Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Okt. 2014 - 21 K 12.2137

bei uns veröffentlicht am07.10.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Nachzahlung von Besoldungsleistungen rückwirkend ab dem ... Januar 2008 unter dem Gesichtspunkt der Altersdiskriminierung.

Er wurde - nach seinem Anwärterdienst im Bundesgrenzschutz - am ... Oktober 1988 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Polizeihauptwachtmeister im Bundesgrenzschutz zur Anstellung ernannt (Bl. 4, 14 d. BA), bevor er zum ... Juli 1995 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen wurde (Bl. 36 d. BA). Am ... November 1997 wurde der Kläger mit Wirkung vom ... Oktober 1997 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 eingewiesen (Bl. 45 d. BA). Mit Wirkung vom ... März 2009 wurde dem Kläger das Amt eines Polizeihauptmeisters übertragen unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9mZ (Bl. 63 d. BA). Im Hinblick darauf, dass der Kläger sein 21. Lebensjahr am ... Juli 1989 vollendet hatte, wurde das Besoldungsdienstalter mit Bescheid vom ... Oktober 1988 auf den ... Juli 1989 festgesetzt (Bl. 15 d. BA). Dementsprechend wurden die Dienstbezüge des Klägers zwischen dem ... Januar 2008 und dem ... Februar 2009 nach der Besoldungsgruppe A 8, Besoldungsstufe 8 und zwischen dem ... März 2009 und dem ... Juni 2009 nach der Besoldungsgruppe A 9, Besoldungsstufe 8 berechnet. Zum ... Juli 2009 wurde er gemäß § 2 Abs. 2 und 3 BesÜG in der Fassung vom... Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 221, 462) in Verbindung mit der Anlage 1 zum BesÜG in die Überleitungsstufe zur Besoldungsstufe 6 des BesÜG übergeleitet und zugleich der Besoldungsstufe 6 des BesÜG zugeordnet, so dass seine Dienstbezüge seitdem nach der Besoldungsgruppe A 9 Besoldungsstufe 6 der jeweils maßgeblichen Fassung der Grundgehaltstabelle zum BBesG berechnet wurden.

Mit Schreiben vom ... Dezember 2011 legte der Kläger Widerspruch zunächst gegen seine Besoldung im Zeitraum vom ... Januar 2008 bis zum ... Juni 2009 ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom ... April 2012 wurde der Widerspruch zurückgewiesen, da kein Anspruch auf Neuberechnung der Besoldung und eine darauf gestützte Nachzahlung von Besoldungsdienstleistungen bestehe.

Am 4. ... Mai 2012 erhob der Kläger durch seine Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München. Er begehrt die Nachzahlung von Besoldungsleistungen für den Zeitraum zwischen dem ... Januar 2008 und dem ... Juni 2009 auf Grundlage einer Neuberechnung unter Zugrundelegung der höchsten Besoldungsstufe seiner jeweils innegehaltenen Besoldungsgruppe.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 erhob der Kläger weiter Widerspruch gegen seine Besoldung nach der zum ... Juli 2009 erfolgten Besoldungsüberleitung gemäß BesÜG vom ... Februar 2009 und beantragte, ihn rückwirkend ab dem ... Juli 2009 sowie fortlaufend nach der höchsten Besoldungsstufe seiner Besoldungsgruppe zu besolden, also nach Besoldungsgruppe A 9, Besoldungsstufe 8 des BesÜG.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2013 wurde auch dieser Widerspruch zurückgewiesen, da kein Anspruch auf Neuberechnung der Besoldung und eine darauf gestützte Nachzahlung von Besoldungsleistungen für den Zeitraum ab dem ... Juli 2009 bestehe.

Am 22. Februar 2013 erweiterten die Bevollmächtigten des Klägers das ursprüngliche Klagebegehren um Nachzahlungsansprüche in Bezug auf Besoldungsleistungen ab dem ... Juli 2009 auf Grundlage einer Neuberechnung unter Zugrundelegung der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe nach dem nunmehr maßgeblichen BBesG sowie die Verpflichtung der Beklagten zu einer danach bemessenen Zahlung der fortlaufenden Besoldung.

Zur Begründung seines Nachzahlungsanspruchs in Bezug auf die zwischen dem ... Januar 2008 und dem ... Juni 2009 gewährten Dienstbezüge tragen die Bevollmächtigten des Klägers im Wesentlichen vor, dass die bis dahin maßgeblich nach Alterststufen und nicht nach Leistungsgesichtspunkten bestimmte Besoldungsregelung der §§ 27, 28 BBesG in der Fassung vom 31. August 2006 (BBesG a. F.) gegen das in der Richtlinie 78/2000/EG verankerte Verbot der Altersdiskriminierung verstoße. Die von der Beklagten in Anwendung dieser Regelung gewährten Dienstbezüge stellten daher eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung des Klägers wegen seines Alters dar. Mit der zum ... Juli 2009 vorgenommenen Besoldungsüberleitung sei die bis dahin bestehende Diskriminierung des Klägers nicht beseitigt worden, sondern wirke bei den seit diesem Zeitpunkt gewährten Dienstbezügen fort. Der Kläger habe deshalb einen Anspruch auf Nachzahlung der Differenz zwischen den tatsächlich gewährten Dienstbezügen und der unter Zugrundelegung der höchsten Besoldungsstufe der jeweils vom Kläger innegehaltenen Besoldungsgruppe vorzunehmenden Neuberechnung rückwirkend ab dem ... Januar 2008.

Die Bevollmächtigten des Klägers beantragten zuletzt,

1. Der Widerspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom ... April 2012 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger 2.960,75 EUR sowie den Differenzbetrag zu einer entsprechend höheren Sonderzuwendung nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

2. Der Widerspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom ... Januar 2013 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger weitere 7.273,61 EUR nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger fortlaufend Grundgehalt nach der höchsten Besoldungsstufe der jeweils von dem Kläger innegehaltenen Besoldungsgruppe zu gewähren, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit der Forderung.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Mit Beschluss vom 29. September 2014 wurde die Verwaltungsstreitsache auf den Einzelrichter übertragen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Besoldungsakte der Beklagten verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Die Klage ist zulässig.

Soweit der Kläger unter Aufhebung der Widerspruchsbescheide vom ... April 2012 und vom ... Januar 2013 die Nachzahlung von Besoldung für zurückliegende Zeiträume - vom ... Januar 2008 bis zum ... Februar 2013 - verlangt und diesbezüglich im Einzelnen bezifferte Beträge nennt, ist das Begehren als allgemeine Leistungsklage statthaft. Da die geforderte Nachzahlung wie die Zahlung der Besoldung selbst keinen vorherigen Verwaltungsakt voraussetzt, sondern sich nach § 3 Abs. 1 BBesG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BBesG unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, ist davon auszugehen, dass auch mit der vorliegenden Klage unmittelbar die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des streitigen Differenzbetrages begehrt wird. Die Gewährung von Besoldungsleistungen wird nicht dadurch zum Verwaltungsakt, dass über sie durch Widerspruchsbescheid entschieden worden ist oder dass sie im Tenor des Widerspruchsbescheids als solcher erscheint. Gemäß § 126 Abs. 3 BRRG ist vor Erhebung auch von Leistungs- und Feststellungsklagen das Vorverfahren durchzuführen. Danach ändert sich durch den Erlass des Widerspruchsbescheides nicht der Charakter der angegriffenen Maßnahme. Eine Änderung der Rechtsnatur durch den Widerspruchsbescheid kommt allenfalls in Betracht, wenn ansonsten die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht ermöglicht werden kann (BVerwG, Urt. v. 26.6.1987 - 8 C 21.86 - juris, Rn. 9). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Denn es besteht die Möglichkeit, gegen Maßnahmen, die - wie die Besoldung - keine Verwaltungsaktqualität besitzen, im Wege der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO oder der allgemeinen Leistungsklage vorzugehen oder vorläufigen Rechtsschutz im Verfahren der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu erlangen (BVerwG, Urt. v. 30.10.2013 - Az. 2 C 23/12 - juris, Rn. 18).

Demnach war das Nachzahlungsbegehren hinsichtlich weiterer Sonderzahlungen ebenfalls als allgemeine Leistungsklage auszulegen. Für dessen Zulässigkeit ist es unerheblich, dass der Kläger den Anspruch nicht beziffert hat, sondern lediglich die Differenz zwischen den tatsächlich gewährten Sonderzahlungen und den sich bei Zugrundelegung der höchsten Besoldungsstufe ergebenden Betrag begehrt. Da der Anspruch sich aufgrund der klägerischen Angaben jederzeit rechnerisch unzweifelhaft ermitteln lässt, ist der diesbezüglich gestellte Antrag des Klägers nicht zu unbestimmt.

Soweit der Kläger für die Zeit ab dem ... März 2013 die Verpflichtung der Beklagten zur fortlaufenden Gewährung von Besoldung unter Zugrundelegung der höchsten Besoldungsstufe der von ihm jeweils innegehaltenen Besoldungsgruppe begehrt, ist das Begehren als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Die aus bundesrechtlichen Bestimmungen erwachsene Verpflichtung der Beklagten, den in ihrem Dienst stehenden Kläger in einer genau bestimmten Höhe zu besolden und der damit korrespondierende Anspruch des Klägers, in einer bestimmten Höhe besoldet zu werden, begründen ein im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO feststellungsfähiges Rechtsverhältnis (BVerwG, Urt. v. 31.8.2011 - 8 C 8/10 - BVerwGE 140, 267, Rn. 14).

Dass das Begehren des Klägers überwiegend in die Zukunft gerichtet ist, führt hier nicht zur Unstatthaftigkeit der Feststellungsklage. Zukünftige Rechtsverhältnisse sind feststellungsfähig, wenn sie schon jetzt konkretisiert, also die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen bereits gelegt sind (vgl. Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblattkommentar, § 43 Rn. 21). Dies ist im Hinblick darauf, dass der Kläger aller Voraussicht nach auch künftig im Dienst der Beklagten stehen und deshalb einen Besoldungsanspruch haben wird, zu bejahen.

Schließlich steht der Statthaftigkeit der Feststellungsklage auch nicht der in § 43 Abs. 2 VwGO normierte Subsidiaritätsgrundsatz entgegen. Der Kläger kann seine künftigen Ansprüche nicht ebenso gut durch Erhebung einer Leistungsklage gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 257 f. ZPO geltend machen. Denn die Bestimmung der genauen Höhe der künftigen Besoldung obliegt wegen des besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts allein dem Gesetzgeber, weswegen dem Kläger keine Bezifferung künftiger Besoldungsansprüche für die Zukunft möglich ist.

Die Erweiterung der zunächst auf den Zeitraum vom ... Januar 2008 bis zum ... Juni 2009 beschränkten Klage um die Zeit ab dem ... Juli 2009 ist jedenfalls gemäß § 91 Abs. 1 und 2 VwGO zulässig, weil sich die Beklagte mit Schriftsatz vom... Februar 2013 hierauf rügelos eingelassen hat.

2. Die Klage ist aber unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Besoldung für den Zeitraum vom ... Januar 2008 bis zum ... Juni 2009 in Höhe von 2.960,75 EUR und der höheren Sonderzahlungen für diesen Zeitraum in Höhe von 75,28 EUR einschließlich der geltend gemachten Prozesszinsen (dazu unter a). Gleiches gilt für den im Zeitraum vom ... Juli 2009 bis zum ... Februar 2013 der in Höhe von 7.273,61 EUR geltend gemachten Nachzahlungsanspruch (dazu unter b). Der überdies gestellte Feststellungsantrag ist ebenfalls unbegründet (dazu unter c).

a. Für den Zeitraum ab dem ... Januar 2008 bis zum ... Juni 2009 steht dem Nachzahlungsbegehren des Klägers jedenfalls der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von Besoldungsansprüchen entgegen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts muss ein Beamter Besoldungsansprüche, die nicht in besoldungsrechtlichen Vorschriften geregelt sind, zeitnah geltend machen. Der Anspruch muss noch in dem Haushaltsjahr geltend gemacht werden, für das Leistungen verlangt werden. Dieser Grundsatz folgt aus den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses als einem wechselseitig bindenden Treueverhältnis. Dieses verpflichtet den Beamten, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen. Die Alimentation der Beamten durch den Dienstherrn ist der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln. Beamte können daher nicht erwarten, ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines womöglich jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs zu kommen (BVerfG, B. v. 22.3.1990 - 2 BvL 1/86; BVerwG, Urt. v. 27.5.2010 - 2 C 33.09).

In seinem Urteil vom 29. September 2011 (2 C 32/10 - juris Rn. 19) betreffend einen Fall auf zeitlichen Ausgleich für zu viel geleistete Arbeit hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, für den Beamten bestehe die Pflicht, auch im Rahmen eines Ausgleichs für rechtswidriges Verhalten auf die Belange des Dienstherrn Rücksicht zu nehmen und ihm die Möglichkeit zu geben, sich auf die gegen ihn erhobenen Ansprüche einzustellen. Denn der Dienstherr habe ein berechtigtes Interesse daran, nicht nachträglich mit hohen Ausgleichsforderungen belastet zu werden. Hiervon unabhängig sei es dem Beamten in dem von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägten Verhältnis zu seinem Dienstherrn zuzumuten, seinem Begehren auf Gewährung von zeitlichem Ausgleich frühzeitig Ausdruck zu verleihen, zumal an einen solchen Antrag keine hohen Anforderungen zu stellen seien.

Diese Argumentation ist auf den Fall der Geltendmachung eines Anspruchs auf Neufestsetzung und entsprechender Nachzahlung der Besoldung wegen eines möglichen Verstoßes gegen das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung übertragbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der zitierten Entscheidung die im Rahmen von besoldungsrechtlichen Verfahren entwickelte Rechtsprechung aufgegriffen, die den Rückwirkungszeitraum von auf übergesetzlichen Anspruchsgrundlagen beruhenden Ansprüchen beschränkt. Die gegenteilige Auffassung des VG Frankfurt (Urt. v. 25.7.2013 - 9 K 1391/13.F) teilt die 21. Kammer des Verwaltungsgerichts München nicht.

Dieses Ergebnis ist auch mit Unionsrecht vereinbar. In seinem Urteil vom 19. Juni 2014 (C-501/12 bis C 506/12, C-540/12 und C-541/12) hat der Europäische Gerichtshof ausdrücklich festgestellt, dass Unionsrecht nationalen Vorschriften nicht entgegensteht, nach denen ein Beamter Ansprüche auf Geldleistungen, die sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, zeitnah, nämlich vor dem Ende des laufenden Haushaltsjahrs, geltend machen muss, wenn diese Vorschriften - wie hier - weder gegen den Äquivalenzgrundsatz noch gegen den Effektivitätsgrundsatz verstoßen.

Der Europäische Gerichtshof hat mehrfach anerkannt, dass die Festsetzung nationaler Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit mit Unionsrecht vereinbar ist. Voraussetzung für diese Annahme ist, dass die Fristen nicht ungünstiger ausgestaltet sind als bei Verfahren, die rein innerstaatliches Recht betreffen, und sie die Ausübung der durch Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Urt. v. 24.3.2009 - C-445/06; Urt. v. 15.4.2010 - C-542/08). Dabei hat er eine nationale Ausschlussfrist von einem Jahr für angemessen gehalten (Urt. v. 6.12.1994 - C-410/10). Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wegen Altersdiskriminierung eines Arbeitnehmers gegenüber einem privaten Arbeitgeber hat er eine Zwei-Monats-Frist als ausreichend erachtet (Urt. v. 8.7.2010 - C-246/09). Die Ausschlussfrist muss im Voraus festgelegt sein, um ihren Zweck, die Rechtssicherheit zu gewährleisten, erfüllen zu können (EuGH, Urt. v. 24.3.2009 - 445/06). Obwohl das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung im deutschen Recht nicht ausdrücklich normativ verankert ist, ist letztere Voraussetzung erfüllt, nachdem es sich um eine gefestigte Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts handelt und Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zudem eine gesteigerte Bindungswirkung zukommt (vgl. § 31 BVerfGG). Auch der Europäische Gerichtshof hat eine Ausschlussfrist nicht deshalb bereits für unionsrechtswidrig erklärt, weil sie ihren Ursprung im nationalen Richterrecht hat (Urt. v. 15.11.2010 - C-429/09). Schließlich ist das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung letztlich auf den in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt und den Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers im besoldungsrelevanten Bereich zurückzuführen (BVerwG, Urt. v. 27.5.2010 - 2 C 33.09).

Die Ausübung der Rechte, die dem Einzelnen aus den unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Unionsrechts erwachsen, darf durch die Ausgestaltung des innerstaatlichen Verfahrensrechts zwar weder unmöglich gemacht noch übermäßig erschwert werden. Insbesondere darf der Anspruch eines Beamten auf Ersatz eines Schadens, der ihm durch Verstoß der Behörden gegen eine Richtlinie entstanden ist, nicht davon abhängig gemacht werden, dass zuvor ein Antrag auf Einhaltung dieser unionsrechtlichen Bestimmung bei dem Dienstherrn gestellt wurde (EuGH, Urt. v. 25.11.2010 - C 429/09). Durch das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung des Nachzahlungsanspruchs wird die Notwendigkeit eines Antrags auf Einhaltung von Unionsrecht jedoch gerade nicht postuliert. Selbst wenn eventuelle Ansprüche auf die Zeit nach der Antragstellung begrenzt würden, läge hierin keine übermäßige Erschwerung der Durchsetzung von Unionsrecht (BVerwG, Urt. v. 29.9.2011 - 2 C 32.10 - juris Rn. 20).

Soweit sich das VG Halle (Urt. v. 28.9.2011 - 5 A 72/10 HAL) zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. November 2010 (C-429/09) bezieht, kann dem nicht gefolgt werden. Der dort zugrunde liegende Sachverhalt ist auf den hier zu entscheidenden Fall nicht übertragbar. Dort war ein Beschäftigter, der unionsrechtlich festgelegte Rechte betreffend die wöchentliche Höchstarbeitszeit gegenüber seinem öffentlich- rechtlichen Arbeitgeber einforderte, nachteiligen Reaktionen dieses Arbeitgebers ausgesetzt worden. Im hier zu entscheidenden Fall gibt es jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass Beamte, die einen Antrag auf erhöhte Besoldung wegen Benachteiligung aufgrund ihres Alters stellen, negative Konsequenzen durch ihren Dienstherrn befürchten müssten.

Es erscheint letztlich auch nicht unbillig, durch das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung zu einer Begrenzung rückwirkender Ansprüche zu kommen. Die Richtlinie 2000/78/EG, auf die sich der Kläger zur Geltendmachung seines Anspruchs beruft, ist am 27. November 2000 in Kraft getreten. Die innerstaatliche Umsetzungsfrist für diese Richtlinie lief bis zum 2. Dezember 2003. Hinsichtlich etwaiger Altersdiskriminierungen konnten die Mitgliedstaaten bei der EU-Kommission gemäß Art. 18 Abs. 2 dieser Richtlinie die Verlängerung der Umsetzungsfrist um weitere drei Jahre beantragen. Hiervon hat die Bundesrepublik Deutschland Gebrauch gemacht, so dass die Umsetzungsfrist erst am 2. Dezember 2006 ablief. Nach der Rechtsauffassung des Klägers bestand spätestens seit diesem Zeitpunkt der rechtswidrige Zustand. Das Außerkrafttreten des bisherigen Besoldungssystems mit Ablauf des ... Juni 2009 und die damit zusammenhängende Überleitung in das neue Besoldungssystem zum ... Juli 2009 waren ausreichend frühzeitig bekannt. Der Deutsche Bundestag hat das Dienstrechtsneuordnungsgesetz am 12. November 2008 beschlossen. Das Gesetz wurde am 11. Februar 2009 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I, S. 160, 462) veröffentlicht. Die Geltendmachung im Jahr 2011 ist damit deutlich verspätet.

b. Auch für den Zeitraum ab dem ... Juli 2009 bis zum ... Februar 2013 steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Besoldung aus der Endstufe seiner jeweiligen Besoldungsgruppe nicht zu.

aa. Seit dem ... Juli 2009 bestimmt sich die besoldungsrechtliche Situation des Klägers nach den §§ 27 f. Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) - im Folgenden BBesG n. F. - in Verbindung mit den §§ 1 ff. BesÜG in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 221, ber. S. 462) - im Folgenden BesÜG -.

Das auf dem Besoldungsdienstalter beruhende System zur Berechnung der Dienstbezüge der Bundesbeamten wurde durch das Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) - im Folgenden DNeuG - geändert. Dieses System stellt gemäß den §§ 27 ff. des BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) mit Wirkung ab dem 1. Juli 2009 auf sogenannte Erfahrungsstufen ab, die sich an den entsprechend den Anforderungen zurückgelegten beruflichen Dienstzeiten orientieren.

Beamte des Bundes, die am 30. Juni und 1. Juli 2009 den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A angehörten (Bestandsbeamte), werden nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 ff. BesÜG auf Grundlage der am 30. Juni 2009 maßgeblichen Bezüge in das neue Grundgehaltssystem nach BBesG n. F. übergeleitet, § 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 BesÜG. Die Überleitung erfolgt betragsmäßig. Es findet keine nachträgliche Berechnung und Festsetzung der individuellen Erfahrungszeiten statt.

Im ersten Schritt werden die für die Überleitung maßgeblichen Bezüge aus den zustehenden Dienstbezügen zum ... Juni 2009 nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 BesÜG ermittelt. Nach Satz 2 werden die Beträge rechnerisch um 2,5 Prozent erhöht, wobei nach Satz 3 bei den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 zusätzlich ein Betrag von 10,42 EUR hinzuzurechnen ist. Der sich daraus ergebende Betrag ist nach Satz 4 kaufmännisch auf volle Euro zu runden. Im zweiten Schritt erfolgt nach § 2 Abs. 3 BesÜG die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 des BesÜG in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung der entsprechenden Besoldungsgruppe, die dem - gegebenenfalls um die in Anlage 1 ausgewiesenen Beträge zu erhöhenden (Satz 2) - Betrag nach § 2 Abs. 2 Satz 4 BesÜG entspricht (Satz 1) oder unmittelbar darüber liegt (Satz 3). Dabei entsprechen die Stufen der Überleitungstabelle des BesÜG den ab dem 1. Juli 2009 jeweils geltenden acht Stufen der Bundesbesoldungsordnung A des BBesG. Bei den Überleitungsstufen handelt es sich um zusätzliche Zwischenstufen, die den bisherigen, um die allgemeine Stellenzulage und anteilige Sonderzahlungen erhöhten Grundgehaltsbeiträgen entsprechen. In der Bundesbesoldungsordnung A ist gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG die Zuordnung einer Stufe oder Überleitungsstufe für einen Zeitraum von längstens vier Jahren vorläufig.

Mit Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe beginnt für die übergeleiteten Beamten der weitere Aufstieg im Grundgehalt. Für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren (Überleitungszeitraum) sind für die Angehörigen der Bundesbesoldungsordnung A hierfür die Regelungen in § 3 BesÜG maßgeblich. Grundsätzlich gelten spätestens ab dem 1. Juli 2013 für den Stufenaufstieg aller übergeleiteten Beamten dann die allgemeinen Vorschriften in § 27 BBesG.

Wird der Beamte nach der Überleitung einer Stufe zugeordnet (§ 3 Abs. 1 BesÜG), ist die Überleitung abgeschlossen. Die für den weiteren Aufstieg maßgebliche Erfahrungszeit nach § 27 Abs. 3 und 4 Satz 1 BBesG beginnt am 1. Juli 2009. Die für den Aufstieg in die nächsthöhere Stufe jeweils maßgebende Erfahrungszeit ist komplett zurückzulegen. Zeiten, die bereits in der im bisherigen Grundgehaltssystem erreichten Stufe zurückgelegt wurden, bleiben unberücksichtigt.

Bei Zuordnung zu einer Überleitungsstufe (§ 3 Abs. 2 BesÜG) wird die dazugehörige Stufe des Grundgehaltes zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem das Grundgehalt nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gestiegen wäre, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Aufstieg nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 3 möglich wäre. Es wird hier also das bisherige Besoldungsrecht angewandt, das heißt, der Beamte muss ein bestimmtes Besoldungsdienstalter erreichen, um in die nächste Besoldungsstufe aufrücken zu können. Sofern dieser Prozess abgeschlossen ist, ist auch die Überleitung beendet. Ab diesem Zeitpunkt wird auch das neue Besoldungsrecht angewandt.

bb. Zwar führen die für die Besoldung des Klägers maßgeblichen Bestimmungen des BBesG n. F. in Verbindung mit dem BesÜG in dem hier streitigen Punkt der Zuordnung zu Besoldungs- bzw. Besoldungsüberleitungsstufen auf Grundlage der zum Stichtag 1. Juli 2009 betragsmäßig in Anwendung der Bestimmungen der §§ 27, 28 BBesG a. F. zustehenden Besoldung zu einer Diskriminierung wegen des Alters (dazu unter aaa). Diese ist insoweit jedoch gerechtfertigt (dazu unter bbb.).

aaa. Mit den §§ 27, 28 BBesG a. F. hat der Gesetzgeber ein Besoldungssystem geschaffen, das für Neubeamte, mithin solche, die zum 1. Juli 2009 in das Beamtenverhältnis aufgenommen worden sind, nicht mehr an das altersdiskriminierende (EuGH, Urt. v. 19. Juni 2014 - C-501/12 bis C 506/12, C-540/12 und C-541/12) Kriterium des Lebensalters anknüpft, sondern sich an beruflichen Dienstzeiten orientiert. Die damit vom Bundesgesetzgeber vorgenommene Systemumkehr genügt den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG, denn die unter Leistungsgesichtspunkten erfolgende Differenzierung der Besoldung ist sowohl objektiv und angemessen als auch durch ein legitimes Ziel, nämlich das, die mit der Berufserfahrung zunehmende Leistung pauschalierend durch das Dienstalterskriterium zu honorieren, gerechtfertigt (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 11.11.2012 - Az. 1 L 9/12 - juris Rn. 190).

Für Bestandsbeamte allerdings, die wie der Kläger vor diesem Stichtag in das Beamtenverhältnis aufgenommen worden sind, erfolgte eine betragsmäßige Überleitung in das neue System unter Zugrundelegung der für Juni 2009 maßgeblichen Bezüge. Da die Höhe dieser Bezüge in Anwendung der altersdiskriminierenden Regelungen der §§ 27, 28 BBesG a. F. berechnet worden ist, setzt sich die daraus resultierende betragsmäßige Benachteiligung lebensjüngerer Beamter auch im neuen Besoldungsrecht zunächst so lange fort, solange nicht die Endstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe erreicht worden ist. Bis dahin liegt eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2000/78/EG vor, da die von der Überleitung betroffenen Beamten wie der Kläger allein wegen ihres Einstellungsalters eine geringere Vergütung erhalten als Beamte, die bei der Einstellung mehr als zwei Jahre älter waren und deshalb unter Zugrundelegung einer höheren Besoldungsstufe in den Genuss einer höheren Vergütung kamen und sich diese Einkommensdifferenz im neuen Besoldungsrecht fortsetzt (EuGH, Urt. v. 19. Juni 2014 - C-501/12 bis C 506/12, C-540/12 und C-541/12; OVG Sachsen-Anhalt a. a. O.).

bbb. Allerdings ist diese durch das BesÜG für Bestandsbeamte im BBesG n. F. fortgesetzte Ungleichbehandlung wegen des Alters gerechtfertigt. Die Wahrung des Besitzstandes der Bestandsbeamten war als zwingender Grund des Allgemeininteresses auch ein Anliegen des Bundesgesetzgebers. In dem Entwurf des DNeuG heißt es, dass „am bestehenden Bezüge- und Einkommensniveau durch Beibehaltung der bisherigen Endgrundgehälter sowie Verzicht auf eine Absenkung oder Variabilisierung“ (BT-Drucks. 16/7076 S. 2) festgehalten werden soll. Die Berücksichtigung von individuellen Erfahrungszeiten, zu denen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG n. F. das tatsächliche Dienstalter von Bestandsbeamten gehört, hätte zur Folge, dass der Vorteil, der lebensälteren Beamten im alten Besoldungsrecht allein wegen ihres Einstellungsalters gewährt worden ist, ihnen durch das neue Besoldungsrecht wieder genommen wird. Da diese Regelung als Ganzes gerechtfertigt ist, kommt es nicht darauf an, ob sie auch im Falle des Klägers durchschlägt. Der Besoldungsgesetzgeber verfügt über ein durch das Unionsrecht vorgegebenen Gestaltungsspielraum, innerhalb dessen er die Interessen der begünstigten Beamten an der Besitzstandswahrung und derjenigen, die wie der Kläger durch die Regelung der §§ 27, 28 BBesG allein wegen ihres Lebensalters in Bezug auf die Höhe ihrer Besoldung benachteiligt worden sind, gegeneinander abwägen und einer für alle Beamten tragfähigen Gesamtlösung zuführen muss. Dabei ist es nach der Rechtsprechung des EuGH eine zunächst fortwirkende Altersdiskriminierung zulässig, wenn das neue Besoldungssystem auch diese Benachteiligung systematisch abschafft. Danach wird die bestehende Benachteiligung des Klägers mit Erreichen der Endstufe seiner jeweiligen Besoldungsgruppe beseitigt sein.

In seinem Urteil vom 19. Juni 2014 (C-501/12 bis C 506/12, C-540/12 und C-541/12) hat der Europäische Gerichtshof ausdrücklich ausgesprochen, dass Art. 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, die - wie hier - die Modalitäten der Überleitung von Beamten, die vor dem Inkrafttreten dieser Rechtsvorschriften verbeamtet worden sind, in ein neues Besoldungssystem festlegen und vorsehen, dass zum einen die Besoldungsstufe, der sie nunmehr zugeordnet werden, allein auf der Grundlage des unter dem alten Besoldungsrecht erworbenen Grundgehalts ermittelt wird, obgleich dieses alte System auf eine Diskriminierung wegen des Alters des Beamten beruhte, und dass sich zum anderen der weitere Aufstieg in eine höhere Besoldungsstufe nunmehr allein nach der seit dem Inkrafttreten dieser Rechtsvorschriften erworbene Berufserfahrung bemisst.

c. Der Feststellungsantrag ist ebenfalls unbegründet, da der Kläger ab dem ... Juli 2009 keinen Anspruch auf die Besoldung aus der Endstufe seiner jeweiligen Besoldungsgruppe hat. Das Gericht vermag deshalb nicht festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger ab Juli 2009 ein solches Grundgehalt für die Dauer seines aktiven Beamtenverhältnisses zu gewähren hat.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 ff. ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Okt. 2014 - 21 K 12.2137

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Okt. 2014 - 21 K 12.2137

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Okt. 2014 - 21 K 12.2137 zitiert 22 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 31


(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. (2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gese

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 2 Regelung durch Gesetz


(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt. (2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind

Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG | § 126


(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche. (3) Für Klagen nach Absatz 1, einsch

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 27 Bemessung des Grundgehaltes


(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrun

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 28 Berücksichtigungsfähige Zeiten


(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt: 1. Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Vorausse

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 3 Anspruch auf Besoldung


(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit and

Besoldungsüberleitungsgesetz - BesÜG | § 2 Zuordnung zu den Stufen und Überleitungsstufen des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A


(1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen nach einer Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A im Sinne des § 1 Nr. 1 und 3 werden auf der Grundlage des am 30. Juni 2009 maßgeblichen Amtes mit den für Juni 2009 zustehenden Dienstbezügen

Besoldungsüberleitungsgesetz - BesÜG | § 3 Aufstieg in eine Stufe des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A


(1) Mit der Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung beginnt die für den Aufstieg maßgebende Erfahrungszeit nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes. Bei einer Zuordnung zur Stufe 5 auf der

Besoldungsüberleitungsgesetz - BesÜG | § 1 Geltungsbereich


Dieses Gesetz gilt für die 1. Beamtinnen und Beamten des Bundes,2. Richterinnen und Richter des Bundes,3. Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,soweit sie am 1. Juli 2009 und am Vortag den Besoldungsgruppen

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Okt. 2014 - 21 K 12.2137 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Okt. 2014 - 21 K 12.2137 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. Okt. 2013 - 2 C 23/12

bei uns veröffentlicht am 30.10.2013

Tatbestand 1 Der Kläger verlangt Schadensersatz, weil er bei der Vergabe von Amtszulagen nicht berücksichtigt wurde.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 11. Dez. 2012 - 1 L 9/12

bei uns veröffentlicht am 11.12.2012

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt seine Einstufung in die höchste Grundgehaltsstufe sowie eine Besoldungsnachzahlung, und zwar rückwirkend seit August 2006. 2 Der am (…) 1976 geborene Kläger wurde - nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 29. Sept. 2011 - 2 C 32/10

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Tatbestand 1 Der Kläger ist städtischer Beamter auf Lebenszeit und als Oberbrandmeister bei der Berufsfeuerwehr der Beklagten beschäftigt. Er will Freizeitausgleich für

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 31. Aug. 2011 - 8 C 8/10

bei uns veröffentlicht am 31.08.2011

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt gegenüber der beklagten Handwerkskammer festzustellen, dass sie berechtigt ist, den Beruf der Friseurin mit den im Klageantrag aufgezäh

Referenzen

(1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen nach einer Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A im Sinne des § 1 Nr. 1 und 3 werden auf der Grundlage des am 30. Juni 2009 maßgeblichen Amtes mit den für Juni 2009 zustehenden Dienstbezügen nach Maßgabe der folgenden Absätze den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung zugeordnet. Satz 1 gilt entsprechend für Beurlaubte ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Bei ihnen sind für die Zuordnung die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die bei einer Beendigung der Beurlaubung am 30. Juni 2009 maßgebend wären. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 40 und 46 des Bundesbeamtengesetzes sowie des § 25 des Soldatengesetzes.

(2) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind das Grundgehalt und die Zulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung. Zur Vornahme der Zuordnung sind deren Beträge jeweils rechnerisch um 2,5 Prozent zu erhöhen. In den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 ist zusätzlich ein Betrag von 10,42 Euro hinzuzurechnen. Der sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebende Betrag ist kaufmännisch auf volle Euro zu runden.

(3) Die Zuordnung erfolgt zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung der entsprechenden Besoldungsgruppe, die dem Betrag nach Absatz 2 Satz 4 entspricht. Für den Personenkreis, für den in der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung Erhöhungsbeträge ausgewiesen sind, sind zum Zweck der Zuordnung die kaufmännisch auf volle Euro zu rundenden Erhöhungsbeträge den Beträgen der Stufen und Überleitungsstufen hinzuzurechnen. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung der entsprechenden Besoldungsgruppe mit dem nächsthöheren Betrag.

(4) Mit Ausnahme der Angehörigen der Laufbahnen der Offiziere des Truppendienstes, des Militärmusikdienstes, des Sanitätsdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr werden Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nach Absatz 3 der Überleitungsstufe zur Stufe 2 zugeordnet würden, der Stufe 2 zugeordnet; statt einer Zuordnung zur Überleitungsstufe zur Stufe 3 erfolgt eine Zuordnung zur Stufe 3.

(5) Die Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe erfolgt zunächst vorläufig und wird, wenn nicht bereits eine Zuordnung nach Satz 2 erfolgt, mit Ablauf des 30. Juni 2013 zu einer endgültigen Zuordnung. Wird im Zeitraum nach Satz 1 eine Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A wirksam, erfolgt die endgültige Zuordnung mit dem Wirksamwerden dieser Ernennung, wobei die Ernannten so gestellt werden, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre.

(6) Steht am 30. Juni 2009 eine Ausgleichszulage wegen der Verminderung von Grundgehalt zu, sind bei den Dienstbezügen im Sinne des Absatzes 1 die Dienstbezüge zu berücksichtigen, die bei Anwendung des § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend wären. In diesen Fällen erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe, die bei Anwendung des § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend wäre. Die Zuordnung ist endgültig; Absatz 5 ist nicht anzuwenden.

(7) Bei der Zuordnung nach Absatz 3 bleiben Leistungsstufen unberücksichtigt. Zu ermitteln ist aber der Betrag, der sich bei einer Berücksichtigung der Leistungsstufe ergeben würde. Die Differenz der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebenden Beträge wird als ruhegehaltfähiger Mehrbetrag gezahlt. Dieser Mehrbetrag verringert sich bei Erhöhungen des Grundgehaltes aufgrund von § 3 oder § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in voller Höhe der Bezügeverbesserung. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, verringert sich der Mehrbetrag zusätzlich bei allgemeinen Erhöhungen der Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages und durch die Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt bis zur vollen Höhe der Bezügeverbesserung; dies gilt bei Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A nur, wenn vor der Verleihung bereits eine endgültige Zuordnung nach Absatz 5 erfolgte. Bei einer endgültigen Zuordnung nach Absatz 5 Satz 2 werden die Ernannten mit dem Wirksamwerden der Ernennung zum Zweck der Ermittlung des Mehrbetrages in entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 5 so gestellt, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre. Erfolgt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, eine weitere Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, ist der Mehrbetrag in entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 6 erneut zu ermitteln. Der nach den Sätzen 6 oder 7 ermittelte Mehrbetrag verringert sich nach den Sätzen 4 und 5. Wird eine Leistungsstufe während der Zuordnung zu einer Überleitungsstufe oder zu einer vorläufigen Stufe vergeben, ist für die Höhe der Leistungsstufe abweichend von § 27 Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes der Betrag maßgebend, der am 30. Juni 2009 als Leistungsstufe gewährt worden wäre. Dieser ruhegehaltfähige Betrag verringert sich nach den Sätzen 4 und 5. Die Sätze 6 bis 8 sind entsprechend anzuwenden. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, nimmt der Mehrbetrag oder Betrag an allgemeinen Anpassungen der Grundgehaltssätze (§ 14 des Bundesbesoldungsgesetzes) teil. Mehrbeträge werden auf das Vergabebudget nach § 42a Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes angerechnet.

(8) Bei Teilzeitbeschäftigten sind für die Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung die Dienstbezüge maßgebend, die ihnen bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würden.

(9) Stehen nicht für alle Tage oder für keinen Tag im Juni 2009 Dienstbezüge zu, sind bei der Zuordnung zu den Stufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung die Dienstbezüge nach Absatz 2 maßgebend, die für den ganzen Monat zustehen würden.

(10) Wird in den Fällen des § 27 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung festgestellt, dass die Leistungen wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, werden die Betroffenen ab dem ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt, so gestellt, als ob eine Hemmung des Aufstiegs in den Stufen nicht vorgelegen hätte.

(11) In den Fällen des § 27 Absatz 9 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes werden die Betroffenen so gestellt, als ob ein Fall des § 27 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung nicht vorgelegen hätte.

(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,
2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie
3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.

(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.

(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt Schadensersatz, weil er bei der Vergabe von Amtszulagen nicht berücksichtigt wurde.

2

Der Kläger ist Bundesbeamter im Amt eines Postbetriebsinspektors (BesGr. A 9vz BBesO). Nach der Umwandlung der Bundespost in privatrechtliche Nachfolgeunternehmen mit Wirkung vom 1. Januar 1995 war er bis Ende 2005 bei der Deutschen Post AG, danach bis Ende 2008 bei der Deutschen Postbank AG (im Folgenden: Postbank) als Sozialberater beschäftigt.

3

Die Postbank vergab mit Wirkung vom 1. Juli 2007 sechs Amtszulagen für Beamte mit einem Amt der Besoldungsgruppe A 9vz. Sie führte ein internes Auswahlverfahren ohne Ausschreibung durch, in das sie 26 Beamte, darunter den Kläger, einbezog und verlieh sechs Beamten die Amtszulage, ohne dies den anderen mitzuteilen.

4

Im August 2007 erfuhr der Kläger von diesen Vorgängen. Er widersprach seiner Nichtberücksichtigung und forderte die Postbank auf, ihre Auswahlentscheidungen zu begründen. Diese verwies auf die bessere Eignung der ausgewählten Beamten. Daraufhin legte der Kläger mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 nochmals Widerspruch ein und beanstandete, die Postbank habe weder die Anzahl der zur Verfügung stehenden Amtszulagen noch die Anzahl der Bewerber und die Auswahlkriterien mitgeteilt. In einem Absatz am Ende des Schreibens machte er einen Anspruch auf Schadensersatz für den Fall geltend, dass seine Berücksichtigung wegen der anderweitigen Vergabe der Amtszulagen nicht mehr möglich sein sollte. Abschließend bat er um Stellungnahme bis 6. November 2007.

5

Die Postbank erwiderte mit Schreiben vom 5. November 2007: Sie habe nur Beamte ausgewählt, die als "sehr gut" geeignet eingestuft worden seien. Fünf Beamte hätten einen Eignungsvorsprung gegenüber dem Kläger, weil sie als Beamte des mittleren Dienstes erfolgreich in Positionen tätig seien, die auch Besoldungsgruppen des gehobenen Dienstes zugeordnet seien. Der sechste ausgewählte Beamte weise ein wesentlich höheres Dienstalter in dem Amt der Besoldungsgruppe A 9vz auf als der Kläger.

6

Mit der im Dezember 2007 erhobenen Klage will der Kläger erreichen, im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, als wenn ihm die Amtszulage verliehen worden wäre. Die Postbank hat im Klageverfahren hauptsächlich gerügt, dass kein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden sei. Hilfsweise hat sie sich in der Sache auf das Schadensersatzbegehren eingelassen.

7

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. In dem Berufungsurteil hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unzulässig, weil der Klageerhebung kein Widerspruchsverfahren vorausgegangen sei. Der Kläger habe versäumt, innerhalb eines Jahres Widerspruch gegen die Ablehnung seines Schadensersatzantrags in dem Schreiben der Postbank vom 5. November 2007 einzulegen. Dieses Schreiben sei als Verwaltungsakt zu werten, obwohl es weder einen Tenor noch eine Rechtsmittelbelehrung enthalte. Der Regelungscharakter ergebe sich aus dem Inhalt und aus dem Zusammenhang mit dem Schreiben des Klägers vom 22. Oktober 2007. Darin habe der Kläger seinen Widerspruch gegen die Nichtberücksichtigung bekräftigt und zusätzlich einen Antrag auf Schadensersatz gestellt. Die Annahme eines eigenständigen Antrags folge daraus, dass der Kläger die Ausführungen zur Frage des Schadensersatzes deutlich abgesetzt an das Ende seines Schreibens gestellt habe. In dem darauf bezogenen Schreiben vom 5. November 2007 habe die Postbank unmissverständlich erklärt, sie halte ihre Auswahlentscheidungen aus den näher dargelegten Gründen für rechtmäßig. Daraus habe der Kläger den Schluss ziehen müssen, die Postbank habe den Antrag auf Schadensersatz rechtsverbindlich abgelehnt. Das gesetzlich vorgesehene Widerspruchsverfahren sei nicht entbehrlich geworden. Hierfür reiche nicht aus, dass sich die Beklagte in dem Klageverfahren hilfsweise auf das Schadensersatzbegehren eingelassen habe.

8

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Revision und beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 2012 und des Verwaltungsgerichts Münster vom 24. Juni 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wenn ihm mit Wirkung vom 1. Juli 2007 die Amtszulage für das Amt des Postbetriebsinspektors (Besoldungsgruppe A 9vz) verliehen worden wäre.

9

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Sie verteidigt das Berufungsurteil und trägt ergänzend vor, nach den im Berufungsverfahren eingeholten Leistungseinschätzungen habe der Kläger keine Aussicht gehabt, eine Amtszulage zu erhalten.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO), ist mit der Maßgabe begründet, dass das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das Berufungsurteil verletzt revisibles Recht, nämlich § 133 BGB und § 126 Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes - BRRG - in der im Jahr 2007 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl I S. 654). Das Berufungsurteil stellt sich nicht aus anderen als den vom Oberverwaltungsgericht angeführten Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Senat kann über die Begründetheit der form- und fristgerecht erhobenen allgemeinen Leistungsklage, d.h. über das Bestehen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs, nicht entscheiden, weil die tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hierfür nicht ausreichen.

12

Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht mit der Begründung als unzulässig angesehen, der Kläger habe vor der Klageerhebung das gesetzlich vorgesehene Widerspruchsverfahren nicht eingeleitet. Die Auslegung seiner vorgerichtlichen Erklärungen ergibt, dass er in Bezug auf den Schadensersatzanspruch Widerspruch eingelegt hat. Darüber hinaus war ein Widerspruchsverfahren nach den Umständen des vorliegenden Falles entbehrlich.

13

1. Die tragende Erwägung des Oberverwaltungsgerichts, es fehle an einem Widerspruch des Klägers, beruht auf einer rechtsfehlerhaften Auslegung seines Schreibens an die Postbank vom 22. Oktober 2007. Die Auslegung genügt den sich aus § 133 BGB ergebenden Anforderungen nicht.

14

Die Ermittlung des Inhalts einer Erklärung im Wege der Auslegung gilt revisionsrechtlich als Tatsachenfeststellung im Sinne von § 137 Abs. 2 VwGO. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht an den vom Tatsachengericht festgestellten Erklärungsinhalt gebunden, wenn dieses Gericht sein Ergebnis rechtsfehlerfrei begründet hat. Die Bindung tritt nicht ein, wenn die Auslegung auf einer unvollständigen Würdigung der festgestellten Tatsachen, einem Rechtsirrtum, einem Verstoß gegen eine Auslegungsregel oder einem Verstoß gegen einen allgemeinen Erfahrungssatz oder ein Denkgesetz beruht. In diesen Fällen kann das Bundesverwaltungsgericht die Erklärung selbst auslegen (stRspr; Urteile vom 5. November 2009 - BVerwG 4 C 3.09 - BVerwGE 135, 209 = Buchholz 316 § 35 VwVfG Nr. 60 und vom 17. Juni 2010 - BVerwG 2 C 86.08 - BVerwGE 137, 138 = Buchholz 240 § 6 BBesG Nr. 28). Hier hat das Oberverwaltungsgericht gegen die Auslegungsregel des § 133 BGB verstoßen.

15

Nach der Auslegungsregel des § 133 BGB, die auch auf öffentlich-rechtliche Erklärungen Anwendung findet, ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Es kommt darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er sich dem Empfänger nach dem Wortlaut der Erklärung und den sonstigen Umständen darstellt, die der Empfänger bei Zugang der Erklärung erkennen kann. Dieser hat in den Blick zu nehmen, welchen Zweck der Erklärende verfolgt (stRspr; Urteil vom 15. September 2010 - BVerwG 8 C 21.09 - BVerwGE 138, 1 = Buchholz 310 § 68 VwGO Nr. 48).

16

§ 133 BGB gibt eine Auslegung vor, die - im Rahmen des für den Erklärungsempfänger Erkennbaren - den mit der Erklärung angestrebten Erfolg herbeiführt und die Erklärung nicht sinnlos macht (BGH, Urteile vom 23. Januar 1997 - IX ZR 69/96 - BGHZ 134, 325 <329> = NJW 1997, 1003 <1004> und vom 7. März 2005 - II ZR 194/03 - NJW 2005, 2618 <2619>). Dies gilt insbesondere für die Ermittlung des Inhalts von Erklärungen Privater gegenüber Behörden. Diese dürfen bei der Auslegung die erkennbare Interessenlage des Erklärenden nicht außer Acht lassen. Legt der Private erkennbar einen Rechtsbehelf ein, darf die Behörde der Erklärung keinen Inhalt geben, der die Rechtsverfolgung erschwert oder gar ausschließt, wenn nach den erkennbaren Umständen auch eine günstigere Auslegung möglich ist. In Zweifelsfällen sollte beim Erklärenden nachgefragt werden.

17

Die Interessenlage des Klägers wird durch § 126 Abs. 3 BRRG bestimmt, der nach wie vor in Kraft ist (§ 63 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 - BeamtStG - BGBl I S.1010). Nach dieser Regelung gelten für Klagen nach Absatz 1, d.h. für alle Klagen aus dem Beamtenverhältnis einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung über das Widerspruchsverfahren. Danach ist eine Klage aus dem Beamtenverhältnis unabhängig von der Klageart erst nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zulässig, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 126 Abs. 3 Nr. 4 BRRG). Darüber hinaus bedarf es eines Widerspruchsverfahrens nicht, wenn es sich nach den Umständen des Einzelfalles als sinnlos erweist (vgl. unter 2.).

18

Liegt kein Ausnahmefall vor, müssen Beamte gegen jedes Tun oder Unterlassen des Dienstherrn sowie gegen jeden von ihm zu verantwortenden Zustand, in dem sie eine Beeinträchtigung ihrer Rechtsstellung aus dem Beamtenverhältnis sehen, Widerspruch einlegen (Urteil vom 28. Juni 2001 - BVerwG 2 C 48.00 - BVerwGE 114, 350 <354> = Buchholz 230 § 126 BRRG Nr. 21 S. 3 f.). Die Klagemöglichkeit wird durch den Erlass des Widerspruchsbescheids eröffnet. Dieser ändert die Rechtsnatur der vom Beamten geforderten oder beanstandeten Maßnahme nicht. Eine verwaltungsinterne Maßnahme wird durch den Widerspruchsbescheid nicht zum Verwaltungsakt (Urteil vom 2. März 2006 - BVerwG 2 C 3.05 - BVerwGE 125, 85 = Buchholz 237.8 § 84 RhPLBG Nr. 1).

19

Ergeht nach Einlegung des Widerspruchs in angemessener Zeit kein Widerspruchsbescheid, kann der Beamte nach Maßgabe des § 75 VwGO Untätigkeitsklage erheben. Diese Vorschrift gilt auch für allgemeine Leistungs- und Feststellungsklagen aus dem Beamtenverhältnis, denen nach § 126 Abs. 3 BRRG ein Widerspruchsverfahren vorauszugehen hat (Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 3. Aufl., § 75 Rn. 18; Rennert, in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 13. Aufl., § 75 Rn. 1).

20

Der Gesetzgeber hat das Erfordernis des Widerspruchsverfahrens auf alle Streitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis erstreckt, um sicherzustellen, dass Beamte vor der Anrufung der Verwaltungsgerichte den Dienstherrn mit ihren Anliegen befassen. Dem Dienstherrn soll stets die Möglichkeit eröffnet werden, einen gerichtlichen Rechtsstreit zu vermeiden, sei es durch Abhilfe, durch gütliche Einigung, soweit dies rechtlich möglich ist, oder durch nähere Begründung seines Rechtsstandpunktes. Neben der Selbstkontrolle des Dienstherrn dient das Widerspruchsverfahren auch in beamtenrechtlichen Angelegenheiten dem Rechtsschutz der Beamten und der Entlastung der Verwaltungsgerichte (Urteil vom 15. September 2010 a.a.O. Rn. 24 f.).

21

Aus dem Zweck des § 126 Abs. 3 BRRG folgt, dass das Widerspruchsverfahren den verfahrensrechtlichen Rahmen darstellt, in dem vorgerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Beamten und Dienstherrn ausgetragen werden. Dieses gesetzlich geregelte Verfahren soll an die Stelle informeller Verfahren und Absprachen treten. Dies zwingt den Beamten, sein Anliegen inhaltlich zu konkretisieren (Urteil vom 28. Juni 2001 a.a.O. S. 354 f. bzw. S. 3 f.).

22

Aus der durch § 126 Abs. 3 BRRG angeordneten Konzentration auf das Widerspruchsverfahren folgt weiter, dass der Beamte einem Widerspruch, der sich nicht gegen einen Verwaltungsakt richtet (Leistungs- oder Feststellungswiderspruch), keinen Antrag vorschalten muss. Ein derartiges Antragserfordernis ergibt sich weder aus einer sonstigen Vorschrift des Prozessrechts noch aus der beamtenrechtlichen Treuepflicht. Es würde die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes erschweren, weil der Beamte nach der Ablehnung des Antrags nicht sogleich Klage erheben kann, sondern Widerspruch einlegen muss (Urteil vom 28. Juni 2001 a.a.O. S. 355 f. bzw. S. 4 f.; Beschluss vom 18. Juni 2009 - BVerwG 2 B 64.08 - Buchholz 237.2 § 93 BlnLBG Nr. 1 = NVwZ 2009, 1314).

23

Aufgrund dieses Bedeutungsgehalts des § 126 Abs. 3 BRRG sind Rechtsbehelfe von Beamten ungeachtet ihrer Bezeichnung, etwa als Antrag oder Beschwerde, als Widerspruch zu werten, soweit diese Auslegung nach § 133 BGB vertretbar ist. Eine Ausnahme soll nur gelten, wenn der Beamte ausdrücklich einen gesonderten Antrag stellt, anstatt Widerspruch einzulegen, und auf Nachfrage daran festhält. In diesem Fall soll der Dienstherr verpflichtet sein, diesen Antrag zu bescheiden, sodass der Beamte gegen den ablehnenden Bescheid gesondert Widerspruch erheben muss (Beschluss vom 28. September 2006 - BVerwG 2 B 14.06 - Rn. 3).

24

Diese Grundsätze gelten auch für ein Schadensersatzbegehren, das ein Beamter mit der Behauptung geltend macht, der Dienstherr habe schuldhaft seine Rechte aus dem Beamtenverhältnis verletzt. Der Beamte kann die Beseitigung der behaupteten Rechtsverletzung und den daraus hergeleiteten Schadensersatzanspruch gegen den Dienstherrn mit einem einheitlichen Widerspruch verfolgen. Die Bündelung von Beseitigungs- und Schadensersatzbegehren in einem Widerspruchsverfahren entspricht dem Zweck des § 126 Abs. 3 Satz 1 BRRG, weil beide Anliegen in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen. Zwischen ihnen besteht ein Stufenverhältnis wie zwischen Haupt- und Hilfsantrag im Klageverfahren. Die Gewährung von Schadensersatz kommt nur in Betracht, wenn es der Dienstherr ablehnt, die behauptete Rechtsverletzung zu beseitigen. Entspricht er dem Beseitigungsbegehren, wird das Schadensersatzbegehren gegenstandslos. Hält der Dienstherr das beanstandete Tun oder Unterlassen für rechtmäßig oder sieht er darin jedenfalls keine Verletzung der Rechtsstellung des Beamten, steht zugleich fest, dass er sich nicht für schadensersatzpflichtig hält. Daher ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Beamte in der Begründung des Widerspruchs deutlich macht, er verlange hilfsweise Schadensersatz (Urteil vom 28. Juni 2001 a.a.O. S. 355 f. bzw. S. 4).

25

Aus dieser durch § 126 Abs. 3 BRRG vorgegebenen Rechtslage ergibt sich das Interesse des Klägers, dass sein Schreiben vom 22. Oktober 2007 auch in Bezug auf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht als eigenständiger Antrag, sondern als Erweiterung seines Widerspruchs gegen die Nichtberücksichtigung bei der Vergabe der Amtszulagen zu verstehen ist.

26

Dies liegt auch deshalb nahe, weil der Widerspruch des Klägers gegen die Nichtberücksichtigung bei der Vergabe der Amtszulagen im Jahr 2007 nach der damals einheitlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte aussichtslos war, weil die Postbank die Amtszulagen den ausgewählten Beamten bereits verliehen hatte. Bis zu dem Urteil des Senats vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - (BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47) war in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass Ernennungen und ernennungsähnliche Verwaltungsakte wie die Verleihung von Amtszulagen auch im Falle ihrer Rechtswidrigkeit von Mitbewerbern nicht mit Erfolg angefochten werden konnten. Es wurde angenommen, diese Maßnahmen berührten die subjektive Rechtstellung der Mitbewerber nicht und seien nach dem Grundsatz der Ämterstabilität stets rechtsbeständig. Nach der Ernennung der ausgewählten Bewerber waren Mitbewerber darauf verwiesen, Schadensersatz geltend zu machen. Erst in dem Urteil vom 4. November 2010 (a.a.O.) hat der Senat Ernennungen Drittwirkung zuerkannt und den Grundsatz der Ämterstabilität für unanwendbar erklärt, wenn der Dienstherr vor der Ernennung die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes durch Mitbewerber verhindert hat. Dies gilt in gleicher Weise für ernennungsähnliche Verwaltungsakte.

27

Diese Rechtslage und die sich daraus ergebenden Interessen des Klägers musste die Postbank schon deshalb erkennen und bei der Auslegung der Erklärungen des Klägers einbeziehen, weil auf sie die für Behörden geltenden Maßstäbe anzuwenden sind. Nach Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG übt die Postbank die Dienstherrnbefugnisse gegenüber den ihr zugewiesenen Bundesbeamten aus. Sie wird als Unternehmen privater Rechtsform im Auftrag des Bundes tätig, der sie mit hoheitlichen, einem Privaten ansonsten nicht zustehenden Befugnissen beliehen hat (Urteile vom 20. August 1996 - BVerwG 1 D 80.95 - BVerwGE 103, 375 <377> = Buchholz 232 § 54 Satz 3 Nr. 7 S. 20 und vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 C 68.08 - Buchholz 232.0 § 46 BBG 2009 Nr. 1 = NVwZ-RR 2009, 893).

28

In Anbetracht des erkennbaren Interesses des Klägers, seinen Widerspruch auf das Schadensersatzbegehren zu erstrecken, wäre die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, der Kläger habe in dem Schreiben vom 22. Oktober 2007 einen eigenständigen, dem Widerspruch vorgeschalteten Schadensersatzantrag gestellt, nur dann mit § 133 BGB vereinbar, wenn eine andere Auslegung ausgeschlossen wäre. Hierfür müsste der Wortlaut dieses Schreibens eindeutig für eine Antragstellung sprechen. Dies ist aber nicht der Fall:

29

Das Oberverwaltungsgericht hat seine Auffassung entscheidend darauf gestützt, der Kläger habe das Schadensersatzbegehren in einem eigenen Absatz am Ende des Schreibens geltend gemacht. Mit dieser formalen Betrachtungsweise hat es den Inhalt des Schreibens entgegen § 133 BGB nicht vollständig in den Blick genommen. Es hat nicht berücksichtigt, dass der Absatz über das Schadensersatzbegehren offensichtlich einen inhaltlichen Bezug zu den vorstehenden Ausführungen aufweist. Der Kläger hat zunächst dargelegt, seine Nichtberücksichtigung bei der Vergabe der Amtszulagen sei nicht nachvollziehbar, und die unzureichende Information durch die Postbank gerügt. Im Anschluss daran hat er Schadensersatz mit den Worten geltend gemacht, "soweit die Einweisung in eine Planstelle A 09vz mit Amtszulage nun wegen anderweitiger Besetzungen nicht mehr möglich sein sollte". Damit hat er unmissverständlich an den Widerspruch gegen die Nichtberücksichtigung angeknüpft. Er hat Schadensersatz für den Fall geltend gemacht hat, dass die Vergabe einer Amtszulage an ihn rechtlich ausgeschlossen sei.

30

Diesen inhaltlichen Zusammenhang lässt auch die Erwägung des Oberverwaltungsgerichts außer Acht, die Bitte um kurzfristige Stellungnahme in dem letzten Satz des Schreibens vom 22. Oktober 2007 habe sich nicht an die Postbank als Widerspruchsbehörde richten können, weil die Abgabe von Stellungnahmen nicht zu den Aufgaben einer Widerspruchsbehörde gehöre. Auch hat der Kläger diese Bitte nach ihrem Wortlaut nicht auf das Schadensersatzbegehren beschränkt.

31

Da der Kläger seinen Widerspruch durch das Schreiben vom 22. Oktober 2007 auf das Schadensersatzbegehren erstreckt hat, ist die allgemeine Leistungsklage auf Gewährung von Schadensersatz nach § 75 Satz 1 und 2 VwGO jedenfalls nach Ablauf von drei Monaten nach Einlegung des Widerspruchs zulässig geworden.

32

Im Übrigen verstößt auch die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts gegen § 133 BGB, die Postbank habe das Schadensersatzbegehren durch das Schreiben vom 5. November 2007 rechtsverbindlich in Form eines Verwaltungsakts abgelehnt. Bei der Bestimmung der Rechtsqualität einer behördlichen Erklärung aufgrund ihres tatsächlich festgestellten Inhalts handelt es sich um eine rechtliche Würdigung, die in vollem Umfang der Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts im Revisionsverfahren unterliegt (stRspr; Urteil vom 5. November 2009 - BVerwG 4 C 3.09 - BVerwGE 135, 209 = Buchholz 316 § 35 VwVfG Nr. 60).

33

Die Auslegung des Schreibens vom 5. November 2007 als Verwaltungsakt liegt schon deshalb fern, weil es weder einen von der Begründung abgesetzten Entscheidungsausspruch noch eine Rechtsmittelbelehrung enthält. Daher käme die Qualifizierung als Verwaltungsakt nur in Betracht, wenn sich der Regelungscharakter im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG ohne jeden Zweifel aus dem Inhalt ergäbe. Diesem lassen sich aber keine Hinweise für eine rechtsverbindliche Ablehnung des Schadensersatzbegehrens entnehmen. Vielmehr spricht nach der äußeren Gestaltung und dem Inhalt des Schreibens vom 5. November 2007 alles dafür, dass die Postbank dem Kläger eine abschließende Auskunft über die Sach- und Rechtslage erteilen wollte. Sie teilte ihm die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen für ihre Auswahlentscheidungen mit und legte dar, dass der Kläger zu Recht nicht zum Zuge kam, ohne ausdrücklich auf das Schadensersatzbegehren einzugehen.

34

2. Unabhängig von dem Inhalt des Schreibens des Klägers vom 22. Oktober 2007 war das Widerspruchsverfahren im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ausnahmsweise entbehrlich.

35

Auch in beamtenrechtlichen Angelegenheiten dient das Widerspruchsverfahren der Selbstkontrolle der Verwaltung, dem individuellen Rechtsschutz und der Entlastung der Verwaltungsgerichte. Sind diese Ziele vor der Klageerhebung schon auf andere Weise erreicht worden oder können sie nicht mehr erreicht werden, ist ein Widerspruchsverfahren sinnlos. Seine Durchführung würde einen sachlich nicht zu rechtfertigenden Formalismus darstellen, der die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes unnötig verzögert. Die Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens in diesen Fällen stellt eine weitere, gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte Ausnahme dar, die sich aus Sinn und Zweck der § 126 Abs. 3 BRRG, §§ 68 f. VwGO ergibt (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 15. September 2010 - BVerwG 8 C 21.09 - BVerwGE 138, 1 = Buchholz 310 § 68 VwGO Nr. 48). Die genannte Entscheidung kann als Zusammenfassung der - vom Berufungsgericht kritisch dargestellten - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstanden werden.

36

Das Widerspruchsverfahren kann seinen Zweck nicht mehr erreichen, wenn feststeht, dass der Widerspruch unabhängig von der Begründung keinen Erfolg haben würde. Daher wird es regelmäßig nicht entbehrlich sein, wenn Ausgangs- und Widerspruchsbehörde nicht identisch sind oder gar unterschiedlichen Rechtsträgern angehören (Urteil vom 21. September 2010 a.a.O. Rn. 26). Auch wird das Widerspruchsverfahren regelmäßig durchzuführen sein, wenn die Widerspruchsbehörde einen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum wahrzunehmen hat. In diesen Fällen geht deren Nachprüfung inhaltlich über die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hinaus (§ 114 Satz 1 VwGO).

37

Im Übrigen kommt es vor allem auf den Inhalt der vorgerichtlichen Erklärungen der Beklagten an. Ergibt deren Gesamtwürdigung, dass sich die Beklagte endgültig darauf festgelegt hat, das Rechtsschutzbegehren abzulehnen, ist ein Widerspruchsverfahren sinnlos. Eine derartige Festlegung setzt voraus, dass die Beklagte zu erkennen gegeben hat, sie habe sich ihre Auffassung gebildet und gedenke daran auf jeden Fall festzuhalten. Hat der Betroffene daraufhin Klage erhoben, kann die Beklagte im Klageverfahren nicht dadurch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens erreichen, dass sie auf dessen Fehlen verweist und sich gar nicht oder nur hilfsweise zur Sache einlässt. Dadurch setzt sie sich in Widerspruch zu ihren vorgerichtlichen Erklärungen, aus denen der Kläger zu Recht den Schluss zog, ein Widerspruchsverfahren sei sinnlos.

38

Hat der Betroffene Klage erhoben, ohne dass ihm die Beklagte hierzu Anlass gegeben hat, kann diese das Widerspruchsverfahren entbehrlich machen, wenn sie sich im Klageverfahren vorbehaltlos zur Sache einlässt. Dagegen bringt sie in diesen Fällen durch eine nur hilfsweise Einlassung regelmäßig zum Ausdruck, dass sie den Kläger an der Durchführung des Widerspruchsverfahrens festhalten will. Dieses Verhalten ist dann auch nicht widersprüchlich, weil sich die Beklagte vorgerichtlich gerade nicht endgültig auf die Ablehnung des Klagebegehrens festgelegt hat.

39

Nach diesen Grundsätzen hat sich das Widerspruchsverfahren im vorliegenden Fall bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung als entbehrlich erwiesen: Die als Ausgangs- und Widerspruchsbehörde zuständige Postbank hatte sich gegenüber dem Kläger vorgerichtlich darauf festgelegt, dieser habe zu Recht keine Amtszulage erhalten. In dem Schreiben vom 5. November 2007 ließ sie keinen Zweifel daran, dass sie die dargelegten Auswahlkriterien und die darauf gestützte Bewerberauswahl für rechtmäßig halte. Nach Ansicht der Postbank wiesen die ausgewählten Beamten einen erheblichen Eignungsvorsprung gegenüber dem Kläger auf. Diese Erklärungen ließen aus der Sicht des Klägers nur den Schluss zu, die Postbank sei auf keinen Fall bereit, wegen dessen Nichtberücksichtigung Schadensersatz zu leisten.

40

Hatte sich ein Widerspruchsverfahren aufgrund der eindeutigen Aussagen der Postbank bereits vor der Klageerhebung als sinnlos erwiesen, kann sie durch ihr prozessuales Verhalten nicht mehr erreichen, dass ein solches Verfahren durchgeführt wird.

41

3. Die tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ermöglichen es dem Senat nicht, abschließend zu beurteilen, ob der geltend gemachte Schadensersatzanspruch besteht. Er weist jedoch auf Folgendes hin:

42

Ein Beamter kann von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch die Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, dem Beamten das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre und dieser es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (Urteile vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <101 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 Rn. 16; vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 53 und vom 29. November 2012 - BVerwG 2 C 6.11 - BVerwGE 145, 185 = NVwZ 2013, 955 ).

43

Die Vergabe der Amtszulagen ist an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen, weil es sich bei Ämtern gleicher Besoldungsgruppe mit und ohne Amtszulage um statusrechtlich verschiedene Ämter handelt. Liegt kein gesetzlicher Ernennungstatbestand vor, wird die Amtszulage durch einen ernennungsähnlichen Verwaltungsakt verliehen. Die Verleihung genießt in gleicher Weise Ämterstabilität wie eine Ernennung (Urteile vom 12. Juli 1972 - BVerwG 6 C 11.70 - BVerwGE 40, 229 <230 f.> = Buchholz 235.11 Art. 356 Nr. 1 und vom 23. Februar 1989 - BVerwG 2 C 25.87 - BVerwGE 81, 282 <286 f.> = Buchholz 237.6 § 18 NdsLBG Nr. 2 S. 3 f.; Beschluss vom 16. April 2007 - BVerwG 2 B 25.07 - Buchholz 240 § 42 BBesG Nr. 26 Rn. 4). Im vorliegenden Fall geht es um die Amtszulage nach Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 9 in der Anlage I i.V.m. Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes.

44

Die Erläuterungen der Postbank in dem Schreiben vom 5. November 2007 lassen es zumindest als ernsthaft möglich erscheinen, dass sie die Rechte des Klägers aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt hat, weil sie die Bewerberauswahl auf nicht unmittelbar leistungsbezogene Auswahlkriterien, nämlich auf die Einstufung (Wertigkeit) der Tätigkeitsbereiche der Bewerber und das Dienstalter gestützt hat. In diesem Fall wäre der Postbank angesichts der bereits 2007 vorliegenden Rechtsprechung zu diesen Kriterien ein Verschulden anzulasten (Urteile vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <151> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30 S. 17 f. und vom 17. August 2005 a.a.O. S. 103 bzw. Rn. 20).

45

Die Kausalität der Rechtsverletzung für den Eintritt des Schadens setzt voraus, dass der Beamte ohne den schuldhaften Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG, d.h. bei rechtmäßiger Bewerberauswahl, zumindest reelle Aussichten gehabt hätte, das angestrebte Amt zu erhalten. Seine Berücksichtigung muss nach Lage der Dinge ernsthaft möglich gewesen sein. Hierfür muss festgestellt werden, welcher hypothetische Kausalverlauf bei rechtmäßigem Vorgehen des Dienstherrn voraussichtlich an die Stelle des tatsächlichen Verlaufs getreten wäre (Urteile vom 17. August 2005 a.a.O. S. 108 f. bzw. Rn. 36 f. und vom 26. Januar 2012 a.a.O. ). Hierfür muss aufgrund der 2007 vorhandenen Erkenntnisse nachgezeichnet werden, welches Ergebnis die Bewerberauswahl bei rechtsfehlerfreiem Verfahrensablauf voraussichtlich gehabt hätte. Beurteilungen der Bewerber, die spätere Erkenntnisse aufnehmen, dürfen nicht einbezogen werden.

46

Schließlich kann dem Kläger nicht angelastet werden, dass er nicht versucht hat, die Vergabe der Amtszulagen durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiliger Anordnung nach § 123 VwGO zu verhindern oder deren Aufhebung im Klageweg zu erreichen. Rechtsschutz nach § 123 VwGO war nicht möglich, weil ihm die Postbank ihre Auswahlentscheidungen vor der Verleihung der Amtszulagen nicht mitgeteilt hat. Aus diesem Grund hätten die Verleihungen zwar nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Ämterstabilität genossen (Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47). Im hier maßgebenden Jahr 2007 wären Klagen gegen die Verleihungen nach der damals einhelligen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte aber aussichtslos gewesen.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt gegenüber der beklagten Handwerkskammer festzustellen, dass sie berechtigt ist, den Beruf der Friseurin mit den im Klageantrag aufgezählten Friseurtätigkeiten ohne Eintragung in die Handwerksrolle und ohne Kammermitgliedschaft selbstständig im stehenden Gewerbe auszuüben.

2

Nach Ablegen der Friseurgesellenprüfung war die 1959 geborene Klägerin insgesamt drei Jahre in diesem Beruf beschäftigt. Zum 1. Oktober 2003 meldete sie bei der Stadt E. einen stehenden Gewerbebetrieb zur Haarpflege mit zugehörigem Einzelhandel an. Daraufhin forderte die Beklagte sie mit Schreiben vom 9. Oktober 2003 auf, den Betrieb zur Eintragung in die Handwerksrolle anzumelden oder sich, falls Eintragungshindernisse bestünden, mit dem zuständigen Sachbearbeiter in Verbindung zu setzen.

3

Am 8. April 2004 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Köln erhoben und die Feststellung beantragt, den Friseurberuf nach Nr. 38 der Anlage A der Handwerksordnung (HwO) mit den im Klageantrag aufgeführten Tätigkeiten ausüben zu dürfen, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein, ohne die persönlichen Eintragungsvoraussetzungen zu erfüllen und ohne Pflichtmitglied der Handwerkskammer zu werden. Die beabsichtigte Berufsausübung sei dem Minderhandwerk zuzurechnen. Im Übrigen verletzten die handwerksrechtlichen Berufszugangsregelungen verfassungs- und europarechtliche Vorschriften. Mit Urteil vom 16. Februar 2006 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

4

Die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Februar 2010 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne offen bleiben, ob die Klage sich zu Recht gegen die Handwerkskammer richte. Sie sei jedenfalls unbegründet, weil die Klägerin ihren Betrieb nicht ohne Eintragung in die Handwerksrolle führen dürfe. Ihr Gewerbe habe vollhandwerklichen Charakter, weil zumindest das Haarschneiden eine wesentliche Tätigkeit des Friseurhandwerks darstelle. Die Eintragungspflicht und die gesetzlichen Regelanforderungen an die Qualifikation des Betriebsleiters, nämlich das Bestehen der Meisterprüfung oder einer gleichgestellten Prüfung (Großer Befähigungsnachweis) oder eine sechsjährige Berufserfahrung als Geselle mit mindestens vierjähriger Tätigkeit in leitender Stellung (sogenannte Altgesellen-Regelung) verletzten weder die Berufsfreiheit noch den Gleichheitssatz.

5

Die Revision der Klägerin rügt Verfahrensmängel, darunter eine unzutreffende Auslegung des Klageantrags (§ 88 VwGO). Er sei dahin zu verstehen, dass die Zulassungsfreiheit jeder einzelnen im Antrag genannten Tätigkeit sowie beliebiger Kombinationen dieser Tätigkeiten festgestellt werden solle. In materiell-rechtlicher Hinsicht gehe der angegriffene Beschluss unzutreffend von einem zulassungspflichtigen Handwerk im Sinne des § 1 Abs. 2 HwO aus. Darüber hinaus verkenne er, dass die handwerksrechtlichen Zulassungsregelungen, insbesondere die persönlichen Eintragungsvoraussetzungen nach §§ 7 ff. HwO, die Berufswahlfreiheit unverhältnismäßig einschränkten und zu einer verfassungswidrigen Inländerdiskriminierung führten. Mit europäischem Recht seien die Regelungen ebenfalls nicht vereinbar. Nach gerichtlichem Hinweis auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage hat die Klägerin geltend gemacht, ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zur Beklagten ergebe sich aus deren Aufforderung, den Betrieb zur Eintragung in die Handwerksrolle anzumelden. Mit der Bezugnahme auf die handwerksrechtlichen Vorschriften einschließlich des Ordnungswidrigkeitentatbestandes des § 117 HwO habe die Beklagte ihr entsprechende Sanktionen angedroht.

6

Die Klägerin beantragt,

das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Februar 2010 zu ändern und festzustellen, dass sie berechtigt ist, den Beruf der Friseurin nach Nr. 38 der Anlage A zur Handwerksordnung selbstständig im stehenden Gewerbe ohne Eintragung in die Handwerksrolle und ohne Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten auszuüben, sowie ferner festzustellen, dass sie berechtigt ist, folgende Tätigkeiten nach näherer Maßgabe der Antragsankündigung im Schriftsatz vom 29. Mai 2010 (Blatt 216 ff. der Gerichtsakte) selbstständig im stehenden Gewerbe ohne Eintragung in die Handwerksrolle und ohne Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten auszuüben:

1. Waschen, Schneiden, Legen;

2. Waschen, Schneiden, Fönen;

3. Dauerwelle;

4. Waschen, Fönen;

5. Waschen, Legen;

6. Haubensträhnchen herstellen;

7. Tönen;

8. Herrenhaarschnitt;

9. Herrenhaarschnitt mit Haarschneidemaschine und Schere.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt das Vorbringen der Beklagten, ohne einen eigenen Antrag zu stellen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist nicht begründet. Der angegriffene Beschluss geht zwar zu Unrecht von einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis zur Beklagten im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO aus. Wegen der Unzulässigkeit der Klage erweist er sich aber im Ergebnis als richtig (§ 137 Abs. 1, § 144 Abs. 4 VwGO).

10

1. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage gemäß § 88 VwGO zutreffend dahin ausgelegt, dass die Feststellung der Berechtigung zur eintragungsfreien Ausübung des Friseurhandwerks mit sämtlichen im Antrag aufgezählten Einzeltätigkeiten begehrt wird. Bei sachgerechter Interpretation des Klageantrags ergibt sich nicht, dass auch die Zulassungsfreiheit jeder einzelnen Tätigkeit festgestellt oder gar geklärt werden sollte, inwieweit einzeln benannte Tätigkeiten zulassungsfrei miteinander kombiniert werden können.

11

Die Zulassungspflicht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO betrifft die Handwerksausübung in einem bestimmten Gewerbebetrieb. Den Gegenstand des Betriebs der Klägerin umschreibt der Klageantrag mit der Bezugnahme auf das Friseurhandwerk nach Nr. 38 der Anlage A zur Handwerksordnung. Die Aufzählung der Tätigkeiten, die die Klägerin auszuüben beabsichtigt, konkretisiert das betriebliche Leistungsangebot, dessen Zulassungsfreiheit festgestellt werden soll. Dass die Klägerin die aufgezählten Einzeltätigkeiten darüber hinaus auch alternativ oder in beliebigen Kombinationen auf ihre Zulassungsfreiheit geprüft wissen wollte, konnte das Oberverwaltungsgericht weder der Formulierung des Klageantrags entnehmen, die ausdrücklich auf das Friseurhandwerk nach Nr. 38 der Anlage A zur Handwerksordnung verweist, noch dem erst- und zweitinstanzlichen Klagevorbringen. Das Argument, die Tätigkeiten seien einfach oder hätten jedenfalls gemessen an ihrem Zeitbedarf keine wesentliche Bedeutung, soll ersichtlich den minderhandwerklichen Charakter des - gesamten - Gewerbebetriebs begründen. Dazu macht es geltend, ein Vollhandwerk dürfe nicht aufgrund einer Gesamtbetrachtung zulassungsfreier Einzeltätigkeiten nach § 1 Abs. 3 HwO angenommen werden.

12

Die im Revisionsvorbringen angemahnte Antragsauslegung, der zufolge die Klage die Zulassungsfreiheit einzelner Verrichtungen oder beliebiger Kombinationen von Einzeltätigkeiten zum Gegenstand haben soll, wäre auch nicht sachgerecht. Gegenstand der Feststellungsklage nach § 43 VwGO kann nur ein Rechtsverhältnis sein, das sich aus der Anwendung einer Norm auf einen konkreten Sachverhalt ergibt. § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 HwO unterwirft den Betrieb eines Gewerbes als solchen unter bestimmten Voraussetzungen der Zulassungs- oder Eintragungspflicht, nicht jedoch einzelne Tätigkeiten, die im Rahmen dieses Betriebs ausgeübt werden sollen. Auf einzelne Tätigkeiten kommt es nur als Vorfrage für die Eintragungspflicht, nämlich nach § 1 Abs. 2 HwO dann an, wenn der Gewerbetreibende den Betrieb eines Gewerbes beabsichtigt, das ein Handwerksgewerbe nach Anlage A zur Handwerksordnung nicht vollständig umfasst, sondern aus einer Summe von Tätigkeiten bestehen soll, die dahinter zurückbleibt oder in anderer Weise abweicht. Ein solcher Betrieb ist eintragungspflichtig, wenn zu den beabsichtigten Tätigkeiten solche gehören, die für ein in der Anlage A genanntes Handwerksgewerbe wesentlich sind. Jeweils ist nur der konkrete Betrieb zu beurteilen, den der Gewerbetreibende aufzunehmen beabsichtigt; er muss entscheiden, welche einzelnen Tätigkeiten er hierbei ausüben will. Deshalb kann die Behörde ihm das Recht, sein Gewerbe ohne Eintragung in die Handwerksrolle zu betreiben, auch nur in Ansehung der Gesamtheit der von ihm konkret ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten bestreiten. Dasselbe gilt in der Folge für eine Klage auf Feststellung, dass ein solches Recht entgegen dem behördlichen Bestreiten gleichwohl bestehe.

13

Im Streit um die Eintragungspflicht eines Handwerksbetriebs ist es daher Sache des Klägers, das beabsichtigte Gewerbe zu konkretisieren. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, gutachtlich diejenigen Einzeltätigkeiten zu ermitteln, mit denen ein Gewerbe noch eintragungsfrei betrieben werden könnte. Dadurch wird der nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebotene Rechtsschutz nicht unzumutbar verkürzt. Meint der Kläger, auch mit einer anderen Summe von Einzeltätigkeiten als der zuvörderst beabsichtigten, sein Gewerbe gewinnbringend ausüben zu können, so ist ihm ein entsprechender Hilfsantrag nicht verwehrt. Die Zulässigkeit auch eines solchen Hilfsantrags setzt aber die ernsthafte Absicht voraus, ein so definiertes Gewerbe auch tatsächlich auszuüben. Diese - nicht zuletzt wirtschaftliche - Entscheidung kann das Gericht dem Kläger nicht abnehmen.

14

2. Die Annahme des Berufungsgerichts, der von ihm zutreffend ausgelegte Klageantrag sei zulässig, hält der revisionsrechtlichen Überprüfung jedoch nicht Stand. Die Feststellungsklage ist nicht statthaft, weil zu der Beklagten kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis nach § 43 Abs. 1 VwGO besteht. Es läge nur vor, wenn rechtliche Beziehungen streitig wären, die sich aus einem bestimmten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Regelung für das Verhältnis mehrerer Personen zueinander oder das Verhältnis einer Person zu einer Sache ergeben (stRspr; Urteil vom 28. Januar 2010 - BVerwG 8 C 38.09 - BVerwGE 136, 75 = Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 149 Rn. 32). In Betracht kommen sowohl Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Beklagten als auch solche zwischen der Beklagten und einem Dritten, da § 43 Abs. 1 VwGO keine unmittelbare Beteiligung des Klägers am streitigen Rechtsverhältnis voraussetzt (Urteile vom 18. Dezember 1975 - BVerwG 5 C 79.74 - BVerwGE 50, 60 <62> = Buchholz 436.7 § 27a BVG Nr. 6 und vom 27. Juni 1997 - BVerwG 8 C 23.96 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 128). Keine der beiden Alternativen liegt hier vor. Der Streit um die Anwendung des § 1 Abs. 2 HwO auf den Gewerbebetrieb der Klägerin hat weder wechselseitige Rechte oder Pflichten der Beteiligten zum Gegenstand noch Rechte oder Pflichten der Beklagten gegenüber dem einzigen in Betracht kommenden Dritten, der für Betriebsuntersagungen gemäß § 16 Abs. 3 HwO zuständigen Verwaltungsbehörde.

15

a) Nach der hier maßgeblichen Neufassung des § 16 Abs. 3 HwO durch Art. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2934) richtet sich das streitige Recht der Klägerin, ihren Beruf zulassungsfrei ohne Eintragung in die Handwerksrolle auszuüben, ausschließlich gegen die zuständige Behörde und nicht mehr - auch - gegen die Handwerkskammer. Im Streitfall ist es deshalb nur mit einer Klage gegen die Behörde geltend zu machen.

16

Gegenteiliges lässt sich nicht aus der bisherigen Rechtsprechung ableiten, die Feststellungsklagen des Gewerbetreibenden gegen die Handwerkskammer zur Klärung der Zulassungsfreiheit eines Gewerbes für zulässig gehalten hat (Urteile vom 14. Mai 1963 - BVerwG 7 C 33.63 - BVerwGE 16, 92 <92 f.> = Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 4 S. 7 f. und vom 13. November 1980 - BVerwG 5 C 18.79 - BVerwGE 61, 145 <148>, insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 451.45 § 8 HwO Nr. 7). Sie kann nicht fortgeführt werden, weil die zum 1. Januar 2004 in Kraft getretene Neufassung des § 16 Abs. 3 HwO ihr die gesetzliche Grundlage entzogen hat.

17

Die zuvor geltende Fassung des § 16 Abs. 3 HwO (a.F.) vom 28. Dezember 1965 (BGBl I 1966 S. 1, insoweit nicht geändert durch die Neufassung der Handwerksordnung durch Gesetz vom 24. September 1998, BGBl I S. 3074) gab der Handwerkskammer das Recht, bei der zuständigen Behörde die Untersagung der unerlaubten Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks im stehenden Gewerbe zu beantragen und, bei ablehnender Entscheidung der Verwaltungsbehörde, mit der Verpflichtungsklage verwaltungsgerichtlich durchzusetzen. Daher ging die Rechtsprechung davon aus, für die Beurteilung der Zulassungspflicht eines Gewerbes sei in erster Linie die Handwerkskammer zuständig, und bejahte insoweit ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Betroffenen. Mit der grundlegenden Reform der Handwerksordnung zum 1. Januar 2004 und der damit einhergehenden Neuregelung des Untersagungsverfahrens in § 16 Abs. 3 bis 8 HwO sind sowohl das Initiativrecht als auch die gesetzliche Einräumung eines klagbaren Untersagungsanspruchs der Handwerkskammer entfallen. Seither ist allein die Verwaltungsbehörde dafür zuständig, Untersagungsverfahren einzuleiten und über das Verbot der Fortsetzung eines Betriebs zu entscheiden. Der Handwerkskammer steht - wie der Industrie- und Handelskammer - nach § 16 Abs. 3 Satz 2 HwO lediglich ein Anhörungsrecht zu. Dies und der Umstand, dass die Behörde eine Untersagungsverfügung grundsätzlich nur erlassen darf, wenn die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer in einer gemeinsamen Erklärung die Voraussetzungen einer Untersagung bejahen (§ 16 Abs. 3 Satz 2 HwO), vermittelt den Kammern weder eine Zuständigkeit im Außenverhältnis zum Gewerbetreibenden noch einen Anspruch darauf, dass die Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung folgt. Hält diese die gemeinsame Erklärung für rechtswidrig, kann sie nach § 16 Abs. 7 HwO unmittelbar eine Entscheidung der obersten Landesbehörde herbeiführen. Gleiches gilt, wenn die Kammern sich nicht auf eine gemeinsame Erklärung verständigen können und die deshalb einzuschaltende Schlichtungskommission eine Entscheidung trifft, die die Behörde für rechtsfehlerhaft hält (§ 16 Abs. 4 HwO i.V.m. § 1 Abs. 1, § 5 der Verordnung über das Schlichtungsverfahren nach § 16 der Handwerksordnung vom 22. Juni 2004 - HwO§16V - BGBl I S. 1314, zuletzt geändert durch Art. 28 Abs. 8 des Gesetzes vom 7. September 2007 - BGBl I S. 2246). Bei Gefahr im Verzug darf die Behörde nach § 16 Abs. 8 HwO vorläufige Maßnahmen ohne Beteiligung der Kammern treffen.

18

Die Entstehungsgeschichte des § 16 Abs. 3 HwO, sein systematischer Zusammenhang und der Sinn und Zweck seiner Neufassung bestätigen, dass für die Betriebsuntersagung gegenüber dem Gewerbetreibenden allein die staatliche Verwaltungsbehörde zuständig ist. Die Regelung des Anhörungsrechts wird in den Gesetzesmaterialien als bloße Ordnungsvorschrift bezeichnet. Sie soll die Entscheidungsgrundlage der zuständigen Behörde verbreitern, ohne der Handwerkskammer einen Anspruch auf Erlass einer Untersagungsverfügung zu vermitteln (vgl. die Begründung zum - insoweit unverändert übernommenen - Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 24. Juni 2003, BTDrucks 15/1206 S. 32 zu Absatz 4, sowie zum wortgleichen Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 15. August 2003, BTDrucks 15/1481 S. 7). Die Gesetzesbegründung stellt außerdem klar, dass die Handwerkskammer nach der Neufassung des § 16 Abs. 3 Satz 2 HwO nicht mehr befugt ist, eine Betriebsuntersagung im Klageweg durchzusetzen (BTDrucks 15/1206 S. 32 zu Absatz 4). Ihr bleibt lediglich das Recht, ihren Standpunkt im Rahmen der Anhörung zu erklären. Die Zuständigkeit für die Betriebsuntersagung gegenüber dem Gewerbetreibenden liegt allein bei der Behörde. Das gilt auch, wenn die Schlichtungskommission nach § 16 Abs. 4 HwO in das Verwaltungsverfahren eingeschaltet wird (BTDrucks 15/1206 S. 32 zu Absatz 7). Sie darf nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HwO§16V keine eigenen Ermittlungen anstellen, sondern nur die Behörde auf Aufklärungsmängel und Verfahrensfehler hinweisen. Die Kommissionsentscheidung über das Vorliegen der Untersagungsvoraussetzungen ist nach § 5 HwO§16V allein der Behörde zuzustellen.

19

Damit bezweckt die Neuregelung des Untersagungsverfahrens eine klare Trennung der Zuständigkeiten bei der Anwendung handwerksrechtlicher Zulassungsregelungen. Ordnungsrechtliche Maßnahmen gegenüber dem Gewerbetreibenden sind grundsätzlich der Behörde vorbehalten. Für Betriebsuntersagungen gilt dies ausnahmslos, weil § 124b Satz 1 HwO es nicht zulässt, diese Aufgabe an die Handwerkskammern zu delegieren. Nur die Erteilung von Ausnahmebewilligungen und Ausnahmeberechtigungen nach §§ 7a, 7b, 8 und 9 HwO kann - wie die Zuständigkeit für einzelne Maßnahmen im Bereich der Ausbildung - durch Rechtsverordnung der Landesregierung der Handwerkskammer übertragen werden. Diese Zuständigkeitskonzentration und die Beteiligung der Handwerkskammer, der Industrie- und Handelskammer sowie gegebenenfalls der Schlichtungskommission im Verwaltungsverfahren dienen der Verfahrensökonomie und dem effektiven Rechtsschutz. Sie zielen darauf ab, streitige Fragen möglichst unbürokratisch, zügig und kostengünstig außerhalb eines Gerichtsverfahrens zu klären. So soll der Gewerbetreibende schnell Rechtssicherheit erlangen, ohne einen Prozess über das Bestehen einer Zulassungspflicht führen oder riskieren zu müssen, dass auf Antrag der Handwerkskammer ohne Einbeziehung der ebenfalls sachkundigen, zur Interessenvertretung der Gewerbetreibenden berufenen Industrie- und Handelskammer eine Betriebsuntersagung verfügt oder ein Bußgeld gegen ihn verhängt wird (BTDrucks 15/1206 S. 31 f. zu Absatz 3 und 4).

20

Als originäre Zuständigkeit im Bereich des Zulassungsrechts verbleibt den Kammern das Führen der Handwerksrolle und damit die Entscheidung, dort eine Eintragung oder Löschung vorzunehmen (§§ 6, 91 Abs. 1 Nr. 3 HwO). Dieser Aufgabentrennung entsprechend beschränkt § 17 Abs. 1 und 2 HwO die Ermittlungsbefugnisse der Handwerkskammer gegenüber dem Gewerbetreibenden auf das, was zur Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlich ist. Steht bereits fest, dass die sachlichen oder persönlichen Eintragungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, sind weitere Ermittlungen nach § 17 HwO unzulässig (Urteil vom 15. Dezember 2010 - BVerwG 8 C 49.09 - NVwZ-RR 2011, 314 <315 f.>). Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift verbietet der Handwerkskammer außerdem ausdrücklich eine Verwertung der erlangten Auskünfte, Nachweise und Informationen zu anderen Zwecken als der Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen. Dies schließt nicht nur eine Verwertung zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten aus, sondern ebenso eine Verwertung zum Zweck der Betriebsuntersagung. Die Überwachung und die Verfolgung der unerlaubten Ausübung zulassungspflichtiger Handwerke obliegen danach nicht (mehr auch) der Handwerkskammer, sondern ausschließlich der nach Landesrecht zuständigen Behörde (BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. März 2007 - 1 BvR 2138/05 - NVwZ 2007, 1049 <1051>; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - BVerwG 8 C 49.09 - a.a.O. S. 316).

21

b) In Bezug auf die Eintragungsvoraussetzungen kann ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen Handwerkskammer und Gewerbetreibendem nur bestehen, soweit die Befugnis und die Pflicht der Handwerkskammer streitig sind, Eintragungen oder Löschungen in der Handwerksrolle vorzunehmen, oder spiegelbildlich das Recht des Gewerbetreibenden, ihn betreffende Eintragungen zu verhindern, vornehmen, ändern oder löschen zu lassen (VGH Mannheim, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 6 S 19/04 - GewArch 2004, 430 <431>). Um solche Befugnisse, Rechte oder Pflichten streiten die Beteiligten hier jedoch nicht. Sie gehen vielmehr übereinstimmend, wenn auch mit unterschiedlicher Begründung davon aus, dass die Klägerin nicht in die Handwerksrolle einzutragen ist. Aus Sicht der Klägerin ist die Regelung der Eintragungspflicht verfassungswidrig und daher unwirksam; nach Auffassung der Beklagten sind die persönlichen Eintragungsvoraussetzungen nicht erfüllt.

22

Der Antrag der Klägerin ist auch nicht als Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen ihr und der beklagten Handwerkskammer zulässig. Eine solche Feststellung käme in Betracht, wenn die Beklagte sich gegenüber der Klägerin angemaßt hätte, selbst ordnungsrechtlich oder ordnungswidrigkeitenrechtlich gegen eine unerlaubte Handwerksausübung vorzugehen. Das ist hier jedoch nicht geschehen. Mit ihrem Schreiben vom 9. Oktober 2003 hat die Beklagte ihre Befugnis, zur ordnungsgemäßen Führung der Handwerksrolle das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen zu klären, nicht überschritten. Da das Berufungsgericht das Schreiben nicht ausgelegt hat, ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO nicht gehindert, die Auslegung selbst vorzunehmen. Der schriftliche Hinweis der Beklagten, die Klägerin übe nach ihrer Gewerbeanmeldung das zulassungspflichtige Friseurhandwerk aus, bejaht die sachlichen Eintragungsvoraussetzungen. Der Prüfung der persönlichen Eintragungsvoraussetzungen dient die Bitte, die Eintragung in die Handwerksrolle zu beantragen oder bei etwaigen Hinderungsgründen Verbindung mit dem Sachbearbeiter aufzunehmen. Die Bezugnahme auf die dem Schreiben beigefügten gesetzlichen Bestimmungen ist in diesem Zusammenhang als - zulässige - Information über die handwerksrechtlichen Regelungen zu verstehen. Dass der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 117 HwO zu den beigefügten Bestimmungen gehörte, rechtfertigt auch unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts entsprechend §§ 133, 157 BGB keine andere Beurteilung. Mit der bloßen Wiedergabe dieser Regelung berühmte die Beklagte sich nicht, selbst zur Betriebsuntersagung oder zur Verfolgung einer ordnungswidrigen Handwerksausübung ermächtigt zu sein. Sie verdeutlichte nur die Dringlichkeit einer Klärung der persönlichen Eintragungsvoraussetzungen. Dass die Beklagte sich in der Zeit seit dem 9. Oktober 2003 gegenüber der Klägerin weitergehende Befugnisse angemaßt hätte, ist weder den Feststellungen der Vorinstanz zu entnehmen noch von der Klägerin geltend gemacht. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht hat ihr Prozessbevollmächtigter klargestellt, dass die Erwähnung eines Schreibens der Beklagten vom 9. Januar 2010 in seinem Schriftsatz vom 29. August 2011 auf einen Schreibfehler zurückzuführen war und ein solches weiteres Schreiben nicht existiert.

23

Die Klage ist schließlich nicht etwa zulässig, weil die Klägerin eine Feststellung zum (Dritt-)Rechtsverhältnis zwischen der beklagten Handwerkskammer und der nach § 16 Abs. 3 HwO für Untersagungsverfügungen zuständigen Behörde treffen lassen könnte. Zum einen fehlt es insoweit an einem konkreten Sachverhalt, dessen rechtliche Bewertung streitig sein könnte. Weder den Feststellungen des Berufungsgerichts noch dem Vorbringen der Beteiligten lässt sich entnehmen, dass ein Untersagungsverfahren gegen die Klägerin eingeleitet wurde, oder dass die Befugnis dazu oder das Anhörungsrecht der Handwerkskammer zwischen der Beklagten und der zuständigen Behörde umstritten wäre. Selbst wenn insoweit Streit bestünde, hätte die Klägerin jedenfalls kein berechtigtes Interesse, Feststellungen zum Rechtsverhältnis zwischen beiden treffen zu lassen. Rechtsschutz gegen eine drohende Betriebsuntersagung könnte sie einfacher und wirksamer unmittelbar gegenüber der Behörde erlangen, sei es durch Widerspruch, Anfechtungsklage und gegebenenfalls einen Eilantrag gegen eine solche Verfügung, sei es durch eine vorbeugende Feststellungsklage in Fällen, in denen ihr ein Abwarten nicht zuzumuten wäre.

24

3. Im Übrigen hätte die Klage bei zutreffender Anwendung des materiellen Bundesrechts auch in der Sache keinen Erfolg haben können. Insoweit zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Gewerbebetrieb der Klägerin wegen der Ausübung wesentlicher Tätigkeiten des Friseurhandwerks nach Nr. 38 der Anlage A zur Handwerksordnung der Eintragungspflicht nach § 1 Abs. 2 HwO unterliegt. Die handwerksrechtlichen Zulassungsregelungen für das Friseurhandwerk sind auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Verfassungsmäßigkeit des § 90 Abs. 2 HwO war nicht zu prüfen, da die Klage sich nicht gegen die Pflichtmitgliedschaft als solche richtet. Dies hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der Revisionsverhandlung klargestellt.

25

a) Nach § 1 Abs. 2 HwO ist die Klägerin nicht berechtigt, den angemeldeten Gewerbebetrieb ohne Eintragung in die Handwerksrolle zu führen. Der Betrieb hat das zulassungspflichtige Friseurhandwerk nach Nr. 38 der Anlage A zur Handwerksordnung zum Gegenstand. Trotz der Umschreibung als "mobile Haarpflege" soll die Tätigkeit im stehenden Gewerbe ausgeübt werden. Das geht aus der Gewerbeanmeldung der Klägerin und aus der eindeutigen Formulierung im Klageantrag hervor. Der Betrieb hat auch vollhandwerklichen Charakter. Eine künstlerische Tätigkeit liegt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht vor. Ihr Gewerbe dient nicht dem eigenen schöpferischen Ausdruck, sondern der Verwirklichung der Gestaltungswünsche der Kunden. Mit dem Haarschneiden, dem Anfertigen von Dauerwellen und dem Tönen werden wesentliche Tätigkeiten des Friseurhandwerks ausgeübt (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 HwO). Für die Wesentlichkeit ist entgegen der Auffassung der Revision weder der Zeitanteil maßgeblich, den die Tätigkeit im Betriebsablauf durchschnittlich beansprucht, noch die Qualifikation des Ausübenden. Entscheidend ist vielmehr, ob die Tätigkeit gerade den Kernbereich des betreffenden Handwerks ausmacht und ihm sein essentielles Gepräge verleiht.

26

§ 1 Abs. 2 Satz 2 HwO konkretisiert die Abgrenzung zum Minderhandwerk in rechtsstaatlich hinreichend bestimmter Weise. Danach stellen das Haarschneiden, das Anfertigen von Dauerwellen und das Tönen des Haars für den Friseurberuf zentrale und charakteristische Tätigkeiten dar (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 21. Dezember 1992 - 8 L 8808/91 - GewArch 1993, 421 <422>; OLG München, Urteil vom 27. Januar 1994 - 29 U 4527/93 - GewArch 1994, 247). Sie erfordern jeweils eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HwO). Als Indiz dafür kann der Ausbildungsrahmenplan für das Friseurhandwerk herangezogen werden, der als Anlage zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin vom 21. Mai 2008 (BGBl I S. 856) erlassen wurde. In Abschnitt A, Nr. 2.2 sieht er für die unter dem Oberbegriff des Haarschneidens zusammengefassten Verrichtungen eine Ausbildungszeit von insgesamt 31 Wochen vor. Die Anlernzeit für das Anfertigen von Dauerwellen beträgt nach Nr. 2.4 des Ausbildungsrahmenplans ("Dauerhaft Umformen") 14 Wochen, die Anlernzeit für das Tönen nach Nr. 2.5 ("Farbverändernde Haarbehandlungen") insgesamt 21 Wochen. Jede der drei Tätigkeiten ist für das Gesamtbild des Friseurhandwerks weder nebensächlich noch aus einem nicht zulassungspflichtigen Handwerk entstanden (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 HwO).

27

Gegen den wesentlichen Charakter des Haarschneidens spricht schließlich nicht, dass auch Maskenbildner Haarschneidetechniken anwenden. Zwar kann eine Tätigkeit nicht dem Kernbereich eines Handwerks zuzuordnen sein, wenn sie ebenso Bestandteil eines anderen Handwerks oder Berufsbildes ist oder gar als zulassungsfreies Handwerk oder handwerksähnliches Gewerbe der Anlage B zur Handwerksordnung unterfällt. Das ist hier aber nicht der Fall. Nach § 3 Nr. 10 und 15, § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Maskenbildner/zur Maskenbildnerin vom 8. Februar 2002 (BGBl I S. 606) i.V.m. Nr. 10 Buchst. h und Nr.15 Buchst. b des als Anlage zu § 4 Abs. 1 der Verordnung erlassenen Ausbildungsrahmenplans schneiden Maskenbildner hauptsächlich Kunsthaar zur Anfertigung und Gestaltung von Perücken und Haarteilen. Damit verrichten sie minderhandwerkliche Tätigkeiten (OLG München, Urteil vom 27. Januar 1994 - 29 U 4527/93 - a.a.O.). Soweit die Gestaltung von Frisuren mit Eigenhaar und Haarteilen nach Nr. 15 Buchst. b des Ausbildungsrahmenplans die Auswahl und Anwendung von Schneidetechniken einschließt, betrifft dies nach dem Zusammenhang mit Buchstabe a ("Haarlängen bestimmen") das Anpassen der jeweiligen Haarlänge von Eigenhaar und Haarteilen, nicht jedoch die für die Friseurtätigkeit charakteristische Konzeption und Ausführung von (Eigen-)Haarschnitten. Gegenteilige Feststellungen, an die das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden wäre, sind dem angegriffenen Beschluss nicht zu entnehmen. Vielmehr hat das Oberverwaltungsgericht es ausdrücklich abgelehnt zu klären, in welchem Verhältnis Friseur- und Maskenbildnertätigkeiten zueinander stehen (S. 21 des Beschlussabdrucks vor cc). Bei der Prüfung eines Gleichheitsverstoßes unterstellt es eine Überschneidung nur, um sie für unerheblich zu erklären, da es die Ungleichbehandlung der Berufe jedenfalls für verfassungsrechtlich gerechtfertigt hält.

28

Auf die Bedenken der Revision gegen die Zulässigkeit einer Gesamtbetrachtung nach § 1 Abs. 2 Satz 3 HwO kommt es nicht an, da im Betrieb wesentliche Tätigkeiten verrichtet werden.

29

b) § 1 Abs. 1 und 2 i.V.m. §§ 7 ff. HwO verletzen, soweit sie die Ausübung des Friseurhandwerks betreffen, in der hier maßgeblichen, durch die Reform des Handwerksrechts zum 1. Januar 2004 geprägten Ausgestaltung weder Art. 12 Abs. 1 noch Art. 3 Abs. 1 GG.

30

Der Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Unerheblich ist dabei, ob § 7 HwO mit den persönlichen Eintragungsvoraussetzungen eine subjektive Berufswahlbeschränkung oder eine Berufsausübungsregelung normiert. Selbst wenn nur von Letzterem auszugehen wäre, weil die persönlichen Eintragungsvoraussetzungen nach der Neufassung des § 7 Abs. 1 HwO zum 1. Januar 2004 nicht mehr in der Person des einzutragenden Betriebsinhabers selbst vorliegen müssen, sondern stattdessen auch vom Betriebsleiter erfüllt werden können, bliebe die Intensität des Eingriffs nicht hinter der einer subjektiven Berufswahlbeschränkung zurück. An die Eingriffsrechtfertigung wären deshalb dieselben Anforderungen zu stellen.

31

Die gesetzliche Regelung des Berufszugangs gemäß § 1 Abs. 2, §§ 7 ff. HwO wurde kompetenzgemäß erlassen, genügt den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen nach Art. 20 Abs. 3 GG und ist, soweit sie das hier verfahrensgegenständliche Friseurhandwerk betrifft, verhältnismäßig. Ob das Oberverwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, dass sie schon durch das überragend wichtige Gemeinwohlziel der Sicherung der besonderen Ausbildungsleistung gerechtfertigt wird, kann dahinstehen. Insbesondere muss nicht geklärt werden, ob die Beschränkungsregelung erforderlich war, weil der Gesetzgeber im Rahmen seines Einschätzungsspielraums davon ausgehen durfte, dass die Zahl der zur Ausbildung geeigneten Betriebe bei niedrigeren Qualifikationsanforderungen an das selbstständige Betreiben des Handwerks in einem die Ausbildungsleistung gefährdenden Umfang zurückgehen werde. Die Berufsbeschränkung ist jedenfalls verhältnismäßig in Bezug auf den ebenso wichtigen weiteren Gemeinwohlzweck, Gesundheitsgefahren für Dritte abzuwenden.

32

Auch wenn das Oberverwaltungsgericht keine Feststellungen zur Gefahrgeneigtheit des Friseurhandwerks getroffen hat, ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO nicht gehindert, die Gefahrgeneigtheit aufgrund allgemeinkundiger Tatsachen zu bejahen. Dabei kann offen bleiben, ob sie schon wegen der Benutzung von Schneidewerkzeugen im Kopfbereich anzunehmen ist. Jedenfalls setzt die Verwendung haarstruktur- oder -farbverändernder Chemikalien die Kunden der Gefahr nicht unerheblicher Haut- und Augenverletzungen aus (vgl. zum Fall einer Kopfhautverätzung: OLG Bremen, Urteil vom 11. Juli 2011 - 3 U 69/10 - juris). Der Regelungszweck der Gefahrenabwehr ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht entstehungsgeschichtlich zu widerlegen. Dazu genügt nicht der Hinweis, das Friseurhandwerk fehle in der Anlage A des ursprünglichen, an der Gefahrenabwehr orientierten Gesetzentwurfs (vgl. BTDrucks 15/1206 S. 14 und 42) und sei erst auf Empfehlung des Vermittlungsausschusses in das Verzeichnis zulassungspflichtiger Handwerke aufgenommen worden, nachdem der Bundesrat eine Zulassungspflicht auch zur Sicherung der Ausbildungsleistung gefordert habe (vgl. BTDrucks 15/1481 S. 9; BTDrucks 15/2246 S. 4 f.; Stenografischer Bericht über die 795. Sitzung des Bundesrates vom 19. Dezember 2003, S. 503 f.). Dass die nachträgliche Aufnahme des Friseurhandwerks in die Anlage A allein der Sicherung seiner besonderen Ausbildungsleistung Rechnung tragen sollte, geht aus den Gesetzesmaterialien nicht hervor. Die mit seiner Ausübung verbundenen Gesundheitsrisiken und die nach dem Ausbildungsrahmenplan erforderliche Anlernzeit für die fachgerechte Anwendung haarstruktur- und -farbverändernder Chemikalien sprechen vielmehr dafür, die Aufnahme des Friseurhandwerks in die Anlage A als Korrektur einer im Entwurf noch unvollständigen Aufzählung gefahrgeneigter Handwerke zu deuten.

33

Die an die Zulassungspflicht anknüpfende Regelung der persönlichen Eintragungsvoraussetzungen, die grundsätzlich den Großen Befähigungsnachweis (§ 7 HwO) oder eine sechsjährige qualifizierte Berufserfahrung mit mindestens vierjähriger Leitungsfunktion nach Ablegen der Gesellenprüfung (§ 7b HwO) verlangt, ist zur Abwehr von Gefahren für Dritte geeignet. Dazu genügt, dass die Qualifikationsanforderungen zur Verwirklichung dieses Ziels beitragen können (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2007 - 1 BvR 2186/06 - BVerfGE 119, 59 <84>). Ein Betriebsinhaber oder -leiter mit meisterhafter Sachkunde oder qualifizierter Berufserfahrung als Altgeselle ist in der Lage, bei der Ausübung des Handwerks selbst Gefahren zu vermeiden und die im Betrieb Mitarbeitenden dazu anzuleiten, zu beaufsichtigen und im Bedarfsfall einzugreifen (Urteil vom 31. August 2011 - BVerwG 8 C 9.10 -). Die Sonderregelungen für die Niederlassung von Handwerkern aus dem EU/EWR-Ausland (§ 7 Abs. 3 i.V.m. § 9 HwO), die Zulassungsfreiheit der Friseurtätigkeit im Reisegewerbe (vgl. § 56 Abs. 1 GewO) und die erlaubte Selbstgefährdung bei der häuslichen, nicht gewerblichen Verwendung von Chemikalien zur Haarbehandlung schließen die Geeignetheit der Anforderungen an das selbstständige Führen eines niedergelassenen Handwerksbetriebs nicht aus. Ein Verdrängungswettbewerb mit der Folge, dass diese Anforderungen mangels Anwendungsbereichs praktisch wirkungslos würden, ist für das Friseurhandwerk weder vom Berufungsgericht festgestellt noch von einem der Beteiligten behauptet worden.

34

Die berufsbeschränkende Regelung ist auch zur Gefahrenabwehr erforderlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit der Handwerksreform zum 1. Januar 2004 der "Meisterzwang" mit dem Großen Befähigungsnachweis (§ 7 HwO) einerseits und der Ausübungsberechtigung für Altgesellen (§ 7b HwO) andererseits durch zwei alternative, gleichrangige persönliche Eintragungsvoraussetzungen abgelöst worden ist, von denen der Gewerbetreibende die ihn am wenigsten belastende wählen kann. Mit der Annahme, niedrigere Qualifikationsanforderungen wie das bloße Bestehen der Gesellenprüfung oder eine Berufserfahrung ohne Bewährung in einer Leitungsposition seien zur Gefahrenabwehr nicht ebenso geeignet, hat der Gesetzgeber seinen verfassungsrechtlichen Einschätzungsspielraum nicht überschritten. Auch Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen, Hygienevorschriften, Bestimmungen zum Verbraucherschutz und zivilrechtliche Haftungsregelungen musste er nicht als ebenso geeignet erachten, der Gefahrenabwehr zu dienen. Soweit sie sich nicht auf den Schutz der Mitarbeiter oder repressive Regelungen beschränken, normieren sie nur Verhaltensanforderungen, ohne eine qualifizierte Aufsicht im Betrieb zu gewährleisten.

35

Die Verhältnismäßigkeit der Beschränkungsregelung im engeren Sinne ist ebenfalls zu bejahen. Sie würde nur fehlen, wenn die Belastung durch die Zulassungsanforderungen zur Zweckverwirklichung außer Verhältnis stünde und für die Betroffenen unzumutbar wäre. Wegen der weitgehenden Relativierung des "Meisterzwangs" durch die Möglichkeit, die erforderliche Befähigung alternativ durch eine berufspraktische Qualifizierung nach der Altgesellenregelung nachzuweisen, ist dies nicht der Fall (Urteil vom 31. August 2011 - BVerwG 8 C 9.10 -). Sollte § 7b HwO, wie die Klägerin meint, zu restriktiv gehandhabt werden, so könnten die Betroffenen dies im Streit um die Erteilung einer Ausübungsberechtigung gerichtlich überprüfen lassen.

36

Die teils abweichenden Vorschriften über die inländische Niederlassung von Handwerkern aus dem EU/EWR-Ausland und die deutlich niedrigeren Anforderungen an das grenzüberschreitende Erbringen von Friseurdienstleistungen oder die Friseurtätigkeit im Reisegewerbe fördern nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auch keinen Verdrängungswettbewerb, in dem sich das mit der Beschränkungsregelung angestrebte Niveau der Gefahrenabwehr im Friseurhandwerk nicht durchsetzen könnte. Die Zulassungsregelungen für die Niederlassung von Friseuren aus dem EU-Ausland sind in etwa mit § 7b HwO vergleichbar. An die berufliche Qualifizierung für das stehende Gewerbe stellt § 9 HwO i.V.m. § 2 Abs. 2 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung (EU/EWR-HwV) nur hinsichtlich der Mindestzeit der Berufserfahrung niedrigere Anforderungen, im Übrigen aber strengere als § 7b HwO. So verlangt § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 EU/EWR-HwV nicht nur eine Berufserfahrung in leitender Stellung, sondern eine Tätigkeit als Selbstständiger oder Betriebsverantwortlicher. Nr. 5 der Vorschrift, der eine Abteilungsleitung genügen lässt, ist auf Friseure nicht anzuwenden. Außerdem können die Zeiten der Selbstständigkeit oder Betriebsverantwortlichkeit nur ununterbrochen zurückgelegt werden. Nach § 7b HwO, der auf die insgesamt erworbene Erfahrung abstellt, sind Unterbrechungen dagegen unschädlich. Er kennt auch nicht das in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 4 EU/EWR-HwV geregelte "Verfallen" einer Berufs- oder Leitungserfahrung nach Ablauf von zehn Jahren. Für grenzüberschreitende Dienstleistungen im Inland, die mit deutlich niedrigerer Qualifikation erbracht werden dürfen, und für die Friseurtätigkeit im Reisegewerbe ist nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass sie wegen ihres vergleichsweise geringen Marktanteils das Niveau der Gefahrenabwehr insgesamt nicht wesentlich beeinträchtigen. Wirksame Verfahrensrügen hat die Klägerin insoweit nicht erhoben. Ihre abweichende Sachdarstellung genügt nicht den Anforderungen, die § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO an die substantiierte Darlegung eines Verfahrensmangels stellt.

37

Der Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht verletzt. Die rechtliche Differenzierung der Berufszugangsregelungen danach, ob die zur Berufsausübung berechtigende Qualifikation im Inland oder im EU/EWR-Ausland erworben wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 31. März 1993 - Rs. C-19/92, Kraus - Slg. 1993, I-01663 Rn. 15 f.; BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 1998 - BVerwG 1 B 51.98 - Buchholz 451.45 § 8 HwO Nr. 19), stellt keine unzulässige mittelbare Inländerdiskriminierung dar. Allerdings ist eine Ungleichbehandlung durch den Bundesgesetzgeber auch dann rechtfertigungsbedürftig, wenn eine der zu prüfenden Bundesrechtsregelungen der Umsetzung von Unionsrecht dient und durch dieses vorgezeichnet wird (Urteil vom 31. August 2011 - BVerwG 8 C 9.10 -). Die Differenzierung ist hier aber sachlich gerechtfertigt. Wegen des handwerksrechtlichen Zulassungsvorbehalts konnte der Gesetzgeber für den berufspraktischen Befähigungsnachweis nach § 7b HwO keine Tätigkeit als Selbstständiger oder Betriebsleiter verlangen, wie sie § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 HwO i.V.m. § 2 EU/EWR-HwV von Handwerkern aus dem EU/EWR-Ausland fordert. Insofern unterscheidet sich die deutsche Rechtslage von der österreichischen, die der Österreichische Verfassungsgerichtshof für gleichheitswidrig gehalten hat (ÖstVfGH, Entscheidung vom 9. Dezember 1999 - G 42/99, V 18/99-11, G 135/99, V 77/99-8 - GewArch 2000, 113). Die Handwerker aus dem EU/EWR-Ausland in die Altgesellenregelung des § 7b HwO einzubeziehen, lassen die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl EU L 255/22) und die Richtlinie 82/489/EWG des Rates vom 19. Juli 1982 über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr für Friseure (ABl EU L 218/24) schon wegen der geringeren Mindestzeit der danach erforderlichen Berufserfahrung nicht zu. Die Ungleichbehandlung ist auch nicht unverhältnismäßig (Urteil vom 31. August 2011 - BVerwG 8 C 9.10 -).

38

c) Die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV ist mangels grenzüberschreitenden Bezugs nicht berührt. Aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 30. März 2006 (Rs. C-451/03, ADC Servizi - Slg. 2006, I-2961 Rn. 28 ff.) ergibt sich kein Verzicht auf dieses Erfordernis. Der Gerichtshof postuliert keine Anwendbarkeit des Unionsrechts auf reine Inlandssachverhalte. Er meint nur, in Inlandsfällen könne eine Vorlagefrage zulässig sein, wenn das vorlegende Gericht von einem nationalrechtlich begründeten Anspruch der Inländer auf Gleichbehandlung mit EU-Ausländern ausgehe. Wie gezeigt, besteht ein solcher Anspruch im deutschen Recht nicht.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Tatbestand

1

Der Kläger ist städtischer Beamter auf Lebenszeit und als Oberbrandmeister bei der Berufsfeuerwehr der Beklagten beschäftigt. Er will Freizeitausgleich für die Überschreitung der höchstens zulässigen Wochenarbeitszeit in den Jahren 2002 bis 2006 erhalten. Bis Ende 2006 betrug seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 56 Stunden. Davon entfielen 31 Stunden auf Bereitschaftsdienst; zwei Stunden wurden jeweils durch Freizeit ausgeglichen.

2

Im Dezember 2001 beantragte der Kläger, ab dem 1. Januar 2002 bei der Gestaltung der Dienstpläne zu beachten, dass nach europäischem Gemeinschaftsrecht höchstens 48 Wochenstunden gearbeitet werden dürfen. Seiner Klage, ihm Freizeitausgleich im Umfang von 17 Stunden pro Monat zu gewähren, hat das Verwaltungsgericht im Umfang von 7 Stunden pro Monat für die Zeit ab Oktober 2005 stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, insgesamt 12,11 Stunden pro Monat für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2006 auszugleichen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

3

Die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers sei in den Jahren 2002 bis 2006 unter Verstoß gegen Unionsrecht um sechs Wochenstunden zu hoch festgesetzt worden, weil der Bereitschaftsdienst im feuerwehrtechnischen Dienst als Vollarbeitszeit einzustufen sei. Deshalb stehe dem Kläger nach Treu und Glauben ein angemessener zeitlicher Ausgleich zu. Zu viel geleisteter Bereitschaftsdienst müsse allerdings nur mit einer Quote von 50 % angerechnet werden. Von dem sich hieraus ergebenden Anspruch von 17,11 Stunden seien nochmals fünf Stunden abzuziehen, da von jedem Beamten in diesem Umfang ausgleichslose Mehrarbeit gefordert werden dürfe.

4

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Er beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2006 Freizeitausgleich im Umfang von weiteren 4,89 Stunden je Kalendermonat zu gewähren, sowie die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Mai 2009 und des Verwaltungsgerichts Minden vom 25. Juli 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 8. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. März 2006 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.

5

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hält das Berufungsurteil für richtig.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision des Klägers ist begründet. Er kann einen zeitlichen Ausgleich für zuviel geleisteten Dienst in dem von ihm beantragten Umfang von insgesamt 17 Stunden pro Monat für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2006 beanspruchen. Soweit das Urteil des Oberverwaltungsgerichts den geltend gemachten Anspruch im Umfang von 4,89 Stunden im Monat abgewiesen hat, verletzt es revisibles Recht (§ 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG).

8

Der geltend gemachte Anspruch folgt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben i.V.m. § 78a Abs. 1 Satz 2 LBG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV NRW S. 234, ber. 1982, S. 256). Voraussetzung für diesen Anspruch ist eine rechtswidrige Inanspruchnahme des Beamten über die höchstens zulässige Arbeitszeit hinaus. Der Anspruch ist auf einen zeitlichen Ausgleich im Umfang der rechtswidrig verlangten Zuvielarbeit gerichtet. Zeiten des Bereitschaftsdienstes sind in vollem Umfang auszugleichen; ein Abzug von fünf ausgleichslos zu leistenden Stunden ist jedenfalls in Fällen, in denen die normativ festgesetzte Höchstarbeitszeit rechtswidrig überschritten worden ist, nicht zulässig. Zudem entsteht der Ausgleichsanspruch mit Wirkung für die Zukunft erst, wenn der Beamte ihn geltend macht.

9

Zieht der Dienstherr einen Beamten auf der Grundlage einer rechtswidrig zu hoch festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit zum Dienst heran oder nimmt ihn über die rechtmäßig festgesetzte regelmäßige Arbeitszeit hinaus in Anspruch, ohne dass die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit erfüllt sind, so ist diese Inanspruchnahme rechtswidrig (Zuvielarbeit). Soweit das jeweils maßgebliche Bundes- oder Landesbeamtenrecht keine Regelung dazu enthält, ob und in welchem Umfang eine solche Inanspruchnahme auszugleichen ist, bedeutet dies jedoch nicht, dass derartige Zuvielarbeit folgenlos bleibt. Vielmehr ist die im Einzelfall einschlägige Vorschrift - im vorliegenden Fall § 78a Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a.F. - nach Treu und Glauben in einer Weise zu ergänzen, die die Interessen des Beamten und des Dienstherrn auch bei einer rechtswidrigen Inanspruchnahme des Beamten zu einem billigen Ausgleich bringt und dabei dem Sinn und Zweck der Arbeitszeitregelung gerecht wird. Beamte, die von Zuvielarbeit betroffen sind, haben deshalb einen Anspruch auf angemessene Dienstbefreiung (vgl. Urteil vom 28. Mai 2003 - BVerwG 2 C 28.02 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 38, S. 6 f. und Beschluss vom 10. Juni 2009 - BVerwG 2 B 26.09 - juris Rn. 5 ff.).

10

Im vorliegenden Fall ist der geltend gemachte Anspruch gegeben. Ein Fall der Zuvielarbeit über die Grenze der höchstens zulässigen Wochenarbeitszeit hinaus liegt vor. Der Kläger hat in den Jahren 2002 bis einschließlich 2006 - abgesehen von zwei weiteren Stunden, für die Freizeitausgleich bereits gewährt worden ist - regelmäßig anstelle der unionsrechtlich zulässigen 48 Wochenstunden 54 Stunden Dienst geleistet. Diese Zuvielarbeit von sechs Stunden wöchentlich ergibt bei pauschalierter Berücksichtigung von Urlaubszeiten einen Umfang von 24 Stunden im Monat.

11

Zwar hat sich die Beklagte bei der Erstellung der Dienstpläne an § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes in den Feuerwehren der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Nordrhein-Westfalen (AZVOFeu) in den hier maßgeblichen Fassungen vom 29. September 1998 und vom 18. Februar 2003 (GV. NW 1998 S. 589 und 2003 S. 74) sowie des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NW S. 306) orientiert. Diese Bestimmung ließ eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von durchschnittlich 54 Stunden zu, aufgeteilt in 23 Stunden Vollarbeitszeit und 31 Stunden Bereitschaftsdienst. Nach dem Konzept des Normgebers entsprach dies bei einer Anrechnung des Bereitschaftsdienstes zu 50 % einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 28. Dezember 1986, GV. NW 1987 S. 15). Die Vorschrift war jedoch, soweit sie eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 48 Stunden festsetzte, wegen Verstoßes gegen Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (EGRL 2003/88, ABl L 299 vom 18. November 2003, S. 9, Arbeitszeitrichtlinie) unanwendbar.

12

Nach Art. 6 Buchst. b EGRL 2003/88, der Art. 6 Nr. 2 der insoweit inhaltsgleichen Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl L 307 vom 13. Dezember 1993, S. 18) ersetzt, darf die wöchentliche Arbeitszeit einschließlich der Überstunden einen Umfang von 48 Stunden nicht überschreiten. Unter Arbeitszeit ist nach Art. 2 Nr. 1 EGRL 2003/88 jede Zeitspanne zu verstehen, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Nach dieser Begriffsbestimmung zählen auch Zeiten des Bereitschaftsdienstes - einschließlich der "inaktiven Zeiten" - ohne Abstriche als Arbeitszeit, wenn der Beamte sie an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs leistet und sich zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereithält, und wenn erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist (Urteile vom 29. April 2004 - BVerwG 2 C 9.03 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 8 Rn. 17 und vom 22. Januar 2009 - BVerwG 2 C 90.07 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 31; EuGH, Urteile vom 3. Oktober 2000 - Rs. C-303/98, Simap - Slg. 2000, I-7963 und vom 9. September 2003 - Rs. C-151/02, Jäger - Slg. 2003, I- 8389, stRspr). Daraus folgt, dass Bereitschaftsdienst in die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit in vollem Umfang einzubeziehen ist. Die vom Kläger regelmäßig geleisteten 31 Stunden Bereitschaftsdienst zählen daher als Vollarbeitszeit, da die Beamten in der Dienststelle anwesend sein mussten und jederzeit in einen Einsatz berufen werden konnten (vgl. § 2 Abs. 1, 2 AZVOFeu).

13

Die unionsrechtliche Arbeitszeitrichtlinie (EGRL 2003/88) gilt auch für Feuerwehrleute (vgl. EuGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 - Rs. C-52/04, Personalrat der Feuerwehr Hamburg - Slg. 2005, I- 7111). Sie ist auch unmittelbar anwendbar, da sie trotz eindeutigen Norminhalts nicht hinreichend in deutsches Recht umgesetzt worden und die Umsetzungsfrist der Vorgängerrichtlinie bereits seit 1996 abgelaufen ist (EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - Rs. C-429/09, Fuß - NZA 2001, 53 Rn. 35 ff.).

14

Die Anordnung einer regelmäßigen Arbeitszeit, die über die unionsrechtlich höchstens zulässige Wochenarbeitszeit hinausgeht, kann auch nicht als Mehrarbeit gerechtfertigt werden. Die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit lagen nicht vor. Zum einen darf die unionsrechtliche Höchstarbeitszeitgrenze von 48 Wochenstunden auch durch die Anordnung von Mehrarbeit - außerhalb der vom Unionsrecht vorgesehenen Verfahren - nicht überschritten werden. Zum anderen soll Mehrarbeit einen vorübergehenden außergewöhnlichen Bedarf decken (vgl. § 78a Abs. 1 Satz 1 LBG NW), nicht aber eine dauerhafte Erhöhung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit bewirken.

15

Der Anspruch ist auf zeitlichen Ausgleich in angemessenem Umfang gerichtet. Als angemessen ist der zeitliche Ausgleich von Zuvielarbeit grundsätzlich anzusehen, wenn er ebenso lang ist wie der zuvor geleistete rechtswidrig geforderte Dienst (Urteil vom 28. Mai 2003 a.a.O. Rn. 23). Dabei ist die in Form von Bereitschaftsdienst geleistete Zuvielarbeit mit demselben Gewicht zu bewerten wie zu viel geleistete Vollarbeitszeit; ein Abzug von weiteren fünf Stunden monatlich scheidet aus. Allerdings entsteht der Anspruch für die Zukunft erst, wenn er geltend gemacht wird.

16

Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Zeiten des Bereitschaftsdienstes müssten nicht in demselben Umfang ausgeglichen werden wie Vollarbeitszeit, entspricht nicht dem gebotenen Ausgleich nach Treu und Glauben. Dem Interesse des Beamten, der die rechtswidrig von ihm verlangte Dienstleistung - pflichtgemäß - zunächst erbracht hat, an einem vollen Ausgleich für die Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit steht kein gleich gewichtiges Interesse des Dienstherrn an einer Reduzierung des Ausgleichsumfangs gegenüber. Dem berechtigten öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der Dienstbereitschaft im feuerwehrtechnischen Dienst kann durch geeignete Maßnahmen bei der Erfüllung des Anspruchs auf Freizeitausgleich Rechnung getragen werden. So kann etwa der Zeitraum, in dem der Freizeitausgleich bewirkt werden muss, nach dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden, um die Einsatzbereitschaft dauerhaft sicher zu stellen. Auch das Angebot einer finanziellen Abgeltung des Anspruchs auf Freizeitausgleich kommt in Betracht. Eine Ermäßigung des zeitlichen Ausgleichs durch eine geringere Gewichtung des Bereitschaftsdienstes ist hierfür nicht erforderlich. Sie würde dem Ziel des Anspruchs - Ausgleich eines von dem Dienstherrn begangenen Rechtsfehlers (vgl. Beschluss vom 10. Juni 2009 a.a.O. Rn. 8) - auch nicht gerecht, sondern könnte im Gegenteil als Anreiz für die Fortführung einer derartigen Praxis wirken. Auch fiskalische Interessen des Dienstherrn an einer Reduzierung des Ausgleichsanspruchs spielen bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs keine Rolle, da dem Dienstherrn aus einer langjährigen unionsrechtswidrigen Praxis keine Vorteile erwachsen dürfen.

17

Eine geringere Gewichtung des Bereitschaftsdienstes bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs führt zudem zu einem Wertungswiderspruch zu den Normzielen des unionsrechtlichen Arbeitszeitrechts. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit, in die sowohl Bereitschaftsdienst in vollem Umfang als auch Überstunden einzurechnen sind, ist zum Schutz der Gesundheit und der Arbeitssicherheit festgelegt worden (vgl. Art. 1 Abs. 1 sowie Erwägungsgründe 4 und 11 EGRL 2003/88). Ein ermäßigter Ausgleich des geleisteten Bereitschaftsdienstes würde diese Schutzziele gefährden. Denn er würde letztlich dazu führen, dass Überschreitungen der höchstens zulässigen Arbeitszeit, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit vermieden werden sollen, dauerhaft nur teilweise auszugleichen wären. Den betroffenen Beamten würde die Möglichkeit, ihre Dienstfähigkeit durch Freizeitausgleich umfassend wieder herzustellen, teilweise genommen. Mögliche normative Anknüpfungspunkte für eine geringere Gewichtung des Bereitschaftsdienstes im innerstaatlichen Recht sind demgegenüber ohne Bedeutung, da sie der Verpflichtung zuwider laufen, die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Bestimmung von Art und Höhe einer Entschädigung für Zuvielarbeit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dem nationalen Recht vorbehalten wird (Urteile vom 5. Mai 1996 - Rs. C-46/93 und 48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame - Slg. 1996 I-1029 Rn. 82 f. und vom 25. November 2010 a.a.O. Rn. 91 ff.; vgl. auch Art. 153 AEUV).

18

Der Anspruch auf vollen Ausgleich für Zuvielarbeit über die wöchentliche Höchstarbeitszeit hinaus kann aus den genannten Gründen auch nicht um fünf Stunden monatlich reduziert werden. Denn auch dies würde dem Sinn und Zweck der Arbeitszeitregelung widersprechen. Die Sanktionierung einer unionsrechtswidrigen Praxis würde zudem das Gebot verletzen, die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu sichern, weil die Überschreitung der normativ festgelegten Höchstarbeitszeit in diesem Umfang folgenlos bliebe. Zwar sind Beamte grundsätzlich verpflichtet, in gewissem Umfang ausgleichslose Mehrarbeit zu leisten (vgl. § 78a Abs. 1 LBG NRW a.F., § 61 LBG NRW, § 88 BBG). Dies gilt jedoch nicht, wenn die unionsrechtlich verbindliche Höchstgrenze der wöchentlichen Arbeitszeit bereits erreicht ist, da diese durch Mehrarbeitsstunden grundsätzlich nicht überschritten werden darf (Art. 6 Buchst. b EGRL 2003/88); Abweichungen sind nur im Rahmen der unionsrechtlichen Bestimmungen zulässig (vgl. Art. 17, 18 und 22 EGRL 2003/88).

19

Der Anspruch auf zeitlichen Ausgleich für Zuvielarbeit muss allerdings von dem Beamten gegenüber seinem Dienstherrn ausdrücklich geltend gemacht werden. Ein Ausgleich kommt nur für Zuvielarbeit in Betracht, die der Beamte nach Antragstellung leisten muss. Ein Ausgleich der vorher erbrachten Zuvielarbeit ist unabhängig davon, ob der Anspruch verjährt ist oder nicht, nicht angemessen und würde dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen. Dies folgt aus der sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenden Pflicht, auch im Rahmen eines Ausgleichs für rechtswidriges Verhalten auf die Belange des Dienstherrn Rücksicht zu nehmen und ihm die Möglichkeit zu geben, sich auf die gegen ihn erhobenen Ansprüche einzustellen. Der Dienstherr hat ein berechtigtes Interesse daran, nicht nachträglich mit hohen Ausgleichsforderungen belastet zu werden. Auch der Zweck des Anspruchs, durch Freizeitausgleich die besonderen gesundheitlichen Belastungen der Zuvielarbeit auszugleichen, spricht für das Erfordernis einer Geltendmachung im zeitlichen Zusammenhang mit der Belastung. Hiervon unabhängig ist es dem Beamten in dem von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägten Verhältnis zu seinem Dienstherrn zuzumuten, seinem Begehren auf Gewährung von zeitlichem Ausgleich frühzeitig Ausdruck zu verleihen, zumal an einen solchen Antrag keine hohen Anforderungen zu stellen sind (Urteile vom 27. Mai 2010 - BVerwG 2 C 33.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 117 Rn. 14, 15 und vom 13. November 2008 - BVerwG 2 C 16.07 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 101 Rn. 21 ff.).

20

Dies ist mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 25. November 2010 a.a.O. Rn. 71 ff.) vereinbar. Zwar darf die Ausübung der Rechte, die dem Einzelnen aus den unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Unionsrechts erwachsen, nicht durch die Ausgestaltung des innerstaatlichen Verfahrensrechts unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden. Insbesondere darf der Anspruch eines Beamten auf Ersatz des Schadens, der ihm durch den Verstoß der Behörden gegen Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88 entstanden ist, nicht davon abhängig gemacht werden, dass zuvor ein Antrag auf Einhaltung dieser unionsrechtlichen Bestimmung bei seinem Dienstherrn gestellt wurde (EuGH, Urteil vom 25. November 2010 a.a.O. Rn. 90). Denn das Recht der Europäischen Union ist von den Behörden und Gerichten der Mitgliedstaaten unabhängig davon anzuwenden, ob seine Anwendung ausdrücklich beantragt worden ist oder nicht. Dies steht jedoch dem Erfordernis eines Antrags auf Gewährung von zeitlichem Ausgleich für die Zukunft nicht entgegen. Ohne einen derartigen Antrag muss der Dienstherr nicht davon ausgehen, jeder Beamte werde die Überschreitung der zulässigen Arbeitszeit beanstanden, zumal ihn zunächst die Pflicht trifft, die von ihm verlangte Zuvielarbeit zu leisten. Der Antrag ist vielmehr erforderlich, eine Prüfung mit dem Ziel herbeizuführen, die Belange des Beamten zu berücksichtigen, und die Dienstpläne entsprechend anzupassen. Eine übermäßige Erschwerung der Durchsetzung von Unionsrecht liegt darin ebenso wenig wie beispielsweise in der normativen Festsetzung angemessener Ausschluss- und Verjährungsfristen (vgl. zu § 15 Abs. 4 AGG EuGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - Rs. C-246/09, Bulicke - NZA 2010, 869).

21

Nach diesen Maßstäben ist der vom Kläger geltend gemachte Anspruch in vollem Umfang gegeben; die Beschränkung auf 17 Stunden monatlich ergibt sich daraus, dass der Kläger seinen Antrag auf diesen Umfang beschränkt hat. Der Kläger hat auch den erforderlichen Antrag rechtzeitig, nämlich im Dezember 2001 mit Wirkung für die Zeit ab Januar 2002, gestellt.

22

Ob der Kläger zusätzlich einen unmittelbar aus Unionsrecht abgeleiteten Anspruch geltend machen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 25. November 2010 a.a.O.), muss nicht entschieden werden. Denn der auf Treu und Glauben gestützte Anspruch auf Freizeitausgleich wird dem vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten Erfordernis gerecht, dass die Entschädigung dem erlittenen Schaden angemessen ist und dass ein effektiver Schutz der unionsrechtlichen Rechte des Einzelnen gewährleistet wird (vgl. EuGH, Urteil vom 25. November 2010 a.a.O. Rn. 91 ff.).

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Dieses Gesetz gilt für die

1.
Beamtinnen und Beamten des Bundes,
2.
Richterinnen und Richter des Bundes,
3.
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,
soweit sie am 1. Juli 2009 und am Vortag den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A oder den Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 angehören.

(1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen nach einer Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A im Sinne des § 1 Nr. 1 und 3 werden auf der Grundlage des am 30. Juni 2009 maßgeblichen Amtes mit den für Juni 2009 zustehenden Dienstbezügen nach Maßgabe der folgenden Absätze den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung zugeordnet. Satz 1 gilt entsprechend für Beurlaubte ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Bei ihnen sind für die Zuordnung die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die bei einer Beendigung der Beurlaubung am 30. Juni 2009 maßgebend wären. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 40 und 46 des Bundesbeamtengesetzes sowie des § 25 des Soldatengesetzes.

(2) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind das Grundgehalt und die Zulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung. Zur Vornahme der Zuordnung sind deren Beträge jeweils rechnerisch um 2,5 Prozent zu erhöhen. In den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 ist zusätzlich ein Betrag von 10,42 Euro hinzuzurechnen. Der sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebende Betrag ist kaufmännisch auf volle Euro zu runden.

(3) Die Zuordnung erfolgt zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung der entsprechenden Besoldungsgruppe, die dem Betrag nach Absatz 2 Satz 4 entspricht. Für den Personenkreis, für den in der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung Erhöhungsbeträge ausgewiesen sind, sind zum Zweck der Zuordnung die kaufmännisch auf volle Euro zu rundenden Erhöhungsbeträge den Beträgen der Stufen und Überleitungsstufen hinzuzurechnen. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung der entsprechenden Besoldungsgruppe mit dem nächsthöheren Betrag.

(4) Mit Ausnahme der Angehörigen der Laufbahnen der Offiziere des Truppendienstes, des Militärmusikdienstes, des Sanitätsdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr werden Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nach Absatz 3 der Überleitungsstufe zur Stufe 2 zugeordnet würden, der Stufe 2 zugeordnet; statt einer Zuordnung zur Überleitungsstufe zur Stufe 3 erfolgt eine Zuordnung zur Stufe 3.

(5) Die Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe erfolgt zunächst vorläufig und wird, wenn nicht bereits eine Zuordnung nach Satz 2 erfolgt, mit Ablauf des 30. Juni 2013 zu einer endgültigen Zuordnung. Wird im Zeitraum nach Satz 1 eine Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A wirksam, erfolgt die endgültige Zuordnung mit dem Wirksamwerden dieser Ernennung, wobei die Ernannten so gestellt werden, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre.

(6) Steht am 30. Juni 2009 eine Ausgleichszulage wegen der Verminderung von Grundgehalt zu, sind bei den Dienstbezügen im Sinne des Absatzes 1 die Dienstbezüge zu berücksichtigen, die bei Anwendung des § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend wären. In diesen Fällen erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe, die bei Anwendung des § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend wäre. Die Zuordnung ist endgültig; Absatz 5 ist nicht anzuwenden.

(7) Bei der Zuordnung nach Absatz 3 bleiben Leistungsstufen unberücksichtigt. Zu ermitteln ist aber der Betrag, der sich bei einer Berücksichtigung der Leistungsstufe ergeben würde. Die Differenz der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebenden Beträge wird als ruhegehaltfähiger Mehrbetrag gezahlt. Dieser Mehrbetrag verringert sich bei Erhöhungen des Grundgehaltes aufgrund von § 3 oder § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in voller Höhe der Bezügeverbesserung. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, verringert sich der Mehrbetrag zusätzlich bei allgemeinen Erhöhungen der Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages und durch die Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt bis zur vollen Höhe der Bezügeverbesserung; dies gilt bei Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A nur, wenn vor der Verleihung bereits eine endgültige Zuordnung nach Absatz 5 erfolgte. Bei einer endgültigen Zuordnung nach Absatz 5 Satz 2 werden die Ernannten mit dem Wirksamwerden der Ernennung zum Zweck der Ermittlung des Mehrbetrages in entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 5 so gestellt, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre. Erfolgt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, eine weitere Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, ist der Mehrbetrag in entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 6 erneut zu ermitteln. Der nach den Sätzen 6 oder 7 ermittelte Mehrbetrag verringert sich nach den Sätzen 4 und 5. Wird eine Leistungsstufe während der Zuordnung zu einer Überleitungsstufe oder zu einer vorläufigen Stufe vergeben, ist für die Höhe der Leistungsstufe abweichend von § 27 Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes der Betrag maßgebend, der am 30. Juni 2009 als Leistungsstufe gewährt worden wäre. Dieser ruhegehaltfähige Betrag verringert sich nach den Sätzen 4 und 5. Die Sätze 6 bis 8 sind entsprechend anzuwenden. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, nimmt der Mehrbetrag oder Betrag an allgemeinen Anpassungen der Grundgehaltssätze (§ 14 des Bundesbesoldungsgesetzes) teil. Mehrbeträge werden auf das Vergabebudget nach § 42a Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes angerechnet.

(8) Bei Teilzeitbeschäftigten sind für die Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung die Dienstbezüge maßgebend, die ihnen bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würden.

(9) Stehen nicht für alle Tage oder für keinen Tag im Juni 2009 Dienstbezüge zu, sind bei der Zuordnung zu den Stufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung die Dienstbezüge nach Absatz 2 maßgebend, die für den ganzen Monat zustehen würden.

(10) Wird in den Fällen des § 27 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung festgestellt, dass die Leistungen wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, werden die Betroffenen ab dem ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt, so gestellt, als ob eine Hemmung des Aufstiegs in den Stufen nicht vorgelegen hätte.

(11) In den Fällen des § 27 Absatz 9 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes werden die Betroffenen so gestellt, als ob ein Fall des § 27 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung nicht vorgelegen hätte.

(1) Mit der Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung beginnt die für den Aufstieg maßgebende Erfahrungszeit nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes. Bei einer Zuordnung zur Stufe 5 auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 7 bis A 12 wird ab dem Zeitpunkt, ab dem das Grundgehalt nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gestiegen wäre, der Betrag der Überleitungsstufe zur Stufe 6 gezahlt; Satz 1 bleibt unberührt. Bei einer Zuordnung zu einer Stufe auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 und bei einer Zuordnung zur Stufe 7 auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 6 wird die nächsthöhere Stufe zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem das Grundgehalt nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gestiegen wäre, wenn sich dadurch ein früherer Zeitpunkt als bei einem Aufstieg nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ergibt. Mit Ausnahme der Angehörigen der Laufbahnen der Offiziere des Truppendienstes, des Militärmusikdienstes, des Sanitätsdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr gilt dies auch für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 6 oder A 7 der Stufe 1 zugeordnet werden. Mit diesem Aufstieg beginnt die maßgebende Erfahrungszeit nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes.

(2) Bei einer Zuordnung zu einer Überleitungsstufe wird die dazugehörige Stufe des Grundgehaltes zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem das Grundgehalt nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gestiegen wäre, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Aufstieg nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit Absatz 3 möglich wäre. Wenn die Zuordnung zu einer Überleitungsstufe auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 15 oder A 16 erfolgt, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass nicht die der Überleitungsstufe zugehörige Stufe des Grundgehaltes, sondern die nächsthöhere Stufe erreicht wird. Mit dem jeweiligen Aufstieg in eine Stufe des Grundgehaltes der Anlage 1 beginnt die für den Aufstieg maßgebende Erfahrungszeit nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes.

(3) Die maßgebende Erfahrungszeit nach Absatz 1 Satz 1 und 5 sowie Absatz 2 Satz 3 beträgt für den Aufstieg von Stufe 2 nach Stufe 3 abweichend von § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zwei Jahre.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 und des Absatzes 2 verzögert sich der Aufstieg um Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Satz 1 gilt nicht für Zeiten nach § 28 Absatz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit diese nicht bereits nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden.

(5) (weggefallen)

(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,
2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie
3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.

(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.

(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.

(1) Mit der Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung beginnt die für den Aufstieg maßgebende Erfahrungszeit nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes. Bei einer Zuordnung zur Stufe 5 auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 7 bis A 12 wird ab dem Zeitpunkt, ab dem das Grundgehalt nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gestiegen wäre, der Betrag der Überleitungsstufe zur Stufe 6 gezahlt; Satz 1 bleibt unberührt. Bei einer Zuordnung zu einer Stufe auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 und bei einer Zuordnung zur Stufe 7 auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 6 wird die nächsthöhere Stufe zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem das Grundgehalt nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gestiegen wäre, wenn sich dadurch ein früherer Zeitpunkt als bei einem Aufstieg nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ergibt. Mit Ausnahme der Angehörigen der Laufbahnen der Offiziere des Truppendienstes, des Militärmusikdienstes, des Sanitätsdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr gilt dies auch für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 6 oder A 7 der Stufe 1 zugeordnet werden. Mit diesem Aufstieg beginnt die maßgebende Erfahrungszeit nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes.

(2) Bei einer Zuordnung zu einer Überleitungsstufe wird die dazugehörige Stufe des Grundgehaltes zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem das Grundgehalt nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gestiegen wäre, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Aufstieg nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit Absatz 3 möglich wäre. Wenn die Zuordnung zu einer Überleitungsstufe auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 15 oder A 16 erfolgt, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass nicht die der Überleitungsstufe zugehörige Stufe des Grundgehaltes, sondern die nächsthöhere Stufe erreicht wird. Mit dem jeweiligen Aufstieg in eine Stufe des Grundgehaltes der Anlage 1 beginnt die für den Aufstieg maßgebende Erfahrungszeit nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes.

(3) Die maßgebende Erfahrungszeit nach Absatz 1 Satz 1 und 5 sowie Absatz 2 Satz 3 beträgt für den Aufstieg von Stufe 2 nach Stufe 3 abweichend von § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zwei Jahre.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 und des Absatzes 2 verzögert sich der Aufstieg um Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Satz 1 gilt nicht für Zeiten nach § 28 Absatz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit diese nicht bereits nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden.

(5) (weggefallen)

(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,
2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie
3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.

(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.

(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.

(1) Mit der Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung beginnt die für den Aufstieg maßgebende Erfahrungszeit nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes. Bei einer Zuordnung zur Stufe 5 auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 7 bis A 12 wird ab dem Zeitpunkt, ab dem das Grundgehalt nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gestiegen wäre, der Betrag der Überleitungsstufe zur Stufe 6 gezahlt; Satz 1 bleibt unberührt. Bei einer Zuordnung zu einer Stufe auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 und bei einer Zuordnung zur Stufe 7 auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 6 wird die nächsthöhere Stufe zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem das Grundgehalt nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gestiegen wäre, wenn sich dadurch ein früherer Zeitpunkt als bei einem Aufstieg nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ergibt. Mit Ausnahme der Angehörigen der Laufbahnen der Offiziere des Truppendienstes, des Militärmusikdienstes, des Sanitätsdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr gilt dies auch für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 6 oder A 7 der Stufe 1 zugeordnet werden. Mit diesem Aufstieg beginnt die maßgebende Erfahrungszeit nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes.

(2) Bei einer Zuordnung zu einer Überleitungsstufe wird die dazugehörige Stufe des Grundgehaltes zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem das Grundgehalt nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gestiegen wäre, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Aufstieg nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit Absatz 3 möglich wäre. Wenn die Zuordnung zu einer Überleitungsstufe auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 15 oder A 16 erfolgt, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass nicht die der Überleitungsstufe zugehörige Stufe des Grundgehaltes, sondern die nächsthöhere Stufe erreicht wird. Mit dem jeweiligen Aufstieg in eine Stufe des Grundgehaltes der Anlage 1 beginnt die für den Aufstieg maßgebende Erfahrungszeit nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes.

(3) Die maßgebende Erfahrungszeit nach Absatz 1 Satz 1 und 5 sowie Absatz 2 Satz 3 beträgt für den Aufstieg von Stufe 2 nach Stufe 3 abweichend von § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zwei Jahre.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 und des Absatzes 2 verzögert sich der Aufstieg um Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Satz 1 gilt nicht für Zeiten nach § 28 Absatz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit diese nicht bereits nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden.

(5) (weggefallen)

(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,
2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie
3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.

(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.

(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,
2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie
3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.

(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.

(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt seine Einstufung in die höchste Grundgehaltsstufe sowie eine Besoldungsnachzahlung, und zwar rückwirkend seit August 2006.

2

Der am (…) 1976 geborene Kläger wurde - nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege - zum 1. August 1999 durch die Beklagte in das Beamtenverhältnis auf Probe im gehobenen Dienst übernommen. Im Hinblick darauf, dass der Kläger sein 21. Lebensjahr am (...) 1997 vollendet hatte, setzte die Beklagte gemäß § 28 Abs. 1 BBesG a. F. das Besoldungsdienstalter mit Bescheid vom 2. September 1999 auf den 1. Juni 1997 fest. Dementsprechend berechneten sich die Dienstbezüge des Klägers bis zum 31. Mai 2008 nach der Dienstaltersstufe fünf, seit dem 1. Juni 2008 nach der Dienstaltersstufe sechs.

3

Mit Schreiben vom 9. September 2009 beantragte der Kläger gegenüber der Beklagten die Anhebung seiner Dienstbezüge auf die letzte Stufe der betreffenden Besoldungsgruppe rückwirkend für die Zeit ab dem 17. August 2006 sowie die Auszahlung des sich daraus ergebenden Differenzbetrages. Zur Begründung führte er unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg im Wesentlichen aus, die sich an dem Lebensalter orientierende Besoldung verstoße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.

4

Mit seiner am 23. Dezember 2009 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Untätigkeitsklage hat der Kläger weiter geltend gemacht, er werde hinsichtlich der Höhe seiner Besoldung aufgrund seines Alters unmittelbar benachteiligt. Er werde im Vergleich zu Beamten diskriminiert, die ihren Dienst erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres angetreten hätten. Ein am 1. April 1977 geborener und am 1. Oktober 1994 in das Beamtenverhältnis übernommener Landesbeamter werde nach 14 ¾ Dienstjahren nach der Stufe 5 besoldet; ein bereits am 1. April 1967, mithin 10 Jahre zuvor geborener Beamter werde unter den gleichen Voraussetzungen am 1. Oktober 1994 bereits nach der Stufe 8 besoldet. Obwohl beide Beamte dieselbe Dienstzeit absolviert hätten und dieselbe Berufserfahrung aufwiesen, würden sie allein wegen ihres Lebensalters unterschiedlich besoldet. Die bestehende Benachteiligung wegen des Alters sei nicht gerechtfertigt. Spätestens seit Inkrafttreten des AGG zum 17. August 2006, welches insoweit den landesrechtlichen Besoldungsregelungen vorgehe, bestehe ein entsprechender Nachzahlungsanspruch, wobei insoweit „Anpassung nach oben“ zu erfolgen habe. Dem rückwirkend geltend gemachten Anspruch stehe auch nicht das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung entgegen.

5

Der Kläger hat beantragt,

6

die Beklagte zu verurteilen, ihm

7

1. für den Monat August 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2.343,77 EUR brutto, abzüglich bereits gezahlter 1.975,24 EUR brutto - mithin weitere 368,53 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. August 2006,

8

2. für den Monat September 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2.343,77 EUR brutto, abzüglich bereits gezahlter 1.975,24 EUR brutto - mithin weitere 368,53 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. September 2006,

9

3. für den Monat Oktober 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2.343,77 EUR brutto, abzüglich bereits gezahlter 1.975,24 EUR brutto - mithin weitere 368,53 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Oktober 2006,

10

4. für den Monat November 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2.343,77 EUR brutto, abzüglich bereits gezahlter 1.975,24 EUR brutto - mithin weitere 368,53 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. November 2006,

11

5. für den Monat Dezember 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2.343,77 EUR brutto, abzüglich bereits gezahlter 1.975,24 EUR brutto - mithin weitere 368,53 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Dezember 2006,

12

6. für den Monat Januar 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2.343,77 EUR brutto, abzüglich bereits gezahlter 1.975,24 EUR brutto - mithin weitere 368,53 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Januar 2007,

13

7. für den Monat Februar 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2.343,77 EUR brutto, abzüglich bereits gezahlter 1.975,24 EUR brutto - mithin weitere 368,53 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Februar 2007,

14

8. für den Monat März 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2.343,77 EUR brutto, abzüglich bereits gezahlter 1.975,24 EUR brutto - mithin weitere 368,53 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. März 2007,

15

9. für den Monat April 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2.343,77 EUR brutto, abzüglich bereits gezahlter 1.975,24 EUR brutto - mithin weitere 368,53 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. April 2007,

16

10. für den Monat Mai 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2.343,77 EUR brutto, abzüglich bereits gezahlter 1.975,24 EUR brutto - mithin weitere 368,53 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Mai 2007,

17

11. für den Monat Juni 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2.343,77 EUR brutto, abzüglich bereits gezahlter 1.975,24 EUR brutto - mithin weitere 368,53 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juni 2007,

18

12. für den Monat Juli 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2.343,77 EUR brutto, abzüglich bereits gezahlter 1.975,24 EUR brutto - mithin weitere 368,53 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juli 2007,

19

13. für den Monat August 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2.343,77 EUR brutto, abzüglich bereits gezahlter 1.975,24 EUR brutto - mithin weitere 368,53 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. August 2007,

20

14. für den Monat September 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2.343,77 EUR brutto, abzüglich bereits gezahlter 1.975,24 EUR brutto - mithin weitere 368,53 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. September 2007,

21

15. für den Monat Oktober 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2.343,77 EUR brutto, abzüglich bereits gezahlter 1.975,24 EUR brutto - mithin weitere 368,53 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Oktober 2007,

22

16. für den Monat November 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2.343,77 EUR brutto, abzüglich bereits gezahlter 1.975,24 EUR brutto - mithin weitere 368,53 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. November 2007,

23

17. für den Monat Dezember 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2.343,77 EUR brutto, abzüglich bereits gezahlter 1.975,24 EUR brutto - mithin weitere 368,53 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Dezember 2007,

24

18. für den Monat Januar 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2.533,80 EUR brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.135,39 EUR brutto - mithin weitere 398,41 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Januar 2008,

25

19. für den Monat Februar 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2.533,80 EUR brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.135,39 EUR brutto - mithin weitere 398,41 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Februar 2008,

26

20. für den Monat März 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2.533,80 EUR brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.135,39 EUR brutto - mithin weitere 398,41 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. März 2008,

27

21. für den Monat April 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2.217,08 EUR brutto, abzüglich bereits gezahlter 1.868,47 EUR brutto - mithin weitere 348,61 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. April 2008,

28

22. für den Monat Mai 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2.281,37 EUR brutto, abzüglich bereits gezahlter 1.922,66 EUR brutto - mithin weiter 358,71 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem

29

23. für den Monat Juni 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2.281,37 EUR brutto, abzüglich bereits gezahlter 1.998,18 EUR brutto - mithin weitere 283,19 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juni 2008,

30

24. für den Monat Juli 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2.281,37 EUR brutto, abzüglich bereits gezahlter 1.998,18 EUR brutto - mithin weitere 283,19 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juli 2008,

31

25. für den Monat August 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2.375,83 EUR brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.047,67 EUR brutto - mithin weitere 328,16 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. August 2008,

32

26. für den Monat September 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2.375,83 EUR brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.047,67 EUR brutto - mithin weitere 328,16 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. September 2008,

33

27. für den Monat Oktober 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2.375,83 EUR brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.047,67 EUR brutto - mithin weitere 328,16 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Oktober 2008,

34

28. für den Monat November 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2.375,83 EUR brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.047,67 EUR brutto - mithin weitere 328,16 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. November 2008,

35

29. für den Monat Dezember 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2.375,83 EUR brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.047,67 EUR brutto - mithin weitere 328,16 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Dezember 2008,

36

30. für den Monat Januar 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2.579,47 EUR brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.223,18 EUR brutto - mithin weitere 356,29 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Januar 2009,

37

31. für den Monat Februar 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2.579,47 EUR brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.223,18 EUR brutto - mithin weitere 356,29 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Februar 2009,

38

32. für den Monat März 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2.834,79 EUR brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.448,50 EUR brutto - mithin weitere 386,29 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. März 2009,

39

33. für den Monat April 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2.834,79 EUR brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.448,50 EUR brutto - mithin weitere 386,29 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. April 2009,

40

34. für den Monat Mai 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2.834,79 EUR brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.448,50 EUR brutto - mithin weitere 386,29 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Mai 2009,

41

35. für den Monat Juni 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 1.998,24 EUR brutto, abzüglich bereits gezahlter 1.725,95 EUR brutto - mithin weitere 272,29 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juni 2009,

42

36. für den Monat Juli 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2.834,79 EUR brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.448,50 EUR brutto - mithin weitere 386,29 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juli 2009,

43

37. für den Monat August 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2.834,79 EUR brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.448,50 EUR brutto - mithin weitere 386,29 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. August 2009,

44

38. für den Monat September 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2.834,79 EUR brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.448,50 EUR brutto - mithin weitere 386,29 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. September 2009,

45

39. für den Monat Oktober 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2.834,79 EUR brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.448,50 EUR brutto - mithin weitere 386,29 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Oktober 2009,

46

40. für den Monat November 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2.834,79 EUR brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.448,50 EUR brutto - mithin weitere 386,29 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. November 2009,

47

41. für den Monat Dezember 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2.834,79 EUR brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.448,50 EUR brutto - mithin weitere 386,29 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Dezember 2009,

48

42. für den Monat Januar 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3.064,64 EUR brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.647,03 EUR brutto - mithin weitere 417,61 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Januar 2010,

49

43. für den Monat Februar 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3.064,64 EUR brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.647,03 EUR brutto - mithin weitere 417,61 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Februar 2010,

50

44. für den Monat März 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3.101,42 EUR brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.678,79 EUR brutto - mithin weitere 422,63 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. März 2010,

51

45. für den Monat April 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3.101,42 EUR brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.678,79 EUR brutto - mithin weitere 422,63 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. April 2010,

52

46. für den Monat Mai 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3.101,42 EUR brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.678,79 EUR brutto - mithin weitere 422,63 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Mai 2010,

53

47. für den Monat Juni 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3.101,42 EUR brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.678,79 EUR brutto - mithin weitere 422,63 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01. Juni 2010,

54

48. für den Monat Juli 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3.101,42 EUR brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.678,79 EUR brutto - mithin weitere 422,63 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juli 2010,

55

49. für den Monat August 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3.101,42 EUR brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.678,79 EUR brutto - mithin weitere 422,63 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. August 2010,

56

50. für den Monat September 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3.101,42 EUR brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.678,79 EUR brutto - mithin weitere 422,63 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. September 2010,

57

51. für den Monat Oktober 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3.101,42 EUR brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.678,79 EUR brutto - mithin weitere 422,63 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Oktober 2010,

58

52. für den Monat November 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3.101,42 EUR brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.678,79 EUR brutto - mithin weitere 422,63 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. November 2010,

59

53. für den Monat Dezember 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3.101,42 EUR brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.678,79 EUR brutto - mithin weitere 422,63 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Dezember 2010,

60

54. für den Monat Januar 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3.101,42 EUR brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.678,79 EUR brutto - mithin weitere 422,63 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Januar 2011,

61

55. für den Monat Februar 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3.101,42 EUR brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.678,79 EUR brutto - mithin weitere 422,63 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Februar 2011,

62

56. für den Monat März 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3.101,42 EUR brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.678,79 EUR brutto - mithin weitere 422,63 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. März 2011,

63

57. für den Monat April 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3.101,42 EUR brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.678,79 EUR brutto - mithin weitere 422,63 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. April 2011,

64

58. für den Monat Mai 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3.101,42 EUR brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.678,79 EUR brutto - mithin weitere 422,63 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Mai 2011,

65

59. für den Monat Juni 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3.101,42 EUR brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.794,07 EUR brutto - mithin weitere 307,35 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juni 2011,

66

60. für den Monat Juli 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3.101,42 EUR brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.794,07 EUR brutto - mithin weitere 307,35 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juli 2011,

67

61. für den Monat August 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3.101,42 EUR brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.794,07 EUR brutto - mithin weitere 307,35 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. August 2011,

68

62. für den Monat September 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3.101,42 EUR brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.794,07 EUR brutto - mithin weitere 307,35 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. September 2011,

69

zu zahlen,

70

hilfsweise,

71

die Beklagte zu verpflichten, die Bezüge des Klägers auf die Höhe der Bezüge der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 10 anzuheben und dem Kläger rückwirkend seit dem 17. August 2006 bis zum 31. Juli 2008 die Bezüge gemäß der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 9 und seit dem 1. August 2008 die Bezüge gemäß der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 10 zu gewähren,

72

und

73

festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger ab Oktober 2011 ein Grundgehalt entsprechend der letzten Stufe der Besoldungsordnung A hinsichtlich der ihm jeweils zugeordneten Besoldungsgruppe für die Dauer seines aktiven Beamtenverhältnisses zu gewähren hat.

74

Die Beklagte hat beantragt,

75

die Klage abzuweisen.

76

Sie hat geltend gemacht, eine Benachteiligung des Klägers sei nicht gegeben; vielmehr sei eine Ungleichbehandlung gemäß § 10 Nr. 2 AGG gerechtfertigt. Den Besoldungsstufen liege als legitimes Ziel die Honorierung der mit einem höheren Alter verbundenen größeren Lebens- und Berufserfahrung sowie der längeren Treue zum Dienstherrn zugrunde. Mit einer steigenden Berufserfahrung seien auch qualifiziertere Leistungen verbunden.

77

Das Verwaltungsgericht hat der Klage insoweit entsprochen, als es - im Wege eines Grundurteils - festgestellt hat, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Besoldung aus der Endstufe seiner jeweiligen Besoldungsgruppe für die Zeit von August 2006 bis März 2011 dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Hinsichtlich des Anspruches für den Zeitraum ab April 2011, des Anspruches auf Verzugszinsen, des Hilfsantrages sowie des Feststellungsantrages hat das Verwaltungsgericht demgegenüber die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt:

78

Das Gericht übe das ihm durch § 111 VwGO eingeräumte Ermessen dahingehend aus, dass es über das Bestehen der vom Kläger mit der Leistungsklage geltend gemachten und dem Grunde sowie dem Betrage nach streitigen Zahlungsansprüche dem Grunde nach vorab entscheide.

79

Zwar habe § 28 Abs. 1 BBesG in der insoweit noch maßgeblichen Fassung geregelt, dass das Besoldungsdienstalter am Ersten des Monats beginne, in welchem der Beamte oder Soldat das 21. Lebensjahr vollendet habe. Die von der Beklagten in Anwendung dieser Regelung vorgenommene Festsetzung des Besoldungsdienstalters und die Gewährung eines Grundgehalts der entsprechenden Stufe der jeweiligen Besoldungsgruppe entsprächen auch dieser Norm. Die Regelung sei aber wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nicht anwendbar, denn das Zusammenwirken von §§ 27 Abs. 1 Satz 1 und 28 Abs. 1 BBesG und den in der Besoldungsordnung enthaltenen Stufen führe zu einer Diskriminierung wegen des Alters. Der Kläger werde auf Grund seines Lebensalters unmittelbar benachteiligt, denn das Alter sei kein zulässiges Differenzierungskriterium und die unterschiedliche Behandlung daher nicht gerechtfertigt.

80

Nach der hier maßgeblichen Regelung des § 3 Abs. 1 AGG - welche die insoweit maßgeblichen europarechtlichen Vorgaben umsetze - liege eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes - hier: des Alters - eine weniger günstige Behandlung erfahre als eine andere Person in vergleichbarer Situation. Dies sei der Fall, denn der Kläger habe eine weniger günstige Behandlung erfahren als ein anderer Beamter, welcher sich allein hinsichtlich des Lebensalters von ihm unterscheide. Der Stufenaufstieg auf der Grundlage des Besoldungsdienstalters hänge bei mehreren Beamten mit dem gleichen Dienstalter allein vom Lebensalter ab; damit bemesse sich die Höhe des Grundgehaltes maßgeblich nach dem Lebensalter, was eine Ungleichbehandlung solange darstelle, wie nicht die Endstufe der Besoldungsgruppe erreicht sei.

81

Das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters stelle einen aus dem europäischen Primärrecht fließenden Grundsatz dar, wie es bereits der Europäische Gerichtshof in seiner Mangold-Entscheidung hervorgehoben habe. Die insoweit maßgebliche Richtlinie 2000/78/EG sei mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz als Sekundärrecht näher ausformuliert worden. Der Kläger unterfalle auch dem Schutzbereich des Diskriminierungsverbotes, denn er sei als Arbeitnehmer i. S. d. europarechtlichen Regelungen anzusehen.

82

Die Benachteiligung des Klägers aufgrund seines Lebensalters sei weder europarechtlich noch unter dem Gesichtspunkt des § 10 AGG gerechtfertigt. Zwar dürfe mit einem Aufstieg in die Besoldungsstufen die gewonnene Berufserfahrung honoriert werden, wenn sie den Arbeitnehmer befähige, seine Arbeit besser zu verrichten. Das von der Beklagten angewandte Besoldungssystem honoriere indes nicht in erster Linie die Berufserfahrung, sondern beziehe sich im Schwerpunkt auf das Lebensalter. Diese Regelung gehe über das hinaus, was zur Erreichung des Ziels „Berücksichtigung bereits erworbener Berufserfahrung“ erforderlich und angemessen sei.

83

Der Kläger habe für den Zeitraum von August 2006 bis März 2011 einen Anspruch auf Zahlung seines Grundgehalts nach der höchsten Stufe der jeweiligen Besoldungsgruppe. Das den Kläger benachteiligende besoldungsrechtliche Regelungssystem dürfe wegen Verstoßes gegen europarechtliche Vorgaben nicht weiter angewendet werden. Der Gleichheitsverstoß könne nur durch eine Besserstellung des Klägers beseitigt werden. Insoweit komme lediglich eine „Anpassung nach oben“ dergestalt in Betracht, dass dem Kläger Grundgehalt nach der höchsten Stufe der jeweiligen Besoldungsgruppe zu gewähren sei.

84

Der sich danach ergebende Anspruch auf Zahlung von Grundgehalt nach der höchsten Stufe bestehe rückwirkend seit dem 1. August 2006. Das Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung stehe dem nicht entgegen, denn dieses laufe dem sog. Effektivitätsgrundsatz zuwider, indem es die Durchsetzung von Unionsrecht übermäßig erschwere. Es widerspreche diesem Grundsatz, von den Geschädigten zu verlangen, die ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten zu gebrauchen, wenn dies zu übermäßigen Schwierigkeiten führen würde oder ihnen nicht zugemutet werden könnte. Vorliegend könne der sich gegenüber seinem Dienstherrn in einer schwächeren Position befindende Kläger davon abgeschreckt werden, seine Rechte diesem gegenüber ausdrücklich geltend zu machten.

85

Dem versorgungsrechtlichen Anspruch des Klägers stehe auch nicht der Gesetzesvorbehalt gemäß § 2 Abs. 1 BBesG entgegen. Vielmehr habe eine in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallende und möglicherweise dem entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet zu bleiben. Dies gelte auch für förmliche Bundes- oder Landesgesetze.

86

Für die Zeit ab dem 1. April 2011 stehe dem Kläger indes der geltend gemachte Anspruch auf Besoldung aus der Endstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe nicht weiter zu. Ab diesem Zeitpunkt seien für die besoldungsrechtlichen Ansprüche des Klägers das Landesbesoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LBesG LSA) vom 8. Februar 2011 sowie das Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BesVersEG LSA) vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68 ff.) maßgeblich. Mit diesen Gesetzen habe der Besoldungsgesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt die im Bundesbereich bereits durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz zum 1. Juli 2009 vollzogene Systemumstellung der Beamtenbesoldung nachvollzogen, indem das Besoldungssystem von Dienstaltersstufen auf Erfahrungsstufen umgestellt worden sei.

87

Soweit der Kläger einwende, die geänderte Gesetzeslage beseitige die Diskriminierung aufgrund Alters lediglich für die Fälle künftiger Verbeamtungen, nicht jedoch hinsichtlich bereits vorhandener Landesbeamter, sei dem nicht zu folgen. Denn die mit der Systemumstellung, welche gerade bestehende Altersdiskriminierungen habe beseitigen sollen, weiter verbundenen diskriminierende Auswirkungen hätten lediglich Übergangscharakter und würde nach Maßgabe der Entwicklung der Beamtenbesoldung zukünftig verschwinden.

88

Ein Anspruch auf Verzugszinsen scheitere an § 3 Abs. 5 BBesG sowie § 3 Abs. 5 LBesG LSA.

89

Soweit die mit dem Hauptantrag geltend gemachten Zahlungsansprüche begründet seien, brauche das Gericht über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden. Im Übrigen sei der Hilfsantrag unbegründet. Denn soweit die Leistungsklage mangels bestehender Zahlungsansprüche unbegründet sei, habe der Kläger auch keinen mit seinem Verpflichtungsantrag verfolgten Anspruch auf Gewährung einer höheren Besoldung.

90

Der gestellte Feststellungsantrag sei - unbeschadet der Frage seiner Zulässigkeit - unbegründet, da der Kläger ab April 2011 keinen Anspruch mehr auf eine Besoldung aus der Endstufe seiner jeweiligen Besoldungsgruppe habe.

91

Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 4. April 2012 die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen.

92

Die Beklagte begründet ihre Berufung im Wesentlichen wie folgt:

93

Dem Kläger stehe kein Anspruch auf eine höhere Besoldung als die ihm bereits gewährte Besoldung zu. Weder das europäische Primärrecht noch das AGG bildeten eine Rechtsgrundlage für einen derartigen Anspruch.

94

Für die Zeit vor dem Inkrafttreten des AGG und vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG, mithin vor Ablauf des 2. Dezember 2006 habe das europarechtliche Primärrecht kein Verbot der Altersdiskriminierung enthalten. Es habe kein geschriebenes Primärrecht und keine gemeinsame Verfassungsüberlieferung der Mitgliedsstaaten im Bereich des Arbeitsentgeltes gegeben. Die europäische Grundrechte-Charta sei von den Nationalstaaten erst ab Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon, mithin ab dem 1. Dezember 2009 als Primärrecht anerkannt worden. Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) enthalte im Übrigen kein ausdrückliches Verbot einer Diskriminierung aufgrund des Alters. Von rechtlicher Bedeutung könne daher allenfalls der Zeitraum ab Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG (02.12.2006) bzw. der Zeitraum ab Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichheitsgesetzes (18.08.2006) sein. Allerdings habe das AGG gegenüber den §§ 27, 28 BBesG a. F. in Sachsen-Anhalt bis zum 31. Juli 2007 kein höherrangiges Recht dargestellt, weil beide Gesetze als formelle Bundesgesetze gleichrangig einzuordnen gewesen seien.

95

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gebe es für den Zeitraum bis zur Umsetzung der Richtlinie von vornherein keine Rechtsgrundlage für Nachzahlungsansprüche, weil sich ein Einzelner vor Ablauf der Umsetzungsfrist nicht auf die begünstigende Wirkung einer Richtlinie berufen könne. Soweit das Verwaltungsgericht Ansprüche für die Zeit ab Inkrafttreten des AGG bejaht habe, habe es im Übrigen nicht bedacht, dass im Zeitpunkt der Übernahme des Klägers das Beamtenverhältnis auf Probe (30.07.1999) weder das AGG noch die Richtlinie 2000/78/EG noch gar ein primärrechtliches Altersdiskriminierungsverbot gegolten hätten.

96

Selbst wenn man aber eine Altersdiskriminierung aufgrund der ab dem 3. Dezember 2006 unmittelbar geltenden Richtlinie 2000/78/EG bzw. ab dem 1. August 2007 aufgrund des AGG unterstelle, so sei die an das Lebensalter anknüpfende unterschiedliche Besoldung gerechtfertigt:

97

Für die Einordnung in die Besoldungsstufen nach § 27 BBesG a. F. stünden die für die Tätigkeit im Beamtenverhältnis als wertvoll anerkannten Berufserfahrungen - einschl. solcher mit anerkannter Sozialrelevanz - im Vordergrund, während das Lebensalter der Beamten lediglich einen pauschalen Berechnungsfaktor gebildet habe, welcher durch den individuellen beruflichen Werdegang modifiziert worden sei. Im Übrigen sei die Besonderheit des Beamtenverhältnisses als ein auf Lebenszeit angelegtes Dienst- und Treueverhältnis zu berücksichtigen, welches regelmäßig mit Beginn der Berufstätigkeit begründet werde und mit dem Eintritt in den Ruhestand ende. Dass ein Beamter vorzeitig aus dem Beamtenverhältnis ausscheide, sei ein äußerst seltener Ausnahmefall.

98

Die Regelung des § 28 BBesG a. F. habe das legitime Ziel verfolgt, Beamten mit einer längeren Berufserfahrung ein höheres Besoldungsdienstalter zuzuerkennen als Beamten mit kürzerer Berufserfahrung. Eine in einem höheren Alter verbeamtete Person habe in der Regel auch mehr förderliche Berufserfahrungen als jüngere Bewerber besessen. Wegen dieser förderlichen Berufserfahrungen außerhalb des Beamtenverhältnisses sei es gerechtfertigt gewesen, den älteren Beamten schon bei der Einstellung ein höheres Besoldungsdienstalter zuzusprechen und ihnen eine höhere Besoldung zu gewähren.

99

Selbst wenn man aber - mit dem Verwaltungsgericht Halle - eine gerechtfertigte Altersdiskriminierung unterstelle, so ergebe sich danach nicht die vom Verwaltungsgericht ausgeurteilte Rechtsfolge i. S. einer „Anpassung nach oben“. Diese sei europarechtlich nicht geboten; sie ergebe sich insbesondere nicht aus der Rechtsprechung des EuGH, welcher die Frage der europarechtskonformen Rechtsfolge den nationalen Gerichten überlasse.

100

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Kläger so zu stellen, als habe er bereits die Endstufe seiner Besoldungsgruppe erreicht, stelle ihn so, als verfüge er bereits über 28 Jahre Berufserfahrung. Eine derartige Gleichbehandlung mit sehr erfahrenen Beamten sei zur Beseitigung einer Altersdiskriminierung des Klägers nicht geboten, weil es andere Möglichkeiten der Kompensation gebe. Im Übrigen habe es das Verwaltungsgericht auch unterlassen, einen Vergleich mit einem fiktiven Vergleichsbeamten unter Berücksichtigung der Höchstaltersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe vorzunehmen, welches seinerzeit bei 38 Jahren gelegen habe.

101

Dem von dem Kläger geltend gemachten Besoldungsanspruch stehe das Gebot der zeitnahen Geltendmachung derartiger Ansprüche entgegen, welches auch auf Ansprüche wegen vermeintlicher Diskriminierung aufgrund des Lebensalters Anwendung finde. Eine übermäßige Erschwerung der Durchsetzung von Unionsrecht sei nicht erkennbar, denn Beamte des Landes Sachsen-Anhalt hätten durch besoldungsrechtliche Anträge keinerlei Maßregelungen durch Personalstellen oder Dienstvorgesetzte zu befürchten. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Bezügestellen von den Personaldienststellen organisatorisch getrennt seien und die Dienstvorgesetzten bzw. die Personalstellen von einer diesbezüglichen Antragstellung keine Kenntnis bekämen. Danach könnten allenfalls Ansprüche ab Beginn des laufenden Haushaltsjahres, mithin ab dem 1. Januar 2009 gestellt werden.

102

Schließlich stehe der Geltendmachung von Besoldungsleistungen der in § 2 Abs. 1 BBesG geregelte besoldungsrechtliche Vorbehalt entgegen.

103

Die Beklagte beantragt,

104

das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

105

Der Kläger beantragt,

106

die Berufung zurückzuweisen.

107

Er schließt sich weiterhin der Berufung der Beklagten an, wobei er beantragt,

108

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011 für Recht zu erkennen,

109

1. dass der durch den Kläger geltend gemachte Zinsanspruch ebenso dem Grunde nach gerechtfertigt ist, soweit es die Prozesszinsen betrifft,

110

sowie,

111

2. dass der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Besoldung aus der Endstufe seiner jeweiligen Besoldungsstufe auch für den Zeitraum ab April 2011 bis September 2011 dem Grunde nach gerechtfertigt ist,

112

hilfsweise,

113

dass die Beklagte verpflichtet ist, die Bezüge des Klägers auf die Höhe der Bezüge der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 10 anzuheben und dem Kläger rückwirkend seit dem 1. April 2011 die Bezüge der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 10 zu gewähren.

114

und

115

3. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger ab Oktober 2011 ein Grundgehalt entsprechend der letzten Stufe der Besoldungsordnung A hinsichtlich der ihm jeweils zugeordneten Besoldungsgruppe für die Dauer seines aktiven Beamtenverhältnisses zu gewähren hat.

116

Zur Begründung der fristgerecht erhobenen Anschlussberufung führt der Kläger zusammenfassend aus:

117

Der geltend gemachte Zinsanspruch, soweit er Prozesszinsen betreffe, beruhe auf
§ 291 Satz 1 BGB. § 3 Abs. 5 BBesG bzw. § 3 Abs. 5 LBesG LSA schlössen lediglich Verzugszinsen, nicht jedoch Prozesszinsen aus.

118

Soweit das Verwaltungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Besoldung entsprechend der jeweils letzten Stufe ab dem 1. April 2011 mit der Begründung verneint habe, die mit der Systemumstellung von Dienstaltersstufen auf Erfahrungsstufen verbundenen diskriminierenden Auswirkungen seien aufgrund ihres Übergangscharakters hinzunehmen, da diese Übergangsregelungen der Besitzstandswahrung dienten, entspreche dies nicht der konkreten Situation in Sachsen-Anhalt. Das Besoldungs- und Versorgungsrechtsänderungsgesetz (BesVersEG LSA) diene - wie sich aus der Gesetzesbegründung zu § 6 ergebe - weniger der Besitzstandswahrung als vielmehr der Schonung des Haushaltes. Zur Beseitigung der Diskriminierung wegen des Alters und der Wahrung des Besitzstandes wäre die Zahlung einer Ausgleichszulage erforderlich gewesen, und zwar solange, bis der jeweilige Beamte so viele Dienstjahre absolviert hat, dass ihm tatsächlich ein höheres als das bisher gewährte Grundgehalt zusteht. Dementsprechend habe der Kläger auch künftig einen Anspruch auf Besoldung entsprechend der letzten Stufe. Er schließe sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Berlin (Beschluss v. 23.10.2012 - 7 K 343.12 -) an. Anders als in dem Verfahren vor dem EuGH (C-297/10) laufe die fortgesetzte Diskriminierung nicht aus, sondern wirke für die Bestandsbeamten bis zum Erreichen der höchsten Besoldungsstufe endgültig fort. Ein schrittweiser Abbau der Diskriminierung finde gerade nicht statt. Der EuGH habe zwar bestätigt, dass die Wahrung des Besitzstandes eine Einschränkung von Rechten rechtfertigen könne, jedoch nur dann, wenn diese schrittweise abgebaut werde bzw. die diskriminierenden Auswirkungen schrittweise nach Maßgabe der Entwicklung der Vergütung verschwänden.

119

Im Übrigen tritt der Kläger den Ausführungen der Beklagten in ihrer Berufungsbegründungsschrift entgegen:

120

Soweit der Beklagte darauf hinweise, dass bezüglich der Einstellung der Beamten Höchstaltersgrenzen existierten, sei dies zwar zutreffend; es bleibe jedoch dabei, dass zwischen dem Kläger, welcher seinen Dienst vor Vollendung des 21. Lebensjahres angetreten habe und einer Person, welche das 32. Lebensjahr vollendet gehabt habe, mindestens 5 Dienstaltersstufen lägen.

121

Bezüglich der „Anpassung nach oben“ erstrebe der Kläger nicht die Eingliederung in die letzte Stufe, sondern vielmehr eine Besoldung entsprechend der Höhe dieser letzten Stufe. Es sei auch nicht auf das Lebenserwerbseinkommen abzustellen. Im Übrigen sei hinsichtlich der Einstellung älterer Beamter zu berücksichtigen, dass diese bereits außerhalb des öffentlichen Dienstes regelmäßig Erwerbseinkommen erwirtschaftet haben dürften.

122

Hinsichtlich des Gebots der zeitnahen Geltendmachung bemerkt der Kläger, dass nicht jeder Anspruch auf (Nach-)Zahlung von Besoldung durch dieses Gebot begrenzt werde. Es gehe hier gerade nicht um den Anspruch auf amtsangemessene Besoldung - dies sei Voraussetzung, um das Gebot der zeitnahen Geltendmachung überhaupt zur Anwendung kommen zu lassen - sondern darum, dass der Kläger wegen seines Alters unmittelbar diskriminiert werde. Insoweit treffe den Dienstherrn die Verpflichtung, Benachteiligungen der Bediensteten zu unterlassen; der Grundsatz von Treu und Glauben rechtfertige es dementsprechend nicht, dem Kläger die zeitnahe Geltendmachung seiner Ansprüche zu gebieten. Außerdem kenne das Europarecht ein solches Erfordernis nicht, welches darüber hinaus auch dem Effektivitätsgrundsatz zuwiderlaufe.

123

Die auf gerichtliche Anforderung vom 21. November 2012 erstellte Berechnung der Beklagten sei fehlerhaft, da sie dieser Berechnung als fiktives Geburtsdatum des Klägers den 2. August 1956 hätte zugrunde legen müssen.

124

Im Übrigen werde auf seine Schriftsätze vom 27. Januar und 27. Februar 2012 an das Verwaltungsgericht Halle verwiesen, in denen er u. a. seinen Klageantrag für den Monat Juni 2009 neu gefasst habe.

125

Mit abschließendem Schriftsatz vom 28. November 2012 beantragt die Beklagte unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Oktober 2012 (- 7 K 170/12 -), das Verfahren gemäß § 94 VwGO auszusetzen.

126

In der Sache beantragt die Beklagte,

127

die Anschlussberufung des Klägers sowie die Anträge des Klägers zu 1. und 2. und den Hilfsantrag sowie den Hilfsantrag zu 3. in vollem Umfang zurückzuweisen.

128

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

129

Der Senat hat im Einvernehmen der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden.

130

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Verwaltungsgericht hat über die mit dem ersten Hauptantrag geltend gemachte Leistungsklage i. S. d. § 111 VwGO durch ein Zwischenurteil entschieden. Soweit es über den hilfsweise erhobenen Verpflichtungsantrag sowie den als Feststellungsklage erhobenen zweiten Hauptantrag entschieden hat, handelt es sich trotz der Bezeichnung des Urteils als „Grundurteil“ jeweils um ein Endurteil. Zwischenurteile nach § 111 VwGO und Endurteile sind gemäß § 124 Abs. 1 VwGO selbständig mit Rechtsmitteln anfechtbar.

131

Die Berufung ist nach Maßgabe des Tenors auch teilweise begründet (I.).

132

Demgegenüber ist die zulässige Anschlussberufung des Klägers nur hinsichtlich der Zahlung von Prozesszinsen begründet und im Übrigen unbegründet (II.).

133

I. Der Senat konnte hinsichtlich der Leistungsklage ein Endurteil erlassen, obwohl das Verwaltungsgericht insoweit ein Grundurteil erlassen hat.

134

Unabhängig von der Frage, ob in dem Urteil des Verwaltungsgerichts sowohl ein End- als auch ein Zwischenausspruch ergehen konnte, waren die Voraussetzungen des § 111 Satz 1 VwGO schon nicht gegeben. Danach kann das Gericht unter der Voraussetzung, dass bei einer Leistungsklage ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig ist, durch Zwischenurteil über den Grund vorab entscheiden. Die Vorschrift des § 111 Satz 1 VwGO soll - ebenso wie § 304 Abs. 1 ZPO - aus prozesswirtschaftlichen Gründen eine Vorentscheidung von Streitfragen ermöglichen, die nicht die Höhe des eingeklagten Betrages berühren. Bei der Auslegung und Anwendung des § 111 VwGO ist deswegen - ebenso wie bei § 304 ZPO - "den Erfordernissen der Prozessökonomie Rechnung zu tragen" (so BVerwG, Urteil v. 08.07.1994 - 8 C 4/93 -, juris). Die Entscheidung durch Grundurteil setzt dennoch voraus, dass zwischen den Beteiligten Streit sowohl über den Grund als auch über den Betrag besteht, d. h. wegen beider Komplexe tatsächliche Ermittlungen, insbesondere förmliche Beweiserhebungen, durchzuführen oder Rechtsfragen zu klären sind, deren Beantwortung einen größeren Aufwand erfordert (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 111 Rdnr. 6). Der mit der Leistungsklage verfolgte Anspruch des Klägers auf rückwirkende Zahlung eines höheren Grundgehalts wegen einer Altersdiskriminierung ist aber in Wahrheit nur hinsichtlich des Grundes streitig. Die hier entscheidenden Fragen, ob eine Altersdiskriminierung vorliegt und welche besoldungsrechtlichen Folgen eine solche Diskriminierung abstrakt hat, haben nichts mit der Ermittlung des (Zahl)Betrages zu tun. Nur die Berechnung der tatsächlich zu gewährenden Besoldung ist der Ermittlung des Betrages zuzurechnen. Diese Berechnung orientiert sich an den bei dem Streit über den Grund festzulegenden abstrakten Maßgaben auf der Grundlage der einschlägigen Besoldungstabellen.

135

Der Rechtsstreit ist daher im Berufungsverfahren auch hinsichtlich der Leistungsklage zur Endentscheidung spruchreif, weil über die Höhe eines dem Grunde nach anzuerkennenden Nachzahlungsanspruches gerade kein Streit besteht (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 111 Rdnr. 9 m. w. N.; vgl. auch Sodan/Ziekow, VwGO, § 111, Rdnr. 42). Im Übrigen ist es die Pflicht der Tatsachengerichte, die Streitsache zügig in vollem Umfang spruchreif zu machen (vgl. BVerwG, Urteil v. 08.07.1994 - 8 C 4/93 -, juris). Die Beteiligten wurden im Rahmen eines erneuten Verzichtes auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum Erlass eines umfassenden Endurteils ausdrücklich angehört und erhoben ebenfalls keine Einwendungen.

136

Die zulässige Leistungsklage des Klägers ist hinsichtlich eines Nachzahlungsbetrages in Höhe von 9.606,31 € für den Zeitraum 1. Januar 2009 bis 31. März 2011 begründet (1.) und für die übrigen Zeiträume (01.08.2006 bis 31.12.2008 sowie 01.04.2011 bis 30.09.2011) unbegründet (2.).

137

1. Für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2011 stehen dem Kläger Ansprüche gegen die Beklagte aufgrund seiner (besoldungsrechtlichen) Diskriminierung gegenüber denjenigen Beamten zu, die in einem höheren Lebensalter erstmalig in das Beamtenverhältnis übernommen und dementsprechend einer höheren Dienstaltersstufe zugeordnet worden sind, wenn auch nicht in der vom Kläger geltend gemachten Höhe.

138

Die Ansprüche des Klägers ergeben sich aus den einschlägigen Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Abl. EG Nr. L 303/16) - RL 2000/78/EG -.

139

Der Geltungsbereich der RL 2000/78/EG ist eröffnet. Die besoldungsrechtlichen Leistungsansprüche fallen in den Geltungsbereich dieser Richtlinie, weil es sich dabei um einen Bestandteil des Arbeitsentgelts nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c RL 2000/78/EG handelt. Unter Arbeitsentgelt i. S. dieser Vorschrift sind nach Art. 157 Abs. 2 AEUV (vgl. Erwägungsgrund 13 RL 2000/78/EG) u. a. Gehälter und alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Dienstherr aufgrund des Dienstverhältnisses dem Beamten unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zuwendet (BVerwG, Urteil v. 28.10.2010 - 2 C 52/09 -, juris).

140

Die Besoldung in dem genannten Zeitraum stellt eine unmittelbare Diskriminierung des Klägers i. S. d. Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der RL 2000/78/EG dar.

141

Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Art. 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfährt. Ob eine in diesem Sinne vergleichbare Situation gegeben ist, muss mit Blick auf die jeweils konkret in Rede stehende Vorschrift entschieden werden; dies zu beurteilen ist Sache des mitgliedstaatlichen Gerichts (EuGH, Urteil v. 1. April 2008 - C-267/06 -, Maruko, Rdnr. 72 f.).

142

Die besoldungsrechtliche Situation des Klägers bestimmt sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - für die Zeit bis zum 31. März 2011 nach den §§ 27, 28 BBesG in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 - BBesG a. F. -; diese Vorschriften galten ab dem 1. September 2006 gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 BesGes LSA i. V. m. Art. 125 a Abs. 1 Satz 1 GG als Bundesrecht im Land Sachsen-Anhalt fort. Mit Wirkung vom 1. April 2011 hat der Landesgesetzgeber mit dem Landesbesoldungsgesetz (LBesG LSA) und dem Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BesVersEG LSA), beide vom 8. Februar 2011 (GVBl. S. 68), ein eigenständiges Besoldungsrecht für die Landesbediensteten geschaffen.

143

Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F. wurde das Grundgehalt, soweit die Besoldungsordnungen nichts anderes vorsehen, nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmte sich gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BBesG a. F. nach dem Besoldungsdienstalter und der Leistung. Gemäß § 27 Abs. 2 BBesG a. F. stieg das Grundgehalt bis zur fünften Stufe in Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren. Bei dauerhaft herausragenden Leistungen konnte für Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppe A gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 BBesG a. F. die nächsthöhere Stufe als Grundgehalt vorweg festgesetzt werden (Leistungsstufe). Wird festgestellt, dass die Leistung des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen durchschnittlichen Anforderungen entspricht, verblieb er nach § 27 Abs. 3 Satz 3 BBesG a. F. in seiner bisherigen Stufe, bis seine Leistung ein Aufsteigen in die nächsthöhere Stufe rechtfertigte.

144

Gemäß § 28 Abs. 1 BBesG a. F. begann das Besoldungsdienstalter am Ersten des Monats, in welchem der Beamte das 21. Lebensjahr vollendet hat. Weitere Regelungen zum Hinausschieben des Beginns des Besoldungsdienstalters um Zeiten nach Vollendung des 31. bzw. 35. Lebensjahres, in denen kein Anspruch auf Besoldung bestanden hat, enthält § 28 Abs. 2 BBesG a. F.

145

Dementsprechend stellte der Beklagte das Besoldungsdienstalter des Klägers mit bestandskräftigem Bescheid vom 2. September 1999 - rechnerisch zutreffend - auf den 1. Juni 1997 fest mit der Folge, dass der Kläger im Zeitpunkt seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe (01.08.1999) der Stufe zwei zugeordnet wurde und der weiteren Folge, dass er sich im Zeitpunkt seiner Antragstellung (09.09.2009) in Stufe sechs der für ihn maßgeblichen Besoldungsgruppe (A 10) befand.

146

Mit Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass sich das Besoldungsdienstalter des Klägers weitgehend nach seinem Lebensalter richtete (vgl. auch BVerfG, Beschluss v. 18.06.2008 - 2 BvL 6/07 -, juris). Das im Zeitpunkt der Übernahme in das Beamtenverhältnis erreichte Lebensalter (sog. Einstellungslebensalter) stellte das maßgebliche Kriterium für die Zuordnung zu den Dienstaltersstufen und der danach folgenden Bemessung des Grundgehalts gemäß § 27 BBesG a. F. dar.

147

Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass das Gesetz mit der in § 27 Abs. 3 BBesG a. F. geschaffenen Möglichkeit eines vorzeitigen Aufrückens in einer Besoldungsstufe bei dauerhaft herausragenden Leistungen bzw. des Verbleibens in einer Dienstaltersstufe bei unterdurchschnittlichen Leistungen auch eine Leistungskomponente beinhaltete. Der turnusmäßige Stufenaufstieg ist damit rechtlich kein Automatismus (vgl. Lenders, RiA 2012, 49, 52). Allerdings änderten diese Modifikationen, welche im Übrigen hinsichtlich des vorzeitigen Aufrückens schon von Rechts wegen nur einen sehr kleinen Teil der Beamtenschaft betrafen (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 BBesG a. F.), nichts daran, dass sich die Zuordnung zu den Dienstaltersstufen prinzipiell nach dem Lebensalter im Zeitpunkt der Übernahme in das Beamtenverhältnis richtete.

148

Die Intention des Gesetzgebers, maßgeblich auf das bei Übernahme in das Beamtenverhältnis erreichte Lebensalter abzustellen, zeigt sich auch an der historischen Entwicklung der betreffenden besoldungsrechtlichen Regelungen (siehe dazu die Darstellung bei Clemens/Miller, § 27 BBesG, Rdnr. 2 ff.):

149

Bereits das BBesG 1957 und die darauf erlassenen Landesbesoldungsgesetze sahen eine Verknüpfung des Rechts des Besoldungsdienstalters mit dem Lebensalter vor; das Besoldungsdienstalter wurde grundsätzlich auf das 21. Lebensjahr festgesetzt. Die BDA-Reform durch das Fünfte Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967 ff.) hatte eine Vereinfachung und Pauschalierung des Besoldungsdienstalters insbesondere in Bezug auf anrechenbare oder nicht anrechenbare Vorzeiten zum Gegenstand. Angesichts des zuvor im Einzelfall erforderlichen Feststellungs- und Entscheidungsaufwandes hatte die BDA-Reform zum Ziel, bei der Ernennung zwischen dem 21. und dem 31. bzw. - in Laufbahnen mit einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 oder A 14 - dem 35. Lebensjahr ohne Einzelfallprüfung pauschal das 21. Lebensjahr mit der 1. Stufe der Grundgehaltstabelle als sog. Regel-BDA einzuführen. Damit sollten Zeiten einer erforderlichen Ausbildung, einer vorgeschriebenen Tätigkeit sowie Einstellungsverzögerungen durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder Zivildienstes pauschal berücksichtigt werden. Erst bei Ernennung nach Vollendung des 31. bzw. 35. Lebensjahres sollte eine individuelle Prüfung der Zeiten einsetzen. Damit bildete der Gesetzgeber pauschalierend ab, dass der lebensältere Beamte über eine längere Berufs- oder für den Beruf förderliche Lebenserfahrung sowie einen unter Umständen höheren Qualifikationsgrad habe. Ziel des Gesetzes war eine grundlegende Vereinfachung der Regelungen über das Besoldungsdienstalter mit einer Annäherung an das seinerzeit im BAT und im Richterbereich geltende Lebensaltersprinzip (vgl. BT-Drucks 11/6542 (neu) S. 18; vgl. weiter Wurster/Wurster, § 28 BBesG, Anm. A I).

150

Das vorgenannte System, welches sich hinsichtlich der Bemessung des Grundgehaltes an das Lebensalter der Beamten anlehnte (vgl. hierzu Lenders, RiA 2012, S. 49, 50), wurde im Bereich des Bundes mit der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160 ff.) mit der Einführung von sogenannten Erfahrungszeiten in den §§ 27, 28 BBesG n. F. aufgegeben. Entsprechende Neuregelungen trafen auch mehrere Landesgesetzgeber, darunter - mit Wirkung zum 1. April 2011 - derjenige des Landes Sachsen-Anhalt.

151

Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Beklagten sowie den bisher bekannt gewordenen Entscheidungen einzelner Verwaltungsgerichte (VG Lüneburg, Urteil v. 15.02.2012 - 1 A 106/10 -; VG Berlin, Urteil v. 24.06.2010 - 5 K 17/09 -; VG Chemnitz, Urteil v. 28.10.2010 - 3 K 543/10 -; VG Schleswig, Urteil v. 13.01.2010 - 11 A 216/08 -; alle juris; a. M.: VG Frankfurt a. M., Urteil v. 20.08.2012 - 9 K 1175/11.F -, juris) vermag der Senat auch nicht davon auszugehen, dass das hier bis zum 31. März 2011 anzuwendende Besoldungsrecht der §§ 27, 28 BBesG a. F. tatsächlich nicht an das Lebensalter der Beamten anknüpfe, sondern an deren Besoldungsdienstalter, für welche das Lebensalter lediglich einen „pauschalierenden Berechnungsfaktor“ bilde. Zutreffend führt das Verwaltungsgericht Halle insofern an, dass Gesichtspunkte wie etwa die Berufserfahrung oder die Leistung eines Beamten nichts an der Maßgeblichkeit des Kriteriums des zu Beginn der Laufbahn erreichten Lebensalters für die Berechnung des Besoldungsdienstalters änderten, sondern sich erst danach auf die Stufe auswirkten. Erst auf dieser (zweiten) Ebene entsprach der weitere Stufenanstieg der Dauer der Tätigkeit und der erworbenen Erfahrung bzw. der gezeigten Leistung.

152

Danach ist die Zuordnung des Klägers zu einer bestimmten Dienstaltersstufe im Zeitpunkt seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ausschließlich auf der Grundlage des bis dahin erreichten Lebensalters erfolgt: Das Besoldungsdienstalter des Klägers wurde im Hinblick darauf, dass er im Juni 1997 das 21. Lebensjahr vollendet hatte war, auf den 1. Juni 1997 festgesetzt, so dass er sich bei seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe im Alter von 23 Jahren in der Stufe zwei befand. Der turnusmäßige Anstieg des Grundgehaltes nach den Dienstaltersstufen gemäß § 27 Abs. 2 BBesG a. F. gestaltete sich danach so, dass der Kläger im Zeitpunkt der hier maßgeblichen Antragstellung (September 2009) in die Stufe sechs eingruppiert war. Wäre der Kläger im Zeitpunkt seiner Einstellung nicht 23 Jahre, sondern z. B. 27 Jahre alt gewesen, so wäre er damals in die Stufe vier eingruppiert worden und hätte im Dezember 2009 bereits die Stufe sieben erreicht.

153

Daraus wird deutlich, dass der Kläger jedenfalls bis Ende März 2011 allein aufgrund seines Lebensalters eine geringere Besoldung erhielt und damit eine weniger günstige Behandlung erfuhr als ein anderer Beamter, welcher sich allein hinsichtlich des Lebensalters vom Kläger unterscheidet. Dem lebensälteren Beamten wurde in aller Regel allein aufgrund seines höheren Lebensalters eine Besoldung aus einer höheren Stufe gewährt. Damit erfuhren - wie das Verwaltungsgericht mit Recht bemerkt hat - Personen in einer vergleichbaren Situation wegen des Alters eine verschiedene Behandlung (vgl. auch EuGH, Urteil v. 08.09.2011 - C-297/10 -, Hennigs, juris Rdnr. 58, zur Ungleichbehandlung nach dem BAT). Die auf dem Einstellungslebensalter beruhende Differenz des Besoldungsdienstalters blieb erhalten, weil das Besoldungsdienstalter wie das Lebensalter anwächst. Erst wenn der lebensjüngere Beamte auch die Endstufe in der Besoldungsskala erreicht hatte, wurde der Ausgleich herbeigeführt; bis dahin erzielte der lebensältere Beamte ein höheres monatliches Einkommen als der jüngere Beamte.

154

Dem Einkommensvergleich und der sich daraus ergebenden - langfristigen - Besoldungsdifferenz zwischen lebensjünger und lebensälter eingestellten Beamten kann auch nicht der Umstand entgegengehalten werden, dass das Beamtenverhältnis als ein lebenslanges Beschäftigungsverhältnis angelegt sei, welches nur in sehr wenigen Ausnahmefällen vorzeitig beendet werde. Zwar ist die vorgenannte Bewertung des Beamtenverhältnisses als ein auf Dauer angelegtes Dienst- und Treueverhältnisses durchaus zutreffend; allerdings ist die von dem Beklagten vorgenommene Betrachtungsweise, der dienstjünger eingestellte Beamte erziele schon wegen der längeren aktiven Dienstzeit in der Regel ein höheres Lebenserwerbseinkommen, bei der - hier gebotenen - rechtlichen Beurteilung nicht zielführend. Rechtlich ist für die Prüfung einer unmittelbaren Benachteiligung auf die konkret vergleichbare Besoldungshöhe abzustellen, so dass die (hypothetische) Dauer des aktiven Beamtenverhältnisses insgesamt außer Betracht zu bleiben hat. Dass durch gesetzliche Regelungen im weiteren Verlauf des Beschäftigungsverhältnisses eine Umkehr der Benachteiligung lebensjüngerer Beamte eintritt, durch die wiederum bezogen auf ein lebenslanges Beschäftigungsverhältnis ein besoldungsrechtlicher Ausgleich eintritt, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich.

155

Anknüpfungspunkt muss danach der Umstand bleiben, dass sich die Besoldungsentwicklung des Klägers - soweit es die Dienstaltersstufe betrifft - fortdauernd nach der im Jahr 1997 vorgenommenen Eingruppierung auf der Basis seines Einstellungslebensalters gerichtet hat mit der Folge, dass die damalige Einstufung auch für sein derzeitiges Besoldungsdienstalter weiter maßgeblich (geblieben) ist. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob die Festlegung des Besoldungsdienstalters des Klägers nach der im Zeitpunkt der Einstellung geltenden Rechtslage zu beanstanden war. Entscheidend ist, dass wegen des turnusmäßigen Stufenaufstiegs auch noch in dem maßgeblichen Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2011 sein Lebensalter der maßgebliche Anknüpfungspunkt für sein Besoldungsdienstalter und damit seine Besoldung ist.

156

Der Umstand, dass sich die Höhe der Besoldung des Klägers nach der Festsetzung seines Besoldungsdienstalters nach Maßgabe des bei seiner Einstellung erreichten Lebensalters richtete und die Grundlage für die Zuordnung zu einer Besoldungsdienstaltersstufe bildete, stellt eine unterschiedliche Behandlung allein wegen des Lebensalters dar.

157

Diese unterschiedliche Behandlung ist nicht durch Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt (so auch VG Frankfurt, Urteil v. 20.08.2012 - 9 K 1175/11.F -, juris; a. M.: VG Hannover, Urteil v. 16.11.2012 - 13 A 4677/12 -; VG Lüneburg, Urteil v. 15.02.2012 - 1 A 106/10 -; VG Berlin, Urteile v. 24.06.2010 - 5 K 17/09 - und v. 25.03.2011 - 26 K 203.09 -; VG Chemnitz, Urteil v. 28.10.2010 - 3 K 543/10 -; VG Weimar, Urteil v. 15.11.2011 - 4 K 1163/10 -; VG Schleswig, Urteil v. 13.01.2010 - 11 A 216/08 -; alle juris). Danach können die Mitgliedsstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

158

Als legitimes Ziel kommen nur sozialpolitische Ziele in Betracht. Bei der Wahl der Maßnahmen zur Erreichung seiner Ziele verfügt der nationale Normgeber über einen weiten Ermessensspielraum. Die Wahl kann auf politischen, wirtschaftlichen, sozialen, demografischen oder fiskalischen Erwägungen beruhen, wobei letztere für sich allein nicht ausreichen. Die Angemessenheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme ist nachgewiesen, wenn sie im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheint und auf Beweismittel gestützt ist, deren Beweiskraft das nationale Gericht zu beurteilen hat (EuGH, Urteile v. 13.09.2011 - C-447/09 -, Prigge, Rdnr. 81 und v. 21.07.2011 - C 159/10 und 160/10 -, Fuchs und Köhler, Rdnr. 61, 73 f. und 80 f., 83; vgl. auch BVerwG, Urteile v. 23.02.2012 - 2 C 76/10 -, v. 01.02.2012 - 8 C 24/11 - und v. 26.01.2011 - 8 C 45/09 -, jeweils juris zu § 10 Abs. 1 AGG).

159

Nach diesen Maßstäben stellte weder die mit der 1990 erfolgten Neuregelung der §§ 27, 28 BBesG a. F. verfolgte Annäherung an den BAT und die Richterbesoldung noch die damit verbundene Vereinfachung und Flexibilisierung des System des Besoldungsdienstalters eine hinreichende sozialpolitische Legitimation für eine Ungleichbehandlung wegen des Alters dar. Auch aus den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses, das als Statusverhältnis auf eine lebenslange Bindung ausgerichtet ist und kein Verhältnis von Leistung-Gegenleistung kennt, lässt sich insoweit kein spezifisches sozialpolitisches Ziel ableiten. Die Honorierung größerer Lebenserfahrung infolge höheren Lebensalters kann jedenfalls für Beamte ebenfalls nicht als Begründung für eine Ungleichbehandlung herangezogen werden.

160

Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG gibt zwar dem (nationalen) Besoldungsgesetzgeber den Spielraum, gewonnene Berufserfahrung zu honorieren, wenn sie den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten. Es handelt sich dabei um ein legitimes sozialpolitisches Ziel. Der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters ist in der Regel zur Erreichung dieses legitimen Ziels geeignet; die Gewährung unterschiedlicher Besoldung in Anwendung eines leistungs- und erfahrungsbezogenen Kriteriums (Erfahrungszeiten) bedarf grundsätzlich keiner besonderen Rechtfertigung (so etwa EuGH, Urteil v. 03.10.2006 - C-17/05 -, Cadman). Auf das vorbezeichnete sozialpolitische Ziel lässt sich aber die streitbefangene Regelung nicht stützen. Es mag dahinstehen, ob das alleinige bzw. primäre Abstellen auf das Lebensalter überhaupt als zur Erreichung des Zieles der Honorierung von Berufserfahrung i. S. d. RL 2000/78/EG geeignet anzusehen ist (vgl. dazu VG Frankfurt a. M., Urteil v. 20.08.2012 - 9 K 1175/11.F -, juris); jedenfalls ist - wie der Europäische Gerichtshof in jüngster Zeit (Urteil v. 08.09.2011 - C-297/10 -, Hennigs) zur Ungleichbehandlung nach dem BAT erneut bekräftigt hat - für die Höhe der Bezahlung ein Kriterium, welches auf dem Dienstalter oder der Berufserfahrung beruht, ohne auf das Lebensalter abzustellen, im Hinblick auf die Richtlinie 2000/78/EG und damit auch im Hinblick auf das AGG für die Verwirklichung des vorgenannten legitimen Ziels eindeutig geeigneter. Wenngleich sich diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auf das System der Grundvergütung der Angestellten im öffentlichen Dienst Deutschlands bezieht, so sind seine Erwägungen ohne Weiteres auf das - dem Vergütungssystem des BAT insoweit vergleichbare - Besoldungssystem des BBesG a. F. übertragbar.

161

Der vom Europäischen Gerichtshof in mehreren weiteren Entscheidungen (vgl. etwa Urteil v. 16.10.2007 - C-411/05 -, Palacios de la Villa; Urteil v. 19.01.2010 - C-555/07 -, Kükükdeveci) als sachgerechtes Differenzierungskriterium angesehenen Berücksichtigung der Berufserfahrung dient das vom deutschen Besoldungsgesetzgeber - in Befolgung der europarechtlichen Vorgaben - zum 1. Juli 2009 mit der Neufassung der §§ 27, 28 BBesG eingeführte System der Erfahrungsstufen; für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit hat die Änderung der Rechtslage indes erst ab Inkrafttreten des LBesG LSA zum 1. April 2011 Bedeutung.

162

Es ist danach davon auszugehen, dass das Kriterium der Berufserfahrung für die Zuordnung des Klägers zu einer Dienstaltersstufe weder bei Beginn seines Beamtenverhältnisses noch später von Bedeutung war, sondern dass vielmehr allein auf das im Zeitpunkt der Einstellung erreichte Lebensdienstalter abgestellt worden ist. Dies ergibt sich im Übrigen auch schon aus der über den Kläger geführten Personalakte:

163

Die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolgte ausschließlich aufgrund des zuvor erfolgreich abgeschlossenen Vorbereitungsdienstes und der damit erworbenen Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst der Finanzverwaltung. Allein die Erfüllung dieser Voraussetzungen war maßgeblich für die Einstellung des Klägers, was deutlich zeigt, dass sich die Zuordnung zu einer bestimmten Dienstaltersstufe innerhalb der Gruppe der neu übernommen Beamten des gehobenen Dienstes in der Finanzverwaltung ausschließlich nach dem jeweiligen Lebensalter richtete. Umgekehrt lässt sich sagen: der Umstand einer etwa vorhandenen oder fehlenden Berufserfahrung für die Tätigkeit im Geschäftsbereich der Beklagten hatte nicht zur Folge, dass die Zuordnung zu einer Dienstaltersstufe nach einem anderen Kriterium als demjenigen des Lebensalters erfolgte.

164

Die maßgeblich auf das Lebensalter bezogene Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach den §§ 27, 28 BBesG a. F. und die sich daraus ergebende Höhe der Besoldung ist danach aus Gründen des Unionsrechtes unzulässig.

165

Die RL 2000/78/EG ist unmittelbar anwendbar, so dass sich der Kläger auf sie berufen kann.

166

Sie ist im Hinblick auf die Gleichbehandlung im Besoldungsrecht nicht vollständig in deutsches Recht umgesetzt. Rechtsvorschriften, die der Richtlinie entgegenstehen, müssen aufgehoben bzw. geändert oder es muss auf andere rechtstechnisch geeignete Weise und für die von der Richtlinie Begünstigten erkennbar erreicht werden, dass die sich aus der Richtlinie ergebende Rechtslage Bestandteil der mitgliedstaatlichen Rechtsordnung wird. Diesen Anforderungen wird die Umsetzung der RL 2000/78/EG in den §§ 27 und 28 BBesG a. F. nicht gerecht, da - wie oben dargelegt - im Rahmen der Besoldung in unzulässiger Weise auf das Lebensalter des Beamten abgestellt wird. Insoweit ist die Umsetzung der Richtlinie unvollständig geblieben; es wäre erforderlich gewesen, diese Vorschriften zu ändern. Der Erlass des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl I S. 1897) hat nicht zu einer vollständigen Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht geführt. Zwar verfolgt dieses Gesetz das Ziel, Benachteiligungen aus den in § 1 AGG genannten Gründen - dazu zählen auch Benachteiligungen wegen des Alters - zu verhindern oder zu beseitigen. Es begründet jedoch keine eigenständigen Leistungsansprüche; eine bloße Gewährung von Sekundäransprüchen auf Entschädigung und Schadensersatz schöpft den Gehalt der Richtlinie nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil v. 28.10.2010 - 2 C 56/09 -, juris). Die Regelung des § 7 Abs. 2 AGG, wonach Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, unwirksam sind, ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im Bereich des Besoldungsrechts ebenfalls nicht zu Umsetzung der Richtlinie ausreichend.

167

Die maßgeblichen Vorschriften der RL 2000/78/EG - insbesondere die Art. 1 bis 3 und 16 - sind inhaltlich unbedingt und hinreichend genau, so dass sie geeignet sind, unmittelbare Rechtswirkungen zu entfalten. Insbesondere ergibt sich aus Art. 16 Buchst. a RL 2000/78/EG zweifelsfrei die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, alle dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufenden Rechtsvorschriften aufzuheben bzw. zu ändern (vgl. BVerwG, Urteile v. 28.10.2010 - 2 C 56/09 -, v. 28.10.2010 - 2 C 52/09 - und v. 28.10.2010 - 2 C 47/09 - jeweils juris). Schließlich ist auch die Umsetzungsfrist der Richtlinie vor dem hier relevanten Zeitpunkt, d. h. dem 1. Januar 2009 abgelaufen.

168

Als Folge der unmittelbaren Geltung der RL 2000/78/EG sind die auf das Lebensalter abstellenden Bestimmungen zur Festsetzung des Besoldungsdienstalters in den §§ 27, 28 BBesG a. F. insoweit unanwendbar, als diese Vorschriften mit Unionsrecht nicht in Einklang stehen. Vielmehr müssen die Vorschriften als Rechtsgrundlage für die begehrten Leistungsansprüche so angewandt werden, dass sie nicht zu einer Diskriminierung der betroffenen Beamten führen.

169

Hinsichtlich der Rechtsfolgen bemerkt das Verwaltungsgericht mit Recht, dass der Gleichheitsverstoß nur durch eine Besserstellung des Klägers erreicht werden kann. Allerdings vermag sich der Senat der vom Verwaltungsgericht (so auch VG Frankfurt, Urteil v. 20.08.2012 - 9 K 8/12.F -, juris) und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Arbeitsgerichtsbarkeit (zuletzt BAG, Urteil v. 20.03.2012 - 9 AZR 529/10 -, juris) vertretenen Rechtsauffassung nicht anzuschließen, wonach in einer Konstellation wie der hier gegebenen ausschließlich eine „Anpassung nach oben“, mithin die Zuordnung zu der höchsten Dienstaltersstufe zur Beseitigung einer Altersdiskriminierung in Betracht kommen soll.

170

Zutreffend ist zwar, dass die Wiederherstellung einer Gleichbehandlung nicht dadurch erfolgen kann, dass den bisher begünstigten (lebensälteren) Bediensteten die ihnen gewährten (höheren) Bezüge wieder rückwirkend genommen werden; dies wäre mit Vertrauensschutzgrundsätzen unvereinbar. Andererseits erscheint dem Senat eine Lösung dahingehend, dass der Kläger nunmehr (auf Dauer) Dienstbezüge aus der höchsten Dienstaltersstufe erhalten soll, als zu wenig differenziert und die tatsächlichen Verhältnisse nur unzureichend berücksichtigend. Darüber hinaus würde damit den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses als wechselseitigem Dienst- und Treueverhältnis unter Geltung des Alimentationsprinzips nicht genügend Rechnung getragen. Dem legitimen Anliegen des (Besoldungs)Gesetzgebers, die Besoldung der Beamten über einen längeren Zeitraum kontinuierlich ansteigen zu lassen, wäre von vornherein der Boden entzogen. Vielmehr erscheint es geboten, im Wege einer konkreten Betrachtungsweise die Vergleichsgruppe zu ermitteln, welcher gegenüber der Kläger in besoldungsrechtlicher Hinsicht, mithin in Bezug auf die Festsetzung des Besoldungsdienstalters benachteiligt ist und danach festzustellen, in welcher Weise ein Ausgleich dieser (besoldungsrechtlichen) Benachteiligung innerhalb der Vergleichsgruppe erfolgen kann.

171

Bei der Ermittlung der Vergleichsgruppe ist von Relevanz, bis zu welchem Lebensalter überhaupt Einstellungen in ein Beamtenverhältnis des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes im Geschäftsbereich der Beklagten haben erfolgen können. Dabei ist allein auf das Höchstalter abzustellen, bis zu dem im Regelfall Einstellungen erfolgen konnten. Zur Beseitigung einer Altersdiskriminierung in besoldungsrechtlicher Hinsicht ist es nicht erforderlich, die Höchstaltersgrenze heranzuziehen, die in Sonderfällen (u. a. für Schwerbehinderte, bei Geburt oder tatsächlicher Betreuung von Kindern, bei tatsächlicher Pflege von Angehörigen) galt. Es handelt sich dabei - wenigstens im Rahmen der Einstellung in den gehobenen Dienst - um theoretische Ausnahmefälle, die für den unionsrechtlich gebotenen Ausgleich einer Diskriminierung des Klägers von vornherein keine Relevanz haben. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Kläger bei Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht zu den Personengruppen gehörte, auf welche die Sonderregelungen zu den Höchstaltersgrenzen hätten Anwendung finden können.

172

Das Bestehen einer Regelhöchstaltersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis gibt danach hinreichend Aufschluss über den Kreis der Bediensteten, die als Vergleichsgruppe herangezogen werden können. Offen bleiben kann, ob nicht schon der Umstand, dass Differenzierungen in den Höchstaltersgrenzen nach Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG durch legitime sozialpolitische Ziele legitimiert sein dürften, dazu führt, dass Beamte eine besoldungsrechtliche Gleichstellung nur mit den Beamten erlangen können, für die dieselben Höchstaltersgrenzen galten.

173

Im Zeitpunkt der Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe (Juli 1999) lag die Regelhöchstaltersgrenze für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst für das Beamtenverhältnis gemäß der hier anwendbaren Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 LVO LSA vom 15. August 1994 (GVBl. 1994, S. 920) i. d. F. des Gesetzes vom 10. August 1998 (GVBl. 1998, S. 362) - LVO LSA a. F. - bei 35 Jahren; unter Berücksichtigung der regelmäßig dreijährigen Dauer des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Dienst (§ 22 Abs. 1 LVO LSA a. F.) kamen für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe daher regelmäßig nur Bewerber in Betracht, die kein höheres Lebensalter aufwiesen als ein solches von 38 Jahren. Die vom Kläger unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 (- 2 C 37/07 -, juris) geäußerten Bedenken hinsichtlich des Fehlens einer ausreichenden normativen Regelung durch den Verordnungsgeber sind schon deshalb nicht durchgreifend, weil eine Regelung zur Ermächtigung der Verwaltung - die nach dem Urteil zur Nichtigkeit der betroffenen Altersgrenzenbestimmung führte - in der LVO LSA a. F. zu der Altersgrenze des § 12 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 LVO LSA a. F. überhaupt nicht vorhanden war.

174

Eine Ungleichbehandlung des Klägers kann daher nur gegenüber einem - im Übrigen vergleichbaren - Kollegen bestehen, der im Zeitpunkt seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht älter war als 38 Jahre. Ausgehend davon, dass der - zum Vergleich heranzuziehende - lebensältere Beamte bei Einstellung bereits das 38. Lebensjahr erreicht hätte und damit sogleich einer höheren Dienstaltersstufe zuzuordnen gewesen wäre als der Kläger, wird dem Gleichbehandlungsanspruch des Klägers dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass er besoldungsrechtlich (allenfalls) so gestellt wird wie jener wesentlich lebensältere, allerdings noch in einem für die Einstellung möglichen Lebensalter stehende Bedienstete. Auszugehen ist dabei für die Vergleichsberechnung von dem Geburtsdatum des Klägers nach Tag und Monat, das lediglich in der Jahreszahl an das 38. Lebensjahr angepasst wird. Nicht zu folgen ist der Auffassung des Klägers, der von einem gänzlich fiktiven Geburtsdatum ausgeht, mit der gerade noch die Altersgrenze bezogen auf den Zeitpunkt seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gewahrt wird. Die Regelungen des § 28 Abs. 2 BBesG a. F. bleiben bei der besoldungsrechtlichen Gleichstellung des Klägers außer Betracht. Die Regelhöchstaltersgrenze stand aufgrund des dem Verordnungsgeber eingeräumten Spielraums schließlich sowohl mit Verfassungsrecht als auch mit Europarecht in Übereinstimmung.

175

Dass diese modifizierende Anwendung der Regelungen der §§ 27, 28 BBesG a. F. über die bloße Nichtanwendung eines Teils des Normtextes (vgl. dazu BVerwG, Urteil v. 25.03.2010 - 2 C 72/08 -, juris) hinausgeht, ist nicht zu beanstanden. Denn anders lässt sich im vorliegenden Fall die volle Wirksamkeit der RL 2000/78/EG nicht herstellen (vgl. auch BVerwG, Urteile v. 28.10.2010, a. a. O.).

176

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend bemerkt hat, steht dem diesbezüglichen Anspruch des Klägers auch nicht der besoldungsrechtliche Gesetzesvorbehalt gemäß § 2 Abs. 1 BBesG entgegen. Er nimmt nicht teil an den Verfassungsgrundsätzen, die den Anwendungsvorrang des Unionsrechts in Frage stellen könnten (BVerwG, Urteil v. 28.10. 2010 - 2 C 10.09 -, juris m. w. N.). Der EuGH hat bereits in seinem Urteil vom 7. Februar 1991 (- C-184/99 -, Nimz) grundlegend festgestellt, dass das nationale Gericht, welches im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts anzuwenden habe, gehalten sei, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lasse, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsse. Für die Geltung bzw. Durchsetzung der Richtlinie 2000/78/EG hat der EuGH diesen Grundsatz in mehreren Urteilen (etwa Mangold oder Kückükdevici, beide a. a. O.) ausdrücklich bestätigt. Dieses Nichtanwendungsgebot bezieht sich - wie das Verwaltungsgericht mit Recht ausgeführt hat - auf förmliche Bundes- und Landesgesetze.

177

Dem Begehren des Klägers war danach hinsichtlich des Zeitraums von Januar 2009 bis März 2011 durch den tenorierten Leistungsausspruch zu entsprechen. Der zugesprochene Betrag in Höhe von 9.606,31 € beruht auf einer von der Beklagten auf Bitte des Gerichts vorgelegten Berechnung, gegen deren rechnungstechnische Richtigkeit der Kläger keine Einwände erhoben hat. Soweit sich der Kläger in einem Schriftsatz vom 27. Februar 2012 an das Verwaltungsgericht Halle gegen eine Berechnung der Beklagten für den Monat April 2008 gewandt hat, spielt dies für den vorliegend zu bewertenden Zeitraum keine Rolle. Fehler der Berechnung sind auch sonst nicht ersichtlich.

178

2. Für die Zeiträume 1. August 2006 bis 31. Dezember 2008 sowie 1. April 2011 bis 30. September 2011 bestehen dagegen keine Ansprüche des Klägers.

179

a) Ansprüche des Klägers auf eine höhere Besoldung für einen Zeitraum, welcher vor dem 1. Januar 2009, mithin vor Beginn des Jahres der Geltendmachung der Ansprüche liegt, haben von vornherein außer Betracht zu bleiben

180

(1) Einer Geltendmachung auf der Grundlage nationalen Besoldungsrechts steht der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von Besoldungsansprüchen entgegen (so auch VG Hannover, Urteil v. 16.11.2012 - 13 A 4677/12 -; VG Regensburg, Urteil v. 17.10.2012 - RO 1 K 12.685 -, jeweils juris; a. M.: VG Frankfurt, Urteil v. 20.08.2012 - 9 K 1175/11.F -, juris; Tiedemann, RiA 2012, 62, 67 f.).

181

Dieser Grundsatz war zwar bislang ausschließlich im Zusammenhang mit der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation kinderreicher Beamter von Relevanz (BVerwG, Urteil v. 17.06.2010 - 2 C 86.08 -; vgl. auch Urteil v. 26.07.2012 - 2 C 70/11 -, jeweils juris). Er besagt, dass Ansprüche, die über die gesetzlich vorgesehene Besoldung hinausgehen, von den Beamtinnen und Beamten stets zeitnah, mithin spätestens bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres geltend zu machen sind, damit der Dienstherr sich darauf einstellen kann. Denn die Alimentation soll einen gegenwärtigen Bedarf decken. Es ist mit dem gegenseitigen Treueverhältnis nicht vereinbar, die gewährte Besoldung über Jahre hinzunehmen und erst im nachhinein Ansprüche geltend zu machen, die dann aus den Haushaltsmitteln des betreffenden Jahres nicht mehr gedeckt werden könnten (vgl. BVerwG, Urteil v. 28.06. 2011 - 2 C 40.10 -, m. w. N., Urteil v. 27.05.2010 jeweils juris). Dabei wirkt eine zeitlich unbeschränkte Beanstandung des Besoldungsniveaus im laufenden Haushaltsjahr grundsätzlich auch für die Folgejahre fort (OVG LSA, Beschluss v. 06.02.2009 - 1 L 101/08 -, juris).

182

Nach Auffassung des Senats gilt aber der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung zumindest in entsprechender Heranziehung auch für Ansprüche, die - wie hier - aus einer unmittelbaren Anwendung der RL 2000/78/EG folgen (so i. E.auch VGH Hessen, Urteil v. 28.09.2011 - 1 A 2381/10 -, juris zur Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften). Es besteht eine hinreichend vergleichbare Situation, weil der auf Gleichbehandlungsgrundsätze gestützte Anspruch auf höhere Besoldung wegen Altersdiskriminierung - entsprechend einem Anspruch bei Unteralimentation - gerade nicht wie bei einem Besoldungsgesetz ohne weiteres nach Zeiträumen und Höhe (vgl. dazu BVerwG, Urteil v. 13.11.2008 - 2 C 16.07 -, juris) feststeht. Vielmehr bestand aufgrund der Regelungen der RL 2000/78/EG eine Verpflichtung des (Besoldungs)Gesetzgebers zur gesetzgeberischen Änderung der §§ 27, 28 BBesG a. F., so dass sich die gerichtliche Entscheidung lediglich als ersatzweise vorgenommene Modifizierung dieser Regelungen darstellt. Der Beamte kann aber nicht erwarten, dass er aus Anlass einer unionsrechtlich gebotenen Besoldungskorrektur gewissermaßen ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines womöglich jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs kommt, den er nicht gegenüber seinem Dienstherrn zeitnah geltend gemacht hat. Insoweit besteht eine deutliche Parallele zu (nationalrechtlichen) Ausgleichsansprüchen, die nicht im Gesetz geregelt sind und bei denen es einer Geltendmachung i. S. einer Rügeobliegenheit oder Hinweispflicht des Beamten bedarf (vgl. BVerwG, Urteil v. 26.07.2012 - 2 C 70.10 -, juris zu einem Anspruch auf zeitlichen Ausgleich für Zuvielarbeit). Nicht zu folgen ist dabei der Ansicht, wonach sich der Dienstherr schon aufgrund eines eigenen treuwidrigen Verhaltens, nämlich der europarechtswidrig geringen Besoldungsgewährung, nicht auf das Unterlassen des Beamten berufen könne (so VG Frankfurt (Urteil v. 20.08.2012, - 9 K 1175/11.F -, juris). Eine fehlende gesetzliche Neuregelung lässt sich bereits nicht als treuwidriges Verhalten des Dienstherrn einstufen, das der Anwendung des Grundsatzes der zeitnahen Geltendmachung von Besoldungsansprüchen entgegenstehen könnte.

183

Der Heranziehung des Grundsatzes der zeitnahen Geltendmachung steht auch nicht der Effektivitätsgrundsatz hinsichtlich der Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Unionsrecht entgegen. Danach dürfen Verfahrensmodalitäten nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Verwirklichung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (vgl. BVerwG, Beschluss v. 24.04.2012 - 2 B 80/11 -, juris; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. A., § 26 Rdnr. 95; § 80, Rdnr. 102; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 70 Rdnr. 22 a m. w. N.). Dies wäre etwa dann der Fall, wenn der Kläger wegen möglicherweise eintretender dienstlicher Nachteile davon abgehalten werden könnte, seine Rechte gegenüber dem Dienstherrn ausdrücklich geltend zu machen. Allerdings trägt weder der Kläger konkrete Anhaltspunkte für eine im Zusammenhang mit seinen Besoldungsansprüchen zu befürchtende negative (dienstliche) Behandlung vor, noch ergeben sich diese aus den Unterlagen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei durch die Geltendmachung der hier streitgegenständlichen Ansprüche der Gefahr von Maßnahmen des Dienstherrn ausgesetzt gewesen, die sich zu seinem Nachteil auf das Beamtenverhältnis hätten auswirken können, entbehrt daher einer tatsächlichen Grundlage. Auch steht hier mit der möglichen Verletzung von Gleichbehandlungsgrundsätzen durch die gewährte Besoldung kein solcher Verstoß eines Arbeitgebers des öffentlichen Sektors gegen eine unionsrechtliche Bestimmung mit unmittelbarer Wirkung in Rede, dass die betroffenen Arbeitnehmer schon allein deshalb durch eine Verpflichtung zur zeitnahen Geltendmachung ihrer Ansprüche übermäßig belastet würden. Demzufolge vermag der Senat die vom EuGH in seinem Urteil vom 25. November 2010 (- C-429/09 -, Fuß II) entwickelten Grundsätze einer möglichen Beeinträchtigung des Effektivitätsgrundsatzes auf die hier zugrunde liegende Konstellation nicht anzuwenden.

184

(2) Ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch (vgl. dazu BVerwG, Urteil v. 26.07. 2012 - 2 C 36.11 -, juris) kommt hier nicht in Betracht. Dieser Anspruch entsteht nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil v. 25.11.2010 - C-429/09 -, Fuß II), wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, verleiht dem Geschädigten Rechte, der Verstoß gegen diese Norm ist hinreichend qualifiziert, und zwischen dem Verstoß und dem Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang. Ein qualifizierter Verstoß liegt vor, wenn der Mitgliedstaat die Grenzen, die seinem Umsetzungsermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat. Ob und wann dies der Fall ist, hängt unter anderem davon ab, wie eindeutig die verletzte Vorschrift ist und wie viel Spielraum dem Mitgliedstaat bei der Umsetzung eingeräumt ist. Ist eine Vorschrift der Auslegung fähig und bedürftig, ist ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht erst dann anzunehmen, wenn die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs verkannt worden ist.

185

Angesichts der auslegungsbedürftigen Regelungen der RL 2000/78/EG und der dem (Besoldungs)Gesetzgeber eingeräumten Spielräume zur Ausgestaltung der Besoldung wäre ein Staatshaftungsanspruch im Hinblick auf die §§ 27, 28 BBesG a. F. jedoch erst für die Zeit ab dem Urteil des EuGH vom 8. September 2011 (- C-297/10 -, Hennigs) zur Ungleichbehandlung nach dem BAT, mithin für einen hier nicht mehr relevanten Zeitraum denkbar.

186

Sind danach die vom Kläger geltend gemachten Leistungsansprüche, soweit sie den Zeitraum ab 2006, mithin vor Beginn des Jahres 2009, betreffen, von vornherein nicht gegeben, so war auf den Aspekt einer möglichen Verjährung von Ansprüchen nicht weiter einzugehen. Es bestand im Übrigen auch kein Anlass zur Klärung der Frage, ob und in wieweit für den zwischen den Jahren 2006 und 2009 liegenden Zeitraum europarechtliches Primärrecht galt bzw. wie sich die Rechtsentwicklung in jenem Zeitraum gestaltet hat.

187

b) Nachzahlungsansprüche für den Zeitraum ab dem 1. April 2011 sind aufgrund der Geltung des LBesG LSA bzw. des BesVersEG LSA zu verneinen.

188

Ziel der sowohl auf Bundes- als auch (weitgehend) auf Landesebene erfolgten Neuregelung des Systems der Beamtenbesoldung war es, in Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG mögliche Altersdiskriminierungen zu vermeiden. Dem diente die Ablösung des altersbezogenen Aufstiegs in den Stufen durch Wegfall des überkommenen Besoldungsdienstalters und Ausrichtung an den tatsächlich geleisteten Dienstzeiten. Mit der Neuordnung der Grundgehaltstabelle A wurde eine altersunabhängige, an beruflichen Dienstzeiten orientierte Tabellenstruktur geschaffen (vgl. hierzu Peirick, a. a. O. S. 98; Lenders, RiA 2012, S. 49, 50). Die Einführung sog. Erfahrungsstufen und die gleichzeitige Abkehr von dem bisherigen Besoldungsdienstalter gab dem Aspekt der Leistung in Bezug auf die Bemessung des Grundgehalts ein neues Gewicht. Das Grundgehalt wird gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 LBesG LSA nunmehr - altersunabhängig - auf die Stufe 1 festgesetzt, sofern nicht die in § 24 LBesG LSA definierten Erfahrungszeiten - vor allem Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit - bzw. sonstige berücksichtigungsfähige Zeiten anerkannt werden.

189

Der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe des Grundgehalts bestimmt sich nach der Neuregelung in § 23 Abs. 1 Satz 2 LBesG LSA nunmehr nach Dienstzeiten, in denen eine anforderungsgerechte Leistung erbracht wurde (sog. Erfahrungszeiten). Mit der Möglichkeit des vorzeitigen Vorrückens in den Stufen bei dauerhaft herausragenden Leitungen (sog. Leistungsstufe), umgekehrt aber auch mit der Möglichkeit des längeren Verbleibens in der bisherigen Stufe bei den Anforderungen im Wesentlichen nicht entsprechenden Leistungen hat der Gesetzgeber geregelt, dass allein Berufserfahrung (Dienstzeit) und Leistung die entscheidenden Kriterien für den Stufenaufstieg bilden.

190

Die somit sowohl vom Bundesgesetzgeber als auch vom Gesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt vorgenommene Systemumkehr weg von einer alters- zu einer leistungsbezogenen Besoldungsstruktur genügt den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b RL 2000/78/EG bzw. des § 10 AGG, denn die unter Leistungsgesichtspunkten erfolgende Differenzierung der Besoldung ist sowohl objektiv und angemessen als auch durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt - das Ziel, Berufserfahrung und Leistung entsprechend zu honorieren (vgl. auch VG Chemnitz, Urteil v. 03.02.2011 - 3 K 613/10 -; VG Weimar, Urteil v. 15.11.2011 - 4 K 1163/10 We -, jeweils juris). Es begegnet für den Senat keinem Zweifel, dass mit der gesetzlichen Neuregelung auch den Vorgaben des EuGH (vgl. zuletzt die Urteile in den Verfahren Hennigs und Mai, a. a. O.) für eine sachgerechte Differenzierung der Höhe der Besoldung entsprochen worden ist. Ein Kriterium, welches auf dem Dienstalter oder der Berufserfahrung beruht, ohne auf das Lebensalter abzustellen, ist im Hinblick auf die Verwirklichung des in der RL 2000/78/EG definierten legitimen Ziels der Entgeltpolitik, nämlich der Honorierung der von einem Arbeitnehmer erworbenen Berufserfahrung, die es diesem ermöglicht, seine Arbeit besser zu verrichten, geeigneter (wie hier auch Peirick, DÖD 2010, S. 95, 100 ff.).

191

Danach bleibt für die Zeit ab Geltung des LBesG LSA (01.04.2011) für die Annahme, der Kläger werde (weiter) aufgrund seines Lebensalters in besoldungsrechtlicher Hinsicht diskriminiert, kein Raum. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht daher Ansprüche des Klägers ab jenem Zeitraum verneint.

192

Zwar ist einzuräumen, dass mit der Regelung des § 16 Abs. 1 BesVersEG eine Überleitung der Beamtinnen und Beamten in das neue Besoldungssystem in der Weise erfolgt ist, dass das Grundgehalt der Besoldungsordnung A auf der Grundlage des am 1. April 2011 jeweils maßgeblichen Amtes und der am 31. März 2011 jeweils geltenden Dienstaltersstufe den (neuen) Stufen und Zuordnungsstufen des Grundgehalts der Spalte 2 der Anlage 1 zugeordnet wurden. Hinsichtlich des (weiteren) Aufstiegs in Stufen regelt § 16 Abs. 2 BesVersEG zudem, dass dieser (erst) zu einem Zeitpunkt erfolge, in welchem das Grundgehalt aufgrund der bis zu 31. März 2011 geltenden Fassung des Landesbesoldungsgesetzes gestiegen wäre.

193

Danach gilt für die einer Überleitungsstufe zugeordneten Beamten bis zur Zuordnung zu einer Stufe (nach neuem Recht) das „alte“ Besoldungsrecht weiter, welches sich - wie ausgeführt - im Wesentlichen am Besoldungsdienstalter orientiert hatte. Gleichwohl vermag sich der Senat nicht der vom Beklagten vertretenen Auffassung dahingehend anzuschließen, der Gesetzgeber habe den früheren - diskriminierenden - Zustand gleichermaßen perpetuiert:

194

Mit der Überleitung der Besoldungssysteme gemäß §§ 14 ff. BesVersEG verfolgte der Landesgesetzgeber (wie auch der Bundesgesetzgeber in der bundesrechtlichen Regelung des BesÜG) das Ziel einer Besitzstandswahrung; es sollte sichergestellt werden, dass die Beamtinnen und Beamten mit der Überleitung keine finanziellen Einbußen erlitten, aber auch, dass keine zufälligen Gehaltszuwächse entstanden (vgl. Lenders, RiA 12, S. 49, 50 f.). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH ausgeführt, dass die mit der Systemumstellung (weiter) verbundenen Diskriminierungen lediglich Übergangscharakter haben, weshalb eine bisher bestehende Altersdiskriminierung „systematisch abgebaut“ wird. Wenn ein Besoldungssystem, welches zu einer Diskriminierung wegen des Alters geführt hat, durch ein auf objektive Kriterien gestütztes System ersetzt wird und zugleich für einen befristeten Übergangszeitraum einige der diskriminierenden Auswirkungen des erstgenannten Systems bestehen bleiben, um für die bereits in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Bediensteten den Übergang zum neuen System ohne Einkommensverluste zu gewährleisten, verstößt dies nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78/EG (so - für den nach Auffassung des Senats auf die hier gegebene Konstellation übertragbaren Fall der Systemumstellung der Angestelltenvergütung - EuGH, Urteil v. 08.09.2011 - C-297/10 -, Hennigs, Rdnr. 99).

195

Ist danach die zum 1. April 2011 erfolgte Neuregelung der besoldungsrechtlichen Situation in Sachsen-Anhalt als mit unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar, mithin den Kläger nicht mehr diskriminierend anzusehen, so muss es dabei bleiben, dass sich die Besoldung des Klägers nunmehr nach dem LBesG LSA sowie dem BesVersEG LSA und den dort getroffenen Regelungen richtet. Ein darüber hinausgehender Anspruch des Klägers besteht nicht.

196

II. Die Anschlussberufung des Klägers ist hinsichtlich der Gewährung von Prozesszinsen für den Nachzahlungsbetrag begründet und hat im Übrigen keinen Erfolg.

197

Der auf die Gewährung von Prozesszinsen dem Grunde nach gerichtete Antrag des Klägers ist aufgrund der Entscheidung des Senats, hinsichtlich der Leistungsklage ein Endurteil zu erlassen, dahingehend auszulegen, dass es sich dabei ebenfalls um einen vollständigen Leistungsantrag handelt. Ein Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 291 BGB.

198

Die mit dem Klageantrag zu 2) - einschl. Hilfsantrag - geltend gemachten Besoldungsansprüche für den Zeitraum ab April 2011 bestehen - wie oben dargelegt - nicht.

199

Auch der auf den Zeitraum ab Oktober 2011 gerichtete Feststellungsantrag des Klägers hat danach keinen Erfolg, so dass nicht geprüft werden muss, ob die Feststellungsklage statthaft ist (vgl. dazu VG Frankfurt a. M., Urteil v. 20.08.2012 - 9 K 1175/11.F -, juris).

200

III. Im Hinblick darauf, dass zu der hier gegenständlichen Problematik in weiten Teilen eine mittlerweile gefestigte, differenzierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs besteht (vgl. dazu die Bezugnahme in dem auf einen Vorlagebeschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 20.05.2010 ergangenen Urteil v. 08.09.2011 - C 297/10 -, Hennigs - auf frühere Urteile, etwa in den Verfahren Mangold, Cadman, Palacios de la Villa, Kükükdeveci, jeweils a. a. O.), sieht der Senat - anders als etwa das Verwaltungsgericht Berlin (Beschlüsse v. 10.10.2012 - 7 K 343.12 - u. a., jeweils juris) - keine Veranlassung zu einer Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV. Eine Pflicht zur Vorlage besteht nicht, da bei Fragen zur Auslegung des sekundären Gemeinschaftsrechts nur einzelstaatliche Gerichte, deren Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofs verpflichtet sind. Auch die Voraussetzungen, unter denen für nicht-letztinstanzliche Gerichte ausnahmsweise eine Vorlagepflicht besteht, liegen nicht vor.

201

Für eine Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO (vgl. dazu BVerwG, Beschluss v. 15.03.2007 - 6 C 20/06 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 15.12.2008 - 1 O 153/08 -, m. w. N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 06.06.2012 - 2 E 482/12 -; jeweils juris) im Hinblick auf die gemäß Art. 267 AEUV erfolgten Vorabentscheidungsersuchen des VG Berlin - wie von der Beklagten mit Schriftsatz vom 28. November 2012 beantragt - besteht nach Ansicht des Senats wegen der nunmehr gegebenen Entscheidungsreife des Rechtsstreits kein Anlass.

202

IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

203

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

204

Der Senat hat gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Revision im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zugelassen.


(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,
2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie
3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.

(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.

(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,
2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie
3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.

(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.

(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.