Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 04. Okt. 2011 - 1 M 19/11

bei uns veröffentlicht am04.10.2011

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 22. Februar 2011 – 3 B 1524/10 – zu Ziffer 1. des Tenors geändert und der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Fahrerlaubnisentziehung durch Verfügung vom 22. Oktober 2010 wiederherzustellen, abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Entziehung seiner Fahrerlaubnis mit Verfügung des Antragsgegners vom 22. Oktober 2010. Grund für die Entziehungsverfügung war die dem Antragsteller nachgewiesene Einnahme von Kokain. Die anlässlich einer Verkehrskontrolle am 24. August 2010 bei ihm angeordnete Blutprobeentnahme und nachfolgende Blutuntersuchung ergab eine Konzentration von 11,5 ng/ml Benzoylecgonin, einem Abbauprodukt von Kokain.

2

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Verfügung erscheine offen. Es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Vortrag des Antragstellers, Kokain sei von ihm nicht bewusst konsumiert worden, sondern offenbar einem ihm spendierten Getränk beigemischt gewesen, als Schutzbehauptung zu bewerten wäre. Die vom Antragsteller vorgelegten, hinsichtlich des Nachweises der Einnahme von Drogen negativen Befunde mehrerer Urinuntersuchungen ließen es auch mit Blick auf den Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vertretbar erscheinen, ihm die Fahrerlaubnis bis zu einer bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung zu belassen.

3

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den ihm am 28. Februar 2011 zugestellten Beschluss, die mit am 08. März 2011 eingegangenem Schriftsatz fristgemäß eingelegt (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und mit am 24. März 2011 eingegangenem Schriftsatz ebenso fristgemäß begründet (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) worden ist, hat Erfolg.

4

In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Die dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Beschwerde des Antragsgegners führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz ist unbegründet und folglich abzulehnen. Das besondere öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt in der Interessenabwägung im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

5

An der – maßgeblich bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden – Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 22. Oktober 2010 bestehen auch mit Blick auf das Vorbringen des Antragstellers, er habe die Droge nicht bewusst eingenommen, keine durchgreifenden Zweifel; der Senat teilt nicht den Standpunkt des Verwaltungsgerichts, die Frage der Rechtmäßigkeit erscheine insoweit als offen.

6

Die Annahme des Antragsgegners, der Antragsteller sei wegen des Konsums von Kokain nach Maßgabe von § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, folglich sei ihm die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV zu entziehen gewesen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass grundsätzlich bzw. im Regelfall bereits die einmalige – bewusste – Einnahme von sogenannten "harten Drogen" die Annahme der Nichteignung rechtfertigt, ohne dass ein Zusammenhang zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr bestehen müsste (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 20.05.2010 – 1 M 103/10 –, juris; Beschl. v. 09.03.2009 – 1 M 5/09 –; Beschl. v. 28.07.2004 – 1 M 149/04 –; Beschl. v. 22.07.2005 – 1 M 76/05 –; Beschl. v. 21.02.2006 – 1 M 22/06 –, juris; vgl. ebenso VGH München, Beschl. v. 24.11.2008 – 11 CS 08.2665 –, juris; OVG Saarlouis, Beschl. v. 14.05.2008 – 1 B 191/08 –, juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.01.2007 – 3 Bs 300/06 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 05.09.2008 – 7 K 2965/08 –; VG Braunschweig, Beschl. v. 23.02.2005 – 6 B 66/05 –, NJW 2005, 1816, 1817). Zutreffend verweist das Verwaltungsgericht dabei darauf, dass es nicht erforderlich ist, dass eine Wirk- oder Abbaustoffkonzentration nachgewiesen ist, die den jeweils von der sog. Grenzwertekommission festgelegten analytischen Grenzwert für die in der Anlage zu § 24a StVG aufgeführten Stoffe erreicht oder überschreitet (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 20.05.2010 – 1 M 103/10 –, juris).

7

Dass der Antragsteller die „harte Droge“ Kokain eingenommen hat, steht fest. Hinsichtlich der im Zentrum des Rechtsstreits stehenden Frage, ob der Antragsteller bewusst Kokain konsumiert hat, gelangt der Senat abweichend vom Verwaltungsgericht zu der Einschätzung, dass die Behauptung des Antragstellers, er habe die Droge unbewusst eingenommen bzw. diese sei ihm von Dritten verabreicht worden, unglaubhaft ist und in diesem Sinne als „Schutzbehauptung“ erscheint. Zwar mag es entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht ausgeschlossen sein, dass eine Motivation Dritter dafür bestehen könnte, statt Drogen selbst zu konsumieren diese anderen Personen unterzuschieben, ohne dass Betroffenen diese Motivation erkennbar sein müsste. Diese bloß abstrakte Möglichkeit kann den Antragsteller jedoch nicht hinreichend entlasten bzw. eine unbewusste Drogeneinnahme glaubhaft erscheinen lassen.

8

Der Senat hat zur Frage der Entlastung vom Vorwurf einer bewussten Drogeneinnahme insoweit folgenden Maßstab entwickelt: Ein Fahrerlaubnisinhaber kann sich für die Frage des einmaligen Konsums von "harten Drogen" im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren grundsätzlich nicht allein mit dem pauschalen Vorbringen entlasten, die Drogen seien ihm ohne sein Wissen von Dritten verabreicht worden oder es habe eine Verwechslung von Trinkgläsern stattgefunden. Denn grundsätzlich sprechen gewichtige Umstände dagegen, dass der Konsument eines in einem Getränk aufzulösenden Rauschmittels damit leichtfertig verfahren wird. Derjenige, der in seinem Getränk eine Droge aufgelöst hat, um sich in einen Rauschzustand zu versetzen, wird bemüht sein, diesen Konsum sicherzustellen, und andere von einem zufälligen bzw. ungewollten Drogenkonsum auszuschließen, von denen die Gefahr einer Reaktion oder gar Identifizierung des eigentlichen Drogenkonsumenten ausgehen könnte. Der Besitz von Kokain – ohne schriftliche Erlaubnis für den Erwerb der Droge – ist strafbar (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 1 Abs. 1 BtmG und Anlage III, dort unter „andere nicht geschützte oder Trivialnamen“; vgl. auch BGH, Beschl. v. 04.09.1996 – 3 StR 355/96 –, NStZ-RR 1997, 49 – zitiert nach juris) und der Genuss hat auf die Innehabung einer Fahrerlaubnis einschneidende Auswirkungen. Derjenige, der einen hohen bzw. nicht unerheblichen Preis für Rauschmittel gezahlt hat, wird auch grundsätzlich bestrebt sein, andere davon auszuschließen, um sicher zu sein, sich eine nach seinen Vorstellungen ausreichend wirksame Dosis des Mittels zuführen zu können. Außerdem sind angesichts der von ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern wie Drogenkonsumenten für andere Verkehrsteilnehmer ausgehenden erheblichen Gefahren an die Plausibilität der Einlassungen des Betroffenen erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Fahrerlaubnisinhaber muss deswegen zumindest eine nachvollziehbare Schilderung abgeben, wie es trotz der oben dargestellten, gegen eine zufällige Einnahme von in Getränken aufgelösten Rauschmitteln sprechenden Umstände zu einem unbewussten, zufälligen oder durch Dritte manipulierten Genuss der Droge gekommen sein soll (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 30.07.2009 – 1 M 90/09 –; Beschl. v. 09.03.2009 – 1 M 5/09 –; VGH Mannheim, 22.11.2004 – 10 S 2182/04 –, juris; VGH München, 13.12.2005 – 11 CS 05.1350 –, juris; VG Ansbach, 27.04.2009 – AN 10 K 09.00028 –, juris). Der Senat stellt bei alledem in Rechnung, dass die Anforderungen an das Vorbringen eines Betroffenen nicht überspannt werden dürfen, wenn es gerade um eine unbewusste Drogeneinnahme geht. Es kann aber regelmäßig selbst dann, wenn die konkrete Einnahme dem Betroffenen verborgen geblieben ist, eine möglichst detaillierte Schilderung der Vorgänge erwartet werden, in deren Rahmen es möglicherweise zu der Drogeneinnahme gekommen sein könnte. Auch nach der Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte setzt die Glaubhaftmachung des Sachverhalts einer unbewussten Drogeneinnahme eine detaillierte, in sich schlüssige Darlegung voraus, die einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt (vgl. VGH München, Beschl. v. 10.12.2007 – 11 CS 07.2905 – m. w. N.; VG Regensburg, Urt. v. 20.01.2011 – RO 8 S 11.00033 –; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 24.08.2011 – 7 L 833/11 –; Beschl. v. 25.08.2010 – 7 L 877/10 –; VG Schleswig, Urt. v. 23.03.2010 – 3 A 242/09 –; jeweils juris). Nach der Lebenserfahrung ist es nämlich nicht wahrscheinlich, dass – zumal unbekannte – Dritte absichtlich einer Person Betäubungsmittel verabreichen, sofern nicht ein nachvollziehbares Motiv für eine solche Handlungsweise aufgezeigt wird. Die Behauptung einer unbewussten Aufnahme von Betäubungsmittel ist danach daher grundsätzlich nur glaubhaft, wenn überzeugend dargelegt werden kann, dass dem Auffinden von Betäubungsmitteln im Körper des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers ein Kontakt mit Personen vorangegangen ist, die zumindest möglicherweise einen Beweggrund gehabt haben könnten, diesem heimlich Drogen beizubringen, und es ferner nahe liegt, dass vom Betroffenen die Aufnahme der Betäubungsmittels unbemerkt bleibt (vgl. zum Ganzen VG Saarlouis, Urt. v. 18.09.2009 – 10 K 660/08 –; OVG Münster, Beschl. v. 18.02.2008 – 16 B 2113/07 –; vgl. auch OVG Saarlouis, Beschl. v. 09.07.2002 – 9 W 16/02 –; jeweils juris).

9

Insbesondere zur Möglichkeit einer versehentlichen Drogeneinnahme dergestalt, dass ein anderer Gast sich in sein Glas oder aus Versehen in das Glas des Antragstellers Kokain gegeben hätte, um dieses Glas dann anschließend selbst unbeaufsichtigt mit der Folge zu lassen, dass der Antragsteller aus dem Glas trinken konnte, hat der Senat weitergehend ausgeführt: Hätte ein solcher Gast einerseits das Kokain seinem Getränk zugeführt und der betroffene Fahrerlaubnisinhaber versehentlich nach diesem fremden Glas gegriffen, wäre dies letzterem wohl nur dann unverborgen geblieben, wenn es sich um das gleiche Getränk im gleichen Glas wie bei dem im eigenen Glas des Fahrerlaubnisinhabers befindlichen gehandelt hätte. Es erscheint jedoch grundsätzlich wenig wahrscheinlich, dass zufällig ein Gast in der Nähe des Standortes des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers (1.) in ein gleich aussehendes Glas (2.) und in das gleiche Getränk (3.) Kokain gibt (4.), dieses Glas unbeaufsichtigt lässt (5.) und dann der jeweilige Fahrerlaubnisinhaber versehentlich dieses Getränk zu sich nimmt (6.). Hätte andererseits dieser unbekannte Gast das Kokain von vornherein versehentlich in das Glas des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers gegeben, stellt sich bereits die naheliegende Frage der Entdeckung durch Dritte. Dies gilt umso mehr, wenn Kokain in Pulverform in das Getränk auffällig eingerührt werden musste (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschl. v. 09.03.2009 – 1 M 5/09 –; vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 22.11.2004 – 10 S 2182/04 –, juris).

10

Unter Zugrundelegung des vorstehenden Maßstabes hat der Antragsteller nicht hinreichend substantiiert dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, dass es seinerseits zu einer unbewussten Drogeneinnahme gekommen sein könnte. Der Vortrag des Antragstellers erschöpft sich vielmehr durchgehend sowohl im Verwaltungs- als auch im gerichtlichen Verfahren in der pauschalen Mutmaßung, dass eine – wie auch immer geartete, absichtliche oder zufällige – Verabreichung der Droge Kokain durch Dritte erfolgt sein könnte.

11

Laut bei den Verwaltungsvorgängen befindlicher Gesprächsnotiz soll der Antragsteller gegenüber Bediensteten des Antragsgegners angegeben haben, dass er keine Betäubungsmittel konsumiere, das Kokain habe „ihm jemand untergemischt“. In seiner Anhörung zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis hat sein Prozessbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2010 zunächst lediglich auf diese Angaben verwiesen und dann ergänzend vorgetragen, der Antragsteller habe in der Nacht vom 21. zum 22. August 2010 die Diskothek K2 in Grevesmühlen aufgesucht, er gehe davon aus, „dass ihm hier eine fremde Person ein Getränk gegeben“ habe, „welches mit Kokain versetzt“ gewesen sei, er habe „an diesem Abend von mehreren ihm bekannten Personen Drinks spendiert bekommen …, welche er dann auch getrunken“ habe. Er könne demnach keine Angaben dazu machen, wer ihm hier ein Getränk mit der Substanz ausgehändigt haben könnte. Der Antragsteller hat also schon keinerlei konkrete bzw. detaillierte Angaben zu den Umständen des Diskothekenbesuchs bzw. zum Verlauf des Abends gemacht. Die Personen, von denen er Getränke entgegen genommen haben will, werden nicht näher bezeichnet; es fehlen Angaben zu etwaigen Motiven für das „Spendieren“ der Getränke, erst recht zu Motiven für eine beabsichtigte Verabreichung oder zu der Möglichkeit einer versehentlich verursachten Drogeneinnahme. Nicht nachvollziehbar bleibt, wie und warum dem Antragsteller „eine fremde Person ein Getränk gegeben“ und aus welchen konkreten Gründen und in welcher konkreten Situation er dieses Getränk angenommen haben sollte. Zudem ist der Vortrag unklar: Es wird nicht hinreichend deutlich, ob der Antragsteller nur von ihm bekannten oder auch von ihm gänzlich unbekannten Personen „Drinks“ entgegen genommen haben will. Das Widerspruchsschreiben des Antragstellers enthält ebenfalls keine konkreteren Angaben.

12

Erstinstanzlich hat der Antragsteller in der Antragsbegründung zunächst darauf hingewiesen, im streitgegenständlichen Zeitraum sei der örtlichen Presse zu entnehmen gewesen, dass auch bei einer weiteren Person Drogen in der Diskothek K2 untergemischt worden sein sollen. Zum einen hat der Antragsteller bzw. sein Prozessbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 02. Februar 2011 dazu allerdings selbst erklärt, er habe einen entsprechenden Artikel in der Presse nicht mehr auffinden können, und folglich seinen entsprechenden Vortrag nicht glaubhaft gemacht. Zum anderen fehlt es wiederum an jeglicher Darlegung zu den Umständen der vermeintlichen Drogenverabreichung. Im Übrigen hätte es nahe gelegen, sich mit dem Betreiber des K2 oder der Polizei in Verbindung zu setzen, um die entsprechenden Informationen ggfs. glaubhaft machen zu können. Wenn der Antragsteller dann weiter vorgetragen hat, leider komme es „immer wieder in Diskotheken dazu“, dass fremde Personen in Getränke Drogen mischten, ist dies offensichtlich unsubstantiiert und geht insbesondere nicht darauf ein, dass der Antragsteller einem entsprechend gefährdeten Personenkreis zuzurechnen sein könnte.

13

Auf die erstinstanzliche gerichtliche Aufforderung zu näherem Vortrag und Glaubhaftmachung hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 02. Februar 2011 ergänzend vorgetragen und u. a. eine „Eidesstattliche Versicherung“ vorgelegt. In dieser „Eidesstattlichen Versicherung“ hat er angegeben, in der Nacht vom 21. zum 22. August 2010 die Diskothek K2 in Grevesmühlen aufgesucht zu haben, und ferner versichert, weder in dieser Nacht noch vorher oder nachher bewusst Kokain konsumiert zu haben. Im Laufe der Nacht seien ihm mehrere „Drinks“ ausgegeben worden, „unter anderem von“ vier namentlich mit Anschrift genannten Personen. Im Schriftsatz heißt es ergänzend, der Antragsteller schließe nicht aus, dass er auch noch von weiteren Personen einen „Drink“ spendiert bekommen habe, jedoch seien ihm deren vollständige Namen nicht bekannt. Dieses Vorbringen stellt sich als nach wie vor oberflächlich und unkonkret dar. Erneut fehlt schon im Ansatz eine detaillierte Schilderung der konkreten Ereignisse, die eine Prüfung zuließe, ob eine unbewusste Einnahme, sei es durch vorsätzliche oder zufällige Verabreichung, möglich bzw. nicht völlig unwahrscheinlich gewesen wäre. Betreffend die vier namentlich genannten Personen ermangelt es in jeder Hinsicht näherer Angaben z. B. dazu, in welchem Verhältnis sie zum Antragsteller stehen, bei welcher konkreten Gelegenheit und aus welchem Grund sie dem Antragsteller – wie viele? – „Drinks spendiert“ haben. Geradezu aufgedrängt hätte es sich, schriftliche Erklärungen bzw. Einschätzungen dieser Personen zu den Ereignissen des Abends und dem „Spendieren“ der Getränke bzw. zur Möglichkeit eines unbewussten Drogenkonsums durch den Antragsteller vorzulegen. In Gänze vermisst der Senat ebenfalls erneut Angaben dazu, wie es möglicherweise zu einer zufälligen Drogenverabreichung gekommen sein könnte. Dies gilt in gleicher Weise hinsichtlich möglicherweise denkbarer Motive für eine von dritter Seite beabsichtigte – böswillige oder „gut gemeinte“ – Verabreichung des Kokains. Schließlich ist auch erstinstanzlich nach wie vor ungeklärt geblieben, von wie vielen „spendierten“ Drinks insgesamt auszugehen wäre.

14

Auf der vorstehend erörterten Basis kann der Senat nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts teilen, es lägen Gründe vor, die die Angaben des Antragstellers hinreichend plausibel erscheinen ließen. Dem Umstand, dass ein Verkehrsteilnehmer schon seit mehreren Jahren im Besitz der Fahrerlaubnis ist und in diesem Zeitraum nicht hinsichtlich Drogen in Erscheinung getreten ist, misst der Senat regelmäßig insbesondere mit Blick auf die Lückenhaftigkeit der entsprechenden Verkehrsüberwachungsmaßnahmen kein erhebliches Gewicht bei. Der Umstand, dass der Antragsteller von Anfang an eine unbewusste Einnahme von Drogen behauptet und die Vermutung des Fremdbeibringens geäußert hat, bietet angesichts der vorstehend dargestellten Pauschalität bzw. durchgängig fehlenden Detailliertheit seines Vortrags ebenfalls keine hinreichende Grundlage für die Annahme, eine unbewusste Drogeneinnahme sei glaubhaft gemacht bzw. erscheine als nicht bloß abstrakte Möglichkeit. Soweit das Verwaltungsgericht meint, der Vortrag des Antragstellers habe im weiteren Verfahrensgang im Kern keinerlei Änderungen erfahren, gilt nichts anderes: Abgesehen davon, dass ein „Kern“ des Vortrags mangels konkreter bzw. detaillierter Schilderungen nicht erkennbar scheint, hat der Antragsteller lediglich seine pauschale Vermutung bzw. Behauptung nicht verändert.

15

Auch das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren führt zu keiner anderen Bewertung der Glaubhaftigkeit seiner Darstellung. Er führt aus, er habe am 15. August (nicht: Dezember) Geburtstag, „auch insoweit (sei) es durchaus plausibel, dass die namentlich benannten Personen … ihm, …, Getränke ausgegeben hatten“. Diese Ausführungen sollen wohl dahin zu verstehen sein, dass die betreffenden Personen dem Antragsteller – nachträglich – anlässlich seines Geburtstages Getränke ausgegeben haben. Im Hinblick auf die Formulierung „auch insoweit“ ist dies jedoch schon nicht eindeutig, da anklingt, dass auch ein anderer Anlass – welcher? – denkbar erscheint. Darüber hinaus handelt es sich um neuen Vortrag, hinsichtlich dessen sich die Frage stellt, warum der Antragsteller diesen nicht schon früher in das Verfahren eingeführt hat. Eine solche „Steigerung“ des Tatsachenvortrags stützt jedenfalls die Glaubhaftigkeit des Antragstellervortrags nicht. Das Vorbringen des Antragstellers kann im Übrigen nur so verstanden werden, dass ihm von einer der namentlich benannten Personen Kokain verabreicht worden sein könnte. Es erscheint allerdings unwahrscheinlich, dass eine der betreffenden Personen dem Antragsteller ohne dessen Kenntnis ausgerechnet anlässlich seines Geburtstags vorsätzlich Kokain mit einem ausgegebenen Getränk als „Geburtstagsgeschenk“ verabreichen wollte. Ausführungen, die Derartiges als möglich erscheinen lassen könnten, fehlen. Gleiches gilt für die Möglichkeit einer versehentlichen Drogenverabreichung durch den angesprochenen Personenkreis. Die ergänzenden Ausführungen – unterlegt durch eine entsprechende „Eidesstattliche Versicherung“ – zum Befinden des Antragstellers „in den Morgenstunden des 22.08.“ und an den Folgetagen sind wiederum neu und erscheinen ebenfalls als „gesteigerter“ Vortrag, zumal nicht erläutert wird, warum dieser erst im Beschwerdeverfahren erfolgt. Der Antragsteller räumt selbst ein, dass er insoweit Spekulationen anstellt. Zudem bleibt sein Vortrag zu seinem Befinden wiederum unkonkret.

16

Der Hinweis des Antragstellers auf Presseberichte, denen zufolge in Diskotheken und Clubs Personen ohne deren Wissen und Wollen in Getränken Drogen verabreicht würden, verbleibt zum einen wiederum auf der Ebene der abstrakten Möglichkeit entsprechenden Geschehens, ohne einen Bezug zu den konkreten Ereignissen in der vom Antragsteller besuchten Diskothek aufzuzeigen. Zum anderen ist dem vom Antragsteller überreichten Internetartikel „Wenn die Disco high macht – Jugendliche und ungewollte Drogen“ zu entnehmen, dass Motiv für eine solche Drogenverabreichung sei, junge Menschen in Abhängigkeit zu treiben oder auch willenlos zu machen. Dass der Antragsteller zu dem insoweit gefährdeten Personenkreis gehören könnte, ist nicht ersichtlich.

17

Soweit sich der Antragsteller zwischenzeitlich mehrfach Urinuntersuchungen unterzogen hat und diese zu einem negativen Befund gelangt sind, kommt diesem Umstand im Hinblick auf die Frage, ob der Antragsteller bewusst oder unbewusst Kokain eingenommen hat, keine entscheidende Bedeutung zu.

18

Daraus kann im Übrigen auch noch keine Kompensation i. S. d. Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV wegen besonderer Veranlagung, Gewöhnung, besonderer Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und –umstellungen hergeleitet werden, da der durch die vorgelegte „Zwischenbescheinigung über den Nachweis der Drogenabstinenz“ vom 24. Januar 2011 abgedeckte Kontrollzeitraum vom 06. Oktober 2010 bis zum 12. Januar 2011 insoweit jedenfalls zu kurz ist (vgl. Nr. 9.5 Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV).

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

20

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 2 und 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (vgl. Streitwertkatalog Ziff. 46.2 und 46.3, abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., Anh § 164 Rn. 14).

21

Hinweis

22

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 04. Okt. 2011 - 1 M 19/11

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 04. Okt. 2011 - 1 M 19/11

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 04. Okt. 2011 - 1 M 19/11 zitiert 16 §§.

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Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 20. Okt. 2016 - 4 B 2195/16 SN

bei uns veröffentlicht am 20.10.2016

Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf 2500,-- € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich im vor

Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 07. Dez. 2015 - 4 B 3933/15 SN

bei uns veröffentlicht am 07.12.2015

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis bzw

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(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Tenor

Unter Abänderung von Ziffer 1. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 26.Februar 2010 wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.250 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um die Vollziehbarkeit einer Fahrerlaubnisentziehung.

2

Der Antragsgegner erteilte dem 1983 geborenen Antragsteller im März 2008 die Fahrerlaubnis der Klassen A1 und CE wieder.

3

Am 28. Juni 2009 um 16.15 Uhr wurde der Antragsteller im Rahmen einer polizeilichen Verkehrskontrolle überprüft. Laut Bericht zur wegen Verdachts des unerlaubten Waffenbesitzes, des widerrechtlichen Besitzes von Betäubungsmitteln und gemäß §24a Abs.2 StVG erstatteten Anzeige fielen den Beamten beim Antragsteller ein starker Lidtremor, ein Zittern der Beine und ein Schwanken des Körpers beim Romberg-Versuch auf; ferner zitterten seine bei geschlossenen Augen vor dem Körper ausgestreckten Hände stark. In einem Berichtsformular wurden u. a. eine verzögerte Reaktion des Antragstellers, ein Zittern und das wässrig-glänzende Aussehen seiner Augen verzeichnet. Auf entsprechenden Vorhalt gab der Antragsteller an, keine berauschenden Mittel zu sich genommen zu haben. Ein Drogenvortest mit seinem Urin verlief positiv auf Kokain.

4

Um 17.35 Uhr wurde ihm auf der Polizeiwache durch die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr.med. B. eine Blutprobe abgenommen. In ihrem Befundbericht gab sie an, der Antragsteller weise keine merkliche Betäubungsmittel-Beeinflussung auf; sie vermerkte u. a. die Klarheit seines Bewusstseins, eine mittlere Stellung der Pupillen und deren prompte Reaktion, einen sicheren Gang des Antragstellers mit offenen Augen und das Fehlen eines positiven Romberg-Zeichens.

5

Laut dem toxikologisch-chemischen Untersuchungsergebnis des Instituts für Rechtsmedizin des Greifswalder Universitätsklinikums vom 11. August 2009 wiesen die immunchemischen Untersuchungen am 13. Juli 2009 einen positiven Befund für Kokain und dessen Metaboliten im Blut auf und wurden am 27. Juli 2009 im Blutserum 26,6 ng/ml Benzoylecgonin und weniger als 12 ng/ml Methylecgonin (Ecgoninmethylester) festgestellt. Dies spreche für einen gering dosierten oder zurückliegenden Kokainkonsum des Antragstellers; im engeren zeitlichen Zusammenhang mit der Kontrolle und der Probenentnahme sei eine Betäubungsmittel-Beeinflussung nicht auszuschließen.

6

Der Antragsgegner hörte den Antragsteller zunächst zur Auflage, ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen, dann aber zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis wegen erwiesener Nichteignung an. Diese verfügte er mit Bescheid vom 1. Dezember 2009, wogegen der Antragsteller fristgemäß einen bisher nicht verbeschiedenen Widerspruch einlegte. Gleichzeitig ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Verfügung an und begründete dies.

7

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 26. Februar 2010 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt. Von der Nichteignung eines Fahrerlaubnisinhabers i.S.v. Nr.9.1 der Anlage4 zur FeV könne bei einer allein festgestellten Drogeneinnahme für den Regelfall ohne Einholung eines Gutachtens nur dann ausgegangen werden, wenn die Menge der Einnahme zu Werten führe, die - anders als im Streitfall - die festgelegten analytischen Grenzwerte erreichten oder überschritten; denn nur dann könne ohne weitere Indizien von einer Gefährdung der Allgemeinheit durch die mögliche Ausnutzung der Fahrerlaubnis ausgegangen werden. Einen belastbaren Rückschluss auf drogentypische Ausfallerscheinungen ermöglichten die vorliegenden Unterlagen beim Antragsteller nicht; dem Polizeiprotokoll werde durch die entgegenstehenden Feststellungen der Ärztin Dr.B. die Überzeugungskraft genommen. Auch über Gefahren bei einem Konsum im unterschwelligen Bereich, wie etwa in Gestalt von "Flashbacks", sei dem Gericht bezogen auf Kokain nichts bekannt.

II.

8

Die hiergegen am 12. März 2010 fristgemäß beim Verwaltungsgericht (§147 Abs.1 Satz1 VwGO) erhobene Beschwerde des Antragsgegners hat mit ihrer am 19. März 2010 rechtzeitig beim Oberverwaltungsgericht (§146 Abs.4 Satz1, 2 VwGO) eingegangenen Begründung des in der Beschwerdeschrift gemäß §146 Abs.4 Satz3 VwGO formulierten Antrags Erfolg. Die vom Antragsgegner recht knapp, aber unter gerade noch hinreichender Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach §146 Abs.4 Satz6 VwGO beschränkt ist, führen zur Abänderung des angegriffenen Beschlusses.

9

Zutreffend macht der Antragsgegner sinngemäß geltend, dass entgegen der Annahme der Vorinstanz die Fahrerlaubnisentziehung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist, wie es vom - nicht angegriffenen - rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts her die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach §80 Abs.5 Satz1 VwGO rechtfertigen könnte.

10

Das Verwaltungsgericht hat zwar (erneut) seiner Auffassung Ausdruck gegeben, wonach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich zu folgen sei, dass gemäß den Vorbemerkungen 2 und 3 sowie Nr.9.1 der Anlage4 zur FeV im Regelfall die Feststellung fehlender Kraftfahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers ohne die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen bereits allein von der durch rechtsmedizinische Feststellung erwiesenen Einnahme "harter Drogen" getragen wird, d.h. von Betäubungsmitteln im Sinne von §1 BtMG und der Anlagen hierzu mit Ausnahme von Cannabis; diese Einnahme muss nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr und nicht mehrfach erfolgt sein, sondern lediglich bewusst (s. etwa Beschl. v. 28.07.2004 - 1 M 149/04 - m. Hinw. auf Beschl. v. 19.03.2004 - 1 M 2/04 -, VRS 107 [2004], 229ff.; Beschl. v. 21.02.2006 - 1 M 22/06 -, NordÖR2006, 355f.; Beschl. v. 24.06.2009 - 1 M 89/09 -, blutalkohol46 [2009], 360ff. m. w. Nachw.). Die Orientierung an dieser gefestigten Rechtsprechung, die auch zahlreiche andere Obergerichte vertreten, mahnt der Antragsgegner aber zu Recht auch für den Streitfall an.

11

Denn das Verwaltungsgericht hat - bei Bezugnahme auf etwas eingehendere Ausführungen in einer vorherigen Entscheidung (Beschl. v. 09.07.2009 - 3 B 262/09 -) und unter Ablehnung der im letztgenannten Beschluss des Senats (v. 24.06.2009, a. a. O., S.361f.) vertretenen Ansicht - eine seiner Auffassung nach von Verfassungs wegen gebotene Einschränkung der Vorgabe des Verordnungsgebers zur Feststellung fehlender Kraftfahreignung wegen Drogenkonsums vorgenommen: Diese gelte nicht, wenn bei dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber keine Wirk- oder Abbaustoffkonzentration nachgewiesen sei, die den jeweils von der sog. Grenzwertekommission festgelegten analytischen Grenzwert für die in der Anlage zu §24a StVG aufgeführten Stoffe erreiche oder überschreite. Denn die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Bedeutung dieser Grenzwerte bei der Anwendung von §24a Abs.2 und 3 StVG (Erster Senat, 2. Kammer, Beschl. v. 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03 -, blutalkohol 42 [2005], 156ff.) berücksichtigten wissenschaftlichen Erkenntnisse könnten für das Fahrerlaubnisrecht nicht ohne Relevanz bleiben; es erschiene als ein nicht hinnehmbarer Wertungswiderspruch, wenn dasselbe Verhalten im Straßenverkehr zwar nicht einmal als Ordnungswidrigkeit anzusehen sei, es aber gleichwohl (und zwar ohne weitergehende Abklärung) zur Feststellung einer Fahrungeeignetheit führen solle. Wenn es an einer hinreichenden Korrespondenz zwischen Drogenkonsum und (abstrakter) Gefährdung der Allgemeinheit durch Ausnutzung der Fahrerlaubnis fehle, fehle auch der Präventionscharakter der Fahrerlaubnisentziehung, die sich vielmehr - unvereinbar mit höherrangigem Recht - als zusätzliche "strafrechtliche" Sanktion darstelle.

12

Hiergegen wendet sich der Antragsgegner zutreffend mit seiner Rüge, die Gefährlichkeit "harter Drogen" sei nicht erst ab dem Nachweis einer dem "analytischen Grenzwert" entsprechenden Wirk- oder Abbaustoffkonzentration Ausschlusskriterium für die Fahreignung. Einen Bedarf für die vom Verwaltungsgericht als verfassungskonform für notwendig gehaltene Beschränkung der Regelfall-Vorgabe des Verordnungsgebers sieht nämlich auch der Senat bei der gebotenen summarischen Betrachtung nicht.

13

Die vom Verwaltungsgericht angeführte Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts verhielt sich zur Sanktionierbarkeit des Cannabiskonsums als Ordnungswidrigkeit nach dem StVG und berief sich zur Begründung der Kammerzuständigkeit u. a. auf eine frühere Kammerentscheidung (Erster Senat, 1. Kammer, Beschl. v. 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, blutalkohol 39 [2002], 362ff.), die die Grundlagen fahrerlaubnisbehördlichen Einschreitens beim Verdacht eignungsausschließenden Cannabiskonsums beleuchtete und selbst wiederum auf eine Senatsentscheidung (Beschl. v. 24.06.1993 - 1 BvR 689/92 -, BVerfGE89, 69ff.) zu einer vergleichbaren Fragestellung Bezug nahm. In allen drei Verfahren leitete das Bundesverfassungsgericht aus wissenschaftlichen Feststellungen zum Konsum und zur Wirkungsweise von Tetrahydrocannabinol die Unverhältnismäßigkeit der Normanwendung im Einzelfall ab: Die Feststellung eines einmaligen Cannabiskonsums trage noch nicht die Schlussfolgerung auf Anzeichen für einen Eignungsmangel, denn die Wahrscheinlichkeit eines "Echorausches", zumal in größerem zeitlichem Abstand von der einmaligen Wirkstoffeinnahme, sei zu gering, und zu ihrer Erhöhung auf ein relevantes Niveau führe erst ein gewohnheitsmäßiger Konsum, der durch die Feststellung eines einmaligen Gebrauchs der Droge allerdings auch nicht indiziert sei (BVerfGE89, 69 [86ff.]). Anzeichen für einen Eignungsmangel sei auch nicht der - aus geringfügigem Cannabisbesitz ersichtliche - beabsichtigte lediglich einmalige oder gelegentliche Konsum, denn nach aktuellem Erkenntnisstand zur Wirkweise von Tetrahydrocannabinol sei es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Konsument außer Stande sei, die zeitweiligen Auswirkungen des Konsums auf seine Fahrtüchtigkeit zu erkennen oder - Trennvermögen - während dieser Auswirkungen von der Teilnahme am Straßenverkehr abzusehen (Beschl. v. 20.06.2002, a. a. O., S.364ff.; hierauf aufbauend Beschl. v. 01.08.2002 - 1 BvR 1143/98 - u. v. 30.01.2003 - 1 BvR 866/00 -, blutalkohol 41 [2004], 251f., 459f.). Die aus dem Wirk- oder Abbaustoffnachweis abgeleitete gesetzliche Fiktion des Fahrens unter der Wirkung von Drogen gemäß §24a Abs.2 Satz2 StVG habe angesichts - bereits in die Entscheidung vom 20. Juni 2002 eingeflossener - neuerer Erkenntnisse zur verlängerten Nachweisbarkeit von Tetrahydrocannabinol und dessen Rückständen weit über die akute Wirkungszeit hinaus nur noch eine Berechtigung, wenn der Nachweis einen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Wirkungszeit aufzeige; es genüge nicht, wenn lediglich eine den Wert von 1 ng/ml unterschreitende Konzentration nachgewiesen sei, da erst ab diesem Wert, den auch die sog. Grenzwertkommission 2002 als analytischen Grenzwert festgelegt habe, eine die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigende Wirkung des Tetrahydrocannabinols belegt sei (Beschl. v. 21.12.2004, a. a. O., S. 159).

14

Die bereits Anfang der 1990er Jahre vorhandenen, in der genannten Senatsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 1993 verwerteten Erkenntnisse über die Wirkweise von Tetrahydrocannabinol, wonach nicht jede Einnahme dieses Stoffs Relevanz für die Annahme eines fehlenden Trennvermögens hat, führten ersichtlich auch 1998 zu der grundsätzlich abweichenden Behandlung des Gebrauchs der "weichen Droge" Cannabis im Abschnitt Nr.9 der Anlage 4 zur FeV (Nr.9.2 - mit den Differenzierungen nach der Häufigkeit des Konsums in Nr.9.2.1 und 9.2.2 - als Ausnahmevorschrift zu Nr.9.1; vgl. hierzu auch die Begründung zu §14 FeV in BR-Drs443/98, S.262 f., krit. Bode, blutalkohol 43 [2006], 81ff.). Bereits die - durch den Nachweis von Wirk- oder Abbaustoffen im Körper des Betroffenen indizierte - bloße "Einnahme" des Rauschmittels allein genügt nach der Regelung des Verordnungsgebers jedoch für eine im Regelfall zu treffende Feststellung der fehlenden Kraftfahreignung, soweit es um "harte Drogen" geht. Auf Feststellungen zur Häufigkeit der Einnahme und den Grad der hiermit verbundenen Gefährdung des Trennvermögens kommt es hier - nach wie vor - nicht an. Der Senat hat keine Zweifel, dass die hier strengere Einschätzung des Verordnungsgebers gerechtfertigt ist und weiterhin vor der Verfassung Bestand hat. Auch das Bundesverfassungsgericht unterschied verschiedentlich zwischen den unterschiedlichen Gefahren von Cannabis und "harten Drogen", bei denen etwa das Risiko von die Fahreignung akut beeinträchtigenden "Echoräuschen" in höherem Maße bestehe (Beschl. v. 20.06.2002, a.a.O., S. 368) und deren strafrechtliche Gleichbehandlung mit Cannabis wegen der höheren Gefährlichkeit als willkürlich angesehen werden könnte (Beschl. v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 u. a., 2 BvR 2031/92 -, BVerfGE 91, 145 [198]). Daher muss eine Lockerung der Korrespondenz zwischen aktueller Rauschmitteleinnahme und Teilnahme am Straßenverkehr bei "harten Drogen" nicht in gleichem Maße wie bei Cannabis zu einer Zurücknahme der Eingriffsschwelle für staatliche Gefahrenabwehrmaßnahmen führen. Dies gilt, wie für die festgestellte Häufigkeit des Rauschmittelkonsums, bei summarischer Betrachtung in gleicher Weise für die Frage der Relevanz der "analytischen Grenzwerte".

15

Auf diese Grenzwerte, die eine von der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie, der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin und drei Bundesministerien paritätisch besetzte Kommission zur Handhabung des §24a StVG empfiehlt (zuletzt Beschlüsse vom 20.11.2002, Toxichem+Krimtech 69 [2002], 127, und vom 22.05.2007, blutalkohol 44 [2007], 311), wies zwar das Bundesverfassungsgericht in der vom Verwaltungsgericht angeführten, Cannabiskonsum betreffenden Kammerentscheidung hin, allerdings lediglich, weil gemäß einem Teil der ihm vorliegenden Gutachten der - den neueren Grenzwert-Empfehlungen entsprechende - Wert von 1 ng/ml Tetrahydrocannabinol im Blutserum die unterste Wirkstoffkonzentration bezeichnete, für die eine Wirkung im Sinne von §24a Abs.2 StVG belegt werden könne (Beschl. v. 21.12.2004,a.a.O., S.159); die direkte Aussage, dass es eben diese Grenzwerte der sog. Grenzwertkommission seien, die allgemein zu einer Hebung der staatlichen Eingriffsschwelle auf deren Niveau führen müssten, lässt sich der Entscheidung wie auch den dort zitierten Gerichtsentscheidungen dagegen schon nicht entnehmen. Wegen der vergleichbaren Problematik, dass die Annahme des Fahrens unter der Wirkung von Betäubungsmitteln deren Feststellung "deutlich oberhalb des Nullwerts" erfordert, mag es im Bereich der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit nach §24a Abs.2 oder 3 StVG zwar gerechtfertigt sein, sicherheitshalber nicht nur für Tetrahydrocannabinol, sondern auch hinsichtlich der sonstigen in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten Wirkstoffe die in Absatz2 Satz2 der Vorschrift angeordnete Fiktion tatbestandsmäßigen Verhaltens im Sinne von Absatz2 Satz1 erst bei Erreichen oder Überschreiten des jeweiligen, eine typischerweise eingeschränkte Verkehrstüchtigkeit indizierenden "analytischen Grenzwerts" greifen zu lassen mit der Folge, dass in der Rechtspraxis beim Nachweis lediglich geringerer Konzentrationen für die Ahndung zusätzliche Feststellungen zur Untermauerung einer tatbestandsmäßigen pharmakodynamischen Beeinflussung der Fahrt erforderlich sind (Eisenmenger, NZV2006, 24 [27]; Wehowsky, blutalkohol43 [2006], 125 [129]; von "Beweislastumkehr" etwa spricht Maatz, blutalkohol 43 [2006], 451 [455f.] m. Nachw. zur Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte). Eine Notwendigkeit, die Einschätzung des Verordnungsgebers in Nr.9.1 der Anlage 4 zur FeV über die Eignungsrelevanz der Einnahme "harter Drogen" in gleicher Weise zu modifizieren, folgt hieraus aber noch nicht.

16

Denn zunächst einmal ist die vom Bundesverfassungsgericht hinsichtlich Tetrahydrocannabinol festgestellte Entwicklung der Wissenschaft, die zu einer erkennbaren Entkopplung von Wirkungs- und Nachweisgrenze über das vom Gesetzgeber für legitim gehaltene Maß hinaus geführt habe, hinsichtlich "harter Drogen" mit einer verfassungsrechtliche Bedenken bezogen auf § 24a StVG begründenden Schärfe für den Senat noch nicht sichtbar eingetreten.

17

So legte, was die Wirkungsgrenze betrifft, die sog. Grenzwertkommission die "analytischen Grenzwerte", die zur sicheren Anzeige einer Drogenwirkung dienen (Gehrmann, NZV2008, 265/377 [266/378]), zum einen notwendigerweise oberhalb der messverfahrensbezogenen Nachweis- und Bestimmungsgrenzen (Eisenmenger, NZV 2006, 24 [25]) und zum anderen mit einem dem Grundsatz "in dubio pro reo" gerecht werdenden, ausreichenden "Sicherheitszuschlag" fest (Kommissionsbeschluss vom 22.05.2007, a.a.O., Eisenmenger, a.a.O., Möller, in: Kettenbach/Kaulus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2. Aufl., §3 Rn.182ff.). Dabei stellte sich hauptsächlich der - besonders niedrige - Konzentrations-Grenzwert beim psychoaktiven Wirkstoff von Cannabis als problematisch dar, was auf die übrigen Stoffe nicht zutraf; hinsichtlich des im Streitfall relevanten Kokainkonsums etwa konnte ein sicherer Nachweis von akut wirkendem Kokain im Blut bei Verkehrsteilnehmern geführt werden, von denen 10% eine Konzentration des als Indikator festgelegten Metaboliten Benzoylecgonin von lediglich bis zu 23 ng/ml aufwiesen, während der "analytische Grenzwert" für diese Substanz bei 75ng/ml liegt (Möller, blutalkohol 41 [2004], 16 [17, 19]) und 1997, zur Zeit der Erarbeitung der neuen Regelung in §24a Abs.2 StVG, sogar noch sicherheitshalber auf 150 ng/ml festgelegt worden war (vgl. Albrecht, SVR 2005, 81 [82]). Auch die übrigen "analytischen Grenzwerte" wurden im Jahr 2002 gegenüber 1997 hauptsächlich wegen der verbesserten Bestimmungsverfahren "halbiert" (Albrecht, a.a.O.; zur Rechtfertigung bei Benzoylecgonin s. Temme/Daldrup, Toxichem+Krimtech 77 [2010], 59ff.), wobei gerade bei Kokain die - durch dessen schnellen Abbau auch in stabilisierten Proben veranlasste - Fokussierung auf den Nachweis von Metaboliten und dessen Interpretation ein auch im Bereich unterhalb des derzeitigen "analytischen Grenzwerts" bestehendes "Dunkelfeld" fahrtüchtigkeitsrelevanter Drogenwirkung zur Zeit der Probenentnahme erkennen lässt (s. etwa zur Aussagekraft eines - wie offenbar auch im Streitfall - 10,2% übersteigenden Verhältnisses von Ecgoninmethylester zu Benzoylecgonin Toennes/Iwersen-Bergmann/Kauert, blutalkohol 44 [2007], 1 [6]); eine weitere absenkende Angleichung der "analytischen Grenzwerte" an derartige Erkenntnisse über vorhandene pharmakodynamische Einflüsse ist bei einer Weiterentwicklung der Konservierungs- und Messmethoden zu erwarten.

18

Gerade bei Kokain dürfte es zudem bei der insgesamt im Vergleich zu anderen Substanzen äußerst kurzen Dauer der Nachweismöglichkeiten im Blut oder Blutserum geblieben sein, die durch die vergleichsweise schnelle Ausscheidung und durch den Abbau der Wirksubstanz und ihrer Abbaustoffe in Blutproben verursacht wird (vgl. Sachs/Pragst, blutalkohol 41 [2004], 31 [32], Toennes/Iwersen-Bergmann/Kauert, a.a.O., S.4f.).

19

Des Weiteren kommt es für die Beurteilung der Kraftfahreignung auf den Nachweis einer akuten Rauschmittelwirkung bei Feststellung des betroffenen Konsumenten "harter Drogen" im Straßenverkehr nicht an. Dies ist, wie es auch der Antragsgegner anspricht, etwa bei Kokain gerechtfertigt, weil wegen der fehlenden subjektiven Wirkungskontrolle und der durch Depressionen geprägten Entzugszeiten die leichte Herausbildung problematischer Konsummuster zu befürchten ist und weil die - v. a. durch eine übersteigerte Selbsteinschätzung und eine verzögerte Reaktion auf Lichtblendung in der Wirkphase und anschließenden starken Leistungsabfall bewirkten - fahrtüchtigkeitsrelevanten Gefahren sich bei der Einnahme weiterer Substanzen, die auf dem illegalen Drogenmarkt häufig nicht zu vermeiden ist, überproportional steigern können (s. etwa Möller, Drogen und Straßenverkehr, a. a. O., §3 Rn.68ff., Berghaus, blutalkohol 39 [2002], 321 [331], Schubert/Schneider/Eisenmenger/ Stephan, Begutachtungslinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 2.Aufl., S.174). So hat der Senat, zusammenfassend, keine Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der vom Verordnungsgeber vorgegebenen Regelfalleinschätzung. Denn sie kann im - vorliegend erkennbar nicht gegebenen - Ausnahmefall bei begründeten Zweifeln an der Eignungsrelevanz des festgestellten Drogenkonsums überprüft werden (s.die Vorbemerkung Nr.3 der Anlage4 zur FeV), so dass es etwa nicht zum "automatischen" Fahrerlaubnisentzug bei sämtlichen abseits des Straßenverkehrs bei einer Drogenrazzia aufgegriffenen Konsumenten mit äußerst niedrigen Wirk- oder Abbaustoffkonzentrationen im Blut kommen muss.

20

Folglich kann der Senat, ebenso wie der Antragsgegner und im Gegensatz zur Ausgangsinstanz, im Bereich der "harten Drogen" keinen Wertungswiderspruch zwischen der Sanktionspraxis im Bereich der §24a Abs.2 und 3, §25 Abs.1 Satz2 StVG und den Konsequenzen aus der fahrerlaubnisbehördlichen Eignungsbeurteilung feststellen, auch wenn die grundsätzlich unterschiedlichen Zielrichtungen des Ordnungswidrigkeiten- und des Gefahrenabwehrrechts (vgl. etwa OVG Hamburg, Beschl. v. 20.11.2007 - 3 So 147/06 - blutalkohol 45 [2008], 207 [208]) außer Betracht bleiben (gegen eine Relevanz der "analytischen Grenzwerte" für den Regelfall einer festgestellten Einnahme "harter Drogen" auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.02.2008 - 1 S 186.07 -, juris Rn.6, Beschl. v. 10.06.2009 - 1 S 97.09 - blutalkohol 46 [2009], 357 [358]; VGH München, Beschl. v. 30.05.2008 - 11 CS 08.127 -, juris Rn.11; OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.08.2009 - 12 ME 156/09 - ZfS2009, 597[599]; VG Ansbach, Gerichtsbesch. v. 27.04.2009 - AN10K09.00028 -, juris Rn.31; VG Augsburg, Beschl. v. 01.07.2009 - Au 7 S 09.733 -, juris Rn.33ff., Beschl. v. 23.03.2009 - Au 7 S 09.022 -, Rn.4f., 16, 26ff.; VG Leipzig, Beschl. v. 21.01.2010 - 1 L 1833/09 -, blutalkohol 47 [2010], 156 [158]; VG Bremen, Beschl. v. 07.04.2010 - 5 V 256/10 -, juris Rn.4, 15ff.).

21

Gemäß § 3 Abs. 4 Satz2, 2. Halbs., i. V.m.Satz1 StVG unterliegt der Antragsgegner bei der im Widerspruchsverfahren zu überprüfenden Eignungsbeurteilung keiner Bindung durch Feststellungen etwaiger Bußgeldentscheidungen, und ein zur Herbeiführung insoweit bindungsfähiger Entscheidungen geeignetes Strafverfahren gegen den Antragsteller wegen Fahrens unter Drogen liegt nach dem bekannten Sachstand fern - wenn auch der Antragsgegner die Auswirkungen der polizeilichen Anzeigen zu ermitteln haben dürfte. Da keine Aufschlüsse über eine andere Verursachung der beim Antragsteller festgestellten Abbaustoffkonzentrationen außer durch die bewusste Einnahme von Kokain ersichtlich sind (vgl. zu einem derartigen Fall VG Schwerin, Beschl. v. 12.04.2007 - 1 B 825/06 -, juris Rn.6, 9ff.), liegt der auch vom Antragsgegner geltend gemachte Regelfall vor, in dem die Fahrerlaubnis wegen erwiesener Nichteignung zu entziehen war.

22

Auf die - soweit dieselben Merkmale betreffend - teilweise unterschiedlichen aktenkundigen Feststellungen von Polizei und Ärztin, was Indikatoren eines aktuellen Betäubungsmittel-Einflusses beim Antragsteller betrifft, die im Abstand von allerdings ca. eineinviertel Stunden erfolgten, kommt es hiernach nicht an.

23

Die Kostenentscheidung ergibt sich für das Ausgangs- und Beschwerdeverfahren jeweils aus §154 Abs. 1 VwGO.

24

Der Streitwert wird wie in vergleichbaren Fällen gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG bei Orientierung an Nr. 1.5, 46.2, 46.4 und 46.8 des "Streitwertkatalogs 2004" festgesetzt.

25

Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und § 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

Tenor

Unter Abänderung von Ziffer 1. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 26.Februar 2010 wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.250 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um die Vollziehbarkeit einer Fahrerlaubnisentziehung.

2

Der Antragsgegner erteilte dem 1983 geborenen Antragsteller im März 2008 die Fahrerlaubnis der Klassen A1 und CE wieder.

3

Am 28. Juni 2009 um 16.15 Uhr wurde der Antragsteller im Rahmen einer polizeilichen Verkehrskontrolle überprüft. Laut Bericht zur wegen Verdachts des unerlaubten Waffenbesitzes, des widerrechtlichen Besitzes von Betäubungsmitteln und gemäß §24a Abs.2 StVG erstatteten Anzeige fielen den Beamten beim Antragsteller ein starker Lidtremor, ein Zittern der Beine und ein Schwanken des Körpers beim Romberg-Versuch auf; ferner zitterten seine bei geschlossenen Augen vor dem Körper ausgestreckten Hände stark. In einem Berichtsformular wurden u. a. eine verzögerte Reaktion des Antragstellers, ein Zittern und das wässrig-glänzende Aussehen seiner Augen verzeichnet. Auf entsprechenden Vorhalt gab der Antragsteller an, keine berauschenden Mittel zu sich genommen zu haben. Ein Drogenvortest mit seinem Urin verlief positiv auf Kokain.

4

Um 17.35 Uhr wurde ihm auf der Polizeiwache durch die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr.med. B. eine Blutprobe abgenommen. In ihrem Befundbericht gab sie an, der Antragsteller weise keine merkliche Betäubungsmittel-Beeinflussung auf; sie vermerkte u. a. die Klarheit seines Bewusstseins, eine mittlere Stellung der Pupillen und deren prompte Reaktion, einen sicheren Gang des Antragstellers mit offenen Augen und das Fehlen eines positiven Romberg-Zeichens.

5

Laut dem toxikologisch-chemischen Untersuchungsergebnis des Instituts für Rechtsmedizin des Greifswalder Universitätsklinikums vom 11. August 2009 wiesen die immunchemischen Untersuchungen am 13. Juli 2009 einen positiven Befund für Kokain und dessen Metaboliten im Blut auf und wurden am 27. Juli 2009 im Blutserum 26,6 ng/ml Benzoylecgonin und weniger als 12 ng/ml Methylecgonin (Ecgoninmethylester) festgestellt. Dies spreche für einen gering dosierten oder zurückliegenden Kokainkonsum des Antragstellers; im engeren zeitlichen Zusammenhang mit der Kontrolle und der Probenentnahme sei eine Betäubungsmittel-Beeinflussung nicht auszuschließen.

6

Der Antragsgegner hörte den Antragsteller zunächst zur Auflage, ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen, dann aber zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis wegen erwiesener Nichteignung an. Diese verfügte er mit Bescheid vom 1. Dezember 2009, wogegen der Antragsteller fristgemäß einen bisher nicht verbeschiedenen Widerspruch einlegte. Gleichzeitig ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Verfügung an und begründete dies.

7

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 26. Februar 2010 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt. Von der Nichteignung eines Fahrerlaubnisinhabers i.S.v. Nr.9.1 der Anlage4 zur FeV könne bei einer allein festgestellten Drogeneinnahme für den Regelfall ohne Einholung eines Gutachtens nur dann ausgegangen werden, wenn die Menge der Einnahme zu Werten führe, die - anders als im Streitfall - die festgelegten analytischen Grenzwerte erreichten oder überschritten; denn nur dann könne ohne weitere Indizien von einer Gefährdung der Allgemeinheit durch die mögliche Ausnutzung der Fahrerlaubnis ausgegangen werden. Einen belastbaren Rückschluss auf drogentypische Ausfallerscheinungen ermöglichten die vorliegenden Unterlagen beim Antragsteller nicht; dem Polizeiprotokoll werde durch die entgegenstehenden Feststellungen der Ärztin Dr.B. die Überzeugungskraft genommen. Auch über Gefahren bei einem Konsum im unterschwelligen Bereich, wie etwa in Gestalt von "Flashbacks", sei dem Gericht bezogen auf Kokain nichts bekannt.

II.

8

Die hiergegen am 12. März 2010 fristgemäß beim Verwaltungsgericht (§147 Abs.1 Satz1 VwGO) erhobene Beschwerde des Antragsgegners hat mit ihrer am 19. März 2010 rechtzeitig beim Oberverwaltungsgericht (§146 Abs.4 Satz1, 2 VwGO) eingegangenen Begründung des in der Beschwerdeschrift gemäß §146 Abs.4 Satz3 VwGO formulierten Antrags Erfolg. Die vom Antragsgegner recht knapp, aber unter gerade noch hinreichender Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach §146 Abs.4 Satz6 VwGO beschränkt ist, führen zur Abänderung des angegriffenen Beschlusses.

9

Zutreffend macht der Antragsgegner sinngemäß geltend, dass entgegen der Annahme der Vorinstanz die Fahrerlaubnisentziehung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist, wie es vom - nicht angegriffenen - rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts her die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach §80 Abs.5 Satz1 VwGO rechtfertigen könnte.

10

Das Verwaltungsgericht hat zwar (erneut) seiner Auffassung Ausdruck gegeben, wonach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich zu folgen sei, dass gemäß den Vorbemerkungen 2 und 3 sowie Nr.9.1 der Anlage4 zur FeV im Regelfall die Feststellung fehlender Kraftfahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers ohne die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen bereits allein von der durch rechtsmedizinische Feststellung erwiesenen Einnahme "harter Drogen" getragen wird, d.h. von Betäubungsmitteln im Sinne von §1 BtMG und der Anlagen hierzu mit Ausnahme von Cannabis; diese Einnahme muss nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr und nicht mehrfach erfolgt sein, sondern lediglich bewusst (s. etwa Beschl. v. 28.07.2004 - 1 M 149/04 - m. Hinw. auf Beschl. v. 19.03.2004 - 1 M 2/04 -, VRS 107 [2004], 229ff.; Beschl. v. 21.02.2006 - 1 M 22/06 -, NordÖR2006, 355f.; Beschl. v. 24.06.2009 - 1 M 89/09 -, blutalkohol46 [2009], 360ff. m. w. Nachw.). Die Orientierung an dieser gefestigten Rechtsprechung, die auch zahlreiche andere Obergerichte vertreten, mahnt der Antragsgegner aber zu Recht auch für den Streitfall an.

11

Denn das Verwaltungsgericht hat - bei Bezugnahme auf etwas eingehendere Ausführungen in einer vorherigen Entscheidung (Beschl. v. 09.07.2009 - 3 B 262/09 -) und unter Ablehnung der im letztgenannten Beschluss des Senats (v. 24.06.2009, a. a. O., S.361f.) vertretenen Ansicht - eine seiner Auffassung nach von Verfassungs wegen gebotene Einschränkung der Vorgabe des Verordnungsgebers zur Feststellung fehlender Kraftfahreignung wegen Drogenkonsums vorgenommen: Diese gelte nicht, wenn bei dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber keine Wirk- oder Abbaustoffkonzentration nachgewiesen sei, die den jeweils von der sog. Grenzwertekommission festgelegten analytischen Grenzwert für die in der Anlage zu §24a StVG aufgeführten Stoffe erreiche oder überschreite. Denn die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Bedeutung dieser Grenzwerte bei der Anwendung von §24a Abs.2 und 3 StVG (Erster Senat, 2. Kammer, Beschl. v. 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03 -, blutalkohol 42 [2005], 156ff.) berücksichtigten wissenschaftlichen Erkenntnisse könnten für das Fahrerlaubnisrecht nicht ohne Relevanz bleiben; es erschiene als ein nicht hinnehmbarer Wertungswiderspruch, wenn dasselbe Verhalten im Straßenverkehr zwar nicht einmal als Ordnungswidrigkeit anzusehen sei, es aber gleichwohl (und zwar ohne weitergehende Abklärung) zur Feststellung einer Fahrungeeignetheit führen solle. Wenn es an einer hinreichenden Korrespondenz zwischen Drogenkonsum und (abstrakter) Gefährdung der Allgemeinheit durch Ausnutzung der Fahrerlaubnis fehle, fehle auch der Präventionscharakter der Fahrerlaubnisentziehung, die sich vielmehr - unvereinbar mit höherrangigem Recht - als zusätzliche "strafrechtliche" Sanktion darstelle.

12

Hiergegen wendet sich der Antragsgegner zutreffend mit seiner Rüge, die Gefährlichkeit "harter Drogen" sei nicht erst ab dem Nachweis einer dem "analytischen Grenzwert" entsprechenden Wirk- oder Abbaustoffkonzentration Ausschlusskriterium für die Fahreignung. Einen Bedarf für die vom Verwaltungsgericht als verfassungskonform für notwendig gehaltene Beschränkung der Regelfall-Vorgabe des Verordnungsgebers sieht nämlich auch der Senat bei der gebotenen summarischen Betrachtung nicht.

13

Die vom Verwaltungsgericht angeführte Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts verhielt sich zur Sanktionierbarkeit des Cannabiskonsums als Ordnungswidrigkeit nach dem StVG und berief sich zur Begründung der Kammerzuständigkeit u. a. auf eine frühere Kammerentscheidung (Erster Senat, 1. Kammer, Beschl. v. 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, blutalkohol 39 [2002], 362ff.), die die Grundlagen fahrerlaubnisbehördlichen Einschreitens beim Verdacht eignungsausschließenden Cannabiskonsums beleuchtete und selbst wiederum auf eine Senatsentscheidung (Beschl. v. 24.06.1993 - 1 BvR 689/92 -, BVerfGE89, 69ff.) zu einer vergleichbaren Fragestellung Bezug nahm. In allen drei Verfahren leitete das Bundesverfassungsgericht aus wissenschaftlichen Feststellungen zum Konsum und zur Wirkungsweise von Tetrahydrocannabinol die Unverhältnismäßigkeit der Normanwendung im Einzelfall ab: Die Feststellung eines einmaligen Cannabiskonsums trage noch nicht die Schlussfolgerung auf Anzeichen für einen Eignungsmangel, denn die Wahrscheinlichkeit eines "Echorausches", zumal in größerem zeitlichem Abstand von der einmaligen Wirkstoffeinnahme, sei zu gering, und zu ihrer Erhöhung auf ein relevantes Niveau führe erst ein gewohnheitsmäßiger Konsum, der durch die Feststellung eines einmaligen Gebrauchs der Droge allerdings auch nicht indiziert sei (BVerfGE89, 69 [86ff.]). Anzeichen für einen Eignungsmangel sei auch nicht der - aus geringfügigem Cannabisbesitz ersichtliche - beabsichtigte lediglich einmalige oder gelegentliche Konsum, denn nach aktuellem Erkenntnisstand zur Wirkweise von Tetrahydrocannabinol sei es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Konsument außer Stande sei, die zeitweiligen Auswirkungen des Konsums auf seine Fahrtüchtigkeit zu erkennen oder - Trennvermögen - während dieser Auswirkungen von der Teilnahme am Straßenverkehr abzusehen (Beschl. v. 20.06.2002, a. a. O., S.364ff.; hierauf aufbauend Beschl. v. 01.08.2002 - 1 BvR 1143/98 - u. v. 30.01.2003 - 1 BvR 866/00 -, blutalkohol 41 [2004], 251f., 459f.). Die aus dem Wirk- oder Abbaustoffnachweis abgeleitete gesetzliche Fiktion des Fahrens unter der Wirkung von Drogen gemäß §24a Abs.2 Satz2 StVG habe angesichts - bereits in die Entscheidung vom 20. Juni 2002 eingeflossener - neuerer Erkenntnisse zur verlängerten Nachweisbarkeit von Tetrahydrocannabinol und dessen Rückständen weit über die akute Wirkungszeit hinaus nur noch eine Berechtigung, wenn der Nachweis einen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Wirkungszeit aufzeige; es genüge nicht, wenn lediglich eine den Wert von 1 ng/ml unterschreitende Konzentration nachgewiesen sei, da erst ab diesem Wert, den auch die sog. Grenzwertkommission 2002 als analytischen Grenzwert festgelegt habe, eine die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigende Wirkung des Tetrahydrocannabinols belegt sei (Beschl. v. 21.12.2004, a. a. O., S. 159).

14

Die bereits Anfang der 1990er Jahre vorhandenen, in der genannten Senatsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 1993 verwerteten Erkenntnisse über die Wirkweise von Tetrahydrocannabinol, wonach nicht jede Einnahme dieses Stoffs Relevanz für die Annahme eines fehlenden Trennvermögens hat, führten ersichtlich auch 1998 zu der grundsätzlich abweichenden Behandlung des Gebrauchs der "weichen Droge" Cannabis im Abschnitt Nr.9 der Anlage 4 zur FeV (Nr.9.2 - mit den Differenzierungen nach der Häufigkeit des Konsums in Nr.9.2.1 und 9.2.2 - als Ausnahmevorschrift zu Nr.9.1; vgl. hierzu auch die Begründung zu §14 FeV in BR-Drs443/98, S.262 f., krit. Bode, blutalkohol 43 [2006], 81ff.). Bereits die - durch den Nachweis von Wirk- oder Abbaustoffen im Körper des Betroffenen indizierte - bloße "Einnahme" des Rauschmittels allein genügt nach der Regelung des Verordnungsgebers jedoch für eine im Regelfall zu treffende Feststellung der fehlenden Kraftfahreignung, soweit es um "harte Drogen" geht. Auf Feststellungen zur Häufigkeit der Einnahme und den Grad der hiermit verbundenen Gefährdung des Trennvermögens kommt es hier - nach wie vor - nicht an. Der Senat hat keine Zweifel, dass die hier strengere Einschätzung des Verordnungsgebers gerechtfertigt ist und weiterhin vor der Verfassung Bestand hat. Auch das Bundesverfassungsgericht unterschied verschiedentlich zwischen den unterschiedlichen Gefahren von Cannabis und "harten Drogen", bei denen etwa das Risiko von die Fahreignung akut beeinträchtigenden "Echoräuschen" in höherem Maße bestehe (Beschl. v. 20.06.2002, a.a.O., S. 368) und deren strafrechtliche Gleichbehandlung mit Cannabis wegen der höheren Gefährlichkeit als willkürlich angesehen werden könnte (Beschl. v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 u. a., 2 BvR 2031/92 -, BVerfGE 91, 145 [198]). Daher muss eine Lockerung der Korrespondenz zwischen aktueller Rauschmitteleinnahme und Teilnahme am Straßenverkehr bei "harten Drogen" nicht in gleichem Maße wie bei Cannabis zu einer Zurücknahme der Eingriffsschwelle für staatliche Gefahrenabwehrmaßnahmen führen. Dies gilt, wie für die festgestellte Häufigkeit des Rauschmittelkonsums, bei summarischer Betrachtung in gleicher Weise für die Frage der Relevanz der "analytischen Grenzwerte".

15

Auf diese Grenzwerte, die eine von der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie, der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin und drei Bundesministerien paritätisch besetzte Kommission zur Handhabung des §24a StVG empfiehlt (zuletzt Beschlüsse vom 20.11.2002, Toxichem+Krimtech 69 [2002], 127, und vom 22.05.2007, blutalkohol 44 [2007], 311), wies zwar das Bundesverfassungsgericht in der vom Verwaltungsgericht angeführten, Cannabiskonsum betreffenden Kammerentscheidung hin, allerdings lediglich, weil gemäß einem Teil der ihm vorliegenden Gutachten der - den neueren Grenzwert-Empfehlungen entsprechende - Wert von 1 ng/ml Tetrahydrocannabinol im Blutserum die unterste Wirkstoffkonzentration bezeichnete, für die eine Wirkung im Sinne von §24a Abs.2 StVG belegt werden könne (Beschl. v. 21.12.2004,a.a.O., S.159); die direkte Aussage, dass es eben diese Grenzwerte der sog. Grenzwertkommission seien, die allgemein zu einer Hebung der staatlichen Eingriffsschwelle auf deren Niveau führen müssten, lässt sich der Entscheidung wie auch den dort zitierten Gerichtsentscheidungen dagegen schon nicht entnehmen. Wegen der vergleichbaren Problematik, dass die Annahme des Fahrens unter der Wirkung von Betäubungsmitteln deren Feststellung "deutlich oberhalb des Nullwerts" erfordert, mag es im Bereich der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit nach §24a Abs.2 oder 3 StVG zwar gerechtfertigt sein, sicherheitshalber nicht nur für Tetrahydrocannabinol, sondern auch hinsichtlich der sonstigen in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten Wirkstoffe die in Absatz2 Satz2 der Vorschrift angeordnete Fiktion tatbestandsmäßigen Verhaltens im Sinne von Absatz2 Satz1 erst bei Erreichen oder Überschreiten des jeweiligen, eine typischerweise eingeschränkte Verkehrstüchtigkeit indizierenden "analytischen Grenzwerts" greifen zu lassen mit der Folge, dass in der Rechtspraxis beim Nachweis lediglich geringerer Konzentrationen für die Ahndung zusätzliche Feststellungen zur Untermauerung einer tatbestandsmäßigen pharmakodynamischen Beeinflussung der Fahrt erforderlich sind (Eisenmenger, NZV2006, 24 [27]; Wehowsky, blutalkohol43 [2006], 125 [129]; von "Beweislastumkehr" etwa spricht Maatz, blutalkohol 43 [2006], 451 [455f.] m. Nachw. zur Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte). Eine Notwendigkeit, die Einschätzung des Verordnungsgebers in Nr.9.1 der Anlage 4 zur FeV über die Eignungsrelevanz der Einnahme "harter Drogen" in gleicher Weise zu modifizieren, folgt hieraus aber noch nicht.

16

Denn zunächst einmal ist die vom Bundesverfassungsgericht hinsichtlich Tetrahydrocannabinol festgestellte Entwicklung der Wissenschaft, die zu einer erkennbaren Entkopplung von Wirkungs- und Nachweisgrenze über das vom Gesetzgeber für legitim gehaltene Maß hinaus geführt habe, hinsichtlich "harter Drogen" mit einer verfassungsrechtliche Bedenken bezogen auf § 24a StVG begründenden Schärfe für den Senat noch nicht sichtbar eingetreten.

17

So legte, was die Wirkungsgrenze betrifft, die sog. Grenzwertkommission die "analytischen Grenzwerte", die zur sicheren Anzeige einer Drogenwirkung dienen (Gehrmann, NZV2008, 265/377 [266/378]), zum einen notwendigerweise oberhalb der messverfahrensbezogenen Nachweis- und Bestimmungsgrenzen (Eisenmenger, NZV 2006, 24 [25]) und zum anderen mit einem dem Grundsatz "in dubio pro reo" gerecht werdenden, ausreichenden "Sicherheitszuschlag" fest (Kommissionsbeschluss vom 22.05.2007, a.a.O., Eisenmenger, a.a.O., Möller, in: Kettenbach/Kaulus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2. Aufl., §3 Rn.182ff.). Dabei stellte sich hauptsächlich der - besonders niedrige - Konzentrations-Grenzwert beim psychoaktiven Wirkstoff von Cannabis als problematisch dar, was auf die übrigen Stoffe nicht zutraf; hinsichtlich des im Streitfall relevanten Kokainkonsums etwa konnte ein sicherer Nachweis von akut wirkendem Kokain im Blut bei Verkehrsteilnehmern geführt werden, von denen 10% eine Konzentration des als Indikator festgelegten Metaboliten Benzoylecgonin von lediglich bis zu 23 ng/ml aufwiesen, während der "analytische Grenzwert" für diese Substanz bei 75ng/ml liegt (Möller, blutalkohol 41 [2004], 16 [17, 19]) und 1997, zur Zeit der Erarbeitung der neuen Regelung in §24a Abs.2 StVG, sogar noch sicherheitshalber auf 150 ng/ml festgelegt worden war (vgl. Albrecht, SVR 2005, 81 [82]). Auch die übrigen "analytischen Grenzwerte" wurden im Jahr 2002 gegenüber 1997 hauptsächlich wegen der verbesserten Bestimmungsverfahren "halbiert" (Albrecht, a.a.O.; zur Rechtfertigung bei Benzoylecgonin s. Temme/Daldrup, Toxichem+Krimtech 77 [2010], 59ff.), wobei gerade bei Kokain die - durch dessen schnellen Abbau auch in stabilisierten Proben veranlasste - Fokussierung auf den Nachweis von Metaboliten und dessen Interpretation ein auch im Bereich unterhalb des derzeitigen "analytischen Grenzwerts" bestehendes "Dunkelfeld" fahrtüchtigkeitsrelevanter Drogenwirkung zur Zeit der Probenentnahme erkennen lässt (s. etwa zur Aussagekraft eines - wie offenbar auch im Streitfall - 10,2% übersteigenden Verhältnisses von Ecgoninmethylester zu Benzoylecgonin Toennes/Iwersen-Bergmann/Kauert, blutalkohol 44 [2007], 1 [6]); eine weitere absenkende Angleichung der "analytischen Grenzwerte" an derartige Erkenntnisse über vorhandene pharmakodynamische Einflüsse ist bei einer Weiterentwicklung der Konservierungs- und Messmethoden zu erwarten.

18

Gerade bei Kokain dürfte es zudem bei der insgesamt im Vergleich zu anderen Substanzen äußerst kurzen Dauer der Nachweismöglichkeiten im Blut oder Blutserum geblieben sein, die durch die vergleichsweise schnelle Ausscheidung und durch den Abbau der Wirksubstanz und ihrer Abbaustoffe in Blutproben verursacht wird (vgl. Sachs/Pragst, blutalkohol 41 [2004], 31 [32], Toennes/Iwersen-Bergmann/Kauert, a.a.O., S.4f.).

19

Des Weiteren kommt es für die Beurteilung der Kraftfahreignung auf den Nachweis einer akuten Rauschmittelwirkung bei Feststellung des betroffenen Konsumenten "harter Drogen" im Straßenverkehr nicht an. Dies ist, wie es auch der Antragsgegner anspricht, etwa bei Kokain gerechtfertigt, weil wegen der fehlenden subjektiven Wirkungskontrolle und der durch Depressionen geprägten Entzugszeiten die leichte Herausbildung problematischer Konsummuster zu befürchten ist und weil die - v. a. durch eine übersteigerte Selbsteinschätzung und eine verzögerte Reaktion auf Lichtblendung in der Wirkphase und anschließenden starken Leistungsabfall bewirkten - fahrtüchtigkeitsrelevanten Gefahren sich bei der Einnahme weiterer Substanzen, die auf dem illegalen Drogenmarkt häufig nicht zu vermeiden ist, überproportional steigern können (s. etwa Möller, Drogen und Straßenverkehr, a. a. O., §3 Rn.68ff., Berghaus, blutalkohol 39 [2002], 321 [331], Schubert/Schneider/Eisenmenger/ Stephan, Begutachtungslinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 2.Aufl., S.174). So hat der Senat, zusammenfassend, keine Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der vom Verordnungsgeber vorgegebenen Regelfalleinschätzung. Denn sie kann im - vorliegend erkennbar nicht gegebenen - Ausnahmefall bei begründeten Zweifeln an der Eignungsrelevanz des festgestellten Drogenkonsums überprüft werden (s.die Vorbemerkung Nr.3 der Anlage4 zur FeV), so dass es etwa nicht zum "automatischen" Fahrerlaubnisentzug bei sämtlichen abseits des Straßenverkehrs bei einer Drogenrazzia aufgegriffenen Konsumenten mit äußerst niedrigen Wirk- oder Abbaustoffkonzentrationen im Blut kommen muss.

20

Folglich kann der Senat, ebenso wie der Antragsgegner und im Gegensatz zur Ausgangsinstanz, im Bereich der "harten Drogen" keinen Wertungswiderspruch zwischen der Sanktionspraxis im Bereich der §24a Abs.2 und 3, §25 Abs.1 Satz2 StVG und den Konsequenzen aus der fahrerlaubnisbehördlichen Eignungsbeurteilung feststellen, auch wenn die grundsätzlich unterschiedlichen Zielrichtungen des Ordnungswidrigkeiten- und des Gefahrenabwehrrechts (vgl. etwa OVG Hamburg, Beschl. v. 20.11.2007 - 3 So 147/06 - blutalkohol 45 [2008], 207 [208]) außer Betracht bleiben (gegen eine Relevanz der "analytischen Grenzwerte" für den Regelfall einer festgestellten Einnahme "harter Drogen" auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.02.2008 - 1 S 186.07 -, juris Rn.6, Beschl. v. 10.06.2009 - 1 S 97.09 - blutalkohol 46 [2009], 357 [358]; VGH München, Beschl. v. 30.05.2008 - 11 CS 08.127 -, juris Rn.11; OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.08.2009 - 12 ME 156/09 - ZfS2009, 597[599]; VG Ansbach, Gerichtsbesch. v. 27.04.2009 - AN10K09.00028 -, juris Rn.31; VG Augsburg, Beschl. v. 01.07.2009 - Au 7 S 09.733 -, juris Rn.33ff., Beschl. v. 23.03.2009 - Au 7 S 09.022 -, Rn.4f., 16, 26ff.; VG Leipzig, Beschl. v. 21.01.2010 - 1 L 1833/09 -, blutalkohol 47 [2010], 156 [158]; VG Bremen, Beschl. v. 07.04.2010 - 5 V 256/10 -, juris Rn.4, 15ff.).

21

Gemäß § 3 Abs. 4 Satz2, 2. Halbs., i. V.m.Satz1 StVG unterliegt der Antragsgegner bei der im Widerspruchsverfahren zu überprüfenden Eignungsbeurteilung keiner Bindung durch Feststellungen etwaiger Bußgeldentscheidungen, und ein zur Herbeiführung insoweit bindungsfähiger Entscheidungen geeignetes Strafverfahren gegen den Antragsteller wegen Fahrens unter Drogen liegt nach dem bekannten Sachstand fern - wenn auch der Antragsgegner die Auswirkungen der polizeilichen Anzeigen zu ermitteln haben dürfte. Da keine Aufschlüsse über eine andere Verursachung der beim Antragsteller festgestellten Abbaustoffkonzentrationen außer durch die bewusste Einnahme von Kokain ersichtlich sind (vgl. zu einem derartigen Fall VG Schwerin, Beschl. v. 12.04.2007 - 1 B 825/06 -, juris Rn.6, 9ff.), liegt der auch vom Antragsgegner geltend gemachte Regelfall vor, in dem die Fahrerlaubnis wegen erwiesener Nichteignung zu entziehen war.

22

Auf die - soweit dieselben Merkmale betreffend - teilweise unterschiedlichen aktenkundigen Feststellungen von Polizei und Ärztin, was Indikatoren eines aktuellen Betäubungsmittel-Einflusses beim Antragsteller betrifft, die im Abstand von allerdings ca. eineinviertel Stunden erfolgten, kommt es hiernach nicht an.

23

Die Kostenentscheidung ergibt sich für das Ausgangs- und Beschwerdeverfahren jeweils aus §154 Abs. 1 VwGO.

24

Der Streitwert wird wie in vergleichbaren Fällen gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG bei Orientierung an Nr. 1.5, 46.2, 46.4 und 46.8 des "Streitwertkatalogs 2004" festgesetzt.

25

Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und § 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.

(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies

1.
nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
2.
wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder
3.
zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können einzelne Stoffe oder Zubereitungen ganz oder teilweise von der Anwendung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ausgenommen werden, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet bleiben.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel oder Tierarzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) oder auf Grund von Änderungen des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12) geändert worden ist, erforderlich ist.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. August 2004 - 10 K 3024/04 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg.
Der Senat geht in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht zunächst davon aus, dass die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs in der Verfügung des Landratsamtes vom 21.01.2004 den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Gerade im Bereich des Gefahrenabwehr- bzw. Verkehrsrechts ist anerkannt, dass die Interessen, die den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigen, zugleich die Anordnung des Sofortvollzugs rechtfertigen können (vgl. Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80, Rn. 148 ff. m.w.Nachw.). Auch in den Fällen, in denen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieselben Interessen maßgeblich sind wie für den Verwaltungsakt selbst, bedarf die Vollzugsanordnung einer Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 80, Rn. 86). Das Landratsamt hat in seiner Verfügung darauf abgehoben, dass dem öffentlichen Interesse am Schutz des Straßenverkehrs gegenüber dem Interesse des zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeigneten Antragstellers, weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen zu können, der Vorrang gebühre. Damit hat das Landratsamt entsprechend § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in seiner Verfügung die Gründe angegeben, die nach seiner Ansicht im vorliegenden Fall dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts den Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Antragstellers einräumen. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normiert lediglich eine formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung. Ob diese Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen, ist für die Einhaltung des formellen Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht von Bedeutung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.07.1991 - 9 S 1227/91 -, NJW 1991, 2366; Senatsbeschl. v. 09.08.1994 - 10 S 1767/94 -, NVwZ-RR 1995, 174, 175, v. 01.09.2004 - 10 S 1647/04 -). Das Gericht nimmt im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Interessenabwägung vor und ist nicht auf die bloße Überprüfung der von der Behörde getroffenen Entscheidung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO beschränkt (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 05.06.2001 - 1 SN 38/01 -, NVwZ-RR 2001, 610).
Auch führen die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zu Gunsten des Interesses des Antragstellers ausfällt, vom Vollzug der Entziehungsverfügung des Landratsamtes Schwäbisch Hall vom 21.01.2004 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Auch im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerdebegründung ist nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage von der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung auszugehen. Es besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet und somit ernstlich zu befürchten ist, er werde bereits vor einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden. Damit überwiegt aber das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung.
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der einmalige Konsum eines anderen Betäubungsmittels im Sinne von § 1 Abs. 1 BtmG als Cannabis regelmäßig die Fahrungeeignetheit des Betreffenden im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StVG sowie § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung begründet (vgl. Senatsbeschl. v. 24.05.2002 - 10 S 835/02 -, VBlBW 2003, 23-25 = NZV 2002, 475-477; v. 28.05.2002 - 10 S 2213/01 -, VBlBW 2003, 25-27; v. 15.12.2003 - 10 S 2479/03 -; v. 10.09.2004 - 10 S 1892/04 -; ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21.11.2000, DAR 2001, 183; Nds OVG, Beschl. v. 16.06.2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432). Das im Blut des Antragstellers festgestellte MDMA (Methylendioxymetamfetamin) ist ein Betäubungsmittel im Sinne von Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 BtmG. Es ist allgemein bekannt, dass der Konsum von MDMA u.a. die Pupillenreaktion verlangsamt, zu Beginn des Rausches zu euphorischen Zuständen sowie zu einer motorischen Hyperaktivität und anschließend zu einer starken Erschöpfung führt und damit die Fahreignung beeinträchtigt (vgl. Geschwinde, Rauschdrogen, 5. Aufl., Rn. 847 ff.). Damit erweist sich der mit der Entziehung der Fahrerlaubnis verbundene Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG, die auch das Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr umfasst, als verhältnismäßig. Er ist nicht nur geeignet und erforderlich, sondern steht auch zur Art und Intensität der Rechtsgutgefährdung in einem angemessenen Verhältnis. Denn die Teilnahme eines wegen des Genusses von MDMA ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers am öffentlichen Straßenverkehr führt zu erheblichen Gefährdungen von hochrangigen Rechtsgütern anderer Verkehrsteilnehmer.
Die in Nrn. 8 und 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zum Ausdruck kommende unterschiedliche Behandlung des beim Antragsteller vorliegenden einmaligen Konsums eines anderen Betäubungsmittels im Sinne von § 1 Abs. 1 BtmG als Cannabis gegenüber dem einmaligen (bloßen) Konsum von Alkohol begegnet entgegen dem Vorbringen des Antragstellers auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG keinen rechtlichen Bedenken. Dem Normgeber steht gerade im Bereich des Gefahrenabwehrrechts ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der sich sowohl auf die Beurteilung der Gefahrenlage als auch auf die Auswahl des zur Abwehr der Gefahr geeigneten Mittels bezieht. Die Regelung, dass der einmalige Konsum eines anderen Betäubungsmittels als Cannabis (vgl. dazu die besondere Regelung in Nr. 9.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung) im Hinblick auf die Fahreignung anders zu behandeln ist als der Konsum von Alkohol, ist durch die unterschiedlichen Wirkungsweisen, das unterschiedliche Wissen über die Auswirkungen der Drogen auf die Fahreignung und die Unterschiede der sozialen Kontrolle des Konsums begründet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.08.1996 - 11 B 48.96 -, NZV 1996, 467 unter Hinweis auf BVerfGE 90, 145, 196 f.). Betäubungsmittel wie Kokain, Heroin oder LSD können die fahreignungsrelevanten Eigenschaften eines Menschen weitaus stärker und nachhaltiger beeinträchtigen als Alkohol. Häufig sind auch die Wirkungsweisen von Stoffen im Sinne von § 1 Abs. 1 BtmG und deren Auswirkungen auf die Fahreignung im Gegensatz zum Alkohol nicht genau erforscht. Im Gegensatz zur Berechnung der Blutalkoholkonzentration (vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 17.11.1999 - 3 StR 4338/99 -, Blutalkohol 2000, 188) ist z.B. bei dem weniger gefährlichen Betäubungsmittel Cannabis eine exakte Berechnung der Konzentration der psychoaktiv wirksamen Substanz D9-Tetrahydrocannabinol zu einem bestimmten Zeitpunkt wegen der vielfältigen Wechselwirkungen zwischen dieser Substanz und seinen Metaboliten nicht möglich (Drasch/v. Meyer/ Roider, Jägerhuber, Blutalkohol 2003, 269, 285). Bei dem Konsum von anderen Betäubungsmitteln als Cannabis kommt es häufig zu sogenannten Flash-Backs, bei denen die die Fahreignung beeinträchtigenden Rauschwirkungen des Betäubungsmittels noch Wochen nach der Einnahme unvermittelt auftreten und für einen Zeitraum von mehreren Stunden anhalten können (vgl. Geschwinde, Rauschdrogen, Rn. 386-388 und 428 zu LSD-25, Rn. 613 zu Mescalin, Rn. 857 zu MDA und verwandten Methylendioxyamfetaminen, Rn. 912 zu PCP und verwandten Cyclohexyl-Verbindungen). Im Gegensatz zu alkoholischen Getränken, bei denen der Alkoholgehalt verlässlich auf der Verpackung angegeben ist, differieren Herkunft und Qualität von Betäubungsmitteln im illegalen Handel mangels einer staatlichen Kontrolle stark. Selbst für einen erfahrenen Konsumenten ist es deshalb regelmäßig nicht vorhersehbar, welche Auswirkungen der Konsum eines Betäubungsmittels hat und wie lange diese Wirkungen anhalten werden.
Entgegen dem Vortrag des Antragstellers beruhen §§ 11 und 46 sowie die Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung auch im Hinblick auf Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG auf einer ausreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage. Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen in dem zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigenden Gesetz Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden. Der Bestimmtheitsgrundsatz verbietet es dem Gesetzgeber nicht, Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden (BVerfGE 56, 1, 12). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG ist auch anerkannt, dass diesen Anforderungen Genüge getan ist, wenn sich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte des Gesetzes (vgl. BVerfGE 8, 274, 307; 80, 1, 20 f.). Gemessen an diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass die zum Erlass des §§ 11 und 46 FeV und der Anlage 4 ermächtigende Bestimmung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 StVG, insbesondere Buchstaben c, unbestimmt ist. In § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c StVG wird ausdrücklich auf § 2 Abs. 4 StVG Bezug genommen. Damit hat der Gesetzgeber im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG klargestellt, dass das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen durch Rechtsverordnung regeln kann, welchen körperlichen und geistigen Anforderungen der Inhaber einer Fahrerlaubnis genügen muss. Der für den Verordnungsgeber durch die Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen festgelegte Rahmen gewährleistet zudem die notwendige Flexibilität, um auf die sich im Bereich des Fahrerlaubnisrechts ändernden Gegebenheiten reagieren zu können.
Für das vorläufige Rechtsschutzverfahren ist auch im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerdebegründung von einer bewussten Einnahme von MDMA durch den Antragsteller auszugehen. Der Vortrag des Antragstellers, MDMA in der Diskothek durch das Trinken aus Gläsern anderer Gäste zu sich genommen zu haben, ist auch nach Ansicht des Senats als bloße Schutzbehauptung anzusehen. Der Aussage des Begleiter des Antragstellers, dieser habe während des gemeinsamen Aufenthalts in der Diskothek keine Drogen konsumiert, kann, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. Der Zeuge dürfte den Antragsteller kaum ständig in einer Weise kontrolliert haben, dass eine heimliche Einnahme einer Tablette ausgeschlossen wäre. Nach dem Urteil des Amtsgerichts Waiblingen vom 27.09.2004 hat der dort als Zeuge vernommene Begleiter des Antragstellers auch ausgesagt, nicht ständig darauf geachtet zu haben, was der Antragsteller zu sich genommen habe. Gegen einen unbewussten und ungewollten MDMA-Konsum des Antragstellers spricht insbesondere das Ergebnis der Blutprobe. Das rechtsmedizinische Gutachten vom 03.02.2004 hat in Bezug auf die beim Antragsteller ungefähr eine Stunde nach der Verkehrskontrolle entnommene Blutprobe für MDMA einen Wert von 142 ng/ml ergeben. Die Nachweisgrenze für diesen Stoff liegt nach dem Gutachten, dessen Richtigkeit vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht angegriffen worden ist, bei 2 ng/ml. Nach Aussage der ebenfalls vom Amtsgericht vernommenen Sachverständigen Dr. M. entspricht die relativ hohe MDMA-Konzentration von 142 ng/ml der Einnahme von 50 mg MDMA, eine Tablette XTC enthält üblicherweise 50 bis 150 mg Wirkstoff (vgl. Geschwinde, Rauschdrogen, Rn. 845). Zwar ist nach der Aussage der Sachverständigen Dr. M. auch möglich, dass MDMA als Pulver vertrieben wird (vgl. auch Geschwinde, Rauschdrogen, Rn. 845). Es ist aber unwahrscheinlich, dass das Betäubungsmittel MDMA, dessen Konsum unter Strafe gestellt ist, in der vom Antragsteller besuchten Diskothek in dieser Form konsumiert worden ist. Denn dieser Form des Konsums ist wesentlich auffälliger als die Einnahme einer Tablette. Das Pulver muss in dem Getränk aufgelöst und das Getränk muss hierzu umgerührt werden. Da der Konsum dieses Betäubungsmittels illegal ist und z.B. auch im Hinblick auf die Fahrerlaubnis gravierende Folgen hat, wird die Einnahme möglichst heimlich erfolgen. Gegen die Annahme, der Antragsteller habe MDMA durch argloses Mittrinken bei mehreren anderen Gästen der Diskothek zu sich genommen, spricht zudem die festgestellte Konzentration von 142 ng/ml, die einer vollen Konsumeinheit von 50 mg Wirkstoff entspricht. Die anderen Gäste, aus deren Gläsern der Antragsteller nach eigener Darstellung getrunken haben will, müssten zufälligerweise jeweils MDMA in aufgelöster Form im Glas gehabt haben und der Antragsteller hätte zusammen so viel MDMA in flüssiger Form zu sich nehmen müssen, dass eine Konsumeinheit erreicht wird. Derjenige, der in seinem Getränk MDMA aufgelöst hat, um sich in einen Rauschzustand zu versetzen, wird aber andere vom Mitkonsum dieses nicht billigen Betäubungsmittels wohl eher ausschließen. Denn nur dann kann er sicher sein, für sich selbst eine ausreichend wirksame Dosis dieses Betäubungsmittels zu erlangen.
Schließlich ergibt sich aus dem durch die Feststellung von THC-COOH in der Blutprobe belegten und vom Antragsteller auch nicht bestrittenen Konsum von Cannabis, dass der Antragsteller Kontakt mit Betäubungsmitteln im Sinne von § 1 Abs. 1 BtmG hat und diese konsumiert, um sich in einen Rauschzustand zu versetzen. § 3 Abs. 4 StVG schließt die Annahme eines bewussten und gewollten Konsums von MDMA durch den Antragsteller nicht aus. Das Amtsgericht Waiblingen ist in seinem Urteil vom 27.09.2004 entgegen der Darstellung in der Beschwerdebegründung davon ausgegangen, dass der Antragsteller MDMA bewusst konsumiert hat. Der Antragsteller ist nur deshalb lediglich wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels verurteilt worden, weil das Amtsgericht angenommen hat, der Antragsteller habe lediglich nicht daran gedacht, dass sich sein bewusster Konsum von MDMA beim Fahren negativ auswirken könne.
10 
§ 3 Abs. 3 Satz 1 StVG steht der Entziehungsverfügung des Landratsamtes nicht entgegen. Denn gegen den Antragsteller ist lediglich ein Ordnungswidrigkeiten- und kein Straf verfahren im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG anhängig, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt. Das Strafverfahren ist von der Staatsanwaltschaft Stuttgart am 27.02.2004 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
11 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
12 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004. Nach § 52 Abs. 2 GKG beträgt der Regelstreitwert, der der Berechnung nach dem Streitwertkatalog zugrunde zu legen ist, 5.000,- Euro. Dieser Betrag ist für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren zu halbieren.
13 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.