Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 21. Dez. 2017 - 1 B 203/17

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2017:1221.1B203.17.00
bei uns veröffentlicht am21.12.2017

Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.500,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

2

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldfestsetzung in dem Bescheid vom 17. November 2017 und gegen die weitere Zwangsgeldandrohung in demselben Bescheid anzuordnen, ist zulässig. Insbesondere stellt er die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO iVm §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG statthafte Rechtsschutzform dar, da es sich bei der Festsetzung und Androhung von Zwangsgeldern um Vollzugsmaßnahmen handelt, bei denen gegen sie gerichteten Rechtsbehelfen kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt.

3

Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ergeht regelmäßig auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Voll-ziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs (wieder-)herzustellen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 06. August 1991 – 4 M 109/91 –, juris Rn. 5).

4

Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich der Antrag als unbegründet. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts das private Interesse der Antragstellerin an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung. Die Festsetzung der Zwangsgelder und die Androhung weiterer Zwangsgelder in dem Bescheid vom 17. November 2017 erweisen sich nämlich als offensichtlich rechtmäßig.

5

Nach § 228 Abs. 1 LVwG können Verwaltungsakte, die auf die Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet sind, im Wege des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden (Vollzug). Als Zwangsmittel nennt das Gesetz in § 235 Abs. 1 Nr. 1 LVwG das Zwangsgeld. Das Zwangsgeld ist nach § 237 Abs. 1 Nr. 1 LVwG zulässig, wenn der Pflichtige - wie hier - angehalten werden soll, eine Handlung vorzunehmen. Vollzugsvoraussetzung ist nach § 229 Abs. 1 LVwG, dass ein unanfechtbarer oder sofort vollziehbarer Verwaltungsakt vorliegt. Vollstreckbarer Grundverwaltungsakt ist hier der Bescheid vom 27. Februar 2017, in dem der Antragstellerin verschiedene Handlungspflichten auferlegt worden sind und für den Fall der Nichtbefolgung Zwangsgelder angedroht wurden (§ 236 Abs. 1 Satz 1 LVwG). Dieser Bescheid ist, da dagegen kein Rechtsbehelf eingelegt worden ist, bestandskräftig geworden, so dass grundsätzlich aus diesem Bescheid der Verwaltungsvollzug betrieben werden kann.

6

Der Antragstellerin ist mit Bescheid vom 27. Februar 2017 unter anderem auferlegt worden, umgehend ein anerkanntes Fachbüro mit der erneuten artenschutzrechtlichen Begutachtung der betroffenen Fläche im Hinblick auf den verursachten Schaden zu beauftragen und bis zum 15. März 2017 bei der unteren Naturschutzbehörde einen zeitlichen Ablaufplan zur Schadensbegutachtung und -sanierung vorzulegen (Ziffer 1), über den zeitlichen Ablaufplan aus Nr. 1 hinaus gemäß Ziffer 2 mindestens folgende Punkte durch das Fachbüro zu erfassen und die Ergebnisse bis zum 15. Oktober 2017 bei der unteren Naturschutzbehörde vorzulegen: a) quantitative Erfassung des verbleibenden Bestandes der Zauneidechse nach einschlägiger Erfassungsmethodik (6 Begehungen zwischen April und September 2017), b) gutachterliche Beschreibung der Eingriffsfolgen auf den Erhaltungszustand der lokalen Zauneidechsenpopulation, c) Planung von Ersatzhabitatflächen für die Zauneidechse in optimaler Habitatausstattung auf einer Fläche von mindestens 2.500 m² im Aktionsradius der lokalen Population, d) Darstellung von weiterführenden Pflegemaßnahmen zur langfristigen Gewährleistung einer geeigneten Vegetationsstruktur, e) Darstellung von Maßnahmen zur Stützung des Zauneidechsenbestandes auf der Umsiedlungsfläche durch Nachzuchttiere. Bei der erforderlichen Bemessung der für einen mittelfristig lebensfähigen Zielbestand erforderlichen Anzahl sind voraussichtliche Verluste bei der Umsiedlung in Höhe von 30 % sowie die artspezifische Mindestpopulationsgröße zu beachten, f) Ermittlung der Betroffenheit sonstiger national geschützter Arten durch qualifizierte Potenzialanalyse, g) Planung von Maßnahmen für sonstige national geschützte Arten unter Benennung von Zielarten und -funktionen und der zu entwickelnden Habitatqualitäten. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte der Antragsteller die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000 EUR für den Fall der Nichtbefolgung seiner Anordnung zu 1. und 5.000 EUR für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung zu 2. an. Daneben enthielt die Verfügung weitere Anordnungen mit Zwangsgeldandrohungen.

7

Nach einem Gesprächsprotokoll des Antragsgegners habe am 10. März 2017 ein Gespräch zwischen Vertretern der Antragstellerin einschließlich des beauftragten Biologen Herrn XXX vom Büro XXX und der unteren Naturschutzbehörde stattgefunden. Herr XXX habe erklärt, dass bei der Neuanlage eines Ersatzhabitats für die Zauneidechsen die Umsiedlung erst erfolgen könne, wenn die Eignung des Ersatzhabitats nachgewiesen worden sei. Die Aussetzung der gefangenen Eidechsen könne frühestens im Sommer 2018 erfolgen. Fraglich bleibe bis zur Bestandsaufnahme, in welchem Umfang die Zauneidechse noch vorhanden sei. Eventuell müssten Tiere aus entsprechender Zucht dazu gekauft werden, um eine lebensfähige Population erhalten zu können Herr xxx von der unteren Naturschutzbehörde habe mitgeteilt, dass durch den ungenehmigten Eingriff nun sämtliche auf der Fläche vorkommenden, geschützten Arten wie die Zauneidechse begutachtet und geschützt werden müssten. Das Planungsbüro yyyy habe das Vorkommen der Waldeidechse bereits in seinem Gutachten bestätigt, so dass zumindest auch für die Waldeidechse nun ein neuer Lebensraum geschaffen werden müsse. Ab April bis September sollten die noch vorhandenen Zauneidechsen ausgezählt, entsprechend ein Konzept zur Umsiedlung ausgearbeitet und der neue Lebensraum hergerichtet werden. Bis diese Arbeiten nicht abgeschlossen seien, bleibe die Kiesgrube stillgelegt und jegliche Arbeiten seien untersagt.

8

Die Antragstellerin legte bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht B-Stadt eine Untersuchung der Reptilienpopulation und Status der Zauneidechse des Biologenbüros XXX vom 25. September 2017 vor, die der Antragsgegner erst später erhielt. In dem Untersuchungsbericht heißt es, Ziel der Untersuchung sei es gewesen, den gegenwärtigen Reptilienbestand zu erfassen. Es erfolgten 173 Nachweise, die sich auf 3 Reptilienarten verteilten, Waldeidechse (100 Exemplare), Blindschleiche (65 Exemplare), Ringelnatter (8 Exemplare). Die Zauneidechse sei nicht nachgewiesen worden. In dem Untersuchungsbericht heißt es, dass zur Klärung der Aufgabenstellung am 6. März 2017 eine gemeinsame Begehung des Geländes zwischen der unteren Naturschutzbehörde und dem Biologenbüro XXX sowie ein Gespräch im Kreishaus Plön am 10. März 2017 stattgefunden hätten. Es sei beschlossen worden, zunächst in der Vegetationsperiode 2017 den aktuellen Status der Zauneidechse vor Ort zu klären. Das Ergebnis liege hiermit vor. Es hätten zwischen dem 6. März und dem 20. September 2017 24 Begehungen stattgefunden. Die Zauneidechse sei nicht nachgewiesen worden. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass Zauneidechsen 2017 übersehen worden seien, da die 3 anderen Reptilienarten zahlreich und regelmäßig gefunden worden seien. Die Zauneidechse komme im Gebiet nicht vor. Es erscheine durch Habitat gestaltende Maßnahmen im Rahmen der Fortsetzung des Kiesabbaus möglich, den langfristigen Erhalt der Reptilienpopulation zu sichern. Die für die Reptilien offenen bis halboffenen Habitate gingen ohne eine entsprechende Gestaltung durch Aufwachsen von Gehölzen mit der Zeit verloren. Die möglichen neuen Reptilienhabitate müssten eine gewisse Größe haben. Am besten erscheine nach bisherigem Kenntnisstand die Ostseite der Abbaugrube für die Entwicklung eines Reptilienhabitats geeignet.

9

Die Antragstellerin hat mit der Vorlage des Gutachtens zunächst nicht die Anordnung in Ziffer 1 des Bescheides vom 27. Februar 2017 befolgt. Danach war nicht nur umgehend ein anerkanntes Fachbüro mit der erneuten artenschutzrechtlichen Begutachtung im Hinblick auf den verursachten Schaden zu beauftragen, sondern auch bis zum 15. März 2017 bei der unteren Naturschutzbehörde ein zeitlicher Ablaufplan zur Schadensbegutachtung und -sanierung vorzulegen. Die Antragstellerin hat zwar ein anerkanntes Fachbüro mit der erneuten artenschutzrechtlichen Begutachtung beauftragt und den zeitlichen Ablauf zur Schadensbegutachtung mit der Schadensbegutachtung selbst dargelegt, jedoch keinen zeitlichen Ablauf für die Schadensanierung aufgezeigt. Damit hat sie auch unter Berücksichtigung des vorgelegten Untersuchungsberichts gegen die Handlungspflicht in Ziffer 1 des Bescheides vom 27. Februar 2017 verstoßen.

10

Die Antragstellerin hat darüber hinaus gemäß Ziffer 2a der Verfügung vom 27. Februar 2017 eine quantitative Erfassung des verbleibenden Bestandes der Zauneidechse nach einschlägiger Erfassungsmethodik und gemäß Ziffer 2b eine gutachterliche Beschreibung der Eingriffsfolgen auf den Erhaltungszustand der lokalen Zauneidechsenpopulation vorgelegt. Hingegen hat die Antragstellerin weder mit dem vorgelegten Gutachten noch in sonstiger Weise bis zum 15. Oktober 2017 eine Planung von Ersatzhabitatflächen für die Zaun-eidechse in optimaler Habitatausstattung auf einer Fläche von mindestens 2.500 m² im Aktionsradius der lokalen Population, eine Darstellung von weiterführenden Pflegemaßnahmen zur langfristigen Gewährleistung einer geeigneten Vegetationsstruktur, eine Darstellung von Maßnahmen zur Stützung des Zauneidechsenbestandes durch Nachzuchttiere, eine qualifizierte Potenzialanalyse hinsichtlich sonstiger national geschützter Arten sowie eine Planung von Maßnahmen für sonstige national geschützte Arten unter Benennung von Zielarten und -funktionen und der zu entwickelnden Habitatqualitäten vorgelegt. Sie hat damit gegen die Handlungspflichten aus Ziffer 2 des Bescheides vom 27. Februar 2017 verstoßen.

11

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Festsetzungsbescheides folgt nicht daraus, dass es hinsichtlich der Ziffer 2 der Verfügung vom 27. Februar 2017 wegen der unterschiedlichen Handlungspflichten in Ziffer 2 an der erforderlichen Androhung eines Zwangsgeldes in bestimmter Höhe fehlen könnte. Dies ist nämlich nicht der Fall. Nach § 236 Abs. 1 Satz 1 LVwG sind Zwangsmittel schriftlich anzudrohen. § 236 Abs. 5 LVwG verlangt, dass die Androhung eines Zwangsgelds "in bestimmter Höhe" erfolgt. Dies dient dem Zweck, dem Vollzugsschuldner zu erkennen zu geben, für welchen Fall der Nichterfüllung einer Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht ihm ein Zwangsgeld in welcher Höhe droht. Die Androhung nur eines bestimmten Zwangsgeldhöchstbetrags reicht hierfür nicht aus. An der Androhung eines Zwangsgeldes in bestimmter Höhe fehlt es vorliegend in Bezug auf Ziffer 2 der Verfügung vom 27. Februar 2017 nicht deshalb, weil der Antragstellerin in Ziffer 2 unterschiedliche, teilweise aufeinander aufbauende Handlungspflichten auferlegt worden sind, für die ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 EUR angedroht wurde. Würde allerdings die Zwangsgeldandrohung an einem so schwerwiegenden Fehler leiden, der ihre hinreichende Bestimmtheit ausschließt, könnte sie trotz Unanfechtbarkeit nicht taugliche Grundlage für eine Zwangsgeldfestsetzung sein. Dies wäre notwendige Folge des Aufeinanderbezogenseins der verschiedenen Stufen des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens, wenn auch ansonsten grundsätzlich die Bestandskraft einer Zwangsgeldandrohung dazu führt, dass sie ausreichende Grundlage für eine androhungsgemäß erfolgende Zwangsgeldfestsetzung ist, ohne dass deren Rechtmäßigkeit von der etwaigen Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Androhung berührt würde (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 17. August 1995 – 5 S 71/95 –, Rn. 34, juris).

12

Vorliegend ist die Zwangsgeldandrohung zu Ziffer 2 so auszulegen, dass der Beklagte das Zwangsgeld in Höhe von 5.000 EUR zur Durchsetzung jedes einzelnen Punktes in Ziffer 2, jedoch insgesamt zu Ziffer 2 nicht mehr als ein Zwangsgeld von insgesamt 5.000 EUR androhen wollte. Eine solche „gebündelte“ Zwangsgeldandrohung ist mit dem Bestimmtheitsgrundsatz vereinbar (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Oktober 2015 – 1 S 1130/15 –, Rn. 19, juris). Eine entsprechende Auslegung folgt vorliegend nicht nur aus dem Wortlaut des Bescheides, sondern auch aus dem Sinn und Zweck der Einzelanordnungen, die auf ein einheitliches Ziel, nämlich ein umfassendes Konzept für einen Ausgleich der Eingriffsfolgen für geschützte Arten, gerichtet waren.

13

Im Übrigen bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes in Höhe von jeweils 5.000 EUR für Ziffer 1 und 2 der Grundverfügung. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes wird durch dessen angedrohte Höhe begrenzt. Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Grundverwaltungsakt sowie gegen die Androhung des Zwangsmittels können im Rahmen der Anfechtung seiner Festsetzung grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die voraufgegangenen Verwaltungsakte unanfechtbar geworden sind Die Festsetzung eines Zwangsgeldes ist zulässig, wenn sie – wie hier – der Androhung entspricht. Bei der Festsetzung eines angedrohten Zwangsgeldes hat die Behörde im Übrigen hinsichtlich dessen Höhe grundsätzlich nicht nochmals Ermessen auszuüben (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 22. April 2002 – 1 EO 184/02 – juris; siehe auch VGH Kassel, Beschluss vom 04. Oktober 1995 – 4 TG 2043/95 – juris). Was im Rahmen eines mehrstufigen Vollstreckungsverfahrens auf der vorangegangenen Stufe bestandskräftig entschieden ist, darf – ohne weitere Überprüfung der Rechtmäßigkeit bis hin zur Grenze der Nichtigkeit – zugrunde gelegt werden. Denn die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Akte ist Bedingung für die Rechtmäßigkeit folgender Vollstreckungsakte (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 – 1 C 30/03 –, BVerwGE 122, 293, juris, Rz. 15; Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 45/87 –, juris, Rz. 23).

14

Die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von je 7.000 EUR in dem Festsetzungsbescheid vom 17. November 2017 ist nach dem hier anzulegenden Prüfungsmaßstab ebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 235 Abs. 2 LVwG und kann mit der erstmaligen Festsetzung eines Zwangsgeldes direkt verbunden werden, da Zwangsmittel wiederholt werden dürfen, bis der Verwaltungsakt befolgt oder in anderer Weise erledigt ist. Die Bestimmung der Höhe des angedrohten weiteren Zwangsgeldes liegt im Ermessen der Behörde. Abzuwägen sind das Gewicht der zu schützenden Interessen, die Dringlichkeit der Anordnung und die Wichtigkeit des von der Verwaltung verfolgten Zwecks, die Intensität des zu erwartenden Widerstandes des Pflichtigen, das Vorliegen eines Wiederholungsfalles als Indiz für die Gefahr weiterer Zuwiderhandlungen sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen. § 237 Abs. 3 LVwG gibt dabei einen Rahmen für die Höhe des Zwangsgeldes von 15,-- bis 50.000,-- € vor. Der Antragsgegner war vorliegend nicht verpflichtet, die Gründe, die sie für die Bemessung der Höhe des angedrohten weiteren veranlasst haben, detailliert darzulegen. Die Androhung eines Zwangsgeldes (das „Ob") zur Durchsetzung einer ordnungs-rechtlichen Verpflichtung ist grundsätzlich ermessensfehlerfrei und muss in der Regel nicht gesondert begründet werden. Die Androhung eines Zwangsmittels soll der Erfüllung des mit der Ordnungsverfügung verfolgten Zwecks dienen und den Pflichtigen zur Vornahme der auferlegten Handlung veranlassen. Eine Ermessensfehlerhaftigkeit bzw. Unverhältnismäßigkeit drängt sich hier nicht hinsichtlich der Höhe des angedrohten weiteren Zwangsgeldes auf. Insbesondere bestehen keine Zweifel an der Verhältnismäßigkeit des wiederholt angedrohten Zwangsgeldes. Der Antragsgegner hat in der weiteren Zwangsgeldandrohung das angedrohte Zwangsgeld maßvoll von jeweils 5.000 auf 7.000 EUR erhöht. Dies stellt eine angemessene Reaktion auf die bisherige Nichtbefolgung der Handlungspflichten dar und ist geeignet, die Befolgung der Handlungspflichten zu fördern.

15

Eine nach Festsetzung des Zwangsgeldes erfolgende Zweckerreichung im Sinne des § 241 Abs. 1 Nr. 4 LVwG durch Befolgung der Handlungspflichten würde nicht zur Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldfestsetzung führen, sondern einen Anspruch auf Einstellung des Vollzuges begründen.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG. Die Kammer hat dabei zunächst das festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 10.000 EUR sowie die Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von 7.000 EUR, insgesamt die noch 17.000 EUR zu Grunde gelegt und diesen Wert wegen der Vorläufigkeit des Rechtsschutzverfahrens halbiert.


Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 21. Dez. 2017 - 1 B 203/17

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 21. Dez. 2017 - 1 B 203/17 zitiert 4 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Okt. 2015 - 1 S 1130/15

bei uns veröffentlicht am 27.10.2015

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. April 2015 - 3 K 1285/15 - teilweise geändert und der Antrag insgesamt abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. April 2015 - 3 K 1285/15 - teilweise geändert und der Antrag insgesamt abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Verfahren im ersten Rechtszug wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen - auf 5.000,-- EUR, derjenige für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die von der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung fristgemäß (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe geben dem Senat Veranlassung, den Beschluss des Verwaltungsgerichts teilweise zu ändern und den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung beziehungsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 21.01.2015 insgesamt abzulehnen. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Nummern 1, 2, 4 und 5 des Bescheids, soweit sich diese auf das Grundstück Flst.-Nr. xxx erstrecken, wiederhergestellt und hinsichtlich der Nummern 3 und 6 des Bescheids angeordnet.
Die vom Senat im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung fällt zu Ungunsten des Interesses der Antragstellerin aus, vom Vollzug der Anordnungen über den Anschlusszwang und die Benutzungs- und Abwasserüberlassungspflicht, soweit diese das Grundstück Flst.-Nr. xxx betreffen, einstweilen verschont zu bleiben. Das Aufschubinteresse der Antragstellerin überwiegt nicht das öffentliche Vollzugsinteresse, weil nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen, aber auch ausreichenden Prüfung der Sach- und Rechtslage (auch) diese Anordnungen voraussichtlich rechtmäßig sind (1.) Auch die Zwangsgeldandrohungen dürften rechtlich nicht zu beanstanden sein (2.).
1. Die Anordnungen über den Anschlusszwang und die Benutzungs- und Abwasserüberlassungspflicht für das Grundstück Flst.-Nr. xxx dürften auf Grundlage von § 3 Abs. 1 und 3 der Satzung der Antragsgegnerin über die öffentliche Abwasserbeseitigung - Abwassersatzung (AbwS) - vom 10.12.2012, geändert durch Satzung vom 09.12.2014, rechtmäßig ergangen sein. Danach sind die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, nach näherer Bestimmung der Satzung berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, diese zu benutzen und das gesamte auf den Grundstücken anfallende Abwasser der Antragsgegnerin im Rahmen des § 45b Abs. 1 und 2 WG (a.F.) zu überlassen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AbwS). Bebaute Grundstücke sind anzuschließen, sobald die für sie bestimmten öffentlichen Abwasseranlagen betriebsfertig hergestellt sind (§ 3 Abs. 3 Satz 1 AbwS). Diese Voraussetzungen dürften hinsichtlich des Grundstücks der Antragstellerin Flst.-Nr. xxx erfüllt sein.
a) Die Regelungen in § 3 Abs. 1 und 3 AbwS sind gültig und dürften rechtlich nicht zu beanstanden sein. Sie dürften ihre Grundlage in § 11 GemO und § 45b Abs. 4 WG a.F. (jetzt § 46 Abs. 4 und 5 WG) finden.
§ 11 Abs. 1 Satz 1 GemO ermächtigt die Gemeinden, bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets unter anderem den Anschluss an der Abwasserbeseitigung dienende gemeindliche Einrichtungen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen (Benutzungszwang) vorzuschreiben; die Satzung kann bestimmte Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen und ihn auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets oder auf bestimmte Gruppen von Grundstücken, Gewerbetrieben oder Personen beschränken (§ 11 Abs. 2 GemO). § 11 GemO ist eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Spezialermächtigung, die als landesrechtliche Eingriffsgrundlage aus Gründen der Volksgesundheit Eingriffe in die Grundrechte der Grundstückseigentümer oder der sonst zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG legitimieren kann (Senat, Urt. v. 20.09.2013 - 1 S 3072/11 -, VBlBW 2013, 73 m.w.N.). Im vorliegenden Zusammenhang ermöglicht sie den nach Wasserrecht grundsätzlich zur Abwasserbeseitigung verpflichteten Körperschaften (§ 56 WHG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 WG), diese Verpflichtung zu erfüllen (vgl. zu Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 BayGemO: BayVfGH, Entsch. v. 10.11.2008 - Vf. 4-VII-06 -, NVwZ 2009, 298). Der Anschluss- und Benutzungszwang wird durch die Überlassungspflicht desjenigen, bei dem das Abwasser anfällt, gegenüber dem Beseitigungspflichtigen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 WG) ergänzt (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 11 Rn. 1a; vgl. auch BayVGH, Urt. v. 28.10.1994 - 23 N 90.2272 -, NVwZ-RR 1995, 345). Nach § 46 Abs. 4 Satz 1 WG gestalten die Gemeinden die Überlassungspflicht durch Satzung aus, indem sie regeln, unter welchen Voraussetzungen Abwasser als angefallen gilt und in welcher Weise und Zusammensetzung ihr das Abwasser zu überlassen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.05.1995 - 2 S 2568/92 -, juris). Darüber hinaus können sie Ausschlüsse von der Abwasserbeseitigung festlegen (§ 46 Abs. 4 Satz 2 WG) sowie Ausnahmen von der Überlassungspflicht vorsehen (§ 46 Abs. 5 Satz 1 WG).
Die der geordneten Abwasserbeseitigung dienenden Ermächtigungen in § 11 GemO und § 46 Abs. 4 und 5 WG beziehen sich im Grundsatz nicht nur auf Schmutzwasser, also durch Gebrauch in seinen Eigenschaften verändertes und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG), sondern auch auf Niederschlagswasser, das aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließt (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG). Für die Überlassungspflicht folgt dies bereits daraus, dass § 46 WG zur Ausführung und Ergänzung des § 56 WHG an den in § 54 Abs. 1 WHG definierten Begriff „Abwasser“ anknüpft, ohne diesem einen abweichenden Bedeutungsgehalt zuzuweisen; zudem besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber die durch Art. 1 des Gesetzes vom 03.12.2013 (GBl. S. 389) neugefassten Regelungen der Abwasserbeseitigung auf einen anderen Gegenstand beziehen wollte als die das Niederschlagswasser aus bebauten oder befestigten Flächen ausdrücklich einbeziehenden (§ 45a Abs. 3 WG a.F.) bisherigen Vorschriften (vgl. LT-Drs. 15/3760, S. 142 ff.). Aber auch der Begriff „Abwasserbeseitigung“ in § 11 Abs. 1 Satz 1 GemO umfasst neben den üblichen Arten von Schmutzwasser das Niederschlagswasser von bebauten und befestigten Flächen. Angesichts des vom Normgeber vorgefundenen Erscheinungsbilds kommunaler Abwasserbeseitigungsanlagen (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 11 Rn. 3 m.w.N.) hätte es eines ausdrücklichen Ausschlusses des Niederschlagswassers als Gegenstand des Anschluss- und Benutzungszwangs bedurft, wenn dieses von vornherein hätte außer Betracht bleiben sollen (vgl. zu Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 BayGemO: BayVGH, Urt. v. 28.10.1994, a.a.O.). Gegen die prinzipielle Einbeziehung des Niederschlagswassers in den Anschluss- und Benutzungszwang bestehen keine rechtlichen Bedenken, soweit durch das Erfordernis des öffentlichen Bedürfnisses im Sinn des § 11 Abs. 1 GemO sichergestellt ist, dass die Einleitung des Niederschlagswassers in eine Sammelkanalisation nicht den Vorrang vor anderen Arten seiner schadlosen Beseitigung, etwa der Versickerung oder der Einleitung in oberirdische Gewässer, genießt (vgl. BayVfGH, Entsch. v. 10.11.2008, a.a.O.).
Allerdings nimmt § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WG Niederschlagswasser, welches dezentral beseitigt wird, von der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden aus, es sei denn die Gemeinde hat den Anschluss an Anlagen der dezentralen Beseitigung oder der öffentlichen Abwasserbeseitigung für nach dem - am 01.01.2014 erfolgten - Inkrafttreten dieses Gesetzes bebaute Grundstücke angeordnet. Soweit die Gemeinde nicht zur Beseitigung verpflichtet ist, hat derjenige das Abwasser zu beseitigen, bei dem es anfällt (§ 46 Abs. 2 Satz 2 WG). Der eine Beseitigungspflicht der Gemeinde notwendig voraussetzenden Überlassungspflicht nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WG wird dadurch die Grundlage entzogen. Auch für einen Anschluss- und Benutzungszwang nach § 11 Abs. 1 Satz 1 GemO ist in diesem Umfang kein Raum (mehr). Denn mit dem Wegfall der Beseitigungspflicht entfällt nicht nur die Pflichtaufgabe der Gemeinde (zur Abwasserbeseitigung), sondern auch die Aufgabe der Abwasserbeseitigung überhaupt als öffentliche Aufgabe der Gemeinde (Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 11 Rn. 1a; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.11.2007 - 12 B 32.07 -, juris).
Die Abwassersatzung der Antragsgegnerin trägt dem Rechnung, indem trotz genereller Einbeziehung des Niederschlagswassers in den Anwendungsbereich der Satzung (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 AbwS) Anschlusszwang sowie Benutzungs- und Überlassungspflicht nach § 3 Abs. 1 AbwS nur „im Rahmen des § 45b Abs. 2 WG (a.F.)“ bestehen, dessen Satz 1 Nr. 3 ebenfalls vorgesehen hatte, dass für dezentral beseitigtes Niederschlagswasser die Pflicht der Gemeinden zur Abwasserbeseitigung entfällt. Ob die Antragsgegnerin eine Anschlussanordnung im Sinn des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 WG getroffen hat, ist demgegenüber unerheblich, da das streitgegenständliche Grundstück vor dem 01.01.2014 bebaut worden ist.
b) Nach diesen rechtlichen Vorgaben dürften die Voraussetzungen des Anschluss- und Benutzungszwangs und der Abwasserüberlassungspflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AbwS (auch) für das Grundstück Flst.-Nr. xxx erfüllt sein (vgl. zur grundstücksbezogenen Anknüpfung des Anschluss- und Benutzungszwangs Senat, Urt. v. 28.05.2009 - 1 S 1173/08 -, VBlBW 2009, 338).
10 
Bei dem Grundstück Flst.-Nr. xxx handelt es sich entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts um ein bebautes Grundstück, auf dem Abwasser anfällt. Die Antragsgegnerin hat mit der Beschwerde dargelegt und durch Vorlage eines aktuellen Lageplans und von Lichtbildern glaubhaft gemacht, dass sich auf dem Grundstück eine Scheune befindet; die Antragstellerin ist dem nicht entgegengetreten. Auf dem Grundstück fällt somit jedenfalls von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließendes Wasser (Niederschlagswasser) nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AbwS an; auch dies hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 07.10.2015 nicht (mehr) in Frage gestellt.
11 
Die Abwasserüberlassungspflicht und der Anschluss- und Benutzungszwang für das Grundstück Flst.-Nr. xxx dürften nicht wegen Wegfalls der Beseitigungspflicht der Antragsgegnerin nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WG entfallen. Denn nach Aktenlage ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin die Voraussetzungen für eine erlaubnisfreie dezentrale Beseitigung des Niederschlagswassers erfüllt.
12 
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der auf Grundlage von § 45b Abs. 3 Satz 3 WG a.F. (jetzt § 46 Abs. 3 WG) erlassenen Verordnung des Umweltministeriums über die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser (NiedSchlWasBesV) vom 22.03.1999 (GBl. S. 157) wird Niederschlagswasser dezentral eingeleitet, wenn es versickert oder ortsnah in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird. Für das dezentrale Einleiten von Niederschlagswasser in ein Gewässer zum Zweck seiner schadlosen Beseitigung ist eine Erlaubnis nicht erforderlich, soweit die Bestimmungen der §§ 2 und 3 NiedSchlWasBesV eingehalten werden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 NiedSchlWasBesV), oder wenn die dezentrale Beseitigung des Niederschlagswassers in bauplanungsrechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist (§ 1 Abs. 1 Satz 3 NiedSchlWasBesV). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 NiedSchlWasBesV darf Niederschlagswasser unter anderem erlaubnisfrei versickert werden, wenn es von Dachflächen stammt, mit Ausnahme von Dachflächen in Gewerbegebieten und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit vergleichbaren Nutzungen. Schadlos beseitigt wird Niederschlagswasser von Dachflächen, wenn es flächenhaft oder in Mulden auf mindestens 30 cm mächtigem Boden oder über Mulden-Rigolen-Elemente in das Grundwasser versickert wird (§ 2 Abs. 2 Satz 1 NiedSchlWasBesV); Niederschlagswasser von nicht beschichteten oder in ähnlicher Weise behandelten kupfer-, zink- oder bleigedeckten Dächern darf nicht ohne Erlaubnis dezentral beseitigt werden (§ 3 Satz 2 NiedSchlWasBesV). Sind die Anforderungen an die erlaubnisfreie Beseitigung nach den §§ 2 und 3 NiedSchlWasBesV nicht erfüllt, ist das Niederschlagswasser nicht generell von der dezentralen Beseitigung ausgeschlossen; vielmehr ist dann im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren über die Zulassung zur dezentralen Beseitigung zu entscheiden, soweit ein wasserrechtlicher Benutzungstatbestand (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG; § 14 Abs. 1 Nr. 5 WG) verwirklicht ist (vgl. Begründung zur Niederschlagsverordnung vom 22. März 1999, S. 2).
13 
Die Antragstellerin hat nach Hinweis des Berichterstatters auf die vorgenannten Regelungen der Niederschlagswasserverordnung nicht dargetan oder gar glaubhaft gemacht, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine erlaubnisfreie dezentrale Beseitigung des Niederschlagswassers erfüllt wären. Der pauschale Vortrag im Schriftsatz vom 07.10.2015, dass das von den Dachflächen des Scheunentrakts abfließende Niederschlagswasser direkt auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx versickern könne, genügt hierfür ersichtlich nicht. Denn es fehlt jede Angabe dazu, ob und gegebenenfalls wie den Anforderungen an eine schadlose Versickerung des Niederschlagswassers nach § 2 Abs. 2 Satz 1 NiedSchlWasBesV Rechnung getragen wird, und dass etwaige hierzu errichtete Anlagen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt worden sind und betrieben werden (§ 2 Abs. 3 NiedSchlWasBesV). Insbesondere dem erstinstanzlichen Vortrag, dass die Abwässer aus dem auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx befindlichen Wohnhaus seit vielen Jahren in eine Fäkaliengrube entsorgt würden, lässt sich in dieser Hinsicht nichts entnehmen. Eine wasserrechtliche Erlaubnis zur dezentralen Beseitigung des auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx anfallenden Niederschlagswassers, die Feststellungen zu Art und Weise von dessen Versickerung entbehrlich machte, ist der Antragstellerin nicht erteilt worden. Für eine Verzichtbarkeit der wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 3 NiedSchlWasBesV ist ebenfalls nichts erkennbar.
14 
c) Auch der im Verwaltungsverfahren erhobene Einwand, dass das Grundstück Flst.-Nr. xxx nicht an die xxx angrenze und deshalb nicht erschlossen werden müsse, führt voraussichtlich nicht zu einem Wegfall des Anschluss- und Benutzungszwangs und der Abwasserüberlassungspflicht. Zwar ist Voraussetzung für die Auferlegung eines Anschluss- und Benutzungszwangs für eine Abwasseranlage, dass das Grundstück überhaupt von dieser Anlage erschlossen wird, was wiederum voraussetzt, dass der Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage der Gemeinde tatsächlich und rechtlich möglich ist (vgl. Senat, Urt. v. 18.03.2004 - 1 S 2121/03 - und v. 20.09.2012, a.a.O. , jeweils m.w.N.). Dies dürfte indes hier der Fall sein.
15 
Dass ein Anschluss des Grundstücks Flst.-Nr. xxx an die öffentliche Abwasseranlage aus tatsächlichen Gründen scheitern könnte, ist nicht erkennbar. Bei leitungsgebundenen Einrichtungen besteht eine tatsächliche Anschlussmöglichkeit für ein Grundstück dann, wenn es nahe genug bei der öffentlichen Einrichtung liegt, um unter gewöhnlichen Umständen an diese angeschlossen zu werden; maßgeblich für die Frage, ob eine Anschlussmöglichkeit „unter gewöhnlichen Umständen“ besteht, sind die örtlichen Verhältnisse in der betreffenden Gemeinde (vgl. Senat, Urt. v. 18.03.2004 und v. 20.09.2012, jeweils a.a.O.). Hiernach dürfte die tatsächliche Anschlussmöglichkeit für das Grundstück Flst.-Nr. xxx gegeben sein. Denn die betriebsbereite öffentliche Abwasseranlage ist unmittelbar vor dem an die kanalisierte xxx angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. xxx hergestellt, und das weniger als 15 m von der xxx entfernt liegende Hinterliegergrundstück dürfte technisch ohne Weiteres an diese Leitung anschließbar sein. Soweit die Antragstellerin in der Beschwerdeerwiderung pauschal behauptet, der Grundstücksanschluss sei allenfalls zur Aufnahme des Niederschlagswassers der auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx befindlichen Scheune geeignet, sowie die technische Anschlussmöglichkeit des Wohnhauses an die Abwasseranlage in Abrede stellt, hat sie diesen Vortrag weder substantiiert noch gar glaubhaft gemacht.
16 
Auch die rechtliche Anschlussmöglichkeit dürfte im Fall des (Hinterlieger-) Grundstücks Flst.-Nr. xxx gegeben sein, ohne dass es auf die Frage ankäme, ob die Grundstücke Flst.-Nrn. xxx und xxx eine wirtschaftliche Einheit bilden (vgl. dazu Senat, Urt. v. 20.09.2012, a.a.O.). Ein Hinterliegergrundstück ist rechtlich nur dann an die öffentliche Abwasseranlage anschließbar, wenn das Durchleitungsrecht durch das Zwischengrundstück auf Dauer dinglich gesichert ist, sei es öffentlich-rechtlich in Gestalt einer Baulast oder zivilrechtlich durch eine Grunddienstbarkeit (vgl. Senat, Urt. v. 18.03.2004, a.a.O. m.w.N.). Stehen - wie hier - Vorderlieger- und Hinterliegergrundstück im selben Eigentum, ist beim bebauten Hinterliegergrundstück dieses Recht gesichert, wenn im Fall der Veräußerung des Vorderliegergrundstücks an einen Dritten zulasten des Erwerbers ein Notleitungsrecht kraft Gesetzes entsteht (§ 918 Abs. 2 BGB), was voraussetzt, dass die benötigte Entsorgung auf andere Weise nicht erlangt werden kann (vgl. ausf. Senat, Urt. v. 20.09.2012, a.a.O. m.w.N.). Dies dürfte hier der Fall sein. Nach Aktenlage ist das Grundstück Flst.-Nr. xxx wegemäßig auf das Grundstück Flst.-Nr. xxx angewiesen, da es über keine eigene Verbindung zu einem öffentlichen Weg verfügt.
17 
d) Sonstige Umstände, die dem Anschluss- und Benutzungszwang und der Abwasserüberlassungspflicht für das Grundstück Flst.-Nr. xxx entgegenstehen könnten, sind weder von der Antragstellerin dargetan noch ersichtlich. Soweit sie sinngemäß geltend macht, der Anschluss des Grundstücks Flst.-Nr. xxx an den öffentlichen Abwasserkanal sei ihr wegen der höheren Kosten infolge der Lage des Grundstücksanschlusses in der äußersten Ecke des Grundstücks beim Schuppen wirtschaftlich unzumutbar, berührt dies nicht ihre grundsätzliche Verpflichtung, den Anschluss herzustellen und die öffentliche Abwasserbeseitigung zu benutzen. Gesichtspunkte der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit sind allein bei der Frage zu prüfen, ob eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nach § 5 AbwS zu gewähren ist (vgl. Senat, Urt. v. 20.06.1994 - 1 S 2393/93 -, BWGZ 1995, 33). Ein Befreiungsantrag ist indes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; im Gegenteil hat die Antragstellerin nach Aktenlage einen solchen Antrag bislang nicht gestellt.
18 
2. Die Zwangsgeldandrohungen in den Nummern 3 und 6 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 21.01.2015 dürften auf Grundlage von § 2 Nr. 2, §§ 19, 20 und 23 LVwVfG ebenfalls rechtmäßig ergangen sein. Insbesondere sind sie voraussichtlich hinreichend bestimmt und hinsichtlich der Höhe der angedrohten Zwangsgelder als verhältnismäßig anzusehen.
19 
§ 20 Abs. 4 LVwVG verlangt, dass die Androhung eines Zwangsgelds „in bestimmter Höhe“ erfolgt. Dem Bestimmtheitsgrundsatz ist genügt, wenn für den Vollstreckungsschuldner erkennbar ist, für welchen Fall der Nichterfüllung einer Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht ihm ein Zwangsgeld in welcher Höhe droht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.08.1995 - 5 S 71/95 -, VBlBW 1996, 65 m.w.N.; vgl. auch OVG Saarland, Beschl. v. 06.10.2014 - 2 B 348/14 -, NVwZ-RR 2015, 101). Diese Voraussetzungen dürften hier erfüllt sein, obgleich die Antragsgegnerin zur Durchsetzung der sich auf beide Grundstücke der Antragstellerin beziehenden Handlungsgebote in den Nummern 1 (Anschlusszwang) und 4 (Benutzungs- und Abwasserüberlassungspflicht) des angefochtenen Bescheids jeweils nur ein einheitliches Zwangsgeld in Höhe von 3.500,-- EUR beziehungsweise 250,-- EUR angedroht hat. Denn der Wortlaut der Zwangsgeldandrohungen und die Höhe der angedrohten Zwangsgelder lassen die Auslegung zu, dass die Antragsgegnerin das volle Zwangsgeld jeweils für jeden einzelnen Verstoß gegen den Anschlusszwang und die Benutzungs- und Abwasserüberlassungspflicht androhen wollte, für beide Grundstücke zusammen aber auch nicht mehr als 3.500,-- EUR beziehungsweise 250,-- EUR. Eine solche „gebündelte“ Zwangsgeldandrohung ist mit dem Bestimmtheitsgrundsatz vereinbar, wenn der angedrohte Betrag für jede einzelne der umstrittenen Handlungspflichten und besonders im Fall weitgehender Teilerfüllung für die letzte, noch nicht erfüllte Handlungspflicht nicht unangemessen hoch ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.02.1980 - III 1381/79 -, juris). So liegt der Fall hier. Was Nummer 3 des angefochtenen Bescheids angeht, ist nicht erkennbar, dass das angedrohte Zwangsgeld von 3.500,-- EUR zu den voraussichtlichen Kosten des Anschlusses nur eines der beiden Grundstücke an die öffentliche Abwasseranlage außer Verhältnis stünde (zur Maßgeblichkeit des mutmaßlichen wirtschaftlichen Interesses an einer Nichtbefolgung der Anordnung vgl. Sächs. OVG, Urt. v. 16.04.2013 - 4 A 260/12 -, DVBl 2013, 867). Soweit es Nummer 6 des angefochtenen Bescheids betrifft, bestehen gegen die Androhung eines Zwangsgelds von 250,-- EUR für die Nichterfüllung der Benutzungs- und Abwasserüberlassungspflicht mit nur einem der beiden Grundstücke schon im Hinblick auf die geringe Höhe des angedrohten Betrages keine Bedenken.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
21 
Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 39 Abs. 1 GKG. Hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten Anordnungen über den Anschlusszwang und die Benutzungs- und Abwasserüberlassungspflicht ist für jedes der Grundstücke Flst.-Nrn. xxx und xxx mangels konkreter Anhaltspunkte für die Höhe der der Antragstellerin hieraus entstehenden Kosten jeweils der Auffangwert anzusetzen, wobei dieser Betrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren ist. Die unselbstständigen Zwangsgeldandrohungen sind bei der Bemessung des Streitwerts außer Ansatz zu lassen (vgl. Senat, Beschl. v. 12.04.2011 - 1 S 2849/10 -, VBlBW 2011, 425). Danach ergibt sich für das erstinstanzliche Verfahren ein Gesamtstreitwert von 5.000,-- EUR, während für das seinem Umfang nach auf das Grundstück Flst.-Nr. xxx beschränkte Beschwerdeverfahren 2.500,-- EUR festzusetzen sind.
22 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.