Verwaltungsgericht Trier Urteil, 30. Jan. 2017 - 1 K 2124/16.TR

ECLI:ECLI:DE:VGTRIER:2017:0130.1K2124.16.00
bei uns veröffentlicht am30.01.2017

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B einschließlich der hierin kraft Gesetzes eingeschlossenen Klassen.

2

Am 26. Juli 2015 gegen 12:45 Uhr stellten Polizeibeamte der Polizeiinspektion *** im Rahmen einer Verkehrskontrolle anlässlich des Musikfestivals *** in *** bei dem Kläger als Führer eines aus dem Bereich des Veranstaltungsgeländes kommenden Klein-Lkw sowohl Hinweise auf den Konsum von Alkohol als auch auf eine Betäubungsmittelbeeinflussung fest. Der im Verlauf der Kontrollmaßnahme durchgeführte Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0,80 Promille. Zudem wies der Kläger drogentypische Auffälligkeiten wie träge Pupillenreaktion, Augenlidflattern und gerötete / wässrige Bindehäute auf.

3

Da sich der Kläger mit einer freiwilligen Blutprobenentnahme nicht einverstanden erklärte, wurde diese schließlich durch die Polizeibeamten wegen Gefahr im Verzuge angeordnet, nachdem zunächst erfolglos versucht worden war, die diensthabende Bereitschaftsrichterin telefonisch zu erreichen.

4

Die dem Kläger in der Folge unter Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen 14:20 Uhr entnommene Blutprobe enthielt ausweislich der Blutalkoholbestimmung des Instituts für Rechtsmedizin in *** vom 29. Juli 2015 eine Blutalkoholkonzentration von 0,45 Promille. Der toxikologische Befund derselben Untersuchungsstelle vom 08. September 2015 ergab einen THC-Wert von 2,3 ng/mL, einen Hydroxy-THC-Wert von 1,2 ng/mL und einen THC-Carbonsäurewert(THC-COOH) von 46 ng/mL. Hierbei kam der Gutachter zu dem Ergebnis, dass eine Aufnahme von Cannabisprodukten belegt sei. Die im Serum festgestellten Cannabinoidkonzentrationen wiesen auf eine engerfristige Cannabisaufnahme hin. Ein Cannabiseinfluss zum Blutentnahmezeitpunkt komme ebenso in Betracht wie eine Wechselwirkung im Sinne gegenseitiger Wirkungsverstärkungen mit der ebenfalls festgestellten Alkoholbeeinflussung.

5

Nachdem der Beklagte über die Polizei *** am 13. November 2015 hiervon unterrichtet worden war, gab dieser dem Kläger mit Anhörungsschreiben vom 18. Dezember 2015 unter Fristsetzung bis zum 07. Januar 2016 die Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit zu äußern.

6

Nach erfolgter Akteneinsichtnahme durch den Prozessbevollmächtigen des Klägers wandte sich dieser mit Schriftsatz vom 18. Januar 2016 gegen die beabsichtigte Entziehung. Zur Begründung führte er aus, der Kläger habe lediglich einmalig anlässlich einer Poolparty eine Woche vor der Kontrolle am 26. Juli 2015 mehrmals an einer ihm überreichten Pfeife mit sogenannten Kräutermischungen gezogen. Diese sei ihm jedoch als harmlos und zulässig dargestellt worden. Der Kläger habe nicht gewusst, dass sich hierin tatsächlich Cannabis befunden habe und auch nicht ahnen können, dass auch noch einige Tage später in seinem Blut THC festgestellt werden könne. Tatsächlich konsumiere dieser nicht einmal gelegentlich Drogen, was ihm im Übrigen auch aus religiösen Gründen verboten sei. Es liege zudem auch kein Mischkonsum vor, zumal die festgestellte Alkoholkonzentration bei nur 0,45 Promille liege, also unterhalb des zulässigen Grenzwertes. Unabhängig hiervon seien auch keine Ausfallerscheinungen festzustellen gewesen, die auf einen Drogenkonsum hingewiesen hätten.

7

Auch der Alkoholkonsum habe keine Auswirkungen auf die Fahreignung gehabt. Das Gutachten vom 29. Juli 2015 spreche nicht gegen den Kläger. Die längerfristige Cannabisaufnahme sei sechs bis sieben Tage vor der Autofahrt erfolgt. Insofern habe eine ausreichende Zeitspanne zwischen Cannabisaufnahme und Autofahrt gelegen, so dass auch die Fahreignung nicht habe beeinträchtigt werden können. Dasselbe gelte für die festgestellte Blutalkoholkonzentration von 0,45 Promille. Hier habe der Gutachter lediglich ausgeführt, dass eine Wirkungsverstärkung in Betracht komme, diese aber nicht belegt. Bei dem Kläger seien weder bei der Blutentnahme noch vorher Einschränkungen der Fahrtüchtigkeit festgestellt worden. Im Übrigen verwies der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf eine weitere polizeiliche Kontrolle vom 04.01.2016 anlässlich welcher der Drogentest negativ verlaufen sei. Dies belege, dass der Kläger kein Drogenkonsument sei. Die Verwertung der Ergebnisse der Blutentnahme sei außerdem auch unzulässig, da diese ohne Einwilligung des Klägers und ohne richterliche Anordnung erfolgt sei.

8

Mit Bescheid vom 20. Januar 2016 entzog der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis für alle Klassen, forderte den Kläger unter Androhung unmittelbaren Zwanges auf, seinen Führerschein spätestens binnen drei Tagen abzugeben, ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an und setzte die Gebühr nebst Auslagen für die Entscheidung auf 150,00 Euro fest. Hierbei führte der Beklagte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass ein Konsumnachweis des aktiven THC bzw. des Hydroxy-THC nach Erkenntnissen der Rechtsmedizin nur ca. 24 bzw. 12 Stunden lang möglich sei. Ein gelegentlicher Konsum könne nach der derzeitigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ab einem Nachweis von mehr als 10 ng/mL THC-Carbonsäure unterstellt werden. Die Blutprobe sei nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz im behördlichen Verfahren auch ohne richterliche Anordnung verwertbar.

9

Gegen diesen dem Kläger am 27. Januar 2016 zugestellten Bescheid legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 10. Februar 2016 Widerspruch ein und bezog sich hierbei auf das Vorbringen in der Anhörung. Ergänzend führte er aus, der Kläger könne über einen Drogentest nachweisen, weder Drogen zu konsumieren noch Gelegenheitskonsument zu sein.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2016 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und legte diesem außerdem die Kosten des Wiederspruchverfahrens auf. Zur Begründung führte er aus, dass die Fahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis nur zu bejahen sei, wenn eine Trennung zwischen Konsum und Fahren anzunehmen sei, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen sowie keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliege. Der festgestellte THC-Wert von 2,3 ng/mL im Blutserum könne mit dem behaupteten einmaligen Cannabiskonsum eine Woche vor der Blutentnahme nicht schlüssig erklärt werden. Es sei wissenschaftlich belegt, dass THC nach einem Einzelkonsum nur bis zu sechs Stunden lang nachweisbar sei. Lediglich bei regelmäßigem oder wiederholtem Konsum könne THC auch längere Zeit nachgewiesen werden, weil aufgrund regelmäßigen Konsums eine Akkumulation von Cannabinoiden im Körper stattgefunden habe.

11

Vorliegend stehe daher fest, dass der Kläger entweder regelmäßiger Cannabiskonsument mit einer entsprechenden Akkumulation im Körper sei, oder, dass er entsprechend seiner eigenen Einlassung zum einen bei der Poolparty eine Woche vor der Kontrolle Cannabis konsumiert habe und außerdem eine Woche später unmittelbar vor der Verkehrskontrolle ein weiteres Mal. Zumindest zweimaliger, also gelegentlicher Cannabiskonsum, sei damit nachgewiesen. Aufgrund der außerdem festgestellten Alkoholkonzentration liege im Übrigen auch Mischkonsum vor und es stehe zudem fest, dass der Kläger Cannabiskonsum und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht ausreichend trenne. Auf die Feststellung konsumbedingter Ausfallerscheinungen komme es bei einer THC-Konzentration von mehr als 1,0 ng/mL nicht mehr an.

12

Gegen diesen am 04. Mai 2016 dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellten Widerspruchsbescheid hat dieser am 02. Juni 2016 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Vorbringen im Wesentlichen wiederholt, nunmehr jedoch hiervon abweichend angibt, die Konsumhandlung sei am Kontrolltag – 26. Juli 2015 – erfolgt. Er führt zudem aus, die Schlussfolgerung von dem THC-Wert auf einen wiederholten bzw. Ausschluss eines einmaligen Konsums sei nicht zutreffend. Vielmehr sei das Stoffwechselprodukt THC (C)OOH 3-7 Tage feststellbar, wobei dies außerdem davon abhinge, wie stark die Wirkung des gerauchten Cannabis gewesen sei.

13

Der Kläger beantragt,

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den Bescheid vom 20. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2016 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

17

Er verweist auf den Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, dass der Kläger verkenne, dass zwar das Stoffwechselprodukt THC-Carbonsäure noch mehrere Tage nach dem Drogenkonsum im Blut feststellbar sei, nicht jedoch das psychoaktiv wirkende THC selbst. Es erschließe sich zudem nicht, inwieweit eine weitere und nunmehr negative Drogenkontrolle vom 04. Januar 2016 den Kläger entlasten solle.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefte) verwiesen. Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

19

Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –), ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

20

Der angefochtene Bescheid vom 20. Januar 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

21

Rechtsgrundlage der verkehrsbehördlichen Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – i. V. m. § 46 Abs. 1 S. 1 der Fahrerlaubnisverordnung – FeV – i. V. m. Anlage 4 zur FeV sowie § 1 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz – BtMG – i. V. m. den Anlagen I und III.

22

Hiernach hat die Behörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das gilt nach § 46 Abs. 1 S. 2 FeV insbesondere, wenn ein Mangel nach der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV – Anlage 4 FeV – vorliegt. In § 46 Abs. 1 S. 2 FeV i. V. m. der Anlage 4 FeV hat der Verordnungsgeber eine Bewertung der Auswirkungen bestimmter Verhaltensweisen und Erkrankungen auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorgenommen, indem er die auf wissenschaftlicher Grundlage gewonnenen und bereits im Gutachten „Krankheit und Kraftverkehr“ zusammengefassten Erkenntnisse in die FeV integriert und damit normativ als für den Regelfall zutreffend gekennzeichnet hat.

23

Hiernach wird die Eignung bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes grundsätzlich verneint. Lediglich im Hinblick auf die Einnahme von Cannabis wird differenziert. Während die lediglich einmalige (experimentelle) Einnahme von Cannabis die Fahreignung nicht in Frage stellt, führt demgegenüber der regelmäßige (tägliche oder nahezu tägliche) Konsum zur Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges (Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 FeV). Der gelegentliche Konsum von Cannabis schließt hingegen nur dann die Fahreignung nicht aus, wenn eine Trennung von Konsum und Fahren eingehalten wird, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen zu verzeichnen ist und keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen (Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 FeV).

24

Hiervon ausgehend hat der Beklagte zu Recht einen die Fahreignung ausschließenden Betäubungsmittelkonsum angenommen. Der Kläger ist zumindest gelegentlicher Cannabiskonsument (a), der zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und Fahren nicht trennen kann (b). Es kommt hinzu, dass außerdem auch ein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol und damit ein die Ungeeignetheit begründender Mischkonsum vorliegt (c).

25

(a) Gelegentlicher Konsum ist dann gegeben, wenn er über den lediglich einmaligen, experimentellen Gebrauch hinaus geht und noch nicht das Stadium des regelmäßigen Konsums erreicht hat (OVG RP, Beschluss vom 9. März 2006 – 10 E 10099/06.OVG –). Das ist bereits bei zweimaliger Einnahme von Cannabis in selbständigen Konsumakten erfüllt, soweit diese einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 C 3/13 –, DAR 2014, 711 = juris Rn. 20 f.). Dies ist vorliegend der Fall, unabhängig davon, ob es sich bei dem in der Klagebegründung erstmals behaupteten einmaligen Konsum unmittelbar am Kontrolltag um eine bewusste Abänderung des Sachvortrags oder ob es sich hierbei um eine bloße Datumsverwechslung handelt. In ersterem Fall – bewusste Abänderung des Sachvortrags – folgt der Umstand des gelegentlichen Cannabiskonsums bereits aus der Zusammenschau der den bisher maßgeblichen Grenzwert deutlich übersteigenden THC-Carbonsäurekonzentration von 10 mg/nL und der unsubstantiierten Einlassung des Klägers zu der behaupteten Konsumhandlung (aa). Im Falle einer einfachen Datumsverwechslung, wofür im Übrigen einiges spricht, ergibt sich die Gelegentlichkeit unabhängig von der auch insoweit unzureichenden Einlassung außerdem aus der festgestellten THC-Konzentration sowie den eigenen Angaben des Klägers, eine Woche vor der Kontrolle Cannabis konsumiert zu haben (bb).

26

aa) Sollte der Konsumzeitpunkt bewusst abweichend von dem bisherigen Vortrag im Verwaltungsverfahren für den Kontrolltag behauptet werden, gilt Folgendes: Die notwendige Überzeugung für eine gelegentliche Cannabisaufnahme nach einer Teilnahme im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss kann bereits aus der Zusammenschau der den bisher maßgeblichen Grenzwert deutlich übersteigenden THC-Carbonsäure-Konzentration und der Einlassung des Fahrerlaubnisinhabers zum Konsummuster gewonnen werden. Vor dem Hintergrund, dass die Kombination von erstmaligem Cannabiskonsum mit anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des erstmals konsumierten Rauschmittels und der Feststellung dieses Umstandes bei einer polizeilichen Kontrolle unter Berücksichtigung der relativ geringen polizeilichen Kontrolldichte insgesamt deutlich für einen nur sehr selten anzunehmenden Fall spricht, bedarf es nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, der sich das Gericht anschließt, nach einer Teilnahme am Straßenverkehr unter verkehrsrechtlich relevantem Cannabiseinfluss – wie er hier, wie noch auszuführen sein wird, mit einem THC-Wert von 2,3 ng/mL gegeben ist – der ausdrücklichen Berufung des Fahrerlaubnisinhabers auf einen Erstkonsum und der substantiierten und glaubhaften Darlegung der Einzelumstände dieses Konsums, um nicht von einem jedenfalls gelegentlichen Cannabiskonsum ausgehen zu können (OVG RP, Beschlüsse vom 16. Juli 2012 – 10 B 10669/12.OVG –, vom 22. Februar 2012 – 10 D 11493/11.OVG – und vom 2. März 2011 – 10 B 11400/10.OVG –, NJW 2011, 1985 = juris Rn. 6 f.; ebenso BayVGH, Beschluss vom 4. März 2013, a.a.O. = juris Rn. 31; VGH BW, Urteil vom 21. Februar 2007 – 10 S 2302/06 –, ZfS 2007, 295 = juris Rn. 15).

27

Im Ergebnis bedeutet dies, dass im Falle der betäubungsmittelrelevanten Teilnahme eines Kraftfahrzeugführers am Straßenverkehr eine weitere Aufklärung durch Ermittlungen zur Häufigkeit seines Konsums nur dann geboten ist, wenn dieser ausdrücklich behauptet und substanziell unter genauer Schilderung der konkreten Einzelumstände des Konsums darlegt, er habe erstmals Cannabis eingenommen und sei somit weder gelegentlicher noch regelmäßiger Konsument. Erst wenn hierzu substantiierte Darlegungen erfolgen, ist ihre Glaubhaftigkeit unter Würdigung sämtlicher Fallumstände zu überprüfen. Die Tatsache eines Schweigens zur Frage der Häufigkeit des Cannabisgenusses, der lapidaren Behauptung erst- und einmaligen Cannabiskonsums sowie der Abgabe einer offensichtlich falschen Darstellung zu einem solchen Konsum rechtfertigt daher die Annahme einer nicht nur vereinzelten – „experimentellen“ – Cannabisaufnahme (vgl. OVG RP, Beschluss vom 02. März 2011 – 10 B 11400/10.OVG – juris Rn. 11).

28

Dies zugrunde gelegt rechtfertigt das Erklärungsverhalten des Klägers vorliegend die Annahme einer mehr als einmaligen – und damit gelegentlichen – Cannabisaufnahme. Bei Annahme einer bewussten Abänderung des Sachvortrags hinsichtlich des Konsumzeitpunkts am Kontrolltag liegen zwei verschiedene und sich widersprechende Einlassungen vor, wobei feststeht, dass die ursprünglichen Angaben im Verwaltungsverfahren – die Behauptung eines einmaligen Konsums eine Woche vor der Kontrolle – unzutreffend sind. Angesichts der Abbaugeschwindigkeit von Cannabis ist wissenschaftlich ausgeschlossen, dass der bei dem Kläger festgestellte THC-Wert von 2,3 ng/mL aus einem Cannabiskonsum resultiert, der schon über 24 Stunden zurückliegt. THC baut sich so schnell ab, dass es jedenfalls nach der hier ursprünglich behaupteten Zeitspanne von einer Woche nicht mehr mit einer Konzentration von 2,3 ng/mL im Blut des Klägers vorhanden sein kann. Nach anerkannten gerichtsmedizinischen Erkenntnissen ist nach einem Einzelkonsum der Wirkstoff THC im Blutserum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar. In Fällen des wiederholten und erst recht des regelmäßigen Konsums kann sich diese Zeitspanne auf gelegentlich über 24 Stunden verlängern (vgl. hierzu OVR NRW, Beschluss vom 26. März 2012 – 16 B 227/12 –; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. November 2011 – 10 S 3174/11 –; Bay. VGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2010 – 11 Cs 10.2873 – und vom 23. Januar 2007 – 11 Cs 06.2228 –; Schubert/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 2. Auflage, S. 178; Geiger, Aktuelle Rechtsprechung zum Fahrerlaubnisrecht, DAR 2009, 61, 65, jeweils mit Hinweis bzw. Erläuterungen zu den zugrunde liegenden wissenschaftlichen Studien).

29

Auch das BVerwG hat es in seinem Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 C 3/13 – letztlich nicht beanstandet, einen wissenschaftlich belegten Abbau von THC nach einem Einzelkonsum binnen vier bis sechs Stunden anzunehmen und lediglich bei regelmäßigem oder wiederholtem Konsum auch eine längere Nachweisbarkeit von THC. Dies deckt sich vorliegend auch mit der Aussage des Instituts für Rechtsmedizin in *** in dem toxikologischen Befund vom 08. September 2015. Danach wiesen die im Blut des Klägers festgestellten Cannabinoidkonzentrationen auf eine engerfristige Cannabisaufnahme hin. Schließlich untermauern auch die von der Polizei festgestellten drogentypischen Auffälligkeiten dieses Ergebnis. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass allein der eine Woche vor dem Vorfall liegende, im Verwaltungsverfahren eingeräumte Cannabiskonsum zu dem Wert von 2,3 ng/mL geführt hat.

30

Bei Annahme einer bewussten Sachvortragsänderung ist es bei lebensnaher Betrachtung naheliegend, dass der nunmehr erstmals genannte Konsumzeitpunkt am Kontrolltag darauf beruht, dass die Angaben der erst jetzt erkannten Beweissituation angepasst werden sollten. Gerade aber in Anbetracht dieser gravierenden Abweichung in der Darstellung des Klägers hätte dieser im Weiteren substantiiert und glaubhaft Einzelumstände dieses Konsums darlegen müssen, was vorliegend jedoch gerade nicht geschehen ist. Vielmehr hat der Kläger lapidar und mit nur einem Satz behauptet, die Konsumhandlung habe sich im Rahmen einer Poolparty zugetragen. Eine auch nur ansatzweise örtliche Konkretisierung fehlt hierbei ebenso wie eine nähere Eingrenzung des tatsächlichen Konsumzeitpunkts innerhalb der allgemein genannten Tagesspanne, der Angabe von näheren Umständen zu der behaupteten Poolparty und zu weiteren dort anwesenden Personen oder möglichen körperlichen Reaktionen auf diesen von ihm behaupteten Erstkonsum von Cannabis. In Betracht kommende weitere Personen als Zeugen bzw. zumindest als Teilnehmer dieser Poolparty hat der Kläger ebenfalls nicht genannt. Aufgrund des tatsächlichen Kontrollzeitpunkts von 12:45 Uhr und des Grundes der durchgeführten Kontrollmaßnahme, nämlich der Überprüfung des abfahrenden Verkehrs von Besuchern des Musikfestivals ***, spricht einiges dafür, dass auch der Kläger tatsächlich Besucher dieses Festivals war. Hierzu verhält sich der Sachvortrag jedoch nicht einmal ansatzweise, obwohl sich auch aus der polizeilichen Einsatzmeldung vom 27. Juli 2015 ergibt, dass der Kläger tatsächlich aus Richtung des Veranstaltungsraumes kam. In der Darstellung des Klägers bleibt im Übrigen auch offen, wann diese Poolparty am 26. Juli 2015 überhaupt stattgefunden haben soll, wenn die Kontrolle des Klägers bereits um 12:45 Uhr erfolgte. Es erscheint fernliegend, dass sich diese bis zu diesem Zeitpunkt erstreckte oder gar erst am Morgen des 26. Juli 2015 abgehalten wurde. Offen bleibt bei der Einlassung des Klägers außerdem, inwieweit diesem aus religiösen Gründen die Einnahme von Drogen verboten sein soll, wohingegen die Einnahme von in Kräutermischungen enthaltenen bewusstseinstrübenden Substanzen sowie von Alkohol offensichtlich zulässig ist.

31

In Anbetracht der vorgenannten Umstände lässt das Erklärungsverhalten des Klägers nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zusammen mit der bei ihm festgestellten THC-Carbonsäurekonzentration von 46 ng/mL, die um das Doppelte über dem bislang zum Nachweis des gelegentlichen Konsums angenommenen Grenzwert von 10 ng/mL liegt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 02. März 2011 – 10 B 11400/10 – juris Rn. 7), den berechtigten Schluss auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme zu, selbst wenn der Kläger nunmehr einen einmaligen experimentellen Konsum am Kontrolltag behaupten sollte.

32

Diesen Anforderungen an das Erklärungsverhalten des Fahrerlaubnisinhabers steht auch nicht entgegen, dass die „Gelegentlichkeit“ der Cannabiseinnahme eine der Tatbestandsvoraussetzungen für die – regelmäßige – Fahrungeeignetheit nach Maßgabe der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 FeV und den Erlass einer hierauf gestützten Fahrerlaubnisentziehung ist und es deshalb der Fahrerlaubnisbehörde obliegt, darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ein nicht lediglich einmaliger Cannabiskonsum vorliegt. Das schließt es nämlich nicht aus, bestimmten Tatsachen mit Blick auf das Konsummuster indizielle Bedeutung beizumessen und hieraus berechtigterweise den Schluss auf eine mehr als nur einmalige Cannabisaufnahme ziehen zu können (OVG RP, Beschluss vom 2. März 2011, a.a.O. = juris Rn. 9).

33

bb) In Anbetracht der durchgehenden Behauptung einer einmaligen Konsumhandlung eine Woche vor der Kontrolle im Verwaltungsverfahren und der abrupten Änderung dieses Zeitpunkts in der Klagebegründung ohne jegliche Erläuterung dieser nunmehr abweichenden Angaben spricht jedoch einiges dafür, dass es sich hierbei um ein bloßes Versehen handelt. Es kommt hinzu, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers außerdem in dieser nunmehr hinsichtlich des Konsumzeitpunkts abweichenden Klagebegründung unmittelbar im Anschluss an den – abgeänderten – Konsumzeitpunkt ausführt, dass das Stoffwechselprodukt THC-(C)OOH lediglich 3 bis 7 Tage feststellbar sei und dies außerdem von der Wirkung des gerauchten Cannabis abhänge. Hiermit bringt er jedoch gerade auch unter Berücksichtigung der übrigen Ausführungen in der Klagebegründung zum Ausdruck, dass er sich mit der Begründung der Beklagten hinsichtlich der nur kurzen Nachweisbarkeitszeiten von THC bzw. entsprechenden Abbauprodukten in Ansehung der von ihm im Verwaltungsverfahren durchgehend behaupteten, mehrere Tage vor der Blutentnahme liegenden Konsumhandlung auseinandersetzt.

34

Bei Annahme einer entsprechenden bloßen Datumsverwechslung und der damit einhergehenden weiterhin vorliegenden Behauptung einer einzigen Konsumhandlung eine Woche vor dem Kontrolltag steht aufgrund der festgestellten THC-Konzentration von 2,3 ng/mL bei der Blutentnahme am 26. Juli 2015 fest, dass der Kläger an diesem Kontrolltag oder aber einen Tag zuvor Cannabis konsumiert haben muss, da der festgestellte THC-Wert nicht aus einem Cannabiskonsum herrühren kann, der schon über 24 Stunden zurückliegt (vgl. unter aa). Es kann daher ausgeschlossen werden, dass allein der eine Woche vor dem Vorfall liegende, eingeräumte Cannabiskonsum zu dem Wert von 2,3 ng/mL geführt hat. Vielmehr muss neben diesem Konsum ein weiterer, in engem zeitlichem Zusammenhang zu dem Kontrolltag stehender Konsum stattgefunden haben. Die zur Annahme der Gelegentlichkeit erforderliche weitere und hiervon unabhängige Konsumhandlung ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Klägers, eine Woche vor dem Kontrolltag auf einer Poolparty Cannabis – unbewusst – konsumiert zu haben.

35

Das Gericht darf diese eigene Einlassung des Klägers zu seinen Lasten heranziehen. So darf das Gericht von den Angaben des Klägers, die er im Rahmen seiner verwaltungsverfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – Rheinland-Pfalz i. V. m. § 26 Abs. 2 S. 1 und 2 VwVfG und seiner prozessualen Mitwirkungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2 VwGO gemacht hat, ausgehen. Der Kläger muss sich als Fahrerlaubnisinhaber an seinen Aussagen festhalten lassen (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 25. September 2013 – W 6 S 13.921 – juris Rn. 28). Denn gerade auch das Erklärungsverhalten des Fahrerlaubnisinhabers ist von Bedeutung und kann bei Feststellung eines gelegentlichen Cannabiskonsums mit rechtlicher Relevanz herangezogen werden. (vgl. etwa OVG RP, Beschluss vom 2. März 2011– 10 B 11400/10.OVG – NJW 2011, 1985).

36

b) Der Kläger kann auch nicht zwischen dem Cannabiskonsum um dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennen. An dem Trennungsvermögen fehlt es, wenn der Betroffene unter verkehrsrechtlich relevantem Drogeneinfluss ein Fahrzeug führt. Zumindest bei einer Verkehrsteilnahme mit einer THC-Konzentration im Blut von über 2ng/mL ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. Beschlüsse vom 29. Januar 2010 – 10 B 11226/09.OVG – juris Rn. 12, und vom 7. Dezember 2007 – 10 B 11164/07.OVG –; Urteil vom 13. Januar 2004 – 7 A 10206/03.OVG – DAR 2004, 413 = juris Rn. 24) unabhängig von konkreten Ausfallerscheinungen davon auszugehen, dass der Betroffene unter verkehrssicherheitsrelevantem Drogeneinfluss ein Fahrzeug geführt hat. In der überwiegenden Rechtsprechung wird gar ein Grenzwert von lediglich 1 ng/mL angenommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 C 13 –; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Juli 2016 – 10 S 738/16 – und Urteil vom 22. November 2012 – 10 S 3174/11 –). Bei dem Kläger ergab die toxikologische Untersuchung einen THC-Wert von 2,3 ng/mL. Hiermit korrespondierend führt der Gutachter in dem toxikologischen Befundbericht vom 08. September 2015 nachvollziehbar aus, dass die im Serum festgestellten Cannabinoidkonzentrationen auf eine engerfristige Cannabisaufnahme hinwiesen und ein aktueller Cannabiseinfluss zum Blutentnahmezeitpunkt in Betracht komme. Bestätigt wird dieses Ergebnis auch durch die Feststellungen in dem polizeilichen Einsatzbericht vom 27. Juli 2015, denen zufolge beim Kläger typischerweise bei Drogenkonsum auftretende Auffälligkeiten wie träge Pupillenreaktion, Augenlidflattern sowie gerötete und wässrige Augen festgestellt wurden.

37

Eine andere rechtliche Beurteilung hinsichtlich des fehlenden Trennungsvermögens ist schließlich auch nicht im Hinblick auf die Empfehlung der Grenzwertkommission aus dem Jahre 2015 angezeigt. Die Grenzwertkommission, bei der es sich um eine fachübergreifende Arbeitsgruppe von Verkehrs- und Rechtsmedizinern sowie forensisch und toxikologisch tätigen Chemikern handelt, die die Bunderegierung berät (vgl. Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2. Auflage 2010, § 3 Fn. 190), hat in einer im September 2015 veröffentlichten Studie empfohlen, erst bei Feststellung einer THC-Konzentration von 3,0 ng/mL oder mehr im Blutserum bei gelegentlichem Cannabiskonsum von einem Verstoß gegen das Trennungsgebot auszugehen (vgl. Blutalkohol 52 - 2015, S. 322 f. -). Dem kann im Ergebnis jedoch nicht gefolgt werden.

38

So gehen auch sämtliche in der Folgezeit in diesem Zusammenhang ergangenen gerichtlichen Entscheidungen zutreffend davon aus, dass diese Empfehlung im Ergebnis nicht anzuwenden ist. Insoweit wird nur beispielsweise auf die ausführlichen und überzeugenden Ausführungen des VG Mainz in seinem Urteil vom 20. Januar 2016 – 3 K 509/15.MZ – Bezug genommen, welchen sich der Einzelrichter anschließt und die er sich zu Eigen macht (vgl. außerdem auch OVG Berlin Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016 – OVG 1 B 37.14; Bay. VGH, Beschluss vom 23. Mai 2016 – 11 Cs 16.690 –; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Juli 2016 – 10 S 738/16 –; Nds. OVG, Beschluss vom 28. November 2016 – 12 ME 180/16 – juris). Entscheidend für die Nichtanwendung ist hierbei, dass die Grenzwertkommission ausschließlich auf den Aspekt der Leistungseinbuße bzw. der Leistungsfähigkeit abstellt, sich hierbei aus den Ausführungen jedoch nicht ergibt, dass nicht auch unterhalb des Wertes der vorgeschlagenen 3,0 ng/mL die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht. Gerade diese Möglichkeit jedoch muss in Anbetracht des zugrunde zu legenden Gefährdungsmaßstabs bereits ausgeschlossen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 C/13 – juris). Da schon allein diese Möglichkeit ausreichend ist, verfängt auch der Hinweis des Klägers auf fehlende Ausfallerscheinungen im Übrigen nicht.

39

c) Ungeachtet dessen ist vorliegend außerdem ein Fall des – hier sogar fahrbezogenen – Mischkonsums gegeben, der bereits für sich genommen in Anbetracht des festgestellten gelegentlichen Cannabiskonsums die Fahreignung des Klägers ausschließt. So ist nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 FeV bei einer gelegentlichen Cannabiseinnahme eine Fahreignung oder bedingte Fahreignung nur bei Trennung von Konsum und Fahren anzunehmen und wenn – unter anderem – kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol vorliegt. Ein fahreignungsrelevanter Mischkonsum ist gegeben, wenn dieser in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht unter wirkungsbezogener Betrachtungsweise (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 – 3 C 32/12 – juris Rn. 26) zu einer kombinierten Rauschwirkung (Wirkungskumulation) führen kann. Es ist demnach entscheidend, ob die in Rede stehenden Substanzen in solchen Mengen konsumiert wurden, dass eine im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne beachtliche kombinierte Rauschwirkung eintreten konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 a. a. O. Rn. 27). Ob eine solche Wirkung auch tatsächlich eingetreten ist, ist hierbei nicht entscheidend.

40

Vorliegend bestand zumindest die Möglichkeit, dass bei dem Kläger eine derartige kombinierte Rauschwirkung hervorgerufen werden könnte. Der Kläger hat ausweislich der beiden Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin in *** vom 29. Juli 2015 und vom 08. September 2015 sowohl unter dem Einfluss von Alkohol (0,45 Promille) als auch THC (2,3 ng/mL) am Straßenverkehr teilgenommen. Der Sachverständige hat in dem letztgenannten Gutachten hierzu außerdem ausgeführt, dass eine Cannabisbeeinflussung ebenso in Betracht komme wie eine Wechselwirkung im Sinne gegenseitiger Wirkungsverstärkungen mit der ebenfalls festgestellten Alkoholbeeinflussung. Unabhängig von diesen auf den konkreten Fall bezogenen und somit bereits ausreichenden Feststellungen zur Annahme eines relevanten Mischkonsums ergibt sich die Möglichkeit einer kombinierten Rauschwirkung auch aus den festgestellten Konzentrationen. So ist die Schwelle für eine – allein – cannabisbedingte verminderte Fahrtüchtigkeit nach der bereits oben genannten Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz zumindest bei einer THC-Konzentration von 2,0 ng/mL, nach der überwiegenden Rechtsprechung gar bei einer THC-Konzentration von lediglich 1,0 ng/mL anzunehmen. Die Möglichkeit einer – allein – alkoholbedingt verminderten Fahrtüchtigkeit besteht bereits bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 bis 0,4 Promille (BTDrucks 13/1439 S. 4). Beide jeweils für sich genommen schon die Annahme einer eignungsrelevanten Beeinträchtigung begründenden Grenzwerte hat der Kläger vorliegend überschritten. Selbst aber unter Zugrundelegung des von der Grenzwertkommission empfohlenen Wertes von 3,0 ng/mL ist vorliegend aufgrund der nicht ausschließbaren Möglichkeit einer Wechselwirkung mit dem bereits für sich genommen den Schwellenwert überschreitenden Alkoholkonsum von einem fahrerlaubnisrechtlich relevanten Mischkonsum auszugehen. Hierbei bleibt gar außer Betracht, dass in Anbetracht der erst ca. 1,5 Stunden nach Antreffen im Straßenverkehr entnommenen Blutprobe und der fernliegenden Alkoholaufnahme unmittelbar vor Fahrtantritt bei Rückrechnung auf den Kontrollzeitpunkt tatsächlich eine höhere Alkoholbeeinflussung vorgelegen haben dürfte.

41

Schließlich konnten die beiden Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin in *** vom 29. Juli 2015 und vom 08. September 2015 im vorliegenden Fahrerlaubnisentziehungsverfahren auch herangezogen werden. Es kann letztlich offen bleiben, ob nicht sogar ein Fall der zulässigen Blutprobenanordnung durch die Polizeibeamten als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft gemäß § 81a Abs. 2 Strafprozessordnung i. V. m. § 152 Gerichtsverfassungsgesetz wegen der Nichterreichbarkeit der zuständigen Ermittlungsrichterin vorliegt (vgl. zur Anordnung wegen Gefahr im Verzuge wegen Nichterreichbarkeit zur Nachtzeit u. a. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23. September 2010 – 1 SsBs 6/10 – juris; zur Anordnung wegen Gefahr im Verzuge wegen – unberechtigter – Verweigerung der Sachprüfung und Anordnung durch den Ermittlungsrichter: OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13. März 2013 – 2 Ss 3/13 – juris Rn. 13 f.). Selbst bei Annahme einer Verletzung des Richtervorbehalts ergibt sich hieraus jedenfalls kein Verwertungsverbot für das Fahrerlaubnisentziehungsverfahren (vgl. OVG RP, Beschluss vom 29. Januar 2010 – 10 B 11226/09 – juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Juni 2010 – 10 S 4/10 – juris; BayVGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 – 11 Cs 09.1443 – juris).

42

Indem der Kläger am 26. Juli 2015 mit einer THC-Konzentration von 2,3 ng/mL und einer Blutalkoholkonzentration von 0,45 Promille mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat, hat er belegt, dass er den Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennt und außerdem als Mischkonsument anzusehen ist. Hierbei ist auch nicht von Bedeutung, ob es zu der Fahrt unter THC-Einfluss, wie behauptet, lediglich aus Unkenntnis über die tatsächlichen Inhaltsstoffe der überreichten Pfeife gekommen ist. Auf ein vorsätzliches oder schuldhaftes Verhalten kommt es hierbei nicht an (OVG RP, Beschluss vom 15. Mai 2002, – 7 B 10448/02.OVG –). Der Kläger hat im Übrigen zumindest eingeräumt, willentlich und wissentlich bewusstseinstrübende Substanzen eingenommen zu haben. So hat er angegeben, mehrmals an einer ihm als harmlos und zulässig beschriebenen und mit Kräutermischungen gefüllten Pfeife gezogen zu haben, wobei ihm die Person, welche diese Auskunft erteilte und die Kräutermischung an ihn übergab, offensichtlich nicht näher bekannt war. Hierbei liegt bei einem derart unbedarften Umgang mit auch in der breiten Bevölkerung mittlerweile bekannten und äußerst risikobehafteten Kräutermischungen im Ergebnis gar die Annahme eines bedingten Vorsatzes im Hinblick auf dem BtMG unterstellte Inhaltsstoffe nahe, wobei dies letztlich jedoch kraft Gesetzes – wie oben ausgeführt – nicht gefordert wird. Einen die Regelannahme des willentlichen Konsums mitunter ausschließenden atypischen Fall einer versehentlichen oder durch Dritte verursachten Rauschmittelvergiftung wird von dem Kläger insoweit gerade nicht behauptet, wäre im Übrigen aber auch mangels näherer Konkretisierung der Umstände des Konsum vorliegend unbeachtlich (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2012 – 16 B 231/12 – juris; siehe auch OVG RP, Beschluss vom 25. Januar 2012 – 10 B 11430.11 – juris; OVG Mecklenburg Vorpommern, Beschluss vom 4. Oktober 2011 – 1 M 19/11 – juris; Bay. VGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 –11 CS 07.2905 – juris).

43

Es steht somit fest, dass der Kläger gemäß Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 FeV als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs anzusehen ist mit der Folge, dass ihm die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen war. Ein Ermessen stand der Behörde bei dieser Entscheidung nicht zu. Ausnahmen von der Regelvermutung der Anlage 4 zur FeV sind im vorliegenden Fall weder ansatzweise vorgetragen noch sonst ersichtlich.

44

Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entziehungsentscheidung die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges wiedererlangt haben könnte, fehlen. Insbesondere ergeben sich solche sicherlich nicht aus einer – bisher im Übrigen auch bloß behaupteten – späteren singulären negativen Drogenkontrolle vom 04. Januar 2016.

45

Ist nach alledem die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht zu beanstanden, begegnet auch die auf § 3 Abs. 2 S. 3 StVG, § 47 Abs. 1 S. 1 FeV beruhende Anordnung zur Abgabe des Führerscheins keinen Bedenken. Die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Androhung unmittelbaren Zwangs ist rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere war die Verhängung eines Zwangsgeldes – wie nachvollziehbar dargelegt – vorliegend untunlich (§ 65 Abs. 1 LVwVG).

46

Die Festsetzung der Verwaltungskosten beruht auf den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und Nr. 206 der Anlage zu § 1 GebOSt. Gründe, die die Rechtswidrigkeit der Kostenfestsetzung begründen könnten, sind weder dargetan, noch nach den gegebenen Umständen ersichtlich.

47

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.

48

Die Berufung wird nicht zugelassen, weil Gründe der in §§ 124a, 124 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Beschluss

49

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziffer 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit)

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Trier Urteil, 30. Jan. 2017 - 1 K 2124/16.TR

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Trier Urteil, 30. Jan. 2017 - 1 K 2124/16.TR

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht Trier Urteil, 30. Jan. 2017 - 1 K 2124/16.TR zitiert 24 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung


(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorsc

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen


(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorlie

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 14 Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel


(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizu

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 47 Verfahrensregelungen


(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zu

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik


Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass 1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubring

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - StGebO 2011 | § 1 Gebührentarif


(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 26 Beweismittel


(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere 1. Auskünfte jeder Art einholen,2. Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehm

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - StGebO 2011 | § 2 Auslagen


(1) Soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, hat der Gebührenschuldner folgende Auslagen zu tragen:1.Portokosten; Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen sowie im Einschreibeverfahren; Entgel

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 1 Grundregel der Zulassung


Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist jeder zugelassen, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist.

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 04. Okt. 2011 - 1 M 19/11

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 02. März 2011 - 10 B 11400/10

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Feb. 2007 - 10 S 2302/06

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Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Februar 2006 - 1 K 1272/05 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wi

Referenzen

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist jeder zugelassen, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums und mangelnder Trennung dieses Konsums vom Führen eines Kraftfahrzeugs.

2

Der 1979 geborene Kläger erwarb 1997 die Fahrerlaubnis der Klasse 3; sie wurde im Jahr 2002 in eine Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1E, CE, M und L umgetauscht.

3

Am 14. Juni 2001 fuhr der Kläger unter Cannabiseinfluss; die Blutprobe ergab eine Konzentration von 2,0 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), des psychoaktiven Wirkstoffs von Cannabis. Ein Fahreignungsgutachten kam zum Ergebnis, es sei nicht mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass er zukünftig ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln und/oder anderen psychoaktiven Stoffen oder deren Nachwirkungen führen werde. In diesem Gutachten wurde zugleich empfohlen, vom Kläger die Vorlage von Drogenscreenings zu fordern; davon sah der Beklagte ab.

4

Am 20. August 2008 wurde der Kläger um 20:58 Uhr erneut einer Verkehrskontrolle unterzogen. Im Polizeibericht heißt es, der Kläger habe etwas träge gewirkt und erweiterte Pupillen gehabt; der Drogen-Schnelltest habe ein positives Ergebnis in Bezug auf Cannabis erbracht. Der Kläger gab an, mehr als 24 Stunden vor der Fahrt einen Joint geraucht zu haben. Bei der Untersuchung der um 21:20 Uhr entnommenen Blutprobe wurden 1,3 ng/ml THC, unter 1,0 ng/ml 11-OH-THC und 16,0 ng/ml THC-COOH gemessen.

5

Mit Bescheid vom 28. Oktober 2008 entzog das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis dem Kläger unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis. Er habe nach bewusstem Cannabiskonsum ein Kraftfahrzeug geführt, obwohl er nicht habe sicher sein können, dass die psychoaktiv wirkende Substanz THC in seinem Blut nicht mehr vorhanden sei. Damit habe er sich als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Freiburg als unbegründet zurück.

6

Der Antrag des Klägers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Anordnung des Sofortvollzugs ist ohne Erfolg geblieben.

7

Seine Klage gegen die Fahrerlaubnisentziehung hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung heißt es: Ein gelegentlicher Konsument von Cannabis könne nicht hinreichend zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen, wenn er mit einer THC-Konzentration von mindestens 1,0 ng/ml gefahren sei. Von fehlender Fahreignung könne schon deshalb ausgegangen werden, weil der Konsument, der typischerweise weder die eingenommene Dosis noch ihren Abbau- und Wirkungsverlauf kenne, eine Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit in Kauf genommen habe. Dass die THC-Konzentration hier während der Fahrt mindestens 1,0 ng/ml betragen habe, stehe außer Frage; bei der nach der Fahrt entnommenen Blutprobe sei noch immer ein THC-Wert von 1,3 ng/ml festgestellt worden.

8

Die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof, der ein Sachverständigengutachten u.a. zur Klärung der Frage eingeholt hat, ab welchem THC-Wert mit verkehrsrelevanten Leistungseinbußen zu rechnen ist, zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt: Der Kläger habe zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (im Folgenden nur: Anlage 4) gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt. Eine gelegentliche Einnahme von Cannabis liege bereits bei zwei selbstständigen Konsumvorgängen vor. Da THC nach einem Einzelkonsum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar sei, komme als naheliegende Erklärung für den beim Kläger festgestellten Wert von 1,3 ng/ml vor allem in Betracht, dass er nicht nur, wie er behaupte, mehr als 24 Stunden vor der Verkehrskontrolle Cannabis konsumiert habe, sondern - ein weiteres Mal - auch wenige Stunden vor der Blutentnahme. Sollte der letzte Konsum tatsächlich mehr als 24 Stunden zurückgelegen haben, müsse es zuvor zu einer erheblichen Akkumulation von Cannabinoiden gekommen sein, wie sie nur bei einer erhöhten Konsumfrequenz und geeigneter Dosierung zu erwarten sei. Außerdem seien die detailarmen, im Kern kaum Realitätskennzeichen aufweisenden Angaben des Klägers zur behaupteten Einmaligkeit seines Cannabiskonsums nicht glaubhaft. Er sei - ohne dass es darauf noch entscheidend ankomme - auch bereits im Juni 2001 im Straßenverkehr als Cannabiskonsument aufgefallen. Dass der zeitliche Abstand zu diesem Vorfall eine relevante Zäsur in seinem Konsumverhalten markiere, sei nicht ohne weiteres ersichtlich. Wegen der hohen Dunkelziffer sei auch der Umstand unergiebig, dass der Kläger seitdem bis zur Verkehrskontrolle am 20. August 2008 nicht mehr aufgefallen sei. Das müsse jedoch nicht weiter geklärt werden. Nach der Rechtsprechung des Senats und zahlreicher anderer Oberverwaltungsgerichte belege eine Fahrt mit einer THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml im Blutserum die fehlende Trennung zwischen dem Cannabiskonsum und dem Fahren; die Einholung eines Fahreignungsgutachtens sei danach nicht mehr erforderlich. Ab einer solchen Wirkstoffkonzentration müsse davon ausgegangen werden, dass sich das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit signifikant erhöhe, jedenfalls sei - im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - eine solche Beeinträchtigung möglich. Ein ausreichendes Trennungsvermögen, das gelegentlichen Cannabiskonsum mit Blick auf die Verkehrssicherheit noch als hinnehmbar erscheinen lasse, könne nur angenommen werden, wenn der Betroffene Konsum und Fahren in jedem Fall so trenne, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten könne. Ein Abzug von dem in einer Blutprobe gemessenen THC-Wert sei nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu § 24a Abs. 2 StVG nicht erforderlich. Zwar weise jeder Messwert eine Schwankungsbreite auf. Das bedeute aber nicht, dass es rechtlich geboten sei, immer den untersten Wert dieser Schwankungsbreite zugrunde zu legen. Der „wahre“ Wert könne statistisch ebenso gut an der oberen Grenze der Schwankungsbreite liegen. Zum anderen habe sich in dem meist beträchtlichen Zeitraum zwischen Fahrtantritt und Blutentnahme die THC-Konzentration ohnehin bereits verringert. Außerdem enthalte der von der sogenannten Grenzwertkommission für § 24a Abs. 2 StVG empfohlene analytische Grenzwert für THC von 1 ng/ml schon einen Sicherheitszuschlag. Demjenigen, der das Risiko einer Fahrt unter Cannabiseinfluss eingehe, sei im Interesse der Verkehrssicherheit zuzumuten, die Ungewissheit zu tragen, dass der höchste Wert innerhalb der unvermeidlichen Schwankungsbreite zutreffen könnte. Allgemeine Grundsätze der Beweislastverteilung könnten hiergegen nicht angeführt werden. Der Maßstab für die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch den Cannabiskonsum müsse sich danach richten, dass die Nr. 9.2.2 der Anlage 4 einen vollständigen Ausschluss jeder durch Drogenkonsum bedingten Verkehrsgefährdung bezwecke. Dem Trennungsgebot werde nur genügt, wenn nach naturwissenschaftlicher/medizinischer Erkenntnis eine Beeinträchtigung des Fahrzeugführers durch den Drogenkonsum praktisch nicht möglich sei. Das entspreche der Ausgestaltung von § 24a Abs. 2 StVG als abstraktes Gefährdungsdelikt; auch dort habe im Sinne einer Null-Toleranz möglichst jedes Risiko einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit ausgeschlossen werden sollen. Diesem Maßstab werde allein ein Risikogrenzwert von 1,0 ng/ml THC gerecht. Nach dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen seien psychophysische Beeinträchtigungen ab einer solchen THC-Konzentration im Einzelfall möglich, jedenfalls aber nicht mit der nach dem Risikomaßstab erforderlichen Evidenz auszuschließen. In der mündlichen Verhandlung habe der Sachverständige darauf hingewiesen, dass bei Cannabis die Korrelation zwischen dem THC-Wert im Blutserum und den psychophysischen Wirkungen schwach sei. Außerdem könnten die Einzelfälle wegen verschiedener genetischer Ausstattung der Cannabiskonsumenten völlig unterschiedlich gelagert sein. Auch der Rauschverlauf hänge von vielen Faktoren ab. Diese Ausführungen bestätigten schlüssig die schriftliche Darlegung des Sachverständigen, dass in Ausnahmefällen auch unter einem THC-Wert von 2 ng/ml Fahreignungsmängel vorliegen könnten, die kausal auf den vorangegangenen Cannabiskonsum zurückzuführen seien. Darin sehe sich der Senat auch durch die sogenannte Maastricht-Studie bestätigt. Danach komme es nicht mehr entscheidend auf die Stichhaltigkeit der methodischen Kritik an, die der Sachverständige an der epidemiologischen Studie von Drasch u.a. geübt habe; der Studie sei ein gewisser Erkenntniswert gleichwohl nicht abzusprechen. Soweit der Kläger eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Cannabis- und Alkoholkonsum geltend mache, könne ihm nicht gefolgt werden. Das Bundesverfassungsgericht habe anerkannt, dass der Gesetzgeber beide Rauschmittel nicht gleich behandeln müsse.

9

Zur Begründung seiner Revision macht der Kläger geltend: Zu Unrecht werde bei ihm gelegentlicher Cannabiskonsum angenommen. Zwischen den beiden festgestellten Konsumvorgängen lägen sieben Jahre; das begründe eine zeitliche Zäsur. Zu einem mehrmaligen Konsum sei es auch im Vorfeld der Verkehrskontrolle vom 20. August 2008 nicht gekommen. Eine Erklärung für das Messergebnis könne darin liegen, dass er einmalig eine entsprechend hohe Wirkstoffmenge zu sich genommen habe. Das Berufungsgericht habe das nicht ohne weitere Feststellungen als unglaubhaft bewerten dürfen. Rechtsfehlerhaft sei auch die Annahme, dass er nicht zwischen Cannabiskonsum und Fahren trenne. Der Messwert müsse um einen Sicherheitsabschlag verringert werden. Von verminderter Fahrtüchtigkeit dürfe nicht bereits ab einer Wirkstoffkonzentration von 1,0 ng/ml THC ausgegangen werden.

10

Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Die zwei selbstständigen Konsumvorgänge, die erforderlich seien, um gelegentlichen Cannabiskonsum anzunehmen, hätten beim Kläger vorgelegen. Der Sachverständige habe ausgeschlossen, dass ein einmaliger Konsum nach 24 Stunden noch zu 1,3 ng/ml THC im Blut führen könne. Die Behauptung des Klägers, er habe vor der Fahrt am 20. August 2008 nur dieses eine Mal Cannabis konsumiert, sei nicht glaubhaft. Dass die Dosierung möglicherweise so hoch gewesen sei, dass auch ein einmaliger Konsum zum vorgefundenen THC-Pegel geführt haben könne, liege fern. Eine solche Dosis hätte erhebliche Vergiftungserscheinungen zur Folge gehabt, die bei der Verkehrskontrolle nicht festgestellt worden seien. Auch der 2001 festgestellte Cannabiskonsum könne im Übrigen noch verwertet werden. Ein Abschlag vom gemessenen THC-Wert sei nicht erforderlich. Davon werde selbst im Ordnungswidrigkeitenrecht abgesehen; das müsse erst recht für die Gefahrenabwehr gelten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 24a StVG sei bereits ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml mit einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit zu rechnen. Auch der Gutachter habe nicht ausgeschlossen, dass es im Einzelfall bei THC-Werten unter 2 ng/ml fahrsicherheitsrelevante Mängel geben könne.

11

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hält das angegriffene Urteil im Ergebnis für unzutreffend. Zwar teile er die Auffassung des Berufungsgerichts, dass eine gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliege, wenn ein zweimaliger Konsum stattgefunden habe. Das sei beim Kläger anzunehmen. Der Konsum aus dem Jahr 2001 dürfe noch berücksichtigt werden. Auch die 2008 gemessenen Werte sprächen für einen mindestens zweimaligen Konsum. In Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sei er wie das Berufungsgericht außerdem der Auffassung, dass zur Beurteilung des Trennungsvermögens auf den gemessenen THC-Wert ohne Abschlag abzustellen sei. Dagegen teile er nicht die Annahme des Berufungsurteils, dass dem Betroffenen bei einem gemessenen Wert von 1,3 ng/ml THC ohne weitere Begutachtung unmittelbar die Fahrerlaubnis entzogen werden dürfe. Bei THC-Werten unter 2 ng/ml sei - wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zutreffend entschieden habe - zunächst nur die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zulässig.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Urteil des Berufungsgerichts steht im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

13

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (stRspr; vgl. u.a. Urteil vom 28. April 2010 - BVerwG 3 C 2.10 - BVerwGE 137, 10 Rn. 11 m.w.N.); somit ist hier auf die Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 6. August 2009 abzustellen. Zugrunde zu legen sind danach das Straßenverkehrsgesetz (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, 919), bis dahin zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl I S. 2507), und die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 18. August 1998 (BGBl I S. 2214) in der Fassung der Verordnung vom 16. Juli 2009 (BGBl I S. 2097).

14

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Gemäß Nummer 9.2.2 der Anlage 4 kann bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Fahreignung bejaht werden, wenn Konsum und Fahren getrennt werden, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen stattfindet und wenn keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen. Diese Bewertung gilt nach der Nummer 3 der Vorbemerkungen zu dieser Anlage für den Regelfall.

15

Danach durfte dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen werden, ohne dass vorher noch ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen gewesen wäre (§ 11 Abs. 7 FeV). Ohne dass das revisionsrechtlich zu beanstanden ist, geht das Berufungsgericht mit dem Beklagten von gelegentlichem Cannabiskonsum des Klägers im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 (1.) sowie davon aus, dass das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss am 20. August 2008 den Schluss rechtfertigt, dass er entgegen den Anforderungen dieser Bestimmung nicht hinreichend zuverlässig zwischen einem seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennt (2.). Eine im Widerspruch zu Art. 3 Abs. 1 GG stehende Ungleichbehandlung von Cannabis- und Alkoholkonsumenten liegt nicht vor (3.).

16

1. Der Kläger war zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt gelegentlicher Konsument von Cannabis (Nr. 9.2.2 der Anlage 4).

17

a) Eine Legaldefinition des Begriffs „gelegentliche“ Einnahme von Cannabis, der außer in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 auch in § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV Verwendung findet, enthalten weder die Fahrerlaubnis-Verordnung selbst noch die Materialen hierzu. Auch die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, auf denen die Anlage 4 maßgeblich beruht (vgl. Urteil vom 14. November 2013 - BVerwG 3 C 32.12 - BVerwGE 148, 230 Rn. 19), äußern sich nicht dazu. Das gilt sowohl für die alte, zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Bescheide geltende Fassung der Leitlinien als auch für deren Neufassung, die seit dem 1. Mai 2014 Geltung beansprucht.

18

Der erkennende Senat hatte bislang nur zur Frage Stellung zu nehmen, wann eine regelmäßige Einnahme von Cannabis im Sinne der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 vorliegt. Ein solcher regelmäßiger Konsum schließt die Fahreignung per se aus, ohne dass - anders als bei der hier in Rede stehenden Nr. 9.2.2 - noch weitere tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Der Senat hat ausgehend vom gewöhnlichen Wortsinn, wonach ein Verhalten dann als regelmäßig anzusehen ist, wenn es bestimmten Regeln und Gesetzmäßigkeiten folgt, insbesondere in etwa gleichen zeitlichen Abständen auftritt, sowie aufgrund der Systematik von Nr. 9.2 der Anlage 4 angenommen, dass unter einer regelmäßigen Einnahme in diesem Sinne ein Konsum zu verstehen ist, der die Fahreignung nach wissenschaftlichem Erkenntnisstand als solcher und ohne das Hinzutreten weiterer Umstände ausschließt (Urteil vom 26. Februar 2009 - BVerwG 3 C 1.08 - BVerwGE 133, 186 Rn. 15). Die Einschätzung des damaligen Berufungsgerichts, dass das bei einer täglichen oder nahezu täglichen Einnahme von Cannabis zu bejahen sei, hat der Senat nicht beanstandet (Urteil vom 26. Februar 2009 a.a.O. Rn. 19).

19

Ausgehend davon und unter Berücksichtigung des Wortsinns des Begriffs „gelegentlich“ - Synonyme dazu sind beispielsweise „ab und zu“ oder „hin und wieder“ - ergibt sich, dass eine solche Einnahme eine geringere Konsumfrequenz voraussetzt als ein „regelmäßiger“ Konsum, nach der Zahl der Konsumvorgänge aber mehr erfordert als einen nur einmaligen Konsum. Dahinter steht die Erwägung, dass dann, wenn der Betroffene nachgewiesenermaßen bereits einmal Cannabis konsumiert hat, sich eine darauf folgende Phase der Abstinenz aber nicht als dauerhaft erweist, die dem „Einmaltäter“ zugutekommende Annahme widerlegt wird, es habe sich um einen einmaligen „Probierkonsum“ gehandelt, dessen Wiederholung nicht zu erwarten sei (vgl. zu dieser „Privilegierung“ eines einmaligen „Probierkonsums“: BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378 <2379>).

20

Angesichts dessen ist gegen die vom Berufungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuvor u.a. VGH Mannheim, Beschluss vom 29. September 2003 - 10 S 1294/03 - VBlBW 2004, 32) vertretene Auffassung, dass eine „gelegentliche“ Einnahme von Cannabis bereits bei zwei selbstständigen Konsumvorgängen anzunehmen ist, aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern (ebenso die ganz überwiegende verwaltungsgerichtliche Rspr.; vgl. u.a. VGH München, Beschluss vom 4. November 2008 - 11 CS 08.2576 - juris Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 1 S 17/09 - NZV 2010, 531 <532>; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Juni 2012 - 12 ME 31/12 - juris Rn. 6; OVG Münster, Beschluss vom 20. März 2014 - 16 E 1074/13 - juris Rn. 3; nunmehr auch OVG Hamburg, Beschluss vom 16. Mai 2014 - 4 Bs 26/14 - NJW 2014, 3260 unter Änderung seiner früheren Rechtsprechung). Diese Einordnung führt zugleich dazu, dass eine Regelungslücke zwischen einem nur einmaligen und dem gelegentlichen Konsum von Cannabis vermieden wird.

21

Die einzelnen Konsumvorgänge müssen allerdings, damit sie als „gelegentliche“ Einnahme von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 gewertet werden können, einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass ein Zeitablauf von mehreren Jahren zwischen zwei Rauschgifteinnahmen eine Zäsur bilden kann, die bei der fahrerlaubnisrechtlichen Einordnung des Konsums einen Rückgriff auf den früheren Vorgang verbietet (vgl. dazu auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Juni 2012 a.a.O.). Ob eine solche relevante Zäsur zwischen den einzelnen Konsumakten anzunehmen ist, ist nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Die schematische Festlegung von Zeiträumen verbietet sich (in diesem Sinne zu einer auf zurückliegenden Drogenkonsum gestützten Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten beizubringen, bereits Urteil vom 9. Juni 2005 - BVerwG 3 C 25.04 - Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 12 S. 13). Demgemäß setzt die Beantwortung der Frage, ob eine solche Zäsur anzunehmen ist, entsprechende tatsächliche Feststellungen und Wertungen des Tatsachengerichts voraus; sie sind in der Revision nur eingeschränkt überprüfbar (§ 137 Abs. 2 VwGO).

22

b) Hier hat das Berufungsgericht beanstandungsfrei angenommen, dass der Kläger im zeitlichen Vorfeld der Verkehrskontrolle vom 20. August 2008 nicht nur einmal, sondern mehrfach und damit im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 gelegentlich Cannabis konsumiert hat.

23

Der Verwaltungsgerichtshof stützt seine Sachverhaltswürdigung maßgeblich darauf, dass der beim Kläger festgestellte THC-Wert von 1,3 ng/ml im Blutserum mit dem von ihm gegenüber der Polizei behaupteten und in der Berufungsverhandlung bestätigten einmaligen Konsum, der nach seinen dortigen Angaben mehr als 24 Stunden vor der Fahrt stattgefunden habe, nicht schlüssig erklärt werden könne. Wissenschaftlich sei belegt, dass THC nach einem Einzelkonsum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar sei, lediglich bei regelmäßigem oder wiederholtem Konsum könne THC auch länger nachgewiesen werden.

24

Die vom Berufungsgericht angeführten wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Abbauverhalten des psychoaktiven Wirkstoffs THC, die vom Sachverständigen bestätigt wurden, hat der Kläger nicht in Frage gestellt. Ebenso wenig hat er durchgreifende Rügen gegen den darauf gestützten Schluss des Berufungsgerichts vorgetragen, dass er dann entweder ein weiteres Mal auch wenige Stunden vor der Fahrt Cannabis konsumiert haben müsse oder es, wenn der letzte Konsum tatsächlich mehr als 24 Stunden zurückgelegen habe, zuvor zu einer erheblichen Akkumulation von Cannabinoiden in seinem Körper gekommen sein müsse. Beides belege aber einen mehr als einmaligen und damit gelegentlichen Cannabiskonsum. Den im Berufungsverfahren vorgetragenen Einwand des Klägers, dass der festgestellte THC-Wert auch auf die einmalige Einnahme einer hohen Dosis von Cannabis zurückgehen könne, hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Erläuterungen des Sachverständigen im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass beim Kläger nicht die dann zu erwartenden Intoxikationserscheinungen festgestellt worden seien; außerdem habe er selbst noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht keine derart hohe Dosierung behauptet. Gegen diese Sachverhaltswürdigung ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.

25

Überdies hat das Berufungsgericht seine Annahme, dass der Kläger gelegentlicher Cannabiskonsument sei, unabhängig davon darauf gestützt, dass dessen Erläuterungen zu dem von ihm behaupteten nur einmaligen Cannabiskonsum im Kern kaum Realitätskennzeichen aufwiesen und - was das Gericht näher darlegt - auch ansonsten nicht glaubhaft seien.

26

Beweisanträge hat der anwaltlich vertretene Kläger auch in Anbetracht der schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen nicht gestellt. Auch im Übrigen musste sich dem Berufungsgericht nicht aufdrängen, den vom Kläger in der Revisionsbegründung als aufklärungsbedürftig bezeichneten Einzelumständen („Größe der Raucherrunde; Grad der Berauschung, welche Intoxikationssymptomatik“) weiter nachzugehen. Ebenso wenig musste sich das Berufungsgericht weiter mit der Frage befassen, ob es sich bei der vom Kläger gegenüber der Polizei gemachten Angabe zum Zeitpunkt des Cannabiskonsums um eine reine Schutzbehauptung gehandelt habe; denn es hat das Vorbringen des Klägers, es habe sich um einen einmaligen Konsum gehandelt, in nachvollziehbarer Weise insgesamt als unglaubwürdig erachtet.

27

c) Danach bedarf es im Revisionsverfahren ebenso wie bereits im Berufungsverfahren keiner Entscheidung darüber, ob die Annahme gelegentlichen Cannabiskonsums des Klägers auch auf den Umstand gestützt werden durfte, dass er bereits im Jahr 2001 als Cannabiskonsument im Straßenverkehr aufgefallen war. An einer abschließenden Stellungnahme dazu wäre der erkennende Senat im Übrigen schon deshalb gehindert, weil das Berufungsgericht zwar durchaus eine Tendenz zu erkennen gibt, wie es diese Frage entscheiden würde, es aber die für die Annahme einer Zäsur erforderlichen tatsächlichen Feststellungen und Wertungen nicht abschließend getroffen hat.

28

2. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger nicht in der gebotenen Weise zwischen der Einnahme von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennt, hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung stand.

29

Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 genügt der gelegentliche Cannabiskonsum für sich genommen noch nicht, um von fehlender Fahreignung des Betroffenen auszugehen (vgl. auch Urteil vom 5. Juli 2001 - BVerwG 3 C 13.01 - Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 29 S. 7). Hinzu treten müssen nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 vielmehr zusätzliche tatsächliche Umstände. Eine dieser „Zusatztatsachen“ ist neben dem Mischkonsum von Cannabis und Alkohol, dass der Betroffene nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennt.

30

In dieser fehlenden Trennung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein die Fahreignung ausschließender charakterlich-sittlicher Mangel. Er ist darin zu sehen, dass der Fahrerlaubnisinhaber ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit ist, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378 <2379 f.>).

31

Daraus folgt zugleich, dass nicht jeder bei einem Kraftfahrzeugführer festgestellte THC-Pegel die Annahme fehlender Trennung im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 rechtfertigt. Die Frage, auf welchen THC-Wert dabei abzustellen ist, führt auf mehrere Unterfragen. Davon ist nur die erste, wie wahrscheinlich die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch die Einnahme von Cannabis sein muss (Frage nach dem Gefährdungsmaßstab), eine der revisionsgerichtlichen Überprüfung in vollem Umfang zugängliche Rechtsfrage (a). Dagegen ist die weitere Frage, bei welchem THC-Wert von solchen verkehrssicherheitsrelevanten Beeinträchtigungen auszugehen ist oder - anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - solche Beeinträchtigungen jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können, keine Rechtsfrage, sondern im Wesentlichen tatsächlicher, nämlich medizinisch-toxikologischer Natur (Frage nach dem maßgeblichen Grenzwert). Dementsprechend kann das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis, das maßgeblich auf der Auswertung des im Berufungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens zum aktuellen naturwissenschaftlichen Erkenntnisstand sowie weiterer Erkenntnisquellen beruht, in der Revision nur eingeschränkt überprüft werden (b). Schließlich ist zu klären, ob im Hinblick auf unvermeidbare Messungenauigkeiten ein „Sicherheitsabschlag“ von dem bei der Untersuchung der Blutprobe ermittelten THC-Wert erfolgen muss (c).

32

a) In Bezug auf den zugrunde zu legenden Gefährdungsmaßstab geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der ganz überwiegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zutreffend davon aus, dass eine ausreichende Trennung, die eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch als hinnehmbar erscheinen lässt, nur dann vorliegt, wenn der Betroffene Konsum und Fahren in jedem Fall in einer Weise trennt, dass durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann. Das bedeutet, dass auch die Möglichkeit einer solchen cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit ausgeschlossen sein muss.

33

Im Hinblick auf die schwerwiegenden Gefahren, die von in ihrer Fahrtüchtigkeit beeinträchtigten Kraftfahrzeugführern für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer ausgehen können, ist es auch vor dem Hintergrund der staatlichen Pflicht, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten, geboten, solche Risiken soweit wie möglich auszuschließen. Dementsprechend ist die Grenze eines hinnehmbaren Cannabiskonsums nicht erst dann überschritten, wenn mit Gewissheit eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit anzunehmen ist oder es - wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof fordert (vgl. u.a. VGH München, Beschluss vom 4. Juni 2007 - 11 CS 06.2806 - juris Rn. 20 m.w.N.) - zu einer signifikanten Erhöhung des Unfallrisikos kommt, sondern bereits dann, wenn die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht. Hat der Betroffene in der Vergangenheit ein Kraftfahrzeug unter einem THC-Pegel geführt, bei dem eine Beeinträchtigung seiner Fahrsicherheit möglich war, rechtfertigt das nach der der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zugrunde liegenden Wertung zugleich Zweifel daran, dass er künftig stets die gebotene Trennung von Cannabiskonsum und Fahren beachten wird; das wiederum führt zur Verneinung seiner Fahreignung.

34

Dieser Gefährdungsmaßstab deckt sich mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Es lässt - wie bereits erwähnt - in seinem (Kammer-) Beschluss vom 20. Juni 2002 für die Annahme fehlender Trennungsbereitschaft und damit eines charakterlich-sittlichen Eignungsmangels genügen, dass eine drogenbedingte Fahruntüchtigkeit jedenfalls nicht auszuschließen ist (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002 a.a.O. S. 2380). In Übereinstimmung damit hält es für die Erfüllung des Tatbestandes des Führens eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss nach § 24a Abs. 1 und 2 StVG für erforderlich, aber auch für ausreichend, dass eine THC-Konzentration im Blut festgestellt wird, die eine eingeschränkte Fahrtüchtigkeit des am Straßenverkehr teilnehmenden Kraftfahrzeugführers möglich erscheinen lässt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - NJW 2005, 349). Diese Erwägungen sind auf das auf Prävention und Gefahrenabwehr zielende Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörden auf der Grundlage der Fahrerlaubnis-Verordnung ohne Weiteres übertragbar.

35

Derselbe Gefährdungsmaßstab liegt dem Urteil des erkennenden Senats vom 14. November 2013 - BVerwG 3 C 32.12 - (BVerwGE 148, 230) zugrunde. In dieser Entscheidung ging es um fehlende Fahreignung wegen des Mischkonsums von Alkohol und Cannabis. Der Senat ist davon ausgegangen, dass es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gebietet, die Fahreignung eines Mischkonsumenten nur dann zu verneinen, wenn mit Sicherheit zu erwarten ist, dass er früher oder später unter Einwirkung von Rauschmitteln ein Fahrzeug führt, also die Trennungsbereitschaft aufgeben wird. Vielmehr rechtfertigt angesichts des Gefährdungspotenzials schon der Umstand, dass ein solcher Mischkonsum die Aufgabe der Trennungsbereitschaft möglich erscheinen lässt, die Annahme fehlender Fahreignung (Urteil vom 14. November 2013 a.a.O. Rn. 16). Die gegen dieses Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2014 - 1 BvR 234/14 -).

36

Dieser Maßstab gilt folgerichtig ebenfalls für die Beantwortung der Frage, ob die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 7 FeV ohne vorherige Anforderung eines Fahreignungsgutachtens von fehlender Fahreignung ausgehen durfte. Auch in diesem Zusammenhang muss, wenn gelegentlicher Cannabiskonsum im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 vorliegt, zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststehen, dass der Betroffene die Einnahme von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeuges nicht in jedem Fall so trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit durch den Konsum ausgeschlossen ist. Entgegen der Annahme des Vertreters des Bundesinteresses ist nicht erforderlich, dass der Betroffene nach Cannabiskonsum mit Sicherheit in nicht vollständig fahrtüchtigem Zustand gefahren ist; es genügt, dass das angesichts des bei ihm festgestellten THC-Werts nicht ausgeschlossen werden kann.

37

b) Das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom Normgeber zu Recht verfolgte Ziel, Risiken für die Sicherheit des Straßenverkehrs durch Cannabiskonsum unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes so weit wie möglich auszuschließen, ist auch für die Bestimmung des im Rahmen der Nr. 9.2.2 Anlage 4 maßgeblichen THC-Grenzwertes von Bedeutung. Abzustellen ist daher darauf, ab welchem THC-Wert eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit möglich ist oder - negativ formuliert - nicht mehr ausgeschlossen werden kann; insoweit handelt es sich um einen „Risikogrenzwert“. Diese Grenze sieht das Berufungsgericht bei einem im Blutserum gemessenen THC-Wert von 1 ng/ml als erreicht an. Dabei handelt es sich - wie bereits erwähnt - um eine der revisionsgerichtlichen Nachprüfung weitgehend entzogene tatsächliche Feststellung (§ 137 Abs. 2 VwGO).

38

Das Berufungsgericht hat den schriftlichen und mündlichen Ausführungen des von ihm beigezogenen Sachverständigen entnommen, dass im Allgemeinen zwar erst bei THC-Konzentrationen im Bereich zwischen 2 und 5 ng/ml mit deutlich feststellbaren Auffälligkeiten oder einem erhöhten Unfallrisiko zu rechnen sei. Doch habe der Sachverständige nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall auch bei einer niedrigeren THC-Konzentration fahrsicherheitsrelevante Mängel vorliegen könnten, die kausal auf den vorangegangenen Cannabiskonsum zurückzuführen seien. Dass diese Würdigung des Sachverständigengutachtens durch das Tatsachengericht in revisionsrechtlich erheblicher Weise das Willkürverbot oder sonstige allgemeine Beweiswürdigungsgrundsätze verletzt, hat der Kläger nicht dargetan; das ist auch sonst nicht zu erkennen.

39

Es ist vielmehr vertretbar, dass das Berufungsgericht seine Annahme auf die Erläuterungen des Sachverständigen stützt, dass bei Cannabis die Korrelation zwischen dem THC-Wert im Blutserum und den psychophysischen Auswirkungen im Gehirn schwach sei, da die Konzentration im Plasma oder Blut nicht die Konzentration am Wirkort Gehirn widerspiegele; zudem könnten die individuellen Konzentrationsverläufe, auch wegen unterschiedlicher genetischer Ausstattung des Betroffenen, völlig unterschiedlich liegen; es gebe Fälle, in denen sich bei 1 ng/ml THC ein klinisch auffälliges Bild ergebe, während in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle überhaupt nichts Auffälliges festgestellt werde. Ebenso wenig ist aus revisionsrechtlicher Sicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht ergänzend darauf verweist, der damalige Vorsitzende der Grenzwertkommission, Prof. Dr. M., habe in einem in der Fachliteratur abgedruckten Schreiben vom 30. Mai 2006 mitgeteilt, nach Auffassung der Kommission könne oberhalb eines Wertes von 1 ng/ml THC im Serum eine Wirkung von THC im Sinne einer Beeinträchtigung der Fahrsicherheit nicht mehr ausgeschlossen werden. Das deckt sich mit einer vom Vertreter des Bundesinteresses im Revisionsverfahren vorgelegten neuen Stellungnahme der Grenzwertkommission; danach betrachtet es die Grenzwertkommission bei einer THC-Konzentration von 1 ng/ml als möglich, dass eine fahrsicherheitsrelevante Beeinträchtigung besteht. Schließlich begegnen auch die Schlussfolgerungen des Berufungsgerichts keinen revisionsrechtlich erheblichen Einwänden, die es zur Stützung seiner Auffassung aus den in der sogenannten Maastricht-Studie auch bei niedrigen THC-Werten festgestellten Beeinträchtigungen der Feinmotorik gezogen hat.

40

Dass der Kläger aus dem vorliegenden Erkenntnismaterial andere Schlüsse zieht als das Berufungsgericht, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit des angegriffenen Urteils, weil er insoweit keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben hat. Soweit er geltend macht, für ihn sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Berufungsgericht die vom Sachverständigen geäußerten methodischen Zweifel an der Studie von Drasch u.a. nicht teile, geht das bereits daran vorbei, dass das Berufungsgericht seine Wertung im Wesentlichen auf andere wissenschaftliche Erkenntnisse gestützt hat. Die Kritik des Sachverständigen an dieser Studie hat der Verwaltungsgerichtshof zur Kenntnis genommen. Er hat der Studie einen gewissen - die sonstigen Studien ergänzenden - Erkenntniswert aber gleichwohl nicht abgesprochen. Das lässt einen Verstoß gegen Beweiswürdigungsgrundsätze nicht erkennen.

41

Mit dem Berufungsgericht geht ganz überwiegend auch die sonstige obergerichtliche Verwaltungsrechtsprechung davon aus, dass eine zur Annahme mangelnder Fahreignung führende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bereits ab einem im Blutserum festgestellten THC-Wert von 1,0 ng/ml anzunehmen ist (OVG Münster, Urteil vom 1. August 2014 - 16 A 2806/13 - juris Rn. 31 m.w.N. unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 21. März 2013 - 16 A 2006/12 - NZV 2014, 102; OVG Weimar, Beschluss vom 6. September 2012 - 2 EO 37/11 - NZV 2013, 413 <414 f.>; OVG Bremen, Beschluss vom 20. Juli 2012 - 2 B 341/11 - NZV 2013, 99 <100>; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 1 S 17/09 - NZV 2010, 531 <532>; OVG Schleswig, Urteil vom 17. Februar 2009 - 4 LB 61/08 - juris Rn. 35; offen gelassen von OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 3 Bs 214/05 - NJW 2006, 1367 <1370>). Dagegen setzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den THC-Wert, der die Fahrerlaubnisbehörde ohne vorherige Einholung eines Fahreignungsgutachtens berechtigt, von fehlendem Trennungsvermögen des Betroffenen auszugehen, erst bei 2 ng/ml an; bei Werten zwischen 1 und 2 ng/ml sei zunächst nur die Anforderung eines Fahreignungsgutachtens gerechtfertigt (grundlegend u.a. VGH München, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 11 CS 05.1711 - Blutalk 2006, 416 <417 ff.> m.w.N.). Diese Auffassung mag zum einen darauf beruhen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof eine „signifikante“ Erhöhung des Risikos einer Beeinträchtigung der Fahrsicherheit für erforderlich hält (vgl. Leitsatz 1 dieser Entscheidung). Das wird möglicherweise - je nachdem, wie der Begriff der Signifikanz in diesem Zusammenhang zu verstehen ist - dem für die Beurteilung der Fahreignung zugrunde zu legenden Gefährdungsmaßstab nicht in vollem Umfang gerecht. Hinzu tritt eine abweichende Würdigung des damaligen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes. Sie ist nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens.

42

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem (Kammer-)Beschluss vom 21. Dezember 2004 diese beiden in der Rechtsprechung vertretenen Auffassungen zwar referiert, dazu jedoch nicht abschließend Stellung genommen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - NJW 2005, 349 <351>). Das war auch nicht geboten, da es bei dem in diesem Verfassungsbeschwerdeverfahren in Rede stehenden THC-Wert von weniger als 0,5 ng/ml hierauf nicht ankam. Damit lässt sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zwar etwas für den Gefährdungsmaßstab, nicht aber - wie der Beklagte meint - unmittelbar etwas für die Bestimmung des maßgeblichen THC-Grenzwerts gewinnen.

43

c) Der Einwand des Klägers, wegen nicht auszuschließender Messungenauigkeiten müsse ein „Sicherheitsabschlag“ von dem in der Blutprobe festgestellten THC-Wert von 1,3 ng/ml abgezogen werden, ist ebenfalls unbegründet. Das Berufungsgericht hat ein solches Erfordernis im Ergebnis zu Recht verneint.

44

Nach seinen Feststellungen ist der beim Kläger festgestellte Messwert lege artis nach den Regeln der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie ermittelt worden; gleichwohl ist - wie das Berufungsgericht weiter feststellt - eine Schwankungsbreite bei den Messwerten unvermeidbar.

45

Bei der Frage, ob solche Messungenauigkeiten einen „Sicherheitsabschlag“ erforderlich machen, handelt es sich nicht anders als bei der Bestimmung des Gefährdungsmaßstabs um eine Frage der Risikozurechnung. Es geht darum, ob die verbleibende Ungewissheit, dass der „wahre“ THC-Wert nicht an der unteren, sondern ebenso an der oberen Grenze dieser Schwankungsbreite liegen kann, von dem Cannabiskonsumenten, der sich nach dem Rauschmittelkonsum an das Steuer eines Kraftfahrzeugs setzt, oder aber von den anderen Verkehrsteilnehmern zu tragen ist. Da der Cannabiskonsument den Gefährdungstatbestand schafft, liegt es auf der Hand, dass die verbleibende Unsicherheit zu seinen Lasten gehen muss. Angesichts der Zielrichtung des Fahrerlaubnisrechts, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten und Gefahren für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer so weit wie möglich auszuschließen, liegt in dieser Risikozuordnung eine verhältnismäßige Beschränkung seiner Rechte.

46

Unabhängig davon darf nicht übersehen werden, dass die bei der Untersuchung von Blutproben nicht zu vermeidenden Messungenauigkeiten bereits bei der Festsetzung der analytischen Grenzwerte berücksichtigt worden sind, die die Grenzwertkommission in Bezug auf die in der Anlage zu § 24a StVG aufgeführten Liste der berauschenden Mittel und Substanzen vorgenommen hat. Im Beschluss der Grenzwertkommission vom 22. Mai 2007 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Grenzwerte einen Sicherheitszuschlag enthalten (Blutalk 2007, 311).

47

Verbleibende Schwankungsbreiten selbst bei lege artis erfolgenden THC-Messungen müssen auch nicht nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ zugunsten des Betroffenen gehen und deshalb zu einem „Sicherheitsabschlag“ führen. Dieser für eine strafrechtliche oder ordnungswidrigkeitsrechtliche Ahndung geltende Grundsatz kommt im Gefahrenabwehrrecht, dem die Fahrerlaubnis-Verordnung zuzurechnen ist, schon wegen dessen anderer Zielrichtung nicht zur Anwendung. Selbst für die strafrechtliche und ordnungswidrigkeitsrechtliche Ahndung von Fahrten unter Cannabiseinfluss geht die Rechtsprechung im Übrigen davon aus, dass der gemessene THC-Wert nicht um einen „Sicherheitsabschlag“ zu verringern ist (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Januar 2007 - 3 Ss 205/06 - NZV 2007, 248 <249> und OLG Brandenburg an der Havel, Beschluss vom 30. März 2007 - 1 Ss (OWi) 291B/06 - Blutalk 2008, 135 <136 f.>, jeweils m.w.N.; ebenso für Maßnahmen nach der Fahrerlaubnis-Verordnung OVG Münster, Urteil vom 1. August 2014 - 16 A 2806/13 - juris Rn. 61 ff; OVG Bremen, Beschluss vom 20. Juli 2012 - 2 B 341/11 - NZV 2013, 99 <100>).

48

Schließlich kann sich der Kläger bei seiner Forderung nach einem „Sicherheitsabschlag“ auch nicht auf die allgemeinen Beweislastregeln berufen, die im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Geltung beanspruchen. Er verkennt dabei, dass der normative Ausgangspunkt der in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 getroffenen Regelung ein möglichst weitgehender Ausschluss von cannabisbedingten Gefährdungen der Sicherheit des Straßenverkehrs ist.

49

3. Ohne Erfolg macht der Kläger eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Alkohol- und Drogenkonsum geltend.

50

In der Revisionsbegründung wird nicht näher ausgeführt, worin dieser Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot liegen soll. Der erstinstanzlichen Klagebegründung ist zu entnehmen, dass der Kläger den Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG und die daraus nach seiner Auffassung resultierende Verfassungswidrigkeit von § 24a Abs. 2 StVG - um die es hier freilich nicht geht - wohl darin sieht, dass der in § 24a Abs. 1 StVG bestimmte Grenzwert für Alkohol von 0,5 Promille einen Sicherheitszuschlag wegen möglicher Messwertungenauigkeiten enthalte, wogegen das bei Cannabis nicht der Fall sei. Dieser Einwand des Klägers geht indes schon deshalb fehl, weil der Grenzwert von 1 ng/ml THC, der bei der Verfolgung des Fahrens unter Cannabiseinfluss als Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Abs. 2 StVG zugrunde gelegt wird, ebenfalls einen Sicherheitszuschlag enthält. Das ist dem bereits erwähnten Beschluss der Grenzwertkommission vom 22. Mai 2007 zu entnehmen.

51

Den weiteren Einwand, ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege darin, dass der Gesetzgeber in § 24a Abs. 2 StVG das Verbot des Fahrens unter Einfluss bestimmter Drogen an eine Nullwertgrenze knüpfe, dagegen das Verbot des Fahrens unter Alkohol in § 24a Abs. 1 StVG vom Erreichen bestimmter Grenzwerte abhängig mache, hat das Bundesverfassungsgericht bereits zurückgewiesen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - NJW 2005, 349 <350>). Der Umstand, dass sich bei bestimmten Drogen - darunter Cannabis - anders als beim Alkohol die Dosis-Wirkung-Beziehung derzeit nicht quantifizieren lasse, sei so gewichtig, dass die unterschiedliche Regelung sachlich gerechtfertigt sei (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 a.a.O.). Diese Wertung ist aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht auf das Recht der Gefahrenabwehr übertragbar. Auch das abstrakte Gefährdungsdelikt des § 24a StVG soll - wie auch das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung betont - der Erhöhung der Sicherheit im Straßenverkehr dienen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 a.a.O.). Zudem hat das Bundesverfassungsgericht den vom Normgeber mit § 24a Abs. 2 StVG ursprünglich verfolgten „Null-Toleranz-Ansatz“ durch eine verfassungskonforme Auslegung dieser Vorschrift dahin gehend modifiziert, dass eine THC-Konzentration vorhanden gewesen sein muss, die es als möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Verkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 a.a.O. S. 349). Hiervon ist auch für die Anwendung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 auszugehen.

52

Schließlich steht dem behaupteten Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG entgegen, dass die vom Kläger gerügte Ungleichbehandlung von Cannabis- und Alkoholkonsum auf der unterschiedlichen Bewertung des mit dem jeweiligen Konsum verbundenen Gefährdungspotenzials in den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung beruht, die den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand wiedergeben. Dass der dort zugrunde gelegte medizinisch-toxikologische Kenntnisstand mittlerweile überholt ist, hat der Kläger nicht schlüssig vorgetragen.

53

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Februar 2006 - 1 K 1272/05 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Die Fahrerlaubnis der Klassen B, C 1 E, L und M wurde dem Kläger am 19.05.1999 erteilt. Am 30.09.2004 wurde er bei einer Personen- und Verkehrskontrolle der Autobahnpolizei wegen des Verdachts des Drogenkonsums einer Blutprobe zugeführt, die kurz nach der Kontrolle entnommen wurde und laut Laboruntersuchungsergebnis der Universität Tübingen vom 17.10.2004 das Vorhandensein von Cannabinoiden und Opiaten im Blut ergab (Cannabinoide: THC 24,9 ng/ml, OH-THC 3,6 ng/ml und THC-COOH 58,8 ng/ml; Opiate: Codein 10 ng/ml und Morphin 19 ng/ml). Das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis wies ihn darauf hin, er sei wegen der Einnahme von Betäubungsmitteln und wegen akuten Cannabiskonsums sowie der fehlenden Fähigkeit, diesen Konsum vom Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Der Kläger legte daraufhin ein ärztliches Attest vom 05.11.2004 vor, wonach ihm am 19.10.2004 u.a. codeinhaltige Tabletten verordnet worden seien; nachdem sich das Landratsamt durch Rücksprache mit der Arztpraxis vergewissert hatte, dass der Kläger tatsächlich erst am 19.10. diese Medikamente verordnet bekommen hatte, wies es den Kläger darauf hin, dass die festgestellte Fahrt unter Drogeneinfluss bereits vor der entsprechenden Medikamentenverordnung erfolgt sei. Der Kläger berief sich daraufhin - wie schon zuvor - darauf, dass er wegen einer Erkrankung seines Magen-Darm-Traktes auch die Einnahme von Imodium verordnet bekommen habe; außerdem habe er wegen einer Erkältungskrankheit codeinhaltigen Hustensaft verabreicht bekommen. Einen entsprechenden Nachweis werde er vorlegen. Er legte dann ein weiteres ärztliches Attest vom 05.11.2004 vor, in dem bestätigt wird, dass der Kläger auch schon am 26.09.2004 die gleichen Medikamente wie am 19.10.2004 verordnet bekommen habe. Nach weiteren Abklärungen des Landratsamts hinsichtlich der Frage des Opiatbefundes entzog es mit Bescheid vom 02.02.2005 dem Kläger die Fahrerlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung im Hinblick auf Opiatkonsum einerseits und auf Fahren unter Einfluss von Cannabis bei gelegentlichem Cannabiskonsum andererseits.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch, der nicht begründet wurde, wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2005, an den Kläger zugestellt am 17.05.2005, zurück.
Der Kläger hat am 17.06.2005 beim Verwaltungsgericht Freiburg Anfechtungsklage erhoben und sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gewandt.
Der Beklagte ist der Klage unter Hinweis auf die angefochtenen Bescheide entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 20.02.2006 stattgegeben. Die Fahrerlaubnisbehörde sei nicht ermächtigt gewesen, ohne nähere Untersuchung der Eignung die Fahrerlaubnis zu entziehen. Zwar habe der Kläger unter Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug geführt, doch fehle es an verlässlichen Feststellungen dazu, dass der Kläger gelegentlich Cannabis konsumiere. Auch aus dem bei der Blutprobe festgestellten THC-COOH-Wert von 58,8 ng/ml könne kein zwingender Schluss auf gelegentlichen Cannabiskonsum gezogen werden. Hinsichtlich der Einnahme von Opiaten lasse sich ebensowenig Verlässliches sagen; der Kläger habe durch ein ärztliches Attest belegt, dass er codeinhaltige Medikamente zur entsprechenden Zeit eingenommen habe; die vom Landratsamt eingeholten telefonischen und schriftlichen Auskünfte vom 06.12. und 07.12.2004 seien gegensätzlich, so dass auch insoweit ohne weitere Aufklärung nicht von einem fahreignungsrelevanten Konsum von Betäubungsmitteln ausgegangen werden könne.
Gegen das am 22.02.2006 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 16.03.2006 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Mit Beschluss vom 04.10.2006 - zugestellt am 16.10.2006 - hat der Senat daraufhin die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.
Am 13.11.2006 hat der Beklagte seine Berufung wie folgt begründet: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestünden keine Zweifel an einem gelegentlichen Cannabiskonsum des Klägers. Dies ergebe sich einmal daraus, dass der festgestellte extrem hohe Wert von 58,8 ng/THC-COOH nur erreicht werden könne, wenn Cannabis über einen längeren Zeitraum konsumiert werde. Darüber hinaus sei aber auch aus sonstigen Gründen ein gelegentlicher Konsum erwiesen. Dies ergebe sich aus der vom Verwaltungsgericht nicht hinreichend gewürdigten Vorgeschichte des Klägers, der insbesondere 1993 angegeben habe, bis zu diesem Zeitpunkt - u.a. - Haschisch konsumiert zu haben. So sei 1993 auch gutachtlich festgestellt worden, dass bei ihm ein Cannabinoidwert von 81,8 ng/g vorgelegen habe.
Der Beklagte beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Februar 2006 - 1 K 1272/05 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
11 
Der Kläger hat keinen Antrag gestellt und sich nicht geäußert.
12 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten sowie die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide zu Unrecht aufgehoben; die Anfechtungsklage ist unbegründet, da die Bescheide rechtmäßig sind und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
14 
Die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung ist schon deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger nach § 3 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV und Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung im Hinblick auf die fehlende Trennung zwischen Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme sich als fahrungeeignet erwiesen hat. Auch das Verwaltungsgericht geht zutreffend von einer solchen fehlenden Trennfähigkeit bei Verkehrsteilnahme unter Cannabiskonsum aus.
15 
Soweit das Verwaltungsgericht dagegen einen gelegentlichen Cannabiskonsum nicht für ausreichend belegt hält, folgt der Senat dem nicht. Vielmehr fehlt es nach Auffassung des Senats schon an hinreichenden Darlegungen des Klägers zu einem erstmaligen Konsum, die erst Anlass für weitere Aufklärungen hinsichtlich der Konsumhäufigkeit geben würden. Denn im Hinblick darauf, dass die Kombination von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des erstmalig konsumierten Stoffes und schließlich der Feststellung dieses Umstandes bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle eher selten auftreten dürfte, bedarf es einer ausdrücklichen Behauptung mit substantiierten Darlegungen dazu, dass es sich bei der festgestellten Einnahme von Drogen um einen erstmaligen Konsum gehandelt hat. Der Kläger hat aber ausweislich der Gerichts- und Verwaltungsakten weder im Widerspruchs- noch im Klage- oder Berufungsverfahren jemals behauptet, erstmalig vor der Fahrt am 30.09.2004 Cannabis konsumiert zu haben.
16 
Im Übrigen müssten - selbst wenn es entsprechende Behauptungen gäbe - diese auch glaubhaft sein. Auch daran bestünden im vorliegenden Fall erhebliche Zweifel. Dabei kann offen bleiben, ob sich ein Nachweis für einen mehr als einmaligen Konsum von Cannabis schon aus den objektiv gemessenen Werten (insbesondere 58,8 ng/ml THC-COOH) herleiten lässt. Denn bereits aus den Akten ist ein früherer gelegentlicher Konsum des Klägers belegt. So ergibt sich hieraus, dass der Kläger jedenfalls in früherer Zeit Cannabis - mindestens - gelegentlich eingenommen hat, wie der Beklagte überzeugend deutlich gemacht hat. Hierfür kann insbesondere auf das chemisch-toxikologische Gutachten der Universität Tübingen vom 03.08.1993 verwiesen werden, in dessen Rahmen beim Kläger Cannabinoide in Höhe von 81,8 ng/g festgestellt wurden; auch in der Begutachtung des TÜV Freiburg aus dem Jahre 1998 hat der Kläger eingeräumt, früher - bis 1993 - Cannabis konsumiert zu haben.
17 
Vor dem Hintergrund dieses - früheren - Konsumverhaltens ist die Annahme einer langjährigen vollständigen Abstinenz, die eine Zäsur begründen und damit überhaupt die Möglichkeit eines - erneuten - erstmaligen Konsums eröffnen könnte, jedenfalls wenig wahrscheinlich.
18 
Unter den vorliegenden Umständen fehlen auch Anhaltspunkte für Abweichungen vom Regelfall, die entsprechend Nr. 3 der Vorbemerkung von Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung für eine ausnahmsweise doch vorhandene Fahreignung sprechen könnten.
19 
Die weitere - zwischen Beklagtem und Verwaltungsgericht kontrovers beurteilte - Frage, ob der Kläger darüber hinaus auch schon aufgrund der festgestellten Opiatwerte fahrungeeignet war, bedarf daher keiner Entscheidung.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
21 
Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
22 
Beschluss
Vom 21. Februar 2007
23 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 2 GKG).
24 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 GKG).

Gründe

 
13 
Die zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide zu Unrecht aufgehoben; die Anfechtungsklage ist unbegründet, da die Bescheide rechtmäßig sind und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
14 
Die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung ist schon deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger nach § 3 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV und Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung im Hinblick auf die fehlende Trennung zwischen Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme sich als fahrungeeignet erwiesen hat. Auch das Verwaltungsgericht geht zutreffend von einer solchen fehlenden Trennfähigkeit bei Verkehrsteilnahme unter Cannabiskonsum aus.
15 
Soweit das Verwaltungsgericht dagegen einen gelegentlichen Cannabiskonsum nicht für ausreichend belegt hält, folgt der Senat dem nicht. Vielmehr fehlt es nach Auffassung des Senats schon an hinreichenden Darlegungen des Klägers zu einem erstmaligen Konsum, die erst Anlass für weitere Aufklärungen hinsichtlich der Konsumhäufigkeit geben würden. Denn im Hinblick darauf, dass die Kombination von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des erstmalig konsumierten Stoffes und schließlich der Feststellung dieses Umstandes bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle eher selten auftreten dürfte, bedarf es einer ausdrücklichen Behauptung mit substantiierten Darlegungen dazu, dass es sich bei der festgestellten Einnahme von Drogen um einen erstmaligen Konsum gehandelt hat. Der Kläger hat aber ausweislich der Gerichts- und Verwaltungsakten weder im Widerspruchs- noch im Klage- oder Berufungsverfahren jemals behauptet, erstmalig vor der Fahrt am 30.09.2004 Cannabis konsumiert zu haben.
16 
Im Übrigen müssten - selbst wenn es entsprechende Behauptungen gäbe - diese auch glaubhaft sein. Auch daran bestünden im vorliegenden Fall erhebliche Zweifel. Dabei kann offen bleiben, ob sich ein Nachweis für einen mehr als einmaligen Konsum von Cannabis schon aus den objektiv gemessenen Werten (insbesondere 58,8 ng/ml THC-COOH) herleiten lässt. Denn bereits aus den Akten ist ein früherer gelegentlicher Konsum des Klägers belegt. So ergibt sich hieraus, dass der Kläger jedenfalls in früherer Zeit Cannabis - mindestens - gelegentlich eingenommen hat, wie der Beklagte überzeugend deutlich gemacht hat. Hierfür kann insbesondere auf das chemisch-toxikologische Gutachten der Universität Tübingen vom 03.08.1993 verwiesen werden, in dessen Rahmen beim Kläger Cannabinoide in Höhe von 81,8 ng/g festgestellt wurden; auch in der Begutachtung des TÜV Freiburg aus dem Jahre 1998 hat der Kläger eingeräumt, früher - bis 1993 - Cannabis konsumiert zu haben.
17 
Vor dem Hintergrund dieses - früheren - Konsumverhaltens ist die Annahme einer langjährigen vollständigen Abstinenz, die eine Zäsur begründen und damit überhaupt die Möglichkeit eines - erneuten - erstmaligen Konsums eröffnen könnte, jedenfalls wenig wahrscheinlich.
18 
Unter den vorliegenden Umständen fehlen auch Anhaltspunkte für Abweichungen vom Regelfall, die entsprechend Nr. 3 der Vorbemerkung von Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung für eine ausnahmsweise doch vorhandene Fahreignung sprechen könnten.
19 
Die weitere - zwischen Beklagtem und Verwaltungsgericht kontrovers beurteilte - Frage, ob der Kläger darüber hinaus auch schon aufgrund der festgestellten Opiatwerte fahrungeeignet war, bedarf daher keiner Entscheidung.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
21 
Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
22 
Beschluss
Vom 21. Februar 2007
23 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 2 GKG).
24 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 GKG).

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums und mangelnder Trennung dieses Konsums vom Führen eines Kraftfahrzeugs.

2

Der 1979 geborene Kläger erwarb 1997 die Fahrerlaubnis der Klasse 3; sie wurde im Jahr 2002 in eine Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1E, CE, M und L umgetauscht.

3

Am 14. Juni 2001 fuhr der Kläger unter Cannabiseinfluss; die Blutprobe ergab eine Konzentration von 2,0 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), des psychoaktiven Wirkstoffs von Cannabis. Ein Fahreignungsgutachten kam zum Ergebnis, es sei nicht mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass er zukünftig ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln und/oder anderen psychoaktiven Stoffen oder deren Nachwirkungen führen werde. In diesem Gutachten wurde zugleich empfohlen, vom Kläger die Vorlage von Drogenscreenings zu fordern; davon sah der Beklagte ab.

4

Am 20. August 2008 wurde der Kläger um 20:58 Uhr erneut einer Verkehrskontrolle unterzogen. Im Polizeibericht heißt es, der Kläger habe etwas träge gewirkt und erweiterte Pupillen gehabt; der Drogen-Schnelltest habe ein positives Ergebnis in Bezug auf Cannabis erbracht. Der Kläger gab an, mehr als 24 Stunden vor der Fahrt einen Joint geraucht zu haben. Bei der Untersuchung der um 21:20 Uhr entnommenen Blutprobe wurden 1,3 ng/ml THC, unter 1,0 ng/ml 11-OH-THC und 16,0 ng/ml THC-COOH gemessen.

5

Mit Bescheid vom 28. Oktober 2008 entzog das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis dem Kläger unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis. Er habe nach bewusstem Cannabiskonsum ein Kraftfahrzeug geführt, obwohl er nicht habe sicher sein können, dass die psychoaktiv wirkende Substanz THC in seinem Blut nicht mehr vorhanden sei. Damit habe er sich als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Freiburg als unbegründet zurück.

6

Der Antrag des Klägers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Anordnung des Sofortvollzugs ist ohne Erfolg geblieben.

7

Seine Klage gegen die Fahrerlaubnisentziehung hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung heißt es: Ein gelegentlicher Konsument von Cannabis könne nicht hinreichend zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen, wenn er mit einer THC-Konzentration von mindestens 1,0 ng/ml gefahren sei. Von fehlender Fahreignung könne schon deshalb ausgegangen werden, weil der Konsument, der typischerweise weder die eingenommene Dosis noch ihren Abbau- und Wirkungsverlauf kenne, eine Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit in Kauf genommen habe. Dass die THC-Konzentration hier während der Fahrt mindestens 1,0 ng/ml betragen habe, stehe außer Frage; bei der nach der Fahrt entnommenen Blutprobe sei noch immer ein THC-Wert von 1,3 ng/ml festgestellt worden.

8

Die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof, der ein Sachverständigengutachten u.a. zur Klärung der Frage eingeholt hat, ab welchem THC-Wert mit verkehrsrelevanten Leistungseinbußen zu rechnen ist, zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt: Der Kläger habe zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (im Folgenden nur: Anlage 4) gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt. Eine gelegentliche Einnahme von Cannabis liege bereits bei zwei selbstständigen Konsumvorgängen vor. Da THC nach einem Einzelkonsum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar sei, komme als naheliegende Erklärung für den beim Kläger festgestellten Wert von 1,3 ng/ml vor allem in Betracht, dass er nicht nur, wie er behaupte, mehr als 24 Stunden vor der Verkehrskontrolle Cannabis konsumiert habe, sondern - ein weiteres Mal - auch wenige Stunden vor der Blutentnahme. Sollte der letzte Konsum tatsächlich mehr als 24 Stunden zurückgelegen haben, müsse es zuvor zu einer erheblichen Akkumulation von Cannabinoiden gekommen sein, wie sie nur bei einer erhöhten Konsumfrequenz und geeigneter Dosierung zu erwarten sei. Außerdem seien die detailarmen, im Kern kaum Realitätskennzeichen aufweisenden Angaben des Klägers zur behaupteten Einmaligkeit seines Cannabiskonsums nicht glaubhaft. Er sei - ohne dass es darauf noch entscheidend ankomme - auch bereits im Juni 2001 im Straßenverkehr als Cannabiskonsument aufgefallen. Dass der zeitliche Abstand zu diesem Vorfall eine relevante Zäsur in seinem Konsumverhalten markiere, sei nicht ohne weiteres ersichtlich. Wegen der hohen Dunkelziffer sei auch der Umstand unergiebig, dass der Kläger seitdem bis zur Verkehrskontrolle am 20. August 2008 nicht mehr aufgefallen sei. Das müsse jedoch nicht weiter geklärt werden. Nach der Rechtsprechung des Senats und zahlreicher anderer Oberverwaltungsgerichte belege eine Fahrt mit einer THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml im Blutserum die fehlende Trennung zwischen dem Cannabiskonsum und dem Fahren; die Einholung eines Fahreignungsgutachtens sei danach nicht mehr erforderlich. Ab einer solchen Wirkstoffkonzentration müsse davon ausgegangen werden, dass sich das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit signifikant erhöhe, jedenfalls sei - im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - eine solche Beeinträchtigung möglich. Ein ausreichendes Trennungsvermögen, das gelegentlichen Cannabiskonsum mit Blick auf die Verkehrssicherheit noch als hinnehmbar erscheinen lasse, könne nur angenommen werden, wenn der Betroffene Konsum und Fahren in jedem Fall so trenne, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten könne. Ein Abzug von dem in einer Blutprobe gemessenen THC-Wert sei nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu § 24a Abs. 2 StVG nicht erforderlich. Zwar weise jeder Messwert eine Schwankungsbreite auf. Das bedeute aber nicht, dass es rechtlich geboten sei, immer den untersten Wert dieser Schwankungsbreite zugrunde zu legen. Der „wahre“ Wert könne statistisch ebenso gut an der oberen Grenze der Schwankungsbreite liegen. Zum anderen habe sich in dem meist beträchtlichen Zeitraum zwischen Fahrtantritt und Blutentnahme die THC-Konzentration ohnehin bereits verringert. Außerdem enthalte der von der sogenannten Grenzwertkommission für § 24a Abs. 2 StVG empfohlene analytische Grenzwert für THC von 1 ng/ml schon einen Sicherheitszuschlag. Demjenigen, der das Risiko einer Fahrt unter Cannabiseinfluss eingehe, sei im Interesse der Verkehrssicherheit zuzumuten, die Ungewissheit zu tragen, dass der höchste Wert innerhalb der unvermeidlichen Schwankungsbreite zutreffen könnte. Allgemeine Grundsätze der Beweislastverteilung könnten hiergegen nicht angeführt werden. Der Maßstab für die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch den Cannabiskonsum müsse sich danach richten, dass die Nr. 9.2.2 der Anlage 4 einen vollständigen Ausschluss jeder durch Drogenkonsum bedingten Verkehrsgefährdung bezwecke. Dem Trennungsgebot werde nur genügt, wenn nach naturwissenschaftlicher/medizinischer Erkenntnis eine Beeinträchtigung des Fahrzeugführers durch den Drogenkonsum praktisch nicht möglich sei. Das entspreche der Ausgestaltung von § 24a Abs. 2 StVG als abstraktes Gefährdungsdelikt; auch dort habe im Sinne einer Null-Toleranz möglichst jedes Risiko einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit ausgeschlossen werden sollen. Diesem Maßstab werde allein ein Risikogrenzwert von 1,0 ng/ml THC gerecht. Nach dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen seien psychophysische Beeinträchtigungen ab einer solchen THC-Konzentration im Einzelfall möglich, jedenfalls aber nicht mit der nach dem Risikomaßstab erforderlichen Evidenz auszuschließen. In der mündlichen Verhandlung habe der Sachverständige darauf hingewiesen, dass bei Cannabis die Korrelation zwischen dem THC-Wert im Blutserum und den psychophysischen Wirkungen schwach sei. Außerdem könnten die Einzelfälle wegen verschiedener genetischer Ausstattung der Cannabiskonsumenten völlig unterschiedlich gelagert sein. Auch der Rauschverlauf hänge von vielen Faktoren ab. Diese Ausführungen bestätigten schlüssig die schriftliche Darlegung des Sachverständigen, dass in Ausnahmefällen auch unter einem THC-Wert von 2 ng/ml Fahreignungsmängel vorliegen könnten, die kausal auf den vorangegangenen Cannabiskonsum zurückzuführen seien. Darin sehe sich der Senat auch durch die sogenannte Maastricht-Studie bestätigt. Danach komme es nicht mehr entscheidend auf die Stichhaltigkeit der methodischen Kritik an, die der Sachverständige an der epidemiologischen Studie von Drasch u.a. geübt habe; der Studie sei ein gewisser Erkenntniswert gleichwohl nicht abzusprechen. Soweit der Kläger eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Cannabis- und Alkoholkonsum geltend mache, könne ihm nicht gefolgt werden. Das Bundesverfassungsgericht habe anerkannt, dass der Gesetzgeber beide Rauschmittel nicht gleich behandeln müsse.

9

Zur Begründung seiner Revision macht der Kläger geltend: Zu Unrecht werde bei ihm gelegentlicher Cannabiskonsum angenommen. Zwischen den beiden festgestellten Konsumvorgängen lägen sieben Jahre; das begründe eine zeitliche Zäsur. Zu einem mehrmaligen Konsum sei es auch im Vorfeld der Verkehrskontrolle vom 20. August 2008 nicht gekommen. Eine Erklärung für das Messergebnis könne darin liegen, dass er einmalig eine entsprechend hohe Wirkstoffmenge zu sich genommen habe. Das Berufungsgericht habe das nicht ohne weitere Feststellungen als unglaubhaft bewerten dürfen. Rechtsfehlerhaft sei auch die Annahme, dass er nicht zwischen Cannabiskonsum und Fahren trenne. Der Messwert müsse um einen Sicherheitsabschlag verringert werden. Von verminderter Fahrtüchtigkeit dürfe nicht bereits ab einer Wirkstoffkonzentration von 1,0 ng/ml THC ausgegangen werden.

10

Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Die zwei selbstständigen Konsumvorgänge, die erforderlich seien, um gelegentlichen Cannabiskonsum anzunehmen, hätten beim Kläger vorgelegen. Der Sachverständige habe ausgeschlossen, dass ein einmaliger Konsum nach 24 Stunden noch zu 1,3 ng/ml THC im Blut führen könne. Die Behauptung des Klägers, er habe vor der Fahrt am 20. August 2008 nur dieses eine Mal Cannabis konsumiert, sei nicht glaubhaft. Dass die Dosierung möglicherweise so hoch gewesen sei, dass auch ein einmaliger Konsum zum vorgefundenen THC-Pegel geführt haben könne, liege fern. Eine solche Dosis hätte erhebliche Vergiftungserscheinungen zur Folge gehabt, die bei der Verkehrskontrolle nicht festgestellt worden seien. Auch der 2001 festgestellte Cannabiskonsum könne im Übrigen noch verwertet werden. Ein Abschlag vom gemessenen THC-Wert sei nicht erforderlich. Davon werde selbst im Ordnungswidrigkeitenrecht abgesehen; das müsse erst recht für die Gefahrenabwehr gelten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 24a StVG sei bereits ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml mit einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit zu rechnen. Auch der Gutachter habe nicht ausgeschlossen, dass es im Einzelfall bei THC-Werten unter 2 ng/ml fahrsicherheitsrelevante Mängel geben könne.

11

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hält das angegriffene Urteil im Ergebnis für unzutreffend. Zwar teile er die Auffassung des Berufungsgerichts, dass eine gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliege, wenn ein zweimaliger Konsum stattgefunden habe. Das sei beim Kläger anzunehmen. Der Konsum aus dem Jahr 2001 dürfe noch berücksichtigt werden. Auch die 2008 gemessenen Werte sprächen für einen mindestens zweimaligen Konsum. In Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sei er wie das Berufungsgericht außerdem der Auffassung, dass zur Beurteilung des Trennungsvermögens auf den gemessenen THC-Wert ohne Abschlag abzustellen sei. Dagegen teile er nicht die Annahme des Berufungsurteils, dass dem Betroffenen bei einem gemessenen Wert von 1,3 ng/ml THC ohne weitere Begutachtung unmittelbar die Fahrerlaubnis entzogen werden dürfe. Bei THC-Werten unter 2 ng/ml sei - wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zutreffend entschieden habe - zunächst nur die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zulässig.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Urteil des Berufungsgerichts steht im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

13

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (stRspr; vgl. u.a. Urteil vom 28. April 2010 - BVerwG 3 C 2.10 - BVerwGE 137, 10 Rn. 11 m.w.N.); somit ist hier auf die Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 6. August 2009 abzustellen. Zugrunde zu legen sind danach das Straßenverkehrsgesetz (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, 919), bis dahin zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl I S. 2507), und die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 18. August 1998 (BGBl I S. 2214) in der Fassung der Verordnung vom 16. Juli 2009 (BGBl I S. 2097).

14

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Gemäß Nummer 9.2.2 der Anlage 4 kann bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Fahreignung bejaht werden, wenn Konsum und Fahren getrennt werden, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen stattfindet und wenn keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen. Diese Bewertung gilt nach der Nummer 3 der Vorbemerkungen zu dieser Anlage für den Regelfall.

15

Danach durfte dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen werden, ohne dass vorher noch ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen gewesen wäre (§ 11 Abs. 7 FeV). Ohne dass das revisionsrechtlich zu beanstanden ist, geht das Berufungsgericht mit dem Beklagten von gelegentlichem Cannabiskonsum des Klägers im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 (1.) sowie davon aus, dass das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss am 20. August 2008 den Schluss rechtfertigt, dass er entgegen den Anforderungen dieser Bestimmung nicht hinreichend zuverlässig zwischen einem seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennt (2.). Eine im Widerspruch zu Art. 3 Abs. 1 GG stehende Ungleichbehandlung von Cannabis- und Alkoholkonsumenten liegt nicht vor (3.).

16

1. Der Kläger war zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt gelegentlicher Konsument von Cannabis (Nr. 9.2.2 der Anlage 4).

17

a) Eine Legaldefinition des Begriffs „gelegentliche“ Einnahme von Cannabis, der außer in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 auch in § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV Verwendung findet, enthalten weder die Fahrerlaubnis-Verordnung selbst noch die Materialen hierzu. Auch die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, auf denen die Anlage 4 maßgeblich beruht (vgl. Urteil vom 14. November 2013 - BVerwG 3 C 32.12 - BVerwGE 148, 230 Rn. 19), äußern sich nicht dazu. Das gilt sowohl für die alte, zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Bescheide geltende Fassung der Leitlinien als auch für deren Neufassung, die seit dem 1. Mai 2014 Geltung beansprucht.

18

Der erkennende Senat hatte bislang nur zur Frage Stellung zu nehmen, wann eine regelmäßige Einnahme von Cannabis im Sinne der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 vorliegt. Ein solcher regelmäßiger Konsum schließt die Fahreignung per se aus, ohne dass - anders als bei der hier in Rede stehenden Nr. 9.2.2 - noch weitere tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Der Senat hat ausgehend vom gewöhnlichen Wortsinn, wonach ein Verhalten dann als regelmäßig anzusehen ist, wenn es bestimmten Regeln und Gesetzmäßigkeiten folgt, insbesondere in etwa gleichen zeitlichen Abständen auftritt, sowie aufgrund der Systematik von Nr. 9.2 der Anlage 4 angenommen, dass unter einer regelmäßigen Einnahme in diesem Sinne ein Konsum zu verstehen ist, der die Fahreignung nach wissenschaftlichem Erkenntnisstand als solcher und ohne das Hinzutreten weiterer Umstände ausschließt (Urteil vom 26. Februar 2009 - BVerwG 3 C 1.08 - BVerwGE 133, 186 Rn. 15). Die Einschätzung des damaligen Berufungsgerichts, dass das bei einer täglichen oder nahezu täglichen Einnahme von Cannabis zu bejahen sei, hat der Senat nicht beanstandet (Urteil vom 26. Februar 2009 a.a.O. Rn. 19).

19

Ausgehend davon und unter Berücksichtigung des Wortsinns des Begriffs „gelegentlich“ - Synonyme dazu sind beispielsweise „ab und zu“ oder „hin und wieder“ - ergibt sich, dass eine solche Einnahme eine geringere Konsumfrequenz voraussetzt als ein „regelmäßiger“ Konsum, nach der Zahl der Konsumvorgänge aber mehr erfordert als einen nur einmaligen Konsum. Dahinter steht die Erwägung, dass dann, wenn der Betroffene nachgewiesenermaßen bereits einmal Cannabis konsumiert hat, sich eine darauf folgende Phase der Abstinenz aber nicht als dauerhaft erweist, die dem „Einmaltäter“ zugutekommende Annahme widerlegt wird, es habe sich um einen einmaligen „Probierkonsum“ gehandelt, dessen Wiederholung nicht zu erwarten sei (vgl. zu dieser „Privilegierung“ eines einmaligen „Probierkonsums“: BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378 <2379>).

20

Angesichts dessen ist gegen die vom Berufungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuvor u.a. VGH Mannheim, Beschluss vom 29. September 2003 - 10 S 1294/03 - VBlBW 2004, 32) vertretene Auffassung, dass eine „gelegentliche“ Einnahme von Cannabis bereits bei zwei selbstständigen Konsumvorgängen anzunehmen ist, aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern (ebenso die ganz überwiegende verwaltungsgerichtliche Rspr.; vgl. u.a. VGH München, Beschluss vom 4. November 2008 - 11 CS 08.2576 - juris Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 1 S 17/09 - NZV 2010, 531 <532>; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Juni 2012 - 12 ME 31/12 - juris Rn. 6; OVG Münster, Beschluss vom 20. März 2014 - 16 E 1074/13 - juris Rn. 3; nunmehr auch OVG Hamburg, Beschluss vom 16. Mai 2014 - 4 Bs 26/14 - NJW 2014, 3260 unter Änderung seiner früheren Rechtsprechung). Diese Einordnung führt zugleich dazu, dass eine Regelungslücke zwischen einem nur einmaligen und dem gelegentlichen Konsum von Cannabis vermieden wird.

21

Die einzelnen Konsumvorgänge müssen allerdings, damit sie als „gelegentliche“ Einnahme von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 gewertet werden können, einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass ein Zeitablauf von mehreren Jahren zwischen zwei Rauschgifteinnahmen eine Zäsur bilden kann, die bei der fahrerlaubnisrechtlichen Einordnung des Konsums einen Rückgriff auf den früheren Vorgang verbietet (vgl. dazu auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Juni 2012 a.a.O.). Ob eine solche relevante Zäsur zwischen den einzelnen Konsumakten anzunehmen ist, ist nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Die schematische Festlegung von Zeiträumen verbietet sich (in diesem Sinne zu einer auf zurückliegenden Drogenkonsum gestützten Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten beizubringen, bereits Urteil vom 9. Juni 2005 - BVerwG 3 C 25.04 - Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 12 S. 13). Demgemäß setzt die Beantwortung der Frage, ob eine solche Zäsur anzunehmen ist, entsprechende tatsächliche Feststellungen und Wertungen des Tatsachengerichts voraus; sie sind in der Revision nur eingeschränkt überprüfbar (§ 137 Abs. 2 VwGO).

22

b) Hier hat das Berufungsgericht beanstandungsfrei angenommen, dass der Kläger im zeitlichen Vorfeld der Verkehrskontrolle vom 20. August 2008 nicht nur einmal, sondern mehrfach und damit im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 gelegentlich Cannabis konsumiert hat.

23

Der Verwaltungsgerichtshof stützt seine Sachverhaltswürdigung maßgeblich darauf, dass der beim Kläger festgestellte THC-Wert von 1,3 ng/ml im Blutserum mit dem von ihm gegenüber der Polizei behaupteten und in der Berufungsverhandlung bestätigten einmaligen Konsum, der nach seinen dortigen Angaben mehr als 24 Stunden vor der Fahrt stattgefunden habe, nicht schlüssig erklärt werden könne. Wissenschaftlich sei belegt, dass THC nach einem Einzelkonsum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar sei, lediglich bei regelmäßigem oder wiederholtem Konsum könne THC auch länger nachgewiesen werden.

24

Die vom Berufungsgericht angeführten wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Abbauverhalten des psychoaktiven Wirkstoffs THC, die vom Sachverständigen bestätigt wurden, hat der Kläger nicht in Frage gestellt. Ebenso wenig hat er durchgreifende Rügen gegen den darauf gestützten Schluss des Berufungsgerichts vorgetragen, dass er dann entweder ein weiteres Mal auch wenige Stunden vor der Fahrt Cannabis konsumiert haben müsse oder es, wenn der letzte Konsum tatsächlich mehr als 24 Stunden zurückgelegen habe, zuvor zu einer erheblichen Akkumulation von Cannabinoiden in seinem Körper gekommen sein müsse. Beides belege aber einen mehr als einmaligen und damit gelegentlichen Cannabiskonsum. Den im Berufungsverfahren vorgetragenen Einwand des Klägers, dass der festgestellte THC-Wert auch auf die einmalige Einnahme einer hohen Dosis von Cannabis zurückgehen könne, hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Erläuterungen des Sachverständigen im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass beim Kläger nicht die dann zu erwartenden Intoxikationserscheinungen festgestellt worden seien; außerdem habe er selbst noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht keine derart hohe Dosierung behauptet. Gegen diese Sachverhaltswürdigung ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.

25

Überdies hat das Berufungsgericht seine Annahme, dass der Kläger gelegentlicher Cannabiskonsument sei, unabhängig davon darauf gestützt, dass dessen Erläuterungen zu dem von ihm behaupteten nur einmaligen Cannabiskonsum im Kern kaum Realitätskennzeichen aufwiesen und - was das Gericht näher darlegt - auch ansonsten nicht glaubhaft seien.

26

Beweisanträge hat der anwaltlich vertretene Kläger auch in Anbetracht der schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen nicht gestellt. Auch im Übrigen musste sich dem Berufungsgericht nicht aufdrängen, den vom Kläger in der Revisionsbegründung als aufklärungsbedürftig bezeichneten Einzelumständen („Größe der Raucherrunde; Grad der Berauschung, welche Intoxikationssymptomatik“) weiter nachzugehen. Ebenso wenig musste sich das Berufungsgericht weiter mit der Frage befassen, ob es sich bei der vom Kläger gegenüber der Polizei gemachten Angabe zum Zeitpunkt des Cannabiskonsums um eine reine Schutzbehauptung gehandelt habe; denn es hat das Vorbringen des Klägers, es habe sich um einen einmaligen Konsum gehandelt, in nachvollziehbarer Weise insgesamt als unglaubwürdig erachtet.

27

c) Danach bedarf es im Revisionsverfahren ebenso wie bereits im Berufungsverfahren keiner Entscheidung darüber, ob die Annahme gelegentlichen Cannabiskonsums des Klägers auch auf den Umstand gestützt werden durfte, dass er bereits im Jahr 2001 als Cannabiskonsument im Straßenverkehr aufgefallen war. An einer abschließenden Stellungnahme dazu wäre der erkennende Senat im Übrigen schon deshalb gehindert, weil das Berufungsgericht zwar durchaus eine Tendenz zu erkennen gibt, wie es diese Frage entscheiden würde, es aber die für die Annahme einer Zäsur erforderlichen tatsächlichen Feststellungen und Wertungen nicht abschließend getroffen hat.

28

2. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger nicht in der gebotenen Weise zwischen der Einnahme von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennt, hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung stand.

29

Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 genügt der gelegentliche Cannabiskonsum für sich genommen noch nicht, um von fehlender Fahreignung des Betroffenen auszugehen (vgl. auch Urteil vom 5. Juli 2001 - BVerwG 3 C 13.01 - Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 29 S. 7). Hinzu treten müssen nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 vielmehr zusätzliche tatsächliche Umstände. Eine dieser „Zusatztatsachen“ ist neben dem Mischkonsum von Cannabis und Alkohol, dass der Betroffene nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennt.

30

In dieser fehlenden Trennung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein die Fahreignung ausschließender charakterlich-sittlicher Mangel. Er ist darin zu sehen, dass der Fahrerlaubnisinhaber ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit ist, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378 <2379 f.>).

31

Daraus folgt zugleich, dass nicht jeder bei einem Kraftfahrzeugführer festgestellte THC-Pegel die Annahme fehlender Trennung im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 rechtfertigt. Die Frage, auf welchen THC-Wert dabei abzustellen ist, führt auf mehrere Unterfragen. Davon ist nur die erste, wie wahrscheinlich die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch die Einnahme von Cannabis sein muss (Frage nach dem Gefährdungsmaßstab), eine der revisionsgerichtlichen Überprüfung in vollem Umfang zugängliche Rechtsfrage (a). Dagegen ist die weitere Frage, bei welchem THC-Wert von solchen verkehrssicherheitsrelevanten Beeinträchtigungen auszugehen ist oder - anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - solche Beeinträchtigungen jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können, keine Rechtsfrage, sondern im Wesentlichen tatsächlicher, nämlich medizinisch-toxikologischer Natur (Frage nach dem maßgeblichen Grenzwert). Dementsprechend kann das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis, das maßgeblich auf der Auswertung des im Berufungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens zum aktuellen naturwissenschaftlichen Erkenntnisstand sowie weiterer Erkenntnisquellen beruht, in der Revision nur eingeschränkt überprüft werden (b). Schließlich ist zu klären, ob im Hinblick auf unvermeidbare Messungenauigkeiten ein „Sicherheitsabschlag“ von dem bei der Untersuchung der Blutprobe ermittelten THC-Wert erfolgen muss (c).

32

a) In Bezug auf den zugrunde zu legenden Gefährdungsmaßstab geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der ganz überwiegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zutreffend davon aus, dass eine ausreichende Trennung, die eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch als hinnehmbar erscheinen lässt, nur dann vorliegt, wenn der Betroffene Konsum und Fahren in jedem Fall in einer Weise trennt, dass durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann. Das bedeutet, dass auch die Möglichkeit einer solchen cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit ausgeschlossen sein muss.

33

Im Hinblick auf die schwerwiegenden Gefahren, die von in ihrer Fahrtüchtigkeit beeinträchtigten Kraftfahrzeugführern für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer ausgehen können, ist es auch vor dem Hintergrund der staatlichen Pflicht, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten, geboten, solche Risiken soweit wie möglich auszuschließen. Dementsprechend ist die Grenze eines hinnehmbaren Cannabiskonsums nicht erst dann überschritten, wenn mit Gewissheit eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit anzunehmen ist oder es - wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof fordert (vgl. u.a. VGH München, Beschluss vom 4. Juni 2007 - 11 CS 06.2806 - juris Rn. 20 m.w.N.) - zu einer signifikanten Erhöhung des Unfallrisikos kommt, sondern bereits dann, wenn die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht. Hat der Betroffene in der Vergangenheit ein Kraftfahrzeug unter einem THC-Pegel geführt, bei dem eine Beeinträchtigung seiner Fahrsicherheit möglich war, rechtfertigt das nach der der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zugrunde liegenden Wertung zugleich Zweifel daran, dass er künftig stets die gebotene Trennung von Cannabiskonsum und Fahren beachten wird; das wiederum führt zur Verneinung seiner Fahreignung.

34

Dieser Gefährdungsmaßstab deckt sich mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Es lässt - wie bereits erwähnt - in seinem (Kammer-) Beschluss vom 20. Juni 2002 für die Annahme fehlender Trennungsbereitschaft und damit eines charakterlich-sittlichen Eignungsmangels genügen, dass eine drogenbedingte Fahruntüchtigkeit jedenfalls nicht auszuschließen ist (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002 a.a.O. S. 2380). In Übereinstimmung damit hält es für die Erfüllung des Tatbestandes des Führens eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss nach § 24a Abs. 1 und 2 StVG für erforderlich, aber auch für ausreichend, dass eine THC-Konzentration im Blut festgestellt wird, die eine eingeschränkte Fahrtüchtigkeit des am Straßenverkehr teilnehmenden Kraftfahrzeugführers möglich erscheinen lässt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - NJW 2005, 349). Diese Erwägungen sind auf das auf Prävention und Gefahrenabwehr zielende Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörden auf der Grundlage der Fahrerlaubnis-Verordnung ohne Weiteres übertragbar.

35

Derselbe Gefährdungsmaßstab liegt dem Urteil des erkennenden Senats vom 14. November 2013 - BVerwG 3 C 32.12 - (BVerwGE 148, 230) zugrunde. In dieser Entscheidung ging es um fehlende Fahreignung wegen des Mischkonsums von Alkohol und Cannabis. Der Senat ist davon ausgegangen, dass es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gebietet, die Fahreignung eines Mischkonsumenten nur dann zu verneinen, wenn mit Sicherheit zu erwarten ist, dass er früher oder später unter Einwirkung von Rauschmitteln ein Fahrzeug führt, also die Trennungsbereitschaft aufgeben wird. Vielmehr rechtfertigt angesichts des Gefährdungspotenzials schon der Umstand, dass ein solcher Mischkonsum die Aufgabe der Trennungsbereitschaft möglich erscheinen lässt, die Annahme fehlender Fahreignung (Urteil vom 14. November 2013 a.a.O. Rn. 16). Die gegen dieses Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2014 - 1 BvR 234/14 -).

36

Dieser Maßstab gilt folgerichtig ebenfalls für die Beantwortung der Frage, ob die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 7 FeV ohne vorherige Anforderung eines Fahreignungsgutachtens von fehlender Fahreignung ausgehen durfte. Auch in diesem Zusammenhang muss, wenn gelegentlicher Cannabiskonsum im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 vorliegt, zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststehen, dass der Betroffene die Einnahme von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeuges nicht in jedem Fall so trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit durch den Konsum ausgeschlossen ist. Entgegen der Annahme des Vertreters des Bundesinteresses ist nicht erforderlich, dass der Betroffene nach Cannabiskonsum mit Sicherheit in nicht vollständig fahrtüchtigem Zustand gefahren ist; es genügt, dass das angesichts des bei ihm festgestellten THC-Werts nicht ausgeschlossen werden kann.

37

b) Das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom Normgeber zu Recht verfolgte Ziel, Risiken für die Sicherheit des Straßenverkehrs durch Cannabiskonsum unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes so weit wie möglich auszuschließen, ist auch für die Bestimmung des im Rahmen der Nr. 9.2.2 Anlage 4 maßgeblichen THC-Grenzwertes von Bedeutung. Abzustellen ist daher darauf, ab welchem THC-Wert eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit möglich ist oder - negativ formuliert - nicht mehr ausgeschlossen werden kann; insoweit handelt es sich um einen „Risikogrenzwert“. Diese Grenze sieht das Berufungsgericht bei einem im Blutserum gemessenen THC-Wert von 1 ng/ml als erreicht an. Dabei handelt es sich - wie bereits erwähnt - um eine der revisionsgerichtlichen Nachprüfung weitgehend entzogene tatsächliche Feststellung (§ 137 Abs. 2 VwGO).

38

Das Berufungsgericht hat den schriftlichen und mündlichen Ausführungen des von ihm beigezogenen Sachverständigen entnommen, dass im Allgemeinen zwar erst bei THC-Konzentrationen im Bereich zwischen 2 und 5 ng/ml mit deutlich feststellbaren Auffälligkeiten oder einem erhöhten Unfallrisiko zu rechnen sei. Doch habe der Sachverständige nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall auch bei einer niedrigeren THC-Konzentration fahrsicherheitsrelevante Mängel vorliegen könnten, die kausal auf den vorangegangenen Cannabiskonsum zurückzuführen seien. Dass diese Würdigung des Sachverständigengutachtens durch das Tatsachengericht in revisionsrechtlich erheblicher Weise das Willkürverbot oder sonstige allgemeine Beweiswürdigungsgrundsätze verletzt, hat der Kläger nicht dargetan; das ist auch sonst nicht zu erkennen.

39

Es ist vielmehr vertretbar, dass das Berufungsgericht seine Annahme auf die Erläuterungen des Sachverständigen stützt, dass bei Cannabis die Korrelation zwischen dem THC-Wert im Blutserum und den psychophysischen Auswirkungen im Gehirn schwach sei, da die Konzentration im Plasma oder Blut nicht die Konzentration am Wirkort Gehirn widerspiegele; zudem könnten die individuellen Konzentrationsverläufe, auch wegen unterschiedlicher genetischer Ausstattung des Betroffenen, völlig unterschiedlich liegen; es gebe Fälle, in denen sich bei 1 ng/ml THC ein klinisch auffälliges Bild ergebe, während in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle überhaupt nichts Auffälliges festgestellt werde. Ebenso wenig ist aus revisionsrechtlicher Sicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht ergänzend darauf verweist, der damalige Vorsitzende der Grenzwertkommission, Prof. Dr. M., habe in einem in der Fachliteratur abgedruckten Schreiben vom 30. Mai 2006 mitgeteilt, nach Auffassung der Kommission könne oberhalb eines Wertes von 1 ng/ml THC im Serum eine Wirkung von THC im Sinne einer Beeinträchtigung der Fahrsicherheit nicht mehr ausgeschlossen werden. Das deckt sich mit einer vom Vertreter des Bundesinteresses im Revisionsverfahren vorgelegten neuen Stellungnahme der Grenzwertkommission; danach betrachtet es die Grenzwertkommission bei einer THC-Konzentration von 1 ng/ml als möglich, dass eine fahrsicherheitsrelevante Beeinträchtigung besteht. Schließlich begegnen auch die Schlussfolgerungen des Berufungsgerichts keinen revisionsrechtlich erheblichen Einwänden, die es zur Stützung seiner Auffassung aus den in der sogenannten Maastricht-Studie auch bei niedrigen THC-Werten festgestellten Beeinträchtigungen der Feinmotorik gezogen hat.

40

Dass der Kläger aus dem vorliegenden Erkenntnismaterial andere Schlüsse zieht als das Berufungsgericht, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit des angegriffenen Urteils, weil er insoweit keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben hat. Soweit er geltend macht, für ihn sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Berufungsgericht die vom Sachverständigen geäußerten methodischen Zweifel an der Studie von Drasch u.a. nicht teile, geht das bereits daran vorbei, dass das Berufungsgericht seine Wertung im Wesentlichen auf andere wissenschaftliche Erkenntnisse gestützt hat. Die Kritik des Sachverständigen an dieser Studie hat der Verwaltungsgerichtshof zur Kenntnis genommen. Er hat der Studie einen gewissen - die sonstigen Studien ergänzenden - Erkenntniswert aber gleichwohl nicht abgesprochen. Das lässt einen Verstoß gegen Beweiswürdigungsgrundsätze nicht erkennen.

41

Mit dem Berufungsgericht geht ganz überwiegend auch die sonstige obergerichtliche Verwaltungsrechtsprechung davon aus, dass eine zur Annahme mangelnder Fahreignung führende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bereits ab einem im Blutserum festgestellten THC-Wert von 1,0 ng/ml anzunehmen ist (OVG Münster, Urteil vom 1. August 2014 - 16 A 2806/13 - juris Rn. 31 m.w.N. unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 21. März 2013 - 16 A 2006/12 - NZV 2014, 102; OVG Weimar, Beschluss vom 6. September 2012 - 2 EO 37/11 - NZV 2013, 413 <414 f.>; OVG Bremen, Beschluss vom 20. Juli 2012 - 2 B 341/11 - NZV 2013, 99 <100>; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 1 S 17/09 - NZV 2010, 531 <532>; OVG Schleswig, Urteil vom 17. Februar 2009 - 4 LB 61/08 - juris Rn. 35; offen gelassen von OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 3 Bs 214/05 - NJW 2006, 1367 <1370>). Dagegen setzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den THC-Wert, der die Fahrerlaubnisbehörde ohne vorherige Einholung eines Fahreignungsgutachtens berechtigt, von fehlendem Trennungsvermögen des Betroffenen auszugehen, erst bei 2 ng/ml an; bei Werten zwischen 1 und 2 ng/ml sei zunächst nur die Anforderung eines Fahreignungsgutachtens gerechtfertigt (grundlegend u.a. VGH München, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 11 CS 05.1711 - Blutalk 2006, 416 <417 ff.> m.w.N.). Diese Auffassung mag zum einen darauf beruhen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof eine „signifikante“ Erhöhung des Risikos einer Beeinträchtigung der Fahrsicherheit für erforderlich hält (vgl. Leitsatz 1 dieser Entscheidung). Das wird möglicherweise - je nachdem, wie der Begriff der Signifikanz in diesem Zusammenhang zu verstehen ist - dem für die Beurteilung der Fahreignung zugrunde zu legenden Gefährdungsmaßstab nicht in vollem Umfang gerecht. Hinzu tritt eine abweichende Würdigung des damaligen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes. Sie ist nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens.

42

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem (Kammer-)Beschluss vom 21. Dezember 2004 diese beiden in der Rechtsprechung vertretenen Auffassungen zwar referiert, dazu jedoch nicht abschließend Stellung genommen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - NJW 2005, 349 <351>). Das war auch nicht geboten, da es bei dem in diesem Verfassungsbeschwerdeverfahren in Rede stehenden THC-Wert von weniger als 0,5 ng/ml hierauf nicht ankam. Damit lässt sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zwar etwas für den Gefährdungsmaßstab, nicht aber - wie der Beklagte meint - unmittelbar etwas für die Bestimmung des maßgeblichen THC-Grenzwerts gewinnen.

43

c) Der Einwand des Klägers, wegen nicht auszuschließender Messungenauigkeiten müsse ein „Sicherheitsabschlag“ von dem in der Blutprobe festgestellten THC-Wert von 1,3 ng/ml abgezogen werden, ist ebenfalls unbegründet. Das Berufungsgericht hat ein solches Erfordernis im Ergebnis zu Recht verneint.

44

Nach seinen Feststellungen ist der beim Kläger festgestellte Messwert lege artis nach den Regeln der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie ermittelt worden; gleichwohl ist - wie das Berufungsgericht weiter feststellt - eine Schwankungsbreite bei den Messwerten unvermeidbar.

45

Bei der Frage, ob solche Messungenauigkeiten einen „Sicherheitsabschlag“ erforderlich machen, handelt es sich nicht anders als bei der Bestimmung des Gefährdungsmaßstabs um eine Frage der Risikozurechnung. Es geht darum, ob die verbleibende Ungewissheit, dass der „wahre“ THC-Wert nicht an der unteren, sondern ebenso an der oberen Grenze dieser Schwankungsbreite liegen kann, von dem Cannabiskonsumenten, der sich nach dem Rauschmittelkonsum an das Steuer eines Kraftfahrzeugs setzt, oder aber von den anderen Verkehrsteilnehmern zu tragen ist. Da der Cannabiskonsument den Gefährdungstatbestand schafft, liegt es auf der Hand, dass die verbleibende Unsicherheit zu seinen Lasten gehen muss. Angesichts der Zielrichtung des Fahrerlaubnisrechts, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten und Gefahren für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer so weit wie möglich auszuschließen, liegt in dieser Risikozuordnung eine verhältnismäßige Beschränkung seiner Rechte.

46

Unabhängig davon darf nicht übersehen werden, dass die bei der Untersuchung von Blutproben nicht zu vermeidenden Messungenauigkeiten bereits bei der Festsetzung der analytischen Grenzwerte berücksichtigt worden sind, die die Grenzwertkommission in Bezug auf die in der Anlage zu § 24a StVG aufgeführten Liste der berauschenden Mittel und Substanzen vorgenommen hat. Im Beschluss der Grenzwertkommission vom 22. Mai 2007 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Grenzwerte einen Sicherheitszuschlag enthalten (Blutalk 2007, 311).

47

Verbleibende Schwankungsbreiten selbst bei lege artis erfolgenden THC-Messungen müssen auch nicht nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ zugunsten des Betroffenen gehen und deshalb zu einem „Sicherheitsabschlag“ führen. Dieser für eine strafrechtliche oder ordnungswidrigkeitsrechtliche Ahndung geltende Grundsatz kommt im Gefahrenabwehrrecht, dem die Fahrerlaubnis-Verordnung zuzurechnen ist, schon wegen dessen anderer Zielrichtung nicht zur Anwendung. Selbst für die strafrechtliche und ordnungswidrigkeitsrechtliche Ahndung von Fahrten unter Cannabiseinfluss geht die Rechtsprechung im Übrigen davon aus, dass der gemessene THC-Wert nicht um einen „Sicherheitsabschlag“ zu verringern ist (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Januar 2007 - 3 Ss 205/06 - NZV 2007, 248 <249> und OLG Brandenburg an der Havel, Beschluss vom 30. März 2007 - 1 Ss (OWi) 291B/06 - Blutalk 2008, 135 <136 f.>, jeweils m.w.N.; ebenso für Maßnahmen nach der Fahrerlaubnis-Verordnung OVG Münster, Urteil vom 1. August 2014 - 16 A 2806/13 - juris Rn. 61 ff; OVG Bremen, Beschluss vom 20. Juli 2012 - 2 B 341/11 - NZV 2013, 99 <100>).

48

Schließlich kann sich der Kläger bei seiner Forderung nach einem „Sicherheitsabschlag“ auch nicht auf die allgemeinen Beweislastregeln berufen, die im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Geltung beanspruchen. Er verkennt dabei, dass der normative Ausgangspunkt der in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 getroffenen Regelung ein möglichst weitgehender Ausschluss von cannabisbedingten Gefährdungen der Sicherheit des Straßenverkehrs ist.

49

3. Ohne Erfolg macht der Kläger eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Alkohol- und Drogenkonsum geltend.

50

In der Revisionsbegründung wird nicht näher ausgeführt, worin dieser Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot liegen soll. Der erstinstanzlichen Klagebegründung ist zu entnehmen, dass der Kläger den Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG und die daraus nach seiner Auffassung resultierende Verfassungswidrigkeit von § 24a Abs. 2 StVG - um die es hier freilich nicht geht - wohl darin sieht, dass der in § 24a Abs. 1 StVG bestimmte Grenzwert für Alkohol von 0,5 Promille einen Sicherheitszuschlag wegen möglicher Messwertungenauigkeiten enthalte, wogegen das bei Cannabis nicht der Fall sei. Dieser Einwand des Klägers geht indes schon deshalb fehl, weil der Grenzwert von 1 ng/ml THC, der bei der Verfolgung des Fahrens unter Cannabiseinfluss als Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Abs. 2 StVG zugrunde gelegt wird, ebenfalls einen Sicherheitszuschlag enthält. Das ist dem bereits erwähnten Beschluss der Grenzwertkommission vom 22. Mai 2007 zu entnehmen.

51

Den weiteren Einwand, ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege darin, dass der Gesetzgeber in § 24a Abs. 2 StVG das Verbot des Fahrens unter Einfluss bestimmter Drogen an eine Nullwertgrenze knüpfe, dagegen das Verbot des Fahrens unter Alkohol in § 24a Abs. 1 StVG vom Erreichen bestimmter Grenzwerte abhängig mache, hat das Bundesverfassungsgericht bereits zurückgewiesen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - NJW 2005, 349 <350>). Der Umstand, dass sich bei bestimmten Drogen - darunter Cannabis - anders als beim Alkohol die Dosis-Wirkung-Beziehung derzeit nicht quantifizieren lasse, sei so gewichtig, dass die unterschiedliche Regelung sachlich gerechtfertigt sei (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 a.a.O.). Diese Wertung ist aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht auf das Recht der Gefahrenabwehr übertragbar. Auch das abstrakte Gefährdungsdelikt des § 24a StVG soll - wie auch das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung betont - der Erhöhung der Sicherheit im Straßenverkehr dienen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 a.a.O.). Zudem hat das Bundesverfassungsgericht den vom Normgeber mit § 24a Abs. 2 StVG ursprünglich verfolgten „Null-Toleranz-Ansatz“ durch eine verfassungskonforme Auslegung dieser Vorschrift dahin gehend modifiziert, dass eine THC-Konzentration vorhanden gewesen sein muss, die es als möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Verkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 a.a.O. S. 349). Hiervon ist auch für die Anwendung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 auszugehen.

52

Schließlich steht dem behaupteten Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG entgegen, dass die vom Kläger gerügte Ungleichbehandlung von Cannabis- und Alkoholkonsum auf der unterschiedlichen Bewertung des mit dem jeweiligen Konsum verbundenen Gefährdungspotenzials in den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung beruht, die den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand wiedergeben. Dass der dort zugrunde gelegte medizinisch-toxikologische Kenntnisstand mittlerweile überholt ist, hat der Kläger nicht schlüssig vorgetragen.

53

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 29. November 2010 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

2

Es ergeben sich aus den Gründen der Beschwerde keine rechtlichen Bedenken an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

3

Was zunächst die Begründung des Interesses an einer sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung angeht, ist zu sehen, dass sich im Fahrerlaubnisrecht häufig die Gründe für den Erlass der vom Gesetzgeber zwingend geforderten Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Fahreignung weitestgehend mit den Gründen für deren sofortige Durchsetzung decken, geht es doch um die Abwendung der von zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeigneten Fahrerlaubnisinhabern im Falle ihrer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr ausgehenden erheblichen Gefahren für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer. Eine „weitestgehende Übereinstimmung“ zwischen den Gründen für die Fahrerlaubnisentziehung mangels Fahreignung und den Gründen für deren sofortige Durchsetzung hat der Senat namentlich in den Fällen gesehen, in denen sich die Ungeeignetheit zur Teilnahme am Straßenverkehr aus dem Konsum von Betäubungsmitteln – auch der gelegentlichen Einnahme von Cannabis bei fehlendem Trennungsvermögen in Bezug auf Konsum und Fahren – herleitet, da es dann regelmäßig darum geht, den von einem solchen zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeigneten Fahrerlaubnisinhaber ausgehenden s t ä n d i g e n erheblichen Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer möglichst umgehend und nicht erst nach dem Abschluss eines gegebenenfalls mehrere Jahre dauernden gerichtlichen Verfahrens zu begegnen. Von daher genügt die in der Verfügung vom 18. Oktober 2010 gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung - noch - dem Begründungserfordernis gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Es wäre allerdings wünschenswert gewesen, wenn in der Begründung noch einmal gesondert zum Ausdruck gebracht worden wäre, dass es hier eben um die Bekämpfung der von Fahrzeugführern mit ungenügendem Trennungsvermögen zwischen Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme beständig ausgehenden schwerwiegenden Gefahren geht.

4

Die angefochtene Fahrerlaubnisentziehung erweist sich auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens als offensichtlich rechtmäßig.

5

Der Antragsgegner ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller nicht nur – wie von ihm im Übrigen nicht in Abrede gestellt wird – am Abend des 22. April 2010 unter verkehrssicherheitsrelevantem Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat, sondern dass er auch gelegentlich Cannabis konsumiert bzw. bis dahin zumindest konsumiert hat.

6

Insofern kann letztlich dahingestellt bleiben, ob sich dies nach Maßgabe der schon vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen und bislang auch vom Senat regelmäßig herangezogenen sogenannten Daldrup-Tabelle (Blutalkohol 2000, 39) daraus ergibt, dass das dem Antragsteller „spontan“ - nur eine halbe Stunde nach seiner Verkehrsteilnahme - entnommene Blut eine höhere THC-COOH-Konzentration als 10 ng/ml, nämlich eine solche von 94 ng/ml, aufwies (vgl. zu diesem „Richtwert“ auch z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 S 14.06 -, Juris), oder ob erst bei einem höheren – und hier nicht erreichten – Wert allein mit Rücksicht auf die THC-COOH-Konzentration von einer gelegentlichen Cannabiseinnahme ausgegangen werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 16. August 2006 - 11 CS 05.3394 -, Juris), des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (vgl. Beschluss vom 19. Dezember 2006 -1 M 142/06-, Juris) und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 24. September 2008, NJW 2009, 1523) ist eine Abgrenzung zwischen einmaligem und gelegentlichem Konsum von Cannabis allein anhand der THC-COOH-Konzentration auf der Grundlage des gegenwärtigen Stands der Wissenschaft im Bereich bis zu 100 ng/ml nicht möglich.

7

Dahinstehen kann dies deshalb, weil nach der derzeitigen Erkenntnislage auch dann, wenn man die beim Antragsteller festgestellte THC-COOH-Konzentration für sich allein nicht als Nachweis eines gelegentlichen Cannabiskonsums seinerseits genügen lassen wollte, - gleichwohl - von einem solchen Konsumverhalten des Antragstellers auszugehen wäre. Hieran kann nämlich kein vernünftiger Zweifel bestehen, wenn neben der den bislang vom Senat zugrunde gelegten „Richtwert“ für einen gelegentlichen Cannabisgenuss um ein Vielfaches übersteigenden THC-COOH-Konzentration im Blut des Antragstellers weitere Umstände mit in den Blick genommen werden. Von daher wäre es auch dann, wenn die beim Antragsteller festgestellte THC-COOH-Konzentration isoliert betrachtet keine gelegentliche Cannabiseinnahme seinerseits zu belegen vermöchte, im vorliegenden Verfahren nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner ohne weitere Sachverhaltsaufklärung, namentlich ohne Anordnung einer ärztlichen Begutachtung des Antragstellers (vgl. hierzu die oben bereits angeführten Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs), die Fahrerlaubnis entzogen hat.

8

Dass sich die gelegentliche Cannabiseinnahme eines als Verkehrsteilnehmer unter Cannabiseinfluss auffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhabers auch aus anderen Umständen als allein der THC-COOH-Konzentration erschließen kann, bedarf keiner weiteren Vertiefung; so versteht es sich von selbst, dass sich ein solches Konsummuster aus den eigenen Angaben des Betroffenen oder daraus ergeben kann, dass er zuvor schon einmal als Cannabiskonsument in Erscheinung getreten war.

9

Entgegen der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof vertretenen Auffassung kann dem Erklärungsverhalten des Fahrerlaubnisinhabers aber nicht bloß dann Bedeutung beigemessen werden, wenn er einen gelegentlichen Cannabiskonsum einräumt. Das Erklärungsverhalten kann vielmehr auch ansonsten von rechtlicher Relevanz sein, weil sich ihm – in Verbindung mit weiteren Gegebenheiten – mit einer für die Überzeugungsbildung hinreichenden Gewissheit entnehmen lässt, dass der betreffende Fahrerlaubnisinhaber bereits öfter als nur das eine Mal, auf das seine Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss zurückzuführen war, Cannabis zu sich genommen hat. Dem steht die Tatsache nicht entgegen, das die „Gelegentlichkeit“ der Cannabiseinnahme eine der Tatbestandsvoraussetzungen für die – regelmäßige – Fahrungeeignetheit nach Maßgabe von Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung – FeV – und den Erlass einer Fahrerlaubnisentziehungsverfügung auf dieser Grundlage ist und es deshalb der anordnenden Behörde obliegt, darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass der betreffende Fahrerlaubnisinhaber nicht lediglich einmalig Cannabis konsumiert hat. Das schließt es keineswegs aus, bestimmten Tatsachen mit Blick auf das Konsummuster indizielle Bedeutung beizumessen und hieraus berechtigterweise den Schluss auf eine mehr als nur einmalige Cannabisaufnahme ziehen zu können - mit der Folge der Entbehrlichkeit einer Begutachtung (vgl. § 11 Abs. 7 FeV).

10

Maßgebliche Bedeutung gewinnt in diesem Zusammenhang zunächst der Umstand, dass, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12. August 2010 – 10 B 10770/10.OVG - herausgestellt hat - und worauf auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 29. Juli 2009, DAR 2009, 598), der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 21. Februar 2007, Blutalkohol 2007, 190) und das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein (Beschluss vom 7. Juni 2005 - 4 MB 49/05 -, Juris) hinweisen -, ein Zusammentreffen von erstmaligem - „experimentellem“ - Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter verkehrssicherheitsrelevanter Einwirkung der bislang noch zu keiner Zeit „ausprobierten“ Droge und dem entsprechenden Auffälligwerden im Rahmen einer polizeilichen Verkehrskontrolle - trotz der nur geringen Dichte der Verkehrsüberwachung durch die Polizei - kaum ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Zu letzterem hebt das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein (a.a.O.) zutreffend hervor, dass fachspezifische Untersuchungen zur Verkehrsteilnahme unter Alkohol ergeben haben, dass auf eine polizeilich festgestellte Trunkenheitsfahrt hunderte unaufgedeckt gebliebene entfallen. Und was eine eventuelle Verkehrsteilnahme nach „experimentellem“ Cannabiskonsum angeht, weist das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (a.a.O.) richtigerweise darauf hin, dass eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit dagegen spricht, dass ein Fahrerlaubnisinhaber gerade im Anschluss an einen „experimentellen“ Cannabiskonsum - bei noch weitgehender Unerfahrenheit mit den Wirkungen dieses Betäubungsmittels - das Risiko auf sich nimmt, im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug zu führen.

11

Vor diesem Hintergrund der außerordentlichen Seltenheit einer Kombination von einmaligem Cannabiskonsum, Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss und Hineingeraten in eine Polizeikontrolle muss - nicht zuletzt auch mit Rücksicht darauf, dass es hier nicht um die Ahndung begangenen Unrechts, sondern um die Abwehr erheblicher Gefahren für die übrigen Verkehrsteilnehmer geht – von dem verkehrsauffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhaber erwartet werden können, dass er sich ausdrücklich auf einen lediglich einmaligen Cannabiskonsum beruft und die Umstände dieser probeweisen Drogeneinnahme substantiiert – unter genauer Schilderung der konkreten Einzelumstände des Konsums – und glaubhaft, gegebenenfalls auch nachprüfbar, darlegt. Anders gewendet heißt dies, dass die Tatsache eines Schweigens zur Frage der Häufigkeit des Cannabisgenusses, der lapidaren Behauptung erst- und einmaligen Cannabiskonsums sowie der Abgabe einer offensichtlich falschen Darstellung zu einem solchen Konsum die Annahme einer nicht nur vereinzelten – „experimentellen“ – Cannabisaufnahme rechtfertigt. Das muss umso gelten, wenn dem Betroffenen – wie dem Antragsteller zumindest nach der Einschaltung seines Prozessbevollmächtigten noch im Verwaltungsverfahren – die rechtliche Bedeutsamkeit der Abgrenzung zwischen einmaligem und häufigerem Cannabiskonsum und so nicht zuletzt eben auch die Unschädlichkeit der Einräumung eines bloß einmaligen Genusses bekannt ist.

12

Hier hat sich der Antragsteller, nachdem er im Rahmen der Verkehrskontrolle und bei seiner polizeilichen Vernehmung entgegen seiner Darstellung im Verwaltungs- und im vorliegenden Eilverfahren nicht etwa einen einmaligen Cannabiskonsum eingeräumt, sondern Angaben verweigert bzw. geltend gemacht hat, noch nie Betäubungsmittel konsumiert zu haben (vgl. Einsatzbericht vom 22. April 2010), gegenüber dem Antragsgegner und dem Verwaltungsgericht sowie in der Beschwerde darauf zurückgezogen, er habe seinerzeit vor dem Fahrtantritt zum ersten Mal Cannabis konsumiert gehabt und habe auch danach kein Cannabis mehr zu sich genommen.

13

Abschließend sei noch hervorgehoben, dass die vom Antragsteller zu den Akten gereichten Laborbefunde aus der Zeit nach dem Vorfall vom 22. April 2010 nichts dazu auszusagen vermögen, ob der Antragsteller am 22. April 2010 erstmals Cannabis zu sich genommen hat oder ob er zuvor bereits dann und wann Cannabis konsumiert hat.

14

Nach alledem erweist sich im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens die vom Antragsgegner verfügte Fahrerlaubnisentziehung - als eine gebundene Entscheidung - jedenfalls im Ergebnis als richtig und besteht von daher kein Anlass zu einer Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

16

Die Entscheidung über die Höhe des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i.V.m. Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).

17

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

1.
Auskünfte jeder Art einholen,
2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
3.
Urkunden und Akten beiziehen,
4.
den Augenschein einnehmen.

(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.

(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Falls die Behörde Zeugen und Sachverständige herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. März 2016 - 7 K 153/16 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Auf der Grundlage der Gründe, die in der innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangenen Begründung angeführt sind und auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, kommt eine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Betracht.
Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde zum einen gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei ihm dürfte von einem gelegentlichen Konsum von Cannabis auszugehen sein, und zum anderen gegen dessen Auffassung, dass ein Verstoß gegen das Trennungsgebot der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ab einem Wert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum anzunehmen ist.
Mit diesem Vorbringen dringt der Antragsteller nicht durch.
Rechtsgrundlage der Entziehung der Fahrerlaubnis mit Verfügung des Landratsamts Heidenheim vom 13.08.2015 sind § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Von einer mangelnden Eignung ist u. a. auszugehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Im Fall der gelegentlichen Einnahme von Cannabis ist die Eignung nur anzunehmen, wenn der Konsument Konsum und Fahren trennen kann (Nr. 9.2.2 der Anlage 4).
Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller bei summarischer Prüfung als gelegentlicher Cannabiskonsument anzusehen ist. Gelegentlicher Konsum liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bereits dann vor, wenn der Betroffene mehr als einmal konsumiert hat, wenn es mithin zumindest zu zwei unabhängigen Konsumvorgängen gekommen ist (vgl. nur Senatsurteil vom 22.11.2012 - 10 S 3174/11 - VBlBW 2013, 391, 392; ferner BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3/13 - NJW 2015, 2439).
Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass es sich bei dem Konsum am 12.03.2015 um einen einmaligen, gleichsam experimentellen Probierkonsum gehandelt hat. Im Hinblick darauf, dass die Kombination von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des erstmalig konsumierten Stoffs und schließlich der Feststellung dieses Umstands bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle eher selten auftreten dürfte, bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zumindest einer ausdrücklichen Behauptung mit substantiierten Darlegungen - unter genauer Schilderung der konkreten Einzelumstände des Konsums - dazu, dass es sich bei der festgestellten Einnahme von Drogen um einen erstmaligen Konsum gehandelt hat (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2007 - 10 S 2302/06 - VBlBW 2007, 314, 315; ferner Senatsurteil vom 22.11.2012 - 10 S 3174/11 - VBlBW 2013, 391, 392).
Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen des Antragstellers nicht. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 29.02.2016 mögen zwar einen Konsum am 12.03.2015 beschreiben, der den THC-Wert von 2,3 ng/ml gerade noch zu erklären in der Lage ist. Weshalb der Antragsteller allerdings ausgerechnet an diesem Tag - anders als zuvor und danach - der Versuchung nicht widerstehen konnte, einen Joint zu rauchen, erklärt er nicht. Dazu hätte allerdings aller Anlass bestanden. Denn der Antragsteller ist nicht nur am 12.03.2015 im Hinblick auf Betäubungsmittel aufgefallen. Nur knapp vier Monate nach dem 12.03.2015, nämlich am 03.07.2015, wurde beim Antragsteller anlässlich einer Personenkontrolle ein Tütchen mit 1 Gramm Marihuana sichergestellt (worauf das Landratsamt in seinem Schriftsatz vom 09.02.2016 ausdrücklich hingewiesen hatte). Auf diesen Umstand geht der Antragsteller aber überhaupt nicht ein.
Das Zusatzmerkmal des fehlenden Trennungsvermögens zwischen der Einnahme von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs i. S. v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung wird durch die Fahrt unter der berauschenden Wirkung von Tetrahydrocannabinol (THC), dem psychoaktiven Wirkstoff von Cannabis, hinreichend belegt.
Ein Verstoß gegen das Trennungsgebot ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bei der Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss einer THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml im Blutserum anzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 22.11.2012 - 10 S 3174/11 - VBlBW 2013, 391; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439).
10 
Die in Heft 5/2015 der Zeitschrift Blutalkohol auf Seite 322 f. veröffentlichte Empfehlung der Grenzwertkommission für die Konzentration von THC im Blutserum zur Feststellung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren veranlasst den Senat nicht zu einer Änderung der Rechtsprechung (entsprechend BayVGH, Beschluss vom 23.05.2016 - 11 CS 16.690 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.06.2016 - 1 B 37.14 - juris; OVG Bremen, Beschluss vom 25.02.2016 - 1 B 9/16 - juris; auf eine vertiefte Prüfung im Hauptsacheverfahren verweisend OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.02.2016 - 16 B 45/16 - juris).
11 
Der Rechtsprechung des Senats liegt zugrunde, dass ein ausreichendes Trennungsvermögen, das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hinnehmbar erscheinen lässt, nur gegeben ist, wenn der Konsument Fahren und Konsum in jedem Fall in einer Weise trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann (vgl. Senatsurteil vom 22.11.2012 - 10 S 3174/11 - VBlBW 2013, 391, 393; nachfolgend BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439 Tz. 32 ff.). Mit anderen Worten: Eine Schädigung anderer muss praktisch ausgeschlossen sein. Bei dem Grenzwert von 1,0 ng/ml handelt es sich mithin um einen Risikogrenzwert (Senatsurteil vom 22.11.2012 - 10 S 3174/11 - VBlBW 2013, 391, 395; BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439 Tz. 37).
12 
Der Empfehlung der Grenzwertkommission lässt sich nicht entnehmen, dass sie von diesem - strengen - Maßstab ausgeht. Die Grenzwertkommission verweist darauf, dass eine Leistungseinbuße in experimentellen Studien frühestens ab 2 ng/ml Serum habe nachgewiesen werden können. Die Fragestellung hätte allerdings lauten müssen, ob eine Leistungseinbuße unterhalb eines Werts von 2,0 ng/ml bzw. 3,0 ng/ml nahezu mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23.05.2016 - 11 CS 16.690 - juris Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2016 - 1 B 37.14 -juris Rn. 38; OVG Bremen, Beschluss vom 25.02.2016 - 1 B 9/16 - juris Rn. 7). Dass dem so ist, scheint die die Grenzwertkommission selbst nicht anzunehmen. Ansonsten ließe sich nicht erklären, dass sie am Ende der Stellungnahme betont, dass eine Neubewertung des analytischen Grenzwerts von THC (1,0 ng/ml) gemäß ihrer Empfehlung zur Anlage des § 24a Abs. 2 StVG (Blutalkohol 2007, 311) nicht veranlasst sei (ähnlich BayVGH, Beschluss vom 23.05.2016 - 11 CS 16.690 - juris Rn. 17).
13 
Bestätigt wird die Beobachtung, dass die Grenzwertkommission bei ihrer Empfehlung nicht von den von der Rechtsprechung zugrunde gelegten Annahmen bei der Festsetzung des Grenzwerts hinsichtlich des Trennungsvermögens ausgegangen ist, durch eine Aussage ihres Vorsitzenden in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Dieser hat ausweislich des Urteils vom 20.01.2016 (9 K 4303/15) in der mündlichen Verhandlung wörtlich angegeben (juris Rn. 88 [Hervorhebung nicht im Original]): „Bereits bei 1,0 ng THC/ml Blutserum kann es zu einer Verkehrsbeeinträchtigung kommen. Bezüglich des fehlenden Trennvermögens stellt die Grenzwertkommission hingegen auf 3,0 ng THC/ml Blutserum ab. Läge ein Trennen von Konsum und Fahren dann noch vor, wenn der Fahrer damit rechnen muss bzw. kann, dass noch wirkaktives THC in seinem Körper ist, dann würde derselbe Grenzwert wie der, der für § 24a StVG von der Grenzwertkommission festgelegt wurde, gelten.“
14 
Hat nach Vorstehendem der Antragsteller die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Verfügung des Landratsamts Heidenheim vom 13.08.2015 voraussichtlich nicht zu bestanden ist, nicht zu erschüttern vermocht, so besteht kein Anlass, abweichend vom Verwaltungsgericht anzunehmen, dass die bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfallen muss. Besondere Umstände, die trotz der voraussichtlichen Aussichtslosigkeit des Widerspruchs vom 19.08.2015 zugunsten eines Überwiegens des Aussetzungsinteresses des Antragstellers sprechen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Die für ihn mit der Entscheidung verbundenen Nachteile in Bezug auf seine private und berufliche Lebensführung müssen von ihm im Hinblick auf den hohen Rang der gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und das entsprechende öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit hingenommen werden.
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
16 
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 sowie 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, unter § 163).
17 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. März 2010 - 1 K 1587/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Der am ...1979 geborene Kläger erwarb im Jahr 1997 die Fahrerlaubnis der Klasse 3; diese wurde im Jahr 2002 in eine Fahrerlaubnis mit den Klassen BE, C1E, CE, M und L umgetauscht.
Am 14.06.2001 führte der Kläger ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis, nach dem rechtsmedizinischen Gutachten mit einer Konzentration von 2 ng/ml THC im Blutserum. Die daraufhin vom Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis angeordnete medizinisch-psychologische Untersuchung führte ausweislich des Eignungsgutachtens vom 23.04.2002 zu dem Ergebnis, es sei nicht mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Kläger zukünftig ein Fahrzeug unter Einfluss von Betäubungsmitteln und/oder anderen psychoaktiven Stoffen oder deren Nachwirkungen führen werde. Es lägen trotz der Hinweise auf früheren Drogenmissbrauch keine Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs in Frage stellten. Jedoch werde die Vorlage von vier politoxikologischen Urinscreenings innerhalb eines Jahres für dringend angezeigt gehalten. Von der Ergreifung entsprechender Maßnahmen sah das Landratsamt ab.
Nach einem Bericht des Polizeireviers Rottweil vom 06.09.2008 wurde der Kläger am 20.08.2008 gegen 20:58 Uhr einer Verkehrskontrolle unterzogen. In dem Bericht heißt es, bei der Kontrolle habe der Kläger etwas träge gewirkt und erweiterte Pupillen gehabt. Ein DrugControl-Test habe zu einem positiven Ergebnis bei Cannabis geführt. In einem Aktenvermerk des bei der Verkehrskontrolle tätig gewordenen Polizeivollzugsbeamten vom 28.08.20008 ist festgehalten, der Kläger habe vor dem Urintest angegeben, mehr als 24 Stunden zuvor einen Joint konsumiert zu haben. Um 21:20 Uhr erfolgte eine Blutentnahme. Die von Prof. Dr. W. durchgeführte Blutuntersuchung kam zum Ergebnis, dass die Blutprobe Konzentrationen an Tetrahydrocannabinol (THC) von 1,3 ng/ml, an 11-OH-THC von unter 1,0 ng/ml und an THC-COOH von 16,0 ng/ml aufwies.
Mit Bescheid vom 28.10.2008 entzog das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis. In der Begründung verwies es auf das Ergebnis des Blutgutachtens sowie darauf, dass der Kläger nach einem bewussten Konsum von Cannabis sein Kraftfahrzeug geführt habe, obwohl er nicht habe sicher sein können, dass in seinem Blut die psychoaktiv wirkende Substanz THC nicht mehr vorhanden gewesen sei. Damit habe er sich als charakterlich ungeeignet erwiesen, weil er bei der Fahrt das Risiko eingegangen sei, dass seine Fahreignung noch durch den Konsum von Cannabis beeinträchtigt sei.
Zur Begründung seines gegen den Bescheid erhobenen Widerspruchs führte der Kläger aus, es sei nicht ersichtlich, worauf das Landratsamt die Annahme des gelegentlichen Cannabiskonsums stütze. Ferner müssten in dem hier relevanten Bereich zwischen 1,0 und 1,5 ng/ml für THC Konfidenzintervalle berücksichtigt werden, die bei Zugrundelegung der angenommenen Wirkstoffkonzentration von 1,3 ng/ml keinesfalls ausschlössen, dass die wahre Konzentration in der Blutprobe deutlich unter 1,0 ng/ml gelegen habe. Insoweit werde auf ein in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren erstattetes Gutachten des besonders sachkundigen Prof. Dr. B. vom 20.08.2008 Bezug genommen.
Ein Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehungsverfügung wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.02.2009 (1 K 116/09) abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 27.04.2009 (10 S 604/09) zurückgewiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.08.2009 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch als unbegründet zurück. Das Landratsamt sei zu Recht von einem zumindest gelegentlichen Cannabiskonsum ausgegangen. Im Hinblick darauf, dass die Kombination von einmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des einmalig konsumierten Stoffes und schließlich der Feststellung dieses Umstandes bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle eher selten auftreten dürfte, bedürfe es einer ausdrücklichen Behauptung mit substantiierten Darlegungen des Betroffenen dazu, dass es sich bei der festgestellten Einnahme von Drogen um einen einmaligen Konsum gehandelt habe. An solchen Darlegungen des Klägers fehle es. Die festgestellte Cannabiskonzentration belege, dass der Kläger nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen vermöge. Selbst bei Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags von 30 % wegen Messungenauigkeiten sei immer noch von einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml auszugehen.
Am 03.09.2009 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 28.10.2008 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 06.08.2009 aufzuheben. Zur Begründung hat er auf sein Widerspruchsvorbringen verwiesen.
10 
Mit Urteil vom 17.03.2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat zur Begründung auf die Gründe der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschlüsse Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, es sei für das vorliegende Verfahren unerheblich, wenn das Amtsgericht im Ordnungswidrigkeitenverfahren im Anschluss an den dort gehörten Gutachter festgestellt habe, von einer wahrnehmbaren Wirkung der Substanzen beim Kläger während seiner Fahrt habe nicht ausgegangen werden können. Die maßgebliche Frage, ob ein Fahrer zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Fahrer trennen könne, sei dann zu verneinen, wenn er mit einer THC-Konzentration von mindestens 1,0 ng/ml im Blut gefahren sei. Die Anknüpfung an diese objektive Tatsache finde ihre Rechtfertigung darin, dass das Fahrerlaubnisrecht eine Spezialmaterie des Rechts der Gefahrenabwehr darstelle und anders als das Straf- und Ordnungswidrig-keitenrecht nicht der Ahndung der Schuld, sondern der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs diene. Die Fahreignung des Betreffenden fehle schon deshalb, weil er als Konsument, der typischerweise weder die eingenommene Dosis Cannabis noch ihren Abbau- und Wirkungsverlauf kenne, die Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit in Kauf genommen habe. Dass die THC-Konzentration hier während der Fahrt mindestens 1,0 ng/ml betragen habe, stehe angesichts der Tatsache, dass bei der später entnommenen Blutprobe ein Wert von 1,3 ng/ml THC festgestellt worden sei, nicht in Frage. Der bei der Blutuntersuchung tätig gewordene Gutachter Prof. Dr. W. habe sich wissenschaftlich mit der Verlässlichkeit vom Labor festgestellter Konzentrationswerte befasst (NZV 2007, 498). Ausgehend von einem wohl anerkannten Konfidenzniveau von 90 % bei Konfidenzintervallen von 0,4 ng/ml bis 1,0 ng/ml (entspreche halbseitigen Konfidenzintervallen von 0,2 ng/ml bis 0,5 ng/ml) habe er für die hier festgestellte Konzentration von 1,3 ng/ml eine Wahrscheinlichkeit von 83,82 % bis 99,32 % - im Mittel also über 90 % - errechnet, dass der Wert von 1,0 ng/ml überschritten worden sei. Soweit der Kläger-Vertreter in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht habe, die Behandlung von Cannabiskonsumenten bei der Frage der Fahreignung verstoße mit Blick auf Alkoholkonsumenten gegen den Gleichheitssatz, sei auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu verweisen, das einen Gleichheitsverstoß verneint habe.
11 
Gegen das ihm am 29.03.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.04.2010 den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Mit Beschluss des Senats vom 24.11.2011 ist die Berufung wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel im Hinblick darauf zugelassen worden, dass der Kläger die Entscheidungsgrundlage des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe mit der festgestellten THC-Konzentration von 1,3 ng/ml den Beweis mangelnden Trennungsvermögens geliefert, unter Hinweis auf möglicherweise entscheidungserhebliche Messungenauigkeiten noch hinreichend substantiiert in Zweifel gezogen habe. Der Kläger hat die Berufung innerhalb der verlängerten Begründungsfrist begründet und ergänzend vorgetragen: Das Verwaltungsgericht bestätige in seinen Entscheidungsgründen selbst die Notwendigkeit der Berücksichtigung von Messungenauigkeiten und werfe zugleich die Frage auf, ob eine - die Untergrenze der Wahrscheinlichkeitsrechnung markierende - Wahrscheinlichkeit von 83,82 % für die Annahme eines Überschreitens des Grenzwertes von 1,0 ng/ml ausreiche, um mit der nach Maßgabe des § 24 VwVfG erforderlichen Sicherheit diese Tatsache der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. Sodann sei eine unaufgelöste Divergenz zwischen der Rechtsprechung des erkennenden Senats und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu konstatieren, soweit es um die rechtliche Würdigung von Sachverhalten gehe, bei denen der betreffende Fahrerlaubnisinhaber als Führer eines Kraftfahrzeugs mit einer Wirkstoffkonzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml THC angetroffen werde. In einer solchen Fallkonstellation sei mit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur eine medizinisch-psychologische Untersuchung des gelegentlich Cannabis konsumierenden Fahrerlaubnisinhabers gerechtfertigt. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der erkennende Senat in seinem Urteil vom 13.12.2007 (10 S 1272/07) eine wissenschaftliche Untersuchung von Drasch et al. herangezogen habe, die konzeptionelle und inhaltliche Mängel aufweise. Die der Studie „Unfälle und reale Gefährdung des Straßenverkehrs unter Cannabiseinwirkung“ zugrunde gelegten Untersuchungsmaterialien und -methoden seien schon deswegen mit aktuellen Ergebnissen der Cannabisforschung nicht mehr in Einklang zu bringen, weil das verwendete Tatsachenmaterial aus den Jahren 2001 und 2004 datiere und als überholt anzusehen sei. An den angewandten Methoden habe auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 25.01.2006 (11 Cs 05.1711) zutreffende Kritik geübt. Bei Konzentrationen zwischen 0,5 und 1,0 ng/ml THC seien unter realistischen Konsum- und Verkehrsbedingungen keine verkehrsrelevanten Beeinträchtigungen der Kraftfahreignung anzunehmen, und bei Werten zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml THC sei keine signifikante Erhöhung eines spezifischen Risikos einer relevanten Beeinträchtigung der psychophysiologischen Fähigkeiten des Konsumenten und Kraftfahrzeugführers zu befürchten. Werde dies durch eine gebotene sachverständige, den aktuellen Erkenntnisstand berücksichtigende Untersuchung bestätigt, so könne die einschlägige bisherige Rechtsprechung des Senats nicht aufrechterhalten werden. Unter Berücksichtigung der dogmatischen Konzeption der Fahrerlaubnis-Verordnung als Gefahrenabwehrinstrument könnte es nicht mehr als verhältnismäßig angesehen werden, ohne weitere entsprechende Aufklärungsmaßnahmen auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV bereits bei Konzentrationswerten von THC unter 2,0 ng/ml die Ungeeignetheit des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen anzunehmen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. März 2010 - 1 K 1587/09 - zu ändern und den Bescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 28. Oktober 2008 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 6. August 2009 aufzuheben.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Er hält dem Kläger entgegen, die Wahrscheinlichkeit von im Mittel mehr als 90 %, dass der Grenzwert von 1,0 ng/ml THC überschritten worden sei, genüge für die Annahme mangelnden Trennungsvermögens. Der Kläger übersehe insoweit, dass es im vorliegenden Verfahren nicht - wie im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht - um eine Frage des Grundsatzes „in dubio pro reo“ gehe, sondern dass die behördliche Verfügung der Gefahrenabwehr diene. Im Hinblick darauf könnte selbst dann, wenn der Wert von 1,0 ng/ml THC unterschritten worden wäre, nach der Rechtsprechung des Senats keine Fahreignung angenommen werden. Der Senat habe in seinem Beschluss vom 27.03.2006 (10 S 2519/05) ausgeführt, dass ein ausreichendes Trennungsvermögen nur gegeben sei, wenn der Konsument Fahren und Konsum in jedem Fall in einer Weise trenne, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten könne. Der Kläger habe sich aber auch unter Berücksichtigung einer Messwertungenauigkeit nicht sicher sein können, unter dem Wert von 1,0 ng/ml geblieben zu sein. Dass bei einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml eine signifikante Beeinträchtigung der fahreignungsrelevanten Eigenschaften des Fahrzeugführers gegeben sei, sei entgegen der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Klägers nicht ernstlich zweifelhaft. Den Wert von 1,0 ng/ml THC hätten auch die Grenzwertkommission in ihrem Beschluss vom 20.11.2002 zu § 24a StVG sowie das Bundesverfassungsgericht (2. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03 -, NJW 2004, 349, 351) zugrunde gelegt. Eine Beeinträchtigung der fahreignungsrelevanten Eigenschaften bei einer THC-Konzentration unter 2,0 ng/ml sei nach neueren wissenschaftlichen Untersuchungen, die auch der erkennende Senat in seinem Urteil vom 13.12.2007 (10 S 1272/07) herangezogen habe, zumindest als möglich anzusehen.
17 
Mit Beschluss vom 21.05.2012 hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens insbesondere zu den Fragen, inwieweit Messwerte für THC, 11-OH-THC und THC-COOH Rückschlüsse auf ein anzunehmendes Konsumverhalten (gelegentlicher, regelmäßiger Konsum) zulassen sowie ab welchen Konzentrationswerten von THC unter Berücksichtigung des Konsumverhaltens mit verkehrsrelevanten Leistungseinbußen zu rechnen ist. Auf das von Privatdozent Dr. rer. nat. Dipl.-Chemiker A., Institut für Rechtsmedizin der Universität Freiburg, erstattete Gutachten vom 27.07.2012 und dessen Erläuterung in der mündlichen Verhandlung (s. Anlage zur Sitzungsniederschrift) wird Bezug genommen.
18 
Der Kläger führt zum Gutachtenergebnis (Frage 1 b) aus, unter Berücksichtigung der drei Dimensionen eines Cannabiskonsums (Menge pro Einnahme, Dauer und Häufigkeit) sei es sogar möglich, mit einer entsprechend massiven Erhöhung der Wirkstoffmenge bei einem einmaligen Konsum die verfahrensgegenständlichen Wirkstoffkonzentrationen zu erreichen. Zur verkehrsrelevanten Beeinträchtigung bei einem bestimmten Konsumverhalten (Frage 2) macht er geltend, über das vom Gutachter vertretene Ergebnis einer Beeinträchtigung ab 2,0 ng/ml THC hinaus gebe es auch Literaturstimmen (Berghaus 2002 und Bericht der Bundesanstalt für Straßenwesen), die eine entsprechende Wirkung erst ab 5 bzw. 3 ng/ml ansetzten.
19 
Der Beklagte hält dem entgegen, der Gutachter schließe gerade nicht aus, dass im Einzelfall auch bei niedrigerer THC-Serumkonzentration als 2 ng/ml fahrsicherheitsrelevante Mängel vorliegen könnten, die kausal auf den vorangegangenen Cannabiskonsum zurückzuführen seien. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Senats genüge daher der beim Kläger festgestellte THC-Wert für die Annahme unzureichender Trennung zwischen Konsum und Fahren.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
22 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
23 
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung, d.h. der Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 06.08.2009, maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 28.04.2010 - 3 C 2.10 -, BVerwGE 137, 10 m.w.N., st. Rspr.).
24 
Rechtsgrundlage der angefochtenen Fahrerlaubnisentziehung sind §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 und 3, 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Nach der letztgenannten Vorschrift ist die Fahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis nur zu bejahen, wenn eine Trennung zwischen Konsum und Fahren anzunehmen ist, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen sowie keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegt. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen für die von der Fahrerlaubnisbehörde zwingend zu verfügende Fahrerlaubnisentziehung sind gegeben. Nach dem Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Kläger gelegentlich Cannabis eingenommen (dazu nachstehend 1.), und er hat nicht hinreichend zwischen Konsum und Fahren getrennt (dazu nachstehend 2.).
25 
1. Eine gelegentliche Einnahme von Cannabis ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats bereits bei zwei selbständigen Konsumvorgängen anzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 29.09.2003 - 10 S 1294/03 -, VBlBW 2004, 32; ebenso u.a. BayVGH, Beschluss vom 04.11.2008 - 11 CS 08.2576 -, Juris). Das Vorliegen dieser Voraussetzung steht zur Überzeugung des Senats bei der gebotenen Gesamtschau der Anhörung des Klägers in der mündlichen Berufungsverhandlung und der sich aus dem Akteninhalt ergebenden sonstigen Umständen des vorliegenden Falles fest.
26 
Bei Zugrundelegung der Angabe des Klägers zum Konsumzeitpunkt, die er seinerzeit gegenüber dem bei der Verkehrskontrolle tätig gewordenen Polizeivollzugsbeamten laut dessen Aktenvermerk gemacht und die er in der mündlichen Verhandlung wiederholt hat, lagen mehr als 24 Stunden zwischen der Einnahme des Cannabis (Joint) und der Verkehrskontrolle. Diese Angabe des Klägers kann indes die in der Blutprobe festgestellte THC-Konzentration wegen des wissenschaftlich belegten raschen Abbauverhaltens von THC bei einmaligem oder seltenem Konsum nicht erklären. Danach ist THC nach Einzelkonsum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar, lediglich bei regelmäßigem oder wiederholtem Konsum für längere Zeit (vgl. nur Schubert/Mattern, Urteilsbildung in der medizinisch-psychologischen Fahreignungsdiagnostik, 2. Aufl., S. 178). Deshalb kommt als naheliegende Erklärung für den in der Blutprobe des Klägers gemessenen Wert von 1,3 ng/ml THC vor allem in Betracht, dass der Kläger nicht nur, wie von ihm angegeben, mehr als 24 Stunden vor der Verkehrskontrolle Cannabis konsumiert hat, sondern – ein weiteres Mal - auch wenige Stunden vor der Blutentnahme. Andernfalls gilt insoweit das, was der Sachverständige Dr. A. in seinem schriftlichen Gutachten (S. 3, unter 1.b) ausgeführt hat: Sollte der letzte Konsum tatsächlich länger als 24 Stunden zurückgelegen haben, so würde daraus zumindest folgen, dass es zuvor zu einer erheblichen Akkumulation von Cannabinoiden im Körper gekommen ist. Eine solche Akkumulation sei aber nur bei erhöhter Konsumfrequenz und geeigneter Dosierung zu erwarten. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers dazu in den Raum gestellte abstrakte Einlassung, bei einer entsprechenden massiven Erhöhung der Wirkstoffmenge lasse sich auch mit einem einmaligen Konsum die verfahrensgegenständliche Wirkstoffkonzentration erreichen, entbehrt bereits eines konkreten Bezugs zum fraglichen Konsum des Klägers mehr als 24 Stunden vor der Blutentnahme. Der Kläger hat bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung keineswegs eine derartige extrem hohe Dosierung behauptet, sondern von „mitgeraucht“ mit Kollegen gesprochen. Die Einlassung stellt mithin die plausiblen, in der mündlichen Verhandlung bestätigten Ausführungen des Sachverständigen zu Konsumfrequenz und Dosierung als allein in Betracht kommenden Einflussgrößen für einen so lange Zeit nachweisbaren THC-Gehalt nicht schlüssig in Frage.
27 
Des weiteren hält der Senat die detailarmen, im Kern kaum Realitätskennzeichen aufweisenden Angaben des Klägers zu dem geltend gemachten nur einmaligen Konsum nicht für glaubhaft. Einerseits hat der Kläger eine längere Zeit andauernde krisenhafte Phase nach dem Tod seines Vaters im November 2006 geschildert, die durch Auseinandersetzungen mit seiner Mutter geprägt gewesen sei; zudem habe er damals auch noch einen „blöden Umgang“ mit Leuten gehabt, die gekifft hätten. Andererseits will er nur einmal - einen Tag vor der Verkehrskontrolle im August 2008 – mit diesen Leuten mitgeraucht haben. Um dies nachvollziehbar und glaubhaft erscheinen zu lassen, hätte der Kläger im einzelnen ein realistisches Szenario seiner Lebensumstände, insbesondere des Umgangs mit dem Freundeskreis, sowie des Geschehens (Ort, Anlass, genauere Zeitangabe) liefern müssen, das just an jenem Tag im August 2008 ausnahmsweise dazu geführt haben soll, dass er bei dieser Gelegenheit mitgeraucht habe. Dies hat er auch auf intensive, ihm dies nahe legende Nachfragen seines Prozessbevollmächtigten nicht vermocht.
28 
Bereits aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass eine lediglich einmalige Cannabiseinnahme 24 Stunden vor der Blutentnahme auszuschließen ist. Anzumerken ist, ohne dass es darauf noch entscheidend ankäme, dass der Kläger bereits am 14.06.2001 als Cannabiskonsument aufgefallen ist, als er unter dem Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug geführt hat (rechtsmedizinisch festgestellte Konzentration: 2 ng/ml THC im Blutserum). Fraglich könnte allerdings sein, ob im Hinblick auf den zwischen diesen beiden Cannabiseinnahmen liegenden Zeitraum von mehr als sieben Jahren eine Zäsur im Konsumverhalten anzunehmen ist, die einen Rückgriff auf jenen früheren Vorgang ausschließt (vgl. in diesem Sinne OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.06.2012 – 12 ME 31/12 -, Juris unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 – 3 C 25.04 -, DVBl 2005, 1337). Eine gelegentliche Cannabiseinnahme mag, wie vom OVG Lüneburg angenommen, einen gewissen inneren und zeitlichen Zusammenhang der Konsumvorgänge voraussetzen, wobei sich aber eine schematische Festlegung von Zeiträumen, nach denen ein solcher Zusammenhang entfallen ist, verbietet. Geboten ist eine Bewertung nach den Umständen des Einzelfalls. Hier ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass der zeitliche Abstand eine relevante Zäsur im Konsumverhalten des Klägers markieren würde dergestalt, dass er sich in der Zwischenzeit völlig vom Cannabiskonsum gelöst hätte. Zwar war er seinerzeit erst 21 Jahre alt, was für einen sporadischen Probierkonsum sprechen könnte. Der Umstand allein, dass der Kläger seither – bis zu dem Vorfall am 20.08.2008 - nicht nochmals als Cannabiskonsument aufgefallen ist, ist aber wegen der bekanntermaßen hohen Dunkelziffer unergiebig. Auch ist der Zeitraum für sich genommen nicht derart groß, dass schon deshalb eine Zuordnung zu einem Konsumverhaltensmuster als gelegentlicher Konsument in Frage zu stellen wäre. Der Kläger hat sich insoweit – auch erst auf Nachfragen des Gerichts – eher vage dahin eingelassen, dass er sich auf andere Sachen wie Schule und Studium konzentriert habe (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 21.02.2007 - 10 S 2302/06 -, VBlBW 2007, 314; Senatsbeschluss vom 16.08.2010 - 10 S 1668/10 -; BayVGH, Beschluss vom 15.09.2009 - 11 CS 09.1166 -, Juris). Einer weiteren diesbezüglichen Klärung bedarf es jedoch, wie ausgeführt, nicht.
29 
2. Der Kläger hat nicht im Rechtssinne zwischen dem Cannabiskonsum und dem Fahren getrennt und damit das in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung normierte Zusatzmerkmal erfüllt.
30 
Nach der ständigen, von zahlreichen Oberverwaltungsgerichten - mit Ausnahme des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - geteilten Rechtsprechung des Senats wird das Zusatzmerkmal fehlender Trennung zwischen der Einnahme von Cannabis und dem Führen eines Fahrzeugs durch eine Fahrt mit einer THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml im Blutserum ohne die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung belegt, da ab dieser Wirkstoffkonzentration davon ausgegangen werden müsse, dass sich das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch negative Auswirkungen des Konsums signifikant erhöhe, eine solche Beeinträchtigung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluss vom 21.04.2004 – 1 BvR 2652/03 -, NJW 2005, 349) jedenfalls möglich sei (vgl. Senatsurteil vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - ESVGH 58, 156 = VBlBW 2008, 274 m.w.N.; ebenso OVG Thüringen, Beschluss vom 06.09.2012 - 2 EO 37/11 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 20.07.2012 - 2 B 341/11 - juris; OVG NRW, Beschluss vom 19.03.2012 - 16 B 237/12 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2009 - 1 S 17/09 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.02.2009 - 4 LB 61/08 - juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 15.12.2005 - 3 Bs 214/05 - NJW 2006, 1367; a.A. BayVGH, Beschluss vom 25.01.2006 - 11 CS 05.1711 -, juris: erst ab 2,0 ng/ml; offen gelassen von OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.12.2006 - 1 M 142/06 -, juris). Ein ausreichendes Trennungsvermögen, das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hinnehmbar erscheinen lässt, ist nach der Rechtsprechung des Senats nur gegeben, wenn der Konsument Fahren und Konsum in jedem Fall in einer Weise trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann (Senatsurteil vom 13.12.2007 – 10 S 1272/07 -, a.a.O. m.w.N., unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.06.2002 – 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378: „charakterlich-sittliche“ Eignungsanforderung).
31 
Das vorliegende Verfahren wirft zum einen die Frage auf, ob der gemessene Wert von 1,3 ng/ml THC ohne Weiteres der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden kann oder ob Sicherheitsabschläge wegen Messungenauigkeiten vorzunehmen sind, die ggf. zu einer Unterschreitung des Grenzwerts von 1,0 ng/ml führen. Wäre ein Wert von unter 1,0 ng/ml der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen, so wäre auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats dem Kläger ein hinreichendes Trennungsvermögen zuzubilligen und der Klage stattzugeben.
32 
Anderes könnte allerdings gelten, wenn beim Kläger ungeachtet eines – unterstellten - Unterschreitens des genannten Grenzwerts von 1,0 ng/ml erhebliche drogenkonsumtypische Ausfallerscheinungen festgestellt worden wären, die seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigten (vgl. dazu OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.02.2009 – 4 LB 61/08 -, Juris; Maatz, Blutalkohol 2006, 451; Geppert, DAR 2008, 125; Nehm, DAR 2008, 1; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 24a StVG RdNr. 21b m.w.N.). Dahingehende qualifizierte Feststellungen haben das Verwaltungsgericht und der Senat nicht getroffen; nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers ist im zugehörigen Ordnungswidrigkeitsverfahren das Vorliegen solcher kausal auf den Cannabiskonsum zurückzuführenden, die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Ausfallerscheinungen mit sachverständiger Hilfe verneint worden. Weitere diesbezügliche Ermittlungen erscheinen entbehrlich, auch wenn im Polizeibericht vermerkt ist, dass der Kläger etwas träge gewirkt und erweiterte Pupillen gehabt habe. Sie sind, wie sich aus dem Folgenden ergibt, schließlich auch nicht rechtserheblich.
33 
Im Falle des Klägers ist von dem gemessenen 1,3 ng/ml THC betragenden Konzentrationswert auszugehen (dazu nachstehend a). Daher ist des weiteren der umstrittenen Frage nachzugehen, ob nach aktueller wissenschaftlicher Erkenntnis die Fahrtüchtigkeit bereits ab 1,0 ng/ml bzw. dem für den Kläger ermittelten relevanten Konzentrationswert für THC beeinträchtigt sein bzw. ob dies ausgeschlossen werden kann, oder ob die Möglichkeit einer die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden psychoaktiven Wirkung erst ab einem höheren Konzentrationswert angenommen werden kann, etwa, wie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vertreten, ab 2,0 ng/ml (dazu nachstehend b).
34 
a) Entgegen der Auffassung des Klägers sind keine Abzüge vom Messwert 1,3 ng/ml THC vorzunehmen.
35 
Dem Kläger ist zwar einzuräumen, dass jeder Messwert eine Schwankungsbreite aufweist. Dies hat das im Parallelverfahren 10 S 1783/10 erstattete Gutachten des Sachverständigen Dr. A. deutlich gezeigt, das für den dort vom Rechtsmedizinischen Institut der Universität Freiburg gemessenen Wert von 2,9 ng/ml mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,7 % den „wahren“ Wert zwischen 1,8 und 3,99 ng/ml ansiedelt, und mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 % zwischen 2,16 und 3,63 ng/ml. Dies bedeutet aber nicht, dass es rechtlich geboten wäre, im jeweiligen Einzelfall den untersten Wert der Schwankungsbreite der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Unabhängig davon, dass eine solche Anforderung die Ermittlung jenes untersten Werts in jedem Einzelfall erfordern und damit der Verwaltung einen nur schwer zu leistenden Aufwand abverlangen würde, ist insoweit zu bedenken, dass der „wahre“ Wert statistisch ebenso gut an der obersten Grenze der Schwankungsbreite liegen kann. Ferner ist davon auszugehen, dass in dem meist beträchtlichen Zeitraum zwischen Fahrtantritt und Blutentnahme bereits eine entsprechende, wenn auch (anders als bei Alkohol) nicht linear verlaufende Reduzierung der THC-Konzentration stattgefunden hat, bei Fahrtantritt also eine höhere Konzentration vorlag (vgl. Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehrsrecht, RdNr. 518: Verlaufskurve der THC-Konzentration in den ersten 7 Stunden nach Konsumende). Im Einzelnen:
36 
In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird, soweit ersichtlich, durchweg auf den gemessenen Wert abgestellt (vgl. Senatsbeschluss vom 24.07.2007 – 10 S 306/07 -, VBlBW 2008, 27 m. zust. Anm. Zwerger, jurisPR-VerkR 6/2008 Anm. 6; BayVGH, Beschluss vom 02.03.2010 – 11 CS 09.2558 -, Juris; VG Augsburg, Urteil vom 18.09.2007 – Au 3 K 07.724 -, Juris). Dem folgt nicht nur weitgehend die Literatur (vgl. Zwerger, a.a.O.; Eisenmenger, NZV 2006, 24; König in Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 24a RdNr. 21a). Vielmehr wird auch in der herrschenden oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung zu § 24 a Abs. 2 StVG ein Sicherheitszuschlag abgelehnt (vgl. die Nachweise bei Zwerger, a.a.O.).
37 
Soweit die Frage überhaupt problematisiert wird, wird meist darauf hingewiesen, dass bei dem von der sog. Grenzwertkommission zu § 24a Abs. 2 StVG für Cannabis „zur Feststellung der Ordnungswidrigkeit“ empfohlenen „analytischen Grenzwert“ von 1,0 ng/ml bereits ein Sicherheitszuschlag enthalten sei (vgl. Beschluss der Grenzwertkommission vom 22.05.2007, Blutalkohol 2007, 311). In diesem Beschluss heißt es u.a., Konzentrationen in dieser Höhe könnten bei Anwendung der Richtlinien der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie (GTFCh) sowohl sicher nachgewiesen als auch quantitativ präzise und richtig bestimmt werden. Der Senat hat in seiner Rechtsprechung des Weiteren darauf hingewiesen, dass es im vorliegenden Zusammenhang nicht – wie grundsätzlich im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht – um eine Frage des Grundsatzes „in dubio pro reo“ gehe, sondern um präventivpolizeiliche Gefahrenabwehr. Deshalb müsse der Betroffene sich auch in Bezug auf eine etwaige Messungenauigkeit darauf verweisen lassen, dass er nicht habe sicher sein können, unter dem Grenzwert von 1,0 ng/ml geblieben zu sein (Senatsbeschluss vom 24.07.2007, a.a.O.).
38 
Für die Beibehaltung dieser Rechtsprechung spricht nicht nur, dass sogar im Bereich des Ordnungswidrigkeitsrechts des § 24a Abs. 2 StVG von den Oberlandesgerichten der Messwert ohne Abschläge zugrunde gelegt wird, was eine entsprechende Handhabung im Bereich der Gefahrenabwehr um so eher nahelegt. Vor allem auch eine verhältnismäßige Zuordnung des Fehlerrisikos lässt die ungeschmälerte Heranziehung des Messwertes gerechtfertigt erscheinen. Da der „wahre“ Wert nicht und auch die Schwankungsbreite wegen verschiedenster Einflussgrößen im Einzelfall nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln sind, ist es dem das Risiko einer Fahrt unter psychoaktivem Cannabis eingehenden Betroffenen zuzumuten, zugunsten der Sicherheitsinteressen der anderen Verkehrsteilnehmer und mit Blick auf die Schutzpflicht des Staates für deren höchstrangige Rechtsgüter die durch die unvermeidliche Schwankungsbreite verursachte Unsicherheit hinzunehmen, die darin besteht, dass sehr wohl auch der höchste Wert des Schwankungsbereichs der „wahre“ sein kann.
39 
Gegen diese Wertung können nicht allgemeine Grundsätze der Beweislastverteilung ins Feld geführt werden. Dagegen spricht die spezielle normative Regelung in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, die mit der bereits einer abstrakten Gefährdung wehrenden Forderung des Trennens von Konsum und Fahren als Voraussetzung für das Fortbestehen der Fahreignung trotz gelegentlichen Cannabiskonsums eine kognitiv-voluntative Obliegenheit des Fahrzeugführers statuiert, deren Erfüllung oder Missachtung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - und diesem folgend des Senats - auf der charakterlich-sittlichen Ebene angesiedelt ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.06.2002 – 1 BvR 2062/96 -, Juris RdNr. 49; Senatsurteil vom 13.12.2007, a.a.O.). Wenn der Betroffene das Trennungsgebot in dem Sinne missachtet, dass er, obwohl er sich des Fehlens einer psychoaktiven Beeinträchtigung durch den Cannabiskonsum nicht sicher sein kann, ein Fahrzeug führt, so geht dies wegen des darin zum Ausdruck kommenden Einstellungsmangels nach der genannten normativen Vorgabe zu seinen Lasten. Dieser Mangel besteht darin, dass der Betroffene bereit ist, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den jeweiligen eigenen Interessen unterzuordnen und hieraus resultierende Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Verkehrs in Kauf zu nehmen. Ausdruck eines Mangels dieser Art ist es, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit ist, vom Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.06.2002, a.a.O.).
40 
Dass der im vorliegenden Fall zur Debatte stehende Messwert von Prof. Dr. W. nach den Regeln der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie ermittelt worden ist, unterliegt keinem Zweifel. Dies ist vom Kläger nicht bestritten und vom Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt worden.
41 
b) Ist hiernach von einer THC-Konzentration beim Kläger während der Fahrt von mindestens 1,3 ng/ml im Blutserum auszugehen, so ist zu klären, ob bei einem solchen Wert die Möglichkeit einer die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden psychoaktiven Wirkung besteht. Der Senat hat deshalb das vom Sachverständigen Dr. A. erstattete Gutachten vom 27.07.2012 u.a. mit der Fragestellung in Auftrag gegeben, ab welchen Konzentrationswerten von THC unter Berücksichtigung des Konsumverhaltens mit verkehrsrelevanten Leistungseinbußen zu rechnen ist. Die Einholung dieses Gutachtens diente vor allem dem Zweck, etwaige neuere repräsentative naturwissenschaftliche Erkenntnisse zu dem fraglichen Thema zu gewinnen, nachdem der Senat und andere einschlägig befasste Verwaltungsgerichte bereits in der Vergangenheit punktuell auf naturwissenschaftliches Originalschrifttum zurückgegriffen hatten, dabei aber - im Falle des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen gelangten.
42 
aa) Vor einer Würdigung der diesbezüglichen gutachterlichen Aussagen (S. 4 f. des schriftlichen Gutachtens vom 27.07.2012 sowie der einschlägigen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung) ist es geboten, sich den rechtlichen Rahmen, in den die gutachtlichen Ausführungen zu stellen sind, zu vergegenwärtigen. Dies gilt für allem für den Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der für die Annahme potentieller psychophysischer Beeinträchtigungen von Cannabiskonsumenten beim Führen von Fahrzeugen bzw. für deren Ausschluss anzulegen ist (zur Kategorisierung als nicht allein naturwissenschaftliche, sondern normativ geprägte Rechtsfindungsaufgabe vgl. Maatz, Fahruntüchtigkeit nach Drogenkonsum, Blutalkohol 2006, 451). Dieser Maßstab ist, wie bereits oben (1.) angesprochen, aus den Tatbestandsvoraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung in Verbindung vor allem mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu gewinnen.
43 
Wenn der Tatbestand der genannten Vorschrift das Fortbestehen der Fahreignung bei gelegentlichen Cannabiskonsumenten nicht etwa an das Fehlen im Einzelfall konkret nachweisbarer drogenkonsumbedingter Beeinträchtigungen der Fahrtüchtigkeit knüpft, sondern im Sinne einer vorverlagernden ab- strakten Prävention an die Trennung bereits des Konsums und des Fahrens, so ist damit nach dem Wortlaut der Vorschrift der vollständige Ausschluss jeder drogenkonsumbedingten Verkehrsgefährdung bezweckt. Nur wenn also nach naturwissenschaftlicher/medizinischer Erkenntnis eine psychophysische Beeinträchtigung des Fahrzeugführers durch den Drogenkonsum praktisch ausgeschlossen werden kann, ist danach dem Trennungspostulat der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung Genüge getan.
44 
Darin liegt bei gesetzessystematischer Betrachtung auch eine Entsprechung zur Ausgestaltung der an denselben Sachverhalt anknüpfenden, durch das Änderungsgesetz zum Straßenverkehrsgesetz vom 28.04.1998 (BGBl I 810 i.V.m. Bekanntmachung vom 29.05.1998, BGBl I 1238) mit Wirkung ab 01.08.1998, d.h. vor dem Inkrafttreten der Fahrerlaubnis-Verordnung (01.01.1999), normierten Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG als abstraktem Gefährdungsdelikt und zur normativen Fiktion in Satz 2 dieser Vorschrift, nach welcher das in Satz 1 tatbestandlich vorausgesetzte Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels schon vorliegt, wenn eine entsprechende Substanz im Blut nachgewiesen wird. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs für § 24a Abs. 2 StVG sollte eine „bestehende Sanktionslücke im Ordnungswidrigkeitenrecht durch die neue Regelung geschlossen werden, indem das Führen von Kraftfahrzeugen unter dem Einfluss bestimmter Drogen allgemein verboten wird“ (BT-Drs. 13/3764, S. 4). Dabei werde für Cannabis davon ausgegangen, dass die beim typischen Rauschverlauf auftretenden Wirkungen zu Leistungseinbußen in den für den Kraftfahrzeugführer wichtigen psychomotorischen Funktionen führe, und dass außerdem atypische Rauschverläufe mit psychopathologischen Störungen auftreten könnten. Ferner wurde für alle von der Vorschrift erfassten Drogen darauf hingewiesen, dass es keine strenge Korrelation zwischen Wirkung und Höhe der Konzentration gebe, so dass keine Kalkulierbarkeit zwischen Wirkstoffdosis und Wirkungsstärke bzw. -ablauf bestehe; eine verlässliche Abschätzung des Wirkungsverlaufs sei damit nicht möglich. Andererseits seien jedoch auch bei der Einnahme von nur sehr geringen Mengen pathologische Rauschzustände möglich. Da anders als bei Alkohol derzeit eine Dosis-Wirkungsbeziehung nicht festgestellt werden könne, sei es nicht möglich, Grenzwerte festzulegen. Dies rechtfertige einen Gefährdungstatbestand, der ein allgemeines Verbot ausspreche (a.a.O., S. 5).
45 
Hieraus ist, da der Gesetzesvorschlag im wesentlichen unverändert vom Gesetzgeber übernommen worden ist, auf dessen Willen zu schließen, die Vorschrift als umfassenden Auffangtatbestand auszugestalten, mit dem im Sinne einer Null-Toleranz möglichst jedes Risiko einer Fahrtüchtigkeitsbeeinträchtigung durch Drogenkonsum sanktioniert werden sollte. Allerdings ist der Gesetzgeber ausweislich der Entwurfsbegründung von einem Gleichlauf von Nachweiszeit und Wirkungsdauer ausgegangen (a.a.O. S. 5). Diese Annahme hat sich nach fortschreitender Verfeinerung der Messtechnik jedoch nicht mehr aufrechterhalten lassen. Im Hinblick darauf hat das Bundesverfassungsgericht eine verfassungskonforme Auslegung des Ordnungswidrigkeitstatbestandes dahingehend für geboten erachtet, dass nicht mehr jeder Nachweis von THC im Blut eines Verkehrsteilnehmers für eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG ausreicht. Festgestellt werden müsse vielmehr eine Konzentration, die es entsprechend dem Charakter der Vorschrift als eines ab- strakten Gefährdungsdelikts als möglich erscheinen lasse, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen habe, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt gewesen sei. Hieraus schließt der Senat wie in seiner bisherigen Rechtsprechung, dass auch das Bundesverfassungsgericht die Anwendung der Sanktionsnorm jedenfalls schon dann für verfassungsrechtlich zulässig erachtet, wenn die Möglichkeit einer drogenkonsumbedingten Einschränkung der Fahrtüchtigkeit bestand, diese mithin nicht ausgeschlossen war. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht den seinerzeitigen streitigen Erkenntnisstand (die Fahrtüchtigkeit einschränkende Wirkungen erst ab 2,0 ng/ml THC oder schon ab 1,0 ng/ml) referiert und ersichtlich den Wert von 1,0 ng/ml als untere Mindestgrenze angesehen. Daran orientiert sich seither die ganz herrschende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu § 24a Abs. 2 StVG (vgl. aus jüngerer Zeit nur OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.02.2011 – 1 Ss 616/10 -, Juris; König in Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 24a StVG RdNr. 21a m.w.N.).
46 
Vor diesem Hintergrund ist von entscheidender Bedeutung, ob auch nach derzeitiger naturwissenschaftlicher Erkenntnis angenommen werden kann, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit psychophysische Beeinträchtigungen unterhalb eines Konzentrationswertes von 2 ng/ml - bzw. im vorliegenden Fall bei 1,3 ng/ml – nicht vorkommen können, d.h. praktisch ausgeschlossen sind. Dieser aus Sicht des Cannabiskonsumenten strenge Maßstab ist es allein, der dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz höchstrangiger Rechtsgüter der anderen Verkehrsteilnehmer entspricht und der den verfassungsrechtlich in Bezug auf das Fahren nach Cannabiskonsum „nur“ durch die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG geschützten gelegentlichen Cannabiskonsumenten allein für den Bereich aus der Trennungsobliegenheit entlässt, in dem eine Schädigung anderer praktisch ausgeschlossen werden kann, weil unterhalb einer bestimmten Schwelle keine psychophysischen Beeinträchtigungen mehr zu besorgen sind.
47 
bb) Hiervon ausgehend würdigt der Senat die ihm zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Erkenntnisse, insbesondere die Ausführungen des Sachverständigen Dr. A., dahin, dass dem - wie dargelegt - gebotenen Maßstab allein die Annahme eines Risikogrenzwertes von 1,0 ng/ml entspricht. Die Würdigung zunächst der schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 27.07.2012 ergibt:
48 
Wenn der Sachverständige insoweit einerseits darlegt, es könne als „weitgehend“ gesichert gelten, dass erst bei THC-Serumkonzentrationen im Bereich zwischen 2 und 5 ng/ml mit deutlich feststellbaren Auffälligkeiten oder einem erhöhten Unfallrisiko zu rechnen sei, so ist darin eine doch mit gewissen Unsicherheiten, die der Gutachter zuvor (S. 4 f.) im Einzelnen benennt („nicht eindeutige Ergebnisse“), behaftete relativierende Aussage zu sehen. Der Gutachter stellt insoweit fest, dass weder experimentelle Studien noch die Auswertung von epidemiologischen Daten bisher zu eindeutigen Ergebnissen geführt hätten, auch nicht über Metastudien. Dem entspricht es, dass sich an diese allgemeine Feststellung die Einschränkung anschließt, dies schließe nicht aus, dass im Einzelfall auch bei niedrigeren Konzentrationen noch fahrsicherheitsrelevante Mängel vorliegen könnten, die kausal auf den vorangegangenen Cannabiskonsum zurückzuführen seien (z.B. nach oraler Aufnahme oder bei relativ „unerfahrenen“ Konsumenten). In diesem Zusammenhang ist auch die in einer Vorbemerkung vom Gutachter gegebene Erläuterung des von der Grenzwertkommission für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 24a Abs. 2 StVG empfohlenen analytischen Grenzwerts von 1,0 ng/ml aufschlussreich. Der Gutachter führt dort aus, der empfohlene Grenzwert stelle die Verdoppelung der Bestimmungsgrenze von 0,5 ng/ml dar und diene einerseits dazu, der Messunsicherheit in diesem Konzentrationsbereich Rechnung zu tragen und um andererseits keine unnötig hohen Anforderungen an die Untersuchungslaboratorien zu stellen. Dennoch führt der Gutachter aber auch eine weitere Erwägung der Grenzwertkommission für den empfohlenen Grenzwert von 1,0 ng/ml an, dass nämlich „jedenfalls bei Konzentrationen unterhalb 0,5 ng/ml nicht mehr mit einer Akutwirkung gerechnet werden muss“. Auch wenn es in der Vorbemerkung des Gutachters abschließend heißt, entscheidend sei nicht die Frage gewesen, ob bei Erreichen der Grenzwertkonzentration bereits mit verkehrsrelevanten Leistungseinbußen zu rechnen sei, so ist in der Gesamtschau den Ausführungen des Gutachters doch zu entnehmen, dass das Risiko einer psychophysischen Beeinträchtigung unterhalb einer THC-Konzentration von 2,0 ng/ml von der Grenzwertkommission durchaus gesehen wird, wobei ein völliger Ausschluss solcher Wirkungen offenbar erst bei 0,5 ng/ml bzw. jedenfalls unter 1 ng/ml angesetzt wird. Dem entspricht im Übrigen auch eine Stellungnahme des damaligen Vorsitzenden der Grenzwertkommission Prof. Dr. M. vom 30.05.2006 (abgedruckt bei Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehrsrecht, RdNr. 540), in der bestätigt wird, dass nach Auffassung der Grenzwertkommission oberhalb eines Wertes von 1 ng THC pro ml Serum eine Wirkung von THC im Sinne einer Beeinträchtigung der Fahrsicherheit nicht ausgeschlossen werden kann, und dass unterhalb von 1 ng/ml eine solche Wirkung nicht belegt werden kann.
49 
Insgesamt wird damit die bisherige herrschende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der Oberverwaltungsgerichte gestützt, dass psychophysische Beeinträchtigungen ab einem Konzentrationswert von 1,0 ng/ml im Einzelfall möglich, jedenfalls nicht mit der nach dem oben entwickelten Risiko-Maßstab erforderlichen Evidenz auszuschließen sind. Dieser Befund wird auch durch die vom Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterungen seines Gutachtens nicht durchgreifend in Frage gestellt.
50 
Zwar hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass nach seiner Kenntnis der Studienlage ein statistisch signifikanter Zusammenhang zwischen Cannabiskonsum und psychophysischen Beeinträchtigungen – sofern solche festgestellt würden – im Bereich zwischen 2 und 5 ng/ml THC im Blutserum festgestellt worden sei (S. 33 der Protokollanlage). Er hat aber zugleich verdeutlicht, dass die durch Regressionskoeffizienten ausgedrückte Korrelation zwischen Blutserumwerten und psychophysischen Wirkungen gerade bei Cannabis sehr schwach bzw. „ausgenommen schlecht“ sei, und hat hierfür auch eine plausible pharmakologische Erklärung gegeben: dass nämlich die Konzentration im Plasma oder im Blut eben nicht die Konzentration am Wirkort im Gehirn widerspiegle, weil die Blut-Hirn-Schranke dazwischen sei und es komplexe Umverteilungsprozesse gebe (Seiten 15, 33 der Protokollanlage). Dem entspricht auch die in der mündlichen Verhandlung angesprochene unterschiedliche Verlaufskurve von Blutserum einerseits und Wirkung andererseits auf einer sieben Stunden erfassenden Zeitachse. Während die Blutserumkonzentration nach einem kurzen Anstieg zwar nicht linear, aber doch kontinuierlich konkav bogenförmig absinkt, verläuft die Wirkungskurve zunächst in einem konvexen Bogen, um dann deutlich oberhalb der Blutserumkurve gerade und am Ende abflachend abzufallen (vgl. die Abbildung bei Berr/Krause/Sachs, a.a.O., RdNr. 518; zur schwachen Korrelation und zum mehrphasigen Wirkungsverlauf vgl. auch Mußhoff/Madea in Mußhoff/Madea/Berghaus (Hrsg.), Verkehrsmedizin, 2. Aufl. 2012, S. 487 ff.). Bezieht man mit dem Gutachter weiter den Umstand ein, dass die individuellen Blutserum-Konzentrationsverläufe stark variieren und dass man sich hier im Bereich von (statistischen) Punktwolken befindet (Protokollanlage S. 15), so ist seine Aussage plausibel, dass der individuelle Fall, auch wegen unterschiedlicher genetischer Ausstattung, völlig unterschiedlich liegen könne und es Fälle gebe, in denen mit 1 ng/ml tatsächlich ein klinisch auffälliges Bild vorliege, aber in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle man überhaupt nichts feststelle, was äußerlich merkbar und einer Untersuchung zugänglich wäre. Immer wieder gebe es auch Probanden, die mit wesentlich höheren Konzentrationen (über 10 ng/ml) im Straßenverkehr festgestellt würden, ohne Verhaltensauffälligkeiten zu zeigen. Dabei handle es sich dann aber um häufigere Konsumenten. Insgesamt sei es ein höchst inhomogenes Feld (Protokollanlage S. 16 f.).
51 
Diese Einschätzung zu den beträchtlichen Unsicherheiten statistischer Signifikanzfeststellungen im vorliegenden Zusammenhang einerseits und zu Einzelfällen andererseits, in denen bereits bei einem Wert von 1 ng/ml klinische Auffälligkeiten aufträten, hat der Sachverständige auch im weiteren Verlauf seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung weiter beispielhaft ergänzt. So hat er für den Fall eines vereinzelten bzw. sporadischen Konsums die relative Unberechenbarkeit der Wirkungen für den Konsumenten betont. Der Rauschverlauf hänge von vielen Faktoren ab, nämlich von der genauen Wirkstoffzusammensetzung, der Dosis sowie auch davon, mit welcher Einstellung der Konsument in dieses Erlebnis gehe. Die Begleitumstände spielten eine Rolle. Die Effekte könnten von einem sehr friedlichen Zustand bis hin zum aggressiven gehen. Es gebe ein paar Symptome, die typisch seien und fast immer aufträten, z.B. dass die Herzfrequenz hochgehe. Aber die psychischen Effekte seien doch sehr variabel und insofern auch nicht wirklich vorhersehbar in jedem einzelnen Fall (Protokollanlage S. 27 f.). In der Folge eines Cannabiskonsums könne, wenn andere Dinge hinzuträten – da sei aber trotzdem eine kausale Kette zu sehen -, das Gesamtleistungsverhalten bis zu einer tatsächlichen Fahrunsicherheit reduziert sein. Solche Begleitumstände könnten etwa darin bestehen, dass eine Nacht nicht geschlafen werde und dann immer noch Abbauprodukte und geringere Konzentrationen THC da seien. Er könne tatsächlich aus naturwissenschaftlicher Sicht nicht ausschließen, dass jemand konsumiere, eine massive Wirkung entsprechend hochgradiger Besetzung der Cannabisrezeptoren im Gehirn erfahre, auch massive Ausfallerscheinungen habe, aber über einen so schnellen Metabolismus verfüge, dass das THC nahezu weg sei, der Blutserumgehalt wirklich unter 1 ng/ml liege, aber noch eine Restwirkung da sei (Protokollanlage S. 38 f.).
52 
Diese Ausführungen bestätigen schlüssig die schriftliche Darlegung des Sachverständigen, dass jedenfalls in Ausnahmefällen auch unterhalb von 2 ng/ml noch fahrsicherheitsrelevante Mängel vorliegen können, die kausal auf den vorangegangenen Cannabiskonsum zurückzuführen sind. Dies genügt jedenfalls nach dem vom Senat zugrunde gelegten Risiko-Maßstab, um den entsprechenden Grenzwert wie bisher bei 1,0 ng/ml THC anzusetzen. Der Senat sieht sich insoweit auch weiterhin bestätigt durch die in seinem Urteil vom 13.12.2007 (a.a.O.) angeführte, nunmehr auch vom Sachverständigen als Beleg herangezogene experimentelle sog. Maastricht-Studie (im Original vom Sachverständigen zitiert unter Nr. 2 seiner Übersicht über Originalschrifttum vom 16.11.2012 (GAS 195 ff.), mit den Autoren Ramaekers, Möller et al., in deutscher Sprache referiert von Möller, Ramaekers et al. in Blutalkohol 2006, 361). Zwar trifft es zu, dass diese Studie zusammenfassend keine statistisch signifikante Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit unter 2,0 ng/ml THC erkennt, sondern erst darüber (2 bis 5 ng/ml). In der zugrunde liegenden Auswertung des die feinmotorischen Leistungen betreffenden CCT (Critical Cracking Test, Abbildung 5) wird ab 1,0 ng/ml aber immerhin noch eine (als nicht signifikant bezeichnete) „Tendenz“ zu einer Leistungsbeeinträchtigung festgestellt, die auch in dem zugehörigen Balkendiagramm ablesbar ist. Angesichts der vom Sachverständigen eindrucksvoll beschriebenen beträchtlichen Unsicherheiten der statistischen Erfassungsmöglichkeiten erblickt der Senat, ausgehend von dem oben dargelegten rechtlichen Risiko-Maßstab, darin eine Bestätigung seiner Bewertung, dass bereits ab 1,0 ng/ml ein nicht hinnehmbares Risiko einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit besteht.
53 
Es kommt hiernach nicht mehr entscheidend auf die Stichhaltigkeit der methodischen Kritik an, die der Sachverständige an der epidemiologischen Untersuchung von Drasch et al. (Blutalkohol 2006, 441) geübt hat, welche der Senat und verschiedene andere Obergerichte in ihrer bisherigen Rechtsprechung u.a. herangezogen haben. Der Senat merkt insoweit lediglich an, dass diese epidemiologische Untersuchung zwar in der Tat auf subjektiven polizeilichen Feststellungen im Raum München zu Verhaltensauffälligkeiten und in der Folge entsprechenden rechtsmedizinischen Begutachtungen und strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Beeinträchtigungen der Fahrtüchtigkeit infolge Cannabiskonsums aufbaut und dass, wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, in Bayern insoweit eine strengere Praxis als z.B. in Baden-Württemberg vorherrschen mag. Der Senat lässt dahinstehen, ob diese Gesichtspunkte es rechtfertigen können, die Untersuchung als „nicht valide“ zu betrachten, wie vom Sachverständigen angenommen. Ihr ist nach der Überzeugung des Senats jedenfalls ein gewisser Erkenntniswert nicht abzusprechen, insofern sie nämlich mindestens eine Tendenz zu cannabiskonsumbedingten Beeinträchtigungen der Fahrtüchtigkeit bereits im Bereich von 0,5 bis 2,0 ng/ml THC im Blutserum in einer beträchtlichen Zahl von - strafgerichtlich rechtskräftig abgeurteilten, d.h. auf Grund richterlicher Sachverhaltsprüfung entschiedenen - Fällen bestätigt. Letztlich hat auch der Sachverständige durchaus nicht die Möglichkeit in Zweifel ziehen wollen, dass in der Untersuchung zugrunde liegenden, ihm allerdings nicht näher bekannten Fällen bei THC-Werten unter 2,0 ng/ml entsprechende Fahrtüchtigkeitsdefizite an Hand konkreter Auffälligkeiten aufgedeckt wurden (Protokollanlage S. 39).
54 
cc) Wird – anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - ein Grenzwert von 1,0 ng/ml THC als objektiv-rechtliche Grenze der Trennungsobliegenheit eines Fahrerlaubnisinhabers betrachtet, er also bei einer Unterschreitung dieses Werts trotz gelegentlichen Cannabiskonsums noch als fahrgeeignet angesehen, so wird damit seiner Rechtsposition in verhältnismäßiger Weise Rechnung getragen. Andererseits bedeutet dies, dass der Fahrerlaubnisinhaber bei Erreichen einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml oder mehr im Rahmen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung für das unkalkulierbare Risiko einstehen muss, das er mit seinem Cannabiskonsum und dem nachfolgenden Führen eines Fahrzeugs eingegangen ist. Nur dies entspricht, wie dargelegt, im vorliegenden Zusammenhang auch den charakterlich-sittlichen Eignungsanforderungen.
55 
c) Soweit der Kläger gegen diese Rechtsauffassung noch einwendet, sie stelle eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber der rechtlichen Behandlung von Fahrern unter Alkoholeinfluss dar, kann ihm nicht gefolgt werden. Dass die Schwelle, ab der ein Verstoß gegen das Trennungsgebot bei Alkohol einerseits und bei Cannabis andererseits zur Verneinung der Fahreignung führt, unterschiedlich hoch angesetzt ist, ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Blickrichtung auf die Vorschrift des § 24a StVG ausdrücklich anerkannt, dass der Gesetzgeber beide Rauschmittel nicht gleich behandeln muss (BVerfG, Beschluss vom 21.12.2004 – 1 BvR 2652/03 -, Juris RdNr. 15). Es ist danach nicht willkürlich, dass der Gesetzgeber das Verbot des Fahrens unter dem Einfluss bestimmter Drogen in § 24a Abs. 2 StVG an eine „Nullwertgrenze“ geknüpft hat, während die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss von Alkohol gem. § 24a Abs. 1 StVG erst ab dem Erreichen bestimmter Grenzwerte mit Sanktionen belegt ist. Vor allem der Umstand, dass sich bei einzelnen Drogen wie Cannabis, anders als beim Alkohol, die Dosis-Wirkungs-Beziehung derzeit nicht quantifizieren lässt, ist so gewichtig, dass die unterschiedliche Regelung sachlich zu rechtfertigen ist. Des Weiteren hat das Bundesverfassungsgericht zwar anerkannt, dass der Missbrauch von Alkohol Gefahren sowohl für den Einzelnen wie auch die Gemeinschaft mit sich bringt, die denen des Konsums von Cannabisprodukten gleichkommen oder sie sogar übertreffen. Gleichwohl hat es für die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung maßgeblich darauf abgestellt, dass Alkohol eine Vielzahl von Verwendungsmöglichkeiten habe, denen auf Seiten der rauscherzeugenden Bestandteile und Produkte der Cannabispflanze nichts Vergleichbares gegenüberstehe. So dienten alkoholhaltige Substanzen als Lebens- und Genussmittel; in Form von Wein würden sie sogar im religiösen Kult verwendet; in allen Fällen dominiere eine Verwendung des Alkohols, die nicht zu Rauschzuständen führe; seine berauschende Wirkung sei allgemein bekannt und werde durch soziale Kontrolle überwiegend vermieden. Demgegenüber stehe beim Konsum von Cannabisprodukten typischerweise die Erzielung einer berauschenden Wirkung im Vordergrund. Schließlich sehe sich der Gesetzgeber auch vor die Situation gestellt, dass er den Genuss von Alkohol wegen der herkömmlichen Konsumgewohnheiten in Deutschland und im europäischen Kulturkreis nicht effektiv unterbinden könne (BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 – 2 BvL 43/92 u.a., BVerfGE 90, 145, Juris RdNrn. 186 f.). Diese rechtliche Beurteilung wird vom Senat geteilt (vgl. Senatsbeschluss vom 22.11.2004 – 10 S 2182/04 -, VBlBW 2005, 279, Juris RdNr. 6 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 23.08.1996 – 11 B 48.96 -, VBlBW 1997, 57; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 30.05.2005 – 11 CS 04.1767 -, Juris).
56 
Die Berufung kann nach allem keinen Erfolg haben.
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
58 
Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung wegen der klärungsbedürftigen Fragen zur Grenzwertproblematik.
59 
Beschluss vom 22. November 2012
60 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 13 Abs. 1 und 2 GKG in Anlehnung an Nrn. 46.3, 46.4 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (VBlBW 2004, 467) auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
61 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
22 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
23 
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung, d.h. der Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 06.08.2009, maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 28.04.2010 - 3 C 2.10 -, BVerwGE 137, 10 m.w.N., st. Rspr.).
24 
Rechtsgrundlage der angefochtenen Fahrerlaubnisentziehung sind §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 und 3, 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Nach der letztgenannten Vorschrift ist die Fahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis nur zu bejahen, wenn eine Trennung zwischen Konsum und Fahren anzunehmen ist, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen sowie keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegt. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen für die von der Fahrerlaubnisbehörde zwingend zu verfügende Fahrerlaubnisentziehung sind gegeben. Nach dem Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Kläger gelegentlich Cannabis eingenommen (dazu nachstehend 1.), und er hat nicht hinreichend zwischen Konsum und Fahren getrennt (dazu nachstehend 2.).
25 
1. Eine gelegentliche Einnahme von Cannabis ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats bereits bei zwei selbständigen Konsumvorgängen anzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 29.09.2003 - 10 S 1294/03 -, VBlBW 2004, 32; ebenso u.a. BayVGH, Beschluss vom 04.11.2008 - 11 CS 08.2576 -, Juris). Das Vorliegen dieser Voraussetzung steht zur Überzeugung des Senats bei der gebotenen Gesamtschau der Anhörung des Klägers in der mündlichen Berufungsverhandlung und der sich aus dem Akteninhalt ergebenden sonstigen Umständen des vorliegenden Falles fest.
26 
Bei Zugrundelegung der Angabe des Klägers zum Konsumzeitpunkt, die er seinerzeit gegenüber dem bei der Verkehrskontrolle tätig gewordenen Polizeivollzugsbeamten laut dessen Aktenvermerk gemacht und die er in der mündlichen Verhandlung wiederholt hat, lagen mehr als 24 Stunden zwischen der Einnahme des Cannabis (Joint) und der Verkehrskontrolle. Diese Angabe des Klägers kann indes die in der Blutprobe festgestellte THC-Konzentration wegen des wissenschaftlich belegten raschen Abbauverhaltens von THC bei einmaligem oder seltenem Konsum nicht erklären. Danach ist THC nach Einzelkonsum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar, lediglich bei regelmäßigem oder wiederholtem Konsum für längere Zeit (vgl. nur Schubert/Mattern, Urteilsbildung in der medizinisch-psychologischen Fahreignungsdiagnostik, 2. Aufl., S. 178). Deshalb kommt als naheliegende Erklärung für den in der Blutprobe des Klägers gemessenen Wert von 1,3 ng/ml THC vor allem in Betracht, dass der Kläger nicht nur, wie von ihm angegeben, mehr als 24 Stunden vor der Verkehrskontrolle Cannabis konsumiert hat, sondern – ein weiteres Mal - auch wenige Stunden vor der Blutentnahme. Andernfalls gilt insoweit das, was der Sachverständige Dr. A. in seinem schriftlichen Gutachten (S. 3, unter 1.b) ausgeführt hat: Sollte der letzte Konsum tatsächlich länger als 24 Stunden zurückgelegen haben, so würde daraus zumindest folgen, dass es zuvor zu einer erheblichen Akkumulation von Cannabinoiden im Körper gekommen ist. Eine solche Akkumulation sei aber nur bei erhöhter Konsumfrequenz und geeigneter Dosierung zu erwarten. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers dazu in den Raum gestellte abstrakte Einlassung, bei einer entsprechenden massiven Erhöhung der Wirkstoffmenge lasse sich auch mit einem einmaligen Konsum die verfahrensgegenständliche Wirkstoffkonzentration erreichen, entbehrt bereits eines konkreten Bezugs zum fraglichen Konsum des Klägers mehr als 24 Stunden vor der Blutentnahme. Der Kläger hat bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung keineswegs eine derartige extrem hohe Dosierung behauptet, sondern von „mitgeraucht“ mit Kollegen gesprochen. Die Einlassung stellt mithin die plausiblen, in der mündlichen Verhandlung bestätigten Ausführungen des Sachverständigen zu Konsumfrequenz und Dosierung als allein in Betracht kommenden Einflussgrößen für einen so lange Zeit nachweisbaren THC-Gehalt nicht schlüssig in Frage.
27 
Des weiteren hält der Senat die detailarmen, im Kern kaum Realitätskennzeichen aufweisenden Angaben des Klägers zu dem geltend gemachten nur einmaligen Konsum nicht für glaubhaft. Einerseits hat der Kläger eine längere Zeit andauernde krisenhafte Phase nach dem Tod seines Vaters im November 2006 geschildert, die durch Auseinandersetzungen mit seiner Mutter geprägt gewesen sei; zudem habe er damals auch noch einen „blöden Umgang“ mit Leuten gehabt, die gekifft hätten. Andererseits will er nur einmal - einen Tag vor der Verkehrskontrolle im August 2008 – mit diesen Leuten mitgeraucht haben. Um dies nachvollziehbar und glaubhaft erscheinen zu lassen, hätte der Kläger im einzelnen ein realistisches Szenario seiner Lebensumstände, insbesondere des Umgangs mit dem Freundeskreis, sowie des Geschehens (Ort, Anlass, genauere Zeitangabe) liefern müssen, das just an jenem Tag im August 2008 ausnahmsweise dazu geführt haben soll, dass er bei dieser Gelegenheit mitgeraucht habe. Dies hat er auch auf intensive, ihm dies nahe legende Nachfragen seines Prozessbevollmächtigten nicht vermocht.
28 
Bereits aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass eine lediglich einmalige Cannabiseinnahme 24 Stunden vor der Blutentnahme auszuschließen ist. Anzumerken ist, ohne dass es darauf noch entscheidend ankäme, dass der Kläger bereits am 14.06.2001 als Cannabiskonsument aufgefallen ist, als er unter dem Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug geführt hat (rechtsmedizinisch festgestellte Konzentration: 2 ng/ml THC im Blutserum). Fraglich könnte allerdings sein, ob im Hinblick auf den zwischen diesen beiden Cannabiseinnahmen liegenden Zeitraum von mehr als sieben Jahren eine Zäsur im Konsumverhalten anzunehmen ist, die einen Rückgriff auf jenen früheren Vorgang ausschließt (vgl. in diesem Sinne OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.06.2012 – 12 ME 31/12 -, Juris unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 – 3 C 25.04 -, DVBl 2005, 1337). Eine gelegentliche Cannabiseinnahme mag, wie vom OVG Lüneburg angenommen, einen gewissen inneren und zeitlichen Zusammenhang der Konsumvorgänge voraussetzen, wobei sich aber eine schematische Festlegung von Zeiträumen, nach denen ein solcher Zusammenhang entfallen ist, verbietet. Geboten ist eine Bewertung nach den Umständen des Einzelfalls. Hier ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass der zeitliche Abstand eine relevante Zäsur im Konsumverhalten des Klägers markieren würde dergestalt, dass er sich in der Zwischenzeit völlig vom Cannabiskonsum gelöst hätte. Zwar war er seinerzeit erst 21 Jahre alt, was für einen sporadischen Probierkonsum sprechen könnte. Der Umstand allein, dass der Kläger seither – bis zu dem Vorfall am 20.08.2008 - nicht nochmals als Cannabiskonsument aufgefallen ist, ist aber wegen der bekanntermaßen hohen Dunkelziffer unergiebig. Auch ist der Zeitraum für sich genommen nicht derart groß, dass schon deshalb eine Zuordnung zu einem Konsumverhaltensmuster als gelegentlicher Konsument in Frage zu stellen wäre. Der Kläger hat sich insoweit – auch erst auf Nachfragen des Gerichts – eher vage dahin eingelassen, dass er sich auf andere Sachen wie Schule und Studium konzentriert habe (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 21.02.2007 - 10 S 2302/06 -, VBlBW 2007, 314; Senatsbeschluss vom 16.08.2010 - 10 S 1668/10 -; BayVGH, Beschluss vom 15.09.2009 - 11 CS 09.1166 -, Juris). Einer weiteren diesbezüglichen Klärung bedarf es jedoch, wie ausgeführt, nicht.
29 
2. Der Kläger hat nicht im Rechtssinne zwischen dem Cannabiskonsum und dem Fahren getrennt und damit das in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung normierte Zusatzmerkmal erfüllt.
30 
Nach der ständigen, von zahlreichen Oberverwaltungsgerichten - mit Ausnahme des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - geteilten Rechtsprechung des Senats wird das Zusatzmerkmal fehlender Trennung zwischen der Einnahme von Cannabis und dem Führen eines Fahrzeugs durch eine Fahrt mit einer THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml im Blutserum ohne die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung belegt, da ab dieser Wirkstoffkonzentration davon ausgegangen werden müsse, dass sich das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch negative Auswirkungen des Konsums signifikant erhöhe, eine solche Beeinträchtigung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluss vom 21.04.2004 – 1 BvR 2652/03 -, NJW 2005, 349) jedenfalls möglich sei (vgl. Senatsurteil vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - ESVGH 58, 156 = VBlBW 2008, 274 m.w.N.; ebenso OVG Thüringen, Beschluss vom 06.09.2012 - 2 EO 37/11 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 20.07.2012 - 2 B 341/11 - juris; OVG NRW, Beschluss vom 19.03.2012 - 16 B 237/12 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2009 - 1 S 17/09 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.02.2009 - 4 LB 61/08 - juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 15.12.2005 - 3 Bs 214/05 - NJW 2006, 1367; a.A. BayVGH, Beschluss vom 25.01.2006 - 11 CS 05.1711 -, juris: erst ab 2,0 ng/ml; offen gelassen von OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.12.2006 - 1 M 142/06 -, juris). Ein ausreichendes Trennungsvermögen, das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hinnehmbar erscheinen lässt, ist nach der Rechtsprechung des Senats nur gegeben, wenn der Konsument Fahren und Konsum in jedem Fall in einer Weise trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann (Senatsurteil vom 13.12.2007 – 10 S 1272/07 -, a.a.O. m.w.N., unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.06.2002 – 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378: „charakterlich-sittliche“ Eignungsanforderung).
31 
Das vorliegende Verfahren wirft zum einen die Frage auf, ob der gemessene Wert von 1,3 ng/ml THC ohne Weiteres der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden kann oder ob Sicherheitsabschläge wegen Messungenauigkeiten vorzunehmen sind, die ggf. zu einer Unterschreitung des Grenzwerts von 1,0 ng/ml führen. Wäre ein Wert von unter 1,0 ng/ml der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen, so wäre auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats dem Kläger ein hinreichendes Trennungsvermögen zuzubilligen und der Klage stattzugeben.
32 
Anderes könnte allerdings gelten, wenn beim Kläger ungeachtet eines – unterstellten - Unterschreitens des genannten Grenzwerts von 1,0 ng/ml erhebliche drogenkonsumtypische Ausfallerscheinungen festgestellt worden wären, die seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigten (vgl. dazu OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.02.2009 – 4 LB 61/08 -, Juris; Maatz, Blutalkohol 2006, 451; Geppert, DAR 2008, 125; Nehm, DAR 2008, 1; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 24a StVG RdNr. 21b m.w.N.). Dahingehende qualifizierte Feststellungen haben das Verwaltungsgericht und der Senat nicht getroffen; nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers ist im zugehörigen Ordnungswidrigkeitsverfahren das Vorliegen solcher kausal auf den Cannabiskonsum zurückzuführenden, die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Ausfallerscheinungen mit sachverständiger Hilfe verneint worden. Weitere diesbezügliche Ermittlungen erscheinen entbehrlich, auch wenn im Polizeibericht vermerkt ist, dass der Kläger etwas träge gewirkt und erweiterte Pupillen gehabt habe. Sie sind, wie sich aus dem Folgenden ergibt, schließlich auch nicht rechtserheblich.
33 
Im Falle des Klägers ist von dem gemessenen 1,3 ng/ml THC betragenden Konzentrationswert auszugehen (dazu nachstehend a). Daher ist des weiteren der umstrittenen Frage nachzugehen, ob nach aktueller wissenschaftlicher Erkenntnis die Fahrtüchtigkeit bereits ab 1,0 ng/ml bzw. dem für den Kläger ermittelten relevanten Konzentrationswert für THC beeinträchtigt sein bzw. ob dies ausgeschlossen werden kann, oder ob die Möglichkeit einer die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden psychoaktiven Wirkung erst ab einem höheren Konzentrationswert angenommen werden kann, etwa, wie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vertreten, ab 2,0 ng/ml (dazu nachstehend b).
34 
a) Entgegen der Auffassung des Klägers sind keine Abzüge vom Messwert 1,3 ng/ml THC vorzunehmen.
35 
Dem Kläger ist zwar einzuräumen, dass jeder Messwert eine Schwankungsbreite aufweist. Dies hat das im Parallelverfahren 10 S 1783/10 erstattete Gutachten des Sachverständigen Dr. A. deutlich gezeigt, das für den dort vom Rechtsmedizinischen Institut der Universität Freiburg gemessenen Wert von 2,9 ng/ml mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,7 % den „wahren“ Wert zwischen 1,8 und 3,99 ng/ml ansiedelt, und mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 % zwischen 2,16 und 3,63 ng/ml. Dies bedeutet aber nicht, dass es rechtlich geboten wäre, im jeweiligen Einzelfall den untersten Wert der Schwankungsbreite der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Unabhängig davon, dass eine solche Anforderung die Ermittlung jenes untersten Werts in jedem Einzelfall erfordern und damit der Verwaltung einen nur schwer zu leistenden Aufwand abverlangen würde, ist insoweit zu bedenken, dass der „wahre“ Wert statistisch ebenso gut an der obersten Grenze der Schwankungsbreite liegen kann. Ferner ist davon auszugehen, dass in dem meist beträchtlichen Zeitraum zwischen Fahrtantritt und Blutentnahme bereits eine entsprechende, wenn auch (anders als bei Alkohol) nicht linear verlaufende Reduzierung der THC-Konzentration stattgefunden hat, bei Fahrtantritt also eine höhere Konzentration vorlag (vgl. Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehrsrecht, RdNr. 518: Verlaufskurve der THC-Konzentration in den ersten 7 Stunden nach Konsumende). Im Einzelnen:
36 
In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird, soweit ersichtlich, durchweg auf den gemessenen Wert abgestellt (vgl. Senatsbeschluss vom 24.07.2007 – 10 S 306/07 -, VBlBW 2008, 27 m. zust. Anm. Zwerger, jurisPR-VerkR 6/2008 Anm. 6; BayVGH, Beschluss vom 02.03.2010 – 11 CS 09.2558 -, Juris; VG Augsburg, Urteil vom 18.09.2007 – Au 3 K 07.724 -, Juris). Dem folgt nicht nur weitgehend die Literatur (vgl. Zwerger, a.a.O.; Eisenmenger, NZV 2006, 24; König in Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 24a RdNr. 21a). Vielmehr wird auch in der herrschenden oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung zu § 24 a Abs. 2 StVG ein Sicherheitszuschlag abgelehnt (vgl. die Nachweise bei Zwerger, a.a.O.).
37 
Soweit die Frage überhaupt problematisiert wird, wird meist darauf hingewiesen, dass bei dem von der sog. Grenzwertkommission zu § 24a Abs. 2 StVG für Cannabis „zur Feststellung der Ordnungswidrigkeit“ empfohlenen „analytischen Grenzwert“ von 1,0 ng/ml bereits ein Sicherheitszuschlag enthalten sei (vgl. Beschluss der Grenzwertkommission vom 22.05.2007, Blutalkohol 2007, 311). In diesem Beschluss heißt es u.a., Konzentrationen in dieser Höhe könnten bei Anwendung der Richtlinien der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie (GTFCh) sowohl sicher nachgewiesen als auch quantitativ präzise und richtig bestimmt werden. Der Senat hat in seiner Rechtsprechung des Weiteren darauf hingewiesen, dass es im vorliegenden Zusammenhang nicht – wie grundsätzlich im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht – um eine Frage des Grundsatzes „in dubio pro reo“ gehe, sondern um präventivpolizeiliche Gefahrenabwehr. Deshalb müsse der Betroffene sich auch in Bezug auf eine etwaige Messungenauigkeit darauf verweisen lassen, dass er nicht habe sicher sein können, unter dem Grenzwert von 1,0 ng/ml geblieben zu sein (Senatsbeschluss vom 24.07.2007, a.a.O.).
38 
Für die Beibehaltung dieser Rechtsprechung spricht nicht nur, dass sogar im Bereich des Ordnungswidrigkeitsrechts des § 24a Abs. 2 StVG von den Oberlandesgerichten der Messwert ohne Abschläge zugrunde gelegt wird, was eine entsprechende Handhabung im Bereich der Gefahrenabwehr um so eher nahelegt. Vor allem auch eine verhältnismäßige Zuordnung des Fehlerrisikos lässt die ungeschmälerte Heranziehung des Messwertes gerechtfertigt erscheinen. Da der „wahre“ Wert nicht und auch die Schwankungsbreite wegen verschiedenster Einflussgrößen im Einzelfall nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln sind, ist es dem das Risiko einer Fahrt unter psychoaktivem Cannabis eingehenden Betroffenen zuzumuten, zugunsten der Sicherheitsinteressen der anderen Verkehrsteilnehmer und mit Blick auf die Schutzpflicht des Staates für deren höchstrangige Rechtsgüter die durch die unvermeidliche Schwankungsbreite verursachte Unsicherheit hinzunehmen, die darin besteht, dass sehr wohl auch der höchste Wert des Schwankungsbereichs der „wahre“ sein kann.
39 
Gegen diese Wertung können nicht allgemeine Grundsätze der Beweislastverteilung ins Feld geführt werden. Dagegen spricht die spezielle normative Regelung in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, die mit der bereits einer abstrakten Gefährdung wehrenden Forderung des Trennens von Konsum und Fahren als Voraussetzung für das Fortbestehen der Fahreignung trotz gelegentlichen Cannabiskonsums eine kognitiv-voluntative Obliegenheit des Fahrzeugführers statuiert, deren Erfüllung oder Missachtung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - und diesem folgend des Senats - auf der charakterlich-sittlichen Ebene angesiedelt ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.06.2002 – 1 BvR 2062/96 -, Juris RdNr. 49; Senatsurteil vom 13.12.2007, a.a.O.). Wenn der Betroffene das Trennungsgebot in dem Sinne missachtet, dass er, obwohl er sich des Fehlens einer psychoaktiven Beeinträchtigung durch den Cannabiskonsum nicht sicher sein kann, ein Fahrzeug führt, so geht dies wegen des darin zum Ausdruck kommenden Einstellungsmangels nach der genannten normativen Vorgabe zu seinen Lasten. Dieser Mangel besteht darin, dass der Betroffene bereit ist, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den jeweiligen eigenen Interessen unterzuordnen und hieraus resultierende Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Verkehrs in Kauf zu nehmen. Ausdruck eines Mangels dieser Art ist es, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit ist, vom Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.06.2002, a.a.O.).
40 
Dass der im vorliegenden Fall zur Debatte stehende Messwert von Prof. Dr. W. nach den Regeln der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie ermittelt worden ist, unterliegt keinem Zweifel. Dies ist vom Kläger nicht bestritten und vom Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt worden.
41 
b) Ist hiernach von einer THC-Konzentration beim Kläger während der Fahrt von mindestens 1,3 ng/ml im Blutserum auszugehen, so ist zu klären, ob bei einem solchen Wert die Möglichkeit einer die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden psychoaktiven Wirkung besteht. Der Senat hat deshalb das vom Sachverständigen Dr. A. erstattete Gutachten vom 27.07.2012 u.a. mit der Fragestellung in Auftrag gegeben, ab welchen Konzentrationswerten von THC unter Berücksichtigung des Konsumverhaltens mit verkehrsrelevanten Leistungseinbußen zu rechnen ist. Die Einholung dieses Gutachtens diente vor allem dem Zweck, etwaige neuere repräsentative naturwissenschaftliche Erkenntnisse zu dem fraglichen Thema zu gewinnen, nachdem der Senat und andere einschlägig befasste Verwaltungsgerichte bereits in der Vergangenheit punktuell auf naturwissenschaftliches Originalschrifttum zurückgegriffen hatten, dabei aber - im Falle des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen gelangten.
42 
aa) Vor einer Würdigung der diesbezüglichen gutachterlichen Aussagen (S. 4 f. des schriftlichen Gutachtens vom 27.07.2012 sowie der einschlägigen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung) ist es geboten, sich den rechtlichen Rahmen, in den die gutachtlichen Ausführungen zu stellen sind, zu vergegenwärtigen. Dies gilt für allem für den Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der für die Annahme potentieller psychophysischer Beeinträchtigungen von Cannabiskonsumenten beim Führen von Fahrzeugen bzw. für deren Ausschluss anzulegen ist (zur Kategorisierung als nicht allein naturwissenschaftliche, sondern normativ geprägte Rechtsfindungsaufgabe vgl. Maatz, Fahruntüchtigkeit nach Drogenkonsum, Blutalkohol 2006, 451). Dieser Maßstab ist, wie bereits oben (1.) angesprochen, aus den Tatbestandsvoraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung in Verbindung vor allem mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu gewinnen.
43 
Wenn der Tatbestand der genannten Vorschrift das Fortbestehen der Fahreignung bei gelegentlichen Cannabiskonsumenten nicht etwa an das Fehlen im Einzelfall konkret nachweisbarer drogenkonsumbedingter Beeinträchtigungen der Fahrtüchtigkeit knüpft, sondern im Sinne einer vorverlagernden ab- strakten Prävention an die Trennung bereits des Konsums und des Fahrens, so ist damit nach dem Wortlaut der Vorschrift der vollständige Ausschluss jeder drogenkonsumbedingten Verkehrsgefährdung bezweckt. Nur wenn also nach naturwissenschaftlicher/medizinischer Erkenntnis eine psychophysische Beeinträchtigung des Fahrzeugführers durch den Drogenkonsum praktisch ausgeschlossen werden kann, ist danach dem Trennungspostulat der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung Genüge getan.
44 
Darin liegt bei gesetzessystematischer Betrachtung auch eine Entsprechung zur Ausgestaltung der an denselben Sachverhalt anknüpfenden, durch das Änderungsgesetz zum Straßenverkehrsgesetz vom 28.04.1998 (BGBl I 810 i.V.m. Bekanntmachung vom 29.05.1998, BGBl I 1238) mit Wirkung ab 01.08.1998, d.h. vor dem Inkrafttreten der Fahrerlaubnis-Verordnung (01.01.1999), normierten Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG als abstraktem Gefährdungsdelikt und zur normativen Fiktion in Satz 2 dieser Vorschrift, nach welcher das in Satz 1 tatbestandlich vorausgesetzte Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels schon vorliegt, wenn eine entsprechende Substanz im Blut nachgewiesen wird. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs für § 24a Abs. 2 StVG sollte eine „bestehende Sanktionslücke im Ordnungswidrigkeitenrecht durch die neue Regelung geschlossen werden, indem das Führen von Kraftfahrzeugen unter dem Einfluss bestimmter Drogen allgemein verboten wird“ (BT-Drs. 13/3764, S. 4). Dabei werde für Cannabis davon ausgegangen, dass die beim typischen Rauschverlauf auftretenden Wirkungen zu Leistungseinbußen in den für den Kraftfahrzeugführer wichtigen psychomotorischen Funktionen führe, und dass außerdem atypische Rauschverläufe mit psychopathologischen Störungen auftreten könnten. Ferner wurde für alle von der Vorschrift erfassten Drogen darauf hingewiesen, dass es keine strenge Korrelation zwischen Wirkung und Höhe der Konzentration gebe, so dass keine Kalkulierbarkeit zwischen Wirkstoffdosis und Wirkungsstärke bzw. -ablauf bestehe; eine verlässliche Abschätzung des Wirkungsverlaufs sei damit nicht möglich. Andererseits seien jedoch auch bei der Einnahme von nur sehr geringen Mengen pathologische Rauschzustände möglich. Da anders als bei Alkohol derzeit eine Dosis-Wirkungsbeziehung nicht festgestellt werden könne, sei es nicht möglich, Grenzwerte festzulegen. Dies rechtfertige einen Gefährdungstatbestand, der ein allgemeines Verbot ausspreche (a.a.O., S. 5).
45 
Hieraus ist, da der Gesetzesvorschlag im wesentlichen unverändert vom Gesetzgeber übernommen worden ist, auf dessen Willen zu schließen, die Vorschrift als umfassenden Auffangtatbestand auszugestalten, mit dem im Sinne einer Null-Toleranz möglichst jedes Risiko einer Fahrtüchtigkeitsbeeinträchtigung durch Drogenkonsum sanktioniert werden sollte. Allerdings ist der Gesetzgeber ausweislich der Entwurfsbegründung von einem Gleichlauf von Nachweiszeit und Wirkungsdauer ausgegangen (a.a.O. S. 5). Diese Annahme hat sich nach fortschreitender Verfeinerung der Messtechnik jedoch nicht mehr aufrechterhalten lassen. Im Hinblick darauf hat das Bundesverfassungsgericht eine verfassungskonforme Auslegung des Ordnungswidrigkeitstatbestandes dahingehend für geboten erachtet, dass nicht mehr jeder Nachweis von THC im Blut eines Verkehrsteilnehmers für eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG ausreicht. Festgestellt werden müsse vielmehr eine Konzentration, die es entsprechend dem Charakter der Vorschrift als eines ab- strakten Gefährdungsdelikts als möglich erscheinen lasse, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen habe, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt gewesen sei. Hieraus schließt der Senat wie in seiner bisherigen Rechtsprechung, dass auch das Bundesverfassungsgericht die Anwendung der Sanktionsnorm jedenfalls schon dann für verfassungsrechtlich zulässig erachtet, wenn die Möglichkeit einer drogenkonsumbedingten Einschränkung der Fahrtüchtigkeit bestand, diese mithin nicht ausgeschlossen war. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht den seinerzeitigen streitigen Erkenntnisstand (die Fahrtüchtigkeit einschränkende Wirkungen erst ab 2,0 ng/ml THC oder schon ab 1,0 ng/ml) referiert und ersichtlich den Wert von 1,0 ng/ml als untere Mindestgrenze angesehen. Daran orientiert sich seither die ganz herrschende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu § 24a Abs. 2 StVG (vgl. aus jüngerer Zeit nur OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.02.2011 – 1 Ss 616/10 -, Juris; König in Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 24a StVG RdNr. 21a m.w.N.).
46 
Vor diesem Hintergrund ist von entscheidender Bedeutung, ob auch nach derzeitiger naturwissenschaftlicher Erkenntnis angenommen werden kann, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit psychophysische Beeinträchtigungen unterhalb eines Konzentrationswertes von 2 ng/ml - bzw. im vorliegenden Fall bei 1,3 ng/ml – nicht vorkommen können, d.h. praktisch ausgeschlossen sind. Dieser aus Sicht des Cannabiskonsumenten strenge Maßstab ist es allein, der dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz höchstrangiger Rechtsgüter der anderen Verkehrsteilnehmer entspricht und der den verfassungsrechtlich in Bezug auf das Fahren nach Cannabiskonsum „nur“ durch die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG geschützten gelegentlichen Cannabiskonsumenten allein für den Bereich aus der Trennungsobliegenheit entlässt, in dem eine Schädigung anderer praktisch ausgeschlossen werden kann, weil unterhalb einer bestimmten Schwelle keine psychophysischen Beeinträchtigungen mehr zu besorgen sind.
47 
bb) Hiervon ausgehend würdigt der Senat die ihm zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Erkenntnisse, insbesondere die Ausführungen des Sachverständigen Dr. A., dahin, dass dem - wie dargelegt - gebotenen Maßstab allein die Annahme eines Risikogrenzwertes von 1,0 ng/ml entspricht. Die Würdigung zunächst der schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 27.07.2012 ergibt:
48 
Wenn der Sachverständige insoweit einerseits darlegt, es könne als „weitgehend“ gesichert gelten, dass erst bei THC-Serumkonzentrationen im Bereich zwischen 2 und 5 ng/ml mit deutlich feststellbaren Auffälligkeiten oder einem erhöhten Unfallrisiko zu rechnen sei, so ist darin eine doch mit gewissen Unsicherheiten, die der Gutachter zuvor (S. 4 f.) im Einzelnen benennt („nicht eindeutige Ergebnisse“), behaftete relativierende Aussage zu sehen. Der Gutachter stellt insoweit fest, dass weder experimentelle Studien noch die Auswertung von epidemiologischen Daten bisher zu eindeutigen Ergebnissen geführt hätten, auch nicht über Metastudien. Dem entspricht es, dass sich an diese allgemeine Feststellung die Einschränkung anschließt, dies schließe nicht aus, dass im Einzelfall auch bei niedrigeren Konzentrationen noch fahrsicherheitsrelevante Mängel vorliegen könnten, die kausal auf den vorangegangenen Cannabiskonsum zurückzuführen seien (z.B. nach oraler Aufnahme oder bei relativ „unerfahrenen“ Konsumenten). In diesem Zusammenhang ist auch die in einer Vorbemerkung vom Gutachter gegebene Erläuterung des von der Grenzwertkommission für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 24a Abs. 2 StVG empfohlenen analytischen Grenzwerts von 1,0 ng/ml aufschlussreich. Der Gutachter führt dort aus, der empfohlene Grenzwert stelle die Verdoppelung der Bestimmungsgrenze von 0,5 ng/ml dar und diene einerseits dazu, der Messunsicherheit in diesem Konzentrationsbereich Rechnung zu tragen und um andererseits keine unnötig hohen Anforderungen an die Untersuchungslaboratorien zu stellen. Dennoch führt der Gutachter aber auch eine weitere Erwägung der Grenzwertkommission für den empfohlenen Grenzwert von 1,0 ng/ml an, dass nämlich „jedenfalls bei Konzentrationen unterhalb 0,5 ng/ml nicht mehr mit einer Akutwirkung gerechnet werden muss“. Auch wenn es in der Vorbemerkung des Gutachters abschließend heißt, entscheidend sei nicht die Frage gewesen, ob bei Erreichen der Grenzwertkonzentration bereits mit verkehrsrelevanten Leistungseinbußen zu rechnen sei, so ist in der Gesamtschau den Ausführungen des Gutachters doch zu entnehmen, dass das Risiko einer psychophysischen Beeinträchtigung unterhalb einer THC-Konzentration von 2,0 ng/ml von der Grenzwertkommission durchaus gesehen wird, wobei ein völliger Ausschluss solcher Wirkungen offenbar erst bei 0,5 ng/ml bzw. jedenfalls unter 1 ng/ml angesetzt wird. Dem entspricht im Übrigen auch eine Stellungnahme des damaligen Vorsitzenden der Grenzwertkommission Prof. Dr. M. vom 30.05.2006 (abgedruckt bei Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehrsrecht, RdNr. 540), in der bestätigt wird, dass nach Auffassung der Grenzwertkommission oberhalb eines Wertes von 1 ng THC pro ml Serum eine Wirkung von THC im Sinne einer Beeinträchtigung der Fahrsicherheit nicht ausgeschlossen werden kann, und dass unterhalb von 1 ng/ml eine solche Wirkung nicht belegt werden kann.
49 
Insgesamt wird damit die bisherige herrschende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der Oberverwaltungsgerichte gestützt, dass psychophysische Beeinträchtigungen ab einem Konzentrationswert von 1,0 ng/ml im Einzelfall möglich, jedenfalls nicht mit der nach dem oben entwickelten Risiko-Maßstab erforderlichen Evidenz auszuschließen sind. Dieser Befund wird auch durch die vom Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterungen seines Gutachtens nicht durchgreifend in Frage gestellt.
50 
Zwar hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass nach seiner Kenntnis der Studienlage ein statistisch signifikanter Zusammenhang zwischen Cannabiskonsum und psychophysischen Beeinträchtigungen – sofern solche festgestellt würden – im Bereich zwischen 2 und 5 ng/ml THC im Blutserum festgestellt worden sei (S. 33 der Protokollanlage). Er hat aber zugleich verdeutlicht, dass die durch Regressionskoeffizienten ausgedrückte Korrelation zwischen Blutserumwerten und psychophysischen Wirkungen gerade bei Cannabis sehr schwach bzw. „ausgenommen schlecht“ sei, und hat hierfür auch eine plausible pharmakologische Erklärung gegeben: dass nämlich die Konzentration im Plasma oder im Blut eben nicht die Konzentration am Wirkort im Gehirn widerspiegle, weil die Blut-Hirn-Schranke dazwischen sei und es komplexe Umverteilungsprozesse gebe (Seiten 15, 33 der Protokollanlage). Dem entspricht auch die in der mündlichen Verhandlung angesprochene unterschiedliche Verlaufskurve von Blutserum einerseits und Wirkung andererseits auf einer sieben Stunden erfassenden Zeitachse. Während die Blutserumkonzentration nach einem kurzen Anstieg zwar nicht linear, aber doch kontinuierlich konkav bogenförmig absinkt, verläuft die Wirkungskurve zunächst in einem konvexen Bogen, um dann deutlich oberhalb der Blutserumkurve gerade und am Ende abflachend abzufallen (vgl. die Abbildung bei Berr/Krause/Sachs, a.a.O., RdNr. 518; zur schwachen Korrelation und zum mehrphasigen Wirkungsverlauf vgl. auch Mußhoff/Madea in Mußhoff/Madea/Berghaus (Hrsg.), Verkehrsmedizin, 2. Aufl. 2012, S. 487 ff.). Bezieht man mit dem Gutachter weiter den Umstand ein, dass die individuellen Blutserum-Konzentrationsverläufe stark variieren und dass man sich hier im Bereich von (statistischen) Punktwolken befindet (Protokollanlage S. 15), so ist seine Aussage plausibel, dass der individuelle Fall, auch wegen unterschiedlicher genetischer Ausstattung, völlig unterschiedlich liegen könne und es Fälle gebe, in denen mit 1 ng/ml tatsächlich ein klinisch auffälliges Bild vorliege, aber in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle man überhaupt nichts feststelle, was äußerlich merkbar und einer Untersuchung zugänglich wäre. Immer wieder gebe es auch Probanden, die mit wesentlich höheren Konzentrationen (über 10 ng/ml) im Straßenverkehr festgestellt würden, ohne Verhaltensauffälligkeiten zu zeigen. Dabei handle es sich dann aber um häufigere Konsumenten. Insgesamt sei es ein höchst inhomogenes Feld (Protokollanlage S. 16 f.).
51 
Diese Einschätzung zu den beträchtlichen Unsicherheiten statistischer Signifikanzfeststellungen im vorliegenden Zusammenhang einerseits und zu Einzelfällen andererseits, in denen bereits bei einem Wert von 1 ng/ml klinische Auffälligkeiten aufträten, hat der Sachverständige auch im weiteren Verlauf seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung weiter beispielhaft ergänzt. So hat er für den Fall eines vereinzelten bzw. sporadischen Konsums die relative Unberechenbarkeit der Wirkungen für den Konsumenten betont. Der Rauschverlauf hänge von vielen Faktoren ab, nämlich von der genauen Wirkstoffzusammensetzung, der Dosis sowie auch davon, mit welcher Einstellung der Konsument in dieses Erlebnis gehe. Die Begleitumstände spielten eine Rolle. Die Effekte könnten von einem sehr friedlichen Zustand bis hin zum aggressiven gehen. Es gebe ein paar Symptome, die typisch seien und fast immer aufträten, z.B. dass die Herzfrequenz hochgehe. Aber die psychischen Effekte seien doch sehr variabel und insofern auch nicht wirklich vorhersehbar in jedem einzelnen Fall (Protokollanlage S. 27 f.). In der Folge eines Cannabiskonsums könne, wenn andere Dinge hinzuträten – da sei aber trotzdem eine kausale Kette zu sehen -, das Gesamtleistungsverhalten bis zu einer tatsächlichen Fahrunsicherheit reduziert sein. Solche Begleitumstände könnten etwa darin bestehen, dass eine Nacht nicht geschlafen werde und dann immer noch Abbauprodukte und geringere Konzentrationen THC da seien. Er könne tatsächlich aus naturwissenschaftlicher Sicht nicht ausschließen, dass jemand konsumiere, eine massive Wirkung entsprechend hochgradiger Besetzung der Cannabisrezeptoren im Gehirn erfahre, auch massive Ausfallerscheinungen habe, aber über einen so schnellen Metabolismus verfüge, dass das THC nahezu weg sei, der Blutserumgehalt wirklich unter 1 ng/ml liege, aber noch eine Restwirkung da sei (Protokollanlage S. 38 f.).
52 
Diese Ausführungen bestätigen schlüssig die schriftliche Darlegung des Sachverständigen, dass jedenfalls in Ausnahmefällen auch unterhalb von 2 ng/ml noch fahrsicherheitsrelevante Mängel vorliegen können, die kausal auf den vorangegangenen Cannabiskonsum zurückzuführen sind. Dies genügt jedenfalls nach dem vom Senat zugrunde gelegten Risiko-Maßstab, um den entsprechenden Grenzwert wie bisher bei 1,0 ng/ml THC anzusetzen. Der Senat sieht sich insoweit auch weiterhin bestätigt durch die in seinem Urteil vom 13.12.2007 (a.a.O.) angeführte, nunmehr auch vom Sachverständigen als Beleg herangezogene experimentelle sog. Maastricht-Studie (im Original vom Sachverständigen zitiert unter Nr. 2 seiner Übersicht über Originalschrifttum vom 16.11.2012 (GAS 195 ff.), mit den Autoren Ramaekers, Möller et al., in deutscher Sprache referiert von Möller, Ramaekers et al. in Blutalkohol 2006, 361). Zwar trifft es zu, dass diese Studie zusammenfassend keine statistisch signifikante Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit unter 2,0 ng/ml THC erkennt, sondern erst darüber (2 bis 5 ng/ml). In der zugrunde liegenden Auswertung des die feinmotorischen Leistungen betreffenden CCT (Critical Cracking Test, Abbildung 5) wird ab 1,0 ng/ml aber immerhin noch eine (als nicht signifikant bezeichnete) „Tendenz“ zu einer Leistungsbeeinträchtigung festgestellt, die auch in dem zugehörigen Balkendiagramm ablesbar ist. Angesichts der vom Sachverständigen eindrucksvoll beschriebenen beträchtlichen Unsicherheiten der statistischen Erfassungsmöglichkeiten erblickt der Senat, ausgehend von dem oben dargelegten rechtlichen Risiko-Maßstab, darin eine Bestätigung seiner Bewertung, dass bereits ab 1,0 ng/ml ein nicht hinnehmbares Risiko einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit besteht.
53 
Es kommt hiernach nicht mehr entscheidend auf die Stichhaltigkeit der methodischen Kritik an, die der Sachverständige an der epidemiologischen Untersuchung von Drasch et al. (Blutalkohol 2006, 441) geübt hat, welche der Senat und verschiedene andere Obergerichte in ihrer bisherigen Rechtsprechung u.a. herangezogen haben. Der Senat merkt insoweit lediglich an, dass diese epidemiologische Untersuchung zwar in der Tat auf subjektiven polizeilichen Feststellungen im Raum München zu Verhaltensauffälligkeiten und in der Folge entsprechenden rechtsmedizinischen Begutachtungen und strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Beeinträchtigungen der Fahrtüchtigkeit infolge Cannabiskonsums aufbaut und dass, wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, in Bayern insoweit eine strengere Praxis als z.B. in Baden-Württemberg vorherrschen mag. Der Senat lässt dahinstehen, ob diese Gesichtspunkte es rechtfertigen können, die Untersuchung als „nicht valide“ zu betrachten, wie vom Sachverständigen angenommen. Ihr ist nach der Überzeugung des Senats jedenfalls ein gewisser Erkenntniswert nicht abzusprechen, insofern sie nämlich mindestens eine Tendenz zu cannabiskonsumbedingten Beeinträchtigungen der Fahrtüchtigkeit bereits im Bereich von 0,5 bis 2,0 ng/ml THC im Blutserum in einer beträchtlichen Zahl von - strafgerichtlich rechtskräftig abgeurteilten, d.h. auf Grund richterlicher Sachverhaltsprüfung entschiedenen - Fällen bestätigt. Letztlich hat auch der Sachverständige durchaus nicht die Möglichkeit in Zweifel ziehen wollen, dass in der Untersuchung zugrunde liegenden, ihm allerdings nicht näher bekannten Fällen bei THC-Werten unter 2,0 ng/ml entsprechende Fahrtüchtigkeitsdefizite an Hand konkreter Auffälligkeiten aufgedeckt wurden (Protokollanlage S. 39).
54 
cc) Wird – anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - ein Grenzwert von 1,0 ng/ml THC als objektiv-rechtliche Grenze der Trennungsobliegenheit eines Fahrerlaubnisinhabers betrachtet, er also bei einer Unterschreitung dieses Werts trotz gelegentlichen Cannabiskonsums noch als fahrgeeignet angesehen, so wird damit seiner Rechtsposition in verhältnismäßiger Weise Rechnung getragen. Andererseits bedeutet dies, dass der Fahrerlaubnisinhaber bei Erreichen einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml oder mehr im Rahmen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung für das unkalkulierbare Risiko einstehen muss, das er mit seinem Cannabiskonsum und dem nachfolgenden Führen eines Fahrzeugs eingegangen ist. Nur dies entspricht, wie dargelegt, im vorliegenden Zusammenhang auch den charakterlich-sittlichen Eignungsanforderungen.
55 
c) Soweit der Kläger gegen diese Rechtsauffassung noch einwendet, sie stelle eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber der rechtlichen Behandlung von Fahrern unter Alkoholeinfluss dar, kann ihm nicht gefolgt werden. Dass die Schwelle, ab der ein Verstoß gegen das Trennungsgebot bei Alkohol einerseits und bei Cannabis andererseits zur Verneinung der Fahreignung führt, unterschiedlich hoch angesetzt ist, ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Blickrichtung auf die Vorschrift des § 24a StVG ausdrücklich anerkannt, dass der Gesetzgeber beide Rauschmittel nicht gleich behandeln muss (BVerfG, Beschluss vom 21.12.2004 – 1 BvR 2652/03 -, Juris RdNr. 15). Es ist danach nicht willkürlich, dass der Gesetzgeber das Verbot des Fahrens unter dem Einfluss bestimmter Drogen in § 24a Abs. 2 StVG an eine „Nullwertgrenze“ geknüpft hat, während die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss von Alkohol gem. § 24a Abs. 1 StVG erst ab dem Erreichen bestimmter Grenzwerte mit Sanktionen belegt ist. Vor allem der Umstand, dass sich bei einzelnen Drogen wie Cannabis, anders als beim Alkohol, die Dosis-Wirkungs-Beziehung derzeit nicht quantifizieren lässt, ist so gewichtig, dass die unterschiedliche Regelung sachlich zu rechtfertigen ist. Des Weiteren hat das Bundesverfassungsgericht zwar anerkannt, dass der Missbrauch von Alkohol Gefahren sowohl für den Einzelnen wie auch die Gemeinschaft mit sich bringt, die denen des Konsums von Cannabisprodukten gleichkommen oder sie sogar übertreffen. Gleichwohl hat es für die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung maßgeblich darauf abgestellt, dass Alkohol eine Vielzahl von Verwendungsmöglichkeiten habe, denen auf Seiten der rauscherzeugenden Bestandteile und Produkte der Cannabispflanze nichts Vergleichbares gegenüberstehe. So dienten alkoholhaltige Substanzen als Lebens- und Genussmittel; in Form von Wein würden sie sogar im religiösen Kult verwendet; in allen Fällen dominiere eine Verwendung des Alkohols, die nicht zu Rauschzuständen führe; seine berauschende Wirkung sei allgemein bekannt und werde durch soziale Kontrolle überwiegend vermieden. Demgegenüber stehe beim Konsum von Cannabisprodukten typischerweise die Erzielung einer berauschenden Wirkung im Vordergrund. Schließlich sehe sich der Gesetzgeber auch vor die Situation gestellt, dass er den Genuss von Alkohol wegen der herkömmlichen Konsumgewohnheiten in Deutschland und im europäischen Kulturkreis nicht effektiv unterbinden könne (BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 – 2 BvL 43/92 u.a., BVerfGE 90, 145, Juris RdNrn. 186 f.). Diese rechtliche Beurteilung wird vom Senat geteilt (vgl. Senatsbeschluss vom 22.11.2004 – 10 S 2182/04 -, VBlBW 2005, 279, Juris RdNr. 6 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 23.08.1996 – 11 B 48.96 -, VBlBW 1997, 57; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 30.05.2005 – 11 CS 04.1767 -, Juris).
56 
Die Berufung kann nach allem keinen Erfolg haben.
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
58 
Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung wegen der klärungsbedürftigen Fragen zur Grenzwertproblematik.
59 
Beschluss vom 22. November 2012
60 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 13 Abs. 1 und 2 GKG in Anlehnung an Nrn. 46.3, 46.4 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (VBlBW 2004, 467) auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
61 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

2

Er ist seit 2. Dezember 2011 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen B, AM und L.

3

Am Abend des 22. Juni 2014 wurde der Kläger einer Verkehrskontrolle unterzogen. Ausweislich des Einsatzberichtes fielen den Polizeibeamten beim Kläger während der Kontrolle eine starke Nervosität sowie gerötete und wässrige Augen, ein Oberlidzittern sowie ein starkes Zittern der Hände und des Körpers auf. Auf entsprechende Nachfrage gab der Kläger an, noch nie Kontakt zu Betäubungsmitteln gehabt zu haben. Aufgrund dieser Ausfallerscheinungen führten die Polizeibeamten auf freiwilliger Basis einen Mahsantest durch, der zu einer positiven Reaktion auf Tetrahydrocannabinol (THC) führte. Hierzu machte der Kläger keine Angaben. Ihm wurde anschließend in der Polizeidienststelle eine Blutprobe entnommen.

4

Die Untersuchung der Blutprobe durch das Institut für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin M. ergab einen THC-Wert von 2,0 ng/mL Serum und einen THC-Carbonsäure-Wert von 20 ng/mL Serum. In einer ergänzenden Stellungnahme ist ausgeführt, die festgestellten Cannabinoidkonzentrationen wiesen auf eine engfristigere Cannabisaufnahme hin. Es komme ein Cannabiseinfluss zum Blutentnahmezeitpunkt in Betracht.

5

Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis gab der Kläger an, er habe am Tag der Verkehrskontrolle bei einem Umzug geholfen und dort an einem Joint gezogen. Hierbei habe es sich um den erstmaligen Konsum von Cannabis gehandelt. Er sei Allergiker, was der Grund für die geröteten Augen sein könne. Außerdem sei er zum Kontrollzeitpunkt sehr ermüdet gewesen. Das Zittern sei auf seine Aufregung bei der Kontrolle zurückzuführen. Die THC-Carbonsäure-Konzentration sei zum Beleg eines gelegentlichen Konsums nicht geeignet.

6

Mit Bescheid vom 6. Oktober 2014 entzog der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klassen B einschließlich AM und L sowie die unter die Klassen A1 und A fallenden Berechtigungen und forderte ihn zur unverzüglichen Abgabe des Führerscheins auf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei aufgrund gelegentlichen Konsums von Cannabis ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs, weshalb ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen sei. Soweit er einen einmaligen Konsum geltend mache, sei dies als Schutzbehauptung zu betrachten.

7

Mit seinem am 17. Oktober 2014 erhobenen Widerspruch vertiefte der Kläger sein bisheriges Vorbringen und trug ergänzend vor: Er habe sich explizit auf einen einmaligen Konsum berufen. Eine Bewertung der polizeilichen Kontrollsituation habe nicht stattgefunden, insbesondere sei man nicht darauf eingegangen, dass er Allergiker und verständlicherweise bei der Kontrolle aufgeregt gewesen sei. Die festgestellten Werte ließen keinen Rückschluss auf einen gelegentlichen Cannabiskonsum zu. Außerdem bestätigten durchgeführte Urinscreenings, dass keine Cannabinoide nachweisbar seien. Dies zeige, dass er nach seiner einmaligen Verfehlung kein Cannabis mehr konsumiert habe.

8

Der Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 24. März 2015 im Wesentlichen aus den Gründen des angefochtenen Bescheids zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ergänzend ausgeführt, aus dem Erklärungsverhalten des Klägers während des gesamten Verfahren könne der Rückschluss auf gelegentlichen Cannabiskonsum gezogen werden.

9

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 2. April 2015 hat der Kläger am 30. April 2015 Klage erhoben, mit der er sein bisheriges Vorbringen vertieft und ergänzt. Dass er sich bei der Polizei auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen habe, könne ihm nicht angelastet werden.

10

Er beantragt,

11

den Bescheid vom 6. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids 24. März 2015 aufzuheben.

12

Der Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Er bezieht sich auf die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen und verweist darauf, dass der Kläger zu seinem Cannabiskonsum widersprüchliche Angaben gemacht habe. Ungeachtet der im Jahr 2015 veröffentlichten Empfehlung der Grenzwertkommission sei bei einem THC-Wert von 2,0 ng/mL Serum von einem fehlenden Trennungsvermögen auszugehen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in den Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Fahrerlaubnisentziehungsbescheid des Beklagten vom 6. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. März 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

17

Rechtsgrundlage für die in Ziffer 1 des Bescheids enthaltene Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des StraßenverkehrsgesetzesStVG – i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-VerordnungFeV). Danach ist dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erweist. Das gilt insbesondere dann, wenn u.a. Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Nach Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV (im Folgenden: Anlage 4 FeV) wird die Eignung bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes grundsätzlich verneint. Lediglich im Hinblick auf die Einnahme von Cannabis wird differenziert: Während die lediglich einmalige (experimentelle) Einnahme von Cannabis die Fahreignung nicht in Frage stellt, führt demgegenüber der regelmäßige (täglich oder nahezu tägliche) Konsum zur Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs (Nr. 9.2.1 der Anlage 4 FeV). Der gelegentliche Konsum von Cannabis schließt hingegen nur dann die Fahreignung nicht aus, wenn eine Trennung von Konsum und Fahren vorgenommen wird, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen zu verzeichnen ist und keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV).

18

Hiervon ausgehend hat der Beklagte zu Recht einen die Fahreignung ausschließenden Betäubungsmittelkonsum angenommen, denn der Kläger konsumiert auch zur Überzeugung der Kammer bei fehlendem Trennungsvermögen gelegentlich Cannabis.

19

Gelegentlicher Konsum liegt vor, wenn er über den lediglich einmaligen, experimentellen Gebrauch hinaus geht und noch nicht das Stadium des regelmäßigen Konsums erreicht hat (OVG RP, Beschluss vom 9. März 2006 – 10 E 10099/06.OVG –). Das ist bereits bei zweimaliger Einnahme von Cannabis in selbständigen Konsumakten gegeben, soweit diese einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 C 3/13 –, DAR 2014, 711 = juris Rn. 20 f.). Von einem solchen Fall ist hier auszugehen. Hierbei kann offenbleiben, ob bereits der ausweislich des toxikologischen Befundberichts des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin M. festgestellte THC-Carbonsäure-Wert von 20 ng/mL Serum den gelegentlichen Konsum indiziert. Die notwendige Überzeugung für eine gelegentliche Cannabisaufnahme nach einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss kann nämlich auch aus einer Zusammenschau der den bisher maßgeblichen Grenzwert deutlich übersteigenden THC-Carbonsäure-Konzentration und der Einlassung des Fahrerlaubnisinhabers zum Konsummuster gewonnen werden. Vor dem Hintergrund, dass die Kombination von erstmaligem Cannabiskonsum mit anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des erstmals konsumierten Rauschmittels und der Feststellung dieses Umstandes bei einer polizeilichen Kontrolle unter Berücksichtigung der relativ geringen polizeilichen Kontrolldichte insgesamt deutlich für einen nur sehr selten anzunehmenden Fall spricht, bedarf es nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, der sich die Kammer anschließt, nach einer Teilnahme am Straßenverkehr unter verkehrsrechtlich relevantem Cannabiseinfluss – wie er hier, wie noch auszuführen sein wird, mit einem THC-Wert von 2,0 ng/mL gegeben ist – der ausdrücklichen Berufung des Fahrerlaubnisinhabers auf einen Erstkonsum und der substantiierten und glaubhaften Darlegung der Einzelumstände dieses Konsums, um nicht von einem jedenfalls gelegentlichen Cannabiskonsum ausgehen zu können (OVG RP, Beschlüsse vom 16. Juli 2012 – 10 B 10669/12.OVG –, vom 22. Februar 2012 – 10 D 11493/11.OVG – und vom 2. März 2011– 10 B 11400/10.OVG –, NJW 2011, 1985 = juris Rn. 6 f.; ebenso BayVGH, Beschluss vom 4. März 2013, a.a.O. = juris Rn. 31; VGH BW, Urteil vom 21. Februar 2007 – 10 S 2302/06 –, ZfS 2007, 295 = juris Rn. 15). Das bedeutet, dass etwa die Tatsache eines Schweigens zur Frage der Häufigkeit des Konsums, der lapidaren Behauptung einmaligen Konsums sowie der offensichtlich falschen Darstellung von Konsumverhalten die Annahme einer nicht nur einmaligen Cannabisaufnahme rechtfertigen kann. Gleiches gilt auch, wenn der Fahrerlaubnisinhaber im Verfahren unterschiedliche Angaben zur Frage des Konsums überhaupt bzw. zu den Umständen des Konsums macht.

20

Den so dargestellten Anforderungen an das Erklärungsverhalten des Fahrerlaubnisinhabers steht auch nicht entgegen, dass die „Gelegentlichkeit“ der Cannabiseinnahme eine der Tatbestandsvoraussetzungen für die – regelmäßige – Fahrungeeignetheit nach Maßgabe der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 FeV und den Erlass einer hierauf gestützten Fahrerlaubnisentziehung ist und es deshalb der Fahrerlaubnisbehörde obliegt, darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ein nicht lediglich einmaliger Cannabiskonsum vorliegt. Das schließt es nämlich nicht aus, bestimmten Tatsachen mit Blick auf das Konsummuster indizielle Bedeutung beizumessen und hieraus berechtigterweise den Schluss auf eine mehr als nur einmalige Cannabisaufnahme ziehen zu können (OVG RP, Beschluss vom 2. März 2011, a.a.O. = juris Rn. 9).

21

Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. Unter Berücksichtigung des Erklärungsverhaltens des Klägers ist die Annahme einer mehr als nur einmaligen – und damit gelegentlichen – Cannabisaufnahme gerechtfertigt. Der Kläger hat bereits widersprüchliche Angaben zum Konsum von Betäubungsmitteln überhaupt gemacht. Ausweislich des Einsatzberichts der Polizei – der als öffentliche Urkunde i.S.v. § 415 Abs. 1, § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der in ihm bezeugten Tatsachen begründet (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. März 2004 – 11 LA 380/03 –, NVwZ 2004, 1381 = juris Rn. 4 f.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann/, ZPO, 68. Auflage 2010, § 418 Rn. 5) – gab der Kläger anlässlich der Verkehrskontrolle am 22. Juni 2014 auf die Frage der kontrollierenden Polizeibeamten nach Belehrung zunächst an, noch nie Kontakt zu Betäubungsmitteln gehabt zu haben. Nachdem ein freiwillig durchgeführter Drogensuchtest (Mahsantest) positiv reagierte, machte der Kläger nach erneuter Belehrung über sein Aussageverweigerungsrecht zu einem etwaigen Drogenkonsum keine Angaben mehr. Hingegen räumte er im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis ein, am Kontrolltag an einem Joint gezogen und diesen mitgeraucht zu haben.

22

Soweit der Kläger geltend macht, sein Aussageverhalten lasse keine Rückschlüsse auf einen gelegentlichen Konsum von Cannabis zu, weil der Beklagte aus dem Umstand, dass er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe bzw. dass sein Aussageverhalten vor der Polizei vor einem drohenden Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren zu werten sei, gehindert sei, entsprechende Rückschlüsse zu ziehen, vermag er hiermit nicht durchzudringen. Insoweit übersieht er, dass das (strafprozessuale) Aussageverweigerungsrecht eines Beschuldigten (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO) allein Ausfluss des aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art.20 Abs. 3 GG abgeleiteten Grundsatzes ist, dass sich niemand in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren selbst belasten muss („nemo tenetur se ipsum accusare“, vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 u.a. –, BVerfGE 133, 168 = juris Rn. 66), mit der Folge, dass in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren keine nachteiligen Schlüsse aus einem Schweigen des Beschuldigten gezogen werden dürfen. Hiervon zu unterscheiden ist jedoch das Fahrerlaubnisentziehungsverfahren, welches im Gegensatz zum Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren keinen Repressivcharakter hat, sondern der präventiven Gefahrenabwehr dient. In derartigen Verfahren ist die Behörde regelmäßig nicht gehindert, aus der Wahrnehmung strafprozessualer Aussageverweigerungsrechte gleichwohl Rückschlüsse auf ein verkehrsrechtlich relevantes Verhalten – und hierzu gehört die Frage Fahr(un)eignung eines Fahrerlaubnisinhabers – zu ziehen (vgl. OVG NW, Beschluss vom 9. Oktober 2014 – 16 B 709/14 –, juris Rn. 9, BayVGH, Beschluss vom 17. Juni 2009 –, 11 CS 09.833 –, juris Rn. 11; VGH BW, Beschluss vom 16. Mai 2007 – 10 S 608/07 –, ESVGH 57, 248 = juris Rn. 3 f.).

23

Hinzu kommt ferner, dass aber auch die Angaben des Klägers zu den konkreten Umständen des nunmehr eingeräumten Konsums Unstimmigkeiten aufweisen. Während der Kläger im Rahmen der Anhörung zunächst angab, er habe am Kontrolltag während eines Umzugs, bei dem er geholfen habe, an dem Joint gezogen, trug er hingegen im gerichtlichen Verfahren vor, der Cannabiskonsum habe im Anschluss an den Umzug stattgefunden.

24

Nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz lässt diese Erklärungsverhalten des Klägers zusammen mit der bei ihm festgestellten THC-Carbonsäure-Konzentration von 20 ng/mL Serum – die um das doppelte über dem bislang zum Nachweis des gelegentlichen Konsums angenommenen Grenzwert von 10 ng/mL liegt – den berechtigten Schluss auf eine mehr als nur einmalige Cannabisaufnahme zu.

25

Der Kläger kann auch nicht zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen. An dem – für eine fortbestehende Fahrerlaubniseignung erforderlichen – Trennungsvermögen fehlt es, wenn der Betroffene unter verkehrsrechtlich relevantem Drogeneinfluss ein Fahrzeug führt. Bereits bei einer Verkehrsteilnahme mit einer THC-Konzentration im Blut von über 2 ng/mL ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. Beschlüsse vom 29. Januar 2010 – 10 B 11226/09.OVG –, juris Rn. 12, und vom 7. Dezember 2007 – 10 B 11164/07.OVG –; Urteil vom 13. Januar 2004 – 7 A 10206/03.OVG –, DAR 2004, 413 = juris Rn. 24) unabhängig von konkreten Ausfallerscheinungen davon auszugehen, dass der Betroffene unter verkehrssicherheitsrelevantem Drogeneinfluss ein Fahrzeug geführt hat. Bei einer Cannabiskonzentration in dieser Höhe ist nach wissenschaftlichen Erkenntnissen anzunehmen, dass sich das Risiko von Beeinträchtigungen erhöht, die negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben. Bei der Hälfte der Konsumenten mit dieser Cannabiskonzentration kam es zu Beeinträchtigungen der Verkehrstüchtigkeit in der Form von Antriebssteigerungen, erhöhter Risikobereitschaft sowie Herabsetzung der Sehschärfe mit verzögerten Reaktionen. Bei dem Kläger ergab die toxikologische Untersuchung einen THC-Wert von 2 ng/mL Serum bei der Verkehrsteilnahme am 22. Juni 2014. Dementsprechend führte der Gutachter in dem toxikologischen Befundbericht vom 12. August 2014 nachvollziehbar aus, dass die im Serum festgestellten Cannabinoidkonzentrationen auf eine engfristigere Cannabisaufnahme hinwiesen und ein aktueller Cannabiseinfluss zum Blutentnahmezeitpunkt in Betracht komme. Bestätigt wird dieses Ergebnis auch durch die Feststellungen in dem polizeilichen Einsatzbericht, denen zufolge beim Kläger typischerweise bei Drogenkonsum auftretende Ausfallerscheinungen wie Zittern oder gerötete und wässrige Augen und überdies eine starke Nervosität festgestellt wurden.

26

Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegen halten, ihm sei bekannt, dass in polizeilichen Einsatzberichten stereotyp die vorgenannten Auffälligkeiten enthalten seien. Sollte er damit letztlich den Wahrheitsgehalt dieser Feststellungen in Zweifel ziehen wollen, übersieht er damit wegen den sich aus §§ 415, 418 ZPO ergebenden Rechtswirkungen eines polizeilichen Einsatzberichts als öffentlicher Urkunde der an sich mögliche Gegenbeweis (§ 418 Abs. 2 ZPO) nur geführt ist, wenn das Gegenteil zur vollen Überzeugungsgewissheit des Gerichts feststeht. Diesen Gegenbeweis hat der Kläger nicht erbracht; er hat letztlich nicht einmal selbst substantiiert die im Einsatzbericht aufgeführten Auffälligkeiten in Abrede gestellt. Soweit er des Weiteren versucht, die Auffälligkeiten mit Nervosität sowie einer Allergie zu erklären, verfängt dies ebenfalls nicht; vielmehr sind seine diesbezüglichen Angaben als Schutzbehauptungen zu werten. Hierfür spricht bereits, dass sich der Kläger bei der Verkehrskontrolle mit keinem Wort auf die nunmehr vorgebrachten Erklärungen zu den Auffälligkeiten berufen hat, obgleich der Verdacht des Konsums von Betäubungsmitteln im Raum stand.

27

Selbst wenn man zu seinen Gunsten konstatiert, dass der Umstand, in eine Polizeikontrolle zu geraten, zur Nervosität führen kann, erklärt dies nicht die im einzelnen festgestellten Erscheinungsmerkmale wie das Oberlidzittern. Hinzukommt, dass seine Angaben – etwa hinsichtlich der behaupteten allergischen Reaktion der Augen – unsubstantiiert sind; so hat der Antragsteller über die bloße Behauptung, Allergiker zu sein, keinerlei weitere Angaben zu der Art der Allergie gemacht, geschweige denn deren Vorliegen belegt.

28

Eine andere rechtliche Beurteilung hinsichtlich des fehlenden Trennungsvermögens ist schließlich auch nicht im Hinblick auf die jüngste Empfehlung der Grenzwertkommission angezeigt. Die Grenzwertkommission – bei der um eine fachübergreifende Arbeitsgruppe von Verkehrs- und Rechtsmedizinern sowie forensisch und toxikologisch tätigen Chemikern handelt, die die Bunderegierung berät (vgl. Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2. Auflage 2010, § 3 Fn. 190) hat im September 2015 empfohlen, erst ab einem Grenzwert von 3,0 ng/mL Serum von einem Verstoß gegen das Trennungsgebot auszugehen und hierzu ausgeführt:

29

"Eine Leistungseinbuße ließ sich in experimentellen Studien frühestens ab 2 ng THC/ml Serum nachweisen (Ramaekers et al. 2006), ein erhöhtes Unfallrisiko ab einer THC - Konzentration im Serum von 4 ng/ml (Laumon et al. 2005, Drummer et al. 2004, Longo et al. 2000, Ramaekers et al. 2009). Diese Ergebnisse sollten bei der Festlegung eines Wertes, bei dem Fehlen des Trennungsvermögens angenommen wird, berücksichtigt werden. Pharmakokinetische Studien zeigen, dass bei Konzentrationen ab 2 ng THC/ml Serum - sofern ein einmaliges/gelegentliches (z.B. nicht häufiger als einmal in der Woche) Konsummuster vorliegt - davon auszugehen ist, dass der letzte Konsum innerhalb weniger Stunden vor der Blutentnahme stattgefunden hat (Toennes et al. 2015, Huestis et al. 1992). ...

30

In wissenschaftlichen Untersuchungen unter Einbeziehung chronischer Cannabiskonsumenten hat sich gezeigt, dass erhöhte THC - Konzentrationen im Serum auch noch einige Tage nach dem letzten Konsum feststellbar sein können (Grenzwertkommission, 2011), also zu einem Zeitpunkt, an dem sicher keine akute Beeinflussung der Leistungsfähigkeit mehr vorliegt. ...

31

Die Grenzwertkommission empfiehlt daher auf der Grundlage dieser Ausführungen bei Feststellungen einer THC - Konzentration von 3,0 ng/ml oder mehr im Blutserum bei gelegentlich Cannabis konsumierenden Personen eine Trennung von Konsum und Fahren im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anl. 4 zur FeV zu verneinen. ... Eine neue Bewertung des analytischen Grenzwertes von THC (1,0 ng/ml) gemäß der Empfehlung der Grenzwertkommission zur Anlage des § 24a Abs. 2 StVG ist nicht veranlasst." (vgl. Blutalkohol 52 (2015, S. 322 f.)

32

Ungeachtet dessen, dass die behördliche und gerichtliche Praxis aller Gerichtszweige und Instanzen in der Vergangenheit den Empfehlungen der Grenzwertkommission gefolgt sind (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. November 2015 – 6 L 3751/15 –, juris Rn. 11), sieht sich die Kammer in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen nicht veranlasst, von dem in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz und der Rechtsprechung der Kammer (vgl. zuletzt Beschluss vom 4. Mai 2015 – 3 L 443/15.MZ) zur Annahme eines fehlenden Trennungsvermögens zugrunde gelegten Wert von 2 ng/mL Serum nach oben hin abzuweichen. Dies ergibt sich aus folgendem:

33

Zum einen stellt die Grenzwertkommission in ihren Ausführungen ausschließlich auf den Aspekt der Leistungseinbuße bzw. der Leistungsfähigkeit ab. Dieser Gesichtspunkt ist bisher auch bereits in der obergerichtlichen Rechtsprechung berücksichtigt worden, allerdings im Hinblick auf den zu Grunde gelegten Gefährdungsmaßstab gerade nicht als relevant erachtet worden, so dass die aktuellen Ausführungen der Grenzwertkommission den für das Gefahrenabwehrrecht gültigen (analytischen) "Risikogrenzwert" von 1 ng/mL THC nicht in Frage stellen (vgl. VG Münster, Beschluss vom 2. Dezember 2015 – 10 L 139/15 –, S. 5 BA unter Bezugnahme auf VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. November 2015 – 14 L 3652/15 –, juris Rn. 37). Letztlich sieht auch die Grenzwertkommission selbst eine Neubewertung des analytischen Grenzwerts von 1 ng/mL Serum ausdrücklich nicht als veranlasst (vgl. Blutalkohol 52 (2015), a.a.O.).

34

Zum anderen weist die Empfehlung der Grenzwertkommission zur Begründung des Grenzwertes von 3 ng/mL darauf hin, dass ihr wissenschaftliche Untersuchungen unter Einbeziehung chronischer Cannabiskonsumenten zugrunde gelegen hätten, in denen sich gezeigt habe, dass erhöhte THC-Konzentrationen im Serum auch noch einige Tage nach dem letzten Konsum feststellbar sein könnten, also zu einem Zeitpunkt, an dem sicher keine akute Beeinflussung der Leistungsfähigkeit mehr vorgelegen habe. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass Untersuchungsergebnisse, die unter Einbeziehung chronischer, d.h. regelmäßiger Konsumenten, zustande gekommen sind, nur eine eingeschränkte Aussagekraft in Bezug auf die hier bedeutsame Personengruppe der gelegentlich Cannabis Konsumierenden haben kann. In Anbetracht dessen, dass die Auswirkungen von Cannabis bei den einzelnen Drogenkonsumenten höchst unterschiedlich sind (vgl. die Ausführungen des Gutachters Prof. Dr. Dr. U. vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Verfahren 7 A 10206/03.OVG [Urteil vom 13. Januar 2014, S. 8 UA]), spricht zur Überzeugung der Kammer einiges dafür, dass die die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Erscheinungen bei regelmäßigen Cannabiskonsumenten anders ausfallen als etwa bei Personen, die lediglich gelegentlich Cannabis konsumieren. Die Grenzwertkommission konstatiert selbst, dass bei regelmäßigen Konsumenten zu beobachten war, dass sich THC im Körper angereichert hat und über viel Tage hinweg langsam an das Blut abgegeben wird (vgl. Blutalkohol 52, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund stellt die vom Gutachter in dem vorbezeichneten Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (a.a.O.) getroffene Aussage, dass jedenfalls bei einer THC-Konzentration von 2,0 ng/mL Serum bei etwa 50 % der Cannabiskonsumenten Beeinträchtigungen festgestellt werden könnten, die negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit hätten, auch weiterhin eine sachverständige Grundlage dar, die es rechtfertigt, bei gelegentlich Cannabis konsumierenden Verkehrsteilnehmern einen THC-Wert von 2 ng/mL Serum als Anhaltspunkt für das Führen eines Kraftfahrzeugs unter verkehrsrelevantem Cannabiseinfluss anzunehmen.

35

Schließlich kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Empfehlung der Grenzwertkommission im Wesentlichen wissenschaftliche Studien zugrunde lagen, die in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung – die zum Teil ein fehlendes Trennungsvermögen bereits ab einem THC-Wert von 1,0 ng/mL Serum annimmt (vgl. etwa OVG NW, Urteil vom 1. August 2014 – 16 A 2806/13 –, juris Rn. 31 m.w.N.). – berücksichtigt wurde. Soweit hingegen in der Empfehlung angeführte Studie von Toennes et al. aus dem Jahr 2015 (Wie relevant ist die Beweismittelverlusts bei Verzug der Blutentnahme? Schlussfolgerungen aus der Auswertung von Blutuntersuchungsergebnissen, Arch. Kriminol. 235, 73 ff.) ausgeführt ist, dass bei Konzentrationen ab 2 ng/ml THC davon auszugehen sei, dass der letzte Konsum innerhalb weniger Stunden vor der Blutentnahme stattgefunden habe, betrifft diese Aussage indes Fragen der Abbaugeschwindigkeit und nicht die des Gefährdungsmaßstabes oder des Grenzwertes (vgl. VG Münster, a.a.O. S. 5 BA, VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. November 2015, a.a.O. = Rn. 39).

36

Ist somit nach dem Vorgesagten auch weiterhin ab einem THC-Wert von 2,0 ng/mL Serum von einem fehlenden Trennungsvermögen auszugehen, hat dies zur Folge, dass der Kläger als gelegentlicher Konsument von Cannabis gemäß Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 FeV als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs anzusehen ist mit der Folge, dass ihm die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen war.

37

Auch die in Ziffer 2 des Bescheids enthaltene Aufforderung, den Führerschein unverzüglich bei der Führerscheinstelle des Beklagten abzugeben, ist rechtmäßig. Sie findet ihre Grundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Da dem Kläger die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen wurde, hat er als gesetzliche Folge den ihm erteilten Führerschein unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde auszuhändigen.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

39

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

40

Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Frage, ob für die Annahme eines fehlenden Trennungsvermögens i.S.v. Ziffer 9.2.2. der Anlage 4 FeV aufgrund der Empfehlung der Grenzwertkommission nunmehr ein THC-Wert von 3,0 ng/mL Serum zugrunde zu legen ist.

Beschluss der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 20. Januar 2016

41

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dabei fallen die gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV mitgezogenen Fahrerlaubnisklassen AM und L nicht streitwerterhöhend ins Gewicht).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. März 2016 - 7 K 153/16 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Auf der Grundlage der Gründe, die in der innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangenen Begründung angeführt sind und auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, kommt eine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Betracht.
Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde zum einen gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei ihm dürfte von einem gelegentlichen Konsum von Cannabis auszugehen sein, und zum anderen gegen dessen Auffassung, dass ein Verstoß gegen das Trennungsgebot der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ab einem Wert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum anzunehmen ist.
Mit diesem Vorbringen dringt der Antragsteller nicht durch.
Rechtsgrundlage der Entziehung der Fahrerlaubnis mit Verfügung des Landratsamts Heidenheim vom 13.08.2015 sind § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Von einer mangelnden Eignung ist u. a. auszugehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Im Fall der gelegentlichen Einnahme von Cannabis ist die Eignung nur anzunehmen, wenn der Konsument Konsum und Fahren trennen kann (Nr. 9.2.2 der Anlage 4).
Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller bei summarischer Prüfung als gelegentlicher Cannabiskonsument anzusehen ist. Gelegentlicher Konsum liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bereits dann vor, wenn der Betroffene mehr als einmal konsumiert hat, wenn es mithin zumindest zu zwei unabhängigen Konsumvorgängen gekommen ist (vgl. nur Senatsurteil vom 22.11.2012 - 10 S 3174/11 - VBlBW 2013, 391, 392; ferner BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3/13 - NJW 2015, 2439).
Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass es sich bei dem Konsum am 12.03.2015 um einen einmaligen, gleichsam experimentellen Probierkonsum gehandelt hat. Im Hinblick darauf, dass die Kombination von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des erstmalig konsumierten Stoffs und schließlich der Feststellung dieses Umstands bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle eher selten auftreten dürfte, bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zumindest einer ausdrücklichen Behauptung mit substantiierten Darlegungen - unter genauer Schilderung der konkreten Einzelumstände des Konsums - dazu, dass es sich bei der festgestellten Einnahme von Drogen um einen erstmaligen Konsum gehandelt hat (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2007 - 10 S 2302/06 - VBlBW 2007, 314, 315; ferner Senatsurteil vom 22.11.2012 - 10 S 3174/11 - VBlBW 2013, 391, 392).
Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen des Antragstellers nicht. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 29.02.2016 mögen zwar einen Konsum am 12.03.2015 beschreiben, der den THC-Wert von 2,3 ng/ml gerade noch zu erklären in der Lage ist. Weshalb der Antragsteller allerdings ausgerechnet an diesem Tag - anders als zuvor und danach - der Versuchung nicht widerstehen konnte, einen Joint zu rauchen, erklärt er nicht. Dazu hätte allerdings aller Anlass bestanden. Denn der Antragsteller ist nicht nur am 12.03.2015 im Hinblick auf Betäubungsmittel aufgefallen. Nur knapp vier Monate nach dem 12.03.2015, nämlich am 03.07.2015, wurde beim Antragsteller anlässlich einer Personenkontrolle ein Tütchen mit 1 Gramm Marihuana sichergestellt (worauf das Landratsamt in seinem Schriftsatz vom 09.02.2016 ausdrücklich hingewiesen hatte). Auf diesen Umstand geht der Antragsteller aber überhaupt nicht ein.
Das Zusatzmerkmal des fehlenden Trennungsvermögens zwischen der Einnahme von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs i. S. v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung wird durch die Fahrt unter der berauschenden Wirkung von Tetrahydrocannabinol (THC), dem psychoaktiven Wirkstoff von Cannabis, hinreichend belegt.
Ein Verstoß gegen das Trennungsgebot ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bei der Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss einer THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml im Blutserum anzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 22.11.2012 - 10 S 3174/11 - VBlBW 2013, 391; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439).
10 
Die in Heft 5/2015 der Zeitschrift Blutalkohol auf Seite 322 f. veröffentlichte Empfehlung der Grenzwertkommission für die Konzentration von THC im Blutserum zur Feststellung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren veranlasst den Senat nicht zu einer Änderung der Rechtsprechung (entsprechend BayVGH, Beschluss vom 23.05.2016 - 11 CS 16.690 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.06.2016 - 1 B 37.14 - juris; OVG Bremen, Beschluss vom 25.02.2016 - 1 B 9/16 - juris; auf eine vertiefte Prüfung im Hauptsacheverfahren verweisend OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.02.2016 - 16 B 45/16 - juris).
11 
Der Rechtsprechung des Senats liegt zugrunde, dass ein ausreichendes Trennungsvermögen, das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hinnehmbar erscheinen lässt, nur gegeben ist, wenn der Konsument Fahren und Konsum in jedem Fall in einer Weise trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann (vgl. Senatsurteil vom 22.11.2012 - 10 S 3174/11 - VBlBW 2013, 391, 393; nachfolgend BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439 Tz. 32 ff.). Mit anderen Worten: Eine Schädigung anderer muss praktisch ausgeschlossen sein. Bei dem Grenzwert von 1,0 ng/ml handelt es sich mithin um einen Risikogrenzwert (Senatsurteil vom 22.11.2012 - 10 S 3174/11 - VBlBW 2013, 391, 395; BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439 Tz. 37).
12 
Der Empfehlung der Grenzwertkommission lässt sich nicht entnehmen, dass sie von diesem - strengen - Maßstab ausgeht. Die Grenzwertkommission verweist darauf, dass eine Leistungseinbuße in experimentellen Studien frühestens ab 2 ng/ml Serum habe nachgewiesen werden können. Die Fragestellung hätte allerdings lauten müssen, ob eine Leistungseinbuße unterhalb eines Werts von 2,0 ng/ml bzw. 3,0 ng/ml nahezu mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23.05.2016 - 11 CS 16.690 - juris Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2016 - 1 B 37.14 -juris Rn. 38; OVG Bremen, Beschluss vom 25.02.2016 - 1 B 9/16 - juris Rn. 7). Dass dem so ist, scheint die die Grenzwertkommission selbst nicht anzunehmen. Ansonsten ließe sich nicht erklären, dass sie am Ende der Stellungnahme betont, dass eine Neubewertung des analytischen Grenzwerts von THC (1,0 ng/ml) gemäß ihrer Empfehlung zur Anlage des § 24a Abs. 2 StVG (Blutalkohol 2007, 311) nicht veranlasst sei (ähnlich BayVGH, Beschluss vom 23.05.2016 - 11 CS 16.690 - juris Rn. 17).
13 
Bestätigt wird die Beobachtung, dass die Grenzwertkommission bei ihrer Empfehlung nicht von den von der Rechtsprechung zugrunde gelegten Annahmen bei der Festsetzung des Grenzwerts hinsichtlich des Trennungsvermögens ausgegangen ist, durch eine Aussage ihres Vorsitzenden in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Dieser hat ausweislich des Urteils vom 20.01.2016 (9 K 4303/15) in der mündlichen Verhandlung wörtlich angegeben (juris Rn. 88 [Hervorhebung nicht im Original]): „Bereits bei 1,0 ng THC/ml Blutserum kann es zu einer Verkehrsbeeinträchtigung kommen. Bezüglich des fehlenden Trennvermögens stellt die Grenzwertkommission hingegen auf 3,0 ng THC/ml Blutserum ab. Läge ein Trennen von Konsum und Fahren dann noch vor, wenn der Fahrer damit rechnen muss bzw. kann, dass noch wirkaktives THC in seinem Körper ist, dann würde derselbe Grenzwert wie der, der für § 24a StVG von der Grenzwertkommission festgelegt wurde, gelten.“
14 
Hat nach Vorstehendem der Antragsteller die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Verfügung des Landratsamts Heidenheim vom 13.08.2015 voraussichtlich nicht zu bestanden ist, nicht zu erschüttern vermocht, so besteht kein Anlass, abweichend vom Verwaltungsgericht anzunehmen, dass die bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfallen muss. Besondere Umstände, die trotz der voraussichtlichen Aussichtslosigkeit des Widerspruchs vom 19.08.2015 zugunsten eines Überwiegens des Aussetzungsinteresses des Antragstellers sprechen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Die für ihn mit der Entscheidung verbundenen Nachteile in Bezug auf seine private und berufliche Lebensführung müssen von ihm im Hinblick auf den hohen Rang der gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und das entsprechende öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit hingenommen werden.
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
16 
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 sowie 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, unter § 163).
17 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, L und M.

2

Der im Jahre 1982 geborene Kläger erhielt im Jahre 2000 erstmals eine Fahrerlaubnis. Im April 2002 verzichtete er auf diese Erlaubnis, nachdem gegen ihn ein Verfahren auf deren Entziehung wegen Fahrens unter Wirkung eines berauschenden Mittels eingeleitet worden war. Eine neue Fahrerlaubnis wurde ihm nach medizinisch-psychologischer Begutachtung im November 2002 erteilt. Im Jahre 2008 wurden in seiner Wohnung bei einer richterlich angeordneten Durchsuchung verschiedene Betäubungsmittelutensilien und Haschisch gefunden. Das Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes und Erwerbs von Amphetamin stellte die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO ein; hinsichtlich des Besitzes von Haschisch wurde gemäß § 31a Abs. 1 BtMG von der Verfolgung abgesehen.

3

Am 21. August 2008 wurde der Kläger wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs sowie des unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen verurteilt. Gleichzeitig wurde ihm für die Dauer von drei Monaten verboten, Kraftfahrzeuge aller Art zu führen.

4

Auf Aufforderung des Landratsamts, das Zweifel an seiner Fahreignung wegen Drogenkonsums hatte, unterzog sich der Kläger am 14. Januar 2009 einer ärztlichen Untersuchung. Das Gutachten vom 3. März 2009 kam im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass der Kläger bis November 2008 gelegentlich Cannabis konsumiert habe, keine Abhängigkeit bestehe oder bestanden habe und Hinweise auf Mischkonsum mit Alkohol vorlägen. Diese Hinweise ergaben sich daraus, dass der Kläger gegenüber der Ärztin im Explorationsgespräch eingeräumt hatte, auf Partys illegale Drogen und Alkohol kombiniert zu haben.

5

Aufgrund dieses Gutachtens war das Landratsamt der Auffassung, dass der Kläger wegen des Mischkonsums von Cannabis und Alkohol nach der Regelbeurteilung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - seine Fahreignung verloren habe, weil Anhaltspunkte, die eine Ausnahme im Sinne der Vorbemerkung 3 der Anlage rechtfertigen würden, nicht ersichtlich seien. Da jedoch möglich sei, dass er inzwischen seine Fahreignung wiedererlangt habe, ordnete das Amt die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der Frage an, ob er trotz des die Fahreignung ausschließenden früheren Drogenmissbrauchs in Form eines gelegentlichen Cannabiskonsums mit Beigebrauch von Alkohol bereits wieder ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 sicher führen könne, ob insbesondere nicht zu erwarten sei, dass er ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln und/oder anderen psychoaktiven Stoffen oder deren Nachwirkungen führen werde (Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme).

6

Da der Kläger der Aufforderung zur Vorlage des Gutachtens nicht nachkam, entzog ihm das Landratsamt gestützt auf § 11 Abs. 8 FeV die Fahrerlaubnis und ordnete unter Androhung eines Zwangsgeldes an, dass er den Führerschein abzuliefern habe.

7

Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung hat es darauf hingewiesen, dass die medizinisch-psychologische Begutachtung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV habe angeordnet werden dürfen, weil aufgrund der vorausgegangenen ärztlichen Untersuchung die gelegentliche Einnahme von Cannabis festgestanden habe und sich zudem Hinweise für einen Mischkonsum mit Alkohol ergeben hätten. Da der Kläger der Untersuchung nicht nachgekommen sei, habe nach § 11 Abs. 8 FeV auf seine mangelnde Fahreignung geschlossen werden dürfen, nachdem er zuvor mehrfach auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden sei. Den Einwand des Klägers, in einem Gespräch beim TÜV sei ihm erklärt worden, eine Begutachtung sei wenig aussichtsreich, hat das Gericht nicht als zulässigen Grund dafür angesehen, sich der Begutachtung durch Terminsabsage zu entziehen.

8

Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts und den angegriffenen Bescheid mit Ausnahme der Zwangsgeldandrohung aufgehoben, die sich wegen der Ablieferung des Führerscheins bereits vor Klageerhebung erledigt gehabt habe, so dass die Klage insoweit von Anfang an unzulässig gewesen sei. Zur Begründung des stattgebenden Teils seiner Entscheidung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Die Fahrerlaubnisentziehung sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Zwar habe er zugegeben, bei Partys gelegentlich gleichzeitig oder in engem Zusammenhang mit Cannabis auch Alkohol konsumiert zu haben; deswegen sei er jedoch nicht nach § 11 Abs. 7 FeV als fahrungeeignet anzusehen, obwohl Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung bei wörtlicher Auslegung erfüllt sei, weil dort neben der gelegentlichen Einnahme von Cannabis lediglich auf den zusätzlichen Gebrauch von Alkohol abgestellt werde. Diese Vorschrift müsse vor dem Hintergrund eines in einem anderen Verfahren eingeholten Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 9. Januar 2012 jedoch einschränkend ausgelegt werden. Der Verwaltungsgerichtshof habe aus jenem Gutachten in seinem Urteil vom 12. März 2012 (11 B 10.955) gefolgert, dass es keinen Erfahrungssatz gebe, demzufolge Personen, die einen Mischkonsum von Cannabis und Alkohol betrieben, früher oder später mit Sicherheit in diesem Zustand ein Fahrzeug im Straßenverkehr führen würden, eine Trennungsbereitschaft also aufgäben. Für den Anwendungsbereich der genannten Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung komme es demnach darauf an, ob in der Person des Betroffenen Besonderheiten bestünden, die befürchten ließen, dass gerade bei ihm im Falle solchen Mischkonsums ein fehlendes Trennungsvermögen zu besorgen sei. Solche Besonderheiten seien beim Kläger nicht erkennbar. Ein nicht in Zusammenhang mit dem Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr stehender Mischkonsum sei auch kein Umstand, der die Anforderung eines Fahreignungsgutachtens rechtfertige, um die Trennungsbereitschaft des Betroffenen zu eruieren. Zwar bildeten die in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführten Umstände den "Kernbestand" der Tatsachen, die im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV Zweifel an der Fahreignung begründen könnten. Die Forderung nach Beibringung eines solchen Gutachtens sei vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedoch nur dann rechtmäßig, wenn die Gefahr eines Verstoßes gegen das Trennungsgebot als "naheliegend" erscheine. Ein entsprechender Nachweis lasse sich indes nicht führen. Ausweislich des genannten Gutachtens habe eine - im Einzelnen bezeichnete - Studie bezüglich der Fahrbereitschaft keine relevanten Unterschiede zwischen der Beeinflussung nur durch THC und einer durch THC sowie zusätzlich durch Alkohol gezeigt. Deshalb spreche nichts dafür, dass Personen, die unter der Einwirkung beider Substanzen stünden, in größerer Häufigkeit Fahrzeuge im Straßenverkehr führen würden, als dies nach einem ausschließlichen Konsum von Cannabis geschehe. Wenn somit weder die Fahrungeeignetheit des Klägers festgestanden habe, noch Anhaltspunkte für seine fehlende Fahreignung bestanden hätten, die zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen berechtigten, habe der Beklagte ihn auch nicht zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens auffordern dürfen. Aus der Nichtbeibringung des Gutachtens könne daher nicht auf eine fehlende Fahreignung geschlossen werden. Die Aufforderung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens sei aber auch unabhängig davon deswegen rechtswidrig, weil sie zu Unrecht einen fahrerlaubnisrelevanten Mischkonsum beim Kläger voraussetze. Das wäre nur dann der Fall, wenn er die Substanzen unter zeitlichem und mengenmäßigem Blickwinkel in einer Weise eingenommen hätte, die zu einer kombinierten Rauschwirkung hätte führen können. Dies sei jedoch durch das ärztliche Gutachten vom 3. März 2009 nicht erwiesen. Hierzu reiche die vage Angabe des Klägers, auf Partys auch Alkohol und illegale Drogen kombiniert zu haben, gerade im Zusammenhang mit der von ihm gemachten Einschränkung, "Bier schmecke nach dem Ziehen an einem Joint nicht mehr", nicht aus. Vielmehr rechtfertige diese Einlassung allenfalls die Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens zur Klärung der Frage, ob tatsächlich ein Mischkonsum im fahrerlaubnisrechtlich beachtlichen Sinne vorliege. Da jedoch die Beibringungsaufforderung unterstelle, dass der Kläger seine Fahreignung bereits verloren habe, wäre ein vom ihm unter dieser Prämisse tatsächlich beigebrachtes Fahreignungsgutachten weder geeignet gewesen, die Frage des Verlusts der Fahreignung noch die Frage ihrer Wiedererlangung aufzuklären. Somit stehe weder fest, dass der Kläger seine Fahreignung tatsächlich verloren gehabt habe, noch lägen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 8 FeV vor.

9

Mit seiner durch den Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision gegen dieses Urteil, mit der er die Zurückweisung der Berufung erstrebt, macht der Beklagte im Wesentlichen geltend: Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, aufgrund der Einlassung des Klägers, auf Partys Alkohol und illegale Drogen kombiniert zu haben, sei nicht erwiesen, dass es in diesem Zusammenhang zu kombinierten Rauschwirkungen gekommen sei, verstoße gegen Denkgesetze; denn es entspreche wissenschaftlicher Erkenntnis, dass bei gleichzeitigem Konsum auch immer eine Wirkungsüberlappung gegeben sei. Die Frage nach dem Ausschluss einer solchen Überlappung könne sich nur stellen, wenn die Konsumakte nicht gleichzeitig stattfänden. Ebenso wenig könne der Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofs geteilt werden, vor dem Hintergrund des in einem früheren Verfahren eingeholten Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München vom 9. Januar 2012 stehe selbst bei einem solchen Mischkonsum die Fahrungeeignetheit nach § 11 Abs. 7 FeV nicht fest, noch dürfe er als Anlass zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens genommen werden; denn diese Auffassung habe zur Folge, dass Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung weitgehend keinen Anwendungsbereich mehr hätte. Die das angegriffene Urteil tragende Auffassung zu den fahrerlaubnisrechtlichen Folgen des Mischkonsums gehe grundlegend am Regel-Ausnahme-Verhältnis vorbei, das der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zugrunde liege; denn die Anwendung dieser Norm hänge nicht positiv von zusätzlichen Besonderheiten beim Betroffenen ab, vielmehr könnten solche Besonderheiten nur negativ dazu führen, dass die Anwendung der Norm ausscheide. Solche Besonderheiten seien hier jedoch nicht festgestellt worden. Die Entscheidung des Verordnungsgebers, aus dem Mischkonsum von Cannabis und Alkohol bei gelegentlichen Cannabiskonsumenten grundsätzlich die Fahrungeeignetheit zu folgern, rechtfertige sich angesichts der nur geringen Datenlage zur Wirkung illegaler Drogen aus der zulässigen Wertung, Aspekte der Verkehrssicherheit in den Vordergrund zu rücken.

10

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen, und verteidigt das angegriffene Urteil. Es sei ohne Weiteres nachvollziehbar, dass er auf Partys sowohl Alkohol als auch Cannabis konsumiert haben könne, ohne dass es zu einer kombinierten Rauschwirkung gekommen sein müsse. Dies gelte insbesondere dann, wenn er zunächst nur in geringen Mengen Alkohol zu sich genommen und erst in einigem zeitlichen Abstand hierzu auf der gleichen Party Cannabis konsumiert haben sollte, weil der Alkohol bereits vollständig wieder abgebaut gewesen sein könne. Hinzu komme, dass bei einem Konsum von beispielsweise nur einem Glas Bier der fahrerlaubnisrechtlich relevante Wert von 0,3 Promille BAK mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erreicht worden wäre, so dass selbst bei einem zeitnahen zusätzlichen Konsum von Cannabis kein fahrerlaubnisrechtlich relevanter Mischkonsum vorgelegen hätte. Darüber hinaus sei aber eine einschränkende Auslegung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, weil dem Regel-Ausnahme-Verhältnis dieser Vorschrift keine objektivierbaren Erkenntnisse zugrunde lägen.

11

Der Vertreter des Bundesinteresses ist wie der Beklagte der Auffassung, dass die einschränkende Auslegung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung das Regel-Ausnahme-Verhältnis dieser Bestimmung verkenne. Die Entscheidung des Verordnungsgebers sei wegen der nur geringen Datenlage hinsichtlich der Wirkungen von Drogen und Mischkonsum unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit gerechtfertigt. Das vom Berufungsgericht herangezogene Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin sei von den Fachleuten der Grenzwertkommission geprüft worden mit dem Ergebnis, dass es dem Stand von Wissenschaft und Technik entspreche, allerdings als einzelnes Gutachten diesen Stand nur bezogen auf eine konkrete Fragestellung darstelle. Vor diesem Hintergrund habe dem Kläger nicht ohne weitere Sachverhaltsaufklärung die Fahrerlaubnis entzogen werden müssen. Wegen des Mischkonsums hätten Zweifel an seiner Fahreignung bestanden, die medizinisch-psychologisch zu klären gewesen seien; denn nach dem Gutachten sei die Wahrscheinlichkeit eines Kontrollverlustes hinsichtlich des Trennungsvermögens zwischen einem Mischkonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen nicht bezifferbar; zudem sei eine Anwendung allgemeiner Beobachtungen auf einen Einzelfall bei hohen individuellen Unterschieden bezüglich verschiedener Faktoren nicht vertretbar.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hätte bei richtiger Anwendung von Bundesrecht die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang zurückweisen müssen; denn weder die nach Auffassung des Berufungsgerichts gebotene einschränkende Auslegung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung noch die das Berufungsurteil gleichermaßen tragenden Ausführungen dazu, dass die Fahrerlaubnisbehörde auf unzureichender Tatsachengrundlage vom Verlust der Fahreignung des Klägers ausgegangen sei, halten einer revisionsgerichtlichen Prüfung Stand. Das Berufungsurteil muss daher nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO aufgehoben und die Berufung zurückgewiesen werden.

13

1. Die angegriffene Entziehung der Fahrerlaubnis setzt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV voraus, dass sich der Kläger als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Dies ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere unter anderem dann anzunehmen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach der hier maßgeblichen Nummer 9.2.2 dieser Anlage ist bei der - beim Kläger festgestellten - gelegentlichen Einnahme von Cannabis eine Fahreignung oder bedingte Fahreignung für die betroffenen Fahrzeugklassen nur bei Trennung von Konsum und Fahren anzunehmen und wenn unter anderem kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol vorliegt. Diese Bewertung gilt ausweislich der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 für den Regelfall. Grundlage der Eignungsbeurteilung ist nach der Vorbemerkung Nr. 2 in der Regel ein ärztliches Gutachten. Insoweit verweist die Vorbemerkung auf § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV. Für besondere Fälle verweist die Vorbemerkung unter anderem auf § 11 Abs. 3 FeV und die dort vorgesehene Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.

14

Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, der dem Kläger angelastete Konsum von Cannabis und Alkohol könne schon deswegen weder die Annahme mangelnder Fahreignung noch die Anforderung eines Fahreignungsgutachtens rechtfertigen, weil ein solcher - nicht in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehender Mischkonsum allein - entgegen dem Wortlaut der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nicht zum Verlust der Fahreignung führe, ja nicht einmal einen durchgreifenden Anhaltspunkt zur Klärung der Fahreignung biete, sondern dazu weitere Besonderheiten in der Person des Betroffenen hinzutreten müssten.

15

Eine solche einschränkende und damit der Sache nach korrigierende Auslegung der untergesetzlichen Norm wäre nur dann notwendig, wenn ihr wörtliches Verständnis gegen höherrangiges Recht verstieße, unter anderem also dann, wenn ein solches Verständnis - wie das Berufungsgericht meint - nicht mit dem mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar wäre. Diesen Verfassungsverstoß folgert das Berufungsgericht aus dem von ihm in einem früheren Verfahren eingeholten Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München vom 9. Januar 2012, wonach es keinen Erfahrungssatz des Inhalts gebe, demzufolge Personen, die einen Mischkonsum von Cannabis und Alkohol betrieben, früher oder später mit Sicherheit in diesem Zustand ein Fahrzeug im Straßenverkehr führen würden, eine Trennungsbereitschaft also aufgäben. Der daraus gezogene Schluss des Gerichts, es müssten daher für die Anwendung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung in der Person des Mischkonsumenten Besonderheiten bestehen, die befürchten ließen, dass gerade bei ihm ein fehlendes Trennungsvermögen zwischen Konsum und Straßenverkehr zu besorgen sei, wird von Verfassungs wegen nicht gefordert.

16

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet nicht, nur dann die Fahreignung eines Mischkonsumenten zu verneinen, wenn mit Sicherheit zu erwarten ist, dass der Betroffene früher oder später unter Einwirkung von Rauschmitteln ein Fahrzeug führen, also die Trennungsbereitschaft aufgeben wird. Schon der Umstand, dass ein solcher Mischkonsum die Aufgabe der Trennungsbereitschaft möglich erscheinen lässt, mag die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines solchen Kontrollverlustes auch nicht - wie das vom Verwaltungsgerichtshof herangezogene Gutachten ausführt (S. 26) - bezifferbar sein, rechtfertigt vor dem Hintergrund der staatlichen Pflicht, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten, grundsätzlich die Annahme mangelnder Fahreignung (zu den Ausnahmen siehe Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Die Interessen des Rauschmittelkonsumenten dürfen insoweit hintangestellt werden, wie es in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung geschehen ist. Notwendig ist allerdings unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Teilnahme am Straßenverkehr unter der Wirkung der Rauschmittel und daraus folgender Schäden.

17

Zu Unrecht meint der Verwaltungsgerichtshof, aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Fahrerlaubnisrelevanz gelegentlichen Cannabiskonsums in der Zusammenschau mit dem erwähnten Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin folgern zu müssen, dass der Mischkonsum allein aus verfassungsrechtlicher Sicht keine in diesem Sinne hinreichende Gefahrenwahrscheinlichkeit hervorruft. Zwar trifft es zu, dass nach dieser Rechtsprechung (grundlegend; BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 - 1 BvR 689/92 - BVerfGE 89, 69 ; Kammerbeschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378), der sich der erkennende Senat angeschlossen hat (Urteil vom 5. Juli 2001 - BVerwG 3 C 13.01 - Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 29), der einmalige oder gelegentliche Cannabiskonsum für sich gesehen nicht den für die Anforderung eines Fahreignungsgutachtens hinreichenden Verdacht eines Fahreignungsmangels begründet; denn dafür genügt nicht jeder Umstand, der auf die entfernt liegende Möglichkeit eines solchen Mangels hindeutet. Regelmäßig ist daher auch nach der Rechtsprechung des Senats erforderlich, dass der gelegentliche Cannabiskonsum mit der Teilnahme am Straßenverkehr verknüpft ist, um einen "Anfangsverdacht" zu rechtfertigen. Erst recht ist daher die Annahme fehlender Fahreignung allein wegen gelegentlichen Cannabiskonsums unverhältnismäßig.

18

Dasselbe muss jedoch - auch unter Berücksichtigung des Gutachtens vom 9. Januar 2012 - nicht für einen gelegentlichen Cannabiskonsum gelten, der mit dem Genuss von Alkohol einhergeht. Der vom Verwaltungsgerichtshof herangezogene Hinweis des Gutachtens darauf, eine Studie von Ronen u.a. (The effect of alcohol, THC and their combination on perceived effects, willingness to drive and performance of driving and non-driving tasks, Accident Analysis and Prevention, 42 <2010>, S. 1855 - 1865) habe ergeben, dass die Fahrbereitschaft von Probanden sich nicht unterschieden habe, gleichgültig, ob sie unter Einfluss von THC, Alkohol oder beider Substanzen gestanden hätten, so dass nichts dafür spreche, dass Mischkonsumenten in größerer Häufigkeit Fahrzeuge im Straßenverkehr führen würden, als dies nach dem ausschließlichen Konsum von Cannabis geschehe, verfängt aus zwei Gründen nicht:

19

Zum einen verkennt der Verwaltungsgerichtshof - worauf der Sache nach auch der Vertreter des Bundesinteresses hinweist -, dass die Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung maßgeblich auf den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin bei dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115) beruht, denen ein entsprechendes verkehrsmedizinisches Erfahrungswissen zugrunde liegt und die den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis auf diesem Gebiet wiedergeben (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 3 M 68/13 - NJW 2013, 3113 <3114>). Die Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung fasst - anders ausgedrückt - die Erkenntnisse zusammen, die in den Begutachtungs-Leitlinien unter Beteiligung der entsprechenden Fachkreise ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. dazu Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl., Kommentar zu Kapitel 2.4, S. 35). Ein solcher auf breiter Basis entwickelter Erkenntnisstand lässt sich nicht ohne Weiteres durch wissenschaftliche Einzelmeinungen oder einzelne Studien widerlegen. Erforderlich ist vielmehr die Darlegung, dass der wissenschaftliche Erkenntnisstand zur Überzeugung der dafür maßgeblichen Kreise inzwischen entsprechend fortgeschritten ist oder zumindest infolge der neuen Erkenntnisse nachhaltig in Frage gestellt wird. Dazu, ob die im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin wiedergegebene Studie geeignet ist, die in den Begutachtungs-Leitlinien niedergelegte Überzeugung der Fachkreise, die Grundlage der Einschätzung des Normgebers geworden ist, in diesem Sinne zu erschüttern, hat der Verwaltungsgerichtshof sich nicht geäußert. Er hat sich damit begnügt, die Ergebnisse dieser Studie mit dem Wortlaut der die Begutachtungs-Leitlinien (dort Abschnitt 3.12.1 Abs. 3) umsetzenden Norm (Nr. 9.2.2 der Anlage 4) abzugleichen, und gemeint, auf dieser Grundlage die Norm in ihrem wortgetreuen Verständnis verwerfen zu können. Notwendig wäre dafür zumindest die Feststellung gewesen, dass der Stand der Wissenschaft sich inzwischen im Sinne der Studie weiterentwickelt hat.

20

Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass die Ausführungen der Studie zum Trennungsvermögen und zur Trennungsbereitschaft von gelegentlichen Cannabiskonsumenten ohne und mit Beigebrauch von Alkohol tatsächlich dem derzeit anerkannten Stand wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht. Dies bedarf aber keiner weiteren Sachaufklärung, die nur von den Tatsacheninstanzen geleistet werden könnte, weil selbst dann, wenn sich der Erkenntnisstand in diesem Sinne weiterentwickelt hätte, ein wortgetreues Verständnis der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung verfassungsrechtlich nicht in Frage gestellt würde.

21

Maßgeblich für die Gefahreneinschätzung, die dieser Nummer zugrunde liegt, ist nicht nur der Grad der Wahrscheinlichkeit, dass es zu einem Verlust des Trennungsvermögens oder der Trennungsbereitschaft zwischen der Teilnahme am Straßenverkehr und dem Drogenkonsum kommt, sondern auch der Grad der Wahrscheinlichkeit, dass es infolge fehlender Trennung zu Schäden kommt, mit anderen Worten, die Wahrscheinlichkeit, dass der fahrende Drogenkonsument Unfälle verursacht. Selbst wenn man als richtig unterstellt, dass der Mischkonsument sich nicht häufiger ans Steuer setzt als derjenige, der es beim Cannabiskonsum belässt, bleibt die Erhöhung des Unfallrisikos durch die kombinierte Rauschwirkung (vgl. Schubert u.a., a.a.O., Kommentar zu Kapitel 3.12.1, Anmerkung 1.1 d, S. 171 f.). Auf den Anstieg der Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit wegen der additiven, möglicherweise sogar synergistischen Wirkungen des Mischkonsums, die in mehreren Studien beschrieben wurden, wird selbst in Abschnitt 3 des Gutachtens aufmerksam gemacht, auf das der Verwaltungsgerichtshof sich hinsichtlich des gleichbleibenden Trennungsvermögens beruft, dabei aber diesen, die Unfallhäufigkeit betreffenden Umstand ausblendet. Es ist Allgemeingut, dass im Recht der Gefahrenabwehr, zu dem auch das Fahrerlaubnisrecht zählt, für ein Einschreiten der Behörde in dem Maße geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts gestellt werden dürfen, in dem das Ausmaß des zu erwartenden Schadens ansteigt. In vergleichbarer Weise dürfen an die Wahrscheinlichkeit einer fehlenden Trennung von Fahren und Konsum geringere Anforderungen gestellt werden, wenn eine solche Fahrt aufgrund der Art und Kombination der konsumierten Stoffe und der damit einhergehenden stärkeren Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit regelmäßig zu größeren Unfallrisiken führt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht geboten, Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit einschränkend auszulegen, soweit dort bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Fahreignung verneint wird, wenn ein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol vorliegt. Voraussetzung ist allerdings - dies wird bereits vom Zweck der Norm vorausgesetzt -, dass ein Mischkonsum vorliegt, der in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht zu einer kombinierten Rauschwirkung führen kann (dazu im folgenden unter 2.).

22

2. Das angegriffene Urteil erweist sich auch nicht deswegen im Ergebnis als richtig, weil es unabhängig von der vermeintlich gebotenen einschränkenden Auslegung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung und damit eigenständig tragend auch darauf gestützt ist, dass die Fahrerlaubnisbehörde nicht hinreichend geklärt habe, ob dem Kläger überhaupt ein fahrerlaubnisrelevanter Mischkonsum mit der Folge mangelnder Fahreignung vorgeworfen werden konnte. Die Fahrerlaubnisbehörde durfte auf der Grundlage des ärztlichen Gutachtens vom 3. März 2009 unter Berücksichtigung der Vorgeschichte ohne weitere Sachaufklärung davon ausgehen, dass der Kläger seinerzeit seine Fahreignung - jedenfalls zunächst - verloren hatte.

23

Die Behörde hat diesen Eignungsmangel daraus geschlossen, dass der Kläger bis November 2008 unstreitig gelegentlicher Cannabiskonsument war und dass er ausweislich des genannten Gutachtens gegenüber der Ärztin angegeben hatte, auf Partys auch illegale Drogen und Alkohol kombiniert zu haben und diese Hinweise auf Mischkonsum von Cannabis und Alkohol festgestellt hatte. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Angaben des Klägers zur Kombination illegaler Drogen und Alkohol nicht für ausreichend für die Annahme einer fahrerlaubnisrelevanten kombinierten Rauschwirkung gerade im Hinblick darauf gehalten, dass der Kläger seine Äußerung vor der Gutachterin mit der Einschränkung versehen hatte, dass ein Bier nach dem Ziehen an einem Joint nicht mehr schmecke.

24

Soweit es sich dabei um eine einer revisionsgerichtlichen Kontrolle grundsätzlich entzogene Tatsachenwürdigung handelt, hat der Beklagte dies mit der Rüge angegriffen, dass sie gegen die Denkgesetze verstoße, weil es sich um einen logisch unmöglichen Schluss handele.

25

Diese Rüge greift im Ergebnis nicht durch, da der vom Verwaltungsgerichtshof gezogene Schluss logisch nicht ausgeschlossen ist. Allerdings hat die Rüge eine gewisse Berechtigung, soweit der Verwaltungsgerichtshof die Kausalität zwischen dem eingestandenen Mischkonsum und einer daraus folgenden Rauschwirkung im Hinblick auf die genannte einschränkende Äußerung des Klägers bezweifelt. Der Umstand, dass ihm das Bier nach einem Joint nicht mehr schmeckte, schließt nicht nur nicht aus, dass er den Alkohol auf den Partys vor dem Rauschgift zu sich genommen hat; im Zusammenhang mit dem Eingeständnis, offenbar mehrfach beides kombiniert zu haben, kann im Gegenteil nur gefolgert werden, dass er immer diese Konsumreihenfolge gewählt hat, nachdem er festgestellt hatte, dass die gegenteilige Reihenfolge ihm nicht schmeckte. Gegen die Möglichkeit einer fahrerlaubnisrelevanten kombinierten Rauschwirkung spricht eine solche Konsumreihenfolge jedenfalls nicht.

26

Zu berücksichtigen ist im Übrigen, dass der Verwaltungsgerichtshof unabhängig davon auch auf die Vagheit der Einlassung des Klägers hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht hat, dass beide Substanzen auch unter zeitlichem und mengenmäßigem Blickwinkel in einer Weise eingenommen worden sein müssten, die zu einer kombinierten Rauschwirkung habe führen können; insoweit verweist er auf seinen Beschluss vom 15. September 2009 - 11 CS 09.1166 - (juris), in dem er sich zu Recht - wie auch weitere Instanzgerichte (VGH Mannheim, Beschlüsse vom 10. Februar 2006 - 10 S 133/06 - DÖV 2006, 483, und vom 19. August 2013 - 10 S 206/13 - juris; VG Hamburg, Beschluss vom 10. September 2009 - 15 E 1544/09 - juris; VG Osnabrück, Beschluss vom 15. Februar 2011 - 6 B 95/10 - juris) auf den Standpunkt gestellt hat, dass es im Hinblick auf die Gefahren des Mischkonsums, deren Vermeidung die Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung dient, allein auf die kombinierte Rauschwirkung ankommt. Entscheidend ist - wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 12. März 2012 - 11 B 10.955 - (juris Rn. 54) zutreffend ausführt - keine "handlungsbezogene", sondern eine "wirkungsbezogene" Betrachtungsweise; nötig ist keine gleichzeitige Einnahme der Substanzen, sondern unter zeitlichem Blickwinkel eine Einnahme, die eine kombinierte Rauschwirkung zur Folge haben kann. Ein fahrerlaubnisrelevanter Mischkonsum von Cannabis und Alkohol setzt demnach in zeitlicher Hinsicht eine Einnahme der Substanzen voraus, die zu einer Wirkungskumulation führen kann (VGH Mannheim, Beschluss vom 19. August 2013, a.a.O. Rn. 6; so auch Pießkalla, NVZ 2008, 542 <545 f.>). Hier stand ein solcher zeitlicher Zusammenhang indes nicht in Frage. Anders als in den Fällen, in denen diese Problematik erörtert worden ist, musste hier nach den Äußerungen des Klägers über sein Konsumverhalten nicht von einer zeitlichen Streuung, sondern von einer Einnahme der Substanzen im Sinne eines einheitlichen Lebensvorganges ausgegangen werden. Die Frage, ob eine überlappende Wirkung beider Substanzen ausgeschlossen war, stellte sich daher von vornherein nicht.

27

Problematischer ist die Betrachtung aus dem - vom Verwaltungsgerichtshof im angegriffenen Urteil so bezeichneten - mengenmäßigen Blickwinkel. Insoweit kann jedenfalls denkgesetzlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger die in Rede stehenden Substanzen in derart geringen Mengen konsumiert hat, dass eine im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne beachtliche kombinierte Rauschwirkung nicht eintreten konnte. Jedenfalls aus diesem Grund liegt - anders als der Revisionsführer meint - kein schlechthin unmöglicher Schluss des Verwaltungsgerichtshofs vor, wenn er das seinerzeitige Vorliegen der Voraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung als nicht erwiesen betrachtet und eine weitere Sachaufklärung hinsichtlich des eingetretenen Verlusts der Fahreignung für erforderlich hält.

28

Ungeachtet dessen steht diese Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs jedoch deshalb nicht im Einklang mit Bundesrecht, weil sie überzogene Anforderungen an die behördliche Pflicht zur Sachaufklärung stellt. Die Einlassung des Klägers gegenüber der Ärztin der Begutachtungsstelle, er habe auf Partys auch illegale Drogen und Alkohol kombiniert, konnte gerade im Hinblick darauf, dass sie aus Anlass einer Untersuchung seiner Fahreignung gemacht wurde, die zudem angeordnet worden war, weil

- bei ihm Betäubungsmittelutensilien gefunden worden waren,

- er bereits früher ein Kfz unter Einfluss von Betäubungsmitteln geführt hatte und

- er im Jahre 2007 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr auffällig geworden war,

bei der gebotenen lebensnahen Betrachtungsweise nur dahin verstanden werden, dass dieses Konsumverhalten für ihn jedenfalls nicht ungewöhnlich war. Im Hinblick auf seine in demselben Zusammenhang gemachten Angaben zur Höhe seines Bierkonsums (jeden zweiten Tag bis zu zwei Halbe, bei dem letzten Rausch vor einem halben Jahr fünf bis sechs Halbe Bier) und die Vorgeschichte, die Anlass für die ärztliche Untersuchung war, lag die Annahme, bei dem eingeräumten mehrmaligen kombinierten Konsum von Cannabis und Alkohol könne die Menge der eingenommenen Substanzen jedes Mal so gering gewesen sein, dass es zu einer kombinierten Rauschwirkung nicht habe kommen können, mehr als fern. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 15. September 2009 - 11 CS 09.1166 - juris Rn. 32 ff.), der sich insoweit auf einen Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - (NJW 2005, 349 ff.) und auf die Begründung des Bundesrates zu § 24a Abs. 1 StVG in der seinerzeitigen Fassung (BTDrucks 13/1439 S. 4) beruft, liegen die Schwellen für eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit bei einer THC-Konzentration von 1 ng/ml und für eine alkoholbedingt verminderte Fahrtüchtigkeit bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 bis 0,4 Promille, wobei nicht ausgeschlossen werden könne, dass bei Aufnahme beider Substanzen Werte, die jeweils unter diesen Schwellen lägen, in ihrer Summation Einfluss auf die Fahreignung haben könnten; dies könne allerdings nicht als feststehend im Sinne des § 11 Abs. 7 FeV betrachtet werden. Selbst wenn man diesen Schwellenwert für THC in Zweifel zöge (dies ist Gegenstand einer anhängigen Revision - BVerwG 3 C 3.13 - gegen ein Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 22. November 2012 - 10 S 3174/11), lägen diese Schwellen dennoch so niedrig, dass die Behörde auch bei Ausblendung etwaiger Summationswirkungen nicht ernstlich davon ausgehen musste, dass die Kombination beider Stoffe in jedem der eingestandenen Fälle keine fahrerlaubnisrelevante kombinierte Rauschwirkung hätte herbeiführen können, zumal der Konsum auf Partys typischerweise den Zweck verfolgt, in die entsprechende "Partystimmung" zu kommen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger auch nach Kenntnis des Ergebnisses der Begutachtung keine Anstalten unternommen hat, die sich ergebenden Hinweise auf einen relevanten Mischkonsum durch eigene konkrete Angaben zur Menge dieses Konsums in Zweifel zu ziehen. Eine solche substantiierte Darlegung der in seiner Sphäre angesiedelten Sachverhaltselemente hätte ihm aber oblegen, hätte er den sich der Behörde bei lebensnaher Betrachtung aufdrängenden Sachverhalt mit der Pflicht zur weiteren Sachaufklärung in Frage stellen wollen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 19. August 2013 a.a.O. Rn. 10). Solche Angaben hat der Kläger nicht nur im Verwaltungsverfahren unterlassen, sondern auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Erst im Berufungsverfahren ist er überhaupt auf diese Problematik eingegangen, hat sich aber darauf beschränkt, die Bedenken zu wiederholen, die der Berichterstatter gegenüber der Behörde gegen deren Ansicht einer damaligen Fahrungeeignetheit wegen Mischkonsums geäußert hat, ohne sich selbst konkreter zu seinen Konsumgewohnheiten einzulassen.

35

Durfte die Fahrerlaubnisbehörde somit ohne weitere Sachaufklärung annehmen, dass der Kläger infolge seines Mischkonsums die Fahreignung verloren hatte, war es ihr auch nicht verwehrt, den Kläger zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der Frage aufzufordern, ob er inzwischen seine Fahreignung wiedererlangt habe. Eine solche Begutachtung wäre nach § 11 Abs. 7 FeV nur dann rechtlich ausgeschlossen gewesen, wenn keine Umstände vorgelegen hätten, welche die Wiedererlangung der Fahreignung möglich erscheinen ließen. Nachdem der Kläger gegenüber der Ärztin angegeben hatte, seit November 2008 den Cannabiskonsum eingestellt zu haben, die Beibringungsaufforderung aber nur fünf Monate später erging, könnte fraglich sein, ob der bis dahin verstrichene Abstinenzzeitraum für eine Wiedererlangung der Fahreignung ausreichend war. Da die Annahme mangelnder Fahreignung des Klägers an seinem gelegentlichen Mischkonsum auf Partys anknüpfte, dieser aber eine längere Zeit vor der vollständigen Einstellung des Cannabiskonsums letztmalig stattgefunden haben konnte, durfte die Behörde jedoch durchaus Zweifel daran haben, ob der Eignungsmangel des Klägers fortdauerte, so dass sie gehalten war, diese Eignungszweifel gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV medizinisch-psychologisch abklären zu lassen. Selbst wenn man aber den Zeitraum der Abstinenz nicht für ausreichend hielte, würde das am Erfolg der Revision nichts ändern; denn in diesem Fall wäre angesichts feststehender Eignungsmängel ohnehin nur eine Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht gekommen.

36

Da der Kläger der demnach berechtigten Aufforderung der Behörde, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nicht nachgekommen ist, durfte die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 FeV auf seine mangelnde Fahreignung schließen. Dies gilt ungeachtet des im Berufungsverfahren aufrechterhaltenen Einwands des Klägers, ihm sei die Wahrnehmung des Gutachtertermins nicht zumutbar gewesen, weil die Begutachtungsstelle ihm erklärt habe, die Durchführung der medizinisch-psychologischen Untersuchung sei wegen unzureichender Abstinenz nicht aussichtsreich. Das Berufungsgericht ist diesem Einwand nicht nachgegangen, weil er aus seiner Sicht nicht entscheidungserheblich war. Dennoch ist insoweit eine Zurückverweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsklärung nicht geboten; denn selbst wenn der Tatsachenvortrag des Klägers zu dem Verhalten der Begutachtungsstelle zutreffend wäre, hätte das sein schlichtes Fernbleiben von der Untersuchung nicht gerechtfertigt.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. Oktober 2009 - 1 K 1301/09 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14.10.2009 bleibt ohne Erfolg. Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt und liegen auch in der Sache nicht vor.
Nach § 124 Abs. 2 VwGO kann die Berufung nur aus den dort genannten Gründen zugelassen werden. In der Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist deshalb darzulegen, aus welchem der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 - Nr. 5 VwGO genannten Gründe die Zulassung der Berufung beantragt wird, und unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu begründen, weshalb der geltend gemachte Zulassungsgrund erfüllt ist. Im vorliegenden Zulassungsantrag wird kein gesetzlicher Zulassungsgrund benannt, sondern nach Art einer Berufungsbegründung vorgetragen, weshalb der Kläger das Urteil des Verwaltungsgerichts für fehlerhaft hält. Die fehlende Bezeichnung eines Zulassungsgrundes ist allerdings unschädlich, wenn sich das Vorbringen des Klägers hinreichend sicher einem der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe zuordnen lässt. Die Antragsschrift kann wohlwollend allenfalls dahingehend ausgelegt werden, dass der Kläger den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht. Auch dann bleibt der Antrag aber ohne Erfolg.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838 f.; Beschl. v. 14.06.2002 - 7 AV 1.02 - DVBl. 2002, 1556 f.); sie sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - juris; Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - DVBl. 2000, 1458 ff.), es sei denn, es lässt sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb voraussichtlich keinen Erfolg haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 a.a.O.), sofern nicht ihrerseits die anderen Gründe wiederum auf einen anderen Zulassungsgrund hinführen würden. Zur Darlegung ernstlicher Zweifel ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich.
Gemessen hieran bestehen an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine ernstlichen Zweifel.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, weil er Amphetamin konsumiert habe. Es könne offenbleiben, ob er gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO bereits vor Durchführung des Drogenschnelltests hätte belehrt werden müssen oder ob gegen § 81a Abs. 2 StPO verstoßen worden sei. Denn selbst ein Verstoß gegen diese strafprozessualen Bestimmungen begründe kein Verwertungsverbot im Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis, in dem die Behörde neben den Grundrechten des Betroffenen maßgeblich weitere Rechtgüter Dritter und das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit berücksichtigen müsse. Auch das negative Ergebnis eines unberechtigterweise angeordneten Gutachtens könne bei der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis verwertet werden.
Demgegenüber wird im Zulassungsantrag im Wesentlichen gerügt, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe das Strafverfahren Auswirkungen auf den vorliegenden Rechtsstreit. Die Blutprobe sei entgegen § 81a Abs. 2 StPO ohne richterliche Anordnung entnommen worden und müsse deshalb vernichtet werden. Das Rechtsstaatsprinzip und das Gebot effektiven Rechtsschutzes gebiete ein Verwertungsverbot der unter rechtswidrigen Umständen erlangten Blut- und Urinproben. Zwar sei im Fahrerlaubnisrecht kein ausdrückliches Verbot der Verwertung einer nicht richterlich angeordneten Blutprobe normiert; der Eingriff in die körperliche Integrität des Betroffenen dürfe jedoch im Verwaltungsrechtsstreit nicht legitimiert werden. Da andere Beweismittel für einen Drogenkonsum des Klägers nicht vorlägen, habe die Fahrerlaubnis nicht ohne weiteres entzogen werden dürfen. Ein Gutachten über seine Kraftfahreignung sei nicht angefordert worden.
Mit diesem Vorbringen werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht aufgezeigt.
Der Kläger hat nach dem ärztlichen Gutachten vom 27.11.2008 Amphetamin und Cannabis konsumiert. Nach der Rechtsprechung des Senats führt bereits der einmalige Konsum eines Betäubungsmittels i.S. von § 1 Abs. 1 BtmG - ausgenommen Cannabis - im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zur Fahrungeeignetheit, ohne dass es darauf ankommt, ob das fehlende Vermögen zur Trennung von Konsum und Fahren nachgewiesen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 24.05.2002 - 10 S 835/02 - VBlBW 2003, 23; Beschl. v. 07.03.2006 - 10 S 293/06 -; Beschl. v. 19.02.2007 - 10 S 3032/06 - juris). In der Rechtsprechung der anderen Obergerichte wird diese Auffassung ganz überwiegend geteilt (vgl. etwa BayVGH, Beschl. v. 14.02.2006 - 11 ZB 05.1406 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 25.07.2008 - 10 B 10646/08 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 06.03.2007 - 16 B 332/07 -; OVG des Saarlandes, Beschl. v. 14.05.2008 - 1 B 191/08 - OVG Niedersachsen, Beschl. v. 16.06.2003 - 12 ME 172/03 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 02.09.2009 - 1 M 114/09 -, jeweils juris; a.A. soweit ersichtlich nur Hess. VGH v. 14.01.2002 - 2 TG 3008/01 - juris). Es kommt daher nicht darauf an, dass der Kläger im Zeitpunkt der Verkehrskontrolle am 22.11.2008 nur Beifahrer war. Ebenso wenig ist der Ausgang des Ermittlungsverfahrens erheblich, das gegen den Kläger im Jahr 2010 wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (Besitz und Konsum u.a. von Amphetamin, XTS) eingeleitet worden ist.
Der Kläger kann der mit Entscheidung vom 17.02.2009 verfügten Fahrerlaubnisentziehung auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Blutentnahme am 22.11.2008 ohne richterliche Anordnung erfolgt sei und das Ergebnis der Blutuntersuchung vom 27.11.2008 daher von der Fahrerlaubnisbehörde nicht habe verwertet werden dürfen. Nach § 81a Abs. 2 StPO steht die Anordnung einer körperlichen Untersuchung gegen den Willen des Betroffenen dem Richter und nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen zu. Die Frage, ob der Kläger der Blutentnahme zugestimmt hat oder im Rahmen der durchgeführten Verkehrskontrolle am Samstag, den 22.11.2008 um ca. 14.00 Uhr die Voraussetzungen der Gefährdung des Untersuchungserfolges vorgelegen haben, lässt sich im vorliegenden Verfahren auf Grundlage der vorliegenden Akten nicht abschließend beantworten und ist - soweit ersichtlich - bislang nicht Gegenstand einer straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Entscheidung gewesen. Die Frage, ob unter Berücksichtigung des hierzu vom Bundesverfassungsgericht entwickelten strengen Maßstabs (BVerfG, Beschl. v. 12.02.2007 - 2 BvR 273/06 - NJW 2007, 1345) ausnahmsweise die Befugnis der Ermittlungsbeamten zur Anordnung der Blutentnahme gegeben war, kann aber dahinstehen. Selbst wenn zugunsten des Klägers von einem Verstoß gegen die strafprozessuale Beweiserhebungsvorschrift des § 81a Abs. 2 StPO ausgegangen wird - den der Senat ausdrücklich offen lässt - , folgt daraus nicht zugleich ein Verbot für die Fahrerlaubnisbehörde, das Ergebnis der Blutuntersuchung im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren zu verwerten.
10 
Im Zulassungsantrag wird schon nicht hinreichend dargelegt, dass ein eventueller Verstoß gegen § 81a Abs. 2 StPO zu einem strafprozessualen Verwertungsverbot geführt hat. Der Freispruch des Klägers im Bußgeldverfahren erfolgte - soweit ersichtlich - nicht wegen Unverwertbarkeit der Blutprobe, sondern weil nicht aufklärbar war, ob der Kläger das Kraftfahrzeug unter Drogeneinfluss selbst geführt hat. Im Übrigen ist für den Strafprozess anerkannt, dass über das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbotes - mit Ausnahme ausdrücklich geregelter Verwertungsverbote - jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden ist (vgl. BVerfG, Beschl. 28.07.2008 - 2 BvR 784/08 - NJW 2008, 3053, m.w.N. zur Rechtsprechung der Strafgerichte). Im Anwendungsbereich des § 81a StPO, der - wie dargelegt - eine Eilanordnung durch Polizeibeamte nicht schlechthin ausschließt, tritt das staatliche Strafverfolgungsinteresse gegenüber dem Individualinteresse des Einzelnen an der Bewahrung seiner Rechtsgüter zurück, wenn Gefahr im Verzug willkürlich angenommen und der Richtervorbehalt bewusst und gezielt umgangen bzw. ignoriert wird oder wenn die Rechtslage bei Anordnung der Maßnahme in gleichwertiger Weise verkannt worden ist (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschl. v. 02.06.2009 - 1 Ss 183/08 - juris; OLG Celle, Beschl. v. 15.09.2009 - 322 SsBs 197/09 -, juris). Gegen die Annahme eines strafprozessualen Verwertungsverbots spricht hier, dass bei einem Sachverhalt der vorliegenden Art eine richterliche Anordnung mit hoher Wahrscheinlichkeit regelmäßig auch fernmündlich und typischerweise zu ergehen pflegt und dass eine Blutentnahme durch einen Arzt einen eher geringfügigen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Betroffenen darstellt, dem andererseits ein erhebliches öffentliches Interesse an der Abwendung erheblicher Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer gegenübersteht. Auch der schnelle Abbau von Drogen im Körper könnte eine Eilkompetenz der Polizeibeamten rechtfertigen (vgl. dazu OLG Hamm, Beschl. v. 25.08.2008 - 3 Ss 318/08 - juris; OLG Celle, Beschl. v. 15.9.2009 a.a.O.; OLG Frankfurt, Beschl. v. 14.10.2009 - 1 Ss320/09 - juris).
11 
Auch wenn aber ein strafprozessuales Verwertungsverbot unterstellt wird, ist im vorliegenden Verwaltungsverfahren keine entsprechende Bewertung geboten (ebenso Sächsisches OVG, Beschl. v. 01.02.2010 - 3 B 161/08 - juris; OVG Niedersachsen, Urt. v. 14.08.2008 - 12 ME 183/08 - und Beschl. v. 16.12.2009 - 12 ME 234/09 - jeweils juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 3.11.2009 - 1 S 205.09 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 29.01.2010 - 10 B 11226/09 - juris; BayVGH, Beschl. v. 28.01.2010 - 11 CS 09.1443 - juris). Für den Bereich des Fahrerlaubnisrechts ist weder im Straßenverkehrsgesetz noch in der Fahrerlaubnis-Verordnung ein ausdrückliches Verwertungsverbot für nicht richterlich angeordnete körperliche Untersuchungen angeordnet. Ebenso wie im Strafprozessrecht kann daher ein solches Verbot nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der gegenläufigen Interessen angenommen werden, wobei jedoch in Verwaltungsverfahren, die wie das Fahrerlaubnisrecht der Gefahrenabwehr dienen, nicht ohne Weiteres dieselben Maßstäbe wie im repressiven Bereich des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts gelten. Zwar hat die Behörde auch im Verwaltungsverfahren im Rahmen ihrer Ermittlungstätigkeit die sich aus den Gesetzen, allgemeinen Verfahrensgrundsätzen und Grundrechten ergebenden Grenzen zu beachten. Aus diesen können sich durchaus Verwertungsverbote für das Verwaltungsverfahren ergeben. Hierbei ist jedoch zu prüfen, ob der Schutzzweck der jeweiligen Norm das Verwertungsverbot auch für das Verwaltungsverfahren erfordert (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 24 Rdnr. 29a). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfte der Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO nicht zum rechtsstaatlichen Mindeststandard zählen (BVerfG, Beschl. 28.07.2008 - 2 BvR 784/08 - NJW 2008, 3053, juris). Hinsichtlich des Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass es - anders als das Straf- und Bußgeldverfahren - nicht der Verfolgung und Ahndung begangener Rechtsverstöße dient, sondern dem Schutz Dritter vor den Gefahren, die von einem ungeeigneten Kraftfahrer ausgehen. Im Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis hat die Behörde deshalb - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - maßgeblich und mit besonderem Gewicht neben den Grundrechten des Betroffenen weitere hochrangige Rechtsgüter Dritter wie Leben und Gesundheit und das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor Fahrerlaubnisinhabern, die sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, zu beachten. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, auch eine rechtswidrig angeordnete Blutuntersuchung zu berücksichtigen, wenn das Ergebnis eindeutig negativ für den Betroffenen ist. Dieser Gedanke gilt umso mehr, wenn - wie hier - ein eventueller Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften nicht von der Fahrerlaubnisbehörde selbst zu verantworten ist. Geht der Verstoß gegen die strafprozessuale Beweiserhebungsvorschrift nicht von der für das Verwaltungsverfahren zuständigen Behörde aus, kann die für das Strafverfahren gültige Wertung, dass das Interesse des Einzelnen an der Wahrung seiner Rechte zu Lasten des staatlichen Strafverfolgungsinteresses bei groben Verstößen durch die für die Strafverfolgung zuständigen Behörden unter dem Gesichtspunkt einer fairen Verfahrensgestaltung überwiegt, nicht ohne weiteres auf das Fahrerlaubnisentziehungsverfahren übertragen werden. Die Fahrerlaubnisbehörde darf daher im überwiegenden Interesse an dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter einer großen Zahl von Verkehrsteilnehmern in einem auf Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten Verwaltungsverfahren auch ein unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a StPO gewonnenes Ergebnis einer Blutprobenuntersuchung berücksichtigen, wenn aus diesem die fehlende Kraftfahreignung des Betroffenen hervorgeht. Auch eine rechtswidrig angeordnete Blutuntersuchung schafft eine neue Tatsache, die - ebenso wie das negative Ergebnis eines rechtswidrig angeordneten Gutachtens (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.1982, BVerwGE 65, 157; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 20.3.2008 - 1 M 12/08 - juris) - zum Schutz der Allgemeinheit vor einem ungeeigneten Kraftfahrer verwertet werden darf. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass weder das Straßenverkehrsgesetz noch die Fahrerlaubnis-Verordnung für die Anordnung von ärztlichen Untersuchungen und Begutachtungen einen der Vorschrift des § 81 Abs. 2 StPO vergleichbaren Richtervorbehalt vorsehen und es einen Wertungswiderspruch bedeutete, wenn Fälle, die ihren Ausgang in einem straf- oder bußgeldrechtlich relevanten Verkehrsverstoß nehmen, anders behandelt würden als solche, in denen die Behörde nach § 11 Abs. 2 FeV aufgrund ihr bekannt gewordener Tatsachen selbst Zweifeln an der Kraftfahreignung eines Betroffenen nachgeht (zum Ganzen Sächsisches OVG, Beschl. v. 01.02.2010 a.a.O.; OVG Niedersachsen, Urt. v. 14.08.2008 a.a.O. u. Beschl. v. 16.12.2009 a.a.O.; OVG Berlin - Brandenburg, Beschl. v. 3.11.2009 a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 29.01.2010 a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 28.01.2010 a.a.O.).
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
13 
Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG in Anlehnung an Nr. 46.3, Nr. 46.5 und Nr. 46.8 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004.
14 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 22. Februar 2011 – 3 B 1524/10 – zu Ziffer 1. des Tenors geändert und der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Fahrerlaubnisentziehung durch Verfügung vom 22. Oktober 2010 wiederherzustellen, abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Entziehung seiner Fahrerlaubnis mit Verfügung des Antragsgegners vom 22. Oktober 2010. Grund für die Entziehungsverfügung war die dem Antragsteller nachgewiesene Einnahme von Kokain. Die anlässlich einer Verkehrskontrolle am 24. August 2010 bei ihm angeordnete Blutprobeentnahme und nachfolgende Blutuntersuchung ergab eine Konzentration von 11,5 ng/ml Benzoylecgonin, einem Abbauprodukt von Kokain.

2

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Verfügung erscheine offen. Es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Vortrag des Antragstellers, Kokain sei von ihm nicht bewusst konsumiert worden, sondern offenbar einem ihm spendierten Getränk beigemischt gewesen, als Schutzbehauptung zu bewerten wäre. Die vom Antragsteller vorgelegten, hinsichtlich des Nachweises der Einnahme von Drogen negativen Befunde mehrerer Urinuntersuchungen ließen es auch mit Blick auf den Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vertretbar erscheinen, ihm die Fahrerlaubnis bis zu einer bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung zu belassen.

3

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den ihm am 28. Februar 2011 zugestellten Beschluss, die mit am 08. März 2011 eingegangenem Schriftsatz fristgemäß eingelegt (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und mit am 24. März 2011 eingegangenem Schriftsatz ebenso fristgemäß begründet (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) worden ist, hat Erfolg.

4

In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Die dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Beschwerde des Antragsgegners führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz ist unbegründet und folglich abzulehnen. Das besondere öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt in der Interessenabwägung im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

5

An der – maßgeblich bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden – Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 22. Oktober 2010 bestehen auch mit Blick auf das Vorbringen des Antragstellers, er habe die Droge nicht bewusst eingenommen, keine durchgreifenden Zweifel; der Senat teilt nicht den Standpunkt des Verwaltungsgerichts, die Frage der Rechtmäßigkeit erscheine insoweit als offen.

6

Die Annahme des Antragsgegners, der Antragsteller sei wegen des Konsums von Kokain nach Maßgabe von § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, folglich sei ihm die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV zu entziehen gewesen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass grundsätzlich bzw. im Regelfall bereits die einmalige – bewusste – Einnahme von sogenannten "harten Drogen" die Annahme der Nichteignung rechtfertigt, ohne dass ein Zusammenhang zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr bestehen müsste (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 20.05.2010 – 1 M 103/10 –, juris; Beschl. v. 09.03.2009 – 1 M 5/09 –; Beschl. v. 28.07.2004 – 1 M 149/04 –; Beschl. v. 22.07.2005 – 1 M 76/05 –; Beschl. v. 21.02.2006 – 1 M 22/06 –, juris; vgl. ebenso VGH München, Beschl. v. 24.11.2008 – 11 CS 08.2665 –, juris; OVG Saarlouis, Beschl. v. 14.05.2008 – 1 B 191/08 –, juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.01.2007 – 3 Bs 300/06 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 05.09.2008 – 7 K 2965/08 –; VG Braunschweig, Beschl. v. 23.02.2005 – 6 B 66/05 –, NJW 2005, 1816, 1817). Zutreffend verweist das Verwaltungsgericht dabei darauf, dass es nicht erforderlich ist, dass eine Wirk- oder Abbaustoffkonzentration nachgewiesen ist, die den jeweils von der sog. Grenzwertekommission festgelegten analytischen Grenzwert für die in der Anlage zu § 24a StVG aufgeführten Stoffe erreicht oder überschreitet (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 20.05.2010 – 1 M 103/10 –, juris).

7

Dass der Antragsteller die „harte Droge“ Kokain eingenommen hat, steht fest. Hinsichtlich der im Zentrum des Rechtsstreits stehenden Frage, ob der Antragsteller bewusst Kokain konsumiert hat, gelangt der Senat abweichend vom Verwaltungsgericht zu der Einschätzung, dass die Behauptung des Antragstellers, er habe die Droge unbewusst eingenommen bzw. diese sei ihm von Dritten verabreicht worden, unglaubhaft ist und in diesem Sinne als „Schutzbehauptung“ erscheint. Zwar mag es entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht ausgeschlossen sein, dass eine Motivation Dritter dafür bestehen könnte, statt Drogen selbst zu konsumieren diese anderen Personen unterzuschieben, ohne dass Betroffenen diese Motivation erkennbar sein müsste. Diese bloß abstrakte Möglichkeit kann den Antragsteller jedoch nicht hinreichend entlasten bzw. eine unbewusste Drogeneinnahme glaubhaft erscheinen lassen.

8

Der Senat hat zur Frage der Entlastung vom Vorwurf einer bewussten Drogeneinnahme insoweit folgenden Maßstab entwickelt: Ein Fahrerlaubnisinhaber kann sich für die Frage des einmaligen Konsums von "harten Drogen" im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren grundsätzlich nicht allein mit dem pauschalen Vorbringen entlasten, die Drogen seien ihm ohne sein Wissen von Dritten verabreicht worden oder es habe eine Verwechslung von Trinkgläsern stattgefunden. Denn grundsätzlich sprechen gewichtige Umstände dagegen, dass der Konsument eines in einem Getränk aufzulösenden Rauschmittels damit leichtfertig verfahren wird. Derjenige, der in seinem Getränk eine Droge aufgelöst hat, um sich in einen Rauschzustand zu versetzen, wird bemüht sein, diesen Konsum sicherzustellen, und andere von einem zufälligen bzw. ungewollten Drogenkonsum auszuschließen, von denen die Gefahr einer Reaktion oder gar Identifizierung des eigentlichen Drogenkonsumenten ausgehen könnte. Der Besitz von Kokain – ohne schriftliche Erlaubnis für den Erwerb der Droge – ist strafbar (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 1 Abs. 1 BtmG und Anlage III, dort unter „andere nicht geschützte oder Trivialnamen“; vgl. auch BGH, Beschl. v. 04.09.1996 – 3 StR 355/96 –, NStZ-RR 1997, 49 – zitiert nach juris) und der Genuss hat auf die Innehabung einer Fahrerlaubnis einschneidende Auswirkungen. Derjenige, der einen hohen bzw. nicht unerheblichen Preis für Rauschmittel gezahlt hat, wird auch grundsätzlich bestrebt sein, andere davon auszuschließen, um sicher zu sein, sich eine nach seinen Vorstellungen ausreichend wirksame Dosis des Mittels zuführen zu können. Außerdem sind angesichts der von ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern wie Drogenkonsumenten für andere Verkehrsteilnehmer ausgehenden erheblichen Gefahren an die Plausibilität der Einlassungen des Betroffenen erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Fahrerlaubnisinhaber muss deswegen zumindest eine nachvollziehbare Schilderung abgeben, wie es trotz der oben dargestellten, gegen eine zufällige Einnahme von in Getränken aufgelösten Rauschmitteln sprechenden Umstände zu einem unbewussten, zufälligen oder durch Dritte manipulierten Genuss der Droge gekommen sein soll (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 30.07.2009 – 1 M 90/09 –; Beschl. v. 09.03.2009 – 1 M 5/09 –; VGH Mannheim, 22.11.2004 – 10 S 2182/04 –, juris; VGH München, 13.12.2005 – 11 CS 05.1350 –, juris; VG Ansbach, 27.04.2009 – AN 10 K 09.00028 –, juris). Der Senat stellt bei alledem in Rechnung, dass die Anforderungen an das Vorbringen eines Betroffenen nicht überspannt werden dürfen, wenn es gerade um eine unbewusste Drogeneinnahme geht. Es kann aber regelmäßig selbst dann, wenn die konkrete Einnahme dem Betroffenen verborgen geblieben ist, eine möglichst detaillierte Schilderung der Vorgänge erwartet werden, in deren Rahmen es möglicherweise zu der Drogeneinnahme gekommen sein könnte. Auch nach der Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte setzt die Glaubhaftmachung des Sachverhalts einer unbewussten Drogeneinnahme eine detaillierte, in sich schlüssige Darlegung voraus, die einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt (vgl. VGH München, Beschl. v. 10.12.2007 – 11 CS 07.2905 – m. w. N.; VG Regensburg, Urt. v. 20.01.2011 – RO 8 S 11.00033 –; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 24.08.2011 – 7 L 833/11 –; Beschl. v. 25.08.2010 – 7 L 877/10 –; VG Schleswig, Urt. v. 23.03.2010 – 3 A 242/09 –; jeweils juris). Nach der Lebenserfahrung ist es nämlich nicht wahrscheinlich, dass – zumal unbekannte – Dritte absichtlich einer Person Betäubungsmittel verabreichen, sofern nicht ein nachvollziehbares Motiv für eine solche Handlungsweise aufgezeigt wird. Die Behauptung einer unbewussten Aufnahme von Betäubungsmittel ist danach daher grundsätzlich nur glaubhaft, wenn überzeugend dargelegt werden kann, dass dem Auffinden von Betäubungsmitteln im Körper des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers ein Kontakt mit Personen vorangegangen ist, die zumindest möglicherweise einen Beweggrund gehabt haben könnten, diesem heimlich Drogen beizubringen, und es ferner nahe liegt, dass vom Betroffenen die Aufnahme der Betäubungsmittels unbemerkt bleibt (vgl. zum Ganzen VG Saarlouis, Urt. v. 18.09.2009 – 10 K 660/08 –; OVG Münster, Beschl. v. 18.02.2008 – 16 B 2113/07 –; vgl. auch OVG Saarlouis, Beschl. v. 09.07.2002 – 9 W 16/02 –; jeweils juris).

9

Insbesondere zur Möglichkeit einer versehentlichen Drogeneinnahme dergestalt, dass ein anderer Gast sich in sein Glas oder aus Versehen in das Glas des Antragstellers Kokain gegeben hätte, um dieses Glas dann anschließend selbst unbeaufsichtigt mit der Folge zu lassen, dass der Antragsteller aus dem Glas trinken konnte, hat der Senat weitergehend ausgeführt: Hätte ein solcher Gast einerseits das Kokain seinem Getränk zugeführt und der betroffene Fahrerlaubnisinhaber versehentlich nach diesem fremden Glas gegriffen, wäre dies letzterem wohl nur dann unverborgen geblieben, wenn es sich um das gleiche Getränk im gleichen Glas wie bei dem im eigenen Glas des Fahrerlaubnisinhabers befindlichen gehandelt hätte. Es erscheint jedoch grundsätzlich wenig wahrscheinlich, dass zufällig ein Gast in der Nähe des Standortes des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers (1.) in ein gleich aussehendes Glas (2.) und in das gleiche Getränk (3.) Kokain gibt (4.), dieses Glas unbeaufsichtigt lässt (5.) und dann der jeweilige Fahrerlaubnisinhaber versehentlich dieses Getränk zu sich nimmt (6.). Hätte andererseits dieser unbekannte Gast das Kokain von vornherein versehentlich in das Glas des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers gegeben, stellt sich bereits die naheliegende Frage der Entdeckung durch Dritte. Dies gilt umso mehr, wenn Kokain in Pulverform in das Getränk auffällig eingerührt werden musste (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschl. v. 09.03.2009 – 1 M 5/09 –; vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 22.11.2004 – 10 S 2182/04 –, juris).

10

Unter Zugrundelegung des vorstehenden Maßstabes hat der Antragsteller nicht hinreichend substantiiert dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, dass es seinerseits zu einer unbewussten Drogeneinnahme gekommen sein könnte. Der Vortrag des Antragstellers erschöpft sich vielmehr durchgehend sowohl im Verwaltungs- als auch im gerichtlichen Verfahren in der pauschalen Mutmaßung, dass eine – wie auch immer geartete, absichtliche oder zufällige – Verabreichung der Droge Kokain durch Dritte erfolgt sein könnte.

11

Laut bei den Verwaltungsvorgängen befindlicher Gesprächsnotiz soll der Antragsteller gegenüber Bediensteten des Antragsgegners angegeben haben, dass er keine Betäubungsmittel konsumiere, das Kokain habe „ihm jemand untergemischt“. In seiner Anhörung zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis hat sein Prozessbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2010 zunächst lediglich auf diese Angaben verwiesen und dann ergänzend vorgetragen, der Antragsteller habe in der Nacht vom 21. zum 22. August 2010 die Diskothek K2 in Grevesmühlen aufgesucht, er gehe davon aus, „dass ihm hier eine fremde Person ein Getränk gegeben“ habe, „welches mit Kokain versetzt“ gewesen sei, er habe „an diesem Abend von mehreren ihm bekannten Personen Drinks spendiert bekommen …, welche er dann auch getrunken“ habe. Er könne demnach keine Angaben dazu machen, wer ihm hier ein Getränk mit der Substanz ausgehändigt haben könnte. Der Antragsteller hat also schon keinerlei konkrete bzw. detaillierte Angaben zu den Umständen des Diskothekenbesuchs bzw. zum Verlauf des Abends gemacht. Die Personen, von denen er Getränke entgegen genommen haben will, werden nicht näher bezeichnet; es fehlen Angaben zu etwaigen Motiven für das „Spendieren“ der Getränke, erst recht zu Motiven für eine beabsichtigte Verabreichung oder zu der Möglichkeit einer versehentlich verursachten Drogeneinnahme. Nicht nachvollziehbar bleibt, wie und warum dem Antragsteller „eine fremde Person ein Getränk gegeben“ und aus welchen konkreten Gründen und in welcher konkreten Situation er dieses Getränk angenommen haben sollte. Zudem ist der Vortrag unklar: Es wird nicht hinreichend deutlich, ob der Antragsteller nur von ihm bekannten oder auch von ihm gänzlich unbekannten Personen „Drinks“ entgegen genommen haben will. Das Widerspruchsschreiben des Antragstellers enthält ebenfalls keine konkreteren Angaben.

12

Erstinstanzlich hat der Antragsteller in der Antragsbegründung zunächst darauf hingewiesen, im streitgegenständlichen Zeitraum sei der örtlichen Presse zu entnehmen gewesen, dass auch bei einer weiteren Person Drogen in der Diskothek K2 untergemischt worden sein sollen. Zum einen hat der Antragsteller bzw. sein Prozessbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 02. Februar 2011 dazu allerdings selbst erklärt, er habe einen entsprechenden Artikel in der Presse nicht mehr auffinden können, und folglich seinen entsprechenden Vortrag nicht glaubhaft gemacht. Zum anderen fehlt es wiederum an jeglicher Darlegung zu den Umständen der vermeintlichen Drogenverabreichung. Im Übrigen hätte es nahe gelegen, sich mit dem Betreiber des K2 oder der Polizei in Verbindung zu setzen, um die entsprechenden Informationen ggfs. glaubhaft machen zu können. Wenn der Antragsteller dann weiter vorgetragen hat, leider komme es „immer wieder in Diskotheken dazu“, dass fremde Personen in Getränke Drogen mischten, ist dies offensichtlich unsubstantiiert und geht insbesondere nicht darauf ein, dass der Antragsteller einem entsprechend gefährdeten Personenkreis zuzurechnen sein könnte.

13

Auf die erstinstanzliche gerichtliche Aufforderung zu näherem Vortrag und Glaubhaftmachung hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 02. Februar 2011 ergänzend vorgetragen und u. a. eine „Eidesstattliche Versicherung“ vorgelegt. In dieser „Eidesstattlichen Versicherung“ hat er angegeben, in der Nacht vom 21. zum 22. August 2010 die Diskothek K2 in Grevesmühlen aufgesucht zu haben, und ferner versichert, weder in dieser Nacht noch vorher oder nachher bewusst Kokain konsumiert zu haben. Im Laufe der Nacht seien ihm mehrere „Drinks“ ausgegeben worden, „unter anderem von“ vier namentlich mit Anschrift genannten Personen. Im Schriftsatz heißt es ergänzend, der Antragsteller schließe nicht aus, dass er auch noch von weiteren Personen einen „Drink“ spendiert bekommen habe, jedoch seien ihm deren vollständige Namen nicht bekannt. Dieses Vorbringen stellt sich als nach wie vor oberflächlich und unkonkret dar. Erneut fehlt schon im Ansatz eine detaillierte Schilderung der konkreten Ereignisse, die eine Prüfung zuließe, ob eine unbewusste Einnahme, sei es durch vorsätzliche oder zufällige Verabreichung, möglich bzw. nicht völlig unwahrscheinlich gewesen wäre. Betreffend die vier namentlich genannten Personen ermangelt es in jeder Hinsicht näherer Angaben z. B. dazu, in welchem Verhältnis sie zum Antragsteller stehen, bei welcher konkreten Gelegenheit und aus welchem Grund sie dem Antragsteller – wie viele? – „Drinks spendiert“ haben. Geradezu aufgedrängt hätte es sich, schriftliche Erklärungen bzw. Einschätzungen dieser Personen zu den Ereignissen des Abends und dem „Spendieren“ der Getränke bzw. zur Möglichkeit eines unbewussten Drogenkonsums durch den Antragsteller vorzulegen. In Gänze vermisst der Senat ebenfalls erneut Angaben dazu, wie es möglicherweise zu einer zufälligen Drogenverabreichung gekommen sein könnte. Dies gilt in gleicher Weise hinsichtlich möglicherweise denkbarer Motive für eine von dritter Seite beabsichtigte – böswillige oder „gut gemeinte“ – Verabreichung des Kokains. Schließlich ist auch erstinstanzlich nach wie vor ungeklärt geblieben, von wie vielen „spendierten“ Drinks insgesamt auszugehen wäre.

14

Auf der vorstehend erörterten Basis kann der Senat nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts teilen, es lägen Gründe vor, die die Angaben des Antragstellers hinreichend plausibel erscheinen ließen. Dem Umstand, dass ein Verkehrsteilnehmer schon seit mehreren Jahren im Besitz der Fahrerlaubnis ist und in diesem Zeitraum nicht hinsichtlich Drogen in Erscheinung getreten ist, misst der Senat regelmäßig insbesondere mit Blick auf die Lückenhaftigkeit der entsprechenden Verkehrsüberwachungsmaßnahmen kein erhebliches Gewicht bei. Der Umstand, dass der Antragsteller von Anfang an eine unbewusste Einnahme von Drogen behauptet und die Vermutung des Fremdbeibringens geäußert hat, bietet angesichts der vorstehend dargestellten Pauschalität bzw. durchgängig fehlenden Detailliertheit seines Vortrags ebenfalls keine hinreichende Grundlage für die Annahme, eine unbewusste Drogeneinnahme sei glaubhaft gemacht bzw. erscheine als nicht bloß abstrakte Möglichkeit. Soweit das Verwaltungsgericht meint, der Vortrag des Antragstellers habe im weiteren Verfahrensgang im Kern keinerlei Änderungen erfahren, gilt nichts anderes: Abgesehen davon, dass ein „Kern“ des Vortrags mangels konkreter bzw. detaillierter Schilderungen nicht erkennbar scheint, hat der Antragsteller lediglich seine pauschale Vermutung bzw. Behauptung nicht verändert.

15

Auch das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren führt zu keiner anderen Bewertung der Glaubhaftigkeit seiner Darstellung. Er führt aus, er habe am 15. August (nicht: Dezember) Geburtstag, „auch insoweit (sei) es durchaus plausibel, dass die namentlich benannten Personen … ihm, …, Getränke ausgegeben hatten“. Diese Ausführungen sollen wohl dahin zu verstehen sein, dass die betreffenden Personen dem Antragsteller – nachträglich – anlässlich seines Geburtstages Getränke ausgegeben haben. Im Hinblick auf die Formulierung „auch insoweit“ ist dies jedoch schon nicht eindeutig, da anklingt, dass auch ein anderer Anlass – welcher? – denkbar erscheint. Darüber hinaus handelt es sich um neuen Vortrag, hinsichtlich dessen sich die Frage stellt, warum der Antragsteller diesen nicht schon früher in das Verfahren eingeführt hat. Eine solche „Steigerung“ des Tatsachenvortrags stützt jedenfalls die Glaubhaftigkeit des Antragstellervortrags nicht. Das Vorbringen des Antragstellers kann im Übrigen nur so verstanden werden, dass ihm von einer der namentlich benannten Personen Kokain verabreicht worden sein könnte. Es erscheint allerdings unwahrscheinlich, dass eine der betreffenden Personen dem Antragsteller ohne dessen Kenntnis ausgerechnet anlässlich seines Geburtstags vorsätzlich Kokain mit einem ausgegebenen Getränk als „Geburtstagsgeschenk“ verabreichen wollte. Ausführungen, die Derartiges als möglich erscheinen lassen könnten, fehlen. Gleiches gilt für die Möglichkeit einer versehentlichen Drogenverabreichung durch den angesprochenen Personenkreis. Die ergänzenden Ausführungen – unterlegt durch eine entsprechende „Eidesstattliche Versicherung“ – zum Befinden des Antragstellers „in den Morgenstunden des 22.08.“ und an den Folgetagen sind wiederum neu und erscheinen ebenfalls als „gesteigerter“ Vortrag, zumal nicht erläutert wird, warum dieser erst im Beschwerdeverfahren erfolgt. Der Antragsteller räumt selbst ein, dass er insoweit Spekulationen anstellt. Zudem bleibt sein Vortrag zu seinem Befinden wiederum unkonkret.

16

Der Hinweis des Antragstellers auf Presseberichte, denen zufolge in Diskotheken und Clubs Personen ohne deren Wissen und Wollen in Getränken Drogen verabreicht würden, verbleibt zum einen wiederum auf der Ebene der abstrakten Möglichkeit entsprechenden Geschehens, ohne einen Bezug zu den konkreten Ereignissen in der vom Antragsteller besuchten Diskothek aufzuzeigen. Zum anderen ist dem vom Antragsteller überreichten Internetartikel „Wenn die Disco high macht – Jugendliche und ungewollte Drogen“ zu entnehmen, dass Motiv für eine solche Drogenverabreichung sei, junge Menschen in Abhängigkeit zu treiben oder auch willenlos zu machen. Dass der Antragsteller zu dem insoweit gefährdeten Personenkreis gehören könnte, ist nicht ersichtlich.

17

Soweit sich der Antragsteller zwischenzeitlich mehrfach Urinuntersuchungen unterzogen hat und diese zu einem negativen Befund gelangt sind, kommt diesem Umstand im Hinblick auf die Frage, ob der Antragsteller bewusst oder unbewusst Kokain eingenommen hat, keine entscheidende Bedeutung zu.

18

Daraus kann im Übrigen auch noch keine Kompensation i. S. d. Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV wegen besonderer Veranlagung, Gewöhnung, besonderer Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und –umstellungen hergeleitet werden, da der durch die vorgelegte „Zwischenbescheinigung über den Nachweis der Drogenabstinenz“ vom 24. Januar 2011 abgedeckte Kontrollzeitraum vom 06. Oktober 2010 bis zum 12. Januar 2011 insoweit jedenfalls zu kurz ist (vgl. Nr. 9.5 Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV).

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

20

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 2 und 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (vgl. Streitwertkatalog Ziff. 46.2 und 46.3, abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., Anh § 164 Rn. 14).

21

Hinweis

22

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).

(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.

(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden.

(1) Soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, hat der Gebührenschuldner folgende Auslagen zu tragen:

1.
Portokosten; Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen sowie im Einschreibeverfahren; Entgelte für Eil- und Expresszustellungen, soweit sie auf besonderen Antrag des Gebührenschuldners erfolgen,
2.
Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden; für die Berechnung der Schreibauslagen gilt Nummer 31000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz,
3.
Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden,
4.
Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen,
5.
die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Absatz 2 Satz 2 jenes Gesetzes keine Vergütung, ist der Betrag zu entrichten, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre,
6.
die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Bediensteten auf Grund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; für Personen, die weder Bundes- noch Landesbedienstete sind, gelten die Vorschriften über die Vergütung der Reisekosten der Bundesbeamten entsprechend,
6a.
die Aufwendungen für den Einsatz von Dienstwagen bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle,
7.
die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen; und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind,
8.
die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen, und die Verwahrung von Sachen,
9.
die auf die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr und der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung entfallende Mehrwertsteuer,
10.
die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer sowie der Prüfstellen für Nachprüfungen im Auftrage des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 20 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und § 9 der Fahrzeugteileverordnung sowie für Nachprüfungen nach international vereinbartem Recht, soweit ein Verstoß gegen diese Vorschriften nachgewiesen wird,
11.
die Aufwendungen für die Übersendung oder Überbringung der Mitteilung der Zulassungsbehörde an den Versicherer auf Grund der Versicherungsbestätigung nach § 50 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder der Anzeige nach § 51 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
12.
die Kosten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, eines technischen Dienstes mit Gesamtfahrzeugbefugnissen der jeweiligen Fahrzeugklassen oder einer anderen vom Kraftfahrt-Bundesamt beauftragten Stelle für die Begutachtung eines Kraftfahrzeugs mit automatisierter oder autonomer Fahrfunktion einschließlich der Bewertung der informationstechnischen Sicherheit von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
13.
die Kosten eines von der zuständigen Behörde beauftragten Gutachtens gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung.

(2) Die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für die Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung Gebührenfreiheit besteht, bei Auslagen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 9 jedoch nur, soweit ihr Gesamtbetrag 3 Euro übersteigt. Auslagen für die Versendung von Akten im Wege der Amtshilfe werden nicht erhoben.

(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).

(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.

(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.