Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Feb. 2017 - M 21 K 14.4998

bei uns veröffentlicht am03.02.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger stand als Soldat auf Zeit im Dienst der Beklagten und begehrt mit der Klage die restliche Auszahlung von Übergangsbeihilfe nach Abgabe seines Zulassungsscheins.

Ihm wurde unter dem 19. Januar 1988 ein ab 1. April 1988 gültiger Zulassungsschein gemäß § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen - Soldatenversorgungsgesetz (kurz: SVG) erteilt, demzufolge er nach seiner Eignung und Neigung auf eine nach § 10 SVG vorbehaltene Stelle einzustellen und als Beamter oder dienstordnungsmäßig Angestellter anzustellen oder als Angestellter in das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen sei, wenn er die beamtenrechtlichen, dienstordnungsmäßigen oder tarifvertraglichen Voraussetzungen erfülle.

Mit Schreiben vom 17. September 2013, eingegangen am 19. September 2013, übersandte der Kläger dem Karrierecenter der Bundeswehr M. diesen Zulassungsschein „zur weiteren Bearbeitung seines Anliegens“. In diesem Schreiben gab der Kläger einen Normtext zu § 12 Abs. 5 SVG wieder.

Durch Bescheid vom 7. Oktober 2013 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag des Klägers auf Auszahlung seiner restlichen Übergangsbeihilfe ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit Inkrafttreten des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes zum 1. Juni 2015 sei § 9 SVG dahingehend geändert worden, dass das Recht aus einem bislang unbefristet gültigen Zulassungsschein nunmehr nach Ablauf von acht Jahren nach Erteilung des Scheins erlösche. Mit dem Erlöschen des Rechts aus dem Zulassungsschein erlösche nach § 12 Abs. 5 SVG auch das Recht auf dessen Rückgabe und Auszahlung des zurückbehaltenen Teils der Übergangsbeihilfe nach § 12 SVG. In denjenigen Fällen, in denen der Zulassungsschein bereits vor dem 1. Juni 2005 erteilt worden sei, habe die Frist mit diesem Zeitpunkt begonnen und mit Ablauf des 31. Mai 2013 geendet. Der Kläger habe den ihm am 19. Januar 1988 erteilten Zulassungsschein nach Ablauf dieser Frist abgegeben. Eine Auszahlung der Übergangsbeihilfe nach § 12 Abs. 2 SVG sei daher nicht mehr möglich. In den Behördenakten befindet sich kein Nachweis zur Zustellung dieses Bescheids.

Am 7. November 2013 ließ der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 7. Oktober 2013 erheben.

Zur Widerspruchsbegründung ließ er mit Schriftsatz vom 13. März 2014 im Wesentlichen ausführen, er habe einen Anspruch darauf, dass ihm nach Rückgabe des Zulassungsscheins die Hälfte der Übergangsgebührnisse ausgezahlt werde. Er habe am 19. Januar 1988 einen Zulassungsschein und gleichzeitig nur 50% der Übergangsbeihilfe erhalten. Nach § 12 Abs. 5 Satz 1 SVG a.F. stehe ihm daher bei Rückgabe dieses Zulassungsscheins die zweite Hälfte der Übergangsbeihilfe noch zu. Die Annahme des Ablaufs einer Frist zur Rückgabe des Zulassungsscheins am 31. Mai 2013 finde im Gesetz keine Stütze. Da der Bescheid vom 19. Januar 1988 nicht zurückgenommen worden sei, sei er immer noch in Kraft. Die derzeitige Rechtslage mit der Frist von acht Jahren könne daher nur ausschließlich für Soldaten gelten, die ab dem 1. Juni 2005 einen Zulassungsschein erhalten hätten, denn nur so könne verfassungskonform der nun geltende § 12 Abs. 5 SVG vollzogen werden. Die Einbeziehung früher erlassener Zulassungsscheine würde sonst eine entschädigungslose Entziehung eines erworbenen Vermögensanspruchs bedeuten.

Durch Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2014 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 7. Oktober 2013 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe seinen Zulassungsschein erst nach Ablauf der Frist am 31. Mai 2013 zurückgegeben. Der Kläger sei am 1. Juni 2005 beim Inkrafttreten des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes nicht Versorgungsempfänger, sondern Versorgungsberechtigter gewesen. Deswegen komme die Übergangsvorschrift des § 98 SVG für ihn nicht zum Tragen. In den Behördenakten befindet sich kein Nachweis zur Zustellung dieses Bescheids.

Am 6. November 2014 ließ der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erheben und beantragen,

den Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 7. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesverwaltungsamts vom 15. Oktober 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die zweite Hälfte der Übergangsgebührnisse zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank ab 7. Oktober 2013 auszuzahlen.

Zur Klagebegründung ließ der Kläger durch Schriftsatz vom 12. Januar 2015 im Wesentlichen die Widerspruchsbegründung wiederholen.

Mit Schriftsatz vom 9. November 2016 ließ der Kläger auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten, bat, bei der Entscheidung im schriftlichen Verfahren das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. Januar 2016 - 13 K 3343/15 - zu berücksichtigen und regte die Zulassung der Berufung an.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verwies die Beklagte durch Schriftsatz vom 2. Dezember 2014 auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2014.

Am 11. November 2016 verzichtete die Beklagte ebenfalls auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte zum Klageverfahren und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht kann mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 7. Oktober 2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm bei interessengerechter Auslegung des Klagevorbringens (§ 88 VwGO) begehrte restliche Auszahlung von Übergangsbeihilfe.

Mit Art. 1 Nr. 20 f) des am 1. Juni 2005 in Kraft getretenen Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes (BfFEntwG) vom 4. Mai 2005 (BGBl. I S. 1234) wurde § 9 SVG u.a. ein neuer Abs. 6 angefügt, nach dessen Satz 1 das Recht aus einem bis dahin unbefristet gültigen Zulassungsschein nunmehr nach Ablauf von acht Jahren nach Erteilung des Scheins erlischt. Gleichzeitig wurde mit Art. 1 Nr. 27 d) BfFEntwG § 12 Abs. 5 Satz 1 SVG dahin neu gefasst, dass Inhaber des Zulassungsscheins (wie bisher) innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren nach Erteilung des Zulassungsscheins unter dessen Rückgabe die Übergangsbeihilfe nach § 12 Abs. 2 SVG wählen können, es sei denn, dass das Recht aus dem Zulassungsschein im Sinne des § 9 Abs. 6 SVG erloschen ist.

Diese Vorschriften haben im vorliegenden Fall nach zutreffender Auffassung der Beklagten die Wirkung gehabt, dass mit Ablauf des 31. Mai 2013 sowohl der dem Kläger erteilte Zulassungsschein, als auch die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts auf Auszahlung der (restlichen) Übergangsbeihilfe gegen Rückgabe des Zulassungsscheins erloschen sind.

In den auf eine Befristung der Rechte aus einem Zulassungsschein hinauslaufenden Gesetzesänderungen liegt entgegen der Auffassung des Klägers kein Verstoß gegen Verfassungsrecht.

Eine - im Regelfall verfassungsrechtlich unzulässige - (echte) Rückwirkung in Form der Rückerstreckung des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm liegt bei § 9 Abs. 6, § 12 Abs. 5 SVG in der geltenden Fassung nicht vor. Der zeitliche Anwendungsbereich der Vorschriften bleibt auf die Zukunft begrenzt. Sie greifen nicht ändernd in die Rechtslage ein, die vor ihrer Verkündung für ehemalige Soldaten hinsichtlich der Ausübung des Wahlrechts auf Auszahlung der vollen Übergangsbeihilfe gegen Rückgabe des Zulassungsscheins galt. Ein abgeschlossener Vorgang läge insoweit erst dann vor, wenn das Recht aus einem Zulassungsschein nach der alten Rechtslage ausgeübt und der dadurch entstandene Anspruch auf Auszahlung weiterer Übergangsbeihilfe nachträglich beseitigt worden wäre (vgl. OVG RP, B.v. 16.9.2015 - 10 A 10387/15.OVG -). § 9 Abs. 6, § 12 Abs. 5 SVG wirken dagegen vorliegend ausschließlich befristend auf den ursprünglich unbegrenzten Fortbestand des Wahlrechts auf Ausübung des Anspruchs auf Übergangsbeihilfe ein. Die Regelungen wirken somit - aus der Perspektive zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens - auf gegenwärtig noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft ein.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, B.v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - juris) ist zur Bestimmung der verfassungsrechtlichen Grenze für eine Regelung mit tatbestandlicher Rückanknüpfung (unechte Rückwirkung) das Vertrauen des einzelnen auf den Fortbestand der geänderten gesetzlichen Regelung unter besonderer Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des beeinträchtigten Besitzstandes, Art und Schwere des Eingriffs und Ausmaß des Vertrauensschadens abzuwägen mit der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das allgemeine Wohl. Die rückanknüpfende Regelung ist dabei mit der Verfassung vereinbar, wenn das Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen günstigen Rechtslage nicht generell schutzwürdiger erscheint als das öffentliche Interesse an einer Änderung (BVerfG, a.a.O.). Der verfassungsrechtlich verbürgte Vertrauensschutz gebietet nicht, den von einer bestimmten Rechtslage Begünstigten vor jeglicher Enttäuschung seiner Hoffnungen oder Erwartungen betreffend die Dauerhaftigkeit der bestehenden Rechtslage zu bewahren. Andererseits darf der Bürger dem ordnungsgemäß gesetzten Recht Vertrauen entgegenbringen; er muss in der Lage sein, auf längere Zeit zu planen und zu disponieren. Ob Vertrauensschutz zu gewähren ist, richtet sich deshalb auch danach, inwieweit eine Gesetzesänderung vorhersehbar war. Dabei kommt es für die Frage, ob er mit einer Änderung der Rechtslage rechnen musste, nicht auf seine subjektive Vorstellung und individuelle Situation, sondern darauf an, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der Betroffenen auf ihren Fortbestand zu begründen (vgl. zu all dem BVerfG, a.a.O., m.w.N.)

Die hier betroffenen Regelungen genügen den vorgenannten Anforderungen an die Zulässigkeit unechter Rückwirkungen (ebenso OVG RP, B.v. 16.9.2015 - 10 A 10387/15.OVG -; vgl. auch BayVGH, U.v. 17.6.2010 - 14 B 09.1274 - juris). Der Zulassungsschein ist eine Versorgungsleistung, welche erkennbar den Übergang vom militärischen Dienst in ein ziviles Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst erleichtern soll. Dieser Zweck erfordert es, wie sich im Übrigen schon aus dem Wortteil „Übergang“ folgern lässt, im Allgemeinen nicht, für die Dauer eines ganzen Berufslebens, also auch über Jahrzehnte hinweg, zugunsten eines Berechtigten als Rückversicherung aufrechterhalten zu werden. Es ist zumutbar, sie zeitlich auf die hier nach dem Ermessen des Gesetzgebers als ausreichend erachtete Dauer von acht Jahren zu befristen. Dem ehemaligen Soldaten steht damit genügend Zeit für seine Dispositionen zur Verfügung, wie er seinen Übergang in ein Beschäftigungsverhältnis als Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst gestalten will. Noch weniger ist ein Bedürfnis dafür zu erkennen, auch den bei endgültiger Nichtverwendung des Zulassungsscheins wieder auflebenden Geldleistungsanspruch auf die volle Übergangsbeihilfe - hier im Wert von 4.788,61 € (vgl. Bl. 14 der Gerichtsakte.) - auf unbestimmte Zeit zu erhalten. Der Gesetzgeber durfte insoweit davon ausgehen, dass sich nach Ablauf eines mindestens achtjährigen Zeitraums das Bedürfnis zur Gewährung einer Übergangsbeihilfe endgültig erledigt haben werde. Der Übergangsbeihilfe soll nicht die Funktion einer zweckfrei auf Lebenszeit bereitgestellten stillen Reserve zur Bewältigung später eintretender Lebensrisiken zukommen. Daraus folgt abschließend, dass gegen die Regelung, die Geltungsdauer von Zulassungsscheinen auch nachträglich zu befristen, weil sie in ihrer Gesamtheit ein dem öffentlichen Wohl zuwiderlaufendes latentes Haushaltsrisiko sowie das Risiko einer zweckwidrigen Verwendung öffentlicher Mittel bergen, keine verfassungsrechtlichen Bedenken zu erheben sind.

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 98 Abs. 1 Satz 1 SVG berufen. Nach Halbs. 1 dieser Übergangsvorschrift regeln sich die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten des BfFEntwG vorhandenen Versorgungsempfänger nach dem bisherigen Recht, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz ist ein ehemaliger Soldat auf Zeit, dem aus seinem Dienstverhältnis nach der früheren Rechtslage lediglich die Möglichkeit verblieben ist, durch die Rückgabe des Zulassungsscheins einen Anspruch auf die Auszahlung weiterer Übergangsbeihilfe auszulösen, kein Versorgungsempfänger im Sinne des § 98 Abs. 1 Satz 1 SVG (vgl. OVG RP, B.v. 16.9.2015 - 10 A 10387/15.OVG -). Nach der gegenteiligen Ansicht des Verwaltungsgerichts Düsseldorf gilt die Frist von acht Jahren zur Auszahlung der restlichen Übergangsbeihilfe gegen Rückgabe des Zulassungsscheins gemäß § 12 Abs. 5 SVG nicht für vor dem Inkrafttreten des BfFEntwG ausgegebene Zulassungsscheine und ist der Inhaber eines solchen Zulassungsscheins aufgrund des bedingten Geldleistungsanspruchs als Versorgungsempfänger im Sinne der Übergangsvorschrift des § 98 Abs. 1 Satz 1 SVG anzusehen (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 27.1.2016 - 13 K 3343/15 - juris).

Die Gesetzesbegründung gibt zu dieser Fragestellung außer dem Hinweis auf die allgemeine Bedeutung einer Besitzstandsklausel nichts her (vgl. BT-Drucks. 15/4639, S. 20). Das Gericht schließt sich der oberverwaltungsgerichtlichen Auffassung an. Für ihre Richtigkeit spricht insbesondere, dass nur derjenige Personenkreis als Versorgungsempfänger im Sinne des § 98 Abs. 1 Satz 1 SVG gemeint sein wird, dessen (zumeist laufende) Versorgungsbezüge einer Besitzstandswahrung bedürfen, weil sie als statusabhängige Alimentationsleistungen mit existenzsichernder Funktion nach Art. 33 Abs. 5 GG unter grundrechtsgleichem Schutz vor Kürzungen und Veränderungen stehen (vgl. BVerfG, B.v. 30.9.1987, a.a.O., Leitsätze 1 und 4 sowie juris-Orientierungssätze 1 und 2). Derartigen Schutz genießen aber einfachgesetzlich begründete Versorgungsleistungen, zu denen auch die vorliegend streitige Übergangsbeihilfe nach § 12 Abs. 1 SVG gehört, grundsätzlich nicht (vgl. nur BVerfG, U.v. 17.1.2012 - 2 BvL 4/09 - juris zur Beschneidung der jährlichen Sonderzahlung der Beamten der D. T. AG). Derartige Leistungen können vom Gesetzgeber - auch gerade deshalb unter Anordnung einer unechten Rückwirkung, weil sie auf einfachem Gesetzesrecht beruhen - verändert und gekürzt werden, ohne dass verfassungsrechtlich ein Besitzstand zu wahren wäre. Dann können aber Inhaber solcher Leistungsansprüche keine Versorgungsempfänger im Sinne des § 98 Abs. 1 Satz 1 SVG sein.

Nach all dem war die Klage abzuweisen.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Feb. 2017 - M 21 K 14.4998

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Feb. 2017 - M 21 K 14.4998

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung
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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

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(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Absatz 1 des Soldatengesetzes), oder wegen Die

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(1) Soldaten auf Zeit, die im unmittelbaren Anschluss an ihr Wehrdienstverhältnis Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag einen Eingliederungsschein für den öffentlichen Dienst, wenn 1. ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs einer festgesetzten Dienstz

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(1) Den Inhabern eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins sind vorzubehalten 1. bei Einstellungen in den Vorbereitungsdienst bei den Einstellungsbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit mehr als 10 000 Einwohner

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Tenor § 10 Absatz 1 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG) in der Fassung des Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe

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(1) Soldaten auf Zeit, die im unmittelbaren Anschluss an ihr Wehrdienstverhältnis Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag einen Eingliederungsschein für den öffentlichen Dienst, wenn

1.
ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs einer festgesetzten Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren endet oder
2.
ihre Entlassung wegen Dienstunfähigkeit verfügt wird, nachdem
a)
ihre Dienstzeit für einen Zeitraum von zwölf oder mehr Jahren festgesetzt worden ist oder
b)
sie sich zwar für eine Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren verpflichtet haben, ihre Dienstzeit aber im Hinblick auf eine besondere Ausbildung zunächst auf einen kürzeren Zeitraum festgesetzt worden ist
und sie eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren abgeleistet haben.

(2) Soldaten auf Zeit, die Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst oder ohne Inanspruchnahme eines Eingliederungsscheins Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag einen Zulassungsschein für den öffentlichen Dienst, wenn ihr Dienstverhältnis aus den in Absatz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Gründen endet.

(3) Der Eingliederungsschein oder der Zulassungsschein ist bei Ablauf der festgesetzten Dienstzeit oder bei Zustellung der Entlassungsverfügung zu erteilen. Der Zulassungsschein ist auch nach Rückgabe des Eingliederungsscheins auf Antrag, der innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Feststellung nach Absatz 5 Nummer 2, 3 oder 4 zu stellen ist, zu erteilen; die Erteilung eines Zulassungsscheins ist nicht mehr zulässig, wenn nach § 12 Absatz 4 Satz 1 ein Antrag auf Zahlung der Übergangsbeihilfe gestellt ist. Die Erteilung eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins ist ausgeschlossen, wenn der Soldat rechtskräftig zur Dienstgradherabsetzung verurteilt worden ist.

(4) Die Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 10 Absatz 4 Satz 4 sind auf die nach § 10 Absatz 1 und 2 vorbehaltenen Stellen als Beamte, dienstordnungsmäßig Angestellte oder Tarifbeschäftigte in das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, wenn sie die beamtenrechtlichen, dienstordnungsmäßigen oder tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllen.

(5) Das Recht aus dem Eingliederungsschein einschließlich des Anspruchs nach § 11a erlischt für seinen Inhaber, wenn

1.
er schuldhaft einer Aufforderung zur Mitwirkung im Eingliederungsverfahren nicht Folge geleistet hat,
2.
er eine Einstellung als Beamter nicht mehr oder nicht mehr mit Hilfe des Eingliederungsscheins anstrebt,
3.
seine Einstellung aus beamtenrechtlichen Gründen abgelehnt worden ist,
4.
das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete Beamtenverhältnis aus einem von ihm zu vertretenden Grund vor der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit geendet hat oder
5.
das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete Beamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen geendet hat.

(6) Das Recht aus dem Zulassungsschein erlischt für seinen Inhaber nach Ablauf von acht Jahren nach dessen Erteilung oder wenn er auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis auf Probe, während der Probezeit als dienstordnungsmäßig Angestellter oder als Tarifbeschäftigter oder aus einem Arbeitsverhältnis ohne vorgeschaltete Ausbildung nach Ablauf der Probezeit entlassen wird. Es erlischt ferner, wenn das Beamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen endet oder das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt wird.

(1) Den Inhabern eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins sind vorzubehalten

1.
bei Einstellungen in den Vorbereitungsdienst bei den Einstellungsbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit mehr als 10 000 Einwohnern sowie anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit jeweils mehr als 20 planmäßigen Beamtenstellen oder entsprechenden durch Tarifbeschäftigte zu besetzenden Stellen mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände jede sechste Stelle bei der Einstellung für den einfachen und mittleren Dienst und jede neunte Stelle bei der Einstellung für den gehobenen Dienst,
2.
von den durch Tarifbeschäftigte zu besetzenden freien, frei werdenden und neu geschaffenen Stellen des Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit mehr als 10 000 Einwohnern sowie anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit jeweils mehr als 20 planmäßigen Beamtenstellen oder entsprechenden durch Angestellte zu besetzenden Stellen mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände jeweils jede zehnte Stelle innerhalb der Entgeltgruppen 1 bis 9a oder P 5 bis P 10 und 9b bis 12 oder P 11 bis P 16 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder der entsprechenden Vergütungsgruppen anderer Tarifverträge, wenn diese Stellen nicht einem vorübergehenden Bedarf dienen.
Soweit eine Einstellung nicht unmittelbar in ein Beamtenverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 1 vorgesehen, sondern zunächst ein vorgeschaltetes Ausbildungsverhältnis zu durchlaufen ist, sind an Stelle der nach Satz 1 vorzubehaltenden Stellen in entsprechender Anzahl Stellen bei Einstellungen in die vorgeschalteten Ausbildungsverhältnisse vorzubehalten. Wird die Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn ausschließlich in einem anderen Ausbildungsverhältnis als dem eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst durchgeführt, gilt bei Einstellungen in dieses Ausbildungsverhältnis Satz 1 Nummer 1 entsprechend.

(2) Bei der Einstellung von Tarifbeschäftigten, die bei den Trägern der Sozialversicherung für eine dienstordnungsmäßige Anstellung ausgebildet werden, gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 entsprechend.

(3) Der Stellenvorbehalt des Absatzes 1 gilt nicht

1.
bei Einstellungen in den Polizeivollzugsdienst,
2.
bei Einstellungen in den Schuldienst für eine Verwendung als Lehrer und
3.
für Stellen des Deutschen Roten Kreuzes in Bayern.

(4) Für die Erfassung der Stellen und der Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins sind Vormerkstellen beim Bund und bei den Ländern einzurichten. Die Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins bewerben sich bei den Vormerkstellen und sind von diesen nach Eignung und Neigung den Einstellungsbehörden zuzuweisen. Sie sind von diesen zum nächstmöglichen Zeitpunkt gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 einzustellen. Das gilt auch, wenn ein Soldat gemäß § 5 Absatz 11 vom militärischen Dienst freigestellt wird; an die Stelle des Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins tritt in diesem Falle bis zu dessen Erteilung eine Bestätigung über den bei Ablauf der festgesetzten Dienstzeit bestehenden Anspruch. Die Feststellungen nach § 9 Absatz 5 trifft das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle im Einvernehmen mit der für die Einstellungsbehörde zuständigen Vormerkstelle.

(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Absatz 1 des Soldatengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit. Der Anspruch auf Übergangsbeihilfe entsteht am Tage des Ausscheidens aus dem Dienst; die Übergangsbeihilfe wird in einer Summe gezahlt. § 11 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Übergangsbeihilfe beträgt für Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins (§ 9) sind, nach einer Dienstzeit von

1.weniger als
18 Monaten

das 1,5fache,
2.18 Monaten und
weniger als 2 Jahren

das 1,8fache,
3.2 und weniger als
4 Jahren

das 2fache,
4.4 und weniger als
5 Jahren

das 4fache,
5.5 und weniger als
6 Jahren

das 4,5fache,
6.6 und weniger als
7 Jahren

das 5fache,
7.7 und weniger als
8 Jahren

das 5,5fache,
8.8 und weniger als
9 Jahren

das 6fache,
9.9 und weniger als
10 Jahren

das 6,5fache,
10.10 und weniger als
11 Jahren

das 7fache,
11.11 und weniger als
12 Jahren

das 7,5fache,
12.12 und weniger als
13 Jahren

das 8fache,
13.13 und weniger als
14 Jahren

das 8,5fache,
14.14 und weniger als
15 Jahren

das 9fache,
15.15 und weniger als
16 Jahren

das 9,5fache,
16.16 und weniger als
17 Jahren

das 10fache,
17.17 und weniger als
18 Jahren

das 10,5fache,
18.18 und weniger als
19 Jahren

das 11fache,
19.19 und weniger als
20 Jahren

das 11,5fache und
20.20 und mehr Jahrendas 12fache


der Dienstbezüge des letzten Monats. § 11 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

(3) Für Inhaber eines Eingliederungsscheins beträgt die Übergangsbeihilfe 25 Prozent und für Inhaber eines Zulassungsscheins 50 Prozent des nach Absatz 2 zustehenden Betrages. Bei Inhabern eines Eingliederungsscheins steht der Beendigung des Dienstverhältnisses nach Absatz 1 die Beendigung nach § 55 Absatz 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 3a Satz 1 des Soldatengesetzes gleich.

(4) Der ehemalige Soldat auf Zeit erhält in den Fällen des § 9 Absatz 5 sowie in den Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Zeitablaufs nach § 40 Absatz 3 des Soldatengesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 3 des Soldatengesetzes nach Rückgabe des Eingliederungsscheins Versorgung nach den §§ 5 und 11 sowie Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 oder, sofern er nach § 9 Absatz 3 Satz 2 die Erteilung eines Zulassungsscheins beantragt hat, nach Absatz 3; in den Fällen des § 9 Absatz 5 Nummer 2 bis 4 ist die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 jedoch nur auf Antrag zu gewähren. Bemessungsgrundlage sind die Dienstbezüge und die Wehrdienstzeit, die der Berechnung der Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 zugrunde gelegen haben. Die bisher gewährten Leistungen (Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 und Ausgleichsbezüge) sind anzurechnen.

(5) Inhaber des Zulassungsscheins können innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren nach Erteilung des Zulassungsscheins unter dessen Rückgabe die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 wählen, es sei denn, dass das Recht aus dem Zulassungsschein im Sinne des § 9 Absatz 6 erloschen ist. Der nachträgliche Erwerb des Zulassungsscheins gegen Rückzahlung der nach Absatz 2 gewährten Übergangsbeihilfe ist nicht zulässig.

(6) Sind Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 5 ganz oder zum Teil bewilligt, so wird die Übergangsbeihilfe in dem entsprechenden Umfang gewährt.

(7) Die in § 11 Absatz 6 Satz 4 genannten Hinterbliebenen eines Soldaten auf Zeit, der nach einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten verstorben ist, erhalten die Übergangsbeihilfe, die dem Verstorbenen nach Absatz 2 zugestanden hätte, wenn im Zeitpunkt seines Todes sein Dienstverhältnis unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 geendet hätte; Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend. Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 1 nicht vorhanden, ist die Übergangsbeihilfe den Eltern zu gewähren. Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a Absatz 4 haben, sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

(8) Schwebt im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses gegen den Soldaten auf Zeit ein Verfahren, das nach § 54 Absatz 2 Nummer 2 des Soldatengesetzes zum Verlust der Rechtsstellung oder nach § 55 Absatz 1 oder 5 des Soldatengesetzes zur Entlassung führen könnte, so darf die Übergangsbeihilfe erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist.

(9) § 49 Absatz 2 gilt entsprechend.

(1) Soldaten auf Zeit, die im unmittelbaren Anschluss an ihr Wehrdienstverhältnis Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag einen Eingliederungsschein für den öffentlichen Dienst, wenn

1.
ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs einer festgesetzten Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren endet oder
2.
ihre Entlassung wegen Dienstunfähigkeit verfügt wird, nachdem
a)
ihre Dienstzeit für einen Zeitraum von zwölf oder mehr Jahren festgesetzt worden ist oder
b)
sie sich zwar für eine Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren verpflichtet haben, ihre Dienstzeit aber im Hinblick auf eine besondere Ausbildung zunächst auf einen kürzeren Zeitraum festgesetzt worden ist
und sie eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren abgeleistet haben.

(2) Soldaten auf Zeit, die Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst oder ohne Inanspruchnahme eines Eingliederungsscheins Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag einen Zulassungsschein für den öffentlichen Dienst, wenn ihr Dienstverhältnis aus den in Absatz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Gründen endet.

(3) Der Eingliederungsschein oder der Zulassungsschein ist bei Ablauf der festgesetzten Dienstzeit oder bei Zustellung der Entlassungsverfügung zu erteilen. Der Zulassungsschein ist auch nach Rückgabe des Eingliederungsscheins auf Antrag, der innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Feststellung nach Absatz 5 Nummer 2, 3 oder 4 zu stellen ist, zu erteilen; die Erteilung eines Zulassungsscheins ist nicht mehr zulässig, wenn nach § 12 Absatz 4 Satz 1 ein Antrag auf Zahlung der Übergangsbeihilfe gestellt ist. Die Erteilung eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins ist ausgeschlossen, wenn der Soldat rechtskräftig zur Dienstgradherabsetzung verurteilt worden ist.

(4) Die Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 10 Absatz 4 Satz 4 sind auf die nach § 10 Absatz 1 und 2 vorbehaltenen Stellen als Beamte, dienstordnungsmäßig Angestellte oder Tarifbeschäftigte in das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, wenn sie die beamtenrechtlichen, dienstordnungsmäßigen oder tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllen.

(5) Das Recht aus dem Eingliederungsschein einschließlich des Anspruchs nach § 11a erlischt für seinen Inhaber, wenn

1.
er schuldhaft einer Aufforderung zur Mitwirkung im Eingliederungsverfahren nicht Folge geleistet hat,
2.
er eine Einstellung als Beamter nicht mehr oder nicht mehr mit Hilfe des Eingliederungsscheins anstrebt,
3.
seine Einstellung aus beamtenrechtlichen Gründen abgelehnt worden ist,
4.
das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete Beamtenverhältnis aus einem von ihm zu vertretenden Grund vor der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit geendet hat oder
5.
das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete Beamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen geendet hat.

(6) Das Recht aus dem Zulassungsschein erlischt für seinen Inhaber nach Ablauf von acht Jahren nach dessen Erteilung oder wenn er auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis auf Probe, während der Probezeit als dienstordnungsmäßig Angestellter oder als Tarifbeschäftigter oder aus einem Arbeitsverhältnis ohne vorgeschaltete Ausbildung nach Ablauf der Probezeit entlassen wird. Es erlischt ferner, wenn das Beamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen endet oder das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt wird.

(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Absatz 1 des Soldatengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit. Der Anspruch auf Übergangsbeihilfe entsteht am Tage des Ausscheidens aus dem Dienst; die Übergangsbeihilfe wird in einer Summe gezahlt. § 11 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Übergangsbeihilfe beträgt für Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins (§ 9) sind, nach einer Dienstzeit von

1.weniger als
18 Monaten

das 1,5fache,
2.18 Monaten und
weniger als 2 Jahren

das 1,8fache,
3.2 und weniger als
4 Jahren

das 2fache,
4.4 und weniger als
5 Jahren

das 4fache,
5.5 und weniger als
6 Jahren

das 4,5fache,
6.6 und weniger als
7 Jahren

das 5fache,
7.7 und weniger als
8 Jahren

das 5,5fache,
8.8 und weniger als
9 Jahren

das 6fache,
9.9 und weniger als
10 Jahren

das 6,5fache,
10.10 und weniger als
11 Jahren

das 7fache,
11.11 und weniger als
12 Jahren

das 7,5fache,
12.12 und weniger als
13 Jahren

das 8fache,
13.13 und weniger als
14 Jahren

das 8,5fache,
14.14 und weniger als
15 Jahren

das 9fache,
15.15 und weniger als
16 Jahren

das 9,5fache,
16.16 und weniger als
17 Jahren

das 10fache,
17.17 und weniger als
18 Jahren

das 10,5fache,
18.18 und weniger als
19 Jahren

das 11fache,
19.19 und weniger als
20 Jahren

das 11,5fache und
20.20 und mehr Jahrendas 12fache


der Dienstbezüge des letzten Monats. § 11 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

(3) Für Inhaber eines Eingliederungsscheins beträgt die Übergangsbeihilfe 25 Prozent und für Inhaber eines Zulassungsscheins 50 Prozent des nach Absatz 2 zustehenden Betrages. Bei Inhabern eines Eingliederungsscheins steht der Beendigung des Dienstverhältnisses nach Absatz 1 die Beendigung nach § 55 Absatz 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 3a Satz 1 des Soldatengesetzes gleich.

(4) Der ehemalige Soldat auf Zeit erhält in den Fällen des § 9 Absatz 5 sowie in den Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Zeitablaufs nach § 40 Absatz 3 des Soldatengesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 3 des Soldatengesetzes nach Rückgabe des Eingliederungsscheins Versorgung nach den §§ 5 und 11 sowie Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 oder, sofern er nach § 9 Absatz 3 Satz 2 die Erteilung eines Zulassungsscheins beantragt hat, nach Absatz 3; in den Fällen des § 9 Absatz 5 Nummer 2 bis 4 ist die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 jedoch nur auf Antrag zu gewähren. Bemessungsgrundlage sind die Dienstbezüge und die Wehrdienstzeit, die der Berechnung der Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 zugrunde gelegen haben. Die bisher gewährten Leistungen (Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 und Ausgleichsbezüge) sind anzurechnen.

(5) Inhaber des Zulassungsscheins können innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren nach Erteilung des Zulassungsscheins unter dessen Rückgabe die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 wählen, es sei denn, dass das Recht aus dem Zulassungsschein im Sinne des § 9 Absatz 6 erloschen ist. Der nachträgliche Erwerb des Zulassungsscheins gegen Rückzahlung der nach Absatz 2 gewährten Übergangsbeihilfe ist nicht zulässig.

(6) Sind Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 5 ganz oder zum Teil bewilligt, so wird die Übergangsbeihilfe in dem entsprechenden Umfang gewährt.

(7) Die in § 11 Absatz 6 Satz 4 genannten Hinterbliebenen eines Soldaten auf Zeit, der nach einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten verstorben ist, erhalten die Übergangsbeihilfe, die dem Verstorbenen nach Absatz 2 zugestanden hätte, wenn im Zeitpunkt seines Todes sein Dienstverhältnis unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 geendet hätte; Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend. Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 1 nicht vorhanden, ist die Übergangsbeihilfe den Eltern zu gewähren. Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a Absatz 4 haben, sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

(8) Schwebt im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses gegen den Soldaten auf Zeit ein Verfahren, das nach § 54 Absatz 2 Nummer 2 des Soldatengesetzes zum Verlust der Rechtsstellung oder nach § 55 Absatz 1 oder 5 des Soldatengesetzes zur Entlassung führen könnte, so darf die Übergangsbeihilfe erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist.

(9) § 49 Absatz 2 gilt entsprechend.

(1) Die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger regeln sich nach bisherigem Recht, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist; dies gilt für die erweiterte Dauer der Förderung am Ende der Wehrdienstzeit allerdings nur, soweit dies mit ihrem Dienstzeitende kalendarisch vereinbar ist. Entsprechendes gilt für weggefallene Minderungstatbestände und verringerte Minderungsumfänge. Soweit neue Minderungstatbestände oder größere Minderungsumfänge in § 5 eingeführt worden sind, werden diese erst bei Förderungsmaßnahmen wirksam, die nach dem Inkrafttreten des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes begonnen wurden. Die Verminderung der Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 3 Satz 4 wird erst dann vorgenommen, wenn die Tätigkeit, aus der das Erwerbseinkommen erzielt wird, oder die Maßnahme der beruflichen Bildung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen werden.

(2) § 87 Absatz 2 und 3 Satz 2 in der bis zum Inkrafttreten des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes geltenden Fassung ist auf Inhaber von Eingliederungsscheinen, die bis zum 31. Dezember 2005 ihren Dienst auf der vorbehaltenen Stelle angetreten oder ohne Inanspruchnahme einer vorbehaltenen Stelle bei einem Dienstantritt vor dem 1. Januar 2006 ihren Eingliederungsschein zum Zweck des Erhalts von Ausgleichsbezügen zur Personalakte bei dem neuen Dienstherrn gegeben haben, weiter anzuwenden.

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 1. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2015 verpflichtet, an den Kläger eine anteilige Übergangsbeihilfe in Höhe von 4.199,78 Euro brutto zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Zulassungsscheins des Kreiswehrersatzamtes L.    vom 9. Mai 1989. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.


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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soldaten auf Zeit, die im unmittelbaren Anschluss an ihr Wehrdienstverhältnis Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag einen Eingliederungsschein für den öffentlichen Dienst, wenn

1.
ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs einer festgesetzten Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren endet oder
2.
ihre Entlassung wegen Dienstunfähigkeit verfügt wird, nachdem
a)
ihre Dienstzeit für einen Zeitraum von zwölf oder mehr Jahren festgesetzt worden ist oder
b)
sie sich zwar für eine Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren verpflichtet haben, ihre Dienstzeit aber im Hinblick auf eine besondere Ausbildung zunächst auf einen kürzeren Zeitraum festgesetzt worden ist
und sie eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren abgeleistet haben.

(2) Soldaten auf Zeit, die Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst oder ohne Inanspruchnahme eines Eingliederungsscheins Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag einen Zulassungsschein für den öffentlichen Dienst, wenn ihr Dienstverhältnis aus den in Absatz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Gründen endet.

(3) Der Eingliederungsschein oder der Zulassungsschein ist bei Ablauf der festgesetzten Dienstzeit oder bei Zustellung der Entlassungsverfügung zu erteilen. Der Zulassungsschein ist auch nach Rückgabe des Eingliederungsscheins auf Antrag, der innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Feststellung nach Absatz 5 Nummer 2, 3 oder 4 zu stellen ist, zu erteilen; die Erteilung eines Zulassungsscheins ist nicht mehr zulässig, wenn nach § 12 Absatz 4 Satz 1 ein Antrag auf Zahlung der Übergangsbeihilfe gestellt ist. Die Erteilung eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins ist ausgeschlossen, wenn der Soldat rechtskräftig zur Dienstgradherabsetzung verurteilt worden ist.

(4) Die Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 10 Absatz 4 Satz 4 sind auf die nach § 10 Absatz 1 und 2 vorbehaltenen Stellen als Beamte, dienstordnungsmäßig Angestellte oder Tarifbeschäftigte in das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, wenn sie die beamtenrechtlichen, dienstordnungsmäßigen oder tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllen.

(5) Das Recht aus dem Eingliederungsschein einschließlich des Anspruchs nach § 11a erlischt für seinen Inhaber, wenn

1.
er schuldhaft einer Aufforderung zur Mitwirkung im Eingliederungsverfahren nicht Folge geleistet hat,
2.
er eine Einstellung als Beamter nicht mehr oder nicht mehr mit Hilfe des Eingliederungsscheins anstrebt,
3.
seine Einstellung aus beamtenrechtlichen Gründen abgelehnt worden ist,
4.
das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete Beamtenverhältnis aus einem von ihm zu vertretenden Grund vor der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit geendet hat oder
5.
das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete Beamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen geendet hat.

(6) Das Recht aus dem Zulassungsschein erlischt für seinen Inhaber nach Ablauf von acht Jahren nach dessen Erteilung oder wenn er auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis auf Probe, während der Probezeit als dienstordnungsmäßig Angestellter oder als Tarifbeschäftigter oder aus einem Arbeitsverhältnis ohne vorgeschaltete Ausbildung nach Ablauf der Probezeit entlassen wird. Es erlischt ferner, wenn das Beamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen endet oder das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt wird.

(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Absatz 1 des Soldatengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit. Der Anspruch auf Übergangsbeihilfe entsteht am Tage des Ausscheidens aus dem Dienst; die Übergangsbeihilfe wird in einer Summe gezahlt. § 11 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Übergangsbeihilfe beträgt für Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins (§ 9) sind, nach einer Dienstzeit von

1.weniger als
18 Monaten

das 1,5fache,
2.18 Monaten und
weniger als 2 Jahren

das 1,8fache,
3.2 und weniger als
4 Jahren

das 2fache,
4.4 und weniger als
5 Jahren

das 4fache,
5.5 und weniger als
6 Jahren

das 4,5fache,
6.6 und weniger als
7 Jahren

das 5fache,
7.7 und weniger als
8 Jahren

das 5,5fache,
8.8 und weniger als
9 Jahren

das 6fache,
9.9 und weniger als
10 Jahren

das 6,5fache,
10.10 und weniger als
11 Jahren

das 7fache,
11.11 und weniger als
12 Jahren

das 7,5fache,
12.12 und weniger als
13 Jahren

das 8fache,
13.13 und weniger als
14 Jahren

das 8,5fache,
14.14 und weniger als
15 Jahren

das 9fache,
15.15 und weniger als
16 Jahren

das 9,5fache,
16.16 und weniger als
17 Jahren

das 10fache,
17.17 und weniger als
18 Jahren

das 10,5fache,
18.18 und weniger als
19 Jahren

das 11fache,
19.19 und weniger als
20 Jahren

das 11,5fache und
20.20 und mehr Jahrendas 12fache


der Dienstbezüge des letzten Monats. § 11 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

(3) Für Inhaber eines Eingliederungsscheins beträgt die Übergangsbeihilfe 25 Prozent und für Inhaber eines Zulassungsscheins 50 Prozent des nach Absatz 2 zustehenden Betrages. Bei Inhabern eines Eingliederungsscheins steht der Beendigung des Dienstverhältnisses nach Absatz 1 die Beendigung nach § 55 Absatz 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 3a Satz 1 des Soldatengesetzes gleich.

(4) Der ehemalige Soldat auf Zeit erhält in den Fällen des § 9 Absatz 5 sowie in den Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Zeitablaufs nach § 40 Absatz 3 des Soldatengesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 3 des Soldatengesetzes nach Rückgabe des Eingliederungsscheins Versorgung nach den §§ 5 und 11 sowie Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 oder, sofern er nach § 9 Absatz 3 Satz 2 die Erteilung eines Zulassungsscheins beantragt hat, nach Absatz 3; in den Fällen des § 9 Absatz 5 Nummer 2 bis 4 ist die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 jedoch nur auf Antrag zu gewähren. Bemessungsgrundlage sind die Dienstbezüge und die Wehrdienstzeit, die der Berechnung der Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 zugrunde gelegen haben. Die bisher gewährten Leistungen (Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 und Ausgleichsbezüge) sind anzurechnen.

(5) Inhaber des Zulassungsscheins können innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren nach Erteilung des Zulassungsscheins unter dessen Rückgabe die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 wählen, es sei denn, dass das Recht aus dem Zulassungsschein im Sinne des § 9 Absatz 6 erloschen ist. Der nachträgliche Erwerb des Zulassungsscheins gegen Rückzahlung der nach Absatz 2 gewährten Übergangsbeihilfe ist nicht zulässig.

(6) Sind Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 5 ganz oder zum Teil bewilligt, so wird die Übergangsbeihilfe in dem entsprechenden Umfang gewährt.

(7) Die in § 11 Absatz 6 Satz 4 genannten Hinterbliebenen eines Soldaten auf Zeit, der nach einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten verstorben ist, erhalten die Übergangsbeihilfe, die dem Verstorbenen nach Absatz 2 zugestanden hätte, wenn im Zeitpunkt seines Todes sein Dienstverhältnis unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 geendet hätte; Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend. Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 1 nicht vorhanden, ist die Übergangsbeihilfe den Eltern zu gewähren. Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a Absatz 4 haben, sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

(8) Schwebt im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses gegen den Soldaten auf Zeit ein Verfahren, das nach § 54 Absatz 2 Nummer 2 des Soldatengesetzes zum Verlust der Rechtsstellung oder nach § 55 Absatz 1 oder 5 des Soldatengesetzes zur Entlassung führen könnte, so darf die Übergangsbeihilfe erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist.

(9) § 49 Absatz 2 gilt entsprechend.

(1) Soldaten auf Zeit, die im unmittelbaren Anschluss an ihr Wehrdienstverhältnis Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag einen Eingliederungsschein für den öffentlichen Dienst, wenn

1.
ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs einer festgesetzten Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren endet oder
2.
ihre Entlassung wegen Dienstunfähigkeit verfügt wird, nachdem
a)
ihre Dienstzeit für einen Zeitraum von zwölf oder mehr Jahren festgesetzt worden ist oder
b)
sie sich zwar für eine Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren verpflichtet haben, ihre Dienstzeit aber im Hinblick auf eine besondere Ausbildung zunächst auf einen kürzeren Zeitraum festgesetzt worden ist
und sie eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren abgeleistet haben.

(2) Soldaten auf Zeit, die Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst oder ohne Inanspruchnahme eines Eingliederungsscheins Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag einen Zulassungsschein für den öffentlichen Dienst, wenn ihr Dienstverhältnis aus den in Absatz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Gründen endet.

(3) Der Eingliederungsschein oder der Zulassungsschein ist bei Ablauf der festgesetzten Dienstzeit oder bei Zustellung der Entlassungsverfügung zu erteilen. Der Zulassungsschein ist auch nach Rückgabe des Eingliederungsscheins auf Antrag, der innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Feststellung nach Absatz 5 Nummer 2, 3 oder 4 zu stellen ist, zu erteilen; die Erteilung eines Zulassungsscheins ist nicht mehr zulässig, wenn nach § 12 Absatz 4 Satz 1 ein Antrag auf Zahlung der Übergangsbeihilfe gestellt ist. Die Erteilung eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins ist ausgeschlossen, wenn der Soldat rechtskräftig zur Dienstgradherabsetzung verurteilt worden ist.

(4) Die Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 10 Absatz 4 Satz 4 sind auf die nach § 10 Absatz 1 und 2 vorbehaltenen Stellen als Beamte, dienstordnungsmäßig Angestellte oder Tarifbeschäftigte in das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, wenn sie die beamtenrechtlichen, dienstordnungsmäßigen oder tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllen.

(5) Das Recht aus dem Eingliederungsschein einschließlich des Anspruchs nach § 11a erlischt für seinen Inhaber, wenn

1.
er schuldhaft einer Aufforderung zur Mitwirkung im Eingliederungsverfahren nicht Folge geleistet hat,
2.
er eine Einstellung als Beamter nicht mehr oder nicht mehr mit Hilfe des Eingliederungsscheins anstrebt,
3.
seine Einstellung aus beamtenrechtlichen Gründen abgelehnt worden ist,
4.
das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete Beamtenverhältnis aus einem von ihm zu vertretenden Grund vor der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit geendet hat oder
5.
das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete Beamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen geendet hat.

(6) Das Recht aus dem Zulassungsschein erlischt für seinen Inhaber nach Ablauf von acht Jahren nach dessen Erteilung oder wenn er auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis auf Probe, während der Probezeit als dienstordnungsmäßig Angestellter oder als Tarifbeschäftigter oder aus einem Arbeitsverhältnis ohne vorgeschaltete Ausbildung nach Ablauf der Probezeit entlassen wird. Es erlischt ferner, wenn das Beamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen endet oder das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt wird.

(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Absatz 1 des Soldatengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit. Der Anspruch auf Übergangsbeihilfe entsteht am Tage des Ausscheidens aus dem Dienst; die Übergangsbeihilfe wird in einer Summe gezahlt. § 11 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Übergangsbeihilfe beträgt für Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins (§ 9) sind, nach einer Dienstzeit von

1.weniger als
18 Monaten

das 1,5fache,
2.18 Monaten und
weniger als 2 Jahren

das 1,8fache,
3.2 und weniger als
4 Jahren

das 2fache,
4.4 und weniger als
5 Jahren

das 4fache,
5.5 und weniger als
6 Jahren

das 4,5fache,
6.6 und weniger als
7 Jahren

das 5fache,
7.7 und weniger als
8 Jahren

das 5,5fache,
8.8 und weniger als
9 Jahren

das 6fache,
9.9 und weniger als
10 Jahren

das 6,5fache,
10.10 und weniger als
11 Jahren

das 7fache,
11.11 und weniger als
12 Jahren

das 7,5fache,
12.12 und weniger als
13 Jahren

das 8fache,
13.13 und weniger als
14 Jahren

das 8,5fache,
14.14 und weniger als
15 Jahren

das 9fache,
15.15 und weniger als
16 Jahren

das 9,5fache,
16.16 und weniger als
17 Jahren

das 10fache,
17.17 und weniger als
18 Jahren

das 10,5fache,
18.18 und weniger als
19 Jahren

das 11fache,
19.19 und weniger als
20 Jahren

das 11,5fache und
20.20 und mehr Jahrendas 12fache


der Dienstbezüge des letzten Monats. § 11 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

(3) Für Inhaber eines Eingliederungsscheins beträgt die Übergangsbeihilfe 25 Prozent und für Inhaber eines Zulassungsscheins 50 Prozent des nach Absatz 2 zustehenden Betrages. Bei Inhabern eines Eingliederungsscheins steht der Beendigung des Dienstverhältnisses nach Absatz 1 die Beendigung nach § 55 Absatz 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 3a Satz 1 des Soldatengesetzes gleich.

(4) Der ehemalige Soldat auf Zeit erhält in den Fällen des § 9 Absatz 5 sowie in den Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Zeitablaufs nach § 40 Absatz 3 des Soldatengesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 3 des Soldatengesetzes nach Rückgabe des Eingliederungsscheins Versorgung nach den §§ 5 und 11 sowie Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 oder, sofern er nach § 9 Absatz 3 Satz 2 die Erteilung eines Zulassungsscheins beantragt hat, nach Absatz 3; in den Fällen des § 9 Absatz 5 Nummer 2 bis 4 ist die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 jedoch nur auf Antrag zu gewähren. Bemessungsgrundlage sind die Dienstbezüge und die Wehrdienstzeit, die der Berechnung der Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 zugrunde gelegen haben. Die bisher gewährten Leistungen (Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 und Ausgleichsbezüge) sind anzurechnen.

(5) Inhaber des Zulassungsscheins können innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren nach Erteilung des Zulassungsscheins unter dessen Rückgabe die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 wählen, es sei denn, dass das Recht aus dem Zulassungsschein im Sinne des § 9 Absatz 6 erloschen ist. Der nachträgliche Erwerb des Zulassungsscheins gegen Rückzahlung der nach Absatz 2 gewährten Übergangsbeihilfe ist nicht zulässig.

(6) Sind Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 5 ganz oder zum Teil bewilligt, so wird die Übergangsbeihilfe in dem entsprechenden Umfang gewährt.

(7) Die in § 11 Absatz 6 Satz 4 genannten Hinterbliebenen eines Soldaten auf Zeit, der nach einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten verstorben ist, erhalten die Übergangsbeihilfe, die dem Verstorbenen nach Absatz 2 zugestanden hätte, wenn im Zeitpunkt seines Todes sein Dienstverhältnis unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 geendet hätte; Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend. Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 1 nicht vorhanden, ist die Übergangsbeihilfe den Eltern zu gewähren. Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a Absatz 4 haben, sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

(8) Schwebt im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses gegen den Soldaten auf Zeit ein Verfahren, das nach § 54 Absatz 2 Nummer 2 des Soldatengesetzes zum Verlust der Rechtsstellung oder nach § 55 Absatz 1 oder 5 des Soldatengesetzes zur Entlassung führen könnte, so darf die Übergangsbeihilfe erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist.

(9) § 49 Absatz 2 gilt entsprechend.

(1) Soldaten auf Zeit, die im unmittelbaren Anschluss an ihr Wehrdienstverhältnis Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag einen Eingliederungsschein für den öffentlichen Dienst, wenn

1.
ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs einer festgesetzten Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren endet oder
2.
ihre Entlassung wegen Dienstunfähigkeit verfügt wird, nachdem
a)
ihre Dienstzeit für einen Zeitraum von zwölf oder mehr Jahren festgesetzt worden ist oder
b)
sie sich zwar für eine Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren verpflichtet haben, ihre Dienstzeit aber im Hinblick auf eine besondere Ausbildung zunächst auf einen kürzeren Zeitraum festgesetzt worden ist
und sie eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren abgeleistet haben.

(2) Soldaten auf Zeit, die Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst oder ohne Inanspruchnahme eines Eingliederungsscheins Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag einen Zulassungsschein für den öffentlichen Dienst, wenn ihr Dienstverhältnis aus den in Absatz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Gründen endet.

(3) Der Eingliederungsschein oder der Zulassungsschein ist bei Ablauf der festgesetzten Dienstzeit oder bei Zustellung der Entlassungsverfügung zu erteilen. Der Zulassungsschein ist auch nach Rückgabe des Eingliederungsscheins auf Antrag, der innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Feststellung nach Absatz 5 Nummer 2, 3 oder 4 zu stellen ist, zu erteilen; die Erteilung eines Zulassungsscheins ist nicht mehr zulässig, wenn nach § 12 Absatz 4 Satz 1 ein Antrag auf Zahlung der Übergangsbeihilfe gestellt ist. Die Erteilung eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins ist ausgeschlossen, wenn der Soldat rechtskräftig zur Dienstgradherabsetzung verurteilt worden ist.

(4) Die Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 10 Absatz 4 Satz 4 sind auf die nach § 10 Absatz 1 und 2 vorbehaltenen Stellen als Beamte, dienstordnungsmäßig Angestellte oder Tarifbeschäftigte in das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, wenn sie die beamtenrechtlichen, dienstordnungsmäßigen oder tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllen.

(5) Das Recht aus dem Eingliederungsschein einschließlich des Anspruchs nach § 11a erlischt für seinen Inhaber, wenn

1.
er schuldhaft einer Aufforderung zur Mitwirkung im Eingliederungsverfahren nicht Folge geleistet hat,
2.
er eine Einstellung als Beamter nicht mehr oder nicht mehr mit Hilfe des Eingliederungsscheins anstrebt,
3.
seine Einstellung aus beamtenrechtlichen Gründen abgelehnt worden ist,
4.
das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete Beamtenverhältnis aus einem von ihm zu vertretenden Grund vor der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit geendet hat oder
5.
das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete Beamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen geendet hat.

(6) Das Recht aus dem Zulassungsschein erlischt für seinen Inhaber nach Ablauf von acht Jahren nach dessen Erteilung oder wenn er auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis auf Probe, während der Probezeit als dienstordnungsmäßig Angestellter oder als Tarifbeschäftigter oder aus einem Arbeitsverhältnis ohne vorgeschaltete Ausbildung nach Ablauf der Probezeit entlassen wird. Es erlischt ferner, wenn das Beamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen endet oder das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt wird.

(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Absatz 1 des Soldatengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit. Der Anspruch auf Übergangsbeihilfe entsteht am Tage des Ausscheidens aus dem Dienst; die Übergangsbeihilfe wird in einer Summe gezahlt. § 11 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Übergangsbeihilfe beträgt für Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins (§ 9) sind, nach einer Dienstzeit von

1.weniger als
18 Monaten

das 1,5fache,
2.18 Monaten und
weniger als 2 Jahren

das 1,8fache,
3.2 und weniger als
4 Jahren

das 2fache,
4.4 und weniger als
5 Jahren

das 4fache,
5.5 und weniger als
6 Jahren

das 4,5fache,
6.6 und weniger als
7 Jahren

das 5fache,
7.7 und weniger als
8 Jahren

das 5,5fache,
8.8 und weniger als
9 Jahren

das 6fache,
9.9 und weniger als
10 Jahren

das 6,5fache,
10.10 und weniger als
11 Jahren

das 7fache,
11.11 und weniger als
12 Jahren

das 7,5fache,
12.12 und weniger als
13 Jahren

das 8fache,
13.13 und weniger als
14 Jahren

das 8,5fache,
14.14 und weniger als
15 Jahren

das 9fache,
15.15 und weniger als
16 Jahren

das 9,5fache,
16.16 und weniger als
17 Jahren

das 10fache,
17.17 und weniger als
18 Jahren

das 10,5fache,
18.18 und weniger als
19 Jahren

das 11fache,
19.19 und weniger als
20 Jahren

das 11,5fache und
20.20 und mehr Jahrendas 12fache


der Dienstbezüge des letzten Monats. § 11 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

(3) Für Inhaber eines Eingliederungsscheins beträgt die Übergangsbeihilfe 25 Prozent und für Inhaber eines Zulassungsscheins 50 Prozent des nach Absatz 2 zustehenden Betrages. Bei Inhabern eines Eingliederungsscheins steht der Beendigung des Dienstverhältnisses nach Absatz 1 die Beendigung nach § 55 Absatz 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 3a Satz 1 des Soldatengesetzes gleich.

(4) Der ehemalige Soldat auf Zeit erhält in den Fällen des § 9 Absatz 5 sowie in den Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Zeitablaufs nach § 40 Absatz 3 des Soldatengesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 3 des Soldatengesetzes nach Rückgabe des Eingliederungsscheins Versorgung nach den §§ 5 und 11 sowie Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 oder, sofern er nach § 9 Absatz 3 Satz 2 die Erteilung eines Zulassungsscheins beantragt hat, nach Absatz 3; in den Fällen des § 9 Absatz 5 Nummer 2 bis 4 ist die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 jedoch nur auf Antrag zu gewähren. Bemessungsgrundlage sind die Dienstbezüge und die Wehrdienstzeit, die der Berechnung der Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 zugrunde gelegen haben. Die bisher gewährten Leistungen (Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 und Ausgleichsbezüge) sind anzurechnen.

(5) Inhaber des Zulassungsscheins können innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren nach Erteilung des Zulassungsscheins unter dessen Rückgabe die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 wählen, es sei denn, dass das Recht aus dem Zulassungsschein im Sinne des § 9 Absatz 6 erloschen ist. Der nachträgliche Erwerb des Zulassungsscheins gegen Rückzahlung der nach Absatz 2 gewährten Übergangsbeihilfe ist nicht zulässig.

(6) Sind Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 5 ganz oder zum Teil bewilligt, so wird die Übergangsbeihilfe in dem entsprechenden Umfang gewährt.

(7) Die in § 11 Absatz 6 Satz 4 genannten Hinterbliebenen eines Soldaten auf Zeit, der nach einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten verstorben ist, erhalten die Übergangsbeihilfe, die dem Verstorbenen nach Absatz 2 zugestanden hätte, wenn im Zeitpunkt seines Todes sein Dienstverhältnis unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 geendet hätte; Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend. Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 1 nicht vorhanden, ist die Übergangsbeihilfe den Eltern zu gewähren. Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a Absatz 4 haben, sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

(8) Schwebt im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses gegen den Soldaten auf Zeit ein Verfahren, das nach § 54 Absatz 2 Nummer 2 des Soldatengesetzes zum Verlust der Rechtsstellung oder nach § 55 Absatz 1 oder 5 des Soldatengesetzes zur Entlassung führen könnte, so darf die Übergangsbeihilfe erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist.

(9) § 49 Absatz 2 gilt entsprechend.

(1) Die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger regeln sich nach bisherigem Recht, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist; dies gilt für die erweiterte Dauer der Förderung am Ende der Wehrdienstzeit allerdings nur, soweit dies mit ihrem Dienstzeitende kalendarisch vereinbar ist. Entsprechendes gilt für weggefallene Minderungstatbestände und verringerte Minderungsumfänge. Soweit neue Minderungstatbestände oder größere Minderungsumfänge in § 5 eingeführt worden sind, werden diese erst bei Förderungsmaßnahmen wirksam, die nach dem Inkrafttreten des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes begonnen wurden. Die Verminderung der Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 3 Satz 4 wird erst dann vorgenommen, wenn die Tätigkeit, aus der das Erwerbseinkommen erzielt wird, oder die Maßnahme der beruflichen Bildung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen werden.

(2) § 87 Absatz 2 und 3 Satz 2 in der bis zum Inkrafttreten des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes geltenden Fassung ist auf Inhaber von Eingliederungsscheinen, die bis zum 31. Dezember 2005 ihren Dienst auf der vorbehaltenen Stelle angetreten oder ohne Inanspruchnahme einer vorbehaltenen Stelle bei einem Dienstantritt vor dem 1. Januar 2006 ihren Eingliederungsschein zum Zweck des Erhalts von Ausgleichsbezügen zur Personalakte bei dem neuen Dienstherrn gegeben haben, weiter anzuwenden.

(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Absatz 1 des Soldatengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit. Der Anspruch auf Übergangsbeihilfe entsteht am Tage des Ausscheidens aus dem Dienst; die Übergangsbeihilfe wird in einer Summe gezahlt. § 11 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Übergangsbeihilfe beträgt für Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins (§ 9) sind, nach einer Dienstzeit von

1.weniger als
18 Monaten

das 1,5fache,
2.18 Monaten und
weniger als 2 Jahren

das 1,8fache,
3.2 und weniger als
4 Jahren

das 2fache,
4.4 und weniger als
5 Jahren

das 4fache,
5.5 und weniger als
6 Jahren

das 4,5fache,
6.6 und weniger als
7 Jahren

das 5fache,
7.7 und weniger als
8 Jahren

das 5,5fache,
8.8 und weniger als
9 Jahren

das 6fache,
9.9 und weniger als
10 Jahren

das 6,5fache,
10.10 und weniger als
11 Jahren

das 7fache,
11.11 und weniger als
12 Jahren

das 7,5fache,
12.12 und weniger als
13 Jahren

das 8fache,
13.13 und weniger als
14 Jahren

das 8,5fache,
14.14 und weniger als
15 Jahren

das 9fache,
15.15 und weniger als
16 Jahren

das 9,5fache,
16.16 und weniger als
17 Jahren

das 10fache,
17.17 und weniger als
18 Jahren

das 10,5fache,
18.18 und weniger als
19 Jahren

das 11fache,
19.19 und weniger als
20 Jahren

das 11,5fache und
20.20 und mehr Jahrendas 12fache


der Dienstbezüge des letzten Monats. § 11 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

(3) Für Inhaber eines Eingliederungsscheins beträgt die Übergangsbeihilfe 25 Prozent und für Inhaber eines Zulassungsscheins 50 Prozent des nach Absatz 2 zustehenden Betrages. Bei Inhabern eines Eingliederungsscheins steht der Beendigung des Dienstverhältnisses nach Absatz 1 die Beendigung nach § 55 Absatz 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 3a Satz 1 des Soldatengesetzes gleich.

(4) Der ehemalige Soldat auf Zeit erhält in den Fällen des § 9 Absatz 5 sowie in den Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Zeitablaufs nach § 40 Absatz 3 des Soldatengesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 3 des Soldatengesetzes nach Rückgabe des Eingliederungsscheins Versorgung nach den §§ 5 und 11 sowie Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 oder, sofern er nach § 9 Absatz 3 Satz 2 die Erteilung eines Zulassungsscheins beantragt hat, nach Absatz 3; in den Fällen des § 9 Absatz 5 Nummer 2 bis 4 ist die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 jedoch nur auf Antrag zu gewähren. Bemessungsgrundlage sind die Dienstbezüge und die Wehrdienstzeit, die der Berechnung der Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 zugrunde gelegen haben. Die bisher gewährten Leistungen (Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 und Ausgleichsbezüge) sind anzurechnen.

(5) Inhaber des Zulassungsscheins können innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren nach Erteilung des Zulassungsscheins unter dessen Rückgabe die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 wählen, es sei denn, dass das Recht aus dem Zulassungsschein im Sinne des § 9 Absatz 6 erloschen ist. Der nachträgliche Erwerb des Zulassungsscheins gegen Rückzahlung der nach Absatz 2 gewährten Übergangsbeihilfe ist nicht zulässig.

(6) Sind Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 5 ganz oder zum Teil bewilligt, so wird die Übergangsbeihilfe in dem entsprechenden Umfang gewährt.

(7) Die in § 11 Absatz 6 Satz 4 genannten Hinterbliebenen eines Soldaten auf Zeit, der nach einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten verstorben ist, erhalten die Übergangsbeihilfe, die dem Verstorbenen nach Absatz 2 zugestanden hätte, wenn im Zeitpunkt seines Todes sein Dienstverhältnis unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 geendet hätte; Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend. Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 1 nicht vorhanden, ist die Übergangsbeihilfe den Eltern zu gewähren. Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a Absatz 4 haben, sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

(8) Schwebt im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses gegen den Soldaten auf Zeit ein Verfahren, das nach § 54 Absatz 2 Nummer 2 des Soldatengesetzes zum Verlust der Rechtsstellung oder nach § 55 Absatz 1 oder 5 des Soldatengesetzes zur Entlassung führen könnte, so darf die Übergangsbeihilfe erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist.

(9) § 49 Absatz 2 gilt entsprechend.

(1) Die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger regeln sich nach bisherigem Recht, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist; dies gilt für die erweiterte Dauer der Förderung am Ende der Wehrdienstzeit allerdings nur, soweit dies mit ihrem Dienstzeitende kalendarisch vereinbar ist. Entsprechendes gilt für weggefallene Minderungstatbestände und verringerte Minderungsumfänge. Soweit neue Minderungstatbestände oder größere Minderungsumfänge in § 5 eingeführt worden sind, werden diese erst bei Förderungsmaßnahmen wirksam, die nach dem Inkrafttreten des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes begonnen wurden. Die Verminderung der Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 3 Satz 4 wird erst dann vorgenommen, wenn die Tätigkeit, aus der das Erwerbseinkommen erzielt wird, oder die Maßnahme der beruflichen Bildung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen werden.

(2) § 87 Absatz 2 und 3 Satz 2 in der bis zum Inkrafttreten des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes geltenden Fassung ist auf Inhaber von Eingliederungsscheinen, die bis zum 31. Dezember 2005 ihren Dienst auf der vorbehaltenen Stelle angetreten oder ohne Inanspruchnahme einer vorbehaltenen Stelle bei einem Dienstantritt vor dem 1. Januar 2006 ihren Eingliederungsschein zum Zweck des Erhalts von Ausgleichsbezügen zur Personalakte bei dem neuen Dienstherrn gegeben haben, weiter anzuwenden.

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 1. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2015 verpflichtet, an den Kläger eine anteilige Übergangsbeihilfe in Höhe von 4.199,78 Euro brutto zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Zulassungsscheins des Kreiswehrersatzamtes L.    vom 9. Mai 1989. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36

(1) Die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger regeln sich nach bisherigem Recht, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist; dies gilt für die erweiterte Dauer der Förderung am Ende der Wehrdienstzeit allerdings nur, soweit dies mit ihrem Dienstzeitende kalendarisch vereinbar ist. Entsprechendes gilt für weggefallene Minderungstatbestände und verringerte Minderungsumfänge. Soweit neue Minderungstatbestände oder größere Minderungsumfänge in § 5 eingeführt worden sind, werden diese erst bei Förderungsmaßnahmen wirksam, die nach dem Inkrafttreten des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes begonnen wurden. Die Verminderung der Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 3 Satz 4 wird erst dann vorgenommen, wenn die Tätigkeit, aus der das Erwerbseinkommen erzielt wird, oder die Maßnahme der beruflichen Bildung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen werden.

(2) § 87 Absatz 2 und 3 Satz 2 in der bis zum Inkrafttreten des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes geltenden Fassung ist auf Inhaber von Eingliederungsscheinen, die bis zum 31. Dezember 2005 ihren Dienst auf der vorbehaltenen Stelle angetreten oder ohne Inanspruchnahme einer vorbehaltenen Stelle bei einem Dienstantritt vor dem 1. Januar 2006 ihren Eingliederungsschein zum Zweck des Erhalts von Ausgleichsbezügen zur Personalakte bei dem neuen Dienstherrn gegeben haben, weiter anzuwenden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Absatz 1 des Soldatengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit. Der Anspruch auf Übergangsbeihilfe entsteht am Tage des Ausscheidens aus dem Dienst; die Übergangsbeihilfe wird in einer Summe gezahlt. § 11 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Übergangsbeihilfe beträgt für Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins (§ 9) sind, nach einer Dienstzeit von

1.weniger als
18 Monaten

das 1,5fache,
2.18 Monaten und
weniger als 2 Jahren

das 1,8fache,
3.2 und weniger als
4 Jahren

das 2fache,
4.4 und weniger als
5 Jahren

das 4fache,
5.5 und weniger als
6 Jahren

das 4,5fache,
6.6 und weniger als
7 Jahren

das 5fache,
7.7 und weniger als
8 Jahren

das 5,5fache,
8.8 und weniger als
9 Jahren

das 6fache,
9.9 und weniger als
10 Jahren

das 6,5fache,
10.10 und weniger als
11 Jahren

das 7fache,
11.11 und weniger als
12 Jahren

das 7,5fache,
12.12 und weniger als
13 Jahren

das 8fache,
13.13 und weniger als
14 Jahren

das 8,5fache,
14.14 und weniger als
15 Jahren

das 9fache,
15.15 und weniger als
16 Jahren

das 9,5fache,
16.16 und weniger als
17 Jahren

das 10fache,
17.17 und weniger als
18 Jahren

das 10,5fache,
18.18 und weniger als
19 Jahren

das 11fache,
19.19 und weniger als
20 Jahren

das 11,5fache und
20.20 und mehr Jahrendas 12fache


der Dienstbezüge des letzten Monats. § 11 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

(3) Für Inhaber eines Eingliederungsscheins beträgt die Übergangsbeihilfe 25 Prozent und für Inhaber eines Zulassungsscheins 50 Prozent des nach Absatz 2 zustehenden Betrages. Bei Inhabern eines Eingliederungsscheins steht der Beendigung des Dienstverhältnisses nach Absatz 1 die Beendigung nach § 55 Absatz 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 3a Satz 1 des Soldatengesetzes gleich.

(4) Der ehemalige Soldat auf Zeit erhält in den Fällen des § 9 Absatz 5 sowie in den Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Zeitablaufs nach § 40 Absatz 3 des Soldatengesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 3 des Soldatengesetzes nach Rückgabe des Eingliederungsscheins Versorgung nach den §§ 5 und 11 sowie Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 oder, sofern er nach § 9 Absatz 3 Satz 2 die Erteilung eines Zulassungsscheins beantragt hat, nach Absatz 3; in den Fällen des § 9 Absatz 5 Nummer 2 bis 4 ist die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 jedoch nur auf Antrag zu gewähren. Bemessungsgrundlage sind die Dienstbezüge und die Wehrdienstzeit, die der Berechnung der Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 zugrunde gelegen haben. Die bisher gewährten Leistungen (Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 und Ausgleichsbezüge) sind anzurechnen.

(5) Inhaber des Zulassungsscheins können innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren nach Erteilung des Zulassungsscheins unter dessen Rückgabe die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 wählen, es sei denn, dass das Recht aus dem Zulassungsschein im Sinne des § 9 Absatz 6 erloschen ist. Der nachträgliche Erwerb des Zulassungsscheins gegen Rückzahlung der nach Absatz 2 gewährten Übergangsbeihilfe ist nicht zulässig.

(6) Sind Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 5 ganz oder zum Teil bewilligt, so wird die Übergangsbeihilfe in dem entsprechenden Umfang gewährt.

(7) Die in § 11 Absatz 6 Satz 4 genannten Hinterbliebenen eines Soldaten auf Zeit, der nach einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten verstorben ist, erhalten die Übergangsbeihilfe, die dem Verstorbenen nach Absatz 2 zugestanden hätte, wenn im Zeitpunkt seines Todes sein Dienstverhältnis unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 geendet hätte; Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend. Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 1 nicht vorhanden, ist die Übergangsbeihilfe den Eltern zu gewähren. Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a Absatz 4 haben, sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

(8) Schwebt im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses gegen den Soldaten auf Zeit ein Verfahren, das nach § 54 Absatz 2 Nummer 2 des Soldatengesetzes zum Verlust der Rechtsstellung oder nach § 55 Absatz 1 oder 5 des Soldatengesetzes zur Entlassung führen könnte, so darf die Übergangsbeihilfe erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist.

(9) § 49 Absatz 2 gilt entsprechend.

Tenor

§ 10 Absatz 1 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG) in der Fassung des Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a des Ersten Gesetzes zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes vom 9. November 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 2774) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Gründe

A.

1

Die Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts betrifft die Frage, ob die Kürzung von Sonderzahlungen für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Bundesbeamten durch § 10 Abs. 1 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG) in der Fassung des Art. 1 Nr. 5 Buchstabe a des Ersten Gesetzes zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes vom 9. November 2004 (BGBl I S. 2774) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

I.

2

1. Die Regelungen des Postpersonalrechtsgesetzes sind ein Element der Postreform II, in deren Zuge eine neue Verfassungsordnung für das Postwesen durch die Änderung der Art. 73 Nr. 7, Art. 80 Abs. 2 und Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG sowie die Einfügung von Art. 87f und Art. 143b GG errichtet und insbesondere die im Rahmen der Postreform I geschaffenen Teilsondervermögen der Deutschen Bundespost (Postdienst, Postbank und Telekom) in Aktiengesellschaften umgewandelt wurden (vgl. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 30. August 1994, BGBl I S. 2245). Art. 87f GG lautet:

3

(1) Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen.

4

(2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht. Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation werden in bundeseigener Verwaltung ausgeführt.

5

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt der Bund in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in bezug auf die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen nach Maßgabe eines Bundesgesetzes aus.

6

Der ebenfalls in das Grundgesetz eingefügte Art. 143b lautet:

7

(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.

8

(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.

9

(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

10

Auf Grundlage von Art. 143b Abs. 3 Satz 3 GG erließ der Bundesgesetzgeber das Postpersonalrechtsgesetz (vgl. Art. 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Postwesens und der Telekommunikation vom 14. September 1994, BGBl I S. 2325 <2353>), welches im Wesentlichen die Überleitung der Beamten der ehemaligen Teilsondervermögen der Deutschen Bundespost zu deren Nachfolgeunternehmen regelte. § 10 PostPersRG in der damaligen Fassung beinhaltete verschiedene von den Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes abweichende Sonderregelungen für die Besoldung der bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten. Insbesondere ermächtigte § 10 Abs. 1 PostPersRG das Bundesministerium für Post und Telekommunikation zum Erlass einer Rechtsverordnung über die Gewährung von Leistungszulagen.

11

2. Leistungsunabhängige Sonderzahlungen konnten die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Bundesbeamten bis zum Erlass der vorgelegten Regelung des § 10 Abs. 1 PostPersRG in der Fassung vom 9. November 2004 nach den allgemeinen, für alle Bundesbeamten geltenden Regelungen beanspruchen.

12

Zuletzt hatte insoweit der Besoldungsgesetzgeber mit dem Sonderzahlungsgesetz des Bundes vom 29. Dezember 2003 (Bundessonderzahlungsgesetz - BSZG -, BGBl I S. 3076 <3077>) die mit Ablauf des 15. September 2003 außer Kraft getretenen (vgl. Art. 18 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften - BBVAnpG 2003/2004 -, BGBl I 2003 S. 1798) Gesetze über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (BGBl I 1975 S. 1173<1238>) und über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes (BGBl I 1977 S. 2117 <2120>) abgelöst. Gleichzeitig hatte er einheitlich für alle Bundesbeamten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BSZG ab 1. Januar 2004 den Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 5% der für das gesamte Kalenderjahr zustehenden Bezüge begründet (auszuzahlen nach § 2 Abs. 3 BSZG mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember).

13

Für die bei den Postnachfolgeunternehmen (Deutsche Telekom AG, Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG) weiterbeschäftigten Bundesbeamten wich der Bundesbesoldungsgesetzgeber durch das Erste Gesetz zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes vom 9. November 2004 von der Regelung des Bundessonderzahlungsgesetzes ab und schuf mit der Novellierung des § 10 PostPersRG ein Sonderrecht über die Gewährung von Sonderzahlungen.

14

§ 10 PostPersRG lautet in der genannten Fassung auszugsweise:

15

(1) Der Anspruch auf Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz entfällt für die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten.

16

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung des Vorstands im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, ob und inwieweit Sonderzahlungen und Leistungsentgelte an die dort beschäftigten Beamten gewährt werden.

17

(3) - (7) ...

18

Die Änderungen des Ersten Gesetzes zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes vom 9. November 2004 dienten nach der Gesetzesbegründung dazu, die Nachteile der Post-Aktiengesellschaften gegenüber Mitbewerbern, bei denen keine Beamte beschäftigt waren, soweit wie möglich auszugleichen. Die sich verschärfende Wettbewerbslage der Post-Aktiengesellschaften auf den nationalen und internationalen Märkten erfordere eine weitere Stärkung des Leistungsprinzips und eine Flexibilisierung des Dienstrechts (BTDrucks 15/3404, S. 8). Die fortschreitende Privatisierung der Post-Aktiengesellschaften mache es für diese immer problematischer, ihre unternehmerischen Aufgaben mit zwei Arten von Beschäftigten wahrzunehmen, für die ganz unterschiedliche Bezahlungsregelungen gälten (vgl. hierzu und zum Folgenden BTDrucks 15/3404, S. 10 f.). Es sei daher erforderlich, die zunehmende Spannung zwischen Tarifentlohnung und Beamtenbesoldung zu vermindern. Die Post-Aktiengesellschaften seien ebenso wie ihre Konkurrenten bestrebt, die Produktivität ihrer Beschäftigten zunehmend durch finanzielle Anreize zu steigern. Die Neufassung des § 10 Abs. 1 und Abs. 2 PostPersRG ermögliche es, diesen Bestrebungen in einer für die Post-Aktiengesellschaften finanziell tragbaren Weise gerecht zu werden. Durch den Wegfall der jährlichen Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz stünden Mittel zur (Teil-)Finanzierung der bei den Post-Aktiengesellschaften üblichen Sonderzahlungen und Leistungsentgelte zur Verfügung. Der mit dem Wegfall der Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz verbundene Nachteil werde aber wenigstens teilweise dadurch ausgeglichen, dass bei den Post-Aktiengesellschaften durch Rechtsverordnung gemäß § 10 Abs. 2 PostPersRG Leistungsentgeltregelungen eingeführt würden. Beamte, für die diese Regelungen gälten, könnten entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit den Wegfall der Sonderzahlung zumindest ganz oder teilweise ausgleichen oder sogar überkompensieren (BTDrucks 15/3404, S. 11).

19

Auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung des § 10 Abs. 2 PostPersRG wurde das Bundesministerium für Finanzen erstmals 2005 tätig und erließ die Verordnung über Sonderzahlungen an Beamtinnen und Beamte der Deutschen Telekom AG (Telekom-Sonderzahlungsverordnung - TelekomSZV vom 12. Juli 2005 -, BGBl I S. 2148; zwischenzeitlich geändert durch Verordnung vom 17. Oktober 2008, BGBl I S. 2005). Der Verordnungsgeber begründete damit rückwirkend für 2004 für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten - Telekom-Beamte - doch noch einen Anspruch auf Sonderzahlung, der jedoch der Höhe nach - abhängig von der durchschnittlichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit - bei der großen Mehrzahl der Telekom-Beamten hinter dem Betrag zurückblieb, den sie nach den Vorgaben des Bundessonderzahlungsgesetzes hätten beanspruchen können.

20

Die Vorschriften der Telekom-Sonderzahlungsverordnung lauteten auszugsweise:

21

§ 1 Geltungsbereich

22

Sonderzahlungen an die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten werden nach Maßgabe dieser Verordnung gewährt.

23

§ 2 Sonderzahlung für die Monate Januar bis März 2004

24

Beamtinnen und Beamte erhalten für die Monate Januar bis März 2004 eine Sonderzahlung in Höhe eines Viertels des Betrages, den sie im Jahr 2004 erhalten hätten, wenn das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung und das Urlaubsgeldgesetz nicht durch das Bundessonderzahlungsgesetz ersetzt worden wären. Der Bemessungsfaktor nach § 13 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung beträgt 0,8263. Die Auszahlung erfolgt mit den Bezügen für den zweiten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Monat.

25

§ 3 Sonderzahlung für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 der Bundesbesoldungsordnung A

26

Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 der Bundesbesoldungsordnung A erhalten für die Monate April bis Dezember 2004 eine Sonderzahlung in Höhe von 75 Euro, die mit den Bezügen für den zweiten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Monat gezahlt wird. In den Jahren 2005 und 2006 erhalten Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 der Bundesbesoldungsordnung A eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 100 Euro, die jeweils mit den Bezügen für den Monat Dezember gezahlt wird.

27

§ 4 Sonderzahlung für Beamtinnen und Beamte mit Kindern

28

...

29

§ 5 Sonderzahlung bei veränderter Wochenarbeitszeit

30

(1) Beamtinnen und Beamte, deren durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit aufgrund der einschlägigen Vorschrift der Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000 oder im Falle von Abordnungen aufgrund der bei der Behörde geltenden Arbeitszeitvorschrift im Durchschnitt des Zeitraums von November des Vorjahres bis Oktober des laufenden Jahres mehr als 34 Stunden betragen hat, erhalten mit den Bezügen für den Monat Dezember eine Sonderzahlung. Die Höhe der Sonderzahlung entspricht bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 38 oder mehr Stunden dem Anspruch einer Bundesbeamtin oder eines Bundesbeamten auf Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz. Bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von mehr als 34 und weniger als 38 Stunden erfolgt eine anteilige Zahlung.

31

(2) Für beamtete Transfermitarbeiter der Personalserviceagentur "Vivento" gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass befristete Einsätze mit der tatsächlich geleisteten Wochenarbeitszeit in die Durchschnittsberechnung einfließen, wenn diese 34 Wochenstunden übersteigt, Zeiträume einer Nichtbeschäftigung aus anderen als betrieblichen Gründen nicht in die Durchschnittsberechnung einbezogen werden und die übrigen Zeiträume unabhängig von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit mit 34 Wochenstunden in die Durchschnittsberechnung eingehen.

32

(3) Für Beamtinnen und Beamte in Teilzeitbeschäftigung sind die Absätze 1 und 2 sinngemäß im Verhältnis der reduzierten zur vollen Arbeitszeit anzuwenden.

33

(4) Für das Jahr 2004 wird mit den Bezügen für den zweiten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Monat eine anteilige Sonderzahlung nach den Absätzen 1 bis 3 mit der Maßgabe gezahlt, dass nur die Monate April bis Oktober in die Berechnung einfließen.

34

§§ 6 - 8...

35

Bereits vor der Novellierung von § 10 PostPersRG und dem Erlass der Telekom-Sonderzahlungsverordnung hatte die Dritte Verordnung zur Änderung der Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000 (T-AZV 2000, BGBl I 2000 S. 931) vom 25. März 2004 mit Wirkung zum 1. April 2004 (BGBl I 2004 S. 461) die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit der Telekom-Beamten von 38 auf 34 Wochenstunden reduziert (vgl. § 2 Abs. 1 T-AZV 2000).

36

Ausweislich der Stellungnahme des Konzernbetriebsrates der Deutschen Telekom im Rahmen der öffentlichen Anhörung zum Entwurf des Ersten Gesetzes zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes war Hintergrund dieser Regelung ein Beschäftigungsbündnis zwischen der Deutschen Telekom AG und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di. Dieses Bündnis hatte als wesentliches Ziel den Ausschluss betriebsbedingter Beendigungskündigungen für die tarifbeschäftigten Arbeitnehmer bis Ende 2008 verfolgt. Um dieses Ziel zu erreichen, hatten die Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag zu diesem Beschäftigungsbündnis eine Verkürzung der Wochenarbeitszeit von 38 auf 34 Stunden vereinbart, eine Regelung, die für die Arbeitnehmer der tariflichen Entgeltgruppen der Deutschen Telekom AG zum 1. März 2004 in Kraft getreten war (vgl. Deutscher Bundestag, Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit, Aussch.-Drucks 15(9)1276, S. 10, 69). Zum Zweck der Harmonisierung der Beschäftigungsverhältnisse (unter den Aspekten der Gleichbehandlung und Solidarität, vgl. Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit, Aussch.-Drucks 15(9)1276, S. 68) sollte diese Arbeitszeitverkürzung für die Tarifbeschäftigten ab 1. April 2004 auch auf die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten Anwendung finden.

II.

37

1. In den Ausgangsverfahren klagten drei von der Bundesrepublik Deutschland der Personalserviceagentur "Vivento" der Deutschen Telekom AG zugewiesene Beamte auf Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen der Sonderzahlung nach § 2 BSZG und der geringeren Zahlung nach der Telekom-Sonderzahlungsverordnung für das Jahr 2004. Das Verwaltungsgericht wies die Klagen jeweils mit Urteil vom 5. Oktober 2006 ab. Die zugelassenen Berufungen wies das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes jeweils mit Urteil vom 5. September 2007 zurück.

38

2. Nach Verbindung aller drei vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revisionsverfahren (BVerwG 2 C 121.07, 2 C 122.07 und 2 C 123.07) zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung führte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren mit Beschluss vom 11. Dezember 2008 unter dem Aktenzeichen 2 C 121.07 fort, setzte es aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 1 PostPersRG und des § 10 Abs. 2 PostPersRG zur Entscheidung vor. Mit Beschluss vom 31. März 2011 änderte das Bundesverwaltungsgericht seinen Beschluss vom 11. Dezember 2008 und beschränkte seine Vorlage auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 10 Abs. 1 PostPersRG.

III.

39

Das Bundesverwaltungsgericht geht in seinem Vorlagebeschluss davon aus, der Erfolg der Revisionsanträge hänge entscheidungserheblich davon ab, ob § 10 Abs. 1 PostPersRG mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar und nichtig sei. Sei § 10 Abs. 1 PostPersRG verfassungswidrig, sei zugunsten der Kläger für das Jahr 2004 das Bundessonderzahlungsgesetz anwendbar und die Kläger hätten Anspruch auf Sonderzahlung in Höhe von 5% der ihnen für das Jahr 2004 zustehenden Bezüge. Den Revisionen wäre stattzugeben mit der Folge, dass den Klägern Nachzahlungen in Höhe von 1.232,68 Euro (Kläger zu 1), 434,26 Euro (Kläger zu 2) und 245,58 Euro (Kläger zu 3) gewährt werden müssten. Sei § 10 Abs. 1 PostPersRG verfassungsgemäß, stünden den Klägern für das Jahr 2004 anstelle von Zahlungen nach dem Bundessonderzahlungsgesetz nur die bereits erfolgten Sonderzahlungen nach §§ 2 ff. TelekomSZV vom 12. Juli 2005 zu; die Revisionen wären zurückzuweisen.

40

§ 10 Abs. 1 PostPersRG verstößt nach Ansicht des Vorlagegerichts gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG. Die Vorschrift stelle die Beamten der Deutschen Telekom AG mit Blick auf die Sonderzahlung schlechter als die Bundesbeamten im sonstigen Bundesdienst, für die das Bundessonderzahlungsgesetz gelte. Diese Ungleichbehandlung erreiche im ungünstigsten Fall (keinerlei Zahlung nach der Telekom-Sonderzahlungsverordnung) eine Höhe von 5% der jährlichen Bezüge. Das sei unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Anspruch der Beamten der Deutschen Telekom AG auf Wahrung ihrer Rechtsstellung nach Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG. Der Gesetzgeber habe bei der Alimentation der Telekom-Beamten im Rahmen des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes die Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG und vor allem des Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG zu beachten.

41

Der Grundsatz gleicher Alimentation - wonach alle Beamten, die dasselbe Statusamt bekleideten und derselben Besoldungsgruppe angehörten, in gleicher Höhe zu besolden seien - gelte auch für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Bundesbeamten im Verhältnis zu den übrigen Beamten des Bundes. Dies ergebe sich aus Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG. Im Gegensatz zur verfassungsgerichtlich gebilligten unterschiedlichen Besoldung der Bundesbeamten nach regionalen Gesichtspunkten (BVerfGE 107, 218 <245 ff.> - Beamtenbesoldung Ost I) betreffe die Beschäftigung der Bundesbeamten bei der Deutschen Telekom AG einen funktionalen Anknüpfungspunkt, der eine besoldungsrechtliche Differenzierung zwischen ihnen und anderen Bundesbeamten nicht rechtfertige.

42

Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG sei so zu verstehen, dass nicht nur der - ohnehin unentziehbare - Status der Bundesbeamten zu wahren sei, sondern auch die mit diesem Status verbundene, sich aus ihm ableitende umfassende Rechtsstellung der Bundesbeamten, also die Gesamtheit der ihnen kraft ihres Status zukommenden Rechte und der sie treffenden Pflichten, wozu auch der Anspruch auf gleiche Alimentation der Bundesbeamten zähle. Der Ausschluss der Telekom-Beamten von der Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz benachteilige die Telekom-Beamten gegenüber anderen Bundesbeamten, ohne dass hierfür ein tragfähiger Grund ersichtlich sei.

43

Die amtliche Begründung der Bundesregierung zur Änderung des § 10 PostPersRG sei - gemessen an den Anforderungen des Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG - insoweit nicht tragfähig. Das Ziel der Änderung des § 10 PostPersRG, die Unterschiede zwischen der Besoldung der Telekom-Beamten und der tariflichen Vergütung der Angestellten einzuebnen, könne die unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen von Bundesbeamten nicht rechtfertigen. Spannungen, die sich im Unternehmen der Deutschen Telekom AG zwischen Beamten und Tarifbeschäftigten wegen der Existenz zweier unterschiedlicher Beschäftigtengruppen ergäben, seien grundsätzlich nicht geeignet, die gegenüber den übrigen Bundesbeamten verschiedene Behandlung der Telekom-Beamten zu rechtfertigen.

44

Die Gesetzesbegründung erschöpfe sich in formelhaften Behauptungen, die mangels greifbarer tatsächlicher Anhaltspunkte nicht einmal plausibel seien. Es sei nicht ersichtlich, dass die Wettbewerbssituation der Deutschen Telekom AG darunter litte, wenn die bei ihr beschäftigten Beamten neben ihrer Grundbesoldung noch eine jährliche, nicht erfolgsabhängige Sonderzuwendung erhielten.

45

Kein vor Art. 3 Abs. 1 GG tragfähiges und ein auf rein wirtschaftlichen Erwägungen beruhendes Argument sei, dass die Deutsche Telekom AG die einbehaltene Sonderzulage der Beamten als finanzielle Reserve ansammle, um sie im Anschluss daran gegebenenfalls nach Leistungsgesichtspunkten neu zu verteilen.

46

Die Ungleichbehandlung könne auch nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, dass die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Bundesbeamten aufgrund des Beschäftigungsbündnisses mit 34 Wochenstunden eine kürzere Arbeitszeit hätten als die übrigen Bundesbeamten, deren Wochenarbeitszeit 40 beziehungsweise 41 Stunden betrage. Der Dienstherr sei zwar kraft seines Organisationsrechts berechtigt, die Dienstzeit des Beamten einseitig - in der Regel durch Verordnung - festzulegen. Wäre es jedoch zulässig, die dem Beamten geschuldete Alimentation unter Hinweis auf eine geringere Arbeitszeit zu kürzen, so würde dies im Ergebnis der Einführung einer verfassungsrechtlich unzulässigen (BVerfGE 119, 247 <265>) antragslosen Teilzeitbeschäftigung ("Zwangsteilzeit") gleichstehen.

47

Es komme nicht darauf an, bis zu welchem Grad der Wegfall der Ansprüche nach dem Bundessonderzahlungsgesetz durch die Ansprüche nach der Telekom-Sonderzahlungsverordnung kompensiert werde. Eine Kompensation des Wegfalls der Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz durch das Bestehen von Ansprüchen nach der Telekom-Sonderzahlungsverordnung beseitige die sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung nur dann, wenn sie zu einer identischen oder sich nur im Bagatellbereich unterscheidenden Besoldungshöhe der zu vergleichenden Beamtengruppen führe, was hier nicht der Fall sei.

IV.

48

Zu den Vorlagen haben das Bundesministerium der Finanzen für die Bundesregierung, die Deutsche Telekom AG und der Christliche Gewerkschaftsbund Deutschlands Stellung genommen.

49

1. Die Bundesregierung hält die Vorlagen für nicht begründet. Die Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz sei in ihrem Bestand nicht durch den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation aus Art. 33 Abs. 5 GG geschützt, sondern stehe grundsätzlich zur freien Disposition des Normgebers. Aus Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG könne keine über Art. 33 Abs. 5 GG hinausgehende Veränderungssperre hinsichtlich des rechtlichen Umfelds der bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Bundesbeamten abgeleitet werden.

50

Die Gruppe der Beamten der Deutsche Telekom AG weise im Hinblick auf die Privatisierung der Post- und Telekommunikationsdienstleistungen wesentliche Unterschiede zu den übrigen Bundesbeamten auf, die den Ausschluss der Sonderzahlung auch mit Blick auf den Grundsatz gleicher Alimentation rechtfertigten. Der Maßstab der Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftskraft des Unternehmens trete aufgrund der in Art. 143b Abs. 3 GG verfassungsrechtlich vorgesehenen Weiterbeschäftigung der Beamten der Postnachfolgeunternehmen an die Stelle des Ziels der Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstbetriebes. Ziel des § 10 PostPersRG sei nicht die Abschaffung des Sonderstatus der bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Bundesbeamten, sondern lediglich die Abmilderung von dessen Folgen für weltweit im Wettbewerb agierende Unternehmen unter Berücksichtigung der grundgesetzlichen Wertentscheidung des Art. 87f GG sowie der verfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 5 GG für die Fortentwicklung von dienstrechtlichen Regelungen vorgegebenen Grenzen.

51

Der Personalüberhang bei der Deutschen Telekom AG habe nur dadurch abgefedert werden können, dass die Arbeitszeit der dort tätigen Beamten auf 34 Wochenstunden gegenüber 41 Wochenstunden in der übrigen Bundesverwaltung abgesenkt worden sei. Würde sich dies nicht zumindest in einem symbolischen Besoldungsabschlag niederschlagen, würde ein Wechsel in die übrige (Bundes-)Verwaltung für die Betroffenen gänzlich unattraktiv. Darüber hinaus wäre die Besoldung aber auch nicht mehr alimentationsgerecht. Sie spiegelte nämlich die verminderte Belastung der Bediensteten nicht mehr angemessen wider und würde auch einem Quervergleich mit der privaten Wirtschaft nicht mehr standhalten. Es handle sich auch nicht um den Fall einer unzulässigen Anordnung einer "Zwangsteilzeit".

52

Der Wegfall der Sonderzahlung sei darüber hinaus auch verhältnismäßig im engeren Sinn. Während sich die übrigen Bundesbeamten grundsätzlich bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen absichern und einen Beitrag bezahlen müssten, der sich nach dem Geschlecht, dem persönlichen Risiko und der Anzahl der mitzuversichernden Familienangehörigen richte, hätten sich die bei der früheren Bundespost beschäftigten Beamten deutlich günstiger bei der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) versichern können. Diese Ersparnis überkompensiere den Wegfall der Jahressonderzahlung bei weitem. Ergänzend sei zu berücksichtigen, dass die Beamten der Postnachfolgeunternehmen bei Übersteigen der (abgesenkten) wöchentlichen Arbeitszeit Anspruch auf Gewährung einer Sonderzahlung nach der Telekom-Sonderzahlungsverordnung hätten.

53

2. Auch nach Ansicht der Deutsche Telekom AG ist die Vorlage unbegründet. Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG begründe keine Bestandsgarantie für Sonderzahlungsansprüche, die den Postbeamten im Zeitpunkt der Überleitung aus ihrem bisherigen Beamtenverhältnis zugestanden hätten. Die grundsätzliche Abschaffung von Sonderzahlungen für Telekom-Beamte gemäß § 10 Abs. 1 PostPersRG sei auch mit Blick auf den Verfassungsgrundsatz der gleichen Alimentation (aller Bundesbeamten) sachlich gerechtfertigt. Neben von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits gebilligten Ausnahmen nach regionalen Gesichtspunkten seien auch Differenzierungen der Besoldung zulässig, die an funktionale Gesichtspunkte anknüpften. Dies gelte umso mehr, als eine funktionale Differenzierung die spezielle Abstützung durch die verfassungsrechtlichen Vorschriften des Art. 87f Abs. 2 Satz 1 sowie der Art. 12, Art. 14 und Art. 2 Abs. 1 GG erfahre, die einen wesentlichen Unterschied zwischen der privatrechtlichen Tätigkeit der Beamten der Postnachfolgeunternehmen und der grundsätzlich öffentlich-rechtlichen Tätigkeit sonstiger Bundesbeamter begründeten.

54

Sachgerechte und verfassungsrechtlich in den Art. 87f Abs. 2 Satz 1, Art. 12, Art. 14 und Art. 2 Abs. 1 GG verankerte Rechtfertigungsgründe für die Ungleichbehandlung von Telekom-Beamten und sonstigen Bundesbeamten seien andernfalls zu befürchtende betriebsinterne Spannungen, die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Deutschen Telekom AG angesichts grundlegender Änderungen der Tätigkeit der Beamten der Postnachfolgeunternehmen in den zehn Jahren seit Privatisierung der Deutschen Bundespost, allgemeine wirtschaftliche Erwägungen sowie die verkürzte Arbeitszeit der Telekom-Beamten.

55

3. Der Christliche Gewerkschaftsbund Deutschlands (CGB) teilt im Ergebnis die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts und hält § 10 Abs. 1 PostPersRG für verfassungswidrig. Art. 143b Abs. 3 GG betone ausdrücklich, dass die künftig bei den privaten Unternehmen eingesetzten Bundesbeamten der Deutschen Bundespost keine Änderung in ihrer Rechtsstellung als Beamte des Bundes erführen. Dies erfasse für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Bundesbeamten auch die gleiche Alimentation, wie sie für alle (anderen) Bundesbeamten gelte.

B.

56

Die zulässige Richtervorlage ist unbegründet. § 10 Abs. 1 PostPersRG in der Fassung des Art. 1 Nr. 5 Buchstabe a des Ersten Gesetzes zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes vom 9. November 2004 ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Der mit § 10 Abs. 1 PostPersRG bewirkte Wegfall der Sonderzahlung verstößt nicht gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Grundsatz der gleichen Besoldung.

I.

57

1. a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 116, 164 <180>; stRspr). Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfGE 110, 412 <431>; 116, 164 <180>; 126, 400 <416>). Welche Anforderungen an die Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Ungleichbehandlungen zu stellen sind, hängt wesentlich davon ab, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (stRspr; vgl. BVerfGE 112, 164 <174>). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (stRspr; vgl. BVerfGE 110, 274 <291>; 112, 164 <174>; 116, 164 <180>; 117, 1 <30>; 124, 199 <219>; 126, 400 <416 ff.>).

58

Wird durch eine Norm eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten, verletzt sie den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 55, 72 <88>; 84, 197 <199>; 93, 386 <397>; 100, 195 <205>; 107, 205 <213>; 109, 96 <123>; stRspr). Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, dass hinsichtlich der Ungleichbehandlung an ein sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungsmerkmal angeknüpft wird. Zur Begründung einer Ungleichbehandlung von Personengruppen reicht es nicht aus, dass der Normgeber ein seiner Art nach geeignetes Unterscheidungsmerkmal berücksichtigt hat. Vielmehr muss auch für das Maß der Differenzierung ein innerer Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung bestehen, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht anführen lässt (BVerfGE 124, 199 <220>; stRspr).

59

b) Im Bereich der Beamtenbesoldung folgt aus den in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (vgl. dazu etwa BVerfGE 119, 247 <260 ff., 272 f.>), dass Beamte eines Dienstherrn mit gleichen oder vergleichbaren Dienstposten derselben Laufbahn in der Regel gleich zu besolden sind (vgl. schon BVerfGE 12, 326 <334>). Dieser Grundsatz der ämterbezogenen gleichen Besoldung erstreckt sich grundsätzlich auch auf Sonderzahlungen, da diese als Teil der Gesamtbesoldung anzusehen sind. Dem steht nicht entgegen, dass aus Art. 33 Abs. 5 GG kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums abzuleiten ist, der Beamten einen eigenständigen Anspruch auf Gewährung einer Sonderzahlung garantiert, weder dem Grunde noch der Höhe nach. Die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung hat erst nach 1949 Eingang in das Beamtenrecht des Bundes und der Länder gefunden (vgl. BVerfGK 12, 234 <239>) und steht grundsätzlich zur freien Disposition des Besoldungsgesetzgebers, der sie - einheitlich für alle ihm zugehörigen Beamten - im Rahmen der allgemeinen grundgesetzlichen Bindungen jederzeit für die Zukunft mindern oder streichen kann, soweit sich die Bezüge in ihrer Gesamthöhe noch als amtsangemessen darstellen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 29. November 1967 - 2 BvR 668/67 -, JZ 1968, S. 61; BVerfGE 44, 249 <263>; 49, 260 <272>; 117, 330 <350>).

60

c) Der Grundsatz der gleichen Besoldung gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Ungleichbehandlungen sind dann zulässig, wenn sie sachlich am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG zu rechtfertigen sind (stRspr; zuletzt BVerfGE 107, 218 <243 ff.> m.w.N.: Beamtenbesoldung Ost I; BVerfGE 107, 257 <269 ff.>: Beamtenbesoldung Ost II; BVerfGE 114, 258 <281>: private Altersvorsorge für Beamte; BVerfGE 117, 330 <352 f.>: Ballungsraumzulage; vgl. auch BVerfGE 12, 326 <333>: unterschiedliche Besoldung von Richtern der ordentlichen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit; BVerfGE 26, 100 <110 ff.>: besoldungsrechtliche Differenzierung zwischen Richtern am Landessozialgericht und Richtern am Oberverwaltungsgericht; BVerfGE 26, 163 <169 ff.>: verfassungsrechtlich gebotene besoldungsrechtliche Gleichstellung von Landesarbeitsgerichtsdirektoren mit Senatspräsidenten am Oberlandesgericht und am Landessozialgericht; aus der Kammerrechtsprechung: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juni 2001 - 2 BvR 571/00 -, NJW 2002, S. 743: Aufschub der linearen Erhöhung der Bezüge in bestimmten Besoldungsgruppen; BVerfGK 2, 64 <67, 69 f.>: Nichtgewährung der Einmalzahlung für bestimmte Ruhestandsbeamte). Das Bemühen, Ausgaben zu sparen, reicht zwar im Besoldungsrecht regelmäßig nicht aus, um eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Personengruppen zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 19, 76 <84 f.>; 76, 256 <311>; 93, 386 <402>; 114, 258 <291>); ergänzende fiskalische Erwägungen sind jedoch durchaus zulässig (vgl. BVerfGE 76, 256 <311>; 114, 258 <291 f.>).

61

d) Beim Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber einen weiten Spielraum politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf (vgl. BVerfGE 8, 1 <22>; 13, 356 <362>; 26, 141 <158 ff.>; 71, 39 <52 f.>; 103, 310 <319 f.>; 107, 257 <271>; 110, 353 <364>). Das Bundesverfassungsgericht kann, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen; es überprüft aber nicht, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerfGE 65, 141 <148 f.>, 107, 257 <271>).

62

2. Der Anspruch auf gleiche Besoldung steht gemäß Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG auch den ehemals bei der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten der Deutschen Telekom AG im Verhältnis zu den übrigen Bundesbeamten zu. Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG bestimmt zu ihren Gunsten, dass sie "unter Wahrung ihrer Rechtsstellung" bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt werden. Wie das Vorlagegericht zutreffend festgestellt hat, garantiert Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG den ehemals bei der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten nicht nur den bloßen Status als Bundesbeamte, sondern auch die mit diesem Status verbundene, sich aus ihm ableitende umfassende Rechtsstellung der Bundesbeamten. Hierzu gehört auch der Anspruch auf gleiche Alimentation der Bundesbeamten. Der bloße Umstand, dass die Telekom-Beamten nunmehr vielfach nicht mehr mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben befasst sind und sich ihre Tätigkeit insoweit von der Tätigkeit der meisten anderen Bundesbeamten unterscheidet, schließt diesen Anspruch nicht aus.

63

a) Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG stellt im Zuge der gemäß Art. 87f Abs. 2 GG erfolgten Aufgabenprivatisierung von Post- und Telekommunikationsdienstleistungen klar, dass die betroffenen Beamten durch die Weiterbeschäftigung bei einem (privaten) Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost keine Einbuße in den Rechtspositionen erleiden sollen, die ihr Amt im statusrechtlichen Sinne betreffen (vgl. auch die Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf BTDrucks 12/7269, S. 5 f.). Das Amt im statusrechtlichen Sinn ist durch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahn oder Laufbahngruppe, durch die Besoldungsgruppe sowie durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet (vgl. BVerfGE 70, 251 <266 f.>; aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung BVerwGE 69, 303 <306>; 89, 199 <200>; 126, 182 <183 f.>; stRspr). Die von der Umwandlung betroffenen Bundesbeamten behalten, obgleich sie in privaten Unternehmen tätig werden, die ihnen kraft des nicht beendeten Dienstverhältnisses zum Bund zustehenden (Status-)Rechte (vgl. Gersdorf, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 6. Aufl. 2010, Art. 143b Rn. 19; Ossenbühl/Ritgen, Beamte in privaten Unternehmen, Zum Rechtsstatus der von der Deutschen Telekom AG übernommenen Bundesbeamten, 1999, S. 80 f.; Sterzel, Der Schutz des Privatisierungsbeamten gemäß Art. 143b Abs. 3 GG, 2003, S. 46 f.). Ein Ausfluss dieser Statusrechte ist der Anspruch auf besoldungsrechtliche Gleichbehandlung.

64

Andererseits schließt Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG nicht aus, dass aus den Besonderheiten der Tätigkeit der Beamten bei einem privaten Unternehmen Gründe hergeleitet werden, die eine Ungleichbehandlung mit anderen Bundesbeamten rechtfertigen.

65

b) Ein über den Statusschutz hinausgehender Schutz ist Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG nicht zu entnehmen. Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG vermittelt keinen Schutz vor Änderung oder Aufhebung der nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten, nur aufgrund einfachgesetzlicher Regelung beim Übergang bestehenden Rechte der Beamten (vgl. etwa Pechstein, Öffnungsklauseln im Beamtenrecht, 1999, S. 31 ff.; Ossenbühl/Ritgen, a.a.O., 1999, S. 44 ff.; a.A.: Stern/Bauer, in: Stern, Postrecht der Bundesrepublik Deutschland, Stand: März 2000, Art. 143b GG Rn. 80).

66

Bereits vor der Aufnahme des Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG in das Grundgesetz hatten die Beamten bei der Deutschen Bundespost - jenseits ihrer Statusrechte - keinen Anspruch darauf, dass ihnen ohne Ansehung von sachlichen Unterschieden stets die gleiche Behandlung zuteil wurde wie anderen Bundesbeamten. Vielmehr stand ihnen lediglich der in Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5 GG wurzelnde Anspruch auf Gleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Bundesbeamten zu, der wegen sachlicher Gründe von hinreichendem Gewicht beschränkt werden konnte.

67

Dies führte beispielsweise dazu, dass schon seit der Postreform I im Jahr 1989 hinsichtlich Laufbahn und Besoldung Unterschiede zwischen Beamten der Deutschen Bundespost und anderen Bundesbeamten bestanden. So hatte etwa § 50 Abs. 2 des Gesetzes über die Unternehmensverfassung der Deutschen Bundespost - PostVerfG - vom 8. Juni 1989 (BGBl I S. 1026) besondere Leistungszulagen für Beamte der Deutschen Bundespost vorgesehen, die dazu dienen sollten, die Wettbewerbsfähigkeit der Deutschen Bundespost wegen der veränderten Marktsituation zu stärken (vgl. dazu auch die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des Post- und Fernmeldewesens und der Deutschen Bundespost - Poststrukturgesetz, BTDrucks 11/2854, S. 53 f. - ; dazu auch Wagner, DVBl 1989, S. 277 ff. <278>). Die bei der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten konnten somit schon bisher - bei Vorliegen sachlicher Gründe von hinreichendem Gewicht - von einer Ungleichbehandlung im Sinne einer Besserstellung profitieren, sie mussten gegebenenfalls aber auch eine Schlechterstellung hinnehmen. Dies galt auch für "neu entstandene" Differenzierungskriterien, etwa das Erfordernis der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Deutschen Bundespost.

68

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG einen über Art. 33 Abs. 5 GG hinausgehenden Schutz von einfachgesetzlich begründeten Rechtspositionen zu entnehmen; dies würde zu einer weder durch die Privatisierung noch anderweitig zu rechtfertigenden Privilegierung der Beamten der Postnachfolgeunternehmen gegenüber den sonstigen Bundesbeamten führen (so auch Pechstein, a.a.O., 1999, S. 33; Ossenbühl/Ritgen, a.a.O., 1999, S. 44 ff.). Eine solche Privilegierung der Beamten der Postnachfolgeunternehmen gegenüber den sonstigen Bundesbeamten für die Zukunft ist dem Wortlaut der Verfassung, in dem lediglich von "Wahrung", also Bewahrung und Konservierung einer Rechtsstellung die Rede ist, und der Begründung des Gesetzentwurfs zu Art. 143b GG, die davon spricht, dass die Rechtsstellung der Beamten der Postnachfolgeunternehmen "unverändert" bleiben soll (BTDrucks 12/6717, S. 4), nicht zu entnehmen.

II.

69

Die vorgelegte Regelung des § 10 Abs. 1 PostPersRG ist mit dem in Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Grundsatz der gleichen Besoldung vereinbar. Die mit der Abschaffung der Sonderzahlung in § 10 Abs. 1 PostPersRG bewirkte Ungleichbehandlung der Beamten der Postnachfolgeunternehmen im Vergleich zu den übrigen Bundesbeamten kann sich auf einen sachgerechten und hinreichend gewichtigen Differenzierungsgrund im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG stützen.

70

1. § 10 Abs. 1 PostPersRG verfolgte mit dem Wegfall der Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz in erster Linie das Ziel einer Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Postnachfolgeunternehmen.

71

Dieses Ziel ist als solches grundsätzlich hinreichend gewichtig, um eine Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Seit der Liberalisierung des Postmarktes werden die zuvor in staatlicher Eigenregie bereitgestellten Telekommunikationsdienstleistungen durch die Deutsche Telekom AG und andere private Anbieter im Wege einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit angeboten (vgl. Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG). Dem Bund kommt demgegenüber nur noch eine Gewährleistungsverantwortung zu; er hat gemäß Art. 87f Abs. 1 GG dafür Sorge zu tragen, dass die privatwirtschaftlich tätigen Telekommunikationsunternehmen flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen anbieten. Funktioniert der Wettbewerb im Telekommunikationsbereich nicht oder beschränkt er sich auf lukrative Bereiche, soll der Infrastruktursicherungsauftrag des Bundes verhindern, dass es bei und nach der Privatisierung und Liberalisierung des Post- und Telekommunikationswesens zu einer Unterversorgung der Bevölkerung mit den entsprechenden Dienstleistungen kommt (vgl. BVerfGE 108, 370 <392 ff.> für den Bereich des Postwesens). Maßnahmen des Bundes, die die Beseitigung bestehender Beeinträchtigungen eines funktionierenden Wettbewerbs zum Ziel haben, erscheinen danach als Ausformung des Infrastruktursicherungsauftrags des Bundes notwendig und zulässig.

72

Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG schließt nicht von vornherein aus, solche Beeinträchtigungen auch in spezifischen Lasten zu erblicken, die die Deutsche Telekom AG deswegen zu tragen hat, weil sie wegen Art. 143b Abs. 3 GG anders als ihre privaten Wettbewerber nach wie vor eine nicht unerhebliche Zahl ehemals bei der Deutschen Bundespost beschäftigter Bundesbeamter in Diensten hat.

73

2. Die Einschätzung des Gesetzgebers, zur Herstellung vergleichbarer und fairer Wettbewerbsbedingungen sei eine Abmilderung dieser Sonderbelastungen geeignet und erforderlich, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

74

Die Abschaffung der Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz war Bestandteil einer übergreifenden Regelungsstrategie; das Ziel der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Postnachfolgeunternehmen sollte nach dem Willen des Gesetzgebers auch über eine Flexibilisierung des Dienstrechts der bei diesen Unternehmen weiterbeschäftigten Beamten erreicht werden (siehe BTDrucks 15/3404, S. 8). Die Einschätzung des Bundesgesetzgebers, zur Herstellung eines funktionierenden Wettbewerbs im Telekommunikationsbereich bedürfe es einer gewissen Flexibilisierung des Personaleinsatzes der bei den Postnachfolgeunternehmen weiterbeschäftigten Beamten, erscheint zumindest plausibel und ist angesichts des weiten Einschätzungsspielraums des Gesetzgebers im Bereich des Besoldungsrechts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere für die Annahme des Gesetzgebers, die Kürzung der Sonderzahlung in Verbindung mit der Stärkung leistungsabhängiger Vergütungselemente könne - neben anderen Maßnahmen wie etwa einer Erweiterung der Zuweisungsmöglichkeiten der Beamten (vgl. hierzu § 4 PostPersRG) - einen Beitrag zur Abmilderung der personalwirtschaftlichen Nachteile der Postnachfolgeunternehmen gegenüber Mitbewerbern liefern, bei denen keine Mitarbeiter im Beamtenverhältnis beschäftigt sind.

75

3. Die durch die Kürzung gemäß § 10 Abs. 1 PostPersRG bewirkte Ungleichbehandlung der Telekom-Beamten gegenüber anderen Bundesbeamten war auch nicht unverhältnismäßig. Der vom Besoldungsgesetzgeber vorgenommene Ausgleich zwischen seinen Infrastrukturpflichten gemäß Art. 87f Abs. 1 GG sowie Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG und seiner dienstrechtlichen Gewährleistungsverantwortung für die früheren Beamten der Deutschen Bundespost aus Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG erscheint nicht unangemessen.

76

a) Der Besoldungsgesetzgeber hat die verfassungsrechtliche Spannungslage zwischen Art. 87f GG und dem Grundsatz der Gleichheit der Besoldung nicht einseitig zu Lasten der Beamten und zugunsten der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der privatisierten Unternehmen aufgelöst. Er ermöglichte durch § 10 Abs. 2 PostPersRG die Einführung von Leistungsentgeltregelungen, durch die der Wegfall der Sonderzahlung zumindest teilweise ausgeglichen werden konnte (vgl. BTDrucks 15/3404, S. 11). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Wochenarbeitszeit der vom Wegfall der Sonderzahlung betroffenen Beamten gekürzt wurde. Zwar stellt die Beamtenbesoldung auch weiterhin keine Entlohnung für bestimmte Dienste oder konkrete Arbeitszeiten dar (vgl. BVerfGE 21, 329 <344 f.>; 114, 258 <288>; 119, 247 <269>; stRspr). Dennoch spricht nichts dagegen, die Verkürzung der Regelarbeitszeit gegenüber den übrigen Bundesbeamten (34 Wochenstunden gegenüber zunächst 38,5, dann 40 und später 41 Wochenstunden) im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung als einen entlastenden und die betroffenen Telekom-Beamten begünstigenden Faktor anzusehen. Für diejenigen Beamten, die eine höhere regelmäßige Wochenarbeitszeit als 34 Stunden hatten, wurde der Wegfall der Sonderzahlung im Verordnungswege kompensiert (vgl. § 5 TelekomSZV). Damit waren nur solche Beamten von einer Kürzung betroffen, die auch von der Kürzung der Arbeitszeit profitierten.

77

b) Entgegen den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Vorlage verstößt § 10 Abs. 1 PostPersRG nicht gegen das Verbot der unfreiwilligen Teilzeitbeschäftigung von Beamten. Zwar weist das Bundesverwaltungsgericht zu Recht darauf hin, dass die Anordnung einer unfreiwilligen Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich nicht mit dem Alimentationsprinzip vereinbar ist, wenn der betroffene Beamte durch die entsprechend der Arbeitszeit reduzierte Besoldung nicht das Einkommensniveau erreicht, das der Besoldungsgesetzgeber selbst als dem jeweiligen Amt angemessen eingestuft hat (vgl. BVerfGE 119, 247 <269 f.> m.w.N.). Die vorliegende Fallkonstellation ist allerdings trotz des engen Zusammenhangs zwischen den sich von den übrigen Bundesbeamten unterscheidenden Arbeitszeit- und Besoldungsregelungen der bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten (vgl. BTDrucks 15/3732, S. 5) nicht als unfreiwillige Teilzeitbeschäftigung dieser Beamten zu werten.

78

Um eine Teilzeitbeschäftigung handelt es sich, wenn die Arbeitszeit eines Beschäftigten gegenüber der Regelarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte verkürzt ist (vgl. § 91 Abs. 1 BBG), wobei auf der Besoldungsseite im gleichen Verhältnis auch eine Kürzung der Dienstbezüge stattfindet (vgl. § 6 Abs. 1 BBesG i.V.m. § 1 Abs. 2 BBesG). In der Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit von 38 auf 34 Wochenstunden für Telekom-Beamte liegt schon keine Anordnung einer Teilzeit, da die auf 34 Wochenstunden herabgesetzte Arbeitszeit definitionsgemäß nicht Bruchteil der Regelarbeitszeit ist, sondern die neue Regelarbeitszeit. Sie stellt damit den Ausgangspunkt jeder neuen Berechnung von Teilzeit dar. Vor allem aber zog die Kürzung der Wochenarbeitszeit keine entsprechende Kürzung der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 BBesG) nach sich, denn dazu zählen Sonderzahlungen als sonstige Bezüge gemäß § 1 Abs. 3 BBesG nicht. Eine Teilzeitbeschäftigung müsste sich besoldungsrechtlich insbesondere in einer entsprechenden Kürzung des Grundgehalts (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BBesG) niederschlagen. Das Grundgehalt blieb vorliegend jedoch trotz Verkürzung der Arbeitszeit unangetastet. Der Wegfall der Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz bedeutet zudem auch nur eine ungefähre Kürzung der Gesamtbesoldung im Verhältnis zur Verringerung der Arbeitszeit; eine Kürzung der Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1 BBesG) liegt nicht vor.

79

Der Wegfall der Sonderzahlung betrifft schließlich einen Besoldungsbestandteil, der im Rahmen einer insgesamt amtsangemessenen Alimentation grundsätzlich zur freien Disposition des Besoldungsgesetzgebers steht. Auch bei Beamten desselben Dienstherrn besteht nicht selten eine über die Jahre entstandene (unübersichtliche) Vielzahl mittelbar und unmittelbar besoldungsrelevanter Detailregelungen, die unter dem Gesichtspunkt der Besoldungsgleichheit nicht schon deshalb zu beanstanden sind, weil sie sich von den für andere Beamtengruppen geltenden unterscheiden. Im Hinblick auf die Beamten der Deutschen Bundespost ist an die bereits mit der Postreform I eingeführten Leistungszulagen (§ 50 Abs. 2 PostVerfG), die Regelungen der Postleistungszulagenverordnung aus dem Jahr 1996 (PostLZulV) oder die von der Bundesregierung vorgetragenen Privilegierungen der Postbeamten bei der Postbeamtenkrankenkasse zu erinnern. Dies zeigt weiter auch der Vergleich mit den Beamten der Deutschen Post AG und der Deutschen Postbank AG, die weitere Zulagen und Sonderzahlungen erhalten. Auch dabei handelt es sich um besoldungsrelevante Leistungen, die den übrigen Bundesbeamten nicht zustanden beziehungsweise zustehen. Auch angesichts dieser Sonderregelungen kann die Kürzung der Sonderzahlungen nicht als unverhältnismäßig erachtet werden.

(1) Die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger regeln sich nach bisherigem Recht, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist; dies gilt für die erweiterte Dauer der Förderung am Ende der Wehrdienstzeit allerdings nur, soweit dies mit ihrem Dienstzeitende kalendarisch vereinbar ist. Entsprechendes gilt für weggefallene Minderungstatbestände und verringerte Minderungsumfänge. Soweit neue Minderungstatbestände oder größere Minderungsumfänge in § 5 eingeführt worden sind, werden diese erst bei Förderungsmaßnahmen wirksam, die nach dem Inkrafttreten des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes begonnen wurden. Die Verminderung der Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 3 Satz 4 wird erst dann vorgenommen, wenn die Tätigkeit, aus der das Erwerbseinkommen erzielt wird, oder die Maßnahme der beruflichen Bildung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen werden.

(2) § 87 Absatz 2 und 3 Satz 2 in der bis zum Inkrafttreten des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes geltenden Fassung ist auf Inhaber von Eingliederungsscheinen, die bis zum 31. Dezember 2005 ihren Dienst auf der vorbehaltenen Stelle angetreten oder ohne Inanspruchnahme einer vorbehaltenen Stelle bei einem Dienstantritt vor dem 1. Januar 2006 ihren Eingliederungsschein zum Zweck des Erhalts von Ausgleichsbezügen zur Personalakte bei dem neuen Dienstherrn gegeben haben, weiter anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.