Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Juni 2015 - M 6a K 15.1122
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 6a K 15.1122
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 26. Juni 2015
6a. Kammer
Sachgebiets-Nr. 551
Hauptpunkte:
Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener strafrechtlicher Entziehung wegen einer einmaligen Trunkenheitsfahrt (BAK a. ‰);
Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
Rechtsquellen:
Leitsätze:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger -
bevollmächtigt: ...
gegen
Freistaat Bayern vertreten durch: Landratsamt München Kraftfahrzeugzulassungs- und Führerscheinstelle Bretonischer Ring 1, 85630 Grasbrunn-Neukeferloh
- Beklagter -
wegen Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, Kammer 6a,
durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ... den Richter am Verwaltungsgericht ... den Richter am Verwaltungsgericht ... den ehrenamtlichen Richter ... die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2015 am 26. Juni 2015 folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Der 1978 geborene Kläger war im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B samt Unterklassen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird zunächst auf Nr. I des Beschlusses vom 9. Juni 2015 im Eilverfahren (M 6a E 15.1123) Bezug genommen. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom ... März 2015, der am ... März 2015 einging, ließ der Kläger zum Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erheben mit dem Antrag,
den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L zu erteilen.
Den mit Schriftsatz vom selben Tag gestellten Antrag, den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Kläger sofort vorläufig eine Fahrerlaubnis der Klasse B zu erteilen, lehnte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 9. Juni 2015 ab. Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel eingelegt.
Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom ... Mai 2015, der bei Gericht am ... Mai 2015 einging, seine Akten vor und beantragte,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat zur Sache am 26. Juni 2015 mündlich verhandelt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 26. Juni 2015 ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Fahrerlaubnis, weil die Fahrerlaubnisbehörde deren Erteilung vorliegend zu Recht von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig gemacht hat.
1. Die Klage ist zulässig.
Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form einer sog. „Untätigkeitsklage“ im Sinne des § 75 VwGO zulässig. Der Beklagte hat über den Antrag des Klägers auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis vom ... Mai 2014 bislang nicht entschieden und begründet dies im (maßgeblichen) Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung damit, vom Kläger sei die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf der Grundlage des § 13 Satz 2 Buchst. d) i. V. m. Buchst. a) Fahrerlaubnisverordnung - FeV - zu fordern. Dies sei gegenüber dem Kläger zuletzt mit Schreiben vom ... Februar 2015 unter Setzung einer Frist für die Vorlage des Gutachtens bis ... Mai 2015 klargestellt worden. Der Kläger lässt hierzu vortragen, die Behörde sei nicht berechtigt, von ihm ein solches Gutachten zu fordern, sondern müsse vielmehr ohne weiteres über seinen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis entscheiden. Im Verhalten der Fahrerlaubnisbehörde, die stattdessen die Gutachtensanordnung vom ... Februar 2015 erlassen hat, ist aus Sicht der Kammer zugleich die konkludente Weigerung des Beklagten zu sehen, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zu entscheiden und die Absicht, insoweit untätig zu bleiben, statt den Antrag nach Maßgabe des § 11 Abs. 8 FeV nach vorheriger Anhörung abzulehnen. Nicht zuletzt im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist es in einer solchen Fallkonstellation als sachdienlich anzusehen, die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage in Form einer Untätigkeitsklage anzunehmen, zumal es vorliegend von der Beantwortung einer materiell-rechtlichen Frage abhängt, ob die Behörde zu Recht untätig geblieben ist oder ob sie nicht den Antrag des Klägers mit der Begründung hätte ablehnen müssen, dieser weigere sich, das von ihm zu Recht zu fordernde MPU-Gutachten beizubringen.
2. Die somit zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Die Fahrerlaubnisbehörde fordert vom Kläger zu Recht die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU-Gutachtens), bevor ihm eine Fahrerlaubnis erteilt werden kann.
2.1 Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis auch nach vorangegangenem Entzug die Vorschriften über die Ersterteilung. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d) FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis ein medizinisch-psychologisches Gutachten an, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a) - c) dieser Vorschrift genannten Gründe entzogen war. Unter Entziehung in diesem Sinne ist sowohl eine solche durch das Strafgericht wie durch die Verwaltungsbehörde zu verstehen (BVerwG B. v. 24.6.2013, 3 B 71/12, NJW 2013, 3670-3671).
Im vorliegenden Fall liegt ein solcher Grund im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a), 2. Alt. FeV vor. Aufgrund der Tatsache, dass der Kläger vom Amtsgericht A... mit Entscheidung vom ... November 2013, rechtkräftig seit ... Dezember 2013, verurteilt worden ist, weil er am ... Oktober 2013 eine Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Alkohol (BAK a. ‰) unternommen hatte und aufgrund des weiteren Umstands, dass dem Kläger die Fahrerlaubnis unter Verhängung einer Sperrfrist bis ... August 2014 entzogen wurde, weil er sich durch diese Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, ist im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) 2. Alt. FeV i. V. m. Nr. 8.1 und Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV zu klären, ob der Kläger wieder fahrgeeignet ist, bevor ihm eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden kann. Konkret ist zu klären, ob der vormals durch die strafgerichtliche Entscheidung tatbestandlich festgestellte Alkoholmissbrauch beendet wurde, so dass zukünftig nicht (mehr) die Gefahr besteht, dass - entsprechend der Legaldefinition in Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV - das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann. Hiervon ist gemäß der Definition in Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV nicht etwa nach Verstreichen einer bestimmten Zeitspanne, mithin des Ablaufs der verhängten Sperrfrist, sondern nur unter der Voraussetzung auszugehen, dass 1.) der Alkoholmissbrauch beendet ist und darüber hinaus 2.) festgestellt werden konnte, dass die Änderung des Trinkverhaltens als Voraussetzung für dieses Trennungsvermögen gefestigt ist, so dass es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht erneut zu Alkoholmissbrauch kommen wird. Aus der strafgerichtlichen Verurteilung des Klägers ergibt sich somit ohne weiteres die Verpflichtung der Fahrerlaubnisbehörde, die Beibringung eines MPU-Gutachtens auf Grundlage des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d) i. V. m. Buchst. a) 2. Alt. FeV i. V. m. Nr. 8.1 und Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV anzuordnen.
Im Einzelnen: Mit der strafgerichtlichen Entscheidung vom ... November 2013 ist zunächst festgestellt, dass der Kläger einen seine Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum und die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Fahrzeug nicht hatte (sicher) trennen können. Das folgt unmittelbar aus seiner strafgerichtlichen Verurteilung nach § 316 StGB. Denn nach dieser Vorschrift wird bestraft, wer ein Fahrzeug im Verkehr geführt hat, obwohl er infolge des Konsums von Alkohol (oder anderer berauschender Mittel) nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Damit ist aber zugleich ein vom Kläger begangener Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne tatbestandsmäßig gemäß der Definition der Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV (straf-) gerichtlich festgestellt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die strafrechtlichen Feststellungen inhaltlich eine derart andere Bedeutung hätten, dass sie nicht zugleich als Grundlage für Feststellungen im fahrerlaubnisrechtlichen Zusammenhang, hier der Nrn. 8.1 und 8.2 der Anlage 4 zur FeV, herangezogen werden könnten.
Dem Kläger kann daher entgegen seiner Auffassung nach Ablauf der gegen ihn vom Strafgericht verhängten Sperrfrist ohne die Beibringung eines für ihn positiven MPU-Gutachtens keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden. Auch dann, wenn - wie vorliegend - die Fahrerlaubnis wegen einer (nur) einmaligen Trunkenheitsfahrt durch eine strafgerichtliche Entscheidung entzogen wurde und die Sperrfrist abgelaufen ist, kann nämlich nicht allein durch Zeitablauf von der Wiedererlangung der - wegen erwiesenem Alkoholmissbrauchs gemäß Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV verlorenen - Fahreignung ausgegangen werden. Wie in vergleichbaren Fällen die Regel wurde vorliegend auch der Kläger vom Strafgericht unter Bezug auf § 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB für „ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen“ erklärt, weil er eine Tat nach § 316 StGB begangen hatte und deswegen verurteilt wurde. Da - wie ausgeführt - der Tatbestand des § 316 StGB letztlich nur mit anderen Worten den Begriff des fahrerlaubnisrechtlichen Alkoholmissbrauchs umschreibt und als Folge hiervon sowohl das Strafrecht (§ 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB) als auch das Fahrerlaubnisrecht (Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV) davon ausgehen, der Betroffene sei aufgrund der Verkehrsteilnahme unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, kann nicht ohne weiteres von der Wiedererlangung der verlorenen Fahreignung beim Kläger nach Ablauf der verhängten Sperrfrist ausgegangen werden.
Vielmehr hat die Behörde in solchen Fällen stets die Beibringung eines MPU-Gutachtens anzuordnen, mit dem geklärt werden soll, ob der vormalige Alkoholmissbrauch beendet und das frühere Trinkverhalten stabil geändert worden ist, so dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht mehr von der Gefahr eines erneuten Alkoholmissbrauchs im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn auszugehen ist.
Dieses Vorgehen der Behörde in Fällen wie dem vorliegenden erscheint auch aus einem weiteren Grund sachgerecht: In der Rechtsprechung ist geklärt, dass auf der Grundlage des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a), 2. Alt. FeV selbst dann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gefordert werden kann, wenn der Betroffene noch nicht in einem seine Fahrsicherheit beeinträchtigenden Zustand infolge Alkoholkonsums am Straßenverkehr teilgenommen hat, jedoch Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es zu einer solchen Verhaltensweise kommen könnte oder gekommen wäre, wenn dies nicht durch Dritte oder andere Umstände verhindert worden wäre. Die Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a), 2. Alt. FeV dient somit eindeutig der Gefahrenabwehr selbst in solchen Fällen, in denen aufgrund bestimmter Tatsachen lediglich die Annahme von Alkoholmissbrauch gerechtfertigt ist, ohne dass es bereits zu einer Teilnahme am motorisierten Verkehr unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum gekommen sein müsste.
Das macht deutlich, dass erst recht die Beibringung eines MPU-Gutachtens verlangt werden kann und muss, wenn es - wie vorliegend - bereits in der Vergangenheit zu einer solchen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist. Denn dann hat sich die für die MPU-Anordnung an sich schon ausreichende Gefahr, der Betroffene könne am motorisierten Straßenverkehr unter einem seine Fahrsicherheit beeinträchtigendem Einfluss von Alkohol teilnehmen, bereits realisiert.
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass ein Zustand, in welchem ein Fahrzeug i. S. v. § 316 StGB und gleichermaßen i. S. v. Nr. 8.1 und 8.2 der Anlage 4 zur FeV nicht mehr sicher geführt werden kann, je nach individuellen körperlichen oder sonstigen Voraussetzungen bei durchaus höchst unterschiedlichen Alkoholkonzentrationen im Blut (BAK) erreicht werden kann. So ist es möglich, dass bereits bei einer BAK von deutlich weniger als 1,1 ‰ die Fahrsicherheit erheblich eingeschränkt ist, weil z. B. nur eine geringe Alkoholtoleranz besteht oder weil es dem Betroffenen an entsprechenden Enzymen zum Abbau von Alkohol fehlt. Ob im Einzelfall eine strafrechtlich relevante Trunkenheitsfahrt i. S. v. § 316 StGB vorliegt, bestimmt sich somit keineswegs nur anhand einer Mindestkonzentration von Alkohol im Blut.
Um aber nicht in jedem Einzelfall individuell ermitteln zu müssen, ob es dem Betroffenen noch möglich war, ein Fahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen, wurde auf Basis entsprechender wissenschaftlicher Erkenntnisse in der strafgerichtlichen Rechtsprechung die Grenze der sog. „absoluten Fahruntüchtigkeit“ ab einem BAK-Wert von 1,1 ‰ für Kraftfahrzeuge und 1,6 ‰ für sonstige Fahrzeuge etabliert (zu diesem Begriff BGH U. v. 9.4.2015, 4 StR 401/14, NJW 2015, 1834 f.). Dem liegt die weitgehend unbestrittene wissenschaftliche Annahme zugrunde, dass ein Kraftfahrzeug bzw. Fahrzeug ab dem Erreichen einer solchen Blutalkoholkonzentration in der Regel nicht mehr sicher geführt werden kann, so dass von „absoluter Fahruntüchtigkeit“ auszugehen ist und deshalb die Strafgerichte der Notwendigkeit enthoben sind, in jedem Einzelfall eine entsprechende individuelle Feststellung bezüglich der Fahrtüchtigkeit zu treffen. Zugleich muss dem Betroffenen als Voraussetzung für eine strafrechtliche Ahndung seines Verhaltens in diesen Fällen kein Fahrfehler nachgewiesen werden. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber diese Erleichterung bei der Sachverhaltsfeststellung bezüglich der Fahreignung im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch nicht auch den Fahrerlaubnisbehörden zugute kommen lassen wollte. In den Fällen, in denen die Verkehrsteilnahme im Zustand der sog. „absoluten Fahruntüchtigkeit“ erfolgte, ist es vielmehr ohne Weiteres gerechtfertigt, hiermit zugleich auch einen fahrerlaubnisrechtlichen Alkoholmissbrauch als stattgehabt anzunehmen und hieraus fahrerlaubnisrechtliche Konsequenzen zu ziehen, insbesondere im Neuerteilungsverfahren die Beibringung eines MPU-Gutachtens zu fordern.
Aus der Tatsache, dass eine strafrechtliche Ahndung wegen Trunkenheit im Verkehr im Sinne des § 316 StGB, wie aufgezeigt, auch bereits bei einem geringeren BAK-Wert als 1,1 ‰ möglich ist, nämlich wenn sich aufgrund eines Fahrfehlers gezeigt hat, dass der Betroffene bereits mit einem geringeren BAK-Wert nicht mehr in der Lage war, sein Kraftfahrzeug sicher zu führen, folgt weiter, dass Alkoholmissbrauch i. S. d. Nrn. 8.1 und 8.2 der Anlage 4 zur FeV nicht etwa erst bei Erreichen oder Überschreiten eines BAK-Werts von 1,1 ‰ oder mehr für den Fall des Führens eines Kraftfahrzeugs bzw. 1,6 ‰ oder mehr bei Führen eines sonstigen Fahrzeugs gegeben sein kann, also erst, wenn der Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit erreicht war. Demgemäß enthalten beide Vorschriften auch keine Angaben zu Alkoholspiegeln im Blut oder der Atemluft als Tatbestandsvoraussetzung für die Annahme von Alkoholmissbrauch. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Grenze der sog. „absoluten Fahruntüchtigkeit“ nur geringfügig überschritten wurde. Maßgeblich ist allein, ob Alkoholmissbrauch tatbestandsmäßig i. S. d. maßgeblichen fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften - hier insbesondere § 13 FeV - festgestellt worden ist.
2.2 Aus all dem folgt für den vorliegenden Fall zunächst, dass aus der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers und aus den dieser zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen fahrerlaubnisrechtlich der Schluss zu ziehen ist, dass beim Kläger im Sinne der Legaldefinition in Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV in der Vergangenheit Alkoholmissbrauch vorlag. In einem solchen Fall ist der Betroffene ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wie sich ohne weiteres aus der Wertung des Verordnungsgebers in Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV sowie daraus ergibt, dass just diese Feststellung der Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB zugrunde liegt. Aus den vorstehenden Ausführungen ist ersichtlich, dass nichts für die Annahme spricht, der Begriff „ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen“ habe im strafrechtlichen Kontext einen anderen Inhalt als im Fahrerlaubnisrecht. Vielmehr leitet sich dieser Begriff jeweils aus denselben Tatbestandsvoraussetzungen her.
Des Weiteren ergibt sich aus Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV ebenso eindeutig, dass die Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht etwa allein durch Zeitablauf wiedererlangt werden kann, sondern erst nach Beendigung des Alkoholmissbrauchs und zudem erst dann, wenn die für das Ende des Alkoholmissbrauchs unabdingbare Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Würden dagegen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene auch zukünftig das Führen von Fahrzeugen und einen seine Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht sicher wird trennen können, so läge weiterhin Alkoholmissbrauch vor und wäre die Fahreignung nicht (wieder) gegeben. Doch selbst wenn festgestellt werden könnte, dass der Betroffene sein Verhalten geändert hat und nunmehr Alkohol nur noch begrenzt und kontrolliert konsumiert oder sich dessen sogar völlig enthält, so dass seine Fahrsicherheit aktuell nicht mehr fraglich wäre, hat er seine Fahreignung gleichwohl erst wieder erlangt, wenn nach Maßgabe der Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV diese Verhaltensänderung als „gefestigt“ anzusehen ist. Ob hiervon ausgegangen werden kann, vermag nur ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu klären.
So liegen die Dinge auch im vorliegenden Fall. Bevor der Kläger das somit von ihm zuletzt mit Verfügung vom ... Februar 2015 zu Recht geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht hat, kann ihm keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden, weil nicht geklärt ist, ob der vormals durch das Strafgericht festgestellte Alkoholmissbrauch beendet und ein ggf. verändertes Trinkverhalten des Klägers hinreichend gefestigt ist. Erst wenn der Kläger die insoweit an seiner Fahreignung bestehenden Zweifel durch Vorlage eines entsprechenden Gutachtens ausgeräumt hat, kann ihm bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.
2.3 Die Kammer folgt damit nicht nur im Ergebnis der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in dessen Urteil vom 18. Juni 2012 (Az.: 10 S 452/10, SVR 2013, 108 - 114), ausdrücklich bestätigt durch Beschluss desselben Gerichts vom 15. Januar 2014 (Az.: 10 S 1748/13, NJW 2014, 1833 - 1834), sondern macht sich zur Begründung der vorliegenden Entscheidung zunächst die überzeugenden rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d) FeV in den genannten Entscheidungen zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Dieser Rechtsauffassung hat sich mit kurzer, aber überzeugender Begründung auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg Vorpommern angeschlossen
Das zentrale Argument der Rechtsauffassung, die im Ergebnis davon ausgeht, aus § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV ergebe sich quasi eine „Sperrwirkung“ dergestalt, dass jedenfalls bei Ersttätern nach vorangegangenem strafrechtlichen Entzug der Fahrerlaubnis im Wiedererteilungsverfahren die Beibringung eines MPU-Gutachtens nicht gefordert werden könne, wenn sie mit einer BAK von weniger als 1,6 ‰ ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hatten, überzeugt nach Auffassung der erkennenden Kammer im Ergebnis nicht. Aus der Gesetzesbegründung zur Einführung des § 13 FeV (BR-Drs. 443/98, S. 260) lässt sich freilich weder für noch gegen die eine oder andere Rechtsauffassung etwas herleiten. Allerdings spricht die Gesetzesbegründung davon, dass es in den Vorschriften des § 13 FeV einerseits um Fälle der Alkoholabhängigkeit und andererseits um solche des Alkoholmissbrauchs gehe. Ausgehend hiervon ist, will man die Systematik sowie Sinn und Zweck der Norm erschließen, von der Legaldefinition des Alkoholmissbrauchs in Nr. 8.1 bzw. in Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV auszugehen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass im Rahmen des § 13 FeV der Begriff „Alkoholmissbrauch“ eine andere Bedeutung hat als in der Anlage zu eben dieser Verordnung.
In den Nrn. 8.1 und 8.2 der Anlage 4 zur FeV ist keine Promillegrenze genannt, woraus zunächst folgt, dass Alkoholmissbrauch keineswegs erst ab einer BAK von 1,6 ‰ oder mehr anzunehmen wäre. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die Nrn. 8.1 und 8.2 der Anlage 4 zur FeV als auch § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV das Wort „Fahrzeug“ und bewusst nicht das Wort „Kraftfahrzeug“ verwenden. In der Zusammenschau dieser Vorschriften bedeutet dies, dass von Alkoholmissbrauch i. S. d. § 13 FeV nicht etwa nur dann auszugehen ist, wenn jemand ein Fahrzeug mit einer BAK von 1,6 ‰ oder mehr im Straßenverkehr geführt hat. Vielmehr ist hiervon bei einer festgestellten Verkehrsteilnahme mit einer BAK von 1,6 ‰ oder mehr stets auszugehen, ohne dass es irgendwelcher weiterer Tatsachenfeststellungen bedürfte. Hierin liegt der wesentliche Unterschied zu § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a), 2. Alt. FeV. Voraussetzung dafür, dass die Behörde nach Maßgabe dieser Vorschrift die Beibringung eines MPU-Gutachtens anordnen darf, ist, dass Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Während das Vorliegen von Alkoholmissbrauch folglich in den Fällen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV bereits feststeht, muss in Fällen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a), 2. Alt. FeV erst geklärt werden, ob Alkoholmissbrauch vorliegt, was keineswegs zwingend voraussetzt, dass der Betroffene bereits unter einem seine Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss mit einem Fahrzeug am Straßenverkehr teilgenommen hat. Vielmehr genügt es, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es zu einer solchen Verkehrsteilnahme kommen werde. Wie bereits ausgeführt, setzt dies keineswegs zwingend voraus, dass der Betroffene bei einer schon stattgehabten oder zukünftigen Verkehrsteilname unter einer BAK von 1,6 ‰ oder mehr stand oder stehen müsste. Vielmehr ist zwingend vom Vorliegen einer die Fahrsicherheit nicht nur beeinträchtigenden, sondern ausschließenden BAK bereits oberhalb eines Wertes von 1,1 ‰ auszugehen (sog. absolute Fahruntüchtigkeit bein Führen von Kraftfahrzeugen).
Daraus folgt jedoch zugleich, dass Alkoholmissbrauch i. S. d. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) 2. Alt. FeV nicht erst in Fällen in Betracht kommt, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene Alkoholmissbrauch in der Weise betreiben werde, dass er ein Fahrzeug mit mindestens 1,6 ‰ BAK im Straßenverkehr führen wird, sondern dass durch die Vorschrift - unabhängig von der konkreten BAK - alle Fälle erfasst werden sollen, in welchen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, es werde zu einer Teilnahme des Betroffenen mit einem Fahrzeug am Straßenverkehr kommen, obwohl er unter einer seine Fahrsicherheit beeinträchtigenden oder - erst recht - ausschließenden Wirkung von Alkohol steht. Eine Tatsache, welche eine solche Annahme rechtfertigt, muss (könnte aber) nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung keineswegs ein in der Vergangenheit stattgehabter Alkoholmissbrauch sein. Vielmehr genügt es, wenn der Betroffene mit einem Alkoholkonsum auffällig wird, der deutlich oberhalb dessen liegt, was noch als sozial üblich angesehen werden kann und wenn darüber hinaus weitere Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er - obwohl unter dem seine Fahreignung beeinträchtigenden Einfluss von Alkohol stehend - von der Teilnahme am Straßenverkehr nicht Abstand nehmen wird, beispielsweise weil er in dieser Situation die Kontrolle über sein Verhalten verliert oder weil Erkenntnisse darüber vorliegen, dass er sich trotz erheblichen Alkoholkonsums und vorhandener Beeinträchtigungen gleichwohl für fahrtüchtig hält (zu solchen und weiteren hier einschlägigen Fallkonstellationen siehe etwa OVG Münster, B. v.10.3.2015, 16 E 105, juris, Rn. 6,7).
Soll dies bereits genügen, um vom Betroffenen die Beibringung eines MPU-Gutachtens zu fordern, so muss das erst recht gelten, wenn die Annahme des Alkoholmissbrauchs nicht aufgrund noch hinzutretender Tatsachen hinreichend erhärtet werden muss, sondern - wie im vorliegenden Fall - jedenfalls für die Vergangenheit bereits feststeht, weil im Rahmen eines strafgerichtlichen Verfahrens festgestellt worden ist, dass der Betroffene mit einem Fahrzeug am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl er infolge des Alkoholkonsums nicht mehr in der Lage war, sein Fahrzeug sicher zu führen. Dabei ist noch darauf hinzuweisen, dass nicht nur § 13 FeV als Teil des Fahrerlaubnisrechts und damit des Sicherheitsrechts der Gefahrenabwehr dient, sondern auch § 316 StGB als „abstraktes Gefährdungsdelikt“ dieses Ziel verfolgt. Daraus wird wiederum deutlich, dass die Fahrerlaubnisentziehung nach Maßgabe des § 69 StGB zumindest auch der Gefahrenabwehr dient. Schließlich gehen das Strafrecht und das Fahrerlaubnisrecht übereinstimmend davon aus, dass der Betroffene keineswegs allein durch Zeitablauf seine Fahreignung wiedererlangen kann.
Ist somit in einer strafgerichtlichen Entscheidung Alkoholmissbrauch für die Vergangenheit festgestellt, so folgt daraus ohne weiteres und unabhängig von der dabei ermittelten BAK, dass diese Tatsache die Annahme der Gefahr rechtfertigt, der Betroffene werde auch zukünftig ein Fahrzeug im Straßenverkehr führen, obwohl seine Fahrsicherheit infolge von Alkoholkonsum beeinträchtigt oder gar ausgeschlossen ist. Dies rechtfertigt folglich auch dann die Anordnung zur Beibringung eines MPU-Gutachtens, wenn die Verkehrsteilnahme mit einer BAK von weniger als 1,6 ‰ erfolgt war. Eine „Sperrwirkung“ aus § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV für eine MPU-Anordnung aufgrund § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) 2. Alt. FeV in Fällen einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit weniger als 1,6 ‰ BAK lässt sich nach alldem nicht überzeugend begründen.
Dies wird schließlich auch dadurch als im Ergebnis richtig erhellt, wenn man sich vor Augen führt, dass nach der gegenteiligen Ansicht selbst dann kein MPU-Gutachten angeordnet werden dürfte, wenn z. B. die Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug und einer BAK von 1,59 ‰, also mit fast 50% höherer BAK als zur Annahme absoluter Fahruntüchtigkeit erforderlich, erfolgt ist und die Tat sogar vorsätzlich begangen wurde; dagegen wäre bereits bei zweimaliger Verkehrsteilnahme mit einer BAK von (nur) 0,5 ‰ stets ein MPU-Gutachten zu fordern (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) FeV). Dieser offenkundige Wertungswiderspruch spricht ebenfalls für die hier vertretene Rechtsauffassung zur Auslegung des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis haben ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung - ZPO.
4. Die Berufung war zuzulassen, weil die Frage, ob nach strafgerichtlichem Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit weniger als 1,6 ‰ BAK nach Maßgabe des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d) und a) FeV die Beibringung eines MPU-Gutachtens im Neuerteilungsverfahren gefordert werden kann, in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht abschließend geklärt ist (zuletzt offen gelassen durch OVG NRW, B. v. 21.1.2015, 16 B 1374/14, 16 E 1307/14 sowie BayVGH, B. v. 18.10.2014, 11 CE 14.1776).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124 und 124a Abs. 1 VwGO kann die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen. Die Berufungsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
Über die Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- in Verbindung mit den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand 2013).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Juni 2015 - M 6a K 15.1122
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Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Juni 2015 - M 6a K 15.1122 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.
(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem
- 1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, - 2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung, - 3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, - 4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder - 5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist, - 2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter, - 3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind, - 4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, - 5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, - 6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde, - 7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen, - 8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder - 9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn - a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder - b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder - 2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.
(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.
(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.
(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.
(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.
(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.
(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn
- 1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist, - 2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben, - 3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und - 4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
(11) Die Teilnahmebescheinigung muss
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung.
(2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.
(3) Unberührt bleibt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9.
(4) Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung kann frühestens sechs Monate vor Ablauf einer Sperre
- 1.
nach § 2a Absatz 5 Satz 3 oder § 4 Absatz 10 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes oder - 2.
nach § 69 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 69a Absatz 1 Satz 1 oder § 69a Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 des Strafgesetzbuches
Gründe
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-
Die Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
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-
Der Kläger begehrt die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen AA, B und BE. Er wurde nach einer von ihm im Dezember 2005 unternommenen Trunkenheitsfahrt wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr vom Strafgericht zu einer Geldstrafe verurteilt; ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen und eine Wiedererteilungssperre von 11 Monaten angeordnet. Das Amtsgericht ging von einer Blutalkoholkonzentration von 1,58 Promille zur Tatzeit aus. Als der Kläger im Juli 2008 beim Landratsamt die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis beantragte, wurde er zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert. Dieser Aufforderung kam er nicht nach. Daraufhin lehnte das Landratsamt seinen Neuerteilungsantrag gestützt auf § 11 Abs. 8 FeV ab. Seine nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dieses Urteil geändert, die angefochtenen Bescheide aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das Landratsamt habe nicht nach § 11 Abs. 8 FeV von der fehlenden Eignung des Klägers ausgehen dürfen, da die Gutachtensanforderung nicht den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV entsprochen habe. Der Kläger habe aber keinen Anspruch auf die beantragte Fahrerlaubnis, da nicht ausgeräumte Eignungsbedenken die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderten. Eine solche Beibringensanordnung sei zwar nicht nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV, jedoch sowohl nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d als auch nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt. FeV geboten.
- 3
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Ist ein Urteil - wie hier - nebeneinander auf mehrere jeweils selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann eine Revision nur dann zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 9. April 1981 - BVerwG 8 B 44.81 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 197).
- 4
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Diese Voraussetzung erfüllt die Beschwerde nicht. Sie unternimmt zwar den Versuch, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowohl hinsichtlich der Auslegung von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV als auch hinsichtlich des Buchst. d darzulegen, deren Anwendung das Berufungsurteil jeweils selbständig trägt. Doch ist schon allein in Bezug auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf nicht dargetan. Eine Revisionszulassung ist bereits deshalb nicht gerechtfertigt.
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Offen bleiben kann, ob die Beschwerdebegründung den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO in Bezug auf diese Regelung deshalb nicht genügt, weil dort keine konkrete Rechtsfrage formuliert wird. Auch wenn man dem Vorbringen sinngemäß entnimmt, der Kläger halte die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV so zu verstehen ist, dass mit der Formulierung "die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war" sowohl Entziehungen durch die Fahrerlaubnisbehörde als auch durch ein Gericht erfasst werden, ist, auch ohne dass es hierfür erst noch der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte, klar, dass diese Frage in dem vom Berufungsgericht angenommenen Sinne zu beantworten ist.
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Der Wortlaut der Regelung lässt die vom Berufungsgericht befürwortete Auslegung ohne Weiteres zu, nachdem auch in § 69 StGB von Entziehung der Fahrerlaubnis die Rede ist. Der Einwand des Klägers, § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c, auf die in Buchst. d als Grund für die vorangegangene Fahrerlaubnisentziehung abgestellt wird, setzten ihrerseits stets eine verwaltungsbehördliche Fahrerlaubnisentziehung voraus, ist offenkundig unzutreffend. Umgekehrt sprechen Sinn und Zweck von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst d FeV eindeutig dafür, dass die verwaltungsbehördliche und die strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehung gleichermaßen gemeint sind. Grund für die Fahrerlaubnisentziehung war jeweils, dass deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen wurde. Das führt in dem durch § 13 Satz 1 Buchst. a bis c FeV gezogenen Rahmen zu fortbestehenden Eignungszweifeln und daher nach Buchst. d zur Anforderung eines Fahreignungsgutachtens. Zudem hatte der Verordnungsgeber das Urteil des Berufungsgerichts vom 18. Mai 2004 - 10 S 2796/03 - (VBlBW 2004, 428), in dem der Verwaltungsgerichtshof bereits in Bezug auf die damals noch gleichlautende Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV zum Ergebnis gekommen war, dass sowohl Fahrerlaubnisentziehungen durch die Verwaltungsbehörden als auch durch die Gerichte erfasst seien, zum Anlass genommen, mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2008 (BGBl I S. 1338) nun auch den Wortlaut von § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV um eine entsprechende Klarstellung zu ergänzen. Zur Begründung heißt es, den Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes könne entnommen werden, dass sich der Gesetzgeber beim Erlass der Möglichkeiten der Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund von § 69 StGB und durch einen anfechtbaren Verwaltungsakt der Fahrerlaubnisbehörde bewusst gewesen sei. Wenn in der aufgrund von § 6 Abs. 1 StVG erlassenen Fahrerlaubnis-Verordnung der Begriff der Entziehung der Fahrerlaubnis verwendet werde, so sei davon auszugehen, dass damit beide Wege der Entziehung der Fahrerlaubnis gemeint seien. Die Beschränkung des Begriffs der Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Feststellung der Fahrungeeignetheit in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren widerspräche der Vorrangstellung, die der Gesetzgeber (vgl. § 3 Abs. 3 StVG) der im Rahmen eines Strafverfahrens erfolgenden Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis beimesse (VkBl 2008 S. 567). Diese Gründe treffen in gleicher Weise auf die Parallelregelung in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV zu. Die Bestimmungen unterscheiden sich der Sache nach nur dadurch, dass es bei § 13 FeV um die Klärung von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik und bei § 14 FeV um die Klärung solcher Eignungsbedenken im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel geht. Insofern kann auch daraus, dass der Verordnungsgeber eine entsprechende Ergänzung des Normtextes nicht auch in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV vorgenommen hat, nicht geschlossen werden, dass dort etwas Anderes gelten soll. Dementsprechend hat der Senat § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV bereits in mehreren Fällen auch dann für anwendbar erachtet, wenn die Fahrerlaubnisentziehung durch das Strafgericht erfolgt war (vgl. u.a. Urteile vom 28. Juni 2012 - BVerwG 3 C 30.11 - Buchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 10 = NJW 2012, 3669 juris Rn. 22 und vom 28. April 2010 - BVerwG 3 C 2.10 - BVerwGE 137, 10 <14> Rn. 18; zustimmend - unter Bezugnahme auf das Berufungsurteil - auch Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 13 FeV Rn. 26).
- 7
-
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO abgesehen.
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
- 1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c), - 1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d), - 2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316), - 3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder - 4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
- 1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c), - 1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d), - 2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316), - 3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder - 4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, vorsätzlichen Vollrausches, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Nötigung, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und eine Sperre von zwei Jahren für die Erteilung der Fahrerlaubnis angeordnet. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil ist mit der allgemeinen Sachrüge begründet; die Nichtanordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB ist vom Revisionsangriff ausgenommen worden.
- 2
- Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit das Landgericht den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (Fall II. 4. der Urteilsgründe) verurteilt hat; im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 6. Oktober 2014 unbegründet.
I.
- 3
- Soweit für die Verurteilung im Fall II. 4. der Urteilsgründe von Bedeutung, hat das Landgericht folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
- 4
- 1. Am späten Vormittag des 27. April 2013 hielt sich der alkoholkranke Angeklagte in erheblich alkoholisiertem Zustand auf dem Hofgelände des „R. “ in Berlin auf, wo sich viele Bars und Clubs befinden. Nach einer verbalen Auseinandersetzung mit unbekannt gebliebenen Personen, bei der er sich bei 12 Grad Celsius Außentemperatur die Oberbekleidung vom Körper riss, setzte sich der Angeklagte in einen Pkw und fuhr mit diesem gegen 11.30 Uhr mit nicht angepasster Geschwindigkeit mehrfach über das private Hofgelände, wobei er das Fahrzeug wiederholt mit Handbremsenkehren und quietschenden Reifen wendete. Dabei fuhr er auch auf den im Innern eines geöffneten Werktores stehenden Zeugen Z. zu. Obwohl die unbekannt gebliebene Personengruppe ihn wegen seiner Alkoholisierung mehrfach aufzuhalten versuchte, verließ der Angeklagte mit dem Pkw das Gelände und befuhr öffentliche Straßen, bis er durch Polizeibeamte gestoppt werden konnte. Der Angeklagte wusste, dass er nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war und nahm zumindest billigend in Kauf, dass er infolge seiner alkoholischen Beeinflussung nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Eine ihm um 13.05 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,24 ‰ und den Nachweis der Einnahme von Cannabinoiden. Er war aufgrund der Mischintoxikation vermindert schuldfähig.
- 5
- 2. Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe hinsichtlich der absoluten Fahruntüchtigkeit zumindest mit Eventualvorsatz gehandelt. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Zeuge Z. ausgesagt habe, die Personengruppe habe den Angeklagten gerade auch wegen seiner deutlichen Alkoholisierung zum Anhalten und Aussteigen bewegen wollen.
II.
- 6
- Die Beweiswürdigung zum bedingten Vorsatz der Trunkenheitsfahrt hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand; sie ist lückenhaft.
- 7
- 1. Ob der Täter des § 316 StGB bedingten Vorsatz hinsichtlich der Fahruntüchtigkeit hat, richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen. Diese verlangen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (BGH, Urteil vom 9. Mai 1990 – 3 StR 112/90, BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 7 mwN). Eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr setzt daher voraus, dass der Fahrzeugführer seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und sich damit abfindet (vgl. nur Brandenburgisches OLG, Blutalkohol 50, 138 (2013); OLG Hamm, NZV 2005, 161, jeweils mwN; SSW-StGB/Ernemann, 2. Aufl., § 316 Rn. 32; LK-StGB/König, 12. Aufl., § 316 Rn. 186; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 316 Rn. 44). Maßgeblich ist, ob der Fahrzeugführer eine so gravierende Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit zumindest für möglich hält und sich mit ihr abfindet oder billigend in Kauf nimmt, dass er den im Verkehr zu stellenden Anforderungen nicht mehr genügt (MüKoStGB /Groeschke, 1. Aufl., § 316 Rn. 83). Absolute Grenzwerte müssen vom Vorsatz nicht umfasst sein, da es sich bei ihnen nicht um Tatbestandsmerkmale , sondern um Beweisregeln handelt (Groeschke aaO; ebenso SSWStGB /Ernemann, 2. Aufl., § 316 Rn. 32; LK-StGB/König, 12. Aufl., § 316 Rn. 188).
- 8
- 2. Vom Vorliegen eines bedingten Vorsatzes muss sich der Tatrichter – wievom Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale auch – auf der Grundlage einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände überzeugen (§ 261 StPO). Dabei hat er in seine Erwägungen auch diejenigen Umstände einzubeziehen, die seine Überzeugung vom Vorliegen eines bedingten Vorsatzes in Frage stellen könnten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, Tz. 33 mwN [zum bedingten Tötungsvorsatz]). Andererseits ist er in diesem Zusammenhang auch durch den Zweifelssatz nicht gehalten, zu Gunsten des Täters Tatvarianten zu unterstellen , für deren Vorliegen keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorhanden sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Januar 2008 – 5 StR 253/07, NStZ 2008, 575 mwN) oder auf die sich der Angeklagte selbst nicht berufen hat (Senatsurteile vom 12. Januar 2012 – 4 StR 499/11, Tz. 5 mwN; Urteil vom 11. April 2002 – 4 StR 585/01, NStZ-RR 2002, 243). Unter welchen Voraussetzungen er zu welcher Schlussfolgerung und Überzeugung kommen muss, kann ihm nicht vorgeschrieben werden; an Beweisregeln ist er insofern nicht gebun- den (BGH, Urteil vom 9. Februar 1957 – 2 StR 508/56, BGHSt 10, 208, 210; Senatsbeschluss vom 19. August 1993 – 4 StR 627/92, BGHSt 39, 291, 295). Dementsprechend ist auch die revisionsgerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob das Ergebnis des Tatrichters hinsichtlich der Annahme bedingten Vorsatzes auf möglichen Schlüssen beruht (SSW-StGB/Ernemann, 2. Aufl., § 316 Rn. 34). Nach Auffassung des Senats ergibt sich daraus Folgendes:
- 9
- 3. Zwar gibt es keinen naturwissenschaftlich oder medizinisch gesicherten Erfahrungssatz, dass derjenige, der eine Alkoholmenge trinkt, die zu einer die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit übersteigenden Blutalkoholkonzentration führt, seine Fahruntüchtigkeit auch erkennt (Senatsbeschluss vom 25. August 1983 – 4 StR 452/83, VRS 65, 359; KG Berlin, VRS 126, 95; Brandenburgisches OLG, Blutalkohol 50, 138 (2013); Blutalkohol 47, 426 (2010); VRS 117, 195 (2009); OLG Hamm, Blutalkohol 49, 164 (2012); VRS 107, 431 (2004); NZV 1999, 92; OLG Düsseldorf, Blutalkohol 47, 428 (2010); OLG Stuttgart , NStZ-RR 2011, 187; Blutalkohol 47, 139 (2010); OLG Köln, DAR 1999, 88; DAR 1997, 499; in einer nicht tragenden Erwägung abweichend OLG Celle, NZV 2014, 283). Bei Prüfung der Frage, ob ein Fahrzeugführer den Tatbestand des § 316 StGB bedingt vorsätzlich verwirklicht hat, ist aber eine solche Blutalkoholkonzentration ein gewichtiges Beweisanzeichen für das Vorliegen vorsätzlichen Handelns. Diese in Rechtsprechung und Schrifttum (eingehende Nachweise bei LK-StGB/König, 12. Aufl., § 316 Rn. 191 ff.) nahezu einhellig vertretene Auffassung ändert aber nichts an der Geltung des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 261 StPO, wonach der Tatrichter den Grad der Alkoholisierung mit dem ihm zukommenden Gewicht – für sich genommen oder zusammen mit anderen Indizien – in seine Überzeugungsbildung vom Vorliegen bedingt vorsätzlichen oder fahrlässigen Handelns einzubeziehen hat.
- 10
- Der Tatrichter ist deshalb durch § 261 StPO nicht gehindert anzunehmen , dass eine Blutalkoholkonzentration umso eher für eine vorsätzliche Tat spricht, je höher sie ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 1983 – 4 StR 452/83, VRS 65, 359, 361). Er muss sich jedoch bewusst sein, dass er sich lediglich auf ein (widerlegbares) Indiz stützt, das zwar gewichtig ist, aber im Einzelfall der ergänzenden Berücksichtigung anderer Beweisumstände bedürfen kann. Will er die Annahme bedingten Vorsatzes damit begründen, dass ein Täter mit einer hohen Blutalkoholkonzentration im Allgemeinen weiß, dass er große Mengen Alkohol getrunken hat, so dass sich ihm die Möglichkeit einer Fahruntüchtigkeit aufdrängt, muss er erkennen lassen, dass er lediglich einen Erfahrungssatz mit einer im konkreten Fall widerlegbaren Wahrscheinlichkeitsaussage zur Anwendung bringt, nicht aber einen wissenschaftlichen Erfahrungssatz (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 4. März 1988 – 3 StR 518/87, BGHR StPO § 261 Erfahrungssatz 2). Es ist deshalb einerseits nicht ausgeschlossen, dass der Vorwurf bedingt vorsätzlichen Handelns trotz Aufnahme einer erheblichen Alkoholmenge im konkreten Fall – etwa wegen eines länger zurückliegenden Zeitraums der Alkoholaufnahme oder bei Konsum von Mixgetränken mit unbekanntem Alkoholanteil – als entkräftet angesehen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 15. November 1990 – 4 StR 486/90, NZV 1991, 117 [BAK von 2,4 ‰ bei Entschluss zur Fahrt]; vgl. zur Erforderlichkeit von Feststellungen zu Trinkverlauf und Trinkende auch Senatsbeschluss vom 23. September 2006 – 4 StR 322/06, Blutalkohol 44, 35 (2007)). Andererseits kann – wenn keine Besonderheiten vorliegen – auch im Einzelfall schon allein die die Aufnahme einer die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 ‰ nur knapp überschreitenden Alkoholmenge dem Tatrichter die Überzeugung von einer vorsätzlichen Tatbegehung verschaffen (vgl. OLG Koblenz, NZV 2008, 304; 2001, 357 m. Anm. Scheffler, Blutalkohol 38, 468 (2001); OLG Celle, NZV 2014, 283; OLG Düsseldorf, NZV 1994, 367; vgl. auch Senatsbeschluss vom 25. August 1983 – 4 StR 452/83, VRS 65, 359, 361). Schematische Erwägungen der oberge- richtlichen Rechtsprechung etwa dahin, die Notwendigkeit ergänzender Feststellungen zur Begründung des bedingten Vorsatzes bestehe vornehmlich im Bereich von Blutalkoholkonzentrationen zwischen 1,10 und 2,00 ‰ und nehme daher mit der Höhe der festgestellten BAK „reziprok“ ab (so OLG Düsseldorf, NZV 1994, 367), vermögen, zumal sie in dieser Allgemeinheit nicht zutreffen, die Würdigung der Beweisanzeichen des konkreten Einzelfalles nicht zu ersetzen.
- 11
- 4. Nicht vereinbar mit den vorgenannten Grundsätzen ist ferner die obergerichtliche Rechtsprechung, soweit sie annimmt, bei weit über dem Grenzwert zur absoluten Fahruntüchtigkeit liegenden Blutalkoholwerten verringere sich die Erkenntnis- und Kritikfähigkeit in einer den Vorsatz ausschließenden Weise und es trete (erneut) vorsatzausschließender Glaube an die Fahrtüchtigkeit ein (so etwa KG Berlin, NStZ-RR 2015, 91; 2014, 321; Brandenburgisches OLG, Blutalkohol 47, 33 (2010); OLG Zweibrücken, Blutalkohol 37, 191 (2000); OLG Hamm, NZV 1999, 92). Denn diese Auffassung beruht auf einem nicht vorhandenen Erfahrungssatz (OLG Düsseldorf, NZV 1994, 367, 368; Nehm, Festschrift Salger 1995, S. 115, 118 f.; Tolksdorf, 33. VGT 1995, S. 79, 82). Vielmehr beseitigt eine bei steigender Blutalkoholkonzentration möglicherweise eintretende Selbstüberschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit nicht die Kenntnis , eine große Menge Alkohol im Blut zu haben und nach den geltenden Regeln deshalb nicht mehr fahren zu dürfen. Dass bei Blutalkoholkonzentrationen von mehr als 2 ‰ die Steuerungsfähigkeit bzw. das Hemmungsvermögen erheblich herabgesetzt sein kann, ändert daher regelmäßig nichts an der für den Vorsatz allein maßgeblichen Einsicht, dass das Fahren im öffentlichen Verkehr in diesem Zustand verboten ist. Dass der Fahruntüchtige möglicherweise hofft, die vorgesehene Fahrstrecke unfallfrei bewältigen zu können, lässt den Vorsatz unberührt. Erst wenn durch den Grad der Trunkenheit die Einsichtsfähigkeit nachhaltig beeinträchtigt ist, kommt ein Vorsatzausschluss in Betracht.
- 12
- 5. Gemessen daran hat die Strafkammer ihre Überzeugung vom Vorliegen bedingten Vorsatzes hinsichtlich der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit nicht hinreichend begründet.
- 13
- a) Zwar spricht die festgestellte Alkoholisierung von 1,24 ‰ grundsätzlich für die Kenntnis des Angeklagten von seiner Fahruntüchtigkeit. Indes schließt die Strafkammer die Feststellung, dass der Angeklagte mit zumindest bedingtem Vorsatz gehandelt hat, allein aus dem Umstand, dass die Personengruppe den Angeklagten wegen seiner deutlichen Alkoholisierung zum Anhalten und Aussteigen zu bewegen versucht habe. Das Urteil enthält aber keinerlei Feststellungen dazu, dass der Angeklagte diese Anhalteversuche überhaupt bemerkt und den Grund hierfür erkannt hat. Zum Trinkverlauf und insbesondere zum Trinkende hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen, obwohl diese angesichts der festgestellten Tatzeit von Bedeutung sein konnten. Auch das sonst auffällige Verhalten des Angeklagten hat das Landgericht zur Begründung des Vorsatzes nicht herangezogen. Daher erweist sich die Beweiswürdigung als lücken- und damit rechtsfehlerhaft.
- 14
- b) Die Aufhebung des Urteils im Fall II. 4. der Urteilsgründe, die auch die (rechtsfehlerfreie) tateinheitliche Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaub- nis erfasst, zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und des Maßregelausspruchs nach sich.
Franke Mutzbauer
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass
- 1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder - 2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn - a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen, - b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden, - c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,- d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder - e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
- 1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c), - 1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d), - 2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316), - 3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder - 4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 7. Oktober 2009 - 2 K 320/09 - wird geändert. Die Verfügung des Landratsamts Ortenaukreis vom 4. Dezember 2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 6. Februar 2009 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen AA, B, BE unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 7. Oktober 2009 – 2 K 320/09 - zurückgewiesen.
Der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigen für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Juli 2013 - 4 K 1179/13 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 12. Juli 2012 – 3 B 278/12 – zu Ziffer 1. teilweise geändert:
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig nach näherer Maßgabe der Entscheidungsgründe so zu stellen, als wenn bislang auf die Gutachtenanordnung des Antragsgegners vom 20. Oktober 2010 hin noch keine Begutachtung des Antragstellers durch eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung erfolgt wäre.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens zu zwei Dritteln, der Antragsgegner zu einem Drittel.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 6.250,00 EUR festgesetzt.
Gründe
- 1
Der Antragsteller verfolgt das Begehren, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, ihm die Fahrerlaubnis für die Klassen A, BE, C1E, M, L und T bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens VG Schwerin, Az. 3 A 1829/11 vorläufig neu zu erteilen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 12. Juli 2012 – 3 B 278/12 – hat das Verwaltungsgericht Schwerin den Antrag abgelehnt.
- 2
Die nach Zustellung des Beschlusses am 16. Juli 2012 mit am 30. Juli 2012 eingegangenem Schriftsatz fristgemäß eingelegte und mit am 16. August 2012 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz gleichermaßen fristgemäß begründete Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat teilweise Erfolg.
- 3
§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen ist. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt.
- 4
Die vom Antragsteller angeführten Gründe rechtfertigen im Ergebnis nur teilweise eine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch betreffend die begehrte (vorläufige) Neuerteilung der Fahrerlaubnis der genannten Klassen glaubhaft gemacht (1.). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind jedoch als Minus zu einem Anspruch auf (vorläufige) Neuerteilung der Fahrerlaubnis insoweit zu bejahen, als der Antragsteller vom Antragsgegner gestützt auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch verlangen kann, ihn vorläufig nach näheren Maßgaben (siehe hierzu S. 16f.) so stellen, als wenn bislang auf die Gutachtenanforderung vom 20. Oktober 2010 hin noch keine Begutachtung durch eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung erfolgt wäre (2.).
- 5
1. Nach § 20 Abs. 1 FeV gelten im Verfahren auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften über die Ersterteilung. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG müssen Fahrerlaubnisbewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Dies ist gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV der Fall, wenn sie die körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV sind die Anforderungen insbesondere dann nicht erfüllt, wenn ein Mangel oder eine Erkrankung im Sinne von Anlage 4 oder 5 zur Fahrerlaubnis- Verordnung vorliegt. Gibt es hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Mangel vorliegen könnte, ist die Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe der §§ 11 bis 14 FeV dazu berechtigt oder sogar verpflichtet, Maßnahmen zur Aufklärung bestehender Fahreignungszweifel zu ergreifen. Geht es – wie im Fall des Antragstellers – um eine Alkoholproblematik und somit um Anhaltspunkte für einen Mangel im Sinne von Nummer 8 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis- Verordnung, richten sich die von der Fahrerlaubnisbehörde zu treffenden Maßnahmen zur Klärung von Eignungszweifeln wegen des Alkoholverhaltens des Fahrerlaubnisbewerbers in erster Linie nach der Bestimmung des § 13 FeV. Zwingt diese Vorschrift zur Anordnung einer Begutachtung des Fahrerlaubnisbewerbers, so darf die Behörde die Fahrerlaubnis nur wieder erteilen, wenn ein positives Gutachten zur Ausräumung der Eignungszweifel vorgelegt wurde (vgl. zum Ganzen VGH Mannheim, Urt. v. 18.06.2012 – 10 S 452/10 –, VBlBW 2013, 19 – zitiert nach juris).
- 6
Das Vorliegen der Fahreignung wird vom Gesetz positiv als Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gefordert; die Nichtfeststellbarkeit der Fahreignung geht also zu Lasten des Bewerbers (vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 2 StVG Rn. 7). Ein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis besteht nicht, solange Eignungszweifel vorliegen, welche die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens rechtfertigen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 18.06.2012 – 10 S 452/10 –, a. a. O.; VGH München, Beschl. v. 23.02.2010 – 11 CE 09.2812 –, juris).
- 7
Einerseits kann zwar bislang nicht von der Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen der beantragten Klassen ausgegangen werden. Dies folgt aus dem Umstand, dass die erste Trunkenheitsfahrt des Antragstellers im Februar 1998 nach Maßgabe von § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG bei der Beurteilung der Fahreignung des Antragstellers nicht mehr verwertbar war und folglich jedenfalls so, wie sie Eingang in die beiden vorliegenden Begutachtungen gefunden hat, nicht mehr hätte berücksichtigt werden dürfen (dazu näher unter 2.). Seine Eignung ist andererseits ebenfalls noch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Es liegen vielmehr Eignungszweifel vor, welche die Beibringung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens erfordern.
- 8
Der Antragsteller hat bislang keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis glaubhaft gemacht, da nicht ausgeräumte Eignungsbedenken die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens erfordern. Der Antragsteller ist insoweit grundsätzlich zu Recht unter dem 20. Oktober 2010 vom Antragsgegner zur Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung bzw. eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert worden.
- 9
Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens ist hier allerdings nicht – anders als noch in der Verfügung des Berichterstatters vom 22. April 2013 erwogen – nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV gerechtfertigt; sie nennt diese Bestimmung folglich zu Unrecht als Rechtsgrundlage.
- 10
Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV an, dass ein medizinisch- psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Zutreffend sind die Beteiligten und das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die erste Trunkenheitsfahrt des Antragstellers am 11. Februar 1998 auch unter Berücksichtigung von § 65 Abs. 9 StVG und der dazu vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 09.06.2005 – 3 C 21.04 –, NJW 2005, 3340 – zitiert nach juris) nach Maßgabe von § 29 Abs. 8 StVG im Wiedererteilungsverfahren nicht mehr verwertbar gewesen ist. Die mit Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt vom 29. April 1998 getroffenen Entscheidungen sind zwar bereits am 16. Juni 1998 im Verkehrszentralregister eingetragen worden, waren also schon eingetragen, als § 29 Abs. 8 StVG am 01. Januar 1999 mit dem Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) in Kraft getreten ist. Die Verurteilung des Antragstellers mit Strafbefehl vom 29. April 1998 ist unter Anwendung der alten Tilgungsbestimmungen mit Ablauf des 29. April 2003 – also vor dem 01. Januar 2004 (vgl. § 65 Abs. 9 Satz 1, 1. Halbsatz StVG) – im Verkehrszentralregister zu tilgen gewesen (fünfjährige Tilgungsfrist für in das Verkehrszentralregister einzutragende Geldstrafen und Freiheitsstrafen von nicht mehr als drei Monaten, vgl. § 13 a Abs. 2 Nr. 2 Buchst. 1 StVZO a. F. – hier: Geldstrafe). Entsprechend ist die Verurteilung auch in dem vom Antragsgegner eingeholten Auszug aus dem Verkehrszentralregister nicht mehr ersichtlich. Für die Verwertungsfrist ist darauf abzustellen, dass die Tilgungsfrist von zehn Jahren gemäß § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis an den Antragsteller am 06. Mai 1999 zu laufen begonnen hätte, wenn im Falle des Antragstellers die Entziehung der Fahrerlaubnis durch strafgerichtliche Verurteilung erst nach dem 31. Dezember 1998 in das Verkehrszentralregister eingetragen worden wäre. Die zehnjährige Tilgungsfrist und damit auch die Verwertungsfrist ist unter Geltung des neuen Rechts daher am 06. Mai 2009 abgelaufen. Da die Verwertungsfrist bereits abgelaufen war, als der Antragsteller am 31. Januar 2010 erneut eine Trunkenheitsfahrt beging, kommt auch eine Hemmung des Fristablaufs nach § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG nicht in Betracht.
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Demnach greift das Verwertungsverbot des § 29 Abs. 8 StVG betreffend die Trunkenheitsfahrt am 11. Februar 1998 vorliegend ein und es kann infolgedessen nur von einer und nicht – wie nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV erforderlich – von wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss ausgegangen werden.
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Die Fahrerlaubnisbehörde war aber gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV verpflichtet, die Beibringung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens anzuordnen. Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV an, dass ein medizinisch- psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war.
- 13
Dem Antragsteller ist die Fahrerlaubnis durch strafgerichtliches Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 12. Mai 2010 – 7 Cs 86/10 – entzogen worden; mit Blick auf diese Entziehung sind die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV erfüllt (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 18.06.2012 – 10 S 452/10 –, VBlBW 2013, 19 – zitiert nach juris; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 2 StVG Rn. 16e, § 13 FeV Rn. 26; Jagow, in: Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl., § 2 StVG Rn. 13 f).
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Entziehung im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV ist nicht nur die Entziehung durch die Verwaltungsbehörde, sondern auch die strafgerichtliche Entziehung aufgrund von § 69 StGB (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 18.06.2012 – 10 S 452/10 –, VBlBW 2013, 19 – zitiert nach juris; Jagow, in: Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl., § 2 StVG Rn. 13 f).
- 15
Die Fahrerlaubnis ist dem Antragsteller wegen Alkoholmissbrauchs und damit aus einem der unter den Buchstaben a bis c des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV genannten Gründe entzogen worden. Der Verweis auf die unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV bedarf der Auslegung. Der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seinem Urteil vom 18. Juni 2012 – 10 S 452/10 – (a. a. O.) ausgeführt:
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“In ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich regeln die Buchstaben a bis c nämlich nur die Voraussetzungen für die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens, nicht aber Tatbestände, die unmittelbar zur Entziehung führen. Aus dem Buchstaben a wird deutlich, dass es darin um die Aufklärung geht, ob Alkoholmissbrauch im straßenverkehrsrechtlichen Sinne, d.h. das Unvermögen zur hinreichend sicheren Trennung eines die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsums vom Führen von Kraftfahrzeugen, vorliegt. Nicht schon der Verdacht auf Alkoholmissbrauch, sondern erst dessen Feststellung rechtfertigt jedoch die Entziehung. Die Anordnung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens hat nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV daher jedenfalls dann zu erfolgen, wenn die Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs entzogen war (vgl. Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 13 FeV Rn. 26). Lag in der Vergangenheit Alkoholmissbrauch vor, wovon nach einer auf Alkoholmissbrauch beruhenden Entziehung im Sinne einer Tatbestandswirkung auszugehen ist, ist die Fahreignung gemäß Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV erst dann wieder gegeben, wenn der Missbrauch beendet und die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Dies ist durch ein medizinisch- psychologisches Gutachten aufgrund von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV zu klären. … Jedenfalls kommt es nicht darauf an, ob die Entziehung wegen Alkoholmissbrauchs durch ein Strafgericht oder durch eine Verwaltungsbehörde erfolgt ist. Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von § 69 StGB ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung, deren Verhängung ausschließlich von der Frage der Ungeeignetheit zum Führen Kraftfahrzeugen abhängt (vgl. Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 69 StGB Rn. 1 und 12 m.w.N.). Der strafgerichtlichen Feststellung der Ungeeignetheit kommt dabei keinesfalls eine geringere Bedeutung zu als der verwaltungsbehördlichen. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 3 Abs. 3 und 4 StVG der strafgerichtlichen Entziehung den Vorrang eingeräumt. Auch im Falle der strafgerichtlichen Entziehung wegen Alkoholmissbrauchs bedarf es der Überprüfung durch ein medizinisch- psychologisches Gutachten, ob die Fahreignung entsprechend den Vorgaben der Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV wieder erlangt wurde.“
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Diesen Erwägungen schließt sich der Senat an; den Beteiligten ist mit Verfügung vom 22. April 2013 insoweit rechtliches Gehör gewährt worden. Das Vorbringen des Antragstellers hierzu führt zu keiner abweichenden Beurteilung.
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Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis durch Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 12. Mai 2010 – 7 Cs 86/10 – war darauf gestützt, dass der Antragsteller am 31. Januar 2010 in einem durch vorherigen Alkoholgenuss verursachten verkehrsuntüchtigen Zustand einen PKW gelenkt habe, die ihm entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,55 Promille aufgewiesen habe und der Antragsteller bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass er sich im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit befunden habe. Im Kontext des § 69 StGB hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Antragsteller durch seine Tat gezeigt habe, dass er ungeeignet zum Führen von Kfz sei. Mit dieser Tat bzw. diesen Feststellungen ist ein Alkoholmissbrauch belegt. Der Antragsteller hat erwiesenermaßen nicht zwischen einem die Fahreignung ausschließenden Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt bzw. trennen können. Eine Ausnahme von der Regel des § 69 Abs. 2 StGB, wonach u. a. die vom Antragsteller begangene Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führt, ist vom Amtsgericht nicht angenommen worden. Folglich ist die strafgerichtliche Entziehung wegen Alkoholmissbrauchs erfolgt und war daher nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV die Beibringung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens zwingend anzuordnen.
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Jedenfalls im Neuerteilungsverfahren und unter Berücksichtigung des konkreten Inhalts der Gutachtenanforderung vom 20. Oktober 2010 bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken dagegen, die vom Antragsgegner ausdrücklich genannte Rechtsgrundlage des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b FeV durch diejenige des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV „auszutauschen“ (vgl. zu solchen Bedenken – allerdings nicht im Neuerteilungsverfahren, sondern jeweils im Zusammenhang mit einer Entziehungsverfügung – für den Fall, dass die Behörde während des laufenden gerichtlichen Verfahrens andere Umstände darlegt, die Eignungszweifel begründen könnten, BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 – 3 C 13.01 –, NJW 2002, 78 – zitiert nach juris; VGH Mannheim, Urt. v. 23.02.2010 – 10 S 22109 –, juris). Beide Bestimmungen sehen die gebundene Rechtsfolge der Gutachtenanforderung vor. Die Begründung der Gutachtenanforderung „passt“ auch zu § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV als Rechtsgrundlage. Es wird nämlich gerade darauf hingewiesen, dass dem Antragsteller mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 12. Mai 2010 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr die Fahrerlaubnis entzogen worden sei, also auf den Grund, der die Anwendung dieser Vorschrift nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen rechtfertigt. Aus dem Weiteren ergibt sich, dass der Antragsgegner gerade aus dem Umstand dieser Fahrerlaubnisentziehung durch das Amtsgericht Eignungszweifel ableitete, die durch die Beibringung des Gutachtens geklärt werden sollten. Demnach konnte der Antragsteller der Anordnung auch in Ansehung von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV formell einwandfrei entnehmen, was konkret ihr Anlass ist. Unabhängig davon wäre ein Anordnungsanspruch aber auch dann nicht begründet, wenn die Gutachten-anordnung insoweit zu beanstanden wäre. Die Eignungszweifel wären nicht beseitigt; der Antragsgegner müsste ihnen im Neuerteilungsverfahren mit einer neuen Gutachten-anordnung nachgehen.
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Da im Ergebnis der voraussichtlich rechtmäßigen Gutachtenanordnung des Antragsgegners bislang auf der einen Seite jedenfalls keine (positive) gutachterliche Feststellung der Wiedererlangung der Fahreignung durch den Antragsteller vorliegt, ist jedenfalls bislang ein Anordnungsanspruch bzw. ein Anspruch auf (vorläufige) Neuerteilung der Fahrerlaubnis der benannten Klassen zu verneinen. Der Vortrag des Antragstellers, er lebe seit längerer Zeit abstinent, was durch seine Leberfunktionswerte nachgewiesen sei, reicht insoweit nicht aus, um von der Wiedererlangung der Fahreignung ausgehen zu können. Folglich kann seinem Antrag auch nicht unter der von ihm in seiner Antragstellung im Beschwerdeverfahren benannten Auflage stattgegeben werden.
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2. Auf der anderen Seite kann gestützt auf die beiden vorliegenden Gutachten des TÜV C. und des D. die Fahreignung des Antragstellers derzeit nicht verneint werden. Beide Gutachten sind entgegen der Auffassung des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts insgesamt nicht berücksichtigungsfähig, weil sie ihrerseits zentral jeweils auf die nicht verwertbare Trunkenheitsfahrt des Antragstellers aus dem Jahre 1998 gestützt sind. Der Fehler, der beiden Gutachten in diesem Sinne anhaftet, beruht auf der fehlerhaften bzw. rechtswidrigen Übersendung von Unterlagen durch den Antragsgegner an die Gutachter, die auch die nach Maßgabe von § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG für die Beurteilung der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen (vgl. § 28 Abs. 2 Nr. 1 StVG) nicht mehr verwertbare Trunkenheitsfahrt am 11. Februar 1998 zum Gegenstand haben. Dass diese Unterlagen von den Begutachtungsstellen nicht mehr berücksichtigt werden durften, folgt eindeutig auch aus § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV, wonach die Fahrerlaubnisbehörde der untersuchenden Stelle die vollständigen Unterlagen übersendet, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Dieses Fehlverhalten des Antragsgegners hat kausal zur Folge, dass die Frage der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen aktuell noch nicht beurteilt werden kann. Der Antragsteller kann hieran anknüpfend vom Antragsgegner gestützt auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch (vgl. hierzu OVG Greifswald, Beschl. v. 28.05.2008 – 1 O 51/08 –, NordÖR 2008, 540) als Minus zur vorläufigen Erteilung einer Fahrerlaubnis verlangen, ihn vorläufig nach näheren Maßgaben (siehe hierzu S. 16f.) so stellen, als wenn bislang auf die Gutachtenanforderung vom 20. Oktober 2010 hin noch keine Begutachtung durch eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung erfolgt wäre. Insoweit sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund zu bejahen, ohne dass ihm ein Fristablauf entgegengehalten werden dürfte.
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Soweit der Antragsgegner meint, aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.03.1996 – 11 B 14.96 –, NZV 1996, 332 – zitiert nach juris) und anderer Verwaltungsgerichte (vgl. VG Stade, Beschl. v. 22.09.2005 – 1 B 1699/05 –, Blutalkohol 44, 402 – zitiert nach juris; VG Neustadt, Beschl. v. 05.05.2008 – 3 L 406/08.NW –, juris) ergebe sich, dass das bzw. die vorliegende(n) Gutachten als neue Tatsachen hätten berücksichtigt werden dürfen, ist dem nicht zu folgen.
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Hat sich ein Fahrerlaubnisinhaber einer angeordneten medizinisch- psychologischen Begutachtung gestellt und liegt das Gutachten der Behörde vor, so ist dies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat; ihre Verwertbarkeit hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung nach § 13 FeV ab (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.03.1996 – 11 B 14.96 –, a. a. O.). In seinem Urteil vom 18. März 1982 – 7 C 69.81 – (BVerwGE 65, 157 – zitiert nach juris) hat es dazu näher ausgeführt, die Berechtigung einer behördlichen Anordnung sei nur rechtserheblich, wenn der Betroffene die Prüfung verweigert habe und die Bedeutung dieser Weigerung als Kennzeichen der Ungeeignetheit des Kraftfahrers zu beurteilen sei. Habe sich jedoch der Kraftfahrer der angeordneten Prüfung (hier: Begutachtung) gestellt, so habe sich dadurch die Anordnung in einer Weise erledigt, dass von einer seitens der Behörde rechtswidrig erlangten Prüfungsleistung (hier: Medizinisch-psychologisches Gutachten) nicht mehr gesprochen werden könne. Zudem schaffe das Ergebnis der durchgeführten Prüfung (hier: Begutachtung) eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung habe. Ein Verbot, diese Tatsache – vor allem wenn sie ein eindeutig negatives Prüfungsergebnis ausweise – für die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung zu verwerten, lasse sich weder aus § 15 b Abs. 2 StVZO a. F. noch aus dem sonstigen Recht ableiten; ihm stehe auch das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben.
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Hiervon ausgehend verkennt der Antragsgegner, dass vorliegend nicht die Rechtmäßigkeit der behördlichen Gutachtenanordnung in Frage steht, die vorstehend im Übrigen im Ergebnis bejaht worden ist. Es geht vielmehr um die Fehlerhaftigkeit der vom Antragsgegner als solche betrachteten neuen Tatsache selbst. Ist diese neue Tatsache ihrerseits in wesentlicher Hinsicht und in nicht korrigierbarer Weise fehlerbehaftet, kann sie grundsätzlich nicht Grundlage der Eignungsbeurteilung sein. Der hier in Rede stehende Verfahrensfehler in Gestalt der Übersendung von Unterlagen an die Gutachter, die einem Verwertungsverbot unterlagen, und die daraus resultierenden Mängel der Begutachtungen bzw. ihre fehlerhafte Tatsachengrundlage sind gerade nicht gegenstandslos geworden, auch wenn der Antragsteller sich den Begutachtungen gestellt hat. Das gesetzliche Verwertungsverbot nach Maßgabe des „sonstigen Rechts“ i.S.d. o.g. Rechtspr. des BVerwG) in Gestalt von § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG greift auf jeder Stufe des Verfahrens betreffend die Beurteilung der Eignung des Antragstellers: Auch der Gutachter darf die betroffene Tat und Entscheidung dem Betroffenen nicht mehr vorhalten bzw. zu seinem Nachteil verwerten. Das Verwertungsverbot hat sich nicht erledigt, wenn der Betroffene einer Gut-achtenanordnung nachkommt. Derartiges lässt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und den im Übrigen in Bezug genommenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nicht entnehmen. Auch das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss auf die erwähnte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur insoweit Bezug genommen, als nach seiner Auffassung bei Verweigerung der angeordneten Beibringung eines MPU-Gutachtens kein Anlass für die Annahme einer Fahrungeeignetheit bestanden habe, weil die Gutachtenanordnung rechtswidrig gewesen sei. Es hat anschließend dennoch – in Übereinstimmung mit den vorstehenden Erwägungen – das Eingreifen des Verwertungsverbots nach § 29 Abs. 8 StVG erörtert, weil beide Gutachten das nicht mehr verwertbare Trunkenheitsdelikt aus dem Jahr 1998 berücksichtigt hätten.
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Der Senat vermag im Übrigen auch den Überlegungen des Verwaltungsgerichts zu einer möglicherweise nicht „absoluten“ Geltung des Verwertungsverbotes nicht zu folgen. Wenn das Verwaltungsgericht meint, eine Sachverständigenprognose, ob jemand zukünftig unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug führen werde, knüpfe nicht an die Ahndung einer Trunkenheitsfahrt an, sondern stelle allein den Trunkenheitsfall als solchen in die Sachverständigenbeurteilung ein, ist dies nicht geeignet, das Verwertungsverbot zu relativieren. Diese Auffassung steht in Widerspruch zu § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG, der ausdrücklich nicht nur die gerichtliche Entscheidung – also, in der Diktion des Verwaltungsgerichts, die Ahndung –, sondern die Tat selbst dem Verwertungsverbot für die Zwecke des § 28 Abs. 2 StVG und insbesondere die Beurteilung der Eignung unterwirft: Ist eine Eintragung über eine gerichtliche Entscheidung im Verkehrszentralregister getilgt, so dürfen die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen für die Zwecke des § 28 Abs. 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Bleiben versehentlich nicht verwertbare Unterlagen bei der der Untersuchungsstelle übermittelten Akte, ist dies schlicht rechtswidrig bzw. steht in Widerspruch zu § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV. Derartige Fehler gehen grundsätzlich ohne Weiteres zu Lasten der Behörde, mittelbar dadurch, dass sie – wie vorliegend – die Nichtverwertbarkeit des auf der Grundlage solchermaßen fehlerhafter Unterlagen erstellten Gutachtens nach sich ziehen. In dem Fall, in dem die Behörde die Unterlagen für die Untersuchungsstelle korrekt zusammengestellt hat und der Fahrerlaubnisbewerber von sich aus – ungefragt – an sich nicht mehr verwertbare Taten in die Exploration einführt, mag anderes zu gelten haben; dies ist vorliegend aber nicht zu entscheiden.
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Hiervon ausgehend kann das vom 21. Dezember 2010 datierende Gutachten des TÜV C. als amtlich anerkannter Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht berücksichtigt werden, um die Nichteignung des Antragstellers zu begründen. Es beruht auf der fehlerhaften bzw. rechtswidrigen Übersendung von Unterlagen durch den Antragsgegner an den TÜV C., die auch die nicht mehr verwertbare Trunkenheitsfahrt des Antragstellers am 11. Februar 1998 zum Gegenstand haben. Das Gutachten teilt unter „II. ÜBERBLICK ÜBER DIE VORGESCHICHTE (AKTENLAGE)“ (Blatt 3) mit, dass „die uns übersandten amtlichen Akten, auf die hinsichtlich der Vorgeschichte im Einzelnen verwiesen wird, … eingesehen und bei der Begutachtung berücksichtigt (wurden)“. Anschließend (Blatt 4) heißt es:
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„Aus den uns vorliegenden Unterlagen ergeben sich unter Berücksichtigung des Auszuges des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 12.10.2010 folgende verwertbare Delikte bzw. Vorgeschichtsdaten:
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-am 11.02.1998 gegen 16:00 mit 1,49 Promille
-am 30.01.2010 …
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Vor diesem Hintergrund soll im vorliegenden Gutachten dazu Stellung genommen werden, ob die entsprechend der Fragestellung bestehenden Eignungszweifel ausgeräumt werden können. …“
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Das „DIAGNOSTISCHE GESPRÄCH (EXPLORATION)“ (Blatt 8) bzw. „das verkehrspsychologische Gespräch orientierte sich nach Inhalt, Ablauf und Zielsetzung an dem vorgegebenen Untersuchungsanlass“. Betreffend die „Deliktverarbeitung“ erfolgt dann (Blatt 9) durch die Gutachterin der Einstieg in die Exploration durch die Befragung des Antragstellers „zum ersten Delikt“.
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In den Ausführungen zu „DIAGNOSE UND VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE POSITIVE PROGNOSE“ wird zunächst vorweggeschickt, dass im Rahmen „dieser Fahreignungsbegutachtung … eine diagnostische Einordnung der früheren Trinkgewohnheiten vorzunehmen (ist), da sich hieraus die Voraussetzungen ableiten, welche erfüllt sein müssen, um zu einer günstigen Einschätzung hinsichtlich der behördlich vorgegebenen Fragestellung zu gelangen.“ Daran anknüpfend wird erläutert:
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„Im gegebenen Fall ist davon auszugehen, dass Herrn A. ein kontrollierter Alkoholkonsum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht möglich ist. Diese Einschätzung stützt sich auf die Feststellung der folgenden diagnostisch relevanten Merkmale:
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…
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· Trunkenheitsfahrt mit einen Blutalkoholkonzentration von über 1,1 Promille während einer frühen Tageszeit (beim ersten Delikt).“
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Aus alledem folgt, dass die Unterlagen zur nicht verwertbaren Trunkenheitsfahrt den Gutachtern vorlagen, diese Unterlagen bzw. diese erste Trunkenheitsfahrt dem Gutachten ausdrücklich als verwertbar zugrunde gelegt wurden und dass sie bzw. die Aussagen des Antragstellers in der Exploration dazu für das Ergebnis des Gutachtens von zentraler Bedeutung waren. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Diagnosen bzw. Wertungen und Prognosen des Gutachtens differenziert und eindeutig der nicht verwertbaren und der verwertbaren Trunkenheitsfahrt zugeordnet werden könnten. Das Gutachten vermittelt dem Senat vielmehr den Eindruck, dass diese Diagnosen bzw. Wertungen auf einer untrennbaren Betrachtung und Berücksichtigung beider Trunkenheitsfahrten beruhen. Ein für die Beurteilung der Eignung des Antragstellers verwertbares „Restgutachten“ kann folglich aus dem Gutachten insoweit nicht herausgefiltert werden. Da die nicht verwertbare Trunkenheitsfahrt gerade im Kontext auch der „… VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE POSITIVE PROGNOSE“ angesprochen ist, kann entgegen dem Standpunkt des Antragsgegners auch keine Rede davon sein, dass die in dem Gutachten geäußerte Annahme der fehlenden Kraftfahreignung nicht auf die unverwertbare Trunkenheitsfahrt abstelle, sondern auf einer negativen Zukunftsprognose beruhe. Es erschiene zudem ausgeschlossen, ein solches „Restgutachten“ noch als Gutachten des TÜV C. bzw. von diesem herrührend zu betrachten. Dem Gutachten lassen sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Antragsteller gewissermaßen ohne Anstoß von außen und von sich aus Aussagen zu seiner ersten Trunkenheitsfahrt gemacht hätte. Vielmehr geht die Begutachtungsstelle von deren Verwertbarkeit aus und beginnt ihrerseits die Exploration unter Ansprache des „ersten Delikts“. Dafür, dass der Antragsteller ohne einen solchen Anstoß („ohne Not“) hierzu Aussagen getätigt hätte, ist nichts ersichtlich. Der Antragsteller musste nach dem Gesprächseinstieg den Eindruck gewinnen, dass die Begutachtungsstelle die erste Trunkenheitsfahrt verwerten und berücksichtigen wollte und durfte.
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Das während des gerichtlichen Verfahrens eingeholte, vom 19. April 2012 datierende Medizinisch-psychologische Gutachten des D. als amtlich anerkannter Begutachtungsstelle für Fahreignung ist ebenfalls nicht geeignet, die Nichteignung des Antragstellers zu begründen. Es beruht wiederum auf einer fehlerhaften bzw. rechtswidrigen Übersendung von Unterlagen durch den Antragsgegner, die auch die nicht mehr verwertbare Trunkenheitsfahrt des Antragstellers am 11. Februar 1998 zum Gegenstand haben.
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Der Antragsgegner hat in seiner Antragserwiderung vom 10. Juli 2012 mitgeteilt, er habe dem D. „die Fahrerlaubnisakte ab der Seite 23 übersandt“. Demnach hat der Antragsgegner zwar Unterlagen, die unmittelbar die Trunkenheitsfahrt aus dem Jahr 1998 betrafen, vor Übersendung aus dem Verwaltungsvorgang entfernt. Bei der Akte geblieben sind aber insbesondere das Gutachten des TÜV C., der Schriftsatz des Antragstellers vom 09. März 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2011. Folglich sind Unterlagen mit übersandt worden, die ausdrücklich die Trunkenheitsfahrt aus dem Jahr 1998 erwähnen.
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Diese Unterlagen verwertend wird diese Trunkenheitsfahrt dann bereits unmittelbar im zweiten Absatz des D.-Gutachtens erwähnt. „Zur Vorgeschichte und Prognose“ heißt es u. a. (Seite 3):
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„Die Deliktanalyse zeigt, dass Herr A. mit zwei Trunkenheitsdelikten von 1,49 und 1,55 Promille aufgefallen ist. Es handelt sich um Delikte, die eine stark erhöhte Risikobereitschaft bzw. Uneinsichtigkeit gegenüber den Belangen der Sicherheit des Straßenverkehrs belegen. Je häufiger ein Kraftfahrer zudem durch Verstöße gegen die Verkehrsbestimmungen aufgefallen ist, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass er erneut auffällig wird, weil von überdauernden Anpassungsschwierigkeiten und Fehleinstellungen auszugehen ist. Bei Herrn A. wurden bei den beiden Trunkenheitsdelikten ähnlich hohe Blutalkoholkonzentrationen festgestellt. Diese sind Kennzeichen für einen sich in dieser Zeit verfestigenden Alkoholmissbrauch. Daraus muss geschlossen werden, dass Herr A. nicht in der Lage war, das erste Trunkenheitsdelikt und alle dazugehörigen Umstände konstruktiv zu verarbeiten und sein Trinkverhalten entsprechend zu ändern.“
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Kurz danach wird im Kontext der beim Antragsteller festgestellten Blutalkoholkonzentrationen ausgeführt (Seite 3 f.):
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„Darüber hinaus ist festzustellen, dass man erhebliche Mengen Alkohol zu sich nehmen muss, um eine Blutalkoholkonzentration von 1,49 und 1,55 Promille oder mehr zu erreichen. … Bei der Analyse der beiden Trunkenheitsdelikte fallen daher die jeweils sehr hohen Blutalkoholkonzentrationswerte auf, die bei einer kontrollierten Trinkweise nicht erreicht werden.
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… Da somit erhebliche Aspekte der Deliktsvorgeschichte darauf schließen lassen, dass mit ähnlichen Verhaltenstendenzen auch in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit gerechnet werden muss, sind an die Begründung einer günstigen Verhaltensprognose folgende Merkmale … zu prüfen:“
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Im „Psychologischen Teil“ (Seite 7 ff.) wird im Abschnitt „Explorationsdaten“ nach den Angaben des Antragstellers zur Person der Einstieg in die psychologische Exploration u. a. wie folgt wiedergegeben:
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„Danach gefragt, warum das Vorgutachten negativ ist, gab Herr A. an: „Weil ich meinem Bezug zum Alkohol nicht ausreichend geändert hatte, ich hatte es auf die leichte Schulter genommen.“ Es habe bei ihm, außer den beiden aktenkundigen Delikten, keine Fahrten im alkoholisierten Zustand gegeben gehabt.
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Zu dem 1. Trunkenheitsdelikt vom 11.02.1998 mit 1,49 Promille gab Herr A. an: …
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Danach befragt, wie er sich bei dem Trunkenheitsdelikt gefühlt hat …
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Nach seinen Trinkgewohnheiten vor dem 1. Trunkenheitsdelikt gefragt, …
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In der Zeit nach dem 1. bis zum 2. Trunkenheitsdelikt habe er …“
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In der „Zusammenfassenden Befundwürdigung“ heißt es abschließend (Seite 15):
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„Zusammenfassend ist gutachterlicherseits festzustellen: Kann ein bereits mit 2 Trunkenheitsdelikten im Straßenverkehr aufgefallener Kraftfahrer in der psychologischen Exploration – wie im vorliegenden Fall – keine konkreten Angaben über Anlass und Motivation der Abstinenz, die dabei aufgetretenen Probleme und Schwierigkeiten sowie über die von ihm verfolgten Ablehnungsstrategien machen, so muss diese Abstinenzbehauptung als unglaubhaft zurückgewiesen werden.“
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Aus alledem folgt erneut, dass den Gutachtern Unterlagen zur nicht verwertbaren Trunkenheitsfahrt vorlagen, diese Unterlagen bzw. diese erste Trunkenheitsfahrt dem Gutachten als verwertbar zugrunde gelegt wurden und dass sie bzw. die Aussagen des Antragstellers in der Exploration dazu für das Ergebnis des Gutachtens von zentraler Bedeutung waren. Es ist wiederum nicht erkennbar, dass die Diagnosen bzw. Wertungen und Prognosen des Gutachtens differenziert und eindeutig entweder der nicht verwertbaren oder der verwertbaren Trunkenheitsfahrt zugeordnet werden könnten. Das Gutachten vermittelt dem Senat vielmehr den Eindruck, dass diese Diagnosen bzw. Wertungen auf einer untrennbaren Betrachtung und Berücksichtigung beider Trunkenheitsfahrten beruhen. Besonders deutlich wird dies, wenn im Gutachten die Bedeutsamkeit des Vorliegens mehrerer Trunkenheitsdelikte für die Prognose bzw. Wahrscheinlichkeit zukünftigen Fehlverhaltens hervorgehoben wird. Im Übrigen gilt das zum Gutachten des TÜV C. Gesagte entsprechend. In Übereinstimmung mit dem Eindruck, den das Gutachten vermittelt, hat der Antragsteller in seiner Eidesstattlichen Versicherung vom 07. Mai 2013 angegeben, er sei vom Gutachter auf die Trunkenheitsfahrt aus dem Jahr 1998 angesprochen worden.
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Auch die vom Verwaltungsgericht herangezogenen medizinischen Befunde der Gutachten können nicht für sich allein die Annahme der Nichteignung des Antragstellers rechtfertigen. Die Medizinische Befundlage ist nur ein Teil eines erforderlichen Medizinisch-Psychologischen Gutachtens.
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Aus Sicht des Senats dürfte schließlich davon auszugehen sein, dass wegen der aufgezeigten Mängel der vorliegenden Gutachten keine „Ergänzung“ derselben unter dem Blickwinkel der Unverwertbarkeit der Trunkenheitsfahrt aus dem Jahr 1998 in Betracht kommt, sondern ausschließlich eine Neubegutachtung zielführend sein dürfte.
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Der Anordnungsanspruch des Antragstellers geht nach alledem dahin, dass er vom Antragsgegner gestützt auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch verlangen kann, ihn vorläufig so stellen, als wenn bislang auf die Gutachtenanord-nung vom 20. Oktober 2010 hin noch keine Begutachtung durch eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung erfolgt wäre. Ihm ist folglich eine erneute Begutachtung zu ermöglichen.
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Die im Tenor verfügte entsprechende einstweilige Anordnung unterliegt dabei folgenden Maßgaben:
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Der Antragsgegner stellt dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers binnen einer Woche nach Zustellung dieses Beschlusses eine Einverständniserklärung betreffend die Begutachtung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu, wie sie der Gutach-tenanordnung vom 20. Oktober 2010 beigefügt war.
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Der Antragsteller hat dann gerechnet ab der Zustellung der Einverständniserklärung an seinen Prozessbevollmächtigten Gelegenheit, binnen einer Frist von zwei Wochen (Eingang beim Antragsgegner) die von ihm ausgefüllte und unterzeichnete Einverständniserklärung mit der Angabe der von ihm gewählten Begutachtungsstelle an den Antragsgegner zu übermitteln. Geht die Einverständniserklärung nicht innerhalb der genannten Frist beim Antragsgegner ein, wird die mit dem vorliegenden Beschluss getroffene einstweilige Anordnung gegenstandslos.
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Der Antragsgegner stellt bei Übersendung der Unterlagen an die untersuchende Stelle sicher, dass keine Unterlagen übersandt werden, die unmittelbar oder mittelbar auf die Trunkenheitsfahrt am 11. Februar 1998 und dazu ergangene Entscheidungen Bezug nehmen oder sonst auf diese hinweisen. Werden entgegen dieser Anordnung solche Unterlagen an die untersuchende Stelle übermittelt, gilt die Verpflichtung des Antragsgegners aus der einstweiligen Anordnung als nicht erfüllt.
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Der Antragsteller hat gerechnet ab der Zustellung der Einverständniserklärung an seinen Prozessbevollmächtigten Gelegenheit, dem Antragsgegner binnen einer Frist von drei Monaten (Eingang beim Antragsgegner) das neue Gutachten zu übermitteln. Geht das Gutachten nicht innerhalb der genannten Frist beim Antragsgegner ein, wird die mit dem vorliegenden Beschluss getroffene einstweilige Anordnung gegenstandslos.
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Auch wenn die Ablehnung der Neuerteilung der Fahrerlaubnis vom 17. Januar 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2012 maßgeblich auf das fehlerhafte erste Gutachten gestützt worden sind und deshalb rechtswidrig sein dürften, bleiben diese im Übrigen von der vorliegenden Anordnung unberührt.
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Für den Fall, dass das neue Gutachten im Ergebnis feststellen sollte, dass nicht zu erwarten ist, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird und/oder als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs in Frage stellen, weist der Senat darauf hin, dass dann jedenfalls vorläufig bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu erteilen sein dürfte.
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Der Senat sieht sich legitimiert, gestützt auf § 123 VwGO eine einstweilige Anordnung mit dem tenorierten Inhalt nach näherer Maßgabe der Entscheidungsgründe treffen, um einen auf den vorliegenden Einzelfall zugeschnittenen wirksamen Eilrechtsschutz zu gewährleisten. Das Gericht ist im Rahmen seiner Entscheidung nach § 123 VwGO dazu berufen, hinsichtlich des Inhalts der einstweiligen Anordnung bzw. des „Wie“ und des konkreten Inhalts der Anordnung eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 123 Rn. 28). Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 ZPO hat das Gericht einen „Ermessensspielraum“ hinsichtlich der inhaltlichen Fassung der einstweiligen Anordnung. Nach § 938 Abs. 1 ZPO bestimmt das Gericht „nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind“ („Gestaltungsfreiheit“, vgl. BVerwG, Urt. v. 25.03.2009 – 6 C 3.08 –, Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 2 – zitiert nach juris; vgl. auch Urt. v. 23.03.2011 – 6 CN 3.10 –, BVerwGE 139, 210 – zitiert nach juris). Dem Verwaltungsgericht kommt insoweit grundsätzlich ein weiter Gestaltungs- bzw. Ermessensspielraum zu (vgl. VGH München, Beschl. v. 12.03.2010 – 11 CE 09.2712 –, juris, Rn. 28; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: August 2012, § 123, Rn. 133; Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl., Rn. 215, 216). Aus Sinn und Zweck eines effektiven, an Art. 19 Abs. 4 GG ausgerichteten vorläufigen Rechtsschutzes folgt, dass die gerichtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nicht wie Verwaltungsakte dem Vorbehalt des Gesetzes unterliegen; vielmehr hat das Gericht – ausschließlich begründet im Prozessrecht – grundsätzlich losgelöst vom materiellen Recht einen auf den Einzelfall zugeschnittenen wirksamen Eilrechtsschutz zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.03.2009 – 6 C 3.08 –, Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 2 – zitiert nach juris; vgl. auch Urt. v. 23.03.2011 – 6 CN 3.10 –, BVerwGE 139, 210 – zitiert nach juris; vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschl. v. 16.04.2013 – 1 M 163/12 u. a. –).
- 63
Der Anordnungsgrund folgt bereits aus dem Umstand, dass die durch das Fehlverhalten des Antragsgegners begründete zeitliche Verzögerung hinsichtlich der Beurteilung der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugleichen ist und ansonsten mit Blick auf die voraussichtliche Dauer des Hauptsacheverfahrens (vgl. insoweit den Hinweis des Vorsitzenden vom 20.02.2012 im Hauptsacheverfahren Az. 3 A 1829/11) effektiver Rechtsschutz nicht gewährt werden könnte.
- 64
Etwaige Ansprüche des Antragstellers in Ansehung der von ihm wegen der fehlerhaften Unterlagenübersendung vergeblich aufgewandten Kosten der Begutachtung sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
- 65
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
- 66
Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2, 47 GKG.
- 67
Hinweis:
- 68
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass
- 1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder - 2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn - a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen, - b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden, - c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,- d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder - e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
- 1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c), - 1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d), - 2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316), - 3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder - 4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.
Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass
- 1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder - 2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn - a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen, - b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden, - c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,- d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder - e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. November 2014 ‑ Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe ‑ wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet.
Das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gerichtsgebührenfrei; die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
1
Gründe:
2I. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt, weil die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Antrag, dem Antragegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen BE und CE wieder zu erteilen, als unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache zu beurteilen sei. Voraussetzung einer endgültigen Vorwegnahme der Hauptsache ist aber, dass eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht.
3Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. August 2002 - 1 BvR 1790/00 -, NJW 2002, 3691 = juris, Rn. 18; Bay. VGH, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 11 CE 14.1776 -, ZfSch 2014, 717 = juris, Rn. 17; zur Vorwegnahme der Hauptsache ausführlich Hong NVwZ 2012, S. 468 ff. sowie Kuhla, in: Posser/Wolff, Kommentar zur VwGO, 2. Aufl. 2014, § 123 Rn. 154 ff.
4Der Antragsteller hat nicht schlüssig dargelegt, dass ein Zuwarten auf den Abschluss eines Hauptsacheverfahrens in dieser Sache für ihn unzumutbar sei. Die Begründung der Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hebt allein darauf ab, dass das Strafverfahren vor dem Amtsgericht Gummersbach mit einem Freispruch für den Antragsteller geendet habe und der Antragsgegner deshalb aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null verpflichtet sei, die begehrte Fahrerlaubnis erneut zu erteilen. Damit ist aber nicht glaubhaft gemacht, dass dem Antragsteller eine erhebliche Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann. Auch das Vorbringen vor dem Verwaltungsgericht, der Antragsteller beziehe Hartz-IV-Leistungen und sei wegen langer Arbeitslosigkeit dringend auf den Führerschein angewiesen, um eine angemessene Anstellung als Berufskraftfahrer zu finden, führt schon mangels einer konkreten Aussicht auf eine Anstellung zu keiner anderen Beurteilung. Zwar verkennt der Senat nicht, dass insoweit auch Grundrechtspositionen des Antragstellers, nämlich die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 und die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG, in Rede stehen. Diese kollidieren aber mit der Verkehrssicherheit, also insbesondere mit dem Schutz von Dritten vor Gefahren für Leib und Leben. Der Antragsteller hat nämlich nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), dass ihm die Fahrerlaubnis der Klassen BE und CE neu zu erteilen sei. Es fehlt daher auch aus materiellen Gründen an einer hinreichenden Erfolgsaussicht einer Beschwerde. Seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nicht hinreichend wahrscheinlich.
5Vor (Neu-)Erteilung einer Fahrerlaubnis wird möglicherweise die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV) erforderlich sein. Diese kann sich ggf. aus § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV rechtfertigen. Danach ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Alkoholmissbrauch ist gegeben, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können (vgl. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV). Hier liegen begründete Anhaltspunkte für ein unzulängliches Trennungsvermögen deshalb vor, weil der Antragsteller einen Personenkraftwagen im alkoholbedingt fahruntüchtigen Zustand am 15. Dezember 2013 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,35 Promille geführt hatte.
6Dem steht nicht entgegen, dass nach den Regelungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten erst dann beizubringen ist, wenn ein Fahrerlaubnisbewerber entweder einmalig bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen hat oder wiederholt alkoholbedingte Zuwiderhandlungen mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,5 Promille begangen hat. Diese Differenzierung basiert auf der den aktuellen Stand der Alkoholforschung reflektierenden Wertung des Verordnungsgebers, dass Blutalkoholwerte ab 1,6 Promille auf eine ungewöhnliche Giftfestigkeit hindeuten, die regelmäßig zur Unfähigkeit einer realistischen Einschätzung der eigenen Alkoholisierung und des dadurch ausgelösten Verkehrsrisikos führt, so dass jedenfalls im Zusammenhang mit einer erfolgten Straßenverkehrsteilnahme ohne Weiteres die Kraftfahrereignung des betreffenden Fahrzeugführers in Frage steht. Umgekehrt lässt danach eine lediglich einmalige Alkoholfahrt mit einer niedrigeren Blutalkoholkonzentration für sich betrachtet noch Raum für die Annahme, dass es sich um eine Ausnahme handelt, der Betroffene also nicht grundsätzlich unwillig oder unfähig ist, den Konsum von Alkohol in unzulässig hoher Menge und das Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen. Anders verhält es sich jedoch, wenn über die Teilnahme am Straßenverkehr unter solchen Umständen hinaus zusätzliche Gesichtspunkte die ernsthafte Besorgnis eines straßenverkehrsrechtlich relevanten Kontrollverlusts beim Alkoholkonsum begründen. Dass auch unter dieser Voraussetzung keine Obliegenheit des Betroffenen bestehen soll, sich zur Sachverhaltsaufklärung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen, kann weder der Systematik noch Sinn und Zweck des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV entnommen werden. Denn hiernach ist der Rückgriff auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV nur insoweit ausgeschlossen, als er auf eine Umgehung der spezielleren Regelungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV hinausliefe, nicht aber bei Vorliegen weiterer konkreter Hinweise für einen Alkoholmissbrauch.
7OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2010 ‑ 16 B 1825/09 -.
8Dass derartige Anhaltspunkte nicht gegeben sind, hat der Antragsteller im Hinblick auf einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr bedarf es im Verfahren der Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klassen BE und CE einer entsprechenden Feststellung durch den Antragsgegner, ob weitere konkrete Hinweise für einen Alkoholmissbrauch vorliegen.
9Es ist nicht entscheidend, ob die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auch gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV erforderlich ist, weil die Fahrerlaubnis des Antragstellers durch den seit dem 6. März 2014 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Köln entzogen war. Diese Art der Entziehung der Fahrerlaubnis steht der Anwendung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV nicht entgegen. Entziehung der Fahrerlaubnis i.S.v. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV ist auch die strafgerichtliche Entziehung nach § 69 StGB.
10BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2013 ‑ 3 B 71.12 -, NJW 2013, 3670 = juris; VGH Bad-Württ., Beschluss vom 15. Januar 2014 ‑ 10 S 1748/13 -, NJW 2014, 1833 = juris, Rn. 9; Bay. VGH, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 11 CE 14.1776 -, a.a.O. = juris, Rn. 18.
11Bislang hat der erkennende Senat aber noch nicht entschieden, ob eine strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss in jedem Fall die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtfertigt,
12so VGH Bad-Württ., Beschluss vom 15. Januar 2014 ‑ 10 S 1748/13 -, a.a.O.; a.A. Mahlberg, DAR 2014, S. 419,
13oder ob zusätzlich die Tatbestandsvoraussetzungen einer anderen Bestimmung des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV erfüllt sein müssen.
14Offen lassend Bay. VGH, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 11 CE 14.1776 -, a.a.O. = juris, Rn. 19.
15Dass der Antragsgegner, wie die Beschwerde geltend macht, die Erforderlichkeit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von dem Ausgang des strafgerichtlichen Verfahrens vor dem Amtsgericht Gummersbach (Az.: 82 Ds - 422 Js 1479/14 - 182/14) wegen eines hohen Aggressionspotenzials des Antragstellers abhängig gemacht hat,
16vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2014 ‑ 16 B 912/14 -, juris, Rn. 9 ff.,
17ist mit Rücksicht auf die vorstehenden Ausführungen unerheblich.
18II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe hat aus den vorstehenden Gründen keinen Erfolg.
19Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
20Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. November 2014 ‑ Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe ‑ wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet.
Das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gerichtsgebührenfrei; die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
1
Gründe:
2I. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt, weil die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Antrag, dem Antragegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen BE und CE wieder zu erteilen, als unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache zu beurteilen sei. Voraussetzung einer endgültigen Vorwegnahme der Hauptsache ist aber, dass eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht.
3Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. August 2002 - 1 BvR 1790/00 -, NJW 2002, 3691 = juris, Rn. 18; Bay. VGH, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 11 CE 14.1776 -, ZfSch 2014, 717 = juris, Rn. 17; zur Vorwegnahme der Hauptsache ausführlich Hong NVwZ 2012, S. 468 ff. sowie Kuhla, in: Posser/Wolff, Kommentar zur VwGO, 2. Aufl. 2014, § 123 Rn. 154 ff.
4Der Antragsteller hat nicht schlüssig dargelegt, dass ein Zuwarten auf den Abschluss eines Hauptsacheverfahrens in dieser Sache für ihn unzumutbar sei. Die Begründung der Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hebt allein darauf ab, dass das Strafverfahren vor dem Amtsgericht Gummersbach mit einem Freispruch für den Antragsteller geendet habe und der Antragsgegner deshalb aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null verpflichtet sei, die begehrte Fahrerlaubnis erneut zu erteilen. Damit ist aber nicht glaubhaft gemacht, dass dem Antragsteller eine erhebliche Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann. Auch das Vorbringen vor dem Verwaltungsgericht, der Antragsteller beziehe Hartz-IV-Leistungen und sei wegen langer Arbeitslosigkeit dringend auf den Führerschein angewiesen, um eine angemessene Anstellung als Berufskraftfahrer zu finden, führt schon mangels einer konkreten Aussicht auf eine Anstellung zu keiner anderen Beurteilung. Zwar verkennt der Senat nicht, dass insoweit auch Grundrechtspositionen des Antragstellers, nämlich die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 und die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG, in Rede stehen. Diese kollidieren aber mit der Verkehrssicherheit, also insbesondere mit dem Schutz von Dritten vor Gefahren für Leib und Leben. Der Antragsteller hat nämlich nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), dass ihm die Fahrerlaubnis der Klassen BE und CE neu zu erteilen sei. Es fehlt daher auch aus materiellen Gründen an einer hinreichenden Erfolgsaussicht einer Beschwerde. Seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nicht hinreichend wahrscheinlich.
5Vor (Neu-)Erteilung einer Fahrerlaubnis wird möglicherweise die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV) erforderlich sein. Diese kann sich ggf. aus § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV rechtfertigen. Danach ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Alkoholmissbrauch ist gegeben, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können (vgl. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV). Hier liegen begründete Anhaltspunkte für ein unzulängliches Trennungsvermögen deshalb vor, weil der Antragsteller einen Personenkraftwagen im alkoholbedingt fahruntüchtigen Zustand am 15. Dezember 2013 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,35 Promille geführt hatte.
6Dem steht nicht entgegen, dass nach den Regelungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten erst dann beizubringen ist, wenn ein Fahrerlaubnisbewerber entweder einmalig bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen hat oder wiederholt alkoholbedingte Zuwiderhandlungen mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,5 Promille begangen hat. Diese Differenzierung basiert auf der den aktuellen Stand der Alkoholforschung reflektierenden Wertung des Verordnungsgebers, dass Blutalkoholwerte ab 1,6 Promille auf eine ungewöhnliche Giftfestigkeit hindeuten, die regelmäßig zur Unfähigkeit einer realistischen Einschätzung der eigenen Alkoholisierung und des dadurch ausgelösten Verkehrsrisikos führt, so dass jedenfalls im Zusammenhang mit einer erfolgten Straßenverkehrsteilnahme ohne Weiteres die Kraftfahrereignung des betreffenden Fahrzeugführers in Frage steht. Umgekehrt lässt danach eine lediglich einmalige Alkoholfahrt mit einer niedrigeren Blutalkoholkonzentration für sich betrachtet noch Raum für die Annahme, dass es sich um eine Ausnahme handelt, der Betroffene also nicht grundsätzlich unwillig oder unfähig ist, den Konsum von Alkohol in unzulässig hoher Menge und das Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen. Anders verhält es sich jedoch, wenn über die Teilnahme am Straßenverkehr unter solchen Umständen hinaus zusätzliche Gesichtspunkte die ernsthafte Besorgnis eines straßenverkehrsrechtlich relevanten Kontrollverlusts beim Alkoholkonsum begründen. Dass auch unter dieser Voraussetzung keine Obliegenheit des Betroffenen bestehen soll, sich zur Sachverhaltsaufklärung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen, kann weder der Systematik noch Sinn und Zweck des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV entnommen werden. Denn hiernach ist der Rückgriff auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV nur insoweit ausgeschlossen, als er auf eine Umgehung der spezielleren Regelungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV hinausliefe, nicht aber bei Vorliegen weiterer konkreter Hinweise für einen Alkoholmissbrauch.
7OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2010 ‑ 16 B 1825/09 -.
8Dass derartige Anhaltspunkte nicht gegeben sind, hat der Antragsteller im Hinblick auf einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr bedarf es im Verfahren der Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klassen BE und CE einer entsprechenden Feststellung durch den Antragsgegner, ob weitere konkrete Hinweise für einen Alkoholmissbrauch vorliegen.
9Es ist nicht entscheidend, ob die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auch gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV erforderlich ist, weil die Fahrerlaubnis des Antragstellers durch den seit dem 6. März 2014 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Köln entzogen war. Diese Art der Entziehung der Fahrerlaubnis steht der Anwendung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV nicht entgegen. Entziehung der Fahrerlaubnis i.S.v. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV ist auch die strafgerichtliche Entziehung nach § 69 StGB.
10BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2013 ‑ 3 B 71.12 -, NJW 2013, 3670 = juris; VGH Bad-Württ., Beschluss vom 15. Januar 2014 ‑ 10 S 1748/13 -, NJW 2014, 1833 = juris, Rn. 9; Bay. VGH, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 11 CE 14.1776 -, a.a.O. = juris, Rn. 18.
11Bislang hat der erkennende Senat aber noch nicht entschieden, ob eine strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss in jedem Fall die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtfertigt,
12so VGH Bad-Württ., Beschluss vom 15. Januar 2014 ‑ 10 S 1748/13 -, a.a.O.; a.A. Mahlberg, DAR 2014, S. 419,
13oder ob zusätzlich die Tatbestandsvoraussetzungen einer anderen Bestimmung des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV erfüllt sein müssen.
14Offen lassend Bay. VGH, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 11 CE 14.1776 -, a.a.O. = juris, Rn. 19.
15Dass der Antragsgegner, wie die Beschwerde geltend macht, die Erforderlichkeit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von dem Ausgang des strafgerichtlichen Verfahrens vor dem Amtsgericht Gummersbach (Az.: 82 Ds - 422 Js 1479/14 - 182/14) wegen eines hohen Aggressionspotenzials des Antragstellers abhängig gemacht hat,
16vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2014 ‑ 16 B 912/14 -, juris, Rn. 9 ff.,
17ist mit Rücksicht auf die vorstehenden Ausführungen unerheblich.
18II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe hat aus den vorstehenden Gründen keinen Erfolg.
19Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
20Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
- 1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, - 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt, - 5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
- 1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, - 2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, - 3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, - 4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder - 5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
- 1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, - 3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes, - 6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, - 8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, - 9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.