Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 25. Okt. 2016 - 3 K 2150/16

bei uns veröffentlicht am25.10.2016

Tenor

1. Die Anträge werden abgelehnt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

3. Der Streitwert wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller wenden sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Waschparks.
Die Beigeladene ist Eigentümerin des Grundstücks L... Weg ..., das aus den Grundstücken Flurstück Nr. ... und ... besteht (im Folgenden: Baugrundstück) Jeweils westlich angrenzend an das Baugrundstück liegen das Grundstück der Antragstellerin zu 1, B... Weg ..., Flurstück Nr. ..., und nördlich hiervon das Grundstück der Antragsteller zu 2, L... Weg ..., Flurstück Nr. ... Das Grundstück der Antragstellerin zu 1 ist mit einem teils zu Wohnzwecken und teils gewerblich genutzten Reihenendhaus bebaut, das Grundstück der Antragsteller zu 2 mit einem zu Wohnzwecken genutzten Reihenendhaus.
Das Baugrundstück und die Grundstücke der Antragsteller befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „...“ vom 22.06.1993. Der Bebauungsplan setzt nördlich des S... Wegs auf einem etwa 60 m breiten Streifen ein allgemeines Wohngebiet fest. Östlich und nordöstlich anschließend ist - gegliedert in die Bereiche MI 1 und MI 2 - ein Mischgebiet ausgewiesen, an das sich bis zur ... Straße (L ...) ein Gewerbegebiet anschließt. Das Baugrundstück liegt im Bereich des festgesetzten Gewerbegebiets, die Grundstücke der Antragsteller befinden sich im Mischgebiet MI 2.
Die Beigeladene beantragte am 02.02.2015 die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Waschparks für Kraftfahrzeuge und für eine Geländeauffüllung auf dem Baugrundstück. Die Antragsteller zu 1 und 2 erhoben Einwendungen im Rahmen der Nachbarbeteiligung.
Mit Bescheid vom 26.02.2016 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Diese wurde den Antragstellern am 20.03.2016 zugestellt. Über die mit Schreiben vom 30.03.2016 erhobenen Widersprüche hat das Regierungspräsidium Karlsruhe noch nicht entschieden.
Die Antragsteller haben am 12.05.2016 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt.
Sie beantragen,
die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 26.02.2016 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen,
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die Anträge abzulehnen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Behördenakten der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
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Die Anträge der Antragsteller sind nach § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 212a Abs. 1 BauGB statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie sind jedoch nicht begründet.
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Bei der nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegen das öffentliche Interesse und das private Interesse der Beigeladenen an der Ausnutzung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Baugenehmigung das Interesse der Antragsteller, vorläufig von deren Vollzug verschont zu bleiben. Denn nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage werden die von den Antragstellern eingelegten Widersprüche gegen die Baugenehmigung voraussichtlich keinen Erfolg haben. Die angegriffene Baugenehmigung verstößt aller Voraussicht nach nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind.
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1. Die erteilte Baugenehmigung verletzt nach summarischer Prüfung keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts.
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Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens dürfte nach § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen sein, da das Baugrundstück im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „...“ vom 22.06.1993 liegt. Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller ist aller Voraussicht nach von der Wirksamkeit des Bebauungsplans beziehungsweise der Wirksamkeit der darin getroffenen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung (Mischgebiet für die Grundstücke der Antragsteller und Gewerbegebiet für das Baugrundstück) auszugehen.
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Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 30.07.1998 (- 5 S 2181/97 -, juris) die Regelung in Nr. 1.1.3 Spiegelstrich 5 der Textfestsetzungen zum Bebauungsplan „...“, wonach im Mischgebiet MI 2 Wohnungen im Erdgeschoß, ausgenommen der Bereich im 50 m-Abstand zur ... Straße, unzulässig sind, für mit höherrangigem Recht unvereinbar erklärt. Hieraus folgt indes nicht die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans oder die Unwirksamkeit der Festsetzung des Mischgebiets MI 2. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn der Normgeber nach seinem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.09.2016 - 11 S 1255/14 -, juris).
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Nach diesen Maßgaben ist hier lediglich von einer Teilnichtigkeit des Bebauungsplans hinsichtlich der Nr. 1.1.3 Spiegelstrich 5 der Textfestsetzungen auszugehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem Urteil vom 30.07.1998 (a.a.O.) ausgeführt hat, berührt der festgestellte Mangel nicht die Ausweisung des allgemeinen Wohngebiets, des Mischgebiets MI 1 und des Gewerbegebiets. Der verhältnismäßig schmale Streifen des Mischgebiets MI 2 dient nach den konkreten örtlichen Gegebenheiten als Pufferzone zwischen dem westlich festgesetzten allgemeinen Wohngebiet und dem östlich angrenzenden Gewerbegebiet beziehungsweise der östlich gelegenen ... Straße. Dies entspricht ausweislich der Begründung des Bebauungsplans auch dem ausdrücklich erklärten planerischen Willen der Antragsgegnerin. Bleiben die Gebietsfestsetzungen des allgemeinen Wohngebiets und des Gewerbegebiets rechtswirksam bestehen, so könnte das bei Ausstrahlung des festgestellten Planungsmangels auf das Mischgebiet MI 2, also auf die Pufferzone, entstehende „Loch“ sinnvollerweise nur durch die erneute Ausweisung eines Mischgebiets ohne die (fehlerhafte) Ausschlussregelung ausgefüllt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.07.1998, a.a.O.). Dies spricht objektiv mit Blick auf die städtebauliche Ordnung für eine bloße Teilnichtigkeit der Regelung in Nr. 1.1.3 Spiegelstrich 5 der Textfestsetzungen. Auch in subjektiver Hinsicht ist anzunehmen, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin auch ohne die beanstandete Ausschlussregelung an der für den „Übergangsbereich“ getroffenen planerischen Entscheidung der Festsetzung eines Mischgebiets festgehalten hätte (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.07.1998, a.a.O.).
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Darüber hinaus ist nach vorläufiger Prüfung nicht davon auszugehen, dass der Bebauungsplan in Bezug auf die Festsetzung des Mischgebiets wegen Funktionslosigkeit unwirksam geworden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg tritt eine bauplanerische Festsetzung wegen Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2004 - 4 C 10.03 -, juris Rn. 15; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.04.2016 - 8 S 205/14 -, juris). Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.04.2016, a.a.O.). Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.04.2016, a.a.O.). Dabei wird die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.04.2016, a.a.O., im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 21.12.1999 - 4 BN 48/99 -, juris). Die Frage, ob die Verhältnisse, auf die sich die Festsetzung bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, ist nicht gleichsam isoliert für einzelne Grundstücke zu prüfen. Die Betrachtung darf namentlich nicht darauf beschränkt werden, ob die Festsetzung hier und dort noch einen Sinn gibt. Zu würdigen ist vielmehr grundsätzlich die Festsetzung in ihrer ganzen Reichweite (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.04.2016, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 29.04.1977 - IV C 39.75 -, juris). Demzufolge ist ein Bebauungsplan nicht bereits deshalb ganz oder teilweise wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten, weil auf einer Teilfläche eine singuläre planwidrige Nutzung entstanden ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.04.2016, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 21.12.1999, a.a.O.). Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern (BVerwG, Urteil vom 28.04.2004 - 4 C 10.03 -, juris Rn. 15).
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In Anbetracht dieser strengen Anforderungen ist voraussichtlich nicht davon auszugehen, dass die Festsetzung „Mischgebiet“ nachträglich funktionslos geworden ist. Das Mischgebiet als Baugebietstyp ist nach seiner Eigenart gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO dadurch gekennzeichnet, dass es sowohl dem Wohnen als auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dient. Dabei hat der Verordnungsgeber die beiden Hauptnutzungsarten nicht in ein Rangverhältnis zueinander gestellt, so dass ein Mischgebiet für Wohnen und nicht wesentlich störendes Gewerbe gleichermaßen offen steht. Der Baugebietstyp eines Mischgebiets ist somit durch die Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit von Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störendem Gewerbe bestimmt. Dies bedeutet im allgemeinen, dass keine der Nutzungsarten ein deutliches Übergewicht über die andere erlangen soll. Die normative Funktion eines Mischgebiets liegt vielmehr in einer qualitativen und quantitativen Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe (zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.07.1993 - 3 S 824/92 -, juris, im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 04.05.1988 - 4 C 34/86 -, juris). Vorhaben, die an sich ihrer Art nach bauplanungsrechtlich zulässig sind, können im Einzelfall nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässig sein, wenn eine der beiden Hauptnutzungsarten nach Anzahl und/oder Umfang beherrschend und in diesem Sinne „übergewichtig“ in Erscheinung tritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.05.1988, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.07.1993, a.a.O.).
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Funktionslos wird eine Festsetzung als Mischgebiet allerdings nicht schon dann, wenn das Mischgebiet überwiegend zu Wohnzwecken oder zu gewerblichen Zwecken genutzt wird, sondern erst dann, wenn eine der beiden Hauptnutzungsarten als eigenständige Nutzung im Gebiet völlig verdrängt wurde und das Gebiet deshalb in einen anderen Gebietstyp „umgekippt“ ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.05.1988, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 29.05.2001 - 4 B 33/01 -, juris zur Funktionslosigkeit eines Dorfgebiets). Wann dies der Fall ist, lässt sich nicht ausschließlich danach beurteilen, mit welchen Prozentsätzen die Grundfläche des jeweiligen Mischgebiets für die eine und die andere Nutzungsart in Anspruch genommen wird. Vielmehr ist eine Bewertung aller in Frage kommenden tatsächlichen Umstände im Einzelfall vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.05.1988, a.a.O.).
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Gemessen hieran ist die weitere Verwirklichung der Festsetzung des Mischgebiets unter Berücksichtigung der tatsächlichen Entwicklung nicht ausgeschlossen, vielmehr kann diese weiterhin einen Beitrag zur städtebaulichen Ordnung leisten. Denn anders als die Antragsteller meinen, ist die Frage der Funktionslosigkeit nicht isoliert für den Teilbereich des Mischgebiets MI 2 südlich des L... Wegs, sondern für das gesamte Mischgebiet unter Berücksichtigung der Bedeutung dieser Festsetzung für den Gesamtgeltungsbereich des Bebauungsplans zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist für die Frage der Funktionslosigkeit nicht auf einzelne Teilflächen abzustellen, sondern auf die Festsetzung in ihrer gesamten Reichweite und in ihrer Bedeutung für den Plan in seiner Gesamtheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.08.1990 - 7 C 41-43/89 -, juris; Beschluss vom 17.02.1997 - 4 B 16/97 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.04.2016 - 8 S 205/14 -, juris).
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Eine isolierte Betrachtung der Teilfläche südlich des L...Wegs verbietet sich danach bereits deshalb, weil das einheitlich festgesetzte Mischgebiet MI 2 nicht nur den südlich des L... Wegs gelegenen Bereich, sondern auch den Bereich nördlich des L... Wegs umfasst. Auch die Gebiete MI 1 und MI 2 dürften einheitlich als „Mischgebiet“ zu betrachten sein, da hierfür im Wesentlichen einheitliche Festsetzungen getroffen wurden. Die Festsetzungen zum Mischgebiet MI 1 und zum Mischgebiet MI 2 unterscheiden sich lediglich dadurch, dass im Mischgebiet MI 2 zusätzlich Tankstellen unzulässig sind (vgl. Nr. 1.1.2 und 1.1.3 der Textfestsetzungen des Bebauungsplans).
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Nimmt man das gesamte Mischgebiet oder jedenfalls das Mischgebiet MI 2 in den Blick, so kann bezüglich der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung weiterhin eine gezielte städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Plangebiet vollzogen werden. Von einem „Umkippen“ des Gebiets in ein allgemeines Wohngebiet ist entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht auszugehen. Im Mischgebiet MI 2 sind nicht nur Wohnnutzungen, sondern in nicht unerheblichem Umfang auch gewerbliche Nutzungen vorhanden. Nördlich des L... Wegs befinden sich die Einzelhandelsbetriebe ... und ..., die nicht zuletzt angesichts der von ihnen in Anspruch genommenen Fläche eine prägende Wirkung für das gesamte Gebiet haben. Einzelhandelsbetriebe sind im Mischgebiet nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig. Ob es sich bei den Betrieben, wie die Antragsteller vermuten, um großflächige Einzelhandelsbetriebe handelt, die im Mischgebiet nach § 11 Abs. 3 BauNVO unzulässig sind, kann im Eilverfahren nach Aktenlage ohne Kenntnis der Verkaufsflächen der Betriebe nicht festgestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10/04 -, juris). Jedenfalls handelt es sich nicht offensichtlich um großflächige Einzelhandelsbetriebe, was für die Feststellung der Funktionslosigkeit der Festsetzung des „Mischgebiets“ aber erforderlich wäre.
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Die Grundstücke südlich des L... Wegs werden zwar überwiegend zu Wohnzwecken genutzt. Auch dort gibt es jedoch - wenn auch in geringem Umfang - gewerbliche Nutzungen. Auf dem Grundstück B... Weg ... befindet sich nach den unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin ein Wohn- und Bürogebäude mit mindestens drei gewerblichen Nutzungen. Das Grundstück der Antragstellerin zu 1 wird nach den ebenfalls unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin nicht nur zu Wohnzwecken, sondern auch gewerblich genutzt. Baulücken, die in Zukunft noch für gewerbliche Zwecke genutzt werden können, gibt es nach den Angaben der Antragsgegnerin noch auf den Flurstücken ..., ..., ... und ... nördlich des Wendehammers B..-. Weg. Entgegen der Auffassung der Antragsteller dürften auch künftige Umnutzungen von Wohngebäuden in Geschäfts-, Büro- oder Verwaltungsgebäude nicht deshalb ausgeschlossen sein, weil in dem Gebiet südlich des L... Wegs eine Reihenhausbebauung vorherrscht. Dies wird bereits daran deutlich, dass auch das mit einem Reihenendhaus bebaute Grundstück der Antragstellerin zu 1 zum Teil gewerblich genutzt wird. Die Tatsache, dass sich im Mischgebiet Schwerpunkte von Wohnen und Gewerbe gebildet haben, schließt die Verwirklichung der Festsetzung „Mischgebiet“ nicht aus. Nimmt man schließlich das Mischgebiet MI 1, das mit einem ... Drive-in Restaurant bebaut ist (Schank- und Speisewirtschaft i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO; vgl. BayVGH, Beschluss vom 25.08.1997 - 2 ZB 97.00681 -, NVwZ-RR 1999, 226), zusätzlich in den Blick, so wird der weiterhin bestehende Charakter des Gebiets als Mischgebiet noch deutlicher.
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Von einer Funktionslosigkeit der Festsetzung des Mischgebiets ist hier auch angesichts der konkreten örtlichen Verhältnisse in der angrenzenden Umgebung und des in der Begründung des Bebauungsplans zum Ausdruck gekommenen Planungswillens der Antragsgegnerin nicht auszugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.08.1990, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.07.1993 - 3 S 824/92 -, juris; Urteil vom 15.10.1991 - 8 S 979/91 -, juris). Nach der gegebenen örtlichen Situation dient die Festsetzung des verhältnismäßig schmalen Mischgebietsstreifens der „Abpufferung“ zwischen dem westlich festgesetzten allgemeinen Wohngebiet und dem östlich angrenzenden Gewerbegebiet beziehungsweise der östlich gelegenen ... Straße. Dies hat die Antragsgegnerin auch in der Begründung des Bebauungsplans zum Ausdruck gebracht, wonach bewusst eine Abstaffelung der Baugebiete vorgenommen wurde; die als Mischgebiet festgesetzten Flächen sollten als Lärmpuffer dienen zwischen dem allgemeinen Wohngebiet auf der einen Seite und dem Gewerbegebiet und der ... Straße auf der anderen. Der planerische Wille der Antragsgegnerin bezog sich also darauf, die Wohnnutzung in der Nähe gewerblicher Nutzung planungsrechtlich zu sichern und die Wohnbebauung im Mischgebiet mit geringeren Abwehransprüchen gegen die östlich benachbarte gewerbliche Nutzung auszustatten. Diese Funktion als Pufferzone zwischen dem allgemeinen Wohngebiet und dem Gewerbegebiet kann das Mischgebiet auch dann weiterhin erfüllen, wenn sich dort in der Zwischenzeit tatsächlich weit überwiegend Wohnbebauung befindet. Denn durch die Festsetzung des Mischgebiets verbleibt es dabei, dass in dem und gegenüber dem Mischgebiet höhere Immissionsrichtwerte gelten als in einem Wohngebiet. Die Bewohner des Mischgebiets können also nur den geminderten Schutz eines Mischgebiets für sich in Anspruch nehmen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.10.1991, a.a.O.).
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Zu berücksichtigen ist schließlich, dass eine Festsetzung nicht bereits dann wegen Funktionslosigkeit unwirksam wird, wenn ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist. Hinzukommen muss vielmehr, dass diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in die Fortgeltung der Festsetzung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Von einer solchen Offenkundigkeit des Mangels ist hier jedenfalls nicht auszugehen.
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Des Weiteren dürfte auch die Festsetzung des Gewerbegebiets nicht funktionslos geworden sein. Auch insoweit ist entgegen dem Vortrag der Antragsteller nicht lediglich der südlich des L... Wegs gelegene Teil des Gewerbegebiets in den Blick zu nehmen, sondern das gesamte festgesetzte Gewerbegebiet. Derzeit befinden sich in dem nördlich des L... Wegs gelegenen Teil des Gewerbegebiets unter anderem eine Tankstelle mit Waschanlage sowie weitere Gewerbebetriebe (Lieferung von Eiswürfeln und Crushed Eis / Vermietung von Kühl- und Tiefkühlanhängern, Vertrieb von Treppenliften, Fachbetrieb für Kälte- & Klimatechnik). Ein wesentlicher Teil des Gewerbegebiets ist noch unbebaut.
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Da die Festsetzung des Mischgebiets aller Voraussicht nach wirksam ist, dürfte auch der Vortrag der Antragsteller ins Leere gehen, wonach aus der Unwirksamkeit der Festsetzung des Mischgebiets im Hinblick auf das Trennungsgebot des § 50 BImSchG die Nichtigkeit der Festsetzung des Gewerbegebiets folge.
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Der Waschpark ist nach der Art der baulichen Nutzung in dem festgesetzten Gewerbegebiet als nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig. Bei einem Waschpark kann hinsichtlich seiner Störwirkung bei der gebotenen typisierenden Betrachtung aufgrund der Betriebsart davon ausgegangen werden, dass er die im Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen nicht erheblich belästigt. Das Bundesverwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg haben lediglich für das Mischgebiet entschieden, dass sich eine Autowaschanlage im Hinblick auf das von ihr ausgehende Störpotential für das Wohnen einer generalisierenden Betrachtung entzieht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.08.1992 - 5 S 403/91 -, juris Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 18.08.1998 - 4 B 82/98 -, juris, Rn. 3). Diese Erwägungen gelten für das Gewerbegebiet nicht, da es hier nicht um zu befürchtende Störungen des Wohnfriedens geht.
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Die Antragsteller haben als Eigentümer von Grundstücken außerhalb des für das Baugrundstück festgesetzten Gewerbegebiets im Übrigen keinen Anspruch auf Wahrung des Gebietscharakters durch die geplante Anlage. Der drittschützende Charakter einer Festsetzung der Gebietsart - hier des Gewerbegebiets - gilt nur innerhalb des festgesetzten Baugebiets (VGH Bad-Württ, Beschluss vom 23.08.1996 - 10 S 1492/96 -, juris). Der als baugebietsübergreifend einzustufende Nachbarschutz der Antragsteller ist auf die Einhaltung des in § 15 Abs. 1 BauNVO konkretisierten Rücksichtnahmegebots beschränkt.
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Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ist bei der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht ersichtlich. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht demgegenüber derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.04.2016 - 3 S 1784/15 -, juris; Urteil vom 17.04.2013 - 5 S 3140/11 -, juris; BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8/11 -, juris; Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, juris; Urteil vom 25.02.1977 - 4 C 22.75 -, juris; stRspr). Entscheidend ist letztlich, ob eine für den Rücksichtnahmebegünstigten unzumutbare Beeinträchtigung entsteht.
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Von dem genehmigten Waschpark gehen aller Voraussicht nach keine für die Antragsteller unzumutbaren Schallemissionen aus. Ob Geräuschimmissionen unzumutbar und im planungsrechtlichen Sinne rücksichtslos sind, ist bei Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) unterliegen, grundsätzlich anhand der auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassenen Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - vom 26. August 1998) zu bestimmen. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz und die TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang ihres Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, juris).
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Die Immissionen des Vorhabens auf die Grundstücke der Antragsteller halten bei der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung die Vorgaben der TA Lärm, deren Anwendungsbereich das Bauvorhaben unterfällt, ein. Für die im Mischgebiet gelegenen Grundstücke der Antragsteller gelten nach Nr. 6.1 Buchstabe c der TA Lärm Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Nach den bei summarischer Prüfung schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen in der schalltechnischen Untersuchung des Büros ... vom 11.11.2015 werden diese Richtwerte durch die geplante Nutzung an den maßgeblichen Immissionsorten IO 3 (Grundstück der Antragstellerin zu 1) und IO 4 (Grundstück der Antragsteller zu 2) auch unter Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung eingehalten. Der für kurzeitige Geräuschspitzen zulässige Immissionspegel wird sicher eingehalten. Nach der vom Gericht am 13.10.2016 eingeholten telefonischen Auskunft des Projektbearbeiters des Büros ..., Herrn ..., handelt es sich bei der Bezeichnung des Immissionsorts IO 3 als B... Weg ... (anstatt B... Weg ...) und des Immissionsortes IO 4 als L... Weg ... (anstatt L... Weg ...) in der Tabelle 2, S. 4 der schalltechnischen Untersuchung um eine irrtümliche Falschbezeichnung. Für die Berechnung sind nach der Auskunft des Projektbearbeiters, wie aus der Abbildung 1, S. 5 der schalltechnischen Untersuchung ersichtlich, die Reihenendhäuser der Antragsteller B... Weg ... und L... Weg ... zugrunde gelegt worden.
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Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben in ihren Stellungnahmen vom 25.05.2016 (S. 10) und vom 11.08.2016 (S. 12 ff.) bei summarischer Prüfung zutreffend dargelegt, dass die von den Antragstellern im Einzelnen vorgetragenen Einwendungen gegen die schalltechnische Untersuchung - etwa im Hinblick auf zusätzliche Verkehrsimmissionen (auch durch vermehrtes Anfahren und Abbremsen), Radiogeräusche, etc. - die gutachterliche Annahme der Einhaltung der für das Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwerte nicht durchgreifend in Frage stellen. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Stellungnahme insbesondere zu Recht darauf hingewiesen, dass der für die Schallimmissionen durch vor der Waschanlage wartende Fahrzeuge allein maßgebliche Abstand der Zufahrtstraße zu den Wohngebäuden der Antragsteller in der schalltechnischen Untersuchung (Lageplan, Anlage 1) korrekt dargestellt und den Berechnungen richtig zugrunde gelegt wurde.
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Die schalltechnische Untersuchung berücksichtigt verschiedene Betriebsauslastungen und stellt insbesondere eine „worst-case“-Betrachtung an, indem sie von einer maximal möglichen Auslastung der Anlage ausgeht, d.h. von einer Frequentierung mit 120 Fahrzeugen pro Stunde über die gesamte Öffnungszeit von 7:00- 20:00 Uhr. Dies entspricht einer Auslastung der Anlage mit 1560 Fahrzeugen pro Tag. Diese Annahme erscheint plausibel, auch wenn sie nicht durch technische Angaben des Herstellers belegt ist, sondern sich auf einen dem Gericht nicht vorliegenden und möglicherweise aufgrund des technischen Fortschritts nunmehr überholten Technischen Bericht zur Untersuchung der Geräuschemissionen von Autowaschanlagen und Nebeneinrichtungen, Umweltplanung, Arbeits- und Umweltschutz der Hessischen Landesanstalt für Umwelt aus dem Jahr 1988 bezieht (vgl. S. 22 der schalltechnischen Untersuchung). Die Beigeladene selbst wirbt auf ihrer Internetseite mit der Möglichkeit, „im Minutentakt“ in die Waschstraße einzufahren. Die schalltechnische Untersuchung geht von einer maximal möglichen Auslastung von zwei Fahrzeugen pro Minute aus. Im tatsächlichen Betrieb dürfte diese Frequentierung jedenfalls bei Weitem nicht erreicht werden. Die Beigeladene selbst rechnet aufgrund von Erfahrungen beim Betrieb einer vergleichbaren Anlage in Pforzheim im Regelfall mit 235 Fahrzeugen pro Tag beziehungsweise an Spitzentagen mit 800 Fahrzeugen. Zwar sind diese Zahlen angesichts der unterschiedlichen Lage der Waschstraßen und der daraus folgenden unterschiedlichen Attraktivität für die Kunden nicht übertragbar. Eine Auslastung mit 1560 Fahrzeugen pro Tag, also fast doppelt so vielen Fahrzeugen wie an Spitzentagen in Pforzheim, dürfte beim Betrieb der geplanten Anlage jedoch auch zu Spitzenzeiten bei Weitem nicht erreicht werden. Angesichts des in der schalltechnischen Untersuchung angestellten und für die Kammer plausiblen „worst-case“-Szenarios unter Berücksichtigung nicht nur der maximal erwarteten, sondern der maximal möglichen Auslastung dürften für die Antragsteller unzumutbare Lärmwirkungen auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsteller auszuschließen sein.
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Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte im tatsächlichen Betrieb dürfte im Übrigen, wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt, auch durch die Nebenbestimmungen der Baugenehmigung gewährleistet sein. So ist nach Ziff. 23, 39 beim Betrieb des Waschparks sicherzustellen, dass die in Kapitel 9 der schalltechnischen Untersuchung (Berechnung mit 120 Kunden/Stunde) zugrunde gelegten Betriebsbedingungen als maximale Auslastung der Anlage eingehalten und die unter Ziff. 5.1 (Schallschutzwände), 5.2 (Schallschutz in der Halle durch Absorptionsflächen) und 9 (zusätzliche Absorptionsfläche im Saugerbereich in der Halle) der schalltechnischen Untersuchung aufgeführten baulichen Schallschutzmaßnahmen vollständig umgesetzt werden. Nach Ziff. 25, 40 der Nebenbestimmungen ist durch Schallschutzmaßnahmen insgesamt sicherzustellen, dass nicht nur die Immissionsrichtwerte, sondern die in der schalltechnischen Untersuchung prognostizierten Immissionspegel, die unterhalb der Immissionsrichtwerte liegen, eingehalten werden. Durch die Festlegung auf die prognostizierten Immissionspegel dürfte sichergestellt sein, dass die im Gutachten zugrunde gelegten Betriebsbedingungen im tatsächlichen Betrieb eingehalten werden, da eine geräuschrelevante Abweichung von den Betriebsbedingungen höhere Immissionspegel zur Folge haben dürfte. Hinsichtlich der von den Antragstellern befürchteten von den Kunden ausgehenden Geräuschimmissionen (laute Gespräche, Radio) sieht Ziffer 24 der Nebenbestimmungen zusätzlich vor, dass mittels organisatorischer Maßnahmen (z.B. Beschilderung, Ansprache durch Personal) sicherzustellen ist, dass von den Kunden beziehungsweise ihren Fahrzeugen verursachte Geräuschimmissionen soweit wie möglich unterbleiben. Schließlich verlangt die Baugenehmigung nach der Inbetriebnahme eine Dokumentation der Anzahl der Kundenfahrzeuge pro Tag (Ziffer 26 der Nebenbestimmungen) und spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme eine Messung durch eine unabhängige Messstelle, um die Einhaltung der prognostizierten Immissionspegel zu überprüfen (Ziffer 27, 41 der Nebenbestimmungen). Sollten bei der Messung die prognostizierten Immissionspegel aus der schalltechnischen Untersuchung nicht eingehalten werden können, sind nach Ziffer 28 der Nebenbestimmungen ergänzende Schallschutzmaßnahmen zu treffen, welche die sichere Einhaltung der Immissionsrichtwerte gewährleisten.
37 
Die Tatsache, dass die Baugenehmigung in Ziff. 23, 39 der Nebenbestimmungen nicht auf die nach Kap. 10 der schalltechnischen Untersuchung notwendige Schalldämmung der Außenbauteile der Halle verweist, dürfte im Ergebnis unschädlich sein. Denn die Beigeladene hat in ihrer Stellungnahme vom 11.08.2016 (S. 14) ausdrücklich zugesichert, die Schalldämmung der Außenbauteile der Halle nach Maßgabe der Vorgaben aus Kap. 10 der schalltechnischen Untersuchung zu verwirklichen. Darüber hinaus hätte ein Unterbleiben der Schalldämmung der Außenbauteile eine Überschreitung der in der schalltechnischen Untersuchung prognostizierten Immissionspegel zur Folge, zu deren Einhaltung durch Schallschutzmaßnahmen die Beigeladene nach Ziff. 25, 40 der Nebenbestimmungen verpflichtet ist.
38 
Für die Befürchtung von im Mischgebiet unzumutbaren Geruchsimmissionen haben die Antragsteller nichts substantiiert vorgetragen. Hierfür ist derzeit auch nichts ersichtlich. Nach Aktenlage wird der Waschvorgang unter Einsatz von Reinigungsmitteln nur innerhalb des Gebäudes stattfinden. Im Rahmen der Prüfung des Bauantrags wurden zudem die Produktdatenblätter der vorgesehenen Reinigungssubstanzen durch die zuständige Fachbehörde der Antragstellerin geprüft und es wurde festgestellt, dass bei ordnungsgemäßem Umgang mit den Waschsubstanzen keine Geruchsemissionen zu erwarten sind, die Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft bewirken können (Stellungnahme der Immissions- und Arbeitsschutzbehörde der Antragsgegnerin vom 10.06.2015, S. 5). Dem sind die Antragsteller nicht substantiiert entgegen getreten. Da hinreichende Anhaltspunkte für unzumutbare Geruchsimmissionen derzeit nicht bestehen, war eine Nebenbestimmung, welche die Beigeladene verpflichtet, nur die in den Produktdatenblättern genannten Reinigungsmittel zu verwenden, entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht geboten. Sollten im tatsächlichen Betrieb unzumutbare Geruchsimmissionen auftreten, kann die Antragsgegnerin entsprechende Anordnungen nachschieben.
39 
Für die Antragsteller unzumutbare Lichtimmissionen sind bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht zu befürchten. Als Beleuchtung des Waschparks sind außen am Gebäude verstellbare LED-Strahler vorgesehen. Besonders lichtintensive Einrichtungen, wie etwa Anlagen zur Anbringung von Leuchtreklame oder Mastleuchten, sind nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Die von der Immissions- und Arbeitsschutzbehörde der Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 10.06.2015 „sicherheitshalber“ angeregte Aufnahme von Licht-Immissionsrichtwerten in die Baugenehmigung ist zwar nicht erfolgt, kann aber nachgeholt werden, wenn sich - wofür nach Aktenlage derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen - die Lichtimmissionen im tatsächlichen Betrieb als problematisch erweisen.
40 
Soweit die Antragsteller geltend machen, das Vorhaben sei verkehrlich unzureichend erschlossen, ist eine Verletzung subjektiver Rechte ebenfalls nicht erkennbar. Das Erfordernis der gesicherten Erschließung im Sinne der §§ 30 ff. BauGB ist nicht nachbarschützend. Es dient allein dem öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und begründet deshalb keinen Abwehranspruch der Antragsteller gegen das Vorhaben der Beigeladenen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.10.1993 - 8 S 1739/93 - juris; Beschluss vom 26.2.1986 - 8 S 3212/85 -, BRS 46 Nr. 180; Beschluss vom 21.7.1980 - 3 S 838/80 -, VBlBW 1980, 57; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, § 30 Rn. 56, § 34 Rn. 141, Stand: Februar 2016).
41 
Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots dürfte sich aus der durch das Vorhaben verursachten Erhöhung des Verkehrsaufkommens in dem Gebiet der Antragsteller, insbesondere im L... Weg, nicht ergeben. Dass der zusätzliche Verkehr für die Antragsteller unzumutbare Lärmimmissionen verursacht, ist nach der von der Beigeladenen vorgelegten schalltechnischen Untersuchung - wie oben dargelegt - aller Voraussicht nach nicht zu erwarten. Darüber hinaus ist das Interesse, dass die bestehenden Verkehrsverhältnisse vor dem eigenen Anwesen aufrechterhalten werden, grundsätzlich öffentlich-rechtlich nicht geschützt. Auf die ungehinderte Benutzbarkeit der öffentlichen Straße und den störungsfreien Ablauf des Verkehrs hat der Einzelne regelmäßig keinen Rechtsanspruch (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 18.01.2013 - Au 4 K 12.1154 -, juris; VG München, Urteil vom 10.10.2007 - M 9 K 06.3927 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.01.2008 - 3 S 2773/07-, juris). Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots kann sich nur dann ergeben, wenn sich die Zugänglichkeit des Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung der das Grundstück erschließenden Straße massiv verschlechtert (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.03.2011 - 2 A 2579/09 -, juris), insbesondere wenn dem Grunde nach und auf Dauer die Zugänglichkeit des Grundstücks in Frage gestellt wird (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 18.01.2013 - Au 4 K 12.1154 -, juris; VG München, Urteil vom 10.10.2007 - M 9 K 06.3927 -, juris).
42 
Eine in diesem Sinne unzumutbare Verschlechterung der Verkehrssituation im Hinblick auf die Zugänglichkeit ihrer Grundstücke haben die Antragsteller selbst nicht behauptet. Eine solche ergibt sich auch nicht aus der von ihnen vorgelegten Stellungnahme des Prof. ... vom 10.03.2016. Dieser legt keine massive Beeinträchtigung der Zugänglichkeit der Grundstücke der Antragsteller dar, sondern stellt vielmehr einzelne Annahmen der von der Beigeladenen vorgelegten Verkehrsuntersuchung in Frage, wonach sogar von einer guten bis sehr guten Verkehrsqualität und Leistungsfähigkeit der Verkehrsanlagen auszugehen ist. Selbst wenn es, wie Prof. ... meint, zeitweilig zu einem Rückstau in den öffentlichen Straßenraum hinein kommen kann, folgt daraus nicht, dass die Verkehrssituation für die Antragsteller unzumutbar ist.
43 
Die von der Beigeladenen vorgelegte Verkehrsuntersuchung vom Januar 2015 bezog sich zunächst auf eine Frequentierung des Waschparks mit 800 Fahrzeugen pro Tag. Die Fortschreibung der Verkehrsuntersuchung vom Januar 2016 ging dann von der auch in der schalltechnischen Untersuchung angenommenen und von der Kammer - wie oben dargelegt - als plausibel befundenen maximal möglichen Auslastung der Anlage mit 120 Fahrzeugen pro Stunde während der genehmigten Betriebszeit von 7:00-20:00 Uhr, d.h. mit 1.560 Fahrzeugen pro Tag, aus und gelangte ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die verkehrsmäßige Erschließung gesichert ist. Dies wurde von der Verkehrsabteilung des Stadtplanungsamtes der Antragsgegnerin fachtechnisch bestätigt.
44 
Da die Verkehrsuntersuchung selbst bei Zugrundelegung eines „worst-case“-Szenarios von einer guten bis sehr guten Verkehrsqualität und Leistungsfähigkeit der Verkehrsanlagen ausgeht, dürfte nicht anzunehmen sein, dass bei der im tatsächlichen Betrieb zu erwartenden deutlich geringeren Auslastung die Zufahrt zu den Grundstücken der Antragsteller und die Ausfahrt hiervon nach Ausmaß und Dauer massiv beeinträchtigt werden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Grundstücke der Antragsteller nicht nur über den L... Weg am Waschpark vorbei, sondern auch über den B... Weg angefahren werden können, der ebenfalls in die Landesstraße L ... mündet. Eine für die Antragsteller unzumutbare Verkehrsbeeinträchtigung dürfte sich schließlich auch deshalb nicht ergeben, weil auf der Zufahrt zur Einfahrt in die Waschstraße insgesamt 27 Fahrzeuge aufgestellt werden können. Sollte sich vor der Waschanlage eine entsprechend lange Warteschlange gebildet haben, so ist zu erwarten, dass potentielle Kunden zur Vermeidung überlanger Wartezeiten den Waschpark nicht anfahren, sondern notfalls zu einer anderen Waschanlage ausweichen werden. Im Übrigen sieht die Baugenehmigung in Ziff. 30 der Nebenbestimmungen vor, dass entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung eines Rückstaus in den öffentlichen Verkehrsraum vorbehalten werden (z.B. Einsatz von Ordnungskräften durch den Betreiber), wenn sich im laufenden Betrieb herausstellen sollte, dass die verkehrstechnische Leistungsfähigkeit nicht gegeben ist.
45 
Die von der Antragsgegnerin gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilte Befreiung von der nach § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO bei der - hier im Bebauungsplan festgesetzten - offenen Bauweise maximal zulässigen Gebäudelänge verletzt die Antragsteller schließlich ebenfalls nicht in ihren subjektiven Rechten. Nach § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO darf die Länge von Gebäuden in der offenen Bauweise höchstens 50 m betragen. Vorliegend bedurfte es der erteilten Befreiung aller Voraussicht nach nicht, da das Bauvorhaben die Maßgaben des § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO einhalten dürfte. Maßgeblich für die Beurteilung der Gebäudelänge ist die das Grundstück erschließende öffentliche Verkehrsfläche, d.h. die Erschließungsstraße des Grundstücks (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.10.2007 - 8 S 1447/07 -, juris; Ziegler, in: Brügelmann, BauGB, Stand: April 2016 § 22 BauNVO, Rn. 32). Erschließungsstraße für das Baugrundstück ist nicht die ... Straße, sondern der L... Weg. Zum L... Weg hin beträgt die Gebäudelänge lediglich 27,98 m. Die Baurechtsbehörde hat hier im Übrigen eine Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung des Bebauungsplans erteilt. Die Bestimmung der offenen Bauweise (§ 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO) schützt hier nicht die Antragsteller. Die Festsetzung einer offenen Bauweise ist grundsätzlich nur insoweit nachbarschützend, als danach die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand zu errichten sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.03.1999 - 5 S 49/99 -, juris; Urteil vom 26.02.1992 - 3 S 2947/91 -, juris). Den Antragstellern geht es vorliegend erkennbar nicht um die Frage, ob der seitliche Grenzabstand gegenüber ihrem Grundstück gewahrt ist. Sie wenden sich vielmehr gegen die Längenausdehnung des Baukörpers von etwa 66 m entlang der ... Straße.
46 
2. Die Baugenehmigung verstößt aller Voraussicht nach auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts.
47 
Nach § 53 Abs. 1 LBO i.V.m. § 6 Abs. 2 LBO VVO ist in den Bauzeichnungen das vorhandene und das künftige Gelände darzustellen. Nachbarschützende Wirkung entfalten die Anforderungen über Bauvorlagen (§ 53 LBO) dann, wenn wegen ihrer Unvollständigkeit eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften nicht geprüft oder nicht zuverlässig ausgeschlossen werden kann. Entgegen der Rüge der Antragsteller ist aus den vorliegenden Bauzeichnungen hinreichend erkennbar, in welcher Höhenlage auf dem Gelände des Baugrundstücks die baulichen Anlagen errichtet werden. Das vorhandene und das künftige Gelände sind bei summarischer Prüfung hinreichend dargestellt. Die Höhenangaben in den vorgelegten Schnitten (Bl. 38 d.A.) beziehen sich nach der Erläuterung in der Legende der Pläne auf die der Oberkante des Fertigfußbodens entsprechende Höhe 114,05 mNN. Die vorhandene Geländeoberfläche ist in der Bauzeichnung gelb markiert. Hieraus ist ersichtlich, dass das vorhandene Gelände um 3,80 m aufgefüllt werden soll.
48 
Auch die Errichtung der geplanten Schallschutzwand entlang des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 - die Antragsteller zu 2 sind insoweit nicht betroffen - verletzt aller Voraussicht nach keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts. Die Schallschutzwand hält bei summarischer Prüfung die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen zu dem Grundstück der Antragstellerin zu 1 ein. Sie ist 2,5 m hoch und bis auf eine Höhe von 4 m unter 45° abgewinkelt. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 LBO ist eine Schallschutzwand ohne eigene Abstandsflächen zulässig, wenn sie nicht höher als 2,5 m ist. Nach § 5 Abs. 5 Nr. 1 LBO bleibt bei einem Winkel von 45° die Höhe über 2,5 m anrechnungsfrei. Damit ist die Schallschutzwand vorliegend unabhängig von ihrer Länge ohne eigene Abstandsfläche zu dem Nachbargrundstück zulässig.
49 
Die Lärmschutzwand verstößt aller Voraussicht nach nicht gegen die örtliche Bauvorschrift der Nr. 2.2.5 der Textfestsetzungen zum Bebauungsplan, wonach im Mischgebiet Einfriedungen nur als Hecken oder Strauchbepflanzungen auch mit eingezogenem Maschendrahtzaun, Holz- oder Stahlgitterzäume bis maximal 1,80 m Höhe zulässig sind. Denn bei der Lärmschutzwand dürfte es sich nicht um eine Einfriedung im Sinne dieser Vorschrift handeln. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist der Begriff der Einfriedung funktional zu bestimmen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.12.1995 - 3 S 1298/94 -, juris Rn. 33). Eine Einfriedung ist eine bauliche oder sonstige Anlage, die nach ihrem objektiven Zweck der vollständigen oder teilweisen Sicherung eines Grundstücks gegen Betreten und Verlassen, gegen Witterungs- und Immissionseinflüsse oder gegen Einsicht dient und die das Grundstück von der öffentlichen Verkehrsfläche oder von Nachbargrundstücken abgrenzt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.12.1995, a.a.O.). Eine Einfriedung stellt damit ein Hindernis für alle von außen her den Frieden des Grundstücks störenden Beeinträchtigungen dar (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.12.2003 - 10 B 1249/03 -, juris).
50 
Die Schallschutzwand dient nicht in diesem Sinne dem Schutz des Baugrundstücks vor störenden Beeinträchtigungen von außen her, sondern hat allein den Zweck, die vom Betrieb der Waschanlage auf die Nachbargrundstücke ausgehenden Schallimmissionen zu reduzieren, um die mit der erteilten Baugenehmigung legalisierte betriebliche Nutzung zu ermöglichen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.12.2003, a.a.O.; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.12.2013 - 5 S 922/13 -, juris Rn. 7). Gegen den Vortrag der Antragsteller, die Schallschutzwand diene zumindest auch der Sicherung des Grundstücks gegen Betreten, spricht bereits, dass diese nicht auf der gesamten Länge des Grundstücks zu den Nachbargrundstücken hin errichtet wurde, sondern lediglich in einem Teilbereich. Sie wurde von der Beigeladenen ausschließlich zum Schutz der Nachbargrundstücke vor Schallimmissionen geplant.
51 
Die örtliche Bauvorschrift über die Höhe und Gestaltung von Einfriedungen dürfte im Übrigen auch nicht nachbarschützend sein, sondern allein eine städtebauliche, baugestalterische Funktion haben (vgl. VG München, Beschluss vom 01.08.2008 - M 11 SN 08.3086 -, juris).
52 
Darüber hinaus sind die Antragsteller aller Voraussicht nach auch nicht dadurch in ihren Rechten verletzt, dass die Antragsgegnerin gemäß § 56 Abs. 5 LBO eine Befreiung von der Festsetzung in Nr. 2.2.2 der Textfestsetzungen des Bebauungsplans erteilt hat, wonach im Gewerbegebiet Arbeits-, Lager-, Parkierungs- und innere Erschließungsflächen nicht näher als 1 m an die seitlichen und rückwärtigen Grundstücksflächen heranreichen dürfen. Auf diese Festsetzung können sich die Antragsteller aller Voraussicht nach nicht berufen, weil sie mangels Rechtsgrundlage nichtig sein dürfte. Als Rechtsgrundlage für diese Regelung kommt allein § 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO in Betracht. Danach können die Gemeinden zur Durchführung baugestalterischer Absichten, zur Erhaltung schützenswerter Bauteile, zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie zum Schutz von Kultur- und Naturdenkmalen im Rahmen dieses Gesetzes in bestimmten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebiets durch Satzung örtliche Bauvorschriften erlassen über Anforderungen an die Gestaltung, Bepflanzung und Nutzung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke.
53 
Die Nr. 2.2.2 der Textfestsetzungen des Bebauungsplans ist bei summarischer Prüfung von der Rechtsgrundlage des § 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO nicht gedeckt. Auch bei Heranziehung der Begründung des Bebauungsplans ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin mit dieser Regelung baugestalterische Absichten verfolgt. Da die Vorschrift nicht den Ausschluss von Arbeits-, Lager-, Parkierungs- und Erschließungsflächen im Vorgartenbereich der Grundstücke regelt (vgl. dazu BayVGH, Urteil vom 20.12.2004 - 25 B 98.1862 -, juris Rn. 45), sondern den Ausschluss dieser Flächen an den seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen, ist nicht erkennbar, dass dadurch auf das Erscheinungsbild der jeweiligen Baugrundstücke und damit letztlich auf das Ortsbild Einfluss genommen werden soll. Darüber hinaus ermächtigt § 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO nach seinem Wortlaut ausdrücklich nur zum Erlass örtlicher Bauvorschriften über die „Gestaltung, Bepflanzung und Nutzung“ der unbebauten Flächen, nicht aber zur Regelung der Situierung innerer Erschließungsflächen auf dem Baugrundstück. Eine Ermächtigung zum Erlass einer solchen Regelung wäre dem Landesgesetzgeber auch aus kompetenzrechtlichen Gründen verwehrt (vgl. BayVGH, Urteil vom 20.12.2004 - 25 B 98.1862 -, juris). Gegenstand örtlicher Bauvorschriften können nicht Regelungen sein, die der Gesetzgebungskompetenz der Länder entzogen sind. So fehlt dem Landesgesetzgeber die Kompetenz zum Erlass boden- bzw. bauplanungsrechtlicher Vorschriften, weil der Bundesgesetzgeber von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Bodenrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG) insbesondere mit dem Baugesetzbuch und der Baunutzungsverordnung abschließend Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 GG; zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.12.2014 - 5 S 584/13 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 10.07.1997 - 4 NB 15.97 -, juris).
54 
Die Nr. 2.2.2 der Textfestsetzungen schließt Erschließungsflächen im Abstand von weniger als 1 m zur seitlichen Grundstücksgrenze, also flächenbezogen aus. Sie trifft eine Regelung, deren Ziel - der Ausschluss von Erschließungsflächen in einem bestimmten Abstand zur Grundstücksgrenze - mit Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB erreicht werden kann. So kann die Antragsgegnerin nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung festsetzen. Sie kann ferner nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten festsetzen; darüber hinaus kann sie gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen festsetzen und bestimmen, dass entgegen § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO auch Stellplätze, die nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können, nicht zulässig sein sollen. Damit unterfällt die Regelung der Nr. 2.2.2 dem Kompetenzbereich des Boden- bzw. Bauplanungsrechts, das nach der föderalen Kompetenzordnung des Grundgesetzes der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes zugewiesen ist. Die Regelung erweist sich deshalb im Ergebnis als kompetenzwidrige und damit nichtige bodenrechtliche Regelung „im Gewande einer Baugestaltungsvorschrift“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.07.1997 - 4 NB 15.97 -, juris).
55 
Soweit die Antragsteller sich auf eine Verletzung der Nr. 2.2.1 der Textfestsetzungen des Bebauungsplans berufen, wonach Vorgärten als Grünfläche oder gärtnerisch anzulegen, mit standortgerechten Laubgehölzen zu bepflanzen und zu unterhalten sind und eine Benutzung als Arbeits-, Lager- und Parkierungsfläche grundsätzlich ausgeschlossen ist, kommt eine Verletzung subjektiver Rechte bereits deshalb nicht in Betracht, weil diese Vorschrift nicht nachbarschützend ist, sondern lediglich baugestalterische Bedeutung hat. Im Übrigen unterfällt die vorgesehene Grundstücksein- und -ausfahrt dieser Bauvorschrift nicht, da eine Ein- und Ausfahrt schon begrifflich nicht dem Parken dient und typischerweise über den Bereich der Vorgärten verläuft.
56 
3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO, § 100 ZPO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat, entsprach es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten nach Maßgabe des § 162 Abs. 3 VwGO den Antragstellern aufzuerlegen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.01.2011 - 8 S 2567/10 -, juris).
57 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.09.2014 - 5 S 804/14 -, juris). Der Streitwert wurde entsprechend Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs auf den für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwert festgesetzt, weil in Streitigkeiten über die Errichtung eines Vorhabens regelmäßig vollendete Tatsachen geschaffen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.08.2012 - 3 S 1274/12 -, juris, Rn. 12).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 25. Okt. 2016 - 3 K 2150/16

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 25. Okt. 2016 - 3 K 2150/16

Referenzen - Gesetze

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

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(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

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Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

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(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

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(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat

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(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. (2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzuste

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(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. (2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut wer

Baugesetzbuch - BBauG | § 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absa

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(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften,

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 25. Okt. 2016 - 3 K 2150/16 zitiert oder wird zitiert von 11 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 25. Okt. 2016 - 3 K 2150/16 zitiert 11 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 05. Sept. 2016 - 11 S 1255/14

bei uns veröffentlicht am 05.09.2016

Tenor Der Bebauungsplan „Interkommunales Gewerbegebiet Waltershofen (IKOWA)“ des Zweckverbandes interkommunales Gewerbegebiet Waltershofen vom 31. Juli 2013 wird für unwirksam erklärt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die R

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Apr. 2016 - 8 S 205/14

bei uns veröffentlicht am 26.04.2016

Tenor Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Februar 2014 - 13 K 556/12 - werden zurückgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.Die Revision wird nicht zugelassen.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 25. Apr. 2016 - 3 S 1784/15

bei uns veröffentlicht am 25.04.2016

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Juli 2015 - 2 K 2761/14 - wird abgelehnt.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert für das Zulassungsverfahre

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Dez. 2014 - 5 S 584/13

bei uns veröffentlicht am 18.12.2014

Tenor Der Bebauungsplan „An den Spiegelwiesen“ der Gemeinde Karlsdorf-Neuthard vom 26. Februar 2013 einschließlich der dazu erlassenen örtlichen Bauvorschriften wird für unwirksam erklärt.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revis

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. Sept. 2014 - 5 S 804/14

bei uns veröffentlicht am 03.09.2014

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. März 2014 - 6 K 634/14 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Ko

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. Dez. 2013 - 5 S 922/13

bei uns veröffentlicht am 11.12.2013

Tenor Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 09. April 2013 - 3 K 2076/12 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Satz 3 der Nebenbestimmung Nr. 86 zur Baugenehmigung des Antragsgegners vom 1

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Apr. 2013 - 5 S 3140/11

bei uns veröffentlicht am 17.04.2013

Tenor Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. März 2011 - 9 K 963/10 - geändert.Die baurechtliche Entscheidung der Beklagten vom 01. April 2009 wird hinsichtlich ihrer Ziffer 1, soweit mit ihr auch eine

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 29. Nov. 2012 - 4 C 8/11

bei uns veröffentlicht am 29.11.2012

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Fabrikhalle in ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinhe

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Jan. 2011 - 8 S 2567/10

bei uns veröffentlicht am 20.01.2011

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. Oktober 2010 - 5 K 1991/10 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtliche

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 10. Jan. 2008 - 3 S 2773/07

bei uns veröffentlicht am 10.01.2008

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02. November 2007 - 9 K 3830/07 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens m

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 04. Okt. 2007 - 8 S 1447/07

bei uns veröffentlicht am 04.10.2007

Tenor Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 5. Juni 2007 - 3 K 799/07 - werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens und -

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Bebauungsplan „Interkommunales Gewerbegebiet Waltershofen (IKOWA)“ des Zweckverbandes interkommunales Gewerbegebiet Waltershofen vom 31. Juli 2013 wird für unwirksam erklärt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen die Wirksamkeit des von dem Antragsgegner, einem kommunalen Zweckverband, erlassenen Bebauungsplan „Interkommunales Gewerbegebiet Waltershofen (IKOWA)“.
Der Antragsteller zu 1 ist eine vom Land Baden-Württemberg anerkannte Naturschutzvereinigung. Der Antragsteller zu 2 ist Eigentümer u.a. des Grundstücks mit der Flst. Nr. … in Kißlegg auf der Gemarkung …. Das Grundstück mit der Flst. Nr. … ist mit einem vom Antragsteller zu 2 betriebenen Sport- und Erholungshotel bebaut, in dem sich auch die Wohnung des Antragstellers zu 2 befindet. Das Grundstück grenzt in seinem südöstlichen Bereich unmittelbar an das Plangebiet des angegriffenen Bebauungsplanes an. Dem Antragsgegner gehören die Gemeinden Amtzell, Argenbühl und Kißlegg sowie die Stadt Wangen an.
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Gemeindegebiets von Kißlegg nördlich der Bundesautobahn 96 und westlich der Landestraße 265. Mit dem angegriffenen Bebauungsplan werden vier Gewerbegebiete, Grünflächen und Erschließungsstraßen festgesetzt. Das Plangebiet umfasst etwa 211.000 m2 Fläche. Es wird durchgehend eine Grundflächenzahl von 0.7 festgesetzt.
Unter Nr. 2.6 der textlichen Festsetzungen heißt es:
„Emissionskontingente (Lärm)
In den Gewerbegebieten (GE1 - GE4) zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die nachfolgend angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 weder tagsüber (6:00 bis 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 bis 6:00 Uhr) überschreiten
Gebiet
Bezugsfläche in m2
Emissions-Kontingente LEK in dB(A)/m2
tags (06-22 Uhr)
Emissions-Kontingente LEK in dB(A)/m2
nachts (06-22 Uhr)
Gewerbegebiet 1a
15.338
70    
55    
Gewerbegebiet 1b
96.497
70    
55    
Gewerbegebiet 2
52.250
65    
50    
Gewerbegebiet 3
39.508
63    
48    
Gewerbegebiet 4
7.445 
65    
50    
Die Prüfung zur Einhaltung der Kontingente erfolgt nach DIN 45691:2006 - 12, Abschnitt 5 (zu beziehen bei Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin).
Bei der Berechnung der Immissionskontingente aus den Emissionskontingenten sind folgende maßgeblichen Immissionsort zu beachten: Fl.-Nrn, 320, 321/1, 765, 797, 814, 815/1 und 1855.
10 
…“
11 
Ausweislich der im Rahmen des Aufstellungsverfahrens erstellten schalltechnischen Untersuchung vom 20. Dezember 2011, ergänzt am 3. April 2013, ist die Schall-Vorbelastung am Grundstück des Antragstellers zu 2 um mindestens 10 dB(A) geringer als der für einschlägig erachtete Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts, das Immissionskontingent für diesen Einwirkort ergibt sich daher mit 56 dB(A) tags und 41 dB(A) nachts.
12 
Der Planentwurf wurde nach Ergehen des Aufstellungsbeschlusses am 4. August 2011 insgesamt zwei Mal, aufgrund Beschlusses vom 19. Juni 2012 im Zeitraum vom 2. Juli 2012 bis zum 13. August 2012 (Fassung vom 30. März 2012) und aufgrund Beschlusses vom 11. Dezember 2012 in der Zeit vom 2. April 2013 bis zum 16. April 2013 - unter Beschränkung der Möglichkeit zur Stellungnahme auf die nunmehr geänderten Teile des Entwurfs - ausgelegt.
13 
In der öffentlichen Bekanntmachung des Auslegungsbeschlusses vom 19. Juni 2012 heißt es u.a.:
14 
„Folgende wesentlichen Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar und werden mit ausgelegt:
15 
- Standortuntersuchung
16 
- Gutachten und Untersuchungen zu Auswirkungen u.a. auf Boden, Wasser, Luft, Tier- und Pflanzenwelt
17 
- Verträglichkeitsprüfung hinsichtlich angrenzender FFH-Schutzgebiete
18 
- Untersuchungen zum Artenschutz
19 
- Schalltechnische Untersuchung
20 
- Gutachten zur Verkehrsentwicklung
21 
- Ergebnisvermerk des Behördenunterrichtungs-Termines gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 02.08.2007 mit Stellungnahmen der Fachbehörden insbesondere zu den Themen Naturschutz, Umweltrecht, Immissionsschutz, Verkehr und Altlasten"
22 
Ausweislich der Verfahrensakten war zum Zeitpunkt der Auslegung im Sommer 2012 u.a. die FFH-Verträglichkeitsprüfung vom April 2010 / aktualisiert März 2011 und März 2012 vorhanden. Diese beschäftigt sich u.a. mit dem Eintrag von Luftschadstoffen im Bereich der nächstgelegenen FFH-Lebensraumtypen, der Veränderung der hydrologischen Verhältnisse in diesem Bereich sowie den Auswirkungen von Licht- und Beleuchtungseinrichtungen auf die Tierwelt. Der Umweltbericht unterscheidet hinsichtlich des Schutzgutes Boden verschiedene Auswirkungen, nämlich die anlagebedingten Wirkungen (im Wesentlichen meint dies die Flächenversiegelung), die baubedingten Wirkungen (hier werden vor allem Gefährdungen durch die Verwendung boden- und wassergefährdender Stoffe angesprochen) sowie die betriebsbedingten Wirkungen (hier werden die drohenden Immissionen - Schadstoffeinträge - sowie Belastungen im Havariefall behandelt).
23 
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung hat sich der Antragsteller zu 1 nur während der zweiten Entwurfsauslegung geäußert, nachdem bei der ersten Auslegung, sowie einer vorangegangenen Auslegung aufgrund eines abweichenden Aufstellungsbeschlusses, die BUNDgruppe Kißlegg-Argenbühl, die keine vom Land Baden-Württemberg oder der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Naturschutzvereinigung ist, Stellungnahmen abgegeben hatte. In der Stellungnahme des Antragstellers zu 1 vom 9. April 2013 heißt es u.a., dass Bezug auf das Schreiben der BUNDgruppe Kißlegg-Argenbühl vom 19. August 2012 genommen werde. Die darin enthaltenen Einwendungen würden in vollem Umfang aufrechterhalten. Der Antragsteller zu 1 mache sich diese vollinhaltlich zu Eigen. Die vorliegende Anhörung habe eine Reihe kleinerer Änderungen sowie etliche redaktionelle Änderungen zum Gegenstand. Mit Ersetzung von Festsetzungen im Zusammenhang mit der geänderten Planung im Umfeld des „Bühlseehofs“ sollte ein weiterer Minimierungs- und Ausgleichsbedarf mit Maßnahmen im externen Ausgleichspool statt mit eingriffsnahem Ausgleich erfüllt werden. Ein so hohes Maß an externen Ausgleichsmaßnahmen sei nicht akzeptabel.
24 
Der Antragsteller zu 2 hat sich im Rahmen aller Auslegungen mit Stellungnahmen am Verfahren beteiligt und u.a. durchgängig die Lärmauswirkungen des geplanten Gewerbegebietes auf sein Grundstück sowie die Bodenversiegelung mit erhöhtem Oberflächenwasserabfluss über seine Grundstücke gerügt.
25 
Die Verbandsversammlung des Antragsgegners hat den Bebauungsplan am 31. Juli 2013 als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss wurde am 5. April 2014 öffentlich bekanntgemacht.
26 
Die Antragsteller haben am 2. Juli 2014 Normenkontrollanträge gestellt. Der Antragsteller zu 1 macht u.a. geltend, antragsbefugt nach § 2 Abs. 1 iVm. § 1 Abs. 1 UmwRG zu sein. Er sei auch nicht präkludiert nach § 47 Abs. 2a BauGB. Jedenfalls genüge die Bekanntmachungen der Auslegung der Entwürfe nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht den gesetzlichen Anforderungen, da sie die notwendige Anstoßfunktion verfehlten. So sei der Auflistung nicht zu entnehmen, welche vorhabenbedingten Beeinträchtigungen dem FFH-Gebiet drohe.
27 
Der Antragsteller zu 2 sei antragsbefugt, da seine abwägungserheblichen Belange durch die Planung betroffen seien, insbesondere was die vorhabenbedingten Lärmimmissionen angehe.
28 
Beide Antragsteller berufen sich zur Begründetheit ihrer Anträge zum einen auf einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, weil der Bekanntmachungshinweis hinsichtlich der Arten der vorliegenden Umweltinformationen nicht zutreffend sei. Darüber hinaus berufen sie sich auf die Verletzung von Raumordnungsrecht sowie die Zugrundelegung einer fehlerhaften Irrelevanzschwelle bei der Bestimmung der Emissionskontingente.
29 
Die Antragsteller beantragen,
30 
den Bebauungsplan „Interkommunales Gewerbegebiet Waltershofen (IKOWA) des Antragsgegners, öffentlich bekannt gemacht in der Schwäbischen Zeitung vom 05.04.2014, für unwirksam zu erklären.
31 
Der Antragsgegner beantragt,
32 
den Antrag abzulehnen.
33 
Er trägt u.a. vor, dass er nicht umhin komme anzuerkennen, dass der angegriffene Bebauungsplan nicht den Zielen der Raumordnung im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB angepasst sei.
34 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Antragsgegners vor. Auf deren Inhalt wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ebenso Bezug genommen wie auf die Gerichtsverfahrensakten - auch soweit sie zu dem - mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 eingestellten - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geführt wurden (8 S 699/14).
II.
35 
Der Senat macht von seinem Ermessen Gebrauch und entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Normenkontrolle im Beschlusswege (§ 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn er erachtet eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich, da die entscheidungserheblichen Tatsachen offenkundig sind und die Beteiligten hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.
36 
1. Die Normenkontrollanträge sind zulässig. Sie sind insbesondere innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden.
37 
a) Der Antragsteller zu 1 - eine Umweltvereinigung im Sinne von § 3 UmwRG - ist antragsbefugt.
38 
aa) Nach § 2 Abs. 1 UmwRG kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische Vereinigung wie der Antragsteller zu 1, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, sie weiter geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und zur Beteiligung in einem Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
39 
bb) Gemessen hieran ist der Antragsteller zu 1 antragsbefugt.
40 
Beim angegriffenen Bebauungsplan liegt eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG vor, denn es handelt sich bei dem angegriffenen Bebauungsplan um ein Städtebauprojekt im Sinne der Nr. 18.7.1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Mit ihm wird eine gewerblich nutzbare Fläche von mehr als 100.000 m2 festgesetzt - ausweislich des „Flächenbedarfnachweises der Neuausweisung sowie Darlegung der konzeptionellen Ausrichtung der Gewerbeflächenentwicklung“ nämlich 22,65 ha gewerbliche Baufläche inklusive Verkehrsflächen (dort S. 10 unten), was bei einer GRZ von 0.7 zu einem deutlichen Überschreiten der Grenze von 100.000 m2 führt -, was zur Folge hat, dass für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG bestehen kann. Der Antragsteller zu 1 macht auch geltend, dass die angegriffene Entscheidung Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen, widerspreche. Sowohl § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB als auch § 1a Abs. 4 BauGB iVm. §§ 34, 36 BNatSchG dienen dem Umweltschutz und können für die Entscheidung des beschließenden Senats von Bedeutung sein.
41 
Mit seinem Vortrag macht der Antragsteller weiter auch geltend, in seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich berührt zu sein, was sich aus § 2 Abs. 2 seiner Satzung ergibt. Danach ist sein Zweck die Förderung und Durchsetzung des Umwelt- und Naturschutzes im umfassenden Sinne.
42 
Auch § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG steht der Antragsbefugnis des Antragstellers zu 1 nicht entgegen, denn er hat sich mit Schreiben vom 09.04.2013 am Planverfahren beteiligt. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob die Vorschrift unionsrechtskonform ist.
43 
b) Der Antragsteller zu 2 ist ebenfalls antragsbefugt.
44 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165; stRspr). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abwägung eigener Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB) geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 <218f.>). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang, d.h. ein mehr als nur geringfügig schutzwürdiges Interesse des Betroffenen (BVerwG, Beschluss vom 17.12.2012 - 4 BN 19.12 -, BauR 2013, 753 Rn. 3 m.w.N.), berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass er bei der Abwägung nicht korrekt berücksichtigt wurde (BVerwG, Urteile vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 und vom 29.06.2015 - 4 CN 5.14 -, ZfBR 2015, 781 Rn. 14 und Beschlüsse vom 17.12.2012 - 4 BN 19.12 -, BauR 2013, 753 Rn. 3 und vom 12.01.2016 - 4 BN 11.15 -, ZfBR 2016, 263 Rn. 4).
45 
Gemessen hieran ist der Antragsteller zu 2 antragsbefugt, denn er beruft sich mit seinem Vortrag zu den zukünftigen Lärmimmissionen auf einen eigenen, abwägungserheblichen Belang. Nach den Feststellungen des Antragsgegners im Planaufstellungsverfahren hat der Antragsteller zu 2 auf seinem Grundstück eine Immissionszunahme von mehr als 10 dB(A) zu erwarten. Dies geht - auch angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung für den Antragsteller zu 2 und seinen Hotelbetrieb - ersichtlich über eine Bagatellgrenze hinaus, unterhalb derer eine Lärmbetroffenheit nicht zur Antragsbefugnis führen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.2015 - 4 BN 12.15 -, juris Rn. 6).
46 
c) Der Zulässigkeit der Anträge steht auch § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen. § 47 Abs. 2a VwGO ist hier mit Blick auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts nicht anwendbar (aa). Selbst wenn die Vorschrift nicht - generell - unanwendbar wäre, könnte sie den Antragstellern nicht entgegengehalten werden, weil die Bekanntmachung zur Auslegung des Planentwurfs hinsichtlich der Angaben zu den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB verfehlt (bb). Schließlich stünde § 47 Abs. 2a VwGO auch im Falle seiner Anwendbarkeit der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags des Antragstellers zu 2 nicht entgegen (cc).
47 
aa) Art.11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EU 2012 Nr. L 26/1) - UVP-RL - steht der Anwendung von § 47 Abs. 2a VwGO entgegen.
48 
(1) Die UVP-RL ist auf den angegriffenen Bebauungsplan anzuwenden, denn es handelt sich um ein Städtebauprojekt im Sinne von Nr. 10 b) des Anhangs 2 der UVP-RL. Aufgrund seiner Größe besteht auch eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. Nr. 18.7.1 der Anlage 1 UVPG), die im Bebauungsplanverfahren durch die Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) ersetzt wird, § 17 Abs. 1 Satz 1 UVPG.
49 
(2) Art. 11 Abs. 1 UVP-RL bestimmt, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicherstellen, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stehen Vorschriften, die besondere Bedingungen aufstellen, die an das Verhalten im Verwaltungsverfahren anknüpfen, und die gerichtliche Kontrolle einschränken, im Widerspruch zu Art. 11 Abs. 1 UVP-RL (vgl. EuGH, Urteil vom 15.10.2015 - C-137/14 -, NJW 2015, 3495 Rn. 78). Eine Beschränkung des gerichtlichen Prüfungsumfangs durch das Verhalten im Verwaltungsverfahren ist vom Unionsrecht nicht vorgesehen und verstößt gegen den Grundsatz der umfassenden materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Kontrolle. Erst im Rahmen des Gerichtsverfahrens kann missbräuchliches oder unredliches Vorbringen außer Acht gelassen werden (Keller/Rövekamp, NVwZ 2015, 1672).
50 
Gemessen hieran ist § 47 Abs. 2a VwGO in Verfahren, die Vorhaben betreffen, die in den Anwendungsbereich der UVP-RL fallen, nicht anwendbar (noch offengelassen von VGH Bad.-Württ, Urteil vom 08.03.2016 - 3 S 1603/15 -, VBlBW 2016, 290). Denn die Regelung knüpft an das Verhalten im Verwaltungsverfahren Konsequenzen für den Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 UVP-RL und kann einer effektiven materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Kontrolle des angegriffenen Vorhabens entgegenstehen, wenn und weil der Antragsteller im Normenkontrollverfahren nicht - auch - Einwendungen, die er im Verwaltungsverfahren erhoben hat, vor Gericht wiederholt. So liegt der Fall auch bezogen auf den Antragsteller zu 1 hier, da er seine - zulässigerweise - vorgebrachten Einwendungen vom 09. April 2013 gegen die Ausgleichsmaßnahmen betreffend das Umfeld des Bühlseehofs im gerichtlichen Verfahren nicht wiederholt hat, die Bezugnahme auf die Stellungnahmen des BUND Kißlegg-Argenbühl nicht innerhalb des jeweiligen Auslegungsverfahrens erfolgt ist und diese Stellungnahmen dem Antragsteller zu 1 auch nicht zugerechnet werden können.
51 
bb) Selbst wenn die Anwendung des § 47 Abs. 2a VwGO nicht bereits allgemein durch Unionsrecht ausgeschlossen wäre, kann die Vorschrift hier deswegen nicht zur Unzulässigkeit der Anträge führen, weil die öffentliche Bekanntmachung über die Auslegung des Planentwurfs nicht den zwingenden Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB entsprochen hat. Denn die Bekanntmachung zur Auslegung des Planentwurfs verfehlt hinsichtlich der Angaben zu den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB. Die ordnungsgemäße Bekanntmachung des Auslegungsbeschlusses ist aber zwingende Voraussetzung für das Eingreifen der Vorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO (BVerwG, Urteil vom 20.02.2014 - 4 CN 1.13 -, BVerwGE 149, 88 Rn. 19 m.w.N.).
52 
(1) Eine ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung setzt nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB jedenfalls voraus, dass sie auch Angaben dazu enthält, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind; auch diese Angaben tragen zur „Anstoßwirkung" bei, die mit der öffentlichen Bekanntmachung bezweckt wird und ohne die eine Präklusion von Einwendungen nicht gerechtfertigt sein kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.08.2013 - 8 S 2145/12 -, NVwZ-RR 2014, 17). Mit den Informationen soll der Öffentlichkeit eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglicht werden, ob die Planung weitere, von den verfügbaren Stellungnahmen nicht abgedeckte Umweltbelange berührt, denen sie durch eigene Stellungnahmen Gehör verschaffen will (BVerwG, Urteil vom 18.07.2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 Rn. 20). Erforderlich ist es, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist stets, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen; in diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit (BVerwG, Urteil vom 18.07.2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 Rn. 23).
53 
(2) Gemessen an diesen Maßstäben genügte die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses vom 19. Juni 2012 über die Entwurfsauslegung den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB nicht. Denn die schlagwortartige Bezeichnung „Auswirkungen u.a. auf Boden, Wasser, Luft, Tier- und Pflanzenwelt“ ist hier zu unspezifisch. Zu Recht rügen die Antragsteller u.a., dass hinsichtlich des Schutzgutes Boden nach den untersuchten Beeinträchtigungen des Schutzgutes (einmal durch Versiegelung, einmal durch Schadstoffeinträge) hätte unterschieden werden müssen, um der Anstoßfunktion gerecht zu werden und der interessierten Öffentlichkeit aufzuzeigen, welche Belange bereits mit Stellungnahmen abgedeckt sind. Das gleiche gilt hinsichtlich der Betroffenheiten des Schutzguts Wasser, das im Umweltbericht mit den Unterscheidungen „Oberflächenwasser, Grundwasser und benachbarte Flussläufe“ in erheblich differenzierender Form behandelt worden ist, ohne dass dies der Bekanntmachung auch nur ansatzweise erkennbar wäre. Die reine Beschränkung auf die Nennung der Schutzgüter vermag hier die unterschiedlichen Zielrichtungen von Untersuchungen nicht erkennbar machen, was aber mit Blick auf die Anstoßfunktion erforderlich wäre. Gerade wegen der unterschiedlichen Betroffenheiten der Belange ist hier ein Fall gegeben, bei der die Art der Betroffenheit im Rahmen der Bekanntmachung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu kennzeichnen ist.
54 
Auf die Frage, ob der Text der öffentlichen Bekanntmachung des weiteren Auslegungsbeschlusses vom 11. Dezember 2013 den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB genügt, kommt es hingegen hier nicht an. Denn da der Antragsgegner bei dieser weiteren Auslegung von der Ermächtigung des § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB Gebrauch gemacht und die Möglichkeit zur Stellungnahme auf die geänderten und ergänzten Teile des ausgelegten Entwurfs beschränkt hat, konnte dieser Bekanntmachung bezogen auf die nicht geänderten Teile des Entwurfs keine Anstoßfunktion mehr zukommen. Der festgestellte Fehler in der Bekanntmachung des Beschlusses aus dem Juni 2012 konnte damit nicht geheilt oder überholt werden.
55 
cc) Unbeschadet der Frage, ob die Vorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO überhaupt und im Einzelfall mit Blick auf die Bekanntmachung der Auslegung vom 19. Juni 2012 zur Anwendung gelangen darf, verfolgt der Antragsteller zu 2 insbesondere mit dem Vortrag zu dem fehlerhaft abgewogenen Belang der Lärmbetroffenheit auch Einwendungen weiter, die er bereits während des Auslegungsverfahrens erhoben hat. § 47 Abs. 2a VwGO kann der Zulässigkeit seines Antrags daher nicht entgegenstehen.
56 
2. Die Normenkontrollanträge des Antragstellers zu 2 (a) und des Antragstellers zu 1 (b) sind begründet.
57 
a) Der Bebauungsplan „Interkommunales Gewerbegebiet Waltershofen (IKOWA)“ des Antragsgegners vom 31. Juli 2013 ist unwirksam. Denn er leidet jedenfalls an einem Verkündungsmangel, weil Nr. 2.6 der textlichen Festsetzungen zweifach auf die DIN 45691 Bezug nimmt, ohne dass hinreichend dafür Sorge getragen wäre, dass der normative Inhalt des Bebauungsplanes für den Normadressaten in zumutbarer Weise erschließbar ist.
58 
aa) Der Normgeber muss für den Fall, dass eine Festsetzung des Bebauungsplans auf eine DIN-Vorschrift verweist - was grundsätzlich zulässig ist (BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, NVwZ 2010, 1567 Rn. 11) - und sich erst aus dieser Vorschrift ergibt, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, sicherstellen, dass die Planbetroffenen auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können (BVerwG, Beschlüsse vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, NVwZ 2010, 1567 Rn. 12 und vom 05.12.2013 - 4 BN 48.13 -, BauR 2014, 503 Rn. 4). Das kann der Normgeber dadurch bewirken, dass er die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist oder eine öffentlich zugängliche Fundstelle der in Bezug genommenen DIN-Norm angibt, die dem Bauinteressierten ein Auffinden des technischen Regelwerkes in zumutbarer Form ermöglicht (OVG NRW, Urteil vom 23.06.2016 - 10 D 86/14.NE -, juris Rn. 29). Fehlt es hieran, so ist dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebot der Verkündung förmlich gesetzter Rechtsnormen nicht Genüge getan (BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, NVwZ 2010, 1567 Rn. 9).
59 
bb) Gemessen hieran ist der angegriffene Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß verkündet worden. Denn die Zulässigkeit von Vorhaben in den fünf festgesetzten Gewerbegebieten bestimmt sich nach im Plan festgesetzten Emissionskontingenten, wobei sich deren Berechnung ausweislich der Festsetzungen nach der DIN 45691 richtet; ebenso richtet sich ein „Prüfungsverfahren zur Einhaltung der Kontingente“ nach den Vorgaben dieses Regelwerkes, was letztlich nichts anderes als eine Vorgabe zur Zulässigkeit von Vorhaben ist. In der Planurkunde findet sich allein ein Hinweis auf einen Verlag, bei dem das technische Regelwerk käuflich zu erwerben ist. Das ist erkennbar keine öffentliche Fundstelle. Mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar ist der hinter dem Hinweis in den textlichen Festsetzungen verbundene Gedanke, der Normadressat müsse zum Verständnis der Norm ein Regelungswerk käuflich erwerben.
60 
Die Unwirksamkeit von Nr. 2.6 der textlichen Festsetzung führt zur Gesamtunwirksamkeit des Planes, auch wenn der Verkündungsmangel nur der textlichen Festsetzung anhaftet, auf den er sich bezieht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.07.2015 - 3 S 2492/13 -, BauR 2015, 1771).
61 
Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nämlich nur dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn - erstens - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn - zweitens - der Normgeber nach seinem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 <61>). Die Teilunwirksamkeit stellt dabei zur Gesamtunwirksamkeit eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme dar (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2013 - 4 BN 22.13 -, BRS 81 Nr 77 Rn. 3). Ohne die Bestimmung der Zulässigkeit von Vorhaben in den Gewerbegebieten über die Emissionskontingentierung besteht erkennbar kein Plan, der eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken könnte.
62 
b) Die dargestellte Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplanes führt auch zum Erfolg des Normenkontrollantrags des Antragstellers zu 1.
63 
Der Maßstab der Begründetheitsprüfung für den Normenkontrollantrag ergibt sich hier aus § 2 Abs. 5 UmwRG. Nach dessen Satz 1 Nr. 2 sind Rechtsbehelfe gegen Bebauungspläne nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG begründet, soweit die Festsetzungen des Bebauungsplans, die die Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens begründen, gegen Rechtsvorschriften verstoßen, die dem Umweltschutz dienen, und der Verstoß gegen Belange des Umweltschutzes berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gegeben sein (§ 2 Abs. 5 Satz 2 UmwRG). Anders als bei der Antragsbefugnis genügt es insoweit nicht, dass nur eine potentielle UVP-Pflicht des nach den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zulässigen Vorhabens besteht (OVG NRW, Urteil vom 06.05.2014 - 2 D 14.13.NE -, NuR 2015, 337, juris Rn. 82).
64 
Diese Voraussetzungen sind hier durch den aufgezeigten Verkündungsmangel des angegriffenen Bebauungsplanes erfüllt.
65 
Der Bebauungsplan ist ein Vorhaben, für das eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Denn es handelt sich bei dem angegriffenen Bebauungsplan um ein Städtebauprojekt im Sinne der Nr. 18.7.1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Mit ihm wird eine gewerblich nutzbare Fläche von mehr als 100.000 m2 festgesetzt, bislang liegt das Plangebiet im Außenbereich nach § 35 BauGB.
66 
Die unzureichende Verkündung des angegriffenen Bebauungsplans, und damit die Verletzung von § 10 Abs. 3 BauGB, stellt hier einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften dar, die - auch - dem Umweltschutz dienen. Denn soweit die Verkündung dazu dient, dem Normadressaten die Grenzen der Zulässigkeit von Vorhaben in einer dem Bestimmtheitsgrundsatz genügender Weise aufzuzeigen und die Zulässigkeit hier gerade von einem bestimmten Maß an nach DIN 45691 ermittelten Schallemissionen abhängt, dient die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verkündung - bezogen auf den Hinweis, in welcher Weise die DIN 45691 eingesehen werden kann -, auch dem Umweltschutz. Nur mit ihrer Kenntnis lässt sich erkennen, in welchem Umfang tatsächlich die Errichtung von Gewerbebetrieben zulässig ist. Angesichts der weit gefassten Ziele des Antragstellers zu 1 sind mit dem Verkündungsmangel auch Ziele berührt, die der Antragsteller zu 1 bestimmungsgemäß fördert.
67 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
68 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
69 
Beschluss vom 5. September 2016
70 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 72.250,- EUR festgesetzt.
71 
Gründe
72 
Die Streitwertfestsetzung bestimmt sich nach den §§ 39 Abs. 1 und 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich dabei an Nr. 1.2 und Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 58). Für den Antrag des Antragstellers zu 1 nimmt er, ausgehend von dem Regelrahmen von 15.000 EUR bis 30.000 EUR aus Nr. 1.2 des Streitwertkatalogs 2013 eine mittlere Auswirkung auf die vertretenen Interessen an und gelangt insoweit zu einem Streitwert von 22.500 EUR. Hinsichtlich des Vortrags des Antragstellers zu 2 zu der wirtschaftlichen Bedeutung der Planung für seinen Hotelbetrieb nimmt der Senat eine hohe Betroffenheit an und erachtet mit Blick auf den von Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 vorgeschlagenen Rahmen (7.500 EUR bis 60.000 EUR) die Festsetzung von 50.000,- EUR als angemessen. Die Streitwerte sind nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren, da angesichts der unterschiedlichen Interessen der Antragsteller keine wirtschaftliche Identität der Streitgegenstände gegeben ist, auch wenn beide Anträge auf die Unwirksamkeit des gleichen Bebauungsplans gerichtet sind (zur Anwendbarkeit des § 39 Abs. 1 GKG bei subjektiver Antragshäufung im Normenkontrollverfahren: OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2010 - 7 B 328/10.NE -, juris Rn. 21;ThürOVG, Beschluss vom 26.01.2000 - 4 N 952/97 -, NVwZ-RR 2001, 186).
73 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Februar 2014 - 13 K 556/12 - werden zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheids für die Nutzungsänderung ihres Wohnhauses in ein sog. Laufhaus.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. ..., ......, im Stadtbezirk Mitte der Beklagten. Das Grundstück ist mit einem im Jahre 1906/07 errichteten fünfgeschossigen Wohnhaus bebaut, das unter Denkmalschutz steht und in dem sich zwölf Wohneinheiten befinden. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Neckar-Hauffstraße 1971/039“ der Beklagten vom 28.01.1971, der das Plangebiet als Kerngebiet ausweist. Das Baugrundstück wird im Wesentlichen als Straßenverkehrsfläche ausgewiesen. Davon ausgenommen ist nur ein kleiner, ca. 1% der Grundstücksfläche entsprechender Teil, der innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche liegt. Darüber hinaus befindet sich das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen und andere im Inneren Stadtgebiet (Stadtbezirke Mitte, Nord, Ost, Süd, West) Stgt. 148“ vom 24.07.1985 in der Fassung der Änderung vom 23.10.2003. Die Satzung enthält zur Zulässigkeit von Vergnügungseinrichtungen folgende Regelungen:
㤠1 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich umfasst die Stadtbezirke Mitte, Nord, Ost mit Frauenkopf, Süd mit Kalten und West (ohne Rot- und Schwarzwildpark), soweit hierfür planungsrechtliche Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung vorliegen.
§ 2 Begriffe
(1) Vergnügungseinrichtungen im Sinne dieser Satzung sind
3. Kategorie C
Animierlokale, Nachtbars und vergleichbare Lokale mit Striptease- oder Filmvorführungen, Sexkinos, Geschäfte mit Einrichtungen zur Vorführungen von Sex- und Pornofilmen (z.B. Video - Kabinen), Bordelle und Einrichtungen mit Bordellcharakter.
§ 3 Zulässigkeit von Vergnügungseinrichtungen
10 
(3) Vergnügungseinrichtungen der Kategorie C sind nur im Citybereich zulässig…“
11 
Das Grundstück der Kläger befindet sich außerhalb des ausgewiesen Citybereichs des Bebauungsplans.
12 
Am 14.12.2010 beantragten die Kläger bei der Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheids über die Zulässigkeit der Nutzungsänderung von Wohnnutzung in elf der Wohneinheiten in gewerbliche Zimmervermietung (Bordell) und in einer Wohneinheit im 1. OG von Wohnnutzung in Wohnprostitution (Terminwohnung). Nach der dem Bauantrag beigefügten Betriebsbeschreibung soll das bisherige Wohngebäude in ein sog. „Laufhaus“ umgestaltet werden. Auf den Stockwerken sollen die Zimmer mit Ausnahme der Sanitärräume durch einen zum Treppenhaus offenen Flur zugänglich sein. Einzelne Zimmer sollen an Personen vermietet werden, die gegen Entgelt sexuelle Leistungen anbieten und erbringen. Die Terminwohnung im 1. OG soll von maximal vier gleichzeitig anwesenden, selbständig tätigen Bewohnerinnen genutzt werden, die der Prostitution nachgehen. Mindestens eine Bewohnerin, die zur Untervermietung berechtigt ist, soll mit ständigem Wohnsitz angemeldet werden. Mit Bescheid vom 01.06.2011 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, das Vorhaben sei planungsrechtlich wie auch bauordnungsrechtlich unzulässig. Es widerspreche sowohl den Festsetzungen des Bebauungsplans „Neckar-Hauffsstraße.“ als auch dem Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen und andere im Inneren Stadtgebiet (Stadtbezirke Mitte, Nord, Ost, Süd, West) Stgt. 148“. Die Voraussetzungen für eine Befreiung lägen nicht vor. Das Vorhaben entspreche zudem nicht den brandschutzrechtlichen Anforderungen. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch der Kläger wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 24.01.2012 als unbegründet zurück.
13 
Die Kläger haben am 21.02.2012 Klagen beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und zuletzt beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 01.06.2011 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.01.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Bauvoranfrage vom 14.12.2010 hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit positiv zu bescheiden. Zur Begründung haben die Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, der Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen und andere im Inneren Stadtgebiet (Stadtbezirke Mitte, Nord, Ost, Süd, West) Stgt. 148“ Vergnügungsstätten“ stehe ihrem Vorhaben nicht entgegen. Dieser sei für ihr Grundstück bereits nicht anwendbar, da dessen prägender Grundstücksanteil keine qualifizierten Festsetzungen enthalte. Der Bebauungsplan sei unabhängig hiervon jedenfalls im Hinblick auf die Regelungen zu Bordellen und bordellartigen Betrieben unwirksam. Solche Regelungen könnten nicht auf § 1 Abs. 9 BauNVO gestützt werden. Art. 297 EGStGB sei für Regelungen über das Verbot der Prostitution die speziellere Ermächtigungsgrundlage, die § 1 Abs. 9 BauNVO verdränge. Für den Erlass einer Verordnung nach Art. 297 EGStGB sei die Beklagte jedoch nicht zuständig. Die Planung verstoße zudem gegen § 1 Abs. 6 BauNVO, weil eine sachgerechte Abwägung am Maßstab des Art. 297 EGStGB nicht stattgefunden habe. Sei der Bebauungsplan unwirksam, liege das Baugrundstück in einem ausgewiesenen Kerngebiet gem. § 7 BauNVO 1968 und sei nach dessen Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig. Dem stehe die Ausweisung einer Verkehrsfläche für den überwiegenden Grundstücksbereich nicht entgegen. Die Ablehnung der Nutzungsänderung verstoße zudem gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da im unmittelbaren Nachbarschaftsbereich bereits gleich gelagerte Nutzungen vorhanden seien.
14 
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Der Bestandsschutz diene nur dazu, Gebäude in ihrem bisherigen Bestand zu erhalten, eine Erweiterung oder Nutzungsänderung falle jedoch nicht unter den Bestandsschutz. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB könne nicht erteilt werden, da die beantragte Nutzung sowohl den Grundzügen des Bebauungsplans „Neckar-Hauffstraße 1971/039“ als auch denen des Bebauungsplans „„Vergnügungseinrichtungen und andere im Inneren Stadtgebiet (Stadtbezirke Mitte, Nord, Ost, Süd, West) Stgt. 148“ widerspreche. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor; zudem gebe es keine Gleichheit im Unrecht.
15 
Mit Urteil vom 05.02.2013 hat das Verwaltungsgericht die Klagen abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Das Bauvorhaben sei unzulässig, weil die beabsichtigte Nutzungsänderung planungsrechtlich unzulässig sei. Das Vorhaben stehe im Widerspruch zu den §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. 3 Abs. 3 „Vergnügungseinrichtungen und andere im Inneren Stadtgebiet (Stadtbezirke Mitte, Nord, Ost, Süd, West) Stgt. 148“ der Beklagten, deren sachlicher und räumlicher Anwendungsbereich eröffnet sei. Die Nutzungsänderung von Wohnnutzung in ein Bordell sei danach unzulässig. Gleiches gelte für die beabsichtigte Einrichtung einer „Terminwohnung“ im 1. OG, die als „Einrichtung mit Bordellcharakter“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung des Bebauungsplans zu qualifizieren sei und nicht als sogenannte Wohnungsprostitution. Dieser Bebauungsplan sei räumlich anwendbar, da planungsrechtliche Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung vorlägen. Das Baugrundstück liege im räumlichen Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Neckar-Hauffstraße 1971/039“, der das Plangebiet als Kerngebiet ausweise und damit Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzungen enthalte. Auf die Frage, ob das Grundstück nach den Festsetzungen dieses Bebauungsplans selbst tatsächlich überbaubar sei oder nicht, komme es für die Anwendbarkeit der Satzung nicht an. Die Satzung verwende in ihrem § 1 den Begriff der „Stadtbezirke“ und nicht den Begriff „überbaubare Grundstücksfläche“. Der Bebauungsplan „Neckar- Hauffstraße“ sei wirksam. Allerdings müsse davon ausgegangen werden, dass die Festsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche für das Grundstück der Kläger inzwischen funktionslos geworden sei. Denn die geplante öffentliche Verkehrsfläche könne auf unabsehbare Zeit nicht mehr realisiert werden, da sich hierauf nicht nur das inzwischen unter Denkmalschutz stehende Gebäude der Kläger, sondern auch der nach Aufstellung des Bebauungsplan realisierte Neubau des angrenzenden Amts- und Landessozialgerichts befinde. Die Funktionslosigkeit der festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche führe jedoch nicht zu einer Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, da dessen sonstige Festsetzungen weiterhin umgesetzt werden könnten. Die Schaffung der genannten Verkehrsflächen sei hierzu nicht zwingend erforderlich, da die Grundstücke im Plangebiet auch ohne die genannte öffentliche Verkehrsfläche erschlossen und damit bebaubar seien.
16 
Auch der Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen“ sei rechtsgültig. Ein Verstoß gegen Art. 297 EGStGB sei nicht zu erkennen. Diese Regelung sei im Verhältnis zu § 1 Abs. 9 BauNVO nicht die speziellere Vorschrift. Art. 297 EGStGB regele den Erlass von Rechtsvorschriften durch Behörden des Landes auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr. Ein Bebauungsplan sei demgegenüber eine kommunale Satzung auf dem Gebiet des Bauplanungsrechts und unterscheide sich daher sowohl von der Handlungsform und dem Handlungsträger als auch von den Regelungsinhalten grundlegend von einer auf Art. 297 EGStGB gestützten Sperrgebietsverordnung.
17 
Den Klägern stünde auch kein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zu, da eine solche jedenfalls die Grundzüge der Planung berühren würde. Dem planerischen Ziel, die in § 3 der Satzung genannten Vergnügungseinrichtungen im Citybereich zu konzentrieren, würde die Zulassung der Nutzungsänderung widersprechen. Die Erteilung einer Befreiung würde zudem die beachtliche Gefahr von Berufungsfällen begründen. Da bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung nicht vorlägen, sei von der Beklagten keine Ermessensentscheidung zu treffen gewesen. Es könne daher offen bleiben, ob die Beklagte tatsächlich vergleichbare andere Vergnügungseinrichtungen zum Zwecke der Prostitutionsausübung in der weiteren Umgebung des Baugrundstücks dulde oder gar genehmigt habe.
18 
Gegen dieses Urteil richtet sich die mit Beschluss des Senats vom 29.01.2014 - 8 S 750/13 - zugelassene Berufung der Kläger. Zu deren Begründung machen die Kläger geltend, das Baugrundstück werde bereits vom räumlichen Anwendungsbereich des Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen und andere im Inneren Stadtgebiet (Stadtbezirke Mitte, Nord, Ost, Süd, West) Stgt. 148“ nicht erfasst, da für fast 99 % der Grundstücksfläche eine öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt worden sei. Nach § 1 der textlichen Festsetzung sei Voraussetzung für den Anwendungsbereich, dass für das jeweilige Baugrundstück planungsrechtliche Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung in den betroffenen Stadtbezirken vorlägen. Diese Auslegung ergebe sich aus der Verwendung des Begriffes „soweit“ in § 1 der Satzung. Regelungen über den Ausschluss von Nutzungen setzten zudem zwingend voraus, dass zuvor die Art der baulichen Nutzung festgesetzt worden sei. Hätte der Satzungsgeber die Norm so fassen wollen, dass es nicht auf die Art der baulichen Festsetzung für das einzelne Grundstück ankomme, hätte dies im Wortlaut deutlich zum Ausdruck gebracht werden müssen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgericht erfasse die Funktionslosigkeit der obsolet gewordene Festsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche das gesamte Baugrundstück und nicht lediglich den hierauf entfallenden Grundstücksanteil. Zudem führe die Funktionslosigkeit der Festsetzung nicht lediglich zu einer Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans, sondern es sei von dessen Gesamtunwirksamkeit auszugehen. Sei aber jedenfalls die Festsetzung der Verkehrsfläche für das Baugrundstück obsolet geworden, fehle es an planungsrechtlichen Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung, so dass das Baugrundstückstück vom Geltungsbereich des Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen und andere im Inneren Stadtgebiet (Stadtbezirke Mitte, Nord, Ost, Süd, West) Stgt. 148“ auch aus diesem Grunde nicht mehr umfasst sein könne. Dieser Bebauungsplan sei zudem unwirksam, da Art. 297 EGStGB lex specialis zu § 1 Abs. 9 BauNVO sei. Der Bundesgesetzgeber habe es den einzelnen Landesregierungen überlassen, durch Rechtsverordnung zum Schutze der Jugend oder zum Schutze des öffentlichen Anstandes Regelungen zu treffen, in welchen Bereichen die Ausübung der Prostitution zulässig sei und in welchen Bereichen nicht. Damit seien Regelungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO durch den kommunalen Plangeber ausgeschlossenen. Da in der Änderungssatzung vom 23.10.2003 keinerlei Erwägungen über den in Art. 297 EGStGB festgelegten Schutzbereich angestellt worden seien, sondern ausschließlich auf § 1 Abs. 9 BauNVO abgehoben worden sei, sei die Satzung von einem nicht legitimierten Regelungsbedürfnis getragen und daher auch unter diesem Gesichtspunkt nichtig. Das Verwaltungsgericht habe sich schließlich zu Unrecht auf den Standpunkt gestellt, dass eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht in Betracht komme, da diese die Grundzüge der Planung berühre. Unabhängig hiervon habe das Gericht übersehen, dass eine Befreiung auch dann in Betracht komme, wenn von Festsetzungen abgewichen werden solle, die zwar den Grundzügen der Planung zuzurechnen seien, die Beeinträchtigungen aber nicht ins Gewicht fallen würden. Dies sei der Fall, wenn in der Umgebung bereits eine vergleichbare Nutzung von der Beklagten genehmigt oder geduldet worden sei. Dann falle die von den Klägern beantragte Nutzungsänderung nicht im Sinne einer zusätzlichen Beeinträchtigung ins Gewicht.
19 
Die Kläger beantragen,
20 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 05.02.2013 - 13 K 556/12 - zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 01.06.2011 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.01.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den mit Schreiben vom 14.12.2010 beantragten Bauvorbescheid zur planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens zu erteilen.
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
die Berufungen zurückzuweisen.
23 
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und legt ergänzend dar, die im Bebauungsplan „Neckar-Hauffstraße“ auf einem Teil des Baugrundstücks festgesetzte Verkehrsfläche sei nicht funktionslos geworden, da deren Verwirklichung nicht auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen werden. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, würde dies nicht zur Unwirksamkeit der übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans führen. Die von der Ausweisung als Kerngebiet umfassten Grundstücke hielten die Festsetzungen des Bebauungsplans nach Art und Maß der Nutzung ein, so dass der Bebauungsplan auch ohne den funktionslos gewordenen Teil noch sinnvoll bestehen könne. Dieser wäre auch ohne die Festsetzung der Verkehrsfläche auf dem klägerischen Grundstück erlassen worden, um die U-Bahn-Trassenführung in der Neckarstraße von Bebauung freizuhalten und um die damit in Zusammenhang stehende endgültig gewünschte Gestaltung des Gebietes zu sichern. Eine Funktionslosigkeit der Festsetzung der Verkehrsfläche unterstellt, liege das Grundstück nach dem angegriffenen Urteil weiterhin im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Neckar-Hauffstraße“ und damit innerhalb des Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen“ und sei danach unzulässig. Ein kleiner Bereich des Baugrundstücks liege zudem weiterhin zum Teil auf einer überbaubaren, als Kerngebiet festgesetzten Fläche, auch wenn deren Größe gering sei. Im Hinblick auf diese Teilfläche entfalte der Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen und andere im Inneren Stadtgebiet (Stadtbezirke Mitte, Nord, Ost, Süd, West) Stgt. 148“ ohnehin Geltung. Das Gebäude der Kläger könne insoweit nicht geteilt werden. Die Unzulässigkeit des Vorhabens auf nur einer Teilfläche führe zur Unzulässigkeit des gesamten Vorhabens. Ginge man hilfsweise davon aus, dass das klägerische Grundstück aufgrund der Funktionslosigkeit der festgesetzten Verkehrsfläche insgesamt außerhalb des Bebauungsplanes „Neckar-Hauffstraße“ liege, würden insoweit die vormals geltenden Bebauungspläne wieder aufleben. Dies sei hier der Baustaffelplan nach der Ortsbausatzung der Beklagten von 1935 bzw. der Bebauungsplan „Canstatter Straße 1904/028“ vom 04.10.1904. Diese Bebauungspläne stellten ebenfalls eine hinreichende Grundlage für die Anwendung der Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen und andere im Inneren Stadtgebiet (Stadtbezirke Mitte, Nord, Ost, Süd, West) Stgt. 148“ dar. Auch danach sei die geplante Nutzungsänderung unzulässig. Ein Anspruch der Kläger auf Erteilung einer Befreiung bestehe nicht, da die Grundzüge der Planung berührt wären. Ein Anspruch auf Befreiung bestehe auch nicht aus Gründen der Gleichbehandlung. In der Umgebung seien weder vergleichbare Einrichtungen genehmigt worden, noch würden solche geduldet. In der weiteren Umgebung existierten nach derzeitigem Erkenntnisstand zwar unzulässige Objekte, hier seien jedoch bereits Anhörungsverfahren eingeleitet worden bzw. werde die Nutzung auf baurechtlich relevante Verstöße hin überprüft.
24 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten einschließlich der Bebauungsplanakten sowie die Gerichtsakten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die nach Zulassung durch den Senat statthaften sowie form- und fristgerecht begründeten Berufungen sind unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässigen Klagen im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf den begehrten Bauvorbescheid. Der Bescheid der Beklagten vom 01.06.2011 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.01.2012 sind daher rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
26 
Der von den Klägern beantragten genehmigungspflichtigen (vgl. §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 2 Nr. 1, 2 Abs. 13 Nr. 1 LBO) Nutzungsänderung des Wohngebäudes auf dem Grundstück Flst.Nr. ... in ein sog. Laufhaus stehen von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne von §§ 57 Abs. 2, 58 Abs. 1 Satz 1 LBO entgegen. Das Vorhaben der Kläger ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Es widerspricht hinsichtlich seiner Art der baulichen Nutzung § 3 Abs. 3 des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen und andere im Inneren Stadtgebiet (Stadtbezirke Mitte, Nord, Ost, Süd, West) Stgt. 148“ der Beklagten vom 24.07.1985, geändert am 23.10.2003 (künftig: Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen“), dessen Anwendbarkeit das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht bejaht hat (1.). Die das Vorhaben ausschließende Festsetzung des Bebauungsplans ist wirksam (2.). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB liegen nicht vor (3.).
27 
1. Bauplanungsrechtlich beurteilt sich das Bauvorhaben der Kläger im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung nach § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 4 der Ortsbausatzung der Beklagen vom 25.06.1935 - OBS 1935 - und den Festsetzungen des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen“. Der Bebauungsplan „Neckar-Hauffstraße“ ist für das Baugrundstück nicht anwendbar, da die für das Grundstück getroffenen Festsetzungen funktionslos geworden sind und der Plan daher teilunwirksam ist.
28 
a) Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwG, Urteile vom 03.12.1998 - 4 CN 3.9 -BVerwGE 108, 71 und vom 18.11.2004 - 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 sowie Beschluss vom 22.07.2013 - 7 BN 1.13 - NVwZ 2013, 1547). Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an, entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten. Dabei wird die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 21.12.1999 - 4 BN 48.99 -, NVwZ-RR 2000, 411; Beschluss vom 03.12.1998, a.a.O.). Die Frage, ob die Verhältnisse, auf die sich die Festsetzung bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, ist nicht gleichsam isoliert für einzelne Grundstücke zu prüfen. Die Betrachtung darf namentlich nicht darauf beschränkt werden, ob die Festsetzung hier und dort noch einen Sinn gibt. Zu würdigen ist vielmehr grundsätzlich die Festsetzung in ihrer ganzen Reichweite (BVerwG, Urteil vom 29.04.1977 - IV C 39.75 -BVerwGE 54, 5). Demzufolge ist ein Bebauungsplan nicht bereits deshalb ganz oder teilweise wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten, weil auf einer Teilfläche eine singuläre planwidrige Nutzung entstanden ist (BVerwG, Beschluss vom 21.12.1999, a.a.O.).
29 
Gemessen hieran ist die Festsetzung der Straßenverkehrsfläche für das Baugrundstückstück funktionslos geworden. Die dieser Festsetzung zugrunde liegende Planungskonzeption der Beklagten kann dauerhaft nicht mehr verwirklicht werden. Denn auf dem südlich des Baugrundstücks liegenden Grundstück Flst.Nr. ..., ..., wurde nach Inkrafttreten des Bebauungsplans das Gebäude des Amts- und Landessozialgerichts auch auf der für dieses Grundstück festgesetzten Straßenverkehrsfläche errichtet. Die Planungskonzeption der Beklagte sah hier u.a. den Ausbau der Straße „Am Neckartor“ (B 14) vor. Deren veränderter Straßenverlauf sollte im Bereich der Hauffstraße über die im Bebauungsplan für die Grundstücke Flst.Nrn. ..., ... und ... festgesetzten Verkehrsflächen führen (vgl. Verkehrsentwurf vom 02.06.1966, Blatt 2 der Bebauungsplanakten). Dieser projektierte Straßenverlauf ist mit der auf dem Grundstücks Flst.Nr. ... verwirklichten Bebauung nunmehr dauerhaft nicht mehr zu verwirklichen. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden kann, dass zum Zwecke der Umsetzung der ursprünglichen Planung der teilweise Abbruch des Amts- und Landessozialgerichts angeordnet wird. Die Festsetzung der Straßenverkehrsfläche ist somit dann jedenfalls für das Baugrundstück der Kläger obsolet geworden. Dahingestellt bleiben kann, ob und ggf. in welchem Umfang die Festsetzungen von Straßenverkehrsflächen auch auf anderen Grundstücken im Plangebiet funktionslos geworden sind, die sich im Bereich des geplanten künftigen Straßenverlaufs der B 14 befinden. Hierauf kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an.
30 
b) Der Bebauungsplan „Neckar-Hauffstraße“ ist aufgrund der funktionslos gewordenen Festsetzung der Straßenverkehrsfläche in Bezug auf das Baugrundstück der Kläger insgesamt als teilunwirksam anzusehen. Denn die obsolet gewordene Festsetzung erfasst 99 % der Grundstücksfläche. Die verbliebene planerische Ausweisung als Kerngebiet für lediglich 1 % der Grundstücksfläche würde einer sinnvollen Grundstücksnutzung entgegenstehen.
31 
Die Frage, ob die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen den Bebauungsplan insgesamt zu Fall bringt oder ob seine nicht betroffenen Teile gültig bleiben, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften (vgl. § 139 BGB). Bei Bebauungsplänen ist darauf abzustellen, ob die Festsetzungen auch ohne die fehlerhaften Regelungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und ob die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -ZfBR 2001, 202; Urteil vom 11.09.2014 - 4 CN 3.14 - BauR 2015, 221 m.w.N.). Die dazu erforderlichen Ermittlungen können sich allerdings in aller Regel schon deshalb nicht auf Willensäußerungen stützen, die in der Planungsphase abgegeben worden sind, weil der Ortsgesetzgeber die Folgen einer (Teil-)Nichtigkeit gerade nicht bedacht hat. Abzustellen ist deshalb darauf, welche Entscheidung mutmaßlich getroffen worden wäre, wenn die Gemeinde den Fehler, der dem Bebauungsplan anhaftet, erkannt hätte (BVerwG, Beschl. v. 25.2.1997 - 4 NB 30.96 - NVwZ 1997, 896).
32 
Danach ist hier von einer bloßen Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans auszugehen. Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans können weiterhin verwirklicht werden bzw. wurden bereits weitgehend umgesetzt und können ihren städtebaulichen Zweck weiterhin erfüllen. Hierauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen. Dies gilt sowohl für die als Kerngebiet ausgewiesen Grundstücke im Plangebiet als auch etwa für die Festsetzung der Straßenverkehrsfläche im Bereich der Neckarstraße zur Sicherung der bereits verlegten U-Bahn-Trasse in dem Bereich. Ein Planungstorso würde nicht entstehen. Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass der Gemeinderat der Beklagten einen Bebauungsplan auch nur für die zuletzt angeführten Planbereiche erlassen hätte. Letztlich kann die Frage der Teil- oder Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans jedoch dahingestellt bleiben. Denn auch bei der von den Klägern geltenden gemachten Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans würde das Baugrundstück nicht vom Geltungsbereich des Bebauungsplans „Neckar-Hauffstraße“ erfasst werden.
33 
c) Auf die Frage, ob der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen“ bereits dann eröffnet ist, wenn ein Baugrundstück zwar im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans in einem der betroffenen Stadtbezirke liegt, dieser jedoch für das Grundstück keine Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthält, kommt es danach nicht an. Der Senat weist in dem Zusammenhang lediglich darauf hin, dass der Satzungsgeber mit der Änderung des Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen“ vom 23.10.2003 mit der Regelung unter § 1 der textlichen Festsetzung klargestellt haben dürfte, dass der Plan keine Geltung in den Stadtbezirken beansprucht, soweit Grundstücke im Außenbereich oder im unbeplanten Innenbereich liegen (vgl. hierzu bereits Normenkontrollurteil des Senats vom 13.12.1991 - 8 S 14/89 - NVwZ-RR 1993, 122).
34 
d) Die planungsrechtliche Zulässigkeit der beantragten Nutzungsänderung richtet sich somit entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „Neckar-Hauffstrasse“ der Beklagten, sondern nach den Festsetzungen der Ortsbausatzung der Beklagten vom 25.06.1935 und deren Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen“. Denn die Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans „Neckar-Hauffstrasse“ für das Baugrundstück führt dazu, dass frühere, ihrerseits wirksame, planungsrechtliche Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung für das Baugrundstück wieder aufleben, obwohl die Beklagte mit Inkrafttreten des Bebauungsplans „Neckar-Hauffstraße“ alle für deren Geltungsbereich bisherig geltenden Bebauungspläne außer Kraft setzen wollte (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 10.08.1990 - 4 C 3.90 - BVerwGE 85, 289).
35 
aa) Der dem Bebauungsplan „Neckar- Hauffstraße“ zeitlich vorgehende Bebauungsplan „Gebiet zwischen der Straße Am Neckartor, Canstatter-, Neckar- und Hauffstrasse“ Nr. 1952/030“ ist unwirksam, da der Satzungsbeschluss in nichtöffentlicher Sitzung des Gemeinderats der Beklagten gefasst wurde.
36 
bb) Für das Bauvorhaben kommt deshalb im Hinblick auf die zulässige Art der baulichen Nutzung weiterhin die Ortsbausatzung der Beklagten vom 25.06.1935 zur Anwendung, die nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1990 als nicht-qualifizierter übergeleiteter Bebauungsplan fort gilt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u.a. Urteile vom 25.02.1993 - 8 S 287/92 - VBlBW 1993, 420 und vom 02.11.2006 - 8 S 1891/05 - BauR 2007, 1373; Beschluss vom 09.07.2014 - 8 S 39/14 - juris Rn. 9). Nach der Ortsbausatzung liegt das Baugrundstück im Bereich der Baustaffel 3 und damit gemäß § 1 Abs. (1) a) OBS 1935 im gemischten Gebiet. Danach wäre die geplante Nutzungsänderung nach der Art der baulichen Nutzung nach § 4 OBS 1935 zulässig, da Bordelle und bordellähnliche Betriebe nicht zu den Anlagetypen gehören, die nach der für das „gemischte Gebiet“ geltenden Regelung des § 4 OBS 1935 nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden können (vgl. zur Einordnung von Bordellen und bordellähnlichen Betriebe als eine Unterart der „Gewerbebetriebe aller Art“ im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO: BVerwG, Beschluss vom 02.11.2015 - 4 B 32.15 - BauR 2016, 477,m.w.N.).
37 
e) Allerdings wurde die Ortsbausatzung durch den Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen“ der Beklagten geändert. Rechtsgrundlage der Festsetzungen ist § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO. Wie der Senat bereits in seinem Normenkontrollurteil vom 13.12.1991 - 8 S 14/89 - a.a.O., im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.08.1991 - 4 N 1.89 - BRS 52 Nr. 1) zur Gültigkeit des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen“ der Beklagten vom 24.07.1985 festgestellt hat, können derartige Festsetzungen über die Zulässigkeit von Vergnügungseinrichtungen aufgrund von § 1 Abs. 9 BauGB auch im Geltungsbereich eines nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Bebauungsplans getroffen werden. Die hiergegen erhobenen Bedenken der Kläger teilt der Senat nicht.
38 
2. Gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen“ der Beklagten bestehen auch im Übrigen keine Bedenken. Entgegen der Ansicht der Kläger wird die Vorschrift des § 1 Abs. 9 BauNVO nicht durch Art. 297 EGStGB als die spezielle Norm für das Verbot der Ausübung von Prostitution verdrängt. Nach Art. 297 Abs. 1 EGStGB kann die Landesregierung zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes in einer Rechtsverordnung die Ausübung der Prostitution u.a. in bestimmten Bereichen einer Stadt verbieten. Die Festsetzung von Sperrgebieten auf der Grundlage von Art. 297 EGStGB dient der lokalen Steuerung der Prostitutionsausübung aus ordnungsrechtlichen Gründen (BVerfG, Beschluss vom 28.04.2009 - 1 BvR 224/07 - NVwZ 2009, 905 = juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 17.12.2014 - 6 C 28/13 - juris Rn. 15), also zum Zwecke der Gefahrenabwehr. Soweit es um ordnungsrechtliche Regelungen geht, ist diese Vorschrift somit lex specialis zu anderen Regelungen, die denselben Regelungsgehalt im Bereich der Gefahrenabwehr beinhalten. Der Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen“ verfolgt mit der Regelung über die Zulässigkeit von Vergnügungseinrichtungen jedoch keinen ordnungsrechtlichen Ansatz. Vielmehr handelt es sich um bodenrechtliche Regelungen im Rahmen der Bauleitplanung, die ihrerseits Kernbestandteil der kommunalen Planungshoheit des Art. 28 GG ist. Die Bauleitplanung dient dazu, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten (vgl. § 1 Abs. 1 BauGB). Sie ist ein Instrument zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung des Gemeindegebiets. Festsetzungen im Bebauungsplan sind somit städtebaulich und nicht ordnungsrechtlich motiviert. Eine Kollision zu Sperrgebietsverordnungen nach Art. 297 EGStGB, für deren Erlass nach Bundesrecht der Landesgesetzgeber zuständig ist, besteht daher entgegen der Ansicht der Kläger nicht. Im Übrigen geht eine Verordnung nach Art. 297 EGStGB in ihrem Anwendungsbereich auch über die Steuerungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 9 BauNVO hinaus, da Art. 297 EGStGB etwa auch ein Verbot der Straßenprostitution ermöglicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.04.2009 a.a.O.).
39 
Entgegen der Ansicht der Kläger liegt damit auch kein Abwägungsfehler vor, weil sich der Gemeinderat der Beklagten beim Satzungsbeschluss - auch nicht bei der Änderung des Bebauungsplan im Jahre 2003 - mit der Vorschrift des Art. 297 EGStGB auseinandergesetzt hat. Die Motivation der Beklagten war bauleitplanerischer Natur, so dass kein Anlass bestand, sich mit Art. 297 EGStGB zu befassen.
40 
Die Festsetzungen des Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen“ finden danach ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 9 BauNVO, sie stellen sich als nach § 1 Abs. 9 BauGB zulässige Feindifferenzierungen der planerischen Festsetzungen in dem nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Baustaffelplan der Beklagten i.V.m. den ergänzenden Vorschriften der OBS 1935 dar (vgl. zum Ganzen bereits das Normenkontrollurteil des Senats vom 16.12.1991 a.a.O.).
41 
3. Der geplanten Nutzungsänderung steht somit § 3 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen“ entgegen. Nach dieser Vorschrift sind Vergnügungseinrichtungen der Kategorie C, wozu nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der textlichen Festsetzungen auch Bordelle und Einrichtungen mit Bordellcharakter gehören, nur im Citybereich und ausnahmsweise im Leonhardsviertel zulässig. Das Baugrundstück befindet sich nicht in diesen Bereichen, so dass die Nutzungsänderung unzulässig ist.
42 
Die Beklagte ging zutreffend davon aus, dass eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von den dem Vorhaben entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen“ nicht erteilt werden kann, da hierdurch Grundzüge der Planung berührt würden.
43 
Ob die Grundzüge der Planung berührt sind, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung in der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist (BVerwG, Urteil vom 09.06.1978 - 4 C 54.75 - BVerwGE 56, 71.; Beschlüsse vom 05.03.1999 - 4 B 5.99 - BauR 1999, 1280 und vom 19.05.2004 - 4 B 35.04 - BRS 67 Nr. 83; Urteil vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - NVwZ 2011, 748 ). Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999 - 4 B 5/99 -a.a.O.). Die Beantwortung der Frage, ob Grundzüge der Planung berührt werden, setzt einerseits die Feststellung voraus, was zum planerischen Grundkonzept gehört und andererseits die Feststellung, ob dieses planerische Grundkonzept gerade durch die in Frage stehende Befreiung berührt wird (vgl. Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band II, Stand Februar, § 31 BauGB Rn. 35).
44 
Der Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen“ verfolgt nach seiner Begründung das Ziel, zur Vermeidung städtebaulicher Fehlentwicklungen die räumliche Zulassung und Ansiedlung der Vergnügungseinrichtungen an unterschiedlichen Standorten im Stadtgebiet zu steuern. Bereiche mit hohem Wohnanteil, schützenwerte Einrichtungen wie Schulen, Jugendhäuser, Kirchen, kulturelle Einrichtungen und ihre Umgebung, zentrale Plätze von städtebaulicher Bedeutung und wichtige Einkaufsgebiete sollen von negativen Auswirkungen durch Vergnügungseinrichtungen nach Möglichkeiten freigehalten und deren weiteres Vordringen in überwiegend bewohnte Cityrandgebiete verhindert werden. Hierzu gehört nach der Planungskonzept der Beklagten, dass gerade auch die Vergnügungseinrichtungen der Kategorie C in dem festgesetzten Citybereich räumlich angesiedelt werden (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 13.12.1991 a.a.O.). Der räumliche Ausschluss von Vergnügungseinrichtungen der Kategorie C in den übrigen Bezirken gehört danach erkennbar zu den Grundzügen der Planung, so dass eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB bereits aus Rechtsgründen nicht erteilt werden kann. Raum für eine Ermessensentscheidung der Beklagten war danach nicht eröffnet. Es kann somit offen bleiben, ob überhaupt einer der Befreiungsgründe des § 31 Abs. 2 BauGB vorliegt. Der in der mündlichen Verhandlung vom Kläger-Vertreter gestellte Hilfsbeweisantrag ist abzulehnen, da es für die Entscheidung, ob eine Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, auf die unter Beweis gestellte Tatsache nicht ankommt.
45 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
46 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
47 
Beschluss
48 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 9.2 und 9.1.2.1 auf 60.000,- EUR festgesetzt (vgl. Beschluss des Senats vom 31.01.2014 - 8 S 205/14 -).
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
25 
Die nach Zulassung durch den Senat statthaften sowie form- und fristgerecht begründeten Berufungen sind unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässigen Klagen im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf den begehrten Bauvorbescheid. Der Bescheid der Beklagten vom 01.06.2011 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.01.2012 sind daher rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
26 
Der von den Klägern beantragten genehmigungspflichtigen (vgl. §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 2 Nr. 1, 2 Abs. 13 Nr. 1 LBO) Nutzungsänderung des Wohngebäudes auf dem Grundstück Flst.Nr. ... in ein sog. Laufhaus stehen von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne von §§ 57 Abs. 2, 58 Abs. 1 Satz 1 LBO entgegen. Das Vorhaben der Kläger ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Es widerspricht hinsichtlich seiner Art der baulichen Nutzung § 3 Abs. 3 des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen und andere im Inneren Stadtgebiet (Stadtbezirke Mitte, Nord, Ost, Süd, West) Stgt. 148“ der Beklagten vom 24.07.1985, geändert am 23.10.2003 (künftig: Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen“), dessen Anwendbarkeit das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht bejaht hat (1.). Die das Vorhaben ausschließende Festsetzung des Bebauungsplans ist wirksam (2.). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB liegen nicht vor (3.).
27 
1. Bauplanungsrechtlich beurteilt sich das Bauvorhaben der Kläger im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung nach § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 4 der Ortsbausatzung der Beklagen vom 25.06.1935 - OBS 1935 - und den Festsetzungen des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen“. Der Bebauungsplan „Neckar-Hauffstraße“ ist für das Baugrundstück nicht anwendbar, da die für das Grundstück getroffenen Festsetzungen funktionslos geworden sind und der Plan daher teilunwirksam ist.
28 
a) Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwG, Urteile vom 03.12.1998 - 4 CN 3.9 -BVerwGE 108, 71 und vom 18.11.2004 - 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 sowie Beschluss vom 22.07.2013 - 7 BN 1.13 - NVwZ 2013, 1547). Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an, entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten. Dabei wird die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 21.12.1999 - 4 BN 48.99 -, NVwZ-RR 2000, 411; Beschluss vom 03.12.1998, a.a.O.). Die Frage, ob die Verhältnisse, auf die sich die Festsetzung bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, ist nicht gleichsam isoliert für einzelne Grundstücke zu prüfen. Die Betrachtung darf namentlich nicht darauf beschränkt werden, ob die Festsetzung hier und dort noch einen Sinn gibt. Zu würdigen ist vielmehr grundsätzlich die Festsetzung in ihrer ganzen Reichweite (BVerwG, Urteil vom 29.04.1977 - IV C 39.75 -BVerwGE 54, 5). Demzufolge ist ein Bebauungsplan nicht bereits deshalb ganz oder teilweise wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten, weil auf einer Teilfläche eine singuläre planwidrige Nutzung entstanden ist (BVerwG, Beschluss vom 21.12.1999, a.a.O.).
29 
Gemessen hieran ist die Festsetzung der Straßenverkehrsfläche für das Baugrundstückstück funktionslos geworden. Die dieser Festsetzung zugrunde liegende Planungskonzeption der Beklagten kann dauerhaft nicht mehr verwirklicht werden. Denn auf dem südlich des Baugrundstücks liegenden Grundstück Flst.Nr. ..., ..., wurde nach Inkrafttreten des Bebauungsplans das Gebäude des Amts- und Landessozialgerichts auch auf der für dieses Grundstück festgesetzten Straßenverkehrsfläche errichtet. Die Planungskonzeption der Beklagte sah hier u.a. den Ausbau der Straße „Am Neckartor“ (B 14) vor. Deren veränderter Straßenverlauf sollte im Bereich der Hauffstraße über die im Bebauungsplan für die Grundstücke Flst.Nrn. ..., ... und ... festgesetzten Verkehrsflächen führen (vgl. Verkehrsentwurf vom 02.06.1966, Blatt 2 der Bebauungsplanakten). Dieser projektierte Straßenverlauf ist mit der auf dem Grundstücks Flst.Nr. ... verwirklichten Bebauung nunmehr dauerhaft nicht mehr zu verwirklichen. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden kann, dass zum Zwecke der Umsetzung der ursprünglichen Planung der teilweise Abbruch des Amts- und Landessozialgerichts angeordnet wird. Die Festsetzung der Straßenverkehrsfläche ist somit dann jedenfalls für das Baugrundstück der Kläger obsolet geworden. Dahingestellt bleiben kann, ob und ggf. in welchem Umfang die Festsetzungen von Straßenverkehrsflächen auch auf anderen Grundstücken im Plangebiet funktionslos geworden sind, die sich im Bereich des geplanten künftigen Straßenverlaufs der B 14 befinden. Hierauf kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an.
30 
b) Der Bebauungsplan „Neckar-Hauffstraße“ ist aufgrund der funktionslos gewordenen Festsetzung der Straßenverkehrsfläche in Bezug auf das Baugrundstück der Kläger insgesamt als teilunwirksam anzusehen. Denn die obsolet gewordene Festsetzung erfasst 99 % der Grundstücksfläche. Die verbliebene planerische Ausweisung als Kerngebiet für lediglich 1 % der Grundstücksfläche würde einer sinnvollen Grundstücksnutzung entgegenstehen.
31 
Die Frage, ob die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen den Bebauungsplan insgesamt zu Fall bringt oder ob seine nicht betroffenen Teile gültig bleiben, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften (vgl. § 139 BGB). Bei Bebauungsplänen ist darauf abzustellen, ob die Festsetzungen auch ohne die fehlerhaften Regelungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und ob die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -ZfBR 2001, 202; Urteil vom 11.09.2014 - 4 CN 3.14 - BauR 2015, 221 m.w.N.). Die dazu erforderlichen Ermittlungen können sich allerdings in aller Regel schon deshalb nicht auf Willensäußerungen stützen, die in der Planungsphase abgegeben worden sind, weil der Ortsgesetzgeber die Folgen einer (Teil-)Nichtigkeit gerade nicht bedacht hat. Abzustellen ist deshalb darauf, welche Entscheidung mutmaßlich getroffen worden wäre, wenn die Gemeinde den Fehler, der dem Bebauungsplan anhaftet, erkannt hätte (BVerwG, Beschl. v. 25.2.1997 - 4 NB 30.96 - NVwZ 1997, 896).
32 
Danach ist hier von einer bloßen Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans auszugehen. Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans können weiterhin verwirklicht werden bzw. wurden bereits weitgehend umgesetzt und können ihren städtebaulichen Zweck weiterhin erfüllen. Hierauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen. Dies gilt sowohl für die als Kerngebiet ausgewiesen Grundstücke im Plangebiet als auch etwa für die Festsetzung der Straßenverkehrsfläche im Bereich der Neckarstraße zur Sicherung der bereits verlegten U-Bahn-Trasse in dem Bereich. Ein Planungstorso würde nicht entstehen. Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass der Gemeinderat der Beklagten einen Bebauungsplan auch nur für die zuletzt angeführten Planbereiche erlassen hätte. Letztlich kann die Frage der Teil- oder Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans jedoch dahingestellt bleiben. Denn auch bei der von den Klägern geltenden gemachten Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans würde das Baugrundstück nicht vom Geltungsbereich des Bebauungsplans „Neckar-Hauffstraße“ erfasst werden.
33 
c) Auf die Frage, ob der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen“ bereits dann eröffnet ist, wenn ein Baugrundstück zwar im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans in einem der betroffenen Stadtbezirke liegt, dieser jedoch für das Grundstück keine Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthält, kommt es danach nicht an. Der Senat weist in dem Zusammenhang lediglich darauf hin, dass der Satzungsgeber mit der Änderung des Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen“ vom 23.10.2003 mit der Regelung unter § 1 der textlichen Festsetzung klargestellt haben dürfte, dass der Plan keine Geltung in den Stadtbezirken beansprucht, soweit Grundstücke im Außenbereich oder im unbeplanten Innenbereich liegen (vgl. hierzu bereits Normenkontrollurteil des Senats vom 13.12.1991 - 8 S 14/89 - NVwZ-RR 1993, 122).
34 
d) Die planungsrechtliche Zulässigkeit der beantragten Nutzungsänderung richtet sich somit entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „Neckar-Hauffstrasse“ der Beklagten, sondern nach den Festsetzungen der Ortsbausatzung der Beklagten vom 25.06.1935 und deren Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen“. Denn die Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans „Neckar-Hauffstrasse“ für das Baugrundstück führt dazu, dass frühere, ihrerseits wirksame, planungsrechtliche Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung für das Baugrundstück wieder aufleben, obwohl die Beklagte mit Inkrafttreten des Bebauungsplans „Neckar-Hauffstraße“ alle für deren Geltungsbereich bisherig geltenden Bebauungspläne außer Kraft setzen wollte (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 10.08.1990 - 4 C 3.90 - BVerwGE 85, 289).
35 
aa) Der dem Bebauungsplan „Neckar- Hauffstraße“ zeitlich vorgehende Bebauungsplan „Gebiet zwischen der Straße Am Neckartor, Canstatter-, Neckar- und Hauffstrasse“ Nr. 1952/030“ ist unwirksam, da der Satzungsbeschluss in nichtöffentlicher Sitzung des Gemeinderats der Beklagten gefasst wurde.
36 
bb) Für das Bauvorhaben kommt deshalb im Hinblick auf die zulässige Art der baulichen Nutzung weiterhin die Ortsbausatzung der Beklagten vom 25.06.1935 zur Anwendung, die nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1990 als nicht-qualifizierter übergeleiteter Bebauungsplan fort gilt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u.a. Urteile vom 25.02.1993 - 8 S 287/92 - VBlBW 1993, 420 und vom 02.11.2006 - 8 S 1891/05 - BauR 2007, 1373; Beschluss vom 09.07.2014 - 8 S 39/14 - juris Rn. 9). Nach der Ortsbausatzung liegt das Baugrundstück im Bereich der Baustaffel 3 und damit gemäß § 1 Abs. (1) a) OBS 1935 im gemischten Gebiet. Danach wäre die geplante Nutzungsänderung nach der Art der baulichen Nutzung nach § 4 OBS 1935 zulässig, da Bordelle und bordellähnliche Betriebe nicht zu den Anlagetypen gehören, die nach der für das „gemischte Gebiet“ geltenden Regelung des § 4 OBS 1935 nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden können (vgl. zur Einordnung von Bordellen und bordellähnlichen Betriebe als eine Unterart der „Gewerbebetriebe aller Art“ im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO: BVerwG, Beschluss vom 02.11.2015 - 4 B 32.15 - BauR 2016, 477,m.w.N.).
37 
e) Allerdings wurde die Ortsbausatzung durch den Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen“ der Beklagten geändert. Rechtsgrundlage der Festsetzungen ist § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO. Wie der Senat bereits in seinem Normenkontrollurteil vom 13.12.1991 - 8 S 14/89 - a.a.O., im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.08.1991 - 4 N 1.89 - BRS 52 Nr. 1) zur Gültigkeit des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen“ der Beklagten vom 24.07.1985 festgestellt hat, können derartige Festsetzungen über die Zulässigkeit von Vergnügungseinrichtungen aufgrund von § 1 Abs. 9 BauGB auch im Geltungsbereich eines nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Bebauungsplans getroffen werden. Die hiergegen erhobenen Bedenken der Kläger teilt der Senat nicht.
38 
2. Gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen“ der Beklagten bestehen auch im Übrigen keine Bedenken. Entgegen der Ansicht der Kläger wird die Vorschrift des § 1 Abs. 9 BauNVO nicht durch Art. 297 EGStGB als die spezielle Norm für das Verbot der Ausübung von Prostitution verdrängt. Nach Art. 297 Abs. 1 EGStGB kann die Landesregierung zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes in einer Rechtsverordnung die Ausübung der Prostitution u.a. in bestimmten Bereichen einer Stadt verbieten. Die Festsetzung von Sperrgebieten auf der Grundlage von Art. 297 EGStGB dient der lokalen Steuerung der Prostitutionsausübung aus ordnungsrechtlichen Gründen (BVerfG, Beschluss vom 28.04.2009 - 1 BvR 224/07 - NVwZ 2009, 905 = juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 17.12.2014 - 6 C 28/13 - juris Rn. 15), also zum Zwecke der Gefahrenabwehr. Soweit es um ordnungsrechtliche Regelungen geht, ist diese Vorschrift somit lex specialis zu anderen Regelungen, die denselben Regelungsgehalt im Bereich der Gefahrenabwehr beinhalten. Der Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen“ verfolgt mit der Regelung über die Zulässigkeit von Vergnügungseinrichtungen jedoch keinen ordnungsrechtlichen Ansatz. Vielmehr handelt es sich um bodenrechtliche Regelungen im Rahmen der Bauleitplanung, die ihrerseits Kernbestandteil der kommunalen Planungshoheit des Art. 28 GG ist. Die Bauleitplanung dient dazu, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten (vgl. § 1 Abs. 1 BauGB). Sie ist ein Instrument zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung des Gemeindegebiets. Festsetzungen im Bebauungsplan sind somit städtebaulich und nicht ordnungsrechtlich motiviert. Eine Kollision zu Sperrgebietsverordnungen nach Art. 297 EGStGB, für deren Erlass nach Bundesrecht der Landesgesetzgeber zuständig ist, besteht daher entgegen der Ansicht der Kläger nicht. Im Übrigen geht eine Verordnung nach Art. 297 EGStGB in ihrem Anwendungsbereich auch über die Steuerungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 9 BauNVO hinaus, da Art. 297 EGStGB etwa auch ein Verbot der Straßenprostitution ermöglicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.04.2009 a.a.O.).
39 
Entgegen der Ansicht der Kläger liegt damit auch kein Abwägungsfehler vor, weil sich der Gemeinderat der Beklagten beim Satzungsbeschluss - auch nicht bei der Änderung des Bebauungsplan im Jahre 2003 - mit der Vorschrift des Art. 297 EGStGB auseinandergesetzt hat. Die Motivation der Beklagten war bauleitplanerischer Natur, so dass kein Anlass bestand, sich mit Art. 297 EGStGB zu befassen.
40 
Die Festsetzungen des Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen“ finden danach ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 9 BauNVO, sie stellen sich als nach § 1 Abs. 9 BauGB zulässige Feindifferenzierungen der planerischen Festsetzungen in dem nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Baustaffelplan der Beklagten i.V.m. den ergänzenden Vorschriften der OBS 1935 dar (vgl. zum Ganzen bereits das Normenkontrollurteil des Senats vom 16.12.1991 a.a.O.).
41 
3. Der geplanten Nutzungsänderung steht somit § 3 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen“ entgegen. Nach dieser Vorschrift sind Vergnügungseinrichtungen der Kategorie C, wozu nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der textlichen Festsetzungen auch Bordelle und Einrichtungen mit Bordellcharakter gehören, nur im Citybereich und ausnahmsweise im Leonhardsviertel zulässig. Das Baugrundstück befindet sich nicht in diesen Bereichen, so dass die Nutzungsänderung unzulässig ist.
42 
Die Beklagte ging zutreffend davon aus, dass eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von den dem Vorhaben entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen“ nicht erteilt werden kann, da hierdurch Grundzüge der Planung berührt würden.
43 
Ob die Grundzüge der Planung berührt sind, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung in der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist (BVerwG, Urteil vom 09.06.1978 - 4 C 54.75 - BVerwGE 56, 71.; Beschlüsse vom 05.03.1999 - 4 B 5.99 - BauR 1999, 1280 und vom 19.05.2004 - 4 B 35.04 - BRS 67 Nr. 83; Urteil vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - NVwZ 2011, 748 ). Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999 - 4 B 5/99 -a.a.O.). Die Beantwortung der Frage, ob Grundzüge der Planung berührt werden, setzt einerseits die Feststellung voraus, was zum planerischen Grundkonzept gehört und andererseits die Feststellung, ob dieses planerische Grundkonzept gerade durch die in Frage stehende Befreiung berührt wird (vgl. Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band II, Stand Februar, § 31 BauGB Rn. 35).
44 
Der Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen“ verfolgt nach seiner Begründung das Ziel, zur Vermeidung städtebaulicher Fehlentwicklungen die räumliche Zulassung und Ansiedlung der Vergnügungseinrichtungen an unterschiedlichen Standorten im Stadtgebiet zu steuern. Bereiche mit hohem Wohnanteil, schützenwerte Einrichtungen wie Schulen, Jugendhäuser, Kirchen, kulturelle Einrichtungen und ihre Umgebung, zentrale Plätze von städtebaulicher Bedeutung und wichtige Einkaufsgebiete sollen von negativen Auswirkungen durch Vergnügungseinrichtungen nach Möglichkeiten freigehalten und deren weiteres Vordringen in überwiegend bewohnte Cityrandgebiete verhindert werden. Hierzu gehört nach der Planungskonzept der Beklagten, dass gerade auch die Vergnügungseinrichtungen der Kategorie C in dem festgesetzten Citybereich räumlich angesiedelt werden (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 13.12.1991 a.a.O.). Der räumliche Ausschluss von Vergnügungseinrichtungen der Kategorie C in den übrigen Bezirken gehört danach erkennbar zu den Grundzügen der Planung, so dass eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB bereits aus Rechtsgründen nicht erteilt werden kann. Raum für eine Ermessensentscheidung der Beklagten war danach nicht eröffnet. Es kann somit offen bleiben, ob überhaupt einer der Befreiungsgründe des § 31 Abs. 2 BauGB vorliegt. Der in der mündlichen Verhandlung vom Kläger-Vertreter gestellte Hilfsbeweisantrag ist abzulehnen, da es für die Entscheidung, ob eine Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, auf die unter Beweis gestellte Tatsache nicht ankommt.
45 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
46 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
47 
Beschluss
48 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 9.2 und 9.1.2.1 auf 60.000,- EUR festgesetzt (vgl. Beschluss des Senats vom 31.01.2014 - 8 S 205/14 -).
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Februar 2014 - 13 K 556/12 - werden zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheids für die Nutzungsänderung ihres Wohnhauses in ein sog. Laufhaus.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. ..., ......, im Stadtbezirk Mitte der Beklagten. Das Grundstück ist mit einem im Jahre 1906/07 errichteten fünfgeschossigen Wohnhaus bebaut, das unter Denkmalschutz steht und in dem sich zwölf Wohneinheiten befinden. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Neckar-Hauffstraße 1971/039“ der Beklagten vom 28.01.1971, der das Plangebiet als Kerngebiet ausweist. Das Baugrundstück wird im Wesentlichen als Straßenverkehrsfläche ausgewiesen. Davon ausgenommen ist nur ein kleiner, ca. 1% der Grundstücksfläche entsprechender Teil, der innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche liegt. Darüber hinaus befindet sich das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen und andere im Inneren Stadtgebiet (Stadtbezirke Mitte, Nord, Ost, Süd, West) Stgt. 148“ vom 24.07.1985 in der Fassung der Änderung vom 23.10.2003. Die Satzung enthält zur Zulässigkeit von Vergnügungseinrichtungen folgende Regelungen:
㤠1 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich umfasst die Stadtbezirke Mitte, Nord, Ost mit Frauenkopf, Süd mit Kalten und West (ohne Rot- und Schwarzwildpark), soweit hierfür planungsrechtliche Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung vorliegen.
§ 2 Begriffe
(1) Vergnügungseinrichtungen im Sinne dieser Satzung sind
3. Kategorie C
Animierlokale, Nachtbars und vergleichbare Lokale mit Striptease- oder Filmvorführungen, Sexkinos, Geschäfte mit Einrichtungen zur Vorführungen von Sex- und Pornofilmen (z.B. Video - Kabinen), Bordelle und Einrichtungen mit Bordellcharakter.
§ 3 Zulässigkeit von Vergnügungseinrichtungen
10 
(3) Vergnügungseinrichtungen der Kategorie C sind nur im Citybereich zulässig…“
11 
Das Grundstück der Kläger befindet sich außerhalb des ausgewiesen Citybereichs des Bebauungsplans.
12 
Am 14.12.2010 beantragten die Kläger bei der Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheids über die Zulässigkeit der Nutzungsänderung von Wohnnutzung in elf der Wohneinheiten in gewerbliche Zimmervermietung (Bordell) und in einer Wohneinheit im 1. OG von Wohnnutzung in Wohnprostitution (Terminwohnung). Nach der dem Bauantrag beigefügten Betriebsbeschreibung soll das bisherige Wohngebäude in ein sog. „Laufhaus“ umgestaltet werden. Auf den Stockwerken sollen die Zimmer mit Ausnahme der Sanitärräume durch einen zum Treppenhaus offenen Flur zugänglich sein. Einzelne Zimmer sollen an Personen vermietet werden, die gegen Entgelt sexuelle Leistungen anbieten und erbringen. Die Terminwohnung im 1. OG soll von maximal vier gleichzeitig anwesenden, selbständig tätigen Bewohnerinnen genutzt werden, die der Prostitution nachgehen. Mindestens eine Bewohnerin, die zur Untervermietung berechtigt ist, soll mit ständigem Wohnsitz angemeldet werden. Mit Bescheid vom 01.06.2011 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, das Vorhaben sei planungsrechtlich wie auch bauordnungsrechtlich unzulässig. Es widerspreche sowohl den Festsetzungen des Bebauungsplans „Neckar-Hauffsstraße.“ als auch dem Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen und andere im Inneren Stadtgebiet (Stadtbezirke Mitte, Nord, Ost, Süd, West) Stgt. 148“. Die Voraussetzungen für eine Befreiung lägen nicht vor. Das Vorhaben entspreche zudem nicht den brandschutzrechtlichen Anforderungen. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch der Kläger wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 24.01.2012 als unbegründet zurück.
13 
Die Kläger haben am 21.02.2012 Klagen beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und zuletzt beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 01.06.2011 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.01.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Bauvoranfrage vom 14.12.2010 hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit positiv zu bescheiden. Zur Begründung haben die Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, der Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen und andere im Inneren Stadtgebiet (Stadtbezirke Mitte, Nord, Ost, Süd, West) Stgt. 148“ Vergnügungsstätten“ stehe ihrem Vorhaben nicht entgegen. Dieser sei für ihr Grundstück bereits nicht anwendbar, da dessen prägender Grundstücksanteil keine qualifizierten Festsetzungen enthalte. Der Bebauungsplan sei unabhängig hiervon jedenfalls im Hinblick auf die Regelungen zu Bordellen und bordellartigen Betrieben unwirksam. Solche Regelungen könnten nicht auf § 1 Abs. 9 BauNVO gestützt werden. Art. 297 EGStGB sei für Regelungen über das Verbot der Prostitution die speziellere Ermächtigungsgrundlage, die § 1 Abs. 9 BauNVO verdränge. Für den Erlass einer Verordnung nach Art. 297 EGStGB sei die Beklagte jedoch nicht zuständig. Die Planung verstoße zudem gegen § 1 Abs. 6 BauNVO, weil eine sachgerechte Abwägung am Maßstab des Art. 297 EGStGB nicht stattgefunden habe. Sei der Bebauungsplan unwirksam, liege das Baugrundstück in einem ausgewiesenen Kerngebiet gem. § 7 BauNVO 1968 und sei nach dessen Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig. Dem stehe die Ausweisung einer Verkehrsfläche für den überwiegenden Grundstücksbereich nicht entgegen. Die Ablehnung der Nutzungsänderung verstoße zudem gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da im unmittelbaren Nachbarschaftsbereich bereits gleich gelagerte Nutzungen vorhanden seien.
14 
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Der Bestandsschutz diene nur dazu, Gebäude in ihrem bisherigen Bestand zu erhalten, eine Erweiterung oder Nutzungsänderung falle jedoch nicht unter den Bestandsschutz. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB könne nicht erteilt werden, da die beantragte Nutzung sowohl den Grundzügen des Bebauungsplans „Neckar-Hauffstraße 1971/039“ als auch denen des Bebauungsplans „„Vergnügungseinrichtungen und andere im Inneren Stadtgebiet (Stadtbezirke Mitte, Nord, Ost, Süd, West) Stgt. 148“ widerspreche. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor; zudem gebe es keine Gleichheit im Unrecht.
15 
Mit Urteil vom 05.02.2013 hat das Verwaltungsgericht die Klagen abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Das Bauvorhaben sei unzulässig, weil die beabsichtigte Nutzungsänderung planungsrechtlich unzulässig sei. Das Vorhaben stehe im Widerspruch zu den §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. 3 Abs. 3 „Vergnügungseinrichtungen und andere im Inneren Stadtgebiet (Stadtbezirke Mitte, Nord, Ost, Süd, West) Stgt. 148“ der Beklagten, deren sachlicher und räumlicher Anwendungsbereich eröffnet sei. Die Nutzungsänderung von Wohnnutzung in ein Bordell sei danach unzulässig. Gleiches gelte für die beabsichtigte Einrichtung einer „Terminwohnung“ im 1. OG, die als „Einrichtung mit Bordellcharakter“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung des Bebauungsplans zu qualifizieren sei und nicht als sogenannte Wohnungsprostitution. Dieser Bebauungsplan sei räumlich anwendbar, da planungsrechtliche Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung vorlägen. Das Baugrundstück liege im räumlichen Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Neckar-Hauffstraße 1971/039“, der das Plangebiet als Kerngebiet ausweise und damit Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzungen enthalte. Auf die Frage, ob das Grundstück nach den Festsetzungen dieses Bebauungsplans selbst tatsächlich überbaubar sei oder nicht, komme es für die Anwendbarkeit der Satzung nicht an. Die Satzung verwende in ihrem § 1 den Begriff der „Stadtbezirke“ und nicht den Begriff „überbaubare Grundstücksfläche“. Der Bebauungsplan „Neckar- Hauffstraße“ sei wirksam. Allerdings müsse davon ausgegangen werden, dass die Festsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche für das Grundstück der Kläger inzwischen funktionslos geworden sei. Denn die geplante öffentliche Verkehrsfläche könne auf unabsehbare Zeit nicht mehr realisiert werden, da sich hierauf nicht nur das inzwischen unter Denkmalschutz stehende Gebäude der Kläger, sondern auch der nach Aufstellung des Bebauungsplan realisierte Neubau des angrenzenden Amts- und Landessozialgerichts befinde. Die Funktionslosigkeit der festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche führe jedoch nicht zu einer Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, da dessen sonstige Festsetzungen weiterhin umgesetzt werden könnten. Die Schaffung der genannten Verkehrsflächen sei hierzu nicht zwingend erforderlich, da die Grundstücke im Plangebiet auch ohne die genannte öffentliche Verkehrsfläche erschlossen und damit bebaubar seien.
16 
Auch der Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen“ sei rechtsgültig. Ein Verstoß gegen Art. 297 EGStGB sei nicht zu erkennen. Diese Regelung sei im Verhältnis zu § 1 Abs. 9 BauNVO nicht die speziellere Vorschrift. Art. 297 EGStGB regele den Erlass von Rechtsvorschriften durch Behörden des Landes auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr. Ein Bebauungsplan sei demgegenüber eine kommunale Satzung auf dem Gebiet des Bauplanungsrechts und unterscheide sich daher sowohl von der Handlungsform und dem Handlungsträger als auch von den Regelungsinhalten grundlegend von einer auf Art. 297 EGStGB gestützten Sperrgebietsverordnung.
17 
Den Klägern stünde auch kein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zu, da eine solche jedenfalls die Grundzüge der Planung berühren würde. Dem planerischen Ziel, die in § 3 der Satzung genannten Vergnügungseinrichtungen im Citybereich zu konzentrieren, würde die Zulassung der Nutzungsänderung widersprechen. Die Erteilung einer Befreiung würde zudem die beachtliche Gefahr von Berufungsfällen begründen. Da bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung nicht vorlägen, sei von der Beklagten keine Ermessensentscheidung zu treffen gewesen. Es könne daher offen bleiben, ob die Beklagte tatsächlich vergleichbare andere Vergnügungseinrichtungen zum Zwecke der Prostitutionsausübung in der weiteren Umgebung des Baugrundstücks dulde oder gar genehmigt habe.
18 
Gegen dieses Urteil richtet sich die mit Beschluss des Senats vom 29.01.2014 - 8 S 750/13 - zugelassene Berufung der Kläger. Zu deren Begründung machen die Kläger geltend, das Baugrundstück werde bereits vom räumlichen Anwendungsbereich des Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen und andere im Inneren Stadtgebiet (Stadtbezirke Mitte, Nord, Ost, Süd, West) Stgt. 148“ nicht erfasst, da für fast 99 % der Grundstücksfläche eine öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt worden sei. Nach § 1 der textlichen Festsetzung sei Voraussetzung für den Anwendungsbereich, dass für das jeweilige Baugrundstück planungsrechtliche Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung in den betroffenen Stadtbezirken vorlägen. Diese Auslegung ergebe sich aus der Verwendung des Begriffes „soweit“ in § 1 der Satzung. Regelungen über den Ausschluss von Nutzungen setzten zudem zwingend voraus, dass zuvor die Art der baulichen Nutzung festgesetzt worden sei. Hätte der Satzungsgeber die Norm so fassen wollen, dass es nicht auf die Art der baulichen Festsetzung für das einzelne Grundstück ankomme, hätte dies im Wortlaut deutlich zum Ausdruck gebracht werden müssen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgericht erfasse die Funktionslosigkeit der obsolet gewordene Festsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche das gesamte Baugrundstück und nicht lediglich den hierauf entfallenden Grundstücksanteil. Zudem führe die Funktionslosigkeit der Festsetzung nicht lediglich zu einer Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans, sondern es sei von dessen Gesamtunwirksamkeit auszugehen. Sei aber jedenfalls die Festsetzung der Verkehrsfläche für das Baugrundstück obsolet geworden, fehle es an planungsrechtlichen Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung, so dass das Baugrundstückstück vom Geltungsbereich des Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen und andere im Inneren Stadtgebiet (Stadtbezirke Mitte, Nord, Ost, Süd, West) Stgt. 148“ auch aus diesem Grunde nicht mehr umfasst sein könne. Dieser Bebauungsplan sei zudem unwirksam, da Art. 297 EGStGB lex specialis zu § 1 Abs. 9 BauNVO sei. Der Bundesgesetzgeber habe es den einzelnen Landesregierungen überlassen, durch Rechtsverordnung zum Schutze der Jugend oder zum Schutze des öffentlichen Anstandes Regelungen zu treffen, in welchen Bereichen die Ausübung der Prostitution zulässig sei und in welchen Bereichen nicht. Damit seien Regelungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO durch den kommunalen Plangeber ausgeschlossenen. Da in der Änderungssatzung vom 23.10.2003 keinerlei Erwägungen über den in Art. 297 EGStGB festgelegten Schutzbereich angestellt worden seien, sondern ausschließlich auf § 1 Abs. 9 BauNVO abgehoben worden sei, sei die Satzung von einem nicht legitimierten Regelungsbedürfnis getragen und daher auch unter diesem Gesichtspunkt nichtig. Das Verwaltungsgericht habe sich schließlich zu Unrecht auf den Standpunkt gestellt, dass eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht in Betracht komme, da diese die Grundzüge der Planung berühre. Unabhängig hiervon habe das Gericht übersehen, dass eine Befreiung auch dann in Betracht komme, wenn von Festsetzungen abgewichen werden solle, die zwar den Grundzügen der Planung zuzurechnen seien, die Beeinträchtigungen aber nicht ins Gewicht fallen würden. Dies sei der Fall, wenn in der Umgebung bereits eine vergleichbare Nutzung von der Beklagten genehmigt oder geduldet worden sei. Dann falle die von den Klägern beantragte Nutzungsänderung nicht im Sinne einer zusätzlichen Beeinträchtigung ins Gewicht.
19 
Die Kläger beantragen,
20 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 05.02.2013 - 13 K 556/12 - zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 01.06.2011 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.01.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den mit Schreiben vom 14.12.2010 beantragten Bauvorbescheid zur planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens zu erteilen.
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
die Berufungen zurückzuweisen.
23 
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und legt ergänzend dar, die im Bebauungsplan „Neckar-Hauffstraße“ auf einem Teil des Baugrundstücks festgesetzte Verkehrsfläche sei nicht funktionslos geworden, da deren Verwirklichung nicht auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen werden. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, würde dies nicht zur Unwirksamkeit der übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans führen. Die von der Ausweisung als Kerngebiet umfassten Grundstücke hielten die Festsetzungen des Bebauungsplans nach Art und Maß der Nutzung ein, so dass der Bebauungsplan auch ohne den funktionslos gewordenen Teil noch sinnvoll bestehen könne. Dieser wäre auch ohne die Festsetzung der Verkehrsfläche auf dem klägerischen Grundstück erlassen worden, um die U-Bahn-Trassenführung in der Neckarstraße von Bebauung freizuhalten und um die damit in Zusammenhang stehende endgültig gewünschte Gestaltung des Gebietes zu sichern. Eine Funktionslosigkeit der Festsetzung der Verkehrsfläche unterstellt, liege das Grundstück nach dem angegriffenen Urteil weiterhin im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Neckar-Hauffstraße“ und damit innerhalb des Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen“ und sei danach unzulässig. Ein kleiner Bereich des Baugrundstücks liege zudem weiterhin zum Teil auf einer überbaubaren, als Kerngebiet festgesetzten Fläche, auch wenn deren Größe gering sei. Im Hinblick auf diese Teilfläche entfalte der Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen und andere im Inneren Stadtgebiet (Stadtbezirke Mitte, Nord, Ost, Süd, West) Stgt. 148“ ohnehin Geltung. Das Gebäude der Kläger könne insoweit nicht geteilt werden. Die Unzulässigkeit des Vorhabens auf nur einer Teilfläche führe zur Unzulässigkeit des gesamten Vorhabens. Ginge man hilfsweise davon aus, dass das klägerische Grundstück aufgrund der Funktionslosigkeit der festgesetzten Verkehrsfläche insgesamt außerhalb des Bebauungsplanes „Neckar-Hauffstraße“ liege, würden insoweit die vormals geltenden Bebauungspläne wieder aufleben. Dies sei hier der Baustaffelplan nach der Ortsbausatzung der Beklagten von 1935 bzw. der Bebauungsplan „Canstatter Straße 1904/028“ vom 04.10.1904. Diese Bebauungspläne stellten ebenfalls eine hinreichende Grundlage für die Anwendung der Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen und andere im Inneren Stadtgebiet (Stadtbezirke Mitte, Nord, Ost, Süd, West) Stgt. 148“ dar. Auch danach sei die geplante Nutzungsänderung unzulässig. Ein Anspruch der Kläger auf Erteilung einer Befreiung bestehe nicht, da die Grundzüge der Planung berührt wären. Ein Anspruch auf Befreiung bestehe auch nicht aus Gründen der Gleichbehandlung. In der Umgebung seien weder vergleichbare Einrichtungen genehmigt worden, noch würden solche geduldet. In der weiteren Umgebung existierten nach derzeitigem Erkenntnisstand zwar unzulässige Objekte, hier seien jedoch bereits Anhörungsverfahren eingeleitet worden bzw. werde die Nutzung auf baurechtlich relevante Verstöße hin überprüft.
24 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten einschließlich der Bebauungsplanakten sowie die Gerichtsakten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die nach Zulassung durch den Senat statthaften sowie form- und fristgerecht begründeten Berufungen sind unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässigen Klagen im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf den begehrten Bauvorbescheid. Der Bescheid der Beklagten vom 01.06.2011 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.01.2012 sind daher rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
26 
Der von den Klägern beantragten genehmigungspflichtigen (vgl. §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 2 Nr. 1, 2 Abs. 13 Nr. 1 LBO) Nutzungsänderung des Wohngebäudes auf dem Grundstück Flst.Nr. ... in ein sog. Laufhaus stehen von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne von §§ 57 Abs. 2, 58 Abs. 1 Satz 1 LBO entgegen. Das Vorhaben der Kläger ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Es widerspricht hinsichtlich seiner Art der baulichen Nutzung § 3 Abs. 3 des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen und andere im Inneren Stadtgebiet (Stadtbezirke Mitte, Nord, Ost, Süd, West) Stgt. 148“ der Beklagten vom 24.07.1985, geändert am 23.10.2003 (künftig: Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen“), dessen Anwendbarkeit das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht bejaht hat (1.). Die das Vorhaben ausschließende Festsetzung des Bebauungsplans ist wirksam (2.). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB liegen nicht vor (3.).
27 
1. Bauplanungsrechtlich beurteilt sich das Bauvorhaben der Kläger im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung nach § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 4 der Ortsbausatzung der Beklagen vom 25.06.1935 - OBS 1935 - und den Festsetzungen des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen“. Der Bebauungsplan „Neckar-Hauffstraße“ ist für das Baugrundstück nicht anwendbar, da die für das Grundstück getroffenen Festsetzungen funktionslos geworden sind und der Plan daher teilunwirksam ist.
28 
a) Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwG, Urteile vom 03.12.1998 - 4 CN 3.9 -BVerwGE 108, 71 und vom 18.11.2004 - 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 sowie Beschluss vom 22.07.2013 - 7 BN 1.13 - NVwZ 2013, 1547). Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an, entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten. Dabei wird die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 21.12.1999 - 4 BN 48.99 -, NVwZ-RR 2000, 411; Beschluss vom 03.12.1998, a.a.O.). Die Frage, ob die Verhältnisse, auf die sich die Festsetzung bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, ist nicht gleichsam isoliert für einzelne Grundstücke zu prüfen. Die Betrachtung darf namentlich nicht darauf beschränkt werden, ob die Festsetzung hier und dort noch einen Sinn gibt. Zu würdigen ist vielmehr grundsätzlich die Festsetzung in ihrer ganzen Reichweite (BVerwG, Urteil vom 29.04.1977 - IV C 39.75 -BVerwGE 54, 5). Demzufolge ist ein Bebauungsplan nicht bereits deshalb ganz oder teilweise wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten, weil auf einer Teilfläche eine singuläre planwidrige Nutzung entstanden ist (BVerwG, Beschluss vom 21.12.1999, a.a.O.).
29 
Gemessen hieran ist die Festsetzung der Straßenverkehrsfläche für das Baugrundstückstück funktionslos geworden. Die dieser Festsetzung zugrunde liegende Planungskonzeption der Beklagten kann dauerhaft nicht mehr verwirklicht werden. Denn auf dem südlich des Baugrundstücks liegenden Grundstück Flst.Nr. ..., ..., wurde nach Inkrafttreten des Bebauungsplans das Gebäude des Amts- und Landessozialgerichts auch auf der für dieses Grundstück festgesetzten Straßenverkehrsfläche errichtet. Die Planungskonzeption der Beklagte sah hier u.a. den Ausbau der Straße „Am Neckartor“ (B 14) vor. Deren veränderter Straßenverlauf sollte im Bereich der Hauffstraße über die im Bebauungsplan für die Grundstücke Flst.Nrn. ..., ... und ... festgesetzten Verkehrsflächen führen (vgl. Verkehrsentwurf vom 02.06.1966, Blatt 2 der Bebauungsplanakten). Dieser projektierte Straßenverlauf ist mit der auf dem Grundstücks Flst.Nr. ... verwirklichten Bebauung nunmehr dauerhaft nicht mehr zu verwirklichen. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden kann, dass zum Zwecke der Umsetzung der ursprünglichen Planung der teilweise Abbruch des Amts- und Landessozialgerichts angeordnet wird. Die Festsetzung der Straßenverkehrsfläche ist somit dann jedenfalls für das Baugrundstück der Kläger obsolet geworden. Dahingestellt bleiben kann, ob und ggf. in welchem Umfang die Festsetzungen von Straßenverkehrsflächen auch auf anderen Grundstücken im Plangebiet funktionslos geworden sind, die sich im Bereich des geplanten künftigen Straßenverlaufs der B 14 befinden. Hierauf kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an.
30 
b) Der Bebauungsplan „Neckar-Hauffstraße“ ist aufgrund der funktionslos gewordenen Festsetzung der Straßenverkehrsfläche in Bezug auf das Baugrundstück der Kläger insgesamt als teilunwirksam anzusehen. Denn die obsolet gewordene Festsetzung erfasst 99 % der Grundstücksfläche. Die verbliebene planerische Ausweisung als Kerngebiet für lediglich 1 % der Grundstücksfläche würde einer sinnvollen Grundstücksnutzung entgegenstehen.
31 
Die Frage, ob die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen den Bebauungsplan insgesamt zu Fall bringt oder ob seine nicht betroffenen Teile gültig bleiben, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften (vgl. § 139 BGB). Bei Bebauungsplänen ist darauf abzustellen, ob die Festsetzungen auch ohne die fehlerhaften Regelungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und ob die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -ZfBR 2001, 202; Urteil vom 11.09.2014 - 4 CN 3.14 - BauR 2015, 221 m.w.N.). Die dazu erforderlichen Ermittlungen können sich allerdings in aller Regel schon deshalb nicht auf Willensäußerungen stützen, die in der Planungsphase abgegeben worden sind, weil der Ortsgesetzgeber die Folgen einer (Teil-)Nichtigkeit gerade nicht bedacht hat. Abzustellen ist deshalb darauf, welche Entscheidung mutmaßlich getroffen worden wäre, wenn die Gemeinde den Fehler, der dem Bebauungsplan anhaftet, erkannt hätte (BVerwG, Beschl. v. 25.2.1997 - 4 NB 30.96 - NVwZ 1997, 896).
32 
Danach ist hier von einer bloßen Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans auszugehen. Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans können weiterhin verwirklicht werden bzw. wurden bereits weitgehend umgesetzt und können ihren städtebaulichen Zweck weiterhin erfüllen. Hierauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen. Dies gilt sowohl für die als Kerngebiet ausgewiesen Grundstücke im Plangebiet als auch etwa für die Festsetzung der Straßenverkehrsfläche im Bereich der Neckarstraße zur Sicherung der bereits verlegten U-Bahn-Trasse in dem Bereich. Ein Planungstorso würde nicht entstehen. Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass der Gemeinderat der Beklagten einen Bebauungsplan auch nur für die zuletzt angeführten Planbereiche erlassen hätte. Letztlich kann die Frage der Teil- oder Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans jedoch dahingestellt bleiben. Denn auch bei der von den Klägern geltenden gemachten Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans würde das Baugrundstück nicht vom Geltungsbereich des Bebauungsplans „Neckar-Hauffstraße“ erfasst werden.
33 
c) Auf die Frage, ob der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen“ bereits dann eröffnet ist, wenn ein Baugrundstück zwar im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans in einem der betroffenen Stadtbezirke liegt, dieser jedoch für das Grundstück keine Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthält, kommt es danach nicht an. Der Senat weist in dem Zusammenhang lediglich darauf hin, dass der Satzungsgeber mit der Änderung des Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen“ vom 23.10.2003 mit der Regelung unter § 1 der textlichen Festsetzung klargestellt haben dürfte, dass der Plan keine Geltung in den Stadtbezirken beansprucht, soweit Grundstücke im Außenbereich oder im unbeplanten Innenbereich liegen (vgl. hierzu bereits Normenkontrollurteil des Senats vom 13.12.1991 - 8 S 14/89 - NVwZ-RR 1993, 122).
34 
d) Die planungsrechtliche Zulässigkeit der beantragten Nutzungsänderung richtet sich somit entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „Neckar-Hauffstrasse“ der Beklagten, sondern nach den Festsetzungen der Ortsbausatzung der Beklagten vom 25.06.1935 und deren Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen“. Denn die Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans „Neckar-Hauffstrasse“ für das Baugrundstück führt dazu, dass frühere, ihrerseits wirksame, planungsrechtliche Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung für das Baugrundstück wieder aufleben, obwohl die Beklagte mit Inkrafttreten des Bebauungsplans „Neckar-Hauffstraße“ alle für deren Geltungsbereich bisherig geltenden Bebauungspläne außer Kraft setzen wollte (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 10.08.1990 - 4 C 3.90 - BVerwGE 85, 289).
35 
aa) Der dem Bebauungsplan „Neckar- Hauffstraße“ zeitlich vorgehende Bebauungsplan „Gebiet zwischen der Straße Am Neckartor, Canstatter-, Neckar- und Hauffstrasse“ Nr. 1952/030“ ist unwirksam, da der Satzungsbeschluss in nichtöffentlicher Sitzung des Gemeinderats der Beklagten gefasst wurde.
36 
bb) Für das Bauvorhaben kommt deshalb im Hinblick auf die zulässige Art der baulichen Nutzung weiterhin die Ortsbausatzung der Beklagten vom 25.06.1935 zur Anwendung, die nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1990 als nicht-qualifizierter übergeleiteter Bebauungsplan fort gilt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u.a. Urteile vom 25.02.1993 - 8 S 287/92 - VBlBW 1993, 420 und vom 02.11.2006 - 8 S 1891/05 - BauR 2007, 1373; Beschluss vom 09.07.2014 - 8 S 39/14 - juris Rn. 9). Nach der Ortsbausatzung liegt das Baugrundstück im Bereich der Baustaffel 3 und damit gemäß § 1 Abs. (1) a) OBS 1935 im gemischten Gebiet. Danach wäre die geplante Nutzungsänderung nach der Art der baulichen Nutzung nach § 4 OBS 1935 zulässig, da Bordelle und bordellähnliche Betriebe nicht zu den Anlagetypen gehören, die nach der für das „gemischte Gebiet“ geltenden Regelung des § 4 OBS 1935 nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden können (vgl. zur Einordnung von Bordellen und bordellähnlichen Betriebe als eine Unterart der „Gewerbebetriebe aller Art“ im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO: BVerwG, Beschluss vom 02.11.2015 - 4 B 32.15 - BauR 2016, 477,m.w.N.).
37 
e) Allerdings wurde die Ortsbausatzung durch den Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen“ der Beklagten geändert. Rechtsgrundlage der Festsetzungen ist § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO. Wie der Senat bereits in seinem Normenkontrollurteil vom 13.12.1991 - 8 S 14/89 - a.a.O., im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.08.1991 - 4 N 1.89 - BRS 52 Nr. 1) zur Gültigkeit des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen“ der Beklagten vom 24.07.1985 festgestellt hat, können derartige Festsetzungen über die Zulässigkeit von Vergnügungseinrichtungen aufgrund von § 1 Abs. 9 BauGB auch im Geltungsbereich eines nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Bebauungsplans getroffen werden. Die hiergegen erhobenen Bedenken der Kläger teilt der Senat nicht.
38 
2. Gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen“ der Beklagten bestehen auch im Übrigen keine Bedenken. Entgegen der Ansicht der Kläger wird die Vorschrift des § 1 Abs. 9 BauNVO nicht durch Art. 297 EGStGB als die spezielle Norm für das Verbot der Ausübung von Prostitution verdrängt. Nach Art. 297 Abs. 1 EGStGB kann die Landesregierung zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes in einer Rechtsverordnung die Ausübung der Prostitution u.a. in bestimmten Bereichen einer Stadt verbieten. Die Festsetzung von Sperrgebieten auf der Grundlage von Art. 297 EGStGB dient der lokalen Steuerung der Prostitutionsausübung aus ordnungsrechtlichen Gründen (BVerfG, Beschluss vom 28.04.2009 - 1 BvR 224/07 - NVwZ 2009, 905 = juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 17.12.2014 - 6 C 28/13 - juris Rn. 15), also zum Zwecke der Gefahrenabwehr. Soweit es um ordnungsrechtliche Regelungen geht, ist diese Vorschrift somit lex specialis zu anderen Regelungen, die denselben Regelungsgehalt im Bereich der Gefahrenabwehr beinhalten. Der Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen“ verfolgt mit der Regelung über die Zulässigkeit von Vergnügungseinrichtungen jedoch keinen ordnungsrechtlichen Ansatz. Vielmehr handelt es sich um bodenrechtliche Regelungen im Rahmen der Bauleitplanung, die ihrerseits Kernbestandteil der kommunalen Planungshoheit des Art. 28 GG ist. Die Bauleitplanung dient dazu, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten (vgl. § 1 Abs. 1 BauGB). Sie ist ein Instrument zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung des Gemeindegebiets. Festsetzungen im Bebauungsplan sind somit städtebaulich und nicht ordnungsrechtlich motiviert. Eine Kollision zu Sperrgebietsverordnungen nach Art. 297 EGStGB, für deren Erlass nach Bundesrecht der Landesgesetzgeber zuständig ist, besteht daher entgegen der Ansicht der Kläger nicht. Im Übrigen geht eine Verordnung nach Art. 297 EGStGB in ihrem Anwendungsbereich auch über die Steuerungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 9 BauNVO hinaus, da Art. 297 EGStGB etwa auch ein Verbot der Straßenprostitution ermöglicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.04.2009 a.a.O.).
39 
Entgegen der Ansicht der Kläger liegt damit auch kein Abwägungsfehler vor, weil sich der Gemeinderat der Beklagten beim Satzungsbeschluss - auch nicht bei der Änderung des Bebauungsplan im Jahre 2003 - mit der Vorschrift des Art. 297 EGStGB auseinandergesetzt hat. Die Motivation der Beklagten war bauleitplanerischer Natur, so dass kein Anlass bestand, sich mit Art. 297 EGStGB zu befassen.
40 
Die Festsetzungen des Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen“ finden danach ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 9 BauNVO, sie stellen sich als nach § 1 Abs. 9 BauGB zulässige Feindifferenzierungen der planerischen Festsetzungen in dem nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Baustaffelplan der Beklagten i.V.m. den ergänzenden Vorschriften der OBS 1935 dar (vgl. zum Ganzen bereits das Normenkontrollurteil des Senats vom 16.12.1991 a.a.O.).
41 
3. Der geplanten Nutzungsänderung steht somit § 3 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen“ entgegen. Nach dieser Vorschrift sind Vergnügungseinrichtungen der Kategorie C, wozu nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der textlichen Festsetzungen auch Bordelle und Einrichtungen mit Bordellcharakter gehören, nur im Citybereich und ausnahmsweise im Leonhardsviertel zulässig. Das Baugrundstück befindet sich nicht in diesen Bereichen, so dass die Nutzungsänderung unzulässig ist.
42 
Die Beklagte ging zutreffend davon aus, dass eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von den dem Vorhaben entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen“ nicht erteilt werden kann, da hierdurch Grundzüge der Planung berührt würden.
43 
Ob die Grundzüge der Planung berührt sind, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung in der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist (BVerwG, Urteil vom 09.06.1978 - 4 C 54.75 - BVerwGE 56, 71.; Beschlüsse vom 05.03.1999 - 4 B 5.99 - BauR 1999, 1280 und vom 19.05.2004 - 4 B 35.04 - BRS 67 Nr. 83; Urteil vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - NVwZ 2011, 748 ). Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999 - 4 B 5/99 -a.a.O.). Die Beantwortung der Frage, ob Grundzüge der Planung berührt werden, setzt einerseits die Feststellung voraus, was zum planerischen Grundkonzept gehört und andererseits die Feststellung, ob dieses planerische Grundkonzept gerade durch die in Frage stehende Befreiung berührt wird (vgl. Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band II, Stand Februar, § 31 BauGB Rn. 35).
44 
Der Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen“ verfolgt nach seiner Begründung das Ziel, zur Vermeidung städtebaulicher Fehlentwicklungen die räumliche Zulassung und Ansiedlung der Vergnügungseinrichtungen an unterschiedlichen Standorten im Stadtgebiet zu steuern. Bereiche mit hohem Wohnanteil, schützenwerte Einrichtungen wie Schulen, Jugendhäuser, Kirchen, kulturelle Einrichtungen und ihre Umgebung, zentrale Plätze von städtebaulicher Bedeutung und wichtige Einkaufsgebiete sollen von negativen Auswirkungen durch Vergnügungseinrichtungen nach Möglichkeiten freigehalten und deren weiteres Vordringen in überwiegend bewohnte Cityrandgebiete verhindert werden. Hierzu gehört nach der Planungskonzept der Beklagten, dass gerade auch die Vergnügungseinrichtungen der Kategorie C in dem festgesetzten Citybereich räumlich angesiedelt werden (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 13.12.1991 a.a.O.). Der räumliche Ausschluss von Vergnügungseinrichtungen der Kategorie C in den übrigen Bezirken gehört danach erkennbar zu den Grundzügen der Planung, so dass eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB bereits aus Rechtsgründen nicht erteilt werden kann. Raum für eine Ermessensentscheidung der Beklagten war danach nicht eröffnet. Es kann somit offen bleiben, ob überhaupt einer der Befreiungsgründe des § 31 Abs. 2 BauGB vorliegt. Der in der mündlichen Verhandlung vom Kläger-Vertreter gestellte Hilfsbeweisantrag ist abzulehnen, da es für die Entscheidung, ob eine Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, auf die unter Beweis gestellte Tatsache nicht ankommt.
45 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
46 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
47 
Beschluss
48 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 9.2 und 9.1.2.1 auf 60.000,- EUR festgesetzt (vgl. Beschluss des Senats vom 31.01.2014 - 8 S 205/14 -).
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
25 
Die nach Zulassung durch den Senat statthaften sowie form- und fristgerecht begründeten Berufungen sind unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässigen Klagen im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf den begehrten Bauvorbescheid. Der Bescheid der Beklagten vom 01.06.2011 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.01.2012 sind daher rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
26 
Der von den Klägern beantragten genehmigungspflichtigen (vgl. §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 2 Nr. 1, 2 Abs. 13 Nr. 1 LBO) Nutzungsänderung des Wohngebäudes auf dem Grundstück Flst.Nr. ... in ein sog. Laufhaus stehen von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne von §§ 57 Abs. 2, 58 Abs. 1 Satz 1 LBO entgegen. Das Vorhaben der Kläger ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Es widerspricht hinsichtlich seiner Art der baulichen Nutzung § 3 Abs. 3 des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen und andere im Inneren Stadtgebiet (Stadtbezirke Mitte, Nord, Ost, Süd, West) Stgt. 148“ der Beklagten vom 24.07.1985, geändert am 23.10.2003 (künftig: Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen“), dessen Anwendbarkeit das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht bejaht hat (1.). Die das Vorhaben ausschließende Festsetzung des Bebauungsplans ist wirksam (2.). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB liegen nicht vor (3.).
27 
1. Bauplanungsrechtlich beurteilt sich das Bauvorhaben der Kläger im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung nach § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 4 der Ortsbausatzung der Beklagen vom 25.06.1935 - OBS 1935 - und den Festsetzungen des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen“. Der Bebauungsplan „Neckar-Hauffstraße“ ist für das Baugrundstück nicht anwendbar, da die für das Grundstück getroffenen Festsetzungen funktionslos geworden sind und der Plan daher teilunwirksam ist.
28 
a) Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwG, Urteile vom 03.12.1998 - 4 CN 3.9 -BVerwGE 108, 71 und vom 18.11.2004 - 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 sowie Beschluss vom 22.07.2013 - 7 BN 1.13 - NVwZ 2013, 1547). Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an, entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten. Dabei wird die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 21.12.1999 - 4 BN 48.99 -, NVwZ-RR 2000, 411; Beschluss vom 03.12.1998, a.a.O.). Die Frage, ob die Verhältnisse, auf die sich die Festsetzung bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, ist nicht gleichsam isoliert für einzelne Grundstücke zu prüfen. Die Betrachtung darf namentlich nicht darauf beschränkt werden, ob die Festsetzung hier und dort noch einen Sinn gibt. Zu würdigen ist vielmehr grundsätzlich die Festsetzung in ihrer ganzen Reichweite (BVerwG, Urteil vom 29.04.1977 - IV C 39.75 -BVerwGE 54, 5). Demzufolge ist ein Bebauungsplan nicht bereits deshalb ganz oder teilweise wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten, weil auf einer Teilfläche eine singuläre planwidrige Nutzung entstanden ist (BVerwG, Beschluss vom 21.12.1999, a.a.O.).
29 
Gemessen hieran ist die Festsetzung der Straßenverkehrsfläche für das Baugrundstückstück funktionslos geworden. Die dieser Festsetzung zugrunde liegende Planungskonzeption der Beklagten kann dauerhaft nicht mehr verwirklicht werden. Denn auf dem südlich des Baugrundstücks liegenden Grundstück Flst.Nr. ..., ..., wurde nach Inkrafttreten des Bebauungsplans das Gebäude des Amts- und Landessozialgerichts auch auf der für dieses Grundstück festgesetzten Straßenverkehrsfläche errichtet. Die Planungskonzeption der Beklagte sah hier u.a. den Ausbau der Straße „Am Neckartor“ (B 14) vor. Deren veränderter Straßenverlauf sollte im Bereich der Hauffstraße über die im Bebauungsplan für die Grundstücke Flst.Nrn. ..., ... und ... festgesetzten Verkehrsflächen führen (vgl. Verkehrsentwurf vom 02.06.1966, Blatt 2 der Bebauungsplanakten). Dieser projektierte Straßenverlauf ist mit der auf dem Grundstücks Flst.Nr. ... verwirklichten Bebauung nunmehr dauerhaft nicht mehr zu verwirklichen. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden kann, dass zum Zwecke der Umsetzung der ursprünglichen Planung der teilweise Abbruch des Amts- und Landessozialgerichts angeordnet wird. Die Festsetzung der Straßenverkehrsfläche ist somit dann jedenfalls für das Baugrundstück der Kläger obsolet geworden. Dahingestellt bleiben kann, ob und ggf. in welchem Umfang die Festsetzungen von Straßenverkehrsflächen auch auf anderen Grundstücken im Plangebiet funktionslos geworden sind, die sich im Bereich des geplanten künftigen Straßenverlaufs der B 14 befinden. Hierauf kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an.
30 
b) Der Bebauungsplan „Neckar-Hauffstraße“ ist aufgrund der funktionslos gewordenen Festsetzung der Straßenverkehrsfläche in Bezug auf das Baugrundstück der Kläger insgesamt als teilunwirksam anzusehen. Denn die obsolet gewordene Festsetzung erfasst 99 % der Grundstücksfläche. Die verbliebene planerische Ausweisung als Kerngebiet für lediglich 1 % der Grundstücksfläche würde einer sinnvollen Grundstücksnutzung entgegenstehen.
31 
Die Frage, ob die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen den Bebauungsplan insgesamt zu Fall bringt oder ob seine nicht betroffenen Teile gültig bleiben, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften (vgl. § 139 BGB). Bei Bebauungsplänen ist darauf abzustellen, ob die Festsetzungen auch ohne die fehlerhaften Regelungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und ob die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -ZfBR 2001, 202; Urteil vom 11.09.2014 - 4 CN 3.14 - BauR 2015, 221 m.w.N.). Die dazu erforderlichen Ermittlungen können sich allerdings in aller Regel schon deshalb nicht auf Willensäußerungen stützen, die in der Planungsphase abgegeben worden sind, weil der Ortsgesetzgeber die Folgen einer (Teil-)Nichtigkeit gerade nicht bedacht hat. Abzustellen ist deshalb darauf, welche Entscheidung mutmaßlich getroffen worden wäre, wenn die Gemeinde den Fehler, der dem Bebauungsplan anhaftet, erkannt hätte (BVerwG, Beschl. v. 25.2.1997 - 4 NB 30.96 - NVwZ 1997, 896).
32 
Danach ist hier von einer bloßen Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans auszugehen. Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans können weiterhin verwirklicht werden bzw. wurden bereits weitgehend umgesetzt und können ihren städtebaulichen Zweck weiterhin erfüllen. Hierauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen. Dies gilt sowohl für die als Kerngebiet ausgewiesen Grundstücke im Plangebiet als auch etwa für die Festsetzung der Straßenverkehrsfläche im Bereich der Neckarstraße zur Sicherung der bereits verlegten U-Bahn-Trasse in dem Bereich. Ein Planungstorso würde nicht entstehen. Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass der Gemeinderat der Beklagten einen Bebauungsplan auch nur für die zuletzt angeführten Planbereiche erlassen hätte. Letztlich kann die Frage der Teil- oder Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans jedoch dahingestellt bleiben. Denn auch bei der von den Klägern geltenden gemachten Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans würde das Baugrundstück nicht vom Geltungsbereich des Bebauungsplans „Neckar-Hauffstraße“ erfasst werden.
33 
c) Auf die Frage, ob der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen“ bereits dann eröffnet ist, wenn ein Baugrundstück zwar im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans in einem der betroffenen Stadtbezirke liegt, dieser jedoch für das Grundstück keine Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthält, kommt es danach nicht an. Der Senat weist in dem Zusammenhang lediglich darauf hin, dass der Satzungsgeber mit der Änderung des Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen“ vom 23.10.2003 mit der Regelung unter § 1 der textlichen Festsetzung klargestellt haben dürfte, dass der Plan keine Geltung in den Stadtbezirken beansprucht, soweit Grundstücke im Außenbereich oder im unbeplanten Innenbereich liegen (vgl. hierzu bereits Normenkontrollurteil des Senats vom 13.12.1991 - 8 S 14/89 - NVwZ-RR 1993, 122).
34 
d) Die planungsrechtliche Zulässigkeit der beantragten Nutzungsänderung richtet sich somit entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „Neckar-Hauffstrasse“ der Beklagten, sondern nach den Festsetzungen der Ortsbausatzung der Beklagten vom 25.06.1935 und deren Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen“. Denn die Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans „Neckar-Hauffstrasse“ für das Baugrundstück führt dazu, dass frühere, ihrerseits wirksame, planungsrechtliche Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung für das Baugrundstück wieder aufleben, obwohl die Beklagte mit Inkrafttreten des Bebauungsplans „Neckar-Hauffstraße“ alle für deren Geltungsbereich bisherig geltenden Bebauungspläne außer Kraft setzen wollte (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 10.08.1990 - 4 C 3.90 - BVerwGE 85, 289).
35 
aa) Der dem Bebauungsplan „Neckar- Hauffstraße“ zeitlich vorgehende Bebauungsplan „Gebiet zwischen der Straße Am Neckartor, Canstatter-, Neckar- und Hauffstrasse“ Nr. 1952/030“ ist unwirksam, da der Satzungsbeschluss in nichtöffentlicher Sitzung des Gemeinderats der Beklagten gefasst wurde.
36 
bb) Für das Bauvorhaben kommt deshalb im Hinblick auf die zulässige Art der baulichen Nutzung weiterhin die Ortsbausatzung der Beklagten vom 25.06.1935 zur Anwendung, die nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1990 als nicht-qualifizierter übergeleiteter Bebauungsplan fort gilt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u.a. Urteile vom 25.02.1993 - 8 S 287/92 - VBlBW 1993, 420 und vom 02.11.2006 - 8 S 1891/05 - BauR 2007, 1373; Beschluss vom 09.07.2014 - 8 S 39/14 - juris Rn. 9). Nach der Ortsbausatzung liegt das Baugrundstück im Bereich der Baustaffel 3 und damit gemäß § 1 Abs. (1) a) OBS 1935 im gemischten Gebiet. Danach wäre die geplante Nutzungsänderung nach der Art der baulichen Nutzung nach § 4 OBS 1935 zulässig, da Bordelle und bordellähnliche Betriebe nicht zu den Anlagetypen gehören, die nach der für das „gemischte Gebiet“ geltenden Regelung des § 4 OBS 1935 nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden können (vgl. zur Einordnung von Bordellen und bordellähnlichen Betriebe als eine Unterart der „Gewerbebetriebe aller Art“ im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO: BVerwG, Beschluss vom 02.11.2015 - 4 B 32.15 - BauR 2016, 477,m.w.N.).
37 
e) Allerdings wurde die Ortsbausatzung durch den Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen“ der Beklagten geändert. Rechtsgrundlage der Festsetzungen ist § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO. Wie der Senat bereits in seinem Normenkontrollurteil vom 13.12.1991 - 8 S 14/89 - a.a.O., im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.08.1991 - 4 N 1.89 - BRS 52 Nr. 1) zur Gültigkeit des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen“ der Beklagten vom 24.07.1985 festgestellt hat, können derartige Festsetzungen über die Zulässigkeit von Vergnügungseinrichtungen aufgrund von § 1 Abs. 9 BauGB auch im Geltungsbereich eines nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Bebauungsplans getroffen werden. Die hiergegen erhobenen Bedenken der Kläger teilt der Senat nicht.
38 
2. Gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen“ der Beklagten bestehen auch im Übrigen keine Bedenken. Entgegen der Ansicht der Kläger wird die Vorschrift des § 1 Abs. 9 BauNVO nicht durch Art. 297 EGStGB als die spezielle Norm für das Verbot der Ausübung von Prostitution verdrängt. Nach Art. 297 Abs. 1 EGStGB kann die Landesregierung zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes in einer Rechtsverordnung die Ausübung der Prostitution u.a. in bestimmten Bereichen einer Stadt verbieten. Die Festsetzung von Sperrgebieten auf der Grundlage von Art. 297 EGStGB dient der lokalen Steuerung der Prostitutionsausübung aus ordnungsrechtlichen Gründen (BVerfG, Beschluss vom 28.04.2009 - 1 BvR 224/07 - NVwZ 2009, 905 = juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 17.12.2014 - 6 C 28/13 - juris Rn. 15), also zum Zwecke der Gefahrenabwehr. Soweit es um ordnungsrechtliche Regelungen geht, ist diese Vorschrift somit lex specialis zu anderen Regelungen, die denselben Regelungsgehalt im Bereich der Gefahrenabwehr beinhalten. Der Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen“ verfolgt mit der Regelung über die Zulässigkeit von Vergnügungseinrichtungen jedoch keinen ordnungsrechtlichen Ansatz. Vielmehr handelt es sich um bodenrechtliche Regelungen im Rahmen der Bauleitplanung, die ihrerseits Kernbestandteil der kommunalen Planungshoheit des Art. 28 GG ist. Die Bauleitplanung dient dazu, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten (vgl. § 1 Abs. 1 BauGB). Sie ist ein Instrument zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung des Gemeindegebiets. Festsetzungen im Bebauungsplan sind somit städtebaulich und nicht ordnungsrechtlich motiviert. Eine Kollision zu Sperrgebietsverordnungen nach Art. 297 EGStGB, für deren Erlass nach Bundesrecht der Landesgesetzgeber zuständig ist, besteht daher entgegen der Ansicht der Kläger nicht. Im Übrigen geht eine Verordnung nach Art. 297 EGStGB in ihrem Anwendungsbereich auch über die Steuerungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 9 BauNVO hinaus, da Art. 297 EGStGB etwa auch ein Verbot der Straßenprostitution ermöglicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.04.2009 a.a.O.).
39 
Entgegen der Ansicht der Kläger liegt damit auch kein Abwägungsfehler vor, weil sich der Gemeinderat der Beklagten beim Satzungsbeschluss - auch nicht bei der Änderung des Bebauungsplan im Jahre 2003 - mit der Vorschrift des Art. 297 EGStGB auseinandergesetzt hat. Die Motivation der Beklagten war bauleitplanerischer Natur, so dass kein Anlass bestand, sich mit Art. 297 EGStGB zu befassen.
40 
Die Festsetzungen des Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen“ finden danach ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 9 BauNVO, sie stellen sich als nach § 1 Abs. 9 BauGB zulässige Feindifferenzierungen der planerischen Festsetzungen in dem nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Baustaffelplan der Beklagten i.V.m. den ergänzenden Vorschriften der OBS 1935 dar (vgl. zum Ganzen bereits das Normenkontrollurteil des Senats vom 16.12.1991 a.a.O.).
41 
3. Der geplanten Nutzungsänderung steht somit § 3 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen“ entgegen. Nach dieser Vorschrift sind Vergnügungseinrichtungen der Kategorie C, wozu nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der textlichen Festsetzungen auch Bordelle und Einrichtungen mit Bordellcharakter gehören, nur im Citybereich und ausnahmsweise im Leonhardsviertel zulässig. Das Baugrundstück befindet sich nicht in diesen Bereichen, so dass die Nutzungsänderung unzulässig ist.
42 
Die Beklagte ging zutreffend davon aus, dass eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von den dem Vorhaben entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen“ nicht erteilt werden kann, da hierdurch Grundzüge der Planung berührt würden.
43 
Ob die Grundzüge der Planung berührt sind, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung in der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist (BVerwG, Urteil vom 09.06.1978 - 4 C 54.75 - BVerwGE 56, 71.; Beschlüsse vom 05.03.1999 - 4 B 5.99 - BauR 1999, 1280 und vom 19.05.2004 - 4 B 35.04 - BRS 67 Nr. 83; Urteil vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - NVwZ 2011, 748 ). Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999 - 4 B 5/99 -a.a.O.). Die Beantwortung der Frage, ob Grundzüge der Planung berührt werden, setzt einerseits die Feststellung voraus, was zum planerischen Grundkonzept gehört und andererseits die Feststellung, ob dieses planerische Grundkonzept gerade durch die in Frage stehende Befreiung berührt wird (vgl. Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band II, Stand Februar, § 31 BauGB Rn. 35).
44 
Der Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen“ verfolgt nach seiner Begründung das Ziel, zur Vermeidung städtebaulicher Fehlentwicklungen die räumliche Zulassung und Ansiedlung der Vergnügungseinrichtungen an unterschiedlichen Standorten im Stadtgebiet zu steuern. Bereiche mit hohem Wohnanteil, schützenwerte Einrichtungen wie Schulen, Jugendhäuser, Kirchen, kulturelle Einrichtungen und ihre Umgebung, zentrale Plätze von städtebaulicher Bedeutung und wichtige Einkaufsgebiete sollen von negativen Auswirkungen durch Vergnügungseinrichtungen nach Möglichkeiten freigehalten und deren weiteres Vordringen in überwiegend bewohnte Cityrandgebiete verhindert werden. Hierzu gehört nach der Planungskonzept der Beklagten, dass gerade auch die Vergnügungseinrichtungen der Kategorie C in dem festgesetzten Citybereich räumlich angesiedelt werden (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 13.12.1991 a.a.O.). Der räumliche Ausschluss von Vergnügungseinrichtungen der Kategorie C in den übrigen Bezirken gehört danach erkennbar zu den Grundzügen der Planung, so dass eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB bereits aus Rechtsgründen nicht erteilt werden kann. Raum für eine Ermessensentscheidung der Beklagten war danach nicht eröffnet. Es kann somit offen bleiben, ob überhaupt einer der Befreiungsgründe des § 31 Abs. 2 BauGB vorliegt. Der in der mündlichen Verhandlung vom Kläger-Vertreter gestellte Hilfsbeweisantrag ist abzulehnen, da es für die Entscheidung, ob eine Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, auf die unter Beweis gestellte Tatsache nicht ankommt.
45 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
46 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
47 
Beschluss
48 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 9.2 und 9.1.2.1 auf 60.000,- EUR festgesetzt (vgl. Beschluss des Senats vom 31.01.2014 - 8 S 205/14 -).
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Juli 2015 - 2 K 2761/14 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf EUR 10.000,- festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Kläger erstrebt die Aufhebung einer dem Beigeladenen vom Beklagten erteilten Baugenehmigung zur Errichtung eines Offenstalls für 256 Mastbullen.
Der Beigeladene ist Landwirt und mit seiner Hofstelle am nordwestlichen Rand von Schwanau-Wittenweier ansässig. Er beabsichtigt die Umstellung seiner derzeit gemischten Tierhaltung auf reine Bullenmast. Hierzu sehen die genehmigten Pläne die Errichtung eines Stallgebäudes mit einer Länge von gut 74 m und einer Breite von gut 21 m für maximal 256 Mastbullen auf den Grundstücken Flst. Nrn. ... und ... vor. Das Vorhaben schließt anstelle zweier dafür abzubrechender Hühnerställe östlich an bereits bestehende Wirtschaftsgebäude des Beigeladenen an und reicht rund 60 m in bislang unbebautes Gebiet.
Der Kläger ist Eigentümer der südlich des Vorhabens gelegenen Grundstücke Flst. Nrn. ..., ... und ... Das letztgenannte, unbebaute und nur über einen landwirtschaftlichen Weg zu erreichende Grundstück verläuft in einer Entfernung von rund 20 m parallel zu dem vorgesehenen Stallgebäude. Die beiden weiteren, nebeneinander gelegenen und jeweils ca. 12 m breiten Grundstücke des Klägers erstrecken sich rund 110 m von der Winkelstraße nach Norden und reichen dort bis auf rund 35 m bzw. 40 m an den geplanten Stall heran. Im mittleren und nördlichen Teil der Grundstücke hält der Kläger drei Pferde. Hierzu hat er dort ein Stallgebäude und einen Longierplatz angelegt. Im südlichen Bereich sind die Grundstücke in einer Entfernung von rund 100 m zu dem Bauvorhaben jeweils mit einem Wohnhaus bzw. einem Wohn- und Geschäftsgebäude bebaut. Diese Bereiche sind im Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet dargestellt; ein Bebauungsplan besteht weder für die Grundstücke des Klägers noch für die Baugrundstücke.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und vornehmlich geltend gemacht, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Insbesondere sei es wegen der auf seinen Wohngrundstücken zu erwartenden Immissionen sowohl als Außenbereichs- als auch als Innenbereichsvorhaben zu seinen Lasten rücksichtslos. Bei Annahme eines Innenbereichsvorhabens sei es auch im Übrigen unzulässig.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach Einnahme eines Augenscheins mit Urteil vom 21.7.2015 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Bullenstall sei im Anschluss an die vorhandene Bebauung und damit im Außenbereich geplant. Dort sei er nach § 35 BauGB als privilegiertes landwirtschaftliches Vorhaben zulässig. Insbesondere verstoße das Vorhaben nicht gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die nähere Umgebung des Grundstücks des Klägers ungeachtet der Festsetzung im Flächennutzungsplan nicht den Charakter eines allgemeinen Wohngebiets habe, sondern deutliche Elemente eines Dorfgebiets aufweise. Ferner sei davon auszugehen, dass sich die Immissionssituation für den Kläger aufgrund der Verlagerung der Emissionsquelle nach Osten rechnerisch eher verbessere. Dies ergebe sich aus den vom Regierungspräsidium Freiburg erstellten Abstandsisoplethen. Die hiergegen vom Kläger vorgetragenen Bedenken griffen nicht durch. Das gelte auch für die von ihm vorgelegte und von den Berechnungen des Regierungspräsidiums abweichende Stellungnahme des Ingenieurbüros L.... Denn diese lege die in Lahr gemessenen Windverhältnisse zu Grunde, wobei nicht dargelegt werde, dass diese ohne weiteres auf das Bauvorhaben in Schwanau zu übertragen seien und die vom Regierungspräsidium zu Grunde gelegte Windrose unzutreffend sei.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Zulassungsbegehren.
II.
Der Antrag ist zulässig, insbesondere rechtzeitig gestellt (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) und begründet (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) worden; er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn die vom Kläger dargelegten Gründe (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung aus den von ihm geltend gemachten Zulassungsgründen der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und des Vorliegens eines Verfahrensmangels i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 -NJW 2009, 3642; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.2.2012 - 10 S 3390/11 - NJW 2012, 2744). Dies ist indes hier nicht der Fall.
1.1. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die Zulässigkeit des Bullenstalles zu Unrecht auf der Grundlage des § 35 BauGB geprüft. Denn es handle sich nicht um ein Außenbereichs-, sondern um ein Innenbereichsvorhaben. Es solle nämlich zumindest auch in einem Bereich errichtet werden, in dem derzeit Hühnerställe vorhanden seien und schließe darüber hinaus unmittelbar an die bestehende Bebauung an. Hierdurch sei ein Bebauungszusammenhang mit dem Innenbereich hergestellt und die zu bebauende Fläche ebenfalls dem Innenbereich zuzurechnen. Damit stehe ihm ein Gebietserhaltungsanspruch zur Seite und sei das Vorhaben unzulässig.
10 
Dieses Vorbringen rechtfertigt im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.
11 
1.1.1. Zwar ändert die Beseitigung eines zum Bebauungszusammenhang gehörenden Gebäudes zum Zwecke der alsbaldigen Errichtung eines Ersatzbauwerks nichts an der Innenbereichsqualität (§ 34 Abs. 1 BauGB) des bisher bebauten Grundstücksteils (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.9.1980 - IV C 75.77 -DÖV 1980, 922). Gleichwohl dürfte das hier geplante Gebäude aber als Außenbereichsvorhaben einzustufen sein.
12 
So erscheint es schon fraglich, ob der - wie hier - nicht von einem Bebauungsplan erfasste und durch Nebenanlagen geprägte hintere Bereich von Grundstücken noch zum Innenbereich i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB zu zählen ist (grundsätzlich bejahend Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand November 2015, RdNr. 25 zu § 34 m. w. N.). Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zu einem Reitplatz Beschl. v. 6.3.1992 - 4 B 35.92 - juris) erfordert eine Bebauung i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB, dass die betreffenden Anlagen bzw. Flächen dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen sollen. Baulichkeiten, die ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken dienen (z. B. Scheunen oder Ställe) stellen mithin keine Bebauung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB dar und vermögen daher für sich genommen auch keine Innenbereichsqualität zu vermitteln (vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 2.8.2001 - 4 B 26.01 - BauR 2002, 277).
13 
Unabhängig davon dürfte das geplante Gebäude bei der erforderlichen einheitlichen Beurteilung des Vorhabens selbst dann als Außenbereichsvorhaben anzusehen sein, wenn der bisher mit Hühnerställen bebaute Teil des Baugrundstücks tatsächlich dem Innenbereich zuzurechnen sein sollte. Denn es geht über ein Ersatzbauwerk weit hinaus und soll im Wesentlichen im Außenbereich errichtet werden. Dass es an die (fort-)bestehende Bebauung anschließt, ist dabei ohne Belang, da der im Zusammenhang bebaute Ortsteil ungeachtet der Grundstücks- bzw. Parzellengrenzen grundsätzlich - und so auch hier - mit der letzten Bebauung endet (vgl. auch hierzu Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O.).
14 
1.1.2. Allerdings bedarf die angesprochene Frage im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Entscheidung. Denn ein Gebietserhaltungsanspruch des Klägers ließe sich dem Vorhaben auch bei einer Zuordnung zum Innenbereich nicht mit Erfolg entgegenhalten.
15 
So hätte die in Rede stehende Innenbereichsqualität nicht für sich allein zugleich die Unzulässigkeit des Vorhabens des Beigeladenen nach der Art der baulichen Nutzung zur Folge. Vielmehr hängt der Inhalt des vom Kläger geltend gemachten Gebietserhaltungsanspruchs von der Eigenart der näheren Umgebung ab. Soweit diese Eigenart einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig ist (§ 34 Abs. 2 BauGB). Dies ist aber hier der Fall:
16 
Sofern man das Baugrundstück dem unbeplanten Innenbereich zurechnet, entspricht seine nähere Umgebung derjenigen eines Dorfgebiets i. S. des § 34 Abs. 2 BauGB i. V. mit § 5 BauNVO. Der hier in Rede stehende Bereich nördlich der Winkelgasse und westlich der Hauptstraße von Wittenweier, in dem auch das Wohnhaus sowie das Wohn- und Geschäftsgebäude des Klägers liegen, wird neben der Wohnnutzung vor allem - worauf das Verwaltungsgericht nach Augenscheinseinnahme in Bezug auf die Umgebung der klägerischen Grundstücke zutreffend hingewiesen hat - auch von dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen geprägt. Denn dieser ist nach den vorliegenden Plänen bereits derzeit nach seiner Lage und der erheblichen Dimension seiner Wirtschaftsgebäude für das Gebiet von dominierender Bedeutung. Auf ein bestimmtes prozentuales Mischverhältnis der zulässigen Nutzungsarten kommt es bei der Einstufung des Gebiets als Dorfgebiet nicht an (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.1.1996 - 4 B 7.96 - BRS 58 Nr. 67). Ferner ist es für das nach § 34 BauGB zu beurteilende Vorhaben des Beigeladenen unerheblich, dass der Flächennutzungsplan den Bereich der derzeitigen Wohnnutzung als allgemeines Wohngebiet darstellt (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., RdNr. 7 zu § 5). Demnach kommt es auch nicht darauf an, dass die Pferdehaltung des Klägers im hinteren, der Hofstelle des Beigeladenen zugewandten Bereich seiner Grundstücke nicht der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets entspricht (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.2003 - 5 S 1692/02 - VBlBW 2004, 181).
17 
In einem faktischen Dorfgebiet sind nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. mit § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe allgemein zulässig, so dass der geplante Bullenstall auch bei Zuordnung zum Innenbereich nicht gegen einen Gebietserhaltungsanspruch des Klägers verstieße.
18 
1.2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der klagabweisenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen im Ergebnis auch nicht insoweit, als das Verwaltungsgericht eine Verletzung von Rechten des Klägers durch von dem genehmigten Vorhaben ausgehende Geruchsimmissionen verneint hat.
19 
Maßgeblich für die Beurteilung ist insoweit das in § 34 Abs. 2 BauGB i. V. mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (Unzulässigkeit eines Vorhabens bei möglicher Verursachung unzumutbarer Belästigungen oder Störungen) bzw. in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Möglichkeit des Hervorrufens schädlicher Umwelteinwirkungen als der Zulässigkeit eines Vorhabens entgegenstehende Beeinträchtigung öffentlicher Belange) verankerte Rücksichtnahmegebot.
20 
Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Bei der Interessengewichtung spielt eine maßgebende Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen ein Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position innehat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516 f.)
21 
Für Belästigungen und Störungen durch Umwelteinwirkungen legt das Bundesimmissionsschutzgesetz das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht grundsätzlich allgemein fest (vgl. BVerwG, Urte. v. 30.9.1983 - 4 C 74.78 - BVerwGE 68, 58 und v. 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 m. w. N.). Bewertungsmaßstab für die hier in Rede stehenden Luftverunreinigungen durch Geruchsstoffe (§ 3 Abs. 2 und 4 BImSchG) ist daher im Grundsatz, ob sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Diese Frage ist, sofern rechtlich verbindliche Grenzwerte fehlen, in umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.1.1989 - 7 C 77.87 -BVerwGE 81, 197).
22 
In Bezug auf den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen gibt das Immissionsschutzrecht keinen rechtlich verbindlichen Maßstab vor. Die nach § 48 BImSchG erlassene Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - vom 24.7.2002 (GMBl. S. 511) regelt lediglich die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsemissionen (Nr. 1 Satz 3 TA Luft). Zur Bestimmung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG können aber einschlägige technische Regelwerke als Orientierungshilfen herangezogen werden, und zwar unabhängig davon, ob sie im jeweiligen Bundesland umgesetzt sind (BVerwG, Beschl. v. 28.7.2010 - 4 B 29.10 - BauR 2010, 2083 m. w. N.).
23 
Insoweit kommen etwa die Geruchs-Immissionsrichtlinie (v. 29.2.2008 mit Ergänzung v. 10.9.2008 - GIRL -), die für - wie hier - nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen sinngemäß angewandt werden kann (vgl. Nr. 1 der GIRL), oder VDI-Richtlinien, wie die Richtlinie 3894 (Blatt 1 v. September 2011 und Blatt 2 v. November 2012 - Richtlinie 3894 Blatt 1 und 2 -), welche die früheren Richtlinien 3471 bis 3474 ersetzt, in Frage (vgl. VGH Bad-Württ., Urt. v. 18.1.2011 - 8 S 600/09 - VBlBW 2011, 308). Sowohl die GIRL als auch die Richtlinie 3894 Blatt 2 geben Regelungen zur Ermittlung von belästigenden Geruchseinwirkungen und zur Beurteilung ihrer Erheblichkeit an die Hand, wobei kein Vorrang der einen vor der anderen Ermittlungs- und Bewertungsmethode besteht (vgl. zu letzterem Bay. VGH, Beschl. v. 16.7.2014 - 15 CS 13.1910 - juris). Die Richtlinie 3894 Blatt 2 ermöglicht zusätzlich die Berechnung der zur Vermeidung erheblicher Belästigungen erforderlichen Abstände.
24 
Die GIRL sieht zur Beurteilung der Erheblichkeit der Geruchseinwirkung - in Abhängigkeit von verschiedenen Nutzungsgebieten unterschiedliche - Immissionswerte in relativen Häufigkeiten der Jahresgeruchsstunden (Nr. 3.1, Tabelle 1) als regelmäßigen Maßstab für die höchstzulässige Geruchsimmission sowie Gewichtungsfaktoren für mehrere Tierarten (Geflügel, Schwein, Rind; vgl. Nr. 4.6, Tabelle 4) vor. Diese Werte und Gewichtungsfaktoren werden durch die Richtlinie 3894 (Blatt 2, Abschn. 4.1, 4.4 i. V. mit Anhang F, Tabelle F2) übernommen. Mit diesen Einstufungen entsprechen die besagten Regelwerke den Ergebnissen des länderübergreifenden Projekts „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft“. Denn die im Rahmen diese Projekts zwischen 2002 und 2006 durchgeführten Untersuchungen haben die Annahme bestätigt, dass von den Kriterien Häufigkeit, Intensität, Qualität und Hedonik von Gerüchen vor allem die Geruchshäufigkeit in Prozent der Jahresstunden grundsätzlich ein sachgerechtes und hinreichendes Kriterium zur Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen darstellt und eine nach Tierarten (Geflügel, Schwein, Rind) differenzierte Geruchsqualität im Gegensatz zur Hedonik immissionsseitig eindeutig wirkungsrelevant ist, während es auf die Geruchsintensität kaum ankommt (vgl. auch hierzu VGH Bad-Württ., Urt. v. 18.1.2011, a. a. O.).
25 
Allerdings entfalten die GIRL und die Richtlinie 3894 für die Behörden und Gerichte keine Bindungswirkung, da sie der Gesetzgeber nicht in seinen Regelungswillen aufgenommen hat (vgl. zur fehlenden Bindungswirkung der GIRL BVerwG, Beschl. v. 28.7.2010, a. a. O.). Als Orientierungswerte entbinden sie mithin nicht von der Verpflichtung, die Schwelle der Unzumutbarkeit (Erheblichkeit) von Geruchsbelästigungen nach Maßgabe der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der aufeinander treffenden Nutzungen im Einzelfall zu beurteilen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - ESVGH 59, 199 m. w. N.).
26 
In Anwendung dieser Grundsätze ist das genehmigte Vorhaben nicht wegen von ihm verursachter Geruchsimmissionen zu Lasten des Klägers rücksichtslos weil erheblich belästigend i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG.
27 
1.2.1. Dies gilt zunächst orientiert an den Immissionswerten der GIRL und der Richtlinie 3894.
28 
1.2.1.1. Maßgebend sind insoweit allein die Geruchsimmissionen im Bereich des Wohnhauses sowie des Wohn- und Geschäftsgebäudes des Klägers. Denn nur auf die genannten Gebäude und den geschützten Außenwohnbereich in Form von Außenanlagen zur Freizeitgestaltung und Erholung an den Gebäuden (wie beispielsweise Terrassen oder Balkone), die regelmäßig genutzt werden, kommt es für die Frage der Erheblichkeit der Geruchsimmissionen an. Es steht nämlich nicht im freien Belieben eines Grundstückseigentümers, sein gesamtes Grundstück mit Außenwohnbereichen zu versehen und vom benachbarten Anlagenbetreiber zu verlangen, er habe darauf uneingeschränkt Rücksicht zu nehmen. Vielmehr können Außenwohnbereiche nur in dem Umfang geschützt werden, wie dies den mit der Eigenart des Baugebiets berechtigterweise verbundenen Wohnerwartungen und Wohngewohnheiten auch außerhalb des Wohngebäudes entspricht (vgl. hierzu Bay. VGH, Beschl. v. 7.2.2013 - 15 CS 12.743 - juris; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 30.8.2004 - 1 LA 277/03 - NVwZ-RR 2005, 455). Angesichts des Umstandes, dass die nördlich der genannten Gebäude und der Stallung des Klägers gelegenen Grundstücksbereiche der Flst. Nrn. ... und ... sowie das gesamte Grundstück Flst. Nr. ... im Außenbereich liegen und der Kläger zudem selbst im mittleren und nördlichen Bereich der erstgenannten Grundstücke Pferdehaltung betreibt, ist vorliegend neben dem Wohngebäude sowie dem Wohn- und Geschäftshaus des Klägers ein Außenwohnbereich von allenfalls wenigen Metern nördlich dieser Gebäude geschützt.
29 
Angesichts des bestehenden Abstandes von rund 100 m zwischen dem geplanten Bullenstall als Emissionsquelle und dem geschützten Wohnbereich des Klägers auf den Grundstücken Flst. Nrn. ... und ... als maßgeblichem Immissionsort ist damit auch der Anwendungsbereich der Methode zur Abstandsbestimmung nach der Richtlinie 3894 eröffnet. Denn dies setzt lediglich einen Mindestabstand von 50 m voraus (vgl. Abschn. 1 der Richtlinie 3894).
30 
1.2.1.2. Innerhalb der danach geschützten Grundstücksbereiche sind dem Kläger belästigungsrelevante Geruchsimmissionen durch Tierhaltungsanlagen i. H. von wenigstens 15 % der Jahresgeruchsstunden zumutbar.
31 
Für die Beurteilung der Zumutbarkeit der von dem geplanten Bullenstall für die geschützten Bereiche der klägerischen Grundstücke zu erwartenden Geruchsimmissionen ist zu berücksichtigen, dass diese - wie unter 1.1.2. ausgeführt - in einem faktischen Dorfgebiet i. S. des § 34 Abs. 2 BauGB i. V. mit § 5 BauNVO liegen, wo nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO auf die Belange der landwirtschaftlichen Betriebe vorrangig Rücksicht zu nehmen ist. Dieser Vorrang äußert sich darin, dass der Schutz des Wohnens gegenüber landwirtschaftstypischen Störungen stärker eingeschränkt ist als in allen anderen Baugebieten (vgl. auch hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.03.2009 a. a. O., m. w. N.).
32 
Dem trägt die GIRL dadurch Rechnung, dass sie in Dorfgebieten für Geruchsimmissionen durch Tierhaltungsanlagen einen - gegenüber Wohn- und Mischgebieten erhöhten - Immissionswert von 0,15 (maximal 15 % Jahresgeruchsstunden) festlegt (Nr. 3.1, Tabelle 1). In einem faktischen Dorfgebiet, das durch praktizierende landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung geprägt ist, können vor diesem Hintergrund auch Gerüche zumutbar sein, die 15 % der Jahresgeruchsstunden deutlich überschreiten (vgl. auch hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.03.2009 a. a. O.). Das sieht auch die GIRL vor, wonach in begründeten Einzelfällen Zwischenwerte zwischen Dorfgebieten und Außenbereich möglich sind, was zu Immissionswerten von bis zu 0,20 (20 % Jahresgeruchsstunden) am Rand des Dorfgebietes führen kann (Begründung und Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL). Diese Bewertung der Schutzwürdigkeit wird von Richtlinie 3894 für die Abstandsberechnung ebenfalls übernommen (Blatt 2, Abschn. 4.1.3 i. V. mit Anhang F, Tabelle F1).
33 
Bezogen auf den maßgeblichen Wohnbereich des Klägers kommt nach den individuellen Besonderheiten keine Unterschreitung des in Bezug auf Dorfgebiete allgemein vorgesehenen Immissionswerts von 0,15, sondern allenfalls eine Erhöhung desselben in Frage.
34 
Zum einen liegen nämlich die in Rede stehenden geschützten Wohnbereiche - wie unter 1.2.1.1. dargelegt - am Rande des faktischen Dorfgebiets hin zum Außenbereich und wird die Schutzbedürftigkeit auch durch die eigene Pferdehaltung des Klägers gemindert. Zum anderen wird das faktische Dorfgebiet, in dem das Wohnhaus sowie das Wohn- und Geschäftsgebäude liegen, nicht nur von dem bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen (vgl. hierzu die Ausführungen unter 1.1.2.), sondern auch von dessen bereits betriebener Tierhaltung geprägt.
35 
Darauf, ob der Beigeladene in dem westlich an das Vorhaben angrenzenden Stall bislang 50 Mastbullen (vgl. die Ausführungen des Beigeladenen im Schreiben vom 16.7.2015 an das Verwaltungsgericht) und 20 Mastschweine (vgl. das Schreiben des Amtes für Landwirtschaft des Landratsamts Ortenaukreis vom 23.7.2013 an das Baurechtsamt) oder 80 Mastbullen und 70 Mastschweine (vgl. die Standorteinschätzung des Regierungspräsidiums Freiburg, Abteilung Landwirtschaft, Ländlicher Raum, Veterinär- und Lebensmittelwesen - Stallklimadienst - vom 7.5.2013 sowie die beigefügten Ergebnisgrafiken [Isoplethen] vom 6.5.2013) oder aber 50 Mastbullen und 50 Mastschweine (vgl. den Ausdruck der E-Mail des Amtes für Landwirtschaft des Landratsamts Ortenaukreis vom 28.11.2013 an das Baurechtsamt) bzw. - was naheliegt - einen zahlenmäßig wechselnden Tierbestand hielt und hält, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Denn schon der Haltung von 50 Mastbullen käme ein für die Umgebung prägender Charakter zu.
36 
Dieser prägende Charakter ist im Ergebnis auch nicht mit Blick auf das Vorbringen des Klägers, eine Baugenehmigung für die bisherige Tierhaltung liege nach seiner Kenntnis nicht vor, zweifelhaft. So ist dem Rechtsvorgänger des Beigeladenen bereits mit Baubescheid des damaligen Landratsamts Lahr vom 13.6.1952 u. a. die Errichtung von Schweineställen und einem Hühnerstall auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... baurechtlich genehmigt worden. Darüber hinaus steht die Berücksichtigung der faktischen Vorbelastung der geschützten Grundstücksbereiche des Klägers durch die Tierhaltung des Beigeladenen im Rahmen des Rücksichtnahmegebots auch deshalb nicht in Frage, weil die Haltung einer gegenüber dem nunmehr geplanten Tierbestand deutlich verringerten Zahl von Tieren in dem faktischen Dorfgebiet ohne Weiteres genehmigungsfähig, also materiell-rechtlich zulässig war und ist (vgl. zur mangelnden Berücksichtigungsfähigkeit von Vorbelastungen durch formell und materiell illegale sowie nicht bestandsgeschützte Nutzungen im Rahmen des Rücksichtnahmegebots VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.08.1993 - 10 S 2022/92 -NuR 1994, 142 ff.).
37 
1.2.1.3. Als Gewichtungsfaktor, also als Wert, mit dem die in Prozent der Jahresgeruchsstunden ermittelte Belastung zur Berechnung des belästigungsrelevanten Prozentwerts (belästigungsrelevante Kenngröße) zu multiplizieren ist (vgl. GIRL Nr. 4.6 und Richtlinie 3894 Anhang F), ist für die hier zu bewertenden Geruchsbeeinträchtigungen durch die Haltung von Mastbullen der Faktor 0,5 in Ansatz zu bringen.
38 
Die GIRL (vgl. Nr. 4.6, Tab. 4) sieht für Mastgeflügel (Puten, Masthähnchen) einen Gewichtungsfaktor von 1,5, für Mastschweine und Sauen (bis zu einer Tierplatzzahl von ca. 5.000 Mastschweinen bzw. unter Berücksichtigung der jeweiligen Umrechnungsfaktoren für eine entsprechende Anzahl von Zuchtsauen) einen Gewichtungsfaktor von 0,75 und für Milchkühe mit Jungtieren (einschließlich Mastbullen und Kälbermast, sofern diese zur Geruchsimmissionsbelastung nur unwesentlich beitragen) einen Gewichtungsfaktor von 0,5 vor. Diese Aufzählung gibt die Richtlinie 3894 in Teilen wieder (Anhang F, Tabelle F2) und verweist wegen der Details auf die GIRL (Blatt 2 Abschn. 4.4 i. V. mit Anhang F). Darüber hinaus eröffnet die GIRL u. a. im Falle sonstiger hedonisch eindeutig angenehmer Gerüche die Möglichkeit, deren Beitrag zur Gesamtbelastung mit dem Faktor 0,5 zu gewichten (Nr. 5). Die Richtlinie 3894 sieht zunächst für alle Tierarten, für die kein Gewichtungsfaktor festgelegt wurde, die Anwendung des Faktors 1,0 vor, verweist aber auf weitere ergänzende und zum Teil abweichende Festlegungen in verschiedenen Bundesländern.
39 
Zwar legen danach weder die Girl noch die Richtlinie 3894 selbst einen Gewichtungsfaktor von 0,5 für die Rinderhaltung allgemein oder für die alleinige Haltung von Mastbullen fest. Indes folgt daraus nicht, dass im vorliegenden Fall ein Gewichtungsfaktor von 1,0 in Ansatz zu bringen ist. Vielmehr ist der Gewichtungsfaktor von 0,5 auch auf die hier zu beurteilende Haltung von Mastbullen anzuwenden.
40 
Zum einen ist dem Senat eine solche eigenständige Festlegung des Gewichtungsfaktors nicht verwehrt. Das ergibt sich nicht nur aus den genannten Öffnungsklauseln der GIRL und der Richtlinie 3894, sondern insbesondere auch aus der bereits oben angeführten Funktion dieser technischen Regelwerke als Orientierungshilfen und der hieraus folgenden Verpflichtung der Behörden und Gerichte, über die Maßgeblichkeit der - nicht bindenden - Orientierungswerte unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Eine den Behörden und Gerichten mangels eigenen Sachverstandes allenfalls nach Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens möglicher Eingriff in die Berechnungsmethodik der GIRL und der Richtlinie 3894 ist mit der Festlegung des Gewichtungsfaktors nicht verbunden.
41 
Zum anderen ist eine Gleichstellung der geplanten Mastbullenhaltung des Beigeladenen mit der Haltung von Milchkühen für eine sachgerechte Bewertung der vorhabenbedingten Immissionen im geschützten Grundstücksbereich des Klägers auch geboten.
42 
So besteht für eine unterschiedliche Gewichtung der Geruchsqualitäten „Milchkühe mit Jungtieren“ einerseits und „Mastbullen“ andererseits schon kein sachlicher Grund. Insbesondere wurde in dem bereits oben angeführten Projekt „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft", auf dessen Ergebnisse sich die GIRL bezieht (vgl. die Begründung zu Nr. 4.6) nicht zwischen Milchkühen mit Jungtieren und sonstigen Rindern unterschieden. Vielmehr heißt es in dem hierüber gefertigten Bericht zu Expositions-Wirkungsbeziehungen, Geruchshäufigkeit, Intensität, Hedonik und Polaritätsprofilen (Materialien 73. Essen: Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, Juli 2006 - ISSN 0947-5206) unter Nr. 5 (Schlussfolgerungen) es ergäben sich signifikante Wirkungsunterschiede zwischen den untersuchten Tierarten. Die Geruchsqualität „Rind“ wirke kaum belästigend, gefolgt von der Geruchsqualität „Schwein“ mit einer deutlich größeren Belästigungswirkung und der Geruchsqualität „Geflügel“ mit der stärksten Belästigungswirkung. Unter Bezugnahme hierauf ist in der Richtlinie 3894 (Blatt 2 Anhang F) ausgeführt, die festgelegte Zulässigkeitsgrenze von 10 % sehr stark Belästigter sei im Rahmen der Untersuchungen für Rinderhaltungsgerüche nicht überschritten worden. Damit übereinstimmend geht auch die Rechtsprechung von einer im Vergleich zur Schweinehaltung größeren Akzeptanz gegenüber Gerüchen aus der Rinderhaltung allgemein aus (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.3.2011 - 2 A 371/09 -juris; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 28.10.1993 - 1 L 95/92 - juris) und hat der 8. Senat des beschließenden Verwaltungsgerichtshofs Gerüche aus der Rinderhaltung generell mit einem Gewichtungsfaktor von 0,5 in Ansatz gebracht (Urt. vom 18.1.2011, a. a. O.).
43 
Hinzu kommt vorliegend, dass der Beklagte dem Beigeladenen durch ergänzenden Bescheid vom 1.4.2014 mit der Verpflichtung, die Boxenflächen regelmäßig mit Stroh einzustreuen, sowie dem Verbot der Fütterung von Grassilage und anderer ähnlich geruchsträchtiger Futterkomponenten ein emissionsarmes Verfahren der Bullenmast (vgl. hierzu die Standorteinschätzung des Regierungspräsidiums Freiburg - Stallklimadienst - vom 7.5.2013) auferlegt hat. Angesichts der damit einhergehenden verringerten Geruchsqualität und -quantität der geplanten Bullenhaltung des Beigeladenen ließe sich eine Schlechterstellung im Vergleich zur Haltung von Milchkühen nicht rechtfertigen.
44 
1.2.1.3. Unter Zugrundelegung dieser Parameter wird der dem Kläger wenigstens zumutbare Immissionswert von 0,15 im geschützten Wohnbereich seiner Grundstücke nicht erreicht.
45 
1.2.1.3.1. Dies ergibt sich zunächst aus den vom Regierungspräsidium Freiburg - Stallklimadienst - in Anwendung der Richtlinie 3894 erstellten Abstandsisoplethen vom 6.5.2013 in Verbindung mit der Standorteinschätzung vom 7.5.2013. Danach bleiben die Geruchsbeeinträchtigungen unter Berücksichtigung des Gewichtungsfaktors von 0,5 für die Bullenhaltung im geschützten Wohnbereich selbst im Nordteil der Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... unter dem Immissionswert von 0,15.
46 
Bedenken gegen diese Bewertung bestehen nicht.
47 
Insbesondere lässt sich die gerichtliche Entscheidung auf die Erkenntnisse der zuständigen Fachbehörden stützen und sind diese gleichrangig zu einem Sachverständigengutachten (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 16.7.2014 - 15 CS 13.1910 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.10.2010 - 2 A 1475/09 - BRS 76 Nr. 193).
48 
Dass die Abstandsisoplethen vom 6.5.2013 und auch die Standorteinschätzung vom 7.5.2013 vor Stellung des Bauantrages am 11.6.2013 gefertigt wurden, ist unerheblich. Denn der Berechnung und Einschätzung ging ein am 27.4.2013 durchgeführter Ortstermin voraus (vgl. die Standorteinschätzung vom 7.5.2013), durch den die Rahmenbedingungen für den seinerzeit geplanten Bau eines Bullenstalles für rund 270 Tiere geklärt werden sollten und dessen Ergebnisse sowohl der Standorteinschätzung samt Abstandsisoplethen als auch der dann erfolgten Planung durch den Beigeladenen zu Grunde gelegt wurden (vgl. hierzu das Schreiben des Amtes für Landwirtschaft des Landratsamts Ortenaukreis vom 11.3.2014 an das Baurechtsamt). Im Ergebnis weicht die Standorteinschätzung mit Abstandsisoplethen daher nur insoweit von den genehmigten Plänen ab, als - zu Lasten des Beigeladenen - von einem geplanten Mastbullenbestand von 270 Tieren statt von den dann genehmigten 256 Tieren ausgeht. Dies ist aber für die vorliegende Entscheidung ohne Belang.
49 
Soweit der Kläger vorträgt, es sei nicht gewährleistet, dass die bisherige Tierhaltung in den bereits vorhandenen Ställen aufgegeben werde, so dass im fraglichen Bereich vom Beigeladenen eine weitaus größere Zahl von Tieren gehalten werden könne, übersieht er, dass der Beklagte in dem ergänzenden Bescheid vom 1.4.2014 mit der Nebenbestimmung Nr. 8 eine weitere Tierhaltung (insbesondere Schweine, Rinder und Bullen) auf den Flst.-Nrn. ..., ..., ..., ... und ... der Gemarkung Schwanau-Wittenweier des Betriebs des Beigeladenen für unzulässig erklärt hat.
50 
Schließlich begegnet es auch keinen Bedenken, dass die Fachbehörde ihrer Einschätzung die Windrose des Deutschen Wetterdienstes (vgl. hierzu das Schreiben des Amtes für Landwirtschaft des Landratsamts Ortenaukreis vom 23.7.2013 an das Baurechtsamt) zu Grunde gelegt hat.
51 
1.2.1.3.2. Nichts anderes folgt im Ergebnis aus dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 21.7.2015 vorgelegten Vorabergebnis des Ingenieurbüros L... GmbH & Co. KG, Karlsruhe, vom 17.5.2015 zu den Geruchsimmissionen im nördlichen Ortsbereich Wittenweier, Gemeinde Schwanau vom 17.7.2015.
52 
Zwar wird darin unter Zugrundelegung der GIRL und von Windmessungen des Deutschen Wetterdienstes an der nur wenige Kilometer von Wittenweier entfernt gelegenen Station Flugplatz Lahr für den geschützten Wohnbereich des Klägers eine Geruchshäufigkeit von bis zu 21 % der Jahresstunden, also eine Immissionshäufigkeit von 0,21, prognostiziert.
53 
Indes liegt dieser Einschätzung ein Gewichtungsfaktor für die Bullenmast von 1,0 anstelle des nach den oben gemachten Ausführungen zutreffenden Faktors von 0,5 zu Grunde. Angesichts des Umstandes, dass die für die Geruchsbelastung des fraglichen Grundstücksbereichs des Klägers maßgeblichen Geruchsemissionen des Betriebes des Beigeladenen nach den Annahmen des Ingenieurbüros im Wesentlichen auf der Bullenmast beruhen, ergibt sich bei Anwendung des zutreffenden Gewichtungsfaktors von 0,5 auf die errechnete Immissionshäufigkeit eine deutliche Unterschreitung des Immissionswerts von 0,15.
54 
Das gilt umso mehr, als die Emissionen aus der Bullenhaltung zudem um mehr als ein Viertel geringer anzusetzen als in dem „Vorabergebnis“ des vom Kläger beauftragten Gutachters angenommen. In der Berechnung der Geruchseinheiten des Ingenieurbüros findet sich nämlich in Bezug auf die Mastrinder des Beigeladenen ein Rechenfehler. Denn bei der Umrechnung der zutreffend eingestellten 154 Großvieheinheiten in Geruchseinheiten ergibt sich in Anwendung des gleichfalls zutreffend eingestellten Geruchsstoffemissionsfaktors von 12 keine Emission von (gerundet) 2.610, sondern von (gerundet) 1.848 Geruchseinheiten.
55 
1.2.2. Das genehmigte Vorhaben begegnet in Anwendung des Rücksichtnahmegebots auch im Übrigen keinen Bedenken.
56 
Soweit der Kläger geltend macht, schutzwürdige Interessen des Beigeladenen an der Betriebserweiterung lägen nicht vor, übersieht er, dass ein solches Interesse nur dann erforderlich ist, wenn ein Dritter mit einem Bauvorhaben auf ein Interesse des Landwirts an einer zukünftigen Erweiterung Rücksicht nehmen soll (vgl. hierzu Rieger, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, RdNr. 148 zu § 35) und es sich vorliegend nicht um einen solchen Fall handelt.
57 
Das Vorbringen des Klägers, für das Vorhaben gebe es Alternativstandorte, die ihn im Vergleich weniger belasteten, führt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Vorliegen eines geeigneten Alternativstandorts überhaupt geeignet ist, ein ansonsten rechtmäßiges und insbesondere nicht gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßendes Bauvorhaben in Frage zu stellen. Denn selbst im Rahmen der Bauleitplanung ist ein Verzicht auf eine (eingehendere) Ermittlung von Alternativen nur dann fehlerhaft, wenn Alternativen außer Betracht gelassen werden, die sich hätten aufdrängen müssen oder von dritter Seite ins Spiel gebracht worden sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 21.4.2015 - 3 S 2994/13 -BauR 2015, 1293 ff.). Weder das eine noch das andere ist aber hier der Fall.
58 
2. Ohne Erfolg macht der Kläger darüber hinaus das Vorliegen eines Verfahrensmangels i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO - die Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO - geltend.
59 
a) Der Kläger rügt zum einen das Verwaltungsgericht hätte dem von ihm in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag stattgeben müssen (vgl. zur Beachtlichkeit der verfahrensfehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrages im Rahmen der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO BVerwG, Beschl. v. 15.2.2008 - 5 B 196.07 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 362). Dies trifft jedoch nicht zu. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers,
60 
die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu folgenden Tatsachen anzuordnen:
61 
Durch den Betrieb des auf dem Grundstück Flurstück-Nummer 1553,1537, Gemarkung Wittenweier beabsichtigten Vorhaben „Errichtung Bullenstall, Silo, Dunglege“ werden für die Grundstücke des Antragstellers Flurstück-Nummer 1357,1358 und 1529 voraussichtlich unzumutbare Beeinträchtigungen und schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 35 Abs. 3 S. 1 Nummer 1 BauGB verursacht werden; insbesondere werden voraussichtlich die nach der Geruchsimmissionen-Richtlinie GIRL - Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen in der Fassung vom 29.2.2008 vorgesehenen Grenzwerte überschritten werden
62 
verfahrensfehlerfrei abgelehnt.
63 
Die Ablehnung eines (unbedingt gestellten) Beweisantrags ist nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO, § 244 StPO; BVerwG, Beschl. vom 9.2.2015 - 3 B 20.14 - juris). Das Verwaltungsgericht hat den Antrag aber noch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich und begründet beschieden (§ 86 Abs. 2 VwGO). Es ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass diesem nicht nachzugehen war, da er nicht auf die Ermittlung einer Tatsache gerichtet ist.
64 
Dies gilt nicht nur für die behaupteten unzumutbaren Beeinträchtigungen und schädlichen Umwelteinwirkungen, sondern auch für die vorgetragene Überschreitung von „Grenzwerten“ nach der GIRL. Unabhängig davon, dass die GIRL keine (absoluten) Grenzwerte, sondern Immissionswerte angibt, bei deren Überschreitung Geruchsimmissionen (lediglich) in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten sind (vgl. Nr. 3.1 der GIRL), wurde nämlich mit dem pauschalen Vortrag einer Überschreitung von „Grenzwerten“ keine Überschreitung eines bestimmten Werts behauptet und unter Beweis gestellt. Dies wäre aber für einen berücksichtigungsfähigen Beweisantrag erforderlich gewesen (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Rdnr. 18a zu § 86). Angesichts des Umstandes, dass im vorliegenden Verfahren unterschiedliche Nutzungsgebiete (Wohngebiet einerseits und Dorfgebiet andererseits) mit gleichfalls unterschiedlichen Immissionswerten (0,10 sowie 0,15 bis 0,20 [vgl. Nr. 3.1 der GIRL sowie die Auslegungshinweise hierzu]) in Betracht kamen, war die vom Kläger unter Beweis gestellte Tatsache im Übrigen auch nicht wenigstens bestimmbar.
65 
Nach alledem kam dem Beweisantrag des Klägers in rechtlicher Hinsicht nur die Bedeutung zu, weitere Sachverhaltserforschungen durch das Gericht anzuregen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.12.2014 - 2 B 75.14 - juris).
66 
b) Die weitergehende Rüge des Klägers, die tatsächlich zu erwartenden Geruchsbeeinträchtigungen auf seinem Grundstück seien weiter aufzuklären gewesen, greift ebenfalls nicht durch.
67 
Die Aufklärungsrüge erfordert u. a. die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO BVerwG, Beschl. v. 25.6.2012 - 7 BN 6.11 - juris, m. w. N.).
68 
Danach fehlt es schon an der Darlegung der voraussichtlich getroffenen Tatsachenfeststellungen samt damit einhergehender Möglichkeit einer für den Kläger günstigeren Entscheidung. Denn sein Zulassungsordnungen erschöpft sich darin, ein vermeintliches Ermittlungsdefizit hinsichtlich der „tatsächlich zu erwartenden Geruchsbeeinträchtigungen“ aufzuzeigen.
69 
Darüber hinaus liegt solches Ermittlungsdefizit hier nach den oben unter Nr. 1.2.1.3 gemachten Ausführungen auch in der Sache nicht vor.
III.
70 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO; eine Erstattung von Kosten des Beigeladenen scheidet aus, da dieser in beiden Rechtszügen keinen Antrag gestellt und sich daher auch nicht am Kostenrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
71 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i. V. mit Nr. 1.5 des Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts.
72 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. März 2011 - 9 K 963/10 - geändert.

Die baurechtliche Entscheidung der Beklagten vom 01. April 2009 wird hinsichtlich ihrer Ziffer 1, soweit mit ihr auch eine gewerbliche Nutzung des Sandplatzes für grundsätzlich zulässig erklärt wird, ihrer Ziffer 3 und der beigefügten „Auflagen“ aufgehoben. Der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26. März 2010 wird insoweit aufgehoben, als er auch diese Ziffern und „Auflagen“ aufrechterhält. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger - als Gesamtschuldner - und die Beklagte jeweils die Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen einen den Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid für die Errichtung und Nutzung eines Sand-/Reitplatzes für Pferde.
Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. 1/1 (H... Straße ...) auf Gemarkung ... der Beklagten. Dieses grenzt mit seiner südwestlichen Seite an das ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück Flst. Nr. 1/2 (H... Straße ...) der Beigeladenen an. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des „Ortsbauplans Ortsdurchfahrt“ der vormals selbständigen Gemeinde ... vom 30.03.1960, der lediglich Baulinien und Baustreifen vorsieht. Der Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft N.../E... stellt den Bereich entlang der H... Straße als Mischbaufläche dar.
Seit September 1999 hielten die Beigeladenen, die ihr Grundstück seinerzeit von den Klägern erworben hatten, zunächst gemeinsam mit diesen auf deren Grundstück Pferde. Seit Mitte 2000 brachten sie diese in einem dortigen Offenstall (fahrbare Weidehütte) unter. Unter dem 15.09.2002 wurde den Beigeladenen zunächst eine Baugenehmigung für die Umnutzung eines Kellers sowie eines Abstellraums in einen Pony-Unterstand erteilt. Mit Bescheid vom 13.10.2004 wurde ihnen dann die Errichtung eines Offenstalls mit drei Pferdeboxen im hinteren, nordwestlichen Teil ihres Grundstücks genehmigt. Östlich des Unterstandes war eine eingezäunte Auslauffläche vorgesehen. Den Beigeladenen wurde u. a. zur Auflage gemacht, den anfallenden Mist nicht auf dem Baugrundstück zu lagern, sondern regelmäßig abzufahren.
Im Dezember 2006 nahmen die Beigeladenen auf ihrem Grundstück zwischen Pferdeunterstand und Wohngebäude Erdarbeiten vor, über die sich die Kläger, die ihre Pferde noch 2005 veräußert hatten, erfolglos beschwerten. In der Folge stellten die Beigeladenen einen umzäunten Sandplatz mit einem Durchmesser von 16,50 m her, den sie seit Januar 2007 privat und seit 01.07.2007 auch zeitweise gewerblich nutzten (gewerbliche „Kinderbetreuung“).
Am 26.02.2007 wandten sich die Kläger an die Beklagte und beschwerten sich darüber, dass entgegen der ihnen von den Beigeladenen gemachten Zusagen drei Pferde gehalten würden, die sich auch ständig dort aufhielten. Da der Pferdeurin im Erdreich versickere, entstehe eine starke Geruchsbelästigung. Eine auf der Betonfläche aufgestellte Metallfutterraufe werde von den Pferden ständig umher geschoben, sodass hiervon insbesondere nachts erhebliche Geräuschbelästigungen ausgingen. Da sich die Beigeladenen uneinsichtig zeigten, möge dafür gesorgt werden, dass der Pferdeunterstand genehmigungskonform genutzt und der nicht genehmigte Reitplatz entfernt werde.
Mit Schreiben vom 16.07.2007 forderten die Kläger die Beklagte auf, die Nutzung der Reitanlage zu untersagen bzw. deren Beseitigung anzuordnen.
Mit Schreiben vom 03.08.2007 wies die Beklagte die Beigeladenen darauf hin, dass der Reitplatz genehmigungspflichtig sei. Da dieser inzwischen gewerblich genutzt werde („Kinderbetreuung“), stehe zudem eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung in Rede. So seien weitere Stellplätze notwendig. Insofern wurden sie gebeten, nachträglich einen Bauantrag zu stellen.
Mit Schreiben vom 02.10.2007 machten die Beigeladenen geltend, dass weder die mit einem Geländer umfasste Sandfläche noch die in Rede stehende Nutzungsänderung genehmigungsbedürftig sei. Anlässlich eines Gesprächs am 22.05.2007 sei ihnen die Verfahrensfreiheit des Sandplatzes einschließlich der Umzäunung sowie der privaten Nutzung bestätigt worden. Zu der beabsichtigten „geringfügigen“ gewerblichen „Kinderbetreuung“ sei trotz zugesagter Prüfung keine Aussage getroffen worden, sodass sie auch von deren Zulässigkeit ausgegangen seien. Der von den Kindern ausgehende Lärm sei aufgrund ihres Betreuungsangebots deutlich geringer als der von spielenden Kindern. Auch im Hinblick auf die eingesetzten Pferde komme es zu keiner zusätzlichen Lärm- oder Geruchsentwicklung.
Nachdem sich die Kläger mit Schreiben vom 15.07.2008 erneut an die Beklagte gewandt hatten, teilte diese den Beigeladenen unter dem 24.07.2008 mit, dass der von ihnen hergestellte „Reitplatz“ sehr wohl eine genehmigungsbedürftige bauliche Anlage darstelle. Jedenfalls stehe keine verfahrensfreie Nutzungsänderung in Rede, da an die neue Nutzung weitere Anforderungen - etwa im Hinblick auf die Gesundheit der Pferde - zu stellen seien. Die Beigeladenen wurden aufgefordert, spätestens bis 15.08.2008 ein Baugesuch einzureichen.
10 
Mit gleichlautenden baurechtlichen Entscheidungen vom 23.09.2008 untersagte die Beklagte den Beigeladenen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Nutzung des Reitplatzes bis zu einer Entscheidung im Baugenehmigungsverfahren.
11 
Gegen diese Entscheidungen erhoben die Beigeladenen am 21.10.2008 Widerspruch und beantragten zur Klärung der Genehmigungsbedürftigkeit und -fähigkeit eines privat und gewerblich genutzten Sandplatzes für Pferde am 15.12.2008 einen Bauvorbescheid.
12 
Im Rahmen der Angrenzeranhörung erhoben die Kläger mit Schreiben vom 30.12.2008/02.01.2009 Einwendungen: Die von der Reitanlage ausgehenden Beeinträchtigungen durch Staub, Publikumsverkehr, Lärm und Einsehbarkeit ihres Grundstücks vom erhöhten Reitplatz seien unzumutbar. Sie bedeuteten eine erhebliche Wertminderung ihrer Immobilie. Im Zuge der Herstellung der Anlage seien Aufschüttungen von mehr als 1 m unmittelbar an der Grundstücksgrenze vorgenommen worden. Zusätzlich sei die Grenze mit Büschen bepflanzt worden, die höher als 1,5 m seien. Auch in der Vergangenheit hätten sich die Beigeladenen nicht an Absprachen und Auflagen gehalten.
13 
Am 20.01.2009 setzte die Beklagte den Sofortvollzug der ausgesprochenen Nutzungsuntersagung bis zur Entscheidung über die Bauvoranfrage aus.
14 
Mit baurechtlicher Entscheidung vom 01.04.2009 stellte die Beklagte fest, dass die Anlegung des Sandplatzes entsprechend der Bauvoranfrage  g r u n d s ä t z l i c h  möglich sei. Die Nutzung bedürfe einer Baugenehmigung. Bei einer gewerblichen Nutzung sei ein weiterer Stellplatz herzustellen. Der Entscheidung wurden verschiedene „Auflagen“ beigefügt. Danach darf der Platz bei trockenem Sand nicht benutzt werden und muss regelmäßig und unmittelbar nach der jeweiligen Nutzungseinheit abgemistet werden. Der Mist darf nicht auf dem Baugrundstück ausgebracht werden, sondern muss regelmäßig, ggf. auch täglich, vom Baugrundstück entsorgt werden. Der Sandplatz darf montags bis freitags maximal drei Stunden täglich in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 16.30 Uhr und an Samstagen zu denselben Zeiten lediglich bis zu zwei Stunden privat durch Familienangehörige oder Freundinnen der Tochter genutzt werden. Mehr als sechs Kinder, drei Pferde und eine Trainerin dürfen nicht gleichzeitig zur Nutzung des Sandplatzes anwesend sein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Baugrundstück durch ein Wohngebäude und einen im hinteren Grundstücksteil gelegenen Pferdeunterstand geprägt sei. Auf den benachbarten Grundstücken befänden sich ebenfalls Wohngebäude; auf dem unmittelbar südwestlich angrenzenden Grundstück befänden sich eine Kirche und ein Gemeindehaus. Die nunmehr beabsichtigte Nutzung habe vor allem im Hinblick auf Gerüche und Lärm weitergehende Auswirkungen auf den Gebietscharakter. Bei Beachtung der Auflagen sei es unerheblich, ob der Reitplatz rein privat oder gewerblich genutzt werde. Die eingeschränkten Nutzungszeiten gewährleisteten ausreichende Ruhezeiten. Da auch die Anzahl der Nutzer beschränkt sei, sei auch nicht mit einem unzumutbaren Zu- und Abfahrtsverkehr zu rechnen, sodass die berechtigten Interessen der Nachbarschaft an der Aufrechterhaltung ihrer Wohnruhe gewährleistet seien. Auch bauordnungsrechtlich sei der Sandplatz als bauliche Anlage genehmigungsfähig. Bei einer gewerblichen Nutzung sei allerdings noch ein weiterer Stellplatz herzustellen.
15 
Mit baurechtlicher Entscheidung vom 27.04.2009 hob die Beklagte die unter dem 23.09.2008 verfügte Nutzungsuntersagung und den gleichzeitig angeordneten Sofortvollzug bis zur endgültigen baurechtlichen Entscheidung über das Bauvorhaben auf, da die Nutzung der bereits hergestellten baulichen Anlage mit dem positiven Bauvorbescheid dem Grunde nach zugelassen sei.
16 
Gegen die ihnen mit Schreiben vom 03.04.2009 übersandte baurechtliche Entscheidung vom 01.04.2009 legten die Kläger am 04.05.2009 Widerspruch ein. Sowohl nach Aufbau und Ausgestaltung als auch nach der Nutzung handle es sich um keinen Sand-, sondern um einen Reitplatz. Unverständlich sei eine Bauvoranfrage für eine bereits hergestellte Anlage. Ihre berechtigten Interessen seien nicht gewährleistet. Insbesondere seien aufgrund der gewerblichen Nutzung ein wesentlich höherer Verkehr und eine stärkere Frequentierung des Platzes zu erwarten. Nach den bisherigen Erfahrungen sei kaum anzunehmen, dass die Auflagen eingehalten würden.
17 
Auch die Beigeladenen erhoben am 05.05.2009 insoweit gegen die baurechtliche Entscheidung vom 01.04.2009 Widerspruch, als ihr Auflagen beigefügt worden waren. Für diese gebe es keine Rechtsgrundlage. Die Auflagen zur Mistabfuhr und zur Beschränkung der Anzahl der Nutzer seien zu unbestimmt. Sie unterbreiteten Vorschläge, wie die Auflagen umformuliert werden könnten, um der Nutzung des Platzes „gewissen Raum“ zu geben.
18 
Mit getrennten Widerspruchsbescheiden vom 26.03.2010 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe die Widersprüche der Kläger und der Beigeladenen als unbegründet zurück. Die Zurückweisung des Widerspruchs der Beigeladenen wurde damit begründet, dass die nunmehr angefochtenen Auflagen im Wesentlichen ihrer Baubeschreibung bzw. ihren sonstigen Angaben entsprächen. Zur Zurückweisung des Widerspruchs der Kläger wurde ausgeführt, dass sich das Bauvorhaben in die nähere Umgebung einfüge. Die Nutzung in der näheren Umgebung sei zum großen Teil durch Wohnnutzung geprägt. Zwischen den Grundstücken H... Straße ... und ... seien jedoch auch verschiedene gewerbliche Nutzungen vorhanden (Brennstoffhandel, Unternehmensberatung, Film- und Videoproduktion, Kinderbetreuung, Software-Entwicklung, Transportunternehmen, Holzhandel, Gastwirtschaft, Baugeschäft). Auf dem Grundstück H... Straße ... befinde sich auch noch ein landwirtschaftlicher Betrieb. Der Gebietscharakter komme aufgrund seiner Wohn- und Gewerbenutzung einem Mischgebiet nahe, weise jedoch vor allem wegen der genehmigten Pferdehaltung auf dem Baugrundstück und wegen des landwirtschaftlichen Betriebs eine baurechtliche „Gemengelage“ (diffuses Wohngebiet) auf. Jedenfalls könnten die Kläger nicht den Schutz wie in einem Wohngebiet beanspruchen. Entscheidend sei, dass sowohl das Bau- als auch das Nachbargrundstück durch den bereits vorhandenen Pferdeunterstand vorgeprägt seien. Insofern könne eine gesteigerte Bewegung der Pferde nicht generell untersagt werden. Aufgrund der Auflagen entstünden auch keine unzumutbaren Immissionen.
19 
Gegen diesen Widerspruchsbescheid haben die Kläger am 26.04.2010 Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und eine Verpflichtung der Beklagten begehrt, die sofortige Beseitigung des Sandplatzes zu veranlassen. Der Sandplatz und die damit verbundenen Nutzungen fügten sich nicht in die nähere Umgebung ein; diese werde nach Süden durch die H... Straße begrenzt, der aufgrund ihrer Ausmaße und ihrer Eigenschaft als Ortsdurchfahrt einer Landesstraße „trennende“ Wirkung zukomme. Die nähere Umgebung entspreche einem - wenn auch ländlich geprägten - Wohngebiet. In unmittelbarer Nachbarschaft zum Baugrundstück befänden sich außer der Kirche nur Wohnnutzungen. Gewerbliche und landwirtschaftliche Nutzungen seien vom Baugrundstück weit entfernt und prägten dieses nicht mehr oder seien ohnehin als Fremdkörper anzusehen. Durch das Vorhaben würden erstmalig bodenrechtlich bewältigungsbedürftige Spannungen hervorgerufen, die es bislang auch bei Berücksichtigung des Pferdeunterstandes nicht gegeben habe, zumal der Sandplatz bis auf den Mindestgrenzabstand von 2,5 m an ihr Grundstück heranrücke. Damit seien Störungen und Beeinträchtigungen ihres rückwärtigen Grün- und Erholungsbereichs durch Geräusch- und insbesondere Geruchsbelästigungen sowie ein vermehrtes Insektenvorkommen verbunden. Nicht zuletzt sei ihre vor Blicken geschützte Privatsphäre betroffen. Solle ein Sand- bzw. Reitplatz in einem Gebiet zugelassen werden, das einem allgemeinen Wohngebiet entspreche, bedürfe es einer Planung. Auch gehe von dem Platz eine negative Vorbildwirkung aus. An der generellen Gebietsunverträglichkeit änderten auch die Auflagen nichts, die bei Ausübung der beabsichtigten Nutzung ohnehin nicht einzuhalten seien. Die Problematik werde so zu ihren Lasten auf die Vollzugsebene verlagert.
20 
Die Beklagte hat auf die angefochtenen Bescheide verwiesen. Der Gebietscharakter entspreche eher dem eines Mischgebiets. Die gesamte Umgebung des Ortsteils sei ländlich geprägt. An die Grundstücke der Kläger und der Beigeladenen grenzten Wiesen, Grünflächen und in weiterer Entfernung Waldgebiete an. Die Kläger seien durch die Auflagen ausreichend geschützt.
21 
Nach Einnahme eines Augenscheins hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 30.03.2011 - 9 K 963/10 - abgewiesen. Die angefochtene Bescheide verstießen gegen keine Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt seien. Aufgrund ihrer Lage zwischen dem auf dem rückwärtigen Bereich des Grundstücks gelegenen Gemeindehaus und dem nur leicht versetzten Wohnhaus der Kläger, aber auch aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Pferdeunterstand mit Auslauf auf dem insoweit durch Nebenanlagen geprägten hinteren Bereich des Baugrundstücks nehme der Sandplatz am vorhandenen Bebauungszusammenhang teil. Dieser umfasse auch den Pferdeunterstand mit Auslauf. Nach den Ergebnissen des Augenscheins entspreche die Eigenart der näheren Umgebung keinem der in der Baunutzungsverordnung aufgeführten Baugebiete. Der lediglich zweispurigen und normal befahrenen innerörtlichen H... Straße komme keine „trennende“ Wirkung zu. Aufgrund der lockeren und ungleichförmigen Bebauung beidseits der H... Straße und der Einwirkung entfernterer Grundstücksnutzungen lasse sich der prägende Bereich nicht auf eine Entfernung von 100 m entlang der H... Straße begrenzen. Entlang der H... Straße sei die Bebauung überwiegend von Wohnnutzung und nicht störendem Gewerbe geprägt. Der unmittelbare Bereich um die streitgegenständliche Anlage werde in besonderem Maße durch die vorhandene und genehmigte Pferdehaltung bestimmt. Auf dem etwa 130 m westlich entfernten Grundstück Flst Nr. 47/4 (H... Straße ...) werde zudem ein Gasthaus sowie auf dem östlichen Grundstücksteil eine Hobby-Landwirtschaft mit derzeit 12 Rindern und zwei Ziegen betrieben. Durch die Geräusch- und Geruchsimmissionen, die insbesondere beim Weidegang, der Anlieferung neuer Tiere oder der Abholung von Schlachtvieh denkbar seien, werde auch der bodenrechtliche Charakter des Baugrundstücks beeinflusst. Bereits insofern sei von einer Gemengelage auszugehen. Als Dorfgebiet könne die nähere Umgebung freilich nicht qualifiziert werden, da Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Betriebe, die das Gebiet dörflich prägten, nicht mehr vorhanden seien. Weder bei der Pferdehaltung der Beigeladenen noch bei der vom Betreiber der Gastwirtschaft ausdrücklich als Hobby-Landwirtschaft bezeichneten Tierhaltung handle es sich um landwirtschaftliche (Neben-)Erwerbsbetriebe. Nach alledem stehe den Klägern kein Gebietserhaltungsanspruch zur Seite. Angesichts der bereits genehmigten Pferdehaltung komme es bei der gebotenen Rücksichtnahme nicht darauf an, ob die Pferdehaltung rücksichtslos sei, sondern, ob gerade der in Rede stehende Sandplatz und die mit seiner Nutzung verbundenen Beeinträchtigungen hinzunehmen seien. In die Interessenabwägung sei auch die Lage an der Grenze zum Außenbereich einzustellen. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der engen Auflagen sei der Sandplatz den Klägern zumutbar, zumal er 12 m weit von der nordwestlichen Ecke ihres Wohnhauses entfernt sei. Etwa noch wahrnehmbare Immissionen durch Staub, Lärm oder Gerüche seien zeitlich erheblich eingeschränkt. Auch die Nutzungsbeschränkung auf sieben Personen und drei Pferde reduzierten die zu erwartenden Immissionen auf ein zumutbares Maß. Nicht zuletzt werde auf der lediglich einen Durchmesser von 16,50 m aufweisenden Anlage typischerweise nicht galoppiert. Anhaltspunkte für ein unzumutbares vermehrtes Insektenaufkommen seien nicht festzustellen. Die zu erwartenden Lärmimmissionen gingen bei Berücksichtigung der Auflagen nicht über die akustische Beeinträchtigung hinaus, die typischerweise mit der privaten Grundstücksnutzung durch eine Familie mit Kindern verbunden sei. Der im Rahmen der gewerblichen Nutzung ausschließlich an Werktagen und außerhalb der Ruhezeiten hinzukommende An- und Abfahrtsverkehr beschränke sich auf maximal sechs Fahrzeuge und falle neben den Immissionen der H... Straße im Bereich des weit zurückgesetzten Wohnhauses der Kläger nicht ins Gewicht. Mit der Auflage, den Sandplatz regelmäßig und unmittelbar nach der jeweiligen Nutzungseinheit abzumisten und den Mist nicht auf dem Baugrundstück auszubringen, würden auch die Geruchsimmissionen zu den ohnehin erheblich eingeschränkten Nutzungszeiten auf ein Minimum reduziert. Dass ihr Grundstück bei der Nutzung der Anlage eingesehen werden könne, begründe noch keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme, zumal der rückwärtige Bereich auch so einsehbar sei.
22 
Auf rechtzeitigen Antrag der Kläger hat der Senat mit - den Klägern am 30.11.2011 zugestelltem - Beschluss vom 21.11.2011 - 5 S 1654/11 - die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen, soweit ihre Anfechtungsklage abgewiesen worden war.
23 
Ihre Berufung haben die Kläger am 28.12.2011 wie folgt begründet: Der streitgegenständliche Sand-/Reitplatz sei nicht genehmigungsfähig, da er sich nicht in die nähere Umgebung einfüge; jedenfalls würden sie aufgrund der von diesem ausgehenden Beeinträchtigungen unzumutbar beeinträchtigt. Das Verwaltungsgericht habe die örtlichen Verhältnisse unzutreffend bewertet. Aufgrund der Topografie und des Verlaufs der H... Straße sei die „nähere Umgebung" auf den Bereich zwischen der Kurve in der H... Straße nordöstlich unterhalb des Baugrundstücks bis etwa auf Höhe des Grundstücks H... Straße ... zu begrenzen. Die Stallungen der Hobby-Landwirtschaft auf dem Grundstück H... Straße ... befänden sich zudem im rückwärtigen Bereich und in einem mit einem Tor versehenen Scheunen- und Stallgebäude. Die Großviehhaltung, bei der es sich um den „Restbestand“ einer vormaligen erwerbswirtschaftlichen Landwirtschaft handle, könne von der Straße aus noch nicht einmal wahrgenommen werden. Im Rahmen des Ortstermins seien auch keinerlei Gerüche oder Geräusche festzustellen gewesen. Aufgrund der nicht mehr attraktiven Landwirtschaft und der geringen Erwerbschancen habe die landwirtschaftliche Nutzung immer mehr an prägendem Einfluss verloren und sich das Gebiet mehr und mehr zu einem Wohngebiet entwickelt. Von einer historisch übrig gebliebenen Restnutzung könne indes keine Prägung mehr zu einem „ländlich geprägten Wohngebiet" bzw. einer entsprechend geprägten Gemengelage ausgehen. Die auf dem Baugrundstück bereits vorhandene, im rückwärtigen Bereich konzentrierte Pferdehaltung (Pferdeunterstand) liege schließlich im Außenbereich. Auf den zum Innenbereich gehörenden Grundstücksteilen befänden sich in der Regel im vorderen Bereich lediglich Hauptnutzungen in Form einer Wohnnutzung. Bis auf das westlich an das Baugrundstück angrenzende Kirchengrundstück weise kein einziges Grundstück eine Hinterlandbebauung mit Nebenanlagen auf. Jedenfalls stellten der Pferdeunterstand und die Pferdehaltung auf dem Baugrundstück einen Fremdkörper dar. Auch handele es sich um eine relativ kleine Anlage, die schon aufgrund ihrer Größe nicht geeignet sei, die Umgebung zu prägen.
24 
Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhaben beurteile sich daher nach § 34 Abs. 2 BauGB, sodass ihnen bereits ein Gebietserhaltungsanspruch zustehe. Denn ein Sand-/Reitplatz sei nach der Art der baulichen Nutzung in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig. In unmittelbarer Nachbarschaft zum Baugrundstück - mit Ausnahme der Kirche, die ebenfalls in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sei - fänden sich ausschließlich Wohnnutzungen. Die vereinzelten gewerblichen und sonstigen Nutzungen seien ausschließlich als nicht störendes Gewerbe oder Dienstleistungen bzw. selbständige Tätigkeiten zu qualifizieren und seien gegenüber der Wohnnutzung nur von untergeordneter Bedeutung. Sämtliche Nutzungen seien in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig. Die genehmigte Pferdehaltung habe bei der Beurteilung des Gebietscharakters außer Betracht zu bleiben. Gleiches gelte für die Gastwirtschaft mit Hobby-Landwirtschaft.
25 
Der Sand-/Reitplatz wäre freilich auch bei einer Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig, weil er in der näheren Umgebung bodenrechtliche Spannungen auslöse bzw. verstärke. Eine vergleichbare Anlage gebe es in der näheren Umgebung nicht. Auch rücke er als emittierende Anlage bis auf den Mindestgrenzabstand an ihr Wohngrundstück heran. Insbesondere im Hinblick auf die sich nun regelmäßig auf und bei dem Sand-/Reitplatz aufhaltenden Personen träten erhebliche Störungen und gravierende Beeinträchtigungen des rückwärtigen Grün- und Erholungsbereichs auf. Ein ungestörter Aufenthalt sei nicht mehr möglich. Vom Platz gehe auch eine negative Vorbildwirkung aus, die eine städtebauliche Fehlentwicklung einleite.
26 
Jedenfalls werde das Rücksichtnahmegebot verletzt. Bislang seien sie keinen vergleichbaren Vorbelastungen ausgesetzt. Auf die Gastwirtschaft mit Hobbylandwirtschaft könne schon deshalb nicht abgehoben werden, weil sie nicht mehr zur näheren Umgebung gehöre. Abgesehen davon habe sie auch tatsächlich keine Auswirkungen auf ihr Grundstück. Auch gegenüber dem Pferdeunterstand im rückwärtigen Bereich des Baugrundstücks stelle der näher an ihren schutzwürdigen Außenwohnbereich heranrückende Sand-/Reitplatz eine deutlich andersartige, intensivere Belastung dar. Außerdem sei ihr Grundstück der Einsichtnahme durch einen größeren Personenkreis ausgesetzt. Anders als bei einer untergeordneten selbständigen oder gewerblichen Nutzung in einem ansonsten zu Wohnzwecken genutzten Gebäude werde ihre Privatsphäre erheblich beeinträchtigt, zumal Feste und sonstige Sonderveranstaltungen, die im Rahmen einer Kinderbetreuung angeboten würden, hinzukämen. Im mittleren Bereich des Baugrundstücks komme es auch erstmals bzw. verstärkt zu erheblichen Immissionen wie Staub, Lärm oder Gerüchen. Eine Nutzung des Sandplatzes mit schnellen Gangarten sei nach dem Bauvorbescheid keineswegs ausgeschlossen.
27 
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit könne auch nicht mit den beigefügten Nebenbestimmungen herbeigeführt werden. Eine „maßgeschneiderte“ Genehmigung könne nicht dazu führen, dass eine typischerweise unzulässige bauliche Anlage gebietsverträglich werde. Inhalts- und Nebenbestimmungen könnten gegenüber einer typisierenden Betrachtungsweise allenfalls dann Bedeutung gewinnen, wenn sie nicht nur "auf dem Papier" eine Konfliktbewältigung vortäuschten, sondern auf effektive Umsetzung angelegt seien, sodass bei realistischer Betrachtung mit ihrer Beachtung und insofern mit einem störungsarmen Betriebsablauf zu rechnen sei. Auch seien die Auflagen so eng gefasst, dass die Nutzung als solche nicht mehr wie gewünscht bzw. wie normalerweise üblich ausgeübt werden könnte. Dies werde schon daran deutlich, dass die Beigeladenen selbst gegen die Auflagen Widerspruch erhoben hätten. Die Gewährleistung der Gebietsverträglichkeit werde damit auf die Vollzugsebene verlagert. In Umkehrung der Verhältnisse müssten letztlich sie als Nachbarn nachweisen, dass die Auflagen nicht eingehalten würden. Diese seien noch nicht einmal geeignet, sie vor unzumutbaren Immissionen zu schützen. So könne der Sandplatz zwischen 13.30 Uhr und 16.30 Uhr, mithin gerade in dem Zeitraum, in dem auch ihr schutzwürdiger Außenwohnbereich hauptsächlich genutzt werde, ununterbrochen von einem größeren Personenkreis genutzt werden. Dabei sei noch nicht einmal geregelt, wie viele Personen sich außerhalb des Platzes - wartend bzw. beobachtend - aufhalten dürften. Die derzeit ca. 1,70 m hohe Hecke sei schon deshalb ungeeignet, unzumutbare Staubimmissionen zu verhindern, weil ihre Anpflanzung nicht gesichert sei.
28 
Die Kläger beantragen zuletzt,
29 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30.03.2011 - 9 K 963/10 - abzuändern und die baurechtliche Entscheidung der Beklagten vom 01.04.2009 hinsichtlich ihrer Ziff. 1 und 3 und den diese aufrechterhaltenden Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26.03.2010 aufzuheben.
30 
Die Beklagte beantragt,
31 
die Klagen abzuweisen.
32 
Hierzu führt sie aus: Bereits aufgrund der 2002 und 2004 erteilten Baugenehmigungen dürften auf dem Baugrundstück ganzjährig 3 bis 4 Pferde untergebracht werden. Ob sich die Situation für die Kläger durch den inzwischen aufgenommenen gewerbsmäßigen Reitbetrieb geändert habe, sei zweifelhaft. Der Sandplatz füge sich unabhängig davon in die nähere Umgebung ein, ob die Gastwirtschaft mit Hobbytierhaltung dazugehöre. Durch diese werde jedenfalls der nach wie vor prägende dörfliche und ländliche Charakter des Ortsteils belegt. So finde sich auf vielen Grundstücken, die teilweise im Innenbereich lägen, im angrenzenden Außenbereich noch Tierhaltung, insbesondere Pferdehaltung. Auch auf dem Grundstück der Kläger seien bis 2006 Pferde gehalten worden. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht angenommen, dass die nähere Umgebung nicht durch die H... Straße begrenzt werde. Ungeachtet dessen, dass die H... Straße in Richtung Südwesten ansteige, erstrecke sich die nähere Umgebung durchaus auf das Grundstück H... Straße ... Die dortige Gastwirtschaft mit Hobby-Landwirtschaft stelle auch keinen Fremdkörper dar. Die ländliche Prägung werde auch durch die Tierhaltung auf einer Reihe anderer Grundstücke belegt, etwa durch die Hühnerhaltung jenseits der H... Straße ... und die Pferdehaltung auf dem Grundstück H... Straße ...-... Jedenfalls werde das Baugrundstücks durch die Pferdehaltung im nahegelegenen Außenbereich geprägt. Da das gesamte Baugrundstück zum Innenbereich gehöre, sei auch der vorhandene Pferdeunterstand zu berücksichtigen. Nach der Argumentation der Kläger müsste auch ihr Garten bzw. ihre Terrasse zum Außenbereich gehören. Bereits in der Vergangenheit hätten die Beigeladenen ihr gesamtes Grundstück für ihre Pferdehaltung nutzen können. So hätten sich die Pferde zwischen beiden Unterständen bewegt. Der nunmehr „angedachte“ Sandplatz stelle insofern keine Intensivierung der vorhandenen Grundstücksnutzung dar. Vielmehr bewegten sich die Pferde fortan nur mehr kontrolliert auf dem Grundstück. Die in den Bauvorbescheid aufgenommenen Beschränkungen genügten, um die Interessen der Kläger zu schützen. Als Fremdkörper könne der Pferdeunterstand schon deshalb nicht angesehen werden, weil eine ähnliche bauliche Anlage auf ihrem eigenen Grundstück vorhanden sei und dort bis 2006 Pferde gehalten worden seien. Insofern sei ihre Schutzwürdigkeit mehr als zweifelhaft. Die Intensivierung der Nutzung wirke sich zudem ausschließlich auf ihre Terrasse aus, zu der jedoch immer noch ein Abstand von 12 m eingehalten sei. Schließlich grenzten beide Grundstücke an den Außenbereich, wo teilweise auch Pferde gehalten würden oder Landwirtschaft betrieben werde. Auch von dort gingen Staub- und Geruchsimmissionen aus.
33 
Unter dem 08.04.2013 haben die Kläger noch geltend gemacht, dass die Nutzungsänderungsgenehmigung vom 15.08.2002 seinerzeit nicht umgesetzt worden sei und daher nicht maßgeblich sein könne.
34 
Die Beigeladenen, die in der mündlichen Verhandlung der Klage entgegengetreten sind, haben keinen Antrag gestellt. Sie weisen darauf hin, den Sandplatz schon seit einiger Zeit nicht mehr gewerblich zu nutzen. Die als Ponyunterstand genehmigten Räumlichkeiten ihres Gebäude ließen sich jederzeit wieder als solche nutzen; bislang seien sie allerdings nur zwei- bis dreimal genutzt worden.
35 
Der Senat hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung das Baugrundstück und dessen Umgebung in Augenschein genommen. Insoweit wird auf die Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
36 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der zur Sache gehörenden Gerichts- und Behördenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
37 
Die vom Senat zugelassene Berufung der Kläger gegen den ihre Anfechtungsklage abweisenden Teil des verwaltungsgerichtlichen Urteils ist zulässig. Sie wurde insbesondere innerhalb der einmonatigen Berufungsbegründungsfrist gegenüber dem erkennenden Gerichtshof begründet (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO).
38 
Die Berufung ist auch teilweise begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage auch insoweit abgewiesen, als die baurechtliche Entscheidung der Beklagten vom 01.04.2009 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26.03.2010 auch eine gewerbliche Nutzung des Sandplatzes für grundsätzlich zulässig erklärten (vgl. Ziffer 1 und 3); darüber hinaus waren die beigefügten, sich gleichermaßen auf eine private wie gewerbliche Nutzung beziehenden „Auflagen“ aufzuheben.
I.
39 
Die Anfechtungsklage ist statthaft (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Die Kläger können insbesondere geltend machen, dass mit der baurechtlichen Entscheidung des Landratsamts Enzkreis vom 01.04.2009, mit der den Beigeladenen ein positiver Bauvorbescheid für einen Sand-/Reitplatz für Pferde erteilt worden war, gegen auch ihren Interessen zu dienen bestimmte Vorschriften des Bauplanungsrechts verstoßen wurde. Denn es erscheint zumindest möglich, dass das Bauvorhaben - insbesondere bei einer Nutzung des Platzes im Rahmen einer gewerblichen „Kinderbetreuung“ - ungeachtet der der Entscheidung beigefügten „Auflagen“ gegen das im Gebot des Einfügens in die nähere Umgebung i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene drittschützende Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Entsprechenden Auswirkungen, wie sie typischerweise und auch im vorliegenden Fall mit einer solchen Nutzung verbunden sind, waren die Kläger aufgrund der auf dem Grundstück bereits stattfindenden Pferdehaltung bisher nicht ausgesetzt.
II.
40 
Die auf die Bauvoranfrage der Beigeladenen hin getroffene Entscheidung zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Anlegung und sinngemäß auch der Nutzung des „Sandplatzes“ (Ziff. 1) ist, soweit sie eine gewerbliche Nutzung einschließt, rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Soweit mit ihr lediglich eine private Nutzung für grundsätzlich zulässig erklärt wurde, verstößt die Entscheidung hingegen nicht gegen Vorschriften, die auch dem Schutze der Kläger zu dienen bestimmt sind.
41 
Maßgeblich für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist, da der Bauvorbescheid einen vorweggenommenen Teil der Baugenehmigung darstellt, wie bei deren Anfechtung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung des Bauvorbescheids (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.1978 - 4 C 96 u. 97.76 -, 406.11 § 34 BBauG Nr. 34, u. v. 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 155; Beschl. v. 23.04.1998 - 4 B 40.98 -, Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 87). Spätere Änderungen zu Lasten der Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben. Nachträgliche Änderungen zu ihren Gunsten sind dagegen zu berücksichtigten.
42 
Bei der Beurteilung der angefochtenen, unter Ziffer 1 getroffenen Entscheidung kann dahinstehen, ob der zweifellos eine bauliche Anlage darstellende (umzäunte) Sandplatz verfahrensfrei errichtet werden konnte oder bereits seine Anlegung und nicht nur seine (private und/oder gewerbliche) Nutzung einer Baugenehmigung bedurfte. Entgegen der missverständlichen Formulierung in Ziffer 2 der Entscheidung („Nutzung bedarf der Baugenehmigung.“) ging die Beklagte in ihrer Begründung zu Recht von einer genehmigungspflichtigen Anlage aus. Diese kann nicht willkürlich in eine Einfriedigung im Innenbereich (vgl. Nr. 45 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO a.F.) und eine selbständige Aufschüttung bis 3 m Höhe (vgl. Nr. 67 des Anhangs) aufgespalten werden. Aufgrund ihres Durchmessers und ihres objektiven Nutzungszwecks kann auch nicht mehr von einer untergeordneten oder unbedeutenden baulichen Anlage i. S. der Nr. 72 des Anhangs gesprochen werden (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 25.11.2008 - 6 K 778/08 -).
43 
Bauplanungsrechtlich ist die Zulässigkeit des Bauvorhabens - einer jedenfalls nicht mehr unter § 14 BauNVO unterfallenden Hauptnutzung - nach § 34 BauGB zu beurteilen. Denn der (mittlere) Teil des Baugrundstücks Flst. Nr. 1/2, auf dem das Bauvorhaben 2007 bereits verwirklicht wurde, liegt weder im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 BauGB) noch im (angrenzenden) Außenbereich (§ 35 BauGB).
44 
1. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften kommt nicht schon unter dem Gesichtspunkt eines - von (unzumutbaren) Beeinträchtigungen unabhängigen - sog. Gebietsbewahrungsanspruchs in Betracht. Zwar wäre ein Sand-/Reitplatz für Pferde in der hier in Rede stehenden Größe, der auch nicht als Anlage für sportliche Zwecke i. S. des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO angesehen werden kann, aufgrund der mit einem solchen typischerweise verbundenen Störungen - Geruchsbelästigungen, Ansammlungen von Fliegen, Geräuschbelästigungen, Staubaufwirbelungen - mit dem Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets nicht vereinbar (vgl. Senatsurt. v. 10.10.2003 - 5 S 1692/02 - m.w.N.; OVG Saarland, Beschl. v. 02.02.2009 - 2 B 439/08 -, BRS 74 Nr. 201). Zumindest bei einer gewerblichen Nutzung wäre er auch mit dem Gebietscharakter eines Mischgebiets unvereinbar, da er das Wohnen typischerweise wesentlich stören dürfte, (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 25.07.1988 - 1 A 46/87 -, BRS 48 Nr. 38). Aufgrund der nach der Baunutzungsverordnung gebotenen typisierenden Betrachtungsweise könnten daran auch die dem Bauvorbescheid beigefügten Auflagen nichts ändern; von einem atypischen Betrieb könnte jedenfalls nicht die Rede sein.
45 
Aufgrund des im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchgeführten Augenscheins hat der Senat indes nicht festzustellen vermocht, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet i. S. des § 4 BauNVO oder einem Mischgebiet i. S. des § 6 BauNVO34 Abs. 2 BauGB) entspräche, was indes hier Voraussetzung für einen Gebietsbewahrungsanspruch wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151; Senatsurt. v. 10.10.2003, a.a.O.).
46 
a) Zunächst kann nicht von einem allgemeinen Wohngebiet i. S. des § 4 BauNVO ausgegangen werden; von einem reinen Wohngebiet i. S. des § 3 BauNVO könnte aufgrund der vorhandenen gewerblichen Nutzungen und der verschiedentlich als Hauptnutzung anzutreffenden Holzlagerplätze von vornherein nicht gesprochen werden.
47 
Ein allgemeines Wohngebiet kommt schon mit Rücksicht auf die auf dem Baugrundstück bereits stattfindende Pferdehaltung nicht in Betracht. Eine solche widerspricht grundsätzlich der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets (vgl. Senatsurt. v. 10.10.2003, a.a.O., m.w.N.). Auch hier verhält es sich nicht anders. Zwar sind die von den Beigeladenen gehaltenen drei Islandpferde zumindest ganz überwiegend in dem 2004 genehmigten, im angrenzenden Außenbereich gelegenen Pferdeunterstand in der Nordwestecke des Baugrundstücks untergebracht und die Auslauffläche grundsätzlich auf die östlich davon angelegte, ebenfalls dem Außenbereich zuzuordnende Paddock-Fläche beschränkt (vgl. die Baubeschreibung v. 04.05.2004; zur Abgrenzung Innen-/Außenbereich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.11.1993 - 5 S 1991/93 -; zur Teilnahme am Bebauungszusammenhang allerdings auch BVerwG, Beschl. v. 06.03.1992 - 4 B 35.92 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 149). Insofern könnte die Pferdehaltung, die sich allerdings schon aus tatsächlichen Gründen nicht auf diesen Teil des Grundstücks begrenzen lässt (Führen bzw. Transport der Pferde über das Grundstück zur H... Straße; vgl. hierzu auch Senatsurt. v. 10.10.2003, a.a.O., Rn. 39 a. E.), noch wohngebietsverträglich sein (vgl. hierzu BayVGH, Urt. v. 15.10.2009 - 15 B 08.2380 -, BRS 74 Nr. 64). Dem stehen hier jedoch die eher engen räumlichen Verhältnisse auf dem Baugrundstück entgegen, die es ausschließen, die typischen mit der Pferdehaltung verbundenen Störungen auf ausreichend von den benachbarten Wohngrundstücken entfernte Grundstücksteile zu begrenzen. Dies gälte umso mehr, wenn - was hier letztlich dahinstehen kann - von den nach entsprechender Vorbereitung (Leerräumen, Einstreuen) (wieder) als Ponyunterstand nutzbaren Keller- bzw. Abstellräume im Wohngebäude der Beigeladenen noch zum 01.04.2009 eine entsprechende Prägung ausging; die Umnutzung dieser Räume war 2002 - ohne wesentliche Umbaumaßnahmen - genehmigt worden. Auf die weitere Wirksamkeit der Baugenehmigung käme es insoweit nicht an, vielmehr allein darauf, ob die einmal - wenn auch nur punktuell - aufgenommene Nutzung aufgrund der objektiven Beschaffenheit der Räume trotz der inzwischen ausgeübten anderweitigen Nutzungen noch prägende Wirkung entfaltete (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.05.2002 - 4 C 6.01 -, Buchholz 406.11 § 154 BauGB Nr. 4). Die Pferdenutzung stellt entgegen der Auffassung der Kläger auch keinen bei der Beurteilung des Gebietscharakters nicht zu berücksichtigenden Fremdkörper dar (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 15.02.1990 - 4 C 23.86 -, BVerwGE 84, 322; Urt. v. 07.12.2006 - 4 C 11.05 -, BVerwGE 127, 231). Dem stehen schon die in der nächsten Umgebung insbesondere im rückwärtigen Bereich noch anzutreffenden ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäude (Scheunen, Schuppen) entgegen, die nach der Verkehrsauffassung noch für die (Wieder-)Aufnahme anderer (etwa landwirtschaftlicher oder gewerblicher) Nutzungen als dem Wohnen „anfällig“ sind (vgl. BayVGH, Urt. v. 19.09.2007 - 25 B 05.1076 -, BauR 2008, 1119). Denn für die Eigenart der näheren Umgebung sind nicht nur ausgeübte Nutzungen von Bedeutung, sondern auch all das, was sich, ohne Fremdkörper zu sein, in der vorhandenen Bebauung niederschlägt und so den bodenrechtlichen Charakter beeinflusst (vgl. BayVGH, Urt. v. 19.09.2007, a.a.O.).
48 
Darüber hinaus sprechen weitere Nutzungen in der näheren Umgebung gegen die Annahme eines allgemeinen Wohngebiets. Neben der Wohnnutzung, die weitgehend nicht planähnlich, sondern durch Aufgabe anderer, nämlich landwirtschaftlicher Nutzungen entstanden war, werden oder wurden zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung des Bauvorbescheids Nutzungen ausgeübt, die mit der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets nicht zu vereinbaren sind. So finden sich nördlich der H... Straße im Abschnitt zwischen den Gebäuden 12 (Ortseingang) und 36 in Höhe der S... Straße, die jedenfalls noch zur näheren Umgebung gehören, zunächst zahlreiche ehemalige landwirtschaftliche Gebäude (Scheunen, rückwärtig angebaute Schuppen), die nicht nur „anfällig“ für andere Nutzungen als dem Wohnen erscheinen (H... Straße ... und ...), sondern in denen teilweise auch derzeit nicht Wohnzwecken dienende Nutzungen ausgeübt werden. Dazu zählen das Unterstellen eines Traktors hinter dem Gebäude H... Straße ... und die Unterhaltung von Holzlagerplätzen, die schon aufgrund ihrer Größe keine zulässigen Nebenanlagen zur Wohnnutzung mehr darstellen (wie etwa auf dem Grundstück H... Straße ...), sondern als selbständige Hauptnutzungen anzusprechen sind und von denen bei zweckentsprechender Nutzung typischerweise Störungen ausgehen (Grundstücke H... Straße ..., ... und ...). Darüber hinaus finden sich in diesem Bereich eine ganze Reihe - wenn auch nicht störender - gewerblicher Nutzungen, welche in einem allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig wären (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). So wird auf dem klägerischen Grundstück ein Teehandel betrieben, auf dem Grundstück der Beigeladenen findet Film- und Videoproduktion statt und auf dem Grundstück H... Straße ... befindet sich ein „Garagenlädle“, in dem augenscheinlich „Filz/Stein/Schmuck“ vertrieben wird. Auf dem Grundstück H... Straße ... fand sich jedenfalls beim vom Verwaltungsgericht eingenommenen Augenschein auch noch ein Brennstoffhandel sowie auf dem Grundstück H...- Straße ... ein Vertrieb von Kosmetikartikeln (vgl. die hierüber gefertigte Niederschrift v. 24.03.2011, AS 105 der VG-Akten). Dafür, dass diese Nutzungen erst nach Erteilung des Bauvorbescheids aufgenommen worden wären, spricht nichts; auch die Kläger haben dies zu keiner Zeit behauptet.
49 
Das südlich der H... Straße und westlich der S... Straße gelegene Gasthaus/Pension/Café „...“ (H... Straße ...), das ca. 130 m vom Bauvorhaben entfernt ist, gehört dagegen bei einer natürlichen Betrachtungsweise - nicht zuletzt aufgrund der topografischen Verhältnisse (ansteigende S-Kurve) - nicht mehr zur näheren Umgebung, sodass dahinstehen kann, ob es lediglich der Gebietsversorgung i. S. des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO dient. Erst Recht rechnet das dazugehörende, zurückgesetzte Scheunen- bzw. Stallgebäude (H... Straße ...), in dem - äußerlich nicht ohne Weiteres erkennbar - Hobby-Großviehhaltung bzw. „Hobby-Landwirtschaft“ (zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht noch 12 Rinder und 2 Ziegen) betrieben wird, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht mehr zur näheren Umgebung. Schon gar nicht gehört das auf dem Grundstück H... Straße ... in zweiter Reihe betriebene Baugeschäft, das ca. 180 m vom Bauvorhaben entfernte Transportunternehmen nebst Holzhandel auf dem Grundstück H... Straße ... sowie die auf dem Grundstück H... Straße ... betriebene Landwirtschaft (mit Pferdehaltung) noch zur näheren Umgebung (vgl. hierzu allerdings OVG Rh.-Pf. Urt. v. 30.04.2010 - 1 A 11294/09 -, Rn. 28). Gleiches gilt für die ca. 150 m gegenüber dem Baugrundstück entfernt stattfindende Hühnerhaltung weit jenseits der H...- Straße. Von den letzteren Nutzungen ausgehende Störwirkungen, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, ließen sich auf dem Baugrundstück nicht feststellen.
50 
Dass sich auf der gegenüberliegenden Seite der H... Straße im Abschnitt zwischen S... Straße und Ortseingang überwiegend Wohnnutzung findet, vermag vor diesem Hintergrund nicht dazu zu führen, dass das Baugebiet deswegen noch als allgemeines Wohngebiet anzusprechen wäre. Auch gehört diese Bebauung schon aufgrund ihrer abweichenden Nutzungsstruktur nicht mehr zur näheren Umgebung des Bauvorhabens. Zwar sind auch dort noch vereinzelt ehemalige Scheunengebäude festzustellen (H... Straße ... und ...), doch sind diese inzwischen ersichtlich der Wohnnutzung untergeordnet bzw. in diese integriert und insofern für andere Nutzungen nicht mehr „anfällig“. Auch gewerbliche Nutzungen finden sich in diesem Abschnitt nicht.
51 
b) Aber auch von einem Mischgebiet i. S. des § 6 BauNVO kann danach nicht die Rede sein, sodass ein Gebietsbewahrungsanspruch jedenfalls ausscheidet. Denn das Wohnen - nicht wesentlich - störende Gewerbebetriebe finden sich in der näheren Umgebung nicht. Hinzu kommt, dass die ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäude eben auch noch für eine landwirtschaftliche Nutzung „anfällig“ sind.
52 
Steht - mangels in der näheren Umgebung noch vorhandener landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Betriebe - auch kein Dorfgebiet in Rede, ist von einer sog. Gemengelage auszugehen, bei der sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 1 BauGB beurteilt.
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2. Im Hinblick auf den Ortsbauplan vom 30.03.1960, der einen auch im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB beachtlichen einfachen Bebauungsplan darstellen könnte, ließe sich jedenfalls noch kein Nachbarrechtsverstoß feststellen. Zwar bleibt das Bauvorhaben erheblich hinter der nach dem Ortsbauplan beizubehaltenden Baulinie zurück, doch ist eine solche „Zurückstellung“ nach der hier maßgeblichen Württembergischen Bauordnung - die Gemeinde der Beklagten gehörte seinerzeit noch zum Landkreis Calw und zu Württemberg-Baden - bis zu einer Tiefe von 50 m - gemessen ab der Linie - zulässig (vgl. Art. 34 Abs. 2 württ. BauO; hierzu Senatsurt. v. 04.12.2003 - 5 S 1746/02 -; Urt. v. 10.05.1996 - 5 S 393/95 -), sodass es auf die Wirksamkeit und eine etwaige nachbarschützende Wirkung dieser Festsetzung (über die überbaubare Grundstücksfläche) nicht mehr ankommt.
54 
3. Als Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts kommt danach lediglich noch ein Verstoß gegen das im Gebot des Einfügens des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene drittschützende Rücksichtnahmegebot in Betracht; darauf, ob sich das Bauvorhaben in jeder Hinsicht i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB einfügt, insbesondere den aus der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen überschreitet oder doch im Verhältnis zu dieser bewältigungsbedürftige Spannungen begründet, kommt es dabei entgegen der Auffassung der Kläger nicht an.
55 
Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzuwägen ist, was einerseits dem Rücksicht-nahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120). Dabei ist das Gebot der Rücksichtnahme nicht schon dann verletzt, wenn eine dem Nachbarn günstigere bauliche Lösung möglich ist. Andererseits setzt ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme auch nicht voraus, dass der Nachbar schwer und unerträglich betroffen ist (BVerwG, Beschl. v. 20.09.1984 - 4 B 181.84 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 62; Senatsurt. v. 20.05.2003 - 5 S 2750/01 -).
56 
Danach erweist sich das Bauvorhaben zwar insoweit gegenüber den Klägern als rücksichtslos, als eine gewerbliche Nutzung des Sand-/Reitplatzes in Rede steht. im Übrigen lässt sich jedoch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht feststellen.
57 
Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme folgt nicht schon daraus, dass die Haltung von Pferden und demzufolge auch die Nutzung des Sand-/Reitplatzes typischerweise zu nachteiligen Auswirkungen für die Umgebung durch Gerüche, Geräusche und Staub sowie durch Fliegen und Ungeziefer führt (vgl. Senatsurt. v. 10.10.2003, a.a.O.; Nds. OVG, Urt. 04.02.2005 - 1 ME 291/04 -, RdL 2005, 121). Vielmehr sind im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot - anders als bei der oben aufgeworfenen Frage der Gebietsverträglichkeit - die konkreten Auswirkungen des gerade hier in Rede stehenden Vorhabens - privat wie gewerblich zu nutzender Sand-/Reitplatz in unmittelbarer Nähe der Außenwohnbereiche der Kläger - in den Blick zu nehmen. Insofern ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beigeladenen auf dem Baugrundstück bereits Islandpferde halten, was für die Umgebung schon bisher mit Störungen verbunden war. Diese erscheinen allerdings weniger störend, weil sie im Wesentlichen vom nordöstlichen, bereits zum Außenbereich gehörenden Teil des Baugrundstücks ausgehen, wo die Islandpferde der Beigeladenen untergebracht sind bzw. sich - nach der Baugenehmigung - im angrenzenden Auslauf (gummierte Auslauffläche, Sandauslauf) aufhalten. Auch kann im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit der Kläger nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Bauvorhaben am Ortsrand und damit angrenzend an den ländlich - auch durch Pferdehaltung - geprägten Außenbereich ausgeführt wurde. Dies ändert gleichwohl nichts daran, dass die nähere Umgebung - ungeachtet ihrer Mitprägung durch nicht störende Gewerbebetriebe, Holzlagerplätze und ehemalige landwirtschaftliche, für andere Nutzungen „anfällige“ Gebäude - maßgeblich auch durch die in den Hauptgebäuden stattfindende Wohnnutzung bzw. Nutzungen geprägt wird, die auch in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig wären. Eine intensive Nutzung des Sand-/Reitplatzes, wie sie mit der gewerblichen „Kinderbetreuung“ schon im Hinblick auf die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht typischerweise und auch hier verbunden wäre (vgl. auch den von den Beigeladenen im Schreiben vom 04.06.2009 beanspruchten „gewissen Raum“), führte aufgrund der insgesamt zu erwartenden Störungen zu nachteiligen Auswirkungen für die Umgebung, die jedenfalls in unmittelbarer Nähe störungsempfindlicher Außenwohnbereiche nicht mehr zumutbar sind. Hierbei sind nicht nur Störungen zu berücksichtigen, die typischerweise mit einer Pferdehaltung verbunden sind, sondern auch solche, die gerade mit der bestimmungsgemäßen Nutzung des Sand-/Reitplatzes verbunden sind, nämlich nicht ganz zu vermeidende Staubaufwirbelungen, die von den zu betreuenden Kindern, etwaigen Zuschauern sowie den Betreuern ausgehenden Geräusche sowie mit dem An- und Abfahrtsverkehr verbundene Verkehrsemissionen. Daran ändert auch nichts, dass die Nutzung nach der Baubeschreibung in der Bauvoranfrage auf drei Stunden an den Werktagen beschränkt sein soll. Denn auch dies führte dazu, dass die rückwärtigen Außenwohnbereiche in einem gerade für die Erholung wesentlichen Zeitraum nicht mehr zweckentsprechend genutzt werden könnten. Auch die dem Bauvorbescheid beigefügten, zur effektiven Verhinderung von Störungen kaum geeigneten, weil wenig präzise und weitgehend vom „Wohlverhalten“ der Beigeladenen bzw. Dritter abhängigen Auflagen (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 04.12.2008 - 2 A 228/08 -) änderten daran nichts. Insofern kann dahinstehen, ob aufgrund der konkreten Bauvoranfrage, mit der erst die grundsätzliche Zulässigkeit der Bebauung und Nutzung geklärt werden sollte, überhaupt Raum für die von der Beklagten beigefügten Nebenbestimmungen war. Denn Nebenbestimmungen, die eine bestimmte Beschaffenheit des Vorhabens bzw. einen bestimmten - maximalen - Nutzungsumfang im Einzelnen sicherstellen sollen, sind in einem solchen Fall dem Baugenehmigungsverfahren vorzubehalten (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 03.04.1987 - 4 C 41.84 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 117).
58 
Mit vergleichbaren - kumulativ auftretenden - Störungen ist demgegenüber bei einer rein privaten Nutzung des Sand-/Reitplatzes, wie sie in der Baubeschreibung aufgezeigt wird, nicht zu rechnen. Zwar mag es auch dann - je nach den Windverhältnissen - zu Belästigungen durch aufgewirbelten Staub kommen, die nach dem Vorbringen der Kläger besonders störend sein sollen, doch erscheinen diese bei einer extensiven privaten Nutzung, wie sie hier in Rede steht, noch zumutbar, zumal im Baugenehmigungsverfahren erforderlichenfalls noch Auflagen zur Verhinderung eines übermäßigen Staubeintrags erteilt werden können. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil hinsichtlich der der Baugenehmigung vom 13.10.2004 beigefügten Auflagen offenbar ein von der Beklagten zu verantwortendes Vollzugsdefizit zu bestehen scheint. Auch die von den Klägern angeführten, schon bisher bestehenden Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück führten ersichtlich noch nicht auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Schließlich kann in vorliegendem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Außenwohnbereiche der Kläger nicht zuletzt auch durch die auf ihren eigenen Grundstücken ausgeübten Nutzungen - Pferdehaltung, Betreiben eines Lagerplatzes für Holzabfälle auch mit entsprechendem Großgerät - vorbelastet sind. Dass diese im angrenzenden Außenbereich stattfinden, ändert nichts daran, dass die Schutzwürdigkeit ihrer Außenwohnbereiche auch dadurch gemindert erscheint.
59 
4. Dass das Bauvorhaben grundsätzlich gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften (etwa über die einzuhaltenden Abstandsflächentiefen) verstieße, die zumindest auch dem Schutze der Kläger zu dienen bestimmt wären, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
60 
Nach alledem war der Berufung teilweise stattzugeben, das angefochtene Urteil abzuändern und die baurechtliche Entscheidung der Beklagten vom 01.04.2009 hinsichtlich ihrer Ziff. 1, soweit mit ihr auch eine gewerbliche Nutzung des Sandplatzes für grundsätzlich zulässig erklärt wurde, ihrer allein auf eine gewerbliche Nutzung bezogenen Ziffer 3 (Stellplatzauflage) und der weiteren, die Nutzung des Platzes betreffenden „Auflagen“ aufzuheben. Diese konnten, da sie gleichermaßen für eine private wie gewerbliche Nutzung gelten sollten, auch nicht teilweise aufrecht erhalten bleiben, zumal sie nicht effektiv gewährleisteten, dass es bei der grundsätzlich zulässigen privaten Nutzung des Platzes zu keinen Unzuträglichkeiten kommt. Die erforderlichen Auflagen (präzisere Auflagen hinsichtlich des Abmistens und der Mistabfuhr, ggf. Vorkehrungen gegen einen übermäßigen Staubeintrag bei ungünstigen Windverhältnissen (vgl. § 22 Abs. 1 BImSchG), Begrenzung der täglichen maximalen Nutzungszeit (etwa auf zwei bis drei Stunden) sowie Einhaltung bestimmter Ruhezeiten (etwa vor 9.00 Uhr, zwischen 12.00 und 13.30 Uhr und nach 18.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen) wären im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren neu festzulegen, nachdem über diese - im Hinblick auf die eingereichte Bauvoranfrage und die lediglich ausgesprochene grundsätzliche Zulässigkeit - nicht schon im Bauvorbescheidsverfahren abschließend zu entscheiden war. Hierzu bestand umso weniger Veranlassung, als dem Bauvorbescheid zu keiner Zeit eine Gestattungswirkung zukam. Sollten die „Auflagen“ lediglich als „minus“ zu der aufgehobenen Nutzungsuntersagung gedacht gewesen sei, wäre hierüber ggf. noch in einer gesonderten Entscheidung nach § 65 LBO zu befinden.
61 
Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach den §§ 154 Abs. 1 u. 3, 155 Abs. 1 Satz 1 Satz 1, 159, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
62 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
63 
Beschluss vom 17. April 2013
64 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf EUR 7.500,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs).
65 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
37 
Die vom Senat zugelassene Berufung der Kläger gegen den ihre Anfechtungsklage abweisenden Teil des verwaltungsgerichtlichen Urteils ist zulässig. Sie wurde insbesondere innerhalb der einmonatigen Berufungsbegründungsfrist gegenüber dem erkennenden Gerichtshof begründet (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO).
38 
Die Berufung ist auch teilweise begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage auch insoweit abgewiesen, als die baurechtliche Entscheidung der Beklagten vom 01.04.2009 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26.03.2010 auch eine gewerbliche Nutzung des Sandplatzes für grundsätzlich zulässig erklärten (vgl. Ziffer 1 und 3); darüber hinaus waren die beigefügten, sich gleichermaßen auf eine private wie gewerbliche Nutzung beziehenden „Auflagen“ aufzuheben.
I.
39 
Die Anfechtungsklage ist statthaft (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Die Kläger können insbesondere geltend machen, dass mit der baurechtlichen Entscheidung des Landratsamts Enzkreis vom 01.04.2009, mit der den Beigeladenen ein positiver Bauvorbescheid für einen Sand-/Reitplatz für Pferde erteilt worden war, gegen auch ihren Interessen zu dienen bestimmte Vorschriften des Bauplanungsrechts verstoßen wurde. Denn es erscheint zumindest möglich, dass das Bauvorhaben - insbesondere bei einer Nutzung des Platzes im Rahmen einer gewerblichen „Kinderbetreuung“ - ungeachtet der der Entscheidung beigefügten „Auflagen“ gegen das im Gebot des Einfügens in die nähere Umgebung i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene drittschützende Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Entsprechenden Auswirkungen, wie sie typischerweise und auch im vorliegenden Fall mit einer solchen Nutzung verbunden sind, waren die Kläger aufgrund der auf dem Grundstück bereits stattfindenden Pferdehaltung bisher nicht ausgesetzt.
II.
40 
Die auf die Bauvoranfrage der Beigeladenen hin getroffene Entscheidung zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Anlegung und sinngemäß auch der Nutzung des „Sandplatzes“ (Ziff. 1) ist, soweit sie eine gewerbliche Nutzung einschließt, rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Soweit mit ihr lediglich eine private Nutzung für grundsätzlich zulässig erklärt wurde, verstößt die Entscheidung hingegen nicht gegen Vorschriften, die auch dem Schutze der Kläger zu dienen bestimmt sind.
41 
Maßgeblich für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist, da der Bauvorbescheid einen vorweggenommenen Teil der Baugenehmigung darstellt, wie bei deren Anfechtung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung des Bauvorbescheids (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.1978 - 4 C 96 u. 97.76 -, 406.11 § 34 BBauG Nr. 34, u. v. 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 155; Beschl. v. 23.04.1998 - 4 B 40.98 -, Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 87). Spätere Änderungen zu Lasten der Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben. Nachträgliche Änderungen zu ihren Gunsten sind dagegen zu berücksichtigten.
42 
Bei der Beurteilung der angefochtenen, unter Ziffer 1 getroffenen Entscheidung kann dahinstehen, ob der zweifellos eine bauliche Anlage darstellende (umzäunte) Sandplatz verfahrensfrei errichtet werden konnte oder bereits seine Anlegung und nicht nur seine (private und/oder gewerbliche) Nutzung einer Baugenehmigung bedurfte. Entgegen der missverständlichen Formulierung in Ziffer 2 der Entscheidung („Nutzung bedarf der Baugenehmigung.“) ging die Beklagte in ihrer Begründung zu Recht von einer genehmigungspflichtigen Anlage aus. Diese kann nicht willkürlich in eine Einfriedigung im Innenbereich (vgl. Nr. 45 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO a.F.) und eine selbständige Aufschüttung bis 3 m Höhe (vgl. Nr. 67 des Anhangs) aufgespalten werden. Aufgrund ihres Durchmessers und ihres objektiven Nutzungszwecks kann auch nicht mehr von einer untergeordneten oder unbedeutenden baulichen Anlage i. S. der Nr. 72 des Anhangs gesprochen werden (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 25.11.2008 - 6 K 778/08 -).
43 
Bauplanungsrechtlich ist die Zulässigkeit des Bauvorhabens - einer jedenfalls nicht mehr unter § 14 BauNVO unterfallenden Hauptnutzung - nach § 34 BauGB zu beurteilen. Denn der (mittlere) Teil des Baugrundstücks Flst. Nr. 1/2, auf dem das Bauvorhaben 2007 bereits verwirklicht wurde, liegt weder im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 BauGB) noch im (angrenzenden) Außenbereich (§ 35 BauGB).
44 
1. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften kommt nicht schon unter dem Gesichtspunkt eines - von (unzumutbaren) Beeinträchtigungen unabhängigen - sog. Gebietsbewahrungsanspruchs in Betracht. Zwar wäre ein Sand-/Reitplatz für Pferde in der hier in Rede stehenden Größe, der auch nicht als Anlage für sportliche Zwecke i. S. des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO angesehen werden kann, aufgrund der mit einem solchen typischerweise verbundenen Störungen - Geruchsbelästigungen, Ansammlungen von Fliegen, Geräuschbelästigungen, Staubaufwirbelungen - mit dem Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets nicht vereinbar (vgl. Senatsurt. v. 10.10.2003 - 5 S 1692/02 - m.w.N.; OVG Saarland, Beschl. v. 02.02.2009 - 2 B 439/08 -, BRS 74 Nr. 201). Zumindest bei einer gewerblichen Nutzung wäre er auch mit dem Gebietscharakter eines Mischgebiets unvereinbar, da er das Wohnen typischerweise wesentlich stören dürfte, (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 25.07.1988 - 1 A 46/87 -, BRS 48 Nr. 38). Aufgrund der nach der Baunutzungsverordnung gebotenen typisierenden Betrachtungsweise könnten daran auch die dem Bauvorbescheid beigefügten Auflagen nichts ändern; von einem atypischen Betrieb könnte jedenfalls nicht die Rede sein.
45 
Aufgrund des im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchgeführten Augenscheins hat der Senat indes nicht festzustellen vermocht, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet i. S. des § 4 BauNVO oder einem Mischgebiet i. S. des § 6 BauNVO34 Abs. 2 BauGB) entspräche, was indes hier Voraussetzung für einen Gebietsbewahrungsanspruch wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151; Senatsurt. v. 10.10.2003, a.a.O.).
46 
a) Zunächst kann nicht von einem allgemeinen Wohngebiet i. S. des § 4 BauNVO ausgegangen werden; von einem reinen Wohngebiet i. S. des § 3 BauNVO könnte aufgrund der vorhandenen gewerblichen Nutzungen und der verschiedentlich als Hauptnutzung anzutreffenden Holzlagerplätze von vornherein nicht gesprochen werden.
47 
Ein allgemeines Wohngebiet kommt schon mit Rücksicht auf die auf dem Baugrundstück bereits stattfindende Pferdehaltung nicht in Betracht. Eine solche widerspricht grundsätzlich der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets (vgl. Senatsurt. v. 10.10.2003, a.a.O., m.w.N.). Auch hier verhält es sich nicht anders. Zwar sind die von den Beigeladenen gehaltenen drei Islandpferde zumindest ganz überwiegend in dem 2004 genehmigten, im angrenzenden Außenbereich gelegenen Pferdeunterstand in der Nordwestecke des Baugrundstücks untergebracht und die Auslauffläche grundsätzlich auf die östlich davon angelegte, ebenfalls dem Außenbereich zuzuordnende Paddock-Fläche beschränkt (vgl. die Baubeschreibung v. 04.05.2004; zur Abgrenzung Innen-/Außenbereich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.11.1993 - 5 S 1991/93 -; zur Teilnahme am Bebauungszusammenhang allerdings auch BVerwG, Beschl. v. 06.03.1992 - 4 B 35.92 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 149). Insofern könnte die Pferdehaltung, die sich allerdings schon aus tatsächlichen Gründen nicht auf diesen Teil des Grundstücks begrenzen lässt (Führen bzw. Transport der Pferde über das Grundstück zur H... Straße; vgl. hierzu auch Senatsurt. v. 10.10.2003, a.a.O., Rn. 39 a. E.), noch wohngebietsverträglich sein (vgl. hierzu BayVGH, Urt. v. 15.10.2009 - 15 B 08.2380 -, BRS 74 Nr. 64). Dem stehen hier jedoch die eher engen räumlichen Verhältnisse auf dem Baugrundstück entgegen, die es ausschließen, die typischen mit der Pferdehaltung verbundenen Störungen auf ausreichend von den benachbarten Wohngrundstücken entfernte Grundstücksteile zu begrenzen. Dies gälte umso mehr, wenn - was hier letztlich dahinstehen kann - von den nach entsprechender Vorbereitung (Leerräumen, Einstreuen) (wieder) als Ponyunterstand nutzbaren Keller- bzw. Abstellräume im Wohngebäude der Beigeladenen noch zum 01.04.2009 eine entsprechende Prägung ausging; die Umnutzung dieser Räume war 2002 - ohne wesentliche Umbaumaßnahmen - genehmigt worden. Auf die weitere Wirksamkeit der Baugenehmigung käme es insoweit nicht an, vielmehr allein darauf, ob die einmal - wenn auch nur punktuell - aufgenommene Nutzung aufgrund der objektiven Beschaffenheit der Räume trotz der inzwischen ausgeübten anderweitigen Nutzungen noch prägende Wirkung entfaltete (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.05.2002 - 4 C 6.01 -, Buchholz 406.11 § 154 BauGB Nr. 4). Die Pferdenutzung stellt entgegen der Auffassung der Kläger auch keinen bei der Beurteilung des Gebietscharakters nicht zu berücksichtigenden Fremdkörper dar (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 15.02.1990 - 4 C 23.86 -, BVerwGE 84, 322; Urt. v. 07.12.2006 - 4 C 11.05 -, BVerwGE 127, 231). Dem stehen schon die in der nächsten Umgebung insbesondere im rückwärtigen Bereich noch anzutreffenden ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäude (Scheunen, Schuppen) entgegen, die nach der Verkehrsauffassung noch für die (Wieder-)Aufnahme anderer (etwa landwirtschaftlicher oder gewerblicher) Nutzungen als dem Wohnen „anfällig“ sind (vgl. BayVGH, Urt. v. 19.09.2007 - 25 B 05.1076 -, BauR 2008, 1119). Denn für die Eigenart der näheren Umgebung sind nicht nur ausgeübte Nutzungen von Bedeutung, sondern auch all das, was sich, ohne Fremdkörper zu sein, in der vorhandenen Bebauung niederschlägt und so den bodenrechtlichen Charakter beeinflusst (vgl. BayVGH, Urt. v. 19.09.2007, a.a.O.).
48 
Darüber hinaus sprechen weitere Nutzungen in der näheren Umgebung gegen die Annahme eines allgemeinen Wohngebiets. Neben der Wohnnutzung, die weitgehend nicht planähnlich, sondern durch Aufgabe anderer, nämlich landwirtschaftlicher Nutzungen entstanden war, werden oder wurden zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung des Bauvorbescheids Nutzungen ausgeübt, die mit der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets nicht zu vereinbaren sind. So finden sich nördlich der H... Straße im Abschnitt zwischen den Gebäuden 12 (Ortseingang) und 36 in Höhe der S... Straße, die jedenfalls noch zur näheren Umgebung gehören, zunächst zahlreiche ehemalige landwirtschaftliche Gebäude (Scheunen, rückwärtig angebaute Schuppen), die nicht nur „anfällig“ für andere Nutzungen als dem Wohnen erscheinen (H... Straße ... und ...), sondern in denen teilweise auch derzeit nicht Wohnzwecken dienende Nutzungen ausgeübt werden. Dazu zählen das Unterstellen eines Traktors hinter dem Gebäude H... Straße ... und die Unterhaltung von Holzlagerplätzen, die schon aufgrund ihrer Größe keine zulässigen Nebenanlagen zur Wohnnutzung mehr darstellen (wie etwa auf dem Grundstück H... Straße ...), sondern als selbständige Hauptnutzungen anzusprechen sind und von denen bei zweckentsprechender Nutzung typischerweise Störungen ausgehen (Grundstücke H... Straße ..., ... und ...). Darüber hinaus finden sich in diesem Bereich eine ganze Reihe - wenn auch nicht störender - gewerblicher Nutzungen, welche in einem allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig wären (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). So wird auf dem klägerischen Grundstück ein Teehandel betrieben, auf dem Grundstück der Beigeladenen findet Film- und Videoproduktion statt und auf dem Grundstück H... Straße ... befindet sich ein „Garagenlädle“, in dem augenscheinlich „Filz/Stein/Schmuck“ vertrieben wird. Auf dem Grundstück H... Straße ... fand sich jedenfalls beim vom Verwaltungsgericht eingenommenen Augenschein auch noch ein Brennstoffhandel sowie auf dem Grundstück H...- Straße ... ein Vertrieb von Kosmetikartikeln (vgl. die hierüber gefertigte Niederschrift v. 24.03.2011, AS 105 der VG-Akten). Dafür, dass diese Nutzungen erst nach Erteilung des Bauvorbescheids aufgenommen worden wären, spricht nichts; auch die Kläger haben dies zu keiner Zeit behauptet.
49 
Das südlich der H... Straße und westlich der S... Straße gelegene Gasthaus/Pension/Café „...“ (H... Straße ...), das ca. 130 m vom Bauvorhaben entfernt ist, gehört dagegen bei einer natürlichen Betrachtungsweise - nicht zuletzt aufgrund der topografischen Verhältnisse (ansteigende S-Kurve) - nicht mehr zur näheren Umgebung, sodass dahinstehen kann, ob es lediglich der Gebietsversorgung i. S. des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO dient. Erst Recht rechnet das dazugehörende, zurückgesetzte Scheunen- bzw. Stallgebäude (H... Straße ...), in dem - äußerlich nicht ohne Weiteres erkennbar - Hobby-Großviehhaltung bzw. „Hobby-Landwirtschaft“ (zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht noch 12 Rinder und 2 Ziegen) betrieben wird, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht mehr zur näheren Umgebung. Schon gar nicht gehört das auf dem Grundstück H... Straße ... in zweiter Reihe betriebene Baugeschäft, das ca. 180 m vom Bauvorhaben entfernte Transportunternehmen nebst Holzhandel auf dem Grundstück H... Straße ... sowie die auf dem Grundstück H... Straße ... betriebene Landwirtschaft (mit Pferdehaltung) noch zur näheren Umgebung (vgl. hierzu allerdings OVG Rh.-Pf. Urt. v. 30.04.2010 - 1 A 11294/09 -, Rn. 28). Gleiches gilt für die ca. 150 m gegenüber dem Baugrundstück entfernt stattfindende Hühnerhaltung weit jenseits der H...- Straße. Von den letzteren Nutzungen ausgehende Störwirkungen, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, ließen sich auf dem Baugrundstück nicht feststellen.
50 
Dass sich auf der gegenüberliegenden Seite der H... Straße im Abschnitt zwischen S... Straße und Ortseingang überwiegend Wohnnutzung findet, vermag vor diesem Hintergrund nicht dazu zu führen, dass das Baugebiet deswegen noch als allgemeines Wohngebiet anzusprechen wäre. Auch gehört diese Bebauung schon aufgrund ihrer abweichenden Nutzungsstruktur nicht mehr zur näheren Umgebung des Bauvorhabens. Zwar sind auch dort noch vereinzelt ehemalige Scheunengebäude festzustellen (H... Straße ... und ...), doch sind diese inzwischen ersichtlich der Wohnnutzung untergeordnet bzw. in diese integriert und insofern für andere Nutzungen nicht mehr „anfällig“. Auch gewerbliche Nutzungen finden sich in diesem Abschnitt nicht.
51 
b) Aber auch von einem Mischgebiet i. S. des § 6 BauNVO kann danach nicht die Rede sein, sodass ein Gebietsbewahrungsanspruch jedenfalls ausscheidet. Denn das Wohnen - nicht wesentlich - störende Gewerbebetriebe finden sich in der näheren Umgebung nicht. Hinzu kommt, dass die ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäude eben auch noch für eine landwirtschaftliche Nutzung „anfällig“ sind.
52 
Steht - mangels in der näheren Umgebung noch vorhandener landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Betriebe - auch kein Dorfgebiet in Rede, ist von einer sog. Gemengelage auszugehen, bei der sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 1 BauGB beurteilt.
53 
2. Im Hinblick auf den Ortsbauplan vom 30.03.1960, der einen auch im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB beachtlichen einfachen Bebauungsplan darstellen könnte, ließe sich jedenfalls noch kein Nachbarrechtsverstoß feststellen. Zwar bleibt das Bauvorhaben erheblich hinter der nach dem Ortsbauplan beizubehaltenden Baulinie zurück, doch ist eine solche „Zurückstellung“ nach der hier maßgeblichen Württembergischen Bauordnung - die Gemeinde der Beklagten gehörte seinerzeit noch zum Landkreis Calw und zu Württemberg-Baden - bis zu einer Tiefe von 50 m - gemessen ab der Linie - zulässig (vgl. Art. 34 Abs. 2 württ. BauO; hierzu Senatsurt. v. 04.12.2003 - 5 S 1746/02 -; Urt. v. 10.05.1996 - 5 S 393/95 -), sodass es auf die Wirksamkeit und eine etwaige nachbarschützende Wirkung dieser Festsetzung (über die überbaubare Grundstücksfläche) nicht mehr ankommt.
54 
3. Als Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts kommt danach lediglich noch ein Verstoß gegen das im Gebot des Einfügens des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene drittschützende Rücksichtnahmegebot in Betracht; darauf, ob sich das Bauvorhaben in jeder Hinsicht i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB einfügt, insbesondere den aus der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen überschreitet oder doch im Verhältnis zu dieser bewältigungsbedürftige Spannungen begründet, kommt es dabei entgegen der Auffassung der Kläger nicht an.
55 
Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzuwägen ist, was einerseits dem Rücksicht-nahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120). Dabei ist das Gebot der Rücksichtnahme nicht schon dann verletzt, wenn eine dem Nachbarn günstigere bauliche Lösung möglich ist. Andererseits setzt ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme auch nicht voraus, dass der Nachbar schwer und unerträglich betroffen ist (BVerwG, Beschl. v. 20.09.1984 - 4 B 181.84 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 62; Senatsurt. v. 20.05.2003 - 5 S 2750/01 -).
56 
Danach erweist sich das Bauvorhaben zwar insoweit gegenüber den Klägern als rücksichtslos, als eine gewerbliche Nutzung des Sand-/Reitplatzes in Rede steht. im Übrigen lässt sich jedoch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht feststellen.
57 
Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme folgt nicht schon daraus, dass die Haltung von Pferden und demzufolge auch die Nutzung des Sand-/Reitplatzes typischerweise zu nachteiligen Auswirkungen für die Umgebung durch Gerüche, Geräusche und Staub sowie durch Fliegen und Ungeziefer führt (vgl. Senatsurt. v. 10.10.2003, a.a.O.; Nds. OVG, Urt. 04.02.2005 - 1 ME 291/04 -, RdL 2005, 121). Vielmehr sind im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot - anders als bei der oben aufgeworfenen Frage der Gebietsverträglichkeit - die konkreten Auswirkungen des gerade hier in Rede stehenden Vorhabens - privat wie gewerblich zu nutzender Sand-/Reitplatz in unmittelbarer Nähe der Außenwohnbereiche der Kläger - in den Blick zu nehmen. Insofern ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beigeladenen auf dem Baugrundstück bereits Islandpferde halten, was für die Umgebung schon bisher mit Störungen verbunden war. Diese erscheinen allerdings weniger störend, weil sie im Wesentlichen vom nordöstlichen, bereits zum Außenbereich gehörenden Teil des Baugrundstücks ausgehen, wo die Islandpferde der Beigeladenen untergebracht sind bzw. sich - nach der Baugenehmigung - im angrenzenden Auslauf (gummierte Auslauffläche, Sandauslauf) aufhalten. Auch kann im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit der Kläger nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Bauvorhaben am Ortsrand und damit angrenzend an den ländlich - auch durch Pferdehaltung - geprägten Außenbereich ausgeführt wurde. Dies ändert gleichwohl nichts daran, dass die nähere Umgebung - ungeachtet ihrer Mitprägung durch nicht störende Gewerbebetriebe, Holzlagerplätze und ehemalige landwirtschaftliche, für andere Nutzungen „anfällige“ Gebäude - maßgeblich auch durch die in den Hauptgebäuden stattfindende Wohnnutzung bzw. Nutzungen geprägt wird, die auch in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig wären. Eine intensive Nutzung des Sand-/Reitplatzes, wie sie mit der gewerblichen „Kinderbetreuung“ schon im Hinblick auf die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht typischerweise und auch hier verbunden wäre (vgl. auch den von den Beigeladenen im Schreiben vom 04.06.2009 beanspruchten „gewissen Raum“), führte aufgrund der insgesamt zu erwartenden Störungen zu nachteiligen Auswirkungen für die Umgebung, die jedenfalls in unmittelbarer Nähe störungsempfindlicher Außenwohnbereiche nicht mehr zumutbar sind. Hierbei sind nicht nur Störungen zu berücksichtigen, die typischerweise mit einer Pferdehaltung verbunden sind, sondern auch solche, die gerade mit der bestimmungsgemäßen Nutzung des Sand-/Reitplatzes verbunden sind, nämlich nicht ganz zu vermeidende Staubaufwirbelungen, die von den zu betreuenden Kindern, etwaigen Zuschauern sowie den Betreuern ausgehenden Geräusche sowie mit dem An- und Abfahrtsverkehr verbundene Verkehrsemissionen. Daran ändert auch nichts, dass die Nutzung nach der Baubeschreibung in der Bauvoranfrage auf drei Stunden an den Werktagen beschränkt sein soll. Denn auch dies führte dazu, dass die rückwärtigen Außenwohnbereiche in einem gerade für die Erholung wesentlichen Zeitraum nicht mehr zweckentsprechend genutzt werden könnten. Auch die dem Bauvorbescheid beigefügten, zur effektiven Verhinderung von Störungen kaum geeigneten, weil wenig präzise und weitgehend vom „Wohlverhalten“ der Beigeladenen bzw. Dritter abhängigen Auflagen (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 04.12.2008 - 2 A 228/08 -) änderten daran nichts. Insofern kann dahinstehen, ob aufgrund der konkreten Bauvoranfrage, mit der erst die grundsätzliche Zulässigkeit der Bebauung und Nutzung geklärt werden sollte, überhaupt Raum für die von der Beklagten beigefügten Nebenbestimmungen war. Denn Nebenbestimmungen, die eine bestimmte Beschaffenheit des Vorhabens bzw. einen bestimmten - maximalen - Nutzungsumfang im Einzelnen sicherstellen sollen, sind in einem solchen Fall dem Baugenehmigungsverfahren vorzubehalten (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 03.04.1987 - 4 C 41.84 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 117).
58 
Mit vergleichbaren - kumulativ auftretenden - Störungen ist demgegenüber bei einer rein privaten Nutzung des Sand-/Reitplatzes, wie sie in der Baubeschreibung aufgezeigt wird, nicht zu rechnen. Zwar mag es auch dann - je nach den Windverhältnissen - zu Belästigungen durch aufgewirbelten Staub kommen, die nach dem Vorbringen der Kläger besonders störend sein sollen, doch erscheinen diese bei einer extensiven privaten Nutzung, wie sie hier in Rede steht, noch zumutbar, zumal im Baugenehmigungsverfahren erforderlichenfalls noch Auflagen zur Verhinderung eines übermäßigen Staubeintrags erteilt werden können. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil hinsichtlich der der Baugenehmigung vom 13.10.2004 beigefügten Auflagen offenbar ein von der Beklagten zu verantwortendes Vollzugsdefizit zu bestehen scheint. Auch die von den Klägern angeführten, schon bisher bestehenden Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück führten ersichtlich noch nicht auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Schließlich kann in vorliegendem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Außenwohnbereiche der Kläger nicht zuletzt auch durch die auf ihren eigenen Grundstücken ausgeübten Nutzungen - Pferdehaltung, Betreiben eines Lagerplatzes für Holzabfälle auch mit entsprechendem Großgerät - vorbelastet sind. Dass diese im angrenzenden Außenbereich stattfinden, ändert nichts daran, dass die Schutzwürdigkeit ihrer Außenwohnbereiche auch dadurch gemindert erscheint.
59 
4. Dass das Bauvorhaben grundsätzlich gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften (etwa über die einzuhaltenden Abstandsflächentiefen) verstieße, die zumindest auch dem Schutze der Kläger zu dienen bestimmt wären, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
60 
Nach alledem war der Berufung teilweise stattzugeben, das angefochtene Urteil abzuändern und die baurechtliche Entscheidung der Beklagten vom 01.04.2009 hinsichtlich ihrer Ziff. 1, soweit mit ihr auch eine gewerbliche Nutzung des Sandplatzes für grundsätzlich zulässig erklärt wurde, ihrer allein auf eine gewerbliche Nutzung bezogenen Ziffer 3 (Stellplatzauflage) und der weiteren, die Nutzung des Platzes betreffenden „Auflagen“ aufzuheben. Diese konnten, da sie gleichermaßen für eine private wie gewerbliche Nutzung gelten sollten, auch nicht teilweise aufrecht erhalten bleiben, zumal sie nicht effektiv gewährleisteten, dass es bei der grundsätzlich zulässigen privaten Nutzung des Platzes zu keinen Unzuträglichkeiten kommt. Die erforderlichen Auflagen (präzisere Auflagen hinsichtlich des Abmistens und der Mistabfuhr, ggf. Vorkehrungen gegen einen übermäßigen Staubeintrag bei ungünstigen Windverhältnissen (vgl. § 22 Abs. 1 BImSchG), Begrenzung der täglichen maximalen Nutzungszeit (etwa auf zwei bis drei Stunden) sowie Einhaltung bestimmter Ruhezeiten (etwa vor 9.00 Uhr, zwischen 12.00 und 13.30 Uhr und nach 18.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen) wären im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren neu festzulegen, nachdem über diese - im Hinblick auf die eingereichte Bauvoranfrage und die lediglich ausgesprochene grundsätzliche Zulässigkeit - nicht schon im Bauvorbescheidsverfahren abschließend zu entscheiden war. Hierzu bestand umso weniger Veranlassung, als dem Bauvorbescheid zu keiner Zeit eine Gestattungswirkung zukam. Sollten die „Auflagen“ lediglich als „minus“ zu der aufgehobenen Nutzungsuntersagung gedacht gewesen sei, wäre hierüber ggf. noch in einer gesonderten Entscheidung nach § 65 LBO zu befinden.
61 
Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach den §§ 154 Abs. 1 u. 3, 155 Abs. 1 Satz 1 Satz 1, 159, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
62 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
63 
Beschluss vom 17. April 2013
64 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf EUR 7.500,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs).
65 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Fabrikhalle in ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinheiten.

2

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem er ein Holzbearbeitungsunternehmen betreibt. Auf dem angrenzenden Vorhabengrundstück des Beigeladenen steht eine nicht mehr genutzte Fabrikhalle, die mit dem Betriebsgebäude des Klägers baulich verbunden ist. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans der Beklagten, der ein allgemeines Wohngebiet ausweist und für die Grundstücke des Klägers und des Beigeladenen erweiterten "Bestandsschutz gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO für bestehende Nutzung" festsetzt. Aus einem von der Beklagten im Planaufstellungsverfahren eingeholten Gutachten ergibt sich, dass die im Betrieb des Klägers vorhandenen Schallquellen an der nächstgelegenen Seite des Gebäudes des Beigeladenen Beurteilungspegel bis 70 dB(A) hervorrufen.

3

Die Baugenehmigung erteilte die Beklagte "nach Maßgabe der beigefügten geprüften Bauvorlagen". In einer mit einem Grünstempel versehenen schalltechnischen Untersuchung eines Ingenieurbüros heißt es, zur Beurteilung der Geräuschimmissionen des Betriebs des Klägers würden in Abstimmung mit der Beklagten die Beurteilungspegel des im Planaufstellungsverfahren eingeholten Gutachtens herangezogen. In Abstimmung mit der Beklagten würden im Hinblick auf die ausschließlich an einer Seite des Gebäudes des Beigeladenen auftretende Überschreitung des Immissionsrichtwerts tags um 10 dB(A) keine aktiven Schallschutzmaßnahmen, sondern passive in Form von Schallschutzfenstern mit Belüftungseinrichtungen und einem Schalldämmmaß von mindestens 41 dB(A) für alle schutzbedürftigen Räume ausgearbeitet. Damit würden die Anhaltswerte für Innenschallpegel eingehalten. In einem ebenfalls grüngestempelten Schreiben des vom Beigeladenen beauftragten Planungsbüros an die Beklagte wird zur Ergänzung der Baubeschreibung ausgeführt, die Schallschutzmaßnahmen der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros würden eingebaut und unterhalten.

4

Das die Baugenehmigung aufhebende Urteil des Verwaltungsgerichts hat das Oberverwaltungsgericht auf die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen geändert und die Klage abgewiesen. Weder bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans noch bei unterstellter Unwirksamkeit bestehe ein Aufhebungsanspruch des Klägers. Die genehmigte Wohnnutzung sei jedenfalls zulässig und verstoße nicht zum Nachteil des Klägers gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme, das auch im Fall der Wirksamkeit des Bebauungsplans anwendbar sei, weil der Bebauungsplan den konkreten Immissionskonflikt nicht abschließend bewältige. Ob dem betroffenen Nachbarn Geräuschimmissionen zuzumuten seien, sei grundsätzlich anhand der TA Lärm zu bestimmen. Nach ihrer Nr. 6.1 sei am Wohnbauvorhaben des Beigeladenen an Immissionsorten außerhalb von Gebäuden grundsätzlich der hier allein maßgebliche Tag-Immissionsrichtwert von 55 dB(A) einzuhalten. Dieser Wert sei in Anwendung von Nr. 6.1 c und Nr. 6.7 der TA Lärm auf einen "Mittelwert" von tagsüber 60 dB(A) zu erhöhen, weil sich das Wohnbauvorhaben in einer faktischen Gemengelage befinde. Ein solcher Wert lasse sich zwar nicht vollumfänglich einhalten. Das Rücksichtnahmegebot ermögliche und gebiete aber zusätzliche Differenzierungen mit der Folge, dass die grobmaschigen baugebietsbezogenen Richtwerte je nach Lage des Einzelfalls durch situationsbezogene Zumutbarkeitskriterien zu ergänzen seien. So sei ein Wohnbauvorhaben auf einem durch gewerblichen Lärm erheblich vorbelasteten Grundstück rücksichtslos und daher unzulässig, wenn bei seiner Verwirklichung auf naheliegende, technisch mögliche und wirtschaftlich vertretbare Gestaltungsmittel oder bauliche Vorkehrungen verzichtet werde, welche eine erhebliche Lärmbetroffenheit der Wohnnutzung spürbar mindern würden. § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO begründe insoweit eine Obliegenheit des Bauherrn zu "architektonischer Selbsthilfe", verlange aber auch vom Betreiber des - bestands-geschützten - emittierenden Gewerbebetriebs, auf die für das Nachbargrundstück festgesetzte (heranrückende) Wohnbebauung Rücksicht zu nehmen. Welche Maßnahmen dem zur Rücksichtnahme auf seine Nachbarschaft verpflichteten Anlagenbetreiber zumutbar seien, bestimme sich nach den (dynamischen) Betreiberpflichten des § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Auch passiver Schallschutz könne ein zu berücksichtigender Baustein der "architektonischen Selbsthilfe" sein. Die im Gutachten des Ingenieurbüros vorgesehenen passiven Schallschutzmaßnahmen, die Bestandteil der Baugenehmigung geworden seien und ausweislich der Erklärung von Beklagter und Beigeladenem in der mündlichen Verhandlung für alle schutzbedürftigen Räume einschließlich Loggia gälten, sicherten, dass die Anhaltswerte für Innenschallpegel in Wohnräumen von tags 30 bis 35 dB(A) und in Schlafräumen von 25 bis 30 dB(A) (Mittelungspegel) von schutzbedürftigen Räumen nach VDI 2179 eingehalten werden könnten.

5

Zur Begründung seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, die Vorinstanz gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass das Vorhaben trotz einer Überschreitung der (Außen-)Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 und Nr. 6.7 der TA Lärm aufgrund der festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen zulässig sei. Passive Schallschutzmaßnahmen führten nicht zu einer Reduzierung des maßgeblichen Außen-Immissionsrichtwertes und seien nur in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig. Ohnehin sei das Rücksichtnahmegebot bereits in der den Feststellungen des Bebauungsplans zugrundeliegenden Abwägung aufgegangen, weil auch für den Konflikt zwischen den streitbefangenen Grundstücken der für andere Grundstücke festgesetzte Immissionswert von 60 dB(A) gelte. Außerdem verstoße die streitgegenständliche Baugenehmigung gegen das Bestimmtheitsgebot. Schließlich habe das Oberverwaltungsgericht unter Verletzung der Aufklärungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör den unter Beweis gestellten Sachvortrag, dass die Immissionsrichtwerte im Gebäudeinneren gemäß Nr. 6.2 der TA Lärm aufgrund der vorhandenen Gebäudeverbindung nicht eingehalten würden, zu Unrecht unbeachtet gelassen.

6

Beklagte und Beigeladener verteidigen das angegriffene Urteil.

7

Nach Ansicht der Beklagten zählen passive Schallschutzmaßnahmen zu den Mitteln der "architektonischen Selbsthilfe". Das ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Je nach den Umständen des Einzelfalls könne es - zumal wenn wie hier Außenwohnbereiche nicht betroffen seien - abwägungsfehlerfrei sein, eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen.

8

Der Beigeladene hält den Bebauungsplan für unwirksam, weil er keine Konfliktlösung in Bezug auf sein Grundstück biete. Deswegen sei sein Vorhaben an § 34 Abs. 1 BauGB zu messen. Es halte sich im vorgezeichneten Rahmen und verstoße auch nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Zum einen seien die Lärmgutachten von Betriebszuständen ausgegangen, die nicht dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprächen und die, würden sie real ausgeführt, nach § 22 BImSchG untersagt werden könnten. Zum anderen seien die von ihm angebotenen und damit zum Bestandteil der Baugenehmigung gewordenen Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe prinzipiell geeignet, im Rahmen einer Bewertung anhand des Gebotes der Rücksichtnahme Berücksichtigung zu finden. So würden die unmittelbar dem Grundstück des Klägers zugewandten Aufenthaltsräume während der Betriebszeiten ständig geschlossen gehalten und Fenster mit einem Schalldämmmaß ausgestattet, das die Einhaltung der Nr. 6.2 TA Lärm (Innenraumschutz) sicherstelle. Die Außenwohnbereiche befänden sich im Lärmschatten des Gebäudes.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil verstößt gegen Bundesrecht.

10

1. Die Verfahrensrügen des Klägers greifen allerdings nicht durch. Sie genügen nicht den Darlegungsanforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO.

11

a) Mit seiner Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) macht der Kläger geltend, das Gericht hätte die Beschaffenheit des Verbindungstunnels zwischen den Gebäuden des Klägers und des Beigeladenen weiter aufklären müssen. Da er hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Beweisantrag gestellt hat, hätte er mit der Revision darlegen müssen, aus welchen Gründen sich der Vorinstanz die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. hierzu etwa Urteil vom 11. Juli 2002 - BVerwG 4 C 9.00 - Buchholz 451.17 § 12 EnergG Nr. 1 S. 12 f.). Das ist nicht geschehen. Aufgrund des - auch auf Nachfrage der Vorinstanz - lediglich allgemein gehaltenen und nicht gebäudebezogenen privatgutachterlichen Vorbringens des Klägers und der Feststellungen des Berichterstatters im Rahmen der Ortsbesichtigung ist für den Senat auch nicht erkennbar, dass sich solche Aufklärungsmaßnahmen aufgedrängt hätten.

12

b) Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nicht erheben, wer sich rechtliches Gehör durch entsprechende Beweis- oder Vertagungsanträge in der mündlichen Verhandlung hätte verschaffen können (Beschluss vom 4. August 2008 - BVerwG 1 B 3.08 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 70 Rn. 9 m.w.N.). Es ist weder dargelegt noch erkennbar, warum der Kläger dies im Hinblick auf die nach seiner Ansicht zeitlich und inhaltlich unzumutbare Aufforderung des Oberverwaltungsgerichts zur Substantiierung seines Vorbringens zum Verbindungstunnel nicht getan hat.

13

2. Dass das Oberverwaltungsgericht die Bestimmtheit der angegriffenen Baugenehmigung auf der Grundlage seiner Auslegung dieses Verwaltungsakts bejaht hat, lässt ebenfalls keinen Verstoß gegen Bundesrecht erkennen. Mit seiner Rüge eines Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz setzt der Kläger dieser Auslegung lediglich eine eigene Auslegung der Baugenehmigung gegenüber, aus der er ihre unzureichende Bestimmtheit ableitet. Die Auslegung eines Verwaltungsakts ist jedoch Sache des Tatsachengerichts und jedenfalls dann, wenn dieses sich - wie hier - dazu verhalten hat (Beschluss vom 6. April 2004 - BVerwG 4 B 2.04 - juris Rn. 8) und die Auslegung keinen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen lässt (Urteil vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 6 C 36.11 - juris Rn. 26), der revisionsgerichtlichen Prüfung entzogen. Die Anforderungen des - revisiblen - Bestimmtheitsgebots (dazu etwa Urteil vom 2. Juli 2008 - BVerwG 7 C 38.07 - BVerwGE 131, 259 Rn. 11) hat das Oberverwaltungsgericht nicht verkannt. Soweit es dabei die Einbeziehung von grüngestempelten und damit eindeutig von der Behörde gekennzeichneten Antragsunterlagen des Beigeladenen sowie in der mündlichen Verhandlung abgegebenen und somit dem Kläger bekannten Erklärungen der Beklagten und des Beigeladenen als zulässig angesehen hat, ist dies bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

14

3. Das Oberverwaltungsgericht durfte jedoch das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO nicht deswegen als gewahrt ansehen, weil der Beigeladene im Wege der architektonischen Selbsthilfe passive Schallschutzmaßnahmen für die ihm genehmigte Wohnnutzung vorgesehen hat.

15

a) Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Rücksichtnahmegebot im vorliegenden Fall unabhängig von der Wirksamkeit des Bebauungsplans Anwendung findet. Der Einwand des Klägers, das Rücksichtnahmegebot sei im Falle der Wirksamkeit des Bebauungsplans bereits aufgrund der den Feststellungen des Bebauungsplans zugrundeliegenden Abwägung des Ortsgesetzgebers "aufgezehrt" (vgl. hierzu Beschluss vom 11. Juli 1983 - BVerwG 4 B 123.81 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 54), greift nicht durch. Auch insoweit stellt der Kläger der bindenden und irrevisiblen Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) lediglich seine eigene Auslegung gegenüber.

16

b) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 23. September 1999 - BVerwG 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 <318 f.> und vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 <243>) stellt sich § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO als eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots und als eine zulässige Bestimmung des Eigentumsinhalts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) dar. Diese Vorschrift soll ebenso wie die übrigen Tatbestandsalternativen des § 15 Abs. 1 BauNVO gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Immissionen aussetzt. Von diesen Grundsätzen ist das Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zutreffend ausgegangen.

17

c) Ebenfalls zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht als Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Störung die TA Lärm herangezogen. Obwohl aber nach seinen bindenden Feststellungen das genehmigte Wohnbauvorhaben gemessen an den Immissionsrichtwerten der Nr. 6.1 einschließlich Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 der TA Lärm an Immissionsorten außerhalb von Gebäuden unzumutbaren Geräuschimmissionen ausgesetzt ist, hat das Oberverwaltungsgericht eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots verneint, weil es angesichts der Vorbelastung des Vorhabengrundstücks durch gewerblichen Lärm noch Raum lasse, den gebotenen Interessenausgleich im Wege der architektonischen Selbsthilfe durch passive Schallschutzmaßnahmen zu bewirken. Diese Annahme verstößt gegen Bundesrecht.

18

aa) Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. A.2.5.3) Spielräume eröffnet (Urteil vom 29. August 2007 - BVerwG 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 Rn. 12 m.w.N.).

19

Diese Bindungswirkung besteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, wie sie das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert. Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (vgl. Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 319 f.). Dem lässt sich nicht entgegenhalten, die TA Lärm enthalte lediglich Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von emittierenden Anlagen, regele aber nicht den Konflikt mit einer an eine latent störende gewerbliche Nutzung heranrückenden Wohnbebauung und sei deswegen für deren bauaufsichtliche Genehmigung nicht maßgeblich (so aber VGH Mannheim, Beschluss vom 11. Oktober 2006 - 5 S 1904/06 - NVwZ-RR 2007, 168 <169 f.>). Aus der Spiegelbildlichkeit der dargelegten gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Rücksichtnahmegebot für die konfligierenden Nutzungen ergibt sich vielmehr, dass mit der Bestimmung der Anforderungen an den emittierenden Betrieb auf der Grundlage der TA Lärm zugleich das Maß der vom Nachbarn zu duldenden Umwelteinwirkungen und mithin die - gemeinsame - Zumutbarkeitsgrenze im Nutzungskonflikt feststeht. Dass etwaige Lärmminderungspflichten, die sich aus der Anwendung der TA Lärm für den emittierenden Gewerbebetrieb ergeben können, nicht - etwa in Form einer Auflage - zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht werden können, steht nicht entgegen. Denn als Teil der vom Rücksichtnahmegebot geforderten Zuordnung der Nutzungen gehören die gebotenen Lärmminderungsmaßnahmen zur Entscheidungsgrundlage für die Baugenehmigung und sind gegebenenfalls im Wege der §§ 24 und 22 BImSchG gegen den Gewerbebetrieb durchzusetzen. Auch aus der in der früheren Rechtsprechung des Senats verwendeten Formulierung, die TA Lärm gelte in diesen Fällen "nicht unmittelbar" (Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 319), folgt nichts anderes. Der Senat hat hiermit keine Abstriche am Umfang ihrer Anwendbarkeit und Bindungswirkung verbunden.

20

bb) Passive Lärmschutzmaßnahmen als Mittel der Konfliktlösung zwischen Gewerbe und Wohnen sieht die TA Lärm nicht vor. Nach ihrer Nr. 6.1 sind für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmbeeinträchtigung außerhalb der betroffenen Gebäude gelegene Immissionsorte maßgeblich. Sie können durch passive Schallschutzmaßnahmen, wie sie die angefochtene Baugenehmigung vorschreibt, nicht beeinflusst werden. Aus Nr. 6.2 der TA Lärm folgt nichts anderes. Die Vorschrift regelt den Sonderfall der Körperschallübertragung und kann deswegen nicht als "Auffangregelung" verstanden werden, aus der abzuleiten wäre, dass letztlich maßgeblich auf - durch passive Schallschutzmaßnahmen beeinflussbare - Innen-Immissionswerte abzustellen ist. Soweit es - wie hier - um die Beurteilung von Luftschall geht, der über die Außenfassade einwirkt, sind die Außen-Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 anzuwenden (vgl. auch Feldhaus, Bundesimmissionsrecht, Bd. 4, Stand August 2012, Rn. 29 zu Nr. 6 TA Lärm).

21

cc) Auch die von der TA Lärm belassenen Spielräume bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze eröffnen nicht die Möglichkeit, der Überschreitung der Außen-Immissionsrichtwerte durch Anordnung von passivem Lärmschutz zu begegnen.

22

Entgegen der Ansicht des Beigeladenen kann insoweit nicht Nr. 3.2.2 der TA Lärm herangezogen werden, die eine ergänzende Prüfung im Sonderfall ermöglicht. Die Voraussetzungen der in Buchstaben a bis d genannten Umstände, bei deren Vorliegen eine solche Sonderfallprüfung "insbesondere" in Betracht kommt, sind nicht gegeben. Namentlich sind besondere Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit und der sozialen Adäquanz der Geräuschimmission (Buchst. d) nicht schon dann zu bejahen, wenn sie von einer bestandskräftigen Genehmigung des emittierenden Gewerbebetriebs gedeckt ist. Auch begründet wegen des anzulegenden strengen Maßstabs für eine Sonderfallprüfung (Feldhaus a.a.O. Rn. 63 zu Nr. 3 TA Lärm) allein der Umstand, dass der Konflikt durch eine Gemengelage bedingt ist, noch keine besondere Standortbindung (Buchst. b).

23

Ein unbenannter Anwendungsfall der Regelung ist auf der Grundlage der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts auszuschließen. Das folgt schon daraus, dass die insoweit allein in Betracht kommenden Umstände (Gemengelage, Vorbelastung, Prioritätsprinzip, konkrete Schutzwürdigkeit und Gebietsprägung) bereits Gegenstand der Regelung in Nr. 6.7 sind, die mit der Zwischenwertbildung eine auf die Gemengelagesituation und die genannten Umstände zugeschnittene Lösung enthält (vgl. auch Feldhaus a.a.O. m.w.N.). Es liegt fern, dass die TA Lärm für den Fall, dass - wie hier - trotz Zwischenwertbildung die Zumutbarkeit des Vorhabens nicht gewährleistet werden kann, aus denselben Gesichtspunkten einen zusätzlichen Spielraum für eine Lösung eröffnet, die, wie das Oberverwaltungsgericht nicht verkennt, die Rechtsordnung nur in gesetzlich ausdrücklich normierten Fällen unter strengen Voraussetzungen vorsieht.

24

Die Möglichkeit, einer Überschreitung der nach Nr. 6.1 und Nr. 6.7 maßgeblichen Immissionsrichtwerte mit passivem Lärmschutz zu begegnen, müsste auch das Schutzziel der TA Lärm verfehlen. Aus der Maßgeblichkeit der Außen-Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 und der Definition des maßgeblichen Immissionsortes in A.1.3 des Anhangs der TA Lärm - bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes - ergibt sich, dass dieses Regelungswerk - anders als etwa für Verkehrsanlagen die 16. und 24. BImSchV - den Lärmkonflikt zwischen Gewerbe und schutzwürdiger (insbesondere Wohn-) Nutzung bereits an deren Außenwand und damit unabhängig von der Möglichkeit und Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen gelöst wissen will. Damit sichert die TA Lärm von vornherein für Wohnnutzungen einen Mindestwohnkomfort, der darin besteht, Fenster trotz der vorhandenen Lärmquellen öffnen zu können und eine natürliche Belüftung sowie einen erweiterten Sichtkontakt nach außen zu ermöglichen, ohne dass die Kommunikationssituation im Innern oder das Ruhebedürfnis und der Schlaf nachhaltig gestört werden können. Soweit andere Regelwerke wie die schon genannte 16. und 24. BImSchV passiven Lärmschutz zur Lösung des Nutzungskonflikts zulassen und damit einen geringeren Mindestwohnkomfort als Schutzziel zugrundelegen, beruht dies auf dem öffentlichen Interesse, das an den von diesen Regelungen erfassten (Verkehrs-)Anlagen besteht und weiterreichende Beschränkungen des Eigentumsinhalts zulasten der von Immissionen betroffenen Anliegern rechtfertigt.

25

Der von der TA Lärm gewährte Schutzstandard steht auch nicht zur Disposition des Lärmbetroffenen und kann nicht durch dessen Einverständnis mit passiven Schallschutzmaßnahmen suspendiert werden. Denn das Bauplanungsrecht regelt die Nutzbarkeit der Grundstücke in öffentlich-rechtlicher Beziehung auf der Grundlage objektiver Umstände und Gegebenheiten mit dem Ziel einer möglichst dauerhaften städtebaulichen Ordnung und Entwicklung. Das schließt es aus, das bei objektiver Betrachtung maßgebliche Schutzniveau auf das Maß zu senken, das der lärmbetroffene Bauwillige nach seiner persönlichen Einstellung bereit ist hinzunehmen (Urteil vom 23. September 1999 - BVerwG 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 <324>).

26

dd) Schließlich bietet auch der Gesichtspunkt der architektonischen Selbsthilfe keine Rechtfertigung für die vom Oberverwaltungsgericht für zulässig angesehene Konfliktlösung mit Mitteln des passiven Lärmschutzes. Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass sich aus dem Rücksichtnahmegebot die Obliegenheit des Bauherrn ergeben kann, durch Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe den Lärmkonflikt mit einem benachbarten Gewerbebetrieb in einer Weise zu lösen, die die Zumutbarkeit der ihn treffenden Immissionen gewährleistet und somit die Erteilung der Baugenehmigung für sein Vorhaben ermöglicht. Auf dieser Grundlage können dem Bauherrn im Anwendungsbereich der TA Lärm aber nur mit diesem Regelwerk vereinbare Gestaltungsmittel oder bauliche Vorkehrungen abverlangt werden. Das schließt immissionsreduzierende Maßnahmen wie Veränderungen der Stellung des Gebäudes, des äußeren Zuschnitts des Hauses oder der Anordnung der Wohnräume und der notwendigen Fenster, ohne Weiteres mit ein (vgl. Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 323). Dasselbe gilt, soweit dies bauordnungsrechtlich zulässig ist, für den Einbau nicht zu öffnender Fenster (vgl. Beschluss vom 7. Juni 2012 - BVerwG 4 BN 6.12 - juris), die keine relevanten Messpunkte im Sinne von Nr. 2.3 der TA Lärm i.V.m. Nr. A.1.3 ihres Anhangs darstellen. Passiver Lärmschutz als Mittel der architektonischen Selbsthilfe kann daher nur außerhalb des Anwendungsbereichs der TA Lärm und bei - hier nicht einschlägiger - Anwendung solcher Regelwerke in Betracht kommen, die diese Möglichkeit zulassen (vgl. Urteil vom 22. März 2007 - BVerwG 4 CN 2.06 - BVerwGE 128, 238 Rn. 16 f.).

27

4. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann der Senat nicht entscheiden, ob sich das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aus anderen Gründen als richtig darstellt (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze mit Blick auf die Bereitschaft des Beigeladenen, passiven Lärmschutz vorzusehen, unter Zugrundelegung derjenigen Lärmimmissionen ermittelt, die für das Grundstück des Beigeladenen im ungünstigsten Fall zu erwarten sind. Der Frage, welche Lärmminderungsmaßnahmen dem Kläger nach den (unter 3. b) dargelegten Vorgaben des Rücksichtnahmegebots obliegen, ist das Oberverwaltungsgericht nicht nachgegangen. Das wird es nachzuholen haben. Die dem zur Rücksichtnahme verpflichteten Kläger insoweit zumutbaren Maßnahmen bestimmen sich nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG (Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 <246 f.> m.w.N). Dass Möglichkeiten der Lärmminderung beim Gewerbebetrieb des Klägers, mit denen der nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts maßgebliche Außen-Immissionswert von 60 dB(A) eingehalten werden könnte, schon aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen wären, hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt. Auf die bestandskräftige Genehmigung seines Betriebs kann sich der Kläger gegenüber seinen dynamisch angelegten Grundpflichten aus § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht berufen (vgl. Urteil vom 18. Mai 1995 a.a.O). Anders als das Oberverwaltungsgericht (UA S. 21 f.) offenbar annimmt, sind diese Pflichten gegenüber - wie hier - heranrückender Wohnbebauung nicht von vornherein auf solche Lärmminderungsmaßnahmen beschränkt, zu denen der Gewerbebetrieb bereits gegenüber der vorhandenen Wohnbebauung verpflichtet gewesen wäre.

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02. November 2007 - 9 K 3830/07 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht erhobene und begründete sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO noch entsprechende Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02.11.2007 hat keinen Erfolg.
Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat das Verwaltungsgericht zu Recht den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die von der Antragsgegnerin der Beigeladenen Ziff. 1 erteilte Baugenehmigung vom 20.04.2006, ergänzt durch baurechtliche Entscheidung vom 04.09.2007, abgelehnt. Inhalt der angefochtenen Baugenehmigung ist die Nutzungsänderung eines vorhandenen - bisher als Teppichhandlung genutzten - Gebäudes in eine Einrichtung mit zwei islamischen Gebetssälen und verschiedenen Nebenräumen.
Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass das private Interesse des Bauherrn an der Ausnutzung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Baugenehmigung (vgl. § 212 a BauGB) das gegenläufige privaten Interessen der Antragstellerin überwiegt, vorläufig vom Vollzug der Baugenehmigung verschont zu bleiben. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend begründet, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand und nach der im Eilverfahren möglichen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Klage der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, weil - worauf es allein ankommt - die von ihr angegriffene Baugenehmigung nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind. Darauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe gebieten keine andere Beurteilung. Insoweit ist ergänzend zu bemerken:
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin dürfte die genehmigte Nutzungsänderung mit der Zweckbestimmung des betroffenen Baugebietes vereinbar sein.
Das Bauvorhaben soll unstreitig im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans verwirklicht werden, der sowohl für das Baugrundstück als auch für das Grundstück der Antragstellerin ein Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO (1968) ausweist. Mit der Beschwerde wird nicht in Frage gestellt, dass gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO in einem Mischgebiet Einrichtungen für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke grundsätzlich zulässig sind, und zwar nicht nur - wie nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in einem reinen Wohngebiet - beschränkt auf die Bedürfnisse dieses Gebietes. Da als Ausfluss der staatlichen Neutralität die Baunutzungsverordnung weltanschaulich neutral ausgelegt werden muss, sind - auch - die geplanten islamischen Gebetsräume unter diese Vorschrift zu subsumieren und damit nach ihrer Art am vorgesehenen Standort allgemein zulässig.
Eine Gebietsunverträglichkeit dürfte im vorliegenden Fall auch nicht aus der Größe und dem Nutzungsumfang der geplanten Einrichtung herzuleiten sein. Gegenstand der Baugenehmigung ist u.a. die Einrichtung eines Gebetsraums für Männer von 180 m² und eines Gebetsraums für Frauen von 110 m²; insgesamt verfügt das Bauvorhaben über eine Nutzfläche von 1200 m². Schon die räumlichen Ausmaße der Gebetsräume sprechen gegen die Ansicht der Antragstellerin, es handele sich um eine „Zentraleinrichtung für den mittleren Neckarraum“. Die Antragsgegnerin weist in ihrer Beschwerdeerwiderung auch zutreffend darauf hin, dass im mittleren Neckarraum bereits mehrere weitere Moscheen bzw. islamische Gebetssäle zu Verfügung stehen.
Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem von der Antragstellerin herangezogenen Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 12.02.2007 (M 8 K 06.3625), in dem über die Zulässigkeit einer islamischen Einrichtung mit einem Flächenangebot von 5.191 m² zu entscheiden war. Dies hat zutreffend bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt. Daran ändern auch die von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung angestellten Vergleichsberechnungen unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl von München und Ludwigsburg nichts. Für die Prüfung der Gebietsverträglichkeit eines Bauvorhabens ist die Eigenart des betroffenen Baugebiets maßgeblich, welche grundsätzlich unabhängig ist von der Größe oder Einwohnerzahl der Gemeinde, in der das Vorhaben verwirklicht werden soll.
Das genehmigte Bauvorhaben dürfte auch nicht gegen das § 15 BauNVO zu entnehmende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen.
Ausgangspunkt der Prüfung ist, dass nach den obigen Feststellungen das genehmigte Bauvorhaben nach der Art der Nutzung in dem als Mischgebiet ausgewiesenen Baugebiet grundsätzlich und allgemein zulässig sein dürfte; denn die im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes abzuwägenden Interessen der Beteiligten haben ein unterschiedliches Gewicht je nachdem, ob es sich um ein Vorhaben handelt, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unzulässig ist oder umgekehrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.1992 - 4 C 50/89 -, NJW 1992, 708 f.). Der im vorliegenden Fall dem Bauherrn somit grundsätzlich zustehenden und durch Art 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten baurechtlichen Position kann die Antragstellerin nur bei Vorliegen besonderer Umstände entgegenhalten, dass das Vorhaben zu unzumutbaren Auswirkungen führe und deswegen ihr gegenüber „rücksichtslos“ sei. Solche besonderen Umstände sind hier nicht ersichtlich. Nach der gesetzlichen Wertung hat der Grundstücksnachbar einer in einem Baugebiet allgemein zulässigen kirchlichen oder kulturellen Anlage die mit deren Benutzung üblicherweise verbundenen Beeinträchtigungen grundsätzlich hinzunehmen; dazu gehört auch der An- und Abfahrtsverkehr der Besucher (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.1992, a.a.O.). Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung im Einzelnen dargelegt, dass durch die Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung vom 20.04.2006 sowie durch die Ergänzungsentscheidung vom 04.09.2007 gegen unzumutbare Lärmbelästigungen durch das Bauvorhaben ausreichend Vorsorge getroffen wurde. Danach darf u.a. die Nutzung (einschließlich der Gebetsräume) nur von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr erfolgen. Der Parkplatz ist bis 21.00 Uhr zu räumen. Die Anlieferung zum Laden darf nur während der Tageszeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr erfolgen. Die Immissionsrichtwerte für das Mischgebiet - tags 60 dB(A), nachts 45 dB(A) - werden am Grundstück der Antragstellerin sowohl nach der von der Islamischen Gemeinschaft … vorgelegten schalltechnischen Stellungnahme des Ingenieurbüros … GbR als auch nach dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten der … GbR während der genehmigten Nutzungszeiten nicht überschritten. Damit setzt sich die Antragstellerin in ihrem Beschwerdevorbringen nicht auseinander.
10 
Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung die erteilte Baugenehmigung. Soweit mit der Beschwerde gerügt wird, das Gericht könne sich nicht „auf die Nebenbestimmungen hinausretten, um das Baugesucht zu retten“, mit den in der Baugenehmigung festgelegten Öffnungszeiten könne „ein islamisches Gebetshaus nicht geführt werden“ und die Beigeladene halte sich „an keinerlei Vorschriften bezüglich der Nutzung des Areals“, geht der Vortrag somit an der Sache vorbei. Falls die Vorgaben der erteilten Baugenehmigung nicht eingehalten werden, obliegt es der Antragsgegnerin, dagegen einzuschreiten. Die Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung selbst wird dadurch nicht in Frage gestellt.
11 
Soweit sich die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung mit der o.g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom 27.02.1992 kritisch auseinander setzt und auf das dieser Entscheidung zugrundeliegende Senatsurteil vom 20.06.1989 (- 3 S 873/89 -, juris) verweist, kann dies ebenfalls der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Die genannten Entscheidungen betrafen eine andere Fallkonstellation, nämlich die Erteilung einer Baugenehmigung für einen islamischen Betsaal, die die Nutzung zum Morgengebet in der Ruhezeit vor 6.00 Uhr umfasste. Eine solche Nutzung wird durch die im vorliegenden Fall erteilte Baugenehmigung gerade ausgeschlossen. Auch dafür, dass von der genehmigten Nutzung Gefahren ausgehen könnten, wie sie der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2007 - 4 C 1.06 - zugrunde lagen, wird nichts vorgetragen und ist derzeit auch nichts ersichtlich.
12 
Auch aus der von der Antragstellerin gerügten und mit Bildern belegten Stellplatzsituation dürfte sich nach derzeitigem Erkenntnisstand keine Verletzung von Nachbarrechten ergeben. Dabei kann der Senat offen lassen, ob für die genehmigte Nutzung Stellplätze in ausreichender Zahl nachgewiesen worden sind.
13 
Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verpflichtung zur Errichtung der für eine ordnungsgemäße Nutzung notwendigen Stellplätze (§ 37 Abs. 1 und 2 LBO) sind nicht nachbarschützend, sondern dienen ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung öffentlicher Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr. Die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze kann allerdings im Einzelfall gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Ein Verstoß liegt vor, wenn der Mangel an Stellplätzen zu Beeinträchtigungen führt, die dem Nachbarn - auch unter Berücksichtigung einer Vorbelastung seines Grundstücks - bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 12.05.2003 - 9 TG 2037/02 -, BRS 66 Nr. 190; OVG Bremen, Beschluss vom 18.10.2002 - 1 B 315/02 -, BauR 2003, 509 ff.; OVG NW, Urteil vom 10.07.1998 - 11 A 7238/95 -, BauR 1999, 237 ff.; Nieders. OVG, Beschluss vom 14.03.1997 - 1 M 6589/96 -, BauR 1997, 983 f.; s. auch Sauter, LBO, § 37 Rn. 12 m.w.N.). Auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann sich der Nachbar etwa dann berufen, wenn der Stellplatzmangel geeignet ist, die bestimmungsgemäße Nutzung seines eigenen Grundstücks zu beeinträchtigen. Eine solche Beeinträchtigung liegt - jedenfalls solange der freie Zugang zum Grundstück möglich ist - allerdings nicht schon darin, dass die angrenzenden Straßen durch Fahrzeuge von Nutzern der baulichen Anlage zum Parken in Anspruch genommen werden und dem Nachbarn nur noch mit den daraus folgenden Einschränkungen zur Verfügung stehen. Das dem Nachbarn durch das Eigentum vermittelte Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks begründet kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1998 - 1 B 33/98 -, GewArch 1998, 254 f.). Probleme, die sich aus der Verteilung knappen öffentlichen Straßenraums auf verschiedene Verkehrsteilnehmer ergeben, sind mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu regeln (vgl. für den ruhenden Verkehr etwa die Anwohnerparkregelung in § 45 Abs. 1b Satz 2 StVO). Als rücksichtslos kann der Verzicht auf die notwendigen Stellplätze auch dann gerügt werden, wenn der durch ihn bewirkte parkende Verkehr und Parksuchverkehr den Nachbarn in der Wohnnutzung seines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt. Dies setzt i.d.R. entsprechende Immissionen, insbesondere Lärm- und Abgaseinwirkungen, voraus (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 18.10.2002, a.a.O.).
14 
Nach diesen Maßgaben kann der Senat derzeit einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch einen von der Antragstellerin gerügten Stellplatzmangel nicht feststellen. Es kann dabei offen bleiben, ob die Antragsgegnerin die Vorbelastung durch den sich ehemals auf dem Baugrundstück befindlichen Teppichhandel richtig ermittelt hat, was die Antragstellerin wohl anzweifelt. Der bloße Hinweis auf die Inanspruchnahme der angrenzenden Straßen durch Fahrzeuge von Besuchern des genehmigten Bauvorhabens insbesondere zur Zeit des Freitagsgebets vermag nach dem oben Gesagten jedenfalls eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht zu begründen. Dafür, dass durch den Parkplatzsuchverkehr in einem Mischgebiet unzulässige Lärmimmissionen hervorgerufen werden, ergeben sich weder aus den vorgelegten Gutachten noch aus den sonstigen Unterlagen hinreichende Anhaltspunkte. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdeerwiderung schließlich darauf hingewiesen, dass die auf den von der Antragstellerin vorgelegten Bildern festgehaltene Parkplatzsituation sich nicht mehr einstellen werde, sobald die genehmigten Stellplätze hergestellt seien.
15 
Soweit es um Störungen durch die genehmigten Stellplätze auf dem Baugrundstück selbst geht, kann sich die Antragstellerin auf die nachbarschützende Regelung in § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO berufen. Danach darf die Nutzung der Stellplätze die Gesundheit nicht schädigen und das Wohnen und Arbeiten, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm, Abgase und Gerüche nicht erheblich stören. Der Begriff der erheblichen Störung ist weitgehend deckungsgleich mit dem Begriff der erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG und damit mit dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass notwendige Stellplätze und Garagen keine billigerweise nicht zumutbaren Störungen hervorrufen (vgl. zum Ganzen Sauter, LBO, § 37 Rn. 110 ff. m.w.N.).
16 
Gemessen daran kann der Senat eine Verletzung des § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO durch die genehmigten Stellplätze nicht feststellen. Nach den vorliegenden Gutachten, die sich ausdrücklich mit den durch die genehmigten Stellplätze und den Zu- und Abfahrtsverkehr ausgelösten Lärmimmissionen auseinander gesetzt haben, werden die zulässigen Lärmpegel nicht überschritten. Dies wird durch die Beschwerdebegründung auch nicht substantiiert in Frage gestellt.
17 
Gibt damit die Beschwerdebegründung keine Veranlassung zu einer Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses, kann offen bleiben, ob sich diese Entscheidung auch aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist. So bedarf es keiner Klärung, ob die Antragstellerin mit ihren Einwendungen gegen das Bauvorhaben deshalb ausgeschlossen ist, weil sie die Einwendungen trotz möglicherweise ausreichender Einsichtsmöglichkeit in die Bauvorlagen im Rahmen der Angrenzerbenachrichtigung nicht ausreichend begründet hat. Ebenso kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang der der Beigeladenen zu 1 unter dem 14.06.2005 erteilte Bauvorbescheid Bindungswirkung zu Lasten der Antragstellerin entfaltet (zur Bindungswirkung eines Bauvorbescheides gegenüber dem Nachbarn vgl. Sauter, LBO, § 57 Rn. 8 m.w.N.). Eine Fallgestaltung, wie sie dem Urteil des BVerwG vom 27.03.1998 (- 4 C 11/97 -, NVwZ 1998, 729 ff.) zu Grunde lag, dürfte vorliegend nicht gegeben sein.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht keine Veranlassung, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen; diese haben im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt und sich auch sonst nicht beteiligt. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs 1 VwGO.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 5. Juni 2007 - 3 K 799/07 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens und - insoweit unter Abänderung der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts - die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 7.500.- festgesetzt.

Gründe

 
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaften und auch sonst zulässig erhobenen Beschwerden (vgl. § 146 Abs. 4 S. 1 bis 4 VwGO) sind nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner durch Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, die vorläufige Einstellung der Bauarbeiten auf dem Grundstück der Beigeladenen anzuordnen. Für die begehrte gerichtliche Eilentscheidung dürfte es (inzwischen) am erforderlichen Rechtsschutzinteresse der Antragsteller fehlen; außerdem haben die Antragsteller - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, vgl. § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO - einen entsprechenden sicherungsfähigen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt u. a. voraus, dass - als Ausprägung des allgemeinen Rechtsschutzinteresses - das vom Rechtschutzbegehrenden angestrebte Ziel noch erreicht werden kann. Daran fehlt es jedoch im vorliegenden Fall. Die Beigeladenen haben ihr Vorhaben inzwischen bereits verwirklicht. Die Fertigstellung noch während des gerichtlichen Verfahrens zeichnete sich schon nach Aktenlage ab, als die Antragsteller Lichtbilder vom Rohbau vorlegten, die im Juni gefertigt worden waren. Eine informelle telefonische Rückfrage des Berichterstatters am 2.10.2007 beim Landratsamt Biberach bestätigte, dass die Bauarbeiten abgeschlossen sind und die Beigeladenen den Anbau bereits bezogen haben. Bei dieser Sachlage sind keine Bauarbeiten mehr zu erwarten, deren vorläufige Einstellung vom Antragsgegner verfügt werden könnte. Selbst wenn noch diverse Schlussarbeiten erforderlich und im Gange sein sollten, wäre mit deren Einstellung dem Anliegen der Antragsteller nicht gedient, da sie ersichtlich bestrebt waren, das Vorhaben insgesamt zu verhindern.
Die Anträge der Antragsteller können auch nicht dahingehend verstanden werden, dass der Antragsgegner statt zur Baueinstellung zu einer vorläufigen Nutzungsuntersagung verpflichtet werden soll. Einen solchen Antrag haben die Antragsteller nicht gestellt und er ist auch nicht in dem Antrag auf Verpflichtung zum Erlass einer Baueinstellungsverfügung als ein Minus enthalten. Beide Anträge sind auf unterschiedliche Ziele gerichtet und erfordern unterschiedliche rechtliche Erwägungen (vgl. § 88 VwGO).
Die Anträge wären abgesehen davon aber auch unbegründet gewesen, weil die Antragsteller einen sicherungsfähigen Anordnungsanspruch auf Erlass der Einstellungsverfügung nicht glaubhaft gemacht haben. Gleichgültig, ob ein derartiger Anspruch für die Zeit bis zum Baubeginn auf § 47 Abs. 1 LBO bzw. nach Baubeginn auf § 64 Abs. 1 LBO zu stützen wäre (vgl. Sauter, LBO, § 51 Rdnr. 50), stünde der Erlass der entsprechenden Verfügung jedenfalls im pflichtgemäßem Ermessen der Baubehörde. Ein Anspruch des Nachbarn auf behördliches Einschreiten kann daher nur dann bejaht werden, wenn das von der Baurechtsbehörde begehrte Einschreiten nicht mehr ermessensfehlerfrei abgelehnt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 26.10.1994 - 8 S 2763/94 -, VBlBW 1995, 320 = NVwZ-RR 1995, 490). Nach der genannten Rechtsprechung des Senats ist allerdings als Ausgleich für das fehlende (präventive) Baugenehmigungsverfahren und weil Gegenstand der behördlichen Entscheidung nur die Verhinderung des Baubeginns bzw. die Baueinstellung und kein Eingriff in die Bausubstanz ist, ein Anspruch des Nachbarn auf Einschreiten grundsätzlich schon dann zu bejahen, wenn das Bauvorhaben nachbarschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt und die nachbarlichen Belange durch das Vorhaben mehr als nur geringfügig berührt werden. Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes bedeutet dies außerdem für das gerichtliche Verfahren, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Fallkonstellationen der vorliegenden Art in der Regel zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig ist, wenn der Nachbar gewichtige und ernst zu nehmende Bedenken gegen die allein in nachbarrechtlicher Hinsicht zu beurteilende Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens und eine mehr als nur geringfügige Betroffenheit glaubhaft macht mit der Folge, dass die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren zumindest als offen angesehen werden müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 26.10.1994 a. a. O.).
Nach diesen Maßstäben bestand auch schon vor Fertigstellung des Vorhabens keine Veranlassung, die beantragte einstweilige Anordnung zu erlassen, denn das Vorhaben verstößt - wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat - jedenfalls nicht gegen nachbarschützende Vorschriften: Zwar ist die Doppelhaus-Festsetzung in der offenen Bauweise gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nachbarschützend (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.2.2000 - 4 C 12/98 -, NVwZ 2000, 1055). Die Gebäude der Antragsteller und der Beigeladenen bilden jedoch kein Doppelhaus i. S. von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Diese Vorschrift befasst sich mit der offenen Bauweise und bestimmt, dass die Gebäude als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen mit seitlichem Grenzabstand errichtet werden. Die nachbarschützende Wirkung der Doppelhaus-Regelung kommt daher nur dann zum Tragen, wenn das Doppelhaus als Gebäude über die seitliche Grundstücksgrenze hinausgreift. Ob eine seitliche - oder eine vordere bzw. rückwärtige - Grundstücksgrenze vorliegt, ist von der das Grundstück erschließenden öffentlichen Verkehrsfläche aus zu beurteilen (vgl. König/Roeser/Stock,BauNVO, § 22 Rdnr. 3; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 22 Rn. 4; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO, § 22 Rn. 21). Dies ist beim Grundstück der Beigeladenen die Theodor-Storm-Straße, im Fall der Antragsteller die Lessing-Straße; dem Weg Flst. Nr. 861 kommt, obwohl auch insoweit eine öffentliche Verkehrsfläche vorliegt, in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu, da sich die Festsetzung der offenen Bauweise ersichtlich nicht auf die Abfolge der Gebäude entlang dieses Weges bezieht. Daher sind die beiden Gebäude lediglich rückwärtig aneinander gebaut und nicht Doppelhäuser i. S. von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO.
Ebenso wie das Verwaltungsgericht kann auch der Senat offen lassen, ob das Vorhaben gegen die Festsetzung der Dachform (Satteldach) verstößt. Denn weder der objektive Sinngehalt noch die Natur dieser Festsetzung sprechen dafür, dass dieser auf § 73 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1983 beruhenden Regelung neben der gestalterischen auch noch eine nachbarschützende Wirkung zukommt; auch der Begründung des Bebauungsplans und den einschlägigen Protokollen des Gemeinderats sind dahingehende Anhaltspunkte nicht zu entnehmen (vgl. zur Feststellung der nachbarschützenden Wirkung einer Festsetzung Senatsbeschluss vom 13.9.1996 - 8 S 2213/96 -, BRS 58, Nr. 174).
Gleiches gilt hinsichtlich der auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 1 BBauG iVm. § 16 Abs. 3 BauNVO 1977 erfolgten Festsetzung der Gebäudehöhe in 2.) § 3 des Textteils des Bebauungsplans. Auch insoweit kann offen bleiben, ob das Vorhaben sich an diese Vorschrift hält, denn es fehlt an Hinweisen darauf, dass mit ihr neben der städtebaulichen gleichzeitig auch eine nachbarschützende Funktion intendiert war.
Es bedarf des Weiteren keiner näheren Untersuchung der Frage, ob - einen Verstoß gegen die genannten Festsetzungen unterstellt - die Voraussetzungen für eine - vom Antragsgegner nicht erteilte - Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB vorliegen. Nachdem es dabei lediglich um eine Befreiung von nicht nachbarschützenden Vorschriften ginge, käme nämlich unabhängig davon, ob die rechtlichen Voraussetzungen nach § 31 Abs. 2 BauGB vorliegen, eine Verletzung von Nachbarrechten nur in Betracht, wenn der nach Verwirklichung des Vorhabens bestehende Zustand gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen würde; Nachbarschutz wäre in einem solchen Fall in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung des § 31 Abs. 2 BauGB gegeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.10.1989 - 4 C 14/87 -, NJW 1990, 1192).
Einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme aber hat das Verwaltungsgericht verneint. Dem schließt sich der Senat an. Zwar ist nachvollziehbar, dass die Antragsteller als Folge der Verwirklichung des Vorhabens auf einer bisher unbebaut gebliebenen Fläche des Nachbargrundstücks subjektiv eine Verschlechterung ihrer Grundstücksituation empfinden. Auch ist nicht zu verkennen, dass die Ausführung eines Satteldaches bei dem Vorhaben für die Antragsteller vorteilhafter gewesen wäre, weil der Anbau bei gleicher Dachneigung dann insgesamt nicht hätte so hoch ausgeführt werden können. Gleichwohl kann nicht außer Betracht bleiben, dass der von den Beigeladenen für ihr Vorhaben in Anspruch genommene Grundstücksbereich nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zur überbaubaren Grundstücksfläche gehört und dass die Antragsteller daher auch stets mit einer Bebauung rechnen mussten. Die von ihnen besonders beklagte intensivere Einsichtsmöglichkeit in ihren Gartenbereich ist weder städtebaulich noch ordnungsrechtlich betrachtet ein Sonderfall und beruht außerdem im Wesentlichen auf der durch die Nord-Süd-Teilung eingetretenen Situation. Hinzukommt, dass der nachbarschützende Teil der Abstandsflächenvorschriften eingehalten wird. Von einer rücksichtslosen „erdrückenden“ Wirkung des Vorhabens und einer damit verbundenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Belüftung, Belichtung und Besonnung des Grundstücks kann aber in einem solchen Fall schon aus tatsächlichen Gründen nicht ausgegangen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1999 - 3 S 1932/99 -, VBlBW 2000, 113). Die konkreten örtlichen Verhältnisse geben nach Aktenlage auch keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.
10 
Auch sonst haben die Antragsteller mit ihrem Vortrag im Beschwerdeverfahren keine Gesichtspunkte dargelegt, aus denen sich eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften ergeben könnte: Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend angenommen hat, kommt den Vorschriften über das Maß der baulichen Nutzung keine nachbarschützende Wirkung zu (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 23.6.1995 - 4 B 52/95 -, NVwZ 1996, 170); hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Ebenso wenig wird die Behauptung substantiiert, dass von der Befestigung der Glaswand der Loggia direkt an der Wand des Wohnhauses der Antragsteller eine Schallbrücke geschaffen werde, die zu unzumutbaren Lärmbelästigungen führe. Nach gegenwärtigem Stand besteht keine Veranlassung zu der Annahme, dass es sich bei dem angesprochenen Baudetail nicht nur um eine privatrechtlich zu beurteilende, sondern auch um eine baurechtlich relevante Frage handelt. Zudem wäre allein dieser Punkt keine ausreichende Rechtfertigung für die von den Antragstellern begehrte einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gewesen, da er auch nach Verwirklichung des Vorhabens noch jederzeit behoben werden kann.
11 
Entgegen der Annahme der Antragsteller kann die Rechtswidrigkeit des Vorhabens auch nicht auf § 15 BauNVO und das in dieser Vorschrift enthaltene Gebot der Rücksichtnahme gestützt werden. § 15 BauNVO ist Teil des Ersten Abschnitts dieser Verordnung, der sich mit der Art der baulichen Nutzung befasst. Gegen die Art der baulichen Nutzung - hier: Wohnnutzung - erheben die Antragsteller jedoch keine Einwände. Sie wenden sich vielmehr gegen den Standort und die Dimension des Anbaus und beziehen sich damit auf die Regelungen des Zweiten und Dritten Abschnitts der Baunutzungsverordnung. § 15 Abs. 1 BauNVO ist aber im Hinblick auf das Maß der im Bebauungsplan festgesetzten baulichen Nutzung grundsätzlich nicht anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.3.1995 - 4 C 3/94 -, NVwZ 1995, 899). Es liegt auch kein Fall vor, in dem die Wohnnutzung wegen ihres Umfanges der Eigenart des Baugebiets widerspricht. Es kann nicht angenommen werden, dass die Erweiterung der Wohnfläche eines Wohngebäudes von ca. 114 qm um die Wohnfläche eines Anbaus von ca. 35 qm dem Gebäude hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung eine neue Qualität verleiht (vgl. hierzu die im genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgeführten Beispiele eines Umschlagens von Quantität in Qualität). Ebenso wenig ist die Annahme gerechtfertigt, dass wegen der solcherart ausgeweiteten Wohnfläche von der Wohnnutzung insgesamt Belästigungen ausgehen, die für deren Umgebung unzumutbar sind (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO).
12 
Schließlich besteht auch kein Anlass zu der Annahme, die Beigeladenen hätten sich den Antragstellern gegenüber rechtswirksam verpflichtet, jede Bebauung des Gartenbereichs zu unterlassen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gibt bereits der Wortlaut der in Bezug genommenen Erklärungen eine derartige Interpretation nicht her. Auch sonst gibt es keinen Anhaltspunkt für einen dahingehend den Antragstellern gegenüber geäußerten Bindungswillen. Selbst wenn daher die Beigeladenen zunächst keine Bauabsichten gehabt haben sollten, wofür ihre dokumentierten Bemühungen um eine Bebauungsplanänderung sprechen, wären sie nicht gehindert gewesen, ihre Meinung zu ändern.
13 
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht regelmäßig der Billigkeit i.S.d. § 162 Abs. 3 VwGO, die dem notwendig beigeladenen Bauherrn entstandenen außergerichtlichen Kosten auch dann dem unterlegenen Nachbarn aufzuerlegen, wenn der Bauherr keinen Antrag gestellt und den Prozess nicht wesentlich gefördert hat (ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs, vgl. Senatsbeschluss vom 1.9.1997 - 8 S 1958/97 -, VBlBW 1998, 57 = BRS 59, 613). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.
14 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 09. April 2013 - 3 K 2076/12 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Satz 3 der Nebenbestimmung Nr. 86 zur Baugenehmigung des Antragsgegners vom 16.10.2012 vorläufig folgende Fassung erhält:

Sobald der Innenpegel nach Satz 1 während einer Minute von 70 dB (A) überschritten wird, schließen die Tore automatisch und bleiben für mindestens 10 Minuten geschlossen; sie können nur bei Gefahr im Verzug oder dann wieder geöffnet werden, wenn der Innenpegel 70 dB (A) wieder unterschreitet.

Die Antragsteller Ziff. 1, 3 und 4 tragen jeweils ¼, die Antragsteller Ziff. 1 und 2 als Gesamtschuldner ebenfalls ¼ der Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf EUR 30.000,-- festgesetzt.

Gründe

 
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaften und auch sonst zulässigen Beschwerden der Antragsteller haben keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Änderung der vom Verwaltungsgericht getroffenen Entscheidung keinen Anlass. Mit der Maßgabe wird lediglich Bedenken gegenüber der Bestimmtheit des Satzes 3 der Nebenbestimmung Nr. 86 Rechnung getragen und diese enger und präziser gefasst.
Das Verwaltungsgericht hat bei der von ihm nach Maßgabe der §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung, soweit sie vom Senat zu überprüfen war, dem (besonderen) öffentlichen Interesse und dem privaten Interesse der Beigeladenen, von der erteilten, kraft Gesetzes (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB) sofort vollziehbaren Baugenehmigung des Antragsgegners vom 16.10.2012 sofort Gebrauch machen zu dürfen, zu Recht Vorrang vor dem privaten Interesse der Antragsteller gegeben, von deren Wirkungen vorläufig verschont zu bleiben. Es hat dabei zutreffend nicht nur auf die Erfolgsaussichten der Antragsteller im Hauptsacheverfahren abgehoben, sondern zusätzlich die betroffenen und widerstreitenden Belange der Antragsteller und der Beigeladenen berücksichtigt. Insoweit geht auch der Senat entgegen dem Beschwerdevorbringen davon aus, dass bei einer Schließung des Betriebes dieser - mit den in der Abbundhalle vorhandenen Maschinen - nicht an einem anderen Standort weitergeführt werden kann. Darüber hinaus spricht nach Auffassung des Senats derzeit bei summarischer Prüfung der Sachlage durchaus auch eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass Widerspruch und Klage letztlich erfolglos bleiben werden, was ebenfalls zugunsten des öffentlichen Interesses und des privaten Interesses der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung zu berücksichtigen ist (Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 13. Aufl., § 80 Rn. 75 m.w.N.).
Mit der angefochtenen Baugenehmigung vom 16.10.2012 wurde dem Beigeladenen Ziff. 1 - unter teilweiser Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Unter dem Grießweg - 2. BA“ der Stadt Mühlheim an der Donau vom 25.04.2006 - der Neubau eines Abbundzentrums auf dem Grundstück Flst.Nr. 203/17 (... ... ...) auf der Gemarkung der Stadt Mühlheim genehmigt. Bestandteil der Genehmigung sind u.a. eine Betriebsbeschreibung der Firma Holzbau ... ... vom 01.09.2012 und eine schalltechnische Untersuchung (Fortschreibung) des Ingenieurbüros für Umweltakustik H. und J. vom 17.09.2012. Den meisten der von den Antragstellern gegen diese Baugenehmigung erhobenen Einwendungen vermag der Senat nicht zu folgen; soweit gegen die Bestimmtheit und Geeignetheit einiger weniger der von den Gutachtern empfohlenen und in die Baugenehmigung aufgenommenen Lärmminderungsmaßnahmen und Nebenbestimmungen Bedenken bestehen, kann davon ausgegangen werden, dass diese im Widerspruchsverfahren ohne weiteres ausgeräumt werden können. Den Zweifeln an der hinreichenden Bestimmtheit der Nebenbestimmung Nr. 86 kann vorläufig - bis zu deren Beseitigung im Widerspruchs- oder Klageverfahren - mit der im Tenor dieses Beschlusses formulierten Maßgabe Rechnung getragen werden. Im Einzelnen:
Ob die Baugenehmigung vom 16.10.2012 deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist, weil nach der Aufhebung der auf denselben Bauantrag zunächst erteilten Baugenehmigung vom 29.03.2012 keine erneute Nachbarbeteiligung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 LBO mehr durchgeführt wurde, kann letztlich dahingestellt bleiben. Zwar dient diese Vorschrift nicht nur dem öf-fentlichen Interesse an einer vollständigen Sachverhaltsermittlung im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes, sondern auch dem Schutz der Angrenzer (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.07.1972 - III 104/72 -; Sauter, LBO für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 55 Rn 19; a.A. Schlotterbeck in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO für Baden-Württemberg und LBO AVO, 6. Aufl., § 55 Rn 43); unterbleibt die Benachrichtigung wird dadurch das formelle Recht des Angrenzers nach § 55 Abs. 1 Satz 1 LBO verletzt (vgl. Sau-ter a.a.O.). Vorliegend kann indes offenbleiben, ob - etwa im Hinblick auf die der neuen Baugenehmigung erstmals beigefügte Betriebsbeschreibung - eine nochmalige Benachrichtigung der Angrenzer geboten gewesen wäre (zu den Folgen nachträglicher Änderungen des Bauantrages für die - hier nicht in Rede stehende - Präklusionswirkung des § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.04.1998 - 8 S 722/98 -, NVwZ 1998, 986 und vom 20.10.2004 - 8 S 2273/04 -, NVwZ-RR 2005, 160). Denn der Mangel einer etwa unterbliebenen Benachrichtigung ist jedenfalls bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens heilbar (§ 45 Abs. 2 LVwVfG) und er wurde im vorliegenden Verfahren im Widerspruchsverfahren durch Übersendung von Ausfertigungen der geänderten Baugenehmigung an die Antragsteller auch bereits geheilt.
Auf die Verletzung von Beteiligungsrechten der Gemeinde - insbesondere aus § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB - können sich die Antragsteller schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil insoweit keine Schutznorm für Nachbarn oder für die Bürger der Gemeinde, sondern nur für die Gemeinde selbst in Rede steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.05.1997 - 4 B 73.97 -, NVwZ 1997, 991).
In materiell-rechtlicher Hinsicht vermag der Senat zunächst eine Verletzung nachbarschützender bauordnungsrechtlicher Vorschriften durch die Errichtung der 50 m langen Lärmschutzwand an der nordwestlichen Grenze des Baugrundstücks nicht zu erkennen. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht insoweit davon ausgegangen, dass die Lärmschutzwand an der Grundstücksgrenze gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 LBO ohne eigene Abstandsfläche zulässig ist, weil sie nicht höher als 2,50 m ist. Der untere Bezugspunkt zur Ermittlung der Wandhöhe ist gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 LBO der Schnittpunkt der Wand mit der bestehenden (natürlichen) Geländeoberfläche (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.11.2010 - 3 S 1019/09 -, NVwZ-RR 2011, 272). Hier beträgt die beanstandete Wandhöhe - wie auch die Antragsteller nicht in Abrede stellen - indes allein deshalb - vom Baugrundstück aus gesehen - 3,50 m, weil das Gelände auf diesem Grundstück - im Gegensatz zum unveränderten Gelände auf dem angrenzenden Nachbargrundstück - um 1,50 m „eingetieft“ werden soll.
Soweit die Antragsteller noch einen Verstoß gegen § 11 Abs. 2 Nachbarrechtsgesetz (NRG) geltend machen, weil nach dieser Vorschrift mit der Lärmschutzwand ein Grenzabstand von 0,50 m einzuhalten sei, vermag der Senat ihnen ebenfalls nicht zu folgen. Insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass für Anfechtungsklagen des Nachbarn gegen eine erteilte Baugenehmigung (vermeintliche) Verstöße gegen § 11 NRG im Hinblick auf § 58 Abs. 3 LBO, wonach die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird, ohne Bedeutung sind. Daraus, dass nach der Nebenbestimmung Nr. 27 zur Baugenehmigung vom 16.10.2012 die Bestimmungen des Bebauungsplanes „und des Nachbarrechtsgesetzes“ einzuhalten sind, ergibt sich nichts anderes. Denn dieser allgemeinen Vorschrift geht die speziellere Nebenbestimmung Nr. 84 vor, wonach an der nordwestlichen Grundstücksgrenze eine 50 m lange und - bezogen auf die Oberkante des Betriebsgeländes - 3,50 m hohe Lärmschutzwand zu errichten ist. Davon unabhängig erscheint es dem Senat im Hinblick auf den Wortlaut des § 11 NRG und den Zweck einer Lärmschutzwand auch zweifelhaft, ob diese sich als „tote Einfriedigung“ im Sinne dieser Vorschrift begreifen lässt.
In bauplanungsrechtlicher Hinsicht ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass das Vorhaben in einem Gewerbegebiet verwirklicht werden soll. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Unter dem Grießweg - 2. BA“ vom 25.04.2006 der Gemeinde Mühlheim an der Donau, der für die Grundstücke der Beigeladenen, aber auch für die Grundstücke der Antragsteller als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet festsetzt. Der Senat vermag die Auffassung der Antragsteller nicht zu teilen, dass gleichwohl das Vorhaben nicht nach § 30 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO zu beurteilen sei, weil der Bebauungsplan wegen eines Fehlers im Abwägungsvorgang (nicht hinreichende Berücksichtigung der auf dem Grundstück Flst.Nr. 203/3 vorhandenen Wohnnutzung) leide, der zu seiner Unwirksamkeit führe. Denn ein entsprechender Bewertungsfehler - sein Vorliegen unterstellt - wäre nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in der insoweit gemäß § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB noch anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) nach Ablauf von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Bebauungsplans unbeachtlich geworden. Die öffentliche Bekanntmachung und Inkraftsetzung des Bebauungsplans erfolgte nämlich bereits am 04.05.2006. Dass danach innerhalb der Zwei-Jahresfrist Mängel im Abwägungsvorgang gerügt worden wären, machen auch die Antragsteller nicht geltend. Die nach ihrer Auffassung noch anzuwendende Rügefrist von sieben Jahren wurde bereits durch das Europarechtanpassungsgesetz Bau - EAG Bau - vom 26.04.2004 - BGBl. I S. 1354 -geändert und durch die Zwei-Jahresfrist ersetzt; insoweit geht auch der Hinweis der Antragsteller auf die Kommentarstelle bei Battis/Krautzberger/Löhr (BauGB, 11. Aufl., § 233 Rn. 4a) ins Leere. Auf die somit im vorliegenden Fall maßgebliche Zwei-Jahresfrist wurde bei der Inkraftsetzung des Bebauungsplans gemäß § 215 Abs. 2 BauGB zutreffend hingewiesen (vgl. das Mitteilungsblatt der Stadt Mühlheim an der Donau vom 04.05.2006, S. 4). Im Gewerbegebiet sind Zimmereibetriebe wie das hier genehmigte Abbundzentrum zur Herstellung von Dachstühlen sowie von Fachwerks-, Holz- und Ständerwandkonstruktionen für Zimmermannsbetriebe nach der Art der baulichen Nutzung und der insoweit gebotenen typisierenden Betrachtungsweise als nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.06.1995 - 3 S 2680/93 -, juris). Insoweit kommt es für die Frage der Gebietsverträglichkeit nicht entscheidend darauf an, ob etwa die mit der Nutzung verbundenen immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten werden (BVerwG, Urteil vom 21.03.2002 - 4 C 1.02 -, BVerwGE 116, 155).
Auch ein Verstoß gegen sonstige nachbarschützende bauplanungsrechtliche Vorschriften ist nicht ersichtlich. Die Antragsteller räumen in ihrer Beschwerdebegründung ein, dass nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung - anders als die Festsetzung von Baugebieten - grundsätzlich nicht nachbarschützend sind. Entgegen ihrer Auffassung entfalten im vorliegenden Fall jedoch auch die Festsetzungen des Bebauungsplans zur maximalen Wand- und Firsthöhe auch nicht ausnahmsweise drittschützende Wirkung. Denn den Bebauungsplanunterlagen, insbesondere der Begründung zum Bebauungsplan, lässt sich nicht hinreichend deutlich der Wille der Gemeinde als Planungsträgerin entnehmen, den Maßfestsetzungen eine solche Wirkung beizulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.10.1995 - 4 B 215.95 -, NVwZ 1996, 888; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.01.2005 - 8 S 3003/04 -, NVwZ-RR 2005, 397). Soweit sie sich in diesem Zusammenhang darauf berufen, dass sich die getroffenen Festsetzungen neben der „für die zu erwartenden Nutzungen üblichen“ auch an den „in der angrenzenden Bebauung vorhandenen Gebäudehöhen“ orientieren, sollte damit ersichtlich kein wechselseitiges Austauschverhältnis unter den betroffenen Eigentümern im Plangebiet begründet werden. Vielmehr dient die Begrenzung der Gebäudehöhen - wie die weiteren Ausführungen zur Begründung der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in der Begründung des Bebauungsplans zeigen - einer „homogenen Gestaltung des Baugebiets und des Straßenraums“ und damit dem öffentlichen Interesse. Dass mit der Planung u.a. auch „Planungssicherheit als Voraussetzung für Investitionen“ geschaffen werden soll, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Antragsteller ebenfalls nicht die Annahme, dass den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung drittschützende Wirkung zukommen sollte. Auch hierbei handelt es sich allein um eine städtebauliche Zielsetzung im öffentlichen Interesse, wie sich bereits aus der Überschrift des entsprechenden Abschnitts (Ziff. 3.1) der Begründung zum Bebauungsplan ergibt.
10 
Kommt den betreffenden Festsetzungen indes keine nachbarschützende Wirkung zu, kommt ein nachbarlicher Abwehranspruch im Hinblick auf die erteilten Befreiungen von den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung und die First- und Wandhöhe nur noch in Betracht, wenn die nachbarlichen Interessen der Antragsteller im Sinne von § 31 Abs. 2 BauGB nicht hinreichend gewürdigt worden wären. Diese Frage wiederum ist nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum nachbarschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 8.84 -, NVwZ 1987, 70; Beschluss vom 08.07.1998 - 4 B 64.98 -, NVwZ-RR 1999, 8). Eine Verletzung dieses Gebots wird in der Beschwerdebegründung indes schon nicht aufgezeigt. Vielmehr wird lediglich darauf abgehoben, dass schon die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht vorgelegen hätten. Solche Fehler der Befreiung würden jedoch selbst dann eigene Rechte der Nachbarn nicht verletzen, wenn sie vorliegen würden.
11 
Soweit die Antragsteller noch geltend machen, dass es die an der nordwestlichen Grundstücksgrenze geplante 50 m lange Lärmschutzwand - etwa aufgrund einer von ihr ausgehenden erdrückenden, abriegelnden oder „optisch bedrängenden“ Wirkung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2006 - 4 B 72.06 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 374) - gerade gegenüber der Antragstellerin zu 1 als der Eigentümerin des angrenzenden Grundstücks Flst.Nr. 2003/5 an der gebotenen Rücksicht fehlen lasse, vermag dies jedenfalls auf keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu führen. Ein solcher scheidet schon deshalb aus, weil die Lärmschutzwand auf der diesem Grundstück zugewandten Seite lediglich 2 m hoch ist und das angrenzende Grundstück der Antragstellerin zu 1 lediglich mit einem Ateliergebäude bebaut ist, also nicht zu Wohnzwecken genutzt wird. Mit einer Höhe von 2 m gegenüber dem Nachbargrundstück erreicht die Lärmschutzwand noch nicht einmal die Geschoss-Mindesthöhe von 2,30 m (vgl. § 2 Abs. 6 LBO) und ist außerdem etwa 7 bis 8 m vom Ateliergebäude entfernt. Im Übrigen scheidet ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme schon deshalb aus, weil mit der Errichtung der Lärmschutzwand - wie oben ausgeführt wurde - auch die bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Abstandsfläche eingehalten wird (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 159).
12 
Es spricht nach summarischer Prüfung der Sachlage auch eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass mit den der angefochtenen Baugenehmigung beigefügten Auflagen gewährleistet werden kann, dass von der genehmigten Anlage keine unzumutbaren Belästigungen oder Störungen durch Lärm im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO für die in ihrer unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung ausgehen wird. Die Bestimmung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ist als Ausprägung des Rücksichtnahmegebots drittschützend, verleiht also einem betroffenen Nachbarn im Falle ihrer Verletzung ein Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung (BVerwG, Urteil vom 25.01.2007 - 4 C 1.06 -, BVerwGE 128, 118 m.w.N.). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht als Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit der vom Vorhaben der Beigeladenen ausgehenden Störungen die Vorschriften der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - vom 26.08.1998 (GMBl. S. 503) herangezogen. Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm 1998, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Immissionsschutzrechts konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Diese Bindungswirkung besteht auch bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze, wie sie das Rücksichtnahmegebot fordert. Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145; Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314).
13 
Hier wurden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens auf der Grundlage der TA Lärm 1998 verschiedene schalltechnische Untersuchungen durch das Ingenieurbüro H. und J. durchgeführt. Die Untersuchung vom 17.09.2012 ist als Anlage Bestandteil der angefochtenen Baugenehmigung. Nach deren Ergebnis werden - bei Berücksichtigung verschiedener Lärmminderungsmaßnahmen - die Lärmrichtwerte der TA Lärm für Gewerbegebiete von 65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts durch die vom Vorhaben der Beigeladenen ausgehenden Lärmemissionen nicht überschritten; im ungünstigsten Fall beträgt der Beurteilungspegel danach 57 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts. Die von den Antragstellern erhobenen zahlreichen Einwände gegen dieses Gutachten und die zur Lärmminderung der Baugenehmigung beigefügten Nebenbestimmungen lassen nur zu einem geringen Teil Zweifel daran aufkommen, dass die Zumutbarkeitsgrenze durch den vom Vorhaben der Beigeladenen verursachten Gewerbelärm gleichwohl überschritten sein könnte.
14 
Soweit der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 07.02.2013 gegenüber dem Verwaltungsgericht erklärt hat, die schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros H. und J. vom 17.09.2012 werde durch jene vom 20.10.2012 ersetzt, ergeben sich hieraus keine rechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung. Allerdings sollte die nunmehr maßgebliche schalltechnische Untersuchung im Widerspruchsverfahren auch noch förmlich zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht werden. Entgegen der Auffassung der Antragsteller kann dem Widerspruchsverfahren auch die Prüfung vorbehalten bleiben, ob der schalltechnischen Untersuchung vom 22.10.2012 auch Pläne zugrundeliegen, die mit den genehmigten Plänen übereinstimmen. Es gibt derzeit keinen Anhaltspunkt dafür, dass dies nicht der Fall sein könnte. Vielmehr wird mit der neuesten Untersuchung gerade der - in der Untersuchung vom 17.09.2012 noch enthaltene - Fehler behoben, dass diese entgegen den genehmigten Plänen von nur drei (statt vier) Toren in der Nordwestfassade des Vorhabens ausgehen. Die Untersuchung vom 22.10.2012 kommt auch nur insoweit zu einem abweichenden Ergebnis, als nach ihr der Beurteilungspegel tags bis 58 dB(A) beträgt (und nicht 57 dB(A), wie noch in der Untersuchung vom 17.09.2012 angenommen). Die Lärmbelastung liegt aber damit immer noch um 7 dB(A) unter dem entsprechenden Immissionsrichtwert für Gewerbegebiete.
15 
Die Kritik der Antragsteller an der Auswahl der maßgeblichen Immissionsorte in den Untersuchungen vom 17.09./22.10.2012 vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr wurden diese in Übereinstimmung mit der Nr. A.1.3 des Anhangs („Ermittlung der Geräuschimmissionen“) zur TA Lärm festgelegt. Danach liegen die maßgeblichen Immissionsorte bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe November 1989. Damit sind schutzbedürftige Räume zwar neben Wohnräumen, Schlafräumen und Unterrichtsräumen auch Büroräume (ausgenommen Großraumbüros) sowie Praxis-, Sitzungs- und ähnliche Arbeitsräume (vgl. Anm. 1 zu Nr. 4.1 der DIN 4109 „Zulässige Schalldruckpegel in schutzbedürftigen Räumen“). Gleichwohl ist nach derzeitiger Sachlage nicht zu erkennen, dass in den maßgeblichen schalltechnischen Untersuchungen nicht die am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Räume berücksichtigt worden wären.
16 
Zunächst dürfte nicht zu beanstanden sein, dass in den angegriffenen Untersuchungen der maßgebliche Immissionsort an der Ostfassade statt an der Nordfassade des gewerblich genutzten Gebäudes „... ... ...“ ausgewählt wurde. Nach dem Vorbringen der Antragsteller befinden sich an der Nordfassade nur Fenster von Nebenräumen (Fluren). Dass diese „auch“ als Besprechungs- und Aufenthaltsräume (Empfang) genutzt werden, dürfte sie noch nicht zu Büroräumen ähnlichen Sitzungsräumen machen. Denn diese nur gelegentliche Nutzung liegt ersichtlich außerhalb ihrer eigentlichen objektiven Zweckbestimmung. Fluren kommt auch keine bestimmungsgemäße Mischnutzung wie etwa Wohndielen zu, die noch zu den Wohnräumen zu zählen sind (vgl. Anm. 1 zu Nr. 4.1 der DIN 4109). Auch das Atelier des Antragstellers zu 2 musste nach den genannten einschlägigen Bestimmungen nicht als maßgeblicher Immissionsort in die schalltechnische Untersuchung einbezogen werden. Nach den Angaben in der von den Antragstellern vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme der Ingenieure K. und F. vom 10.05.2013 dient das als „Atelier ... ... - Bildhauer“ genehmigte Gebäude insbesondere als „Werkstatt“ für die kleinen und größeren Arbeiten aus Metall (Atelier 1 mit ca. 110 m²); auf einem zum übrigen Innenraum offenen und nur durch ein Geländer abgetrennten Zwischengeschoss des Gebäudes werden außerdem Zeichnungen und Bilder hergestellt (Atelier 2 mit ca 30 m²). Entgegen der - im Anschluss an die gutachterliche Stellungnahme - von den Antragstellern vertretenen Auffassung ist nicht „mindestens das Atelier 2“ als schutzbedürftiger Raum im Sinne der Nr. A.1.3 der Anlage zur TA Lärm anzusehen. Dieses bildet vielmehr einen unselbständigen Bestandteil des gesamten Ateliers, da es diesem gegenüber schon räumlich nicht abgeschlossen ist. Da im Ateliergebäude im Übrigen jedenfalls auch die Metallbearbeitung von Kunstgegenständen erfolgt, kann das Zwischengeschoss bei der gebotenen Gesamtbetrachtung auch nicht als einem Büroraum „ähnlicher Arbeitsraum“ behandelt werden. Vielmehr dürfte das Atelier in seiner Gesamtheit eher zu den „Werkräumen“ zu zählen sein, die nach der Anmerkung 3 zu Nr. 4.1 der DIN 4109 sogar „besonders laute“ Räume sind.
17 
Soweit die Antragsteller geltend machen, dass die Beigeladenen auf den Grundstücken ... ..., ... ... (von den Antragstellern als ... ... bezeichnet) und ... ... ... (dem Vorhabengrundstück) einen einheitlichen Betrieb führten, wobei die Bahnhofstraße und die Straße Am Gewerbering gleichsam als „Betriebsstraßen“ genutzt würden, weshalb der dort stattfindende „Werksverkehr“ dem Vorhaben zuzurechnen sei, vermag auch dies nicht zu überzeugen. Der der Baugenehmigung vom 16.10.2012 beigefügten Betriebsbeschreibung vom 01.09.2012, auf die es in diesem Zusammenhang entscheidend ankommt, ist der behauptete „funktionelle“ Zusammenhang zwischen den drei Betriebsstandorten in dem von den Antragstellern behaupteten Umfang nicht zu entnehmen. Danach werden in der Halle „individuelle“ Dachstühle, Fachwerks-, Holz- und Ständerwandkonstruktionen für Zimmermannsbetriebe hergestellt. Eine Herstellung von Fertighäusern ist ausdrücklich nicht vorgesehen. Gegen ein arbeitsteiliges Herstellungsverfahren in den drei Betriebsstandorten spricht ferner, dass die erforderlichen Holzanlieferungen in aller Regel direkt zur Halle erfolgen und die Auslieferung der fertigen Dachstühle ebenfalls unmittelbar vom Vorhabengrundstück aus vorgenommen wird. Dass „kleine Anlieferungen“ auch verteilt auf die drei Standorte stattfinden, spricht entgegen der Behauptung der Antragsteller ebenso wenig für eine arbeitsteilige Produktion wie die Aussage, dass Holzanlieferungen im Werk 1 oder Werk 2 entladen werden, wenn die - den schalltechnischen Untersuchungen zugrunde liegenden - 5 Lkw-Anlieferungen ausgeschöpft sind. Auch mit dem Hinweis, dass die „Fertigung der Wandelemente“ auf andere Betriebsstätten verteilt wird, wenn „die Grenzwerte im Zwei-Schichtbetrieb überschritten sein sollten“, ist kein Beleg für die behauptete enge Verflechtung der Betriebsteile, sondern allein dafür, dass die Einhaltung der in den schalltechnischen Untersuchungen dargestellten Beurteilungspegel auch in Ausnahmefällen gewährleistet werden kann. Was die von den Antragstellern verlangte Zurechnung des „Werksverkehrs“ auf öffentlichen Straßen zum genehmigten Vorhaben betrifft, richtet sich diese - was die Antragsteller verkennen - allein nach Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm 1998. Denn diese hat für die Berücksichtigung von Verkehrslärm auf öffentlichen Verkehrsflächen eine klare, nicht auf Ergänzung angelegte Regelung geschaffen, die die Gerichte bindet und eine in der Rechtsprechung vor Erlass der TA Lärm 1998 vorgenommene weitergehende Zurechnung ausschließt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.01.2013 - 4 B 23/12 -, BauR 2013, 739). Danach scheidet die von den Antragstellern vorgenommene Differenzierung zwischen dem Verkehr zwischen den einzelnen Betriebsteilen als „Werksverkehr“ einerseits und dem sonstigen „Zu- und Abgangsverkehr“ andererseits von vornherein aus. Vielmehr erfolgt die Zurechnung von Fahrzeuggeräuschen des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen allein unter den in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen in der Weise, dass der Anlagenbetreiber die Geräusche in bestimmten Baugebieten durch organisatorische Maßnahmen soweit wie möglich zu vermindern hat. Gewerbegebiete gehören indes schon nicht zu den Gebieten, in denen der Anlagenbetreiber zur Lärmminderung verpflichtet ist (vgl. Nr. 7.4 Abs. 2 i.V.m. Nr. 6.1 Buchstaben c bis f TA Lärm 1998).
18 
Soweit die Antragsteller weiter rügen, dass in den schalltechnischen Untersuchungen zwar das Auf- und Absetzen, nicht aber das Befüllen von zwei Abfallcontainern berücksichtigt worden sei, trifft dies zwar zu (vgl. Nr. 6.5 der schalltechnischen Untersuchungen vom 17.09./22.10.2012). Jedoch erscheint es unwahrscheinlich, dass dieser Umstand sich erhöhend auf den maßgeblichen Beurteilungspegel auswirken kann. Denn schon die weitere Annahme in der von den Antragstellern vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme der Ingenieure K. und F. vom 04.10.2012, dass eine Befüllung „mit größerteiligen Holzabfällen“ stattfinde, trifft nach der maßgeblichen Betriebsbeschreibung vom 01.09.2012 nicht zu. Danach werden Holzabfälle „thermisch in der Holzheizung verwertet“, also nicht in die Container geworfen. Die Container sind vorgesehen für Folien und Styropor, Papier und Pappe sowie für Plattenreste. Außerdem liegt der Immissionsprognose hinsichtlich der Müllbeseitigung mit zwei Lkw-Bewegungen und dem täglichen Auf- und Absetzen von zwei Containern eine deutliche „Worst-Case-Annahme“ zugrunde. Mit dieser dürfte den mit dem Befüllen der Container verbundenen Lärmwirkungen bereits Rechnung getragen worden sein, da diese geringer sein dürften als jene, die durch das Auf- und Absetzen der Container verursacht werden (vgl. Nr. A.1.2a) des Anhangs zur TA Lärm 1998).
19 
Auch den Einwänden gegen die Bestimmtheit und Geeignetheit immissionsschutzrechtlicher Nebenbestimmungen der Baugenehmigung vom 16.10.2012 vermag der Senat nur zu einem geringen Teil zu folgen.
20 
Dass in der Nebenbestimmung Nr. 85 weder „die Lüftungsanlage“ noch Gabelstapler aufgeführt sind, führt auf keinen Rechtsfehler. Denn der Betrieb dieser Anlage und des Gabelstaplers werden in den - insoweit spezielleren - Nebenbestimmungen Nrn. 89, 90 und 93 besonders geregelt. Insoweit besteht auch der von den Antragstellern behauptete Widerspruch zwischen diesen Auflagen nicht.
21 
Darüber hinaus sind auch die Nebenbestimmungen zum Gabelstapler hinreichend bestimmt. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Nrn. 89 und 90 betreffen diese nur „einen“ dieselbetriebenen Gabelstapler. Dass sich die Beschränkung der Einsatzzeiten des Gabelstaplers nur auf das Werksaußengelände bezieht, ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Auflage Nr. 89, sondern auch aus den schalltechnischen Untersuchungen vom 17.09. und 22.10.2012, die die Grundlage für die verfügte Lärmminderungsmaßnahme bilden. Dort wird unter der Nr. 6.5 die Verladetätigkeit durch einen Gabelstapler vor den einzelnen Fassaden behandelt. Dass den Berechnungen in den schalltechnischen Untersuchungen ein „besonders geräuscharmer“ Seitengabelstapler zugrunde gelegt wurde, ist mit dem Hinweis in der gutachterlichen Stellungnahme vom 04.10.2012 der Ingenieure K. und F., dass kürzlich ein vergleichbares, aber älteres Gerät mit einem höheren Schallleistungspegel „gemessen“ worden sei, noch nicht belegt. Falls die Vermutung der Antragsteller dennoch zutreffen sollte - was sich im Widerspruchsverfahren etwa durch eine Befragung des Gutachters H. und J. ohne weiteres klären ließe -, dürfte es - wie schon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - geboten, aber auch ausreichend sein, den den maßgeblichen schalltechnischen Untersuchungen zugrundeliegenden Schallleistungspegel des Gabelstaplers in die Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung aufzunehmen. Auch im Übrigen ist bereits im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt, dass Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmungen Nrn. 89 und 90 zum Betrieb des Gabelstaplers nicht bestehen dürften. Neue Gesichtspunkte werden insoweit mit der Beschwerde nicht vorgetragen.
22 
Soweit die Antragsteller weiter geltend machen, dass es sich auch bei den Bearbeitungsmaschinen in der Halle um besonders lärmarme Geräte handele, weshalb deren Verwendung durch entsprechende Auflagen ebenfalls in der Baugenehmigung festgeschrieben werden müsse, vermag ihnen der Senat ebenfalls nicht zu folgen. Ob die bei den schalltechnischen Untersuchungen berücksichtigten Maschinen tatsächlich besonders geräuscharm sind, vermag der Senat nach Aktenlage nicht zu entscheiden. Nach den Angaben unter 6.7 der Untersuchungen vom 17.09. und 22.10.2012 beruhen die Annahmen zum einen auf der Betriebsbeschreibung vom 01.09.2012 und zum anderen auf Herstellerangaben; ob die Werte für eine bestimmte Art von Geräten typisch sind oder sich auf spezielle, besonders lärmarme Geräte beziehen - wie in der gutachterlichen Stellungnahme vom 04.10.2012 ohne nähere Begründung ausgeführt wird - ist nicht zu erkennen. Jedenfalls dürften sich die angenommenen Schallleistungspegel aber auf die tatsächlich in der Halle verwendeten Geräte beziehen, sodass sich durch deren Aufnahme in die Baugenehmigung in der Sache nichts ändern würde. Entscheidend für die Zumutbarkeit der Lärmwirkungen in der Halle durch den Betrieb der Maschinen dürfte vielmehr sein, dass bei einem resultierenden mittleren Innenpegel von ≥ 70 dB(A) die Tore automatisch geschlossen werden. Auf den Schallleistungspegel einzelner Maschinen in der Abbundhalle kommt es insoweit nicht entscheidend an. Es liegt vielmehr nicht zuletzt im Interesse der Beigeladenen selbst, dafür zu sorgen, dass etwa durch die Verwendung lärmarmer Maschinen der maßgebliche mittlere Innenpegel nicht oder nur selten überschritten wird, um so das Wirksamwerden der von den Gutachtern empfohlenen und vom Antragsgegner verfügten Lärmminderungsmaßnahme möglichst zu vermeiden.
23 
Der von den Antragstellern weiter angeführte Widerspruch zwischen den Nebenbestimmungen Nrn. 91 und 76 lässt sich im Wege der Auslegung beseitigen. Zwar wird in der Nr. 91 festgelegt, dass „die Fenster der Abbundhalle und des Holzlagers als nicht öffenbare Isolierglasfenster mit einem bestimmten Schalldämm-Maß auszuführen (sind)“, während in Nr. 76 verlangt wird, dass die erforderlichen Zuluftflächen über Türen und Fenster sicherzustellen sind. Zum einen bezieht sich die Nr. 91 schon nur auf die Fenster der Abbundhalle und des Holzlagers (und nicht etwa auf die der Büros und des Besprechungsraumes), zum anderen kann diese Auflage ohne weiteres so verstanden werden, dass die Sicherstellung der erforderlichen Zuluft über Türen zu erfolgen hat, soweit Fenster nicht geöffnet werden können (vgl. auch das objektbezogene Brandschutzkonzept des Ingenieurbüros R. vom 04.11.2011, S. 19: das in einem Brandbekämpfungsabschnitt über Dachöff-nungen abgeführte Luftvolumen muss über Zuluftöffnungen wie z.B. Fenster oder Türen nachströmen können).
24 
Zu Unrecht wendet sich das Beschwerdevorbringen auch gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass zwischen der „Regelung“ in Nr. 1.6. und der Nebenbestimmung Nr. 97 kein Widerspruch bestehe. Denn die Nr. 1.6. enthält schon keine „Regelung“ über die Betriebszeiten, sondern gibt - im Rahmen der Zurückweisung der Nachbareinwendungen - lediglich das Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung vom 17.09.2012 wieder. Die Betriebszeiten werden allein in der Nebenbestimmung Nr. 97 geregelt und während des Tagzeitraums zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr (vgl. Nr. 6.4 der TA- Lärm 1998) eindeutig auf 14 Stunden beschränkt.
25 
Soweit die Antragsteller Einwände gegen die Nebenbestimmung Nr. 86 erheben, hat allerdings auch der Senat insoweit erhebliche Zweifel an deren Geeignetheit und Bestimmtheit, als die mittels einer Schallüberwachungssteuerung geschlossenen Tore „kurzzeitig von Hand für Be- und Entladetätigkeiten“ wieder geöffnet werden können. Denn dadurch wird die von den Gutachtern empfohlene und den Berechnungen zugrunde liegende Lärmminderungsmaßnahme zu einem erheblichen Teil wieder zurückgenommen und um ihre Wirksamkeit gebracht. Zudem ist völlig offen, was unter einer kurzzeitigen Öffnung zu verstehen ist. Jedoch rechtfertigen diese Zweifel entgegen der Auffassung der Antragsteller noch nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Denn wie das Verwaltungsgericht geht auch der Senat davon aus, dass diesen Bedenken im Widerspruchsverfahren durch eine einschränkende und klarstellende Fassung des Wortlauts der Auflage Rechnung getragen werden wird. Dies könnte etwa dadurch geschehen, dass den Beigeladenen aufgegeben wird, die Tore nur bei Gefahr im Verzug oder nur dann wieder zu öffnen, wenn der Innenraumpegel der Abbundhalle 70 dB(A) wieder unterschreitet. Anders als das Verwaltungsgericht hält der Senat es indes - nicht zuletzt im Hinblick auf eine mögliche längere Dauer des Hauptsachverfahrens - für geboten, bereits jetzt eine entsprechende - im Tenor dieses Beschlusses zum Ausdruck kommende - Zwischenregelung zu treffen. Er weist indes ausdrücklich darauf hin, dass im Widerspruchsverfahren der Satz 3 der Nebenbestimmung Nr. 86 auch eine andere Fassung erhalten kann, durch die die Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit ebenfalls beseitigt werden.
26 
Nach alledem sah der Senat keinen Anlass, die vom Verwaltungsgericht getroffene Abwägungsentscheidung zu ändern.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs.1 Satz 3, 159 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004.
28 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Tenor

Der Bebauungsplan „An den Spiegelwiesen“ der Gemeinde Karlsdorf-Neuthard vom 26. Februar 2013 einschließlich der dazu erlassenen örtlichen Bauvorschriften wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „An den Spiegelwiesen“, der Einzelhandel im Plangebiet grundsätzlich ausschließt.
Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. ..., das im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans liegt und einen wesentlichen Teil des überplanten Gebiets bildet. Das ca. 3,45 ha große Plangebiet wird begrenzt durch die Bundesautobahn (BAB) 5 im Osten, die Bruchsaler Straße im Süden, die Straße „Am Kanal“ im Westen und den an die Straße „An den Spiegelwiesen“ angrenzenden Saalbachkanal im Norden. In der östlichen Hälfte des Gebiets einschließlich des Grundstücks der Antragsteller setzt der Plan neben einem Streifen als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft entlang der BAB 5 ein Gewerbegebiet, in der westlichen Hälfte ein eingeschränktes Gewerbegebiet fest. In beiden Gebieten ist Einzelhandel grundsätzlich ausgeschlossen, ausnahmsweise zulässig ist „Einzelhandel mit zentral- oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten (gemäß Sortimentsliste zum Einzelhandelserlass Baden-Württemberg) nur in Verbindung mit Handwerksbetrieben oder produzierendem Gewerbe und bis zu einer maximalen Bruttoverkaufsfläche von 250 m²“. „Betriebe zum Autoverkauf“ sind ebenfalls ausnahmsweise zugelassen. Die Zufahrt zum Plangebiet soll über die Straße „An den Spiegelwiesen“ erfolgen; eine direkte Zufahrt von der Bruchsaler Straße ist nicht vorgesehen. Als Verkehrsflächen setzt der Plan über die existierenden Straßen „An den Spiegelwiesen“ und „Am Zollstock“ hinaus auf dem Grundstück der Antragsteller eine Ringstraße fest, die entlang der Süd- und Westgrenze ihres Grundstücks verläuft und das südliche Ende der Straße „Am Zollstock“ mit der Straße „An den Spiegelwiesen“ verbindet. In den örtlichen Bauvorschriften wird u. a. für das gesamte Plangebiet zur Zahl der Stellplätze festgesetzt, je Betrieb seien maximal 25 Pkw-Stellplätze zulässig, hiervon ausgenommen seien Betriebe des Autohandels. Ausdrücklich aufgehoben werden „die bisher rechtsgültigen planungsrechtlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan 'Gewerbegebiet westlich Autobahn/nördlich B 35' sowie seine Änderung vom 24.06.1971“.
Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet westlich Autobahn/nördlich B 35“ der damals selbständigen Gemeinde Karlsdorf - die sich im Zuge der Gemeindereform zum 01.01.1975 freiwillig mit der Gemeinde Neuthard zu der heutigen Gemeinde Karlsdorf-Neuthard zusammengeschlossen hat - war 1969 in Kraft getreten und 1971 geringfügig geändert worden. Er hatte im Bereich der jetzt festgesetzten Ringstraße ebenfalls eine Ringstraße vorgesehen. Damals befand sich die Autobahnanschlussstelle Bruchsal/Karlsdorf noch an der Bruchsaler Straße in Höhe des Grundstücks der Antragsteller. Anfang dieses Jahrtausends wurde die Anschlussstelle einschließlich der B 35 Richtung Norden verlegt; die Anschlussstelle an der Bruchsaler Straße wurde zurückgebaut. Die Bruchsaler Straße wurde zur Gemeindestraße herabgestuft; sie dient nach wie vor als Verbindungsstraße zwischen Karlsdorf und Bruchsal.
Am 18.09.1980 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan „Gewerbegebiet westlich der Autobahn/nördlich B 35“ zu ändern und die Festsetzung der Ringstraße aufzuheben. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob diese Änderung wirksam geworden ist. Anlass für den Änderungsbeschluss war eine Absprache zwischen der „Sägewerk ...... KG“ als damaliger Nutzerin des Grundstücks der Antragsteller und der Antragsgegnerin. Danach sollte das Gelände der festgesetzten, aber noch nicht realisierten Ringstraße, das zu dieser Zeit im Eigentum der Antragsgegnerin stand, dem Firmengelände zugeschlagen und an die Firmeninhaberin übertragen werden. Diese Grundstücksübertragung wurde nach dem Beschluss der Planänderung realisiert; durch Grundstücksteilungen und -vereinigungen entstanden die Grundstücke Flst.Nrn. ... und ... (bestehende Straße „Am Zollstock“) in ihrem heutigen Zuschnitt.
Am 06.12.2005 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „An den Spiegelwiesen“; der Beschluss wurde am 09.12.2005 bekannt gemacht. Parallel dazu wurde eine Veränderungssperre beschlossen, die am 09.12.2005 in Kraft trat und zweimal bis in das Jahr 2009 verlängert wurde. Im Zuge des Aufstellungsverfahrens wurden verschiedene Planentwürfe erstellt, die keine Ringstraße vorsahen und von der Wirksamkeit der Planänderung von 1980 ausgingen. Im Jahr 2012 ließ die Antragsgegnerin ein Nahversorgungskonzept für ihre Gemeinde erstellen, das der Gemeinderat im Mai 2012 billigte. Der Standort „An den Spiegelwiesen“ wird dort als „relativ ungeeignet für die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes“ eingestuft.
Unter dem 27.08.2012 beantragten die Antragsteller die Erteilung eines Bauvorbescheids in Bezug auf den Neubau zweier Einzelhandelsgeschäfte auf ihrem Grundstück zu folgenden Fragen:
- Sind der Neubau und der Betrieb eines großflächigen Einzelhandelsgeschäfts (Verkaufsfläche: 1050 m²; 'Einzelhandel 1') der Art nach mit folgenden Gegenständen zulässig: Lebensmittel und sonstige Waren des periodischen Bedarfs sowie Aktionsartikel?
- Sind der Neubau und der Betrieb eines großflächigen Einzelhandelsgeschäfts (Verkaufsfläche: 1050 m²; 'Einzelhandel 1') der Art nach mit folgenden Gegenständen zulässig: zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente (nach dem Einzelhandelserlass Baden-Württemberg, Stand: Antragstellung)?
- Sind der Neubau und der Betrieb eines großflächigen Einzelhandelsgeschäfts (Verkaufsfläche: 607 m²; 'Einzelhandel 2') der Art nach mit folgenden Gegenständen (alternativ) zulässig: Drogerieartikel, Textil oder Schuhe?
- Ist das Maß der vorgesehenen baulichen Nutzung zulässig?
- Ist die vorgesehene bauliche Nutzung im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche zulässig und ist die Anordnung der Gebäude auf dem Grundstück zulässig?
- Ist die vorgesehene Dachform der Gebäude so zulässig?
- Ist die vorgesehene bauliche Nutzung im Übrigen bauplanungsrechtlich zulässig?“
Unter dem 30.11.2012 erteilte das Landratsamt Karlsruhe den Antragstellern einen Bauvorbescheid, in dem die von ihnen gestellten Fragen bis auf die letzte nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit „im Übrigen“ und diejenige nach der baulichen Nutzung im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche bejaht wurden. Zur letzten Frage wurde ausgeführt, diese sei nicht hinreichend konkret. Gegen die Versagung der Beantwortung der beiden nicht bejahten Fragen haben die Antragsteller nach erfolglosem Widerspruch Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben (4 K 1210/13).
Am 04.12.2012 billigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin einen Entwurf für den Bebauungsplan „An den Spiegelwiesen“, der erstmals wieder die Ringstraße aus der Planung von 1969 vorsah. Dieser Entwurf, der abgesehen von kleineren redaktionellen Änderungen dem jetzigen Plan entspricht, wurde, wie am 14.12.2012 bekanntgemacht, mit Begründung, Umweltbericht und vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen vom 27.12.2012 bis zum 29.01.2013 öffentlich ausgelegt; die Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Die Antragsteller erhoben am 28.01.2013 umfangreiche Einwendungen. Nach Zurückweisung dieser Einwendungen beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Plan am 26.02.2013 als Satzung. Er wurde vom Bürgermeister der Antragsgegnerin am 07.03.2013 ausgefertigt und am 08.03.2013 bekannt gemacht.
10 
Dagegen haben die Antragsteller am 18.03.2013 Normenkontrollantrag gestellt, den sie am 11.07.2013 begründet haben. Sie machen im Wesentlichen geltend, der Plan treffe unverhältnismäßige Festsetzungen zu ihren Lasten und sei allein von der Absicht getragen, ihr Einzelhandelsvorhaben zu verhindern. Entgegen allen bisherigen Äußerungen solle nun keine direkte Anbindung an die Bruchsaler Straße erfolgen, obwohl diese über die Straße „Am Zollstock“ auch bei Realisierung der gewünschten Baumreihen entlang der Bruchsaler Straße möglich sei. Die nur indirekte Anbindung an die Bruchsaler Straße sei nicht zu rechtfertigen. Tatsächlich gehe es der Antragsgegnerin darum, statt einer entsprechenden Entwicklung des Plangebiets das unmittelbar gegenüber liegende Gebiet „Im Brühl“, das größtenteils in ihrem Eigentum stehe und bislang nur Ackerfläche sei, als Einzelhandelsstandort auszubauen und zu ihren Gunsten zu vermarkten. Es sei nicht ersichtlich, wer für eine Verwirklichung der für das Plangebiet vorgesehenen kleingewerblichen Nutzung in Betracht kommen solle; vielmehr sei die Annahme entsprechender Ansiedlungen unrealistisch. Das Areal sei im Gegensatz zu der kleinteiligen Struktur im Gebiet „Im Brühl“ schon immer als großflächige Einheit genutzt worden. Angesichts des vorliegenden Bauvorbescheids, über den der Gemeinderat zudem nicht informiert worden sei, sei der Plan mit seinem jetzigen Inhalt vollzugsunfähig.
11 
Die Inanspruchnahme ihres Grundstücks für die Ringstraße sei aus mehreren Gründen rechtlich nicht haltbar. Zunächst ergebe sich aus dem Bebauungsplan nicht, ob hier eine private oder eine öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt werde, obwohl das Gebot der Bestimmtheit dies verlange. Die Festsetzung führe dazu, dass ca. ein Drittel der Grundstücksfläche für die Antragsteller nicht mehr nutzbar sei. Dennoch habe eine Abwägung mit ihren durch Art. 14 GG geschützten Eigentümerbelangen nicht stattgefunden. Der Verweis auf die schon 1969 vorgesehene Ringstraße mache dies nicht entbehrlich. Seinerzeit habe eine ganz andere Situation vorgelegen, weil sich die Fläche der Straße damals noch in Gemeindeeigentum befunden habe. Zudem habe die damalige Planung lediglich eine Straßenbreite von 6,50 m zuzüglich Gehweg vorgesehen, während die jetzige Planung eine Straßenbreite von 12 m vorsehe. Vor allem aber sei nach dem maßgeblichen Planungsstand vor der streitgegenständlichen Planung keine Ringstraße vorgesehen gewesen. Denn der Plan aus dem Jahr 1969 sei 1980 in der Form geändert worden, dass die Ringstraße entfallen sei. Entgegen der pauschalen Behauptung der Antragsgegnerin habe auch eine Bekanntgabe der beschlossenen Planänderung stattgefunden. Eine ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigungserteilung sei erfolgt. Auch wenn sich in der Bebauungsplanakte zum Satzungsbeschluss vom 18.09.1980 kein Dokument finde, in dem die ausdrückliche Bekanntgabe der Genehmigungserteilung abgedruckt sei, könne daraus nicht geschlossen werden, dass sie nicht erfolgt sei. Insoweit treffe die Antragsgegnerin die Darlegungs- und Beweislast. Diese sei in den Folgejahren selbst immer von der Wirksamkeit der Planänderung ausgegangen und habe sie nebst Begründung auch für jedermann zur Einsicht bereitgehalten. Im Übrigen habe mehrfach auf andere Art und Weise eine Bekanntgabe stattgefunden. So sei etwa der Aufstellungsbeschluss vom 06.12.2005 am 12.03.2010 mit dem Text veröffentlicht worden, dass die bisherige Bebauungsplanung „Gewerbegebiet westlich Autobahn/nördlich B 35 alt“ sowie die „Änderungen vom 24.06.1971 und 18.09.1980 aufgehoben und durch den neuen Bebauungsplan ersetzt“ würden. Auch das Landratsamt sei von einem wirksam gewordenen Satzungsbeschluss vom 18.09.1980 ausgegangen. Im Übrigen habe auch im Jahr 1969 keine wirksame Festsetzung der Ringstraße stattgefunden, weil der damalige Plan nicht ausgefertigt worden sei.
12 
Die Abwägung kranke hier daher daran, dass die Antragsgegnerin nicht erkannt habe, dass sie die Nutzbarkeit des Grundstücks der Antragsteller durch die Ringstraße neu und massiv einschränke. Die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf privatem Grund bedürfe einer Rechtfertigung durch entsprechend gewichtige Allgemeinwohlbelange. Solche seien hier nicht ersichtlich. Es bedürfe keiner Ringstraße, um die gewünschte Unterteilung der Bauflächen in kleinere Einheiten zu ermöglichen; dies sei auch ohne Ringstraße möglich. Nicht erforderlich sei diese Planung auch deshalb, weil gleichgeeignete Grundstücke der öffentlichen Hand zur Verfügung ständen, nämlich das Grundstück Flst.Nr. ... Unabhängig davon handle es sich bei der Festsetzung der Ringstraße um einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentum der Antragsteller.
13 
Auch der festgesetzte Einzelhandelsausschluss sei rechtlich nicht haltbar. Es fehle die erforderliche individuelle Betrachtung der örtlichen Situation. Der Begriff der zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimente, die auf untergeordneter Fläche ausnahmsweise zulässig sein sollten, sei unbestimmt. Die Sortimentsliste zum Einzelhandelserlass, auf die der Plan verweise, sei nicht abschließend. Die Festlegung von Obergrenzen der Verkaufsfläche sei in diesem Zusammenhang nicht zulässig, weil damit kein bestimmter Anlagentyp umschrieben werde. Die erforderlichen besonderen städtebaulichen Gründe für einen Einzelhandelsausschluss lägen darüber hinaus nicht vor. Der Verweis der Begründung auf das Einzelhandelsgutachten und dessen Standortempfehlungen zur Ansiedlung von neuen Einkaufsmärkten trage den Einzelhandelsausschluss nicht. Denn dieser beziehe sich auf jeglichen Einzelhandel, während sich das Einzelhandelsgutachten lediglich zur Nahversorgung verhalte. Dementsprechend heiße es auch „Nahversorgungskonzept“. Bezüglich des Nicht-Lebensmittel-Sektors werde dort nur empfohlen, für derartige Vorhaben Einzelfallprüfungen durchzuführen. Zum Plangebiet werde ausgeführt, sonstiger nicht zentrenrelevanter Einzelhandel könne angesiedelt werden, sofern eine Erschließung über die Bruchsaler Straße möglich sei. Der Ausschluss erfasse nicht nur zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente, sondern auch alle weiteren Sortimente. Eine Begründung, weshalb kein Einzelhandel etwa mit Pflanzen und Gartenbedarf, Möbeln, Bettwaren, Bodenbelägen, Bau- und Heimwerkerbedarf, Sport- und Campingartikeln, Holzmaterialien und weiteren großteiligen Angeboten stattfinden dürfe, werde nicht gegeben. Die Privilegierung des Autoverkaufs werde ebenfalls nicht begründet und sei nicht konsistent. Weiter sei zu beanstanden, dass die Ausnahme nur für zentren- oder nahversorgungsrelevante Sortimente, aber nicht für andere Sortimente im Zusammenhang mit Handwerksbetrieben oder produzierendem Gewerbe gelten solle.
14 
Nicht haltbar sei schließlich auch die Festsetzung, nach der auf der Basis von § 74 Abs. 2 Nr. 3 LBO maximal 25 Pkw-Stellplätze pro Betrieb zulässig sein sollten. Eine dafür notwendige Verkehrskonzeption der Antragsgegnerin fehle. Das landesbauordnungsrechtliche Instrument des § 74 Abs. 2 Nr. 3 LBO könne für das in der Bebauungsplanbegründung angeführte Ziel einer baulichen Dichte nicht eingesetzt werden. Insoweit müsse auf die bundesrechtlichen Regelungen des BauGB und der BauNVO zurückgegriffen werden. Die Beschränkung von Stellplätzen durch eine örtliche Bauvorschrift aufgrund einer bauordnungsrechtlichen Ermächtigung sei kompetenzwidrig. Nicht schlüssig sei auch, dass es eine Nebenzielgruppe geben müsse, weil das Gebiet kleinen und mittleren Gewerbebetrieben als „Hauptzielgruppe“ zur Verfügung gestellt werden solle, man sich aber nicht mit der Frage beschäftigt habe, ob auch für diese Nebenzielgruppe 25 Pkw-Stellplätze pro Betrieb ausreichten. Zudem dürfte ein mittlerer Gewerbebetrieb kaum mit nur 25 Stellplätzen auskommen. Dies gelte insbesondere für den Betrieb eines Autoverkaufs. Schließlich seien auch die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage des § 74 Abs. 2 Nr. 3 LBO nicht erfüllt, der die Stellplatzeinschränkung lediglich für das Gemeindegebiet oder genau abgegrenzte Teile des Gemeindegebiets zulasse. Hier aber gehe es darum, nur ganz wenige Flurstücke mit dieser Last zu belegen. Für eine derart intensiv in Art. 14 Abs. 1 GG eingreifende Einschränkung fehlten entsprechend wichtige städtebauliche Gründe. Der Bauvorbescheid sei hier trotz Kenntnis der Verwaltung überhaupt nicht berücksichtigt worden.
15 
Die Antragsteller beantragen,
16 
den Bebauungsplan „An den Spiegelwiesen“ der Antragsgegnerin vom 26. Februar 2013 einschließlich der dazu erlassenen örtlichen Bauvorschriften für unwirksam zu erklären.
17 
Die Antragsgegnerin beantragt,
18 
den Antrag abzuweisen.
19 
Sie hält den Antragstellern entgegen, der Bebauungsplan entspreche dem Nahversorgungskonzept. Die GMA habe mehrere Standorte, darunter auch denjenigen der Antragsteller, untersucht, so dass von einer Verhinderungsplanung nicht die Rede sein könne. Sie sei zu dem Ergebnis gekommen, dass aus städtebaulicher Sicht sowohl der Bestandsstandort „Im Brühl“ als auch der Entwicklungsstandort „Adam-Areal“ am besten geeignet für die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes sei. Das Gelände der Antragsteller sei dagegen insoweit als relativ ungeeignet eingestuft worden. Das „Adam-Areal“ sei inzwischen von einem Investor erworben worden, der eine Wohnbebauung beabsichtige. Auf der Grundlage ihres Konzepts habe sich die Antragsgegnerin zu Recht entschlossen, den Standort „......“ („Im Brühl“) gegenüber dem Gelände der Antragsteller zu favorisieren. Mit dem streitgegenständlichen Plan sei der Bebauungsplan aus dem Jahr 1969 geändert worden. Die 1980 beschlossene Änderung sei mangels Bekanntmachung der Genehmigung nicht rechtskräftig geworden. Die Antragsgegnerin sei selbst bis zur Erörterung der Bauvoranfrage der Antragsteller mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe von der Wirksamkeit des Änderungsplans aus dem Jahr 1980 ausgegangen. Dies ändere aber nichts daran, dass die Bekanntmachung, vermutlich aus Nachlässigkeit, unterblieben sei. Soweit die Ringstraße betroffen sei, handele es sich nicht um eine Änderung des bisherigen Planes, denn dieser habe die Ringstraße bereits vorgesehen. Ein Anspruch der Antragsteller, von der Festsetzung der bereits rechtskräftig festgesetzten Ringstraße abzusehen, sei nicht ersichtlich. Der festgesetzte Einzelhandelsausschluss sei entgegen der Auffassung der Antragsteller hinreichend bestimmt. Auch ihre Einwendungen bezüglich der Beschränkung der Stellplatzanzahl seien unbegründet.
20 
Dem Senat liegen der Bebauungsplan „An den Spiegelwiesen“ samt Verfahrensakten, der Bebauungsplan „Gewerbegebiet westlich Autobahn/nördlich B 35“ samt Verfahrensakten sowie die Akte des Landratsamts Karlsruhe zum den Antragstellern am 30.11.2012 erteilten Bauvorbescheid vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
21 
Der Antrag ist zulässig. Die Antragsteller haben den Normenkontrollantrag innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Da sie sich als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen bauplanerische Festsetzungen wenden, die unmittelbar ihr Grundstücke betreffen, sind sie mit Blick auf eine mögliche Eigentumsverletzung antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie haben im Rahmen der öffentlichen Auslegung Einwendungen gegen die Planung erhoben, die sie jetzt weiterverfolgen, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihres Antrags nicht entgegensteht.
B.
22 
Der Antrag ist begründet. Der Plan leidet an mehreren Fehlern, die zu seiner Unwirksamkeit insgesamt führen.
I.
23 
Der Plan ist bereits in formeller Hinsicht fehlerhaft.
24 
1. Allerdings greift die Rüge der Antragsteller, der Bürgermeister habe dem Gemeinderat die Information über den vorliegenden Bauvorbescheid vorenthalten, nicht durch. Der damit geltend gemachte Verstoß gegen die Informationspflicht aus § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO liegt ungeachtet der Frage, welchen Umfang diese Pflicht hat und ob sich ein Verstoß auf den Satzungsbeschluss auswirken kann (vgl. dazu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 -, BauR 2011, 80; Urteil vom 16.04.1999 - 8 S 5/99 -, NuR 2000, 153), jedenfalls deshalb nicht vor, weil die Abwägungstabelle, die dem Gemeinderat zur Vorbereitung auf den Satzungsbeschluss vorlag, die Information über den Bauvorbescheid enthielt.
25 
Der weiteren Rüge, dass während der Auslegung des Plans nicht jeder Interessierte ohne weiteres in die Unterlagen habe Einblick nehmen können und deshalb ein nach §§ 214 Abs. 1 Nr. 2, 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlicher Verstoß gegen § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB vorliege (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.05.2005 - 8 S 582/04 -, UPR 2006, 356), braucht der Senat nicht nachzugehen. Denn der Plan ist jedenfalls wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 3 BauGB formell fehlerhaft.
26 
2. Bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) ist der Antragsgegnerin ein nach §§ 214 Abs. 1 Nr. 1, 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlicher Verfahrensfehler unterlaufen.
27 
a) Zutreffend ist allerdings die Ermittlung der bestehenden Planungssituation; entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die im Jahr 1980 beschlossene Änderung des Bebauungsplans von 1969/1971 nicht wirksam geworden. Denn ihre Genehmigung ist entgegen der Vorgabe des damals maßgeblichen § 12 BBauG in der Fassung vom 18.08.1976 nicht bekannt gemacht worden. Dies ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen und der Tatsache, dass eine Bekanntmachung im danach maßgeblichen Zeitraum im Amtsblatt der Antragsgegnerin (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 DVOGemO) nicht erfolgt ist.
28 
Ausweislich der Verfahrensakten genehmigte das Landratsamt Karlsruhe den Plan auf Antrag der Antragsgegnerin vom 09.12.1980 am 05.03.1981 unter Auflagen. Den Auflagen entsprechend ergänzte der Gemeinderat der Antragsgegnerin seinen Satzungsbeschluss am 09.04.1981. Nach längerem Schriftwechsel über die Erfüllung der Auflagen wurden am 25.05.1984 ein Aktenvermerk und im Jahr 1985 ein Arbeitsbogen erstellt, nach denen die ortsübliche Bekanntmachung der Planänderung „noch zu erledigen“ war; einem Schreiben der Gemeindeverwaltung an das Planungsbüro vom 09.12.1999 ist zu entnehmen, dass auch zu diesem Zeitpunkt noch keine Fertigung des entsprechend den Genehmigungsauflagen geänderten Plans vorlag und das Bebauungsplanänderungsverfahren erst zum Abschluss gebracht werden sollte. Im Februar 2000 übersandte das Planungsbüro der Antragsgegnerin erbetene Farbfotokopien des geänderten Plans, an die laut einem Aktenvermerk vom 26.01.2000 Verfahrensvermerke mit Authentizitätsvermerk angesiegelt werden sollten. Damit endet die Akte. Die Bekanntmachung einer Genehmigung ist ihr ebenso wenig zu entnehmen wie eine Ausfertigung.
29 
Soweit die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vertreten haben, die Tatsache, dass die Akte nicht paginiert ist, lasse nach Beweislastregeln den Schluss zu, dass eine Bekanntmachung erfolgt sei, ist dem nicht zu folgen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das Fehlen der Paginierung Anlass zu Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit der jüngsten Schriftstücke in der Akte bieten sollte, aus denen sich das Fehlen der Bekanntmachung ergibt.
30 
Auch im Zeitraum nach Januar 2000 ist keine Bekanntmachung der 1980/81 beschlossenen Planänderung mehr erfolgt. Auf Nachfrage hat die Antragsgegnerin nicht nur mitgeteilt, dass sie über keine weiteren Unterlagen verfüge als diejenigen, die dem Gericht bereits vorlägen. Auf Bitte des Senats hat sie auch ihr Amtsblatt für die Jahre 2000 bis 2002 überprüft; danach ist in diesem Zeitraum keine Bekanntmachung der Planänderung erfolgt. Es ist plausibel, dass sie auch in den darauf folgenden Jahren nicht nachgeholt wurde. Am 28.11.2002 wurde den Antragstellern ein Bauvorbescheid für die Errichtung eines Lebensmittelmarkts auf ihrem Grundstück erteilt; in der Folge begann die Antragsgegnerin, sich mit der Entwicklung des Lebensmitteleinzelhandels in ihrem Gemeindegebiet zu befassen, und beschloss am 06.12.2005 schließlich die Aufstellung des hier angefochtenen Bebauungsplans.
31 
Die Auffassung der Antragsteller, die Bekanntmachung sei jedenfalls später konkludent dadurch erfolgt, dass der Änderungsplan im Rahmen anderer Bekanntmachungen genannt und als wirksam vorausgesetzt worden sei, trifft nicht zu. Denn diese Bekanntmachungen erfüllen hinsichtlich der 1980/81 beschlossenen Änderung nicht die Anstoßfunktion, die einer Bekanntmachung nach dem Rechtsstaatsprinzip zukommt. Eine Bekanntmachung muss geeignet sein, dem Normadressaten das Inkrafttreten neuen Bebauungsrechts bewusst zu machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.06.2010 - 4 BN 55.09 -, BauR 2010, 1733). In diesem Sinne ist bei jeder Bekanntmachung unerlässlich, dass sie zumindest „anstößt“ (BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - IV C 9.76 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr 64). Das leisten die Bekanntmachungen späterer Beschlüsse hinsichtlich der 1980/81 beschlossenen Planänderung nicht.
32 
Mit diesen rechtsstaatlichen Anforderungen an eine Bekanntmachung ist es im Übrigen auch nicht zu vereinbaren, eine von den Antragstellern wohl gewünschte Bekanntmachungsfiktion wegen Verschuldens der Antragsgegnerin oder aus Beweislastgesichtspunkten anzunehmen.
33 
Der Ursprungsplan „Gewerbegebiet westlich Autobahn/nördlich B 35“ ist dagegen wirksam geworden. Er wurde vom Gemeinderat der damals noch selbständigen Gemeinde Karlsdorf am 17.04.1969 beschlossen und am 30.07.1969 genehmigt; die Bekanntmachung der Genehmigung erfolgte am 03.09.1969. Die von den Antragstellern geäußerten Zweifel an seiner ordnungsgemäßen Ausfertigung (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 04.09.2014 - 4 B 31.14 -, ZfBR 2014, 782) sind nicht berechtigt. Die Satzung mit den textlichen Festsetzungen und die Planbegründung wurden vom Bürgermeister am 17.04.1969 unterzeichnet. Die für die ordnungsgemäße Ausfertigung notwendige „gedankliche Schnur“ zu den einzelnen Teilen des Plans (vgl. dazu etwa Urteil des Senats vom 24.01.2013 - 5 S 913/11 -, NuR 2014, 508) ist durch den in der Satzung enthaltenen Verweis auf die ihr angefügten einzelnen Bestandteile - Straßen- und Baulinienplan, Sockelhöhenquerschnitt, zwei Straßenlängsschnitte - gewährleistet.
34 
Die am 24.06.1971 beschlossene, im Sinne des § 13 BBauG vereinfachte Änderung des Plans wurde durch Anschlag an der Gemeindetafel in der Zeit vom 25.06. bis 05.07.1971 öffentlich bekannt gemacht und dadurch wirksam.
35 
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Plan und insbesondere die Festsetzung der Ringstraße später funktionslos und deshalb unwirksam geworden wären. Funktionslos kann eine Norm nur werden, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in die Fortgeltung der Norm gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (stRspr BVerwG, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 22.07.2013 - 7 BN 1.13 -, juris, m. w. N.). Zwar dürfte hier kein schutzwürdiges Vertrauen in die Fortgeltung der Festsetzung der Ringstraße bestanden haben. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass ihre Verwirklichung nach den tatsächlichen Verhältnissen auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen gewesen wäre.
36 
b) Bei der Ermittlung des für die Festsetzung der neuen Ringstraße erheblichen Abwägungsmaterials ist der Antragsgegnerin dagegen ein beachtlicher Fehler unterlaufen.
37 
aa) Es spricht vieles dafür, dass die Antragsgegnerin fälschlich davon ausgegangen ist, hinsichtlich der Ringstraße keine konstitutive Festsetzung getroffen, sondern eine schlicht deklaratorische Neubekanntmachung (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - 4 BN 20.07 -, juris) vorgenommen zu haben, die keinen Ermittlungsbedarf auslöst. Denn sie beruft sich wiederholt darauf, hinsichtlich der Ringstraße sei keine Änderung des bisherigen Plans erfolgt. Eine schlicht deklaratorische Neubekanntmachung ist jedoch mit dem Inhalt ihres Plans nicht zu vereinbaren. Dieser ändert den bisherigen Plan von 1969/1971 nicht nur, sondern hebt ihn ausdrücklich auf. Dies belegt schon der Titel des Plans: „Bebauungsplan ‚An den Spiegelwiesen‘ und Aufhebung des Bebauungsplans 'Gewerbegebiet westlich der Autobahn/nördlich B 35'“, vor allem aber die textliche Festsetzung unter 1., nach der die bisherigen Festsetzungen des Plans „Gewerbegebiet westlich der Autobahn/nördlich B 35“ aufgehoben werden und ihre Gültigkeit verlieren.
38 
Hinzu kommt, dass sich die jetzt festgesetzte Ringstraße von der früheren unterscheidet. Während sie nach der nunmehrigen Planung 12 m breit sein soll, war sie im Bebauungsplan von 1969 mit einer Breite von 9 m festgesetzt (vgl. die zeichnerische Festsetzung und III. der Planbegründung 1969: Fahrbahn 6,5 m, einseitiger Gehweg 2,0 m und Randstreifen 0,5 m).
39 
Dem Plan ist auch sonst nichts dafür zu entnehmen, dass allein eine nachrichtliche Übernahme der 1969 festgesetzten Ringstraße erfolgt wäre. Vielmehr untermauert ihre Darstellung im zeichnerischen Teil des Plans ihr Wesen als konstitutive Festsetzung; die Darstellung entspricht den Vorgaben der PlanZV (vgl. dort Nr. 6.1 der Anlage), ohne dass eine zusätzliche Kennzeichnung erfolgt ist, wie sie § 2 Abs. 1 Satz 5 PlanZV für nachrichtliche Übernahmen vorsieht. Soweit die Legende des Plans sie als „Verkehrsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB)“ ausweist und damit auch auf § 9 Abs. 6 BauGB Bezug nimmt, der die nachrichtliche Übernahme von Festsetzungen in einen Bebauungsplan regelt, ist dies kein Indiz dafür, dass sie nicht festgesetzt werden sollte. Abgesehen davon, dass die Legende des Plans hier einfach undifferenziert den Wortlaut der Überschrift von Nr. 6 der Anlage zur PlanZV wiederholt, erfasst § 9 Abs. 6 BauGB nur nachrichtliche Übernahmen von Festsetzungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffen worden sind, also nicht solche nach dem BauGB bzw. dem BBauG (vgl. dazu Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Juli 2014, § 9 Rn. 277). Der Verweis auf § 9 Abs. 6 BauGB in der Legende des Plans kann daher nicht auf die Festsetzung der Ringstraße im Bebauungsplan 1969/1971 bezogen werden.
40 
Nicht zuletzt belegen auch die Ausführungen in der Planbegründung (vgl. dort S. 12) und der zusammenfassenden Erklärung (vgl. dort S. 1) zur städtebaulichen Rechtfertigung der Straße den konstitutiven Charakter der Festsetzung.
41 
Im Übrigen sei mit Blick auf eine zukünftige Planung darauf hingewiesen, dass eine rein deklaratorische Übernahme der früheren Festsetzung der Ringstraße bei gleichzeitiger Änderung des Plans von 1969/1971 hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung der Gewerbefläche (damals GE nach § 8 BauNVO 1962 - vgl. § 25 BauNVO 1968 - ohne Einschränkungen zur Art der baulichen Nutzung) auch nicht mit dem Gebot konsistenter Planung (§ 1 Abs. 3, Abs. 8 BauGB) vereinbar sein dürfte.
42 
bb) Zu den danach im Hinblick auf die Festsetzung der Ringstraße zu ermittelnden abwägungserheblichen Belangen gehörten insbesondere die privaten Belange der Antragsteller als Grundstückseigentümer. Gerade die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss von der Gemeinde als ein wichtiger Belang in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung beachtet werden; sie hat im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB die Nachteile einer Planung für Planunterworfene zu berücksichtigen (stRspr BVerwG, vgl. nur Beschluss vom 15.05.2013 - 4 BN 1.13 -, juris, m. w. N.).
43 
Dementsprechend hätte zu einer ordnungsgemäßen Ermittlung in jedem Fall eine aktuelle Bestandsaufnahme der betroffenen Eigentumsrechte gehört. Ein Verweis auf den früheren Plan von 1969/1971 konnte insoweit schon deshalb nicht genügen, weil sich die Verhältnisse geändert hatten. Nicht nur soll die Ringstraße 3 m breiter werden als 1969/1971 vorgesehen. Vor allem steht ihre Fläche auch anders als 1969/1971 nicht mehr im Eigentum der Gemeinde, nachdem sie vor dem Satzungsbeschluss im Jahr 1980 teilweise oder sogar in vollem Umfang an den Rechtsvorgänger der Antragsteller verkauft und übertragen worden ist. Mit dem Wechsel der Eigentumsverhältnisse und der dadurch bedingten Änderung des Verlaufs der Grundstücksgrenzen sowie dem Maß und den Auswirkungen der Flächeninanspruchnahme durch die Ringstraße auf das Eigentumsrecht der Antragsteller hat sich die Antragsgegnerin jedoch trotz entsprechender Einwendungen in keiner Weise befasst. Vielmehr hat sie schlicht auf den früheren Planzustand verwiesen (vgl. insbes. Abwägungstabelle S. 17 und S. 19).
44 
Hinzu kommt, dass in Bezug auf die verkehrliche Bedeutung der Ringstraße auch jegliche Ermittlung der verkehrlichen Belange (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB) fehlt, obwohl sich auch die Verkehrsverhältnisse seit 1969/1971 durch die Verlegung der Autobahnanschlussstelle und die Herabstufung der Bruchsaler Straße wesentlich geändert haben.
45 
Daher hat die Antragsgegnerin - vor allem im Hinblick auf das Eigentumsrecht der Antragsteller - die von der Planung berührten Belange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt. Dieser Mangel ist offensichtlich und auch im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen. Denn es besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Planung anders ausgefallen wäre, wie die früheren, vom Gemeinderat gebilligten Planentwürfe ohne Ringstraße zeigen. Erst als klar geworden war, dass die 1980 beschlossene Planänderung nicht wirksam geworden war, wurde die Ringstraße in den Entwurf übernommen und zwar, wie die Planbegründung belegt, unter der rechtlich unzutreffenden Prämisse, dies sei uneingeschränkt jederzeit zulässig. Die nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erforderliche Rüge ist durch die Begründung des Normenkontrollantrags rechtzeitig erfolgt.
46 
c) Unzutreffend ist auch die Bewertung des Bauvorbescheids und damit der privaten Belange der Antragsteller, soweit es in der Abwägungstabelle (S. 14) heißt, grundsätzlich sei die Gemeinde auf Grundlage ihrer Planungshoheit nicht verpflichtet, einen positiven Bauvorbescheid in der Bebauungsplanung zu berücksichtigen. Diese Aussage ist mit der Rechtnatur des Bauvorbescheids als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 03.02.1984 - 4 C 39.82 -, BVerwGE 69, 1; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.11.2002 - 3 S 107/02 -, BauR 2003, 840; Sauter, LBO, Stand: April 2014, § 57 Rn. 3 m. w. N.) und seiner Bindungswirkung während seiner dreijährigen Geltungsdauer (§ 57 Abs. 1 Satz 2 LBO; vgl. dazu wiederum Sauter, a. a. O. Rn. 8 ff. m. w. N.) nicht zu vereinbaren. Ob diese unzutreffende Aussage als ergebnisrelevanter und damit beachtlicher Bewertungsfehler einzustufen ist, ist allerdings deshalb fraglich, weil die Bindungswirkung des Bauvorbescheids an anderer Stelle in der Abwägungstabelle anerkannt zu werden scheint (S. 15). Letztlich muss dies aber im Hinblick auf die weiteren Fehler des Plans, die seine Gesamtunwirksamkeit begründen, nicht entschieden werden.
II.
47 
Der Plan ist auch materiell fehlerhaft. Entgegen der Auffassung der Antragsteller bestehen zwar keine Bedenken gegen die Bestimmtheit seiner Festsetzungen (dazu 1.), er verstößt aber in verschiedener Hinsicht gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (dazu 2.).
48 
1. Die Einwände der Antragsteller gegen die Bestimmtheit des Plans greifen nicht durch.
49 
a) Die Festsetzung der Ringstraße als Verkehrsfläche ist auch ohne den Zusatz „privat“ oder „öffentlich“ hinreichend bestimmt. Zum einen ist der weiteren Bezeichnung als „Straßenverkehrsfläche“ zu entnehmen, dass es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche handeln soll. Denn unter Straßenverkehr wird im allgemeinen Sprachgebrauch und auch in anderen Normen grundsätzlich der öffentliche Verkehr verstanden. So beziehen sich etwa die Verhaltensvorschriften der Straßenverkehrsordnung unmittelbar nur auf den öffentlichen Verkehr (vgl. etwa Heß, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, § 1 StVO Rn. 5; ebenso das Verständnis des Begriffs „Straßenverkehr“ im Strafrecht, vgl. Sternberg-Lieben/Hecker, in: Schönke-Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 315b Rn. 2). Die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen (vgl. dazu auch § 5 Abs. 6 StrG) sind gemäß § 2 Abs. 1 StrG aber öffentliche und keine privaten Straßen. Zum anderen eröffnet § 9 Abs. 1 Nr. 11 Halbs. 2 BauGB nur die Möglichkeit, die Verkehrsflächen nach öffentlichen und privaten Flächen zu unterscheiden, enthält aber keine entsprechende Verpflichtung, wie schon der Wortlaut des ersten Halbsatzes belegt, wonach „die Verkehrsflächen“ festgesetzt werden können. Unberührt von der Möglichkeit der differenzierteren Festsetzung nach Halbsatz 2 bleibt daher die Möglichkeit der Festsetzung ohne den Zusatz „öffentlich“ oder „privat“ (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Juli 2014, § 9 Rn. 104).
50 
b) Auch der im Rahmen des Einzelhandelsausschlusses verwendete Begriff der „zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimente“ mit dem Verweis auf die Sortimentsliste zum Einzelhandelserlass Baden-Württemberg ist nicht unbestimmt. Die Antragsteller berufen sich für ihre gegenteilige Auffassung darauf, dass die Sortimentsliste nicht abschließend sei. Die Sortimentsliste (Anlage „Zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente“ zum Einzelhandelserlass Baden-Württemberg, GABl 2001, 290) enthält nicht nur eine Aufzählung bestimmter zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente, sondern führt darüber hinaus auch weitere Sortimente an, die „in der Regel“ zentrenrelevant sind. Die mit der Verwendung dieser Regelbeispielstechnik verbundene Auslegungsbedürftigkeit einer Norm ist jedoch mit den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips an ihre Bestimmtheit ohne weiteres zu vereinbaren (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 11.05.2007 - 2 BvR 543/06 -, BVerf-GK 11, 164). Dass der Inhalt der Festsetzung hier im Wege der Auslegung nicht bestimmbar wäre, behaupten auch die Antragsteller nicht. Ihr Einwand, es fehle die erforderliche individuelle Betrachtung der örtlichen Situation, betrifft nicht die Frage der Bestimmtheit, sondern der städtebaulichen Rechtfertigung der Festsetzung.
51 
2. Der Plan ist aber deshalb materiell fehlerhaft, weil er gegen das Gebot der Erforderlichkeit in § 1 Abs. 3 BauGB verstößt. Auch wenn der Sonderfall einer Verhinderungsplanung ohne positive Planungskonzeption (dazu a)) und eine Vollzugsunfähigkeit des Plans nicht anzunehmen sind (dazu b)), fehlt aber zentralen Festsetzungen die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung (dazu c)).
52 
a) Eine unzulässige Verhinderungsplanung, wie sie die Antragsteller mit Blick auf ihren Bauvorbescheid sehen, liegt nicht vor. Bauleitplanung kann auch dann, wenn eine Gemeinde erst aus Anlass eines konkreten Bauantrags mit der Aufstellung eines Bebauungsplans reagiert und dabei mitbezweckt, die künftig vom Eigentümer gewollte Nutzung zu verhindern, im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich sein, wenn einer sich abzeichnenden Fehlentwicklung entgegengesteuert werden soll. Da die Gemeinde bei der Bestimmung ihrer städtebaulichen Ziele ein weites planerisches Ermessen besitzt, ist eine unzulässige Verhinderungsplanung allein dann anzunehmen, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um einen bestimmten Bauwunsch zu durchkreuzen (vgl. nur Urteil des Senats vom 25.06.2014 - 5 S 203/13 -, juris m. w. N.). Dafür bestehen hier keine ausreichenden Anhaltspunkte.
53 
Die Antragsgegnerin hat eine positive Konzeption für das Plangebiet entwickelt. In der Planbegründung wird zu „Erfordernis und Ziel des Bebauungsplanes“ (Ziff. 1) ausgeführt, nach der Verlegung der B 35 sei mittelfristig eine Umgestaltung der Bruchsaler Straße projektiert, die weiterhin eine wichtige Funktion als Eingangstor zur Gemeinde besitze. Parallel dazu sollten auch die angrenzenden, derzeit gering genutzten oder sogar brachliegenden Bauflächen deutlich aufgewertet werden; das optisch wenig ansprechende Gebiet solle in ein Gewerbegebiet für hochwertiges Kleingewerbe mit einer Baumallee entlang der Bruchsaler Straße umgewandelt werden. Dass diese Konzeption nur vorgeschoben wäre, ist nicht ersichtlich. Sie wird gestützt durch das noch vor dem Bauvorbescheidsantrag erstellte Nahversorgungskonzept, nach dem das Plangebiet kein geeigneter Standort für nahversorgungsrelevanten Einzelhandel ist, dort aber kleine und mittelgroße Gewerbebetriebe angesiedelt werden können. Zudem entspricht die Konzeption dem Inhalt des am 04.04.2011 und damit zeitlich deutlich vor der Beantragung des Bauvorbescheids in Kraft getretenen Flächennutzungsplans 2025 der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Bruchsal, der die Antragsgegnerin angehört. Dieser sieht für das Plangebiet eine Nutzung als Gewerbegebiet unter Ausschluss von Einzelhandel vor.
54 
Auch wenn sich die Antragsteller verständlicherweise dagegen wenden, dass in dem Gebiet „Im Brühl“ in unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet südlich der Bruchsaler Straße ein Sondergebiet für Lebensmitteleinzelhandel auf gemeindlichen Flächen und zum Teil „auf der grünen Wiese“ ausgewiesen worden ist, genügt dies nicht um anzunehmen, die in der Planbegründung angegebene Konzeption für das Plangebiet sei nur vorgeschoben. Immerhin setzt sich das Nahversorgungskonzept mit beiden Standorten auseinander und bescheinigt dem Standort „Im Brühl“ anders als dem Standort „An den Spiegelwiesen“ nicht nur wegen seiner guten verkehrlichen Erreichbarkeit, sondern auch wegen der Erschließung eines gewissen fußläufigen Einzugsgebiets im nördlichen Teil von Karlsdorf und wegen des bereits bestehenden „......“ eine gute Eignung für die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes (S. 30 f.). Die von den Antragstellern in Zweifel gezogene Tragfähigkeit des Nahversorgungskonzepts im Einzelnen ist hier nicht zu überprüfen; für die Frage, ob hier eine unzulässige Verhinderungsplanung vorliegt, kommt es darauf nicht an.
55 
b) Soweit die Antragsteller mit ihrer Rüge, die Ansiedlung von Kleingewerbe im Plangebiet sei unrealistisch, die Vollzugsfähigkeit der Planung insgesamt in Frage stellen wollen, überzeugt dies nicht. Der Plan lässt nach den Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung ein breites Spektrum an gewerblichen Nutzungen zu. Dass es ausgeschlossen wäre, im Rahmen dieses Spektrums eine - für die Antragsteller auch wirtschaftlich zumutbare, d. h. nicht dauerhaft unrentable (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29.09.1978 - IV C 30.76 -, BVerwGE 56, 283; s. dazu auch BayVGH, Urt. vom 25.03.2004 - 25 N 01.308 -, BauR 2005, 515) - Nutzung zu realisieren, wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.
56 
Auch der bestandskräftige Bauvorbescheid für eine Einzelhandelsnutzung zu Gunsten der Antragsteller genügt nicht, um eine Vollzugsfähigkeit des Plans zu verneinen. Allein deshalb ist eine plangemäße Nutzung nicht von vornherein auf Dauer ausgeschlossen; es besteht keine Gewissheit, dass die mit dem Bauvorbescheid angedachte Nutzung realisiert wird, zumal bislang noch kein vollständiger Baugenehmigungsantrag für die entsprechenden Einzelhandelsbetriebe gestellt worden ist.
57 
c) Der Plan verstößt aber deshalb gegen § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB, weil sowohl dem festgesetzten Einzelhandelsausschluss (dazu aa)) als auch der Festsetzung der Ringstraße (dazu bb)) die auch für Einzelfestsetzungen erforderliche städtebauliche Rechtfertigung fehlt.
58 
aa) Die planerische Festsetzung 1.1.1 schließt im für das Grundstück der Antragsteller vorgesehenen uneingeschränkten Gewerbegebiet Einzelhandel grundsätzlich aus. Ein solch vollständiger Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in einem Gewerbegebiet ist zwar nach § 1 Abs. 5 BauNVO möglich. Entgegen der Auffassung der Antragsteller bedarf es insoweit nicht des Rückgriffs auf § 1 Abs. 9 BauNVO und damit auch keiner besonderen städtebaulichen Gründe als Rechtfertigung (BVerwG, Beschluss vom 03.05.1993 - 4 NB 13.93 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 16); dies gilt auch dann, wenn der vollständige Ausschluss wie hier durch Gegenausnahmen für bestimmte Arten von Einzelhandelsbetrieben wieder ein Stück zurückgenommen wird (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). Die Anwendbarkeit von § 1 Abs. 5 BauNVO entbindet die Gemeinde jedoch nicht von dem sich aus § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB ergebenden Rechtfertigungsbedarf für den Einzelhandelsausschluss. Voraussetzung für den Ausschluss ist danach, dass die Gemeinde eine städtebauliche Begründung anführen kann, die sich aus der jeweiligen Planungssituation ergibt und die Abweichung von den in der Baunutzungsverordnung vorgegebenen Gebietstypen durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange in nachvollziehbarer Weise rechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). An einer solchen den Ausschluss rechtfertigenden städtebaulichen Begründung fehlt es hier.
59 
Der Verweis der Planbegründung auf „Standortempfehlungen“ des so genannten aktuellen Einzelhandelsgutachtens rechtfertigt die Einschränkung der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben nicht. Denn bei diesem Konzept handelt es sich um ein Nahversorgungskonzept, dem keine Untersuchungen zum gesamten Einzelhandel, sondern nur eine „Bewertung der Entwicklungspotenziale der Nahversorgung und Betriebsformen in Karlsdorf-Neuthard“ und die Untersuchung „standortbezogener Entwicklungspotenziale“ für Nahversorgungseinrichtungen zugrunde liegen (vgl. dort S. 1). Auch wenn in dem Konzept davon ausgegangen wird, dass der Begriff Nahversorgung subjektiv belegt sei und keine einheitliche Definition existiere, ist den weiteren Ausführungen zu den Facetten der Nahversorgung (S. 2) und der stufenweisen Ausgestaltung des Sortiments zur Nahversorgung (S. 7) aber jedenfalls zu entnehmen, dass nicht jeglicher Einzelhandel unter den Begriff der Nahversorgung subsumiert werden kann. Aussagen über die Entwicklung und Potenziale des nicht nahversorgungsrelevanten Einzelhandels enthält das Konzept nicht. Als Begründung für einen grundsätzlich vollständigen, auch den nicht nahversorgungsrelevanten Einzelhandel umfassenden Ausschluss taugt es daher nicht.
60 
Darüber hinaus gibt die Planbegründung die Aussage des Konzepts auch unvollständig wieder, wenn sie behauptet, dort werde für das Areal „An den Spiegelwiesen“ eine Entwicklung als Baufläche für kleine und mittelgroße Gewerbebetriebe empfohlen (vgl. Begründung 5.1). Denn tatsächlich heißt es in dem Konzept, der Standort sei aus städtebaulicher und Betreibersicht als relativ ungeeignet für die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes einzustufen; sofern eine verkehrliche Erschließung über die Bruchsaler Straße möglich sei, könne an diesem Standort sonstiger nicht zentrenrelevanter Einzelhandel angesiedelt werden, andernfalls wäre die Ansiedlung von kleinen und mittleren Gewerbebetrieben an dieser Stelle realisierbar (Konzept S. 30 f.). Damit werden zwei Entwicklungsmöglichkeiten für das Areal aufgezeigt, ohne dass die Möglichkeit der Ansiedlung kleinerer und mittlerer Gewerbebetriebe priorisiert würde.
61 
Das in der Planbegründung auch erwähnte „Einzelhandelsgutachten“ 2005 befasst sich - abgesehen davon, dass es von der Antragsgegnerin selbst nicht zur Rechtfertigung des Einzelhandelsausschlusses angeführt wird - ebenfalls nicht mit der Entwicklung sämtlichen Einzelhandels. Vielmehr beinhaltet es, wie auch sein Titel schon sagt, eine im Auftrag der Antragsgegnerin im Mai 2006 erstellte Auswirkungsanalyse für die Verlagerung und Vergrößerung des damals an der Bruchsaler Straße bestehenden Minimalmarktes. Untersucht, aber als Standort nicht befürwortet wurde damals auch das Areal „An den Spiegelwiesen“: Bei diesem handele es sich aufgrund der Lage im Gemeindegebiet sowie der verkehrlichen Anbindung um ein nur schlecht für den Lebensmittelhandel geeigneten Standort (S. 12); negative Auswirkungen auf die Nahversorgung sowie auf den zentralörtlichen Versorgungskern der benachbarten Gemeinden könnten bei der Ansiedlung eines Lebensmitteldiscounters „An den Spiegelwiesen“ ausgeschlossen werden; aus praktischer Sicht werde sich jedoch für den Standort kein Betreiber finden (S. 37). Eine städtebauliche Rechtfertigung für den getroffenen Einzelhandelsausschluss lässt sich diesen Ausführungen nicht entnehmen.
62 
Soweit in der Begründung des Plans angeführt wird, es sei beabsichtigt, das Plangebiet in ein Gewerbegebiet für hochwertiges Kleingewerbe umzuwandeln, ergibt sich auch daraus keine hinreichende städtebauliche Rechtfertigung für den Einzelhandelsausschluss. Solch eine pauschale Absichtserklärung ohne Ausführungen zu einer entsprechenden Bedarfslage (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - BauR 1999, 1136) in der Gemeinde und am konkreten Standort vermag eine Abweichung vom gesetzlich vorgesehenen Typus des Gewerbegebiets nicht zu begründen. Die erforderlichen, hinreichend gewichtigen städtebaulichen Allgemeinwohlbelange werden damit ebenso wenig aufgezeigt wie der gebotene Bezug auf die konkrete Planungssituation. Das allgemeine Ziel, Flächen für Kleingewerbe vorzuhalten, ist, wie es das OVG Nordrhein-Westfalen zutreffend formuliert hat, kein zulässiger, den Einzelhandelsausschluss rettender „Notanker“ für den Fall, dass die auf die Einzelhandelssteuerung ausgerichtete Begründung diesen nicht trägt (OVG NRW, Urteil vom 31.10.2012 - 10 A 2117/10 -, juris, zur „Flächenbevorratung“ für produzierende und verarbeitende Betriebe).
63 
Schließlich lässt sich auch die Ausnahmeregelung zum Einzelhandelsausschluss mit den Vorgaben von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht in Einklang bringen. Der Versuch einer Rechtfertigung dafür, dass die Ausnahme für untergeordneten Annexhandel nur für Einzelhandel mit zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten und nicht für sämtlichen Einzelhandel gelten soll, wird in der Planbegründung schon gar nicht unternommen; ein Grund für diese Beschränkung der Ausnahme ist auch nicht ersichtlich.
64 
bb) Auch der Festsetzung der Ringstraße fehlt die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung. Die Begründung des Bebauungsplans verweist insoweit auf den bis zur Umplanung gültigen Bebauungsplan von 1969/1971 sowie darauf, dass der „Ringverkehr … insbesondere bei Unterteilung der Bauflächen in kleinere Einheiten eine praktikable Erschließung“ ermögliche; zudem eröffne „sich der Gemeinde damit die Möglichkeit, entlang der Bruchsaler Straße im Zuge des projektierten Umbaus eine Baumallee anzulegen und damit eine optische Aufwertung dieser Eingangssituation zu erzielen“ (S. 9). Die im bisherigen Bebauungsplan festgesetzte, jedoch nicht realisierte Ringstraße werde in die vorliegende Planung übernommen, um gemäß der städtebaulichen Konzeption eine Unterteilung der Bauflächen in kleinere Einheiten zu ermöglichen (S. 12).
65 
Diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar. Weshalb es der Anlage einer flächenintensiven Ringstraße bedarf, um eine Unterteilung der Bauflächen in kleinere Einheiten zu erreichen, erschließt sich nicht und wird auch nicht näher ausgeführt. Ebenso wenig ist ersichtlich, welchen Zusammenhang die Anlage einer Baumallee und die Anlage einer Ringstraße haben sollen. Bezeichnenderweise sah der vom Gemeinderat am 02.10.2012 gebilligte Planentwurf vom 26.09.2012, der noch von der Wirksamkeit der 1980 beschlossenen Planänderung ausging, auch keine der Ringstraße auch nur ansatzweise vergleichbare Erschließung des Plangebiets vor, sondern ging davon aus, dass die bestehenden Erschließungsanlagen zur verkehrlichen Erschließung des Gebiets ausreichen.
III.
66 
Die festgestellten Fehler führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Die Voraussetzungen für eine Teilunwirksamkeit - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen können für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken und die Gemeinde hätte nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen - sind hier offensichtlich in keiner Hinsicht erfüllt.
IV.
67 
Unwirksam ist auch die von den Antragstellern angefochtene, auf § 74 Abs. 2 Nr. 3 LBO gestützte Regelung in den örtlichen Bauvorschriften unter Ziffer 2.5, dass je Betrieb maximal 25 Pkw-Stellplätze zulässig sind. Mit dieser Regelung soll ausweislich ihrer Begründung abgesichert werden, dass die bestehenden Gewerbeflächen insbesondere kleineren und mittleren Gewerbebetrieben zur Verfügung gestellt werden, dass die Bauflächen effizient genutzt werden und eine gewisse bauliche Dichte erzielt wird. Diese Ausführungen belegen eindrücklich, dass hier der Sache nach im Gewand einer bauordnungsrechtlichen Regelung eine bauplanerische Festsetzung zu Art und Maß der baulichen Nutzung getroffen werden soll. Eine solche Regelung ist jedoch von der Ermächtigungsgrundlage der LBO zum Erlass örtlicher Bauvorschriften nicht gedeckt (BVerwG, Beschluss vom 31.05.2005 - 4 B 14.05 -, BauR 2005, 1768). Gegenstand örtlicher Bauvorschriften können nicht Regelungen sein, die der Gesetzgebungskompetenz der Länder entzogen sind, so im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung, soweit der Bund von seiner Kompetenz verfassungsgemäßen Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 GG). Hierzu gehört das Bodenrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG, das der Bundesgesetzgeber insbesondere im Baugesetzbuch kodifiziert hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.07.1997 - 4 NB 15.97 -, BauR 1997, 999). Regelungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung sind danach durch bauplanerische Festsetzungen zu treffen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 9 a Nr. 1 a) und b) BauGB i. V. m. §§ 11 ff. und 16 ff. BauNVO).
68 
Die Möglichkeit von Stellplatzbeschränkungen ist zudem ausdrücklich in § 12 Abs. 6 BauNVO geregelt. Danach kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass in den Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Der Vorbehalt zu Gunsten landesrechtlicher Vorschriften bedeutet dabei nicht etwa, dass der Landesgesetzgeber § 12 Abs. 6 BauNVO entsprechende Regelungen zur Beschränkung von Stell-plätzen treffen darf, sondern soll gewährleisten, dass die bauplanungsrechtlichen Nutzungsbeschränkungen die Erfüllung bauordnungsrechtlicher Stellplatzanforderungen nicht unmöglich machen (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, Stand: Juli 2014, § 12 BauNVO Rn. 101).
69 
§ 74 Abs. 2 Nr. 3 LBO, nach dem aus städtebaulichen Gründen die Herstellung von Stellplätzen für genau abgegrenzte Teile des Gemeindegebiets eingeschränkt werden kann, ermächtigt daher nicht zum Erlass einer örtlichen Bauvorschrift wie der vorliegenden, die zur Steuerung der Größe der Betriebe und der Bebauungsdichte in einem Gewerbegebiet die Stellplatzzahl beschränkt (ebenso zu einer örtlichen Bauvorschrift, die Stellplätze in bestimmten Grundstücksbereichen ausschließt BayVGH, Urteil vom 20.12.2004 - 25 B 98.1862 -, NVwZ-RR 2005, 785).
70 
Die Unwirksamkeit der örtlichen Bauvorschrift unter Ziffer 2.5 führt zur Gesamtunwirksamkeit der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften. Die Gesamtunwirksamkeit ergibt sich zwar nicht bereits daraus, dass der Bebauungsplan unwirksam ist, da es sich bei den örtlichen Bauvorschriften um eine selbständige Satzung handelt (vgl. dazu Urteil des Senats vom 09.08.2002 - 5 S 818/00 -, ZfBR 2003, 56; VGH Bad,-Württ., Urteil vom 22.04.2002 - 8 S 177/02 -, BauR 2003, 81). Sie folgt aber daraus, dass es an Anhaltspunkten für einen hypothetischen Willen der Antragsgegnerin fehlt, die örtlichen Bauvorschriften auch ohne die Regelung in Ziff. 2.5 zu beschließen.
71 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
72 
Beschluss vom 16. Dezember 2014
73 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 30.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG).
74 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
21 
Der Antrag ist zulässig. Die Antragsteller haben den Normenkontrollantrag innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Da sie sich als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen bauplanerische Festsetzungen wenden, die unmittelbar ihr Grundstücke betreffen, sind sie mit Blick auf eine mögliche Eigentumsverletzung antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie haben im Rahmen der öffentlichen Auslegung Einwendungen gegen die Planung erhoben, die sie jetzt weiterverfolgen, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihres Antrags nicht entgegensteht.
B.
22 
Der Antrag ist begründet. Der Plan leidet an mehreren Fehlern, die zu seiner Unwirksamkeit insgesamt führen.
I.
23 
Der Plan ist bereits in formeller Hinsicht fehlerhaft.
24 
1. Allerdings greift die Rüge der Antragsteller, der Bürgermeister habe dem Gemeinderat die Information über den vorliegenden Bauvorbescheid vorenthalten, nicht durch. Der damit geltend gemachte Verstoß gegen die Informationspflicht aus § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO liegt ungeachtet der Frage, welchen Umfang diese Pflicht hat und ob sich ein Verstoß auf den Satzungsbeschluss auswirken kann (vgl. dazu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 -, BauR 2011, 80; Urteil vom 16.04.1999 - 8 S 5/99 -, NuR 2000, 153), jedenfalls deshalb nicht vor, weil die Abwägungstabelle, die dem Gemeinderat zur Vorbereitung auf den Satzungsbeschluss vorlag, die Information über den Bauvorbescheid enthielt.
25 
Der weiteren Rüge, dass während der Auslegung des Plans nicht jeder Interessierte ohne weiteres in die Unterlagen habe Einblick nehmen können und deshalb ein nach §§ 214 Abs. 1 Nr. 2, 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlicher Verstoß gegen § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB vorliege (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.05.2005 - 8 S 582/04 -, UPR 2006, 356), braucht der Senat nicht nachzugehen. Denn der Plan ist jedenfalls wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 3 BauGB formell fehlerhaft.
26 
2. Bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) ist der Antragsgegnerin ein nach §§ 214 Abs. 1 Nr. 1, 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlicher Verfahrensfehler unterlaufen.
27 
a) Zutreffend ist allerdings die Ermittlung der bestehenden Planungssituation; entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die im Jahr 1980 beschlossene Änderung des Bebauungsplans von 1969/1971 nicht wirksam geworden. Denn ihre Genehmigung ist entgegen der Vorgabe des damals maßgeblichen § 12 BBauG in der Fassung vom 18.08.1976 nicht bekannt gemacht worden. Dies ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen und der Tatsache, dass eine Bekanntmachung im danach maßgeblichen Zeitraum im Amtsblatt der Antragsgegnerin (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 DVOGemO) nicht erfolgt ist.
28 
Ausweislich der Verfahrensakten genehmigte das Landratsamt Karlsruhe den Plan auf Antrag der Antragsgegnerin vom 09.12.1980 am 05.03.1981 unter Auflagen. Den Auflagen entsprechend ergänzte der Gemeinderat der Antragsgegnerin seinen Satzungsbeschluss am 09.04.1981. Nach längerem Schriftwechsel über die Erfüllung der Auflagen wurden am 25.05.1984 ein Aktenvermerk und im Jahr 1985 ein Arbeitsbogen erstellt, nach denen die ortsübliche Bekanntmachung der Planänderung „noch zu erledigen“ war; einem Schreiben der Gemeindeverwaltung an das Planungsbüro vom 09.12.1999 ist zu entnehmen, dass auch zu diesem Zeitpunkt noch keine Fertigung des entsprechend den Genehmigungsauflagen geänderten Plans vorlag und das Bebauungsplanänderungsverfahren erst zum Abschluss gebracht werden sollte. Im Februar 2000 übersandte das Planungsbüro der Antragsgegnerin erbetene Farbfotokopien des geänderten Plans, an die laut einem Aktenvermerk vom 26.01.2000 Verfahrensvermerke mit Authentizitätsvermerk angesiegelt werden sollten. Damit endet die Akte. Die Bekanntmachung einer Genehmigung ist ihr ebenso wenig zu entnehmen wie eine Ausfertigung.
29 
Soweit die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vertreten haben, die Tatsache, dass die Akte nicht paginiert ist, lasse nach Beweislastregeln den Schluss zu, dass eine Bekanntmachung erfolgt sei, ist dem nicht zu folgen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das Fehlen der Paginierung Anlass zu Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit der jüngsten Schriftstücke in der Akte bieten sollte, aus denen sich das Fehlen der Bekanntmachung ergibt.
30 
Auch im Zeitraum nach Januar 2000 ist keine Bekanntmachung der 1980/81 beschlossenen Planänderung mehr erfolgt. Auf Nachfrage hat die Antragsgegnerin nicht nur mitgeteilt, dass sie über keine weiteren Unterlagen verfüge als diejenigen, die dem Gericht bereits vorlägen. Auf Bitte des Senats hat sie auch ihr Amtsblatt für die Jahre 2000 bis 2002 überprüft; danach ist in diesem Zeitraum keine Bekanntmachung der Planänderung erfolgt. Es ist plausibel, dass sie auch in den darauf folgenden Jahren nicht nachgeholt wurde. Am 28.11.2002 wurde den Antragstellern ein Bauvorbescheid für die Errichtung eines Lebensmittelmarkts auf ihrem Grundstück erteilt; in der Folge begann die Antragsgegnerin, sich mit der Entwicklung des Lebensmitteleinzelhandels in ihrem Gemeindegebiet zu befassen, und beschloss am 06.12.2005 schließlich die Aufstellung des hier angefochtenen Bebauungsplans.
31 
Die Auffassung der Antragsteller, die Bekanntmachung sei jedenfalls später konkludent dadurch erfolgt, dass der Änderungsplan im Rahmen anderer Bekanntmachungen genannt und als wirksam vorausgesetzt worden sei, trifft nicht zu. Denn diese Bekanntmachungen erfüllen hinsichtlich der 1980/81 beschlossenen Änderung nicht die Anstoßfunktion, die einer Bekanntmachung nach dem Rechtsstaatsprinzip zukommt. Eine Bekanntmachung muss geeignet sein, dem Normadressaten das Inkrafttreten neuen Bebauungsrechts bewusst zu machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.06.2010 - 4 BN 55.09 -, BauR 2010, 1733). In diesem Sinne ist bei jeder Bekanntmachung unerlässlich, dass sie zumindest „anstößt“ (BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - IV C 9.76 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr 64). Das leisten die Bekanntmachungen späterer Beschlüsse hinsichtlich der 1980/81 beschlossenen Planänderung nicht.
32 
Mit diesen rechtsstaatlichen Anforderungen an eine Bekanntmachung ist es im Übrigen auch nicht zu vereinbaren, eine von den Antragstellern wohl gewünschte Bekanntmachungsfiktion wegen Verschuldens der Antragsgegnerin oder aus Beweislastgesichtspunkten anzunehmen.
33 
Der Ursprungsplan „Gewerbegebiet westlich Autobahn/nördlich B 35“ ist dagegen wirksam geworden. Er wurde vom Gemeinderat der damals noch selbständigen Gemeinde Karlsdorf am 17.04.1969 beschlossen und am 30.07.1969 genehmigt; die Bekanntmachung der Genehmigung erfolgte am 03.09.1969. Die von den Antragstellern geäußerten Zweifel an seiner ordnungsgemäßen Ausfertigung (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 04.09.2014 - 4 B 31.14 -, ZfBR 2014, 782) sind nicht berechtigt. Die Satzung mit den textlichen Festsetzungen und die Planbegründung wurden vom Bürgermeister am 17.04.1969 unterzeichnet. Die für die ordnungsgemäße Ausfertigung notwendige „gedankliche Schnur“ zu den einzelnen Teilen des Plans (vgl. dazu etwa Urteil des Senats vom 24.01.2013 - 5 S 913/11 -, NuR 2014, 508) ist durch den in der Satzung enthaltenen Verweis auf die ihr angefügten einzelnen Bestandteile - Straßen- und Baulinienplan, Sockelhöhenquerschnitt, zwei Straßenlängsschnitte - gewährleistet.
34 
Die am 24.06.1971 beschlossene, im Sinne des § 13 BBauG vereinfachte Änderung des Plans wurde durch Anschlag an der Gemeindetafel in der Zeit vom 25.06. bis 05.07.1971 öffentlich bekannt gemacht und dadurch wirksam.
35 
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Plan und insbesondere die Festsetzung der Ringstraße später funktionslos und deshalb unwirksam geworden wären. Funktionslos kann eine Norm nur werden, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in die Fortgeltung der Norm gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (stRspr BVerwG, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 22.07.2013 - 7 BN 1.13 -, juris, m. w. N.). Zwar dürfte hier kein schutzwürdiges Vertrauen in die Fortgeltung der Festsetzung der Ringstraße bestanden haben. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass ihre Verwirklichung nach den tatsächlichen Verhältnissen auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen gewesen wäre.
36 
b) Bei der Ermittlung des für die Festsetzung der neuen Ringstraße erheblichen Abwägungsmaterials ist der Antragsgegnerin dagegen ein beachtlicher Fehler unterlaufen.
37 
aa) Es spricht vieles dafür, dass die Antragsgegnerin fälschlich davon ausgegangen ist, hinsichtlich der Ringstraße keine konstitutive Festsetzung getroffen, sondern eine schlicht deklaratorische Neubekanntmachung (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - 4 BN 20.07 -, juris) vorgenommen zu haben, die keinen Ermittlungsbedarf auslöst. Denn sie beruft sich wiederholt darauf, hinsichtlich der Ringstraße sei keine Änderung des bisherigen Plans erfolgt. Eine schlicht deklaratorische Neubekanntmachung ist jedoch mit dem Inhalt ihres Plans nicht zu vereinbaren. Dieser ändert den bisherigen Plan von 1969/1971 nicht nur, sondern hebt ihn ausdrücklich auf. Dies belegt schon der Titel des Plans: „Bebauungsplan ‚An den Spiegelwiesen‘ und Aufhebung des Bebauungsplans 'Gewerbegebiet westlich der Autobahn/nördlich B 35'“, vor allem aber die textliche Festsetzung unter 1., nach der die bisherigen Festsetzungen des Plans „Gewerbegebiet westlich der Autobahn/nördlich B 35“ aufgehoben werden und ihre Gültigkeit verlieren.
38 
Hinzu kommt, dass sich die jetzt festgesetzte Ringstraße von der früheren unterscheidet. Während sie nach der nunmehrigen Planung 12 m breit sein soll, war sie im Bebauungsplan von 1969 mit einer Breite von 9 m festgesetzt (vgl. die zeichnerische Festsetzung und III. der Planbegründung 1969: Fahrbahn 6,5 m, einseitiger Gehweg 2,0 m und Randstreifen 0,5 m).
39 
Dem Plan ist auch sonst nichts dafür zu entnehmen, dass allein eine nachrichtliche Übernahme der 1969 festgesetzten Ringstraße erfolgt wäre. Vielmehr untermauert ihre Darstellung im zeichnerischen Teil des Plans ihr Wesen als konstitutive Festsetzung; die Darstellung entspricht den Vorgaben der PlanZV (vgl. dort Nr. 6.1 der Anlage), ohne dass eine zusätzliche Kennzeichnung erfolgt ist, wie sie § 2 Abs. 1 Satz 5 PlanZV für nachrichtliche Übernahmen vorsieht. Soweit die Legende des Plans sie als „Verkehrsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB)“ ausweist und damit auch auf § 9 Abs. 6 BauGB Bezug nimmt, der die nachrichtliche Übernahme von Festsetzungen in einen Bebauungsplan regelt, ist dies kein Indiz dafür, dass sie nicht festgesetzt werden sollte. Abgesehen davon, dass die Legende des Plans hier einfach undifferenziert den Wortlaut der Überschrift von Nr. 6 der Anlage zur PlanZV wiederholt, erfasst § 9 Abs. 6 BauGB nur nachrichtliche Übernahmen von Festsetzungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffen worden sind, also nicht solche nach dem BauGB bzw. dem BBauG (vgl. dazu Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Juli 2014, § 9 Rn. 277). Der Verweis auf § 9 Abs. 6 BauGB in der Legende des Plans kann daher nicht auf die Festsetzung der Ringstraße im Bebauungsplan 1969/1971 bezogen werden.
40 
Nicht zuletzt belegen auch die Ausführungen in der Planbegründung (vgl. dort S. 12) und der zusammenfassenden Erklärung (vgl. dort S. 1) zur städtebaulichen Rechtfertigung der Straße den konstitutiven Charakter der Festsetzung.
41 
Im Übrigen sei mit Blick auf eine zukünftige Planung darauf hingewiesen, dass eine rein deklaratorische Übernahme der früheren Festsetzung der Ringstraße bei gleichzeitiger Änderung des Plans von 1969/1971 hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung der Gewerbefläche (damals GE nach § 8 BauNVO 1962 - vgl. § 25 BauNVO 1968 - ohne Einschränkungen zur Art der baulichen Nutzung) auch nicht mit dem Gebot konsistenter Planung (§ 1 Abs. 3, Abs. 8 BauGB) vereinbar sein dürfte.
42 
bb) Zu den danach im Hinblick auf die Festsetzung der Ringstraße zu ermittelnden abwägungserheblichen Belangen gehörten insbesondere die privaten Belange der Antragsteller als Grundstückseigentümer. Gerade die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss von der Gemeinde als ein wichtiger Belang in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung beachtet werden; sie hat im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB die Nachteile einer Planung für Planunterworfene zu berücksichtigen (stRspr BVerwG, vgl. nur Beschluss vom 15.05.2013 - 4 BN 1.13 -, juris, m. w. N.).
43 
Dementsprechend hätte zu einer ordnungsgemäßen Ermittlung in jedem Fall eine aktuelle Bestandsaufnahme der betroffenen Eigentumsrechte gehört. Ein Verweis auf den früheren Plan von 1969/1971 konnte insoweit schon deshalb nicht genügen, weil sich die Verhältnisse geändert hatten. Nicht nur soll die Ringstraße 3 m breiter werden als 1969/1971 vorgesehen. Vor allem steht ihre Fläche auch anders als 1969/1971 nicht mehr im Eigentum der Gemeinde, nachdem sie vor dem Satzungsbeschluss im Jahr 1980 teilweise oder sogar in vollem Umfang an den Rechtsvorgänger der Antragsteller verkauft und übertragen worden ist. Mit dem Wechsel der Eigentumsverhältnisse und der dadurch bedingten Änderung des Verlaufs der Grundstücksgrenzen sowie dem Maß und den Auswirkungen der Flächeninanspruchnahme durch die Ringstraße auf das Eigentumsrecht der Antragsteller hat sich die Antragsgegnerin jedoch trotz entsprechender Einwendungen in keiner Weise befasst. Vielmehr hat sie schlicht auf den früheren Planzustand verwiesen (vgl. insbes. Abwägungstabelle S. 17 und S. 19).
44 
Hinzu kommt, dass in Bezug auf die verkehrliche Bedeutung der Ringstraße auch jegliche Ermittlung der verkehrlichen Belange (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB) fehlt, obwohl sich auch die Verkehrsverhältnisse seit 1969/1971 durch die Verlegung der Autobahnanschlussstelle und die Herabstufung der Bruchsaler Straße wesentlich geändert haben.
45 
Daher hat die Antragsgegnerin - vor allem im Hinblick auf das Eigentumsrecht der Antragsteller - die von der Planung berührten Belange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt. Dieser Mangel ist offensichtlich und auch im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen. Denn es besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Planung anders ausgefallen wäre, wie die früheren, vom Gemeinderat gebilligten Planentwürfe ohne Ringstraße zeigen. Erst als klar geworden war, dass die 1980 beschlossene Planänderung nicht wirksam geworden war, wurde die Ringstraße in den Entwurf übernommen und zwar, wie die Planbegründung belegt, unter der rechtlich unzutreffenden Prämisse, dies sei uneingeschränkt jederzeit zulässig. Die nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erforderliche Rüge ist durch die Begründung des Normenkontrollantrags rechtzeitig erfolgt.
46 
c) Unzutreffend ist auch die Bewertung des Bauvorbescheids und damit der privaten Belange der Antragsteller, soweit es in der Abwägungstabelle (S. 14) heißt, grundsätzlich sei die Gemeinde auf Grundlage ihrer Planungshoheit nicht verpflichtet, einen positiven Bauvorbescheid in der Bebauungsplanung zu berücksichtigen. Diese Aussage ist mit der Rechtnatur des Bauvorbescheids als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 03.02.1984 - 4 C 39.82 -, BVerwGE 69, 1; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.11.2002 - 3 S 107/02 -, BauR 2003, 840; Sauter, LBO, Stand: April 2014, § 57 Rn. 3 m. w. N.) und seiner Bindungswirkung während seiner dreijährigen Geltungsdauer (§ 57 Abs. 1 Satz 2 LBO; vgl. dazu wiederum Sauter, a. a. O. Rn. 8 ff. m. w. N.) nicht zu vereinbaren. Ob diese unzutreffende Aussage als ergebnisrelevanter und damit beachtlicher Bewertungsfehler einzustufen ist, ist allerdings deshalb fraglich, weil die Bindungswirkung des Bauvorbescheids an anderer Stelle in der Abwägungstabelle anerkannt zu werden scheint (S. 15). Letztlich muss dies aber im Hinblick auf die weiteren Fehler des Plans, die seine Gesamtunwirksamkeit begründen, nicht entschieden werden.
II.
47 
Der Plan ist auch materiell fehlerhaft. Entgegen der Auffassung der Antragsteller bestehen zwar keine Bedenken gegen die Bestimmtheit seiner Festsetzungen (dazu 1.), er verstößt aber in verschiedener Hinsicht gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (dazu 2.).
48 
1. Die Einwände der Antragsteller gegen die Bestimmtheit des Plans greifen nicht durch.
49 
a) Die Festsetzung der Ringstraße als Verkehrsfläche ist auch ohne den Zusatz „privat“ oder „öffentlich“ hinreichend bestimmt. Zum einen ist der weiteren Bezeichnung als „Straßenverkehrsfläche“ zu entnehmen, dass es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche handeln soll. Denn unter Straßenverkehr wird im allgemeinen Sprachgebrauch und auch in anderen Normen grundsätzlich der öffentliche Verkehr verstanden. So beziehen sich etwa die Verhaltensvorschriften der Straßenverkehrsordnung unmittelbar nur auf den öffentlichen Verkehr (vgl. etwa Heß, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, § 1 StVO Rn. 5; ebenso das Verständnis des Begriffs „Straßenverkehr“ im Strafrecht, vgl. Sternberg-Lieben/Hecker, in: Schönke-Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 315b Rn. 2). Die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen (vgl. dazu auch § 5 Abs. 6 StrG) sind gemäß § 2 Abs. 1 StrG aber öffentliche und keine privaten Straßen. Zum anderen eröffnet § 9 Abs. 1 Nr. 11 Halbs. 2 BauGB nur die Möglichkeit, die Verkehrsflächen nach öffentlichen und privaten Flächen zu unterscheiden, enthält aber keine entsprechende Verpflichtung, wie schon der Wortlaut des ersten Halbsatzes belegt, wonach „die Verkehrsflächen“ festgesetzt werden können. Unberührt von der Möglichkeit der differenzierteren Festsetzung nach Halbsatz 2 bleibt daher die Möglichkeit der Festsetzung ohne den Zusatz „öffentlich“ oder „privat“ (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Juli 2014, § 9 Rn. 104).
50 
b) Auch der im Rahmen des Einzelhandelsausschlusses verwendete Begriff der „zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimente“ mit dem Verweis auf die Sortimentsliste zum Einzelhandelserlass Baden-Württemberg ist nicht unbestimmt. Die Antragsteller berufen sich für ihre gegenteilige Auffassung darauf, dass die Sortimentsliste nicht abschließend sei. Die Sortimentsliste (Anlage „Zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente“ zum Einzelhandelserlass Baden-Württemberg, GABl 2001, 290) enthält nicht nur eine Aufzählung bestimmter zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente, sondern führt darüber hinaus auch weitere Sortimente an, die „in der Regel“ zentrenrelevant sind. Die mit der Verwendung dieser Regelbeispielstechnik verbundene Auslegungsbedürftigkeit einer Norm ist jedoch mit den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips an ihre Bestimmtheit ohne weiteres zu vereinbaren (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 11.05.2007 - 2 BvR 543/06 -, BVerf-GK 11, 164). Dass der Inhalt der Festsetzung hier im Wege der Auslegung nicht bestimmbar wäre, behaupten auch die Antragsteller nicht. Ihr Einwand, es fehle die erforderliche individuelle Betrachtung der örtlichen Situation, betrifft nicht die Frage der Bestimmtheit, sondern der städtebaulichen Rechtfertigung der Festsetzung.
51 
2. Der Plan ist aber deshalb materiell fehlerhaft, weil er gegen das Gebot der Erforderlichkeit in § 1 Abs. 3 BauGB verstößt. Auch wenn der Sonderfall einer Verhinderungsplanung ohne positive Planungskonzeption (dazu a)) und eine Vollzugsunfähigkeit des Plans nicht anzunehmen sind (dazu b)), fehlt aber zentralen Festsetzungen die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung (dazu c)).
52 
a) Eine unzulässige Verhinderungsplanung, wie sie die Antragsteller mit Blick auf ihren Bauvorbescheid sehen, liegt nicht vor. Bauleitplanung kann auch dann, wenn eine Gemeinde erst aus Anlass eines konkreten Bauantrags mit der Aufstellung eines Bebauungsplans reagiert und dabei mitbezweckt, die künftig vom Eigentümer gewollte Nutzung zu verhindern, im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich sein, wenn einer sich abzeichnenden Fehlentwicklung entgegengesteuert werden soll. Da die Gemeinde bei der Bestimmung ihrer städtebaulichen Ziele ein weites planerisches Ermessen besitzt, ist eine unzulässige Verhinderungsplanung allein dann anzunehmen, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um einen bestimmten Bauwunsch zu durchkreuzen (vgl. nur Urteil des Senats vom 25.06.2014 - 5 S 203/13 -, juris m. w. N.). Dafür bestehen hier keine ausreichenden Anhaltspunkte.
53 
Die Antragsgegnerin hat eine positive Konzeption für das Plangebiet entwickelt. In der Planbegründung wird zu „Erfordernis und Ziel des Bebauungsplanes“ (Ziff. 1) ausgeführt, nach der Verlegung der B 35 sei mittelfristig eine Umgestaltung der Bruchsaler Straße projektiert, die weiterhin eine wichtige Funktion als Eingangstor zur Gemeinde besitze. Parallel dazu sollten auch die angrenzenden, derzeit gering genutzten oder sogar brachliegenden Bauflächen deutlich aufgewertet werden; das optisch wenig ansprechende Gebiet solle in ein Gewerbegebiet für hochwertiges Kleingewerbe mit einer Baumallee entlang der Bruchsaler Straße umgewandelt werden. Dass diese Konzeption nur vorgeschoben wäre, ist nicht ersichtlich. Sie wird gestützt durch das noch vor dem Bauvorbescheidsantrag erstellte Nahversorgungskonzept, nach dem das Plangebiet kein geeigneter Standort für nahversorgungsrelevanten Einzelhandel ist, dort aber kleine und mittelgroße Gewerbebetriebe angesiedelt werden können. Zudem entspricht die Konzeption dem Inhalt des am 04.04.2011 und damit zeitlich deutlich vor der Beantragung des Bauvorbescheids in Kraft getretenen Flächennutzungsplans 2025 der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Bruchsal, der die Antragsgegnerin angehört. Dieser sieht für das Plangebiet eine Nutzung als Gewerbegebiet unter Ausschluss von Einzelhandel vor.
54 
Auch wenn sich die Antragsteller verständlicherweise dagegen wenden, dass in dem Gebiet „Im Brühl“ in unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet südlich der Bruchsaler Straße ein Sondergebiet für Lebensmitteleinzelhandel auf gemeindlichen Flächen und zum Teil „auf der grünen Wiese“ ausgewiesen worden ist, genügt dies nicht um anzunehmen, die in der Planbegründung angegebene Konzeption für das Plangebiet sei nur vorgeschoben. Immerhin setzt sich das Nahversorgungskonzept mit beiden Standorten auseinander und bescheinigt dem Standort „Im Brühl“ anders als dem Standort „An den Spiegelwiesen“ nicht nur wegen seiner guten verkehrlichen Erreichbarkeit, sondern auch wegen der Erschließung eines gewissen fußläufigen Einzugsgebiets im nördlichen Teil von Karlsdorf und wegen des bereits bestehenden „......“ eine gute Eignung für die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes (S. 30 f.). Die von den Antragstellern in Zweifel gezogene Tragfähigkeit des Nahversorgungskonzepts im Einzelnen ist hier nicht zu überprüfen; für die Frage, ob hier eine unzulässige Verhinderungsplanung vorliegt, kommt es darauf nicht an.
55 
b) Soweit die Antragsteller mit ihrer Rüge, die Ansiedlung von Kleingewerbe im Plangebiet sei unrealistisch, die Vollzugsfähigkeit der Planung insgesamt in Frage stellen wollen, überzeugt dies nicht. Der Plan lässt nach den Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung ein breites Spektrum an gewerblichen Nutzungen zu. Dass es ausgeschlossen wäre, im Rahmen dieses Spektrums eine - für die Antragsteller auch wirtschaftlich zumutbare, d. h. nicht dauerhaft unrentable (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29.09.1978 - IV C 30.76 -, BVerwGE 56, 283; s. dazu auch BayVGH, Urt. vom 25.03.2004 - 25 N 01.308 -, BauR 2005, 515) - Nutzung zu realisieren, wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.
56 
Auch der bestandskräftige Bauvorbescheid für eine Einzelhandelsnutzung zu Gunsten der Antragsteller genügt nicht, um eine Vollzugsfähigkeit des Plans zu verneinen. Allein deshalb ist eine plangemäße Nutzung nicht von vornherein auf Dauer ausgeschlossen; es besteht keine Gewissheit, dass die mit dem Bauvorbescheid angedachte Nutzung realisiert wird, zumal bislang noch kein vollständiger Baugenehmigungsantrag für die entsprechenden Einzelhandelsbetriebe gestellt worden ist.
57 
c) Der Plan verstößt aber deshalb gegen § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB, weil sowohl dem festgesetzten Einzelhandelsausschluss (dazu aa)) als auch der Festsetzung der Ringstraße (dazu bb)) die auch für Einzelfestsetzungen erforderliche städtebauliche Rechtfertigung fehlt.
58 
aa) Die planerische Festsetzung 1.1.1 schließt im für das Grundstück der Antragsteller vorgesehenen uneingeschränkten Gewerbegebiet Einzelhandel grundsätzlich aus. Ein solch vollständiger Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in einem Gewerbegebiet ist zwar nach § 1 Abs. 5 BauNVO möglich. Entgegen der Auffassung der Antragsteller bedarf es insoweit nicht des Rückgriffs auf § 1 Abs. 9 BauNVO und damit auch keiner besonderen städtebaulichen Gründe als Rechtfertigung (BVerwG, Beschluss vom 03.05.1993 - 4 NB 13.93 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 16); dies gilt auch dann, wenn der vollständige Ausschluss wie hier durch Gegenausnahmen für bestimmte Arten von Einzelhandelsbetrieben wieder ein Stück zurückgenommen wird (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). Die Anwendbarkeit von § 1 Abs. 5 BauNVO entbindet die Gemeinde jedoch nicht von dem sich aus § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB ergebenden Rechtfertigungsbedarf für den Einzelhandelsausschluss. Voraussetzung für den Ausschluss ist danach, dass die Gemeinde eine städtebauliche Begründung anführen kann, die sich aus der jeweiligen Planungssituation ergibt und die Abweichung von den in der Baunutzungsverordnung vorgegebenen Gebietstypen durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange in nachvollziehbarer Weise rechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). An einer solchen den Ausschluss rechtfertigenden städtebaulichen Begründung fehlt es hier.
59 
Der Verweis der Planbegründung auf „Standortempfehlungen“ des so genannten aktuellen Einzelhandelsgutachtens rechtfertigt die Einschränkung der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben nicht. Denn bei diesem Konzept handelt es sich um ein Nahversorgungskonzept, dem keine Untersuchungen zum gesamten Einzelhandel, sondern nur eine „Bewertung der Entwicklungspotenziale der Nahversorgung und Betriebsformen in Karlsdorf-Neuthard“ und die Untersuchung „standortbezogener Entwicklungspotenziale“ für Nahversorgungseinrichtungen zugrunde liegen (vgl. dort S. 1). Auch wenn in dem Konzept davon ausgegangen wird, dass der Begriff Nahversorgung subjektiv belegt sei und keine einheitliche Definition existiere, ist den weiteren Ausführungen zu den Facetten der Nahversorgung (S. 2) und der stufenweisen Ausgestaltung des Sortiments zur Nahversorgung (S. 7) aber jedenfalls zu entnehmen, dass nicht jeglicher Einzelhandel unter den Begriff der Nahversorgung subsumiert werden kann. Aussagen über die Entwicklung und Potenziale des nicht nahversorgungsrelevanten Einzelhandels enthält das Konzept nicht. Als Begründung für einen grundsätzlich vollständigen, auch den nicht nahversorgungsrelevanten Einzelhandel umfassenden Ausschluss taugt es daher nicht.
60 
Darüber hinaus gibt die Planbegründung die Aussage des Konzepts auch unvollständig wieder, wenn sie behauptet, dort werde für das Areal „An den Spiegelwiesen“ eine Entwicklung als Baufläche für kleine und mittelgroße Gewerbebetriebe empfohlen (vgl. Begründung 5.1). Denn tatsächlich heißt es in dem Konzept, der Standort sei aus städtebaulicher und Betreibersicht als relativ ungeeignet für die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes einzustufen; sofern eine verkehrliche Erschließung über die Bruchsaler Straße möglich sei, könne an diesem Standort sonstiger nicht zentrenrelevanter Einzelhandel angesiedelt werden, andernfalls wäre die Ansiedlung von kleinen und mittleren Gewerbebetrieben an dieser Stelle realisierbar (Konzept S. 30 f.). Damit werden zwei Entwicklungsmöglichkeiten für das Areal aufgezeigt, ohne dass die Möglichkeit der Ansiedlung kleinerer und mittlerer Gewerbebetriebe priorisiert würde.
61 
Das in der Planbegründung auch erwähnte „Einzelhandelsgutachten“ 2005 befasst sich - abgesehen davon, dass es von der Antragsgegnerin selbst nicht zur Rechtfertigung des Einzelhandelsausschlusses angeführt wird - ebenfalls nicht mit der Entwicklung sämtlichen Einzelhandels. Vielmehr beinhaltet es, wie auch sein Titel schon sagt, eine im Auftrag der Antragsgegnerin im Mai 2006 erstellte Auswirkungsanalyse für die Verlagerung und Vergrößerung des damals an der Bruchsaler Straße bestehenden Minimalmarktes. Untersucht, aber als Standort nicht befürwortet wurde damals auch das Areal „An den Spiegelwiesen“: Bei diesem handele es sich aufgrund der Lage im Gemeindegebiet sowie der verkehrlichen Anbindung um ein nur schlecht für den Lebensmittelhandel geeigneten Standort (S. 12); negative Auswirkungen auf die Nahversorgung sowie auf den zentralörtlichen Versorgungskern der benachbarten Gemeinden könnten bei der Ansiedlung eines Lebensmitteldiscounters „An den Spiegelwiesen“ ausgeschlossen werden; aus praktischer Sicht werde sich jedoch für den Standort kein Betreiber finden (S. 37). Eine städtebauliche Rechtfertigung für den getroffenen Einzelhandelsausschluss lässt sich diesen Ausführungen nicht entnehmen.
62 
Soweit in der Begründung des Plans angeführt wird, es sei beabsichtigt, das Plangebiet in ein Gewerbegebiet für hochwertiges Kleingewerbe umzuwandeln, ergibt sich auch daraus keine hinreichende städtebauliche Rechtfertigung für den Einzelhandelsausschluss. Solch eine pauschale Absichtserklärung ohne Ausführungen zu einer entsprechenden Bedarfslage (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - BauR 1999, 1136) in der Gemeinde und am konkreten Standort vermag eine Abweichung vom gesetzlich vorgesehenen Typus des Gewerbegebiets nicht zu begründen. Die erforderlichen, hinreichend gewichtigen städtebaulichen Allgemeinwohlbelange werden damit ebenso wenig aufgezeigt wie der gebotene Bezug auf die konkrete Planungssituation. Das allgemeine Ziel, Flächen für Kleingewerbe vorzuhalten, ist, wie es das OVG Nordrhein-Westfalen zutreffend formuliert hat, kein zulässiger, den Einzelhandelsausschluss rettender „Notanker“ für den Fall, dass die auf die Einzelhandelssteuerung ausgerichtete Begründung diesen nicht trägt (OVG NRW, Urteil vom 31.10.2012 - 10 A 2117/10 -, juris, zur „Flächenbevorratung“ für produzierende und verarbeitende Betriebe).
63 
Schließlich lässt sich auch die Ausnahmeregelung zum Einzelhandelsausschluss mit den Vorgaben von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht in Einklang bringen. Der Versuch einer Rechtfertigung dafür, dass die Ausnahme für untergeordneten Annexhandel nur für Einzelhandel mit zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten und nicht für sämtlichen Einzelhandel gelten soll, wird in der Planbegründung schon gar nicht unternommen; ein Grund für diese Beschränkung der Ausnahme ist auch nicht ersichtlich.
64 
bb) Auch der Festsetzung der Ringstraße fehlt die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung. Die Begründung des Bebauungsplans verweist insoweit auf den bis zur Umplanung gültigen Bebauungsplan von 1969/1971 sowie darauf, dass der „Ringverkehr … insbesondere bei Unterteilung der Bauflächen in kleinere Einheiten eine praktikable Erschließung“ ermögliche; zudem eröffne „sich der Gemeinde damit die Möglichkeit, entlang der Bruchsaler Straße im Zuge des projektierten Umbaus eine Baumallee anzulegen und damit eine optische Aufwertung dieser Eingangssituation zu erzielen“ (S. 9). Die im bisherigen Bebauungsplan festgesetzte, jedoch nicht realisierte Ringstraße werde in die vorliegende Planung übernommen, um gemäß der städtebaulichen Konzeption eine Unterteilung der Bauflächen in kleinere Einheiten zu ermöglichen (S. 12).
65 
Diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar. Weshalb es der Anlage einer flächenintensiven Ringstraße bedarf, um eine Unterteilung der Bauflächen in kleinere Einheiten zu erreichen, erschließt sich nicht und wird auch nicht näher ausgeführt. Ebenso wenig ist ersichtlich, welchen Zusammenhang die Anlage einer Baumallee und die Anlage einer Ringstraße haben sollen. Bezeichnenderweise sah der vom Gemeinderat am 02.10.2012 gebilligte Planentwurf vom 26.09.2012, der noch von der Wirksamkeit der 1980 beschlossenen Planänderung ausging, auch keine der Ringstraße auch nur ansatzweise vergleichbare Erschließung des Plangebiets vor, sondern ging davon aus, dass die bestehenden Erschließungsanlagen zur verkehrlichen Erschließung des Gebiets ausreichen.
III.
66 
Die festgestellten Fehler führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Die Voraussetzungen für eine Teilunwirksamkeit - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen können für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken und die Gemeinde hätte nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen - sind hier offensichtlich in keiner Hinsicht erfüllt.
IV.
67 
Unwirksam ist auch die von den Antragstellern angefochtene, auf § 74 Abs. 2 Nr. 3 LBO gestützte Regelung in den örtlichen Bauvorschriften unter Ziffer 2.5, dass je Betrieb maximal 25 Pkw-Stellplätze zulässig sind. Mit dieser Regelung soll ausweislich ihrer Begründung abgesichert werden, dass die bestehenden Gewerbeflächen insbesondere kleineren und mittleren Gewerbebetrieben zur Verfügung gestellt werden, dass die Bauflächen effizient genutzt werden und eine gewisse bauliche Dichte erzielt wird. Diese Ausführungen belegen eindrücklich, dass hier der Sache nach im Gewand einer bauordnungsrechtlichen Regelung eine bauplanerische Festsetzung zu Art und Maß der baulichen Nutzung getroffen werden soll. Eine solche Regelung ist jedoch von der Ermächtigungsgrundlage der LBO zum Erlass örtlicher Bauvorschriften nicht gedeckt (BVerwG, Beschluss vom 31.05.2005 - 4 B 14.05 -, BauR 2005, 1768). Gegenstand örtlicher Bauvorschriften können nicht Regelungen sein, die der Gesetzgebungskompetenz der Länder entzogen sind, so im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung, soweit der Bund von seiner Kompetenz verfassungsgemäßen Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 GG). Hierzu gehört das Bodenrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG, das der Bundesgesetzgeber insbesondere im Baugesetzbuch kodifiziert hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.07.1997 - 4 NB 15.97 -, BauR 1997, 999). Regelungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung sind danach durch bauplanerische Festsetzungen zu treffen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 9 a Nr. 1 a) und b) BauGB i. V. m. §§ 11 ff. und 16 ff. BauNVO).
68 
Die Möglichkeit von Stellplatzbeschränkungen ist zudem ausdrücklich in § 12 Abs. 6 BauNVO geregelt. Danach kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass in den Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Der Vorbehalt zu Gunsten landesrechtlicher Vorschriften bedeutet dabei nicht etwa, dass der Landesgesetzgeber § 12 Abs. 6 BauNVO entsprechende Regelungen zur Beschränkung von Stell-plätzen treffen darf, sondern soll gewährleisten, dass die bauplanungsrechtlichen Nutzungsbeschränkungen die Erfüllung bauordnungsrechtlicher Stellplatzanforderungen nicht unmöglich machen (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, Stand: Juli 2014, § 12 BauNVO Rn. 101).
69 
§ 74 Abs. 2 Nr. 3 LBO, nach dem aus städtebaulichen Gründen die Herstellung von Stellplätzen für genau abgegrenzte Teile des Gemeindegebiets eingeschränkt werden kann, ermächtigt daher nicht zum Erlass einer örtlichen Bauvorschrift wie der vorliegenden, die zur Steuerung der Größe der Betriebe und der Bebauungsdichte in einem Gewerbegebiet die Stellplatzzahl beschränkt (ebenso zu einer örtlichen Bauvorschrift, die Stellplätze in bestimmten Grundstücksbereichen ausschließt BayVGH, Urteil vom 20.12.2004 - 25 B 98.1862 -, NVwZ-RR 2005, 785).
70 
Die Unwirksamkeit der örtlichen Bauvorschrift unter Ziffer 2.5 führt zur Gesamtunwirksamkeit der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften. Die Gesamtunwirksamkeit ergibt sich zwar nicht bereits daraus, dass der Bebauungsplan unwirksam ist, da es sich bei den örtlichen Bauvorschriften um eine selbständige Satzung handelt (vgl. dazu Urteil des Senats vom 09.08.2002 - 5 S 818/00 -, ZfBR 2003, 56; VGH Bad,-Württ., Urteil vom 22.04.2002 - 8 S 177/02 -, BauR 2003, 81). Sie folgt aber daraus, dass es an Anhaltspunkten für einen hypothetischen Willen der Antragsgegnerin fehlt, die örtlichen Bauvorschriften auch ohne die Regelung in Ziff. 2.5 zu beschließen.
71 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
72 
Beschluss vom 16. Dezember 2014
73 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 30.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG).
74 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. Oktober 2010 - 5 K 1991/10 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 30.08.2010 zur Errichtung eines „Anbaus von Garagen mit PV-Anlage“ anzuordnen. Die Baugenehmigung verletzt auch nach Auffassung des Senats nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung keine Rechte des Antragstellers. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.
Der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht gehe von falschen Sachverhaltsvoraussetzungen aus. Es bemesse die Begründetheit des Antrags ausschließlich daran, dass es sich um eine Garage handle, obwohl nach objektiven Kriterien von der Errichtung einer Werkstatt auszugehen sei. Für die Annahme einer Werkstatt sprächen, dass auf dem Grundstück des Beigeladenen bereits ausreichend Garagen vorhanden seien, der Beigeladene Kraftfahrzeugmechaniker sei und schon bisher auf dem Grundstück Fahrzeuge repariere, sowie die Dimension der Garage mit drei überdimensionierten Einfahrten. Wenn das Bauvorhaben richtigerweise daran bemessen werde, was tatsächlich errichtet werde, seien unzumutbare Immissionen durch den erheblichen An- und Abfahrtverkehr und durch den Werkstattbetrieb zu erwarten. Diese Rüge greift nicht durch.
Die vom Antragsteller befürchtete Nutzung der Garagen zu Reparatur- und Restaurierungszwecken und zur Durchführung von Reifenwechseln ist nicht Gegenstand der Baugenehmigung, um deren sofortige Vollziehung es im vorliegenden Verfahren geht. Selbst wenn der Beigeladene in Wahrheit eine andere als die genehmigte Nutzung des Gebäudes als Garagen anstreben sollte, wäre dies im vorliegenden Verfahren unbeachtlich, weil solche Absichten jedenfalls in der Baugenehmigung keinen Niederschlag gefunden haben. Die Baugenehmigung lässt einen Werkstattbetrieb eindeutig nicht zu. Raum für eine erweiterte Interpretation der Baugenehmigung, der solche Nutzungsmöglichkeiten offen ließe, besteht nicht. Weder der Genehmigungsbescheid selbst oder die ihm beigefügten Nebenbestimmungen noch die genehmigten Bauvorlagen enthalten Hinweise darauf, dass die Baubehörde mit der Genehmigung auch eine Nutzung der Garage als Werkstatt ermöglichen wollte oder objektiv zugelassen hat. Diese hat im Rahmen der Abweisung der Einwendungen des Antragstellers vielmehr zusätzlich und ausdrücklich klargestellt, dass zur Entscheidung lediglich der Neubau von privat genutzten Garagen mit einer “PV-Anlage“ stehe. Die Befürchtung des Antragstellers, der Beigeladene werde das genehmigte Gebäude entgegen dem genehmigten Nutzungszweck gleichwohl als Werkstatt benutzen, kann im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden. Gegen eine Nutzungsänderung, die seine (Nachbar-)Rechte verletzt, könnte der Antragsteller jedoch gegebenenfalls ebenso (vorläufigen) Rechtsschutz einfordern.
Das Bauvorhaben verstößt auch nicht zu Lasten des Antragstellers gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 5 LBO über die erforderliche Abstandsflächentiefe. Der Antragsteller führt insoweit aus, dass das Bauvorhaben die erforderliche Abstandsflächentiefe gegenüber dem - nicht in seinem Eigentum stehenden - Grundstück Flst.Nr. ... nicht einhalte. Er macht sinngemäß geltend, darin liege ein Verstoß gegen eine nachbarschützende Vorschrift, auf den er sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch berufen könne, selbst wenn er subjektiv von dem Verstoß nicht betroffen sei, da die Vorschrift jedenfalls auch dem Schutz seiner Interessen diene. Hierzu reiche es aus, wenn gegen eine Vorschrift verstoßen werde, die dem Nachbarschutz diene. Auf eine spürbare tatsächliche Beeinträchtigung komme es in diesem Fall nicht an.
Diesem Vorbringen liegt ein unzutreffendes Verständnis des dogmatischen Gehalts nachbarschützender Vorschriften und insbesondere des Umfangs der nachbarschützenden Wirkung des § 5 LBO zugrunde. Es trifft zwar, worauf die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung bereits hingewiesen hat, zu, dass ein Nachbar bereits dann im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt ist, wenn die einem Dritten erteilte Baugenehmigung gegen Vorschriften verstößt, die zumindest auch seinen Schutz bezwecken, ohne dass es hierfür auf tatsächlicher Ebene noch einer konkreten Beeinträchtigung bedürfte. Der Antragssteller verkennt mit seiner Argumentation jedoch, dass dies nur für denjenigen gilt, zu dessen Lasten die nachbarschützende Vorschrift verletzt wird. Die nachbarschützende Wirkung der Abstandsvorschrift erstreckt sich aber nur auf die jeweils an die Abstandsfläche des Bauvorhabens angrenzenden Grundstücke und auf alle Nachbarn, deren Grundstücke dem Bauvorhaben gegenüberliegen (vgl. hierzu Sauter, LBO für Baden-Württemberg, Stand Juli 2009, § 5 RdNr. 7). Der Antragsteller kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Bauvorhaben die erforderliche Abstandsflächentiefe gegenüber dem Grundstück Flst.Nr. ..., also gegenüber einem fremden Grundstück nicht einhält. Dass die Abstandsflächentiefe auf der seinem Grundstück zugewandten Gebäudeseite nicht eingehalten wäre, macht der Antragsteller selbst nicht geltend.
II.
Der Antragsteller trägt als Beschwerdeführer die Kosten der ohne Erfolg eingelegten Beschwerde (§ 154 Abs. 2 VwGO). Insoweit sind ihm nach § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil der Beigeladene mit seinem - näher begründeten - Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen, ein eigenes Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) übernommen hat. Der Senat gibt damit seine - mit der Rechtsprechung der anderen Baurechtssenate des beschließenden Gerichtshofs übereinstimmende - bisherige Praxis, die einem notwendig beigeladenen Bauherrn entstandenen außergerichtlichen Kosten ungeachtet dessen aufzuerlegen, ob der Bauherr einen Sachantrag gestellt oder den Prozess wesentlich gefördert hat (Senatsbeschluss vom 01.09.1997 - 8 S 1958/97 - VBlBW 1998, 57 m.w.N.), nach Abstimmung mit den anderen Baurechtssenaten auf.
Nach § 162 Abs. 3 VwGO sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Der Billigkeit entspricht die Auferlegung von Kosten eines Beigeladenen im Regelfall nur dann, wenn er i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO einen Antrag gestellt oder das Verfahren wesentlich gefördert hat. Für einen notwendig Beigeladenen gilt grundsätzlich nichts Anderes, auch nicht im Baunachbarstreit. Das folgt aus dem systematischen Zusammenhang des § 162 Abs. 3 VwGO mit § 154 Abs. 3 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.01.1987 - 6 C 55.83 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 21) und allgemeinen Grundsätzen des Kostenrechts, die sich am Maß der Beteiligung orientieren (Olbertz in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, § 162 Rn. 92, 93 m.w.N. aus Rspr. und Lit.). § 162 Abs. 3 VwGO unterscheidet zudem nicht zwischen einfacher und notwendiger Beiladung. Auch stellen weder diese Vorschrift noch § 154 Abs. 3 VwGO auf die materiell-rechtliche Betroffenheit oder die Zwangsläufigkeit der prozessualen Beteiligung des Beigeladenen ab; vielmehr knüpft § 154 Abs. 3 VwGO an das konkrete prozessuale Verhalten des Beigeladenen an (vgl. Olbertz, a.a.O. Rn. 96 m.w.N.). Demzufolge können die Gesichtspunkte, dass der Bauherr im Anfechtungsprozess eines Nachbarn zwangsläufig in eine gerichtliche Auseinandersetzung über die ihm erteilte Baugenehmigung gezogen wird und dass es sich dabei „im Grunde“ nur um eine Streitigkeit zwischen ihm und dem Nachbarn handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 01.09.1997, a.a.O.; im Anschluss ebenso bei notwendig beigeladenen Asylbewerbern BayVGH, Beschluss vom 08.11.1999 - 27 ZB 99.32026 - NVwZ-RR 2000, 333 jeweils m.w.N.), für sich genommen keine Billigkeitsentscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO rechtfertigen. Abgesehen davon stellen sie auch keine Besonderheit gerade des Baunachbarstreits dar. Allerdings setzt eine Billigkeitsentscheidung einen Sachantrag i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO auch nicht voraus (Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Auflage § 162 Rn. 17 m.w.N.). Sie kommt auch ohne solchen Antrag in Betracht, etwa wenn der Beigeladene das Verfahren wesentlich gefördert hat oder ein anderer Billigkeitsgrund vorliegt (vgl. Olbertz, a.a.O. Rn. 93 und 95 ff. m.w.N.). Umgekehrt kann sie trotz eigener Antragstellung auch ausscheiden, etwa bei unnötiger vorbeugender Rechtsverteidigung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 07.06.1995 - 4 B 126.95 - NJW 1995, 2867 und vom 31.10.2000 - 4 KSt 2.00, 4 B 65.00 - NVwZ-RR 2001, 276), wenn in einem Schriftsatz ohne Begründung nur die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1993 - 4 C 16.92 - juris) oder wenn mit einem Sachantrag ausnahmsweise kein Kostenrisiko i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO einhergeht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - NVwZ-RR 2002, 786).
Ausgehend davon ist hier eine Billigkeitsentscheidung i. S. des § 162 Abs. 3 VwGO gerechtfertigt, weil der Beigeladene mit seinem - näher begründeten - Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde ein Kostenrisiko i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat und kein Sachverhalt vorliegt, der einer Billigkeitsentscheidung gleichwohl entgegensteht.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG.
10 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. März 2014 - 6 K 634/14 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht - insoweit unter Änderung der dortigen Festsetzung - jeweils auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Änderung der vom Verwaltungsgericht zum Nachteil der Antragstellerin getroffenen Abwägungsentscheidung keinen Anlass.
Das Verwaltungsgericht hat, soweit dies zu prüfen war, bei der von ihm nach Maßgabe der §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung dem (besonderen) öffentlichen Interesse und dem privaten Interesse der Beigeladenen, von der kraft Gesetzes (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB) sofort vollziehbaren Baugenehmigung des Landratsamts Konstanz vom 10.10.2013 sofort Gebrauch machen zu dürfen, zu Recht Vorrang vor dem privaten Interesse der Antragstellerin gegeben, von deren Wirkungen vorläufig verschont zu bleiben. Mit dieser Baugenehmigung wurden der beigeladenen Gemeinde der Abbruch des Südflügels der H.-Halle und die Errichtung eines zweistöckigen Anbaus mit Schulungs-, Probe- und Lagerräumen für ihre Musikschule genehmigt.
Der Senat vermag, nachdem die Baugenehmigung mit baurechtlicher Entscheidung vom 24.04.2014 um weitere Nebenbestimmungen ergänzt wurde, bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage schon nicht mehr zu erkennen, dass aufgrund inhaltlicher Unbestimmtheit der Baugenehmigung mit der vorgesehenen Nutzung möglicherweise doch gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts, nämlich das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, verstoßen würde.
Soweit die Beschwerde darauf abgehoben hatte, dass im Hinblick auf die auch vom Verwaltungsgericht erkannte Unbestimmtheit der Baugenehmigung eine zuverlässige Prognose der mit der Nutzung des Bauvorhabens verbundenen Schallimmissionen gar nicht möglich sei, vermag dies eine andere Abwägungsentscheidung jedenfalls nicht mehr zu rechtfertigen. Denn die vom Verwaltungsgericht vermisste Festschreibung von Immissionsrichtwerten und Nutzungszeiten ist inzwischen erfolgt. So hat das Landratsamt der Baugenehmigung nachträglich die Nebenbestimmungen 10 und 11 beigefügt, wodurch die der gutachtlichen Stellungnahme der Ingenieurgesellschaft für Akustik, Thermische Bauphysik, Immissionsschutz GSA K. GmbH (GSA) vom 20.08.2013 zugrunde gelegten Nutzungszeiten (13.30 bis 22.00 Uhr) der Schulungs- und Proberäume nunmehr auch in der Baugenehmigung festgeschrieben (Nr. 10) und darüber hinaus bestimmt wurde, dass durch bauliche und/oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen ist, dass der durch den betrieblichen Ablauf sowie durch den Einsatz betriebstechnischer Anlagen entstehende Beurteilungspegel in der Nachbarschaft den entsprechenden Geräusch-Immissionsrichtwert nach Ziff. 6.1 d) und e) der TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten (an der Außenwand des der baulich genehmigten Nutzung am nächsten gelegenen Gebäudes) nicht überschreitet (Nr. 11). Auch wurde in der Nebenbestimmung Nr. 6 klargestellt, dass die (abschließbaren) Schallschutzfenster (Klasse 3) während jeglicher Proben - also nicht nur während der Proben der Musikschule - geschlossen zu halten sind.
Zwar wurden, was die Antragstellerin weiterhin beanstandet, die „Nutzungsarten“ bzw. die „inhaltliche Nutzung“ der Räume insofern nicht näher bestimmt, als die in den verschiedenen Schulungs- und Proberäumen vorgesehenen Nutzungen durch die Musikschule und den Akkordeon-Spielring nicht weiter hinsichtlich Art und Anzahl der Instrumente konkretisiert wurde. Jedoch war dies aller Voraussicht nach - auch im Hinblick auf die gebotene nachbarliche Rücksichtnahme - nicht erforderlich. Denn aufgrund der in der maßgeblichen gutachtlichen Stellungnahme der GSA vom 20.08.2013 angestellten worst-case-Betrachtung dürften unabhängig von Art und Anzahl der Instrumente für die Antragstellerin unzumutbare Lärmwirkungen jedenfalls auszuschließen sein.
Den durchaus unterschiedlichen Schalldruckpegeln wurde in dieser Stellungnahme, worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, dadurch Rechnung getragen, dass für sämtliche Räume und über die gesamte Betriebszeit ein Innengeräuschpegel von LI = 90 dB(A) unterstellt wurde, mithin ein Geräuschpegel, der nach den Arbeitsstättenrichtlinien nur bei regelmäßiger Verwendung von Gehörschutz zulässig wäre. Darüber hinaus wurde für 50% der Einwirkungszeit ein Zuschlag für impulshaltige Töne berücksichtigt. Dass - nicht zuletzt um unerwünschte Störungen der jeweils anderen Musikproben auszuschließen - tatsächlich geringere Innengeräuschpegel zu erwarten sind, erhellt ohne Weiteres auch daraus, dass - bei einer Mittelung über alle Instrumente - bei einer Großgruppe lediglich ein Schalldruckpegel LAF von 80 dB(A) und bei einer Kleingruppe gar nur von 70 dB(A) erzeugt würde, wobei entsprechend den gängigen Betriebsweisen von Musikschulen ca. 75 % der Gesamtzeit auf Einzelübungen und Kleingruppen entfallen (vgl. die gutachtliche Stellungnahme v. 05.08.2013). Schließlich ist nach der inzwischen eingefügten Nebenbestimmung Nr. 11 sicherzustellen, dass der entstehende Beurteilungspegel in der Nachbarschaft den entsprechenden Geräusch-Immissionsrichtwert nach der TA Lärm - hier für ein reines Wohngebiet von tags 50 dB(A) - an den maßgeblichen Immissionsorten nicht überschreitet. Dies ist nach den Berechnungen - bei geschlossenen Fenstern mit einem Schalldämmmaß RW von mind. 32 dB - jedenfalls sichergestellt; so ergibt sich selbst an der nächstgelegenen Immissionsposition IP 2a (unmittelbar gegenüber der Musikschule) lediglich ein Beurteilungspegel Lr von 45,2 dB(A). Berücksichtigt man, dass die Schallschutzfenster nach den genehmigten Bauvorlagen sogar ein Schalldämmmaß RW von mind. 37 dB aufweisen müssen (Schallschutzklasse 3 nach VDI 2719), ergibt sich gar nur ein Beurteilungspegel Lr von allenfalls 40 dB(A). Warum es sich bei den gutachtlichen Stellungnahmen der GSA aufgrund ihres Prognosecharakters um keine Schallschutzgutachten handeln sollte, erschließt sich dem Senat nicht.
Soweit die Antragstellerin noch geltend macht, dass die Räume der Musikschule außer dem Akkordeon-Spielring offenbar auch noch weiteren probenden Musikgruppen bzw. -vereinen zur Verfügung gestellt werden sollen, wäre dies eine von der baurechtlich genehmigten Nutzung (Schulungs- und Proberäume für die Musikschule) umfasste Nebennutzung, die grundsätzlich auch keine weitergehenden Nebenbestimmungen erfordern dürfte. Warum insofern - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - die Anwendung der „Freizeitlärmrichtlinie“ eine sachgerechtere Beurteilung ermöglichen sollte, zeigt die Antragstellerin nicht auf. Abgesehen davon liegt es vor dem Hintergrund der gutachtlichen Stellungnahme vom 05.08.2013 (S. 13, Tabelle 8b) fern, dass sich bei den zuletzt zugrunde gelegten worst-case-Annahmen bei geschlossenen Fenstern der Schallschutzklasse Klasse 3 nunmehr eine Überschreitung auch nur des innerhalb der Ruhezeiten maßgeblichen Immissionsrichtwerts von 45 dB(A) zu ihren Lasten ergeben könnte. So würde dieser am maßgeblichen Immissionsort IP 1b ohne die verschärften worst-case-Annahmen auch bei gekippten Schallschutzfenstern der Klasse 2 noch deutlich unterschritten.
Im Übrigen wäre eine andere Abwägungsentscheidung zugunsten der Antragstellerin auch dann nicht gerechtfertigt, wenn bei bestimmten Nutzungen eine Richtwertüberschreitung und damit ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht gänzlich auszuschließen wäre. Denn dem könnte - worauf die Beigeladene zu Recht hinweist - im Hauptsacheverfahren noch ohne Weiteres dadurch Rechnung getragen werden, dass die der Baugenehmigung beigefügten Inhalts- und Nebenbestimmungen präziser gefasst oder zusätzliche Schutzmaßnahmen angeordnet werden, um den Nachbarbelangen der Antragstellerin erforderlichenfalls noch weitergehend Rechnung zu tragen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 09.08.2011 - 1 ME 107/11 -, NVwZ 2012, 124).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
10 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013. Der Senat hält in Anwendung des Rahmenvorschlags der Nr. 9.7.1 das Interesse der Antragstellerin in der Hauptsache mit einem „mittleren“ Wert von EUR 10.000,-- für angemessen erfasst (vgl. für ein Ein- oder (kleineres) Mehrfamilienhaus bereits VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2014 - 8 S 979/14 - sowie Beschl. v. 27.08.2014 - 3 S 1400/14 -). Denn vom „Normalfall“ abweichende Umstände, die eine höhere oder geringere Bewertung des Interesses an der Abwehr der geltend gemachten Beeinträchtigungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.08.1990 - 4 B 95.90 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 100) rechtfertigten, liegen nicht vor. Der gefundene Wert war hier allerdings auf die Hälfte (= EUR 5.000,--) zu reduzieren, da sich die Antragstellerin ausschließlich gegen die Lärmwirkungen der künftigen Nutzung des Südflügels der H.-Halle zur Wehr setzt und insofern von einer faktischen Vorwegnahme der Hauptsache nicht gesprochen werden kann.
11 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.