Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Mai 2009 - 1 S 1173/08

bei uns veröffentlicht am28.05.2009

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. März 2008 - 7 K 4725/07 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger ein mit einem Schweinestall bebautes Grundstück an die öffentliche Wasserversorgung der Beklagten anschließen und das zur Verfügung gestellte Wasser nutzen muss.
Der Kläger ist Vollerwerbslandwirt. Seine Hofstelle auf dem Grundstück Flst. Nr. ... am Ortsausgang des Ortsteils Nesselbach der Beklagten ist über eine in der St. Straße verlegte Versorgungsleitung an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen; diese nutzt er nur für die Wasserversorgung des Wohnhauses, während er den übrigen Wasserbedarf mit Zustimmung der Beklagten seit 1989 durch einen eigenen Brunnen deckt. Für die Brauchwasserversorgung eines Schweinestalls auf einem Pachtgrundstück, das daneben noch mit einem an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Wohnhaus bebaut ist, wurde der Kläger mit Bescheid vom 04.02.1998 widerruflich vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit. Am 22.08.2007 wurde dem Kläger vom Landratsamt Schwäbisch Hall eine Baugenehmigung für die Errichtung eines neuen Schweinestalls mit 530 Mast- und 480 Ferkelaufzuchtplätzen auf dem Grundstück Flst. Nr. ... erteilt. Dieses Grundstück liegt schräg gegenüber der Hofstelle auf der anderen Straßenseite und ist ebenfalls von der öffentlichen Wasserleitung erschlossen. Der Bauplatz befindet sich etwa 320 bis 350 m von der Hofstelle entfernt im Außenbereich. Bereits am 16.04.2007 hatte der Kläger beantragt, die Bohrung eines neuen Brunnens auf dem Baugrundstück zu genehmigen und mitgeteilt, dass er sich nicht an die städtische Wasserversorgung anschließen werde. Das Wasser und die Erschließung seien zu teuer. Im Übrigen sei auch der Druck mit 2,0 bis 2,6 bar für seine Zwecke zu gering. Für die anderen Wasserabnehmer ändere sich nichts.
Die Beklagte sah in diesem Schreiben einen Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang, den sie mit Bescheid vom 27.04.2007 ablehnte. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass in den vergangenen Jahren Befreiungsanträge abgelehnt worden seien, weil die gemeindliche Wasserversorgung als Ganzes den Interessen der Allgemeinheit diene und sie nur dann „preisgünstig“ gestaltet werden könne, wenn grundsätzlich alle Bewohner ihren gesamten Wasserbedarf aus ihr deckten; wegen der Gleichbehandlung müsse ein strenger Maßstab angelegt werden. Es müsse auch die künftige Entwicklung in die Entscheidung einbezogen werden; denn auch in Zukunft müsse die Wasserversorgung wirtschaftlich geführt werden können und für die verbleibenden Anschlussnehmer bezahlbar bleiben. Der Anschluss des Stalles an die öffentliche Trinkwasserversorgung sei dem Kläger auch finanziell zumutbar. Die Anschlusskosten hatte die Beklagte schon zuvor auf einen Betrag von etwa 16.000 bis 17.000 EUR geschätzt.
Gegen diesen Bescheid, der nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, erhob der Kläger am 05.06.2007 Widerspruch. Er machte geltend, dass für die beantragte Teilbefreiung vom Benutzungszwang allein entscheidend sei, ob die übrigen Anschlussnehmer dadurch in unzumutbarer Weise belastet würden; das sei aber nicht zu erwarten. Die Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und wies darauf hin, dass die Beklagte mit den Gebühren ihres Wasserwerks, das als Eigenbetrieb nicht mit Gewinnerzielungsabsicht arbeite, mit einem Betrag von 2,54 EUR/m³ Wasser 40,33% über dem Durchschnitt der Wassergebühren im Landkreis Schwäbisch Hall liege. Die Grenze der Zumutbarkeit sei damit erreicht. Bei einer verkauften Jahresmenge von rund 124.000 m³ Trinkwasser wirke sich der Rückgang der Abnahmemenge um einige 1.000 m³ erheblich auf die Höhe der Wassergebühren aus. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.07.2007 wies das Landratsamt Schwäbisch Hall den Widerspruch unter Hinweis u.a. auf die wirtschaftliche Betriebsführung der öffentlichen Einrichtung in der Zukunft zurück.
Mit seiner zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhobenen Klage hat der Kläger die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang begehrt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat insbesondere geltend gemacht, dass bei einer Teilbefreiung des Klägers mit weiteren Folgeanträgen zu rechnen wäre. In den letzten zweieinhalb Jahren seien drei Anträge abgelehnt worden. Zusammen mit dem vom Kläger prognostizieren Wasserverbrauch von 2.000 m³/Jahr ergebe sich ein Gesamtvolumen von 16.700 m³/Jahr, was bei positiver Bescheidung zu einem Wasserpreis von 2,88 EUR/m³ zuzüglich MWSt geführt hätte. Damit wäre der durchschnittliche Wasserpreis um 60% überschritten. Auch sei davon auszugehen, dass insgesamt 10 landwirtschaftliche Betriebe mit einer Verbrauchsmenge von ca. 35.000 m³ Wasser einen Befreiungsantrag stellen würden.
Mit Urteil vom 12.03.2008 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Regelungen über den Anschluss- und Benutzungszwang in § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung der Beklagten - WVS - beruhten auf § 11 Abs. 1 GemO; die öffentliche Wasserversorgung diene der Erhaltung und Förderung der Volksgesundheit. Auch die Bestimmungen in § 4 Abs. 2 WVS über die Befreiung von der Verpflichtung zum Anschluss und in § 5 Abs. 2 WVS über die vollständige Befreiung von der Verpflichtung zur Benutzung wegen Unzumutbarkeit - diese sei vom Abnehmer darzulegen - begegneten keinen rechtlichen Bedenken. Die Teilbefreiung vom Benutzungszwang sei in § 5 Abs. 3 WVS geregelt. Danach räume die Beklagte dem Wasserabnehmer im Rahmen des ihr wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Möglichkeit ein, den Wasserbezug auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken. Auf diese Vorschrift, mit der die Beklagte ihrer Pflicht zur Anpassung des Satzungsrechts an die Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser - AVBWasserV - nachkomme, könne sich der Kläger aber nicht berufen. Die Wassernutzung beim Betrieb des Schweinestalls sei kein bloßer vom Haushalts-Wasserverbrauch auf der Hofstelle abgrenzbarer Verbrauchszweck. Vielmehr seien sowohl der Anschluss- als auch der Benutzungszwang grundstücksbezogen. Denn das Anschluss- und Benutzungsrecht sei nach § 3 Abs. 1 WVS ebenfalls auf ein bestimmtes Grundstück bezogen. Auch aus der AVBWasserV ergebe sich, dass Grundlage jeder Wasserversorgung der grundstücksbezogene Wasserverbrauch sei; denn eine Versorgungsleitung setze immer ein Grundstück voraus, an das sie angeschlossen werden könne. Für die Frage, ob ganz oder teilweise vom Benutzungszwang zu befreien sei, sei deshalb maßgeblich, ob auf dem Grundstück Wasser für unterschiedliche Zwecke verwendet oder nur - wie hier - eine einzige Nutzungsart angestrebt werde. Dann bedürfe der Wasserabnehmer der vollständigen Befreiung vom Benutzungszwang. Der Kläger sei grundsätzlich verpflichtet, das Baugrundstück an die Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Es fehle derzeit aber noch am Wasserverbrauch. Dessen ungeachtet könne wegen des bevorstehenden Baubeginns über eine Befreiung für den Fall entschieden werden, dass ein Anschlusszwang wegen eines beabsichtigten Wasserverbrauchs entstehe. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Befreiung nach § 4 Abs. 2 WVS nicht zu. Er habe nicht dargelegt, dass der Anschluss für ihn unzumutbar sei. Der Hinweis darauf, dass die städtische Wasserversorgung zu teuer sei, kennzeichne gerade nicht den Einzelfall. Auch müssten die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Anschlusspflichtigen wegen der Grundstücksbezogenheit außer Betracht bleiben. Es komme vielmehr auf Gründe an, die sich aus einer besonderen und außergewöhnlichen Lage oder Situation des Grundstücks ergäben und den Einzelfall daher untypisch erscheinen ließen. Hier entsprächen die hohen Anschlusskosten dem Regelfall bei Außenbereichsvorhaben. Der Mehraufwand werde nicht durch die topografische Lage des Grundstücks oder Besonderheiten der Bodenbeschaffenheit mit verursacht, sondern sei allein dadurch bedingt, dass der Kläger wegen der Geruchsbelästigung eines Schweinemastbetriebs einen Mindestabstand zur Wohnbebauung einhalten müsse. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf vollständige Befreiung vom Benutzungszwang nach § 5 Abs. 2 WVS. Die Unzumutbarkeit der Benutzung sei nicht dargelegt. Hier könnten auch wirtschaftliche Gesichtspunkte des Wasserabnehmers eine Rolle spielen. Die hohen Kosten der öffentlichen Wasserversorgung träfen aber alle angeschlossenen Grundstückseigentümer. Die Kosten durch den prognostizierten Wasserverbrauch würden nicht ins Verhältnis zu den Gesamtkosten des Klägers gesetzt. Schließlich genüge der Wasserdruck den Anforderungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 WVS. Höhere Anforderungen fielen grundsätzlich in die Risikosphäre des Wasserabnehmers und könnten die Unzumutbarkeit nicht begründen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt und innerhalb der auf Antrag verlängerten Begründungsfrist begründet. Er trägt vor: Das Baugrundstück, auf dem der Schweinestall mittlerweile errichtet und in Betrieb genommen worden sei, unterliege nicht dem Anschlusszwang. Aus § 4 Abs. 1 Satz 2 WVS ergebe sich, dass der Anschlusszwang nur für Grundstücke bestehe, auf denen sich mindestens ein zum dauernden Aufenthalt von Menschen dienendes Gebäude befinde. Auch diene die Wasserversorgung nach § 1 Abs. 1 WVS der Lieferung von Trinkwasser. Nur insoweit sei die Satzungsregelung von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nach § 11 Abs. 1 GemO gedeckt. Denn Gründe der Volksgesundheit könnten einen Anschluss- und Benutzungszwang nur für den Trinkwasserbedarf rechtfertigen; einen solchen Bedarf gebe es nur auf den genannten Grundstücken. Für eine ausnahmsweise Ausdehnung auf den Brauchwasserbereich spreche hier nichts. Das Grundstück sei nur mit einem Stall bebaut, für den lediglich Brauchwasser benötigt werde. Mangels Anschlusszwang bestehe auch kein Benutzungszwang. Da dies im angefochtenen Bescheid aber vorausgesetzt werde, habe er ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass ein Anschlusszwang nicht bestehe. Ein Anschlusszwang sei unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch deswegen nicht gegeben, weil er vom Benutzungszwang zu befreien sei; das setze keinen tatsächlichen Wasseranschluss voraus. Der Anspruch auf Beschränkung des Wasserbezugs auf einen Verbrauchszweck oder einen Teilbedarf nach § 5 Abs. 3 WVS sei unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 1 AVBWasserV nämlich personenbezogen; er bestehe für den jeweiligen Wasserabnehmer, unabhängig davon, auf welchem Grundstück das Wasser verbraucht werde. Der Verbrauchszweck Brauchwasser auf dem Grundstück Flst. Nr. ... sei schon durch die Grundstücksverschiedenheit abgrenzbar. Die Beschränkung des Wasserbezugs auf das Trinkwasser für das Wohngebäude sei für die Beklagte auch zumutbar, denn die Teilbefreiung führe zu keiner Veränderung der verkauften Wassermenge und damit zu keiner Veränderung der Kosten der Beklagten. Nicht zu berücksichtigen seien hierbei in der Vergangenheit bestandskräftig beschiedene Befreiungsanträge und lediglich mögliche Folgeanträge. Da er demnach auf dem Grundstück Flst Nr. ... kein Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung verbrauche, bestehe für dieses Grundstück kein Anschlusszwang. Jedenfalls habe er bei bestehendem Anschlusszwang Anspruch auf die Beschränkung des Wasserbezugs auf einen Verbrauch, der nicht die Versorgung des Schweinestalls bezwecke. Bei einer grundstücksbezogenen Betrachtungsweise könne die Wasserversorgung auch der Versorgung der auf dem Grundstück arbeitenden Menschen mit Trinkwasser dienen; auf diese abgrenzbare Möglichkeit solle die Nutzung beschränkt werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. März 2008 - 7 K 4725/07 - zu ändern und festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, das Grundstück Flst. Nr. ... an die öffentliche Wasserversorgung der Beklagten anzuschließen,
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hilfsweise,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. März 2008 - 7 K 4725/07 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 27.04.2007 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwäbisch Hall vom 25.07.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bezug von Wasser für die Grundstücke Flst. Nr. ... und Nr. ... auf den Trinkwasserbedarf des Wohngebäudes des Klägers zu beschränken,
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höchsthilfsweise,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. März 2008 - 7 K 4725/07 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 27.04.2007 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwäbisch Hall vom 25.07.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Benutzungszwang für das Grundstück Flst. Nr. ... auf den Trinkwasserbedarf zu beschränken.
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Die Beklagte beantragt.
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor: Für das Grundstück des Klägers gelte der Anschlusszwang nach § 4 WVS. Dieser bestehe für alle Grundstücke, auf denen Wasser verbraucht werde. Es sei unerheblich, ob das Grundstück bebaut sei oder anderweitig genutzt werde und für welchen Zweck das Wasser verwendet werden solle; folglich werde auch das Brauchwasser umfasst. Die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Benutzungszwang nach § 5 WVS lägen nicht vor. Es fehle schon am tatsächlichen Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage. Im Übrigen müssten sowohl der Anschluss- als auch der Benutzungszwang grundstücks- und nicht personenbezogen betrachtet werden. Im Interesse der Rechtsklarheit müsse jeweils vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff ausgegangen werden. Es komme dann darauf an, ob für das Grundstück Wasser für unterschiedliche Zwecke verwendet oder nur eine einzige Nutzungsart - hier durch den Schweinemastbetrieb - angestrebt werde.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Senat liegen die Behörden- und die Gerichtsakten aus dem Klageverfahren vor. Sie waren Gegen- stand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
I.
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Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte Berufung ist auch im Übrigen mit den jetzt gestellten Anträgen zulässig.
19 
Erstmals in der Berufungsinstanz macht der Kläger im Hauptantrag zusätzlich zu dem hilfsweise aufrecht erhaltenen Verpflichtungsantrag nebst Anfechtungsannex ein Feststellungsbegehren geltend. Er möchte nunmehr an erster Stelle festgestellt wissen, dass der Brauchwasserverbrauch von vornherein nicht zum Anschlusszwang führt. Darin liegt eine Klageänderung nach § 91 VwGO. Denn der Streitgegenstand des anhängigen Verfahrens wird damit erweitert (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.08.2005 – 4 C 13.04 -, BVerwGE 124, 132 <135>). Im Übergang zu einer anderen Klageart liegt nicht lediglich eine Präzisierung des Klagebegehrens, was nach dem Rechtsgedanken des § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen wäre (vgl. hierzu Ortloff/Riese in: Schoch u.a. , VwGO, § 91 Rn. 24, 29); denn der Klagegrund wird ausgewechselt, wenn anders als bisher die Reichweite des Anschlusszwangs in Zweifel gezogen und folglich eine Befreiung für entbehrlich erachtet wird. Diese Klageänderung in Gestalt einer nachträglichen objektiven Klagehäufung (§ 44 VwGO), die auch im Berufungsverfahren gem. § 125 VwGO grundsätzlich möglich ist, ist nach § 91 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 VwGO zulässig. Denn die Beklagte hat durch rügelose Einlassung in die Klageänderung eingewilligt.
20 
Bei den Hilfsanträgen handelt es sich demgegenüber nicht um eine Klageänderung; vielmehr ist insoweit das bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Klagebegehren nur klarstellend und präzisierend in neue Klageanträge gefasst worden.
II.
21 
Die Berufung ist nicht begründet. Der Hauptantrag hat keinen Erfolg. Das mit den Hilfsanträgen verfolgte Klagebegehren ist bereits vom Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden.
22 
1. a) Der Feststellungsantrag ist nach Maßgabe der auch für die geänderte Klage grundsätzlich zu beachtenden Zulässigkeitsvoraussetzungen zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.10.1980 - 6 C 39.80 -, BVerwGE 61, 45 <51>). Die Beteiligten streiten um die Reichweite des Anschlusszwangs und damit um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 – 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262 <264 f.>). Der Kläger ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog), da er geltend machen kann, durch die Anwendung der streitigen Vorschriften in seinem Eigentumsgrundrecht verletzt zu sein. Er kann sich auf ein Feststellungsinteresse berufen, da die begehrte Feststellung geeignet ist, den Rechtsstreit zwischen den Beteiligten abschließend zu klären. Es fehlt auch nicht an der instanziellen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs. Zwar zählt die nun erhobene Feststellungsklage nicht zu den Verfahren, die dem Oberverwaltungsgericht nach § 48 VwGO zur Entscheidung im ersten Rechtszug zugewiesen sind, sodass gem. § 45 VwGO grundsätzlich das Verwaltungsgericht zur Entscheidung berufen ist. Durch die Möglichkeit der Klageänderung in einem anhängigen Berufungsverfahren werden indessen diese Zuständigkeitsregelungen modifiziert und erstinstanzliche Zuständigkeiten der Berufungsgerichte begründet. Dies gilt in Anlehnung an die zur Sachdienlichkeit einer Klageänderung entwickelten Grundsätze (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.04.1999 - 4 C 4.98 -, BVerwGE 109, 74 <78 f.>) jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Klageänderung den Prozess nicht auf ganz neue Grundlagen stellt, also auch die geänderte Klage einen schon bisher zwischen den Beteiligten vorhandenen Streitstoff zum Gegenstand hat und sich deshalb das "Gesicht des Rechtsstreits“ nicht ändert (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.02.1979 - II 697/78 -, juris Rz. 21; Urteil vom 19.09.2002 - 14 S 1429/02 -, juris Rz. 36, jeweils m.w.N.).
23 
Schließlich steht dem Feststellungsantrag die Subsidiaritätsregel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht entgegen. Auf eine isolierte Anfechtungsklage gegen den Bescheid, mit dem die zunächst beantragte Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang abgelehnt worden ist, kann der Kläger nicht vorrangig verwiesen werden, da ihm insoweit die Klagebefugnis fehlt. Diesem Bescheid liegt zwar die vom Kläger angegriffene Rechtsauffassung über die Reichweite des Anschlusszwangs zugrunde. Als bloßes Begründungselement des Bescheids nimmt die bestrittene Rechtsauffassung jedoch nicht an dem der Bestandskraft fähigen Regelungsgehalt des Bescheids teil (vgl. hierzu U. Stelkens in: Stelkens u.a. , VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 35 Rn. 143 f., m.N.); die Rechtsfigur eines inzidenten Feststellungsbescheids gibt es nicht.
24 
b) Der Hauptantrag ist unbegründet. Der Anschlusszwang nach der Satzung der Beklagten über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) vom 04.07.2000 erstreckt sich grundsätzlich auf die gesamte Wasserversorgung und beschränkt sich nicht auf das für den Bedarf des Menschen bestimmte Wasser. Mit diesem Inhalt ist die Satzung von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gedeckt.
25 
(1) Nach § 4 Abs. 1 WVS sind Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, bei gegebener Anschlussmöglichkeit verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Eine Beschränkung auf einen bestimmten Verbrauchszweck ist nicht vorgesehen. Das Brauchwasser ist nicht ausgenommen. Das wird insbesondere bestätigt durch die Regelung in § 5 Abs. 1 WVS. Nach Satz 1 haben auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, die Wasserabnehmer ihren gesamten Wasserbedarf aus dieser zu decken. Aus Satz 2, der die Nutzung von Niederschlagswasser für Zwecke der Gartenbewässerung vom Benutzungszwang ausnimmt, folgt im Gegenschluss, dass ohne diese ausdrückliche Regelung diese Brauchwassernutzung ebenfalls vom Benutzungszwang erfasst wäre (vgl. auch die Erläuterungen zum Muster einer Wasserversorgungssatzung, BWGZ 1996, 642, 658). Auch § 8 Abs. 2 WVS geht von einem umfassenden Verständnis des Anschluss- und Benutzungszwangs aus; denn danach darf das Wasser - vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen - für alle Zwecke verwendet werden. Der daraus folgenden Erstreckung des Anschlusszwangs auch auf die Brauchwasserversorgung steht § 1 Abs. 1 Satz 1 WVS nicht entgegen. Danach dient die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Lieferung von Trinkwasser. Die Beklagte hat damit eine Formulierung im Satzungsmuster des Gemeindetags Baden-Württemberg übernommen (BWGZ 1996, 642 <644>), während andere Mustersatzungen das Brauchwasser ausdrücklich erwähnen (siehe etwa § 1 Satz 1 des Arbeitsmusters einer Wasserversorgungssatzung, abgedruckt in: Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Bd. 3, III. Teil, AVBWasserV/Anh.). Für den Umfang des Benutzungszwangs ist die von der Beklagten gewählte Formulierung indessen unerheblich. Denn die Regelung bringt lediglich zum Ausdruck, dass die Beklagte Wasser insgesamt in entsprechender Qualität liefert; eine getrennte Lieferung von Trinkwasser und von Brauchwasser ist nämlich wegen des einheitlichen Leitungsnetzes nicht möglich.
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Vor diesem Hintergrund trifft § 4 Abs. 1 Satz 2 WVS, wonach auf einem Grundstück alle Gebäude anzuschließen sind, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen dienen, lediglich eine ausdrückliche Sonderregelung für diesen Verbrauchszweck, ohne indessen andere auszuschließen. Im Übrigen wird entgegen der Auffassung des Klägers Wasser, das für den menschlichen Bedarf bestimmt ist, nicht lediglich in Gebäuden verbraucht, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Dies gilt nicht nur für Trinkwasser i.S. der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Verbrauch (TrinkwasserverordnungTrinkwV) vom 21.05.2001 (BGBl. I S. 959, i.d.F. der Verordnung vom 31.10.2006, BGBl. I S. 2467) – z.B. Wasser zur Körperreinigung etwa in Industriebetrieben (§ 3 Nr. 1 Buchst. a TrinkwV) -, sondern insbesondere für Wasser für Lebensmittelbetriebe - etwa in der Milchwirtschaft Wasser, das zur Reinigung von Gegenständen dient, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen (§ 3 Nr. 1 Buchst. b TrinkwV).
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(2) Die Wasserversorgungssatzung der Beklagten ist mit diesem Regelungsinhalt von der Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 1 GemO gedeckt. Danach kann die Gemeinde bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung den Anschluss- und Benutzungszwang für die Wasserversorgung als eine der Volksgesundheit dienenden Einrichtung vorschreiben. Bei Wasser für den menschlichen Gebrauch ist die Ausrichtung an diesem Gesetzeszweck ohne weiteres gegeben.
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Die grundsätzliche Erstreckung auch auf das Brauchwasser, für die sich die Beklagte auf einen Beurteilungsspielraum nicht berufen kann (vgl. auch Urteil des erk. Senats vom 18.03.2004 – 1 S 2261/02 -, VBlBW 2004, 337 <338> m.w.N.; a.A. etwa OVG NRW; Urteil vom 28.11.1986 – 22 A 1206/81 -, NVwZ 1987, 727 und Kunze/Bonner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 11 Rn. 10; siehe auch Seewald in: Steiner , Besonderes Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2006, Kap. 1 Rn. 171, m.N.), lässt sich demgegenüber weder allein mit dem Interesse an einem wirtschaftlichen Betrieb der Wasserversorgung noch mit dem bloßen Hinweis rechtfertigen, dass die gemeindliche Wasserversorgung als Ganzes dem Interesse der Allgemeinheit und in diesem Rahmen vor allem der Volksgesundheit dient (vgl. etwa Urteile des erk. Senats vom 13.03.1972 - I 192/71 -, KStZ 1972, 158 <159> und vom 19.03.1990 - 1 S 1991/89 -, NVwZ-RR 1990, 499; Kunze/Bonner/Katz, a.a.O., § 11 Rn. 8). Ein hinreichender Bezug zum und eine Rechtfertigung durch den Gesetzeszweck des Gesundheitsschutzes ist insoweit aber dann gegeben, wenn entweder festgestellt werden kann, dass für die Erstreckung auf den Brauchwasserbereich selbst Gründe der Volksgesundheit sprechen oder wenn die Trinkwasserversorgung selbst hiervon abhängt - sei es, weil erst auf diese Weise die erforderlichen Durchsatzmengen gewonnen werden können, sei es, weil eine nur das Trinkwasser betreffende Versorgung den Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren verlässt, weil sie die finanziellen Kapazitäten des Versorgungsträgers überfordert oder zu erträglichen Preisen nicht möglich ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11.04.1986 - 7 C 50.83 -, NVwZ 1986, 754 <755>; Hölzl/Hien/Huber, GO mit VGemO, LKrO, BezO für den Freistaat Bayern, Art. 24 GO Erl. I 5.1). Die danach gebotene Prüfung, ob eine Beschränkung des Benutzungszwangs angezeigt ist, muss die Beklagte allerdings nicht mit dem Ziel einer generellen Satzungsregelung vornehmen. Vielmehr kann sie dieser Pflicht im Rahmen ihres Satzungsermessens in zulässiger Weise Einzelfall bezogen nachkommen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.11.1991 - 7 B 56.91 –, juris Rz. 3). Das hat die Beklagte durch die Normierung der Möglichkeit einer Teilbefreiung in § 5 Abs. 3 WVS getan. Damit setzt sie zugleich und in erster Linie die in § 35 Abs. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser - AVBWasserV – vom 20.06.1980 (BGBl. I S. 750, 1067 i.d.F. des Gesetzes vom 09.12.2004, BGBl. I S. 3214) vorgeschriebene Anpassung ihrer Satzung an § 3 Abs. 1 AVBWasserV um, wodurch ein absoluter Vorrang des Interesses an einer preisgünstigen öffentlichen Wasserversorgung nicht mehr anerkannt werden soll. Dieser Freistellungsanspruch ist indessen beschränkt, wenn eine konkrete Beeinträchtigung von Belangen der Volksgesundheit zu besorgen ist (vgl. Urteil des erk. Senats vom 23.10.1989 - 1 S 2484/89 -, NVwZ-RR 1990, 239 <240>).
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2. Der erste Hilfsantrag ist ebenso wenig begründet. Er zielt letztlich darauf ab, den Kläger für das Baugrundstück von der Benutzungspflicht völlig freizustellen und zugleich als notwendige Folge den Anschlusszwang zu Fall zu bringen, der mangels Benutzung ins Leere ginge. Dabei macht der Kläger nicht geltend, dass entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Benutzungszwang nach § 5 Abs. 2 WVS gegeben seien. Er fasst vielmehr der Sache nach die beiden in seinem Eigentum stehenden und seinem landwirtschaftlichen Betrieb zugeordneten Grundstücke Flst. Nr. ... und ... personen- bzw. betriebsbezogen zu einer Einheit zusammen und beruft sich auf dieser Grundlage – auf der Hofstelle wird bereits Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogen - allein auf den Beschränkungsanspruch nach § 5 Abs. 3 WVS. Danach räumt die Stadt dem Wasserabnehmer im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Möglichkeit ein, den Bezug auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken. Diese Regelung ist hier indessen schon nach der Systematik der Satzungsbestimmungen über den Benutzungszwang nicht geeignet, die begehrten Rechtsfolgen zu begründen.
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§ 5 Abs. 1 WVS normiert als Grundsatz den umfassenden Benutzungszwang zugunsten der gemeindlichen Wasserversorgungsanlage. Dieser ist dabei auf das jeweils angeschlossene Grundstück bezogen und bildet so die Fortsetzung des Anschlusszwangs, der ebenfalls – grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse - an das Grundstück anknüpft (§ 4 Abs. 1 Satz 1 WVS, § 11 Abs. 1 Satz 1 GemO). In § 5 Abs. 2 WVS folgt sodann der Anspruch auf Befreiung, die nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gewährt werden kann. Mit der in § 5 Abs. 3 WVS geregelten Beschränkung des Wasserbezugs auf einen bestimmten Verbrauchszweck oder Teilbedarf wird, wie in § 5 Abs. 4 WVS ausdrücklich benannt, eine Teilbefreiung gewährt. Nach dieser auf das jeweilige Grundstück bezogenen Systematik ist zwischen Befreiung und Teilbefreiung im Sinne einer Alternativität streng zu trennen. Einen fließenden Übergang von der Teil- zur Vollbefreiung kann es schon wegen der voneinander abweichenden tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 und § 5 Abs. 3 WVS nicht geben. Während die Befreiung nach § 5 Abs. 2 WVS den Nachweis seitens des Abnehmers fordert, dass die Nutzung des Wassers ihm nicht zumutbar ist, hängt die Teilbefreiung – neben der hygienischen und gesundheitlichen Unbedenklichkeit – von der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für den Wasserversorger ab. Es ginge nicht an, dieselbe Rechtsfolge, nämlich die vollständige Befreiung vom Benutzungszwang für ein Grundstück, auf der Grundlage gänzlich verschiedener Normen zu gewähren.
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§ 5 Abs. 3 WVS muss nicht etwa deswegen anders verstanden werden, weil diese Vorschrift, abgesehen von der Bezeichnung der Beteiligten, mit § 3 Abs. 1 AVBWasserV übereinstimmt. Auch diese Bestimmung setzt nämlich eine fortbestehende Wasserbelieferung voraus, da ansonsten der privatrechtliche Vertrag mit dem Wasserversorgungsunternehmen aufzulösen wäre. An die Stelle einer vertraglichen und insoweit personenbezogenen Begründung der Lieferverpflichtungen tritt beim öffentlich-rechtlichen Wasserversorgungsverhältnis der hoheitlich auferlegte Benutzungszwang. Dieser muss dann aber bei der Teilbefreiung mit der Verpflichtung fortbestehen, die Grundbelieferung mit Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage entgegenzunehmen, (vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 25.01.1989 - 22 A 1249/86 -, RdL 1989, 146). Denn die Bestimmungen der AVBWasserV können nur mit der Maßgabe Anwendung finden, dass die Grundentscheidung für den Anschluss- und Benutzungszwang nicht leerläuft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.1986 – 7 CB 51 und 52.85 -, NVwZ 1986, 483; vom 15.07.1988 - 7 B 195.87 -, NVwZ 1988, 1126 <1127>; vom 12.07.1991 - 7 B 17 und 18.91 -, NVwZ-RR 1992, 37 <39>).
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Hiernach muss sich der Umfang der Benutzungspflicht eines landwirtschaftlichen Betriebs nach unterschiedlichen rechtlichen Kriterien messen lassen je nachdem, ob ein abgrenzbarer Wasserbedarf auf dem Grundstück der Hofstelle oder auf einem anderen entsteht, das - anders als im vorliegenden Fall - nicht einmal äußerlich erkennbar deutlich abgegrenzt sein muss. Diese zwingende Folge aus der vom Gesetz vorgegebenen strikt grundstücksbezogenen Betrachtungsweise hat durch das Abstellen auf ein formales Kriterium den Vorteil der Rechtsklarheit und der Beständigkeit für sich, während ein personen- bzw. betriebsbezogener Ansatz jeweils auf Änderungen in den Eigentumsverhältnissen bzw. im Betriebskonzept reagieren müsste. Im Übrigen ist auch bei einer grundstücksbezogenen Betrachtungsweise eine Prüfung am Maßstab des § 5 Abs. 3 WVS nicht ausgeschlossen.
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3. Schließlich bleibt auch der auf der Grundlage der grundstücksbezogenen Betrachtungsweise gestellte zweite Hilfsantrag erfolglos. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den Wasserbezug für das Grundstück Flst. Nr. ... auf den Trinkwasserbezug beschränkt und ihn damit für das im Schweinestall benötigte Brauchwasser vom Benutzungszwang befreit (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 WVS liegen nicht vor. Es fehlt schon an der Beschränkung auf einen Verbrauchszweck. Darüber hinaus erweist sich die begehrte Teilbefreiung jedenfalls als wirtschaftlich unzumutbar.
35 
a) Die Möglichkeit einer Beschränkung des Wasserbezugs nach § 5 Abs. 3 WVS ist dem Kläger nicht von vornherein abgeschnitten. Er kann grundsätzlich geltend machen, den Wasserbezug auf Trinkwasser bzw. Wasser für den menschlichen Gebrauch zu beschränken. Dass ein solcher Bedarf in einem Gebäude besteht, in dem sich Menschen längere Zeit zur Arbeit aufhalten, liegt nicht fern. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Nachfrage indessen angegeben, dass nach einem Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage Trinkwasser für das Händewaschen und für das Waschen der für die veterinärmedizinische Versorgung benötigten Spritzen verwendet würde; die Installation einer Hygieneschleuse hat er demgegenüber lediglich als Option für die Zukunft bezeichnet. Der so umschriebene aktuelle Bedarf fällt dann aber im Vergleich zum Wasserbezug für das Tränken der Tiere und die Stallreinigung nicht ins Gewicht. Einen (absoluten oder relativen) Mindestbezug sieht die Satzung zwar nicht ausdrücklich vor. Der in § 5 Abs. 4 WVS verwendete Begriff der Teilbefreiung setzt indessen voraus, dass auch nach der Bezugsbeschränkung weiterhin ein nennenswerter Wasserbezug zu verzeichnen ist. Davon kann hier jedoch insbesondere deswegen nicht ausgegangen werden, weil der Kläger ausweislich des Haupt- und des ersten Hilfsantrags den jetzt bezeichneten Bedarf für sein Betriebskonzept nicht als solchen identifiziert hat. Deshalb liegt bei realistischer Betrachtungsweise der Schluss nahe, dass der Kläger der Sache nach immer noch auf eine vollständige Befreiung abzielt.
36 
b) Mit seinem Antrag kann der Kläger aber auch dann nicht durchdringen, wenn von einer rechtlich beachtlichen Teilbefreiung auszugehen ist. Denn die Auswirkungen einer Beschränkung auf den angegebenen „Restzweck“ überschreiten den Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren.
37 
Wegen des kostenrechnenden Charakters der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung, die durch Gebühren und Beiträge als spezielle Entgelte finanziert wird (§ 14 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Satz 1 KAG), kann die insoweit darlegungspflichtige Beklagte allerdings in aller Regel keine eigenen finanziellen Interessen geltend machen. Vielmehr kommt es regelmäßig auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit für die übrigen Wasserabnehmer an, die einen Gebührenausfall infolge von Teilbedarfsbeschränkungen angesichts des hohen Fixkostenanteils bei der Wasserversorgung über erhöhte Gebühren mitfinanzieren müssen. Erst wenn solche Beschränkungen zu für den Verbraucher nicht mehr tragbaren Wasserpreisen führen würden, kann der Ausschlussgrund wirtschaftlicher Unzumutbarkeit einem Beschränkungsbegehren entgegengehalten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.04.1986 - 7 C 50.83 -, NVwZ 1986, 754 <755>).
38 
Der Beklagten ist es nicht verwehrt, bei dieser Beurteilung nicht nur die Auswirkungen des konkret zu prüfenden Antrags auf die Gebührenkalkulation in den Blick zu nehmen. Vielmehr ist sie aus Gründen der Gleichbehandlung gehalten, auch weitere anstehende Beschränkungsbegehren in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei darf sie sich nicht allein auf anhängige Beschränkungsanträge beschränken (so aber BayVGH, Urteil vom 26.04.2007 - 4 BV 05.1037 -, DÖV 2007, 935 ; im Anschluss daran Sächs. OVG, Urteil vom 08.04.2008 - 4 B 403/07 -, juris Rz. 23). Denn dies entspricht nicht einer wirklichkeitsnahen Betrachtungsweise; es reicht aus, wenn solche Anträge mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abzusehen sind (so schon Urteil des erk. Senats vom 23.10.1989 - 1 S 2484/88 -, NVwZ-RR 1990, 239 <240>; Hess. VGH, Urteil vom 27.02.1997 – 5 UE 2017/94 -, RdL 1997, 230 <232>). Bloße vage Spekulationen genügen demgegenüber nicht. Nach diesen Maßstäben durfte die Beklagte die in den zurückliegenden Jahren verbeschiedenen Beschränkungsanträge in ihre Erwägungen einbeziehen; denn ein neuerlicher Antrag läge ungeachtet der Bestandskraft eines Ablehnungsbescheids bei einer Entscheidung zugunsten des Klägers durchaus nahe. Demgegenüber beruhen die Vermutungen der Beklagten über weitere zu erwartende Anträge auf Teilbefreiung mit einem beträchtlichen mengenmäßigen Umfang auf keiner verlässlichen Tatsachengrundlage. Unter dem Aspekt der gebotenen Gleichbehandlung sind allerdings nur die Anträge von Landwirten auf Teilbefreiung für ihre Betriebe zu berücksichtigen. Der Antrag der Freibadfreunde Langenburg e.V. (Teilbefreiung für das Beckenwasser) in einem Umfang von 6.500 m³/Jahr ist nicht auf eine wirtschaftliche Betätigung bezogen und somit nicht vergleichbar. Demnach verbleibt ein Rückgang der verkauften Trinkwassermenge pro Jahr von 8.200 m³; der vom Kläger prognostizierte Verbrauch von 2.000 m³/Jahr ist nicht hinzuzurechnen, weil diese Menge in der zugrunde gelegten Verkaufsmenge von 124.000 m³/Jahr noch nicht enthalten war. Ausgehend von der vom Klägervertreter mit Schriftsatz vom 15.01.2008 an das Verwaltungsgericht vorgelegten nachvollziehbaren Vergleichsberechnung ergäbe sich dann eine Erhöhung der Wassergebühren, die nach Anhebung der Zählergebühr nunmehr auf 2,50 EUR/m³ ermäßigt worden sind, um 0,18 EUR/m³ - dies entspricht 7,2% - auf 2,68 EUR/m³. Damit ist hier die Grenze des wirtschaftlich Zumutbaren überschritten.
39 
Bei der Bestimmung der Höhe des Wasserpreises, der den Abnehmern noch zugemutet werden kann, ist nicht (allein) auf das Äquivalenzprinzip als gebührenrechtliche Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips abzustellen (hierzu neigend BayVGH, Urteil vom 26.04.2007 - 4 BV 05.1037 -, DÖV 2007, 935 ). Denn dieser Grundsatz bildet nur die allgemeine und absolute Grenze der Gebührenbemessung, die hier ersichtlich noch nicht erreicht ist.
40 
Der in den Zuwendungsrichtlinien des Umweltministeriums für die Förderung wasserwirtschaftlicher Vorhaben (Förderrichtlinien Wasserwirtschaft 2009 - FrWw 2009) vom 23.06.2008 genannte Schwellenwert kann hier ebenso wenig herangezogen werden (so aber - jedenfalls im Sinne einer Negativabgrenzung - Erläuterungen zum Muster einer Wasserversorgungssatzung, BWGZ 1996, 642, 658). Auf der Grundlage dieser Förderrichtlinien gewährt das Land Zuwendungen für wasserwirtschaftliche Vorhaben von öffentlichem Interesse. U.a. werden die notwendigen Vorhaben zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung gefördert, „um insbesondere unzumutbar hohe Gebühren- und Beitragsleistungen für die Bürger zu vermeiden“ (Abschnitt I. vor 1). Nach den Fördergrundsätzen können Zuwendungsempfänger Zuwendungen erhalten, deren Wasser- und Abwasserentgelt die Antragsschwelle von 5,90 EUR/m³ erreicht (Abschnitt II., 7.1); diese wird von der Beklagten mit dem Betrag von 6,26 EUR/m³ überschritten. Es fehlt indessen an jeglichem Hinweis, nach welchen rechtlichen Maßstäben dieser Schwellenwert - ungeachtet der Zielvorgabe - festgesetzt wird. Eine Anwendung im Regelungsbereich des § 3 Abs. 1 AVBWasserV bzw. § 5 Abs. 3 WVS scheidet deswegen aus.
41 
Bei der Konkretisierung des Begriffs des wirtschaftlich Zumutbaren ist vielmehr von der Zweckbestimmung der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 27 Abs. 3 AGBG auszugehen, auf der § 3 Abs. 1 AVBWasserV beruht. Danach soll ein Ausgleich geschaffen werden zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst sicheren, kostengünstigen und zu weitgehend gleichen Bedingungen erfolgenden Wasserversorgung einerseits und den Individualinteressen der einzelnen Verbraucher an einer Berücksichtigung ihrer jeweils besonderen Bedürfnisse und Wünsche andererseits (vgl. BVerfG, Vorprüfungsausschuss, Beschluss vom 02.11.1981 - 2 BvR 671/81 -, NVwZ 1982, 306 <307>). Hiernach kommt es vorrangig auf das Verhältnis des zu erwartenden Wasserpreises zum bisherigen Preisniveau an.
42 
Für die wirtschaftliche Unzumutbarkeit kann bereits ein deutlicher Gebührensprung sprechen. Demgegenüber rechtfertigt der hier mit 7,2% nur mäßige prozentuale Anstieg der Wassergebühren für sich genommen noch nicht den umgekehrten Schluss auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit. Denn die Verhältnisse im Bereich des betroffenen Wasserversorgers sind nicht allein ausschlaggebend. Die Wasserversorgung ist zwar wegen ihrer örtlichen Radizierung eine gemeindliche Selbstverwaltungsangelegenheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.1981 - 2 BvL 14/79 -, BVerfGE 58, 45 <62>). Deren Kosten werden demnach durch originär kommunalpolitische Entscheidungen maßgeblich beeinflusst; hierzu mag bei der Beklagten die auch vom Wasserhaushaltsrecht grundsätzlich erwünschte Betonung der Eigenversorgung (Ortsnäheprinzip; § 1a Abs. 3 WHG, § 43 Abs. 1 Satz 1 WG) zählen, im Gegensatz etwa zur benachbarten Stadt Gerabronn, die sich einem überörtlichen Zweckverband (§ 43 Abs. 1 Satz 2 WG) angeschlossen hat und mit einem Betrag von 1,71 EUR/m³ (inkl. MwSt.; Stand 2008 ) auf deutlich niedrigere Wassergebühren verweisen kann. Daneben hängen die Kosten von vielfältigen objektiven Umständen - wie Verfügbarkeit der Wasserressourcen nach geologischen und hydrologischen Gegebenheiten, Qualität der Ressourcen, Topografie und Siedlungsstruktur - ab, die aber jedenfalls einen regionalen Vergleich erlauben (vgl. hierzu Heitzmann/Schmauz in: Statistische Monatshefte Baden-Württemberg 8/2008 S. 5 <8 f.>). Demnach muss auch das Ausgangs- und Zielniveau verglichen mit den Preisen anderer Wasserversorger in der Umgebung berücksichtigt werden (so auch Hess. VGH, Urteil vom 27.02.1997 - 5 UE 2017/94 -, RdL 1997, 230 <232>; BayVGH, Urteil vom 26.04.2007 - 4 B 05.576 -, BayVBl 2008, 274 ). Danach kann ungeachtet einer nur geringen prozentualen Erhöhung von wirtschaftlicher Unzumutbarkeit dann ausgegangen werden, wenn die Beschränkung der Benutzungspflicht zu einer Gebühr führen würde, deren Höhe das Preisniveau in der Region deutlich übersteigt. Bei einer erheblichen Spreizung der Gebührenhöhe im Vergleichsgebiet setzt diese Feststellung nicht zwingend die Überschreitung des - gegebenenfalls um offensichtliche „Ausreißer“ bereinigten - Rahmens voraus (so aber BayVGH, Urteil vom 26.04.2007 - 4 BV 05.1037 -, DÖV 2007, 935 ). Vielmehr kann dann schon das Ausmaß der Abweichung von der durchschnittlichen Gebührenhöhe ausreichen. Nach der vorgelegten Übersicht der Wassergebühren in den Gemeinden des Landkreises Schwäbisch Hall aus dem Jahr 2007 beläuft sich die Höhe der Wassergebühren im Durchschnitt auf 1,81 EUR/m³. Dabei reicht die Spanne von 1,15 EUR/m³ bis zu dem von der Beklagten verlangten Spitzenwert von - damals - 2,54 EUR/m³. Bei einer zu erwartenden Erhöhung dieses Betrags auf nunmehr 2,68 EUR/m³ wäre der Durchschnitt um nahezu 50% überschritten. Eine solche Belastung ist den übrigen Wasserabnehmern auch bei der Würdigung der Interessen des Klägers nicht mehr zuzumuten. Dieser Einschätzung kann hier nicht entgegengehalten werden, dass die Beklagte zunächst verpflichtet sei, alle ihr zu Gebote stehenden Mittel einzusetzen, um die Auswirkungen einer Beschränkung der Benutzungspflicht etwa durch die Anpassung der Gebührenstruktur aufzufangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.04.1986 - 7 C 50.83 -, NVwZ 1986, 754 <756>; BayVGH, Urteil vom 26.04.2007 - 4 B 05.576 -, BayVBl 2008, 274 ). Denn die Beklagte hat, wie ihr Vertreter in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, bereits letztes Jahr die Zählergebühr erhöht und im Gegenzug die verbrauchsabhängige Wassergebühr gesenkt, und damit die Großverbraucher auf Kosten der Kleinverbraucher entlastet.
III.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
44 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
45 
Beschluss vom 28. Mai 2009
46 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 45 Abs. 1 Satz 3 und § 63 Abs. 2 GKG).
47 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
18 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte Berufung ist auch im Übrigen mit den jetzt gestellten Anträgen zulässig.
19 
Erstmals in der Berufungsinstanz macht der Kläger im Hauptantrag zusätzlich zu dem hilfsweise aufrecht erhaltenen Verpflichtungsantrag nebst Anfechtungsannex ein Feststellungsbegehren geltend. Er möchte nunmehr an erster Stelle festgestellt wissen, dass der Brauchwasserverbrauch von vornherein nicht zum Anschlusszwang führt. Darin liegt eine Klageänderung nach § 91 VwGO. Denn der Streitgegenstand des anhängigen Verfahrens wird damit erweitert (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.08.2005 – 4 C 13.04 -, BVerwGE 124, 132 <135>). Im Übergang zu einer anderen Klageart liegt nicht lediglich eine Präzisierung des Klagebegehrens, was nach dem Rechtsgedanken des § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen wäre (vgl. hierzu Ortloff/Riese in: Schoch u.a. , VwGO, § 91 Rn. 24, 29); denn der Klagegrund wird ausgewechselt, wenn anders als bisher die Reichweite des Anschlusszwangs in Zweifel gezogen und folglich eine Befreiung für entbehrlich erachtet wird. Diese Klageänderung in Gestalt einer nachträglichen objektiven Klagehäufung (§ 44 VwGO), die auch im Berufungsverfahren gem. § 125 VwGO grundsätzlich möglich ist, ist nach § 91 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 VwGO zulässig. Denn die Beklagte hat durch rügelose Einlassung in die Klageänderung eingewilligt.
20 
Bei den Hilfsanträgen handelt es sich demgegenüber nicht um eine Klageänderung; vielmehr ist insoweit das bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Klagebegehren nur klarstellend und präzisierend in neue Klageanträge gefasst worden.
II.
21 
Die Berufung ist nicht begründet. Der Hauptantrag hat keinen Erfolg. Das mit den Hilfsanträgen verfolgte Klagebegehren ist bereits vom Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden.
22 
1. a) Der Feststellungsantrag ist nach Maßgabe der auch für die geänderte Klage grundsätzlich zu beachtenden Zulässigkeitsvoraussetzungen zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.10.1980 - 6 C 39.80 -, BVerwGE 61, 45 <51>). Die Beteiligten streiten um die Reichweite des Anschlusszwangs und damit um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 – 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262 <264 f.>). Der Kläger ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog), da er geltend machen kann, durch die Anwendung der streitigen Vorschriften in seinem Eigentumsgrundrecht verletzt zu sein. Er kann sich auf ein Feststellungsinteresse berufen, da die begehrte Feststellung geeignet ist, den Rechtsstreit zwischen den Beteiligten abschließend zu klären. Es fehlt auch nicht an der instanziellen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs. Zwar zählt die nun erhobene Feststellungsklage nicht zu den Verfahren, die dem Oberverwaltungsgericht nach § 48 VwGO zur Entscheidung im ersten Rechtszug zugewiesen sind, sodass gem. § 45 VwGO grundsätzlich das Verwaltungsgericht zur Entscheidung berufen ist. Durch die Möglichkeit der Klageänderung in einem anhängigen Berufungsverfahren werden indessen diese Zuständigkeitsregelungen modifiziert und erstinstanzliche Zuständigkeiten der Berufungsgerichte begründet. Dies gilt in Anlehnung an die zur Sachdienlichkeit einer Klageänderung entwickelten Grundsätze (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.04.1999 - 4 C 4.98 -, BVerwGE 109, 74 <78 f.>) jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Klageänderung den Prozess nicht auf ganz neue Grundlagen stellt, also auch die geänderte Klage einen schon bisher zwischen den Beteiligten vorhandenen Streitstoff zum Gegenstand hat und sich deshalb das "Gesicht des Rechtsstreits“ nicht ändert (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.02.1979 - II 697/78 -, juris Rz. 21; Urteil vom 19.09.2002 - 14 S 1429/02 -, juris Rz. 36, jeweils m.w.N.).
23 
Schließlich steht dem Feststellungsantrag die Subsidiaritätsregel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht entgegen. Auf eine isolierte Anfechtungsklage gegen den Bescheid, mit dem die zunächst beantragte Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang abgelehnt worden ist, kann der Kläger nicht vorrangig verwiesen werden, da ihm insoweit die Klagebefugnis fehlt. Diesem Bescheid liegt zwar die vom Kläger angegriffene Rechtsauffassung über die Reichweite des Anschlusszwangs zugrunde. Als bloßes Begründungselement des Bescheids nimmt die bestrittene Rechtsauffassung jedoch nicht an dem der Bestandskraft fähigen Regelungsgehalt des Bescheids teil (vgl. hierzu U. Stelkens in: Stelkens u.a. , VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 35 Rn. 143 f., m.N.); die Rechtsfigur eines inzidenten Feststellungsbescheids gibt es nicht.
24 
b) Der Hauptantrag ist unbegründet. Der Anschlusszwang nach der Satzung der Beklagten über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) vom 04.07.2000 erstreckt sich grundsätzlich auf die gesamte Wasserversorgung und beschränkt sich nicht auf das für den Bedarf des Menschen bestimmte Wasser. Mit diesem Inhalt ist die Satzung von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gedeckt.
25 
(1) Nach § 4 Abs. 1 WVS sind Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, bei gegebener Anschlussmöglichkeit verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Eine Beschränkung auf einen bestimmten Verbrauchszweck ist nicht vorgesehen. Das Brauchwasser ist nicht ausgenommen. Das wird insbesondere bestätigt durch die Regelung in § 5 Abs. 1 WVS. Nach Satz 1 haben auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, die Wasserabnehmer ihren gesamten Wasserbedarf aus dieser zu decken. Aus Satz 2, der die Nutzung von Niederschlagswasser für Zwecke der Gartenbewässerung vom Benutzungszwang ausnimmt, folgt im Gegenschluss, dass ohne diese ausdrückliche Regelung diese Brauchwassernutzung ebenfalls vom Benutzungszwang erfasst wäre (vgl. auch die Erläuterungen zum Muster einer Wasserversorgungssatzung, BWGZ 1996, 642, 658). Auch § 8 Abs. 2 WVS geht von einem umfassenden Verständnis des Anschluss- und Benutzungszwangs aus; denn danach darf das Wasser - vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen - für alle Zwecke verwendet werden. Der daraus folgenden Erstreckung des Anschlusszwangs auch auf die Brauchwasserversorgung steht § 1 Abs. 1 Satz 1 WVS nicht entgegen. Danach dient die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Lieferung von Trinkwasser. Die Beklagte hat damit eine Formulierung im Satzungsmuster des Gemeindetags Baden-Württemberg übernommen (BWGZ 1996, 642 <644>), während andere Mustersatzungen das Brauchwasser ausdrücklich erwähnen (siehe etwa § 1 Satz 1 des Arbeitsmusters einer Wasserversorgungssatzung, abgedruckt in: Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Bd. 3, III. Teil, AVBWasserV/Anh.). Für den Umfang des Benutzungszwangs ist die von der Beklagten gewählte Formulierung indessen unerheblich. Denn die Regelung bringt lediglich zum Ausdruck, dass die Beklagte Wasser insgesamt in entsprechender Qualität liefert; eine getrennte Lieferung von Trinkwasser und von Brauchwasser ist nämlich wegen des einheitlichen Leitungsnetzes nicht möglich.
26 
Vor diesem Hintergrund trifft § 4 Abs. 1 Satz 2 WVS, wonach auf einem Grundstück alle Gebäude anzuschließen sind, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen dienen, lediglich eine ausdrückliche Sonderregelung für diesen Verbrauchszweck, ohne indessen andere auszuschließen. Im Übrigen wird entgegen der Auffassung des Klägers Wasser, das für den menschlichen Bedarf bestimmt ist, nicht lediglich in Gebäuden verbraucht, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Dies gilt nicht nur für Trinkwasser i.S. der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Verbrauch (TrinkwasserverordnungTrinkwV) vom 21.05.2001 (BGBl. I S. 959, i.d.F. der Verordnung vom 31.10.2006, BGBl. I S. 2467) – z.B. Wasser zur Körperreinigung etwa in Industriebetrieben (§ 3 Nr. 1 Buchst. a TrinkwV) -, sondern insbesondere für Wasser für Lebensmittelbetriebe - etwa in der Milchwirtschaft Wasser, das zur Reinigung von Gegenständen dient, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen (§ 3 Nr. 1 Buchst. b TrinkwV).
27 
(2) Die Wasserversorgungssatzung der Beklagten ist mit diesem Regelungsinhalt von der Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 1 GemO gedeckt. Danach kann die Gemeinde bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung den Anschluss- und Benutzungszwang für die Wasserversorgung als eine der Volksgesundheit dienenden Einrichtung vorschreiben. Bei Wasser für den menschlichen Gebrauch ist die Ausrichtung an diesem Gesetzeszweck ohne weiteres gegeben.
28 
Die grundsätzliche Erstreckung auch auf das Brauchwasser, für die sich die Beklagte auf einen Beurteilungsspielraum nicht berufen kann (vgl. auch Urteil des erk. Senats vom 18.03.2004 – 1 S 2261/02 -, VBlBW 2004, 337 <338> m.w.N.; a.A. etwa OVG NRW; Urteil vom 28.11.1986 – 22 A 1206/81 -, NVwZ 1987, 727 und Kunze/Bonner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 11 Rn. 10; siehe auch Seewald in: Steiner , Besonderes Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2006, Kap. 1 Rn. 171, m.N.), lässt sich demgegenüber weder allein mit dem Interesse an einem wirtschaftlichen Betrieb der Wasserversorgung noch mit dem bloßen Hinweis rechtfertigen, dass die gemeindliche Wasserversorgung als Ganzes dem Interesse der Allgemeinheit und in diesem Rahmen vor allem der Volksgesundheit dient (vgl. etwa Urteile des erk. Senats vom 13.03.1972 - I 192/71 -, KStZ 1972, 158 <159> und vom 19.03.1990 - 1 S 1991/89 -, NVwZ-RR 1990, 499; Kunze/Bonner/Katz, a.a.O., § 11 Rn. 8). Ein hinreichender Bezug zum und eine Rechtfertigung durch den Gesetzeszweck des Gesundheitsschutzes ist insoweit aber dann gegeben, wenn entweder festgestellt werden kann, dass für die Erstreckung auf den Brauchwasserbereich selbst Gründe der Volksgesundheit sprechen oder wenn die Trinkwasserversorgung selbst hiervon abhängt - sei es, weil erst auf diese Weise die erforderlichen Durchsatzmengen gewonnen werden können, sei es, weil eine nur das Trinkwasser betreffende Versorgung den Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren verlässt, weil sie die finanziellen Kapazitäten des Versorgungsträgers überfordert oder zu erträglichen Preisen nicht möglich ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11.04.1986 - 7 C 50.83 -, NVwZ 1986, 754 <755>; Hölzl/Hien/Huber, GO mit VGemO, LKrO, BezO für den Freistaat Bayern, Art. 24 GO Erl. I 5.1). Die danach gebotene Prüfung, ob eine Beschränkung des Benutzungszwangs angezeigt ist, muss die Beklagte allerdings nicht mit dem Ziel einer generellen Satzungsregelung vornehmen. Vielmehr kann sie dieser Pflicht im Rahmen ihres Satzungsermessens in zulässiger Weise Einzelfall bezogen nachkommen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.11.1991 - 7 B 56.91 –, juris Rz. 3). Das hat die Beklagte durch die Normierung der Möglichkeit einer Teilbefreiung in § 5 Abs. 3 WVS getan. Damit setzt sie zugleich und in erster Linie die in § 35 Abs. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser - AVBWasserV – vom 20.06.1980 (BGBl. I S. 750, 1067 i.d.F. des Gesetzes vom 09.12.2004, BGBl. I S. 3214) vorgeschriebene Anpassung ihrer Satzung an § 3 Abs. 1 AVBWasserV um, wodurch ein absoluter Vorrang des Interesses an einer preisgünstigen öffentlichen Wasserversorgung nicht mehr anerkannt werden soll. Dieser Freistellungsanspruch ist indessen beschränkt, wenn eine konkrete Beeinträchtigung von Belangen der Volksgesundheit zu besorgen ist (vgl. Urteil des erk. Senats vom 23.10.1989 - 1 S 2484/89 -, NVwZ-RR 1990, 239 <240>).
29 
2. Der erste Hilfsantrag ist ebenso wenig begründet. Er zielt letztlich darauf ab, den Kläger für das Baugrundstück von der Benutzungspflicht völlig freizustellen und zugleich als notwendige Folge den Anschlusszwang zu Fall zu bringen, der mangels Benutzung ins Leere ginge. Dabei macht der Kläger nicht geltend, dass entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Benutzungszwang nach § 5 Abs. 2 WVS gegeben seien. Er fasst vielmehr der Sache nach die beiden in seinem Eigentum stehenden und seinem landwirtschaftlichen Betrieb zugeordneten Grundstücke Flst. Nr. ... und ... personen- bzw. betriebsbezogen zu einer Einheit zusammen und beruft sich auf dieser Grundlage – auf der Hofstelle wird bereits Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogen - allein auf den Beschränkungsanspruch nach § 5 Abs. 3 WVS. Danach räumt die Stadt dem Wasserabnehmer im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Möglichkeit ein, den Bezug auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken. Diese Regelung ist hier indessen schon nach der Systematik der Satzungsbestimmungen über den Benutzungszwang nicht geeignet, die begehrten Rechtsfolgen zu begründen.
30 
§ 5 Abs. 1 WVS normiert als Grundsatz den umfassenden Benutzungszwang zugunsten der gemeindlichen Wasserversorgungsanlage. Dieser ist dabei auf das jeweils angeschlossene Grundstück bezogen und bildet so die Fortsetzung des Anschlusszwangs, der ebenfalls – grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse - an das Grundstück anknüpft (§ 4 Abs. 1 Satz 1 WVS, § 11 Abs. 1 Satz 1 GemO). In § 5 Abs. 2 WVS folgt sodann der Anspruch auf Befreiung, die nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gewährt werden kann. Mit der in § 5 Abs. 3 WVS geregelten Beschränkung des Wasserbezugs auf einen bestimmten Verbrauchszweck oder Teilbedarf wird, wie in § 5 Abs. 4 WVS ausdrücklich benannt, eine Teilbefreiung gewährt. Nach dieser auf das jeweilige Grundstück bezogenen Systematik ist zwischen Befreiung und Teilbefreiung im Sinne einer Alternativität streng zu trennen. Einen fließenden Übergang von der Teil- zur Vollbefreiung kann es schon wegen der voneinander abweichenden tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 und § 5 Abs. 3 WVS nicht geben. Während die Befreiung nach § 5 Abs. 2 WVS den Nachweis seitens des Abnehmers fordert, dass die Nutzung des Wassers ihm nicht zumutbar ist, hängt die Teilbefreiung – neben der hygienischen und gesundheitlichen Unbedenklichkeit – von der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für den Wasserversorger ab. Es ginge nicht an, dieselbe Rechtsfolge, nämlich die vollständige Befreiung vom Benutzungszwang für ein Grundstück, auf der Grundlage gänzlich verschiedener Normen zu gewähren.
31 
§ 5 Abs. 3 WVS muss nicht etwa deswegen anders verstanden werden, weil diese Vorschrift, abgesehen von der Bezeichnung der Beteiligten, mit § 3 Abs. 1 AVBWasserV übereinstimmt. Auch diese Bestimmung setzt nämlich eine fortbestehende Wasserbelieferung voraus, da ansonsten der privatrechtliche Vertrag mit dem Wasserversorgungsunternehmen aufzulösen wäre. An die Stelle einer vertraglichen und insoweit personenbezogenen Begründung der Lieferverpflichtungen tritt beim öffentlich-rechtlichen Wasserversorgungsverhältnis der hoheitlich auferlegte Benutzungszwang. Dieser muss dann aber bei der Teilbefreiung mit der Verpflichtung fortbestehen, die Grundbelieferung mit Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage entgegenzunehmen, (vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 25.01.1989 - 22 A 1249/86 -, RdL 1989, 146). Denn die Bestimmungen der AVBWasserV können nur mit der Maßgabe Anwendung finden, dass die Grundentscheidung für den Anschluss- und Benutzungszwang nicht leerläuft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.1986 – 7 CB 51 und 52.85 -, NVwZ 1986, 483; vom 15.07.1988 - 7 B 195.87 -, NVwZ 1988, 1126 <1127>; vom 12.07.1991 - 7 B 17 und 18.91 -, NVwZ-RR 1992, 37 <39>).
32 
Hiernach muss sich der Umfang der Benutzungspflicht eines landwirtschaftlichen Betriebs nach unterschiedlichen rechtlichen Kriterien messen lassen je nachdem, ob ein abgrenzbarer Wasserbedarf auf dem Grundstück der Hofstelle oder auf einem anderen entsteht, das - anders als im vorliegenden Fall - nicht einmal äußerlich erkennbar deutlich abgegrenzt sein muss. Diese zwingende Folge aus der vom Gesetz vorgegebenen strikt grundstücksbezogenen Betrachtungsweise hat durch das Abstellen auf ein formales Kriterium den Vorteil der Rechtsklarheit und der Beständigkeit für sich, während ein personen- bzw. betriebsbezogener Ansatz jeweils auf Änderungen in den Eigentumsverhältnissen bzw. im Betriebskonzept reagieren müsste. Im Übrigen ist auch bei einer grundstücksbezogenen Betrachtungsweise eine Prüfung am Maßstab des § 5 Abs. 3 WVS nicht ausgeschlossen.
33 
3. Schließlich bleibt auch der auf der Grundlage der grundstücksbezogenen Betrachtungsweise gestellte zweite Hilfsantrag erfolglos. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den Wasserbezug für das Grundstück Flst. Nr. ... auf den Trinkwasserbezug beschränkt und ihn damit für das im Schweinestall benötigte Brauchwasser vom Benutzungszwang befreit (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
34 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 WVS liegen nicht vor. Es fehlt schon an der Beschränkung auf einen Verbrauchszweck. Darüber hinaus erweist sich die begehrte Teilbefreiung jedenfalls als wirtschaftlich unzumutbar.
35 
a) Die Möglichkeit einer Beschränkung des Wasserbezugs nach § 5 Abs. 3 WVS ist dem Kläger nicht von vornherein abgeschnitten. Er kann grundsätzlich geltend machen, den Wasserbezug auf Trinkwasser bzw. Wasser für den menschlichen Gebrauch zu beschränken. Dass ein solcher Bedarf in einem Gebäude besteht, in dem sich Menschen längere Zeit zur Arbeit aufhalten, liegt nicht fern. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Nachfrage indessen angegeben, dass nach einem Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage Trinkwasser für das Händewaschen und für das Waschen der für die veterinärmedizinische Versorgung benötigten Spritzen verwendet würde; die Installation einer Hygieneschleuse hat er demgegenüber lediglich als Option für die Zukunft bezeichnet. Der so umschriebene aktuelle Bedarf fällt dann aber im Vergleich zum Wasserbezug für das Tränken der Tiere und die Stallreinigung nicht ins Gewicht. Einen (absoluten oder relativen) Mindestbezug sieht die Satzung zwar nicht ausdrücklich vor. Der in § 5 Abs. 4 WVS verwendete Begriff der Teilbefreiung setzt indessen voraus, dass auch nach der Bezugsbeschränkung weiterhin ein nennenswerter Wasserbezug zu verzeichnen ist. Davon kann hier jedoch insbesondere deswegen nicht ausgegangen werden, weil der Kläger ausweislich des Haupt- und des ersten Hilfsantrags den jetzt bezeichneten Bedarf für sein Betriebskonzept nicht als solchen identifiziert hat. Deshalb liegt bei realistischer Betrachtungsweise der Schluss nahe, dass der Kläger der Sache nach immer noch auf eine vollständige Befreiung abzielt.
36 
b) Mit seinem Antrag kann der Kläger aber auch dann nicht durchdringen, wenn von einer rechtlich beachtlichen Teilbefreiung auszugehen ist. Denn die Auswirkungen einer Beschränkung auf den angegebenen „Restzweck“ überschreiten den Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren.
37 
Wegen des kostenrechnenden Charakters der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung, die durch Gebühren und Beiträge als spezielle Entgelte finanziert wird (§ 14 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Satz 1 KAG), kann die insoweit darlegungspflichtige Beklagte allerdings in aller Regel keine eigenen finanziellen Interessen geltend machen. Vielmehr kommt es regelmäßig auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit für die übrigen Wasserabnehmer an, die einen Gebührenausfall infolge von Teilbedarfsbeschränkungen angesichts des hohen Fixkostenanteils bei der Wasserversorgung über erhöhte Gebühren mitfinanzieren müssen. Erst wenn solche Beschränkungen zu für den Verbraucher nicht mehr tragbaren Wasserpreisen führen würden, kann der Ausschlussgrund wirtschaftlicher Unzumutbarkeit einem Beschränkungsbegehren entgegengehalten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.04.1986 - 7 C 50.83 -, NVwZ 1986, 754 <755>).
38 
Der Beklagten ist es nicht verwehrt, bei dieser Beurteilung nicht nur die Auswirkungen des konkret zu prüfenden Antrags auf die Gebührenkalkulation in den Blick zu nehmen. Vielmehr ist sie aus Gründen der Gleichbehandlung gehalten, auch weitere anstehende Beschränkungsbegehren in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei darf sie sich nicht allein auf anhängige Beschränkungsanträge beschränken (so aber BayVGH, Urteil vom 26.04.2007 - 4 BV 05.1037 -, DÖV 2007, 935 ; im Anschluss daran Sächs. OVG, Urteil vom 08.04.2008 - 4 B 403/07 -, juris Rz. 23). Denn dies entspricht nicht einer wirklichkeitsnahen Betrachtungsweise; es reicht aus, wenn solche Anträge mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abzusehen sind (so schon Urteil des erk. Senats vom 23.10.1989 - 1 S 2484/88 -, NVwZ-RR 1990, 239 <240>; Hess. VGH, Urteil vom 27.02.1997 – 5 UE 2017/94 -, RdL 1997, 230 <232>). Bloße vage Spekulationen genügen demgegenüber nicht. Nach diesen Maßstäben durfte die Beklagte die in den zurückliegenden Jahren verbeschiedenen Beschränkungsanträge in ihre Erwägungen einbeziehen; denn ein neuerlicher Antrag läge ungeachtet der Bestandskraft eines Ablehnungsbescheids bei einer Entscheidung zugunsten des Klägers durchaus nahe. Demgegenüber beruhen die Vermutungen der Beklagten über weitere zu erwartende Anträge auf Teilbefreiung mit einem beträchtlichen mengenmäßigen Umfang auf keiner verlässlichen Tatsachengrundlage. Unter dem Aspekt der gebotenen Gleichbehandlung sind allerdings nur die Anträge von Landwirten auf Teilbefreiung für ihre Betriebe zu berücksichtigen. Der Antrag der Freibadfreunde Langenburg e.V. (Teilbefreiung für das Beckenwasser) in einem Umfang von 6.500 m³/Jahr ist nicht auf eine wirtschaftliche Betätigung bezogen und somit nicht vergleichbar. Demnach verbleibt ein Rückgang der verkauften Trinkwassermenge pro Jahr von 8.200 m³; der vom Kläger prognostizierte Verbrauch von 2.000 m³/Jahr ist nicht hinzuzurechnen, weil diese Menge in der zugrunde gelegten Verkaufsmenge von 124.000 m³/Jahr noch nicht enthalten war. Ausgehend von der vom Klägervertreter mit Schriftsatz vom 15.01.2008 an das Verwaltungsgericht vorgelegten nachvollziehbaren Vergleichsberechnung ergäbe sich dann eine Erhöhung der Wassergebühren, die nach Anhebung der Zählergebühr nunmehr auf 2,50 EUR/m³ ermäßigt worden sind, um 0,18 EUR/m³ - dies entspricht 7,2% - auf 2,68 EUR/m³. Damit ist hier die Grenze des wirtschaftlich Zumutbaren überschritten.
39 
Bei der Bestimmung der Höhe des Wasserpreises, der den Abnehmern noch zugemutet werden kann, ist nicht (allein) auf das Äquivalenzprinzip als gebührenrechtliche Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips abzustellen (hierzu neigend BayVGH, Urteil vom 26.04.2007 - 4 BV 05.1037 -, DÖV 2007, 935 ). Denn dieser Grundsatz bildet nur die allgemeine und absolute Grenze der Gebührenbemessung, die hier ersichtlich noch nicht erreicht ist.
40 
Der in den Zuwendungsrichtlinien des Umweltministeriums für die Förderung wasserwirtschaftlicher Vorhaben (Förderrichtlinien Wasserwirtschaft 2009 - FrWw 2009) vom 23.06.2008 genannte Schwellenwert kann hier ebenso wenig herangezogen werden (so aber - jedenfalls im Sinne einer Negativabgrenzung - Erläuterungen zum Muster einer Wasserversorgungssatzung, BWGZ 1996, 642, 658). Auf der Grundlage dieser Förderrichtlinien gewährt das Land Zuwendungen für wasserwirtschaftliche Vorhaben von öffentlichem Interesse. U.a. werden die notwendigen Vorhaben zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung gefördert, „um insbesondere unzumutbar hohe Gebühren- und Beitragsleistungen für die Bürger zu vermeiden“ (Abschnitt I. vor 1). Nach den Fördergrundsätzen können Zuwendungsempfänger Zuwendungen erhalten, deren Wasser- und Abwasserentgelt die Antragsschwelle von 5,90 EUR/m³ erreicht (Abschnitt II., 7.1); diese wird von der Beklagten mit dem Betrag von 6,26 EUR/m³ überschritten. Es fehlt indessen an jeglichem Hinweis, nach welchen rechtlichen Maßstäben dieser Schwellenwert - ungeachtet der Zielvorgabe - festgesetzt wird. Eine Anwendung im Regelungsbereich des § 3 Abs. 1 AVBWasserV bzw. § 5 Abs. 3 WVS scheidet deswegen aus.
41 
Bei der Konkretisierung des Begriffs des wirtschaftlich Zumutbaren ist vielmehr von der Zweckbestimmung der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 27 Abs. 3 AGBG auszugehen, auf der § 3 Abs. 1 AVBWasserV beruht. Danach soll ein Ausgleich geschaffen werden zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst sicheren, kostengünstigen und zu weitgehend gleichen Bedingungen erfolgenden Wasserversorgung einerseits und den Individualinteressen der einzelnen Verbraucher an einer Berücksichtigung ihrer jeweils besonderen Bedürfnisse und Wünsche andererseits (vgl. BVerfG, Vorprüfungsausschuss, Beschluss vom 02.11.1981 - 2 BvR 671/81 -, NVwZ 1982, 306 <307>). Hiernach kommt es vorrangig auf das Verhältnis des zu erwartenden Wasserpreises zum bisherigen Preisniveau an.
42 
Für die wirtschaftliche Unzumutbarkeit kann bereits ein deutlicher Gebührensprung sprechen. Demgegenüber rechtfertigt der hier mit 7,2% nur mäßige prozentuale Anstieg der Wassergebühren für sich genommen noch nicht den umgekehrten Schluss auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit. Denn die Verhältnisse im Bereich des betroffenen Wasserversorgers sind nicht allein ausschlaggebend. Die Wasserversorgung ist zwar wegen ihrer örtlichen Radizierung eine gemeindliche Selbstverwaltungsangelegenheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.1981 - 2 BvL 14/79 -, BVerfGE 58, 45 <62>). Deren Kosten werden demnach durch originär kommunalpolitische Entscheidungen maßgeblich beeinflusst; hierzu mag bei der Beklagten die auch vom Wasserhaushaltsrecht grundsätzlich erwünschte Betonung der Eigenversorgung (Ortsnäheprinzip; § 1a Abs. 3 WHG, § 43 Abs. 1 Satz 1 WG) zählen, im Gegensatz etwa zur benachbarten Stadt Gerabronn, die sich einem überörtlichen Zweckverband (§ 43 Abs. 1 Satz 2 WG) angeschlossen hat und mit einem Betrag von 1,71 EUR/m³ (inkl. MwSt.; Stand 2008 ) auf deutlich niedrigere Wassergebühren verweisen kann. Daneben hängen die Kosten von vielfältigen objektiven Umständen - wie Verfügbarkeit der Wasserressourcen nach geologischen und hydrologischen Gegebenheiten, Qualität der Ressourcen, Topografie und Siedlungsstruktur - ab, die aber jedenfalls einen regionalen Vergleich erlauben (vgl. hierzu Heitzmann/Schmauz in: Statistische Monatshefte Baden-Württemberg 8/2008 S. 5 <8 f.>). Demnach muss auch das Ausgangs- und Zielniveau verglichen mit den Preisen anderer Wasserversorger in der Umgebung berücksichtigt werden (so auch Hess. VGH, Urteil vom 27.02.1997 - 5 UE 2017/94 -, RdL 1997, 230 <232>; BayVGH, Urteil vom 26.04.2007 - 4 B 05.576 -, BayVBl 2008, 274 ). Danach kann ungeachtet einer nur geringen prozentualen Erhöhung von wirtschaftlicher Unzumutbarkeit dann ausgegangen werden, wenn die Beschränkung der Benutzungspflicht zu einer Gebühr führen würde, deren Höhe das Preisniveau in der Region deutlich übersteigt. Bei einer erheblichen Spreizung der Gebührenhöhe im Vergleichsgebiet setzt diese Feststellung nicht zwingend die Überschreitung des - gegebenenfalls um offensichtliche „Ausreißer“ bereinigten - Rahmens voraus (so aber BayVGH, Urteil vom 26.04.2007 - 4 BV 05.1037 -, DÖV 2007, 935 ). Vielmehr kann dann schon das Ausmaß der Abweichung von der durchschnittlichen Gebührenhöhe ausreichen. Nach der vorgelegten Übersicht der Wassergebühren in den Gemeinden des Landkreises Schwäbisch Hall aus dem Jahr 2007 beläuft sich die Höhe der Wassergebühren im Durchschnitt auf 1,81 EUR/m³. Dabei reicht die Spanne von 1,15 EUR/m³ bis zu dem von der Beklagten verlangten Spitzenwert von - damals - 2,54 EUR/m³. Bei einer zu erwartenden Erhöhung dieses Betrags auf nunmehr 2,68 EUR/m³ wäre der Durchschnitt um nahezu 50% überschritten. Eine solche Belastung ist den übrigen Wasserabnehmern auch bei der Würdigung der Interessen des Klägers nicht mehr zuzumuten. Dieser Einschätzung kann hier nicht entgegengehalten werden, dass die Beklagte zunächst verpflichtet sei, alle ihr zu Gebote stehenden Mittel einzusetzen, um die Auswirkungen einer Beschränkung der Benutzungspflicht etwa durch die Anpassung der Gebührenstruktur aufzufangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.04.1986 - 7 C 50.83 -, NVwZ 1986, 754 <756>; BayVGH, Urteil vom 26.04.2007 - 4 B 05.576 -, BayVBl 2008, 274 ). Denn die Beklagte hat, wie ihr Vertreter in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, bereits letztes Jahr die Zählergebühr erhöht und im Gegenzug die verbrauchsabhängige Wassergebühr gesenkt, und damit die Großverbraucher auf Kosten der Kleinverbraucher entlastet.
III.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
44 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
45 
Beschluss vom 28. Mai 2009
46 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 45 Abs. 1 Satz 3 und § 63 Abs. 2 GKG).
47 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Mai 2009 - 1 S 1173/08

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Mai 2009 - 1 S 1173/08

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Mai 2009 - 1 S 1173/08 zitiert 24 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 125


(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Zivilprozessordnung - ZPO | § 264 Keine Klageänderung


Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes1.die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;2.der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert od

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts


Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 45 Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung


(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 48


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen1.die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im Si

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 44


Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 45


Das Verwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offensteht.

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser - AVBWasserV | § 35 Öffentlich-rechtliche Versorgung mit Wasser


(1) Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten; unberührt bleiben die Regelungen des Verwaltungsverfahrens sowie gemeinderechtliche Vorschriften zur

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser - AVBWasserV | § 3 Bedarfsdeckung


(1) Das Wasserversorgungsunternehmen hat dem Kunden im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit einzuräumen, den Bezug auf den von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken. Der Kunde ist verpflichtet, seine

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Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hi

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 17. Jan. 2018 - Au 6 K 17.338

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 21. Apr. 2016 - 3 K 3176/13

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Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die (Teil-)Befreiung des Klägers vom Anschluss- und Benutzungszwang für das von ihm in seinem Rinderstall benötigte Brauchwasser.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Okt. 2015 - 1 S 1130/15

bei uns veröffentlicht am 27.10.2015

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. April 2015 - 3 K 1285/15 - teilweise geändert und der Antrag insgesamt abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden

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(1) Das Wasserversorgungsunternehmen hat dem Kunden im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit einzuräumen, den Bezug auf den von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Wasserbedarf im vereinbarten Umfange aus dem Verteilungsnetz des Wasserversorgungsunternehmens zu decken.

(2) Vor der Errichtung einer Eigengewinnungsanlage hat der Kunde dem Wasserversorgungsunternehmen Mitteilung zu machen. Der Kunde hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß von seiner Eigenanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen

1.
die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 9a Abs. 3 des Atomgesetzes,
1a.
das Bestehen und die Höhe von Ausgleichsansprüchen auf Grund der §§ 7e und 7f des Atomgesetzes,
2.
die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen der in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten Art (§ 9 des Atomgesetzes) und die wesentliche Abweichung oder die wesentliche Veränderung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes sowie die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung (§ 6 des Atomgesetzes),
3.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraftwerken mit Feuerungsanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als dreihundert Megawatt,
3a.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sowie Anlagen von Windenergie auf See im Küstenmeer,
3b.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt,
4.
Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
4a.
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
5.
Verfahren für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung von Abfällen mit einer jährlichen Durchsatzleistung (effektive Leistung) von mehr als einhunderttausend Tonnen und von ortsfesten Anlagen, in denen ganz oder teilweise Abfälle im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelagert oder abgelagert werden,
6.
das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich,
7.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und von öffentlichen Eisenbahnen sowie für den Bau oder die Änderung von Rangier- und Containerbahnhöfen,
8.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen und Landesstraßen,
9.
Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen,
10.
Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Küsten- oder Hochwasserschutzes,
11.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Häfen, die für Wasserfahrzeuge mit mehr als 1 350 Tonnen Tragfähigkeit zugänglich sind, unbeschadet der Nummer 9,
12.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer elektrischen Nettoleistung von mehr als 100 Megawatt,
12a
Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
12b
Planfeststellungsverfahren für Gewässerausbauten im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
13.
Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz,
14.
Zulassungen von
a)
Rahmenbetriebsplänen,
b)
Hauptbetriebsplänen,
c)
Sonderbetriebsplänen und
d)
Abschlussbetriebsplänen
sowie Grundabtretungsbeschlüsse, jeweils im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen, und
15.
Planfeststellungsverfahren nach § 65 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 19.7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Dampf- oder Warmwasserpipelines.
Satz 1 gilt auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Die Länder können durch Gesetz vorschreiben, daß über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des Satzes 1 betreffen, das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug entscheidet.

(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug ferner über Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen.

(3) Abweichend von § 21e Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes soll das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts anordnen, dass ein Spruchkörper, der in einem Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 tätig geworden ist, für dieses nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

Das Verwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offensteht.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.7.2001 - 6 K 2646/99 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Kläger zum Einbau und Betrieb einer Ölheizung.
Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.-Nr. xxx, xxx xx, der Gemarkung xxx im Gemeindegebiet der Beklagten. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „xxx“, der am 27.7.1995 vom Gemeinderat der Beklagten als Satzung beschlossen und am 23.11.1995 öffentlich bekannt gemacht wurde.
Bereits am 19.1.1995 hatte der Gemeinderat der Beklagten die Satzung über die öffentliche Fernwärmeversorgung im Bebauungsplangebiet „xxx-xxx“ in xxx beschlossen. Diese wurde am 1.2.1995 im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemacht. Nach § 1 der Satzung betreibt die Beklagte in dem Bebauungsplangebiet durch die Stadtwerke Aalen eine Fernwärmeversorgung mit Blockheizkraftwerk als öffentliche Einrichtung. Die Fernwärmeversorgung umfasst die Versorgung der Grundstücke mit Wärme für Heizung und Warmwasserbereitung. § 2 der Satzung normiert für die Eigentümer von Grundstücken einen Anschlusszwang, § 3 einen Benutzungszwang. Zu der Frage der zukunftssicheren und umweltgerechten Wärmeversorgung des Baugebiets hatte die Beklagte zuvor ein Gutachten der xxx, xxx xxx an der xxx xxx, vom September 1993 eingeholt. Gegenstand eines weiteren Gutachtens der TÜV xxx xxx xxx xxx vom 18.11.1994 war ein Vergleich der Immissionsbelastung bei Einzelwärmeversorgung und bei Nahwärmeversorgung durch ein Blockheizkraftwerk.
Mit Beschluss vom 12.5.1999, bekannt gemacht am 26.5.1999, wurde die Satzung durch die Aufnahme einer Befreiungsregelung ergänzt. Danach ist vom Anschluss- und Benutzungszwang insoweit und solange befreit, wem der Anschluss bzw. die Benutzung wegen seines die öffentlichen Belange überwiegenden privaten Interesses an einer anderweitigen Wärmeversorgung nicht zugemutet werden kann (vgl. §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 2 der Satzung).
Mit Schreiben vom 15.3.1999 wies die Beklagte die Kläger auf den Anschluss- und Benutzungszwang gemäß der Satzung vom 19.1.1995 hin und forderte diese „vor Erlass einer gebührenpflichtigen Anordnung“ auf, den Anschluss ihres Gebäudes an das Fernwärmenetz zu beantragen.
Mit Schreiben vom 16.4.1999 teilten die Prozessbevollmächtigten der Kläger gegenüber der Beklagten mit, ein entsprechender Antrag werde nicht gestellt. Mangels rechtswirksamer Satzung bestehe kein Anschluss- und Benutzungszwang. Dem geplanten Einbau und Betrieb einer Ölheizung stehe auch kein Verwendungsverbot des Bebauungsplans entgegen. Für eine öffentliche Fernwärmeversorgung bestehe kein öffentliches Bedürfnis. Insbesondere führe das für die Fernwärmeversorgung vorgesehene Blockheizkraftwerk gegenüber der Verwendung von umweltfreundlichen Einzelheizanlagen zu keiner Reduzierung der Emissionen von Schadstoffen im Bau- und Gemeindegebiet.
Nachdem in der Folgezeit zwischen den Beteiligten keine Einigung erzielt werden konnte, haben die Kläger am 7.6.1999 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt festzustellen, dass sie zum Einbau und Betrieb einer Ölheizung auf ihrem Grundstück Flst.-Nr. xxx der Gemarkung xx-xxx berechtigt sind. Der Anschluss- und Benutzungszwang sei weder aus Gründen der Gefahrenabwehr noch zur Förderung der Wohlfahrt der Allgemeinheit gerechtfertigt.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält ihre Satzung über die öffentliche Fernwärmeversorgung für rechtswirksam. Das von der Gemeindeordnung geforderte öffentliche Bedürfnis sei gegeben, weil es sich um eine ökologisch sinnvolle Maßnahme handle.
Mit Urteil vom 17.7.2001 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und festgestellt, dass die Kläger zum Einbau und Betrieb einer Ölheizung auf ihrem Grundstück Flst.-Nr. xxx der Gemarkung xxx auf der Grundlage der mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 16.4.1999 eingereichten Pläne und Unterlagen berechtigt sind. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Dem Einbau einer Ölheizung in das Wohnhaus der Kläger stünden keine Rechtsvorschriften entgegen. Das in dem Bebauungsplan vom 27.7.1995 enthaltene Verwendungsverbot betreffe lediglich Holz und Kohle, nicht jedoch Heizöl. Der in der Satzung vom 19.1.1995 angeordnete Anschluss- und Benutzungszwang im Bebauungsplangebiet xxx-xxx stehe dem Einbau nicht entgegen. Diese Satzung entspreche weder in formeller noch in materieller Hinsicht den gesetzlichen Vorgaben. Zum einen genüge die Befreiungsregelung nicht den Bestimmtheitsanforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 2 DVOGemO, da sie die Ausnahmen nicht auf besonders gelagerte Tatbestände beschränke. Zum anderen finde die Annahme der Beklagten, die Fernwärmeversorgung unter Verwendung eines Blockheizkraftwerkes führe zu einer wesentlichen Verbesserung der Immissionslage, und die Wertung, es liege ein öffentlichen Bedürfnis im Sinne des § 11 Abs. 2 GemO vor, in den eingeholten Gutachten keine Stütze. Vor Ort fielen die Emissionen wesentlich höher aus als bei Gas-Einzelfeuerungen. Auch das TÜV-Gutachten, das bezogen auf das Baugebiet zum Teil eine günstigere Immissionssituation als bei Einzelfeuerungen prognostiziere, führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn es gehe selbst lediglich davon aus, dass „nichts gegen eine Nahwärmeversorgung spreche“. Dass es durch die Fernwärmeversorgung - im Vergleich zu einem konventionellen Energiemix-Kraftwerk bzw. einem Kohlekraftwerk - überregional und global zu einem deutlich geringen Ausstoß von Schadstoffen komme, könne zur Begründung eines öffentlichen Bedürfnisses im Sinne des § 11 Abs. 2 GemO nicht herangezogen werden. Denn dieses setze voraus, dass gerade das Wohl der Einwohner der Gemeinde gefördert werde. Eine Emissionsgutschrift für lediglich überregional eintretende oder globale Vorteile könne nicht den Ausschlag für eine Entscheidung zugunsten einer solchen Anlage geben, wenn vor Ort der Schadstoffausstoß höher sei als bei Einzelfeuerungen in den Gebäuden.
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Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 2.10.2001 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
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Zur Begründung ihrer Berufung führt die Beklagte noch aus: Das Urteil des Verwaltungsgerichts könne schon keinen Bestand haben, da nach Ablauf der Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 VwGO auch eine Inzidentkontrolle der Satzung über die Feststellungsklage ausgeschlossen sei. Die Befreiungstatbestände der Satzung würden den Bestimmtheitsanforderungen gerecht. Auch ein öffentliches Bedürfnis für den Anschlusszwang im Sinne von § 11 Abs. 2 GemO sei gegeben. Es sei anerkannt, dass für ein öffentliches Bedürfnis im Sinne dieser Vorschrift auch Gründe des Umweltschutzes ausreichten. Nach dem Urteil des OVG Schleswig vom 21.8.2002 könne sich ein öffentliches Bedürfnis auch daraus ergeben, dass die Fernwärmeversorgung lediglich bei globaler Betrachtung unter Einbeziehung ersparter Kraftwerksleistungen an anderer Stelle zu einer beachtlichen Verringerung des Schadstoffausstoßes führe. Diese Erwägung lasse sich auf § 11 GemO übertragen. Die Gemeinden hätten auch die Staatszielbestimmung des Art. 20 a GG zu berücksichtigen, seien nicht auf rein „kommunal“ wirkende Maßnahmen beschränkt und könnten deshalb partiell auch Ziele des Klimaschutzes mitverfolgen. Vorliegend sei durch die Fernwärmeversorgung sowohl global wie auch lokal eine bessere Schadstoffsituation zu erwarten. Die generelle Eignung einer zentralen Fernwärmeversorgung, zur globalen Verminderung des Schadstoffausstoßes beizutragen, sei durch viele Studien und durch das Gutachten der xxx-xxx belegt. Das Gutachten der TÜV xxx xxx xxx xxx belege, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Betrieb des Fernwärmewerks örtlich gesehen zu einer Luftverschlechterung führe. Nach dem Gutachten trete bei Realisierung der Nahwärmeversorgung eine Verbesserung der konkreten Immissionssituation in xxx für die Stoffe SO2 und Staub ein. Hinsichtlich der Immissionsbelastung durch die Schadstoffe NO2 und CO, die grundsätzlich bei der Nahwärmeversorgung höher sei, bestünden in Bezug auf die konkrete Situation im Plangebiet und im Teilort xxx keine signifikanten Unterschiede zwischen Einzelfeuerungen und Nahwärmeversorgung.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.7.2001 - 6 K 2646/99 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Kläger beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigen das Urteil des Verwaltungsgerichts und führen noch aus: Die Frist des § 47 Abs. 2 VwGO gelte nicht für die Inzidentkontrolle von Satzungen. Mit Blick auf die in § 11 Abs. 3 GemO i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 2 DVOGemO normierten Bestimmtheitsanforderungen sei es nicht ausreichend, Ausnahmeregelungen durch Anknüpfung an die Unzumutbarkeit mehr oder weniger in das Belieben der Gemeindeverwaltung zu stellen. Ein öffentliches, den Anschluss- und Benutzungszwang an die Fernwärmeversorgung rechtfertigendes Bedürfnis bestehe nicht. Ein solches liege nämlich nicht vor, wenn durch den Anschluss- und Benutzungszwang nicht lokaler  oder regionaler, sondern wie hier überregionaler und globaler Umweltschutz betrieben werden solle. Die allgemeine Schadstoffbelastungssituation in xxx ebenso wie die Auswertung der Gutachten ließen nicht auf ein öffentliches Bedürfnis im Sinne von § 11 Abs. 2 GemO schließen. Aus dem Gutachten der TÜV xxx xxx xxx xxx gehe nicht hervor, dass durch die Nahwärmeversorgung mittels Blockheizkraftwerk eine Verbesserung der lokalen Immissionssituation in xxx erreicht werde. Ohne Berücksichtigung des Kfz-Verkehrs komme das Gutachten zu einer erheblich höheren Belastung des Gebiets mit NO2 und CO bei Realisierung des Blockheizkraftwerks. Mit der Berücksichtigung eines 3 prozentigen Holzanteils bei den Einzelfeuerungen gehe der TÜV von einer wesentlich schlechteren Schadstoffbilanz aus, als sie aufgrund des im Bebauungsplan festgesetzten Verwendungsverbots für feste Brennstoffe zu erwarten sei. Den Gemeinden obliege nach Art. 28 Abs. 2 GG und der Gemeindeordnung lediglich die Befugnis, die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zu regeln und das Wohl ihrer Einwohner zu fördern. Deshalb könnten globale Ziele des Umweltschutzes nicht im Rahmen der Vorschrift des § 11 Abs. 2 GemO verwirklicht werden. Die Rechtsprechung des OVG Schleswig lasse sich nicht auf die Rechtslage in Baden-Württemberg übertragen. Durch Art. 20 a GG sei keine unmittelbare Regelungskompetenz der Gemeinde geschaffen worden.  
17 
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Zulassungs- und Berufungsverfahren sowie die dem Senat vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
19 
Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. § 130 b Satz 2 VwGO). Dass nach Erlass der stattgebenden erstinstanzlichen Entscheidung der mit der Klage begehrte Einbau der Ölheizung erfolgt ist und diese auch genutzt wird, führt nicht zu einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses. Denn ersichtlich hat die Beklagte den Einbau der Ölheizung lediglich mit Blick auf das anhängige Gerichtsverfahren geduldet. Mit einem Erfolg des Feststellungsbegehrens würden die Kläger ihre Rechtsstellung deshalb insoweit verbessern, als klargestellt wäre, dass sie nicht nur vorübergehend, sondern endgültig nicht verpflichtet sind, ihr Grundstück an die öffentliche Fernwärmeversorgung anzuschließen.
20 
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann aus der für den Normenkontrollantrag geltenden Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO das Verbot einer Inzidentprüfung der Norm im Rahmen anderer Klagearten nach Ablauf der Frist nicht abgeleitet werden (Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner (Hrsg.), VwGO, § 47 RdNr. 35; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 47 RdNr. 83).
21 
Das Feststellungsbegehren ist auch begründet. Dem Einbau einer Ölheizung in das Wohnhaus der Kläger und deren Nutzung stehen Rechtsvorschriften nicht entgegen. Insbesondere unterliegt das Grundstück der Kläger nicht einem Anschluss- und Benutzungszwang gemäß §§ 2 und 3 der Satzung der Beklagten über die öffentliche Fernwärmeversorgung im Bebauungsplangebiet „xxx“ in xxx vom 19.1.1995 i.d.F. der Änderungssatzung vom 12.5.1999. Denn die den Anschluss- und Benutzungszwang begründenden Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 der Satzung über die öffentliche Fernwärmeversorgung sind unwirksam. Dabei kann dahinstehen, ob sie im Einklang mit den Form- und Verfahrensvorschriften der Gemeindeordnung und des einschlägigen Ortsrechts erlassen worden sind. Insbesondere kann offen bleiben, ob die jeweils in den Absätzen 2 der §§ 2 und 3 der Satzung enthaltenen Befreiungsvorschriften den in § 11 Abs. 3 Satz 1 GemO und § 8 Abs. 2 Satz 2 DVOGemO normierten Bestimmtheitsanforderungen genügen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.11.1981, VBlBW 1982, 235, 236). Denn die den Anschluss- und Benutzungszwang anordnenden Bestimmungen der Satzung sind jedenfalls in materieller Hinsicht nicht rechtsgültig.
22 
Da diese Regelungen in Grundrechte der Grundstückseigentümer oder der sonst zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten aus Art. 2 Abs. 1 GG bzw. Art. 14 Abs. 1 GG eingreifen (vgl. nur Schmidt-Aßmann, in: ders. (Hrsg.), Besonderes Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2003, Kommunalrecht, RdNr. 116; Sächsisches OVG, Urteil vom 25.2.2003, Sächs. VBl 2003, 143, 145 f.), können sie nicht auf die Generalermächtigung in § 4 Abs. 1 Satz 1 GemO gestützt werden. Eine verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Spezialermächtigung findet sich jedoch in § 11 Abs. 2 GemO. Danach kann die Gemeinde durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss an eine Fernwärmeversorgung und deren Benutzung vorschreiben, wenn ein öffentliches Bedürfnis besteht. Sie kann dabei den Zwang u.a. auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets oder auf bestimmte Gruppen von Grundstücken beschränken (§ 11 Abs. 3 Satz 2 GemO).
23 
Ein öffentliches Bedürfnis im Sinne des § 11 Abs. 2 GemO ist gegeben, wenn durch den Anschluss- und Benutzungszwang nach objektiven Maßstäben das Wohl der Gemeindeeinwohner gefördert wird; dabei können neben den Gründen des öffentlichen Wohles auch Rentabilitätsgesichtspunkte den Anschluss- und Benutzungszwang rechtfertigen (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 23.11.1972, ESVGH 23, 21, 24 ff., vom 26.9.1978, DÖV 1979, 571, 572 f., sowie vom 26.7.1979, ESVGH 30, 40, 41; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.11.1981, VBlBW 1982, 234, 236; Kunze/Bronner/Katz, Kommentar zur Gemeindeordnung Baden-Württemberg, 4. Aufl., 11. Lieferung, September 2000 § 11 RdNr. 20). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei diesem gesetzlichen Erfordernis, wie der Senat wiederholt entschieden hat, um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in Auslegung und Anwendung uneingeschränkt gerichtlicher Kontrolle unterliegt (Senatsbeschlüsse vom 23.11.1972, a.a.O., S. 24, und vom 26.7.1979, a.a.O., S. 41 m.w.N.; ebenso OVG Schleswig, Urteil vom 21.8.2002, NordÖR 2003, 21, 22 f.; Gern, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 8. Aufl., RdNr. 335; Schmidt-Aßmann, a.a.O., RdNr. 115 Fn. 431; vgl. auch Schoch, NVwZ 1990, 801, 810; a.A. Kunze/Bronner/Katz, a.a.O., § 11 RdNr. 10). § 11 Abs. 2 GemO stellt im Übrigen ausdrücklich klar, dass das Erfordernis des öffentlichen Bedürfnisses auch für den Fall der nachträglich in die Vorschrift aufgenommenen öffentlichen Einrichtung der Fernwärmeversorgung gilt (vgl. den Senatsbeschluss vom 26.9.1978, a.a.O., S. 572 f.). Die Rechtsfrage, ob ein öffentliches Bedürfnis zur Normierung eines Anschluss- und Benutzungszwangs besteht, kann auch für eine Fernheizung nicht generell, sondern nur anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls beantwortet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 23.11.1972, a.a.O., S. 25).
24 
An diesem Maßstab gemessen hält die Annahme der Beklagten, für eine öffentliche Fernwärmeversorgung im Bebauungsplangebiet „xxx-xxx“ in xxx bestehe ein öffentliches Bedürfnis, einer gerichtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass durch den Anschluss- und Benutzungszwang an die Fernwärmeversorgung unter Verwendung eines Blockheizkraftwerks objektiv das Wohl der Einwohner der Beklagten gefördert wird.
25 
Der Gesichtspunkt der Vermeidung von Gefahren für die Gesundheit der Bewohner des Neubaugebietes bzw. der Einwohner der Beklagten ist nicht geeignet, ein öffentliches Bedürfnis zu begründen. Denn für derartige Gefahren fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Das Bebauungsplangebiet liegt im ländlichen Raum in freier Landschaft zum großen Teil auf einem Höhenrücken. Nach der in der Begründung des Beschlussantrags zur Satzung über die öffentliche Fernwärmeversorgung in Bezug genommenen Stellungnahme des Grünflächen- und Umweltamts vom 7.12.1994 (Anlage zur Sitzungsvorlage Nr. 6094/024, Ordner 2 „xxx xxx xxx, Nahwärmeversorgung“) sind die Ausbreitungsverhältnisse in tieferen Luftschichten „aufgrund nächtlicher Abkühlung und weitgehend ungebremster Regionalwinde mit Hauptwindrichtung West-Nordwest als gut zu bezeichnen“. Das Gleiche gilt für die Immissionssituation „aufgrund fehlender problematischer Industrie- oder Gewerbeemittenten und fast ausschließlich ortsgebundenem Individualverkehr“ (Stellungnahme des Grünflächen- und Umweltamts vom 7.12.1994 unter Nr. 4; vgl. insoweit auch die Stellungnahme des Bauverwaltungsamts der Beklagten vom 13.5.1994, Ordner 2). Auch den beiden von der Beklagten erhobenen Gutachten lässt sich nicht entnehmen, dass es ohne die Verwirklichung der Fernwärmeversorgung zu einer Überschreitung der maßgeblichen Grenzwerte bzw. zur Entstehung von Gefahren für die Gesundheit der Einwohner der Beklagten kommen könnte (vgl. das Gutachten der TÜV xxx xxx xxx xxx, S. 20 mit Tabelle 11, S. 26, 27).
26 
Die Überschreitung der ordnungsrechtlichen Gefahrenschwelle ist allerdings nicht Voraussetzung für die Annahme eines öffentlichen Bedürfnisses. Vielmehr kann dieses - zumal die Einführung des § 11 Abs. 2 GemO allgemein mit Gründen des Umweltschutzes gerechtfertigt worden ist (LTDrucks V/5399, S. 43) - bereits im Vorfeld von Gefahren für die Gesundheit oder die Umwelt vorliegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26.9.1978, a.a.O., S. 573, und vom 23.11.1972, a.a.O., S. 25 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.7.1981, VBlBW 1982, 54, 55; Schmidt-Aßmann, a.a.O., RdNr. 115: „Gefahrenvorsorge“; Kunze/Bronner/Katz, a.a.O., § 11 RdNr. 20). Doch es lässt sich auch nicht feststellen, dass mit dem streitgegenständlichen Anschluss- und Benutzungszwang zugunsten der öffentlichen Fernwärme im Sinne vorbeugenden Gesundheits- bzw. Umweltschutzes objektiv das Wohl der Einwohner der Beklagten gefördert würde. Der Umstand, dass die Fernwärmeversorgung bei überörtlicher Betrachtung unter Einbeziehung ersparter Kraftwerksleistungen an anderer Stelle (außerhalb des Gemeindegebiets) zu einer erheblichen Verringerung der Schadstoffbelastung führt, vermag nach Auffassung des Senats ein öffentliches Bedürfnis im Sinne des § 11 Abs. 2 GemO nicht zu begründen (1.). Eine den Anschluss- und Benutzungszwang rechtfertigende Verbesserung der Umweltsituation im Gemeindegebiet liegt nicht vor (2.).
27 
1. Der Senat geht vor dem Hintergrund des von der Beklagten eingeholten Gutachtens der xxx und anderer Studien (vgl. nur die Hinweise im Urteil des OVG Schleswig vom 21.8.2002, a.a.O., S. 25) davon aus, dass durch die Wärmeversorgung mit einem Blockheizkraftwerk - in dem Wärme- und Stromproduktion gekoppelt sind - sowohl der Primärenergieverbrauch wie auch der Kohlendioxidausstoß sowie die Gesamtemissionen an SO2 und NOx im Vergleich zu Einzelfeuerungen in nicht unerheblichem Maße gesenkt werden können. Dies liegt daran, dass durch den Einsatz eines Blockheizkraftwerkes die Ausnutzung der eingesetzten Primärenergie durch den sehr hohen Gesamtnutzungsgrad von Wärme und Strom deutlich höher ist als bei einer getrennten Erzeugung derselben Menge Wärme und Strom. Gegenüber Einzelheizanlagen (teilweise wesentlich) geringere Emissionswerte ergeben sich allerdings nur global betrachtet und nur dann, wenn eine Gesamtemissionsgutschrift für den im Blockheizkraftwerk neben der Wärme erzeugten Strom angerechnet wird, die darauf beruht, dass dieser Strom in einem mit Kohle oder einem Energiemix betriebenen konventionellen Kraftwerk nicht erzeugt werden muss und somit dort Schadstoffe „eingespart“ werden (vgl. das Gutachten xxx xxx, S. 79, 82, 88 und 97). Insoweit zieht der Senat nicht in Zweifel, dass mit der durch eine Blockheizkraft-Fernwärmeversorgung für das gesamte Planungsgebiet überörtlich erreichten Reduzierung der CO2-Emissionen ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet würde. Ebenso wenig wird in Frage gestellt, dass eine Versorgung des Planungsgebietes mittels Fernwärme Optionen bezüglich Zukunftssicherheit und Einführung neuer Technologien offen hielte (Gutachten der xxx, S. 98) und auch zur Energieeinsparung beitrüge.
28 
Diese mit der Maßnahme verfolgten, unbestreitbar sinnvollen Ziele des überörtlichen Umweltschutzes und einer vernünftigen Energiepolitik können jedoch nicht unter den Begriff des öffentlichen Bedürfnisses im Sinne von § 11 Abs. 2 GemO subsumiert werden. Wie erwähnt setzt das öffentliche Bedürfnis im Sinne des § 11 Abs. 2 GemO voraus, dass durch den Anschluss- und Benutzungszwang an die Fernwärmeversorgung objektiv das Wohl der Gemeindeeinwohner gefördert wird. Dementsprechend hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung den Anschluss- und Benutzungszwang bei Einrichtungen der Fernwärmeversorgung nur für gerechtfertigt gehalten, wenn besondere örtliche Gegebenheiten der betreffenden Gemeinde vorlagen (vgl. Beschluss vom 23.11.1972, a.a.O., S. 25 f., und vom 26.9.1978, a.a.O., S. 573; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.7.1981, a.a.O., S. 55; ähnlich Bay. VGH, Urteil vom 13.1.1982, NVwZ 1983, 167, 168, zu Art. 24 der Bayr. Gemeindeordnung; Hölzl/Hien, Gemeindeordnung mit Verwaltungsgemeinschaftsordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung für den Freistaat Bayern, Art. 24 GO Anm. I 5 g m.w.N.). Dies hat der Senat in der Vergangenheit erwogen etwa für „Ballungszentren des menschlichen Zusammenlebens, in denen die Gefahr der Luftverschmutzung nicht nur durch die Industrie, sondern auch durch die auf kleinstem Raum sehr zahlreich vorhandenen Einzelheizungen besonders groß ist“ (vgl. den Senatsbeschluss vom 23.11.1972, a.a.O., S. 25 f.; Urteil vom 23.7.1981, a.a.O., S. 55). Die Gesichtspunkte der Rentabilität und der generellen Nützlichkeit von Fernheizungen für einen wirksamen Umweltschutz hat der Senat allein für nicht ausreichend gehalten (Senatsbeschluss vom 23.11.1972, a.a.O., S. 26).
29 
An dieser Rechtsprechung hält der Senat grundsätzlich fest. Die die Annahme eines öffentlichen Bedürfnisses im Sinne des § 11 Abs. 2 GemO rechtfertigenden Gründe des öffentlichen Wohls müssen einen hinreichenden örtlichen Bezug aufweisen (vgl. Schmidt-Aßmann, a.a.O., RdNr. 115; Stober, Kommunalrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 3. Aufl., 1996, S. 244; v. Mutius, Kommunalrecht, 1996, RdNr. 340; vgl. auch Hölzl/Hien, a.a.O., zu Art. 24 Bayr. GO). Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn die Einrichtung der Fernwärmeversorgung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, die örtliche Umweltsituation zu verbessern. Die sich allein überörtlich auswirkende Umweltverträglichkeit der Fernwärmeversorgung ist für sich genommen nicht geeignet, den gemeindlichen Anschluss- und Benutzungszwang zu rechtfertigen (a.A. OVG Schleswig, Urteil vom 21.8.2002, NordÖR 2003, 21, zu § 17 Abs. 2 GemO SH; vgl. auch Wagener, Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme, 1989, S. 84 ff., 92; Koch/Mengel, DVBl. 2000, 953, 961 f.; Topp, ZNER 2002, 318, 319).
30 
Hierfür spricht zunächst die kommunalverfassungsrechtliche Systematik. Mit der in § 11 Abs. 2 GemO geschaffenen Rechtsgrundlage für die Einführung einer Fernwärmeversorgung mit Anschluss- und Benutzungszwang durch gemeindliche Satzung hat der Landesgesetzgeber die kommunale Regelungskompetenz in diesem Bereich anerkannt. Daran wird deutlich, dass eine Gemeinde mit dem Erlass einer solchen Satzung die ihr in § 1 Abs. 2 1. Alt. GemO anvertraute Aufgabe erfüllt, in bürgerschaftlicher Selbstverwaltung das gemeinsame Wohl ihrer Einwohner zu fördern. Diese gesetzliche Umschreibung ist ebenso wie die in Art. 71 Abs. 1 LV BW und Art. 28 Abs. 2 GG normierte Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden grundsätzlich dahingehend zu verstehen, dass sich der Kompetenzbereich der Gemeinden - positiv - auf alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft erstreckt, aber auch - negativ - durch diese begrenzt wird (vgl. BVerfGE 79, 127, 151 - Rastede; Tettinger, in: v. Mangoldt/Klein, Das Bonner Grundgesetz, Bd. 2, Art. 28 RdNr. 173; Rennert, in: Umbach/Clemens, GG, Mitarbeiterkommentar, Art. 28 RdNr. 119). Entscheidender Anknüpfungspunkt ist dabei die räumliche Komponente. Die Gemeinde darf und soll sich derjenigen Bedürfnisse und Interessen annehmen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind (vgl. BVerwGE 79, 127, 151 f.).
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Vor diesem rechtlichen Hintergrund dürften in Ansehung der Art. 71 Abs. 1 LV und Art. 28 Abs. 2 GG bereits verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, ob der Landesgesetzgeber den Gemeinden Aufgaben ohne jeden örtlichen Bezug zur Selbstverwaltung übertragen kann (vgl. nur Rennert, a.a.O., Art. 28 RdNr. 119, 113; Löwer, in: v. Münch/Kunig (Hrsg.), GG-Kommentar, Bd. 2, 5. Aufl., Art. 28 RdNrn. 37, 37a m.w.N.). Dies bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls muss der aufgezeigten grundsätzlichen Beschränkung der gemeindlichen Verbandskompetenz auf das örtliche Wirkungsfeld bei der Auslegung des § 11 Abs. 2 GemO Rechnung getragen werden. Dies bedeutet, dass sich ein gesetzgeberischer Wille zur Übertragung überörtlicher Aufgaben auf die Gemeinden zur Selbstverwaltung - auch wegen der „Systemwidrigkeit“ einer derartigen Ermächtigung - jedenfalls mit hinreichender Deutlichkeit feststellen lassen muss (vgl. Wagener, a.a.O., S. 91 f. m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Im Gegenteil können dem Gesetzgebungsverfahren deutliche Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass der Landesgesetzgeber den Kommunen nicht die Möglichkeit einräumen wollte, unabhängig von der jeweiligen örtlichen Umweltsituation überörtliche umweltpolitische Ziele zu verfolgen.
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Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 26.9.1978 festgestellt, dass die Einführung des § 11 Abs. 2 GemO durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung vom 11.4.1972 (GBl. S. 109) lediglich die Funktion hatte, den Streit darüber zu beenden, ob eine Fernwärmeversorgung zu den sonstigen der Volksgesundheit dienenden Einrichtungen im Sinne des § 11 Abs. 1 GemO gehört (a.a.O., S. 572). Ausdrücklich hat der Senat ausgeführt, dass sich an der Voraussetzung des öffentlichen Bedürfnisses dadurch nichts geändert hat, dass „die Fernwärmeversorgung jetzt im § 11 Abs. 2 GemO als eine kommunale Einrichtung ausdrücklich genannt ist“ (a.a.O., S. 572 f.). Dementsprechend hatte der Senat insoweit auch an seiner auf besondere örtliche Gegebenheiten in der betreffenden Gemeinde abhebenden Auslegung des öffentlichen Bedürfnisses festgehalten (a.a.O., S. 573).
33 
Dass die Regelungsabsicht des Landesgesetzgebers nicht im Widerspruch zu dieser Senatsrechtsprechung stand, wird durch Dokumente über das Gesetzgebungsverfahren im Zusammenhang mit Wegfall des Genehmigungserfordernisses nach § 11 Abs. 2 Satz 2 GemO a.F. belegt. So wurde ausweislich der Materialien - in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Senatsrechtsprechung - die Auferlegung eines Anschluss- und Benutzungszwangs aus Energiespargründen und Rentabilitätsgesichtspunkten als von der gesetzlichen Regelung nicht gedeckt angesehen (vgl. LT-Drucks 8/3199, S. 64, 84 ff., 87). Der baden-württembergische Gemeindetag hatte deshalb vorgeschlagen, in Verfolgung des Ziels einer wirtschaftlichen und energiesparenden Wärmeversorgung in § 11 Abs. 2 GemO ausdrücklich eine Regelung zugunsten einer erweiterten Einführung der Fernwärmeversorgung aufzunehmen, nämlich auch aus Gründen der Energieeinsparung und der Rentabilität (LT-Drucks 8/3199, S. 63 f.). Er hatte sich mit seinem Vorschlag explizit gegen die „statische, relativ kleinräumliche Betrachtung des VGH“ bei der Auslegung des „öffentlichen Bedürfnisses“ in § 11 Abs. 2 GemO gewandt und damit die Notwendigkeit eines spezifischen örtlichen Bezugs in Frage gestellt (LT-Drucks 8/3199, S. 64). Gleichwohl wurde dem Vorschlag im Gesetzgebungsverfahren nicht näher getreten (vgl. die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung und anderer Gesetze, LT-Drucks 8/3199, S. 33). Dabei wurde maßgeblich auch auf rechtliche Bedenken abgehoben, „ob das Land den Gemeinden überhaupt die Befugnis einräumen kann, einen Anschlusszwang wegen nicht örtlich radizierter öffentlicher Bedürfnisse einzuführen“ (LT-Drucks 8/3199, S. 33 i.V.m. dem Schreiben des Innenministeriums an die kommunalen Landesverbände vom 21.10.1982, LT-Drucks 8/3199, S. 84). Ferner machte das Innenministerium in der Stellungnahme zu dem Vorschlag des Gemeindetags deutlich, dass es seine Rechtsauffassung durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bestätigt sehe, wonach zum einen das Wohl der Gemeindeeinwohner im Wirkungskreis der Gemeinde gefördert werden müsse, zum anderen Rentabilitätsgesichtspunkte nur neben anderen Gründen des öffentlichen Wohls ausreichten, den Anschluss- und Benutzungszwang zu rechtfertigen (LT-Drucks 8/3199, S. 86 f.). Insgesamt kann angesichts dieser eindeutigen Stellungnahmen von an der Gesetzgebung Beteiligten jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, die Normvorstellungen des historischen Gesetzgebers könnten dahin gegangen sein, mit der Bestimmung des § 11 Abs. 2 GemO den Gemeinden überörtliche Aufgaben zur Selbstverwaltung zu übertragen.
34 
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht mit Blick auf die Staatszielbestimmungen des Art. 20 a GG bzw. Art. 3 a LV. Zwar richtet sich der Auftrag zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen auch an die Verwaltung, so dass diese im Rahmen der Auslegung der Gesetze, namentlich bei der Interpretation unbestimmter Rechtsbegriffe wie dem des öffentlichen Bedürfnisses in § 11 Abs. 2 GemO, diesen Aspekt zu berücksichtigen hat. Die mithin auch an die Gemeinden adressierte Pflicht, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen, besteht jedoch nur nach Maßgabe von Gesetz und Recht und kann von den Kommunen deshalb nur im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenz wahrgenommen werden (vgl. Murswiek, in: Sachs, GG, 3. Aufl., 2003, Art. 20 a RdNr. 57; Scholz, in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: Juni 2002, Art. 20 a RdNr. 57). Die Gemeinde kann nicht unter Berufung auf Art. 20 a GG den durch Art. 28 Abs. 2 GG und die Gesetze vorgegebenen Kompetenzrahmen überschreiten. Auch wenn ein verbesserter Klimaschutz durch geringere Gesamtemissionen außerhalb des örtlichen Wirkungskreises letztlich ebenso den Gemeindeeinwohnern wie allen anderen Bewohnern des Landes zugute käme, so würde diese sehr mittelbare Förderung des Wohls der Gemeindeeinwohner keinen hinreichenden, den Anschluss- und Benutzungszwang rechtfertigenden örtlichen Bezug aufweisen. Soll der Umwelt- oder Klimaschutz auch von den Gemeinden unabhängig von seinen unmittelbaren örtlichen Auswirkungen als ein zentrales Ziel verfolgt werden, so wäre es Aufgabe des Landesgesetzgebers, den Gemeinden eine solche Aufgabe ausdrücklich und zweifelsfrei zuzuweisen. Lediglich ergänzend weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass andere Bundesländer zum Teil in ihren Landesimmissionsschutzgesetzen oder anderen landesrechtlichen Regelungen einen Anschluss- und Benutzungszwang für Nah- und Fernwärmeanlagen zu Zwecken des Umwelt- bzw. Klimaschutzes vorsehen (vgl. § 8 Brandenburgisches Immissionsschutzgesetz sowie § 4 Hamburgisches Klimaschutzgesetz).
35 
An dieser Sichtweise vermag schließlich auch das - nicht rechtskräftige - Urteil des OVG Schleswig vom 21.8.2002 (a.a.O., S. 21 ff.) zu § 17 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung von Schleswig-Holstein in der seit 1990 geltenden Fassung nichts zu ändern. Nach dieser Vorschrift kann die Gemeinde bei dringendem öffentlichen Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss unter anderem an die Versorgung mit Fernwärme und ähnliche der Gesundheit und dem Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens dienenden öffentlichen Einrichtungen und die Benutzung dieser Einrichtungen vorschreiben. Mit der unmittelbaren Bezugnahme auf den „Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens“ unterscheidet sich diese Regelung maßgeblich von der im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmung des § 11 Abs. 2 GemO, was bereits gegen eine Übertragung auf die baden-württembergische Rechtslage spricht. Das OVG Schleswig hat den Schluss gezogen, dass durch die Erweiterung des § 17 Abs. 2 GemO Schleswig-Holstein um den Zweck des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen der Landesgesetzgeber die Gemeinden ermächtigt habe, „im Bereich der Versorgung der Gemeindeeinwohner durch öffentliche Einrichtungen partiell auch das Ziel des Klimaschutzes mitzuverfolgen“ (Urteil vom 21.8.2002, a.a.O., S. 24 unter Bezugnahme auf v. Mutius/Behrendt, Die Gemeinde SH 1996, 63 f.). Dementsprechend könne ein dringendes öffentliches Bedürfnis für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs auch dann angenommen werden, wenn die Fernwärmeversorgung nur bei globaler Betrachtung unter Einbeziehung ersparter Kraftwerksleistungen an anderer Stelle zu einer beachtlichen Verringerung des Schadstoffausstoßes führe. Das dringende öffentliche Bedürfnis sei darin zu sehen, dass ohne den Anschluss- und Benutzungszwang das angestrebte Ziel, einen Beitrag zum Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens zu erbringen, wegen zu geringer Nutzung der geschaffenen öffentlichen Einrichtung gefährdet wäre (OVG Schleswig, a.a.O., S. 24). Wie ausgeführt (oben S. 14) dürfte diese Auffassung bereits verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. Unabhängig davon scheidet eine Übertragung dieser Erwägungen auf die baden-württembergische Rechtslage jedenfalls deshalb aus, weil der Senat - anders als das OVG Schleswig für den schleswig-holsteinischen Gesetzgeber - gerade nicht feststellen kann, dass der baden-württembergische Landesgesetzgeber mit der Bestimmung des § 11 Abs. 2 GemO den Gemeinden überörtliche Aufgaben im Bereich des Umwelt- und Klimaschutzes zur Selbstverwaltung hat übertragen wollen.
36 
Die Ansicht der Beklagtenvertreterin, für die örtliche Radizierung sei entgegen der Auffassung des Senats nicht auf die Wirkungen der Maßnahme abzustellen, sondern es reiche aus, dass die Maßnahme der Versorgung der Einwohner eines Gebietes in der Gemeinde diene und insoweit eine örtlich radizierte Aufgabe erfüllt werde, geht fehl. Denn bei dieser Sichtweise käme dem Erfordernis des öffentlichen Bedürfnisses nicht die ihm zugedachte eingriffsbegrenzende Funktion zu mit der Folge, dass diese Voraussetzung in der Praxis letztlich überflüssig wäre.
37 
2. Eine im Falle der Verwirklichung der Fernwärmeversorgung das Wohl der Einwohner der Beklagten objektiv fördernde und den Anschluss- und Benutzungszwang rechtfertigende Verbesserung der lokalen Umweltsituation hat sich nicht feststellen lassen.
38 
a) Dies gilt zunächst für die Schadstoffemissionen im Gemeindegebiet. Die in der Begründung des Beschlussantrags zur Satzung über die öffentliche Fernwärmeversorgung in Bezug genommene Einschätzung des Grünflächen- und Umweltamts der Beklagten vom 7.12.1994, durch die Realisierung einer Nahwärmeversorgung mit Blockheizkraftwerk würden die Emissionen der Wärmeversorgung des geplanten Baugebiets auch lokal vermindert, so dass im Sinne des Vorsorgeprinzips schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen in xxx gar nicht erst entstünden (vgl. die Anlage zur Sitzungsvorlage Nr. 6094/024), findet in den von der Beklagten eingeholten Gutachten keine Stütze. Vielmehr liegt nach dem Gutachten der xxx-xxx vom September 1993 der Schadstoffausstoß von CO2, CO, NOx und SO2 bei einer Fernwärmeversorgung mit einem Blockheizkraftwerk vor Ort, mithin im Gemeindegebiet, zum Teil wesentlich über den Werten, die bei Einzelheizanlagen zu erwarten sind. Zur weiteren Begründung wird auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen (S. 8-10 des Entscheidungsabdrucks). Diese sind mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellt worden.
39 
b) Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt auch eine die Maßnahme rechtfertigende Verbesserung der lokalen Situation im Hinblick auf Schadstoffimmissionen nicht vor.
40 
Zwar erscheint es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass der im Vergleich zu Einzelfeuerungsanlagen mit dem Fernheizwerk aus lokaler Sicht verbundene Ausstoß größerer Mengen an Luftschadstoffen u.a. durch den wesentlich höheren Schornstein des Blockheizkraftwerks „überkompensiert“ und damit lokal die Luft verbessert wird. Solches lässt sich im vorliegenden Fall jedoch nicht feststellen.
41 
Das Gutachten der TÜV xxx xxx xxx xxx kommt zwar zu dem Ergebnis, dass eine Fernwärmeversorgung in Bezug auf SO2 sowie Staub zu einer günstigeren Immissionssituation führt. Im Hinblick auf die ebenfalls berechnete NO2- sowie die CO-Immissionskonzentration stellt sich die Lage allerdings anders dar. Insoweit findet der Vortrag der Vertreterin der Beklagten, die Unterschiede hinsichtlich CO spielten keine Rolle, bei NO2 bestehe ein Patt, in dem Gutachten der TÜV xxx xxx xxx xxx keine hinreichende Stütze. Danach ist die Gesamtbelastung mit NO2 sowie CO selbst dann, wenn der Kfz-Verkehr in den Werten enthalten ist, bei der Fernwärmeversorgung durch ein Blockheizkraftwerk jedenfalls grundsätzlich - wenn auch geringfügig - höher als bei einer Einzelwärmeversorgung mit Hausbrandmix (vgl. Gutachten der TÜV xxx xxx xxx xxx, S. 20 f. mit Tabelle 11, S. 26 Nr. 6.3). Lediglich in der meteorologischen Fallvariante des „Kaltluftabflusses“ ergeben sich gleich hohe CO-Konzentrationen (Gutachten der TÜV xxx xxx xxx xxx, S. 20 Tabelle 11). Was die unabhängig vom Kfz-Verkehr berechneten Immissionsspitzenbelastungen anbelangt, resultieren in beiden untersuchten meteorologischen Fallbeispielen bei der Realisierung der Fernwärmeversorgung durchgehend höhere maximale NO2- und CO-Konzentrationen (Gutachten der TÜV xxx xxx xxx xxx, S. 12-17 mit Tabellen Nr. 6, 7, 8 und 9, sowie S. 25). Zwar ist ausweislich des Gutachtens bei der Nahwärmeversorgung durch das Blockheizkraftwerk der beaufschlagte Bereich auf ein relativ kleines Gebiet begrenzt, während bei der Einzelhausfeuerung das gesamte Neubaugebiet und die bestehende Bebauung von xxx flächenhaft beaufschlagt wird (Gutachten der TÜV xxx xxx xxx xxx, S. 25). Gleichwohl ergeben sich bei einer Mittelwertbildung über das gesamte Rechengebiet - mit Ausnahme der Werte für NO2 in der meteorologischen Situation des „Kaltluftabflusses“ (Gutachten der TÜV xxx xxx xxx xxx, S. 14 mit Tabelle 6) - im Falle der Nahwärmeversorgung gegenüber Einzelfeuerungen zum Teil erheblich höhere Flächenwerte (vgl. Tabellen 7, 8 und 9). Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass es sich bei der Fallvariante des „Kaltluftabflusses“ um eine sehr ungünstige, „extreme meteorologische Situation“ handelt, die „nicht allzu häufig“ auftritt (Gutachten der TÜV xxx xxx xxx xxx, S. 8). Bei Zugrundelegung der als „neutral“ ausgewiesenen meteorologischen Situation der „Nordostanströmung" sind alle erhobenen Flächenwerte der NO2- und CO-Konzentrationen höher als im Falle von Einzelhausfeuerungen (Gutachten der TÜV xxx xxx xxx xxx, Tabellen 8 und 9).
42 
Mit den aufgezeigten Ergebnissen korrespondiert letztlich auch die abschließende Wertung des Gutachtens der TÜV xxx xxx xxx xxx, die sich auf die gesamte Immissionssituation in xxx bezieht, mithin auf das Neubaugebiet ebenso wie auf die schon bestehende Bebauung. Sie mündet in die Feststellung, dass „aus immissionsseitiger Sicht“ nichts gegen die Realisierung der Fernwärmeversorgung durch den Bau eines Blockheizkraftwerkes spreche (Gutachten der TÜV xxx xxx xxx xxx, S. 27). Damit ist der Sache nach zwar eine Aussage dahingehend getroffen worden, dass sich die Realisierung einer Fernwärmeversorgung nicht wesentlich nachteiliger auf das Gemeindegebiet der Beklagten auswirken würde als Einzelhausfeuerungen. Dies stellt jedoch keine ausreichende Basis für die Annahme dar, dass der Anschluss an die Fernwärmeversorgung das Wohl der Einwohner objektiv fördert.
43 
In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass der Begriff des öffentlichen Bedürfnisses in § 11 Abs. 2 GemO auch im Lichte der Grundrechte ausgelegt werden muss, in deren Schutzbereich der Anschluss- und Benutzungszwang eingreift. Mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müssen deshalb die für den Anschluss- und Benutzungszwang sprechenden Gründe auch von hinreichendem Gewicht sein, um die mit der Maßnahme verbundenen, erheblichen Beeinträchtigungen grundrechtlicher Belange der Betroffenen zu rechtfertigen (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 23.11.1972, a.a.O., S. 26). Dies könnte etwa erwogen werden, wenn durch die Einrichtung einer Fernwärmeversorgung die Schadstoffimmissionen im Planungs- bzw. Gemeindegebiet nach Art, Intensität und Dauer signifikant verringert würden. Derartiges lässt sich nach den vorstehenden Darlegungen jedoch nicht feststellen. Mithin liegen jedenfalls hinreichend gewichtige Gründe für den normierten Anschluss- und Benutzungszwang nicht vor. Dies gilt um so mehr, als sich das von der Beklagten mit der streitgegenständlichen Maßnahme verfolgte Ziel der Luftreinhaltung auch nicht durch die bereits bestehende besondere örtliche Situation im Gemeindegebiet rechtfertigen lässt (vgl. bereits oben S. 12 sowie die Stellungnahme des Bauverwaltungsamts der Beklagten vom 13.5.1994, Ordner 2 Nahwärmeversorgung).
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
45 
Die Revision war nicht zuzulassen, das die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Gründe

 
18 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
19 
Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. § 130 b Satz 2 VwGO). Dass nach Erlass der stattgebenden erstinstanzlichen Entscheidung der mit der Klage begehrte Einbau der Ölheizung erfolgt ist und diese auch genutzt wird, führt nicht zu einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses. Denn ersichtlich hat die Beklagte den Einbau der Ölheizung lediglich mit Blick auf das anhängige Gerichtsverfahren geduldet. Mit einem Erfolg des Feststellungsbegehrens würden die Kläger ihre Rechtsstellung deshalb insoweit verbessern, als klargestellt wäre, dass sie nicht nur vorübergehend, sondern endgültig nicht verpflichtet sind, ihr Grundstück an die öffentliche Fernwärmeversorgung anzuschließen.
20 
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann aus der für den Normenkontrollantrag geltenden Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO das Verbot einer Inzidentprüfung der Norm im Rahmen anderer Klagearten nach Ablauf der Frist nicht abgeleitet werden (Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner (Hrsg.), VwGO, § 47 RdNr. 35; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 47 RdNr. 83).
21 
Das Feststellungsbegehren ist auch begründet. Dem Einbau einer Ölheizung in das Wohnhaus der Kläger und deren Nutzung stehen Rechtsvorschriften nicht entgegen. Insbesondere unterliegt das Grundstück der Kläger nicht einem Anschluss- und Benutzungszwang gemäß §§ 2 und 3 der Satzung der Beklagten über die öffentliche Fernwärmeversorgung im Bebauungsplangebiet „xxx“ in xxx vom 19.1.1995 i.d.F. der Änderungssatzung vom 12.5.1999. Denn die den Anschluss- und Benutzungszwang begründenden Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 der Satzung über die öffentliche Fernwärmeversorgung sind unwirksam. Dabei kann dahinstehen, ob sie im Einklang mit den Form- und Verfahrensvorschriften der Gemeindeordnung und des einschlägigen Ortsrechts erlassen worden sind. Insbesondere kann offen bleiben, ob die jeweils in den Absätzen 2 der §§ 2 und 3 der Satzung enthaltenen Befreiungsvorschriften den in § 11 Abs. 3 Satz 1 GemO und § 8 Abs. 2 Satz 2 DVOGemO normierten Bestimmtheitsanforderungen genügen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.11.1981, VBlBW 1982, 235, 236). Denn die den Anschluss- und Benutzungszwang anordnenden Bestimmungen der Satzung sind jedenfalls in materieller Hinsicht nicht rechtsgültig.
22 
Da diese Regelungen in Grundrechte der Grundstückseigentümer oder der sonst zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten aus Art. 2 Abs. 1 GG bzw. Art. 14 Abs. 1 GG eingreifen (vgl. nur Schmidt-Aßmann, in: ders. (Hrsg.), Besonderes Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2003, Kommunalrecht, RdNr. 116; Sächsisches OVG, Urteil vom 25.2.2003, Sächs. VBl 2003, 143, 145 f.), können sie nicht auf die Generalermächtigung in § 4 Abs. 1 Satz 1 GemO gestützt werden. Eine verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Spezialermächtigung findet sich jedoch in § 11 Abs. 2 GemO. Danach kann die Gemeinde durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss an eine Fernwärmeversorgung und deren Benutzung vorschreiben, wenn ein öffentliches Bedürfnis besteht. Sie kann dabei den Zwang u.a. auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets oder auf bestimmte Gruppen von Grundstücken beschränken (§ 11 Abs. 3 Satz 2 GemO).
23 
Ein öffentliches Bedürfnis im Sinne des § 11 Abs. 2 GemO ist gegeben, wenn durch den Anschluss- und Benutzungszwang nach objektiven Maßstäben das Wohl der Gemeindeeinwohner gefördert wird; dabei können neben den Gründen des öffentlichen Wohles auch Rentabilitätsgesichtspunkte den Anschluss- und Benutzungszwang rechtfertigen (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 23.11.1972, ESVGH 23, 21, 24 ff., vom 26.9.1978, DÖV 1979, 571, 572 f., sowie vom 26.7.1979, ESVGH 30, 40, 41; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.11.1981, VBlBW 1982, 234, 236; Kunze/Bronner/Katz, Kommentar zur Gemeindeordnung Baden-Württemberg, 4. Aufl., 11. Lieferung, September 2000 § 11 RdNr. 20). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei diesem gesetzlichen Erfordernis, wie der Senat wiederholt entschieden hat, um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in Auslegung und Anwendung uneingeschränkt gerichtlicher Kontrolle unterliegt (Senatsbeschlüsse vom 23.11.1972, a.a.O., S. 24, und vom 26.7.1979, a.a.O., S. 41 m.w.N.; ebenso OVG Schleswig, Urteil vom 21.8.2002, NordÖR 2003, 21, 22 f.; Gern, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 8. Aufl., RdNr. 335; Schmidt-Aßmann, a.a.O., RdNr. 115 Fn. 431; vgl. auch Schoch, NVwZ 1990, 801, 810; a.A. Kunze/Bronner/Katz, a.a.O., § 11 RdNr. 10). § 11 Abs. 2 GemO stellt im Übrigen ausdrücklich klar, dass das Erfordernis des öffentlichen Bedürfnisses auch für den Fall der nachträglich in die Vorschrift aufgenommenen öffentlichen Einrichtung der Fernwärmeversorgung gilt (vgl. den Senatsbeschluss vom 26.9.1978, a.a.O., S. 572 f.). Die Rechtsfrage, ob ein öffentliches Bedürfnis zur Normierung eines Anschluss- und Benutzungszwangs besteht, kann auch für eine Fernheizung nicht generell, sondern nur anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls beantwortet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 23.11.1972, a.a.O., S. 25).
24 
An diesem Maßstab gemessen hält die Annahme der Beklagten, für eine öffentliche Fernwärmeversorgung im Bebauungsplangebiet „xxx-xxx“ in xxx bestehe ein öffentliches Bedürfnis, einer gerichtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass durch den Anschluss- und Benutzungszwang an die Fernwärmeversorgung unter Verwendung eines Blockheizkraftwerks objektiv das Wohl der Einwohner der Beklagten gefördert wird.
25 
Der Gesichtspunkt der Vermeidung von Gefahren für die Gesundheit der Bewohner des Neubaugebietes bzw. der Einwohner der Beklagten ist nicht geeignet, ein öffentliches Bedürfnis zu begründen. Denn für derartige Gefahren fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Das Bebauungsplangebiet liegt im ländlichen Raum in freier Landschaft zum großen Teil auf einem Höhenrücken. Nach der in der Begründung des Beschlussantrags zur Satzung über die öffentliche Fernwärmeversorgung in Bezug genommenen Stellungnahme des Grünflächen- und Umweltamts vom 7.12.1994 (Anlage zur Sitzungsvorlage Nr. 6094/024, Ordner 2 „xxx xxx xxx, Nahwärmeversorgung“) sind die Ausbreitungsverhältnisse in tieferen Luftschichten „aufgrund nächtlicher Abkühlung und weitgehend ungebremster Regionalwinde mit Hauptwindrichtung West-Nordwest als gut zu bezeichnen“. Das Gleiche gilt für die Immissionssituation „aufgrund fehlender problematischer Industrie- oder Gewerbeemittenten und fast ausschließlich ortsgebundenem Individualverkehr“ (Stellungnahme des Grünflächen- und Umweltamts vom 7.12.1994 unter Nr. 4; vgl. insoweit auch die Stellungnahme des Bauverwaltungsamts der Beklagten vom 13.5.1994, Ordner 2). Auch den beiden von der Beklagten erhobenen Gutachten lässt sich nicht entnehmen, dass es ohne die Verwirklichung der Fernwärmeversorgung zu einer Überschreitung der maßgeblichen Grenzwerte bzw. zur Entstehung von Gefahren für die Gesundheit der Einwohner der Beklagten kommen könnte (vgl. das Gutachten der TÜV xxx xxx xxx xxx, S. 20 mit Tabelle 11, S. 26, 27).
26 
Die Überschreitung der ordnungsrechtlichen Gefahrenschwelle ist allerdings nicht Voraussetzung für die Annahme eines öffentlichen Bedürfnisses. Vielmehr kann dieses - zumal die Einführung des § 11 Abs. 2 GemO allgemein mit Gründen des Umweltschutzes gerechtfertigt worden ist (LTDrucks V/5399, S. 43) - bereits im Vorfeld von Gefahren für die Gesundheit oder die Umwelt vorliegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26.9.1978, a.a.O., S. 573, und vom 23.11.1972, a.a.O., S. 25 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.7.1981, VBlBW 1982, 54, 55; Schmidt-Aßmann, a.a.O., RdNr. 115: „Gefahrenvorsorge“; Kunze/Bronner/Katz, a.a.O., § 11 RdNr. 20). Doch es lässt sich auch nicht feststellen, dass mit dem streitgegenständlichen Anschluss- und Benutzungszwang zugunsten der öffentlichen Fernwärme im Sinne vorbeugenden Gesundheits- bzw. Umweltschutzes objektiv das Wohl der Einwohner der Beklagten gefördert würde. Der Umstand, dass die Fernwärmeversorgung bei überörtlicher Betrachtung unter Einbeziehung ersparter Kraftwerksleistungen an anderer Stelle (außerhalb des Gemeindegebiets) zu einer erheblichen Verringerung der Schadstoffbelastung führt, vermag nach Auffassung des Senats ein öffentliches Bedürfnis im Sinne des § 11 Abs. 2 GemO nicht zu begründen (1.). Eine den Anschluss- und Benutzungszwang rechtfertigende Verbesserung der Umweltsituation im Gemeindegebiet liegt nicht vor (2.).
27 
1. Der Senat geht vor dem Hintergrund des von der Beklagten eingeholten Gutachtens der xxx und anderer Studien (vgl. nur die Hinweise im Urteil des OVG Schleswig vom 21.8.2002, a.a.O., S. 25) davon aus, dass durch die Wärmeversorgung mit einem Blockheizkraftwerk - in dem Wärme- und Stromproduktion gekoppelt sind - sowohl der Primärenergieverbrauch wie auch der Kohlendioxidausstoß sowie die Gesamtemissionen an SO2 und NOx im Vergleich zu Einzelfeuerungen in nicht unerheblichem Maße gesenkt werden können. Dies liegt daran, dass durch den Einsatz eines Blockheizkraftwerkes die Ausnutzung der eingesetzten Primärenergie durch den sehr hohen Gesamtnutzungsgrad von Wärme und Strom deutlich höher ist als bei einer getrennten Erzeugung derselben Menge Wärme und Strom. Gegenüber Einzelheizanlagen (teilweise wesentlich) geringere Emissionswerte ergeben sich allerdings nur global betrachtet und nur dann, wenn eine Gesamtemissionsgutschrift für den im Blockheizkraftwerk neben der Wärme erzeugten Strom angerechnet wird, die darauf beruht, dass dieser Strom in einem mit Kohle oder einem Energiemix betriebenen konventionellen Kraftwerk nicht erzeugt werden muss und somit dort Schadstoffe „eingespart“ werden (vgl. das Gutachten xxx xxx, S. 79, 82, 88 und 97). Insoweit zieht der Senat nicht in Zweifel, dass mit der durch eine Blockheizkraft-Fernwärmeversorgung für das gesamte Planungsgebiet überörtlich erreichten Reduzierung der CO2-Emissionen ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet würde. Ebenso wenig wird in Frage gestellt, dass eine Versorgung des Planungsgebietes mittels Fernwärme Optionen bezüglich Zukunftssicherheit und Einführung neuer Technologien offen hielte (Gutachten der xxx, S. 98) und auch zur Energieeinsparung beitrüge.
28 
Diese mit der Maßnahme verfolgten, unbestreitbar sinnvollen Ziele des überörtlichen Umweltschutzes und einer vernünftigen Energiepolitik können jedoch nicht unter den Begriff des öffentlichen Bedürfnisses im Sinne von § 11 Abs. 2 GemO subsumiert werden. Wie erwähnt setzt das öffentliche Bedürfnis im Sinne des § 11 Abs. 2 GemO voraus, dass durch den Anschluss- und Benutzungszwang an die Fernwärmeversorgung objektiv das Wohl der Gemeindeeinwohner gefördert wird. Dementsprechend hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung den Anschluss- und Benutzungszwang bei Einrichtungen der Fernwärmeversorgung nur für gerechtfertigt gehalten, wenn besondere örtliche Gegebenheiten der betreffenden Gemeinde vorlagen (vgl. Beschluss vom 23.11.1972, a.a.O., S. 25 f., und vom 26.9.1978, a.a.O., S. 573; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.7.1981, a.a.O., S. 55; ähnlich Bay. VGH, Urteil vom 13.1.1982, NVwZ 1983, 167, 168, zu Art. 24 der Bayr. Gemeindeordnung; Hölzl/Hien, Gemeindeordnung mit Verwaltungsgemeinschaftsordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung für den Freistaat Bayern, Art. 24 GO Anm. I 5 g m.w.N.). Dies hat der Senat in der Vergangenheit erwogen etwa für „Ballungszentren des menschlichen Zusammenlebens, in denen die Gefahr der Luftverschmutzung nicht nur durch die Industrie, sondern auch durch die auf kleinstem Raum sehr zahlreich vorhandenen Einzelheizungen besonders groß ist“ (vgl. den Senatsbeschluss vom 23.11.1972, a.a.O., S. 25 f.; Urteil vom 23.7.1981, a.a.O., S. 55). Die Gesichtspunkte der Rentabilität und der generellen Nützlichkeit von Fernheizungen für einen wirksamen Umweltschutz hat der Senat allein für nicht ausreichend gehalten (Senatsbeschluss vom 23.11.1972, a.a.O., S. 26).
29 
An dieser Rechtsprechung hält der Senat grundsätzlich fest. Die die Annahme eines öffentlichen Bedürfnisses im Sinne des § 11 Abs. 2 GemO rechtfertigenden Gründe des öffentlichen Wohls müssen einen hinreichenden örtlichen Bezug aufweisen (vgl. Schmidt-Aßmann, a.a.O., RdNr. 115; Stober, Kommunalrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 3. Aufl., 1996, S. 244; v. Mutius, Kommunalrecht, 1996, RdNr. 340; vgl. auch Hölzl/Hien, a.a.O., zu Art. 24 Bayr. GO). Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn die Einrichtung der Fernwärmeversorgung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, die örtliche Umweltsituation zu verbessern. Die sich allein überörtlich auswirkende Umweltverträglichkeit der Fernwärmeversorgung ist für sich genommen nicht geeignet, den gemeindlichen Anschluss- und Benutzungszwang zu rechtfertigen (a.A. OVG Schleswig, Urteil vom 21.8.2002, NordÖR 2003, 21, zu § 17 Abs. 2 GemO SH; vgl. auch Wagener, Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme, 1989, S. 84 ff., 92; Koch/Mengel, DVBl. 2000, 953, 961 f.; Topp, ZNER 2002, 318, 319).
30 
Hierfür spricht zunächst die kommunalverfassungsrechtliche Systematik. Mit der in § 11 Abs. 2 GemO geschaffenen Rechtsgrundlage für die Einführung einer Fernwärmeversorgung mit Anschluss- und Benutzungszwang durch gemeindliche Satzung hat der Landesgesetzgeber die kommunale Regelungskompetenz in diesem Bereich anerkannt. Daran wird deutlich, dass eine Gemeinde mit dem Erlass einer solchen Satzung die ihr in § 1 Abs. 2 1. Alt. GemO anvertraute Aufgabe erfüllt, in bürgerschaftlicher Selbstverwaltung das gemeinsame Wohl ihrer Einwohner zu fördern. Diese gesetzliche Umschreibung ist ebenso wie die in Art. 71 Abs. 1 LV BW und Art. 28 Abs. 2 GG normierte Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden grundsätzlich dahingehend zu verstehen, dass sich der Kompetenzbereich der Gemeinden - positiv - auf alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft erstreckt, aber auch - negativ - durch diese begrenzt wird (vgl. BVerfGE 79, 127, 151 - Rastede; Tettinger, in: v. Mangoldt/Klein, Das Bonner Grundgesetz, Bd. 2, Art. 28 RdNr. 173; Rennert, in: Umbach/Clemens, GG, Mitarbeiterkommentar, Art. 28 RdNr. 119). Entscheidender Anknüpfungspunkt ist dabei die räumliche Komponente. Die Gemeinde darf und soll sich derjenigen Bedürfnisse und Interessen annehmen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind (vgl. BVerwGE 79, 127, 151 f.).
31 
Vor diesem rechtlichen Hintergrund dürften in Ansehung der Art. 71 Abs. 1 LV und Art. 28 Abs. 2 GG bereits verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, ob der Landesgesetzgeber den Gemeinden Aufgaben ohne jeden örtlichen Bezug zur Selbstverwaltung übertragen kann (vgl. nur Rennert, a.a.O., Art. 28 RdNr. 119, 113; Löwer, in: v. Münch/Kunig (Hrsg.), GG-Kommentar, Bd. 2, 5. Aufl., Art. 28 RdNrn. 37, 37a m.w.N.). Dies bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls muss der aufgezeigten grundsätzlichen Beschränkung der gemeindlichen Verbandskompetenz auf das örtliche Wirkungsfeld bei der Auslegung des § 11 Abs. 2 GemO Rechnung getragen werden. Dies bedeutet, dass sich ein gesetzgeberischer Wille zur Übertragung überörtlicher Aufgaben auf die Gemeinden zur Selbstverwaltung - auch wegen der „Systemwidrigkeit“ einer derartigen Ermächtigung - jedenfalls mit hinreichender Deutlichkeit feststellen lassen muss (vgl. Wagener, a.a.O., S. 91 f. m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Im Gegenteil können dem Gesetzgebungsverfahren deutliche Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass der Landesgesetzgeber den Kommunen nicht die Möglichkeit einräumen wollte, unabhängig von der jeweiligen örtlichen Umweltsituation überörtliche umweltpolitische Ziele zu verfolgen.
32 
Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 26.9.1978 festgestellt, dass die Einführung des § 11 Abs. 2 GemO durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung vom 11.4.1972 (GBl. S. 109) lediglich die Funktion hatte, den Streit darüber zu beenden, ob eine Fernwärmeversorgung zu den sonstigen der Volksgesundheit dienenden Einrichtungen im Sinne des § 11 Abs. 1 GemO gehört (a.a.O., S. 572). Ausdrücklich hat der Senat ausgeführt, dass sich an der Voraussetzung des öffentlichen Bedürfnisses dadurch nichts geändert hat, dass „die Fernwärmeversorgung jetzt im § 11 Abs. 2 GemO als eine kommunale Einrichtung ausdrücklich genannt ist“ (a.a.O., S. 572 f.). Dementsprechend hatte der Senat insoweit auch an seiner auf besondere örtliche Gegebenheiten in der betreffenden Gemeinde abhebenden Auslegung des öffentlichen Bedürfnisses festgehalten (a.a.O., S. 573).
33 
Dass die Regelungsabsicht des Landesgesetzgebers nicht im Widerspruch zu dieser Senatsrechtsprechung stand, wird durch Dokumente über das Gesetzgebungsverfahren im Zusammenhang mit Wegfall des Genehmigungserfordernisses nach § 11 Abs. 2 Satz 2 GemO a.F. belegt. So wurde ausweislich der Materialien - in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Senatsrechtsprechung - die Auferlegung eines Anschluss- und Benutzungszwangs aus Energiespargründen und Rentabilitätsgesichtspunkten als von der gesetzlichen Regelung nicht gedeckt angesehen (vgl. LT-Drucks 8/3199, S. 64, 84 ff., 87). Der baden-württembergische Gemeindetag hatte deshalb vorgeschlagen, in Verfolgung des Ziels einer wirtschaftlichen und energiesparenden Wärmeversorgung in § 11 Abs. 2 GemO ausdrücklich eine Regelung zugunsten einer erweiterten Einführung der Fernwärmeversorgung aufzunehmen, nämlich auch aus Gründen der Energieeinsparung und der Rentabilität (LT-Drucks 8/3199, S. 63 f.). Er hatte sich mit seinem Vorschlag explizit gegen die „statische, relativ kleinräumliche Betrachtung des VGH“ bei der Auslegung des „öffentlichen Bedürfnisses“ in § 11 Abs. 2 GemO gewandt und damit die Notwendigkeit eines spezifischen örtlichen Bezugs in Frage gestellt (LT-Drucks 8/3199, S. 64). Gleichwohl wurde dem Vorschlag im Gesetzgebungsverfahren nicht näher getreten (vgl. die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung und anderer Gesetze, LT-Drucks 8/3199, S. 33). Dabei wurde maßgeblich auch auf rechtliche Bedenken abgehoben, „ob das Land den Gemeinden überhaupt die Befugnis einräumen kann, einen Anschlusszwang wegen nicht örtlich radizierter öffentlicher Bedürfnisse einzuführen“ (LT-Drucks 8/3199, S. 33 i.V.m. dem Schreiben des Innenministeriums an die kommunalen Landesverbände vom 21.10.1982, LT-Drucks 8/3199, S. 84). Ferner machte das Innenministerium in der Stellungnahme zu dem Vorschlag des Gemeindetags deutlich, dass es seine Rechtsauffassung durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bestätigt sehe, wonach zum einen das Wohl der Gemeindeeinwohner im Wirkungskreis der Gemeinde gefördert werden müsse, zum anderen Rentabilitätsgesichtspunkte nur neben anderen Gründen des öffentlichen Wohls ausreichten, den Anschluss- und Benutzungszwang zu rechtfertigen (LT-Drucks 8/3199, S. 86 f.). Insgesamt kann angesichts dieser eindeutigen Stellungnahmen von an der Gesetzgebung Beteiligten jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, die Normvorstellungen des historischen Gesetzgebers könnten dahin gegangen sein, mit der Bestimmung des § 11 Abs. 2 GemO den Gemeinden überörtliche Aufgaben zur Selbstverwaltung zu übertragen.
34 
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht mit Blick auf die Staatszielbestimmungen des Art. 20 a GG bzw. Art. 3 a LV. Zwar richtet sich der Auftrag zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen auch an die Verwaltung, so dass diese im Rahmen der Auslegung der Gesetze, namentlich bei der Interpretation unbestimmter Rechtsbegriffe wie dem des öffentlichen Bedürfnisses in § 11 Abs. 2 GemO, diesen Aspekt zu berücksichtigen hat. Die mithin auch an die Gemeinden adressierte Pflicht, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen, besteht jedoch nur nach Maßgabe von Gesetz und Recht und kann von den Kommunen deshalb nur im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenz wahrgenommen werden (vgl. Murswiek, in: Sachs, GG, 3. Aufl., 2003, Art. 20 a RdNr. 57; Scholz, in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: Juni 2002, Art. 20 a RdNr. 57). Die Gemeinde kann nicht unter Berufung auf Art. 20 a GG den durch Art. 28 Abs. 2 GG und die Gesetze vorgegebenen Kompetenzrahmen überschreiten. Auch wenn ein verbesserter Klimaschutz durch geringere Gesamtemissionen außerhalb des örtlichen Wirkungskreises letztlich ebenso den Gemeindeeinwohnern wie allen anderen Bewohnern des Landes zugute käme, so würde diese sehr mittelbare Förderung des Wohls der Gemeindeeinwohner keinen hinreichenden, den Anschluss- und Benutzungszwang rechtfertigenden örtlichen Bezug aufweisen. Soll der Umwelt- oder Klimaschutz auch von den Gemeinden unabhängig von seinen unmittelbaren örtlichen Auswirkungen als ein zentrales Ziel verfolgt werden, so wäre es Aufgabe des Landesgesetzgebers, den Gemeinden eine solche Aufgabe ausdrücklich und zweifelsfrei zuzuweisen. Lediglich ergänzend weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass andere Bundesländer zum Teil in ihren Landesimmissionsschutzgesetzen oder anderen landesrechtlichen Regelungen einen Anschluss- und Benutzungszwang für Nah- und Fernwärmeanlagen zu Zwecken des Umwelt- bzw. Klimaschutzes vorsehen (vgl. § 8 Brandenburgisches Immissionsschutzgesetz sowie § 4 Hamburgisches Klimaschutzgesetz).
35 
An dieser Sichtweise vermag schließlich auch das - nicht rechtskräftige - Urteil des OVG Schleswig vom 21.8.2002 (a.a.O., S. 21 ff.) zu § 17 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung von Schleswig-Holstein in der seit 1990 geltenden Fassung nichts zu ändern. Nach dieser Vorschrift kann die Gemeinde bei dringendem öffentlichen Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss unter anderem an die Versorgung mit Fernwärme und ähnliche der Gesundheit und dem Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens dienenden öffentlichen Einrichtungen und die Benutzung dieser Einrichtungen vorschreiben. Mit der unmittelbaren Bezugnahme auf den „Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens“ unterscheidet sich diese Regelung maßgeblich von der im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmung des § 11 Abs. 2 GemO, was bereits gegen eine Übertragung auf die baden-württembergische Rechtslage spricht. Das OVG Schleswig hat den Schluss gezogen, dass durch die Erweiterung des § 17 Abs. 2 GemO Schleswig-Holstein um den Zweck des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen der Landesgesetzgeber die Gemeinden ermächtigt habe, „im Bereich der Versorgung der Gemeindeeinwohner durch öffentliche Einrichtungen partiell auch das Ziel des Klimaschutzes mitzuverfolgen“ (Urteil vom 21.8.2002, a.a.O., S. 24 unter Bezugnahme auf v. Mutius/Behrendt, Die Gemeinde SH 1996, 63 f.). Dementsprechend könne ein dringendes öffentliches Bedürfnis für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs auch dann angenommen werden, wenn die Fernwärmeversorgung nur bei globaler Betrachtung unter Einbeziehung ersparter Kraftwerksleistungen an anderer Stelle zu einer beachtlichen Verringerung des Schadstoffausstoßes führe. Das dringende öffentliche Bedürfnis sei darin zu sehen, dass ohne den Anschluss- und Benutzungszwang das angestrebte Ziel, einen Beitrag zum Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens zu erbringen, wegen zu geringer Nutzung der geschaffenen öffentlichen Einrichtung gefährdet wäre (OVG Schleswig, a.a.O., S. 24). Wie ausgeführt (oben S. 14) dürfte diese Auffassung bereits verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. Unabhängig davon scheidet eine Übertragung dieser Erwägungen auf die baden-württembergische Rechtslage jedenfalls deshalb aus, weil der Senat - anders als das OVG Schleswig für den schleswig-holsteinischen Gesetzgeber - gerade nicht feststellen kann, dass der baden-württembergische Landesgesetzgeber mit der Bestimmung des § 11 Abs. 2 GemO den Gemeinden überörtliche Aufgaben im Bereich des Umwelt- und Klimaschutzes zur Selbstverwaltung hat übertragen wollen.
36 
Die Ansicht der Beklagtenvertreterin, für die örtliche Radizierung sei entgegen der Auffassung des Senats nicht auf die Wirkungen der Maßnahme abzustellen, sondern es reiche aus, dass die Maßnahme der Versorgung der Einwohner eines Gebietes in der Gemeinde diene und insoweit eine örtlich radizierte Aufgabe erfüllt werde, geht fehl. Denn bei dieser Sichtweise käme dem Erfordernis des öffentlichen Bedürfnisses nicht die ihm zugedachte eingriffsbegrenzende Funktion zu mit der Folge, dass diese Voraussetzung in der Praxis letztlich überflüssig wäre.
37 
2. Eine im Falle der Verwirklichung der Fernwärmeversorgung das Wohl der Einwohner der Beklagten objektiv fördernde und den Anschluss- und Benutzungszwang rechtfertigende Verbesserung der lokalen Umweltsituation hat sich nicht feststellen lassen.
38 
a) Dies gilt zunächst für die Schadstoffemissionen im Gemeindegebiet. Die in der Begründung des Beschlussantrags zur Satzung über die öffentliche Fernwärmeversorgung in Bezug genommene Einschätzung des Grünflächen- und Umweltamts der Beklagten vom 7.12.1994, durch die Realisierung einer Nahwärmeversorgung mit Blockheizkraftwerk würden die Emissionen der Wärmeversorgung des geplanten Baugebiets auch lokal vermindert, so dass im Sinne des Vorsorgeprinzips schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen in xxx gar nicht erst entstünden (vgl. die Anlage zur Sitzungsvorlage Nr. 6094/024), findet in den von der Beklagten eingeholten Gutachten keine Stütze. Vielmehr liegt nach dem Gutachten der xxx-xxx vom September 1993 der Schadstoffausstoß von CO2, CO, NOx und SO2 bei einer Fernwärmeversorgung mit einem Blockheizkraftwerk vor Ort, mithin im Gemeindegebiet, zum Teil wesentlich über den Werten, die bei Einzelheizanlagen zu erwarten sind. Zur weiteren Begründung wird auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen (S. 8-10 des Entscheidungsabdrucks). Diese sind mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellt worden.
39 
b) Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt auch eine die Maßnahme rechtfertigende Verbesserung der lokalen Situation im Hinblick auf Schadstoffimmissionen nicht vor.
40 
Zwar erscheint es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass der im Vergleich zu Einzelfeuerungsanlagen mit dem Fernheizwerk aus lokaler Sicht verbundene Ausstoß größerer Mengen an Luftschadstoffen u.a. durch den wesentlich höheren Schornstein des Blockheizkraftwerks „überkompensiert“ und damit lokal die Luft verbessert wird. Solches lässt sich im vorliegenden Fall jedoch nicht feststellen.
41 
Das Gutachten der TÜV xxx xxx xxx xxx kommt zwar zu dem Ergebnis, dass eine Fernwärmeversorgung in Bezug auf SO2 sowie Staub zu einer günstigeren Immissionssituation führt. Im Hinblick auf die ebenfalls berechnete NO2- sowie die CO-Immissionskonzentration stellt sich die Lage allerdings anders dar. Insoweit findet der Vortrag der Vertreterin der Beklagten, die Unterschiede hinsichtlich CO spielten keine Rolle, bei NO2 bestehe ein Patt, in dem Gutachten der TÜV xxx xxx xxx xxx keine hinreichende Stütze. Danach ist die Gesamtbelastung mit NO2 sowie CO selbst dann, wenn der Kfz-Verkehr in den Werten enthalten ist, bei der Fernwärmeversorgung durch ein Blockheizkraftwerk jedenfalls grundsätzlich - wenn auch geringfügig - höher als bei einer Einzelwärmeversorgung mit Hausbrandmix (vgl. Gutachten der TÜV xxx xxx xxx xxx, S. 20 f. mit Tabelle 11, S. 26 Nr. 6.3). Lediglich in der meteorologischen Fallvariante des „Kaltluftabflusses“ ergeben sich gleich hohe CO-Konzentrationen (Gutachten der TÜV xxx xxx xxx xxx, S. 20 Tabelle 11). Was die unabhängig vom Kfz-Verkehr berechneten Immissionsspitzenbelastungen anbelangt, resultieren in beiden untersuchten meteorologischen Fallbeispielen bei der Realisierung der Fernwärmeversorgung durchgehend höhere maximale NO2- und CO-Konzentrationen (Gutachten der TÜV xxx xxx xxx xxx, S. 12-17 mit Tabellen Nr. 6, 7, 8 und 9, sowie S. 25). Zwar ist ausweislich des Gutachtens bei der Nahwärmeversorgung durch das Blockheizkraftwerk der beaufschlagte Bereich auf ein relativ kleines Gebiet begrenzt, während bei der Einzelhausfeuerung das gesamte Neubaugebiet und die bestehende Bebauung von xxx flächenhaft beaufschlagt wird (Gutachten der TÜV xxx xxx xxx xxx, S. 25). Gleichwohl ergeben sich bei einer Mittelwertbildung über das gesamte Rechengebiet - mit Ausnahme der Werte für NO2 in der meteorologischen Situation des „Kaltluftabflusses“ (Gutachten der TÜV xxx xxx xxx xxx, S. 14 mit Tabelle 6) - im Falle der Nahwärmeversorgung gegenüber Einzelfeuerungen zum Teil erheblich höhere Flächenwerte (vgl. Tabellen 7, 8 und 9). Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass es sich bei der Fallvariante des „Kaltluftabflusses“ um eine sehr ungünstige, „extreme meteorologische Situation“ handelt, die „nicht allzu häufig“ auftritt (Gutachten der TÜV xxx xxx xxx xxx, S. 8). Bei Zugrundelegung der als „neutral“ ausgewiesenen meteorologischen Situation der „Nordostanströmung" sind alle erhobenen Flächenwerte der NO2- und CO-Konzentrationen höher als im Falle von Einzelhausfeuerungen (Gutachten der TÜV xxx xxx xxx xxx, Tabellen 8 und 9).
42 
Mit den aufgezeigten Ergebnissen korrespondiert letztlich auch die abschließende Wertung des Gutachtens der TÜV xxx xxx xxx xxx, die sich auf die gesamte Immissionssituation in xxx bezieht, mithin auf das Neubaugebiet ebenso wie auf die schon bestehende Bebauung. Sie mündet in die Feststellung, dass „aus immissionsseitiger Sicht“ nichts gegen die Realisierung der Fernwärmeversorgung durch den Bau eines Blockheizkraftwerkes spreche (Gutachten der TÜV xxx xxx xxx xxx, S. 27). Damit ist der Sache nach zwar eine Aussage dahingehend getroffen worden, dass sich die Realisierung einer Fernwärmeversorgung nicht wesentlich nachteiliger auf das Gemeindegebiet der Beklagten auswirken würde als Einzelhausfeuerungen. Dies stellt jedoch keine ausreichende Basis für die Annahme dar, dass der Anschluss an die Fernwärmeversorgung das Wohl der Einwohner objektiv fördert.
43 
In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass der Begriff des öffentlichen Bedürfnisses in § 11 Abs. 2 GemO auch im Lichte der Grundrechte ausgelegt werden muss, in deren Schutzbereich der Anschluss- und Benutzungszwang eingreift. Mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müssen deshalb die für den Anschluss- und Benutzungszwang sprechenden Gründe auch von hinreichendem Gewicht sein, um die mit der Maßnahme verbundenen, erheblichen Beeinträchtigungen grundrechtlicher Belange der Betroffenen zu rechtfertigen (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 23.11.1972, a.a.O., S. 26). Dies könnte etwa erwogen werden, wenn durch die Einrichtung einer Fernwärmeversorgung die Schadstoffimmissionen im Planungs- bzw. Gemeindegebiet nach Art, Intensität und Dauer signifikant verringert würden. Derartiges lässt sich nach den vorstehenden Darlegungen jedoch nicht feststellen. Mithin liegen jedenfalls hinreichend gewichtige Gründe für den normierten Anschluss- und Benutzungszwang nicht vor. Dies gilt um so mehr, als sich das von der Beklagten mit der streitgegenständlichen Maßnahme verfolgte Ziel der Luftreinhaltung auch nicht durch die bereits bestehende besondere örtliche Situation im Gemeindegebiet rechtfertigen lässt (vgl. bereits oben S. 12 sowie die Stellungnahme des Bauverwaltungsamts der Beklagten vom 13.5.1994, Ordner 2 Nahwärmeversorgung).
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
45 
Die Revision war nicht zuzulassen, das die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten; unberührt bleiben die Regelungen des Verwaltungsverfahrens sowie gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts.

(2) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltende Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind bis zum 1. Januar 1982 anzupassen.

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen hat dem Kunden im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit einzuräumen, den Bezug auf den von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Wasserbedarf im vereinbarten Umfange aus dem Verteilungsnetz des Wasserversorgungsunternehmens zu decken.

(2) Vor der Errichtung einer Eigengewinnungsanlage hat der Kunde dem Wasserversorgungsunternehmen Mitteilung zu machen. Der Kunde hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß von seiner Eigenanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen hat dem Kunden im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit einzuräumen, den Bezug auf den von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Wasserbedarf im vereinbarten Umfange aus dem Verteilungsnetz des Wasserversorgungsunternehmens zu decken.

(2) Vor der Errichtung einer Eigengewinnungsanlage hat der Kunde dem Wasserversorgungsunternehmen Mitteilung zu machen. Der Kunde hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß von seiner Eigenanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen

1.
die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 9a Abs. 3 des Atomgesetzes,
1a.
das Bestehen und die Höhe von Ausgleichsansprüchen auf Grund der §§ 7e und 7f des Atomgesetzes,
2.
die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen der in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten Art (§ 9 des Atomgesetzes) und die wesentliche Abweichung oder die wesentliche Veränderung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes sowie die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung (§ 6 des Atomgesetzes),
3.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraftwerken mit Feuerungsanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als dreihundert Megawatt,
3a.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sowie Anlagen von Windenergie auf See im Küstenmeer,
3b.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt,
4.
Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
4a.
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
5.
Verfahren für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung von Abfällen mit einer jährlichen Durchsatzleistung (effektive Leistung) von mehr als einhunderttausend Tonnen und von ortsfesten Anlagen, in denen ganz oder teilweise Abfälle im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelagert oder abgelagert werden,
6.
das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich,
7.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und von öffentlichen Eisenbahnen sowie für den Bau oder die Änderung von Rangier- und Containerbahnhöfen,
8.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen und Landesstraßen,
9.
Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen,
10.
Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Küsten- oder Hochwasserschutzes,
11.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Häfen, die für Wasserfahrzeuge mit mehr als 1 350 Tonnen Tragfähigkeit zugänglich sind, unbeschadet der Nummer 9,
12.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer elektrischen Nettoleistung von mehr als 100 Megawatt,
12a
Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
12b
Planfeststellungsverfahren für Gewässerausbauten im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
13.
Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz,
14.
Zulassungen von
a)
Rahmenbetriebsplänen,
b)
Hauptbetriebsplänen,
c)
Sonderbetriebsplänen und
d)
Abschlussbetriebsplänen
sowie Grundabtretungsbeschlüsse, jeweils im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen, und
15.
Planfeststellungsverfahren nach § 65 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 19.7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Dampf- oder Warmwasserpipelines.
Satz 1 gilt auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Die Länder können durch Gesetz vorschreiben, daß über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des Satzes 1 betreffen, das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug entscheidet.

(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug ferner über Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen.

(3) Abweichend von § 21e Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes soll das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts anordnen, dass ein Spruchkörper, der in einem Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 tätig geworden ist, für dieses nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

Das Verwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offensteht.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.7.2001 - 6 K 2646/99 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Kläger zum Einbau und Betrieb einer Ölheizung.
Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.-Nr. xxx, xxx xx, der Gemarkung xxx im Gemeindegebiet der Beklagten. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „xxx“, der am 27.7.1995 vom Gemeinderat der Beklagten als Satzung beschlossen und am 23.11.1995 öffentlich bekannt gemacht wurde.
Bereits am 19.1.1995 hatte der Gemeinderat der Beklagten die Satzung über die öffentliche Fernwärmeversorgung im Bebauungsplangebiet „xxx-xxx“ in xxx beschlossen. Diese wurde am 1.2.1995 im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemacht. Nach § 1 der Satzung betreibt die Beklagte in dem Bebauungsplangebiet durch die Stadtwerke Aalen eine Fernwärmeversorgung mit Blockheizkraftwerk als öffentliche Einrichtung. Die Fernwärmeversorgung umfasst die Versorgung der Grundstücke mit Wärme für Heizung und Warmwasserbereitung. § 2 der Satzung normiert für die Eigentümer von Grundstücken einen Anschlusszwang, § 3 einen Benutzungszwang. Zu der Frage der zukunftssicheren und umweltgerechten Wärmeversorgung des Baugebiets hatte die Beklagte zuvor ein Gutachten der xxx, xxx xxx an der xxx xxx, vom September 1993 eingeholt. Gegenstand eines weiteren Gutachtens der TÜV xxx xxx xxx xxx vom 18.11.1994 war ein Vergleich der Immissionsbelastung bei Einzelwärmeversorgung und bei Nahwärmeversorgung durch ein Blockheizkraftwerk.
Mit Beschluss vom 12.5.1999, bekannt gemacht am 26.5.1999, wurde die Satzung durch die Aufnahme einer Befreiungsregelung ergänzt. Danach ist vom Anschluss- und Benutzungszwang insoweit und solange befreit, wem der Anschluss bzw. die Benutzung wegen seines die öffentlichen Belange überwiegenden privaten Interesses an einer anderweitigen Wärmeversorgung nicht zugemutet werden kann (vgl. §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 2 der Satzung).
Mit Schreiben vom 15.3.1999 wies die Beklagte die Kläger auf den Anschluss- und Benutzungszwang gemäß der Satzung vom 19.1.1995 hin und forderte diese „vor Erlass einer gebührenpflichtigen Anordnung“ auf, den Anschluss ihres Gebäudes an das Fernwärmenetz zu beantragen.
Mit Schreiben vom 16.4.1999 teilten die Prozessbevollmächtigten der Kläger gegenüber der Beklagten mit, ein entsprechender Antrag werde nicht gestellt. Mangels rechtswirksamer Satzung bestehe kein Anschluss- und Benutzungszwang. Dem geplanten Einbau und Betrieb einer Ölheizung stehe auch kein Verwendungsverbot des Bebauungsplans entgegen. Für eine öffentliche Fernwärmeversorgung bestehe kein öffentliches Bedürfnis. Insbesondere führe das für die Fernwärmeversorgung vorgesehene Blockheizkraftwerk gegenüber der Verwendung von umweltfreundlichen Einzelheizanlagen zu keiner Reduzierung der Emissionen von Schadstoffen im Bau- und Gemeindegebiet.
Nachdem in der Folgezeit zwischen den Beteiligten keine Einigung erzielt werden konnte, haben die Kläger am 7.6.1999 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt festzustellen, dass sie zum Einbau und Betrieb einer Ölheizung auf ihrem Grundstück Flst.-Nr. xxx der Gemarkung xx-xxx berechtigt sind. Der Anschluss- und Benutzungszwang sei weder aus Gründen der Gefahrenabwehr noch zur Förderung der Wohlfahrt der Allgemeinheit gerechtfertigt.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält ihre Satzung über die öffentliche Fernwärmeversorgung für rechtswirksam. Das von der Gemeindeordnung geforderte öffentliche Bedürfnis sei gegeben, weil es sich um eine ökologisch sinnvolle Maßnahme handle.
Mit Urteil vom 17.7.2001 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und festgestellt, dass die Kläger zum Einbau und Betrieb einer Ölheizung auf ihrem Grundstück Flst.-Nr. xxx der Gemarkung xxx auf der Grundlage der mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 16.4.1999 eingereichten Pläne und Unterlagen berechtigt sind. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Dem Einbau einer Ölheizung in das Wohnhaus der Kläger stünden keine Rechtsvorschriften entgegen. Das in dem Bebauungsplan vom 27.7.1995 enthaltene Verwendungsverbot betreffe lediglich Holz und Kohle, nicht jedoch Heizöl. Der in der Satzung vom 19.1.1995 angeordnete Anschluss- und Benutzungszwang im Bebauungsplangebiet xxx-xxx stehe dem Einbau nicht entgegen. Diese Satzung entspreche weder in formeller noch in materieller Hinsicht den gesetzlichen Vorgaben. Zum einen genüge die Befreiungsregelung nicht den Bestimmtheitsanforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 2 DVOGemO, da sie die Ausnahmen nicht auf besonders gelagerte Tatbestände beschränke. Zum anderen finde die Annahme der Beklagten, die Fernwärmeversorgung unter Verwendung eines Blockheizkraftwerkes führe zu einer wesentlichen Verbesserung der Immissionslage, und die Wertung, es liege ein öffentlichen Bedürfnis im Sinne des § 11 Abs. 2 GemO vor, in den eingeholten Gutachten keine Stütze. Vor Ort fielen die Emissionen wesentlich höher aus als bei Gas-Einzelfeuerungen. Auch das TÜV-Gutachten, das bezogen auf das Baugebiet zum Teil eine günstigere Immissionssituation als bei Einzelfeuerungen prognostiziere, führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn es gehe selbst lediglich davon aus, dass „nichts gegen eine Nahwärmeversorgung spreche“. Dass es durch die Fernwärmeversorgung - im Vergleich zu einem konventionellen Energiemix-Kraftwerk bzw. einem Kohlekraftwerk - überregional und global zu einem deutlich geringen Ausstoß von Schadstoffen komme, könne zur Begründung eines öffentlichen Bedürfnisses im Sinne des § 11 Abs. 2 GemO nicht herangezogen werden. Denn dieses setze voraus, dass gerade das Wohl der Einwohner der Gemeinde gefördert werde. Eine Emissionsgutschrift für lediglich überregional eintretende oder globale Vorteile könne nicht den Ausschlag für eine Entscheidung zugunsten einer solchen Anlage geben, wenn vor Ort der Schadstoffausstoß höher sei als bei Einzelfeuerungen in den Gebäuden.
10 
Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 2.10.2001 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
11 
Zur Begründung ihrer Berufung führt die Beklagte noch aus: Das Urteil des Verwaltungsgerichts könne schon keinen Bestand haben, da nach Ablauf der Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 VwGO auch eine Inzidentkontrolle der Satzung über die Feststellungsklage ausgeschlossen sei. Die Befreiungstatbestände der Satzung würden den Bestimmtheitsanforderungen gerecht. Auch ein öffentliches Bedürfnis für den Anschlusszwang im Sinne von § 11 Abs. 2 GemO sei gegeben. Es sei anerkannt, dass für ein öffentliches Bedürfnis im Sinne dieser Vorschrift auch Gründe des Umweltschutzes ausreichten. Nach dem Urteil des OVG Schleswig vom 21.8.2002 könne sich ein öffentliches Bedürfnis auch daraus ergeben, dass die Fernwärmeversorgung lediglich bei globaler Betrachtung unter Einbeziehung ersparter Kraftwerksleistungen an anderer Stelle zu einer beachtlichen Verringerung des Schadstoffausstoßes führe. Diese Erwägung lasse sich auf § 11 GemO übertragen. Die Gemeinden hätten auch die Staatszielbestimmung des Art. 20 a GG zu berücksichtigen, seien nicht auf rein „kommunal“ wirkende Maßnahmen beschränkt und könnten deshalb partiell auch Ziele des Klimaschutzes mitverfolgen. Vorliegend sei durch die Fernwärmeversorgung sowohl global wie auch lokal eine bessere Schadstoffsituation zu erwarten. Die generelle Eignung einer zentralen Fernwärmeversorgung, zur globalen Verminderung des Schadstoffausstoßes beizutragen, sei durch viele Studien und durch das Gutachten der xxx-xxx belegt. Das Gutachten der TÜV xxx xxx xxx xxx belege, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Betrieb des Fernwärmewerks örtlich gesehen zu einer Luftverschlechterung führe. Nach dem Gutachten trete bei Realisierung der Nahwärmeversorgung eine Verbesserung der konkreten Immissionssituation in xxx für die Stoffe SO2 und Staub ein. Hinsichtlich der Immissionsbelastung durch die Schadstoffe NO2 und CO, die grundsätzlich bei der Nahwärmeversorgung höher sei, bestünden in Bezug auf die konkrete Situation im Plangebiet und im Teilort xxx keine signifikanten Unterschiede zwischen Einzelfeuerungen und Nahwärmeversorgung.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.7.2001 - 6 K 2646/99 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
14 
Die Kläger beantragen,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Sie verteidigen das Urteil des Verwaltungsgerichts und führen noch aus: Die Frist des § 47 Abs. 2 VwGO gelte nicht für die Inzidentkontrolle von Satzungen. Mit Blick auf die in § 11 Abs. 3 GemO i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 2 DVOGemO normierten Bestimmtheitsanforderungen sei es nicht ausreichend, Ausnahmeregelungen durch Anknüpfung an die Unzumutbarkeit mehr oder weniger in das Belieben der Gemeindeverwaltung zu stellen. Ein öffentliches, den Anschluss- und Benutzungszwang an die Fernwärmeversorgung rechtfertigendes Bedürfnis bestehe nicht. Ein solches liege nämlich nicht vor, wenn durch den Anschluss- und Benutzungszwang nicht lokaler  oder regionaler, sondern wie hier überregionaler und globaler Umweltschutz betrieben werden solle. Die allgemeine Schadstoffbelastungssituation in xxx ebenso wie die Auswertung der Gutachten ließen nicht auf ein öffentliches Bedürfnis im Sinne von § 11 Abs. 2 GemO schließen. Aus dem Gutachten der TÜV xxx xxx xxx xxx gehe nicht hervor, dass durch die Nahwärmeversorgung mittels Blockheizkraftwerk eine Verbesserung der lokalen Immissionssituation in xxx erreicht werde. Ohne Berücksichtigung des Kfz-Verkehrs komme das Gutachten zu einer erheblich höheren Belastung des Gebiets mit NO2 und CO bei Realisierung des Blockheizkraftwerks. Mit der Berücksichtigung eines 3 prozentigen Holzanteils bei den Einzelfeuerungen gehe der TÜV von einer wesentlich schlechteren Schadstoffbilanz aus, als sie aufgrund des im Bebauungsplan festgesetzten Verwendungsverbots für feste Brennstoffe zu erwarten sei. Den Gemeinden obliege nach Art. 28 Abs. 2 GG und der Gemeindeordnung lediglich die Befugnis, die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zu regeln und das Wohl ihrer Einwohner zu fördern. Deshalb könnten globale Ziele des Umweltschutzes nicht im Rahmen der Vorschrift des § 11 Abs. 2 GemO verwirklicht werden. Die Rechtsprechung des OVG Schleswig lasse sich nicht auf die Rechtslage in Baden-Württemberg übertragen. Durch Art. 20 a GG sei keine unmittelbare Regelungskompetenz der Gemeinde geschaffen worden.  
17 
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Zulassungs- und Berufungsverfahren sowie die dem Senat vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
19 
Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. § 130 b Satz 2 VwGO). Dass nach Erlass der stattgebenden erstinstanzlichen Entscheidung der mit der Klage begehrte Einbau der Ölheizung erfolgt ist und diese auch genutzt wird, führt nicht zu einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses. Denn ersichtlich hat die Beklagte den Einbau der Ölheizung lediglich mit Blick auf das anhängige Gerichtsverfahren geduldet. Mit einem Erfolg des Feststellungsbegehrens würden die Kläger ihre Rechtsstellung deshalb insoweit verbessern, als klargestellt wäre, dass sie nicht nur vorübergehend, sondern endgültig nicht verpflichtet sind, ihr Grundstück an die öffentliche Fernwärmeversorgung anzuschließen.
20 
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann aus der für den Normenkontrollantrag geltenden Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO das Verbot einer Inzidentprüfung der Norm im Rahmen anderer Klagearten nach Ablauf der Frist nicht abgeleitet werden (Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner (Hrsg.), VwGO, § 47 RdNr. 35; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 47 RdNr. 83).
21 
Das Feststellungsbegehren ist auch begründet. Dem Einbau einer Ölheizung in das Wohnhaus der Kläger und deren Nutzung stehen Rechtsvorschriften nicht entgegen. Insbesondere unterliegt das Grundstück der Kläger nicht einem Anschluss- und Benutzungszwang gemäß §§ 2 und 3 der Satzung der Beklagten über die öffentliche Fernwärmeversorgung im Bebauungsplangebiet „xxx“ in xxx vom 19.1.1995 i.d.F. der Änderungssatzung vom 12.5.1999. Denn die den Anschluss- und Benutzungszwang begründenden Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 der Satzung über die öffentliche Fernwärmeversorgung sind unwirksam. Dabei kann dahinstehen, ob sie im Einklang mit den Form- und Verfahrensvorschriften der Gemeindeordnung und des einschlägigen Ortsrechts erlassen worden sind. Insbesondere kann offen bleiben, ob die jeweils in den Absätzen 2 der §§ 2 und 3 der Satzung enthaltenen Befreiungsvorschriften den in § 11 Abs. 3 Satz 1 GemO und § 8 Abs. 2 Satz 2 DVOGemO normierten Bestimmtheitsanforderungen genügen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.11.1981, VBlBW 1982, 235, 236). Denn die den Anschluss- und Benutzungszwang anordnenden Bestimmungen der Satzung sind jedenfalls in materieller Hinsicht nicht rechtsgültig.
22 
Da diese Regelungen in Grundrechte der Grundstückseigentümer oder der sonst zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten aus Art. 2 Abs. 1 GG bzw. Art. 14 Abs. 1 GG eingreifen (vgl. nur Schmidt-Aßmann, in: ders. (Hrsg.), Besonderes Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2003, Kommunalrecht, RdNr. 116; Sächsisches OVG, Urteil vom 25.2.2003, Sächs. VBl 2003, 143, 145 f.), können sie nicht auf die Generalermächtigung in § 4 Abs. 1 Satz 1 GemO gestützt werden. Eine verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Spezialermächtigung findet sich jedoch in § 11 Abs. 2 GemO. Danach kann die Gemeinde durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss an eine Fernwärmeversorgung und deren Benutzung vorschreiben, wenn ein öffentliches Bedürfnis besteht. Sie kann dabei den Zwang u.a. auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets oder auf bestimmte Gruppen von Grundstücken beschränken (§ 11 Abs. 3 Satz 2 GemO).
23 
Ein öffentliches Bedürfnis im Sinne des § 11 Abs. 2 GemO ist gegeben, wenn durch den Anschluss- und Benutzungszwang nach objektiven Maßstäben das Wohl der Gemeindeeinwohner gefördert wird; dabei können neben den Gründen des öffentlichen Wohles auch Rentabilitätsgesichtspunkte den Anschluss- und Benutzungszwang rechtfertigen (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 23.11.1972, ESVGH 23, 21, 24 ff., vom 26.9.1978, DÖV 1979, 571, 572 f., sowie vom 26.7.1979, ESVGH 30, 40, 41; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.11.1981, VBlBW 1982, 234, 236; Kunze/Bronner/Katz, Kommentar zur Gemeindeordnung Baden-Württemberg, 4. Aufl., 11. Lieferung, September 2000 § 11 RdNr. 20). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei diesem gesetzlichen Erfordernis, wie der Senat wiederholt entschieden hat, um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in Auslegung und Anwendung uneingeschränkt gerichtlicher Kontrolle unterliegt (Senatsbeschlüsse vom 23.11.1972, a.a.O., S. 24, und vom 26.7.1979, a.a.O., S. 41 m.w.N.; ebenso OVG Schleswig, Urteil vom 21.8.2002, NordÖR 2003, 21, 22 f.; Gern, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 8. Aufl., RdNr. 335; Schmidt-Aßmann, a.a.O., RdNr. 115 Fn. 431; vgl. auch Schoch, NVwZ 1990, 801, 810; a.A. Kunze/Bronner/Katz, a.a.O., § 11 RdNr. 10). § 11 Abs. 2 GemO stellt im Übrigen ausdrücklich klar, dass das Erfordernis des öffentlichen Bedürfnisses auch für den Fall der nachträglich in die Vorschrift aufgenommenen öffentlichen Einrichtung der Fernwärmeversorgung gilt (vgl. den Senatsbeschluss vom 26.9.1978, a.a.O., S. 572 f.). Die Rechtsfrage, ob ein öffentliches Bedürfnis zur Normierung eines Anschluss- und Benutzungszwangs besteht, kann auch für eine Fernheizung nicht generell, sondern nur anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls beantwortet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 23.11.1972, a.a.O., S. 25).
24 
An diesem Maßstab gemessen hält die Annahme der Beklagten, für eine öffentliche Fernwärmeversorgung im Bebauungsplangebiet „xxx-xxx“ in xxx bestehe ein öffentliches Bedürfnis, einer gerichtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass durch den Anschluss- und Benutzungszwang an die Fernwärmeversorgung unter Verwendung eines Blockheizkraftwerks objektiv das Wohl der Einwohner der Beklagten gefördert wird.
25 
Der Gesichtspunkt der Vermeidung von Gefahren für die Gesundheit der Bewohner des Neubaugebietes bzw. der Einwohner der Beklagten ist nicht geeignet, ein öffentliches Bedürfnis zu begründen. Denn für derartige Gefahren fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Das Bebauungsplangebiet liegt im ländlichen Raum in freier Landschaft zum großen Teil auf einem Höhenrücken. Nach der in der Begründung des Beschlussantrags zur Satzung über die öffentliche Fernwärmeversorgung in Bezug genommenen Stellungnahme des Grünflächen- und Umweltamts vom 7.12.1994 (Anlage zur Sitzungsvorlage Nr. 6094/024, Ordner 2 „xxx xxx xxx, Nahwärmeversorgung“) sind die Ausbreitungsverhältnisse in tieferen Luftschichten „aufgrund nächtlicher Abkühlung und weitgehend ungebremster Regionalwinde mit Hauptwindrichtung West-Nordwest als gut zu bezeichnen“. Das Gleiche gilt für die Immissionssituation „aufgrund fehlender problematischer Industrie- oder Gewerbeemittenten und fast ausschließlich ortsgebundenem Individualverkehr“ (Stellungnahme des Grünflächen- und Umweltamts vom 7.12.1994 unter Nr. 4; vgl. insoweit auch die Stellungnahme des Bauverwaltungsamts der Beklagten vom 13.5.1994, Ordner 2). Auch den beiden von der Beklagten erhobenen Gutachten lässt sich nicht entnehmen, dass es ohne die Verwirklichung der Fernwärmeversorgung zu einer Überschreitung der maßgeblichen Grenzwerte bzw. zur Entstehung von Gefahren für die Gesundheit der Einwohner der Beklagten kommen könnte (vgl. das Gutachten der TÜV xxx xxx xxx xxx, S. 20 mit Tabelle 11, S. 26, 27).
26 
Die Überschreitung der ordnungsrechtlichen Gefahrenschwelle ist allerdings nicht Voraussetzung für die Annahme eines öffentlichen Bedürfnisses. Vielmehr kann dieses - zumal die Einführung des § 11 Abs. 2 GemO allgemein mit Gründen des Umweltschutzes gerechtfertigt worden ist (LTDrucks V/5399, S. 43) - bereits im Vorfeld von Gefahren für die Gesundheit oder die Umwelt vorliegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26.9.1978, a.a.O., S. 573, und vom 23.11.1972, a.a.O., S. 25 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.7.1981, VBlBW 1982, 54, 55; Schmidt-Aßmann, a.a.O., RdNr. 115: „Gefahrenvorsorge“; Kunze/Bronner/Katz, a.a.O., § 11 RdNr. 20). Doch es lässt sich auch nicht feststellen, dass mit dem streitgegenständlichen Anschluss- und Benutzungszwang zugunsten der öffentlichen Fernwärme im Sinne vorbeugenden Gesundheits- bzw. Umweltschutzes objektiv das Wohl der Einwohner der Beklagten gefördert würde. Der Umstand, dass die Fernwärmeversorgung bei überörtlicher Betrachtung unter Einbeziehung ersparter Kraftwerksleistungen an anderer Stelle (außerhalb des Gemeindegebiets) zu einer erheblichen Verringerung der Schadstoffbelastung führt, vermag nach Auffassung des Senats ein öffentliches Bedürfnis im Sinne des § 11 Abs. 2 GemO nicht zu begründen (1.). Eine den Anschluss- und Benutzungszwang rechtfertigende Verbesserung der Umweltsituation im Gemeindegebiet liegt nicht vor (2.).
27 
1. Der Senat geht vor dem Hintergrund des von der Beklagten eingeholten Gutachtens der xxx und anderer Studien (vgl. nur die Hinweise im Urteil des OVG Schleswig vom 21.8.2002, a.a.O., S. 25) davon aus, dass durch die Wärmeversorgung mit einem Blockheizkraftwerk - in dem Wärme- und Stromproduktion gekoppelt sind - sowohl der Primärenergieverbrauch wie auch der Kohlendioxidausstoß sowie die Gesamtemissionen an SO2 und NOx im Vergleich zu Einzelfeuerungen in nicht unerheblichem Maße gesenkt werden können. Dies liegt daran, dass durch den Einsatz eines Blockheizkraftwerkes die Ausnutzung der eingesetzten Primärenergie durch den sehr hohen Gesamtnutzungsgrad von Wärme und Strom deutlich höher ist als bei einer getrennten Erzeugung derselben Menge Wärme und Strom. Gegenüber Einzelheizanlagen (teilweise wesentlich) geringere Emissionswerte ergeben sich allerdings nur global betrachtet und nur dann, wenn eine Gesamtemissionsgutschrift für den im Blockheizkraftwerk neben der Wärme erzeugten Strom angerechnet wird, die darauf beruht, dass dieser Strom in einem mit Kohle oder einem Energiemix betriebenen konventionellen Kraftwerk nicht erzeugt werden muss und somit dort Schadstoffe „eingespart“ werden (vgl. das Gutachten xxx xxx, S. 79, 82, 88 und 97). Insoweit zieht der Senat nicht in Zweifel, dass mit der durch eine Blockheizkraft-Fernwärmeversorgung für das gesamte Planungsgebiet überörtlich erreichten Reduzierung der CO2-Emissionen ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet würde. Ebenso wenig wird in Frage gestellt, dass eine Versorgung des Planungsgebietes mittels Fernwärme Optionen bezüglich Zukunftssicherheit und Einführung neuer Technologien offen hielte (Gutachten der xxx, S. 98) und auch zur Energieeinsparung beitrüge.
28 
Diese mit der Maßnahme verfolgten, unbestreitbar sinnvollen Ziele des überörtlichen Umweltschutzes und einer vernünftigen Energiepolitik können jedoch nicht unter den Begriff des öffentlichen Bedürfnisses im Sinne von § 11 Abs. 2 GemO subsumiert werden. Wie erwähnt setzt das öffentliche Bedürfnis im Sinne des § 11 Abs. 2 GemO voraus, dass durch den Anschluss- und Benutzungszwang an die Fernwärmeversorgung objektiv das Wohl der Gemeindeeinwohner gefördert wird. Dementsprechend hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung den Anschluss- und Benutzungszwang bei Einrichtungen der Fernwärmeversorgung nur für gerechtfertigt gehalten, wenn besondere örtliche Gegebenheiten der betreffenden Gemeinde vorlagen (vgl. Beschluss vom 23.11.1972, a.a.O., S. 25 f., und vom 26.9.1978, a.a.O., S. 573; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.7.1981, a.a.O., S. 55; ähnlich Bay. VGH, Urteil vom 13.1.1982, NVwZ 1983, 167, 168, zu Art. 24 der Bayr. Gemeindeordnung; Hölzl/Hien, Gemeindeordnung mit Verwaltungsgemeinschaftsordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung für den Freistaat Bayern, Art. 24 GO Anm. I 5 g m.w.N.). Dies hat der Senat in der Vergangenheit erwogen etwa für „Ballungszentren des menschlichen Zusammenlebens, in denen die Gefahr der Luftverschmutzung nicht nur durch die Industrie, sondern auch durch die auf kleinstem Raum sehr zahlreich vorhandenen Einzelheizungen besonders groß ist“ (vgl. den Senatsbeschluss vom 23.11.1972, a.a.O., S. 25 f.; Urteil vom 23.7.1981, a.a.O., S. 55). Die Gesichtspunkte der Rentabilität und der generellen Nützlichkeit von Fernheizungen für einen wirksamen Umweltschutz hat der Senat allein für nicht ausreichend gehalten (Senatsbeschluss vom 23.11.1972, a.a.O., S. 26).
29 
An dieser Rechtsprechung hält der Senat grundsätzlich fest. Die die Annahme eines öffentlichen Bedürfnisses im Sinne des § 11 Abs. 2 GemO rechtfertigenden Gründe des öffentlichen Wohls müssen einen hinreichenden örtlichen Bezug aufweisen (vgl. Schmidt-Aßmann, a.a.O., RdNr. 115; Stober, Kommunalrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 3. Aufl., 1996, S. 244; v. Mutius, Kommunalrecht, 1996, RdNr. 340; vgl. auch Hölzl/Hien, a.a.O., zu Art. 24 Bayr. GO). Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn die Einrichtung der Fernwärmeversorgung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, die örtliche Umweltsituation zu verbessern. Die sich allein überörtlich auswirkende Umweltverträglichkeit der Fernwärmeversorgung ist für sich genommen nicht geeignet, den gemeindlichen Anschluss- und Benutzungszwang zu rechtfertigen (a.A. OVG Schleswig, Urteil vom 21.8.2002, NordÖR 2003, 21, zu § 17 Abs. 2 GemO SH; vgl. auch Wagener, Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme, 1989, S. 84 ff., 92; Koch/Mengel, DVBl. 2000, 953, 961 f.; Topp, ZNER 2002, 318, 319).
30 
Hierfür spricht zunächst die kommunalverfassungsrechtliche Systematik. Mit der in § 11 Abs. 2 GemO geschaffenen Rechtsgrundlage für die Einführung einer Fernwärmeversorgung mit Anschluss- und Benutzungszwang durch gemeindliche Satzung hat der Landesgesetzgeber die kommunale Regelungskompetenz in diesem Bereich anerkannt. Daran wird deutlich, dass eine Gemeinde mit dem Erlass einer solchen Satzung die ihr in § 1 Abs. 2 1. Alt. GemO anvertraute Aufgabe erfüllt, in bürgerschaftlicher Selbstverwaltung das gemeinsame Wohl ihrer Einwohner zu fördern. Diese gesetzliche Umschreibung ist ebenso wie die in Art. 71 Abs. 1 LV BW und Art. 28 Abs. 2 GG normierte Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden grundsätzlich dahingehend zu verstehen, dass sich der Kompetenzbereich der Gemeinden - positiv - auf alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft erstreckt, aber auch - negativ - durch diese begrenzt wird (vgl. BVerfGE 79, 127, 151 - Rastede; Tettinger, in: v. Mangoldt/Klein, Das Bonner Grundgesetz, Bd. 2, Art. 28 RdNr. 173; Rennert, in: Umbach/Clemens, GG, Mitarbeiterkommentar, Art. 28 RdNr. 119). Entscheidender Anknüpfungspunkt ist dabei die räumliche Komponente. Die Gemeinde darf und soll sich derjenigen Bedürfnisse und Interessen annehmen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind (vgl. BVerwGE 79, 127, 151 f.).
31 
Vor diesem rechtlichen Hintergrund dürften in Ansehung der Art. 71 Abs. 1 LV und Art. 28 Abs. 2 GG bereits verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, ob der Landesgesetzgeber den Gemeinden Aufgaben ohne jeden örtlichen Bezug zur Selbstverwaltung übertragen kann (vgl. nur Rennert, a.a.O., Art. 28 RdNr. 119, 113; Löwer, in: v. Münch/Kunig (Hrsg.), GG-Kommentar, Bd. 2, 5. Aufl., Art. 28 RdNrn. 37, 37a m.w.N.). Dies bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls muss der aufgezeigten grundsätzlichen Beschränkung der gemeindlichen Verbandskompetenz auf das örtliche Wirkungsfeld bei der Auslegung des § 11 Abs. 2 GemO Rechnung getragen werden. Dies bedeutet, dass sich ein gesetzgeberischer Wille zur Übertragung überörtlicher Aufgaben auf die Gemeinden zur Selbstverwaltung - auch wegen der „Systemwidrigkeit“ einer derartigen Ermächtigung - jedenfalls mit hinreichender Deutlichkeit feststellen lassen muss (vgl. Wagener, a.a.O., S. 91 f. m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Im Gegenteil können dem Gesetzgebungsverfahren deutliche Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass der Landesgesetzgeber den Kommunen nicht die Möglichkeit einräumen wollte, unabhängig von der jeweiligen örtlichen Umweltsituation überörtliche umweltpolitische Ziele zu verfolgen.
32 
Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 26.9.1978 festgestellt, dass die Einführung des § 11 Abs. 2 GemO durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung vom 11.4.1972 (GBl. S. 109) lediglich die Funktion hatte, den Streit darüber zu beenden, ob eine Fernwärmeversorgung zu den sonstigen der Volksgesundheit dienenden Einrichtungen im Sinne des § 11 Abs. 1 GemO gehört (a.a.O., S. 572). Ausdrücklich hat der Senat ausgeführt, dass sich an der Voraussetzung des öffentlichen Bedürfnisses dadurch nichts geändert hat, dass „die Fernwärmeversorgung jetzt im § 11 Abs. 2 GemO als eine kommunale Einrichtung ausdrücklich genannt ist“ (a.a.O., S. 572 f.). Dementsprechend hatte der Senat insoweit auch an seiner auf besondere örtliche Gegebenheiten in der betreffenden Gemeinde abhebenden Auslegung des öffentlichen Bedürfnisses festgehalten (a.a.O., S. 573).
33 
Dass die Regelungsabsicht des Landesgesetzgebers nicht im Widerspruch zu dieser Senatsrechtsprechung stand, wird durch Dokumente über das Gesetzgebungsverfahren im Zusammenhang mit Wegfall des Genehmigungserfordernisses nach § 11 Abs. 2 Satz 2 GemO a.F. belegt. So wurde ausweislich der Materialien - in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Senatsrechtsprechung - die Auferlegung eines Anschluss- und Benutzungszwangs aus Energiespargründen und Rentabilitätsgesichtspunkten als von der gesetzlichen Regelung nicht gedeckt angesehen (vgl. LT-Drucks 8/3199, S. 64, 84 ff., 87). Der baden-württembergische Gemeindetag hatte deshalb vorgeschlagen, in Verfolgung des Ziels einer wirtschaftlichen und energiesparenden Wärmeversorgung in § 11 Abs. 2 GemO ausdrücklich eine Regelung zugunsten einer erweiterten Einführung der Fernwärmeversorgung aufzunehmen, nämlich auch aus Gründen der Energieeinsparung und der Rentabilität (LT-Drucks 8/3199, S. 63 f.). Er hatte sich mit seinem Vorschlag explizit gegen die „statische, relativ kleinräumliche Betrachtung des VGH“ bei der Auslegung des „öffentlichen Bedürfnisses“ in § 11 Abs. 2 GemO gewandt und damit die Notwendigkeit eines spezifischen örtlichen Bezugs in Frage gestellt (LT-Drucks 8/3199, S. 64). Gleichwohl wurde dem Vorschlag im Gesetzgebungsverfahren nicht näher getreten (vgl. die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung und anderer Gesetze, LT-Drucks 8/3199, S. 33). Dabei wurde maßgeblich auch auf rechtliche Bedenken abgehoben, „ob das Land den Gemeinden überhaupt die Befugnis einräumen kann, einen Anschlusszwang wegen nicht örtlich radizierter öffentlicher Bedürfnisse einzuführen“ (LT-Drucks 8/3199, S. 33 i.V.m. dem Schreiben des Innenministeriums an die kommunalen Landesverbände vom 21.10.1982, LT-Drucks 8/3199, S. 84). Ferner machte das Innenministerium in der Stellungnahme zu dem Vorschlag des Gemeindetags deutlich, dass es seine Rechtsauffassung durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bestätigt sehe, wonach zum einen das Wohl der Gemeindeeinwohner im Wirkungskreis der Gemeinde gefördert werden müsse, zum anderen Rentabilitätsgesichtspunkte nur neben anderen Gründen des öffentlichen Wohls ausreichten, den Anschluss- und Benutzungszwang zu rechtfertigen (LT-Drucks 8/3199, S. 86 f.). Insgesamt kann angesichts dieser eindeutigen Stellungnahmen von an der Gesetzgebung Beteiligten jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, die Normvorstellungen des historischen Gesetzgebers könnten dahin gegangen sein, mit der Bestimmung des § 11 Abs. 2 GemO den Gemeinden überörtliche Aufgaben zur Selbstverwaltung zu übertragen.
34 
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht mit Blick auf die Staatszielbestimmungen des Art. 20 a GG bzw. Art. 3 a LV. Zwar richtet sich der Auftrag zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen auch an die Verwaltung, so dass diese im Rahmen der Auslegung der Gesetze, namentlich bei der Interpretation unbestimmter Rechtsbegriffe wie dem des öffentlichen Bedürfnisses in § 11 Abs. 2 GemO, diesen Aspekt zu berücksichtigen hat. Die mithin auch an die Gemeinden adressierte Pflicht, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen, besteht jedoch nur nach Maßgabe von Gesetz und Recht und kann von den Kommunen deshalb nur im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenz wahrgenommen werden (vgl. Murswiek, in: Sachs, GG, 3. Aufl., 2003, Art. 20 a RdNr. 57; Scholz, in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: Juni 2002, Art. 20 a RdNr. 57). Die Gemeinde kann nicht unter Berufung auf Art. 20 a GG den durch Art. 28 Abs. 2 GG und die Gesetze vorgegebenen Kompetenzrahmen überschreiten. Auch wenn ein verbesserter Klimaschutz durch geringere Gesamtemissionen außerhalb des örtlichen Wirkungskreises letztlich ebenso den Gemeindeeinwohnern wie allen anderen Bewohnern des Landes zugute käme, so würde diese sehr mittelbare Förderung des Wohls der Gemeindeeinwohner keinen hinreichenden, den Anschluss- und Benutzungszwang rechtfertigenden örtlichen Bezug aufweisen. Soll der Umwelt- oder Klimaschutz auch von den Gemeinden unabhängig von seinen unmittelbaren örtlichen Auswirkungen als ein zentrales Ziel verfolgt werden, so wäre es Aufgabe des Landesgesetzgebers, den Gemeinden eine solche Aufgabe ausdrücklich und zweifelsfrei zuzuweisen. Lediglich ergänzend weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass andere Bundesländer zum Teil in ihren Landesimmissionsschutzgesetzen oder anderen landesrechtlichen Regelungen einen Anschluss- und Benutzungszwang für Nah- und Fernwärmeanlagen zu Zwecken des Umwelt- bzw. Klimaschutzes vorsehen (vgl. § 8 Brandenburgisches Immissionsschutzgesetz sowie § 4 Hamburgisches Klimaschutzgesetz).
35 
An dieser Sichtweise vermag schließlich auch das - nicht rechtskräftige - Urteil des OVG Schleswig vom 21.8.2002 (a.a.O., S. 21 ff.) zu § 17 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung von Schleswig-Holstein in der seit 1990 geltenden Fassung nichts zu ändern. Nach dieser Vorschrift kann die Gemeinde bei dringendem öffentlichen Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss unter anderem an die Versorgung mit Fernwärme und ähnliche der Gesundheit und dem Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens dienenden öffentlichen Einrichtungen und die Benutzung dieser Einrichtungen vorschreiben. Mit der unmittelbaren Bezugnahme auf den „Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens“ unterscheidet sich diese Regelung maßgeblich von der im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmung des § 11 Abs. 2 GemO, was bereits gegen eine Übertragung auf die baden-württembergische Rechtslage spricht. Das OVG Schleswig hat den Schluss gezogen, dass durch die Erweiterung des § 17 Abs. 2 GemO Schleswig-Holstein um den Zweck des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen der Landesgesetzgeber die Gemeinden ermächtigt habe, „im Bereich der Versorgung der Gemeindeeinwohner durch öffentliche Einrichtungen partiell auch das Ziel des Klimaschutzes mitzuverfolgen“ (Urteil vom 21.8.2002, a.a.O., S. 24 unter Bezugnahme auf v. Mutius/Behrendt, Die Gemeinde SH 1996, 63 f.). Dementsprechend könne ein dringendes öffentliches Bedürfnis für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs auch dann angenommen werden, wenn die Fernwärmeversorgung nur bei globaler Betrachtung unter Einbeziehung ersparter Kraftwerksleistungen an anderer Stelle zu einer beachtlichen Verringerung des Schadstoffausstoßes führe. Das dringende öffentliche Bedürfnis sei darin zu sehen, dass ohne den Anschluss- und Benutzungszwang das angestrebte Ziel, einen Beitrag zum Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens zu erbringen, wegen zu geringer Nutzung der geschaffenen öffentlichen Einrichtung gefährdet wäre (OVG Schleswig, a.a.O., S. 24). Wie ausgeführt (oben S. 14) dürfte diese Auffassung bereits verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. Unabhängig davon scheidet eine Übertragung dieser Erwägungen auf die baden-württembergische Rechtslage jedenfalls deshalb aus, weil der Senat - anders als das OVG Schleswig für den schleswig-holsteinischen Gesetzgeber - gerade nicht feststellen kann, dass der baden-württembergische Landesgesetzgeber mit der Bestimmung des § 11 Abs. 2 GemO den Gemeinden überörtliche Aufgaben im Bereich des Umwelt- und Klimaschutzes zur Selbstverwaltung hat übertragen wollen.
36 
Die Ansicht der Beklagtenvertreterin, für die örtliche Radizierung sei entgegen der Auffassung des Senats nicht auf die Wirkungen der Maßnahme abzustellen, sondern es reiche aus, dass die Maßnahme der Versorgung der Einwohner eines Gebietes in der Gemeinde diene und insoweit eine örtlich radizierte Aufgabe erfüllt werde, geht fehl. Denn bei dieser Sichtweise käme dem Erfordernis des öffentlichen Bedürfnisses nicht die ihm zugedachte eingriffsbegrenzende Funktion zu mit der Folge, dass diese Voraussetzung in der Praxis letztlich überflüssig wäre.
37 
2. Eine im Falle der Verwirklichung der Fernwärmeversorgung das Wohl der Einwohner der Beklagten objektiv fördernde und den Anschluss- und Benutzungszwang rechtfertigende Verbesserung der lokalen Umweltsituation hat sich nicht feststellen lassen.
38 
a) Dies gilt zunächst für die Schadstoffemissionen im Gemeindegebiet. Die in der Begründung des Beschlussantrags zur Satzung über die öffentliche Fernwärmeversorgung in Bezug genommene Einschätzung des Grünflächen- und Umweltamts der Beklagten vom 7.12.1994, durch die Realisierung einer Nahwärmeversorgung mit Blockheizkraftwerk würden die Emissionen der Wärmeversorgung des geplanten Baugebiets auch lokal vermindert, so dass im Sinne des Vorsorgeprinzips schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen in xxx gar nicht erst entstünden (vgl. die Anlage zur Sitzungsvorlage Nr. 6094/024), findet in den von der Beklagten eingeholten Gutachten keine Stütze. Vielmehr liegt nach dem Gutachten der xxx-xxx vom September 1993 der Schadstoffausstoß von CO2, CO, NOx und SO2 bei einer Fernwärmeversorgung mit einem Blockheizkraftwerk vor Ort, mithin im Gemeindegebiet, zum Teil wesentlich über den Werten, die bei Einzelheizanlagen zu erwarten sind. Zur weiteren Begründung wird auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen (S. 8-10 des Entscheidungsabdrucks). Diese sind mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellt worden.
39 
b) Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt auch eine die Maßnahme rechtfertigende Verbesserung der lokalen Situation im Hinblick auf Schadstoffimmissionen nicht vor.
40 
Zwar erscheint es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass der im Vergleich zu Einzelfeuerungsanlagen mit dem Fernheizwerk aus lokaler Sicht verbundene Ausstoß größerer Mengen an Luftschadstoffen u.a. durch den wesentlich höheren Schornstein des Blockheizkraftwerks „überkompensiert“ und damit lokal die Luft verbessert wird. Solches lässt sich im vorliegenden Fall jedoch nicht feststellen.
41 
Das Gutachten der TÜV xxx xxx xxx xxx kommt zwar zu dem Ergebnis, dass eine Fernwärmeversorgung in Bezug auf SO2 sowie Staub zu einer günstigeren Immissionssituation führt. Im Hinblick auf die ebenfalls berechnete NO2- sowie die CO-Immissionskonzentration stellt sich die Lage allerdings anders dar. Insoweit findet der Vortrag der Vertreterin der Beklagten, die Unterschiede hinsichtlich CO spielten keine Rolle, bei NO2 bestehe ein Patt, in dem Gutachten der TÜV xxx xxx xxx xxx keine hinreichende Stütze. Danach ist die Gesamtbelastung mit NO2 sowie CO selbst dann, wenn der Kfz-Verkehr in den Werten enthalten ist, bei der Fernwärmeversorgung durch ein Blockheizkraftwerk jedenfalls grundsätzlich - wenn auch geringfügig - höher als bei einer Einzelwärmeversorgung mit Hausbrandmix (vgl. Gutachten der TÜV xxx xxx xxx xxx, S. 20 f. mit Tabelle 11, S. 26 Nr. 6.3). Lediglich in der meteorologischen Fallvariante des „Kaltluftabflusses“ ergeben sich gleich hohe CO-Konzentrationen (Gutachten der TÜV xxx xxx xxx xxx, S. 20 Tabelle 11). Was die unabhängig vom Kfz-Verkehr berechneten Immissionsspitzenbelastungen anbelangt, resultieren in beiden untersuchten meteorologischen Fallbeispielen bei der Realisierung der Fernwärmeversorgung durchgehend höhere maximale NO2- und CO-Konzentrationen (Gutachten der TÜV xxx xxx xxx xxx, S. 12-17 mit Tabellen Nr. 6, 7, 8 und 9, sowie S. 25). Zwar ist ausweislich des Gutachtens bei der Nahwärmeversorgung durch das Blockheizkraftwerk der beaufschlagte Bereich auf ein relativ kleines Gebiet begrenzt, während bei der Einzelhausfeuerung das gesamte Neubaugebiet und die bestehende Bebauung von xxx flächenhaft beaufschlagt wird (Gutachten der TÜV xxx xxx xxx xxx, S. 25). Gleichwohl ergeben sich bei einer Mittelwertbildung über das gesamte Rechengebiet - mit Ausnahme der Werte für NO2 in der meteorologischen Situation des „Kaltluftabflusses“ (Gutachten der TÜV xxx xxx xxx xxx, S. 14 mit Tabelle 6) - im Falle der Nahwärmeversorgung gegenüber Einzelfeuerungen zum Teil erheblich höhere Flächenwerte (vgl. Tabellen 7, 8 und 9). Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass es sich bei der Fallvariante des „Kaltluftabflusses“ um eine sehr ungünstige, „extreme meteorologische Situation“ handelt, die „nicht allzu häufig“ auftritt (Gutachten der TÜV xxx xxx xxx xxx, S. 8). Bei Zugrundelegung der als „neutral“ ausgewiesenen meteorologischen Situation der „Nordostanströmung" sind alle erhobenen Flächenwerte der NO2- und CO-Konzentrationen höher als im Falle von Einzelhausfeuerungen (Gutachten der TÜV xxx xxx xxx xxx, Tabellen 8 und 9).
42 
Mit den aufgezeigten Ergebnissen korrespondiert letztlich auch die abschließende Wertung des Gutachtens der TÜV xxx xxx xxx xxx, die sich auf die gesamte Immissionssituation in xxx bezieht, mithin auf das Neubaugebiet ebenso wie auf die schon bestehende Bebauung. Sie mündet in die Feststellung, dass „aus immissionsseitiger Sicht“ nichts gegen die Realisierung der Fernwärmeversorgung durch den Bau eines Blockheizkraftwerkes spreche (Gutachten der TÜV xxx xxx xxx xxx, S. 27). Damit ist der Sache nach zwar eine Aussage dahingehend getroffen worden, dass sich die Realisierung einer Fernwärmeversorgung nicht wesentlich nachteiliger auf das Gemeindegebiet der Beklagten auswirken würde als Einzelhausfeuerungen. Dies stellt jedoch keine ausreichende Basis für die Annahme dar, dass der Anschluss an die Fernwärmeversorgung das Wohl der Einwohner objektiv fördert.
43 
In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass der Begriff des öffentlichen Bedürfnisses in § 11 Abs. 2 GemO auch im Lichte der Grundrechte ausgelegt werden muss, in deren Schutzbereich der Anschluss- und Benutzungszwang eingreift. Mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müssen deshalb die für den Anschluss- und Benutzungszwang sprechenden Gründe auch von hinreichendem Gewicht sein, um die mit der Maßnahme verbundenen, erheblichen Beeinträchtigungen grundrechtlicher Belange der Betroffenen zu rechtfertigen (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 23.11.1972, a.a.O., S. 26). Dies könnte etwa erwogen werden, wenn durch die Einrichtung einer Fernwärmeversorgung die Schadstoffimmissionen im Planungs- bzw. Gemeindegebiet nach Art, Intensität und Dauer signifikant verringert würden. Derartiges lässt sich nach den vorstehenden Darlegungen jedoch nicht feststellen. Mithin liegen jedenfalls hinreichend gewichtige Gründe für den normierten Anschluss- und Benutzungszwang nicht vor. Dies gilt um so mehr, als sich das von der Beklagten mit der streitgegenständlichen Maßnahme verfolgte Ziel der Luftreinhaltung auch nicht durch die bereits bestehende besondere örtliche Situation im Gemeindegebiet rechtfertigen lässt (vgl. bereits oben S. 12 sowie die Stellungnahme des Bauverwaltungsamts der Beklagten vom 13.5.1994, Ordner 2 Nahwärmeversorgung).
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
45 
Die Revision war nicht zuzulassen, das die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Gründe

 
18 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
19 
Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. § 130 b Satz 2 VwGO). Dass nach Erlass der stattgebenden erstinstanzlichen Entscheidung der mit der Klage begehrte Einbau der Ölheizung erfolgt ist und diese auch genutzt wird, führt nicht zu einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses. Denn ersichtlich hat die Beklagte den Einbau der Ölheizung lediglich mit Blick auf das anhängige Gerichtsverfahren geduldet. Mit einem Erfolg des Feststellungsbegehrens würden die Kläger ihre Rechtsstellung deshalb insoweit verbessern, als klargestellt wäre, dass sie nicht nur vorübergehend, sondern endgültig nicht verpflichtet sind, ihr Grundstück an die öffentliche Fernwärmeversorgung anzuschließen.
20 
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann aus der für den Normenkontrollantrag geltenden Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO das Verbot einer Inzidentprüfung der Norm im Rahmen anderer Klagearten nach Ablauf der Frist nicht abgeleitet werden (Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner (Hrsg.), VwGO, § 47 RdNr. 35; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 47 RdNr. 83).
21 
Das Feststellungsbegehren ist auch begründet. Dem Einbau einer Ölheizung in das Wohnhaus der Kläger und deren Nutzung stehen Rechtsvorschriften nicht entgegen. Insbesondere unterliegt das Grundstück der Kläger nicht einem Anschluss- und Benutzungszwang gemäß §§ 2 und 3 der Satzung der Beklagten über die öffentliche Fernwärmeversorgung im Bebauungsplangebiet „xxx“ in xxx vom 19.1.1995 i.d.F. der Änderungssatzung vom 12.5.1999. Denn die den Anschluss- und Benutzungszwang begründenden Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 der Satzung über die öffentliche Fernwärmeversorgung sind unwirksam. Dabei kann dahinstehen, ob sie im Einklang mit den Form- und Verfahrensvorschriften der Gemeindeordnung und des einschlägigen Ortsrechts erlassen worden sind. Insbesondere kann offen bleiben, ob die jeweils in den Absätzen 2 der §§ 2 und 3 der Satzung enthaltenen Befreiungsvorschriften den in § 11 Abs. 3 Satz 1 GemO und § 8 Abs. 2 Satz 2 DVOGemO normierten Bestimmtheitsanforderungen genügen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.11.1981, VBlBW 1982, 235, 236). Denn die den Anschluss- und Benutzungszwang anordnenden Bestimmungen der Satzung sind jedenfalls in materieller Hinsicht nicht rechtsgültig.
22 
Da diese Regelungen in Grundrechte der Grundstückseigentümer oder der sonst zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten aus Art. 2 Abs. 1 GG bzw. Art. 14 Abs. 1 GG eingreifen (vgl. nur Schmidt-Aßmann, in: ders. (Hrsg.), Besonderes Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2003, Kommunalrecht, RdNr. 116; Sächsisches OVG, Urteil vom 25.2.2003, Sächs. VBl 2003, 143, 145 f.), können sie nicht auf die Generalermächtigung in § 4 Abs. 1 Satz 1 GemO gestützt werden. Eine verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Spezialermächtigung findet sich jedoch in § 11 Abs. 2 GemO. Danach kann die Gemeinde durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss an eine Fernwärmeversorgung und deren Benutzung vorschreiben, wenn ein öffentliches Bedürfnis besteht. Sie kann dabei den Zwang u.a. auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets oder auf bestimmte Gruppen von Grundstücken beschränken (§ 11 Abs. 3 Satz 2 GemO).
23 
Ein öffentliches Bedürfnis im Sinne des § 11 Abs. 2 GemO ist gegeben, wenn durch den Anschluss- und Benutzungszwang nach objektiven Maßstäben das Wohl der Gemeindeeinwohner gefördert wird; dabei können neben den Gründen des öffentlichen Wohles auch Rentabilitätsgesichtspunkte den Anschluss- und Benutzungszwang rechtfertigen (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 23.11.1972, ESVGH 23, 21, 24 ff., vom 26.9.1978, DÖV 1979, 571, 572 f., sowie vom 26.7.1979, ESVGH 30, 40, 41; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.11.1981, VBlBW 1982, 234, 236; Kunze/Bronner/Katz, Kommentar zur Gemeindeordnung Baden-Württemberg, 4. Aufl., 11. Lieferung, September 2000 § 11 RdNr. 20). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei diesem gesetzlichen Erfordernis, wie der Senat wiederholt entschieden hat, um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in Auslegung und Anwendung uneingeschränkt gerichtlicher Kontrolle unterliegt (Senatsbeschlüsse vom 23.11.1972, a.a.O., S. 24, und vom 26.7.1979, a.a.O., S. 41 m.w.N.; ebenso OVG Schleswig, Urteil vom 21.8.2002, NordÖR 2003, 21, 22 f.; Gern, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 8. Aufl., RdNr. 335; Schmidt-Aßmann, a.a.O., RdNr. 115 Fn. 431; vgl. auch Schoch, NVwZ 1990, 801, 810; a.A. Kunze/Bronner/Katz, a.a.O., § 11 RdNr. 10). § 11 Abs. 2 GemO stellt im Übrigen ausdrücklich klar, dass das Erfordernis des öffentlichen Bedürfnisses auch für den Fall der nachträglich in die Vorschrift aufgenommenen öffentlichen Einrichtung der Fernwärmeversorgung gilt (vgl. den Senatsbeschluss vom 26.9.1978, a.a.O., S. 572 f.). Die Rechtsfrage, ob ein öffentliches Bedürfnis zur Normierung eines Anschluss- und Benutzungszwangs besteht, kann auch für eine Fernheizung nicht generell, sondern nur anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls beantwortet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 23.11.1972, a.a.O., S. 25).
24 
An diesem Maßstab gemessen hält die Annahme der Beklagten, für eine öffentliche Fernwärmeversorgung im Bebauungsplangebiet „xxx-xxx“ in xxx bestehe ein öffentliches Bedürfnis, einer gerichtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass durch den Anschluss- und Benutzungszwang an die Fernwärmeversorgung unter Verwendung eines Blockheizkraftwerks objektiv das Wohl der Einwohner der Beklagten gefördert wird.
25 
Der Gesichtspunkt der Vermeidung von Gefahren für die Gesundheit der Bewohner des Neubaugebietes bzw. der Einwohner der Beklagten ist nicht geeignet, ein öffentliches Bedürfnis zu begründen. Denn für derartige Gefahren fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Das Bebauungsplangebiet liegt im ländlichen Raum in freier Landschaft zum großen Teil auf einem Höhenrücken. Nach der in der Begründung des Beschlussantrags zur Satzung über die öffentliche Fernwärmeversorgung in Bezug genommenen Stellungnahme des Grünflächen- und Umweltamts vom 7.12.1994 (Anlage zur Sitzungsvorlage Nr. 6094/024, Ordner 2 „xxx xxx xxx, Nahwärmeversorgung“) sind die Ausbreitungsverhältnisse in tieferen Luftschichten „aufgrund nächtlicher Abkühlung und weitgehend ungebremster Regionalwinde mit Hauptwindrichtung West-Nordwest als gut zu bezeichnen“. Das Gleiche gilt für die Immissionssituation „aufgrund fehlender problematischer Industrie- oder Gewerbeemittenten und fast ausschließlich ortsgebundenem Individualverkehr“ (Stellungnahme des Grünflächen- und Umweltamts vom 7.12.1994 unter Nr. 4; vgl. insoweit auch die Stellungnahme des Bauverwaltungsamts der Beklagten vom 13.5.1994, Ordner 2). Auch den beiden von der Beklagten erhobenen Gutachten lässt sich nicht entnehmen, dass es ohne die Verwirklichung der Fernwärmeversorgung zu einer Überschreitung der maßgeblichen Grenzwerte bzw. zur Entstehung von Gefahren für die Gesundheit der Einwohner der Beklagten kommen könnte (vgl. das Gutachten der TÜV xxx xxx xxx xxx, S. 20 mit Tabelle 11, S. 26, 27).
26 
Die Überschreitung der ordnungsrechtlichen Gefahrenschwelle ist allerdings nicht Voraussetzung für die Annahme eines öffentlichen Bedürfnisses. Vielmehr kann dieses - zumal die Einführung des § 11 Abs. 2 GemO allgemein mit Gründen des Umweltschutzes gerechtfertigt worden ist (LTDrucks V/5399, S. 43) - bereits im Vorfeld von Gefahren für die Gesundheit oder die Umwelt vorliegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26.9.1978, a.a.O., S. 573, und vom 23.11.1972, a.a.O., S. 25 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.7.1981, VBlBW 1982, 54, 55; Schmidt-Aßmann, a.a.O., RdNr. 115: „Gefahrenvorsorge“; Kunze/Bronner/Katz, a.a.O., § 11 RdNr. 20). Doch es lässt sich auch nicht feststellen, dass mit dem streitgegenständlichen Anschluss- und Benutzungszwang zugunsten der öffentlichen Fernwärme im Sinne vorbeugenden Gesundheits- bzw. Umweltschutzes objektiv das Wohl der Einwohner der Beklagten gefördert würde. Der Umstand, dass die Fernwärmeversorgung bei überörtlicher Betrachtung unter Einbeziehung ersparter Kraftwerksleistungen an anderer Stelle (außerhalb des Gemeindegebiets) zu einer erheblichen Verringerung der Schadstoffbelastung führt, vermag nach Auffassung des Senats ein öffentliches Bedürfnis im Sinne des § 11 Abs. 2 GemO nicht zu begründen (1.). Eine den Anschluss- und Benutzungszwang rechtfertigende Verbesserung der Umweltsituation im Gemeindegebiet liegt nicht vor (2.).
27 
1. Der Senat geht vor dem Hintergrund des von der Beklagten eingeholten Gutachtens der xxx und anderer Studien (vgl. nur die Hinweise im Urteil des OVG Schleswig vom 21.8.2002, a.a.O., S. 25) davon aus, dass durch die Wärmeversorgung mit einem Blockheizkraftwerk - in dem Wärme- und Stromproduktion gekoppelt sind - sowohl der Primärenergieverbrauch wie auch der Kohlendioxidausstoß sowie die Gesamtemissionen an SO2 und NOx im Vergleich zu Einzelfeuerungen in nicht unerheblichem Maße gesenkt werden können. Dies liegt daran, dass durch den Einsatz eines Blockheizkraftwerkes die Ausnutzung der eingesetzten Primärenergie durch den sehr hohen Gesamtnutzungsgrad von Wärme und Strom deutlich höher ist als bei einer getrennten Erzeugung derselben Menge Wärme und Strom. Gegenüber Einzelheizanlagen (teilweise wesentlich) geringere Emissionswerte ergeben sich allerdings nur global betrachtet und nur dann, wenn eine Gesamtemissionsgutschrift für den im Blockheizkraftwerk neben der Wärme erzeugten Strom angerechnet wird, die darauf beruht, dass dieser Strom in einem mit Kohle oder einem Energiemix betriebenen konventionellen Kraftwerk nicht erzeugt werden muss und somit dort Schadstoffe „eingespart“ werden (vgl. das Gutachten xxx xxx, S. 79, 82, 88 und 97). Insoweit zieht der Senat nicht in Zweifel, dass mit der durch eine Blockheizkraft-Fernwärmeversorgung für das gesamte Planungsgebiet überörtlich erreichten Reduzierung der CO2-Emissionen ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet würde. Ebenso wenig wird in Frage gestellt, dass eine Versorgung des Planungsgebietes mittels Fernwärme Optionen bezüglich Zukunftssicherheit und Einführung neuer Technologien offen hielte (Gutachten der xxx, S. 98) und auch zur Energieeinsparung beitrüge.
28 
Diese mit der Maßnahme verfolgten, unbestreitbar sinnvollen Ziele des überörtlichen Umweltschutzes und einer vernünftigen Energiepolitik können jedoch nicht unter den Begriff des öffentlichen Bedürfnisses im Sinne von § 11 Abs. 2 GemO subsumiert werden. Wie erwähnt setzt das öffentliche Bedürfnis im Sinne des § 11 Abs. 2 GemO voraus, dass durch den Anschluss- und Benutzungszwang an die Fernwärmeversorgung objektiv das Wohl der Gemeindeeinwohner gefördert wird. Dementsprechend hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung den Anschluss- und Benutzungszwang bei Einrichtungen der Fernwärmeversorgung nur für gerechtfertigt gehalten, wenn besondere örtliche Gegebenheiten der betreffenden Gemeinde vorlagen (vgl. Beschluss vom 23.11.1972, a.a.O., S. 25 f., und vom 26.9.1978, a.a.O., S. 573; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.7.1981, a.a.O., S. 55; ähnlich Bay. VGH, Urteil vom 13.1.1982, NVwZ 1983, 167, 168, zu Art. 24 der Bayr. Gemeindeordnung; Hölzl/Hien, Gemeindeordnung mit Verwaltungsgemeinschaftsordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung für den Freistaat Bayern, Art. 24 GO Anm. I 5 g m.w.N.). Dies hat der Senat in der Vergangenheit erwogen etwa für „Ballungszentren des menschlichen Zusammenlebens, in denen die Gefahr der Luftverschmutzung nicht nur durch die Industrie, sondern auch durch die auf kleinstem Raum sehr zahlreich vorhandenen Einzelheizungen besonders groß ist“ (vgl. den Senatsbeschluss vom 23.11.1972, a.a.O., S. 25 f.; Urteil vom 23.7.1981, a.a.O., S. 55). Die Gesichtspunkte der Rentabilität und der generellen Nützlichkeit von Fernheizungen für einen wirksamen Umweltschutz hat der Senat allein für nicht ausreichend gehalten (Senatsbeschluss vom 23.11.1972, a.a.O., S. 26).
29 
An dieser Rechtsprechung hält der Senat grundsätzlich fest. Die die Annahme eines öffentlichen Bedürfnisses im Sinne des § 11 Abs. 2 GemO rechtfertigenden Gründe des öffentlichen Wohls müssen einen hinreichenden örtlichen Bezug aufweisen (vgl. Schmidt-Aßmann, a.a.O., RdNr. 115; Stober, Kommunalrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 3. Aufl., 1996, S. 244; v. Mutius, Kommunalrecht, 1996, RdNr. 340; vgl. auch Hölzl/Hien, a.a.O., zu Art. 24 Bayr. GO). Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn die Einrichtung der Fernwärmeversorgung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, die örtliche Umweltsituation zu verbessern. Die sich allein überörtlich auswirkende Umweltverträglichkeit der Fernwärmeversorgung ist für sich genommen nicht geeignet, den gemeindlichen Anschluss- und Benutzungszwang zu rechtfertigen (a.A. OVG Schleswig, Urteil vom 21.8.2002, NordÖR 2003, 21, zu § 17 Abs. 2 GemO SH; vgl. auch Wagener, Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme, 1989, S. 84 ff., 92; Koch/Mengel, DVBl. 2000, 953, 961 f.; Topp, ZNER 2002, 318, 319).
30 
Hierfür spricht zunächst die kommunalverfassungsrechtliche Systematik. Mit der in § 11 Abs. 2 GemO geschaffenen Rechtsgrundlage für die Einführung einer Fernwärmeversorgung mit Anschluss- und Benutzungszwang durch gemeindliche Satzung hat der Landesgesetzgeber die kommunale Regelungskompetenz in diesem Bereich anerkannt. Daran wird deutlich, dass eine Gemeinde mit dem Erlass einer solchen Satzung die ihr in § 1 Abs. 2 1. Alt. GemO anvertraute Aufgabe erfüllt, in bürgerschaftlicher Selbstverwaltung das gemeinsame Wohl ihrer Einwohner zu fördern. Diese gesetzliche Umschreibung ist ebenso wie die in Art. 71 Abs. 1 LV BW und Art. 28 Abs. 2 GG normierte Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden grundsätzlich dahingehend zu verstehen, dass sich der Kompetenzbereich der Gemeinden - positiv - auf alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft erstreckt, aber auch - negativ - durch diese begrenzt wird (vgl. BVerfGE 79, 127, 151 - Rastede; Tettinger, in: v. Mangoldt/Klein, Das Bonner Grundgesetz, Bd. 2, Art. 28 RdNr. 173; Rennert, in: Umbach/Clemens, GG, Mitarbeiterkommentar, Art. 28 RdNr. 119). Entscheidender Anknüpfungspunkt ist dabei die räumliche Komponente. Die Gemeinde darf und soll sich derjenigen Bedürfnisse und Interessen annehmen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind (vgl. BVerwGE 79, 127, 151 f.).
31 
Vor diesem rechtlichen Hintergrund dürften in Ansehung der Art. 71 Abs. 1 LV und Art. 28 Abs. 2 GG bereits verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, ob der Landesgesetzgeber den Gemeinden Aufgaben ohne jeden örtlichen Bezug zur Selbstverwaltung übertragen kann (vgl. nur Rennert, a.a.O., Art. 28 RdNr. 119, 113; Löwer, in: v. Münch/Kunig (Hrsg.), GG-Kommentar, Bd. 2, 5. Aufl., Art. 28 RdNrn. 37, 37a m.w.N.). Dies bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls muss der aufgezeigten grundsätzlichen Beschränkung der gemeindlichen Verbandskompetenz auf das örtliche Wirkungsfeld bei der Auslegung des § 11 Abs. 2 GemO Rechnung getragen werden. Dies bedeutet, dass sich ein gesetzgeberischer Wille zur Übertragung überörtlicher Aufgaben auf die Gemeinden zur Selbstverwaltung - auch wegen der „Systemwidrigkeit“ einer derartigen Ermächtigung - jedenfalls mit hinreichender Deutlichkeit feststellen lassen muss (vgl. Wagener, a.a.O., S. 91 f. m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Im Gegenteil können dem Gesetzgebungsverfahren deutliche Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass der Landesgesetzgeber den Kommunen nicht die Möglichkeit einräumen wollte, unabhängig von der jeweiligen örtlichen Umweltsituation überörtliche umweltpolitische Ziele zu verfolgen.
32 
Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 26.9.1978 festgestellt, dass die Einführung des § 11 Abs. 2 GemO durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung vom 11.4.1972 (GBl. S. 109) lediglich die Funktion hatte, den Streit darüber zu beenden, ob eine Fernwärmeversorgung zu den sonstigen der Volksgesundheit dienenden Einrichtungen im Sinne des § 11 Abs. 1 GemO gehört (a.a.O., S. 572). Ausdrücklich hat der Senat ausgeführt, dass sich an der Voraussetzung des öffentlichen Bedürfnisses dadurch nichts geändert hat, dass „die Fernwärmeversorgung jetzt im § 11 Abs. 2 GemO als eine kommunale Einrichtung ausdrücklich genannt ist“ (a.a.O., S. 572 f.). Dementsprechend hatte der Senat insoweit auch an seiner auf besondere örtliche Gegebenheiten in der betreffenden Gemeinde abhebenden Auslegung des öffentlichen Bedürfnisses festgehalten (a.a.O., S. 573).
33 
Dass die Regelungsabsicht des Landesgesetzgebers nicht im Widerspruch zu dieser Senatsrechtsprechung stand, wird durch Dokumente über das Gesetzgebungsverfahren im Zusammenhang mit Wegfall des Genehmigungserfordernisses nach § 11 Abs. 2 Satz 2 GemO a.F. belegt. So wurde ausweislich der Materialien - in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Senatsrechtsprechung - die Auferlegung eines Anschluss- und Benutzungszwangs aus Energiespargründen und Rentabilitätsgesichtspunkten als von der gesetzlichen Regelung nicht gedeckt angesehen (vgl. LT-Drucks 8/3199, S. 64, 84 ff., 87). Der baden-württembergische Gemeindetag hatte deshalb vorgeschlagen, in Verfolgung des Ziels einer wirtschaftlichen und energiesparenden Wärmeversorgung in § 11 Abs. 2 GemO ausdrücklich eine Regelung zugunsten einer erweiterten Einführung der Fernwärmeversorgung aufzunehmen, nämlich auch aus Gründen der Energieeinsparung und der Rentabilität (LT-Drucks 8/3199, S. 63 f.). Er hatte sich mit seinem Vorschlag explizit gegen die „statische, relativ kleinräumliche Betrachtung des VGH“ bei der Auslegung des „öffentlichen Bedürfnisses“ in § 11 Abs. 2 GemO gewandt und damit die Notwendigkeit eines spezifischen örtlichen Bezugs in Frage gestellt (LT-Drucks 8/3199, S. 64). Gleichwohl wurde dem Vorschlag im Gesetzgebungsverfahren nicht näher getreten (vgl. die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung und anderer Gesetze, LT-Drucks 8/3199, S. 33). Dabei wurde maßgeblich auch auf rechtliche Bedenken abgehoben, „ob das Land den Gemeinden überhaupt die Befugnis einräumen kann, einen Anschlusszwang wegen nicht örtlich radizierter öffentlicher Bedürfnisse einzuführen“ (LT-Drucks 8/3199, S. 33 i.V.m. dem Schreiben des Innenministeriums an die kommunalen Landesverbände vom 21.10.1982, LT-Drucks 8/3199, S. 84). Ferner machte das Innenministerium in der Stellungnahme zu dem Vorschlag des Gemeindetags deutlich, dass es seine Rechtsauffassung durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bestätigt sehe, wonach zum einen das Wohl der Gemeindeeinwohner im Wirkungskreis der Gemeinde gefördert werden müsse, zum anderen Rentabilitätsgesichtspunkte nur neben anderen Gründen des öffentlichen Wohls ausreichten, den Anschluss- und Benutzungszwang zu rechtfertigen (LT-Drucks 8/3199, S. 86 f.). Insgesamt kann angesichts dieser eindeutigen Stellungnahmen von an der Gesetzgebung Beteiligten jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, die Normvorstellungen des historischen Gesetzgebers könnten dahin gegangen sein, mit der Bestimmung des § 11 Abs. 2 GemO den Gemeinden überörtliche Aufgaben zur Selbstverwaltung zu übertragen.
34 
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht mit Blick auf die Staatszielbestimmungen des Art. 20 a GG bzw. Art. 3 a LV. Zwar richtet sich der Auftrag zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen auch an die Verwaltung, so dass diese im Rahmen der Auslegung der Gesetze, namentlich bei der Interpretation unbestimmter Rechtsbegriffe wie dem des öffentlichen Bedürfnisses in § 11 Abs. 2 GemO, diesen Aspekt zu berücksichtigen hat. Die mithin auch an die Gemeinden adressierte Pflicht, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen, besteht jedoch nur nach Maßgabe von Gesetz und Recht und kann von den Kommunen deshalb nur im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenz wahrgenommen werden (vgl. Murswiek, in: Sachs, GG, 3. Aufl., 2003, Art. 20 a RdNr. 57; Scholz, in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: Juni 2002, Art. 20 a RdNr. 57). Die Gemeinde kann nicht unter Berufung auf Art. 20 a GG den durch Art. 28 Abs. 2 GG und die Gesetze vorgegebenen Kompetenzrahmen überschreiten. Auch wenn ein verbesserter Klimaschutz durch geringere Gesamtemissionen außerhalb des örtlichen Wirkungskreises letztlich ebenso den Gemeindeeinwohnern wie allen anderen Bewohnern des Landes zugute käme, so würde diese sehr mittelbare Förderung des Wohls der Gemeindeeinwohner keinen hinreichenden, den Anschluss- und Benutzungszwang rechtfertigenden örtlichen Bezug aufweisen. Soll der Umwelt- oder Klimaschutz auch von den Gemeinden unabhängig von seinen unmittelbaren örtlichen Auswirkungen als ein zentrales Ziel verfolgt werden, so wäre es Aufgabe des Landesgesetzgebers, den Gemeinden eine solche Aufgabe ausdrücklich und zweifelsfrei zuzuweisen. Lediglich ergänzend weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass andere Bundesländer zum Teil in ihren Landesimmissionsschutzgesetzen oder anderen landesrechtlichen Regelungen einen Anschluss- und Benutzungszwang für Nah- und Fernwärmeanlagen zu Zwecken des Umwelt- bzw. Klimaschutzes vorsehen (vgl. § 8 Brandenburgisches Immissionsschutzgesetz sowie § 4 Hamburgisches Klimaschutzgesetz).
35 
An dieser Sichtweise vermag schließlich auch das - nicht rechtskräftige - Urteil des OVG Schleswig vom 21.8.2002 (a.a.O., S. 21 ff.) zu § 17 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung von Schleswig-Holstein in der seit 1990 geltenden Fassung nichts zu ändern. Nach dieser Vorschrift kann die Gemeinde bei dringendem öffentlichen Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss unter anderem an die Versorgung mit Fernwärme und ähnliche der Gesundheit und dem Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens dienenden öffentlichen Einrichtungen und die Benutzung dieser Einrichtungen vorschreiben. Mit der unmittelbaren Bezugnahme auf den „Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens“ unterscheidet sich diese Regelung maßgeblich von der im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmung des § 11 Abs. 2 GemO, was bereits gegen eine Übertragung auf die baden-württembergische Rechtslage spricht. Das OVG Schleswig hat den Schluss gezogen, dass durch die Erweiterung des § 17 Abs. 2 GemO Schleswig-Holstein um den Zweck des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen der Landesgesetzgeber die Gemeinden ermächtigt habe, „im Bereich der Versorgung der Gemeindeeinwohner durch öffentliche Einrichtungen partiell auch das Ziel des Klimaschutzes mitzuverfolgen“ (Urteil vom 21.8.2002, a.a.O., S. 24 unter Bezugnahme auf v. Mutius/Behrendt, Die Gemeinde SH 1996, 63 f.). Dementsprechend könne ein dringendes öffentliches Bedürfnis für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs auch dann angenommen werden, wenn die Fernwärmeversorgung nur bei globaler Betrachtung unter Einbeziehung ersparter Kraftwerksleistungen an anderer Stelle zu einer beachtlichen Verringerung des Schadstoffausstoßes führe. Das dringende öffentliche Bedürfnis sei darin zu sehen, dass ohne den Anschluss- und Benutzungszwang das angestrebte Ziel, einen Beitrag zum Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens zu erbringen, wegen zu geringer Nutzung der geschaffenen öffentlichen Einrichtung gefährdet wäre (OVG Schleswig, a.a.O., S. 24). Wie ausgeführt (oben S. 14) dürfte diese Auffassung bereits verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. Unabhängig davon scheidet eine Übertragung dieser Erwägungen auf die baden-württembergische Rechtslage jedenfalls deshalb aus, weil der Senat - anders als das OVG Schleswig für den schleswig-holsteinischen Gesetzgeber - gerade nicht feststellen kann, dass der baden-württembergische Landesgesetzgeber mit der Bestimmung des § 11 Abs. 2 GemO den Gemeinden überörtliche Aufgaben im Bereich des Umwelt- und Klimaschutzes zur Selbstverwaltung hat übertragen wollen.
36 
Die Ansicht der Beklagtenvertreterin, für die örtliche Radizierung sei entgegen der Auffassung des Senats nicht auf die Wirkungen der Maßnahme abzustellen, sondern es reiche aus, dass die Maßnahme der Versorgung der Einwohner eines Gebietes in der Gemeinde diene und insoweit eine örtlich radizierte Aufgabe erfüllt werde, geht fehl. Denn bei dieser Sichtweise käme dem Erfordernis des öffentlichen Bedürfnisses nicht die ihm zugedachte eingriffsbegrenzende Funktion zu mit der Folge, dass diese Voraussetzung in der Praxis letztlich überflüssig wäre.
37 
2. Eine im Falle der Verwirklichung der Fernwärmeversorgung das Wohl der Einwohner der Beklagten objektiv fördernde und den Anschluss- und Benutzungszwang rechtfertigende Verbesserung der lokalen Umweltsituation hat sich nicht feststellen lassen.
38 
a) Dies gilt zunächst für die Schadstoffemissionen im Gemeindegebiet. Die in der Begründung des Beschlussantrags zur Satzung über die öffentliche Fernwärmeversorgung in Bezug genommene Einschätzung des Grünflächen- und Umweltamts der Beklagten vom 7.12.1994, durch die Realisierung einer Nahwärmeversorgung mit Blockheizkraftwerk würden die Emissionen der Wärmeversorgung des geplanten Baugebiets auch lokal vermindert, so dass im Sinne des Vorsorgeprinzips schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen in xxx gar nicht erst entstünden (vgl. die Anlage zur Sitzungsvorlage Nr. 6094/024), findet in den von der Beklagten eingeholten Gutachten keine Stütze. Vielmehr liegt nach dem Gutachten der xxx-xxx vom September 1993 der Schadstoffausstoß von CO2, CO, NOx und SO2 bei einer Fernwärmeversorgung mit einem Blockheizkraftwerk vor Ort, mithin im Gemeindegebiet, zum Teil wesentlich über den Werten, die bei Einzelheizanlagen zu erwarten sind. Zur weiteren Begründung wird auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen (S. 8-10 des Entscheidungsabdrucks). Diese sind mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellt worden.
39 
b) Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt auch eine die Maßnahme rechtfertigende Verbesserung der lokalen Situation im Hinblick auf Schadstoffimmissionen nicht vor.
40 
Zwar erscheint es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass der im Vergleich zu Einzelfeuerungsanlagen mit dem Fernheizwerk aus lokaler Sicht verbundene Ausstoß größerer Mengen an Luftschadstoffen u.a. durch den wesentlich höheren Schornstein des Blockheizkraftwerks „überkompensiert“ und damit lokal die Luft verbessert wird. Solches lässt sich im vorliegenden Fall jedoch nicht feststellen.
41 
Das Gutachten der TÜV xxx xxx xxx xxx kommt zwar zu dem Ergebnis, dass eine Fernwärmeversorgung in Bezug auf SO2 sowie Staub zu einer günstigeren Immissionssituation führt. Im Hinblick auf die ebenfalls berechnete NO2- sowie die CO-Immissionskonzentration stellt sich die Lage allerdings anders dar. Insoweit findet der Vortrag der Vertreterin der Beklagten, die Unterschiede hinsichtlich CO spielten keine Rolle, bei NO2 bestehe ein Patt, in dem Gutachten der TÜV xxx xxx xxx xxx keine hinreichende Stütze. Danach ist die Gesamtbelastung mit NO2 sowie CO selbst dann, wenn der Kfz-Verkehr in den Werten enthalten ist, bei der Fernwärmeversorgung durch ein Blockheizkraftwerk jedenfalls grundsätzlich - wenn auch geringfügig - höher als bei einer Einzelwärmeversorgung mit Hausbrandmix (vgl. Gutachten der TÜV xxx xxx xxx xxx, S. 20 f. mit Tabelle 11, S. 26 Nr. 6.3). Lediglich in der meteorologischen Fallvariante des „Kaltluftabflusses“ ergeben sich gleich hohe CO-Konzentrationen (Gutachten der TÜV xxx xxx xxx xxx, S. 20 Tabelle 11). Was die unabhängig vom Kfz-Verkehr berechneten Immissionsspitzenbelastungen anbelangt, resultieren in beiden untersuchten meteorologischen Fallbeispielen bei der Realisierung der Fernwärmeversorgung durchgehend höhere maximale NO2- und CO-Konzentrationen (Gutachten der TÜV xxx xxx xxx xxx, S. 12-17 mit Tabellen Nr. 6, 7, 8 und 9, sowie S. 25). Zwar ist ausweislich des Gutachtens bei der Nahwärmeversorgung durch das Blockheizkraftwerk der beaufschlagte Bereich auf ein relativ kleines Gebiet begrenzt, während bei der Einzelhausfeuerung das gesamte Neubaugebiet und die bestehende Bebauung von xxx flächenhaft beaufschlagt wird (Gutachten der TÜV xxx xxx xxx xxx, S. 25). Gleichwohl ergeben sich bei einer Mittelwertbildung über das gesamte Rechengebiet - mit Ausnahme der Werte für NO2 in der meteorologischen Situation des „Kaltluftabflusses“ (Gutachten der TÜV xxx xxx xxx xxx, S. 14 mit Tabelle 6) - im Falle der Nahwärmeversorgung gegenüber Einzelfeuerungen zum Teil erheblich höhere Flächenwerte (vgl. Tabellen 7, 8 und 9). Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass es sich bei der Fallvariante des „Kaltluftabflusses“ um eine sehr ungünstige, „extreme meteorologische Situation“ handelt, die „nicht allzu häufig“ auftritt (Gutachten der TÜV xxx xxx xxx xxx, S. 8). Bei Zugrundelegung der als „neutral“ ausgewiesenen meteorologischen Situation der „Nordostanströmung" sind alle erhobenen Flächenwerte der NO2- und CO-Konzentrationen höher als im Falle von Einzelhausfeuerungen (Gutachten der TÜV xxx xxx xxx xxx, Tabellen 8 und 9).
42 
Mit den aufgezeigten Ergebnissen korrespondiert letztlich auch die abschließende Wertung des Gutachtens der TÜV xxx xxx xxx xxx, die sich auf die gesamte Immissionssituation in xxx bezieht, mithin auf das Neubaugebiet ebenso wie auf die schon bestehende Bebauung. Sie mündet in die Feststellung, dass „aus immissionsseitiger Sicht“ nichts gegen die Realisierung der Fernwärmeversorgung durch den Bau eines Blockheizkraftwerkes spreche (Gutachten der TÜV xxx xxx xxx xxx, S. 27). Damit ist der Sache nach zwar eine Aussage dahingehend getroffen worden, dass sich die Realisierung einer Fernwärmeversorgung nicht wesentlich nachteiliger auf das Gemeindegebiet der Beklagten auswirken würde als Einzelhausfeuerungen. Dies stellt jedoch keine ausreichende Basis für die Annahme dar, dass der Anschluss an die Fernwärmeversorgung das Wohl der Einwohner objektiv fördert.
43 
In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass der Begriff des öffentlichen Bedürfnisses in § 11 Abs. 2 GemO auch im Lichte der Grundrechte ausgelegt werden muss, in deren Schutzbereich der Anschluss- und Benutzungszwang eingreift. Mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müssen deshalb die für den Anschluss- und Benutzungszwang sprechenden Gründe auch von hinreichendem Gewicht sein, um die mit der Maßnahme verbundenen, erheblichen Beeinträchtigungen grundrechtlicher Belange der Betroffenen zu rechtfertigen (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 23.11.1972, a.a.O., S. 26). Dies könnte etwa erwogen werden, wenn durch die Einrichtung einer Fernwärmeversorgung die Schadstoffimmissionen im Planungs- bzw. Gemeindegebiet nach Art, Intensität und Dauer signifikant verringert würden. Derartiges lässt sich nach den vorstehenden Darlegungen jedoch nicht feststellen. Mithin liegen jedenfalls hinreichend gewichtige Gründe für den normierten Anschluss- und Benutzungszwang nicht vor. Dies gilt um so mehr, als sich das von der Beklagten mit der streitgegenständlichen Maßnahme verfolgte Ziel der Luftreinhaltung auch nicht durch die bereits bestehende besondere örtliche Situation im Gemeindegebiet rechtfertigen lässt (vgl. bereits oben S. 12 sowie die Stellungnahme des Bauverwaltungsamts der Beklagten vom 13.5.1994, Ordner 2 Nahwärmeversorgung).
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
45 
Die Revision war nicht zuzulassen, das die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten; unberührt bleiben die Regelungen des Verwaltungsverfahrens sowie gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts.

(2) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltende Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind bis zum 1. Januar 1982 anzupassen.

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen hat dem Kunden im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit einzuräumen, den Bezug auf den von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Wasserbedarf im vereinbarten Umfange aus dem Verteilungsnetz des Wasserversorgungsunternehmens zu decken.

(2) Vor der Errichtung einer Eigengewinnungsanlage hat der Kunde dem Wasserversorgungsunternehmen Mitteilung zu machen. Der Kunde hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß von seiner Eigenanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen hat dem Kunden im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit einzuräumen, den Bezug auf den von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Wasserbedarf im vereinbarten Umfange aus dem Verteilungsnetz des Wasserversorgungsunternehmens zu decken.

(2) Vor der Errichtung einer Eigengewinnungsanlage hat der Kunde dem Wasserversorgungsunternehmen Mitteilung zu machen. Der Kunde hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß von seiner Eigenanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.