Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 12. Apr. 2016 - 5 A 683/14

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2016:0412.5A683.14.0A
bei uns veröffentlicht am12.04.2016

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine Kürzung seiner Altersentschädigung als ehemaliger Landtagsabgeordneter.

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Durch Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 10.10.2000 wurde der Kläger von seiner Ehefrau geschieden und die Entscheidung über den Versorgungsausgleich ausgesetzt. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens setzte das Amtsgericht B-Stadt mit Beschluss vom 06.12.2012 die monatlichen Rentenanwartschaften der Ehefrau in Höhe von 722,84 € fest. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers, die einen zeitlich befristeten Ausschluss des Versorgungsausgleichs bis zum Beginn des Rentenbezuges seiner Ehefrau am 07.12.2018 zum Ziel hatte, wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts B-Stadt vom 11.08.2014 zurückgewiesen.

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Mit Bescheid vom 29.10.2014 kürzte der Beklagte die monatliche Altersentschädigung des Klägers ab Oktober 2014 um 956,79 €. Zur Begründung wurde Bezug genommen auf den Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt vom 06.12.2012. Nachdem das Amtsgericht mit dieser Entscheidung die monatlichen Rentenanwartschaften der Ehefrau auf monatlich 722,84 € festgesetzt habe, sei die Altersentschädigung des Klägers um diesen Betrag auf der Grundlage des § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Sachsen-Anhalt zu kürzen und um die Prozentsätze der Diätenerhöhungen ab dem Tag nach dem Ende der Ehezeit (1999) zu erhöhen.

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Der Kläger hat am 14.11.2014 Klage erhoben.

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Er meint, das Beamtenversorgungsgesetz in der Überleitungsfassung für Sachsen-Anhalt (BeamtVG ST) könne keine Geltung beanspruchen, weil es verfassungswidrig sei. Stattdessen sei das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes in der seit Ende 2006 geltenden Fassung anzuwenden. Dieses Gesetz enthalte noch das sog. "Pensionistenprivileg". Danach werde das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhalte, erst gekürzt, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren sei. Dies sei vorliegend erst mit dem Beginn der Rentenzahlung an seine Ehefrau ab dem 07.12.2018 der Fall. Bis dahin habe der Beklagte ihm seine Altersentschädigung ungekürzt zu zahlen.

6

Zur angenommenen Verfassungswidrigkeit der Regelungen zur Beamtenversorgung in Sachsen-Anhalt beruft sich der Kläger zum einen auf ein Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen vom 19.04.2011. Dieser habe entschieden, dass es zur Übernahme inhaltlicher Regelungen eines Bundesgesetzes erforderlich sei, den Wortlaut des zu verabschiedenden Gesetzes in der Vorlage wiederzugeben. Vorliegend habe dem Landesgesetzgeber der Inhalt der Regelungen des Bundesgesetzes in der Gesetzesvorlage indes nicht vorgelegen. Zum anderen sei es den Ländern verwehrt, bei Fortbestand der bundesrechtlichen Regelung einzelne Vorschriften – wie vorliegend geschehen – zu ändern. Andernfalls entstehe eine Mischlage aus Bundes- und Landesrecht, was durch das Bundesverfassungsgericht bei der Neuregelung von Ladenschlusszeiten mit Urteil vom 09.06.2004 beanstandet worden sei.

7

Darüber hinaus sieht sich der Kläger durch die späte Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens durch das Familiengericht ungerecht behandelt. In § 57 Abs. 6 BeamtVG ST sei für Fallgestaltungen, in denen die Entscheidung des Familiengerichtes vor dem 01.04.2011 wirksam geworden sei, geregelt, dass die Kürzung des Ruhegehaltes in diesen Fällen erst dann vorgenommen werde, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren sei. Hätte das Familiengericht das im Jahr 2010 zunächst ausgesetzte Versorgungsausgleichsverfahren rechtzeitig wiederaufgenommen (wie dies von § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich auch gefordert werde) und noch vor dem 01.04.2011 eine Entscheidung getroffen, wäre die Kürzung seiner Altersentschädigung erst mit dem Beginn der Rentenzahlung an seine Ehefrau möglich gewesen. Auf das Risiko einer Kürzung seiner Versorgung im Fall einer Scheidung habe er sich nicht einrichten und auch keine Vorkehrungen treffen können, um etwaige Versorgungslücken zu vermeiden. Im Vertrauen auf den Erhalt des Pensionistenprivilegs habe er in der Vergangenheit Vermögensdispositionen getroffen. Die zum 01.04.2011 erfolgte Abschaffung dieser Privilegierung führe zu einer unzumutbaren Härte.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Landtagsverwaltung vom 29.10.2014 aufzuheben und die Versorgungsbezüge in ungekürzter Form weiterhin zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verteidigt den angefochtenen Bescheid. Die verfassungsrechtlichen Angriffe des Klägers gingen ins Leere. Mit dem Gesetz zur Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 25.07.2007 (GVBl. LSA Nr. 18/2007) habe der Landesgesetzgeber die Regelung in § 1 Abs. 2 des Besoldungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.03.2005 geschaffen, welche am 01.04.2011 durch § 7 BesVersEG LSA abgelöst worden sei. In beiden Gesetzen sei geregelt (gewesen), dass für die Besoldung und Versorgung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die am 31.08.2006 gültigen bundesrechtlichen Gesetze und Verordnungen als Landesrecht fortgelten, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergebe. Damit seien die gesamten bundesrechtlichen Vorschriften und damit auch das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes in das Landesrecht überführt worden; eine "Mischlage" habe nicht bestanden. Zweifel an dem verfassungsmäßigen Zustandekommen dieser Regelung bestünden nicht. Gleiches gelte für die Regelung in § 7 BesVersEG LSA.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Verpflichtungsklage bleibt ohne Erfolg.

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Dabei ist zunächst festzustellen, dass nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 8 Satz 1 AG VwGO LSA richtiger Beklagter der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt ist. Denn nach § 5 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt vom 19.04.2011 vertritt der Präsident das Land in Angelegenheiten des Landtages und regelt seine Geschäfte.

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Der Bescheid des Beklagten vom 29.10.2014, mit dem die monatlichen Versorgungsbezüge des Klägers ab Oktober 2014 gekürzt worden sind, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Festsetzung einer höheren Altersentschädigung.

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Der Kläger hat als ehemaliger Abgeordneter Anspruch auf Altersentschädigung gemäß § 47 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.06.2002 (GVBl. LSA 2002, 270) i.V.m. § 17 in der bis zum In-Kraft-Treten des Achten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt geltenden Fassung (a.F.), also in der Fassung vom 21.07.1994 (GVBl. LSA 1994, 908).

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Der Kläger unterfällt hinsichtlich der Kürzung der ihm nach § 47 AbgG LSA zustehenden Altersentschädigung aufgrund bestehender Versorgungsausgleichsansprüche seiner geschiedenen Ehefrau der Vorschrift des § 57 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz) vom 16.03.1999 - Überleitungsfassung für Sachsen-Anhalt - in der Fassung vom 08.02.2011 (GVBl. LSA 2011, 68; BeamtVG ST). Dies folgt daraus, dass der Gesetzgeber in § 24 AbgG LSA für die Versorgung die für die Landesbeamten geltenden Vorschriften für sinngemäß anwendbar erklärt hat, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Eine Regelung zur Umsetzung des scheidungsbedingten Versorgungsausgleichs enthält das Abgeordnetengesetz des Landes Sachsen-Anhalt nicht, so dass die beamtenrechtliche Vorschrift des § 57 BeamtVG ST zur Anwendung kommt.

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Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ST ist die Versorgung des aus dem Versorgungsausgleich verpflichteten Ehegatten grundsätzlich dann zu kürzen, wenn Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 BGB durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind und diese Entscheidung wirksam wird. Der ausgleichspflichtige Ruhestandsbeamte erhält danach nur noch um den Versorgungsausgleich gekürzte Ruhestandsbezüge und zwar unabhängig davon, ob der ausgleichsberechtigte Ehegatte schon eine Rente bezieht oder nicht. Dies entspricht dem Grundsatz des sofortigen und endgültigen Vollzugs des Versorgungsausgleichs, dessen verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 28.02.1980 ausgesprochen hat (BVerfG, Urteil vom 28.02.1980 – 1 BvL 17.77 – NJW 1980, 692).

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Auf dieser Grundlage hat der Beklagte den Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt vom 06.12.2012 zum Anlass genommen hat, den Kürzungsbetrag nach § 57 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BeamtVG ST zu berechnen und mit monatlich 956,79 Euro zu veranschlagen. Hierbei hat der Beklagte das "Pensionistenprivileg" zutreffend nicht zugunsten des Klägers berücksichtigt. In § 57 Abs. 6 Satz 1 BeamtVG ST ist geregelt, dass dieses Privileg, wonach die Kürzung des Ruhegehaltes erst dann vorgenommen wird, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist, lediglich dann zur Anwendung kommt, wenn die Entscheidung des Familiengerichtes vor dem 01.04.2011 wirksam geworden. Dies war hier nicht der Fall.

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Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen bestehen entgegen der Auffassung des Klägers nicht.

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1. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen vom 19.04.2011 (Vf. 74-II-10 – NVwZ 2011, 936). Mit dieser Entscheidung hat der Verfassungsgerichtshof eine Regelung des sächsischen Landesgesetzgebers für formell verfassungswidrig erklärt. Auslöser war eine abstrakte Normkontrollklage an, die von Mitgliedern des sächsischen Landtages eingebracht wurde. Der Gerichtshof führte zur Begründung u.a. aus, die parlamentarische Demokratie setze den aktiv an der Arbeit des Parlaments mitwirkenden Abgeordneten voraus. Hierfür sei dieser auf ausreichende Informationen zu den anstehenden Beratungsgegenständen angewiesen. Soll er sein Mandat wirkungsvoll ausüben, müssten ihm im parlamentarischen Prozess die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen unterbreitet werden. Die Gesetzesvorlage habe deshalb einen verständlichen, schriftlich niedergelegten, als Stamm- oder Änderungsgesetz gefassten und endgültig gemeinten beschlussreifen Textvorschlag zu unterbreiten. Sie müsse im Wortlaut wiedergeben, was letztlich durch Beschluss des Parlaments formelles Gesetz werden soll. Dies folge letztlich auch aus dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip.

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Vorliegend regelt das Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BesVersEG LSA) vom 08.02.2011 (GVBl. LSA, S. 68) für Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen der in § 1 LBG LSA aufgeführten Dienstherrn (also auch für Landesbeamte), dass für den vorgenannten Personenkreis die am 31.08.2006 gültigen bundesrechtlichen Gesetze und Verordnungen mit Wirkung ab 01.04.2011 als Landesrecht fortgelten, sofern sich aus Abschnitt 2, d. h. den §§ 5 bis 13 BesVersEG LSA nichts anderes ergibt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BesVersEG LSA). Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 BesVersEG LSA gelten Verweisungen im Beamtenversorgungsgesetz auf das Bundesbesoldungsgesetz oder auf Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes bis zum Erlass eines Beamtenversorgungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt als Verweisungen auf das Landesbesoldungsgesetz oder auf die entsprechenden Bestimmungen des Landesbesoldungsgesetzes. In § 8 BesVersEG LSA ist daneben geregelt, dass das nach § 7 fortgeltende Beamtenversorgungsgesetz unter bestimmten Maßgaben Anwendung findet. Ziffer 12 Buchstabe a) dieser Regelung enthält sodann u.a. Regelungen zum Umgang mit Anrechten nach dem Versorgungsausgleichsgesetz. Die Regelungen in § 7 und § 8 BesVersEG basieren auf Art. 2 § 15 und § 16 des Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt (Besoldungsneuregelungsgesetz Sachsen-Anhalt – BesNeuRG LSA). Dieses Gesetz wurde am 03.03.2010 in den parlamentarischen Prozess eingebracht (Landtagsdrucksache 5/2477). Am 09.12.2010 hat es der Landtag verabschiedet und am 16.02.2011 ist es verkündet worden (GVBl. LSA S. 68 ff.). Weder die Regelungen in § 7 und § 8 BesVersEG noch der Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt vom 03.03.2010 enthalten allerdings - auch in der Begründung - nicht den vollständigen Wortlaut des Beamtenversorgungsgesetzes des Bundes.

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Gleichwohl vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass diese Regelungen allein deshalb formell verfassungswidrig sind. Aus Art. 77 Abs. 2 und Abs. 3 Verf LSA folgt lediglich, dass Gesetzentwürfe von der Landesregierung, aus der Mitte des Landtages oder durch Volksbegehren eingebracht werden können und sodann im Landtag in mindestens zwei Beratungen behandelt werden müssen. Bestimmte Anforderungen an die Qualität der Gesetzentwürfe stellt die landesgesetzliche Regelung damit nicht. Auch aus dem Demokratie- und dem Rechtsstaatsprinzip lässt sich nicht ableiten, dass ein Gesetzentwurf zwingend im Wortlaut wiedergeben müsse, was durch Beschluss des Parlaments formelles Gesetz werden soll. Entscheidend ist, dass der Gesetzesentwurf entweder aus sich selbst heraus oder – wie im Fall eines Artikelgesetzes – in Verbindung mit anderen Gesetzen verständlich ist (ebenso: Maunz/Dürig, GG, Stand: September 2015, Art. 76 GG Rn. 19). Sind Inhalt und Umfang der beabsichtigten gesetzlichen Regelungen – wie hier – klar erkennbar, so ist dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit und den Dokumentationspflichten des Gesetzgebers hinreichend entsprochen.

24

2. Auch der Hinweis des Klägers auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.06.2004 zum Ladenschlussgesetz des Bundes, die sich mit der Regelung in Artikel 125a Abs. 2 GG auseinandersetzt, verhilft ihm nicht zum Klageerfolg.

25

Das Bundesverfassungsgericht verweist in der durch den Kläger in Bezug genommenen Entscheidung vom 09.06.2004 auf die Entstehungsgeschichte von Artikel 125a GG. Die Gemeinsame Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat hatte ursprünglich vorgeschlagen, die Vorschrift insgesamt so zu formulieren, dass fortgeltendes Bundesrecht „durch Landesrecht aufgehoben und ergänzt werden“ kann. Später wurden die Verben „aufgehoben und ergänzt“ ausgetauscht durch „ersetzt“. Nach der Beratung im Vermittlungsausschuss wurde die Vorschrift in zwei Absätze untergliedert und in Artikel 125a Abs. 2 GG wurde das Erfordernis einer bundesgesetzlichen Freigabe für die Ersetzung durch Landesrecht vorgesehen. So sollte verhindert werden, dass die Länder fortgeltendes Bundesrecht nur teilweise ändern. Es sollte keine „Mischlage aus Bundes- und Landesrecht für ein und denselben Regelungsgegenstand im selben Anwendungsbereich“ entstehen, die nach Auffassung des BVerfG „im bestehenden System der Gesetzgebung ein Fremdkörper“ gewesen wäre.

26

Unabhängig davon, dass sich die zu Art. 125aAbs. 2 GG entwickelte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht ohne weiteres auf die – vorliegend relevante – Regelung in Art. 125aAbs. 1 GG übertragen lässt, besteht entgegen der Auffassung des Klägers eine „Mischlage aus Bundes- und Landesrecht" im Bereich der landesrechtlichen Regelungen zum Beamtenversorgungsrecht in Sachsen-Anhalt gerade nicht. Mit der Regelung in § 7 BesVersEG hat sich der Landesgesetzgeber nicht (lediglich) zu einer partiellen Ersetzung eines abgrenzten Teilbereiches der bislang geltenden bundesrechtlichen Bestimmungen entschlossen, was zur Folge hätte, dass die unveränderten Teile des bundesgesetzlichen Regelungswerkes in Sachsen-Anhalt als Bundesrecht weiter Geltung beanspruchen. Vielmehr hat der Landesgesetzgeber bestimmt, dass die bundesgesetzlichen Regelungen "als Landesrecht" fortgelten. Damit hat er die bundesgesetzlichen Regelungen insgesamt in Landesrecht überführt. Zwar liegt ein "Ersetzen" i.S.d. § 125a Abs. 1 Satz 2 GG nur dann vor, wenn rechtliche Bestimmungen in Kraft gesetzt werden, durch die die betreffende Materie in eigener Verantwortung des Landes geregelt werden. Inhaltlich reicht für eine Ersetzung des bisherigen Bundesrechts dessen (pauschale) Übernahme in Landesrecht aber aus (ebenso: Maunz/Dürig, GG, Stand: September 2015, § 125a GG Rn. 30).

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3. Die am 08.02.2011 mit Wirkung zum 01.04.2011 geschaffenen hier streitgegenständlichen landesrechtlichen Regelungen verletzen auch nicht das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende Rückwirkungsverbot.

28

Eine Rechtsnorm entfaltet dann Rückwirkung, wenn der Beginn ihrer zeitlichen Anwendung auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm rechtlich existent, d.h. gültig geworden ist (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, z.B. Urteil vom 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01 – NJW 2004, 739 m.w.N.). Der zeitliche Anwendungsbereich einer Norm bestimmt, in welchem Zeitpunkt die Rechtsfolgen einer gesetzlichen Regelung eintreten sollen. Grundsätzlich erlaubt die Verfassung nur ein belastendes Gesetz, dessen Rechtsfolgen frühestens mit Verkündung der Norm eintreten. Die Anordnung, eine Rechtsfolge solle schon für einen vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitraum eintreten (Rückbewirkung von Rechtsfolgen, „echte“ Rückwirkung), ist grundsätzlich unzulässig.

29

Demgegenüber betrifft nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (z.B. Urteil vom 05.02.2004, a.a.O.) die sog. tatbestandliche Rückanknüpfung („unechte“ Rückwirkung) nicht den zeitlichen, sondern den sachlichen Anwendungsbereich einer Norm. Die Rechtsfolgen eines Gesetzes treten erst nach Verkündung der Norm ein, ihr Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor der Verkündung „ins Werk gesetzt“ worden sind. Tatbestände, die den Eintritt ihrer Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig machen, berühren vorrangig die Grundrechte und unterliegen weniger strengen Beschränkungen als die Rückbewirkung von Rechtsfolgen.

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Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Kläger mit seinem Vorbringen zunächst keine Problematik der „echten“ Rückwirkung („Rückbewirkung von Rechtsfolgen“) angesprochen. Der Kläger trägt vor, die zum 01.04.2011 erfolgte Abschaffung des "Pensionistenprivilegs" führe zu einer unzumutbaren Härte, da er im Vertrauen auf den Erhalt dieser Privilegierung in der Vergangenheit Vermögensdispositionen getroffen habe. Der Gesetzgeber hat durch die Regelung in § 57 Abs. 6 BeamtVG ST allerdings sichergestellt, dass vor dem 01.04.2011 (also vor Inkrafttreten) wirksam gewordene Entscheidungen des Familiengerichts noch nach der alten Rechtslage behandelt werden. Die neuen Vorschriften erfassen demnach erst danach wirksam gewordene Entscheidungen des Familiengerichts.

31

Der Kläger kann auch nicht erfolgreich geltend machen, der Beklagte habe § 57 BeamtVG ST deshalb rückwirkend zur Anwendung gebracht, weil vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Vorschrift (am 01.04.2011) bereits ein Versorgungsausgleichsverfahren anhängig gewesen sei und die für ihn negative Regelung (Abschaffung des Pensionistenprivilegs) damit an einen Tatbestand aus der Vergangenheit anknüpft. Sollte insoweit von einer sog. unechten Rückwirkung („tatbestandliche Rückanknüpfung“) auszugehen sein, wäre jedenfalls das Vertrauen des Klägers in einen unveränderten Fortbestand des damals geltenden Beamtenversorgungsrechts nicht schutzwürdig.

32

Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die bisherige Rechtslage geeignet war, aus dem Vertrauen auf ihren Fortbestand heraus Entscheidungen und Dispositionen herbeizuführen, die sich bei der Änderung der Rechtslage als nachteilig erweisen. Auch ist das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand einer über viele Jahre gewährten Rechtsposition grundsätzlich hoch einzuschätzen. Deshalb soll der Betroffene grundsätzlich in seinem Vertrauen darauf geschützt sein, dass der Gesetzgeber nicht nachträglich eine Regelung trifft, auf die der Beamte nicht mehr durch eine Verhaltensänderung reagieren kann. Gleichwohl ist der mit der Regelung in § 57 BeamtVG ST verbundene Eingriff in rechtlich geschützte Positionen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

33

Die bereits zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.1980 (a.a.O.) betraf die Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs, der nach dem durch das Erste Eherechtsreformgesetz geänderten Scheidungsfolgenrecht bei der Ehescheidung zwischen den Ehegatten vorgenommen wird und der auch dann durchzuführen ist, wenn die Ehe vor dem Inkrafttreten der Neuregelung geschlossen wurde (sog "Altehe"). In dieser Entscheidung heißt es:

34

"Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, daß es eine wesentliche Funktion der Eigentumsgarantie ist, dem Bürger Rechtssicherheit hinsichtlich der durch Art 14 Abs 1 GG geschützten Güter zu gewährleisten und das Vertrauen auf das durch die verfassungsmäßigen Gesetze ausgeformte Eigentum zu schützen. Insoweit hat der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes für die vermögenswerten Güter im Eigentumsgrundrecht eine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren (BVerfGE 45, 142 (168) mwN). Die Eigentumsgarantie erfüllt daher für die durch sie geschützten rentenversicherungsrechtlichen Positionen die Funktion des Vertrauensschutzes gegenüber Eingriffsakten. Entsprechendes gilt für die Garantie des Art 33 Abs. 5 GG (vgl. für das Sozialstaatsprinzip und Art 33 Abs. 5 GG BVerfGE 17, 337 (355)).

35

Der Gesetzgeber war zur Neuregelung des Scheidungsfolgenrechts befugt und von Verfassungs wegen nicht daran gehindert, das neue Recht auch auf "Altehen" zu erstrecken. Diese Erstreckung sollte ausschließen, daß für die Versorgungsrechte Geschiedener zwei unterschiedliche Systeme nebeneinander bestehen und etwa nach Wiederverheiratung und erneuter Scheidung für ein und dieselbe Person zweierlei Recht gilt. Soweit der Gesetzgeber rentenversicherungsrechtliche und beamtenversorgungsrechtliche Positionen umgestaltet hat, war er gehalten, deren Schutz durch Art 14 Abs. 1 und Art 33 Abs. 5 GG für "Altehen" und für "Neuehen" zu wahren. Das Vertrauen auf den ungeschmälerten Fortbestand der Versorgungsanrechte und auf deren Verfügbarkeit für die Alterssicherung und Invaliditätssicherung ist entscheidend geprägt durch die Eigentumsgarantie und bei Beamten durch die Gewährleistung des Alimentationsgrundsatzes. Die Ausgangslage ist insoweit für alle Verheirateten, die Inhaber grundrechtlich gesicherter Versorgungspositionen sind, grundsätzlich gleich, so daß dem Zeitpunkt der Eheschließung keine wesentliche Bedeutung zukommt.

36

Es ist allerdings anzunehmen, daß vor allem bei "Altehen" nach längerem Getrenntleben oder aus anderen Gründen Umstände vorliegen, die den mit dem Versorgungsausgleich verbundenen Eingriff als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Für derartige Fälle werden § 1587b Abs 4 und § 1587c BGB oder zumindest die Kürzungsvorschriften des Art 12 Nr 3 Abs 3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG (vgl C I. 2. d) besondere Bedeutung gewinnen. Darüber hinaus kann es gerade bei "Altehen" zu den unter C III. 2. beschriebenen Härten durch nachträglich eintretende Umstände kommen, denen der Gesetzgeber durch die ihm aufgegebene ergänzende Regelung Rechnung zu tragen hat. Für die Ausgestaltung und Anwendung dieser ergänzenden Härteregelung kann wesentlich sein, daß Ehegatten, die nach dem 1. Juli 1977 geheiratet haben oder heiraten werden, den Auswirkungen eines etwaigen Versorgungsausgleichs eher begegnen können als die Partner von "Altehen". Schon die Möglichkeit des vertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs (§ 1408 Abs. 2 BGB) wird bei ihnen häufiger in Betracht kommen. Ferner können die Partner von "Neuehen" sich eher auf das Risiko einer Kürzung ihrer Versorgung im Fall einer Scheidung einrichten und Vorkehrungen treffen, um etwaige Versorgungslücken zu vermeiden. Für sie wird es insbesondere naheliegen, den Versicherungsschutz des haushaltsführenden und nicht erwerbstätigen Ehegatten aufrechtzuerhalten, um Risiken aufzufangen. Unterlassen sie dies, obwohl es ihnen finanziell möglich ist, werden sie im Fall einer Scheidung im allgemeinen nicht besser zu stellen sein als diejenigen, die durch solche Vorkehrungen einer Kürzung von Versorgungsansprüchen vorgebeugt haben. Da Partner länger bestehender "Altehen" solche Möglichkeiten nicht oder nur sehr begrenzt wahrnehmen können, gewinnt für sie eine ergänzende Härteregelung besondere Bedeutung. Nach Meinung einer Minderheit des Senats kann eine Härteklausel, die sich im Ergebnis entweder zu Lasten der Solidargemeinschaft (Splitting) oder zu Lasten der Allgemeinheit (Quasi-Splitting) auswirke, überhaupt nur als Übergangsregelung für "Altehen" in Betracht kommen, zumal nur hier der Versorgungsausgleich bereits entstandene individualrechtliche Positionen umgestalte, ohne daß deren Inhaber dem habe begegnen können."

37

Das Bundesverfassungsgericht hat also die mit dem geänderten Scheidungsfolgenrecht für "Altehen" verbundenen Härten erkannt, aber den hiermit verbundenen Eingriff in grundrechtlich geschützte Positionen nicht als unverhältnismäßig angesehen, solange ergänzende Regelungen existieren, die zu einem Ausgleich der mit dem Eingriff verbundenen Härten führen. Eine derartige Regelung fand sich seinerzeit in § 1587c BGB, wonach ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre. Diese Regelung wurde durch § 27 des am 01.09.2009 in Kraft getretenen Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz – VersAusglG) ersetzt. Danach findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre; dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

38

Damit lässt sich feststellen, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der hier streitgegenständlichen Regelungen am 01.04.2011 bundesgesetzliche Regelungen bestanden, die besondere Härten ausgleichen sollen. Der Landesgesetzgeber war sich über die bestehenden Regelungen im VersAusglG auch durchaus bewusst, da er ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf vom 03.03.2010 die Rechtslage im Land an die rentenrechtlichen Bundesregelungen anpassen wollte und hierbei ausdrücklich auf das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom 01.09.2009 Bezug genommen hat. Unter diesen Umständen ist der mit der Abschaffung des Pensionistenprivilegs verbundene Eingriff in grundrechtlich geschützte Vermögenspositionen (im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts) verhältnismäßig und aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden.

39

4. Der weitere Einwand des Klägers, dass die Kürzung seiner Altersentschädigung erst mit dem Beginn der Rentenzahlung an seine Ehefrau ab dem 07.12.2018 möglich gewesen wäre, wenn das Amtsgericht B-Stadt das im Jahr 2010 zunächst ausgesetzte Versorgungsausgleichsverfahren rechtzeitig wiederaufgenommen und noch vor dem 01.04.2011 eine Entscheidung getroffen hätte, veranlasst keine andere rechtliche Bewertung. Die seit dem 23.09.2014 rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts sind für den Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Beamten und auch das Verwaltungsgericht so lange zu beachten ist, als diese nicht durch eine andere rechtskräftige Entscheidung (§§ 225, 226 FamFG) ersetzt wird. Die Entscheidung des Familiengerichts ist für das Verwaltungsgericht bindend.

40

Ob der Kläger nach Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung im Rahmen eines Abänderungsverfahren nach §§ 225, 226 FamFG erfolgreich geltend machen kann, die Kürzung seiner Altersentschädigung begründe einen Härtefall i.S.d. § 27 VersAusglG, vermag die Kammer nicht zu beurteilen. Allerdings hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Abschaffung des Rentner- bzw. Pensionistenprivilegs auch im Rahmen einer nach § 27 VersAusglG anzustellenden Billigkeitsabwägung als eine vom Ausgleichspflichtigen grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmende Gesetzesänderung anzusehen ist (vgl. Beschlüsse vom 13.02.2013 - XII ZB 527/12 - FamRZ 2013, 690 Rn. 20 und vom 11.12.2013 - XII ZB 253/13 - FamRZ 2014, 461 Rn. 17). Deshalb kommt es entscheidend darauf an, ob die Durchführung des gekürzten Versorgungsausgleichs zu einem erheblichen und damit grob unbilligen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den Eheleuten führen würde (BGH, Beschluss vom 08.04.2015 – XII ZB 428/12 - FamRZ 2015, 1001). Dies zu überprüfen ist Sache der Zivilgerichte.

41

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufungszulassung erfolgt gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung, da die Kammer mit der Entscheidung in einer wesentlichen Frage von der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen abweicht und diese Frage auch in anderen Fallgestaltungen an Bedeutung gewinnen kann.


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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Gesetz über den Versorgungsausgleich


Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 78


(1) Die Klage ist zu richten 1. gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,2

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 57 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung


(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts 1. Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder2. Anrechte nach dem Versorgungsausgleic

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 27 Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs


Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 225 Zulässigkeit einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung


(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig. (2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 226 Durchführung einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung


(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger. (2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Vers

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1408 Ehevertrag, Vertragsfreiheit


(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern. (2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über d

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 76


(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht. (2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, innerha

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 1


(1) Der Bund kann nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes Grundstücke beschaffen 1. für Zwecke der Verteidigung;2. insbesondere auch zur Erfüllung der Verpflichtungen des Bundes aus zwischenstaatlichen Verträgen über die Stationierung und Recht

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 50 Wiederaufnahme von ausgesetzten Verfahren nach dem Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz


(1) Ein nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes ausgesetzter Versorgungsausgleich 1. ist auf Antrag eines Ehegatten oder eines Versorgungsträgers wieder aufzunehmen, wenn aus einem im Versorgungsausgleich zu berücksichti

Abgeordnetengesetz - AbgG | § 47 Veröffentlichung


Die anzeigepflichtigen Angaben gemäß § 45 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 bis 4 werden auf den Internetseiten des Bundestages veröffentlicht. Soweit der Wert der Angaben nach § 45 Absatz 3 nicht bezifferbar ist, erfolgt die Veröffentlichung unter Besc

Abgeordnetengesetz - AbgG | § 24 Überbrückungsgeld für Hinterbliebene


(1) Die Hinterbliebenen eines Mitglieds des Bundestages erhalten die noch nicht abgerechneten Leistungen nach diesem Gesetz, soweit sie im Zeitpunkt des Todes fällig waren. Der überlebende Ehegatte, die eingetragene Lebenspartnerin/der eingetragene L

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 12. Apr. 2016 - 5 A 683/14 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 12. Apr. 2016 - 5 A 683/14 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Dez. 2013 - XII ZB 253/13

bei uns veröffentlicht am 11.12.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 253/13 vom 11. Dezember 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 27, 33 Unterhaltsansprüche einer anderen als der im Versorgungsausgleich ausgleich

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Feb. 2013 - XII ZB 527/12

bei uns veröffentlicht am 13.02.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 527/12 vom 13. Februar 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 27, 35 Eine befristete Herabsetzung des Versorgungsausgleichs ist nicht bereits deshalb gebo

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Apr. 2015 - XII ZB 428/12

bei uns veröffentlicht am 08.04.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 428/12 vom 8. April 2015 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 27 a) Die Gesetzesänderung betreffend den Wegfall des sogenannten Rentnerbzw. Pensionistenprivi

Referenzen

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

(1) Ein nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes ausgesetzter Versorgungsausgleich

1.
ist auf Antrag eines Ehegatten oder eines Versorgungsträgers wieder aufzunehmen, wenn aus einem im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären;
2.
soll von Amts wegen spätestens bis zum 1. September 2014 wieder aufgenommen werden.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 Nr. 1 ist frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem auf Grund des Versorgungsausgleichs voraussichtlich Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die anzeigepflichtigen Angaben gemäß § 45 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 bis 4 werden auf den Internetseiten des Bundestages veröffentlicht. Soweit der Wert der Angaben nach § 45 Absatz 3 nicht bezifferbar ist, erfolgt die Veröffentlichung unter Beschreibung der eingeräumten Rechtsposition.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

(1) Die Hinterbliebenen eines Mitglieds des Bundestages erhalten die noch nicht abgerechneten Leistungen nach diesem Gesetz, soweit sie im Zeitpunkt des Todes fällig waren. Der überlebende Ehegatte, die eingetragene Lebenspartnerin/der eingetragene Lebenspartner und die Abkömmlinge erhalten ein Überbrückungsgeld in Höhe einer Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1. Das Überbrückungsgeld beträgt bei einer Dauer der Mitgliedschaft von mehr als acht Jahren oder von mehr als zwei Wahlperioden das Eineinhalbfache der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1. Sind Hinterbliebene im Sinne des Satzes 2 nicht vorhanden, wird sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit getragen haben, das Überbrückungsgeld bis zur Höhe ihrer Aufwendungen gewährt. Der Auszahlungsbetrag des Überbrückungsgeldes vermindert sich vom 31. März 2004 an um 1 050 Euro.

(2) Das gleiche gilt beim Tod eines ehemaligen Mitglieds des Bundestages, das die Voraussetzungen der Mitgliedschaftsdauer nach § 19 erfüllt und noch keine Altersentschädigung erhält.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

(1) Der Bund kann nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes Grundstücke beschaffen

1.
für Zwecke der Verteidigung;
2.
insbesondere auch zur Erfüllung der Verpflichtungen des Bundes aus zwischenstaatlichen Verträgen über die Stationierung und Rechtsstellung von Streitkräften auswärtiger Staaten im Bundesgebiet;
3.
zur Gewährung einer Entschädigung in Land im unmittelbaren Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nummer 1 oder 2;
4.
zur Verlegung oder Errichtung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen im unmittelbaren Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nummer 1, 2 oder 3;
5.
zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen, die wegen der Verwendung bundes- oder reichseigener Grundstücke für Zwecke der Nummern 1 und 2 notwendig ist;
6.
zur Verlegung von Anlagen oder Einrichtungen der Verteidigung, weil die benutzten Grundstücke für Anlagen oder Einrichtungen benötigt werden, für die eine Enteignung nach anderen Gesetzen zulässig wäre.

(2) Sollen Grundstücke für die in Absatz 1 genannten Zwecke beschafft werden, so ist die Landesregierung zu hören, die nach Anhörung der betroffenen Gemeinde (Gemeindeverband) unter angemessener Berücksichtigung der Erfordernisse der Raumordnung, insbesondere der landwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Interessen sowie der Belange des Städtebaus und des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu dem Vorhaben Stellung nimmt. Die Stellungnahme hat sich auch darauf zu erstrecken, ob das Vorhaben aus Grundbesitz der öffentlichen Hand, der in angemessener Entfernung gelegen und für das Vorhaben geeignet ist, unter Berücksichtigung der Grundsätze in Satz 1 befriedigt werden kann. Zu dem Grundbesitz der öffentlichen Hand gehört auch der Grundbesitz juristischer Personen des privaten Rechts, an deren Kapital die öffentliche Hand überwiegend beteiligt ist.

(3) Alsdann bezeichnet der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern die Vorhaben, für die Grundstücke nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu beschaffen sind, und sorgt in geeigneten Fällen für öffentliche Bekanntmachung. Will der zuständige Bundesminister von der Stellungnahme der Landesregierung abweichen, so unterrichtet er die betreffende Landesregierung vor seiner Entscheidung.

(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.

(2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Verlangt er aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen oder, wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach sechs Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist zur Stellungnahme neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung.

(3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen. Verlangt sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die Frist drei Wochen oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, sechs Wochen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung. Der Bundestag hat über die Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und Beschluß zu fassen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.

(2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden.

(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.

(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.

(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.

(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.

(2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.

(3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(5) Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt.

(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.

(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.

(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.

(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.

(2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.

(3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(5) Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

20
Bei der Abschaffung dieser Regelung, die den ausgleichspflichtigen Ehegatten über den Halbteilungsgrundsatz hinaus durch eine versicherungsfremde Sozialleistung aus den Mitteln der gesetzlichen Regelsicherungssysteme begünstigte (vgl. auch Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 271/12 - FamRZ 2013, 189 Rn. 15), handelt es sich um eine grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmende Gesetzesänderung. Sie trifft auch den Ehemann des vorliegenden Verfahrens, da die gerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht vor dem Inkrafttreten der Neuregelung getroffen war.
17
Bei der Abschaffung dieser Regelung, die den ausgleichspflichtigen Ehegatten über den Halbteilungsgrundsatz hinaus durch eine versicherungsfremde Sozialleistung aus den Mitteln der gesetzlichen Regelsicherungssysteme begünstigte, handelt es sich um eine grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmende Gesetzesänderung (Senatsbeschluss vom 13. Februar 2013 - XII ZB 527/12 - FamRZ 2013, 690 Rn. 20). Sie trifft auch den Ehemann des vorliegenden Verfahrens, da die gerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht vor dem Inkrafttreten der Neuregelung getroffen war und deshalb keine unechte Rückwirkung vorliegt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 428/12
vom
8. April 2015
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Gesetzesänderung betreffend den Wegfall des sogenannten Rentnerbzw.
Pensionistenprivilegs (§ 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI aF, § 57 Abs. 1
Satz 2 BeamtVG aF) rechtfertigt für sich genommen eine auf § 27
VersAusglG gestützte Korrektur des Versorgungsausgleichs zu Lasten des
ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht (im Anschluss an Senatsbeschlüsse
vom 13. Februar 2013 - XII ZB 527/12 - FamRZ 2013, 690 und vom
11. Dezember 2013 - XII ZB 253/13 - FamRZ 2014, 461).

b) Kann im Rahmen einer Prognoseentscheidung nicht mit der erforderlichen
Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Versorgung des insgesamt
ausgleichsberechtigten Ehegatten selbst unter Berücksichtigung der im
Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte künftig hinter der Versorgung
des ausgleichspflichtigen Ehegatten zurückbleiben wird, ist eine Anwendung
des § 27 VersAusglG wegen wirtschaftlichen Ungleichgewichts - vorbehaltlich
sonstiger Härtegründe - regelmäßig nicht gerechtfertigt.
BGH, Beschluss vom 8. April 2015 - XII ZB 428/12 - Kammergericht Berlin
AG Tempelhof-Kreuzberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger,
Dr. Botur und Guhling

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 21. Juni 2012 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.608 €

Gründe:

I.

1
Der 1971 geborene Antragsteller und die 1973 geborene Antragsgegnerin haben am 6. August 2005 die Ehe miteinander geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde am 25. Mai 2010 zugestellt.
2
Der Antragsteller, der den Beruf des Glas- und Gebäudereinigers gelernt hat, arbeitet derzeit im Lebensmitteleinzelhandel. Die Antragsgegnerin war vor der Eheschließung als Krankenschwester in einem Klinikum beschäftigt. Im Jahre 2004 erkrankte sie an einer Meningoenzephalitis, was zu ihrer Verrentung wegen Invalidität mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 führte. Seit dem Jahre 2011 bezieht die Antragsgegnerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Beteiligten zu 2 (DRV Bund) in Höhe von brutto 1.231,85 € sowie eine Betriebsrente von der Beteiligten zu 3 (VBL) in Höhe von brutto 370,79 €. Nach Abzug der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beträgt das gesamte Nettoruhegehalt der Antragsgegnerin aus beiden Versorgungen derzeit 1.412,91 €.
3
Während der gesetzlichen Ehezeit vom 1. August 2005 bis zum 30. April 2010 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Ehegatten Versorgungsanrechte erworben. Die ehezeitlichen Anrechte der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung belaufen sich auf 7,0076 Entgeltpunkte (Ost) mit einem Ausgleichswert von 3,5038 Entgeltpunkten (Ost) und einem korrespondierenden Kapitalwert von 18.768,85 €. Ferner hat die Antragsgegnerin ein Anrecht der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (VBLklassik) erworben, dessen Ausgleichswert der Versorgungsträger mit 13,24 Versorgungspunkten bei einem korrespondierenden Kapitalwert von 3.735,80 € angegeben hat. Der Ehemann hat in der Ehezeit ausschließlich Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die sich auf 1,2214 Entgeltpunkte und 2,3714 Entgeltpunkte (Ost) belaufen. Ihre Ausgleichwerte betragen 0,6107 Entgeltpunkte und 1,1857 Entgeltpunkte (Ost) bei korrespondierenden Kapitalwerten von 3.889,30 € und 6.351,46 €.
4
Das Amtsgericht hat die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und im Verbund den Versorgungsausgleich dergestalt geregelt, dass alle von den Eheleuten erworbenen Versorgungsanrechte entsprechend dem Vorschlag der Versorgungsträger intern geteilt werden. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin , die einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs erreichen möchte, hat das Kammergericht die angefochtene Entscheidung (nur) dahingehend abgeändert , dass der Ausgleichswert der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von 13,24 Versorgungspunkten auf 10,61 Versorgungspunkte mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 2.993,41 € herabgesetzt wird. Die weitergehende Beschwerde hat das Kammergericht zurückgewiesen.
5
Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin , mit der sie weiterhin einen vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs erstrebt.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
7
1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2013, 472 veröffentlicht ist, hat den Versorgungsausgleich gemäß § 27 VersAusglG geringfügig - wegen eines Teils der Zusatzversorgung der Antragsgegnerin - herabgesetzt und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
8
Ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs komme nicht in Betracht. Der vorzeitige Renteneintritt der Antragsgegnerin gehe auf Seiten des Antragstellers nicht mit einer grob leichtfertigen Handhabung seiner eigenen Altersvorsorge einher. Darüber hinaus fehle es an einer sicheren Prognose, dass der Antragsteller aufgrund seiner eigenen Aufstockungsmöglichkeiten zu einer unverhältnismäßig hohen Versorgung gelangen könne. Zwar sei dies auch Folge der unterschiedlichen Erwerbsbiographien. Diese hätten die früheren Eheleute indessen im Zusammenhang mit ihrer Eheschließung ebenso gekannt wie die schon 2004 eingetretene Erkrankung der früheren Ehefrau.
9
In Übereinstimmung mit der zum vorzeitigen Rentenbezug nach altem Recht ergangenen Rechtsprechung sei der Ausgleich nach § 27 VersAusglG jedoch dahin zu begrenzen, dass dem Antragsteller lediglich die Anwartschaf- ten zufließen dürften, die ohne den vorzeitigen Eintritt der Invalidität der Antragsgegnerin zu übertragen gewesen wären. Nach den insoweit durchgeführten Ermittlungen wäre es allerdings bei den gesetzlichen Rentenanwartschaften der Antragsgegnerin zu keinen nennenswerten Veränderungen beim Ausgleichswert gekommen, wenn die Antragsgegnerin (fiktiv) ihre frühere Tätigkeit in der Ehezeit zu den gleichen Bedingungen fortgesetzt hätte. Demgegenüber hätte sich bei der VBL-Versorgung der Antragsgegnerin eine nicht ganz unerhebliche Verschiebung ergeben, weil der vorzeitige Bezug der Erwerbsunfähigkeitsrente versicherungstechnisch zu einer - gegenüber dem planmäßigen Verlauf der Versicherung - deutlichen Erhöhung des ehezeitlichen Deckungskapitals geführt habe. Bei einer fortgesetzten Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin hätte sich nur noch ein Ausgleichswert von 10,61 Versorgungspunkten (statt 13,24 Versorgungspunkten) mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 2.993,41 € (statt 3.735,80 €) ergeben. Es sei unbillig, den Antragsteller an der durch den vorzeitigen Rentenbezug der Antragsgegnerin eingetretenen Erhöhung des ehezeitlichen Anrechts partizipieren zu lassen. Zwar sei das Argument der Geringfügigkeit der im Raum stehenden Herabsetzung des Versorgungsausgleichs ambivalent, weil geringeren Nachteilen auf Seiten der Antragsgegnerin auch geringe Vorteile auf Seiten des derzeit gesunden und weiterhin berufstätigen Antragstellers entgegenstünden. Ausschlaggebend für die Kürzung sei allerdings die mit dem Wegfall des sogenannten Rentnerprivilegs verbundene Änderung des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechtszustands. Im Rahmen der nach § 27 VersAusglG anzustellenden Billigkeitsprüfung könne nun nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Verpflichtete bis zum Renteneintritt des Berechtigten aus der ungekürzten Versorgung Rücklagen bilden könne. Vielmehr führe der Wegfall des Rentnerprivilegs dazu, dass die Antragsgegnerin voraussichtlich für einen Zeitraum von mehr als 25 Jahren monatliche Schmälerungen ihrer zum Unterhalt zur Verfügung stehenden Ren- tenzahlungen hinzunehmen hätte, was bei einer Verzinsung von 2 % und einem gleichbleibenden monatlichen Kürzungsbetrag von 22,41 € einen Kapitalbetrag von mindestens 8.800 € ergebe.
10
Da es keine Anhaltspunkte für eine Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit der Antragsgegnerin gebe, sei diese voraussichtlich "auf jeden Euro" ihrer Versorgung angewiesen, während der Antragsteller die vergleichsweise geringe Einbuße durch die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs aller Voraussicht nach während seines weiteren Berufslebens werde kompensieren können. Es möge zutreffen, dass der Antragsteller insgesamt nur über geringes Einkommen verfüge und die Pflichtbeitragszeiten auch in Zukunft möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichen Einzahlungen belegen könne. Dieser Umstand sei jedoch nicht in der Ehe angelegt, sondern bedingt durch seine Ausbildung und seinen bisherigen beruflichen Werdegang.
11
Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ohne Erfolg.
12
2. Gemäß § 27 VersAusglG findet der Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, wenn und soweit er grob unbillig wäre. Eine grobe Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände die rein schematische Durchführung des Ausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs , nämlich eine dauerhaft gleichwertige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewähren , dem Gerechtigkeitsgedanken in unerträglicher Weise widersprechen würde.
13
Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung , die im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur darauf hin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (Senatsbeschlüsse vom 19. September 2012 - XII ZB 649/11 - FamRZ 2013, 106 Rn. 16 und vom 30. März 2011 - XII ZB 54/09 - FamRZ 2011, 877 Rn. 11 mwN). Auf der Grundlage dieses eingeschränkten Überprüfungsmaßstabs lässt die durch das Beschwerdegericht vorgenommene Abwägung keine Fehler zu Lasten der Antragsgegnerin erkennen.
14
3. Der von der Rechtsbeschwerde erstrebte vollständige Ausschluss des Versorgungsausgleichs kommt nicht in Betracht.
15
a) Die Anwendung des § 27 VersAusglG ist im vorliegenden Fall nicht schon deshalb geboten, weil die laufende Invaliditätsversorgung der Antragsgegnerin in der - voraussichtlich noch langen - Zeit, in welcher der Antragsteller seinerseits noch nicht verrentet ist, nicht mehr durch das sogenannte Rentnerbzw. Pensionistenprivileg vor den Auswirkungen des Versorgungsausgleichs geschützt wird, was sich unter dem bis zum 31. August 2009 geltenden Rechtszustand für die gesetzliche Erwerbsminderungsrente aus § 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI aF und für die VBL-Betriebsrente aus § 1 Abs. 3 VAHRG iVm § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG aF (vgl. dazu BGH Urteil vom 28. September 1994 - IV ZR 208/93 - NJW 1995, 657 f.) ergeben hätte.
16
aa) Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass es sich bei der Abschaffung dieser Regelungen, die den ausgleichspflichtigen Ehegatten über den Halbteilungsgrundsatz hinaus durch eine versicherungsfremde Sozialleistung aus den Mitteln der gesetzlichen Regelsicherungssysteme begünstigte, auch im Rahmen einer nach § 27 VersAusglG anzustellenden Billigkeitsabwägung als eine vom Ausgleichspflichtigen grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmende Gesetzesänderung anzusehen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 2013 - XII ZB 527/12 - FamRZ 2013, 690 Rn. 20 und vom 11. Dezember 2013 - XII ZB 253/13 - FamRZ 2014, 461 Rn. 17).
17
bb) Zwar schlägt sich infolge der Abschaffung des Rentner- bzw. Pensionistenprivilegs die Kürzung der Versorgung bei dem Ausgleichsverpflichteten vorübergehend noch nicht in der Auszahlung von Versicherungsleistungen an den Ausgleichsberechtigten nieder. Dies beruht jedoch auf der dem Versorgungsausgleich zugrundeliegenden Konzeption der sofortigen Verselbständigung der ausgleichsbedingt geteilten Versorgungsanrechte, die infolge der Teilung eigenständigen und voneinander unabhängigen Versicherungsverläufen folgen (BVerfG FamRZ 2015, 389, 391). Soweit sich aus der Kürzung der laufenden Versorgung deshalb eine Härte für den von der Einbeziehung seiner Versorgungsanrechte in den Versorgungsausgleich betroffenen Rentner oder Pensionär ergibt, liegt diese Härte in dem auf sofortigen und endgültigen Vollzug gerichteten System des Versorgungsausgleichs begründet. Der Senat hat bereits in seiner früheren Rechtsprechung betont, dass Härteklauseln im Versorgungsausgleich keine generelle Korrektur rein systembedingter Belastungen für den ausgleichspflichtigen Ehegatten ermöglichen, sondern - vorbehaltlich sonstiger Herabsetzungsgründe - grundsätzlich erst dann eingreifen können, wenn die Durchführung des ungekürzten Versorgungsausgleichs zu einem erheblichen und damit grob unbilligen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den Eheleuten führen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 68/03 - FamRZ 2007, 627, 629 mwN).
18
Ohne das Vorliegen dieser weiteren Voraussetzungen lässt der Wegfall des früheren Rentner- bzw. Pensionistenprivilegs nach § 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI aF, § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG aF für sich genommen nicht den Schluss darauf zu, dass die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs bei laufenden Versorgungen zu einem im Sinne des § 27 VersAusglG grob unbilligen oder gar verfassungswidrigen (vgl. dazu BVerfG FamRZ 2015, 389, 390 f.) Ergebnis führt. Die Gesetzesänderung rechtfertigt daher für sich genommen eine auf § 27 VersAusglG gestützte Korrektur des Versorgungsausgleichs zu Lasten des Ausgleichsberechtigten nicht (vgl. auch Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 558; Holzwarth FamRZ 2015, 475, 476).
19
cc) Etwas grundlegend anderes lässt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht aus der Senatsentscheidung vom 25. April 2007 herleiten. In dieser zu § 1587 c Nr. 1 BGB aF ergangenen Entscheidung (Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1087) hat es der Senat abgelehnt, die Belastung eines bereits im Rentenalter stehenden Ausgleichspflichtigen mit nicht einkommensabhängigen Beiträgen zu einer privaten Krankenvollversicherung zum Anlass für eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs zu nehmen und zur Begründung - und dies auch nur ergänzend - darauf hingewiesen, dass der Ausgleichspflichtige, dem im konkreten Fall das Rentnerprivileg nach § 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI aF zugutekam, aus der ungekürzten Versorgung Rücklagen für die künftigen Beiträge in der privaten Krankenversicherung bilden könne. Diese Entscheidung rechtfertigt aber nicht den Umkehrschluss, dass die sofortige Kürzung einer laufenden Versorgung aufseiten des Ausgleichspflichtigen ohne weiteres über Härteklauseln korrigiert werden könne, wenn dem Ausgleichspflichtigen das Rentnerprivileg nicht zugutekommt und der Ausgleichsberechtigte aus dem übertragenen Anrecht noch keine Versorgung erlangen kann.
20
b) Die Durchführung des ungekürzten Versorgungsausgleichs würde unter den obwaltenden Umständen nicht zu einem erheblichen und damit grob unbilligen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den beteiligten Eheleuten führen.
21
aa) Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich erst dann der Fall, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, dass zum einen der auf Grundlage einer Vorsorgevermögensbilanz insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte über so hohes Einkommen bzw. Vermögen verfügen wird, dass seine Altersversorgung voll abgesichert ist, während zum anderen der insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte auf die ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 24. April 2013 - XII ZB 172/08 - FamRZ 2013, 1200 Rn. 21 und vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 Rn. 36 mwN). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
22
bb) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts wird der vollständige Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Anrechte für die Antragsgegnerin dazu führen, dass ihre gesetzliche Erwerbsminderungsrente um brutto 39,71 € und ihre VBL-Rente um brutto 22,41 € gekürzt wird. Dies stellt im Hinblick auf die Höhe der von der Antragsgegnerin bezogenen Renteneinkünfte die nachhaltige Sicherung selbst eines angemessenen Unterhalts nicht in Frage, weil ihr nach Durchführung des ungekürzten Versorgungsausgleichs aus den beiden Versorgungen nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen voraussichtlich immer noch Nettoeinkünfte in Höhe von rund 1.350 € verbleiben würden. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ist eine Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit der Antragsgegnerin bis zum Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters zwar nicht zu erwarten. Der Antragsgegnerin bleibt indessen auch beim Bezug einer Altersrente als Folgerente mindestens das bisherige Versorgungsniveau erhalten (§ 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI, § 40 VBL-Satzung).
23
cc) Demgegenüber lässt sich - wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat - keine tragfähige Prognose dahingehend stellen, dass der Antragsteller seine künftige Versorgung wegen Alters oder Invalidität auch ohne den Zuerwerb von Versorgungsanrechten im Versorgungsausgleich ohne weiteres sicherstellen kann.
24
Aus der Ungewissheit über Dauer und Umfang ihrer künftigen versorgungsbegründenden Erwerbstätigkeit kann zu Lasten der ausgleichsberechtigten Person kein Argument für die Anwendung der Härteklausel hergeleitet werden (Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 1999 - XII ZB 148/95 - FamRZ 1999, 499, 500 und vom 9. Mai 1990 - XII ZB 58/89 - FamRZ 1990, 1341, 1342). Dementsprechend darf die Anwendung des § 27 VersAusglG nicht auf eine derart unsichere Tatsachenprognose gestützt werden, dass die Korrektur von Härten für den Ausgleichspflichtigen in eine Benachteiligung des Ausgleichsberechtigten umschlagen kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. April 2013 - XII ZB 172/08 - FamRZ 2013, 1200 Rn. 24 und vom 14. Februar 2007 - XII ZB 68/03 - FamRZ 2007, 627, 629).
25
Bis zum Ende der Ehezeit hatte der seinerzeit 38-jährige Antragsteller nach den Auskünften der Beteiligten zu 1 (DRV Knappschaft-Bahn-See) auf seinem Versicherungskonto insgesamt 3,0588 Entgeltpunkte und 11,6764 Entgeltpunkte (Ost) erworben, was auf der Grundlage der am 30. April 2010 geltenden Rechengrößen einer monatlichen Anwartschaft in einer Gesamthöhe von (lediglich) 364,95 € entspricht. Unabhängig vom Risiko der Erwerbsunfähigkeit erscheint es angesichts der Ausbildung und der bisherigen, durch zahlreiche Arbeitgeberwechsel und häufige Phasen der Arbeitslosigkeit geprägten Erwerbsbiographie des Antragstellers zweifelhaft, ob es ihm gelingen wird, im Laufe seines weiteren Erwerbslebens bis zum Erreichen des Renteneintrittsalters durchgehend ein rentenversicherungspflichtiges Einkommen zu erzielen, das zumindest dem Durchschnittseinkommen aller Versicherten entspricht. Keinesfalls ist daher die Prognose gerechtfertigt, dass der Antragsteller bis zu seinem Renteneintritt das Versorgungsniveau der im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesenen Antragsgegnerin erreichen oder gar nennenswert überschreiten wird. Kann indessen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Versorgungslage des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten selbst unter Berücksichtigung der im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte künftig hinter der Versorgung des ausgleichspflichtigen Ehegatten zurückbleibt, ist eine Anwendung des § 27 VersAusglG regelmäßig nicht gerechtfertigt (vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 68/03 - FamRZ 2007, 627, 629).
26
4. Im Übrigen ist es für sich genommen noch nicht grob unbillig im Sinne von § 27 VersAusglG, wenn der Ausgleichsberechtigte über den ungekürzten Versorgungsausgleich daran partizipiert, dass sich der Wert eines in der Ehezeit von dem Ausgleichspflichtigen erworbenen Anrechts wegen der Besonderheiten des maßgeblichen Versorgungssystems durch den Eintritt der vorzeitigen Invalidität erhöht hat.
27
a) Allerdings hat der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs (höchstens) auf den ohne Eintritt der vorzeitigen Invalidität geschuldeten Betrag gebilligt, wenn ein ausgleichspflichtiger Beamter wegen Dienstunfähigkeit eine durch beamtenrechtliche Zurechnungszeiten (vgl. § 13 Abs. 1 BeamtVG) erhöhte Versorgung bezieht und der Ausgleichsberechtigte durch die ungekürzte Teilhabe an diesem Anrecht eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Altersversorgung erlangen würde (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 1999 - XII ZB 148/95 - FamRZ 1999, 499, 500 und vom 2. Dezember 1998 - XII ZB 43/96 - FamRZ 1999, 497, 498; grundlegend Senatsbeschluss BGHZ 82, 66, 80 = FamRZ 1982, 36, 41).
28
b) Diese Rechtsprechung ist indessen - wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat - nicht anwendbar, wenn und soweit der Ausgleichspflichtige eine Invaliditätsversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Denn die dem Versicherten im Falle der Erwerbsminderung gutgebrachten rentenrechtlichen Zurechnungszeiten (§ 59 SGB VI) führen nicht zu einem höheren Versorgungsausgleich, als ihn der Ausgleichsberechtigte bei Fortdauer der Erwerbstätigkeit des Ausgleichspflichtigen zu beanspruchen hätte (Senatsbeschluss vom 2. Dezember 1987 - IVb ZB 34/86 - FamRZ 1988, 489, 491). Dies verdeutlichen die im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingeholten ergänzenden Auskünfte der DRV Bund.
29
c) Soweit das Beschwerdegericht den Ausgleich der von der Antragsgegnerin bei der VBL ehezeitlich erworbenen Anrechte auf den - geringfügig niedrigeren - Ausgleichswert herabgesetzt hat, der sich (fiktiv) bei einer Fortsetzung der Berufstätigkeit der Antragsgegnerin zu den früheren Bedingungen ergeben hätte, wird die Antragsgegnerin hierdurch nicht beschwert.
Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 08.09.2011 - 141 F 9231/10 -
KG Berlin, Entscheidung vom 21.06.2012 - 19 UF 147/11 -

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.