Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Okt. 2014 - M 9 K 14.42

bei uns veröffentlicht am08.10.2014

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. zu tragen. Die Beigeladene zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung und zum Umbau eines bestehenden Rinderstalles.

Der Beigeladene zu 1. betreibt auf dem Grundstück FlNr. ..., Gemarkung ..., ... in ... (Baugrundstück) einen landwirtschaftlichen Betrieb. Zu dem bestehenden „traditionellen“ Bauernhof mit Wohnteil und Stall wurde im Jahr 1975 die Errichtung eines Stalles mit 40 Plätzen für Rinder genehmigt. Dieser Stall schließt sich im rechten Winkel an den in Ost-West-Richtung stehenden Hof an und reicht von diesem mit der Firstrichtung Nord-Süd ca. 24 m nach Süden.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes FlNr. ..., das östlich des vorbeschriebenen Stalles liegt. Das Grundstück ist mit einem Gebäude bebaut, das durch den Kläger und seine Familie als Wohnhaus genutzt wird. Die westliche Gebäudeaußenwand steht unmittelbar auf der Grundstücksgrenze zum Baugrundstück. Diese Gebäudeaußenwand hat eine Entfernung von der östlichen Gebäudeaußenwand des bestehenden Stalles von ca. 21 m. Für das Gebäude auf dem Grundstück des Klägers existiert eine Baugenehmigung vom 20. Mai 1986 für den Anbau eines erdgeschossigen Wohnzimmers an das bestehende Gebäude Richtung Osten. Daneben liegt eine Genehmigung für eine Erweiterung dieses Anbaus vom 29. März 1990 mit Nachtragsgenehmigung vom 13. November 1990 vor, die die Errichtung zweier erdgeschossiger Zimmer Richtung Osten zulässt. Weitere Genehmigungen für das Gebäude des Klägers konnten trotz Nachfrage des Gerichts weder durch das Landratsamt noch die Gemeinde oder den Kläger vorgelegt werden.

Mit Bescheid vom 10. Dezember 2013 erhielt der Beigeladene zu 1. die Baugenehmigung zur Erweiterung des bestehenden Stalles und zum Umbau zum Laufstall sowie zur Erneuerung des bestehenden Jungviehstalles. Die genehmigte Planung sieht vor in dem Stall, der sich westlich an den Wohnteil des Haupthauses anschließt, einen erneuerten Jungviehstall unterzubringen. Wiederum westlich daran anschließend sollen ein Melkstand, die Milchkammer und die hierfür erforderliche Technik untergebracht werden. Der mit Firstrichtung Nord-Süd bestehende Stall aus dem Jahr 1975 soll zu einem Laufstall umgebaut und erweitert werden. Dabei ist vorgesehen, dass die zum Klägergrundstück gerichtete östliche Außenwand des bestehenden Stalles in ihrer Lage unverändert bleibt. Dieser Stallteil soll um 9,5 m nach Süden verlängert werden. Im Osten dieses ergänzten Stallkomplexes soll ein neuer Stallteil mit einer Gesamtlänge von 38,91 m und einer Breite von 10,54 m entstehen. Dieser neu im Westen des bestehenden Stalles geplante Stallteil soll nach Osten zu einem Mittelgang hin offen sein. Nach diesem Mittelgang folgt der erweiterte bestehende Stall, der ebenfalls zum Mittelgang und nach Süden offen ist. Die zum Klägergrundstück hin gerichtete Ostseite des erweiterten Laufstalles soll geschlossen mit einem Fensterband ausgeführt werden. In Ziff. II der Baugenehmigung vom 10. Dezember 2013 wurde ausgeführt, dass die Genehmigung für den Neu- und Umbau eines Rinderstalles mit Milchkühen und Nachzucht und einen Tierbestand mit insgesamt 169 Tierplätzen, davon maximal 90 Plätze für Milchkühe und Kalbinnen über zwei Jahre (insgesamt ca. 140 Großvieheinheiten), gelte.

Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2014 beantragt der Kläger,

den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamtes ... vom 10. Dezember 2013 aufzuheben.

Von dem genehmigten Vorhaben würden für das klägerische Anwesen unzumutbare Geruchsbelastungen ausgehen. Es handle sich nicht um einen bloßen Umbau, sondern eine völlig neue Qualität von Stall. Bei der Beurteilung des Vorhabens durch den fachlichen Immissionsschutz des Landratsamtes sei von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen worden. So seien Vorbelastungen nicht berücksichtigt worden, die in einer bereits genehmigten, aber bisher nicht ausgeführten Biogasanlage sowie zwei Hühnerställen, den Kälberboxen und den Fahrsilos begründet seien. Zu Unrecht sei die Milchviehhaltung als positiv gewertet worden, obwohl in den Grundlagen für die Beurteilung der Gerüche hierfür kein Unterschied gemacht werde. Faktisch handle es sich bei dem neuen Stall um einen Offenstall, da die Wandseite zum Kläger zwar geschlossen sei, aber Fenster habe, die geöffnet bleiben müssten. Auch die Vorbelastung durch Güllegruben und Festmiststätten sei mit zu beachten. Das Anwesen des Klägers befinde sich in der Hauptwindrichtung, weshalb es besonders häufig zu Geruchsbelästigungen kommen werde. Darüber hinaus sei die Lärmbelastung durch das Vorhaben nicht geprüft worden und auch eine Belastung durch Bioaerosole und Ammoniak sei nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2014 beantragt der Bevollmächtigte des Beigeladenen zu 1.,

die Klage abzuweisen.

Es sei fraglich, ob der Kläger eine Nachbarrechtsverletzung geltend machen könne, da sein Gebäude im Außenbereich liege und nicht geklärt sei, ob das Gebäude jemals als Wohnhaus genehmigt worden sei. Nach Auskunft der Beigeladenen zu 2. sei das Gebäude vom Großvater des Beigeladenen zu 1. 1948 als Wasch- und Backhaus errichtet worden.

Mit Schriftsatz vom 27. März 2014 beantragt der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Für das Vorhaben des Beigeladenen zu 1. könnten die Abstände des Arbeitspapieres des Bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ wegen der Lage im Außenbereich und der Tatsache, dass es sich nur um eine Erweiterung des bestehenden Stalles handelt, nicht uneingeschränkt herangezogen werden. Vielmehr müsse eine Einzelfallprüfung stattfinden. Der Abstand des Stallgebäudes zum Wohnhaus des Klägers bleibe unverändert. An dieser Stallseite seien wie bisher Fenster vorhanden, deren Größe nicht verändert werde. Sie würden lediglich nach Süden fortgeführt. In dem im Jahr 1975 genehmigten Stall seien 48 Großvieheinheiten (40 Tierplätze) zugelassen. Nachdem auch in dem bestehenden Stall neben dem Wohnhaus Tiere untergebracht seien, sei zu Recht von einem bereits jetzt zulässigen Bestand von 96 Großvieheinheiten ausgegangen worden. Hinsichtlich des Lärms sei die TA-Lärm hier nicht anwendbar. Typische landwirtschaftliche Geräusche seien im Außenbereich hinzunehmen.

In der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2014 hat der Beigeladene zu 1. erklärt, dass das ursprünglich 1948 als Back- und Waschhaus errichtete Gebäude nach dem Krieg von einer Bekannten mit einem Wohnraum genutzt worden sei. Es sei in den 50er-Jahren verkauft worden.

Zum weiteren Vorbringen der Parteien und zu den übrigen Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten, die Gerichtsakte sowie insbesondere die Niederschrift über den Augenschein und die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2014 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Baugenehmigung vom 10. Dezember 2013 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Der Kläger kann sich wegen der ungesicherten Baugenehmigungssituation nur sehr eingeschränkt auf nachbarliche Rechte berufen (1.). Bei Berücksichtigung dieser Vorgabe stellen die vom geplanten Vorhaben ausgehenden Geruchsimmissionen (2.), der mit diesem verbundene Lärm (3.) und auch behauptete Einwirkungen durch Bioaerosole und Ammoniak (4.) keine Verletzung der Rechte des Klägers dar.

Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn Vorschriften verletzt sind, die dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Es genügt daher für den Erfolg der Klage nicht, wenn die Baugenehmigung gegen zu prüfende Vorschriften des öffentlichen Rechtes verstößt, die nicht dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris m.w.N.).

1. Die von dem Kläger in seinem Anwesen ausgeübte Wohnnutzung ist allenfalls in sehr eingeschränktem Umfang schutzwürdig. Es ist davon auszugehen, dass die ursprüngliche Wohnnutzung im Anwesen des Klägers nicht genehmigt war und lediglich die späteren Anbauten durch entsprechende Genehmigungen legalisiert wurden. Als baurechtswidrige Nutzung ist die Wohnnutzung im westlichen Hauptteil des Gebäudes des Klägers gegenüber Immissionen einer in ihrer Nachbarschaft rechtmäßig betriebenen Anlage nicht schutzwürdig (BVerwG, U.v. 24.9.1992 - 7 C 6/92 - juris Rn. 14). Sofern eine Wohnnutzung nicht bauaufsichtlich genehmigt worden ist und angesichts ihrer Lage im Außenbereich auch nicht genehmigt werden könnte, kann sie weder Schutz beanspruchen noch muss der Betreiber einer emitierenden Anlage befürchten, allein deshalb als Störer behandelt zu werden, da er eine illegale Wohnnutzung in der Nachbarschaft bisher geduldet hat (OVG Lüneburg, B.v. 6.3.2013 - 1 ME 205/12 - juris Rn. 42).

Für den westlichen Hauptteil des Anwesens des Klägers wurden trotz entsprechender Bemühungen weder beim Landratsamt noch bei der Beigeladenen zu 2. Genehmigungsunterlagen aufgefunden (vgl. Bl. 87 der Gerichtsakte). Der Beigeladene zu 1. hat unwidersprochen und nachvollziehbar dargelegt, dass das Haus 1948 errichtet worden sei und lediglich als Back- und Waschhaus gedacht gewesen wäre. Erst später sei ein Wohnraum rein tatsächlich genutzt worden. Es ist weder die für eine erstmalige Errichtung als Back- und Waschhaus auch schon im Jahr 1948 gem. § 6 Bayerische Bauordnung vom 17. Februar 1901 i.d.F. der Verordnung vom 11. Februar 1943 (BayBO 1901) erforderliche Baugenehmigung vorhanden, noch ist eine solche für eine spätere Änderung zum Wohnhaus auffindbar.

Mit der Baugenehmigung vom 20. Mai 1986 wurde lediglich die Errichtung eines erdgeschossigen Wohnraumes im Osten des bestehenden Hauses genehmigt. Eine Legalisierung des gesamten Anwesens und damit der Wohnnutzung des Bestandes war mit dieser Genehmigung nicht verbunden. Dies ergibt sich bereits aus dem Betreff des Bauantrages, der ausdrücklich nur von einem „Anbau an ein bestehendes Einfamilienhaus“ spricht. Ebenso sind in der Plandarstellung die Außenwände des bestehenden Hauses als Bestand dargestellt und nicht als erstmals zu genehmigende bauliche Anlage. In gleicher Weise wurde durch die Baugenehmigung vom 13. November 1990 nur ein weiterer Anbau an das bestehende Haus zugelassen. Auch diese Genehmigung beinhaltet keine Legalisierung des bereits länger bestehenden Wohnhauses. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem Betreff des Bauantrages, der sich ausschließlich auf die Erweiterung des bestehenden Anbaus und die Errichtung von zwei Zimmern bezieht. Auch in diesen Planunterlagen ist das ursprüngliche Wohnhaus als Bestand dargestellt.

Es mag sein, dass durch das Verhalten des Landratsamtes und andere Umstände ein gewisses Vertrauen des Klägers auf die Legalität der Wohnnutzung entstanden ist. Für die Frage des hier zu klärenden Abwehranspruches gegenüber einer im Außenbereich allgemein zulässigen Nutzung kommt es indes darauf an, ob die Nutzung, die im vorliegenden Fall Rücksichtnahme beansprucht, nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässig ist. Nachdem eine Baugenehmigung für die Wohnnutzung des Haupthauses fehlt, geht die Nichterweislichkeit dieser Tatsache zu Lasten des Klägers (BVerwG, B.v. 19.2.1988 - 4 B 33/88 - juris; BayVGH, B.v. 8.11.2001 - 14 ZB 00.1476 - juris Rn. 2). Der westliche Hauptteil des Hauses mag angesichts des Verhaltens des Landratsamtes und eines möglichen Vertrauensschutzes des Klägers als Bestand zu dulden sein. Eine nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässige Wohnnutzung liegt indes nicht vor.

Der vom Kläger geltend gemachte Abwehranspruch gegenüber dem streitgegenständlichen Vorhaben lässt sich daher nicht auf eine Schutzwürdigkeit der diesem Vorhaben am nächsten gelegenen Wohnräume des Haupthauses stützen. Der Beigeladene zu 1. hat daher allenfalls auf die durch die Baugenehmigungen vom 20. Mai 1986 und 29. März / 13. November 1990 zugelassenen Räume Rücksicht zu nehmen. Diese haben indes einen Mindestabstand von der Gebäudeaußenwand des geplanten Stalles von mehr als 29 m (Maßentnahme aus dem amtlichen Lageplan, Maßstab 1:1.000).

2. Bei Berücksichtigung des unter Nr. 1. dargestellten Schutzstatus des Anwesens des Klägers wird dieses durch das Bauvorhaben des Beigeladenen zu 1. keinen Geruchsimmissionen ausgesetzt, die die Schädlichkeitsgrenze des § 3 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) überschreiten. Die dem Nachbarschutz dienende Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ist nicht verletzt.

2.1 Für den vorliegenden Fall fehlen gesetzliche Vorgaben, welche Gerüche von einem landwirtschaftlichen Anwesen auf das Gebäude des Klägers zulässigerweise ausgehen dürfen. In der Regel wird nach der ständigen Rechtsprechung der Bayerischen Verwaltungsgerichte (vgl. BayVGH, B.v. 11.3.2013 - 14 ZB 12.2073 - juris Rn. 14) auf die Erhebungen der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik der Technischen Universität München/Weihenstephan „Geruchsimmissionen aus Rinderställen“ vom März 1994 (Gelbes Heft 52) und „Geruchsfahnenbegehungen an Rinderställen“ vom Juni 1999 (Gelbes Heft 63) zurückgegriffen. Ebenso wird die sog. „Abstandsregelung für Rinderhaltungen“ des Bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ he-rangezogen (BayVGH, B.v. 18.4.2011 - 15 ZB 09.1763 - juris Rn. 13). Demgegenüber ist die neu eingeführte Richtlinie VDI 3894 „Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen“ nicht anwendbar, da der Abstand zwischen dem geplanten Stall und dem Immissionsort auf dem Grundstück des Klägers unter 50 m liegt und damit unterhalb des Geltungsbereiches der VDI 3894 (vgl. VDI 3894, Bl. 2, S. 3). Die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig nur insofern zu berücksichtigen, als jedenfalls bei Einhaltung dieser Vorgaben unzumutbare Belästigungen von Nachbarn durch Gerüche auszuschließen sind (BayVGH, B.v. 11.3.2013 - 14 ZB 12.2073 - juris Rn. 15).

Im vorliegenden Fall bieten indes sämtliche vorgenannten Orientierungshilfen wenig Anhaltspunkte für die Zumutbarkeit der von der streitgegenständlichen Anlage ausgehenden Gerüche, da weder die GIRL noch die Abstandsregelungen des Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ exakte Vorgaben für die Zumutbarkeit von Gerüchen für einen im Außenbereich liegenden Immissionsort liefern.

2.2 Nachdem sowohl das streitgegenständliche Bauvorhaben als auch das Anwesen des Klägers unstrittig im Außenbereich liegen, ist die Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung des Klägers erheblich reduziert. Auch wenn die gesamte Wohnnutzung des Klägers genehmigt wäre, hätte diese nicht die gleiche Schutzwürdigkeit wie eine Wohnnutzung im Dorfgebiet (BayVGH, B.v. 9.10.2012 - 1 ZB 12.1023 - juris Rn. 19). Im Außenbereich hat vielmehr die Landwirtschaft grundsätzlich Vorrang, da diese Nutzung im Außenbereich quasi durch das BauGB geplant ist (BVerwG, B.v. 2.12.2013 - 4 BN 44/13 - juris Rn. 4 und OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 30.1.2014 - 7 A 2555/11 - juris Rn. 66). Im typischerweise landwirtschaftlich genutzten Außenbereich muss deshalb insbesondere mit Gerüchen gerechnet werden, die durch Tierhaltung, Dungstätten und Güllegruben typischerweise entstehen. Der Eigentümer eines Wohnhauses kann in der Regel nicht verlangen, von solchen mit der Tierhaltung verbundenen Immissionen verschont zu bleiben (OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.).

2.3 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Geruchsbeeinträchtigungen durch das streitgegenständliche Vorhaben ist im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung von dem Beklagten aufgrund dieser Vorgaben zu Recht festgestellt worden, dass ein Abwehranspruch gegen die Geruchsbelästigungen nicht besteht.

Anders als in der Stellungnahme des Immissionsschutzes im Landratsamt vom 5. September 2013 ausgeführt, kommt es bei der Einzelfallbeurteilung nicht darauf an, welcher Prozentsatz der Geruchsstundenhäufigkeit nach der GIRL im vorliegenden Fall hinzunehmen wäre. Eine Ermittlung der Geruchsstunden hat ohnehin nicht stattgefunden und wäre im vorliegenden Fall angesichts der besonderen Situation unbehelflich. Maßgeblich ist neben dem eingeschränkten Schutzstatus, dass es sich um ein Vorhaben einer bereits im Außenbereich bestehenden Landwirtschaft des Beigeladenen zu 1. handelt. Die Stallerweiterung ist eine normale Betriebsentwicklung der im Außenbereich vom Gesetzgeber „geplanten“ Rinderhaltung. Der Stall rückt dabei nicht näher an das Anwesen des Klägers heran, als der bestehende Stall. Auch von der Bauweise ergeben sich keine wesentlichen Änderungen. Der bisherige Stall verfügte an der Gebäudeseite zum klägerischen Anwesen über eine mit geöffneten Fenstern versehene Außenwand. Eine solche Gestaltung erhält auch die geplante Ostfassade des erweiterten Stalles. Im gerichtlichen Augenschein war festzustellen, dass schon im derzeitigen Bauzustand eine weitgehend ungehinderte Geruchsausbreitung vom Stall in Richtung zum Kläger möglich ist. Durch die mit der Erweiterung einhergehende Erhöhung des Viehbestandes ist allenfalls eine ganz geringe Verstärkung der Geruchsintensität zu erwarten. Aus den Erhebungen der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik der Technischen Universität München/Weihenstephan „Geruchsfahnenbegehungen an Rinderställen“ vom Juni 1999 (Gelbes Heft 63) ergibt sich sogar, dass die hier vorgesehene Erhöhung des Viehbestandes auf 140 GV für die Geruchsintensität weitgehend irrelevant ist. Es ist ein wesentliches Ergebnis der Geruchsfahnenbegehung, dass die jeweiligen Geruchsschwellenentfernungen von der Bestandsgröße bei Rinderoffenställen bis zu 240 GV unabhängig sind (Gelbes Heft 63, Nr. 8 und VG München, U.v. 8.11.2011 - M 1 K 11.3889 - juris Rn. 30).

Auch der Umstand, dass der neue Stallteil, der im Rahmen des Bauvorhabens ergänzt werden soll, zur Mitte hin offen ist, ist nicht geeignet, eine unzumutbare Zusatzbelastung zu begründen. Die sich erhöhende Tierplatzzahl ist nach den genannten Erkenntnissen der Geruchsfahnenbegehung auch bei einem Offenstall bis 240 GV vernachlässigbar. Da bereits jetzt wegen der Fensteröffnungen im Osten und der offenen Stalltür im Süden eine weitgehend freie Luftströmung im Bestandsstall möglich ist, wird es kaum zu einer verstärkten Geruchsbelastung des Klägeranwesens kommen. Dies gilt auch bei Berücksichtigung der Hauptwindrichtung von West nach Ost, da diese bereits jetzt zur Geruchsbelastung des Klägeranwesens in gleicher Weise führt.

Nichts anderes ergibt sich bei der Berücksichtigung der im Umfeld des klägerischen Anwesens bereits vorhandenen oder genehmigten weiteren Geruchsquellen. Das Vorhandensein mehrerer Geruchsquellen ergibt sich aus dem im BauGB vorgesehenen Vorrang der landwirtschaftlichen Nutzung im Außenbereich. Dementsprechend sind auch mehrere Geruchsquellen grundsätzlich hinzunehmen. Soweit der Kläger das Vorhandensein von Hühnerställen und von Kälberiglus rügt, war jedenfalls zum Zeitpunkt des gerichtlichen Augenscheins am Anwesen des Klägers kein Geruch wahrnehmbar, der diesen Anlagen zuzuordnen gewesen wäre. Das darüber hinaus vom Beigeladenen zu 1. im Osten des klägerischen Anwesens jenseits der Gemeindestraße betriebene Fahrsilo ist schon angesichts der großen Entfernung von mehr als 50 m vom Anwesen des Klägers für einen Geruchsbeitrag nicht relevant. Die mit Baugenehmigung vom 15. März 2012 genehmigte, aber bisher nicht errichtete Biogasanlage, die der Kläger im Wesentlichen auf der Westseite des landwirtschaftlichen Anwesens errichten will, hat schon nach dem im dortigen Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Gutachten der ... & ... GmbH vom 20. Januar 2012 bei der Beurteilung nach GIRL eine nicht relevante Zusatzbelastung zur Folge (vgl. S. 30 des Gutachtens im Baugenehmigungsverfahren, Az.: B-2011-1486).

Nicht zuletzt würden auch bei Anwendung des im Außenbereich eigentlich nicht heranzuziehenden Abstandsdiagramms des Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ im Dorfgebiet erst ab einer Entfernung von 24 m schädliche Umwelteinwirkungen für das Anwesen des Klägers vermutet werden.

In diesem Abstandsbereich liegt keine legale Wohnnutzung des Klägers. Schon bei Einhaltung des nach dem heutigen Abstandsflächenrecht erforderlichen Mindestabstands von 3 m (Art. 6 Abs. 5 Bayerische Bauordnung - BayBO -), der derzeit nicht vorhanden ist, wäre dieser Mindestabstand gegeben. Die durch Baugenehmigungen zugelassenen Anbauten haben einen Abstand von ca. 29 m.

3. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB sind auch nicht im Hinblick auf die von der Stallerweiterung ausgehenden Lärmimmissionen zu erwarten.

Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass die auf dem Klägeranwesen ausgeübte Wohnnutzung in weiten Teilen nicht genehmigt ist und daher keinen Abwehranspruch gegen die Anlagen des Beigeladenen zu 1 hat.

Mehr noch als in Dorfgebieten sind zudem die im Rahmen einer landwirtschaftlichen Betätigung im Außenbereich auftretenden Tiergeräusche und Maschinen- bzw. Traktorengeräusche sowie damit verbundene Beeinträchtigungen der Wohnruhe als gebietstypisch und ortsüblich hinzunehmen (BayVGH, B.v. 13.1.2006 - 26 B 02.1638 - juris Rn. 21). Nachdem sich der Betrieb des Beigeladenen zu 1. hinsichtlich der Maschinengeräusche auf die Tagzeit beschränkt, ist nicht zu erwarten, dass eine Überschreitung der für den Kläger hinnehmbaren Lärmbelastung zu erwarten ist. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der Landwirtschaft des Beigeladenen zu 1. um einen bestehenden Betrieb handelt und lediglich der Stall erweitert wird. Der Kläger hat keinerlei Umstände dargetan, die eine Überschreitung der im Außenbereich hinzunehmenden Lärmbelastung nahe legen würden. Soweit er vorträgt, dass es sich um einen offenen Stall handelt, der keine ausreichende Lärmabschirmung sicherstelle, trifft dies insofern nicht zu, als die dem Kläger zugewandten Seiten des Stalles geschlossen ausgeführt sind. Weshalb eine im Vergleich zum bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb erhöhte Lärmbelastung eintreten könnte, erschließt sich nicht.

4. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB sind beim Klägeranwesen auch nicht auf Grund von Bioaerosolen (4.1) oder Ammoniak (4.2) zu befürchten.

4.1 Hinsichtlich der Immissionen von Bioaerosolen (im Luftraum befindliche Ansammlung von Partikeln, denen Pilze, Bakterien, Viren und/oder Pollen sowie deren Zellrandbestandteile und Stoffwechselprodukte anhaften bzw., die diese beinhalten oder bilden) existieren derzeit keine medizinisch begründbaren Grenzwerte (BayVGH, B.v. 22.3.2012 - 22 ZB 12.149 - juris Rn. 18 und zuletzt OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 30.1.2014 - 7 A 2555/11 - juris Rn. 93). Angesichts dieses Kenntnisstandes greift eine immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht als Instrument der Gefahrenabwehr nicht ein. Wegen der ungewissen schädigenden Wirkung handelt es sich um ein bloßes Besorgnispotential, das keine schädlichen Umwelteinwirkungen begründen kann (OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 95 bis 97).

4.2 Soweit der Kläger vorträgt, dass die gesundheitsschädigende Wirkung von Ammoniak hätte geprüft werden müssen, kann dies nicht das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen begründen. Zu Recht hat das Landratsamt in seiner Stellungnahme zum Gerichtsverfahren (Bl. 62 der Gerichtsakte) darauf verwiesen, dass die Ammoniakgrenzwerte ausschließlich dem Schutz von Pflanzen dienen. Anhaltspunkte für schädliche Umwelteinwirkungen in Bezug auf die menschliche Gesundheit bestehen demgegenüber nicht (Bayerisches Landesamt für Umwelt „Ammoniak und Ammonium“, Stand: August 2013, Nr. 4.4).

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat als unterlegene Partei gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da der Beigeladene zu 1. einen Antrag gestellt hat und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entsprach es der Billigkeit, die ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären. Die Beigeladene zu 2. hat sich keinem solchen Risiko ausgesetzt, so dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
 

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 7.500,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Okt. 2014 - M 9 K 14.42

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Okt. 2014 - M 9 K 14.42

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Okt. 2014 - M 9 K 14.42 zitiert 11 §§.

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

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Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens; ausgenommen hiervon sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 02. Dez. 2013 - 4 BN 44/13

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Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Oberverwaltungsgericht die Antragsbefugnis der Antragstellerin verfahrensfehlerhaft verneint hat. Die Antragstellerin legt nicht dar, dass das Oberverwaltungsgericht die Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO überspannt hat.

2

Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (Urteil vom 30. April 2004 - BVerwG 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 137; stRspr). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abwägung eigener Belange geht. Insoweit reicht es ebenfalls aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <218 f.>). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen Belang, d.h. ein mehr als nur geringfügig schutzwürdiges Interesse (Beschluss vom 28. Juni 2007 - BVerwG 7 B 4.07 - juris Rn. 10 m.w.N.), berufen kann.

3

Die Antragstellerin ist Inhaberin eines Schweinemastbetriebs. Sie hat den Bebauungsplan Nr. 27 „D-hof“ der Antragsgegnerin, der für das Grundstück der Beigeladenen zu 1 und 2 ein Sondergebiet „Reiterhof“ festsetzt, wegen der Befürchtung angefochten, „dass sie entweder Auflagen zur Minderung der Immissionen bekommt oder den Betrieb abstocken muss oder in der weiteren Entwicklung beeinträchtigt wird“ (Schriftsatz vom 4. Oktober 2011 S. 2). In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 10. November 1998 - BVerwG 4 BN 44.98 - BRS 60 Nr. 3) hat das Oberverwaltungsgericht anerkannt, dass zu den Belangen der Landwirtschaft, die bei der Aufstellung von Bauleitplänen gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. b BauGB als abwägungserheblich zu berücksichtigen sind, das Interesse eines Landwirts gehört, vor dem Heranrücken einer schutzbedürftigen Bebauung verschont zu bleiben, die die derzeitige und/oder die zukünftige Betriebsführung gefährden könnte. Die Vorinstanz hat allerdings ausgeschlossen, dass es zu planbedingten Einschränkungen des Betriebs der Antragstellerin kommen könne. Es sei zu erwarten, dass es wegen des Betriebs der Antragstellerin im Plangebiet zu maximalen Geruchshäufigkeiten im Bereich von 16 % der Jahresgeruchsstunden komme, d.h. ein Immissionswert von 0,16 erreicht werde (Ergänzung durch den Senat). Dieser Wert sei ohne Weiteres zumutbar. Für das Plangebiet gälten nicht die Werte von 0,10 bis 0,15, bei deren Erreichen die Geruchsimmissions- Richtlinie (GIRL) eine erhebliche Beeinträchtigung von Wohn- oder Dorfgebieten annehme, sondern der Immissionswert von bis zu 0,25 für Wohnnutzung im Außenbereich. Zudem habe die Antragstellerin bereits vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans das betriebliche Geschehen auf ihrer Hofstelle so gestalten müssen, dass die maßgeblichen Immissionswerte der GIRL für die im Plangebiet vorhandene und genehmigte Wohnbebauung eingehalten werden. Inwieweit der Antragstellerin durch die Errichtung der im Bebauungsplan festgesetzten zwei weiteren Ferienunterkünfte weitergehende Pflichten zur Rücksichtnahme entstehen könnten, erschließe sich vor dem Hintergrund, dass auch bei einer Erweiterung ihres Betriebs die im Plangebiet zu erwartenden Geruchsimmissionen die Zumutbarkeitsgrenze deutlich unterschreiten würden, nicht.

4

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist es nicht zu beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht das Plangebiet für weniger schutzwürdig gehalten hat als ein Wohn- oder Dorfgebiet und einen Wert bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche angesetzt hat, wie er nach Punkt 4 der Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung für Wohnnutzungen im Außenbereich heranzuziehen ist. Zu Unrecht wendet die Antragstellerin ein, dass Punkt 4 der Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL nicht einschlägig sei, weil der Reiterhof nach der Überplanung mit dem angefochtenen Bebauungsplan nicht mehr im Außenbereich liege. Entscheidend ist nicht, dass das Grundstück des Reiterhofs überplant worden ist. Vielmehr kommt es darauf an, ob sich durch die Ausweisung als Sondergebiet der Schutzstandard zu Gunsten des Reiterhofs geändert hat und nunmehr demjenigen eines Wohn- oder Dorfgebiets entspricht. Das ist nicht der Fall. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum ein Reiterhof, der selbst Geruchsemissionen verursacht, einen höheren Schutzanspruch haben soll als eine Wohnnutzung im Außenbereich.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens; ausgenommen hiervon sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens; ausgenommen hiervon sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.