Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 10. Apr. 2015 - 6 K 2584/14

bei uns veröffentlicht am10.04.2015

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

 
1. Der - sachdienlich gefasste - Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung des gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19.08.2014 mit Androhung der Ersatzvornahme und Anordnung der sofortigen Vollziehung am 02.09.2014 erhobenen Widerspruchs hinsichtlich Ziffer 1 wieder herzustellen und hinsichtlich Ziffer 3 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist hinsichtlich der in Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung angeordneten Maßnahmen gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 VwGO und hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme in Ziffer 3 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 12 Satz LVwVG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung) wurde formal ordnungsgemäß begründet. Der Antragsgegner hat – ausgehend von einer Gegenüberstellung des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin und des öffentlichen Vollziehungsinteresses – im Wesentlichen ausgeführt, dass durch den Sofortvollzug seiner Anordnung zeitnah die notwendigen Grundlagen für die im nächsten Schritt zu treffende Entscheidung, ob und wenn ja welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um das Grundwasser zu reinigen und den ggf. fortlaufenden Eintritt weiterer Verunreinigungen und damit eine Ausbreitung des Schaden zu verhindern, geschaffen werden sollen. Diese Begründung ist weder formelhaft noch erschöpft sie sich in der Wiederholung der gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der bodenschutzrechtlichen Anordnung. Ein besonderes öffentliches Interesse (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) ist damit hinreichend dargetan.
b) Sind die formalen Voraussetzungen für die Anordnung des Sofortvollzugs wie hier erfüllt, sind für die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende gerichtliche Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs die Interessen der Antragstellerin sowie diejenigen des Antragsgegners und der Allgemeinheit gegeneinander abzuwägen. Neben der Bedeutung der gegenüberstehenden Interessen selbst sind in die Abwägung auch die Erfolgsaussichten des Widerspruchs einzubeziehen.
Das Interesse der Antragstellerin, vorläufig von der Vollziehung der mit der Androhung der Ersatzvornahme verbundenen bodenschutzrechtlichen Anordnung verschont zu werden, ist vornehmlich finanzieller Natur. Ausgehend von den im angefochtenen Bescheid angegebenen voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme muss die Antragstellerin für die Durchführung der angeordneten Maßnahmen mit Kosten zwischen 20.000,00 und 30.000,00 Euro rechnen. Sollte sich im weiteren Verlauf des Vorverfahrens oder in einem ggf. anschließenden verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren herausstellen, dass ihre Inanspruchnahme rechtswidrig erfolgt ist, dürfte die Antragstellerin gegen den Antragsgegner jedoch einen Anspruch auf Erstattung der verauslagten Kosten haben (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG). Die sofortige Vollziehung dürfte daher jedenfalls dann, wenn - wie hier - nicht dargelegt ist, dass der Adressat der angegriffenen Anordnung durch sie zu nachteiligen Vermögensdispositionen gezwungen wäre, die sich auch im Fall der Rückerstattung der entstandenen Aufwendungen nicht mehr ausgleichen ließen, nicht mit schwerwiegenden, insbesondere irreversiblen Nachteilen verbunden sein. Dem steht das erhebliche Interesse des Gemeinwesens am wirkungsvollen Schutz des Bodens und des Grundwassers als natürlicher Lebensgrundlage und damit unter Berücksichtigung von Art. 20a GG ein Gemeinwohlbelang von hohem Rang gegenüber (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16.02.2000 – 1 BvR 242/91 und 1 BvR 31 BvR 315/99, Rdnr. 50, BVerfGE 102, 1, 18). Die Wiederherstellung des Suspensiveffekts hätte insoweit außerdem, wenn sich die Rechtmäßigkeit der Anordnung auch nach rechtskräftigem Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens bestätigen sollte, zur Folge, dass sich entweder die als notwendig und dringlich angesehenen Erkundungsmaßnahmen sowie etwaige Folgemaßnahmen verzögerten oder der Antragsgegner die Maßnahmen selbst ergriffe und die dabei entstehenden Kosten entgegen der gesetzlichen Konzeption des BBodSchG der Allgemeinheit zur Last fielen. Die lenkende Wirkung des Art. 20a GG und die gesetzliche Grundentscheidung, in erster Linie die nach § 4 BBodSchG Verantwortlichen zur Erkundung und Sanierung schädlicher Bodenveränderungen heranzuziehen, aber auch die Begrenztheit öffentlicher Mittel und der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebieten es, dem öffentlichen Interesse, dass die im BBodSchG als Pflichtige Genannten ihren Erkundungs- und Sanierungspflichten zeitnah nachkommen, im Rahmen der Abwägung regelmäßig ein größeres Gewicht beizumessen als dem im Wesentlichen finanziell begründeten Aussetzungsinteresse des Adressaten der Maßnahme. Solange die zu erwartenden Kosten – wofür im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte bestehen – nicht so hoch sind, dass die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen gefährdet wäre, überwiegt dessen Aussetzungsinteresse in der Regel nur dann, wenn nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung und wertender Einschätzung der bestehenden Verdachtsmomente davon auszugehen ist, dass der angefochtene Bescheid bei Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens voraussichtlich keinen Bestand haben wird (vgl. hierzu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.09.2002 – 10 S 957/02, Rdnrn. 3 ff., 10; siehe auch Beschluss vom 29.04.2002 – 10 S 2367/01, Rdnr. 7 ).
Nach diesen Maßstäben kann der Antrag keinen Erfolg haben. Der angefochtene Bescheid ist keinen Bedenken von solchem Gewicht ausgesetzt, dass die Erfolgsaussichten der Antragstellerin in der Hauptsache zum gegenwärtigen Zeitpunkt als überwiegend angesehen werden könnten.
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aa) In formeller Hinsicht ergeben sich keine ernstlichen Bedenken an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids. Der Antragsgegner hat die Antragstellerin vor dessen Erlass angehört (§ 28 Abs. 1 LVwVfG). Die Anordnung dürfte inhaltlich auch hinreichend bestimmt sein (§ 37 Abs. 1 LVwVfG). Hieran bestehen nach summarischer Würdigung auch insoweit keine Bedenken, als sie keine Angaben zur Ausbautiefe der Grundwassermessstellen enthält, sondern die Planung der Detailuntersuchung in den Einzelheiten der Abstimmung mit dem Umweltamt des Landratsamts Rastatt überlässt. Es ist nicht ersichtlich, dass hierdurch Unklarheiten oder Widersprüchlichkeiten hinsichtlich des Regelungsinhalts entstehen könnten. Im Gegenteil dürfte ein solcher Abstimmungsprozess in den technischen Details gerade dazu beitragen, etwaige Missverständnisse oder Meinungsverschiedenheiten auszuräumen.
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bb) Auch materiell-rechtlich bestehen keine grundlegenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung. Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde – hier das Landratsamt Rastatt als untere Bodenschutz- und Altlastenbehörde (§ 16 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 und 3 Satz 1 LBodSchAG i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 LVG) – anordnen, dass die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG). Die Behörde kann auch verlangen, dass Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 BBodSchG durchgeführt werden (§ 9 Abs. 2 Satz 3 BBodSchG).
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(1) Der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung dürfte hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid bezeichneten Flächen vorliegen. Schädliche Bodenveränderungen im Sinne des BBodSchG sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktion, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen (§ 2 Abs. 3 BBodSchG). Konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenverunreinigung begründen, liegen in der Regel vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn aufgrund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 BBodSchV eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist (§ 4 Abs. 4 Satz 1 BBodSchV). Während ein solcher hinreichender Verdacht grundsätzlich auf Grundlage einer orientierenden Untersuchung (§ 9 Abs. 1 BBodSchG, § 3 Abs. 3 BBodSchV) festzustellen ist, soll nach dessen Feststellung eine Detailuntersuchung (§ 9 Abs. 2 BBodSchG) durchgeführt werden (§ 4 Abs. 4 Satz 2 BBodSchV, vgl. zu dem insoweit gestuften Verfahren auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2012 – 10 S 744/12, Rdnr. 27 m.w.N. ). Der Antragsgegner hat im vorliegenden Fall orientierende Untersuchungen durchgeführt, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenverunreinigung begründen dürften. Es wurden Grundwasserbeprobungen unter anderem im Bereich des Reservebrunnens Hügelsheim und des Betriebsbrunnens einer angrenzenden Gärtnerei durchgeführt sowie Bodenproben auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen im Umfeld der Brunnen genommen. Die Untersuchung der Grundwasserproben ergaben PFC-Summenwerte von 7,969 µg/l (08.10.2013) und 4,645 µg/l (03.12.2013) am Reservebrunnen und von 5,32 µg/l (17.12.2013) am Brunnen der nördlich angrenzenden Gärtnerei. In den Bodenproben lag die PFC-Gesamtkonzentrationen bei 383 µg/kg (0-30 cm) bzw. 195 µg/kg (30-60 cm) auf der Fläche HÜ1 und bei 102 µg/kg (0-30 cm) bzw. 38 µg/kg (30 – 60 cm) auf der Fläche HÜ4, während auf den Referenzflächen HÜ2 und HÜ3 sowie HÜ5 bis HÜ7 deutlich geringere PFC-Konzentrationen festgestellt wurden. In den untersuchten Bodeneluaten ergaben sich PFC-Gesamtkonzentrationen von 22 µg/l (0-30 cm) bzw. 38 µg/l (30-60 cm) der Proben von der Fläche HÜ1 und von 6 µg/l (0-30 cm) bzw. 4 µg/l (30-60 cm) der Proben von der Fläche HÜ4). Aufgrund der festgestellten PFC-Werte im Boden dürften konkrete Anhaltspunkte für den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenverunreinigung vorliegen. Denn eine Bodenkontaminierung mit PFC dürfte eine schädliche Bodenveränderung darstellen (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein Westfalen, Beschluss vom 03.11.2006 – 20 B 2273/06; Rdnrn. 6 ff., Beschluss vom 26.03.2007 – 20 B 61/07, Rdnrn. 5 f.; Verwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 15.04.2011 – 2 B 4/11, Rdnr. 22 f.; Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 22.06.2009 – 14 K 1699/08, Rdnrn. 38 ff.; Urteil vom 22.06.2009 – 14 K 2826/08, Rdnrn. 33 ff.; Beschluss vom 06.10.2006 – 14 L 943/06, Rdnr. 21; siehe auch Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.05.2010 – VZR 244/09, Rdnrn. 7 ff. ). Es dürfte insoweit auch nicht darauf ankommen, dass Maßnahmewerte, Prüfwerte oder Vorsorgewerte nach § 8 BBodSchG i. V. m. § 4 und Anhang 2 BBodSchV für PFC bislang nicht festgesetzt wurden. Die Orientierung an § 6 Abs. 1 TrinkwV und die vorläufige Bewertung der Trinkwasserkommission des Bundesministeriums für Gesundheit beim Umweltbundesamt vom 21.06.2006, überarbeitet am 13.07.2006 (abrufbar unter http://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/ medien/419/dokumente/pft-im-trinkwasser.pdf), sowie an den von der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) herausgegebenen vorläufigen Orientierungswerten dürfte hierbei nicht zu beanstanden sein (ähnlich auch Verwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 15.04.2011 – 2 B 4/11, Rdnr. 24; Verwaltungsgericht Arnsberg, a.a.O. ). Danach dürften für das Trinkwasser Maßnahmewerte von 5 µg/l für Erwachsene und 0,5 µg/l für Säuglinge sowie ein lebenslang gesundheitlich duldbarer Leitwert für alle Bevölkerungsgruppen von 0,3 µg/l für Summen aus PFOA und PFOS zugrunde zu legen sein. Als vorläufiger Prüfwert für die PFC-Gesamtkonzentration im Grundwasser dürfte von einer Konzentration von 0,1 µg/l auszugehen sein (vgl. hierzu auch die entsprechenden Empfehlungen des Umweltbundesamtes, abrufbar unter http://www.umweltbundesamt.de/presse/presseinformationen/perpoly-fluorierte-chemikalien-eintraege-vermeiden). Diese Werte dürften bei den festgestellten Konzentrationen bei Weitem überschritten sein. Mit der festgestellten Verunreinigung des Grundwassers dürfte eine Gefahr für die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen zudem bereits teilweise realisiert sein. Darauf, dass es sich bei dem betroffenen Brunnen „nur“ um einen Reservebrunnen handelt, dürfte es dabei nicht ankommen. Auch ist ein signifikanter Rückgang der Belastung unter die genannten Werte – trotz der von der Antragstellerin angeführten rückläufigen Tendenz – bislang nicht festzustellen. So zeigen die vom Antragsgegner vorgelegten aktuelleren Analyseergebnisse weiterhin PFC-Summenkonzentrationen von 2,90 µg/l am Reservebrunnen Hügelsheim (01.09.2014), von 4,13 µg/l in der Gärtnerei (28.04.2014) und von 4,38 µg/l im Bereich eines nördlich angrenzenden Aussiedlerhofs (29.07.2014). Einer weiter vorgelegten Darstellung des Technologiezentrums Karlsruhe vom 23.10.2014 lässt sich weiterhin eine ausgedehnte Schadstofffahne mit Summenwerten zwischen 2 und 5 µg/l entnehmen. Auf die weiter vorgelegte Auflistung des PFC-Depots im Boden (Anlagen AG 9 und AG 10) wird darüber hinaus Bezug genommen.
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(2) Die Kammer hat gegenwärtig auch keinen Anlass zu Zweifeln an der Notwendigkeit und der fachlichen Geeignetheit der angeordneten Maßnahmen. Insbesondere dürfte die Orientierung an dem von der LUBW herausgegebenen Leitfaden „Untersuchungsstrategie Grundwasser“ nicht zu beanstanden sein. Das von der Antragstellerin hinsichtlich der Anordnung in Ziffer 1.3 des angefochtenen Bescheids favorisierte „Direct-Push-Verfahren“ erweist sich nach summarischer Prüfung jedenfalls nicht eindeutig und offensichtlich als gleich wirksames milderes Mittel. Es dürfte außerdem nicht zu beanstanden sein, dass der Antragsgegner bislang keine Duldungsverfügungen an die betroffenen Grundstückseigentümern gerichtet hat, sondern solche erst nach der ebenfalls angeordneten Abstimmung der konkreten Lage der zu errichtenden Messstellen erlassen werden sollen. Im Übrigen dürfte das Fehlen von Duldungsverfügungen nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung führen, sondern allenfalls deren Durchführbarkeit hindern (vgl. hierzu Beschluss der erkennenden Kammer vom 07.09.2004 – 6 K 1947/04, Rdnr. 34 ).
14 
(3) Die Heranziehung der Antragstellerin als Handlungsstörerin gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG erscheint bei der wie dargelegt gebotenen wertenden Einschätzung der bestehenden Verdachtsmomente keinesfalls so fernliegend, dass davon ausgegangen werden könnte, dass der angefochtene Bescheid in einem verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren keinen Bestand haben könnte. Es sind nach summarischer Prüfung vielmehr hinreichende objektive Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die festgestellten Kontaminationen durch von der Antragstellerin gelieferten Kompost verursacht wurden. Die Antragstellerin hat ausweislich der Begründung der bestandskräftigen Verfallsanordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.10.2008 von ihr produziertem und zur landwirtschaftlichen Verwertung bestimmtem Kompost zum Teil aus der Recyclingherstellung stammende Abfälle, nämlich sog. Papierschlämme, beigemischt. Nach den Ermittlungen des Antragsgegners wurden die streitgegenständlichen Flächen im den Jahren 2006 bis 2008 durch einen von der Antragstellerin beauftragten Fuhrunternehmer kostenfrei mit Kompost beaufschlagt. Dies soll nach den Angaben des damaligen Bewirtschafters insbesondere dann der Fall gewesen sein, wenn Überkapazitäten bestanden hätten oder witterungsbedingt keine anderweitige Ausbringung möglich gewesen sei. Der zuständige Wasserschutzgebietsprüfer habe im Spätjahr 2007 festgestellt, dass der seinerzeit ausgebrachte Kompost eine deutlich erkennbare graue Färbung gehabt habe und darüber hinaus mit Fasern versetzt gewesen sei. Nach Angaben des Bewirtschafters habe es wegen des Aussehens des Komposts in einem Fall auch Beschwerden aus der Bevölkerung gegeben. Am 28.07.2014 hat der Antragsgegner darüber hinaus auf den belasteten Flächen Papierfasern geborgen, die ausweislich der Laboranalyse noch einen PFC-Summenwert von 412 µg/kg aufwiesen. Ermittlungen der Stadt Baden-Baden deuten außerdem darauf hin, dass die Antragstellerin im fraglichen Zeitraum zwischen 2006 und 2008 in erheblich größeren Umfang Abfälle einschließlich Schlämme aus der Papierindustrie verarbeitet haben könnte, als von ihr gegenüber der Immissionsschutzbehörde angegeben und bislang auch vom Antragsgegner angenommen (vgl. Aktenvermerk vom 31.10.2014). All dies zusammengenommen und unter Berücksichtigung des Umstands, dass im Landkreis Rastatt und im Stadtkreis Baden-Baden weitere mit PFC belastete Flächen existieren, welche nach den insoweit bislang getroffenen Feststellungen ebenfalls mit Kompost der Antragstellerin beaufschlagt wurden, lässt es als nicht unwahrscheinlich erscheinen, dass die Bodenverunreinigungen durch Aufbringung belasteten Komposts der Antragstellerin verursacht wurden. Das ließe sich nach der im Prüfbericht des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) vom 20.12.2013 vertretenen Auffassung vielmehr auch mit den Erfahrungen aus anderen Einzugsgebieten in Einklang bringen. Damit ist eine andere Verursachung freilich nicht a priori auszuschließen. So hat die Antragstellerin technische Argumente und Hinweise genannt, welche gegen eine Verursachung durch in Kompost verarbeitete Restprodukte aus der Papierindustrie und für etwaige Alternativursachen, etwa die Beaufschlagung mit Klärschlamm in der Vergangenheit oder den Betrieb des ehedem militärisch genutzten Flughafens Rheinmünster-Söllingen sprechen könnten. Dem wiederum ist der Antragsgegner mit beachtlichen Argumenten entgegengetreten. Eine abschließende Feststellung der Verursachung der Kontamination hängt wesentlich von der Klärung der zwischen den Beteiligten im Einzelnen umstrittenen technischen Fragen ab. Eine solche kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes naturgemäß nicht erfolgen. Die von der Antragsgegnerin aufgestellten Vermutungen hinsichtlich Alternativursachen sowie sie selbst entlastenden Umstände sind aber jedenfalls nicht so zwingend, dass sie die Annahme eines relevanten Verursachungsbeitrags erschüttern würden. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache können unter Berücksichtigung ihres – wenngleich auch fachlich unterlegten – Vorbringens vielmehr nur als offen angesehen werden. Eine sachverständige Klärung muss der Beweiserhebung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
15 
(4) Schließlich begegnet die bodenschutzrechtliche Anordnung auch unter Ermessensgesichtspunkten, insbesondere hinsichtlich der Störerauswahl, keinen durchgreifenden Bedenken. Es ist in Fällen, in denen der Verursachungsbeitrag eines potentiellen Handlungsstörers wie hier nicht zweifelsfrei feststeht, jedoch objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sind, die den Schluss auf einen relevanten Ursachenzusammenhang rechtfertigen, nicht zwingend geboten, stets den Eigentümer oder den Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft zur Verantwortung zu ziehen. Dies würde der gesetzgeberischen Konzeption, welche die Handlungs- und die Zustandsverantwortung in § 4 BBodSchG gleichrangig nebeneinander stellt, vielmehr zuwider laufen (vgl. hierzu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.09.2002 – 10 S 957/02, Rdnrn. 19 ff., 23 ). Auch im Übrigen kann die Kammer keine Ermessensfehler bei der Auswahl des Pflichtigen erkennen. Der Antragsgegner hat sich insoweit vom Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr und dem Verursacherprinzip leiten lassen. Die Ausrichtung des Ermessens an diesen Gesichtspunkten dürfte im Rahmen der gerichtlichen Ermessenskontrolle (§ 114 Satz 1 VwGO) nicht zu beanstanden sein. So entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass sich die Behörde bei der bodenschutzrechtlichen Störerauswahl auf der Primärebene, d.h. im Bereich der Gefahrenabwehr, in erster Linie vom Gesichtspunkt der Effektivität unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes leiten zu lassen hat. Dies schließt es freilich nicht aus, Gesichtspunkte der gerechten Lastenverteilung unter den Pflichtigen sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Störers in das Ermessen einzustellen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.08.2013 – 7 B 9.13, Rdnr. 21; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2014 – 10 S 2210/12, Rdnr. 30; Urteil vom 18.12.2012 – 10 S 744/12, Rdnr. 36; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10.09.2014 – 22 ZB 14.1756, Rdnr. 16; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2011 – OVG 11 B 10.09, Rdnr. 45 ). Danach dürfte es nicht zu beanstanden sein, dass der Antragsgegner im vorliegenden Fall die wirtschaftlich leistungsfähige Antragstellerin verpflichtet hat, um eine effektive und schnelle Umsetzung der bodenschutzrechtlich für geboten angesehenen Maßnahmen zu erreichen.
16 
c) Rechtsgrundlage für die mit der bodenschutzrechtlichen Anordnung verbundene Androhung der Ersatzvornahme ist § 2 Nr. 2 i.V.m. §§ 18, 19, 20 und 25 LVwVG. Diese begegnet hiernach keinen rechtlichen Bedenken, so dass die Interessenabwägung auch insoweit zu Lasten der Antragstellerin ausfällt.
17 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
18 
3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GVG und lehnt sich an Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit an.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 10. Apr. 2015 - 6 K 2584/14

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 10. Apr. 2015 - 6 K 2584/14

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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch
Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 10. Apr. 2015 - 6 K 2584/14 zitiert 19 §§.

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für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

Sachverständige und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, müssen die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. Die Länder können Einzelheiten der an Sachverständige und Untersuchungsstellen nach Satz 1 zu stellenden Anforderungen, Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben, die Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit und die Bekanntgabe von Sachverständigen, welche die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen, regeln.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.

(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes

1.
natürliche Funktionen als
a)
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,
b)
Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
c)
Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,
2.
Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
3.
Nutzungsfunktionen als
a)
Rohstofflagerstätte,
b)
Fläche für Siedlung und Erholung,
c)
Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung,
d)
Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.

(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.

(4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.

(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
2.
Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),
durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.

(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen

1.
zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen),
2.
die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen),
3.
zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.

(8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.

(1) Die Ergebnisse der orientierenden Untersuchungen sind nach dieser Verordnung unter Beachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls insbesondere auch anhand von Prüfwerten zu bewerten.

(2) Liegen der Gehalt oder die Konzentration eines Schadstoffes unterhalb des jeweiligen Prüfwertes in Anhang 2, ist insoweit der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ausgeräumt. Wird ein Prüfwert nach Anhang 2 Nr. 3 am Ort der Probennahmen überschritten, ist im Einzelfall zu ermitteln, ob die Schadstoffkonzentration im Sickerwasser am Ort der Beurteilung den Prüfwert übersteigt. Maßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 7 oder 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes können bereits dann erforderlich sein, wenn im Einzelfall alle bei der Ableitung eines Prüfwertes nach Anhang 2 angenommenen ungünstigen Umstände zusammentreffen und der Gehalt oder die Konzentration eines Schadstoffes geringfügig oberhalb des jeweiligen Prüfwertes in Anhang 2 liegt.

(3) Zur Bewertung der von Verdachtsflächen oder altlastverdächtigen Flächen ausgehenden Gefahren für das Grundwasser ist eine Sickerwasserprognose zu erstellen. Wird eine Sickerwasserprognose auf Untersuchungen nach Anhang 1 Nr. 3.3 gestützt, ist im Einzelfall insbesondere abzuschätzen und zu bewerten, inwieweit zu erwarten ist, daß die Schadstoffkonzentration im Sickerwasser den Prüfwert am Ort der Beurteilung überschreitet. Ort der Beurteilung ist der Bereich des Übergangs von der ungesättigten in die gesättigte Zone.

(4) Die Ergebnisse der Detailuntersuchung sind nach dieser Verordnung unter Beachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls, insbesondere auch anhand von Maßnahmenwerten, daraufhin zu bewerten, inwieweit Maßnahmen nach § 2 Abs. 7 oder 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erforderlich sind.

(5) Soweit in dieser Verordnung für einen Schadstoff kein Prüf- oder Maßnahmenwert festgesetzt ist, sind für die Bewertung die zur Ableitung der entsprechenden Werte in Anhang 2 herangezogenen Methoden und Maßstäbe zu beachten. Diese sind im Bundesanzeiger Nr. 161a vom 28. August 1999 veröffentlicht.

(6) Liegt innerhalb einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche auf Teilflächen eine von der vorherrschenden Nutzung abweichende empfindlichere Nutzung vor, sind diese Teilflächen nach den für ihre Nutzung jeweils festgesetzten Maßstäben zu bewerten.

(7) Liegen im Einzelfall Erkenntnisse aus Grundwasseruntersuchungen vor, sind diese bei der Bewertung im Hinblick auf Schadstoffeinträge in das Grundwasser zu berücksichtigen. Wenn erhöhte Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser oder andere Schadstoffausträge auf Dauer nur geringe Schadstofffrachten und nur lokal begrenzt erhöhte Schadstoffkonzentrationen in Gewässern erwarten lassen, ist dieser Sachverhalt bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Wasserrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(8) Eine schädliche Bodenveränderung besteht nicht bei Böden mit naturbedingt erhöhten Gehalten an Schadstoffen allein auf Grund dieser Gehalte, soweit diese Stoffe nicht durch Einwirkungen auf den Boden in erheblichem Umfang freigesetzt wurden oder werden. Bei Böden mit großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten kann ein Vergleich dieser Gehalte mit den im Einzelfall ermittelten Schadstoffgehalten in die Gefahrenbeurteilung einbezogen werden.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast bestehen bei einem Altstandort insbesondere, wenn auf Grundstücken über einen längeren Zeitraum oder in erheblicher Menge mit Schadstoffen umgegangen wurde und die jeweilige Betriebs-, Bewirtschaftungs- oder Verfahrensweise oder Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs nicht unerhebliche Einträge solcher Stoffe in den Boden vermuten lassen. Bei Altablagerungen sind diese Anhaltspunkte insbesondere dann gegeben, wenn die Art des Betriebs oder der Zeitpunkt der Stillegung den Verdacht nahelegen, daß Abfälle nicht sachgerecht behandelt, gelagert oder abgelagert wurden.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für schädliche Bodenveränderungen entsprechend. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung ergeben sich ergänzend zu Absatz 1 insbesondere durch allgemeine oder konkrete Hinweise auf

1.
den Eintrag von Schadstoffen über einen längeren Zeitraum und in erheblicher Menge über die Luft oder Gewässer oder durch eine Aufbringung erheblicher Frachten an Abfällen oder Abwässer auf Böden,
2.
eine erhebliche Freisetzung naturbedingt erhöhter Gehalte an Schadstoffen in Böden,
3.
erhöhte Schadstoffgehalte in Nahrungs- oder Futterpflanzen am Standort,
4.
das Austreten von Wasser mit erheblichen Frachten an Schadstoffen aus Böden oder Altablagerungen,
5.
erhebliche Bodenabträge und -ablagerungen durch Wasser oder Wind.
Einzubeziehen sind dabei auch Erkenntnisse auf Grund allgemeiner Untersuchungen oder Erfahrungswerte aus Vergleichssituationen insbesondere zur Ausbreitung von Schadstoffen.

(3) Liegen Anhaltspunkte nach Absatz 1 oder 2 vor, soll die Verdachtsfläche oder altlastverdächtige Fläche nach der Erfassung zunächst einer orientierenden Untersuchung unterzogen werden.

(4) Konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast begründen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes), liegen in der Regel vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn auf Grund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist. Besteht ein hinreichender Verdacht im Sinne des Satzes 1 oder auf Grund sonstiger Feststellungen, soll eine Detailuntersuchung durchgeführt werden.

(5) Bei Detailuntersuchungen soll auch festgestellt werden, ob sich aus räumlich begrenzten Anreicherungen von Schadstoffen innerhalb einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche Gefahren ergeben und ob und wie eine Abgrenzung von nicht belasteten Flächen geboten ist. Von einer Detailuntersuchung kann abgesehen werden, wenn die von schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten ausgehenden Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen nach Feststellung der zuständigen Behörde mit einfachen Mitteln abgewehrt oder sonst beseitigt werden können.

(6) Soweit auf Grund der örtlichen Gegebenheiten oder nach den Ergebnissen von Bodenluftuntersuchungen Anhaltspunkte für die Ausbreitung von flüchtigen Schadstoffen aus einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche in Gebäude bestehen, soll eine Untersuchung der Innenraumluft erfolgen; die Aufgaben und Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.

(7) Im Rahmen von Untersuchungsanordnungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes kommen auch wiederkehrende Untersuchungen der Schadstoffausbreitung und der hierfür maßgebenden Umstände in Betracht.

(8) Die Anforderungen an die Untersuchung von Böden, Bodenmaterial und sonstigen Materialien sowie von Bodenluft, Deponiegas und Sickerwasser bestimmen sich im übrigen nach Anhang 1.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Die Ergebnisse der orientierenden Untersuchungen sind nach dieser Verordnung unter Beachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls insbesondere auch anhand von Prüfwerten zu bewerten.

(2) Liegen der Gehalt oder die Konzentration eines Schadstoffes unterhalb des jeweiligen Prüfwertes in Anhang 2, ist insoweit der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ausgeräumt. Wird ein Prüfwert nach Anhang 2 Nr. 3 am Ort der Probennahmen überschritten, ist im Einzelfall zu ermitteln, ob die Schadstoffkonzentration im Sickerwasser am Ort der Beurteilung den Prüfwert übersteigt. Maßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 7 oder 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes können bereits dann erforderlich sein, wenn im Einzelfall alle bei der Ableitung eines Prüfwertes nach Anhang 2 angenommenen ungünstigen Umstände zusammentreffen und der Gehalt oder die Konzentration eines Schadstoffes geringfügig oberhalb des jeweiligen Prüfwertes in Anhang 2 liegt.

(3) Zur Bewertung der von Verdachtsflächen oder altlastverdächtigen Flächen ausgehenden Gefahren für das Grundwasser ist eine Sickerwasserprognose zu erstellen. Wird eine Sickerwasserprognose auf Untersuchungen nach Anhang 1 Nr. 3.3 gestützt, ist im Einzelfall insbesondere abzuschätzen und zu bewerten, inwieweit zu erwarten ist, daß die Schadstoffkonzentration im Sickerwasser den Prüfwert am Ort der Beurteilung überschreitet. Ort der Beurteilung ist der Bereich des Übergangs von der ungesättigten in die gesättigte Zone.

(4) Die Ergebnisse der Detailuntersuchung sind nach dieser Verordnung unter Beachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls, insbesondere auch anhand von Maßnahmenwerten, daraufhin zu bewerten, inwieweit Maßnahmen nach § 2 Abs. 7 oder 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erforderlich sind.

(5) Soweit in dieser Verordnung für einen Schadstoff kein Prüf- oder Maßnahmenwert festgesetzt ist, sind für die Bewertung die zur Ableitung der entsprechenden Werte in Anhang 2 herangezogenen Methoden und Maßstäbe zu beachten. Diese sind im Bundesanzeiger Nr. 161a vom 28. August 1999 veröffentlicht.

(6) Liegt innerhalb einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche auf Teilflächen eine von der vorherrschenden Nutzung abweichende empfindlichere Nutzung vor, sind diese Teilflächen nach den für ihre Nutzung jeweils festgesetzten Maßstäben zu bewerten.

(7) Liegen im Einzelfall Erkenntnisse aus Grundwasseruntersuchungen vor, sind diese bei der Bewertung im Hinblick auf Schadstoffeinträge in das Grundwasser zu berücksichtigen. Wenn erhöhte Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser oder andere Schadstoffausträge auf Dauer nur geringe Schadstofffrachten und nur lokal begrenzt erhöhte Schadstoffkonzentrationen in Gewässern erwarten lassen, ist dieser Sachverhalt bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Wasserrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(8) Eine schädliche Bodenveränderung besteht nicht bei Böden mit naturbedingt erhöhten Gehalten an Schadstoffen allein auf Grund dieser Gehalte, soweit diese Stoffe nicht durch Einwirkungen auf den Boden in erheblichem Umfang freigesetzt wurden oder werden. Bei Böden mit großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten kann ein Vergleich dieser Gehalte mit den im Einzelfall ermittelten Schadstoffgehalten in die Gefahrenbeurteilung einbezogen werden.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Erfüllung der sich aus § 4 ergebenden boden- und altlastenbezogenen Pflichten sowie die Untersuchung und Bewertung von Verdachtsflächen, schädlichen Bodenveränderungen, altlastverdächtigen Flächen und Altlasten zu erlassen. Hierbei können insbesondere

1.
Werte, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der Bodennutzung eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen und festzustellen ist, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt (Prüfwerte),
2.
Werte für Einwirkungen oder Belastungen, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Bodennutzung in der Regel von einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast auszugehen ist und Maßnahmen erforderlich sind (Maßnahmenwerte),
3.
Anforderungen an
a)
die Abwehr schädlicher Bodenveränderungen; hierzu gehören auch Anforderungen an den Umgang mit ausgehobenem, abgeschobenem und behandeltem Bodenmaterial,
b)
die Sanierung des Bodens und von Altlasten, insbesondere an
-
die Bestimmung des zu erreichenden Sanierungsziels,
-
den Umfang von Dekontaminations- und Sicherungsmaßnahmen, die langfristig eine Ausbreitung von Schadstoffen verhindern, sowie
-
Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen
festgelegt werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der sich aus § 7 ergebenden Pflichten sowie zur Festlegung von Anforderungen an die damit verbundene Untersuchung und Bewertung von Flächen mit der Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung Vorschriften zu erlassen, insbesondere über

1.
Bodenwerte, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung von geogenen oder großflächig siedlungsbedingten Schadstoffgehalten in der Regel davon auszugehen ist, daß die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht (Vorsorgewerte),
2.
zulässige Zusatzbelastungen und Anforderungen zur Vermeidung oder Verminderung von Stoffeinträgen.

(3) Mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Werten sind Verfahren zur Ermittlung von umweltgefährdenden Stoffen in Böden, biologischen und anderen Materialien festzulegen. Diese Verfahren umfassen auch Anforderungen an eine repräsentative Probenahme, Probenbehandlung und Qualitätssicherung einschließlich der Ermittlung der Werte für unterschiedliche Belastungen.

(1) Im Trinkwasser dürfen chemische Stoffe nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.

(2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 2 festgesetzten Grenzwerte für chemische Parameter nicht überschritten werden.

(3) Konzentrationen von chemischen Stoffen, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 3.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen eine sofort vollziehbare Anordnung des Antragsgegners, mit der ihm - gestützt auf das Bundesbodenschutzgesetz - die Untersuchung des Ausmaßes der Boden- und Grundwasserverunreinigung durch leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (im Folgenden: LHKW) auf dem Anwesen XXX, in Rastatt aufgegeben wurde.
Der Antragsteller führte von 1969 bis Anfang 1995 in dem von ihm damals angemieteten Gebäude XXX einen Reinigungsbetrieb für Textilbekleidung. Laut Aktenvermerk des Wasserwirtschaftsamts Karlsruhe vom 12.10.1987 betrieb der Antragsteller zwei Reinigungsmaschinen, die auf gefliestem Boden ohne Auffangwannen aufgestellt waren. Auch der Manipulationsbereich der Reinigungsmaschinen (Einfüllbereich, Lösemittelpumpe, Flusenfänger, Öffnung zur Schlammentfernung) war durch keine Auffangwanne gesichert. Die Lagerung der Destillationsrückstände erfolgte in 200 l-Fässern, die im Hof innerhalb einer Auffangwanne standen. In den über der Reinigung liegenden Wohnungen ergaben Raumluftmessungen durch die Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg in den Jahren 1988 bis 1995 erhöhte Belastungen an LHKW; teilweise wurde eine Raumluftkonzentration an Tetrachlorethen von 40 mg/m³ festgestellt (seit dem 01.01.1993 durfte nach der 2. BImSchV eine Raumluftkonzentration an Tetrachlorethen von 0,1 mg/m³ nicht überschritten werden).
Im Mai 2003 ließ der Antragsgegner im Rahmen einer landkreisweiten Altlastenerhebung eine Gefahrverdachtsuntersuchung auf dem o.g. Anwesen vornehmen. Hierbei wurden Bohrsondierungen im Keller unterhalb der ehemaligen Reinigungsmaschinen sowie im Hof im Bereich des Rückständelagers durchgeführt. Im Grundwasserabstrombereich wurde eine Grundwassermessstelle niedergebracht. Laut Untersuchungsbericht der Fa. G.M.F. vom 04.06.2003 konnten bei den untersuchten Bodenluftproben an sämtlichen Messpunkten eine mehr oder weniger hohe Belastung mit LHKW gefunden werden. In dem Untersuchungsbericht hieß es u.a. wörtlich wie folgt: „Die höchste LHKW-Konzentration (1654,16 mg/m³) wurde bei Messpunkt 2 ermittelt. In der Bundesbodenschutzverordnung vom 12.07.1999 sind keine Prüfwerte für Bodenluftkonzentrationen enthalten... Gemäß der Verwaltungsvorschrift des Landes Baden-Württemberg über Orientierungswerte zur Bearbeitung von Altlasten und Schadensfällen vom 16.09.1993 in der Fassung vom 01.03.1998 wird in der Regel bei Bodenluftgehalten von über 10 ng/m³ von einer Grundwassergefährdung ausgegangen. Insgesamt ergaben die Bodenluftuntersuchungen Werte, bei denen eine Grundwassergefährdung zu befürchten ist.... In der Wasserprobe aus der Grundwassermessstelle konnte ein LHKW-Konzentration von 154,5 mg/l nachgewiesen werden, die erheblich über dem Prüfwert für LHKW gemäß der Bodenschutzverordnung von 10 mg/l liegt“.
Mit Schreiben vom 22.08.2003 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller das Ergebnis der Gefahrverdachtserkundung mit; im Schreiben hieß es zudem, die Verunreinigungen seien durch den vom Antragsteller geführten Reinigungsbetrieb verursacht worden. Nach gewährter Akteneinsicht erfolgte eine Besprechung der Angelegenheit zwischen den Sachbearbeitern des Antragsgegners und dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 14.11.2003. In diesem Zusammenhang wies der Bevollmächtigte „auf die Möglichkeit hin, dass bereits vor dem Antragsteller im Gebäude xxx eine chemische Reinigung betrieben worden sein könnte“.  
Nachdem der Antragsteller auf weitere behördliche Schreiben vom 29.03. und 03.05.2004 nicht reagierte, erließ der Antragsgegner unter dem 17.06.2004 eine bodenschutzrechtliche Verfügung, mit der dem Antragsteller näher bezeichnete Detailuntersuchungen - gestützt auf § 9 Abs. 2 BBodSchG - aufgegeben wurden. In der Anordnung hieß es u.a.: Die Auswahl der Adressaten sei auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG erfolgt. Als mögliche Adressaten kämen danach sowohl der Verursacher als auch der Grundstückseigentümer in Frage. Ein gesetzliches Rangverhältnis gebe es hierbei nicht. Sowohl der Antragsteller als ehemaliger Betreiber der Reinigung als auch Herr E.N. als Grundstückseigentümer seien daher in das Verfahren miteinbezogen worden. Herr XXXX, der den Schaden nicht verursacht habe, habe zum Schutz seiner Mieter Sofortmaßnahmen durchgeführt und bereits einen nicht unerheblichen Beitrag in Höhe von ca. 7.000,-- EUR geleistet. Insofern habe sich die Behörde entschieden, den tatsächlichen Verursacher der Verunreinigung zur Durchführung der weiteren Erkundungsmaßnahmen heranzuziehen. Die geforderten Maßnahmen seien umgehend, insbesondere im Hinblick auf eine Verhinderung der weiteren Schadensausbreitung, durchzuführen. Durch die erhebliche Bodenluft- und Grundwasserbelastung werde ein dringender Handlungsbedarf ausgelöst. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei deshalb nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse geboten.
Über den gegen die Anordnung vom Antragsteller am 15.07.2004 erhobenen Widerspruch ist noch nicht entschieden worden.
Mit dem am 19.07.2004 bei Gericht eingegangenen Antrag beantragt der Antragsteller,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Anordnung des Antragsgegners vom 17.06.2004 wiederherzustellen.
Zum einen rügt er die Anordnung der sofortigen Vollziehung. In formeller Hinsicht sei die Vollzugsanordnung nicht hinreichend begründet worden; es werde lediglich der Gesetzestext wiederholt sowie das in solchen Fällen übliche standardisierte Argument vorgebracht, es gebe „dringenden Handlungsbedarf“. In materieller Hinsicht fehle es an der erforderlichen besonderen Dringlichkeit an der Verwirklichung des Verwaltungsakts. Dies komme schon dadurch zum Ausdruck, dass zwischen der behaupteten Feststellung der Bodenveränderung und der Verfügung mehr als ein Jahr liege. Zum anderen sei auch die Anordnung vom 17.06.2004 formell und materiell rechtswidrig. Eine ordnungsgemäße Anhörung nach § 28 Abs. 1 LVwVfG sei nicht erfolgt. Zwar sei er unter dem 22.08.2003 von der Gefahrverdachtserkundung unterrichtet worden; der Antragsgegner habe jedoch nicht mitgeteilt, welche Entscheidungen er aufgrund des von ihm ermittelten Sachverhalts zu treffen beabsichtige. Darüber hinaus könne er auch nicht als Adressat für die Anordnung herangezogen werden. Die Inanspruchnahme eines bloßen Anscheins - oder Verdachtsstörers sei unzulässig. Der Antragsgegner habe lediglich festgestellt, dass sich auf dem Grundstück Belastungen befänden und er dort einen Reinigungsbetrieb geführt habe. Darüber sei die historische Untersuchung nur unzureichend durchgeführt worden. Denn im Gebäude xxx seien schon vorher ein oder mehrere Reinigungsunternehmen - z.B. Fa. W. - betrieben worden; auch sei die letzte Reinigung nicht ordnungsgemäß geführt worden. Zu Unrecht sei seine Verursachung auch mit einer sorglosen Betriebsführung begründet worden; dabei stütze sich der Antragsgegner im Wesentlichen auf den Vorwurf, dass - zu einem bestimmten Kontrollzeitpunkt - bei einem Teil der Maschinen keine zusätzliche Auffangwanne vorhanden gewesen sei. Tatsächlich sei seine Betriebsführung jedoch überwiegend nicht zu beanstanden gewesen. Eine Nachschau habe ergeben, dass die Reinigungsmaschinen innerhalb der Auffangwannen aufgestellt gewesen seien und ein Wannen-Brauchbarkeitsnachweis vorgelegen habe. Ferner seien die von ihm geforderten Detailuntersuchungen nicht hinreichend bestimmt. Auch sei es ihm unmöglich, seiner Untersuchungspflicht nachzukommen, weil er nicht zur Inanspruchnahme des Grundstücks berechtigt sei.
10 
Der Antragsgegner beantragt,
11 
den Antrag abzulehnen.
12 
Er trägt ergänzend vor, nach den Ergebnissen der historischen Erhebung sei nur der Antragsteller als Betreiber einer chemischen Reinigung auf dem Grundstück festgestellt worden. Auch der jetzige Grundstückseigentümer habe keine Hinweise auf eine Vornutzung durch einen anderen Betreiber einer chemischen Reinigung; nach seiner Erinnerung habe sich dort vorher eine Fahrschule befunden. Selbst wenn im Nachhinein ein weiterer Betreiber festgestellt würde, so wären die konkreten Anhaltspunkte für den „unsauberen Betrieb“ des Antragstellers Beweis genug, um ihm einen maßgeblichen Anteil an der entstandenen Verunreinigung zusprechen zu können. Mit der Anordnung werde auch nichts rechtlich Unmögliches verlangt, weil das Einverständnis des Grundstückseigentümers zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen auf seinem Grundstück vorliege.
13 
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die vom Antragsgegner vorgelegten Akten (3 Bände) verwiesen.
II.
14 
Der auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gerichtete Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
15 
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
16 
Die sofortige Vollziehung der bodenschutzrechtlichen Anordnung wurde vom Antragsgegner formell hinreichend schriftlich begründet (§ 80 Abs. 3 S. 1 VwGO). Die Vollzugsanordnung erfordert grundsätzlich ein besonderes öffentliches Interesse, das über jenes hinausgeht, welches den Verwaltungsakt rechtfertigt. Der Antragsgegner hat in diesem Zusammenhang Folgendes ausgeführt: „Die geforderten Maßnahmen sind umgehend, insbesondere im Hinblick auf eine Verhinderung der weiteren Schadensausbreitung durchzuführen. Durch die erhebliche Bodenluft- und Grundwasserbelastung wird ein dringender Handlungsbedarf ausgelöst. Die Anordnung des Sofortvollzugs war deshalb nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse geboten“. Das besondere Vollzugsinteresse wird seitens der Behörde mithin durch die vorgefundenen erheblichen LHKW-Einträge und die Gefahr einer weiteren Schadensausbreitung konkret begründet; von einer standardisierten Argumentation unter Wiederholung des Gesetzestextes - wie vom Antragsteller behauptet - kann folglich nicht die Rede sein.
17 
Sind die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfüllt, so ergibt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene umfassende Interessenbewertung, dass das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung das private Interesse des Antragstellers überwiegt, jedenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens von der Vollziehung der Verfügung verschont zu bleiben.
18 
Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist zunächst das für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der bodenschutzrechtlichen Anordnung erforderliche besondere Vollzugsinteresse gegeben. Dieses Interesse ist vor allem anzunehmen bei besonderen Gefahrensituationen, die durch den in Frage stehenden Verwaltungsakt behoben werden sollen. Auf der Grundlage der Gefahrverdachtsuntersuchung der Fa. G.M.F. steht die besondere Eilbedürftigkeit der geforderten weiteren Untersuchungsmaßnahmen außer Frage; nach dem Untersuchungsbericht vom 04.06.2003 besteht unter Berücksichtigung der vorgefundenen LHKW-Konzentrationen eine Gefahr für das Grundwasser über den Wirkungspfad Boden-Grundwasser. Außerdem konnte bereits eine Grundwasserverunreinigung konkret festgestellt werden; der vorgefundene LHKW-Gehalt im Grundwasser überschreitet den entsprechenden Prüfwert der Bundesbodenschutzverordnung um das 15-fache.  
19 
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang mit der Umstand, dass zwischen der Gefahrverdachtserkundung und dem Erlass der streitgegenständlichen Verfügung ca. 1 Jahr liegt. Eine - unterstellte - zögerliche Behandlung durch die zuständige Behörde ändert nichts an der besonderen Dringlichkeit der Sache. Zudem trug der Antragsteller selbst maßgeblich zu der verzögerten Behandlung bei. Indem er sich seit der Besprechung im November 2003 bei der Behörde nicht mehr meldete, obwohl er  vorgab, dies zu tun, sobald die Frage einer möglichen Haftung seiner Versicherung geklärt sei, und er auch auf zwei weitere Schreiben der Behörde nicht reagierte, verhinderte er eine vom Antragsgegner ins Auge gefasste kooperative Lösung und hielt diesen ca. ein halbes Jahr von dem Erlass einer Verfügung ab.
20 
Darüber hinaus bestehen bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung.
1.
21 
Dies gilt zunächst in formeller Hinsicht. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist er ordnungsgemäß nach § 28 Abs. 1 LVwVfG angehört worden. Bereits im Schreiben vom 22.08.2003 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller - neben dem Ergebnis der Gefahrverdachtsuntersuchung - mit, dass er als Verursacher der Altlast angesehen werde. Laut Aktenvermerk vom 14.11.2003 wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers anlässlich einer Besprechung zudem ausdrücklich die Heranziehung des Antragstellers in Aussicht gestellt. Schließlich informierte die Behörde mit Schreiben vom 03.05.2004 nochmals ausdrücklich darüber, dass eine formelle Entscheidung erfolgen werde. Bei einer Gesamtschau dieser Umstände und unter Berücksichtigung der ihm gewährten Akteneinsicht ist nicht nur von einer umfassenden Information des Antragstellers über den maßgeblichen Sachverhalt auszugehen; aus der Sicht eines objektiven Dritten konnte darüber hinaus kein Zweifel daran bestehen, welche Entscheidung - nämlich eine bodenschutzrechtliche Anordnung zur weiteren Abklärung des Schadensumfangs - die Behörde aufgrund des von ihr ermittelten Sachverhalts zu treffen beabsichtigte.
2.
22 
Auch in materieller Hinsicht ist die streitgegenständliche Anordnung rechtmäßig.  
23 
a)    Besteht aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde - wie hier geschehen - gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 BBodSchG anordnen, dass die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die Behörde kann auch verlangen, dass Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 BBodSchG durchgeführt werden (§ 9 Abs. 2 BBodSchG). Nach Überzeugung der Kammer kann davon ausgegangen werden, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Eingriffsermächtigung des § 9 Abs. 2 BBodSchG erfüllt sind. Es ist bereits geklärt, dass sowohl der Boden als auch das Grundwasser im Bereich des Grundstücks xxx in Rastatt stark durch LHKW-Einträge verunreinigt worden ist. Die Ergebnisse der von der Fa. G.M.F. durchgeführten Untersuchungen geben Grund zu der Annahme, dass diese Kontamination des Bodens bereits zu erheblichen Verunreinigungen des Grundwassers geführt hat und dass die konkrete Gefahr weiterer Grundwasserverunreinigungen besteht (vgl. den Untersuchungsbericht der Fa. G.M.F. vom 04.06.2003). Bislang noch nicht ausreichend geklärt ist die horizontale und vertikale Ausdehnung der LHKW-Bodenbelastung sowie die Ausdehnung der LHKW-Grundwasserbelastung. Ferner ist bisher nicht auszureichend geklärt, in welchem Umfang durch die LHKW-Verunreinigungen gesundheitsgefährdende Ausgasungen im Gebäude stattfinden. Es ist daher notwendig im Sinne des § 9 Abs. 2 S. 1 BBodSchG, die in der angegriffenen Verfügung angeordneten Untersuchungen in Form von Raumluftproben, Bodenluftproben, Bodenproben sowie Wasserproben auf der Grundlage einer neuen Grundwassermessstelle zur Gefahrenabschätzung durchzuführen. Anhaltspunkte für eine Unbestimmtheit der angeordneten Untersuchungen sind nicht ersichtlich, zumal der Antragsteller diese lediglich pauschal behauptet, jedoch in keiner Weise konkretisiert hat.
24 
b)    Ferner hat der Antragsgegner den Antragsteller bei summarischer Prüfung des Sachverhalts zu Recht als Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast im Sinne von § 4 Abs. 3 BBodSchG angesehen. Die in diesem Zusammenhang erfolgte Behauptung des Antragstellers, „in dem Gebäude XXXXX hätten sich schon vor 1965 ein oder mehrere Reinigungsbetriebe befunden bzw. die angebliche Vorgängerreinigung sei nicht ordnungsgemäß geführt worden“, kann hier dahinstehen; es bedarf insbesondere keiner Entscheidung, ob im Rahmen der historischen Untersuchung des Grundstücks ausreichende Ermittlungen hinsichtlich des Zeitraums vor 1965 angestellt wurden. Denn der Antragsteller ist jedenfalls als „Mitverursacher“ eine Altlast im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG anzusehen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat für die Fragestellung eines Zusammentreffens mehrerer Verursacher in seinem Beschluss vom 03.09.2002 (Az: 10 S 957/02, VBlBW 2004, 100) folgende Grundsätze aufgestellt:
25 
Der Senat geht in Fortführung seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass, wenn verschiedene Anlagenbetreiber nacheinander zu einer Verunreinigung des Bodens und Grundwassers des von ihnen betrieblich genutzten Grundstücks beigetragen haben, auch derjenige von ihnen zur Altlasterkundungs- und -sanierungsmaßnahmen herangezogen werden kann, der den möglicherweise geringeren Beitrag zu der Verunreinigung geleistet hat; Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass sein Anteil an der Verunreinigung auch für sich betrachtet ein Einschreiten der zuständigen Behörde unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit rechtfertigen würde (vgl. Urt. d. Senats v. 19.10.1993, NVwZ-RR 1994, 565 u. v. 15.05.2001; NVwZ 2001, 1297; vgl. ferner Niedersächsisches OVG, B .v. 07.03.1997, NJW 1998,97; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 29.03.1984, UPR 1984, 279).
26 
Die Heranziehung eines Anlagenbetreibers als (Mit-)Verursacher einer Bodenverunreinigung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn seine (Mit-) Verantwortlichkeit objektiv feststeht. Eine Verursacherhaftung nach § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG lässt sich nicht auf bloße Vermutungen zu etwaigen Kausalverläufen stützen. § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG begründet keine „konturenlose Gefährdungshaftung für jegliche Folgen gewerblicher Tätigkeit wegen objektiv gefahrenträchtigen Verhaltens“ (vgl. B. d. Senats v. 11.12.2000, NVwZ-RR 2002, 16). Allerdings ist für den Bereich des Altlastenrechts dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es vor allem bei gewerblich genutzten Grundstücken sehr häufig nicht möglich sein wird, den konkreten Nachweis zu führen, welcher von mehreren Grundstücksnutzern eine Bodenverunreinigung verursacht hat. Dies gilt vor allem dann, wenn auf dem Grundstück über einen längeren Zeitraum hinweg ein gefahrenträchtiger Gewerbebetrieb geführt worden ist und die Betriebsinhaberschaft während dieser Zeit gewechselt hat. In Fällen dieser Art ist nicht zwangsläufig allein der Grundstückseigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft nach § 4 Abs. 3 BBodSchG zur Verantwortung zu ziehen. Dieser Ansatz würde angesichts der typischen Nachweisproblematik bei Altlastenfällen der Konzeption des § 4 BBodSchG nicht gerecht. Der Gesetzgeber hat die Haftung des Verursachers einer Bodenverunreinigung gleichrangig neben diejenige des Grundstückseigentümers und Inhabers der tatsächlichen Sachherrschaft gestellt. Die Anforderungen an den Nachweis der Verursachung einer Verunreinigung sind daher nicht so hoch anzusetzen, dass im praktischen Ergebnis bei für das Altlastenrecht typischen Fallkonstellationen die Zustandshaftung des Grundstückseigentümers und Inhabers der tatsächlichen Sachherrschaft den Regelfall, die Inanspruchnahme des Verursachers hingegen die Ausnahme bildet. Andererseits begründet - wie gezeigt - § 4 Abs. 3 BBodSchG keine vom Nachweis eines Kausalzusammenhangs unabhängige Gefährdungshaftung desjenigen, der ein objektiv gefahrträchtiges Verhalten an den Tag legt. Die Führung eines Unternehmens, in dem mit Grundwasser gefährdenden Stoffen umgegangen wird, bildet für sich allein noch keine ausreichende Grundlage für die Inanspruchnahme einer Person als Verursacher. Dies gilt jedenfalls dann, wenn noch andere Personen, insbesondere frühere Betriebsinhaber, als Verursacher in Betracht kommen. Kann der Nachweis der als Verursacher verantwortlich gemachten Person nicht erbracht werden, müssen zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen wenigstens objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die den Schluss rechtfertigen, zwischen dem Verhalten der Person und der eingetretenen Gefahrenlage bestehe ein gesicherter Ursachenzusammenhang (st. Rspr. d. Senats; vgl. etwa B. v. 11.12.2000, NVwZ-RR 2002, 16).
27 
Ausgehend von diesen Kriterien sind hier in ausreichendem Umfang objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden, die den Schluss auf einen relevanten Ursachenzusammenhang zwischen der Führung des Betriebs des Antragstellers und dem Eintritt jedenfalls eines erheblichen Teils der festgestellten Bodenverunreinigungen rechtfertigen.
28 
Objektive Verdachtsmomente in diesem Sinne ergeben sich hierbei vor allem aus zwei Umständen: Zum einen fand während der langjährigen Dauer (1969 bis 1995), in der der Antragsteller seinen Reinigungsbetrieb führte, ein Betriebssystem Anwendung, das regelmäßig den „offenen“ Umgang mit LHKW-haltigen Stoffen erforderte und demgemäß den Eintritt des Verlusts kleinerer Mengen dieser Stoffe im täglichen Umgang ermöglichte. Im Betrieb des Antragstellers waren zwei Reinigungsmaschinen im Einsatz, die jeweils austrittsgefährdende Bereiche, wie etwa Einfüllbereich, Lösemittelpumpe, Öffnung zur Schlammentfernung etc., aufwiesen. Das System erforderte die Verwendung und ständige Lagerung größerer Mengen von Lösemitteln und Hilfsmitteln (Reinigungsverstärker, Detachiermittel); diese Lagerung erfolgte im Umfeld der Reinigungsmaschinen, im Keller und im Hof des Anwesens XXX. Im Rahmen der Gefahrverdachtserkundung konnte gerade in diesen Bereichen, in denen nach dem Vorstehenden wohl mit dem Eintritt von LHKW-Verlusten zu rechnen war, erhebliche Verunreinigungen des Bodens festgestellt werden. Darüber hinaus konnte das Wasserwirtschaftsamt Karlsruhe im Jahre 1997 beim Betrieb der beiden Reinigungsmaschinen gravierende Unregelmäßigkeiten feststellen; beide Reinigungsmaschinen waren nicht mit den erforderlichen Auffangwannen ausgestattet, insbesondere die Manipulationsbereiche der Reinigungsmaschinen (Einfüllbereich, Lösemittelpumpe, Flusenfänger, Öffnung zur Schlammentfernung) sowie des Aktivkohleluftfilters (Abscheider, Ablassventil für Kondensat, Auffangbehälter) waren durch keinerlei die Versickerung hindernde Gefäße gesichert. Dass mit dieser Betriebsführung des Antragstellers ein erhebliches Risiko des Eintritts von Bodenverunreinigungen verbunden gewesen ist, bedarf keiner weiteren Erläuterung.
29 
Nicht nachvollziehbar ist insbesondere die in diesem Zusammenhang erfolgte Einlassung des Antragstellers, „zu einem bestimmten Kontrollzeitpunkt sei bei einem Teil der Maschinen keine zusätzliche Auffangwanne vorhanden gewesen“. Das Fehlen der Auffangwanne bezog sich - wie dargelegt - gerade auf sämtliche risikobehafteten Bereiche der Reinigungsmaschinen. Zudem dürften die Auffangwannen nicht lediglich zu einem bestimmten Zeitpunkt im Jahre 1987 - dem Kontrollzeitpunkt durch das Wasserwirtschaftsamt Karlsruhe - gefehlt haben. Vielmehr spricht alles dafür, dass die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen seit Beginn des Betriebs im Jahre 1965 bis zur erfolgten Nachrüstung der Reinigungsmaschinen im Jahre 1989 nicht vorhanden waren.  
30 
Der zweite Gesichtspunkt ergibt sich aus dem Umstand, dass die mit dem Umgang mit LHKW verbundenen Umweltrisiken erst zu Beginn der 80er bekannt geworden sind. Erst ab dieser Zeit kam es in der Reinigungsbranche flächendeckend zum verstärkten Einsatz von Sicherungseinrichtungen gegen den unkontrollierten Austritt von LHKW (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 03.09.2002 aaO.). Gerade das dargestellte Verhalten des Antragstellers bezüglich der Installierung von Auffangwannen zeigt den praktizierten sorglosen Umgang mit LHKW-haltigen Stoffen, und zwar im hier zu beurteilenden Betrieb des Antragstellers nicht nur bis zum Beginn der 80er, sondern bis zum Beginn der 90er Jahre.
31 
Vor dem Hintergrund dieser - belegten - objektiven Verdachtsmomente kann offen bleiben, ob darüber hinaus - wie vom Antragsgegner behauptet - die in den Jahren von 1988 bis 1994 gemessenen Raumluftkonzentrationen an Tetrachlorethen in den Betriebsräumen des Antragstellers und in der darüberliegenden Wohnung als weiteres tragfähiges Indiz für eine Bodenverunreinigung durch den Antragsteller anzusehen sind. Der Umstand, das über lange Jahre deutlich überhöhte Raumluftkonzentrationen festgestellt wurden und diese vom Antragsteller trotz vielfacher Aufforderungen nicht nennenswert reduziert werden konnten, spricht jedenfalls für einen nichtsachgerechten Umgang mit LHKW-haltigen Stoffen. Ob sich allerdings aus der gemessenen-erhöhten-Raumluftkonzentration ein Rückschluss auf die festgestellte Bodenverunreinigung ziehen lässt, kann seitens des Gerichts nicht ausreichend beurteilt werden; insoweit fehlt es bislang an einer qualifizierten fachtechnischen Stellungnahme.
32 
c)    Auch die vom Antragsgegner vorgenommene Störerauswahl ist nicht zu    beanstanden. Die Behörde hat sich bei der Ausübung des ihr eingeräumten Auswahlermessens vom Verursacherprinzip leiten lassen. Die grundsätzliche Berechtigung der Umsetzung dieses Prinzips bei der Ausübung des durch § 9 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG eröffneten Auswahlermessens steht außer Frage (vgl. etwa Giesberts in: Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht, § 4 BBodSchG, Rn. 231). Zudem hat der Eigentümer des Grundstücks, Herr E.N., für Sofortmaßnahmen in Form von Untersuchungen und Maßnahmen zum der Bewohner des Anwesens XXX bereits ca. 7.000,-- EUR aufgewandt.
33 
Ein Ermessensfehler kann auch nicht im Hinblick auf den Vortrag des Antragstellers, es seien schon zuvor ein oder mehrere Reinigungsunternehmen im Gebäude XXX betrieben worden, angenommen werden. Die entsprechenden Nachforschungen der Behörde konnten jedenfalls bislang diese Behauptung des Antragstellers nicht bestätigen; nach Aussage des jetzigen Grundstückseigentümers soll sich in dem Gebäude vor dem Reinigungsbetrieb des Antragstellers eine Fahrschule befunden haben. Der Antragsteller hat seine diesbezügliche Behauptung auch erstmals im streitgegenständlichen Eilverfahren konkretisiert, indem er eine „Fa.XXX“ als vorherigen Reinigungsbetrieb bezeichnete. Allerdings  ist - nach eigenem Vortrag des Antragstellers - der Inhaber des angeblichen Fa. XXX „für die Behörden nicht mehr ermittelbar verschwunden. Vor diesem Hintergrund ist es jedenfalls bezogen auf die streitgegenständliche Erkundungsanordnung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG nicht zu beanstanden, wenn die Behörde auf den bislang bekannten Verursacher zurückgreift; angesichts der dargestellten Eilbedürftigkeit der Sache und des vom Antragsteller voraussichtlich aufzubringenden Betrags von lediglich 6.000,-- EUR brauchte die Behörde weitere Ermittlungen nicht abzuwarten. Zur Vermeidung weiteren Rechtsstreits weist die Kammer allerdings darauf hin, dass die Behörde vor Erlass der - wohl kostenaufwendigen - Sanierungsanordnung für das Anwesen die Frage der in Betracht kommenden Verursacher umfassend abzuklären haben wird (etwa auch - soweit möglich - durch die Befragung des vorherigen Grundstückseigentümers).
34 
d)    Die streitgegenständliche Anordnung ist schließlich auch nicht deshalb  rechtswidrig, weil dem Antragsteller die Durchführung der geforderten Untersuchungen rechtlich unmöglich wäre. Der Grundstückseigentümer forderte die Behörde mit Schreiben vom 04.06.2004 auf, den Antragsteller als Handlungsstörer in Anspruch zu nehmen und ihn zu verpflichten, die Bodenuntersuchungen auf seinem Grundstück durchzuführen. Hierin dürfte eine Zustimmung des Eigentümers zur Inanspruchnahme des Grundstücks liegen. Deshalb musste die Behörde keine Duldungsverfügung gegenüber dem Eigentümer aussprechen. Im Übrigen führt das Fehlen einer Duldungsverfügung nicht zur Rechtswidrigkeit der Verfügung, sondern hindert lediglich deren Durchsetzbarkeit.
e)   
35 
Die Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers beruht auf den §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG n.F.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. April 2012 - 6 K 3427/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die dem Kläger durch die Bodenschutz- und Altlastenbehörde auferlegte Verpflichtung, seine persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse anhand von Unterlagen nachzuweisen.
Der Kläger betrieb von 1969 bis 1995 auf dem Grundstück ...... (...) in ..., welches nicht in seinem Eigentum stand, eine chemische Reinigung. Auf diesem Grundstück wurde im Jahre 2003 im Rahmen einer Gefahrverdachtserkundung eine hohe bis sehr hohe Belastung der Bodenluft mit leichtflüchtigen, halogenierten Kohlenwasserstoffen (LHKW) sowie eine Grundwasserverunreinigung festgestellt. Das Landratsamt ... forderte mit einer für sofort vollziehbar erklärten Verfügung vom 21.09.2009 den Grundstückseigentümer auf, eine erweiterte Detailuntersuchung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG durchzuführen. Mit Beschluss vom 07.12.2009 (Az. 6 K 2978/09) stellte das Verwaltungsgericht Karlsruhe die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen diese Verfügung mit der Begründung her, sie leide an einem Ermessensfehler, da die Auswahl des herangezogenen Grundstückseigentümers als Störer allein auf der Erwägung beruhe, der weiter in Betracht kommende Handlungsstörer - also der Kläger des gegenständlichen Verfahrens -sei vermögenslos; der Kläger habe seine Vermögenslosigkeit stets nur behauptet, nicht jedoch im erforderlichen Umfang nachgewiesen. Die Störerauswahl könne nicht lediglich auf mehr oder weniger wahrscheinliche Erwartungen gestützt werden, sondern setze eine Sachverhaltsermittlung durch die Behörde voraus. Daraufhin hob das Landratsamt am 18.12.2009 seine Verfügung vom 21.09.2009 auf.
Im Anschluss hieran hörte das Landratsamt den Kläger mit Schreiben vom 12.01.2010 als weiteren möglichen Sanierungsverantwortlichen an und gab ihm Gelegenheit, sich zur der beabsichtigten Entscheidung, insbesondere auch zu seinen aktuellen Finanz- und Vermögensverhältnissen, bis zum 19.02.2010 zu äußern und diese durch Vorlage beglaubigter Kopien nachzuweisen. Nachdem eine Stellungnahme seitens des Klägers ausblieb, wandte sich das Landratsamt mit Schreiben vom 26.02.2010 erneut an den Kläger. In diesem Schreiben forderte das Landratsamt den Kläger „formell auf, die Nachweise über Ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse bis zum 17.03.2010 vorzulegen“. Die Behörde wies den Kläger darauf hin, dass die Verweigerung der Vorlage der erforderlichen Unterlagen und Auskünfte eine Ordnungswidrigkeit nach § 17 LBodSchAG darstelle und mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- EUR geahndet werden könne; bei Nichterfüllung der Auskunftspflicht werde ohne weitere Anhörung ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet und ein angemessenes Bußgeld festgesetzt. Hiergegen legte der Kläger am 17.03.2010 Widerspruch ein.
In der Folgezeit wurde tatsächlich ein Ordnungswidrigkeitenverfahren durchgeführt und ein Bußgeld in Höhe von 1.000,-- EUR verhängt; der Bußgeldbescheid ist nach Aktenlage noch nicht rechtskräftig. Am 06.09.2010, also noch vor Erlass eines Widerspruchsbescheides, erließ das Landratsamt ... eine weitere Verfügung gegenüber dem Kläger, mit der es ihn - anstelle des Grundstückseigentümers - als Pflichtigen zur Durchführung der erweiterten Detailuntersuchung entsprechend § 9 Abs. 2 BBodSchG heranzieht. Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass die Störerauswahl nun auf den Kläger gefallen sei, da er trotz mehrmaliger Aufforderung seine wahren Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht offengelegt habe. Deshalb sei von seiner Leistungsfähigkeit auszugehen, so dass die pflichtgemäße Ermessensausübung zu einer Heranziehung des Klägers als Verursacher der Bodenverunreinigung führe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2011 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, der Widerspruch sei zwar zulässig, er bleibe jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Schreiben vom 26.02.2010 stelle einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 LVwVfG dar, insbesondere komme ihm Regelungswirkung zu. Die Bodenschutzbehörde habe ihr Auskunftsverlangen in nicht zu beanstandender Weise auf die Rechtsgrundlage des § 3 Abs. 2 Satz 1 LBodSchAG gestützt, die eine Verpflichtung zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte statuiere. Hiervon sei auch die Vorlage von Nachweisen hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnissen einer als Sanierungspflichtiger in Betracht kommenden Person erfasst. Die Kenntnis dieser persönlichen Verhältnisse sei für die Bodenschutzbehörde zur Ausübung des Ermessens erforderlich. Im Rahmen der Störerauswahl sei insbesondere der Aspekt der effektiven Gefahrenabwehr zu berücksichtigen; für eine wirksame und zügige Gefahrenabwehr komme es auch auf die finanzielle Leistungsfähigkeit eines zu verpflichtenden Störers an. Voraussetzung für eine fehlerfreie Ermessensausübung sei in jedem Fall, dass die Behörde bei ihrem Handeln von zutreffenden und vollständig ermittelten Tatsachen ausgehe; hierzu sei im vorliegenden Fall die Kenntnis der Behörde von den finanziellen Verhältnissen der in Betracht kommenden Störer erforderlich. Der zu erteilenden Auskunft seien Nachweise über Einkommens- und Vermögensverhältnisse als beglaubigte Kopien beizufügen, bloße Behauptungen reichten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe nicht.
Der Kläger hat am 23.12.2011 Klage bei dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die von der Behörde herangezogene Bestimmung des § 3 Abs. 2 LBodSchAG stelle keine Rechtsgrundlage für die aufgegebene Verpflichtung zur Glaubhaftmachung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse dar. Der Anwendungsbereich dieser Norm sei auf „sachliche“ Informationen zur Erfüllung der behördlichen Aufgabe begrenzt. Persönliche Angaben potentiell Sanierungspflichtiger könnten nicht auf der Grundlage des § 3 Abs. 2 LBodSchAG gefordert werden. Er sei daher nicht verpflichtet, intime Daten - wie seine persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse - gegenüber dem Umweltamt preiszugeben. Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 LBodSchAG sei nach dem Willen des Gesetzgebers und aus verfassungsrechtlichen Gründen einschränkend auszulegen. Sowohl den Gesetzesmaterialien zu der streitgegenständlichen baden-württembergischen Norm als auch den Gesetzesmaterialien anderer Bundesländer zu identischen Normen wie etwa der in Schleswig-Holstein gültigen sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber lediglich an die Erteilung sachlicher, vor allem grundstücksbezogener Informationen gedacht habe. Werde § 3 Abs. 2 LBodSchAG nicht teleologisch reduziert ausgelegt, sei die gesamte Norm aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 20 Abs. 3 und Art. 1 Abs. 1 GG nichtig. Im Übrigen sei die Kenntnis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse für die Aufgabenerfüllung der Umweltbehörde überhaupt nicht erforderlich; bei Nichterteilung der Auskunft könne sie ohne Weiteres von der Leistungsfähigkeit des in Anspruch genommenen Sanierungsverantwortlichen auszugehen.
Mit Urteil vom 03.04.2012 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Klage sei als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO statthaft, da es sich bei dem behördlichen Schreiben vom 26.02.2010 um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG handele. Mit dieser förmlichen Aufforderung stelle das Landratsamt bindend fest, in welchem Umfang der Kläger Informationen über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen habe; durch die Anordnung werde das Rechtsverhältnis zwischen Behörde und Betroffenem in verbindlicher Weise geregelt. Der Verwaltungsakt habe sich auch nicht durch die am 06.09.2010 ergangene Verfügung auf andere Weise im Sinne von § 43 Abs. 2 LVwVfG erledigt. Denn der mit der Verfügung vom 26.02.2010 erstrebte Regelungszweck, nämlich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers aufzuklären, um eine ermessensfehlerfreie Störerauswahl treffen zu können, sei nach wie vor erreichbar. Die Klage bleibe jedoch in der Sache ohne Erfolg, da die Behörde die Verfügung in zutreffender Weise auf die Bestimmung des § 3 Abs. 2 LBodSchAG gestützt habe. Der Kläger komme aufgrund von Tatsachen als Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung in Betracht. Die Bestimmung ermächtige die Bodenschutzbehörde zur Erhebung sämtlicher Informationen, die zur sachgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlich seien. Hierzu könnten im Einzelfall auch Nachweise über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines Verursachers einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast gehören, soweit deren Kenntnis zur ordnungsgemäßen Ausübung des Ermessens über die Störerheranziehung erforderlich sei. Im Rahmen der Störerauswahl dürfe die Behörde im Hinblick auf eine effektive Gefahrenbeseitigung auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der möglichen Verantwortlichen mit einbeziehen. Für die vom Kläger vorgeschlagene einschränkende Auslegung des § 3 Abs. 2 Satz 1 LBodSchAG ließen sich der allein maßgeblichen baden-württembergischen Gesetzesbegründung keine Anhaltspunkte entnehmen. Mit der vom Kläger gewählten Auslegung bzw. teleologischen Reduktion der Norm dahingehend, dass lediglich sachliche Informationen erfasst seien, würde der Regelungsgehalt weitestgehend leerlaufen, da der Bodenschutzbehörde sachliche Informationen in aller Regel ohne weiteres bereits bekannt seien oder durch fachtechnisches Personal ermittelt werden könnten. Dagegen bestehe für die Behörde keine Möglichkeit, selbst Erkundigungen hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines potentiell Sanierungsverantwortlichen anzustellen. Die so verstandene Bestimmung des § 3 Abs. 2 Satz 1 LBodSchAG verstoße weder gegen den Bestimmtheitsgrundsatz noch gegen die grundrechtliche Garantie der allgemeinen Handlungsfreiheit. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung und zur Überlassung von Unterlagen stelle ein geeignetes Mittel zur Erreichung des gesetzgeberischen Zieles dar, eine rasche und sichere Beurteilung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten zu ermöglichen; ein hierzu gleich geeignetes, aber milderes Mittel sei nicht ersichtlich.
Mit Beschluss vom 09.11.2012 - dem Kläger zugestellt am 14.11.2012 - hat der Senat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Mit einem per Telefax am 11.12.2012 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger die Berufung unter Stellung eines Antrags begründet. Zur Begründung wiederholt und vertieft der Kläger seinen bisherigen Sachvortrag, wonach die Norm des § 3 Abs. 2 Satz 1 LBodSchAG einer einschränkenden Auslegung bedürfe und lediglich dingliche Informationen, nicht jedoch Auskünfte über Einkommens- und Vermögensverhältnisse, erfasse. Das Verwaltungsgericht verkenne bei seiner Argumentation, dass sich § 3 Abs. 2 LBodSchAG von vornherein nur auf sachliche Informationen beziehe. Dies ergebe sich unmittelbar aus den Gesetzesmaterialien, wo ausschließlich Beispiele für sachliche Informationen genannt würden. Die vom Verwaltungsgericht vorgeschlagene unangemessen weite Auslegung führe dazu, dass die Behörde auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 Satz 1 LBodSchAG höchstpersönliche Daten von lediglich entfernt in Betracht kommenden Sanierungsverantwortlichen erheben könne. Bei der vom Verwaltungsgericht für richtig gehaltenen Auslegung stünden der Bodenschutzbehörde daher weitergehende Kompetenzen als einer Steuerbehörde zu, ohne jedoch den Einschränkungen des Abgabengeheimnisses zu unterliegen. Vergleichbare Datenerhebungskompetenzen auf der Grundlage einer Generalermächtigung gebe es auch in anderen Rechtsgebieten nicht; vielmehr seien im Bereich des Abgaben- und Sozialrechts gesetzliche Einschränkungen normiert, um die Datenerhebung in Einklang mit rechtsstaatlichen Anforderungen zu bringen. Schließlich sei die angefochtene Verfügung vom 26.02.2010 auch unabhängig von der fehlenden Rechtsgrundlage rechtwidrig. Die Verfügung genüge nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz, da unklar bleibe, welche Nachweise die Behörde genau erwarte. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, woraus sich ein Anspruch auf die Vorlage von beglaubigten Kopien ergeben solle; auch insoweit fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage. Die verfügte Verpflichtung zur Vorlage von Einkommens- und Vermögensnachweisen verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, nachdem die Behörde lediglich den Kläger, nicht jedoch den als Zustandsstörer in Betracht kommenden Grundstückseigentümer mit einem Auskunftsverlangen in Anspruch genommen habe. Schließlich sei die auferlegte Verpflichtung auch unverhältnismäßig. Die Kenntnis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse potentieller Störer sei bereits nicht für die Aufgabenerfüllung der Bodenschutzbehörde erforderlich. Vielmehr dürfe die Behörde bei der Störerauswahl grundsätzlich von der Leistungsfähigkeit der Beteiligten ausgehen; es sei dann Sache des in Anspruch Genommenen, sich im Rahmen einer freien Entscheidung auf seine Leistungsunfähigkeit zu berufen und diese dann nachzuweisen.
Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. April 2012 - 6 K 3427/11 - zu ändern und den Bescheid des Landratsamts ... vom 26.02.2010 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.12.2011 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Beklagte tritt der Berufung entgegen und verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht im einzelnen näher dargelegt, dass die Bestimmung des § 3 Abs. 2 Satz 1 LBodSchAG bei dem von dem Kläger vorgeschlagenen Normverständnis weitgehend leerliefe. Denn die sachlichen Gegebenheiten in Bezug auf Immobilien seien der Bodenschutzbehörde häufig bekannt oder für diese leicht ermittelbar; von größerer Bedeutung für die behördliche Ausgabenerfüllung seien daher Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse potentieller Sanierungsverant-wortlicher. Das vom Verwaltungsgericht gefundene Auslegungsergebnis verletze den Kläger nicht in seinen Grundrechten. Der vom Kläger geltend gemachte Verstoß gegen die Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG liege ersichtlich nicht vor; der allein in Betracht kommende Eingriff in den Auffangtatbestand des Art. 2 Abs. 1 GG sei verhältnismäßig und gerechtfertigt. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Überlassung von Unterlagen sei geeignet, die legitimen Gemeinwohlbelange des Bodenschutzes zu erreichen, ein gleich effektives milderes Mittel stehe der Behörde nicht zur Verfügung. Fehl gehe die Annahme des Klägers, die Bodenschutzbehörde könne den Betroffenen ohne die Preisgabe persönlicher Daten in Anspruch nehmen und ihm überlassen, sich im Einzelfall auf seine finanzielle Leistungsunfähigkeit zu berufen. Zum einen stelle das materielle Recht eine derartige Vermutungsregel bezüglich der Leistungsfähigkeit nicht auf, zum anderen sei dieses Vorgehen aus Sicht der Bodenschutzbehörde nicht gleichermaßen geeignet wie die Einholung konkreter Auskünfte. Durch die vom Kläger vorgeschlagene Vorgehensweise sei nicht sichergestellt, dass die Behörde die Kosten einer etwa vorgenommenen Ersatzvornahme erstattet erhalte.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts sowie 1 Bd. Behördenakten des Landratsamts ... und die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Der Senat kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO über die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.
16 
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig unter Stellung eines Antrags begründete Berufung des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Klage zulässig ist (dazu unter 1.), jedoch in der Sache ohne Erfolg bleibt (dazu unter 2.).
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1. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Klage als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig ist. Das Schreiben des Landratsamts ... vom 26.02.2010 stellt einen Verwaltungsakt dar (dazu unter 1.1), der sich bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht erledigt hat (dazu unter 1.2).
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1.1 Bei der im Schreiben des Landratsamts vom 26.02.2010 enthaltenen Aufforderung an den Kläger, Nachweise über seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorzulegen, handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG. Für die Frage, ob eine Erklärung der Behörde als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung neben dem Wortlaut und dem objektiven Erklärungswert - insbesondere unter Berücksichtigung der Regelungsbefugnis der Behörde und dem Regelungsgehalt - auf die äußere Form (z.B. Bezeichnung als Bescheid oder Verfügung) sowie eine gegebenenfalls beigefügte bzw. fehlende Rechtsbehelfsbelehrung abzustellen. Das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung kann ein Indiz gegen das Vorliegen eines Verwaltungsaktes sein, schließt jedoch für sich allein das Vorliegen eines Verwaltungsaktes nicht zwingend aus. Unklarheiten hinsichtlich der von der Behörde gewählten Verwaltungsakt-Form gehen zu deren Lasten; bei Auslegungszweifeln ist bei belastenden Verwaltungsakten das für den Betroffenen weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen (vgl. Senatsurteil vom 14.02.2012 - 10 S 1115/10 - DÖV 2012, 570; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.10.2009 - 2 S 1457/09 - VBlBW 2010,119).
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Bei Anwendung dieser Grundsätze ist das Schreiben des Landratsamts vom 26.02.2010 als einseitig verbindliche Regelung anzusehen, obwohl es nicht als Bescheid bezeichnet ist und ihm keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war. Wie das Verwaltungsgericht und die Widerspruchsbehörde zutreffend ausgeführt haben, kommt der auferlegten Verpflichtung Regelungswirkung zu. Eine Regelung ist anzunehmen, wenn die Maßnahme der Behörde darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d.h. wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.1987 - 7 C 83.84 -BVerwGE 77, 268). Zwar stellen unselbständige Verfahrenshandlungen wie die Aufforderung zur Mitwirkung grundsätzlich keine Regelung dar, da sie eine solche lediglich vorbereiten und das Verwaltungsverfahren durch sie nicht abgeschlossen wird (vgl. hierzu näher Stuhlfauth in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 4. Aufl. 2014, Rn 62 ff. zu § 35). Allerdings kann auch Vorbereitungsmaßnahmen ausnahmsweise eine Verwaltungsaktqualität zukommen; dies ist namentlich dann der Fall, wenn behördliche Datenerhebungen unmittelbar den Rechtskreis des Bürgers berühren und eine verbindliche Entscheidung über deren Umfang getroffen wird (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.04.1990 - 8 A 1662/88 - NVwZ 1990, 1192; OLG Hamm, Beschluss vom 22.10.1992 - 3 Ss Owi 539/92 - NVwZ-RR 1993, 244). In diesem Fall muss nämlich die Möglichkeit bestehen, bereits gegen die vorbereitende hoheitliche Maßnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Entsprechendes gilt in dem hier vorliegenden Fall. Der Aufforderung kommt Regelungscharakter zu, weil über den Umfang der geltend gemachten Auskunfts- und Vorlagepflicht entschieden wird, mithin die Behörde entscheidet, worüber, in welchem Umfang und wie der in Anspruch genommene potentielle Störer Auskunft zu erteilen hat. Es handelt sich somit um eine gesetzeskonkretisierende Verfügung, mit der sich die aus § 3 Abs. 2 Satz 1 LBodSchAG ergebende Handlungspflicht verbindlich festgestellt und in Form eines Verwaltungsaktes konkretisiert wird. Letzteres ist von Bedeutung, weil die Behörde nur einen den Einzelfall regelnden Verwaltungsakt, nicht aber den allgemeinen gesetzlichen Befehl mit Zwangsmitteln durchsetzen kann (vgl. Senatsurteil vom 31.05.2011 - 10 S 794/09 - ESVGH 61, 246).
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Unabhängig hiervon ist die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage bereits deshalb zu bejahen, weil das Regierungspräsidium in seinem Widerspruchsbescheid die Verwaltungsaktqualität der Maßnahme ausdrücklich anerkannt und der Entscheidung damit die Gestalt eines Verwaltungsaktes gegeben hat. Aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) folgt, dass eine behördliche Entscheidung in der Weise angegriffen werden kann, in der sie sich äußerlich für den Adressaten darstellt. Qualifiziert die mit der Ausgangsbehörde nicht identische Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid eine Regelung als Verwaltungsakt, ist gegen die so gestaltete Maßnahme die Anfechtungsklage statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1987 - 8 C 21.86 -BVerwGE 78, 3).
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1.2 Dieser Verwaltungsakt hat sich auch nicht durch die Inanspruchnahme des Klägers als Handlungsstörer mit Verfügung vom 06.09.2010 erledigt. Nach § 43 Abs. 2 LVwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Die Erledigung eines Verwaltungsakts tritt ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu entfalten oder wenn die ihm ursprünglich innewohnende Steuerungsfunktion entfallen ist (BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 7 C 5.08 - NVwZ 2009, 122; Senatsbeschluss vom 25.01.2010 - 10 S 2701/09 - VBlBW 2010, 204). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn das Landratsamt leitet immer noch Rechtsfolgen aus seiner Verfügung vom 26.02.2010 her. So begründet es die Entscheidung über die Heranziehung des Klägers zu Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 BBodSchG mit Bescheid vom 06.09.2010 ausdrücklich mit der Verletzung der aufgegebenen Pflicht aus dem verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt. Zudem hat die Behörde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen nicht erfolgter Auskunftserteilung eingeleitet und gegen den Kläger ein Bußgeld festgesetzt. Der streitgegenständliche Verwaltungsakt bildet nach wie vor die Grundlage des Auskunftsverlangens des Landesamts und kann Gegenstand der Verwaltungsvollstreckung sein.
22 
2. Die Klage bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die mit Bescheid vom 26.02.2010 ausgesprochene Verpflichtung des Klägers, Nachweise über seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorzulegen, in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.12.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 Satz 1 LBodSchAG auch die Erteilung von Auskünften über persönliche Verhältnisse des potentiell Sanierungsverantwortlichen verlangt werden kann (dazu unter 2.1). Gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 26.02.2010 bestehen nicht die von dem Kläger geltend gemachten formellen und inhaltlichen Bedenken (dazu unter 2.2).
23 
2.1 Das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz - LBodSchAG - vom 14.12.2004 - GBl. 2004, 908) die tragende Rechtsgrundlage für die Verfügung vom 26.02.2010 ist. Danach hat, wer aufgrund von Tatsachen als Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast in Betracht kommt, dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Eigentümer, der frühere Eigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück der Bodenschutz- und Altlastenbehörde und deren Beauftragten auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die diese zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz benötigen.
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Die Auslegung anhand der klassischen Auslegungsmethoden ergibt, dass auch die von der Behörde angeforderten Unterlagen solche im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 LBodSchAG sind. Für dieses auch vom Verwaltungsgericht vertretene Normverständnis spricht bereits der Wortlaut von § 3 Abs. 2 Satz 1 LBodSchAG (dazu unter 2.1.1). Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine abweichende restriktive Auslegung weder bei systematischer Betrachtung (dazu unter 2.1.2) noch aufgrund der Gesetzesbegründung (dazu unter 2.1.3) geboten. Für das hier vertretene Auslegungsergebnis spricht vor allem auch der Sinn und Zweck der Bestimmung (dazu unter 2.1.4). Schließlich ist eine Reduktion der Norm auch nicht erforderlich, um verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Garantie der informationellen Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Genüge zu tun (dazu unter 2.1.5).
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2.1.1 Bereits der Wortlaut von § 3 Abs. 2 Satz 1 LBodSchAG spricht dafür, dass auch Informationen und Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen eines potentiell Sanierungsverantwortlichen auf der Grundlage dieser Bestimmung verlangt werden können. In der Norm ist nämlich nur von Unterlagen die Rede, die die Bodenschutz- und Altlastenbehörde „zur Erfüllung ihrer Aufgaben“ benötigt. Es handelt sich mithin um eine (eingeschränkte) Generalklausel, wie sie der Gesetzgeber gerade im Bereich der Gefahrenabwehr häufig verwendet. Teil der Aufgaben der Bodenschutzbehörde ist es auch, im Rahmen der Ermessensausübung eine Entscheidung über die Heranziehung mehrerer in Betracht kommender Pflichtigen für die diversen im Bundes-Bodenschutz-gesetz vorgesehenen Erkundungs- und Sanierungsmaßnahmen zu treffen. Die fehlerfreie Ausübung dieses Ermessens kann dabei auch Ermittlungen zu der finanziellen und wirtschaftlichen Lage der in Betracht kommenden Sanierungspflichtigen voraussetzen. Für das von dem Kläger vertretene Auslegungsergebnis, wonach lediglich „sachliche“ Informationen und entsprechende Unterlagen verlangt werden können, findet sich jedenfalls im Wortlaut der Bestimmung kein Anhaltspunkt.
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2.1.2 Entgegen der Auffassung der Berufung führt auch die systematische Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis. Wie der Kläger richtigerweise feststellt, werden in vergleichbaren Eingriffsnormen, welche Behörden zur Datenerhebung ermächtigen, häufig deutlich restriktivere Voraussetzungen normiert. Im vom Kläger angeführten Bereich des Sozialrechts ermächtigt § 60 SGB I Sozialbehörden dazu, von den Antragstellern Nachweise für ihre Bedürftigkeit und vergleichbare Unterlagen zu verlangen. In dieser Norm wird auch ausdrücklich klargestellt, dass Unterlagen über die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers verlangt werden können. Richtig ist auch, dass der Gesetzgeber mit der Normierung des Sozialgeheimnisses in § 35 SGB I besondere Vorkehrungen hinsichtlich des Umgangs mit Sozialdaten geschaffen hat und dabei unter anderem sicherstellt, dass diese Daten ausschließlich für die in diesem Gesetz genannten Zwecke verwendet werden. Ähnliche Regelungen finden sich - worauf die Berufung zutreffend hinweist - in steuer- und abgabenrechtlichen Vorschriften. Daraus lässt sich jedoch nicht das von dem Kläger angeführte systematische Argument herleiten, dass in allen anderen Fällen der staatlichen Eingriffsverwaltung kein weniger strenges Regelungskonzept zulässig sei. Ansonsten wäre der Gesetzgeber stets an sein strengstes Konzept für alle zukünftigen Normgebungen gebunden. Die gesetzesübergreifende Systematik gibt mithin kein eindeutiges Auslegungsergebnis vor.
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2.1.3 Schließlich bietet auch die Begründung der Landesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes und zur Änderung abfallrechtlicher und wasserrechtlicher Vorschriften vom 20.10.2004 (LT-Drs. 13/3677, S. 1 ff.) keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass sich der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 2 Satz 1 LBodSchAG lediglich auf „sachliche“ Informationen und damit nicht auf Angaben über Einkommens- und Vermögensverhältnisse bezieht. Zur Erläuterung des § 3 Abs. 2 und 3 LBodSchAG wird in der Begründung zum Gesetzentwurf ausgeführt, dass den Behörden auch solche Informationen zugänglich sein müssten, welche sie nicht selbst oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand beschaffen könnten (vgl. LT-Drs. 13/3677, S. 29). Zur Qualität der Informationen oder inhaltlichen Einschränkungen schweigt die Begründung. Es werden lediglich einzelne Beispiele wie die historische Erkundung und die Änderung der Grundstücksnutzung und -bewirtschaftung genannt. Dem Kläger ist deshalb zwar zuzugeben, dass die Begründung zu § 3 Abs. 2 und 3 LBodSchAG vorrangig diejenigen Informationserhebungen im Blick hat, die er als „sachliche“ Informationen bezeichnet und nicht solche, welche die persönlichen Verhältnisse des Pflichtigen betreffen. Der Senat vermag dem Schluss des Klägers, daraus lasse sich eine Einschränkung auf die sachliche Qualität der vorzulegenden Informationen herleiten, allerdings nicht zu folgen. Wie der Gesetzesbegründung zu entnehmen ist, handelt es sich bei den genannten Beispielen um „besonders augenfällige“, also solche, denen der Gesetzgeber besondere Bedeutung zumisst. Daraus folgt aber nicht, dass andere Bereiche damit einem Zugriff entzogen sind. Gerade bei der hier in Rede stehenden Gefahrenabwehr wäre es schlicht nicht möglich, alle Bereiche, die von einer Befugnisnorm erfasst werden, bereits im Rahmen der Gesetzesbegründung aufzuführen und zu berücksichtigen. Gerade vor diesem Hintergrund hat sich der Gesetzgeber zur Schaffung einer (eingeschränkten) Generalklausel unter Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen entschlossen. Trifft der Gesetzgeber aber die Entscheidung, unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden, um so eine Befugnisnorm für eine Vielzahl von gefahrenabwehrrechtlichen Situationen zu schaffen, wäre es sinnwidrig, ihn gerade an den in der Gesetzesbegründung aufgeführten Beispielen festzuhalten und den Anwendungsbereich der Norm hierauf zu beschränken. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich eine derartige Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 3 Abs. 2 Satz 1 LBodSchAG regeln wollen, hätte er diese Absicht deutlich gemacht, wie sich aus den vorgenommenen Einschränkungen hinsichtlich der Beschaffungspflicht von Dritten ergibt. Danach sind im Bereich der Amtsermittlung nach § 9 Abs. 1 BBodSchG und gegenüber Dritten, welche nicht Pflichtige nach § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 BBodSchG sind, nur solche Auskünfte und Unterlagen pflichtgemäß vorzulegen, auf welche die Betroffenen ohne Weiteres Zugriff haben, eine Beschaffungspflicht bei Dritten werde nicht begründet (vgl. LT-Drs. 13/3677, S. 29). Hier zeigt sich anhand der Formulierung der klare Ausnahmecharakter („nur“) und die Klarstellung der Grenzen des unbestimmten Rechtsbegriffs („wird nicht begründet“). Ähnlich verhält es sich mit der Ausnahme für Informationen, durch welche der Pflichtige sich oder nahe Angehörige in die Gefahr der Strafverfolgung bringen würde (§ 3 Abs. 2 Satz 2 LBodSchAG). Diese tatsächlich vom Gesetzgeber beabsichtigten Einschränkungen sind mithin als solche klar im Tatbestand formuliert. Hinsichtlich der hier in Rede stehenden Frage der Qualität der Informationen wird eine derartige ausdrückliche Einschränkung indes weder im Tatbestand noch in der Gesetzesbegründung vorgenommen.
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Entgegen der Auffassung des Klägers führt auch die Betrachtung der Gesetzesmaterialien zu verwandten Regelungen anderer Bundesländer zu keinem abweichenden Auslegungsergebnis. Derartigen Gesetzesmaterialien kann insoweit nur eine indizielle Bedeutung zukommen, da die Motive der Gesetzgeber anderer Bundesländer keinen sicheren Rückschluss für die Auslegung des baden-württembergischen Gesetzes ermöglicht. Ein Vergleich der Gesetzesbegründung zu wortgleichen (vgl. Niedersachsen, § 1 Abs. 1 NBodSchG) oder ähnlichen Formulierungen (vgl. Bayern, Art. 1 Satz 2 BayBodSchG; Berlin, § 2 Abs. 3 Bln BodSchG; Bremen, § 4 Abs. 1 BremBodSchG; Hamburg, § 1 Abs. 2 und 3 HambBodSchG; Nordrhein-Westfalen, § 3 Abs. 1 LBodSchG; Rheinland-Pfalz, § 5 Abs. 1 LBodSchG; Saarland, § 2 Abs. 1 SBodSchG; Sachsen, § 10 Abs. 2 SächsABG; Sachsen-Anhalt, § 3 BodSchAG LSA; Schleswig-Holstein, § 2 Abs. 1 LBodSchG; Thüringen, § 2 Abs. 3 ThürBodSchG) in den Ausführungsgesetzen anderer Bundesländer zum Bundes-Bodenschutzgesetz bestätigt tendenziell das hier vertretene Auslegungsergebnis. So statuiert die wortgleiche Regelung in § 1 Abs. 1 des niedersächsischen Bodenschutzgesetzes (NBodSchG) laut der Gesetzesbegründung ausdrücklich eine „umfassende Auskunftspflicht“, welche ebenfalls nur insoweit eingeschränkt wird, als die Auskunft einer strafrechtlichen Selbstbezichtigung oder Bezichtigung naher Angehöriger gleichkäme (vgl. LT-Drs. 14/380, Begründung zu § 1, S. 11). Eine weitergehende Eingrenzung wird nicht vorgenommen. Auch finden sich hier keine besonders aufgelisteten Beispiele für den möglichen Inhalt eines Auskunftsbegehrens. Eine solche umfassende Auskunftserteilung hat der jeweilige Gesetzgeber auch in anderen Bundesländern mit ähnlich formulierten oder inhaltsgleichen Voraussetzungen im Blick (vgl. etwa hinsichtlich Bayern, LT-Drs. 14/31, S. 11; Bremen, LT-Drs. 15/1188, S. 13; Hamburg, LT-Drs. 16/4508, S. 8; Nordrhein-Westfalen, LT-Drs. 12/4475, S. 39; Sachsen-Anhalt, LT-Drs. 3/4909, S. 19; Schleswig-Holstein, LT-Drs. 15/1049, S. 26; Thüringer Landtagsdrucksache 3/3413, S. 14). Neben der Auskunftspflicht, welche inhaltlich der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LBodSchAG Baden-Württemberg gleichkommt, haben Hessen und Mecklenburg-Vorpommern darüber hinaus noch eine klarstellende Regelung bezüglich Angaben zu Tatsachen, welche die Sanierungsverantwortlichkeit oder die wirtschaftlichen Verhältnisse betreffen, aufgenommen. So heißt es wortgleich in § 4 Abs. 4 HAltBodSchG und § 2 Abs. 4 LBodSchG M-V, dass die Bodenschutzbehörde bei Angaben über Tatsachen, welche die Sanierungsverantwortlichkeit oder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Sanierungspflichtigen betreffen, verlangen kann, dass die Angaben durch eine Versicherung an Eides statt glaubhaft gemacht werden. Hieraus kann indes nicht geschlossen werden, dass die Landesgesetzgeber damit eine spezielle Ermächtigungsgrundlage gerade für die Vorlage von personenbezogenen Daten zur Leistungsfähigkeit geschaffen haben und diese nötig sei, da die allgemeine Regelung zu Auskünften nur die grundstücksbezogenen Daten erfasse. Diesem Schluss steht bereits entgegen, dass ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 4 HAltBodschG und § 2 Abs. 4 LBodSchG M-V der Zweck dieser Regelungen allein darin besteht, die Richtigkeitsgewähr der Auskünfte zu erhöhen, da die Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen einen Straftatbestand erfüllt (vgl. Hessen LT-Drs. 16/7240, S. 15 und Mecklenburg-Vorpommern LT-Drs. 5/4169, S. 26). Durch diese Vorschriften soll nur die Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung genauer geregelt werden (vergleichbar mit der Regelung des § 27 LVwVfG). Eine Ermächtigungsgrundlage für das Auskunftsverlangen hinsichtlich persönlicher Daten wird in diesen gesonderten Regelungen gerade nicht geschaffen. Dieses ist vielmehr von der allgemeinen und mit der Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 LBodSchAG Baden-Württemberg vergleichbaren Norm des § 4 Abs. 1 Satz 2 HAltBodSchG und § 2 Abs. 1 Satz 2 LBodSchG M-V gedeckt. Laut der hessischen Gesetzesbegründung räumt diese Regelung der Behörde ein Auskunftsrecht ein, das nur durch die oben genannte Gefahr der strafrechtlichen Selbstbezichtigung und das Kriterium, dass die Auskunft zur Aufgabenerfüllung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und nach diesem Gesetz „benötigt“ werde, eingeschränkt wird (vgl. Hessen, LT-Drs. 16/7240, S. 14). Damit sind hier die gleichen Voraussetzungen wie nach § 3 Abs. 2 LBodSchAG maßgeblich. Eine einschränkende Auslegung des Tatbestands ist mithin auch nach dem Gesetzgeberwillen anderer Bundesländer nicht geboten.
29 
2.1.4 Entscheidend muss vor dem Hintergrund der im Ergebnis nicht vollständig stringenten grammatischen und historischen Auslegung die Frage sein, welcher Normzweck mit § 3 Abs. 2 Satz 1 LBodSchAG verfolgt wird. Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen jedoch eindeutig dafür, auch die persönlichen Informationen unter die Norm zu subsumieren. Der Kläger macht geltend, es sei eine teleologische Begrenzung des Wortlauts dahingehend geboten, dass lediglich „sachliche“ Informationen auf dieser Grundlage erlangt werden können. Dem ist indes nicht zuzustimmen. Telos des § 3 Abs. 2 LBodSchAG ist nämlich gerade, der Behörde die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem BundesBodenschutzgesetz zu ermöglichen und ihr die hierzu erforderlichen Instrumente in die Hand zu geben. Zu diesen Aufgaben gehört es auch, bei mehreren in Betracht kommenden Erkundungs- bzw. Sanierungspflichtigen im Rahmen der Ermessensausübung eine sachgerechte Störerauswahl zu treffen. Fehl geht die Erwägung des Klägers, hierzu seien Auskünfte über die persönlichen, insbesondere wirtschaftlichen Verhältnisse eines Sanierungspflichtigen nicht zwingend notwendig.
30 
Im Falle einer sogenannten Störermehrheit ist bei der behördlichen Auswahlentscheidung, welcher Störer mit einer Verfügung herangezogen wird, zwischen der primären Ebene und der sekundären Ebene zu unterscheiden; dabei sind die Auswahlkriterien nicht notwendigerweise identisch (vgl. hierzu ausführlich Senatsurteil vom 18.12.2012 - 10 S 744/12 - VBlBW 2013, 189). Auf der hier in Rede stehenden primären Ebene geht es aus einer ex ante-Sicht um die Gefahrenabwehr. Leitender Gesichtspunkt für die Störerauswahl ist die Effektivität der Gefahrenabwehr; anzustreben ist die schnelle und wirksame Gefahrenbeseitigung. Ein gesetzliches Rangverhältnis zur gefahrenabwehrrechtlichen Heranziehung von Störern gibt es dabei grundsätzlich nicht. Bei der Ausübung ihres Auswahlermessens hat sich die Behörde in erster Linie von dem Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes leiten zu lassen. Dies schließt nicht aus, dass daneben auch andere Gesichtspunkte berücksichtigt werden; dies kann z.B. die größere Gefahrennähe eines der Störer sein. Ferner darf die Behörde bereits auf der Primärebene den Gesichtspunkt der gerechten Lastenverteilung berücksichtigen (vgl. zum Ganzen Senatsurteile vom 24.01.2012 - 10 S 1476/11 - NVwZ-RR 2012, 387; sowie vom 30.04.1996 - 10 S 2163/95 - VBlBW 1996, 351). In diesem Rahmen darf auch die fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Sanierungspflichtigen in die Ermessenserwägungen auf der Primärebene eingestellt werden (vgl. Senatsurteil vom 30.04.1996 - 10 S 2163/95 -, a.a.O.). Die Behörde hat ihre Ermessensentscheidung aber auch insoweit auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage zu treffen und darf von der Leistungsunfähigkeit eines Betroffenen nicht ohne nähere Überprüfung ausgehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 16.11.1992 - 1 S 2727/91 -, NVwZ-RR 1994, 52; sowie vom 28.06.1989 - 5 S 721/88 -, VBlBW 1990, 31). Die Kenntnis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der in Betracht kommenden Sanierungsverantwortlichen ist für die Ermessensentscheidung der Bodenschutzbehörde mithin immer dann erforderlich, wenn sie sich bei der Störerauswahl - nach dem oben Gesagten in zulässiger Weise - von dem Gesichtspunkt der gerechten Lastenverteilung neben dem primären Gesichtspunkt der Effektivität des behördlichen Handelns leiten lässt.
31 
Fehl geht vor diesem Hintergrund die Auffassung des Klägers, die Bodenschutzbehörde könne bei verweigerter Vorlage von Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen eines Sanierungsverantwortlichen aufgrund nicht ordnungsgemäßer Mitwirkung zu seinen Lasten davon ausgehen, er sei wirtschaftlich leistungsfähig, und ihn auf dieser Grundlage als Störer in Anspruch nehmen. Dabei bedarf keiner abschließenden Klärung, ob und gegebenenfalls unter welchen konkreten Voraussetzungen eine Behörde trotz ihrer Amtsermittlungspflicht gemäß § 24 LVwVfG aufgrund unterbliebener Mitwirkung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen bestimmter an sich aufzuklärender Umstände schließen darf (vgl. hierzu näher Schenk in: Obermayer/Funke-Kaiser, a.a.O., Rn 140 zu § 24). Denn eine effektive Aufgabenerfüllung wäre selbst dann nicht gewährleistet, wenn die Bodenschutzbehörde grundsätzlich von der Leistungsfähigkeit der Beteiligten ausgehen dürfte und es an ihnen läge, das Gegenteil durch Vorlage aussagekräftiger Unterlagen nachzuweisen. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass die Bodenschutzbehörde dann Gefahr liefe, spätestens zum Zeitpunkt der Vollstreckung der Kosten einer etwaigen Ersatzvornahme festzustellen, dass die Leistungsfähigkeit des für die Maßnahme Herangezogenen tatsächlich nicht gegeben war.
32 
2.1.5 Der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 2 Satz 1 LBodSchAG ist auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht derart zu reduzieren, dass die Vorschrift nur zur Anforderung von Nachweisen hinsichtlich sachlicher Informationen berechtigt. Zwar stellt die Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen über Eigentums- und Vermögensverhältnisse auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 Satz 1 LBodSchAG einen Eingriff in das grundrechtlich garantierte Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar (dazu unter 2.1.5.1). Der Eingriff erfolgt indes auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage und steht auch sonst mit den materiellen Gewährleistungen des Grundgesetzes im Einklang (dazu unter 2.1.5.2).
33 
2.1.5.1 Die dem Kläger auferlegte Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften über seine wirtschaftlichen Verhältnisse stellt sich als ein Eingriff in sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährt unter anderem die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, d.h. über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen (Recht auf informationelle Selbstbestimmung). In dieses Recht wird nicht nur eingegriffen, wenn der Staat von Einzelnen die Bekanntgabe persönlicher Daten verlangt oder diese der automatisierten Datenverarbeitung zuführt. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt vielmehr generell vor staatlicher Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich staatlicher Datenübermittlung (vgl. grundlegend BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1; Urteil vom 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239; Kammerbeschluss vom 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99 u.a. - BVerfGE 103, 21; BVerwG, Urteil vom 09.03.2005 - 6 C 3.04 - NJW 2005, 2330). Dabei sind unter personenbezogenen Daten Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zu verstehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - a.a.O. - unter Verweis auf § 2 Abs. 1 BDSG a.F.), also alle Informationen über eine natürliche Person, unabhängig davon, welcher Aspekt der Person angesprochen wird. Um Informationen dieser Art handelt es sich bei den Unterlagen, die der Kläger der Bodenschutz- und Altlastenbehörde vorlegen soll. Gerade die von dem Kläger geforderten Nachweise über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse stellen personenbezogene Daten eines Einzelnen dar, die nicht zur allgemeinen Verbreitung bestimmt sind. Auch liegt ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor. Ein Eingriff in die Gewährleistung des Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG liegt in jeder Form staatlicher Erhebung oder Verarbeitung personenbezogener, auch manuell registrierter Daten, wobei die bloße Kenntnisnahme genügt (vgl. näher Di Fabio in: Maunz/Dürig, GG-Kommentar, 66. Ergänzungslieferung 2012, Rn 175 zu Art. 2 GG). Dementsprechend stellt auch die vorliegende Verpflichtung zur Vorlage entsprechender Nachweise über die wirtschaftlichen Verhältnisse einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar.
34 
2.1.5.2 Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Eingriff in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung im vorliegenden Fall gerechtfertigt. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird nicht schrankenlos gewährt. Der Einzelne muss vielmehr Einschränkungen dieses Rechts im überwiegendem Allgemeininteresse hinnehmen (vgl. BVerfGE, Urteile vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - a.a.O.; vom 15.12.1999 - 1 BvR 653/96 - BVerfGE 101, 361; sowie vom 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98 - BVerfGE 109, 279). Solche Beschränkungen bedürfen aber nach Art. 2 Abs. 1 GG einer ausreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage und müssen dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit genügen. Außerdem hat der Gesetzgeber organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken. Namentlich muss er sicherstellen, dass die Verwendung personenbezogener Informationen nur zu einem Zweck erfolgt, der auch ihre Erhebung rechtfertigen konnte oder könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2004 - 3 C 41.03 - BVerwGE 121, 115, m.w.N.).
35 
2.1.5.2.1 Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 LBodSchAG ist als Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Daten über die wirtschaftlichen Verhältnisse eines potentiell Sanierungsverantwortlichen hinreichend bestimmt. Die so verstandene Vorschrift genügt dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitende Bestimmtheitsgebot verlangt vom Normgeber, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvR 8/87 - BVerfGE 87, 234; Beschluss vom 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -BVerfGE 110, 370). Die Auslegungsbedürftigkeit einer Regelung nimmt ihr jedoch nicht die verfassungsrechtlich gebotene Bestimmtheit. Der Bestimmtheitsgrundsatz verbietet es dem Gesetzgeber nicht, Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden. Die Vielfalt der Verwaltungsaufgaben lässt sich nicht immer in klar umrissene Begriffe einfangen. Der Gesetzgeber muss sich abstrakter und unbestimmter Formulierungen bedienen können, um die Veraltungsbehörden in die Lage zu versetzen, den besonderen Umständen des einzelnen Falles und den schnell wechselnden Situationen des Lebens gerecht zu werden. Zwar darf der Gesetzgeber die Grenzziehung im einzelnen nicht mittels einer vagen Generalklausel dem Ermessen der Verwaltung überlassen; an die tatbestandliche Fixierung dürfen aber auch keine nach der konkreten Sachlage unerfüllbaren Anforderungen gestellt werden. Welche Anforderungen an das Ausmaß der erforderlichen Bestimmtheit im Einzelfall zu stellen sind, lässt sich danach nicht allgemein festlegen. Der Grad der jeweils zu fordernden Bestimmtheit einer Regelung hängt vielmehr von der Eigenart des geregelten Sachverhalts ab, insbesondere auch davon, in welchem Umfang der zu regelnde Sachverhalt einer genaueren begrifflichen Umschreibung überhaupt zugänglich ist. Darüber hinaus ist auch auf die Intensität der Auswirkungen der Regelung für den Betroffenen Bedacht zu nehmen. Je schwerwiegender die Auswirkungen sind, desto höhere Anforderungen werden an die Bestimmtheit der Ermächtigung zu stellen sein. Insoweit berührt sich das Bestimmtheitsgebot mit dem Verfassungsgrundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, der fordert, dass der Gesetzgeber die entscheidenden Grundlagen des zu regelnden Rechtsbereichs, die den Freiheits- und Gleichheitsbereich des Bürgers wesentlich betreffen, selbst festlegt und dies nicht dem Handeln der Verwaltung überlässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.01.1981 - 2 BvL 3/77, 9/77 -NJW 1981, 1311). Im Fall der Datenerhebung ist zur Wahrung der Bestimmtheit eine aufgaben- und bereichsspezifische Regelung der Eingriffstatbestände zu gewährleisten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.02.2007 - 1 BvR 2368/06 - DVBl. 2007, 497).
36 
Gemessen hieran stellt die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 LBodSchAG eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Daten zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines potentiell Sanierungsverantwortlichen dar. Die Norm bietet hinreichend konkrete Maßstäbe für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Datenerhebung durch die Bodenschutz- und Altlastenbehörde; der Betroffene kann in ausreichendem Maße voraussehen, bei welcher Gelegenheit und zu welchem Zweck von ihm Daten erhoben werden dürfen. So beschränkt die Vorschrift die Datenerhebung bereits auf das Aufgabengebiet der Bodenschutz- und Altlastenbehörde. Darüber hinaus ist die Datenerhebung durch das Gebot der Erforderlichkeit hinreichend eingeschränkt. Die Behörde darf auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 Satz 1 LBodSchAG lediglich Auskünfte und Unterlagen einholen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Bodenschutzes und der in diesem Rahmen zu treffenden Ermessensentscheidungen erforderlich sind. Durch diese Vorgaben der Norm wird auch der Kreis der in Betracht kommenden Auskunftspflichtigen eingegrenzt. Die Bodenschutzbehörde darf auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 Satz 1 LBodSchAG lediglich Auskünfte von Personen einholen, die als potentiell Erkundungs- oder Sanierungspflichtige gemäß § 9 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG in Betracht kommen. Entgegen der Meinung des Klägers ist es deshalb auch bei dem hier vertretenen Normverständnis der Bodenschutzbehörde nicht möglich, Unterlagen von beliebigen Dritten heranzuziehen. Vielmehr wird die Erhebung von Daten über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nur im Ausnahmefall möglich sein, nämlich wenn ein Betroffener - wie hier - sich selbst auf seine wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit beruft. Gerade aufgrund des Ausnahmecharakters war der Gesetzgeber nicht gehalten, präzisere und einschränkendere Regelungen hinsichtlich einer Datenerhebung zu wirtschaftlichen Verhältnissen durch die Bodenschutz- und Altlastenbehörde zu treffen. Vielmehr war es dem Gesetzgeber unbenommen, sich auch hinsichtlich der Datenerhebung auf unbestimmte Rechtsbegriffe zu beschränken, wie sie der Gesetzgeber im Bereich der Gefahrenabwehr häufig verwendet, um so dem Erfordernis der Effektivität beim Umgang mit Gefahren jedweder Art zu begegnen. Die Mannigfaltigkeit und Verschiedenartigkeit von gefahrenabwehrrechtlich relevanten Situationen macht es besonders schwer, präzisere Normeingrenzungen vorzunehmen, die die erforderliche Gefahrenabwehr in allen denkbaren Situationen sicherstellen.
37 
2.1.5.2.2 Die Erhebung von Daten zu den persönlichen Verhältnissen eines potentiell Sanierungspflichtigen auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 Satz 1 LBodSchAG genügt auch dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Dieses verlangt, dass eine Grundrechtseinschränkung von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt wird, das gewählte Mittel zu Erreichung des Zwecks geeignet und erforderlich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03. 1988 - 1 BvL 49/86 - BVerfGE 78, 77).
38 
Bei der hier von der Bodenschutzbehörde wahrgenommenen Aufgabe der Klärung der Sanierungsverantwortlichkeit für eine Bodenverunreinigung handelt es sich um einen Gemeinwohlbelang von hohem Rang. Der Staat ist von Verfassungs wegen verpflichtet, den Boden und das Grundwasser als Bestandteile der natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen (Art. 20a GG). Mit Blick auf diese Verpflichtung hat der Gesetzgeber mit Einführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetzes Regelungen geschaffen, die der Verwaltung Befugnisse einräumen, deren Anwendung bzw. Ausübung dem Zweck zu dienen hat, schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, den Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Die Verwaltung und die Gerichte haben Art. 20a GG als verfassungsrechtliche Wertentscheidung sowohl bei der Auslegung als auch bei der Anwendung der Bestimmungen des einfachen Rechts zu beachten (vgl. Senatsbeschluss vom 03.09.2002 - 10 S 957/02 - VBlBW 2004, 100). Ferner gebietet es die Grundentscheidung des Gesetzgebers, in erster Linie die nach § 4 BBodSchG Verantwortlichen zur Erkundung und Sanierung von Altlasten heranzuziehen, aber auch die Begrenztheit der verfügbaren öffentlichen Mittel und der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), dass die für eine Altlast Verantwortlichen ihren Erkundungs- und Sanierungspflichten zeitnah nachkommen. Die Datenerhebung aufgrund von § 3 Abs. 2 Satz 1 LBodSchAG dient deshalb einem wichtigen Gemeinwohlbelang. Wie oben näher dargelegt, ist die Kenntnis der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse des potentiell Sanierungspflichtigen hier im Einzelfall erforderlich, um der Bodenschutzbehörde eine sachgerechte Ermessensausübung zu ermöglichen. Auch sind keine milderen, gleich wirksamen Maßnahmen denkbar. Insbesondere stellt die vom Kläger vorgeschlagene Vermutungsregel dahingehend, die Behörde könne die Leistungsfähigkeit eines potentiell Sanierungspflichtigen bis zu dem freiwilligen Nachweis des Gegenteils unterstellen (dazu unter 2.2.2.3), nicht in gleich wirksamem Maße die Effektivität des Verwaltungshandelns sichern. Bei der erforderlichen Gesamtabwägung überwiegt das von der Behörde wahrgenommene öffentliche Interesse des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen das private Interesse des Klägers an der Geheimhaltung seiner wirtschaftlichen Situation.
39 
2.1.5.2.3 Entgegen der Annahme des Klägers bestehen auch ausreichende organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen, um der Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung der erhobenen Daten entgegenzuwirken. Zutreffend weist der Kläger zwar darauf hin, dass keine sondergesetzlichen Geheimnisschutzregelungen für die Datenerhebung und -verarbeitung durch die Bodenschutz- und Altlastenbehörde bestehen, wie sie etwa für die Tätigkeit der Finanzbehörden (§ 30 AO) und der Sozialbehörden (§ 35 SGB I) geschaffen worden sind. Dies hat indes nicht zur Folge, dass die von der Bodenschutzbehörde erhobenen Daten nicht in hinreichendem Maße geschützt sind. Der gebotene Datenschutz wird vielmehr dadurch gewährleistet, dass in § 12 Abs. 3 LBodSchAG auf die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes verwiesen wird. Das Landesdatenschutzgesetz enthält zahlreiche Vorschriften zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten, die den erforderlichen Datenschutz sicherstellen. So wird in § 6 LDSG den bei öffentlichen Stellen beschäftigten Personen ein umfassendes Datengeheimhaltungsgebot auferlegt, das einer missbräuchlichen Weitergabe entgegensteht. Ferner werden in § 9 LDSG detaillierte technische und organisatorische Maßnahmen normiert, um eine unbefugte Verwendung und Zweckänderung der erhobenen Daten zu verhindern. Diesem Zweck dienen auch die im zweiten Abschnitt (§ 13 ff.) des Landesdatenschutzgesetzes geregelten Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung. Schließlich werden in § 21 ff. LDSG den Betroffenen zahlreiche Rechte eingeräumt, die ihnen eine Wahrung ihrer Geheimhaltungsinteressen ermöglichen.
40 
Fehl geht auch die Auffassung der Berufung, einer allgemeinen Verwaltungsbehörde sei es anders als Finanz- und Sozialbehörden nicht möglich, effektiv Auskunftsansprüche Dritter abzuwehren und somit die Daten Betroffener zu sichern. Insbesondere besteht auch im Geltungsbereich des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes kein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht Dritter, das einen effektiven Geheimnisschutz nicht ermöglichen würde. Vielmehr ist eine Verwaltungsbehörde gemäß § 29 Abs. 2 LVwVfG zur Verweigerung der Akteneinsicht an Dritte berechtigt und regelmäßig im Rahmen einer Ermessensreduzierung auf Null sogar verpflichtet, soweit berechtigte Geheimhaltungsinteressen einer anderen Person entgegenstehen. Auch spezialgesetzlich gewährte Informationsansprüche bestehen grundsätzlich nicht, soweit dem der Schutz persönlicher Daten Dritter entgegensteht. So wird etwa gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG (das über die Verweisung in § 3 Abs. 1 LUIG für den Vollzug der Umweltgesetze durch Landesbehörden einschlägig ist) der allgemeine Informationsanspruch dann ausgeschlossen, sofern durch die Erteilung der Information personenbezogene Daten offenbart würden. Schließlich ermöglicht die Vorschrift über das in-camera-Verfahren in § 99 Abs. 2 VwGO der Behörde eine effektive Geheimhaltung der erhobenen wirtschaftlichen Daten Dritter auch im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und schränkt insoweit die Vorlage- und Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht und dritten Prozessbeteiligten ein. Bei einer Gesamtschau der anwendbaren Verfahrensvorschriften ist daher der Geheimnisschutz durch die Bodenschutz- und Altlastenbehörde in gleich effektivem Maße wie im Bereich der Sozial- und Finanzverwaltung gewährleistet, obwohl die dort geltenden Geheimhaltungsvorschriften nicht anwendbar sind. Zur Schaffung ähnlicher spezialgesetzlicher Vorschriften für die Tätigkeit der Bodenschutz- und Altlastenbehörde war der Gesetzgeber bereits deshalb nicht gehalten, weil die Erhebung sensibler persönlicher Daten nicht den Regelfall darstellt, sondern - wie oben näher dargestellt -auf Ausnahmefälle beschränkt sein wird.
41 
2.2 Gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 26.02.2010 bestehen schließlich nicht die von dem Kläger geltend gemachten formell- (dazu unter 2.2.1) und materiell-rechtlichen Bedenken (dazu unter 2.2.2).
42 
2.2.1 Die Aufforderung zur Vorlage von Nachweisen hinsichtlich der finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers mit Bescheid vom 26.02.2010 ist formell rechtmäßig, insbesondere hinreichend bestimmt. Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 LVwVfG verlangt, dass aus der getroffenen Regelung, d. h. aus dem Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen, für den Adressaten der Inhalt der Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass er sein Verhalten danach richten kann. Abzustellen ist dabei nicht auf die Vorstellungen oder den subjektiven wirklichen oder gegebenenfalls hypothetischen Willen der Behörde, sondern auf den objektiven Erklärungswert und Erklärungsinhalt des dem Betroffenen Mitgeteilten, so wie dieses nach Treu und Glauben verstanden werden darf und muss. Unklarheiten gehen hierbei zu Lasten der Behörde. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der befehlende Verwaltungsakt ohne weitere Erklärungen als Grundlage für die Vollstreckung und die spätere Durchsetzung von Kostenersatzansprüchen geeignet sein muss. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.02.1990 - 4 C 41.87 - BVerwGE 84, 335; sowie vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 - juris; Senatsurteil vom 08.03.2013 - 10 S 1190/09 - VBlBW 2013, 455).
43 
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die dem Kläger mit Bescheid vom 26.02.2010 auferlegte Verpflichtung, „Nachweise über die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse“ vorzulegen, noch inhaltlich hinreichend bestimmt. Der von der Behörde verwendete Begriff der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auf die Höhe der Einkünfte und die Höhe des Vermögens eines Betroffenen bezogen. Bei der gebotenen objektiven Auslegung des Bescheids aus dem Empfängerhorizont musste sich dem Kläger daher aufdrängen, dass er zum Nachweis seiner Einkommensverhältnisse primär den Einkommensteuerbescheid bzw. etwaige Bescheide über die Nichterzielung von Einkünften (z.B. Leistungsbescheide der Sozialbehörden) und hinsichtlich der geforderten Darlegung der Vermögensverhältnisse Kontoauszüge oder Grundbuchauszüge vorzulegen hat. Zutreffend weist der Beklagte im Übrigen darauf hin, dass es der Bodenschutz- und Altlastenbehörde mangels Überblick über die wirtschaftliche Situation des Klägers bei Erlass der Verfügung nicht möglich war, nach konkret bezeichneten Einkommens- und Vermögensarten und zu deren Nachweis geeigneten Unterlagen zu fragen. Bei einer weitergehenden Präzisierung der vorzulegenden Unterlagen liefe die Behörde Gefahr, nicht notwendige Unterlagen anzufordern und sich dabei dem Vorwurf einer unverhältnismäßigen Vorgehensweise auszusetzen.
44 
2.2.2 Die Verfügung vom 26.02.2010 ist auch materiell rechtmäßig.
45 
2.2.2.1 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen näher dargelegt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 LBodSchAG vorliegen. Der Kläger kommt aufgrund von Tatsachen als Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung und damit als Sanierungsverantwortlicher gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. BBodSchG in Betracht. Wie die vom Landratsamt im Wege der Ersatzvornahme durchgeführte Gefahrenverdachtserkundung im Jahre 2003 zutage gefördert hat, ist die Bodenluft des besagten Grundstücks mit hohen bis sehr hohen Konzentrationen von leichtflüchtigen, halogenierten Kohlenwasserstoffen belastet; ferner wurde eine Grundwasserverunreinigung festgestellt. Aufgrund dieser Untersuchungen ist davon auszugehen, dass die sanierungsrelevanten Eintragungen im Boden ganz oder zumindest teilweise dem Betrieb der Reinigung des Klägers zuzuordnen sind. Zu Recht ist das Landratsamt davon ausgegangen, dass aufgrund dieser - im Einzelnen zwischen den Beteiligten nicht umstrittenen - Befunde eine Heranziehung des Klägers als (Mit-)Verursacher einer Bodenverunreinigung in Betracht kommt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der von dem Kläger im Verwaltungsverfahren aufgeworfene Gesichtspunkt, dass möglicherweise ein weiterer (namentlich nicht bekannter) früherer Betreiber der Reinigung ebenfalls zu der Bodenverunreinigung beigetragen hat. Nach der Rechtsprechung des Senats kann bei mehreren Handlungsverantwortlichen jeder Verursacher auf die vollständige Beseitigung der Störung in Anspruch genommen werden; aus Gründen der Verhältnismäßigkeit setzt dies lediglich eine Erheblichkeit des Verursachungsbeitrags voraus (vgl. Senatsurteil vom 18.12.2012 - 10 S 744/12 - a.a.O.; Senatsbeschluss vom 03.09.2002 - 10 S 957/02 - a.a.O. - jeweils m.w.N.). Auch in Fällen dieser Art ist nicht zwangsläufig allein der Grundstückseigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft nach § 4 Abs. 3 BBodSchG zur Verantwortung zu ziehen, vielmehr hat der Gesetzgeber die Haftung des Verursachers einer Bodenverunreinigung gleichrangig neben diejenige des Grundstückseigentümers und Inhabers der tatsächlichen Sachherrschaft gestellt.
46 
2.2.2.2 Entgegen der Auffassung der Berufung werden materiell-rechtliche Bedenken gegen die Verfügung vom 26.02.2010 auch nicht dadurch begründet, dass von dem Kläger die Vorlage von „beglaubigten Kopien“ zur Glaubhaftmachung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse gefordert wird. Bei der gebotenen Auslegung der Verfügung vom 26.02.2010 dürfte dem Kläger diese Verpflichtung so nicht auferlegt worden sein. Dagegen spricht, dass der Kläger mit der Verfügung vom 26.02.2010 ausdrücklich lediglich zur Vorlage von Nachweisen über die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert wurde; von den im Anhörungsschreiben vom 12.01.2010 erwähnten beglaubigten Kopien ist in der Verfügung zumindest nicht mehr ausdrücklich die Rede. Bei der nach dem oben Gesagten vorzunehmenden objektiven Auslegung aus dem Empfängerhorizont ist die Verfügung vielmehr so zu verstehen, dass dem Kläger die Vorlage aussagekräftiger Nachweise hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse auferlegt wird. Dieser Verpflichtung kann entweder durch die Vorlage beglaubigter Kopien oder von Originalen, die von der Behörde zu beglaubigen sind (vgl. § 33 LVwVfG), nachgekommen werden. Gegen die so verstandene Verfügung bestehen nicht die vom Kläger geltend gemachten Bedenken. Die Rechtsgrundlage des § 3 Abs. 2 Satz 1 LBodSchAG deckt zur Erhöhung der inhaltlichen Richtigkeitsgewähr die von der Behörde aufgestellten Anforderungen hinsichtlich der Glaubhaftmachung durch Vorlage beglaubigter Kopien oder von Originalen.
47 
2.2.2.3 Des weiteren erweist sich die Verfügung vom 26.02.2010 nicht als unverhältnismäßig. Wie oben bereits in anderem Zusammenhang näher dargestellt, ist die Behörde zur sachgerechten Ausübung des Ermessens darauf angewiesen, über Kenntnis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der als Störer in Betracht kommenden Personen zu verfügen; die vom Kläger vorgeschlagene Vermutung der Leistungsfähigkeit eines Störers bis zum Nachweis des Gegenteils trägt demnach nicht. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass das Landratsamt mit Bescheid vom 06.09.2010 in der Sache die vom Kläger postulierte Vermutung aufgegriffen und ihn als finanziell leistungsfähig angesehen hat. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass dies allenfalls Bedenken gegen die Verfügung vom 06.09.2010 aufwirft, die Rechtmäßigkeit des hier gegenständlichen Auskunftsverlangens indes unberührt lässt.
48 
2.2.2.4 Fehl geht schließlich die Rüge des Klägers, das Landratsamt habe unter Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG Nachweise hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit lediglich von ihm als potentiellen Handlungsstörer, nicht aber von dem Grundstückseigentümer als ebenso sanierungsverantwortlichen Zustandsstörer verlangt. Keiner Klärung bedarf in diesem Zusammenhang, ob eine derartige einseitig nur an den Handlungsstörer gerichtete Aufforderung zum Nachweis seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse tatsächlich einen vor Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu rechtfertigenden Gleichheitsverstoß darstellen würde. Gegen eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung könnte bereits sprechen, dass die Bodenschutz- und Altlastenbehörde für eine ordnungsgemäße Störerauswahl regelmäßig nicht auf Kenntnis der Vermögensverhältnisse des Grundstückseigentümers als Zustandsstörer angewiesen sein dürfte. Denn dieser verfügt mit dem Grundstück über einen erheblichen Vermögenswert; auch ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seine Haftung aus Zumutbarkeitsgesichtspunkten regelmäßig auf den Wert des Grundstücks begrenzt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 16.02.2000 - 1 BvR 242/91 - BVerfGE 102, 1). Unabhängig von diesen rechtlichen Erwägungen geht die Annahme des Klägers an dem Sachverhalt vorbei. Ausweislich der Verwaltungsakten hat das Landratsamt mit Schreiben vom 02.03.2010 auch den Grundstückseigentümer als potentiellen Zustandsstörer zum Nachweis seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert. Entgegen der Annahme des Klägers hat das Landratsamt gerade keine Ungleichbehandlung von Handlungs- und Zustandsstörer vorgenommen.
49 
Nach alldem bleibt die Berufung des Klägers ohne Erfolg.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
51 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
52 
Beschluss vom 13. März 2013
53 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 47, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
54 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Der Senat kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO über die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.
16 
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig unter Stellung eines Antrags begründete Berufung des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Klage zulässig ist (dazu unter 1.), jedoch in der Sache ohne Erfolg bleibt (dazu unter 2.).
17 
1. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Klage als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig ist. Das Schreiben des Landratsamts ... vom 26.02.2010 stellt einen Verwaltungsakt dar (dazu unter 1.1), der sich bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht erledigt hat (dazu unter 1.2).
18 
1.1 Bei der im Schreiben des Landratsamts vom 26.02.2010 enthaltenen Aufforderung an den Kläger, Nachweise über seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorzulegen, handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG. Für die Frage, ob eine Erklärung der Behörde als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung neben dem Wortlaut und dem objektiven Erklärungswert - insbesondere unter Berücksichtigung der Regelungsbefugnis der Behörde und dem Regelungsgehalt - auf die äußere Form (z.B. Bezeichnung als Bescheid oder Verfügung) sowie eine gegebenenfalls beigefügte bzw. fehlende Rechtsbehelfsbelehrung abzustellen. Das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung kann ein Indiz gegen das Vorliegen eines Verwaltungsaktes sein, schließt jedoch für sich allein das Vorliegen eines Verwaltungsaktes nicht zwingend aus. Unklarheiten hinsichtlich der von der Behörde gewählten Verwaltungsakt-Form gehen zu deren Lasten; bei Auslegungszweifeln ist bei belastenden Verwaltungsakten das für den Betroffenen weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen (vgl. Senatsurteil vom 14.02.2012 - 10 S 1115/10 - DÖV 2012, 570; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.10.2009 - 2 S 1457/09 - VBlBW 2010,119).
19 
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist das Schreiben des Landratsamts vom 26.02.2010 als einseitig verbindliche Regelung anzusehen, obwohl es nicht als Bescheid bezeichnet ist und ihm keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war. Wie das Verwaltungsgericht und die Widerspruchsbehörde zutreffend ausgeführt haben, kommt der auferlegten Verpflichtung Regelungswirkung zu. Eine Regelung ist anzunehmen, wenn die Maßnahme der Behörde darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d.h. wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.1987 - 7 C 83.84 -BVerwGE 77, 268). Zwar stellen unselbständige Verfahrenshandlungen wie die Aufforderung zur Mitwirkung grundsätzlich keine Regelung dar, da sie eine solche lediglich vorbereiten und das Verwaltungsverfahren durch sie nicht abgeschlossen wird (vgl. hierzu näher Stuhlfauth in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 4. Aufl. 2014, Rn 62 ff. zu § 35). Allerdings kann auch Vorbereitungsmaßnahmen ausnahmsweise eine Verwaltungsaktqualität zukommen; dies ist namentlich dann der Fall, wenn behördliche Datenerhebungen unmittelbar den Rechtskreis des Bürgers berühren und eine verbindliche Entscheidung über deren Umfang getroffen wird (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.04.1990 - 8 A 1662/88 - NVwZ 1990, 1192; OLG Hamm, Beschluss vom 22.10.1992 - 3 Ss Owi 539/92 - NVwZ-RR 1993, 244). In diesem Fall muss nämlich die Möglichkeit bestehen, bereits gegen die vorbereitende hoheitliche Maßnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Entsprechendes gilt in dem hier vorliegenden Fall. Der Aufforderung kommt Regelungscharakter zu, weil über den Umfang der geltend gemachten Auskunfts- und Vorlagepflicht entschieden wird, mithin die Behörde entscheidet, worüber, in welchem Umfang und wie der in Anspruch genommene potentielle Störer Auskunft zu erteilen hat. Es handelt sich somit um eine gesetzeskonkretisierende Verfügung, mit der sich die aus § 3 Abs. 2 Satz 1 LBodSchAG ergebende Handlungspflicht verbindlich festgestellt und in Form eines Verwaltungsaktes konkretisiert wird. Letzteres ist von Bedeutung, weil die Behörde nur einen den Einzelfall regelnden Verwaltungsakt, nicht aber den allgemeinen gesetzlichen Befehl mit Zwangsmitteln durchsetzen kann (vgl. Senatsurteil vom 31.05.2011 - 10 S 794/09 - ESVGH 61, 246).
20 
Unabhängig hiervon ist die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage bereits deshalb zu bejahen, weil das Regierungspräsidium in seinem Widerspruchsbescheid die Verwaltungsaktqualität der Maßnahme ausdrücklich anerkannt und der Entscheidung damit die Gestalt eines Verwaltungsaktes gegeben hat. Aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) folgt, dass eine behördliche Entscheidung in der Weise angegriffen werden kann, in der sie sich äußerlich für den Adressaten darstellt. Qualifiziert die mit der Ausgangsbehörde nicht identische Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid eine Regelung als Verwaltungsakt, ist gegen die so gestaltete Maßnahme die Anfechtungsklage statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1987 - 8 C 21.86 -BVerwGE 78, 3).
21 
1.2 Dieser Verwaltungsakt hat sich auch nicht durch die Inanspruchnahme des Klägers als Handlungsstörer mit Verfügung vom 06.09.2010 erledigt. Nach § 43 Abs. 2 LVwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Die Erledigung eines Verwaltungsakts tritt ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu entfalten oder wenn die ihm ursprünglich innewohnende Steuerungsfunktion entfallen ist (BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 7 C 5.08 - NVwZ 2009, 122; Senatsbeschluss vom 25.01.2010 - 10 S 2701/09 - VBlBW 2010, 204). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn das Landratsamt leitet immer noch Rechtsfolgen aus seiner Verfügung vom 26.02.2010 her. So begründet es die Entscheidung über die Heranziehung des Klägers zu Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 BBodSchG mit Bescheid vom 06.09.2010 ausdrücklich mit der Verletzung der aufgegebenen Pflicht aus dem verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt. Zudem hat die Behörde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen nicht erfolgter Auskunftserteilung eingeleitet und gegen den Kläger ein Bußgeld festgesetzt. Der streitgegenständliche Verwaltungsakt bildet nach wie vor die Grundlage des Auskunftsverlangens des Landesamts und kann Gegenstand der Verwaltungsvollstreckung sein.
22 
2. Die Klage bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die mit Bescheid vom 26.02.2010 ausgesprochene Verpflichtung des Klägers, Nachweise über seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorzulegen, in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.12.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 Satz 1 LBodSchAG auch die Erteilung von Auskünften über persönliche Verhältnisse des potentiell Sanierungsverantwortlichen verlangt werden kann (dazu unter 2.1). Gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 26.02.2010 bestehen nicht die von dem Kläger geltend gemachten formellen und inhaltlichen Bedenken (dazu unter 2.2).
23 
2.1 Das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz - LBodSchAG - vom 14.12.2004 - GBl. 2004, 908) die tragende Rechtsgrundlage für die Verfügung vom 26.02.2010 ist. Danach hat, wer aufgrund von Tatsachen als Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast in Betracht kommt, dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Eigentümer, der frühere Eigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück der Bodenschutz- und Altlastenbehörde und deren Beauftragten auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die diese zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz benötigen.
24 
Die Auslegung anhand der klassischen Auslegungsmethoden ergibt, dass auch die von der Behörde angeforderten Unterlagen solche im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 LBodSchAG sind. Für dieses auch vom Verwaltungsgericht vertretene Normverständnis spricht bereits der Wortlaut von § 3 Abs. 2 Satz 1 LBodSchAG (dazu unter 2.1.1). Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine abweichende restriktive Auslegung weder bei systematischer Betrachtung (dazu unter 2.1.2) noch aufgrund der Gesetzesbegründung (dazu unter 2.1.3) geboten. Für das hier vertretene Auslegungsergebnis spricht vor allem auch der Sinn und Zweck der Bestimmung (dazu unter 2.1.4). Schließlich ist eine Reduktion der Norm auch nicht erforderlich, um verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Garantie der informationellen Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Genüge zu tun (dazu unter 2.1.5).
25 
2.1.1 Bereits der Wortlaut von § 3 Abs. 2 Satz 1 LBodSchAG spricht dafür, dass auch Informationen und Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen eines potentiell Sanierungsverantwortlichen auf der Grundlage dieser Bestimmung verlangt werden können. In der Norm ist nämlich nur von Unterlagen die Rede, die die Bodenschutz- und Altlastenbehörde „zur Erfüllung ihrer Aufgaben“ benötigt. Es handelt sich mithin um eine (eingeschränkte) Generalklausel, wie sie der Gesetzgeber gerade im Bereich der Gefahrenabwehr häufig verwendet. Teil der Aufgaben der Bodenschutzbehörde ist es auch, im Rahmen der Ermessensausübung eine Entscheidung über die Heranziehung mehrerer in Betracht kommender Pflichtigen für die diversen im Bundes-Bodenschutz-gesetz vorgesehenen Erkundungs- und Sanierungsmaßnahmen zu treffen. Die fehlerfreie Ausübung dieses Ermessens kann dabei auch Ermittlungen zu der finanziellen und wirtschaftlichen Lage der in Betracht kommenden Sanierungspflichtigen voraussetzen. Für das von dem Kläger vertretene Auslegungsergebnis, wonach lediglich „sachliche“ Informationen und entsprechende Unterlagen verlangt werden können, findet sich jedenfalls im Wortlaut der Bestimmung kein Anhaltspunkt.
26 
2.1.2 Entgegen der Auffassung der Berufung führt auch die systematische Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis. Wie der Kläger richtigerweise feststellt, werden in vergleichbaren Eingriffsnormen, welche Behörden zur Datenerhebung ermächtigen, häufig deutlich restriktivere Voraussetzungen normiert. Im vom Kläger angeführten Bereich des Sozialrechts ermächtigt § 60 SGB I Sozialbehörden dazu, von den Antragstellern Nachweise für ihre Bedürftigkeit und vergleichbare Unterlagen zu verlangen. In dieser Norm wird auch ausdrücklich klargestellt, dass Unterlagen über die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers verlangt werden können. Richtig ist auch, dass der Gesetzgeber mit der Normierung des Sozialgeheimnisses in § 35 SGB I besondere Vorkehrungen hinsichtlich des Umgangs mit Sozialdaten geschaffen hat und dabei unter anderem sicherstellt, dass diese Daten ausschließlich für die in diesem Gesetz genannten Zwecke verwendet werden. Ähnliche Regelungen finden sich - worauf die Berufung zutreffend hinweist - in steuer- und abgabenrechtlichen Vorschriften. Daraus lässt sich jedoch nicht das von dem Kläger angeführte systematische Argument herleiten, dass in allen anderen Fällen der staatlichen Eingriffsverwaltung kein weniger strenges Regelungskonzept zulässig sei. Ansonsten wäre der Gesetzgeber stets an sein strengstes Konzept für alle zukünftigen Normgebungen gebunden. Die gesetzesübergreifende Systematik gibt mithin kein eindeutiges Auslegungsergebnis vor.
27 
2.1.3 Schließlich bietet auch die Begründung der Landesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes und zur Änderung abfallrechtlicher und wasserrechtlicher Vorschriften vom 20.10.2004 (LT-Drs. 13/3677, S. 1 ff.) keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass sich der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 2 Satz 1 LBodSchAG lediglich auf „sachliche“ Informationen und damit nicht auf Angaben über Einkommens- und Vermögensverhältnisse bezieht. Zur Erläuterung des § 3 Abs. 2 und 3 LBodSchAG wird in der Begründung zum Gesetzentwurf ausgeführt, dass den Behörden auch solche Informationen zugänglich sein müssten, welche sie nicht selbst oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand beschaffen könnten (vgl. LT-Drs. 13/3677, S. 29). Zur Qualität der Informationen oder inhaltlichen Einschränkungen schweigt die Begründung. Es werden lediglich einzelne Beispiele wie die historische Erkundung und die Änderung der Grundstücksnutzung und -bewirtschaftung genannt. Dem Kläger ist deshalb zwar zuzugeben, dass die Begründung zu § 3 Abs. 2 und 3 LBodSchAG vorrangig diejenigen Informationserhebungen im Blick hat, die er als „sachliche“ Informationen bezeichnet und nicht solche, welche die persönlichen Verhältnisse des Pflichtigen betreffen. Der Senat vermag dem Schluss des Klägers, daraus lasse sich eine Einschränkung auf die sachliche Qualität der vorzulegenden Informationen herleiten, allerdings nicht zu folgen. Wie der Gesetzesbegründung zu entnehmen ist, handelt es sich bei den genannten Beispielen um „besonders augenfällige“, also solche, denen der Gesetzgeber besondere Bedeutung zumisst. Daraus folgt aber nicht, dass andere Bereiche damit einem Zugriff entzogen sind. Gerade bei der hier in Rede stehenden Gefahrenabwehr wäre es schlicht nicht möglich, alle Bereiche, die von einer Befugnisnorm erfasst werden, bereits im Rahmen der Gesetzesbegründung aufzuführen und zu berücksichtigen. Gerade vor diesem Hintergrund hat sich der Gesetzgeber zur Schaffung einer (eingeschränkten) Generalklausel unter Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen entschlossen. Trifft der Gesetzgeber aber die Entscheidung, unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden, um so eine Befugnisnorm für eine Vielzahl von gefahrenabwehrrechtlichen Situationen zu schaffen, wäre es sinnwidrig, ihn gerade an den in der Gesetzesbegründung aufgeführten Beispielen festzuhalten und den Anwendungsbereich der Norm hierauf zu beschränken. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich eine derartige Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 3 Abs. 2 Satz 1 LBodSchAG regeln wollen, hätte er diese Absicht deutlich gemacht, wie sich aus den vorgenommenen Einschränkungen hinsichtlich der Beschaffungspflicht von Dritten ergibt. Danach sind im Bereich der Amtsermittlung nach § 9 Abs. 1 BBodSchG und gegenüber Dritten, welche nicht Pflichtige nach § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 BBodSchG sind, nur solche Auskünfte und Unterlagen pflichtgemäß vorzulegen, auf welche die Betroffenen ohne Weiteres Zugriff haben, eine Beschaffungspflicht bei Dritten werde nicht begründet (vgl. LT-Drs. 13/3677, S. 29). Hier zeigt sich anhand der Formulierung der klare Ausnahmecharakter („nur“) und die Klarstellung der Grenzen des unbestimmten Rechtsbegriffs („wird nicht begründet“). Ähnlich verhält es sich mit der Ausnahme für Informationen, durch welche der Pflichtige sich oder nahe Angehörige in die Gefahr der Strafverfolgung bringen würde (§ 3 Abs. 2 Satz 2 LBodSchAG). Diese tatsächlich vom Gesetzgeber beabsichtigten Einschränkungen sind mithin als solche klar im Tatbestand formuliert. Hinsichtlich der hier in Rede stehenden Frage der Qualität der Informationen wird eine derartige ausdrückliche Einschränkung indes weder im Tatbestand noch in der Gesetzesbegründung vorgenommen.
28 
Entgegen der Auffassung des Klägers führt auch die Betrachtung der Gesetzesmaterialien zu verwandten Regelungen anderer Bundesländer zu keinem abweichenden Auslegungsergebnis. Derartigen Gesetzesmaterialien kann insoweit nur eine indizielle Bedeutung zukommen, da die Motive der Gesetzgeber anderer Bundesländer keinen sicheren Rückschluss für die Auslegung des baden-württembergischen Gesetzes ermöglicht. Ein Vergleich der Gesetzesbegründung zu wortgleichen (vgl. Niedersachsen, § 1 Abs. 1 NBodSchG) oder ähnlichen Formulierungen (vgl. Bayern, Art. 1 Satz 2 BayBodSchG; Berlin, § 2 Abs. 3 Bln BodSchG; Bremen, § 4 Abs. 1 BremBodSchG; Hamburg, § 1 Abs. 2 und 3 HambBodSchG; Nordrhein-Westfalen, § 3 Abs. 1 LBodSchG; Rheinland-Pfalz, § 5 Abs. 1 LBodSchG; Saarland, § 2 Abs. 1 SBodSchG; Sachsen, § 10 Abs. 2 SächsABG; Sachsen-Anhalt, § 3 BodSchAG LSA; Schleswig-Holstein, § 2 Abs. 1 LBodSchG; Thüringen, § 2 Abs. 3 ThürBodSchG) in den Ausführungsgesetzen anderer Bundesländer zum Bundes-Bodenschutzgesetz bestätigt tendenziell das hier vertretene Auslegungsergebnis. So statuiert die wortgleiche Regelung in § 1 Abs. 1 des niedersächsischen Bodenschutzgesetzes (NBodSchG) laut der Gesetzesbegründung ausdrücklich eine „umfassende Auskunftspflicht“, welche ebenfalls nur insoweit eingeschränkt wird, als die Auskunft einer strafrechtlichen Selbstbezichtigung oder Bezichtigung naher Angehöriger gleichkäme (vgl. LT-Drs. 14/380, Begründung zu § 1, S. 11). Eine weitergehende Eingrenzung wird nicht vorgenommen. Auch finden sich hier keine besonders aufgelisteten Beispiele für den möglichen Inhalt eines Auskunftsbegehrens. Eine solche umfassende Auskunftserteilung hat der jeweilige Gesetzgeber auch in anderen Bundesländern mit ähnlich formulierten oder inhaltsgleichen Voraussetzungen im Blick (vgl. etwa hinsichtlich Bayern, LT-Drs. 14/31, S. 11; Bremen, LT-Drs. 15/1188, S. 13; Hamburg, LT-Drs. 16/4508, S. 8; Nordrhein-Westfalen, LT-Drs. 12/4475, S. 39; Sachsen-Anhalt, LT-Drs. 3/4909, S. 19; Schleswig-Holstein, LT-Drs. 15/1049, S. 26; Thüringer Landtagsdrucksache 3/3413, S. 14). Neben der Auskunftspflicht, welche inhaltlich der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LBodSchAG Baden-Württemberg gleichkommt, haben Hessen und Mecklenburg-Vorpommern darüber hinaus noch eine klarstellende Regelung bezüglich Angaben zu Tatsachen, welche die Sanierungsverantwortlichkeit oder die wirtschaftlichen Verhältnisse betreffen, aufgenommen. So heißt es wortgleich in § 4 Abs. 4 HAltBodSchG und § 2 Abs. 4 LBodSchG M-V, dass die Bodenschutzbehörde bei Angaben über Tatsachen, welche die Sanierungsverantwortlichkeit oder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Sanierungspflichtigen betreffen, verlangen kann, dass die Angaben durch eine Versicherung an Eides statt glaubhaft gemacht werden. Hieraus kann indes nicht geschlossen werden, dass die Landesgesetzgeber damit eine spezielle Ermächtigungsgrundlage gerade für die Vorlage von personenbezogenen Daten zur Leistungsfähigkeit geschaffen haben und diese nötig sei, da die allgemeine Regelung zu Auskünften nur die grundstücksbezogenen Daten erfasse. Diesem Schluss steht bereits entgegen, dass ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 4 HAltBodschG und § 2 Abs. 4 LBodSchG M-V der Zweck dieser Regelungen allein darin besteht, die Richtigkeitsgewähr der Auskünfte zu erhöhen, da die Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen einen Straftatbestand erfüllt (vgl. Hessen LT-Drs. 16/7240, S. 15 und Mecklenburg-Vorpommern LT-Drs. 5/4169, S. 26). Durch diese Vorschriften soll nur die Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung genauer geregelt werden (vergleichbar mit der Regelung des § 27 LVwVfG). Eine Ermächtigungsgrundlage für das Auskunftsverlangen hinsichtlich persönlicher Daten wird in diesen gesonderten Regelungen gerade nicht geschaffen. Dieses ist vielmehr von der allgemeinen und mit der Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 LBodSchAG Baden-Württemberg vergleichbaren Norm des § 4 Abs. 1 Satz 2 HAltBodSchG und § 2 Abs. 1 Satz 2 LBodSchG M-V gedeckt. Laut der hessischen Gesetzesbegründung räumt diese Regelung der Behörde ein Auskunftsrecht ein, das nur durch die oben genannte Gefahr der strafrechtlichen Selbstbezichtigung und das Kriterium, dass die Auskunft zur Aufgabenerfüllung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und nach diesem Gesetz „benötigt“ werde, eingeschränkt wird (vgl. Hessen, LT-Drs. 16/7240, S. 14). Damit sind hier die gleichen Voraussetzungen wie nach § 3 Abs. 2 LBodSchAG maßgeblich. Eine einschränkende Auslegung des Tatbestands ist mithin auch nach dem Gesetzgeberwillen anderer Bundesländer nicht geboten.
29 
2.1.4 Entscheidend muss vor dem Hintergrund der im Ergebnis nicht vollständig stringenten grammatischen und historischen Auslegung die Frage sein, welcher Normzweck mit § 3 Abs. 2 Satz 1 LBodSchAG verfolgt wird. Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen jedoch eindeutig dafür, auch die persönlichen Informationen unter die Norm zu subsumieren. Der Kläger macht geltend, es sei eine teleologische Begrenzung des Wortlauts dahingehend geboten, dass lediglich „sachliche“ Informationen auf dieser Grundlage erlangt werden können. Dem ist indes nicht zuzustimmen. Telos des § 3 Abs. 2 LBodSchAG ist nämlich gerade, der Behörde die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem BundesBodenschutzgesetz zu ermöglichen und ihr die hierzu erforderlichen Instrumente in die Hand zu geben. Zu diesen Aufgaben gehört es auch, bei mehreren in Betracht kommenden Erkundungs- bzw. Sanierungspflichtigen im Rahmen der Ermessensausübung eine sachgerechte Störerauswahl zu treffen. Fehl geht die Erwägung des Klägers, hierzu seien Auskünfte über die persönlichen, insbesondere wirtschaftlichen Verhältnisse eines Sanierungspflichtigen nicht zwingend notwendig.
30 
Im Falle einer sogenannten Störermehrheit ist bei der behördlichen Auswahlentscheidung, welcher Störer mit einer Verfügung herangezogen wird, zwischen der primären Ebene und der sekundären Ebene zu unterscheiden; dabei sind die Auswahlkriterien nicht notwendigerweise identisch (vgl. hierzu ausführlich Senatsurteil vom 18.12.2012 - 10 S 744/12 - VBlBW 2013, 189). Auf der hier in Rede stehenden primären Ebene geht es aus einer ex ante-Sicht um die Gefahrenabwehr. Leitender Gesichtspunkt für die Störerauswahl ist die Effektivität der Gefahrenabwehr; anzustreben ist die schnelle und wirksame Gefahrenbeseitigung. Ein gesetzliches Rangverhältnis zur gefahrenabwehrrechtlichen Heranziehung von Störern gibt es dabei grundsätzlich nicht. Bei der Ausübung ihres Auswahlermessens hat sich die Behörde in erster Linie von dem Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes leiten zu lassen. Dies schließt nicht aus, dass daneben auch andere Gesichtspunkte berücksichtigt werden; dies kann z.B. die größere Gefahrennähe eines der Störer sein. Ferner darf die Behörde bereits auf der Primärebene den Gesichtspunkt der gerechten Lastenverteilung berücksichtigen (vgl. zum Ganzen Senatsurteile vom 24.01.2012 - 10 S 1476/11 - NVwZ-RR 2012, 387; sowie vom 30.04.1996 - 10 S 2163/95 - VBlBW 1996, 351). In diesem Rahmen darf auch die fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Sanierungspflichtigen in die Ermessenserwägungen auf der Primärebene eingestellt werden (vgl. Senatsurteil vom 30.04.1996 - 10 S 2163/95 -, a.a.O.). Die Behörde hat ihre Ermessensentscheidung aber auch insoweit auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage zu treffen und darf von der Leistungsunfähigkeit eines Betroffenen nicht ohne nähere Überprüfung ausgehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 16.11.1992 - 1 S 2727/91 -, NVwZ-RR 1994, 52; sowie vom 28.06.1989 - 5 S 721/88 -, VBlBW 1990, 31). Die Kenntnis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der in Betracht kommenden Sanierungsverantwortlichen ist für die Ermessensentscheidung der Bodenschutzbehörde mithin immer dann erforderlich, wenn sie sich bei der Störerauswahl - nach dem oben Gesagten in zulässiger Weise - von dem Gesichtspunkt der gerechten Lastenverteilung neben dem primären Gesichtspunkt der Effektivität des behördlichen Handelns leiten lässt.
31 
Fehl geht vor diesem Hintergrund die Auffassung des Klägers, die Bodenschutzbehörde könne bei verweigerter Vorlage von Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen eines Sanierungsverantwortlichen aufgrund nicht ordnungsgemäßer Mitwirkung zu seinen Lasten davon ausgehen, er sei wirtschaftlich leistungsfähig, und ihn auf dieser Grundlage als Störer in Anspruch nehmen. Dabei bedarf keiner abschließenden Klärung, ob und gegebenenfalls unter welchen konkreten Voraussetzungen eine Behörde trotz ihrer Amtsermittlungspflicht gemäß § 24 LVwVfG aufgrund unterbliebener Mitwirkung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen bestimmter an sich aufzuklärender Umstände schließen darf (vgl. hierzu näher Schenk in: Obermayer/Funke-Kaiser, a.a.O., Rn 140 zu § 24). Denn eine effektive Aufgabenerfüllung wäre selbst dann nicht gewährleistet, wenn die Bodenschutzbehörde grundsätzlich von der Leistungsfähigkeit der Beteiligten ausgehen dürfte und es an ihnen läge, das Gegenteil durch Vorlage aussagekräftiger Unterlagen nachzuweisen. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass die Bodenschutzbehörde dann Gefahr liefe, spätestens zum Zeitpunkt der Vollstreckung der Kosten einer etwaigen Ersatzvornahme festzustellen, dass die Leistungsfähigkeit des für die Maßnahme Herangezogenen tatsächlich nicht gegeben war.
32 
2.1.5 Der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 2 Satz 1 LBodSchAG ist auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht derart zu reduzieren, dass die Vorschrift nur zur Anforderung von Nachweisen hinsichtlich sachlicher Informationen berechtigt. Zwar stellt die Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen über Eigentums- und Vermögensverhältnisse auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 Satz 1 LBodSchAG einen Eingriff in das grundrechtlich garantierte Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar (dazu unter 2.1.5.1). Der Eingriff erfolgt indes auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage und steht auch sonst mit den materiellen Gewährleistungen des Grundgesetzes im Einklang (dazu unter 2.1.5.2).
33 
2.1.5.1 Die dem Kläger auferlegte Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften über seine wirtschaftlichen Verhältnisse stellt sich als ein Eingriff in sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährt unter anderem die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, d.h. über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen (Recht auf informationelle Selbstbestimmung). In dieses Recht wird nicht nur eingegriffen, wenn der Staat von Einzelnen die Bekanntgabe persönlicher Daten verlangt oder diese der automatisierten Datenverarbeitung zuführt. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt vielmehr generell vor staatlicher Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich staatlicher Datenübermittlung (vgl. grundlegend BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1; Urteil vom 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239; Kammerbeschluss vom 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99 u.a. - BVerfGE 103, 21; BVerwG, Urteil vom 09.03.2005 - 6 C 3.04 - NJW 2005, 2330). Dabei sind unter personenbezogenen Daten Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zu verstehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - a.a.O. - unter Verweis auf § 2 Abs. 1 BDSG a.F.), also alle Informationen über eine natürliche Person, unabhängig davon, welcher Aspekt der Person angesprochen wird. Um Informationen dieser Art handelt es sich bei den Unterlagen, die der Kläger der Bodenschutz- und Altlastenbehörde vorlegen soll. Gerade die von dem Kläger geforderten Nachweise über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse stellen personenbezogene Daten eines Einzelnen dar, die nicht zur allgemeinen Verbreitung bestimmt sind. Auch liegt ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor. Ein Eingriff in die Gewährleistung des Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG liegt in jeder Form staatlicher Erhebung oder Verarbeitung personenbezogener, auch manuell registrierter Daten, wobei die bloße Kenntnisnahme genügt (vgl. näher Di Fabio in: Maunz/Dürig, GG-Kommentar, 66. Ergänzungslieferung 2012, Rn 175 zu Art. 2 GG). Dementsprechend stellt auch die vorliegende Verpflichtung zur Vorlage entsprechender Nachweise über die wirtschaftlichen Verhältnisse einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar.
34 
2.1.5.2 Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Eingriff in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung im vorliegenden Fall gerechtfertigt. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird nicht schrankenlos gewährt. Der Einzelne muss vielmehr Einschränkungen dieses Rechts im überwiegendem Allgemeininteresse hinnehmen (vgl. BVerfGE, Urteile vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - a.a.O.; vom 15.12.1999 - 1 BvR 653/96 - BVerfGE 101, 361; sowie vom 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98 - BVerfGE 109, 279). Solche Beschränkungen bedürfen aber nach Art. 2 Abs. 1 GG einer ausreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage und müssen dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit genügen. Außerdem hat der Gesetzgeber organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken. Namentlich muss er sicherstellen, dass die Verwendung personenbezogener Informationen nur zu einem Zweck erfolgt, der auch ihre Erhebung rechtfertigen konnte oder könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2004 - 3 C 41.03 - BVerwGE 121, 115, m.w.N.).
35 
2.1.5.2.1 Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 LBodSchAG ist als Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Daten über die wirtschaftlichen Verhältnisse eines potentiell Sanierungsverantwortlichen hinreichend bestimmt. Die so verstandene Vorschrift genügt dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitende Bestimmtheitsgebot verlangt vom Normgeber, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvR 8/87 - BVerfGE 87, 234; Beschluss vom 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -BVerfGE 110, 370). Die Auslegungsbedürftigkeit einer Regelung nimmt ihr jedoch nicht die verfassungsrechtlich gebotene Bestimmtheit. Der Bestimmtheitsgrundsatz verbietet es dem Gesetzgeber nicht, Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden. Die Vielfalt der Verwaltungsaufgaben lässt sich nicht immer in klar umrissene Begriffe einfangen. Der Gesetzgeber muss sich abstrakter und unbestimmter Formulierungen bedienen können, um die Veraltungsbehörden in die Lage zu versetzen, den besonderen Umständen des einzelnen Falles und den schnell wechselnden Situationen des Lebens gerecht zu werden. Zwar darf der Gesetzgeber die Grenzziehung im einzelnen nicht mittels einer vagen Generalklausel dem Ermessen der Verwaltung überlassen; an die tatbestandliche Fixierung dürfen aber auch keine nach der konkreten Sachlage unerfüllbaren Anforderungen gestellt werden. Welche Anforderungen an das Ausmaß der erforderlichen Bestimmtheit im Einzelfall zu stellen sind, lässt sich danach nicht allgemein festlegen. Der Grad der jeweils zu fordernden Bestimmtheit einer Regelung hängt vielmehr von der Eigenart des geregelten Sachverhalts ab, insbesondere auch davon, in welchem Umfang der zu regelnde Sachverhalt einer genaueren begrifflichen Umschreibung überhaupt zugänglich ist. Darüber hinaus ist auch auf die Intensität der Auswirkungen der Regelung für den Betroffenen Bedacht zu nehmen. Je schwerwiegender die Auswirkungen sind, desto höhere Anforderungen werden an die Bestimmtheit der Ermächtigung zu stellen sein. Insoweit berührt sich das Bestimmtheitsgebot mit dem Verfassungsgrundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, der fordert, dass der Gesetzgeber die entscheidenden Grundlagen des zu regelnden Rechtsbereichs, die den Freiheits- und Gleichheitsbereich des Bürgers wesentlich betreffen, selbst festlegt und dies nicht dem Handeln der Verwaltung überlässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.01.1981 - 2 BvL 3/77, 9/77 -NJW 1981, 1311). Im Fall der Datenerhebung ist zur Wahrung der Bestimmtheit eine aufgaben- und bereichsspezifische Regelung der Eingriffstatbestände zu gewährleisten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.02.2007 - 1 BvR 2368/06 - DVBl. 2007, 497).
36 
Gemessen hieran stellt die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 LBodSchAG eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Daten zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines potentiell Sanierungsverantwortlichen dar. Die Norm bietet hinreichend konkrete Maßstäbe für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Datenerhebung durch die Bodenschutz- und Altlastenbehörde; der Betroffene kann in ausreichendem Maße voraussehen, bei welcher Gelegenheit und zu welchem Zweck von ihm Daten erhoben werden dürfen. So beschränkt die Vorschrift die Datenerhebung bereits auf das Aufgabengebiet der Bodenschutz- und Altlastenbehörde. Darüber hinaus ist die Datenerhebung durch das Gebot der Erforderlichkeit hinreichend eingeschränkt. Die Behörde darf auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 Satz 1 LBodSchAG lediglich Auskünfte und Unterlagen einholen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Bodenschutzes und der in diesem Rahmen zu treffenden Ermessensentscheidungen erforderlich sind. Durch diese Vorgaben der Norm wird auch der Kreis der in Betracht kommenden Auskunftspflichtigen eingegrenzt. Die Bodenschutzbehörde darf auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 Satz 1 LBodSchAG lediglich Auskünfte von Personen einholen, die als potentiell Erkundungs- oder Sanierungspflichtige gemäß § 9 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG in Betracht kommen. Entgegen der Meinung des Klägers ist es deshalb auch bei dem hier vertretenen Normverständnis der Bodenschutzbehörde nicht möglich, Unterlagen von beliebigen Dritten heranzuziehen. Vielmehr wird die Erhebung von Daten über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nur im Ausnahmefall möglich sein, nämlich wenn ein Betroffener - wie hier - sich selbst auf seine wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit beruft. Gerade aufgrund des Ausnahmecharakters war der Gesetzgeber nicht gehalten, präzisere und einschränkendere Regelungen hinsichtlich einer Datenerhebung zu wirtschaftlichen Verhältnissen durch die Bodenschutz- und Altlastenbehörde zu treffen. Vielmehr war es dem Gesetzgeber unbenommen, sich auch hinsichtlich der Datenerhebung auf unbestimmte Rechtsbegriffe zu beschränken, wie sie der Gesetzgeber im Bereich der Gefahrenabwehr häufig verwendet, um so dem Erfordernis der Effektivität beim Umgang mit Gefahren jedweder Art zu begegnen. Die Mannigfaltigkeit und Verschiedenartigkeit von gefahrenabwehrrechtlich relevanten Situationen macht es besonders schwer, präzisere Normeingrenzungen vorzunehmen, die die erforderliche Gefahrenabwehr in allen denkbaren Situationen sicherstellen.
37 
2.1.5.2.2 Die Erhebung von Daten zu den persönlichen Verhältnissen eines potentiell Sanierungspflichtigen auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 Satz 1 LBodSchAG genügt auch dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Dieses verlangt, dass eine Grundrechtseinschränkung von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt wird, das gewählte Mittel zu Erreichung des Zwecks geeignet und erforderlich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03. 1988 - 1 BvL 49/86 - BVerfGE 78, 77).
38 
Bei der hier von der Bodenschutzbehörde wahrgenommenen Aufgabe der Klärung der Sanierungsverantwortlichkeit für eine Bodenverunreinigung handelt es sich um einen Gemeinwohlbelang von hohem Rang. Der Staat ist von Verfassungs wegen verpflichtet, den Boden und das Grundwasser als Bestandteile der natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen (Art. 20a GG). Mit Blick auf diese Verpflichtung hat der Gesetzgeber mit Einführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetzes Regelungen geschaffen, die der Verwaltung Befugnisse einräumen, deren Anwendung bzw. Ausübung dem Zweck zu dienen hat, schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, den Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Die Verwaltung und die Gerichte haben Art. 20a GG als verfassungsrechtliche Wertentscheidung sowohl bei der Auslegung als auch bei der Anwendung der Bestimmungen des einfachen Rechts zu beachten (vgl. Senatsbeschluss vom 03.09.2002 - 10 S 957/02 - VBlBW 2004, 100). Ferner gebietet es die Grundentscheidung des Gesetzgebers, in erster Linie die nach § 4 BBodSchG Verantwortlichen zur Erkundung und Sanierung von Altlasten heranzuziehen, aber auch die Begrenztheit der verfügbaren öffentlichen Mittel und der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), dass die für eine Altlast Verantwortlichen ihren Erkundungs- und Sanierungspflichten zeitnah nachkommen. Die Datenerhebung aufgrund von § 3 Abs. 2 Satz 1 LBodSchAG dient deshalb einem wichtigen Gemeinwohlbelang. Wie oben näher dargelegt, ist die Kenntnis der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse des potentiell Sanierungspflichtigen hier im Einzelfall erforderlich, um der Bodenschutzbehörde eine sachgerechte Ermessensausübung zu ermöglichen. Auch sind keine milderen, gleich wirksamen Maßnahmen denkbar. Insbesondere stellt die vom Kläger vorgeschlagene Vermutungsregel dahingehend, die Behörde könne die Leistungsfähigkeit eines potentiell Sanierungspflichtigen bis zu dem freiwilligen Nachweis des Gegenteils unterstellen (dazu unter 2.2.2.3), nicht in gleich wirksamem Maße die Effektivität des Verwaltungshandelns sichern. Bei der erforderlichen Gesamtabwägung überwiegt das von der Behörde wahrgenommene öffentliche Interesse des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen das private Interesse des Klägers an der Geheimhaltung seiner wirtschaftlichen Situation.
39 
2.1.5.2.3 Entgegen der Annahme des Klägers bestehen auch ausreichende organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen, um der Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung der erhobenen Daten entgegenzuwirken. Zutreffend weist der Kläger zwar darauf hin, dass keine sondergesetzlichen Geheimnisschutzregelungen für die Datenerhebung und -verarbeitung durch die Bodenschutz- und Altlastenbehörde bestehen, wie sie etwa für die Tätigkeit der Finanzbehörden (§ 30 AO) und der Sozialbehörden (§ 35 SGB I) geschaffen worden sind. Dies hat indes nicht zur Folge, dass die von der Bodenschutzbehörde erhobenen Daten nicht in hinreichendem Maße geschützt sind. Der gebotene Datenschutz wird vielmehr dadurch gewährleistet, dass in § 12 Abs. 3 LBodSchAG auf die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes verwiesen wird. Das Landesdatenschutzgesetz enthält zahlreiche Vorschriften zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten, die den erforderlichen Datenschutz sicherstellen. So wird in § 6 LDSG den bei öffentlichen Stellen beschäftigten Personen ein umfassendes Datengeheimhaltungsgebot auferlegt, das einer missbräuchlichen Weitergabe entgegensteht. Ferner werden in § 9 LDSG detaillierte technische und organisatorische Maßnahmen normiert, um eine unbefugte Verwendung und Zweckänderung der erhobenen Daten zu verhindern. Diesem Zweck dienen auch die im zweiten Abschnitt (§ 13 ff.) des Landesdatenschutzgesetzes geregelten Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung. Schließlich werden in § 21 ff. LDSG den Betroffenen zahlreiche Rechte eingeräumt, die ihnen eine Wahrung ihrer Geheimhaltungsinteressen ermöglichen.
40 
Fehl geht auch die Auffassung der Berufung, einer allgemeinen Verwaltungsbehörde sei es anders als Finanz- und Sozialbehörden nicht möglich, effektiv Auskunftsansprüche Dritter abzuwehren und somit die Daten Betroffener zu sichern. Insbesondere besteht auch im Geltungsbereich des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes kein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht Dritter, das einen effektiven Geheimnisschutz nicht ermöglichen würde. Vielmehr ist eine Verwaltungsbehörde gemäß § 29 Abs. 2 LVwVfG zur Verweigerung der Akteneinsicht an Dritte berechtigt und regelmäßig im Rahmen einer Ermessensreduzierung auf Null sogar verpflichtet, soweit berechtigte Geheimhaltungsinteressen einer anderen Person entgegenstehen. Auch spezialgesetzlich gewährte Informationsansprüche bestehen grundsätzlich nicht, soweit dem der Schutz persönlicher Daten Dritter entgegensteht. So wird etwa gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG (das über die Verweisung in § 3 Abs. 1 LUIG für den Vollzug der Umweltgesetze durch Landesbehörden einschlägig ist) der allgemeine Informationsanspruch dann ausgeschlossen, sofern durch die Erteilung der Information personenbezogene Daten offenbart würden. Schließlich ermöglicht die Vorschrift über das in-camera-Verfahren in § 99 Abs. 2 VwGO der Behörde eine effektive Geheimhaltung der erhobenen wirtschaftlichen Daten Dritter auch im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und schränkt insoweit die Vorlage- und Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht und dritten Prozessbeteiligten ein. Bei einer Gesamtschau der anwendbaren Verfahrensvorschriften ist daher der Geheimnisschutz durch die Bodenschutz- und Altlastenbehörde in gleich effektivem Maße wie im Bereich der Sozial- und Finanzverwaltung gewährleistet, obwohl die dort geltenden Geheimhaltungsvorschriften nicht anwendbar sind. Zur Schaffung ähnlicher spezialgesetzlicher Vorschriften für die Tätigkeit der Bodenschutz- und Altlastenbehörde war der Gesetzgeber bereits deshalb nicht gehalten, weil die Erhebung sensibler persönlicher Daten nicht den Regelfall darstellt, sondern - wie oben näher dargestellt -auf Ausnahmefälle beschränkt sein wird.
41 
2.2 Gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 26.02.2010 bestehen schließlich nicht die von dem Kläger geltend gemachten formell- (dazu unter 2.2.1) und materiell-rechtlichen Bedenken (dazu unter 2.2.2).
42 
2.2.1 Die Aufforderung zur Vorlage von Nachweisen hinsichtlich der finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers mit Bescheid vom 26.02.2010 ist formell rechtmäßig, insbesondere hinreichend bestimmt. Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 LVwVfG verlangt, dass aus der getroffenen Regelung, d. h. aus dem Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen, für den Adressaten der Inhalt der Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass er sein Verhalten danach richten kann. Abzustellen ist dabei nicht auf die Vorstellungen oder den subjektiven wirklichen oder gegebenenfalls hypothetischen Willen der Behörde, sondern auf den objektiven Erklärungswert und Erklärungsinhalt des dem Betroffenen Mitgeteilten, so wie dieses nach Treu und Glauben verstanden werden darf und muss. Unklarheiten gehen hierbei zu Lasten der Behörde. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der befehlende Verwaltungsakt ohne weitere Erklärungen als Grundlage für die Vollstreckung und die spätere Durchsetzung von Kostenersatzansprüchen geeignet sein muss. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.02.1990 - 4 C 41.87 - BVerwGE 84, 335; sowie vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 - juris; Senatsurteil vom 08.03.2013 - 10 S 1190/09 - VBlBW 2013, 455).
43 
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die dem Kläger mit Bescheid vom 26.02.2010 auferlegte Verpflichtung, „Nachweise über die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse“ vorzulegen, noch inhaltlich hinreichend bestimmt. Der von der Behörde verwendete Begriff der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auf die Höhe der Einkünfte und die Höhe des Vermögens eines Betroffenen bezogen. Bei der gebotenen objektiven Auslegung des Bescheids aus dem Empfängerhorizont musste sich dem Kläger daher aufdrängen, dass er zum Nachweis seiner Einkommensverhältnisse primär den Einkommensteuerbescheid bzw. etwaige Bescheide über die Nichterzielung von Einkünften (z.B. Leistungsbescheide der Sozialbehörden) und hinsichtlich der geforderten Darlegung der Vermögensverhältnisse Kontoauszüge oder Grundbuchauszüge vorzulegen hat. Zutreffend weist der Beklagte im Übrigen darauf hin, dass es der Bodenschutz- und Altlastenbehörde mangels Überblick über die wirtschaftliche Situation des Klägers bei Erlass der Verfügung nicht möglich war, nach konkret bezeichneten Einkommens- und Vermögensarten und zu deren Nachweis geeigneten Unterlagen zu fragen. Bei einer weitergehenden Präzisierung der vorzulegenden Unterlagen liefe die Behörde Gefahr, nicht notwendige Unterlagen anzufordern und sich dabei dem Vorwurf einer unverhältnismäßigen Vorgehensweise auszusetzen.
44 
2.2.2 Die Verfügung vom 26.02.2010 ist auch materiell rechtmäßig.
45 
2.2.2.1 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen näher dargelegt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 LBodSchAG vorliegen. Der Kläger kommt aufgrund von Tatsachen als Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung und damit als Sanierungsverantwortlicher gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. BBodSchG in Betracht. Wie die vom Landratsamt im Wege der Ersatzvornahme durchgeführte Gefahrenverdachtserkundung im Jahre 2003 zutage gefördert hat, ist die Bodenluft des besagten Grundstücks mit hohen bis sehr hohen Konzentrationen von leichtflüchtigen, halogenierten Kohlenwasserstoffen belastet; ferner wurde eine Grundwasserverunreinigung festgestellt. Aufgrund dieser Untersuchungen ist davon auszugehen, dass die sanierungsrelevanten Eintragungen im Boden ganz oder zumindest teilweise dem Betrieb der Reinigung des Klägers zuzuordnen sind. Zu Recht ist das Landratsamt davon ausgegangen, dass aufgrund dieser - im Einzelnen zwischen den Beteiligten nicht umstrittenen - Befunde eine Heranziehung des Klägers als (Mit-)Verursacher einer Bodenverunreinigung in Betracht kommt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der von dem Kläger im Verwaltungsverfahren aufgeworfene Gesichtspunkt, dass möglicherweise ein weiterer (namentlich nicht bekannter) früherer Betreiber der Reinigung ebenfalls zu der Bodenverunreinigung beigetragen hat. Nach der Rechtsprechung des Senats kann bei mehreren Handlungsverantwortlichen jeder Verursacher auf die vollständige Beseitigung der Störung in Anspruch genommen werden; aus Gründen der Verhältnismäßigkeit setzt dies lediglich eine Erheblichkeit des Verursachungsbeitrags voraus (vgl. Senatsurteil vom 18.12.2012 - 10 S 744/12 - a.a.O.; Senatsbeschluss vom 03.09.2002 - 10 S 957/02 - a.a.O. - jeweils m.w.N.). Auch in Fällen dieser Art ist nicht zwangsläufig allein der Grundstückseigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft nach § 4 Abs. 3 BBodSchG zur Verantwortung zu ziehen, vielmehr hat der Gesetzgeber die Haftung des Verursachers einer Bodenverunreinigung gleichrangig neben diejenige des Grundstückseigentümers und Inhabers der tatsächlichen Sachherrschaft gestellt.
46 
2.2.2.2 Entgegen der Auffassung der Berufung werden materiell-rechtliche Bedenken gegen die Verfügung vom 26.02.2010 auch nicht dadurch begründet, dass von dem Kläger die Vorlage von „beglaubigten Kopien“ zur Glaubhaftmachung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse gefordert wird. Bei der gebotenen Auslegung der Verfügung vom 26.02.2010 dürfte dem Kläger diese Verpflichtung so nicht auferlegt worden sein. Dagegen spricht, dass der Kläger mit der Verfügung vom 26.02.2010 ausdrücklich lediglich zur Vorlage von Nachweisen über die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert wurde; von den im Anhörungsschreiben vom 12.01.2010 erwähnten beglaubigten Kopien ist in der Verfügung zumindest nicht mehr ausdrücklich die Rede. Bei der nach dem oben Gesagten vorzunehmenden objektiven Auslegung aus dem Empfängerhorizont ist die Verfügung vielmehr so zu verstehen, dass dem Kläger die Vorlage aussagekräftiger Nachweise hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse auferlegt wird. Dieser Verpflichtung kann entweder durch die Vorlage beglaubigter Kopien oder von Originalen, die von der Behörde zu beglaubigen sind (vgl. § 33 LVwVfG), nachgekommen werden. Gegen die so verstandene Verfügung bestehen nicht die vom Kläger geltend gemachten Bedenken. Die Rechtsgrundlage des § 3 Abs. 2 Satz 1 LBodSchAG deckt zur Erhöhung der inhaltlichen Richtigkeitsgewähr die von der Behörde aufgestellten Anforderungen hinsichtlich der Glaubhaftmachung durch Vorlage beglaubigter Kopien oder von Originalen.
47 
2.2.2.3 Des weiteren erweist sich die Verfügung vom 26.02.2010 nicht als unverhältnismäßig. Wie oben bereits in anderem Zusammenhang näher dargestellt, ist die Behörde zur sachgerechten Ausübung des Ermessens darauf angewiesen, über Kenntnis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der als Störer in Betracht kommenden Personen zu verfügen; die vom Kläger vorgeschlagene Vermutung der Leistungsfähigkeit eines Störers bis zum Nachweis des Gegenteils trägt demnach nicht. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass das Landratsamt mit Bescheid vom 06.09.2010 in der Sache die vom Kläger postulierte Vermutung aufgegriffen und ihn als finanziell leistungsfähig angesehen hat. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass dies allenfalls Bedenken gegen die Verfügung vom 06.09.2010 aufwirft, die Rechtmäßigkeit des hier gegenständlichen Auskunftsverlangens indes unberührt lässt.
48 
2.2.2.4 Fehl geht schließlich die Rüge des Klägers, das Landratsamt habe unter Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG Nachweise hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit lediglich von ihm als potentiellen Handlungsstörer, nicht aber von dem Grundstückseigentümer als ebenso sanierungsverantwortlichen Zustandsstörer verlangt. Keiner Klärung bedarf in diesem Zusammenhang, ob eine derartige einseitig nur an den Handlungsstörer gerichtete Aufforderung zum Nachweis seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse tatsächlich einen vor Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu rechtfertigenden Gleichheitsverstoß darstellen würde. Gegen eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung könnte bereits sprechen, dass die Bodenschutz- und Altlastenbehörde für eine ordnungsgemäße Störerauswahl regelmäßig nicht auf Kenntnis der Vermögensverhältnisse des Grundstückseigentümers als Zustandsstörer angewiesen sein dürfte. Denn dieser verfügt mit dem Grundstück über einen erheblichen Vermögenswert; auch ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seine Haftung aus Zumutbarkeitsgesichtspunkten regelmäßig auf den Wert des Grundstücks begrenzt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 16.02.2000 - 1 BvR 242/91 - BVerfGE 102, 1). Unabhängig von diesen rechtlichen Erwägungen geht die Annahme des Klägers an dem Sachverhalt vorbei. Ausweislich der Verwaltungsakten hat das Landratsamt mit Schreiben vom 02.03.2010 auch den Grundstückseigentümer als potentiellen Zustandsstörer zum Nachweis seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert. Entgegen der Annahme des Klägers hat das Landratsamt gerade keine Ungleichbehandlung von Handlungs- und Zustandsstörer vorgenommen.
49 
Nach alldem bleibt die Berufung des Klägers ohne Erfolg.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
51 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
52 
Beschluss vom 13. März 2013
53 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 47, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
54 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin ist Alleinerbin ihres 1991 verstorbenen Ehemannes, der im Ortsteil W. der Stadt Nabburg (Lkr. Schwandorf) ein Fuhrunternehmen betrieb. Dieses Gewerbe meldete er mit Wirkung zum 1. April 1968 ab.

Bei im Jahr 2009 durchgeführten Kanalbauarbeiten wurde festgestellt, dass der Boden mehrerer Grundstücke in W. mit Mineralölkohlenwasserstoffen kontaminiert war.

Durch Bescheid vom 22. August 2013 gab das Landratsamt Schwandorf, gestützt auf § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG, der Klägerin auf, in Bezug auf mehrere in W. liegende Grundstücke, die derzeit im Eigentum jeweils eines der Beigeladenen stehen, hinsichtlich der festgestellten Bodenverunreinigungen näher bezeichnete bodenschutzrechtliche Untersuchungen durchführen zu lassen. Die Heranziehung der Klägerin aus dem Kreis der nach § 9 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 3 BBodSchG verpflichteten Personen begründete das Landratsamt damit, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin die schädliche Bodenveränderung durch den Betrieb seines Fuhrunternehmens verursacht habe.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Anfechtungsklage der Klägerin wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 30. Juni 2014 als unbegründet ab.

Die Klägerin beantragt, gestützt auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO, gegen diese Entscheidung die Berufung zuzulassen.

II.

Über den Antrag konnte ohne Anhörung der übrigen Beteiligten entschieden werden, da sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung vom 22. August 2014 (vgl. zur ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen oder die Streitsache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist.

1. Die Klägerin leitet ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vom 30. Juni 2014 zum einen daraus her, dass das Verwaltungsgericht nicht geprüft habe, ob ihrer Heranziehung eine analoge Anwendung der Verjährungsregeln der §§ 194 ff. BGB entgegenstehe. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Bescheid vom 22. August 2013 mit dem geltenden Recht in Einklang steht, in Frage zu stellen. Denn jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes am 1. März 1999 (vgl. Art. 4 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz des Bodens vom 17.3.19981998, BGBl I S. 502) gehen die Rechtsprechung sowohl des beschließenden Senats als auch anderer Obergerichte und das rechtswissenschaftliche Schrifttum nahezu einhellig - und zutreffend - davon aus, dass die der öffentlichen Gewalt durch das Bundes-Bodenschutzgesetz verliehenen Befugnisse, Anordnungen zum Zweck der Gefahrerforschung bzw. der Störungsbeseitigung zu erlassen, nicht der Verjährung unterliegen (vgl. BayVGH, U. v. 28.11.2007 - 22 BV 02.1560 - juris Rn. 61; VGH BW, B. v. 3.9.2002 - 10 S 957/02 - NVwZ-RR 2003, 103/107; U. v. 22.2.2005 - 10 S 1478/03 - NuR 2006, 107/110; U. v. 18.12.2007 - 10 S 2351/06 - NVwZ-RR 2008, 605/609; U. v. 1.4.2008 - 10 S 1388/06 - NVwZ-RR 2008, 696/699; U. v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - DVBl 2013, 594 Rn. 58; Versteyl in Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Aufl. 2005, § 4 Rn. 105 - 111; Schink, DÖV 1999, 797/804; Erbguth/Stollmann, DVBl 2001, 601/607). Dies steht in Einklang mit dem ebenfalls praktisch allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, dass öffentlich-rechtliche Eingriffsbefugnisse der Hohen Hand nicht verjähren (HessVGH, U. v. 24.9.1986 - 5 UE 704/85 - NVwZ 1987, 993/996 mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung dieses Gerichts; VGH BW, B. v. 4.3.1996 - 10 S 2687/95 - NVwZ-RR 1996, 387/390; OVG NRW, U. v. 30.5.1996 - 20 A 2640/94 - NVwZ 1997, 507/511; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 53 Rn. 12; Engels in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2014, § 53 Rn. 10; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 53 Rn. 15; Seegmüller in Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 4. Aufl. 2014, § 53 Rn. 7; Martensen, NVwZ 1997, 442/443). Davon geht sinngemäß auch das Bundesverwaltungsgericht aus (U. v. 16.3.2006 - 7 C 3.05 - DVBl 2006, 1114/1118; B. v. 28.2.2008 - 7 B 12.08 - Rn. 7). Das verfassungsrechtliche Korrektiv für eine unbegrenzte Haftung des Verursachers und seiner Erben stellt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) dar (s.u.).

Die knappen Ausführungen in Abschnitt III.1.b.aa der Antragsbegründung sind nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Rechtsüberzeugung in Frage zu stellen. Soweit sich die Klägerin auf die Monografie von Ossenbühl (Zur Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers für Altlasten, 1995) sowie einen im gleichen Jahr erschienenen Aufsatz desselben Autors (NVwZ 1995, 547) beruft, muss vor allem berücksichtigt werden, dass der dort vertretenen Auffassung jedenfalls durch das in der Folgezeit in Kraft getretene Bundes-Bodenschutzgesetz die Grundlage entzogen wurde. Voraussetzung für die entsprechende Heranziehung einer Rechtsfigur ist stets, dass das geltende Recht eine Lücke aufweist, die der Gesetzgeber entweder versehentlich „planwidrig“ oder in der Absicht offen gelassen hat, den ungeregelt gebliebenen Gesichtspunkt der Klärung durch die rechtsprechende Gewalt vorzubehalten. Die Begründung des Zulassungsantrags zeigt nicht auf, dass das Bundes-Bodenschutzgesetz hinsichtlich der Frage, wie lange die in § 4 BBodSchG genannten Personen von behördlicher Seite zu Maßnahmen der Gefahrerforschung bzw. der Störungsbeseitigung herangezogen werden dürfen, lückenhaft ist. Einer solchen Annahme steht entgegen, dass das Bundes-Bodenschutzgesetz in § 24 Abs. 2 Satz 3 bis 5 ausdrückliche - allerdings auf vermögensrechtliche Ansprüche beschränkte - Verjährungsregelungen enthält. Gegen die Unterstellung, der Gesetzgeber habe es versehentlich oder bewusst unterlassen, eine Regelung zu schaffen, derzufolge die Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung und deren Gesamtrechtsnachfolger nur während einer bestimmten Zeitspanne im Anschluss an einschlägige Handlungen oder Unterlassungen (bzw. nach dem Ende ihrer Stellung als Eigentümer oder Besitzer der betroffenen Grundstücke) zu Maßnahmen der Gefahrerforschung oder der Störungsbeseitigung herangezogen werden dürfen, spricht ferner, dass der öffentlichen Gewalt das Vorhandensein schädlicher Bodenveränderungen oft erst Jahrzehnte nach dem Eintritt der Kontamination bekannt wird. Dies bedeutet aber gerade nicht, dass damit eine Verfestigung des Zustands in dem Sinne eingetreten wäre, dass er als gegeben hingenommen und anerkannt würde und dass keine Gefahren mehr bestünden und die Notwendigkeit einer Gefahrenabwehr entfiele.

Ungeeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hervorzurufen, ist die in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung erfolgte Bezugnahme auf die Ausführungen von Ossenbühl ferner deshalb, weil sich inzwischen auch die verjährungsrechtlichen Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs von Grund auf geändert haben. Während Ossenbühl (Zur Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers für Altlasten, 1995, S. 77; ebenso in NVwZ 1995, 547/549) noch darauf verweisen konnte, dass die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB in der bis einschließlich 31. Dezember 2001 geltenden Fassung 30 Jahre dauere, beträgt sie nach § 195 BGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl I S. 42; BGB n. F.) nur noch drei Jahre. Aus einer derart kurzen, für die Geltendmachung bodenschutzrechtlicher Pflichten durch die öffentliche Verwaltung nur noch zur Verfügung stehenden Zeitspanne könnten sich selbst dann gravierende Beeinträchtigungen des Gemeinwohls ergeben, wenn zusätzlich berücksichtigt wird, dass die Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F. gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. erst mit dem Schluss des Jahres zu laufen beginnen würde, in dem die zuständige Behörde von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangt haben müsste.

Aus all diesen Gründen hätte sich die Klägerin, um der sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ergebenden Darlegungslast gerecht zu werden, nicht darauf beschränken dürfen, auf eine im Wesentlichen vereinzelt gebliebene, ihren Rechtsstandpunkt stützende Stimme im fachwissenschaftlichen Schrifttum zu verweisen, deren Prämissen unter doppeltem Blickwinkel durch die inzwischen eingetretene Rechtsentwicklung überholt sind.

Der in Abschnitt III.1.b.aa der Antragsbegründung vorgenommene Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 16. Juni 1972 (I ZR 154/70 - BGHZ 59, 72) und vom 20. April 1993 (X ZR 67/92 - BGHZ 122, 214) ist nicht geeignet, die dieser Bezugnahme vorangestellte Rechtsbehauptung zu stützen, das Institut der Verjährung solle der Einsicht Geltung verschaffen, „dass tatsächliche Zustände, die seit längerer Zeit unangegriffen Bestand haben, als gegeben hingenommen und anerkannt werden“. Eine dahingehende Aussage findet sich - weder wörtlich noch dem Sinn nach - in keiner der beiden vorgenannten Entscheidungen. Die Klagebevollmächtigten haben insoweit vielmehr wörtlich (einschließlich der Bezugnahme auf diese beiden Urteile des Bundesgerichtshofs) eine Textpassage aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Mai 1996 (20 A 2640/94 - NVwZ 1997, 507/511) übernommen, ohne dies allerdings in der Antragsbegründung kenntlich zu machen. Wenn der Bundesgerichtshof im Urteil vom 16. Juni 1972 (I ZR 154/70 - BGHZ 59, 72) ausgesprochen hat, dass die Verpflichtung, die sich aus einem Unterlassungsurteil ergibt, auch nach mehr als 30 Jahren seit dem Eintritt der Rechtskraft einer solchen Entscheidung nicht im Wege der Vollstreckungsabwehrklage beseitigt werden kann, so ist diese rechtliche Feststellung auch der Sache nach nicht geeignet, die Stichhaltigkeit des Anliegens der Klägerin zu stützen. Gleiches gilt für die zentrale Aussage des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 20. April 1993 (X ZR 67/92 - BGHZ 122, 214), eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene mittelbare Verkürzung der sechsmonatigen Gewährleistungsfrist nach § 638 Abs. 1 BGB in der bis einschließlich 31. Dezember 2001 geltenden Fassung verstoße gegen Treu und Glauben.

2. Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich ferner aus den Ausführungen in der Antragsbegründung, mit denen die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte „dem Gesichtspunkt der Zeitdauer“ jedenfalls im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung Rechnung tragen müssen.

Es trifft zwar zu, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips auch die Haftung eines Verursachers begrenzt (BVerwG, U. v. 16.3.2006 - 7 C 3.05 - DVBl 2006, 1114/1118; BayVGH, U. v. 28.11.2007 -22 BV 02.1560 - Rn. 57). Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich jedoch nicht, dass diese Grenze überschritten worden ist.

Zur Begründung der Aussage, das „Näheverhältnis zur Gefahr“, das durch ein objektiv gefahrauslösendes Verhalten begründet wurde, erfahre durch einen Zeitabstand von mehreren Jahrzehnten zumindest dann eine Lockerung, wenn das Risiko - wie hier der Fall - durch den früheren Eigentümer in Ausübung seiner Eigentümerbefugnisse geschaffen worden sei, hat sich die Klägerin auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Mai 1986 (20 CS 86.00338 - NVwZ 1986, 942) bezogen. Diese Entscheidung befasst sich schwerpunktmäßig mit dem Problem, ob zur Abklärung der Gefahren, die von einer im Boden befindlichen Altlast ausgehen, vorrangig der Verursacher dieser Umweltbeeinträchtigung als Handlungs- oder der jetzige Eigentümer des Grundstücks als Zustandsstörer heranzuziehen ist.

Der Beschluss vom 13. Mai 1986 stellt aber nicht die Rechtfertigung eines Einschreitens als solches in Frage. Dies wäre auch nicht richtig, weil die ordnungsrechtliche Pflicht nicht an den Zeitpunkt ihrer Entstehung, sondern an die Notwendigkeit der Gefahrenabwehr anknüpft. Diese Notwendigkeit wird von der Klägerin in ihrem Zulassungsantrag nicht in Frage gestellt.

Die Auswahl zwischen den Personen, die nach § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG zur Durchführung von Maßnahmen der Gefahrerforschung oder Störungsbeseitigung in Betracht kommen, hat vorrangig anhand des Gesichtspunkts der Effektivität der Zielerreichung zu erfolgen (BayVGH, B. v. 31.8.2006 - 22 CS 06.2055 - ständige Rechtsprechung; VGH BW, U. v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - DVBl 2013, 594 Rn. 36 m. w. N.; Dombert in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. II, Stand März 2001, § 4 BBodSchG, Rn. 15 - 17; Landel/Vogg/Wüterich, BBodSchG, 2000, § 4 Rn.147). Von diesem Erfordernis hat sich auch das Verwaltungsgericht leiten lassen, wenn es die Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Klägerin in Abschnitt 2.b der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils damit begründet hat, das Landratsamt habe ihrer Inanspruchnahme in nachvollziehbarer Weise deshalb den Vorzug gegeben, weil gegen sie als einzige der potenziell Verantwortlichen eine Anordnung hinsichtlich aller streitgegenständlichen Grundstücke habe ergehen können; die Gefahrenabwehr wäre weniger effektiv, wenn vor der Anordnung der Detailuntersuchung der Grundstücke der Beigeladenen zu 2) und 3) das Vorliegen der die Grundstücke der Beigeladenen zu 1) betreffenden Untersuchungsergebnisse abgewartet werden müsse.

Unverhältnismäßig ist die Inanspruchnahme der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin ihres Ehemannes entgegen dem Vorbringen in der Antragsbegründung nicht etwa deshalb, weil sie nicht beim Handlungsstörer Rückgriff nehmen kann. Denn nach der von ihr nicht angegriffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts hat sie von ihrem Mann im Erbwege das Eigentum an mehreren der Grundstücke erlangt, auf die sich die Anordnung vom 22. August 2013 erstreckt. Hierdurch bzw. durch die inzwischen erfolgte Weiterveräußerung dieser Grundstücke sind ihr Vermögenswerte zugeflossen, die es auch unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit als gerechtfertigt erscheinen lassen, ihre Verantwortlichkeit für Gefahren geltend zu machen, die u. a. von Sachen ausgehen, deren Eigentümerin sie ehedem war.

Ebenfalls zu Unrecht rügt die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung, die Heranziehung der Klägerin zu den durch den streitgegenständlichen Bescheid angeordneten Maßnahmen sei deshalb unverhältnismäßig, weil die Ereignisse, die zu der Kontamination der in diesem Bescheid erwähnten Grundstücke geführt haben, „unvordenklich lange“ zurücklägen und sie deshalb - wenn überhaupt - nur unvollständig rekonstruiert werden könnten. Dieses Vorbringen lässt außer Betracht, dass das Verwaltungsgericht in Abschnitt 2.a.bb der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils auf mehr als drei eng beschriebenen Seiten eingehend dargelegt hat, warum der verstorbene Ehemann der Klägerin im Sinn von § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG als (Mit-)Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung (und damit als Handlungsstörer) anzusehen ist. Die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung unternimmt nicht einmal ansatzweise den Versuch, die insoweit in großer Zahl angeführten Fakten zu entkräften.

Die Unverhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme eines Verhaltensverantwortlichen bemisst sich nicht nach einer starren zeitlichen Grenze, sondern nach einer einzelfallbezogenen Würdigung des Sachverhalts unter Abwägung der Bedeutung des öffentlichen Schutzguts mit den entgegenstehenden Belangen des Verhaltensverantwortlichen (BVerwG, B. v. 28.2.2008 - 7 B 12.08 - Rn. 7). Dazu trägt die Klägerin nichts Verwertbares vor.

3. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat die Klägerin nur behauptet, nicht aber, wie das nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO erforderlich gewesen wäre, „dargelegt“ (d. h. unter Angabe schlüssiger Argumente nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Rechtssache überdurchschnittliche tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufwirft). Angesichts der in Rechtsprechung und im Schrifttum (soweit die darin enthaltenen Aussagen unter der Geltung des Bundes-Bodenschutzgesetzes noch Beachtlichkeit beanspruchen können) im Wesentlichen einhellig beurteilten Rechtslage sowie der hohen Überzeugungskraft der Umstände, aus denen sich die Ursächlichkeit des Verhaltens des Ehemannes der Klägerin für das Entstehen der inmitten stehenden schädlichen Bodenveränderung ergibt, kann entgegen dem Vorbringen in Abschnitt III.2 der Antragsbegründung auch nicht davon gesprochen werden, der Ausgang des Rechtsstreits nach einer - unterstellten - Zulassung der Berufung lasse sich nicht hinreichend sicher beurteilen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, da sie im Verfahren auf Zulassung der Berufung keine Anträge gestellt haben.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Da die Akten keinen sicheren Aufschluss über die Kosten erlauben, die der Klägerin aus der Befolgung des Bescheids vom 22. August 2013 erwachsen werden, bleibt nur die Möglichkeit, ihr Interesse am Ausgang des Rechtsstreits mit dem Auffangwert von 5.000,- € zu veranschlagen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb einer Woche, nachdem der beteiligte Schöffe von seiner Einberufung in Kenntnis gesetzt worden ist, von ihm geltend gemacht werden. Sind sie später entstanden oder bekannt geworden, so ist die Frist erst von diesem Zeitpunkt zu berechnen.

(2) Der Richter beim Amtsgericht entscheidet über das Gesuch nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.