Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 20. Mai 2016 - 3 A 128/14

bei uns veröffentlicht am20.05.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um Kostenersatz für einen Grundstücksanschluss.

2

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung A-Stadt, Flur 7, Flurstück 201. Das Grundstück ist an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage und an die zentrale Niederschlagswasserbeseitigungsanlage des Beklagten angeschlossen, die dieser jeweils als öffentliche Einrichtung betreibt. Im März 2012 führte der Beklagte die technische Erneuerung der Grundstücksanschlüsse durch. Dabei ersetzte er den Revisionsschacht für Niederschlagswasser und stellte erstmals seinen Revisionsschacht für Schmutzwasser her. Beide Schächte befinden sich auf dem Grundstück der Kläger.

3

Für die Herstellung des Grundstücksanschlusses für Schmutzwasser erhob der Beklagte mit Bescheid vom 12. September 2013 (Nummer ...489) einen Kostenerstattungsbeitrag in Höhe von 4.804,48 Euro. Auf den Widerspruch der Kläger setzte der Beklagte den Beitrag mit Änderungsbescheid vom 8. November 2013 (Nummer ...489) auf 3.359,37 Euro herab. Den Widerspruch der Kläger gegen den Änderungsbescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2014, zugestellt am 16. Januar 2014, zurück.

4

Für die Herstellung des Grundstücksanschlusses für Niederschlagswasser erhob der Beklagte mit Bescheid vom 12. September 2013 (Nummer ...507) einen Kostenerstattungsbeitrag in Höhe von 2.838,01 Euro. Auf den Widerspruch der Kläger setzte der Beklagte den Beitrag mit Änderungsbescheid vom 8. November 2013 (Nummer ...507) auf 2.688,87 Euro herab. Den Widerspruch der Kläger gegen den Änderungsbescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2014, zugestellt am 16. Januar 2014, zurück.

5

Am 17. Februar 2014 (Montag) haben die Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, es fehle an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Kostenerstattung. Die satzungsrechtlichen Bestimmungen des Beklagten über den Kreis der Erstattungspflichtigen stünden zueinander im Widerspruch und seien unwirksam. Die Entstehungsregelung sei unwirksam, weil es für den Kostenerstattungsanspruch an einer § 9 Abs. 3 KAG M-V vergleichbaren Regelung fehle.

6

Im Bereich der Wohnsiedlung der Kläger bestehe seit den 1970-er Jahren eine zentrale Abwasserbeseitigungsanlage. Diese sei vom Beklagten übernommen und zum Bestandteil seiner Einrichtung gemacht worden. Der Beklagte habe sich für einen Ersatzneubau entschieden. Dieser stelle eine Erneuerung der Anlage dar, nicht deren Herstellung. Der Begriff der „betriebsfertigen Herstellung“ des Grundstücksanschlusses sei in den Abgabensatzungen des Beklagten genauso wie in seiner Abwassersatzung auszulegen. Bei den durchgeführten Arbeiten handele es sich deshalb nicht um die Herstellung der Grundstückanschlüsse.

7

Zudem setze der Beklagte Kostenerstattung auch für Arbeiten fest, die das Bauunternehmen tatsächlich nur einmal durchgeführt, aber doppelt abgerechnet habe. Das betreffe insbesondere die Herstellung der Gräben, das Queren von Leitungen und Pflasterarbeiten. Überdies könnten Arbeiten auf dem Grundstück der Kläger ohnehin nicht abgerechnet werden, weil die Grundstücksanschlüsse nach dem Satzungsrecht des Beklagten an der Grundstücksgrenze endeten.

8

Die Kläger beantragen,

9

die Bescheide des Beklagten vom 12. September 2013 (Nummern ...489 und ...507) in Gestalt der Änderungsbescheide vom 8. November 2013 (Nummern ...489 und ...507) und der Widerspruchsbescheide vom 14. Januar 2014 aufzuheben.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Die Grundstücksanschlüsse seien nicht Teil der öffentlichen Einrichtung und könnten daher gemäß § 10 Abs. 2 KAG M-V abgerechnet werden. Solange sich die öffentliche Einrichtung noch in der Herstellungsphase befinde, sei auch der technische Austausch der Grundstücksanschlüsse rechtlich als Herstellung zu behandeln. Die Lage der Revisionsschächte sei regelmäßig mit den Grundstückseigentümern abgestimmt worden. Das Bauunternehmen habe entsprechend der Leistungsverzeichnisse abgerechnet, die Bestandteil der Ausschreibung gewesen seien.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge und das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2016 verwiesen.

Entscheidungsgründe

14

1. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

15

a) Entgegen der Auffassung der Kläger fehlt es den streitgegenständlichen Abgabenbescheiden nicht an der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V erforderlichen Rechtsgrundlage. Nach dieser Vorschrift dürfen Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Rechtsgrundlage für den vorliegend vom Beklagten geltend gemachten Kostenersatz sind §§ 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 1, 9 Abs. 1, 3 und 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung – Festland Wolgast vom 19. Juni 2006 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 16. März 2011 (nachfolgend: Schmutzwasserbeitragssatzung 2011) und §§ 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 1, 9 Abs. 1, 3 und 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung – Festland Wolgast vom 19. Juni 2006 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 16. März 2011 (nachfolgend: Niederschlagswasserbeitragssatzung 2011). Danach ist dem Zweckverband der Aufwand für die Anschaffung, Herstellung, Erneuerung oder Beseitigung eines Grundstücksanschlusses an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung bzw. zentralen Niederschlagswasserbeseitigung in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Der Kostenerstattungsanspruch entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung oder Anschaffung des Grundstücksanschlusses oder dessen Beseitigung, bei Erneuerung mit Beendigung der Erneuerungsmaßnahme, in allen Fällen frühestens mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung. Kostenschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist, bei einem erbbaubelasteten Grundstück an dessen Stelle der Erbbauberechtigte, bei einem mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Art. 233 § 4 EGBGB belasteten Grundstück der Inhaber dieses Rechtes an Stelle des Eigentümers oder Erbbauberechtigten. Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner. Kostenerstattungsansprüche werden durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Diese Satzungsvorschriften umfassen den Mindestinhalt einer kommunalen Abgabensatzung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V und sind nach jetziger Erkenntnis wirksam.

16

Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 KAG M-V kann für den Aufwand, der erforderlich ist, um ein Grundstück an Versorgungs- oder Entwässerungsleitungen anzuschließen, ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch erhoben werden. Der zu deckende Aufwand kann dabei nach den tatsächlich im Einzelfall entstandenen Kosten ermittelt werden. Der Erstattungsanspruch setzt eine hinreichend klare und eindeutige Bestimmung im Ortsrecht über den Umfang der öffentlichen Einrichtung voraus. Eine Kostenerstattung im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs kommt dabei nur in Betracht, wenn der Grundstücksanschluss nicht Teil der öffentlichen Einrichtung ist (OVG Greifswald, Urt. v. 16.07.2008 – 3 L 336/05 –, juris Rn. 35; VG Greifswald, Beschl. v. 31.07.2014 – 3 B 530/14 –, juris Rn. 15). So ist der Satzungsgeber vorliegend verfahren. Die Grundstücksanschlüsse gehören nach § 1 Abs. 5 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung – Festland Wolgast vom 19. Juni 2006 (nachfolgend: Abwassersatzung) nicht zur öffentlichen Einrichtung zur zentralen Schmutzwasseranlage bzw. Niederschlagswasseranlage.

17

Die satzungsrechtlichen Bestimmungen über die Kostenerstattungspflichtigen sind nicht zu beanstanden. Sie entsprechen der Regelung in § 7 Abs. 2 KAG M-V, der gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V entsprechende Anwendung findet. Ob im Zeitraum vor Inkrafttreten der Änderungssatzungen vom 16. März 2011 wegen einer abweichenden Bestimmung der Erstattungspflichtigen in der Abwassersatzung etwas anderes galt und die Rückwirkungsanordnungen in den genannten Änderungssatzungen deswegen teilnichtig sind, kann für diese Entscheidung dahinstehen. Bei Entstehung der persönlichen Erstattungspflicht bestand jedenfalls wirksames Satzungsrecht des Beklagten.

18

Auch die Regelungen im Satzungsrecht des Beklagten über die Entstehung der sachlichen Erstattungspflicht stehen mit höherrangigem Recht in Übereinstimmung. Neben § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V, wonach der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung entsteht, findet auch die Vorschrift des § 9 Abs. 3 KAG M-V entsprechende Anwendung (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 04.01.1999 – 1 L 162/07 –, juris Rn. 19; VG Greifswald, Urt. v. 05.10.2011 – 3 A 1427/10 –, juris Rn. 15).

19

b) Gegen die Rechtsanwendung des Beklagten ist gleichfalls nichts zu erinnern. Soweit die Kläger der Auffassung sind, der abgerechnete Aufwand betreffe nicht die Herstellung der Grundstücksanschlüsse, vermögen sie damit nicht durchzudringen. Der vom Beklagten geltend gemachte Aufwand stellt sich als Herstellungsaufwand im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V dar, da bei seiner Entstehung die Herstellung der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage und der zentralen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage des Beklagten noch nicht abgeschlossen waren. Dem steht nicht entgegen, dass das Grundstück bereits vor den hier abgerechneten Maßnahmen über Grundstücksanschlüsse zu den beiden Anlagen verfügte. Das Merkmal „Herstellung“ ist genauso wie in § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V nicht in einem tatsächlichen, sondern in einem rechtlichen Sinne zu verstehen, wenn sich der Aufgabenträger entschließt, für die Grundstücksanschlüsse einen gesonderten Beitrag (§ 10 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V) zu erheben oder – wie hier – einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gemäß § 10 Abs. 2 KAG M-V geltend zu machen. Dieser erfasst der Sache nach denselben Sachverhalt, der durch einen Beitrag abgegolten werden könnte. Der Gegenstand des Erstattungsanspruches geht über den Gegenstand dieses Beitrags nicht hinaus, bleibt aber auch dahinter nicht zurück. Maßnahmen, die im Falle einer organisationsrechtlichen Entscheidung des Aufgabenträgers zugunsten von § 10 Abs. 1 KAG M-V beitragsfähig wären, unterliegen deshalb auch der Kostenerstattungspflicht nach § 10 Abs. 2 KAG M-V (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. VG Greifswald, Urt. v. 05.10.2011 – 3 A 1427/10 –, juris Rn. 16 ff. und Urt. v. 19.03.2015 – 3 A 791/14 –, juris Rn. 19 ff., so auch VG B-Stadt, Urt. v. 07.01.2016 – 4 A 2054/13 –, juris Rn. 46). Wenn die Kläger darauf hinweisen, dass der Beklagte in § 3 Abwassersatzung das Benutzungsrecht für die öffentliche Einrichtung mit der „betriebsfertigen Herstellung des Grundstücksanschlusses“ entstehen lässt und dabei denselben Wortlaut wie in der § 9 Abs. 3 der jeweiligen Beitragssatzung verwendet, trifft das zwar zu. Der Herstellungsbegriff wird allerdings in der Abwassersatzung, anders als in § 9 Abs. 1 der jeweiligen Beitragssatzung, nicht in einem rechtlichen, sondern in einem tatsächlichen Sinn verwendet.

20

Schließlich ist auch die Aufwandsermittlung nicht zu beanstanden. Die ausgeführten Arbeiten sind mit Mengenbezeichnung in den Änderungsbescheiden vom 8. November 2013 dargestellt worden (Blatt 12, 24 der Gerichtsakte). Sie entsprechen den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen korrigierten Aufmaßblättern. Das Gericht sieht auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Soweit die Kläger ohne nähere Substantiierung vortragen, das bauausführende Unternehmen habe Leistungen doppelt abgerechnet, verkennen sie, dass die Abrechnung nach Mengen erfolgte. Diese sind für jeden Grundstücksanschluss gesondert und in unterschiedlicher Höhe aufgeführt worden. Das erscheint schlüssig, weil auch die Rohrleitungen verschieden lang sind. Soweit sie in einem Zug nebeneinander bzw. untereinander verlegt worden sind, ändert das nichts daran, dass der Beklagte dem Werkunternehmer den vereinbarten Werklohn nach den erbrachten Mengen schuldete.

21

Der abgerechnete Aufwand betrifft auch in räumlicher Hinsicht ausschließlich die hergestellten Grundstücksanschlüsse. Daran ändert der Umstand nichts, dass sich die Revisionsschächte auf dem Grundstück der Kläger befinden. Grundstücksanschluss ist nach § 2 Abs. 6 Abwassersatzung der Leitungsteil zwischen der Hauptsammelleitung und der Grundstücksgrenze, einschließlich des Revisionsschachtes und des Anschlussstutzens in der Hauptleitung. Der Zweckverband bestimmt die Art, Nennweite und Führung des Grundstücksanschlusses sowie die Lage des Kontrollschachtes an der Grundstücksgrenze. Begründete Wünsche der Anschlussberechtigten werden, soweit technisch und wirtschaftlich vertretbar, berücksichtigt (§ 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 Abwassersatzung). Aus der Zusammenschau dieser Vorschriften ergibt sich, dass der Revisionsschacht immer Teil des Grundstücksanschlusses ist und auch dann die Grenze zum Hausanschluss bildet, wenn er nicht im Straßenraum, sondern auf dem angeschlossenen Grundstück in der Nähe der Grundstücksgrenze liegt. Die Abgrenzung zwischen Grundstücksanschluss und Hausanschluss ist mithin nicht anhand der Grundstücksgrenze, sondern funktional vorzunehmen (vgl. dazu auch OVG Hamburg, Urt. v. 20.01.2012 – 1 Bf 86/11 –, juris Rn. 24). Da dem Zweckverband das Recht zukommt, die Lage der Kontrollschächte zu bestimmen, muss für diese Entscheidung nicht geklärt werden, ob deren Lage auf eine Anregung der Kläger zurückgeht. Diese waren am 30. März 2011 auch zu dieser Frage angeschrieben worden und hatten in ihrer Antwort angegeben, dass die Ableitungen am alten Ort verbleiben sollten.

22

2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 159 Satz 2 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124, 124a VwGO bestehen nicht. Das Urteil weicht insbesondere nicht vom Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 8. Juli 2008 (– 1 L 198/07 –) ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Dieser Nichtzulassungsbeschluss stellt für den Fall der Herstellung eines Grundstücksanschlusses keinen Rechtssatz auf, sondern betrifft den Fall des Umbaus eines Grundstücksanschlusses wegen der Verlegung der Hauptversorgungsleitung. Auf diese entscheidungstragende Annahme des angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Urteils war das Zulassungsbegehren beschränkt. Nur zu dieser Frage verhält sich auch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 08.07.2008 – 1 L 198/07 –, juris Rn. 11, 15). Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass nach der neueren Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern der Wegfall der noch in § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993 enthaltenen Merkmale „Aus- und Umbau“, „Verbesserung“ und „Erweiterung“ in § 9 Abs. 1 KAG M-V für die Auslegung des Merkmals „Herstellung“ im Sinne des § 9 Abs. 1 KAG M-V nichts hergibt (OVG Greifswald, Beschl. v. 13.02.2013 – 4 K 16/10 –, juris Rn. 20; VG Greifswald, Urt. v. 19.03.2015 – 3 A 791/14 –, juris Rn. 22).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 20. Mai 2016 - 3 A 128/14

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 20. Mai 2016 - 3 A 128/14

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Kosten, die diesem sowie der X.gesellschaft GmbH - X - für die Erneuerung und Sanierungsarbeiten der Schmutz- und Regenwasserleitungen auf den Flurstücken 10/13, 10/17 und 16/61 der Flur 49 der Gemarkung Y entstanden sind.

2

Die genannten Flurstücke sind die sogenannte Hoffläche im Wohnhof V, R.straße/C.-Straße in Y.

3

Der Kläger wurde zunächst Eigentümer der dort stehenden Gebäude R.straße 62 bis 69 einschließlich deren Grundflächen. Hierbei handelte es sich um ein ehemaliges Lehrlingswohnheim des VEB L.. Die angrenzenden zwei Häuser des Wohnblocks erwarb er etwa zwei Jahre später.

4

Die weiteren angrenzende Häuser Nr. 70 bis 74 wurden im Wege der Vermögenszuordnung der X.gesellschaft, X, deren alleinige Inhaberin die Beklagte ist, zugeordnet. Alle weiteren umgebenden Flächen, insbesondere auch der durch die rechtwinklige Bauweise der Objekte gebildete sogenannte Hof V standen zu Zeiten der DDR im Eigentum des Volkes - Rechtsträger Stadt Y. Sie wurden im Rahmen der Vermögenszuordnung durch Bescheide des Oberfinanzpräsidenten der OFD Rostock vom 23.04.2001 der X. zugewiesen.

5

Durch Kaufvertrag vom 04.07.2000 verkaufte die X. einen Teil der Hoffläche (Flurstücke 10/13, 10/17 und 16/64 der Flur 49) an den Kläger. Nach § 6 des Kaufvertrags räumt die X. dem Kläger ein Wegerecht zur Erschließung des Blockes 62 bis 69 auf der Wegefläche vor dem Wohnblock 70 bis 74 ein.

6

Im Rahmen der Umgestaltung des Innenhofs wurde die ehemalige Wegefläche vor dem Wohnblock 70 bis 74 verschoben und auf der vormaligen Wegefläche Stellplätze unter anderem vor den Nummern 70 bis 74 errichtet. Diese wie auch die an gleicher Stelle verbliebenen Stellplätze gegenüber den Nummern 62 - 69 sind an Bewohner der anliegenden Häuser vermietet.

7

Bei der Planung und Durchführung der mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnumfeldverbesserungsmaßnahme wurde deutlich, dass die Regen- und Schmutzwasserleitungen in diesem Bereich saniert und bzw. erneuert werden mussten. Der Plan des Dipl. W. vom 04.05.2001 gibt für die Regenwasser- und Schmutzwasserleitungen den Planungszustand wieder, der realisiert wurde und im Wesentlichen dem damals vorhandenen Zustand entspricht. Das gilt namentlich für den Verlauf der Leitungen und die Schächte.

8

Der Kläger sowie die X. einerseits und die Beklagte andererseits konnten sich nicht darüber einigen, wer die Kosten für diese Maßnahmen zu tragen habe. Durch Vertrag vom 19.07./23.07.2001 vereinbarten der Kläger und die X. einerseits sowie die Beklagte andererseits, die Baumaßnahmen unverzüglich fortzusetzen und in deren Rahmen sinnvollerweise auch die sanierungsbedürftigen Regen- und Schmutzwasserleitungen im Wohnhof V zu erneuern. Die drei Parteien lassen zu diesem Zeitpunkt die Frage, wer und ggf. in welchem Umfang die Kosten der Erneuerungsmaßnahme zu tragen habe ausdrücklich offen. Die Parteien würden sich hierzu rechtlich und ggf. gerichtlich auseinandersetzen.

9

Mit Urkunde vom 30.10.2001 ermächtigte die X. den Kläger, sämtliche Eigentümerrechte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung wahrzunehmen, die im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit der Beklagten in Bezug auf die Durchführung von Instandsetzungs- und Erneuerungsarbeiten an den Regen- und Schmutzwasserleitungen im Bereich der Wohnumfeldverbesserungsmaßnahme in Y. Hof V bestehen.

10

Am 22.04.2002 erhob der Kläger vor dem Landgericht Rostock Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 14.09.2001 zu zahlen. Das Landgericht Rostock verwies den Rechtsstreit durch Beschluss vom 13.09.2002 an das Verwaltungsgericht Schwerin. Es verneinte Ansprüche aus privatrechtlichem Vertrag, § 8 AVBWasserV, enteignungsrechtlichen Erwägungen, § 9 GBBerG, öffentlich-rechtlicher GoA und § 994 BGB. Ein etwaiger Erstattungsanspruch sei öffentlich-rechtlicher Natur.

11

Der Kläger führte zur Begründung seiner Klage aus: Durch die streitbefangene Leitung seien mindestens drei unabhängige Grundstücke angeschlossen. Es handele sich um die Häuser R.straße 62 bis 69, R.straße 70 bis 74, die neugeschaffene Hoffläche, die zum Teil in seinem und zum Teil im Eigentum der X. stehe, sowie die öffentliche R.straße und Gehwege. Die Leitungen würden ausschließlich im Bereich des Straßenkörpers der R.straße parallel zu den errichteten Gebäuden verlaufen. Die Beklagte betreibe die Abwasseranlage als einheitliche öffentliche Einrichtung. Die betroffenen Leitungen seien Bestandteile der öffentlichen Abwasseranlage im Sinne des § 2 Nr. 2 der Abwassersatzung der Beklagten. Die Beklagte habe auch als Eigentümerin der Leitungen, die Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage seien, die Kosten zu tragen. Am 20.09.1990, dem Stichtag für die Eigentumszuordnung, hätte die Hausanschlussleitung des Gebäudes des Klägers bis zur Übergabepunkt an der streitigen Abwasserleitung auf städtischem Grund gelegen.

12

Der Kläger beantragte,

13

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 10.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 14.09.2001 zu zahlen.

14

Die Beklagte beantragte,

15

die Klage abzuweisen.

16

Sie führte aus: Maßgebend sei die Satzung über die Abwasserbeseitigung - AWS - vom 09.03./15.03.2000, geändert durch Beschluss vom 26.10.2000. Danach handele es sich hier um Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne des § 9 Abs. 5 und § 11 Abs. 1 AWS, für die der Kläger die Kosten zu tragen habe. Es handele sich nämlich um Grundstücksentwässerungsleitungen im Sinne des § 2 Ziffer 6 der Satzung.

17

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat die Klage durch Urteil vom 26.05.2005 abgewiesen. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus:

18

Ein Anspruch auf öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag käme nicht in Betracht, da die Beklagte der Erstellung der Leitung auf ihre Kosten widersprochen habe, sodass eine Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn vorliege.

19

Der Kläger könne sich auch nicht auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch berufen. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, die Anschlussleitung auf ihre Kosten herzustellen. Es handele sich bei den hier in Streit stehenden Leitungen um Anschlussleitungen im Sinne des § 9 der Abwasserbeseitigungssatzung. Die Leitungen verliefen im Innenkarree des Häuserblocks, das durch die Häuser mit den Nr. 62 bis 69, 70 bis 74, 20 bis 20 d und 58 bis 61 gebildet werde. Die hier angelegte Zufahrt zu den Stellplätzen dieser Häuser, die Stellplätze selbst, die Spiel- und Grünflächen sowie die vorhandenen Trockenplätze seien in privater Hand des Klägers bzw. der X.. Sie gehörten nicht zum öffentlichen Verkehrsraum. Nach § 9 Abs. 5 der Abwassersatzung hätten für diese Anlagen die Grundstückseigentümer die Kosten zu tragen. Dem stehe nicht entgegen, dass die Leitungen teilweise über andere private Grundstücke geführt werden müssten. Grenze das anzuschließende Grundstück ausnahmsweise nicht unmittelbar an eine öffentliche Straße mit der öffentlichen Abwasseranlage (Mischkanal oder Trennsystem) und müsse die Anschlussleitung über Privatgrundstücke geführt werden können, gehöre auch dieser bis zur Grundstücksgrenze des Anschlussnehmers führenden Teil zum Grundstücksanschluss. Daraus ergebe sich, dass der Kläger bzw. die X. die Kosten auch für diese Teile der Leitung zu tragen hätten. Auch der Umstand, dass die Anschlussleitung über Grundstücke einer Mehrzahl von Grundstückseigentümern führe, führe nicht zwangsläufig zur Zugehörigkeit zur öffentlichen Versorgungseinrichtung. Der vom Kläger aus den gewählten Leitungsquerschnitten gezogene Rückschluss auf die Zugehörigkeit zur öffentlichen Entwässerungseinrichtung vermöge nicht zu überzeugen. Ohne dass es noch darauf ankomme sei darauf hingewiesen, dass auch dann, wenn man von einer früheren Zugehörigkeit der hier im Streit stehenden Leitungen zur öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage ausgehen wollte, diese Zugehörigkeit nach Privatisierung der Flächen und Abriss der bestehenden Anlage jedenfalls nicht mehr gegeben sei.

20

Dieses Urteil wurde dem Kläger am 01.09.2005 zugestellt. Durch Beschluss vom 15.08.2007 ließ der Senat die Berufung zu. Dieser Beschluss wurde dem Kläger am 27.08.2007 zugestellt. Am 26.09.2007 hat der Kläger die Berufung wie folgt begründet:

21

Ihm stehe ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu. Es handele sich bei der Stichstraße als Teil der R.straße um eine öffentliche Straße im Sinne des § 62 StWG M-V. Zwar verlaufe die Zufahrt unstreitig auf dem - allerdings erst späterhin - privaten gemeinsamen Grundstück des Klägers und der X.. Die Straße sei indes im Rahmen der Errichtung der Südstadt in Y in den 80iger Jahren geplant worden, als die streitgegenständlichen Leitungen eingebracht, der Fahrstreifen in Beton und nebst Fußweg bis vor die Häuser ausgeführt sowie die Straßenbeleuchtung gesetzt worden seien. Anlieger der Straße seien nicht private Rechtsobjekte gewesen, was gerade für das Vorliegen eines ausschließlich öffentlichen Wegs spreche. Das Objekt habe im Eigentum des VEB L., das zugehörige Objektgrundstück (allerdings nur im Flächenmaß des Hauses) in dessen späterer Rechtsträgerschaft gestanden. Entsprechendes gelte für die X. in Nachfolge des VEB K.. Selbst wenn man eine ehemalige betriebliche öffentliche Straße annehme, könne der Nachweis einer formellen Entscheidung für die Begründung einer öffentlichen Fläche geführt werden. Sie liege bereits in der Einbringung aller Ver- und Entsorgungsleitungen im Straßenkörper sowie das Aufrichten und Betreiben der zugehörigen Straßenbeleuchtung durch den damaligen Rat der Stadt. Diese Merkmale sprächen für die öffentliche Nutzung der Straße bis zu den Gebäuden und gingen über das bloße Dulden einer regelmäßigen Nutzung durch die jeweiligen Bewohner der Objekte als Dritte hinaus. Die Leitungen lägen daher in dem Straßenkörper einer öffentlichen Straße, sodass sie Teil der öffentlichen Einrichtung der Abwasserversorgung seien.

22

Dies entspreche auch der Abwassersatzung der Beklagten. Nach § 2 Ziffer 3 Buchstabe a sowie Ziffer 6 in der Satzung seien auch diejenigen Kanäle, die vom öffentlichen Straßenkanal zu den entwässernden Grundstücken führten, Grundstücksleitungen und Bestandteil der öffentlichen Einrichtung. Diese Grundentscheidung widerspreche teilweise der in § 9 Abs. 5 der Satzung getroffenen Regelung. Diese Vorschrift laufe auch angesichts der Bestimmung des § 10 KAG M-V leer. Widersprüchlich sei auch, dass in § 11 der Satzung das angeschlossene Grundstück bis zur Straßenoberkante vor dem Grundstück vor Rückstau aus der öffentlichen Abwasseranlage durch den Anschlussberechtigten selbst zu schützen sei. Die maßgebende Grundstücksgrenze im Sinne der Satzung für das Objekt liege unmittelbar an der (nach diesseitiger Auffassung auch öffentlichen) Zuwegung, in der sich die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage befinde.

23

Der Kläger beantragt,

24

das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 26.05.2005 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, an ihn 10.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 14.09.2001 zu zahlen.

25

Die Beklagte beantragt,

26

die Berufung zurückzuweisen.

27

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt aus: Bei der Stichstraße handele es sich um eine betrieblich-öffentliche Straße. Sie sei vom überörtlichen Verkehr in keiner Weise genutzt worden und diente allein dem an- und abfahrenden Verkehr für das im Eigentum des VEB L. stehenden Hauses sowie für das Haus des VEB K.. Maßgebend sei im vorliegenden Fall allein § 2 der Abwassersatzung, nicht die §§ 9 und 11. Aus § 9 Abs. 2 der Satzung werde im Übrigen deutlich, dass im Ausnahmefall mehrere Grundstücke bei einem gemeinsamen Grundstücksanschluss an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden könne. Selbst wenn früher die Leitungen Teil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage gewesen seien, so seien diese abgerissen und dafür Grundstücksanschlüsse gelegt worden. Es komme daher nicht darauf an, ob die Leitungen ursprünglich einmal im Eigentum der Beklagten gestanden hätten.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

29

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

30

I. 1. Der Vertrag zwischen dem Kläger, der X. und der Beklagten vom 19.07./23.07.2001 bietet keine Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Zahlungsanspruch. Nach Ziffer 3 des Vertrags lassen die drei Parteien die Frage, welche der Parteien und ggf. in welchem Umfang die Kosten der Erneuerungsmaßnahme zu tragen hat, ausdrücklich offen.

31

2. Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht einen Anspruch nach den Grundsätzen der öffentlichen Geschäftsführung ohne Auftrag abgelehnt. Dies ergibt sich aus dem Vorrang der vertraglichen Vereinbarung. Ziffer 3 des Vertrags ist so zu verstehen, dass der Beklagte eine Geschäftsführung ohne Auftrag gegen ihren Willen nicht als Grundlage eines Zahlungsanspruches begründen oder anerkennen wollte.

32

II. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger - zugleich für die X. - Zahlungen geleistet hat, kommt - mit dem Verwaltungsgericht - als Anspruchsgrundlage allein der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in Betracht. Voraussetzung für diesen Anspruch ist, dass der Kläger bzw. die X. ohne Rechtsgrund die Zahlungen im Zusammenhang mit der Sanierung der Leitungen geleistet hat. Die Zahlungen wären in diesem Sinne rechtsgrundlos erfolgt, wenn der Kläger nicht etwaige Kosten der Beklagten für Arbeiten an den Abwasserleitungen hätte erstatten müssen. Dies ist nicht der Fall.

33

1. Maßgebend ist für Grundstücks- und Hausanschlussleitungen an öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen § 10 Kommunalabgabengesetz - KAG M-V a.F. - vom 11. April 1991 (GVOBl. M-V S. 113) bzw. § 10 Kommunalabgabengesetz - KAG M-V n.F. - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146). Sie enthalten eine Spezialregelung, die allgemeinen Regelungen vorgeht (Dietzel in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 10 Rdn. 6 mwN; Aussprung in ders./Holz/Siemers, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand März 2008 § 10 Anm. 3.3). Sofern die Leitung als Teil der Abwasseranlage zu rechnen ist, erfolgt im Übrigen eine Refinanzierung über Beiträge und Gebühren nach §§ 4 und 9 KAG M-Va.F. bzw. §§ 4 und 9 KAG M-V n.F.

34

Nach § 10 KAG M-V a.F. kann der Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse in verschiedener Art und Weise ausgestaltet sein. Der Ortsgesetzgeber kann den Kostenersatz als Beitrag ausgestalten. Dies wiederum kann in der Weise geschehen, dass die Kosten der Anschlüsse als unselbständiger Bestandteil in den zu erhebenden Anschlussbeitrag einkalkuliert werden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V a.F.). Als weitere Möglichkeit bietet sich an, für die Kosten der Anschlüsse einen gesonderten Beitrag zu erheben (§ 10 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V a.F. ). Neben den beiden beitragsrechtlichen Lösungen steht dem Ortsgesetzgeber ferner die Möglichkeit zur Seite, einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zu normieren. Wird ein solcher öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch vorgesehen, kann der Ortsgesetzgeber bestimmen, dass der tatsächliche Aufwand des Anschlusses maßgeblich sein soll; als weitere Möglichkeit kommt in Betracht, den Aufwand zu pauschalieren, indem Einheitssätze zugrundegelegt werden (§ 10 Abs. 1 Satz 3 KAG M-V a.F.). Schließlich besteht gemäß § 10 Abs. 1 Satz 4 KAG M-V a.F. die Möglichkeit, bei der Berechnung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches die Abwasserleitung fiktiv als in der Mitte der Straße verlaufend anzusehen. Damit stehen dem Ortsgesetzgeber nicht weniger als fünf verschiedene Ausgestaltungsmöglichkeiten seines Organisationsermessens bezüglich der Kostenerstattung für Haus- und Grundstücksanschlüsse zur Verfügung (OVG Greifswald, B. v. 02.03.1995 - 6 M 211/94; B. v. 04.01.1999 - 1 L 162/97 - NordÖR 1999, 164; B. v. 01.02.2001 - 1 M 80/00 - NVwZ-RR 2001, 401 = KStZ 2002, 18). Ob eine vertraglich abweichende Regelung zulässig wäre, bedarf keiner Entscheidung, da der Vertrag zwischen den Beteiligten aus Juli 2001 eine solche gerade nicht trifft sondern die gesetzliche Regelung gelten lassen will, über deren Inhalt Dissens besteht.

35

Der Erstattungsanspruch nach § 10 Abs. 1 KAG a.F. setzt eine hinreichend klare und eindeutige Bestimmung im Ortsrecht über den Umfang der öffentlichen Einrichtung voraus. Das KAG in Mecklenburg-Vorpommern unterscheidet sich erheblich von den Kommunalabgabengesetzen anderer Länder (so z.B. § 10 Abs. 3 KAG NRW), weil es im Hinblick auf die Frage, ob die Haus- und/oder Grundstücksanschlussleitungen Bestandteil der öffentlichen Einrichtung sind, neutral formuliert ist. Die Gemeinden bzw. Verbände können und müssen im Anschlussbeitragsrecht daher den Umfang der von ihnen betriebenen öffentlichen Einrichtung durch Satzung bestimmen. Es bedarf stets einer ortsgesetzgeberischen Entscheidung, ob die öffentliche Einrichtung bei Abwasser mit dem Hauptsammler in der Straße enden soll, oder ob auch die Grundstücksanschlussleitung (die Strecke bis zur Grundstücksgrenze) und/oder auch noch die Hausanschlussleitung (Strecke zwischen Grundstücksgrenze und Gebäude) zur öffentlichen Einrichtung gehören soll. Eine Definition der öffentlichen Einrichtung ist deshalb zwingende Voraussetzung für die Erhebung von Anschlusskosten, weil § 10 KAG a.F. - wie ausgeführt - unterschiedliche Möglichkeiten des Kostenersatzes für Haus- und Grundstücksanschlüsse vorsieht. Eine Einbeziehung der Haus- und Grundstücksanschlusskosten in den Anschlussbeitrag scheidet aus, wenn die Anschlussleitung nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtung ist. Auch die Erhebung eines eigenen Beitrages kommt nur dann und insoweit in Betracht, wie die Haus- und Grundstücksanschlussleitungen zu Teilen der öffentlichen Einrichtung erklärt worden sind. Umgekehrt hat die Bestimmung z.B. der Grundstücksanschlussleitungen zu Teilen der öffentlichen Einrichtung zur Folge, dass Aufwendungen für ihre Herstellung nur über Beiträge gedeckt werden können, und ein Erstattungsanspruch nicht in Betracht kommt. Lediglich dann, wenn die Haus- bzw. Grundstücksanschlussleitungen nicht Teil der öffentlichen Einrichtung sind, kommt eine Kostenerstattung im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs nach § 10 Abs. 1 Satz 3 KAG in Betracht. Hierbei kommt - sofern durch den Ortsgesetzgeber bestimmt - die Mittenregelung des § 10 Abs. 1 Satz 4 KAG zur Anwendung (so OVG Greifswald, B. v. 23.08.2000 - 1 M 62/00 - NVwZ-RR 2001, 181 = NordÖR 2001, 173).

36

2. Die Beklagte hat eine solche Abgrenzungsregelung getroffen.

37

Maßgebende Rechtsgrundlage hierfür ist § 40 Abs. 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30.11.1992 (GVOBl. M-V 1992, S. 669) in der zum Zeitpunkt des Vertrags maßgebenden Fassung des Gesetzes vom 02.03.1993 (GVOBl. M-V S. 178). Danach obliegt die Abwasserbeseitigung den Gemeinden im Rahmen der Selbstverwaltung, soweit sie nicht nach Absatz 4 anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen wurden. Nach Abs. 2 ist anfallendes Abwasser dem Beseitigungspflichtigen zu überlassen. Die Beseitigungspflichtigen können durch Satzung bestimmen, wie ihnen das angefallene Abwasser zu überlassen ist. Der Gemeinde ist diese Aufgabe als Selbstverwaltungsaufgabe übertragen. Sie ist daher berechtigt, Einzelheiten durch Satzung zu regeln (Kotulla, Wasserhaushaltsgesetz, Komm. 2003 § 18 a Rdn. 30). Diese Ermächtigungsgrundlage umfasst auch die Regelung des Umfanges der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage (Gieseke/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 8. Aufl. 2003 § 18a Rn. 27). Somit ist für die Frage, welchen Umfang die öffentliche Einrichtung hat, die Entwässerungssatzung heranzuziehen. Maßgeblich für den Begriff der Einrichtung ist nicht die technische Ausgestaltung, sondern grundsätzlich die rechtliche Bestimmung durch die Gemeinde (vgl. OVG Greifswald, U. v. 15.03.1995 - 4 K 22/94 - KStZ 1996, S. 114, 115 m.w.N.). Auch die Eigentumsverhältnisse an den Leitungen sind unerheblich (vgl. Aussprung a.a.O. § 10 Anm. 4.5.2.).

38

Die Satzung über die Abwasserbeseitigung - AWS - vom 09.03.2000, zuletzt geändert durch Beschluss der Stadtvertretung vom 24.10.2002 lautet auszugsweise:

39

§ 1 Abwasserbeseitigungspflicht, öffentliche Einrichtung

40

(1) Die Stadt Y. errichtet und betreibt zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht Abwasseranlagen als jeweils eine einheitliche öffentliche Einrichtung

41

1. zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung

42

2. zur zentralen Niederschlagsbeseitigung und

43

3. zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung.

44

(2) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung bestimmt die Stadt Y.. (...)

45

§ 2 Begriffsbestimmungen

46

3. Öffentliche Abwasseranlagen

47

Zur den öffentlichen Abwasseranlagen im Sinne dieser Satzung gehören

48

a) das gesamte öffentlich städtische Entwässerungsnetz einschließlich aller technischen Einrichtungen, insbesondere Straßenkanäle, Abwasserpumpwerke, Regenrückhalte- und Regenüberlaufbecken, offene und geschlossene Gräben, soweit sie von der Stadt Y. entsprechend ihrer jeweiligen Zweckbestimmungen und im Einklang mit den Vorschriften des Wasserrechts zur öffentlichen Abwasserbeseitigung benutzt werden, Druckentwässerungsanlagen, auch auf privaten Flächen, sofern die Stadt sie betreibt,

49

b) die Kläranlage Y. - P., einschließlich aller technischen Einrichtungen sowie der Betriebshof. Die Einbeziehung der Kläranlage erfolgt dabei anteilmäßig entsprechend des Mitbenutzungsrechtes,

50

c) Anlagen und Einrichtungen, die nicht von der Stadt Y. selbst, sondern von Dritten hergestellt oder unterhalten werden, wenn sich die Stadt Y. dieser Anlagen für die Abwasserbeseitigung bedient. (...)

51

6. Grundstücksanschluss

52

Grundstücksanschluss im Sinne dieser Satzung ist der Kanal vom öffentlichen Straßenkanal bis einschließlich des ersten Kontrollschachtes an der Grundstücksgrenze, bei Nichtvorhandensein eines Kontrollschachtes die Grundstücksgrenze selbst. Der Grundstücksanschluss ist Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage.

53

7. Grundstücksentwässerungsanlagen

54

Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind die Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhaltung, Ableitung und Klärung des Abwassers auf dem Grundstück dienen. Dazu gehören insbesondere Abwassereinläufe, Hebeanlagen, Rückstausicherungen, Kleinkläranlagen, Abwasservorbehandlungsanlagen, Abscheideanlagen, Sickeranlagen, Regenrückhaltebecken sowie Speicherräume und Abwasserleitungen einschließlich deren Absperrvorrichtungen, Reinigungsschächte und -öffnungen. Zu den Abwasserleitungen gehören insbesondere auch Grundleitungen (auf dem Grundstück im Erdbereich unter Baukörpern und sonst im Erdbereich verlegte Leitungen).

55

8. Grundstück

56

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Bezeichnung durch Hausnummern jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, sowie alle privaten und öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, auf die sich die Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt erstreckt. Befinden sich auf dem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, so können für jede dieser Anlagen die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung angewandt werden, die Entscheidung hierüber trifft die Stadt Y..

57

§ 4 Begrenzung des Anschlussrechtes

58

(1) Das Anschlussrecht besteht für solche Grundstücke, die an eine Straße grenzen, in der eine betriebsfertige und aufnahmefähige Abwasseranlage vorhanden ist, oder zu denen hin der Anschlussberechtigte einen eigenen dinglich und zusätzlich durch Baulast gesicherten Zugang von der Straße her einschließlich eines Leitungsrechtes hat.

59

§ 9 Grundstücksanschlüsse

60

(1) Jedes Grundstück, für das Anschlusszwang besteht (§ 6), ist entsprechend dem bestehenden Anschluss und Benutzungszwang für dieses Grundstück unterirdisch mit einem eigenen Grundstücksanschluss unmittelbar an den Mischwasserkanal der öffentlichen Abwasseranlagen, bei Trennsystem je durch einen entsprechenden Grundstücksanschluss für Schmutz- und Niederschlagswasser, an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen.

61

(2) Die Stadt Y. kann in Ausnahmefällen zulassen, dass mehrere Grundstücke über einen gemeinsamen Grundstücksanschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen werden. In besonders begründeten Einzelfällen kann die Stadt Y. auch für ein Grundstück mehrere Grundstücksanschlüsse über Abs. 1 dieser Regelung hinausgehend verlangen.

62

(3) Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere Grundstücke geteilt, so gelten die vorstehenden Absätze, für jedes neue Grundstück entsprechend.

63

(5) Die Herstellung, Veränderung sowie die Beseitigung von Grundstücksanschlüssen führt die Stadt Y. oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen auf Kosten des Anschlusspflichtigen aus. Grundlage hierfür sind die baurechtlich genehmigten Bauvorlagen.

64

(6) Der Anschlussberechtigte hat ggf. der Stadt Y. unverzüglich mitzuteilen, dass am Grundstücksanschluss Betriebsstörungen oder Mängel aufgetreten sind oder dass der Grundstücksanschluss nicht mehr benutzt wird und daher verschlossen oder beseitigt werden muss.

65

§ 11 Grundstücksentwässerungsanlagen

66

(1) Der Anschlussberechtigte hat alle Grundstücksentwässerungsanlagen unter Beachtung der technischen Vorschriften für den Bau und Betrieb der betreffenden Anlagen herzustellen und in einem diesen Vorschriften entsprechenden Zustand zu unterhalten, insbesondere deren Dichtigkeit zu gewährleisten (DIN 1986, Teil 30).

67

(2) Gegen einen etwaigen Rückstau des Abwassers aus der öffentlichen Abwasseranlagen in die angeschlossenen Grundstücke hat sich der Anschlussberechtigte bis zur Straßenoberkante vor dem Grundstück selbst zu schützen.

68

Diese Regelungen orientieren sich ersichtlich an dem gängigen terminologischen Verständnis. Unter Grundstücksanschluss ist danach bei leitungsgebundenen Einrichtungen die Leitung zu verstehen, mit der das zu ver- oder entsorgende Grundstück oder Gebäude mit der Sammelleitung, die im Allgemeinen in der Straße oder neben der Straße verlegt ist, verbunden wird. Die Anschlussleitung liegt in aller Regel zum Teil im öffentlichen Straßengrund und zum Teil in privatem Grund (BayVerfGH, Entsch. v. 20.11.2003 - Vf.12-VII-02 - BayVBl 2004, 138). In diesem Sinne sind auch § 2 Nr. 3 Buchst. a) und Nr. 6 AWS zu verstehen. Sammelleitungen sind die Kanalleitungen zur Sammlung und Weiterleitung der über die Kanalanschlussleitung von den angeschlossenen Grundstücken kommenden Abwässer bis zum Auslauf des Kanalnetzes. Diese Funktion wird auch aus § 2 Nr. 3 Buchst. a) AWS deutlich, der von Entwässerungs"netz" spricht.

69

§ 9 Abs. 1 AWS bestimmt, dass ein Grundstück unterirdisch mit einem eigenen Grundstücksanschluss unmittelbar an den Mischwasserkanal der öffentlichen Abwasseranlagen, bei Trennsystem durch einen entsprechenden Grundstücksanschluss für Schmutzwasser angeschlossen werden muss. Damit beginnt der Grundstückanschluss, wie auch § 2 Nr. 3 Buchst. a AWS bestimmt, an dem öffentlichen Straßenkanal (vgl. Dietzel a.a.O. § 10 Rdn. 15). Ihm schließt sich an der anderen Seite - ohne dass dieser Begriff in der Satzung ausdrücklich genannt wird - die Hausanschlussleitung an. Sie beginnt nach § 2 Nr. 6 AWS am ersten Kontrollschacht an der Grundstücksgrenze (der öffentlichen Straße und des Anliegrundstücks), bei Nichtvorhandensein eines Kontrollschachtes an der Grundstücksgrenze selbst. Damit ist bestimmt, dass die Hausanschlussleitungen (Strecke zwischen erstem Kontrollschacht an der Grundstücksgrenze bzw. Grundstücksgrenze und Gebäude) nicht zur öffentlichen Einrichtung gehören (vgl. Aussprung a.a.O. § 10 Anm. 4.1.). Danach ist wesentlich, dass der Grundstückanschluss im öffentlichen Straßenraum verläuft, während der Hausanschluss auf dem Privatgrundstück liegt (Dietzel a.a.O.).

70

Damit sind Hausanschlussleitung nicht als Teil der öffentlichen Abwassereinrichtung bestimmt.

71

§ 11 AWS bestimmt, dass diese als Teil der Grundstücksentwässerungsanlagen von den Anschlussberechtigten zu unterhalten sind. Es ist nicht vorgesehen, dass die Beklagte Hausanschlüsse errichtet und unterhält. Es ist somit auch keine Regelung veranlasst, die Ansprüche der Beklagten gegenüber Grundstückseigentümern begründet. Vielmehr haben diese die Kosten von vornherein selbst zu tragen, da sie Teil der privaten Anlage ist (Aussprung a.a.O. § 10 Anm. 4.2). Eine normative Zuweisung dieser Pflicht an den Anschlussnehmer würde lediglich deklaratorische Bedeutung haben. Sie brächte nämlich nur die Selbstverständlichkeit zum Ausdruck, dass derjenige, der sich im eigenen (Sonder-)Interesse - wie etwa zur Erfüllung seiner Anschluss- und Benutzungspflicht - an den öffentlichen Abwasserkanal anschließen will oder muss, grundsätzlich selbst (auf eigene Kosten) den Anschluss herzustellen und instandzuhalten hat. Einer diese Handlungs- und die ihr korrespondierende Kostentragungspflicht konstitutiv begründenden Übertragung auf den Anschlussnehmer bedarf es nicht; diese Pflichten liegen vielmehr a priori - ohne dass es überhaupt einer satzungsrechtlichen Erwähnung bedürfte - bei demjenigen, der sein Grundstück an die öffentliche Anlage selbst anschließt. Was gelten würde, wenn die Beklagte die Handlungspflichten bezüglich des nicht zur öffentlichen Anlage gehörenden Anschlusses durch Satzung als öffentliche Aufgabe übernommen und dem Anschlussnehmer nach Maßgabe des § 10 KAG M-V lediglich die Zahlungspflicht auferlegt hätte - was allerdings nur für die Kosten in Betracht kommt, die der Gemeinde bei der Durchführung solcher Herstellungs- oder Instandhaltungsarbeiten entstehen, die im Sonderinteresse des Anschlussnehmers liegen - bedarf danach hier keiner Entscheidung (vgl. OVG Münster, U. v. 10.10.1997 - 22 A 2742/94 - NWVBl 1998, 198).

72

3. Diese Satzungsregelung der Beklagten der AWS begegnet keinen Bedenken. Die Gemeinde kann unter Ausübung ihres weiten Organisationsermessens, das nur beschränkt gerichtlich überprüfbar ist, bestimmen, was zur öffentlichen Einrichtung Abwasseranlage gehört. Im Rahmen ihres Organisationsermessen können die Gemeinden entscheiden, ob sie die Grundstücks- und Hausanschlüsse überhaupt nicht oder alle beide oder nur die Grundstücksanschlüsse zum Bestandteil der öffentlichen Einrichtung bestimmen. In der Praxis werden Grundstücksanschlüsse und Hausanschlüsse entweder überhaupt nicht zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage erklärt oder es werden lediglich die Grundstücksanschlüsse, d.h. die Anschlussleitungen vom Hauptkanal bis zur privaten Grundstücksgrenze zum Bestandteil der öffentlichen Einrichtung bestimmt, während die Hausanschlussleitungen, d.h. die Anschlussleitungen auf dem Privatgrundstück nicht zur öffentlichen Einrichtung gehören (vgl. OVG Schleswig, U. v. 24.06.1998 - 2 L 188/96; Dietzel a.a.O. § 10 Rz. 16). Zwar mag es Fälle geben, in denen der Grundsatz der Gleichbehandlung zu einer bestimmten Regelung zwingen mag (vgl. OVG Greifswald, 15.03.1995 - 4 K 22/94 - KStZ 1996, 114). Dies ist hier nicht erkennbar.

73

Die Beklagte musste entgegen der Ansicht des Klägers nicht dem Umstand besonders Rechnung tragen, dass in der Südstadt die Aufgabe der Abwasserentsorgung ursprünglich nicht durch die Eigentümer der anliegenden Grundstücke zu tragen war, sondern durch öffentliche Träger und dass hier Wohnumfeldverbesserungsmaßnahmen durchgeführt wurden. Hausanschlüsse nicht der öffentlichen Abwasseranlage zuzurechnen, ist grundsätzlich wegen des Sondervorteils, der darin für die Grundstückseigentümer liegt, sachgerecht. Eine Art Vertrauensschutz ist angesichts der allgemeinen Privatisierung der Wohnungen und des Wohnheimes nicht gegeben.

74

4. Die hier betroffenen Leitungen sind als Hausanschlussleitungen zu qualifizieren.

75

a) Der Charakter der hier in Rede stehenden Leitung als Stichleitung macht bereits deutlich, dass es sich nicht um eine Sammelleitung handelt. Sie dient vielmehr allein der Abwasserbeseitigung aus den Gebäudeblöcken Nr. 62 bis 69 und Nr. 70 bis 74. In diesem Bereich sind insgesamt drei Schächte vorhanden. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte unter der Geltung der Normen des Landeswassergesetzes, des Kommunalabgabengesetzes und der Kommunalverfassung die Leitung auf diesem Grundstück selbst - als Teil der Abwasserbeseitigungsanlage - betrieben hat (§ 2 Nr. 3 Buchstabe a am Ende). Auf die Verhältnisse vor In-Kraft-Treten dieser Regelungen kommt es nicht an. Die hier betroffene Leitung hat erkennbar ein Sonderinteresse zur Versorgung der genannten Baulichkeiten zum Gegenstand. Nach Sinn und Zweck der Regelung der Beklagten fällt sie daher nicht unter die öffentliche Abwasseranlage.

76

b) Es handelt sich auch nicht um einen Grundstückanschluss.

77

§ 2 Nr. 3 a AWS bestimmt, dass er an öffentlichen Straßenkanal anschließt und am ersten Kontrollschacht an der Grundstücksgrenze (der öffentlichen Straße und des Anliegrundstücks), bei Nichtvorhandensein eines Kontrollschachtes die Grundstücksgrenze selbst endet. Es handelt es sich bei der Fläche, in die die streitbefangenen Leitungen verlegt sind, nicht um wegerechtlich öffentliche, sondern um private Flächen. Sie beginnt unmittelbar mit der Einmündung der Zufahrt aus dem Hof V in die R.straße.

78

Die Wegefläche, die von der R.straße in das Geviert abzweigt, ist keine öffentliche Straße im Sinne des § 1 Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern - StrwG MV -. Da die Straße nicht unter der Geltung des § 7 StrWG MV gewidmet worden ist, kommt es darauf an, ob sie kraft Überleitungsrechts öffentlich ist. Bei der Prüfung, ob eine Straße gemäß § 62 Abs 1 Satz 1 StrWG MV nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzt, ist jeweils für den maßgebenden historischen Zeitpunkt zu ermitteln, welche Anforderungen nach damals geltendem Recht zu erfüllen waren. Dabei sind diejenigen Vorschriften maßgeblich, unter denen die Straße erstellt bzw. von der Öffentlichkeit benutzt wurde (OVG Greifswald, B. v. 13.02.2002 - 1 L 151/00 - NordÖR 2002, 324 = LKV 2003, 143). Da die Straße nach 1974 entstanden sein soll, ist die Straßenverordnung - StrVO DDR 1974 - vom 22.08.1974 (GBl DDR I S. 515) maßgebend. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 StrVO DDR 1974 entschied der Rat der Stadt bzw. der Gemeinde durch Beschluss über die öffentliche Nutzung und über die Zuordnung zu den Straßen, die ausschließlich der öffentlichen Nutzung dienten, oder zu den betrieblich-öffentlichen Straßen. Das Fehlen eines förmlichen Beschlusses i.S.d. § 4 Abs. 1 StrVO DDR 1974 steht allerdings der Öffentlichkeit der Straße nach dem DDR-Recht nicht entgegen (vgl. BVerwG, U. v. 30.10.2002 - 8 C 24.01 - ZOV 2003, 51, 52 m.w.N.). Insoweit wird zu Recht auf den maßgeblichen straßenrechtlichen DDR-Kommentar (Bönninger/Knobloch: Themenreihe Verwaltungsrecht der DDR, Das Recht der öffentlichen Straßen, Karl-Marx-Universität Leipzig 1978, S. 11, zit. nach OVG Magdeburg, U. v. 14.08.2007 - 4 L 400/06 - juris) abgestellt, in dem es u.a. heißt: "Die Straße, die zunächst Bauwerk ist, wird zu einer öffentlichen Straße in dem Zeitpunkt, in dem das Bauwerk Straße abgenommen wird und durch den Rechtsträger und die Deutsche Volkspolizei, die die Verkehrssicherheit der Straße bescheinigt, für die öffentliche Nutzung freigegeben wird. Beim Neubau einer Straße ist die Freigabe für die öffentliche Nutzung der Akt, durch den die Straße zu einer öffentlichen wird. Diese Freigabeerklärung erfolge in der Regel durch Anschluss an das bestehende Straßennetz (symbolisch durch das Zerschneiden eines Bandes, das die bisherige Baustelle vom öffentlichen Straßennetz trennt) und durch öffentliche Bekanntmachung." Es muss aber wenigstens festgestellt werden können, dass eine Nutzung zu Verkehrszwecken stattfand.

79

Dies ist hier nicht erkennbar. In § 3 Abs. 1 Satz 2 StrVO DDR 1974 wird zur Frage der öffentlichen Nutzung auf die Zweckbestimmung der öffentlichen Straßen und ihren straßenbau- und verkehrstechnischen Zustand abgestellt. Voraussetzung für die öffentliche Nutzung war ein nicht nur auf einen individuell feststehenden Personenkreis beschränkter, sondern der Allgemeinheit ungehindert offen stehender Verkehr. Vorliegend war der Verkehr durch die Ausgestaltung der Straße als Stichstraße erheblich eingeschränkt; sie diente lediglich der Erreichbarkeit der anliegenden Wohngebäude. Dass die Straße und die Parkplätze von der Allgemeinheit benutzt worden sind, ist angesichts der tatsächlichen Umstände nicht ersichtlich; die gegenteilige Behauptung hat die Klägerin nicht weiter belegt. Die Lage des Weges im Straßennetz der Beklagten sowie der Zweck der Stichstraße sprechen damit gegen einen allgemeinen Verkehr im Sinne des § 3 Abs. 1 StrVO DDR 1974 (OVG Magdburg, U. v. 14.08.2007 - a.a.O.).

80

Etwas anderes ergäbe sich auch nicht, wenn man mit dem Kläger von einer betrieblich-öffentlichen Straße ausginge. Nach § 3 Abs. 3 StrVO DDR 1974 sind auch solche Straßen öffentlich, "die überwiegend den Interessen ihrer Rechtsträger oder Eigentümer und daneben der öffentlichen Nutzung dienen". Diese Regelung ist in der Ersten Durchführungsbestimmung zur Straßenverordnung vom 22.08.1974 (GBl der DDR I, 522) unter § 1 Abs. 1 vierter Spiegelstrich näher erläutert. Danach gehören Parkplätze, deren Benutzung überwiegend einem begrenzten Personenkreis vorbehalten ist und die außerhalb der Straßenbegrenzungslinien liegen, z.B. Parkplätze für Hotels, Betriebe, Einrichtungen "in der Regel" zu den betrieblich-öffentlichen Straßen. Das setzt voraus, dass die betroffene Fläche neben ihrer Hauptnutzung als Betriebsparkplatz auch noch einem speziellen öffentlichen Nutzungszweck dienen muss. Eine mögliche gelegentliche Nutzung der Fläche durch private Dritte erfüllt diese Voraussetzung noch nicht (BVerwG, U. v. 12.12.2001 - 8 C 30/00 - ZOV 2002, 118 = VIZ 2002, 339, zit. nach juris). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Grundstück neben der -unterstellten - betrieblichen Verwendung einem derartigen speziellen öffentlichen Nutzungszweck - als Parkfläche für die Allgemeinheit - dienen sollte und tatsächlich diente. Eine gelegentliche Nutzung des Geländes zu Parkzwecken durch Dritte, die nur vereinzelt und lediglich rein faktisch erfolgte, würde nicht genügen (BVerwG a.a.O.)

81

Fraglich ist, ob gleichwohl trotz fehlender öffentlicher Nutzung die Öffentlichkeit durch einen staatlichen Akt begründet werden konnte. Erforderlich wäre dann jedenfalls eine Freigabe für die öffentliche Nutzung durch die zuständigen Stellen. Eine solche Freigabe ging über die Duldung der wegemäßigen Benutzung einer Straße durch Dritte hinaus. Als zuständige Stelle war nach der StrVO DDR 1974 für die jeweilige Straße der nach ihrer Freigabe zuständige Rechtsträger oder eine von ihm dazu beauftragte Stelle anzusehen. Als Nachweis für eine Freigabe zur öffentlichen Nutzung käme ein (deklaratorischer) Beschluss nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StrVO DDR 1974, die Vorlage einer Straßendatei oder eines Bestandsverzeichnisses oder die Vorlage sonstiger Urkunden oder Beweismittel, aus denen sich ein entsprechender Vorgang ergibt, in Betracht. Dabei musste ein entsprechender Wille der zuständigen Stelle in hinreichender Weise nach außen erkennbar geworden sein. Eine Vermutung für die Öffentlichkeit einer Straße lässt sich der StrVO DDR 1974 aber nicht entnehmen (vgl. OVG Magdeburg, U. v. 14.08.2007 - a.a.O.). Solche Nachweise oder zumindest Indizien für eine solche Freigabe sind nicht erkennbar. Sie liegen entgegen der Ansicht des Klägers nicht in der Verlegung der Versorgungsleitungen in der Straße oder in dem Betreiben der Straßenbeleuchtung durch den Rat der Stadt. Die Verlegung von Versorgungsleitungen konnte durch den VEB W. auch in nicht öffentlichen Flächen erfolgen. Es konnte ein Mitbenutzungsrecht an dem Grundstück zur Errichtung, zum Betrieb und zur Instandhaltung der streitigen Wasserversorgungs- und Abwasserleitungen eingeräumt werden. Die Einräumung des Mitbenutzungsrechts erfolgte aufgrund der Vorschriften des DDR-Wasserrechts (vgl. § 27 des Wassergesetzes vom 17. April 1963, GBl. DDR I S. 77, sowie zuletzt § 40 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c i.V.m. § 46 Satz 2 des Wassergesetzes vom 02. Juli 1982, GBl. DDR I S. 467). Das Zivilgesetzbuch der DDR von 1975 verwies insoweit in § 321 Abs. 4 auf die für die Mitbenutzung von Grundstücken zum Zwecke der Wasserwirtschaft bestehenden besonderen Rechtsvorschriften (BGH U. v. 02.04.1998 - III ZR 251/96 - BGHZ 138, 281 = VIZ 1998, 401). Das Betreiben der Straßenbeleuchtung durch den Rat der Stadt würde sich aus dem Umstand erklären, dass diese Flächen in deren Rechtsträgerschaft standen und sie daher verkehrssicherungspflichtig war.

82

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass ein Teil der Fläche Eigentum eines VEB war. Dass das Grundstück als "Eigentum des Volkes" eingetragen war und sich in der Rechtsträgerschaft des Rates der Stadt Y. befand, ist kein Nachweis für eine Freigabe für den öffentlichen Verkehr. Zwar befanden sich Straßen, die ausschließlich der öffentlichen Nutzung dienten, gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 StrVO DDR 1974 in der Rechtsträgerschaft der zuständigen Staatsorgane, bei Stadt- und Gemeindestraßen waren dies nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Spiegelstrich 1 StrVO DDR 1974 die Räte der Städte bzw. Gemeinden. Die Aufgaben der Rechtsträger (u. a. Instandhaltung) richteten sich nach § 10 StrVO DDR 1974. Jedoch war mit der Rechtsträgerschaft der Straße bzw. dem Eigentum an der Straße allein nicht schon eine Entscheidung über deren öffentliche Nutzung verbunden. Die Tatsache der Rechtsträgerschaft ist hier noch nicht einmal ein Indiz für eine Freigabe zur öffentlichen Nutzung. Denn die Rechtsträgerschaft war nicht auf die Straßenfläche beschränkt, sondern erfasste das gesamte Grundstück (vgl. OVG Magdeburg a.a.O).

83

Gegen die Annahme einer öffentlichen Straße spricht, dass die Beteiligten in Zusammenhang mit anderen Rechtsverhältnissen offenbar einvernehmlich davon ausgehen, dass es sich um eine Privatstraße handelt. Dies wird zunächst durch die Veräußerung der Wegefläche deutlich. Zwar unterliegt eine wegerechtlich öffentliche Fläche nicht einem Veräußerungsverbot. Jedoch geht das Straßen- und Wegegesetz MV davon aus, dass der Straßenbaulastträger anstrebt, Eigentümer der gewidmeten Fläche zu sein oder zu werden (§§ 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 und 2 StrWG MV). Gegen die Annahme der Öffentlichkeit der Wegefläche spricht auch, dass auf dieser Fläche ein Wegerecht zur Errichtung der hinterliegenden Wohnungen 62 - 69 eingeräumt wurde; dessen bedarf es nicht, wenn der Fläche wegerechtlich öffentlich ist, da dann an ihr Gemeingebrauch (§ 21 StrWG MV) besteht. Schließlich spricht dagegen die Vermietung der angrenzenden Parkplätze an Bewohner; diese wären als unselbständige Parkplätze nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrWG MV Bestandteil der öffentlichen Straße.

84

Der Grundstücksanschluss endet somit unmittelbar an der Grundstücksgrenze zur R.straße mit der Einmündung der Zufahrt, unabhängig davon, in wessen Eigentum das angrenzende Grundstück steht. Sowohl für den Regen- wie den Abwasserkanal sind dort Schächte eingebracht. Die nächstgelegenen weiteren Schächte in Höhe der Mitte der vorderen rechten Parkplatzreihe bzw. in Höhe der Hauskante des Blocks Nr. 70 - 74 erfüllen nicht mehr das Merkmal "Kontrollschacht an der Grundstücksgrenze". Somit stellen die Leitungen von der Grundstücksgrenze zur R.straße ab rechtlich einen Hausanschluss dar, sodass der Kläger bzw. die X. die Kosten zu tragen hatte.

85

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

86

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 ff. ZPO.

87

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), sieht der Senat nicht.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Antragstellern als Gesamtschuldnern auferlegt.

3. Der Streitwert beträgt 366,39 EUR.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Grundstücksanschlusskosten (Abwasser und Trinkwasser).

2

Die Antragsteller sind Eigentümer der Wohngrundstücks G1.

3

Im Jahre 2009 ließ der Antragsgegner im Zuge einer gemeindlichen Straßenbaumaßnahme die im H.-Weg vorhandenen zwei Abwasserkanäle aus den 1980er zusammenlegen. Zusätzlich wurde auf jedem Grundstück ein Abwassergrundstücksanschlussschacht (DN 400) unmittelbar an der Grundstücksgrenze gesetzt. Der Antragsgegner kündigte die Arbeiten mit Schreiben vom 18. Juni 2009 an. Darin heißt es weiter, dass dem Grundstückseigentümer für diese Baumaßnahmen keine Kosten entstehen würden. Die vorhandenen gleichalten Trinkwasserleitungen bestanden aus Asbestzement und wurden durch PE-Leitungen ersetzt.

4

Mit Bescheiden vom 13. November 2013 zog der Antragsgegner die Antragsteller zu Grundstücksanschlusskosten Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung i.H.v. 501,66 EUR bzw. 963,90 EUR heran. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Antragstellers zu 2. wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheiden vom 12. Mai 2014 – zugestellt am 16. Mai 2014 – zurück. Zugleich lehnte er den Antrag der Antragsteller auf Aussetzung der Vollziehung ab.

5

Am 16. Juni 2014 haben die Antragsteller zum Az. 3 A 529/14 Anfechtungsklage erhoben und um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. Sie sind der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig. Der Antragsgegner habe durch die Erklärungen in dem Schreiben vom 18. Juni 2009 auf die Erhebung von Grundstücksanschlusskosten verzichtet. Jedenfalls habe er einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der einer Heranziehung der Antragsteller unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung entgegen stehe.

6

Die Antragsteller beantragen,

7

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 13. März 2013 anzuordnen.

8

Der Antragsgegner verteidigt die angegriffenen Bescheide und beantragt,

9

den Antrag abzulehnen.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Kammer haben bei der Entscheidung die beim Antragsgegner entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

II.

11

1. Der Antrag der Antragstellerin zu 1. ist unzulässig. Es fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse, da die streitgegenständlichen Bescheide ihr gegenüber bestandskräftig geworden sind. Das Widerspruchsschreiben vom „30. September 2013“ – bei der Monatsangabe handelt es sich um einen Schreibfehler, gemeint ist offensichtlich der 30. November 2013 – ist vom Antragsteller zu 2. im eigenen Namen verfasst und nur von ihm unterschrieben. Dass der Antragsteller zu 2. zugleich im Namen der Antragstellerin zu 1. Widerspruch eingelegt hat, klingt in dem Schreiben nicht einmal an.

12

Dem steht nicht entgegen, dass die Widerspruchsbescheide vom 12. Mai 2014 an beide Antragsteller gerichtet sind. Zwar ist der Antragsgegner „Herr des Widerspruchsverfahrens“ und kann die gerichtliche Überprüfung ermöglichen, indem er über einen verfristeten Widerspruch in der Sache entscheidet. Vorliegend geht es jedoch nicht um eine verspätete Widerspruchseinlegung, sondern um eine unterbliebene. Ohne anhängigen Rechtsbehelf fehlt dem Antragsgegner die Befugnis, über die Bestandskraft des Bescheides zu disponieren.

13

2. Der zulässige Antrag des Antragstellers zu 2. ist unbegründet. Das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung der Klage in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) an, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Letzteres wird von den Antragstellern nicht geltend gemacht. Anhaltspunkte für eine unbillige Härte drängen sich auch nicht auf.

14

Entgegen der Auffassung der Antragsteller bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kostenbescheide. Sie finden ihre gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung über die Erstattung von Grundstücksanschlusskosten für die leitungsgebundene Abwasserbeseitigung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Insel Usedom (Kostensatzung Abwasser – KoS) i.d.F. der 3. Änderungssatzung vom 3. September 2009 sowie in der Satzung über die Erhebung von Gebühren und Erstattung von Grundstücksanschlusskosten für die Wasserversorgung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Insel Usedom (Gebühren- und Kostensatzung Trinkwasser – GKoS) i.d.F. der 7. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2012. Nach § 2 Abs. 1 KoS ist der Aufwand, der erforderlich ist, das Grundstück an die öffentliche Anschlussleitung anzuschließen, dem Zweckverband in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Weitgehend gleichlautend bestimmt § 7 Abs. 1 GKoS, dass der Aufwand, der erforderlich ist, das Grundstück an die Versorgungsleitung anzuschließen, dem Zweckverband in tatsächlicher Höhe zu erstatten ist.

15

a) Diese Bestimmungen sind nach gegenwärtiger Erkenntnis wirksam. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 KAG M-V kann für den Aufwand, der erforderlich ist, um ein Grundstück an Versorgungs- oder Entwässerungsleitungen anzuschließen, ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch erhoben werden. Der zu deckende Aufwand kann dabei nach den tatsächlich im Einzelfall entstandenen Kosten ermittelt werden. Der Erstattungsanspruch setzt eine hinreichend klare und eindeutige Bestimmung im Ortsrecht über den Umfang der öffentlichen Einrichtung voraus. Eine Kostenerstattung im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs kommt lediglich dann in Betracht, wenn die Grundstücksanschlussleitungen nicht Teil der öffentlichen Einrichtung sind (OVG Greifswald, Urt. v. 16.07.2008 – 3 L 336/05 –, NordÖR 2009, 371). So liegt es hier. Nach § 2 Nr. 6 Satz 4 der Abwasseranschluss- und –beseitigungssatzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Insel Usedom vom 5. Dezember 2007 (Abwasseranschlusssatzung – AAS) i.d.F. der 4. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2012 ist der Grundstücksanschluss nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtung. Entsprechendes gilt für den Grundstücksanschluss Trinkwasser. Hier bestimmt § 2 Nr. 2 Satz 3 der Wasserversorgungssatzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Insel Usedom vom 5. Dezember 2007 (Wasserversorgungssatzung – WVS) i.d.F. der 4. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2012, dass der Grundstücksanschluss nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtung ist. Der Begriff des Grundstücksanschlusses wird in § 2 Nr. 6 AAS bzw. § 2 Nr. 2 WVS hinreichend deutlich definiert.

16

Unschädlich ist, dass der Grundstücksanschluss zu den Betriebsanlagen des Zweckverbandes gehört (§ 2 Nr. 6 Satz 5 AAS bzw. § 2 Satz 4 WVS). Darin liegt insbesondere kein Widerspruch zu den Bestimmungen in § 2 Nr. 6 Satz 4 AAS bzw. § 2 Nr. 2 Satz 3 WVS. Denn der Begriff der Betriebsanlage ist nicht identisch oder deckungsgleich mit dem Begriff der öffentlichen Einrichtung. Während mit der Definition der öffentlichen Einrichtung entschieden wird, in welchem Bereich die Rechts- und Pflichtenbindung nach §§ 14 Abs. 2, 15 Kommunalverfassung (KV M-V) gilt, wird mit der Definition der Betriebsanlage bestimmt, in welchem Bereich eine Aufgabenzuständigkeit der Gemeinde oder des Zweckverbandes besteht. Dabei ist es so, dass die Teile der Abwasserbeseitigungsanlage, die Bestandteil der öffentlichen Einrichtung sind, immer auch zur Betriebsanlage des Einrichtungsträgers gehören. Umgekehrt müssen aber nicht alle Bestandteile der Betriebsanlage zugleich Teile der öffentlichen Einrichtung sein. Hiervon geht auch die Regelung über den Kostenerstattungsanspruch in § 10 Abs. 2 KAG M-V aus. Die Vorschrift setzt voraus, dass der Grundstücksanschluss nur zu den Betriebsanlagen des Aufgabenträgers gehört. Einerseits ließe die Einbeziehung des Grundstücksanschlusses in die öffentliche Einrichtung den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 KAG M-V entfallen (s.o.). Andererseits wäre die Normierung eines Ersatzanspruchs für Maßnahmen in einem Bereich, der nicht in die Aufgabenzuständigkeit des Aufgabenträgers fällt, wenig einleuchtend.

17

b) Die vom Beklagten durchgeführten Maßnahmen sind erstattungsfähig. Anhaltspunkte dafür, dass die Sanierung der Trinkwasser- und Abwasserleitung sowie die damit einhergehende Anpassung (Umbau) der Grundstücksanschlüsse nicht erforderlich sind, werden von den Antragstellern nicht vorgetragen. Sie drängen sich auch nicht auf.

18

Der Erstattungsfähigkeit steht nicht entgegen, dass das antragstellerische Grundstück bereits vor den hier abgerechneten Maßnahmen über Grundstücksanschlüsse für die Abwasserbeseitigung und Trinkwasserversorgung verfügt hat. Zwar stellen § 2 Abs. 1 KoS und § 7 Abs. 1 GKoS auf den Aufwand ab, der erforderlich ist, das Grundstück an die öffentliche Anschlussleitung anzuschließen. Damit ist nicht nur der Aufwand für den erstmaligen Anschluss an die öffentliche Einrichtung gemeint. Auch Grundstücksanschlüsse, die – wie hier – infolge der Sanierung der Abwasserkanäle und der Trinkwasserleitung erneut angelegt werden müssen, sind von den Vorschriften erfasst. Damit ist auch der Aufwand für den Umbau von Grundstücksanschlüssen erstattungsfähig. Dies ergibt sich aus einer Auslegung des Gesetzes nach Systematik und Wortlaut. Da die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 KoS und des § 7 Abs. 1 GKoS den Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V wiedergeben, sind die nachfolgenden Ausführungen zur Auslegung des § 10 KAG M-V auf die genannten Bestimmungen übertragbar.

19

Dem Aufgabenträger stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, um den Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse zu regeln. Sind diese Bestandteil der öffentlichen Einrichtung, erlaubt es § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V, den entsprechenden Aufwand in den beitragsfähigen Aufwand der Maßnahme nach § 9 KAG M-V einzubeziehen („großer Beitrag“). Dieser Aufwand ist in diesen Fällen als unselbstständiger Bestandteil in die Kalkulation des Anschlussbeitrages gemäß § 9 KAG M-V aufzunehmen. Verfährt der Aufgabenträger auf diese Weise, teilt der abgerechnete Aufwand den rechtlichen Charakter des Gesamtaufwandes. Solange sich die öffentliche Anlage einschließlich der darin einbezogenen Grundstücksanschlüsse in der Herstellungsphase befindet und noch nicht endgültig hergestellt ist, stellen sich alle notwendigen Maßnahmen an einzelnen Bestandteilen der Anlage als Herstellungsmaßnahmen dar, auch wenn sie einen Austausch vorhandener Anlagenbestandteile beinhalten (eingehend: OVG Greifswald, Beschl. v. 13.02.2013 – 4 K 16/10 –, juris Rn. 20; vgl. auch Beschl. v. 21.04.1999 – 1 M 12/99 –, juris Rn. 22). Entsprechendes gilt nach Auffassung der Kammer, wenn sich der Aufgabenträger entschließt, für die Grundstücksanschlüsse einen gesonderten („kleinen“) Beitrag i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V zu erheben. Auch dieser Beitrag kann, solange sich die Gesamtanlage in der Herstellungsphase befindet, nur ein Herstellungsbeitrag sein. Bei einer beitragsrechtlichen Lösung wäre der vorliegend abgerechnete Aufwand ohne weiteres beitragsfähig.

20

Die vorliegend maßgebliche Vorschrift des § 10 Abs. 2 KAG M-V zielt auf den Ersatz desselben Aufwandes. Dies folgt schon daraus, dass der Erstattungsanspruch nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V „anstelle“ des Beitrages nach § 10 Abs. 1 KAG M-V erhoben werden kann. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch erfasst der Sache nach denselben Sachverhalt, der durch einen Beitrag abgegolten werden kann (OVG Greifswald, Beschl. v. 08.07.2008 – 1 L 198/07 –, juris Rn. 18 und NordÖR 2009, 41). Er bildet das Funktionsäquivalent zum Beitrag nach § 10 Abs. 1 KAG M-V (VG Greifswald, Urt. v. 14.07.2009 – 3 A 839/06 – juris). Der Gegenstand des Erstattungsanspruches geht über den Gegenstand des Beitrags nicht hinaus, bleibt aber auch dahinter nicht zurück. Maßnahmen, die im Falle einer organisationsrechtlichen Entscheidung des Aufgabenträgers zugunsten von § 10 Abs. 1 KAG M-V beitragsfähig wären, unterliegen auch der Kostenerstattungspflicht nach § 10 Abs. 2 KAG M-V auch wenn der Grundstückanschluss nicht Bestandteil der Gesamtanlage ist. Aus dem Umstand, dass § 10 Abs. 2 Sätze 2 und 3 KAG M-V teilweise eigene Maßstabsregeln enthalten, folgt nichts Anderes. Diese Vorschriften betreffen nur die Verteilung des Aufwandes, nicht dessen Ermittlung.

21

Gegen diese Auslegung spricht schließlich auch nicht die Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V. Diese Vorschrift bestimmt lediglich einen Zeitpunkt für das Entstehen des Kostenerstattungsanspruchs, da die Regelung in § 9 Abs. 3 KAG M-V auf den Kostenerstattungsanspruch nicht anwendbar ist, weil die tatsächlich im Einzelfall entstandenen Kosten nicht schon mit der Anschlussmöglichkeit, sondern erst nach dem Anschluss feststehen. Für den Gegenstand des Anspruchs gibt diese Norm nichts her (zum Ganzen: VG Greifswald, Urt. v. 05.10.2011 – 3 A 1427/10 – juris Rn. 17 f.).

22

Diese Auslegung ist allerdings nicht unumstritten: Nach einer Literaturauffassung (Aussprung in: ders./Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 09/2012, § 10 Anm. 7.8.2.1) sowie der Rechtsprechung des VG E-Stadt (Urt. v. 08.06.2007 – 8 A 381/07 –) und des OVG Greifswald (Beschl. v. 08.07.2008 – 1 L 198/07 – juris Rn. 18) kann für einen wegen der Verlegung der Hauptversorgungsleitung erforderlich werdenden Umbau des Grundstücksanschlusses kein Kostenersatz nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V verlangt werden. Hierzu hat das OVG Greifswald (a.a.O.) ausgeführt:

23

„Die Möglichkeit, den Aufwand für den Anschluss eines Grundstückes in den beitragsfähigen Aufwand der öffentlichen Einrichtung einzubeziehen oder einen gesonderten Beitrag festzusetzen (§ 10 Abs. 1 KAG n.F.), besteht dann, wenn die Anschlussleitung Bestandteil der öffentlichen Einrichtung ist (Senatsbeschluss, 23.08.2000 – 1 M 62/00 -, juris). Ist die (Haus- bzw. Grundstücks-) Anschlussleitung Teil der öffentlichen Einrichtung, sind an dieser Leitung durchgeführte Maßnahmen zwangsläufig zugleich Maßnahmen an der öffentlichen Einrichtung. Beitragsfähiger Aufwand hinsichtlich der Maßnahmen an den öffentlichen Einrichtungen zur leitungsgebundenen Wasserver- oder Abwasserentsorgung kann aber nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 KAG n.F. nur derjenige sein, der aufgrund Anschaffung, Herstellung sowie Erneuerung der Einrichtung entsteht. Wollte man auch den Aufwand für den Umbau einer Grundstücksanschlussleitung in den beitragsfähigen Aufwand für die öffentliche Einrichtung, zu der die Anschlussleitung zählte, einbeziehen, so setzte sich dieser nicht mehr nur aus Aufwand für die Herstellung, Anschaffung oder gegebenenfalls Erneuerung zusammen, sondern auch aus Aufwand für den Umbau von Teilen der Anlage. Dies widerspräche § 9 Abs. 1 KAG n.F. Hiernach ist in eindeutiger Abweichung von § 8 Abs. 1 KAG in der Fassung vom 1. Juni 1993 der Aufwand für den Umbau der öffentlichen Einrichtungen und Anlagen ebenso wie der Aufwand für die Verbesserung und Erweiterung von Einrichtungen und Anlagen kein beitragsfähiger Aufwand mehr (vgl. hierzu Aussprung, a.a.O., § 9, Nr. 2.5.5).

24

Wenn Aufwand für den Umbau von (Haus- bzw. Grundstücks-) Anschlussleitungen nicht beitragsfähig ist, sofern diese Leitungen zur öffentlichen Einrichtung zählen, so gilt diese Beschränkung entsprechend, wenn die Leitungen - wie hier - nicht Teil der öffentlichen Einrichtung sind und nach § 10 Abs. 2 KAG n.F. dann anstelle eines Beitrages ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch erhoben werden kann (vgl. auch hierzu Senatsbeschluss, 23.08.2000 – 1 M 62/00 –, juris).“

25

Dieser Ansicht folgt das erkennende Gericht nicht, soweit darin zum Ausdruck kommt, dass es sich bei der erforderlichen Neuanlegung vorhandener Grundstücksanschlüsse nicht um eine „Herstellung“ sondern um einen „Umbau“ handelt. Die Auffassung des OVG Greifswald ist von dem begrifflichen Unterschied zwischen § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993 und § 9 Abs. 1 KAG M-V geprägt. Tatsächlich zählt § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993 die Merkmale „Herstellung“, „Aus- und Umbau“, „Verbesserung“, „Erweiterung“ und „Erneuerung“ auf, während § 9 Abs. 1 KAG M-V nur die Merkmale „Anschaffung“, „Herstellung“ und Erneuerung“ nennt, wobei davon auszugehen ist, dass das Merkmal „Anschaffung“ ein Unterfall des Merkmals „Herstellung“ ist (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 13.02.2013 – 4 K 16/10 – juris Rn. 25). Allerdings ist der vom OVG Greifswald gewählte Ansatz – der Vergleich zwischen dem Regelungsgehalt des § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993 und dem des § 9 Abs. 1 KAG M-V – nicht überzeugend:

26

Es darf nämlich nicht verkannt werden, dass § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993 die Befugnisnorm sowohl für die Erhebung von Anschlussbeiträgen als auch für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen war. Damit musste die Vorschrift die beitragsfähigen Tatbestände sowohl im Bereich der leitungsgebundenen Einrichtungen als auch der Verkehrsanlagen benennen. Den Merkmalen „Umbau“, „Verbesserung“ und „Erweiterung“ kommt eine Bedeutung lediglich im Bereich des Straßenbaubeitragsrechts zu. Demgemäß sind sie nunmehr nur noch in § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V, der Befugnisnorm für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen, aufgeführt. Für die Auslegung des § 9 Abs. 1 KAG M-V gibt der „Wegfall“ der genannten Merkmale daher nichts her (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 13.02.2013 – 4 K 16/10 –, juris Rn. 20).

27

c) Die Erstattungsansprüche sind auch nicht infolge Festsetzungsverjährung (§§ 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. 47 Abgabenordnung [AO]) erloschen. Die Festsetzungsfrist beträgt gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V für alle kommunalen Abgaben und Steuern vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V). Nach den §§ 2 Abs. 3 KoS und 7 Abs. 3 GKoS (vgl. auch § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V) entsteht der Kostenersatzanspruch mit der endgültigen Herstellung der Grundstücksanschlussleitung. Zweifel an der Wirksamkeit dieser bereits bei Durchführung der Maßnahmen geltenden Regelungen bestehen nicht. Die vorliegend abgerechneten Grundstücksanschlüsse sind im Jahre 2009 hergestellt worden. Folglich lief die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2009 an und mit Ablauf des Jahres 2013 ab. Die Heranziehung der Antragsteller im November 2013 erfolgte daher fristgemäß.

28

d) Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat der Antragsgegner mit seinen Erklärungen in dem Schreiben vom 18. Juni 2009 nicht auf die Geltendmachung der Kostenersatzansprüche verzichtet. Ungeachtet der Frage, ob ein öffentlicher Aufgabenträger überhaupt wirksam auf ihm zustehende Abgabenansprüche verzichten kann, fehlt es jedenfalls an dem erforderlichen Verzichtswillen. Denn der Antragsgegner ging bei Abgabe der Erklärung in dem Schreiben vom 18. Juni 2009 aufgrund der veröffentlichten Entscheidung des OVG Greifswald vom 8. Juli 2008 (– 1 L 198/07 –) davon aus, dass ihm für den Umbau von Grundstücksanschlüssen kein Erstattungsanspruch zusteht. Damit konnte er nicht den Willen haben, über die Geltendmachung eines bestehenden Anspruchs zu verfügen. Demgemäß hat er in den Widerspruchsbescheiden ausgeführt, dass er erst mit Blick auf das gegenteilige Urteil des VG Greifswald vom 5. Oktober 2011 (– 3 A 1427/10 –, juris) vom Bestehen des Anspruchs ausgeht.

29

e) Schließlich hat der Antragsgegner sein Recht, die Kostenersatzansprüche gegenüber den Antragstellern geltend zu machen, nicht verwirkt (vgl. § 242 BGB). Als ein im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung bedeutet Verwirkung, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung des Rechts als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauensbetätigung) (OVG Greifswald, Urt. v. 02.11.2005 – 1 L 105/05 –, juris Rn 81).

30

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Vertrauensgrundlage entstanden ist. Zwar hat der Antragsgegner in dem Schreiben vom 18. Juni 2009 erklärt, dass für die Maßnahmen keine Kosten entstehen würden. Allerdings beruhte diese Erklärung nicht auf einer Dispositionsbefugnis des Antragsgegners, sondern wurde in der Annahme abgegeben, dass ihm für die Maßnahme kein Anspruch zusteht (s.o.). Ob in einem solchen Fall eine Vertrauensgrundlage überhaupt entstehen kann, bedarf keiner Vertiefung, denn jedenfalls ist der zwischen dem Zeitpunkt der Entstehung der Erstattungsansprüche und ihrer Geltendmachung verstrichene Zeitraum nicht so lang, dass die Vertrauensgrundlage hätte entstehen können. Wie lang der Zeitraum der Untätigkeit sein muss, um eine Verwirkung anzunehmen, wird nicht einheitlich beurteilt. Teilweise wird ein Zeitablauf von 18 bis 20 Jahren für erforderlich gehalten (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 13.10.1983 – 2 S 248/83 – KStZ 1984, 56; VG Düsseldorf, Urt. v. 03.05.1988 – 17 K 2555/85 –, KStZ 1989, 115). Nach der Rechtsprechung des VGH München soll bereits ein Zeitraum von 8 Jahren genügen (Urt. v. 16.04.1984 – 6 B 82 A.1895 –, BayVBl. 1984, 407 [nur LS]). Diese Fristen sind vorliegend allesamt nicht überschritten worden.

31

Ungeachtet dessen sei darauf hingewiesen, dass die Vertrauensgrundlage jedenfalls dann nicht entstehen kann, wenn die abgerechnete Maßnahme – wie hier – unter Geltung einer wirksamen Erstattungssatzung durchgeführt wurde und die Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs innerhalb der Festsetzungsfrist erfolgt. Die Anspruchsentstehung richtet sich nach § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V, wonach der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung entsteht, und daneben nach § 9 Abs. 3 KAG M-V (VG Greifswald, Urt. v. 05.10.2011 – 3 A 1427/10 –, juris Rn. 15 unter Hinweis auf OVG Greifswald, Beschl. v. 04.01.1999 – 1 L 162/07 –, NordÖR 1999, 164). Folglich entsteht der Kostenerstattungsanspruch ungeachtet des Zeitpunkts der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung frühestens mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen (Kostenersatz-)Satzung. Der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung und damit der Zeitpunkt des Anlaufens der Festsetzungsfrist kann sich daher durch Fehler, die zur Unwirksamkeit der Kostenersatzsatzung führen, unter Umständen erheblich verzögern, weil es für die Anspruchsentstehung einer Fehlerheilung durch Änderung oder Neuerlass der Kostenersatzsatzung bedarf. In solchen Fällen ist die Annahme einer Verwirkung vor Ablauf der Festsetzungsfrist zumindest denkbar.

32

Anders ist es aber, wenn die Durchführung der abgerechneten Maßnahme unter Geltung einer wirksamen Kostenersatzsatzung erfolgt und der Anspruch damit zu dem nach dem Gesetz frühestmöglichen Zeitpunkt – dem der endgültigen Herstellung des Grundstücksanschlusses – entsteht. In diesem Fall läuft auch die Festsetzungsfrist zum frühestmöglichen Zeitpunkt an und damit auch zum frühestmöglichen Zeitpunkt ab. Innerhalb der Festsetzungsfrist muss jeder Abgabenschuldner damit rechnen, zu Kommunalabgaben herangezogen zu werden. Die Annahme einer Vertrauensgrundlage in Fällen, in denen die Festsetzungsfrist zum frühestmöglichen Zeitpunkt an- und abläuft, liefe der in der Normierung der Festsetzungsfrist enthaltenen gesetzgeberischen Wertung zuwider.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG), wobei der streitige Abgabenbetrag für das Eilverfahren zu vierteln war.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Kosten für Baumaßnahmen an Grundstücksanschlüssen an die zentrale Niederschlagswasserentwässerungsanlage.

2

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G1 in W. Das Grundstück grenzt sowohl an den R.-platz als auch an die W.-Straße. Der Beklagte betreibt in Wolgast eine öffentliche Anlage zur zentralen Niederschlagswasserentwässerung. Der Beklagte führte im Zeitraum 2003/04 Arbeiten an den drei vorhandenen Grundstücksanschlüssen an diese Anlage durch. Dabei baute er die vorhandenen Anschlussleitungen aus und ersetzte sie durch neue.

3

Mit Bescheid vom 28.06.2007 (Nummer A) setzte der Beklagte gegen den Kläger einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 2.158 Euro fest. Auf den Widerspruch des Klägers erhöhte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2010 den Festsetzungsbetrag auf 2.557,62 Euro.

4

Mit einem zweiten Bescheid vom 28.06.2007 (Nummer B) setzte der Beklagte gegen den Kläger einen weiteren Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 888,12 Euro fest. Auf den Widerspruch des Klägers erhöhte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2010 den Festsetzungsbetrag auf 1.117,74 Euro.

5

Am 25.11.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, die ursprüngliche Beitragssatzung des Beklagten sehe einen Kostenerstattungsanspruch nur bei der erstmaligen Herstellung des Grundstücksanschlusses vor, nicht jedoch im Fall der Erneuerung wie hier. Die Erneuerung sei nach Wortlaut und Systematik des Gesetzes auch kein Unterfall der Herstellung, die vorgenommenen Arbeiten seien nicht in Ausführung eines Ausbauprogramms erfolgt. Soweit die geänderte Beitragssatzung den Erneuerungstatbestand aufgenommen habe, widerspreche sie Landesrecht und sei sie unwirksam. Jedenfalls verstoße die Rechtsänderung gegen das Rückwirkungsverbot, weil sie erstmalig und für einen abgeschlossenen Tatbestand einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Erneuerung von Grundstücksanschlüssen begründet habe.

6

Zudem würden nicht erstattungsfähige Kosten in Ansatz gebracht, soweit Leistungen der Projektsteuerung in Rede stünden. Die P.-GmbH, die solche Leistungen gegenüber dem Beklagten abgerechnet habe, sei im Rahmen eines Betriebsführungsvertrages vom Beklagten mit der Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben beauftragt worden. Der Beklagte habe nicht dargelegt, welche vertragliche Grundlage diese Kosten hätten.

7

Der Kläger beantragt,

8

die Bescheide des Beklagten vom 28.06.2007 (Nummer A und B) in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27.10.2010 aufzuheben.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Unbeschadet der tatsächlichen vorhanden gewesenen Anschlüsse sei der Herstellungstatbestand verwirklicht. Mit der Sanierung im Altanlagenbestand sei erstmalig der vorgesehene Ausbauzustand der Grundstücksanschlüsse erreicht worden. Die Grundsätze des Anschlussbeitragsrechts würden auch für den Herstellungsanspruch gelten. Im Ausbaubeitragsrecht sei aber anerkannt, dass die Sanierung von alten Kanälen dem Anschaffungs- und Herstellungstatbestand unterfalle. Für den hier streitigen Anspruch könne nichts anderes gelten, zumal dem Beklagten insoweit keine andere Refinanzierungsquelle zur Verfügung stehe. Jedenfalls sei der in die Satzung des Beklagten aufgenommene Erneuerungstatbestand erfüllt. Der abgerechnete Aufwand für Projektsteuerung sei tatsächlich entstanden, da Leistungen zur Projektsteuerung vom Betriebsführungsvertrag nicht umfasst gewesen seien.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

1. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

14

a) Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) dürfen Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Rechtsgrundlage für den vorliegend vom Beklagten geltend gemachten Kostenersatz ist § 9 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung – Festland Wolgast vom 19.06.2006 (Niederschlagswasserbeitrags- und -gebührensatzung 2006). Nach dieser Regelung ist der Aufwand für die Herstellung eines Grundstücksanschlusses an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung dem Zweckverband in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Diese Satzungsvorschrift ist nach jetziger Erkenntnis wirksam. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) kann für den Aufwand, der erforderlich ist, um ein Grundstück an Versorgungs- oder Entwässerungsleitungen anzuschließen, ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch erhoben werden. Der zu deckende Aufwand kann dabei nach den tatsächlich im Einzelfall entstandenen Kosten ermittelt werden. Der Erstattungsanspruch setzt eine hinreichend klare und eindeutige Bestimmung im Ortsrecht über den Umfang der öffentlichen Einrichtung voraus. Eine Kostenerstattung im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs kommt lediglich dann in Betracht, wenn die Grundstücksanschlussleitungen nicht Teil der öffentlichen Einrichtung sind (OVG Greifswald, Urt. v. 16.07.2008 – 3 L 336/05, NordÖR 2009, 371). So liegt es hier. Nach § 1 Abs. 5 Satz 3 und 4 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung – Festland Wolgast vom 31.05.2006 (Abwassersatzung 2006) umfasst die öffentliche Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung die Grundstücksanschlüsse, also den Leitungsteil zwischen der Hauptsammelleitung und der Grundstücksgrenze (§ 2 Abs. 6 Abwassersatzung), nicht.

15

b) Der geltend gemachte Anspruch ist bereits unter Geltung der Niederschlagswasserbeitrags- und -gebührensatzung 2006 entstanden. Insoweit findet neben § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V, wonach der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung entsteht, auch die Vorschrift des § 9 Abs. 3 KAG M-V entsprechende Anwendung (OVG Greifswald, Beschl. v. 04.01.1999 – 1 L 162/07, NordÖR 1999, 164; Aussprung, in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand April 2009, § 10, Anm. 9.4). Der streitige Kostenerstattungsanspruch entsteht mithin frühestens mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung. Das war die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung – Festland Wolgast vom 19.06.2006. Das frühere Satzungsrecht des Beklagten wies keine wirksame Regelung über die Kostenerstattung für Grundstücksanschlüsse auf, weil – wie oben bereits dargestellt – eine hinreichend bestimmte Definition des Umfangs der öffentlichen Einrichtung dergestalt, dass die Grundstücksanschlüsse nicht deren Teil sind, Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 10 Abs. 2 KAG M-V ist. Die Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung – Festland Wolgast vom 23.06.1993 (Abwassersatzung 1993) war insoweit in sich widersprüchlich (VG Greifswald, Gerichtsbescheid v. 29.10.2004 – 3 A 9/00, n.v.). Erst mit der am 06.07.2006 in Kraft getreten Abwassersatzung 2006 ist diese Entscheidung durch den Beklagten getroffen worden.

16

Es kommt für diese Entscheidung nicht darauf an, ob Art. 1 Nr. 2 der 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung – Festland Wolgast vom 19.06.2006, wonach ein Kostenersatzanspruch auch für die Erneuerung eines Grundstücksanschlusses besteht, wirksam ist. Denn der geltend gemachte Aufwand stellt sich bereits als Herstellungsaufwand im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V und § 9 Abs. 1 Niederschlagswasserbeitrags- und -gebührensatzung 2006 dar. Dem steht nicht entgegen, dass das Grundstück bereits vor der hier abgerechneten Maßnahme über einen Grundstücksanschluss verfügt hat. Dies ergibt sich aus einer Auslegung des Gesetzes nach Systematik und Wortlaut.

17

Dem Aufgabenträger stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, um den Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse zu regeln. Sind diese Bestandteil der öffentlichen Einrichtung, erlaubt es § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V, den entsprechenden Aufwand in den beitragsfähigen Aufwand der Maßnahme nach § 9 KAG M-V einzubeziehen („großer Beitrag“). Dieser Aufwand ist in diesen Fällen als unselbstständiger Bestandteil in die Kalkulation des Anschlussbeitrages gemäß § 9 KAG M-V aufzunehmen. Verfährt der Aufgabenträger auf diese Weise, teilt der abgerechnete Aufwand den rechtlichen Charakter des Gesamtaufwandes. Solange sich die öffentliche Anlage einschließlich der darin einbezogenen Grundstücksanschlüsse in der Herstellungsphase befindet und noch nicht endgültig hergestellt ist, stellen sich alle notwendigen Maßnahmen an einzelnen Bestandteilen der Anlage als Herstellungsmaßnahmen dar, auch wenn sie einen Austausch vorhandener Anlagenbestandteile beinhalten (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 21.04.1999 – 1 M 12/99, zit. n. juris). Entsprechendes gilt nach Auffassung der Kammer, wenn sich der Aufgabenträger entschließt, für die Grundstücksanschlüsse einen gesonderten („kleinen“) Beitrag i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V zu erheben. Auch dieser Beitrag kann, solange sich die Gesamtanlage in der Herstellungsphase befindet, nur ein Herstellungsbeitrag sein. Bei einer beitragsrechtlichen Lösung wäre der vorliegend abgerechnete Aufwand ohne weiteres beitragsfähig.

18

Die vorliegend maßgebliche Vorschrift des § 10 Abs. 2 KAG M-V zielt auf den Ersatz desselben Aufwandes. Dies folgt schon daraus, dass der Erstattungsanspruch nach Abs. 2 Satz 1 l.cit. „anstelle“ des Beitrages nach § 10 Abs. 1 KAG M-V erhoben werden kann. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch erfasst der Sache nach denselben Sachverhalt, der durch einen Beitrag abgegolten werden kann (OVG Greifswald, Beschl. v. 08.07.2008 – 1 L 198/07, NordÖR 2009, 41). Er bildet das Funktionsäquivalent zum Beitrag nach § 10 Abs. 1 KAG M-V (VG Greifswald, Urt. v. 14.07.2009 – 3 A 839/06, zit. n. juris). Der Gegenstand des Erstattungsanspruches geht über den Gegenstand des Beitrags nicht hinaus, bleibt aber auch dahinter nicht zurück. Maßnahmen, die im Falle einer organisationsrechtlichen Entscheidung des Aufgabenträgers zugunsten von § 10 Abs. 1 KAG M-V beitragsfähig wären, unterliegen auch der Kostenerstattungspflicht nach § 10 Abs. 2 KAG M-V. So liegt es hier. Aus dem Umstand, dass § 10 Abs. 2 Sätze 2 und 3 KAG M-V teilweise eigene Maßstabsregeln enthalten, folgt nichts Anderes. Diese Vorschriften betreffen nur die Verteilung des Aufwandes, nicht dessen Ermittlung.

19

Gegen diese Auslegung spricht schließlich auch nicht die Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V. Diese Vorschrift bestimmt lediglich einen Zeitpunkt für das Entstehen des Kostenerstattungsanspruchs, da die Regelung in § 9 Abs. 3 KAG M-V auf den Kostenerstattungsanspruch nicht anwendbar ist, weil die tatsächlich im Einzelfall entstandenen Kosten nicht schon mit der Anschlussmöglichkeit, sondern erst nach dem Anschluss feststehen. Für den Gegenstand des Anspruchs gibt diese Norm nichts her.

20

c) Gegen die Rechtsanwendung im Einzelfall ist auch im Übrigen nichts zu erinnern. Insbesondere sind die Gemeinkosten (Planungskosten und sonstige Kosten) richtigerweise in den Widerspruchsbescheiden entsprechend der jeweiligen Baukostenanteile, die Ausdruck des tatsächlichen Herstellungsaufwands sind, verteilt worden (VG Greifswald, Beschl. v. 16.05.2007 – 3 B 2257/06, n.v.). Soweit der Kläger den Ansatz von Kosten für die Projektsteuerung gerügt, hat der Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass ihm diese tatsächlich entstanden sind, ohne dass die Klage das weiter bestritten hätte. Die Kammer ist dieser Frage deshalb nicht weiter nachgegangen.

21

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung war gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die Frage, inwieweit Kostenersatz für den technischen Austausch von Grundstücksanschlüssen verlangt werden kann, in der obergerichtlichen Rechtsprechung bisher nicht geklärt ist und wegen einer Vielzahl von Verfahren grundsätzliche Bedeutung hat.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Grundstücksanschlusskosten (Abwasser).

2

Die Kläger sind Eigentümer des Wohngrundstücks G1.

3

Im Jahre 2009 ersetzte der Beklagte im Zuge einer gemeindlichen Straßenbaumaßnahme den vorhandenen Grundstücksanschluss ohne Kontrollschacht gegen einen solchen mit Kontrollschacht. Der Beklagte kündigte die Arbeiten mit Schreiben vom 18. Juni 2009 an. Darin heißt es weiter, dass dem Grundstückseigentümer für diese Baumaßnahme keine Kosten entstehen würden.

4

Mit Bescheid vom 13. November 2013 zog der Beklagte die Kläger zu Grundstücksanschlusskosten Abwasserbeseitigung i.H.v. 1.518,20 EUR heran. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2014 zurück.

5

Am 10. September 2014 haben die Kläger Anfechtungsklage erhoben. Sie sind der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig. In der abgerechneten Maßnahme liege keine erstmalige Herstellung eines Grundstücksanschlusses, da das Grundstück bereits angeschlossen gewesen sei. Zudem habe der Beklagte durch die Erklärungen in dem Schreiben vom 18. Juni 2009 auf die Erhebung von Grundstücksanschlusskosten verzichtet. Jedenfalls habe er einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der einer Heranziehung der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung entgegen stehe. Das Aufmaß sei fehlerhaft. Die Kosten- und Mengenansätze seien um mindestens 30 v.H. überhöht. Zwar könnten die Kläger den Nachweis hierfür nicht erbringen. Dies jedoch nur deshalb, weil die Kläger mit Blick auf das Schreiben des Beklagten vom 18. Juni 2009 darauf verzichtet hätten, eigene Messungen anzustellen. Die Kosten für den Holzverbau seien nicht angefallen.

6

Die Kläger beantragen,

7

den Bescheid des Beklagten vom 13. November 2013 – Kundennummer 403193 – und seinen Widerspruchsbescheid vom 27. August 2014 aufzuheben.

8

Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Mit Beschluss vom 9. Dezember 2014 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Kammer haben bei der Entscheidung die beim Antragsgegner entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

13

Er findet seine gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung über die Erstattung von Grundstücksanschlusskosten für die leitungsgebundene Abwasserbeseitigung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Insel Usedom (Kostensatzung Abwasser – KoS) i.d.F. der 3. Änderungssatzung vom 3. September 2009. Nach § 2 Abs. 1 KoS ist der Aufwand, der erforderlich ist, das Grundstück an die öffentliche Anschlussleitung anzuschließen, dem Zweckverband in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.

14

1. Diese Bestimmung ist nach gegenwärtiger Erkenntnis wirksam. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 KAG M-V kann für den Aufwand, der erforderlich ist, um ein Grundstück an Versorgungs- oder Entwässerungsleitungen anzuschließen, ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch erhoben werden. Der zu deckende Aufwand kann dabei nach den tatsächlich im Einzelfall entstandenen Kosten ermittelt werden. Der Erstattungsanspruch setzt eine hinreichend klare und eindeutige Bestimmung im Ortsrecht über den Umfang der öffentlichen Einrichtung voraus. Eine Kostenerstattung im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs kommt lediglich dann in Betracht, wenn die Grundstücksanschlussleitungen nicht Teil der öffentlichen Einrichtung sind (OVG Greifswald, Urt. v. 16.07.2008 – 3 L 336/05 –, NordÖR 2009, 371). So liegt es hier. Nach § 2 Nr. 6 Satz 4 der Abwasseranschluss- und –beseitigungssatzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Insel Usedom vom 5. Dezember 2007 (Abwasseranschlusssatzung – AAS) i.d.F. der 4. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2012 ist der Grundstücksanschluss nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtung.

15

Unschädlich ist, dass der Grundstücksanschluss zu den Betriebsanlagen des Zweckverbands gehört (§ 2 Nr. 6 Satz 5 AAS). Darin liegt insbesondere kein Widerspruch zu der Bestimmung in § 2 Nr. 6 Satz 4 AAS. Denn der Begriff der Betriebsanlage ist nicht identisch oder deckungsgleich mit dem Begriff der öffentlichen Einrichtung. Während mit der Definition der öffentlichen Einrichtung entschieden wird, in welchem Bereich die Rechts- und Pflichtenbindung nach §§ 14 Abs. 2, 15 Kommunalverfassung (KV M-V) gilt, wird mit der Definition der Betriebsanlage bestimmt, in welchem Bereich eine Aufgabenzuständigkeit der Gemeinde oder des Zweckverbandes besteht. Dabei ist es so, dass die Teile der Abwasserbeseitigungsanlage, die Bestandteil der öffentlichen Einrichtung sind, immer auch zur Betriebsanlage des Einrichtungsträgers gehören. Umgekehrt müssen aber nicht alle Bestandteile der Betriebsanlage zugleich Teile der öffentlichen Einrichtung sein. Hiervon geht auch die Regelung über den Kostenerstattungsanspruch in § 10 Abs. 2 KAG M-V aus. Die Vorschrift setzt voraus, dass der Grundstücksanschluss nur zu den Betriebsanlagen des Aufgabenträgers gehört. Einerseits ließe die Einbeziehung des Grundstücksanschlusses in die öffentliche Einrichtung den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 KAG M-V entfallen (s.o.). Andererseits wäre die Normierung eines Ersatzanspruchs für Maßnahmen in einem Bereich, der nicht in die Aufgabenzuständigkeit des Aufgabenträgers fällt, wenig einleuchtend.

16

2. Die vom Beklagten durchgeführte Maßnahme ist erstattungsfähig.

17

a) Anhaltspunkte dafür, dass die Anlegung eines Grundstücksanschlusses mit Kontrollschacht nicht erforderlich war, sind nicht ersichtlich. Vielmehr geht § 2 Nr. 6 Satz 1 i.V.m. Nr. 7 AAS davon aus, dass in Fällen, in denen die Grundstücksentwässerung im freien Gefälle erfolgt, der Grundstücksanschluss regelmäßig über einen Kontrollschacht verfügen muss. Dies ist auch sachgerecht, denn der Kontrollschacht ermöglicht die Überprüfung, Unterhaltung und Reinigung der Rohrleitung. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem in § 2 Nr. 6 Satz 1 AAS enthaltenen einschränkenden Zusatz „soweit vorhanden“. Damit wird nicht die Erforderlichkeit eines Kontrollschachtes infrage gestellt, sondern lediglich berücksichtigt, dass es Altfälle gibt, bei denen der Grundstücksanschluss ohne Kontrollschacht angelegt wurde.

18

b) Der Erstattungsfähigkeit steht nicht entgegen, dass das klägerische Grundstück bereits vor der Durchführung der hier abgerechneten Maßnahme über einen Grundstücksanschluss für die Abwasserbeseitigung verfügt hat. Zwar stellt § 2 Abs. 1 KoS auf den Aufwand ab, der erforderlich ist, das Grundstück an die öffentliche Anschlussleitung anzuschließen. Damit ist nicht nur der Aufwand für den erstmaligen Anschluss an die öffentliche Einrichtung gemeint. Auch vorhandene Grundstücksanschlüsse, die – wie hier – den Maßgaben der Abwasseranschlusssatzung nicht entsprechen, werden von der Vorschrift erfasst. Dies ergibt sich aus einer Auslegung des § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V nach Systematik und Wortlaut. Da die Bestimmung des § 2 Abs. 1 KoS den Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V wiedergibt, sind die nachfolgenden Ausführungen zur Auslegung des § 10 KAG M-V auf die genannten Bestimmungen übertragbar.

19

Dem Aufgabenträger stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, um den Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse zu regeln. Sind diese Bestandteil der öffentlichen Einrichtung, erlaubt es § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V, den entsprechenden Aufwand in den beitragsfähigen Aufwand der Maßnahme nach § 9 KAG M-V einzubeziehen („großer Beitrag“). Dieser Aufwand ist in diesen Fällen als unselbstständiger Bestandteil in die Kalkulation des Anschlussbeitrages gemäß § 9 KAG M-V aufzunehmen. Verfährt der Aufgabenträger auf diese Weise, teilt der abgerechnete Aufwand den rechtlichen Charakter des Gesamtaufwandes. Solange sich die öffentliche Anlage einschließlich der darin einbezogenen Grundstücksanschlüsse in der Herstellungsphase befindet und noch nicht endgültig hergestellt ist, stellen sich alle notwendigen Maßnahmen an einzelnen Bestandteilen der Anlage als Herstellungsmaßnahmen dar, auch wenn sie einen Austausch vorhandener, aber den Anforderungen nicht genügender Anlagenbestandteile beinhalten (eingehend: OVG Greifswald, Beschl. v. 13.02.2013 – 4 K 16/10 –, juris Rn. 20; vgl. auch Beschl. v. 21.04.1999 – 1 M 12/99 –, juris Rn. 22). Das Merkmal „Herstellung“ i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V ist folglich nicht in einem tatsächlichen, sondern in einem rechtlichen Sinne zu verstehen. Entsprechendes gilt, wenn sich der Aufgabenträger entschließt, für die Grundstücksanschlüsse einen gesonderten („kleinen“) Beitrag i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V zu erheben. Auch dieser Beitrag kann, solange sich die Gesamtanlage in der Herstellungsphase befindet, nur ein Herstellungsbeitrag sein. Bei einer beitragsrechtlichen Lösung wäre der vorliegend abgerechnete Aufwand ohne weiteres beitragsfähig.

20

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Grundstücksanschluss im vorliegenden Fall nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtung ist, denn die maßgebliche Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V zielt auf den Ersatz desselben Aufwandes. Dies folgt schon daraus, dass der Erstattungsanspruch nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V „anstelle“ des Beitrages nach § 10 Abs. 1 KAG M-V erhoben werden kann. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch erfasst der Sache nach denselben Sachverhalt, der durch einen Beitrag abgegolten werden kann (OVG Greifswald, Beschl. v. 08.07.2008 – 1 L 198/07 –, juris Rn. 18 und NordÖR 2009, 41). Er bildet das Funktionsäquivalent zum Beitrag nach § 10 Abs. 1 KAG M-V (VG Greifswald, Urt. v. 14.07.2009 – 3 A 839/06 – juris). Der Gegenstand des Erstattungsanspruches geht über den Gegenstand des Beitrags nicht hinaus, bleibt aber auch dahinter nicht zurück. Maßnahmen, die im Falle einer organisationsrechtlichen Entscheidung des Aufgabenträgers zugunsten von § 10 Abs. 1 KAG M-V beitragsfähig wären, unterliegen auch der Kostenerstattungspflicht nach § 10 Abs. 2 KAG M-V auch wenn der Grundstückanschluss nicht Bestandteil der Gesamtanlage ist. Aus dem Umstand, dass § 10 Abs. 2 Sätze 2 und 3 KAG M-V teilweise eigene Maßstabsregeln enthalten, folgt nichts Anderes. Diese Vorschriften betreffen nur die Verteilung des Aufwandes, nicht dessen Ermittlung.

21

Gegen diese Auslegung spricht auch nicht die Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V. Diese Vorschrift bestimmt lediglich einen Zeitpunkt für das Entstehen des Kostenerstattungsanspruchs, da die Regelung in § 9 Abs. 3 KAG M-V auf den Kostenerstattungsanspruch nicht anwendbar ist, weil die tatsächlich im Einzelfall entstandenen Kosten nicht schon mit der Anschlussmöglichkeit, sondern erst nach dem Anschluss feststehen. Für den Gegenstand des Anspruchs gibt diese Norm nichts her (zum Ganzen: VG Greifswald, Urt. v. 05.10.2011 – 3 A 1427/10 – juris Rn. 17 f.).

22

Die Rechtsprechung des OVG Greifswald, wonach für einen infolge der Verlegung der Hauptversorgungsleitung erforderlich werdenden „Umbau“ eines Grundstücksanschlusses kein Kostenersatz nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V verlangt werden kann (Beschl. v. 08.07.2008 – 1 L 198/07 – juris Rn. 18; vgl. auch OVG Schleswig, Urt. v. 18.12.2009 – 2 LB 25/09 –, juris Rn. 30: kein Sonderinteresse des Erstattungspflichtigen bei bloßer Veränderung des Verlaufs der Sammelleitung), ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die abgerechnete Baumaßnahme wurde nicht durch eine Verlegung der Hauptsammelleitung ausgelöst, sondern erfolgte, weil der vorhandene Grundstücksanschluss nicht den Maßgaben der Abwasseranschlusssatzung genügte. Im Übrigen sei mit Blick auf den zitierten Beschluss vom 8. Juli 2008 darauf hingewiesen, dass nach der neueren Rechtsprechung des OVG Greifswald der Wegfall der noch in § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993 enthaltenen Merkmale „Aus- und Umbau“, „Verbesserung“ und „Erweiterung“ in § 9 Abs. 1 KAG M-V für die Auslegung des Merkmals „Herstellung“ i.S.d. § 9 Abs. 1 KAG M-V nichts hergibt (OVG Greifswald, Beschl. v. 13.02.2013 – 4 K 16/10 –, juris Rn. 20).

23

c) Auch der Höhe nach ist der Erstattungsanspruch nicht zu beanstanden. Soweit die Kläger bestreiten, dass der abgerechnete Baugrubenverbau (Holzverbau) tatsächlich vorgenommen wurde, ist der Vortrag unsubstanziiert und daher unbeachtlich. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt, dass die Anlegung eines Holzverbaus bereits deshalb notwendig war, weil die Grundstücksanschlussleitung in einer Tiefe von 2,6 m verläuft. Ohne den Holzverbau hätte die Gefahr bestanden, dass die Baugrube einstürzt.

24

Der Behauptung der Kläger, die Kosten- und Mengenansätze seien um mindestens 30 v.H. überhöht, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Zum einen hat der Beklagte die Kosten- und Mengenansätze durch das Aufmaß der bauausführenden Firma und deren Rechnung belegt. Zum anderen tragen die Kläger selbst vor, Nachweise für ihre Behauptung nicht erbringen zu können. Zu Unrecht meinen sie, dass ihnen eine Beweiserleichterung zugute kommen müsse, weil sie mit Blick auf das Schreiben des Beklagten vom 18. Juni 2009 darauf verzichtet hätten, eigene Messungen während der Bauausführung anzustellen. Denn es liegt kein Fall einer Beweisnot vor. Entgegen der Auffassung der Kläger sind nachträgliche Feststellungen zu den konkreten Aufwendungen des Beklagten sind sehr wohl möglich. Die Kläger haben lediglich davon abgesehen, entsprechende Beweisanträge zu stellen.

25

d) Der Erstattungsanspruch ist nicht infolge Festsetzungsverjährung (§§ 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. 47 Abgabenordnung [AO]) erloschen. Die Festsetzungsfrist beträgt gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V für alle kommunalen Abgaben und Steuern vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V). Nach § 2 Abs. 3 (vgl. auch § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V) entsteht der Kostenersatzanspruch mit der endgültigen Herstellung der Grundstücksanschlussleitung. Zweifel an der Wirksamkeit dieser bereits bei Durchführung der Maßnahmen geltenden Regelungen bestehen nicht. Der vorliegend abgerechnete Grundstücksanschluss ist im Jahre 2009 hergestellt worden. Folglich lief die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2009 an und mit Ablauf des Jahres 2013 ab. Die Heranziehung der Kläger im November 2013 erfolgte daher fristgemäß.

26

e) Entgegen der Auffassung der Kläger hat der Beklagte mit seinen Erklärungen in dem Schreiben vom 18. Juni 2009 nicht auf die Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs verzichtet. Ungeachtet der Frage, ob ein öffentlicher Aufgabenträger überhaupt wirksam auf ihm zustehende Abgabenansprüche verzichten kann, fehlt es jedenfalls an dem erforderlichen Verzichtswillen. Denn der Beklagte ging bei Abgabe der Erklärung in dem Schreiben vom 18. Juni 2009 aufgrund der veröffentlichten Entscheidung des OVG Greifswald vom 8. Juli 2008 (– 1 L 198/07 –) davon aus, dass ihm für den Umbau von Grundstücksanschlüssen kein Erstattungsanspruch zusteht. Damit konnte er nicht den Willen haben, über die Geltendmachung eines bestehenden Anspruchs zu verfügen. Demgemäß hat er in den Widerspruchsbescheiden ausgeführt, dass er erst mit Blick auf das gegenteilige Urteil des VG Greifswald vom 5. Oktober 2011 (– 3 A 1427/10 –, juris) vom Bestehen des Anspruchs ausgeht.

27

f) Schließlich hat der Beklagte sein Recht, den Kostenersatzanspruch gegenüber den Klägern geltend zu machen, nicht verwirkt (vgl. § 242 BGB). Als ein im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung bedeutet Verwirkung, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung des Rechts als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauensbetätigung) (OVG Greifswald, Urt. v. 02.11.2005 – 1 L 105/05 –, juris Rn 81).

28

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Vertrauensgrundlage entstanden ist. Zwar hat der Beklagte in dem Schreiben vom 18. Juni 2009 erklärt, dass für die Maßnahmen keine Kosten entstehen würden. Allerdings beruhte diese Erklärung nicht auf einer Dispositionsbefugnis des Beklagten, sondern wurde in der Annahme abgegeben, dass ihm für die Maßnahme kein Anspruch zusteht (s.o.). Ob in einem solchen Fall eine Vertrauensgrundlage überhaupt entstehen kann, bedarf keiner Vertiefung, denn jedenfalls ist der zwischen dem Zeitpunkt der Entstehung der Erstattungsansprüche und ihrer Geltendmachung verstrichene Zeitraum nicht so lang, dass die Vertrauensgrundlage hätte entstehen können. Wie lang der Zeitraum der Untätigkeit sein muss, um eine Verwirkung anzunehmen, wird nicht einheitlich beurteilt. Teilweise wird ein Zeitablauf von 18 bis 20 Jahren für erforderlich gehalten (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 13.10.1983 – 2 S 248/83 – KStZ 1984, 56; VG Düsseldorf, Urt. v. 03.05.1988 – 17 K 2555/85 –, KStZ 1989, 115). Nach der Rechtsprechung des VGH München soll bereits ein Zeitraum von 8 Jahren genügen (Urt. v. 16.04.1984 – 6 B 82 A.1895 –, BayVBl. 1984, 407 [nur LS]). Diese Fristen sind vorliegend allesamt nicht überschritten worden.

29

Ungeachtet dessen sei darauf hingewiesen, dass die Vertrauensgrundlage jedenfalls dann nicht entstehen kann, wenn die abgerechnete Maßnahme – wie hier – unter Geltung einer wirksamen Erstattungssatzung durchgeführt wurde und die Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs innerhalb der Festsetzungsfrist erfolgt. Die Anspruchsentstehung richtet sich nach § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V, wonach der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung entsteht, und daneben nach § 9 Abs. 3 KAG M-V (VG Greifswald, Urt. v. 05.10.2011 – 3 A 1427/10 –, juris Rn. 15 unter Hinweis auf OVG Greifswald, Beschl. v. 04.01.1999 – 1 L 162/07 –, NordÖR 1999, 164). Folglich entsteht der Kostenerstattungsanspruch ungeachtet des Zeitpunkts der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung frühestens mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen (Kostenersatz-)Satzung. Der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung und damit der Zeitpunkt des Anlaufens der Festsetzungsfrist kann sich daher durch Fehler, die zur Unwirksamkeit der Kostenersatzsatzung führen, unter Umständen erheblich verzögern, weil es für die Anspruchsentstehung einer Fehlerheilung durch Änderung oder Neuerlass der Kostenersatzsatzung bedarf. In solchen Fällen ist die Annahme einer Verwirkung vor Ablauf der Festsetzungsfrist zumindest denkbar.

30

Anders ist es aber, wenn die Durchführung der abgerechneten Maßnahme unter Geltung einer wirksamen Kostenersatzsatzung erfolgt und der Anspruch damit zu dem nach dem Gesetz frühestmöglichen Zeitpunkt – dem der endgültigen Herstellung des Grundstücksanschlusses – entsteht. In diesem Fall läuft auch die Festsetzungsfrist zum frühestmöglichen Zeitpunkt an und damit auch zum frühestmöglichen Zeitpunkt ab. Innerhalb der Festsetzungsfrist muss jeder Abgabenschuldner damit rechnen, zu Kommunalabgaben herangezogen zu werden. Die Annahme einer Vertrauensgrundlage in Fällen, in denen die Festsetzungsfrist zum frühestmöglichen Zeitpunkt an- und abläuft, liefe der in der Normierung der Festsetzungsfrist enthaltenen gesetzgeberischen Wertung zuwider.

31

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) sind nicht ersichtlich. Anders als noch in der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2015 erwogen, liegt insbesondere keine Abweichung von dem Beschluss des OVG Greifswald vom 8. Juli 2008 (– 1 L 198/07 –, juris) vor.

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Der Kostenerstattungsbescheid der Beklagten vom 11. September 2013 und ihr Widerspruchsbescheid vom 14. November 2013 in der Fassung der Teilrücknahme in der mündlichen Verhandlung werden aufgehoben, soweit sie den Betrag von 1.322,48 € (einschließlich 7 % Umsatzsteuer) übersteigen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu 91 % und die Beklagte zu 9 %.

Tatbestand

1

Die Kläger fechten einen Kostenerstattungsbescheid zur Neuverlegung des Trinkwasserhausanschlusses ihres Hausgrundstücks an.

2

Die Kläger sind Miteigentümer des Hausgrundstücks gemäß Rubrumsadresse. Die Trinkwasserhausanschlussleitung verlief bisher unter einem Gartenteich auf dem Grundstück.

3

Mit – nicht in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen befindlichem – handschriftlichem Antrag vom 28. Oktober 2009 begehrten die Kläger („Familie P... H...“) „nach mehreren Rohrbrüchen vor der Wasseruhr ... (die) Neuverlegung der Rohrleitungen“.

4

In der Zeit vom 10. und 11. November 2009 ließ die Beklagte durch die Fa. W. H. Tief- und Rohrleitungsbau den Trinkwasseranschluss für dieses Grundstück sowohl im „öffentlichen Bereich“ als auch auf „priv(atem) Grundstück“ neu verlegen. In der Rechnung dieser Firma vom 18. Dezember 2009 werden für die Arbeiten auf dem privaten Grundstück 1.132,35 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer verlangt, auf – wohl am 18. Dezember 2009 überarbeiteten bzw. nur zum Teil anerkannten - Anlagen zur Aufmaßabrechnung zu diesen Arbeiten schließlich ein Betrag in Höhe von 1.028,35 € (ohne Umsatzsteuer).

5

Zunächst übersandte die Beklagte den Klägern eine sog. Rechnung vom 29. April 2010 in Höhe von 1.342,02 €, die auf das anwaltliche Schreiben vom 4. Mai 2010 hin mit Schreiben vom 13. August 2010 aufgehoben wurde. Stattdessen wurde darin nach Inkrafttreten der Trinkwasserbeitragssatzung ein Kostenerstattungsbescheid angekündigt. Unter dem 16. August 2010 erfolgt die „STORNO – Rechnung“.

6

Mit dem streitgegenständlichen Kostenerstattungsbescheid vom 11. September 2013 erhob die Beklagte von den Klägern zur Refinanzierung des Aufwands für die Änderung des Hausanschlusses für ihr Grundstück nach der Trinkwasserhausanschlusskostenerstattungssatzung vom 31. August 2011 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 8. Mai 2013 einen Erstattungsbetrag in Höhe von 1.452,91 € inklusive 7 % Umsatzsteuer. Darin war neben anderen Positionen etwa eine „Fahrkostenpauschale“ in Höhe von 17,90 € enthalten, aber auch noch der ursprüngliche Rechnungsbetrag der Firma H. in Höhe von 1.132,35 €.

7

Gegen diesen Bescheid legten die Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 13. September 2013 Widerspruch ein, den die Beklagte – ohne die „zeitnah“ angekündigte Begründung des Widerspruchs abzuwarten oder eine Frist zu setzen - mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2013 zurückwies. Der Widerspruchsbescheid wurde am 20. November 2013 zugestellt.

8

Die Kläger haben am 20. Dezember 2013 Klage erhoben.

9

In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den Kostenerstattungsbescheid vom 11. September 2013 in Höhe von 111,28 € einschließlich 7 % Umsatzsteuer zurückgenommen. Die Beteiligten haben daraufhin übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit für erledigt erklärt.

10

Die Kläger tragen vor:

11

Es habe sich um einen Wasserschaden gehandelt, der von ihnen nicht zu ersetzen sei. Sie hätten einen Wassereinbruch im Bereich der Wasseruhr im Keller festgestellt. Es sei zu einem Defekt des Wasserrohrs auf ihrem Grundstück gekommen, die Hausanschlussleitung sei defekt gewesen. Zuständig sei für diese Leitung der beklagte Zweckverband. Der Schaden sei der Mitarbeiterin der Beklagten, Frau Sch., mitgeteilt worden, die den Text des Antrags vom 28. Oktober 2009 vorformuliert habe. Zuvor hätten sie, die Kläger, ausdrücklich nachgefragt, ob irgendwelche Kosten entstehen würden. Ihnen sei zugesichert worden, dass dies nicht der Fall sei.

12

Erst nach Durchführung der Arbeiten sei dem Kläger (zu 2) das als Anlage B 3 von der Beklagten vorgelegte Schreiben vorgelegt worden. Ihm sei gesagt worden, dass man einen Nachweis über die durchgeführten Arbeiten haben müsse und die Kompetenzen festgehalten werden müssten hinsichtlich der Schließung mit Pflastersteinen. Es werde lediglich bestätigt, was das Unternehmen getan habe.

13

Sie, die Kläger, hätten zu keinem Zeitpunkt einen kostenauslösenden Auftrag erteilt. Die Hausanschlüsse gehörten grundsätzlich zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens. Dieses hafte sogar für etwaige Schäden, die durch den Betrieb des Wasseranschlusses entstünden (BGH, Urt. v. 7. Februar 2007 – III ZR 307/05 -).

14

Die in der Rechnung der Firma H. angegebene Neuverlegung des Trinkwasseranschlusses sei nicht erforderlich gewesen. Man hätte den Schaden reparieren können.

15

Die Kläger beantragen sinngemäß,

16

den Bescheid der Beklagten vom 11. September 2013 und ihren Widerspruchsbescheid vom 14. November 2013 in der Gestalt der teilumfänglichen Rücknahme des Bescheids gemäß Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung aufzuheben.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen,

19

und trägt dazu vor:

20

Die mit dem Kostenerstattungsbescheid abgerechneten Leistungen seien erforderlich, ortsüblich und angemessen.

21

Die vorgelegte Anlage B3 sei – anders als zunächst vorgetragen - tatsächlich erst nach Durchführung der streitgegenständlichen Arbeiten erstellt und von den Klägern unterzeichnet worden. Dieses Schreiben sei von der Firma H. zur Dokumentation der ausgeführten Arbeiten erstellt worden.

22

Frau Sch. als Mitarbeiterin bei ihr, der Beklagten, habe die Kläger im Vorfeld der Antragstellung beraten und die Beantragung einer Neuverlegung empfohlen. Die Arbeiten seien in diesem Fall kostengünstiger, weil vom Grundstückseigentümer dann lediglich die auf seinem Grundstück und nicht auch noch die im öffentlichen Bereich anfallenden Kosten zu tragen seien. Frau Sch. habe die Kläger auch darüber informiert, dass bei einer Beantragung einer Neuverlegung die auf ihrem Grundstück anfallenden Kosten zu erstatten seien.

23

Ein Verweis auf Rechtsprechung bei privatrechtlich organisierter Wasserversorgung sei hier nicht weiterführend. Der Zweckverband betreibe die öffentliche Wasserversorgung in öffentlich-rechtlicher Form. Die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten unterlägen daher öffentlich-rechtlicher Prägung. Maßgeblich sei insofern die Satzung über die öffentliche Wasserversorgung vom 25. April 2012 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 8. Mai 2013. Die tatsächliche und ordnungsgemäße Durchführung von Unterhaltungs-, Erneuerungs- oder Änderungsarbeiten an den Hausanschlussleitungen („auf“ den angeschlossenen Grundstücken) obliege nach § 12 Abs. 3 dieser Satzung zwar dem Zweckverband. Allerdings seien die durch solche Arbeiten anfallenden Kosten nach § 1 Abs. 1 der Trinkwasserhausanschlusskostenerstattungssatzung vom Anschlussinhaber, hier also den Klägern, zu tragen. Diese Gestaltung der Kostentragungspflicht sei folgerichtig, da die Hausanschlussleitungen nicht zur öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung des Zweckverbands gehörten.

24

Etwaige Schäden bzw. Rohrbrüche im Bereich des Trinkwasserhausanschlusses hätten auch nicht repariert bzw. mit weniger umfangreichen Arbeiten unter Einhaltung der anerkannten Regeln und des Stands der Technik behoben werden können. Die gesamte Anschlussleitung sei aus Stahl und damit nicht mehr normgerecht gewesen. Der vorherige Trinkwasserhausanschluss sei zudem mit einem ca. 4 x 5 m großen Teich überbaut gewesen, was nicht zulässig sei.

25

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 6. März 2014 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Entscheidungsgründe

26

Soweit das Verfahren nach übereinstimmenden Erklärungen, dass der Rechtsstreit im Umfang der teilweisen Rücknahme des Bescheids in der Hauptsache erledigt sei, eingestellt worden ist, beruht dies auf einer analogen Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

27

Im Übrigen ist die Klage nur zu einem geringen Teil begründet.

28

Der Bescheid der Beklagten vom 11. September 2013 und ihr Widerspruchsbescheid vom 14. November 2013 in der Gestalt der teilweisen Rücknahme des Bescheids gemäß ihrer Erklärung in der mündlichen Verhandlung ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, soweit er einen Betrag von 1.322,48 € (einschließlich 7 % Umsatzsteuer) übersteigt; im Übrigen ist er rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.

29

A) Der Kostenerstattungsbescheid hat seine Rechtsgrundlage nunmehr in § 1 Abs. 1 der Satzung über die Erstattung der Kosten für die Trinkwasserhausanschlussleitungen des Zweckverbands Wismar – Trinkwasserhausanschlusskostenerstattungssatzung (TWKS) – vom 23. April 2014. Diese Satzung ist nach ihrem § 7 Absatz 1 rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten und hat gleichzeitig die Satzung über die Erstattung der Kosten für die Trinkwasserhausanschlussleitungen des Zweckverbands Wismar vom 31. August 2011 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 8. Mai 2013 außer Kraft gesetzt.

30

I. Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit dieser Satzung (oder der Vorgängersatzung) sind von den Klägern nicht vorgebracht worden.

31

II. Auch das Gericht hält die Kostenerstattungssatzung jedenfalls im Hinblick auf die vorliegende Fallgestaltung für wirksam.

32

Rechtsgrundlage für die in der Satzung geregelte Erstattung von Kosten für Maßnahmen an den Trinkwasserhausanschlussleitungen ist nach Auffassung des Gerichts § 10 Abs. 2 bis 4 i. V. m. §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 KAG M-V und die §§ 154 und 5 Abs. 1, 3 bis 6 KV M-V.

33

1. Die nachfolgend dargestellten Fehler in der sog. Einleitungsformel bzw. Präambel der Satzung haben keine Auswirkungen auf ihre Wirksamkeit.

34

a) Soweit in der sog. Einleitungsformel bzw. Präambel als Rechtsgrundlage der Satzung das Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) genannt wird, vermag das Gericht zwar nicht nachzuvollziehen, aufgrund welcher dortigen Vorschriften genau eine Kostenerstattung im Trinkwasserhausanschlussbereich ermöglicht werden soll. Für die sich stellenden Vorfragen zum satzungsrechtlich zu regelnden Umfang der öffentlichen Einrichtung und der Frage, ob dazu auch die Grundstücks- bzw. Hausanschlüsse gehören, mag dies zwar anders sein, indessen sind dafür andere (sog. technische) Satzungen des Zweckverbands maßgeblich (dazu weiter unten). Offenbar hat der Ortsgesetzgeber auch ähnliche Schwierigkeiten wie das Gericht, wenn er hier pauschal das Wassergesetz erwähnt, ohne sich auf konkrete Vorschriften festzulegen, während er dies bei den anderen aufgeführten gesetzlichen Eingriffsermächtigungen macht.

35

b) Bei der Benennung der Vorschriften der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) zum Satzungsrecht von Zweckverbänden (§§ 15, 150, 154 und 5 KV M-V) erscheint für die vorliegende Satzung der § 15 KV M-V, der die Satzungsbefugnis zur Regelung eines Anschluss- und Benutzungszwangs für öffentliche Einrichtungen der Gemeinden (und Zweckverbände) betrifft, nicht einschlägig.

36

c) Ebenso unzutreffend ist, soweit der Satzungsgeber meint, Rechtsgrundlage für die vorliegende Satzung sei „§ 6 i. V. m. §§ 1 II und 2 I“ des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V). § 6 KAG M-V befasst sich mit Benutzungsgebühren, nicht mit einer Kostenerstattung für die hier geregelten Maßnahmen an einem Trinkwasserhausanschluss, die weder unmittelbar zu den Benutzungsgebühren zählt noch kraft irgendeiner gesetzlichen Fiktion diesen Charakter aufweist; § 10 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V macht den öffentlich-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch nach § 10 Abs. 2 und 3 KAG M-V lediglich zur Abgabe im Sinne des § 1 KAG M-V. Da hilft es auch nichts, dass der Inhalt dieser Präambel schon in der 1. Änderungssatzung der Vorgängersatzung vom 8. Mai 2013 so (unzutreffend) aufgeführt wird.

37

d) Ohne Erwähnung des § 10 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V, für den die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend gelten, ist auch der Hinweis auf die §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 KAG M-V nicht verständlich.

38

e) Es ist indessen unschädlich, dass die Präambel zur Ableitung des Rechts zum Erlass der vorliegenden Satzung in weiten Teilen unzutreffend bzw. unvollständig ist. Eine solche Einleitungsformel und damit auch eine solche mit (korrekter) Benennung der gesetzlichen Rechtsgrundlagen ist kein notwendiger Bestandteil für eine wirksame kommunale Abgabensatzung (OVG Greifswald, Urt. v. 17. Juli 1997 – 6 L 235/96 -, S. 13 des amtlichen Umdrucks; Aussprung, in: ders./Siemers/Holz/Seppelt, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand: November 2015, § 2 Erl. 2.5). Die (korrekte) Erwähnung der Ermächtigung zum Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen wird von § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V nicht gefordert, der aufführt, was eine wirksame Abgabensatzung zu beinhalten hat. Anders als im Falle etwa des Erlasses von Rechtsverordnungen nach Art. 80 Abs. 1 Satz 3 des Grundgesetzes bzw. Art. 57 Abs. 1 Satz 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern gibt es keine Vorschrift, welche die Angabe der (korrekten) Rechtsgrundlage in der Abgabensatzung selbst verlangt (OVG Greifswald, Urt. v. 17. Juli 1997, a. a. O.).

39

2. Gewichtiger ist dagegen die Frage, ob § 10 Abs. 2 ff. KAG M-V die Rechtsgrundlage für alle erdenklichen Maßnahmen an der Trinkwasserhausanschlussleitung die satzungsrechtliche Regelungsmöglichkeit einer Kostenerstattung bietet, soweit dieser Anschluss – dazu sogleich - nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtung zur Trinkwasserversorgung mit der Folge einer grundsätzlichen Forderung im Rahmen eines Anschlussbeitrags nach den §§ 9, 10 Abs. 1 Satz 1 oder 2 KAG M-V ist. Jedenfalls für den vorliegenden Aufwand zur („Wieder-“)Herstellung bzw. Neuverlegung einer defekten (Trinkwasser-)Hausanschlussleitung ist die Befugnis zur Satzungsregelung einer Kostenerstattung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V nicht zu beanstanden.

40

a) Die Kostenerstattung wäre allerdings ausgeschlossen, wenn die Trinkwasserhausanschlussleitungen auf den angeschlossenen (Privat-)Grundstücken im Gebiet des Zweckverbands Wismar Bestandteil seiner öffentlichen Einrichtung zur Trinkwasserversorgung wären (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 21. April 2015 – 1 K 46/11 -, juris Rn. 65 m. w. N., ebenso Urt. vom gleichen Tag – 1 K 47/11 -, S. 25 des amtlichen Umdrucks; Urteil des Gerichts vom 24. Juni 2011 – 4 A 1537/08 -, S. 10 des amtlichen Umdrucks; Seppelt, in: Aussprung u. a., a. a. O., § 10 Erl. 5.2.1). Dies ist jedoch nicht der Fall. Die genannte öffentliche Einrichtung umfasst lediglich die Grundstücksanschlussleitungen nach § 2 Abs. 1 dritter Spiegelstrich der Satzung über die öffentliche Wasserversorgung des Zweckverbands Wismar - Wasserversorgungssatzung (WVS) – vom 25. April 2012 in der insoweit unveränderten Fassung der 1. Änderungssatzung vom 8. Mai 2013. Grundstücksanschlussleitungen sind nach § 2 Abs. 3 fünfter Spiegelstrich Satz 1 WVS die Verbindungsleitungen vom Abzweig der Versorgungsleitung bis zur Grenze des jeweils angeschlossenen Grundstücks. Hausanschlussleitung ist nach § 2 Abs. 3 sechster Spiegelstrich Satz 1 WVS demgegenüber die Verbindungsleitung von der Grundstücksgrenze bis zur Übergabestelle, die wiederum nach § 2 Abs. 3 achter Spiegelstrich WVS grundsätzlich hinter der Absperrvorrichtung hinter der Wassermesseinrichtung liegt; dahinter beginnt nach § 2 Abs. 3 neunter Spiegelstrich Satz 1 WVS dann die Kundenanlage. Dass die Hausanschlussleitungen nicht zur öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung gehören, aber dennoch Teil der Betriebsanlagen des Zweckverbands sind, regelt auch § 2 Abs. 1 Satz 3 WVS ausdrücklich. Die Eigentumsverhältnisse an den Leitungen sind dabei unerheblich (OVG Greifswald, Urt. v. 16. Juli 2008 – 3 L 336/05 –, juris Rn. 37; Seppelt, a. a. O., § 10 Erl. 3.4).

41

Alle Bauarbeiten an Hausanschlussleitungen werden nach § 12 Abs. 1 Satz 2 WVS vom Zweckverband veranlasst. Diese Leitungen werden vom Zweckverband betrieben und stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Eigentum des Anschlussberechtigten, § 12 Abs. 3 Satz 1 WVS. Sie werden vom Zweckverband hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt und müssen zugänglich und vor Beschädigung geschützt sein, § 12 Abs. 3 Satz 2 WVS.

42

Nichts anderes gilt, soweit wegen der bereits im Jahre 2009 erfolgten Maßnahme an der Trinkwasserhausanschlussleitung der Kläger noch die Vorgängersatzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser des Zweckverbandes Wismar vom 24. Mai 2000 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 20. Dezember 2005 (WVS 2000/2005) zu beachten sein sollte (§§ 2 Abs. 1 Satz 2 dritter Spiegelstrich, Abs. 3 sechster und zehnter Spiegelstrich, 12 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 WVS 2000/2005).

43

Daran ändert sich auch bei Betrachtung des Umstands nichts, dass die Hausanschlussleitung zu den Betriebsanlagen des Zweckverbands gehört, § 2 Abs. 1 Satz 3 WVS/§ 2 Abs. 3 sechster Spiegelstrich Satz 1 WVS 2000/2005 (vgl. Seppelt, a. a. O., § 10 Erl. 3.3). Darin liegt insbesondere kein Widerspruch zu der übrigen Regelung dieser Norm, wonach die Hausanschlussleitungen nicht zur öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung gehören. Denn der Begriff der Betriebsanlage ist nicht identisch oder deckungsgleich mit dem Begriff der öffentlichen Einrichtung. Während mit der Definition der öffentlichen Einrichtung entschieden wird, in welchem Bereich die Rechts- und Pflichtenbindung nach §§ 14 Abs. 2, 15 KV M-V gilt, wird mit der Definition der Betriebsanlage bestimmt, in welchem Bereich eine Aufgabenzuständigkeit der Gemeinde oder des Zweckverbands besteht (vgl. auch die §§ 10 Abs. 3 Satz 1, 35 Abs. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 [AVBWasserV], nunmehr i. d. Fassung der Änderungsverordnung vom 11. Dezember 2014). Dabei gehören die Teile der Trinkwasserversorgungsanlage, die Bestandteil der öffentlichen Einrichtung sind, immer auch zur Betriebsanlage des Einrichtungsträgers. Umgekehrt müssen aber nicht alle Bestandteile der Betriebsanlage zugleich Teile der öffentlichen Einrichtung sein, auch nicht im Bereich der Trinkwasserversorgung (vgl. BVerwG, Urt. v. 6. Oktober 1989 – 8 C 52/87 –, BVerwGE 82, 350 ff. = juris, Rn. 9 ff.: § 10 Abs. 3 Satz 1 AVBWasserV ordnet nicht an, dass Hausanschlüsse für Trinkwasser bei öffentlich-rechtlicher Regelung des Versorgungsverhältnisses auch stets Teil der öffentlichen Einrichtung zur Trinkwasserversorgung sein müssen). Hiervon geht auch die Regelung über den Kostenerstattungsanspruch in § 10 Abs. 2 KAG M-V aus. Die Vorschrift setzt voraus, dass der Hausanschluss nur zu den Betriebsanlagen des Aufgabenträgers gehört. Einerseits ließe die Einbeziehung des Hausanschlusses in die öffentliche Einrichtung den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 KAG M-V entfallen. Andererseits wäre die Normierung eines Ersatzanspruchs für Maßnahmen in einem Bereich, der nicht in die Aufgabenzuständigkeit des Aufgabenträgers fällt, wenig einleuchtend (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 19. März 2015 – 3 A 791/14 –, juris Rn. 15).

44

b) Die Frage nach den erstattungs- (oder beitrags-)fähigen Tatbeständen im Bereich der Grundstücks- und Hausanschlüsse könnte zwar offen bleiben, wenn als Rechtsgrundlage für die genannten Maßnahmen jedenfalls auch der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch oder das auch im öffentlichen Recht grundsätzlich anwendbare Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs analog) herangezogen werden könnten, die dann allerdings nicht mit Verwaltungsakt, sondern durch Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage durchzusetzen wären. Dies ist indessen nicht möglich, da die Vorschriften des § 10 KAG M-V für Kosten aufgrund von Arbeiten an den Haus- und Grundstücksanschlüssen Spezialregelungen enthalten, die allgemeinen Regelungen vorgehen (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 16. Juli 2008, a. a. O., Rn. 33 m. w. N.; vgl. auch VG Greifswald, Urt. v. 29. Oktober 2015 – 3 A 1174/13 –, juris Rn. 20; Seppelt, a. a. O., § 10 Erl. 1.3; Grünewald, in: Driehaus [Hrsg.], Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2015, § 10 Rn. 6).

45

c) Für die – hier jeweils nicht einschlägige – Herstellung des erstmaligen Grundstücks- oder Hausanschlusses (also die erstmalige Verlegung der Anschlussleitungen, vgl. Seppelt, a. a. O., § 10 Erl. 5.2.2.1.1) und die Beseitigung von Anschlüssen darf nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 KAG M-V jeweils eine Kostenerstattung (oder im Falle einer Einbeziehung in die öffentliche Einrichtung eine „einheitliche“ oder gesonderte Beitragserhebung) auf satzungsrechtlicher Grundlage erfolgen, während der Aufwand weiterer vom Anschlussberechtigten zusätzlich geforderter Anschlussleitungen nach § 10 Abs. 3 KAG M-V nur so (ohne alternative Einbeziehung in eine Beitragserhebung) abzurechnen ist (vgl. dazu etwa Urt. des Gerichts vom 17. Februar 2015 – 4 A 1199/10 -).

46

Nach Auffassung des Gerichts liegt der Tatbestand der Herstellung i. S. des § 10 KAG M-V aber auch dann vor, wenn es sich bei dem Aufwand um eine „Wieder“-Herstellung des Trinkwasserhausanschlusses handelt, weil ein bereits vorhandener (erstmals „hergestellter“) Anschluss nicht mehr den Anforderungen der Wasserversorgungssatzung und den Technischen Regeln (DIN 1988 „Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen“ Teil 2 bzw. DIN EN 806) entspricht und deshalb in einen ordnungsgemäßen Zustand gebracht und damit restauriert wird (vgl. bei einem bislang fehlenden, aber nach der Abwassersatzung erforderlichen Kontrollschacht auch VG Greifswald, Urt. v. 19. März 2015, a. a. O., Rn. 18, weitere Beispiele aus der dortigen Rechtsprechung bei Seppelt, a. a. O., § 10 Erl. 5.2.2.1.2). Der Begriff der Herstellung ist nicht nur im Rahmen des § 9 KAG M-V, sondern auch hier nicht in einem tatsächlichen, sondern in einem rechtlichen Sinne zu verstehen (ebenso Seppelt, a. a. O., § 10 Erl. 5.2.2.1.2).

47

Ersteres ist hier mit Blick auf den über dem alten Verlauf der Trinkwasserhausanschlussleitung errichteten Gartenteich der Fall gewesen. Anschlussleitungen dürfen nach dem genannten technischen Regelwerk nicht überbaut werden und müssen – so auch gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 WVS / WVS 2000/2005 - zugänglich sein, vgl. auch § 12 Abs. 4 Sätze 1 und 2 WVS / § 12 Abs. 3 Sätze 4 und 5 WVS 2000/2005. Die wiederhergestellte „neue“ Hausanschlussleitung trägt dem Rechnung, in dem sie in anderer Lage am Teich vorbei das Haus der Kläger mit dem Wasserversorgungsnetz verbindet.

48

An der im Urteil vom 24. Juni 2011 (Az. 4 A 1537/08) vertretenen Auffassung, dass eine Kostenerstattung für eine wegen des früheren Verlaufs über das Nachbargrundstück durchgeführte (Ver-)Änderung des Laufs der Grundstücks- oder Hausanschlussleitung ausgeschlossen sei, wird nicht festgehalten.

49

Insofern ist es dann unerheblich, dass damit nach Wasserrohrbrüchen zugleich auch eine „Erneuerung“ der offensichtlich schon mehrfach schadhaft gewesenen bisherigen Trinkwasserhausanschlussleitungen vorgenommen worden ist.

50

d) Für einen wegen Verlegung der Hauptversorgungsleitung notwendigen Umbau des Hausanschlusses kann nach der obergerichtlichen Rechtsprechung seit der Novellierung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. März 2005 dagegen kein Erstattungsanspruch nach § 10 Abs. 2 KAG M-V mehr geltend gemacht werden (OVG, Beschl. v. 8. Juli 2008 – 1 L 198/07 -, NordÖR 2009, 41 = juris, Rn. 19), sodass auch eine entsprechende satzungsrechtliche Ermächtigung teilunwirksam wäre, wenn sie nicht entsprechend einschränkend ausgelegt werden kann. Aber auch darum geht es im vorliegenden Fall nicht.

51

e) In den übrigen Fällen von kostenauslösenden Maßnahmen am Haus- oder Grundstücksanschluss an Versorgungs- bzw. Entwässerungsleitungen hilft der Gesetzeswortlaut nicht weiter.

52

Soweit der obigen Beurteilung, dass eine öffentlich-rechtliche Kostenerstattung im Falle einer wegen „nachträglichen“ Verstoßes gegen die Wasserversorgungssatzung und/oder einschlägige DIN-Vorschriften notwendigen „Wiederherstellung“ eines Hausanschlusses möglich ist, nicht gefolgt wird, ist aber nach Auffassung des Gerichts jedenfalls eine Erneuerung einer defekten, nicht mehr reparaturfähigen Hausanschlussleitung (etwa nach mehreren, dies indizierenden Rohrbrüchen) auch kostenerstattungsfähig i. S. des § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V (im Gegensatz zur vom damaligen Kommentator Aussprung noch in der 32. Ergänzungslieferung in den Erläuterungen 7.8.2 und 7.8.2.4 vertretenen Auffassung nunmehr ebenso Seppelt, a. a. O., § 10 Erl. 5.2.2.1.2 S. 18 und 5.2.2.3; bei einem neuen Hausanschluss nach mehrjähriger Stilllegung und Frostschaden der alten Hausanschlussleitung ebenso das allerdings nicht rechtskräftige Urteil des Gerichts vom 26. Juni 2015 – 4 A 240/10 -; vgl. auch z. B. VG Greifswald, Beschl. v. 31. Juli 2014 – 3 B 530/14 –, juris Rn. 18, und Urt. v. 5. Oktober 2011 – 3 A 1427/10 –, juris Rn. 16 ff.) und kann somit Gegenstand einer entsprechenden Erstattungssatzung sein. An der beiläufigen anderen Auffassung im Urteil vom 24. Juni 2011 (Az. 4 A 1537/08, S. 8 des amtlichen Umdrucks) hält das Gericht nicht fest.

53

f) Im vorliegenden Bereich eines Haus(- oder Grundstücks)anschlusses an die Trinkwasserversorgung ist zwar grundsätzlich auch die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser zu beachten, indessen steht sie abgabenrechtlichen Satzungsvorschriften zur Kostenerstattung in diesem Bereich (über den in § 10 Abs. 4 AVBWasserV geregelten Umfang hinaus) nicht entgegen (§ 35 Abs. 1 AVBWasserV, BVerwG, Urt. v. 6. Oktober 1989, a. a. O., juris Rn. 14 ff.; BGH, Urt. v. 1. Februar 2007 – III ZR 289/06 –, juris Rn. 18; Grünewald, a. a. O., § 10 Rn. 8), so auch einer wohl gegenüber § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 dieser Verordnung engeren Definition des Hausanschlusses bzw. der Hausanschlussleitungen (und einem sich daran anschließenden Grundstücksanschluss bis zur Hauptleitung, siehe Seppelt, a. a. O., § 10 Erl. 3.3).

54

g) Im Weiteren hilft ein Blick auf die Kommunalabgabengesetze manch anderer Bundesländer nicht weiter, die ausdrücklich regeln, dass die Gemeinden durch Satzung bestimmen können, dass ihnen die Kosten bzw. der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Haus- oder Grundstücksanschlüsse an Versorgungsleitungen und Abwasserbeseitigungsanlagen zu ersetzen sind (vgl. etwa § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG Brandenburg, § 10 Abs. 1 Satz KAG Nordrhein-Westfalen oder § 42 Abs. 1 KAG Baden-Württemberg, vgl. Grünewald, a. a. O., § 10 Rn. 1). Da jedes Bundesland sein eigenes Landesrecht schaffen kann, ist aus der fehlenden Erwähnung dieser Maßnahmen in § 10 KAG M-V nicht der zwingende Schluss zu ziehen, dass der hiesige Landesgesetzgeber die Kosten für andere als die ausdrücklich genannten Arbeiten an Haus- oder Grundstücksanschlüssen nicht als erstattungsfähig betrachtet.

55

h) Betrachtet das Gericht die historische Entwicklung dieser Norm, so fällt zwar auf, dass die ursprüngliche Fassung des § 10 Abs. 1 im Kommunalabgabengesetz vom 11. April 1991 weitgehend wortgleich bzw. identisch war mit den (immer noch) aktuellen Regelungen mindestens der Bundesländer, die vorstehend zitiert wurden. Der auffällige Bruch erfolgte dann mit Inkrafttreten der Neufassung des Kommunalabgabengesetzes vom 1. Juni 1993. Seither wird nicht mehr ausdrücklich geregelt, auf welche Maßnahmen sich der Anspruch auf Kostenerstattung (bzw. die Beitragsmöglichkeiten) bei Haus- und Grundstücksanschlüssen bezieht (vgl. Grünewald, a. a. O., § 10 Rn. 18).

56

Die in die Entstehungsgeschichte eines Parlamentsgesetzes bzw. einer solchen Rechtsnorm blickende historische Auslegung spricht aber entscheidend dafür, dass auch immer noch weitere Tatbestände wie jedenfalls der vorliegende der Erneuerung eines Trinkwasserhausanschlusses einer Satzungsregelung zur Kostenerstattung unterworfen werden können. Die Gesetzesmaterialien geben keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bewusst und gewollt die Tatbestände zur Kostenerstattung bzw. Beitragserhebung für Arbeiten am Haus- oder Grundstücksanschluss hat reduzieren wollen (a. A. die damalige 8. Kammer des Gerichts, Urteile v. 8. Juni 2007 - 8 A 381/07 - und 21. Nov. 2008 – 8 A 3375/04 –, juris Rn. 114 f., Letzteres in juris zu Unrecht als “Beschluss” bezeichnet).

57

Im Regierungsentwurf (LT-Drucks. 1/2258, S. 28) zum KAG 1993 war man sich zwar bewusst, dass § 10 Abs. 1 KAG neu formuliert wird. Als „regelungsbedürftig“ werden dort aber (nur) die Kosten für die Verlegung der Anschlussleitung vom Straßenkanal zur Grundstücksgrenze im Rahmen der Beitragsbestimmungen betrachtet. Auch die Beschlussempfehlung und der Bericht des Innenausschusses zu diesem Gesetzesentwurf (LT-Drucks. 1/3122, S. 30) zu dieser Vorschrift enthalten dazu keine Aussage. Einig sind sich beide Dokumente der Gesetzesgenese, dass durch die Neufassung des (gesamten) Gesetzes erreicht werden sollte, die besondere finanzielle Belastung der Kommunen durch Ausschöpfung bestehender Einnahmequellen zu lindern und dadurch die gemeindlichen Einnahmemöglichkeiten zu vervollständigen und zu verbessern. Bei der Verminderung von Beitrags- und Erstattungsfällen im Bereich der Haus- und Grundstücksanschlüsse käme es aber gerade nicht zu einer solchen Verbesserung der Einnahmesituation der Gemeinden oder Zweckverbände, sondern zu einer Verschlechterung, da dann die Kosten bzw. der Aufwand für einen nicht geringen Teil von notwendigen Arbeiten an den Haus- und Grundstücksanschlüssen von ihnen zu tragen wären. Es wäre zu erwarten gewesen, dass insoweit ausdrücklich auf die mit Blick auf die Neufassung des § 10 KAG andernfalls verbundene „ausnahmsweise“ höhere finanzielle Belastung der Gemeinden hingewiesen worden wäre. Auch ein Eingehen auf die Frage, aus welchen Erwägungen der Landesgesetzgeber hier schon ca. zwei Jahre nach erstmaliger Einführung einer gesetzlichen Regelung mit ihrer Änderung gerade die Grundstückseigentümer in weiten Bereich des Aufwands für Arbeiten an Grundstücks- und Hausanschlüssen von solchen finanziellen Lasten befreien will, wäre mindestens wünschenswert gewesen.

58

Nach Auffassung des Gerichts hat daran auch insbesondere das 1. Änderungsgesetz vom 14. März 2005 nichts geändert. Im Entwurf der Landesregierung (LT-Drucks. 4/1307) heißt es in den Vorbemerkungen zu § 10 KAG (M-V) u. a. (S. 50):

59

„... Mit der Neufassung erfolgen entsprechende Klarstellungen, ohne die Grundzüge der bisherigen Regelung aufzugeben ...“

60

Zum Absatz 1 der Regelung wird u. a. ausgeführt (S. 50):

61

„... Abs. 1 entspricht inhaltlich den Regelungen der Sätze 1 bis 3 des § 10 Abs. 1 in der bislang geltenden Fassung...“ (S. 50)

62

Zu Absatz 2 erläutert der Entwurf (S. 51):

63

„Die bisher in Abs. 1 Sätze 4 und 5 enthaltenen Regelungen über die Deckung der Haus- und Grundstücksanschlusskosten durch einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch werden - insbesondere auch um die Unterschiede beider Regelungsmöglichkeiten zu verdeutlichen - künftig aus dem Abs. 1 herausgelöst. Der neue Abs. 2 enthält dazu die grundsätzlichen Regelungen und wird durch die Absätze 3 und 4 ergänzt ...“

64

Neben hier nicht interessierenden „kleineren“ Änderungen wollte aber auch der Gesetzgeber des 1. Änderungsgesetzes zum Kommunalabgabengesetz im Jahre 2005 keine Einschränkung der Kostenerstattungstatbestände regeln. Dies wird von ihm an keiner Stelle angesprochen, sondern er ging vielmehr davon aus, insoweit lediglich redaktionelle Änderungen vorzunehmen wie die Trennung der grundsätzlichen Finanzierungsinstrumente (Beitragserhebung einerseits und Kostenerstattung andererseits).

65

i) Soweit maßgeblich (auch) auf den grundsätzlich herzustellenden Gleichklang beider Finanzierungssysteme für Arbeiten am Haus- oder Grundstücksanschluss hingewiesen wird (vgl. OVG, Beschl. v. 8. Juli 2008, a. a. O.), ist dieser jedenfalls auch bei der Fallgruppe der Erneuerung des jeweiligen Anschlusses gewahrt. Auch § 9 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V lässt die Anschlussbeitragserhebung zur Deckung des Aufwands für die Erneuerung zu, Satz 3 der Norm bestimmt, dass § 10 KAG M-V unberührt bleibt.

66

j) Die Möglichkeit, den Aufwand für die Erneuerung einer Trinkwasserhausanschlussleitung im Wege der Kostenerstattung satzungsrechtlich zu regeln, ergibt sich nach Auffassung des Gerichts auch aus einer Beurteilung der Interessenlage in diesem Bereich.

67

Der auf seinem bebauten Grundstück verlaufende Hausanschluss und dessen permanentes „Funktionieren“ im Bereich der Wasserversorgung liegen im Sonderinteresse des Eigentümers des an die entsprechende öffentliche Einrichtung angeschlossenen bebauten Grundstücks, dem diese Versorgungssituation für sein Hausgrundstück konkret nützlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 1. Februar 2007, a. a. O., Rn. 20 m. w. N.; OVG Greifswald, Urt. v. 16. Juli 2008, a. a. O., Rn. 71 m. w. N.; Grünewald, a. a. O., § 10 Rn. 29; Seppelt, a. a. O., § 10 Erl. 7.2.2 spricht von einem erforderlichen Sondervorteil des Erstattungspflichtigen). Die Gemeinde bzw. der Zweckverband hat deswegen ein berechtigtes Interesse daran, mit diesen Kosten nicht über das allgemeine Beitrags- und Gebührenaufkommen die Gesamtheit aller Abnehmer, sondern allein die Eigentümer der begünstigten Grundstücke zu belasten (vgl. BGH, Urt. v. 1. Februar 2007, a. a. O., Rn. 20). Dies gilt nicht nur für wenigen ausdrücklich genannten Tatbestände in § 10 KAG M-V, sondern zumindest auch für den Fall der Erneuerung des jeweiligen Anschlusses.

68

Durch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern zur fehlenden Erstattungsfähigkeit eines Umbaus eines Hausanschlusses, nachdem die Lage der Hauptversorgungsleitung räumlich verändert wurde, sind auch schon die Grenzen einer solchen Erstattungspflicht des Grundstückseigentümers erkennbar, sodass nicht jede „Änderung“ einer Grundstücks- oder Hausanschlussleitung einen Kostenerstattungsanspruch nach sich zieht. Wenn nämlich der Grund für die Aufwand verursachenden Arbeiten am Grundstücks- oder Hausanschluss nicht aus der Sphäre des Eigentümers stammt, sondern aus derjenigen der Gemeinde bzw. des Zweckverbands, so wäre es grob unbillig, dennoch den Grundstückseigentümer in Anspruch zu nehmen. Die entspricht auch der bisherigen Handhabung dieser Vorschrift durch das Gericht, das bei der häufig blassen und alleinigen Bezeichnung der Maßnahme als „Änderung“ des jeweiligen Anschlusses gerade in Kostenerstattungsbescheiden der Beklagten den genauen Hintergrund dafür wissen will.

69

B) Die Voraussetzungen für die Erstattung der Kosten für den (wieder-)hergestellten bzw. erneuerten Hausanschluss nach § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 3 TWKS liegen ganz überwiegend vor.

70

1. Danach ist der Aufwand für die Herstellung oder Änderung einer Hausanschlussleitung zum Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung dem Zweckverband in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten, wobei als eine Änderung der Hausanschlussleitung deren anderweitige Erneuerung sowie ihr Aus- oder Umbau, ihre Verbesserung und Erweiterung gelten. Anlass für eine einschränkende Auslegung der Satzung besteht hier nicht, da der jeweilige Grund für die erforderlich gewordene Maßnahme in der Sphäre der Kläger liegt, sei es die fehlende Zugänglichkeit bzw. der gegen technische Regeln zur Installation eines Hausanschlusses in Gestalt des Gartenteichs über dem alten Hausanschluss, seien es die für einen Verschleiß sprechenden mehreren Wasserrohrbrüche der alten Trinkwasserhausanschlussleitung.

71

2. Die im Bescheid geltend gemachte „Fahrkostenpauschale“ für die Fahrt zum Hausanschluss der Kläger am 11. November 2009 in Höhe von 17,90 € ist allerdings nicht erstattungsfähig. Wenn der Ortsgesetzgeber sich – wie hier - für eine Erstattung des Aufwands in der tatsächlich entstandenen Höhe entschieden hat, darf die Beklagte keine Pauschalierungen bestimmter Kostenpositionen vornehmen. Es sind dann die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten zur Erstattung geltend zu machen, wobei offen bleiben kann, ob sich die Beklagte insoweit wenigstens an den (pauschalen) Wegestreckenentschädigungen im öffentlichen Dienst von z. Z. 0,30 € pro Kilometer orientieren darf und dies auch vom Satzungsgeber in die Kostenerstattungssatzung aufgenommen werden muss.

72

3. Eine Reparatur der alten Trinkwasserhausanschlussleitung war bereits wegen der unzulässig überbauten Lage der alten Leitung, jedenfalls aber vor dem Hintergrund der von Klägerseite selbst erwähnten Wasserrohrbrüche kaum möglich bzw. wirtschaftlich vertretbar. Der Vortrag der Kläger zur Möglichkeit der (ggf. weniger Aufwand verursachenden und damit „preiswerteren“) Reparatur des Anschlusses ist im Übrigen ins Blaue hinein formuliert und gibt keinen Anlass, dem im Wege einer Beweisaufnahme näher nachzugehen, zumal der Beklagten insoweit ein Entscheidungsspielraum zusteht, ob nach mehreren Rohrbrüchen dennoch weiterhin nur die Hausanschlussleitung repariert oder erneuert wird. Schließlich war insoweit auch zu berücksichtigen, dass die alte Hausanschlussleitung der Kläger nach der unbestrittenen Behauptung der Beklagten aus Stahl gewesen ist, was den modernen technischen Regeln zur Installation von in die Erde verlegten Trinkwasserleitungen widerspricht. Zum Einsatz kommen heute bei den erdverlegten Trinkwasserhausanschlüssen wohl vor allem Kunststoffrohre aus Polyethylen (vgl. etwa http://www.bwb.de/content/language1/html/1309.php).

73

C) Der Kostenerstattungsanspruch ist auch nicht festsetzungsverjährt. Der Zeitpunkt der Baumaßnahme selbst ist dabei unerheblich und setzt für sich genommen den Fristbeginn nicht in Lauf. Der Anspruch entsteht zwar nach § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V mit der endgültigen Herstellung des Anschlusses. Dieser Begriff ist, wie oben ausgeführt, indessen juristisch zu verstehen und setzt das Inkrafttreten einer wirksamen Erstattungssatzung voraus (vgl. Seppelt, a. a. O., § 10 Erl. 7.3). Selbst wenn es schon vor dem rückwirkenden Inkrafttreten der Trinkwasserhausanschlusskostenerstattungssatzung vom 23. April 2014 eine wirksame entsprechende Satzungsregelung gab, lief die vierjährige Frist zur Festsetzung der Abgabe erst mit Ablauf des Jahres 2013 ab (§ 12 Abs. 1 KAG M-V i. V. m. §§ 169 Abs. 2 Nr. 2, 170 Abs. 1 der Abgabenordnung).

74

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit es um die Kosten des Verfahrens für den erledigten Teil der Klage geht, so sind diese von der Beklagten zu tragen, da der Kostenerstattungsbescheid insoweit rechtswidrig gewesen ist. Der tatsächliche Aufwand war nach den von dem Mitarbeiter der Beklagten am 18. Dezember 2009 vorgenommenen Kürzungen der Aufmaßabrechnung der Tiefbaufirma geringer als – offenbar versehentlich – im entsprechenden Bescheid geltend gemacht.

75

Von Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten dieses Verfahrens sieht das Gericht ab (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO), da auf Beklagtenseite ein insolvenzunfähiger Zweckverband und damit ein kraft Gesetzes stets zahlungsfähiger Schuldner steht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 8. Juni 2007 - 8 A 381/06 - wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 895,81 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Kläger wenden sich gegen die Erhebung von Erstattungsansprüchen für Arbeiten an Grundstücksanschlüssen für die öffentliche Wasserversorgungsanlage.

2

Der Beklagte erneuerte die Hauptversorgungsleitung der zentralen Wasserversorgungsanlage und verlegte sie dabei auf die dem Grundstück der Kläger gegenüberliegende Straßenseite. Dem neuen Leitungsverlauf wurden die Grundstücksanschlüsse angepasst. Der Beklagte zog die Kläger dafür jeweils mit Bescheid vom 31. Januar 2005 auf der Grundlage seiner Satzung über die Erhebung von Abgaben für die Wasserversorgung des Zweckverbandes kommunaler Wasserversorgung und Abwasserbehandlung vom 16. August 2001 (BGS 01) entsprechend ihrem Miteigentumsanteil zu einem Erstattungsanspruch von 447,91 Euro heran. Dagegen erhobene Widersprüche wies er jeweils mit Bescheid vom 6. Februar 2006 zurück. Der Beklagte hat die Beitrags- und Gebührensatzung vom 16. August 2001 mehrfach geändert, u.a. durch die 5. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung vom 15. Dezember 2005 (BGS 05).

3

In dem daraufhin durchgeführten Klageverfahren (VG Schwerin 8 A 381/06) hat sich der Beklagte u.a. auf den Standpunkt gestellt, der Erstattungsanspruch sei wegen eines Aus- und Umbaus bzw. einer Erneuerung des Grundstücksanschlusses von seiner Beitrags- und Gebührensatzung gedeckt. Ob es sich um eine erstmalige Herstellung des Anschlusses handele, könne offenbleiben.

4

Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide des Beklagten mit Urteil vom 8. Juni 2007 aufgehoben.

5

Zur Begründung ist ausgeführt, die angefochtenen Bescheide verfügten nicht über die erforderliche satzungsrechtliche Ermächtigung. Die Beitrags- und Gebührensatzung vom 16. August 2001 komme als rechtliche Grundlage nicht in Betracht, weil sie die auf den Miteigentumsanteil beschränkte Haftung der Wohnungs- und Teileigentümer nicht enthalte und daher gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG i.d.F. vom 1. Juni 1993 (GVOBl. 1993, Seite 522) [KAG a.F.] verstoße. Die Satzung stehe auch in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2005 mit dem Kommunalabgabengesetz nicht im Einklang. Zwar entspreche die Regelung über die Wohnungs- und Teileigentümer nunmehr den gesetzlichen Vorschriften. § 11 BGS 05 sei aber mit § 10 KAG i.d.F.v. 14. März 2005 (GVOBl., Seite 91) [KAG n.F.], der hier Überprüfungsgrundlage sei, da zuvor eine wirksame Satzung nicht bestanden habe, insoweit nicht vereinbar, als darin eine Kostenerstattungspflicht für Umbau-, Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung von Hausanschlüssen geregelt sei. Die hier durchgeführte Maßnahme sei allein als Umbau eines Hausanschlusses i.S.v. § 11 Abs. 3, 2. Alt. BGS 05 anzusehen. § 10 KAG n.F. lasse jedoch nach Wortlaut und Systematik allein die Kostenerstattung für die erstmalige Herstellung eines Hausanschlusses sowie für dessen Beseitigung zu. Aus- und Umbau, Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung von Hausanschlüssen seien in eindeutiger Abweichung von § 10 Abs. 1 KAG in der Fassung vom 1. Juni 1993 nicht mehr kostenerstattungsfähig.

II.

6

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin ist - nach Zustellung des Urteils am 9. August 2007 - per Telefax am 31. August 2007 bei dem Verwaltungsgericht und damit frist- und formgerecht eingegangen (§124a Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO). Der Antrag ist mit am 27. September 2007 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz auch fristgerecht begründet worden (§ 124a Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO). Der Antrag bleibt jedoch ohne Erfolg. Er ist unbegründet.

7

1. Dies gilt zunächst für den zur Begründung angeführten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

8

Ein auf diesen Zulassungsgrund gestützter Antrag muss sich im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes - vorbehaltlich späterer Erkenntnisse - eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen (vgl. zum Ganzen OVG Bremen, 22.12.1997 - 2 B 201/97 -, NordÖR 1998. 32). Ist eine Entscheidung in je selbstständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein (vgl. BVerwG, 01.02.1990 - 7 B 19.90 -, Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22; 10.05.1990 - 5 B 31.90 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 284 m.w.N.).

9

In der Sache sieht der Senat diesen Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift - gegebenenfalls in Verbindung mit einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz - Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne Weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor. Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen (OVG Greifswald, 02.06.1998 - 1 O 23/98 -, NordÖR 1998, 306; 05.08.1998 - 1 L 74/97 -, NVwZ-RR 1999, 476).

10

Gemessen an diesem Maßstab kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils - berufen. Das verwaltungsgerichtliche Urteil ist im Ergebnis - jedenfalls soweit es im Zulassungsverfahren zu überprüfen ist - nicht zu beanstanden.

11

a. Die von dem Verwaltungsgericht verneinte Frage, ob die angefochtenen Kostenerstattungsbescheide (ETW ... und ETW ...) vom 31. Januar 2005 und die zugehörigen Widerspruchsbescheide vom 6. Februar 2006 eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage in der Beitrags- und Gebührensatzung vom 16. August 2001 haben können, ist nicht Gegenstand des Zulassungsantrages. Der Beklagte hat sein Zulassungsvorbringen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der o.g. Satzung in der Fassung der 5.Änderungssatzung vom 15. Dezember 2005, d.h. auf die Frage, ob die in §11 BGS 05 geregelte Kostenerstattung für Aus- und Umbau der Hausanschlüsse von § 10 Abs. 1 und 2 KAG n.F. gedeckt wird, beschränkt. Die erstinstanzliche Entscheidung ist nur insoweit auf ihre Richtigkeit zu prüfen, als sie angegriffen wird (Seibert in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl., §124a, Rn. 205). Daher muss insbesondere dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht die Satzung in ihrer ursprünglichen Fassung (BGS 01) zu Recht wegen einer im Hinblick auf § 8 Abs. 10 KAG a.F. unrichtigen Bestimmung der Abgabenschuldner für unwirksam gehalten hat.

12

b. Soweit der Beklagte das Urteil des Verwaltungsgerichts angreift, d.h. dessen entscheidungstragende Auffassung, die angefochtenen Bescheide könnten auch keine Ermächtigungsgrundlage in § 11 BGS 05 (Erstattungsanspruch für die Herstellung des Hausanschlusses) finden, liegen im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung vor. Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass diese Satzungsbestimmung jedenfalls insoweit nicht mit § 10 KAG n.F. vereinbar ist, als in § 11 Abs. 3 BGS 05 die Kostenerstattungspflicht für den Umbau von Hausanschlüssen geregelt ist. Es trifft zu, dass die Kosten für den Umbau eines Haus- bzw. Grundstücksanschlusses - anders wohl als nach § 10 Abs.1 KAG i.d.F.v. 11. April 1991 ("Änderung" eines solchen Anschlusses) - nach der derzeit geltenden Fassung des Kommunalabgabengesetzes nicht erstattungsfähig sind. Zur Begründung wird auf die nachstehenden Ausführungen unter Punkt 2. b. Bezug genommen.

13

2. Der von dem Beklagten geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Dieser Zulassungsgrund erfordert Darlegungen dazu, dass die Rechtssache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist und deren Klärung der Weiterentwicklung des Rechts förderlich ist (OVG Greifswald, 12.02.1998 - 1 M 17/98 -, NVwZ-RR 1998, 597 = NordÖR 1998, 113 = SächsVBl. 1998, 274, m.w.N.). Erforderlich ist, dass die klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage bezeichnet und dargestellt wird, woraus sich die grundsätzliche Bedeutung dieser speziellen Rechtsfrage ergibt. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es insbesondere dann, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lässt (so für die Revisionszulassung BVerwG, 16.11.2004 - 4 B 71/04 -, NVwZ 2005, 449; vgl. für die Berufungszulassung Eyermann/Happ, 12.Aufl., § 124, Rn. 38; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Stand: September 2007, § 124, Rn. 32).

14

a. Nach diesem Maßstab ist die Frage, ob auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes vom 14. März 2005 Beiträge nur für die (erstmalige) Herstellung eines Hausanschlusses verlangt werden können, nicht klärungsbedürftig. Denn darauf käme es für eine Entscheidung in einem Berufungsverfahren nicht an. Der Beklagte hat in seinen von den Klägern angefochtenen, hier streitgegenständlichen Bescheiden keine Beiträge nach § 10 Abs. 1 KAG n.F., sondern Erstattungsansprüche für die Herstellung des Hausanschlusses an die öffentliche Wasserversorgungsanlage nach § 10 Abs. 2 KAG n.F. festgesetzt. Allenfalls die Frage nach der Zulässigkeit, Erstattungsansprüche für andere als Herstellungsmaßnahmen geltend zu machen, könnte daher im vorliegenden Verfahren die Berufungszulassung rechtfertigen. Aber auch das ist nicht der Fall.

15

b. Auch die von dem Beklagten als grundsätzlich bedeutsam und nicht hinreichend geklärt bezeichnete Frage, ob auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes i.d.F. vom 14. März 2005 Erstattungsansprüche gemäß § 10 KAG nur für die (erstmalige) Herstellung eines Hausanschlusses verlangt werden können oder ob Erstattungsansprüche auch für darüber hinaus gehende Leistungen festgesetzt werden dürfen, ist nicht klärungsbedürftig. Sie ist zunächst in einem eingeschränkten Sinne dahin zu verstehen, dass der Beklagte allein die Frage anspricht, ob die Geltendmachung eines Erstattungsanspruches für den Umbau eines Haus- bzw. Grundstücksanschlusses (§ 11 BGS 05 bzw. - nunmehr § 11 BGS v. 8. April 2008) auf der Grundlage des § 10 KAG n.F. zulässig ist. Denn allein um eine solche Maßnahme geht es vorliegend. Weitere Maßnahmen sind seitens des Beklagten nicht durchgeführt worden und stehen daher nicht im Streit. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Anschluss der Grundstücke an die veränderte Hauptversorgungsleitung sei als Umbau der Grundstücksanschlüsse zu verstehen. Dagegen sind Einwendungen nicht geltend gemacht.

16

Die Rechtslage zu dieser von dem Beklagten angesprochenen Frage ist bereits nicht in dem von ihm geltend gemachten Sinne umstritten. Die in diesem Zusammenhang genannten Gerichtsentscheidungen (OVG Greifswald, 01.02.2001 - 1 M 80/00 - und VG Schwerin, 29.09.1998 - 4 A 713/98 -), beschäftigen sich schon aus zeitlichen Gründen allein mit kommunalabgabenrechtlichen Regelungen, die vor der Novellierung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. März 2005 galten, und sagen daher nichts über die Zulässigkeit von Erstattungsansprüchen für den Umbau von Haus- und Grundstücksanschlüssen auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Novellierung aus. Außerdem trifft der o.g. Beschluss des Senates vom 1. Februar 2001 (1 M 80/00) keinerlei Aussage zur Zulässigkeit eines Erstattungsanspruches für den Umbau eines Hausanschlusses. Die von dem Beklagten in Bezug genommene Passage dieser Entscheidung über die Erstattung von Aus- oder Umbaukosten ist lediglich die beiläufige Wiedergabe einer Satzungsregelung des an dem Verfahren beteiligten Antragsgegners, auf die es nicht entscheidungserheblich ankam (vgl. Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand: Mai 2008, § 10, Nr. 8.2).

17

Die von dem Beklagten als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage lässt sich aber auch ohne weiteres auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts und mithilfe sachgerechter Gesetzesinterpretation in dem auch in dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Juni 2007 vertretenen Sinne beantworten. Jedenfalls seit der Novellierung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. März 2005 kann für einen etwa wegen Verlegung der Hauptversorgungsleitung erforderlich werdenden Umbau des Hausanschlusses kein Erstattungsanspruch mehr geltend gemacht (und auch kein Beitrag mehr erhoben) werden. Dies folgt bereits aus der in § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG n.F. für den durch den Anschluss eines Grundstückes an Versorgungs- oder Entwässerungsleitungen entstehenden Aufwand geregelten Bezugnahme auf den beitragsfähigen Aufwand der öffentlichen Einrichtung nach § 9 KAG n.F. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG n.F. kann der Aufwand, der erforderlich ist, ein Grundstück an Versorgungs- oder Entwässerungsleitungen anzuschließen, in den beitragsfähigen Aufwand der Maßnahme nach § 9 KAG n.F. einbezogen werden, wenn nicht ohnehin ein gesonderter Beitrag erhoben werden soll (§ 10 Abs. 1 Satz 2 KAG n.F.).

18

Die Möglichkeit, den Aufwand für den Anschluss eines Grundstückes in den beitragsfähigen Aufwand der öffentlichen Einrichtung einzubeziehen oder einen gesonderten Beitrag festzusetzen (§ 10 Abs. 1 KAG n.F.), besteht dann, wenn die Anschlussleitung Bestandteil der öffentlichen Einrichtung ist (Senatsbeschluss, 23.08.2000 - 1 M 62/00 -, juris). Ist die (Haus- bzw. Grundstücks-) Anschlussleitung Teil der öffentlichen Einrichtung, sind an dieser Leitung durchgeführte Maßnahmen zwangsläufig zugleich Maßnahmen an der öffentlichen Einrichtung. Beitragsfähiger Aufwand hinsichtlich der Maßnahmen an den öffentlichen Einrichtungen zur leitungsgebundenen Wasserver- oder Abwasserentsorgung kann aber nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 KAG n.F. nur derjenige sein, der aufgrund Anschaffung, Herstellung sowie Erneuerung der Einrichtung entsteht. Wollte man auch den Aufwand für den Umbau einer Grundstücksanschlussleitung in den beitragsfähigen Aufwand für die öffentliche Einrichtung, zu der die Anschlussleitung zählte, einbeziehen, so setzte sich dieser nicht mehr nur aus Aufwand für die Herstellung, Anschaffung oder gegebenenfalls Erneuerung zusammen, sondern auch aus Aufwand für den Umbau von Teilen der Anlage. Dies widerspräche § 9 Abs. 1 KAG n.F. Hiernach ist in eindeutiger Abweichung von §8 Abs. 1 KAG in der Fassung vom 1. Juni 1993 der Aufwand für den Umbau der öffentlichen Einrichtungen und Anlagen ebenso wie der Aufwand für die Verbesserung und Erweiterung von Einrichtungen und Anlagen kein beitragsfähiger Aufwand mehr (vgl. hierzu Aussprung, a.a.O., § 9, Nr. 2.5.5).

19

Wenn Aufwand für den Umbau von (Haus- bzw. Grundstücks-) Anschlussleitungen nicht beitragsfähig ist, sofern diese Leitungen zur öffentlichen Einrichtung zählen, so gilt diese Beschränkung entsprechend, wenn die Leitungen - wie hier - nicht Teil der öffentlichen Einrichtung sind und nach § 10 Abs. 2 KAG n.F. dann anstelle eines Beitrages ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch erhoben werden kann (vgl. auch hierzu Senatsbeschluss, 23.08.2000 - 1 M 62/00 -, juris). Der Senat hat bereits früher (zu den entsprechenden Regelungen des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 1. Juni 1993) den Standpunkt vertreten, dass der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch der Sache nach denselben Sachverhalt erfasst, der durch einen Beitrag abgegolten werden kann (Beschluss, 04.01.1999 - 1 L 162/97 -, NordÖR 1999, 164ff., 165). Das Gesetz bringt zudem durch den Begriff "anstelle" (§ 10 Abs. 2 KAG n.F.) eindeutig zum Ausdruck, dass der Gegenstand des Erstattungsanspruches kein anderer ist und damit nicht weiter gefasst sein kann, als der der beitragsfähigen Maßnahme, die den Umbau der Einrichtung seit In-Kraft-Treten der Novellierung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. März 2005 nicht mehr einschließt. Auch in der Kommentarliteratur wird keine andere Auffassung vertreten, als dass nach dem ab 31. März 2005 geltenden Recht wegen § 9 Abs. 1 KAG n.F. ein Erstattungsanspruch für den Umbau von Haus- bzw. Grundstücksanschlussleitungen nicht mehr erhoben werden kann (Aussprung, a.a.O., § 10, Nr. 7.8.2.1).

20

Der Senat weist zur Vermeidung von Missverständnissen darauf hin, dass aus der Unzulässigkeit, Erstattungsansprüche für den Umbau von Haus- oder Grundstücksanschlüssen auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes neuer Fassung geltend zu machen, nicht der Schluss auf die Nichtigkeit des gesamten § 11 BGS 05 gerechtfertigt ist. Insoweit ist der auf Seite 9 des Entscheidungsumdrucks der angefochtenen Entscheidung vertretenen anderslautenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu folgen.

21

3. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nicht vor. Eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der von dem Beklagten bezeichneten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (1 M 80/00) gibt es nicht. Erforderlich für Divergenz i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist, dass ein tragender Grund der Entscheidung in Widerspruch zu einem tragenden Grund der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts steht und dieser Widerspruch dieselbe Rechtsvorschrift betrifft (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124, Rn. 11). Der Beschluss des Senates vom 1. Februar 2001 (1 M 80/00) trifft jedoch keinerlei Aussage zur Zulässigkeit eines Erstattungsanspruches für den Umbau eines Hausanschlusses. Das angefochtene Urteil kann daher insoweit nicht von einem tragenden Grund der Entscheidung 1 M 80/00 zu dieser Problematik abweichen. Zur näheren Begründung wird auf die obenstehenden Ausführungen unter 2. b. Bezug genommen.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

23

Die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 GKG.

24

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz3 GKG).

25

Hinweis:

26

Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Kostenersatz für Maßnahmen an den Abwasserbeseitigungsanlagen der Stadt Güstrow (Anschlussbeitragssatzung – ABS) vom 08. November 2000 i.d.F. der ersten Änderung vom 04. November 2002 und der zweiten Änderung vom 15. Februar 2010.

2

Der Antragsteller ist Eigentümer des im Gebiet der Stadt Güstrow gelegenen Grundstücks Flurstück ##, Flur #, Gemarkung A-Stadt. Mit Duldungsbescheid vom 27. Dezember 2004 forderte der Bürgermeister der Antragsgegnerin den Antragsteller auf, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück wegen eines Anschlussbeitrages zu dulden. Die hiergegen gerichtete Klage wies das VG Schwerin mit Urteil vom 18.11.2010 (4 A 975/06) ab. Über den Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Berufung (1 L 235/10) ist noch nicht entschieden.

3

Bereits am 18. Mai 2010 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Er ist der Auffassung, der Antrag sei zulässig. Er werde durch die Erhebung von Anschlussbeiträgen auf Grundlage der genannten Satzung in seinen Rechten verletzt, weil die Satzung einen Eingriff in das durch Art. 14 Grundgesetz (GG) geschützte Eigentum gestatte.

4

Der Antrag sei auch begründet. Die Anschlussbeitragssatzung sei bereits formell rechtswidrig, weil die Hauptsatzung der Stadt Güstrow nichtig sei. Als Folge davon verfüge der Antragsgegner nicht über wirksame Vorschriften zur Bekanntmachung von Satzungsrecht. § 1 Abs. 2 ABS definiere das Stadtgebiet anhand einer als Anlage beigefügten Karte. In dieser Karte werde das Stadtgebiet aber nicht mit hinreichender Deutlichkeit vom nicht zur Stadt Güstrow gehörenden Umland abgegrenzt.

5

In materiell-rechtlicher Hinsicht sei die Anschlussbeitragssatzung wegen einer fehlerhaften Regelung des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht unwirksam. Das Kommunalabgabengesetz vom 01. Juni 1993 (KAG 1993) sei ohne die erforderliche Gesetzesbegründung erlassen worden und scheide daher als Rechtsgrundlage der Anschlussbeitragssatzung von vornherein aus. Entsprechendes gelte für die KAG-Novelle 2005. Diese leide zudem daran, dass ein damals am OEufach0000000005 tätiger Richter an der Ausarbeitung der Novelle mitgewirkt habe. Darin liege eine unzulässige Verquickung von Legislative, Exekutive und Judikative. Die Anschlussbeitragssatzung könne lediglich auf das Kommunalabgabengesetz vom 11. April 1991 (KAG 1991) gestützt werden. Während aber § 8 Abs. 7 KAG 1991 vorsehe, dass die Beitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten der Satzung entstehe, stelle § 7 Abs. 3 ABS auf das Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung ab. Damit werde der Entstehenszeitpunkt der Beitragspflicht und auch der Ablauf der Festsetzungsfrist unzulässig hinausgezögert. Etwas anderes ergebe sich auch dann nicht, wenn man von der Wirksamkeit des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Novelle 2005 (KAG M-V) ausgehe. Zwar stelle nunmehr auch § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V für das Entstehen der Beitragspflicht auf das Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung ab. Allerdings könne dies keine Auswirkung auf Festsetzungsfristen haben, die nach Maßgabe des KAG 1991 angelaufen und zwischenzeitlich abgelaufen seien. Auch die Beitragskalkulation sei fehlerhaft. Der Antragsgegner habe bereits im Rahmen der Kalkulation der Benutzungsgebühr Herstellungskosten berücksichtigt. Fehlerhaft sei schließlich die Fälligkeitsregelung in § 9 ABS.

6

Der Antragsteller beantragt,

7

die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Kostenersatz für Maßnahmen an den Abwasserbeseitigungsanlagen der Stadt Güstrow (Anschlussbeitragssatzung – ABS) vom 08. November 2000 i.d.F. ersten Änderung vom 04. November 2002 und der zweiten Änderung vom 15. Februar 2010 für unwirksam zu erklären.

8

Die Antragsgegnerin beantragt,

9

den Antrag abzulehnen.

10

Sie ist der Auffassung, der Antrag sei bereits unzulässig, da der Antragsteller die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht beachtet habe.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Senat haben bei der Entscheidung die bei der Antragsgegnerin entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

II.

12

1. Über den Normenkontrollantrag wird gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Beschluss entschieden, weil der Senat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die in § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO genannten Entscheidungsformen sind gleichwertig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.09.1988 – 4 NB 15/88 – juris Rn. 2; Beschl. v. 03.04.1992 – 7 NB 1/92 – juris Rn. 3). Gründe, die eine mündliche Verhandlung erfordern könnten, sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller tritt einer Entscheidung im Beschlusswege zwar entgegen, nennt hierfür aber keine Gründe. Insbesondere hat er sich weder weiteren Sachvortrag vorbehalten, noch einen – in der mündlichen Verhandlung zu stellenden – Beweisantrag angekündigt.

13

Auch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) steht der Entscheidung im Beschlusswege nicht entgegen, da abgabenrechtliche Normenkontrollverfahren keine „zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen“ i.S.d. genannten Vorschrift zum Gegenstand haben (eingehend: VGH Mannheim, Beschl. v. 07.10.2002 – 2 S 2634/01 – juris Rn. 15).

14

2. Der nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 13 Ausführungsgesetz zum Gerichtsstrukturgesetz (AGGerStrG) statthafte Normenkontrollantrag ist unzulässig, soweit er sich auf die Anschlussbeitragssatzung vom 08. November 2000, die erste Änderungssatzung vom 04. November 2002 und Art. 1 Nr. 1 zweite Variante (Herstellung) sowie Nrn 2. bis 4. der zweiten Änderungssatzung vom 15. Februar 2010 bezieht (a.). Im Übrigen, d.h. in Bezug auf Art. 1 Nr. 1 erste Variante der zweiten Änderungssatzung (Anschaffung) ist der Antrag zwar zulässig, aber unbegründet (b.).

15

a) Der Antrag ist entgegen § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht innerhalb der – damals noch geltenden - zwei Jahre (§ 195 Abs. 7 VwGO) nach Bekanntmachung der Anschlussbeitragssatzung vom 08. November 2000 gestellt worden und daher verfristet. Der Normenkontrollantrag ist am 18. Mai 2010 beim OEufach0000000005 eingegangen. Die Anschlussbeitragssatzung ist jedoch bereits entsprechend der Maßgabe in § 12 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Güstrow vom 02. Juni 1999 (Hauptsatzung 1999 – HS 1999) im Güstrower Stadtanzeiger, dem amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt Güstrow vom 01. Dezember 2000 bekannt gemacht worden. Damit liegt zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Anschlussbeitragssatzung und der Stellung des Normenkontrollantrages ein Zeitraum von fast 10 Jahren.

16

Dabei kann dahin stehen, ob die Hauptsatzung vom 02. Juni 1999 wirksam ist und eine taugliche Rechtsgrundlage für die Bekanntmachung des Ortsrechts der Antragsgegnerin bildet. Denn der Lauf der Frist hängt nicht davon ab, dass die Bekanntmachung nach dem Maßstab der einschlägigen Bestimmungen fehlerfrei erfolgt ist (Ziekow in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Auflage 2010, § 47 Rn. 289). Die Frage der ordnungsgemäßen Bekanntmachung betrifft die formelle Rechtmäßigkeit der Rechtsvorschrift und damit die Begründetheit des Normenkontrollantrages. Für den Lauf der im Rahmen der Zulässigkeit des Normenkontrollantrages zu prüfenden Antragsfrist ist daher der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Vorschrift als Rechtsnorm mit formellem Geltungsanspruch veröffentlicht worden ist (BVerwG, Beschl. v. 10.04.1996 – 4 NB 8/96 – juris Rn. 6; OVG Münster, Urt. v. 02.03.2007 – 7 D 53/06.NE – juris Rn. 18). Dies ist vorliegend der 01. Dezember 2000.

17

Die vorstehenden Ausführungen gelten für die erste Änderungssatzung vom 04. November 2002 entsprechend. Die Satzung ist im Güstrower Stadtanzeiger vom 01. Dezember 2002 bekannt gemacht worden. Zwischen der Bekanntmachung und der Stellung des Normenkontrollantrages liegt ein Zeitraum von mehr als sieben Jahren.

18

Auch in Ansehung des Art. 1 Nr. 1 zweite Variante (Herstellung) sowie Nrn. 2. bis 4. der zweiten Änderungssatzung vom 15. Februar 2010 ist der Normenkontrollantrag nicht fristgerecht gestellt worden, denn in Bezug auf die genannte Vorschrift hat die Bekanntmachung keinen erneuten Fristenlauf in Gang gesetzt. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats setzen Änderungen oder Neuregelungen der angegriffenen Rechtsvorschrift die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (nur) in Lauf, wenn mit ihnen eine neue oder zusätzliche Beschwer verbunden ist. Ein erneuter Fristenlauf beginnt dann, wenn sich aus der Neuregelung eine neue belastende Wirkung ergibt, z. B. durch das Zusammenwirken mit geänderten anderen Bestimmungen (Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 – juris Rn. 14; vgl. auch OVG Bautzen, Urt. v. 20.08.2008 – 5 D 24/06 – juris Rn. 18). Dies trifft vorliegend nicht zu, denn bei den in Art. 1 Nr. 1 zweite Variante sowie Nrn. 2. bis 4. der zweiten Änderungssatzung enthaltenen Neuregelungen handelt es sich lediglich um redaktionelle Änderungen, die keine neue oder zusätzliche Beschwer des Antragstellers zur Folge haben.

19

Durch die Regelungen des Art. 1 Nr. 1 der zweiten Änderungssatzung werden die Beitragstatbestände der Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V in der Fassung der KAG-Novelle 2005 angepasst. Während § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993 noch die Tatbestände „Herstellung“, „Aus- und Umbau“, „Verbesserung“, „Erweiterung“ und „Erneuerung“ normierte, beschränkt sich § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V auf die Tatbestände „Anschaffung“ und „Herstellung“.

20

Das in Art. 1 Nr. 1 zweite Variante der zweiten Änderungssatzung normierte Merkmal „Herstellung“ entspricht dem bereits in der Ursprungsfassung der Satzung enthaltenen gleichlautenden Merkmal. Sowohl unter Geltung des § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993 als auch unter Geltung des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V war bzw. ist die Erhebung von Anschlussbeiträgen in der Regel nur unter dem Gesichtspunkt der Herstellung möglich. Der Anwendungsbereich der übrigen Beitragstatbestände des § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993 beschränkte sich auf den Bereich des Straßenbaubeitragsrechts. Dem entspricht die Neuregelung in § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V. Für die Erhebung von Anschlussbeiträgen gilt: Maßgeblich ist nicht die Qualität einer bestimmten Einzelmaßnahme. Mit Blick auf das im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen geltende Gesamtanlagenprinzip kommt es für die Erhebung eines Herstellungsbeitrages nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993 bzw. § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V lediglich darauf an, ob sich die Einrichtung (noch) in der Herstellungsphase befindet, weil sie ihre Endausbaustufe nicht erreicht hat. Hat sie ihre Endausbaustufe dagegen erreicht, kommt eine Erneuerung i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993 bzw. § 9 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V in Betracht. Innerhalb dieser beiden Phasen ist die Einordnung einer bestimmten Einzelmaßnahme entbehrlich. So ist es in Fällen, in denen die Anlage ihre Endausbaustufe noch nicht erreicht hat, ohne Belang, ob die Umgestaltung eines vorhandenen Mischwasserkanals in einen Schmutz- und einen Niederschlagswasserkanal einen „Umbau“ darstellt, ob die Anbindung eines neu entstandenen Wohngebiets eine „Erweiterung“ oder ob der Austausch einzelner Komponenten eines Klärwerks eine „Verbesserung“ darstellt. Denn bei den genannten Maßnahmen handelt sich jeweils um unselbstständige Kostenfaktoren des Merkmals „Herstellung“. Diese Betrachtungsweise entspricht der ständigen Rechtsprechung des OVG Greifwald zu § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993. So hat es zur Beitragsfähigkeit der Sanierung vorhandener Kanäle ausgeführt, sie bewirke keine belegbare Verbesserung im beitragsrechtlichen Sinne und sei damit lediglich ein unselbstständiger Kostenfaktor, der in die Beitragskalkulation einfließe und über den Herstellungsbeitrag bzw. über Kanalbenutzungsgebühren abgegolten werde (Beschl. v. 21.04.1999 – 1 M 12/99 – juris Rn. 22). In dem Beschluss vom 04. April 2001 (– 1 M 21/00 – juris Rn. 19) hat es ausgeführt, dass die Umstellung eines vorhandenen Mischwassersystems in ein Trennsystem beitragsrechtlich als erstmalige Herstellung anzusehen sei.

21

Art. 1 Nr. 2 der zweiten Änderungssatzung enthält hinsichtlich der Definition des Vollgeschosses statt der bisher normierten Verweisung auf die Landesbauordnung eine mit § 87 Abs. 2 LBauO M-V inhaltsgleiche Vollregelung. Eine materielle Veränderung der Rechtslage ist damit nicht eingetreten.

22

Die in Art. 1 Nr. 3 der zweiten Änderungssatzung enthaltene Regelung, wonach die Beitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung entsteht (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V), enthält ebenfalls keine neue oder zusätzliche Beschwer. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des OEufach0000000005 konnte die sachliche Beitragspflicht auch unter Geltung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG 1993 frühestens mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung entstehen (Beschl. v. 03.03.2005 – 1 L 56/04 – S. 4 ff. des Entscheidungsumdrucks, weitere Nachweise bei Aussprung in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 09/2012, § 9 Anm. 7.2). Entsprechendes gilt für die Entstehensregelung in § 8 Abs. 7 KAG 1991. Damit konnte eine unwirksame Satzung entgegen der Auffassung des Antragstellers den Lauf der Festsetzungsfrist nicht auslösen. Seine Ausführungen zur Umgehung abgelaufener Festsetzungsfristen können folglich auf sich beruhen.

23

Die Regelung in Art. 1 Nr. 4 der zweiten Änderungssatzung über die Entstehung eines Anspruchs auf Rückzahlung der Vorausleistung und seiner Verzinsung hat eine lediglich begünstigende Wirkung, so dass die Annahme eines Nachteils oder einer Beschwer von vornherein ausscheidet. Zudem entspricht sie der unmittelbar geltenden Regelung des § 7 Abs. 4 Sätze 4 und 5 KAG M-V. Ihr kommt daher eine lediglich deklaratorische Bedeutung zu.

24

b) In Ansehung des Art. 1 Nr. 1 erste Variante der zweiten Änderungssatzung (Anschaffung) ist der Antrag zwar zulässig. Insbesondere ist er fristgerecht gestellt worden. Mit der Bekanntmachung der genannten Vorschrift im Güstrower Stadtanzeiger, Ausgabe März 2010 wurde die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Lauf gesetzt, da mit ihr eine zusätzliche Beschwer verbunden ist. Das in § 2 Abs. 1 ABS neu eingefügte Merkmal „Anschaffung“ war in der Anschlussbeitragssatzung in der Fassung der ersten Änderungssatzung nicht enthalten. Mit dem Merkmal wird der Kreis der beitragsfähigen Maßnahmen erweitert (dazu sogleich). Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Beitragsbelastung für den Antragsteller erhöht.

25

Dem Merkmal „Anschaffung“ kommt gegenüber dem Merkmal „Herstellung“ eine eigenständige Bedeutung zu. Zwar bildet auch der Aufwand für die Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen eines Klärwerks oder von für den Bau einer Anlage erforderlichen Grundstücksflächen nach dem oben Gesagten lediglich einen unselbstständigen Kostenfaktor im Zuge der erstmaligen Herstellung der Gesamtanlage und wird bereits von dem Merkmal „Herstellung“ erfasst. Mit der Einfügung des Merkmals „Anschaffung“ in § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V (und § 2 Abs. 1 ABS) wird darüber hinaus aber der Aufwand für die Übernahme bereits vorhandener privater Anlagen der Wasserversorgung oder Abwasserbehandlung in die öffentliche Einrichtung beitragsfähig gemacht (Aussprung in: Aussprung/Siemers/Holz, a.a.O. Anm. 2.5.3). Bestätigt wird diese Auslegung durch die Gesetzgebungsmaterialien (RegE, LT-Drs. 4/1307, S. 45). Die dort zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen gemachten Ausführungen in Bezug auf die Anschaffung einer vorhandenen Einrichtung (Privatstraße) sind auf die Erhebung von Anschlussbeiträgen übertragbar.

26

Allerdings ist der Antrag insoweit unbegründet. Die Bestimmung ist ersichtlich mit höherrangigem Recht vereinbar und damit rechtmäßig. Die Einfügung des Merkmals „Anschaffung“ in § 2 Abs. 1 ABS entspricht den Maßgaben des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V. Zweifel an der Wirksamkeit des Kommunalabgabengesetzes und damit auch der Bestimmung des § 9 Abs. 1 KAG M-V bestehen nicht. Sie folgen weder aus dem Umstand, dass das Gesetz „nicht begründet“ ist – ein solches Begründungserfordernis besteht weder nach nationalen Recht noch nach Gemeinschaftsrecht (eingehend: VG Schwerin, Urt. v. 29.08.2011 – 8 A 384/10 – S. 14 f. des Entscheidungsumdrucks), noch aus dem Umstand, dass ein früher am OEufach0000000005 tätiger Richter an der Ausarbeitung der KAG-Novelle 2005 „mitgewirkt“ hat (Senatsurteil v. 12.10.2011 – 4 K 31/06 – juris Rn. 21).

27

Art. 1 Nr. 1 erste Variante der zweiten Änderungssatzung leidet schließlich auch nicht an einem formell-rechtlichen Fehler. Insbesondere ist die zweite Änderungssatzung entsprechend den Maßgaben in § 11 der Hauptsatzung der Barlachstadt A-Stadt vom 02. August 2006 (Hauptsatzung 2006 – HS 2006) ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Die Bekanntmachung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Hauptsatzung ihrerseits fehlerhaft und damit nichtig wäre. Insbesondere ist das Stadtgebiet in § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 HS 2006 i.Vm. der als Anlage beigefügten Karte ordnungsgemäß bezeichnet. Die Hauptsatzung 2006 weist damit den vom Antragsteller in Bezug auf die Hauptsatzung 1999 gerügten Fehler nicht auf. Da Gegenteiliges vom Antragsteller nicht geltend gemacht wird, sieht der Senat von weiteren Darlegungen ab.

28

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) bestehen nicht. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG).

29

Hinweis:

30

Die Festsetzung des Streitwerts ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 Gerichtskostengesetz (GKG) unanfechtbar.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Grundstücksanschlusskosten (Abwasser).

2

Die Kläger sind Eigentümer des Wohngrundstücks G1.

3

Im Jahre 2009 ersetzte der Beklagte im Zuge einer gemeindlichen Straßenbaumaßnahme den vorhandenen Grundstücksanschluss ohne Kontrollschacht gegen einen solchen mit Kontrollschacht. Der Beklagte kündigte die Arbeiten mit Schreiben vom 18. Juni 2009 an. Darin heißt es weiter, dass dem Grundstückseigentümer für diese Baumaßnahme keine Kosten entstehen würden.

4

Mit Bescheid vom 13. November 2013 zog der Beklagte die Kläger zu Grundstücksanschlusskosten Abwasserbeseitigung i.H.v. 1.518,20 EUR heran. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2014 zurück.

5

Am 10. September 2014 haben die Kläger Anfechtungsklage erhoben. Sie sind der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig. In der abgerechneten Maßnahme liege keine erstmalige Herstellung eines Grundstücksanschlusses, da das Grundstück bereits angeschlossen gewesen sei. Zudem habe der Beklagte durch die Erklärungen in dem Schreiben vom 18. Juni 2009 auf die Erhebung von Grundstücksanschlusskosten verzichtet. Jedenfalls habe er einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der einer Heranziehung der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung entgegen stehe. Das Aufmaß sei fehlerhaft. Die Kosten- und Mengenansätze seien um mindestens 30 v.H. überhöht. Zwar könnten die Kläger den Nachweis hierfür nicht erbringen. Dies jedoch nur deshalb, weil die Kläger mit Blick auf das Schreiben des Beklagten vom 18. Juni 2009 darauf verzichtet hätten, eigene Messungen anzustellen. Die Kosten für den Holzverbau seien nicht angefallen.

6

Die Kläger beantragen,

7

den Bescheid des Beklagten vom 13. November 2013 – Kundennummer 403193 – und seinen Widerspruchsbescheid vom 27. August 2014 aufzuheben.

8

Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Mit Beschluss vom 9. Dezember 2014 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Kammer haben bei der Entscheidung die beim Antragsgegner entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

13

Er findet seine gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung über die Erstattung von Grundstücksanschlusskosten für die leitungsgebundene Abwasserbeseitigung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Insel Usedom (Kostensatzung Abwasser – KoS) i.d.F. der 3. Änderungssatzung vom 3. September 2009. Nach § 2 Abs. 1 KoS ist der Aufwand, der erforderlich ist, das Grundstück an die öffentliche Anschlussleitung anzuschließen, dem Zweckverband in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.

14

1. Diese Bestimmung ist nach gegenwärtiger Erkenntnis wirksam. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 KAG M-V kann für den Aufwand, der erforderlich ist, um ein Grundstück an Versorgungs- oder Entwässerungsleitungen anzuschließen, ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch erhoben werden. Der zu deckende Aufwand kann dabei nach den tatsächlich im Einzelfall entstandenen Kosten ermittelt werden. Der Erstattungsanspruch setzt eine hinreichend klare und eindeutige Bestimmung im Ortsrecht über den Umfang der öffentlichen Einrichtung voraus. Eine Kostenerstattung im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs kommt lediglich dann in Betracht, wenn die Grundstücksanschlussleitungen nicht Teil der öffentlichen Einrichtung sind (OVG Greifswald, Urt. v. 16.07.2008 – 3 L 336/05 –, NordÖR 2009, 371). So liegt es hier. Nach § 2 Nr. 6 Satz 4 der Abwasseranschluss- und –beseitigungssatzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Insel Usedom vom 5. Dezember 2007 (Abwasseranschlusssatzung – AAS) i.d.F. der 4. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2012 ist der Grundstücksanschluss nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtung.

15

Unschädlich ist, dass der Grundstücksanschluss zu den Betriebsanlagen des Zweckverbands gehört (§ 2 Nr. 6 Satz 5 AAS). Darin liegt insbesondere kein Widerspruch zu der Bestimmung in § 2 Nr. 6 Satz 4 AAS. Denn der Begriff der Betriebsanlage ist nicht identisch oder deckungsgleich mit dem Begriff der öffentlichen Einrichtung. Während mit der Definition der öffentlichen Einrichtung entschieden wird, in welchem Bereich die Rechts- und Pflichtenbindung nach §§ 14 Abs. 2, 15 Kommunalverfassung (KV M-V) gilt, wird mit der Definition der Betriebsanlage bestimmt, in welchem Bereich eine Aufgabenzuständigkeit der Gemeinde oder des Zweckverbandes besteht. Dabei ist es so, dass die Teile der Abwasserbeseitigungsanlage, die Bestandteil der öffentlichen Einrichtung sind, immer auch zur Betriebsanlage des Einrichtungsträgers gehören. Umgekehrt müssen aber nicht alle Bestandteile der Betriebsanlage zugleich Teile der öffentlichen Einrichtung sein. Hiervon geht auch die Regelung über den Kostenerstattungsanspruch in § 10 Abs. 2 KAG M-V aus. Die Vorschrift setzt voraus, dass der Grundstücksanschluss nur zu den Betriebsanlagen des Aufgabenträgers gehört. Einerseits ließe die Einbeziehung des Grundstücksanschlusses in die öffentliche Einrichtung den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 KAG M-V entfallen (s.o.). Andererseits wäre die Normierung eines Ersatzanspruchs für Maßnahmen in einem Bereich, der nicht in die Aufgabenzuständigkeit des Aufgabenträgers fällt, wenig einleuchtend.

16

2. Die vom Beklagten durchgeführte Maßnahme ist erstattungsfähig.

17

a) Anhaltspunkte dafür, dass die Anlegung eines Grundstücksanschlusses mit Kontrollschacht nicht erforderlich war, sind nicht ersichtlich. Vielmehr geht § 2 Nr. 6 Satz 1 i.V.m. Nr. 7 AAS davon aus, dass in Fällen, in denen die Grundstücksentwässerung im freien Gefälle erfolgt, der Grundstücksanschluss regelmäßig über einen Kontrollschacht verfügen muss. Dies ist auch sachgerecht, denn der Kontrollschacht ermöglicht die Überprüfung, Unterhaltung und Reinigung der Rohrleitung. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem in § 2 Nr. 6 Satz 1 AAS enthaltenen einschränkenden Zusatz „soweit vorhanden“. Damit wird nicht die Erforderlichkeit eines Kontrollschachtes infrage gestellt, sondern lediglich berücksichtigt, dass es Altfälle gibt, bei denen der Grundstücksanschluss ohne Kontrollschacht angelegt wurde.

18

b) Der Erstattungsfähigkeit steht nicht entgegen, dass das klägerische Grundstück bereits vor der Durchführung der hier abgerechneten Maßnahme über einen Grundstücksanschluss für die Abwasserbeseitigung verfügt hat. Zwar stellt § 2 Abs. 1 KoS auf den Aufwand ab, der erforderlich ist, das Grundstück an die öffentliche Anschlussleitung anzuschließen. Damit ist nicht nur der Aufwand für den erstmaligen Anschluss an die öffentliche Einrichtung gemeint. Auch vorhandene Grundstücksanschlüsse, die – wie hier – den Maßgaben der Abwasseranschlusssatzung nicht entsprechen, werden von der Vorschrift erfasst. Dies ergibt sich aus einer Auslegung des § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V nach Systematik und Wortlaut. Da die Bestimmung des § 2 Abs. 1 KoS den Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V wiedergibt, sind die nachfolgenden Ausführungen zur Auslegung des § 10 KAG M-V auf die genannten Bestimmungen übertragbar.

19

Dem Aufgabenträger stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, um den Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse zu regeln. Sind diese Bestandteil der öffentlichen Einrichtung, erlaubt es § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V, den entsprechenden Aufwand in den beitragsfähigen Aufwand der Maßnahme nach § 9 KAG M-V einzubeziehen („großer Beitrag“). Dieser Aufwand ist in diesen Fällen als unselbstständiger Bestandteil in die Kalkulation des Anschlussbeitrages gemäß § 9 KAG M-V aufzunehmen. Verfährt der Aufgabenträger auf diese Weise, teilt der abgerechnete Aufwand den rechtlichen Charakter des Gesamtaufwandes. Solange sich die öffentliche Anlage einschließlich der darin einbezogenen Grundstücksanschlüsse in der Herstellungsphase befindet und noch nicht endgültig hergestellt ist, stellen sich alle notwendigen Maßnahmen an einzelnen Bestandteilen der Anlage als Herstellungsmaßnahmen dar, auch wenn sie einen Austausch vorhandener, aber den Anforderungen nicht genügender Anlagenbestandteile beinhalten (eingehend: OVG Greifswald, Beschl. v. 13.02.2013 – 4 K 16/10 –, juris Rn. 20; vgl. auch Beschl. v. 21.04.1999 – 1 M 12/99 –, juris Rn. 22). Das Merkmal „Herstellung“ i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V ist folglich nicht in einem tatsächlichen, sondern in einem rechtlichen Sinne zu verstehen. Entsprechendes gilt, wenn sich der Aufgabenträger entschließt, für die Grundstücksanschlüsse einen gesonderten („kleinen“) Beitrag i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V zu erheben. Auch dieser Beitrag kann, solange sich die Gesamtanlage in der Herstellungsphase befindet, nur ein Herstellungsbeitrag sein. Bei einer beitragsrechtlichen Lösung wäre der vorliegend abgerechnete Aufwand ohne weiteres beitragsfähig.

20

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Grundstücksanschluss im vorliegenden Fall nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtung ist, denn die maßgebliche Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V zielt auf den Ersatz desselben Aufwandes. Dies folgt schon daraus, dass der Erstattungsanspruch nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V „anstelle“ des Beitrages nach § 10 Abs. 1 KAG M-V erhoben werden kann. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch erfasst der Sache nach denselben Sachverhalt, der durch einen Beitrag abgegolten werden kann (OVG Greifswald, Beschl. v. 08.07.2008 – 1 L 198/07 –, juris Rn. 18 und NordÖR 2009, 41). Er bildet das Funktionsäquivalent zum Beitrag nach § 10 Abs. 1 KAG M-V (VG Greifswald, Urt. v. 14.07.2009 – 3 A 839/06 – juris). Der Gegenstand des Erstattungsanspruches geht über den Gegenstand des Beitrags nicht hinaus, bleibt aber auch dahinter nicht zurück. Maßnahmen, die im Falle einer organisationsrechtlichen Entscheidung des Aufgabenträgers zugunsten von § 10 Abs. 1 KAG M-V beitragsfähig wären, unterliegen auch der Kostenerstattungspflicht nach § 10 Abs. 2 KAG M-V auch wenn der Grundstückanschluss nicht Bestandteil der Gesamtanlage ist. Aus dem Umstand, dass § 10 Abs. 2 Sätze 2 und 3 KAG M-V teilweise eigene Maßstabsregeln enthalten, folgt nichts Anderes. Diese Vorschriften betreffen nur die Verteilung des Aufwandes, nicht dessen Ermittlung.

21

Gegen diese Auslegung spricht auch nicht die Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V. Diese Vorschrift bestimmt lediglich einen Zeitpunkt für das Entstehen des Kostenerstattungsanspruchs, da die Regelung in § 9 Abs. 3 KAG M-V auf den Kostenerstattungsanspruch nicht anwendbar ist, weil die tatsächlich im Einzelfall entstandenen Kosten nicht schon mit der Anschlussmöglichkeit, sondern erst nach dem Anschluss feststehen. Für den Gegenstand des Anspruchs gibt diese Norm nichts her (zum Ganzen: VG Greifswald, Urt. v. 05.10.2011 – 3 A 1427/10 – juris Rn. 17 f.).

22

Die Rechtsprechung des OVG Greifswald, wonach für einen infolge der Verlegung der Hauptversorgungsleitung erforderlich werdenden „Umbau“ eines Grundstücksanschlusses kein Kostenersatz nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V verlangt werden kann (Beschl. v. 08.07.2008 – 1 L 198/07 – juris Rn. 18; vgl. auch OVG Schleswig, Urt. v. 18.12.2009 – 2 LB 25/09 –, juris Rn. 30: kein Sonderinteresse des Erstattungspflichtigen bei bloßer Veränderung des Verlaufs der Sammelleitung), ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die abgerechnete Baumaßnahme wurde nicht durch eine Verlegung der Hauptsammelleitung ausgelöst, sondern erfolgte, weil der vorhandene Grundstücksanschluss nicht den Maßgaben der Abwasseranschlusssatzung genügte. Im Übrigen sei mit Blick auf den zitierten Beschluss vom 8. Juli 2008 darauf hingewiesen, dass nach der neueren Rechtsprechung des OVG Greifswald der Wegfall der noch in § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993 enthaltenen Merkmale „Aus- und Umbau“, „Verbesserung“ und „Erweiterung“ in § 9 Abs. 1 KAG M-V für die Auslegung des Merkmals „Herstellung“ i.S.d. § 9 Abs. 1 KAG M-V nichts hergibt (OVG Greifswald, Beschl. v. 13.02.2013 – 4 K 16/10 –, juris Rn. 20).

23

c) Auch der Höhe nach ist der Erstattungsanspruch nicht zu beanstanden. Soweit die Kläger bestreiten, dass der abgerechnete Baugrubenverbau (Holzverbau) tatsächlich vorgenommen wurde, ist der Vortrag unsubstanziiert und daher unbeachtlich. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt, dass die Anlegung eines Holzverbaus bereits deshalb notwendig war, weil die Grundstücksanschlussleitung in einer Tiefe von 2,6 m verläuft. Ohne den Holzverbau hätte die Gefahr bestanden, dass die Baugrube einstürzt.

24

Der Behauptung der Kläger, die Kosten- und Mengenansätze seien um mindestens 30 v.H. überhöht, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Zum einen hat der Beklagte die Kosten- und Mengenansätze durch das Aufmaß der bauausführenden Firma und deren Rechnung belegt. Zum anderen tragen die Kläger selbst vor, Nachweise für ihre Behauptung nicht erbringen zu können. Zu Unrecht meinen sie, dass ihnen eine Beweiserleichterung zugute kommen müsse, weil sie mit Blick auf das Schreiben des Beklagten vom 18. Juni 2009 darauf verzichtet hätten, eigene Messungen während der Bauausführung anzustellen. Denn es liegt kein Fall einer Beweisnot vor. Entgegen der Auffassung der Kläger sind nachträgliche Feststellungen zu den konkreten Aufwendungen des Beklagten sind sehr wohl möglich. Die Kläger haben lediglich davon abgesehen, entsprechende Beweisanträge zu stellen.

25

d) Der Erstattungsanspruch ist nicht infolge Festsetzungsverjährung (§§ 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. 47 Abgabenordnung [AO]) erloschen. Die Festsetzungsfrist beträgt gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V für alle kommunalen Abgaben und Steuern vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V). Nach § 2 Abs. 3 (vgl. auch § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V) entsteht der Kostenersatzanspruch mit der endgültigen Herstellung der Grundstücksanschlussleitung. Zweifel an der Wirksamkeit dieser bereits bei Durchführung der Maßnahmen geltenden Regelungen bestehen nicht. Der vorliegend abgerechnete Grundstücksanschluss ist im Jahre 2009 hergestellt worden. Folglich lief die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2009 an und mit Ablauf des Jahres 2013 ab. Die Heranziehung der Kläger im November 2013 erfolgte daher fristgemäß.

26

e) Entgegen der Auffassung der Kläger hat der Beklagte mit seinen Erklärungen in dem Schreiben vom 18. Juni 2009 nicht auf die Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs verzichtet. Ungeachtet der Frage, ob ein öffentlicher Aufgabenträger überhaupt wirksam auf ihm zustehende Abgabenansprüche verzichten kann, fehlt es jedenfalls an dem erforderlichen Verzichtswillen. Denn der Beklagte ging bei Abgabe der Erklärung in dem Schreiben vom 18. Juni 2009 aufgrund der veröffentlichten Entscheidung des OVG Greifswald vom 8. Juli 2008 (– 1 L 198/07 –) davon aus, dass ihm für den Umbau von Grundstücksanschlüssen kein Erstattungsanspruch zusteht. Damit konnte er nicht den Willen haben, über die Geltendmachung eines bestehenden Anspruchs zu verfügen. Demgemäß hat er in den Widerspruchsbescheiden ausgeführt, dass er erst mit Blick auf das gegenteilige Urteil des VG Greifswald vom 5. Oktober 2011 (– 3 A 1427/10 –, juris) vom Bestehen des Anspruchs ausgeht.

27

f) Schließlich hat der Beklagte sein Recht, den Kostenersatzanspruch gegenüber den Klägern geltend zu machen, nicht verwirkt (vgl. § 242 BGB). Als ein im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung bedeutet Verwirkung, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung des Rechts als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauensbetätigung) (OVG Greifswald, Urt. v. 02.11.2005 – 1 L 105/05 –, juris Rn 81).

28

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Vertrauensgrundlage entstanden ist. Zwar hat der Beklagte in dem Schreiben vom 18. Juni 2009 erklärt, dass für die Maßnahmen keine Kosten entstehen würden. Allerdings beruhte diese Erklärung nicht auf einer Dispositionsbefugnis des Beklagten, sondern wurde in der Annahme abgegeben, dass ihm für die Maßnahme kein Anspruch zusteht (s.o.). Ob in einem solchen Fall eine Vertrauensgrundlage überhaupt entstehen kann, bedarf keiner Vertiefung, denn jedenfalls ist der zwischen dem Zeitpunkt der Entstehung der Erstattungsansprüche und ihrer Geltendmachung verstrichene Zeitraum nicht so lang, dass die Vertrauensgrundlage hätte entstehen können. Wie lang der Zeitraum der Untätigkeit sein muss, um eine Verwirkung anzunehmen, wird nicht einheitlich beurteilt. Teilweise wird ein Zeitablauf von 18 bis 20 Jahren für erforderlich gehalten (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 13.10.1983 – 2 S 248/83 – KStZ 1984, 56; VG Düsseldorf, Urt. v. 03.05.1988 – 17 K 2555/85 –, KStZ 1989, 115). Nach der Rechtsprechung des VGH München soll bereits ein Zeitraum von 8 Jahren genügen (Urt. v. 16.04.1984 – 6 B 82 A.1895 –, BayVBl. 1984, 407 [nur LS]). Diese Fristen sind vorliegend allesamt nicht überschritten worden.

29

Ungeachtet dessen sei darauf hingewiesen, dass die Vertrauensgrundlage jedenfalls dann nicht entstehen kann, wenn die abgerechnete Maßnahme – wie hier – unter Geltung einer wirksamen Erstattungssatzung durchgeführt wurde und die Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs innerhalb der Festsetzungsfrist erfolgt. Die Anspruchsentstehung richtet sich nach § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V, wonach der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung entsteht, und daneben nach § 9 Abs. 3 KAG M-V (VG Greifswald, Urt. v. 05.10.2011 – 3 A 1427/10 –, juris Rn. 15 unter Hinweis auf OVG Greifswald, Beschl. v. 04.01.1999 – 1 L 162/07 –, NordÖR 1999, 164). Folglich entsteht der Kostenerstattungsanspruch ungeachtet des Zeitpunkts der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung frühestens mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen (Kostenersatz-)Satzung. Der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung und damit der Zeitpunkt des Anlaufens der Festsetzungsfrist kann sich daher durch Fehler, die zur Unwirksamkeit der Kostenersatzsatzung führen, unter Umständen erheblich verzögern, weil es für die Anspruchsentstehung einer Fehlerheilung durch Änderung oder Neuerlass der Kostenersatzsatzung bedarf. In solchen Fällen ist die Annahme einer Verwirkung vor Ablauf der Festsetzungsfrist zumindest denkbar.

30

Anders ist es aber, wenn die Durchführung der abgerechneten Maßnahme unter Geltung einer wirksamen Kostenersatzsatzung erfolgt und der Anspruch damit zu dem nach dem Gesetz frühestmöglichen Zeitpunkt – dem der endgültigen Herstellung des Grundstücksanschlusses – entsteht. In diesem Fall läuft auch die Festsetzungsfrist zum frühestmöglichen Zeitpunkt an und damit auch zum frühestmöglichen Zeitpunkt ab. Innerhalb der Festsetzungsfrist muss jeder Abgabenschuldner damit rechnen, zu Kommunalabgaben herangezogen zu werden. Die Annahme einer Vertrauensgrundlage in Fällen, in denen die Festsetzungsfrist zum frühestmöglichen Zeitpunkt an- und abläuft, liefe der in der Normierung der Festsetzungsfrist enthaltenen gesetzgeberischen Wertung zuwider.

31

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) sind nicht ersichtlich. Anders als noch in der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2015 erwogen, liegt insbesondere keine Abweichung von dem Beschluss des OVG Greifswald vom 8. Juli 2008 (– 1 L 198/07 –, juris) vor.