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| Die Antragsteller wenden sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Waschparks. |
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| Die Beigeladene ist Eigentümerin des Grundstücks L... Weg ..., das aus den Grundstücken Flurstück Nr. ... und ... besteht (im Folgenden: Baugrundstück) Jeweils westlich angrenzend an das Baugrundstück liegen das Grundstück der Antragstellerin zu 1, B... Weg ..., Flurstück Nr. ..., und nördlich hiervon das Grundstück der Antragsteller zu 2, L... Weg ..., Flurstück Nr. ... Das Grundstück der Antragstellerin zu 1 ist mit einem teils zu Wohnzwecken und teils gewerblich genutzten Reihenendhaus bebaut, das Grundstück der Antragsteller zu 2 mit einem zu Wohnzwecken genutzten Reihenendhaus. |
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| Das Baugrundstück und die Grundstücke der Antragsteller befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „...“ vom 22.06.1993. Der Bebauungsplan setzt nördlich des S... Wegs auf einem etwa 60 m breiten Streifen ein allgemeines Wohngebiet fest. Östlich und nordöstlich anschließend ist - gegliedert in die Bereiche MI 1 und MI 2 - ein Mischgebiet ausgewiesen, an das sich bis zur ... Straße (L ...) ein Gewerbegebiet anschließt. Das Baugrundstück liegt im Bereich des festgesetzten Gewerbegebiets, die Grundstücke der Antragsteller befinden sich im Mischgebiet MI 2. |
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| Die Beigeladene beantragte am 02.02.2015 die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Waschparks für Kraftfahrzeuge und für eine Geländeauffüllung auf dem Baugrundstück. Die Antragsteller zu 1 und 2 erhoben Einwendungen im Rahmen der Nachbarbeteiligung. |
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| Mit Bescheid vom 26.02.2016 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Diese wurde den Antragstellern am 20.03.2016 zugestellt. Über die mit Schreiben vom 30.03.2016 erhobenen Widersprüche hat das Regierungspräsidium Karlsruhe noch nicht entschieden. |
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| Die Antragsteller haben am 12.05.2016 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. |
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| die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 26.02.2016 anzuordnen. |
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| Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen, |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Behördenakten der Antragsgegnerin verwiesen. |
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| Die Anträge der Antragsteller sind nach § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 212a Abs. 1 BauGB statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie sind jedoch nicht begründet. |
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| Bei der nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegen das öffentliche Interesse und das private Interesse der Beigeladenen an der Ausnutzung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Baugenehmigung das Interesse der Antragsteller, vorläufig von deren Vollzug verschont zu bleiben. Denn nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage werden die von den Antragstellern eingelegten Widersprüche gegen die Baugenehmigung voraussichtlich keinen Erfolg haben. Die angegriffene Baugenehmigung verstößt aller Voraussicht nach nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind. |
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| 1. Die erteilte Baugenehmigung verletzt nach summarischer Prüfung keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts. |
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| Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens dürfte nach § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen sein, da das Baugrundstück im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „...“ vom 22.06.1993 liegt. Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller ist aller Voraussicht nach von der Wirksamkeit des Bebauungsplans beziehungsweise der Wirksamkeit der darin getroffenen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung (Mischgebiet für die Grundstücke der Antragsteller und Gewerbegebiet für das Baugrundstück) auszugehen. |
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| Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 30.07.1998 (- 5 S 2181/97 -, juris) die Regelung in Nr. 1.1.3 Spiegelstrich 5 der Textfestsetzungen zum Bebauungsplan „...“, wonach im Mischgebiet MI 2 Wohnungen im Erdgeschoß, ausgenommen der Bereich im 50 m-Abstand zur ... Straße, unzulässig sind, für mit höherrangigem Recht unvereinbar erklärt. Hieraus folgt indes nicht die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans oder die Unwirksamkeit der Festsetzung des Mischgebiets MI 2. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn der Normgeber nach seinem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.09.2016 - 11 S 1255/14 -, juris). |
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| Nach diesen Maßgaben ist hier lediglich von einer Teilnichtigkeit des Bebauungsplans hinsichtlich der Nr. 1.1.3 Spiegelstrich 5 der Textfestsetzungen auszugehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem Urteil vom 30.07.1998 (a.a.O.) ausgeführt hat, berührt der festgestellte Mangel nicht die Ausweisung des allgemeinen Wohngebiets, des Mischgebiets MI 1 und des Gewerbegebiets. Der verhältnismäßig schmale Streifen des Mischgebiets MI 2 dient nach den konkreten örtlichen Gegebenheiten als Pufferzone zwischen dem westlich festgesetzten allgemeinen Wohngebiet und dem östlich angrenzenden Gewerbegebiet beziehungsweise der östlich gelegenen ... Straße. Dies entspricht ausweislich der Begründung des Bebauungsplans auch dem ausdrücklich erklärten planerischen Willen der Antragsgegnerin. Bleiben die Gebietsfestsetzungen des allgemeinen Wohngebiets und des Gewerbegebiets rechtswirksam bestehen, so könnte das bei Ausstrahlung des festgestellten Planungsmangels auf das Mischgebiet MI 2, also auf die Pufferzone, entstehende „Loch“ sinnvollerweise nur durch die erneute Ausweisung eines Mischgebiets ohne die (fehlerhafte) Ausschlussregelung ausgefüllt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.07.1998, a.a.O.). Dies spricht objektiv mit Blick auf die städtebauliche Ordnung für eine bloße Teilnichtigkeit der Regelung in Nr. 1.1.3 Spiegelstrich 5 der Textfestsetzungen. Auch in subjektiver Hinsicht ist anzunehmen, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin auch ohne die beanstandete Ausschlussregelung an der für den „Übergangsbereich“ getroffenen planerischen Entscheidung der Festsetzung eines Mischgebiets festgehalten hätte (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.07.1998, a.a.O.). |
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| Darüber hinaus ist nach vorläufiger Prüfung nicht davon auszugehen, dass der Bebauungsplan in Bezug auf die Festsetzung des Mischgebiets wegen Funktionslosigkeit unwirksam geworden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg tritt eine bauplanerische Festsetzung wegen Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2004 - 4 C 10.03 -, juris Rn. 15; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.04.2016 - 8 S 205/14 -, juris). Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.04.2016, a.a.O.). Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.04.2016, a.a.O.). Dabei wird die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.04.2016, a.a.O., im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 21.12.1999 - 4 BN 48/99 -, juris). Die Frage, ob die Verhältnisse, auf die sich die Festsetzung bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, ist nicht gleichsam isoliert für einzelne Grundstücke zu prüfen. Die Betrachtung darf namentlich nicht darauf beschränkt werden, ob die Festsetzung hier und dort noch einen Sinn gibt. Zu würdigen ist vielmehr grundsätzlich die Festsetzung in ihrer ganzen Reichweite (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.04.2016, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 29.04.1977 - IV C 39.75 -, juris). Demzufolge ist ein Bebauungsplan nicht bereits deshalb ganz oder teilweise wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten, weil auf einer Teilfläche eine singuläre planwidrige Nutzung entstanden ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.04.2016, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 21.12.1999, a.a.O.). Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern (BVerwG, Urteil vom 28.04.2004 - 4 C 10.03 -, juris Rn. 15). |
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| In Anbetracht dieser strengen Anforderungen ist voraussichtlich nicht davon auszugehen, dass die Festsetzung „Mischgebiet“ nachträglich funktionslos geworden ist. Das Mischgebiet als Baugebietstyp ist nach seiner Eigenart gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO dadurch gekennzeichnet, dass es sowohl dem Wohnen als auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dient. Dabei hat der Verordnungsgeber die beiden Hauptnutzungsarten nicht in ein Rangverhältnis zueinander gestellt, so dass ein Mischgebiet für Wohnen und nicht wesentlich störendes Gewerbe gleichermaßen offen steht. Der Baugebietstyp eines Mischgebiets ist somit durch die Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit von Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störendem Gewerbe bestimmt. Dies bedeutet im allgemeinen, dass keine der Nutzungsarten ein deutliches Übergewicht über die andere erlangen soll. Die normative Funktion eines Mischgebiets liegt vielmehr in einer qualitativen und quantitativen Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe (zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.07.1993 - 3 S 824/92 -, juris, im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 04.05.1988 - 4 C 34/86 -, juris). Vorhaben, die an sich ihrer Art nach bauplanungsrechtlich zulässig sind, können im Einzelfall nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässig sein, wenn eine der beiden Hauptnutzungsarten nach Anzahl und/oder Umfang beherrschend und in diesem Sinne „übergewichtig“ in Erscheinung tritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.05.1988, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.07.1993, a.a.O.). |
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| Funktionslos wird eine Festsetzung als Mischgebiet allerdings nicht schon dann, wenn das Mischgebiet überwiegend zu Wohnzwecken oder zu gewerblichen Zwecken genutzt wird, sondern erst dann, wenn eine der beiden Hauptnutzungsarten als eigenständige Nutzung im Gebiet völlig verdrängt wurde und das Gebiet deshalb in einen anderen Gebietstyp „umgekippt“ ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.05.1988, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 29.05.2001 - 4 B 33/01 -, juris zur Funktionslosigkeit eines Dorfgebiets). Wann dies der Fall ist, lässt sich nicht ausschließlich danach beurteilen, mit welchen Prozentsätzen die Grundfläche des jeweiligen Mischgebiets für die eine und die andere Nutzungsart in Anspruch genommen wird. Vielmehr ist eine Bewertung aller in Frage kommenden tatsächlichen Umstände im Einzelfall vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.05.1988, a.a.O.). |
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| Gemessen hieran ist die weitere Verwirklichung der Festsetzung des Mischgebiets unter Berücksichtigung der tatsächlichen Entwicklung nicht ausgeschlossen, vielmehr kann diese weiterhin einen Beitrag zur städtebaulichen Ordnung leisten. Denn anders als die Antragsteller meinen, ist die Frage der Funktionslosigkeit nicht isoliert für den Teilbereich des Mischgebiets MI 2 südlich des L... Wegs, sondern für das gesamte Mischgebiet unter Berücksichtigung der Bedeutung dieser Festsetzung für den Gesamtgeltungsbereich des Bebauungsplans zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist für die Frage der Funktionslosigkeit nicht auf einzelne Teilflächen abzustellen, sondern auf die Festsetzung in ihrer gesamten Reichweite und in ihrer Bedeutung für den Plan in seiner Gesamtheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.08.1990 - 7 C 41-43/89 -, juris; Beschluss vom 17.02.1997 - 4 B 16/97 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.04.2016 - 8 S 205/14 -, juris). |
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| Eine isolierte Betrachtung der Teilfläche südlich des L...Wegs verbietet sich danach bereits deshalb, weil das einheitlich festgesetzte Mischgebiet MI 2 nicht nur den südlich des L... Wegs gelegenen Bereich, sondern auch den Bereich nördlich des L... Wegs umfasst. Auch die Gebiete MI 1 und MI 2 dürften einheitlich als „Mischgebiet“ zu betrachten sein, da hierfür im Wesentlichen einheitliche Festsetzungen getroffen wurden. Die Festsetzungen zum Mischgebiet MI 1 und zum Mischgebiet MI 2 unterscheiden sich lediglich dadurch, dass im Mischgebiet MI 2 zusätzlich Tankstellen unzulässig sind (vgl. Nr. 1.1.2 und 1.1.3 der Textfestsetzungen des Bebauungsplans). |
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| Nimmt man das gesamte Mischgebiet oder jedenfalls das Mischgebiet MI 2 in den Blick, so kann bezüglich der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung weiterhin eine gezielte städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Plangebiet vollzogen werden. Von einem „Umkippen“ des Gebiets in ein allgemeines Wohngebiet ist entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht auszugehen. Im Mischgebiet MI 2 sind nicht nur Wohnnutzungen, sondern in nicht unerheblichem Umfang auch gewerbliche Nutzungen vorhanden. Nördlich des L... Wegs befinden sich die Einzelhandelsbetriebe ... und ..., die nicht zuletzt angesichts der von ihnen in Anspruch genommenen Fläche eine prägende Wirkung für das gesamte Gebiet haben. Einzelhandelsbetriebe sind im Mischgebiet nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig. Ob es sich bei den Betrieben, wie die Antragsteller vermuten, um großflächige Einzelhandelsbetriebe handelt, die im Mischgebiet nach § 11 Abs. 3 BauNVO unzulässig sind, kann im Eilverfahren nach Aktenlage ohne Kenntnis der Verkaufsflächen der Betriebe nicht festgestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10/04 -, juris). Jedenfalls handelt es sich nicht offensichtlich um großflächige Einzelhandelsbetriebe, was für die Feststellung der Funktionslosigkeit der Festsetzung des „Mischgebiets“ aber erforderlich wäre. |
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| Die Grundstücke südlich des L... Wegs werden zwar überwiegend zu Wohnzwecken genutzt. Auch dort gibt es jedoch - wenn auch in geringem Umfang - gewerbliche Nutzungen. Auf dem Grundstück B... Weg ... befindet sich nach den unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin ein Wohn- und Bürogebäude mit mindestens drei gewerblichen Nutzungen. Das Grundstück der Antragstellerin zu 1 wird nach den ebenfalls unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin nicht nur zu Wohnzwecken, sondern auch gewerblich genutzt. Baulücken, die in Zukunft noch für gewerbliche Zwecke genutzt werden können, gibt es nach den Angaben der Antragsgegnerin noch auf den Flurstücken ..., ..., ... und ... nördlich des Wendehammers B..-. Weg. Entgegen der Auffassung der Antragsteller dürften auch künftige Umnutzungen von Wohngebäuden in Geschäfts-, Büro- oder Verwaltungsgebäude nicht deshalb ausgeschlossen sein, weil in dem Gebiet südlich des L... Wegs eine Reihenhausbebauung vorherrscht. Dies wird bereits daran deutlich, dass auch das mit einem Reihenendhaus bebaute Grundstück der Antragstellerin zu 1 zum Teil gewerblich genutzt wird. Die Tatsache, dass sich im Mischgebiet Schwerpunkte von Wohnen und Gewerbe gebildet haben, schließt die Verwirklichung der Festsetzung „Mischgebiet“ nicht aus. Nimmt man schließlich das Mischgebiet MI 1, das mit einem ... Drive-in Restaurant bebaut ist (Schank- und Speisewirtschaft i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO; vgl. BayVGH, Beschluss vom 25.08.1997 - 2 ZB 97.00681 -, NVwZ-RR 1999, 226), zusätzlich in den Blick, so wird der weiterhin bestehende Charakter des Gebiets als Mischgebiet noch deutlicher. |
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| Von einer Funktionslosigkeit der Festsetzung des Mischgebiets ist hier auch angesichts der konkreten örtlichen Verhältnisse in der angrenzenden Umgebung und des in der Begründung des Bebauungsplans zum Ausdruck gekommenen Planungswillens der Antragsgegnerin nicht auszugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.08.1990, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.07.1993 - 3 S 824/92 -, juris; Urteil vom 15.10.1991 - 8 S 979/91 -, juris). Nach der gegebenen örtlichen Situation dient die Festsetzung des verhältnismäßig schmalen Mischgebietsstreifens der „Abpufferung“ zwischen dem westlich festgesetzten allgemeinen Wohngebiet und dem östlich angrenzenden Gewerbegebiet beziehungsweise der östlich gelegenen ... Straße. Dies hat die Antragsgegnerin auch in der Begründung des Bebauungsplans zum Ausdruck gebracht, wonach bewusst eine Abstaffelung der Baugebiete vorgenommen wurde; die als Mischgebiet festgesetzten Flächen sollten als Lärmpuffer dienen zwischen dem allgemeinen Wohngebiet auf der einen Seite und dem Gewerbegebiet und der ... Straße auf der anderen. Der planerische Wille der Antragsgegnerin bezog sich also darauf, die Wohnnutzung in der Nähe gewerblicher Nutzung planungsrechtlich zu sichern und die Wohnbebauung im Mischgebiet mit geringeren Abwehransprüchen gegen die östlich benachbarte gewerbliche Nutzung auszustatten. Diese Funktion als Pufferzone zwischen dem allgemeinen Wohngebiet und dem Gewerbegebiet kann das Mischgebiet auch dann weiterhin erfüllen, wenn sich dort in der Zwischenzeit tatsächlich weit überwiegend Wohnbebauung befindet. Denn durch die Festsetzung des Mischgebiets verbleibt es dabei, dass in dem und gegenüber dem Mischgebiet höhere Immissionsrichtwerte gelten als in einem Wohngebiet. Die Bewohner des Mischgebiets können also nur den geminderten Schutz eines Mischgebiets für sich in Anspruch nehmen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.10.1991, a.a.O.). |
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| Zu berücksichtigen ist schließlich, dass eine Festsetzung nicht bereits dann wegen Funktionslosigkeit unwirksam wird, wenn ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist. Hinzukommen muss vielmehr, dass diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in die Fortgeltung der Festsetzung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Von einer solchen Offenkundigkeit des Mangels ist hier jedenfalls nicht auszugehen. |
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| Des Weiteren dürfte auch die Festsetzung des Gewerbegebiets nicht funktionslos geworden sein. Auch insoweit ist entgegen dem Vortrag der Antragsteller nicht lediglich der südlich des L... Wegs gelegene Teil des Gewerbegebiets in den Blick zu nehmen, sondern das gesamte festgesetzte Gewerbegebiet. Derzeit befinden sich in dem nördlich des L... Wegs gelegenen Teil des Gewerbegebiets unter anderem eine Tankstelle mit Waschanlage sowie weitere Gewerbebetriebe (Lieferung von Eiswürfeln und Crushed Eis / Vermietung von Kühl- und Tiefkühlanhängern, Vertrieb von Treppenliften, Fachbetrieb für Kälte- & Klimatechnik). Ein wesentlicher Teil des Gewerbegebiets ist noch unbebaut. |
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| Da die Festsetzung des Mischgebiets aller Voraussicht nach wirksam ist, dürfte auch der Vortrag der Antragsteller ins Leere gehen, wonach aus der Unwirksamkeit der Festsetzung des Mischgebiets im Hinblick auf das Trennungsgebot des § 50 BImSchG die Nichtigkeit der Festsetzung des Gewerbegebiets folge. |
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| Der Waschpark ist nach der Art der baulichen Nutzung in dem festgesetzten Gewerbegebiet als nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig. Bei einem Waschpark kann hinsichtlich seiner Störwirkung bei der gebotenen typisierenden Betrachtung aufgrund der Betriebsart davon ausgegangen werden, dass er die im Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen nicht erheblich belästigt. Das Bundesverwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg haben lediglich für das Mischgebiet entschieden, dass sich eine Autowaschanlage im Hinblick auf das von ihr ausgehende Störpotential für das Wohnen einer generalisierenden Betrachtung entzieht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.08.1992 - 5 S 403/91 -, juris Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 18.08.1998 - 4 B 82/98 -, juris, Rn. 3). Diese Erwägungen gelten für das Gewerbegebiet nicht, da es hier nicht um zu befürchtende Störungen des Wohnfriedens geht. |
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| Die Antragsteller haben als Eigentümer von Grundstücken außerhalb des für das Baugrundstück festgesetzten Gewerbegebiets im Übrigen keinen Anspruch auf Wahrung des Gebietscharakters durch die geplante Anlage. Der drittschützende Charakter einer Festsetzung der Gebietsart - hier des Gewerbegebiets - gilt nur innerhalb des festgesetzten Baugebiets (VGH Bad-Württ, Beschluss vom 23.08.1996 - 10 S 1492/96 -, juris). Der als baugebietsübergreifend einzustufende Nachbarschutz der Antragsteller ist auf die Einhaltung des in § 15 Abs. 1 BauNVO konkretisierten Rücksichtnahmegebots beschränkt. |
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| Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ist bei der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht ersichtlich. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht demgegenüber derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.04.2016 - 3 S 1784/15 -, juris; Urteil vom 17.04.2013 - 5 S 3140/11 -, juris; BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8/11 -, juris; Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, juris; Urteil vom 25.02.1977 - 4 C 22.75 -, juris; stRspr). Entscheidend ist letztlich, ob eine für den Rücksichtnahmebegünstigten unzumutbare Beeinträchtigung entsteht. |
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| Von dem genehmigten Waschpark gehen aller Voraussicht nach keine für die Antragsteller unzumutbaren Schallemissionen aus. Ob Geräuschimmissionen unzumutbar und im planungsrechtlichen Sinne rücksichtslos sind, ist bei Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) unterliegen, grundsätzlich anhand der auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassenen Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - vom 26. August 1998) zu bestimmen. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz und die TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang ihres Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, juris). |
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| Die Immissionen des Vorhabens auf die Grundstücke der Antragsteller halten bei der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung die Vorgaben der TA Lärm, deren Anwendungsbereich das Bauvorhaben unterfällt, ein. Für die im Mischgebiet gelegenen Grundstücke der Antragsteller gelten nach Nr. 6.1 Buchstabe c der TA Lärm Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Nach den bei summarischer Prüfung schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen in der schalltechnischen Untersuchung des Büros ... vom 11.11.2015 werden diese Richtwerte durch die geplante Nutzung an den maßgeblichen Immissionsorten IO 3 (Grundstück der Antragstellerin zu 1) und IO 4 (Grundstück der Antragsteller zu 2) auch unter Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung eingehalten. Der für kurzeitige Geräuschspitzen zulässige Immissionspegel wird sicher eingehalten. Nach der vom Gericht am 13.10.2016 eingeholten telefonischen Auskunft des Projektbearbeiters des Büros ..., Herrn ..., handelt es sich bei der Bezeichnung des Immissionsorts IO 3 als B... Weg ... (anstatt B... Weg ...) und des Immissionsortes IO 4 als L... Weg ... (anstatt L... Weg ...) in der Tabelle 2, S. 4 der schalltechnischen Untersuchung um eine irrtümliche Falschbezeichnung. Für die Berechnung sind nach der Auskunft des Projektbearbeiters, wie aus der Abbildung 1, S. 5 der schalltechnischen Untersuchung ersichtlich, die Reihenendhäuser der Antragsteller B... Weg ... und L... Weg ... zugrunde gelegt worden. |
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| Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben in ihren Stellungnahmen vom 25.05.2016 (S. 10) und vom 11.08.2016 (S. 12 ff.) bei summarischer Prüfung zutreffend dargelegt, dass die von den Antragstellern im Einzelnen vorgetragenen Einwendungen gegen die schalltechnische Untersuchung - etwa im Hinblick auf zusätzliche Verkehrsimmissionen (auch durch vermehrtes Anfahren und Abbremsen), Radiogeräusche, etc. - die gutachterliche Annahme der Einhaltung der für das Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwerte nicht durchgreifend in Frage stellen. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Stellungnahme insbesondere zu Recht darauf hingewiesen, dass der für die Schallimmissionen durch vor der Waschanlage wartende Fahrzeuge allein maßgebliche Abstand der Zufahrtstraße zu den Wohngebäuden der Antragsteller in der schalltechnischen Untersuchung (Lageplan, Anlage 1) korrekt dargestellt und den Berechnungen richtig zugrunde gelegt wurde. |
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| Die schalltechnische Untersuchung berücksichtigt verschiedene Betriebsauslastungen und stellt insbesondere eine „worst-case“-Betrachtung an, indem sie von einer maximal möglichen Auslastung der Anlage ausgeht, d.h. von einer Frequentierung mit 120 Fahrzeugen pro Stunde über die gesamte Öffnungszeit von 7:00- 20:00 Uhr. Dies entspricht einer Auslastung der Anlage mit 1560 Fahrzeugen pro Tag. Diese Annahme erscheint plausibel, auch wenn sie nicht durch technische Angaben des Herstellers belegt ist, sondern sich auf einen dem Gericht nicht vorliegenden und möglicherweise aufgrund des technischen Fortschritts nunmehr überholten Technischen Bericht zur Untersuchung der Geräuschemissionen von Autowaschanlagen und Nebeneinrichtungen, Umweltplanung, Arbeits- und Umweltschutz der Hessischen Landesanstalt für Umwelt aus dem Jahr 1988 bezieht (vgl. S. 22 der schalltechnischen Untersuchung). Die Beigeladene selbst wirbt auf ihrer Internetseite mit der Möglichkeit, „im Minutentakt“ in die Waschstraße einzufahren. Die schalltechnische Untersuchung geht von einer maximal möglichen Auslastung von zwei Fahrzeugen pro Minute aus. Im tatsächlichen Betrieb dürfte diese Frequentierung jedenfalls bei Weitem nicht erreicht werden. Die Beigeladene selbst rechnet aufgrund von Erfahrungen beim Betrieb einer vergleichbaren Anlage in Pforzheim im Regelfall mit 235 Fahrzeugen pro Tag beziehungsweise an Spitzentagen mit 800 Fahrzeugen. Zwar sind diese Zahlen angesichts der unterschiedlichen Lage der Waschstraßen und der daraus folgenden unterschiedlichen Attraktivität für die Kunden nicht übertragbar. Eine Auslastung mit 1560 Fahrzeugen pro Tag, also fast doppelt so vielen Fahrzeugen wie an Spitzentagen in Pforzheim, dürfte beim Betrieb der geplanten Anlage jedoch auch zu Spitzenzeiten bei Weitem nicht erreicht werden. Angesichts des in der schalltechnischen Untersuchung angestellten und für die Kammer plausiblen „worst-case“-Szenarios unter Berücksichtigung nicht nur der maximal erwarteten, sondern der maximal möglichen Auslastung dürften für die Antragsteller unzumutbare Lärmwirkungen auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsteller auszuschließen sein. |
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| Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte im tatsächlichen Betrieb dürfte im Übrigen, wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt, auch durch die Nebenbestimmungen der Baugenehmigung gewährleistet sein. So ist nach Ziff. 23, 39 beim Betrieb des Waschparks sicherzustellen, dass die in Kapitel 9 der schalltechnischen Untersuchung (Berechnung mit 120 Kunden/Stunde) zugrunde gelegten Betriebsbedingungen als maximale Auslastung der Anlage eingehalten und die unter Ziff. 5.1 (Schallschutzwände), 5.2 (Schallschutz in der Halle durch Absorptionsflächen) und 9 (zusätzliche Absorptionsfläche im Saugerbereich in der Halle) der schalltechnischen Untersuchung aufgeführten baulichen Schallschutzmaßnahmen vollständig umgesetzt werden. Nach Ziff. 25, 40 der Nebenbestimmungen ist durch Schallschutzmaßnahmen insgesamt sicherzustellen, dass nicht nur die Immissionsrichtwerte, sondern die in der schalltechnischen Untersuchung prognostizierten Immissionspegel, die unterhalb der Immissionsrichtwerte liegen, eingehalten werden. Durch die Festlegung auf die prognostizierten Immissionspegel dürfte sichergestellt sein, dass die im Gutachten zugrunde gelegten Betriebsbedingungen im tatsächlichen Betrieb eingehalten werden, da eine geräuschrelevante Abweichung von den Betriebsbedingungen höhere Immissionspegel zur Folge haben dürfte. Hinsichtlich der von den Antragstellern befürchteten von den Kunden ausgehenden Geräuschimmissionen (laute Gespräche, Radio) sieht Ziffer 24 der Nebenbestimmungen zusätzlich vor, dass mittels organisatorischer Maßnahmen (z.B. Beschilderung, Ansprache durch Personal) sicherzustellen ist, dass von den Kunden beziehungsweise ihren Fahrzeugen verursachte Geräuschimmissionen soweit wie möglich unterbleiben. Schließlich verlangt die Baugenehmigung nach der Inbetriebnahme eine Dokumentation der Anzahl der Kundenfahrzeuge pro Tag (Ziffer 26 der Nebenbestimmungen) und spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme eine Messung durch eine unabhängige Messstelle, um die Einhaltung der prognostizierten Immissionspegel zu überprüfen (Ziffer 27, 41 der Nebenbestimmungen). Sollten bei der Messung die prognostizierten Immissionspegel aus der schalltechnischen Untersuchung nicht eingehalten werden können, sind nach Ziffer 28 der Nebenbestimmungen ergänzende Schallschutzmaßnahmen zu treffen, welche die sichere Einhaltung der Immissionsrichtwerte gewährleisten. |
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| Die Tatsache, dass die Baugenehmigung in Ziff. 23, 39 der Nebenbestimmungen nicht auf die nach Kap. 10 der schalltechnischen Untersuchung notwendige Schalldämmung der Außenbauteile der Halle verweist, dürfte im Ergebnis unschädlich sein. Denn die Beigeladene hat in ihrer Stellungnahme vom 11.08.2016 (S. 14) ausdrücklich zugesichert, die Schalldämmung der Außenbauteile der Halle nach Maßgabe der Vorgaben aus Kap. 10 der schalltechnischen Untersuchung zu verwirklichen. Darüber hinaus hätte ein Unterbleiben der Schalldämmung der Außenbauteile eine Überschreitung der in der schalltechnischen Untersuchung prognostizierten Immissionspegel zur Folge, zu deren Einhaltung durch Schallschutzmaßnahmen die Beigeladene nach Ziff. 25, 40 der Nebenbestimmungen verpflichtet ist. |
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| Für die Befürchtung von im Mischgebiet unzumutbaren Geruchsimmissionen haben die Antragsteller nichts substantiiert vorgetragen. Hierfür ist derzeit auch nichts ersichtlich. Nach Aktenlage wird der Waschvorgang unter Einsatz von Reinigungsmitteln nur innerhalb des Gebäudes stattfinden. Im Rahmen der Prüfung des Bauantrags wurden zudem die Produktdatenblätter der vorgesehenen Reinigungssubstanzen durch die zuständige Fachbehörde der Antragstellerin geprüft und es wurde festgestellt, dass bei ordnungsgemäßem Umgang mit den Waschsubstanzen keine Geruchsemissionen zu erwarten sind, die Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft bewirken können (Stellungnahme der Immissions- und Arbeitsschutzbehörde der Antragsgegnerin vom 10.06.2015, S. 5). Dem sind die Antragsteller nicht substantiiert entgegen getreten. Da hinreichende Anhaltspunkte für unzumutbare Geruchsimmissionen derzeit nicht bestehen, war eine Nebenbestimmung, welche die Beigeladene verpflichtet, nur die in den Produktdatenblättern genannten Reinigungsmittel zu verwenden, entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht geboten. Sollten im tatsächlichen Betrieb unzumutbare Geruchsimmissionen auftreten, kann die Antragsgegnerin entsprechende Anordnungen nachschieben. |
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| Für die Antragsteller unzumutbare Lichtimmissionen sind bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht zu befürchten. Als Beleuchtung des Waschparks sind außen am Gebäude verstellbare LED-Strahler vorgesehen. Besonders lichtintensive Einrichtungen, wie etwa Anlagen zur Anbringung von Leuchtreklame oder Mastleuchten, sind nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Die von der Immissions- und Arbeitsschutzbehörde der Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 10.06.2015 „sicherheitshalber“ angeregte Aufnahme von Licht-Immissionsrichtwerten in die Baugenehmigung ist zwar nicht erfolgt, kann aber nachgeholt werden, wenn sich - wofür nach Aktenlage derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen - die Lichtimmissionen im tatsächlichen Betrieb als problematisch erweisen. |
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| Soweit die Antragsteller geltend machen, das Vorhaben sei verkehrlich unzureichend erschlossen, ist eine Verletzung subjektiver Rechte ebenfalls nicht erkennbar. Das Erfordernis der gesicherten Erschließung im Sinne der §§ 30 ff. BauGB ist nicht nachbarschützend. Es dient allein dem öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und begründet deshalb keinen Abwehranspruch der Antragsteller gegen das Vorhaben der Beigeladenen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.10.1993 - 8 S 1739/93 - juris; Beschluss vom 26.2.1986 - 8 S 3212/85 -, BRS 46 Nr. 180; Beschluss vom 21.7.1980 - 3 S 838/80 -, VBlBW 1980, 57; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, § 30 Rn. 56, § 34 Rn. 141, Stand: Februar 2016). |
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| Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots dürfte sich aus der durch das Vorhaben verursachten Erhöhung des Verkehrsaufkommens in dem Gebiet der Antragsteller, insbesondere im L... Weg, nicht ergeben. Dass der zusätzliche Verkehr für die Antragsteller unzumutbare Lärmimmissionen verursacht, ist nach der von der Beigeladenen vorgelegten schalltechnischen Untersuchung - wie oben dargelegt - aller Voraussicht nach nicht zu erwarten. Darüber hinaus ist das Interesse, dass die bestehenden Verkehrsverhältnisse vor dem eigenen Anwesen aufrechterhalten werden, grundsätzlich öffentlich-rechtlich nicht geschützt. Auf die ungehinderte Benutzbarkeit der öffentlichen Straße und den störungsfreien Ablauf des Verkehrs hat der Einzelne regelmäßig keinen Rechtsanspruch (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 18.01.2013 - Au 4 K 12.1154 -, juris; VG München, Urteil vom 10.10.2007 - M 9 K 06.3927 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.01.2008 - 3 S 2773/07-, juris). Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots kann sich nur dann ergeben, wenn sich die Zugänglichkeit des Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung der das Grundstück erschließenden Straße massiv verschlechtert (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.03.2011 - 2 A 2579/09 -, juris), insbesondere wenn dem Grunde nach und auf Dauer die Zugänglichkeit des Grundstücks in Frage gestellt wird (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 18.01.2013 - Au 4 K 12.1154 -, juris; VG München, Urteil vom 10.10.2007 - M 9 K 06.3927 -, juris). |
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| Eine in diesem Sinne unzumutbare Verschlechterung der Verkehrssituation im Hinblick auf die Zugänglichkeit ihrer Grundstücke haben die Antragsteller selbst nicht behauptet. Eine solche ergibt sich auch nicht aus der von ihnen vorgelegten Stellungnahme des Prof. ... vom 10.03.2016. Dieser legt keine massive Beeinträchtigung der Zugänglichkeit der Grundstücke der Antragsteller dar, sondern stellt vielmehr einzelne Annahmen der von der Beigeladenen vorgelegten Verkehrsuntersuchung in Frage, wonach sogar von einer guten bis sehr guten Verkehrsqualität und Leistungsfähigkeit der Verkehrsanlagen auszugehen ist. Selbst wenn es, wie Prof. ... meint, zeitweilig zu einem Rückstau in den öffentlichen Straßenraum hinein kommen kann, folgt daraus nicht, dass die Verkehrssituation für die Antragsteller unzumutbar ist. |
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| Die von der Beigeladenen vorgelegte Verkehrsuntersuchung vom Januar 2015 bezog sich zunächst auf eine Frequentierung des Waschparks mit 800 Fahrzeugen pro Tag. Die Fortschreibung der Verkehrsuntersuchung vom Januar 2016 ging dann von der auch in der schalltechnischen Untersuchung angenommenen und von der Kammer - wie oben dargelegt - als plausibel befundenen maximal möglichen Auslastung der Anlage mit 120 Fahrzeugen pro Stunde während der genehmigten Betriebszeit von 7:00-20:00 Uhr, d.h. mit 1.560 Fahrzeugen pro Tag, aus und gelangte ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die verkehrsmäßige Erschließung gesichert ist. Dies wurde von der Verkehrsabteilung des Stadtplanungsamtes der Antragsgegnerin fachtechnisch bestätigt. |
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| Da die Verkehrsuntersuchung selbst bei Zugrundelegung eines „worst-case“-Szenarios von einer guten bis sehr guten Verkehrsqualität und Leistungsfähigkeit der Verkehrsanlagen ausgeht, dürfte nicht anzunehmen sein, dass bei der im tatsächlichen Betrieb zu erwartenden deutlich geringeren Auslastung die Zufahrt zu den Grundstücken der Antragsteller und die Ausfahrt hiervon nach Ausmaß und Dauer massiv beeinträchtigt werden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Grundstücke der Antragsteller nicht nur über den L... Weg am Waschpark vorbei, sondern auch über den B... Weg angefahren werden können, der ebenfalls in die Landesstraße L ... mündet. Eine für die Antragsteller unzumutbare Verkehrsbeeinträchtigung dürfte sich schließlich auch deshalb nicht ergeben, weil auf der Zufahrt zur Einfahrt in die Waschstraße insgesamt 27 Fahrzeuge aufgestellt werden können. Sollte sich vor der Waschanlage eine entsprechend lange Warteschlange gebildet haben, so ist zu erwarten, dass potentielle Kunden zur Vermeidung überlanger Wartezeiten den Waschpark nicht anfahren, sondern notfalls zu einer anderen Waschanlage ausweichen werden. Im Übrigen sieht die Baugenehmigung in Ziff. 30 der Nebenbestimmungen vor, dass entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung eines Rückstaus in den öffentlichen Verkehrsraum vorbehalten werden (z.B. Einsatz von Ordnungskräften durch den Betreiber), wenn sich im laufenden Betrieb herausstellen sollte, dass die verkehrstechnische Leistungsfähigkeit nicht gegeben ist. |
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| Die von der Antragsgegnerin gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilte Befreiung von der nach § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO bei der - hier im Bebauungsplan festgesetzten - offenen Bauweise maximal zulässigen Gebäudelänge verletzt die Antragsteller schließlich ebenfalls nicht in ihren subjektiven Rechten. Nach § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO darf die Länge von Gebäuden in der offenen Bauweise höchstens 50 m betragen. Vorliegend bedurfte es der erteilten Befreiung aller Voraussicht nach nicht, da das Bauvorhaben die Maßgaben des § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO einhalten dürfte. Maßgeblich für die Beurteilung der Gebäudelänge ist die das Grundstück erschließende öffentliche Verkehrsfläche, d.h. die Erschließungsstraße des Grundstücks (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.10.2007 - 8 S 1447/07 -, juris; Ziegler, in: Brügelmann, BauGB, Stand: April 2016 § 22 BauNVO, Rn. 32). Erschließungsstraße für das Baugrundstück ist nicht die ... Straße, sondern der L... Weg. Zum L... Weg hin beträgt die Gebäudelänge lediglich 27,98 m. Die Baurechtsbehörde hat hier im Übrigen eine Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung des Bebauungsplans erteilt. Die Bestimmung der offenen Bauweise (§ 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO) schützt hier nicht die Antragsteller. Die Festsetzung einer offenen Bauweise ist grundsätzlich nur insoweit nachbarschützend, als danach die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand zu errichten sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.03.1999 - 5 S 49/99 -, juris; Urteil vom 26.02.1992 - 3 S 2947/91 -, juris). Den Antragstellern geht es vorliegend erkennbar nicht um die Frage, ob der seitliche Grenzabstand gegenüber ihrem Grundstück gewahrt ist. Sie wenden sich vielmehr gegen die Längenausdehnung des Baukörpers von etwa 66 m entlang der ... Straße. |
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| 2. Die Baugenehmigung verstößt aller Voraussicht nach auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. |
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| Nach § 53 Abs. 1 LBO i.V.m. § 6 Abs. 2 LBO VVO ist in den Bauzeichnungen das vorhandene und das künftige Gelände darzustellen. Nachbarschützende Wirkung entfalten die Anforderungen über Bauvorlagen (§ 53 LBO) dann, wenn wegen ihrer Unvollständigkeit eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften nicht geprüft oder nicht zuverlässig ausgeschlossen werden kann. Entgegen der Rüge der Antragsteller ist aus den vorliegenden Bauzeichnungen hinreichend erkennbar, in welcher Höhenlage auf dem Gelände des Baugrundstücks die baulichen Anlagen errichtet werden. Das vorhandene und das künftige Gelände sind bei summarischer Prüfung hinreichend dargestellt. Die Höhenangaben in den vorgelegten Schnitten (Bl. 38 d.A.) beziehen sich nach der Erläuterung in der Legende der Pläne auf die der Oberkante des Fertigfußbodens entsprechende Höhe 114,05 mNN. Die vorhandene Geländeoberfläche ist in der Bauzeichnung gelb markiert. Hieraus ist ersichtlich, dass das vorhandene Gelände um 3,80 m aufgefüllt werden soll. |
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| Auch die Errichtung der geplanten Schallschutzwand entlang des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 - die Antragsteller zu 2 sind insoweit nicht betroffen - verletzt aller Voraussicht nach keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts. Die Schallschutzwand hält bei summarischer Prüfung die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen zu dem Grundstück der Antragstellerin zu 1 ein. Sie ist 2,5 m hoch und bis auf eine Höhe von 4 m unter 45° abgewinkelt. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 LBO ist eine Schallschutzwand ohne eigene Abstandsflächen zulässig, wenn sie nicht höher als 2,5 m ist. Nach § 5 Abs. 5 Nr. 1 LBO bleibt bei einem Winkel von 45° die Höhe über 2,5 m anrechnungsfrei. Damit ist die Schallschutzwand vorliegend unabhängig von ihrer Länge ohne eigene Abstandsfläche zu dem Nachbargrundstück zulässig. |
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| Die Lärmschutzwand verstößt aller Voraussicht nach nicht gegen die örtliche Bauvorschrift der Nr. 2.2.5 der Textfestsetzungen zum Bebauungsplan, wonach im Mischgebiet Einfriedungen nur als Hecken oder Strauchbepflanzungen auch mit eingezogenem Maschendrahtzaun, Holz- oder Stahlgitterzäume bis maximal 1,80 m Höhe zulässig sind. Denn bei der Lärmschutzwand dürfte es sich nicht um eine Einfriedung im Sinne dieser Vorschrift handeln. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist der Begriff der Einfriedung funktional zu bestimmen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.12.1995 - 3 S 1298/94 -, juris Rn. 33). Eine Einfriedung ist eine bauliche oder sonstige Anlage, die nach ihrem objektiven Zweck der vollständigen oder teilweisen Sicherung eines Grundstücks gegen Betreten und Verlassen, gegen Witterungs- und Immissionseinflüsse oder gegen Einsicht dient und die das Grundstück von der öffentlichen Verkehrsfläche oder von Nachbargrundstücken abgrenzt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.12.1995, a.a.O.). Eine Einfriedung stellt damit ein Hindernis für alle von außen her den Frieden des Grundstücks störenden Beeinträchtigungen dar (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.12.2003 - 10 B 1249/03 -, juris). |
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| Die Schallschutzwand dient nicht in diesem Sinne dem Schutz des Baugrundstücks vor störenden Beeinträchtigungen von außen her, sondern hat allein den Zweck, die vom Betrieb der Waschanlage auf die Nachbargrundstücke ausgehenden Schallimmissionen zu reduzieren, um die mit der erteilten Baugenehmigung legalisierte betriebliche Nutzung zu ermöglichen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.12.2003, a.a.O.; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.12.2013 - 5 S 922/13 -, juris Rn. 7). Gegen den Vortrag der Antragsteller, die Schallschutzwand diene zumindest auch der Sicherung des Grundstücks gegen Betreten, spricht bereits, dass diese nicht auf der gesamten Länge des Grundstücks zu den Nachbargrundstücken hin errichtet wurde, sondern lediglich in einem Teilbereich. Sie wurde von der Beigeladenen ausschließlich zum Schutz der Nachbargrundstücke vor Schallimmissionen geplant. |
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| Die örtliche Bauvorschrift über die Höhe und Gestaltung von Einfriedungen dürfte im Übrigen auch nicht nachbarschützend sein, sondern allein eine städtebauliche, baugestalterische Funktion haben (vgl. VG München, Beschluss vom 01.08.2008 - M 11 SN 08.3086 -, juris). |
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| Darüber hinaus sind die Antragsteller aller Voraussicht nach auch nicht dadurch in ihren Rechten verletzt, dass die Antragsgegnerin gemäß § 56 Abs. 5 LBO eine Befreiung von der Festsetzung in Nr. 2.2.2 der Textfestsetzungen des Bebauungsplans erteilt hat, wonach im Gewerbegebiet Arbeits-, Lager-, Parkierungs- und innere Erschließungsflächen nicht näher als 1 m an die seitlichen und rückwärtigen Grundstücksflächen heranreichen dürfen. Auf diese Festsetzung können sich die Antragsteller aller Voraussicht nach nicht berufen, weil sie mangels Rechtsgrundlage nichtig sein dürfte. Als Rechtsgrundlage für diese Regelung kommt allein § 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO in Betracht. Danach können die Gemeinden zur Durchführung baugestalterischer Absichten, zur Erhaltung schützenswerter Bauteile, zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie zum Schutz von Kultur- und Naturdenkmalen im Rahmen dieses Gesetzes in bestimmten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebiets durch Satzung örtliche Bauvorschriften erlassen über Anforderungen an die Gestaltung, Bepflanzung und Nutzung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke. |
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| Die Nr. 2.2.2 der Textfestsetzungen des Bebauungsplans ist bei summarischer Prüfung von der Rechtsgrundlage des § 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO nicht gedeckt. Auch bei Heranziehung der Begründung des Bebauungsplans ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin mit dieser Regelung baugestalterische Absichten verfolgt. Da die Vorschrift nicht den Ausschluss von Arbeits-, Lager-, Parkierungs- und Erschließungsflächen im Vorgartenbereich der Grundstücke regelt (vgl. dazu BayVGH, Urteil vom 20.12.2004 - 25 B 98.1862 -, juris Rn. 45), sondern den Ausschluss dieser Flächen an den seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen, ist nicht erkennbar, dass dadurch auf das Erscheinungsbild der jeweiligen Baugrundstücke und damit letztlich auf das Ortsbild Einfluss genommen werden soll. Darüber hinaus ermächtigt § 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO nach seinem Wortlaut ausdrücklich nur zum Erlass örtlicher Bauvorschriften über die „Gestaltung, Bepflanzung und Nutzung“ der unbebauten Flächen, nicht aber zur Regelung der Situierung innerer Erschließungsflächen auf dem Baugrundstück. Eine Ermächtigung zum Erlass einer solchen Regelung wäre dem Landesgesetzgeber auch aus kompetenzrechtlichen Gründen verwehrt (vgl. BayVGH, Urteil vom 20.12.2004 - 25 B 98.1862 -, juris). Gegenstand örtlicher Bauvorschriften können nicht Regelungen sein, die der Gesetzgebungskompetenz der Länder entzogen sind. So fehlt dem Landesgesetzgeber die Kompetenz zum Erlass boden- bzw. bauplanungsrechtlicher Vorschriften, weil der Bundesgesetzgeber von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Bodenrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG) insbesondere mit dem Baugesetzbuch und der Baunutzungsverordnung abschließend Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 GG; zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.12.2014 - 5 S 584/13 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 10.07.1997 - 4 NB 15.97 -, juris). |
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| Die Nr. 2.2.2 der Textfestsetzungen schließt Erschließungsflächen im Abstand von weniger als 1 m zur seitlichen Grundstücksgrenze, also flächenbezogen aus. Sie trifft eine Regelung, deren Ziel - der Ausschluss von Erschließungsflächen in einem bestimmten Abstand zur Grundstücksgrenze - mit Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB erreicht werden kann. So kann die Antragsgegnerin nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung festsetzen. Sie kann ferner nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten festsetzen; darüber hinaus kann sie gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen festsetzen und bestimmen, dass entgegen § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO auch Stellplätze, die nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können, nicht zulässig sein sollen. Damit unterfällt die Regelung der Nr. 2.2.2 dem Kompetenzbereich des Boden- bzw. Bauplanungsrechts, das nach der föderalen Kompetenzordnung des Grundgesetzes der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes zugewiesen ist. Die Regelung erweist sich deshalb im Ergebnis als kompetenzwidrige und damit nichtige bodenrechtliche Regelung „im Gewande einer Baugestaltungsvorschrift“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.07.1997 - 4 NB 15.97 -, juris). |
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| Soweit die Antragsteller sich auf eine Verletzung der Nr. 2.2.1 der Textfestsetzungen des Bebauungsplans berufen, wonach Vorgärten als Grünfläche oder gärtnerisch anzulegen, mit standortgerechten Laubgehölzen zu bepflanzen und zu unterhalten sind und eine Benutzung als Arbeits-, Lager- und Parkierungsfläche grundsätzlich ausgeschlossen ist, kommt eine Verletzung subjektiver Rechte bereits deshalb nicht in Betracht, weil diese Vorschrift nicht nachbarschützend ist, sondern lediglich baugestalterische Bedeutung hat. Im Übrigen unterfällt die vorgesehene Grundstücksein- und -ausfahrt dieser Bauvorschrift nicht, da eine Ein- und Ausfahrt schon begrifflich nicht dem Parken dient und typischerweise über den Bereich der Vorgärten verläuft. |
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| Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.09.2014 - 5 S 804/14 -, juris). Der Streitwert wurde entsprechend Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs auf den für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwert festgesetzt, weil in Streitigkeiten über die Errichtung eines Vorhabens regelmäßig vollendete Tatsachen geschaffen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.08.2012 - 3 S 1274/12 -, juris, Rn. 12). |
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