Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 07. Dez. 2015 - 4 B 3933/15 SN

bei uns veröffentlicht am07.12.2015

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. der Anordnung deren sofortiger Vollziehung.

2

Die Antragstellerin war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B.

3

Am 01.08.2015 führte die Antragstellerin ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Amphetamin. Gegen 14:33 Uhr führten Polizeibeamte des Kriminalkommissariats …, Polizeiinspektion …, bei der Antragstellerin anlässlich eines in der unmittelbaren Umgebung stattfindenden Goa-Festivals eine Verkehrskontrolle durch. Eine in diesem Zusammenhang entnommene Blutprobe wies ausweislich des forensisch-toxikologischen Befundberichts des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin A-Stadt vom 12.08.2015 eine Amphetaminkonzentration von 21,5 ng/ml auf. Dies zeige die stattgehabte Aufnahme von amphetaminhaltigen Betäubungsmittelzubereitungen.

4

Nach Anhörung der Antragstellerin entzog der Antragsgegner ihr mit Bescheid vom 14.10.2015 die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an. Rechtsgrundlage sei § 3 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 46 FeV. Zur Begründung führte er aus, dass die Antragstellerin ungeeignet i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. c StVG, § 46 Abs. 1 S. 2 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV sei. Die festgestellte Amphetaminkonzentration liege deutlich über der Nachweisgrenze von 2,0 ng/ml (vgl. VG München, Beschluss vom 16.05.2013, Az. M 6b S 13.1596, juris, Rn. 23). Eine Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens einer medizinisch-psychologischen Untersuchung sei unterblieben, da die Nichteignung der Antragstellerin zur Überzeugung des Antragsgegners feststehe.

5

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründete er damit, dass das öffentliche Interesse überwiege, da die Antragstellerin sich und andere Verkehrsteilnehmer in unzumutbarer Weise gefährde. Diese hätten ein überwiegendes Interesse, vor dieser Gefahr geschützt zu werden. Durch den Betäubungsmittelkonsum komme es zu einer Fehleinschätzung des eigenen Könnens und einer enormen Einschränkung der Fahrtüchtigkeit. Eine Gefährdung bestehe vor allem, da die Antragstellerin Betäubungsmittel konsumiert und unter deren Einfluss ein Kraftfahrzeug geführt habe.

6

Hiergegen legte die Antragstellerin am 19.10.2015 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass sie wissentlich keine Drogen genommen habe. Sie habe gemeinsam mit Freunden am 01.08.2015 gegen Mittag / frühen Nachmittag das vorgenannte Techno- und Goa-Festival besucht. Die Antragstellerin sei als Fahrerin ihres PKW zu dem Festival angereist und habe ihre Freunde mitgenommen. Nachdem sie das Festivalgelände erreicht hätten, hätten sich die Antragstellerin, ihre Freunde sowie ihr beiläufig bekannte und auch nicht bekannte Gäste der Veranstaltung vor den aufgebauten Zelten zusammengesetzt und dort etwas getrunken. Da die Antragstellerin keinen Alkohol trinke, habe sie sich eine 1,5 l Cola-Flasche mitgebracht. Aus dieser habe sie mit mehreren Personen getrunken, wobei man hierzu weiße Plastikbecher mit einem Fassungsvermögen von ca. 0,2 l verwendet habe. Solche hätten auch die anderen Anwesenden benutzt. Man habe die Becher dann auf einen Campingtisch abgestellt. Offensichtlich sei es hierbei zu einer Verwechslung der Becher gekommen. Aufgrund der gleichartigen weißen Becher, die nicht markiert und zu einem Großteil mit Cola gefüllt gewesen seien, müsse die Antragstellerin beim Absetzen ihres Bechers und der Wiederaufnahme „ihres“ Bechers vom Tisch die Becher vertauscht haben. Sie müsse einen Becher eines anderen Festivalteilnehmers gegriffen haben, der seinen Becher mit Amphetamin versetzt hätte. Aufgrund der ausgelassenen Stimmung und der lauten Musik im Technostil habe sich bei ihr ein Gefühl gesteigerter Wachheit und Unbeschwertheit eingestellt. Sie habe sich gefreut, auf dem Festival zu sein und sich mit ihren Freunden zu vergnügen. Sie habe aufgrund der geringen Menge des in ihrem Blut nachgewiesenen Abbauprodukts von Amphetamin keine massiven Auswirkungen gespürt, sondern dies den vorbeschriebenen Umständen zugeschrieben. Als sie festgestellt habe, dass die eingekauften und mitgebrachten Getränke zur Neige gehen würden, habe sie sich gemeinsam mit ihren Freunden dazu entschlossen, das Festivalgelände zu verlassen und nochmals Getränke einzukaufen. Auf dem Rückweg vom ca. 30 km entfernten Supermarkt sei sie bei der Zufahrt zum Festivalgelände in die vorgenannte Polizeikontrolle geraten. Es sei allgemein bekannt, dass auf Goa-Partys Drogen konsumiert und eine Vielzahl von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen würden.

7

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei bereits formell rechtswidrig, da sich die Rechtsbehelfsbelehrung nicht auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung beziehe und nicht auf die Möglichkeit der Stellung eines Aussetzungsantrages nach § 80 Abs. 4 VwGO und der Stellung eines einstweiligen Rechtsschutzantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO hinweise. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung erschöpfe sich in leeren formelhaften Wendungen sowie allgemeingültigen Angaben und weise keine konkrete Beziehung zur Antragstellerin auf.

8

Am 19.10.2015 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Ihr Vortrag hat sich zunächst in der Wiederholung ihrer Begründung des Widerspruchs erschöpft. Erst nachdem der Antragsgegner erwidert hatte, dass ihr Vortrag widersprüchlich und nicht glaubhaft sei, da der von ihr dargestellte Vorgang in zeitlicher Hinsicht unmöglich erscheine - denn bei einem Eintreffen auf dem Festivalgelände gegen Mittag / Nachmittag, einem dann erfolgten Aufbau der Zelte, einem Zusammensitzen und Konsum von derart vielen Getränke, dass sich die Vorräte absehbar erschöpfen würden, einer Fahrt zum Supermarkt mit einer einzelnen Wegstrecke von je 11 km und einem Einkauf von Getränken sei es nahezu unmöglich, bereits um 14:15 Uhr bei der Rückkehr zum Festivalgelände in eine Polizeikontrolle zu geraten - hat sie ihren Vortrag wie folgt geändert:

9

Sie sei mit ihren Freunden bereits am Freitag, den 31.07.2015, gegen 17:00 Uhr am Festivalgelände angekommen. Sie hätten sodann bereits an diesem Tag die Zelte aufgebaut, zusammengesessen und etwas getrunken. Am Mittag / frühen Nachmittag des 01.08.2015 habe man erneut zusammengesessen und etwas getrunken. Der Vortrag, dass sie gemeinsam mit ihren Freunden am 01.08.2015 gegen Mittag / frühen Nachmittag das vorgenannte Techno- und Goa-Festival besucht habe, habe sich darauf bezogen, dass sich der Sachverhalt bezüglich des gemeinsamen Zusammensitzens zu diesem Zeitpunkt zugetragen habe.

10

Zudem gebiete das Rechtsstaatsgebot, dass sie über die Rechtschutzmöglichkeit in Bezug auf die sofortige Vollziehung ordnungsgemäß belehrt werde. Die floskelartige Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht ausreichend. Der Antragsgegner hätte vielmehr ausführen müssen, welche besondere Gefahr im konkreten Fall zum Vorrang des Vollzugs- vor dem Suspensivinteresse geführt habe.

11

Die Polizei habe bei ihr keine Auffälligkeiten festgestellt und bei der Durchsuchung ihrer Person und des Autos keine Betäubungsmittel gefunden. Sie habe den Verstoß gegenüber der Polizei bestritten. Sie habe die Polizeibeamten bereits beim Verlassen des Festivalgeländes gesehen. Hätte sie Betäubungsmittel konsumiert gehabt, wäre sie nicht mit dem Auto zurückgekehrt, da sie eine Kontrolle habe befürchten müssen. Sie wisse gerade nicht, ob und wann jemand Amphetamin in einen weißen, mit Cola gefüllten Becher eingebracht habe. Es sei denkbar, dass die Mischung mit Amphetamin jemand bereits im Zelt oder in einem unbeobachteten Moment in einiger Entfernung zur Gruppe zubereitet und eingefüllt habe. Bei einem Marktpreis von 10 € pro Gramm Amphetamin sei ein damit versetztes Getränk auch nicht so wertvoll, dass jemand hierauf besondere Beobachtung lege. Der Rückschluss, dass in Kenntnis dessen, dass gerade auf derartigen Festivals Betäubungsmittel konsumiert würden und die Antragstellerin daher besondere Aufmerksamkeit darauf hätte legen und jegliche Maßnahmen ergreifen müssen, um unbewussten Drogenkonsum zu vermeiden, überspanne die Anforderungen.

12

Die Antragstellerin beantragt,

13

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 19.10.2015 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14.10.2015 wiederherzustellen.

14

Der Antragsgegner beantragt,

15

den Antrag abzulehnen.

16

Er trägt unter Wiederholung seiner Begründung aus dem Verwaltungsverfahren vertiefend vor:

17

Es stehe ausweislich des forensisch-toxikologischen Befundberichts fest, dass die Antragstellerin Amphetamin konsumiert habe. Amphetamin sei eine „harte“ Droge i.S.d. Anlage 3 zu § 4 Abs. 1 BtMG. Da Amphetamin ein starker Stimulator des zentralen Nervensystems sei, hätte der Antragstellerin die Amphetaminaufnahme aufgrund der nicht unerheblichen Amphetaminkonzentration, welche in ihrem Blut nachgewiesen worden sei, auffallen müssen. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Greifswald sei es aufgrund des Preises von Betäubungsmitteln, deren Illegalität und des durch ihren Konsum angestrebten Rauschzustandes unwahrscheinlich, dass ein Gast erst Betäubungsmittel in sein Glas gebe und dieses dann unbeaufsichtigt lasse. Es sei zudem unklar, in welcher Art und Weise von wem das Amphetamin als Pulver in ein Getränk eingebracht werden könnte, ohne dass es jemand gesehen habe. Da - wie von der Antragstellerin selbst vorgetragen - ein Betäubungsmittelkonsum auf Goa-Festivals typisch sei, sei offensichtlich besondere Aufmerksamkeit angebracht, um Verwechslungen von Getränken von vornherein auszuschließen (vgl. OVG M-V, Beschluss vom 28.01.2013, Az. 1 M 97/12, juris, Rn. 9). Als Ausnahme vom Regelfall (Nr. 9.1 Anlage zur FeV) sei das Vorliegen der Voraussetzungen nach der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 der FeV von demjenigen zu beweisen, der sich darauf berufe. Das Vorbringen der Antragstellerin sei unsubstantiiert und beruhe auf einer vagen Vermutung. Eine nicht ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung führe grundsätzlich nicht zur formellen Rechtswidrigkeit, sondern nur dazu, dass die regulären Rechtsbehelfsfristen gem. § 58 Abs. 1 VwGO nicht liefen. Vorliegend gelte zudem die Besonderheit, dass die in § 58 VwGO vorgesehene Rechtsbehelfsbelehrung nicht für den außerordentlichen Rechtsbehelf des § 80 Abs. 5 VwGO gelte. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei geboten, da die Gefahr für die Allgemeinheit zu groß sei, als dass sie bis zur Entscheidung in der Hauptsache hingenommen werden könne.

II.

18

1. Der zulässige Antrag ist unbegründet.

19

a) Der Antragsgegner hat das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung seiner Verfügung schriftlich hinreichend begründet.

20

Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung in den Fällen der Anordnung durch die Behörde (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) schriftlich zu begründen. Dabei muss die Begründung eindeutig erkennen lassen, dass sich die Behörde bei ihrer Entscheidung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht hinreichend mit den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls auseinandergesetzt hat (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 19.06.1991, Az. 4 M 43/91, NVwZ 1992, 688, 689; OVG Weimar, Beschluss vom 01.03.1994, Az. 1 EO 40/94, juris, Rn. 24; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 80 Rn. 85 m.w.N.). Sinn und Zweck der Begründungspflicht ist, dass sich die Behörde der besonderen Ausnahmesituation bei Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit bewusst wird (sog. "Warnfunktion"), und sowohl der Betroffene - zwecks Abschätzung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels - als auch das Verwaltungsgericht über die Gründe, die nach Ansicht der Behörde das sofortige Einschreiten rechtfertigen oder gebieten, unterrichtet werden (vgl. OVG Schleswig, a.a.O., S. 689; OVG Weimar, a.a.O., Rn. 25; Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 84).

21

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich im Bereich des Sicherheitsrechts - wie vorliegend bei der Entziehung einer Fahrerlaubnis - das besondere öffentliche Interesse häufig gerade aus den Gesichtspunkten ergibt, die für den Erlass des Verwaltungsakts selbst maßgebend sind (vgl. VGH München, Beschluss vom 27.05.2015, Az. 11 CS 15.645, NJW 2015, 3050), so dass auch von daher an den Inhalt der Begründung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind.

22

Den in den Vorabsätzen aufgestellten Anforderungen genügen die Ausführungen im Bescheid zur Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit.

23

Ob die Abwägungsüberlegungen der Fahrerlaubnisbehörde inhaltlich Bestand haben, ist keine Frage des formalen Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern im Rahmen der vom Gericht vorzunehmenden materiell-rechtlichen Überprüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO relevant (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 04.02.2008, Az. 1 M 1/08, unveröffentlicht).

24

Soweit die Antragstellerin aus dem Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung in Bezug auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung deren Rechtswidrigkeit herleitet, überzeugt das nicht. Es gibt insoweit keine gesetzliche Vorgabe, dass über die unbefristet verfolgbaren Rechtsschutzmöglichkeiten nach § 80 Abs. 4 und Abs. 5 VwGO zu belehren ist.

25

b) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, wonach das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen kann, ist unbegründet. Der Erfolg eines solchen Antrags in der Sache hängt vom Ausgang einer Interessenabwägung ab. Das Gericht hat dabei eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, wobei alle in der Sache betroffenen Interessen zu berücksichtigen sind. Regelmäßig werden die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden soll, als erstes Kriterium herangezogen. Denn es kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines eindeutig rechtswidrigen Verwaltungsakts bestehen, während umgekehrt der Bürger grundsätzlich kein schutzwürdiges privates Interesse haben kann, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakts verschont zu bleiben, sofern ein öffentliches Interesse daran besteht, diesen Verwaltungsakt vor Eintritt seiner Bestandskraft zu vollziehen. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO notwendigen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung offen, so ist eine Interessenabwägung erforderlich, die auch gesetzgeberische Entscheidungen zugunsten bzw. entgegen der sofortigen Vollziehbarkeit mit gewichtet.

26

Danach kann vorliegend die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nicht erfolgen. Denn die streitbefangene Verfügung erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig; die gerichtliche Ermessensentscheidung fällt im Sinne einer Bestätigung der Sofortvollzugsanordnung aus.

27

Rechtsgrundlage ist § 3 Absatz 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Absatz 1 FeV. Danach ist die Fahrerlaubnis demjenigen zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Gem. § 46 Absatz 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11,13, 14 FeV führt die Einnahme von Betäubungsmitteln i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) im Regelfall dazu, dass die Kraftfahrereignung nicht mehr besteht.

28

Nach der Rechtsprechung des OVG M-V, der sich insoweit auch die Kammer anschließt, rechtfertigt grundsätzlich bereits die einmalige - bewusste - Einnahme von sogenannten „harten Drogen“ die Annahme der Nichteignung, ohne dass es eines Zusammenhangs zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr bedarf (vgl. OVG M-V, Beschluss vom 28.01.2013, Az. 1 M 97/12, juris, Rn. 6; Beschluss vom 04.10.2011, Az. 1 M 19/11, juris, Rn. 6; Beschluss vom 20.05.2010, Az. 1 M 103/10, juris, Rn. 10). Dabei ist es nicht erforderlich, dass eine Wirk- oder Abbaustoffkonzentration nachgewiesen ist, die den jeweils von der sogenannten Grenzwertkommission festgelegten analytischen Grenzwert für die in der Anlage zu § 24a StVG aufgeführten Stoffe erreicht oder überschreitet (vgl. OVG M-V, Beschluss vom 28.01.2013, Az. 1 M 97/12, a.a.O.; Beschluss vom 04.10.2011, Az. 1 M 19/11, a.a.O.; Beschluss vom 20.05.2010, Az. 1 M 103/10, juris, Rn. 11). Ausweislich des forensisch-toxikologischen Befundberichts des rechtsmedizinischen Instituts der Universitätsmedizin A-Stadt vom 12.08.2015 enthielt das Blutserum der Antragstellerin zum Entnahmezeitpunkt am 01.08.2015 eine Amphetamin-Konzentration von 21,5 ng/ml. Amphetamin zählt zu den sogenannten „harten Drogen“. Es ist ein Betäubungsmittel nach Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG.

29

Die Behauptung der Antragstellerin, dass es sich bei dem Vorfall am 01.08.2015 um eine unbewusste Drogeneinnahme handele, ist unglaubhaft und erscheint in diesem Sinne als „Schutzbehauptung“. Zur Frage der Entlastung vom Vorwurf der bewussten Drogeneinnahme hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern folgenden Maßstab entwickelt (vgl. OVG M-V, Beschluss v. 04.10.2011, Az. 1 M 19/11, Rn. 8):

30

„[…] Ein Fahrerlaubnisinhaber kann sich für die Frage des einmaligen Konsums von „harten Drogen“ im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren grundsätzlich nicht allein mit dem pauschalen Vorbringen entlasten, die Drogen seien ihm ohne sein Wissen von Dritten verabreicht worden […].. Es sind angesichts der von ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern wie Drogenkonsumenten für andere Verkehrsteilnehmer ausgehenden erheblichen Gefahren an die Plausibilität der Einlassungen des Betroffenen erhöhte Anforderungen zu stellen. Denn grundsätzlich sprechen gewichtige Umstände dagegen, dass der Konsument eines in einem Getränk aufzulösenden Rauschmittels damit leichtfertig verfahren wird. Derjenige, der in seinem Getränk eine Droge aufgelöst hat, um sich in einen Rauschzustand zu versetzen, wird bemüht sein, diesen Konsum sicherzustellen, und andere von einem zufälligen bzw. ungewollten Drogenkonsum auszuschließen, von denen die Gefahr einer Reaktion oder gar Identifizierung des eigentlichen Drogenkonsumenten ausgehen könnte. […] Derjenige, der einen hohen bzw. nicht unerheblichen Preis für Rauschmittel gezahlt hat, wird auch grundsätzlich bestrebt sein, andere davon auszuschließen, um sicher zu sein, sich eine nach seinen Vorstellungen ausreichend wirksame Dosis des Mittels zuführen zu können. Der Fahrerlaubnisinhaber muss deswegen zumindest eine nachvollziehbare Schilderung abgeben, wie es trotz der oben dargestellten, gegen eine zufällige Einnahme von in Getränken aufgelösten Rauschmitteln sprechenden Umstände zu einem unbewussten, zufälligen oder durch Dritte manipulierten Genuss der Droge gekommen sein soll. Der Senat stellt bei alledem in Rechnung, dass die Anforderungen an das Vorbringen eines Betroffenen nicht überspannt werden dürfen, wenn es gerade um eine unbewusste Drogeneinnahme geht. Es kann aber regelmäßig selbst dann, wenn die konkrete Einnahme dem Betroffenen verborgen geblieben ist, eine möglichst detaillierte Schilderung der Vorgänge erwartet werden, in deren Rahmen es möglicherweise zu der Drogeneinnahme gekommen sein könnte. Nach der Lebenserfahrung ist es nämlich nicht wahrscheinlich, dass – zumal unbekannte – Dritte absichtlich einer Person Betäubungsmittel verabreichen, sofern nicht ein nachvollziehbares Motiv für eine solche Handlungsweise aufgezeigt wird. Die Behauptung einer unbewussten Aufnahme von Betäubungsmittel ist danach daher grundsätzlich nur glaubhaft, wenn überzeugend dargelegt werden kann, dass dem Auffinden von Betäubungsmitteln im Körper des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers ein Kontakt mit Personen vorangegangen ist, die zumindest möglicherweise einen Beweggrund gehabt haben könnten, diesem heimlich Drogen beizubringen, und es ferner nahe liegt, dass vom Betroffenen die Aufnahme des Betäubungsmittels unbemerkt bleibt […]“

31

Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Antragstellerin nicht gerecht. Die Kammer kann zwar nicht ausschließen, dass sich die Ereignisse so abgespielt haben, wie von der Antragstellerin dargestellt. Jedoch genügt die bloße Möglichkeit einer Verwechslung der mit Cola befüllten Becher, vor allem aufgrund der nachfolgend dargestellten besonderen Umstände, nicht. Denn dem bewussten Konsum harter Drogen gleichzustellen ist der Vorgang, dass der Betroffene im gefahrgeneigten Umfeld nicht besonders Vorsorge trifft, um einen unbewussten Drogenkonsum auszuschließen, und so „ungewollt“ Drogen zu sich nimmt.

32

Der Antragstellerin war bekannt, dass gerade auf Festivals wie dem vorliegenden „Goa-Festival“ Betäubungsmittel konsumiert und eine Vielzahl von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen werden. Die Antragstellerin hätte daher besondere Aufmerksamkeit darauf legen und jegliche Maßnahmen ergreifen müssen, um unbewussten Drogenkonsum zu vermeiden (vgl. OVG M-V, Beschluss v. 28.01.2013, a.a.O., Rn. 9). Dies hat sie aber vorliegend gerade nicht getan. Es ist weder eine besondere Aufmerksamkeit der Antragstellerin ersichtlich noch, dass sie Maßnahmen ergriffen hat, die einem unbewussten Drogenkonsum vorbeugen würden. Auf einem Festival, bei welchem bekannt ist, dass Drogen konsumiert werden, trägt es jedenfalls nicht zur Reduzierung der Gefahr eines unbewussten Drogenkonsums bei, dass man seine Getränke aus optisch identischen Plastikbechern konsumiert, wie sie von einer Vielzahl anderer bekannter wie auch unbekannter Personen verwendet werden, und diese dann auch noch neben den anderen Bechern alle auf dem gleichen Tisch abstellt.

33

Auffällig ist zudem, dass die Antragstellerin ihren zunächst in zeitlicher Hinsicht widersprüchlichen Vortrag im Laufe des Verfahrens - und zwar erst nachdem der Antragsgegner zur Widersprüchlichkeit der von ihr dargestellten zeitlichen Abläufe vorgetragen hat - dahingehend korrigierte, dass sie nunmehr nicht erst am Tag des Vorfalls, dem 01.08.2015, das Festivalgelände besucht habe, sondern bereits einen Tag zuvor angereist sei.

34

Auch die gerichtliche Interessenabwägung ergibt die Bestätigung des behördlich angeordneten Sofortvollzuges. Angesichts der vorliegend dargestellten Umstände überwiegen die Interessen der Allgemeinheit und der Verkehrssicherheit, vor als ungeeignet erwiesenen Kraftfahrern geschützt zu werden, die privaten Interessen der Antragstellerin, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung weiterhin als Führerin eines Kraftfahrzeuges am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Ist – wie vorliegend – die Annahme der Nichteignung seitens der Fahrerlaubnisbehörde gerechtfertigt, sind die sich aus der sofortigen Vollziehung der Entziehung für die Antragstellerin ergebenden negativen Folgen beruflicher und persönlicher Art mit Blick auf die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und die Rechtsgüter Dritter von ihm hinzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, S. 2378, 2380).

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

36

2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 (vgl. auch Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des vorliegenden Rechtsschutzverfahrens ist der Hauptsachestreitwert zur Hälfte anzusetzen (vgl. auch Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 07. Dez. 2015 - 4 B 3933/15 SN

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 07. Dez. 2015 - 4 B 3933/15 SN

Referenzen - Gesetze

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 07. Dez. 2015 - 4 B 3933/15 SN zitiert 14 §§.

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(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Einer Erlaubnis nach § 3 bedarf nicht, wer

1.
im Rahmen des Betriebs einer öffentlichen Apotheke oder einer Krankenhausapotheke (Apotheke)
a)
in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel oder dort ausgenommene Zubereitungen herstellt,
b)
in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel erwirbt,
c)
in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung abgibt,
d)
in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel an Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb dieser Betäubungsmittel zurückgibt oder an den Nachfolger im Betrieb der Apotheke abgibt,
e)
in Anlage I, II oder III bezeichnete Betäubungsmittel zur Untersuchung, zur Weiterleitung an eine zur Untersuchung von Betäubungsmitteln berechtigte Stelle oder zur Vernichtung entgegennimmt oder
f)
in Anlage III bezeichnete Opioide in Form von Fertigarzneimitteln in transdermaler oder in transmucosaler Darreichungsform an eine Apotheke zur Deckung des nicht aufschiebbaren Betäubungsmittelbedarfs eines ambulant versorgten Palliativpatienten abgibt, wenn die empfangende Apotheke die Betäubungsmittel nicht vorrätig hat,
2.
im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel in Form von Tierarzneimitteln
a)
für ein von ihm behandeltes Tier miteinander, mit anderen Tierarzneimitteln oder arzneilich nicht wirksamen Bestandteilen zum Zwecke der Anwendung durch ihn oder für die Immobilisation eines von ihm behandelten Zoo-, Wild- und Gehegetieres mischt,
b)
erwirbt,
c)
für ein von ihm behandeltes Tier oder Mischungen nach Buchstabe a für die Immobilisation eines von ihm behandelten Zoo-, Wild- und Gehegetieres abgibt oder
d)
an Inhaber der Erlaubnis zum Erwerb dieser Betäubungsmittel zurückgibt oder an den Nachfolger im Betrieb der tierärztlichen Hausapotheke abgibt,
3.
in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel
a)
auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung,
b)
zur Anwendung an einem Tier von einer Person, die dieses Tier behandelt und eine tierärztliche Hausapotheke betreibt, oder
c)
von einem Arzt nach § 13 Absatz 1a Satz 1
erwirbt,
4.
in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel
a)
als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs oder
b)
auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung erworben hat und sie als Reisebedarf
ausführt oder einführt,
5.
gewerbsmäßig
a)
an der Beförderung von Betäubungsmitteln zwischen befugten Teilnehmern am Betäubungsmittelverkehr beteiligt ist oder die Lagerung und Aufbewahrung von Betäubungsmitteln im Zusammenhang mit einer solchen Beförderung oder für einen befugten Teilnehmer am Betäubungsmittelverkehr übernimmt oder
b)
die Versendung von Betäubungsmitteln zwischen befugten Teilnehmern am Betäubungsmittelverkehr durch andere besorgt oder vermittelt oder
6.
in Anlage I, II oder III bezeichnete Betäubungsmittel als Proband oder Patient im Rahmen einer klinischen Prüfung oder in Härtefällen nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 des Arzneimittelgesetzes in Verbindung mit Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung der Verfahren der Union für die Genehmigung und Überwachung von Humanarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/5 (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 24) geändert worden ist, erwirbt.

(2) Einer Erlaubnis nach § 3 bedürfen nicht Bundes- und Landesbehörden für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit sowie die von ihnen mit der Untersuchung von Betäubungsmitteln beauftragten Behörden.

(3) Wer nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 keiner Erlaubnis bedarf und am Betäubungsmittelverkehr teilnehmen will, hat dies dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zuvor anzuzeigen. Die Anzeige muß enthalten:

1.
den Namen und die Anschriften des Anzeigenden sowie der Apotheke oder der tierärztlichen Hausapotheke,
2.
das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde der apothekenrechtlichen Erlaubnis oder der Approbation als Tierarzt und
3.
das Datum des Beginns der Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unterrichtet die zuständige oberste Landesbehörde unverzüglich über den Inhalt der Anzeigen, soweit sie tierärztliche Hausapotheken betreffen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11. Juni 2012 – 4 B 751/12 – zu Ziffer 1. des Tenors geändert und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Fahrerlaubnisentziehung durch Bescheid des Antragsgegners vom 11. April 2012 (...) wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Entziehung seiner Fahrerlaubnis mit Verfügung des Antragsgegners vom 11. April 2012. Grund für die Entziehungsverfügung war die dem Antragsteller nachgewiesene Einnahme von Amphetamin und Ecstasy. Die anlässlich einer Verkehrskontrolle am 16. Oktober 2011 (07.45 Uhr) bei ihm angeordnete Blutprobeentnahme und nachfolgende Blutuntersuchung ergab eine Konzentration von 105,5 ng/ml Amphetamin, 4,2 ng/ml Methylendioxyamphetamin (MDA) und 56,7 ng/ml Methylendioxymetamphetamin (MDMA, Ecstasy). Nach dem toxikologisch-chemischen Untersuchungsergebnis spreche dies für einen kurzfristigen und aktuellen Amphetamin- und Ecstasykonsum im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Probenentnahme.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt und angenommen, nach summarischer Prüfung erweise sich der angegriffene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig und gehe deshalb die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus.

3

Hiergegen wendet sich dessen Beschwerde, die nach Zustellung des Beschlusses am 14. Juni 2012 fristgemäß (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) am 27. Juni 2012 eingelegt und mit am 03. Juli 2012 eingegangenem Schriftsatz ebenso fristgemäß begründet (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) worden ist, im Ergebnis mit Erfolg.

4

In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Die dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Beschwerde des Antragstellers führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltend, er habe die bei ihm nachgewiesenen Drogen nicht bewusst eingenommen und zudem durch mehrere Drogenscreenings und die Vorlage zweier amtsärztlicher Gutachten seine Fahreignung belegt. Sein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist danach begründet; ihm ist daher – mit Wirkung ex nunc – stattzugeben. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt in der Interessenabwägung im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO das besondere öffentliche Vollziehungsinteresse.

5

Ob die Annahme des Antragsgegners zutrifft, der Antragsteller sei wegen des Konsums von Amphetamin und Ecstasy nach Maßgabe von § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verfügung ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gewesen, folglich sei die Entziehung seiner Fahrerlaubnis – die mit Blick auf das augenscheinlich parallel laufende Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht nach § 3 Abs. 3 StVG gesperrt ist (vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 3 StVG Rn. 15) – nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV gerechtfertigt, dürfte mit Blick auf das Vorbringen des Antragstellers, er habe die betreffenden „harten Drogen“ unbewusst konsumiert, letztlich offen sein; die entsprechende Klärung wäre ggfs. dem Hauptsachverfahren vorzubehalten.

6

In der Rechtsprechung des Senats ist allerdings – worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist – geklärt, dass grundsätzlich bzw. im Regelfall bereits die einmalige – bewusste – Einnahme von sogenannten "harten Drogen" die Annahme der Nichteignung rechtfertigt, ohne dass ein Zusammenhang zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr bestehen müsste (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 04.10.2011 – 1 M 19/11 –, NJW 2012, 548; Beschl. v. 20.05.2010 – 1 M 103/10 –, juris; Beschl. v. 09.03.2009 – 1 M 5/09 –; Beschl. v. 28.07.2004 – 1 M 149/04 –; Beschl. v. 22.07.2005 – 1 M 76/05 –; Beschl. v. 21.02.2006 – 1 M 22/06 –, juris; vgl. ebenso VGH München, Beschl. v. 24.11.2008 – 11 CS 08.2665 –, juris; OVG Saarlouis, Beschl. v. 14.05.2008 – 1 B 191/08 –, juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.01.2007 – 3 Bs 300/06 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 05.09.2008 – 7 K 2965/08 –; VG Braunschweig, Beschl. v. 23.02.2005 – 6 B 66/05 –, NJW 2005, 1816, 1817). Ebenso zutreffend verweist das Verwaltungsgericht darauf, dass es nicht erforderlich ist, dass eine Wirk- oder Abbaustoffkonzentration nachgewiesen ist, die den jeweils von der sog. Grenzwertekommission festgelegten analytischen Grenzwert für die in der Anlage zu § 24a StVG aufgeführten Stoffe erreicht oder überschreitet (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 20.05.2010 – 1 M 103/10 –, juris).

7

Dass der Antragsteller die „harten Drogen“ Amphetamin bzw. Ecstasy eingenommen hat, steht fest. Die Frage, ob er diese Drogen bewusst konsumiert hat, ist demgegenüber jedoch offen.

8

Das Verwaltungsgericht hat die Behauptung des Antragstellers, er habe die Drogen unbewusst eingenommen, unter näherer Erläuterung als unglaubhaft und „Schutzbehauptung“ angesehen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen, ohne die Annahme des Verwaltungsgerichts allerdings im Ergebnis dergestalt zu erschüttern, dass sein Vortrag nunmehr als ohne Weiteres glaubhaft zu qualifizieren wäre. Der Senat stellt bei dieser Einschätzung in Rechnung, dass die Anforderungen an das Vorbringen eines Betroffenen nicht überspannt werden dürfen, wenn es gerade um eine unbewusste Drogeneinnahme geht. Es kann aber regelmäßig selbst dann, wenn die konkrete Einnahme dem Betroffenen verborgen geblieben ist, eine möglichst detaillierte Schilderung der Vorgänge erwartet werden, in deren Rahmen es möglicherweise zu der Drogeneinnahme gekommen sein könnte (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 04.10.2011 – 1 M 19/11 –, NJW 2012, 548, 549). Auch nach der Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte setzt die Glaubhaftmachung des Sachverhalts einer unbewussten Drogeneinnahme eine detaillierte, in sich schlüssige Darlegung voraus, die einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt (vgl. VGH München, Beschl. v. 10.12.2007 – 11 CS 07.2905 – m. w. N.; VG Regensburg, Urt. v. 20.01.2011 – RO 8 S 11.00033 –; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 24.08.2011 – 7 L 833/11 –; Beschl. v. 25.08.2010 – 7 L 877/10 –; VG Schleswig, Urt. v. 23.03.2010 – 3 A 242/09 –; jeweils juris).

9

Diesen Anforderungen wird das – allerdings auch derzeit nicht vollständig unglaubhafte – Vorbringen des Antragstellers nicht hinreichend gerecht: Er hat zwar schon gegenüber der Polizei am 16. Oktober 2011 einen Drogenkonsum nicht zugegeben. Seine Schilderung zu seinem Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände der sogenannten „...-Music-Party“ ist aber schon in zeitlicher Hinsicht nicht detailliert genug. Weder ist ersichtlich, wann genau der Antragsteller dort angekommen sein („frühmorgens“) noch wie lange er sich dort letztlich aufgehalten haben will. Es wird nicht plausibel erläutert, warum der Antragsteller dann trotz seiner Erkrankung eine Verzögerung der Abfahrt durch nicht näher bezeichnete „verschiedene Umstände“ hingenommen haben will. Einzelheiten seines Aufenthalts werden ebenfalls nicht benannt. Wenn davon die Rede ist, dass die Veranstaltung bereits „vergangen“ war, bleibt offen, woher der Antragsteller die zwei von ihm konsumierten 0,5-l-Flaschen Bier, die Cola und das Glas erhalten hat, in das er sich die Cola selbst eingeschenkt haben will. Ebenso wenig wird im Detail geschildert, aufgrund welcher konkreten Umstände es zu einer Verwechslung von Gläsern gekommen sein könnte. Dies gilt umso mehr, als nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers zu den Umständen von „Freiluft-Veranstaltungen wie der hier in Rede stehenden“ insoweit offensichtlich eine besondere Aufmerksamkeit angebracht wäre. Schließlich sei darauf hingewiesen, dass die erstinstanzlich geäußerte Vermutung, ein Glas verwechselt zu haben, im Beschwerdevorbringen ohne nähere Erläuterung mehr oder weniger als Tatsache hingestellt wird. Schriftliche Erklärungen der „Freunde aus Berlin“ hat der Antragsteller ebenfalls nicht zur Untermauerung seines Vorbringens vorgelegt.

10

Der Senat geht allerdings vorliegend davon aus, dass ein – möglicher – Eignungsmangel auf der Grundlage der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur gebotenen und möglichen summarischen Prüfung mit Blick auf die besonderen Umstände des Einzelfalles jedenfalls im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung – dass über den am 10. Mai 2012 eingelegten Widerspruch des Antragstellers bereits entschieden wäre, ist von den Beteiligen auf Nachfrage verneint worden und auch sonst nicht ersichtlich (grundsätzlich ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verfügung, die die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestehende Sach- und Rechtslage maßgeblich, vgl. BVerwG, Urt. v. 27.09.1995 – 11 C 34.94 –, BVerwGE 99, 249; Urt. v. 09.06.2005 – 3 C 25.04 –, NJW 2005, 3081 – jeweils zitiert nach juris) – nicht mehr vorliegen und die angegriffene Verfügung damit rechtswidrig sein dürfte.

11

Der Einwand der Wiedererlangung der Fahreignung ist mit Blick auf den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bis zum Ergehen der Widerspruchsentscheidung beachtlich bzw. zu berücksichtigen; Umstände, die vor dieser Zäsur liegen und geltend gemacht werden oder für die Behörde offensichtlich sind, können sich folglich auf die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung auswirken (vgl. VGH München, Beschl. v. 09.05.2005 – 11 CS 04.2526 –, BayVBl. 2006, 18 – zitiert nach juris). Entscheidet die Widerspruchsbehörde über einen Widerspruch nicht, hält sie damit gewissermaßen die Tür für den Einwand der zwischenzeitlichen Wiedererlangung der Fahreignung offen. Steht im Zeitpunkt der Entscheidung der Widerspruchsbehörde bereits fest, dass der Fahrerlaubnisinhaber, der die Fahrerlaubnis wegen Betäubungsmittelkonsums – allerdings eben noch nicht bestandskräftig – verloren hat, wieder geeignet geworden ist, so scheiden eine Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. die Bestätigung eines solchen Verwaltungsakts durch die Widerspruchsbehörde nach dem Vorgesagten ohne Weiteres aus (vgl. VGH München, Beschl. v. 09.05.2005 – 11 CS 04.2526 –, a. a. O.). Die Behörde bzw. die Widerspruchsbehörde muss folglich in diesem Sinne die Rechtmäßigkeit einer einmal erlassenen Entziehungsverfügung „unter Kontrolle“ halten.

12

Ausdrückliche normative Vorgaben, wie lange ein festgestellter Mangel im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV "vorliegt", existieren nicht. Allerdings enthält Nr. 9.5 Anlage 4 FeV die Aussage, dass zur Wiedererlangung der Eignung im Regelfall eine einjährige Abstinenz nach Entgiftung und Entwöhnung erforderlich ist. Daraus könnte bei systematischer Auslegung gefolgert werden, dass – jedenfalls in aller Regel – ein festgestellter Eignungsmangel solange fortbesteht, bis zumindest eine einjährige durchgängige Abstinenz nachgewiesen ist, wobei den Betroffenen eine entsprechende Nachweisobliegenheit trifft (vgl. VGH München, Beschl. v. 09.05.2005 – 11 CS 04.2526 –, BayVBl. 2006, 18 – zitiert nach juris; VGH Mannheim, Urteil vom 13.09.2003 – 10 S 1917/02 –, ZfS 2004, S. 93, 96). Eine kürzere Dauer der Abstinenz bzw. eines Abstinenznachweises wäre danach für die Wiedererlangung der Kraftfahrereignung nur dann als ausreichend anzusehen, wenn besondere Umstände in der Person des Betroffenen gegeben sind (insbesondere Kompensationen der Wirkungen des Betäubungsmittelkonsums durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen, vgl. Vorbemerkung Nr. 3 Anlage 4 zur FeV). Im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren obliegt es dabei grundsätzlich zunächst dem Fahrerlaubnisinhaber, das Bestehen solcher atypischen Umstände in seiner Person substantiiert darzulegen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 30.09.2003 – 10 S 1917/02 –, ZfS 2004, S. 93, 96; vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschl. v. 19.03.2004 – 1 M 2/04 –, juris). Demgegenüber wird allerdings mit guten Argumenten auch der Standpunkt eingenommen, dass Nr. 9.5 Anlage 4 FeV nur auf Fälle einer festgestellten Abhängigkeit von Betäubungsmitteln angewendet werden könne und die Beantwortung der Frage, welche Dauer einer Verhaltensänderung zu fordern sei, wenn keine Abhängigkeit vorgelegen hat, demzufolge von einer individuellen gutachterlichen Bewertung des vorangegangenen Konsumverhaltens und der Persönlichkeit des Betroffenen abhänge (vgl. VG Potsdam, Beschl. v. 19.10.2007 – 10 L 703/07 –, Blutalkohol 45, 152 – zitiert nach juris).

13

Seit dem 16. Oktober 2011, dem Tag der betreffenden Verkehrskontrolle, ist zwischenzeitlich jedenfalls deutlich mehr als ein Jahr verstrichen. Der Antragsteller hat für diesen Zeitraum den erforderlichen Nachweis seiner Drogenabstinenz erbracht und zwei amtsärztliche Gutachten vorgelegt, die darüber hinausgehend jeweils die positive Prognose stellen, dass ein Suchtverhalten mit hinreichender Sicherheit bzw. eine Wiederholung von Autofahrten unter Substanzeinfluss ausgeschlossen werden könne. Aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen ergibt sich folgendes Bild:

14

Der Antragsteller hat zunächst am 25. Mai 2012 bei der ... mit einem Diplom-Psychologen/Führerscheinberater eine „Führerschein-Beratung“ (Einzelberatung) durchgeführt, in der ihm unter „Fortsetzung der bereits begonnenen Maßnahme zur Aufarbeitung/Vertiefung folgender Problembereiche“ eine „offene Auseinandersetzung mit Konsumgewohnheiten“ bescheinigt wurde. Ausweislich der am 31. Mai, 14. Juni, 26. Juni, 20. Juli, 23. August, 12. September und 11. Oktober 2012 in unregelmäßigen Abständen durchgeführten Drogenscreenings waren bei ihm THC, Opiate, Methadon, Amphetamin, Amphetaminderivate, Cocain oder Benzodiazepine nicht nachweisbar. In seinem „Amtsärztlichen Gutachten“ vom 14. Juni 2012 hat der Stellvertretende Amtsarzt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte über die Feststellung eines fehlenden Nachweises für Drogenkonsum hinaus Folgendes ausgeführt:

15

„Auch klinisch und psychopathologisch bot der Untersuchte kein(en) Anhalt für eine akute Intoxikation, oder einen regelmäßigen Substanzmißbrauch bzw. Entzugssymptome. Ein Suchtverhalten kann damit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, so dass ein(e) Wiederholung von Autofahrten unter Substanzeinfluß ausgeschlossen werden (kann), zumal der Untersuchte bestehende Informationsdefizite über den Konsum von BTM ausgeglichen und eine glaubhafte Verhaltensänderung etabliert hat.“

16

Mit weiterem „Amtsärztlichen Gutachten“ vom 20. November 2012 hat der Stellvertretende Amtsarzt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte diesen Befund im Wesentlichen nochmals bestätigt. Insoweit könnte auch ein etwaiger Einwand, das Gutachten vom 14. Juni 2012 sei „zu früh“ erstellt worden, nicht durchgreifen.

17

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass diese Gutachten vom Antragsgegner bzw. vom dortigen Stellvertretenden Amtsarzt herrühren, kann ein „Gefälligkeitsgutachten“ ausgeschlossen werden.

18

Soweit der Antragsgegner meint, die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sei nicht durch den „Abstinenznachweis bzw. amtsärztliche Gutachten“ erwiesen, die Abstinenznachweise seien zur Behebung der Gefahrenlage nicht geeignet, vermag der Antragsgegner hiermit im vorläufigen Rechtsschutzverfahren jedenfalls unter Beachtung des Umstandes, dass ein bewusster Drogenkonsum seitens des Antragstellers derzeit nicht feststeht, nicht durchzudringen; ob etwas anderes zu gelten hat, wenn ein bewusster Drogenkonsum feststünde, kann vorliegend offen bleiben. Was die Abstinenznachweise anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass diese für die Beurteilung der Eignung des Antragstellers sehr wohl von Bedeutung sind. Abgesehen davon, dass der Antragsgegner dies in seinem Schriftsatz letztlich selbst einräumt („Die Abstinenznachweise sind immer nur Bestandteil eines MPU-Gutachtens“), ergibt sich diese Bedeutung aus Nr. 9.5 Anlage 4 FeV, wonach zur Wiedererlangung der Eignung im Regelfall eine einjährige Abstinenz nach Entgiftung und Entwöhnung erforderlich ist (vgl. auch etwa OVG Münster, Beschl. v. 02.04.2012 – 16 B 356/12 –, juris).

19

Auch die von ihm geäußerte Rechtsauffassung, vorliegend sei gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FeV eine medizinisch-psychologische Begutachtung erforderlich, da die Fahrerlaubnis aus den in Abs. 1 genannten Gründen durch die Fahrerlaubnisbehörde entzogen worden sei, zur Wiedererlangung der Fahreignung sei der Nachweis einer ausreichend gefestigten, von einem stabilen Einstellungswandel getragenen Verhaltensänderung über einen hinreichend langen Zeitraum zu fordern, diese schwerwiegenden psychologischen Fragen könnten nur durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten und akkreditierten Begutachtungsstelle für Fahreignung geklärt werden, dürfte nicht zutreffen. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens für die Zwecke nach Absatz 1 – also zur Vorbereitung von Entscheidungen über die (Neu-) Erteilung der Fahrerlaubnis – anzuordnen, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war. Die Vorschrift dürfte ersichtlich nur die Fälle erfassen, in denen die Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde schon bestandskräftig oder diejenige durch ein Gericht rechtskräftig geworden ist. Dafür spricht bereits der Wortlaut (“entzogen war“), aber vor allem die Überlegung, dass im Falle einer späteren rechtskräftigen – grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts zurückwirkenden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 113 Rn. 8) – gerichtlichen Aufhebung der behördlichen Fahrerlaubnisentziehung oder Aufhebung einer erstinstanzlichen gerichtlichen Entziehung nachträglich auch die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtswidrig werden würde. Der nicht näher begründeten Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV greife bereits ein, wenn ein sofort vollziehbarer Entziehungsbescheid vorliege (vgl. VGH München, Beschl. v. 09.05.2005 – 11 CS 04.2526 –, BayVBl. 2006, 18 – zitiert nach juris), vermag sich der Senat deshalb nicht anzuschließen. Folglich dürfte der Umstand, dass der Antragsgegner die streitgegenständliche, gerade nicht bestandskräftige Fahrerlaubnisentziehung verfügt hat, nicht bereits die Rechtsfolge des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FeV auslösen können.

20

Die amtärztlichen Gutachten erschöpfen sich zudem gerade nicht in einer bloßen Feststellung der Drogenabstinenz des Antragstellers, sondern schließen ausdrücklich ein Suchtverhalten mit hinreichender Sicherheit aus, ebenso wie ausdrücklich das erste Gutachten eine Wiederholung von Autofahrten unter Substanzeinfluss. Darüber hinaus wird in ihnen darauf verwiesen, dass der Antragsteller bestehende Informationsdefizite über den Konsum von BTM ausgeglichen, vor allem aber eine glaubhafte Verhaltensänderung etabliert habe. Im Anschluss wird jeweils darauf verwiesen, dass es sich insoweit um „das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung einschl. erforderlicher Zusatzbefunde bzw. fachärztlicher Befundberichte“ handele. Anhaltspunkte für Zweifel an der fachlichen Kompetenz des Stellvertretenden Amtsarztes, die dargestellte Beurteilung vornehmen zu können, sind für den Senat nicht ersichtlich. Schließlich sieht auch § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV beim Vorliegen der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens vor, das auch das Gutachten eines Arztes des Gesundheitsamtes oder eines anderen Arztes der öffentlichen Verwaltung sein kann (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 FeV; vgl. auch § 2 Abs. 8 StVG).

21

Selbst wenn man – trotz des Umstandes, dass eine bewusste Einnahme von Drogen offen erscheint – die grundsätzliche Notwendigkeit einer medizinisch-psychologischen Begutachtung annimmt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 02.04.2012 – 16 B 356/12 –, juris), ist es bei der erörterten besonderen Sachlage schließlich jedenfalls unter dem Blickwinkel der Amtsermittlungspflicht (vgl. § 24 VwVfG M-V, § 2 Abs. 7 Satz 1 StVG) nach § 14 FeV verfahrensrechtlich Sache des Antragsgegners, den Antragsteller ggfs. zur Vorlage von weiteren Gutachten aufzufordern, wenn die Behörde dennoch weiterhin Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers sieht bzw. diese nicht als ausgeräumt betrachtet. Der Antragsgegner kann sich insoweit nicht darauf zurückziehen, lediglich die hinreichende Aussagekraft der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen zu bestreiten, sondern muss selbst tätig werden. § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV verleiht der Fahrerlaubnisbehörde die Befugnis, im Rahmen der normativen Vorgaben und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Einzelnen festzulegen, welche Erkenntnisse sie benötigt, um die Frage der Fahreignung in rechtskonformer, verantwortbarer Weise treffen zu können. Sie – und nicht der Fahrerlaubnisinhaber – bestimmt nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV deshalb darüber, welche für das Führen von Kraftfahrzeugen relevanten Fragen durch das beizubringende Gutachten geklärt werden müssen. Deshalb und da § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV ausdrücklich vorschreibt, bei der konkreten Ausgestaltung der Gutachtensanforderung den "Besonderheiten des Einzelfalls" Rechnung zu tragen, kann der Betroffene der Fahrerlaubnis-​Verordnung nicht abschließend entnehmen, welche genauen Aspekte die Behörde in seinem Fall als klärungsbedürftig ansieht. Das geltende Recht verlangt von ihm deshalb nicht, von sich aus – d.h. ohne vorgängige Gutachtensanforderung – Nachweise vorzulegen, aus denen sich seine nach seinem Vorbringen wiedererlangte Fahreignung bzw. eine darauf hinführende Entwicklung ergeben, und zu diesem Zweck Aufwendungen zu tätigen und Unterlagen vorzulegen, die sich im Ergebnis unter Umständen als unzureichend erweisen, weil die Behörde zu Recht andere Gesichtspunkte als entscheidungserheblich und andere Beweismittel als zielführend ansieht (vgl. zum Ganzen VGH München, Beschl. v. 09.05.2005 – 11 CS 04.2526 –, a. a. O.).

22

Kommt die Behörde diesen verfahrensrechtlichen Pflichten nicht nach, hat dies jedenfalls zur Folge, dass die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als offen anzusehen (vgl. VGH München, Beschl. v. 09.05.2005 – 11 CS 04.2526 –, a. a. O.) und über den Wiederherstellungsantrag auf der Grundlage einer Interessenabwägung im engeren Sinne zu entscheiden wäre. Auch diese Interessenabwägung geht unter den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalles zu Lasten des Antragsgegners aus.

23

Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag des Staates zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben gebieten es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug dieser Berechtigung dann hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen Sicherheit resultiert; dieses Risiko muss allerdings deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschl. v. 20.06.2002 – 1 BvR 2062/96 –, NJW 2002, 2378 – zitiert nach juris).

24

Eine Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung einer Fahrerlaubnis wird deshalb in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass der Betroffene nicht mehr fahrungeeignet ist oder sich abschätzen lässt, dass das von ihm ausgehende Gefahrenpotenzial nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt. Eine dem Betroffenen günstige Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kann namentlich dann verantwortet werden, wenn er – ohne von Rechts wegen dazu verpflichtet zu sein – von sich aus Nachweise beigebracht hat, die seine Behauptung stützen, er habe die Fahreignung wiedererlangt. Zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen kann es ferner, wenn es die Verwaltung trotz eines beachtlichen Vorbringens unterlassen hat, dem Betroffenen die Beibringung eines Gutachtens aufzugeben: Da er unter dieser Voraussetzung nicht wissen kann, welche genauen Nachweise die Behörde von ihm erwartet, damit sie von der Wiedergewinnung seiner Fahreignung überzeugt wird, darf es unter dem Blickwinkel der Interessenabwägung nicht zu seinen Ungunsten ausschlagen, wenn von ihm gleichwohl beigebrachte Beweismittel nicht exakt jene Fragestellungen treffen, von deren Bejahung eine ihm günstige Sachentscheidung abhängt. In einer derartigen Fallgestaltung dürfen die Voraussetzungen, die für einen (teilweisen) Erfolg des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ausreichen, maßvoll hinter den Anforderungen zurückbleiben, die an den vollen Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung zu stellen sind (vgl. zum Ganzen VGH München, Beschl. v. 09.05.2005 – 11 CS 04.2526 –, a. a. O.).

25

Nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen bestehen im vorliegenden Verfahren hinreichend gewichtige Gründe, die dafür sprechen, dass der Antragsteller – eine bewusste Drogeneinnahme unterstellt – nicht mehr fahrungeeignet ist bzw. das von ihm ausgehende Gefahrenpotenzial nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt. Eine für ihn günstige Entscheidung kann zudem verantwortet werden, weil er – ohne von Rechts wegen dazu verpflichtet zu sein – von sich aus Nachweise beigebracht hat, die seine Behauptung stützen, er habe die Fahreignung wiedererlangt. Ebenso fällt zu seinen Gunsten ins Gewicht, dass es der Antragsgegner trotz dessen beachtlichen Vorbringens unterlassen hat, die Fahreignung des Antragstellers weiter aufzuklären; soweit der Antragsgegner die von ihm vorgelegten Unterlagen nach Maßgabe seiner Beschwerdeerwiderung insoweit als nicht hinreichend betrachtet, darf dies bzw. sein Untätigbleiben im Rahmen der Interessenabwägung nicht zu Lasten des Antragstellers ausschlagen. Auf die Frage, ob und inwieweit der Antragsteller beruflich auf den Besitz der Fahrerlaubnis angewiesen ist, kommt es danach nicht mehr entscheidend an.

26

Der Senat weist darauf hin, dass der Antragsgegner einen Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO stellen kann, sollte er neue Erkenntnisse gewinnen, die die Fahreignung des Antragstellers erneut in Frage stellen.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

28

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (vgl. Streitwertkatalog Ziff. 46.1 und 46.5 i. V. m. Ziff. 1.5, abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., Anh § 164 Rn. 14).

29

Hinweis:

30

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs seiner Fahrerlaubnis.

Ihm war mit Strafbefehl des Amtsgerichts Bamberg vom 8. Dezember 2003, rechtskräftig seit 25. Dezember 2003, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (Tattag: 19.10.2003, Blutalkoholkonzentration 1,89‰, § 316 StGB) die Fahrerlaubnis entzogen worden. Trotz negativen medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 9. November 2004 war ihm am 12. November 2004 die Fahrerlaubnis wieder erteilt worden. Am 8. August 2013 führte er erneut ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss (Atemalkoholkonzentration von 0,29 mg/l). Das Landratsamt Bamberg (im Folgenden: Landratsamt), das hiervon durch Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts vom 30. September 2014 Kenntnis erhielt, forderte den Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) auf, bis zum 15. Dezember 2014 ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Das vom Antragsteller daraufhin vorgelegte Gutachten der TÜV-Süd Live Service GmbH vom 9. Dezember 2014 (Begutachtungstermin: 19.11.2014) kam zu dem Ergebnis, es sei zu erwarten, dass der Antragsteller das Führen von Kraftfahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen könne.

Mit Bescheid vom 30. Januar 2015 entzog das Landratsamt dem Antragsteller nach vorheriger Anhörung die Fahrerlaubnis der Klassen A, B, BE, C1, C1E, M, L und T (Nr. 1), verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgelds zur Abgabe des Führerscheins (Nrn. 2 und 3) und ordnete hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins die sofortige Vollziehung an (Nr. 4).

Der Antragsteller erhob Klage gegen den Bescheid zum Verwaltungsgericht Bayreuth. Den gleichzeitig gestellten Antrag, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. März 2015 ab.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der der Antragsgegner entgegentritt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen und auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis und der insoweit angeordnete Sofortvollzug rechtswidrig wären.

1. Die Anordnung des Sofortvollzugs im streitgegenständlichen Bescheid genügt entgegen dem Beschwerdevorbringen den formellen Anforderungen. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Für bestimmte Arten behördlicher Anordnungen ist das Erlassinteresse mit dem Vollzugsinteresse identisch (Schmidt in Eyermann a. a. O. Rn. 36). § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde daher nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, zu dem auch die Fälle des Fahrerlaubnisentzugs wegen fehlender Fahreignung gehören. Denn es liegt in der Regel auf der Hand, dass die Teilnahme eines für ungeeignet erachteten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt, und dass ein solcher Kraftfahrer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheids schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen ist (vgl. BayVGH, B. v. 18.5.2004 - 11 CS 04.819, v. 4.1.2005 - 11 CS 04.2838, v. 13.1.2005 - 11 CS 04.2968, v. 17.8.2005 - 11 CS 05.662, v. 10.10.2005 - 11 CS 05.1648). Im gerichtlichen Verfahren erfolgt im Übrigen keine materielle Überprüfung der Begründung der Behörde nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern es wird eine eigene Interessenabwägung durchgeführt. Diese Interessenabwägung hat das Verwaltungsgericht zu Recht danach vorgenommen, ob die Klage hinreichende Erfolgsaussichten hat.

2. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung folgt der Senat der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Gutachtensbeibringungsanordnung vom 15. Oktober 2014 rechtmäßig ist, weil zu diesem Zeitpunkt auch die Alkoholfahrt vom 19. Oktober 2003 noch verwertbar war.

2.1 Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG in der hier anwendbaren Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. S. 310) beträgt die Tilgungsfrist für die Alkoholfahrt vom 19. Oktober 2003 zehn Jahre. Gemäß Abs. 5 Satz 1 dieser Vorschrift begann die Tilgungsfrist für diese Tat erst mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis am 12. November 2004 zu laufen. Mithin war die Tat unter Berücksichtigung der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG (heutige Fassung) bis zum 12. November 2014 verwertbar.

2.2 Vieles spricht dafür, dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Gutachtensbeibringungsanordnung auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Anordnung ankommt und jedenfalls eine später eintretende Tilgungsreife eines im Fahreignungsregister eingetragenen Ereignisses auf die Rechtmäßigkeit der Beibringungsanordnung keinen Einfluss mehr hat. Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (vgl. B. v. 30.10.2012 - 1 B 9.12 - juris Rn. 20 und v. 18.1.2011 - 1 S 233.10 - juris Rn. 5), des OVG Bautzen (B. v. 24.7.2008 - 3 B 18/08 - juris Rn. 5) und des OVG Mecklenburg-Vorpommern (B. v. 13.2.2007 - 1 M 13/07 - juris Rn. 7 mit zustimmender Anmerkung von Geiger, SVR 2007, 354). Der Senat hat diese Frage bisher nicht entschieden; in seinen Beschlüssen vom 22. August 2011 (11 ZB 10.2620 - juris Rn. 29) und vom 6. Mai 2008 (11 CS 08.551 - juris Rn. 43) kam es darauf nicht an. Der Senat hat jedoch bereits in seinem Beschluss vom 5. Oktober 2006 (11 CS 06.836 - juris Rn. 13) darauf hingewiesen, dass § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV keinen Ermessensspielraum eröffne, sondern nach dieser Vorschrift die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens immer dann zwingend zu verlangen sei, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber auch nur zwei Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen habe. Wer zweimal mit mindestens 0,5 ‰ Alkohol im Blut oder 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft am Straßenverkehr teilgenommen habe, offenbare damit einen charakterlich-sittlichen Mangel, der Zweifel an seiner Fahreignung begründe, da er ungeachtet der anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden, auf den Konsum eines Rauschmittels zurückzuführenden Fahruntüchtigkeit wiederholt nicht bereit gewesen sei, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen. Ein Fahrerlaubnisinhaber, der innerhalb der Tilgungsfrist einer bereits begangenen Alkoholfahrt erneut unter maßgeblicher Alkoholeinwirkung am Straßenverkehr teilnimmt, offenbart diesen charakterlich-sittlichen Mangel, der Anlass zu Zweifeln an seiner Fahrgeeignetheit führt. Diese Zweifel werden durch bloßen Zeitablauf, auch wenn dieser zur Tilgung der früheren Alkoholfahrt führt, nicht ausgeräumt.

Darüber hinaus sprechen weitere Gründe dafür, als insoweit maßgeblichen Zeitpunkt den des Ergehens der Gutachtensbeibringungsanordnung anzusehen. Nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Nach Satz 4 der Vorschrift übersendet die Fahrerlaubnisbehörde der untersuchenden Stelle die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Nach Nr. 1 Buchst. a der Anlage 4a zu § 11 Absatz 5 FeV ist die Untersuchung unter Verwendung der von der Fahrerlaubnisbehörde zugesandten Unterlagen über den Betroffenen vorzunehmen. Der Gutachter hat sich an die durch die Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung zu halten. Die mit der Untersuchung beauftragte Stelle ist daher nicht befugt, auf aktuelle Ereignisse wie z. B. die Tilgung einer zum Zeitpunkt des Ergehens der Gutachtensbeibringungsanordnung noch eingetragenen Tat zu reagieren.

3. Das Beschwerdevorbringen ist auch nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit des Fahreignungsgutachtens vom 9. Dezember 2014 hervorzurufen. Wie ausgeführt, durfte die Alkoholfahrt aus dem Jahr 2003 dem Gutachten noch zugrunde gelegt werden. Nur wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, wäre auch das vorgelegte und unter fälschlicher Berücksichtigung der getilgten Tat erstellte Gutachten nicht verwertbar (vgl. OVG MV, B. v. 22.5.2013 - 1 M 123/12 - juris Rn. 24). Ansonsten behauptet der Antragsteller Widersprüchlichkeiten im Gutachten, zeigt solche aber nicht auf. Soweit das Gutachten am Ende anmerkt, eine sichere Einschätzung der Problematik sei wegen der erheblichen Verdeckungstendenzen im Gespräch kaum möglich, bezieht sich das nicht auf die vorherige Feststellung, wonach erneut mit einer Trunkenheitsfahrt des Antragstellers gerechnet werden müsse, sondern auf seine generelle Alkoholproblematik und die Möglichkeiten zu deren Aufarbeitung. Ob sich der Antragsteller ausreichend auf die Untersuchung vorbereitet hat, ist nicht erheblich. Im Übrigen fällt auf, dass er Gleiches bereits zum Gutachten vom 9. November 2004 vorgetragen hat (Bl. 51 der Behördenakte).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14). Maßgeblich sind nur die Fahrerlaubnisklassen A, B und CE, weil die anderen Klassen in diesen Klassen enthalten sind (§ 6 Abs. 3 Satz 1 FeV).

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11. Juni 2012 – 4 B 751/12 – zu Ziffer 1. des Tenors geändert und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Fahrerlaubnisentziehung durch Bescheid des Antragsgegners vom 11. April 2012 (...) wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Entziehung seiner Fahrerlaubnis mit Verfügung des Antragsgegners vom 11. April 2012. Grund für die Entziehungsverfügung war die dem Antragsteller nachgewiesene Einnahme von Amphetamin und Ecstasy. Die anlässlich einer Verkehrskontrolle am 16. Oktober 2011 (07.45 Uhr) bei ihm angeordnete Blutprobeentnahme und nachfolgende Blutuntersuchung ergab eine Konzentration von 105,5 ng/ml Amphetamin, 4,2 ng/ml Methylendioxyamphetamin (MDA) und 56,7 ng/ml Methylendioxymetamphetamin (MDMA, Ecstasy). Nach dem toxikologisch-chemischen Untersuchungsergebnis spreche dies für einen kurzfristigen und aktuellen Amphetamin- und Ecstasykonsum im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Probenentnahme.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt und angenommen, nach summarischer Prüfung erweise sich der angegriffene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig und gehe deshalb die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus.

3

Hiergegen wendet sich dessen Beschwerde, die nach Zustellung des Beschlusses am 14. Juni 2012 fristgemäß (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) am 27. Juni 2012 eingelegt und mit am 03. Juli 2012 eingegangenem Schriftsatz ebenso fristgemäß begründet (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) worden ist, im Ergebnis mit Erfolg.

4

In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Die dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Beschwerde des Antragstellers führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltend, er habe die bei ihm nachgewiesenen Drogen nicht bewusst eingenommen und zudem durch mehrere Drogenscreenings und die Vorlage zweier amtsärztlicher Gutachten seine Fahreignung belegt. Sein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist danach begründet; ihm ist daher – mit Wirkung ex nunc – stattzugeben. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt in der Interessenabwägung im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO das besondere öffentliche Vollziehungsinteresse.

5

Ob die Annahme des Antragsgegners zutrifft, der Antragsteller sei wegen des Konsums von Amphetamin und Ecstasy nach Maßgabe von § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verfügung ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gewesen, folglich sei die Entziehung seiner Fahrerlaubnis – die mit Blick auf das augenscheinlich parallel laufende Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht nach § 3 Abs. 3 StVG gesperrt ist (vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 3 StVG Rn. 15) – nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV gerechtfertigt, dürfte mit Blick auf das Vorbringen des Antragstellers, er habe die betreffenden „harten Drogen“ unbewusst konsumiert, letztlich offen sein; die entsprechende Klärung wäre ggfs. dem Hauptsachverfahren vorzubehalten.

6

In der Rechtsprechung des Senats ist allerdings – worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist – geklärt, dass grundsätzlich bzw. im Regelfall bereits die einmalige – bewusste – Einnahme von sogenannten "harten Drogen" die Annahme der Nichteignung rechtfertigt, ohne dass ein Zusammenhang zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr bestehen müsste (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 04.10.2011 – 1 M 19/11 –, NJW 2012, 548; Beschl. v. 20.05.2010 – 1 M 103/10 –, juris; Beschl. v. 09.03.2009 – 1 M 5/09 –; Beschl. v. 28.07.2004 – 1 M 149/04 –; Beschl. v. 22.07.2005 – 1 M 76/05 –; Beschl. v. 21.02.2006 – 1 M 22/06 –, juris; vgl. ebenso VGH München, Beschl. v. 24.11.2008 – 11 CS 08.2665 –, juris; OVG Saarlouis, Beschl. v. 14.05.2008 – 1 B 191/08 –, juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.01.2007 – 3 Bs 300/06 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 05.09.2008 – 7 K 2965/08 –; VG Braunschweig, Beschl. v. 23.02.2005 – 6 B 66/05 –, NJW 2005, 1816, 1817). Ebenso zutreffend verweist das Verwaltungsgericht darauf, dass es nicht erforderlich ist, dass eine Wirk- oder Abbaustoffkonzentration nachgewiesen ist, die den jeweils von der sog. Grenzwertekommission festgelegten analytischen Grenzwert für die in der Anlage zu § 24a StVG aufgeführten Stoffe erreicht oder überschreitet (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 20.05.2010 – 1 M 103/10 –, juris).

7

Dass der Antragsteller die „harten Drogen“ Amphetamin bzw. Ecstasy eingenommen hat, steht fest. Die Frage, ob er diese Drogen bewusst konsumiert hat, ist demgegenüber jedoch offen.

8

Das Verwaltungsgericht hat die Behauptung des Antragstellers, er habe die Drogen unbewusst eingenommen, unter näherer Erläuterung als unglaubhaft und „Schutzbehauptung“ angesehen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen, ohne die Annahme des Verwaltungsgerichts allerdings im Ergebnis dergestalt zu erschüttern, dass sein Vortrag nunmehr als ohne Weiteres glaubhaft zu qualifizieren wäre. Der Senat stellt bei dieser Einschätzung in Rechnung, dass die Anforderungen an das Vorbringen eines Betroffenen nicht überspannt werden dürfen, wenn es gerade um eine unbewusste Drogeneinnahme geht. Es kann aber regelmäßig selbst dann, wenn die konkrete Einnahme dem Betroffenen verborgen geblieben ist, eine möglichst detaillierte Schilderung der Vorgänge erwartet werden, in deren Rahmen es möglicherweise zu der Drogeneinnahme gekommen sein könnte (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 04.10.2011 – 1 M 19/11 –, NJW 2012, 548, 549). Auch nach der Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte setzt die Glaubhaftmachung des Sachverhalts einer unbewussten Drogeneinnahme eine detaillierte, in sich schlüssige Darlegung voraus, die einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt (vgl. VGH München, Beschl. v. 10.12.2007 – 11 CS 07.2905 – m. w. N.; VG Regensburg, Urt. v. 20.01.2011 – RO 8 S 11.00033 –; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 24.08.2011 – 7 L 833/11 –; Beschl. v. 25.08.2010 – 7 L 877/10 –; VG Schleswig, Urt. v. 23.03.2010 – 3 A 242/09 –; jeweils juris).

9

Diesen Anforderungen wird das – allerdings auch derzeit nicht vollständig unglaubhafte – Vorbringen des Antragstellers nicht hinreichend gerecht: Er hat zwar schon gegenüber der Polizei am 16. Oktober 2011 einen Drogenkonsum nicht zugegeben. Seine Schilderung zu seinem Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände der sogenannten „...-Music-Party“ ist aber schon in zeitlicher Hinsicht nicht detailliert genug. Weder ist ersichtlich, wann genau der Antragsteller dort angekommen sein („frühmorgens“) noch wie lange er sich dort letztlich aufgehalten haben will. Es wird nicht plausibel erläutert, warum der Antragsteller dann trotz seiner Erkrankung eine Verzögerung der Abfahrt durch nicht näher bezeichnete „verschiedene Umstände“ hingenommen haben will. Einzelheiten seines Aufenthalts werden ebenfalls nicht benannt. Wenn davon die Rede ist, dass die Veranstaltung bereits „vergangen“ war, bleibt offen, woher der Antragsteller die zwei von ihm konsumierten 0,5-l-Flaschen Bier, die Cola und das Glas erhalten hat, in das er sich die Cola selbst eingeschenkt haben will. Ebenso wenig wird im Detail geschildert, aufgrund welcher konkreten Umstände es zu einer Verwechslung von Gläsern gekommen sein könnte. Dies gilt umso mehr, als nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers zu den Umständen von „Freiluft-Veranstaltungen wie der hier in Rede stehenden“ insoweit offensichtlich eine besondere Aufmerksamkeit angebracht wäre. Schließlich sei darauf hingewiesen, dass die erstinstanzlich geäußerte Vermutung, ein Glas verwechselt zu haben, im Beschwerdevorbringen ohne nähere Erläuterung mehr oder weniger als Tatsache hingestellt wird. Schriftliche Erklärungen der „Freunde aus Berlin“ hat der Antragsteller ebenfalls nicht zur Untermauerung seines Vorbringens vorgelegt.

10

Der Senat geht allerdings vorliegend davon aus, dass ein – möglicher – Eignungsmangel auf der Grundlage der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur gebotenen und möglichen summarischen Prüfung mit Blick auf die besonderen Umstände des Einzelfalles jedenfalls im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung – dass über den am 10. Mai 2012 eingelegten Widerspruch des Antragstellers bereits entschieden wäre, ist von den Beteiligen auf Nachfrage verneint worden und auch sonst nicht ersichtlich (grundsätzlich ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verfügung, die die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestehende Sach- und Rechtslage maßgeblich, vgl. BVerwG, Urt. v. 27.09.1995 – 11 C 34.94 –, BVerwGE 99, 249; Urt. v. 09.06.2005 – 3 C 25.04 –, NJW 2005, 3081 – jeweils zitiert nach juris) – nicht mehr vorliegen und die angegriffene Verfügung damit rechtswidrig sein dürfte.

11

Der Einwand der Wiedererlangung der Fahreignung ist mit Blick auf den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bis zum Ergehen der Widerspruchsentscheidung beachtlich bzw. zu berücksichtigen; Umstände, die vor dieser Zäsur liegen und geltend gemacht werden oder für die Behörde offensichtlich sind, können sich folglich auf die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung auswirken (vgl. VGH München, Beschl. v. 09.05.2005 – 11 CS 04.2526 –, BayVBl. 2006, 18 – zitiert nach juris). Entscheidet die Widerspruchsbehörde über einen Widerspruch nicht, hält sie damit gewissermaßen die Tür für den Einwand der zwischenzeitlichen Wiedererlangung der Fahreignung offen. Steht im Zeitpunkt der Entscheidung der Widerspruchsbehörde bereits fest, dass der Fahrerlaubnisinhaber, der die Fahrerlaubnis wegen Betäubungsmittelkonsums – allerdings eben noch nicht bestandskräftig – verloren hat, wieder geeignet geworden ist, so scheiden eine Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. die Bestätigung eines solchen Verwaltungsakts durch die Widerspruchsbehörde nach dem Vorgesagten ohne Weiteres aus (vgl. VGH München, Beschl. v. 09.05.2005 – 11 CS 04.2526 –, a. a. O.). Die Behörde bzw. die Widerspruchsbehörde muss folglich in diesem Sinne die Rechtmäßigkeit einer einmal erlassenen Entziehungsverfügung „unter Kontrolle“ halten.

12

Ausdrückliche normative Vorgaben, wie lange ein festgestellter Mangel im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV "vorliegt", existieren nicht. Allerdings enthält Nr. 9.5 Anlage 4 FeV die Aussage, dass zur Wiedererlangung der Eignung im Regelfall eine einjährige Abstinenz nach Entgiftung und Entwöhnung erforderlich ist. Daraus könnte bei systematischer Auslegung gefolgert werden, dass – jedenfalls in aller Regel – ein festgestellter Eignungsmangel solange fortbesteht, bis zumindest eine einjährige durchgängige Abstinenz nachgewiesen ist, wobei den Betroffenen eine entsprechende Nachweisobliegenheit trifft (vgl. VGH München, Beschl. v. 09.05.2005 – 11 CS 04.2526 –, BayVBl. 2006, 18 – zitiert nach juris; VGH Mannheim, Urteil vom 13.09.2003 – 10 S 1917/02 –, ZfS 2004, S. 93, 96). Eine kürzere Dauer der Abstinenz bzw. eines Abstinenznachweises wäre danach für die Wiedererlangung der Kraftfahrereignung nur dann als ausreichend anzusehen, wenn besondere Umstände in der Person des Betroffenen gegeben sind (insbesondere Kompensationen der Wirkungen des Betäubungsmittelkonsums durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen, vgl. Vorbemerkung Nr. 3 Anlage 4 zur FeV). Im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren obliegt es dabei grundsätzlich zunächst dem Fahrerlaubnisinhaber, das Bestehen solcher atypischen Umstände in seiner Person substantiiert darzulegen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 30.09.2003 – 10 S 1917/02 –, ZfS 2004, S. 93, 96; vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschl. v. 19.03.2004 – 1 M 2/04 –, juris). Demgegenüber wird allerdings mit guten Argumenten auch der Standpunkt eingenommen, dass Nr. 9.5 Anlage 4 FeV nur auf Fälle einer festgestellten Abhängigkeit von Betäubungsmitteln angewendet werden könne und die Beantwortung der Frage, welche Dauer einer Verhaltensänderung zu fordern sei, wenn keine Abhängigkeit vorgelegen hat, demzufolge von einer individuellen gutachterlichen Bewertung des vorangegangenen Konsumverhaltens und der Persönlichkeit des Betroffenen abhänge (vgl. VG Potsdam, Beschl. v. 19.10.2007 – 10 L 703/07 –, Blutalkohol 45, 152 – zitiert nach juris).

13

Seit dem 16. Oktober 2011, dem Tag der betreffenden Verkehrskontrolle, ist zwischenzeitlich jedenfalls deutlich mehr als ein Jahr verstrichen. Der Antragsteller hat für diesen Zeitraum den erforderlichen Nachweis seiner Drogenabstinenz erbracht und zwei amtsärztliche Gutachten vorgelegt, die darüber hinausgehend jeweils die positive Prognose stellen, dass ein Suchtverhalten mit hinreichender Sicherheit bzw. eine Wiederholung von Autofahrten unter Substanzeinfluss ausgeschlossen werden könne. Aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen ergibt sich folgendes Bild:

14

Der Antragsteller hat zunächst am 25. Mai 2012 bei der ... mit einem Diplom-Psychologen/Führerscheinberater eine „Führerschein-Beratung“ (Einzelberatung) durchgeführt, in der ihm unter „Fortsetzung der bereits begonnenen Maßnahme zur Aufarbeitung/Vertiefung folgender Problembereiche“ eine „offene Auseinandersetzung mit Konsumgewohnheiten“ bescheinigt wurde. Ausweislich der am 31. Mai, 14. Juni, 26. Juni, 20. Juli, 23. August, 12. September und 11. Oktober 2012 in unregelmäßigen Abständen durchgeführten Drogenscreenings waren bei ihm THC, Opiate, Methadon, Amphetamin, Amphetaminderivate, Cocain oder Benzodiazepine nicht nachweisbar. In seinem „Amtsärztlichen Gutachten“ vom 14. Juni 2012 hat der Stellvertretende Amtsarzt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte über die Feststellung eines fehlenden Nachweises für Drogenkonsum hinaus Folgendes ausgeführt:

15

„Auch klinisch und psychopathologisch bot der Untersuchte kein(en) Anhalt für eine akute Intoxikation, oder einen regelmäßigen Substanzmißbrauch bzw. Entzugssymptome. Ein Suchtverhalten kann damit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, so dass ein(e) Wiederholung von Autofahrten unter Substanzeinfluß ausgeschlossen werden (kann), zumal der Untersuchte bestehende Informationsdefizite über den Konsum von BTM ausgeglichen und eine glaubhafte Verhaltensänderung etabliert hat.“

16

Mit weiterem „Amtsärztlichen Gutachten“ vom 20. November 2012 hat der Stellvertretende Amtsarzt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte diesen Befund im Wesentlichen nochmals bestätigt. Insoweit könnte auch ein etwaiger Einwand, das Gutachten vom 14. Juni 2012 sei „zu früh“ erstellt worden, nicht durchgreifen.

17

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass diese Gutachten vom Antragsgegner bzw. vom dortigen Stellvertretenden Amtsarzt herrühren, kann ein „Gefälligkeitsgutachten“ ausgeschlossen werden.

18

Soweit der Antragsgegner meint, die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sei nicht durch den „Abstinenznachweis bzw. amtsärztliche Gutachten“ erwiesen, die Abstinenznachweise seien zur Behebung der Gefahrenlage nicht geeignet, vermag der Antragsgegner hiermit im vorläufigen Rechtsschutzverfahren jedenfalls unter Beachtung des Umstandes, dass ein bewusster Drogenkonsum seitens des Antragstellers derzeit nicht feststeht, nicht durchzudringen; ob etwas anderes zu gelten hat, wenn ein bewusster Drogenkonsum feststünde, kann vorliegend offen bleiben. Was die Abstinenznachweise anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass diese für die Beurteilung der Eignung des Antragstellers sehr wohl von Bedeutung sind. Abgesehen davon, dass der Antragsgegner dies in seinem Schriftsatz letztlich selbst einräumt („Die Abstinenznachweise sind immer nur Bestandteil eines MPU-Gutachtens“), ergibt sich diese Bedeutung aus Nr. 9.5 Anlage 4 FeV, wonach zur Wiedererlangung der Eignung im Regelfall eine einjährige Abstinenz nach Entgiftung und Entwöhnung erforderlich ist (vgl. auch etwa OVG Münster, Beschl. v. 02.04.2012 – 16 B 356/12 –, juris).

19

Auch die von ihm geäußerte Rechtsauffassung, vorliegend sei gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FeV eine medizinisch-psychologische Begutachtung erforderlich, da die Fahrerlaubnis aus den in Abs. 1 genannten Gründen durch die Fahrerlaubnisbehörde entzogen worden sei, zur Wiedererlangung der Fahreignung sei der Nachweis einer ausreichend gefestigten, von einem stabilen Einstellungswandel getragenen Verhaltensänderung über einen hinreichend langen Zeitraum zu fordern, diese schwerwiegenden psychologischen Fragen könnten nur durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten und akkreditierten Begutachtungsstelle für Fahreignung geklärt werden, dürfte nicht zutreffen. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens für die Zwecke nach Absatz 1 – also zur Vorbereitung von Entscheidungen über die (Neu-) Erteilung der Fahrerlaubnis – anzuordnen, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war. Die Vorschrift dürfte ersichtlich nur die Fälle erfassen, in denen die Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde schon bestandskräftig oder diejenige durch ein Gericht rechtskräftig geworden ist. Dafür spricht bereits der Wortlaut (“entzogen war“), aber vor allem die Überlegung, dass im Falle einer späteren rechtskräftigen – grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts zurückwirkenden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 113 Rn. 8) – gerichtlichen Aufhebung der behördlichen Fahrerlaubnisentziehung oder Aufhebung einer erstinstanzlichen gerichtlichen Entziehung nachträglich auch die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtswidrig werden würde. Der nicht näher begründeten Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV greife bereits ein, wenn ein sofort vollziehbarer Entziehungsbescheid vorliege (vgl. VGH München, Beschl. v. 09.05.2005 – 11 CS 04.2526 –, BayVBl. 2006, 18 – zitiert nach juris), vermag sich der Senat deshalb nicht anzuschließen. Folglich dürfte der Umstand, dass der Antragsgegner die streitgegenständliche, gerade nicht bestandskräftige Fahrerlaubnisentziehung verfügt hat, nicht bereits die Rechtsfolge des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FeV auslösen können.

20

Die amtärztlichen Gutachten erschöpfen sich zudem gerade nicht in einer bloßen Feststellung der Drogenabstinenz des Antragstellers, sondern schließen ausdrücklich ein Suchtverhalten mit hinreichender Sicherheit aus, ebenso wie ausdrücklich das erste Gutachten eine Wiederholung von Autofahrten unter Substanzeinfluss. Darüber hinaus wird in ihnen darauf verwiesen, dass der Antragsteller bestehende Informationsdefizite über den Konsum von BTM ausgeglichen, vor allem aber eine glaubhafte Verhaltensänderung etabliert habe. Im Anschluss wird jeweils darauf verwiesen, dass es sich insoweit um „das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung einschl. erforderlicher Zusatzbefunde bzw. fachärztlicher Befundberichte“ handele. Anhaltspunkte für Zweifel an der fachlichen Kompetenz des Stellvertretenden Amtsarztes, die dargestellte Beurteilung vornehmen zu können, sind für den Senat nicht ersichtlich. Schließlich sieht auch § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV beim Vorliegen der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens vor, das auch das Gutachten eines Arztes des Gesundheitsamtes oder eines anderen Arztes der öffentlichen Verwaltung sein kann (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 FeV; vgl. auch § 2 Abs. 8 StVG).

21

Selbst wenn man – trotz des Umstandes, dass eine bewusste Einnahme von Drogen offen erscheint – die grundsätzliche Notwendigkeit einer medizinisch-psychologischen Begutachtung annimmt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 02.04.2012 – 16 B 356/12 –, juris), ist es bei der erörterten besonderen Sachlage schließlich jedenfalls unter dem Blickwinkel der Amtsermittlungspflicht (vgl. § 24 VwVfG M-V, § 2 Abs. 7 Satz 1 StVG) nach § 14 FeV verfahrensrechtlich Sache des Antragsgegners, den Antragsteller ggfs. zur Vorlage von weiteren Gutachten aufzufordern, wenn die Behörde dennoch weiterhin Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers sieht bzw. diese nicht als ausgeräumt betrachtet. Der Antragsgegner kann sich insoweit nicht darauf zurückziehen, lediglich die hinreichende Aussagekraft der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen zu bestreiten, sondern muss selbst tätig werden. § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV verleiht der Fahrerlaubnisbehörde die Befugnis, im Rahmen der normativen Vorgaben und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Einzelnen festzulegen, welche Erkenntnisse sie benötigt, um die Frage der Fahreignung in rechtskonformer, verantwortbarer Weise treffen zu können. Sie – und nicht der Fahrerlaubnisinhaber – bestimmt nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV deshalb darüber, welche für das Führen von Kraftfahrzeugen relevanten Fragen durch das beizubringende Gutachten geklärt werden müssen. Deshalb und da § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV ausdrücklich vorschreibt, bei der konkreten Ausgestaltung der Gutachtensanforderung den "Besonderheiten des Einzelfalls" Rechnung zu tragen, kann der Betroffene der Fahrerlaubnis-​Verordnung nicht abschließend entnehmen, welche genauen Aspekte die Behörde in seinem Fall als klärungsbedürftig ansieht. Das geltende Recht verlangt von ihm deshalb nicht, von sich aus – d.h. ohne vorgängige Gutachtensanforderung – Nachweise vorzulegen, aus denen sich seine nach seinem Vorbringen wiedererlangte Fahreignung bzw. eine darauf hinführende Entwicklung ergeben, und zu diesem Zweck Aufwendungen zu tätigen und Unterlagen vorzulegen, die sich im Ergebnis unter Umständen als unzureichend erweisen, weil die Behörde zu Recht andere Gesichtspunkte als entscheidungserheblich und andere Beweismittel als zielführend ansieht (vgl. zum Ganzen VGH München, Beschl. v. 09.05.2005 – 11 CS 04.2526 –, a. a. O.).

22

Kommt die Behörde diesen verfahrensrechtlichen Pflichten nicht nach, hat dies jedenfalls zur Folge, dass die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als offen anzusehen (vgl. VGH München, Beschl. v. 09.05.2005 – 11 CS 04.2526 –, a. a. O.) und über den Wiederherstellungsantrag auf der Grundlage einer Interessenabwägung im engeren Sinne zu entscheiden wäre. Auch diese Interessenabwägung geht unter den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalles zu Lasten des Antragsgegners aus.

23

Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag des Staates zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben gebieten es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug dieser Berechtigung dann hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen Sicherheit resultiert; dieses Risiko muss allerdings deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschl. v. 20.06.2002 – 1 BvR 2062/96 –, NJW 2002, 2378 – zitiert nach juris).

24

Eine Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung einer Fahrerlaubnis wird deshalb in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass der Betroffene nicht mehr fahrungeeignet ist oder sich abschätzen lässt, dass das von ihm ausgehende Gefahrenpotenzial nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt. Eine dem Betroffenen günstige Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kann namentlich dann verantwortet werden, wenn er – ohne von Rechts wegen dazu verpflichtet zu sein – von sich aus Nachweise beigebracht hat, die seine Behauptung stützen, er habe die Fahreignung wiedererlangt. Zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen kann es ferner, wenn es die Verwaltung trotz eines beachtlichen Vorbringens unterlassen hat, dem Betroffenen die Beibringung eines Gutachtens aufzugeben: Da er unter dieser Voraussetzung nicht wissen kann, welche genauen Nachweise die Behörde von ihm erwartet, damit sie von der Wiedergewinnung seiner Fahreignung überzeugt wird, darf es unter dem Blickwinkel der Interessenabwägung nicht zu seinen Ungunsten ausschlagen, wenn von ihm gleichwohl beigebrachte Beweismittel nicht exakt jene Fragestellungen treffen, von deren Bejahung eine ihm günstige Sachentscheidung abhängt. In einer derartigen Fallgestaltung dürfen die Voraussetzungen, die für einen (teilweisen) Erfolg des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ausreichen, maßvoll hinter den Anforderungen zurückbleiben, die an den vollen Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung zu stellen sind (vgl. zum Ganzen VGH München, Beschl. v. 09.05.2005 – 11 CS 04.2526 –, a. a. O.).

25

Nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen bestehen im vorliegenden Verfahren hinreichend gewichtige Gründe, die dafür sprechen, dass der Antragsteller – eine bewusste Drogeneinnahme unterstellt – nicht mehr fahrungeeignet ist bzw. das von ihm ausgehende Gefahrenpotenzial nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt. Eine für ihn günstige Entscheidung kann zudem verantwortet werden, weil er – ohne von Rechts wegen dazu verpflichtet zu sein – von sich aus Nachweise beigebracht hat, die seine Behauptung stützen, er habe die Fahreignung wiedererlangt. Ebenso fällt zu seinen Gunsten ins Gewicht, dass es der Antragsgegner trotz dessen beachtlichen Vorbringens unterlassen hat, die Fahreignung des Antragstellers weiter aufzuklären; soweit der Antragsgegner die von ihm vorgelegten Unterlagen nach Maßgabe seiner Beschwerdeerwiderung insoweit als nicht hinreichend betrachtet, darf dies bzw. sein Untätigbleiben im Rahmen der Interessenabwägung nicht zu Lasten des Antragstellers ausschlagen. Auf die Frage, ob und inwieweit der Antragsteller beruflich auf den Besitz der Fahrerlaubnis angewiesen ist, kommt es danach nicht mehr entscheidend an.

26

Der Senat weist darauf hin, dass der Antragsgegner einen Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO stellen kann, sollte er neue Erkenntnisse gewinnen, die die Fahreignung des Antragstellers erneut in Frage stellen.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

28

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (vgl. Streitwertkatalog Ziff. 46.1 und 46.5 i. V. m. Ziff. 1.5, abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., Anh § 164 Rn. 14).

29

Hinweis:

30

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 22. Februar 2011 – 3 B 1524/10 – zu Ziffer 1. des Tenors geändert und der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Fahrerlaubnisentziehung durch Verfügung vom 22. Oktober 2010 wiederherzustellen, abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Entziehung seiner Fahrerlaubnis mit Verfügung des Antragsgegners vom 22. Oktober 2010. Grund für die Entziehungsverfügung war die dem Antragsteller nachgewiesene Einnahme von Kokain. Die anlässlich einer Verkehrskontrolle am 24. August 2010 bei ihm angeordnete Blutprobeentnahme und nachfolgende Blutuntersuchung ergab eine Konzentration von 11,5 ng/ml Benzoylecgonin, einem Abbauprodukt von Kokain.

2

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Verfügung erscheine offen. Es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Vortrag des Antragstellers, Kokain sei von ihm nicht bewusst konsumiert worden, sondern offenbar einem ihm spendierten Getränk beigemischt gewesen, als Schutzbehauptung zu bewerten wäre. Die vom Antragsteller vorgelegten, hinsichtlich des Nachweises der Einnahme von Drogen negativen Befunde mehrerer Urinuntersuchungen ließen es auch mit Blick auf den Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vertretbar erscheinen, ihm die Fahrerlaubnis bis zu einer bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung zu belassen.

3

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den ihm am 28. Februar 2011 zugestellten Beschluss, die mit am 08. März 2011 eingegangenem Schriftsatz fristgemäß eingelegt (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und mit am 24. März 2011 eingegangenem Schriftsatz ebenso fristgemäß begründet (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) worden ist, hat Erfolg.

4

In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Die dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Beschwerde des Antragsgegners führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz ist unbegründet und folglich abzulehnen. Das besondere öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt in der Interessenabwägung im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

5

An der – maßgeblich bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden – Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 22. Oktober 2010 bestehen auch mit Blick auf das Vorbringen des Antragstellers, er habe die Droge nicht bewusst eingenommen, keine durchgreifenden Zweifel; der Senat teilt nicht den Standpunkt des Verwaltungsgerichts, die Frage der Rechtmäßigkeit erscheine insoweit als offen.

6

Die Annahme des Antragsgegners, der Antragsteller sei wegen des Konsums von Kokain nach Maßgabe von § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, folglich sei ihm die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV zu entziehen gewesen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass grundsätzlich bzw. im Regelfall bereits die einmalige – bewusste – Einnahme von sogenannten "harten Drogen" die Annahme der Nichteignung rechtfertigt, ohne dass ein Zusammenhang zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr bestehen müsste (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 20.05.2010 – 1 M 103/10 –, juris; Beschl. v. 09.03.2009 – 1 M 5/09 –; Beschl. v. 28.07.2004 – 1 M 149/04 –; Beschl. v. 22.07.2005 – 1 M 76/05 –; Beschl. v. 21.02.2006 – 1 M 22/06 –, juris; vgl. ebenso VGH München, Beschl. v. 24.11.2008 – 11 CS 08.2665 –, juris; OVG Saarlouis, Beschl. v. 14.05.2008 – 1 B 191/08 –, juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.01.2007 – 3 Bs 300/06 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 05.09.2008 – 7 K 2965/08 –; VG Braunschweig, Beschl. v. 23.02.2005 – 6 B 66/05 –, NJW 2005, 1816, 1817). Zutreffend verweist das Verwaltungsgericht dabei darauf, dass es nicht erforderlich ist, dass eine Wirk- oder Abbaustoffkonzentration nachgewiesen ist, die den jeweils von der sog. Grenzwertekommission festgelegten analytischen Grenzwert für die in der Anlage zu § 24a StVG aufgeführten Stoffe erreicht oder überschreitet (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 20.05.2010 – 1 M 103/10 –, juris).

7

Dass der Antragsteller die „harte Droge“ Kokain eingenommen hat, steht fest. Hinsichtlich der im Zentrum des Rechtsstreits stehenden Frage, ob der Antragsteller bewusst Kokain konsumiert hat, gelangt der Senat abweichend vom Verwaltungsgericht zu der Einschätzung, dass die Behauptung des Antragstellers, er habe die Droge unbewusst eingenommen bzw. diese sei ihm von Dritten verabreicht worden, unglaubhaft ist und in diesem Sinne als „Schutzbehauptung“ erscheint. Zwar mag es entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht ausgeschlossen sein, dass eine Motivation Dritter dafür bestehen könnte, statt Drogen selbst zu konsumieren diese anderen Personen unterzuschieben, ohne dass Betroffenen diese Motivation erkennbar sein müsste. Diese bloß abstrakte Möglichkeit kann den Antragsteller jedoch nicht hinreichend entlasten bzw. eine unbewusste Drogeneinnahme glaubhaft erscheinen lassen.

8

Der Senat hat zur Frage der Entlastung vom Vorwurf einer bewussten Drogeneinnahme insoweit folgenden Maßstab entwickelt: Ein Fahrerlaubnisinhaber kann sich für die Frage des einmaligen Konsums von "harten Drogen" im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren grundsätzlich nicht allein mit dem pauschalen Vorbringen entlasten, die Drogen seien ihm ohne sein Wissen von Dritten verabreicht worden oder es habe eine Verwechslung von Trinkgläsern stattgefunden. Denn grundsätzlich sprechen gewichtige Umstände dagegen, dass der Konsument eines in einem Getränk aufzulösenden Rauschmittels damit leichtfertig verfahren wird. Derjenige, der in seinem Getränk eine Droge aufgelöst hat, um sich in einen Rauschzustand zu versetzen, wird bemüht sein, diesen Konsum sicherzustellen, und andere von einem zufälligen bzw. ungewollten Drogenkonsum auszuschließen, von denen die Gefahr einer Reaktion oder gar Identifizierung des eigentlichen Drogenkonsumenten ausgehen könnte. Der Besitz von Kokain – ohne schriftliche Erlaubnis für den Erwerb der Droge – ist strafbar (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 1 Abs. 1 BtmG und Anlage III, dort unter „andere nicht geschützte oder Trivialnamen“; vgl. auch BGH, Beschl. v. 04.09.1996 – 3 StR 355/96 –, NStZ-RR 1997, 49 – zitiert nach juris) und der Genuss hat auf die Innehabung einer Fahrerlaubnis einschneidende Auswirkungen. Derjenige, der einen hohen bzw. nicht unerheblichen Preis für Rauschmittel gezahlt hat, wird auch grundsätzlich bestrebt sein, andere davon auszuschließen, um sicher zu sein, sich eine nach seinen Vorstellungen ausreichend wirksame Dosis des Mittels zuführen zu können. Außerdem sind angesichts der von ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern wie Drogenkonsumenten für andere Verkehrsteilnehmer ausgehenden erheblichen Gefahren an die Plausibilität der Einlassungen des Betroffenen erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Fahrerlaubnisinhaber muss deswegen zumindest eine nachvollziehbare Schilderung abgeben, wie es trotz der oben dargestellten, gegen eine zufällige Einnahme von in Getränken aufgelösten Rauschmitteln sprechenden Umstände zu einem unbewussten, zufälligen oder durch Dritte manipulierten Genuss der Droge gekommen sein soll (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 30.07.2009 – 1 M 90/09 –; Beschl. v. 09.03.2009 – 1 M 5/09 –; VGH Mannheim, 22.11.2004 – 10 S 2182/04 –, juris; VGH München, 13.12.2005 – 11 CS 05.1350 –, juris; VG Ansbach, 27.04.2009 – AN 10 K 09.00028 –, juris). Der Senat stellt bei alledem in Rechnung, dass die Anforderungen an das Vorbringen eines Betroffenen nicht überspannt werden dürfen, wenn es gerade um eine unbewusste Drogeneinnahme geht. Es kann aber regelmäßig selbst dann, wenn die konkrete Einnahme dem Betroffenen verborgen geblieben ist, eine möglichst detaillierte Schilderung der Vorgänge erwartet werden, in deren Rahmen es möglicherweise zu der Drogeneinnahme gekommen sein könnte. Auch nach der Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte setzt die Glaubhaftmachung des Sachverhalts einer unbewussten Drogeneinnahme eine detaillierte, in sich schlüssige Darlegung voraus, die einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt (vgl. VGH München, Beschl. v. 10.12.2007 – 11 CS 07.2905 – m. w. N.; VG Regensburg, Urt. v. 20.01.2011 – RO 8 S 11.00033 –; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 24.08.2011 – 7 L 833/11 –; Beschl. v. 25.08.2010 – 7 L 877/10 –; VG Schleswig, Urt. v. 23.03.2010 – 3 A 242/09 –; jeweils juris). Nach der Lebenserfahrung ist es nämlich nicht wahrscheinlich, dass – zumal unbekannte – Dritte absichtlich einer Person Betäubungsmittel verabreichen, sofern nicht ein nachvollziehbares Motiv für eine solche Handlungsweise aufgezeigt wird. Die Behauptung einer unbewussten Aufnahme von Betäubungsmittel ist danach daher grundsätzlich nur glaubhaft, wenn überzeugend dargelegt werden kann, dass dem Auffinden von Betäubungsmitteln im Körper des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers ein Kontakt mit Personen vorangegangen ist, die zumindest möglicherweise einen Beweggrund gehabt haben könnten, diesem heimlich Drogen beizubringen, und es ferner nahe liegt, dass vom Betroffenen die Aufnahme der Betäubungsmittels unbemerkt bleibt (vgl. zum Ganzen VG Saarlouis, Urt. v. 18.09.2009 – 10 K 660/08 –; OVG Münster, Beschl. v. 18.02.2008 – 16 B 2113/07 –; vgl. auch OVG Saarlouis, Beschl. v. 09.07.2002 – 9 W 16/02 –; jeweils juris).

9

Insbesondere zur Möglichkeit einer versehentlichen Drogeneinnahme dergestalt, dass ein anderer Gast sich in sein Glas oder aus Versehen in das Glas des Antragstellers Kokain gegeben hätte, um dieses Glas dann anschließend selbst unbeaufsichtigt mit der Folge zu lassen, dass der Antragsteller aus dem Glas trinken konnte, hat der Senat weitergehend ausgeführt: Hätte ein solcher Gast einerseits das Kokain seinem Getränk zugeführt und der betroffene Fahrerlaubnisinhaber versehentlich nach diesem fremden Glas gegriffen, wäre dies letzterem wohl nur dann unverborgen geblieben, wenn es sich um das gleiche Getränk im gleichen Glas wie bei dem im eigenen Glas des Fahrerlaubnisinhabers befindlichen gehandelt hätte. Es erscheint jedoch grundsätzlich wenig wahrscheinlich, dass zufällig ein Gast in der Nähe des Standortes des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers (1.) in ein gleich aussehendes Glas (2.) und in das gleiche Getränk (3.) Kokain gibt (4.), dieses Glas unbeaufsichtigt lässt (5.) und dann der jeweilige Fahrerlaubnisinhaber versehentlich dieses Getränk zu sich nimmt (6.). Hätte andererseits dieser unbekannte Gast das Kokain von vornherein versehentlich in das Glas des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers gegeben, stellt sich bereits die naheliegende Frage der Entdeckung durch Dritte. Dies gilt umso mehr, wenn Kokain in Pulverform in das Getränk auffällig eingerührt werden musste (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschl. v. 09.03.2009 – 1 M 5/09 –; vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 22.11.2004 – 10 S 2182/04 –, juris).

10

Unter Zugrundelegung des vorstehenden Maßstabes hat der Antragsteller nicht hinreichend substantiiert dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, dass es seinerseits zu einer unbewussten Drogeneinnahme gekommen sein könnte. Der Vortrag des Antragstellers erschöpft sich vielmehr durchgehend sowohl im Verwaltungs- als auch im gerichtlichen Verfahren in der pauschalen Mutmaßung, dass eine – wie auch immer geartete, absichtliche oder zufällige – Verabreichung der Droge Kokain durch Dritte erfolgt sein könnte.

11

Laut bei den Verwaltungsvorgängen befindlicher Gesprächsnotiz soll der Antragsteller gegenüber Bediensteten des Antragsgegners angegeben haben, dass er keine Betäubungsmittel konsumiere, das Kokain habe „ihm jemand untergemischt“. In seiner Anhörung zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis hat sein Prozessbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2010 zunächst lediglich auf diese Angaben verwiesen und dann ergänzend vorgetragen, der Antragsteller habe in der Nacht vom 21. zum 22. August 2010 die Diskothek K2 in Grevesmühlen aufgesucht, er gehe davon aus, „dass ihm hier eine fremde Person ein Getränk gegeben“ habe, „welches mit Kokain versetzt“ gewesen sei, er habe „an diesem Abend von mehreren ihm bekannten Personen Drinks spendiert bekommen …, welche er dann auch getrunken“ habe. Er könne demnach keine Angaben dazu machen, wer ihm hier ein Getränk mit der Substanz ausgehändigt haben könnte. Der Antragsteller hat also schon keinerlei konkrete bzw. detaillierte Angaben zu den Umständen des Diskothekenbesuchs bzw. zum Verlauf des Abends gemacht. Die Personen, von denen er Getränke entgegen genommen haben will, werden nicht näher bezeichnet; es fehlen Angaben zu etwaigen Motiven für das „Spendieren“ der Getränke, erst recht zu Motiven für eine beabsichtigte Verabreichung oder zu der Möglichkeit einer versehentlich verursachten Drogeneinnahme. Nicht nachvollziehbar bleibt, wie und warum dem Antragsteller „eine fremde Person ein Getränk gegeben“ und aus welchen konkreten Gründen und in welcher konkreten Situation er dieses Getränk angenommen haben sollte. Zudem ist der Vortrag unklar: Es wird nicht hinreichend deutlich, ob der Antragsteller nur von ihm bekannten oder auch von ihm gänzlich unbekannten Personen „Drinks“ entgegen genommen haben will. Das Widerspruchsschreiben des Antragstellers enthält ebenfalls keine konkreteren Angaben.

12

Erstinstanzlich hat der Antragsteller in der Antragsbegründung zunächst darauf hingewiesen, im streitgegenständlichen Zeitraum sei der örtlichen Presse zu entnehmen gewesen, dass auch bei einer weiteren Person Drogen in der Diskothek K2 untergemischt worden sein sollen. Zum einen hat der Antragsteller bzw. sein Prozessbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 02. Februar 2011 dazu allerdings selbst erklärt, er habe einen entsprechenden Artikel in der Presse nicht mehr auffinden können, und folglich seinen entsprechenden Vortrag nicht glaubhaft gemacht. Zum anderen fehlt es wiederum an jeglicher Darlegung zu den Umständen der vermeintlichen Drogenverabreichung. Im Übrigen hätte es nahe gelegen, sich mit dem Betreiber des K2 oder der Polizei in Verbindung zu setzen, um die entsprechenden Informationen ggfs. glaubhaft machen zu können. Wenn der Antragsteller dann weiter vorgetragen hat, leider komme es „immer wieder in Diskotheken dazu“, dass fremde Personen in Getränke Drogen mischten, ist dies offensichtlich unsubstantiiert und geht insbesondere nicht darauf ein, dass der Antragsteller einem entsprechend gefährdeten Personenkreis zuzurechnen sein könnte.

13

Auf die erstinstanzliche gerichtliche Aufforderung zu näherem Vortrag und Glaubhaftmachung hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 02. Februar 2011 ergänzend vorgetragen und u. a. eine „Eidesstattliche Versicherung“ vorgelegt. In dieser „Eidesstattlichen Versicherung“ hat er angegeben, in der Nacht vom 21. zum 22. August 2010 die Diskothek K2 in Grevesmühlen aufgesucht zu haben, und ferner versichert, weder in dieser Nacht noch vorher oder nachher bewusst Kokain konsumiert zu haben. Im Laufe der Nacht seien ihm mehrere „Drinks“ ausgegeben worden, „unter anderem von“ vier namentlich mit Anschrift genannten Personen. Im Schriftsatz heißt es ergänzend, der Antragsteller schließe nicht aus, dass er auch noch von weiteren Personen einen „Drink“ spendiert bekommen habe, jedoch seien ihm deren vollständige Namen nicht bekannt. Dieses Vorbringen stellt sich als nach wie vor oberflächlich und unkonkret dar. Erneut fehlt schon im Ansatz eine detaillierte Schilderung der konkreten Ereignisse, die eine Prüfung zuließe, ob eine unbewusste Einnahme, sei es durch vorsätzliche oder zufällige Verabreichung, möglich bzw. nicht völlig unwahrscheinlich gewesen wäre. Betreffend die vier namentlich genannten Personen ermangelt es in jeder Hinsicht näherer Angaben z. B. dazu, in welchem Verhältnis sie zum Antragsteller stehen, bei welcher konkreten Gelegenheit und aus welchem Grund sie dem Antragsteller – wie viele? – „Drinks spendiert“ haben. Geradezu aufgedrängt hätte es sich, schriftliche Erklärungen bzw. Einschätzungen dieser Personen zu den Ereignissen des Abends und dem „Spendieren“ der Getränke bzw. zur Möglichkeit eines unbewussten Drogenkonsums durch den Antragsteller vorzulegen. In Gänze vermisst der Senat ebenfalls erneut Angaben dazu, wie es möglicherweise zu einer zufälligen Drogenverabreichung gekommen sein könnte. Dies gilt in gleicher Weise hinsichtlich möglicherweise denkbarer Motive für eine von dritter Seite beabsichtigte – böswillige oder „gut gemeinte“ – Verabreichung des Kokains. Schließlich ist auch erstinstanzlich nach wie vor ungeklärt geblieben, von wie vielen „spendierten“ Drinks insgesamt auszugehen wäre.

14

Auf der vorstehend erörterten Basis kann der Senat nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts teilen, es lägen Gründe vor, die die Angaben des Antragstellers hinreichend plausibel erscheinen ließen. Dem Umstand, dass ein Verkehrsteilnehmer schon seit mehreren Jahren im Besitz der Fahrerlaubnis ist und in diesem Zeitraum nicht hinsichtlich Drogen in Erscheinung getreten ist, misst der Senat regelmäßig insbesondere mit Blick auf die Lückenhaftigkeit der entsprechenden Verkehrsüberwachungsmaßnahmen kein erhebliches Gewicht bei. Der Umstand, dass der Antragsteller von Anfang an eine unbewusste Einnahme von Drogen behauptet und die Vermutung des Fremdbeibringens geäußert hat, bietet angesichts der vorstehend dargestellten Pauschalität bzw. durchgängig fehlenden Detailliertheit seines Vortrags ebenfalls keine hinreichende Grundlage für die Annahme, eine unbewusste Drogeneinnahme sei glaubhaft gemacht bzw. erscheine als nicht bloß abstrakte Möglichkeit. Soweit das Verwaltungsgericht meint, der Vortrag des Antragstellers habe im weiteren Verfahrensgang im Kern keinerlei Änderungen erfahren, gilt nichts anderes: Abgesehen davon, dass ein „Kern“ des Vortrags mangels konkreter bzw. detaillierter Schilderungen nicht erkennbar scheint, hat der Antragsteller lediglich seine pauschale Vermutung bzw. Behauptung nicht verändert.

15

Auch das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren führt zu keiner anderen Bewertung der Glaubhaftigkeit seiner Darstellung. Er führt aus, er habe am 15. August (nicht: Dezember) Geburtstag, „auch insoweit (sei) es durchaus plausibel, dass die namentlich benannten Personen … ihm, …, Getränke ausgegeben hatten“. Diese Ausführungen sollen wohl dahin zu verstehen sein, dass die betreffenden Personen dem Antragsteller – nachträglich – anlässlich seines Geburtstages Getränke ausgegeben haben. Im Hinblick auf die Formulierung „auch insoweit“ ist dies jedoch schon nicht eindeutig, da anklingt, dass auch ein anderer Anlass – welcher? – denkbar erscheint. Darüber hinaus handelt es sich um neuen Vortrag, hinsichtlich dessen sich die Frage stellt, warum der Antragsteller diesen nicht schon früher in das Verfahren eingeführt hat. Eine solche „Steigerung“ des Tatsachenvortrags stützt jedenfalls die Glaubhaftigkeit des Antragstellervortrags nicht. Das Vorbringen des Antragstellers kann im Übrigen nur so verstanden werden, dass ihm von einer der namentlich benannten Personen Kokain verabreicht worden sein könnte. Es erscheint allerdings unwahrscheinlich, dass eine der betreffenden Personen dem Antragsteller ohne dessen Kenntnis ausgerechnet anlässlich seines Geburtstags vorsätzlich Kokain mit einem ausgegebenen Getränk als „Geburtstagsgeschenk“ verabreichen wollte. Ausführungen, die Derartiges als möglich erscheinen lassen könnten, fehlen. Gleiches gilt für die Möglichkeit einer versehentlichen Drogenverabreichung durch den angesprochenen Personenkreis. Die ergänzenden Ausführungen – unterlegt durch eine entsprechende „Eidesstattliche Versicherung“ – zum Befinden des Antragstellers „in den Morgenstunden des 22.08.“ und an den Folgetagen sind wiederum neu und erscheinen ebenfalls als „gesteigerter“ Vortrag, zumal nicht erläutert wird, warum dieser erst im Beschwerdeverfahren erfolgt. Der Antragsteller räumt selbst ein, dass er insoweit Spekulationen anstellt. Zudem bleibt sein Vortrag zu seinem Befinden wiederum unkonkret.

16

Der Hinweis des Antragstellers auf Presseberichte, denen zufolge in Diskotheken und Clubs Personen ohne deren Wissen und Wollen in Getränken Drogen verabreicht würden, verbleibt zum einen wiederum auf der Ebene der abstrakten Möglichkeit entsprechenden Geschehens, ohne einen Bezug zu den konkreten Ereignissen in der vom Antragsteller besuchten Diskothek aufzuzeigen. Zum anderen ist dem vom Antragsteller überreichten Internetartikel „Wenn die Disco high macht – Jugendliche und ungewollte Drogen“ zu entnehmen, dass Motiv für eine solche Drogenverabreichung sei, junge Menschen in Abhängigkeit zu treiben oder auch willenlos zu machen. Dass der Antragsteller zu dem insoweit gefährdeten Personenkreis gehören könnte, ist nicht ersichtlich.

17

Soweit sich der Antragsteller zwischenzeitlich mehrfach Urinuntersuchungen unterzogen hat und diese zu einem negativen Befund gelangt sind, kommt diesem Umstand im Hinblick auf die Frage, ob der Antragsteller bewusst oder unbewusst Kokain eingenommen hat, keine entscheidende Bedeutung zu.

18

Daraus kann im Übrigen auch noch keine Kompensation i. S. d. Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV wegen besonderer Veranlagung, Gewöhnung, besonderer Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und –umstellungen hergeleitet werden, da der durch die vorgelegte „Zwischenbescheinigung über den Nachweis der Drogenabstinenz“ vom 24. Januar 2011 abgedeckte Kontrollzeitraum vom 06. Oktober 2010 bis zum 12. Januar 2011 insoweit jedenfalls zu kurz ist (vgl. Nr. 9.5 Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV).

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

20

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 2 und 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (vgl. Streitwertkatalog Ziff. 46.2 und 46.3, abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., Anh § 164 Rn. 14).

21

Hinweis

22

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Tenor

Unter Abänderung von Ziffer 1. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 26.Februar 2010 wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.250 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um die Vollziehbarkeit einer Fahrerlaubnisentziehung.

2

Der Antragsgegner erteilte dem 1983 geborenen Antragsteller im März 2008 die Fahrerlaubnis der Klassen A1 und CE wieder.

3

Am 28. Juni 2009 um 16.15 Uhr wurde der Antragsteller im Rahmen einer polizeilichen Verkehrskontrolle überprüft. Laut Bericht zur wegen Verdachts des unerlaubten Waffenbesitzes, des widerrechtlichen Besitzes von Betäubungsmitteln und gemäß §24a Abs.2 StVG erstatteten Anzeige fielen den Beamten beim Antragsteller ein starker Lidtremor, ein Zittern der Beine und ein Schwanken des Körpers beim Romberg-Versuch auf; ferner zitterten seine bei geschlossenen Augen vor dem Körper ausgestreckten Hände stark. In einem Berichtsformular wurden u. a. eine verzögerte Reaktion des Antragstellers, ein Zittern und das wässrig-glänzende Aussehen seiner Augen verzeichnet. Auf entsprechenden Vorhalt gab der Antragsteller an, keine berauschenden Mittel zu sich genommen zu haben. Ein Drogenvortest mit seinem Urin verlief positiv auf Kokain.

4

Um 17.35 Uhr wurde ihm auf der Polizeiwache durch die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr.med. B. eine Blutprobe abgenommen. In ihrem Befundbericht gab sie an, der Antragsteller weise keine merkliche Betäubungsmittel-Beeinflussung auf; sie vermerkte u. a. die Klarheit seines Bewusstseins, eine mittlere Stellung der Pupillen und deren prompte Reaktion, einen sicheren Gang des Antragstellers mit offenen Augen und das Fehlen eines positiven Romberg-Zeichens.

5

Laut dem toxikologisch-chemischen Untersuchungsergebnis des Instituts für Rechtsmedizin des Greifswalder Universitätsklinikums vom 11. August 2009 wiesen die immunchemischen Untersuchungen am 13. Juli 2009 einen positiven Befund für Kokain und dessen Metaboliten im Blut auf und wurden am 27. Juli 2009 im Blutserum 26,6 ng/ml Benzoylecgonin und weniger als 12 ng/ml Methylecgonin (Ecgoninmethylester) festgestellt. Dies spreche für einen gering dosierten oder zurückliegenden Kokainkonsum des Antragstellers; im engeren zeitlichen Zusammenhang mit der Kontrolle und der Probenentnahme sei eine Betäubungsmittel-Beeinflussung nicht auszuschließen.

6

Der Antragsgegner hörte den Antragsteller zunächst zur Auflage, ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen, dann aber zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis wegen erwiesener Nichteignung an. Diese verfügte er mit Bescheid vom 1. Dezember 2009, wogegen der Antragsteller fristgemäß einen bisher nicht verbeschiedenen Widerspruch einlegte. Gleichzeitig ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Verfügung an und begründete dies.

7

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 26. Februar 2010 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt. Von der Nichteignung eines Fahrerlaubnisinhabers i.S.v. Nr.9.1 der Anlage4 zur FeV könne bei einer allein festgestellten Drogeneinnahme für den Regelfall ohne Einholung eines Gutachtens nur dann ausgegangen werden, wenn die Menge der Einnahme zu Werten führe, die - anders als im Streitfall - die festgelegten analytischen Grenzwerte erreichten oder überschritten; denn nur dann könne ohne weitere Indizien von einer Gefährdung der Allgemeinheit durch die mögliche Ausnutzung der Fahrerlaubnis ausgegangen werden. Einen belastbaren Rückschluss auf drogentypische Ausfallerscheinungen ermöglichten die vorliegenden Unterlagen beim Antragsteller nicht; dem Polizeiprotokoll werde durch die entgegenstehenden Feststellungen der Ärztin Dr.B. die Überzeugungskraft genommen. Auch über Gefahren bei einem Konsum im unterschwelligen Bereich, wie etwa in Gestalt von "Flashbacks", sei dem Gericht bezogen auf Kokain nichts bekannt.

II.

8

Die hiergegen am 12. März 2010 fristgemäß beim Verwaltungsgericht (§147 Abs.1 Satz1 VwGO) erhobene Beschwerde des Antragsgegners hat mit ihrer am 19. März 2010 rechtzeitig beim Oberverwaltungsgericht (§146 Abs.4 Satz1, 2 VwGO) eingegangenen Begründung des in der Beschwerdeschrift gemäß §146 Abs.4 Satz3 VwGO formulierten Antrags Erfolg. Die vom Antragsgegner recht knapp, aber unter gerade noch hinreichender Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach §146 Abs.4 Satz6 VwGO beschränkt ist, führen zur Abänderung des angegriffenen Beschlusses.

9

Zutreffend macht der Antragsgegner sinngemäß geltend, dass entgegen der Annahme der Vorinstanz die Fahrerlaubnisentziehung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist, wie es vom - nicht angegriffenen - rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts her die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach §80 Abs.5 Satz1 VwGO rechtfertigen könnte.

10

Das Verwaltungsgericht hat zwar (erneut) seiner Auffassung Ausdruck gegeben, wonach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich zu folgen sei, dass gemäß den Vorbemerkungen 2 und 3 sowie Nr.9.1 der Anlage4 zur FeV im Regelfall die Feststellung fehlender Kraftfahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers ohne die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen bereits allein von der durch rechtsmedizinische Feststellung erwiesenen Einnahme "harter Drogen" getragen wird, d.h. von Betäubungsmitteln im Sinne von §1 BtMG und der Anlagen hierzu mit Ausnahme von Cannabis; diese Einnahme muss nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr und nicht mehrfach erfolgt sein, sondern lediglich bewusst (s. etwa Beschl. v. 28.07.2004 - 1 M 149/04 - m. Hinw. auf Beschl. v. 19.03.2004 - 1 M 2/04 -, VRS 107 [2004], 229ff.; Beschl. v. 21.02.2006 - 1 M 22/06 -, NordÖR2006, 355f.; Beschl. v. 24.06.2009 - 1 M 89/09 -, blutalkohol46 [2009], 360ff. m. w. Nachw.). Die Orientierung an dieser gefestigten Rechtsprechung, die auch zahlreiche andere Obergerichte vertreten, mahnt der Antragsgegner aber zu Recht auch für den Streitfall an.

11

Denn das Verwaltungsgericht hat - bei Bezugnahme auf etwas eingehendere Ausführungen in einer vorherigen Entscheidung (Beschl. v. 09.07.2009 - 3 B 262/09 -) und unter Ablehnung der im letztgenannten Beschluss des Senats (v. 24.06.2009, a. a. O., S.361f.) vertretenen Ansicht - eine seiner Auffassung nach von Verfassungs wegen gebotene Einschränkung der Vorgabe des Verordnungsgebers zur Feststellung fehlender Kraftfahreignung wegen Drogenkonsums vorgenommen: Diese gelte nicht, wenn bei dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber keine Wirk- oder Abbaustoffkonzentration nachgewiesen sei, die den jeweils von der sog. Grenzwertekommission festgelegten analytischen Grenzwert für die in der Anlage zu §24a StVG aufgeführten Stoffe erreiche oder überschreite. Denn die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Bedeutung dieser Grenzwerte bei der Anwendung von §24a Abs.2 und 3 StVG (Erster Senat, 2. Kammer, Beschl. v. 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03 -, blutalkohol 42 [2005], 156ff.) berücksichtigten wissenschaftlichen Erkenntnisse könnten für das Fahrerlaubnisrecht nicht ohne Relevanz bleiben; es erschiene als ein nicht hinnehmbarer Wertungswiderspruch, wenn dasselbe Verhalten im Straßenverkehr zwar nicht einmal als Ordnungswidrigkeit anzusehen sei, es aber gleichwohl (und zwar ohne weitergehende Abklärung) zur Feststellung einer Fahrungeeignetheit führen solle. Wenn es an einer hinreichenden Korrespondenz zwischen Drogenkonsum und (abstrakter) Gefährdung der Allgemeinheit durch Ausnutzung der Fahrerlaubnis fehle, fehle auch der Präventionscharakter der Fahrerlaubnisentziehung, die sich vielmehr - unvereinbar mit höherrangigem Recht - als zusätzliche "strafrechtliche" Sanktion darstelle.

12

Hiergegen wendet sich der Antragsgegner zutreffend mit seiner Rüge, die Gefährlichkeit "harter Drogen" sei nicht erst ab dem Nachweis einer dem "analytischen Grenzwert" entsprechenden Wirk- oder Abbaustoffkonzentration Ausschlusskriterium für die Fahreignung. Einen Bedarf für die vom Verwaltungsgericht als verfassungskonform für notwendig gehaltene Beschränkung der Regelfall-Vorgabe des Verordnungsgebers sieht nämlich auch der Senat bei der gebotenen summarischen Betrachtung nicht.

13

Die vom Verwaltungsgericht angeführte Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts verhielt sich zur Sanktionierbarkeit des Cannabiskonsums als Ordnungswidrigkeit nach dem StVG und berief sich zur Begründung der Kammerzuständigkeit u. a. auf eine frühere Kammerentscheidung (Erster Senat, 1. Kammer, Beschl. v. 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, blutalkohol 39 [2002], 362ff.), die die Grundlagen fahrerlaubnisbehördlichen Einschreitens beim Verdacht eignungsausschließenden Cannabiskonsums beleuchtete und selbst wiederum auf eine Senatsentscheidung (Beschl. v. 24.06.1993 - 1 BvR 689/92 -, BVerfGE89, 69ff.) zu einer vergleichbaren Fragestellung Bezug nahm. In allen drei Verfahren leitete das Bundesverfassungsgericht aus wissenschaftlichen Feststellungen zum Konsum und zur Wirkungsweise von Tetrahydrocannabinol die Unverhältnismäßigkeit der Normanwendung im Einzelfall ab: Die Feststellung eines einmaligen Cannabiskonsums trage noch nicht die Schlussfolgerung auf Anzeichen für einen Eignungsmangel, denn die Wahrscheinlichkeit eines "Echorausches", zumal in größerem zeitlichem Abstand von der einmaligen Wirkstoffeinnahme, sei zu gering, und zu ihrer Erhöhung auf ein relevantes Niveau führe erst ein gewohnheitsmäßiger Konsum, der durch die Feststellung eines einmaligen Gebrauchs der Droge allerdings auch nicht indiziert sei (BVerfGE89, 69 [86ff.]). Anzeichen für einen Eignungsmangel sei auch nicht der - aus geringfügigem Cannabisbesitz ersichtliche - beabsichtigte lediglich einmalige oder gelegentliche Konsum, denn nach aktuellem Erkenntnisstand zur Wirkweise von Tetrahydrocannabinol sei es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Konsument außer Stande sei, die zeitweiligen Auswirkungen des Konsums auf seine Fahrtüchtigkeit zu erkennen oder - Trennvermögen - während dieser Auswirkungen von der Teilnahme am Straßenverkehr abzusehen (Beschl. v. 20.06.2002, a. a. O., S.364ff.; hierauf aufbauend Beschl. v. 01.08.2002 - 1 BvR 1143/98 - u. v. 30.01.2003 - 1 BvR 866/00 -, blutalkohol 41 [2004], 251f., 459f.). Die aus dem Wirk- oder Abbaustoffnachweis abgeleitete gesetzliche Fiktion des Fahrens unter der Wirkung von Drogen gemäß §24a Abs.2 Satz2 StVG habe angesichts - bereits in die Entscheidung vom 20. Juni 2002 eingeflossener - neuerer Erkenntnisse zur verlängerten Nachweisbarkeit von Tetrahydrocannabinol und dessen Rückständen weit über die akute Wirkungszeit hinaus nur noch eine Berechtigung, wenn der Nachweis einen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Wirkungszeit aufzeige; es genüge nicht, wenn lediglich eine den Wert von 1 ng/ml unterschreitende Konzentration nachgewiesen sei, da erst ab diesem Wert, den auch die sog. Grenzwertkommission 2002 als analytischen Grenzwert festgelegt habe, eine die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigende Wirkung des Tetrahydrocannabinols belegt sei (Beschl. v. 21.12.2004, a. a. O., S. 159).

14

Die bereits Anfang der 1990er Jahre vorhandenen, in der genannten Senatsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 1993 verwerteten Erkenntnisse über die Wirkweise von Tetrahydrocannabinol, wonach nicht jede Einnahme dieses Stoffs Relevanz für die Annahme eines fehlenden Trennvermögens hat, führten ersichtlich auch 1998 zu der grundsätzlich abweichenden Behandlung des Gebrauchs der "weichen Droge" Cannabis im Abschnitt Nr.9 der Anlage 4 zur FeV (Nr.9.2 - mit den Differenzierungen nach der Häufigkeit des Konsums in Nr.9.2.1 und 9.2.2 - als Ausnahmevorschrift zu Nr.9.1; vgl. hierzu auch die Begründung zu §14 FeV in BR-Drs443/98, S.262 f., krit. Bode, blutalkohol 43 [2006], 81ff.). Bereits die - durch den Nachweis von Wirk- oder Abbaustoffen im Körper des Betroffenen indizierte - bloße "Einnahme" des Rauschmittels allein genügt nach der Regelung des Verordnungsgebers jedoch für eine im Regelfall zu treffende Feststellung der fehlenden Kraftfahreignung, soweit es um "harte Drogen" geht. Auf Feststellungen zur Häufigkeit der Einnahme und den Grad der hiermit verbundenen Gefährdung des Trennvermögens kommt es hier - nach wie vor - nicht an. Der Senat hat keine Zweifel, dass die hier strengere Einschätzung des Verordnungsgebers gerechtfertigt ist und weiterhin vor der Verfassung Bestand hat. Auch das Bundesverfassungsgericht unterschied verschiedentlich zwischen den unterschiedlichen Gefahren von Cannabis und "harten Drogen", bei denen etwa das Risiko von die Fahreignung akut beeinträchtigenden "Echoräuschen" in höherem Maße bestehe (Beschl. v. 20.06.2002, a.a.O., S. 368) und deren strafrechtliche Gleichbehandlung mit Cannabis wegen der höheren Gefährlichkeit als willkürlich angesehen werden könnte (Beschl. v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 u. a., 2 BvR 2031/92 -, BVerfGE 91, 145 [198]). Daher muss eine Lockerung der Korrespondenz zwischen aktueller Rauschmitteleinnahme und Teilnahme am Straßenverkehr bei "harten Drogen" nicht in gleichem Maße wie bei Cannabis zu einer Zurücknahme der Eingriffsschwelle für staatliche Gefahrenabwehrmaßnahmen führen. Dies gilt, wie für die festgestellte Häufigkeit des Rauschmittelkonsums, bei summarischer Betrachtung in gleicher Weise für die Frage der Relevanz der "analytischen Grenzwerte".

15

Auf diese Grenzwerte, die eine von der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie, der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin und drei Bundesministerien paritätisch besetzte Kommission zur Handhabung des §24a StVG empfiehlt (zuletzt Beschlüsse vom 20.11.2002, Toxichem+Krimtech 69 [2002], 127, und vom 22.05.2007, blutalkohol 44 [2007], 311), wies zwar das Bundesverfassungsgericht in der vom Verwaltungsgericht angeführten, Cannabiskonsum betreffenden Kammerentscheidung hin, allerdings lediglich, weil gemäß einem Teil der ihm vorliegenden Gutachten der - den neueren Grenzwert-Empfehlungen entsprechende - Wert von 1 ng/ml Tetrahydrocannabinol im Blutserum die unterste Wirkstoffkonzentration bezeichnete, für die eine Wirkung im Sinne von §24a Abs.2 StVG belegt werden könne (Beschl. v. 21.12.2004,a.a.O., S.159); die direkte Aussage, dass es eben diese Grenzwerte der sog. Grenzwertkommission seien, die allgemein zu einer Hebung der staatlichen Eingriffsschwelle auf deren Niveau führen müssten, lässt sich der Entscheidung wie auch den dort zitierten Gerichtsentscheidungen dagegen schon nicht entnehmen. Wegen der vergleichbaren Problematik, dass die Annahme des Fahrens unter der Wirkung von Betäubungsmitteln deren Feststellung "deutlich oberhalb des Nullwerts" erfordert, mag es im Bereich der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit nach §24a Abs.2 oder 3 StVG zwar gerechtfertigt sein, sicherheitshalber nicht nur für Tetrahydrocannabinol, sondern auch hinsichtlich der sonstigen in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten Wirkstoffe die in Absatz2 Satz2 der Vorschrift angeordnete Fiktion tatbestandsmäßigen Verhaltens im Sinne von Absatz2 Satz1 erst bei Erreichen oder Überschreiten des jeweiligen, eine typischerweise eingeschränkte Verkehrstüchtigkeit indizierenden "analytischen Grenzwerts" greifen zu lassen mit der Folge, dass in der Rechtspraxis beim Nachweis lediglich geringerer Konzentrationen für die Ahndung zusätzliche Feststellungen zur Untermauerung einer tatbestandsmäßigen pharmakodynamischen Beeinflussung der Fahrt erforderlich sind (Eisenmenger, NZV2006, 24 [27]; Wehowsky, blutalkohol43 [2006], 125 [129]; von "Beweislastumkehr" etwa spricht Maatz, blutalkohol 43 [2006], 451 [455f.] m. Nachw. zur Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte). Eine Notwendigkeit, die Einschätzung des Verordnungsgebers in Nr.9.1 der Anlage 4 zur FeV über die Eignungsrelevanz der Einnahme "harter Drogen" in gleicher Weise zu modifizieren, folgt hieraus aber noch nicht.

16

Denn zunächst einmal ist die vom Bundesverfassungsgericht hinsichtlich Tetrahydrocannabinol festgestellte Entwicklung der Wissenschaft, die zu einer erkennbaren Entkopplung von Wirkungs- und Nachweisgrenze über das vom Gesetzgeber für legitim gehaltene Maß hinaus geführt habe, hinsichtlich "harter Drogen" mit einer verfassungsrechtliche Bedenken bezogen auf § 24a StVG begründenden Schärfe für den Senat noch nicht sichtbar eingetreten.

17

So legte, was die Wirkungsgrenze betrifft, die sog. Grenzwertkommission die "analytischen Grenzwerte", die zur sicheren Anzeige einer Drogenwirkung dienen (Gehrmann, NZV2008, 265/377 [266/378]), zum einen notwendigerweise oberhalb der messverfahrensbezogenen Nachweis- und Bestimmungsgrenzen (Eisenmenger, NZV 2006, 24 [25]) und zum anderen mit einem dem Grundsatz "in dubio pro reo" gerecht werdenden, ausreichenden "Sicherheitszuschlag" fest (Kommissionsbeschluss vom 22.05.2007, a.a.O., Eisenmenger, a.a.O., Möller, in: Kettenbach/Kaulus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2. Aufl., §3 Rn.182ff.). Dabei stellte sich hauptsächlich der - besonders niedrige - Konzentrations-Grenzwert beim psychoaktiven Wirkstoff von Cannabis als problematisch dar, was auf die übrigen Stoffe nicht zutraf; hinsichtlich des im Streitfall relevanten Kokainkonsums etwa konnte ein sicherer Nachweis von akut wirkendem Kokain im Blut bei Verkehrsteilnehmern geführt werden, von denen 10% eine Konzentration des als Indikator festgelegten Metaboliten Benzoylecgonin von lediglich bis zu 23 ng/ml aufwiesen, während der "analytische Grenzwert" für diese Substanz bei 75ng/ml liegt (Möller, blutalkohol 41 [2004], 16 [17, 19]) und 1997, zur Zeit der Erarbeitung der neuen Regelung in §24a Abs.2 StVG, sogar noch sicherheitshalber auf 150 ng/ml festgelegt worden war (vgl. Albrecht, SVR 2005, 81 [82]). Auch die übrigen "analytischen Grenzwerte" wurden im Jahr 2002 gegenüber 1997 hauptsächlich wegen der verbesserten Bestimmungsverfahren "halbiert" (Albrecht, a.a.O.; zur Rechtfertigung bei Benzoylecgonin s. Temme/Daldrup, Toxichem+Krimtech 77 [2010], 59ff.), wobei gerade bei Kokain die - durch dessen schnellen Abbau auch in stabilisierten Proben veranlasste - Fokussierung auf den Nachweis von Metaboliten und dessen Interpretation ein auch im Bereich unterhalb des derzeitigen "analytischen Grenzwerts" bestehendes "Dunkelfeld" fahrtüchtigkeitsrelevanter Drogenwirkung zur Zeit der Probenentnahme erkennen lässt (s. etwa zur Aussagekraft eines - wie offenbar auch im Streitfall - 10,2% übersteigenden Verhältnisses von Ecgoninmethylester zu Benzoylecgonin Toennes/Iwersen-Bergmann/Kauert, blutalkohol 44 [2007], 1 [6]); eine weitere absenkende Angleichung der "analytischen Grenzwerte" an derartige Erkenntnisse über vorhandene pharmakodynamische Einflüsse ist bei einer Weiterentwicklung der Konservierungs- und Messmethoden zu erwarten.

18

Gerade bei Kokain dürfte es zudem bei der insgesamt im Vergleich zu anderen Substanzen äußerst kurzen Dauer der Nachweismöglichkeiten im Blut oder Blutserum geblieben sein, die durch die vergleichsweise schnelle Ausscheidung und durch den Abbau der Wirksubstanz und ihrer Abbaustoffe in Blutproben verursacht wird (vgl. Sachs/Pragst, blutalkohol 41 [2004], 31 [32], Toennes/Iwersen-Bergmann/Kauert, a.a.O., S.4f.).

19

Des Weiteren kommt es für die Beurteilung der Kraftfahreignung auf den Nachweis einer akuten Rauschmittelwirkung bei Feststellung des betroffenen Konsumenten "harter Drogen" im Straßenverkehr nicht an. Dies ist, wie es auch der Antragsgegner anspricht, etwa bei Kokain gerechtfertigt, weil wegen der fehlenden subjektiven Wirkungskontrolle und der durch Depressionen geprägten Entzugszeiten die leichte Herausbildung problematischer Konsummuster zu befürchten ist und weil die - v. a. durch eine übersteigerte Selbsteinschätzung und eine verzögerte Reaktion auf Lichtblendung in der Wirkphase und anschließenden starken Leistungsabfall bewirkten - fahrtüchtigkeitsrelevanten Gefahren sich bei der Einnahme weiterer Substanzen, die auf dem illegalen Drogenmarkt häufig nicht zu vermeiden ist, überproportional steigern können (s. etwa Möller, Drogen und Straßenverkehr, a. a. O., §3 Rn.68ff., Berghaus, blutalkohol 39 [2002], 321 [331], Schubert/Schneider/Eisenmenger/ Stephan, Begutachtungslinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 2.Aufl., S.174). So hat der Senat, zusammenfassend, keine Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der vom Verordnungsgeber vorgegebenen Regelfalleinschätzung. Denn sie kann im - vorliegend erkennbar nicht gegebenen - Ausnahmefall bei begründeten Zweifeln an der Eignungsrelevanz des festgestellten Drogenkonsums überprüft werden (s.die Vorbemerkung Nr.3 der Anlage4 zur FeV), so dass es etwa nicht zum "automatischen" Fahrerlaubnisentzug bei sämtlichen abseits des Straßenverkehrs bei einer Drogenrazzia aufgegriffenen Konsumenten mit äußerst niedrigen Wirk- oder Abbaustoffkonzentrationen im Blut kommen muss.

20

Folglich kann der Senat, ebenso wie der Antragsgegner und im Gegensatz zur Ausgangsinstanz, im Bereich der "harten Drogen" keinen Wertungswiderspruch zwischen der Sanktionspraxis im Bereich der §24a Abs.2 und 3, §25 Abs.1 Satz2 StVG und den Konsequenzen aus der fahrerlaubnisbehördlichen Eignungsbeurteilung feststellen, auch wenn die grundsätzlich unterschiedlichen Zielrichtungen des Ordnungswidrigkeiten- und des Gefahrenabwehrrechts (vgl. etwa OVG Hamburg, Beschl. v. 20.11.2007 - 3 So 147/06 - blutalkohol 45 [2008], 207 [208]) außer Betracht bleiben (gegen eine Relevanz der "analytischen Grenzwerte" für den Regelfall einer festgestellten Einnahme "harter Drogen" auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.02.2008 - 1 S 186.07 -, juris Rn.6, Beschl. v. 10.06.2009 - 1 S 97.09 - blutalkohol 46 [2009], 357 [358]; VGH München, Beschl. v. 30.05.2008 - 11 CS 08.127 -, juris Rn.11; OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.08.2009 - 12 ME 156/09 - ZfS2009, 597[599]; VG Ansbach, Gerichtsbesch. v. 27.04.2009 - AN10K09.00028 -, juris Rn.31; VG Augsburg, Beschl. v. 01.07.2009 - Au 7 S 09.733 -, juris Rn.33ff., Beschl. v. 23.03.2009 - Au 7 S 09.022 -, Rn.4f., 16, 26ff.; VG Leipzig, Beschl. v. 21.01.2010 - 1 L 1833/09 -, blutalkohol 47 [2010], 156 [158]; VG Bremen, Beschl. v. 07.04.2010 - 5 V 256/10 -, juris Rn.4, 15ff.).

21

Gemäß § 3 Abs. 4 Satz2, 2. Halbs., i. V.m.Satz1 StVG unterliegt der Antragsgegner bei der im Widerspruchsverfahren zu überprüfenden Eignungsbeurteilung keiner Bindung durch Feststellungen etwaiger Bußgeldentscheidungen, und ein zur Herbeiführung insoweit bindungsfähiger Entscheidungen geeignetes Strafverfahren gegen den Antragsteller wegen Fahrens unter Drogen liegt nach dem bekannten Sachstand fern - wenn auch der Antragsgegner die Auswirkungen der polizeilichen Anzeigen zu ermitteln haben dürfte. Da keine Aufschlüsse über eine andere Verursachung der beim Antragsteller festgestellten Abbaustoffkonzentrationen außer durch die bewusste Einnahme von Kokain ersichtlich sind (vgl. zu einem derartigen Fall VG Schwerin, Beschl. v. 12.04.2007 - 1 B 825/06 -, juris Rn.6, 9ff.), liegt der auch vom Antragsgegner geltend gemachte Regelfall vor, in dem die Fahrerlaubnis wegen erwiesener Nichteignung zu entziehen war.

22

Auf die - soweit dieselben Merkmale betreffend - teilweise unterschiedlichen aktenkundigen Feststellungen von Polizei und Ärztin, was Indikatoren eines aktuellen Betäubungsmittel-Einflusses beim Antragsteller betrifft, die im Abstand von allerdings ca. eineinviertel Stunden erfolgten, kommt es hiernach nicht an.

23

Die Kostenentscheidung ergibt sich für das Ausgangs- und Beschwerdeverfahren jeweils aus §154 Abs. 1 VwGO.

24

Der Streitwert wird wie in vergleichbaren Fällen gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG bei Orientierung an Nr. 1.5, 46.2, 46.4 und 46.8 des "Streitwertkatalogs 2004" festgesetzt.

25

Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und § 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11. Juni 2012 – 4 B 751/12 – zu Ziffer 1. des Tenors geändert und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Fahrerlaubnisentziehung durch Bescheid des Antragsgegners vom 11. April 2012 (...) wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Entziehung seiner Fahrerlaubnis mit Verfügung des Antragsgegners vom 11. April 2012. Grund für die Entziehungsverfügung war die dem Antragsteller nachgewiesene Einnahme von Amphetamin und Ecstasy. Die anlässlich einer Verkehrskontrolle am 16. Oktober 2011 (07.45 Uhr) bei ihm angeordnete Blutprobeentnahme und nachfolgende Blutuntersuchung ergab eine Konzentration von 105,5 ng/ml Amphetamin, 4,2 ng/ml Methylendioxyamphetamin (MDA) und 56,7 ng/ml Methylendioxymetamphetamin (MDMA, Ecstasy). Nach dem toxikologisch-chemischen Untersuchungsergebnis spreche dies für einen kurzfristigen und aktuellen Amphetamin- und Ecstasykonsum im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Probenentnahme.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt und angenommen, nach summarischer Prüfung erweise sich der angegriffene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig und gehe deshalb die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus.

3

Hiergegen wendet sich dessen Beschwerde, die nach Zustellung des Beschlusses am 14. Juni 2012 fristgemäß (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) am 27. Juni 2012 eingelegt und mit am 03. Juli 2012 eingegangenem Schriftsatz ebenso fristgemäß begründet (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) worden ist, im Ergebnis mit Erfolg.

4

In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Die dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Beschwerde des Antragstellers führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltend, er habe die bei ihm nachgewiesenen Drogen nicht bewusst eingenommen und zudem durch mehrere Drogenscreenings und die Vorlage zweier amtsärztlicher Gutachten seine Fahreignung belegt. Sein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist danach begründet; ihm ist daher – mit Wirkung ex nunc – stattzugeben. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt in der Interessenabwägung im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO das besondere öffentliche Vollziehungsinteresse.

5

Ob die Annahme des Antragsgegners zutrifft, der Antragsteller sei wegen des Konsums von Amphetamin und Ecstasy nach Maßgabe von § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verfügung ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gewesen, folglich sei die Entziehung seiner Fahrerlaubnis – die mit Blick auf das augenscheinlich parallel laufende Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht nach § 3 Abs. 3 StVG gesperrt ist (vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 3 StVG Rn. 15) – nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV gerechtfertigt, dürfte mit Blick auf das Vorbringen des Antragstellers, er habe die betreffenden „harten Drogen“ unbewusst konsumiert, letztlich offen sein; die entsprechende Klärung wäre ggfs. dem Hauptsachverfahren vorzubehalten.

6

In der Rechtsprechung des Senats ist allerdings – worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist – geklärt, dass grundsätzlich bzw. im Regelfall bereits die einmalige – bewusste – Einnahme von sogenannten "harten Drogen" die Annahme der Nichteignung rechtfertigt, ohne dass ein Zusammenhang zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr bestehen müsste (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 04.10.2011 – 1 M 19/11 –, NJW 2012, 548; Beschl. v. 20.05.2010 – 1 M 103/10 –, juris; Beschl. v. 09.03.2009 – 1 M 5/09 –; Beschl. v. 28.07.2004 – 1 M 149/04 –; Beschl. v. 22.07.2005 – 1 M 76/05 –; Beschl. v. 21.02.2006 – 1 M 22/06 –, juris; vgl. ebenso VGH München, Beschl. v. 24.11.2008 – 11 CS 08.2665 –, juris; OVG Saarlouis, Beschl. v. 14.05.2008 – 1 B 191/08 –, juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.01.2007 – 3 Bs 300/06 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 05.09.2008 – 7 K 2965/08 –; VG Braunschweig, Beschl. v. 23.02.2005 – 6 B 66/05 –, NJW 2005, 1816, 1817). Ebenso zutreffend verweist das Verwaltungsgericht darauf, dass es nicht erforderlich ist, dass eine Wirk- oder Abbaustoffkonzentration nachgewiesen ist, die den jeweils von der sog. Grenzwertekommission festgelegten analytischen Grenzwert für die in der Anlage zu § 24a StVG aufgeführten Stoffe erreicht oder überschreitet (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 20.05.2010 – 1 M 103/10 –, juris).

7

Dass der Antragsteller die „harten Drogen“ Amphetamin bzw. Ecstasy eingenommen hat, steht fest. Die Frage, ob er diese Drogen bewusst konsumiert hat, ist demgegenüber jedoch offen.

8

Das Verwaltungsgericht hat die Behauptung des Antragstellers, er habe die Drogen unbewusst eingenommen, unter näherer Erläuterung als unglaubhaft und „Schutzbehauptung“ angesehen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen, ohne die Annahme des Verwaltungsgerichts allerdings im Ergebnis dergestalt zu erschüttern, dass sein Vortrag nunmehr als ohne Weiteres glaubhaft zu qualifizieren wäre. Der Senat stellt bei dieser Einschätzung in Rechnung, dass die Anforderungen an das Vorbringen eines Betroffenen nicht überspannt werden dürfen, wenn es gerade um eine unbewusste Drogeneinnahme geht. Es kann aber regelmäßig selbst dann, wenn die konkrete Einnahme dem Betroffenen verborgen geblieben ist, eine möglichst detaillierte Schilderung der Vorgänge erwartet werden, in deren Rahmen es möglicherweise zu der Drogeneinnahme gekommen sein könnte (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 04.10.2011 – 1 M 19/11 –, NJW 2012, 548, 549). Auch nach der Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte setzt die Glaubhaftmachung des Sachverhalts einer unbewussten Drogeneinnahme eine detaillierte, in sich schlüssige Darlegung voraus, die einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt (vgl. VGH München, Beschl. v. 10.12.2007 – 11 CS 07.2905 – m. w. N.; VG Regensburg, Urt. v. 20.01.2011 – RO 8 S 11.00033 –; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 24.08.2011 – 7 L 833/11 –; Beschl. v. 25.08.2010 – 7 L 877/10 –; VG Schleswig, Urt. v. 23.03.2010 – 3 A 242/09 –; jeweils juris).

9

Diesen Anforderungen wird das – allerdings auch derzeit nicht vollständig unglaubhafte – Vorbringen des Antragstellers nicht hinreichend gerecht: Er hat zwar schon gegenüber der Polizei am 16. Oktober 2011 einen Drogenkonsum nicht zugegeben. Seine Schilderung zu seinem Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände der sogenannten „...-Music-Party“ ist aber schon in zeitlicher Hinsicht nicht detailliert genug. Weder ist ersichtlich, wann genau der Antragsteller dort angekommen sein („frühmorgens“) noch wie lange er sich dort letztlich aufgehalten haben will. Es wird nicht plausibel erläutert, warum der Antragsteller dann trotz seiner Erkrankung eine Verzögerung der Abfahrt durch nicht näher bezeichnete „verschiedene Umstände“ hingenommen haben will. Einzelheiten seines Aufenthalts werden ebenfalls nicht benannt. Wenn davon die Rede ist, dass die Veranstaltung bereits „vergangen“ war, bleibt offen, woher der Antragsteller die zwei von ihm konsumierten 0,5-l-Flaschen Bier, die Cola und das Glas erhalten hat, in das er sich die Cola selbst eingeschenkt haben will. Ebenso wenig wird im Detail geschildert, aufgrund welcher konkreten Umstände es zu einer Verwechslung von Gläsern gekommen sein könnte. Dies gilt umso mehr, als nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers zu den Umständen von „Freiluft-Veranstaltungen wie der hier in Rede stehenden“ insoweit offensichtlich eine besondere Aufmerksamkeit angebracht wäre. Schließlich sei darauf hingewiesen, dass die erstinstanzlich geäußerte Vermutung, ein Glas verwechselt zu haben, im Beschwerdevorbringen ohne nähere Erläuterung mehr oder weniger als Tatsache hingestellt wird. Schriftliche Erklärungen der „Freunde aus Berlin“ hat der Antragsteller ebenfalls nicht zur Untermauerung seines Vorbringens vorgelegt.

10

Der Senat geht allerdings vorliegend davon aus, dass ein – möglicher – Eignungsmangel auf der Grundlage der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur gebotenen und möglichen summarischen Prüfung mit Blick auf die besonderen Umstände des Einzelfalles jedenfalls im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung – dass über den am 10. Mai 2012 eingelegten Widerspruch des Antragstellers bereits entschieden wäre, ist von den Beteiligen auf Nachfrage verneint worden und auch sonst nicht ersichtlich (grundsätzlich ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verfügung, die die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestehende Sach- und Rechtslage maßgeblich, vgl. BVerwG, Urt. v. 27.09.1995 – 11 C 34.94 –, BVerwGE 99, 249; Urt. v. 09.06.2005 – 3 C 25.04 –, NJW 2005, 3081 – jeweils zitiert nach juris) – nicht mehr vorliegen und die angegriffene Verfügung damit rechtswidrig sein dürfte.

11

Der Einwand der Wiedererlangung der Fahreignung ist mit Blick auf den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bis zum Ergehen der Widerspruchsentscheidung beachtlich bzw. zu berücksichtigen; Umstände, die vor dieser Zäsur liegen und geltend gemacht werden oder für die Behörde offensichtlich sind, können sich folglich auf die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung auswirken (vgl. VGH München, Beschl. v. 09.05.2005 – 11 CS 04.2526 –, BayVBl. 2006, 18 – zitiert nach juris). Entscheidet die Widerspruchsbehörde über einen Widerspruch nicht, hält sie damit gewissermaßen die Tür für den Einwand der zwischenzeitlichen Wiedererlangung der Fahreignung offen. Steht im Zeitpunkt der Entscheidung der Widerspruchsbehörde bereits fest, dass der Fahrerlaubnisinhaber, der die Fahrerlaubnis wegen Betäubungsmittelkonsums – allerdings eben noch nicht bestandskräftig – verloren hat, wieder geeignet geworden ist, so scheiden eine Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. die Bestätigung eines solchen Verwaltungsakts durch die Widerspruchsbehörde nach dem Vorgesagten ohne Weiteres aus (vgl. VGH München, Beschl. v. 09.05.2005 – 11 CS 04.2526 –, a. a. O.). Die Behörde bzw. die Widerspruchsbehörde muss folglich in diesem Sinne die Rechtmäßigkeit einer einmal erlassenen Entziehungsverfügung „unter Kontrolle“ halten.

12

Ausdrückliche normative Vorgaben, wie lange ein festgestellter Mangel im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV "vorliegt", existieren nicht. Allerdings enthält Nr. 9.5 Anlage 4 FeV die Aussage, dass zur Wiedererlangung der Eignung im Regelfall eine einjährige Abstinenz nach Entgiftung und Entwöhnung erforderlich ist. Daraus könnte bei systematischer Auslegung gefolgert werden, dass – jedenfalls in aller Regel – ein festgestellter Eignungsmangel solange fortbesteht, bis zumindest eine einjährige durchgängige Abstinenz nachgewiesen ist, wobei den Betroffenen eine entsprechende Nachweisobliegenheit trifft (vgl. VGH München, Beschl. v. 09.05.2005 – 11 CS 04.2526 –, BayVBl. 2006, 18 – zitiert nach juris; VGH Mannheim, Urteil vom 13.09.2003 – 10 S 1917/02 –, ZfS 2004, S. 93, 96). Eine kürzere Dauer der Abstinenz bzw. eines Abstinenznachweises wäre danach für die Wiedererlangung der Kraftfahrereignung nur dann als ausreichend anzusehen, wenn besondere Umstände in der Person des Betroffenen gegeben sind (insbesondere Kompensationen der Wirkungen des Betäubungsmittelkonsums durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen, vgl. Vorbemerkung Nr. 3 Anlage 4 zur FeV). Im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren obliegt es dabei grundsätzlich zunächst dem Fahrerlaubnisinhaber, das Bestehen solcher atypischen Umstände in seiner Person substantiiert darzulegen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 30.09.2003 – 10 S 1917/02 –, ZfS 2004, S. 93, 96; vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschl. v. 19.03.2004 – 1 M 2/04 –, juris). Demgegenüber wird allerdings mit guten Argumenten auch der Standpunkt eingenommen, dass Nr. 9.5 Anlage 4 FeV nur auf Fälle einer festgestellten Abhängigkeit von Betäubungsmitteln angewendet werden könne und die Beantwortung der Frage, welche Dauer einer Verhaltensänderung zu fordern sei, wenn keine Abhängigkeit vorgelegen hat, demzufolge von einer individuellen gutachterlichen Bewertung des vorangegangenen Konsumverhaltens und der Persönlichkeit des Betroffenen abhänge (vgl. VG Potsdam, Beschl. v. 19.10.2007 – 10 L 703/07 –, Blutalkohol 45, 152 – zitiert nach juris).

13

Seit dem 16. Oktober 2011, dem Tag der betreffenden Verkehrskontrolle, ist zwischenzeitlich jedenfalls deutlich mehr als ein Jahr verstrichen. Der Antragsteller hat für diesen Zeitraum den erforderlichen Nachweis seiner Drogenabstinenz erbracht und zwei amtsärztliche Gutachten vorgelegt, die darüber hinausgehend jeweils die positive Prognose stellen, dass ein Suchtverhalten mit hinreichender Sicherheit bzw. eine Wiederholung von Autofahrten unter Substanzeinfluss ausgeschlossen werden könne. Aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen ergibt sich folgendes Bild:

14

Der Antragsteller hat zunächst am 25. Mai 2012 bei der ... mit einem Diplom-Psychologen/Führerscheinberater eine „Führerschein-Beratung“ (Einzelberatung) durchgeführt, in der ihm unter „Fortsetzung der bereits begonnenen Maßnahme zur Aufarbeitung/Vertiefung folgender Problembereiche“ eine „offene Auseinandersetzung mit Konsumgewohnheiten“ bescheinigt wurde. Ausweislich der am 31. Mai, 14. Juni, 26. Juni, 20. Juli, 23. August, 12. September und 11. Oktober 2012 in unregelmäßigen Abständen durchgeführten Drogenscreenings waren bei ihm THC, Opiate, Methadon, Amphetamin, Amphetaminderivate, Cocain oder Benzodiazepine nicht nachweisbar. In seinem „Amtsärztlichen Gutachten“ vom 14. Juni 2012 hat der Stellvertretende Amtsarzt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte über die Feststellung eines fehlenden Nachweises für Drogenkonsum hinaus Folgendes ausgeführt:

15

„Auch klinisch und psychopathologisch bot der Untersuchte kein(en) Anhalt für eine akute Intoxikation, oder einen regelmäßigen Substanzmißbrauch bzw. Entzugssymptome. Ein Suchtverhalten kann damit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, so dass ein(e) Wiederholung von Autofahrten unter Substanzeinfluß ausgeschlossen werden (kann), zumal der Untersuchte bestehende Informationsdefizite über den Konsum von BTM ausgeglichen und eine glaubhafte Verhaltensänderung etabliert hat.“

16

Mit weiterem „Amtsärztlichen Gutachten“ vom 20. November 2012 hat der Stellvertretende Amtsarzt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte diesen Befund im Wesentlichen nochmals bestätigt. Insoweit könnte auch ein etwaiger Einwand, das Gutachten vom 14. Juni 2012 sei „zu früh“ erstellt worden, nicht durchgreifen.

17

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass diese Gutachten vom Antragsgegner bzw. vom dortigen Stellvertretenden Amtsarzt herrühren, kann ein „Gefälligkeitsgutachten“ ausgeschlossen werden.

18

Soweit der Antragsgegner meint, die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sei nicht durch den „Abstinenznachweis bzw. amtsärztliche Gutachten“ erwiesen, die Abstinenznachweise seien zur Behebung der Gefahrenlage nicht geeignet, vermag der Antragsgegner hiermit im vorläufigen Rechtsschutzverfahren jedenfalls unter Beachtung des Umstandes, dass ein bewusster Drogenkonsum seitens des Antragstellers derzeit nicht feststeht, nicht durchzudringen; ob etwas anderes zu gelten hat, wenn ein bewusster Drogenkonsum feststünde, kann vorliegend offen bleiben. Was die Abstinenznachweise anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass diese für die Beurteilung der Eignung des Antragstellers sehr wohl von Bedeutung sind. Abgesehen davon, dass der Antragsgegner dies in seinem Schriftsatz letztlich selbst einräumt („Die Abstinenznachweise sind immer nur Bestandteil eines MPU-Gutachtens“), ergibt sich diese Bedeutung aus Nr. 9.5 Anlage 4 FeV, wonach zur Wiedererlangung der Eignung im Regelfall eine einjährige Abstinenz nach Entgiftung und Entwöhnung erforderlich ist (vgl. auch etwa OVG Münster, Beschl. v. 02.04.2012 – 16 B 356/12 –, juris).

19

Auch die von ihm geäußerte Rechtsauffassung, vorliegend sei gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FeV eine medizinisch-psychologische Begutachtung erforderlich, da die Fahrerlaubnis aus den in Abs. 1 genannten Gründen durch die Fahrerlaubnisbehörde entzogen worden sei, zur Wiedererlangung der Fahreignung sei der Nachweis einer ausreichend gefestigten, von einem stabilen Einstellungswandel getragenen Verhaltensänderung über einen hinreichend langen Zeitraum zu fordern, diese schwerwiegenden psychologischen Fragen könnten nur durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten und akkreditierten Begutachtungsstelle für Fahreignung geklärt werden, dürfte nicht zutreffen. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens für die Zwecke nach Absatz 1 – also zur Vorbereitung von Entscheidungen über die (Neu-) Erteilung der Fahrerlaubnis – anzuordnen, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war. Die Vorschrift dürfte ersichtlich nur die Fälle erfassen, in denen die Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde schon bestandskräftig oder diejenige durch ein Gericht rechtskräftig geworden ist. Dafür spricht bereits der Wortlaut (“entzogen war“), aber vor allem die Überlegung, dass im Falle einer späteren rechtskräftigen – grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts zurückwirkenden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 113 Rn. 8) – gerichtlichen Aufhebung der behördlichen Fahrerlaubnisentziehung oder Aufhebung einer erstinstanzlichen gerichtlichen Entziehung nachträglich auch die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtswidrig werden würde. Der nicht näher begründeten Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV greife bereits ein, wenn ein sofort vollziehbarer Entziehungsbescheid vorliege (vgl. VGH München, Beschl. v. 09.05.2005 – 11 CS 04.2526 –, BayVBl. 2006, 18 – zitiert nach juris), vermag sich der Senat deshalb nicht anzuschließen. Folglich dürfte der Umstand, dass der Antragsgegner die streitgegenständliche, gerade nicht bestandskräftige Fahrerlaubnisentziehung verfügt hat, nicht bereits die Rechtsfolge des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FeV auslösen können.

20

Die amtärztlichen Gutachten erschöpfen sich zudem gerade nicht in einer bloßen Feststellung der Drogenabstinenz des Antragstellers, sondern schließen ausdrücklich ein Suchtverhalten mit hinreichender Sicherheit aus, ebenso wie ausdrücklich das erste Gutachten eine Wiederholung von Autofahrten unter Substanzeinfluss. Darüber hinaus wird in ihnen darauf verwiesen, dass der Antragsteller bestehende Informationsdefizite über den Konsum von BTM ausgeglichen, vor allem aber eine glaubhafte Verhaltensänderung etabliert habe. Im Anschluss wird jeweils darauf verwiesen, dass es sich insoweit um „das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung einschl. erforderlicher Zusatzbefunde bzw. fachärztlicher Befundberichte“ handele. Anhaltspunkte für Zweifel an der fachlichen Kompetenz des Stellvertretenden Amtsarztes, die dargestellte Beurteilung vornehmen zu können, sind für den Senat nicht ersichtlich. Schließlich sieht auch § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV beim Vorliegen der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens vor, das auch das Gutachten eines Arztes des Gesundheitsamtes oder eines anderen Arztes der öffentlichen Verwaltung sein kann (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 FeV; vgl. auch § 2 Abs. 8 StVG).

21

Selbst wenn man – trotz des Umstandes, dass eine bewusste Einnahme von Drogen offen erscheint – die grundsätzliche Notwendigkeit einer medizinisch-psychologischen Begutachtung annimmt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 02.04.2012 – 16 B 356/12 –, juris), ist es bei der erörterten besonderen Sachlage schließlich jedenfalls unter dem Blickwinkel der Amtsermittlungspflicht (vgl. § 24 VwVfG M-V, § 2 Abs. 7 Satz 1 StVG) nach § 14 FeV verfahrensrechtlich Sache des Antragsgegners, den Antragsteller ggfs. zur Vorlage von weiteren Gutachten aufzufordern, wenn die Behörde dennoch weiterhin Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers sieht bzw. diese nicht als ausgeräumt betrachtet. Der Antragsgegner kann sich insoweit nicht darauf zurückziehen, lediglich die hinreichende Aussagekraft der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen zu bestreiten, sondern muss selbst tätig werden. § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV verleiht der Fahrerlaubnisbehörde die Befugnis, im Rahmen der normativen Vorgaben und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Einzelnen festzulegen, welche Erkenntnisse sie benötigt, um die Frage der Fahreignung in rechtskonformer, verantwortbarer Weise treffen zu können. Sie – und nicht der Fahrerlaubnisinhaber – bestimmt nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV deshalb darüber, welche für das Führen von Kraftfahrzeugen relevanten Fragen durch das beizubringende Gutachten geklärt werden müssen. Deshalb und da § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV ausdrücklich vorschreibt, bei der konkreten Ausgestaltung der Gutachtensanforderung den "Besonderheiten des Einzelfalls" Rechnung zu tragen, kann der Betroffene der Fahrerlaubnis-​Verordnung nicht abschließend entnehmen, welche genauen Aspekte die Behörde in seinem Fall als klärungsbedürftig ansieht. Das geltende Recht verlangt von ihm deshalb nicht, von sich aus – d.h. ohne vorgängige Gutachtensanforderung – Nachweise vorzulegen, aus denen sich seine nach seinem Vorbringen wiedererlangte Fahreignung bzw. eine darauf hinführende Entwicklung ergeben, und zu diesem Zweck Aufwendungen zu tätigen und Unterlagen vorzulegen, die sich im Ergebnis unter Umständen als unzureichend erweisen, weil die Behörde zu Recht andere Gesichtspunkte als entscheidungserheblich und andere Beweismittel als zielführend ansieht (vgl. zum Ganzen VGH München, Beschl. v. 09.05.2005 – 11 CS 04.2526 –, a. a. O.).

22

Kommt die Behörde diesen verfahrensrechtlichen Pflichten nicht nach, hat dies jedenfalls zur Folge, dass die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als offen anzusehen (vgl. VGH München, Beschl. v. 09.05.2005 – 11 CS 04.2526 –, a. a. O.) und über den Wiederherstellungsantrag auf der Grundlage einer Interessenabwägung im engeren Sinne zu entscheiden wäre. Auch diese Interessenabwägung geht unter den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalles zu Lasten des Antragsgegners aus.

23

Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag des Staates zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben gebieten es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug dieser Berechtigung dann hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen Sicherheit resultiert; dieses Risiko muss allerdings deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschl. v. 20.06.2002 – 1 BvR 2062/96 –, NJW 2002, 2378 – zitiert nach juris).

24

Eine Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung einer Fahrerlaubnis wird deshalb in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass der Betroffene nicht mehr fahrungeeignet ist oder sich abschätzen lässt, dass das von ihm ausgehende Gefahrenpotenzial nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt. Eine dem Betroffenen günstige Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kann namentlich dann verantwortet werden, wenn er – ohne von Rechts wegen dazu verpflichtet zu sein – von sich aus Nachweise beigebracht hat, die seine Behauptung stützen, er habe die Fahreignung wiedererlangt. Zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen kann es ferner, wenn es die Verwaltung trotz eines beachtlichen Vorbringens unterlassen hat, dem Betroffenen die Beibringung eines Gutachtens aufzugeben: Da er unter dieser Voraussetzung nicht wissen kann, welche genauen Nachweise die Behörde von ihm erwartet, damit sie von der Wiedergewinnung seiner Fahreignung überzeugt wird, darf es unter dem Blickwinkel der Interessenabwägung nicht zu seinen Ungunsten ausschlagen, wenn von ihm gleichwohl beigebrachte Beweismittel nicht exakt jene Fragestellungen treffen, von deren Bejahung eine ihm günstige Sachentscheidung abhängt. In einer derartigen Fallgestaltung dürfen die Voraussetzungen, die für einen (teilweisen) Erfolg des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ausreichen, maßvoll hinter den Anforderungen zurückbleiben, die an den vollen Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung zu stellen sind (vgl. zum Ganzen VGH München, Beschl. v. 09.05.2005 – 11 CS 04.2526 –, a. a. O.).

25

Nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen bestehen im vorliegenden Verfahren hinreichend gewichtige Gründe, die dafür sprechen, dass der Antragsteller – eine bewusste Drogeneinnahme unterstellt – nicht mehr fahrungeeignet ist bzw. das von ihm ausgehende Gefahrenpotenzial nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt. Eine für ihn günstige Entscheidung kann zudem verantwortet werden, weil er – ohne von Rechts wegen dazu verpflichtet zu sein – von sich aus Nachweise beigebracht hat, die seine Behauptung stützen, er habe die Fahreignung wiedererlangt. Ebenso fällt zu seinen Gunsten ins Gewicht, dass es der Antragsgegner trotz dessen beachtlichen Vorbringens unterlassen hat, die Fahreignung des Antragstellers weiter aufzuklären; soweit der Antragsgegner die von ihm vorgelegten Unterlagen nach Maßgabe seiner Beschwerdeerwiderung insoweit als nicht hinreichend betrachtet, darf dies bzw. sein Untätigbleiben im Rahmen der Interessenabwägung nicht zu Lasten des Antragstellers ausschlagen. Auf die Frage, ob und inwieweit der Antragsteller beruflich auf den Besitz der Fahrerlaubnis angewiesen ist, kommt es danach nicht mehr entscheidend an.

26

Der Senat weist darauf hin, dass der Antragsgegner einen Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO stellen kann, sollte er neue Erkenntnisse gewinnen, die die Fahreignung des Antragstellers erneut in Frage stellen.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

28

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (vgl. Streitwertkatalog Ziff. 46.1 und 46.5 i. V. m. Ziff. 1.5, abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., Anh § 164 Rn. 14).

29

Hinweis:

30

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 22. Februar 2011 – 3 B 1524/10 – zu Ziffer 1. des Tenors geändert und der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Fahrerlaubnisentziehung durch Verfügung vom 22. Oktober 2010 wiederherzustellen, abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Entziehung seiner Fahrerlaubnis mit Verfügung des Antragsgegners vom 22. Oktober 2010. Grund für die Entziehungsverfügung war die dem Antragsteller nachgewiesene Einnahme von Kokain. Die anlässlich einer Verkehrskontrolle am 24. August 2010 bei ihm angeordnete Blutprobeentnahme und nachfolgende Blutuntersuchung ergab eine Konzentration von 11,5 ng/ml Benzoylecgonin, einem Abbauprodukt von Kokain.

2

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Verfügung erscheine offen. Es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Vortrag des Antragstellers, Kokain sei von ihm nicht bewusst konsumiert worden, sondern offenbar einem ihm spendierten Getränk beigemischt gewesen, als Schutzbehauptung zu bewerten wäre. Die vom Antragsteller vorgelegten, hinsichtlich des Nachweises der Einnahme von Drogen negativen Befunde mehrerer Urinuntersuchungen ließen es auch mit Blick auf den Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vertretbar erscheinen, ihm die Fahrerlaubnis bis zu einer bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung zu belassen.

3

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den ihm am 28. Februar 2011 zugestellten Beschluss, die mit am 08. März 2011 eingegangenem Schriftsatz fristgemäß eingelegt (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und mit am 24. März 2011 eingegangenem Schriftsatz ebenso fristgemäß begründet (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) worden ist, hat Erfolg.

4

In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Die dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Beschwerde des Antragsgegners führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz ist unbegründet und folglich abzulehnen. Das besondere öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt in der Interessenabwägung im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

5

An der – maßgeblich bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden – Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 22. Oktober 2010 bestehen auch mit Blick auf das Vorbringen des Antragstellers, er habe die Droge nicht bewusst eingenommen, keine durchgreifenden Zweifel; der Senat teilt nicht den Standpunkt des Verwaltungsgerichts, die Frage der Rechtmäßigkeit erscheine insoweit als offen.

6

Die Annahme des Antragsgegners, der Antragsteller sei wegen des Konsums von Kokain nach Maßgabe von § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, folglich sei ihm die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV zu entziehen gewesen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass grundsätzlich bzw. im Regelfall bereits die einmalige – bewusste – Einnahme von sogenannten "harten Drogen" die Annahme der Nichteignung rechtfertigt, ohne dass ein Zusammenhang zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr bestehen müsste (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 20.05.2010 – 1 M 103/10 –, juris; Beschl. v. 09.03.2009 – 1 M 5/09 –; Beschl. v. 28.07.2004 – 1 M 149/04 –; Beschl. v. 22.07.2005 – 1 M 76/05 –; Beschl. v. 21.02.2006 – 1 M 22/06 –, juris; vgl. ebenso VGH München, Beschl. v. 24.11.2008 – 11 CS 08.2665 –, juris; OVG Saarlouis, Beschl. v. 14.05.2008 – 1 B 191/08 –, juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.01.2007 – 3 Bs 300/06 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 05.09.2008 – 7 K 2965/08 –; VG Braunschweig, Beschl. v. 23.02.2005 – 6 B 66/05 –, NJW 2005, 1816, 1817). Zutreffend verweist das Verwaltungsgericht dabei darauf, dass es nicht erforderlich ist, dass eine Wirk- oder Abbaustoffkonzentration nachgewiesen ist, die den jeweils von der sog. Grenzwertekommission festgelegten analytischen Grenzwert für die in der Anlage zu § 24a StVG aufgeführten Stoffe erreicht oder überschreitet (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 20.05.2010 – 1 M 103/10 –, juris).

7

Dass der Antragsteller die „harte Droge“ Kokain eingenommen hat, steht fest. Hinsichtlich der im Zentrum des Rechtsstreits stehenden Frage, ob der Antragsteller bewusst Kokain konsumiert hat, gelangt der Senat abweichend vom Verwaltungsgericht zu der Einschätzung, dass die Behauptung des Antragstellers, er habe die Droge unbewusst eingenommen bzw. diese sei ihm von Dritten verabreicht worden, unglaubhaft ist und in diesem Sinne als „Schutzbehauptung“ erscheint. Zwar mag es entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht ausgeschlossen sein, dass eine Motivation Dritter dafür bestehen könnte, statt Drogen selbst zu konsumieren diese anderen Personen unterzuschieben, ohne dass Betroffenen diese Motivation erkennbar sein müsste. Diese bloß abstrakte Möglichkeit kann den Antragsteller jedoch nicht hinreichend entlasten bzw. eine unbewusste Drogeneinnahme glaubhaft erscheinen lassen.

8

Der Senat hat zur Frage der Entlastung vom Vorwurf einer bewussten Drogeneinnahme insoweit folgenden Maßstab entwickelt: Ein Fahrerlaubnisinhaber kann sich für die Frage des einmaligen Konsums von "harten Drogen" im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren grundsätzlich nicht allein mit dem pauschalen Vorbringen entlasten, die Drogen seien ihm ohne sein Wissen von Dritten verabreicht worden oder es habe eine Verwechslung von Trinkgläsern stattgefunden. Denn grundsätzlich sprechen gewichtige Umstände dagegen, dass der Konsument eines in einem Getränk aufzulösenden Rauschmittels damit leichtfertig verfahren wird. Derjenige, der in seinem Getränk eine Droge aufgelöst hat, um sich in einen Rauschzustand zu versetzen, wird bemüht sein, diesen Konsum sicherzustellen, und andere von einem zufälligen bzw. ungewollten Drogenkonsum auszuschließen, von denen die Gefahr einer Reaktion oder gar Identifizierung des eigentlichen Drogenkonsumenten ausgehen könnte. Der Besitz von Kokain – ohne schriftliche Erlaubnis für den Erwerb der Droge – ist strafbar (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 1 Abs. 1 BtmG und Anlage III, dort unter „andere nicht geschützte oder Trivialnamen“; vgl. auch BGH, Beschl. v. 04.09.1996 – 3 StR 355/96 –, NStZ-RR 1997, 49 – zitiert nach juris) und der Genuss hat auf die Innehabung einer Fahrerlaubnis einschneidende Auswirkungen. Derjenige, der einen hohen bzw. nicht unerheblichen Preis für Rauschmittel gezahlt hat, wird auch grundsätzlich bestrebt sein, andere davon auszuschließen, um sicher zu sein, sich eine nach seinen Vorstellungen ausreichend wirksame Dosis des Mittels zuführen zu können. Außerdem sind angesichts der von ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern wie Drogenkonsumenten für andere Verkehrsteilnehmer ausgehenden erheblichen Gefahren an die Plausibilität der Einlassungen des Betroffenen erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Fahrerlaubnisinhaber muss deswegen zumindest eine nachvollziehbare Schilderung abgeben, wie es trotz der oben dargestellten, gegen eine zufällige Einnahme von in Getränken aufgelösten Rauschmitteln sprechenden Umstände zu einem unbewussten, zufälligen oder durch Dritte manipulierten Genuss der Droge gekommen sein soll (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 30.07.2009 – 1 M 90/09 –; Beschl. v. 09.03.2009 – 1 M 5/09 –; VGH Mannheim, 22.11.2004 – 10 S 2182/04 –, juris; VGH München, 13.12.2005 – 11 CS 05.1350 –, juris; VG Ansbach, 27.04.2009 – AN 10 K 09.00028 –, juris). Der Senat stellt bei alledem in Rechnung, dass die Anforderungen an das Vorbringen eines Betroffenen nicht überspannt werden dürfen, wenn es gerade um eine unbewusste Drogeneinnahme geht. Es kann aber regelmäßig selbst dann, wenn die konkrete Einnahme dem Betroffenen verborgen geblieben ist, eine möglichst detaillierte Schilderung der Vorgänge erwartet werden, in deren Rahmen es möglicherweise zu der Drogeneinnahme gekommen sein könnte. Auch nach der Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte setzt die Glaubhaftmachung des Sachverhalts einer unbewussten Drogeneinnahme eine detaillierte, in sich schlüssige Darlegung voraus, die einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt (vgl. VGH München, Beschl. v. 10.12.2007 – 11 CS 07.2905 – m. w. N.; VG Regensburg, Urt. v. 20.01.2011 – RO 8 S 11.00033 –; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 24.08.2011 – 7 L 833/11 –; Beschl. v. 25.08.2010 – 7 L 877/10 –; VG Schleswig, Urt. v. 23.03.2010 – 3 A 242/09 –; jeweils juris). Nach der Lebenserfahrung ist es nämlich nicht wahrscheinlich, dass – zumal unbekannte – Dritte absichtlich einer Person Betäubungsmittel verabreichen, sofern nicht ein nachvollziehbares Motiv für eine solche Handlungsweise aufgezeigt wird. Die Behauptung einer unbewussten Aufnahme von Betäubungsmittel ist danach daher grundsätzlich nur glaubhaft, wenn überzeugend dargelegt werden kann, dass dem Auffinden von Betäubungsmitteln im Körper des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers ein Kontakt mit Personen vorangegangen ist, die zumindest möglicherweise einen Beweggrund gehabt haben könnten, diesem heimlich Drogen beizubringen, und es ferner nahe liegt, dass vom Betroffenen die Aufnahme der Betäubungsmittels unbemerkt bleibt (vgl. zum Ganzen VG Saarlouis, Urt. v. 18.09.2009 – 10 K 660/08 –; OVG Münster, Beschl. v. 18.02.2008 – 16 B 2113/07 –; vgl. auch OVG Saarlouis, Beschl. v. 09.07.2002 – 9 W 16/02 –; jeweils juris).

9

Insbesondere zur Möglichkeit einer versehentlichen Drogeneinnahme dergestalt, dass ein anderer Gast sich in sein Glas oder aus Versehen in das Glas des Antragstellers Kokain gegeben hätte, um dieses Glas dann anschließend selbst unbeaufsichtigt mit der Folge zu lassen, dass der Antragsteller aus dem Glas trinken konnte, hat der Senat weitergehend ausgeführt: Hätte ein solcher Gast einerseits das Kokain seinem Getränk zugeführt und der betroffene Fahrerlaubnisinhaber versehentlich nach diesem fremden Glas gegriffen, wäre dies letzterem wohl nur dann unverborgen geblieben, wenn es sich um das gleiche Getränk im gleichen Glas wie bei dem im eigenen Glas des Fahrerlaubnisinhabers befindlichen gehandelt hätte. Es erscheint jedoch grundsätzlich wenig wahrscheinlich, dass zufällig ein Gast in der Nähe des Standortes des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers (1.) in ein gleich aussehendes Glas (2.) und in das gleiche Getränk (3.) Kokain gibt (4.), dieses Glas unbeaufsichtigt lässt (5.) und dann der jeweilige Fahrerlaubnisinhaber versehentlich dieses Getränk zu sich nimmt (6.). Hätte andererseits dieser unbekannte Gast das Kokain von vornherein versehentlich in das Glas des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers gegeben, stellt sich bereits die naheliegende Frage der Entdeckung durch Dritte. Dies gilt umso mehr, wenn Kokain in Pulverform in das Getränk auffällig eingerührt werden musste (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschl. v. 09.03.2009 – 1 M 5/09 –; vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 22.11.2004 – 10 S 2182/04 –, juris).

10

Unter Zugrundelegung des vorstehenden Maßstabes hat der Antragsteller nicht hinreichend substantiiert dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, dass es seinerseits zu einer unbewussten Drogeneinnahme gekommen sein könnte. Der Vortrag des Antragstellers erschöpft sich vielmehr durchgehend sowohl im Verwaltungs- als auch im gerichtlichen Verfahren in der pauschalen Mutmaßung, dass eine – wie auch immer geartete, absichtliche oder zufällige – Verabreichung der Droge Kokain durch Dritte erfolgt sein könnte.

11

Laut bei den Verwaltungsvorgängen befindlicher Gesprächsnotiz soll der Antragsteller gegenüber Bediensteten des Antragsgegners angegeben haben, dass er keine Betäubungsmittel konsumiere, das Kokain habe „ihm jemand untergemischt“. In seiner Anhörung zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis hat sein Prozessbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2010 zunächst lediglich auf diese Angaben verwiesen und dann ergänzend vorgetragen, der Antragsteller habe in der Nacht vom 21. zum 22. August 2010 die Diskothek K2 in Grevesmühlen aufgesucht, er gehe davon aus, „dass ihm hier eine fremde Person ein Getränk gegeben“ habe, „welches mit Kokain versetzt“ gewesen sei, er habe „an diesem Abend von mehreren ihm bekannten Personen Drinks spendiert bekommen …, welche er dann auch getrunken“ habe. Er könne demnach keine Angaben dazu machen, wer ihm hier ein Getränk mit der Substanz ausgehändigt haben könnte. Der Antragsteller hat also schon keinerlei konkrete bzw. detaillierte Angaben zu den Umständen des Diskothekenbesuchs bzw. zum Verlauf des Abends gemacht. Die Personen, von denen er Getränke entgegen genommen haben will, werden nicht näher bezeichnet; es fehlen Angaben zu etwaigen Motiven für das „Spendieren“ der Getränke, erst recht zu Motiven für eine beabsichtigte Verabreichung oder zu der Möglichkeit einer versehentlich verursachten Drogeneinnahme. Nicht nachvollziehbar bleibt, wie und warum dem Antragsteller „eine fremde Person ein Getränk gegeben“ und aus welchen konkreten Gründen und in welcher konkreten Situation er dieses Getränk angenommen haben sollte. Zudem ist der Vortrag unklar: Es wird nicht hinreichend deutlich, ob der Antragsteller nur von ihm bekannten oder auch von ihm gänzlich unbekannten Personen „Drinks“ entgegen genommen haben will. Das Widerspruchsschreiben des Antragstellers enthält ebenfalls keine konkreteren Angaben.

12

Erstinstanzlich hat der Antragsteller in der Antragsbegründung zunächst darauf hingewiesen, im streitgegenständlichen Zeitraum sei der örtlichen Presse zu entnehmen gewesen, dass auch bei einer weiteren Person Drogen in der Diskothek K2 untergemischt worden sein sollen. Zum einen hat der Antragsteller bzw. sein Prozessbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 02. Februar 2011 dazu allerdings selbst erklärt, er habe einen entsprechenden Artikel in der Presse nicht mehr auffinden können, und folglich seinen entsprechenden Vortrag nicht glaubhaft gemacht. Zum anderen fehlt es wiederum an jeglicher Darlegung zu den Umständen der vermeintlichen Drogenverabreichung. Im Übrigen hätte es nahe gelegen, sich mit dem Betreiber des K2 oder der Polizei in Verbindung zu setzen, um die entsprechenden Informationen ggfs. glaubhaft machen zu können. Wenn der Antragsteller dann weiter vorgetragen hat, leider komme es „immer wieder in Diskotheken dazu“, dass fremde Personen in Getränke Drogen mischten, ist dies offensichtlich unsubstantiiert und geht insbesondere nicht darauf ein, dass der Antragsteller einem entsprechend gefährdeten Personenkreis zuzurechnen sein könnte.

13

Auf die erstinstanzliche gerichtliche Aufforderung zu näherem Vortrag und Glaubhaftmachung hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 02. Februar 2011 ergänzend vorgetragen und u. a. eine „Eidesstattliche Versicherung“ vorgelegt. In dieser „Eidesstattlichen Versicherung“ hat er angegeben, in der Nacht vom 21. zum 22. August 2010 die Diskothek K2 in Grevesmühlen aufgesucht zu haben, und ferner versichert, weder in dieser Nacht noch vorher oder nachher bewusst Kokain konsumiert zu haben. Im Laufe der Nacht seien ihm mehrere „Drinks“ ausgegeben worden, „unter anderem von“ vier namentlich mit Anschrift genannten Personen. Im Schriftsatz heißt es ergänzend, der Antragsteller schließe nicht aus, dass er auch noch von weiteren Personen einen „Drink“ spendiert bekommen habe, jedoch seien ihm deren vollständige Namen nicht bekannt. Dieses Vorbringen stellt sich als nach wie vor oberflächlich und unkonkret dar. Erneut fehlt schon im Ansatz eine detaillierte Schilderung der konkreten Ereignisse, die eine Prüfung zuließe, ob eine unbewusste Einnahme, sei es durch vorsätzliche oder zufällige Verabreichung, möglich bzw. nicht völlig unwahrscheinlich gewesen wäre. Betreffend die vier namentlich genannten Personen ermangelt es in jeder Hinsicht näherer Angaben z. B. dazu, in welchem Verhältnis sie zum Antragsteller stehen, bei welcher konkreten Gelegenheit und aus welchem Grund sie dem Antragsteller – wie viele? – „Drinks spendiert“ haben. Geradezu aufgedrängt hätte es sich, schriftliche Erklärungen bzw. Einschätzungen dieser Personen zu den Ereignissen des Abends und dem „Spendieren“ der Getränke bzw. zur Möglichkeit eines unbewussten Drogenkonsums durch den Antragsteller vorzulegen. In Gänze vermisst der Senat ebenfalls erneut Angaben dazu, wie es möglicherweise zu einer zufälligen Drogenverabreichung gekommen sein könnte. Dies gilt in gleicher Weise hinsichtlich möglicherweise denkbarer Motive für eine von dritter Seite beabsichtigte – böswillige oder „gut gemeinte“ – Verabreichung des Kokains. Schließlich ist auch erstinstanzlich nach wie vor ungeklärt geblieben, von wie vielen „spendierten“ Drinks insgesamt auszugehen wäre.

14

Auf der vorstehend erörterten Basis kann der Senat nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts teilen, es lägen Gründe vor, die die Angaben des Antragstellers hinreichend plausibel erscheinen ließen. Dem Umstand, dass ein Verkehrsteilnehmer schon seit mehreren Jahren im Besitz der Fahrerlaubnis ist und in diesem Zeitraum nicht hinsichtlich Drogen in Erscheinung getreten ist, misst der Senat regelmäßig insbesondere mit Blick auf die Lückenhaftigkeit der entsprechenden Verkehrsüberwachungsmaßnahmen kein erhebliches Gewicht bei. Der Umstand, dass der Antragsteller von Anfang an eine unbewusste Einnahme von Drogen behauptet und die Vermutung des Fremdbeibringens geäußert hat, bietet angesichts der vorstehend dargestellten Pauschalität bzw. durchgängig fehlenden Detailliertheit seines Vortrags ebenfalls keine hinreichende Grundlage für die Annahme, eine unbewusste Drogeneinnahme sei glaubhaft gemacht bzw. erscheine als nicht bloß abstrakte Möglichkeit. Soweit das Verwaltungsgericht meint, der Vortrag des Antragstellers habe im weiteren Verfahrensgang im Kern keinerlei Änderungen erfahren, gilt nichts anderes: Abgesehen davon, dass ein „Kern“ des Vortrags mangels konkreter bzw. detaillierter Schilderungen nicht erkennbar scheint, hat der Antragsteller lediglich seine pauschale Vermutung bzw. Behauptung nicht verändert.

15

Auch das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren führt zu keiner anderen Bewertung der Glaubhaftigkeit seiner Darstellung. Er führt aus, er habe am 15. August (nicht: Dezember) Geburtstag, „auch insoweit (sei) es durchaus plausibel, dass die namentlich benannten Personen … ihm, …, Getränke ausgegeben hatten“. Diese Ausführungen sollen wohl dahin zu verstehen sein, dass die betreffenden Personen dem Antragsteller – nachträglich – anlässlich seines Geburtstages Getränke ausgegeben haben. Im Hinblick auf die Formulierung „auch insoweit“ ist dies jedoch schon nicht eindeutig, da anklingt, dass auch ein anderer Anlass – welcher? – denkbar erscheint. Darüber hinaus handelt es sich um neuen Vortrag, hinsichtlich dessen sich die Frage stellt, warum der Antragsteller diesen nicht schon früher in das Verfahren eingeführt hat. Eine solche „Steigerung“ des Tatsachenvortrags stützt jedenfalls die Glaubhaftigkeit des Antragstellervortrags nicht. Das Vorbringen des Antragstellers kann im Übrigen nur so verstanden werden, dass ihm von einer der namentlich benannten Personen Kokain verabreicht worden sein könnte. Es erscheint allerdings unwahrscheinlich, dass eine der betreffenden Personen dem Antragsteller ohne dessen Kenntnis ausgerechnet anlässlich seines Geburtstags vorsätzlich Kokain mit einem ausgegebenen Getränk als „Geburtstagsgeschenk“ verabreichen wollte. Ausführungen, die Derartiges als möglich erscheinen lassen könnten, fehlen. Gleiches gilt für die Möglichkeit einer versehentlichen Drogenverabreichung durch den angesprochenen Personenkreis. Die ergänzenden Ausführungen – unterlegt durch eine entsprechende „Eidesstattliche Versicherung“ – zum Befinden des Antragstellers „in den Morgenstunden des 22.08.“ und an den Folgetagen sind wiederum neu und erscheinen ebenfalls als „gesteigerter“ Vortrag, zumal nicht erläutert wird, warum dieser erst im Beschwerdeverfahren erfolgt. Der Antragsteller räumt selbst ein, dass er insoweit Spekulationen anstellt. Zudem bleibt sein Vortrag zu seinem Befinden wiederum unkonkret.

16

Der Hinweis des Antragstellers auf Presseberichte, denen zufolge in Diskotheken und Clubs Personen ohne deren Wissen und Wollen in Getränken Drogen verabreicht würden, verbleibt zum einen wiederum auf der Ebene der abstrakten Möglichkeit entsprechenden Geschehens, ohne einen Bezug zu den konkreten Ereignissen in der vom Antragsteller besuchten Diskothek aufzuzeigen. Zum anderen ist dem vom Antragsteller überreichten Internetartikel „Wenn die Disco high macht – Jugendliche und ungewollte Drogen“ zu entnehmen, dass Motiv für eine solche Drogenverabreichung sei, junge Menschen in Abhängigkeit zu treiben oder auch willenlos zu machen. Dass der Antragsteller zu dem insoweit gefährdeten Personenkreis gehören könnte, ist nicht ersichtlich.

17

Soweit sich der Antragsteller zwischenzeitlich mehrfach Urinuntersuchungen unterzogen hat und diese zu einem negativen Befund gelangt sind, kommt diesem Umstand im Hinblick auf die Frage, ob der Antragsteller bewusst oder unbewusst Kokain eingenommen hat, keine entscheidende Bedeutung zu.

18

Daraus kann im Übrigen auch noch keine Kompensation i. S. d. Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV wegen besonderer Veranlagung, Gewöhnung, besonderer Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und –umstellungen hergeleitet werden, da der durch die vorgelegte „Zwischenbescheinigung über den Nachweis der Drogenabstinenz“ vom 24. Januar 2011 abgedeckte Kontrollzeitraum vom 06. Oktober 2010 bis zum 12. Januar 2011 insoweit jedenfalls zu kurz ist (vgl. Nr. 9.5 Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV).

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

20

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 2 und 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (vgl. Streitwertkatalog Ziff. 46.2 und 46.3, abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., Anh § 164 Rn. 14).

21

Hinweis

22

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Tenor

Unter Abänderung von Ziffer 1. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 26.Februar 2010 wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.250 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um die Vollziehbarkeit einer Fahrerlaubnisentziehung.

2

Der Antragsgegner erteilte dem 1983 geborenen Antragsteller im März 2008 die Fahrerlaubnis der Klassen A1 und CE wieder.

3

Am 28. Juni 2009 um 16.15 Uhr wurde der Antragsteller im Rahmen einer polizeilichen Verkehrskontrolle überprüft. Laut Bericht zur wegen Verdachts des unerlaubten Waffenbesitzes, des widerrechtlichen Besitzes von Betäubungsmitteln und gemäß §24a Abs.2 StVG erstatteten Anzeige fielen den Beamten beim Antragsteller ein starker Lidtremor, ein Zittern der Beine und ein Schwanken des Körpers beim Romberg-Versuch auf; ferner zitterten seine bei geschlossenen Augen vor dem Körper ausgestreckten Hände stark. In einem Berichtsformular wurden u. a. eine verzögerte Reaktion des Antragstellers, ein Zittern und das wässrig-glänzende Aussehen seiner Augen verzeichnet. Auf entsprechenden Vorhalt gab der Antragsteller an, keine berauschenden Mittel zu sich genommen zu haben. Ein Drogenvortest mit seinem Urin verlief positiv auf Kokain.

4

Um 17.35 Uhr wurde ihm auf der Polizeiwache durch die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr.med. B. eine Blutprobe abgenommen. In ihrem Befundbericht gab sie an, der Antragsteller weise keine merkliche Betäubungsmittel-Beeinflussung auf; sie vermerkte u. a. die Klarheit seines Bewusstseins, eine mittlere Stellung der Pupillen und deren prompte Reaktion, einen sicheren Gang des Antragstellers mit offenen Augen und das Fehlen eines positiven Romberg-Zeichens.

5

Laut dem toxikologisch-chemischen Untersuchungsergebnis des Instituts für Rechtsmedizin des Greifswalder Universitätsklinikums vom 11. August 2009 wiesen die immunchemischen Untersuchungen am 13. Juli 2009 einen positiven Befund für Kokain und dessen Metaboliten im Blut auf und wurden am 27. Juli 2009 im Blutserum 26,6 ng/ml Benzoylecgonin und weniger als 12 ng/ml Methylecgonin (Ecgoninmethylester) festgestellt. Dies spreche für einen gering dosierten oder zurückliegenden Kokainkonsum des Antragstellers; im engeren zeitlichen Zusammenhang mit der Kontrolle und der Probenentnahme sei eine Betäubungsmittel-Beeinflussung nicht auszuschließen.

6

Der Antragsgegner hörte den Antragsteller zunächst zur Auflage, ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen, dann aber zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis wegen erwiesener Nichteignung an. Diese verfügte er mit Bescheid vom 1. Dezember 2009, wogegen der Antragsteller fristgemäß einen bisher nicht verbeschiedenen Widerspruch einlegte. Gleichzeitig ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Verfügung an und begründete dies.

7

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 26. Februar 2010 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt. Von der Nichteignung eines Fahrerlaubnisinhabers i.S.v. Nr.9.1 der Anlage4 zur FeV könne bei einer allein festgestellten Drogeneinnahme für den Regelfall ohne Einholung eines Gutachtens nur dann ausgegangen werden, wenn die Menge der Einnahme zu Werten führe, die - anders als im Streitfall - die festgelegten analytischen Grenzwerte erreichten oder überschritten; denn nur dann könne ohne weitere Indizien von einer Gefährdung der Allgemeinheit durch die mögliche Ausnutzung der Fahrerlaubnis ausgegangen werden. Einen belastbaren Rückschluss auf drogentypische Ausfallerscheinungen ermöglichten die vorliegenden Unterlagen beim Antragsteller nicht; dem Polizeiprotokoll werde durch die entgegenstehenden Feststellungen der Ärztin Dr.B. die Überzeugungskraft genommen. Auch über Gefahren bei einem Konsum im unterschwelligen Bereich, wie etwa in Gestalt von "Flashbacks", sei dem Gericht bezogen auf Kokain nichts bekannt.

II.

8

Die hiergegen am 12. März 2010 fristgemäß beim Verwaltungsgericht (§147 Abs.1 Satz1 VwGO) erhobene Beschwerde des Antragsgegners hat mit ihrer am 19. März 2010 rechtzeitig beim Oberverwaltungsgericht (§146 Abs.4 Satz1, 2 VwGO) eingegangenen Begründung des in der Beschwerdeschrift gemäß §146 Abs.4 Satz3 VwGO formulierten Antrags Erfolg. Die vom Antragsgegner recht knapp, aber unter gerade noch hinreichender Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach §146 Abs.4 Satz6 VwGO beschränkt ist, führen zur Abänderung des angegriffenen Beschlusses.

9

Zutreffend macht der Antragsgegner sinngemäß geltend, dass entgegen der Annahme der Vorinstanz die Fahrerlaubnisentziehung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist, wie es vom - nicht angegriffenen - rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts her die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach §80 Abs.5 Satz1 VwGO rechtfertigen könnte.

10

Das Verwaltungsgericht hat zwar (erneut) seiner Auffassung Ausdruck gegeben, wonach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich zu folgen sei, dass gemäß den Vorbemerkungen 2 und 3 sowie Nr.9.1 der Anlage4 zur FeV im Regelfall die Feststellung fehlender Kraftfahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers ohne die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen bereits allein von der durch rechtsmedizinische Feststellung erwiesenen Einnahme "harter Drogen" getragen wird, d.h. von Betäubungsmitteln im Sinne von §1 BtMG und der Anlagen hierzu mit Ausnahme von Cannabis; diese Einnahme muss nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr und nicht mehrfach erfolgt sein, sondern lediglich bewusst (s. etwa Beschl. v. 28.07.2004 - 1 M 149/04 - m. Hinw. auf Beschl. v. 19.03.2004 - 1 M 2/04 -, VRS 107 [2004], 229ff.; Beschl. v. 21.02.2006 - 1 M 22/06 -, NordÖR2006, 355f.; Beschl. v. 24.06.2009 - 1 M 89/09 -, blutalkohol46 [2009], 360ff. m. w. Nachw.). Die Orientierung an dieser gefestigten Rechtsprechung, die auch zahlreiche andere Obergerichte vertreten, mahnt der Antragsgegner aber zu Recht auch für den Streitfall an.

11

Denn das Verwaltungsgericht hat - bei Bezugnahme auf etwas eingehendere Ausführungen in einer vorherigen Entscheidung (Beschl. v. 09.07.2009 - 3 B 262/09 -) und unter Ablehnung der im letztgenannten Beschluss des Senats (v. 24.06.2009, a. a. O., S.361f.) vertretenen Ansicht - eine seiner Auffassung nach von Verfassungs wegen gebotene Einschränkung der Vorgabe des Verordnungsgebers zur Feststellung fehlender Kraftfahreignung wegen Drogenkonsums vorgenommen: Diese gelte nicht, wenn bei dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber keine Wirk- oder Abbaustoffkonzentration nachgewiesen sei, die den jeweils von der sog. Grenzwertekommission festgelegten analytischen Grenzwert für die in der Anlage zu §24a StVG aufgeführten Stoffe erreiche oder überschreite. Denn die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Bedeutung dieser Grenzwerte bei der Anwendung von §24a Abs.2 und 3 StVG (Erster Senat, 2. Kammer, Beschl. v. 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03 -, blutalkohol 42 [2005], 156ff.) berücksichtigten wissenschaftlichen Erkenntnisse könnten für das Fahrerlaubnisrecht nicht ohne Relevanz bleiben; es erschiene als ein nicht hinnehmbarer Wertungswiderspruch, wenn dasselbe Verhalten im Straßenverkehr zwar nicht einmal als Ordnungswidrigkeit anzusehen sei, es aber gleichwohl (und zwar ohne weitergehende Abklärung) zur Feststellung einer Fahrungeeignetheit führen solle. Wenn es an einer hinreichenden Korrespondenz zwischen Drogenkonsum und (abstrakter) Gefährdung der Allgemeinheit durch Ausnutzung der Fahrerlaubnis fehle, fehle auch der Präventionscharakter der Fahrerlaubnisentziehung, die sich vielmehr - unvereinbar mit höherrangigem Recht - als zusätzliche "strafrechtliche" Sanktion darstelle.

12

Hiergegen wendet sich der Antragsgegner zutreffend mit seiner Rüge, die Gefährlichkeit "harter Drogen" sei nicht erst ab dem Nachweis einer dem "analytischen Grenzwert" entsprechenden Wirk- oder Abbaustoffkonzentration Ausschlusskriterium für die Fahreignung. Einen Bedarf für die vom Verwaltungsgericht als verfassungskonform für notwendig gehaltene Beschränkung der Regelfall-Vorgabe des Verordnungsgebers sieht nämlich auch der Senat bei der gebotenen summarischen Betrachtung nicht.

13

Die vom Verwaltungsgericht angeführte Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts verhielt sich zur Sanktionierbarkeit des Cannabiskonsums als Ordnungswidrigkeit nach dem StVG und berief sich zur Begründung der Kammerzuständigkeit u. a. auf eine frühere Kammerentscheidung (Erster Senat, 1. Kammer, Beschl. v. 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, blutalkohol 39 [2002], 362ff.), die die Grundlagen fahrerlaubnisbehördlichen Einschreitens beim Verdacht eignungsausschließenden Cannabiskonsums beleuchtete und selbst wiederum auf eine Senatsentscheidung (Beschl. v. 24.06.1993 - 1 BvR 689/92 -, BVerfGE89, 69ff.) zu einer vergleichbaren Fragestellung Bezug nahm. In allen drei Verfahren leitete das Bundesverfassungsgericht aus wissenschaftlichen Feststellungen zum Konsum und zur Wirkungsweise von Tetrahydrocannabinol die Unverhältnismäßigkeit der Normanwendung im Einzelfall ab: Die Feststellung eines einmaligen Cannabiskonsums trage noch nicht die Schlussfolgerung auf Anzeichen für einen Eignungsmangel, denn die Wahrscheinlichkeit eines "Echorausches", zumal in größerem zeitlichem Abstand von der einmaligen Wirkstoffeinnahme, sei zu gering, und zu ihrer Erhöhung auf ein relevantes Niveau führe erst ein gewohnheitsmäßiger Konsum, der durch die Feststellung eines einmaligen Gebrauchs der Droge allerdings auch nicht indiziert sei (BVerfGE89, 69 [86ff.]). Anzeichen für einen Eignungsmangel sei auch nicht der - aus geringfügigem Cannabisbesitz ersichtliche - beabsichtigte lediglich einmalige oder gelegentliche Konsum, denn nach aktuellem Erkenntnisstand zur Wirkweise von Tetrahydrocannabinol sei es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Konsument außer Stande sei, die zeitweiligen Auswirkungen des Konsums auf seine Fahrtüchtigkeit zu erkennen oder - Trennvermögen - während dieser Auswirkungen von der Teilnahme am Straßenverkehr abzusehen (Beschl. v. 20.06.2002, a. a. O., S.364ff.; hierauf aufbauend Beschl. v. 01.08.2002 - 1 BvR 1143/98 - u. v. 30.01.2003 - 1 BvR 866/00 -, blutalkohol 41 [2004], 251f., 459f.). Die aus dem Wirk- oder Abbaustoffnachweis abgeleitete gesetzliche Fiktion des Fahrens unter der Wirkung von Drogen gemäß §24a Abs.2 Satz2 StVG habe angesichts - bereits in die Entscheidung vom 20. Juni 2002 eingeflossener - neuerer Erkenntnisse zur verlängerten Nachweisbarkeit von Tetrahydrocannabinol und dessen Rückständen weit über die akute Wirkungszeit hinaus nur noch eine Berechtigung, wenn der Nachweis einen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Wirkungszeit aufzeige; es genüge nicht, wenn lediglich eine den Wert von 1 ng/ml unterschreitende Konzentration nachgewiesen sei, da erst ab diesem Wert, den auch die sog. Grenzwertkommission 2002 als analytischen Grenzwert festgelegt habe, eine die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigende Wirkung des Tetrahydrocannabinols belegt sei (Beschl. v. 21.12.2004, a. a. O., S. 159).

14

Die bereits Anfang der 1990er Jahre vorhandenen, in der genannten Senatsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 1993 verwerteten Erkenntnisse über die Wirkweise von Tetrahydrocannabinol, wonach nicht jede Einnahme dieses Stoffs Relevanz für die Annahme eines fehlenden Trennvermögens hat, führten ersichtlich auch 1998 zu der grundsätzlich abweichenden Behandlung des Gebrauchs der "weichen Droge" Cannabis im Abschnitt Nr.9 der Anlage 4 zur FeV (Nr.9.2 - mit den Differenzierungen nach der Häufigkeit des Konsums in Nr.9.2.1 und 9.2.2 - als Ausnahmevorschrift zu Nr.9.1; vgl. hierzu auch die Begründung zu §14 FeV in BR-Drs443/98, S.262 f., krit. Bode, blutalkohol 43 [2006], 81ff.). Bereits die - durch den Nachweis von Wirk- oder Abbaustoffen im Körper des Betroffenen indizierte - bloße "Einnahme" des Rauschmittels allein genügt nach der Regelung des Verordnungsgebers jedoch für eine im Regelfall zu treffende Feststellung der fehlenden Kraftfahreignung, soweit es um "harte Drogen" geht. Auf Feststellungen zur Häufigkeit der Einnahme und den Grad der hiermit verbundenen Gefährdung des Trennvermögens kommt es hier - nach wie vor - nicht an. Der Senat hat keine Zweifel, dass die hier strengere Einschätzung des Verordnungsgebers gerechtfertigt ist und weiterhin vor der Verfassung Bestand hat. Auch das Bundesverfassungsgericht unterschied verschiedentlich zwischen den unterschiedlichen Gefahren von Cannabis und "harten Drogen", bei denen etwa das Risiko von die Fahreignung akut beeinträchtigenden "Echoräuschen" in höherem Maße bestehe (Beschl. v. 20.06.2002, a.a.O., S. 368) und deren strafrechtliche Gleichbehandlung mit Cannabis wegen der höheren Gefährlichkeit als willkürlich angesehen werden könnte (Beschl. v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 u. a., 2 BvR 2031/92 -, BVerfGE 91, 145 [198]). Daher muss eine Lockerung der Korrespondenz zwischen aktueller Rauschmitteleinnahme und Teilnahme am Straßenverkehr bei "harten Drogen" nicht in gleichem Maße wie bei Cannabis zu einer Zurücknahme der Eingriffsschwelle für staatliche Gefahrenabwehrmaßnahmen führen. Dies gilt, wie für die festgestellte Häufigkeit des Rauschmittelkonsums, bei summarischer Betrachtung in gleicher Weise für die Frage der Relevanz der "analytischen Grenzwerte".

15

Auf diese Grenzwerte, die eine von der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie, der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin und drei Bundesministerien paritätisch besetzte Kommission zur Handhabung des §24a StVG empfiehlt (zuletzt Beschlüsse vom 20.11.2002, Toxichem+Krimtech 69 [2002], 127, und vom 22.05.2007, blutalkohol 44 [2007], 311), wies zwar das Bundesverfassungsgericht in der vom Verwaltungsgericht angeführten, Cannabiskonsum betreffenden Kammerentscheidung hin, allerdings lediglich, weil gemäß einem Teil der ihm vorliegenden Gutachten der - den neueren Grenzwert-Empfehlungen entsprechende - Wert von 1 ng/ml Tetrahydrocannabinol im Blutserum die unterste Wirkstoffkonzentration bezeichnete, für die eine Wirkung im Sinne von §24a Abs.2 StVG belegt werden könne (Beschl. v. 21.12.2004,a.a.O., S.159); die direkte Aussage, dass es eben diese Grenzwerte der sog. Grenzwertkommission seien, die allgemein zu einer Hebung der staatlichen Eingriffsschwelle auf deren Niveau führen müssten, lässt sich der Entscheidung wie auch den dort zitierten Gerichtsentscheidungen dagegen schon nicht entnehmen. Wegen der vergleichbaren Problematik, dass die Annahme des Fahrens unter der Wirkung von Betäubungsmitteln deren Feststellung "deutlich oberhalb des Nullwerts" erfordert, mag es im Bereich der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit nach §24a Abs.2 oder 3 StVG zwar gerechtfertigt sein, sicherheitshalber nicht nur für Tetrahydrocannabinol, sondern auch hinsichtlich der sonstigen in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten Wirkstoffe die in Absatz2 Satz2 der Vorschrift angeordnete Fiktion tatbestandsmäßigen Verhaltens im Sinne von Absatz2 Satz1 erst bei Erreichen oder Überschreiten des jeweiligen, eine typischerweise eingeschränkte Verkehrstüchtigkeit indizierenden "analytischen Grenzwerts" greifen zu lassen mit der Folge, dass in der Rechtspraxis beim Nachweis lediglich geringerer Konzentrationen für die Ahndung zusätzliche Feststellungen zur Untermauerung einer tatbestandsmäßigen pharmakodynamischen Beeinflussung der Fahrt erforderlich sind (Eisenmenger, NZV2006, 24 [27]; Wehowsky, blutalkohol43 [2006], 125 [129]; von "Beweislastumkehr" etwa spricht Maatz, blutalkohol 43 [2006], 451 [455f.] m. Nachw. zur Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte). Eine Notwendigkeit, die Einschätzung des Verordnungsgebers in Nr.9.1 der Anlage 4 zur FeV über die Eignungsrelevanz der Einnahme "harter Drogen" in gleicher Weise zu modifizieren, folgt hieraus aber noch nicht.

16

Denn zunächst einmal ist die vom Bundesverfassungsgericht hinsichtlich Tetrahydrocannabinol festgestellte Entwicklung der Wissenschaft, die zu einer erkennbaren Entkopplung von Wirkungs- und Nachweisgrenze über das vom Gesetzgeber für legitim gehaltene Maß hinaus geführt habe, hinsichtlich "harter Drogen" mit einer verfassungsrechtliche Bedenken bezogen auf § 24a StVG begründenden Schärfe für den Senat noch nicht sichtbar eingetreten.

17

So legte, was die Wirkungsgrenze betrifft, die sog. Grenzwertkommission die "analytischen Grenzwerte", die zur sicheren Anzeige einer Drogenwirkung dienen (Gehrmann, NZV2008, 265/377 [266/378]), zum einen notwendigerweise oberhalb der messverfahrensbezogenen Nachweis- und Bestimmungsgrenzen (Eisenmenger, NZV 2006, 24 [25]) und zum anderen mit einem dem Grundsatz "in dubio pro reo" gerecht werdenden, ausreichenden "Sicherheitszuschlag" fest (Kommissionsbeschluss vom 22.05.2007, a.a.O., Eisenmenger, a.a.O., Möller, in: Kettenbach/Kaulus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2. Aufl., §3 Rn.182ff.). Dabei stellte sich hauptsächlich der - besonders niedrige - Konzentrations-Grenzwert beim psychoaktiven Wirkstoff von Cannabis als problematisch dar, was auf die übrigen Stoffe nicht zutraf; hinsichtlich des im Streitfall relevanten Kokainkonsums etwa konnte ein sicherer Nachweis von akut wirkendem Kokain im Blut bei Verkehrsteilnehmern geführt werden, von denen 10% eine Konzentration des als Indikator festgelegten Metaboliten Benzoylecgonin von lediglich bis zu 23 ng/ml aufwiesen, während der "analytische Grenzwert" für diese Substanz bei 75ng/ml liegt (Möller, blutalkohol 41 [2004], 16 [17, 19]) und 1997, zur Zeit der Erarbeitung der neuen Regelung in §24a Abs.2 StVG, sogar noch sicherheitshalber auf 150 ng/ml festgelegt worden war (vgl. Albrecht, SVR 2005, 81 [82]). Auch die übrigen "analytischen Grenzwerte" wurden im Jahr 2002 gegenüber 1997 hauptsächlich wegen der verbesserten Bestimmungsverfahren "halbiert" (Albrecht, a.a.O.; zur Rechtfertigung bei Benzoylecgonin s. Temme/Daldrup, Toxichem+Krimtech 77 [2010], 59ff.), wobei gerade bei Kokain die - durch dessen schnellen Abbau auch in stabilisierten Proben veranlasste - Fokussierung auf den Nachweis von Metaboliten und dessen Interpretation ein auch im Bereich unterhalb des derzeitigen "analytischen Grenzwerts" bestehendes "Dunkelfeld" fahrtüchtigkeitsrelevanter Drogenwirkung zur Zeit der Probenentnahme erkennen lässt (s. etwa zur Aussagekraft eines - wie offenbar auch im Streitfall - 10,2% übersteigenden Verhältnisses von Ecgoninmethylester zu Benzoylecgonin Toennes/Iwersen-Bergmann/Kauert, blutalkohol 44 [2007], 1 [6]); eine weitere absenkende Angleichung der "analytischen Grenzwerte" an derartige Erkenntnisse über vorhandene pharmakodynamische Einflüsse ist bei einer Weiterentwicklung der Konservierungs- und Messmethoden zu erwarten.

18

Gerade bei Kokain dürfte es zudem bei der insgesamt im Vergleich zu anderen Substanzen äußerst kurzen Dauer der Nachweismöglichkeiten im Blut oder Blutserum geblieben sein, die durch die vergleichsweise schnelle Ausscheidung und durch den Abbau der Wirksubstanz und ihrer Abbaustoffe in Blutproben verursacht wird (vgl. Sachs/Pragst, blutalkohol 41 [2004], 31 [32], Toennes/Iwersen-Bergmann/Kauert, a.a.O., S.4f.).

19

Des Weiteren kommt es für die Beurteilung der Kraftfahreignung auf den Nachweis einer akuten Rauschmittelwirkung bei Feststellung des betroffenen Konsumenten "harter Drogen" im Straßenverkehr nicht an. Dies ist, wie es auch der Antragsgegner anspricht, etwa bei Kokain gerechtfertigt, weil wegen der fehlenden subjektiven Wirkungskontrolle und der durch Depressionen geprägten Entzugszeiten die leichte Herausbildung problematischer Konsummuster zu befürchten ist und weil die - v. a. durch eine übersteigerte Selbsteinschätzung und eine verzögerte Reaktion auf Lichtblendung in der Wirkphase und anschließenden starken Leistungsabfall bewirkten - fahrtüchtigkeitsrelevanten Gefahren sich bei der Einnahme weiterer Substanzen, die auf dem illegalen Drogenmarkt häufig nicht zu vermeiden ist, überproportional steigern können (s. etwa Möller, Drogen und Straßenverkehr, a. a. O., §3 Rn.68ff., Berghaus, blutalkohol 39 [2002], 321 [331], Schubert/Schneider/Eisenmenger/ Stephan, Begutachtungslinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 2.Aufl., S.174). So hat der Senat, zusammenfassend, keine Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der vom Verordnungsgeber vorgegebenen Regelfalleinschätzung. Denn sie kann im - vorliegend erkennbar nicht gegebenen - Ausnahmefall bei begründeten Zweifeln an der Eignungsrelevanz des festgestellten Drogenkonsums überprüft werden (s.die Vorbemerkung Nr.3 der Anlage4 zur FeV), so dass es etwa nicht zum "automatischen" Fahrerlaubnisentzug bei sämtlichen abseits des Straßenverkehrs bei einer Drogenrazzia aufgegriffenen Konsumenten mit äußerst niedrigen Wirk- oder Abbaustoffkonzentrationen im Blut kommen muss.

20

Folglich kann der Senat, ebenso wie der Antragsgegner und im Gegensatz zur Ausgangsinstanz, im Bereich der "harten Drogen" keinen Wertungswiderspruch zwischen der Sanktionspraxis im Bereich der §24a Abs.2 und 3, §25 Abs.1 Satz2 StVG und den Konsequenzen aus der fahrerlaubnisbehördlichen Eignungsbeurteilung feststellen, auch wenn die grundsätzlich unterschiedlichen Zielrichtungen des Ordnungswidrigkeiten- und des Gefahrenabwehrrechts (vgl. etwa OVG Hamburg, Beschl. v. 20.11.2007 - 3 So 147/06 - blutalkohol 45 [2008], 207 [208]) außer Betracht bleiben (gegen eine Relevanz der "analytischen Grenzwerte" für den Regelfall einer festgestellten Einnahme "harter Drogen" auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.02.2008 - 1 S 186.07 -, juris Rn.6, Beschl. v. 10.06.2009 - 1 S 97.09 - blutalkohol 46 [2009], 357 [358]; VGH München, Beschl. v. 30.05.2008 - 11 CS 08.127 -, juris Rn.11; OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.08.2009 - 12 ME 156/09 - ZfS2009, 597[599]; VG Ansbach, Gerichtsbesch. v. 27.04.2009 - AN10K09.00028 -, juris Rn.31; VG Augsburg, Beschl. v. 01.07.2009 - Au 7 S 09.733 -, juris Rn.33ff., Beschl. v. 23.03.2009 - Au 7 S 09.022 -, Rn.4f., 16, 26ff.; VG Leipzig, Beschl. v. 21.01.2010 - 1 L 1833/09 -, blutalkohol 47 [2010], 156 [158]; VG Bremen, Beschl. v. 07.04.2010 - 5 V 256/10 -, juris Rn.4, 15ff.).

21

Gemäß § 3 Abs. 4 Satz2, 2. Halbs., i. V.m.Satz1 StVG unterliegt der Antragsgegner bei der im Widerspruchsverfahren zu überprüfenden Eignungsbeurteilung keiner Bindung durch Feststellungen etwaiger Bußgeldentscheidungen, und ein zur Herbeiführung insoweit bindungsfähiger Entscheidungen geeignetes Strafverfahren gegen den Antragsteller wegen Fahrens unter Drogen liegt nach dem bekannten Sachstand fern - wenn auch der Antragsgegner die Auswirkungen der polizeilichen Anzeigen zu ermitteln haben dürfte. Da keine Aufschlüsse über eine andere Verursachung der beim Antragsteller festgestellten Abbaustoffkonzentrationen außer durch die bewusste Einnahme von Kokain ersichtlich sind (vgl. zu einem derartigen Fall VG Schwerin, Beschl. v. 12.04.2007 - 1 B 825/06 -, juris Rn.6, 9ff.), liegt der auch vom Antragsgegner geltend gemachte Regelfall vor, in dem die Fahrerlaubnis wegen erwiesener Nichteignung zu entziehen war.

22

Auf die - soweit dieselben Merkmale betreffend - teilweise unterschiedlichen aktenkundigen Feststellungen von Polizei und Ärztin, was Indikatoren eines aktuellen Betäubungsmittel-Einflusses beim Antragsteller betrifft, die im Abstand von allerdings ca. eineinviertel Stunden erfolgten, kommt es hiernach nicht an.

23

Die Kostenentscheidung ergibt sich für das Ausgangs- und Beschwerdeverfahren jeweils aus §154 Abs. 1 VwGO.

24

Der Streitwert wird wie in vergleichbaren Fällen gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG bei Orientierung an Nr. 1.5, 46.2, 46.4 und 46.8 des "Streitwertkatalogs 2004" festgesetzt.

25

Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und § 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.

(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies

1.
nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
2.
wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder
3.
zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können einzelne Stoffe oder Zubereitungen ganz oder teilweise von der Anwendung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ausgenommen werden, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet bleiben.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel oder Tierarzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) oder auf Grund von Änderungen des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12) geändert worden ist, erforderlich ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 22. Februar 2011 – 3 B 1524/10 – zu Ziffer 1. des Tenors geändert und der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Fahrerlaubnisentziehung durch Verfügung vom 22. Oktober 2010 wiederherzustellen, abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Entziehung seiner Fahrerlaubnis mit Verfügung des Antragsgegners vom 22. Oktober 2010. Grund für die Entziehungsverfügung war die dem Antragsteller nachgewiesene Einnahme von Kokain. Die anlässlich einer Verkehrskontrolle am 24. August 2010 bei ihm angeordnete Blutprobeentnahme und nachfolgende Blutuntersuchung ergab eine Konzentration von 11,5 ng/ml Benzoylecgonin, einem Abbauprodukt von Kokain.

2

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Verfügung erscheine offen. Es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Vortrag des Antragstellers, Kokain sei von ihm nicht bewusst konsumiert worden, sondern offenbar einem ihm spendierten Getränk beigemischt gewesen, als Schutzbehauptung zu bewerten wäre. Die vom Antragsteller vorgelegten, hinsichtlich des Nachweises der Einnahme von Drogen negativen Befunde mehrerer Urinuntersuchungen ließen es auch mit Blick auf den Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vertretbar erscheinen, ihm die Fahrerlaubnis bis zu einer bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung zu belassen.

3

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den ihm am 28. Februar 2011 zugestellten Beschluss, die mit am 08. März 2011 eingegangenem Schriftsatz fristgemäß eingelegt (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und mit am 24. März 2011 eingegangenem Schriftsatz ebenso fristgemäß begründet (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) worden ist, hat Erfolg.

4

In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Die dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Beschwerde des Antragsgegners führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz ist unbegründet und folglich abzulehnen. Das besondere öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt in der Interessenabwägung im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

5

An der – maßgeblich bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden – Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 22. Oktober 2010 bestehen auch mit Blick auf das Vorbringen des Antragstellers, er habe die Droge nicht bewusst eingenommen, keine durchgreifenden Zweifel; der Senat teilt nicht den Standpunkt des Verwaltungsgerichts, die Frage der Rechtmäßigkeit erscheine insoweit als offen.

6

Die Annahme des Antragsgegners, der Antragsteller sei wegen des Konsums von Kokain nach Maßgabe von § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, folglich sei ihm die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV zu entziehen gewesen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass grundsätzlich bzw. im Regelfall bereits die einmalige – bewusste – Einnahme von sogenannten "harten Drogen" die Annahme der Nichteignung rechtfertigt, ohne dass ein Zusammenhang zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr bestehen müsste (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 20.05.2010 – 1 M 103/10 –, juris; Beschl. v. 09.03.2009 – 1 M 5/09 –; Beschl. v. 28.07.2004 – 1 M 149/04 –; Beschl. v. 22.07.2005 – 1 M 76/05 –; Beschl. v. 21.02.2006 – 1 M 22/06 –, juris; vgl. ebenso VGH München, Beschl. v. 24.11.2008 – 11 CS 08.2665 –, juris; OVG Saarlouis, Beschl. v. 14.05.2008 – 1 B 191/08 –, juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.01.2007 – 3 Bs 300/06 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 05.09.2008 – 7 K 2965/08 –; VG Braunschweig, Beschl. v. 23.02.2005 – 6 B 66/05 –, NJW 2005, 1816, 1817). Zutreffend verweist das Verwaltungsgericht dabei darauf, dass es nicht erforderlich ist, dass eine Wirk- oder Abbaustoffkonzentration nachgewiesen ist, die den jeweils von der sog. Grenzwertekommission festgelegten analytischen Grenzwert für die in der Anlage zu § 24a StVG aufgeführten Stoffe erreicht oder überschreitet (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 20.05.2010 – 1 M 103/10 –, juris).

7

Dass der Antragsteller die „harte Droge“ Kokain eingenommen hat, steht fest. Hinsichtlich der im Zentrum des Rechtsstreits stehenden Frage, ob der Antragsteller bewusst Kokain konsumiert hat, gelangt der Senat abweichend vom Verwaltungsgericht zu der Einschätzung, dass die Behauptung des Antragstellers, er habe die Droge unbewusst eingenommen bzw. diese sei ihm von Dritten verabreicht worden, unglaubhaft ist und in diesem Sinne als „Schutzbehauptung“ erscheint. Zwar mag es entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht ausgeschlossen sein, dass eine Motivation Dritter dafür bestehen könnte, statt Drogen selbst zu konsumieren diese anderen Personen unterzuschieben, ohne dass Betroffenen diese Motivation erkennbar sein müsste. Diese bloß abstrakte Möglichkeit kann den Antragsteller jedoch nicht hinreichend entlasten bzw. eine unbewusste Drogeneinnahme glaubhaft erscheinen lassen.

8

Der Senat hat zur Frage der Entlastung vom Vorwurf einer bewussten Drogeneinnahme insoweit folgenden Maßstab entwickelt: Ein Fahrerlaubnisinhaber kann sich für die Frage des einmaligen Konsums von "harten Drogen" im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren grundsätzlich nicht allein mit dem pauschalen Vorbringen entlasten, die Drogen seien ihm ohne sein Wissen von Dritten verabreicht worden oder es habe eine Verwechslung von Trinkgläsern stattgefunden. Denn grundsätzlich sprechen gewichtige Umstände dagegen, dass der Konsument eines in einem Getränk aufzulösenden Rauschmittels damit leichtfertig verfahren wird. Derjenige, der in seinem Getränk eine Droge aufgelöst hat, um sich in einen Rauschzustand zu versetzen, wird bemüht sein, diesen Konsum sicherzustellen, und andere von einem zufälligen bzw. ungewollten Drogenkonsum auszuschließen, von denen die Gefahr einer Reaktion oder gar Identifizierung des eigentlichen Drogenkonsumenten ausgehen könnte. Der Besitz von Kokain – ohne schriftliche Erlaubnis für den Erwerb der Droge – ist strafbar (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 1 Abs. 1 BtmG und Anlage III, dort unter „andere nicht geschützte oder Trivialnamen“; vgl. auch BGH, Beschl. v. 04.09.1996 – 3 StR 355/96 –, NStZ-RR 1997, 49 – zitiert nach juris) und der Genuss hat auf die Innehabung einer Fahrerlaubnis einschneidende Auswirkungen. Derjenige, der einen hohen bzw. nicht unerheblichen Preis für Rauschmittel gezahlt hat, wird auch grundsätzlich bestrebt sein, andere davon auszuschließen, um sicher zu sein, sich eine nach seinen Vorstellungen ausreichend wirksame Dosis des Mittels zuführen zu können. Außerdem sind angesichts der von ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern wie Drogenkonsumenten für andere Verkehrsteilnehmer ausgehenden erheblichen Gefahren an die Plausibilität der Einlassungen des Betroffenen erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Fahrerlaubnisinhaber muss deswegen zumindest eine nachvollziehbare Schilderung abgeben, wie es trotz der oben dargestellten, gegen eine zufällige Einnahme von in Getränken aufgelösten Rauschmitteln sprechenden Umstände zu einem unbewussten, zufälligen oder durch Dritte manipulierten Genuss der Droge gekommen sein soll (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 30.07.2009 – 1 M 90/09 –; Beschl. v. 09.03.2009 – 1 M 5/09 –; VGH Mannheim, 22.11.2004 – 10 S 2182/04 –, juris; VGH München, 13.12.2005 – 11 CS 05.1350 –, juris; VG Ansbach, 27.04.2009 – AN 10 K 09.00028 –, juris). Der Senat stellt bei alledem in Rechnung, dass die Anforderungen an das Vorbringen eines Betroffenen nicht überspannt werden dürfen, wenn es gerade um eine unbewusste Drogeneinnahme geht. Es kann aber regelmäßig selbst dann, wenn die konkrete Einnahme dem Betroffenen verborgen geblieben ist, eine möglichst detaillierte Schilderung der Vorgänge erwartet werden, in deren Rahmen es möglicherweise zu der Drogeneinnahme gekommen sein könnte. Auch nach der Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte setzt die Glaubhaftmachung des Sachverhalts einer unbewussten Drogeneinnahme eine detaillierte, in sich schlüssige Darlegung voraus, die einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt (vgl. VGH München, Beschl. v. 10.12.2007 – 11 CS 07.2905 – m. w. N.; VG Regensburg, Urt. v. 20.01.2011 – RO 8 S 11.00033 –; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 24.08.2011 – 7 L 833/11 –; Beschl. v. 25.08.2010 – 7 L 877/10 –; VG Schleswig, Urt. v. 23.03.2010 – 3 A 242/09 –; jeweils juris). Nach der Lebenserfahrung ist es nämlich nicht wahrscheinlich, dass – zumal unbekannte – Dritte absichtlich einer Person Betäubungsmittel verabreichen, sofern nicht ein nachvollziehbares Motiv für eine solche Handlungsweise aufgezeigt wird. Die Behauptung einer unbewussten Aufnahme von Betäubungsmittel ist danach daher grundsätzlich nur glaubhaft, wenn überzeugend dargelegt werden kann, dass dem Auffinden von Betäubungsmitteln im Körper des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers ein Kontakt mit Personen vorangegangen ist, die zumindest möglicherweise einen Beweggrund gehabt haben könnten, diesem heimlich Drogen beizubringen, und es ferner nahe liegt, dass vom Betroffenen die Aufnahme der Betäubungsmittels unbemerkt bleibt (vgl. zum Ganzen VG Saarlouis, Urt. v. 18.09.2009 – 10 K 660/08 –; OVG Münster, Beschl. v. 18.02.2008 – 16 B 2113/07 –; vgl. auch OVG Saarlouis, Beschl. v. 09.07.2002 – 9 W 16/02 –; jeweils juris).

9

Insbesondere zur Möglichkeit einer versehentlichen Drogeneinnahme dergestalt, dass ein anderer Gast sich in sein Glas oder aus Versehen in das Glas des Antragstellers Kokain gegeben hätte, um dieses Glas dann anschließend selbst unbeaufsichtigt mit der Folge zu lassen, dass der Antragsteller aus dem Glas trinken konnte, hat der Senat weitergehend ausgeführt: Hätte ein solcher Gast einerseits das Kokain seinem Getränk zugeführt und der betroffene Fahrerlaubnisinhaber versehentlich nach diesem fremden Glas gegriffen, wäre dies letzterem wohl nur dann unverborgen geblieben, wenn es sich um das gleiche Getränk im gleichen Glas wie bei dem im eigenen Glas des Fahrerlaubnisinhabers befindlichen gehandelt hätte. Es erscheint jedoch grundsätzlich wenig wahrscheinlich, dass zufällig ein Gast in der Nähe des Standortes des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers (1.) in ein gleich aussehendes Glas (2.) und in das gleiche Getränk (3.) Kokain gibt (4.), dieses Glas unbeaufsichtigt lässt (5.) und dann der jeweilige Fahrerlaubnisinhaber versehentlich dieses Getränk zu sich nimmt (6.). Hätte andererseits dieser unbekannte Gast das Kokain von vornherein versehentlich in das Glas des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers gegeben, stellt sich bereits die naheliegende Frage der Entdeckung durch Dritte. Dies gilt umso mehr, wenn Kokain in Pulverform in das Getränk auffällig eingerührt werden musste (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschl. v. 09.03.2009 – 1 M 5/09 –; vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 22.11.2004 – 10 S 2182/04 –, juris).

10

Unter Zugrundelegung des vorstehenden Maßstabes hat der Antragsteller nicht hinreichend substantiiert dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, dass es seinerseits zu einer unbewussten Drogeneinnahme gekommen sein könnte. Der Vortrag des Antragstellers erschöpft sich vielmehr durchgehend sowohl im Verwaltungs- als auch im gerichtlichen Verfahren in der pauschalen Mutmaßung, dass eine – wie auch immer geartete, absichtliche oder zufällige – Verabreichung der Droge Kokain durch Dritte erfolgt sein könnte.

11

Laut bei den Verwaltungsvorgängen befindlicher Gesprächsnotiz soll der Antragsteller gegenüber Bediensteten des Antragsgegners angegeben haben, dass er keine Betäubungsmittel konsumiere, das Kokain habe „ihm jemand untergemischt“. In seiner Anhörung zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis hat sein Prozessbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2010 zunächst lediglich auf diese Angaben verwiesen und dann ergänzend vorgetragen, der Antragsteller habe in der Nacht vom 21. zum 22. August 2010 die Diskothek K2 in Grevesmühlen aufgesucht, er gehe davon aus, „dass ihm hier eine fremde Person ein Getränk gegeben“ habe, „welches mit Kokain versetzt“ gewesen sei, er habe „an diesem Abend von mehreren ihm bekannten Personen Drinks spendiert bekommen …, welche er dann auch getrunken“ habe. Er könne demnach keine Angaben dazu machen, wer ihm hier ein Getränk mit der Substanz ausgehändigt haben könnte. Der Antragsteller hat also schon keinerlei konkrete bzw. detaillierte Angaben zu den Umständen des Diskothekenbesuchs bzw. zum Verlauf des Abends gemacht. Die Personen, von denen er Getränke entgegen genommen haben will, werden nicht näher bezeichnet; es fehlen Angaben zu etwaigen Motiven für das „Spendieren“ der Getränke, erst recht zu Motiven für eine beabsichtigte Verabreichung oder zu der Möglichkeit einer versehentlich verursachten Drogeneinnahme. Nicht nachvollziehbar bleibt, wie und warum dem Antragsteller „eine fremde Person ein Getränk gegeben“ und aus welchen konkreten Gründen und in welcher konkreten Situation er dieses Getränk angenommen haben sollte. Zudem ist der Vortrag unklar: Es wird nicht hinreichend deutlich, ob der Antragsteller nur von ihm bekannten oder auch von ihm gänzlich unbekannten Personen „Drinks“ entgegen genommen haben will. Das Widerspruchsschreiben des Antragstellers enthält ebenfalls keine konkreteren Angaben.

12

Erstinstanzlich hat der Antragsteller in der Antragsbegründung zunächst darauf hingewiesen, im streitgegenständlichen Zeitraum sei der örtlichen Presse zu entnehmen gewesen, dass auch bei einer weiteren Person Drogen in der Diskothek K2 untergemischt worden sein sollen. Zum einen hat der Antragsteller bzw. sein Prozessbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 02. Februar 2011 dazu allerdings selbst erklärt, er habe einen entsprechenden Artikel in der Presse nicht mehr auffinden können, und folglich seinen entsprechenden Vortrag nicht glaubhaft gemacht. Zum anderen fehlt es wiederum an jeglicher Darlegung zu den Umständen der vermeintlichen Drogenverabreichung. Im Übrigen hätte es nahe gelegen, sich mit dem Betreiber des K2 oder der Polizei in Verbindung zu setzen, um die entsprechenden Informationen ggfs. glaubhaft machen zu können. Wenn der Antragsteller dann weiter vorgetragen hat, leider komme es „immer wieder in Diskotheken dazu“, dass fremde Personen in Getränke Drogen mischten, ist dies offensichtlich unsubstantiiert und geht insbesondere nicht darauf ein, dass der Antragsteller einem entsprechend gefährdeten Personenkreis zuzurechnen sein könnte.

13

Auf die erstinstanzliche gerichtliche Aufforderung zu näherem Vortrag und Glaubhaftmachung hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 02. Februar 2011 ergänzend vorgetragen und u. a. eine „Eidesstattliche Versicherung“ vorgelegt. In dieser „Eidesstattlichen Versicherung“ hat er angegeben, in der Nacht vom 21. zum 22. August 2010 die Diskothek K2 in Grevesmühlen aufgesucht zu haben, und ferner versichert, weder in dieser Nacht noch vorher oder nachher bewusst Kokain konsumiert zu haben. Im Laufe der Nacht seien ihm mehrere „Drinks“ ausgegeben worden, „unter anderem von“ vier namentlich mit Anschrift genannten Personen. Im Schriftsatz heißt es ergänzend, der Antragsteller schließe nicht aus, dass er auch noch von weiteren Personen einen „Drink“ spendiert bekommen habe, jedoch seien ihm deren vollständige Namen nicht bekannt. Dieses Vorbringen stellt sich als nach wie vor oberflächlich und unkonkret dar. Erneut fehlt schon im Ansatz eine detaillierte Schilderung der konkreten Ereignisse, die eine Prüfung zuließe, ob eine unbewusste Einnahme, sei es durch vorsätzliche oder zufällige Verabreichung, möglich bzw. nicht völlig unwahrscheinlich gewesen wäre. Betreffend die vier namentlich genannten Personen ermangelt es in jeder Hinsicht näherer Angaben z. B. dazu, in welchem Verhältnis sie zum Antragsteller stehen, bei welcher konkreten Gelegenheit und aus welchem Grund sie dem Antragsteller – wie viele? – „Drinks spendiert“ haben. Geradezu aufgedrängt hätte es sich, schriftliche Erklärungen bzw. Einschätzungen dieser Personen zu den Ereignissen des Abends und dem „Spendieren“ der Getränke bzw. zur Möglichkeit eines unbewussten Drogenkonsums durch den Antragsteller vorzulegen. In Gänze vermisst der Senat ebenfalls erneut Angaben dazu, wie es möglicherweise zu einer zufälligen Drogenverabreichung gekommen sein könnte. Dies gilt in gleicher Weise hinsichtlich möglicherweise denkbarer Motive für eine von dritter Seite beabsichtigte – böswillige oder „gut gemeinte“ – Verabreichung des Kokains. Schließlich ist auch erstinstanzlich nach wie vor ungeklärt geblieben, von wie vielen „spendierten“ Drinks insgesamt auszugehen wäre.

14

Auf der vorstehend erörterten Basis kann der Senat nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts teilen, es lägen Gründe vor, die die Angaben des Antragstellers hinreichend plausibel erscheinen ließen. Dem Umstand, dass ein Verkehrsteilnehmer schon seit mehreren Jahren im Besitz der Fahrerlaubnis ist und in diesem Zeitraum nicht hinsichtlich Drogen in Erscheinung getreten ist, misst der Senat regelmäßig insbesondere mit Blick auf die Lückenhaftigkeit der entsprechenden Verkehrsüberwachungsmaßnahmen kein erhebliches Gewicht bei. Der Umstand, dass der Antragsteller von Anfang an eine unbewusste Einnahme von Drogen behauptet und die Vermutung des Fremdbeibringens geäußert hat, bietet angesichts der vorstehend dargestellten Pauschalität bzw. durchgängig fehlenden Detailliertheit seines Vortrags ebenfalls keine hinreichende Grundlage für die Annahme, eine unbewusste Drogeneinnahme sei glaubhaft gemacht bzw. erscheine als nicht bloß abstrakte Möglichkeit. Soweit das Verwaltungsgericht meint, der Vortrag des Antragstellers habe im weiteren Verfahrensgang im Kern keinerlei Änderungen erfahren, gilt nichts anderes: Abgesehen davon, dass ein „Kern“ des Vortrags mangels konkreter bzw. detaillierter Schilderungen nicht erkennbar scheint, hat der Antragsteller lediglich seine pauschale Vermutung bzw. Behauptung nicht verändert.

15

Auch das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren führt zu keiner anderen Bewertung der Glaubhaftigkeit seiner Darstellung. Er führt aus, er habe am 15. August (nicht: Dezember) Geburtstag, „auch insoweit (sei) es durchaus plausibel, dass die namentlich benannten Personen … ihm, …, Getränke ausgegeben hatten“. Diese Ausführungen sollen wohl dahin zu verstehen sein, dass die betreffenden Personen dem Antragsteller – nachträglich – anlässlich seines Geburtstages Getränke ausgegeben haben. Im Hinblick auf die Formulierung „auch insoweit“ ist dies jedoch schon nicht eindeutig, da anklingt, dass auch ein anderer Anlass – welcher? – denkbar erscheint. Darüber hinaus handelt es sich um neuen Vortrag, hinsichtlich dessen sich die Frage stellt, warum der Antragsteller diesen nicht schon früher in das Verfahren eingeführt hat. Eine solche „Steigerung“ des Tatsachenvortrags stützt jedenfalls die Glaubhaftigkeit des Antragstellervortrags nicht. Das Vorbringen des Antragstellers kann im Übrigen nur so verstanden werden, dass ihm von einer der namentlich benannten Personen Kokain verabreicht worden sein könnte. Es erscheint allerdings unwahrscheinlich, dass eine der betreffenden Personen dem Antragsteller ohne dessen Kenntnis ausgerechnet anlässlich seines Geburtstags vorsätzlich Kokain mit einem ausgegebenen Getränk als „Geburtstagsgeschenk“ verabreichen wollte. Ausführungen, die Derartiges als möglich erscheinen lassen könnten, fehlen. Gleiches gilt für die Möglichkeit einer versehentlichen Drogenverabreichung durch den angesprochenen Personenkreis. Die ergänzenden Ausführungen – unterlegt durch eine entsprechende „Eidesstattliche Versicherung“ – zum Befinden des Antragstellers „in den Morgenstunden des 22.08.“ und an den Folgetagen sind wiederum neu und erscheinen ebenfalls als „gesteigerter“ Vortrag, zumal nicht erläutert wird, warum dieser erst im Beschwerdeverfahren erfolgt. Der Antragsteller räumt selbst ein, dass er insoweit Spekulationen anstellt. Zudem bleibt sein Vortrag zu seinem Befinden wiederum unkonkret.

16

Der Hinweis des Antragstellers auf Presseberichte, denen zufolge in Diskotheken und Clubs Personen ohne deren Wissen und Wollen in Getränken Drogen verabreicht würden, verbleibt zum einen wiederum auf der Ebene der abstrakten Möglichkeit entsprechenden Geschehens, ohne einen Bezug zu den konkreten Ereignissen in der vom Antragsteller besuchten Diskothek aufzuzeigen. Zum anderen ist dem vom Antragsteller überreichten Internetartikel „Wenn die Disco high macht – Jugendliche und ungewollte Drogen“ zu entnehmen, dass Motiv für eine solche Drogenverabreichung sei, junge Menschen in Abhängigkeit zu treiben oder auch willenlos zu machen. Dass der Antragsteller zu dem insoweit gefährdeten Personenkreis gehören könnte, ist nicht ersichtlich.

17

Soweit sich der Antragsteller zwischenzeitlich mehrfach Urinuntersuchungen unterzogen hat und diese zu einem negativen Befund gelangt sind, kommt diesem Umstand im Hinblick auf die Frage, ob der Antragsteller bewusst oder unbewusst Kokain eingenommen hat, keine entscheidende Bedeutung zu.

18

Daraus kann im Übrigen auch noch keine Kompensation i. S. d. Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV wegen besonderer Veranlagung, Gewöhnung, besonderer Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und –umstellungen hergeleitet werden, da der durch die vorgelegte „Zwischenbescheinigung über den Nachweis der Drogenabstinenz“ vom 24. Januar 2011 abgedeckte Kontrollzeitraum vom 06. Oktober 2010 bis zum 12. Januar 2011 insoweit jedenfalls zu kurz ist (vgl. Nr. 9.5 Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV).

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

20

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 2 und 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (vgl. Streitwertkatalog Ziff. 46.2 und 46.3, abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., Anh § 164 Rn. 14).

21

Hinweis

22

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.