Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Apr. 2016 - 8 S 205/14

bei uns veröffentlicht am26.04.2016

Tenor

Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Februar 2014 - 13 K 556/12 - werden zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheids für die Nutzungsänderung ihres Wohnhauses in ein sog. Laufhaus.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. ..., ......, im Stadtbezirk Mitte der Beklagten. Das Grundstück ist mit einem im Jahre 1906/07 errichteten fünfgeschossigen Wohnhaus bebaut, das unter Denkmalschutz steht und in dem sich zwölf Wohneinheiten befinden. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Neckar-Hauffstraße 1971/039“ der Beklagten vom 28.01.1971, der das Plangebiet als Kerngebiet ausweist. Das Baugrundstück wird im Wesentlichen als Straßenverkehrsfläche ausgewiesen. Davon ausgenommen ist nur ein kleiner, ca. 1% der Grundstücksfläche entsprechender Teil, der innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche liegt. Darüber hinaus befindet sich das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen und andere im Inneren Stadtgebiet (Stadtbezirke Mitte, Nord, Ost, Süd, West) Stgt. 148“ vom 24.07.1985 in der Fassung der Änderung vom 23.10.2003. Die Satzung enthält zur Zulässigkeit von Vergnügungseinrichtungen folgende Regelungen:
㤠1 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich umfasst die Stadtbezirke Mitte, Nord, Ost mit Frauenkopf, Süd mit Kalten und West (ohne Rot- und Schwarzwildpark), soweit hierfür planungsrechtliche Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung vorliegen.
§ 2 Begriffe
(1) Vergnügungseinrichtungen im Sinne dieser Satzung sind
3. Kategorie C
Animierlokale, Nachtbars und vergleichbare Lokale mit Striptease- oder Filmvorführungen, Sexkinos, Geschäfte mit Einrichtungen zur Vorführungen von Sex- und Pornofilmen (z.B. Video - Kabinen), Bordelle und Einrichtungen mit Bordellcharakter.
§ 3 Zulässigkeit von Vergnügungseinrichtungen
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(3) Vergnügungseinrichtungen der Kategorie C sind nur im Citybereich zulässig…“
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Das Grundstück der Kläger befindet sich außerhalb des ausgewiesen Citybereichs des Bebauungsplans.
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Am 14.12.2010 beantragten die Kläger bei der Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheids über die Zulässigkeit der Nutzungsänderung von Wohnnutzung in elf der Wohneinheiten in gewerbliche Zimmervermietung (Bordell) und in einer Wohneinheit im 1. OG von Wohnnutzung in Wohnprostitution (Terminwohnung). Nach der dem Bauantrag beigefügten Betriebsbeschreibung soll das bisherige Wohngebäude in ein sog. „Laufhaus“ umgestaltet werden. Auf den Stockwerken sollen die Zimmer mit Ausnahme der Sanitärräume durch einen zum Treppenhaus offenen Flur zugänglich sein. Einzelne Zimmer sollen an Personen vermietet werden, die gegen Entgelt sexuelle Leistungen anbieten und erbringen. Die Terminwohnung im 1. OG soll von maximal vier gleichzeitig anwesenden, selbständig tätigen Bewohnerinnen genutzt werden, die der Prostitution nachgehen. Mindestens eine Bewohnerin, die zur Untervermietung berechtigt ist, soll mit ständigem Wohnsitz angemeldet werden. Mit Bescheid vom 01.06.2011 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, das Vorhaben sei planungsrechtlich wie auch bauordnungsrechtlich unzulässig. Es widerspreche sowohl den Festsetzungen des Bebauungsplans „Neckar-Hauffsstraße.“ als auch dem Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen und andere im Inneren Stadtgebiet (Stadtbezirke Mitte, Nord, Ost, Süd, West) Stgt. 148“. Die Voraussetzungen für eine Befreiung lägen nicht vor. Das Vorhaben entspreche zudem nicht den brandschutzrechtlichen Anforderungen. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch der Kläger wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 24.01.2012 als unbegründet zurück.
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Die Kläger haben am 21.02.2012 Klagen beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und zuletzt beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 01.06.2011 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.01.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Bauvoranfrage vom 14.12.2010 hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit positiv zu bescheiden. Zur Begründung haben die Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, der Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen und andere im Inneren Stadtgebiet (Stadtbezirke Mitte, Nord, Ost, Süd, West) Stgt. 148“ Vergnügungsstätten“ stehe ihrem Vorhaben nicht entgegen. Dieser sei für ihr Grundstück bereits nicht anwendbar, da dessen prägender Grundstücksanteil keine qualifizierten Festsetzungen enthalte. Der Bebauungsplan sei unabhängig hiervon jedenfalls im Hinblick auf die Regelungen zu Bordellen und bordellartigen Betrieben unwirksam. Solche Regelungen könnten nicht auf § 1 Abs. 9 BauNVO gestützt werden. Art. 297 EGStGB sei für Regelungen über das Verbot der Prostitution die speziellere Ermächtigungsgrundlage, die § 1 Abs. 9 BauNVO verdränge. Für den Erlass einer Verordnung nach Art. 297 EGStGB sei die Beklagte jedoch nicht zuständig. Die Planung verstoße zudem gegen § 1 Abs. 6 BauNVO, weil eine sachgerechte Abwägung am Maßstab des Art. 297 EGStGB nicht stattgefunden habe. Sei der Bebauungsplan unwirksam, liege das Baugrundstück in einem ausgewiesenen Kerngebiet gem. § 7 BauNVO 1968 und sei nach dessen Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig. Dem stehe die Ausweisung einer Verkehrsfläche für den überwiegenden Grundstücksbereich nicht entgegen. Die Ablehnung der Nutzungsänderung verstoße zudem gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da im unmittelbaren Nachbarschaftsbereich bereits gleich gelagerte Nutzungen vorhanden seien.
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Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Der Bestandsschutz diene nur dazu, Gebäude in ihrem bisherigen Bestand zu erhalten, eine Erweiterung oder Nutzungsänderung falle jedoch nicht unter den Bestandsschutz. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB könne nicht erteilt werden, da die beantragte Nutzung sowohl den Grundzügen des Bebauungsplans „Neckar-Hauffstraße 1971/039“ als auch denen des Bebauungsplans „„Vergnügungseinrichtungen und andere im Inneren Stadtgebiet (Stadtbezirke Mitte, Nord, Ost, Süd, West) Stgt. 148“ widerspreche. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor; zudem gebe es keine Gleichheit im Unrecht.
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Mit Urteil vom 05.02.2013 hat das Verwaltungsgericht die Klagen abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Das Bauvorhaben sei unzulässig, weil die beabsichtigte Nutzungsänderung planungsrechtlich unzulässig sei. Das Vorhaben stehe im Widerspruch zu den §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. 3 Abs. 3 „Vergnügungseinrichtungen und andere im Inneren Stadtgebiet (Stadtbezirke Mitte, Nord, Ost, Süd, West) Stgt. 148“ der Beklagten, deren sachlicher und räumlicher Anwendungsbereich eröffnet sei. Die Nutzungsänderung von Wohnnutzung in ein Bordell sei danach unzulässig. Gleiches gelte für die beabsichtigte Einrichtung einer „Terminwohnung“ im 1. OG, die als „Einrichtung mit Bordellcharakter“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung des Bebauungsplans zu qualifizieren sei und nicht als sogenannte Wohnungsprostitution. Dieser Bebauungsplan sei räumlich anwendbar, da planungsrechtliche Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung vorlägen. Das Baugrundstück liege im räumlichen Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Neckar-Hauffstraße 1971/039“, der das Plangebiet als Kerngebiet ausweise und damit Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzungen enthalte. Auf die Frage, ob das Grundstück nach den Festsetzungen dieses Bebauungsplans selbst tatsächlich überbaubar sei oder nicht, komme es für die Anwendbarkeit der Satzung nicht an. Die Satzung verwende in ihrem § 1 den Begriff der „Stadtbezirke“ und nicht den Begriff „überbaubare Grundstücksfläche“. Der Bebauungsplan „Neckar- Hauffstraße“ sei wirksam. Allerdings müsse davon ausgegangen werden, dass die Festsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche für das Grundstück der Kläger inzwischen funktionslos geworden sei. Denn die geplante öffentliche Verkehrsfläche könne auf unabsehbare Zeit nicht mehr realisiert werden, da sich hierauf nicht nur das inzwischen unter Denkmalschutz stehende Gebäude der Kläger, sondern auch der nach Aufstellung des Bebauungsplan realisierte Neubau des angrenzenden Amts- und Landessozialgerichts befinde. Die Funktionslosigkeit der festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche führe jedoch nicht zu einer Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, da dessen sonstige Festsetzungen weiterhin umgesetzt werden könnten. Die Schaffung der genannten Verkehrsflächen sei hierzu nicht zwingend erforderlich, da die Grundstücke im Plangebiet auch ohne die genannte öffentliche Verkehrsfläche erschlossen und damit bebaubar seien.
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Auch der Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen“ sei rechtsgültig. Ein Verstoß gegen Art. 297 EGStGB sei nicht zu erkennen. Diese Regelung sei im Verhältnis zu § 1 Abs. 9 BauNVO nicht die speziellere Vorschrift. Art. 297 EGStGB regele den Erlass von Rechtsvorschriften durch Behörden des Landes auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr. Ein Bebauungsplan sei demgegenüber eine kommunale Satzung auf dem Gebiet des Bauplanungsrechts und unterscheide sich daher sowohl von der Handlungsform und dem Handlungsträger als auch von den Regelungsinhalten grundlegend von einer auf Art. 297 EGStGB gestützten Sperrgebietsverordnung.
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Den Klägern stünde auch kein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zu, da eine solche jedenfalls die Grundzüge der Planung berühren würde. Dem planerischen Ziel, die in § 3 der Satzung genannten Vergnügungseinrichtungen im Citybereich zu konzentrieren, würde die Zulassung der Nutzungsänderung widersprechen. Die Erteilung einer Befreiung würde zudem die beachtliche Gefahr von Berufungsfällen begründen. Da bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung nicht vorlägen, sei von der Beklagten keine Ermessensentscheidung zu treffen gewesen. Es könne daher offen bleiben, ob die Beklagte tatsächlich vergleichbare andere Vergnügungseinrichtungen zum Zwecke der Prostitutionsausübung in der weiteren Umgebung des Baugrundstücks dulde oder gar genehmigt habe.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die mit Beschluss des Senats vom 29.01.2014 - 8 S 750/13 - zugelassene Berufung der Kläger. Zu deren Begründung machen die Kläger geltend, das Baugrundstück werde bereits vom räumlichen Anwendungsbereich des Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen und andere im Inneren Stadtgebiet (Stadtbezirke Mitte, Nord, Ost, Süd, West) Stgt. 148“ nicht erfasst, da für fast 99 % der Grundstücksfläche eine öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt worden sei. Nach § 1 der textlichen Festsetzung sei Voraussetzung für den Anwendungsbereich, dass für das jeweilige Baugrundstück planungsrechtliche Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung in den betroffenen Stadtbezirken vorlägen. Diese Auslegung ergebe sich aus der Verwendung des Begriffes „soweit“ in § 1 der Satzung. Regelungen über den Ausschluss von Nutzungen setzten zudem zwingend voraus, dass zuvor die Art der baulichen Nutzung festgesetzt worden sei. Hätte der Satzungsgeber die Norm so fassen wollen, dass es nicht auf die Art der baulichen Festsetzung für das einzelne Grundstück ankomme, hätte dies im Wortlaut deutlich zum Ausdruck gebracht werden müssen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgericht erfasse die Funktionslosigkeit der obsolet gewordene Festsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche das gesamte Baugrundstück und nicht lediglich den hierauf entfallenden Grundstücksanteil. Zudem führe die Funktionslosigkeit der Festsetzung nicht lediglich zu einer Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans, sondern es sei von dessen Gesamtunwirksamkeit auszugehen. Sei aber jedenfalls die Festsetzung der Verkehrsfläche für das Baugrundstück obsolet geworden, fehle es an planungsrechtlichen Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung, so dass das Baugrundstückstück vom Geltungsbereich des Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen und andere im Inneren Stadtgebiet (Stadtbezirke Mitte, Nord, Ost, Süd, West) Stgt. 148“ auch aus diesem Grunde nicht mehr umfasst sein könne. Dieser Bebauungsplan sei zudem unwirksam, da Art. 297 EGStGB lex specialis zu § 1 Abs. 9 BauNVO sei. Der Bundesgesetzgeber habe es den einzelnen Landesregierungen überlassen, durch Rechtsverordnung zum Schutze der Jugend oder zum Schutze des öffentlichen Anstandes Regelungen zu treffen, in welchen Bereichen die Ausübung der Prostitution zulässig sei und in welchen Bereichen nicht. Damit seien Regelungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO durch den kommunalen Plangeber ausgeschlossenen. Da in der Änderungssatzung vom 23.10.2003 keinerlei Erwägungen über den in Art. 297 EGStGB festgelegten Schutzbereich angestellt worden seien, sondern ausschließlich auf § 1 Abs. 9 BauNVO abgehoben worden sei, sei die Satzung von einem nicht legitimierten Regelungsbedürfnis getragen und daher auch unter diesem Gesichtspunkt nichtig. Das Verwaltungsgericht habe sich schließlich zu Unrecht auf den Standpunkt gestellt, dass eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht in Betracht komme, da diese die Grundzüge der Planung berühre. Unabhängig hiervon habe das Gericht übersehen, dass eine Befreiung auch dann in Betracht komme, wenn von Festsetzungen abgewichen werden solle, die zwar den Grundzügen der Planung zuzurechnen seien, die Beeinträchtigungen aber nicht ins Gewicht fallen würden. Dies sei der Fall, wenn in der Umgebung bereits eine vergleichbare Nutzung von der Beklagten genehmigt oder geduldet worden sei. Dann falle die von den Klägern beantragte Nutzungsänderung nicht im Sinne einer zusätzlichen Beeinträchtigung ins Gewicht.
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Die Kläger beantragen,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 05.02.2013 - 13 K 556/12 - zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 01.06.2011 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.01.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den mit Schreiben vom 14.12.2010 beantragten Bauvorbescheid zur planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufungen zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angegriffene Urteil und legt ergänzend dar, die im Bebauungsplan „Neckar-Hauffstraße“ auf einem Teil des Baugrundstücks festgesetzte Verkehrsfläche sei nicht funktionslos geworden, da deren Verwirklichung nicht auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen werden. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, würde dies nicht zur Unwirksamkeit der übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans führen. Die von der Ausweisung als Kerngebiet umfassten Grundstücke hielten die Festsetzungen des Bebauungsplans nach Art und Maß der Nutzung ein, so dass der Bebauungsplan auch ohne den funktionslos gewordenen Teil noch sinnvoll bestehen könne. Dieser wäre auch ohne die Festsetzung der Verkehrsfläche auf dem klägerischen Grundstück erlassen worden, um die U-Bahn-Trassenführung in der Neckarstraße von Bebauung freizuhalten und um die damit in Zusammenhang stehende endgültig gewünschte Gestaltung des Gebietes zu sichern. Eine Funktionslosigkeit der Festsetzung der Verkehrsfläche unterstellt, liege das Grundstück nach dem angegriffenen Urteil weiterhin im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Neckar-Hauffstraße“ und damit innerhalb des Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen“ und sei danach unzulässig. Ein kleiner Bereich des Baugrundstücks liege zudem weiterhin zum Teil auf einer überbaubaren, als Kerngebiet festgesetzten Fläche, auch wenn deren Größe gering sei. Im Hinblick auf diese Teilfläche entfalte der Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen und andere im Inneren Stadtgebiet (Stadtbezirke Mitte, Nord, Ost, Süd, West) Stgt. 148“ ohnehin Geltung. Das Gebäude der Kläger könne insoweit nicht geteilt werden. Die Unzulässigkeit des Vorhabens auf nur einer Teilfläche führe zur Unzulässigkeit des gesamten Vorhabens. Ginge man hilfsweise davon aus, dass das klägerische Grundstück aufgrund der Funktionslosigkeit der festgesetzten Verkehrsfläche insgesamt außerhalb des Bebauungsplanes „Neckar-Hauffstraße“ liege, würden insoweit die vormals geltenden Bebauungspläne wieder aufleben. Dies sei hier der Baustaffelplan nach der Ortsbausatzung der Beklagten von 1935 bzw. der Bebauungsplan „Canstatter Straße 1904/028“ vom 04.10.1904. Diese Bebauungspläne stellten ebenfalls eine hinreichende Grundlage für die Anwendung der Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen und andere im Inneren Stadtgebiet (Stadtbezirke Mitte, Nord, Ost, Süd, West) Stgt. 148“ dar. Auch danach sei die geplante Nutzungsänderung unzulässig. Ein Anspruch der Kläger auf Erteilung einer Befreiung bestehe nicht, da die Grundzüge der Planung berührt wären. Ein Anspruch auf Befreiung bestehe auch nicht aus Gründen der Gleichbehandlung. In der Umgebung seien weder vergleichbare Einrichtungen genehmigt worden, noch würden solche geduldet. In der weiteren Umgebung existierten nach derzeitigem Erkenntnisstand zwar unzulässige Objekte, hier seien jedoch bereits Anhörungsverfahren eingeleitet worden bzw. werde die Nutzung auf baurechtlich relevante Verstöße hin überprüft.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten einschließlich der Bebauungsplanakten sowie die Gerichtsakten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die nach Zulassung durch den Senat statthaften sowie form- und fristgerecht begründeten Berufungen sind unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässigen Klagen im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf den begehrten Bauvorbescheid. Der Bescheid der Beklagten vom 01.06.2011 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.01.2012 sind daher rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
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Der von den Klägern beantragten genehmigungspflichtigen (vgl. §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 2 Nr. 1, 2 Abs. 13 Nr. 1 LBO) Nutzungsänderung des Wohngebäudes auf dem Grundstück Flst.Nr. ... in ein sog. Laufhaus stehen von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne von §§ 57 Abs. 2, 58 Abs. 1 Satz 1 LBO entgegen. Das Vorhaben der Kläger ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Es widerspricht hinsichtlich seiner Art der baulichen Nutzung § 3 Abs. 3 des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen und andere im Inneren Stadtgebiet (Stadtbezirke Mitte, Nord, Ost, Süd, West) Stgt. 148“ der Beklagten vom 24.07.1985, geändert am 23.10.2003 (künftig: Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen“), dessen Anwendbarkeit das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht bejaht hat (1.). Die das Vorhaben ausschließende Festsetzung des Bebauungsplans ist wirksam (2.). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB liegen nicht vor (3.).
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1. Bauplanungsrechtlich beurteilt sich das Bauvorhaben der Kläger im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung nach § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 4 der Ortsbausatzung der Beklagen vom 25.06.1935 - OBS 1935 - und den Festsetzungen des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen“. Der Bebauungsplan „Neckar-Hauffstraße“ ist für das Baugrundstück nicht anwendbar, da die für das Grundstück getroffenen Festsetzungen funktionslos geworden sind und der Plan daher teilunwirksam ist.
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a) Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwG, Urteile vom 03.12.1998 - 4 CN 3.9 -BVerwGE 108, 71 und vom 18.11.2004 - 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 sowie Beschluss vom 22.07.2013 - 7 BN 1.13 - NVwZ 2013, 1547). Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an, entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten. Dabei wird die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 21.12.1999 - 4 BN 48.99 -, NVwZ-RR 2000, 411; Beschluss vom 03.12.1998, a.a.O.). Die Frage, ob die Verhältnisse, auf die sich die Festsetzung bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, ist nicht gleichsam isoliert für einzelne Grundstücke zu prüfen. Die Betrachtung darf namentlich nicht darauf beschränkt werden, ob die Festsetzung hier und dort noch einen Sinn gibt. Zu würdigen ist vielmehr grundsätzlich die Festsetzung in ihrer ganzen Reichweite (BVerwG, Urteil vom 29.04.1977 - IV C 39.75 -BVerwGE 54, 5). Demzufolge ist ein Bebauungsplan nicht bereits deshalb ganz oder teilweise wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten, weil auf einer Teilfläche eine singuläre planwidrige Nutzung entstanden ist (BVerwG, Beschluss vom 21.12.1999, a.a.O.).
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Gemessen hieran ist die Festsetzung der Straßenverkehrsfläche für das Baugrundstückstück funktionslos geworden. Die dieser Festsetzung zugrunde liegende Planungskonzeption der Beklagten kann dauerhaft nicht mehr verwirklicht werden. Denn auf dem südlich des Baugrundstücks liegenden Grundstück Flst.Nr. ..., ..., wurde nach Inkrafttreten des Bebauungsplans das Gebäude des Amts- und Landessozialgerichts auch auf der für dieses Grundstück festgesetzten Straßenverkehrsfläche errichtet. Die Planungskonzeption der Beklagte sah hier u.a. den Ausbau der Straße „Am Neckartor“ (B 14) vor. Deren veränderter Straßenverlauf sollte im Bereich der Hauffstraße über die im Bebauungsplan für die Grundstücke Flst.Nrn. ..., ... und ... festgesetzten Verkehrsflächen führen (vgl. Verkehrsentwurf vom 02.06.1966, Blatt 2 der Bebauungsplanakten). Dieser projektierte Straßenverlauf ist mit der auf dem Grundstücks Flst.Nr. ... verwirklichten Bebauung nunmehr dauerhaft nicht mehr zu verwirklichen. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden kann, dass zum Zwecke der Umsetzung der ursprünglichen Planung der teilweise Abbruch des Amts- und Landessozialgerichts angeordnet wird. Die Festsetzung der Straßenverkehrsfläche ist somit dann jedenfalls für das Baugrundstück der Kläger obsolet geworden. Dahingestellt bleiben kann, ob und ggf. in welchem Umfang die Festsetzungen von Straßenverkehrsflächen auch auf anderen Grundstücken im Plangebiet funktionslos geworden sind, die sich im Bereich des geplanten künftigen Straßenverlaufs der B 14 befinden. Hierauf kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an.
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b) Der Bebauungsplan „Neckar-Hauffstraße“ ist aufgrund der funktionslos gewordenen Festsetzung der Straßenverkehrsfläche in Bezug auf das Baugrundstück der Kläger insgesamt als teilunwirksam anzusehen. Denn die obsolet gewordene Festsetzung erfasst 99 % der Grundstücksfläche. Die verbliebene planerische Ausweisung als Kerngebiet für lediglich 1 % der Grundstücksfläche würde einer sinnvollen Grundstücksnutzung entgegenstehen.
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Die Frage, ob die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen den Bebauungsplan insgesamt zu Fall bringt oder ob seine nicht betroffenen Teile gültig bleiben, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften (vgl. § 139 BGB). Bei Bebauungsplänen ist darauf abzustellen, ob die Festsetzungen auch ohne die fehlerhaften Regelungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und ob die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -ZfBR 2001, 202; Urteil vom 11.09.2014 - 4 CN 3.14 - BauR 2015, 221 m.w.N.). Die dazu erforderlichen Ermittlungen können sich allerdings in aller Regel schon deshalb nicht auf Willensäußerungen stützen, die in der Planungsphase abgegeben worden sind, weil der Ortsgesetzgeber die Folgen einer (Teil-)Nichtigkeit gerade nicht bedacht hat. Abzustellen ist deshalb darauf, welche Entscheidung mutmaßlich getroffen worden wäre, wenn die Gemeinde den Fehler, der dem Bebauungsplan anhaftet, erkannt hätte (BVerwG, Beschl. v. 25.2.1997 - 4 NB 30.96 - NVwZ 1997, 896).
32 
Danach ist hier von einer bloßen Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans auszugehen. Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans können weiterhin verwirklicht werden bzw. wurden bereits weitgehend umgesetzt und können ihren städtebaulichen Zweck weiterhin erfüllen. Hierauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen. Dies gilt sowohl für die als Kerngebiet ausgewiesen Grundstücke im Plangebiet als auch etwa für die Festsetzung der Straßenverkehrsfläche im Bereich der Neckarstraße zur Sicherung der bereits verlegten U-Bahn-Trasse in dem Bereich. Ein Planungstorso würde nicht entstehen. Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass der Gemeinderat der Beklagten einen Bebauungsplan auch nur für die zuletzt angeführten Planbereiche erlassen hätte. Letztlich kann die Frage der Teil- oder Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans jedoch dahingestellt bleiben. Denn auch bei der von den Klägern geltenden gemachten Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans würde das Baugrundstück nicht vom Geltungsbereich des Bebauungsplans „Neckar-Hauffstraße“ erfasst werden.
33 
c) Auf die Frage, ob der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen“ bereits dann eröffnet ist, wenn ein Baugrundstück zwar im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans in einem der betroffenen Stadtbezirke liegt, dieser jedoch für das Grundstück keine Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthält, kommt es danach nicht an. Der Senat weist in dem Zusammenhang lediglich darauf hin, dass der Satzungsgeber mit der Änderung des Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen“ vom 23.10.2003 mit der Regelung unter § 1 der textlichen Festsetzung klargestellt haben dürfte, dass der Plan keine Geltung in den Stadtbezirken beansprucht, soweit Grundstücke im Außenbereich oder im unbeplanten Innenbereich liegen (vgl. hierzu bereits Normenkontrollurteil des Senats vom 13.12.1991 - 8 S 14/89 - NVwZ-RR 1993, 122).
34 
d) Die planungsrechtliche Zulässigkeit der beantragten Nutzungsänderung richtet sich somit entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „Neckar-Hauffstrasse“ der Beklagten, sondern nach den Festsetzungen der Ortsbausatzung der Beklagten vom 25.06.1935 und deren Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen“. Denn die Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans „Neckar-Hauffstrasse“ für das Baugrundstück führt dazu, dass frühere, ihrerseits wirksame, planungsrechtliche Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung für das Baugrundstück wieder aufleben, obwohl die Beklagte mit Inkrafttreten des Bebauungsplans „Neckar-Hauffstraße“ alle für deren Geltungsbereich bisherig geltenden Bebauungspläne außer Kraft setzen wollte (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 10.08.1990 - 4 C 3.90 - BVerwGE 85, 289).
35 
aa) Der dem Bebauungsplan „Neckar- Hauffstraße“ zeitlich vorgehende Bebauungsplan „Gebiet zwischen der Straße Am Neckartor, Canstatter-, Neckar- und Hauffstrasse“ Nr. 1952/030“ ist unwirksam, da der Satzungsbeschluss in nichtöffentlicher Sitzung des Gemeinderats der Beklagten gefasst wurde.
36 
bb) Für das Bauvorhaben kommt deshalb im Hinblick auf die zulässige Art der baulichen Nutzung weiterhin die Ortsbausatzung der Beklagten vom 25.06.1935 zur Anwendung, die nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1990 als nicht-qualifizierter übergeleiteter Bebauungsplan fort gilt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u.a. Urteile vom 25.02.1993 - 8 S 287/92 - VBlBW 1993, 420 und vom 02.11.2006 - 8 S 1891/05 - BauR 2007, 1373; Beschluss vom 09.07.2014 - 8 S 39/14 - juris Rn. 9). Nach der Ortsbausatzung liegt das Baugrundstück im Bereich der Baustaffel 3 und damit gemäß § 1 Abs. (1) a) OBS 1935 im gemischten Gebiet. Danach wäre die geplante Nutzungsänderung nach der Art der baulichen Nutzung nach § 4 OBS 1935 zulässig, da Bordelle und bordellähnliche Betriebe nicht zu den Anlagetypen gehören, die nach der für das „gemischte Gebiet“ geltenden Regelung des § 4 OBS 1935 nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden können (vgl. zur Einordnung von Bordellen und bordellähnlichen Betriebe als eine Unterart der „Gewerbebetriebe aller Art“ im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO: BVerwG, Beschluss vom 02.11.2015 - 4 B 32.15 - BauR 2016, 477,m.w.N.).
37 
e) Allerdings wurde die Ortsbausatzung durch den Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen“ der Beklagten geändert. Rechtsgrundlage der Festsetzungen ist § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO. Wie der Senat bereits in seinem Normenkontrollurteil vom 13.12.1991 - 8 S 14/89 - a.a.O., im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.08.1991 - 4 N 1.89 - BRS 52 Nr. 1) zur Gültigkeit des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen“ der Beklagten vom 24.07.1985 festgestellt hat, können derartige Festsetzungen über die Zulässigkeit von Vergnügungseinrichtungen aufgrund von § 1 Abs. 9 BauGB auch im Geltungsbereich eines nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Bebauungsplans getroffen werden. Die hiergegen erhobenen Bedenken der Kläger teilt der Senat nicht.
38 
2. Gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen“ der Beklagten bestehen auch im Übrigen keine Bedenken. Entgegen der Ansicht der Kläger wird die Vorschrift des § 1 Abs. 9 BauNVO nicht durch Art. 297 EGStGB als die spezielle Norm für das Verbot der Ausübung von Prostitution verdrängt. Nach Art. 297 Abs. 1 EGStGB kann die Landesregierung zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes in einer Rechtsverordnung die Ausübung der Prostitution u.a. in bestimmten Bereichen einer Stadt verbieten. Die Festsetzung von Sperrgebieten auf der Grundlage von Art. 297 EGStGB dient der lokalen Steuerung der Prostitutionsausübung aus ordnungsrechtlichen Gründen (BVerfG, Beschluss vom 28.04.2009 - 1 BvR 224/07 - NVwZ 2009, 905 = juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 17.12.2014 - 6 C 28/13 - juris Rn. 15), also zum Zwecke der Gefahrenabwehr. Soweit es um ordnungsrechtliche Regelungen geht, ist diese Vorschrift somit lex specialis zu anderen Regelungen, die denselben Regelungsgehalt im Bereich der Gefahrenabwehr beinhalten. Der Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen“ verfolgt mit der Regelung über die Zulässigkeit von Vergnügungseinrichtungen jedoch keinen ordnungsrechtlichen Ansatz. Vielmehr handelt es sich um bodenrechtliche Regelungen im Rahmen der Bauleitplanung, die ihrerseits Kernbestandteil der kommunalen Planungshoheit des Art. 28 GG ist. Die Bauleitplanung dient dazu, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten (vgl. § 1 Abs. 1 BauGB). Sie ist ein Instrument zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung des Gemeindegebiets. Festsetzungen im Bebauungsplan sind somit städtebaulich und nicht ordnungsrechtlich motiviert. Eine Kollision zu Sperrgebietsverordnungen nach Art. 297 EGStGB, für deren Erlass nach Bundesrecht der Landesgesetzgeber zuständig ist, besteht daher entgegen der Ansicht der Kläger nicht. Im Übrigen geht eine Verordnung nach Art. 297 EGStGB in ihrem Anwendungsbereich auch über die Steuerungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 9 BauNVO hinaus, da Art. 297 EGStGB etwa auch ein Verbot der Straßenprostitution ermöglicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.04.2009 a.a.O.).
39 
Entgegen der Ansicht der Kläger liegt damit auch kein Abwägungsfehler vor, weil sich der Gemeinderat der Beklagten beim Satzungsbeschluss - auch nicht bei der Änderung des Bebauungsplan im Jahre 2003 - mit der Vorschrift des Art. 297 EGStGB auseinandergesetzt hat. Die Motivation der Beklagten war bauleitplanerischer Natur, so dass kein Anlass bestand, sich mit Art. 297 EGStGB zu befassen.
40 
Die Festsetzungen des Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen“ finden danach ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 9 BauNVO, sie stellen sich als nach § 1 Abs. 9 BauGB zulässige Feindifferenzierungen der planerischen Festsetzungen in dem nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Baustaffelplan der Beklagten i.V.m. den ergänzenden Vorschriften der OBS 1935 dar (vgl. zum Ganzen bereits das Normenkontrollurteil des Senats vom 16.12.1991 a.a.O.).
41 
3. Der geplanten Nutzungsänderung steht somit § 3 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen“ entgegen. Nach dieser Vorschrift sind Vergnügungseinrichtungen der Kategorie C, wozu nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der textlichen Festsetzungen auch Bordelle und Einrichtungen mit Bordellcharakter gehören, nur im Citybereich und ausnahmsweise im Leonhardsviertel zulässig. Das Baugrundstück befindet sich nicht in diesen Bereichen, so dass die Nutzungsänderung unzulässig ist.
42 
Die Beklagte ging zutreffend davon aus, dass eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von den dem Vorhaben entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen“ nicht erteilt werden kann, da hierdurch Grundzüge der Planung berührt würden.
43 
Ob die Grundzüge der Planung berührt sind, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung in der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist (BVerwG, Urteil vom 09.06.1978 - 4 C 54.75 - BVerwGE 56, 71.; Beschlüsse vom 05.03.1999 - 4 B 5.99 - BauR 1999, 1280 und vom 19.05.2004 - 4 B 35.04 - BRS 67 Nr. 83; Urteil vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - NVwZ 2011, 748 ). Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999 - 4 B 5/99 -a.a.O.). Die Beantwortung der Frage, ob Grundzüge der Planung berührt werden, setzt einerseits die Feststellung voraus, was zum planerischen Grundkonzept gehört und andererseits die Feststellung, ob dieses planerische Grundkonzept gerade durch die in Frage stehende Befreiung berührt wird (vgl. Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band II, Stand Februar, § 31 BauGB Rn. 35).
44 
Der Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen“ verfolgt nach seiner Begründung das Ziel, zur Vermeidung städtebaulicher Fehlentwicklungen die räumliche Zulassung und Ansiedlung der Vergnügungseinrichtungen an unterschiedlichen Standorten im Stadtgebiet zu steuern. Bereiche mit hohem Wohnanteil, schützenwerte Einrichtungen wie Schulen, Jugendhäuser, Kirchen, kulturelle Einrichtungen und ihre Umgebung, zentrale Plätze von städtebaulicher Bedeutung und wichtige Einkaufsgebiete sollen von negativen Auswirkungen durch Vergnügungseinrichtungen nach Möglichkeiten freigehalten und deren weiteres Vordringen in überwiegend bewohnte Cityrandgebiete verhindert werden. Hierzu gehört nach der Planungskonzept der Beklagten, dass gerade auch die Vergnügungseinrichtungen der Kategorie C in dem festgesetzten Citybereich räumlich angesiedelt werden (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 13.12.1991 a.a.O.). Der räumliche Ausschluss von Vergnügungseinrichtungen der Kategorie C in den übrigen Bezirken gehört danach erkennbar zu den Grundzügen der Planung, so dass eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB bereits aus Rechtsgründen nicht erteilt werden kann. Raum für eine Ermessensentscheidung der Beklagten war danach nicht eröffnet. Es kann somit offen bleiben, ob überhaupt einer der Befreiungsgründe des § 31 Abs. 2 BauGB vorliegt. Der in der mündlichen Verhandlung vom Kläger-Vertreter gestellte Hilfsbeweisantrag ist abzulehnen, da es für die Entscheidung, ob eine Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, auf die unter Beweis gestellte Tatsache nicht ankommt.
45 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
46 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
47 
Beschluss
48 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 9.2 und 9.1.2.1 auf 60.000,- EUR festgesetzt (vgl. Beschluss des Senats vom 31.01.2014 - 8 S 205/14 -).
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
25 
Die nach Zulassung durch den Senat statthaften sowie form- und fristgerecht begründeten Berufungen sind unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässigen Klagen im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf den begehrten Bauvorbescheid. Der Bescheid der Beklagten vom 01.06.2011 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.01.2012 sind daher rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
26 
Der von den Klägern beantragten genehmigungspflichtigen (vgl. §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 2 Nr. 1, 2 Abs. 13 Nr. 1 LBO) Nutzungsänderung des Wohngebäudes auf dem Grundstück Flst.Nr. ... in ein sog. Laufhaus stehen von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne von §§ 57 Abs. 2, 58 Abs. 1 Satz 1 LBO entgegen. Das Vorhaben der Kläger ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Es widerspricht hinsichtlich seiner Art der baulichen Nutzung § 3 Abs. 3 des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen und andere im Inneren Stadtgebiet (Stadtbezirke Mitte, Nord, Ost, Süd, West) Stgt. 148“ der Beklagten vom 24.07.1985, geändert am 23.10.2003 (künftig: Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen“), dessen Anwendbarkeit das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht bejaht hat (1.). Die das Vorhaben ausschließende Festsetzung des Bebauungsplans ist wirksam (2.). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB liegen nicht vor (3.).
27 
1. Bauplanungsrechtlich beurteilt sich das Bauvorhaben der Kläger im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung nach § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 4 der Ortsbausatzung der Beklagen vom 25.06.1935 - OBS 1935 - und den Festsetzungen des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen“. Der Bebauungsplan „Neckar-Hauffstraße“ ist für das Baugrundstück nicht anwendbar, da die für das Grundstück getroffenen Festsetzungen funktionslos geworden sind und der Plan daher teilunwirksam ist.
28 
a) Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwG, Urteile vom 03.12.1998 - 4 CN 3.9 -BVerwGE 108, 71 und vom 18.11.2004 - 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 sowie Beschluss vom 22.07.2013 - 7 BN 1.13 - NVwZ 2013, 1547). Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an, entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten. Dabei wird die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 21.12.1999 - 4 BN 48.99 -, NVwZ-RR 2000, 411; Beschluss vom 03.12.1998, a.a.O.). Die Frage, ob die Verhältnisse, auf die sich die Festsetzung bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, ist nicht gleichsam isoliert für einzelne Grundstücke zu prüfen. Die Betrachtung darf namentlich nicht darauf beschränkt werden, ob die Festsetzung hier und dort noch einen Sinn gibt. Zu würdigen ist vielmehr grundsätzlich die Festsetzung in ihrer ganzen Reichweite (BVerwG, Urteil vom 29.04.1977 - IV C 39.75 -BVerwGE 54, 5). Demzufolge ist ein Bebauungsplan nicht bereits deshalb ganz oder teilweise wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten, weil auf einer Teilfläche eine singuläre planwidrige Nutzung entstanden ist (BVerwG, Beschluss vom 21.12.1999, a.a.O.).
29 
Gemessen hieran ist die Festsetzung der Straßenverkehrsfläche für das Baugrundstückstück funktionslos geworden. Die dieser Festsetzung zugrunde liegende Planungskonzeption der Beklagten kann dauerhaft nicht mehr verwirklicht werden. Denn auf dem südlich des Baugrundstücks liegenden Grundstück Flst.Nr. ..., ..., wurde nach Inkrafttreten des Bebauungsplans das Gebäude des Amts- und Landessozialgerichts auch auf der für dieses Grundstück festgesetzten Straßenverkehrsfläche errichtet. Die Planungskonzeption der Beklagte sah hier u.a. den Ausbau der Straße „Am Neckartor“ (B 14) vor. Deren veränderter Straßenverlauf sollte im Bereich der Hauffstraße über die im Bebauungsplan für die Grundstücke Flst.Nrn. ..., ... und ... festgesetzten Verkehrsflächen führen (vgl. Verkehrsentwurf vom 02.06.1966, Blatt 2 der Bebauungsplanakten). Dieser projektierte Straßenverlauf ist mit der auf dem Grundstücks Flst.Nr. ... verwirklichten Bebauung nunmehr dauerhaft nicht mehr zu verwirklichen. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden kann, dass zum Zwecke der Umsetzung der ursprünglichen Planung der teilweise Abbruch des Amts- und Landessozialgerichts angeordnet wird. Die Festsetzung der Straßenverkehrsfläche ist somit dann jedenfalls für das Baugrundstück der Kläger obsolet geworden. Dahingestellt bleiben kann, ob und ggf. in welchem Umfang die Festsetzungen von Straßenverkehrsflächen auch auf anderen Grundstücken im Plangebiet funktionslos geworden sind, die sich im Bereich des geplanten künftigen Straßenverlaufs der B 14 befinden. Hierauf kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an.
30 
b) Der Bebauungsplan „Neckar-Hauffstraße“ ist aufgrund der funktionslos gewordenen Festsetzung der Straßenverkehrsfläche in Bezug auf das Baugrundstück der Kläger insgesamt als teilunwirksam anzusehen. Denn die obsolet gewordene Festsetzung erfasst 99 % der Grundstücksfläche. Die verbliebene planerische Ausweisung als Kerngebiet für lediglich 1 % der Grundstücksfläche würde einer sinnvollen Grundstücksnutzung entgegenstehen.
31 
Die Frage, ob die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen den Bebauungsplan insgesamt zu Fall bringt oder ob seine nicht betroffenen Teile gültig bleiben, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften (vgl. § 139 BGB). Bei Bebauungsplänen ist darauf abzustellen, ob die Festsetzungen auch ohne die fehlerhaften Regelungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und ob die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -ZfBR 2001, 202; Urteil vom 11.09.2014 - 4 CN 3.14 - BauR 2015, 221 m.w.N.). Die dazu erforderlichen Ermittlungen können sich allerdings in aller Regel schon deshalb nicht auf Willensäußerungen stützen, die in der Planungsphase abgegeben worden sind, weil der Ortsgesetzgeber die Folgen einer (Teil-)Nichtigkeit gerade nicht bedacht hat. Abzustellen ist deshalb darauf, welche Entscheidung mutmaßlich getroffen worden wäre, wenn die Gemeinde den Fehler, der dem Bebauungsplan anhaftet, erkannt hätte (BVerwG, Beschl. v. 25.2.1997 - 4 NB 30.96 - NVwZ 1997, 896).
32 
Danach ist hier von einer bloßen Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans auszugehen. Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans können weiterhin verwirklicht werden bzw. wurden bereits weitgehend umgesetzt und können ihren städtebaulichen Zweck weiterhin erfüllen. Hierauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen. Dies gilt sowohl für die als Kerngebiet ausgewiesen Grundstücke im Plangebiet als auch etwa für die Festsetzung der Straßenverkehrsfläche im Bereich der Neckarstraße zur Sicherung der bereits verlegten U-Bahn-Trasse in dem Bereich. Ein Planungstorso würde nicht entstehen. Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass der Gemeinderat der Beklagten einen Bebauungsplan auch nur für die zuletzt angeführten Planbereiche erlassen hätte. Letztlich kann die Frage der Teil- oder Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans jedoch dahingestellt bleiben. Denn auch bei der von den Klägern geltenden gemachten Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans würde das Baugrundstück nicht vom Geltungsbereich des Bebauungsplans „Neckar-Hauffstraße“ erfasst werden.
33 
c) Auf die Frage, ob der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen“ bereits dann eröffnet ist, wenn ein Baugrundstück zwar im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans in einem der betroffenen Stadtbezirke liegt, dieser jedoch für das Grundstück keine Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthält, kommt es danach nicht an. Der Senat weist in dem Zusammenhang lediglich darauf hin, dass der Satzungsgeber mit der Änderung des Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen“ vom 23.10.2003 mit der Regelung unter § 1 der textlichen Festsetzung klargestellt haben dürfte, dass der Plan keine Geltung in den Stadtbezirken beansprucht, soweit Grundstücke im Außenbereich oder im unbeplanten Innenbereich liegen (vgl. hierzu bereits Normenkontrollurteil des Senats vom 13.12.1991 - 8 S 14/89 - NVwZ-RR 1993, 122).
34 
d) Die planungsrechtliche Zulässigkeit der beantragten Nutzungsänderung richtet sich somit entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „Neckar-Hauffstrasse“ der Beklagten, sondern nach den Festsetzungen der Ortsbausatzung der Beklagten vom 25.06.1935 und deren Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen“. Denn die Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans „Neckar-Hauffstrasse“ für das Baugrundstück führt dazu, dass frühere, ihrerseits wirksame, planungsrechtliche Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung für das Baugrundstück wieder aufleben, obwohl die Beklagte mit Inkrafttreten des Bebauungsplans „Neckar-Hauffstraße“ alle für deren Geltungsbereich bisherig geltenden Bebauungspläne außer Kraft setzen wollte (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 10.08.1990 - 4 C 3.90 - BVerwGE 85, 289).
35 
aa) Der dem Bebauungsplan „Neckar- Hauffstraße“ zeitlich vorgehende Bebauungsplan „Gebiet zwischen der Straße Am Neckartor, Canstatter-, Neckar- und Hauffstrasse“ Nr. 1952/030“ ist unwirksam, da der Satzungsbeschluss in nichtöffentlicher Sitzung des Gemeinderats der Beklagten gefasst wurde.
36 
bb) Für das Bauvorhaben kommt deshalb im Hinblick auf die zulässige Art der baulichen Nutzung weiterhin die Ortsbausatzung der Beklagten vom 25.06.1935 zur Anwendung, die nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1990 als nicht-qualifizierter übergeleiteter Bebauungsplan fort gilt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u.a. Urteile vom 25.02.1993 - 8 S 287/92 - VBlBW 1993, 420 und vom 02.11.2006 - 8 S 1891/05 - BauR 2007, 1373; Beschluss vom 09.07.2014 - 8 S 39/14 - juris Rn. 9). Nach der Ortsbausatzung liegt das Baugrundstück im Bereich der Baustaffel 3 und damit gemäß § 1 Abs. (1) a) OBS 1935 im gemischten Gebiet. Danach wäre die geplante Nutzungsänderung nach der Art der baulichen Nutzung nach § 4 OBS 1935 zulässig, da Bordelle und bordellähnliche Betriebe nicht zu den Anlagetypen gehören, die nach der für das „gemischte Gebiet“ geltenden Regelung des § 4 OBS 1935 nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden können (vgl. zur Einordnung von Bordellen und bordellähnlichen Betriebe als eine Unterart der „Gewerbebetriebe aller Art“ im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO: BVerwG, Beschluss vom 02.11.2015 - 4 B 32.15 - BauR 2016, 477,m.w.N.).
37 
e) Allerdings wurde die Ortsbausatzung durch den Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen“ der Beklagten geändert. Rechtsgrundlage der Festsetzungen ist § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO. Wie der Senat bereits in seinem Normenkontrollurteil vom 13.12.1991 - 8 S 14/89 - a.a.O., im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.08.1991 - 4 N 1.89 - BRS 52 Nr. 1) zur Gültigkeit des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen“ der Beklagten vom 24.07.1985 festgestellt hat, können derartige Festsetzungen über die Zulässigkeit von Vergnügungseinrichtungen aufgrund von § 1 Abs. 9 BauGB auch im Geltungsbereich eines nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Bebauungsplans getroffen werden. Die hiergegen erhobenen Bedenken der Kläger teilt der Senat nicht.
38 
2. Gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen“ der Beklagten bestehen auch im Übrigen keine Bedenken. Entgegen der Ansicht der Kläger wird die Vorschrift des § 1 Abs. 9 BauNVO nicht durch Art. 297 EGStGB als die spezielle Norm für das Verbot der Ausübung von Prostitution verdrängt. Nach Art. 297 Abs. 1 EGStGB kann die Landesregierung zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes in einer Rechtsverordnung die Ausübung der Prostitution u.a. in bestimmten Bereichen einer Stadt verbieten. Die Festsetzung von Sperrgebieten auf der Grundlage von Art. 297 EGStGB dient der lokalen Steuerung der Prostitutionsausübung aus ordnungsrechtlichen Gründen (BVerfG, Beschluss vom 28.04.2009 - 1 BvR 224/07 - NVwZ 2009, 905 = juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 17.12.2014 - 6 C 28/13 - juris Rn. 15), also zum Zwecke der Gefahrenabwehr. Soweit es um ordnungsrechtliche Regelungen geht, ist diese Vorschrift somit lex specialis zu anderen Regelungen, die denselben Regelungsgehalt im Bereich der Gefahrenabwehr beinhalten. Der Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen“ verfolgt mit der Regelung über die Zulässigkeit von Vergnügungseinrichtungen jedoch keinen ordnungsrechtlichen Ansatz. Vielmehr handelt es sich um bodenrechtliche Regelungen im Rahmen der Bauleitplanung, die ihrerseits Kernbestandteil der kommunalen Planungshoheit des Art. 28 GG ist. Die Bauleitplanung dient dazu, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten (vgl. § 1 Abs. 1 BauGB). Sie ist ein Instrument zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung des Gemeindegebiets. Festsetzungen im Bebauungsplan sind somit städtebaulich und nicht ordnungsrechtlich motiviert. Eine Kollision zu Sperrgebietsverordnungen nach Art. 297 EGStGB, für deren Erlass nach Bundesrecht der Landesgesetzgeber zuständig ist, besteht daher entgegen der Ansicht der Kläger nicht. Im Übrigen geht eine Verordnung nach Art. 297 EGStGB in ihrem Anwendungsbereich auch über die Steuerungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 9 BauNVO hinaus, da Art. 297 EGStGB etwa auch ein Verbot der Straßenprostitution ermöglicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.04.2009 a.a.O.).
39 
Entgegen der Ansicht der Kläger liegt damit auch kein Abwägungsfehler vor, weil sich der Gemeinderat der Beklagten beim Satzungsbeschluss - auch nicht bei der Änderung des Bebauungsplan im Jahre 2003 - mit der Vorschrift des Art. 297 EGStGB auseinandergesetzt hat. Die Motivation der Beklagten war bauleitplanerischer Natur, so dass kein Anlass bestand, sich mit Art. 297 EGStGB zu befassen.
40 
Die Festsetzungen des Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen“ finden danach ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 9 BauNVO, sie stellen sich als nach § 1 Abs. 9 BauGB zulässige Feindifferenzierungen der planerischen Festsetzungen in dem nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Baustaffelplan der Beklagten i.V.m. den ergänzenden Vorschriften der OBS 1935 dar (vgl. zum Ganzen bereits das Normenkontrollurteil des Senats vom 16.12.1991 a.a.O.).
41 
3. Der geplanten Nutzungsänderung steht somit § 3 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen“ entgegen. Nach dieser Vorschrift sind Vergnügungseinrichtungen der Kategorie C, wozu nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der textlichen Festsetzungen auch Bordelle und Einrichtungen mit Bordellcharakter gehören, nur im Citybereich und ausnahmsweise im Leonhardsviertel zulässig. Das Baugrundstück befindet sich nicht in diesen Bereichen, so dass die Nutzungsänderung unzulässig ist.
42 
Die Beklagte ging zutreffend davon aus, dass eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von den dem Vorhaben entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen“ nicht erteilt werden kann, da hierdurch Grundzüge der Planung berührt würden.
43 
Ob die Grundzüge der Planung berührt sind, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung in der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist (BVerwG, Urteil vom 09.06.1978 - 4 C 54.75 - BVerwGE 56, 71.; Beschlüsse vom 05.03.1999 - 4 B 5.99 - BauR 1999, 1280 und vom 19.05.2004 - 4 B 35.04 - BRS 67 Nr. 83; Urteil vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - NVwZ 2011, 748 ). Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999 - 4 B 5/99 -a.a.O.). Die Beantwortung der Frage, ob Grundzüge der Planung berührt werden, setzt einerseits die Feststellung voraus, was zum planerischen Grundkonzept gehört und andererseits die Feststellung, ob dieses planerische Grundkonzept gerade durch die in Frage stehende Befreiung berührt wird (vgl. Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band II, Stand Februar, § 31 BauGB Rn. 35).
44 
Der Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen“ verfolgt nach seiner Begründung das Ziel, zur Vermeidung städtebaulicher Fehlentwicklungen die räumliche Zulassung und Ansiedlung der Vergnügungseinrichtungen an unterschiedlichen Standorten im Stadtgebiet zu steuern. Bereiche mit hohem Wohnanteil, schützenwerte Einrichtungen wie Schulen, Jugendhäuser, Kirchen, kulturelle Einrichtungen und ihre Umgebung, zentrale Plätze von städtebaulicher Bedeutung und wichtige Einkaufsgebiete sollen von negativen Auswirkungen durch Vergnügungseinrichtungen nach Möglichkeiten freigehalten und deren weiteres Vordringen in überwiegend bewohnte Cityrandgebiete verhindert werden. Hierzu gehört nach der Planungskonzept der Beklagten, dass gerade auch die Vergnügungseinrichtungen der Kategorie C in dem festgesetzten Citybereich räumlich angesiedelt werden (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 13.12.1991 a.a.O.). Der räumliche Ausschluss von Vergnügungseinrichtungen der Kategorie C in den übrigen Bezirken gehört danach erkennbar zu den Grundzügen der Planung, so dass eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB bereits aus Rechtsgründen nicht erteilt werden kann. Raum für eine Ermessensentscheidung der Beklagten war danach nicht eröffnet. Es kann somit offen bleiben, ob überhaupt einer der Befreiungsgründe des § 31 Abs. 2 BauGB vorliegt. Der in der mündlichen Verhandlung vom Kläger-Vertreter gestellte Hilfsbeweisantrag ist abzulehnen, da es für die Entscheidung, ob eine Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, auf die unter Beweis gestellte Tatsache nicht ankommt.
45 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
46 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
47 
Beschluss
48 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 9.2 und 9.1.2.1 auf 60.000,- EUR festgesetzt (vgl. Beschluss des Senats vom 31.01.2014 - 8 S 205/14 -).
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Apr. 2016 - 8 S 205/14

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Apr. 2016 - 8 S 205/14

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Apr. 2016 - 8 S 205/14 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 28


(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 8 Gewerbegebiete


(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 139 Teilnichtigkeit


Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 7 Kerngebiete


(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. (2) Zulässig sind 1. Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,2. Einzelhandelsbetriebe, Sch

Baugesetzbuch - BBauG | § 173 Genehmigung, Übernahmeanspruch


(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmi

Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch - StGBEG | Art 297 Verbot der Prostitution


(1) Die Landesregierung kann zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes 1. für das ganze Gebiet einer Gemeinde bis zu fünfzigtausend Einwohnern,2. für Teile des Gebiets einer Gemeinde über zwanzigtausend Einwohner oder eines gemeindefreien

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Apr. 2016 - 8 S 205/14 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Apr. 2016 - 8 S 205/14 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 17. Dez. 2014 - 6 C 28/13

bei uns veröffentlicht am 17.12.2014

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung, durch welche ihm die beklagte Stadt Frankfurt am Main untersagt hat, das Hinterhaus auf einem ihm gehörenden Ha

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 09. Juli 2014 - 8 S 39/14

bei uns veröffentlicht am 09.07.2014

Tenor Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Dezember 2013 - 13 K 3224/13 - werden zurückgewiesen.Die Antragsteller zu 1 und 2 - als Gesamtschuldner - und die Antragstellerin zu 3 tragen jeweil

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Nov. 2006 - 8 S 1891/05

bei uns veröffentlicht am 02.11.2006

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. März 2005 - 16 K 4925/04 - geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Apr. 2016 - 8 S 205/14.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Jan. 2017 - 15 B 16.1834

bei uns veröffentlicht am 27.01.2017

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 7. Mai 2015 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Die Kostenentscheidu

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 25. Okt. 2016 - 3 K 2150/16

bei uns veröffentlicht am 25.10.2016

Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt.2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.3. Der Streitwert wird auf 10.000,- EUR festgesetzt. Gründe  I.1 Die Antragsteller wenden sich

Referenzen

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Die Landesregierung kann zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes

1.
für das ganze Gebiet einer Gemeinde bis zu fünfzigtausend Einwohnern,
2.
für Teile des Gebiets einer Gemeinde über zwanzigtausend Einwohner oder eines gemeindefreien Gebiets,
3.
unabhängig von der Zahl der Einwohner für öffentliche Straßen, Wege, Plätze, Anlagen und für sonstige Orte, die von dort aus eingesehen werden können, im ganzen Gebiet oder in Teilen des Gebiets einer Gemeinde oder eines gemeindefreien Gebiets
durch Rechtsverordnung verbieten, der Prostitution nachzugehen. Sie kann das Verbot nach Satz 1 Nr. 3 auch auf bestimmte Tageszeiten beschränken.

(2) Die Landesregierung kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde oder andere Behörden übertragen.

(3) Wohnungsbeschränkungen auf bestimmte Straßen oder Häuserblocks zum Zwecke der Ausübung der Prostitution (Kasernierungen) sind verboten.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Die Landesregierung kann zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes

1.
für das ganze Gebiet einer Gemeinde bis zu fünfzigtausend Einwohnern,
2.
für Teile des Gebiets einer Gemeinde über zwanzigtausend Einwohner oder eines gemeindefreien Gebiets,
3.
unabhängig von der Zahl der Einwohner für öffentliche Straßen, Wege, Plätze, Anlagen und für sonstige Orte, die von dort aus eingesehen werden können, im ganzen Gebiet oder in Teilen des Gebiets einer Gemeinde oder eines gemeindefreien Gebiets
durch Rechtsverordnung verbieten, der Prostitution nachzugehen. Sie kann das Verbot nach Satz 1 Nr. 3 auch auf bestimmte Tageszeiten beschränken.

(2) Die Landesregierung kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde oder andere Behörden übertragen.

(3) Wohnungsbeschränkungen auf bestimmte Straßen oder Häuserblocks zum Zwecke der Ausübung der Prostitution (Kasernierungen) sind verboten.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Die Landesregierung kann zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes

1.
für das ganze Gebiet einer Gemeinde bis zu fünfzigtausend Einwohnern,
2.
für Teile des Gebiets einer Gemeinde über zwanzigtausend Einwohner oder eines gemeindefreien Gebiets,
3.
unabhängig von der Zahl der Einwohner für öffentliche Straßen, Wege, Plätze, Anlagen und für sonstige Orte, die von dort aus eingesehen werden können, im ganzen Gebiet oder in Teilen des Gebiets einer Gemeinde oder eines gemeindefreien Gebiets
durch Rechtsverordnung verbieten, der Prostitution nachzugehen. Sie kann das Verbot nach Satz 1 Nr. 3 auch auf bestimmte Tageszeiten beschränken.

(2) Die Landesregierung kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde oder andere Behörden übertragen.

(3) Wohnungsbeschränkungen auf bestimmte Straßen oder Häuserblocks zum Zwecke der Ausübung der Prostitution (Kasernierungen) sind verboten.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die Landesregierung kann zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes

1.
für das ganze Gebiet einer Gemeinde bis zu fünfzigtausend Einwohnern,
2.
für Teile des Gebiets einer Gemeinde über zwanzigtausend Einwohner oder eines gemeindefreien Gebiets,
3.
unabhängig von der Zahl der Einwohner für öffentliche Straßen, Wege, Plätze, Anlagen und für sonstige Orte, die von dort aus eingesehen werden können, im ganzen Gebiet oder in Teilen des Gebiets einer Gemeinde oder eines gemeindefreien Gebiets
durch Rechtsverordnung verbieten, der Prostitution nachzugehen. Sie kann das Verbot nach Satz 1 Nr. 3 auch auf bestimmte Tageszeiten beschränken.

(2) Die Landesregierung kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde oder andere Behörden übertragen.

(3) Wohnungsbeschränkungen auf bestimmte Straßen oder Häuserblocks zum Zwecke der Ausübung der Prostitution (Kasernierungen) sind verboten.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Die Landesregierung kann zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes

1.
für das ganze Gebiet einer Gemeinde bis zu fünfzigtausend Einwohnern,
2.
für Teile des Gebiets einer Gemeinde über zwanzigtausend Einwohner oder eines gemeindefreien Gebiets,
3.
unabhängig von der Zahl der Einwohner für öffentliche Straßen, Wege, Plätze, Anlagen und für sonstige Orte, die von dort aus eingesehen werden können, im ganzen Gebiet oder in Teilen des Gebiets einer Gemeinde oder eines gemeindefreien Gebiets
durch Rechtsverordnung verbieten, der Prostitution nachzugehen. Sie kann das Verbot nach Satz 1 Nr. 3 auch auf bestimmte Tageszeiten beschränken.

(2) Die Landesregierung kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde oder andere Behörden übertragen.

(3) Wohnungsbeschränkungen auf bestimmte Straßen oder Häuserblocks zum Zwecke der Ausübung der Prostitution (Kasernierungen) sind verboten.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die Landesregierung kann zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes

1.
für das ganze Gebiet einer Gemeinde bis zu fünfzigtausend Einwohnern,
2.
für Teile des Gebiets einer Gemeinde über zwanzigtausend Einwohner oder eines gemeindefreien Gebiets,
3.
unabhängig von der Zahl der Einwohner für öffentliche Straßen, Wege, Plätze, Anlagen und für sonstige Orte, die von dort aus eingesehen werden können, im ganzen Gebiet oder in Teilen des Gebiets einer Gemeinde oder eines gemeindefreien Gebiets
durch Rechtsverordnung verbieten, der Prostitution nachzugehen. Sie kann das Verbot nach Satz 1 Nr. 3 auch auf bestimmte Tageszeiten beschränken.

(2) Die Landesregierung kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde oder andere Behörden übertragen.

(3) Wohnungsbeschränkungen auf bestimmte Straßen oder Häuserblocks zum Zwecke der Ausübung der Prostitution (Kasernierungen) sind verboten.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Die Landesregierung kann zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes

1.
für das ganze Gebiet einer Gemeinde bis zu fünfzigtausend Einwohnern,
2.
für Teile des Gebiets einer Gemeinde über zwanzigtausend Einwohner oder eines gemeindefreien Gebiets,
3.
unabhängig von der Zahl der Einwohner für öffentliche Straßen, Wege, Plätze, Anlagen und für sonstige Orte, die von dort aus eingesehen werden können, im ganzen Gebiet oder in Teilen des Gebiets einer Gemeinde oder eines gemeindefreien Gebiets
durch Rechtsverordnung verbieten, der Prostitution nachzugehen. Sie kann das Verbot nach Satz 1 Nr. 3 auch auf bestimmte Tageszeiten beschränken.

(2) Die Landesregierung kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde oder andere Behörden übertragen.

(3) Wohnungsbeschränkungen auf bestimmte Straßen oder Häuserblocks zum Zwecke der Ausübung der Prostitution (Kasernierungen) sind verboten.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. März 2005 - 16 K 4925/04 - geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Spielothek in Stuttgart-Zuffenhausen.
Er beabsichtigt, die bisherige Ladennutzung im Erdgeschoss des mehrgeschossigen Wohn- und Geschäftshauses Straßburger Straße 35 (Flst.Nr. .../...) in Stuttgart-Zuffenhausen zu ändern und dort auf einer Nutzfläche von ca. 127 qm eine Spielothek (mit Dart, TV-Spielen, Flipper und acht Geldautomaten) nebst Nebenräumen (Lager, WC und Büro mit ca. 120 qm) zu errichten und beantragte hierfür bei der Beklagten am 07.07.2003/30.07.2003 die Erteilung einer Baugenehmigung. Das Grundstück liegt im Bereich der Baustaffel 4 des Baustaffelplans der Beklagten vom August 1935 und der Ortsbausatzung der Beklagten vom 25.06.1935 sowie innerhalb der Festsetzung „Zentrum“ des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen und andere im Stadtbezirk Zuffenhausen“ vom 22.09.1988 (im folgenden: BPlanVergn). Nach den textlichen Festsetzungen in § 3 Abs. 2 dieses Bebauungsplans können Spielhallen und ähnliche Unternehmen als Vergnügungseinrichtungen der Kategorie B nur im Zentrum und in Bereichen der Gebietskategorie IV ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die Eigenart der näheren Umgebung erhalten bleibt.
Das Bauvorhaben soll in einer Straße verwirklicht werden, die vom Bahnhof Zuffenhausen zur Ludwigsburger Straße - einer Hauptverkehrsstraße - verläuft. Das Grundstück des Klägers liegt in einem Geviert, das nördlich von der Straßburger Straße, westlich von der Sachsenstraße, südlich von der Friesenstraße und östlich von der Markomannenstraße umschlossen wird. In den Gebäuden Ludwigsburger Straße 93 und Colmarer Straße 47 befinden sich von der Beklagten genehmigte Spielhallen. Für das Gebäude Unterländerstraße 73 hat die Beklagte ebenfalls eine - bisher noch nicht eingerichtete - Spielhalle genehmigt. Anträge für eine Nutzung als Spielhalle bezüglich der Gebäude Straßburger Straße 23 und Straßburger Straße 5 sind mit nicht bestandskräftigen Bescheiden abgelehnt worden.
Mit Bescheid vom 29.10.2003 lehnte die Beklagte den Bauantrag des Klägers ab und führte hierzu u.a. aus: Die geplante Spielhalle liege im Geltungsbereich eines rechtswirksamen Bebauungsplans mit der Festsetzung Baustaffel 4, was dem Gebiet eines Mischgebietes entspreche. In diesem Gebiet könne die beantragte Spielhalle mit 127 qm Grundfläche nicht, auch nicht ausnahmsweise, zugelassen werden, da sie aufgrund ihrer Größe als kerngebietstypisch anzusehen sei. Die geplante Nutzung als Spielhalle unterliege außerdem der für Zuffenhausen gültigen Satzung über Vergnügungseinrichtungen. Als Einrichtung der Kategorie B dieser Satzung könne sie im Zentrum von Zuffenhausen nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die Eigenart der näheren Umgebung erhalten bleibe. In einiger Entfernung werde im Gebäude Ludwigsburger Straße 93 bereits eine Spielhalle betrieben. Zudem seien zeitgleich noch zwei weitere Spielhallen in der Straßburger Straße zur Genehmigung eingereicht worden. Verbunden mit der geplanten Spielhalle käme es zu einer Häufung von Vergnügungsstätten an diesem Standort, was nach Absicht des Satzungsgebers gerade vermieden werden sollte. Das Vorhaben widerspreche damit der Eigenart der näheren Umgebung und sei aufgrund von § 5 BPlanVergn unzulässig. Auch eine Befreiung von den planungsrechtlichen Festsetzungen nach § 31 Abs. 2 BauGB könne nicht erteilt werden, da die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorlägen. Hiergegen erhob der Kläger am 17.11.2003 Widerspruch, mit dem er geltend machte, sein Vorhaben widerspreche nicht der Eigenart der näheren Umgebung. Eine Häufung von Spielhallen sei nicht festzustellen. Dass auch für andere Spielhallen Genehmigungen beantragt worden seien, sei nicht rechtserheblich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2004 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Der genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung stehe materielles Bauplanungsrecht entgegen. Zwar ergäben sich aus den Regelungen der §§ 5 und 4 der Ortsbausatzung 1935 keine Hinderungsgründe für die vom Kläger geplante Nutzungsänderung; die vorgesehene Gebäudenutzung stünde jedoch im Widerspruch zu den Festsetzungen des BPlansVergn. Dieser sei rechtlich als Änderung der Baustaffelregelungen der Ortsbausatzung 1935 zu werten. Der Ortsgesetzgeber habe die vom Kläger beabsichtigte Vergnügungseinrichtung der Kategorie B im Zentrumsbereich zunächst - gedanklich - ausgeschlossen, um anschließend die Möglichkeit der Zulassung im Wege der Ausnahmeentscheidung festzusetzen, wobei eine solche Zulassung von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig gemacht worden sei. Diese in § 3 Absatz 2 BPlanVergn vorgesehene Regelung stelle eine Ausnahmeregelung im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB dar. Es sei zu verlangen, dass die Eigenart der näheren Umgebung im Falle des Entstehens der betreffenden Vergnügungseinrichtung erhalten bleibe. Die geplante Spielhalle widerspreche aber nach Umfang und Zweckbestimmung der Eigenart der näheren Umgebung. Wie eine Ortsbesichtigung gezeigt habe, befinde sich das Baugrundstück in einem Bereich, für den das Vorhandensein von Gebäuden, die der Wohnnutzung und der gewerblichen Nutzung dienten, kennzeichnend sei. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem Mischgebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung, nicht aber einem Kerngebiet. Daran könne auch das Vorhandensein der in dem Gebäude Colmarer Straße 47 mit einer Nutzfläche von ca. 150 qm eingerichteten Spielhalle nichts ändern, selbst wenn dieses Gebäude trotz der Entfernung von ca. 200 m zu dem Vorhaben des Klägers noch als Teil der maßgeblichen Umgebung angesehen werden müsste. Als kerngebietstypische Vergnügungsstätte sei sie bei der Ermittlung der Eigenart der näheren Umgebung als Fremdkörper außer Acht zu lassen. Bei dem Vorhaben des Klägers handle es sich unter Zugrundelegung der Kriterien des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund seiner Größe ebenfalls um eine kerngebietstypische Einrichtung, die im Mischgebiet nicht zulässig sei. Davon abgesehen stehe die Erteilung einer Ausnahme im Ermessen der Behörde. Bei Zulassung einer weiteren kerngebietstypischen Spielhalle würde das Planungskonzept des Satzungsgebers für den betreffenden Bereich durchbrochen und eine negative Vorbildwirkung geschaffen. Angesichts dessen habe das Interesse des Klägers an der Vornahme der Nutzungsänderung zurückzutreten.
Am 14.12.2004 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart mit dem Antrag erhoben, den Bescheid der Beklagten vom 29.10.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.11.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Die Rechtswirksamkeit der maßgeblichen Bestimmungen des BPlansVergn werde bestritten. Maßgeblich sei ausschließlich das in der Ortsbausatzung festgelegte materielle Recht. Diesem widerspreche die beantragte Genehmigung, wie auch die Widerspruchsbehörde festgestellt habe, nicht. Das Bauvorhaben stehe in keiner Weise im Widerspruch zum Gebietscharakter. In unmittelbarer Nähe befänden sich mehrere Gaststätten, die nahezu ausschließlich dem Alkoholausschank dienten. Die Störungen, die von diesen Gaststätten ausgingen, seien relevanter, als die von ihm beantragte Nutzung. Im Übrigen habe die Beklagte für zwei kerngebietstypische Spielhallen bereits eine Baugenehmigung erteilt, so dass ihr Plankonzept für die Zentrumszone von Zuffenhausen bereits maßgeblich durchbrochen sei. Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Klagabweisung beantragt.
Mit Urteil vom 16.03.2005 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 29.10.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.11.2004 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 07.07.2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beklagte habe mit ihrer im Januar 1989 in Kraft getretenen Satzung über Vergnügungseinrichtungen von der ihr durch § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO 1977 eingeräumten Ermächtigung Gebrauch gemacht. Diese Ermächtigung gelte nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG auch für übergeleitete Bebauungspläne wie die Ortsbausatzung der Beklagten. In zulässiger Weise sei in § 3 Abs. 2 BPlanVergn bestimmt worden, dass die an sich im Kerngebiet allgemein zulässigen Vergnügungseinrichtungen der Kategorie B auf dem Baugrundstück Straßburger Straße 35, das ausweislich des Lageplans vom 07.04.1987 zum „Zentrum“ gehöre, nicht allgemein zulässig seien, sondern gemäß § 31 Abs. 1 BauGB nur ausnahmsweise zugelassen werden könnten. Die in § 5 BPlanVergn getroffene Regelung über die Unzulässigkeit auch ausnahmsweise zulässiger Betriebe, wenn diese nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes oder der näheren Umgebung widersprächen, werde hingegen von der Ermächtigungsnorm des § 1 Abs. 9 BauNVO nicht gedeckt. Als Ermessensschranke komme hier allenfalls § 15 BauNVO in Betracht. Die vom Kläger beantragte Spielothek sei jedoch bauplanungsrechtlich zulässig, weil sie der Eigenart des Baugebietes nicht im Sinne des § 15 BauNVO widerspreche und von ihr auch keine unzumutbaren Belästigungen und Störungen ausgingen und daher das Ausnahmeermessen gemäß § 31 Abs. 1 BauGB auf Null geschrumpft sei.
Mit Beschluss vom 15.09.2005 - 8 S 975/05 -, zugestellt am 27.09.2005, hat der Senat auf Antrag der Beklagten die Berufung zugelassen. Mit am 30.09.2005 eingegangenem Schriftsatz beantragt sie,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. März. 2005 - 16 K 4925/04 - zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
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Zur Begründung führt sie aus: Die beantragte Spielhalle sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht unter § 5 BPlanVergn bzw. § 15 BauNVO zu subsumieren, ohne zunächst den Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 2 BPlanVergn geprüft und bejaht zu haben. Das Verwaltungsgericht habe § 3 Abs. 2 BPlanVergn zwar als eine aufgrund von § 1 Abs. 5, 9 BauNVO wirksame Norm erachtet, da eine tragfähige Rechtsgrundlage gemäß den nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BauGB übergeleiteten Baugebietsbestimmungen nach der Ortsbausatzung 1935 zu bejahen sei. Die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit der Eigenart der näheren Umgebung als Voraussetzung für den Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 2 BPlanVergn sei jedoch vom Verwaltungsgericht nicht untersucht worden. Bei dieser Prüfung sei entsprechend der Rechtsprechung des erkennenden Senats auf die zu § 34 BauGB entwickelten Grundsätze zurückzugreifen. Dies führe zu dem Ergebnis, dass der hier maßgebliche Gebietscharakter einem Mischgebiet entspreche. Da es sich bei der beantragten Spielhalle um eine kerngebietstypische Spielhalle handle, widerspreche sie der Eigenart der „näheren Umgebung“ im Sinne des § 3 Abs. 2 BPlanVergn und könne daher nach dieser Vorschrift nicht ausnahmsweise zugelassen werden. Im Übrigen würde die beantragte Spielhalle, da kerngebietstypisch, das Planungsziel durchbrechen, Trading-down-Effekte auslösen und die Entwicklung in diesem Bereich auf ein Vergnügungsviertel hin vollziehen. Außerdem sei es auch zulässig, eine Baugenehmigung zu versagen, um einer sich schleichend vollziehenden Beeinträchtigung des Baugebiets vorzubeugen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht ergänzend geltend: Das Verwaltungsgericht habe sich ausführlich mit der Frage des Charakters der Umgebungsbebauung auseinandergesetzt und sei dabei zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass das Hinzutreten einer weiteren und damit dritten Spielhalle dem konkreten Gebietscharakter nicht eindeutig entgegenstehe. Im Übrigen habe die Beklagte selbst das fragliche Gebiet im Zentrum von Zuffenhausen als „Kernzone“ deklariert. Sein Vorhaben befinde sich innerhalb dieser so deklarierten „Kernzone“. Auch habe die Beklagte in äußerster Nähe zum fraglichen Standort größere - und nach ihrer eigenen Auffassung kerngebietstypische - Spielhallen zugelassen. Bei dieser Situation sei sein Vorhaben nicht geeignet, den Gebietscharakter zu verändern.
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Der Senat hat in der Berufungsverhandlung das Grundstück des Klägers und die nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der hierbei getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart sowie die Bebauungsplanakten „Vergnügungseinrichtungen und andere - Zuffenhausen (zu 197)“ und die einschlägigen Bauakten der Beklagten verwiesen; diese waren Gegenstand der Berufungsverhandlung.

Entscheidungsgründe

 
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Die aufgrund ihrer Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in vollem Umfang abweisen müssen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte über seinen Antrag vom 07.07.2003/30.07.2003 auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Spielothek auf dem Grundstück Straßburger Straße 35 in Stuttgart-Zuffenhausen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 29.10.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.11.2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Das Vorhaben des Klägers ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Der geplanten Spielothek steht § 3 Abs. 2 des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen und andere - Zuffenhausen“ vom 22.09.1988 - BPlanVergn - entgegen. An der Rechtswirksamkeit dieser Bestimmung bestehen entgegen der Ansicht des Klägers keine Zweifel. Sie hat einen doppelten Regelungsgehalt: Zunächst werden Versorgungseinrichtungen der Kategorie B, zu denen die vom Kläger geplante Spielhalle gehört, für grundsätzlich unzulässig erklärt. Sodann wird die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 BauGB für derartige Vergnügungseinrichtungen im Zentrum und in Bereichen der Gebietskategorie IV vorgesehen und von der Erfüllung bestimmter tatbestandlicher Voraussetzungen abhängig gemacht. Diese Voraussetzungen liegen im Falle der vom Kläger geplanten Spielhalle nicht vor. Unabhängig davon ist die Erteilung einer Ausnahme von den beteiligten Behörden jedenfalls auch mit ermessensfehlerfreien Erwägungen versagt worden. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB liegen ebenfalls nicht vor.
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Rechtsgrundlage für die beantragte Baugenehmigung ist § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO. Danach ist die erforderliche Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Wie das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat, ist die geplante Einrichtung einer Spielothek in einem Gebäudeteil, der bisher als Ladengeschäft betrieben wurde, eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung (vgl. §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 2 Nr. 1, 2 Abs. 12 Nr. 1 LBO), da für eine Vergnügungsstätte andere Anforderungen gelten als für eine Ladennutzung. Der Erteilung der begehrten Baugenehmigung steht jedoch § 3 Abs. 2 BPlanVergn entgegen.
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Nach § 5 der Ortsbausatzung der Beklagten vom 25.06.1935 - OBS 1935 - gelten in der Baustaffel 4, in der das für das Vorhaben des Klägers vorgesehene Grundstück liegt, die Bestimmungen über das „gemischte Gebiet“. Spielhallen gehören nicht zu den Anlagentypen, die nach der für das „gemischte Gebiet“ geltenden Regelung des § 4 OBS 1935 nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden können. Zutreffend hat daher das Regierungspräsidium Stuttgart im angefochtenen Widerspruchsbescheid festgestellt, dass sich aus den §§ 4, 5 OBS 1935 keine Hinderungsgründe für die vom Kläger beabsichtigte Nutzungsänderung ergeben (zur Rechtswirksamkeit der nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Vorschriften der OBS 1935 vgl. grundlegend das Senatsurteil vom 25.02.1993 - 8 S 287/92 -, VBlBW 1993, 420 m.w.N.). Durch den Bebauungsplan über Vergnügungseinrichtungen und andere für das Stadtgebiet Zuffenhausen vom 22.09.1988 wurde die OBS 1935 jedoch geändert. Diese Änderung findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 9 BauNVO 1977. Wie der Senat in seinem Normenkontrollurteil vom 16.12.1991 - 8 S 14/89 - (NVwZ-RR 1993, 122 ff.) im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.08.1991 - 4 N 1.89 -, BRS 52 Nr. 1) festgestellt hat, können derartige Festsetzungen über die Zulässigkeit von Vergnügungseinrichtungen aufgrund von § 1 Abs. 9 BauGB auch im Geltungsbereich eines nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen des Bebauungsplans über Vergnügungseinrichtungen in Zuffenhausen stellen sich somit als nach § 1 Abs. 9 BauGB zulässige Feindifferenzierungen der planerischen Festsetzungen in dem nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Baustaffelplan der Beklagten i.V.m. den ergänzenden Vorschriften der OBS 1935 dar (vgl. zum Ganzen das Normenkontrollurteil des Senats vom 16.12.1991 a.a.O.).
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Der vom Kläger beabsichtigten Einrichtung einer Spielothek im Erdgeschoss des mehrgeschossigen Gebäudes in der Straßburger Straße 35 steht § 3 Abs. 2 BPlanVergn entgegen. Nach dieser Vorschrift können Vergnügungseinrichtungen der Kategorie B, wozu nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BPlanVergn auch die vom Kläger beabsichtigte Spielothek gehört, nur im Zentrum und in Bereichen der Gebietskategorie IV ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die Eigenart der näheren Umgebung erhalten bleibt. Die Wirksamkeit dieser Regelung unterliegt nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats keinen Bedenken (vgl. hierzu das Normenkontrollurteil vom 16.12.1991 - 8 S 14/89 - a.a.O. und den Beschluss vom 17.08.1994 - 8 S 1199/94 - zu vergleichbaren Bebauungsplänen der Beklagten über Vergnügungseinrichtungen in anderen Stadtbezirken). Bei Verwirklichung des Vorhabens des Klägers, dass innerhalb des Bereichs liegt, der durch den BPlanVergn als „Zentrum“ festgesetzt worden ist (dabei entspricht dieser Bereich demjenigen Gebiet, das der Kläger als „Kernzone“ bezeichnet), bliebe die Eigenart der näheren Umgebung nicht erhalten.
21 
Mit dem Begriff der „näheren Umgebung“ in § 3 Abs. 2 BPlanVergn nimmt der Satzungsgeber - wie der Senat im Hinblick auf die Anwendung einer inhaltsgleichen Bestimmung für einen anderen Stadtbezirk der Beklagten in seinem Beschluss vom 17.08.1994 - 8 S 1199/94 - festgestellt hat - ersichtlich Bezug auf den übereinstimmenden Begriff in § 34 Abs. 1 BauGB. Zu berücksichtigen ist daher die Umgebung insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (Senatsbeschluss vom 17.08.1994 a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369). Im Übrigen ergibt sich auch aus der Begründung zum Bebauungsplan, dass die Beurteilung, ob durch das Vorhaben die Eigenart der näheren Umgebung erhalten bleibt, anhand der tatsächlich vorhandenen baulichen Situation in dem oben umschriebenen Bereich zu erfolgen hat. Der Satzungsgeber ist davon ausgegangen, dass Gebiete der Baustaffeln 3 und 4 einen relativ hohen Wohnanteil aufweisen; besonderes Ziel des Bebauungsplans ist es, durch die räumliche Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungseinrichtungen insbesondere Bereiche mit hohem Wohnanteil, schützenswerte Einrichtungen wie u.a. Schulen, Jugendhäuser und deren Umgebung sowie zentrale Plätze und wichtige Einkaufsgebiete von derartigen Nutzungen künftig nach Möglichkeit freizuhalten (vgl. Niederschrift des Gemeinderats vom 22.09.1988 i.V.m. der Begründung vom 14.01.1987).
22 
Nach dem vom Senat im Rahmen des Augenscheins gewonnenen Eindruck wird im vorliegenden Fall die „nähere Umgebung“ durch das von der Straßburger Straße, Sachsen-, Friesen- und Markomannenstraße umschlossene Straßengeviert sowie die dem Vorhaben gegenüberliegende Seite der Straßburger Straße bestimmt. Nach den Feststellungen des Senats anlässlich des Augenscheins und den hiermit übereinstimmenden, von der Beklagten vorgelegten Unterlagen befinden sich innerhalb dieses Straßengevierts zwei- bis dreigeschossige Häuser, die entlang der Sachsen-, Friesen- und Markomannenstraße fast ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden. Eine gewerbliche Nutzung in den Erdgeschossen findet im Anwesen Straßburger Straße 29 (Schneiderei mit Laden) statt und ist als Laden im Gebäude Straßburger Straße 35 vorhanden gewesen. Auf der dem Vorhaben gegenüberliegenden Seite der Straßburger Straße befindet sich im Erdgeschoss des Gebäudes Nr. 40 ein Leder- und Pelzgeschäft und im Erdgeschoss des Gebäudes mit der Hausnummer 44 ist eine Rückenschulepraxis eines Arztes für Orthopädie und physikalische Therapie untergebracht. Im rückwärtigen Bereich des Anwesens Straßburger Straße 38 lagern Eisenmaterialien und auch das hintere Gelände des Anwesens Straßburger Straße 42 vermittelt den Eindruck einer gewerblichen Nutzung. Dem Vorhaben direkt gegenüber befindet sich im Erdgeschoss des dortigen Gebäudes ein Restaurant.
23 
Nach diesen Feststellungen entspricht die Bebauung in der „näheren Umgebung“ des Vorhabens des Klägers ihrer Eigenart nach einem Mischgebiet und nicht - wie der Kläger meint - einem Kerngebiet. Kennzeichen eines Mischgebiets ist nach § 6 Abs. 1 BauNVO das gleichberechtigte Nebeneinander von Wohnen und gewerblicher Nutzung, soweit sie das Wohnen nicht wesentlich stört. Mischgebiete unterscheiden sich damit deutlich von Kerngebieten, die gemäß § 7 Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dienen und in denen das Wohnen nur in eingeschränktem Umfang zulässig ist. An der Einordnung der näheren Umgebung des Baugrundstücks als Mischgebiet kann danach kein Zweifel bestehen. Denn nach dem Ergebnis des Augenscheins überwiegt in dem maßgeblichen Straßengeviert die Wohnnutzung deutlich die gewerbliche Nutzung; ein Mischgebiet liegt aber bereits dann vor, wenn sich Wohnnutzung und gewerbliche Nutzung die Waage halten (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 17.08.1994 a.a.O. m.w.N.).
24 
Im Übrigen wäre auch dann von einem Mischgebiet auszugehen, wenn man über das oben erläuterte Straßengeviert hinaus die Bebauung an der Straßburger Straße insgesamt, d.h. zwischen der Burgunder Straße und der Ludwigsburger Straße, zur „näheren Umgebung“ im Sinne des § 3 Abs. 2 BPlanVergn zählen würde. Denn auch diese Bebauung ist - wie der Augenschein ergeben hat - durchweg durch das gleichberechtigte Nebeneinander von Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störender gewerblicher Nutzung geprägt, wobei letztlich auch in diesem Bereich die Wohnnutzung überwiegt. Im gesamten Verlauf der Straßburger Straße ist in den Obergeschossen der dortigen zwei- bis dreigeschossigen Gebäude Wohnnutzung anzutreffen, während in den Erdgeschossen auch Gewerbebetriebe wie kleinere Läden mit verschiedenen Sortimenten und Angeboten (Elektrogeräte, Bekleidung, Toto-Lotto-Annahmestelle, Änderungsschneiderei etc.), kleine Werkstätten, Frisörbetriebe oder Arztpraxen sowie kleinere Hotelbetriebe (hier gibt es zum Teil auch Fremdenzimmer im Obergeschoss) untergebracht sind. Soweit sich im Bereich der Einmündung der Straßburger Straße in die Ludwigsburger Straße eine genehmigte Spielothek im Gebäude Ludwigsburger Straße 93 befindet (die im Übrigen wesentlich kleiner als die vom Kläger geplante Spielhalle ist), wird das betreffende Grundstück wesentlich von der Bebauung an der vielbefahrenen Ludwigsburger Straße mitgeprägt und liegt schon deshalb außerhalb des Einwirkungsbereichs des geplanten Vorhabens des Klägers und der dortigen Situation und kann daher nicht zur „näheren Umgebung“ im Sinne des § 3 Abs. 2 BPlanVergn gezählt werden.
25 
Im Übrigen hat der vom Senat eingenommene Augenschein zwar ergeben, dass sich in der Straßburger Straße eine verhältnismäßig große Zahl von Gaststätten befindet. Diese sind aber nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO in einem Mischgebiet ohne Weiteres zulässig. Auch sonst sind nach dem Ergebnis des Augenscheins im gesamten Verlauf der Straßburger Straße weder mischgebietsunverträgliche Gewerbebetriebe noch Spielhallen (auch nicht solche, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 8 BauNVO im Mischgebiet zulässig wären) vorhanden. Die genehmigten kerngebietstypischen Spielhallen in der Colmarer Straße 47 und der Unterländerstraße 73 liegen eindeutig außerhalb des Einwirkungsbereichs des Baugrundstücks und können dessen Situation auch nicht prägen, weil sie zu weit entfernt liegen; die Spielothek in der Colmarer Straße liegt ca. 200 m, die in der Unterländerstraße ca. 400 m in der Luftlinie vom Baugrundstück des vorliegenden Verfahrens entfernt.
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Schließlich müsste selbst dann, wenn man sämtliche entlang der Straßburger Straße gelegenen Gevierte innerhalb eines durch die Böhringerstraße im Norden, die Burgunderstraße im Westen, die Friesenstraße im Süden und die Ludwigsburger Straße im Osten begrenzten Bereichs in die wertende Betrachtung mit einbezöge, auch insoweit von einem Mischgebiet ausgegangen werden. Denn innerhalb dieses Bereichs ist nach den Angaben der Beklagten, die der Kläger nicht in Zweifel gezogen hat, ebenfalls das typische Nebeneinander von Wohnnutzung und nicht störender gewerblicher Betätigung vorhanden; der Wohnanteil beträgt hier durchschnittlich etwa 64 % der gesamten Geschossfläche (vgl. hierzu den Schriftsatz der Beklagten vom 19.10.2006 mit Anlagen, Bl. 77 bis 83 der Senatsakten). Die Spielhallen in der Colmarer Straße 47 und der Unterländerstraße 73 liegen auch außerhalb dieses Gebiets. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Bebauung in der Umgebung des Baugrundstücks in der Straßburger Straße 35 selbst bei weitestmöglicher Betrachtung einem Mischgebiet entspricht.
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Das Vorhaben des Klägers kann nach § 3 Abs. 2 BPlanVergn nicht zugelassen werden, weil bei seiner Verwirklichung die Eigenart der näheren Umgebung nicht erhalten bliebe. Die geplante Spielothek würde die Eigenart der näheren Umgebung vielmehr verändern, da es sich bei ihr um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte handelt, die nach der Baunutzungsverordnung in einem Mischgebiet unzulässig ist. Bei der Frage, ob die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne der von der Beklagten in ihrem Bebauungsplan getroffenen Regelung „erhalten bleibt“, kann von der Typisierung von Nutzungen in der Baunutzungsverordnung als einer insoweit sachverständigen Konkretisierung allgemeiner städtebaulicher Grundsätze ausgegangen werden (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 17.08.1994 a.a.O.). Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Fall folgendes: Kerngebietstypisch ist eine Vergnügungsstätte, wenn sie als zentraler Dienstleistungsbetrieb einen größeren Einzugsbereich besitzt und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar ist oder jedenfalls sein soll (BVerwG, Beschluss vom 29.10.1992 - 4 B 103.92 -, NVwZ-RR 1993, 287; Urteil vom 18.05.1990 - 4 C 49.89 -, NVwZ 1991, 264; Beschluss vom 28.07.1988 - 4 B 119.88 -, NVwZ 1989, 50; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.08.1991 - 5 S 2881/90 -, VBlBW 1992, 217; Bay. VGH, Urteil vom 17.03.2005 - 25 B 01.624 -, juris Rn. 25; Hess. VGH, Urteil vom 11.07.1986 - 4 OE 37/83 -, BRS 46 Nr. 53; Fickert/Fieseler - BauNVO -, 10. Aufl., 2002, § 4a Rn. 23 ff.). Nicht kerngebietstypisch sind hingegen Vergnügungsstätten, die der Entspannung und Freizeitbeschäftigung in einem begrenzten Stadtteil dienen (BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 a.a.O.; Beschluss vom 29.10.1992 a.a.O.; OVG Bremen, Urteil vom 10.09.1996 - 1 BA 24/96 -, juris Rn. 22). In welche der beiden Kategorien eine Spielhalle einzuordnen ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab; erforderlich ist eine im Wesentlichen auf der Einschätzung der tatsächlichen örtlichen Situation beruhende Beurteilung (BVerwG, Beschlüsse vom 29.10.1992 und vom 28.07.1988 a.a.O.). Im Rahmen der Einzelfallbeurteilung ist die Größe des Betriebs ein maßgeblicher Anhalt; dies wird bei einer Spielhalle vor allem durch die Fläche (Raumgröße), die Zahl und die Art der Spielgeräte und die Besucherplätze bestimmt (BVerwG, Urteil vom 18.05.1990 a.a.O. und Beschluss vom 29.10.1992 a.a.O.). Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falls ist die vom Kläger geplante Spielhalle kerngebietstypisch und nicht mischgebietsverträglich.
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Das Vorhaben liegt mit einer Nutzfläche für Spielgeräte von ca. 127 qm erheblich über dem Schwellenwert von 100 qm, ab dem nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im allgemeinen eine Kerngebietstypik in Betracht gezogen wird. Bei einer Spielhalle von einer Nutzfläche bis zu 100 qm handelt es sich dagegen regelmäßig um eine Vergnügungsstätte mittlerer Größe, deren Auswirkungen grundsätzlich noch als mischgebietsverträglich anzusehen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.08.1991 a.a.O.). Dieser Wert stellt jedoch nur eine Richtgröße dar (BVerwG, Beschluss vom 29.10.1992 a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.08.1991 a.a.O. und Beschluss vom 12.09.2002 - 8 S 571/02 -, DÖV 2003, 642 f.; Bay. VGH, Urteil vom 17.03.2005 a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 21.06.1994 - 11 A 1113/91 -, ZfBR 1995, 56 und Urteil vom 17.06.1992 - 11 A 1434/89 -, NWVBl. 1992, 436; vgl. auch Fickert/Fieseler, a.a.O., § 4a Rn. 23.1 ff.); maßgeblich ist letztlich die auf der Einschätzung der tatsächlichen örtlichen Situation beruhende Beurteilung (Senatsbeschluss vom 12.09.2002 - 8 S 1571/02 - a.a.O. und OVG Lüneburg, Urteil vom 11.09.1987 - 6 A 139/86 -, NVwZ 1988, 1141 f.).
29 
Der von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Schwellenwert von 100 qm beruht darauf, dass bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung zugrundezulegen ist, in welchem Umfang die Aufstellung von Geldspielgeräten gewerberechtlich zulässig ist. Daraus ergibt sich zugleich die zu erwartende Betriebsgröße und die Zahl der möglichen Benutzer. Bei Festlegung des Schwellenwerts als Richtgröße ist die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass nach der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinn-Möglichkeit (SpielVO) in der Fassung vom 11.12.1985 (BGBl. I S. 2244) je 15 qm Grundfläche höchstens ein Geldspielgerät aufgestellt werden darf und die Gesamtzahl der Geldspielgeräte auf 10 beschränkt ist. Spielhallen, die den Schwellenwert von 100 qm Nutzfläche - wie die vom Kläger geplante Spielothek mit 127 qm - erheblich überschreiten und daher die Aufstellung von mindestens acht Geldspielgeräten gewerberechtlich zulassen, sind daher im Regelfall als kerngebietstypisch einzustufen, da eine Vergnügungsstätte derartigen Zuschnitts auf einen größeren Umsatz und Einzugsbereich angewiesen ist, der mit dem Mischgebietscharakter eines Gebiets nicht mehr vereinbar ist (zur Kerngebietstypik bei acht möglichen Geldspielgeräten vgl. u.a. OVG NRW, Urteil vom 10.05.1993 - 11 A 1438/91 -, BRS 55 Nr. 70). Dass nach der Neufassung der SpielVO vom 01.01.2006 (BGBl. I 2005 S. 3495) inzwischen je 12 qm (statt bisher 15 qm) Grundfläche ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden kann und die zulässige Gesamtzahl dieser Geräte auf 12 (statt bisher 10) erhöht worden ist, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Denn nunmehr dürfte der Kläger bei einer Nutzfläche von 127 qm gewerberechtlich statt bisher 8 sogar 10 (aufgerundet 11) Geldspielgeräte aufstellen, was der früher zulässigen Höchstzahl solcher Geräte entspräche. Legt man die Neufassung der SpielVO zugrunde, wäre somit gewerberechtlich ein noch größerer Spielbetrieb möglich und die vom Kläger geplante Spielhalle erst recht kerngebietstypisch und nicht mischgebietsverträglich.
30 
Nach dem Ergebnis des vom Senat eingenommenen Augenscheins rechtfertigt die tatsächliche örtliche Situation auch keine Abweichung von dem Schwellenwert von 100 qm Spielfläche. Das Baugrundstück grenzt nicht an ein Kern- oder Gewerbegebiet (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 12.09.2002 a.a.O.). Auch ist weder im unmittelbaren Einwirkungsbereich des Vorhabens des Klägers - dem oben umschriebenen Straßengeviert -, noch in der gesamten Straßburger Straße ein (mischgebietsunverträglicher) Fremdkörper vorhanden, der zu einer Wertung der vom Kläger geplanten Spielhalle als planungsrechtlich hinnehmbar führen könnte. Soweit er - bezogen auf die Bebauung der Straßburger Straße insgesamt - geltend macht, dass hier eine verhältnismäßig große Anzahl von Gaststätten vorhanden ist, kann auch dies keine andere Beurteilung rechtfertigen, da Speise- und Schankwirtschaften - wie oben ausgeführt - ausnahmslos mischgebietsverträglich sind und überdies nicht mit dem Trading-down-Effekt verbunden sind, den kerngebietstypische Spielhallen typischerweise nach sich ziehen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, juris; Fickert/Fie-seler a.a.O., § 4a Rn. 22.1).
31 
Für die Qualifizierung der ihrer Größe nach kerngebietstypischen Spielhalle als mischgebietsunverträglich spricht schließlich auch, dass sie in zentraler Lage in einer Durchgangsstraße vom Bahnhof Zuffenhausen zur Ludwigsburger Straße - einer Hauptverkehrsstraße - eingerichtet und damit über einen besonderen Attraktivitätsfaktor für „Laufkundschaft“ aus anderen Stadtteilen verfügen würde. Ihr Eingang ist auf der Ecke Straßburger Straße/Sachsenstraße vorgesehen. Zur Straßburger Straße hin sind zwei, zur Sachsenstraße hin sechs große (Schau-) Fenster vorhanden (letztere nehmen eine Gesamtlänge von 17 bis 18 m ein), die zwar nach den Angaben des Klägers bei Inbetriebnahme mit Folie abgedeckt werden sollen, aber dennoch zwangsläufig auf den Spielbetrieb in besonderer Weise aufmerksam machen.
32 
Nach alledem liegen die in § 3 Abs. 2 BPlanPVergn festgelegten Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme im Falle der vom Kläger geplanten Spielhalle nicht vor. Unabhängig davon steht die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB aber auch, was sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, im Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. hierzu u.a. Schrödter/Rieger, Kommentar zum BauGB, 7. Aufl., § 31 Rn. 13 m.w.N.). Selbst wenn man unterstellt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung des Vorhabens nach § 3 Abs. 2 BPlanVergn vorliegen, ist die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB jedenfalls ermessensfehlerfrei versagt worden, so dass sich die Ablehnung der begehrten Baugenehmigung auch unter diesem Gesichtspunkt als rechtmäßig erweist. Nach den maßgeblichen Erwägungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid (vgl. hierzu § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und den nach § 114 Satz 2 VwGO zulässigen Ergänzungen der Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Versagung einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässigerweise auf städtebauliche Gründe gestützt worden (vgl. Schröder/Rieger a.a.O. § 31 Rn. 14). Die Beklagte hat insoweit geltend gemacht, dass mit der Zulassung einer kerngebietstypischen Spielhalle auf dem zentral gelegenen Baugrundstück in der Straßburger Straße 35 ihr mit dem Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen und andere im Stadtbezirk Zuffenhausen“ verfolgtes Plankonzept durchbrochen würde. Eine solche Durchbrechung des Plankonzepts liegt entgegen der Auffassung des Klägers nicht bereits deshalb vor, weil sich in der Ludwigsburger Straße 93 eine Spielothek befindet. Denn diese wird - wie oben ausgeführt - maßgeblich durch die baulichen Verhältnisse an der verkehrsreichen Ludwigsburger Straße mitgeprägt und unterscheidet sich schon dadurch von dem in zentraler Lage der Straßburger Straße gelegenen und überdies erheblich größeren Vorhaben des Klägers; außerdem wurde sie schon 1978 und damit vor Erlass des hier maßgeblichen Bebauungsplans vom 22.09.1988 genehmigt. Auch die in der Colmarer Straße und der Unterländerstraße in etwa 200 m bzw. 400 m Entfernung vom Vorhaben des Klägers genehmigten Spielhallen begründen entgegen seiner Rechtsansicht keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Denn diese liegen - wie oben bereits ausgeführt - eindeutig außerhalb des maßgeblichen Einwirkungsbereichs des Baugrundstücks.
33 
Die Beklagte hat ferner im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen zu Recht darauf hingewiesen, dass mit der Zulassung der vom Kläger geplanten Spielothek in der Straßburger Straße Trading-down-Effekte, d.h. vor allem eine Beeinträchtigung des Gebietscharakters und der Gebietsqualität (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, juris; Fickert/Fieseler a.a.O., § 4a Rn. 22.1), ausgelöst und die Entwicklung dieses Bereichs in Richtung eines Vergnügungsviertels eingeleitet würden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass bereits weitere Anträge für Spielhallen in den Anwesen Straßburger Straße 23 und Straßburger Straße 5 gestellt worden sind. Im Rahmen der Ermessensausübung nach § 31 Abs. 1 BauGB dürfen solche Folgewirkungen einer Ausnahmeerteilung berücksichtigt werden. So kann eine Ausnahme gerade dann ermessensfehlerfrei versagt werden, wenn durch sie - wie hier - eine Entwicklung eingeleitet würde, die zu einer Beeinträchtigung der Eigenart des Baugebiets führen könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.2003, DÖV 2004, 306 und Schrödter/Rieger a.a.O., § 31 Rn. 14).
34 
Ob der geplanten Spielhalle auch § 5 BPlanVergn, den das Verwaltungsgericht für unwirksam hält, entgegensteht, kann nach alledem dahingestellt bleiben, zumal diese Bestimmung die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 3 BPlanVergn voraussetzt, an der es hier gerade fehlt.
35 
Schließlich kommt eine Befreiung von den dem Vorhaben entgegenstehenden Vorschriften des maßgeblichen Bebauungsplans ebenfalls nicht in Betracht, da hierdurch Grundzüge der Planung im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB berührt würden und auch die übrigen gesetzlichen Befreiungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Dies ist in den angegriffenen Behördenentscheidungen zutreffend ausgeführt worden; Einwände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, hat der Kläger nicht erhoben.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
38 
Beschluss
39 
vom 27. Oktober 2006
40 
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 76.200,-- EUR festgesetzt (600,-- EUR/qm Nutzfläche der Spielhalle ohne Nebenräume (vgl. Nr. 9.1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, VBlBW 2004, 467).
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die aufgrund ihrer Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in vollem Umfang abweisen müssen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte über seinen Antrag vom 07.07.2003/30.07.2003 auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Spielothek auf dem Grundstück Straßburger Straße 35 in Stuttgart-Zuffenhausen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 29.10.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.11.2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Das Vorhaben des Klägers ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Der geplanten Spielothek steht § 3 Abs. 2 des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen und andere - Zuffenhausen“ vom 22.09.1988 - BPlanVergn - entgegen. An der Rechtswirksamkeit dieser Bestimmung bestehen entgegen der Ansicht des Klägers keine Zweifel. Sie hat einen doppelten Regelungsgehalt: Zunächst werden Versorgungseinrichtungen der Kategorie B, zu denen die vom Kläger geplante Spielhalle gehört, für grundsätzlich unzulässig erklärt. Sodann wird die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 BauGB für derartige Vergnügungseinrichtungen im Zentrum und in Bereichen der Gebietskategorie IV vorgesehen und von der Erfüllung bestimmter tatbestandlicher Voraussetzungen abhängig gemacht. Diese Voraussetzungen liegen im Falle der vom Kläger geplanten Spielhalle nicht vor. Unabhängig davon ist die Erteilung einer Ausnahme von den beteiligten Behörden jedenfalls auch mit ermessensfehlerfreien Erwägungen versagt worden. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB liegen ebenfalls nicht vor.
18 
Rechtsgrundlage für die beantragte Baugenehmigung ist § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO. Danach ist die erforderliche Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Wie das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat, ist die geplante Einrichtung einer Spielothek in einem Gebäudeteil, der bisher als Ladengeschäft betrieben wurde, eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung (vgl. §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 2 Nr. 1, 2 Abs. 12 Nr. 1 LBO), da für eine Vergnügungsstätte andere Anforderungen gelten als für eine Ladennutzung. Der Erteilung der begehrten Baugenehmigung steht jedoch § 3 Abs. 2 BPlanVergn entgegen.
19 
Nach § 5 der Ortsbausatzung der Beklagten vom 25.06.1935 - OBS 1935 - gelten in der Baustaffel 4, in der das für das Vorhaben des Klägers vorgesehene Grundstück liegt, die Bestimmungen über das „gemischte Gebiet“. Spielhallen gehören nicht zu den Anlagentypen, die nach der für das „gemischte Gebiet“ geltenden Regelung des § 4 OBS 1935 nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden können. Zutreffend hat daher das Regierungspräsidium Stuttgart im angefochtenen Widerspruchsbescheid festgestellt, dass sich aus den §§ 4, 5 OBS 1935 keine Hinderungsgründe für die vom Kläger beabsichtigte Nutzungsänderung ergeben (zur Rechtswirksamkeit der nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Vorschriften der OBS 1935 vgl. grundlegend das Senatsurteil vom 25.02.1993 - 8 S 287/92 -, VBlBW 1993, 420 m.w.N.). Durch den Bebauungsplan über Vergnügungseinrichtungen und andere für das Stadtgebiet Zuffenhausen vom 22.09.1988 wurde die OBS 1935 jedoch geändert. Diese Änderung findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 9 BauNVO 1977. Wie der Senat in seinem Normenkontrollurteil vom 16.12.1991 - 8 S 14/89 - (NVwZ-RR 1993, 122 ff.) im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.08.1991 - 4 N 1.89 -, BRS 52 Nr. 1) festgestellt hat, können derartige Festsetzungen über die Zulässigkeit von Vergnügungseinrichtungen aufgrund von § 1 Abs. 9 BauGB auch im Geltungsbereich eines nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen des Bebauungsplans über Vergnügungseinrichtungen in Zuffenhausen stellen sich somit als nach § 1 Abs. 9 BauGB zulässige Feindifferenzierungen der planerischen Festsetzungen in dem nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Baustaffelplan der Beklagten i.V.m. den ergänzenden Vorschriften der OBS 1935 dar (vgl. zum Ganzen das Normenkontrollurteil des Senats vom 16.12.1991 a.a.O.).
20 
Der vom Kläger beabsichtigten Einrichtung einer Spielothek im Erdgeschoss des mehrgeschossigen Gebäudes in der Straßburger Straße 35 steht § 3 Abs. 2 BPlanVergn entgegen. Nach dieser Vorschrift können Vergnügungseinrichtungen der Kategorie B, wozu nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BPlanVergn auch die vom Kläger beabsichtigte Spielothek gehört, nur im Zentrum und in Bereichen der Gebietskategorie IV ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die Eigenart der näheren Umgebung erhalten bleibt. Die Wirksamkeit dieser Regelung unterliegt nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats keinen Bedenken (vgl. hierzu das Normenkontrollurteil vom 16.12.1991 - 8 S 14/89 - a.a.O. und den Beschluss vom 17.08.1994 - 8 S 1199/94 - zu vergleichbaren Bebauungsplänen der Beklagten über Vergnügungseinrichtungen in anderen Stadtbezirken). Bei Verwirklichung des Vorhabens des Klägers, dass innerhalb des Bereichs liegt, der durch den BPlanVergn als „Zentrum“ festgesetzt worden ist (dabei entspricht dieser Bereich demjenigen Gebiet, das der Kläger als „Kernzone“ bezeichnet), bliebe die Eigenart der näheren Umgebung nicht erhalten.
21 
Mit dem Begriff der „näheren Umgebung“ in § 3 Abs. 2 BPlanVergn nimmt der Satzungsgeber - wie der Senat im Hinblick auf die Anwendung einer inhaltsgleichen Bestimmung für einen anderen Stadtbezirk der Beklagten in seinem Beschluss vom 17.08.1994 - 8 S 1199/94 - festgestellt hat - ersichtlich Bezug auf den übereinstimmenden Begriff in § 34 Abs. 1 BauGB. Zu berücksichtigen ist daher die Umgebung insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (Senatsbeschluss vom 17.08.1994 a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369). Im Übrigen ergibt sich auch aus der Begründung zum Bebauungsplan, dass die Beurteilung, ob durch das Vorhaben die Eigenart der näheren Umgebung erhalten bleibt, anhand der tatsächlich vorhandenen baulichen Situation in dem oben umschriebenen Bereich zu erfolgen hat. Der Satzungsgeber ist davon ausgegangen, dass Gebiete der Baustaffeln 3 und 4 einen relativ hohen Wohnanteil aufweisen; besonderes Ziel des Bebauungsplans ist es, durch die räumliche Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungseinrichtungen insbesondere Bereiche mit hohem Wohnanteil, schützenswerte Einrichtungen wie u.a. Schulen, Jugendhäuser und deren Umgebung sowie zentrale Plätze und wichtige Einkaufsgebiete von derartigen Nutzungen künftig nach Möglichkeit freizuhalten (vgl. Niederschrift des Gemeinderats vom 22.09.1988 i.V.m. der Begründung vom 14.01.1987).
22 
Nach dem vom Senat im Rahmen des Augenscheins gewonnenen Eindruck wird im vorliegenden Fall die „nähere Umgebung“ durch das von der Straßburger Straße, Sachsen-, Friesen- und Markomannenstraße umschlossene Straßengeviert sowie die dem Vorhaben gegenüberliegende Seite der Straßburger Straße bestimmt. Nach den Feststellungen des Senats anlässlich des Augenscheins und den hiermit übereinstimmenden, von der Beklagten vorgelegten Unterlagen befinden sich innerhalb dieses Straßengevierts zwei- bis dreigeschossige Häuser, die entlang der Sachsen-, Friesen- und Markomannenstraße fast ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden. Eine gewerbliche Nutzung in den Erdgeschossen findet im Anwesen Straßburger Straße 29 (Schneiderei mit Laden) statt und ist als Laden im Gebäude Straßburger Straße 35 vorhanden gewesen. Auf der dem Vorhaben gegenüberliegenden Seite der Straßburger Straße befindet sich im Erdgeschoss des Gebäudes Nr. 40 ein Leder- und Pelzgeschäft und im Erdgeschoss des Gebäudes mit der Hausnummer 44 ist eine Rückenschulepraxis eines Arztes für Orthopädie und physikalische Therapie untergebracht. Im rückwärtigen Bereich des Anwesens Straßburger Straße 38 lagern Eisenmaterialien und auch das hintere Gelände des Anwesens Straßburger Straße 42 vermittelt den Eindruck einer gewerblichen Nutzung. Dem Vorhaben direkt gegenüber befindet sich im Erdgeschoss des dortigen Gebäudes ein Restaurant.
23 
Nach diesen Feststellungen entspricht die Bebauung in der „näheren Umgebung“ des Vorhabens des Klägers ihrer Eigenart nach einem Mischgebiet und nicht - wie der Kläger meint - einem Kerngebiet. Kennzeichen eines Mischgebiets ist nach § 6 Abs. 1 BauNVO das gleichberechtigte Nebeneinander von Wohnen und gewerblicher Nutzung, soweit sie das Wohnen nicht wesentlich stört. Mischgebiete unterscheiden sich damit deutlich von Kerngebieten, die gemäß § 7 Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dienen und in denen das Wohnen nur in eingeschränktem Umfang zulässig ist. An der Einordnung der näheren Umgebung des Baugrundstücks als Mischgebiet kann danach kein Zweifel bestehen. Denn nach dem Ergebnis des Augenscheins überwiegt in dem maßgeblichen Straßengeviert die Wohnnutzung deutlich die gewerbliche Nutzung; ein Mischgebiet liegt aber bereits dann vor, wenn sich Wohnnutzung und gewerbliche Nutzung die Waage halten (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 17.08.1994 a.a.O. m.w.N.).
24 
Im Übrigen wäre auch dann von einem Mischgebiet auszugehen, wenn man über das oben erläuterte Straßengeviert hinaus die Bebauung an der Straßburger Straße insgesamt, d.h. zwischen der Burgunder Straße und der Ludwigsburger Straße, zur „näheren Umgebung“ im Sinne des § 3 Abs. 2 BPlanVergn zählen würde. Denn auch diese Bebauung ist - wie der Augenschein ergeben hat - durchweg durch das gleichberechtigte Nebeneinander von Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störender gewerblicher Nutzung geprägt, wobei letztlich auch in diesem Bereich die Wohnnutzung überwiegt. Im gesamten Verlauf der Straßburger Straße ist in den Obergeschossen der dortigen zwei- bis dreigeschossigen Gebäude Wohnnutzung anzutreffen, während in den Erdgeschossen auch Gewerbebetriebe wie kleinere Läden mit verschiedenen Sortimenten und Angeboten (Elektrogeräte, Bekleidung, Toto-Lotto-Annahmestelle, Änderungsschneiderei etc.), kleine Werkstätten, Frisörbetriebe oder Arztpraxen sowie kleinere Hotelbetriebe (hier gibt es zum Teil auch Fremdenzimmer im Obergeschoss) untergebracht sind. Soweit sich im Bereich der Einmündung der Straßburger Straße in die Ludwigsburger Straße eine genehmigte Spielothek im Gebäude Ludwigsburger Straße 93 befindet (die im Übrigen wesentlich kleiner als die vom Kläger geplante Spielhalle ist), wird das betreffende Grundstück wesentlich von der Bebauung an der vielbefahrenen Ludwigsburger Straße mitgeprägt und liegt schon deshalb außerhalb des Einwirkungsbereichs des geplanten Vorhabens des Klägers und der dortigen Situation und kann daher nicht zur „näheren Umgebung“ im Sinne des § 3 Abs. 2 BPlanVergn gezählt werden.
25 
Im Übrigen hat der vom Senat eingenommene Augenschein zwar ergeben, dass sich in der Straßburger Straße eine verhältnismäßig große Zahl von Gaststätten befindet. Diese sind aber nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO in einem Mischgebiet ohne Weiteres zulässig. Auch sonst sind nach dem Ergebnis des Augenscheins im gesamten Verlauf der Straßburger Straße weder mischgebietsunverträgliche Gewerbebetriebe noch Spielhallen (auch nicht solche, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 8 BauNVO im Mischgebiet zulässig wären) vorhanden. Die genehmigten kerngebietstypischen Spielhallen in der Colmarer Straße 47 und der Unterländerstraße 73 liegen eindeutig außerhalb des Einwirkungsbereichs des Baugrundstücks und können dessen Situation auch nicht prägen, weil sie zu weit entfernt liegen; die Spielothek in der Colmarer Straße liegt ca. 200 m, die in der Unterländerstraße ca. 400 m in der Luftlinie vom Baugrundstück des vorliegenden Verfahrens entfernt.
26 
Schließlich müsste selbst dann, wenn man sämtliche entlang der Straßburger Straße gelegenen Gevierte innerhalb eines durch die Böhringerstraße im Norden, die Burgunderstraße im Westen, die Friesenstraße im Süden und die Ludwigsburger Straße im Osten begrenzten Bereichs in die wertende Betrachtung mit einbezöge, auch insoweit von einem Mischgebiet ausgegangen werden. Denn innerhalb dieses Bereichs ist nach den Angaben der Beklagten, die der Kläger nicht in Zweifel gezogen hat, ebenfalls das typische Nebeneinander von Wohnnutzung und nicht störender gewerblicher Betätigung vorhanden; der Wohnanteil beträgt hier durchschnittlich etwa 64 % der gesamten Geschossfläche (vgl. hierzu den Schriftsatz der Beklagten vom 19.10.2006 mit Anlagen, Bl. 77 bis 83 der Senatsakten). Die Spielhallen in der Colmarer Straße 47 und der Unterländerstraße 73 liegen auch außerhalb dieses Gebiets. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Bebauung in der Umgebung des Baugrundstücks in der Straßburger Straße 35 selbst bei weitestmöglicher Betrachtung einem Mischgebiet entspricht.
27 
Das Vorhaben des Klägers kann nach § 3 Abs. 2 BPlanVergn nicht zugelassen werden, weil bei seiner Verwirklichung die Eigenart der näheren Umgebung nicht erhalten bliebe. Die geplante Spielothek würde die Eigenart der näheren Umgebung vielmehr verändern, da es sich bei ihr um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte handelt, die nach der Baunutzungsverordnung in einem Mischgebiet unzulässig ist. Bei der Frage, ob die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne der von der Beklagten in ihrem Bebauungsplan getroffenen Regelung „erhalten bleibt“, kann von der Typisierung von Nutzungen in der Baunutzungsverordnung als einer insoweit sachverständigen Konkretisierung allgemeiner städtebaulicher Grundsätze ausgegangen werden (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 17.08.1994 a.a.O.). Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Fall folgendes: Kerngebietstypisch ist eine Vergnügungsstätte, wenn sie als zentraler Dienstleistungsbetrieb einen größeren Einzugsbereich besitzt und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar ist oder jedenfalls sein soll (BVerwG, Beschluss vom 29.10.1992 - 4 B 103.92 -, NVwZ-RR 1993, 287; Urteil vom 18.05.1990 - 4 C 49.89 -, NVwZ 1991, 264; Beschluss vom 28.07.1988 - 4 B 119.88 -, NVwZ 1989, 50; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.08.1991 - 5 S 2881/90 -, VBlBW 1992, 217; Bay. VGH, Urteil vom 17.03.2005 - 25 B 01.624 -, juris Rn. 25; Hess. VGH, Urteil vom 11.07.1986 - 4 OE 37/83 -, BRS 46 Nr. 53; Fickert/Fieseler - BauNVO -, 10. Aufl., 2002, § 4a Rn. 23 ff.). Nicht kerngebietstypisch sind hingegen Vergnügungsstätten, die der Entspannung und Freizeitbeschäftigung in einem begrenzten Stadtteil dienen (BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 a.a.O.; Beschluss vom 29.10.1992 a.a.O.; OVG Bremen, Urteil vom 10.09.1996 - 1 BA 24/96 -, juris Rn. 22). In welche der beiden Kategorien eine Spielhalle einzuordnen ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab; erforderlich ist eine im Wesentlichen auf der Einschätzung der tatsächlichen örtlichen Situation beruhende Beurteilung (BVerwG, Beschlüsse vom 29.10.1992 und vom 28.07.1988 a.a.O.). Im Rahmen der Einzelfallbeurteilung ist die Größe des Betriebs ein maßgeblicher Anhalt; dies wird bei einer Spielhalle vor allem durch die Fläche (Raumgröße), die Zahl und die Art der Spielgeräte und die Besucherplätze bestimmt (BVerwG, Urteil vom 18.05.1990 a.a.O. und Beschluss vom 29.10.1992 a.a.O.). Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falls ist die vom Kläger geplante Spielhalle kerngebietstypisch und nicht mischgebietsverträglich.
28 
Das Vorhaben liegt mit einer Nutzfläche für Spielgeräte von ca. 127 qm erheblich über dem Schwellenwert von 100 qm, ab dem nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im allgemeinen eine Kerngebietstypik in Betracht gezogen wird. Bei einer Spielhalle von einer Nutzfläche bis zu 100 qm handelt es sich dagegen regelmäßig um eine Vergnügungsstätte mittlerer Größe, deren Auswirkungen grundsätzlich noch als mischgebietsverträglich anzusehen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.08.1991 a.a.O.). Dieser Wert stellt jedoch nur eine Richtgröße dar (BVerwG, Beschluss vom 29.10.1992 a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.08.1991 a.a.O. und Beschluss vom 12.09.2002 - 8 S 571/02 -, DÖV 2003, 642 f.; Bay. VGH, Urteil vom 17.03.2005 a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 21.06.1994 - 11 A 1113/91 -, ZfBR 1995, 56 und Urteil vom 17.06.1992 - 11 A 1434/89 -, NWVBl. 1992, 436; vgl. auch Fickert/Fieseler, a.a.O., § 4a Rn. 23.1 ff.); maßgeblich ist letztlich die auf der Einschätzung der tatsächlichen örtlichen Situation beruhende Beurteilung (Senatsbeschluss vom 12.09.2002 - 8 S 1571/02 - a.a.O. und OVG Lüneburg, Urteil vom 11.09.1987 - 6 A 139/86 -, NVwZ 1988, 1141 f.).
29 
Der von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Schwellenwert von 100 qm beruht darauf, dass bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung zugrundezulegen ist, in welchem Umfang die Aufstellung von Geldspielgeräten gewerberechtlich zulässig ist. Daraus ergibt sich zugleich die zu erwartende Betriebsgröße und die Zahl der möglichen Benutzer. Bei Festlegung des Schwellenwerts als Richtgröße ist die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass nach der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinn-Möglichkeit (SpielVO) in der Fassung vom 11.12.1985 (BGBl. I S. 2244) je 15 qm Grundfläche höchstens ein Geldspielgerät aufgestellt werden darf und die Gesamtzahl der Geldspielgeräte auf 10 beschränkt ist. Spielhallen, die den Schwellenwert von 100 qm Nutzfläche - wie die vom Kläger geplante Spielothek mit 127 qm - erheblich überschreiten und daher die Aufstellung von mindestens acht Geldspielgeräten gewerberechtlich zulassen, sind daher im Regelfall als kerngebietstypisch einzustufen, da eine Vergnügungsstätte derartigen Zuschnitts auf einen größeren Umsatz und Einzugsbereich angewiesen ist, der mit dem Mischgebietscharakter eines Gebiets nicht mehr vereinbar ist (zur Kerngebietstypik bei acht möglichen Geldspielgeräten vgl. u.a. OVG NRW, Urteil vom 10.05.1993 - 11 A 1438/91 -, BRS 55 Nr. 70). Dass nach der Neufassung der SpielVO vom 01.01.2006 (BGBl. I 2005 S. 3495) inzwischen je 12 qm (statt bisher 15 qm) Grundfläche ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden kann und die zulässige Gesamtzahl dieser Geräte auf 12 (statt bisher 10) erhöht worden ist, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Denn nunmehr dürfte der Kläger bei einer Nutzfläche von 127 qm gewerberechtlich statt bisher 8 sogar 10 (aufgerundet 11) Geldspielgeräte aufstellen, was der früher zulässigen Höchstzahl solcher Geräte entspräche. Legt man die Neufassung der SpielVO zugrunde, wäre somit gewerberechtlich ein noch größerer Spielbetrieb möglich und die vom Kläger geplante Spielhalle erst recht kerngebietstypisch und nicht mischgebietsverträglich.
30 
Nach dem Ergebnis des vom Senat eingenommenen Augenscheins rechtfertigt die tatsächliche örtliche Situation auch keine Abweichung von dem Schwellenwert von 100 qm Spielfläche. Das Baugrundstück grenzt nicht an ein Kern- oder Gewerbegebiet (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 12.09.2002 a.a.O.). Auch ist weder im unmittelbaren Einwirkungsbereich des Vorhabens des Klägers - dem oben umschriebenen Straßengeviert -, noch in der gesamten Straßburger Straße ein (mischgebietsunverträglicher) Fremdkörper vorhanden, der zu einer Wertung der vom Kläger geplanten Spielhalle als planungsrechtlich hinnehmbar führen könnte. Soweit er - bezogen auf die Bebauung der Straßburger Straße insgesamt - geltend macht, dass hier eine verhältnismäßig große Anzahl von Gaststätten vorhanden ist, kann auch dies keine andere Beurteilung rechtfertigen, da Speise- und Schankwirtschaften - wie oben ausgeführt - ausnahmslos mischgebietsverträglich sind und überdies nicht mit dem Trading-down-Effekt verbunden sind, den kerngebietstypische Spielhallen typischerweise nach sich ziehen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, juris; Fickert/Fie-seler a.a.O., § 4a Rn. 22.1).
31 
Für die Qualifizierung der ihrer Größe nach kerngebietstypischen Spielhalle als mischgebietsunverträglich spricht schließlich auch, dass sie in zentraler Lage in einer Durchgangsstraße vom Bahnhof Zuffenhausen zur Ludwigsburger Straße - einer Hauptverkehrsstraße - eingerichtet und damit über einen besonderen Attraktivitätsfaktor für „Laufkundschaft“ aus anderen Stadtteilen verfügen würde. Ihr Eingang ist auf der Ecke Straßburger Straße/Sachsenstraße vorgesehen. Zur Straßburger Straße hin sind zwei, zur Sachsenstraße hin sechs große (Schau-) Fenster vorhanden (letztere nehmen eine Gesamtlänge von 17 bis 18 m ein), die zwar nach den Angaben des Klägers bei Inbetriebnahme mit Folie abgedeckt werden sollen, aber dennoch zwangsläufig auf den Spielbetrieb in besonderer Weise aufmerksam machen.
32 
Nach alledem liegen die in § 3 Abs. 2 BPlanPVergn festgelegten Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme im Falle der vom Kläger geplanten Spielhalle nicht vor. Unabhängig davon steht die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB aber auch, was sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, im Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. hierzu u.a. Schrödter/Rieger, Kommentar zum BauGB, 7. Aufl., § 31 Rn. 13 m.w.N.). Selbst wenn man unterstellt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung des Vorhabens nach § 3 Abs. 2 BPlanVergn vorliegen, ist die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB jedenfalls ermessensfehlerfrei versagt worden, so dass sich die Ablehnung der begehrten Baugenehmigung auch unter diesem Gesichtspunkt als rechtmäßig erweist. Nach den maßgeblichen Erwägungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid (vgl. hierzu § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und den nach § 114 Satz 2 VwGO zulässigen Ergänzungen der Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Versagung einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässigerweise auf städtebauliche Gründe gestützt worden (vgl. Schröder/Rieger a.a.O. § 31 Rn. 14). Die Beklagte hat insoweit geltend gemacht, dass mit der Zulassung einer kerngebietstypischen Spielhalle auf dem zentral gelegenen Baugrundstück in der Straßburger Straße 35 ihr mit dem Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen und andere im Stadtbezirk Zuffenhausen“ verfolgtes Plankonzept durchbrochen würde. Eine solche Durchbrechung des Plankonzepts liegt entgegen der Auffassung des Klägers nicht bereits deshalb vor, weil sich in der Ludwigsburger Straße 93 eine Spielothek befindet. Denn diese wird - wie oben ausgeführt - maßgeblich durch die baulichen Verhältnisse an der verkehrsreichen Ludwigsburger Straße mitgeprägt und unterscheidet sich schon dadurch von dem in zentraler Lage der Straßburger Straße gelegenen und überdies erheblich größeren Vorhaben des Klägers; außerdem wurde sie schon 1978 und damit vor Erlass des hier maßgeblichen Bebauungsplans vom 22.09.1988 genehmigt. Auch die in der Colmarer Straße und der Unterländerstraße in etwa 200 m bzw. 400 m Entfernung vom Vorhaben des Klägers genehmigten Spielhallen begründen entgegen seiner Rechtsansicht keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Denn diese liegen - wie oben bereits ausgeführt - eindeutig außerhalb des maßgeblichen Einwirkungsbereichs des Baugrundstücks.
33 
Die Beklagte hat ferner im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen zu Recht darauf hingewiesen, dass mit der Zulassung der vom Kläger geplanten Spielothek in der Straßburger Straße Trading-down-Effekte, d.h. vor allem eine Beeinträchtigung des Gebietscharakters und der Gebietsqualität (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, juris; Fickert/Fieseler a.a.O., § 4a Rn. 22.1), ausgelöst und die Entwicklung dieses Bereichs in Richtung eines Vergnügungsviertels eingeleitet würden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass bereits weitere Anträge für Spielhallen in den Anwesen Straßburger Straße 23 und Straßburger Straße 5 gestellt worden sind. Im Rahmen der Ermessensausübung nach § 31 Abs. 1 BauGB dürfen solche Folgewirkungen einer Ausnahmeerteilung berücksichtigt werden. So kann eine Ausnahme gerade dann ermessensfehlerfrei versagt werden, wenn durch sie - wie hier - eine Entwicklung eingeleitet würde, die zu einer Beeinträchtigung der Eigenart des Baugebiets führen könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.2003, DÖV 2004, 306 und Schrödter/Rieger a.a.O., § 31 Rn. 14).
34 
Ob der geplanten Spielhalle auch § 5 BPlanVergn, den das Verwaltungsgericht für unwirksam hält, entgegensteht, kann nach alledem dahingestellt bleiben, zumal diese Bestimmung die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 3 BPlanVergn voraussetzt, an der es hier gerade fehlt.
35 
Schließlich kommt eine Befreiung von den dem Vorhaben entgegenstehenden Vorschriften des maßgeblichen Bebauungsplans ebenfalls nicht in Betracht, da hierdurch Grundzüge der Planung im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB berührt würden und auch die übrigen gesetzlichen Befreiungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Dies ist in den angegriffenen Behördenentscheidungen zutreffend ausgeführt worden; Einwände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, hat der Kläger nicht erhoben.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
38 
Beschluss
39 
vom 27. Oktober 2006
40 
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 76.200,-- EUR festgesetzt (600,-- EUR/qm Nutzfläche der Spielhalle ohne Nebenräume (vgl. Nr. 9.1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, VBlBW 2004, 467).
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Dezember 2013 - 13 K 3224/13 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller zu 1 und 2 - als Gesamtschuldner - und die Antragstellerin zu 3 tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Beschwerden sind - entgegen der Auffassung der Beigeladenen -zulässig. Insbesondere sind sie innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden. Die Beschwerdeschrift vom 13.01.2013 enthält auch einen den Erfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Antrag. Zwar ist der ausdrücklich formulierte Antrag erkennbar unvollständig, denn wörtlich heißt es in der Beschwerdebegründungsschrift insoweit:
„unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Dezember 2013 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 7. August 2013 gegen“.
Jedoch kann ein ausdrücklicher Antrag sogar vollständig entbehrlich sein, wenn aufgrund der Beschwerdebegründung das Rechtsschutzziel unzweifelhaft feststeht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.07.2002 - 11 S 1293/02 - NVwZ 2002, 1388; Kaufmann, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 01.01.2014, § 146 Rn. 13 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Das Antragsfragment lässt die angegriffene Entscheidung eindeutig erkennen. Die Beschwerdebegründung lässt allein den Schluss zu, dass mit den Beschwerden die vollständige Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragsteller verfolgt werden soll, was sich aus Seite 5 der Beschwerdebegründung ergibt. Dort wird als Ziel der Beschwerde die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bezeichnet.
II.
Die Beschwerden sind aber nicht begründet. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 04.07.2013 anzuordnen. Gegenstand der angegriffenen Baugenehmigung ist die Errichtung „eines ökologischen Wohnhauses“ einschließlich einer Kleinwindkraftanlage (Windpillar). Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts keinen Anlass.
1. a) Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die in stets widerruflicher Weise genehmigte Kleinwindkraftanlage nicht gegen die mit dem „Stadtbauplan 1914/018 betreffend den Bereich bei den Hasenberg - Anlagen zwischen Osiander-Straße und Jägerhaus“ festgesetzte Art der baulichen Nutzung -Landhausgebiet (Baustaffel 9) der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin vom 25.06.1935 (OBS) verstoße. Es handele sich bei ihr um eine zulässige Nebenanlage im Sinne von § 7 OBS. Zwar seien in der Vorschrift nur Stallgebäude, Kraftwagenräume und Waschhäuser ausdrücklich bezeichnet. Eine Auslegung der Regelung unter Berücksichtigung der nunmehr für Baugebiete nach der Baunutzungsverordnung geltenden Vorschriften ergebe, dass die dem Wohnen dienenden Anlagen zulässig sein sollen, soweit sie keinen eigenen, selbstständigen Nutzungszweck erfüllten bzw. eine eigene Nutzungsart darstellten. Die Kleinwindkraftanlage erfülle hier keinen selbstständigen Zweck, sondern eine Hilfsfunktion für das Wohnen, weil der damit erzeugte Strom im Gebäude verbraucht werden solle. Es liege daher keine gewerbliche Nutzung vor.
b) Die Antragsteller bringen hiergegen vor, dass es sich bei der Kleinwindkraftanlage um keine Nebenanlage handele. Die Ortsbausatzung enthalte keine Legaldefinition des Begriffs der Nebenanlage, es könne jedoch auf § 14 BauNVO zurückgegriffen werden. Danach seien Nebenanlagen untergeordnete Anlagen, die dem Nutzungszweck des Baugebiets dienten und seiner Eigenart nicht widersprächen. Die Nebenanlage müsse räumlich und funktional untergeordnet sein. Die Unzulässigkeit der Kleinwindkraftanlage ergäbe sich hier daraus, dass es die optisch dominierende Anlage auf dem Baugrundstück sein werde, weil das Wohnhaus vollständig unterirdisch errichtet werden solle. Neben einem Schornstein werde sie die einzige aufstehende Baulichkeit auf dem Grundstück sein. Weiter widerspreche sie der Eigenart des Baugebiets. Denn das Baugebiet sei durch eine nicht intensive Ausnutzung der Grundstücke durch bauliche Anlagen geprägt. Es komme zu einer nachhaltigen, weithin sichtbaren optischen Beeinträchtigung. Weiter seien im Landhausgebiet nur Gebäude zulässig, die ausschließlich oder zum überwiegenden Teil zum Wohnen dienten. Ausnahmsweise seien Gebäude, die der Bildung, der Erholung, der Krankenpflege oder öffentlichen Versorgungseinrichtungen dienten, zulässig. Damit sei das Landhausgebiet mit dem reinen Wohngebiet aus § 3 BauNVO vergleichbar. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass Lage, Größe und Zuschnitt des Baugrundstücks wie der Grundstücke des Baugebiets entscheidend dafür seien, ob eine Windenergieanlage als Nebenanlage der Eigenart des Baugebiets widerspreche oder nicht. Die Weiträumigkeit oder Dichte der Bebauung sei eine Eigenart des Baugebiets, die gerade für die Zulässigkeit einer Windenergieanlage als Nebenanlage von entscheidender Bedeutung sei. Zwar mögen hier die kleinflächige Bebaubarkeit und geringe Ausnutzbarkeit der Grundstücke sowie die Weiträumigkeit des Baugebiets zu Gunsten der Zulässigkeit von Windkraftanlagen sprechen. Jedoch belegten diese Aspekte auch, dass das geplante Vorhaben der Zweckbestimmung des Baugebiets widerspreche, weil es von nicht intensiver Ausnutzung der Grundstücke durch bauliche Anlagen geprägt sei und dass angesichts der planerischen Vorgaben dem Gebiet ein erhöhter Wohnwert zugedacht sei.
c) Mit diesen Einwendungen vermögen die Beschwerden die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht mit Erfolg in Zweifel zu ziehen.
aa) Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Kleinwindkraftanlage eine nach § 7 OBS zulässige Nebenanlage sei, trifft zu. Dies gilt auch für den Fall, dass der Begriff der Nebenanlage im Sinne des § 7 Abs. 1 OBS im gleichen Sinne zu verstehen sein sollte wie derjenige der untergeordneten Nebenanlage aus § 14 Abs. 1 BauNVO. Denn bei der hier umstrittenen Kleinwindkraftanlage handelt es sich um eine nach diesem Maßstäben untergeordnete Nebenanlage. Die von den Beschwerden aufgeworfene Rechtsfrage zum Gleichlauf von § 7 OBS und § 14 Abs. 1 BauNVO kann daher offen bleiben,
(1) Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 OBS - die Ortsbausatzung gilt nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 als nicht-qualifizierter übergeleiteter Bebauungsplan fort (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u.a. Senatsurteile vom 25.02.1993 - 8 S 287/92 - VBlBW 1993, 420 und vom 02.11.2006 - 8 S 1891/05 - BauR 2007, 1373) - dürfen im Landhausgebiet, abgesehen von Nebenanlagen (Stallgebäuden, Kraftwagenräumen, Waschhäusern und dgl.), nur Gebäude errichtet werden, die ausschließlich oder zum überwiegenden Teil zum Wohnen dienen. Es kann offen bleiben, ob sich aus den in § 7 Abs. 1 OBS beispielhaft aufgezählten Nebenanlagen ergibt, dass der Nebenanlagenbegriff der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin ebenso wie derjenige des § 14 BauNVO eine funktionale Zuordnung zur Hauptnutzung voraussetzt. Die Nebenanlage muss der Hauptnutzung dienen und ihr insofern untergeordnet sein. Die Frage der Unterordnung unter eine Hauptnutzung ist bei einem Vorhaben im Sinne von § 14 Abs. 1 BauNVO nach qualitativen wie quantitativen Kriterien zu beantworten, wobei sowohl Kriterien wie die Grundfläche und die Höhe der Anlagen und ihr Verhältnis als auch der optische Gesamteindruck relevant sein können (vgl. zu § 14 Abs. 1 BauNVO: BVerwG, Urteil vom 28.04.2004 - 4 C 10.03 - NVwZ 2004, 1244 (1246)).
10 
(2) Gemessen an diesen Maßstäben handelt es sich bei der Kleinwindkraftanlage um eine untergeordnete Nebenanlage. Sie ist der genehmigten Wohnnutzung auf dem Grundstück der Beigeladenen funktional zugeordnet, da sie der Energiegewinnung für das Hauptvorhaben dient. Das impliziert unmittelbar auch ihre funktionale Unterordnung. Die räumlich gegenständliche Zuordnung ergibt sich hier aus ihrer Errichtung auf dem gleichen Baugrundstück. Die Kleinwindkraftanlage ist weiter räumlich-gegenständlich der Wohnnutzung untergeordnet, auch wenn sie optisch allein nach außen in Erscheinung treten wird, weil die Wohnnutzung im Wesentlichen unterhalb der Geländeoberfläche geplant und genehmigt ist. In einem solchen Fall kann der Gesamteindruck nicht schematisch dahingehend gewürdigt werden, dass die Nebenanlage als einzig nach außen sichtbar hervortretende Nutzung des Grundstücks die Hauptnutzung optisch dominiere und deshalb nicht mehr untergeordnet sei. Vielmehr ist die Nebenanlage zum Gesamtvorhaben ins Verhältnis zu setzen. Bei einer Höhe des Windpillars von 7,50 m tritt dieser gegen ein Bauvorhaben mit einer maximalen Gesamthöhe bzw. -tiefe von 6,34 m und einer minimalen Gesamthöhe von 3,75 bei wertender Betrachtung nur untergeordnet hervor. Die von der Kleinwindkraftanlage in Anspruch genommene Fläche - die Anlage weist einen Durchmesser von einem Meter auf - ist im Vergleich zu der restlichen baulichen Anlage geradezu verschwindend gering und damit qualitativ wie quantitativ untergeordnet. Insbesondere führt die Nutzung des Grundstücks zur Gewinnung von Energie für die Wohnnutzung hier entgegen der Auffassung der Antragsteller zu keiner intensiven Grundstücksausnutzung mit erheblichen optischen Beeinträchtigungen.
11 
bb) Unabhängig von der Frage, ob für Nebenanlagen im Sinne des § 7 Abs. 1 OBS entsprechend den Vorgaben des § 14 Abs. 1 BauNVO gleichsam als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zu prüfen ist, ob die Nebenanlage der Eigenart des Baugebiets nicht widerspricht, vermag der entsprechende Vortrag der Antragsteller ihren Beschwerden deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil der Windpillar der Eigenart des Landhausgebiets nicht widerspricht.
12 
(1) Maßgebend für die Beurteilung der Eigenart des konkreten Baugebiets ist die Bewertung des Einzelfalls, bei der Lage, Größe und Zuschnitt des Baugrundstücks sowie der Grundstücke des Baugebiets überhaupt in den Blick zu nehmen sind. Je „weiträumiger“, „aufgelockerter“ die Grundstücke bebaut sind, desto eher sind sie aufnahmefähig für Windkraftanlagen, ohne dass die Eigenartigkeit des Baugebiets entgegenstünde. Dagegen hat ein Gebiet mit kleinen Grundstücken, einer hohen Grundflächenzahl und großen überbaubaren Grundstücksflächen, wie z.B. eine Reihenhaussiedlung, jedenfalls tendenziell eine die Zulässigkeit von Windenergieanlagen ausschließende Eigenart (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1983 - 4 C 18.81 - BVerwGE 67, 23 (27 f.); Senatsurteil vom 26.06.1998 - 8 S 882/98 - NVwZ 1999, 548 (549)). Der Eigenart des konkreten Baugebiets kann demnach eine Nebenanlage auch dann widersprechen, wenn sie zu bestimmten optischen Beeinträchtigungen führt. Diese müssen allerdings städtebaulich erheblich sein und daher an städtebaulich erheblichen Kategorien (insbesondere also Art und Maß der baulichen Nutzung sowie die überbaubare Grundstücksfläche) festzumachen sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.2003 - 5 S 2726/02 -BauR 2004, 1909 (1911)).
13 
(2) Wie die Antragsteller selbst einräumen, ist bereits die kleinflächige Bebaubarkeit und die geringe Ausnutzbarkeit der Grundstücke sowie die Weiträumigkeit des Baugebiets ein erhebliches Indiz dafür, dass die Kleinwindkraftanlage der Eigenart des Baugebiets nicht widerspricht. Der von ihnen herangezogene „erhöhte Wohnwert“, der großzügige Gebietscharakter und die Schutzwürdigkeit der Halbhöhenlage vermögen Gegenteiliges nicht zu begründen. Die behauptete nachhaltige, weithin sichtbare optische Beeinträchtigung, an deren tatsächlichem Vorliegen der Senat durchaus erhebliche Zweifel hat, kann jedenfalls nicht dazu führen, dass ein Widerspruch gegen die Eigenart des Baugebiets angenommen werden kann. Denn vor bloßen optischen Beeinträchtigung gewährt § 7 OBS ebenso wenig Schutz wie § 14 Abs. 1 BauNVO (vgl. Bayerischer VGH; Urteil vom 19.05.2011 - 2 B 11.397 -NVwZ-RR 2011, 851 (853)), weil allein gestalterische Erwägungen bei der Bestimmung der konkreten Eigenart eines Baugebiets keine Bedeutung haben. Ebenso wenig vermag der „Rahmenplan Halbhöhenlagen“ der Antragsgegnerin, der keine rechtliche Außenwirkung entfalten kann, die Eigenart des Baugebiets zu determinieren. Weshalb die Kleinwindkraftanlage schließlich mit einem „erhöhten Wohnwert“, nach welchen Maßstäben dieser auch immer bestimmt werden könnte, unvereinbar sein soll, wird mit der Beschwerde nicht erläutert und erschließt sich dem Senat auch nicht.
14 
Die von den Antragstellern mit der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der „optischen Beeinträchtigungen“ geltend gemachten Einwände ziehen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei dem Windpillar um eine zulässige Nebenanlage handele, ebenfalls nicht mit Erfolg in Zweifel. Denn die auf die Störung des bisher freien und unverbauten Blicks im Außenwohnbereich abstellende Argumentation orientiert sich bereits nicht an städtebaulich relevanten Beurteilungskriterien.
15 
2. a) Das Verwaltungsgericht hat weiter entschieden, dass der Windpillar bei einer Windgeschwindigkeit von 10 m/s in zwei Meter Entfernung eine Lautstärke von 36 dB(A) entwickele, auch nach Auffassung der Antragsteller diese Windgeschwindigkeit nicht erreicht werde und deshalb eine Überschreitung des für reine Wohngebiete bei Nacht maßgeblichen Immissionsrichtwerts von 35 dB(A) auf den etwa vier Meter entfernten Grundstücken der Antragsteller nicht zu befürchten sei. Weiter sei nicht ersichtlich, dass der sich vertikal drehende Rotor unzumutbare Reflexionen verursache.
16 
b) Die Antragsteller machen insoweit geltend, das Vorhaben sei wegen der Kleinwindkraftanlage rücksichtslos. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass in der Baugenehmigung ein Wert von nachts 29 dB(A) festgeschrieben sei. Es sei keinesfalls ausgeschlossen, dass der festgesetzte Grenzwert überschritten werde. Dies gelte insbesondere für das Wohngebäude der Antragsteller zu 1 und 2. Die Antragsteller hätten auch nicht vorgetragen, dass die dem maximalen Immissionswert von 36 dB(A) zugrunde gelegte Windgeschwindigkeit von 10 m/s niemals erreicht werde. Vielmehr hätten sie belegt, dass eine solche Windgeschwindigkeit nicht dauerhaft erreicht und die Anlage daher bei weitem nicht die vom Hersteller angegebenen Werte erzielen könne. Bisher hätten weder die Beigeladene noch die Antragsgegnerin Belege dafür vorgelegt, die eine Einhaltung der in der Baugenehmigung festgesetzten Grenzwerte als realistisch erscheinen ließen. Wären die Werte nicht einzuhalten, so wäre die Baugenehmigung deshalb rechtswidrig. Für abschließende Feststellungen bedürfte es eines Sachverständigengutachtens. Dies sei aber nicht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einzuholen. Es sei auch mit störenden Licht- und Schattenwirkungen zu rechnen. Das Verwaltungsgericht unterstelle das Gegenteil, ohne dies zu begründen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, unzumutbaren optischen Beeinträchtigungen könne durch eine reflexionsarme Ausführung der Lamellen entgegengewirkt werden, verfange nicht, denn bei langsamen Drehbewegungen könne ein „Diskoeffekt“ entstehen, der unabhängig von der Materialbeschaffenheit des Rotors sei. Es handele sich um keine Reflexion. Im Übrigen sei eine solche Ausführung der Lamellen auch nicht in der Baugenehmigung vorgesehen. Schließlich werde die Kleinwindkraftanlage wegen ihrer beträchtlichen Höhe bei tiefstehender Sonne Schatten werfen. Sie werde gemessen von ihrem Mast aus einen Abstand von nur drei Metern zur Grundstücksgrenze der Antragsteller zu 1 und 2 haben.
17 
c) Auch dieses Vorbringen vermag den angegriffenen Beschluss nicht erfolgreich in Zweifel zu ziehen.
18 
aa) Zutreffend gehen die Antragsteller davon aus, dass allein dann, wenn die in der Baugenehmigung festgesetzten Grenzwerte nicht eingehalten werden könnten, die Baugenehmigung aus immissionsschutzrechtlichen Gründen rechtswidrig sein kann. Denn für den Fall, dass die Grenzwerte eingehalten werden können, sie aber im konkreten Einzelfall überschritten würden, handelte die Beigeladene insoweit außerhalb des Genehmigungsumfangs. Dass insoweit der Vollzug der Baugenehmigung behördliche Aufsichtsmaßnahmen erfordern könnte, steht der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nicht entgegen (Senatsurteil vom 01.07.2011 - 8 S 2581/10 - BauR 2011, 1800 (1802)). Die Antragsteller haben mit der Beschwerde nicht dargelegt, dass das Einhalten der in der Baugenehmigung festgesetzten Grenzwerte unmöglich oder unwahrscheinlich ist. Wahrscheinlich bedarf es insoweit auch keines Sachverständigengutachtens, wie die Antragsteller meinen. Denn wenn bei extremen Windgeschwindigkeiten tatsächlich die Grenzwerte erreicht oder überschritten würden, könnten die Betreiber des Windpillars diesen nötigenfalls außer Betrieb nehmen, um ihren Pflichten aus der Baugenehmigung nachzukommen. Weshalb dies nicht möglich sein sollte, legen die Antragsteller mit der Beschwerde nicht dar. Nur ergänzend sei darauf verwiesen, dass der Hersteller des Windpillars selbst angibt, dass die Anlage im Verhältnis zum Windgeräusch immer lautlos laufe und die Angabe von 36 dB(A) bei 10 m/s sich auf eine theoretisch mögliche Schallemission, die im Abstand bis zu zwei Metern wahrzunehmen sei, nicht aber um eine Schallimmission handele (Schreiben vom 27.11.2012, Baugenehmigungsakte Blatt 43).
19 
bb) Zutreffend weist die Beschwerde auch darauf hin, dass es auf eine mögliche, von dem Verwaltungsgericht zur Argumentation herangezogene reflexionsarme Ausführung der Lamellen nicht ankommen kann, weil eine solche Materialbeschaffenheit in der von den Antragsteller angegriffenen Baugenehmigung nicht gefordert wird. Jedoch geht es den Antragstellern mit ihrem Beschwerdevorbringen auch nicht um das klassischerweise als Disco-Effekt beschriebene Phänomen der Lichtreflexe (Licht fällt auf die Lamellen und wird von ihnen reflektiert), sondern um den von ihnen behaupteten Schattenwurfeffekt durch die Drehbewegungen der Lamellen. Dass es zu einem solchen Effekt in einem nicht nur unerheblichen - und damit rücksichtslosen - Ausmaß kommen könnte, haben die Antragsteller aber weder erstinstanzlich noch mit der Beschwerde substantiiert vorgetragen. Vielmehr bleibt es insoweit bei schlichten Behauptungen. Im Unterschied zu einem „klassischen“ Windrad drängt sich ein solcher Effekt angesichts des - recht geringen - Durchmessers des Windpillars hier auch nicht auf. Allerdings dürfte es angezeigt sein, dass die Widerspruchsbehörde die Frage der Rücksichtslosigkeit insoweit näher aufklärt und die Baugenehmigung gegebenenfalls nachbessert. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand ist es allerdings nicht gerechtfertigt, aufgrund der verbleibenden Restunsicherheiten die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller anzuordnen.
20 
3. Soweit die Antragsteller kritisieren, das Verwaltungsgericht habe sich mit dem Vortrag nicht auseinandergesetzt, dass die Kleinwindkraftanlage optisch unzumutbar sei und dass es unter Berücksichtigung der Lärmimmissionen, des Schattenwurfs und der optischen Beeinträchtigungen sich insgesamt als rücksichtslos erweise, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Der Beschwerdevortrag zum Schattenwurf erschöpft sich in einer unsubstantiierten Behauptung (II. 2. c) bb)) und die Angriffe gegen die Bestimmungen zum Immissionsschutz verfangen nicht (II. 2. c) aa)). Daher kann insoweit auch keine Gesamtschau der Elemente zu einer Rücksichtslosigkeit des Vorhabens führen, wobei das Gebot der Rücksichtnahme insoweit über den Rechtsanwendungsbefehl aus § 173 Abs. 3 BBauG, § 233 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 7 OBS verankert sein dürfte (vgl. zur Bedeutung von § 173 Abs. 3 BBauG für den Drittschutz: BVerwG, Urteil vom 23.08.1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364 (366)). Ebenso wenig vermögen Beeinträchtigungen der bisherigen unverbauten Aussicht, das Entstehen eines optischen „Ensembles von Turmbauten“ im Zusammenspiel mit einem Schornstein und die Nähe eines Freisitzes zu der geplanten Kleinwindkraftanlage einzeln oder im Gesamtzusammenhang einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu begründen. Weder der Umstand, dass keine vergleichbaren Anlagen in dem Baugebiet anzutreffen sind, noch der behauptete Wertverlust der Grundstücke der Antragsteller noch das behauptete geringe Gewicht der Interessen der Beigeladenen wegen einer angeblich geringen Energieausbeute der Anlage sind dazu geeignet, die Rechte der Beigeladenen zur Ausnutzung der ihr durch den Stadtbauplan ermöglichten Bebauung ihres Grundstücks auch mit einer Nebenanlage einzuschränken. Letztlich benennen die Antragsteller mit den optischen Beeinträchtigungen und dem möglichen Wertverlust ihrer Grundstücke keine für sich genommen rechtlich geschützten Interessen, auf die ein Nachbar Rücksicht nehmen müsste, ohne dass Besonderheiten wie etwa ausdrückliche Regelungen in einem Bebauungsplan, vorliegen. Solche rechtlich relevanten Besonderheiten werden mit den Beschwerden aber nicht geltend gemacht.
21 
4. a) Die Antragsteller rügen weiter, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag zur Unzulässigkeit des Schornsteins übergangen habe. Hinsichtlich des Schornsteins seien die Bauantragsanlagen in vielerlei Hinsicht unvollständig. Weder sei ersichtlich, wo er errichtet werden solle, noch welche Ausgestaltung oder Höhe er haben werde. Die Feuerungsanlage unterfalle dem Anwendungsbereich der 1. BImSchV. Das bedeute, dass zur Abführung der Immissionen ein Schornstein notwendig sei, der bei der Verwendung fossiler Brennstoffe abhängig von der Gesamtwärmeleistung entweder in einem Umkreis von 15 Metern die Oberkante von benachbarten Lüftungsöffnungen, Fenstern und Türen um mindestens einen Meter oder die höchste Kante des Dachfirstes um mindestens drei Meter überragen müsse oder alternativ mindestens zehn Meter über dem Gelände liegen müsse. Angesichts der unvollständigen Bauunterlagen sei es nicht möglich, die Einhaltung dieser drittschützenden Maßgaben zu prüfen. Unabhängig davon sei der Schornstein, der etwa acht bis zwölf Meter hoch werden müsse, mit seinen Dimensionen gegenüber den Antragstellern rücksichtslos. Mit Schriftsatz vom 23.04.2014, beim Gerichtshof eingegangen am 25.04.2014 haben die Antragsteller weitergehend gerügt, dass aufgrund der besonderen Verhältnisse des Vorhabens der Schornsteinseine eigenständige aufstehende Baulichkeit sei, die Abstandsflächen einzuhalten habe. Es spreche viel dafür, dass die Vorgaben des § 5 LBO insoweit nicht eingehalten werden könnten.
22 
b) Es kann dahinstehen, ob aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht auf die Ausführungen der Antragsteller zur Rechtswidrigkeit des Schornsteins und der fehlenden Überprüfbarkeit der Bauvorlagen in seinem Beschluss nicht eingegangen ist, auf einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu schließen ist. Denn die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen auseinanderzusetzen. Um einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festzustellen, müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (st. Rspr. BVerfG, Urteil vom 22.11.1983 - 2 BvR 399/81 - BVerfGE 65, 293 (295) und zuletzt Beschluss (K) vom 30.09.2013 - 1 BvR 3196/11 - ZfWG 2014, 24). Jedenfalls vermag das Vorbringen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil die behaupteten Rechtsverletzungen der Antragsteller nicht vorliegen.
23 
aa) Dem mit einem Genehmigungsvermerk versehenen, maßstabsgetreuen „Deckblatt“ Schnitt AA aus den Bauvorlagen vom 19.06.2013, geändert am 20.06.2013, ist die genaue Lage des Schornsteins ebenso zu entnehmen wie den Grundrissen EG und OG, dem Freiflächenplan sowie den Ansichten „01 und 02“. Da die genannten Dokumente maßstabsgetreue Zeichnungen enthalten, ist ihnen auch die Höhe des geplanten Schornsteins eindeutig zu entnehmen.
24 
bb) § 19 Abs. 1 Nr. 2 1. BImSchV vermag demjenigen Dritten ein subjektives Recht zu vermitteln, der innerhalb eines Umkreises von 15 Metern um die Austrittsöffnung eines Schornsteins im Sinne des Absatzes 1 (1. Halbsatz) oder innerhalb des erweiterten Umkreises (2. Halbsatz) über Lüftungsöffnungen, Fenster oder Türen an seinem Gebäude verfügt. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift zu Lasten der Antragsteller ist hier aber deswegen nicht festzustellen, weil ausweislich der Bauvorlagen der Schornstein für die Feuerungsanlage, die eine Nennwärmeleistung von weniger als 50 kW aufweisen soll, weiter als 15 Meter von den Wohngebäuden der Antragsteller entfernt errichtet werden soll.
25 
cc) Die Rüge des angeblichen Verstoßes gegen die Vorgaben des § 5 LBO durch den Schornstein ist nach Ablauf der einmonatigen Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erhoben worden und damit für das Gericht nicht mehr berücksichtigungsfähig (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Insbesondere waren die Antragsteller nicht gehindert, diese Erwägungen fristgerecht vorzubringen. Der Umstand, dass den Antragstellern die entsprechenden Planunterlagen nicht bekannt gewesen sind, hinderte eine entsprechende, fristgerechte Beschwerdebegründung nicht. Bereits aus der angegriffenen Baugenehmigung vom 04.07.2013 selbst ist ersichtlich, dass ihr die Bauzeichnungen vom 19.06.2013 zugrunde liegen. Aus diesen ergibt sich die genehmigte Lage und die genehmigte Höhe des Schornsteins. Von diesen Bauvorlagen hätten sich die Antragsteller und ihr Prozessbevollmächtigter durch Akteneinsicht Kenntnis verschaffen können.
26 
Im Übrigen lässt sich auf der Grundlage dieser mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen ein Verstoß gegen § 5 LBO durch den Schornstein auch ausschließen.
27 
dd) Ausgehend von den Erwägungen unter aa) bis cc) ist eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens aufgrund des Schornsteins zu Lasten der Grundstücke der Antragsteller ausgeschlossen.
28 
5. a) Weiter machen die Beschwerden geltend, dass die geplante Terrasse im Süden die im Stadtbauplan von 1914 festgesetzte Baulinie überschreite. Die Terrasse sei ein Gebäudeteil, der die Baulinie einhalten müsse. Dies ergebe sich aus § 28 Abs. 2 OBS. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei eine insoweit erforderliche Befreiung nicht erteilt worden. Straßenseitigen Baulinien könne im Einzelfall drittschützende Wirkung zukommen, wenn sich aus dem Bebauungsplan ergebe, dass ein nachbarschaftliches Austauschverhältnis begründet und ein gegenseitiges Verhältnis der Rücksichtnahme geschaffen werden solle. Dies sei durch das Verwaltungsgericht nicht gewürdigt worden. Die Baulinie markiere den Beginn der davor liegenden Bauverbotszone. Im Hinblick auf diese Einschränkung der Überbaubarkeit der Grundstücksfläche habe der Plangeber ein Austauschverhältnis dergestalt geschaffen, dass alle vom Bauverbot betroffenen Nachbarn den gleichen Restriktionen unterworfen seien. Soweit für die Inanspruchnahme der Terrasse, des Weges vom Blauen Weg zur Terrasse und für die Errichtung von Müllboxen eine Befreiung vom festgesetzten Bauverbot erteilt worden sei, erweise sich diese als rechtswidrig. Die Antragsteller seien auch in ihren Rechten verletzt, da bei ihr nicht die gebotene Rücksicht auf die Nachbarinteressen genommen worden sei. Es spreche bereits viel dafür, dass die Bauverbotszone auch zur Wahrung nachbarlicher Belange geschaffen worden sei. Jedenfalls sei das Vorgehen der Beigeladenen rücksichtslos. Denn aus Sicht der Nachbarn sei es nicht hinzunehmen, dass bei einer so umfassenden und prägnanten Bebauung der Bauverbotszone eine Ausnahmesituation für die Beigeladene geschaffen werde. Ähnlich massive Eingriffe in die Bauverbotszone seien in der Umgebung nicht vorhanden. Es sei vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht statthaft, der Beigeladenen eine so umfassende Sonderbehandlung zukommen zu lassen.
29 
b) Dieses Vorbringen vermag den Beschwerden nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn weder der Baulinie, deren Überschreitung geltend gemacht wird, noch der „Bauverbotszone“ kommt eine nachbarschützende Wirkung zu. Von den genannten Festsetzungen hat die Baurechtsbehörde auch jeweils eine Befreiung erteilt. Die Antragstellerin zu 3 ist darüber hinaus von den Festsetzungen und Befreiungen unter keinen Umständen betroffen.
30 
aa) Das Grundstück der Antragstellerin zu 3 ist weder von der Baulinie betroffen noch liegt es - teilweise - in der Bauverbotszone, in der die Terrasse, der Weg oder die Müllboxen errichtet werden sollen. Daher kommt eine drittschützende Wirkung der Festsetzungen zu ihren Gunsten von vorne herein nicht in Betracht, so dass ihre Beschwerde insoweit schon aus diesem Grund keinen Erfolg haben kann.
31 
bb) Aber auch die Beschwerden der weiteren Antragsteller können insoweit keinen Erfolg haben. Der gerügte Verstoß gegen die festgesetzte Baulinie liegt schon nicht vor, weil auch von dieser Festsetzung befreit worden ist. Selbst wenn ein Verstoß vorläge, führte dies nicht zum Erfolg der Beschwerde, da die Festsetzungen nicht zugunsten der Antragsteller zu 1 und zu 2 drittschützend wirkt.
32 
(1) Mit der Befreiung von den „Festsetzungen des Bebauungsplans -Bauverbot“ (Seite 7 der Baugenehmigung vom 04.07.2013) hat die Antragsgegnerin der Sache nach von der Baulinienfestsetzung befreit. Dies folgt daraus, dass sich Bauverbotsflächen allein aus der Festsetzung von Baugrenzen oder -linien ergeben. Denn Art. 11 Abs. 4 der Württembergischen Bauordnung (WürttBauO) vom 28.07.1910 (RegBl. S. 333) ermächtigt allein zur Festsetzung von Grenzen, innerhalb oder außerhalb derer die Errichtung von Bauten ausgeschlossen ist. Die sich daraus ergebenden „Bauverbotsflächen“ - genauer Flächen, die von der Bebauung ganz oder teilweise ausgeschlossen sind - sind das Ergebnis der Anwendung und Festsetzung dieser Grenzen. Gesetzestechnisch kommen sie allein in § 5 Abs. 1 und Abs. 2 der Verfügung des Ministeriums des Innern zum Vollzug der Bauordnung vom 10.05.1911 (RegBl. S. 77) vor. Damit ist eine Befreiung von einem Bauverbot nach der Württembergischen Bauordnung immer eine Befreiung von der Baugrenze oder -linie, deren Festsetzung zur Bauverbotszone führt.
33 
(2) Regelungen in Ortsbauplänen, die nach den Bestimmungen der §§ 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG, 233 Abs. 3 BauGB als Bebauungsplan weitergelten, können dann drittschützende Wirkung haben, wenn sie eine Funktion erfüllen, der nach geltendem Recht nachbarschützenden Normen zukommt, denn nur so kann der in § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG angelegte Kontinuitätsgedanke mit dem Ziel einer Integration früherer Pläne in das System des bundesrechtlichen Bauplanungsrechts erreicht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364). Vorderen, straßenseitigen Baulinien- oder Baugrenzenfestsetzungen kommen dabei regelmäßig keine drittschützende Wirkung zugunsten des seitlich angrenzenden Nachbargrundstücks zu (Senatsbeschluss vom 20.01.2005 - 8 S 3003/04 - NVwZ-RR 2005, 397 (398)). Die Beschwerden legen nicht dar, weshalb hier ausnahmsweise anderes gelten könnte. Denn die Kombination der Baulinie mit einer „Bauverbotszone“, auf die sie Bezug nehmen, lässt gerade nicht erkennen, dass der Plangeber hier (auch) ein nachbarschaftliches Austauschverhältnis und nicht allein die städteplanerische Gestaltung des Baugebiets im Blick gehabt haben könnte. Vielmehr folgt aus der Festsetzung vorderer Baulinien oder -grenzen zwingend die Bestimmung nicht überbaubarer Grundstücksflächen (siehe zur heutigen Rechtslage § 23 Abs. 1 Satz 1 BauNVO; zur Rechtslage 1914: Art. 11 Abs. 4 WürttBauO).
34 
cc) Die Befreiung vom Verbot der Errichtung von Bauten in der Bauverbotszone, die sich nach Art. 11 Abs. 4 WürttBauO durch die Festsetzung von Baugrenzen (hier der Baulinie) ergibt, verletzt die Antragsteller zu 1 und zu 2 nicht in ihren Rechten.
35 
(1) Die Bauverbotszone dient ebenso wenig dem Nachbarschutz wie die Baulinie, deren Überschreitung seitens der Antragsteller gerügt wird. Auch insoweit gilt zunächst, dass die Beschwerden nicht darlegen, weshalb hier der Festsetzung einer vorderen nicht überbaubaren Grundstücksfläche in einer von der Regel abweichenden Weise nachbarschützende Wirkung zukommen könnte (5. b) bb)).
36 
(2) Eine fehlerhafte Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung kann dem Nachbarn jedoch auch einen Abwehranspruch vermitteln. Dies gilt dann, wenn nämlich die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die vom Bauherrn beantragte Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen hat. Der Drittschutz des Nachbarn bei einer rechtswidrigen Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung besteht also nur dann und insoweit, wenn seine nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt worden sind; alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung können zwar zur objektiven Rechtswidrigkeit führen, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden. Die Frage, ob eine hinreichende Würdigung der nachbarlichen Interessen erfolgt ist, muss nach den Maßstäben beantwortet werden, die zum nachbarschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt worden sind (BVerwG, Beschluss vom 08.07.1998 - 4 B 64.98 - NVwZ-RR 1999, 8; Senatsbeschluss vom 23.05.2011 - 8 S 978/11 - juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.12.2013 - 5 S 922/13 - juris Rn. 10).
37 
Ausgehend hiervon vermögen die Antragsteller mit ihren Beschwerden eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens der Beigeladenen und also eine fehlerhafte Würdigung ihrer nachbarlichen Interessen nicht darzutun. Weder eine „Ausnahmesituation für die Beigeladene“ mit einem „massiven Eingriff in die Bauverbotszone“ noch eine negative Vorbildwirkung weisen darauf hin, dass hier schutzwürdige Interessen gerade der Antragsteller in qualifizierter und individualisierter Weise missachtet worden sein könnte, was für einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme Voraussetzung wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.12.2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 Rn. 21).
38 
6. a) Darüber hinaus rügen die Beschwerden, dass für das Vorhaben der Beigeladenen Seitenabstände nach § 34 OBS einzuhalten seien, diese aber nicht gewahrt würden. Es handele sich entgegen der Annahme der Baugenehmigung um ein oberirdisches Gebäude, das die in § 34 Abs. 2 OBS in Verbindung mit dem Planeintrag vorgegebenen Seitenabstände einhalten müsse. Dieser sei hier 14 m. Das Vorhaben halte aber nur 2,5 m zum Grundstück der Antragsteller und 2,5 m nach Osten als Abstand ein.
39 
b) Auch dieses Vorbringen führt nicht zum Erfolg der Beschwerden. Denn das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass § 34 Abs. 1 und Abs. 2 OBS keinen Drittschutz vermittelt.
40 
Bebauungsvorschriften alter Bebauungs- und Ortsbaupläne, die festlegen, dass von den seitlichen Eigentumsgrenzen zusammen ein bestimmter Abstand einzuhalten ist (Summenabstand), sind regelmäßig nicht nachbarschützend (Senatsbeschluss vom 24.08.1995 - 8 S 2282/95; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.02.1992 - 3 S 309/92 - VBlBW 1992, 344 (346). Dies gilt auch für die in § 34 OBS der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin vom 25.6.1935 (OBS) geregelten Seitenabstände. Dies ergibt sich zwingend bereits daraus, dass nach § 34 Abs. 3 OBS die Verteilung des vorgeschriebenen Seitenabstandes auf die beiderseitigen Grenzabstände dem Bauenden freigestellt ist. Im Übrigen geht die Annahme der Antragsteller fehl, der Seitenabstand solle (auch) eine offene Bauweise gewährleisten und Vorschriften über die offene Bauweise seien in der Regel nachbarschützend. Denn die nachbarschützende Wirkung einer Festsetzung nach § 34 OBS erschöpft sich ausweislich § 34 Abs. 3 OBS darin, die Einhaltung eines seitlichen Mindestgrenzabstandes von 2,50 m festzuschreiben. Dieser wird hier jedoch nach dem Beschwerdevorbringen selbst (Beschwerdebegründung S. 25) eingehalten.
41 
7. a) Schließlich machen die Beschwerden geltend, dass sowohl die Befreiung hinsichtlich der zulässigen überbaubaren Grundstücksfläche als auch hinsichtlich der zulässigen Gebäudetiefe rechtswidrig erteilt und jeweils die nachbarlichen Interessen nicht hinreichend gewichtet worden seien.
42 
aa) Es sei eine Überbauung von 10% der Grundstücksfläche, hier von 54 m2, zulässig. Es würden aber 111,11 m2 der Grundstücksfläche und nicht, wie in der Baugenehmigung unterstellt, 74 m2 Grundstücksfläche überbaut. Zwar sei die Bestimmung aus § 3 Abs. 1 OBS nicht drittschützend. Die Befreiung sei hier aber schon deswegen objektiv rechtswidrig erteilt worden, weil die Befreiung nur für eine Überschreitung von 17 m2 Grundstücksfläche erteilt worden sei. Die Voraussetzungen für eine Befreiung lägen auch nicht vor. Hingegen käme den nachbarlichen Interessen hier ein starkes Gewicht zu. Die geringe Überbaubarkeit der Grundstücke ermögliche ein gehobenes Wohnen. Das Vorhaben laufe dieser Intention zuwider. Auch seien die Antragsteller als unmittelbare Nachbarn beeinträchtigt. Denn die Nachbarn hätten ein schutzwürdiges Interesse daran, dass andere Grundstückseigentümer die Restriktionen im Hinblick auf die Überbaubarkeit der Grundstücksflächen einhielten.
43 
bb) Auch die zulässige Gebäudetiefe werde um 50 % überschritten. Diesbezüglich gelte das Gleiche wie bezüglich der bebaubaren Grundstücksfläche.
44 
b) Dieses Vorbringen führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerden.
45 
Weder die Vorschriften zur überbaubaren Grundstücksfläche in § 3 Abs. 1 OBS noch diejenigen in § 43 OBS zur Gebäudetiefe sind nachbarschützend (zu § 3 Abs. 1 OBS: Senatsbeschluss vom 09.08.1996 - 8 S 2012/96 - NVwZ 1997, 598; zu § 43 Abs. 3 OBS: Senatsbeschluss vom 16.12.2002 - 8 S 2660/02 - BRS 65 Nr. 119). Daher kommt auch insoweit eine die Rechte er Antragsteller verletzende Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von diesen Vorschriften allein unter dem Gesichtspunkt der nicht hinreichenden Berücksichtigung nachbarlicher Interessen in Betracht. Dass die Bebauung im Verhältnis zu den Grundstücken der Antragsteller rücksichtslos wäre, wird mit der Beschwerde aber nicht dargetan. Die Antragsteller behaupten letztlich keine individuelle Betroffenheit, sondern machen einen das gesamte Baugebiet umfassenden Anspruch auf Einhaltung „der Restriktionen im Hinblick auf die Überbaubarkeit der Grundstücksflächen“ geltend. Eine gerade ihre Interessen als Angrenzer beeinträchtigende tatsächliche Situation wird von ihnen hingegen gerade nicht vorgebracht. Eine „optische Beeinträchtigung“ alleine kann nicht zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens der Beigeladenen führen.
III.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind für erstattungsfähig zu erklären, da diese im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und damit ein eigenes Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
47 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und lehnt sich an Nr. 9.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ 2013, Beilage S. 57) an. Eine Reduzierung des Streitwerts in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 kommt nach ständiger Senatsrechtsprechung nicht in Betracht, da sich die Antragsteller nicht allein gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des Nachbargrundstücks zur Wehr setzten.
48 
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Die Landesregierung kann zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes

1.
für das ganze Gebiet einer Gemeinde bis zu fünfzigtausend Einwohnern,
2.
für Teile des Gebiets einer Gemeinde über zwanzigtausend Einwohner oder eines gemeindefreien Gebiets,
3.
unabhängig von der Zahl der Einwohner für öffentliche Straßen, Wege, Plätze, Anlagen und für sonstige Orte, die von dort aus eingesehen werden können, im ganzen Gebiet oder in Teilen des Gebiets einer Gemeinde oder eines gemeindefreien Gebiets
durch Rechtsverordnung verbieten, der Prostitution nachzugehen. Sie kann das Verbot nach Satz 1 Nr. 3 auch auf bestimmte Tageszeiten beschränken.

(2) Die Landesregierung kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde oder andere Behörden übertragen.

(3) Wohnungsbeschränkungen auf bestimmte Straßen oder Häuserblocks zum Zwecke der Ausübung der Prostitution (Kasernierungen) sind verboten.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung, durch welche ihm die beklagte Stadt Frankfurt am Main untersagt hat, das Hinterhaus auf einem ihm gehörenden Hausgrundstück für einen bordellartigen Betrieb zur Verfügung zu stellen.

2

Der Kläger vermietete die Räume eines Hinterhauses auf einem ihm gehörenden Hausgrundstück in Frankfurt am Main zum Betrieb eines sogenannten Massagestudios, in dem Prostituierte sexuelle Dienstleistungen anboten. Am Grundstück selbst wurde nicht auf diese Nutzung hingewiesen. Für das Massagestudio wurde auf einer Werbetafel im Bereich der Frankfurter Hauptwache und im Internet geworben. Das Grundstück liegt in einem bauplanungsrechtlich ausgewiesenen Mischgebiet, an das ein allgemeines Wohngebiet angrenzt. Etwa 200 Meter entfernt befinden sich zwei Kindertagesstätten, etwa 100 Meter entfernt befindet sich eine Realschule.

3

Für den Bereich des Grundstücks verbietet die Verordnung des Regierungspräsidiums Darmstadt zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstands in Frankfurt am Main vom 23. Dezember 1986 (Sperrgebietsverordnung) unter anderem, in Prostituiertenwohnheimen, Prostituiertenunterkünften und ähnlichen Einrichtungen (unter anderem in sogenannten Massagesalons und sonstigen überwiegend von Prostituierten genutzten Häusern) der Prostitution nachzugehen.

4

Gestützt auf einen Verstoß gegen die Sperrgebietsverordnung untersagte die Beklagte dem Kläger durch die angegriffene Verfügung, seine Liegenschaft zur Ausübung der Prostitution zur Verfügung zu stellen.

5

Nach Zurückweisung seines hiergegen eingelegten Widerspruchs hat der Kläger gegen die Verfügung Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht abgewiesen hat.

6

Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof die Verfügung der Beklagten aufgehoben: Die Verfügung könne nicht auf einen Verstoß gegen die Sperrgebietsverordnung gestützt werden. Rechtsgrundlage für deren Erlass sei Art. 297 Abs. 1 EGStGB. Die weitgehende Legalisierung der Prostitution durch das Prostitutionsgesetz mache diese Verordnungsermächtigung zwar nicht obsolet; das Prostitutionsgesetz und der darin manifestierte Wandel der gesellschaftlichen Akzeptanz der Prostitution verböten es jedoch, bei der Anwendung der Ermächtigungsgrundlage des Art. 297 EGStGB die Ausübung der Prostitution außerhalb ausgewiesener Toleranzzonen als Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung einzustufen, ohne die aus ihrer Ausübung resultierenden schädlichen Auswirkungen auf die Nachbarschaft, insbesondere auf dort lebende Jugendliche und Kinder konkret zu bewerten. Eine öffentlich nicht wahrnehmbare Ausübung der Prostitution könne deshalb nicht mehr durch den Vollzug einer Sperrgebietsverordnung unterbunden werden, die keine konkrete Belästigung der Öffentlichkeit durch Begleiterscheinungen der Prostitution voraussetze. Die Sperrgebietsverordnung sei bundesrechtskonform dahin auszulegen, dass die dort beschriebene Ausübung der Prostitution außerhalb der Toleranzzonen nur noch dann verboten sei, wenn sie nach außen in Erscheinung trete und eine „milieubedingte Unruhe“ befürchten lasse. Beides sei hier offensichtlich nicht gegeben.

7

Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte, die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen: Art. 297 EGStGB sei auch nach Erlass des Prostitutionsgesetzes eine geeignete Ermächtigungsgrundlage für eine Sperrgebietsverordnung, durch welche aufgrund einer typisierenden Betrachtung der Prostitution von ihr ausgehende abstrakte Gefahren der Belästigung der Wohnbevölkerung und der Jugend unterbunden werden sollten.

8

Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof hat Art. 297 Abs. 1 EGStGB zu Unrecht einschränkend ausgelegt. Entgegen seiner Auffassung ermächtigt diese Vorschrift nicht nur zum Erlass solcher Sperrgebietsverordnungen, welche die Prostitution nur unter der Voraussetzung verbieten, dass mit ihr im konkreten Fall Belästigungen der Öffentlichkeit durch Begleiterscheinungen der Prostitution verbunden sind. Hiervon ausgehend gebietet Bundesrecht nicht, § 1 Abs. 2 Halbs. 2 der Verordnung des Regierungspräsidiums Darmstadt zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstands in Frankfurt am Main vom 23. Dezember 1986 (Sperrgebietsverordnung) einschränkend dahin auszulegen, dass die dort beschriebene Ausübung der Prostitution nur dann verboten ist, wenn sie nach außen in Erscheinung tritt und Belästigungen der Anwohner als milieubedingte Begleiterscheinungen der Prostitution befürchten lässt. Bei zutreffender Auslegung des Art. 297 Abs. 1 EGStGB hätte der Verwaltungsgerichtshof vielmehr zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Ausübung der Prostitution auf dem Hausgrundstück des Klägers gegen § 1 Abs. 2 der Sperrgebietsverordnung verstößt, deshalb zugleich einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 11 HSOG darstellt und - weil auch die übrigen Voraussetzungen für ein ordnungsbehördliches Einschreiten vorliegen - nach dieser Vorschrift untersagt werden durfte. Weiterer tatsächlicher Feststellung bedarf es hierfür nicht. Der Senat kann deshalb in der Sache entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO) und die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückweisen.

10

Nach Art. 297 Abs. 1 EGStGB kann die Landesregierung oder nach Abs. 2 eine von ihr bestimmte Behörde zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstands für Teile des Gebiets einer Gemeinde durch Rechtsverordnung verbieten, der Prostitution nachzugehen.

11

Schon der eindeutige Wortlaut steht einem Verständnis der Norm entgegen, nach dem der Verordnungsgeber das Verbot von der Voraussetzung abhängig machen muss, dass die Ausübung der Prostitution im konkreten Einzelfall eine Belästigung der Öffentlichkeit durch die Begleiterscheinungen der Prostitution hervorruft. Von einer solchen Einschränkung ist in der Vorschrift nicht die Rede.

12

Es gibt keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, der es geböte, den Schutz ordnungsrechtlicher Belange stets in der Weise auszugestalten, dass nur ein Verhalten rechtlich untersagt wird, von dem im konkreten Einzelfall erwiesen ist, dass es diese Belange tatsächlich beeinträchtigt. Für den Erlass einer Verordnung genügt die Prognose, dass das betroffene Verhalten (hier die Ausübung der Prostitution) in hinreichender Weise die abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Schutzgüter begründet. Es bestehen deshalb keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber den Verordnungsgeber ermächtigt, die Prostitution unter der Voraussetzung zu verbieten, dass deren Ausübung abstrakte Gefahren für den öffentlichen Anstand oder den Schutz der Jugend begründet.

13

Demgemäß kann der Erlass einer Sperrgebietsverordnung zum Schutze des öffentlichen Anstands gerechtfertigt sein, wenn die Eigenart des betroffenen Gebietes durch eine besondere Schutzbedürftigkeit und Sensibilität, z.B. als Gebiet mit hohem Wohnanteil sowie Schulen, Kindergärten, Kirchen und sozialen Einrichtungen gekennzeichnet ist und wenn eine nach außen in Erscheinung tretende Ausübung der Prostitution typischerweise damit verbundene Belästigungen Unbeteiligter und „milieubedingte Unruhe“, wie zum Beispiel das Werben von Freiern und anstößiges Verhalten gegenüber Passantinnen und Anwohnerinnen, befürchten lässt (VGH Kassel, Urteil vom 31. Oktober 2003 - 11 N 2952/00 - NVwZ-RR 2004, 470 <471>; VGH Mannheim, Urteil vom 15. Dezember 2008 - 1 S 2256/07 - VBlBW 2009, 220). Für den Erlass der Verordnung genügt die Prognose, dass die Ausübung der Prostitution typischerweise damit verbundene Belästigungen hervorruft. Ist ein Gebiet durch eine besondere Schutzbedürftigkeit und Sensibilität, z.B. als Gebiet mit hohem Wohnanteil sowie Schulen, Kindergärten, Kirchen und sozialen Einrichtungen gekennzeichnet, darf der Verordnungsgeber davon ausgehen, dass die Ausübung der Prostitution die abstrakte Gefahr von derartigen Beeinträchtigungen des öffentlichen Anstands begründet.

14

Der Erlass des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz - ProstG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3983) führt nicht dazu, dass Art. 297 EGStGB in dieser Auslegung nunmehr gegen das Gebot der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit gesetzlicher Regelungen verstößt. Der Gesetzgeber hat sich mit dem Prostitutionsgesetz darauf beschränkt, zum einen die Rechtswirksamkeit des Anspruchs der Prostituierten auf das vereinbarte Entgelt (§ 1 ProstG), die fehlende Abtretbarkeit des Anspruchs und den weitgehenden Ausschluss von Einwendungen gegen diesen (§ 2 ProstG) und den Zugang zur Sozialversicherung trotz des nur eingeschränkten Weisungsrechts gegenüber abhängig beschäftigten Prostituierten (§ 3 ProstG) zu regeln sowie zum anderen die Strafbarkeit der Förderung der Prostitution und der Zuhälterei einzuschränken (Art. 2 ProstG). Dabei ging er ausweislich der Gesetzesbegründung davon aus, dass die Vereinbarung über ein Entgelt für sexuelle Leistungen und auch die Tätigkeit selbst nicht gegen die guten Sitten verstoßen (vgl. BT-Drs. 14/5958 S. 4, 6).

15

Die Legalisierung der Prostitutionsausübung im zivil- und sozialversicherungsrechtlichen Bereich und die Einschränkung der Strafbarkeit durch das Prostitutionsgesetz schließen es ebenso wenig wie der Wegfall des Vorwurfs der Sittenwidrigkeit der Prostitution aus, dass die Prostitutionsausübung in bestimmten Erscheinungsformen und damit einhergehenden sozialtypischen Begleiterscheinungen namentlich mit Blick auf sensible Gemeindegebiete gegen den öffentlichen Anstand verstoßen kann. Davon ausgehend stellt die Festsetzung von Sperrbezirken auf der Grundlage des Art. 297 EGStGB weder die zivilrechtliche Wirksamkeit des Entgeltanspruchs der Prostituierten noch den Zugang zur Sozialversicherung in Frage; sie ist auch nicht mit dem generellen Vorwurf der Sittenwidrigkeit der Ausübung der Prostitution im Sperrbezirk verbunden, sondern dient der lokalen Steuerung der Prostitutionsausübung aus ordnungsrechtlichen Gründen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. April 2009 - 1 BvR 224/07 - NVwZ 2009, 905 <906 f.>). Die Legalität dieser gewerblichen Betätigung bedeutet hier ebenso wenig wie in anderen Fällen legaler Gewerbe, dass sie an jedem beliebigen Ort ausgeübt werden darf. Dem Gesetz- und Verordnungsgeber bleibt es überlassen, potentiell miteinander unverträgliche Nutzungen räumlich zu trennen.

16

§ 1 Abs. 2 der Sperrgebietsverordnung stimmt, soweit es auf die Norm hier entscheidungserheblich ankommt, mit diesen bundesrechtlichen Anforderungen an den Erlass einer Sperrgebietsverordnung überein.

17

Das Grundstück des Klägers liegt in einem Gebiet, das durch eine besondere Schutzbedürftigkeit und Sensibilität gekennzeichnet ist. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs befinden sich dort Kindertagesstätten und eine Schule sowie Wohnanlagen.

18

Weil das hier in Rede stehende Gebiet diese Eigenart aufweist, durfte der Verordnungsgeber davon ausgehen, dass die Ausübung der Prostitution dort die abstrakte Gefahr von Beeinträchtigungen des öffentlichen Anstands begründet. Für die lokale Steuerung der Prostitution, welcher die Sperrgebietsverordnung zulässigerweise dient, musste der Verordnungsgeber nicht für jedes einzelne Grundstück, das von dem Verbotsbereich erfasst werden soll, konkret feststellen, ob es in einer Weise genutzt wird, die dort die abzuwehrenden Gefahren und Belästigungen der Prostitutionsausübung erwarten lassen. Die Abgrenzung muss nicht grundstücksscharf getroffen werden, sondern kann größere durch ihre Eigenart geprägte Gebiete erfassen. Dies genügt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der bei der Abgrenzung der Verbotsbereiche zu berücksichtigen ist.

19

Ob § 1 Abs. 2 der Sperrgebietsverordnung bezogen auf den hier in Rede stehenden Bereich zugleich durch den Schutz der Jugend getragen wird, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, da die Verordnung bereits von dem Schutz des öffentlichen Anstands getragen wird. Jedenfalls sind die Erwägungen, mit denen der Verwaltungsgerichtshof dies verneint hat, zumindest teilweise mit Bundesrecht nicht vereinbar. Der Verwaltungsgerichtshof hat entscheidungstragend darauf abgestellt, es sei auszuschließen, dass die Schüler und Schülerinnen der nahegelegenen Schule bei Kenntnisnahme von der Werbung für das Massagestudio seelischen Schaden nähmen, weil Kinder und Jugendliche dieser Altersgruppe - zumal in einer Großstadt wie Frankfurt am Main - jederzeit durch allgemein zugängliche Quellen und geradezu zwangsläufig mit Prostitution konfrontiert würden und sich im Zuge ihres Reifeprozesses mit diesem mittlerweile gesellschaftlich als unvermeidlich akzeptierten Phänomen auch auseinandersetzen sollten. Diese Erwägungen verkennen den bundesrechtlich eingeräumten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Der Staat ist berechtigt, von Kindern und Jugendlichen Einflüsse fernzuhalten, welche sich, zum Beispiel wegen der Kommerzialisierung sexueller Handlungen, auf ihre Einstellung zur Sexualität und damit auf die Entwicklung ihrer Persönlichkeit nachteilig auswirken können. Es obliegt dem Gesetzgeber zu entscheiden, ob, wo und wann Jugendliche mit dem gesellschaftlichen Phänomen der Prostitution konfrontiert werden sollen (Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 28. April 2009 - 1 BvR 224/07 - NVwZ 2009, 905).

20

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist hinsichtlich des Verbotstatbestandes gewahrt. Gegenteiliges lässt sich nicht aus dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 2009 - 1 BvR 224/07 - (NVwZ 2009, 905) herleiten. Das Bundesverfassungsgericht hat dort zwar angemerkt, die Wohnungsprostitution werde häufig deutlich weniger wahrnehmbar sein als die Straßen- und die Bordellprostitution; bei Erlass der jeweiligen Sperrgebietsverordnung könne unter Abwägung aller betroffenen Rechtspositionen und öffentlichen Belange auch einer geringeren öffentlichen Sichtbarkeit der Wohnungsprostitution beim Ausgleich aller Interessen angemessen Rechnung getragen werden.

21

§ 1 Abs. 2 der Sperrgebietsverordnung erfasst jedoch keine Wohnungsprostitution in dem Sinne, wie dieser Begriff üblicherweise verstanden wird und ersichtlich auch vom Bundesverfassungsgericht verwendet wird. Die Prostitution wird hier auch tatsächlich nicht in der Gestalt einer Wohnungsprostitution ausgeübt. Die Prostitution wird nicht in einer einzelnen Wohnung ausgeübt, in welcher die Prostituierte wohnt und dabei nebenher der Prostitution nachgeht. Vielmehr dient das Hinterhaus ausschließlich der Ausübung der Prostitution und ist damit eine ähnliche Einrichtung im Sinne des § 1 Abs. 2 der Sperrgebietsverordnung (Massagesalons und sonstige überwiegend von Prostituierten genutzte Häuser).

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Landesregierung kann zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes

1.
für das ganze Gebiet einer Gemeinde bis zu fünfzigtausend Einwohnern,
2.
für Teile des Gebiets einer Gemeinde über zwanzigtausend Einwohner oder eines gemeindefreien Gebiets,
3.
unabhängig von der Zahl der Einwohner für öffentliche Straßen, Wege, Plätze, Anlagen und für sonstige Orte, die von dort aus eingesehen werden können, im ganzen Gebiet oder in Teilen des Gebiets einer Gemeinde oder eines gemeindefreien Gebiets
durch Rechtsverordnung verbieten, der Prostitution nachzugehen. Sie kann das Verbot nach Satz 1 Nr. 3 auch auf bestimmte Tageszeiten beschränken.

(2) Die Landesregierung kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde oder andere Behörden übertragen.

(3) Wohnungsbeschränkungen auf bestimmte Straßen oder Häuserblocks zum Zwecke der Ausübung der Prostitution (Kasernierungen) sind verboten.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Die Landesregierung kann zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes

1.
für das ganze Gebiet einer Gemeinde bis zu fünfzigtausend Einwohnern,
2.
für Teile des Gebiets einer Gemeinde über zwanzigtausend Einwohner oder eines gemeindefreien Gebiets,
3.
unabhängig von der Zahl der Einwohner für öffentliche Straßen, Wege, Plätze, Anlagen und für sonstige Orte, die von dort aus eingesehen werden können, im ganzen Gebiet oder in Teilen des Gebiets einer Gemeinde oder eines gemeindefreien Gebiets
durch Rechtsverordnung verbieten, der Prostitution nachzugehen. Sie kann das Verbot nach Satz 1 Nr. 3 auch auf bestimmte Tageszeiten beschränken.

(2) Die Landesregierung kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde oder andere Behörden übertragen.

(3) Wohnungsbeschränkungen auf bestimmte Straßen oder Häuserblocks zum Zwecke der Ausübung der Prostitution (Kasernierungen) sind verboten.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. März 2005 - 16 K 4925/04 - geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Spielothek in Stuttgart-Zuffenhausen.
Er beabsichtigt, die bisherige Ladennutzung im Erdgeschoss des mehrgeschossigen Wohn- und Geschäftshauses Straßburger Straße 35 (Flst.Nr. .../...) in Stuttgart-Zuffenhausen zu ändern und dort auf einer Nutzfläche von ca. 127 qm eine Spielothek (mit Dart, TV-Spielen, Flipper und acht Geldautomaten) nebst Nebenräumen (Lager, WC und Büro mit ca. 120 qm) zu errichten und beantragte hierfür bei der Beklagten am 07.07.2003/30.07.2003 die Erteilung einer Baugenehmigung. Das Grundstück liegt im Bereich der Baustaffel 4 des Baustaffelplans der Beklagten vom August 1935 und der Ortsbausatzung der Beklagten vom 25.06.1935 sowie innerhalb der Festsetzung „Zentrum“ des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen und andere im Stadtbezirk Zuffenhausen“ vom 22.09.1988 (im folgenden: BPlanVergn). Nach den textlichen Festsetzungen in § 3 Abs. 2 dieses Bebauungsplans können Spielhallen und ähnliche Unternehmen als Vergnügungseinrichtungen der Kategorie B nur im Zentrum und in Bereichen der Gebietskategorie IV ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die Eigenart der näheren Umgebung erhalten bleibt.
Das Bauvorhaben soll in einer Straße verwirklicht werden, die vom Bahnhof Zuffenhausen zur Ludwigsburger Straße - einer Hauptverkehrsstraße - verläuft. Das Grundstück des Klägers liegt in einem Geviert, das nördlich von der Straßburger Straße, westlich von der Sachsenstraße, südlich von der Friesenstraße und östlich von der Markomannenstraße umschlossen wird. In den Gebäuden Ludwigsburger Straße 93 und Colmarer Straße 47 befinden sich von der Beklagten genehmigte Spielhallen. Für das Gebäude Unterländerstraße 73 hat die Beklagte ebenfalls eine - bisher noch nicht eingerichtete - Spielhalle genehmigt. Anträge für eine Nutzung als Spielhalle bezüglich der Gebäude Straßburger Straße 23 und Straßburger Straße 5 sind mit nicht bestandskräftigen Bescheiden abgelehnt worden.
Mit Bescheid vom 29.10.2003 lehnte die Beklagte den Bauantrag des Klägers ab und führte hierzu u.a. aus: Die geplante Spielhalle liege im Geltungsbereich eines rechtswirksamen Bebauungsplans mit der Festsetzung Baustaffel 4, was dem Gebiet eines Mischgebietes entspreche. In diesem Gebiet könne die beantragte Spielhalle mit 127 qm Grundfläche nicht, auch nicht ausnahmsweise, zugelassen werden, da sie aufgrund ihrer Größe als kerngebietstypisch anzusehen sei. Die geplante Nutzung als Spielhalle unterliege außerdem der für Zuffenhausen gültigen Satzung über Vergnügungseinrichtungen. Als Einrichtung der Kategorie B dieser Satzung könne sie im Zentrum von Zuffenhausen nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die Eigenart der näheren Umgebung erhalten bleibe. In einiger Entfernung werde im Gebäude Ludwigsburger Straße 93 bereits eine Spielhalle betrieben. Zudem seien zeitgleich noch zwei weitere Spielhallen in der Straßburger Straße zur Genehmigung eingereicht worden. Verbunden mit der geplanten Spielhalle käme es zu einer Häufung von Vergnügungsstätten an diesem Standort, was nach Absicht des Satzungsgebers gerade vermieden werden sollte. Das Vorhaben widerspreche damit der Eigenart der näheren Umgebung und sei aufgrund von § 5 BPlanVergn unzulässig. Auch eine Befreiung von den planungsrechtlichen Festsetzungen nach § 31 Abs. 2 BauGB könne nicht erteilt werden, da die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorlägen. Hiergegen erhob der Kläger am 17.11.2003 Widerspruch, mit dem er geltend machte, sein Vorhaben widerspreche nicht der Eigenart der näheren Umgebung. Eine Häufung von Spielhallen sei nicht festzustellen. Dass auch für andere Spielhallen Genehmigungen beantragt worden seien, sei nicht rechtserheblich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2004 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Der genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung stehe materielles Bauplanungsrecht entgegen. Zwar ergäben sich aus den Regelungen der §§ 5 und 4 der Ortsbausatzung 1935 keine Hinderungsgründe für die vom Kläger geplante Nutzungsänderung; die vorgesehene Gebäudenutzung stünde jedoch im Widerspruch zu den Festsetzungen des BPlansVergn. Dieser sei rechtlich als Änderung der Baustaffelregelungen der Ortsbausatzung 1935 zu werten. Der Ortsgesetzgeber habe die vom Kläger beabsichtigte Vergnügungseinrichtung der Kategorie B im Zentrumsbereich zunächst - gedanklich - ausgeschlossen, um anschließend die Möglichkeit der Zulassung im Wege der Ausnahmeentscheidung festzusetzen, wobei eine solche Zulassung von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig gemacht worden sei. Diese in § 3 Absatz 2 BPlanVergn vorgesehene Regelung stelle eine Ausnahmeregelung im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB dar. Es sei zu verlangen, dass die Eigenart der näheren Umgebung im Falle des Entstehens der betreffenden Vergnügungseinrichtung erhalten bleibe. Die geplante Spielhalle widerspreche aber nach Umfang und Zweckbestimmung der Eigenart der näheren Umgebung. Wie eine Ortsbesichtigung gezeigt habe, befinde sich das Baugrundstück in einem Bereich, für den das Vorhandensein von Gebäuden, die der Wohnnutzung und der gewerblichen Nutzung dienten, kennzeichnend sei. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem Mischgebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung, nicht aber einem Kerngebiet. Daran könne auch das Vorhandensein der in dem Gebäude Colmarer Straße 47 mit einer Nutzfläche von ca. 150 qm eingerichteten Spielhalle nichts ändern, selbst wenn dieses Gebäude trotz der Entfernung von ca. 200 m zu dem Vorhaben des Klägers noch als Teil der maßgeblichen Umgebung angesehen werden müsste. Als kerngebietstypische Vergnügungsstätte sei sie bei der Ermittlung der Eigenart der näheren Umgebung als Fremdkörper außer Acht zu lassen. Bei dem Vorhaben des Klägers handle es sich unter Zugrundelegung der Kriterien des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund seiner Größe ebenfalls um eine kerngebietstypische Einrichtung, die im Mischgebiet nicht zulässig sei. Davon abgesehen stehe die Erteilung einer Ausnahme im Ermessen der Behörde. Bei Zulassung einer weiteren kerngebietstypischen Spielhalle würde das Planungskonzept des Satzungsgebers für den betreffenden Bereich durchbrochen und eine negative Vorbildwirkung geschaffen. Angesichts dessen habe das Interesse des Klägers an der Vornahme der Nutzungsänderung zurückzutreten.
Am 14.12.2004 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart mit dem Antrag erhoben, den Bescheid der Beklagten vom 29.10.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.11.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Die Rechtswirksamkeit der maßgeblichen Bestimmungen des BPlansVergn werde bestritten. Maßgeblich sei ausschließlich das in der Ortsbausatzung festgelegte materielle Recht. Diesem widerspreche die beantragte Genehmigung, wie auch die Widerspruchsbehörde festgestellt habe, nicht. Das Bauvorhaben stehe in keiner Weise im Widerspruch zum Gebietscharakter. In unmittelbarer Nähe befänden sich mehrere Gaststätten, die nahezu ausschließlich dem Alkoholausschank dienten. Die Störungen, die von diesen Gaststätten ausgingen, seien relevanter, als die von ihm beantragte Nutzung. Im Übrigen habe die Beklagte für zwei kerngebietstypische Spielhallen bereits eine Baugenehmigung erteilt, so dass ihr Plankonzept für die Zentrumszone von Zuffenhausen bereits maßgeblich durchbrochen sei. Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Klagabweisung beantragt.
Mit Urteil vom 16.03.2005 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 29.10.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.11.2004 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 07.07.2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beklagte habe mit ihrer im Januar 1989 in Kraft getretenen Satzung über Vergnügungseinrichtungen von der ihr durch § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO 1977 eingeräumten Ermächtigung Gebrauch gemacht. Diese Ermächtigung gelte nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG auch für übergeleitete Bebauungspläne wie die Ortsbausatzung der Beklagten. In zulässiger Weise sei in § 3 Abs. 2 BPlanVergn bestimmt worden, dass die an sich im Kerngebiet allgemein zulässigen Vergnügungseinrichtungen der Kategorie B auf dem Baugrundstück Straßburger Straße 35, das ausweislich des Lageplans vom 07.04.1987 zum „Zentrum“ gehöre, nicht allgemein zulässig seien, sondern gemäß § 31 Abs. 1 BauGB nur ausnahmsweise zugelassen werden könnten. Die in § 5 BPlanVergn getroffene Regelung über die Unzulässigkeit auch ausnahmsweise zulässiger Betriebe, wenn diese nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes oder der näheren Umgebung widersprächen, werde hingegen von der Ermächtigungsnorm des § 1 Abs. 9 BauNVO nicht gedeckt. Als Ermessensschranke komme hier allenfalls § 15 BauNVO in Betracht. Die vom Kläger beantragte Spielothek sei jedoch bauplanungsrechtlich zulässig, weil sie der Eigenart des Baugebietes nicht im Sinne des § 15 BauNVO widerspreche und von ihr auch keine unzumutbaren Belästigungen und Störungen ausgingen und daher das Ausnahmeermessen gemäß § 31 Abs. 1 BauGB auf Null geschrumpft sei.
Mit Beschluss vom 15.09.2005 - 8 S 975/05 -, zugestellt am 27.09.2005, hat der Senat auf Antrag der Beklagten die Berufung zugelassen. Mit am 30.09.2005 eingegangenem Schriftsatz beantragt sie,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. März. 2005 - 16 K 4925/04 - zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
10 
Zur Begründung führt sie aus: Die beantragte Spielhalle sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht unter § 5 BPlanVergn bzw. § 15 BauNVO zu subsumieren, ohne zunächst den Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 2 BPlanVergn geprüft und bejaht zu haben. Das Verwaltungsgericht habe § 3 Abs. 2 BPlanVergn zwar als eine aufgrund von § 1 Abs. 5, 9 BauNVO wirksame Norm erachtet, da eine tragfähige Rechtsgrundlage gemäß den nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BauGB übergeleiteten Baugebietsbestimmungen nach der Ortsbausatzung 1935 zu bejahen sei. Die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit der Eigenart der näheren Umgebung als Voraussetzung für den Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 2 BPlanVergn sei jedoch vom Verwaltungsgericht nicht untersucht worden. Bei dieser Prüfung sei entsprechend der Rechtsprechung des erkennenden Senats auf die zu § 34 BauGB entwickelten Grundsätze zurückzugreifen. Dies führe zu dem Ergebnis, dass der hier maßgebliche Gebietscharakter einem Mischgebiet entspreche. Da es sich bei der beantragten Spielhalle um eine kerngebietstypische Spielhalle handle, widerspreche sie der Eigenart der „näheren Umgebung“ im Sinne des § 3 Abs. 2 BPlanVergn und könne daher nach dieser Vorschrift nicht ausnahmsweise zugelassen werden. Im Übrigen würde die beantragte Spielhalle, da kerngebietstypisch, das Planungsziel durchbrechen, Trading-down-Effekte auslösen und die Entwicklung in diesem Bereich auf ein Vergnügungsviertel hin vollziehen. Außerdem sei es auch zulässig, eine Baugenehmigung zu versagen, um einer sich schleichend vollziehenden Beeinträchtigung des Baugebiets vorzubeugen.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht ergänzend geltend: Das Verwaltungsgericht habe sich ausführlich mit der Frage des Charakters der Umgebungsbebauung auseinandergesetzt und sei dabei zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass das Hinzutreten einer weiteren und damit dritten Spielhalle dem konkreten Gebietscharakter nicht eindeutig entgegenstehe. Im Übrigen habe die Beklagte selbst das fragliche Gebiet im Zentrum von Zuffenhausen als „Kernzone“ deklariert. Sein Vorhaben befinde sich innerhalb dieser so deklarierten „Kernzone“. Auch habe die Beklagte in äußerster Nähe zum fraglichen Standort größere - und nach ihrer eigenen Auffassung kerngebietstypische - Spielhallen zugelassen. Bei dieser Situation sei sein Vorhaben nicht geeignet, den Gebietscharakter zu verändern.
14 
Der Senat hat in der Berufungsverhandlung das Grundstück des Klägers und die nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der hierbei getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart sowie die Bebauungsplanakten „Vergnügungseinrichtungen und andere - Zuffenhausen (zu 197)“ und die einschlägigen Bauakten der Beklagten verwiesen; diese waren Gegenstand der Berufungsverhandlung.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die aufgrund ihrer Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in vollem Umfang abweisen müssen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte über seinen Antrag vom 07.07.2003/30.07.2003 auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Spielothek auf dem Grundstück Straßburger Straße 35 in Stuttgart-Zuffenhausen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 29.10.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.11.2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Das Vorhaben des Klägers ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Der geplanten Spielothek steht § 3 Abs. 2 des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen und andere - Zuffenhausen“ vom 22.09.1988 - BPlanVergn - entgegen. An der Rechtswirksamkeit dieser Bestimmung bestehen entgegen der Ansicht des Klägers keine Zweifel. Sie hat einen doppelten Regelungsgehalt: Zunächst werden Versorgungseinrichtungen der Kategorie B, zu denen die vom Kläger geplante Spielhalle gehört, für grundsätzlich unzulässig erklärt. Sodann wird die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 BauGB für derartige Vergnügungseinrichtungen im Zentrum und in Bereichen der Gebietskategorie IV vorgesehen und von der Erfüllung bestimmter tatbestandlicher Voraussetzungen abhängig gemacht. Diese Voraussetzungen liegen im Falle der vom Kläger geplanten Spielhalle nicht vor. Unabhängig davon ist die Erteilung einer Ausnahme von den beteiligten Behörden jedenfalls auch mit ermessensfehlerfreien Erwägungen versagt worden. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB liegen ebenfalls nicht vor.
18 
Rechtsgrundlage für die beantragte Baugenehmigung ist § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO. Danach ist die erforderliche Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Wie das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat, ist die geplante Einrichtung einer Spielothek in einem Gebäudeteil, der bisher als Ladengeschäft betrieben wurde, eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung (vgl. §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 2 Nr. 1, 2 Abs. 12 Nr. 1 LBO), da für eine Vergnügungsstätte andere Anforderungen gelten als für eine Ladennutzung. Der Erteilung der begehrten Baugenehmigung steht jedoch § 3 Abs. 2 BPlanVergn entgegen.
19 
Nach § 5 der Ortsbausatzung der Beklagten vom 25.06.1935 - OBS 1935 - gelten in der Baustaffel 4, in der das für das Vorhaben des Klägers vorgesehene Grundstück liegt, die Bestimmungen über das „gemischte Gebiet“. Spielhallen gehören nicht zu den Anlagentypen, die nach der für das „gemischte Gebiet“ geltenden Regelung des § 4 OBS 1935 nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden können. Zutreffend hat daher das Regierungspräsidium Stuttgart im angefochtenen Widerspruchsbescheid festgestellt, dass sich aus den §§ 4, 5 OBS 1935 keine Hinderungsgründe für die vom Kläger beabsichtigte Nutzungsänderung ergeben (zur Rechtswirksamkeit der nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Vorschriften der OBS 1935 vgl. grundlegend das Senatsurteil vom 25.02.1993 - 8 S 287/92 -, VBlBW 1993, 420 m.w.N.). Durch den Bebauungsplan über Vergnügungseinrichtungen und andere für das Stadtgebiet Zuffenhausen vom 22.09.1988 wurde die OBS 1935 jedoch geändert. Diese Änderung findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 9 BauNVO 1977. Wie der Senat in seinem Normenkontrollurteil vom 16.12.1991 - 8 S 14/89 - (NVwZ-RR 1993, 122 ff.) im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.08.1991 - 4 N 1.89 -, BRS 52 Nr. 1) festgestellt hat, können derartige Festsetzungen über die Zulässigkeit von Vergnügungseinrichtungen aufgrund von § 1 Abs. 9 BauGB auch im Geltungsbereich eines nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen des Bebauungsplans über Vergnügungseinrichtungen in Zuffenhausen stellen sich somit als nach § 1 Abs. 9 BauGB zulässige Feindifferenzierungen der planerischen Festsetzungen in dem nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Baustaffelplan der Beklagten i.V.m. den ergänzenden Vorschriften der OBS 1935 dar (vgl. zum Ganzen das Normenkontrollurteil des Senats vom 16.12.1991 a.a.O.).
20 
Der vom Kläger beabsichtigten Einrichtung einer Spielothek im Erdgeschoss des mehrgeschossigen Gebäudes in der Straßburger Straße 35 steht § 3 Abs. 2 BPlanVergn entgegen. Nach dieser Vorschrift können Vergnügungseinrichtungen der Kategorie B, wozu nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BPlanVergn auch die vom Kläger beabsichtigte Spielothek gehört, nur im Zentrum und in Bereichen der Gebietskategorie IV ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die Eigenart der näheren Umgebung erhalten bleibt. Die Wirksamkeit dieser Regelung unterliegt nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats keinen Bedenken (vgl. hierzu das Normenkontrollurteil vom 16.12.1991 - 8 S 14/89 - a.a.O. und den Beschluss vom 17.08.1994 - 8 S 1199/94 - zu vergleichbaren Bebauungsplänen der Beklagten über Vergnügungseinrichtungen in anderen Stadtbezirken). Bei Verwirklichung des Vorhabens des Klägers, dass innerhalb des Bereichs liegt, der durch den BPlanVergn als „Zentrum“ festgesetzt worden ist (dabei entspricht dieser Bereich demjenigen Gebiet, das der Kläger als „Kernzone“ bezeichnet), bliebe die Eigenart der näheren Umgebung nicht erhalten.
21 
Mit dem Begriff der „näheren Umgebung“ in § 3 Abs. 2 BPlanVergn nimmt der Satzungsgeber - wie der Senat im Hinblick auf die Anwendung einer inhaltsgleichen Bestimmung für einen anderen Stadtbezirk der Beklagten in seinem Beschluss vom 17.08.1994 - 8 S 1199/94 - festgestellt hat - ersichtlich Bezug auf den übereinstimmenden Begriff in § 34 Abs. 1 BauGB. Zu berücksichtigen ist daher die Umgebung insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (Senatsbeschluss vom 17.08.1994 a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369). Im Übrigen ergibt sich auch aus der Begründung zum Bebauungsplan, dass die Beurteilung, ob durch das Vorhaben die Eigenart der näheren Umgebung erhalten bleibt, anhand der tatsächlich vorhandenen baulichen Situation in dem oben umschriebenen Bereich zu erfolgen hat. Der Satzungsgeber ist davon ausgegangen, dass Gebiete der Baustaffeln 3 und 4 einen relativ hohen Wohnanteil aufweisen; besonderes Ziel des Bebauungsplans ist es, durch die räumliche Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungseinrichtungen insbesondere Bereiche mit hohem Wohnanteil, schützenswerte Einrichtungen wie u.a. Schulen, Jugendhäuser und deren Umgebung sowie zentrale Plätze und wichtige Einkaufsgebiete von derartigen Nutzungen künftig nach Möglichkeit freizuhalten (vgl. Niederschrift des Gemeinderats vom 22.09.1988 i.V.m. der Begründung vom 14.01.1987).
22 
Nach dem vom Senat im Rahmen des Augenscheins gewonnenen Eindruck wird im vorliegenden Fall die „nähere Umgebung“ durch das von der Straßburger Straße, Sachsen-, Friesen- und Markomannenstraße umschlossene Straßengeviert sowie die dem Vorhaben gegenüberliegende Seite der Straßburger Straße bestimmt. Nach den Feststellungen des Senats anlässlich des Augenscheins und den hiermit übereinstimmenden, von der Beklagten vorgelegten Unterlagen befinden sich innerhalb dieses Straßengevierts zwei- bis dreigeschossige Häuser, die entlang der Sachsen-, Friesen- und Markomannenstraße fast ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden. Eine gewerbliche Nutzung in den Erdgeschossen findet im Anwesen Straßburger Straße 29 (Schneiderei mit Laden) statt und ist als Laden im Gebäude Straßburger Straße 35 vorhanden gewesen. Auf der dem Vorhaben gegenüberliegenden Seite der Straßburger Straße befindet sich im Erdgeschoss des Gebäudes Nr. 40 ein Leder- und Pelzgeschäft und im Erdgeschoss des Gebäudes mit der Hausnummer 44 ist eine Rückenschulepraxis eines Arztes für Orthopädie und physikalische Therapie untergebracht. Im rückwärtigen Bereich des Anwesens Straßburger Straße 38 lagern Eisenmaterialien und auch das hintere Gelände des Anwesens Straßburger Straße 42 vermittelt den Eindruck einer gewerblichen Nutzung. Dem Vorhaben direkt gegenüber befindet sich im Erdgeschoss des dortigen Gebäudes ein Restaurant.
23 
Nach diesen Feststellungen entspricht die Bebauung in der „näheren Umgebung“ des Vorhabens des Klägers ihrer Eigenart nach einem Mischgebiet und nicht - wie der Kläger meint - einem Kerngebiet. Kennzeichen eines Mischgebiets ist nach § 6 Abs. 1 BauNVO das gleichberechtigte Nebeneinander von Wohnen und gewerblicher Nutzung, soweit sie das Wohnen nicht wesentlich stört. Mischgebiete unterscheiden sich damit deutlich von Kerngebieten, die gemäß § 7 Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dienen und in denen das Wohnen nur in eingeschränktem Umfang zulässig ist. An der Einordnung der näheren Umgebung des Baugrundstücks als Mischgebiet kann danach kein Zweifel bestehen. Denn nach dem Ergebnis des Augenscheins überwiegt in dem maßgeblichen Straßengeviert die Wohnnutzung deutlich die gewerbliche Nutzung; ein Mischgebiet liegt aber bereits dann vor, wenn sich Wohnnutzung und gewerbliche Nutzung die Waage halten (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 17.08.1994 a.a.O. m.w.N.).
24 
Im Übrigen wäre auch dann von einem Mischgebiet auszugehen, wenn man über das oben erläuterte Straßengeviert hinaus die Bebauung an der Straßburger Straße insgesamt, d.h. zwischen der Burgunder Straße und der Ludwigsburger Straße, zur „näheren Umgebung“ im Sinne des § 3 Abs. 2 BPlanVergn zählen würde. Denn auch diese Bebauung ist - wie der Augenschein ergeben hat - durchweg durch das gleichberechtigte Nebeneinander von Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störender gewerblicher Nutzung geprägt, wobei letztlich auch in diesem Bereich die Wohnnutzung überwiegt. Im gesamten Verlauf der Straßburger Straße ist in den Obergeschossen der dortigen zwei- bis dreigeschossigen Gebäude Wohnnutzung anzutreffen, während in den Erdgeschossen auch Gewerbebetriebe wie kleinere Läden mit verschiedenen Sortimenten und Angeboten (Elektrogeräte, Bekleidung, Toto-Lotto-Annahmestelle, Änderungsschneiderei etc.), kleine Werkstätten, Frisörbetriebe oder Arztpraxen sowie kleinere Hotelbetriebe (hier gibt es zum Teil auch Fremdenzimmer im Obergeschoss) untergebracht sind. Soweit sich im Bereich der Einmündung der Straßburger Straße in die Ludwigsburger Straße eine genehmigte Spielothek im Gebäude Ludwigsburger Straße 93 befindet (die im Übrigen wesentlich kleiner als die vom Kläger geplante Spielhalle ist), wird das betreffende Grundstück wesentlich von der Bebauung an der vielbefahrenen Ludwigsburger Straße mitgeprägt und liegt schon deshalb außerhalb des Einwirkungsbereichs des geplanten Vorhabens des Klägers und der dortigen Situation und kann daher nicht zur „näheren Umgebung“ im Sinne des § 3 Abs. 2 BPlanVergn gezählt werden.
25 
Im Übrigen hat der vom Senat eingenommene Augenschein zwar ergeben, dass sich in der Straßburger Straße eine verhältnismäßig große Zahl von Gaststätten befindet. Diese sind aber nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO in einem Mischgebiet ohne Weiteres zulässig. Auch sonst sind nach dem Ergebnis des Augenscheins im gesamten Verlauf der Straßburger Straße weder mischgebietsunverträgliche Gewerbebetriebe noch Spielhallen (auch nicht solche, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 8 BauNVO im Mischgebiet zulässig wären) vorhanden. Die genehmigten kerngebietstypischen Spielhallen in der Colmarer Straße 47 und der Unterländerstraße 73 liegen eindeutig außerhalb des Einwirkungsbereichs des Baugrundstücks und können dessen Situation auch nicht prägen, weil sie zu weit entfernt liegen; die Spielothek in der Colmarer Straße liegt ca. 200 m, die in der Unterländerstraße ca. 400 m in der Luftlinie vom Baugrundstück des vorliegenden Verfahrens entfernt.
26 
Schließlich müsste selbst dann, wenn man sämtliche entlang der Straßburger Straße gelegenen Gevierte innerhalb eines durch die Böhringerstraße im Norden, die Burgunderstraße im Westen, die Friesenstraße im Süden und die Ludwigsburger Straße im Osten begrenzten Bereichs in die wertende Betrachtung mit einbezöge, auch insoweit von einem Mischgebiet ausgegangen werden. Denn innerhalb dieses Bereichs ist nach den Angaben der Beklagten, die der Kläger nicht in Zweifel gezogen hat, ebenfalls das typische Nebeneinander von Wohnnutzung und nicht störender gewerblicher Betätigung vorhanden; der Wohnanteil beträgt hier durchschnittlich etwa 64 % der gesamten Geschossfläche (vgl. hierzu den Schriftsatz der Beklagten vom 19.10.2006 mit Anlagen, Bl. 77 bis 83 der Senatsakten). Die Spielhallen in der Colmarer Straße 47 und der Unterländerstraße 73 liegen auch außerhalb dieses Gebiets. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Bebauung in der Umgebung des Baugrundstücks in der Straßburger Straße 35 selbst bei weitestmöglicher Betrachtung einem Mischgebiet entspricht.
27 
Das Vorhaben des Klägers kann nach § 3 Abs. 2 BPlanVergn nicht zugelassen werden, weil bei seiner Verwirklichung die Eigenart der näheren Umgebung nicht erhalten bliebe. Die geplante Spielothek würde die Eigenart der näheren Umgebung vielmehr verändern, da es sich bei ihr um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte handelt, die nach der Baunutzungsverordnung in einem Mischgebiet unzulässig ist. Bei der Frage, ob die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne der von der Beklagten in ihrem Bebauungsplan getroffenen Regelung „erhalten bleibt“, kann von der Typisierung von Nutzungen in der Baunutzungsverordnung als einer insoweit sachverständigen Konkretisierung allgemeiner städtebaulicher Grundsätze ausgegangen werden (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 17.08.1994 a.a.O.). Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Fall folgendes: Kerngebietstypisch ist eine Vergnügungsstätte, wenn sie als zentraler Dienstleistungsbetrieb einen größeren Einzugsbereich besitzt und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar ist oder jedenfalls sein soll (BVerwG, Beschluss vom 29.10.1992 - 4 B 103.92 -, NVwZ-RR 1993, 287; Urteil vom 18.05.1990 - 4 C 49.89 -, NVwZ 1991, 264; Beschluss vom 28.07.1988 - 4 B 119.88 -, NVwZ 1989, 50; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.08.1991 - 5 S 2881/90 -, VBlBW 1992, 217; Bay. VGH, Urteil vom 17.03.2005 - 25 B 01.624 -, juris Rn. 25; Hess. VGH, Urteil vom 11.07.1986 - 4 OE 37/83 -, BRS 46 Nr. 53; Fickert/Fieseler - BauNVO -, 10. Aufl., 2002, § 4a Rn. 23 ff.). Nicht kerngebietstypisch sind hingegen Vergnügungsstätten, die der Entspannung und Freizeitbeschäftigung in einem begrenzten Stadtteil dienen (BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 a.a.O.; Beschluss vom 29.10.1992 a.a.O.; OVG Bremen, Urteil vom 10.09.1996 - 1 BA 24/96 -, juris Rn. 22). In welche der beiden Kategorien eine Spielhalle einzuordnen ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab; erforderlich ist eine im Wesentlichen auf der Einschätzung der tatsächlichen örtlichen Situation beruhende Beurteilung (BVerwG, Beschlüsse vom 29.10.1992 und vom 28.07.1988 a.a.O.). Im Rahmen der Einzelfallbeurteilung ist die Größe des Betriebs ein maßgeblicher Anhalt; dies wird bei einer Spielhalle vor allem durch die Fläche (Raumgröße), die Zahl und die Art der Spielgeräte und die Besucherplätze bestimmt (BVerwG, Urteil vom 18.05.1990 a.a.O. und Beschluss vom 29.10.1992 a.a.O.). Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falls ist die vom Kläger geplante Spielhalle kerngebietstypisch und nicht mischgebietsverträglich.
28 
Das Vorhaben liegt mit einer Nutzfläche für Spielgeräte von ca. 127 qm erheblich über dem Schwellenwert von 100 qm, ab dem nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im allgemeinen eine Kerngebietstypik in Betracht gezogen wird. Bei einer Spielhalle von einer Nutzfläche bis zu 100 qm handelt es sich dagegen regelmäßig um eine Vergnügungsstätte mittlerer Größe, deren Auswirkungen grundsätzlich noch als mischgebietsverträglich anzusehen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.08.1991 a.a.O.). Dieser Wert stellt jedoch nur eine Richtgröße dar (BVerwG, Beschluss vom 29.10.1992 a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.08.1991 a.a.O. und Beschluss vom 12.09.2002 - 8 S 571/02 -, DÖV 2003, 642 f.; Bay. VGH, Urteil vom 17.03.2005 a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 21.06.1994 - 11 A 1113/91 -, ZfBR 1995, 56 und Urteil vom 17.06.1992 - 11 A 1434/89 -, NWVBl. 1992, 436; vgl. auch Fickert/Fieseler, a.a.O., § 4a Rn. 23.1 ff.); maßgeblich ist letztlich die auf der Einschätzung der tatsächlichen örtlichen Situation beruhende Beurteilung (Senatsbeschluss vom 12.09.2002 - 8 S 1571/02 - a.a.O. und OVG Lüneburg, Urteil vom 11.09.1987 - 6 A 139/86 -, NVwZ 1988, 1141 f.).
29 
Der von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Schwellenwert von 100 qm beruht darauf, dass bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung zugrundezulegen ist, in welchem Umfang die Aufstellung von Geldspielgeräten gewerberechtlich zulässig ist. Daraus ergibt sich zugleich die zu erwartende Betriebsgröße und die Zahl der möglichen Benutzer. Bei Festlegung des Schwellenwerts als Richtgröße ist die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass nach der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinn-Möglichkeit (SpielVO) in der Fassung vom 11.12.1985 (BGBl. I S. 2244) je 15 qm Grundfläche höchstens ein Geldspielgerät aufgestellt werden darf und die Gesamtzahl der Geldspielgeräte auf 10 beschränkt ist. Spielhallen, die den Schwellenwert von 100 qm Nutzfläche - wie die vom Kläger geplante Spielothek mit 127 qm - erheblich überschreiten und daher die Aufstellung von mindestens acht Geldspielgeräten gewerberechtlich zulassen, sind daher im Regelfall als kerngebietstypisch einzustufen, da eine Vergnügungsstätte derartigen Zuschnitts auf einen größeren Umsatz und Einzugsbereich angewiesen ist, der mit dem Mischgebietscharakter eines Gebiets nicht mehr vereinbar ist (zur Kerngebietstypik bei acht möglichen Geldspielgeräten vgl. u.a. OVG NRW, Urteil vom 10.05.1993 - 11 A 1438/91 -, BRS 55 Nr. 70). Dass nach der Neufassung der SpielVO vom 01.01.2006 (BGBl. I 2005 S. 3495) inzwischen je 12 qm (statt bisher 15 qm) Grundfläche ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden kann und die zulässige Gesamtzahl dieser Geräte auf 12 (statt bisher 10) erhöht worden ist, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Denn nunmehr dürfte der Kläger bei einer Nutzfläche von 127 qm gewerberechtlich statt bisher 8 sogar 10 (aufgerundet 11) Geldspielgeräte aufstellen, was der früher zulässigen Höchstzahl solcher Geräte entspräche. Legt man die Neufassung der SpielVO zugrunde, wäre somit gewerberechtlich ein noch größerer Spielbetrieb möglich und die vom Kläger geplante Spielhalle erst recht kerngebietstypisch und nicht mischgebietsverträglich.
30 
Nach dem Ergebnis des vom Senat eingenommenen Augenscheins rechtfertigt die tatsächliche örtliche Situation auch keine Abweichung von dem Schwellenwert von 100 qm Spielfläche. Das Baugrundstück grenzt nicht an ein Kern- oder Gewerbegebiet (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 12.09.2002 a.a.O.). Auch ist weder im unmittelbaren Einwirkungsbereich des Vorhabens des Klägers - dem oben umschriebenen Straßengeviert -, noch in der gesamten Straßburger Straße ein (mischgebietsunverträglicher) Fremdkörper vorhanden, der zu einer Wertung der vom Kläger geplanten Spielhalle als planungsrechtlich hinnehmbar führen könnte. Soweit er - bezogen auf die Bebauung der Straßburger Straße insgesamt - geltend macht, dass hier eine verhältnismäßig große Anzahl von Gaststätten vorhanden ist, kann auch dies keine andere Beurteilung rechtfertigen, da Speise- und Schankwirtschaften - wie oben ausgeführt - ausnahmslos mischgebietsverträglich sind und überdies nicht mit dem Trading-down-Effekt verbunden sind, den kerngebietstypische Spielhallen typischerweise nach sich ziehen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, juris; Fickert/Fie-seler a.a.O., § 4a Rn. 22.1).
31 
Für die Qualifizierung der ihrer Größe nach kerngebietstypischen Spielhalle als mischgebietsunverträglich spricht schließlich auch, dass sie in zentraler Lage in einer Durchgangsstraße vom Bahnhof Zuffenhausen zur Ludwigsburger Straße - einer Hauptverkehrsstraße - eingerichtet und damit über einen besonderen Attraktivitätsfaktor für „Laufkundschaft“ aus anderen Stadtteilen verfügen würde. Ihr Eingang ist auf der Ecke Straßburger Straße/Sachsenstraße vorgesehen. Zur Straßburger Straße hin sind zwei, zur Sachsenstraße hin sechs große (Schau-) Fenster vorhanden (letztere nehmen eine Gesamtlänge von 17 bis 18 m ein), die zwar nach den Angaben des Klägers bei Inbetriebnahme mit Folie abgedeckt werden sollen, aber dennoch zwangsläufig auf den Spielbetrieb in besonderer Weise aufmerksam machen.
32 
Nach alledem liegen die in § 3 Abs. 2 BPlanPVergn festgelegten Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme im Falle der vom Kläger geplanten Spielhalle nicht vor. Unabhängig davon steht die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB aber auch, was sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, im Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. hierzu u.a. Schrödter/Rieger, Kommentar zum BauGB, 7. Aufl., § 31 Rn. 13 m.w.N.). Selbst wenn man unterstellt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung des Vorhabens nach § 3 Abs. 2 BPlanVergn vorliegen, ist die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB jedenfalls ermessensfehlerfrei versagt worden, so dass sich die Ablehnung der begehrten Baugenehmigung auch unter diesem Gesichtspunkt als rechtmäßig erweist. Nach den maßgeblichen Erwägungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid (vgl. hierzu § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und den nach § 114 Satz 2 VwGO zulässigen Ergänzungen der Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Versagung einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässigerweise auf städtebauliche Gründe gestützt worden (vgl. Schröder/Rieger a.a.O. § 31 Rn. 14). Die Beklagte hat insoweit geltend gemacht, dass mit der Zulassung einer kerngebietstypischen Spielhalle auf dem zentral gelegenen Baugrundstück in der Straßburger Straße 35 ihr mit dem Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen und andere im Stadtbezirk Zuffenhausen“ verfolgtes Plankonzept durchbrochen würde. Eine solche Durchbrechung des Plankonzepts liegt entgegen der Auffassung des Klägers nicht bereits deshalb vor, weil sich in der Ludwigsburger Straße 93 eine Spielothek befindet. Denn diese wird - wie oben ausgeführt - maßgeblich durch die baulichen Verhältnisse an der verkehrsreichen Ludwigsburger Straße mitgeprägt und unterscheidet sich schon dadurch von dem in zentraler Lage der Straßburger Straße gelegenen und überdies erheblich größeren Vorhaben des Klägers; außerdem wurde sie schon 1978 und damit vor Erlass des hier maßgeblichen Bebauungsplans vom 22.09.1988 genehmigt. Auch die in der Colmarer Straße und der Unterländerstraße in etwa 200 m bzw. 400 m Entfernung vom Vorhaben des Klägers genehmigten Spielhallen begründen entgegen seiner Rechtsansicht keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Denn diese liegen - wie oben bereits ausgeführt - eindeutig außerhalb des maßgeblichen Einwirkungsbereichs des Baugrundstücks.
33 
Die Beklagte hat ferner im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen zu Recht darauf hingewiesen, dass mit der Zulassung der vom Kläger geplanten Spielothek in der Straßburger Straße Trading-down-Effekte, d.h. vor allem eine Beeinträchtigung des Gebietscharakters und der Gebietsqualität (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, juris; Fickert/Fieseler a.a.O., § 4a Rn. 22.1), ausgelöst und die Entwicklung dieses Bereichs in Richtung eines Vergnügungsviertels eingeleitet würden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass bereits weitere Anträge für Spielhallen in den Anwesen Straßburger Straße 23 und Straßburger Straße 5 gestellt worden sind. Im Rahmen der Ermessensausübung nach § 31 Abs. 1 BauGB dürfen solche Folgewirkungen einer Ausnahmeerteilung berücksichtigt werden. So kann eine Ausnahme gerade dann ermessensfehlerfrei versagt werden, wenn durch sie - wie hier - eine Entwicklung eingeleitet würde, die zu einer Beeinträchtigung der Eigenart des Baugebiets führen könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.2003, DÖV 2004, 306 und Schrödter/Rieger a.a.O., § 31 Rn. 14).
34 
Ob der geplanten Spielhalle auch § 5 BPlanVergn, den das Verwaltungsgericht für unwirksam hält, entgegensteht, kann nach alledem dahingestellt bleiben, zumal diese Bestimmung die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 3 BPlanVergn voraussetzt, an der es hier gerade fehlt.
35 
Schließlich kommt eine Befreiung von den dem Vorhaben entgegenstehenden Vorschriften des maßgeblichen Bebauungsplans ebenfalls nicht in Betracht, da hierdurch Grundzüge der Planung im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB berührt würden und auch die übrigen gesetzlichen Befreiungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Dies ist in den angegriffenen Behördenentscheidungen zutreffend ausgeführt worden; Einwände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, hat der Kläger nicht erhoben.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
38 
Beschluss
39 
vom 27. Oktober 2006
40 
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 76.200,-- EUR festgesetzt (600,-- EUR/qm Nutzfläche der Spielhalle ohne Nebenräume (vgl. Nr. 9.1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, VBlBW 2004, 467).
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die aufgrund ihrer Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in vollem Umfang abweisen müssen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte über seinen Antrag vom 07.07.2003/30.07.2003 auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Spielothek auf dem Grundstück Straßburger Straße 35 in Stuttgart-Zuffenhausen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 29.10.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.11.2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Das Vorhaben des Klägers ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Der geplanten Spielothek steht § 3 Abs. 2 des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen und andere - Zuffenhausen“ vom 22.09.1988 - BPlanVergn - entgegen. An der Rechtswirksamkeit dieser Bestimmung bestehen entgegen der Ansicht des Klägers keine Zweifel. Sie hat einen doppelten Regelungsgehalt: Zunächst werden Versorgungseinrichtungen der Kategorie B, zu denen die vom Kläger geplante Spielhalle gehört, für grundsätzlich unzulässig erklärt. Sodann wird die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 BauGB für derartige Vergnügungseinrichtungen im Zentrum und in Bereichen der Gebietskategorie IV vorgesehen und von der Erfüllung bestimmter tatbestandlicher Voraussetzungen abhängig gemacht. Diese Voraussetzungen liegen im Falle der vom Kläger geplanten Spielhalle nicht vor. Unabhängig davon ist die Erteilung einer Ausnahme von den beteiligten Behörden jedenfalls auch mit ermessensfehlerfreien Erwägungen versagt worden. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB liegen ebenfalls nicht vor.
18 
Rechtsgrundlage für die beantragte Baugenehmigung ist § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO. Danach ist die erforderliche Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Wie das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat, ist die geplante Einrichtung einer Spielothek in einem Gebäudeteil, der bisher als Ladengeschäft betrieben wurde, eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung (vgl. §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 2 Nr. 1, 2 Abs. 12 Nr. 1 LBO), da für eine Vergnügungsstätte andere Anforderungen gelten als für eine Ladennutzung. Der Erteilung der begehrten Baugenehmigung steht jedoch § 3 Abs. 2 BPlanVergn entgegen.
19 
Nach § 5 der Ortsbausatzung der Beklagten vom 25.06.1935 - OBS 1935 - gelten in der Baustaffel 4, in der das für das Vorhaben des Klägers vorgesehene Grundstück liegt, die Bestimmungen über das „gemischte Gebiet“. Spielhallen gehören nicht zu den Anlagentypen, die nach der für das „gemischte Gebiet“ geltenden Regelung des § 4 OBS 1935 nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden können. Zutreffend hat daher das Regierungspräsidium Stuttgart im angefochtenen Widerspruchsbescheid festgestellt, dass sich aus den §§ 4, 5 OBS 1935 keine Hinderungsgründe für die vom Kläger beabsichtigte Nutzungsänderung ergeben (zur Rechtswirksamkeit der nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Vorschriften der OBS 1935 vgl. grundlegend das Senatsurteil vom 25.02.1993 - 8 S 287/92 -, VBlBW 1993, 420 m.w.N.). Durch den Bebauungsplan über Vergnügungseinrichtungen und andere für das Stadtgebiet Zuffenhausen vom 22.09.1988 wurde die OBS 1935 jedoch geändert. Diese Änderung findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 9 BauNVO 1977. Wie der Senat in seinem Normenkontrollurteil vom 16.12.1991 - 8 S 14/89 - (NVwZ-RR 1993, 122 ff.) im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.08.1991 - 4 N 1.89 -, BRS 52 Nr. 1) festgestellt hat, können derartige Festsetzungen über die Zulässigkeit von Vergnügungseinrichtungen aufgrund von § 1 Abs. 9 BauGB auch im Geltungsbereich eines nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen des Bebauungsplans über Vergnügungseinrichtungen in Zuffenhausen stellen sich somit als nach § 1 Abs. 9 BauGB zulässige Feindifferenzierungen der planerischen Festsetzungen in dem nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Baustaffelplan der Beklagten i.V.m. den ergänzenden Vorschriften der OBS 1935 dar (vgl. zum Ganzen das Normenkontrollurteil des Senats vom 16.12.1991 a.a.O.).
20 
Der vom Kläger beabsichtigten Einrichtung einer Spielothek im Erdgeschoss des mehrgeschossigen Gebäudes in der Straßburger Straße 35 steht § 3 Abs. 2 BPlanVergn entgegen. Nach dieser Vorschrift können Vergnügungseinrichtungen der Kategorie B, wozu nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BPlanVergn auch die vom Kläger beabsichtigte Spielothek gehört, nur im Zentrum und in Bereichen der Gebietskategorie IV ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die Eigenart der näheren Umgebung erhalten bleibt. Die Wirksamkeit dieser Regelung unterliegt nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats keinen Bedenken (vgl. hierzu das Normenkontrollurteil vom 16.12.1991 - 8 S 14/89 - a.a.O. und den Beschluss vom 17.08.1994 - 8 S 1199/94 - zu vergleichbaren Bebauungsplänen der Beklagten über Vergnügungseinrichtungen in anderen Stadtbezirken). Bei Verwirklichung des Vorhabens des Klägers, dass innerhalb des Bereichs liegt, der durch den BPlanVergn als „Zentrum“ festgesetzt worden ist (dabei entspricht dieser Bereich demjenigen Gebiet, das der Kläger als „Kernzone“ bezeichnet), bliebe die Eigenart der näheren Umgebung nicht erhalten.
21 
Mit dem Begriff der „näheren Umgebung“ in § 3 Abs. 2 BPlanVergn nimmt der Satzungsgeber - wie der Senat im Hinblick auf die Anwendung einer inhaltsgleichen Bestimmung für einen anderen Stadtbezirk der Beklagten in seinem Beschluss vom 17.08.1994 - 8 S 1199/94 - festgestellt hat - ersichtlich Bezug auf den übereinstimmenden Begriff in § 34 Abs. 1 BauGB. Zu berücksichtigen ist daher die Umgebung insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (Senatsbeschluss vom 17.08.1994 a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369). Im Übrigen ergibt sich auch aus der Begründung zum Bebauungsplan, dass die Beurteilung, ob durch das Vorhaben die Eigenart der näheren Umgebung erhalten bleibt, anhand der tatsächlich vorhandenen baulichen Situation in dem oben umschriebenen Bereich zu erfolgen hat. Der Satzungsgeber ist davon ausgegangen, dass Gebiete der Baustaffeln 3 und 4 einen relativ hohen Wohnanteil aufweisen; besonderes Ziel des Bebauungsplans ist es, durch die räumliche Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungseinrichtungen insbesondere Bereiche mit hohem Wohnanteil, schützenswerte Einrichtungen wie u.a. Schulen, Jugendhäuser und deren Umgebung sowie zentrale Plätze und wichtige Einkaufsgebiete von derartigen Nutzungen künftig nach Möglichkeit freizuhalten (vgl. Niederschrift des Gemeinderats vom 22.09.1988 i.V.m. der Begründung vom 14.01.1987).
22 
Nach dem vom Senat im Rahmen des Augenscheins gewonnenen Eindruck wird im vorliegenden Fall die „nähere Umgebung“ durch das von der Straßburger Straße, Sachsen-, Friesen- und Markomannenstraße umschlossene Straßengeviert sowie die dem Vorhaben gegenüberliegende Seite der Straßburger Straße bestimmt. Nach den Feststellungen des Senats anlässlich des Augenscheins und den hiermit übereinstimmenden, von der Beklagten vorgelegten Unterlagen befinden sich innerhalb dieses Straßengevierts zwei- bis dreigeschossige Häuser, die entlang der Sachsen-, Friesen- und Markomannenstraße fast ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden. Eine gewerbliche Nutzung in den Erdgeschossen findet im Anwesen Straßburger Straße 29 (Schneiderei mit Laden) statt und ist als Laden im Gebäude Straßburger Straße 35 vorhanden gewesen. Auf der dem Vorhaben gegenüberliegenden Seite der Straßburger Straße befindet sich im Erdgeschoss des Gebäudes Nr. 40 ein Leder- und Pelzgeschäft und im Erdgeschoss des Gebäudes mit der Hausnummer 44 ist eine Rückenschulepraxis eines Arztes für Orthopädie und physikalische Therapie untergebracht. Im rückwärtigen Bereich des Anwesens Straßburger Straße 38 lagern Eisenmaterialien und auch das hintere Gelände des Anwesens Straßburger Straße 42 vermittelt den Eindruck einer gewerblichen Nutzung. Dem Vorhaben direkt gegenüber befindet sich im Erdgeschoss des dortigen Gebäudes ein Restaurant.
23 
Nach diesen Feststellungen entspricht die Bebauung in der „näheren Umgebung“ des Vorhabens des Klägers ihrer Eigenart nach einem Mischgebiet und nicht - wie der Kläger meint - einem Kerngebiet. Kennzeichen eines Mischgebiets ist nach § 6 Abs. 1 BauNVO das gleichberechtigte Nebeneinander von Wohnen und gewerblicher Nutzung, soweit sie das Wohnen nicht wesentlich stört. Mischgebiete unterscheiden sich damit deutlich von Kerngebieten, die gemäß § 7 Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dienen und in denen das Wohnen nur in eingeschränktem Umfang zulässig ist. An der Einordnung der näheren Umgebung des Baugrundstücks als Mischgebiet kann danach kein Zweifel bestehen. Denn nach dem Ergebnis des Augenscheins überwiegt in dem maßgeblichen Straßengeviert die Wohnnutzung deutlich die gewerbliche Nutzung; ein Mischgebiet liegt aber bereits dann vor, wenn sich Wohnnutzung und gewerbliche Nutzung die Waage halten (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 17.08.1994 a.a.O. m.w.N.).
24 
Im Übrigen wäre auch dann von einem Mischgebiet auszugehen, wenn man über das oben erläuterte Straßengeviert hinaus die Bebauung an der Straßburger Straße insgesamt, d.h. zwischen der Burgunder Straße und der Ludwigsburger Straße, zur „näheren Umgebung“ im Sinne des § 3 Abs. 2 BPlanVergn zählen würde. Denn auch diese Bebauung ist - wie der Augenschein ergeben hat - durchweg durch das gleichberechtigte Nebeneinander von Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störender gewerblicher Nutzung geprägt, wobei letztlich auch in diesem Bereich die Wohnnutzung überwiegt. Im gesamten Verlauf der Straßburger Straße ist in den Obergeschossen der dortigen zwei- bis dreigeschossigen Gebäude Wohnnutzung anzutreffen, während in den Erdgeschossen auch Gewerbebetriebe wie kleinere Läden mit verschiedenen Sortimenten und Angeboten (Elektrogeräte, Bekleidung, Toto-Lotto-Annahmestelle, Änderungsschneiderei etc.), kleine Werkstätten, Frisörbetriebe oder Arztpraxen sowie kleinere Hotelbetriebe (hier gibt es zum Teil auch Fremdenzimmer im Obergeschoss) untergebracht sind. Soweit sich im Bereich der Einmündung der Straßburger Straße in die Ludwigsburger Straße eine genehmigte Spielothek im Gebäude Ludwigsburger Straße 93 befindet (die im Übrigen wesentlich kleiner als die vom Kläger geplante Spielhalle ist), wird das betreffende Grundstück wesentlich von der Bebauung an der vielbefahrenen Ludwigsburger Straße mitgeprägt und liegt schon deshalb außerhalb des Einwirkungsbereichs des geplanten Vorhabens des Klägers und der dortigen Situation und kann daher nicht zur „näheren Umgebung“ im Sinne des § 3 Abs. 2 BPlanVergn gezählt werden.
25 
Im Übrigen hat der vom Senat eingenommene Augenschein zwar ergeben, dass sich in der Straßburger Straße eine verhältnismäßig große Zahl von Gaststätten befindet. Diese sind aber nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO in einem Mischgebiet ohne Weiteres zulässig. Auch sonst sind nach dem Ergebnis des Augenscheins im gesamten Verlauf der Straßburger Straße weder mischgebietsunverträgliche Gewerbebetriebe noch Spielhallen (auch nicht solche, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 8 BauNVO im Mischgebiet zulässig wären) vorhanden. Die genehmigten kerngebietstypischen Spielhallen in der Colmarer Straße 47 und der Unterländerstraße 73 liegen eindeutig außerhalb des Einwirkungsbereichs des Baugrundstücks und können dessen Situation auch nicht prägen, weil sie zu weit entfernt liegen; die Spielothek in der Colmarer Straße liegt ca. 200 m, die in der Unterländerstraße ca. 400 m in der Luftlinie vom Baugrundstück des vorliegenden Verfahrens entfernt.
26 
Schließlich müsste selbst dann, wenn man sämtliche entlang der Straßburger Straße gelegenen Gevierte innerhalb eines durch die Böhringerstraße im Norden, die Burgunderstraße im Westen, die Friesenstraße im Süden und die Ludwigsburger Straße im Osten begrenzten Bereichs in die wertende Betrachtung mit einbezöge, auch insoweit von einem Mischgebiet ausgegangen werden. Denn innerhalb dieses Bereichs ist nach den Angaben der Beklagten, die der Kläger nicht in Zweifel gezogen hat, ebenfalls das typische Nebeneinander von Wohnnutzung und nicht störender gewerblicher Betätigung vorhanden; der Wohnanteil beträgt hier durchschnittlich etwa 64 % der gesamten Geschossfläche (vgl. hierzu den Schriftsatz der Beklagten vom 19.10.2006 mit Anlagen, Bl. 77 bis 83 der Senatsakten). Die Spielhallen in der Colmarer Straße 47 und der Unterländerstraße 73 liegen auch außerhalb dieses Gebiets. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Bebauung in der Umgebung des Baugrundstücks in der Straßburger Straße 35 selbst bei weitestmöglicher Betrachtung einem Mischgebiet entspricht.
27 
Das Vorhaben des Klägers kann nach § 3 Abs. 2 BPlanVergn nicht zugelassen werden, weil bei seiner Verwirklichung die Eigenart der näheren Umgebung nicht erhalten bliebe. Die geplante Spielothek würde die Eigenart der näheren Umgebung vielmehr verändern, da es sich bei ihr um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte handelt, die nach der Baunutzungsverordnung in einem Mischgebiet unzulässig ist. Bei der Frage, ob die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne der von der Beklagten in ihrem Bebauungsplan getroffenen Regelung „erhalten bleibt“, kann von der Typisierung von Nutzungen in der Baunutzungsverordnung als einer insoweit sachverständigen Konkretisierung allgemeiner städtebaulicher Grundsätze ausgegangen werden (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 17.08.1994 a.a.O.). Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Fall folgendes: Kerngebietstypisch ist eine Vergnügungsstätte, wenn sie als zentraler Dienstleistungsbetrieb einen größeren Einzugsbereich besitzt und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar ist oder jedenfalls sein soll (BVerwG, Beschluss vom 29.10.1992 - 4 B 103.92 -, NVwZ-RR 1993, 287; Urteil vom 18.05.1990 - 4 C 49.89 -, NVwZ 1991, 264; Beschluss vom 28.07.1988 - 4 B 119.88 -, NVwZ 1989, 50; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.08.1991 - 5 S 2881/90 -, VBlBW 1992, 217; Bay. VGH, Urteil vom 17.03.2005 - 25 B 01.624 -, juris Rn. 25; Hess. VGH, Urteil vom 11.07.1986 - 4 OE 37/83 -, BRS 46 Nr. 53; Fickert/Fieseler - BauNVO -, 10. Aufl., 2002, § 4a Rn. 23 ff.). Nicht kerngebietstypisch sind hingegen Vergnügungsstätten, die der Entspannung und Freizeitbeschäftigung in einem begrenzten Stadtteil dienen (BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 a.a.O.; Beschluss vom 29.10.1992 a.a.O.; OVG Bremen, Urteil vom 10.09.1996 - 1 BA 24/96 -, juris Rn. 22). In welche der beiden Kategorien eine Spielhalle einzuordnen ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab; erforderlich ist eine im Wesentlichen auf der Einschätzung der tatsächlichen örtlichen Situation beruhende Beurteilung (BVerwG, Beschlüsse vom 29.10.1992 und vom 28.07.1988 a.a.O.). Im Rahmen der Einzelfallbeurteilung ist die Größe des Betriebs ein maßgeblicher Anhalt; dies wird bei einer Spielhalle vor allem durch die Fläche (Raumgröße), die Zahl und die Art der Spielgeräte und die Besucherplätze bestimmt (BVerwG, Urteil vom 18.05.1990 a.a.O. und Beschluss vom 29.10.1992 a.a.O.). Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falls ist die vom Kläger geplante Spielhalle kerngebietstypisch und nicht mischgebietsverträglich.
28 
Das Vorhaben liegt mit einer Nutzfläche für Spielgeräte von ca. 127 qm erheblich über dem Schwellenwert von 100 qm, ab dem nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im allgemeinen eine Kerngebietstypik in Betracht gezogen wird. Bei einer Spielhalle von einer Nutzfläche bis zu 100 qm handelt es sich dagegen regelmäßig um eine Vergnügungsstätte mittlerer Größe, deren Auswirkungen grundsätzlich noch als mischgebietsverträglich anzusehen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.08.1991 a.a.O.). Dieser Wert stellt jedoch nur eine Richtgröße dar (BVerwG, Beschluss vom 29.10.1992 a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.08.1991 a.a.O. und Beschluss vom 12.09.2002 - 8 S 571/02 -, DÖV 2003, 642 f.; Bay. VGH, Urteil vom 17.03.2005 a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 21.06.1994 - 11 A 1113/91 -, ZfBR 1995, 56 und Urteil vom 17.06.1992 - 11 A 1434/89 -, NWVBl. 1992, 436; vgl. auch Fickert/Fieseler, a.a.O., § 4a Rn. 23.1 ff.); maßgeblich ist letztlich die auf der Einschätzung der tatsächlichen örtlichen Situation beruhende Beurteilung (Senatsbeschluss vom 12.09.2002 - 8 S 1571/02 - a.a.O. und OVG Lüneburg, Urteil vom 11.09.1987 - 6 A 139/86 -, NVwZ 1988, 1141 f.).
29 
Der von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Schwellenwert von 100 qm beruht darauf, dass bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung zugrundezulegen ist, in welchem Umfang die Aufstellung von Geldspielgeräten gewerberechtlich zulässig ist. Daraus ergibt sich zugleich die zu erwartende Betriebsgröße und die Zahl der möglichen Benutzer. Bei Festlegung des Schwellenwerts als Richtgröße ist die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass nach der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinn-Möglichkeit (SpielVO) in der Fassung vom 11.12.1985 (BGBl. I S. 2244) je 15 qm Grundfläche höchstens ein Geldspielgerät aufgestellt werden darf und die Gesamtzahl der Geldspielgeräte auf 10 beschränkt ist. Spielhallen, die den Schwellenwert von 100 qm Nutzfläche - wie die vom Kläger geplante Spielothek mit 127 qm - erheblich überschreiten und daher die Aufstellung von mindestens acht Geldspielgeräten gewerberechtlich zulassen, sind daher im Regelfall als kerngebietstypisch einzustufen, da eine Vergnügungsstätte derartigen Zuschnitts auf einen größeren Umsatz und Einzugsbereich angewiesen ist, der mit dem Mischgebietscharakter eines Gebiets nicht mehr vereinbar ist (zur Kerngebietstypik bei acht möglichen Geldspielgeräten vgl. u.a. OVG NRW, Urteil vom 10.05.1993 - 11 A 1438/91 -, BRS 55 Nr. 70). Dass nach der Neufassung der SpielVO vom 01.01.2006 (BGBl. I 2005 S. 3495) inzwischen je 12 qm (statt bisher 15 qm) Grundfläche ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden kann und die zulässige Gesamtzahl dieser Geräte auf 12 (statt bisher 10) erhöht worden ist, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Denn nunmehr dürfte der Kläger bei einer Nutzfläche von 127 qm gewerberechtlich statt bisher 8 sogar 10 (aufgerundet 11) Geldspielgeräte aufstellen, was der früher zulässigen Höchstzahl solcher Geräte entspräche. Legt man die Neufassung der SpielVO zugrunde, wäre somit gewerberechtlich ein noch größerer Spielbetrieb möglich und die vom Kläger geplante Spielhalle erst recht kerngebietstypisch und nicht mischgebietsverträglich.
30 
Nach dem Ergebnis des vom Senat eingenommenen Augenscheins rechtfertigt die tatsächliche örtliche Situation auch keine Abweichung von dem Schwellenwert von 100 qm Spielfläche. Das Baugrundstück grenzt nicht an ein Kern- oder Gewerbegebiet (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 12.09.2002 a.a.O.). Auch ist weder im unmittelbaren Einwirkungsbereich des Vorhabens des Klägers - dem oben umschriebenen Straßengeviert -, noch in der gesamten Straßburger Straße ein (mischgebietsunverträglicher) Fremdkörper vorhanden, der zu einer Wertung der vom Kläger geplanten Spielhalle als planungsrechtlich hinnehmbar führen könnte. Soweit er - bezogen auf die Bebauung der Straßburger Straße insgesamt - geltend macht, dass hier eine verhältnismäßig große Anzahl von Gaststätten vorhanden ist, kann auch dies keine andere Beurteilung rechtfertigen, da Speise- und Schankwirtschaften - wie oben ausgeführt - ausnahmslos mischgebietsverträglich sind und überdies nicht mit dem Trading-down-Effekt verbunden sind, den kerngebietstypische Spielhallen typischerweise nach sich ziehen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, juris; Fickert/Fie-seler a.a.O., § 4a Rn. 22.1).
31 
Für die Qualifizierung der ihrer Größe nach kerngebietstypischen Spielhalle als mischgebietsunverträglich spricht schließlich auch, dass sie in zentraler Lage in einer Durchgangsstraße vom Bahnhof Zuffenhausen zur Ludwigsburger Straße - einer Hauptverkehrsstraße - eingerichtet und damit über einen besonderen Attraktivitätsfaktor für „Laufkundschaft“ aus anderen Stadtteilen verfügen würde. Ihr Eingang ist auf der Ecke Straßburger Straße/Sachsenstraße vorgesehen. Zur Straßburger Straße hin sind zwei, zur Sachsenstraße hin sechs große (Schau-) Fenster vorhanden (letztere nehmen eine Gesamtlänge von 17 bis 18 m ein), die zwar nach den Angaben des Klägers bei Inbetriebnahme mit Folie abgedeckt werden sollen, aber dennoch zwangsläufig auf den Spielbetrieb in besonderer Weise aufmerksam machen.
32 
Nach alledem liegen die in § 3 Abs. 2 BPlanPVergn festgelegten Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme im Falle der vom Kläger geplanten Spielhalle nicht vor. Unabhängig davon steht die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB aber auch, was sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, im Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. hierzu u.a. Schrödter/Rieger, Kommentar zum BauGB, 7. Aufl., § 31 Rn. 13 m.w.N.). Selbst wenn man unterstellt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung des Vorhabens nach § 3 Abs. 2 BPlanVergn vorliegen, ist die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB jedenfalls ermessensfehlerfrei versagt worden, so dass sich die Ablehnung der begehrten Baugenehmigung auch unter diesem Gesichtspunkt als rechtmäßig erweist. Nach den maßgeblichen Erwägungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid (vgl. hierzu § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und den nach § 114 Satz 2 VwGO zulässigen Ergänzungen der Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Versagung einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässigerweise auf städtebauliche Gründe gestützt worden (vgl. Schröder/Rieger a.a.O. § 31 Rn. 14). Die Beklagte hat insoweit geltend gemacht, dass mit der Zulassung einer kerngebietstypischen Spielhalle auf dem zentral gelegenen Baugrundstück in der Straßburger Straße 35 ihr mit dem Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen und andere im Stadtbezirk Zuffenhausen“ verfolgtes Plankonzept durchbrochen würde. Eine solche Durchbrechung des Plankonzepts liegt entgegen der Auffassung des Klägers nicht bereits deshalb vor, weil sich in der Ludwigsburger Straße 93 eine Spielothek befindet. Denn diese wird - wie oben ausgeführt - maßgeblich durch die baulichen Verhältnisse an der verkehrsreichen Ludwigsburger Straße mitgeprägt und unterscheidet sich schon dadurch von dem in zentraler Lage der Straßburger Straße gelegenen und überdies erheblich größeren Vorhaben des Klägers; außerdem wurde sie schon 1978 und damit vor Erlass des hier maßgeblichen Bebauungsplans vom 22.09.1988 genehmigt. Auch die in der Colmarer Straße und der Unterländerstraße in etwa 200 m bzw. 400 m Entfernung vom Vorhaben des Klägers genehmigten Spielhallen begründen entgegen seiner Rechtsansicht keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Denn diese liegen - wie oben bereits ausgeführt - eindeutig außerhalb des maßgeblichen Einwirkungsbereichs des Baugrundstücks.
33 
Die Beklagte hat ferner im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen zu Recht darauf hingewiesen, dass mit der Zulassung der vom Kläger geplanten Spielothek in der Straßburger Straße Trading-down-Effekte, d.h. vor allem eine Beeinträchtigung des Gebietscharakters und der Gebietsqualität (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, juris; Fickert/Fieseler a.a.O., § 4a Rn. 22.1), ausgelöst und die Entwicklung dieses Bereichs in Richtung eines Vergnügungsviertels eingeleitet würden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass bereits weitere Anträge für Spielhallen in den Anwesen Straßburger Straße 23 und Straßburger Straße 5 gestellt worden sind. Im Rahmen der Ermessensausübung nach § 31 Abs. 1 BauGB dürfen solche Folgewirkungen einer Ausnahmeerteilung berücksichtigt werden. So kann eine Ausnahme gerade dann ermessensfehlerfrei versagt werden, wenn durch sie - wie hier - eine Entwicklung eingeleitet würde, die zu einer Beeinträchtigung der Eigenart des Baugebiets führen könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.2003, DÖV 2004, 306 und Schrödter/Rieger a.a.O., § 31 Rn. 14).
34 
Ob der geplanten Spielhalle auch § 5 BPlanVergn, den das Verwaltungsgericht für unwirksam hält, entgegensteht, kann nach alledem dahingestellt bleiben, zumal diese Bestimmung die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 3 BPlanVergn voraussetzt, an der es hier gerade fehlt.
35 
Schließlich kommt eine Befreiung von den dem Vorhaben entgegenstehenden Vorschriften des maßgeblichen Bebauungsplans ebenfalls nicht in Betracht, da hierdurch Grundzüge der Planung im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB berührt würden und auch die übrigen gesetzlichen Befreiungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Dies ist in den angegriffenen Behördenentscheidungen zutreffend ausgeführt worden; Einwände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, hat der Kläger nicht erhoben.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
38 
Beschluss
39 
vom 27. Oktober 2006
40 
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 76.200,-- EUR festgesetzt (600,-- EUR/qm Nutzfläche der Spielhalle ohne Nebenräume (vgl. Nr. 9.1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, VBlBW 2004, 467).
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Dezember 2013 - 13 K 3224/13 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller zu 1 und 2 - als Gesamtschuldner - und die Antragstellerin zu 3 tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Beschwerden sind - entgegen der Auffassung der Beigeladenen -zulässig. Insbesondere sind sie innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden. Die Beschwerdeschrift vom 13.01.2013 enthält auch einen den Erfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Antrag. Zwar ist der ausdrücklich formulierte Antrag erkennbar unvollständig, denn wörtlich heißt es in der Beschwerdebegründungsschrift insoweit:
„unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Dezember 2013 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 7. August 2013 gegen“.
Jedoch kann ein ausdrücklicher Antrag sogar vollständig entbehrlich sein, wenn aufgrund der Beschwerdebegründung das Rechtsschutzziel unzweifelhaft feststeht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.07.2002 - 11 S 1293/02 - NVwZ 2002, 1388; Kaufmann, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 01.01.2014, § 146 Rn. 13 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Das Antragsfragment lässt die angegriffene Entscheidung eindeutig erkennen. Die Beschwerdebegründung lässt allein den Schluss zu, dass mit den Beschwerden die vollständige Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragsteller verfolgt werden soll, was sich aus Seite 5 der Beschwerdebegründung ergibt. Dort wird als Ziel der Beschwerde die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bezeichnet.
II.
Die Beschwerden sind aber nicht begründet. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 04.07.2013 anzuordnen. Gegenstand der angegriffenen Baugenehmigung ist die Errichtung „eines ökologischen Wohnhauses“ einschließlich einer Kleinwindkraftanlage (Windpillar). Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts keinen Anlass.
1. a) Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die in stets widerruflicher Weise genehmigte Kleinwindkraftanlage nicht gegen die mit dem „Stadtbauplan 1914/018 betreffend den Bereich bei den Hasenberg - Anlagen zwischen Osiander-Straße und Jägerhaus“ festgesetzte Art der baulichen Nutzung -Landhausgebiet (Baustaffel 9) der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin vom 25.06.1935 (OBS) verstoße. Es handele sich bei ihr um eine zulässige Nebenanlage im Sinne von § 7 OBS. Zwar seien in der Vorschrift nur Stallgebäude, Kraftwagenräume und Waschhäuser ausdrücklich bezeichnet. Eine Auslegung der Regelung unter Berücksichtigung der nunmehr für Baugebiete nach der Baunutzungsverordnung geltenden Vorschriften ergebe, dass die dem Wohnen dienenden Anlagen zulässig sein sollen, soweit sie keinen eigenen, selbstständigen Nutzungszweck erfüllten bzw. eine eigene Nutzungsart darstellten. Die Kleinwindkraftanlage erfülle hier keinen selbstständigen Zweck, sondern eine Hilfsfunktion für das Wohnen, weil der damit erzeugte Strom im Gebäude verbraucht werden solle. Es liege daher keine gewerbliche Nutzung vor.
b) Die Antragsteller bringen hiergegen vor, dass es sich bei der Kleinwindkraftanlage um keine Nebenanlage handele. Die Ortsbausatzung enthalte keine Legaldefinition des Begriffs der Nebenanlage, es könne jedoch auf § 14 BauNVO zurückgegriffen werden. Danach seien Nebenanlagen untergeordnete Anlagen, die dem Nutzungszweck des Baugebiets dienten und seiner Eigenart nicht widersprächen. Die Nebenanlage müsse räumlich und funktional untergeordnet sein. Die Unzulässigkeit der Kleinwindkraftanlage ergäbe sich hier daraus, dass es die optisch dominierende Anlage auf dem Baugrundstück sein werde, weil das Wohnhaus vollständig unterirdisch errichtet werden solle. Neben einem Schornstein werde sie die einzige aufstehende Baulichkeit auf dem Grundstück sein. Weiter widerspreche sie der Eigenart des Baugebiets. Denn das Baugebiet sei durch eine nicht intensive Ausnutzung der Grundstücke durch bauliche Anlagen geprägt. Es komme zu einer nachhaltigen, weithin sichtbaren optischen Beeinträchtigung. Weiter seien im Landhausgebiet nur Gebäude zulässig, die ausschließlich oder zum überwiegenden Teil zum Wohnen dienten. Ausnahmsweise seien Gebäude, die der Bildung, der Erholung, der Krankenpflege oder öffentlichen Versorgungseinrichtungen dienten, zulässig. Damit sei das Landhausgebiet mit dem reinen Wohngebiet aus § 3 BauNVO vergleichbar. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass Lage, Größe und Zuschnitt des Baugrundstücks wie der Grundstücke des Baugebiets entscheidend dafür seien, ob eine Windenergieanlage als Nebenanlage der Eigenart des Baugebiets widerspreche oder nicht. Die Weiträumigkeit oder Dichte der Bebauung sei eine Eigenart des Baugebiets, die gerade für die Zulässigkeit einer Windenergieanlage als Nebenanlage von entscheidender Bedeutung sei. Zwar mögen hier die kleinflächige Bebaubarkeit und geringe Ausnutzbarkeit der Grundstücke sowie die Weiträumigkeit des Baugebiets zu Gunsten der Zulässigkeit von Windkraftanlagen sprechen. Jedoch belegten diese Aspekte auch, dass das geplante Vorhaben der Zweckbestimmung des Baugebiets widerspreche, weil es von nicht intensiver Ausnutzung der Grundstücke durch bauliche Anlagen geprägt sei und dass angesichts der planerischen Vorgaben dem Gebiet ein erhöhter Wohnwert zugedacht sei.
c) Mit diesen Einwendungen vermögen die Beschwerden die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht mit Erfolg in Zweifel zu ziehen.
aa) Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Kleinwindkraftanlage eine nach § 7 OBS zulässige Nebenanlage sei, trifft zu. Dies gilt auch für den Fall, dass der Begriff der Nebenanlage im Sinne des § 7 Abs. 1 OBS im gleichen Sinne zu verstehen sein sollte wie derjenige der untergeordneten Nebenanlage aus § 14 Abs. 1 BauNVO. Denn bei der hier umstrittenen Kleinwindkraftanlage handelt es sich um eine nach diesem Maßstäben untergeordnete Nebenanlage. Die von den Beschwerden aufgeworfene Rechtsfrage zum Gleichlauf von § 7 OBS und § 14 Abs. 1 BauNVO kann daher offen bleiben,
(1) Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 OBS - die Ortsbausatzung gilt nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 als nicht-qualifizierter übergeleiteter Bebauungsplan fort (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u.a. Senatsurteile vom 25.02.1993 - 8 S 287/92 - VBlBW 1993, 420 und vom 02.11.2006 - 8 S 1891/05 - BauR 2007, 1373) - dürfen im Landhausgebiet, abgesehen von Nebenanlagen (Stallgebäuden, Kraftwagenräumen, Waschhäusern und dgl.), nur Gebäude errichtet werden, die ausschließlich oder zum überwiegenden Teil zum Wohnen dienen. Es kann offen bleiben, ob sich aus den in § 7 Abs. 1 OBS beispielhaft aufgezählten Nebenanlagen ergibt, dass der Nebenanlagenbegriff der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin ebenso wie derjenige des § 14 BauNVO eine funktionale Zuordnung zur Hauptnutzung voraussetzt. Die Nebenanlage muss der Hauptnutzung dienen und ihr insofern untergeordnet sein. Die Frage der Unterordnung unter eine Hauptnutzung ist bei einem Vorhaben im Sinne von § 14 Abs. 1 BauNVO nach qualitativen wie quantitativen Kriterien zu beantworten, wobei sowohl Kriterien wie die Grundfläche und die Höhe der Anlagen und ihr Verhältnis als auch der optische Gesamteindruck relevant sein können (vgl. zu § 14 Abs. 1 BauNVO: BVerwG, Urteil vom 28.04.2004 - 4 C 10.03 - NVwZ 2004, 1244 (1246)).
10 
(2) Gemessen an diesen Maßstäben handelt es sich bei der Kleinwindkraftanlage um eine untergeordnete Nebenanlage. Sie ist der genehmigten Wohnnutzung auf dem Grundstück der Beigeladenen funktional zugeordnet, da sie der Energiegewinnung für das Hauptvorhaben dient. Das impliziert unmittelbar auch ihre funktionale Unterordnung. Die räumlich gegenständliche Zuordnung ergibt sich hier aus ihrer Errichtung auf dem gleichen Baugrundstück. Die Kleinwindkraftanlage ist weiter räumlich-gegenständlich der Wohnnutzung untergeordnet, auch wenn sie optisch allein nach außen in Erscheinung treten wird, weil die Wohnnutzung im Wesentlichen unterhalb der Geländeoberfläche geplant und genehmigt ist. In einem solchen Fall kann der Gesamteindruck nicht schematisch dahingehend gewürdigt werden, dass die Nebenanlage als einzig nach außen sichtbar hervortretende Nutzung des Grundstücks die Hauptnutzung optisch dominiere und deshalb nicht mehr untergeordnet sei. Vielmehr ist die Nebenanlage zum Gesamtvorhaben ins Verhältnis zu setzen. Bei einer Höhe des Windpillars von 7,50 m tritt dieser gegen ein Bauvorhaben mit einer maximalen Gesamthöhe bzw. -tiefe von 6,34 m und einer minimalen Gesamthöhe von 3,75 bei wertender Betrachtung nur untergeordnet hervor. Die von der Kleinwindkraftanlage in Anspruch genommene Fläche - die Anlage weist einen Durchmesser von einem Meter auf - ist im Vergleich zu der restlichen baulichen Anlage geradezu verschwindend gering und damit qualitativ wie quantitativ untergeordnet. Insbesondere führt die Nutzung des Grundstücks zur Gewinnung von Energie für die Wohnnutzung hier entgegen der Auffassung der Antragsteller zu keiner intensiven Grundstücksausnutzung mit erheblichen optischen Beeinträchtigungen.
11 
bb) Unabhängig von der Frage, ob für Nebenanlagen im Sinne des § 7 Abs. 1 OBS entsprechend den Vorgaben des § 14 Abs. 1 BauNVO gleichsam als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zu prüfen ist, ob die Nebenanlage der Eigenart des Baugebiets nicht widerspricht, vermag der entsprechende Vortrag der Antragsteller ihren Beschwerden deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil der Windpillar der Eigenart des Landhausgebiets nicht widerspricht.
12 
(1) Maßgebend für die Beurteilung der Eigenart des konkreten Baugebiets ist die Bewertung des Einzelfalls, bei der Lage, Größe und Zuschnitt des Baugrundstücks sowie der Grundstücke des Baugebiets überhaupt in den Blick zu nehmen sind. Je „weiträumiger“, „aufgelockerter“ die Grundstücke bebaut sind, desto eher sind sie aufnahmefähig für Windkraftanlagen, ohne dass die Eigenartigkeit des Baugebiets entgegenstünde. Dagegen hat ein Gebiet mit kleinen Grundstücken, einer hohen Grundflächenzahl und großen überbaubaren Grundstücksflächen, wie z.B. eine Reihenhaussiedlung, jedenfalls tendenziell eine die Zulässigkeit von Windenergieanlagen ausschließende Eigenart (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1983 - 4 C 18.81 - BVerwGE 67, 23 (27 f.); Senatsurteil vom 26.06.1998 - 8 S 882/98 - NVwZ 1999, 548 (549)). Der Eigenart des konkreten Baugebiets kann demnach eine Nebenanlage auch dann widersprechen, wenn sie zu bestimmten optischen Beeinträchtigungen führt. Diese müssen allerdings städtebaulich erheblich sein und daher an städtebaulich erheblichen Kategorien (insbesondere also Art und Maß der baulichen Nutzung sowie die überbaubare Grundstücksfläche) festzumachen sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.2003 - 5 S 2726/02 -BauR 2004, 1909 (1911)).
13 
(2) Wie die Antragsteller selbst einräumen, ist bereits die kleinflächige Bebaubarkeit und die geringe Ausnutzbarkeit der Grundstücke sowie die Weiträumigkeit des Baugebiets ein erhebliches Indiz dafür, dass die Kleinwindkraftanlage der Eigenart des Baugebiets nicht widerspricht. Der von ihnen herangezogene „erhöhte Wohnwert“, der großzügige Gebietscharakter und die Schutzwürdigkeit der Halbhöhenlage vermögen Gegenteiliges nicht zu begründen. Die behauptete nachhaltige, weithin sichtbare optische Beeinträchtigung, an deren tatsächlichem Vorliegen der Senat durchaus erhebliche Zweifel hat, kann jedenfalls nicht dazu führen, dass ein Widerspruch gegen die Eigenart des Baugebiets angenommen werden kann. Denn vor bloßen optischen Beeinträchtigung gewährt § 7 OBS ebenso wenig Schutz wie § 14 Abs. 1 BauNVO (vgl. Bayerischer VGH; Urteil vom 19.05.2011 - 2 B 11.397 -NVwZ-RR 2011, 851 (853)), weil allein gestalterische Erwägungen bei der Bestimmung der konkreten Eigenart eines Baugebiets keine Bedeutung haben. Ebenso wenig vermag der „Rahmenplan Halbhöhenlagen“ der Antragsgegnerin, der keine rechtliche Außenwirkung entfalten kann, die Eigenart des Baugebiets zu determinieren. Weshalb die Kleinwindkraftanlage schließlich mit einem „erhöhten Wohnwert“, nach welchen Maßstäben dieser auch immer bestimmt werden könnte, unvereinbar sein soll, wird mit der Beschwerde nicht erläutert und erschließt sich dem Senat auch nicht.
14 
Die von den Antragstellern mit der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der „optischen Beeinträchtigungen“ geltend gemachten Einwände ziehen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei dem Windpillar um eine zulässige Nebenanlage handele, ebenfalls nicht mit Erfolg in Zweifel. Denn die auf die Störung des bisher freien und unverbauten Blicks im Außenwohnbereich abstellende Argumentation orientiert sich bereits nicht an städtebaulich relevanten Beurteilungskriterien.
15 
2. a) Das Verwaltungsgericht hat weiter entschieden, dass der Windpillar bei einer Windgeschwindigkeit von 10 m/s in zwei Meter Entfernung eine Lautstärke von 36 dB(A) entwickele, auch nach Auffassung der Antragsteller diese Windgeschwindigkeit nicht erreicht werde und deshalb eine Überschreitung des für reine Wohngebiete bei Nacht maßgeblichen Immissionsrichtwerts von 35 dB(A) auf den etwa vier Meter entfernten Grundstücken der Antragsteller nicht zu befürchten sei. Weiter sei nicht ersichtlich, dass der sich vertikal drehende Rotor unzumutbare Reflexionen verursache.
16 
b) Die Antragsteller machen insoweit geltend, das Vorhaben sei wegen der Kleinwindkraftanlage rücksichtslos. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass in der Baugenehmigung ein Wert von nachts 29 dB(A) festgeschrieben sei. Es sei keinesfalls ausgeschlossen, dass der festgesetzte Grenzwert überschritten werde. Dies gelte insbesondere für das Wohngebäude der Antragsteller zu 1 und 2. Die Antragsteller hätten auch nicht vorgetragen, dass die dem maximalen Immissionswert von 36 dB(A) zugrunde gelegte Windgeschwindigkeit von 10 m/s niemals erreicht werde. Vielmehr hätten sie belegt, dass eine solche Windgeschwindigkeit nicht dauerhaft erreicht und die Anlage daher bei weitem nicht die vom Hersteller angegebenen Werte erzielen könne. Bisher hätten weder die Beigeladene noch die Antragsgegnerin Belege dafür vorgelegt, die eine Einhaltung der in der Baugenehmigung festgesetzten Grenzwerte als realistisch erscheinen ließen. Wären die Werte nicht einzuhalten, so wäre die Baugenehmigung deshalb rechtswidrig. Für abschließende Feststellungen bedürfte es eines Sachverständigengutachtens. Dies sei aber nicht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einzuholen. Es sei auch mit störenden Licht- und Schattenwirkungen zu rechnen. Das Verwaltungsgericht unterstelle das Gegenteil, ohne dies zu begründen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, unzumutbaren optischen Beeinträchtigungen könne durch eine reflexionsarme Ausführung der Lamellen entgegengewirkt werden, verfange nicht, denn bei langsamen Drehbewegungen könne ein „Diskoeffekt“ entstehen, der unabhängig von der Materialbeschaffenheit des Rotors sei. Es handele sich um keine Reflexion. Im Übrigen sei eine solche Ausführung der Lamellen auch nicht in der Baugenehmigung vorgesehen. Schließlich werde die Kleinwindkraftanlage wegen ihrer beträchtlichen Höhe bei tiefstehender Sonne Schatten werfen. Sie werde gemessen von ihrem Mast aus einen Abstand von nur drei Metern zur Grundstücksgrenze der Antragsteller zu 1 und 2 haben.
17 
c) Auch dieses Vorbringen vermag den angegriffenen Beschluss nicht erfolgreich in Zweifel zu ziehen.
18 
aa) Zutreffend gehen die Antragsteller davon aus, dass allein dann, wenn die in der Baugenehmigung festgesetzten Grenzwerte nicht eingehalten werden könnten, die Baugenehmigung aus immissionsschutzrechtlichen Gründen rechtswidrig sein kann. Denn für den Fall, dass die Grenzwerte eingehalten werden können, sie aber im konkreten Einzelfall überschritten würden, handelte die Beigeladene insoweit außerhalb des Genehmigungsumfangs. Dass insoweit der Vollzug der Baugenehmigung behördliche Aufsichtsmaßnahmen erfordern könnte, steht der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nicht entgegen (Senatsurteil vom 01.07.2011 - 8 S 2581/10 - BauR 2011, 1800 (1802)). Die Antragsteller haben mit der Beschwerde nicht dargelegt, dass das Einhalten der in der Baugenehmigung festgesetzten Grenzwerte unmöglich oder unwahrscheinlich ist. Wahrscheinlich bedarf es insoweit auch keines Sachverständigengutachtens, wie die Antragsteller meinen. Denn wenn bei extremen Windgeschwindigkeiten tatsächlich die Grenzwerte erreicht oder überschritten würden, könnten die Betreiber des Windpillars diesen nötigenfalls außer Betrieb nehmen, um ihren Pflichten aus der Baugenehmigung nachzukommen. Weshalb dies nicht möglich sein sollte, legen die Antragsteller mit der Beschwerde nicht dar. Nur ergänzend sei darauf verwiesen, dass der Hersteller des Windpillars selbst angibt, dass die Anlage im Verhältnis zum Windgeräusch immer lautlos laufe und die Angabe von 36 dB(A) bei 10 m/s sich auf eine theoretisch mögliche Schallemission, die im Abstand bis zu zwei Metern wahrzunehmen sei, nicht aber um eine Schallimmission handele (Schreiben vom 27.11.2012, Baugenehmigungsakte Blatt 43).
19 
bb) Zutreffend weist die Beschwerde auch darauf hin, dass es auf eine mögliche, von dem Verwaltungsgericht zur Argumentation herangezogene reflexionsarme Ausführung der Lamellen nicht ankommen kann, weil eine solche Materialbeschaffenheit in der von den Antragsteller angegriffenen Baugenehmigung nicht gefordert wird. Jedoch geht es den Antragstellern mit ihrem Beschwerdevorbringen auch nicht um das klassischerweise als Disco-Effekt beschriebene Phänomen der Lichtreflexe (Licht fällt auf die Lamellen und wird von ihnen reflektiert), sondern um den von ihnen behaupteten Schattenwurfeffekt durch die Drehbewegungen der Lamellen. Dass es zu einem solchen Effekt in einem nicht nur unerheblichen - und damit rücksichtslosen - Ausmaß kommen könnte, haben die Antragsteller aber weder erstinstanzlich noch mit der Beschwerde substantiiert vorgetragen. Vielmehr bleibt es insoweit bei schlichten Behauptungen. Im Unterschied zu einem „klassischen“ Windrad drängt sich ein solcher Effekt angesichts des - recht geringen - Durchmessers des Windpillars hier auch nicht auf. Allerdings dürfte es angezeigt sein, dass die Widerspruchsbehörde die Frage der Rücksichtslosigkeit insoweit näher aufklärt und die Baugenehmigung gegebenenfalls nachbessert. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand ist es allerdings nicht gerechtfertigt, aufgrund der verbleibenden Restunsicherheiten die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller anzuordnen.
20 
3. Soweit die Antragsteller kritisieren, das Verwaltungsgericht habe sich mit dem Vortrag nicht auseinandergesetzt, dass die Kleinwindkraftanlage optisch unzumutbar sei und dass es unter Berücksichtigung der Lärmimmissionen, des Schattenwurfs und der optischen Beeinträchtigungen sich insgesamt als rücksichtslos erweise, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Der Beschwerdevortrag zum Schattenwurf erschöpft sich in einer unsubstantiierten Behauptung (II. 2. c) bb)) und die Angriffe gegen die Bestimmungen zum Immissionsschutz verfangen nicht (II. 2. c) aa)). Daher kann insoweit auch keine Gesamtschau der Elemente zu einer Rücksichtslosigkeit des Vorhabens führen, wobei das Gebot der Rücksichtnahme insoweit über den Rechtsanwendungsbefehl aus § 173 Abs. 3 BBauG, § 233 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 7 OBS verankert sein dürfte (vgl. zur Bedeutung von § 173 Abs. 3 BBauG für den Drittschutz: BVerwG, Urteil vom 23.08.1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364 (366)). Ebenso wenig vermögen Beeinträchtigungen der bisherigen unverbauten Aussicht, das Entstehen eines optischen „Ensembles von Turmbauten“ im Zusammenspiel mit einem Schornstein und die Nähe eines Freisitzes zu der geplanten Kleinwindkraftanlage einzeln oder im Gesamtzusammenhang einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu begründen. Weder der Umstand, dass keine vergleichbaren Anlagen in dem Baugebiet anzutreffen sind, noch der behauptete Wertverlust der Grundstücke der Antragsteller noch das behauptete geringe Gewicht der Interessen der Beigeladenen wegen einer angeblich geringen Energieausbeute der Anlage sind dazu geeignet, die Rechte der Beigeladenen zur Ausnutzung der ihr durch den Stadtbauplan ermöglichten Bebauung ihres Grundstücks auch mit einer Nebenanlage einzuschränken. Letztlich benennen die Antragsteller mit den optischen Beeinträchtigungen und dem möglichen Wertverlust ihrer Grundstücke keine für sich genommen rechtlich geschützten Interessen, auf die ein Nachbar Rücksicht nehmen müsste, ohne dass Besonderheiten wie etwa ausdrückliche Regelungen in einem Bebauungsplan, vorliegen. Solche rechtlich relevanten Besonderheiten werden mit den Beschwerden aber nicht geltend gemacht.
21 
4. a) Die Antragsteller rügen weiter, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag zur Unzulässigkeit des Schornsteins übergangen habe. Hinsichtlich des Schornsteins seien die Bauantragsanlagen in vielerlei Hinsicht unvollständig. Weder sei ersichtlich, wo er errichtet werden solle, noch welche Ausgestaltung oder Höhe er haben werde. Die Feuerungsanlage unterfalle dem Anwendungsbereich der 1. BImSchV. Das bedeute, dass zur Abführung der Immissionen ein Schornstein notwendig sei, der bei der Verwendung fossiler Brennstoffe abhängig von der Gesamtwärmeleistung entweder in einem Umkreis von 15 Metern die Oberkante von benachbarten Lüftungsöffnungen, Fenstern und Türen um mindestens einen Meter oder die höchste Kante des Dachfirstes um mindestens drei Meter überragen müsse oder alternativ mindestens zehn Meter über dem Gelände liegen müsse. Angesichts der unvollständigen Bauunterlagen sei es nicht möglich, die Einhaltung dieser drittschützenden Maßgaben zu prüfen. Unabhängig davon sei der Schornstein, der etwa acht bis zwölf Meter hoch werden müsse, mit seinen Dimensionen gegenüber den Antragstellern rücksichtslos. Mit Schriftsatz vom 23.04.2014, beim Gerichtshof eingegangen am 25.04.2014 haben die Antragsteller weitergehend gerügt, dass aufgrund der besonderen Verhältnisse des Vorhabens der Schornsteinseine eigenständige aufstehende Baulichkeit sei, die Abstandsflächen einzuhalten habe. Es spreche viel dafür, dass die Vorgaben des § 5 LBO insoweit nicht eingehalten werden könnten.
22 
b) Es kann dahinstehen, ob aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht auf die Ausführungen der Antragsteller zur Rechtswidrigkeit des Schornsteins und der fehlenden Überprüfbarkeit der Bauvorlagen in seinem Beschluss nicht eingegangen ist, auf einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu schließen ist. Denn die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen auseinanderzusetzen. Um einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festzustellen, müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (st. Rspr. BVerfG, Urteil vom 22.11.1983 - 2 BvR 399/81 - BVerfGE 65, 293 (295) und zuletzt Beschluss (K) vom 30.09.2013 - 1 BvR 3196/11 - ZfWG 2014, 24). Jedenfalls vermag das Vorbringen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil die behaupteten Rechtsverletzungen der Antragsteller nicht vorliegen.
23 
aa) Dem mit einem Genehmigungsvermerk versehenen, maßstabsgetreuen „Deckblatt“ Schnitt AA aus den Bauvorlagen vom 19.06.2013, geändert am 20.06.2013, ist die genaue Lage des Schornsteins ebenso zu entnehmen wie den Grundrissen EG und OG, dem Freiflächenplan sowie den Ansichten „01 und 02“. Da die genannten Dokumente maßstabsgetreue Zeichnungen enthalten, ist ihnen auch die Höhe des geplanten Schornsteins eindeutig zu entnehmen.
24 
bb) § 19 Abs. 1 Nr. 2 1. BImSchV vermag demjenigen Dritten ein subjektives Recht zu vermitteln, der innerhalb eines Umkreises von 15 Metern um die Austrittsöffnung eines Schornsteins im Sinne des Absatzes 1 (1. Halbsatz) oder innerhalb des erweiterten Umkreises (2. Halbsatz) über Lüftungsöffnungen, Fenster oder Türen an seinem Gebäude verfügt. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift zu Lasten der Antragsteller ist hier aber deswegen nicht festzustellen, weil ausweislich der Bauvorlagen der Schornstein für die Feuerungsanlage, die eine Nennwärmeleistung von weniger als 50 kW aufweisen soll, weiter als 15 Meter von den Wohngebäuden der Antragsteller entfernt errichtet werden soll.
25 
cc) Die Rüge des angeblichen Verstoßes gegen die Vorgaben des § 5 LBO durch den Schornstein ist nach Ablauf der einmonatigen Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erhoben worden und damit für das Gericht nicht mehr berücksichtigungsfähig (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Insbesondere waren die Antragsteller nicht gehindert, diese Erwägungen fristgerecht vorzubringen. Der Umstand, dass den Antragstellern die entsprechenden Planunterlagen nicht bekannt gewesen sind, hinderte eine entsprechende, fristgerechte Beschwerdebegründung nicht. Bereits aus der angegriffenen Baugenehmigung vom 04.07.2013 selbst ist ersichtlich, dass ihr die Bauzeichnungen vom 19.06.2013 zugrunde liegen. Aus diesen ergibt sich die genehmigte Lage und die genehmigte Höhe des Schornsteins. Von diesen Bauvorlagen hätten sich die Antragsteller und ihr Prozessbevollmächtigter durch Akteneinsicht Kenntnis verschaffen können.
26 
Im Übrigen lässt sich auf der Grundlage dieser mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen ein Verstoß gegen § 5 LBO durch den Schornstein auch ausschließen.
27 
dd) Ausgehend von den Erwägungen unter aa) bis cc) ist eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens aufgrund des Schornsteins zu Lasten der Grundstücke der Antragsteller ausgeschlossen.
28 
5. a) Weiter machen die Beschwerden geltend, dass die geplante Terrasse im Süden die im Stadtbauplan von 1914 festgesetzte Baulinie überschreite. Die Terrasse sei ein Gebäudeteil, der die Baulinie einhalten müsse. Dies ergebe sich aus § 28 Abs. 2 OBS. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei eine insoweit erforderliche Befreiung nicht erteilt worden. Straßenseitigen Baulinien könne im Einzelfall drittschützende Wirkung zukommen, wenn sich aus dem Bebauungsplan ergebe, dass ein nachbarschaftliches Austauschverhältnis begründet und ein gegenseitiges Verhältnis der Rücksichtnahme geschaffen werden solle. Dies sei durch das Verwaltungsgericht nicht gewürdigt worden. Die Baulinie markiere den Beginn der davor liegenden Bauverbotszone. Im Hinblick auf diese Einschränkung der Überbaubarkeit der Grundstücksfläche habe der Plangeber ein Austauschverhältnis dergestalt geschaffen, dass alle vom Bauverbot betroffenen Nachbarn den gleichen Restriktionen unterworfen seien. Soweit für die Inanspruchnahme der Terrasse, des Weges vom Blauen Weg zur Terrasse und für die Errichtung von Müllboxen eine Befreiung vom festgesetzten Bauverbot erteilt worden sei, erweise sich diese als rechtswidrig. Die Antragsteller seien auch in ihren Rechten verletzt, da bei ihr nicht die gebotene Rücksicht auf die Nachbarinteressen genommen worden sei. Es spreche bereits viel dafür, dass die Bauverbotszone auch zur Wahrung nachbarlicher Belange geschaffen worden sei. Jedenfalls sei das Vorgehen der Beigeladenen rücksichtslos. Denn aus Sicht der Nachbarn sei es nicht hinzunehmen, dass bei einer so umfassenden und prägnanten Bebauung der Bauverbotszone eine Ausnahmesituation für die Beigeladene geschaffen werde. Ähnlich massive Eingriffe in die Bauverbotszone seien in der Umgebung nicht vorhanden. Es sei vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht statthaft, der Beigeladenen eine so umfassende Sonderbehandlung zukommen zu lassen.
29 
b) Dieses Vorbringen vermag den Beschwerden nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn weder der Baulinie, deren Überschreitung geltend gemacht wird, noch der „Bauverbotszone“ kommt eine nachbarschützende Wirkung zu. Von den genannten Festsetzungen hat die Baurechtsbehörde auch jeweils eine Befreiung erteilt. Die Antragstellerin zu 3 ist darüber hinaus von den Festsetzungen und Befreiungen unter keinen Umständen betroffen.
30 
aa) Das Grundstück der Antragstellerin zu 3 ist weder von der Baulinie betroffen noch liegt es - teilweise - in der Bauverbotszone, in der die Terrasse, der Weg oder die Müllboxen errichtet werden sollen. Daher kommt eine drittschützende Wirkung der Festsetzungen zu ihren Gunsten von vorne herein nicht in Betracht, so dass ihre Beschwerde insoweit schon aus diesem Grund keinen Erfolg haben kann.
31 
bb) Aber auch die Beschwerden der weiteren Antragsteller können insoweit keinen Erfolg haben. Der gerügte Verstoß gegen die festgesetzte Baulinie liegt schon nicht vor, weil auch von dieser Festsetzung befreit worden ist. Selbst wenn ein Verstoß vorläge, führte dies nicht zum Erfolg der Beschwerde, da die Festsetzungen nicht zugunsten der Antragsteller zu 1 und zu 2 drittschützend wirkt.
32 
(1) Mit der Befreiung von den „Festsetzungen des Bebauungsplans -Bauverbot“ (Seite 7 der Baugenehmigung vom 04.07.2013) hat die Antragsgegnerin der Sache nach von der Baulinienfestsetzung befreit. Dies folgt daraus, dass sich Bauverbotsflächen allein aus der Festsetzung von Baugrenzen oder -linien ergeben. Denn Art. 11 Abs. 4 der Württembergischen Bauordnung (WürttBauO) vom 28.07.1910 (RegBl. S. 333) ermächtigt allein zur Festsetzung von Grenzen, innerhalb oder außerhalb derer die Errichtung von Bauten ausgeschlossen ist. Die sich daraus ergebenden „Bauverbotsflächen“ - genauer Flächen, die von der Bebauung ganz oder teilweise ausgeschlossen sind - sind das Ergebnis der Anwendung und Festsetzung dieser Grenzen. Gesetzestechnisch kommen sie allein in § 5 Abs. 1 und Abs. 2 der Verfügung des Ministeriums des Innern zum Vollzug der Bauordnung vom 10.05.1911 (RegBl. S. 77) vor. Damit ist eine Befreiung von einem Bauverbot nach der Württembergischen Bauordnung immer eine Befreiung von der Baugrenze oder -linie, deren Festsetzung zur Bauverbotszone führt.
33 
(2) Regelungen in Ortsbauplänen, die nach den Bestimmungen der §§ 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG, 233 Abs. 3 BauGB als Bebauungsplan weitergelten, können dann drittschützende Wirkung haben, wenn sie eine Funktion erfüllen, der nach geltendem Recht nachbarschützenden Normen zukommt, denn nur so kann der in § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG angelegte Kontinuitätsgedanke mit dem Ziel einer Integration früherer Pläne in das System des bundesrechtlichen Bauplanungsrechts erreicht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364). Vorderen, straßenseitigen Baulinien- oder Baugrenzenfestsetzungen kommen dabei regelmäßig keine drittschützende Wirkung zugunsten des seitlich angrenzenden Nachbargrundstücks zu (Senatsbeschluss vom 20.01.2005 - 8 S 3003/04 - NVwZ-RR 2005, 397 (398)). Die Beschwerden legen nicht dar, weshalb hier ausnahmsweise anderes gelten könnte. Denn die Kombination der Baulinie mit einer „Bauverbotszone“, auf die sie Bezug nehmen, lässt gerade nicht erkennen, dass der Plangeber hier (auch) ein nachbarschaftliches Austauschverhältnis und nicht allein die städteplanerische Gestaltung des Baugebiets im Blick gehabt haben könnte. Vielmehr folgt aus der Festsetzung vorderer Baulinien oder -grenzen zwingend die Bestimmung nicht überbaubarer Grundstücksflächen (siehe zur heutigen Rechtslage § 23 Abs. 1 Satz 1 BauNVO; zur Rechtslage 1914: Art. 11 Abs. 4 WürttBauO).
34 
cc) Die Befreiung vom Verbot der Errichtung von Bauten in der Bauverbotszone, die sich nach Art. 11 Abs. 4 WürttBauO durch die Festsetzung von Baugrenzen (hier der Baulinie) ergibt, verletzt die Antragsteller zu 1 und zu 2 nicht in ihren Rechten.
35 
(1) Die Bauverbotszone dient ebenso wenig dem Nachbarschutz wie die Baulinie, deren Überschreitung seitens der Antragsteller gerügt wird. Auch insoweit gilt zunächst, dass die Beschwerden nicht darlegen, weshalb hier der Festsetzung einer vorderen nicht überbaubaren Grundstücksfläche in einer von der Regel abweichenden Weise nachbarschützende Wirkung zukommen könnte (5. b) bb)).
36 
(2) Eine fehlerhafte Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung kann dem Nachbarn jedoch auch einen Abwehranspruch vermitteln. Dies gilt dann, wenn nämlich die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die vom Bauherrn beantragte Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen hat. Der Drittschutz des Nachbarn bei einer rechtswidrigen Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung besteht also nur dann und insoweit, wenn seine nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt worden sind; alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung können zwar zur objektiven Rechtswidrigkeit führen, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden. Die Frage, ob eine hinreichende Würdigung der nachbarlichen Interessen erfolgt ist, muss nach den Maßstäben beantwortet werden, die zum nachbarschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt worden sind (BVerwG, Beschluss vom 08.07.1998 - 4 B 64.98 - NVwZ-RR 1999, 8; Senatsbeschluss vom 23.05.2011 - 8 S 978/11 - juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.12.2013 - 5 S 922/13 - juris Rn. 10).
37 
Ausgehend hiervon vermögen die Antragsteller mit ihren Beschwerden eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens der Beigeladenen und also eine fehlerhafte Würdigung ihrer nachbarlichen Interessen nicht darzutun. Weder eine „Ausnahmesituation für die Beigeladene“ mit einem „massiven Eingriff in die Bauverbotszone“ noch eine negative Vorbildwirkung weisen darauf hin, dass hier schutzwürdige Interessen gerade der Antragsteller in qualifizierter und individualisierter Weise missachtet worden sein könnte, was für einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme Voraussetzung wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.12.2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 Rn. 21).
38 
6. a) Darüber hinaus rügen die Beschwerden, dass für das Vorhaben der Beigeladenen Seitenabstände nach § 34 OBS einzuhalten seien, diese aber nicht gewahrt würden. Es handele sich entgegen der Annahme der Baugenehmigung um ein oberirdisches Gebäude, das die in § 34 Abs. 2 OBS in Verbindung mit dem Planeintrag vorgegebenen Seitenabstände einhalten müsse. Dieser sei hier 14 m. Das Vorhaben halte aber nur 2,5 m zum Grundstück der Antragsteller und 2,5 m nach Osten als Abstand ein.
39 
b) Auch dieses Vorbringen führt nicht zum Erfolg der Beschwerden. Denn das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass § 34 Abs. 1 und Abs. 2 OBS keinen Drittschutz vermittelt.
40 
Bebauungsvorschriften alter Bebauungs- und Ortsbaupläne, die festlegen, dass von den seitlichen Eigentumsgrenzen zusammen ein bestimmter Abstand einzuhalten ist (Summenabstand), sind regelmäßig nicht nachbarschützend (Senatsbeschluss vom 24.08.1995 - 8 S 2282/95; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.02.1992 - 3 S 309/92 - VBlBW 1992, 344 (346). Dies gilt auch für die in § 34 OBS der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin vom 25.6.1935 (OBS) geregelten Seitenabstände. Dies ergibt sich zwingend bereits daraus, dass nach § 34 Abs. 3 OBS die Verteilung des vorgeschriebenen Seitenabstandes auf die beiderseitigen Grenzabstände dem Bauenden freigestellt ist. Im Übrigen geht die Annahme der Antragsteller fehl, der Seitenabstand solle (auch) eine offene Bauweise gewährleisten und Vorschriften über die offene Bauweise seien in der Regel nachbarschützend. Denn die nachbarschützende Wirkung einer Festsetzung nach § 34 OBS erschöpft sich ausweislich § 34 Abs. 3 OBS darin, die Einhaltung eines seitlichen Mindestgrenzabstandes von 2,50 m festzuschreiben. Dieser wird hier jedoch nach dem Beschwerdevorbringen selbst (Beschwerdebegründung S. 25) eingehalten.
41 
7. a) Schließlich machen die Beschwerden geltend, dass sowohl die Befreiung hinsichtlich der zulässigen überbaubaren Grundstücksfläche als auch hinsichtlich der zulässigen Gebäudetiefe rechtswidrig erteilt und jeweils die nachbarlichen Interessen nicht hinreichend gewichtet worden seien.
42 
aa) Es sei eine Überbauung von 10% der Grundstücksfläche, hier von 54 m2, zulässig. Es würden aber 111,11 m2 der Grundstücksfläche und nicht, wie in der Baugenehmigung unterstellt, 74 m2 Grundstücksfläche überbaut. Zwar sei die Bestimmung aus § 3 Abs. 1 OBS nicht drittschützend. Die Befreiung sei hier aber schon deswegen objektiv rechtswidrig erteilt worden, weil die Befreiung nur für eine Überschreitung von 17 m2 Grundstücksfläche erteilt worden sei. Die Voraussetzungen für eine Befreiung lägen auch nicht vor. Hingegen käme den nachbarlichen Interessen hier ein starkes Gewicht zu. Die geringe Überbaubarkeit der Grundstücke ermögliche ein gehobenes Wohnen. Das Vorhaben laufe dieser Intention zuwider. Auch seien die Antragsteller als unmittelbare Nachbarn beeinträchtigt. Denn die Nachbarn hätten ein schutzwürdiges Interesse daran, dass andere Grundstückseigentümer die Restriktionen im Hinblick auf die Überbaubarkeit der Grundstücksflächen einhielten.
43 
bb) Auch die zulässige Gebäudetiefe werde um 50 % überschritten. Diesbezüglich gelte das Gleiche wie bezüglich der bebaubaren Grundstücksfläche.
44 
b) Dieses Vorbringen führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerden.
45 
Weder die Vorschriften zur überbaubaren Grundstücksfläche in § 3 Abs. 1 OBS noch diejenigen in § 43 OBS zur Gebäudetiefe sind nachbarschützend (zu § 3 Abs. 1 OBS: Senatsbeschluss vom 09.08.1996 - 8 S 2012/96 - NVwZ 1997, 598; zu § 43 Abs. 3 OBS: Senatsbeschluss vom 16.12.2002 - 8 S 2660/02 - BRS 65 Nr. 119). Daher kommt auch insoweit eine die Rechte er Antragsteller verletzende Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von diesen Vorschriften allein unter dem Gesichtspunkt der nicht hinreichenden Berücksichtigung nachbarlicher Interessen in Betracht. Dass die Bebauung im Verhältnis zu den Grundstücken der Antragsteller rücksichtslos wäre, wird mit der Beschwerde aber nicht dargetan. Die Antragsteller behaupten letztlich keine individuelle Betroffenheit, sondern machen einen das gesamte Baugebiet umfassenden Anspruch auf Einhaltung „der Restriktionen im Hinblick auf die Überbaubarkeit der Grundstücksflächen“ geltend. Eine gerade ihre Interessen als Angrenzer beeinträchtigende tatsächliche Situation wird von ihnen hingegen gerade nicht vorgebracht. Eine „optische Beeinträchtigung“ alleine kann nicht zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens der Beigeladenen führen.
III.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind für erstattungsfähig zu erklären, da diese im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und damit ein eigenes Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
47 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und lehnt sich an Nr. 9.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ 2013, Beilage S. 57) an. Eine Reduzierung des Streitwerts in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 kommt nach ständiger Senatsrechtsprechung nicht in Betracht, da sich die Antragsteller nicht allein gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des Nachbargrundstücks zur Wehr setzten.
48 
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Die Landesregierung kann zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes

1.
für das ganze Gebiet einer Gemeinde bis zu fünfzigtausend Einwohnern,
2.
für Teile des Gebiets einer Gemeinde über zwanzigtausend Einwohner oder eines gemeindefreien Gebiets,
3.
unabhängig von der Zahl der Einwohner für öffentliche Straßen, Wege, Plätze, Anlagen und für sonstige Orte, die von dort aus eingesehen werden können, im ganzen Gebiet oder in Teilen des Gebiets einer Gemeinde oder eines gemeindefreien Gebiets
durch Rechtsverordnung verbieten, der Prostitution nachzugehen. Sie kann das Verbot nach Satz 1 Nr. 3 auch auf bestimmte Tageszeiten beschränken.

(2) Die Landesregierung kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde oder andere Behörden übertragen.

(3) Wohnungsbeschränkungen auf bestimmte Straßen oder Häuserblocks zum Zwecke der Ausübung der Prostitution (Kasernierungen) sind verboten.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung, durch welche ihm die beklagte Stadt Frankfurt am Main untersagt hat, das Hinterhaus auf einem ihm gehörenden Hausgrundstück für einen bordellartigen Betrieb zur Verfügung zu stellen.

2

Der Kläger vermietete die Räume eines Hinterhauses auf einem ihm gehörenden Hausgrundstück in Frankfurt am Main zum Betrieb eines sogenannten Massagestudios, in dem Prostituierte sexuelle Dienstleistungen anboten. Am Grundstück selbst wurde nicht auf diese Nutzung hingewiesen. Für das Massagestudio wurde auf einer Werbetafel im Bereich der Frankfurter Hauptwache und im Internet geworben. Das Grundstück liegt in einem bauplanungsrechtlich ausgewiesenen Mischgebiet, an das ein allgemeines Wohngebiet angrenzt. Etwa 200 Meter entfernt befinden sich zwei Kindertagesstätten, etwa 100 Meter entfernt befindet sich eine Realschule.

3

Für den Bereich des Grundstücks verbietet die Verordnung des Regierungspräsidiums Darmstadt zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstands in Frankfurt am Main vom 23. Dezember 1986 (Sperrgebietsverordnung) unter anderem, in Prostituiertenwohnheimen, Prostituiertenunterkünften und ähnlichen Einrichtungen (unter anderem in sogenannten Massagesalons und sonstigen überwiegend von Prostituierten genutzten Häusern) der Prostitution nachzugehen.

4

Gestützt auf einen Verstoß gegen die Sperrgebietsverordnung untersagte die Beklagte dem Kläger durch die angegriffene Verfügung, seine Liegenschaft zur Ausübung der Prostitution zur Verfügung zu stellen.

5

Nach Zurückweisung seines hiergegen eingelegten Widerspruchs hat der Kläger gegen die Verfügung Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht abgewiesen hat.

6

Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof die Verfügung der Beklagten aufgehoben: Die Verfügung könne nicht auf einen Verstoß gegen die Sperrgebietsverordnung gestützt werden. Rechtsgrundlage für deren Erlass sei Art. 297 Abs. 1 EGStGB. Die weitgehende Legalisierung der Prostitution durch das Prostitutionsgesetz mache diese Verordnungsermächtigung zwar nicht obsolet; das Prostitutionsgesetz und der darin manifestierte Wandel der gesellschaftlichen Akzeptanz der Prostitution verböten es jedoch, bei der Anwendung der Ermächtigungsgrundlage des Art. 297 EGStGB die Ausübung der Prostitution außerhalb ausgewiesener Toleranzzonen als Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung einzustufen, ohne die aus ihrer Ausübung resultierenden schädlichen Auswirkungen auf die Nachbarschaft, insbesondere auf dort lebende Jugendliche und Kinder konkret zu bewerten. Eine öffentlich nicht wahrnehmbare Ausübung der Prostitution könne deshalb nicht mehr durch den Vollzug einer Sperrgebietsverordnung unterbunden werden, die keine konkrete Belästigung der Öffentlichkeit durch Begleiterscheinungen der Prostitution voraussetze. Die Sperrgebietsverordnung sei bundesrechtskonform dahin auszulegen, dass die dort beschriebene Ausübung der Prostitution außerhalb der Toleranzzonen nur noch dann verboten sei, wenn sie nach außen in Erscheinung trete und eine „milieubedingte Unruhe“ befürchten lasse. Beides sei hier offensichtlich nicht gegeben.

7

Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte, die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen: Art. 297 EGStGB sei auch nach Erlass des Prostitutionsgesetzes eine geeignete Ermächtigungsgrundlage für eine Sperrgebietsverordnung, durch welche aufgrund einer typisierenden Betrachtung der Prostitution von ihr ausgehende abstrakte Gefahren der Belästigung der Wohnbevölkerung und der Jugend unterbunden werden sollten.

8

Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof hat Art. 297 Abs. 1 EGStGB zu Unrecht einschränkend ausgelegt. Entgegen seiner Auffassung ermächtigt diese Vorschrift nicht nur zum Erlass solcher Sperrgebietsverordnungen, welche die Prostitution nur unter der Voraussetzung verbieten, dass mit ihr im konkreten Fall Belästigungen der Öffentlichkeit durch Begleiterscheinungen der Prostitution verbunden sind. Hiervon ausgehend gebietet Bundesrecht nicht, § 1 Abs. 2 Halbs. 2 der Verordnung des Regierungspräsidiums Darmstadt zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstands in Frankfurt am Main vom 23. Dezember 1986 (Sperrgebietsverordnung) einschränkend dahin auszulegen, dass die dort beschriebene Ausübung der Prostitution nur dann verboten ist, wenn sie nach außen in Erscheinung tritt und Belästigungen der Anwohner als milieubedingte Begleiterscheinungen der Prostitution befürchten lässt. Bei zutreffender Auslegung des Art. 297 Abs. 1 EGStGB hätte der Verwaltungsgerichtshof vielmehr zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Ausübung der Prostitution auf dem Hausgrundstück des Klägers gegen § 1 Abs. 2 der Sperrgebietsverordnung verstößt, deshalb zugleich einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 11 HSOG darstellt und - weil auch die übrigen Voraussetzungen für ein ordnungsbehördliches Einschreiten vorliegen - nach dieser Vorschrift untersagt werden durfte. Weiterer tatsächlicher Feststellung bedarf es hierfür nicht. Der Senat kann deshalb in der Sache entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO) und die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückweisen.

10

Nach Art. 297 Abs. 1 EGStGB kann die Landesregierung oder nach Abs. 2 eine von ihr bestimmte Behörde zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstands für Teile des Gebiets einer Gemeinde durch Rechtsverordnung verbieten, der Prostitution nachzugehen.

11

Schon der eindeutige Wortlaut steht einem Verständnis der Norm entgegen, nach dem der Verordnungsgeber das Verbot von der Voraussetzung abhängig machen muss, dass die Ausübung der Prostitution im konkreten Einzelfall eine Belästigung der Öffentlichkeit durch die Begleiterscheinungen der Prostitution hervorruft. Von einer solchen Einschränkung ist in der Vorschrift nicht die Rede.

12

Es gibt keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, der es geböte, den Schutz ordnungsrechtlicher Belange stets in der Weise auszugestalten, dass nur ein Verhalten rechtlich untersagt wird, von dem im konkreten Einzelfall erwiesen ist, dass es diese Belange tatsächlich beeinträchtigt. Für den Erlass einer Verordnung genügt die Prognose, dass das betroffene Verhalten (hier die Ausübung der Prostitution) in hinreichender Weise die abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Schutzgüter begründet. Es bestehen deshalb keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber den Verordnungsgeber ermächtigt, die Prostitution unter der Voraussetzung zu verbieten, dass deren Ausübung abstrakte Gefahren für den öffentlichen Anstand oder den Schutz der Jugend begründet.

13

Demgemäß kann der Erlass einer Sperrgebietsverordnung zum Schutze des öffentlichen Anstands gerechtfertigt sein, wenn die Eigenart des betroffenen Gebietes durch eine besondere Schutzbedürftigkeit und Sensibilität, z.B. als Gebiet mit hohem Wohnanteil sowie Schulen, Kindergärten, Kirchen und sozialen Einrichtungen gekennzeichnet ist und wenn eine nach außen in Erscheinung tretende Ausübung der Prostitution typischerweise damit verbundene Belästigungen Unbeteiligter und „milieubedingte Unruhe“, wie zum Beispiel das Werben von Freiern und anstößiges Verhalten gegenüber Passantinnen und Anwohnerinnen, befürchten lässt (VGH Kassel, Urteil vom 31. Oktober 2003 - 11 N 2952/00 - NVwZ-RR 2004, 470 <471>; VGH Mannheim, Urteil vom 15. Dezember 2008 - 1 S 2256/07 - VBlBW 2009, 220). Für den Erlass der Verordnung genügt die Prognose, dass die Ausübung der Prostitution typischerweise damit verbundene Belästigungen hervorruft. Ist ein Gebiet durch eine besondere Schutzbedürftigkeit und Sensibilität, z.B. als Gebiet mit hohem Wohnanteil sowie Schulen, Kindergärten, Kirchen und sozialen Einrichtungen gekennzeichnet, darf der Verordnungsgeber davon ausgehen, dass die Ausübung der Prostitution die abstrakte Gefahr von derartigen Beeinträchtigungen des öffentlichen Anstands begründet.

14

Der Erlass des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz - ProstG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3983) führt nicht dazu, dass Art. 297 EGStGB in dieser Auslegung nunmehr gegen das Gebot der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit gesetzlicher Regelungen verstößt. Der Gesetzgeber hat sich mit dem Prostitutionsgesetz darauf beschränkt, zum einen die Rechtswirksamkeit des Anspruchs der Prostituierten auf das vereinbarte Entgelt (§ 1 ProstG), die fehlende Abtretbarkeit des Anspruchs und den weitgehenden Ausschluss von Einwendungen gegen diesen (§ 2 ProstG) und den Zugang zur Sozialversicherung trotz des nur eingeschränkten Weisungsrechts gegenüber abhängig beschäftigten Prostituierten (§ 3 ProstG) zu regeln sowie zum anderen die Strafbarkeit der Förderung der Prostitution und der Zuhälterei einzuschränken (Art. 2 ProstG). Dabei ging er ausweislich der Gesetzesbegründung davon aus, dass die Vereinbarung über ein Entgelt für sexuelle Leistungen und auch die Tätigkeit selbst nicht gegen die guten Sitten verstoßen (vgl. BT-Drs. 14/5958 S. 4, 6).

15

Die Legalisierung der Prostitutionsausübung im zivil- und sozialversicherungsrechtlichen Bereich und die Einschränkung der Strafbarkeit durch das Prostitutionsgesetz schließen es ebenso wenig wie der Wegfall des Vorwurfs der Sittenwidrigkeit der Prostitution aus, dass die Prostitutionsausübung in bestimmten Erscheinungsformen und damit einhergehenden sozialtypischen Begleiterscheinungen namentlich mit Blick auf sensible Gemeindegebiete gegen den öffentlichen Anstand verstoßen kann. Davon ausgehend stellt die Festsetzung von Sperrbezirken auf der Grundlage des Art. 297 EGStGB weder die zivilrechtliche Wirksamkeit des Entgeltanspruchs der Prostituierten noch den Zugang zur Sozialversicherung in Frage; sie ist auch nicht mit dem generellen Vorwurf der Sittenwidrigkeit der Ausübung der Prostitution im Sperrbezirk verbunden, sondern dient der lokalen Steuerung der Prostitutionsausübung aus ordnungsrechtlichen Gründen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. April 2009 - 1 BvR 224/07 - NVwZ 2009, 905 <906 f.>). Die Legalität dieser gewerblichen Betätigung bedeutet hier ebenso wenig wie in anderen Fällen legaler Gewerbe, dass sie an jedem beliebigen Ort ausgeübt werden darf. Dem Gesetz- und Verordnungsgeber bleibt es überlassen, potentiell miteinander unverträgliche Nutzungen räumlich zu trennen.

16

§ 1 Abs. 2 der Sperrgebietsverordnung stimmt, soweit es auf die Norm hier entscheidungserheblich ankommt, mit diesen bundesrechtlichen Anforderungen an den Erlass einer Sperrgebietsverordnung überein.

17

Das Grundstück des Klägers liegt in einem Gebiet, das durch eine besondere Schutzbedürftigkeit und Sensibilität gekennzeichnet ist. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs befinden sich dort Kindertagesstätten und eine Schule sowie Wohnanlagen.

18

Weil das hier in Rede stehende Gebiet diese Eigenart aufweist, durfte der Verordnungsgeber davon ausgehen, dass die Ausübung der Prostitution dort die abstrakte Gefahr von Beeinträchtigungen des öffentlichen Anstands begründet. Für die lokale Steuerung der Prostitution, welcher die Sperrgebietsverordnung zulässigerweise dient, musste der Verordnungsgeber nicht für jedes einzelne Grundstück, das von dem Verbotsbereich erfasst werden soll, konkret feststellen, ob es in einer Weise genutzt wird, die dort die abzuwehrenden Gefahren und Belästigungen der Prostitutionsausübung erwarten lassen. Die Abgrenzung muss nicht grundstücksscharf getroffen werden, sondern kann größere durch ihre Eigenart geprägte Gebiete erfassen. Dies genügt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der bei der Abgrenzung der Verbotsbereiche zu berücksichtigen ist.

19

Ob § 1 Abs. 2 der Sperrgebietsverordnung bezogen auf den hier in Rede stehenden Bereich zugleich durch den Schutz der Jugend getragen wird, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, da die Verordnung bereits von dem Schutz des öffentlichen Anstands getragen wird. Jedenfalls sind die Erwägungen, mit denen der Verwaltungsgerichtshof dies verneint hat, zumindest teilweise mit Bundesrecht nicht vereinbar. Der Verwaltungsgerichtshof hat entscheidungstragend darauf abgestellt, es sei auszuschließen, dass die Schüler und Schülerinnen der nahegelegenen Schule bei Kenntnisnahme von der Werbung für das Massagestudio seelischen Schaden nähmen, weil Kinder und Jugendliche dieser Altersgruppe - zumal in einer Großstadt wie Frankfurt am Main - jederzeit durch allgemein zugängliche Quellen und geradezu zwangsläufig mit Prostitution konfrontiert würden und sich im Zuge ihres Reifeprozesses mit diesem mittlerweile gesellschaftlich als unvermeidlich akzeptierten Phänomen auch auseinandersetzen sollten. Diese Erwägungen verkennen den bundesrechtlich eingeräumten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Der Staat ist berechtigt, von Kindern und Jugendlichen Einflüsse fernzuhalten, welche sich, zum Beispiel wegen der Kommerzialisierung sexueller Handlungen, auf ihre Einstellung zur Sexualität und damit auf die Entwicklung ihrer Persönlichkeit nachteilig auswirken können. Es obliegt dem Gesetzgeber zu entscheiden, ob, wo und wann Jugendliche mit dem gesellschaftlichen Phänomen der Prostitution konfrontiert werden sollen (Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 28. April 2009 - 1 BvR 224/07 - NVwZ 2009, 905).

20

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist hinsichtlich des Verbotstatbestandes gewahrt. Gegenteiliges lässt sich nicht aus dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 2009 - 1 BvR 224/07 - (NVwZ 2009, 905) herleiten. Das Bundesverfassungsgericht hat dort zwar angemerkt, die Wohnungsprostitution werde häufig deutlich weniger wahrnehmbar sein als die Straßen- und die Bordellprostitution; bei Erlass der jeweiligen Sperrgebietsverordnung könne unter Abwägung aller betroffenen Rechtspositionen und öffentlichen Belange auch einer geringeren öffentlichen Sichtbarkeit der Wohnungsprostitution beim Ausgleich aller Interessen angemessen Rechnung getragen werden.

21

§ 1 Abs. 2 der Sperrgebietsverordnung erfasst jedoch keine Wohnungsprostitution in dem Sinne, wie dieser Begriff üblicherweise verstanden wird und ersichtlich auch vom Bundesverfassungsgericht verwendet wird. Die Prostitution wird hier auch tatsächlich nicht in der Gestalt einer Wohnungsprostitution ausgeübt. Die Prostitution wird nicht in einer einzelnen Wohnung ausgeübt, in welcher die Prostituierte wohnt und dabei nebenher der Prostitution nachgeht. Vielmehr dient das Hinterhaus ausschließlich der Ausübung der Prostitution und ist damit eine ähnliche Einrichtung im Sinne des § 1 Abs. 2 der Sperrgebietsverordnung (Massagesalons und sonstige überwiegend von Prostituierten genutzte Häuser).

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Landesregierung kann zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes

1.
für das ganze Gebiet einer Gemeinde bis zu fünfzigtausend Einwohnern,
2.
für Teile des Gebiets einer Gemeinde über zwanzigtausend Einwohner oder eines gemeindefreien Gebiets,
3.
unabhängig von der Zahl der Einwohner für öffentliche Straßen, Wege, Plätze, Anlagen und für sonstige Orte, die von dort aus eingesehen werden können, im ganzen Gebiet oder in Teilen des Gebiets einer Gemeinde oder eines gemeindefreien Gebiets
durch Rechtsverordnung verbieten, der Prostitution nachzugehen. Sie kann das Verbot nach Satz 1 Nr. 3 auch auf bestimmte Tageszeiten beschränken.

(2) Die Landesregierung kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde oder andere Behörden übertragen.

(3) Wohnungsbeschränkungen auf bestimmte Straßen oder Häuserblocks zum Zwecke der Ausübung der Prostitution (Kasernierungen) sind verboten.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Die Landesregierung kann zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes

1.
für das ganze Gebiet einer Gemeinde bis zu fünfzigtausend Einwohnern,
2.
für Teile des Gebiets einer Gemeinde über zwanzigtausend Einwohner oder eines gemeindefreien Gebiets,
3.
unabhängig von der Zahl der Einwohner für öffentliche Straßen, Wege, Plätze, Anlagen und für sonstige Orte, die von dort aus eingesehen werden können, im ganzen Gebiet oder in Teilen des Gebiets einer Gemeinde oder eines gemeindefreien Gebiets
durch Rechtsverordnung verbieten, der Prostitution nachzugehen. Sie kann das Verbot nach Satz 1 Nr. 3 auch auf bestimmte Tageszeiten beschränken.

(2) Die Landesregierung kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde oder andere Behörden übertragen.

(3) Wohnungsbeschränkungen auf bestimmte Straßen oder Häuserblocks zum Zwecke der Ausübung der Prostitution (Kasernierungen) sind verboten.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.