Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 09. Nov. 2006 - 2 K 1559/06

bei uns veröffentlicht am09.11.2006

Tenor

1. Soweit die Beteiligten bezüglich Ziff. 2 der Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe, Landesaufnahmestelle für Flüchtlinge, vom 03.05.2006 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

2. Die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe, Landesaufnahmestelle für Flüchtlinge, vom 03.05.2006 wird unter Ziffer 1 (Ausweisung) und Ziffer 3 (Abschiebungsandrohung) aufgehoben.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Mit der Klage wendet sich der Kläger zuletzt gegen seine Ausweisung.
Der am ... im Bundesgebiet geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er besitzt einen im Berufsvorbereitungsjahr erworbenen Hauptschulabschluss und hat eine Lehre als Maler und Lackierer erfolgreich im Juli ... abgeschlossen. Der Kläger lebt nicht mehr bei seiner Familie, ist ledig und hat keine Kinder. Nach Abschluss seiner Lehre arbeitete er, mit kurzen Zeiten von Arbeitslosigkeit, allerdings nicht in seinem erlernten Beruf. Zuletzt war er bis zum Jahresende 2005 befristet im Gartenbau als Hilfsarbeiter beschäftigt. Seine Eltern leben im Bundesgebiet. Sein Vater, zwischenzeitlich Rentner, ist nach einem Schlaganfall behindert und sitzt im Rollstuhl.
Der Kläger ist im Bundesgebiet wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
1. Amtsgericht ... - Jugendschöffengericht -, Urteil vom 03.03.1998, Straftat: Gefährliche Körperverletzung, Strafmaß: Verwarnung.
2. Amtsgericht ... - Jugendschöffengericht -, Urteil vom 29.04.1998, Straftaten: zwei Vergehen des gemeinschaftlichen Diebstahls, ein Vergehen des gemeinschaftlichen Diebstahls in einem erschwerten Fall, Strafmaß: 50 Stunden Arbeit nach Weisung des Jugendamtes.
3. Amtsgericht ..., Urteil vom 05.01.2000, Straftat: Körperverletzung; die Entscheidung über die Verhängung von Jugendstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
4. Amtsgericht ..., Urteil vom 18.10.2000, Straftaten: unerlaubter Erwerb von Betäubungsmittel in 16 Fällen, vorsätzliche Körperverletzung, Strafmaß: 1 Jahr Jugendstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
5. Amtsgericht ..., - Jugendschöffengericht -, Urteil vom 30.08.2001, Straftaten: Diebstahl, Computerbetrug, gefährliche Körperverletzung, Sachbeschädigung, Strafmaß: 1 Jahr und 6 Monate Einheitsjugendstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Die nachfolgenden Straftaten wurden der streitgegenständlichen Ausweisungsverfügung zugrunde gelegt:
10 
1. Amtsgericht ..., Urteil vom 19.07.2005, Straftaten: unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 26 Fällen und unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln, Strafmaß: 9 Monate Gesamtfreiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
11 
Die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung wurde durch Beschluss des Amtsgerichts ... vom 07.11.2005 widerrufen, nachdem der Kläger keinen Kontakt zu seinem Bewährungshelfer aufgenommen, auf Anschreiben nicht reagiert und zur Drogenberatung keine Verbindung aufgenommen hatte sowie seiner Zahlungsauflage hinsichtlich der Drogenhilfe nicht nachgekommen war.
12 
2. Amtsgericht ..., Urteil vom 22.12.2005, Straftaten: unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Strafmaß 1 Jahr und 3 Monate Freiheitsstrafe.
13 
Eine Strafaussetzung zur Bewährung erfolgte wegen einer vom Strafgericht als schlecht erachteten Legal- und Kriminalprognose des Klägers nicht.
14 
Das Regierungspräsidium Karlsruhe, Landesaufnahmestelle für Flüchtlinge, wies den Kläger mit Verfügung vom 03.05.2006 unter gleichzeitiger Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und unter Beifügung einer Abschiebungsandrohung bezüglich der Türkei aus der Bundesrepublik Deutschland aus.
15 
Die Verfügung wurde im Wesentlichen damit begründet, der Kläger könne sich auf ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 berufen, weshalb seine Ausweisung nur aus spezialpräventiven Gründen nach Ermessen gem. § 55 AufenthG erfolgen könne. Der weitere Aufenthalt des Klägers stelle eine hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Denn bei Würdigung des Lebenslaufes des Klägers und seiner kriminellen Energie, die durch die Straftaten zum Ausdruck gekommen sei, bestehe die erhebliche Besorgnis, dass der Kläger weiterhin, vor allem im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität, Straftaten begehen werde. Die wirtschaftliche Situation des Klägers biete Anlass zur Sorge, nachdem er nicht in seinem erlernten Beruf gearbeitet habe, seit Dezember 2004 arbeitslos sei und im Jahr 2005 nur für drei Monate befristet in einem Gärtnereibetrieb Arbeit gefunden habe. Die familiären Bindungen des Klägers im Bundesgebiet hätten ihn nicht davon abhalten können, Straftaten zu begehen. Insbesondere sei herauszuheben, dass der Kläger bereits 10 Tage nach seiner strafgerichtlichen Verurteilung durch das Amtsgericht ... am 19.07.2005 wiederum einschlägig in Erscheinung getreten sei. Auch der langjährige eigene Drogenkonsum des Klägers erhärte die negative Prognose. Der Ausweisung stehe weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK entgegen. Der Kläger sei im Bundesgebiet auf ein Zusammenleben mit den Eltern nicht angewiesen und habe darüber hinaus keine festen Bindungen. Der Kläger könne auch nicht als „faktischer Inländer“ angesehen werden. Es sei aufgrund der Erziehung durch seine Eltern davon auszugehen, dass er der türkischen Sprache mächtig sei und sich in die türkischen Lebensverhältnisse integrieren könne. Zwar könne sich der Kläger auf Art. 3 Abs. 3 ENA berufen, doch dürfe er nach dieser Bestimmung ausgewiesen werden, weil hierfür besonders schwerwiegende Gründe vorlägen.
16 
Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sei abzulehnen gewesen, nachdem der Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen worden sei (§ 11 Abs. 1 AufenthG).
17 
Die ordnungsgemäße Zustellung der Ausweisungsverfügung lässt sich den vorgelegten Behördenakten nicht entnehmen.
18 
Am 20.06.2006 hat der Kläger Klage erhoben und zuletzt beantragt,
19 
die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe, Landesaufnahmestelle für Flüchtlinge, vom 03.05.2006, Ziff. 1 und 3, aufzuheben.
20 
Die Klagebegründung wurde im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Kläger bei Begehung der Straftaten suchtkrank gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger, der unter keinen Entzugserscheinungen leide, seine Sucht infolge seiner Inhaftierung in Griff bekommen habe und nunmehr „clean“ sei. Der Kläger verfüge über keine persönlichen Bindungen zur Türkei und spreche nahezu kein Türkisch.
21 
Der Beklagte beantragt,
22 
die Klage abzuweisen.
23 
Die Klageerwiderung stützt sich im Wesentlichen darauf, allein der Hinweis des Klägers, er leide nicht unter Entzugserscheinungen, rechtfertige nicht die Annahme, er sei zwischenzeitlich nicht mehr suchtkrank. In diesem Zusammenhang sei beachtlich, dass die Strafvollstreckungsbehörde die Strafvollstreckung zur Aufnahme einer Therapie gem. § 35 BtmG nicht zurückgestellt habe. Gegen eine günstige Zukunftsprognose des Klägers spreche auch seine desolate wirtschaftliche Lage. Außer Einkünften aus den Drogengeschäften habe er über kein ausreichendes legales Einkommen verfügt, so dass zwischenzeitlich Schulden aufgelaufen seien. Aufgrund dessen habe er seine Wohnung aufgeben müssen. Es bestehe daher die erhebliche Besorgnis, dass der Kläger nach der Haftentlassung wiederum von illegalen Einkünften aus dem Drogenhandel lebe. Der Kläger sei volljährig, Malergeselle und besitze zumindest noch Grundkenntnisse des Türkischen. Es sei ihm zuzumuten, sich eingehendere Kenntnisse seiner Muttersprache anzueignen und sich zumindest eine gewisse Zeit ohne direkte persönliche Unterstützung durch seine Familie im Ausland aufzuhalten. Die Schaffung einer eigenen wirtschaftlichen Existenz in der Türkei könne dem Kläger bei entsprechender Anstrengung gelingen.
24 
In der mündlichen Verhandlung ist die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (Ziff. 2 der Verfügung vom 03.05.2006) aufgehoben worden.
25 
Des Weiteren wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Behördenakten (1 Heft Ausländerakte, 1 Heft des Beklagten), die Strafakten der Verfahren 8 Ds 91 Js 16570/04 und 2 Ls 91 Js 9926/05 sowie auf die Niederschrift über die mündlichen Verhandlung vom 09.11.2006 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Im Übrigen ist die zulässige Klage auch begründet.
27 
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO analog).
28 
Die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe, Landesaufnahmestelle für Flüchtlinge, vom 03.05.2006, Ziffer 1 (Ausweisung) und Ziffer 3 (Abschiebungsandrohung), ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; sie war deshalb aufzuheben (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen.
29 
Mit den Beteiligten geht die Kammer davon aus, dass dem Kläger die Rechtsstellung des Art. 7 ARB 1/80 zugute kommt. Dem steht nicht entgegen (vgl. „zu ihm zu ziehen“ in Art. 7 S. 1 ARB 1/80), dass der Kläger hier geboren ist und im Bundesgebiet stets gelebt hat; auch durch die verhängte und derzeit verbüßte Freiheitsstrafe gehen dem Kläger die Rechte aus Art. 7 ARB 1/80 nicht verlustig (EuGH, Urt. v. 11.11.2004 - C - 467/02 -, NVwZ 2005, 198; BVerwG, Urt. v. 06.10.2005 - 1 C 5/04 -). Auch dass der Kläger im Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung volljährig war und seinen Wohnsitz nicht mehr bei seinen Eltern hatte, von denen er sein aus Art. 7 ARB 1/80 resultierendes Aufenthaltsrecht ursprünglich abgeleitet hat, berührt sein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht (EuGH, Urt. v. 07.07.2005 - C-373/03 -). Für die nach der Haftentlassung beabsichtigte Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ist der Kläger über die Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 7 ARB 1/80 hinaus auch nicht gehalten, die strengeren Voraussetzungen des Art. 6 ARB 1/80 zu erfüllen (EuGH, Urt. v. 07.07.2005 - C-373/03).
30 
Zwar erfüllt der Kläger aufgrund seiner im Tatbestand aufgeführten letzten Straftat den grundsätzlich zu einer zwingenden Ausweisung führenden Tatbestand des § 53 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Aufgrund seiner Rechtsstellung als assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger genießt der Kläger jedoch den besonderen Ausweisungsschutz nach Art. 14 ARB 1/80 und kann nach der Rechtsprechung des BVerwG nur noch auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung nach § 55 AufenthG aus ausnahmslos spezialpräventiven Gründen ausgewiesen werden, wobei als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage die letzte mündliche Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgebend ist (vgl. BVerwG, Urteile v. 03.08.2004 - 1 C 30/02 - u. 1 C 29/02 -; 06.10.2005 - 1 C 5/04 -).
31 
Die Kammer kann offen lassen, ob der Beklagte die Ausweisung des Klägers ermessensfehlerfrei verfügt und die Vorgaben des EuGH und des BVerwG, die bei der Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger zu berücksichtigen sind, beachtet hat (vgl. die vorstehenden Urteilszitate). Denn die Ausweisungsverfügung beachtet nicht, dass der Kläger nach Art. 28 Abs. 3 lit.a der Richtlinie 2004/38 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 (nachfolgend: RL) hätte nicht ausgewiesen werden dürfen. Art. 28 Abs. 3 lit.a RL bestimmt, dass gegen Unionsbürger eine Ausweisung nicht verfügt werden darf, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedsstaat gehabt haben.
32 
Mit Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG in nationales Recht am 30. April 2006 (Art. 40 Abs. 1 RL) gilt diese auch unmittelbar, und die Einzelheiten des Ausweisungsschutzes richten sich nunmehr nach Art. 28 RL als weiterer Konkretisierung des Art. 39 Abs. 3 EG (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 12.07.2006 - 12 TG 494/06 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2005 - A 3 S 358/05 -; Nieders. OVG, Beschl. v. 05.10.2005 - 11 ME 247/05 -; m.w.N.).
33 
Art. 28 RL gilt auch für türkische Staatsangehörige, die, wie der Kläger, ein direkt aus Art. 6, 7 ARB 1/ 80 resultierendes Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat der EG haben (§ 4 Abs. 5 AufenthG dokumentiert dieses Aufenthaltsrecht nur durch die Ausstellung einer - deklaratorischen - Aufenthaltserlaubnis, vgl. Hailbronner, AuslR, § 4 AufenthG, Rd.Nr. 61 ff, m.w.N.). Denn da die Vorschriften der Art. 6 bis 16 ARB 1/80 und damit auch Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 der Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und ihrer Familien dienen und sich an Art. 39, 40 und 41 EG orientieren ( EuGH, Urteil v. 10.02.2000 - C-340/97 [Nazli] Slg. 2000 I-957), hat der EuGH hierzu in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die im EG-Vertrag verankerten Freizügigkeitsrechte so weit wie möglich auf die türkischen Arbeitnehmer übertragen werden müssen, die eine Rechtsstellung nach dem ARB 1/80 besitzen (vgl. Urteile v. 02.06.2005 - C-138/03 -; v. 11.11.2004 - C-467/02 - [Cetinkaya]). Wegen der Übereinstimmung des Wortlauts von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 mit dem des Art. 39 Abs. 3 EG und im Hinblick auf das Ziel der Assoziationsvereinbarung mit der Türkei stellt der EuGH in seiner Rechtsprechung bei der Bestimmung des Umfangs der in Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vorgesehenen Beschränkung von Rechten nach dem Assoziationsbeschluss aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit darauf ab, wie die gleiche Beschränkung der Rechte von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern ausgelegt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt es deshalb nahe, den gemeinschaftsrechtlichen Ausweisungsschutz für nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigte Türken in gleicher Weise materiell-rechtlich zu begründen und auszugestalten wie für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger ( BVerwG, Urteil v. 03.08.2004 - 1 C 29.02 -). Dementsprechend haben der EuGH und das Bundesverwaltungsgericht die konkreten Einzelheiten des Ausweisungsrechts aus der Richtlinie 64/221 EWG, die durch Art. 38 Abs. 2 RL mit Wirkung vom 30.04.2006 aufgehoben worden ist, als Konkretisierung des Art. 39 Abs. 3 EG hergeleitet (Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung, Berücksichtigung neuer Umstände und weitere Behördenentscheidung).
34 
Mit der Richtlinie 2004/38/EG ist - unter Aufhebung früherer Richtlinien, u.a. die Richtlinie 64/221 EWG - die Einschränkbarkeit der Freizügigkeit durch Ausweisungen auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene für Unionsbürger weiter ausgestaltet bzw. konkretisiert worden.
35 
Mit Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG in nationales Recht am 30. April 2006 (Art. 40 Abs. 1 RL) gilt diese unmittelbar, und die Einzelheiten des Ausweisungsschutzes richten sich nunmehr nach Art. 28 RL, der einen gestuften Schutz vor Ausweisung vorsieht, der darin mündet, dass nach dessen Abs. 3 gegen Unionsbürger eine Ausweisung nicht verfügt werden darf, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben (lit. a) oder minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig (lit. b).
36 
Der EuGH hat auch die Ausgestaltungen und Konkretisierungen der Freizügigkeitsgewährleistungen etwa in Art. 10 der VO 1612/68 (Urteil v. 30.09.2004 - C-275/02 - [Ayaz]) oder in Art. 3 der Richtlinie 64/221 (Urteil v. 11.11.2004 - C-467/02 - [Cetinkaya]; oder in Art. 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG (Urteil v. 02.06.2005 - C-163/03 - [Dörr und Ünal]) ebenfalls auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dem angeschlossen und spricht von einer Konkretisierung der Freizügigkeitsgewährleistung durch Richtlinien der EU, die deshalb auch auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige anzuwenden seien (BVerwG, Urteil v. 03.08.2004, a.a.O.).
37 
Die Kammer folgt der im Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 12.07.2006 - 12 TG 494/06 - vertretenen Auffassung, es seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die in der Richtlinie 2004/38/EG vorgenommene Ausgestaltung und Konkretisierung der EU-Angehörigen zukommenden Freizügigkeitsgewährleistungen nicht auch auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörig anzuwenden seien. Der Hess. VGH hat in seinem o.g. Beschluss zutreffend herausgearbeitet, dass die "Stufenfolge" der Ausweisungseinschränkungen, die Art. 28 RL vorsehe, als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes naheliegender und zwangloser aus Art. 39 Abs. 3 EG und der Ermächtigung in Art. 40 EG ableitbar sei, als die verfahrensrechtliche Konkretisierung der Freizügigkeitsgewährleistungen etwa in Art. 9 Richtlinie 64/221 EWG. Dem würden die Entscheidungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss v. 05.10.2005 - 11 ME 247/05 -; Beschluss v. 06.06.2005 - 11 ME 39/05-), das eine gegenteilige Auffassung vertrete, nicht hinreichend Rechnung tragen. Dies hat auch für den im Ergebnis mit der in den vorgenannten Entscheidungen des Nieders. OVG vertretenen Auffassung identischen Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.03.2005 - 18 B 1751/04 - zu gelten.
38 
Der Ausweisung des Klägers, der in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet seinen Aufenthalt gehabt hat, ist damit Art. 28 Abs. 3 RL zugrundezulegen. Seine Ausweisung darf danach nicht mehr verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden. Aus den in der Richtlinie verwendeten Begriffen der schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit und der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit lässt sich der Schluss ziehen, dass mit dem letzteren Begriff eine über die schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit hinausgehende Voraussetzung für eine zulässige Ausweisung vorliegen muss. Hierfür ist beim Kläger nichts erkennbar. Die Vielzahl der vom Kläger begangenen Straftaten und das Begehen einer weiteren einschlägigen Straftat nach dem BtMG nur wenige Tage nach seiner Verurteilung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe würde nach Ansicht der Kammer aller Voraussicht nach die Ausweisung des Klägers tragen, wenn man dieser den bisher gültigen Maßstab für Ausweisungen assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger, die sich zudem noch auf Art. 3 Abs. 3 Europäisches Niederlassungsabkommen - wie beim Kläger gegeben - berufen können (vgl. BVerwG, Urte. v. 06.10.2005 - 1 C 5/04 und v. 29.09.1998 - 1 C 8/96 -; m.w.N.), zugrundezulegen hätte. Das Verhalten des Klägers vermag aber nicht die nunmehr von Art. 28 Abs. 3 RL einer Ausweisung entgegen gestellte höhere Hürde zu nehmen; sie ist nicht aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich. Der Bundesgesetzgeber ist noch nicht der Vorgabe des Art. 28 Abs. 3 RL nachgekommen und hat bislang nicht normiert, was unter „zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit“ zu verstehen ist. Die Kammer hat daher die im Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 13.03.2006 und dort in Art. 2 der Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU vorgesehene Konkretisierung zu Grunde gelegt. Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit liegen hiernach nur dann vor, wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet wurde oder wenn die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland betroffen ist oder wenn von dem Betroffenen eine terroristische Gefahr ausgeht (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 12.07.2006 - 12 TG 494/06). Diesen Rahmen sprengt das strafrechtliche Verhalten des Klägers (bisher) nicht. Die Ausweisungsverfügung des Beklagten war demzufolge aufzuheben.
39 
Da die Ausweisung rechtswidrig ist, ist die Abschiebungsandrohung ebenfalls aufzuheben (§§ 58 Abs. 1, 2; 59 Abs. 1 AufenthG).
40 
Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Fragen der Anwendung der Richtlinie 38/2004 EG auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige und der Konkretisierung der dort unter Art. 28 Abs. 3 RL vorgenommenen Beschränkung einer Ausweisung auf „zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit“ zuzulassen.
41 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO.
42 
Beschluss
43 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. § 5 ZPO auf EUR 10.000,00 festgesetzt.
44 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

Gründe

 
26 
Im Übrigen ist die zulässige Klage auch begründet.
27 
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO analog).
28 
Die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe, Landesaufnahmestelle für Flüchtlinge, vom 03.05.2006, Ziffer 1 (Ausweisung) und Ziffer 3 (Abschiebungsandrohung), ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; sie war deshalb aufzuheben (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen.
29 
Mit den Beteiligten geht die Kammer davon aus, dass dem Kläger die Rechtsstellung des Art. 7 ARB 1/80 zugute kommt. Dem steht nicht entgegen (vgl. „zu ihm zu ziehen“ in Art. 7 S. 1 ARB 1/80), dass der Kläger hier geboren ist und im Bundesgebiet stets gelebt hat; auch durch die verhängte und derzeit verbüßte Freiheitsstrafe gehen dem Kläger die Rechte aus Art. 7 ARB 1/80 nicht verlustig (EuGH, Urt. v. 11.11.2004 - C - 467/02 -, NVwZ 2005, 198; BVerwG, Urt. v. 06.10.2005 - 1 C 5/04 -). Auch dass der Kläger im Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung volljährig war und seinen Wohnsitz nicht mehr bei seinen Eltern hatte, von denen er sein aus Art. 7 ARB 1/80 resultierendes Aufenthaltsrecht ursprünglich abgeleitet hat, berührt sein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht (EuGH, Urt. v. 07.07.2005 - C-373/03 -). Für die nach der Haftentlassung beabsichtigte Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ist der Kläger über die Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 7 ARB 1/80 hinaus auch nicht gehalten, die strengeren Voraussetzungen des Art. 6 ARB 1/80 zu erfüllen (EuGH, Urt. v. 07.07.2005 - C-373/03).
30 
Zwar erfüllt der Kläger aufgrund seiner im Tatbestand aufgeführten letzten Straftat den grundsätzlich zu einer zwingenden Ausweisung führenden Tatbestand des § 53 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Aufgrund seiner Rechtsstellung als assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger genießt der Kläger jedoch den besonderen Ausweisungsschutz nach Art. 14 ARB 1/80 und kann nach der Rechtsprechung des BVerwG nur noch auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung nach § 55 AufenthG aus ausnahmslos spezialpräventiven Gründen ausgewiesen werden, wobei als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage die letzte mündliche Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgebend ist (vgl. BVerwG, Urteile v. 03.08.2004 - 1 C 30/02 - u. 1 C 29/02 -; 06.10.2005 - 1 C 5/04 -).
31 
Die Kammer kann offen lassen, ob der Beklagte die Ausweisung des Klägers ermessensfehlerfrei verfügt und die Vorgaben des EuGH und des BVerwG, die bei der Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger zu berücksichtigen sind, beachtet hat (vgl. die vorstehenden Urteilszitate). Denn die Ausweisungsverfügung beachtet nicht, dass der Kläger nach Art. 28 Abs. 3 lit.a der Richtlinie 2004/38 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 (nachfolgend: RL) hätte nicht ausgewiesen werden dürfen. Art. 28 Abs. 3 lit.a RL bestimmt, dass gegen Unionsbürger eine Ausweisung nicht verfügt werden darf, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedsstaat gehabt haben.
32 
Mit Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG in nationales Recht am 30. April 2006 (Art. 40 Abs. 1 RL) gilt diese auch unmittelbar, und die Einzelheiten des Ausweisungsschutzes richten sich nunmehr nach Art. 28 RL als weiterer Konkretisierung des Art. 39 Abs. 3 EG (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 12.07.2006 - 12 TG 494/06 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2005 - A 3 S 358/05 -; Nieders. OVG, Beschl. v. 05.10.2005 - 11 ME 247/05 -; m.w.N.).
33 
Art. 28 RL gilt auch für türkische Staatsangehörige, die, wie der Kläger, ein direkt aus Art. 6, 7 ARB 1/ 80 resultierendes Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat der EG haben (§ 4 Abs. 5 AufenthG dokumentiert dieses Aufenthaltsrecht nur durch die Ausstellung einer - deklaratorischen - Aufenthaltserlaubnis, vgl. Hailbronner, AuslR, § 4 AufenthG, Rd.Nr. 61 ff, m.w.N.). Denn da die Vorschriften der Art. 6 bis 16 ARB 1/80 und damit auch Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 der Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und ihrer Familien dienen und sich an Art. 39, 40 und 41 EG orientieren ( EuGH, Urteil v. 10.02.2000 - C-340/97 [Nazli] Slg. 2000 I-957), hat der EuGH hierzu in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die im EG-Vertrag verankerten Freizügigkeitsrechte so weit wie möglich auf die türkischen Arbeitnehmer übertragen werden müssen, die eine Rechtsstellung nach dem ARB 1/80 besitzen (vgl. Urteile v. 02.06.2005 - C-138/03 -; v. 11.11.2004 - C-467/02 - [Cetinkaya]). Wegen der Übereinstimmung des Wortlauts von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 mit dem des Art. 39 Abs. 3 EG und im Hinblick auf das Ziel der Assoziationsvereinbarung mit der Türkei stellt der EuGH in seiner Rechtsprechung bei der Bestimmung des Umfangs der in Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vorgesehenen Beschränkung von Rechten nach dem Assoziationsbeschluss aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit darauf ab, wie die gleiche Beschränkung der Rechte von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern ausgelegt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt es deshalb nahe, den gemeinschaftsrechtlichen Ausweisungsschutz für nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigte Türken in gleicher Weise materiell-rechtlich zu begründen und auszugestalten wie für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger ( BVerwG, Urteil v. 03.08.2004 - 1 C 29.02 -). Dementsprechend haben der EuGH und das Bundesverwaltungsgericht die konkreten Einzelheiten des Ausweisungsrechts aus der Richtlinie 64/221 EWG, die durch Art. 38 Abs. 2 RL mit Wirkung vom 30.04.2006 aufgehoben worden ist, als Konkretisierung des Art. 39 Abs. 3 EG hergeleitet (Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung, Berücksichtigung neuer Umstände und weitere Behördenentscheidung).
34 
Mit der Richtlinie 2004/38/EG ist - unter Aufhebung früherer Richtlinien, u.a. die Richtlinie 64/221 EWG - die Einschränkbarkeit der Freizügigkeit durch Ausweisungen auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene für Unionsbürger weiter ausgestaltet bzw. konkretisiert worden.
35 
Mit Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG in nationales Recht am 30. April 2006 (Art. 40 Abs. 1 RL) gilt diese unmittelbar, und die Einzelheiten des Ausweisungsschutzes richten sich nunmehr nach Art. 28 RL, der einen gestuften Schutz vor Ausweisung vorsieht, der darin mündet, dass nach dessen Abs. 3 gegen Unionsbürger eine Ausweisung nicht verfügt werden darf, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben (lit. a) oder minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig (lit. b).
36 
Der EuGH hat auch die Ausgestaltungen und Konkretisierungen der Freizügigkeitsgewährleistungen etwa in Art. 10 der VO 1612/68 (Urteil v. 30.09.2004 - C-275/02 - [Ayaz]) oder in Art. 3 der Richtlinie 64/221 (Urteil v. 11.11.2004 - C-467/02 - [Cetinkaya]; oder in Art. 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG (Urteil v. 02.06.2005 - C-163/03 - [Dörr und Ünal]) ebenfalls auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dem angeschlossen und spricht von einer Konkretisierung der Freizügigkeitsgewährleistung durch Richtlinien der EU, die deshalb auch auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige anzuwenden seien (BVerwG, Urteil v. 03.08.2004, a.a.O.).
37 
Die Kammer folgt der im Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 12.07.2006 - 12 TG 494/06 - vertretenen Auffassung, es seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die in der Richtlinie 2004/38/EG vorgenommene Ausgestaltung und Konkretisierung der EU-Angehörigen zukommenden Freizügigkeitsgewährleistungen nicht auch auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörig anzuwenden seien. Der Hess. VGH hat in seinem o.g. Beschluss zutreffend herausgearbeitet, dass die "Stufenfolge" der Ausweisungseinschränkungen, die Art. 28 RL vorsehe, als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes naheliegender und zwangloser aus Art. 39 Abs. 3 EG und der Ermächtigung in Art. 40 EG ableitbar sei, als die verfahrensrechtliche Konkretisierung der Freizügigkeitsgewährleistungen etwa in Art. 9 Richtlinie 64/221 EWG. Dem würden die Entscheidungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss v. 05.10.2005 - 11 ME 247/05 -; Beschluss v. 06.06.2005 - 11 ME 39/05-), das eine gegenteilige Auffassung vertrete, nicht hinreichend Rechnung tragen. Dies hat auch für den im Ergebnis mit der in den vorgenannten Entscheidungen des Nieders. OVG vertretenen Auffassung identischen Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.03.2005 - 18 B 1751/04 - zu gelten.
38 
Der Ausweisung des Klägers, der in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet seinen Aufenthalt gehabt hat, ist damit Art. 28 Abs. 3 RL zugrundezulegen. Seine Ausweisung darf danach nicht mehr verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden. Aus den in der Richtlinie verwendeten Begriffen der schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit und der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit lässt sich der Schluss ziehen, dass mit dem letzteren Begriff eine über die schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit hinausgehende Voraussetzung für eine zulässige Ausweisung vorliegen muss. Hierfür ist beim Kläger nichts erkennbar. Die Vielzahl der vom Kläger begangenen Straftaten und das Begehen einer weiteren einschlägigen Straftat nach dem BtMG nur wenige Tage nach seiner Verurteilung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe würde nach Ansicht der Kammer aller Voraussicht nach die Ausweisung des Klägers tragen, wenn man dieser den bisher gültigen Maßstab für Ausweisungen assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger, die sich zudem noch auf Art. 3 Abs. 3 Europäisches Niederlassungsabkommen - wie beim Kläger gegeben - berufen können (vgl. BVerwG, Urte. v. 06.10.2005 - 1 C 5/04 und v. 29.09.1998 - 1 C 8/96 -; m.w.N.), zugrundezulegen hätte. Das Verhalten des Klägers vermag aber nicht die nunmehr von Art. 28 Abs. 3 RL einer Ausweisung entgegen gestellte höhere Hürde zu nehmen; sie ist nicht aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich. Der Bundesgesetzgeber ist noch nicht der Vorgabe des Art. 28 Abs. 3 RL nachgekommen und hat bislang nicht normiert, was unter „zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit“ zu verstehen ist. Die Kammer hat daher die im Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 13.03.2006 und dort in Art. 2 der Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU vorgesehene Konkretisierung zu Grunde gelegt. Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit liegen hiernach nur dann vor, wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet wurde oder wenn die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland betroffen ist oder wenn von dem Betroffenen eine terroristische Gefahr ausgeht (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 12.07.2006 - 12 TG 494/06). Diesen Rahmen sprengt das strafrechtliche Verhalten des Klägers (bisher) nicht. Die Ausweisungsverfügung des Beklagten war demzufolge aufzuheben.
39 
Da die Ausweisung rechtswidrig ist, ist die Abschiebungsandrohung ebenfalls aufzuheben (§§ 58 Abs. 1, 2; 59 Abs. 1 AufenthG).
40 
Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Fragen der Anwendung der Richtlinie 38/2004 EG auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige und der Konkretisierung der dort unter Art. 28 Abs. 3 RL vorgenommenen Beschränkung einer Ausweisung auf „zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit“ zuzulassen.
41 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO.
42 
Beschluss
43 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. § 5 ZPO auf EUR 10.000,00 festgesetzt.
44 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 09. Nov. 2006 - 2 K 1559/06

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 09. Nov. 2006 - 2 K 1559/06

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 09. Nov. 2006 - 2 K 1559/06 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot


(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 55 Bleibeinteresse


(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer 1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 53 Ausweisung


(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels


(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September

Zivilprozessordnung - ZPO | § 5 Mehrere Ansprüche


Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 35 Zurückstellung der Strafvollstreckung


(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so k

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 09. Nov. 2006 - 2 K 1559/06 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 09. Nov. 2006 - 2 K 1559/06 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Mai 2005 - A 3 S 358/05

bei uns veröffentlicht am 12.05.2005

Tenor Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. Februar 2005 - A 6 K 10687/03 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 09. Nov. 2006 - 2 K 1559/06.

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 21. Okt. 2009 - 8 K 2123/09

bei uns veröffentlicht am 21.10.2009

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Der 1988 in ... geborene ledige Kl

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 22. Juli 2008 - 13 S 1917/07

bei uns veröffentlicht am 22.07.2008

Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt. Es wird gemäß Art. 234 Abs.1 und 2 EG eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der europäischen Gemeinschaften zu folgender Frage eingeholt: Richtet sich der Ausweisungssc

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 03. Juli 2007 - 6 K 2790/07

bei uns veröffentlicht am 03.07.2007

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und wurde am 18.12.1973 im Bundesgebiet geboren. Er wuchs mit me

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 09. März 2007 - 6 K 2907/06

bei uns veröffentlicht am 09.03.2007

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 08.11.2006 wird wiederhergestellt, soweit der Antragsteller aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden ist, und angeordnet, sowei

Referenzen

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.

(2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des ersten Rechtszuges steht der Vollstreckungsbehörde die Beschwerde nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buches der Strafprozeßordnung zu. Der Verurteilte kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das Oberlandesgericht entscheidet in diesem Falle auch über die Verweigerung der Zustimmung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist oder
2.
auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt
und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sind.

(4) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die Vollstreckungsbehörde festsetzt, den Nachweis über die Aufnahme und über die Fortführung der Behandlung zu erbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen teilen der Vollstreckungsbehörde einen Abbruch der Behandlung mit.

(5) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung der Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, daß der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt, oder wenn der Verurteilte den nach Absatz 4 geforderten Nachweis nicht erbringt. Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte nachträglich nachweist, daß er sich in Behandlung befindet. Ein Widerruf nach Satz 1 steht einer erneuten Zurückstellung der Vollstreckung nicht entgegen.

(6) Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch widerrufen, wenn

1.
bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch deren Vollstreckung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zurückgestellt wird oder
2.
eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist.

(7) Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung widerrufen, so ist sie befugt, zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen den Widerruf kann die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges herbeigeführt werden. Der Fortgang der Vollstreckung wird durch die Anrufung des Gerichts nicht gehemmt. § 462 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. Februar 2005 - A 6 K 10687/03 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beteiligten, die dieser selbst trägt.

Gründe

 
I. Der nach seinen Angaben 1979 in Teheran geborene ledige iranische Kläger reiste 2001 seinem Bruder Ali B.A. nach, der sich seit 1998 als Asylbewerber in Deutschland aufhält (rechtskräftig abgelehnt seit 2001). Am 28.7.2001 wurde er in einer Asylbewerberunterkunft aufgegriffen und beantragte daraufhin Asyl. Zur Begründung berief er sich auf politische Aktivitäten im Iran als Sympathisant der Volksmudjaheddin. Im Laufe des Asylverfahrens trug er weiter vor, in Deutschland exilpolitisch aktiv geworden zu sein. Auch sei er zwischenzeitlich zum christlichen Glauben konvertiert; seit seiner Taufe gehöre er einer baptistischen evangelisch-freikirchlichen Gemeinde an. Zum Leitbild und Selbstverständnis dieser Gemeinde gehörten missionarische Aktivitäten, die im Iran strengstens verboten seien. Im Falle seiner Abschiebung sei deshalb sein religiöses Existenzminimum nicht gewährleistet, was insbesondere die Richtlinie 2004/83/EG untersage.
Der Asylantrag wurde vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 26.2.2003 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Asylklage wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24.2.2005 in vollem Umfang abgewiesen: Die Angaben des Klägers zu politischen Aktivitäten im Iran seien nicht glaubhaft. Die exilpolitischen Aktivitäten seien nicht herausgehoben und damit asylrechtlich irrelevant. Auch vor dem Hintergrund des in Deutschland erfolgten Übertritts zum christlichen Glauben könne die Klage keinen Erfolg haben. Zwar gelte im Iran das Verbot jeglicher Missionierungstätigkeit, und Apostasie, der „Abfall vom Glauben“, sei nicht erlaubt. Das religiöse Existenzminimum, das im Wesentlichen die Religionsausübung im privaten und nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich umfasse, sei dort aber auch für Christen bzw. Apostaten gewahrt. Ohnehin bestehe eine asylerhebliche Gefährdung nur dann, wenn den iranischen Stellen eine Konversion zum Christentum bekannt werde und diese ein Interesse an dem Betreffenden hätten. Erst ein in der Öffentlichkeit vorgetragenes religiöses Bekenntnis oder missionarisches Tätigwerden führe so zu einer Gefährdung. Solche Aktivitäten aber, die zumutbar unterbleiben könnten, seien asylrechtlich nicht geschützt. Hieran ändere auch die Richtlinie 2004/83/EG nichts, weil deren inhaltliche Bestimmungen vor ihrer Umsetzung in Deutschland noch keine Geltung hätten.
II. Der auf grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) gestützte fristgerechte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG.
1. Zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG muss zunächst in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellungen eine konkrete Frage aufgeworfen und erläutert werden. Dargelegt werden muss weiter, warum diese Frage bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen. In der Begründung des Zulassungsantrags muss mithin deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen, warum es also erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt und entscheidet, ob diese Bedenken durchgreifen. Schließlich muss dargelegt werden, warum die aufgeworfene Frage für das Verwaltungsgericht erheblich war und warum sie sich auch im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde (st.Rspr.; vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4.7.2000 - A 9 S 1275/00 -, VBlBW 2001 S. 66 f.; für die Revisionszulassung: BVerwGE 13, 90 f.; 111, 61 f., m.w.N.).
2. Bei Berücksichtigung dieser Vorgaben fehlt es vorliegend jedenfalls an der hinreichenden Präzisierung und Erläuterung einer Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage. Die vom Kläger in seinem Zulassungsantrag formulierte Frage,
„ob das religiöse Existenzminimum auch den öffentlichen Bereich als Ort verfolgungsrechtlich geschützter Betätigung gemäß Art. 10 Abs. 1 b der EU-Qualifikationsrichtlinie in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG umfasst“,
würde sich im Berufungsverfahren so nicht stellen. Denn der Begriff des religiösen Existenzminimums ist kein Tatbestandsmerkmal des § 60 Abs. 1 AufenthG, sondern - so wie ihn auch das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil verwendet hat (UA S. 14) - ein vom Bundesverfassungsgericht insbesondere im Hinblick auf die Art. 1 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 16 a Abs. 1 GG geformter Begriff (vgl. BVerfGE 76, 143 <158 f.>). Würde das religiöse Existenzminimum aus verfassungsrechtlicher Sicht auch den öffentlichen Bereich als Ort verfolgungsrechtlich geschützter Betätigung umfassen, folgte daraus jedenfalls nicht zwingend, dass hier zugunsten des Klägers das Verbot der Abschiebung gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG (i.V.m. Art. 10 Abs. 1 b der Richtlinie 2004/83/EG) angenommen werden müsste.
3. Aber auch die sachdienlich umformulierte Frage,
„ob der Begriff der Religion in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG im Lichte von Art. 10 Abs. 1 b der Richtlinie 2004/83/EG auch religiöse Betätigungen im öffentlichen Bereich erfasst“,
10 
kann - zumindest bis voraussichtlich zum 10.10.2006 - nicht zur Zulassung der Berufung führen. Insoweit fehlt es an einer höchst- oder obergerichtlich noch nicht geklärten Problematik. Denn die Problematik der Vorwirkung von EG-Richtlinien ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt.
11 
Dem Kläger ist zuzubilligen, dass die Formulierung des Verwaltungsgerichts, die inhaltlichen Bestimmungen der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 hätten, - weil die Umsetzungsfrist gemäß Art. 38 Abs. 1 der Richtlinie erst am 10.10.2006 auslaufe -, „in Deutschland noch keine Geltung“ (UA S. 24), die diesbezüglichen europarechtlichen Anforderungen nur verkürzt wiedergibt. Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften folgt aus Art. 249 Abs. 3 EG i.V.m. einer Richtlinie die den Mitgliedstaaten selbst auferlegte zwingende Pflicht, alle erforderlichen Maßnahmen zur Erreichung des durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Ziels zu treffen. Aus Art. 254 Abs. 2 und 3 EG ergibt sich, dass eine Richtlinie gegenüber dem Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, schon vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung bzw. Bekanntgabe an Rechtswirkungen entfaltet (vgl. EuGH, Urteil vom 24.10.1996, Rs. C-72/95 - Kraaijeveld u.a. -, Slg. 1996, I-5403, RdNr. 55). Diese Pflicht, alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu treffen, damit das Richtlinienziel umgesetzt werden kann, obliegt sämtlichen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten - und damit auch den Gerichten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten (vgl. EuGH, Urteil vom 13.11.1990, Rs. C-106/89 - Marleasing -, Slg. 1990, I-4135, RdNr. 8). Konkrete Maßnahmen im Verhältnis Staat gegen Bürger allerdings können auf der Grundlage einer Richtlinie vor deren Umsetzung grundsätzlich nicht getroffen werden, denn eine Richtlinie kann nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen (vgl. EuGH, Urteil vom 3.5.2005, Rs. C-387/02 u.a. - Berlusconi u.a. -, RdNr. 73). Auch folgt aus der Umsetzungsfrist, dass den Mitgliedstaaten kein Vorwurf gemacht werden darf, wenn sie eine Richtlinie nicht vor Ablauf dieser Frist in ihre Rechtsordnung umsetzen (vgl. EuGH, Urteil vom 13.7.2000, Rs. C-456/98 - Centrosteel -, RdNr. 17). Aus Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 249 Abs. 3 EG sowie der Richtlinie selbst ergibt sich jedoch im Übrigen, dass die Mitgliedstaaten während der Umsetzungsfrist alle Maßnahmen, insbesondere den Erlass von Vorschriften, unterlassen müssen, die geeignet sind, das in dieser Richtlinie vorgeschriebene Ziel ernstlich in Frage zu stellen (vgl. EuGH, Urteil vom 18.12.1997, Rs. C-129/96 - Inter-Environnement Wallonie -, Slg. 1997, I-7435).
12 
In Anwendung dieser Maßstäbe hat das Bundesverwaltungsgericht - etwa für den Bereich der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie - judiziert, dass ein Mitgliedstaat, der seiner Umsetzungsverpflichtung noch nicht (vollständig) nachgekommen sei, bereits in dieser Phase gewisse vorgezogene Verhaltenspflichten zu beachten habe. Er dürfe die Ziele der Richtlinie nicht unterlaufen und keine vollendeten Tatsachen schaffen, die ihm die Erfüllung der durch die Richtlinie begründeten Pflichten unmöglich machten. (Im konkreten Fall laufe dies allerdings nicht auf eine Veränderungssperre hinaus, die einer Vorwegnahme des Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie gleichkäme. Die gemeinschaftsrechtliche Vorwirkung verhindere lediglich, dass Gebiete, deren Schutzwürdigkeit nach der Richtlinie auf der Hand liege, zerstört oder anderweitig so nachhaltig beeinträchtigt würden, dass sie für eine Meldung nicht mehr in Betracht kämen; vgl. BVerwG, Urteil vom 19.5.1998 - 4 A 9.97 -, UPR 1998 S. 384; Urteil vom 27.10.2000 - 4 A 18.99 -, E 112, 140).
13 
Höchst- bzw. obergerichtlich ist damit hinreichend geklärt, dass auch die mitgliedstaatlichen Gerichte ab Inkrafttreten einer Richtlinie bis zur Verkündung des nationalen Umsetzungsgesetzes bzw. zum Ablauf der Umsetzungsfrist alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen haben, um sicherzustellen, dass die in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziele im Umsetzungszeitpunkt erreicht werden. Auch sie dürfen diese Ziele nicht unterlaufen und keine vollendeten Tatsachen schaffen, die die Erfüllung der durch eine Richtlinie begründeten mitgliedstaatlichen Pflichten unmöglich machen. Andererseits fordert die dergestalt definierte Vorwirkung einer EG-Richtlinie nicht schon deren unmittelbare Anwendung. Die unmittelbare Wirkung einer Richtlinienbestimmung kommt vielmehr erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist in Betracht und nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen (vgl. hierzu: Lenz/Borchardt, EU- und EG-Vertrag, 2003, Art. 249 RdNr. 12 ff., m.w.N.).
14 
Für den Bereich des Ausländer- und Asylrechts bedeutet dies, dass vor Ablauf der Umsetzungsfrist bzw. - wenn zuvor erfolgt - Verkündung des Umsetzungsgesetzes regelmäßig keine vom Instanzrichter beachtliche Vorwirkung von EG-Richtlinien anzunehmen ist. Denn eine einzelfallbezogene Auslegung von nationalen Vorschriften, auch wenn diese nicht richtlinienkonform oder sogar im Gegensatz zu den Vorgaben einer Richtlinie vorgenommen wird, kann hier grundsätzlich weder in faktischer noch in rechtlicher Hinsicht vollendete Tatsachen schaffen, die die Erfüllung der durch eine Richtlinie begründeten Pflichten der Bundesrepublik bei Fristablauf unmöglich machen. Es ist davon auszugehen, dass immer Ausländer nach Deutschland einreisen und hier leben werden. Unabhängig von der konkreten Rechtsprechung der Instanzgerichte ist es dem Gesetzgeber so jederzeit möglich, die Ziele einer Richtlinie in das nationale Ausländer- und Asylrecht fristgerecht und auch sonst ordnungsgemäß umzusetzen. Denn ab Verkündung des Umsetzungsgesetzes ist der Richter hieran gemäß Art. 20 Abs. 3 GG gebunden. Wohl steht es dem Richter frei, im Hinblick auf Art. 10 EG schon ab Inkrafttreten einer Richtlinie insbesondere unbestimmte Rechtsbegriffe des nationalen Rechts bereits - wenn auch ohne Berufung auf den gemeinschaftsspezifischen Anwendungsvorrang und nicht im Gegensatz zu sonstigen nationalen Vorschriften - richtlinienkonform auszulegen (so auch BGH, Urteil vom 5.2.1998 - I ZR 211/95 -, NJW 1998 S. 2208). Eine Rechtspflicht hierzu ergibt sich im Ausländer- und Asylrecht jedoch regelmäßig erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist bzw. - wenn zuvor erfolgt - Verkündung des Umsetzungsgesetzes. Dies bedeutet zugleich, dass sich ein Ausländer zu einem früheren Zeitpunkt noch nicht mit Erfolg auf einzelne Richtlinienvorgaben berufen kann (vgl. D. Koller, Die Bedeutung von EG-Richtlinien im Zeitraum vor Ablauf der Umsetzungsfrist, 2003, S. 142 f., m.w.N.).
15 
Mit dem am 30.7.2004 (BGBl. I S. 1950) verkündeten § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wurde nicht - frühzeitig und im Vorgriff - der erst am 30.9.2004 (ABlEU Nr. L 304/12) veröffentlichte Art. 10 Abs. 1 b der Richtlinie 2004/83/EG, d.h. ein Teil der so genannten Qualifikationsrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt; insoweit sollte vielmehr im Wesentlichen Vorgaben des Abkommens vom 28.7.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) und Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 25.7.2000 - 9 C 28.99 -, BVerwGE 111, 334, und 20.2.2001 - 9 C 21.00 -, BVerwGE 114, 27) Rechnung getragen werden (so ausdrücklich BT-Drs. 15/420 vom 7.2.2003, S. 91; auch eine Umsetzungsmitteilung im Sinne des Art. 38 der Richtlinie ist nicht ersichtlich). Art. 10 Abs. 1 b der Richtlinie 2004/83/EG ist mithin vom Gesetzgeber noch bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist am 10.10.2006 umzusetzen. Der Begriff der Religion in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG muss damit derzeit noch nicht zwingend im Lichte der Qualifikationsrichtlinie ausgelegt werden. Im konkreten Fall kann so auch offen bleiben, ob nicht nur etwa die Teilnahme an öffentlichen Gottesdiensten, sondern tatsächlich auch Missionierungsaktivitäten im Sinne von Art. 10 Abs. 1 b der Richtlinie unter „religiöse Riten“ im öffentlichen Bereich zu subsumieren sind, ob als „öffentlicher Bereich“ insoweit möglicherweise nur das religiöse Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum religiösen Existenzminimum verstanden werden könnte, oder ob Missionierungsaktivitäten nicht allein unter den Begriff der „sonstigen religiösen Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind“, zu fassen sind, und ob solche Betätigungen nicht auf den privaten Bereich beschränkt werden dürfen, weil diesbezüglich der öffentliche Bereich in der Qualifikationsrichtlinie nicht mehr explizit genannt wird. Auch eine diesbezügliche Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 68 Abs. 1 i.V.m. Art. 234 Abs. 3 EG, wenn man eine solche im Berufungszulassungsverfahren und vor Ablauf der Umsetzungsfrist überhaupt für zulässig hält - wofür Vieles spricht -, ist damit nicht erforderlich.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 (entsprechend) VwGO und § 83 b AsylVfG.
17 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. Februar 2005 - A 6 K 10687/03 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beteiligten, die dieser selbst trägt.

Gründe

 
I. Der nach seinen Angaben 1979 in Teheran geborene ledige iranische Kläger reiste 2001 seinem Bruder Ali B.A. nach, der sich seit 1998 als Asylbewerber in Deutschland aufhält (rechtskräftig abgelehnt seit 2001). Am 28.7.2001 wurde er in einer Asylbewerberunterkunft aufgegriffen und beantragte daraufhin Asyl. Zur Begründung berief er sich auf politische Aktivitäten im Iran als Sympathisant der Volksmudjaheddin. Im Laufe des Asylverfahrens trug er weiter vor, in Deutschland exilpolitisch aktiv geworden zu sein. Auch sei er zwischenzeitlich zum christlichen Glauben konvertiert; seit seiner Taufe gehöre er einer baptistischen evangelisch-freikirchlichen Gemeinde an. Zum Leitbild und Selbstverständnis dieser Gemeinde gehörten missionarische Aktivitäten, die im Iran strengstens verboten seien. Im Falle seiner Abschiebung sei deshalb sein religiöses Existenzminimum nicht gewährleistet, was insbesondere die Richtlinie 2004/83/EG untersage.
Der Asylantrag wurde vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 26.2.2003 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Asylklage wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24.2.2005 in vollem Umfang abgewiesen: Die Angaben des Klägers zu politischen Aktivitäten im Iran seien nicht glaubhaft. Die exilpolitischen Aktivitäten seien nicht herausgehoben und damit asylrechtlich irrelevant. Auch vor dem Hintergrund des in Deutschland erfolgten Übertritts zum christlichen Glauben könne die Klage keinen Erfolg haben. Zwar gelte im Iran das Verbot jeglicher Missionierungstätigkeit, und Apostasie, der „Abfall vom Glauben“, sei nicht erlaubt. Das religiöse Existenzminimum, das im Wesentlichen die Religionsausübung im privaten und nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich umfasse, sei dort aber auch für Christen bzw. Apostaten gewahrt. Ohnehin bestehe eine asylerhebliche Gefährdung nur dann, wenn den iranischen Stellen eine Konversion zum Christentum bekannt werde und diese ein Interesse an dem Betreffenden hätten. Erst ein in der Öffentlichkeit vorgetragenes religiöses Bekenntnis oder missionarisches Tätigwerden führe so zu einer Gefährdung. Solche Aktivitäten aber, die zumutbar unterbleiben könnten, seien asylrechtlich nicht geschützt. Hieran ändere auch die Richtlinie 2004/83/EG nichts, weil deren inhaltliche Bestimmungen vor ihrer Umsetzung in Deutschland noch keine Geltung hätten.
II. Der auf grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) gestützte fristgerechte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG.
1. Zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG muss zunächst in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellungen eine konkrete Frage aufgeworfen und erläutert werden. Dargelegt werden muss weiter, warum diese Frage bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen. In der Begründung des Zulassungsantrags muss mithin deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen, warum es also erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt und entscheidet, ob diese Bedenken durchgreifen. Schließlich muss dargelegt werden, warum die aufgeworfene Frage für das Verwaltungsgericht erheblich war und warum sie sich auch im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde (st.Rspr.; vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4.7.2000 - A 9 S 1275/00 -, VBlBW 2001 S. 66 f.; für die Revisionszulassung: BVerwGE 13, 90 f.; 111, 61 f., m.w.N.).
2. Bei Berücksichtigung dieser Vorgaben fehlt es vorliegend jedenfalls an der hinreichenden Präzisierung und Erläuterung einer Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage. Die vom Kläger in seinem Zulassungsantrag formulierte Frage,
„ob das religiöse Existenzminimum auch den öffentlichen Bereich als Ort verfolgungsrechtlich geschützter Betätigung gemäß Art. 10 Abs. 1 b der EU-Qualifikationsrichtlinie in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG umfasst“,
würde sich im Berufungsverfahren so nicht stellen. Denn der Begriff des religiösen Existenzminimums ist kein Tatbestandsmerkmal des § 60 Abs. 1 AufenthG, sondern - so wie ihn auch das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil verwendet hat (UA S. 14) - ein vom Bundesverfassungsgericht insbesondere im Hinblick auf die Art. 1 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 16 a Abs. 1 GG geformter Begriff (vgl. BVerfGE 76, 143 <158 f.>). Würde das religiöse Existenzminimum aus verfassungsrechtlicher Sicht auch den öffentlichen Bereich als Ort verfolgungsrechtlich geschützter Betätigung umfassen, folgte daraus jedenfalls nicht zwingend, dass hier zugunsten des Klägers das Verbot der Abschiebung gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG (i.V.m. Art. 10 Abs. 1 b der Richtlinie 2004/83/EG) angenommen werden müsste.
3. Aber auch die sachdienlich umformulierte Frage,
„ob der Begriff der Religion in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG im Lichte von Art. 10 Abs. 1 b der Richtlinie 2004/83/EG auch religiöse Betätigungen im öffentlichen Bereich erfasst“,
10 
kann - zumindest bis voraussichtlich zum 10.10.2006 - nicht zur Zulassung der Berufung führen. Insoweit fehlt es an einer höchst- oder obergerichtlich noch nicht geklärten Problematik. Denn die Problematik der Vorwirkung von EG-Richtlinien ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt.
11 
Dem Kläger ist zuzubilligen, dass die Formulierung des Verwaltungsgerichts, die inhaltlichen Bestimmungen der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 hätten, - weil die Umsetzungsfrist gemäß Art. 38 Abs. 1 der Richtlinie erst am 10.10.2006 auslaufe -, „in Deutschland noch keine Geltung“ (UA S. 24), die diesbezüglichen europarechtlichen Anforderungen nur verkürzt wiedergibt. Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften folgt aus Art. 249 Abs. 3 EG i.V.m. einer Richtlinie die den Mitgliedstaaten selbst auferlegte zwingende Pflicht, alle erforderlichen Maßnahmen zur Erreichung des durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Ziels zu treffen. Aus Art. 254 Abs. 2 und 3 EG ergibt sich, dass eine Richtlinie gegenüber dem Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, schon vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung bzw. Bekanntgabe an Rechtswirkungen entfaltet (vgl. EuGH, Urteil vom 24.10.1996, Rs. C-72/95 - Kraaijeveld u.a. -, Slg. 1996, I-5403, RdNr. 55). Diese Pflicht, alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu treffen, damit das Richtlinienziel umgesetzt werden kann, obliegt sämtlichen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten - und damit auch den Gerichten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten (vgl. EuGH, Urteil vom 13.11.1990, Rs. C-106/89 - Marleasing -, Slg. 1990, I-4135, RdNr. 8). Konkrete Maßnahmen im Verhältnis Staat gegen Bürger allerdings können auf der Grundlage einer Richtlinie vor deren Umsetzung grundsätzlich nicht getroffen werden, denn eine Richtlinie kann nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen (vgl. EuGH, Urteil vom 3.5.2005, Rs. C-387/02 u.a. - Berlusconi u.a. -, RdNr. 73). Auch folgt aus der Umsetzungsfrist, dass den Mitgliedstaaten kein Vorwurf gemacht werden darf, wenn sie eine Richtlinie nicht vor Ablauf dieser Frist in ihre Rechtsordnung umsetzen (vgl. EuGH, Urteil vom 13.7.2000, Rs. C-456/98 - Centrosteel -, RdNr. 17). Aus Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 249 Abs. 3 EG sowie der Richtlinie selbst ergibt sich jedoch im Übrigen, dass die Mitgliedstaaten während der Umsetzungsfrist alle Maßnahmen, insbesondere den Erlass von Vorschriften, unterlassen müssen, die geeignet sind, das in dieser Richtlinie vorgeschriebene Ziel ernstlich in Frage zu stellen (vgl. EuGH, Urteil vom 18.12.1997, Rs. C-129/96 - Inter-Environnement Wallonie -, Slg. 1997, I-7435).
12 
In Anwendung dieser Maßstäbe hat das Bundesverwaltungsgericht - etwa für den Bereich der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie - judiziert, dass ein Mitgliedstaat, der seiner Umsetzungsverpflichtung noch nicht (vollständig) nachgekommen sei, bereits in dieser Phase gewisse vorgezogene Verhaltenspflichten zu beachten habe. Er dürfe die Ziele der Richtlinie nicht unterlaufen und keine vollendeten Tatsachen schaffen, die ihm die Erfüllung der durch die Richtlinie begründeten Pflichten unmöglich machten. (Im konkreten Fall laufe dies allerdings nicht auf eine Veränderungssperre hinaus, die einer Vorwegnahme des Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie gleichkäme. Die gemeinschaftsrechtliche Vorwirkung verhindere lediglich, dass Gebiete, deren Schutzwürdigkeit nach der Richtlinie auf der Hand liege, zerstört oder anderweitig so nachhaltig beeinträchtigt würden, dass sie für eine Meldung nicht mehr in Betracht kämen; vgl. BVerwG, Urteil vom 19.5.1998 - 4 A 9.97 -, UPR 1998 S. 384; Urteil vom 27.10.2000 - 4 A 18.99 -, E 112, 140).
13 
Höchst- bzw. obergerichtlich ist damit hinreichend geklärt, dass auch die mitgliedstaatlichen Gerichte ab Inkrafttreten einer Richtlinie bis zur Verkündung des nationalen Umsetzungsgesetzes bzw. zum Ablauf der Umsetzungsfrist alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen haben, um sicherzustellen, dass die in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziele im Umsetzungszeitpunkt erreicht werden. Auch sie dürfen diese Ziele nicht unterlaufen und keine vollendeten Tatsachen schaffen, die die Erfüllung der durch eine Richtlinie begründeten mitgliedstaatlichen Pflichten unmöglich machen. Andererseits fordert die dergestalt definierte Vorwirkung einer EG-Richtlinie nicht schon deren unmittelbare Anwendung. Die unmittelbare Wirkung einer Richtlinienbestimmung kommt vielmehr erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist in Betracht und nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen (vgl. hierzu: Lenz/Borchardt, EU- und EG-Vertrag, 2003, Art. 249 RdNr. 12 ff., m.w.N.).
14 
Für den Bereich des Ausländer- und Asylrechts bedeutet dies, dass vor Ablauf der Umsetzungsfrist bzw. - wenn zuvor erfolgt - Verkündung des Umsetzungsgesetzes regelmäßig keine vom Instanzrichter beachtliche Vorwirkung von EG-Richtlinien anzunehmen ist. Denn eine einzelfallbezogene Auslegung von nationalen Vorschriften, auch wenn diese nicht richtlinienkonform oder sogar im Gegensatz zu den Vorgaben einer Richtlinie vorgenommen wird, kann hier grundsätzlich weder in faktischer noch in rechtlicher Hinsicht vollendete Tatsachen schaffen, die die Erfüllung der durch eine Richtlinie begründeten Pflichten der Bundesrepublik bei Fristablauf unmöglich machen. Es ist davon auszugehen, dass immer Ausländer nach Deutschland einreisen und hier leben werden. Unabhängig von der konkreten Rechtsprechung der Instanzgerichte ist es dem Gesetzgeber so jederzeit möglich, die Ziele einer Richtlinie in das nationale Ausländer- und Asylrecht fristgerecht und auch sonst ordnungsgemäß umzusetzen. Denn ab Verkündung des Umsetzungsgesetzes ist der Richter hieran gemäß Art. 20 Abs. 3 GG gebunden. Wohl steht es dem Richter frei, im Hinblick auf Art. 10 EG schon ab Inkrafttreten einer Richtlinie insbesondere unbestimmte Rechtsbegriffe des nationalen Rechts bereits - wenn auch ohne Berufung auf den gemeinschaftsspezifischen Anwendungsvorrang und nicht im Gegensatz zu sonstigen nationalen Vorschriften - richtlinienkonform auszulegen (so auch BGH, Urteil vom 5.2.1998 - I ZR 211/95 -, NJW 1998 S. 2208). Eine Rechtspflicht hierzu ergibt sich im Ausländer- und Asylrecht jedoch regelmäßig erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist bzw. - wenn zuvor erfolgt - Verkündung des Umsetzungsgesetzes. Dies bedeutet zugleich, dass sich ein Ausländer zu einem früheren Zeitpunkt noch nicht mit Erfolg auf einzelne Richtlinienvorgaben berufen kann (vgl. D. Koller, Die Bedeutung von EG-Richtlinien im Zeitraum vor Ablauf der Umsetzungsfrist, 2003, S. 142 f., m.w.N.).
15 
Mit dem am 30.7.2004 (BGBl. I S. 1950) verkündeten § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wurde nicht - frühzeitig und im Vorgriff - der erst am 30.9.2004 (ABlEU Nr. L 304/12) veröffentlichte Art. 10 Abs. 1 b der Richtlinie 2004/83/EG, d.h. ein Teil der so genannten Qualifikationsrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt; insoweit sollte vielmehr im Wesentlichen Vorgaben des Abkommens vom 28.7.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) und Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 25.7.2000 - 9 C 28.99 -, BVerwGE 111, 334, und 20.2.2001 - 9 C 21.00 -, BVerwGE 114, 27) Rechnung getragen werden (so ausdrücklich BT-Drs. 15/420 vom 7.2.2003, S. 91; auch eine Umsetzungsmitteilung im Sinne des Art. 38 der Richtlinie ist nicht ersichtlich). Art. 10 Abs. 1 b der Richtlinie 2004/83/EG ist mithin vom Gesetzgeber noch bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist am 10.10.2006 umzusetzen. Der Begriff der Religion in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG muss damit derzeit noch nicht zwingend im Lichte der Qualifikationsrichtlinie ausgelegt werden. Im konkreten Fall kann so auch offen bleiben, ob nicht nur etwa die Teilnahme an öffentlichen Gottesdiensten, sondern tatsächlich auch Missionierungsaktivitäten im Sinne von Art. 10 Abs. 1 b der Richtlinie unter „religiöse Riten“ im öffentlichen Bereich zu subsumieren sind, ob als „öffentlicher Bereich“ insoweit möglicherweise nur das religiöse Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum religiösen Existenzminimum verstanden werden könnte, oder ob Missionierungsaktivitäten nicht allein unter den Begriff der „sonstigen religiösen Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind“, zu fassen sind, und ob solche Betätigungen nicht auf den privaten Bereich beschränkt werden dürfen, weil diesbezüglich der öffentliche Bereich in der Qualifikationsrichtlinie nicht mehr explizit genannt wird. Auch eine diesbezügliche Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 68 Abs. 1 i.V.m. Art. 234 Abs. 3 EG, wenn man eine solche im Berufungszulassungsverfahren und vor Ablauf der Umsetzungsfrist überhaupt für zulässig hält - wofür Vieles spricht -, ist damit nicht erforderlich.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 (entsprechend) VwGO und § 83 b AsylVfG.
17 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.