Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 12. Apr. 2011 - 8 K 1406/10

bei uns veröffentlicht am12.04.2011

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

 
Die Stadtwerke ... beantragten am 01.03.2010 die Erteilung einer Standortbescheinigung für eine Sendeanlage am Standort ... Die Standortbescheinigung wurde mit Bescheid der Beklagten vom 26.02.2010 erteilt.
Gegen die Standortbescheinigung legte der Kläger am 29.03.2010 Widerspruch ein. Er trug vor, der Funkmast müsse nicht am geplanten Standort gegenüber von seinem Grundstück errichtet werden. Er könne ohne große Probleme z. B. in der Nähe der Tennisplätze stehen. Er und seiner Familie fürchteten die ständige Funkstrahlung. Der Funkmast verunstalte die Gegend. Sein Grundstück werde an Wert verlieren. Ferner berief er sich auf das Rücksichtnahmegebot, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie den Grundsatz von Treu und Glauben.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.05.2010 zurück. Sie begründete dies damit, dass Bau- und Nachbarrecht nicht Gegenstand der Standortbescheinigung seien. Die ausgewiesenen Sicherheitsabstände seien auf der Grundlage der einzuhaltenden Grenzwerte nach der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) korrekt berechnet worden und genügten den Anforderungen dieser Verordnung. Die zur Einhaltung der Grenzwerte erforderlichen Sicherheitsabstände befänden sich im vom Betreiber kontrollierbaren Bereich. Damit sei der Schutz von Personen gewährleistet.
Der Kläger hat am 17.06.2010 Klage erhoben. Nach seiner Ansicht ist die Aufstellung des Sendemasts gegenüber von seinem Wohnhaus treuwidrig im Sinne des § 242 BGB. Der Sendemast könne ohne Probleme am nur nachmittags genutzten Sportplatz oder am Wasserwerk aufgestellt werden. Seit Jahren werde kontrovers diskutiert über mögliche gesundheitliche Auswirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder. Es gebe Aussagen, wonach Risiken nicht ausgeschlossen werden könnten und weiterer Forschungsbedarf bestehe, insbesondere im Hinblick auf die Langzeitwirkung und die Wirkung auf Kinder. Die Landesregierung Baden-Württemberg habe eine Absenkung der geltenden Grenzwerte für notwendig gehalten. Die Errichtung des Funkmasts vor seinem Grundstück sei unverhältnismäßig.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 26.02.2010 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 19.05.2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach Ansicht der Beklagten wurde der standortbezogene Sicherheitsabstand entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ermittelt. Der standortbezogene Sicherheitsabstand sei der Bereich der Strahlungskeule, in dem die Grenzwerte der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) überschritten werden dürften. Der Sicherheitsabstand im vorliegenden Fall betrage 90 cm in horizontaler Hauptstrahlrichtung und 23 cm in vertikaler Richtung, wobei sich die Antenne in 35 m Höhe befinde. Außerhalb dieses Bereichs würden die Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten. Mögliche Gefahren könnten damit nur für Personen entstehen, die sich in einer Entfernung von weniger als 1 m zur Antenne in einer Höhe von knapp 35 m über dem Boden aufhielten. Dies sei beim Kläger nicht der Fall. Es sei irrelevant, ob es Alternativstandorte gebe. Es fehle eine planwidrige Regelungslücke, die eine Heranziehung von § 242 BGB rechtfertigen würde. Baurechtliche Belange seien im die Baugenehmigung betreffenden Verfahren zu prüfen, nicht jedoch im vorliegenden Verfahren. Nach der vom Kläger vorgelegten Landtagsdrucksache gebe es keine Veranlassung, die Grenzwerte der 26. BImSchV abzusenken. Im Übrigen werde nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts der Schutzpflicht staatlicher Organe durch die derzeitigen Grenzwerte ausreichend Rechnung getragen.
10 
Die mit Beschluss vom 20.12.2010 beigeladenen und in der mündlichen Verhandlung nicht vertretenen Stadtwerke Ettlingen haben keinen Antrag gestellt.
11 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren, im Verfahren 8 K 3446/10 und im Verfahren 8 K 695/10 sowie die Akten der Beklagten (zwei Hefte) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die Kammer kann entscheiden, obwohl die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Denn die Beigeladene wurde in der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen, dass bei ihrem Ausbleiben ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
13 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtene Standortbescheinigung der Beklagten vom 26.02.2010 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 19.05.2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
14 
Rechtsgrundlage für die den beigeladenen Stadtwerken erteilte Standortbescheinigung ist § 5 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV). Die Beigeladene beabsichtigt den Betrieb einer ortsfesten Funkanlage mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung von 10 Watt und mehr (vgl. Seite 2 der Antragsunterlagen, wonach die Spitzenleistung pro Kanal am Senderausgang 15 Watt betragen soll). Hierfür muss gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 BEMFV eine gültige Standortbescheinigung vorliegen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BEMFV hat die Bundesnetzagentur diese zu erteilen, wenn der standortbezogene Sicherheitsabstand innerhalb des vom Betreiber kontrollierbaren Bereichs liegt. Dabei ermittelt die Bundesnetzagentur den zur Einhaltung der Grenzwerte nach § 3 BEMFV erforderlichen Sicherheitsabstand. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BEMFV bestimmt, dass zur Begrenzung der elektromagnetischen Felder von ortsfesten Funkanlagen für den Frequenzbereich von 9 Kilohertz bis 300 Gigahertz die in der geltenden Fassung der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) festgelegten Grenzwerte einzuhalten sind.
15 
Die Standortbescheinigung vom 26.02.2010 entspricht diesen Anforderungen (vgl. die Berechnung auf Seite 12 der Antragsunterlagen). Dass die Grenzwerte nach der 26. BImSchV nicht eingehalten wären, trägt der Kläger nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich. Das Grundstück des Klägers befindet sich außerhalb des Bereichs, der durch die ermittelten standortbezogenen Sicherheitsabstände von 90 cm in der horizontalen Hauptstrahlrichtung und 23 cm in der vertikalen Strahlrichtung markiert wird.
16 
Für die Kammer besteht keine Veranlassung, die festgelegten Grenzwerte in Frage zu stellen. Dem Gesetz- und Verordnungsgeber steht ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum bei der Festsetzung derartiger Grenzwerte zu, so dass eine weitergehende Sachverhaltsermittlung nicht erforderlich ist. Wenn noch keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse über komplexe Gefährdungslagen vorliegen, verlangt die staatliche Schutzpflicht von den Gerichten nicht, ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen mit Hilfe des Prozessrechts durch Beweisaufnahme zur Durchsetzung zu verhelfen oder die Vorsorgeentscheidung des Verordnungsgebers unter Kontrolle zu halten und die Schutzeignung der Grenzwerte jeweils nach dem aktuellen Stand der Forschung zu beurteilen. Es ist vielmehr Sache des Verordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um gegebenenfalls weitergehende Schutzmaßnahmen treffen zu können. Eine Verletzung der Nachbesserungspflicht durch den Verordnungsgeber kann gerichtlich erst festgestellt werden, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit auf Grund neuer Erkenntnisse unter einer veränderten Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden ist. Es liegen aber keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse über Gefahren von Mobilfunkanlagen vor, die das derzeitige Schutzniveau als unzureichend erscheinen lassen. Dies ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger vorgelegten Landtagsdrucksache 14/6272. Der Kläger hat auch sonst nicht schlüssig aufgezeigt oder gar den Nachweis erbracht, dass von Mobilfunkanlagen trotz Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte Gesundheitsgefahren ausgehen (vgl. EGMR, Entsch. v. 03.07.2007 - 32015/02 -, NVwZ 2008, 1215; BVerfG, Beschl. v. 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -, NVwZ 2007, 805, und Beschl. v. 08.12.2004 - 1 BvR 1238/04 -, NVwZ-RR 2005, 227, und Beschl. v. 28.02.2002 - 1 BvR 1676/01 -, NJW 2002, 1638; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.08.2010 - 3 S 1330/10 - und Beschl. v. 02.03.2004 - 8 S 243/04 -, VBlBW 2004, 262, und Beschl. v. 19.04.2002 - 3 S 590/02 -, VBlBW 2003, 72; Bayerischer VGH, Beschl. v. 10.06.2010 - 15 ZB 09.1240 -, juris, und Beschl. v. 05.08.2009 - 15 CS 09.971 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.04.2010 - 13 B 162/10 -, juris, und Urt. v. 17.12.2008 - 10 A 2999/07 -, DVBl. 2009, 712; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.03.2010 - 6 A 10813/09 -, BauR 2010, 1069, und Beschl. v. 05.02.2010 - 1 B 11356/09 -, DVBl. 2010, 659; VG Freiburg, Beschl. v. 14.01.2010 - 1 K 2125/09 -, juris).
17 
Für die vom Kläger begehrte Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes besteht deshalb kein Raum.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die beigeladenen Stadtwerke haben keinen Antrag gestellt und sind kein Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), so dass es nicht der Billigkeit entspricht, ihre außergerichtlichen Kosten dem Kläger aufzuerlegen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Die Kammer sieht gem. § 167 Abs. 2 VwGO von einem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ab.
19 
Beschluss
20 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt.
21 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
12 
Die Kammer kann entscheiden, obwohl die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Denn die Beigeladene wurde in der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen, dass bei ihrem Ausbleiben ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
13 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtene Standortbescheinigung der Beklagten vom 26.02.2010 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 19.05.2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
14 
Rechtsgrundlage für die den beigeladenen Stadtwerken erteilte Standortbescheinigung ist § 5 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV). Die Beigeladene beabsichtigt den Betrieb einer ortsfesten Funkanlage mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung von 10 Watt und mehr (vgl. Seite 2 der Antragsunterlagen, wonach die Spitzenleistung pro Kanal am Senderausgang 15 Watt betragen soll). Hierfür muss gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 BEMFV eine gültige Standortbescheinigung vorliegen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BEMFV hat die Bundesnetzagentur diese zu erteilen, wenn der standortbezogene Sicherheitsabstand innerhalb des vom Betreiber kontrollierbaren Bereichs liegt. Dabei ermittelt die Bundesnetzagentur den zur Einhaltung der Grenzwerte nach § 3 BEMFV erforderlichen Sicherheitsabstand. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BEMFV bestimmt, dass zur Begrenzung der elektromagnetischen Felder von ortsfesten Funkanlagen für den Frequenzbereich von 9 Kilohertz bis 300 Gigahertz die in der geltenden Fassung der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) festgelegten Grenzwerte einzuhalten sind.
15 
Die Standortbescheinigung vom 26.02.2010 entspricht diesen Anforderungen (vgl. die Berechnung auf Seite 12 der Antragsunterlagen). Dass die Grenzwerte nach der 26. BImSchV nicht eingehalten wären, trägt der Kläger nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich. Das Grundstück des Klägers befindet sich außerhalb des Bereichs, der durch die ermittelten standortbezogenen Sicherheitsabstände von 90 cm in der horizontalen Hauptstrahlrichtung und 23 cm in der vertikalen Strahlrichtung markiert wird.
16 
Für die Kammer besteht keine Veranlassung, die festgelegten Grenzwerte in Frage zu stellen. Dem Gesetz- und Verordnungsgeber steht ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum bei der Festsetzung derartiger Grenzwerte zu, so dass eine weitergehende Sachverhaltsermittlung nicht erforderlich ist. Wenn noch keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse über komplexe Gefährdungslagen vorliegen, verlangt die staatliche Schutzpflicht von den Gerichten nicht, ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen mit Hilfe des Prozessrechts durch Beweisaufnahme zur Durchsetzung zu verhelfen oder die Vorsorgeentscheidung des Verordnungsgebers unter Kontrolle zu halten und die Schutzeignung der Grenzwerte jeweils nach dem aktuellen Stand der Forschung zu beurteilen. Es ist vielmehr Sache des Verordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um gegebenenfalls weitergehende Schutzmaßnahmen treffen zu können. Eine Verletzung der Nachbesserungspflicht durch den Verordnungsgeber kann gerichtlich erst festgestellt werden, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit auf Grund neuer Erkenntnisse unter einer veränderten Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden ist. Es liegen aber keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse über Gefahren von Mobilfunkanlagen vor, die das derzeitige Schutzniveau als unzureichend erscheinen lassen. Dies ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger vorgelegten Landtagsdrucksache 14/6272. Der Kläger hat auch sonst nicht schlüssig aufgezeigt oder gar den Nachweis erbracht, dass von Mobilfunkanlagen trotz Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte Gesundheitsgefahren ausgehen (vgl. EGMR, Entsch. v. 03.07.2007 - 32015/02 -, NVwZ 2008, 1215; BVerfG, Beschl. v. 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -, NVwZ 2007, 805, und Beschl. v. 08.12.2004 - 1 BvR 1238/04 -, NVwZ-RR 2005, 227, und Beschl. v. 28.02.2002 - 1 BvR 1676/01 -, NJW 2002, 1638; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.08.2010 - 3 S 1330/10 - und Beschl. v. 02.03.2004 - 8 S 243/04 -, VBlBW 2004, 262, und Beschl. v. 19.04.2002 - 3 S 590/02 -, VBlBW 2003, 72; Bayerischer VGH, Beschl. v. 10.06.2010 - 15 ZB 09.1240 -, juris, und Beschl. v. 05.08.2009 - 15 CS 09.971 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.04.2010 - 13 B 162/10 -, juris, und Urt. v. 17.12.2008 - 10 A 2999/07 -, DVBl. 2009, 712; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.03.2010 - 6 A 10813/09 -, BauR 2010, 1069, und Beschl. v. 05.02.2010 - 1 B 11356/09 -, DVBl. 2010, 659; VG Freiburg, Beschl. v. 14.01.2010 - 1 K 2125/09 -, juris).
17 
Für die vom Kläger begehrte Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes besteht deshalb kein Raum.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die beigeladenen Stadtwerke haben keinen Antrag gestellt und sind kein Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), so dass es nicht der Billigkeit entspricht, ihre außergerichtlichen Kosten dem Kläger aufzuerlegen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Die Kammer sieht gem. § 167 Abs. 2 VwGO von einem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ab.
19 
Beschluss
20 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt.
21 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 12. Apr. 2011 - 8 K 1406/10

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 12. Apr. 2011 - 8 K 1406/10

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 12. Apr. 2011 - 8 K 1406/10 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes


Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV

Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder - BEMFV | § 3 Grenzwerte


Zur Begrenzung der elektromagnetischen Felder (EMF) von ortsfesten Funkanlagen sind für den Frequenzbereich 9 Kilohertz bis 300 Gigahertz die folgenden Werte als Grenzwerte einzuhalten: 1. die in der geltenden Fassung der Verordnung über elektromagne

Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder - BEMFV | § 4 Standortbescheinigung


(1) Eine ortsfeste Funkanlage mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt oder mehr darf nur betrieben werden, wenn für diesen Standort eine gültige Standortbescheinigung vorliegt. Das Gleiche gilt für eine ortsfeste Funkan

Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder - BEMFV | § 5 Erteilen einer Standortbescheinigung


(1) Zur Erteilung der Standortbescheinigung ermittelt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vorzugsweise rechnerisch oder auch messtechnisch nach DIN EN 50413 (Ausgabe August 2009) auf der Grundlage der

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 12. Apr. 2011 - 8 K 1406/10 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 12. Apr. 2011 - 8 K 1406/10 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 14. Jan. 2010 - 1 K 2125/09

bei uns veröffentlicht am 14.01.2010

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 12. Apr. 2011 - 8 K 1406/10.

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 12. Apr. 2011 - 8 K 3446/10

bei uns veröffentlicht am 12.04.2011

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Tatbestand  1 Die Bundesnetzagentur erteilte den Stadtwerken ... eine Standortbescheinigung für eine Sendeanlage

Referenzen

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine ortsfeste Funkanlage mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt oder mehr darf nur betrieben werden, wenn für diesen Standort eine gültige Standortbescheinigung vorliegt. Das Gleiche gilt für eine ortsfeste Funkanlage mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von weniger als 10 Watt, die an einem Standort mit einer Gesamtstrahlungsleistung von 10 Watt oder mehr errichtet wurde, oder wenn durch die hinzukommende Funkanlage die Gesamtstrahlungsleistung von 10 Watt (EIRP) erreicht oder überschritten wird. Satz 2 gilt nicht für solche Funkanlagen, die eine äquivalente isotrope Strahlungsleistung (EIRP) von 100 Milliwatt oder weniger aufweisen.

(2) Absatz 1 findet Anwendung auf ortsfeste Amateurfunkanlagen nur soweit die Regelungen des § 8 dies bestimmen. Absatz 1 findet keine Anwendung auf ortsfeste Funkanlagen, die keinen systembezogenen Sicherheitsabstand aufweisen. Die Betreiber der Anlagen nach Satz 2 haben der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Installationsorte mit Angabe der geographischen Koordinaten mitzuteilen.

(3) Abweichend von Absatz 1 darf eine ortsfeste Funkanlage ohne Standortbescheinigung betrieben werden, wenn die sofortige Inbetriebnahme ausschließlich für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit des Staates oder für Tätigkeiten im Bereich der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung erforderlich ist und die Grenzwerte nach § 3 eingehalten werden. Spätestens vier Wochen nach Inbetriebnahme muss ein Antrag bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vorliegen oder die Anlage außer Betrieb genommen werden.

(4) Bei Anträgen auf Erteilung einer Standortbescheinigung für die Nutzung von Frequenzen gleich oder größer als 30 Megahertz sind ausschließlich die im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlichten Antragsformulare zu verwenden. Für die ausschließliche Nutzung von Frequenzen unterhalb von 30 Megahertz kann die Standortbescheinigung formlos beantragt werden.

(5) Der Antrag gilt nur dann als gestellt, wenn die Antragsunterlagen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vollständig und im erforderlichen Umfang vorliegen. Mit dem Antrag teilt der Betreiber der Anlagen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen auch die Installationsorte mit Angabe der geographischen Koordinaten mit. Dem Antrag sind in zweifacher Ausfertigung beizufügen:

1.
ein Lageplan (Kartenausschnitt, Ausschnitt aus dem Bebauungs- oder Flächennutzungsplan), in dem die angrenzenden Grundstücke bzw. Gebäude und deren Nutzung zum Betriebsort der beantragten Funkanlage wiederzugeben sind,
2.
bei Montage der Sendeantenne auf einem Bauwerk eine Bauzeichnung oder Skizze des Bauwerks mit Bemaßung (Seitenansicht und Draufsicht), in der der Montageort der Funkanlage darzustellen ist,
3.
Antennendiagramme bezüglich der zu verwendenden Antennen.

(6) Setzt die Bearbeitung eines Antrages zur Erteilung einer Standortbescheinigung eine Neubewertung von bereits am Standort installierten Funkanlagen voraus, ist der Antragsteller für den dadurch entstehenden Aufwand gebührenpflichtig.

(1) Zur Erteilung der Standortbescheinigung ermittelt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vorzugsweise rechnerisch oder auch messtechnisch nach DIN EN 50413 (Ausgabe August 2009) auf der Grundlage der systembezogenen Sicherheitsabstände den zur Einhaltung der Grenzwerte nach § 3 erforderlichen standortbezogenen Sicherheitsabstand. Sie bezieht dabei auch die relevanten Feldstärken von umliegenden ortsfesten Funkanlagen ein (standortspezifischer Umfeldfaktor). Erteilt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Standortbescheinigung auf Grundlage messtechnischer Untersuchung, so dokumentiert sie deren Ergebnis in geeigneter Form.

(2) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat eine Standortbescheinigung zu erteilen, wenn der standortbezogene Sicherheitsabstand innerhalb des kontrollierbaren Bereichs liegt. Die Anlage darf nur betrieben werden, wenn sich innerhalb des standortbezogenen Sicherheitsabstands keine Personen aufhalten, es sei denn aus betriebstechnischen Gründen.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 nicht vor, kann eine Standortbescheinigung im Einvernehmen mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde nur dann erteilt werden, wenn

1.
es sich um einen Kurzwellen, Mittelwellen- oder Langwellen-Rundfunksender handelt, und
2.
unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art und Dauer der Anlagenauslastung und des tatsächlichen Aufenthalts von Personen im Einwirkungsbereich der Anlage, schädliche Gesundheitseinwirkungen nicht zu erwarten sind. Der Bereich, in dem die Grenzwerte außerhalb des kontrollierbaren Bereichs nicht eingehalten werden, ist von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen in der Standortbescheinigung festzustellen (Ergänzungsbereich für Rundfunksendeanlagen).
Zur Gewährleistung dieser Anforderungen ist die Standortbescheinigung mit Nebenbestimmungen zu versehen. Die Grenzen des Ergänzungsbereichs sind vom Betreiber zu kennzeichnen. Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen überprüft in regelmäßigen Abständen die Einhaltung der Anforderungen. Die Anlage darf nur betrieben werden, wenn sich innerhalb des standortbezogenen Sicherheitsabstands, der im kontrollierbaren Bereich liegt, keine Personen aufhalten, es sei denn aus betriebstechnischen Gründen.

(4) Kann eine Standortbescheinigung im Sinne der Absätze 2 und 3 für eine ortsfeste Funkanlage aufgrund messtechnischer Gegebenheiten erst nach deren Errichtung und vorläufigen Inbetriebnahme erteilt werden, ist dem Antragsteller auf Verlangen zuvor eine vorläufige Standortbescheinigung zu erteilen, wenn aufgrund der vorliegenden Daten davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Standortbescheinigung gegeben sein werden. Vor der endgültigen Inbetriebnahme überprüft die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Funkanlage. Liegen die Voraussetzungen aufgrund messtechnischer Gegebenheiten zur Erteilung der Standortbescheinigung nach Absatz 2 oder 3 vor, erteilt sie diese.

(5) Zur Unterrichtung der Öffentlichkeit betreibt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen in nicht personenbezogener Form ein Informationsportal, das für Anlagen mit Standortbescheinigung den jeweiligen Sicherheitsabstand nach Absatz 1 ausweist.

Zur Begrenzung der elektromagnetischen Felder (EMF) von ortsfesten Funkanlagen sind für den Frequenzbereich 9 Kilohertz bis 300 Gigahertz die folgenden Werte als Grenzwerte einzuhalten:

1.
die in der geltenden Fassung der Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV - festgesetzten Grenzwerte und
2.
für den Frequenzbereich 9 Kilohertz bis 50 Megahertz zusätzlich die zulässigen Werte für aktive Körperhilfen nach DIN EN 50527-1 (Ausgabe Januar 2011) und DIN EN 50527-2-1 (Ausgabe Mai 2012).
Die Grenzwerte nach Satz 1 sind unter Berücksichtigung von Emissionen anderer ortsfester Funkanlagen mindestens an den Orten einzuhalten, an denen auch die Grenzwerte der Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV - einzuhalten sind. DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der VDE-Verlag GmbH, Berlin und der Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Nachbarrechtsschutz gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.
Die Beigeladene, ein Telekommunikationsunternehmen, beantragte im Anschluss an einen mit der Antragsgegnerin unter dem 6.11.2008 abgeschlossenen „Freiflächen-Mietvertrag“ am 28.11.2008 die Baugenehmigung zur Errichtung einer Sende- und Empfangsstation (Basisstation) für Mobilfunk mit Antennenmast auf dem westlich an den Ortsrand des Stadtteils ... angrenzenden Grundstück der Antragsgegnerin Flst.Nr. ..., ... Weg. Der Festlegung dieses im Außenbereich liegenden Standorts war ein mehrjähriger Such- und Abstimmungsprozess zwischen Mobilfunkbetreiber und Verwaltung sowie dem (mit Vertretern des Gemeinderats, der Verwaltung, der 4 Mobilfunkbetreiber sowie der Vereinigung „Ärzte gegen Mobilfunk“ besetzten) Mobilfunkbeirat der Antragsgegnerin vorausgegangen. An dessen Ende wurde der Standort auf Wunsch des Mobilfunkbeirats vereinbart, nachdem ein ursprünglich von der Beigeladenen bevorzugter Alternativstandort auf einem Wohnhochhaus (... Straße ...) an der fehlenden Zustimmung der Eigentümergemeinschaft gescheitert war. Der die Mobilfunkanlage tragende Sendemast soll eine Höhe von 50,45 m haben. An ihm sollen in einer Höhe von 48,20 m drei Mobilfunkantennen mit der Systemtechnik GSM 900, GSM 1800 und UMTS sowie fünf Richtfunkantennen angebracht werden.
Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein. Die von ihm getragene ...schule ist eine (seit 1979) staatlich anerkannte Ersatzschule mit 44 Vollzeit- und 10 Teilzeitlehrkräften. An der Schule werden in den Jahrgangsstufen 1 - 13 insgesamt 496 Schüler unterrichtet und auf die Bildungsabschlüsse Hauptschule, Realschule, Fachhochschule und Abitur hingeführt. Mitglieder des Vereins sind die Lehrer und, mit dem Schuleintritt ihres Kindes, die Eltern. Das im beplanten Innenbereich gelegene Grundstück Flst.Nr. ... des Antragstellers ist von dem Außenbereichsgrundstück, auf dem die Beigeladene ihr Vorhaben beabsichtigt, nur durch das schmale, im Eigentum der Antragsgegnerin stehende Wegegrundstück („... Weg“) Flst.Nr. ... getrennt. Die ...schule befindet sich in etwa 130 m Entfernung vom geplanten Standort der Mobilfunksendeanlage.
Gegen die ihm von der Antragsgegnerin unter gleichzeitiger Zurückweisung seiner Einwendungen bekanntgegebene Baugenehmigung vom 4.8.2009 erhob der Antragsteller am 4.9.2009 Widerspruch bei der Antragsgegnerin und am 9.9.2009 Petition zum Landtag Baden-Württemberg; Entscheidungen im Widerspruchs- und Petitionsverfahren sind bislang noch nicht ergangen.
Am 10.11.2009 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Er macht geltend, die Baugenehmigung sei ihm gegenüber rechtswidrig, weil von der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen würden. Ferner verstoße sie gegen das nachbarliche Rücksichtnahmegebot. Bei Realisierung des Bauvorhabens sei die wirtschaftliche Existenz der Ersatzschule ernsthaft gefährdet, da bereits viele Eltern für diesen Fall die Absicht geäußert hätten, ihre Kinder aus der Schule zu nehmen. Die Antragsgegnerin habe die Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur zu Grunde gelegt, ohne der eigenen Verpflichtung nachzukommen, das Auftreten schädlicher Umwelteinwirkungen zu prüfen. Die Standortbescheinigung erfasse nicht die athermischen Umwelteinwirkungen der geplanten Mobilfunkanlage. Im Übrigen sei das Vorhaben nicht privilegiert, weil es aufgrund anderer Möglichkeiten am erforderlichen Standortbezug fehle; der Antragsteller hat zum Beleg hierfür ein von ihm in Auftrag gegebenes „Standortgutachten Mobilfunk“ des ... ... vom 30.6.2009 vorgelegt. Auch als sonstiges Außenbereichsvorhaben beeinträchtige es öffentliche Belange, weil es als erheblich störender, markanter technischer Fremdkörper das Landschaftsbild zerstöre. Ferner widerspreche es dem gültigen Flächennutzungsplan und liege, ohne dass eine Ausnahme oder Befreiung erteilt worden sei, in einem FFH-Gebiet.
II.
Der gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet. Das private Interesse der beigeladenen Bauherrin an der Ausnutzung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Baugenehmigung (vgl. § 212a BauGB) überwiegt das gegenläufige private Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug der Baugenehmigung verschont zu bleiben. Nach derzeitigem Erkenntnisstand und bei der im Eilverfahren möglichen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird der (zulässige) Widerspruch des Antragstellers sachlich voraussichtlich keinen Erfolg haben. Denn die angefochtene Baugenehmigung verstößt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die - worauf es allein ankommt - zumindest auch dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt sind.
1.) Soweit sich der Antragsteller auf die Rechtswidrigkeit des Vorhabens wegen fehlender Privilegierung (mangels Standortbezugs) im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB sowie wegen Beeinträchtigung des Natur- und Landschaftsschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) und wegen Widerspruchs zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) beruft, muss diesen Einwänden von vornherein der Erfolg versagt bleiben, weil es sich hierbei nicht um (zumindest auch) dem Interesse von Nachbarn bestimmte Regelungen handelt. Der Eigentümer eines Grundstücks im Innenbereich kann gegenüber einer auf dem Nachbargrundstück im Außenbereich genehmigten Bebauung Rücksichtnahme auf seine Interessen im Rahmen einer Abwägung mit den Interessen des Bauherrn nur insoweit verlangen, als er über eine schutzwürdige Abwehrposition verfügt. Eine solche Position erlangt er nicht allein dadurch, dass die auf seinem Grundstück verwirklichte Nutzung baurechtlich zulässig, das auf dem anderen Grundstück genehmigte Vorhaben dagegen wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, unzulässig ist. Ist der Nachbar, der sich gegen ein Vorhaben zur Wehr setzt, nicht in der Lage, eine der Rücksichtnahme bedürftige Position aufzuzeigen, so kann er dieses Defizit nicht dadurch ausgleichen, dass er die zur objektivrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens führende Beeinträchtigung eines öffentlichen Interesses, aus der allein ihm kein Abwehrrecht erwächst, ins Feld führt und mit sonstigen für ihn nachteiligen Folgen des Vorhabens zu einer subjektiven Rechtsverletzung gleichsam aufwertet (BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - NVwZ 1994, 686).
2.) Nachbarschutz kann dem Antragsteller letztlich allein das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot vermitteln. Danach liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn ein Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. Der hier eingetretene Nutzungskonflikt mit dem Vorhaben der Beigeladenen ist immissionsspezifischer Art. Die - wie für eine subjektiv-rechtliche Position vorauszusetzen - qualifizierte und individualisierende Betroffenheit des Antragstellers ergibt sich daraus, dass das Vorhaben der Beigeladenen vom Grundstück Flst.Nr. ... nur durch einen Waldweg getrennt ist - die Nutzung auf diesem Grundstück (Schulgebäude des Antragstellers) spielt sich in nur etwa 130 m Entfernung von der geplanten Mobilfunkbasisstation ab. Der Antragsteller ist rechtsfähige juristische Person des Privatrechts und Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. ... und folglich sowohl in baurechtlicher (vgl. Mampel , [1994], Rnr. 271 m.w.N.) als auch in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht (vgl. Jarass, BImSchG, 7. Aufl. 2007, § 3 Rnr. 35 m.w.N.) schutzwürdiger Nachbar.
Nach dem Ergebnis des summarischen Verfahrens geht die Kammer davon aus, dass das Vorhaben zulasten des Antragstellers nicht rücksichtslos ist, weil es keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorruft.
10 
a.) Für die Bestimmung der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen im Rahmen von § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB kann auf die Begriffsbestimmungen und Maßstäbe der §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG sowie die dazu ergangenen Rechtsverordnungen zurückgegriffen werden. Diese Vorschriften bestimmen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme auch mit Wirkung für das Baurecht (BVerwG, Beschl. v. 9.4.2008 - 7 B 2/08 -, NVwZ 2008, 789). Die Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder werden durch die Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV - konkretisiert. Die 26. BImSchV enthält im Rahmen ihres Anwendungsbereichs (vgl. § 1 der 26. BImSchV) eine verbindliche Konkretisierung der Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Die nach § 23 BImSchG erlassenen Rechtsverordnungen dienen der Konkretisierung der immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten gemäß § 22 BImSchG (BVerwG, Beschl. v. 28.7.1999 - 4 B 38/99 -, NVwZ 2000, 552) und können, insbesondere was die Vorsorge betrifft, auch darüber hinausgehen; das Schutzniveau des § 22 BImSchG darf hingegen durch sie nicht unterschritten werden (Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Band I, BImSchG § 23 [Oktober 2006], Rnr. 14; Jarass, BImSchG, 7. Aufl. 2007, § 23, Rnrn. 1 und 3; Sparwasser/Engel/Voßkuhle, Umweltrecht, 5. Aufl. 2003, § 10 Rnr. 267). Die §§ 2 und 3 der 26. BImSchV legen für Hochfrequenzanlagen, zu denen die Mobilfunkbasisstation der Beigeladenen zählt, Immissionsgrenzwerte fest. Weitergehende Anforderungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben zwar unberührt (vgl. § 6 der 26. BImSchV). Insbesondere die bereichsspezifischen Bestimmungen des Funkanlagen- und Telekommunikationseinrichtungengesetzes (FTG) i.V.m. der auf der Grundlage des § 12 FTG (Verordnungsermächtigung betreffend den Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern) erlassenen Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) enthalten jedoch keine strengeren Schutz-/Vorsorgeanforderungen. § 3 BEMFV bestimmt vielmehr, dass zur Begrenzung der elektromagnetischen Felder von ortsfesten Funkanlagen für den Frequenzbereich 9 Kiloherz bis 300 Gigaherz die in der (jeweils) geltenden Fassung der 26. BImSchV festgesetzten Grenzwerte einzuhalten sind.
11 
b.) An diesen Vorschriften ist das Vorhaben der Beigeladenen in seiner immissionsrechtlichen Zulässigkeit zu messen. Einer spezifischen parlamentsgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die Einführung und den Betrieb der Mobilfunktechnologie bedarf es über die im FTEG, der BEMFV und dem BImSchG getroffenen Regelungen hinaus nicht ( a.A. : Budzinski, NuR 2009, 846, 854 [zumindest für die „Indoor“-Versorgung]; ebenso VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 18.2.1993 - 5 L 3261/92 - ZUR 1993, 119). Prüfungsmaßstab für den vom Antragsteller geforderten Schutz ist (i.V.m. dem baurechtlichen Rücksichtnahmegebot und der BEMFV) das BImSchG, das zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen die Pflichten der Betreiber nicht-genehmigungsbedürftiger Anlagen regelt, die wiederum durch untergesetzliche Vorschriften konkretisiert werden. Diese auf die Anlage der Beigeladenen anwendbaren Vorschriften bieten ausreichenden Schutz vor den von ihr ausgehenden Gefahren und beugen durch Vorsorgeanforderungen gegenwärtig noch nicht erkennbaren Risiken möglicherweise schädlicher Umwelteinwirkungen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit vor. Da die Vorschriften damit generell-abstrakt geeignet sind, den gebotenen Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sicherzustellen, bedarf es keiner ausdrücklichen Zulassung durch ein bereichsspezifisches Gesetz (vgl. für niederfrequente elektromagnetische Felder einer Transformatorenstation: BVerfG, Beschl. v. 17.2.1997 - 1 BvR 1658/96 - NJW 1997, 2509; vgl. für die Nanotechnologie: BVerwG, Urt. v. 11.12.2003 - 7 C 19/02 - NVwZ 2004, 610; in diesem Sinne ebenfalls bereits für die Mobilfunktechnologie: Hess. VGH, Beschl. v. 30.12.1994 - 3 TH 525/94 -, ZUR 1995, 205). Darauf, ob die Mobilfunktechnologie vom öffentlichen Versorgungsauftrag mit Universaldienstleistungen i.S.v. Art. 87f GG und § 78 TKG umfasst ist (verneinend: Budzinski, a.a.O., Seite 854), kommt es – anders als etwa bei der Interessenabwägung im Zusammenhang mit baurechtlichen Ausnahmen/Befreiungen (vgl. dazu etwa Bay. VGH, Urt. v. 26.6.2008 - 1 B 05.1104 - UPR 2009) – hier nicht an.
12 
c.) Mit der Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur vom 24.3.2009 (zum Verfahren vgl. §§ 2 Nr. 1, 4 Abs. 1, 5 Abs. 2 BEMFV, § 3 Satz 1 Nr. 1 BEMFV i.V.m. §§ 2 und 3 der 26. BImSchV) ist hier nachgewiesen, dass das Vorhaben der Beigeladenen die Grenzwerte der §§ 2 und 3 der 26. BImSchV einhält. Der notwendige Sicherheitsabstand beträgt - bezogen auf den genehmigten Standort und die beantragte Montagehöhe der Bezugsantenne über Grund von 48,20 m - in Hauptstrahlrichtung 13,61 m und vertikal 2,58 m; die systembezogenen Sicherheitsabstände je Einzelantenne liegen zwischen 3,4 m und 6,14 m (Hauptstrahlrichtung) bzw. zwischen 0,54 m und 1,23 m (vertikal). Es ist unter den Beteiligten unstreitig, dass diese Sicherheitsabstände zum Grundstück des Antragstellers bei weitem gewahrt sind. Das vom Antragsteller in Auftrag gegebene ...-Gutachten vom 30.6.2009 gelangt entsprechend bei seiner Beurteilung der Immissionssituation zu dem Ergebnis, dass die durchschnittliche Immissionsbelastung im 130 m vom Antennenstandort entfernten Schulbereich (nur) 1,76 % (Mittelwert) bzw. 3,9 % (Maximalwert) des Grenzwerts der 26. BImSchV beträgt (vgl. Seite 19 des Gutachtens, Abbildungen 21 und 22). Zwar sind mit der Standortbescheinigung - schon mangels ihrer Bekanntgabe und Wirksamkeit gegenüber dem Antragsteller - die immissionsfachlichen Gesichtspunkte nicht bereits in einem gesonderten Verfahren bindend geklärt (und folglich im Baugenehmigungsverfahren nicht mehr i.S.v. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO von der Baurechtsbehörde und dem Gericht weiter zu prüfen – so aber ausdrücklich: VG Stuttgart, Urt. v. 3.3.2009 - 5 K 860/09 -, juris; VG Münster, Beschl. v. 15.5.2009 - 1 L 164/09 –, juris). Im Regelfall reichen die Angaben in der Standortbescheinigung jedoch für die Prüfung durch die zuständige Behörde aus (vgl. die amtlichen Begründungen zu § 4 BEMFV [BR-Drucks 423/02, abgedr. bei Feldhaus, a.a.O., B2.26.0, Seite 11/12] sowie zu § 7 der 26. BImSchV [BR-Drucks 393/96, abgedr. bei Feldhaus, a.a.O., B 2.26, Seite 15/16]; vgl. auch Abschnitt III.1 der Hinweise des Länderausschusses für Immissionsschutz vom März 2004 zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder [abgedr. bei Landmann/Rohmer, Umweltrecht Band II, 4.5]).
13 
d.) Die (hier erfüllten) Anforderungen der 26. BImSchV an Hochfrequenzanlagen genügen nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung sowie der herrschenden Meinung in der Literatur der sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden staatlichen Pflicht zum Schutz der menschlichen Gesundheit. Bei Einhaltung der in § 2 in Verbindung mit Anhang 1 der 26. BImSchV bestimmten immissionsbezogenen Grenzwerte werden keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Immissionsschutzrechts hervorgerufen. Das gilt auch für die athermischen Wirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder, d.h. solche, die gegenüber den (zum Schutz vor thermischen Wirkungen motivierten) Grenzwerten vergleichsweise schwache Intensität aufweisen und wegen der geringen Leistungsflussdichte (angegeben in Watt/m² [= Produkt aus elektrischer und magnetischer Feldstärke]) keine messbare Temperaturerhöhung in Lebewesen hervorrufen ( BVerfG , Beschl. v. 24.1.2007 - 1 BvR 382/05 - NVwZ 2007, 805; Beschl. v. 8.12.2004 - 1 BvR 1238/04 - NVwZ-RR 2005, 227; Beschl. v. 28.2.2002 - 1 BvR 1676/01 -, NJW 2002, 1638; EGMR , Entscheidung v. 3.7.2007 - 32015/02 - NVwZ 2008, 1215; BVerwG , Urt. v. 10.12.2003 - 9 A 73/02 - NVwZ 2004, 613; BGH , Urt. v. 13.2.2004 - V ZR 217/03 - NVwZ 2004, 1019; OVG Schl.-Holst., Urt. v. 10.11.2009 - 1 LC 236/05 - BeckRS 2009, 41671; Bay. VGH , Beschl. v. 5.8.2009 - 15 CS 09.971 - juris; OVG NRW , Beschl. v. 9.1.2009 - 13 A 2023/08 - BeckRS 2009, 31021; OVG Sachs.-Anh ., Beschl. v. 9.11.2004 - 1 BS 377/04 - NVwZ 2005, 352; VGH Bad.-Württ. , Beschl. v. 2.3.2004 - 8 S 243/04 - VBlBW 2004, 262; Beschl. v. 19.4.2002 - 3 S 590/02 - NVwZ-RR 2003, 27; VG Freiburg , Urt. v. 9.7.2009 - 4 K 1113/07; VG Stuttgart , Urt. v. 3.3.2009 - 5 K 860/08 - juris; VG Freiburg , Beschl. v. 3.11.2008 - 6 K 1788/08; VG Karlsruhe , Urt. v. 20.4.2004 - 4 K 4638/02 - juris; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Band I, BImSchG § 22 [Oktober 2006], Rnr. 13e; Jarass, a.a.O., § 23, Rnr. 32/33; Appel/Bulla, DVBl. 2008, 1277, 1285).
14 
Die Kammer hegt keine durchgreifenden Bedenken gegen die Wirksamkeit der einschlägigen Regelungen. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, die 26. BImSchV bleibe hinter dem Schutzniveau des § 22 Abs. 1 BImSchG zurück bzw. verstoße gegen die aus Art. 2 Abs. 2 GG folgende Schutz-/Vorsorgepflicht des Staates (so aber Budzinski, a.a.O., Seite 856/857; ders., NVwZ 2009, 160, 161; ders., NuR 2008, 535, 542; ferner Herkner, BauR 2006, 1399,1402), gibt es nach Auffassung der Kammer derzeit nicht. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens erscheint folglich nicht derart offen, dass in eine umfassende Interessenabwägung einzutreten wäre (vgl. zu einer solchen Hess. VGH, Beschl. v. 30.12.1994, a.a.O., für die Sach- und Rechtslage noch vor Erlass der 26. BImSchV).
15 
Bei der Erfüllung der Schutzpflicht kommt dem Gesetzgeber wie der vollziehenden Gewalt ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, der auch Raum lässt, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Bei komplexen Gefährdungslagen, über die noch keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, besteht mithin ein angemessener Erfahrungs- und Anpassungsspielraum. In einer solchen Situation der Ungewissheit verlangt die staatliche Schutzpflicht von den Gerichten weder, ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen mit Hilfe des Prozessrechts zur Durchsetzung zu verhelfen, noch, die Vorsorgeentscheidung des Verordnungsgebers unter Kontrolle zu halten und die Schutzeignung der Grenzwerte jeweils nach dem aktuellen Stand der Forschung zu beurteilen. Es ist vielmehr Sache des Verordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um gegebenenfalls weiter gehende Schutzmaßnahmen treffen zu können. Eine gerichtliche Überprüfung darf nicht dazu führen, dass sich die politische Verantwortung für die Risikoermittlung und -bewertung auf die Gerichte verlagert. Dies wäre notwendig der Fall, wenn die Gerichte hier ihre eigenen Bewertungen an die Stelle der Risikoabschätzung des Verordnungsgebers setzen könnten. Eine Verletzung der Schutzpflicht kann nur festgestellt werden, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen evident überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder erheblich dahinter zurückbleiben (BVerfG, Beschl. v. 17.2.1997, a.a.O.; Beschl. v. 28.2.2002, a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 16.2.1998 - 11 B 5/98 - NVwZ 1998, 631 [KKW Krümmel])
16 
Dass der Verordnungsgeber der 26. BImSchV den weiten Rahmen seiner Einschätzungsprärogative mittlerweile rechtsfehlerhaft verlassen hätte, kann nicht festgestellt werden. In ihrer Erklärung vom 17.6.2008 zum Abschluss des Deutschen Mobilfunk-Forschungsprogramms (DMF) hat die Bundesregierung ausgeführt, sich bewusst zu sein, dass auch intensivste wissenschaftliche Forschung mögliche Risiken nicht völlig ausschließen könne. Sie werde deshalb auch nach Abschluss des DMF gezielt Forschung auf dem Gebiet des Mobilfunks weiter betreiben, um die fachlichen Grundlagen zur Risikobewertung in einigen Bereichen weiter zu verbessern. Sie habe die Strahlenschutzkommission (SSK) gebeten, in den Bereichen, in denen aus ihrer Sicht noch Forschungsbedarf bestehe, Vorschläge für weitere Forschungsvorhaben zu unterbreiten. Ferner habe sie die SSK gebeten, die Ergebnisse der Mobilfunkforschung mit den Erkenntnissen der internationalen Forschung auf diesem Gebiet abzugleichen und hierzu zeitnah zu berichten. Vor diesem Hintergrund halte sie weiterhin an den bestehenden Grenzwerten fest und bekenne sich auch weiterhin zu Vorsorgemaßnahmen
17 
( http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/dmf_abschluss_erklaerung.pdf ).
18 
Der Verordnungsgeber begreift folglich die Problematik der athermischen Wirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder nicht als vorsorgeirrelevantes Restrisiko (so noch Nds. OVG, Beschl. v. 19.1.2001 - 1 O 2761/00 - NuR 2001, 341; ferner Gehrken/Kahle/Mechel, ZUR 2006, 72,73; eine Einordnung als Restrisiko kritisieren schließlich auch Budzinski und Herkner, jeweils a.a.O.). Vielmehr betreibt die Bundesregierung Vorsorge in Gestalt von Forschung/Aufklärung, was rechtlich nicht beanstandet werden kann. Zur Vorsorge gehören Maßnahmen, die einem Gefahrenverdacht - etwa wie hier im Sinne noch ungeklärter Wirkungszusammenhänge - begegnen sollen. Vorsorgemaßnahmen fordern allerdings nicht zwingend Immissionsgrenzwertfestsetzungen oder -verschärfungen. Das staatliche Risikomanagement im Vorsorgebereich lässt vielmehr einen breiten Raum, der in Abhängigkeit von der Art und Schwere der Befürchtung von der bloßen Risikoinformation, der aktivitätsbegleitenden Risikobeobachtung, der gezielten weiteren Risikowissensgenerierung und Alternativensuche über kosteneffektive Risikominderungsmaßnahmen bis hin zum Verbot der Aktivität reichen kann (BVerfG, Beschl. v. 20.12.1979 - 1 BvR 385/77 [Mülheim-Kärlich]-, BVerfGE 53, 30, 58; BVerwG, Urt. v. 11.12.2003 - 7 C 19/02 -, a.a.O. [Nanotechnologie]; Di Fabio, in: Maunz - Dürig - Herzog, GG, Art. 2 Abs. 2 [Februar 2004] Anmerkungen 49 und 90/91); Köck, ZUR 2002, 349, 350).
19 
Eine besondere inhaltliche Festlegung bzw. Verdichtung der durch die Bundesregierung (an-)erkannten Vorsorgepflicht zur Anpassung der Immissionsgrenzwerte der 26. BImSchV für Hochfrequenzanlagen ergibt sich weder aus Art. 20a GG noch aus dem europarechtlichen Vorsorgeprinzip (so aber Budzinski, NuR 2009, 846, 854; Kniep/Gratzel, WuM 2009, 383). Der Schutzauftrag des Art. 20a GG umfasst nur dann zugleich den Schutz der menschlichen Gesundheit, wenn diese gerade infolge von Schädigungen der natürlichen Lebensgrundlagen gefährdet ist. Soweit bislang erkennbar, wirken elektromagnetische Felder jedoch nicht über Beeinträchtigungen von Luft oder Boden, sondern unmittelbar auf den Menschen ein (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.3.2004 - 8 S 243/04 -, a.a.O.). Auch europarechtliche Vorgaben in Art. 191 Abs. 2 AEUV (ex-Art. 174 Abs. 2 EG) gehen nicht weiter. Nach der für Rechtsanwendung und -auslegung beachtlichen Mitteilung der Europäischen Kommission vom 2.2.2000 über die Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips (abgedr. in NVwZ-Beil. IV/2001) soll das EU-Vorsorgeprinzip auf der Grundlage einer dreistufigen Risikoanalyse (Risikobewertung, Risikomanagementstrategie sowie Information über Risiken) Berücksichtigung finden. Sofern Vorsorgemaßnahmen für erforderlich gehalten werden, soll die Palette möglicher Instrumente von rechtlich verbindlichen Maßnahmen über Forschungsprojekte bis hin zu Empfehlungen reichen (vgl. Appel , NVwZ 2001, 395, 396). Ein wesentlicher Unterschied zu den oben (unter cc.) dargelegten nationalrechtlichen Grundsätzen zur abgestuften Vorsorge im Umweltschutz besteht mithin nicht.
20 
Es bleibt nach Ansicht der Kammer für das summarische Verfahren dabei, dass sich der Verordnungsgeber derzeit in einem ihm zukommenden „angemessenen Erfahrungs- und Anpassungsspielraum“ (BVerfG, Beschl. v. 28.2.2002, a.a.O., Seite 1639) bewegt, wenn er zunächst weiterhin den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft beobachtet. Der Fortgang der Forschung als solcher reicht allein ohnehin nicht aus, einmal gewonnene Erkenntnisse als überholt und nicht mehr bindend anzusehen (BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 9 A 73/02, a.a.O., Seite 614). Durch die Betrachtung einzelner wissenschaftlicher Studien kann kein konsistentes Bild über die Gefährdungslage erlangt werden. Entsprechend reicht es zum In-Frage-stellen eines Schutzkonzepts auch nicht aus, wenn einzelne Experten den Erkenntnisstand anders bewerten, solange abweichende Meinungen weder außer acht gelassen noch in unvertretbarer Weise fehlgewichtet werden (BVerwG, Beschl. v. 16.2.1998, a.a.O. [KKW Krümmel]; Köck, a.a.O., Seite 351; Appel/Bulla, a.a.O., Seite 1286). Eine kompetente Risikobewertung setzt die laufende fallübergreifende Sichtung und Bewertung der umfangreichen Forschung voraus, wie sie von verschiedenen internationalen und nationalen Fachkommissionen wahrgenommen wird (BVerfG, Beschl. v. 28.2.2002, a.a.O., Seite 1639). Es müssen angemessene Untersuchungen und Studien herangezogen werden, um den Normgeber in die Lage zu versetzen, einen gerechten Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen herzustellen. Dies erfordert nicht nur die aktive Förderung von Forschung, sondern auch die regelmäßige Prüfung, ob der (jeweils gerade erreichte) Stand der Forschung eine Anpassung der Regelungen erfordert (EGMR, Entscheidung vom 3.7.2007, a.a.O., Seite 1216).
21 
Die Kammer kann nicht feststellen, dass diese Anforderungen von der Bundesregierung verletzt worden wären. Das von ihr initiierte und vom Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) in den Jahren 2002 bis 2008 durchgeführte erste Deutsche Mobilfunk-Forschungsprogramm (DMF) gehört zu den weltweit größten Programmen, die in diesem Bereich durchgeführt wurden. Die Strahlenschutzkommission (SSK) und das Bundesamt für Strahlenschutz(BfS) halten die Ergebnisse des DMF zusammenfassend wie folgt fest (vgl. die Stellungnahme der SSK vom 13.5.2008 [www.ssk.de/de/werke/2008/volltext/ssk0804.pdf]; vgl. ferner die Bewertung durch das BfS, Stand 15.5.2008 [www.emf-forschungsprogramm.de/]): In 54 Forschungsprojekten aus den Bereichen Biologie, Dosimetrie, Epidemiologie und Risikokommunikation seien einschlägige Fragestellungen zu möglichen gesundheitlichen Risiken und der gesellschaftlichen Wahrnehmung hochfrequenter elektromagnetischer Felder untersucht und Fragen der Risikokommunikation nachgegangen worden. Aus dem DMF hätten bis Mitte 2008 insgesamt 60 Fachpublikationen und 50 Beiträge zu Fachveranstaltungen resultiert. Die Ergebnisse begleitender wissenschaftlicher Fachgespräche hätten die Grundlage für eine abschließende wissenschaftliche Tagung unter Einbeziehung nationaler wie internationaler Expertengruppen und Organisationen (u. a. WHO, ICNIRP) gebildet, im Laufe derer die Ergebnisse fachlich diskutiert und die verbleibenden wissenschaftlichen Lücken identifiziert worden seien. Die biologischen Untersuchungen des DMF hätten in wesentlichen Fragestellungen wichtige Beiträge zur Klärung gebracht. Nicht-thermische Effekte hätten nicht nachgewiesen werden können. Untersuchungen zu nicht-thermischen Wechselwirkungsmodellen blieben weiterhin aktuell, insbesondere in Hinblick auf potenzielle genotoxische Effekte. Während für die gesundheitliche Bewertung akuter Expositionen aus biologischer Sicht bereits vielfältiges Datenmaterial vorliege, sei für die Bewertung länger anhaltender bis lebenslanger Expositionen noch Forschungsbedarf gegeben, der besonders in Hinblick auf potenzielle Langzeiteffekte zu sehen sei. Dazu seien auch weitere Arbeiten über potenzielle genotoxische Effekte und die Übertragbarkeit von Ergebnissen aus Tierversuchen auf den Menschen erforderlich. Ebenso fehlten weiterhin biologische Ergebnisse zur Festlegung eines geeigneten Expositionsmaßes bei zeitlich variierenden und räumlich inhomogenen Expositionen sowie tolerierbare Temperaturänderungen und Änderungsgeschwindigkeiten. Offene Fragen ergäben sich auch bezüglich der Exposition von Föten und Kindern sowie potenzieller Auswirkungen auf Kognition, Befindlichkeit und Schlaf. Epidemiologische Untersuchungen zu potenziellen Langzeitwirkungen hätten bisher aufgrund der noch relativ kurzen Zeiträume der Handynutzung eingeschränkte Aussagekraft. Schwierig zu klärende Fragen stellten Befindlichkeitsstörungen dar, die von Betroffenen auf Mobilfunkeinflüsse zurückgeführt würden. Die Epidemiologie könne dabei zwar Hilfestellungen geben, aber es werde erforderlich sein, zur Klärung auch hypothesenbasierte und experimentelle Untersuchungsansätze und Strategien anzuwenden. Insgesamt habe das DMF einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der wissenschaftlichen Grundlage für die gesundheitliche Bewertung der Exposition durch die elektromagnetischen Felder des Mobilfunks und damit zur Risikokommunikation geleistet. Die bisherigen Ergebnisse zeigten, dass die ursprünglichen Befürchtungen über gesundheitliche Risiken nicht bestätigt werden könnten. Es hätten sich durch die Forschungsergebnisse des DMF auch keine neuen Hinweise auf bisher noch nicht bedachte gesundheitliche Auswirkungen ergeben. In Übereinstimmung mit anderen internationalen Gremien (WHO, ICNIRP) könne festgestellt werden, dass die den bestehenden Grenzwerten zugrundeliegenden Schutzkonzepte nicht in Frage gestellt seien. Aus der Sicht des Strahlenschutzes sei jedoch ferner festzustellen, dass im Bereich biologischer Wechselwirkungen ein einziges Forschungsprojekt allein selbst bei herausragender Qualität nicht in der Lage sein könne, eine wissenschaftliche Fragestellung endgültig zu klären. In diesem Sinn sei es verständlich, wenn trotz des Umstandes, dass die ursprünglichen Hinweise auf potenzielle gesundheitliche Wirkungen des Mobilfunks nicht bestätigt worden seien, noch Forschungsbedarf gegeben bleibe.
22 
Dass die Bundesregierung sich bei ihrer Bewertung des Erkenntnisstandes vorwiegend auf diese Stellungnahmen der SSK und des BfS gestützt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Den Aussagen insbesondere der SSK, gegen deren fachliche Kompetenz zur Darstellung und Bewertung der Erkenntnislage bislang keine ernsthaften Einwände erhoben wurden, durfte die Bundesregierung einen besonderen Stellenwert zumessen. Dies gilt zumal dann, wenn diese Aussagen sich im Rahmen von Empfehlungen internationaler Expertengremien bewegen (vgl. für die atomare Strahlenschutzvorsorge: BVerwG, Beschl. v. 16.2.1998, a.a.O. [KKW Krümmel]). Hierbei wurde schließlich auch nicht die Eigenart der Materie verkannt, die sich auf ein „unter der Hand entwickeltes Technikgebiet mit nachgezogener Forschung“ (Hess. VGH, Beschl. v. 30.12.1994, a.a.O.) bezieht. Die SSK und das BfS haben in ihren Stellungnahmen vom 13.5.2008 bzw. vom 15.5.2008 zum DMF hervorgehoben, dass die rasche Entwicklung und schnelle Verbreitung neuer Technologien ein besonderes Problem der Untersuchung langer Zeiträume darstellten, die ständige Änderungen des Expositionsszenarios bewirkten und die dosimetrische Zuordnung und Interpretation von Ergebnissen erheblich erschwerten. Durch die Verwendung immer neuer drahtloser Technologien nehme die Exposition der Bevölkerung ständig zu. Auch Fragen der Gesamtexposition in komplizierten Szenarien mit mehreren unterschiedlichen Quellen seien noch nicht abschließend beantwortet und weiter zu erforschen.
23 
Der derzeit erreichte Stand der Dinge begründet folglich nicht die Sachlage, in der eine eigenständige gerichtliche Risikobewertung zu erfolgen hätte, weil „die Forschung so weit fortgeschritten ist, dass sich die Beurteilungsproblematik auf bestimmte Fragestellungen verengen lässt, welche anhand gesicherter Befunde von anerkannter wissenschaftlicher Seite geklärt werden können“ (BVerfG, Beschl. v. 28.2.2002, a.a.O., Seite 1639). Zwar konnten viele DMF-Projekte erst im Jahr 2004 begonnen werden und deshalb einige Studien innerhalb der Gesamtlaufzeit des Programms nicht mehr zu Ende gebracht werden. Es wird somit Aufgabe der durch SSK und BfS sachverständig beratenen Bundesregierung sein, die Ergebnisse des DMF nach Vorliegen der Ergebnisse aller Projekte auch unter Einbeziehung der zwischenzeitlich erarbeiteten wissenschaftlichen Literatur und der Ergebnisse anderer nationaler Forschungsprogramme in eine aktuelle Gesamtbewertung einzubinden (vgl. z.B. das in 2009 neu veröffentlichte Dokument der ICNIRP, in dem sie den aktuellen wissenschaftlichen Stand der Diskussion über Wirkungen und Risiken hochfrequenter elektromagnetischer Felder zusammenfasst [www.icnirp.de/PubEMF.htm]; vgl. ferner Europäische Kommission, Update-Bericht vom 19.1.2009 des Scientific Committee on Emerging and Newly Identified Health Risks [http://ec.europa.eu/health/ph_risk/committees/04_scenihr/04_scenihr_en.htm]).
24 
3.) Der Antragsteller kann damit von der Beigeladenen nicht verlangen, die Mobilfunk-Basisstation an einem anderen, die Nachbarschaft möglicherweise weniger belastenden Standort zu errichten. Im Gegensatz zum Planfeststellungsrecht mit seiner aus dem Abwägungsgebot als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eröffneten Alternativenprüfung ist die bebauungsrechtliche Prüfung an den Bauwunsch des Bauherrn gebunden; er allein bestimmt das Vorhaben, dessen Zulässigkeit von der Behörde zu prüfen ist. Ergibt die Prüfung, dass die Belastungen an dem vom Bauherrn gewählten Standort für den Nachbarn zumutbar sind, so muss er die bauliche Anlage auch dann hinnehmen, wenn es einen besser geeigneten Alternativstandort gibt (BVerwG, Beschl. v. 13.10.1998 - 4 B 93/98 -, NVwZ 1999, 298).
25 
4.) Ebenso wenig kann der Antragsteller schließlich eine Wertminderung seines Grundstücks einwenden und geltend machen, bei Zulassung des Betriebs der Mobilfunkbasisstation verliere er - mit der Folge wiederum wirtschaftlicher Einbußen - Schüler. Der Fortbestand einer bestimmten Grundstückssituation stellt eine als solche rechtlich nicht geschützte Chance dar; Veränderungen in der Umgebung durch die Verwirklichung eines genehmigten Vorhabens entziehen daher keine Rechtsposition. Dementsprechend bilden mögliche Wertminderungen als Folge der Ausnutzung einer einem Dritten erteilten Baugenehmigung für sich genommen keinen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht. Die durch eine Nachbarbebauung bewirkte Wertminderung eines Grundstücks vermittelt dessen Eigentümer nur dann einen Abwehranspruch gegenüber dem Nachbarvorhaben, wenn die Wertminderung die Folge einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots oder einer anderen nachbarschützenden Norm ist (BVerwG, Beschl. v. 13.11.1997 - 4 B 195/97 -, NVwZ-RR 1998, 540). Den „gravierenden Wertverlust“ einer Immobilie“ als schädliche Umwelteinwirkung in Gestalt eines „erheblichen Nachteils“ i.S.v. § 3 Abs. 1 BImSchG anzusehen (so Budzinski, NuR 2008, 535, 538), dürfte sich deshalb verbieten. Im Übrigen gilt für Nachteile und Belästigungen ohnehin, dass es hier aufgrund der geringeren Belastung generell einer relativ hohen Schadenswahrscheinlichkeit bedürfte, ein - wie derzeit hier - bloßer Verdacht genügt nicht (Jarass, a.a.O., § 3 Rn. 45).
26 
5.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Pflicht des Antragstellers, auch etwaige außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen, entspricht der Billigkeit, da diese als Bauherrin ohne ihr Zutun in das Verfahren hineingezogen wurde (§ 162 Abs. 3 VwGO); dies gilt unabhängig davon, ob sie selbst einen Antrag gestellt und ein Kostenrisiko getragen hat (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.4.2004 - 3 S 361/04). Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG; mangels echter Vorwegnahme der Hauptsache hat die Kammer den gemäß Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 anzusetzenden Wert von 7.500,-- EUR halbiert. Hinsichtlich der Möglichkeit der Streitwertbeschwerde wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen; im übrigen gilt wegen der Anfechtbarkeit dieses Beschlusses folgende

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine ortsfeste Funkanlage mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt oder mehr darf nur betrieben werden, wenn für diesen Standort eine gültige Standortbescheinigung vorliegt. Das Gleiche gilt für eine ortsfeste Funkanlage mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von weniger als 10 Watt, die an einem Standort mit einer Gesamtstrahlungsleistung von 10 Watt oder mehr errichtet wurde, oder wenn durch die hinzukommende Funkanlage die Gesamtstrahlungsleistung von 10 Watt (EIRP) erreicht oder überschritten wird. Satz 2 gilt nicht für solche Funkanlagen, die eine äquivalente isotrope Strahlungsleistung (EIRP) von 100 Milliwatt oder weniger aufweisen.

(2) Absatz 1 findet Anwendung auf ortsfeste Amateurfunkanlagen nur soweit die Regelungen des § 8 dies bestimmen. Absatz 1 findet keine Anwendung auf ortsfeste Funkanlagen, die keinen systembezogenen Sicherheitsabstand aufweisen. Die Betreiber der Anlagen nach Satz 2 haben der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Installationsorte mit Angabe der geographischen Koordinaten mitzuteilen.

(3) Abweichend von Absatz 1 darf eine ortsfeste Funkanlage ohne Standortbescheinigung betrieben werden, wenn die sofortige Inbetriebnahme ausschließlich für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit des Staates oder für Tätigkeiten im Bereich der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung erforderlich ist und die Grenzwerte nach § 3 eingehalten werden. Spätestens vier Wochen nach Inbetriebnahme muss ein Antrag bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vorliegen oder die Anlage außer Betrieb genommen werden.

(4) Bei Anträgen auf Erteilung einer Standortbescheinigung für die Nutzung von Frequenzen gleich oder größer als 30 Megahertz sind ausschließlich die im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlichten Antragsformulare zu verwenden. Für die ausschließliche Nutzung von Frequenzen unterhalb von 30 Megahertz kann die Standortbescheinigung formlos beantragt werden.

(5) Der Antrag gilt nur dann als gestellt, wenn die Antragsunterlagen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vollständig und im erforderlichen Umfang vorliegen. Mit dem Antrag teilt der Betreiber der Anlagen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen auch die Installationsorte mit Angabe der geographischen Koordinaten mit. Dem Antrag sind in zweifacher Ausfertigung beizufügen:

1.
ein Lageplan (Kartenausschnitt, Ausschnitt aus dem Bebauungs- oder Flächennutzungsplan), in dem die angrenzenden Grundstücke bzw. Gebäude und deren Nutzung zum Betriebsort der beantragten Funkanlage wiederzugeben sind,
2.
bei Montage der Sendeantenne auf einem Bauwerk eine Bauzeichnung oder Skizze des Bauwerks mit Bemaßung (Seitenansicht und Draufsicht), in der der Montageort der Funkanlage darzustellen ist,
3.
Antennendiagramme bezüglich der zu verwendenden Antennen.

(6) Setzt die Bearbeitung eines Antrages zur Erteilung einer Standortbescheinigung eine Neubewertung von bereits am Standort installierten Funkanlagen voraus, ist der Antragsteller für den dadurch entstehenden Aufwand gebührenpflichtig.

(1) Zur Erteilung der Standortbescheinigung ermittelt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vorzugsweise rechnerisch oder auch messtechnisch nach DIN EN 50413 (Ausgabe August 2009) auf der Grundlage der systembezogenen Sicherheitsabstände den zur Einhaltung der Grenzwerte nach § 3 erforderlichen standortbezogenen Sicherheitsabstand. Sie bezieht dabei auch die relevanten Feldstärken von umliegenden ortsfesten Funkanlagen ein (standortspezifischer Umfeldfaktor). Erteilt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Standortbescheinigung auf Grundlage messtechnischer Untersuchung, so dokumentiert sie deren Ergebnis in geeigneter Form.

(2) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat eine Standortbescheinigung zu erteilen, wenn der standortbezogene Sicherheitsabstand innerhalb des kontrollierbaren Bereichs liegt. Die Anlage darf nur betrieben werden, wenn sich innerhalb des standortbezogenen Sicherheitsabstands keine Personen aufhalten, es sei denn aus betriebstechnischen Gründen.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 nicht vor, kann eine Standortbescheinigung im Einvernehmen mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde nur dann erteilt werden, wenn

1.
es sich um einen Kurzwellen, Mittelwellen- oder Langwellen-Rundfunksender handelt, und
2.
unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art und Dauer der Anlagenauslastung und des tatsächlichen Aufenthalts von Personen im Einwirkungsbereich der Anlage, schädliche Gesundheitseinwirkungen nicht zu erwarten sind. Der Bereich, in dem die Grenzwerte außerhalb des kontrollierbaren Bereichs nicht eingehalten werden, ist von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen in der Standortbescheinigung festzustellen (Ergänzungsbereich für Rundfunksendeanlagen).
Zur Gewährleistung dieser Anforderungen ist die Standortbescheinigung mit Nebenbestimmungen zu versehen. Die Grenzen des Ergänzungsbereichs sind vom Betreiber zu kennzeichnen. Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen überprüft in regelmäßigen Abständen die Einhaltung der Anforderungen. Die Anlage darf nur betrieben werden, wenn sich innerhalb des standortbezogenen Sicherheitsabstands, der im kontrollierbaren Bereich liegt, keine Personen aufhalten, es sei denn aus betriebstechnischen Gründen.

(4) Kann eine Standortbescheinigung im Sinne der Absätze 2 und 3 für eine ortsfeste Funkanlage aufgrund messtechnischer Gegebenheiten erst nach deren Errichtung und vorläufigen Inbetriebnahme erteilt werden, ist dem Antragsteller auf Verlangen zuvor eine vorläufige Standortbescheinigung zu erteilen, wenn aufgrund der vorliegenden Daten davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Standortbescheinigung gegeben sein werden. Vor der endgültigen Inbetriebnahme überprüft die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Funkanlage. Liegen die Voraussetzungen aufgrund messtechnischer Gegebenheiten zur Erteilung der Standortbescheinigung nach Absatz 2 oder 3 vor, erteilt sie diese.

(5) Zur Unterrichtung der Öffentlichkeit betreibt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen in nicht personenbezogener Form ein Informationsportal, das für Anlagen mit Standortbescheinigung den jeweiligen Sicherheitsabstand nach Absatz 1 ausweist.

Zur Begrenzung der elektromagnetischen Felder (EMF) von ortsfesten Funkanlagen sind für den Frequenzbereich 9 Kilohertz bis 300 Gigahertz die folgenden Werte als Grenzwerte einzuhalten:

1.
die in der geltenden Fassung der Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV - festgesetzten Grenzwerte und
2.
für den Frequenzbereich 9 Kilohertz bis 50 Megahertz zusätzlich die zulässigen Werte für aktive Körperhilfen nach DIN EN 50527-1 (Ausgabe Januar 2011) und DIN EN 50527-2-1 (Ausgabe Mai 2012).
Die Grenzwerte nach Satz 1 sind unter Berücksichtigung von Emissionen anderer ortsfester Funkanlagen mindestens an den Orten einzuhalten, an denen auch die Grenzwerte der Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV - einzuhalten sind. DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der VDE-Verlag GmbH, Berlin und der Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Nachbarrechtsschutz gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.
Die Beigeladene, ein Telekommunikationsunternehmen, beantragte im Anschluss an einen mit der Antragsgegnerin unter dem 6.11.2008 abgeschlossenen „Freiflächen-Mietvertrag“ am 28.11.2008 die Baugenehmigung zur Errichtung einer Sende- und Empfangsstation (Basisstation) für Mobilfunk mit Antennenmast auf dem westlich an den Ortsrand des Stadtteils ... angrenzenden Grundstück der Antragsgegnerin Flst.Nr. ..., ... Weg. Der Festlegung dieses im Außenbereich liegenden Standorts war ein mehrjähriger Such- und Abstimmungsprozess zwischen Mobilfunkbetreiber und Verwaltung sowie dem (mit Vertretern des Gemeinderats, der Verwaltung, der 4 Mobilfunkbetreiber sowie der Vereinigung „Ärzte gegen Mobilfunk“ besetzten) Mobilfunkbeirat der Antragsgegnerin vorausgegangen. An dessen Ende wurde der Standort auf Wunsch des Mobilfunkbeirats vereinbart, nachdem ein ursprünglich von der Beigeladenen bevorzugter Alternativstandort auf einem Wohnhochhaus (... Straße ...) an der fehlenden Zustimmung der Eigentümergemeinschaft gescheitert war. Der die Mobilfunkanlage tragende Sendemast soll eine Höhe von 50,45 m haben. An ihm sollen in einer Höhe von 48,20 m drei Mobilfunkantennen mit der Systemtechnik GSM 900, GSM 1800 und UMTS sowie fünf Richtfunkantennen angebracht werden.
Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein. Die von ihm getragene ...schule ist eine (seit 1979) staatlich anerkannte Ersatzschule mit 44 Vollzeit- und 10 Teilzeitlehrkräften. An der Schule werden in den Jahrgangsstufen 1 - 13 insgesamt 496 Schüler unterrichtet und auf die Bildungsabschlüsse Hauptschule, Realschule, Fachhochschule und Abitur hingeführt. Mitglieder des Vereins sind die Lehrer und, mit dem Schuleintritt ihres Kindes, die Eltern. Das im beplanten Innenbereich gelegene Grundstück Flst.Nr. ... des Antragstellers ist von dem Außenbereichsgrundstück, auf dem die Beigeladene ihr Vorhaben beabsichtigt, nur durch das schmale, im Eigentum der Antragsgegnerin stehende Wegegrundstück („... Weg“) Flst.Nr. ... getrennt. Die ...schule befindet sich in etwa 130 m Entfernung vom geplanten Standort der Mobilfunksendeanlage.
Gegen die ihm von der Antragsgegnerin unter gleichzeitiger Zurückweisung seiner Einwendungen bekanntgegebene Baugenehmigung vom 4.8.2009 erhob der Antragsteller am 4.9.2009 Widerspruch bei der Antragsgegnerin und am 9.9.2009 Petition zum Landtag Baden-Württemberg; Entscheidungen im Widerspruchs- und Petitionsverfahren sind bislang noch nicht ergangen.
Am 10.11.2009 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Er macht geltend, die Baugenehmigung sei ihm gegenüber rechtswidrig, weil von der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen würden. Ferner verstoße sie gegen das nachbarliche Rücksichtnahmegebot. Bei Realisierung des Bauvorhabens sei die wirtschaftliche Existenz der Ersatzschule ernsthaft gefährdet, da bereits viele Eltern für diesen Fall die Absicht geäußert hätten, ihre Kinder aus der Schule zu nehmen. Die Antragsgegnerin habe die Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur zu Grunde gelegt, ohne der eigenen Verpflichtung nachzukommen, das Auftreten schädlicher Umwelteinwirkungen zu prüfen. Die Standortbescheinigung erfasse nicht die athermischen Umwelteinwirkungen der geplanten Mobilfunkanlage. Im Übrigen sei das Vorhaben nicht privilegiert, weil es aufgrund anderer Möglichkeiten am erforderlichen Standortbezug fehle; der Antragsteller hat zum Beleg hierfür ein von ihm in Auftrag gegebenes „Standortgutachten Mobilfunk“ des ... ... vom 30.6.2009 vorgelegt. Auch als sonstiges Außenbereichsvorhaben beeinträchtige es öffentliche Belange, weil es als erheblich störender, markanter technischer Fremdkörper das Landschaftsbild zerstöre. Ferner widerspreche es dem gültigen Flächennutzungsplan und liege, ohne dass eine Ausnahme oder Befreiung erteilt worden sei, in einem FFH-Gebiet.
II.
Der gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet. Das private Interesse der beigeladenen Bauherrin an der Ausnutzung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Baugenehmigung (vgl. § 212a BauGB) überwiegt das gegenläufige private Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug der Baugenehmigung verschont zu bleiben. Nach derzeitigem Erkenntnisstand und bei der im Eilverfahren möglichen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird der (zulässige) Widerspruch des Antragstellers sachlich voraussichtlich keinen Erfolg haben. Denn die angefochtene Baugenehmigung verstößt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die - worauf es allein ankommt - zumindest auch dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt sind.
1.) Soweit sich der Antragsteller auf die Rechtswidrigkeit des Vorhabens wegen fehlender Privilegierung (mangels Standortbezugs) im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB sowie wegen Beeinträchtigung des Natur- und Landschaftsschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) und wegen Widerspruchs zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) beruft, muss diesen Einwänden von vornherein der Erfolg versagt bleiben, weil es sich hierbei nicht um (zumindest auch) dem Interesse von Nachbarn bestimmte Regelungen handelt. Der Eigentümer eines Grundstücks im Innenbereich kann gegenüber einer auf dem Nachbargrundstück im Außenbereich genehmigten Bebauung Rücksichtnahme auf seine Interessen im Rahmen einer Abwägung mit den Interessen des Bauherrn nur insoweit verlangen, als er über eine schutzwürdige Abwehrposition verfügt. Eine solche Position erlangt er nicht allein dadurch, dass die auf seinem Grundstück verwirklichte Nutzung baurechtlich zulässig, das auf dem anderen Grundstück genehmigte Vorhaben dagegen wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, unzulässig ist. Ist der Nachbar, der sich gegen ein Vorhaben zur Wehr setzt, nicht in der Lage, eine der Rücksichtnahme bedürftige Position aufzuzeigen, so kann er dieses Defizit nicht dadurch ausgleichen, dass er die zur objektivrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens führende Beeinträchtigung eines öffentlichen Interesses, aus der allein ihm kein Abwehrrecht erwächst, ins Feld führt und mit sonstigen für ihn nachteiligen Folgen des Vorhabens zu einer subjektiven Rechtsverletzung gleichsam aufwertet (BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - NVwZ 1994, 686).
2.) Nachbarschutz kann dem Antragsteller letztlich allein das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot vermitteln. Danach liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn ein Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. Der hier eingetretene Nutzungskonflikt mit dem Vorhaben der Beigeladenen ist immissionsspezifischer Art. Die - wie für eine subjektiv-rechtliche Position vorauszusetzen - qualifizierte und individualisierende Betroffenheit des Antragstellers ergibt sich daraus, dass das Vorhaben der Beigeladenen vom Grundstück Flst.Nr. ... nur durch einen Waldweg getrennt ist - die Nutzung auf diesem Grundstück (Schulgebäude des Antragstellers) spielt sich in nur etwa 130 m Entfernung von der geplanten Mobilfunkbasisstation ab. Der Antragsteller ist rechtsfähige juristische Person des Privatrechts und Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. ... und folglich sowohl in baurechtlicher (vgl. Mampel , [1994], Rnr. 271 m.w.N.) als auch in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht (vgl. Jarass, BImSchG, 7. Aufl. 2007, § 3 Rnr. 35 m.w.N.) schutzwürdiger Nachbar.
Nach dem Ergebnis des summarischen Verfahrens geht die Kammer davon aus, dass das Vorhaben zulasten des Antragstellers nicht rücksichtslos ist, weil es keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorruft.
10 
a.) Für die Bestimmung der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen im Rahmen von § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB kann auf die Begriffsbestimmungen und Maßstäbe der §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG sowie die dazu ergangenen Rechtsverordnungen zurückgegriffen werden. Diese Vorschriften bestimmen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme auch mit Wirkung für das Baurecht (BVerwG, Beschl. v. 9.4.2008 - 7 B 2/08 -, NVwZ 2008, 789). Die Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder werden durch die Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV - konkretisiert. Die 26. BImSchV enthält im Rahmen ihres Anwendungsbereichs (vgl. § 1 der 26. BImSchV) eine verbindliche Konkretisierung der Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Die nach § 23 BImSchG erlassenen Rechtsverordnungen dienen der Konkretisierung der immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten gemäß § 22 BImSchG (BVerwG, Beschl. v. 28.7.1999 - 4 B 38/99 -, NVwZ 2000, 552) und können, insbesondere was die Vorsorge betrifft, auch darüber hinausgehen; das Schutzniveau des § 22 BImSchG darf hingegen durch sie nicht unterschritten werden (Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Band I, BImSchG § 23 [Oktober 2006], Rnr. 14; Jarass, BImSchG, 7. Aufl. 2007, § 23, Rnrn. 1 und 3; Sparwasser/Engel/Voßkuhle, Umweltrecht, 5. Aufl. 2003, § 10 Rnr. 267). Die §§ 2 und 3 der 26. BImSchV legen für Hochfrequenzanlagen, zu denen die Mobilfunkbasisstation der Beigeladenen zählt, Immissionsgrenzwerte fest. Weitergehende Anforderungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben zwar unberührt (vgl. § 6 der 26. BImSchV). Insbesondere die bereichsspezifischen Bestimmungen des Funkanlagen- und Telekommunikationseinrichtungengesetzes (FTG) i.V.m. der auf der Grundlage des § 12 FTG (Verordnungsermächtigung betreffend den Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern) erlassenen Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) enthalten jedoch keine strengeren Schutz-/Vorsorgeanforderungen. § 3 BEMFV bestimmt vielmehr, dass zur Begrenzung der elektromagnetischen Felder von ortsfesten Funkanlagen für den Frequenzbereich 9 Kiloherz bis 300 Gigaherz die in der (jeweils) geltenden Fassung der 26. BImSchV festgesetzten Grenzwerte einzuhalten sind.
11 
b.) An diesen Vorschriften ist das Vorhaben der Beigeladenen in seiner immissionsrechtlichen Zulässigkeit zu messen. Einer spezifischen parlamentsgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die Einführung und den Betrieb der Mobilfunktechnologie bedarf es über die im FTEG, der BEMFV und dem BImSchG getroffenen Regelungen hinaus nicht ( a.A. : Budzinski, NuR 2009, 846, 854 [zumindest für die „Indoor“-Versorgung]; ebenso VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 18.2.1993 - 5 L 3261/92 - ZUR 1993, 119). Prüfungsmaßstab für den vom Antragsteller geforderten Schutz ist (i.V.m. dem baurechtlichen Rücksichtnahmegebot und der BEMFV) das BImSchG, das zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen die Pflichten der Betreiber nicht-genehmigungsbedürftiger Anlagen regelt, die wiederum durch untergesetzliche Vorschriften konkretisiert werden. Diese auf die Anlage der Beigeladenen anwendbaren Vorschriften bieten ausreichenden Schutz vor den von ihr ausgehenden Gefahren und beugen durch Vorsorgeanforderungen gegenwärtig noch nicht erkennbaren Risiken möglicherweise schädlicher Umwelteinwirkungen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit vor. Da die Vorschriften damit generell-abstrakt geeignet sind, den gebotenen Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sicherzustellen, bedarf es keiner ausdrücklichen Zulassung durch ein bereichsspezifisches Gesetz (vgl. für niederfrequente elektromagnetische Felder einer Transformatorenstation: BVerfG, Beschl. v. 17.2.1997 - 1 BvR 1658/96 - NJW 1997, 2509; vgl. für die Nanotechnologie: BVerwG, Urt. v. 11.12.2003 - 7 C 19/02 - NVwZ 2004, 610; in diesem Sinne ebenfalls bereits für die Mobilfunktechnologie: Hess. VGH, Beschl. v. 30.12.1994 - 3 TH 525/94 -, ZUR 1995, 205). Darauf, ob die Mobilfunktechnologie vom öffentlichen Versorgungsauftrag mit Universaldienstleistungen i.S.v. Art. 87f GG und § 78 TKG umfasst ist (verneinend: Budzinski, a.a.O., Seite 854), kommt es – anders als etwa bei der Interessenabwägung im Zusammenhang mit baurechtlichen Ausnahmen/Befreiungen (vgl. dazu etwa Bay. VGH, Urt. v. 26.6.2008 - 1 B 05.1104 - UPR 2009) – hier nicht an.
12 
c.) Mit der Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur vom 24.3.2009 (zum Verfahren vgl. §§ 2 Nr. 1, 4 Abs. 1, 5 Abs. 2 BEMFV, § 3 Satz 1 Nr. 1 BEMFV i.V.m. §§ 2 und 3 der 26. BImSchV) ist hier nachgewiesen, dass das Vorhaben der Beigeladenen die Grenzwerte der §§ 2 und 3 der 26. BImSchV einhält. Der notwendige Sicherheitsabstand beträgt - bezogen auf den genehmigten Standort und die beantragte Montagehöhe der Bezugsantenne über Grund von 48,20 m - in Hauptstrahlrichtung 13,61 m und vertikal 2,58 m; die systembezogenen Sicherheitsabstände je Einzelantenne liegen zwischen 3,4 m und 6,14 m (Hauptstrahlrichtung) bzw. zwischen 0,54 m und 1,23 m (vertikal). Es ist unter den Beteiligten unstreitig, dass diese Sicherheitsabstände zum Grundstück des Antragstellers bei weitem gewahrt sind. Das vom Antragsteller in Auftrag gegebene ...-Gutachten vom 30.6.2009 gelangt entsprechend bei seiner Beurteilung der Immissionssituation zu dem Ergebnis, dass die durchschnittliche Immissionsbelastung im 130 m vom Antennenstandort entfernten Schulbereich (nur) 1,76 % (Mittelwert) bzw. 3,9 % (Maximalwert) des Grenzwerts der 26. BImSchV beträgt (vgl. Seite 19 des Gutachtens, Abbildungen 21 und 22). Zwar sind mit der Standortbescheinigung - schon mangels ihrer Bekanntgabe und Wirksamkeit gegenüber dem Antragsteller - die immissionsfachlichen Gesichtspunkte nicht bereits in einem gesonderten Verfahren bindend geklärt (und folglich im Baugenehmigungsverfahren nicht mehr i.S.v. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO von der Baurechtsbehörde und dem Gericht weiter zu prüfen – so aber ausdrücklich: VG Stuttgart, Urt. v. 3.3.2009 - 5 K 860/09 -, juris; VG Münster, Beschl. v. 15.5.2009 - 1 L 164/09 –, juris). Im Regelfall reichen die Angaben in der Standortbescheinigung jedoch für die Prüfung durch die zuständige Behörde aus (vgl. die amtlichen Begründungen zu § 4 BEMFV [BR-Drucks 423/02, abgedr. bei Feldhaus, a.a.O., B2.26.0, Seite 11/12] sowie zu § 7 der 26. BImSchV [BR-Drucks 393/96, abgedr. bei Feldhaus, a.a.O., B 2.26, Seite 15/16]; vgl. auch Abschnitt III.1 der Hinweise des Länderausschusses für Immissionsschutz vom März 2004 zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder [abgedr. bei Landmann/Rohmer, Umweltrecht Band II, 4.5]).
13 
d.) Die (hier erfüllten) Anforderungen der 26. BImSchV an Hochfrequenzanlagen genügen nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung sowie der herrschenden Meinung in der Literatur der sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden staatlichen Pflicht zum Schutz der menschlichen Gesundheit. Bei Einhaltung der in § 2 in Verbindung mit Anhang 1 der 26. BImSchV bestimmten immissionsbezogenen Grenzwerte werden keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Immissionsschutzrechts hervorgerufen. Das gilt auch für die athermischen Wirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder, d.h. solche, die gegenüber den (zum Schutz vor thermischen Wirkungen motivierten) Grenzwerten vergleichsweise schwache Intensität aufweisen und wegen der geringen Leistungsflussdichte (angegeben in Watt/m² [= Produkt aus elektrischer und magnetischer Feldstärke]) keine messbare Temperaturerhöhung in Lebewesen hervorrufen ( BVerfG , Beschl. v. 24.1.2007 - 1 BvR 382/05 - NVwZ 2007, 805; Beschl. v. 8.12.2004 - 1 BvR 1238/04 - NVwZ-RR 2005, 227; Beschl. v. 28.2.2002 - 1 BvR 1676/01 -, NJW 2002, 1638; EGMR , Entscheidung v. 3.7.2007 - 32015/02 - NVwZ 2008, 1215; BVerwG , Urt. v. 10.12.2003 - 9 A 73/02 - NVwZ 2004, 613; BGH , Urt. v. 13.2.2004 - V ZR 217/03 - NVwZ 2004, 1019; OVG Schl.-Holst., Urt. v. 10.11.2009 - 1 LC 236/05 - BeckRS 2009, 41671; Bay. VGH , Beschl. v. 5.8.2009 - 15 CS 09.971 - juris; OVG NRW , Beschl. v. 9.1.2009 - 13 A 2023/08 - BeckRS 2009, 31021; OVG Sachs.-Anh ., Beschl. v. 9.11.2004 - 1 BS 377/04 - NVwZ 2005, 352; VGH Bad.-Württ. , Beschl. v. 2.3.2004 - 8 S 243/04 - VBlBW 2004, 262; Beschl. v. 19.4.2002 - 3 S 590/02 - NVwZ-RR 2003, 27; VG Freiburg , Urt. v. 9.7.2009 - 4 K 1113/07; VG Stuttgart , Urt. v. 3.3.2009 - 5 K 860/08 - juris; VG Freiburg , Beschl. v. 3.11.2008 - 6 K 1788/08; VG Karlsruhe , Urt. v. 20.4.2004 - 4 K 4638/02 - juris; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Band I, BImSchG § 22 [Oktober 2006], Rnr. 13e; Jarass, a.a.O., § 23, Rnr. 32/33; Appel/Bulla, DVBl. 2008, 1277, 1285).
14 
Die Kammer hegt keine durchgreifenden Bedenken gegen die Wirksamkeit der einschlägigen Regelungen. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, die 26. BImSchV bleibe hinter dem Schutzniveau des § 22 Abs. 1 BImSchG zurück bzw. verstoße gegen die aus Art. 2 Abs. 2 GG folgende Schutz-/Vorsorgepflicht des Staates (so aber Budzinski, a.a.O., Seite 856/857; ders., NVwZ 2009, 160, 161; ders., NuR 2008, 535, 542; ferner Herkner, BauR 2006, 1399,1402), gibt es nach Auffassung der Kammer derzeit nicht. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens erscheint folglich nicht derart offen, dass in eine umfassende Interessenabwägung einzutreten wäre (vgl. zu einer solchen Hess. VGH, Beschl. v. 30.12.1994, a.a.O., für die Sach- und Rechtslage noch vor Erlass der 26. BImSchV).
15 
Bei der Erfüllung der Schutzpflicht kommt dem Gesetzgeber wie der vollziehenden Gewalt ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, der auch Raum lässt, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Bei komplexen Gefährdungslagen, über die noch keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, besteht mithin ein angemessener Erfahrungs- und Anpassungsspielraum. In einer solchen Situation der Ungewissheit verlangt die staatliche Schutzpflicht von den Gerichten weder, ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen mit Hilfe des Prozessrechts zur Durchsetzung zu verhelfen, noch, die Vorsorgeentscheidung des Verordnungsgebers unter Kontrolle zu halten und die Schutzeignung der Grenzwerte jeweils nach dem aktuellen Stand der Forschung zu beurteilen. Es ist vielmehr Sache des Verordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um gegebenenfalls weiter gehende Schutzmaßnahmen treffen zu können. Eine gerichtliche Überprüfung darf nicht dazu führen, dass sich die politische Verantwortung für die Risikoermittlung und -bewertung auf die Gerichte verlagert. Dies wäre notwendig der Fall, wenn die Gerichte hier ihre eigenen Bewertungen an die Stelle der Risikoabschätzung des Verordnungsgebers setzen könnten. Eine Verletzung der Schutzpflicht kann nur festgestellt werden, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen evident überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder erheblich dahinter zurückbleiben (BVerfG, Beschl. v. 17.2.1997, a.a.O.; Beschl. v. 28.2.2002, a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 16.2.1998 - 11 B 5/98 - NVwZ 1998, 631 [KKW Krümmel])
16 
Dass der Verordnungsgeber der 26. BImSchV den weiten Rahmen seiner Einschätzungsprärogative mittlerweile rechtsfehlerhaft verlassen hätte, kann nicht festgestellt werden. In ihrer Erklärung vom 17.6.2008 zum Abschluss des Deutschen Mobilfunk-Forschungsprogramms (DMF) hat die Bundesregierung ausgeführt, sich bewusst zu sein, dass auch intensivste wissenschaftliche Forschung mögliche Risiken nicht völlig ausschließen könne. Sie werde deshalb auch nach Abschluss des DMF gezielt Forschung auf dem Gebiet des Mobilfunks weiter betreiben, um die fachlichen Grundlagen zur Risikobewertung in einigen Bereichen weiter zu verbessern. Sie habe die Strahlenschutzkommission (SSK) gebeten, in den Bereichen, in denen aus ihrer Sicht noch Forschungsbedarf bestehe, Vorschläge für weitere Forschungsvorhaben zu unterbreiten. Ferner habe sie die SSK gebeten, die Ergebnisse der Mobilfunkforschung mit den Erkenntnissen der internationalen Forschung auf diesem Gebiet abzugleichen und hierzu zeitnah zu berichten. Vor diesem Hintergrund halte sie weiterhin an den bestehenden Grenzwerten fest und bekenne sich auch weiterhin zu Vorsorgemaßnahmen
17 
( http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/dmf_abschluss_erklaerung.pdf ).
18 
Der Verordnungsgeber begreift folglich die Problematik der athermischen Wirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder nicht als vorsorgeirrelevantes Restrisiko (so noch Nds. OVG, Beschl. v. 19.1.2001 - 1 O 2761/00 - NuR 2001, 341; ferner Gehrken/Kahle/Mechel, ZUR 2006, 72,73; eine Einordnung als Restrisiko kritisieren schließlich auch Budzinski und Herkner, jeweils a.a.O.). Vielmehr betreibt die Bundesregierung Vorsorge in Gestalt von Forschung/Aufklärung, was rechtlich nicht beanstandet werden kann. Zur Vorsorge gehören Maßnahmen, die einem Gefahrenverdacht - etwa wie hier im Sinne noch ungeklärter Wirkungszusammenhänge - begegnen sollen. Vorsorgemaßnahmen fordern allerdings nicht zwingend Immissionsgrenzwertfestsetzungen oder -verschärfungen. Das staatliche Risikomanagement im Vorsorgebereich lässt vielmehr einen breiten Raum, der in Abhängigkeit von der Art und Schwere der Befürchtung von der bloßen Risikoinformation, der aktivitätsbegleitenden Risikobeobachtung, der gezielten weiteren Risikowissensgenerierung und Alternativensuche über kosteneffektive Risikominderungsmaßnahmen bis hin zum Verbot der Aktivität reichen kann (BVerfG, Beschl. v. 20.12.1979 - 1 BvR 385/77 [Mülheim-Kärlich]-, BVerfGE 53, 30, 58; BVerwG, Urt. v. 11.12.2003 - 7 C 19/02 -, a.a.O. [Nanotechnologie]; Di Fabio, in: Maunz - Dürig - Herzog, GG, Art. 2 Abs. 2 [Februar 2004] Anmerkungen 49 und 90/91); Köck, ZUR 2002, 349, 350).
19 
Eine besondere inhaltliche Festlegung bzw. Verdichtung der durch die Bundesregierung (an-)erkannten Vorsorgepflicht zur Anpassung der Immissionsgrenzwerte der 26. BImSchV für Hochfrequenzanlagen ergibt sich weder aus Art. 20a GG noch aus dem europarechtlichen Vorsorgeprinzip (so aber Budzinski, NuR 2009, 846, 854; Kniep/Gratzel, WuM 2009, 383). Der Schutzauftrag des Art. 20a GG umfasst nur dann zugleich den Schutz der menschlichen Gesundheit, wenn diese gerade infolge von Schädigungen der natürlichen Lebensgrundlagen gefährdet ist. Soweit bislang erkennbar, wirken elektromagnetische Felder jedoch nicht über Beeinträchtigungen von Luft oder Boden, sondern unmittelbar auf den Menschen ein (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.3.2004 - 8 S 243/04 -, a.a.O.). Auch europarechtliche Vorgaben in Art. 191 Abs. 2 AEUV (ex-Art. 174 Abs. 2 EG) gehen nicht weiter. Nach der für Rechtsanwendung und -auslegung beachtlichen Mitteilung der Europäischen Kommission vom 2.2.2000 über die Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips (abgedr. in NVwZ-Beil. IV/2001) soll das EU-Vorsorgeprinzip auf der Grundlage einer dreistufigen Risikoanalyse (Risikobewertung, Risikomanagementstrategie sowie Information über Risiken) Berücksichtigung finden. Sofern Vorsorgemaßnahmen für erforderlich gehalten werden, soll die Palette möglicher Instrumente von rechtlich verbindlichen Maßnahmen über Forschungsprojekte bis hin zu Empfehlungen reichen (vgl. Appel , NVwZ 2001, 395, 396). Ein wesentlicher Unterschied zu den oben (unter cc.) dargelegten nationalrechtlichen Grundsätzen zur abgestuften Vorsorge im Umweltschutz besteht mithin nicht.
20 
Es bleibt nach Ansicht der Kammer für das summarische Verfahren dabei, dass sich der Verordnungsgeber derzeit in einem ihm zukommenden „angemessenen Erfahrungs- und Anpassungsspielraum“ (BVerfG, Beschl. v. 28.2.2002, a.a.O., Seite 1639) bewegt, wenn er zunächst weiterhin den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft beobachtet. Der Fortgang der Forschung als solcher reicht allein ohnehin nicht aus, einmal gewonnene Erkenntnisse als überholt und nicht mehr bindend anzusehen (BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 9 A 73/02, a.a.O., Seite 614). Durch die Betrachtung einzelner wissenschaftlicher Studien kann kein konsistentes Bild über die Gefährdungslage erlangt werden. Entsprechend reicht es zum In-Frage-stellen eines Schutzkonzepts auch nicht aus, wenn einzelne Experten den Erkenntnisstand anders bewerten, solange abweichende Meinungen weder außer acht gelassen noch in unvertretbarer Weise fehlgewichtet werden (BVerwG, Beschl. v. 16.2.1998, a.a.O. [KKW Krümmel]; Köck, a.a.O., Seite 351; Appel/Bulla, a.a.O., Seite 1286). Eine kompetente Risikobewertung setzt die laufende fallübergreifende Sichtung und Bewertung der umfangreichen Forschung voraus, wie sie von verschiedenen internationalen und nationalen Fachkommissionen wahrgenommen wird (BVerfG, Beschl. v. 28.2.2002, a.a.O., Seite 1639). Es müssen angemessene Untersuchungen und Studien herangezogen werden, um den Normgeber in die Lage zu versetzen, einen gerechten Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen herzustellen. Dies erfordert nicht nur die aktive Förderung von Forschung, sondern auch die regelmäßige Prüfung, ob der (jeweils gerade erreichte) Stand der Forschung eine Anpassung der Regelungen erfordert (EGMR, Entscheidung vom 3.7.2007, a.a.O., Seite 1216).
21 
Die Kammer kann nicht feststellen, dass diese Anforderungen von der Bundesregierung verletzt worden wären. Das von ihr initiierte und vom Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) in den Jahren 2002 bis 2008 durchgeführte erste Deutsche Mobilfunk-Forschungsprogramm (DMF) gehört zu den weltweit größten Programmen, die in diesem Bereich durchgeführt wurden. Die Strahlenschutzkommission (SSK) und das Bundesamt für Strahlenschutz(BfS) halten die Ergebnisse des DMF zusammenfassend wie folgt fest (vgl. die Stellungnahme der SSK vom 13.5.2008 [www.ssk.de/de/werke/2008/volltext/ssk0804.pdf]; vgl. ferner die Bewertung durch das BfS, Stand 15.5.2008 [www.emf-forschungsprogramm.de/]): In 54 Forschungsprojekten aus den Bereichen Biologie, Dosimetrie, Epidemiologie und Risikokommunikation seien einschlägige Fragestellungen zu möglichen gesundheitlichen Risiken und der gesellschaftlichen Wahrnehmung hochfrequenter elektromagnetischer Felder untersucht und Fragen der Risikokommunikation nachgegangen worden. Aus dem DMF hätten bis Mitte 2008 insgesamt 60 Fachpublikationen und 50 Beiträge zu Fachveranstaltungen resultiert. Die Ergebnisse begleitender wissenschaftlicher Fachgespräche hätten die Grundlage für eine abschließende wissenschaftliche Tagung unter Einbeziehung nationaler wie internationaler Expertengruppen und Organisationen (u. a. WHO, ICNIRP) gebildet, im Laufe derer die Ergebnisse fachlich diskutiert und die verbleibenden wissenschaftlichen Lücken identifiziert worden seien. Die biologischen Untersuchungen des DMF hätten in wesentlichen Fragestellungen wichtige Beiträge zur Klärung gebracht. Nicht-thermische Effekte hätten nicht nachgewiesen werden können. Untersuchungen zu nicht-thermischen Wechselwirkungsmodellen blieben weiterhin aktuell, insbesondere in Hinblick auf potenzielle genotoxische Effekte. Während für die gesundheitliche Bewertung akuter Expositionen aus biologischer Sicht bereits vielfältiges Datenmaterial vorliege, sei für die Bewertung länger anhaltender bis lebenslanger Expositionen noch Forschungsbedarf gegeben, der besonders in Hinblick auf potenzielle Langzeiteffekte zu sehen sei. Dazu seien auch weitere Arbeiten über potenzielle genotoxische Effekte und die Übertragbarkeit von Ergebnissen aus Tierversuchen auf den Menschen erforderlich. Ebenso fehlten weiterhin biologische Ergebnisse zur Festlegung eines geeigneten Expositionsmaßes bei zeitlich variierenden und räumlich inhomogenen Expositionen sowie tolerierbare Temperaturänderungen und Änderungsgeschwindigkeiten. Offene Fragen ergäben sich auch bezüglich der Exposition von Föten und Kindern sowie potenzieller Auswirkungen auf Kognition, Befindlichkeit und Schlaf. Epidemiologische Untersuchungen zu potenziellen Langzeitwirkungen hätten bisher aufgrund der noch relativ kurzen Zeiträume der Handynutzung eingeschränkte Aussagekraft. Schwierig zu klärende Fragen stellten Befindlichkeitsstörungen dar, die von Betroffenen auf Mobilfunkeinflüsse zurückgeführt würden. Die Epidemiologie könne dabei zwar Hilfestellungen geben, aber es werde erforderlich sein, zur Klärung auch hypothesenbasierte und experimentelle Untersuchungsansätze und Strategien anzuwenden. Insgesamt habe das DMF einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der wissenschaftlichen Grundlage für die gesundheitliche Bewertung der Exposition durch die elektromagnetischen Felder des Mobilfunks und damit zur Risikokommunikation geleistet. Die bisherigen Ergebnisse zeigten, dass die ursprünglichen Befürchtungen über gesundheitliche Risiken nicht bestätigt werden könnten. Es hätten sich durch die Forschungsergebnisse des DMF auch keine neuen Hinweise auf bisher noch nicht bedachte gesundheitliche Auswirkungen ergeben. In Übereinstimmung mit anderen internationalen Gremien (WHO, ICNIRP) könne festgestellt werden, dass die den bestehenden Grenzwerten zugrundeliegenden Schutzkonzepte nicht in Frage gestellt seien. Aus der Sicht des Strahlenschutzes sei jedoch ferner festzustellen, dass im Bereich biologischer Wechselwirkungen ein einziges Forschungsprojekt allein selbst bei herausragender Qualität nicht in der Lage sein könne, eine wissenschaftliche Fragestellung endgültig zu klären. In diesem Sinn sei es verständlich, wenn trotz des Umstandes, dass die ursprünglichen Hinweise auf potenzielle gesundheitliche Wirkungen des Mobilfunks nicht bestätigt worden seien, noch Forschungsbedarf gegeben bleibe.
22 
Dass die Bundesregierung sich bei ihrer Bewertung des Erkenntnisstandes vorwiegend auf diese Stellungnahmen der SSK und des BfS gestützt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Den Aussagen insbesondere der SSK, gegen deren fachliche Kompetenz zur Darstellung und Bewertung der Erkenntnislage bislang keine ernsthaften Einwände erhoben wurden, durfte die Bundesregierung einen besonderen Stellenwert zumessen. Dies gilt zumal dann, wenn diese Aussagen sich im Rahmen von Empfehlungen internationaler Expertengremien bewegen (vgl. für die atomare Strahlenschutzvorsorge: BVerwG, Beschl. v. 16.2.1998, a.a.O. [KKW Krümmel]). Hierbei wurde schließlich auch nicht die Eigenart der Materie verkannt, die sich auf ein „unter der Hand entwickeltes Technikgebiet mit nachgezogener Forschung“ (Hess. VGH, Beschl. v. 30.12.1994, a.a.O.) bezieht. Die SSK und das BfS haben in ihren Stellungnahmen vom 13.5.2008 bzw. vom 15.5.2008 zum DMF hervorgehoben, dass die rasche Entwicklung und schnelle Verbreitung neuer Technologien ein besonderes Problem der Untersuchung langer Zeiträume darstellten, die ständige Änderungen des Expositionsszenarios bewirkten und die dosimetrische Zuordnung und Interpretation von Ergebnissen erheblich erschwerten. Durch die Verwendung immer neuer drahtloser Technologien nehme die Exposition der Bevölkerung ständig zu. Auch Fragen der Gesamtexposition in komplizierten Szenarien mit mehreren unterschiedlichen Quellen seien noch nicht abschließend beantwortet und weiter zu erforschen.
23 
Der derzeit erreichte Stand der Dinge begründet folglich nicht die Sachlage, in der eine eigenständige gerichtliche Risikobewertung zu erfolgen hätte, weil „die Forschung so weit fortgeschritten ist, dass sich die Beurteilungsproblematik auf bestimmte Fragestellungen verengen lässt, welche anhand gesicherter Befunde von anerkannter wissenschaftlicher Seite geklärt werden können“ (BVerfG, Beschl. v. 28.2.2002, a.a.O., Seite 1639). Zwar konnten viele DMF-Projekte erst im Jahr 2004 begonnen werden und deshalb einige Studien innerhalb der Gesamtlaufzeit des Programms nicht mehr zu Ende gebracht werden. Es wird somit Aufgabe der durch SSK und BfS sachverständig beratenen Bundesregierung sein, die Ergebnisse des DMF nach Vorliegen der Ergebnisse aller Projekte auch unter Einbeziehung der zwischenzeitlich erarbeiteten wissenschaftlichen Literatur und der Ergebnisse anderer nationaler Forschungsprogramme in eine aktuelle Gesamtbewertung einzubinden (vgl. z.B. das in 2009 neu veröffentlichte Dokument der ICNIRP, in dem sie den aktuellen wissenschaftlichen Stand der Diskussion über Wirkungen und Risiken hochfrequenter elektromagnetischer Felder zusammenfasst [www.icnirp.de/PubEMF.htm]; vgl. ferner Europäische Kommission, Update-Bericht vom 19.1.2009 des Scientific Committee on Emerging and Newly Identified Health Risks [http://ec.europa.eu/health/ph_risk/committees/04_scenihr/04_scenihr_en.htm]).
24 
3.) Der Antragsteller kann damit von der Beigeladenen nicht verlangen, die Mobilfunk-Basisstation an einem anderen, die Nachbarschaft möglicherweise weniger belastenden Standort zu errichten. Im Gegensatz zum Planfeststellungsrecht mit seiner aus dem Abwägungsgebot als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eröffneten Alternativenprüfung ist die bebauungsrechtliche Prüfung an den Bauwunsch des Bauherrn gebunden; er allein bestimmt das Vorhaben, dessen Zulässigkeit von der Behörde zu prüfen ist. Ergibt die Prüfung, dass die Belastungen an dem vom Bauherrn gewählten Standort für den Nachbarn zumutbar sind, so muss er die bauliche Anlage auch dann hinnehmen, wenn es einen besser geeigneten Alternativstandort gibt (BVerwG, Beschl. v. 13.10.1998 - 4 B 93/98 -, NVwZ 1999, 298).
25 
4.) Ebenso wenig kann der Antragsteller schließlich eine Wertminderung seines Grundstücks einwenden und geltend machen, bei Zulassung des Betriebs der Mobilfunkbasisstation verliere er - mit der Folge wiederum wirtschaftlicher Einbußen - Schüler. Der Fortbestand einer bestimmten Grundstückssituation stellt eine als solche rechtlich nicht geschützte Chance dar; Veränderungen in der Umgebung durch die Verwirklichung eines genehmigten Vorhabens entziehen daher keine Rechtsposition. Dementsprechend bilden mögliche Wertminderungen als Folge der Ausnutzung einer einem Dritten erteilten Baugenehmigung für sich genommen keinen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht. Die durch eine Nachbarbebauung bewirkte Wertminderung eines Grundstücks vermittelt dessen Eigentümer nur dann einen Abwehranspruch gegenüber dem Nachbarvorhaben, wenn die Wertminderung die Folge einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots oder einer anderen nachbarschützenden Norm ist (BVerwG, Beschl. v. 13.11.1997 - 4 B 195/97 -, NVwZ-RR 1998, 540). Den „gravierenden Wertverlust“ einer Immobilie“ als schädliche Umwelteinwirkung in Gestalt eines „erheblichen Nachteils“ i.S.v. § 3 Abs. 1 BImSchG anzusehen (so Budzinski, NuR 2008, 535, 538), dürfte sich deshalb verbieten. Im Übrigen gilt für Nachteile und Belästigungen ohnehin, dass es hier aufgrund der geringeren Belastung generell einer relativ hohen Schadenswahrscheinlichkeit bedürfte, ein - wie derzeit hier - bloßer Verdacht genügt nicht (Jarass, a.a.O., § 3 Rn. 45).
26 
5.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Pflicht des Antragstellers, auch etwaige außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen, entspricht der Billigkeit, da diese als Bauherrin ohne ihr Zutun in das Verfahren hineingezogen wurde (§ 162 Abs. 3 VwGO); dies gilt unabhängig davon, ob sie selbst einen Antrag gestellt und ein Kostenrisiko getragen hat (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.4.2004 - 3 S 361/04). Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG; mangels echter Vorwegnahme der Hauptsache hat die Kammer den gemäß Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 anzusetzenden Wert von 7.500,-- EUR halbiert. Hinsichtlich der Möglichkeit der Streitwertbeschwerde wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen; im übrigen gilt wegen der Anfechtbarkeit dieses Beschlusses folgende

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.