Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 20. Feb. 2015 - 7 L 32/15
Verwaltungsgericht Münster
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin – 7 K 2752/14 – gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 05. Dezember 2014 wird hinsichtlich der Ziffer I. a) – f) wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffern III. und IV. angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 350,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
3die aufschiebende Wirkung ihrer Klage – 7 K 2752/14 – gegen Ziffer I. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 05. Dezember 2014 wiederherzustellen und gegen Ziffern III. und IV. anzuordnen,
4hat Erfolg.
5Der zulässige Antrag ist begründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin ist rechtswidrig.
6Die Verfügungen zu Ziffer I. sind von der allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 18 Abs. 5 S. 1 KrWG nicht gedeckt. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 KrWG sicherzustellen. Gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 KrWG besteht die Überlassungspflicht nicht für Abfälle, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen in diesem Sinne stehen nach § 17 Abs. 3 S. 1 KrWG einer gewerblichen Sammlung u.a. entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten gefährdet. Eine Gefährdung in diesem Sinne ist wiederum anzunehmen, wenn die Erfüllung der Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird (§ 17 Abs. 3 S. 2 KrWG). Eine wesentliche Beeinträchtigung ist u.a. insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt (§ 17 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 KrWG).
7Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der in Ziffer I. a) der Ordnungsverfügung geregelten Befristung nicht vor.
8Zwar existiert im Stadtgebiet der Antragsgegnerin ein von Drittbeauftragten im Sinne des § 17 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 KrWG durchgeführtes Erfassungs- und Verwertungssystem. Dies ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin aus dem Vertrag über die Erfassung und Verwertung von Altkleidern und Altschuhen in N. vom 30. September 1998, ausweislich dessen die dort genannten gemeinnützigen Organisationen ein Sammelsystem für Altkleider im Stadtgebiet von N. aufbauen und unterhalten sowie verpflichtet sind, sämtliche erfassten Altkleider in eigener Verantwortung zu verwerten und zu vermarkten (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 des Vertrages). Die gemeinnützigen Sammlungen werden auch tatsächlich durchgeführt. Die erkennende Kammer hat in ihrem
9Urteil vom 24. Oktober 2014 – 7 K 3111/13 – (rechtskräftig)
10unter Bezug auf den Regelungszusammenhang der oben genannten Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes unter Einbeziehung der Gesetzesmaterialien und namentlich unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes
11EuGH, Urteile vom 15. November 2007 (C-162/06) sowie vom 15. Mai 2001 (C-34/99),
12jedoch entschieden, dass alleine die Existenz eines eigenen Erfassungssystems nicht ausreicht, um eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung bejahen zu können. Denn dies würde für sich betrachtet auf einen strikten Konkurrenzschutz hinauslaufen, der von den soeben genannten Bestimmungen gerade nicht gewollt ist. Vielmehr ist eine wesentliche Beeinträchtigung im vorgenannten Sinne nur anzunehmen, wenn der Entsorgungsträger zu einer wesentlichen Änderung oder Anpassung seiner Entsorgungsstruktur gezwungen wäre.
13Ebenso VG Köln, Urteil vom 22. September 2014 – 13 K 3470/13 –.
14Dies ist hier nach dem Ergebnis der summarischen Prüfung nicht der Fall.
15Zwar hat die Antragsgegnerin vorliegend Zahlenmaterial benannt, das den Verlust der von ihr beauftragten Dritten an Zugriff auf die potentiell vorhandenen Alttextilmengen im Stadtgebiet belegen soll. Nach ihren Angaben werden rechnerisch derzeit ca. 2.000,00 t/a Alttextilien auf dem Stadtgebiet gesammelt, von denen die Drittbeauftragten unter Berücksichtigung der vorhandenen Sammlungen nur etwas mehr als die Hälfte (ca. 1.100 t/a) generieren können, demnächst unter Umständen noch weniger. Hieraus wird jedoch nicht deutlich, ob und welche Konsequenzen in technischer, organisatorischer, personeller und wirtschaftlicher Hinsicht gezogen werden sollen, die zu einer wesentlichen Änderung oder Anpassung der kommunalen Strukturen im Bereich der Alttextil- Entsorgung führen. Allein durch die vorgelegten Zahlen ist nicht belegt, dass die von der Antragsgegnerin beauftragten Dritten ihre Tätigkeit nicht auch in Ansehung der Sammlung der Antragstellerin – und unter Berücksichtigung der weiteren von der Antragsgegnerin ins Feld geführten Sammlungen – werden weiterführen können. Der Vortrag der Antragsgegnerin, der „Mengeneinbruch“ führe betriebswirtschaftlich zwangsläufig zu Veränderungen in der Struktur der Altkleiderentsorgung, ist vor allem deshalb zu allgemein gehalten, weil trotz des bereits stattfindenden etwa hälftigen Mengenentzuges bislang keine Änderung oder Anpassung der Entsorgungsstruktur der Drittbeauftragten erkennbar ist. Auch das Argument der Antragsgegnerin, der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger müsse bei Kündigung des Vertrages durch die Drittbeauftragten infolge der Mengeneinbußen ein vergleichbares, gleich leistungsfähiges System installieren und hierin sei die Änderung der Entsorgungsstruktur zu sehen, verfängt nicht. Der Schaffung eines solchen Systems bedarf es nicht, weil die Entsorgung und Verwertung der Alttextilien – wie dieses Verfahren zeigt – bereits von gewerblichen und – nach Kündigung des Vertrages selbstständig tätigen – gemeinnützigen Sammlungen durchgeführt wird.
16Unabhängig von der nicht dargelegten wesentlichen Beeinträchtigung ist die streitgegenständliche Befristung nach dem Ergebnis der summarischen Prüfung auch unverhältnismäßig. Denn sie trägt den besonderen Voraussetzungen des § 18 Abs. 7 KrWG nicht hinreichend Rechnung. Nach dieser Vorschrift ist bei Anordnungen nach u.a. § 18 Abs. 5 S. 1 KrWG der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten, soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit u.a. des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von ihm beauftragten Dritten bislang nicht gefährdet hat.
17Die streitgegenständliche Sammlung wurde nach dem Vortrag der Antragstellerin, dem die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten ist, bereits vor dem Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes am 1. Juni 2012 durchgeführt. Die Sammlung hat die Funktionsfähigkeit der von der Antragsgegnerin beauftragten Dritten bislang nicht gefährdet. Dies ergibt sich schon aus der angefochtenen Ordnungsverfügung selbst, ausweislich derer ein für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erheblicher Mengenverlust derzeit nicht festgestellt werden kann. Unabhängig davon ist bei gewerblichen Sammlungen, die in der Vergangenheit nicht untersagt worden sind, regelmäßig nicht von einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit auszugehen,
18Karpenstein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, KrWG, 1. Auflage 2014, § 18 Rn. 107.
19Vor diesem Hintergrund hätte die Antragsgegnerin im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung das schutzwürdige Vertrauen der Antragstellerin auf die weitere Durchführung der Sammlung berücksichtigen müssen. Dies ist weder in der angefochtenen Ordnungsverfügung noch in der Antragserwiderung geschehen.
20Auch die Verfügung zu Ziffer I. b), wonach der Unteren Abfallbehörde der Antragsgegnerin eine aktuelle Liste der Containerstandorte vorzulegen ist und Änderungen der Standorte der Behörde vorab anzuzeigen sind, ist nicht von § 18 Abs. 5 S. 1 KrWG gedeckt. Denn die behördliche Kenntnis der Containerstandorte stellt nicht – wie von § 18 Abs. 5 S. 1 KrWG gefordert – die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 KrWG sicher. Die Standorte der Container sind weder für die Verwertung der gesammelten Abfälle relevant noch trägt ihre Kenntnis zur Verhinderung einer Beeinträchtigung der Planungssicherheit oder Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder der von ihm beauftragten Dritten bei (vgl. § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1, 2 und 3 Nr. 1 KrWG),
21vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2014 – 20 B 454/13 –; Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 476/13 –.
22Ferner bietet § 18 Abs. 5 S. 1 KrWG keine Grundlage für die Verfügung zu Ziffer I. c), jeden Container mit den Kontaktdaten des Sammelunternehmens zu versehen und als durch die Untere Abfallwirtschaftsbehörde der Antragsgegnerin zugelassene Sammlung zu kennzeichnen. Denn auch hinsichtlich dieser Kennzeichnung ist nicht ersichtlich, dass sie der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 KrWG dient.
23Ebenso verhält es sich mit den Verfügungen zu Ziffer I. d) und e), welche die Mitteilung der tatsächlichen Sammelmengen für das Jahr 2014 bis zum 31. Januar 2015, für das erste Halbjahr 2015 bis zum 31. Juli 2015 und für das zweite Halbjahr 2015 bis zum 31. Januar 2016 vorsehen. Die geforderten Mitteilungen der tatsächlichen Sammelmengen tragen nicht dazu bei, die Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zuzuführen oder eine Beeinträchtigung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystems durch die Sammlung zu verhindern (vgl. § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1, 2 und 3 Nr. 1 KrWG). Denn die Sammlung in diesem Sinne ist diejenige, welche die Antragsgegnerin bis zum 31. Dezember 2015 befristet hat. Eine Sammlung, die mit dem Schluss des Jahres 2015 endet, muss nach diesem Zeitpunkt aber nicht mehr anhand mitgeteilter Sammelmengen auf eine beeinträchtigende Wirkung hin überprüft werden.
24Schließlich kann die Antragsgegnerin auf der Grundlage des § 18 Abs. 5 S. 1 KrWG nicht – wie durch Ziffer I. f) geschehen – durch Ordnungsverfügung die Angabe des Verwertungsunternehmens und die Vorabanzeige eines Wechsels dieses Unternehmens verlangen. Denn die Angabe des Verwertungsunternehmens sieht schon das Gesetz selbst vor (§ 18 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 KrWG) und es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es einer Konkretisierung dieser Pflicht gegenüber der Antragstellerin im Wege einer Ordnungsverfügung bedurfte. Die Antragstellerin hat die Verwertungsunternehmen, an die sie die gesammelten Abfälle liefert, vielmehr bereits mit Schreiben vom 10. September 2012 und damit vor Erlass der Ordnungsverfügung am 05. Dezember 2014 angegeben. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass bei der Antragstellerin ein Wechsel dieser Unternehmen anstünde, den sie der Antragsgegnerin nicht mitzuteilen bereit wäre. Der Erlass einer zwangsmittelbewehrten Ordnungsverfügung mit Verpflichtungen des beschriebenen Inhalts ist deshalb unverhältnismäßig.
25Ist somit die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich Ziffer I. der Ordnungsverfügung vom 05. Dezember 2014 wiederherzustellen, gilt Entsprechendes für die Regelungen unter Ziffern III. und IV. Insoweit war die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
27Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Ausgehend von der durch die Antragstellerin angezeigten Sammelmenge von 3,5 Tonnen, einem erzielbaren Erlös pro Tonne von 400,00 Euro und einer geschätzten Gewinnmarge von 50 % ergibt sich ein Jahresgewinn in Höhe von 700,00 Euro, der im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Rechtsschutzverfahrens zu halbieren ist.
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(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde.
Der Auflagenbescheid des Beklagten vom 15.10.2013 wird aufgehoben, soweit die gewerbliche Sammlung bis zum 31.12.2014 befristet wurde.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Im Mai 2013 zeigte die Klägerin beim Beklagten gemäß § 18 KrWG an, dass die Sammlung von Alttextilien, Altkleidern, Schuhen etc. im Kreis Borken geplant sei, unter anderem auch in Ahaus. Nach Anhörung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden erließ der Beklagte einen Auflagenbescheid vom 15.10.2013. Dieser enthielt neben verschiedenen Nebenbestimmungen eine Befristung der gewerblichen Sammlung in der Stadt Ahaus bis zum 31.12.2014. Begründet wurde dies im Bescheid damit, dass die Befristung erforderlich und auch angemessen sei, um zum Fristablauf zu prüfen, ob die Klägerin als Anzeigende weiterhin die notwendige Zuverlässigkeit besitze und ob der weiteren Sammlung dann überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden.
3Gegen die Befristung wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage. Sie trägt zur Begründung unter anderem vor:
4Aus den Verwaltungsvorgängen ergebe sich nicht ansatzweise ein Erfordernis, nach Ablauf von einem Jahr zu prüfen, ob öffentliche Interessen in irgendeiner Art und Weise beeinträchtigt seien. Die Stadt Ahaus führe keine eigene Altkleidersammlung durch. Die Befristung sei zudem ermessensfehlerhaft ausgesprochen. Es sei nicht erkennbar, welche Tatsachen bei der Frage, ob eine Befristung auszusprechen sei, berücksichtigt worden seien.
5Die von der Klägerin geplante Sammlung solle dauerhaft betrieben werden, mindestens jedoch drei Jahre, wie im Anzeigeverfahren mitgeteilt. Es sei nicht möglich, lediglich für den Zeitraum von nicht einmal einem Jahr die geplante Sammlungstätigkeit wirtschaftlich vertretbar zu organisieren. Es müssten privatrechtliche Mietverträge über die Stellplätze abgeschlossen werden, die eine entsprechende Mindestdauer von mehreren Jahren hätten. Es sei nicht möglich, die Betriebsabläufe zur Durchführung der Sammlungstätigkeit jetzt einzurichten, ohne Gewissheit dafür zu haben, dass die Sammlung längerfristig durchgeführt werden könne.
6Die Klägerin hat zunächst beantragt, den Auflagenbescheid vom 15.10.2013 aufzuheben, soweit eine Befristung der Sammlung bis zum 31.12.2014 ausgesprochen wurde, sowie den Beklagten zu verpflichten, die von der Klägerin angezeigte Sammlung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
7Unter Zurücknahme der Klage im Übrigen beantragt die Klägerin nunmehr,
8den Auflagenbescheid vom 15. Oktober 2013 aufzuheben, soweit eine Befristung der Sammlung bis zum 31. Dezember 2014 ausgesprochen wurde.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung trägt er unter anderem vor:
12Die Befristung sei erforderlich, um zum Fristablauf auf der Grundlage der dann zu erhebenden Daten prüfen zu können, ob die Klägerin weiterhin die notwendige Zuverlässigkeit besitze und die von ihr durchgeführte Sammlung überwiegende öffentliche Interessen gefährde. Die Stadt Ahaus habe vorgehabt, selbst die Rechte und Pflichten aus dem KrWG und dem LAbfG wahrzunehmen. Inzwischen habe der Kreis Borken mit fast allen kreisangehörigen Städten und Gemeinden - auch mit der Stadt Ahaus - eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen, wonach das Einsammeln und Befördern von Alttextilien und Schuhen auf den Kreis übertragen worden sei. Hiermit solle ab dem 1.1.2015 begonnen werden. Deshalb sei konkret zu erwarten, dass der gewerblichen Sammlung der Klägerin öffentliche Interessen im Sinne von § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 KrWG entgegenstünden.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
14Soweit die Klage zurückgenommen wurde, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
15Die Anfechtungsklage ist erfolgreich.
16I.
17Sie ist zulässig.
18Die Klägerin wendet sich gegen die ausgesprochene Befristung, die der Beklagte auf der Grundlage von § 18 Abs. 5 S. 1 KrWG getroffen hat. Statthafte Klageart hierfür ist die Anfechtungsklage und nicht die Verpflichtungsklage, da es sich bei den in § 18 Abs. 5 S. 1 KrWG genannten Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht um Nebenbestimmungen im Sinne von § 36 VwVfG, sondern um eigenständige Verwaltungsakte handelt. Hier steht nicht die Erteilung einer Erlaubnis bzw. Genehmigung infrage, sondern lediglich ein Anzeigeverfahren, so dass für eine Verpflichtungsklage von vornherein kein Raum ist.
19Vgl. Jarass/Petersen, KrWG, 1. Aufl. 2014, § 18Rn. 68,111 m.w.N.
20II.
21Die Anfechtungsklage ist auch begründet.
22Die Befristung im angefochtenen Auflagenbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Absatz 1 S. 1 VwGO).
23Mögliche Ermächtigungsgrundlage für die angefochtene Verfügung ist § 18 Abs. 5 S. 1 KrWG. Danach kann die zuständige Behörde eine angezeigte Sammlung zeitlich befristen, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 KrWG sicherzustellen. Nach der hier allein in Betracht kommenden Regelung des § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 KrWG besteht eine Überlassungspflicht nicht für Abfälle, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen in diesem Sinne stehen nach § 17 Abs. 3 S. 1 KrWG einer gewerblichen Sammlung u.a. entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gefährdet. Eine Gefährdung in diesem Sinne wiederum ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird (§ 17 Abs. 3 S. 2 KrWG). Dabei ist eine wesentliche Beeinträchtigung unter anderem insbesondere dann anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt (§ 17 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 KrWG).
24Unter Heranziehung dieser Regelungen liegen die Voraussetzungen für die ausgesprochene Befristung nicht vor.
251.
26Die Befristung kann schon vom Ansatz her nicht auf die (fehlende) Zuverlässigkeit der Klägerin gestützt werden, da dieser Umstand in § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4 KrWG nicht erwähnt wird. Bei Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Anzeigenden hat die zuständige Behörde vielmehr die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen (§ 18 Abs. 5 S. 2 KrWG). Unabhängig hiervon hat der Beklagte nicht ansatzweise Umstände vorgetragen, aus denen sich entsprechende Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit ergeben könnten; Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich.
272.
28Auch der Umstand, dass der Beklagte ab dem 1.1.2015 selbst die Durchführung entsprechender Sammlungen plant, kann die Befristung nicht rechtfertigen.
29a)
30Zwar plant der Beklagte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle im Sinne von § 17 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 KrWG; für den Anwendungsbereich dieser Vorschrift muss ein derartiges System nicht bereits bestehen, sondern es reicht aus - wie sich aus § 17 Abs. 3 S. 4 KrWG indirekt ergibt -, dass die diesbezüglichen Leistungen konkret geplant sind.
31Vgl. Jarass/Petersen, KrWG, 1. Aufl. 2014, § 17Rn. 172 m.w.N.
32Die bloße Existenz eines derartigen Systems ist jedoch nicht ausreichend, um eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung bejahen zu können. Dies ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang der genannten Vorschriften:
33§ 17 Abs. 3 KrWG stellt eine Kollisionsklausel dar. Damit sollen die einer gewerblichen Sammlung im Einzelfall entgegenstehenden öffentlichen Interessen bestimmt und im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes abgewogen werden. Für die Auslegung von § 17 Abs. 3 KrWG ist primär die Rechtsprechung des EuGH zu Artikel 106 Abs. 2 AEUV heranzuziehen.
34Vgl. BT-Drs. 17/6052, S. 87 unter Hinweis auf die Entscheidungen des
35EuGH vom 15.05.2001 (C-340/99) und vom 15.11.2007 (C-162/06).
36In den genannten Entscheidungen hat der EuGH unter anderem ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten Unternehmen mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauen dürfen und dabei ausschließliche Rechte verleihen können, die den Wettbewerb in dem Maß beschränken oder sogar ausschließen, in dem dies erforderlich ist, um es den Unternehmen zu ermöglichen, ihre im allgemeinen Interesse liegenden Aufgaben zu erfüllen, und zwar zu wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen. Dabei genügt es, dass ohne diese Rechte die Erfüllung der einem Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben gefährdet wäre oder dass die Beibehaltung dieser Rechte erforderlich ist, um ihrem Inhaber die Erfüllung seiner im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegenden Aufgaben zu wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen zu ermöglichen.
37Vgl. Urteil des EuGH vom 15.11.2007, Rn. 34,35.
38Hieraus ergibt sich, dass im Einzelfall jeweils zu prüfen ist, ob eine derartige Aufgabengefährdung bzw. Aufgabenerfüllung zu wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen vorliegt, wie dies in § 17 Abs. 3 S. 2 KrWG seinen Niederschlag gefunden hat. Gesetzestechnisch bzw. dogmatisch gesehen knüpft die Regelung in § 17 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 KrWG hieran lediglich an und muss sich dementsprechend an dessen Vorgaben halten. Das bedeutet, dass die bloße Existenz eines Erfassungs- und Verwertungssystems eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nicht automatisch eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung darstellen kann; dies würde in dieser Absolutheit auf einen strikten Konkurrenzschutz hinauslaufen und das Gegenteil dessen darstellen, was das Gesetz mit der Einführung von § 17 Abs. 3 KrWG unter Anpassung an die EU-rechtlichen Vorgaben bezwecken will.
39Im Ergebnis ebenso Urteil des VG Düsseldorf vom 18.7.2014 – 17 K 4917/13 -; Urteil des VG Köln vom 22.9.2014 – 13 K 3470/13 -; Jarass/Petersen, a.a.O., § 17 Rn. 175 ff., jeweils m.w.N.; anderer Ansicht noch Beschluss des VG Köln vom 25.4.2013 – 13 L 220/13 -; Siederer/Wenzel/Schütze, AbfallR 2014, S.79 ff.; das OVG NRW hat im Beschluss vom 11.12.2013 – 20 B 541/13 - im Beschwerdeverfahren den Beschluss des VG Köln bestätigt, ohne allerdings diese rechtliche Problematik angesprochen zu haben.
40Dagegen spricht nicht, dass die hier in Rede stehende Bestimmung des § 17 Abs. 3 S. 3 KrWG erst im späteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens eingeführt wurde; denn auch nach der dazugehörigen Gesetzesbegründung soll sichergestellt sein, dass sich der Schutzkatalog innerhalb der EU-rechtlichen Grenzen bewegt.
41Vgl. BT-Drs. 17/7505, S. 43 unten.
42b)
43Daran anknüpfend liegt hier eine wesentliche Beeinträchtigung im dargestellten Sinne nicht vor. Nach der Gesetzesbegründung ist in diesem Zusammenhang maßgeblich zu berücksichtigen, ob der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zu einer wesentlichen Änderung oder Anpassung seiner Entsorgungsstruktur gezwungen wäre oder die Ausschreibung von Entsorgungsleistungen unterlaufen würde.
44Vgl. BT-Drs. 17/6052, S. 88.
45Um dies überprüfen zu können, ist zunächst eine Ermittlung der Mengen an Alttextilien und Schuhen erforderlich, die von den gewerblichen Sammlern einerseits und vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger andererseits eingesammelt werden. Derartige Zahlen hat der Beklagte nicht vorgelegt. Dies ist auch gar nicht möglich, da der Beklagte nach seinen Planungen die Sammlungen erst ab Januar 2015 starten will. Daher kann jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung nicht festgestellt werden. Der Beklagte will vielmehr offenkundig einer gewerblichen Sammlung vorsorglich Grenzen auferlegen, um eigene Sammlungen zukünftig ohne Konkurrenten aufbauen und durchführen zu können. Dieser Gesichtspunkt ist jedoch in § 17 Abs. 3 KrWG nicht vorgesehen; die Vorschrift dient ganz allgemein nicht dazu, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger grundsätzlich vor unliebsamer Konkurrenz durch private Sammler in Schutz zu nehmen.
46Erst wenn hier die geplanten Sammlungen des Beklagten in der Praxis tatsächlich umgesetzt worden sind und hinreichende Zahlen vorliegen, aus denen hervorgeht, ob und in welchem Umfang das eigene System angenommen wurde, kann die Prüfung vorgenommen werden, ob eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt oder nicht.
47Schließlich ist auch weder seitens des Beklagten vorgetragen noch sonst wie ersichtlich, dass die Erfüllung der Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen im Sinne von § 17 Abs. 3 S. 2 KrWG verhindert wird.
48Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Klagerücknahme auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO.
49Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
50Die Zulassung von Berufung und Sprungrevision erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bzw. §§ 134 Abs. 2 S. 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.