Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Okt. 2015 - 1 S 1130/15

bei uns veröffentlicht am27.10.2015

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. April 2015 - 3 K 1285/15 - teilweise geändert und der Antrag insgesamt abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Verfahren im ersten Rechtszug wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen - auf 5.000,-- EUR, derjenige für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die von der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung fristgemäß (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe geben dem Senat Veranlassung, den Beschluss des Verwaltungsgerichts teilweise zu ändern und den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung beziehungsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 21.01.2015 insgesamt abzulehnen. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Nummern 1, 2, 4 und 5 des Bescheids, soweit sich diese auf das Grundstück Flst.-Nr. xxx erstrecken, wiederhergestellt und hinsichtlich der Nummern 3 und 6 des Bescheids angeordnet.
Die vom Senat im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung fällt zu Ungunsten des Interesses der Antragstellerin aus, vom Vollzug der Anordnungen über den Anschlusszwang und die Benutzungs- und Abwasserüberlassungspflicht, soweit diese das Grundstück Flst.-Nr. xxx betreffen, einstweilen verschont zu bleiben. Das Aufschubinteresse der Antragstellerin überwiegt nicht das öffentliche Vollzugsinteresse, weil nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen, aber auch ausreichenden Prüfung der Sach- und Rechtslage (auch) diese Anordnungen voraussichtlich rechtmäßig sind (1.) Auch die Zwangsgeldandrohungen dürften rechtlich nicht zu beanstanden sein (2.).
1. Die Anordnungen über den Anschlusszwang und die Benutzungs- und Abwasserüberlassungspflicht für das Grundstück Flst.-Nr. xxx dürften auf Grundlage von § 3 Abs. 1 und 3 der Satzung der Antragsgegnerin über die öffentliche Abwasserbeseitigung - Abwassersatzung (AbwS) - vom 10.12.2012, geändert durch Satzung vom 09.12.2014, rechtmäßig ergangen sein. Danach sind die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, nach näherer Bestimmung der Satzung berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, diese zu benutzen und das gesamte auf den Grundstücken anfallende Abwasser der Antragsgegnerin im Rahmen des § 45b Abs. 1 und 2 WG (a.F.) zu überlassen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AbwS). Bebaute Grundstücke sind anzuschließen, sobald die für sie bestimmten öffentlichen Abwasseranlagen betriebsfertig hergestellt sind (§ 3 Abs. 3 Satz 1 AbwS). Diese Voraussetzungen dürften hinsichtlich des Grundstücks der Antragstellerin Flst.-Nr. xxx erfüllt sein.
a) Die Regelungen in § 3 Abs. 1 und 3 AbwS sind gültig und dürften rechtlich nicht zu beanstanden sein. Sie dürften ihre Grundlage in § 11 GemO und § 45b Abs. 4 WG a.F. (jetzt § 46 Abs. 4 und 5 WG) finden.
§ 11 Abs. 1 Satz 1 GemO ermächtigt die Gemeinden, bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets unter anderem den Anschluss an der Abwasserbeseitigung dienende gemeindliche Einrichtungen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen (Benutzungszwang) vorzuschreiben; die Satzung kann bestimmte Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen und ihn auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets oder auf bestimmte Gruppen von Grundstücken, Gewerbetrieben oder Personen beschränken (§ 11 Abs. 2 GemO). § 11 GemO ist eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Spezialermächtigung, die als landesrechtliche Eingriffsgrundlage aus Gründen der Volksgesundheit Eingriffe in die Grundrechte der Grundstückseigentümer oder der sonst zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG legitimieren kann (Senat, Urt. v. 20.09.2013 - 1 S 3072/11 -, VBlBW 2013, 73 m.w.N.). Im vorliegenden Zusammenhang ermöglicht sie den nach Wasserrecht grundsätzlich zur Abwasserbeseitigung verpflichteten Körperschaften (§ 56 WHG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 WG), diese Verpflichtung zu erfüllen (vgl. zu Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 BayGemO: BayVfGH, Entsch. v. 10.11.2008 - Vf. 4-VII-06 -, NVwZ 2009, 298). Der Anschluss- und Benutzungszwang wird durch die Überlassungspflicht desjenigen, bei dem das Abwasser anfällt, gegenüber dem Beseitigungspflichtigen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 WG) ergänzt (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 11 Rn. 1a; vgl. auch BayVGH, Urt. v. 28.10.1994 - 23 N 90.2272 -, NVwZ-RR 1995, 345). Nach § 46 Abs. 4 Satz 1 WG gestalten die Gemeinden die Überlassungspflicht durch Satzung aus, indem sie regeln, unter welchen Voraussetzungen Abwasser als angefallen gilt und in welcher Weise und Zusammensetzung ihr das Abwasser zu überlassen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.05.1995 - 2 S 2568/92 -, juris). Darüber hinaus können sie Ausschlüsse von der Abwasserbeseitigung festlegen (§ 46 Abs. 4 Satz 2 WG) sowie Ausnahmen von der Überlassungspflicht vorsehen (§ 46 Abs. 5 Satz 1 WG).
Die der geordneten Abwasserbeseitigung dienenden Ermächtigungen in § 11 GemO und § 46 Abs. 4 und 5 WG beziehen sich im Grundsatz nicht nur auf Schmutzwasser, also durch Gebrauch in seinen Eigenschaften verändertes und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG), sondern auch auf Niederschlagswasser, das aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließt (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG). Für die Überlassungspflicht folgt dies bereits daraus, dass § 46 WG zur Ausführung und Ergänzung des § 56 WHG an den in § 54 Abs. 1 WHG definierten Begriff „Abwasser“ anknüpft, ohne diesem einen abweichenden Bedeutungsgehalt zuzuweisen; zudem besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber die durch Art. 1 des Gesetzes vom 03.12.2013 (GBl. S. 389) neugefassten Regelungen der Abwasserbeseitigung auf einen anderen Gegenstand beziehen wollte als die das Niederschlagswasser aus bebauten oder befestigten Flächen ausdrücklich einbeziehenden (§ 45a Abs. 3 WG a.F.) bisherigen Vorschriften (vgl. LT-Drs. 15/3760, S. 142 ff.). Aber auch der Begriff „Abwasserbeseitigung“ in § 11 Abs. 1 Satz 1 GemO umfasst neben den üblichen Arten von Schmutzwasser das Niederschlagswasser von bebauten und befestigten Flächen. Angesichts des vom Normgeber vorgefundenen Erscheinungsbilds kommunaler Abwasserbeseitigungsanlagen (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 11 Rn. 3 m.w.N.) hätte es eines ausdrücklichen Ausschlusses des Niederschlagswassers als Gegenstand des Anschluss- und Benutzungszwangs bedurft, wenn dieses von vornherein hätte außer Betracht bleiben sollen (vgl. zu Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 BayGemO: BayVGH, Urt. v. 28.10.1994, a.a.O.). Gegen die prinzipielle Einbeziehung des Niederschlagswassers in den Anschluss- und Benutzungszwang bestehen keine rechtlichen Bedenken, soweit durch das Erfordernis des öffentlichen Bedürfnisses im Sinn des § 11 Abs. 1 GemO sichergestellt ist, dass die Einleitung des Niederschlagswassers in eine Sammelkanalisation nicht den Vorrang vor anderen Arten seiner schadlosen Beseitigung, etwa der Versickerung oder der Einleitung in oberirdische Gewässer, genießt (vgl. BayVfGH, Entsch. v. 10.11.2008, a.a.O.).
Allerdings nimmt § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WG Niederschlagswasser, welches dezentral beseitigt wird, von der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden aus, es sei denn die Gemeinde hat den Anschluss an Anlagen der dezentralen Beseitigung oder der öffentlichen Abwasserbeseitigung für nach dem - am 01.01.2014 erfolgten - Inkrafttreten dieses Gesetzes bebaute Grundstücke angeordnet. Soweit die Gemeinde nicht zur Beseitigung verpflichtet ist, hat derjenige das Abwasser zu beseitigen, bei dem es anfällt (§ 46 Abs. 2 Satz 2 WG). Der eine Beseitigungspflicht der Gemeinde notwendig voraussetzenden Überlassungspflicht nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WG wird dadurch die Grundlage entzogen. Auch für einen Anschluss- und Benutzungszwang nach § 11 Abs. 1 Satz 1 GemO ist in diesem Umfang kein Raum (mehr). Denn mit dem Wegfall der Beseitigungspflicht entfällt nicht nur die Pflichtaufgabe der Gemeinde (zur Abwasserbeseitigung), sondern auch die Aufgabe der Abwasserbeseitigung überhaupt als öffentliche Aufgabe der Gemeinde (Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 11 Rn. 1a; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.11.2007 - 12 B 32.07 -, juris).
Die Abwassersatzung der Antragsgegnerin trägt dem Rechnung, indem trotz genereller Einbeziehung des Niederschlagswassers in den Anwendungsbereich der Satzung (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 AbwS) Anschlusszwang sowie Benutzungs- und Überlassungspflicht nach § 3 Abs. 1 AbwS nur „im Rahmen des § 45b Abs. 2 WG (a.F.)“ bestehen, dessen Satz 1 Nr. 3 ebenfalls vorgesehen hatte, dass für dezentral beseitigtes Niederschlagswasser die Pflicht der Gemeinden zur Abwasserbeseitigung entfällt. Ob die Antragsgegnerin eine Anschlussanordnung im Sinn des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 WG getroffen hat, ist demgegenüber unerheblich, da das streitgegenständliche Grundstück vor dem 01.01.2014 bebaut worden ist.
b) Nach diesen rechtlichen Vorgaben dürften die Voraussetzungen des Anschluss- und Benutzungszwangs und der Abwasserüberlassungspflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AbwS (auch) für das Grundstück Flst.-Nr. xxx erfüllt sein (vgl. zur grundstücksbezogenen Anknüpfung des Anschluss- und Benutzungszwangs Senat, Urt. v. 28.05.2009 - 1 S 1173/08 -, VBlBW 2009, 338).
10 
Bei dem Grundstück Flst.-Nr. xxx handelt es sich entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts um ein bebautes Grundstück, auf dem Abwasser anfällt. Die Antragsgegnerin hat mit der Beschwerde dargelegt und durch Vorlage eines aktuellen Lageplans und von Lichtbildern glaubhaft gemacht, dass sich auf dem Grundstück eine Scheune befindet; die Antragstellerin ist dem nicht entgegengetreten. Auf dem Grundstück fällt somit jedenfalls von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließendes Wasser (Niederschlagswasser) nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AbwS an; auch dies hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 07.10.2015 nicht (mehr) in Frage gestellt.
11 
Die Abwasserüberlassungspflicht und der Anschluss- und Benutzungszwang für das Grundstück Flst.-Nr. xxx dürften nicht wegen Wegfalls der Beseitigungspflicht der Antragsgegnerin nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WG entfallen. Denn nach Aktenlage ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin die Voraussetzungen für eine erlaubnisfreie dezentrale Beseitigung des Niederschlagswassers erfüllt.
12 
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der auf Grundlage von § 45b Abs. 3 Satz 3 WG a.F. (jetzt § 46 Abs. 3 WG) erlassenen Verordnung des Umweltministeriums über die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser (NiedSchlWasBesV) vom 22.03.1999 (GBl. S. 157) wird Niederschlagswasser dezentral eingeleitet, wenn es versickert oder ortsnah in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird. Für das dezentrale Einleiten von Niederschlagswasser in ein Gewässer zum Zweck seiner schadlosen Beseitigung ist eine Erlaubnis nicht erforderlich, soweit die Bestimmungen der §§ 2 und 3 NiedSchlWasBesV eingehalten werden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 NiedSchlWasBesV), oder wenn die dezentrale Beseitigung des Niederschlagswassers in bauplanungsrechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist (§ 1 Abs. 1 Satz 3 NiedSchlWasBesV). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 NiedSchlWasBesV darf Niederschlagswasser unter anderem erlaubnisfrei versickert werden, wenn es von Dachflächen stammt, mit Ausnahme von Dachflächen in Gewerbegebieten und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit vergleichbaren Nutzungen. Schadlos beseitigt wird Niederschlagswasser von Dachflächen, wenn es flächenhaft oder in Mulden auf mindestens 30 cm mächtigem Boden oder über Mulden-Rigolen-Elemente in das Grundwasser versickert wird (§ 2 Abs. 2 Satz 1 NiedSchlWasBesV); Niederschlagswasser von nicht beschichteten oder in ähnlicher Weise behandelten kupfer-, zink- oder bleigedeckten Dächern darf nicht ohne Erlaubnis dezentral beseitigt werden (§ 3 Satz 2 NiedSchlWasBesV). Sind die Anforderungen an die erlaubnisfreie Beseitigung nach den §§ 2 und 3 NiedSchlWasBesV nicht erfüllt, ist das Niederschlagswasser nicht generell von der dezentralen Beseitigung ausgeschlossen; vielmehr ist dann im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren über die Zulassung zur dezentralen Beseitigung zu entscheiden, soweit ein wasserrechtlicher Benutzungstatbestand (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG; § 14 Abs. 1 Nr. 5 WG) verwirklicht ist (vgl. Begründung zur Niederschlagsverordnung vom 22. März 1999, S. 2).
13 
Die Antragstellerin hat nach Hinweis des Berichterstatters auf die vorgenannten Regelungen der Niederschlagswasserverordnung nicht dargetan oder gar glaubhaft gemacht, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine erlaubnisfreie dezentrale Beseitigung des Niederschlagswassers erfüllt wären. Der pauschale Vortrag im Schriftsatz vom 07.10.2015, dass das von den Dachflächen des Scheunentrakts abfließende Niederschlagswasser direkt auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx versickern könne, genügt hierfür ersichtlich nicht. Denn es fehlt jede Angabe dazu, ob und gegebenenfalls wie den Anforderungen an eine schadlose Versickerung des Niederschlagswassers nach § 2 Abs. 2 Satz 1 NiedSchlWasBesV Rechnung getragen wird, und dass etwaige hierzu errichtete Anlagen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt worden sind und betrieben werden (§ 2 Abs. 3 NiedSchlWasBesV). Insbesondere dem erstinstanzlichen Vortrag, dass die Abwässer aus dem auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx befindlichen Wohnhaus seit vielen Jahren in eine Fäkaliengrube entsorgt würden, lässt sich in dieser Hinsicht nichts entnehmen. Eine wasserrechtliche Erlaubnis zur dezentralen Beseitigung des auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx anfallenden Niederschlagswassers, die Feststellungen zu Art und Weise von dessen Versickerung entbehrlich machte, ist der Antragstellerin nicht erteilt worden. Für eine Verzichtbarkeit der wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 3 NiedSchlWasBesV ist ebenfalls nichts erkennbar.
14 
c) Auch der im Verwaltungsverfahren erhobene Einwand, dass das Grundstück Flst.-Nr. xxx nicht an die xxx angrenze und deshalb nicht erschlossen werden müsse, führt voraussichtlich nicht zu einem Wegfall des Anschluss- und Benutzungszwangs und der Abwasserüberlassungspflicht. Zwar ist Voraussetzung für die Auferlegung eines Anschluss- und Benutzungszwangs für eine Abwasseranlage, dass das Grundstück überhaupt von dieser Anlage erschlossen wird, was wiederum voraussetzt, dass der Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage der Gemeinde tatsächlich und rechtlich möglich ist (vgl. Senat, Urt. v. 18.03.2004 - 1 S 2121/03 - und v. 20.09.2012, a.a.O. , jeweils m.w.N.). Dies dürfte indes hier der Fall sein.
15 
Dass ein Anschluss des Grundstücks Flst.-Nr. xxx an die öffentliche Abwasseranlage aus tatsächlichen Gründen scheitern könnte, ist nicht erkennbar. Bei leitungsgebundenen Einrichtungen besteht eine tatsächliche Anschlussmöglichkeit für ein Grundstück dann, wenn es nahe genug bei der öffentlichen Einrichtung liegt, um unter gewöhnlichen Umständen an diese angeschlossen zu werden; maßgeblich für die Frage, ob eine Anschlussmöglichkeit „unter gewöhnlichen Umständen“ besteht, sind die örtlichen Verhältnisse in der betreffenden Gemeinde (vgl. Senat, Urt. v. 18.03.2004 und v. 20.09.2012, jeweils a.a.O.). Hiernach dürfte die tatsächliche Anschlussmöglichkeit für das Grundstück Flst.-Nr. xxx gegeben sein. Denn die betriebsbereite öffentliche Abwasseranlage ist unmittelbar vor dem an die kanalisierte xxx angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. xxx hergestellt, und das weniger als 15 m von der xxx entfernt liegende Hinterliegergrundstück dürfte technisch ohne Weiteres an diese Leitung anschließbar sein. Soweit die Antragstellerin in der Beschwerdeerwiderung pauschal behauptet, der Grundstücksanschluss sei allenfalls zur Aufnahme des Niederschlagswassers der auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx befindlichen Scheune geeignet, sowie die technische Anschlussmöglichkeit des Wohnhauses an die Abwasseranlage in Abrede stellt, hat sie diesen Vortrag weder substantiiert noch gar glaubhaft gemacht.
16 
Auch die rechtliche Anschlussmöglichkeit dürfte im Fall des (Hinterlieger-) Grundstücks Flst.-Nr. xxx gegeben sein, ohne dass es auf die Frage ankäme, ob die Grundstücke Flst.-Nrn. xxx und xxx eine wirtschaftliche Einheit bilden (vgl. dazu Senat, Urt. v. 20.09.2012, a.a.O.). Ein Hinterliegergrundstück ist rechtlich nur dann an die öffentliche Abwasseranlage anschließbar, wenn das Durchleitungsrecht durch das Zwischengrundstück auf Dauer dinglich gesichert ist, sei es öffentlich-rechtlich in Gestalt einer Baulast oder zivilrechtlich durch eine Grunddienstbarkeit (vgl. Senat, Urt. v. 18.03.2004, a.a.O. m.w.N.). Stehen - wie hier - Vorderlieger- und Hinterliegergrundstück im selben Eigentum, ist beim bebauten Hinterliegergrundstück dieses Recht gesichert, wenn im Fall der Veräußerung des Vorderliegergrundstücks an einen Dritten zulasten des Erwerbers ein Notleitungsrecht kraft Gesetzes entsteht (§ 918 Abs. 2 BGB), was voraussetzt, dass die benötigte Entsorgung auf andere Weise nicht erlangt werden kann (vgl. ausf. Senat, Urt. v. 20.09.2012, a.a.O. m.w.N.). Dies dürfte hier der Fall sein. Nach Aktenlage ist das Grundstück Flst.-Nr. xxx wegemäßig auf das Grundstück Flst.-Nr. xxx angewiesen, da es über keine eigene Verbindung zu einem öffentlichen Weg verfügt.
17 
d) Sonstige Umstände, die dem Anschluss- und Benutzungszwang und der Abwasserüberlassungspflicht für das Grundstück Flst.-Nr. xxx entgegenstehen könnten, sind weder von der Antragstellerin dargetan noch ersichtlich. Soweit sie sinngemäß geltend macht, der Anschluss des Grundstücks Flst.-Nr. xxx an den öffentlichen Abwasserkanal sei ihr wegen der höheren Kosten infolge der Lage des Grundstücksanschlusses in der äußersten Ecke des Grundstücks beim Schuppen wirtschaftlich unzumutbar, berührt dies nicht ihre grundsätzliche Verpflichtung, den Anschluss herzustellen und die öffentliche Abwasserbeseitigung zu benutzen. Gesichtspunkte der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit sind allein bei der Frage zu prüfen, ob eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nach § 5 AbwS zu gewähren ist (vgl. Senat, Urt. v. 20.06.1994 - 1 S 2393/93 -, BWGZ 1995, 33). Ein Befreiungsantrag ist indes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; im Gegenteil hat die Antragstellerin nach Aktenlage einen solchen Antrag bislang nicht gestellt.
18 
2. Die Zwangsgeldandrohungen in den Nummern 3 und 6 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 21.01.2015 dürften auf Grundlage von § 2 Nr. 2, §§ 19, 20 und 23 LVwVfG ebenfalls rechtmäßig ergangen sein. Insbesondere sind sie voraussichtlich hinreichend bestimmt und hinsichtlich der Höhe der angedrohten Zwangsgelder als verhältnismäßig anzusehen.
19 
§ 20 Abs. 4 LVwVG verlangt, dass die Androhung eines Zwangsgelds „in bestimmter Höhe“ erfolgt. Dem Bestimmtheitsgrundsatz ist genügt, wenn für den Vollstreckungsschuldner erkennbar ist, für welchen Fall der Nichterfüllung einer Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht ihm ein Zwangsgeld in welcher Höhe droht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.08.1995 - 5 S 71/95 -, VBlBW 1996, 65 m.w.N.; vgl. auch OVG Saarland, Beschl. v. 06.10.2014 - 2 B 348/14 -, NVwZ-RR 2015, 101). Diese Voraussetzungen dürften hier erfüllt sein, obgleich die Antragsgegnerin zur Durchsetzung der sich auf beide Grundstücke der Antragstellerin beziehenden Handlungsgebote in den Nummern 1 (Anschlusszwang) und 4 (Benutzungs- und Abwasserüberlassungspflicht) des angefochtenen Bescheids jeweils nur ein einheitliches Zwangsgeld in Höhe von 3.500,-- EUR beziehungsweise 250,-- EUR angedroht hat. Denn der Wortlaut der Zwangsgeldandrohungen und die Höhe der angedrohten Zwangsgelder lassen die Auslegung zu, dass die Antragsgegnerin das volle Zwangsgeld jeweils für jeden einzelnen Verstoß gegen den Anschlusszwang und die Benutzungs- und Abwasserüberlassungspflicht androhen wollte, für beide Grundstücke zusammen aber auch nicht mehr als 3.500,-- EUR beziehungsweise 250,-- EUR. Eine solche „gebündelte“ Zwangsgeldandrohung ist mit dem Bestimmtheitsgrundsatz vereinbar, wenn der angedrohte Betrag für jede einzelne der umstrittenen Handlungspflichten und besonders im Fall weitgehender Teilerfüllung für die letzte, noch nicht erfüllte Handlungspflicht nicht unangemessen hoch ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.02.1980 - III 1381/79 -, juris). So liegt der Fall hier. Was Nummer 3 des angefochtenen Bescheids angeht, ist nicht erkennbar, dass das angedrohte Zwangsgeld von 3.500,-- EUR zu den voraussichtlichen Kosten des Anschlusses nur eines der beiden Grundstücke an die öffentliche Abwasseranlage außer Verhältnis stünde (zur Maßgeblichkeit des mutmaßlichen wirtschaftlichen Interesses an einer Nichtbefolgung der Anordnung vgl. Sächs. OVG, Urt. v. 16.04.2013 - 4 A 260/12 -, DVBl 2013, 867). Soweit es Nummer 6 des angefochtenen Bescheids betrifft, bestehen gegen die Androhung eines Zwangsgelds von 250,-- EUR für die Nichterfüllung der Benutzungs- und Abwasserüberlassungspflicht mit nur einem der beiden Grundstücke schon im Hinblick auf die geringe Höhe des angedrohten Betrages keine Bedenken.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
21 
Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 39 Abs. 1 GKG. Hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten Anordnungen über den Anschlusszwang und die Benutzungs- und Abwasserüberlassungspflicht ist für jedes der Grundstücke Flst.-Nrn. xxx und xxx mangels konkreter Anhaltspunkte für die Höhe der der Antragstellerin hieraus entstehenden Kosten jeweils der Auffangwert anzusetzen, wobei dieser Betrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren ist. Die unselbstständigen Zwangsgeldandrohungen sind bei der Bemessung des Streitwerts außer Ansatz zu lassen (vgl. Senat, Beschl. v. 12.04.2011 - 1 S 2849/10 -, VBlBW 2011, 425). Danach ergibt sich für das erstinstanzliche Verfahren ein Gesamtstreitwert von 5.000,-- EUR, während für das seinem Umfang nach auf das Grundstück Flst.-Nr. xxx beschränkte Beschwerdeverfahren 2.500,-- EUR festzusetzen sind.
22 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Okt. 2015 - 1 S 1130/15

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Okt. 2015 - 1 S 1130/15

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 06. Okt. 2014 - 2 B 348/14

bei uns veröffentlicht am 06.10.2014

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Juli 2014 - 5 L 191/14 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren a

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Apr. 2011 - 1 S 2849/10

bei uns veröffentlicht am 12.04.2011

Tenor Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. Dezember 2010 - 1 K 3644/10 - geändert. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Mai 2009 - 1 S 1173/08

bei uns veröffentlicht am 28.05.2009

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. März 2008 - 7 K 4725/07 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Re
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Okt. 2015 - 1 S 1130/15.

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 21. Dez. 2017 - 1 B 203/17

bei uns veröffentlicht am 21.12.2017

Tenor Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.500,-- € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Anordnung der aufs

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 21. Apr. 2016 - 3 K 3176/13

bei uns veröffentlicht am 21.04.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die (Teil-)Befreiung des Klägers vom Anschluss- und Benutzungszwang für das von ihm in seinem Rinderstall benötigte Brauchwasser.

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Abwasser ist von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen, die nach Landesrecht hierzu verpflichtet sind (Abwasserbeseitigungspflichtige). Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Abwasserbeseitigung anderen als den in Satz 1 genannten Abwasserbeseitigungspflichtigen obliegt. Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen.

(1) Abwasser ist

1.
das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie
2.
das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).
Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

(2) Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Zur Abwasserbeseitigung gehört auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms.

(3) BVT-Merkblatt ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(4) BVT-Schlussfolgerungen sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihre Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(5) Emissionsbandbreiten sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

Abwasser ist von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen, die nach Landesrecht hierzu verpflichtet sind (Abwasserbeseitigungspflichtige). Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Abwasserbeseitigung anderen als den in Satz 1 genannten Abwasserbeseitigungspflichtigen obliegt. Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen.

(1) Abwasser ist

1.
das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie
2.
das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).
Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

(2) Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Zur Abwasserbeseitigung gehört auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms.

(3) BVT-Merkblatt ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(4) BVT-Schlussfolgerungen sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihre Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(5) Emissionsbandbreiten sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. März 2008 - 7 K 4725/07 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger ein mit einem Schweinestall bebautes Grundstück an die öffentliche Wasserversorgung der Beklagten anschließen und das zur Verfügung gestellte Wasser nutzen muss.
Der Kläger ist Vollerwerbslandwirt. Seine Hofstelle auf dem Grundstück Flst. Nr. ... am Ortsausgang des Ortsteils Nesselbach der Beklagten ist über eine in der St. Straße verlegte Versorgungsleitung an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen; diese nutzt er nur für die Wasserversorgung des Wohnhauses, während er den übrigen Wasserbedarf mit Zustimmung der Beklagten seit 1989 durch einen eigenen Brunnen deckt. Für die Brauchwasserversorgung eines Schweinestalls auf einem Pachtgrundstück, das daneben noch mit einem an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Wohnhaus bebaut ist, wurde der Kläger mit Bescheid vom 04.02.1998 widerruflich vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit. Am 22.08.2007 wurde dem Kläger vom Landratsamt Schwäbisch Hall eine Baugenehmigung für die Errichtung eines neuen Schweinestalls mit 530 Mast- und 480 Ferkelaufzuchtplätzen auf dem Grundstück Flst. Nr. ... erteilt. Dieses Grundstück liegt schräg gegenüber der Hofstelle auf der anderen Straßenseite und ist ebenfalls von der öffentlichen Wasserleitung erschlossen. Der Bauplatz befindet sich etwa 320 bis 350 m von der Hofstelle entfernt im Außenbereich. Bereits am 16.04.2007 hatte der Kläger beantragt, die Bohrung eines neuen Brunnens auf dem Baugrundstück zu genehmigen und mitgeteilt, dass er sich nicht an die städtische Wasserversorgung anschließen werde. Das Wasser und die Erschließung seien zu teuer. Im Übrigen sei auch der Druck mit 2,0 bis 2,6 bar für seine Zwecke zu gering. Für die anderen Wasserabnehmer ändere sich nichts.
Die Beklagte sah in diesem Schreiben einen Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang, den sie mit Bescheid vom 27.04.2007 ablehnte. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass in den vergangenen Jahren Befreiungsanträge abgelehnt worden seien, weil die gemeindliche Wasserversorgung als Ganzes den Interessen der Allgemeinheit diene und sie nur dann „preisgünstig“ gestaltet werden könne, wenn grundsätzlich alle Bewohner ihren gesamten Wasserbedarf aus ihr deckten; wegen der Gleichbehandlung müsse ein strenger Maßstab angelegt werden. Es müsse auch die künftige Entwicklung in die Entscheidung einbezogen werden; denn auch in Zukunft müsse die Wasserversorgung wirtschaftlich geführt werden können und für die verbleibenden Anschlussnehmer bezahlbar bleiben. Der Anschluss des Stalles an die öffentliche Trinkwasserversorgung sei dem Kläger auch finanziell zumutbar. Die Anschlusskosten hatte die Beklagte schon zuvor auf einen Betrag von etwa 16.000 bis 17.000 EUR geschätzt.
Gegen diesen Bescheid, der nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, erhob der Kläger am 05.06.2007 Widerspruch. Er machte geltend, dass für die beantragte Teilbefreiung vom Benutzungszwang allein entscheidend sei, ob die übrigen Anschlussnehmer dadurch in unzumutbarer Weise belastet würden; das sei aber nicht zu erwarten. Die Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und wies darauf hin, dass die Beklagte mit den Gebühren ihres Wasserwerks, das als Eigenbetrieb nicht mit Gewinnerzielungsabsicht arbeite, mit einem Betrag von 2,54 EUR/m³ Wasser 40,33% über dem Durchschnitt der Wassergebühren im Landkreis Schwäbisch Hall liege. Die Grenze der Zumutbarkeit sei damit erreicht. Bei einer verkauften Jahresmenge von rund 124.000 m³ Trinkwasser wirke sich der Rückgang der Abnahmemenge um einige 1.000 m³ erheblich auf die Höhe der Wassergebühren aus. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.07.2007 wies das Landratsamt Schwäbisch Hall den Widerspruch unter Hinweis u.a. auf die wirtschaftliche Betriebsführung der öffentlichen Einrichtung in der Zukunft zurück.
Mit seiner zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhobenen Klage hat der Kläger die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang begehrt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat insbesondere geltend gemacht, dass bei einer Teilbefreiung des Klägers mit weiteren Folgeanträgen zu rechnen wäre. In den letzten zweieinhalb Jahren seien drei Anträge abgelehnt worden. Zusammen mit dem vom Kläger prognostizieren Wasserverbrauch von 2.000 m³/Jahr ergebe sich ein Gesamtvolumen von 16.700 m³/Jahr, was bei positiver Bescheidung zu einem Wasserpreis von 2,88 EUR/m³ zuzüglich MWSt geführt hätte. Damit wäre der durchschnittliche Wasserpreis um 60% überschritten. Auch sei davon auszugehen, dass insgesamt 10 landwirtschaftliche Betriebe mit einer Verbrauchsmenge von ca. 35.000 m³ Wasser einen Befreiungsantrag stellen würden.
Mit Urteil vom 12.03.2008 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Regelungen über den Anschluss- und Benutzungszwang in § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung der Beklagten - WVS - beruhten auf § 11 Abs. 1 GemO; die öffentliche Wasserversorgung diene der Erhaltung und Förderung der Volksgesundheit. Auch die Bestimmungen in § 4 Abs. 2 WVS über die Befreiung von der Verpflichtung zum Anschluss und in § 5 Abs. 2 WVS über die vollständige Befreiung von der Verpflichtung zur Benutzung wegen Unzumutbarkeit - diese sei vom Abnehmer darzulegen - begegneten keinen rechtlichen Bedenken. Die Teilbefreiung vom Benutzungszwang sei in § 5 Abs. 3 WVS geregelt. Danach räume die Beklagte dem Wasserabnehmer im Rahmen des ihr wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Möglichkeit ein, den Wasserbezug auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken. Auf diese Vorschrift, mit der die Beklagte ihrer Pflicht zur Anpassung des Satzungsrechts an die Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser - AVBWasserV - nachkomme, könne sich der Kläger aber nicht berufen. Die Wassernutzung beim Betrieb des Schweinestalls sei kein bloßer vom Haushalts-Wasserverbrauch auf der Hofstelle abgrenzbarer Verbrauchszweck. Vielmehr seien sowohl der Anschluss- als auch der Benutzungszwang grundstücksbezogen. Denn das Anschluss- und Benutzungsrecht sei nach § 3 Abs. 1 WVS ebenfalls auf ein bestimmtes Grundstück bezogen. Auch aus der AVBWasserV ergebe sich, dass Grundlage jeder Wasserversorgung der grundstücksbezogene Wasserverbrauch sei; denn eine Versorgungsleitung setze immer ein Grundstück voraus, an das sie angeschlossen werden könne. Für die Frage, ob ganz oder teilweise vom Benutzungszwang zu befreien sei, sei deshalb maßgeblich, ob auf dem Grundstück Wasser für unterschiedliche Zwecke verwendet oder nur - wie hier - eine einzige Nutzungsart angestrebt werde. Dann bedürfe der Wasserabnehmer der vollständigen Befreiung vom Benutzungszwang. Der Kläger sei grundsätzlich verpflichtet, das Baugrundstück an die Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Es fehle derzeit aber noch am Wasserverbrauch. Dessen ungeachtet könne wegen des bevorstehenden Baubeginns über eine Befreiung für den Fall entschieden werden, dass ein Anschlusszwang wegen eines beabsichtigten Wasserverbrauchs entstehe. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Befreiung nach § 4 Abs. 2 WVS nicht zu. Er habe nicht dargelegt, dass der Anschluss für ihn unzumutbar sei. Der Hinweis darauf, dass die städtische Wasserversorgung zu teuer sei, kennzeichne gerade nicht den Einzelfall. Auch müssten die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Anschlusspflichtigen wegen der Grundstücksbezogenheit außer Betracht bleiben. Es komme vielmehr auf Gründe an, die sich aus einer besonderen und außergewöhnlichen Lage oder Situation des Grundstücks ergäben und den Einzelfall daher untypisch erscheinen ließen. Hier entsprächen die hohen Anschlusskosten dem Regelfall bei Außenbereichsvorhaben. Der Mehraufwand werde nicht durch die topografische Lage des Grundstücks oder Besonderheiten der Bodenbeschaffenheit mit verursacht, sondern sei allein dadurch bedingt, dass der Kläger wegen der Geruchsbelästigung eines Schweinemastbetriebs einen Mindestabstand zur Wohnbebauung einhalten müsse. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf vollständige Befreiung vom Benutzungszwang nach § 5 Abs. 2 WVS. Die Unzumutbarkeit der Benutzung sei nicht dargelegt. Hier könnten auch wirtschaftliche Gesichtspunkte des Wasserabnehmers eine Rolle spielen. Die hohen Kosten der öffentlichen Wasserversorgung träfen aber alle angeschlossenen Grundstückseigentümer. Die Kosten durch den prognostizierten Wasserverbrauch würden nicht ins Verhältnis zu den Gesamtkosten des Klägers gesetzt. Schließlich genüge der Wasserdruck den Anforderungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 WVS. Höhere Anforderungen fielen grundsätzlich in die Risikosphäre des Wasserabnehmers und könnten die Unzumutbarkeit nicht begründen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt und innerhalb der auf Antrag verlängerten Begründungsfrist begründet. Er trägt vor: Das Baugrundstück, auf dem der Schweinestall mittlerweile errichtet und in Betrieb genommen worden sei, unterliege nicht dem Anschlusszwang. Aus § 4 Abs. 1 Satz 2 WVS ergebe sich, dass der Anschlusszwang nur für Grundstücke bestehe, auf denen sich mindestens ein zum dauernden Aufenthalt von Menschen dienendes Gebäude befinde. Auch diene die Wasserversorgung nach § 1 Abs. 1 WVS der Lieferung von Trinkwasser. Nur insoweit sei die Satzungsregelung von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nach § 11 Abs. 1 GemO gedeckt. Denn Gründe der Volksgesundheit könnten einen Anschluss- und Benutzungszwang nur für den Trinkwasserbedarf rechtfertigen; einen solchen Bedarf gebe es nur auf den genannten Grundstücken. Für eine ausnahmsweise Ausdehnung auf den Brauchwasserbereich spreche hier nichts. Das Grundstück sei nur mit einem Stall bebaut, für den lediglich Brauchwasser benötigt werde. Mangels Anschlusszwang bestehe auch kein Benutzungszwang. Da dies im angefochtenen Bescheid aber vorausgesetzt werde, habe er ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass ein Anschlusszwang nicht bestehe. Ein Anschlusszwang sei unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch deswegen nicht gegeben, weil er vom Benutzungszwang zu befreien sei; das setze keinen tatsächlichen Wasseranschluss voraus. Der Anspruch auf Beschränkung des Wasserbezugs auf einen Verbrauchszweck oder einen Teilbedarf nach § 5 Abs. 3 WVS sei unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 1 AVBWasserV nämlich personenbezogen; er bestehe für den jeweiligen Wasserabnehmer, unabhängig davon, auf welchem Grundstück das Wasser verbraucht werde. Der Verbrauchszweck Brauchwasser auf dem Grundstück Flst. Nr. ... sei schon durch die Grundstücksverschiedenheit abgrenzbar. Die Beschränkung des Wasserbezugs auf das Trinkwasser für das Wohngebäude sei für die Beklagte auch zumutbar, denn die Teilbefreiung führe zu keiner Veränderung der verkauften Wassermenge und damit zu keiner Veränderung der Kosten der Beklagten. Nicht zu berücksichtigen seien hierbei in der Vergangenheit bestandskräftig beschiedene Befreiungsanträge und lediglich mögliche Folgeanträge. Da er demnach auf dem Grundstück Flst Nr. ... kein Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung verbrauche, bestehe für dieses Grundstück kein Anschlusszwang. Jedenfalls habe er bei bestehendem Anschlusszwang Anspruch auf die Beschränkung des Wasserbezugs auf einen Verbrauch, der nicht die Versorgung des Schweinestalls bezwecke. Bei einer grundstücksbezogenen Betrachtungsweise könne die Wasserversorgung auch der Versorgung der auf dem Grundstück arbeitenden Menschen mit Trinkwasser dienen; auf diese abgrenzbare Möglichkeit solle die Nutzung beschränkt werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. März 2008 - 7 K 4725/07 - zu ändern und festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, das Grundstück Flst. Nr. ... an die öffentliche Wasserversorgung der Beklagten anzuschließen,
10 
hilfsweise,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. März 2008 - 7 K 4725/07 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 27.04.2007 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwäbisch Hall vom 25.07.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bezug von Wasser für die Grundstücke Flst. Nr. ... und Nr. ... auf den Trinkwasserbedarf des Wohngebäudes des Klägers zu beschränken,
12 
höchsthilfsweise,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. März 2008 - 7 K 4725/07 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 27.04.2007 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwäbisch Hall vom 25.07.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Benutzungszwang für das Grundstück Flst. Nr. ... auf den Trinkwasserbedarf zu beschränken.
14 
Die Beklagte beantragt.
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor: Für das Grundstück des Klägers gelte der Anschlusszwang nach § 4 WVS. Dieser bestehe für alle Grundstücke, auf denen Wasser verbraucht werde. Es sei unerheblich, ob das Grundstück bebaut sei oder anderweitig genutzt werde und für welchen Zweck das Wasser verwendet werden solle; folglich werde auch das Brauchwasser umfasst. Die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Benutzungszwang nach § 5 WVS lägen nicht vor. Es fehle schon am tatsächlichen Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage. Im Übrigen müssten sowohl der Anschluss- als auch der Benutzungszwang grundstücks- und nicht personenbezogen betrachtet werden. Im Interesse der Rechtsklarheit müsse jeweils vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff ausgegangen werden. Es komme dann darauf an, ob für das Grundstück Wasser für unterschiedliche Zwecke verwendet oder nur eine einzige Nutzungsart - hier durch den Schweinemastbetrieb - angestrebt werde.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Senat liegen die Behörden- und die Gerichtsakten aus dem Klageverfahren vor. Sie waren Gegen- stand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
I.
18 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte Berufung ist auch im Übrigen mit den jetzt gestellten Anträgen zulässig.
19 
Erstmals in der Berufungsinstanz macht der Kläger im Hauptantrag zusätzlich zu dem hilfsweise aufrecht erhaltenen Verpflichtungsantrag nebst Anfechtungsannex ein Feststellungsbegehren geltend. Er möchte nunmehr an erster Stelle festgestellt wissen, dass der Brauchwasserverbrauch von vornherein nicht zum Anschlusszwang führt. Darin liegt eine Klageänderung nach § 91 VwGO. Denn der Streitgegenstand des anhängigen Verfahrens wird damit erweitert (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.08.2005 – 4 C 13.04 -, BVerwGE 124, 132 <135>). Im Übergang zu einer anderen Klageart liegt nicht lediglich eine Präzisierung des Klagebegehrens, was nach dem Rechtsgedanken des § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen wäre (vgl. hierzu Ortloff/Riese in: Schoch u.a. , VwGO, § 91 Rn. 24, 29); denn der Klagegrund wird ausgewechselt, wenn anders als bisher die Reichweite des Anschlusszwangs in Zweifel gezogen und folglich eine Befreiung für entbehrlich erachtet wird. Diese Klageänderung in Gestalt einer nachträglichen objektiven Klagehäufung (§ 44 VwGO), die auch im Berufungsverfahren gem. § 125 VwGO grundsätzlich möglich ist, ist nach § 91 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 VwGO zulässig. Denn die Beklagte hat durch rügelose Einlassung in die Klageänderung eingewilligt.
20 
Bei den Hilfsanträgen handelt es sich demgegenüber nicht um eine Klageänderung; vielmehr ist insoweit das bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Klagebegehren nur klarstellend und präzisierend in neue Klageanträge gefasst worden.
II.
21 
Die Berufung ist nicht begründet. Der Hauptantrag hat keinen Erfolg. Das mit den Hilfsanträgen verfolgte Klagebegehren ist bereits vom Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden.
22 
1. a) Der Feststellungsantrag ist nach Maßgabe der auch für die geänderte Klage grundsätzlich zu beachtenden Zulässigkeitsvoraussetzungen zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.10.1980 - 6 C 39.80 -, BVerwGE 61, 45 <51>). Die Beteiligten streiten um die Reichweite des Anschlusszwangs und damit um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 – 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262 <264 f.>). Der Kläger ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog), da er geltend machen kann, durch die Anwendung der streitigen Vorschriften in seinem Eigentumsgrundrecht verletzt zu sein. Er kann sich auf ein Feststellungsinteresse berufen, da die begehrte Feststellung geeignet ist, den Rechtsstreit zwischen den Beteiligten abschließend zu klären. Es fehlt auch nicht an der instanziellen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs. Zwar zählt die nun erhobene Feststellungsklage nicht zu den Verfahren, die dem Oberverwaltungsgericht nach § 48 VwGO zur Entscheidung im ersten Rechtszug zugewiesen sind, sodass gem. § 45 VwGO grundsätzlich das Verwaltungsgericht zur Entscheidung berufen ist. Durch die Möglichkeit der Klageänderung in einem anhängigen Berufungsverfahren werden indessen diese Zuständigkeitsregelungen modifiziert und erstinstanzliche Zuständigkeiten der Berufungsgerichte begründet. Dies gilt in Anlehnung an die zur Sachdienlichkeit einer Klageänderung entwickelten Grundsätze (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.04.1999 - 4 C 4.98 -, BVerwGE 109, 74 <78 f.>) jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Klageänderung den Prozess nicht auf ganz neue Grundlagen stellt, also auch die geänderte Klage einen schon bisher zwischen den Beteiligten vorhandenen Streitstoff zum Gegenstand hat und sich deshalb das "Gesicht des Rechtsstreits“ nicht ändert (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.02.1979 - II 697/78 -, juris Rz. 21; Urteil vom 19.09.2002 - 14 S 1429/02 -, juris Rz. 36, jeweils m.w.N.).
23 
Schließlich steht dem Feststellungsantrag die Subsidiaritätsregel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht entgegen. Auf eine isolierte Anfechtungsklage gegen den Bescheid, mit dem die zunächst beantragte Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang abgelehnt worden ist, kann der Kläger nicht vorrangig verwiesen werden, da ihm insoweit die Klagebefugnis fehlt. Diesem Bescheid liegt zwar die vom Kläger angegriffene Rechtsauffassung über die Reichweite des Anschlusszwangs zugrunde. Als bloßes Begründungselement des Bescheids nimmt die bestrittene Rechtsauffassung jedoch nicht an dem der Bestandskraft fähigen Regelungsgehalt des Bescheids teil (vgl. hierzu U. Stelkens in: Stelkens u.a. , VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 35 Rn. 143 f., m.N.); die Rechtsfigur eines inzidenten Feststellungsbescheids gibt es nicht.
24 
b) Der Hauptantrag ist unbegründet. Der Anschlusszwang nach der Satzung der Beklagten über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) vom 04.07.2000 erstreckt sich grundsätzlich auf die gesamte Wasserversorgung und beschränkt sich nicht auf das für den Bedarf des Menschen bestimmte Wasser. Mit diesem Inhalt ist die Satzung von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gedeckt.
25 
(1) Nach § 4 Abs. 1 WVS sind Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, bei gegebener Anschlussmöglichkeit verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Eine Beschränkung auf einen bestimmten Verbrauchszweck ist nicht vorgesehen. Das Brauchwasser ist nicht ausgenommen. Das wird insbesondere bestätigt durch die Regelung in § 5 Abs. 1 WVS. Nach Satz 1 haben auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, die Wasserabnehmer ihren gesamten Wasserbedarf aus dieser zu decken. Aus Satz 2, der die Nutzung von Niederschlagswasser für Zwecke der Gartenbewässerung vom Benutzungszwang ausnimmt, folgt im Gegenschluss, dass ohne diese ausdrückliche Regelung diese Brauchwassernutzung ebenfalls vom Benutzungszwang erfasst wäre (vgl. auch die Erläuterungen zum Muster einer Wasserversorgungssatzung, BWGZ 1996, 642, 658). Auch § 8 Abs. 2 WVS geht von einem umfassenden Verständnis des Anschluss- und Benutzungszwangs aus; denn danach darf das Wasser - vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen - für alle Zwecke verwendet werden. Der daraus folgenden Erstreckung des Anschlusszwangs auch auf die Brauchwasserversorgung steht § 1 Abs. 1 Satz 1 WVS nicht entgegen. Danach dient die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Lieferung von Trinkwasser. Die Beklagte hat damit eine Formulierung im Satzungsmuster des Gemeindetags Baden-Württemberg übernommen (BWGZ 1996, 642 <644>), während andere Mustersatzungen das Brauchwasser ausdrücklich erwähnen (siehe etwa § 1 Satz 1 des Arbeitsmusters einer Wasserversorgungssatzung, abgedruckt in: Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Bd. 3, III. Teil, AVBWasserV/Anh.). Für den Umfang des Benutzungszwangs ist die von der Beklagten gewählte Formulierung indessen unerheblich. Denn die Regelung bringt lediglich zum Ausdruck, dass die Beklagte Wasser insgesamt in entsprechender Qualität liefert; eine getrennte Lieferung von Trinkwasser und von Brauchwasser ist nämlich wegen des einheitlichen Leitungsnetzes nicht möglich.
26 
Vor diesem Hintergrund trifft § 4 Abs. 1 Satz 2 WVS, wonach auf einem Grundstück alle Gebäude anzuschließen sind, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen dienen, lediglich eine ausdrückliche Sonderregelung für diesen Verbrauchszweck, ohne indessen andere auszuschließen. Im Übrigen wird entgegen der Auffassung des Klägers Wasser, das für den menschlichen Bedarf bestimmt ist, nicht lediglich in Gebäuden verbraucht, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Dies gilt nicht nur für Trinkwasser i.S. der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Verbrauch (TrinkwasserverordnungTrinkwV) vom 21.05.2001 (BGBl. I S. 959, i.d.F. der Verordnung vom 31.10.2006, BGBl. I S. 2467) – z.B. Wasser zur Körperreinigung etwa in Industriebetrieben (§ 3 Nr. 1 Buchst. a TrinkwV) -, sondern insbesondere für Wasser für Lebensmittelbetriebe - etwa in der Milchwirtschaft Wasser, das zur Reinigung von Gegenständen dient, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen (§ 3 Nr. 1 Buchst. b TrinkwV).
27 
(2) Die Wasserversorgungssatzung der Beklagten ist mit diesem Regelungsinhalt von der Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 1 GemO gedeckt. Danach kann die Gemeinde bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung den Anschluss- und Benutzungszwang für die Wasserversorgung als eine der Volksgesundheit dienenden Einrichtung vorschreiben. Bei Wasser für den menschlichen Gebrauch ist die Ausrichtung an diesem Gesetzeszweck ohne weiteres gegeben.
28 
Die grundsätzliche Erstreckung auch auf das Brauchwasser, für die sich die Beklagte auf einen Beurteilungsspielraum nicht berufen kann (vgl. auch Urteil des erk. Senats vom 18.03.2004 – 1 S 2261/02 -, VBlBW 2004, 337 <338> m.w.N.; a.A. etwa OVG NRW; Urteil vom 28.11.1986 – 22 A 1206/81 -, NVwZ 1987, 727 und Kunze/Bonner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 11 Rn. 10; siehe auch Seewald in: Steiner , Besonderes Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2006, Kap. 1 Rn. 171, m.N.), lässt sich demgegenüber weder allein mit dem Interesse an einem wirtschaftlichen Betrieb der Wasserversorgung noch mit dem bloßen Hinweis rechtfertigen, dass die gemeindliche Wasserversorgung als Ganzes dem Interesse der Allgemeinheit und in diesem Rahmen vor allem der Volksgesundheit dient (vgl. etwa Urteile des erk. Senats vom 13.03.1972 - I 192/71 -, KStZ 1972, 158 <159> und vom 19.03.1990 - 1 S 1991/89 -, NVwZ-RR 1990, 499; Kunze/Bonner/Katz, a.a.O., § 11 Rn. 8). Ein hinreichender Bezug zum und eine Rechtfertigung durch den Gesetzeszweck des Gesundheitsschutzes ist insoweit aber dann gegeben, wenn entweder festgestellt werden kann, dass für die Erstreckung auf den Brauchwasserbereich selbst Gründe der Volksgesundheit sprechen oder wenn die Trinkwasserversorgung selbst hiervon abhängt - sei es, weil erst auf diese Weise die erforderlichen Durchsatzmengen gewonnen werden können, sei es, weil eine nur das Trinkwasser betreffende Versorgung den Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren verlässt, weil sie die finanziellen Kapazitäten des Versorgungsträgers überfordert oder zu erträglichen Preisen nicht möglich ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11.04.1986 - 7 C 50.83 -, NVwZ 1986, 754 <755>; Hölzl/Hien/Huber, GO mit VGemO, LKrO, BezO für den Freistaat Bayern, Art. 24 GO Erl. I 5.1). Die danach gebotene Prüfung, ob eine Beschränkung des Benutzungszwangs angezeigt ist, muss die Beklagte allerdings nicht mit dem Ziel einer generellen Satzungsregelung vornehmen. Vielmehr kann sie dieser Pflicht im Rahmen ihres Satzungsermessens in zulässiger Weise Einzelfall bezogen nachkommen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.11.1991 - 7 B 56.91 –, juris Rz. 3). Das hat die Beklagte durch die Normierung der Möglichkeit einer Teilbefreiung in § 5 Abs. 3 WVS getan. Damit setzt sie zugleich und in erster Linie die in § 35 Abs. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser - AVBWasserV – vom 20.06.1980 (BGBl. I S. 750, 1067 i.d.F. des Gesetzes vom 09.12.2004, BGBl. I S. 3214) vorgeschriebene Anpassung ihrer Satzung an § 3 Abs. 1 AVBWasserV um, wodurch ein absoluter Vorrang des Interesses an einer preisgünstigen öffentlichen Wasserversorgung nicht mehr anerkannt werden soll. Dieser Freistellungsanspruch ist indessen beschränkt, wenn eine konkrete Beeinträchtigung von Belangen der Volksgesundheit zu besorgen ist (vgl. Urteil des erk. Senats vom 23.10.1989 - 1 S 2484/89 -, NVwZ-RR 1990, 239 <240>).
29 
2. Der erste Hilfsantrag ist ebenso wenig begründet. Er zielt letztlich darauf ab, den Kläger für das Baugrundstück von der Benutzungspflicht völlig freizustellen und zugleich als notwendige Folge den Anschlusszwang zu Fall zu bringen, der mangels Benutzung ins Leere ginge. Dabei macht der Kläger nicht geltend, dass entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Benutzungszwang nach § 5 Abs. 2 WVS gegeben seien. Er fasst vielmehr der Sache nach die beiden in seinem Eigentum stehenden und seinem landwirtschaftlichen Betrieb zugeordneten Grundstücke Flst. Nr. ... und ... personen- bzw. betriebsbezogen zu einer Einheit zusammen und beruft sich auf dieser Grundlage – auf der Hofstelle wird bereits Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogen - allein auf den Beschränkungsanspruch nach § 5 Abs. 3 WVS. Danach räumt die Stadt dem Wasserabnehmer im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Möglichkeit ein, den Bezug auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken. Diese Regelung ist hier indessen schon nach der Systematik der Satzungsbestimmungen über den Benutzungszwang nicht geeignet, die begehrten Rechtsfolgen zu begründen.
30 
§ 5 Abs. 1 WVS normiert als Grundsatz den umfassenden Benutzungszwang zugunsten der gemeindlichen Wasserversorgungsanlage. Dieser ist dabei auf das jeweils angeschlossene Grundstück bezogen und bildet so die Fortsetzung des Anschlusszwangs, der ebenfalls – grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse - an das Grundstück anknüpft (§ 4 Abs. 1 Satz 1 WVS, § 11 Abs. 1 Satz 1 GemO). In § 5 Abs. 2 WVS folgt sodann der Anspruch auf Befreiung, die nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gewährt werden kann. Mit der in § 5 Abs. 3 WVS geregelten Beschränkung des Wasserbezugs auf einen bestimmten Verbrauchszweck oder Teilbedarf wird, wie in § 5 Abs. 4 WVS ausdrücklich benannt, eine Teilbefreiung gewährt. Nach dieser auf das jeweilige Grundstück bezogenen Systematik ist zwischen Befreiung und Teilbefreiung im Sinne einer Alternativität streng zu trennen. Einen fließenden Übergang von der Teil- zur Vollbefreiung kann es schon wegen der voneinander abweichenden tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 und § 5 Abs. 3 WVS nicht geben. Während die Befreiung nach § 5 Abs. 2 WVS den Nachweis seitens des Abnehmers fordert, dass die Nutzung des Wassers ihm nicht zumutbar ist, hängt die Teilbefreiung – neben der hygienischen und gesundheitlichen Unbedenklichkeit – von der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für den Wasserversorger ab. Es ginge nicht an, dieselbe Rechtsfolge, nämlich die vollständige Befreiung vom Benutzungszwang für ein Grundstück, auf der Grundlage gänzlich verschiedener Normen zu gewähren.
31 
§ 5 Abs. 3 WVS muss nicht etwa deswegen anders verstanden werden, weil diese Vorschrift, abgesehen von der Bezeichnung der Beteiligten, mit § 3 Abs. 1 AVBWasserV übereinstimmt. Auch diese Bestimmung setzt nämlich eine fortbestehende Wasserbelieferung voraus, da ansonsten der privatrechtliche Vertrag mit dem Wasserversorgungsunternehmen aufzulösen wäre. An die Stelle einer vertraglichen und insoweit personenbezogenen Begründung der Lieferverpflichtungen tritt beim öffentlich-rechtlichen Wasserversorgungsverhältnis der hoheitlich auferlegte Benutzungszwang. Dieser muss dann aber bei der Teilbefreiung mit der Verpflichtung fortbestehen, die Grundbelieferung mit Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage entgegenzunehmen, (vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 25.01.1989 - 22 A 1249/86 -, RdL 1989, 146). Denn die Bestimmungen der AVBWasserV können nur mit der Maßgabe Anwendung finden, dass die Grundentscheidung für den Anschluss- und Benutzungszwang nicht leerläuft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.1986 – 7 CB 51 und 52.85 -, NVwZ 1986, 483; vom 15.07.1988 - 7 B 195.87 -, NVwZ 1988, 1126 <1127>; vom 12.07.1991 - 7 B 17 und 18.91 -, NVwZ-RR 1992, 37 <39>).
32 
Hiernach muss sich der Umfang der Benutzungspflicht eines landwirtschaftlichen Betriebs nach unterschiedlichen rechtlichen Kriterien messen lassen je nachdem, ob ein abgrenzbarer Wasserbedarf auf dem Grundstück der Hofstelle oder auf einem anderen entsteht, das - anders als im vorliegenden Fall - nicht einmal äußerlich erkennbar deutlich abgegrenzt sein muss. Diese zwingende Folge aus der vom Gesetz vorgegebenen strikt grundstücksbezogenen Betrachtungsweise hat durch das Abstellen auf ein formales Kriterium den Vorteil der Rechtsklarheit und der Beständigkeit für sich, während ein personen- bzw. betriebsbezogener Ansatz jeweils auf Änderungen in den Eigentumsverhältnissen bzw. im Betriebskonzept reagieren müsste. Im Übrigen ist auch bei einer grundstücksbezogenen Betrachtungsweise eine Prüfung am Maßstab des § 5 Abs. 3 WVS nicht ausgeschlossen.
33 
3. Schließlich bleibt auch der auf der Grundlage der grundstücksbezogenen Betrachtungsweise gestellte zweite Hilfsantrag erfolglos. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den Wasserbezug für das Grundstück Flst. Nr. ... auf den Trinkwasserbezug beschränkt und ihn damit für das im Schweinestall benötigte Brauchwasser vom Benutzungszwang befreit (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
34 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 WVS liegen nicht vor. Es fehlt schon an der Beschränkung auf einen Verbrauchszweck. Darüber hinaus erweist sich die begehrte Teilbefreiung jedenfalls als wirtschaftlich unzumutbar.
35 
a) Die Möglichkeit einer Beschränkung des Wasserbezugs nach § 5 Abs. 3 WVS ist dem Kläger nicht von vornherein abgeschnitten. Er kann grundsätzlich geltend machen, den Wasserbezug auf Trinkwasser bzw. Wasser für den menschlichen Gebrauch zu beschränken. Dass ein solcher Bedarf in einem Gebäude besteht, in dem sich Menschen längere Zeit zur Arbeit aufhalten, liegt nicht fern. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Nachfrage indessen angegeben, dass nach einem Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage Trinkwasser für das Händewaschen und für das Waschen der für die veterinärmedizinische Versorgung benötigten Spritzen verwendet würde; die Installation einer Hygieneschleuse hat er demgegenüber lediglich als Option für die Zukunft bezeichnet. Der so umschriebene aktuelle Bedarf fällt dann aber im Vergleich zum Wasserbezug für das Tränken der Tiere und die Stallreinigung nicht ins Gewicht. Einen (absoluten oder relativen) Mindestbezug sieht die Satzung zwar nicht ausdrücklich vor. Der in § 5 Abs. 4 WVS verwendete Begriff der Teilbefreiung setzt indessen voraus, dass auch nach der Bezugsbeschränkung weiterhin ein nennenswerter Wasserbezug zu verzeichnen ist. Davon kann hier jedoch insbesondere deswegen nicht ausgegangen werden, weil der Kläger ausweislich des Haupt- und des ersten Hilfsantrags den jetzt bezeichneten Bedarf für sein Betriebskonzept nicht als solchen identifiziert hat. Deshalb liegt bei realistischer Betrachtungsweise der Schluss nahe, dass der Kläger der Sache nach immer noch auf eine vollständige Befreiung abzielt.
36 
b) Mit seinem Antrag kann der Kläger aber auch dann nicht durchdringen, wenn von einer rechtlich beachtlichen Teilbefreiung auszugehen ist. Denn die Auswirkungen einer Beschränkung auf den angegebenen „Restzweck“ überschreiten den Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren.
37 
Wegen des kostenrechnenden Charakters der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung, die durch Gebühren und Beiträge als spezielle Entgelte finanziert wird (§ 14 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Satz 1 KAG), kann die insoweit darlegungspflichtige Beklagte allerdings in aller Regel keine eigenen finanziellen Interessen geltend machen. Vielmehr kommt es regelmäßig auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit für die übrigen Wasserabnehmer an, die einen Gebührenausfall infolge von Teilbedarfsbeschränkungen angesichts des hohen Fixkostenanteils bei der Wasserversorgung über erhöhte Gebühren mitfinanzieren müssen. Erst wenn solche Beschränkungen zu für den Verbraucher nicht mehr tragbaren Wasserpreisen führen würden, kann der Ausschlussgrund wirtschaftlicher Unzumutbarkeit einem Beschränkungsbegehren entgegengehalten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.04.1986 - 7 C 50.83 -, NVwZ 1986, 754 <755>).
38 
Der Beklagten ist es nicht verwehrt, bei dieser Beurteilung nicht nur die Auswirkungen des konkret zu prüfenden Antrags auf die Gebührenkalkulation in den Blick zu nehmen. Vielmehr ist sie aus Gründen der Gleichbehandlung gehalten, auch weitere anstehende Beschränkungsbegehren in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei darf sie sich nicht allein auf anhängige Beschränkungsanträge beschränken (so aber BayVGH, Urteil vom 26.04.2007 - 4 BV 05.1037 -, DÖV 2007, 935 ; im Anschluss daran Sächs. OVG, Urteil vom 08.04.2008 - 4 B 403/07 -, juris Rz. 23). Denn dies entspricht nicht einer wirklichkeitsnahen Betrachtungsweise; es reicht aus, wenn solche Anträge mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abzusehen sind (so schon Urteil des erk. Senats vom 23.10.1989 - 1 S 2484/88 -, NVwZ-RR 1990, 239 <240>; Hess. VGH, Urteil vom 27.02.1997 – 5 UE 2017/94 -, RdL 1997, 230 <232>). Bloße vage Spekulationen genügen demgegenüber nicht. Nach diesen Maßstäben durfte die Beklagte die in den zurückliegenden Jahren verbeschiedenen Beschränkungsanträge in ihre Erwägungen einbeziehen; denn ein neuerlicher Antrag läge ungeachtet der Bestandskraft eines Ablehnungsbescheids bei einer Entscheidung zugunsten des Klägers durchaus nahe. Demgegenüber beruhen die Vermutungen der Beklagten über weitere zu erwartende Anträge auf Teilbefreiung mit einem beträchtlichen mengenmäßigen Umfang auf keiner verlässlichen Tatsachengrundlage. Unter dem Aspekt der gebotenen Gleichbehandlung sind allerdings nur die Anträge von Landwirten auf Teilbefreiung für ihre Betriebe zu berücksichtigen. Der Antrag der Freibadfreunde Langenburg e.V. (Teilbefreiung für das Beckenwasser) in einem Umfang von 6.500 m³/Jahr ist nicht auf eine wirtschaftliche Betätigung bezogen und somit nicht vergleichbar. Demnach verbleibt ein Rückgang der verkauften Trinkwassermenge pro Jahr von 8.200 m³; der vom Kläger prognostizierte Verbrauch von 2.000 m³/Jahr ist nicht hinzuzurechnen, weil diese Menge in der zugrunde gelegten Verkaufsmenge von 124.000 m³/Jahr noch nicht enthalten war. Ausgehend von der vom Klägervertreter mit Schriftsatz vom 15.01.2008 an das Verwaltungsgericht vorgelegten nachvollziehbaren Vergleichsberechnung ergäbe sich dann eine Erhöhung der Wassergebühren, die nach Anhebung der Zählergebühr nunmehr auf 2,50 EUR/m³ ermäßigt worden sind, um 0,18 EUR/m³ - dies entspricht 7,2% - auf 2,68 EUR/m³. Damit ist hier die Grenze des wirtschaftlich Zumutbaren überschritten.
39 
Bei der Bestimmung der Höhe des Wasserpreises, der den Abnehmern noch zugemutet werden kann, ist nicht (allein) auf das Äquivalenzprinzip als gebührenrechtliche Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips abzustellen (hierzu neigend BayVGH, Urteil vom 26.04.2007 - 4 BV 05.1037 -, DÖV 2007, 935 ). Denn dieser Grundsatz bildet nur die allgemeine und absolute Grenze der Gebührenbemessung, die hier ersichtlich noch nicht erreicht ist.
40 
Der in den Zuwendungsrichtlinien des Umweltministeriums für die Förderung wasserwirtschaftlicher Vorhaben (Förderrichtlinien Wasserwirtschaft 2009 - FrWw 2009) vom 23.06.2008 genannte Schwellenwert kann hier ebenso wenig herangezogen werden (so aber - jedenfalls im Sinne einer Negativabgrenzung - Erläuterungen zum Muster einer Wasserversorgungssatzung, BWGZ 1996, 642, 658). Auf der Grundlage dieser Förderrichtlinien gewährt das Land Zuwendungen für wasserwirtschaftliche Vorhaben von öffentlichem Interesse. U.a. werden die notwendigen Vorhaben zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung gefördert, „um insbesondere unzumutbar hohe Gebühren- und Beitragsleistungen für die Bürger zu vermeiden“ (Abschnitt I. vor 1). Nach den Fördergrundsätzen können Zuwendungsempfänger Zuwendungen erhalten, deren Wasser- und Abwasserentgelt die Antragsschwelle von 5,90 EUR/m³ erreicht (Abschnitt II., 7.1); diese wird von der Beklagten mit dem Betrag von 6,26 EUR/m³ überschritten. Es fehlt indessen an jeglichem Hinweis, nach welchen rechtlichen Maßstäben dieser Schwellenwert - ungeachtet der Zielvorgabe - festgesetzt wird. Eine Anwendung im Regelungsbereich des § 3 Abs. 1 AVBWasserV bzw. § 5 Abs. 3 WVS scheidet deswegen aus.
41 
Bei der Konkretisierung des Begriffs des wirtschaftlich Zumutbaren ist vielmehr von der Zweckbestimmung der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 27 Abs. 3 AGBG auszugehen, auf der § 3 Abs. 1 AVBWasserV beruht. Danach soll ein Ausgleich geschaffen werden zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst sicheren, kostengünstigen und zu weitgehend gleichen Bedingungen erfolgenden Wasserversorgung einerseits und den Individualinteressen der einzelnen Verbraucher an einer Berücksichtigung ihrer jeweils besonderen Bedürfnisse und Wünsche andererseits (vgl. BVerfG, Vorprüfungsausschuss, Beschluss vom 02.11.1981 - 2 BvR 671/81 -, NVwZ 1982, 306 <307>). Hiernach kommt es vorrangig auf das Verhältnis des zu erwartenden Wasserpreises zum bisherigen Preisniveau an.
42 
Für die wirtschaftliche Unzumutbarkeit kann bereits ein deutlicher Gebührensprung sprechen. Demgegenüber rechtfertigt der hier mit 7,2% nur mäßige prozentuale Anstieg der Wassergebühren für sich genommen noch nicht den umgekehrten Schluss auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit. Denn die Verhältnisse im Bereich des betroffenen Wasserversorgers sind nicht allein ausschlaggebend. Die Wasserversorgung ist zwar wegen ihrer örtlichen Radizierung eine gemeindliche Selbstverwaltungsangelegenheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.1981 - 2 BvL 14/79 -, BVerfGE 58, 45 <62>). Deren Kosten werden demnach durch originär kommunalpolitische Entscheidungen maßgeblich beeinflusst; hierzu mag bei der Beklagten die auch vom Wasserhaushaltsrecht grundsätzlich erwünschte Betonung der Eigenversorgung (Ortsnäheprinzip; § 1a Abs. 3 WHG, § 43 Abs. 1 Satz 1 WG) zählen, im Gegensatz etwa zur benachbarten Stadt Gerabronn, die sich einem überörtlichen Zweckverband (§ 43 Abs. 1 Satz 2 WG) angeschlossen hat und mit einem Betrag von 1,71 EUR/m³ (inkl. MwSt.; Stand 2008 ) auf deutlich niedrigere Wassergebühren verweisen kann. Daneben hängen die Kosten von vielfältigen objektiven Umständen - wie Verfügbarkeit der Wasserressourcen nach geologischen und hydrologischen Gegebenheiten, Qualität der Ressourcen, Topografie und Siedlungsstruktur - ab, die aber jedenfalls einen regionalen Vergleich erlauben (vgl. hierzu Heitzmann/Schmauz in: Statistische Monatshefte Baden-Württemberg 8/2008 S. 5 <8 f.>). Demnach muss auch das Ausgangs- und Zielniveau verglichen mit den Preisen anderer Wasserversorger in der Umgebung berücksichtigt werden (so auch Hess. VGH, Urteil vom 27.02.1997 - 5 UE 2017/94 -, RdL 1997, 230 <232>; BayVGH, Urteil vom 26.04.2007 - 4 B 05.576 -, BayVBl 2008, 274 ). Danach kann ungeachtet einer nur geringen prozentualen Erhöhung von wirtschaftlicher Unzumutbarkeit dann ausgegangen werden, wenn die Beschränkung der Benutzungspflicht zu einer Gebühr führen würde, deren Höhe das Preisniveau in der Region deutlich übersteigt. Bei einer erheblichen Spreizung der Gebührenhöhe im Vergleichsgebiet setzt diese Feststellung nicht zwingend die Überschreitung des - gegebenenfalls um offensichtliche „Ausreißer“ bereinigten - Rahmens voraus (so aber BayVGH, Urteil vom 26.04.2007 - 4 BV 05.1037 -, DÖV 2007, 935 ). Vielmehr kann dann schon das Ausmaß der Abweichung von der durchschnittlichen Gebührenhöhe ausreichen. Nach der vorgelegten Übersicht der Wassergebühren in den Gemeinden des Landkreises Schwäbisch Hall aus dem Jahr 2007 beläuft sich die Höhe der Wassergebühren im Durchschnitt auf 1,81 EUR/m³. Dabei reicht die Spanne von 1,15 EUR/m³ bis zu dem von der Beklagten verlangten Spitzenwert von - damals - 2,54 EUR/m³. Bei einer zu erwartenden Erhöhung dieses Betrags auf nunmehr 2,68 EUR/m³ wäre der Durchschnitt um nahezu 50% überschritten. Eine solche Belastung ist den übrigen Wasserabnehmern auch bei der Würdigung der Interessen des Klägers nicht mehr zuzumuten. Dieser Einschätzung kann hier nicht entgegengehalten werden, dass die Beklagte zunächst verpflichtet sei, alle ihr zu Gebote stehenden Mittel einzusetzen, um die Auswirkungen einer Beschränkung der Benutzungspflicht etwa durch die Anpassung der Gebührenstruktur aufzufangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.04.1986 - 7 C 50.83 -, NVwZ 1986, 754 <756>; BayVGH, Urteil vom 26.04.2007 - 4 B 05.576 -, BayVBl 2008, 274 ). Denn die Beklagte hat, wie ihr Vertreter in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, bereits letztes Jahr die Zählergebühr erhöht und im Gegenzug die verbrauchsabhängige Wassergebühr gesenkt, und damit die Großverbraucher auf Kosten der Kleinverbraucher entlastet.
III.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
44 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
45 
Beschluss vom 28. Mai 2009
46 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 45 Abs. 1 Satz 3 und § 63 Abs. 2 GKG).
47 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
18 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte Berufung ist auch im Übrigen mit den jetzt gestellten Anträgen zulässig.
19 
Erstmals in der Berufungsinstanz macht der Kläger im Hauptantrag zusätzlich zu dem hilfsweise aufrecht erhaltenen Verpflichtungsantrag nebst Anfechtungsannex ein Feststellungsbegehren geltend. Er möchte nunmehr an erster Stelle festgestellt wissen, dass der Brauchwasserverbrauch von vornherein nicht zum Anschlusszwang führt. Darin liegt eine Klageänderung nach § 91 VwGO. Denn der Streitgegenstand des anhängigen Verfahrens wird damit erweitert (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.08.2005 – 4 C 13.04 -, BVerwGE 124, 132 <135>). Im Übergang zu einer anderen Klageart liegt nicht lediglich eine Präzisierung des Klagebegehrens, was nach dem Rechtsgedanken des § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen wäre (vgl. hierzu Ortloff/Riese in: Schoch u.a. , VwGO, § 91 Rn. 24, 29); denn der Klagegrund wird ausgewechselt, wenn anders als bisher die Reichweite des Anschlusszwangs in Zweifel gezogen und folglich eine Befreiung für entbehrlich erachtet wird. Diese Klageänderung in Gestalt einer nachträglichen objektiven Klagehäufung (§ 44 VwGO), die auch im Berufungsverfahren gem. § 125 VwGO grundsätzlich möglich ist, ist nach § 91 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 VwGO zulässig. Denn die Beklagte hat durch rügelose Einlassung in die Klageänderung eingewilligt.
20 
Bei den Hilfsanträgen handelt es sich demgegenüber nicht um eine Klageänderung; vielmehr ist insoweit das bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Klagebegehren nur klarstellend und präzisierend in neue Klageanträge gefasst worden.
II.
21 
Die Berufung ist nicht begründet. Der Hauptantrag hat keinen Erfolg. Das mit den Hilfsanträgen verfolgte Klagebegehren ist bereits vom Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden.
22 
1. a) Der Feststellungsantrag ist nach Maßgabe der auch für die geänderte Klage grundsätzlich zu beachtenden Zulässigkeitsvoraussetzungen zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.10.1980 - 6 C 39.80 -, BVerwGE 61, 45 <51>). Die Beteiligten streiten um die Reichweite des Anschlusszwangs und damit um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 – 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262 <264 f.>). Der Kläger ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog), da er geltend machen kann, durch die Anwendung der streitigen Vorschriften in seinem Eigentumsgrundrecht verletzt zu sein. Er kann sich auf ein Feststellungsinteresse berufen, da die begehrte Feststellung geeignet ist, den Rechtsstreit zwischen den Beteiligten abschließend zu klären. Es fehlt auch nicht an der instanziellen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs. Zwar zählt die nun erhobene Feststellungsklage nicht zu den Verfahren, die dem Oberverwaltungsgericht nach § 48 VwGO zur Entscheidung im ersten Rechtszug zugewiesen sind, sodass gem. § 45 VwGO grundsätzlich das Verwaltungsgericht zur Entscheidung berufen ist. Durch die Möglichkeit der Klageänderung in einem anhängigen Berufungsverfahren werden indessen diese Zuständigkeitsregelungen modifiziert und erstinstanzliche Zuständigkeiten der Berufungsgerichte begründet. Dies gilt in Anlehnung an die zur Sachdienlichkeit einer Klageänderung entwickelten Grundsätze (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.04.1999 - 4 C 4.98 -, BVerwGE 109, 74 <78 f.>) jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Klageänderung den Prozess nicht auf ganz neue Grundlagen stellt, also auch die geänderte Klage einen schon bisher zwischen den Beteiligten vorhandenen Streitstoff zum Gegenstand hat und sich deshalb das "Gesicht des Rechtsstreits“ nicht ändert (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.02.1979 - II 697/78 -, juris Rz. 21; Urteil vom 19.09.2002 - 14 S 1429/02 -, juris Rz. 36, jeweils m.w.N.).
23 
Schließlich steht dem Feststellungsantrag die Subsidiaritätsregel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht entgegen. Auf eine isolierte Anfechtungsklage gegen den Bescheid, mit dem die zunächst beantragte Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang abgelehnt worden ist, kann der Kläger nicht vorrangig verwiesen werden, da ihm insoweit die Klagebefugnis fehlt. Diesem Bescheid liegt zwar die vom Kläger angegriffene Rechtsauffassung über die Reichweite des Anschlusszwangs zugrunde. Als bloßes Begründungselement des Bescheids nimmt die bestrittene Rechtsauffassung jedoch nicht an dem der Bestandskraft fähigen Regelungsgehalt des Bescheids teil (vgl. hierzu U. Stelkens in: Stelkens u.a. , VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 35 Rn. 143 f., m.N.); die Rechtsfigur eines inzidenten Feststellungsbescheids gibt es nicht.
24 
b) Der Hauptantrag ist unbegründet. Der Anschlusszwang nach der Satzung der Beklagten über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) vom 04.07.2000 erstreckt sich grundsätzlich auf die gesamte Wasserversorgung und beschränkt sich nicht auf das für den Bedarf des Menschen bestimmte Wasser. Mit diesem Inhalt ist die Satzung von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gedeckt.
25 
(1) Nach § 4 Abs. 1 WVS sind Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, bei gegebener Anschlussmöglichkeit verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Eine Beschränkung auf einen bestimmten Verbrauchszweck ist nicht vorgesehen. Das Brauchwasser ist nicht ausgenommen. Das wird insbesondere bestätigt durch die Regelung in § 5 Abs. 1 WVS. Nach Satz 1 haben auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, die Wasserabnehmer ihren gesamten Wasserbedarf aus dieser zu decken. Aus Satz 2, der die Nutzung von Niederschlagswasser für Zwecke der Gartenbewässerung vom Benutzungszwang ausnimmt, folgt im Gegenschluss, dass ohne diese ausdrückliche Regelung diese Brauchwassernutzung ebenfalls vom Benutzungszwang erfasst wäre (vgl. auch die Erläuterungen zum Muster einer Wasserversorgungssatzung, BWGZ 1996, 642, 658). Auch § 8 Abs. 2 WVS geht von einem umfassenden Verständnis des Anschluss- und Benutzungszwangs aus; denn danach darf das Wasser - vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen - für alle Zwecke verwendet werden. Der daraus folgenden Erstreckung des Anschlusszwangs auch auf die Brauchwasserversorgung steht § 1 Abs. 1 Satz 1 WVS nicht entgegen. Danach dient die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Lieferung von Trinkwasser. Die Beklagte hat damit eine Formulierung im Satzungsmuster des Gemeindetags Baden-Württemberg übernommen (BWGZ 1996, 642 <644>), während andere Mustersatzungen das Brauchwasser ausdrücklich erwähnen (siehe etwa § 1 Satz 1 des Arbeitsmusters einer Wasserversorgungssatzung, abgedruckt in: Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Bd. 3, III. Teil, AVBWasserV/Anh.). Für den Umfang des Benutzungszwangs ist die von der Beklagten gewählte Formulierung indessen unerheblich. Denn die Regelung bringt lediglich zum Ausdruck, dass die Beklagte Wasser insgesamt in entsprechender Qualität liefert; eine getrennte Lieferung von Trinkwasser und von Brauchwasser ist nämlich wegen des einheitlichen Leitungsnetzes nicht möglich.
26 
Vor diesem Hintergrund trifft § 4 Abs. 1 Satz 2 WVS, wonach auf einem Grundstück alle Gebäude anzuschließen sind, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen dienen, lediglich eine ausdrückliche Sonderregelung für diesen Verbrauchszweck, ohne indessen andere auszuschließen. Im Übrigen wird entgegen der Auffassung des Klägers Wasser, das für den menschlichen Bedarf bestimmt ist, nicht lediglich in Gebäuden verbraucht, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Dies gilt nicht nur für Trinkwasser i.S. der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Verbrauch (TrinkwasserverordnungTrinkwV) vom 21.05.2001 (BGBl. I S. 959, i.d.F. der Verordnung vom 31.10.2006, BGBl. I S. 2467) – z.B. Wasser zur Körperreinigung etwa in Industriebetrieben (§ 3 Nr. 1 Buchst. a TrinkwV) -, sondern insbesondere für Wasser für Lebensmittelbetriebe - etwa in der Milchwirtschaft Wasser, das zur Reinigung von Gegenständen dient, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen (§ 3 Nr. 1 Buchst. b TrinkwV).
27 
(2) Die Wasserversorgungssatzung der Beklagten ist mit diesem Regelungsinhalt von der Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 1 GemO gedeckt. Danach kann die Gemeinde bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung den Anschluss- und Benutzungszwang für die Wasserversorgung als eine der Volksgesundheit dienenden Einrichtung vorschreiben. Bei Wasser für den menschlichen Gebrauch ist die Ausrichtung an diesem Gesetzeszweck ohne weiteres gegeben.
28 
Die grundsätzliche Erstreckung auch auf das Brauchwasser, für die sich die Beklagte auf einen Beurteilungsspielraum nicht berufen kann (vgl. auch Urteil des erk. Senats vom 18.03.2004 – 1 S 2261/02 -, VBlBW 2004, 337 <338> m.w.N.; a.A. etwa OVG NRW; Urteil vom 28.11.1986 – 22 A 1206/81 -, NVwZ 1987, 727 und Kunze/Bonner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 11 Rn. 10; siehe auch Seewald in: Steiner , Besonderes Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2006, Kap. 1 Rn. 171, m.N.), lässt sich demgegenüber weder allein mit dem Interesse an einem wirtschaftlichen Betrieb der Wasserversorgung noch mit dem bloßen Hinweis rechtfertigen, dass die gemeindliche Wasserversorgung als Ganzes dem Interesse der Allgemeinheit und in diesem Rahmen vor allem der Volksgesundheit dient (vgl. etwa Urteile des erk. Senats vom 13.03.1972 - I 192/71 -, KStZ 1972, 158 <159> und vom 19.03.1990 - 1 S 1991/89 -, NVwZ-RR 1990, 499; Kunze/Bonner/Katz, a.a.O., § 11 Rn. 8). Ein hinreichender Bezug zum und eine Rechtfertigung durch den Gesetzeszweck des Gesundheitsschutzes ist insoweit aber dann gegeben, wenn entweder festgestellt werden kann, dass für die Erstreckung auf den Brauchwasserbereich selbst Gründe der Volksgesundheit sprechen oder wenn die Trinkwasserversorgung selbst hiervon abhängt - sei es, weil erst auf diese Weise die erforderlichen Durchsatzmengen gewonnen werden können, sei es, weil eine nur das Trinkwasser betreffende Versorgung den Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren verlässt, weil sie die finanziellen Kapazitäten des Versorgungsträgers überfordert oder zu erträglichen Preisen nicht möglich ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11.04.1986 - 7 C 50.83 -, NVwZ 1986, 754 <755>; Hölzl/Hien/Huber, GO mit VGemO, LKrO, BezO für den Freistaat Bayern, Art. 24 GO Erl. I 5.1). Die danach gebotene Prüfung, ob eine Beschränkung des Benutzungszwangs angezeigt ist, muss die Beklagte allerdings nicht mit dem Ziel einer generellen Satzungsregelung vornehmen. Vielmehr kann sie dieser Pflicht im Rahmen ihres Satzungsermessens in zulässiger Weise Einzelfall bezogen nachkommen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.11.1991 - 7 B 56.91 –, juris Rz. 3). Das hat die Beklagte durch die Normierung der Möglichkeit einer Teilbefreiung in § 5 Abs. 3 WVS getan. Damit setzt sie zugleich und in erster Linie die in § 35 Abs. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser - AVBWasserV – vom 20.06.1980 (BGBl. I S. 750, 1067 i.d.F. des Gesetzes vom 09.12.2004, BGBl. I S. 3214) vorgeschriebene Anpassung ihrer Satzung an § 3 Abs. 1 AVBWasserV um, wodurch ein absoluter Vorrang des Interesses an einer preisgünstigen öffentlichen Wasserversorgung nicht mehr anerkannt werden soll. Dieser Freistellungsanspruch ist indessen beschränkt, wenn eine konkrete Beeinträchtigung von Belangen der Volksgesundheit zu besorgen ist (vgl. Urteil des erk. Senats vom 23.10.1989 - 1 S 2484/89 -, NVwZ-RR 1990, 239 <240>).
29 
2. Der erste Hilfsantrag ist ebenso wenig begründet. Er zielt letztlich darauf ab, den Kläger für das Baugrundstück von der Benutzungspflicht völlig freizustellen und zugleich als notwendige Folge den Anschlusszwang zu Fall zu bringen, der mangels Benutzung ins Leere ginge. Dabei macht der Kläger nicht geltend, dass entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Benutzungszwang nach § 5 Abs. 2 WVS gegeben seien. Er fasst vielmehr der Sache nach die beiden in seinem Eigentum stehenden und seinem landwirtschaftlichen Betrieb zugeordneten Grundstücke Flst. Nr. ... und ... personen- bzw. betriebsbezogen zu einer Einheit zusammen und beruft sich auf dieser Grundlage – auf der Hofstelle wird bereits Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogen - allein auf den Beschränkungsanspruch nach § 5 Abs. 3 WVS. Danach räumt die Stadt dem Wasserabnehmer im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Möglichkeit ein, den Bezug auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken. Diese Regelung ist hier indessen schon nach der Systematik der Satzungsbestimmungen über den Benutzungszwang nicht geeignet, die begehrten Rechtsfolgen zu begründen.
30 
§ 5 Abs. 1 WVS normiert als Grundsatz den umfassenden Benutzungszwang zugunsten der gemeindlichen Wasserversorgungsanlage. Dieser ist dabei auf das jeweils angeschlossene Grundstück bezogen und bildet so die Fortsetzung des Anschlusszwangs, der ebenfalls – grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse - an das Grundstück anknüpft (§ 4 Abs. 1 Satz 1 WVS, § 11 Abs. 1 Satz 1 GemO). In § 5 Abs. 2 WVS folgt sodann der Anspruch auf Befreiung, die nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gewährt werden kann. Mit der in § 5 Abs. 3 WVS geregelten Beschränkung des Wasserbezugs auf einen bestimmten Verbrauchszweck oder Teilbedarf wird, wie in § 5 Abs. 4 WVS ausdrücklich benannt, eine Teilbefreiung gewährt. Nach dieser auf das jeweilige Grundstück bezogenen Systematik ist zwischen Befreiung und Teilbefreiung im Sinne einer Alternativität streng zu trennen. Einen fließenden Übergang von der Teil- zur Vollbefreiung kann es schon wegen der voneinander abweichenden tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 und § 5 Abs. 3 WVS nicht geben. Während die Befreiung nach § 5 Abs. 2 WVS den Nachweis seitens des Abnehmers fordert, dass die Nutzung des Wassers ihm nicht zumutbar ist, hängt die Teilbefreiung – neben der hygienischen und gesundheitlichen Unbedenklichkeit – von der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für den Wasserversorger ab. Es ginge nicht an, dieselbe Rechtsfolge, nämlich die vollständige Befreiung vom Benutzungszwang für ein Grundstück, auf der Grundlage gänzlich verschiedener Normen zu gewähren.
31 
§ 5 Abs. 3 WVS muss nicht etwa deswegen anders verstanden werden, weil diese Vorschrift, abgesehen von der Bezeichnung der Beteiligten, mit § 3 Abs. 1 AVBWasserV übereinstimmt. Auch diese Bestimmung setzt nämlich eine fortbestehende Wasserbelieferung voraus, da ansonsten der privatrechtliche Vertrag mit dem Wasserversorgungsunternehmen aufzulösen wäre. An die Stelle einer vertraglichen und insoweit personenbezogenen Begründung der Lieferverpflichtungen tritt beim öffentlich-rechtlichen Wasserversorgungsverhältnis der hoheitlich auferlegte Benutzungszwang. Dieser muss dann aber bei der Teilbefreiung mit der Verpflichtung fortbestehen, die Grundbelieferung mit Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage entgegenzunehmen, (vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 25.01.1989 - 22 A 1249/86 -, RdL 1989, 146). Denn die Bestimmungen der AVBWasserV können nur mit der Maßgabe Anwendung finden, dass die Grundentscheidung für den Anschluss- und Benutzungszwang nicht leerläuft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.1986 – 7 CB 51 und 52.85 -, NVwZ 1986, 483; vom 15.07.1988 - 7 B 195.87 -, NVwZ 1988, 1126 <1127>; vom 12.07.1991 - 7 B 17 und 18.91 -, NVwZ-RR 1992, 37 <39>).
32 
Hiernach muss sich der Umfang der Benutzungspflicht eines landwirtschaftlichen Betriebs nach unterschiedlichen rechtlichen Kriterien messen lassen je nachdem, ob ein abgrenzbarer Wasserbedarf auf dem Grundstück der Hofstelle oder auf einem anderen entsteht, das - anders als im vorliegenden Fall - nicht einmal äußerlich erkennbar deutlich abgegrenzt sein muss. Diese zwingende Folge aus der vom Gesetz vorgegebenen strikt grundstücksbezogenen Betrachtungsweise hat durch das Abstellen auf ein formales Kriterium den Vorteil der Rechtsklarheit und der Beständigkeit für sich, während ein personen- bzw. betriebsbezogener Ansatz jeweils auf Änderungen in den Eigentumsverhältnissen bzw. im Betriebskonzept reagieren müsste. Im Übrigen ist auch bei einer grundstücksbezogenen Betrachtungsweise eine Prüfung am Maßstab des § 5 Abs. 3 WVS nicht ausgeschlossen.
33 
3. Schließlich bleibt auch der auf der Grundlage der grundstücksbezogenen Betrachtungsweise gestellte zweite Hilfsantrag erfolglos. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den Wasserbezug für das Grundstück Flst. Nr. ... auf den Trinkwasserbezug beschränkt und ihn damit für das im Schweinestall benötigte Brauchwasser vom Benutzungszwang befreit (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
34 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 WVS liegen nicht vor. Es fehlt schon an der Beschränkung auf einen Verbrauchszweck. Darüber hinaus erweist sich die begehrte Teilbefreiung jedenfalls als wirtschaftlich unzumutbar.
35 
a) Die Möglichkeit einer Beschränkung des Wasserbezugs nach § 5 Abs. 3 WVS ist dem Kläger nicht von vornherein abgeschnitten. Er kann grundsätzlich geltend machen, den Wasserbezug auf Trinkwasser bzw. Wasser für den menschlichen Gebrauch zu beschränken. Dass ein solcher Bedarf in einem Gebäude besteht, in dem sich Menschen längere Zeit zur Arbeit aufhalten, liegt nicht fern. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Nachfrage indessen angegeben, dass nach einem Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage Trinkwasser für das Händewaschen und für das Waschen der für die veterinärmedizinische Versorgung benötigten Spritzen verwendet würde; die Installation einer Hygieneschleuse hat er demgegenüber lediglich als Option für die Zukunft bezeichnet. Der so umschriebene aktuelle Bedarf fällt dann aber im Vergleich zum Wasserbezug für das Tränken der Tiere und die Stallreinigung nicht ins Gewicht. Einen (absoluten oder relativen) Mindestbezug sieht die Satzung zwar nicht ausdrücklich vor. Der in § 5 Abs. 4 WVS verwendete Begriff der Teilbefreiung setzt indessen voraus, dass auch nach der Bezugsbeschränkung weiterhin ein nennenswerter Wasserbezug zu verzeichnen ist. Davon kann hier jedoch insbesondere deswegen nicht ausgegangen werden, weil der Kläger ausweislich des Haupt- und des ersten Hilfsantrags den jetzt bezeichneten Bedarf für sein Betriebskonzept nicht als solchen identifiziert hat. Deshalb liegt bei realistischer Betrachtungsweise der Schluss nahe, dass der Kläger der Sache nach immer noch auf eine vollständige Befreiung abzielt.
36 
b) Mit seinem Antrag kann der Kläger aber auch dann nicht durchdringen, wenn von einer rechtlich beachtlichen Teilbefreiung auszugehen ist. Denn die Auswirkungen einer Beschränkung auf den angegebenen „Restzweck“ überschreiten den Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren.
37 
Wegen des kostenrechnenden Charakters der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung, die durch Gebühren und Beiträge als spezielle Entgelte finanziert wird (§ 14 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Satz 1 KAG), kann die insoweit darlegungspflichtige Beklagte allerdings in aller Regel keine eigenen finanziellen Interessen geltend machen. Vielmehr kommt es regelmäßig auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit für die übrigen Wasserabnehmer an, die einen Gebührenausfall infolge von Teilbedarfsbeschränkungen angesichts des hohen Fixkostenanteils bei der Wasserversorgung über erhöhte Gebühren mitfinanzieren müssen. Erst wenn solche Beschränkungen zu für den Verbraucher nicht mehr tragbaren Wasserpreisen führen würden, kann der Ausschlussgrund wirtschaftlicher Unzumutbarkeit einem Beschränkungsbegehren entgegengehalten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.04.1986 - 7 C 50.83 -, NVwZ 1986, 754 <755>).
38 
Der Beklagten ist es nicht verwehrt, bei dieser Beurteilung nicht nur die Auswirkungen des konkret zu prüfenden Antrags auf die Gebührenkalkulation in den Blick zu nehmen. Vielmehr ist sie aus Gründen der Gleichbehandlung gehalten, auch weitere anstehende Beschränkungsbegehren in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei darf sie sich nicht allein auf anhängige Beschränkungsanträge beschränken (so aber BayVGH, Urteil vom 26.04.2007 - 4 BV 05.1037 -, DÖV 2007, 935 ; im Anschluss daran Sächs. OVG, Urteil vom 08.04.2008 - 4 B 403/07 -, juris Rz. 23). Denn dies entspricht nicht einer wirklichkeitsnahen Betrachtungsweise; es reicht aus, wenn solche Anträge mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abzusehen sind (so schon Urteil des erk. Senats vom 23.10.1989 - 1 S 2484/88 -, NVwZ-RR 1990, 239 <240>; Hess. VGH, Urteil vom 27.02.1997 – 5 UE 2017/94 -, RdL 1997, 230 <232>). Bloße vage Spekulationen genügen demgegenüber nicht. Nach diesen Maßstäben durfte die Beklagte die in den zurückliegenden Jahren verbeschiedenen Beschränkungsanträge in ihre Erwägungen einbeziehen; denn ein neuerlicher Antrag läge ungeachtet der Bestandskraft eines Ablehnungsbescheids bei einer Entscheidung zugunsten des Klägers durchaus nahe. Demgegenüber beruhen die Vermutungen der Beklagten über weitere zu erwartende Anträge auf Teilbefreiung mit einem beträchtlichen mengenmäßigen Umfang auf keiner verlässlichen Tatsachengrundlage. Unter dem Aspekt der gebotenen Gleichbehandlung sind allerdings nur die Anträge von Landwirten auf Teilbefreiung für ihre Betriebe zu berücksichtigen. Der Antrag der Freibadfreunde Langenburg e.V. (Teilbefreiung für das Beckenwasser) in einem Umfang von 6.500 m³/Jahr ist nicht auf eine wirtschaftliche Betätigung bezogen und somit nicht vergleichbar. Demnach verbleibt ein Rückgang der verkauften Trinkwassermenge pro Jahr von 8.200 m³; der vom Kläger prognostizierte Verbrauch von 2.000 m³/Jahr ist nicht hinzuzurechnen, weil diese Menge in der zugrunde gelegten Verkaufsmenge von 124.000 m³/Jahr noch nicht enthalten war. Ausgehend von der vom Klägervertreter mit Schriftsatz vom 15.01.2008 an das Verwaltungsgericht vorgelegten nachvollziehbaren Vergleichsberechnung ergäbe sich dann eine Erhöhung der Wassergebühren, die nach Anhebung der Zählergebühr nunmehr auf 2,50 EUR/m³ ermäßigt worden sind, um 0,18 EUR/m³ - dies entspricht 7,2% - auf 2,68 EUR/m³. Damit ist hier die Grenze des wirtschaftlich Zumutbaren überschritten.
39 
Bei der Bestimmung der Höhe des Wasserpreises, der den Abnehmern noch zugemutet werden kann, ist nicht (allein) auf das Äquivalenzprinzip als gebührenrechtliche Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips abzustellen (hierzu neigend BayVGH, Urteil vom 26.04.2007 - 4 BV 05.1037 -, DÖV 2007, 935 ). Denn dieser Grundsatz bildet nur die allgemeine und absolute Grenze der Gebührenbemessung, die hier ersichtlich noch nicht erreicht ist.
40 
Der in den Zuwendungsrichtlinien des Umweltministeriums für die Förderung wasserwirtschaftlicher Vorhaben (Förderrichtlinien Wasserwirtschaft 2009 - FrWw 2009) vom 23.06.2008 genannte Schwellenwert kann hier ebenso wenig herangezogen werden (so aber - jedenfalls im Sinne einer Negativabgrenzung - Erläuterungen zum Muster einer Wasserversorgungssatzung, BWGZ 1996, 642, 658). Auf der Grundlage dieser Förderrichtlinien gewährt das Land Zuwendungen für wasserwirtschaftliche Vorhaben von öffentlichem Interesse. U.a. werden die notwendigen Vorhaben zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung gefördert, „um insbesondere unzumutbar hohe Gebühren- und Beitragsleistungen für die Bürger zu vermeiden“ (Abschnitt I. vor 1). Nach den Fördergrundsätzen können Zuwendungsempfänger Zuwendungen erhalten, deren Wasser- und Abwasserentgelt die Antragsschwelle von 5,90 EUR/m³ erreicht (Abschnitt II., 7.1); diese wird von der Beklagten mit dem Betrag von 6,26 EUR/m³ überschritten. Es fehlt indessen an jeglichem Hinweis, nach welchen rechtlichen Maßstäben dieser Schwellenwert - ungeachtet der Zielvorgabe - festgesetzt wird. Eine Anwendung im Regelungsbereich des § 3 Abs. 1 AVBWasserV bzw. § 5 Abs. 3 WVS scheidet deswegen aus.
41 
Bei der Konkretisierung des Begriffs des wirtschaftlich Zumutbaren ist vielmehr von der Zweckbestimmung der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 27 Abs. 3 AGBG auszugehen, auf der § 3 Abs. 1 AVBWasserV beruht. Danach soll ein Ausgleich geschaffen werden zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst sicheren, kostengünstigen und zu weitgehend gleichen Bedingungen erfolgenden Wasserversorgung einerseits und den Individualinteressen der einzelnen Verbraucher an einer Berücksichtigung ihrer jeweils besonderen Bedürfnisse und Wünsche andererseits (vgl. BVerfG, Vorprüfungsausschuss, Beschluss vom 02.11.1981 - 2 BvR 671/81 -, NVwZ 1982, 306 <307>). Hiernach kommt es vorrangig auf das Verhältnis des zu erwartenden Wasserpreises zum bisherigen Preisniveau an.
42 
Für die wirtschaftliche Unzumutbarkeit kann bereits ein deutlicher Gebührensprung sprechen. Demgegenüber rechtfertigt der hier mit 7,2% nur mäßige prozentuale Anstieg der Wassergebühren für sich genommen noch nicht den umgekehrten Schluss auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit. Denn die Verhältnisse im Bereich des betroffenen Wasserversorgers sind nicht allein ausschlaggebend. Die Wasserversorgung ist zwar wegen ihrer örtlichen Radizierung eine gemeindliche Selbstverwaltungsangelegenheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.1981 - 2 BvL 14/79 -, BVerfGE 58, 45 <62>). Deren Kosten werden demnach durch originär kommunalpolitische Entscheidungen maßgeblich beeinflusst; hierzu mag bei der Beklagten die auch vom Wasserhaushaltsrecht grundsätzlich erwünschte Betonung der Eigenversorgung (Ortsnäheprinzip; § 1a Abs. 3 WHG, § 43 Abs. 1 Satz 1 WG) zählen, im Gegensatz etwa zur benachbarten Stadt Gerabronn, die sich einem überörtlichen Zweckverband (§ 43 Abs. 1 Satz 2 WG) angeschlossen hat und mit einem Betrag von 1,71 EUR/m³ (inkl. MwSt.; Stand 2008 ) auf deutlich niedrigere Wassergebühren verweisen kann. Daneben hängen die Kosten von vielfältigen objektiven Umständen - wie Verfügbarkeit der Wasserressourcen nach geologischen und hydrologischen Gegebenheiten, Qualität der Ressourcen, Topografie und Siedlungsstruktur - ab, die aber jedenfalls einen regionalen Vergleich erlauben (vgl. hierzu Heitzmann/Schmauz in: Statistische Monatshefte Baden-Württemberg 8/2008 S. 5 <8 f.>). Demnach muss auch das Ausgangs- und Zielniveau verglichen mit den Preisen anderer Wasserversorger in der Umgebung berücksichtigt werden (so auch Hess. VGH, Urteil vom 27.02.1997 - 5 UE 2017/94 -, RdL 1997, 230 <232>; BayVGH, Urteil vom 26.04.2007 - 4 B 05.576 -, BayVBl 2008, 274 ). Danach kann ungeachtet einer nur geringen prozentualen Erhöhung von wirtschaftlicher Unzumutbarkeit dann ausgegangen werden, wenn die Beschränkung der Benutzungspflicht zu einer Gebühr führen würde, deren Höhe das Preisniveau in der Region deutlich übersteigt. Bei einer erheblichen Spreizung der Gebührenhöhe im Vergleichsgebiet setzt diese Feststellung nicht zwingend die Überschreitung des - gegebenenfalls um offensichtliche „Ausreißer“ bereinigten - Rahmens voraus (so aber BayVGH, Urteil vom 26.04.2007 - 4 BV 05.1037 -, DÖV 2007, 935 ). Vielmehr kann dann schon das Ausmaß der Abweichung von der durchschnittlichen Gebührenhöhe ausreichen. Nach der vorgelegten Übersicht der Wassergebühren in den Gemeinden des Landkreises Schwäbisch Hall aus dem Jahr 2007 beläuft sich die Höhe der Wassergebühren im Durchschnitt auf 1,81 EUR/m³. Dabei reicht die Spanne von 1,15 EUR/m³ bis zu dem von der Beklagten verlangten Spitzenwert von - damals - 2,54 EUR/m³. Bei einer zu erwartenden Erhöhung dieses Betrags auf nunmehr 2,68 EUR/m³ wäre der Durchschnitt um nahezu 50% überschritten. Eine solche Belastung ist den übrigen Wasserabnehmern auch bei der Würdigung der Interessen des Klägers nicht mehr zuzumuten. Dieser Einschätzung kann hier nicht entgegengehalten werden, dass die Beklagte zunächst verpflichtet sei, alle ihr zu Gebote stehenden Mittel einzusetzen, um die Auswirkungen einer Beschränkung der Benutzungspflicht etwa durch die Anpassung der Gebührenstruktur aufzufangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.04.1986 - 7 C 50.83 -, NVwZ 1986, 754 <756>; BayVGH, Urteil vom 26.04.2007 - 4 B 05.576 -, BayVBl 2008, 274 ). Denn die Beklagte hat, wie ihr Vertreter in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, bereits letztes Jahr die Zählergebühr erhöht und im Gegenzug die verbrauchsabhängige Wassergebühr gesenkt, und damit die Großverbraucher auf Kosten der Kleinverbraucher entlastet.
III.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
44 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
45 
Beschluss vom 28. Mai 2009
46 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 45 Abs. 1 Satz 3 und § 63 Abs. 2 GKG).
47 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

(1) Die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wege durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird.

(2) Wird infolge der Veräußerung eines Teils des Grundstücks der veräußerte oder der zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Wege abgeschnitten, so hat der Eigentümer desjenigen Teils, über welchen die Verbindung bisher stattgefunden hat, den Notweg zu dulden. Der Veräußerung eines Teils steht die Veräußerung eines von mehreren demselben Eigentümer gehörenden Grundstücken gleich.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Juli 2014 - 5 L 191/14 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Rechtsvorgänger der Antragstellerin, die Firma zeigte dem Antragsgegner mit Schreiben vom 24.8.2012 die gewerbliche Sammlung von Altkleidern und Altschuhen im Saarland an. Dabei teilte er die Landkreise, in denen die Altkleidercontainer aufgestellt werden sollten, und die jeweilige Anzahl mit. Mit Schreiben vom 30.8.2012 forderte der Antragsgegner den Rechtsvorgänger der Antragstellerin auf, eine Liste der exakten Containerstandorte (Straße und Hausnummer) vorzulegen, was dieser mit E-Mail vom 10.9.2012 ablehnte. Mit Schreiben vom 12.11.2012 forderte der Antragsgegner den Rechtsvorgänger der Antragstellerin zwecks Prüfung des Ausmaßes der Betroffenheit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Angabe konkreter Umsatzzahlen z.B. aus dem Vorjahr 2011, zur Vorlage einer Liste mit den exakten Containerstandorten (Adresse mit Straßenangabe) sowie zur Vorlage konkreter Verwertungsnachweise zum Vorjahr 2011 auf. Dies lehnte der Antragsteller selbst - unter Hinweis auf die zwischenzeitliche Rechtsnachfolge - per E-Mail am 15.11.2012 ab.

Mit Schreiben vom 24.6.2013 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass er beabsichtige, ihr die Sammlung von Alttextilien und Schuhen aus privaten Haushalten im Saarland zu untersagen.

Mit Bescheid vom 31.1.2014 untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, im Saarland eine gewerbliche Sammeltätigkeit entsprechend der Anzeige vom 24.8.2012 auszuüben. Für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung je Sammeltag wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- EUR angedroht und aufschiebend bedingt festgesetzt. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG sei eine angezeigte Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt seien, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergäben. Aus den vorliegenden Tatsachen lasse sich der Schluss auf die fehlende Zuverlässigkeit des für die Antragstellerin in leitender Funktion als Geschäftsführer tätigen Herrn A X und damit der Antragstellerin selbst ziehen. Die Antragstellerin habe in der Vergangenheit, vertreten durch ihren Geschäftsführer, nicht nur vereinzelt und gewissermaßen versehentlich, sondern systematisch, massiv und vorsätzlich Sammelbehälter im öffentlichen Verkehrsraum ohne die dafür erforderliche Sondernutzungserlaubnis aufgestellt. Dies ergebe sich aus der gegen die Antragstellerin erlassenen Beseitigungs- und Unterlassungsverfügung vom 25.4.2013. Weitere Verstöße dieser Art ergäben sich aus der gegen die Firma gerichteten Beseitigungs- und Unterlassungsverfügung vom 25.4.2013. Diese werde nach außen durch die Antragstellerin vertreten. Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Antragstellerin und ihres Geschäftsführers ergäben sich im Übrigen daraus, dass erst in dem gegen Herrn A X eingeleiteten Bußgeldverfahren mitgeteilt worden sei, dass die im Saarland aufgestellten Container im Auftrag der Antragstellerin eigenverantwortlich von einer hiermit beauftragten Firma - ein Einzelunternehmen des Herrn B X - aufgestellt und geleert werden. Aus dem vorgelegten Vertrag ergebe sich, dass die Firma „einseitig und ohne jegliche Mitwirkung“ der Antragstellerin „eigenverantwortlich Standorte der Behälter im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland“ bestimmt und dass die Firma „berechtigt“ sei, „der Auftraggeberin Auskunft über die Standorte der Sammelbehälter zu verweigern“. Dies sei als untauglicher Versuch zu werten, sich öffentlich-rechtlichen Kontroll- und Überwachungspflichten zu entziehen. Der vertragliche Ausschluss des Auskunftsrechts gegenüber der belege, dass die Antragstellerin nicht bereit und in der Lage sei, die Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der angezeigten Sammlung zu übernehmen. Wer als Gewerbetreibender so agiere, demonstriere auf eindrückliche Weise, dass ihm die zur ordnungsgemäßen Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit fehle. Im Übrigen zeige die Vereinbarung mit der Firma dass die illegale Containeraufstellung auf Planung und taktischem Kalkül beruhe. Aus der Tatsache, dass es in der Vergangenheit zu systematischen und massiven Verstößen gekommen sei, sei in der Regel die Prognose abzuleiten, dass auch für die Zukunft eine dahingehende Gefahr bestehe. Die durchgreifenden Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Antragstellerin und ihres Geschäftsführers fänden im Übrigen auch darin nochmals Bestätigung, dass die Antragstellerin trotz mehrmaliger Aufforderung die genauen Standorte ihrer Sammelcontainer nicht mitgeteilt habe. An der sofortigen Vollziehung der Untersagung bestehe ein besonderes Interesse. Zum einen gehe von der Vielzahl der von der Antragstellerin aufgestellten illegalen Container ein Nachahmungseffekt aus, dem es ohne zeitliche Verzögerung entgegenzutreten gelte. Zum anderen werde den übrigen im Alttextilienbereich ordnungsgemäß tätigen – gemeinnützigen wie gewerblichen – Sammlern durch die illegale Sammeltätigkeit in erheblichem Umfang Sammelgut entzogen. Diejenigen, die sich rechtskonform verhalten und deren Erlöse teilweise auch gemeinnützigen Zwecken zugute kommen, sollten mit sofortiger Wirkung vor den im Nachhinein nicht wieder zu beseitigenden Nachteilen geschützt werden, die sich aus einer Fortsetzung der Sammeltätigkeit der Antragstellerin ergäben.

Mit Beschluss vom 24.7.2014 - 5 L 191/14 -, welcher der Antragstellerin am 31.7.2014 zugestellt wurde, hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 31.1.2014 zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Antragstellerin am 14.8.2014 Beschwerde eingelegt.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin, mit der diese begehrt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 24.7.2014 - 5 L 191/14 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 7.2.2014 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 31.1.2014 wiederherzustellen, ist unbegründet.

Zur Begründung ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, die Anordnung des Sofortvollzuges enthalte keine hinreichende Begründung im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO. Der Antragsgegner sei verpflichtet, abgestellt auf den konkreten Fall das besondere Vollzugsinteresse darzulegen. Er habe nicht dargelegt, warum ein Nachahmungseffekt bestehe, sondern diesen lediglich pauschal behauptet. Auch die weitere Begründung trage die Anordnung eines Sofortvollzuges nicht, da nicht dargelegt werde, in welchem Umfang Sammlungsgut vom Markt tatsächlich entzogen werde. Letztlich begründe der Antragsgegner das Vollzugsinteresse im Kern mit der Begründung der Sammlungsuntersagung, indem er darlege, die Sammlung der Antragstellerin sei unzulässig. Hinzu komme, dass der seitens des Antragsgegners bemühte vermeintliche Schutz anderer Gewerbetreibender nicht vom Schutzzweck des Kreislaufwirtschaftsgesetzes - KrWG - umfasst sei. Der Schutz anderer Gewerbebetreibender sei nicht Aufgabe des Antragsgegners und könne demzufolge nicht zur Begründung des Sofortvollzugs herangezogen werden. Eine ihrer grundrechtlichen Beeinträchtigung vergleichbar starke Beeinträchtigung öffentlicher Interessen sei nicht festzustellen. Die Antragstellerin trägt des Weiteren vor, die Sammlungsuntersagung sei rechtswidrig, da die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz KrWG nicht gegeben seien. Die vom Verwaltungsgericht angenommene systematische Aufstellung von Sammelcontainern ohne erforderliche straßenrechtliche Genehmigungen liege tatsächlich nicht vor. Bei einer dauerhaften Sammlungsuntersagung genügten nur tatsachengestützte Bedenken gegen die Zuverlässigkeit. Die Rechtsprechung verlange, dass diesbezüglich ein systematisches und massives Fehlverhalten feststehe. Neben einer konkreten Containeraufstellung, die der Antragsgegner behaupte, werde im Übrigen nur auf nicht näher bezeichnete und daher auch nicht näher überprüfte Vorgänge Bezug genommen. Soweit das Verwaltungsgericht auf weitere Sammelcontainer abstelle, beziehe es sich nicht auf Tatsachen, sondern auf reine Mutmaßungen. Soweit es auf Sachverhalte abstelle, in denen es um aufgestellte Sammelcontainer der Fa. und der Fa. gehe, sei bislang nicht klargestellt worden, inwieweit und in welcher Art und Weise sie - die Antragstellerin - bzw. ihr Geschäftsführer für die behaupteten Verstöße überhaupt verantwortlich seien. Die lediglich pauschale Annahme des Verwaltungsgerichts, das Handeln der Fa. und der Fa. sei ihr zwingend in jedem Fall zuzurechnen, gehe fehl. Entscheidend sei allein, ob eine persönliche Unzuverlässigkeit ihres Geschäftsführers oder ihres Betriebsleiters vorliege. Der Antragsgegner habe den Nachweis der fehlenden Zuverlässigkeit zu erbringen. Die vom Verwaltungsgericht geäußerten Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit aufgrund angeblicher straßenrechtlicher Verstöße seien vom Grundsatz her bereits nicht geeignet, Bedenken gegen die Zuverlässigkeit auszulösen, da schon der Ansatz, bereits das Sammeln von Abfällen als ein Teilakt der Verwertung darzustellen, falsch sei. Das Verwaltungsgericht führe einerseits aus, die Verweigerung der Vorlage einer konkreten Standortliste aufgestellter Sammelcontainer begründe nicht den Vorwurf einer Unzuverlässigkeit, da im Rahmen des Anzeigeverfahrens eine derartige Liste nicht zu fordern sei, begründe jedoch dem widersprechend den Vorwurf einer Unzuverlässigkeit damit, dass eine derartige Verweigerung im hypothetischen Fall eines Auskunftsverlangens außerhalb des Anzeigeverfahrens zur Annahme einer Unzuverlässigkeit führen könne. Wenn im Rahmen des Anzeigeverfahrens die Forderung einer Containerstandortliste unzulässig sei, sei es ohne Belang, ob - gestützt auf eine vollkommen andere Rechtsgrundlage - eine derartige Liste gefordert werden könne, da kein Zusammenhang mit einem Anzeigeverfahren bestehe, sondern es sich um ein separates Verwaltungsverfahren handeln würde, was jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens sei. Die Antragstellerin ist der Ansicht, ihr privates Aussetzungsinteresse überwiege vor dem Hintergrund, dass die Sammlungstätigkeit in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG falle. Die in Ziffer 3 des Bescheides enthaltene Zwangsgeldandrohung sei ebenfalls rechtswidrig. Der Antragsgegner habe ein Zwangsgeld für jeden Fall sowie für jeden Tag der Zuwiderhandlung gegen die Ordnungsverfügung festgesetzt. Die für jeden Fall der Zuwiderhandlung verfügte Androhung eines Zwangsmittels „auf Vorrat“ sei rechtswidrig, weil eine Ermächtigungsgrundlage hierfür fehle. Unklar sei zudem, was der Antragsgegner unter einer Zuwiderhandlung verstehe, ob hierfür bereits die Aufstellung auch nur eines Containers ausreiche und ob bei der Aufstellung eines zweiten Containers eine weitere Zuwiderhandlung vorliege, was dazu führen würde, dass bereits nach kurzer Zeit das Höchstmaß eines zulässigen Zwangsgeldes erreicht wäre. Es liege daher eine unverhältnismäßige Zwangsgeldfestsetzung vor.

Unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung, die den Umfang der gerichtlichen Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bestimmt, ist festzustellen, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 31.1.2014 zu Recht zurückgewiesen hat.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Beschwerde nicht schon deshalb begründet, weil die von dem Antragsgegner vorgenommene Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verstieße. Nach dieser Bestimmung ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normiert formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts. Ob die Begründung der Behörde inhaltlich zutrifft, ist keine Frage des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.(Vgl. Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO-Kommentar, Stand: März 2014, § 80 Rdnr. 246.) Die sich aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ergebenden Mindestanforderungen - keine bloße Wiederholung des Gesetzestextes oder Verwendung nichtssagender, formelhafter Wendungen(Vgl. Schoch a.a.O. § 80 Rdnr. 248) - hat der Antragsgegner eingehalten. Er hat mit dem befürchteten Nachahmungseffekt und dem von ihm bezweckten Schutz derjenigen Sammler, die sich rechtskonform verhalten, die Gründe für den Sofortvollzug in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise dargelegt. Bei der Anordnung des Sofortvollzugs sind von der Behörde neben den Interessen des Betroffenen auch die sonstigen öffentlichen und privaten Interessen zu berücksichtigen, sofern sie in unmittelbarem rechtlichen Zusammenhang mit dem Verwaltungsakt stehen.(Vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 19 Aufl. 2013, § 80 Rdnr. 93 f.) Ausgehend davon überzeugt das Argument der Antragstellerin, der Schutz anderer Gewerbetreibender sei nicht Aufgabe des Antragsgegners, nicht.

Das Verwaltungsgericht ist des Weiteren zutreffend davon ausgegangen, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann, dass bei der Antragstellerin bzw. ihrem Geschäftsführer eine Unzuverlässigkeit im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG besteht und deshalb die Untersagungsverfügung gerechtfertigt ist. Bei der Anwendung dieser Norm ist zu berücksichtigen, dass die Untersagung einer gewerblichen Sammlung regelmäßig einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG darstellt. Die Regelung des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG als Ermächtigungsgrundlage für eine Sammlungsuntersagung bedarf daher von vornherein einer einschränkenden Auslegung. Da eine Untersagung bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zwingend ist, das heißt kein Ermessen der Behörde besteht, und eine Untersagung jedenfalls hinsichtlich gewerblicher Sammlungen regelmäßig den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG (und unter Umständen auch des Art. 14 GG) tangiert, spricht einiges dafür, dass bloße Bedenken gegen die Zuverlässigkeit ungeachtet des weit gefassten Wortlauts allein nicht für eine Untersagung ausreichen. Vielmehr müssen die Bedenken ein so starkes Gewicht haben, dass sie, gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens, eine Untersagung rechtfertigen. Die Unzuverlässigkeit des Betroffenen muss daher mit hinreichender Sicherheit feststellbar sein.(Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 5.5.2014 - 10 S 30/14 -; OVG Münster, Beschluss vom 19.7.2013 - 20 B 607/13 - jeweils bei juris) Solche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigepflichtigen können sich auch daraus ergeben, dass dieser häufig durch widerrechtliches Aufstellen von Sammelcontainern aufgefallen ist, weil diese ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis im öffentlichen Straßenraum oder ohne Einverständnis des Grundstückeigentümers aufgestellt worden sind. Bei systematischen und massiven Verstößen gegen die öffentlich-rechtliche oder zivilrechtliche Erlaubnispflicht durch den Anzeigenden einer gewerblichen Altkleidersammlung oder durch diejenigen Personen, denen sich der Anzeigende als Dienstleister bedient, können durchgreifende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG angenommen werden, wenn bei prognostischer Betrachtung die Gefahr besteht, dass es im Fall der Durchführung der angezeigten Sammlung ebenfalls zu derartigen gewichtigen Verstößen kommen wird; dies kann bei systematischen und massiven Verstößen in der Vergangenheit in der Regel angenommen werden.(Vgl. VGH Mannheim  a.a.O.; OVG Münster a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21.1.2014 - 7 ME 1/14 -, bei juris)

Das Verwaltungsgericht ist vorliegend zutreffend zu dem Schluss gelangt, dass eine ausreichende Tatsachengrundlage gegeben ist, welche die Annahme eines systematischen Fehlverhaltens der Antragstellerin bzw. der von ihr beauftragten und mit ihr verflochtenen Firmen stützt mit der Folge, dass von einer Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers der Antragstellerin und damit ihrer eigenen auszugehen ist. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin selbst - wie aus der gegen sie gerichteten Beseitigungs- und Unterlassungsverfügung vom 25.4.2013 hervorgeht - an mehreren Orten in Saarbrücken Sammelcontainer im öffentlichen Verkehrsraum ohne die dafür erforderliche Sondernutzungserlaubnis aufgestellt hat.(Vgl. dazu das vor dem VG des Saarlandes anhängig gewesene Verfahren 10 L 828/13 (gegen den zurückweisenden Beschluss hat die Antragstellerin keine Beschwerde erhoben)) Auch gegen die Fa. sowie gegen die von der Antragstellerin beauftragte Fa. sind wegen vergleichbarer Verstöße entsprechende Beseitigungs- und Unterlassungsverfügungen mit Datum vom 25.4.2013 ergangen.(Vgl. hierzu die Verfahren 10 L 827/13 und 10 L 829/13 (gegen die zurückweisenden Beschlüsse des VG des Saarlandes wurde ebenfalls keine Beschwerde eingelegt)) Dass das Verhalten der Fa. und der Fa. der Antragstellerin zuzurechnen ist, steht aus der Sicht des Senats außer Zweifel. Dies ergibt sich hinsichtlich der Fa. schon daraus, dass die Antragstellerin deren Kommanditist ist. Hinsichtlich der Fa. folgt bereits aus der Beauftragung, dass deren Verhalten bei der Aufstellung der Altkleidercontainer der Antragstellerin zuzurechnen ist. Weitere Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen, hier des Geschäftsführers der Antragstellerin, resultieren daraus, dass die Antragstellerin durch ihre Vertragsgestaltung versucht, sich der Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch vertragliche Delegation zu entledigen. Wenn die Antragstellerin sämtliche die Aufstellung der Sammelbehälter betreffenden Verpflichtungen einem Dritten auferlegt und diesem sogar ausdrücklich ihr gegenüber ein Auskunftsverweigerungsrecht hinsichtlich der Standorte der Sammelbehälter einräumt, versucht sie, sich bewusst der Möglichkeit zu begeben, die Durchführung der Sammlung zu beaufsichtigen, obwohl gerade die Beaufsichtigung der Sammlung zu den essentiellen Verpflichtungen des Trägers einer Sammlung gehört.(Vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 29.4.2014 - 5 B 243/14 -, bei juris) Angesichts dessen kommt es auf die Frage, ob aus der fehlenden Angabe der Containerstandorte auf die Unzuverlässigkeit geschlossen werden kann,(Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 19.7.2013 - 20 B 607/13 - bei juris) nicht an.

Die der Untersagungsverfügung beigefügte Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls rechtmäßig. Die auf den §§ 13 Abs. 1 Nr. 1, 18 Abs. 1, 19, 20 SVwVG beruhende Zwangsgeldandrohung, in der ein Zwangsgeld für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung je Sammeltag in Höhe von 5.000,- EUR angedroht wurde, ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 SVwVfG). Dem Bestimmtheitsgrundsatz ist genügt, wenn für den Vollstreckungsschuldner erkennbar ist, für welchen Fall ihm ein Zwangsgeld in welcher Höhe droht. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Aus der Sicht des Senats bestehen keine Zweifel daran, dass - für die Antragstellerin erkennbar - in der Aufstellung jedes einzelnen Sammelcontainers eine Zuwiderhandlung liegt und dass für jeden Tag der Aufstellung eines jeden Containers ein Zwangsgeld droht. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liegt auch kein Verstoß gegen den Vorbehalt des Gesetzes vor. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht für den Geltungsbereich des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Bundes entschieden, dass eine Zwangsgeldandrohung „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ unzulässig ist, da dort eine entsprechende Regelung fehlt.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1997 - 1 A 10/95 -, bei juris) Im Unterschied dazu existiert im Saarland eine Regelung, die jedenfalls für den hier vorliegenden Fall, dass eine Unterlassung erzwungen werden soll, eine Zwangsgeldandrohung für jeden Fall der Zuwiderhandlung ermöglicht. Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 SVwVG kann von einer erneuten Androhung einer Zwangsgeldfestsetzung abgesehen werden, wenn der Pflichtige bei Androhung des ersten Zwangsgeldes auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Dies entspricht im Ergebnis denjenigen Vorschriften anderer Länder, nach denen ein Zwangsmittel für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht bzw. festgesetzt werden kann.(Vgl. Sadler, VwVG - VwZG, Kommentar, 9. Aufl. 2014, § 13 VwVG Rdnr. 93) Die Zwangsgeldandrohung und -festsetzung ist auch hinsichtlich der Höhe (für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung je Sammeltag 5.000,- EUR) in Anbetracht der beträchtlichen Erlöse, die durch die Aufstellung der Sammelcontainer erzielt werden können,(Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 11.12.2013 - 20 B 627/13 -, bei juris) und unter Berücksichtigung der sich im Fall einer wiederholten und länger andauernden Zuwiderhandlung ergebenden beträchtlichen Höhe der dann festzusetzenden Zwangsgelder noch als verhältnismäßig anzusehen.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. Dezember 2010 - 1 K 3644/10 - geändert. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 31.08.2010 wird unter folgenden Auflagen wiederhergestellt (bezüglich Ziffern 1 und 2 der Verfügung) bzw. angeordnet (bezüglich Ziffern 4 und 5 der Verfügung): Die Hunde der Antragsteller sind innerhalb des befriedeten Besitztums, d.h. im Wohnhaus oder innerhalb des eingezäunten Bereichs hinter dem Wohnhaus so zu halten, dass ein Entweichen nicht möglich ist. Abweichend davon darf der Herdenschutzhund im Hof an der Laufleine gehalten werden. Außerhalb des befriedeten Besitztums sind die Hunde sicher an der Leine zu führen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen - auf jeweils 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die nach § 146 Abs. 4 VwGO statthaften und auch im Übrigen zulässigen Beschwerden der Antragssteller sind nach Maßgabe der aus dem Tenor ersichtlichen Auflagen begründet. Das Verwaltungsgericht hat die nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaften und auch sonst zulässigen Eilanträge zu Unrecht abgelehnt. Es bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung der Antragsgegnerin vom 31.08.2010 und die vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass die privaten Belange der Antragsteller, von Vollzugsmaßnahmen einstweilen verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegen. In dem angefochtenen Bescheid wurde den Antragstellern unter Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagt, Hunde jeglicher Art zu halten und zu führen (Ziffer 1 Satz 1). Ihnen wurde aufgegeben, sämtliche von ihnen gehaltenen Hunde binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Verfügung wegzugeben und sonstige in Verwahrung befindliche Hunde bis zu diesem Zeitpunkt den Hundehaltern zurückzugeben. Für den Fall, dass die Antragsteller der verfügten Abgabe der Hunde nicht nachkommen, wurde die Beschlagnahme angeordnet. In Ziffer 2 der Verfügung wurde - ebenfalls unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - angeordnet, dass die Hunde bis zur endgültigen Vollziehung/Erledigung der Anordnung in Ziffer 1 im Freien auf dem Hofanwesen nur mit einem das Beißen verhindernden Maulkorb frei laufen gelassen werden dürfen und außerhalb der Hofgrundstücke nur mit einem das Beißen verhindernden Maulkorb und nur an der Leine geführt werden dürfen. In Ziffer 4 drohte die Antragsgegnerin für den Fall, dass der Anordnung Ziffer 2 nicht oder nicht vollständig nachgekommen wird, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- EUR an. In Ziffer 5 wurde für den Fall, dass die Hunde nicht innerhalb der unter Ziffer 1 festgesetzten Frist weggegeben werden, der unmittelbare Zwang in Form der Wegnahme der Hunde und der Verbringung in ein Tierheim angedroht.
1. Bei der im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage dürfte sich das allgemeine Hundehaltungsverbot voraussichtlich als rechtswidrig erweisen. Da es sich bei den derzeit von den Antragstellern gehaltenen Hunden nicht um gefährliche Hunde im Sinne der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 - PolVOgH - handelt, kommt als Ermächtigungsgrundlage allein die polizeiliche Generalermächtigung (§§ 1, 3 PolG) in Betracht.
a) Zwar dürfte die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen sein, dass von der Hundehaltung der Antragsteller eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so dass die Voraussetzungen für ein polizeiliches Einschreiten vorliegen. Bei einer Gesamtschau der in den Verwaltungsakten dokumentierten Vorfälle mit den Hunden der Antragsteller zeigt sich, dass von diesen Gefahren für die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit von Menschen ausgehen. Der Senat lässt bei seiner Bewertung die Vorfälle mit dem als gefährlicher Hund eingestuften Dobermann „...“ außer Betracht, weil dieser im Mai 2010 verstorben ist und keine Feststellungen getroffen worden sind, dass die Antragsteller seither vergleichbare Hunde gehalten haben oder dies beabsichtigen. Des weiteren verkennt der Senat nicht, dass einige der vorliegenden Anzeigen Belastungstendenzen erkennen lassen. Dies betrifft insbesondere die vom Schwiegervater der Antragstellerin zu 1 erstatteten Anzeigen. Andere angezeigte Vorfälle bedürfen aufgrund widersprüchlicher (Zeugen-)Aussagen einer weiteren Sachverhaltsaufklärung im Widerspruchsverfahren und einem sich ggf. anschließenden gerichtlichen Hauptsacheverfahren. Dies betrifft die Anzeige des Herrn K... bezüglich des Vorfalls vom 19.07.2010 und die Anzeige des Herrn M... vom 08.09.2010, die deshalb Zweifeln begegnet, weil seine Ehefrau mit ihrer Unterschrift auf einer von den Antragstellern vorgelegten Unterschriftenliste bestätigt hat, dass noch keines der Kinder, die auf dem Hof der Antragsteller regelmäßig zu Besuch sind, von einem Hund gebissen worden sei. Trotz allem verbleiben bei der gebotenen zurückhaltenden Bewertung im Eilverfahren einige Vorfälle, bei denen unbeteiligte Passanten, die auf dem am Aussiedlerhof der Antragsteller vorbeiführenden öffentlichen Weg von Hunden der Antragsteller in einer Weise angegriffen wurden, dass ihnen Gefahren für ihre Gesundheit und körperliche Unversehrtheit konkret drohten. Beispielhaft sei auf die Anzeige der Frau H... vom 25.09.2005 verwiesen, die glaubhaft bekundet hat, sie sei am 24.09.2009 von einer Art Pinscher bellend angegriffen und beinahe vom Fahrrad gezogen worden.
b) Zutreffend ist weiter die Annahme, dass nicht nur die Antragstellerin zu 1, sondern auch ihr Ehemann, der Antragsteller zu 2, als (Mit-)Halter für die von den Hunden ausgehenden Gefahren verantwortlich ist.
Die Rechtsprechung der Zivilgerichte sieht - abstellend auf Sinn und Zweck des § 833 BGB und seine Funktion im Schadenersatzrecht - denjenigen als Tierhalter an, der andere erlaubtermaßen der nur unzulänglich beherrschbaren Tiergefahr aussetzt (BGH, Urt. v. 19.01.1988 - VI ZR 188/87 - NJW-RR 1988, 655; ThürOLG, Urt. v. 23.09.2009 - 4 U 420/09 - RuS 2010, 126). Wer „Unternehmer“ des mit der Tierhaltung verbundenen Gefahrenbereichs ist, soll für den daraus erwachsenden Schaden einzustehen haben. Maßgeblich ist darauf abzustellen, wem die Bestimmungsmacht für das Tier zusteht, wer aus eigenem Interesse für seine Kosten aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das wirtschaftliche Verlustrisiko trägt (BGH, Urt. v. 19.01.1988 - VI ZR 188/87 - a.a.O.). Hierbei müssen nicht alle vorgenannten Kriterien kumulativ vorliegen, um die Tierhaltereigenschaft einer Person zu begründen. Bei den zur Bestimmung der Tierhaltereigenschaft bemühten Gesichtspunkten handelt es sich um Indizien, deren Einschlägigkeit anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls zu überprüfen ist und die erforderlichenfalls gegeneinander abzuwägen sind (ThürOLG, Urt. v. 23.09.2009 - 4 U 420/09 - a.a.O. m.w.N.).
Diese Grundsätze können auf den polizeirechtlichen Begriff des Halters nicht uneingeschränkt übertragen werden. Besonderes Gewicht kommt hier dem auf die Schadensvermeidung abzielenden sicherheitsrechtlichen Aspekt zu, der die Betonung der tatsächlichen Sachherrschaft und der daraus folgenden gefahrenrelevanten Einwirkungsmöglichkeit gebietet. Mit der Zuweisung der Haltereigenschaft soll diejenige Person in Pflicht genommen werden, die als Inhaber der tatsächlichen Bestimmungsmacht über den Hund diese Gefahrenquelle beherrscht (vgl. zum tierschutzrechtlichen Halterbegriff Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2. Aufl., § 2 Rn. 4). Bei ehelichen und eheähnlichen Gemeinschaften, die zusammenleben und einen oder mehrere Hunde halten, sind dies regelmäßig beide Partner (vgl. hierzu auch Nr. 3.1.2 Satz 4 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde - VwVgH - vom 16.02.2011, GABl. 2011, 162). Werden - wie hier - mehrere Hunde auf dem gemeinsam bewohnten Anwesen gehalten, so stehen die Hunde im Mitbesitz (§ 866 BGB) beider Ehepartner. Nach der Lebenserfahrung ist auch davon auszugehen, dass grundlegende Entscheidungen hinsichtlich der Haltung der Hunde wie etwa die Haltung des Hofhundes an der Laufleine und die Einzäunung eines Teilbereichs des Grundstücks zur Haltung der übrigen Hunde einvernehmlich getroffen werden. Gegenteiliges ist von den Antragstellern auch nicht vorgetragen worden. Ob - wie behauptet - allein die Antragstellerin zu 1 Eigentümerin der Hunde ist, ist für die Frage der Haltereigenschaft nicht relevant. Entscheidend ist, dass auch der Antragsteller zu 2 gefahrenrelevante Einwirkungsmöglichkeiten hinsichtlich der Haltungsbedingungen hat. Bei dieser Sachlage lässt der Umstand, dass faktisch allein die Antragstellerin zu 1 die Hunde versorgt und betreut, die Haltereigenschaft des Antragstellers zu 2 nicht entfallen. Dies gilt umso mehr, als jedenfalls der Hofhund auch der Lebens- und Wirtschaftssphäre des Antragstellers zu 2 zuzuordnen ist.
c) Indes spricht vieles dafür, dass das allgemeine Hundehaltungs- und Hundeführungsverbot nicht erforderlich ist, weil andere, die Antragsteller weniger belastende Maßnahmen zur Verfügung stehen. Es ist nicht ersichtlich, dass von den Hunden der Antragsteller Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen, solange sie innerhalb des befriedeten Besitztums, d.h. im Haus oder innerhalb des umzäunten Grundstücksbereichs bzw. an der Laufleine im Hof gehalten werden. Den von den Hunden ausgehenden Gefahren dürfte daher voraussichtlich mit Anordnungen zur Haltung innerhalb des befriedeten Besitztums sowie mit der Anordnung des Leinenzwangs außerhalb des eingezäunten Bereichs angemessen begegnet werden können. Auch die Anzeigeerstatter haben sich im Übrigen, soweit sie sich zu möglichen zu ergreifenden Maßnahmen geäußert haben, für die Anordnung eines Leinenzwangs ausgesprochen.
Es ist nicht ersichtlich, dass diese weniger einschneidenden Maßnahmen zur Abwehr der von der Hundehaltung ausgehenden Gefahren von vornherein ungeeignet wären, weil aufgrund des bisherigen Verhaltens der Antragsteller davon ausgegangen werden müsste, dass diese nicht gewillt wären, derartige Anordnungen zuverlässig zu befolgen. Bedenken gegen die Zuverlässigkeit können sich primär aus Verstößen gegen sicherheitsrelevante Halterpflichten ergeben. Ein allgemeines Hundehaltungsverbot setzt nach der Rechtsprechung des Senats schwerwiegende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Halters voraus; es kommt insbesondere gegenüber einem völlig unzuverlässigen, uneinsichtigen und rücksichtslosen Hundehalter in Betracht, der beharrlich gegen Halterpflichten verstößt (vgl. zu einem solchen Fall Senatsbeschluss vom 09.08.2006 - 1 S 1404/06 -). Dafür gibt es hier keine hinreichenden Anhaltspunkte. Zwar bestehen hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Antragstellerin zu 1 gewisse Zweifel, insbesondere weil diese die Mängel der Hundehaltung, auf die sie unter Hinweis auf vorliegende Beschwerden bereits mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 29.09.2009 eindringlich hingewiesen wurde, nicht durch geeignete Maßnahmen behoben hat. Die Antragsgegnerin hat es indes versäumt, verbindliche Anordnungen zu treffen. Eine Prognose, dass die Antragsteller verbindliche Anordnungen zur Hundehaltung missachten würden, erscheint bei dieser Sachlage nicht gerechtfertigt.
2. Infolgedessen ist auch die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Beschlagnahme der Hunde und gegen die unselbstständigen Anordnungen in Ziffer 2 der Verfügung vom 31.08.2010 wiederherzustellen sowie gegen die Zwangsmittelandrohungen in den Ziffern 4 und 5 der Verfügung anzuordnen.
10 
3. In Anwendung der Vorschrift des § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO erscheint es dem Senat geboten, die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Verfügung vom 31.08.2010 von Auflagen abhängig zu machen, um den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, die von der Hundehaltung der Antragsteller berührt werden, Rechnung zu tragen. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand dürfte auch die Antragsgegnerin berechtigt sein, inhaltsgleiche Anordnungen zur Abwehr der von der Hundehaltung der Antragsteller ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu erlassen.
11 
Sollten sich vor einer Entscheidung in der Hauptsache neue wesentliche Umstände ergeben (insbesondere Nichtbeachtung der vom Senat verfügten Auflagen), könnte diesen Umständen im Rahmen eines Abänderungsverfahrens gemäß § 80 Abs. 7 VwGO Rechnung getragen werden.
II.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
13 
Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 39 Abs. 1 GKG. Hinsichtlich des für sofort vollziehbar erklärten Hundehaltungs- und Hundeführungsverbots ist der Auffangwert anzusetzen, wobei dieser Betrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren ist. In Bezug auf die ebenfalls unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügte Beschlagnahme der Hunde kommt das vorläufige Rechtsschutzverfahren seiner Bedeutung nach dem Hauptsacheverfahren gleich, so dass der volle Auffangstreitwert anzusetzen ist. Eine Erhöhung dieses Streitwerts aufgrund der Anzahl der Hunde ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht angezeigt. Die für die Streitwertfestsetzung maßgebliche Bedeutung der Sache bemisst sich, soweit keine gewerbsmäßige Tierhaltung vorliegt, nicht nach der Anzahl der gehaltenen Tiere. Erst eine gewerbsmäßige Tierhaltung, für die hier keine greifbaren Anhaltspunkte vorliegen, würde eine Erhöhung des Streitwerts in Anlehnung an Nr. 54.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedr. bei Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., Anh § 164 Rn. 14) rechtfertigen. Damit ergibt sich ein Gesamtstreitwert von 7.500,-- EUR.
14 
Die unselbstständige Zwangsgeldandrohung ist bei der Bemessung des Streitwerts außer Ansatz zu lassen. Der Senat folgt in diesem Zusammenhang unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (Beschl. v. 08.03.2005 - 1 S 254/05 - juris Rn. 14) der Regelung der Nr. 1.6.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004. Wird demnach in dem angefochtenen Bescheid neben einer Grundverfügung zugleich ein Zwangsgeld angedroht, so bleibt dies für die Streitwertfestsetzung grundsätzlich außer Betracht (ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.08.2004 - 6 S 1478/04 - juris; Beschl. v. 21.06.2005 - 11 S 806/05 - NVwZ-RR 2006, 219; Beschl. v. 21.12.2010 - 9 S 2343/10 - juris Rn. 35; HessVGH, Beschl. v. 01.02.2007 - 6 TE 2258/06 - VBlBW 2007, 482). Dies erscheint deshalb gerechtfertigt, weil eine mit der Grundverfügung verbundene Zwangsgeldandrohung im Regelfall nur der Durchsetzung der Grundverfügung dient und keine weitergehende Belastung für den Betroffenen über diejenige hinaus erzeugt, die bereits durch die Grundverfügung verursacht wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.08.2004 - 6 S 1478/04 - a.a.O.). Etwas anderes mag bei Vorliegen besonderer Umstände gelten, insbesondere dann, wenn ein Betroffener im gerichtlichen Verfahren spezifische, nicht von der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung abhängige Einwendungen gerade gegen die Zwangsgeldandrohung erhebt. Derartige besondere Umstände sind jedoch hier nicht ersichtlich.
15 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.