Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 08. Aug. 2014 - 3 L 636/14.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2014:0808.3L636.14.NW.0A
bei uns veröffentlicht am08.08.2014

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtschutzes gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen sowie gegen die Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen.

2

Der 1959 geborene Antragsteller ist seit 1978 Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse 3. Er befuhr am 7. Juli 2013 mit seinem Fahrrad gegen 23:30 Uhr nach Besuch eines Fischerfestes ohne Licht die Kreisstraße .. von A-Dorf kommend in Richtung B-Dorf und wurde von einer Verkehrsstreife der Polizei ……… einer Atemalkoholkontrolle unterzogen. Die anschließende Blutalkoholuntersuchung ergab einen Wert von 1,73 Promille. Das Amtsgericht Speyer verurteilte ihn mit Urteil vom 4. März 2014 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe in Höhe von 1.000 €.

3

Nachdem der Antragsgegner von der Verurteilung am 19. März 2014 erfahren hatte, forderte er den Antragsteller mit Schreiben vom 8. April 2014 auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten innerhalb von 2 Monaten vorzulegen. Durch das Gutachten sei die folgende Frage zu klären:

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Ist zu erwarten, dass der Untersuchte auch künftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird und/oder liegen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen der Klasse(n) A1, BE und C1E und deren Einschlussklassen in Frage stellen?“

5

Da der Antragsteller das geforderte Gutachten in der Folgezeit nicht beibrachte, hörte der Antragsgegner ihn mit Schreiben vom 12. Juni 2014 zur Möglichkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis an. Mit Bescheid vom 4. Juli 2014 entzog der Antragsgegner daraufhin dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 1 die Fahrerlaubnis der Klasse 3 mit allen Einschlussklassen und untersagte ihm ferner in Ziffer 2 das Fahren von fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen sowie von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (Fahrrad und Mofa). Den vorgenannten Führerschein zog der Antragsgegner ein und verlangte dessen Ablieferung binnen drei Tagen.

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Der Antragsteller hat gegen diesen Bescheid am 15. Juli 2014 Widerspruch eingelegt und am Folgetag einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs bei Gericht gestellt.

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Er ist der Ansicht, die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 4. Juli 2014 sei nicht ausreichend begründet worden. Ein hinreichend konkretisierter Verdacht, dass er bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zum Führen von Kraftfahrzeugen und insbesondere auch von erlaubnisfreien Kraftfahrzeugen ungeeignet sei, sei nicht gegeben. Der Antragsgegner habe vollständig unberücksichtigt gelassen, dass er keinerlei Voreintragungen im Bundeszentralregister und im Verkehrszentralregister habe und insofern noch niemals gegen irgendwelche Verkehrsvorschriften verstoßen habe. Er nehme seit langer Zeit unbeanstandet am Straßenverkehr teil.

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Der Antragsgegner habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass der festgestellte Promillewert mit 1,73 Promille nicht gravierend über der Grenze von 1,6 Promille gelegen habe. Die Fahrerlaubnisbehörde hätte bei der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zumindest eine Ermessensprüfung durchführen müssen, was rechtswidrig unterblieben sei. Weiter habe der Antragsgegner verkannt, dass das Amtsgericht Speyer ihn nur wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt habe und Führerscheinmaßnahmen nicht für notwendig erachtet habe. Daran sei der Antragsgegner gebunden. Ferner habe der Antragsgegner nicht ausreichend beachtet, dass die Trunkenheitsfahrt lediglich mit einem Fahrrad erfolgt sei. Die angeordnete Frist von zwei Monaten zur Beibringung des Gutachtens sei im Übrigen wesentlich zu kurz bemessen. Schließlich existiere keine Rechtsgrundlage zum Untersagen des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen.

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Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 15. Juli 2014 gegen die Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 4. Juli 2014 wiederherzustellen.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Er hält die Anordnung der sofortigen Vollziehung für ausreichend begründet.

II.

14

Das im Wege einer objektiven Antragshäufung (§ 44 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –) verfolgte Begehren des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 15. Juli 2014 gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 mit allen Einschlussklassen und die Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen in den Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 4. Juli 2014 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig. In der Sache kann der Antrag aber keinen Erfolg haben.

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1. Zunächst hat der Antragsgegner entgegen der Auffassung des Antragstellers die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 4. Juli 2014 in formeller Hinsicht ausreichend nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet.

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Nach dieser Vorschrift ist bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dies soll den Betroffenen in die Lage versetzen, in Kenntnis dieser Gründe seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzuschätzen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. April 2012 – 1 B 10136/12.OVG –, BauR 2012, 1362). Der Behörde wird zugleich der Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung verdeutlicht und eine besonders sorgfältige Prüfung des Vollzugsinteresses auferlegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Juni 2002 – 10 S 985/02 –, NZV 2002, 580; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Januar 2001 – 19 B 1757/00, 19 E 886/00 –, NJW 2001, 3427).

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Der formell-rechtlichen Anforderung des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist genügt, wenn die Behörde erkennen lässt, aufgrund welcher Überlegungen sie die sofortige Vollziehung als notwendig ansieht; eine bloß formelhafte Begründung genügt nicht (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 8 B 10342/14 –, juris m.w.N.). Auch wenn das Gesetz regelmäßig das Vorliegen besonderer Gründe verlangt, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen, verpflichtet § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO die Behörde nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft.Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts, zu dem das Fahrerlaubnisrecht zählt, in Betracht. Denn es ist offensichtlich, dass die Teilnahme eines für die Teilnahme am Straßenverkehr Ungeeigneten zu Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt, und dass ein solcher Fahrzeugführer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen ist (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. März 2006 – 10 B 10184/06.OVG – und Beschluss vom 1. Juli 2009 – 10 B 10450/09.OVG –, DVBl. 2009, 1118; BayVGH, Beschluss vom 10. August 2011 – 11 CS 11.1271 –, Blutalkohol 48, 369).

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Hier hat der Antragsgegner in dem Bescheid vom 4. Juli 2014 ausführlich begründet, warum er die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2 für dringend erforderlich hält. Ein besonderes Vollzugsinteresse liege vor, wenn sich jemand weigere, ein zur Klärung von Zweifeln an seiner Kraftfahrzeugeignung sowie an der Eignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen angefordertes Gutachten beizubringen. Aus einer derartigen Weigerung, sofern sie ohne triftigen Grund erfolge, könne die Verwaltungsbehörde schließen, dass der Betroffene einen die Eignung zum Führen von Fahrzeugen ausschließenden Mangel verbergen wolle. Da die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die Untersagung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen frühestens mit Ablauf der Klagefrist unanfechtbar werde und der Betroffene darüber hinaus die Möglichkeit habe, durch fristgerechte Einlegung eines Rechtsbehelfs den baldigen Eintritt der Rechtskraft zu verhindern, könnte er bis zu einer rechtsmittelfähigen gerichtlichen Entscheidung über die Eignung als Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen.

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Damit liegt eine in formeller Hinsicht noch ausreichende Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor. Zwar hat der Antragsgegner den Antragsteller in dieser Begründung nicht, wie dies wünschenswert gewesen wäre, persönlich angesprochen. Auch trifft der Einwand des Antragstellers zu, dass der Antragsgegner Formulierungen verwendet hat, die so oder in ähnlicher Form auch in anderen Fahrerlaubnisentziehungsverfahren benutzt werden könnten. In derartigen Fällen kann es der Behörde aber nicht verwehrt sein, die gleiche Formulierung mehrfach zu benutzen. Denn es wäre ein übertriebener Formalismus, wenn man verlangen würde, dass die Behörde denselben Inhalt einer Begründung mit stets wechselnden Ausdrücken wiedergeben müsste, um den Schein einer Formularbegründung zu vermeiden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Juni 2006 – 1 B 10586/06.OVG – zum Sofortvollzug bei einer Baueinstellungsverfügung). Es ist daher letztlich unschädlich, dass der Antragsgegner in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht vom „Antragsteller“, sondern „nur“ vom „Betroffenen“ gesprochen hat.

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Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang weiter moniert, der Antragsgegner habe sich in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht damit auseinander gesetzt, dass er aus beruflichen Gründen dringend auf die Vorhaltung einer Fahrerlaubnis angewiesen sei und mit Ausnahme des einen Vorfalls immer unbeanstandet am Straßenverkehr teilgenommen habe, kann er damit nicht hier gehört werden. Denn ob die Darlegungen des Antragsgegners inhaltlich zutreffend sind und die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen vermögen, ist im Rahmen der Formvorschrift des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ohne Bedeutung (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. April 2012 – 1 B 10136/12.OVG –, BauR 2012, 1362).

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2. Auch in materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 4. Juli 2014 rechtlich nicht zu beanstanden.

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Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2009 – 1 BvR 165/09 –, NVwZ 2009, 581). Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01. Oktober 2008 – 1 BvR 2466/08 –, NVwZ 2009, 240; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31. Juli 2007 – 1 MB 13/07 –, NordÖR 2007, 452; s. auch Finkelnburg/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 975). Kann aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, so beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzuges des Verwaltungsakts auf die Durchführung einer Interessenabwägung, die je nach Fallkonstellation zugunsten des Antragstellers oder des Antragsgegners ausgehen kann (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2007 – 2 BvR 695/07 –, NVwZ 2007, 1176). Das Gericht nimmt – da § 80 Abs. 5 VwGO keinerlei inhaltliche Einschränkungen enthält – die Abwägung in eigener Verantwortung vor. Es prüft eigenständig, ob unter Berücksichtigung und Gewichtung aller für und wider den Sofortvollzug sprechenden Umstände – auch solcher, die der Behörde nicht bekannt waren – die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in der Hauptsache oder aus anderen Gründen wiederherzustellen ist (vgl. Finkelnburg/Külpmann, a.a.O., Rn. 963); maßgebend für die Interessenabwägung sind hier mangels Vorliegens eines Widerspruchsbescheids dabei die Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. August 2009 – 18 B 331/09 –, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02. Oktober 2007 – 5 ME 121/07 –, NVwZ-RR 2008, 483).

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Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung sowie der Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen das private Interesse des Antragstellers, diesen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einstweilen nicht nachkommen zu müssen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich daraus, dass die angefochtenen Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 4. Juli 2014 offensichtlich rechtmäßig sind und mit ihrer Durchsetzung nicht bis zur Bestandskraft, deren Eintritt noch nicht abzusehen ist, abgewartet werden kann.

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Verfahrensrechtliche Bedenken gegen die Verfügung bestehen nicht, da der Antragsteller vor Erlass des Bescheids gemäß § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i. V. m. § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – mit Schreiben vom 12. Juni 2014 angehört worden ist.

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2.1. Rechtsgrundlage für die in der Ziffer 1 des Bescheids vom 4. Juli 2014 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung – FeV –. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in den §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen weitere Aufklärungsmaßnahmen zu veranlassen (§ 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen; darauf ist der Betroffene bei der Anordnung der Beibringung eines Gutachtens hinzuweisen. Bei der Vorschrift des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV handelt es sich nicht um eine Ermessensvorschrift, sondern um eine Befugnisnorm, so dass insoweit eine gebundene Entscheidung der Behörde vorliegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Januar 2012 – 10 S 3175/11 –, NJW 2012, 3321;OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. April 2010 – 10 B 10426/10.OVG –). Der Schluss auf die Nichteignung ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 – 3 C 13.01 –, NJW 2002, 78).

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Vorliegend lagen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 8 FeV vor. Die Anordnung des medizinisch-psychologischen Gutachtens durch den Antragsgegner am 8. April 2014 war sowohl formell (2.1.1.) als auch materiell (2.1.2.) rechtmäßig.

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2.1.1. Der Antragsgegner hat den Antragsteller in formell unbedenklicher Weise zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert (§ 11 Abs. 6 FeV). Gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 und Satz 1 FeV teilt die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen die Gründe für die Zweifel an seiner Fahreignung mit (2.1.1.1.) und legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und Beachtung der Anlagen 4 und 5 zur FeV in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (2.1.1.2.) . Die zur Vorlage des angeordneten Gutachtens gesetzte Frist ist hier ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden (2.1.1.3.).

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2.1.1.1. Die Gründe, die Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers begründen, hat der Antragsgegner diesem gegenüber in dem am 10. April 2014 zugestellten Anordnungsschreiben zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV vom 8. April 2014 dargelegt, nämlich dass im Hinblick auf die am 7. Juli 2013 erfolgte Trunkenheitsfahrt des Antragstellers sich Eignungsbedenken hinsichtlich seiner Eignung zum Führen von Fahrzeugen ergeben haben.

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2.1.1.2. Der Antragsgegner hat in dem Anordnungsschreiben vom 8. April 2014 eine korrekte und ausschließlich anlassbezogene Fragestellung, die durch das einzuholende medizinisch-psychologische Gutachten geklärt werden sollte, formuliert. Angesichts des von dem Antragsteller gesetzten Gefahrenverdachts sind die Geeignetheit und die Erforderlichkeit der im Anordnungsschreiben formulierten Fragestellung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken ausgesetzt. Nichts anderes gilt für die Wahrung des Übermaßverbots. Angesichts der überragenden Bedeutung des Schutzes der anderen Verkehrsteilnehmer bei ungeeigneten Fahrzeugführern ist die Gutachtensanordnung als unterhalb der Schwelle der Fahrerlaubnisentziehung verbleibender Gefahrerforschungseingriff mit der sachgerechten rechtsfehlerfreien Fragestellung der Antragstellerin ohne weiteres zuzumuten.

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2.1.1.3. Die Aufforderung zur Begutachtung vom 8. April 2014 verwies gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV auch auf die Folgen der Nichtvorlage des angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens und setzte dem Antragsteller gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV eine ausreichend bemessene Frist zur Vorlage des Gutachtens bis spätestens zwei Monate nach Zustellung des Schreibens, also bis zum 10. Juni 2014. Soweit der Antragsteller diesbezüglich eingewandt hat, diese Frist sei nach der Rechtsprechung wesentlich zu kurz angesetzt, teilt die Kammer dessen Auffassung nicht. Sinn und Zweck einer nach den §§ 11 - 14 FeV angeordneten Aufklärungsmaßnahme ist es allein, die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu überprüfen, um ungeeignete Kraftfahrer vom motorisierten Straßenverkehr und damit eine von diesen ausgehende Gefährdung der Rechtsgüter (Leib und Leben) anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen zu können. Nicht hingegen dient die Fristsetzung dazu, dem Betroffenen die Wiederherstellung seiner Kraftfahreignung zu ermöglichen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Juli 2010 – 10 B 10508/09.OVG –, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Januar 2012 – 10 S 3175/11 –, NJW 2012, 3321). Demzufolge besteht nur ein Anspruch auf Einräumung einer zum Nachweis der trotz Eignungszweifel der Fahrerlaubnisbehörde vorhandenen Kraftfahreignung ausreichend bemessenen Frist. Diese Frist muss nach den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen angemessen sein. Da eine feste allgemeingültige Frist, in der ein zu Recht gefordertes Gutachten vorzulegen ist, nicht existiert, sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Die Frist ist deshalb so zu bemessen, dass das geforderte Gutachten von der beauftragten Gutachterstelle erstellt werden kann.

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Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die zur Begutachtung erforderliche Untersuchungsmethode grundsätzlich der untersuchenden Stelle aufgrund deren Fachkompetenz zu überlassen ist; der Untersuchungsart muss die Fristsetzung Rechnung tragen. Das Risiko, das Gutachten zur Ausräumung der Eignungszweifel wegen der von der Begutachtungsstelle gewählten Untersuchungsart nicht fristgerecht beibringen zu können, darf dabei nicht dem Betroffenen auferlegt werden. Die zur Einholung des angeforderten Gutachtens zu gewährende Frist ist ausschließlich nach der Zeitspanne zu bemessen, die eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Erstattung des Gutachtens voraussichtlich brauchen wird. Keinesfalls hat sich die Dauer der Frist danach zu richten, wie lange der Betroffene zur Sicherstellung einer positiven Begutachtung benötigt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Januar 2012 – 10 S 3175/11 –, NJW 2012, 3321).

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Hier betrug die dem Antragsteller gesetzte Frist von 2 Monaten und war damit ausreichend bemessen. Eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung ist regelmäßig in der Lage, innerhalb von 2 Monaten ein Gutachten zur Fahreignung zu erstatten.

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2.1.2. Die Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist entgegen der Ansicht des Antragstellers auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

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Gemäß § 46 Abs. 1 und Abs. 3 FeV i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 c FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Entziehung der Fahrerlaubnisohne Ermessensspielraum die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde.

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Der Antragsteller hat – unstreitig – am 7. Juli 2013 mit einer festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,73 Promille ein Fahrrad im Straßenverkehr geführt. Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug im Sinne des § 13 Nr. 2 c) FeV (s. ausführlich BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 3 B 102/12 –, NJW 2013, 2696; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. August 2012 - 10 A 10284/12 - juris). Die genannte Vorschrift differenziert nicht nach Fahrzeugarten, so dass sie nicht das Führen eines Kraftfahrzeuges voraussetzt. Folglich gilt die Bestimmung aufgrund der Verweisung in § 3 Abs. 2 FeV auch für Fahrradfahrer, ohne dass sie eine Fahrerlaubnis beantragt haben oder Inhaber einer solchen Erlaubnis sein müssen. Dies gebietet auch Sinn und Zweck der Norm. Denn die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand stellt mit jedem Fahrzeug eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs dar (BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 – 3 C 32/07 –, NJW 2008, 2601). Der Gesetzgeber teilt diese Einschätzung, indem er die Trunkenheitsfahrt mit jedem Fahrzeug in § 316 Strafgesetzbuch - StGB - unter Strafe stellt. Da eine festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr den Verdacht eines die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs begründet, muss daher schon aus Gründen der Gefahrenabwehr den Eignungszweifeln nachgegangen werden, gleichgültig welches Fahrzeug geführt worden ist und unabhängig davon, ob der Fahrzeugführer Inhaber einer Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ist oder eine solche Erlaubnis anstrebt (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 3 B 102/12 –, NJW 2013, 2696). Die bei dem Antragsteller gemessene Alkoholkonzentration spricht für ein hohes Maß an Alkoholgewöhnung und Giftfestigkeit, das nur durch den regelmäßigen Konsum großer Mengen alkoholischer Getränke erreicht werden kann. Dies wiederum lässt die Befürchtung zu, dass der Antragsteller in stark alkoholisiertem Zustand auch motorisiert am Straßenverkehr teilnimmt. Um abzuklären, ob dies der Fall ist, oder ob der Antragsteller über eine Persönlichkeitsstruktur verfügt, die es ihm ermöglicht, sein Verhalten so zu steuern, dass er in betrunkenem Zustand wirklich kein Kraftfahrzeug benutzt, musste der Antragsgegner die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen.

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Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers steht der Rechtmäßigkeit der Anforderung des Gutachtens auch nicht die bis zu diesem Zeitpunkt seit der Alkoholfahrt verstrichene Zeit von rund 9 Monaten sowie der Umstand entgegen, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben bisher ansonsten nicht verkehrsauffällig geworden sei. Der Gesetzgeber hat selbst Fristen festgelegt, nach deren Ablauf Taten der hier in Rede stehenden Art einem Verwertungsverbot unterliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2005 – 3 C 21/04 -, NJW 2005, 3440). Die insoweit maßgebliche Frist ist hier aber ersichtlich, da der Antragsgegner sofort nach Bekanntwerden der Verurteilung des Antragstellers aktiv wurde, noch nicht abgelaufen.

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Mithin durfte der Antragsgegner den Antragsteller zur Vorlage des Gutachtens auffordern, um dessen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären, und war der Antragsteller zur Mitwirkung verpflichtet. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat das ihm eingeräumte Ermessen ausgeübt und dabei keine erkennbar sachwidrigen Erwägungen angestellt.

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Da der Antragsteller im Anordnungsschreiben auf die Folgen einer Verweigerung oder einer nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens hingewiesen worden war (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV), durfte der Antragsgegner aus der Weigerung des Antragstellers, sich der geforderten Begutachtung zu unterziehen, nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf dessen Nichteignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges schließen mit der Folge, dass ihm zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen ist.

39

2.1.3. Der Umstand, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis im Urteil des Amtsgerichts Speyer vom 4. März 2014 nicht entzogen wurde, steht hier der fahrerlaubnisrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis nicht entgegen. Denn nach ständiger Rechtsprechung ist die Fahrerlaubnisbehörde hinsichtlich der Überprüfung der Fahreignung gemäß § 3 Abs. 4 StVG an rechtskräftige Entscheidungen in Strafverfahren nur insoweit gebunden, als dort auch Ausführungen zur Fahreignung enthalten sind (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27. September 1995 – 11 C 34/94 –, DVBl 1996, 165; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. April 2009 – 10 B 10330/09 –, Blutalkohol 46, 234). In der vorliegenden Sache hat sich das Urteil zur Fahreignung des Antragstellers jedoch nicht geäußert.

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2.1.4. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der rechtmäßigen Entziehungsverfügung ist ebenfalls gegeben. Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz – GG – ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben gebieten es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Auf Grund der Verkehrsteilnahme des Antragstellers unter erheblichem Alkoholeinfluss (BAK von 1,73 Promille) ist davon auszugehen, dass der Antragsteller im Falle der weiteren Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellen würde. Erweist sich ein Kraftfahrer als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so muss dies nicht nur zur Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern in aller Regel auch dazu führen, dass diese Anordnung sofort vollzogen wird, um den ungeeigneten Führerscheininhaber unverzüglich von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen. Denn es besteht ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit daran, dass die Gefahren, die von ungeeigneten Kraftfahrern für ihre Sicherheit ausgehen, nicht länger hingenommen werden (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 23. Februar 1993 – 3 S 2/93 –, LKV 1994, 224). Infolgedessen kann der Antragsteller auch nicht mit seinen Einwendungen, es müsse berücksichtigt werden, dass er aus beruflichen Gründen dringend auf die Vorhaltung einer Fahrerlaubnis angewiesen sei und er mit Ausnahme des einen Vorfalls immer unbeanstandet am Straßenverkehr teilgenommen habe, Gehör finden.

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2.2. Auch die in Ziffer 2 des Bescheids vom 4. Juli 2014 angeordnete Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ist offensichtlich rechtmäßig.

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2.2.1. Rechtsgrundlage hierfür ist § 6 Abs. 1 Nr. 1 y StVG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen, wenn jemand sich als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet hierzu erweist. § 3 Abs. 2 FeV verweist für den Fall des Bestehens von Eignungszweifeln auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV. Rechtfertigen demnach Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs ungeeignet im Sinne des § 3 Abs. 1 FeV ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung. Zur Klärung der Eignungszweifel hat die Fahrerlaubnisbehörde dann die ihr von dem Gesetzgeber in diesen Vorschriften an die Hand gegebenen Maßnahmen zu ergreifen, wozu unter anderem die an den Betroffenen gerichtete Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gehört. Auch bei fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen darf die Behörde bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn sich der Betroffene weigert, ein von der Fahrerlaubnisbehörde nach diesen Bestimmungen zu Recht gefordertes Gutachten beizubringen oder er es nicht fristgerecht beibringt.

43

2.2.2. Die formellen Voraussetzungen für die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens lagen hier vor. Zur Begründung kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter 2.1.1. verwiesen werden.

44

2.2.3. Auch in materieller Hinsicht war der Antragsgegner befugt, von dem Antragsteller das Gutachten zu fordern. Der Antragsgegner hatte hier hinsichtlich der Entscheidung, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, nach dem Gesetz kein Ermessen. Das Fahrradfahren im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr rechtfertigt nach § 3 Abs. 2 i.V.m § 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge beizubringen (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 3 B 102/12 –, NJW 2013, 2696). Ein derartiger Blutalkoholgehalt führt zur absoluten Fahruntüchtigkeit für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge, z. B. Fahrräder (vgl. u.a. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23. Juni 1992 – 1 Ss 60/92 –, NZV 1992, 373 mit Verweis auf BGH, Beschluss vom 28. Juni 1990 – 4 StR 297/90 –, BGHSt 37, 89; Sternberg-Lieben/Hecker in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 29. Auflage 2014, § 316 Rn.11).

45

Der Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, um die Eignung des Klägers zum Führen von Fahrzeugen zu überprüfen, steht auch nicht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegen. Nicht nur die Nutzung von Kraftfahrzeugen, sondern auch das Führen von Mofas, Fahrrädern und anderen fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen infolge der Wirkung erheblicher Alkoholmengen stellt ein erhöhtes Verkehrsrisiko dar (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Juni 2011 – 10 B 10415/11.OVG –, NJW 2011, 3801; Urteil der Kammer vom 30. Januar 2012 – 3 K 954/11.NW –, juris). Wenn auch das von alkoholisierten Fahrradfahrern ausgehende Gefährdungspotential statistisch geringer sein mag als dasjenige von alkoholisierten Kraftfahrern, ohne dass hierzu dem Gericht allerdings entsprechende Statistiken bekannt sind, kann es im Einzelfall doch zu einer erheblichen Gefährdung und auch zu Schädigungen von Leib und Leben bzw. Sachwerten kommen. Denn der Führer eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs kann andere motorisierte Verkehrsteilnehmer durch seine Fahrweise (z.B. bei einspurigen Fahrzeugen durch Nichthalten der Spur infolge eines alkoholbedingten gestörten Gleichgewichtssinns) in Bedrängnis bringen und zu die Verkehrssicherheit gefährdenden Reaktionen veranlassen (z.B. reflexbedingtes Ausweichen auf die Gegenfahrbahn oder den Bürgersteig).

46

Soweit der Antragsteller einwendet, er sei erstmalig als Fahrradfahrer auffällig geworden und habe ansonsten in der Vergangenheit immer unbeanstandet am Straßenverkehr teilgenommen, verhilft ihm dies nicht zum Erfolg. Die Rechtsordnung macht das Gebot, eine Person dann einer Überprüfung ihrer Fahreignung zuzuführen, wenn sie mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr als Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, nicht davon abhängig, dass dem Betroffenen weitere Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr zur Last gefallen sind (Urteil der Kammer vom 30. Januar 2012 – 3 K 954/11.NW –, juris). Da dem Umstand, dass eine Person einen derart hohen Grad an Alkoholisierung erreichen konnte und sie darüber hinaus gleichwohl noch in der Lage war, ein Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen, hohe Aussagekraft dafür zukommt, dass sie in weit überdurchschnittlichem Maß alkoholgewöhnt ist, und eine derartige Alkoholgewöhnung typischerweise mit dem Verlust der Fähigkeit einhergeht, die eigene Fahrtüchtigkeit kritisch einschätzen zu können, ist es nicht unverhältnismäßig, wenn die Rechtsordnung bereits an eine einmalige Trunkenheitsfahrt die Verpflichtung knüpft, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vorzulegen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. Januar 2011 – 11 CS 10.2404 –, juris). Dass der Antragsteller nach eigenem Vorbringen seit der Trunkenheitsfahrt im Juli 2013 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, vermag diese Einschätzung nicht zu ändern. Ob ein Wiederholungsrisiko besteht – auch im Hinblick auf die Persönlichkeitsmerkmale des Antragstellers – ist eine Frage, die gerade mit der angeordneten Begutachtung geklärt werden soll.

47

Ohne Erfolg macht der Antragsteller weiter geltend, er habe lediglich eine sehr kurze Strecke mit dem Fahrrad auf Feldwegen zurückgelegt. Die Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV setzt keine bestimmte Mindestfahrstrecke voraus. Im Übrigen handelt es sich bei der vom Antragsteller ausweislich des Strafurteils des Amtsgerichts Speyer vom 4. März 2014 auch auf der Kreisstraße 13 und damit auf einer öffentlichen Straße zurückgelegten Fahrstrecke vom Fischerfest in A-Dorf an der …….halle bis zu seinem Wohnhaus mit über 8 km nicht um eine sehr kurze Strecke. Der Antragsteller kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, es sei von ihm bei der Trunkenheitsfahrt kein Gefahrenpotential ausgegangen, da um 23.30 Uhr kaum Verkehrsteilnehmer unterwegs gewesen seien. Denn er verkennt, dass der Gesetzgeber die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens weder von einem bestimmten Verkehrsaufkommen bei der Trunkenheitsfahrt noch von einer bestimmten Uhrzeit abhängig macht. Allein der Umstand, dass ein Führer eines Fahrzeugs in erheblich alkoholisiertem Zustand am Straßenverkehr teilgenommen hat, reicht für die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV aus.

48

2.2.4. Das besondere Vollzugsinteresse ist hier ebenfalls gegeben. Zur Begründung kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter 2.1.4. verwiesen werden. Es besteht auch ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit daran, dass die Gefahren, die von ungeeigneten Führern von erlaubnisfreien Fahrzeugen wie Fahrrädern oder Mofas für ihre Sicherheit ausgehen, nicht länger hingenommen werden.

49

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

50

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, Nrn. 1.5 und 46.3 sowie 46.14 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 18. Juli 2013 (NVwZ 2013, Beilage Seite 58).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 08. Aug. 2014 - 3 L 636/14.NW

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 08. Aug. 2014 - 3 L 636/14.NW

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 08. Aug. 2014 - 3 L 636/14.NW zitiert 17 §§.

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Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung


(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorsc

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen


(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorlie

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik


Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass 1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubring

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(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit

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Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 3 Einschränkung und Entziehung der Zulassung


(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Nach der Untersagung,

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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 08. Aug. 2014 - 3 L 636/14.NW zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 13. Mai 2014 - 8 B 10342/14

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Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 10. März 2014 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Juni 2013 - 3 B 102/12

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Aug. 2012 - 10 A 10284/12

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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 30. Januar 2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläuf

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 30. Jan. 2012 - 3 K 954/11.NW

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weitere Fundstellen ... Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Die Sprungrevision wird zugelassen. T

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Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. November 2011 - 4 K 2015/11 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert für das Beschwerdeverfah

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Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag der Antragstellerin, mit dem sie ausdrücklich die Wiederhe

Referenzen

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.


Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 10. März 2014 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung, für eine militärische Einrichtung der beigeladenen US-Streitkräfte eine Abweichung von den städtebaulichen Vorschriften zuzulassen.

2

Die Beigeladenen planen auf dem im Außenbereich des Gemeindegebiets der Antragstellerin gelegenen Standortübungsplatz „B.“, auf dem sie bereits einen Hubschrauberlandeplatz und eine Satelliten-Kommunikationsanlage betreiben, die Neuerrichtung einer Breitband-Satelliten-Kommunikations- und Betriebskontrolleinrichtung sowie einer strategischen Satelliten-Kommunikations-Erdstation. Das betreffende Gelände des Truppenübungsplatzes wurde aufgrund Liegenschaftsvereinbarung mit der Bundesrepublik Deutschland aus dem Jahr 1976 den amerikanischen Streitkräften zur ausschließlichen Benutzung überlassen. Der geltende Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Landstuhl aus dem Jahr 2006 stellt die Vorhabenfläche teilweise als „Sondergebiet Bund“ dar, im Übrigen aber als Fläche für Wald sowie teilweise als „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“.

3

Im Oktober 2012 bat der Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung (LBB Kaiserslautern) für die US-Streitkräfte bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd) um Kenntnisnahme des Vorhabens nach § 83 Abs. 4 LBauO. Bereits zuvor hatte der LBB Kaiserslautern die Verbandsgemeindeverwaltung Landstuhl um das Einvernehmen zu der Baumaßnahme gebeten. Nach Erhalt weiterer von ihr angeforderter Unterlagen versagte die Antragstellerin im März 2013 ihr Einvernehmen mit der Begründung, dass das Vorhaben den Festsetzungen des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde widerspreche. Nachdem die SGD Süd dem Vorhaben zunächst zugestimmt hatte, gab sie das Verfahren aufgrund des Widerspruchs der Antragstellerin schließlich an das Bundesministerium der Verteidigung ab. Nachdem das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Oktober 2013 zunächst sein Einvernehmen zum Vorhaben wegen Bedenken gegen die durchgeführte Umweltverträglichkeitsvorprüfung verweigert hatte, wurde eine neuerliche Stellungnahme der Gesellschaft für …. (L.A.U.B.) vom 21. November 2013 eingeholt. Im Anschluss daran erteilte das Bundesumweltministerium sein Einvernehmen zu der begehrten Abweichungsentscheidung nach § 37 Abs. 2 BauGB. Daraufhin ließ das Bundesministerium für Verteidigung die beantragte Abweichung von städtebaulichen Vorschriften mit Bescheid vom 14. Januar 2014 zu und ordnete die sofortige Vollziehung ihrer Entscheidung an.

4

Den hiergegen gerichteten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. März 2014 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

II.

5

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

6

Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine vom Beschluss des Verwaltungsgerichts abweichende Entscheidung.

7

1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Zulassungsbescheid des Bundesministeriums der Verteidigung ist zulässig.

8

Die Antragstellerin ist antragsbefugt, da sie durch die Zustimmungsentscheidung nach § 37 Abs. 2 Satz 3 BauGB in ihrer Planungshoheit betroffen ist. Mit dieser Entscheidung wird ihr gegen das Vorhaben eingelegter Widerspruch überwunden, weshalb die Entscheidung ihr gegenüber einen anfechtbaren Verwaltungsakt darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 - 4 C 24.90 -, BVerwGE 91, 227 und juris, Rn. 13).

9

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen hat die Antragstellerin ihre Antragsbefugnis auch nicht durch den Eintritt einer Einvernehmensfiktion verloren. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Gemeinde mit Eintritt der Einvernehmensfiktion nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB die Berechtigung verliert, die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des genehmigten Vorhabens geltend zu machen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 2007 - 8 A 2325/06 -, BauR 2008, 799 [Leitsatz 2]). Die Rechtsfolge eines solchen Verlustes des Anfechtungsrechts kraft Eintritts der Einvernehmensfiktion setzt indes voraus, dass ein Einvernehmenserfordernis kraft Gesetzes besteht. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, wovon auch die Antragsgegnerin in der angegriffenen Entscheidung ausgeht (vgl. S. 6 des Bescheids vom 14. Januar 2014).

10

Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist das Einvernehmen der Gemeinde einmal im bauaufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren erforderlich, nach Satz 2 darüber hinaus auch in einem anderen Verfahren, in dem über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB entschieden wird. Während für Vorhaben des Bundes und der Länder nach § 83 Abs. 1 LBauO noch ein Zustimmungsverfahren bei der Bauaufsichtsbehörde i.S.v. § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB durchgeführt wird, sind Vorhaben, die der Landesverteidigung dienen - wie hier – (vgl. hierzu: BVerwG, a.a.O., Rn. 17), der oberen Bauaufsichtsbehörde lediglich zur Kenntnis zu bringen (§ 83 Abs. 4 Satz 1 LBauO). Mangels Zulassungsentscheidungen entfällt somit das Einvernehmenserfordernis nach § 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauGB. Die hier streitgegenständliche Zustimmungserklärung nach § 37 Abs. 2 BauGB wird man nicht als Entscheidung über die Zulässigkeit nach §§ 31, 33 bis 35 BauGB werten können; vielmehr handelt es sich um eine eigenständige Entscheidung zur Abweichung von Vorschriften des Baurechts. Gegen die Geltung des Einvernehmenserfordernisses nach § 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauGB spricht insbesondere, dass für diese Zustimmung zur Abweichung von baurechtlichen Vorschriften eine gesonderte Beteiligung der Gemeinde durch Einräumung eines Anhörungsrechts (§ 37 Abs. 2 Satz 2 BauGB) vorgesehen ist. Ein solches Anhörungsrecht wäre überflüssig, wenn die Gemeinde über die stärkere Mitwirkungsbefugnis des Einvernehmens verfügte.

11

Sieht das Gesetz die Notwendigkeit des gemeindlichen Einvernehmens nicht vor, so kann ein solches Einvernehmenserfordernis einschließlich der Rechtsfolge eines Verlustes der Antragsbefugnis bei nicht rechtzeitiger Verweigerung des Einvernehmens durch die bloße Aufforderung eines Verfahrensbeteiligten - wie hier durch den LBB Kaiserslautern - nicht begründet werden.

12

2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist jedoch nicht begründet.

13

a) Zunächst ist dem Eilantrag nicht bereits wegen formell-rechtlicher Mängel der Anordnung der sofortigen Vollziehung - durch deren Aufhebung - stattzugeben.

14

Eine Anhörung vor Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zustimmungsentscheidung ist gesetzlich nicht vorgesehen. § 28 VwVfG bezieht sich auf den Erlass von Verwaltungsakten und nicht auf verfahrensrechtliche Nebenentscheidungen - wie hier -. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz scheidet auch eine analoge Anwendung von § 28 VwVfG auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung aus (vgl. OVG RP, Beschluss vom 25. November 1987 - 12 B 112/87 -, NVwZ 1988, 748; ebenso: OVG Nds., Beschluss vom 28. April 1989 - 1 OVG B 114/88 -, DVBl. 1989, 887; auch: BayVGH, Beschluss vom 17. September 1987 - 26 CS 87.01144 -, BayVBl. 1988, 369 - fehlende Anhörung unerheblich -). Im Übrigen wäre hier ein unterstellter Anhörungsmangel durch die Anhörung der Antragstellerin im Eilrechtsschutzverfahren geheilt; denn die analoge Anwendung von § 28 Abs. 1 VwVfG müsste konsequenterweise die analoge Anwendung von § 45 Abs. 2 VwVfG zur Folge haben, wonach die erforderliche Anhörung noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz nachholbar ist (vgl. hierzu: Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 80 Rn. 82).

15

Der Bescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 14. Januar 2014 genügt auch dem Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dieser formell-rechtlichen Anforderung ist genügt, wenn die Behörde erkennen lässt, aufgrund welcher Überlegungen sie die sofortige Vollziehung als notwendig ansieht; ob sich die angeführten Gründe im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung als tragfähig erweisen, betrifft nicht das formale Begründungserfordernis, sondern die Eilrechtsschutzentscheidung in der Sache; eine bloß formelhafte Begründung genügt indes nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 85 m.w.N.). Hier hat das Bundesministerium der Verteidigung im Bescheid vom 14. Januar 2014 ausführlich begründet, warum es die Modernisierung der in Landstuhl vorhandenen Satelliten-Kommunikationseinrichtungen für dringend erforderlich hält. Die Dringlichkeit beruhe im Wesentlichen darauf, dass die beabsichtigte Neuerrichtung der beiden Kommunikationseinrichtungen Teil eines weltweiten Modernisierungsprogramms der Kommunikationsnetzwerke der Vereinigten Staaten von Amerika sei. Da diese Einrichtungen eng aufeinander koordiniert werden müssten, sei der zügige Abschluss der Arbeiten geboten. Vorhabenverzögerungen würden zu einer Gefährdung kritischer militärischer Kommunikationsaufträge führen. Damit hat der Antragsgegner hinreichend deutlich gemacht, warum er die sofortige Vollziehung der Entscheidung für notwendig erachtet. Dies genügt dem Begründungserfordernis gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Auch die - mehrmonatige - Dauer des Verwaltungsverfahrens verbietet nicht, den Suspensiveffekt für die Dauer eines (eventuell langfristigen) verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auszuschließen.

16

b) In der Sache teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass bei der nach § 80a Abs. 3 und § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der Durchführung der Baumaßnahme das Suspensivinteresse der Antragstellerin überwiegt, weil die Antragstellerin durch die angegriffene Zustimmungsentscheidung nach § 37 Abs. 2 BauGB aller Voraussicht nach nicht in ihren Rechten verletzt wird, so dass im Verfahren der Hauptsache nicht mit einer Aufhebung dieser Entscheidung zu rechnen ist.

17

(1) Zunächst wird die Antragstellerin durch eine vermeintlich fehlerhafte Adressierung der Entscheidung nicht in ihren Rechten verletzt.

18

In der Sache handelt es sich bei dem Bescheid vom 14. Januar 2014 um einen begünstigenden Verwaltungsakt für den Vorhabenträger, der den von der Antragstellerin ausgesprochenen Widerspruch gegen das Vorhaben überwindet und deshalb eine nachteilige Betroffenheit der Antragstellerin auslöst. Zur Anfechtung dieses Verwaltungsakts wäre die Antragstellerin auch unabhängig von einer Adressierung an sie befugt. Im Übrigen ist auch der Senat der Auffassung, dass die Adressierung an die Verbandsgemeindeverwaltung Landstuhl als dem nach § 68 GemO für die Antragstellerin nach außen handelnden Organ erfolgt ist, so dass von einer zutreffenden Adressierung an die Antragstellerin ausgegangen werden kann.

19

(2) Der Bescheid vom 14. Januar 2014 erweist sich auch nicht deshalb als verfahrensfehlerhaft, weil eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung fehlerhaft unterblieben wäre.

20

Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG ein unselbstständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben (i.S.v. Anlage 1 des Gesetzes, § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG) dienen. Der Antragsgegner hat hier in Ermangelung anderer Zulassungsentscheidungen das Verfahren zur Zustimmungsentscheidung nach § 37 Abs. 2 BauGB als Trägerverfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung angesehen.

21

Die Antragstellerin ist befugt, das Fehlen einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu rügen. Zwar dient die UVP nur dem Schutz von Rechtsgütern der Allgemeinheit ohne erkennbaren Bezug zur Rechtsstellung einer Gemeinde. Jedoch darf nach § 4 Abs. 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz im Rahmen eines zulässig erhobenen Rechtsbehelfs auch ein Dritter die fehlende UVP rügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, Rn. 41).

22

Die UVP-Pflichtigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen kommt hier deshalb in Betracht, weil es mit der Rodung von Wald einhergeht. Eine uneingeschränkte Pflicht zur Vornahme einer UVP ist nach Nr. 17.2.1 der Anlage 1 zum UVPG jedoch nur bei der Rodung von Wald im Umfang von mehr als 10 ha vorgesehen. Im vorliegenden Fall kommt eine UVP-Pflicht nur dann in Betracht, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG dies ergibt, wobei es sich nach Nr. 17.2.3 der Anlage 1 zum UVPG lediglich um eine standortbezogene Vorprüfung handelt, weil die zu rodende Fläche zwar mehr als 1 ha, aber weniger als 5 ha beträgt. Dass die für diese Zuordnung ausschlaggebenden Flächenangaben fehlerhaft sind und gar die allgemeine Vorprüfungspflicht für Rodungen von Flächen über 5 ha einschlägig ist, wird von der Antragstellerin zwar für möglich gehalten, jedoch – trotz vorhandener Ortskenntnis - nicht konkret dargelegt; eine solche Fehlerhaftigkeit der Flächenangaben ist auch nicht ersichtlich. So werden die für waldbauliche Arbeiten in Anspruch genommenen Flächen in der Anlage 4 zum Schriftsatz des LBB Kaiserslautern vom 26. April 2013 dargestellt. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der auch dem Bescheid vom 14. Januar 2014 zugrunde liegenden Annahmen im landespflegerischen Begleitplan vom 22. Oktober 2012. Dort heißt es auf S. 12, dass es infolge des Bauvorhabens zu Rodungen im Umfang von rund 2,2 ha Kiefernmischwald kommen wird. Darüber hinaus ist sowohl in Anlage 4 des genannten Schreibens vom 26. April 2013 als auch im landespflegerischen Begleitplan festgestellt, dass zwecks Herstellung von Hindernisfreiheit für die neuen Funkantennen noch Einzelbäume gefällt werden müssen und von diesem Einschlag von Einzelbäumen eine Fläche von zusätzlich ca. 3.300 m² betroffen sei.

23

Nach dem Ergebnis der hier allein möglichen summarischen Prüfung weist die durchgeführte UVP-Vorprüfung keine auf die Rechtmäßigkeit der Zustimmungsentscheidung nach § 37 Abs. 2 BauGB durchgreifenden Fehler auf.

24

Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin ist zunächst nicht ersichtlich, dass es an einer Vorprüfung durch das dafür zuständige Bundesministerium der Verteidigung gefehlt hat. Im Gegenteil wird im Bescheid vom 14. Januar 2014 (S. 8) ausdrücklich auf die Stellungnahmen der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd zur UVP-Pflicht hingewiesen, insbesondere auf die abschließende Stellungnahme vom 5. Dezember 2013, worin sich ausdrücklich der Hinweis befindet, dass die von der SGD Süd durchgeführte Vorprüfung von dem jetzt zuständigen Bundesministerium der Verteidigung noch einmal bestätigt werden müsse. Ferner wird im Bescheid vom 14. Januar 2014 ausdrücklich auf das Einvernehmensschreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 18. Dezember 2013 verwiesen, das sich ausdrücklich mit der Frage der (verneinten) UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens befasst. Durch diese Angaben im Bescheid vom 14. Januar 2014 ist hinreichend belegt, dass das Bundesministerium der Verteidigung sich mit der Frage der UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens befasst und sich die ausführliche Stellungnahme der SGD Süd insbesondere vom 5. Dezember 2013 sowie die Stellungnahme des Bundesumweltministeriums vom 18. Dezember 2013 zu Eigen gemacht hat. Eine nochmalige Wiederholung der in den zitierten Schreiben dargelegten Gründe war demnach entbehrlich.

25

Inhaltlich spricht nach derzeitigem Sach- und Streitstand alles dafür, dass die UVP-Vorprüfung den Anforderungen des § 3a Satz 4 UVPG genügt.

26

Danach ist die Einschätzung der zuständigen Behörde, dass eine UVP unterbleiben kann, von den Gerichten nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Sofern für ein Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist - wie hier -, ist nach § 3c Satz 2 UVPG eine UVP nur dann durchzuführen, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Nach Nr. 2 der Anlage 2 zum UVPG ist bei der standortbezogenen Vorprüfung die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets insbesondere hinsichtlich näher benannter Nutzungs-, Qualitäts- und Schutzkriterien zu untersuchen (vgl. Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 70. EL, August 2013, § 3c UVPG, Rn. 33 ff; Dienes, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3c Rn. 16 – bei Vorhaben nach § 3c Satz 2 UVPG im Regelfall keine UVP-Pflicht -). Wegen des Prognosecharakters der Vorprüfung wird der Behörde ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2006 - 4 C 16.04 -, BVerwGE 127, 208 und juris, Rn. 48; HessVGH, Beschluss vom 19. März 2012 - 9 B 1916/11 -, NVwZ-RR 2012, 544 und juris, Rn. 51).

27

Im vorliegenden Fall haben die mit der UVP-Vorprüfung beauftragten Sachverständigen die besonderen örtlichen Gegebenheiten überprüft und kommen in ihrem Bericht vom 21. November 2013 zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben aufgrund seiner geringen Größe und Leistung nicht zu einer UVP-Pflicht führt. Die Überprüfung der örtlichen Standortmerkmale habe gezeigt, dass im Vorhabengebiet keine besonderen ökologisch hochwertigen Gegebenheiten existierten, die eine UVP trotz geringer Größe und Leistung des Vorhabens auslösen könnten (vgl. Bericht vom 21. November 2013, S. 19).

28

Der Verlust des Kiefern-Buchen-Mischwaldes stelle wegen seiner bloß mittleren ökologischen Wertigkeit keine erhebliche Umweltauswirkung im Sinne des UVPG dar; dies gelte einschließlich des Verlustes einzelner älterer Buchen, und zwar auch derjenigen, die zwecks Herstellung von Hindernisfreiheit gefällt werden sollten (vgl. a.a.O., S. 15 f.). Die örtlich zuständige Naturschutzfachbehörde (SGD Süd, Stellungnahme vom 22. November 2013) sowie das Bundesumweltministerium (Schreiben vom 18. Dezember 2013) haben diese Wertung als naturschutzfachlich nachvollziehbar ebenso gebilligt wie das Urteil der Sachverständigen zur Betroffenheit der Calluna-Heide (vgl. Bericht L.A.U.B. vom 21. November 2013, S. 16). Angesichts dieser sachverständigen Bewertungen hat der Senat keinen Grund, an der ordnungsgemäßen Durchführung der Vorprüfung und der Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses zu zweifeln, zumal die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren insofern ebenfalls keine konkreten Bedenken vorträgt.

29

Hinsichtlich der Betroffenheit der Tiere wird in der Stellungnahme des Büros L.A.U.B. vom 21. November 2013 ausgeführt, dass hier Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG infolge von geeigneten Vermeidungsmaßnahmen nicht zu besorgen seien (Bericht L.A.U.B., S. 16 f.). Auch diese Einschätzung ist von der oberen Naturschutzfachbehörde und dem Bundesumweltministerium akzeptiert worden. Dass diese Bewertung i.S.v. § 3a Satz 4 UVPG nachvollziehbar ist, wird durch die Einwendungen der Antragstellerin nicht in Frage gestellt. Zunächst verpflichtet § 3c Satz 3 UVPG ausdrücklich dazu, bei der Vorprüfung zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehene Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus rügt, möglichen Irritationen der Fledermäuse durch die Signale und Strahlungen der Satellitenantennen sei zu Unrecht nicht nachgegangen worden, kann dem entgegengehalten werden, dass die Fledermäuse nach den sachverständigen Feststellungen des Büros L.A.U.B. in erster Linie durch den Verlust von Nahrungshabitaten, nicht aber durch dauerhafte Beeinträchtigungen von Wochenstuben- und Balzquartieren betroffen sind (vgl. Bericht L.A.U.B., S. 17). Was die Eignung der vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahmen anbelangt, sind auch die hierzu getroffenen Aussagen des beauftragten Sachverständigenbüros von den Fachbehörden akzeptiert worden. Mangels konkret vorgetragener Bedenken vermag der Senat auch die Nachvollziehbarkeit dieser Bewertung, für die den Behörden ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum eingeräumt ist, nicht in Zweifel zu ziehen.

30

Sofern die Antragstellerin schließlich konkrete Auflagen zur Durchführung der als notwendig angesehenen Schutzmaßnahmen vermisst, ist dies die zwangsläufige Folge der Genehmigungsfreiheit des Vorhabens nach § 83 Abs. 4 LBauO. Die hier angegriffene Zustimmungsentscheidung nach § 37 Abs. 2 BauGB hat allein die Frage der Abweichung von Vorschriften des Baurechts zum Gegenstand, lediglich ergänzt um die Frage der UVP-Pflichtigkeit. Mangels Zulassungsentscheidung für das Vorhaben ergibt sich die Pflicht des Vorhabenträgers zur Beachtung der Anforderungen des Naturschutzrechts und anderer öffentlich-rechtlicher Sachmaterien unmittelbar aus dem jeweils einschlägigen Gesetz sowie aus Art. 49 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut. Danach haben die Behörden der Truppe bei Durchführung von Baumaßnahmen mit eigenen Kräften die deutschen Bau- und Umweltvorschriften zu beachten. Zur Konkretisierung der sich hieraus ergebenden Pflichten ist hierbei auf die eingeholten Sachverständigengutachten sowie die Stellungnahmen der zuständigen Fachbehörden zurückzugreifen.

31

(3) Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht ersichtlich, dass die Klägerin durch die Zustimmungsentscheidung nach § 37 Abs. 2 BauGB in ihren Rechten verletzt ist. Vielmehr spricht alles dafür, dass die zugelassene Abweichung von baurechtlichen Vorschriften rechtlicher Überprüfung standhalten wird.

32

Das Bundesministerium der Verteidigung ist im Bescheid vom 14. Januar 2014 davon ausgegangen, dass das Bauvorhaben nicht nach § 35 BauGB zugelassen werden konnte, weil es - hinreichend standortbezogenen - Darstellungen im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde über eine „Fläche für Wald“ sowie eine „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 5 (2) 10 BauGB)“ widerspricht (vgl. Bescheid vom 14. Januar 2014, S. 5).

33

Der Senat sieht keinen Anlass, im Rahmen des Eilrechtsschutzverfahrens von dieser Feststellung mit der Folge abzurücken, dass eine Zustimmungsentscheidung nach § 37 Abs. 2 BauGB gänzlich entbehrlich wäre. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Abwägung der Verbandsgemeinde zu diesen Darstellungen fehlerfrei erfolgt ist oder ob der Flächennutzungsplan gegen das Anpassungsgebot gemäß § 1 Abs. 4 BauGB verstößt, was eine - allerdings zweifelhafte - Zielqualität der Darstellung im Regionalen Raumordnungsplan „Sonderfläche Bund“ im Sinne eines raumordnerischen bzw. bauleitplanerischen Tabubereichs voraussetzen würde. Dahingestellt bleiben kann ebenfalls, ob die genannte Darstellung dem nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegierten Vorhaben der Beigeladenen i.S.v. § 35 Abs. 1 „entgegensteht“.

34

Es genügt die Feststellung, dass nach bisherigem Sach- und Streitstand die Voraussetzungen für die Abweichungsentscheidung nach § 37 Abs. 2 BauGB vorliegen: Die besondere öffentliche Zweckbestimmung des der Landesverteidigung dienenden Vorhabens der Beigeladenen rechtfertigt eine Abweichung von den genannten Darstellungen im Flächennutzungsplan.

35

Die Abweichung von städtebaulichen Vorschriften ist dann erforderlich, wenn sie zur Erfüllung oder Wahrung der in Rede stehenden besonderen öffentlichen Zweckbestimmung vernünftigerweise geboten ist; dies erfordert eine Abwägung der widerstreitenden öffentlichen Belange (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992, a.a.O., Rn. 20 und 22). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, haben die von der Antragstellerin angeführten bauleitplanerischen Belange nur geringes Gewicht. Sowohl die Darstellung als Fläche für Wald als auch die Darstellung einer Kompensationsfläche stehen von vornherein unter dem Vorbehalt, dass sie ein im Eigentum der Beklagten stehendes Gelände betreffen, das den US-Streitkräften bereits seit längerem zur ausschließlichen Nutzung überlassen ist und deshalb nicht mehr dem uneingeschränkten planerischen Zugriff der Antragstellerin unterliegt (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992, a.a.O., Rn. 22). Zudem wird gerade die vorgesehene Kompensationsfläche durch das Vorhaben nur zu einem geringen Teil in Anspruch genommen, und zwar lediglich für die neu zu errichtende Zaunanlage. Die Baukörper und die Umfahrung befinden sich hierzu in einem deutlichen Abstand. Umgekehrt erweist sich die mit dem Bauvorhaben verfolgte Zweckbestimmung als vernünftigerweise geboten. Die Beigeladenen haben mehrfach nachvollziehbar dargelegt, dass das Bauvorhaben am Standort Landstuhl Teil einer umfassenden Modernisierung der Satelliten-Kommunikationsstruktur der Amerikanischen Streitkräfte ist. Ohne die Verbesserung der Breitband-Satelliten-Kommunikations- und Betriebskontrolleinrichtungen und Satelliten-Kommunikationserdstation könne die beabsichtigte Optimierung der globalen Breitband-Satellitenstruktur nicht erreicht werden. Die hierdurch gestellten Anforderungen könnten durch die aktuell vorhandenen Anlagen nicht hinreichend erfüllt werden, so dass die Neuerrichtung von Bodenstationen erforderlich sei (vgl. das Schreiben des Department of the Army vom 24. September 2013, Bl. 148 f der Behördenakte). Diese Optimierung der Breitband-Satellitenstruktur der US-Streitkräfte erweist sich unabhängig davon als vernünftigerweise geboten, welche Kommandos im Einzelnen ausgeführt werden.

36

Darüber hinaus führt auch die Standortentscheidung der Beigeladenen nicht auf einen Abwägungsfehler bei der Abweichungsentscheidung nach § 37 Abs. 2 BauGB. Zunächst ist die Wahl des Standorts für die Kommunikationskontrolleinrichtung und -erdstation durch den notwendigen Zusammenhang zu den vorhandenen Antennenanlagen eingeschränkt. Im Übrigen drängt sich der - von der Antragstellerin erwähnte - Hubschrauberlandeplatz mangels Entwidmung auch nach dem Abzug der Hubschrauberstaffel nicht als offensichtlich vorzugswürdiger Standort auf (vgl. zu den Anforderungen an die Alternativenprüfung im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägungsentscheidung: Urteil des Senats vom 23. Januar 2013 - 8 C 10782/12.OVG -, BauR 2013, 1075 [Leitsatz]).

37

Soweit die Antragstellerin schließlich auf die von ihr vorgelegten anonymen Schreiben verweist, bleibt unklar, inwiefern die wohl auf die Auftragsvergabe bezogenen Andeutungen Rechtsfehler der hier allein streitgegenständlichen Entscheidung nach § 37 Abs. 2 BauGB begründen sollen. Dasselbe gilt auch für die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage, ob es sich bei den auf dem Rodungsgelände entdeckten Steinen nicht um Teile keltischer Grabstätten handelt. Die Beigeladenen sind dem unter Hinweis auf fachbehördliche Stellungnahmen entgegengetreten. Sollte die Vermutung der Antragstellerin zutreffen, obliegt das weitere Vorgehen der dafür zuständigen Denkmalschutzbehörde (vgl. hierzu bereits den Bericht des Büros L.A.U.B. vom 21. November 2013, S. 13); dies berührt indes nicht den Rechtskreis der Antragstellerin.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

39

Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 52 GKG.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. November 2011 - 4 K 2015/11 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. November 2011 - 4 K 2015/11 - ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), aber nicht begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Bezug auf die Nummern I bis III der Verfügung vom 27.09.2011 begegnet formell-rechtlich keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (dazu unter 1.). Die vom Gericht vorzunehmende Abwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus (dazu unter 2.).
1. Mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass die schriftliche Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Bezug auf die Nummern I bis III der Verfügung vom 27.09.2011 den - allein verfahrensrechtlichen - Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Mit dieser Verfügung hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klasse B entzogen (Nummer I), ihn zur Ablieferung des Führerscheins aufgefordert (Nummer II), ihm das Führen von Mofas und Fahrrädern im öffentlichen Straßenverkehr innerhalb der Bundesrepublik Deutschland untersagt (Nummer III) und ihn zur Ablieferung einer auf ihn ausgestellten Prüfbescheinigung zum Führen von Mofas aufgefordert (Nummer IV). Unter Nummer V hat sie die sofortige Vollziehung der Nummern I bis IV dieser Verfügung angeordnet. Der Antragsteller hat sein Begehren auf einstweiligen Rechtsschutz auf die Nummern I bis III der Verfügung beschränkt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können im Bereich des Gefahrenabwehrrechts, dem das Fahrerlaubnisrecht funktional zuzuordnen ist, die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gesichtspunkte typischerweise zugleich die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen. Je gewichtiger die potenziell gefährdeten Rechtsgüter und je geringer die Einflussmöglichkeiten auf die Schadensquelle sind, umso eher ist es angezeigt, präventiv die Entfaltung der schadensträchtigen Aktivität mit sofortiger Wirkung zu unterbinden. Insoweit ist die Fallgestaltung wahrscheinlich fehlender Fahreignung exemplarisch für eine Koinzidenz von öffentlichem Interesse am Grundverwaltungsakt und an dessen Sofortvollzug, weil nicht verantwortet werden kann, dass höchstrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der anderen Verkehrsteilnehmer durch einen mangelnder Fahreignung dringend verdächtigen Fahrerlaubnisinhaber für den beträchtlichen Zeitraum bis zu einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung gefährdet werden. Allerdings bedarf auch in solchen Fällen, in denen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieselben Elemente des öffentlichen Interesses maßgeblich sind wie für den Verwaltungsakt selbst, die Vollzugsanordnung einer Begründung im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Vor dem dargelegten Hintergrund sind aber an die Substantiierung der formellen Begründung der Sofortvollzugsanordnung regelmäßig keine hohen Anforderungen zu stellen. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt nur, dass die Behörde die ausihrer Sicht bestehenden Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung benennt und damit zugleich dokumentiert, dass sie sich der Notwendigkeit eines - wenn auch mit dem Interesse am Grundverwaltungsakt identischen - besonders eilbedürftigen Vollzugsinteresses bewusst gewesen ist.
Diesen Anforderungen genügt die von der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Es kann offen bleiben, ob der einleitende Satz, es bestehe ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran, dass ungeeignete Führer eines Fahrzeugs mit sofortiger Wirkung von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden, allein als Begründung ausreichen würde, was der Antragsteller in Abrede stellt. Denn die Antragsgegnerin hat es dabei nicht bewenden lassen, sondern ihre Auffassung in den nachfolgenden Absätzen ausreichend näher erläutert. Dabei hat die Behörde entgegen der Auffassung des Antragstellers hinreichend zwischen den unter Nummer I bis IV ihrer Verfügung ausgesprochenen Anordnungen differenziert. So hat sie auf Seite 3 letzter Absatz bis Seite 4 zweiter Absatz ihrer Verfügung das Sofortvollzugsinteresse in Bezug auf die Entziehung der Fahrerlaubnis (Nummer I der Verfügung) und die Untersagung des Führens von Mofas und Fahrrädern (Nummer III der Verfügung) nachvollziehbar begründet. Auf Seite 4 ihrer Verfügung hat die Antragsgegnerin in den Absätzen 3 und 4 außerdem die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Bezug auf die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins (Nummer II der Verfügung) und im vorletzten Absatz die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Bezug auf die Pflicht zur Ablieferung der Mofaprüfbescheinigung (Nummer IV der Verfügung) gesondert begründet. Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Antragstellers, eine etwaige Fehlerhaftigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Bezug auf die Nummer IV der Verfügung hätte auch die Rechtswidrigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Bezug auf die Nummern I bis III der Verfügung zur Folge.
Soweit der Antragsteller die Nummer III der Verfügung hinsichtlich des Verbots des Führens von Mofas und die Nummer IV (Gebot zur Ablieferung der Prüfbescheinigung) für rechtswidrig bzw. nichtig hält, macht er inhaltliche Bedenken geltend, die das Vorliegen einer Begründung im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO als solcher nicht in Frage stellen.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers musste das Verwaltungsgericht die von der Behörde gegebene Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs keiner weitergehenden Prüfung unterziehen. Ob die Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen, ist für die Einhaltung des formellen Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht von Bedeutung (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.1991 - 9 S 1227/91 - NJW 1991, 2366; Senatsbeschlüsse vom 09.08.1994 - 10 S 1767/94 - NVwZ-RR 1995, 174; sowie vom 01.09.2004 - 10 S 1647/04 -). Das Gericht nimmt im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine eigene Interessenabwägung vor und ist nicht auf die bloße Überprüfung der von der Behörde getroffenen Entscheidung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO beschränkt (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 05.06.2001 - 1 SN 38/01 - NVwZ-RR 2001, 610). Es begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht die von der Behörde gegebene Begründung nur auf deren formelle Rechtmäßigkeit hin überprüft und im Übrigen eine eigene Interessenabwägung vorgenommen hat.
2. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zugunsten des Interesses des Antragstellers ausfällt, vom Vollzug der Entziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27.09.2011 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage sind bei der Abwägung im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers durfte daher das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes darauf abstellen, ob die Antragsgegnerin inhaltlich im Hinblick auf eine mangelnde Fahreignung richtig entschieden hat.
Auch bei Würdigung des Vorbringens in der Beschwerdebegründung geht der Senat nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon aus, dass der Widerspruch und eine eventuell nachfolgende Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die Nummern I bis III der Verfügung vom 27.09.2011 voraussichtlich keinen Erfolg haben werden. Auf die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs gegen die Nummer IV der Verfügung kommt es nicht an, da der Antragsteller sein Antragsbegehren ausdrücklich auf die Nummern I bis III beschränkt hat. Es besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen und nicht fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen nicht geeignet ist. Deshalb ist ernstlich zu befürchten, dass er bereits vor einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden wird. Damit überwiegt aber das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung.
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Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass dem Antrag-steller voraussichtlich zu Recht die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV entzogen und nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 FeV, § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV das Führen von Fahrrädern und Mofas im Straßenverkehr untersagt worden ist, weil er einer auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV gestützten rechtmäßigen Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der Frage eines Alkoholmissbrauchs nicht Folge geleistet hat.
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a) Allerdings ist der Schluss von der Nichtbeibringung eines seitens der Fahrerlaubnisbehörde geforderten Gutachtens auf die Nichteignung nur zulässig, wenn die Anordnung der Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 30.06.2011 - 10 S 2785/10 -, juris, m.w.N.).
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Die Gutachtensanordnung begegnet im vorliegenden Fall keinen materiell-rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Grundlage in § 46 Abs. 3 bzw. § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV. Danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wird. Die Bestimmung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV setzt nach ihrem klaren Wortlaut nicht das Führen eines Kraftfahrzeugs, sondern lediglich eines Fahrzeugs unter erheblichem Alkoholeinfluss voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.05.2008 - 3 C 32.07 -, juris). Der Antragsteller ist am 11.06.2011 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,49 Promille Fahrrad gefahren, so dass zur Klärung der Eignungszweifel ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen war. Ein Ermessen war der Antragsgegnerin diesbezüglich nicht eingeräumt.
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Die Anordnung ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht deshalb fehlerhaft, weil darin keine klare Zuordnung zu den einzelnen Positionen der Ziffer 8 des Anhangs 4 zur FeV vorgenommen wird. Die Berechtigung, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik zu verlangen, ergibt sich vorliegend unmittelbar aus § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV, der in der Anordnung der Antragsgegnerin genannt ist.
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Ob die Gutachtensanordnung darüber hinaus auch auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV hätte gestützt werden können, weil der Antragsteller bereits im Jahr 2005 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,13 Promille Fahrrad gefahren ist, bedarf keiner Entscheidung.
15 
Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Antragstellers, die Frist zur Vorlage des Gutachtens sei zu kurz bemessen worden. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung ist auf den Zeitpunkt der Anordnung abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 - - 3 C 25/04 -, juris; Senatsbeschlüsse vom 08.09.2011 - 10 S 1028/11 - und vom 21.12.2005 - 10 S 1175/05 -). Die ursprünglich mit Anordnung vom 08.07.2011 gesetzte Frist bis zum 23.08.2011 umfasste ca. 6 Wochen und wurde später auf Antrag des Antragstellers bis zum 15.09.2011 und damit auf ca. 9 Wochen verlängert. Dies erscheint nach summarischer Prüfung ausreichend. Das Vorbringen der Antragsgegnerin, die üblicherweise eingeräumte Frist von 6 Wochen reiche erfahrungsgemäß aus, das Gutachten vorzulegen, wird auch vom Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin schon bei der Fristsetzung bzw. deren Verlängerung damit rechnen musste, die Begutachtungsstelle würde länger für die Erstattung des Gutachtens brauchen.
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Der Einwand des Antragstellers, die Frist müsse so lange bemessen sein, dass ihm ermöglicht werde, die Eignungszweifel - ggf. durch einen Nachweis über die gefestigte Änderung des Trinkverhaltens - auszuräumen, vernachlässigt den primären Zweck der Ermächtigung zu einer Gutachtensanordnung. Die Gutachtensanordnung gehört als Gefahrerforschungseingriff zu den Gefahrenabwehrmaßnahmen, die von der Fahrerlaubnisbehörde zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten bzw. mangelnder Eignung verdächtigen Fahrerlaubnisinhabern zu ergreifen sind. Dieser Schutzauftrag ist im Hinblick auf die gegenwärtige potentielle Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen möglicherweise ungeeigneten Kraftfahrer mit der gebotenen Beschleunigung zu erfüllen und duldet keinen Aufschub bis zu einem entfernten Zeitpunkt in der Zukunft, zu dem ein solcher Fahrer die Fahreignung wiedererlangt haben mag. Auf einen derartigen Aufschub läuft aber die These des Antragstellers hinaus, dass einem des Alkoholmissbrauchs im dargelegten Rechtssinne verdächtigen Fahrerlaubnisinhaber eine Gutachtensbeibringung erst für einen Zeitpunkt abverlangt werden dürfe, für den er sein Trennungsvermögen wahrscheinlich dartun könne. Die Frist nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV dient nicht dazu, dem Fahrerlaubnisinhaber die Möglichkeit einzuräumen, erst den Nachweis über die Beendigung des Alkoholmissbrauchs zu führen, bevor die Fahrerlaubnisbehörde Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreifen kann (vgl. in Bezug auf einen Abstinenznachweis Senatsbeschluss vom 24.11.2011 - 10 S 2405/11 -).
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Hiernach führt auch die Einlassung des Antragstellers nicht zu seinen Gunsten weiter, er dürfe keiner kostenintensiven Begutachtung ausgesetzt werden, obwohl er davon ausgehen müsse, in keinem Fall ein positives Gutachten erlangen zu können. Die Gutachtensanordnung stellt das mildere Mittel gegenüber der sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis dar und entspricht hier auch allein der dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragenden bindenden Rechtsgrundlage des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV; denn die Fahrerlaubnisbehörde konnte nicht ohne Weiteres von der Fahrungeeignetheit des Antragstellers auf Grund seiner Fahrzeugführung unter hohem Alkoholeinfluss ausgehen. Die vom Antragsteller zitierten Formulierungen auf Seite 2, letzter Absatz, der Anordnung der Antragsgegnerin vom 08.07.2011, wonach aus dem im Juni 2011 festgestellten „hohen Blutalkoholgehalt“ und der „trotzdem verbliebenden Fähigkeit ein Fahrzeug sicher zu führen“, auf einen „länger dauernden Alkoholmissbrauch“ geschlossen werde, beziehen sich, wie sich aus dem vorhergehenden und dem nachfolgenden Absatz ergibt, auf die beabsichtigte Verfahrensweise der Antragsgegnerin im Falle der Nichtvorlage des Gutachtens. Aus diesen Formulierungen kann nicht geschlossen werden, dass die Antragstellerin bereits zum Zeitpunkt der Anordnung davon ausging, die Fahrungeeignetheit wegen Alkoholmissbrauchs stehe fest. Dem Antragsteller stand es zudem frei, auf die Fahrerlaubnis zu verzichten, wenn er keine Chance zur fristgerechten Absolvierung der Begutachtung mit einem positiven Ergebnis sah, oder aber das Risiko des Ergehens einer Entziehungsverfügung wegen Nichtbefolgung der Gutachtensanordnung auf sich zu nehmen.
18 
Anzumerken ist, dass die Gefahrenabwehraufgabe im Entziehungsverfahren sich deutlich von der Konstellation eines Wiedererteilungsverfahrens unterscheidet. Im erstgenannten Fall geht es um die alsbaldige Unterbindung der Verkehrsteilnahme ungeeigneter, aber noch im Besitz der Fahrerlaubnis befindlicher Kraftfahrer. Im Falle des Wiedererteilungsantrags kann die Gefahrerforschung hingegen ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit hinausgeschoben werden, weil der betreffende Antragsteller in der Zwischenzeit nicht über eine Fahrberechtigung verfügt. Dabei mag die Fahrerlaubnisbehörde die Nachweisfrist entsprechend lange zu bemessen haben, wenn sie aus der Nichtbefolgung einer entsprechend spezifizierten Gutachtensanordnung negative Konsequenzen nach § 11 Abs. 8 FeV ableiten will. Dies bedarf in der vorliegenden Fallgestaltung indes keiner näheren Erörterung (vgl. Senatsbeschluss vom 24.11.2011 - 10 S 2405/11 -).
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Aus dem vom Antragsteller angeführten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 02.03.2009 - 11 Cs 08.3150 -, juris, ergibt sich nichts anderes. Soweit der Antragsteller auf die dort zitierte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. dessen Beschluss vom 27.02.2007 - 11 CS 06.3132 -, juris) abhebt, die Gutachtensanordnung mit ihrer Fristsetzung müsse dem erforderlichen Zeitbedarf für einen Abstinenznachweis Rechnung tragen, gilt diese - wie sich aus den weiteren Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in dem o.g. Beschluss vom 02.03.2009 ergibt - gerade nicht für den vorliegenden Fall. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt in dem Beschluss vom 02.03.2009 selbst aus, diese Argumentation passe auf den dort entschiedenen Fall nicht, da die Begutachtung des dortigen Antragstellers nicht zum Abstinenznachweis (Frage der Wiedererlangung der Fahreignung), sondern zu der Frage, ob er die Fahreignung verloren habe, angeordnet worden sei. Auch vorliegend ist vom Antragsteller kein Gutachten zum Abstinenznachweis bzw. zum Nachweis der Änderung des Trinkverhaltens, sondern zur Frage, ob er die Fahreignung verloren hat, angeordnet worden.
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b) Soweit der Antragsteller geltend macht, es sei ihm unmöglich gewesen, das Gutachten bis zum 15.09.2011 vorzulegen, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Allerdings kann ein Vorgehen gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV rechtsfehlerhaft sein, wenn triftige Gründe für eine verspätete Vorlage des Gutachtens vorliegen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat (vgl. Senatsbeschluss vom 11.03.2010 - 10 S 2615/09 -). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Für die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der letzten Behördenentscheidung maßgeblich (vgl. z. B. BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78). Ist über den vom Betroffenen erhobenen Widerspruch noch nicht entschieden worden, kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung an (vgl. Senatsbeschluss vom 17.04.2009 - 10 S 585/09 -). Bis heute hat der Antragsteller jedoch das Gutachten nicht vorgelegt, obwohl er seinen Angaben zufolge seit seiner Rückkehr aus dem Urlaub am 30.09.2011 darüber verfügt.
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Nach der im vorliegende Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, bis zum Zeitpunkt des Fristablaufs bzw. des Erlasses der Entziehungsverfügung sei ihm die Vorlage des Gutachtens nicht möglich gewesen. Zwar wurde das schriftliche Gutachten erst am 21.09.2011 erstellt, der Antragsteller konnte es daher nicht bereits zum Ablauf der Frist am 15.09.2011 und auch nicht vor Beginn seines Urlaubs am 16.09.2011 vorlegen. Dies dürfte der Antragsteller auch nicht zu vertreten haben, nachdem die Antragsgegnerin den erst nach Ablauf der ursprünglich gesetzten Frist am 01.09.2011 stattfindenden Begutachtungstermin wohl akzeptiert und die Vorlagefrist im Hinblick darauf verlängert hatte. Allerdings spricht viel dafür, dass die Hinderungsgründe bereits bei Erlass der Verfügung am 27.09.2011 entfallen waren. Zu diesem Zeitpunkt war das Gutachten erstellt und dürfte dem Antragsteller wohl auch zugegangen sein. Nach den Erfahrungen der Antragsgegnerin übersendet die Begutachtungsstelle gleichzeitig die Akten an die Fahrerlaubnisbehörde und das Gutachten an den Betroffenen. Dafür, dass vorliegend ebenso verfahren wurde, spricht, dass das vom Antragsteller genannte Datum des Gutachtens (21.09.2011) mit dem Datum des Schreibens der Aktenübersendung an die Antragsgegnerin übereinstimmt. Der Antragsgegnerin gingen die Akten am 22.09.2011 zu, so dass viel dafür spricht, dass dem Antragsteller das Gutachten jedenfalls vor dem 27.09.2011 zugegangen ist. Allein der Umstand, dass der Antragsteller sich zu diesem Zeitpunkt im Urlaub befand, dürfte nicht ausreichen, eine verspätete bzw. hier bis heute unterbliebene Vorlage zu entschuldigen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Antragsgegnerin den Antragsteller in dem Telefonat am 14.09.2011 ausdrücklich aufgefordert hat, am 15.09.2011 erneut anzurufen, was zwischen den Beteiligten streitig ist. Jedenfalls musste sich dem Antragsteller aufdrängen, dass er, solange er keine Fristverlängerung bis zu seiner Rückkehr aus dem Urlaub erhalten hatte, dafür Sorge tragen musste, das Gutachten unverzüglich nach dessen Erstellung vorzulegen. Dass ihm dies während seines Urlaubs nicht möglich war, lässt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen, zumal er nicht mitgeteilt hat, wo er sich während seines Urlaubs aufgehalten hat. Es wäre nicht nur in Betracht zu ziehen gewesen, die mit dem Antragsteller in Wohngemeinschaft lebenden Studenten mit der Entgegennahme und Weiterleitung des Gutachtens zu beauftragen, was der Antragsteller ausgeschlossen hat, da diese nicht regelmäßig präsent seien. Vielmehr hätte wohl auch die Möglichkeit bestanden, das Gutachten durch die Begutachtungsstelle an eine Vertrauensperson übermitteln zu lassen und diese mit der Weiterleitung an die Antragsgegnerin zu beauftragen. Je nach Urlaubsort kommt auch eine Übermittlung durch die Begutachtungsstelle an die Urlaubsanschrift in Betracht.
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Jedenfalls ist kein Grund ersichtlich, der den Antragsteller nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub noch an der Vorlage gehindert hätte. Der Antragsteller kann sich höchstwahrscheinlich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Frist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen und nicht verlängert worden war. Die Frist war - wie ausgeführt - ursprünglich angemessen lang. Der Begutachtungstermin hatte bereits vor Ablauf der gesetzten Frist stattgefunden, lediglich die schriftliche Übermittlung des Ergebnisses durch die Begutachtungsstelle stand bei Fristablauf noch aus. Die Frage, ob er sich der Begutachtung unterzieht oder nicht, stellte sich dem Antragsteller daher bei Fristablauf nicht mehr. Ihm musste sich in dieser Situation auch ohne förmliche Fristverlängerung aufdrängen, dass er das schriftliche Gutachten der Behörde baldmöglichst vorlegen musste. Da sowohl die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren als auch das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 09.11.2011 auf die noch immer nicht erfolgte Vorlage abgestellt haben, bestand ausreichend Anlass für den Antragsteller, diese nachzuholen. Auch wenn man hypothetisch von einer Verlängerung der Frist ausgeht, wäre diese jedenfalls zum Zeitpunkt der vorliegenden Beschwerdeentscheidung abgelaufen.
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Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, das Gutachten noch im Widerspruchsverfahren vorzulegen. Die Antragsgegnerin wird in diesem Fall zu prüfen haben, ob die Bedenken gegen die Fahreignung ausgeräumt sind und ggf. dem Widerspruch abzuhelfen ist.
24 
c) Die Auffassung des Antragstellers, die Entscheidung der Antragsgegnerin sei ermessensfehlerhaft, da § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV Ermessen einräume und die Antragsgegnerin dieses nicht ausgeübt habe, teilt der Senat nicht. Aus der Formulierung "darf" in § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV folgt nicht, dass der Behörde im Rahmen der Frage, ob aus der Nichtvorlage des Gutachtens auf die Fahrungeeignetheit des Betroffenen geschlossen werden kann, ein Ermessen zukommt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.11.2011 - 11 CS 11.2349 -, juris, m.w.N.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 13.10.2009 - 3 B 314/09 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.06.2008 - 10 B 10356/08 -m, juris; Senatsbeschluss vom 27.11.2007 - 10 S 303/07 -). Vielmehr enthält § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV einen Grundsatz der Beweiswürdigung (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 13.10.2009 - 3 B 314/09 -, a.a.O.). Mit dieser Regelung hat der Verordnungsgeber die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgegriffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 - 3 C 21/04 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.07.2002 - 19 E 808/01 -, juris; BR-Drucks. 443/98 S. 257). Nach der zur alten Rechtslage ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konnte die Behörde auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und hatte demgemäß die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Kraftfahrer das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen nicht beibrachte, das die Behörde gemäß § 15 b Abs. 2 StVZO a.F. zu Recht gefordert hatte, um begründete Zweifel an seiner Fahreignung zu klären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.03.1985 - 7 C 26/83 -, juris, m.w.N.). Die Rechtsprechung beruhte auf dem Rechtsgedanken der §§ 427, 444, 446 ZPO, wonach bei Weigerung eines Beteiligten, seinen notwendigen Teil zur Sachaufklärung beizutragen, die behauptete Tatsache als erwiesen angesehen werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.03.1982 - 7 C 70/79 -, juris, und vom 11.07.1985 - 7 C 33/83 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen -, Beschluss vom 10.07.2002 - 19 E 808/01 -, a.a.O., m.w.N.).Danach ist bei Fehlen einer - voller gerichtlicher Überprüfung unterliegenden - Rechtfertigung für die Nichtbeibringung eines rechtmäßig angeforderten Gutachtens der Schluss auf die Nichteignung geboten und muss zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Der Behörde ist nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV insoweit kein Ermessen eingeräumt.
25 
d) Die Untersagung des Führens von Mofas und Fahrrädern im öffentlichen Straßenverkehr ist jedenfalls bei summarischer Prüfung nicht ermessensfehlerhaft. Es trifft zwar zu, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV der Fahrerlaubnisbehörde ein Auswahlermessen bezüglich Art und Umfang der zu ergreifenden Maßnahmen einräumt. So sind neben der Untersagung, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, auch eine Beschränkung dieses Rechts oder die Anordnung von Auflagen in Betracht zu ziehen. Der Verordnungsgeber hat hiermit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Ausdruck verliehen, den auch die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung zu beachten hat (vgl. Senatsbeschluss vom 27.06.2011 - 10 S 1307/11 -).
26 
Es spricht jedoch vieles dafür, dass die Antragsgegnerin ihr Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat. So hat sie in der Verfügung vom 27.09.2011 begründet, warum sie das Verbot auch auf Mofas erstreckt hat. Ihre Erwägungen, mit der öffentlichen Verkehrssicherheit sei es nicht vereinbar, nur das Fahrradfahren zu untersagen, so dass die Benutzung des ebenfalls fahrerlaubnisfreien Mofas trotz nicht ausgeräumter erheblicher Eignungszweifel weiterhin möglich wäre, begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Entgegen der Auffassung des Antragstellers geht die Anordnung nicht ins Leere, weil er bisher nicht Mofa gefahren ist. Es ist nicht auszuschließen, dass er beginnt, Mofa zu fahren, wenn ihm das Führen anderer Fahrzeuge nicht mehr erlaubt ist. Im Interesse der Verkehrssicherheit durfte die Antragsgegnerin dies von vornherein unterbinden und musste nicht zuwarten, bis er tatsächlich ein Mofa führt. Die Antragsgegnerin hat weiter erläutert, weshalb aus ihrer Sicht eine Beschränkung nach § 3 Abs. 1 FeV im vorliegenden Fall nicht vertretbar war, und dass ein milderes Mittel, das in gleicher Weise wie die Untersagung weitere Fahrten unter Alkoholeinfluss verhindern könnte, nicht ersichtlich sei.
27 
Selbst wenn man wegen der von der Antragsgegnerin verwendeten Formulierungen „müssen …“ bzw. „mussten wir … untersagen“ von einem Ermessensfehler ausgeht, dürfte dies die Untersagung nicht rechtswidrig machen. Das Ermessen ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, im vorliegenden Fall voraussichtlich auf Null reduziert. Solange der Betroffene ein zu Recht angeordnetes Eignungsgutachten nicht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 FeV davon ausgehen, dass seine Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen feststeht und auch eine bedingte Eignung nicht gegeben ist. Denn regelmäßig kann erst das Gutachten klären, ob ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug unter bestimmten Beschränkungen oder Auflagen geführt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 27.06.2011 - 10 S 1307/11 -, m.w.N.).
28 
Für die hier anzunehmende Ermessensreduzierung auf Null sprechen auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zudem die konkreten Umstände des Einzelfalles. Die hohe Blutalkoholkonzentration von 2,49 Promille, die auf eine erhebliche Alkoholgewöhnung schließen lässt, sowie der von der Polizei am 11.06.2011 festgestellte Sachverhalt, wonach der Antragsteller weiter mit dem Fahrrad in Schlangenlinien gefahren ist, obwohl sich Pkw-Verkehr von hinten genähert hat, belegen das von ihm auch als Fahrradfahrer ausgehende Gefahrenpotenzial und lassen die Untersagung nicht als unverhältnismäßig erscheinen. Die vom Antragsteller angeregte Beschränkung auf Fahrten tagsüber erscheint auch deshalb nicht geeignet, da der Antragsteller am 11.06.2011 noch um 5.54 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 2,49 Promille aufwies und es in der Folge auch tagsüber zu Alkoholwerten kam, die ein sicheres Führen von Fahrzeugen ausschließen. Hinzu kommt, dass es sich nicht um die erste Auffälligkeit des Antragstellers im Straßenverkehr handelte, sondern, was das Verwaltungsgericht zulässigerweise berücksichtigt hat, der Antragsteller bereits im Juli 2005 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,13 Promille am Straßenverkehr teilgenommen hat. Das vom Antragsteller angeführte gesetzliche Verwertungsverbot des § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVG steht der Berücksichtigung dieses Vorfalles nicht entgegen. Der Antragsteller ist auf Grund dieses Vorfalles rechtskräftig wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB verurteilt worden, so dass nicht die Nr. 2, sondern die Nr. 3 des § 29 Abs. 1 Satz 2 StVG einschlägig ist. Die Tilgungsfrist beträgt danach 10 Jahre und ist noch nicht abgelaufen. Wegen der genannten Umstände und der von der Verkehrsteilnahme eines wiederholt stark alkoholisierten Fahrrad- oder Mofafahrers ausgehenden Gefahren wird der vorliegende Fall schon wegen der Sachverhaltsverschiedenheit nicht von der Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz in dem vom Antragsteller zitierten Beschluss vom 25.09.2009 - 10 B 10930/09 -, juris, erfasst, wonach nach einer einzigen nächtlichen Auffälligkeit vordringlich an ein zeitlich beschränktes Verbot, an die Auflage eines Gesprächs mit einem Verkehrspsychologen oder die Androhung des Verbots für den Wiederholungsfall zu denken sei. Ob dieser Auffassung gegebenenfalls zu folgen ist, kann daher hier dahinstehen.
29 
Der Senat räumt nach alledem mit dem Verwaltungsgericht dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung den Vorrang ein vor dem privaten und beruflichen bzw. studienbedingten Interesse des Antragstellers, einstweilen weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Die mit dieser Entscheidung für den Antragsteller verbundenen Nachteile in Bezug auf seine private Lebensführung und seine Berufstätigkeit bzw. sein Studium müssen von ihm im Hinblick auf den hohen Rang der gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und das entsprechende öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit hingenommen werden
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
31 
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen Nr. 1.5 und Nr. 46.3 sowie in Anlehnung an die Empfehlung Nr. 46.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004. Der sich danach für das Hauptsacheverfahren ergebende Streitwert von 7.500,-- Euro (5.000,-- Euro für die Entziehung der Fahrerlaubnis Klasse B und 2.500-- Euro für die Untersagung des Führens von Fahrrädern und Mofas), wird für das Eilverfahren halbiert.
32 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. November 2011 - 4 K 2015/11 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. November 2011 - 4 K 2015/11 - ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), aber nicht begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Bezug auf die Nummern I bis III der Verfügung vom 27.09.2011 begegnet formell-rechtlich keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (dazu unter 1.). Die vom Gericht vorzunehmende Abwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus (dazu unter 2.).
1. Mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass die schriftliche Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Bezug auf die Nummern I bis III der Verfügung vom 27.09.2011 den - allein verfahrensrechtlichen - Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Mit dieser Verfügung hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klasse B entzogen (Nummer I), ihn zur Ablieferung des Führerscheins aufgefordert (Nummer II), ihm das Führen von Mofas und Fahrrädern im öffentlichen Straßenverkehr innerhalb der Bundesrepublik Deutschland untersagt (Nummer III) und ihn zur Ablieferung einer auf ihn ausgestellten Prüfbescheinigung zum Führen von Mofas aufgefordert (Nummer IV). Unter Nummer V hat sie die sofortige Vollziehung der Nummern I bis IV dieser Verfügung angeordnet. Der Antragsteller hat sein Begehren auf einstweiligen Rechtsschutz auf die Nummern I bis III der Verfügung beschränkt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können im Bereich des Gefahrenabwehrrechts, dem das Fahrerlaubnisrecht funktional zuzuordnen ist, die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gesichtspunkte typischerweise zugleich die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen. Je gewichtiger die potenziell gefährdeten Rechtsgüter und je geringer die Einflussmöglichkeiten auf die Schadensquelle sind, umso eher ist es angezeigt, präventiv die Entfaltung der schadensträchtigen Aktivität mit sofortiger Wirkung zu unterbinden. Insoweit ist die Fallgestaltung wahrscheinlich fehlender Fahreignung exemplarisch für eine Koinzidenz von öffentlichem Interesse am Grundverwaltungsakt und an dessen Sofortvollzug, weil nicht verantwortet werden kann, dass höchstrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der anderen Verkehrsteilnehmer durch einen mangelnder Fahreignung dringend verdächtigen Fahrerlaubnisinhaber für den beträchtlichen Zeitraum bis zu einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung gefährdet werden. Allerdings bedarf auch in solchen Fällen, in denen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieselben Elemente des öffentlichen Interesses maßgeblich sind wie für den Verwaltungsakt selbst, die Vollzugsanordnung einer Begründung im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Vor dem dargelegten Hintergrund sind aber an die Substantiierung der formellen Begründung der Sofortvollzugsanordnung regelmäßig keine hohen Anforderungen zu stellen. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt nur, dass die Behörde die ausihrer Sicht bestehenden Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung benennt und damit zugleich dokumentiert, dass sie sich der Notwendigkeit eines - wenn auch mit dem Interesse am Grundverwaltungsakt identischen - besonders eilbedürftigen Vollzugsinteresses bewusst gewesen ist.
Diesen Anforderungen genügt die von der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Es kann offen bleiben, ob der einleitende Satz, es bestehe ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran, dass ungeeignete Führer eines Fahrzeugs mit sofortiger Wirkung von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden, allein als Begründung ausreichen würde, was der Antragsteller in Abrede stellt. Denn die Antragsgegnerin hat es dabei nicht bewenden lassen, sondern ihre Auffassung in den nachfolgenden Absätzen ausreichend näher erläutert. Dabei hat die Behörde entgegen der Auffassung des Antragstellers hinreichend zwischen den unter Nummer I bis IV ihrer Verfügung ausgesprochenen Anordnungen differenziert. So hat sie auf Seite 3 letzter Absatz bis Seite 4 zweiter Absatz ihrer Verfügung das Sofortvollzugsinteresse in Bezug auf die Entziehung der Fahrerlaubnis (Nummer I der Verfügung) und die Untersagung des Führens von Mofas und Fahrrädern (Nummer III der Verfügung) nachvollziehbar begründet. Auf Seite 4 ihrer Verfügung hat die Antragsgegnerin in den Absätzen 3 und 4 außerdem die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Bezug auf die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins (Nummer II der Verfügung) und im vorletzten Absatz die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Bezug auf die Pflicht zur Ablieferung der Mofaprüfbescheinigung (Nummer IV der Verfügung) gesondert begründet. Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Antragstellers, eine etwaige Fehlerhaftigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Bezug auf die Nummer IV der Verfügung hätte auch die Rechtswidrigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Bezug auf die Nummern I bis III der Verfügung zur Folge.
Soweit der Antragsteller die Nummer III der Verfügung hinsichtlich des Verbots des Führens von Mofas und die Nummer IV (Gebot zur Ablieferung der Prüfbescheinigung) für rechtswidrig bzw. nichtig hält, macht er inhaltliche Bedenken geltend, die das Vorliegen einer Begründung im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO als solcher nicht in Frage stellen.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers musste das Verwaltungsgericht die von der Behörde gegebene Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs keiner weitergehenden Prüfung unterziehen. Ob die Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen, ist für die Einhaltung des formellen Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht von Bedeutung (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.1991 - 9 S 1227/91 - NJW 1991, 2366; Senatsbeschlüsse vom 09.08.1994 - 10 S 1767/94 - NVwZ-RR 1995, 174; sowie vom 01.09.2004 - 10 S 1647/04 -). Das Gericht nimmt im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine eigene Interessenabwägung vor und ist nicht auf die bloße Überprüfung der von der Behörde getroffenen Entscheidung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO beschränkt (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 05.06.2001 - 1 SN 38/01 - NVwZ-RR 2001, 610). Es begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht die von der Behörde gegebene Begründung nur auf deren formelle Rechtmäßigkeit hin überprüft und im Übrigen eine eigene Interessenabwägung vorgenommen hat.
2. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zugunsten des Interesses des Antragstellers ausfällt, vom Vollzug der Entziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27.09.2011 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage sind bei der Abwägung im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers durfte daher das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes darauf abstellen, ob die Antragsgegnerin inhaltlich im Hinblick auf eine mangelnde Fahreignung richtig entschieden hat.
Auch bei Würdigung des Vorbringens in der Beschwerdebegründung geht der Senat nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon aus, dass der Widerspruch und eine eventuell nachfolgende Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die Nummern I bis III der Verfügung vom 27.09.2011 voraussichtlich keinen Erfolg haben werden. Auf die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs gegen die Nummer IV der Verfügung kommt es nicht an, da der Antragsteller sein Antragsbegehren ausdrücklich auf die Nummern I bis III beschränkt hat. Es besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen und nicht fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen nicht geeignet ist. Deshalb ist ernstlich zu befürchten, dass er bereits vor einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden wird. Damit überwiegt aber das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung.
10 
Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass dem Antrag-steller voraussichtlich zu Recht die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV entzogen und nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 FeV, § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV das Führen von Fahrrädern und Mofas im Straßenverkehr untersagt worden ist, weil er einer auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV gestützten rechtmäßigen Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der Frage eines Alkoholmissbrauchs nicht Folge geleistet hat.
11 
a) Allerdings ist der Schluss von der Nichtbeibringung eines seitens der Fahrerlaubnisbehörde geforderten Gutachtens auf die Nichteignung nur zulässig, wenn die Anordnung der Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 30.06.2011 - 10 S 2785/10 -, juris, m.w.N.).
12 
Die Gutachtensanordnung begegnet im vorliegenden Fall keinen materiell-rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Grundlage in § 46 Abs. 3 bzw. § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV. Danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wird. Die Bestimmung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV setzt nach ihrem klaren Wortlaut nicht das Führen eines Kraftfahrzeugs, sondern lediglich eines Fahrzeugs unter erheblichem Alkoholeinfluss voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.05.2008 - 3 C 32.07 -, juris). Der Antragsteller ist am 11.06.2011 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,49 Promille Fahrrad gefahren, so dass zur Klärung der Eignungszweifel ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen war. Ein Ermessen war der Antragsgegnerin diesbezüglich nicht eingeräumt.
13 
Die Anordnung ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht deshalb fehlerhaft, weil darin keine klare Zuordnung zu den einzelnen Positionen der Ziffer 8 des Anhangs 4 zur FeV vorgenommen wird. Die Berechtigung, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik zu verlangen, ergibt sich vorliegend unmittelbar aus § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV, der in der Anordnung der Antragsgegnerin genannt ist.
14 
Ob die Gutachtensanordnung darüber hinaus auch auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV hätte gestützt werden können, weil der Antragsteller bereits im Jahr 2005 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,13 Promille Fahrrad gefahren ist, bedarf keiner Entscheidung.
15 
Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Antragstellers, die Frist zur Vorlage des Gutachtens sei zu kurz bemessen worden. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung ist auf den Zeitpunkt der Anordnung abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 - - 3 C 25/04 -, juris; Senatsbeschlüsse vom 08.09.2011 - 10 S 1028/11 - und vom 21.12.2005 - 10 S 1175/05 -). Die ursprünglich mit Anordnung vom 08.07.2011 gesetzte Frist bis zum 23.08.2011 umfasste ca. 6 Wochen und wurde später auf Antrag des Antragstellers bis zum 15.09.2011 und damit auf ca. 9 Wochen verlängert. Dies erscheint nach summarischer Prüfung ausreichend. Das Vorbringen der Antragsgegnerin, die üblicherweise eingeräumte Frist von 6 Wochen reiche erfahrungsgemäß aus, das Gutachten vorzulegen, wird auch vom Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin schon bei der Fristsetzung bzw. deren Verlängerung damit rechnen musste, die Begutachtungsstelle würde länger für die Erstattung des Gutachtens brauchen.
16 
Der Einwand des Antragstellers, die Frist müsse so lange bemessen sein, dass ihm ermöglicht werde, die Eignungszweifel - ggf. durch einen Nachweis über die gefestigte Änderung des Trinkverhaltens - auszuräumen, vernachlässigt den primären Zweck der Ermächtigung zu einer Gutachtensanordnung. Die Gutachtensanordnung gehört als Gefahrerforschungseingriff zu den Gefahrenabwehrmaßnahmen, die von der Fahrerlaubnisbehörde zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten bzw. mangelnder Eignung verdächtigen Fahrerlaubnisinhabern zu ergreifen sind. Dieser Schutzauftrag ist im Hinblick auf die gegenwärtige potentielle Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen möglicherweise ungeeigneten Kraftfahrer mit der gebotenen Beschleunigung zu erfüllen und duldet keinen Aufschub bis zu einem entfernten Zeitpunkt in der Zukunft, zu dem ein solcher Fahrer die Fahreignung wiedererlangt haben mag. Auf einen derartigen Aufschub läuft aber die These des Antragstellers hinaus, dass einem des Alkoholmissbrauchs im dargelegten Rechtssinne verdächtigen Fahrerlaubnisinhaber eine Gutachtensbeibringung erst für einen Zeitpunkt abverlangt werden dürfe, für den er sein Trennungsvermögen wahrscheinlich dartun könne. Die Frist nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV dient nicht dazu, dem Fahrerlaubnisinhaber die Möglichkeit einzuräumen, erst den Nachweis über die Beendigung des Alkoholmissbrauchs zu führen, bevor die Fahrerlaubnisbehörde Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreifen kann (vgl. in Bezug auf einen Abstinenznachweis Senatsbeschluss vom 24.11.2011 - 10 S 2405/11 -).
17 
Hiernach führt auch die Einlassung des Antragstellers nicht zu seinen Gunsten weiter, er dürfe keiner kostenintensiven Begutachtung ausgesetzt werden, obwohl er davon ausgehen müsse, in keinem Fall ein positives Gutachten erlangen zu können. Die Gutachtensanordnung stellt das mildere Mittel gegenüber der sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis dar und entspricht hier auch allein der dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragenden bindenden Rechtsgrundlage des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV; denn die Fahrerlaubnisbehörde konnte nicht ohne Weiteres von der Fahrungeeignetheit des Antragstellers auf Grund seiner Fahrzeugführung unter hohem Alkoholeinfluss ausgehen. Die vom Antragsteller zitierten Formulierungen auf Seite 2, letzter Absatz, der Anordnung der Antragsgegnerin vom 08.07.2011, wonach aus dem im Juni 2011 festgestellten „hohen Blutalkoholgehalt“ und der „trotzdem verbliebenden Fähigkeit ein Fahrzeug sicher zu führen“, auf einen „länger dauernden Alkoholmissbrauch“ geschlossen werde, beziehen sich, wie sich aus dem vorhergehenden und dem nachfolgenden Absatz ergibt, auf die beabsichtigte Verfahrensweise der Antragsgegnerin im Falle der Nichtvorlage des Gutachtens. Aus diesen Formulierungen kann nicht geschlossen werden, dass die Antragstellerin bereits zum Zeitpunkt der Anordnung davon ausging, die Fahrungeeignetheit wegen Alkoholmissbrauchs stehe fest. Dem Antragsteller stand es zudem frei, auf die Fahrerlaubnis zu verzichten, wenn er keine Chance zur fristgerechten Absolvierung der Begutachtung mit einem positiven Ergebnis sah, oder aber das Risiko des Ergehens einer Entziehungsverfügung wegen Nichtbefolgung der Gutachtensanordnung auf sich zu nehmen.
18 
Anzumerken ist, dass die Gefahrenabwehraufgabe im Entziehungsverfahren sich deutlich von der Konstellation eines Wiedererteilungsverfahrens unterscheidet. Im erstgenannten Fall geht es um die alsbaldige Unterbindung der Verkehrsteilnahme ungeeigneter, aber noch im Besitz der Fahrerlaubnis befindlicher Kraftfahrer. Im Falle des Wiedererteilungsantrags kann die Gefahrerforschung hingegen ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit hinausgeschoben werden, weil der betreffende Antragsteller in der Zwischenzeit nicht über eine Fahrberechtigung verfügt. Dabei mag die Fahrerlaubnisbehörde die Nachweisfrist entsprechend lange zu bemessen haben, wenn sie aus der Nichtbefolgung einer entsprechend spezifizierten Gutachtensanordnung negative Konsequenzen nach § 11 Abs. 8 FeV ableiten will. Dies bedarf in der vorliegenden Fallgestaltung indes keiner näheren Erörterung (vgl. Senatsbeschluss vom 24.11.2011 - 10 S 2405/11 -).
19 
Aus dem vom Antragsteller angeführten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 02.03.2009 - 11 Cs 08.3150 -, juris, ergibt sich nichts anderes. Soweit der Antragsteller auf die dort zitierte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. dessen Beschluss vom 27.02.2007 - 11 CS 06.3132 -, juris) abhebt, die Gutachtensanordnung mit ihrer Fristsetzung müsse dem erforderlichen Zeitbedarf für einen Abstinenznachweis Rechnung tragen, gilt diese - wie sich aus den weiteren Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in dem o.g. Beschluss vom 02.03.2009 ergibt - gerade nicht für den vorliegenden Fall. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt in dem Beschluss vom 02.03.2009 selbst aus, diese Argumentation passe auf den dort entschiedenen Fall nicht, da die Begutachtung des dortigen Antragstellers nicht zum Abstinenznachweis (Frage der Wiedererlangung der Fahreignung), sondern zu der Frage, ob er die Fahreignung verloren habe, angeordnet worden sei. Auch vorliegend ist vom Antragsteller kein Gutachten zum Abstinenznachweis bzw. zum Nachweis der Änderung des Trinkverhaltens, sondern zur Frage, ob er die Fahreignung verloren hat, angeordnet worden.
20 
b) Soweit der Antragsteller geltend macht, es sei ihm unmöglich gewesen, das Gutachten bis zum 15.09.2011 vorzulegen, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Allerdings kann ein Vorgehen gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV rechtsfehlerhaft sein, wenn triftige Gründe für eine verspätete Vorlage des Gutachtens vorliegen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat (vgl. Senatsbeschluss vom 11.03.2010 - 10 S 2615/09 -). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Für die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der letzten Behördenentscheidung maßgeblich (vgl. z. B. BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78). Ist über den vom Betroffenen erhobenen Widerspruch noch nicht entschieden worden, kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung an (vgl. Senatsbeschluss vom 17.04.2009 - 10 S 585/09 -). Bis heute hat der Antragsteller jedoch das Gutachten nicht vorgelegt, obwohl er seinen Angaben zufolge seit seiner Rückkehr aus dem Urlaub am 30.09.2011 darüber verfügt.
21 
Nach der im vorliegende Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, bis zum Zeitpunkt des Fristablaufs bzw. des Erlasses der Entziehungsverfügung sei ihm die Vorlage des Gutachtens nicht möglich gewesen. Zwar wurde das schriftliche Gutachten erst am 21.09.2011 erstellt, der Antragsteller konnte es daher nicht bereits zum Ablauf der Frist am 15.09.2011 und auch nicht vor Beginn seines Urlaubs am 16.09.2011 vorlegen. Dies dürfte der Antragsteller auch nicht zu vertreten haben, nachdem die Antragsgegnerin den erst nach Ablauf der ursprünglich gesetzten Frist am 01.09.2011 stattfindenden Begutachtungstermin wohl akzeptiert und die Vorlagefrist im Hinblick darauf verlängert hatte. Allerdings spricht viel dafür, dass die Hinderungsgründe bereits bei Erlass der Verfügung am 27.09.2011 entfallen waren. Zu diesem Zeitpunkt war das Gutachten erstellt und dürfte dem Antragsteller wohl auch zugegangen sein. Nach den Erfahrungen der Antragsgegnerin übersendet die Begutachtungsstelle gleichzeitig die Akten an die Fahrerlaubnisbehörde und das Gutachten an den Betroffenen. Dafür, dass vorliegend ebenso verfahren wurde, spricht, dass das vom Antragsteller genannte Datum des Gutachtens (21.09.2011) mit dem Datum des Schreibens der Aktenübersendung an die Antragsgegnerin übereinstimmt. Der Antragsgegnerin gingen die Akten am 22.09.2011 zu, so dass viel dafür spricht, dass dem Antragsteller das Gutachten jedenfalls vor dem 27.09.2011 zugegangen ist. Allein der Umstand, dass der Antragsteller sich zu diesem Zeitpunkt im Urlaub befand, dürfte nicht ausreichen, eine verspätete bzw. hier bis heute unterbliebene Vorlage zu entschuldigen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Antragsgegnerin den Antragsteller in dem Telefonat am 14.09.2011 ausdrücklich aufgefordert hat, am 15.09.2011 erneut anzurufen, was zwischen den Beteiligten streitig ist. Jedenfalls musste sich dem Antragsteller aufdrängen, dass er, solange er keine Fristverlängerung bis zu seiner Rückkehr aus dem Urlaub erhalten hatte, dafür Sorge tragen musste, das Gutachten unverzüglich nach dessen Erstellung vorzulegen. Dass ihm dies während seines Urlaubs nicht möglich war, lässt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen, zumal er nicht mitgeteilt hat, wo er sich während seines Urlaubs aufgehalten hat. Es wäre nicht nur in Betracht zu ziehen gewesen, die mit dem Antragsteller in Wohngemeinschaft lebenden Studenten mit der Entgegennahme und Weiterleitung des Gutachtens zu beauftragen, was der Antragsteller ausgeschlossen hat, da diese nicht regelmäßig präsent seien. Vielmehr hätte wohl auch die Möglichkeit bestanden, das Gutachten durch die Begutachtungsstelle an eine Vertrauensperson übermitteln zu lassen und diese mit der Weiterleitung an die Antragsgegnerin zu beauftragen. Je nach Urlaubsort kommt auch eine Übermittlung durch die Begutachtungsstelle an die Urlaubsanschrift in Betracht.
22 
Jedenfalls ist kein Grund ersichtlich, der den Antragsteller nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub noch an der Vorlage gehindert hätte. Der Antragsteller kann sich höchstwahrscheinlich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Frist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen und nicht verlängert worden war. Die Frist war - wie ausgeführt - ursprünglich angemessen lang. Der Begutachtungstermin hatte bereits vor Ablauf der gesetzten Frist stattgefunden, lediglich die schriftliche Übermittlung des Ergebnisses durch die Begutachtungsstelle stand bei Fristablauf noch aus. Die Frage, ob er sich der Begutachtung unterzieht oder nicht, stellte sich dem Antragsteller daher bei Fristablauf nicht mehr. Ihm musste sich in dieser Situation auch ohne förmliche Fristverlängerung aufdrängen, dass er das schriftliche Gutachten der Behörde baldmöglichst vorlegen musste. Da sowohl die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren als auch das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 09.11.2011 auf die noch immer nicht erfolgte Vorlage abgestellt haben, bestand ausreichend Anlass für den Antragsteller, diese nachzuholen. Auch wenn man hypothetisch von einer Verlängerung der Frist ausgeht, wäre diese jedenfalls zum Zeitpunkt der vorliegenden Beschwerdeentscheidung abgelaufen.
23 
Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, das Gutachten noch im Widerspruchsverfahren vorzulegen. Die Antragsgegnerin wird in diesem Fall zu prüfen haben, ob die Bedenken gegen die Fahreignung ausgeräumt sind und ggf. dem Widerspruch abzuhelfen ist.
24 
c) Die Auffassung des Antragstellers, die Entscheidung der Antragsgegnerin sei ermessensfehlerhaft, da § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV Ermessen einräume und die Antragsgegnerin dieses nicht ausgeübt habe, teilt der Senat nicht. Aus der Formulierung "darf" in § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV folgt nicht, dass der Behörde im Rahmen der Frage, ob aus der Nichtvorlage des Gutachtens auf die Fahrungeeignetheit des Betroffenen geschlossen werden kann, ein Ermessen zukommt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.11.2011 - 11 CS 11.2349 -, juris, m.w.N.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 13.10.2009 - 3 B 314/09 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.06.2008 - 10 B 10356/08 -m, juris; Senatsbeschluss vom 27.11.2007 - 10 S 303/07 -). Vielmehr enthält § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV einen Grundsatz der Beweiswürdigung (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 13.10.2009 - 3 B 314/09 -, a.a.O.). Mit dieser Regelung hat der Verordnungsgeber die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgegriffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 - 3 C 21/04 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.07.2002 - 19 E 808/01 -, juris; BR-Drucks. 443/98 S. 257). Nach der zur alten Rechtslage ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konnte die Behörde auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und hatte demgemäß die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Kraftfahrer das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen nicht beibrachte, das die Behörde gemäß § 15 b Abs. 2 StVZO a.F. zu Recht gefordert hatte, um begründete Zweifel an seiner Fahreignung zu klären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.03.1985 - 7 C 26/83 -, juris, m.w.N.). Die Rechtsprechung beruhte auf dem Rechtsgedanken der §§ 427, 444, 446 ZPO, wonach bei Weigerung eines Beteiligten, seinen notwendigen Teil zur Sachaufklärung beizutragen, die behauptete Tatsache als erwiesen angesehen werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.03.1982 - 7 C 70/79 -, juris, und vom 11.07.1985 - 7 C 33/83 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen -, Beschluss vom 10.07.2002 - 19 E 808/01 -, a.a.O., m.w.N.).Danach ist bei Fehlen einer - voller gerichtlicher Überprüfung unterliegenden - Rechtfertigung für die Nichtbeibringung eines rechtmäßig angeforderten Gutachtens der Schluss auf die Nichteignung geboten und muss zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Der Behörde ist nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV insoweit kein Ermessen eingeräumt.
25 
d) Die Untersagung des Führens von Mofas und Fahrrädern im öffentlichen Straßenverkehr ist jedenfalls bei summarischer Prüfung nicht ermessensfehlerhaft. Es trifft zwar zu, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV der Fahrerlaubnisbehörde ein Auswahlermessen bezüglich Art und Umfang der zu ergreifenden Maßnahmen einräumt. So sind neben der Untersagung, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, auch eine Beschränkung dieses Rechts oder die Anordnung von Auflagen in Betracht zu ziehen. Der Verordnungsgeber hat hiermit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Ausdruck verliehen, den auch die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung zu beachten hat (vgl. Senatsbeschluss vom 27.06.2011 - 10 S 1307/11 -).
26 
Es spricht jedoch vieles dafür, dass die Antragsgegnerin ihr Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat. So hat sie in der Verfügung vom 27.09.2011 begründet, warum sie das Verbot auch auf Mofas erstreckt hat. Ihre Erwägungen, mit der öffentlichen Verkehrssicherheit sei es nicht vereinbar, nur das Fahrradfahren zu untersagen, so dass die Benutzung des ebenfalls fahrerlaubnisfreien Mofas trotz nicht ausgeräumter erheblicher Eignungszweifel weiterhin möglich wäre, begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Entgegen der Auffassung des Antragstellers geht die Anordnung nicht ins Leere, weil er bisher nicht Mofa gefahren ist. Es ist nicht auszuschließen, dass er beginnt, Mofa zu fahren, wenn ihm das Führen anderer Fahrzeuge nicht mehr erlaubt ist. Im Interesse der Verkehrssicherheit durfte die Antragsgegnerin dies von vornherein unterbinden und musste nicht zuwarten, bis er tatsächlich ein Mofa führt. Die Antragsgegnerin hat weiter erläutert, weshalb aus ihrer Sicht eine Beschränkung nach § 3 Abs. 1 FeV im vorliegenden Fall nicht vertretbar war, und dass ein milderes Mittel, das in gleicher Weise wie die Untersagung weitere Fahrten unter Alkoholeinfluss verhindern könnte, nicht ersichtlich sei.
27 
Selbst wenn man wegen der von der Antragsgegnerin verwendeten Formulierungen „müssen …“ bzw. „mussten wir … untersagen“ von einem Ermessensfehler ausgeht, dürfte dies die Untersagung nicht rechtswidrig machen. Das Ermessen ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, im vorliegenden Fall voraussichtlich auf Null reduziert. Solange der Betroffene ein zu Recht angeordnetes Eignungsgutachten nicht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 FeV davon ausgehen, dass seine Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen feststeht und auch eine bedingte Eignung nicht gegeben ist. Denn regelmäßig kann erst das Gutachten klären, ob ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug unter bestimmten Beschränkungen oder Auflagen geführt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 27.06.2011 - 10 S 1307/11 -, m.w.N.).
28 
Für die hier anzunehmende Ermessensreduzierung auf Null sprechen auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zudem die konkreten Umstände des Einzelfalles. Die hohe Blutalkoholkonzentration von 2,49 Promille, die auf eine erhebliche Alkoholgewöhnung schließen lässt, sowie der von der Polizei am 11.06.2011 festgestellte Sachverhalt, wonach der Antragsteller weiter mit dem Fahrrad in Schlangenlinien gefahren ist, obwohl sich Pkw-Verkehr von hinten genähert hat, belegen das von ihm auch als Fahrradfahrer ausgehende Gefahrenpotenzial und lassen die Untersagung nicht als unverhältnismäßig erscheinen. Die vom Antragsteller angeregte Beschränkung auf Fahrten tagsüber erscheint auch deshalb nicht geeignet, da der Antragsteller am 11.06.2011 noch um 5.54 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 2,49 Promille aufwies und es in der Folge auch tagsüber zu Alkoholwerten kam, die ein sicheres Führen von Fahrzeugen ausschließen. Hinzu kommt, dass es sich nicht um die erste Auffälligkeit des Antragstellers im Straßenverkehr handelte, sondern, was das Verwaltungsgericht zulässigerweise berücksichtigt hat, der Antragsteller bereits im Juli 2005 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,13 Promille am Straßenverkehr teilgenommen hat. Das vom Antragsteller angeführte gesetzliche Verwertungsverbot des § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVG steht der Berücksichtigung dieses Vorfalles nicht entgegen. Der Antragsteller ist auf Grund dieses Vorfalles rechtskräftig wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB verurteilt worden, so dass nicht die Nr. 2, sondern die Nr. 3 des § 29 Abs. 1 Satz 2 StVG einschlägig ist. Die Tilgungsfrist beträgt danach 10 Jahre und ist noch nicht abgelaufen. Wegen der genannten Umstände und der von der Verkehrsteilnahme eines wiederholt stark alkoholisierten Fahrrad- oder Mofafahrers ausgehenden Gefahren wird der vorliegende Fall schon wegen der Sachverhaltsverschiedenheit nicht von der Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz in dem vom Antragsteller zitierten Beschluss vom 25.09.2009 - 10 B 10930/09 -, juris, erfasst, wonach nach einer einzigen nächtlichen Auffälligkeit vordringlich an ein zeitlich beschränktes Verbot, an die Auflage eines Gesprächs mit einem Verkehrspsychologen oder die Androhung des Verbots für den Wiederholungsfall zu denken sei. Ob dieser Auffassung gegebenenfalls zu folgen ist, kann daher hier dahinstehen.
29 
Der Senat räumt nach alledem mit dem Verwaltungsgericht dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung den Vorrang ein vor dem privaten und beruflichen bzw. studienbedingten Interesse des Antragstellers, einstweilen weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Die mit dieser Entscheidung für den Antragsteller verbundenen Nachteile in Bezug auf seine private Lebensführung und seine Berufstätigkeit bzw. sein Studium müssen von ihm im Hinblick auf den hohen Rang der gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und das entsprechende öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit hingenommen werden
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
31 
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen Nr. 1.5 und Nr. 46.3 sowie in Anlehnung an die Empfehlung Nr. 46.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004. Der sich danach für das Hauptsacheverfahren ergebende Streitwert von 7.500,-- Euro (5.000,-- Euro für die Entziehung der Fahrerlaubnis Klasse B und 2.500-- Euro für die Untersagung des Führens von Fahrrädern und Mofas), wird für das Eilverfahren halbiert.
32 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich gegen das ihr gegenüber verhängte Verbot, Fahrzeuge aller Art auf öffentlichem Verkehrsgrund zu führen.

2

Die Klägerin wurde durch rechtskräftiges Urteil vom 3. Dezember 2008 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt, weil sie trotz einer Blutalkoholkonzentration von 1,9 Promille im Straßenverkehr Fahrrad gefahren war. Der Aufforderung der Beklagten, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über ihre Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge beizubringen, kam sie nicht nach. Infolge dessen untersagte ihr die Beklagte, Fahrzeuge aller Art auf öffentlichem Verkehrsgrund zu führen. Ihre nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen; ihre Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.

3

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil ist nicht begründet. Die Rechtssache weist nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.

4

1. Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob die Formulierung in § 3 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - "finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung" so zu verstehen sei, dass die zuständige Fahrerlaubnisbehörde von einer Person, die beim Fahren mit einem Fahrrad im Straßenverkehr erstmals mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr angetroffen worden sei, gemäß § 3 Abs. 2, § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Überprüfung der Fahreignung verlangen könne, obwohl diese Person nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen sei und eine solche auch nicht erwerben wolle.

5

Da der Klägerin aufgegeben worden ist, ihre Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge medizinisch-psychologisch klären zu lassen, könnte sich die von ihr aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren von vornherein auch nur mit dieser Zielrichtung stellen. Die Beantwortung dieser auf ihren entscheidungserheblichen Kern reduzierten Frage kann jedoch nicht zum Erfolg der Beschwerde führen; denn es liegt auf der Hand und bedarf zur Klärung nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, dass auch bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille und mehr die Vorlage eines solchen Gutachtens verlangt werden darf.

6

Nach § 3 Abs. 2 FeV finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Führer eines Fahrzeuges oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist. Mit der Anordnung der entsprechenden Anwendung dieser Vorschriften sollen nicht die Voraussetzungen, unter denen nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, relativiert werden. Dass die §§ 11 bis 14 FeV nicht unmittelbar, sondern nur entsprechend anwendbar sein sollen, erklärt sich ebenso wie bei der Verweisung in § 46 Abs. 3 FeV zwanglos daraus, dass unter Abschnitt II.2. der Fahrerlaubnis-Verordnung und damit auch in den §§ 11 bis 14 FeV die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis geregelt werden, während § 3 Abs. 2 FeV die Führer von Fahrzeugen aller Art - also auch erlaubnisfreier Fahrzeuge - betrifft und § 46 FeV den Inhaber einer Fahrerlaubnis, also jemanden, dem die Fahrerlaubnis bereits erteilt worden ist. Mit der Verweisung auf die §§ 11 bis 14 FeV sollte der Regelungsgehalt dieser Vorschriften auch auf diese Fälle erstreckt werden, allerdings naturgemäß nur insoweit, als sie ihrem Wortlaut nach anwendbar sind, übertragen auf die hier betroffene Führerin eines Fahrrads also nur insoweit, als die in Bezug genommenen Regelungen ihrem Inhalt nach nicht das Führen eines Kraftfahrzeuges voraussetzen.

7

Der hier maßgebliche § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV schreibt vor, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde. Die Vorschrift differenziert also nicht nach Fahrzeugarten, so dass sie - wie der Senat bereits entschieden hat - nicht das Führen eines Kraftfahrzeuges voraussetzt (Urteil vom 21. Mai 2008 - BVerwG 3 C 32.07 - BVerwGE 131, 163 Rn. 10). Demgemäß gilt die Bestimmung aufgrund der Verweisung in § 3 Abs. 2 FeV auch für Fahrradfahrer, ohne dass sie eine Fahrerlaubnis beantragt haben oder Inhaber einer solchen Erlaubnis sein müssen. Dies gebietet auch Sinn und Zweck der Norm. Die bisher dazu ergangenen Entscheidungen der Obergerichte weisen - mit einer, jedoch inzwischen korrigierten Ausnahme - übereinstimmend und zu Recht darauf hin, dass die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand mit jedem Fahrzeug eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt und der Gesetzgeber diese Einschätzung teilt, indem er die Trunkenheitsfahrt mit jedem Fahrzeug in § 316 StGB unter Strafe stellt (so neben dem Berufungsgericht: VGH Kassel, Urteil vom 6. Oktober 2010 - 2 B 1076/10 - juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2011 - OVG 1 S 19.11, OVG 1 MOVG 1 M 6.11 - juris Rn. 6; OVG Bautzen, Beschluss vom 31. Januar 2011 - 3 B 226/10 - juris Rn. 5; OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. April 2008 - 12 ME 35/08 - juris Rn. 7; inzwischen auch OVG Koblenz, Urteil vom 17. August 2012 - 10 A 10284/12 - juris Rn. 24f., unter Änderung seiner früheren Rechtsprechung , soweit - wie hier - eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr erreicht worden ist). Da eine festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr den Verdacht eines die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs begründet, muss daher schon aus Gründen der Gefahrenabwehr den Eignungszweifeln nachgegangen werden, gleichgültig welches Fahrzeug geführt worden ist und unabhängig davon, ob der Fahrzeugführer Inhaber einer Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ist oder eine solche Erlaubnis anstrebt. Insoweit finden die Grundrechte des Betroffenen, auf die sich die Klägerin in den Vorinstanzen berufen hat, ihre Grenzen in den Rechten Dritter, insbesondere in dem Recht der übrigen Verkehrsteilnehmer auf Leben und körperliche Unversehrtheit, die zu schützen der Staat aufgerufen ist.

8

2. Auch die weitere von der Klägerin aufgeworfene Frage,

ob die Anwendung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV auf eine Person, die beim Fahren mit einem Fahrrad im Straßenverkehr erstmals mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr angetroffen worden sei, ohne dass diese Person im Besitz einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge sei und eine solche auch nicht erwerben wolle, zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG gegenüber Fahrern von Inline-Skates und Rollern führe, weil letztere zwar den Vorschriften für den Fußgängerverkehr gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVO unterlägen, jedoch in der Fahrerlaubnis Verordnung keine dem § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVO entsprechende einschränkende Regelung vorhanden sei und die zuständigen Fahrerlaubnisbehörden tatsächlich die Regelungen der Fahrerlaubnis-Verordnung nicht auf die Fahrer von Inline-Skates und Rollern anwendeten,

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie - selbst wenn sie zu bejahen wäre - der Revision offenkundig nicht zum Erfolg verhelfen könnte und daher in einem Revisionsverfahren nicht beantwortet werden müsste.

9

Da Roller und Inline-Skates nach § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVO keine Fahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrsordnung sind und für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend gelten, hat der Verwaltungsgerichtshof insoweit § 3 Abs. 2 FeV zu Recht für unanwendbar erklärt; denn es liegt auf der Hand, dass der Fahrzeugbegriff der Straßenverkehrsordnung derselbe ist, wie der der - ebenfalls dem Straßenverkehrsrecht zugehörigen - Fahrerlaubnis-Verordnung. Daraus folgt zugleich, dass § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV auf Personen, die sich dieser Fortbewegungsmittel bedienen, keine Anwendung findet.

10

Ob darin - wie die Klägerin geklärt wissen möchte - eine nicht zu rechtfertigende und daher gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung gegenüber Fahrradfahrern liegt, könnte in einem Revisionsverfahren dahingestellt bleiben; denn selbst wenn die Benutzung dieser Fortbewegungsmittel in alkoholisiertem Zustand vergleichbare Gefahren für den Straßenverkehr begründen sollte, würde das nicht dazu führen, dass die zur Wahrung der Verkehrssicherheit vorgenommene Beschränkung der Rechte von Fahrradfahrern rechtswidrig wäre, sondern allenfalls dazu, dass die in Rede stehenden Regelungen auf die Benutzer solcher Fortbewegungsmittel erstreckt werden müssten.



Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 30. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung des Führens von Fahrzeugen.

2

Am 28. Juli 2010 um 2:43 Uhr unterzog die Polizei den Kläger, der seit 1993 nicht mehr Inhaber einer Fahrerlaubnis ist, einer Verkehrskontrolle, nachdem er mit dem Fahrrad in Ludwigshafen Schlangenlinien gefahren und dabei die gesamte Straßenbreite eingenommen hatte. Der Kläger roch stark nach Alkohol und war nicht in der Lage, sicher von seinem Fahrrad abzusteigen. Die daraufhin entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,44 ‰.

3

Mit Schreiben vom 10. Februar 2011 fordert die Beklagte den Kläger auf, bis zum 15. April 2011 ein medizinisch-psychologisches Gutachten auf der Grundlage von § 13 Satz 1 Nr. 2c) der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - beizubringen und bis zum 24. Februar 2011 sein Einverständnis hiermit zu erklären. Zur Begründung führte sie aus, aufgrund der Fahrradfahrt unter Alkoholeinfluss bestünden Eignungsbedenken dahingehend, dass der Kläger wieder ein Fahrzeug (z.B. Mofa, Fahrrad) unter Alkoholeinfluss führen werde. Der Gutachter habe die Frage zu klären, ob zu erwarten sei, dass der Kläger zukünftig Alkoholmissbrauch nach Anlage 4 Nr. 8.1 zur Fahrerlaubnis-Verordnung begehen werde. Der Kläger kam bereits der Aufforderung zur Vorlage der Einverständniserklärung nicht nach.

4

Daraufhin untersagte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 16. März 2011 (Ziffer 1) das Führen von Fahrzeugen. Sie führte aus, aufgrund der Trunkenheitsfahrt des Klägers mit dem Fahrrad bestünden erhebliche Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Fahrzeugen. Seine Weigerung, das zu Recht geforderte Eignungsgutachten beizubringen, führe zu der Annahme, er wolle einen seine Eignung ausschließenden Mangel verbergen bzw. lasse das erforderliche Verantwortungsbewusstsein vermissen. Sie berechtige zu dem Schluss, er sei ungeeignet. Daher sei ihm nach § 3 Abs. 1 FeV das Führen von Kraftfahrzeugen zu untersagen.

5

Den vom Kläger unter Verweis auf die Unverhältnismäßigkeit der Untersagungsverfügung erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. September 2011 zurück. Das Gefährdungspotential, das von einem stark alkoholisierten Führer eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs ausgehe, rechtfertige es, denselben Maßstab anzulegen wie beim Führen eines Kraftfahrzeugs. Daher sei es sachgerecht, auch im Falle des Führens eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ und mehr die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen.

6

Mit der hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, vom ihm gehe weder zukünftig das erforderliche besondere Gefahrenpotential aus, weil er das Fahrrad nur unregelmäßig benutze, noch habe er am 28. Juli 2010 den Straßenverkehr in besonderer Weise gefährdet. Zum einen seien aufgrund der späten Uhrzeit kaum Verkehrsteilnehmer unterwegs gewesen, zum anderen sei die von ihm zurückgelegte Fahrstrecke relativ gering. Die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens sei daher absolut unangemessen und unverhältnismäßig.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Ziffer 1) der Verfügung vom 16. März 2011 sowie den Widerspruchsbescheid insoweit aufzuheben.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

11

Sie hat an ihrer in der Untersagungsverfügung und im Widerspruchsbescheid geäußerten Rechtsauffassung festgehalten.

12

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe den Kläger zu Recht nach § 13 Satz 1 Nr. 2c) FeV zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert. Die Vorschrift finde auch dann Anwendung, wenn nicht ein Kraftfahrzeug, sondern ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ und mehr geführt werde. Ein derartiger Blutalkoholgehalt führe zur absoluten Fahruntüchtigkeit auch für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge. Der stark alkoholisierte Führer eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs könne andere motorisierte Verkehrsteilnehmer insbesondere durch seine Fahrweise in Bedrängnis bringen und zu die Verkehrssicherheit in erheblichem Maße gefährdenden Reaktionen veranlassen. Wer einen solch hohen Grad an Alkoholisierung erreiche und gleichwohl noch in der Lage sei, Fahrrad zu fahren, sei in Regel in weit überdurchschnittlichem Maße alkoholgewöhnt. Er habe typischerweise die Fähigkeit verloren, die eigene Fahrtüchtigkeit kritisch einzuschätzen und die nötige Selbstkontrolle aufzubringen, in alkoholisiertem Zustand vom Führen eines Kraftfahrzeugs abzusehen. Der Kläger könne daher weder mit Erfolg einwenden, er sei erst einmalig als Fahrradfahrer auffällig geworden, noch geltend machen, die zurückgelegte Strecke sei nur kurz gewesen bei überdies nur geringem Verkehrsaufkommen. Der Schluss auf die Ungeeignetheit des Klägers zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge sei hiernach wegen der Nichtvorlage des Gutachtens gerechtfertigt. Dass die Beklagte ihr Auswahlermessen nicht ausgeübt, sondern die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge als zwingend angesehen habe, sei unschädlich, weil eine Ermessensreduktion auf Null anzunehmen sei.

13

Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt der Kläger weiter vor, die für die Rechtmäßigkeit der Gutachtenanforderung erforderliche naheliegende und konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit sei in seinem Falle aufgrund der nur einmaligen alkoholbedingten Verfehlung nicht gegeben. Er sei nicht latent an Alkohol gewöhnt, was sich daran zeige, dass er bei der Verkehrskontrolle von den Polizeibeamten von einem Sturz habe abgehalten werden müssen. Einzubeziehen sei des Weiteren die allgemein geringere Betriebsgefahr fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge und das hieraus folgende verminderte Gefahrenpotential.

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Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 30. Januar 2012 den Bescheid der Beklagten vom 16. März 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 14. September 2011 insoweit aufzuheben, als in diesem das Führen von Fahrzeugen untersagt wird.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

19

Die weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen und den vorgelegten Verwaltungsvorgängen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

21

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die angefochtene Untersagung des Führens von (fahrerlaubnisfreien) Fahrzeugen auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 1y) des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

22

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen, der sich als ungeeignet oder nur noch als bedingt geeignet zum Führen eines Fahrzeugs erwiesen hat, das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Auf die Ungeeignetheit eines Fahrzeugführers darf nach § 3 Abs. 2 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV bereits dann geschlossen werden, wenn dieser ein zum Zwecke der Klärung seiner Geeignetheit zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge rechtmäßigerweise angefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht beigebracht hat. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger vor.

23

Die Rechtmäßigkeit der Gutachtenanforderung vom 10. Februar 2011 ergibt sich aus § 3 Abs. 2 FeV i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2c) FeV. Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 FeV verweist auf eine entsprechende Anwendung der §§ 11 bis 14 FeV, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Führer eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs zum Führen ungeeignet oder nur bedingt geeignet ist. Beim Kläger, der mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,44 ‰ im öffentlichen Verkehrsraum Fahrrad gefahren ist, besteht ausreichend Grund zu dieser Annahme. Denn der Genuss von Alkohol in höherer Dosierung führt zu einer Herabsetzung der Reaktions- und Kritikfähigkeit sowie zu Veränderungen der Stimmungslage. Bereits Blutalkoholkonzentrationen mit Werten ab 0,3 ‰ können zu diesbezüglichen Defiziten führen. Häufiger Alkoholmissbrauch führt darüber hinaus zur Gewöhnung an die Giftwirkung und damit zur Unfähigkeit einer realistischen Einschätzung der eigenen Alkoholisierung (vgl. Ziff. 3.11 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Stand März 2000). Nicht nur bei der Nutzung von Kraftfahrzeugen, sondern auch beim Führen von Mofas, Fahrrädern oder anderen fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen besteht infolge der Wirkung erheblicher Alkoholmengen ein erhöhtes Verkehrsrisiko (vgl. den Beschluss des Senats vom 1. September 2011 - 10 B 10683/11.OVG - mit Verweis auf die Beschlüsse des Senats vom 25. September 2009 - 10 B 10930/09.OVG -, juris, sowie vom 8. Juni 2011 - 10 B 10415/11.OVG -, juris).

24

Liegen damit Tatsachen vor, die Zweifel an der Eignung des Klägers zu Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge im Sinne des § 3 Abs. 2 FeV begründen, wird die Gutachtenanforderung nicht dadurch in Frage gestellt, dass § 3 Abs. 2 FeV lediglich eine entsprechende Anwendung u.a. des § 13 Satz 1 Nr. 2c) FeV vorsieht. Nach dieser Vorschrift kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr geführt wurde. Die in § 3 Abs. 2 FeV bestimmte nur entsprechende Anwendung der §§ 11 bis 14 FeV ergibt sich jedenfalls aus der Tatsache, dass diese Regelungen dem Wortlaut nach nur auf die (Erst-)erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis Anwendung finden, eine solche aber bei fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen nicht erforderlich ist und zudem nicht über die Gestattung, sondern die Untersagung der Verkehrsteilnahme mit einem fahrerlaubnisfreien Fahrzeug zu entscheiden ist (so grundsätzlich BayVGH, Beschluss vom 28. Dezember 2010 - 11 CS 10.2095 -, juris). Darüber hinaus kann die Bestimmung einer lediglich entsprechenden Anwendung der vorgenannten Vorschriften Raum geben für die Berücksichtigung von Besonderheiten in Fällen, in denen ausschließlich die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem fahrerlaubnisfreien Fahrzeug in Rede steht und sich infolgedessen eine schematische Anwendung der §§ 11 bis 14 FeV aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten verbietet. Zu beachten ist nämlich zum einen, dass die Teilnahme mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen am öffentlichen Straßenverkehr, insbesondere mit einem Fahrrad, in den Kernbereich des Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz - GG - fällt. Die Fortbewegung mit diesem Verkehrsmittel ist grundsätzlich voraussetzungslos allen Personen, auch kleineren Kindern und alten Menschen, erlaubt und hat für den Personenkreis, der nicht über eine Fahrerlaubnis verfügt, ganz wesentliche Bedeutung für ihre persönliche Bewegungsfreiheit. Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge beeinträchtigen zum anderen die Sicherheit des Straßenverkehrs und anderer Verkehrsteilnehmer schon wegen ihrer erheblich geringeren Geschwindigkeit typischerweise nicht im gleichen Ausmaß wie Kraftfahrzeuge (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1979 - 2 BvL 7/78 -, juris). Entsprechend ihrer unterschiedlichen Betriebsgefahren stuft auch der Gesetzgeber selbst die Zulassung der verschiedenen Fahrzeuge zum Straßenverkehr ab, indem er die Nutzung von Kraftfahrzeugen einer Fahrerlaubnispflicht, die Nutzung von Mofas einer Prüfberechtigung unterwirft und alle sonstigen Fahrzeuge ohne weiteres zulässt. Vor diesem Hintergrund muss die Verkehrsbehörde bei jeder Einschränkung der Fortbewegung mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit in besonderem Maße das Spannungsverhältnis berücksichtigen, das zwischen dem Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs einerseits und dem Interesse des Verkehrsteilnehmers andererseits besteht, mit Grundfortbewegungsmitteln am Straßenverkehr teilzunehmen. Dies gilt bereits für Gefahrerforschungseingriffe, namentlich auch für die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, welches erheblich in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreift.

25

Vom Grundsatz her greifen die vorstehenden Erwägungen auch für die Gutachtenanordnung auf der Grundlage des § 13 Satz 1 Nr. 2c) FeV Platz (vgl. den Beschluss des Senats vom 25. September 2009, a.a.O.). Anders als im vorgenannten Beschluss geht der Senat aber nunmehr davon aus, dass das von einem mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr im Straßenverkehr auffällig gewordenen Radfahrer ausgehende Gefahrenpotential ausreicht, um die Gutachtenanforderung ohne weitere Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles zu rechtfertigen.

26

Das Verwaltungsgericht führt überzeugend mit Verweis auf Rechtsprechung und wissenschaftliche Erkenntnisse aus, ein Verkehrsteilnehmer, der eine Alkoholkonzentration von 1,6 ‰ erreichen und sich gleichwohl noch „koordiniert“ in den Straßenverkehr begeben könne, begründe die Vermutung eines regelmäßigen, übermäßigen Alkoholkonsums. Nicht an Alkohol gewöhnte Personen seien mit einer derartigen Alkoholkonzentration nicht in der Lage, ihr Fahrzeug aufzufinden, es in Gang zu setzen und es über eine gewisse Strecke zu bewegen. Es sei daher davon auszugehen, dass ein Verkehrsteilnehmer, dem dies dennoch gelinge, deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnlich hohe Giftfestigkeit an den Tag lege, die mit der Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung der eigenen Alkoholisierung sowie der dadurch ausgelösten Verkehrsrisiken einhergehe. Bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung bestehe die ernsthafte Besorgnis, er werde in alkoholisiertem Zustand nicht stets die nötige Selbstkontrolle aufbringen, vom Führen eines Fahrzeugs abzusehen. Der Senat folgt den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts und sieht daher insoweit gemäß § 130b Satz 2 VwGO von einer weiteren eigenen Begründung ab.

27

Hiervon ausgehend sind zwar von stark alkoholisierten Führern fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge verursachte schwere Schäden an Leib, Leben und Sachwerten anderer Verkehrsteilnehmer nicht in demselben Umfang zu erwarten wie bei Kraftfahrern. Fahrradfahrer benutzen nicht die Autobahnen oder vergleichbar ausgebaute Schnellstraßen mit einer hohen Verkehrsdichte. Innerorts fließt der gesamte Straßenverkehr langsamer; auf Fahrrad- und Wirtschaftswegen ist der Begegnungsverkehr mit Kraftfahrzeugen nahezu ausgeschlossen und mit sonstigen Verkehrsteilnehmern wie anderen Fahrradfahrern oder Fußgängern eher gering (vgl. den Beschluss des Senats vom 25. September 2009, a.a.O.). Zu vernachlässigen ist die Gefahr schwerer Unfälle durch betrunkene Fahrradfahrer deshalb aber nicht. Sie besteht in erheblichem Maße zum Beispiel dann, wenn motorisierte Verkehrsteilnehmer wegen des unkontrollierten Verhaltens eines alkoholisierten Radfahrers unvorhersehbar ausweichen müssen und mit anderen Fahrzeugen kollidieren. Dies gilt umso mehr, als bei Trunkenheitsradfahrern wegen des nicht ausreichend vorhandenen Problembewusstseins die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Trunkenheitsfahrten mit dem Fahrrad höher sein dürfte als mit dem Kraftfahrzeug. Es besteht nämlich die begründete Annahme, dass Fahrradfahrer zukünftig in alkoholisiertem Zustand nicht von einer Fahrt mit dem Fahrrad Abstand nehmen werden, weil sie die Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Schadens und die eventuelle Schadenshöhe als gering veranschlagen (so das im Verfahren 10 A 10894/10.OVG eingeholte Gutachten, vgl. das Urteil des Senats vom 15. April 2011 - 10 A 10894/10.OVG -, juris). Auch wenn hieraus nicht auf die Gleichwertigkeit des von Kraftfahrern einerseits und Führern fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge andererseits ausgehenden Gefährdungspotentials zu schließen ist, sind doch die von letzteren ausgehenden Risiken bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr so erheblich, dass die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ohne weiteres gerechtfertigt ist. Die Interessen des Führers eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs müssen zurücktreten.

28

Denn das Ausmaß seiner Alkoholproblematik und das von ihm ausgehende Gefährdungspotential können zuverlässig nur durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten aufgeklärt werden. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, sind nicht nur die Umstände der in der Vergangenheit bereits zu verzeichnenden Trunkenheitsfahrt, das Trinkverhalten des Klägers anhand seiner Vorgeschichte und Entwicklung sowie sein Persönlichkeitsbild unter dem Blickwinkel näher zu beleuchten und zu bewerten, ob für die Zukunft auch die Gefahr einer Trunkenheitsfahrt mit einem fahrerlaubnisfreien Fahrzeug besteht. Vielmehr muss, wenn von dem Kläger eine Änderung des Trinkverhaltens zu fordern ist, diese auch hinreichend stabil sein, so dass auch eine gutachterliche Bewertung des Änderungsprozesses erfolgen muss.

29

Nach alledem ist dem Kläger eine Berufung auf die Unangemessenheit der Gutachtenbeibringung mit der Begründung, er habe mit dem Fahrrad nur eine sehr kurze Strecke bei nur geringem Verkehrsaufkommen zurückgelegt, von vornherein nicht möglich. Ausschlaggebend für die Frage der Rechtmäßigkeit der Anforderung ist nämlich das aufgrund des vergangenen Verhaltens zu erwartende zukünftige Gefährdungspotential; wann, wo und unter welchen Umständen der Kläger aufgrund des anzunehmenden fehlenden Trennungsvermögens zukünftig mit dem Rad unterwegs sein wird, lässt sich aber ohne sachverständige Hilfe nicht ermitteln. Dass der Kläger seit der Trunkenheitsfahrt nicht mehr auffällig geworden ist, ist ebenfalls unerheblich, weil ihm aufgrund des Sofortvollzugs der Untersagungsverfügung eine Teilnahme am Straßenverkehr als Radfahrer derzeit ohnehin nicht gestattet ist. Vorliegend hat der Kläger zudem - ohne dass es darauf noch entscheidend ankäme - mit einer die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit erheblich überschreitenden Blutalkoholkonzentration von 2,44 ‰ am Straßenverkehr teilgenommen. Wer sich unter einem derartig überhöhten Alkoholeinfluss überhaupt noch auf dem Fahrrad halten und dazu noch einigermaßen orientieren kann, leidet regelmäßig an einer ausgeprägten Alkoholproblematik mit hoher Rückfallgefahr.

30

Hat der Kläger das somit von ihm zu Recht geforderte Gutachten nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist beigebracht, durfte die Beklagte gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf dessen Ungeeignetheit zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge schließen. Nachvollziehbare sachliche Gründe für seine Weigerung hat der Kläger nicht dargetan.

31

Hiernach hat die Straßenverkehrsbehörde die in § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV genannten Maßnahmen zu ergreifen. Zwar muss sie bei erwiesener Nichteignung tätig werden, die Auswahl der Maßnahme (Untersagung, Beschränkung oder Anordnung der erforderlichen Auflagen) liegt aber in ihrem pflichtgemäßen Ermessen, wobei sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Vorrang des jeweils geeigneten milderen Mittels zu beachten hat (vgl. zuletzt das Urteil des erkennenden Senats vom 15. April 2011 - 10 A 10894/10.OVG -, juris, m.w.N.) In der Regel allerdings wird bei erwiesener Ungeeignetheit eine Beschränkung des Führens von Kraftfahrzeugen oder die Anordnung von Auflagen nicht ausreichend sein, um den Verkehr vor Gefahr zu schützen, weil sich mit der Feststellung der Nichteignung - anders als bei der bedingten Fahreignung - grundsätzlich eine generelle, abstrakte Gefährlichkeit des Betroffenen für den Straßenverkehr manifestiert hat. In diesen Fällen muss die Fahrerlaubnisbehörde das Fahrzeugführen untersagen; ihr Auswahlermessen hat sich auf Null reduziert. So liegt es hier, so dass die fehlende Ausübung des Auswahlermessens durch die Beklagte unschädlich ist. Der Senat folgt insoweit nach Maßgabe des § 130b Satz 2 VwGO der Begründung des Verwaltungsgerichts, insbesondere auch der Einschätzung, der Behörde fehle die fachliche Kompetenz zur Entscheidung, ob und wenn ja welche Auflagen zur Abwehr einer Gefährdung des Straßenverkehrs durch den Betroffenen geeignet sind.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

33

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

34

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Nach der Untersagung, auf öffentlichen Straßen ein Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b zu führen, ist die Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 Satz 1 unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage der Prüfbescheinigung besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich gegen das ihr gegenüber verhängte Verbot, Fahrzeuge aller Art auf öffentlichem Verkehrsgrund zu führen.

2

Die Klägerin wurde durch rechtskräftiges Urteil vom 3. Dezember 2008 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt, weil sie trotz einer Blutalkoholkonzentration von 1,9 Promille im Straßenverkehr Fahrrad gefahren war. Der Aufforderung der Beklagten, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über ihre Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge beizubringen, kam sie nicht nach. Infolge dessen untersagte ihr die Beklagte, Fahrzeuge aller Art auf öffentlichem Verkehrsgrund zu führen. Ihre nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen; ihre Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.

3

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil ist nicht begründet. Die Rechtssache weist nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.

4

1. Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob die Formulierung in § 3 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - "finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung" so zu verstehen sei, dass die zuständige Fahrerlaubnisbehörde von einer Person, die beim Fahren mit einem Fahrrad im Straßenverkehr erstmals mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr angetroffen worden sei, gemäß § 3 Abs. 2, § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Überprüfung der Fahreignung verlangen könne, obwohl diese Person nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen sei und eine solche auch nicht erwerben wolle.

5

Da der Klägerin aufgegeben worden ist, ihre Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge medizinisch-psychologisch klären zu lassen, könnte sich die von ihr aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren von vornherein auch nur mit dieser Zielrichtung stellen. Die Beantwortung dieser auf ihren entscheidungserheblichen Kern reduzierten Frage kann jedoch nicht zum Erfolg der Beschwerde führen; denn es liegt auf der Hand und bedarf zur Klärung nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, dass auch bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille und mehr die Vorlage eines solchen Gutachtens verlangt werden darf.

6

Nach § 3 Abs. 2 FeV finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Führer eines Fahrzeuges oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist. Mit der Anordnung der entsprechenden Anwendung dieser Vorschriften sollen nicht die Voraussetzungen, unter denen nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, relativiert werden. Dass die §§ 11 bis 14 FeV nicht unmittelbar, sondern nur entsprechend anwendbar sein sollen, erklärt sich ebenso wie bei der Verweisung in § 46 Abs. 3 FeV zwanglos daraus, dass unter Abschnitt II.2. der Fahrerlaubnis-Verordnung und damit auch in den §§ 11 bis 14 FeV die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis geregelt werden, während § 3 Abs. 2 FeV die Führer von Fahrzeugen aller Art - also auch erlaubnisfreier Fahrzeuge - betrifft und § 46 FeV den Inhaber einer Fahrerlaubnis, also jemanden, dem die Fahrerlaubnis bereits erteilt worden ist. Mit der Verweisung auf die §§ 11 bis 14 FeV sollte der Regelungsgehalt dieser Vorschriften auch auf diese Fälle erstreckt werden, allerdings naturgemäß nur insoweit, als sie ihrem Wortlaut nach anwendbar sind, übertragen auf die hier betroffene Führerin eines Fahrrads also nur insoweit, als die in Bezug genommenen Regelungen ihrem Inhalt nach nicht das Führen eines Kraftfahrzeuges voraussetzen.

7

Der hier maßgebliche § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV schreibt vor, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde. Die Vorschrift differenziert also nicht nach Fahrzeugarten, so dass sie - wie der Senat bereits entschieden hat - nicht das Führen eines Kraftfahrzeuges voraussetzt (Urteil vom 21. Mai 2008 - BVerwG 3 C 32.07 - BVerwGE 131, 163 Rn. 10). Demgemäß gilt die Bestimmung aufgrund der Verweisung in § 3 Abs. 2 FeV auch für Fahrradfahrer, ohne dass sie eine Fahrerlaubnis beantragt haben oder Inhaber einer solchen Erlaubnis sein müssen. Dies gebietet auch Sinn und Zweck der Norm. Die bisher dazu ergangenen Entscheidungen der Obergerichte weisen - mit einer, jedoch inzwischen korrigierten Ausnahme - übereinstimmend und zu Recht darauf hin, dass die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand mit jedem Fahrzeug eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt und der Gesetzgeber diese Einschätzung teilt, indem er die Trunkenheitsfahrt mit jedem Fahrzeug in § 316 StGB unter Strafe stellt (so neben dem Berufungsgericht: VGH Kassel, Urteil vom 6. Oktober 2010 - 2 B 1076/10 - juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2011 - OVG 1 S 19.11, OVG 1 MOVG 1 M 6.11 - juris Rn. 6; OVG Bautzen, Beschluss vom 31. Januar 2011 - 3 B 226/10 - juris Rn. 5; OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. April 2008 - 12 ME 35/08 - juris Rn. 7; inzwischen auch OVG Koblenz, Urteil vom 17. August 2012 - 10 A 10284/12 - juris Rn. 24f., unter Änderung seiner früheren Rechtsprechung , soweit - wie hier - eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr erreicht worden ist). Da eine festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr den Verdacht eines die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs begründet, muss daher schon aus Gründen der Gefahrenabwehr den Eignungszweifeln nachgegangen werden, gleichgültig welches Fahrzeug geführt worden ist und unabhängig davon, ob der Fahrzeugführer Inhaber einer Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ist oder eine solche Erlaubnis anstrebt. Insoweit finden die Grundrechte des Betroffenen, auf die sich die Klägerin in den Vorinstanzen berufen hat, ihre Grenzen in den Rechten Dritter, insbesondere in dem Recht der übrigen Verkehrsteilnehmer auf Leben und körperliche Unversehrtheit, die zu schützen der Staat aufgerufen ist.

8

2. Auch die weitere von der Klägerin aufgeworfene Frage,

ob die Anwendung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV auf eine Person, die beim Fahren mit einem Fahrrad im Straßenverkehr erstmals mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr angetroffen worden sei, ohne dass diese Person im Besitz einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge sei und eine solche auch nicht erwerben wolle, zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG gegenüber Fahrern von Inline-Skates und Rollern führe, weil letztere zwar den Vorschriften für den Fußgängerverkehr gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVO unterlägen, jedoch in der Fahrerlaubnis Verordnung keine dem § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVO entsprechende einschränkende Regelung vorhanden sei und die zuständigen Fahrerlaubnisbehörden tatsächlich die Regelungen der Fahrerlaubnis-Verordnung nicht auf die Fahrer von Inline-Skates und Rollern anwendeten,

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie - selbst wenn sie zu bejahen wäre - der Revision offenkundig nicht zum Erfolg verhelfen könnte und daher in einem Revisionsverfahren nicht beantwortet werden müsste.

9

Da Roller und Inline-Skates nach § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVO keine Fahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrsordnung sind und für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend gelten, hat der Verwaltungsgerichtshof insoweit § 3 Abs. 2 FeV zu Recht für unanwendbar erklärt; denn es liegt auf der Hand, dass der Fahrzeugbegriff der Straßenverkehrsordnung derselbe ist, wie der der - ebenfalls dem Straßenverkehrsrecht zugehörigen - Fahrerlaubnis-Verordnung. Daraus folgt zugleich, dass § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV auf Personen, die sich dieser Fortbewegungsmittel bedienen, keine Anwendung findet.

10

Ob darin - wie die Klägerin geklärt wissen möchte - eine nicht zu rechtfertigende und daher gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung gegenüber Fahrradfahrern liegt, könnte in einem Revisionsverfahren dahingestellt bleiben; denn selbst wenn die Benutzung dieser Fortbewegungsmittel in alkoholisiertem Zustand vergleichbare Gefahren für den Straßenverkehr begründen sollte, würde das nicht dazu führen, dass die zur Wahrung der Verkehrssicherheit vorgenommene Beschränkung der Rechte von Fahrradfahrern rechtswidrig wäre, sondern allenfalls dazu, dass die in Rede stehenden Regelungen auf die Benutzer solcher Fortbewegungsmittel erstreckt werden müssten.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 19. März 2009 wird zurückgewiesen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung gemäß §§ 173 VwGO, 570 Abs. 3 ZPO.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das erstinstanzliche Verfahren – insoweit unter Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht – und für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Mit dieser Entscheidung besteht für eine einstweilige Anordnung gemäß §§ 173 VwGO und 570 Abs. 3 ZPO kein Raum.

2

Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner zu Recht aufgegeben, dem Antragsteller bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens eine Prüfungsbescheinigung gemäß § 22 Abs. 4 Satz 7 FeV auszustellen. Seinen Ausführungen zur Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteils des Landgerichts Trier vom 7. Dezember 2008 gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG vermag der Senat allerdings nicht zu folgen.

3

Zuzustimmen ist der Vorinstanz in der die einstweilige Anordnung allein tragenden Erwägung, dass dem Antragsteller eine befristete Prüfungsbescheinigung bezüglich der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE zu erteilen ist, weil er derzeit noch Inhaber dieser Fahrerlaubnis ist, ohne im Besitz des am 2. Mai 2008 sichergestellten Führerscheins zu sein. Nach dem Tenor und den Gründen des vorerwähnten Strafurteils kann nicht zweifelhaft sein, dass das Landgericht Trier dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE ausdrücklich nicht entzogen hat. Dieses Urteil ist aus den bereits vom Verwaltungsgericht genannten Gründen insoweit zwar rechtsfehlerhaft, aber nicht nichtig. Wie sogleich darzulegen sein wird, führt seine Wirksamkeit mit Blick auf die dem Antragsteller belassene Fahrerlaubnis auch nicht zu einem im Interesse der Verkehrssicherheit „schlechthin unerträglichen“ Ergebnis (vgl. hierzu etwa Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 21 Rdnr. 30). Geht man aber davon aus, so muss es – wie ebenfalls von der Vorinstanz schon dargelegt – dabei verbleiben, dass der Antragsteller solange im Besitz der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE ist, bis ihm diese in einem folgenden Verwaltungsverfahren vom Antragsgegner rechtswirksam entzogen wird. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil die Beschwerde schon danach aus den insoweit zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen ist (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

4

Was die danach allein verbleibende Möglichkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE durch den Antragsgegner selbst angeht, so wird sich diese Entscheidung – wie das Verwaltungsgericht noch zutreffend gesehen hat – an § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG zu orientieren haben. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz stellen sich dabei allerdings nach Überzeugung des Senats die im angegriffenen Beschluss dazu aufgezeigten Zweifelsfragen nicht. Nach der genannten Bestimmung darf die Fahrerlaubnisbehörde zum Nachteil des Fahrerlaubnisinhabers vom Inhalt eines einschlägigen Strafurteils nur insoweit nicht abweichen, als es sich auf die „Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht“. Der danach entscheidende Inhalt des Urteils des Landgerichts Trier vom 17. Dezember 2008 findet sich im ersten Absatz unter Abschnitt VI., der wie folgt lautet:

5

Gemäß den §§ 69, 69 a StGB war die Fahrerlaubnis des Angeklagten endgültig zu entziehen und der Führerschein einzuziehen. Es handelt sich um einen Regelfall gemäß § 69 Abs. 2 Ziffer 2 StGB.

6

Ein Regelfall nach § 69 Absatz 2 Nr. 2 StGB bedeutet aber gerade, dass bei einer vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB der auch hier abgeurteilten Tat „der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist“. Mithin ist der Antragsteller vom Landgericht ausdrücklich und eindeutig als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen beurteilt worden. Dass die kleine Strafkammer dem Antragsteller ungeachtet dessen – auf der Rechtsfolgenseite - die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE nicht entzogen hat, vermag an dieser für § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG allein maßgeblichen Beurteilung seiner Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nichts zu ändern und ist daher auch für den Antragsgegner mit Blick auf ein etwaiges Fahrerlaubnisentziehungsverfahren nicht bindend.

7

Der Senat hat noch erwogen, ob sich danach das Begehren des Antragstellers nicht als treuwidrig erweist, weil er dem Antragsgegner etwas abverlangt, was dieser ihm gegebenenfalls sofort wieder rechtmäßigerweise entziehen darf. Insoweit kann jedoch nicht daran vorbeigegangen werden, dass der Antragsteller derzeit noch im Besitz der genannten Fahrerlaubnis ist und diese ihm nicht „sofort“, sondern erst zum Abschluss eines erst noch durchzuführenden förmlichen Verwaltungsverfahrens entzogen werden kann.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

9

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47, 63 Abs. 3 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 46.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327: Fahrerlaubnis der Klasse C = 1 1/2 Auffangwert; davon hier die Hälfte).

10

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Nach der Untersagung, auf öffentlichen Straßen ein Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b zu führen, ist die Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 Satz 1 unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage der Prüfbescheinigung besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich gegen das ihr gegenüber verhängte Verbot, Fahrzeuge aller Art auf öffentlichem Verkehrsgrund zu führen.

2

Die Klägerin wurde durch rechtskräftiges Urteil vom 3. Dezember 2008 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt, weil sie trotz einer Blutalkoholkonzentration von 1,9 Promille im Straßenverkehr Fahrrad gefahren war. Der Aufforderung der Beklagten, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über ihre Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge beizubringen, kam sie nicht nach. Infolge dessen untersagte ihr die Beklagte, Fahrzeuge aller Art auf öffentlichem Verkehrsgrund zu führen. Ihre nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen; ihre Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.

3

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil ist nicht begründet. Die Rechtssache weist nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.

4

1. Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob die Formulierung in § 3 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - "finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung" so zu verstehen sei, dass die zuständige Fahrerlaubnisbehörde von einer Person, die beim Fahren mit einem Fahrrad im Straßenverkehr erstmals mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr angetroffen worden sei, gemäß § 3 Abs. 2, § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Überprüfung der Fahreignung verlangen könne, obwohl diese Person nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen sei und eine solche auch nicht erwerben wolle.

5

Da der Klägerin aufgegeben worden ist, ihre Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge medizinisch-psychologisch klären zu lassen, könnte sich die von ihr aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren von vornherein auch nur mit dieser Zielrichtung stellen. Die Beantwortung dieser auf ihren entscheidungserheblichen Kern reduzierten Frage kann jedoch nicht zum Erfolg der Beschwerde führen; denn es liegt auf der Hand und bedarf zur Klärung nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, dass auch bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille und mehr die Vorlage eines solchen Gutachtens verlangt werden darf.

6

Nach § 3 Abs. 2 FeV finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Führer eines Fahrzeuges oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist. Mit der Anordnung der entsprechenden Anwendung dieser Vorschriften sollen nicht die Voraussetzungen, unter denen nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, relativiert werden. Dass die §§ 11 bis 14 FeV nicht unmittelbar, sondern nur entsprechend anwendbar sein sollen, erklärt sich ebenso wie bei der Verweisung in § 46 Abs. 3 FeV zwanglos daraus, dass unter Abschnitt II.2. der Fahrerlaubnis-Verordnung und damit auch in den §§ 11 bis 14 FeV die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis geregelt werden, während § 3 Abs. 2 FeV die Führer von Fahrzeugen aller Art - also auch erlaubnisfreier Fahrzeuge - betrifft und § 46 FeV den Inhaber einer Fahrerlaubnis, also jemanden, dem die Fahrerlaubnis bereits erteilt worden ist. Mit der Verweisung auf die §§ 11 bis 14 FeV sollte der Regelungsgehalt dieser Vorschriften auch auf diese Fälle erstreckt werden, allerdings naturgemäß nur insoweit, als sie ihrem Wortlaut nach anwendbar sind, übertragen auf die hier betroffene Führerin eines Fahrrads also nur insoweit, als die in Bezug genommenen Regelungen ihrem Inhalt nach nicht das Führen eines Kraftfahrzeuges voraussetzen.

7

Der hier maßgebliche § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV schreibt vor, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde. Die Vorschrift differenziert also nicht nach Fahrzeugarten, so dass sie - wie der Senat bereits entschieden hat - nicht das Führen eines Kraftfahrzeuges voraussetzt (Urteil vom 21. Mai 2008 - BVerwG 3 C 32.07 - BVerwGE 131, 163 Rn. 10). Demgemäß gilt die Bestimmung aufgrund der Verweisung in § 3 Abs. 2 FeV auch für Fahrradfahrer, ohne dass sie eine Fahrerlaubnis beantragt haben oder Inhaber einer solchen Erlaubnis sein müssen. Dies gebietet auch Sinn und Zweck der Norm. Die bisher dazu ergangenen Entscheidungen der Obergerichte weisen - mit einer, jedoch inzwischen korrigierten Ausnahme - übereinstimmend und zu Recht darauf hin, dass die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand mit jedem Fahrzeug eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt und der Gesetzgeber diese Einschätzung teilt, indem er die Trunkenheitsfahrt mit jedem Fahrzeug in § 316 StGB unter Strafe stellt (so neben dem Berufungsgericht: VGH Kassel, Urteil vom 6. Oktober 2010 - 2 B 1076/10 - juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2011 - OVG 1 S 19.11, OVG 1 MOVG 1 M 6.11 - juris Rn. 6; OVG Bautzen, Beschluss vom 31. Januar 2011 - 3 B 226/10 - juris Rn. 5; OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. April 2008 - 12 ME 35/08 - juris Rn. 7; inzwischen auch OVG Koblenz, Urteil vom 17. August 2012 - 10 A 10284/12 - juris Rn. 24f., unter Änderung seiner früheren Rechtsprechung , soweit - wie hier - eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr erreicht worden ist). Da eine festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr den Verdacht eines die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs begründet, muss daher schon aus Gründen der Gefahrenabwehr den Eignungszweifeln nachgegangen werden, gleichgültig welches Fahrzeug geführt worden ist und unabhängig davon, ob der Fahrzeugführer Inhaber einer Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ist oder eine solche Erlaubnis anstrebt. Insoweit finden die Grundrechte des Betroffenen, auf die sich die Klägerin in den Vorinstanzen berufen hat, ihre Grenzen in den Rechten Dritter, insbesondere in dem Recht der übrigen Verkehrsteilnehmer auf Leben und körperliche Unversehrtheit, die zu schützen der Staat aufgerufen ist.

8

2. Auch die weitere von der Klägerin aufgeworfene Frage,

ob die Anwendung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV auf eine Person, die beim Fahren mit einem Fahrrad im Straßenverkehr erstmals mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr angetroffen worden sei, ohne dass diese Person im Besitz einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge sei und eine solche auch nicht erwerben wolle, zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG gegenüber Fahrern von Inline-Skates und Rollern führe, weil letztere zwar den Vorschriften für den Fußgängerverkehr gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVO unterlägen, jedoch in der Fahrerlaubnis Verordnung keine dem § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVO entsprechende einschränkende Regelung vorhanden sei und die zuständigen Fahrerlaubnisbehörden tatsächlich die Regelungen der Fahrerlaubnis-Verordnung nicht auf die Fahrer von Inline-Skates und Rollern anwendeten,

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie - selbst wenn sie zu bejahen wäre - der Revision offenkundig nicht zum Erfolg verhelfen könnte und daher in einem Revisionsverfahren nicht beantwortet werden müsste.

9

Da Roller und Inline-Skates nach § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVO keine Fahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrsordnung sind und für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend gelten, hat der Verwaltungsgerichtshof insoweit § 3 Abs. 2 FeV zu Recht für unanwendbar erklärt; denn es liegt auf der Hand, dass der Fahrzeugbegriff der Straßenverkehrsordnung derselbe ist, wie der der - ebenfalls dem Straßenverkehrsrecht zugehörigen - Fahrerlaubnis-Verordnung. Daraus folgt zugleich, dass § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV auf Personen, die sich dieser Fortbewegungsmittel bedienen, keine Anwendung findet.

10

Ob darin - wie die Klägerin geklärt wissen möchte - eine nicht zu rechtfertigende und daher gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung gegenüber Fahrradfahrern liegt, könnte in einem Revisionsverfahren dahingestellt bleiben; denn selbst wenn die Benutzung dieser Fortbewegungsmittel in alkoholisiertem Zustand vergleichbare Gefahren für den Straßenverkehr begründen sollte, würde das nicht dazu führen, dass die zur Wahrung der Verkehrssicherheit vorgenommene Beschränkung der Rechte von Fahrradfahrern rechtswidrig wäre, sondern allenfalls dazu, dass die in Rede stehenden Regelungen auf die Benutzer solcher Fortbewegungsmittel erstreckt werden müssten.

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Die Sprungrevision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung des Führens von Fahrzeugen.

2

Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 22. November 2010 verurteilte das Amtsgericht L. den Kläger, der seit 1993 nicht mehr Inhaber einer Fahrerlaubnis ist, wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr, weil er mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,44 ‰ Fahrrad gefahren war. Er fuhr am Mittwoch, den 28. Juli 2010 um 2:43 Uhr in L von der L..straße kommend über die vierspurige S..straße in die V.. Straße und bog dann rechts in die H.. Straße ein. Hierbei fuhr er starke Schlangenlinien, wobei er die gesamte Straßenbreite benutzte. Daraufhin wurde er von der Polizei einer Verkehrskontrolle unterzogen. Bei der Aufforderung, von seinem Fahrrad abzusteigen, wäre er fast hingefallen und konnte nur durch Hilfe der Polizeibeamten vom Sturz abgehalten werden.

3

Mit Verfügung vom 10. Februar 2011 forderte die Beklagte den Kläger auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass aufgrund der Fahrradfahrt unter Alkoholeinfluss mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,44 ‰ Eignungsbedenken dahingehend bestünden, dass er auch in der Zukunft wieder ein Fahrzeug (z.B. Mofa, Fahrrad) unter Alkohol führen werde (Alkoholmissbrauch). Der Kläger werde daher aufgefordert, sein Einverständnis bis zum 24. Februar 2011 zu erklären und das Gutachten bis zum 15. April 2011 vorzulegen. Der Gutachter habe die Frage zu klären, ob aufgrund der bekannten Tatsachen zu erwarten sei, dass der Kläger zukünftig Alkoholmissbrauch nach Anlage 4 Nr. 8.1 zur Fahrerlaubnis-VerordnungFeV – begehen werde. Bei Nichtvorlage der Einverständniserklärung werde unterstellt, dass der Kläger die Untersuchung verweigere. Dann sei von seiner Nichteignung auszugehen und das Führen von Fahrzeugen zu untersagen. Das gleiche gelte für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens.

4

Unter dem 1. März 2011 wurde der Kläger erneut auf die Folgen der Nichtvorlage der Einverständniserklärung hingewiesen.

5

Mit Bescheid vom 16. März 2011 untersagte die Beklagte dem Kläger das Führen von Fahrzeugen (Ziffer 1 des Bescheides). Der Sofortvollzug wurde angeordnet (Ziffer 2 des Bescheides). Daneben zog sie unter Androhung von Zwangsmitteln die Prüfbescheinigung für Mofas ein und ordnete ihre sofortige Ablieferung nach Zustellung der Verfügung, spätestens nach drei Tagen, an (Ziffern 3 – 5 des Bescheides). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass aufgrund der vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt des Klägers erhebliche Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Fahrzeugen bestünden. Seine Weigerung, das zu Recht geforderte Eignungsgutachten beizubringen, lasse den Schluss zu, dass er einen seine Eignung ausschließenden Mangel verbergen wolle bzw. das erforderliche Verantwortungsbewusstsein vermissen lasse und deshalb ungeeignet sei. Daher müsse nach § 3 Abs. 1 FeV das Führen von Fahrzeugen untersagt werden.

6

Hiergegen legte der Kläger am 8. April 2011 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass er aufgrund seines Alters keine Mofa-Prüfbescheinigung besitze, so dass er eine solche auch nicht herausgeben könne. Im Übrigen sei die Untersagungsverfügung unverhältnismäßig, weil er als Fahrradfahrer erstmalig auffällig geworden sei.

7

Der Stadtrechtsausschuss bei der Beklagten wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 14. September 2011, dem Kläger zugestellt am 5. Oktober 2011, als unbegründet zurück. Die Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen bestimme sich bezüglich erlaubnisfreier Fahrzeuge nach den Vorschriften, die auch für das Führen erlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge gelten. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass dies sachgerecht sei. Denn es gehe beim Führen fahrerlaubnisfreier ebenso wie beim Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge um eine Teilnahme am Straßenverkehr und die dafür erforderliche Umsicht, Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit. Das Gefährdungspotential, welches etwa durch unerwartete Reaktionen oder unkontrolliertes Fehlverhalten von dem ungeeigneten Fahrer eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs ausgehen könne, rechtfertige es, an die Fahreignung diesen Maßstab anzulegen. Da der Kläger der Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nicht nachgekommen sei, habe auf seine Nichteignung geschlossen werden dürfen. Die Regelung des § 11 Abs. 8 FeV habe ihren wesentlichen Grund in der Mitwirkungspflicht desjenigen, der durch sein Verhalten Anlass zu Bedenken an seiner Fahreignung gegeben habe. Komme dieser der Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, so dürfe der Eignungsmangel als erwiesen angesehen werden. Dies bedeute für das der Fahrerlaubnisbehörde eingeräumte Ermessen in der Regel eine Reduzierung dahingehend, dass auf die Nichteignung des Betroffenen zu schließen sei.

8

Der Kläger hat am 24. Oktober 2011 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Er trägt vor, für sein Begehren streite der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. September 2009 (- 10 B 10930/09.OVG -). Er lebe seit Jahrzehnten im Stadtgebiet der Beklagten, sei nicht im Besitz der Fahrerlaubnis zum Führen von Fahrzeugen und sei seit mehr als 30 Jahren bei der B.. beschäftigt. Von seiner Wohnadresse aus habe er lediglich etwa fünf Minuten Gehzeit zu den nächstgelegenen Bushaltestellen in der S..- bzw. I..straße zurückzulegen, weshalb er regelmäßig mit dem Bus zu seiner Arbeitsstelle fahre. Das Fahrrad selbst benutze er nur unregelmäßig zu gelegentlichen Ausfahrten innerhalb der Stadt sowie bei gelegentlichen größeren Einkäufen, die er aber auch aufgrund der Nähe zu verschiedenen Supermärkten in der I…straße zu Fuß zurücklegen könne. Er nehme deshalb mit seinem Fahrrad nur sehr selten am Straßenverkehr teil. Im Hinblick auf seine Trunkenheitsfahrt in den frühen Morgenstunden sei von nicht unwesentlicher Bedeutung, dass zu dieser späten Zeit kaum Verkehrsteilnehmer unterwegs gewesen seien, sodass ein besonderes Gefahrenpotenzial von ihm zu dieser Zeit in seiner Eigenschaft als Verkehrsteilnehmer nicht ausgegangen sei. Zum anderen sei die von ihm zurückgelegte Fahrstrecke an sich – er sei aus einer Gaststätte in der L…straße gekommen – relativ gering. Es sei auch zu bedenken, dass die Trunkenheitsfahrt bereits im Juli 2010 stattgefunden habe und damit ein nicht unerheblicher Zeitraum verstrichen sei, in dem er nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Daher sei die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens absolut unangemessen und unverhältnismäßig. Die im Widerspruchsbescheid zitierten Entscheidungen anderer Obergerichte seien nicht überzeugend. Zum einen seien dies nicht die entsprechenden Berufungsinstanzen der angerufenen Kammer. Zum anderen sei davon auszugehen, dass der im vorliegenden Falle zuständige Berufungssenat bewusst eine andere Rechtsauffassung vertrete. Dies scheine bindend zu sein.

9

Der Kläger beantragt,

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die Ziffer 1) der Verfügung vom 16. März 2011 sowie den Widerspruchsbescheid vom 14. September 2011 insoweit aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

13

Zur Begründung trägt sie vor, die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz stelle eine Mindermeinung dar. Einer obergerichtlichen Entscheidung müsse nicht gefolgt werden, zumal diese nur zwischen den Beteiligten bindend sei. Insbesondere müsse ihr nicht gefolgt werden, wenn sie als falsch empfunden werde. Die Ansicht, dass von ungeeigneten Fahrradfahrern eine wesentlich geringere Gefährdung ausgehen solle als von Kraftfahrern, werde nicht geteilt und sei auch nicht Auffassung der übrigen höheren Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Kläger sei mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,44 ‰ aufgefallen und habe deutliche Ausfallerscheinungen gezeigt (Schlangenlinienfahren). Gerade dieses Schlangenlinienfahren führe zu einer erheblichen Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer, da das Fahrzeug nicht sicher beherrscht werde und die Unfallgefahr sehr groß sei.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten und der zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze verwiesen; diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Des Weiteren wird Bezug genommen auf die Niederschrift vom 30. Januar 2012.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die unter Ziffer 1) des Bescheides verfügte Untersagung des Führens von Fahrzeugen sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 14. September 2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –).

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Der Kläger stellt sich zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge (z.B. Fahrräder und Mofas) als ungeeignet dar.

17

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. y des StraßenverkehrsgesetzesStVG – i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen, wenn jemand sich als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet hierzu erweist. § 3 Abs. 2 FeV verweist für den Fall des Bestehens von Eignungszweifeln auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV. Rechtfertigen demnach Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs ungeeignet im Sinne des § 3 Abs. 1 FeV ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung. Zur Klärung der Eignungszweifel hat die Fahrerlaubnisbehörde dann die ihr von dem Gesetzgeber in diesen Vorschriften an die Hand gegebenen Maßnahmen zu ergreifen, wozu unter anderem die an den Betroffenen gerichtete Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gehört.

18

Weigert sich der Betroffene, ein von der Fahrerlaubnisbehörde nach diesen Be-stimmungen gefordertes Gutachten beizubringen oder bringt er es nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, worauf dieser bei der Anordnung der Beibringung eines Gutachtens hinzuweisen ist. Die Schlussfolgerung aus der Nichtbeibringung oder der nicht fristgerechten Beibringung eines geforderten Gutachtens auf die fehlende Fahreignung des Betroffenen darf aber nur dann gezogen werden, wenn die Beibringung eines Gutachtens zu Recht angeordnet wurde. Dies ist hier der Fall.

19

Die Beklagte hat unter Beachtung der formellen Voraussetzungen (§ 11 Abs. 6 FeV) den Kläger zu Recht nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert. Nach dieser Vorschrift ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr geführt wurde. Nach seinem eindeutigen Wortlaut setzt § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV nicht das Führen eines Kraftfahrzeugs, sondern lediglich das Führen eines Fahrzeugs unter erheblichem Alkoholeinfluss voraus, so dass die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr als Radfahrer ausreichend ist (BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 – 3 C 32/07 –, BVerwGE 131, 163 und juris, Rn. 10). Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger, da er am 28. Juli 2010 unter Alkoholeinfluss mit einem Fahrrad am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hatte, weswegen er mit Strafbefehl des Amtsgerichts L.. vom 22. November 2010 verurteilt wurde. Die bei dem Antragsteller festgestellte Blutalkoholkonzentration im Zeitpunkt des Führens eines Fahrrads lag laut Strafbefehl des Amtsgerichts L.. mit 2,44 ‰ deutlich über dem nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV erforderlichen Wert von 1,6 ‰. Ein derartiger Blutalkoholgehalt führt zur absoluten Fahruntüchtigkeit für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge, z. B. Fahrräder (vgl. u.a. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23. Juni 1992 – 1 Ss 60/92 –, NZV 1992, 373 mit Verweis auf BGH, Beschluss vom 28. Juni 1990 – 4 StR 297/90 –, BGHSt 37, 89 und juris).

20

Der Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, um die Eignung des Klägers zum Führen von Fahrzeugen zu überprüfen, steht weder der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch der Wortlaut des § 3 Abs. 2 FeV, wonach die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung finden, entgegen (so auch u.a. BayVGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2010 – 11 C 09.2200 – und vom 28. Dezember 2010 – 11 CS 10.2095 –; HessVGH, Urteil vom 6. Oktober 2010 – 2 B 1076/10 –; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2011 – OVG 1 S 19.11 –; OVG Nds., Beschluss vom 1. April 2008 – 12 ME 35/08 –; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. September 2009 – 10 B 10930/09 –, alle in juris veröffentlicht).

21

Mit der Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV hat der Gesetzgeber zwar eine pauschalierende Betrachtungsweise vorgenommen, dabei aber das Spannungsverhältnis berücksichtigt, das zwischen dem Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs einerseits und dem Interesse des Verkehrsteilnehmers andererseits besteht, von Gefahrerforschungsmaßnahmen und daran anknüpfend etwaiger weitergehender Maßnahmen verschont zu bleiben, die mit erheblichen Belastungen für ihn verbunden sind. Der Gesetzgeber hat dabei wissenschaftliche Erkenntnisse über die Auswirkungen von Alkoholkonsum auf fahreignungsrelevantes Verhalten zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und dann dem Interesse an der Verkehrssicherheit den Vorrang eingeräumt vor dem Interesse alkoholauffällig gewordener Verkehrsteilnehmer daran, von Aufklärungsmaßnahmen bezüglich ihrer Fahreignung verschont zu bleiben.

22

Mit der Einführung der 1,6 ‰-Grenze in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV hat der Gesetzgeber der schon lange bestehenden und schließlich auch nicht mehr durchgreifend angezweifelten Erkenntnis Rechnung getragen, dass ein Verkehrsteilnehmer, der diese Alkoholkonzentration erreichen und sich gleichwohl noch „koordiniert“ in den Straßenverkehr begeben kann, die Vermutung regelmäßigen, übermäßigen Alkoholkonsums und eines Verlusts des Trennungsvermögens im Hinblick auf die Teilnahme am Straßenverkehr begründet (vgl. amtliche Begründung zur Fahrerlaubnis-Verordnung, VkBl. 98, 1070; BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008, a.a.O.; so auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. September 2009, a.a.O., Rn. 6). Allein diese objektiv messbar eingetretene Situation rechtfertigt daher Fahreignungszweifel und die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung. Der Grund hierfür liegt in der Erkenntnis, dass der so genannte Geselligkeitstrinker alkoholische Getränke allenfalls bis zu einem Blutalkoholwert von 1,0 ‰ oder 1,3 ‰ verträgt oder zu sich nehmen kann, und dass Personen, die Blutalkoholwerte von über 1,6 ‰ erreichen, regelmäßig an einer dauerhaft ausgeprägten Alkoholproblematik leiden. Nicht an Alkohol in diesem Maße gewöhnte Personen sind nicht in der Lage, ihr Fahrzeug aufzufinden, es in Gang zu setzen und es über eine gewisse Strecke zu bewegen. Dies gilt auch bzw. besonders bei einem Fahrrad, dessen Gebrauch ein gesteigertes Maß an Balance erfordert und damit besondere Anforderungen an den Gleichgewichtssinn stellt. Dies wird auch bestätigt durch die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung (Stand: November 2009), die als Niederschlag sachverständiger Erfahrung von Gewicht sind (BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008, a.a.O., Rn. 16, m. w. N.).

23

Mit der Regelung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV trägt der Verordnungsgeber in abstrakt-genereller Weise der Erkenntnis Rechnung, dass die Teilnahme am Straßenverkehr mit jedem Fahrzeug in erheblich alkoholisiertem Zustand eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt. Der in dieser Vorschrift festgelegte Blutalkoholgehalt von 1,6 ‰ und mehr führt nämlich zur absoluten Fahruntüchtigkeit nicht nur für Kraftfahrzeuge, sondern auch für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge wie z. B. Fahrräder und liegt daher auch dem § 316 des StrafgesetzbuchsStGB – zu Grunde, der Trunkenheitsfahrten mit jedem Fahrzeug – nicht nur mit einem Kraftfahrzeug – unter Strafe stellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008, a.a.O., Rn. 18; vgl. zu § 15b Abs. 1 Satz 2 StVZO a. F.: BVerwG, Urteil vom 27. September 1995 – 11 C 34.94 –, BVerwGE 99, 249 und juris). Nicht nur die Nutzung von Kraftfahrzeugen, sondern auch das Führen von Mofas, Fahrrädern und anderen fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen infolge der Wirkung erheblicher Alkoholmengen stellt nämlich ein erhöhtes Verkehrsrisiko dar (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Juni 2011 – 10 B 10415/11.OVG –, NJW 2011, 3801 und juris, Rn.5). Wenn auch das von alkoholisierten Fahrradfahrern ausgehende Gefährdungspotential statistisch geringer sein mag als dasjenige von alkoholisierten Kraftfahrern, ohne dass hierzu dem Gericht allerdings entsprechende Statistiken bekannt sind, kann es im Einzelfall doch zu einer erheblichen Gefährdung und auch zu Schädigungen von Leib und Leben bzw. Sachwerten kommen. Denn der Führer eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs kann andere motorisierte Verkehrsteilnehmer durch seine Fahrweise (z.B. bei einspurigen Fahrzeugen durch Nichthalten der Spur infolge eines alkoholbedingten gestörten Gleichgewichtssinns) in Bedrängnis bringen und zu die Verkehrssicherheit gefährdenden Reaktionen veranlassen (z.B. reflexbedingtes Ausweichen auf die Gegenfahrbahn oder den Bürgersteig).

24

Da der eindeutige Wortlaut der Bestimmung bei Erreichen der in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV genannten Blut- bzw. Atemalkoholkonzentration ausschließlich an das Führen eines Fahrzeugs anknüpft, wozu neben Kraftfahrzeugen auch andere nicht durch Maschinenkraft bewegte Landfahrzeuge, ohne an Bahngleise gebunden zu sein (§ 1 Abs. 2 StVG) wie z.B. Fahrräder, zählen, hat die Behörde hinsichtlich der Entscheidung, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, nach dem Gesetz kein Ermessen.

25

Auch der Sinn und Zweck dieser Bestimmung, nämlich die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, lässt eine Differenzierung zwischen Kraftfahrzeugen und fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen nicht geboten erscheinen. Denn wie bereits dargelegt weist das Vorhandensein einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ und mehr nach allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnissen auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnlich hohe Giftfestigkeit hin, die mit der Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung der eigenen Alkoholisierung und der dadurch ausgelösten Verkehrsrisiken verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008, a.a.O., Rn. 16).

26

Zwar ist richtig, dass die Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV nach § 3 Abs. 2 FeV nur entsprechend Anwendung findet. Dies ergibt sich aber vor allem aus der Tatsache, dass die Regelungen der §§ 11 bis 14 FeV, auf die § 3 Abs. 2 FeV verweist, dem Wortlaut nach nur auf die (Erst-)Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis Anwendung finden. Werden bei bestehender Fahrerlaubnis nachträglich Eignungsbedenken bekannt, so finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (vgl. § 46 Abs. 3 FeV). Da bei fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen eine Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist, kommt hier bei bestehenden Eignungszweifeln nur eine entsprechende Anwendung der §§ 11 bis 14 FeV in Betracht. Eine darüber hinaus gehende einschränkende Auslegung ist mit der Verweisung in § 3 Abs. 2 FeV auf die entsprechende Anwendung der §§ 11 bis 14 FeV nicht verbunden (BayVGH, Beschluss vom 28. Dezember 2010, a.a.O., Rn. 15; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. September 2009, a.a.O., Rn. 7 f.).

27

Im Übrigen erschließt sich dem erkennenden Gericht im Hinblick auf das auch von einem Radfahrer ausgehende Gefahrenpotential im Rahmen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV nicht der Grund für eine sachliche Differenzierung danach, ob der Betroffene eine Fahrerlaubnis besitzt oder nicht (ebenso BayVGH, Beschluss vom 28. Dezember 2010, a.a.O., Rn. 13; a. A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. September 2009, a.a.O., Rn. 10). Die Forderung nach der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist auch dann begründet, wenn derjenige, der mit einer entsprechenden Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad auffällig geworden ist, nie eine Fahrerlaubnis besessen hat und künftig keine erwerben will oder – wie der Kläger – seit vielen Jahren eine Fahrerlaubnis nicht mehr besitzt. Bei einem Fahrradfahrer, der sich mit hoher Blutalkoholkonzentration am Straßenverkehr beteiligt und damit eine Verkehrsstraftat nach § 316 StGB begeht, ist in der Regel bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründet, er werde in alkoholisiertem Zustand nicht stets die nötige Selbstkontrolle aufbringen, vom Führen eines Fahrzeugs abzusehen (BayVGH, Beschluss vom 28. Dezember 2010, a.a.O., Rn. 16). So hat auch in einer von dem OVG Rheinland-Pfalz (siehe Urteil vom 15. April 2011 – 10 A 10894/10.OVG –, S. 8) durchgeführten Beweisaufnahme die Gutachterin vorgetragen, ausgehend davon, dass der Einfluss von Alkohol Gesetzmäßigkeiten unterliege, die unabhängig von der Art des zu führenden Fahrzeugs seien, sei selbst bei erwischten Trunkenheitsradfahrern kein ausreichendes Problembewusstsein vorhanden, weil die Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Schadens und die eventuelle Schadenshöhe als gering veranschlagt werde (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. September 2009, a.a.O., Rn. 10). Daher sei die Wahrscheinlichkeit – auch – zukünftiger Trunkenheitsfahrten mit dem Fahrrad nicht erniedrigt, sondern erhöht. Aufgrund der bisher bei dem Gericht anhängig gewesener Verfahren erscheint diese gutachterliche Einschätzung durchaus plausibel (u.a. VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 16. Januar 2012 – 3 L 1166/11.NW –, juris). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass eine Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad mit einem Blutalkoholgehalt von mehr als 1,6 ‰ zunächst nur Anlass für die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Vorbereitung der Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde ist. Erst die Begutachtung ergibt, ob die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge noch gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008, a.a.O. Rn.11).

28

Wird bei einem Betroffenen aber ein chronisch überhöhter Alkoholkonsum (1,6 ‰ und mehr Blutalkoholgehalt) und eine damit einhergehende Alkoholgewöhnung und die Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung des eigenen Alkoholpegels sowie der daraus bei einer Teilnahme am Straßenverkehr drohenden Gefahren festgestellt, setzt die Bejahung der Fahreignung regelmäßig eine gefestigte Änderung des Trinkverhaltens voraus. Hiervon geht im Übrigen auch Nr. 8.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung aus, die auf die Beendigung des (Alkohol-) Missbrauchs und damit auf das Entfallen der sich aus dem mangelnden Trennungsvermögen ergebenden Gefahren abstellt.

29

Diesen Fragen ist nach dem Willen des Gesetzgebers, den er aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse gebildet hat, mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzugehen, das nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV einzuholen ist. Dabei sind die Umstände der in der Vergangenheit bereits zu verzeichnenden Trunkenheitsfahrt, das Trinkverhalten des Betroffenen anhand seiner Vorgeschichte und Entwicklung sowie sein Persönlichkeitsbild unter dem Blickwinkel näher aufzuklären und zu bewerten, ob für die Zukunft auch die Gefahr einer Trunkenheitsfahrt mit einem fahrerlaubnisfreien Fahrzeug besteht. Ist danach vom Betroffenen eine Änderung seines Trinkverhaltens zu fordern, muss diese hinreichend stabil sein, damit die Eignung zum Führen von Fahrzeugen jeder Art bejaht werden kann. Dies setzt unter anderem ein angemessenes Problembewusstsein und eine hinreichende Integration der Änderung in das Gesamtverhalten voraus. Der Änderungsprozess muss vom Betroffenen nachvollziehbar aufgezeigt werden (vgl. auch Nr. 3.11.1 Buchst. b der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung). Dieser Aufklärungsprozess kann nur durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten geleistet werden, denn sowohl den Fahrerlaubnisbehörden als auch den Gerichten fehlt insoweit die – psychologische – Fachkompetenz.

30

Soweit der Kläger einwendet, er sei erstmalig als Fahrradfahrer auffällig geworden, verhilft ihm dies nicht zum Erfolg. Die Rechtsordnung macht das Gebot, eine Person dann einer Überprüfung ihrer Fahreignung zuzuführen, wenn sie mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr als Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, nicht davon abhängig, dass dem Betroffenen weitere Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr zur Last gefallen sind. Da dem Umstand, dass eine Person einen derart hohen Grad an Alkoholisierung erreichen konnte und sie darüber hinaus gleichwohl noch in der Lage war, ein Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen, hohe Aussagekraft dafür zukommt, dass sie in weit überdurchschnittlichem Maß alkoholgewöhnt ist, und eine derartige Alkoholgewöhnung typischerweise mit dem Verlust der Fähigkeit einhergeht, die eigene Fahrtüchtigkeit kritisch einschätzen zu können, ist es auch nicht unverhältnismäßig, wenn die Rechtsordnung bereits an eine einmalige Trunkenheitsfahrt die Verpflichtung knüpft, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vorzulegen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. Januar 2011 – 11 CS 10.2404 –, juris, Rn. 22; zum Radfahrer als sog. Ersttäter: BVerwG, Urteil vom 27. September 1995, a.a.O., Rn. 13; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. September 2009, a.a.O., Rn. 12). Dass der Kläger nach eigenem Vorbringen seit der Trunkenheitsfahrt im Juli 2010 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, vermag diese Einschätzung nicht zu ändern. Vielmehr gibt das Gericht zu bedenken, dass dem Kläger aufgrund der im Bescheid vom 16. März 2011 getroffenen Anordnung des Sofortvollzugs eine Teilnahme am Straßenverkehr als Radfahrer während des Widerspruchs- und Klageverfahrens ohnehin nicht gestattet war. Ob ein Wiederholungsrisiko besteht – auch im Hinblick auf die Persönlichkeitsmerkmale des Klägers – ist eine Frage, die mit der Begutachtung zu klären ist.

31

Ohne Erfolg macht er weiter geltend, er habe lediglich eine relativ geringe Strecke mit dem Fahrrad zurückgelegt. Die Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV setzt keine bestimmte Mindestfahrstrecke voraus. Im Übrigen handelt es sich bei der vom Kläger ausschließlich auf öffentlichen Straßen zurückgelegten Fahrstrecke von der Gaststätte bis zu seinem Wohnhaus mit etwa 1,7 km nicht um eine sehr kurze Strecke. Hinzu kommt, dass der Kläger in einem stark alkoholisierten Zustand eine vierspurige Straße – nämlich die S..straße – überquert hat.

32

Soweit der Kläger einwendet, es sei von ihm bei seiner Trunkenheitsfahrt kein Gefahrenpotential ausgegangen, da zu dieser Zeit kaum Verkehrsteilnehmer unterwegs gewesen seien, verkennt er, dass der Gesetzgeber die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens weder von einem bestimmten Verkehrsaufkommen bei der Trunkenheitsfahrt noch von einer bestimmten Uhrzeit abhängig macht. Allein der Umstand, dass ein Führer eines Fahrzeugs in erheblich alkoholisiertem Zustand am Straßenverkehr teilgenommen hat, reicht für die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV aus. Soweit der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung insoweit auf die Einheitlichkeit der Rechtsordnung hinweist – nach seinem Vorbringen führe die nächtliche Tatzeit bei der strafrechtlichen Verurteilung zur Reduzierung der Anzahl der Tagessätze –, ist dem zu entgegnen, dass der Straftatbestand des abstrakten Gefährdungsdelikts § 316 StGB ebenfalls keine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer voraussetzt.

33

Die Fahrerlaubnisbehörde hat somit in einem Fall des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV, wie er hier vorliegt, die Fahreignung des Betroffenen durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten überprüfen zu lassen, ohne dass ihr insoweit ein Ermessen zustünde. Es handelt sich dabei um ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel, um die berechtigten Eignungszweifel aufzuklären. Aufgrund des beim Kläger festgestellten, normabweichend hohen Blutalkoholgehalts von 2,44 ‰ besteht ein Bedürfnis nach umfassender Aufklärung der weiteren Fahreignung durch ein angemessenes und vollständiges medizinisch-psychologisches Gutachten.

34

Da der Kläger das zu Recht von ihm geforderte Gutachten nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist beigebracht hat, durfte die Beklagte gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf dessen Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen schließen (vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 28. Dezember 2010, a.a.O., Rn. 18). Das der Fahrerlaubnisbehörde eingeräumte Ermessen ist hier auf Null reduziert. Zwar ist im Unterschied zum Entzug der Fahrerlaubnis die Rechtsfolge des § 3 Abs. 1 FeV grundsätzlich zunächst ins Ermessen der Behörde gestellt, nachdem das Gesetz neben der Untersagung der Berechtigung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen auch deren Beschränkung oder die Anordnung von erforderlichen Auflagen vorsieht. Wird ein zu Recht von der Fahrerlaubnisbehörde gefordertes Gutachten aber nicht vorgelegt, hat die zuständige Behörde keine andere Möglichkeit, als zum Ausschluss der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ohne Einschränkung zu untersagen. Denn in der Regel wird bei erwiesener Ungeeignetheit eine Beschränkung des Führens von Fahrzeugen oder die Anordnung von Auflagen nicht ausreichend sein, um den Verkehr vor Gefahren zu schützen, weil sich mit der Feststellung der Nichteignung – anders als bei der bedingten Fahreignung – grundsätzlich eine generelle, abstrakte Gefährlichkeit des Betroffenen für den Straßenverkehr manifestiert hat. In diesen Fällen muss die Fahrerlaubnisbehörde das Fahrzeugführen untersagen; ihr Auswahlermessen hat sich auf Null reduziert (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. April 2011 – 10 A 10894/10.OVG –, S.9).

35

Denn ohne ein entsprechendes Gutachten, das auch dazu dient, zu klären, ob Anknüpfungspunkte bestehen, dass eine Beschränkung oder Anordnung von Auflagen ausreichend sein könnten (BayVGH, Beschluss vom 28. Dezember 2010, a.a.O., Rn. 18), fehlt der Behörde die fachliche Kompetenz zur Entscheidung, ob und wenn ja, welche Auflagen zur Abwehr einer Gefährdung des Straßenverkehrs durch den Betroffenen geeignet sind. Die Beklagte kann nicht beurteilen, ob das durch den übermäßigen Alkoholkonsum des Klägers bedingte Gefahrenpotential durch eine zeitliche oder örtliche Beschränkung oder durch Auflagen derart minimiert werden kann, dass sie ihre Pflicht zur Gefahrenabwehr durch das Absehen von einer unbegrenzten Untersagungsverfügung nicht verletzt. Nach eigenem Vorbringen nimmt der Kläger mit dem Fahrrad nur selten am Straßenverkehr teil. Ob bzw. durch welche Beschränkungen oder Auflagen bei einem solchen Nutzungsverhalten das Gefahrenpotenzial minimiert werden könnte, kann nur durch die Begutachtungsstelle beurteilt werden.

36

Die fehlende Ausübung des Auswahlermessens durch die Beklagte war daher unschädlich.

37

Nach alledem ist die Untersagung des Führens von Fahrzeugen rechtmäßig.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

39

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

40

Die Sprungrevision ist gemäß § 134 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil die Frage, ob in den Fällen der Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV die Vorschrift einschränkungslos für die Teilnahme am Straßenverkehr mit jedem Fahrzeug zur Anwendung kommt oder sich, soweit die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem fahrerlaubnisfreien Fahrzeug in Rede steht, die pauschalierende Betrachtungsweise des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV nicht rechtfertigen lässt, bisher obergerichtlich nicht geklärt ist und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hierzu eine von den sonstigen Obergerichten im Bundesgebiet grundsätzlich abweichende Auffassung vertritt.

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Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hält die an einen Radfahrer, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge ist, gerichtete Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nachdem er erstmals mit dem Fahrrad unter Alkoholeinfluss (Blutalkoholkonzentration von 2,33 ‰) im Straßenverkehr aufgefallen ist, für unverhältnismäßig. Das wegen der Nichtvorlage des Gutachtens ausgesprochene Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge (Fahrrad und Mofa) zu führen, sei damit ebenfalls rechtswidrig (Beschluss vom 25. September 2009 – 10 B 10930/09 –, juris).

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Überwiegend wird aber – soweit ersichtlich – in der obergerichtlichen Rechtsprechung keine dahingehende Einschränkung vorgenommen. Danach bestehen bei einem Radfahrer, der mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 ‰ oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen hat, berechtigte Zweifel an seiner Eignung zum Führen eines nicht fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugs, die eine Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV rechtfertigen. Dies gelte auch bei einem sog. Ersttäter, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge ist (u.a. HessVGH, Urteil vom 6. Oktober 2010 – 2 B 1076/10 –; BayVGH, Beschluss vom 28. Dezember 2010 – CS 10.2095 –; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2011 – OVG 1 S 19.11 –; OVG Nds., Beschluss vom 1. April 2008 – 12 ME 35/08 –, alle in juris veröffentlicht).

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Daher war auch die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.