Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 31. Jan. 2014 - 1 K 173/13

bei uns veröffentlicht am31.01.2014

Tenor

Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.6.2012 und der Widerspruchsbescheid vom 13.12.2012 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Unfall vom 3.5.2012 als Dienstunfall anzuerkennen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine Studienrätin, nahm als eine von zwei Begleiterinnen am 3. und 4.5.2012 an einer Klassenfahrt der < Schule > nach München teil. Nach dem vor der Klassenfahrt den Eltern der teilnehmenden Schüler mitgeteilten Programm war für den Abend des ersten Reisetags der Besuch des Frühlingsfestes in Kleingruppen vorgesehen. Am 3.5.2012 gegen 21 Uhr besuchte die Klägerin zusammen mit der Klassenlehrerin und mehreren Schülerinnen und Schülern zum Ausklang dieses Programmpunkts ein Bierzelt. Um 22 Uhr kippte die Bank, auf der die Klägerin und zwei Schülerinnen standen, um, weil die dahinter stehende Bank, auf der ebenfalls Personen standen, umgekippt war. Dadurch stürzte die Klägerin zu Boden und zog sich eine stabile Impressionsfraktur der LWK 2 Deckplatte zu. Wegen dieser Verletzung wurde sie in ein Krankenhaus gebracht. Bis zum 10.6.2012 war sie dienstunfähig.
Mit Formschreiben vom 15.5.2012 zeigte die Klägerin diesen Unfall dem Regierungspräsidium mit dem sinngemäßen Antrag an, den Unfall als Dienstunfall anzuerkennen.
Mit Schreiben vom 13.6.2012 teilte das Regierungspräsidium der Klägerin mit, ihr Unfall am 3.5.2012 werde nicht als Dienstunfall anerkannt. Zur Begründung heißt es, der Besuch eines Bierzelts zum Tagesausklang stehe nicht in einem engen natürlichen Zusammenhang mit den eigentlichen Dienstaufgaben einer Lehrkraft und könne daher nicht als eine Tätigkeit in Ausübung der dienstlichen Verpflichtungen angesehen werden, auch wenn sie dabei in Begleitung von Schülern gewesen sei. Der Besuch stelle vielmehr einen Vorgang dar, der überwiegend eigenen Interessen oder Bedürfnissen diene und somit dem privaten Lebensbereich zuzuordnen sei.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, der Unfall habe sich im Dienst ereignet, da der Besuch des Frühlingsfestes ein offizieller Programmpunkt der Studienfahrt gewesen sei, die von der Klasse und der Klassenlehrerin organisiert und durch die Schulleitung genehmigt worden sei. Sie selbst sei als zweite Begleitperson dabei, aber nicht an der Planung beteiligt gewesen. Privat meide sie Volksfeste.
Mit Bescheid vom 13.12.2012, der Klägerin zugestellt am 7.1.2013, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es, auch wenn der Besuch des Frühlingsfestes ein fester Programmpunkt der Studienfahrt gewesen sei, bestünden doch erhebliche Zweifel, ob hierzu auch der Besuch eines Bierzelts gehört. Aber auch wenn man das bejahte, sei beim Stehen auf einer Festbank zu vorgerückter Stunde kein fachlicher und pädagogischer Bezug zur Lehrertätigkeit gegeben. Der Unfall sei auch nicht in Ausübung oder in Folge des Dienstes eingetreten. Dazu hätte das Verhalten der Klägerin durch die Erfordernisse des Dienstes und der Dienstaufgaben maßgebend geprägt sein müssen. Aus dem Argument der Klägerin, in ihrem privaten Bereich meide sie Volksfeste, könne keine Zuordnung zur Dienstsphäre der Klägerin hergeleitet werden, denn beim Stehen auf einer Festbank, die allein schon aufgrund ihrer technischen Beschaffenheit keine besonders hohe Standfestigkeit aufweise, gehe das damit verbundene Risiko erkennbar über das den Dienstaufgaben der Klägerin nach gebotene Maß hinaus und liege daher außerhalb der unfallgeschützten Sphäre. Außerdem habe die Klägerin, indem sie sich - zumal als Aufsichtsperson - durch das Besteigen einer Festbank in einem Bierzelt einer selbstgeschaffenen Gefahr ausgesetzt habe, ihren Schülerinnen kein positives Beispiel gegeben und sei so ihrer Vorbildfunktion nicht nachgekommen. Ein pflichtgemäßes Verhalten, wie es einer Lehrkraft auferlegt sei, sei nicht gegeben.
Am 14.1.2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, der Besuch des Bierzelts am Abend des 3.5.2012 sei Teil des vor der Reise von der Schulleitung genehmigten Programms der Studienfahrt und damit Dienst gewesen. Der pädagogische Bezug sei gegeben gewesen. Einerseits seien die Teilnehmer der Studienfahrt ganz überwiegend minderjährig gewesen und hätten der Aufsicht bedurft. Darüber hinaus habe der Besuch des Bierzelts wie die gesamte Studienfahrt dem pädagogischen Gesamtauftrag gedient.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.6.2012 und den Widerspruchsbescheid vom 13.12.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Unfall am 3.5.2012 als Dienstunfall anzuerkennen.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Begründung der angefochtenen Bescheide.
12 
In der mündlichen Verhandlung ist die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten vor dem Einzelrichter erörtert worden. Zum Ablauf des Abends, an dem der Unfall geschah, gab die Klägerin auf Fragen des Gerichts an, an der Klassenfahrt und dem Besuch des Frühlingsfestes hätten rund 26 Schülerinnen und Schüler teilgenommen. Der Besuch des Bierzelts sei im Laufe des Abends unter den Schülern verabredet worden. Im Bierzelt gewesen seien schließlich rund zehn Schülerinnen und Schüler, sowie die beiden Lehrerinnen. Das Zelt sei nicht sehr voll gewesen. Es habe Livemusik gespielt. Der Konsum von Alkohol sei verboten gewesen und dieses Verbot sei auch eingehalten worden. Zu vorgerückter Stunde seien an zahlreichen Tischen Besucher auf den Bänken gestanden. Dass auch die Schülerinnen und Schüler auf die Bänke gestiegen seien, sei von der Klassenlehrerin initiiert worden. Alle teilnehmenden Schülerinnen und Schüler seien auf den Bänken gestanden. Als sich der Unfall ereignet habe, sei die Klassenlehrerin gerade auf der Toilette gewesen.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Anerkennung des am 3.5.2012 unstreitig erlittenen Unfalls als Dienstunfall.
15 
Ein Dienstunfall ist nach § 45 Abs. 1 LBeamtVG ein auf äußere Einwirkung beruhendes, plötzliches und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.
16 
Entscheidender rechtlicher Ausgangspunkt für die Abgrenzung, ob ein Unfall in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist oder nicht, ist der Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgeregelung. Dieser liegt in einem über die allgemeine Fürsorge hinausgehenden besonderen Schutz des Beamten bei Unfällen, die außerhalb seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken eintreten, also in dem Gefahrenbereich, in dem der Beamte entscheidend aufgrund der Anforderungen des Dienstes tätig wird, bzw. die sich während der pflichtgemäßen Erledigung der ihm obliegenden dienstlichen Aufgaben ereignen. Das ist der Fall, wenn der Beamte den Unfall bei einer Tätigkeit erleidet, die im engen natürlichen Zusammenhang mit seinen eigentlichen Dienstaufgaben oder sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen steht, bei der der Beamte also gewissermaßen „im Banne“ des Dienstes steht (BVerwG, Urt. v. 3.11.1976 - VI C 203.73 -, BVerwGE 51, 220; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.9.2007 - 4 S 516/06 -, VBlBW 2008, 225). Kein Dienstunfall liegt allerdings dann vor, wenn der Unfall bei einer Verhaltensweise des Beamten eingetreten ist, die mit der Dienstausübung schlechthin nicht mehr in Zusammenhang gebracht werden kann (BVerwG, Beschl. v. 26.2.2008 - 2 B 135/07 -, NVwZ-RR 2008, 410, RNr. 10).
17 
In diesem Sinne ist vorliegend von einem Dienstunfall auszugehen.
18 
Der Besuch des Frühlingsfestes war für die Klägerin Teil ihrer Dienstaufgaben, denn es war ein offizieller Programmpunkt der Klassenfahrt, an der sie als verantwortliche Begleitperson dienstlich teilnahm. Die Klägerin hätte sich dem Volksfestbesuch auch nicht entziehen können, ohne dadurch ihre Dienstpflichten zu verletzen. Zwar konnte sie während des Besuchs nicht alle Schüler ständig beaufsichtigen, da diese in Kleingruppen unterwegs waren. Sie musste aber ständig in der Nähe der Schüler und damit „vor Ort“ sein, um einschreiten zu können, sobald Ihr Probleme, z.B. mittels Mobiltelefon, mitgeteilt worden wären.
19 
Auch der Besuch des Bierzelts war für die Klägerin Dienst.
20 
Der Besuch des Bierzelts war vom offiziellen Programmpunkt des Besuchs des Frühlingsfestes umfasst. Auf Volksfesten gehört ein regelmäßig vorhandenes Bierzelt in gleichem Maße zu den dort üblichen Attraktionen wie die typischerweise vorhandenen Fahr- und Schaustellerbetriebe oder Verkaufsstände. Daher ist der Besuch eines Bierzelts in gleicher Weise durch den Programmpunkt „Besuch des Frühlingsfestes“ erfasst, wie der Gang über das Festgelände oder die Nutzung der dort vorhandenen Geschäfte.
21 
Die Klägerin hätte sich während des Bierzeltbesuchs der Schüler zwar theoretisch auch einer anderen Schülergruppe anschließen oder sich - „in Rufbereitschaft“ - alleine auf dem Volksfest aufhalten können. Da die Klägerin zur Aufsicht über die Schüler verpflichtet war, war es aber durchaus geboten, diese Alternative nicht zu wählen, sondern zusammen mit der Klassenlehrerin bei der größten Schülergruppe im Bierzelt zu sein. Ein Bierzeltbesuch von größtenteils minderjährigen Schülern birgt ungleich größere Gefahren als ein bloßer Spaziergang über das Festgelände und erfordert folglich eine ungleich stärkere Aufsicht durch die verantwortlichen Lehrer. Das ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass es galt, das in diesem Zusammenhang ausgesprochene Alkoholverbot durchzusetzen und zu überwachen, was den Lehrerinnen offenbar auch gut gelungen ist. Hinzu kommt, dass der Besuch des Bierzelts durch die wahrscheinlich größte Gruppe der das Volksfest besuchenden Schüler gewissermaßen als Tagesausklang mit geselligem Beisammensein gedacht war. Bei einem derartigen Programmpunkt gebietet es der pädagogische Gesamtauftrag einer Lehrerin, sich dem nicht zu entziehen, sondern bei den Schülern zu sein. Bei der Beurteilung, ob bestimmte Handlungen durch die Erfordernisse des Dienstes maßgebend geprägt sind, ist grundsätzlich der mit dem Lehramt verbundene pädagogische Gesamtauftrag zu berücksichtigen, der sich nicht in einer bloßen Wissensvermittlung und einer Beaufsichtigung erschöpft. Der pädagogische Gesamtauftrag gebietet es vielmehr, dass ein Lehrer einen Grundstock an Vertrauen zu den Schülern aufbaut (BVerwG, Urt. v. 3.11.1976, a.a.O., RNr. 29), wozu Veranstaltungen wie der Besuch des Volksfestes, aber auch des Bierzelts, der eine gesellige Kommunikation mit den Schülern ermöglicht, durchaus gehören.
22 
Schließlich ist der Unfall dadurch, dass die Klägerin auf eine Festzeltbank gestiegen war, auch nicht durch eine Verhaltensweise der Klägerin eingetreten, die schlechthin nicht mehr mit ihrer Dienstausübung in Zusammenhang gebracht werden konnte. Zu dem konkreten Unfall wäre es zwar wahrscheinlich nicht gekommen, wenn sich die Klägerin nicht dem Verhalten des Rests ihrer Gruppe angeschlossen hätte und stattdessen sitzen geblieben wäre, als alle anderen auf die Bänke gestiegen waren. Das Steigen auf die Bank stand aber noch in einem engen natürlichen Zusammenhang mit ihren Dienstaufgaben.
23 
Es ist derzeit durchaus üblich, dass Besucher eines Bierzelts, in dem Livemusik dargeboten wird, kollektiv auf die Bänke steigen und dort zur Musik tanzen. Insoweit verhielt sich die Schülergruppe nicht anders als eine Vielzahl der übrigen Gäste im Zelt. Obwohl ein solches Verhalten in den meisten anderen Gastronomieeinrichtungen als inakzeptabel anzusehen wäre, ist dieser weit verbreitete Brauch - insbesondere zu später Stunde und bei allgemein gehobener Stimmung - heutzutage als durchaus sozialadäquat anzusehen, weshalb es nicht verwundert und auch nicht zu beanstanden ist, dass es die Lehrerinnen den Schülern erlaubt hatten, auf die Bänke zu steigen. Das gilt nach Auffassung des Gerichts trotz der relativen Gefährlichkeit eines solchen Verhaltens. Obwohl diese Gefährlichkeit im Falle der Klägerin tatsächlich zu einem Unfall geführt hat, erscheint die abstrakte Gefährlichkeit des Besteigens einer Festzeltbank doch nicht so groß, dass dieses Verhalten hätte untersagt werden müssen. Wenn nun aber die gesamte Gruppe auf den Bänken stand, konnte die Klägerin praktisch nicht anders, als sich diesem Verhalten anzuschließen. Wäre sie als Einzige sitzengeblieben und hätte sie sich dem Gruppenzwang verweigert, wäre sie dadurch zwangsläufig ins Abseits geraten und hätte sich ostentativ von ihren Schülern distanziert. Das wäre mit ihrem pädagogischen Gesamtauftrag, wie er oben beschrieben wurde, aber nicht ohne Weiteres zu vereinbaren gewesen. Folglich kann ihr nicht der, die Anerkennung eines Dienstunfalls ausschließende Vorwurf gemacht werden, sie habe den Unfall durch ein Verhalten provoziert, dass nicht mehr mit ihrer Dienstausübung in Zusammenhang gebracht werden kann.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
14 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Anerkennung des am 3.5.2012 unstreitig erlittenen Unfalls als Dienstunfall.
15 
Ein Dienstunfall ist nach § 45 Abs. 1 LBeamtVG ein auf äußere Einwirkung beruhendes, plötzliches und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.
16 
Entscheidender rechtlicher Ausgangspunkt für die Abgrenzung, ob ein Unfall in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist oder nicht, ist der Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgeregelung. Dieser liegt in einem über die allgemeine Fürsorge hinausgehenden besonderen Schutz des Beamten bei Unfällen, die außerhalb seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken eintreten, also in dem Gefahrenbereich, in dem der Beamte entscheidend aufgrund der Anforderungen des Dienstes tätig wird, bzw. die sich während der pflichtgemäßen Erledigung der ihm obliegenden dienstlichen Aufgaben ereignen. Das ist der Fall, wenn der Beamte den Unfall bei einer Tätigkeit erleidet, die im engen natürlichen Zusammenhang mit seinen eigentlichen Dienstaufgaben oder sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen steht, bei der der Beamte also gewissermaßen „im Banne“ des Dienstes steht (BVerwG, Urt. v. 3.11.1976 - VI C 203.73 -, BVerwGE 51, 220; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.9.2007 - 4 S 516/06 -, VBlBW 2008, 225). Kein Dienstunfall liegt allerdings dann vor, wenn der Unfall bei einer Verhaltensweise des Beamten eingetreten ist, die mit der Dienstausübung schlechthin nicht mehr in Zusammenhang gebracht werden kann (BVerwG, Beschl. v. 26.2.2008 - 2 B 135/07 -, NVwZ-RR 2008, 410, RNr. 10).
17 
In diesem Sinne ist vorliegend von einem Dienstunfall auszugehen.
18 
Der Besuch des Frühlingsfestes war für die Klägerin Teil ihrer Dienstaufgaben, denn es war ein offizieller Programmpunkt der Klassenfahrt, an der sie als verantwortliche Begleitperson dienstlich teilnahm. Die Klägerin hätte sich dem Volksfestbesuch auch nicht entziehen können, ohne dadurch ihre Dienstpflichten zu verletzen. Zwar konnte sie während des Besuchs nicht alle Schüler ständig beaufsichtigen, da diese in Kleingruppen unterwegs waren. Sie musste aber ständig in der Nähe der Schüler und damit „vor Ort“ sein, um einschreiten zu können, sobald Ihr Probleme, z.B. mittels Mobiltelefon, mitgeteilt worden wären.
19 
Auch der Besuch des Bierzelts war für die Klägerin Dienst.
20 
Der Besuch des Bierzelts war vom offiziellen Programmpunkt des Besuchs des Frühlingsfestes umfasst. Auf Volksfesten gehört ein regelmäßig vorhandenes Bierzelt in gleichem Maße zu den dort üblichen Attraktionen wie die typischerweise vorhandenen Fahr- und Schaustellerbetriebe oder Verkaufsstände. Daher ist der Besuch eines Bierzelts in gleicher Weise durch den Programmpunkt „Besuch des Frühlingsfestes“ erfasst, wie der Gang über das Festgelände oder die Nutzung der dort vorhandenen Geschäfte.
21 
Die Klägerin hätte sich während des Bierzeltbesuchs der Schüler zwar theoretisch auch einer anderen Schülergruppe anschließen oder sich - „in Rufbereitschaft“ - alleine auf dem Volksfest aufhalten können. Da die Klägerin zur Aufsicht über die Schüler verpflichtet war, war es aber durchaus geboten, diese Alternative nicht zu wählen, sondern zusammen mit der Klassenlehrerin bei der größten Schülergruppe im Bierzelt zu sein. Ein Bierzeltbesuch von größtenteils minderjährigen Schülern birgt ungleich größere Gefahren als ein bloßer Spaziergang über das Festgelände und erfordert folglich eine ungleich stärkere Aufsicht durch die verantwortlichen Lehrer. Das ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass es galt, das in diesem Zusammenhang ausgesprochene Alkoholverbot durchzusetzen und zu überwachen, was den Lehrerinnen offenbar auch gut gelungen ist. Hinzu kommt, dass der Besuch des Bierzelts durch die wahrscheinlich größte Gruppe der das Volksfest besuchenden Schüler gewissermaßen als Tagesausklang mit geselligem Beisammensein gedacht war. Bei einem derartigen Programmpunkt gebietet es der pädagogische Gesamtauftrag einer Lehrerin, sich dem nicht zu entziehen, sondern bei den Schülern zu sein. Bei der Beurteilung, ob bestimmte Handlungen durch die Erfordernisse des Dienstes maßgebend geprägt sind, ist grundsätzlich der mit dem Lehramt verbundene pädagogische Gesamtauftrag zu berücksichtigen, der sich nicht in einer bloßen Wissensvermittlung und einer Beaufsichtigung erschöpft. Der pädagogische Gesamtauftrag gebietet es vielmehr, dass ein Lehrer einen Grundstock an Vertrauen zu den Schülern aufbaut (BVerwG, Urt. v. 3.11.1976, a.a.O., RNr. 29), wozu Veranstaltungen wie der Besuch des Volksfestes, aber auch des Bierzelts, der eine gesellige Kommunikation mit den Schülern ermöglicht, durchaus gehören.
22 
Schließlich ist der Unfall dadurch, dass die Klägerin auf eine Festzeltbank gestiegen war, auch nicht durch eine Verhaltensweise der Klägerin eingetreten, die schlechthin nicht mehr mit ihrer Dienstausübung in Zusammenhang gebracht werden konnte. Zu dem konkreten Unfall wäre es zwar wahrscheinlich nicht gekommen, wenn sich die Klägerin nicht dem Verhalten des Rests ihrer Gruppe angeschlossen hätte und stattdessen sitzen geblieben wäre, als alle anderen auf die Bänke gestiegen waren. Das Steigen auf die Bank stand aber noch in einem engen natürlichen Zusammenhang mit ihren Dienstaufgaben.
23 
Es ist derzeit durchaus üblich, dass Besucher eines Bierzelts, in dem Livemusik dargeboten wird, kollektiv auf die Bänke steigen und dort zur Musik tanzen. Insoweit verhielt sich die Schülergruppe nicht anders als eine Vielzahl der übrigen Gäste im Zelt. Obwohl ein solches Verhalten in den meisten anderen Gastronomieeinrichtungen als inakzeptabel anzusehen wäre, ist dieser weit verbreitete Brauch - insbesondere zu später Stunde und bei allgemein gehobener Stimmung - heutzutage als durchaus sozialadäquat anzusehen, weshalb es nicht verwundert und auch nicht zu beanstanden ist, dass es die Lehrerinnen den Schülern erlaubt hatten, auf die Bänke zu steigen. Das gilt nach Auffassung des Gerichts trotz der relativen Gefährlichkeit eines solchen Verhaltens. Obwohl diese Gefährlichkeit im Falle der Klägerin tatsächlich zu einem Unfall geführt hat, erscheint die abstrakte Gefährlichkeit des Besteigens einer Festzeltbank doch nicht so groß, dass dieses Verhalten hätte untersagt werden müssen. Wenn nun aber die gesamte Gruppe auf den Bänken stand, konnte die Klägerin praktisch nicht anders, als sich diesem Verhalten anzuschließen. Wäre sie als Einzige sitzengeblieben und hätte sie sich dem Gruppenzwang verweigert, wäre sie dadurch zwangsläufig ins Abseits geraten und hätte sich ostentativ von ihren Schülern distanziert. Das wäre mit ihrem pädagogischen Gesamtauftrag, wie er oben beschrieben wurde, aber nicht ohne Weiteres zu vereinbaren gewesen. Folglich kann ihr nicht der, die Anerkennung eines Dienstunfalls ausschließende Vorwurf gemacht werden, sie habe den Unfall durch ein Verhalten provoziert, dass nicht mehr mit ihrer Dienstausübung in Zusammenhang gebracht werden kann.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 31. Jan. 2014 - 1 K 173/13

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 31. Jan. 2014 - 1 K 173/13

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 31. Jan. 2014 - 1 K 173/13 zitiert 1 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Sept. 2007 - 4 S 516/06

bei uns veröffentlicht am 28.09.2007

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07. Dezember 2005 - 17 K 951/04 - geändert. Der Bescheid des Oberschulamts Stuttgart vom 28. November 2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23. J
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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 16. März 2017 - 13 U 165/16

bei uns veröffentlicht am 16.03.2017

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 29.09.2016 wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. 3. Dieses und das angefochtene Urteil si

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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07. Dezember 2005 - 17 K 951/04 - geändert. Der Bescheid des Oberschulamts Stuttgart vom 28. November 2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2004 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Unfall der Klägerin vom 16. September 2003 als Dienstunfall anzuerkennen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Anerkennung eines Unfalls während eines Schullandheimaufenthalts als Dienstunfall.
Die Klägerin steht als Fachoberlehrerin an der Realschule Im ... in ... im Dienst des beklagten Landes. In der Zeit vom 14.09. bis 19.09.2003 begleitete sie die Klasse 8a der Realschule in ein Schullandheim nach .../... in Österreich.
Mit Anzeige vom 11.11.2003 meldete sie dem (damaligen) Oberschulamt Stuttgart einen Unfall während des Schullandheimaufenthalts. Sie gab an, am 16.09.2003 während des morgendlichen Duschens um 7.00 Uhr in der Badewanne, die als Dusche gedient habe, beim Griff nach der Shampooflasche ausgeglitten und auf die rechte Schulter gefallen zu sein, wodurch sie sich eine Verletzung zugezogen habe. Ausweislich des ärztlichen Attests des Dr. B. vom 10.10.2003 erlitt sie durch den Unfall eine Schultergelenksdistorsion rechts mit posttraumatischer Schultersteife. Mit Bescheid vom 28.11.2003 lehnte das Oberschulamt Stuttgart die Anerkennung des Unfalls als Dienstunfall ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies es mit Widerspruchsbescheid vom 23.01.2004 zurück. Als Lehrkraft mit Leitungsfunktion im Rahmen eines Schullandheimaufenthalts sei man nicht 24 Stunden im Dienst. Das morgendliche Duschen sei nicht maßgebend durch die Erfordernisse des Dienstes geprägt gewesen. Es würde zu einer unvertretbaren Ausweitung der dienstlichen Sphäre führen und eine Abgrenzung zum privaten Bereich unmöglich machen, wenn das morgendliche Duschen der Klägerin im Rahmen eines Schullandheimaufenthalts in den Dienstunfallschutz einzubeziehen wäre. Die Aufrechterhaltung der allgemeinen Voraussetzungen der Dienstfähigkeit falle grundsätzlich in die private Verantwortlichkeit des Beamten. Das morgendliche Duschen habe auch weder eine Beziehung zu den dienstlichen Anforderungen während des Schullandheimaufenthalts noch zum gewöhnlichen Dienst der Klägerin gehabt. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 03.02.2004 zugestellt.
Die am 03.03.2004 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 07. Dezember 2005 - 17 K 951/04 - abgewiesen und ausgeführt, die Klage sei wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig.
Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 28.02.2006 - 4 S 156/06 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
Die Klägerin trägt vor, die Klage sei rechtzeitig erhoben worden. Ihr Klaganspruch sei auch materiell gerechtfertigt. Die Schulterverletzung sei in Ausübung des Dienstes eingetreten. Sie habe sich während des Schullandheimaufenthalts ununterbrochen im Dienst befunden, da sie ständig eine elterngleiche Aufsicht über die minderjährigen Schüler ausgeübt habe. Das morgendliche Duschen während des Schullandheimaufenthalts gehöre nicht zu den privaten Tätigkeiten, die mit der Dienstausübung schlechthin nicht im Zusammenhang stünden. Es diene vielmehr auch dem Erhalt der Arbeitskraft und der Fortsetzung der dienstlichen Tätigkeit während des Schullandheimaufenthalts. Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07. Dezember 2005 - 17 K 951/04 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Oberschulamts Stuttgart vom 28.11.2003 und dessen Widerspruchsbescheids vom 23.01.2004 zu verpflichten, den Unfall vom 16.09.2003 als Dienstunfall anzuerkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
10 
Auch er ist der Auffassung, die Klage sei zulässig. Sie sei jedoch unbegründet. Der Unfall der Klägerin im Schullandheim sei kein Dienstunfall, denn das Duschen der Klägerin sei nicht maßgebend durch die Erfordernisse des Dienstes geprägt gewesen und daher auch nicht der Dienstsphäre zuzuordnen. Die Klägerin sei auch nicht verpflichtet gewesen, zu jedem beliebigen Zeitpunkt während des Schullandheimaufenthalts abrufbar zu sein und die Schüler zu betreuen. Hierfür stünde stets eine weitere Lehrkraft zur Verfügung, die bereit sei, zu dem Zeitpunkt, in dem eine Lehrkraft nicht dienstbereit sei, deren Aufgaben zu übernehmen. Eine Lehrkraft, die sich unter der Dusche befinde, sei nicht einsatzbereit und könne während des Duschens ihren Dienst bzw. ihre Aufsichtspflicht nicht ausüben.
11 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Personalakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
13 
Die Berufung der Klägerin ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch in der Sache begründet.
14 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen. Der Widerspruchsbescheid des Oberschulamts Stuttgart vom 23.01.2004 wurde der Klägerin am 03.02.2004 zugestellt. Die daran anknüpfende Monatsfrist des § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO endete mit Ablauf des 03.03.2004 (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Diese Frist hat die Klägerin gewahrt; ihre auch im Übrigen zulässige Klage ging am 03.03.2004 beim Verwaltungsgericht Stuttgart ein.
15 
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Oberschulamts Stuttgart vom 28.11.2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23.01.2004 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf Anerkennung des Unfallereignisses vom 16.09.2003 als Dienstunfall (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 
Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören nach § 31 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG u.a. auch Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort sowie die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen. Das Unfallereignis vom 16.09.2003 ist entgegen der Ansicht des Beklagten ein Dienstunfall in diesem Sinne. Insbesondere fehlt es nicht an der erforderlichen Dienstbezogenheit.
17 
Entscheidender rechtlicher Ausgangspunkt für die Abgrenzung, ob ein Unfall in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist oder nicht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur Urteil vom 03.11.1976, BVerwGE 51, 220) der Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgeregelung. Dieser liegt in einem über die allgemeine Fürsorge hinausgehenden besonderen Schutz des Beamten bei Unfällen, die außerhalb seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken eintreten, also in dem Gefahrenbereich, in dem der Beamte entscheidend aufgrund der Anforderungen des Dienstes tätig wird oder mit anderen Worten, die sich während der pflichtgemäßen Erledigung der ihm obliegenden dienstlichen Aufgaben ereignen. Das ist etwa der Fall, wenn der Beamte den Unfall bei einer Tätigkeit erleidet, die im engen natürlichen Zusammenhang mit seinen eigentlichen Dienstaufgaben oder sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen steht, bei der der Beamte also gewissermaßen „im Banne“ des Dienstes steht (BVerwG, Urteil vom 03.11.1976, a.a.O.)
18 
Bei der Beurteilung, welche Verrichtungen typischerweise zu den Dienstaufgaben des Beamten gehören, ist, von den dem Dienstherrn und der jeweiligen Beschäftigungsbehörde obliegenden Aufgaben ausgehend, auf die in diesem Rahmen dem Beamten in seinem Amt übertragenen Obliegenheiten und das sich daraus ergebende Berufsbild abzustellen. Die in dem übertragenen Aufgabengebiet wahrzunehmenden Obliegenheiten können sich aus Gesetz, Verordnung, generellen oder speziellen dienstlichen Weisungen, aber auch, soweit solche Regelungen nicht unmittelbar Platz greifen, ganz allgemein aus der Natur und den Notwendigkeiten des übertragenen Aufgabenbereichs ergeben. In dem in den Einzelheiten nicht ausdrücklich festgelegten Bereich hat der Beamte je nach seinem Amt und dem Inhalt und der Art der damit verbundenen Aufgaben einen mehr oder weniger großen Raum freier Gestaltungsmöglichkeit. Dieser Freiraum wird aber - ähnlich wie die behördliche Gestaltungsfreiheit - jeweils durch die Erfordernisse der Erledigung der ihm als Beamten übertragenen Obliegenheiten begrenzt. Die jeweiligen Verrichtungen des Beamten müssen ihre wesentliche Ursache in diesen Erfordernissen haben und in ihrer ganzen Eigenart durch sie geprägt sein. Diese Kriterien sind nicht nur für die Beurteilung maßgebend, ob Verrichtungen außerhalb der Dienstzeit und des Dienstortes überhaupt der Dienstausübung und damit dem unfallgeschützten Bereich zugeordnet werden können, sondern auch für die Entscheidung, ob dies in Bezug auf die jeweilige konkrete Verrichtung geschehen kann. Dabei kann dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis des Dienstvorgesetzten - jedenfalls soweit dieses nicht für den Beamten erkennbar außerhalb der behördlichen Gestaltungsfreiheit liegt - erhebliches Gewicht zukommen. Aus den dargelegten Abgrenzungskriterien folgt aber auch, dass der Beamte im Rahmen freier Gestaltung seiner Dienstausübung dem Dienstherrn und damit der Allgemeinheit kein übermäßiges dienstunfallrechtliches Risiko aufbürden kann. Gehen die mit der Tätigkeit des Beamten verbundenen Risiken erkennbar über das seinen Dienstaufgaben nach gebotene Maß an Gefährdung hinaus, so kann er dieses Risiko nicht seinem Dienstherrn aufbürden, insoweit erfüllt er keine dienstlichen Aufgaben und seine Tätigkeit ist insoweit nicht durch den Dienst und dessen Anforderungen geprägt. Gestaltungsfreiheit wird insoweit durch Eigenverantwortung ergänzt und begrenzt (BVerwG, Urteil vom 03.11.1976, a.a.O.).
19 
Zu den Beamten, deren Dienstausübung sich regelmäßig nicht im zeitlichen und räumlichen Bezug Dienstzeit und Dienstort erschöpft, sondern die in gewissem Umfang auch außerhalb dieses Bereichs Dienst ausüben können und müssen, gehören auch die Lehrer. Ihre Aufgabe beschränkt sich nicht darauf, während der Unterrichtsstunden Unterricht in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten zu erteilen. Schon mangels dafür geeigneter Räumlichkeiten müssen sie den Unterricht weitgehend außerhalb der Dienststelle vorbereiten. Weitere Obliegenheiten wie Kontakte mit den Eltern müssen sie in Elternsprechstunden oder Elternabenden zwar am Dienstort, aber außerhalb der üblichen Dienstzeit wahrnehmen. Weitere durch die regelmäßigen Abgrenzungskriterien nicht erfasste und auch nicht erfassbare Verrichtungen können je nach dem allgemeinen und dem konkreten Unterrichts- und Erziehungsauftrag hinzukommen. Soweit hier Anordnungen fehlen, ist dem Lehrer in dem oben dargelegten Sinn und den sich daraus ergebenden Grenzen Gestaltungsfreiheit eingeräumt. Bei der Beurteilung, ob Verrichtungen in diesem Bereich maßgebend durch die Erfordernisse des Dienstes - der Dienstaufgaben - geprägt sind, ist vor allem der mit dem Lehramt verbundene pädagogische Gesamtauftrag zu berücksichtigen, der sich nicht in einer bloßen Wissensvermittlung erschöpft. Dabei genügt es allerdings nicht, wenn das Verhalten des Lehrers in irgendeiner Weise pädagogischen Zielen seines Lehrauftrages nützlich und förderlich ist. Es muss vielmehr als sachgerecht und erforderlich seinem Berufsbild und seinem Lehrauftrag entsprechen, davon entscheidend geprägt sein (BVerwG, Urteil vom 03.11.1976, a.a.O.; vgl auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.04.2007, IÖD 2007, 141).
20 
Mit der Durchführung einer Klassenfahrt in ein Schullandheim nimmt ein Lehrer, was zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit steht, schulische Aufgaben wahr, sodass er diese Tätigkeit nicht als Privatperson, sondern im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben unternimmt. Abgesehen davon, dass der daraus folgende dienstlich bedingte Aufenthalt an einem fremden Ort schon grundsätzlich nicht in demselben Maß von eigenwirtschaftlichen Interessen beeinflusst ist wie der Aufenthalt am Wohnort, kommt bei einem Schullandheimaufenthalt hinzu, dass von dem oder den begleitenden Lehrern aufgrund ihrer umfassenden Aufsichtspflicht eine ständige räumliche Präsenz verlangt wird, die ein ggf. sofortiges Eingreifen ermöglicht. Die Klägerin hat bereits erstinstanzlich zutreffend vorgetragen, dass sie nicht etwa die Wahl gehabt habe, während des Aufenthalts ein Zimmer außerhalb des Schullandheims zu mieten. Vielmehr sei von ihr und dem begleitenden Kollegen erwartet worden, in den für Lehrkräfte bereitgehaltenen Räumlichkeiten im Schullandheim zu übernachten. Gleichfalls sei erwartet worden, gegenüber den ihnen anvertrauten minderjährigen Schülern die Aufsicht bei Tag und Nacht mindestens in gleicher Weise auszuüben, wie dies Pflicht der Eltern sei. Auch eine zeitliche Aufteilung der Verantwortlichkeit mit ihrem männlichen Kollegen sei jedenfalls während der Nacht nicht möglich gewesen. Für ein etwa notwendiges Eingreifen in den Räumen der Mädchen habe sie sich bereithalten müssen. Es verstehe sich von selbst, dass die Lehrkräfte erst als letzte Bewohner des Schullandheims spät in der Nacht ihre Zimmer hätten aufsuchen können und als erste am Morgen wieder einsatzbereit hätten sein müssen. Diese besonderen Anforderungen bei einem Schullandheimaufenthalt, insbesondere die elterngleiche Aufsichtspflicht, die auch der Beklagte nicht in Frage gestellt hat, rechtfertigen es, insoweit grundsätzlich davon auszugehen, dass die Klägerin während der gesamten Dauer des Schullandheimaufenthalts dienstliche Aufgaben zu erfüllen hatte, mithin 24 Stunden im Dienst war. Gleichwohl muss der Dienstunfallschutz nicht jedwede Betätigung während der gesamten Dauer des Schullandheimaufenthalts erfassen. So kommt eine Ausnahme in Betracht, wenn eine Lösung vom Dienst vorliegt, etwa weil die Tätigkeit des Lehrers nicht mit seinen dienstlichen Pflichten vereinbar ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.04.2007, a.a.O.); dies steht hier aber nicht in Rede. Das morgendliche Duschen der Klägerin erfolgte im vorliegenden Fall „in Ausübung des Dienstes“.
21 
Das Duschen stand in einem engen natürlichen Zusammenhang mit den der Klägerin übertragenen Dienstaufgaben, da ihre Dienst- und insbesondere Aufsichtspflicht während des Schullandheimaufenthalts ständig fortbestand. Sie befand sich jedenfalls „im Banne des Dienstes“, solange und soweit sie sich aufgrund ihrer entsprechenden dienstlichen Verpflichtung im Schullandheim aufgehalten hat. Das morgendliche Duschen eines Lehrers während eines Schullandheimaufenthalts stellt auch keine private Tätigkeit dar, die mit der Dienstausübung schlechthin nicht im Zusammenhang steht („eigenwirtschaftliche Tätigkeit“), wie der Beklagte meint. Es ist bei einem Schullandheimaufenthalt vergleichbar mit dem Aufsuchen der Toilette, ohne das eine Dienstleistung auf längere Dauer nicht möglich ist und das ebenfalls zu den unfallgeschützten Tätigkeiten des Beamten gehört (vgl. Wilhelm, in Fürst, GKÖD, Bd. I, O § 31 RdNr. 52). Hinzu kommt ein Weiteres: Obwohl bei einer (bloßen) Dienstreise der nächtliche Aufenthalt in einem Hotel oder einer anderen Unterkunft grundsätzlich vorwiegend eigenwirtschaftlichen Interessen dient, reicht schon hier der Unfallschutz insofern weiter als im häuslichen Bereich, als Unkenntnis der örtlichen Verhältnisse oder sonstige besondere Gefahrenmomente im Bereich der Übernachtungsstätte zum Unfall wesentlich beigetragen haben (vgl. Wilhelm, in Fürst, GKÖD, Bd. I, O § 31 RdNr. 75). Dies gilt in gleichem Maße im vorliegenden Fall. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass der Unfall auf den besonderen Verhältnissen der zu einer Dusche „umfunktionierten“ Badewanne beruht habe. Es habe sich um eine dem äußeren Anschein nach in Eigenarbeit installierte Badewanne mit Handbrause gehandelt. Die Abstellmöglichkeiten für Seife und Shampoo seien ungewöhnlich gewesen und auch ungeschickt an der Spitze der Wanne angeordnet gewesen, während die Handbrause an deren Längsseite angebracht gewesen sei. So sei es gekommen, dass sie beim Griff nach der Shampooflasche ausgelitten sei. Ihre dienstliche Verpflichtung zur Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler habe auch Einfluss auf ihr Verhalten beim Duschen gehabt. Sie habe jederzeit bereit sein müssen, ihrer Aufsichtspflicht durch rasches Eingreifen nachzukommen, vor allem bei Vorfällen in den Räumen der Mädchen. Sie habe deshalb nicht, wie in häuslicher oder sonst privater Umgebung, in aller Ruhe duschen können. Auch diese Umstände rechtfertigen unter Berücksichtigung einer den natürlichen Gegebenheiten entsprechenden Betrachtungsweise die Feststellung, dass die so beschriebene Verrichtung der Klägerin durch die dienstliche Sphäre geprägt wird, daher der Dienstausübung zuzurechnen ist und ein dabei eintretender Unfall als Dienstunfall anzusehen ist.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
23 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine der Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
24 
Beschluss
vom 28. September 2007
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
12 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
13 
Die Berufung der Klägerin ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch in der Sache begründet.
14 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen. Der Widerspruchsbescheid des Oberschulamts Stuttgart vom 23.01.2004 wurde der Klägerin am 03.02.2004 zugestellt. Die daran anknüpfende Monatsfrist des § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO endete mit Ablauf des 03.03.2004 (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Diese Frist hat die Klägerin gewahrt; ihre auch im Übrigen zulässige Klage ging am 03.03.2004 beim Verwaltungsgericht Stuttgart ein.
15 
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Oberschulamts Stuttgart vom 28.11.2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23.01.2004 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf Anerkennung des Unfallereignisses vom 16.09.2003 als Dienstunfall (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 
Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören nach § 31 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG u.a. auch Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort sowie die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen. Das Unfallereignis vom 16.09.2003 ist entgegen der Ansicht des Beklagten ein Dienstunfall in diesem Sinne. Insbesondere fehlt es nicht an der erforderlichen Dienstbezogenheit.
17 
Entscheidender rechtlicher Ausgangspunkt für die Abgrenzung, ob ein Unfall in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist oder nicht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur Urteil vom 03.11.1976, BVerwGE 51, 220) der Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgeregelung. Dieser liegt in einem über die allgemeine Fürsorge hinausgehenden besonderen Schutz des Beamten bei Unfällen, die außerhalb seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken eintreten, also in dem Gefahrenbereich, in dem der Beamte entscheidend aufgrund der Anforderungen des Dienstes tätig wird oder mit anderen Worten, die sich während der pflichtgemäßen Erledigung der ihm obliegenden dienstlichen Aufgaben ereignen. Das ist etwa der Fall, wenn der Beamte den Unfall bei einer Tätigkeit erleidet, die im engen natürlichen Zusammenhang mit seinen eigentlichen Dienstaufgaben oder sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen steht, bei der der Beamte also gewissermaßen „im Banne“ des Dienstes steht (BVerwG, Urteil vom 03.11.1976, a.a.O.)
18 
Bei der Beurteilung, welche Verrichtungen typischerweise zu den Dienstaufgaben des Beamten gehören, ist, von den dem Dienstherrn und der jeweiligen Beschäftigungsbehörde obliegenden Aufgaben ausgehend, auf die in diesem Rahmen dem Beamten in seinem Amt übertragenen Obliegenheiten und das sich daraus ergebende Berufsbild abzustellen. Die in dem übertragenen Aufgabengebiet wahrzunehmenden Obliegenheiten können sich aus Gesetz, Verordnung, generellen oder speziellen dienstlichen Weisungen, aber auch, soweit solche Regelungen nicht unmittelbar Platz greifen, ganz allgemein aus der Natur und den Notwendigkeiten des übertragenen Aufgabenbereichs ergeben. In dem in den Einzelheiten nicht ausdrücklich festgelegten Bereich hat der Beamte je nach seinem Amt und dem Inhalt und der Art der damit verbundenen Aufgaben einen mehr oder weniger großen Raum freier Gestaltungsmöglichkeit. Dieser Freiraum wird aber - ähnlich wie die behördliche Gestaltungsfreiheit - jeweils durch die Erfordernisse der Erledigung der ihm als Beamten übertragenen Obliegenheiten begrenzt. Die jeweiligen Verrichtungen des Beamten müssen ihre wesentliche Ursache in diesen Erfordernissen haben und in ihrer ganzen Eigenart durch sie geprägt sein. Diese Kriterien sind nicht nur für die Beurteilung maßgebend, ob Verrichtungen außerhalb der Dienstzeit und des Dienstortes überhaupt der Dienstausübung und damit dem unfallgeschützten Bereich zugeordnet werden können, sondern auch für die Entscheidung, ob dies in Bezug auf die jeweilige konkrete Verrichtung geschehen kann. Dabei kann dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis des Dienstvorgesetzten - jedenfalls soweit dieses nicht für den Beamten erkennbar außerhalb der behördlichen Gestaltungsfreiheit liegt - erhebliches Gewicht zukommen. Aus den dargelegten Abgrenzungskriterien folgt aber auch, dass der Beamte im Rahmen freier Gestaltung seiner Dienstausübung dem Dienstherrn und damit der Allgemeinheit kein übermäßiges dienstunfallrechtliches Risiko aufbürden kann. Gehen die mit der Tätigkeit des Beamten verbundenen Risiken erkennbar über das seinen Dienstaufgaben nach gebotene Maß an Gefährdung hinaus, so kann er dieses Risiko nicht seinem Dienstherrn aufbürden, insoweit erfüllt er keine dienstlichen Aufgaben und seine Tätigkeit ist insoweit nicht durch den Dienst und dessen Anforderungen geprägt. Gestaltungsfreiheit wird insoweit durch Eigenverantwortung ergänzt und begrenzt (BVerwG, Urteil vom 03.11.1976, a.a.O.).
19 
Zu den Beamten, deren Dienstausübung sich regelmäßig nicht im zeitlichen und räumlichen Bezug Dienstzeit und Dienstort erschöpft, sondern die in gewissem Umfang auch außerhalb dieses Bereichs Dienst ausüben können und müssen, gehören auch die Lehrer. Ihre Aufgabe beschränkt sich nicht darauf, während der Unterrichtsstunden Unterricht in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten zu erteilen. Schon mangels dafür geeigneter Räumlichkeiten müssen sie den Unterricht weitgehend außerhalb der Dienststelle vorbereiten. Weitere Obliegenheiten wie Kontakte mit den Eltern müssen sie in Elternsprechstunden oder Elternabenden zwar am Dienstort, aber außerhalb der üblichen Dienstzeit wahrnehmen. Weitere durch die regelmäßigen Abgrenzungskriterien nicht erfasste und auch nicht erfassbare Verrichtungen können je nach dem allgemeinen und dem konkreten Unterrichts- und Erziehungsauftrag hinzukommen. Soweit hier Anordnungen fehlen, ist dem Lehrer in dem oben dargelegten Sinn und den sich daraus ergebenden Grenzen Gestaltungsfreiheit eingeräumt. Bei der Beurteilung, ob Verrichtungen in diesem Bereich maßgebend durch die Erfordernisse des Dienstes - der Dienstaufgaben - geprägt sind, ist vor allem der mit dem Lehramt verbundene pädagogische Gesamtauftrag zu berücksichtigen, der sich nicht in einer bloßen Wissensvermittlung erschöpft. Dabei genügt es allerdings nicht, wenn das Verhalten des Lehrers in irgendeiner Weise pädagogischen Zielen seines Lehrauftrages nützlich und förderlich ist. Es muss vielmehr als sachgerecht und erforderlich seinem Berufsbild und seinem Lehrauftrag entsprechen, davon entscheidend geprägt sein (BVerwG, Urteil vom 03.11.1976, a.a.O.; vgl auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.04.2007, IÖD 2007, 141).
20 
Mit der Durchführung einer Klassenfahrt in ein Schullandheim nimmt ein Lehrer, was zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit steht, schulische Aufgaben wahr, sodass er diese Tätigkeit nicht als Privatperson, sondern im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben unternimmt. Abgesehen davon, dass der daraus folgende dienstlich bedingte Aufenthalt an einem fremden Ort schon grundsätzlich nicht in demselben Maß von eigenwirtschaftlichen Interessen beeinflusst ist wie der Aufenthalt am Wohnort, kommt bei einem Schullandheimaufenthalt hinzu, dass von dem oder den begleitenden Lehrern aufgrund ihrer umfassenden Aufsichtspflicht eine ständige räumliche Präsenz verlangt wird, die ein ggf. sofortiges Eingreifen ermöglicht. Die Klägerin hat bereits erstinstanzlich zutreffend vorgetragen, dass sie nicht etwa die Wahl gehabt habe, während des Aufenthalts ein Zimmer außerhalb des Schullandheims zu mieten. Vielmehr sei von ihr und dem begleitenden Kollegen erwartet worden, in den für Lehrkräfte bereitgehaltenen Räumlichkeiten im Schullandheim zu übernachten. Gleichfalls sei erwartet worden, gegenüber den ihnen anvertrauten minderjährigen Schülern die Aufsicht bei Tag und Nacht mindestens in gleicher Weise auszuüben, wie dies Pflicht der Eltern sei. Auch eine zeitliche Aufteilung der Verantwortlichkeit mit ihrem männlichen Kollegen sei jedenfalls während der Nacht nicht möglich gewesen. Für ein etwa notwendiges Eingreifen in den Räumen der Mädchen habe sie sich bereithalten müssen. Es verstehe sich von selbst, dass die Lehrkräfte erst als letzte Bewohner des Schullandheims spät in der Nacht ihre Zimmer hätten aufsuchen können und als erste am Morgen wieder einsatzbereit hätten sein müssen. Diese besonderen Anforderungen bei einem Schullandheimaufenthalt, insbesondere die elterngleiche Aufsichtspflicht, die auch der Beklagte nicht in Frage gestellt hat, rechtfertigen es, insoweit grundsätzlich davon auszugehen, dass die Klägerin während der gesamten Dauer des Schullandheimaufenthalts dienstliche Aufgaben zu erfüllen hatte, mithin 24 Stunden im Dienst war. Gleichwohl muss der Dienstunfallschutz nicht jedwede Betätigung während der gesamten Dauer des Schullandheimaufenthalts erfassen. So kommt eine Ausnahme in Betracht, wenn eine Lösung vom Dienst vorliegt, etwa weil die Tätigkeit des Lehrers nicht mit seinen dienstlichen Pflichten vereinbar ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.04.2007, a.a.O.); dies steht hier aber nicht in Rede. Das morgendliche Duschen der Klägerin erfolgte im vorliegenden Fall „in Ausübung des Dienstes“.
21 
Das Duschen stand in einem engen natürlichen Zusammenhang mit den der Klägerin übertragenen Dienstaufgaben, da ihre Dienst- und insbesondere Aufsichtspflicht während des Schullandheimaufenthalts ständig fortbestand. Sie befand sich jedenfalls „im Banne des Dienstes“, solange und soweit sie sich aufgrund ihrer entsprechenden dienstlichen Verpflichtung im Schullandheim aufgehalten hat. Das morgendliche Duschen eines Lehrers während eines Schullandheimaufenthalts stellt auch keine private Tätigkeit dar, die mit der Dienstausübung schlechthin nicht im Zusammenhang steht („eigenwirtschaftliche Tätigkeit“), wie der Beklagte meint. Es ist bei einem Schullandheimaufenthalt vergleichbar mit dem Aufsuchen der Toilette, ohne das eine Dienstleistung auf längere Dauer nicht möglich ist und das ebenfalls zu den unfallgeschützten Tätigkeiten des Beamten gehört (vgl. Wilhelm, in Fürst, GKÖD, Bd. I, O § 31 RdNr. 52). Hinzu kommt ein Weiteres: Obwohl bei einer (bloßen) Dienstreise der nächtliche Aufenthalt in einem Hotel oder einer anderen Unterkunft grundsätzlich vorwiegend eigenwirtschaftlichen Interessen dient, reicht schon hier der Unfallschutz insofern weiter als im häuslichen Bereich, als Unkenntnis der örtlichen Verhältnisse oder sonstige besondere Gefahrenmomente im Bereich der Übernachtungsstätte zum Unfall wesentlich beigetragen haben (vgl. Wilhelm, in Fürst, GKÖD, Bd. I, O § 31 RdNr. 75). Dies gilt in gleichem Maße im vorliegenden Fall. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass der Unfall auf den besonderen Verhältnissen der zu einer Dusche „umfunktionierten“ Badewanne beruht habe. Es habe sich um eine dem äußeren Anschein nach in Eigenarbeit installierte Badewanne mit Handbrause gehandelt. Die Abstellmöglichkeiten für Seife und Shampoo seien ungewöhnlich gewesen und auch ungeschickt an der Spitze der Wanne angeordnet gewesen, während die Handbrause an deren Längsseite angebracht gewesen sei. So sei es gekommen, dass sie beim Griff nach der Shampooflasche ausgelitten sei. Ihre dienstliche Verpflichtung zur Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler habe auch Einfluss auf ihr Verhalten beim Duschen gehabt. Sie habe jederzeit bereit sein müssen, ihrer Aufsichtspflicht durch rasches Eingreifen nachzukommen, vor allem bei Vorfällen in den Räumen der Mädchen. Sie habe deshalb nicht, wie in häuslicher oder sonst privater Umgebung, in aller Ruhe duschen können. Auch diese Umstände rechtfertigen unter Berücksichtigung einer den natürlichen Gegebenheiten entsprechenden Betrachtungsweise die Feststellung, dass die so beschriebene Verrichtung der Klägerin durch die dienstliche Sphäre geprägt wird, daher der Dienstausübung zuzurechnen ist und ein dabei eintretender Unfall als Dienstunfall anzusehen ist.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
23 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine der Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
24 
Beschluss
vom 28. September 2007
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07. Dezember 2005 - 17 K 951/04 - geändert. Der Bescheid des Oberschulamts Stuttgart vom 28. November 2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2004 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Unfall der Klägerin vom 16. September 2003 als Dienstunfall anzuerkennen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Anerkennung eines Unfalls während eines Schullandheimaufenthalts als Dienstunfall.
Die Klägerin steht als Fachoberlehrerin an der Realschule Im ... in ... im Dienst des beklagten Landes. In der Zeit vom 14.09. bis 19.09.2003 begleitete sie die Klasse 8a der Realschule in ein Schullandheim nach .../... in Österreich.
Mit Anzeige vom 11.11.2003 meldete sie dem (damaligen) Oberschulamt Stuttgart einen Unfall während des Schullandheimaufenthalts. Sie gab an, am 16.09.2003 während des morgendlichen Duschens um 7.00 Uhr in der Badewanne, die als Dusche gedient habe, beim Griff nach der Shampooflasche ausgeglitten und auf die rechte Schulter gefallen zu sein, wodurch sie sich eine Verletzung zugezogen habe. Ausweislich des ärztlichen Attests des Dr. B. vom 10.10.2003 erlitt sie durch den Unfall eine Schultergelenksdistorsion rechts mit posttraumatischer Schultersteife. Mit Bescheid vom 28.11.2003 lehnte das Oberschulamt Stuttgart die Anerkennung des Unfalls als Dienstunfall ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies es mit Widerspruchsbescheid vom 23.01.2004 zurück. Als Lehrkraft mit Leitungsfunktion im Rahmen eines Schullandheimaufenthalts sei man nicht 24 Stunden im Dienst. Das morgendliche Duschen sei nicht maßgebend durch die Erfordernisse des Dienstes geprägt gewesen. Es würde zu einer unvertretbaren Ausweitung der dienstlichen Sphäre führen und eine Abgrenzung zum privaten Bereich unmöglich machen, wenn das morgendliche Duschen der Klägerin im Rahmen eines Schullandheimaufenthalts in den Dienstunfallschutz einzubeziehen wäre. Die Aufrechterhaltung der allgemeinen Voraussetzungen der Dienstfähigkeit falle grundsätzlich in die private Verantwortlichkeit des Beamten. Das morgendliche Duschen habe auch weder eine Beziehung zu den dienstlichen Anforderungen während des Schullandheimaufenthalts noch zum gewöhnlichen Dienst der Klägerin gehabt. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 03.02.2004 zugestellt.
Die am 03.03.2004 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 07. Dezember 2005 - 17 K 951/04 - abgewiesen und ausgeführt, die Klage sei wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig.
Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 28.02.2006 - 4 S 156/06 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
Die Klägerin trägt vor, die Klage sei rechtzeitig erhoben worden. Ihr Klaganspruch sei auch materiell gerechtfertigt. Die Schulterverletzung sei in Ausübung des Dienstes eingetreten. Sie habe sich während des Schullandheimaufenthalts ununterbrochen im Dienst befunden, da sie ständig eine elterngleiche Aufsicht über die minderjährigen Schüler ausgeübt habe. Das morgendliche Duschen während des Schullandheimaufenthalts gehöre nicht zu den privaten Tätigkeiten, die mit der Dienstausübung schlechthin nicht im Zusammenhang stünden. Es diene vielmehr auch dem Erhalt der Arbeitskraft und der Fortsetzung der dienstlichen Tätigkeit während des Schullandheimaufenthalts. Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07. Dezember 2005 - 17 K 951/04 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Oberschulamts Stuttgart vom 28.11.2003 und dessen Widerspruchsbescheids vom 23.01.2004 zu verpflichten, den Unfall vom 16.09.2003 als Dienstunfall anzuerkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
10 
Auch er ist der Auffassung, die Klage sei zulässig. Sie sei jedoch unbegründet. Der Unfall der Klägerin im Schullandheim sei kein Dienstunfall, denn das Duschen der Klägerin sei nicht maßgebend durch die Erfordernisse des Dienstes geprägt gewesen und daher auch nicht der Dienstsphäre zuzuordnen. Die Klägerin sei auch nicht verpflichtet gewesen, zu jedem beliebigen Zeitpunkt während des Schullandheimaufenthalts abrufbar zu sein und die Schüler zu betreuen. Hierfür stünde stets eine weitere Lehrkraft zur Verfügung, die bereit sei, zu dem Zeitpunkt, in dem eine Lehrkraft nicht dienstbereit sei, deren Aufgaben zu übernehmen. Eine Lehrkraft, die sich unter der Dusche befinde, sei nicht einsatzbereit und könne während des Duschens ihren Dienst bzw. ihre Aufsichtspflicht nicht ausüben.
11 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Personalakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
13 
Die Berufung der Klägerin ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch in der Sache begründet.
14 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen. Der Widerspruchsbescheid des Oberschulamts Stuttgart vom 23.01.2004 wurde der Klägerin am 03.02.2004 zugestellt. Die daran anknüpfende Monatsfrist des § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO endete mit Ablauf des 03.03.2004 (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Diese Frist hat die Klägerin gewahrt; ihre auch im Übrigen zulässige Klage ging am 03.03.2004 beim Verwaltungsgericht Stuttgart ein.
15 
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Oberschulamts Stuttgart vom 28.11.2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23.01.2004 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf Anerkennung des Unfallereignisses vom 16.09.2003 als Dienstunfall (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 
Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören nach § 31 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG u.a. auch Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort sowie die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen. Das Unfallereignis vom 16.09.2003 ist entgegen der Ansicht des Beklagten ein Dienstunfall in diesem Sinne. Insbesondere fehlt es nicht an der erforderlichen Dienstbezogenheit.
17 
Entscheidender rechtlicher Ausgangspunkt für die Abgrenzung, ob ein Unfall in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist oder nicht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur Urteil vom 03.11.1976, BVerwGE 51, 220) der Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgeregelung. Dieser liegt in einem über die allgemeine Fürsorge hinausgehenden besonderen Schutz des Beamten bei Unfällen, die außerhalb seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken eintreten, also in dem Gefahrenbereich, in dem der Beamte entscheidend aufgrund der Anforderungen des Dienstes tätig wird oder mit anderen Worten, die sich während der pflichtgemäßen Erledigung der ihm obliegenden dienstlichen Aufgaben ereignen. Das ist etwa der Fall, wenn der Beamte den Unfall bei einer Tätigkeit erleidet, die im engen natürlichen Zusammenhang mit seinen eigentlichen Dienstaufgaben oder sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen steht, bei der der Beamte also gewissermaßen „im Banne“ des Dienstes steht (BVerwG, Urteil vom 03.11.1976, a.a.O.)
18 
Bei der Beurteilung, welche Verrichtungen typischerweise zu den Dienstaufgaben des Beamten gehören, ist, von den dem Dienstherrn und der jeweiligen Beschäftigungsbehörde obliegenden Aufgaben ausgehend, auf die in diesem Rahmen dem Beamten in seinem Amt übertragenen Obliegenheiten und das sich daraus ergebende Berufsbild abzustellen. Die in dem übertragenen Aufgabengebiet wahrzunehmenden Obliegenheiten können sich aus Gesetz, Verordnung, generellen oder speziellen dienstlichen Weisungen, aber auch, soweit solche Regelungen nicht unmittelbar Platz greifen, ganz allgemein aus der Natur und den Notwendigkeiten des übertragenen Aufgabenbereichs ergeben. In dem in den Einzelheiten nicht ausdrücklich festgelegten Bereich hat der Beamte je nach seinem Amt und dem Inhalt und der Art der damit verbundenen Aufgaben einen mehr oder weniger großen Raum freier Gestaltungsmöglichkeit. Dieser Freiraum wird aber - ähnlich wie die behördliche Gestaltungsfreiheit - jeweils durch die Erfordernisse der Erledigung der ihm als Beamten übertragenen Obliegenheiten begrenzt. Die jeweiligen Verrichtungen des Beamten müssen ihre wesentliche Ursache in diesen Erfordernissen haben und in ihrer ganzen Eigenart durch sie geprägt sein. Diese Kriterien sind nicht nur für die Beurteilung maßgebend, ob Verrichtungen außerhalb der Dienstzeit und des Dienstortes überhaupt der Dienstausübung und damit dem unfallgeschützten Bereich zugeordnet werden können, sondern auch für die Entscheidung, ob dies in Bezug auf die jeweilige konkrete Verrichtung geschehen kann. Dabei kann dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis des Dienstvorgesetzten - jedenfalls soweit dieses nicht für den Beamten erkennbar außerhalb der behördlichen Gestaltungsfreiheit liegt - erhebliches Gewicht zukommen. Aus den dargelegten Abgrenzungskriterien folgt aber auch, dass der Beamte im Rahmen freier Gestaltung seiner Dienstausübung dem Dienstherrn und damit der Allgemeinheit kein übermäßiges dienstunfallrechtliches Risiko aufbürden kann. Gehen die mit der Tätigkeit des Beamten verbundenen Risiken erkennbar über das seinen Dienstaufgaben nach gebotene Maß an Gefährdung hinaus, so kann er dieses Risiko nicht seinem Dienstherrn aufbürden, insoweit erfüllt er keine dienstlichen Aufgaben und seine Tätigkeit ist insoweit nicht durch den Dienst und dessen Anforderungen geprägt. Gestaltungsfreiheit wird insoweit durch Eigenverantwortung ergänzt und begrenzt (BVerwG, Urteil vom 03.11.1976, a.a.O.).
19 
Zu den Beamten, deren Dienstausübung sich regelmäßig nicht im zeitlichen und räumlichen Bezug Dienstzeit und Dienstort erschöpft, sondern die in gewissem Umfang auch außerhalb dieses Bereichs Dienst ausüben können und müssen, gehören auch die Lehrer. Ihre Aufgabe beschränkt sich nicht darauf, während der Unterrichtsstunden Unterricht in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten zu erteilen. Schon mangels dafür geeigneter Räumlichkeiten müssen sie den Unterricht weitgehend außerhalb der Dienststelle vorbereiten. Weitere Obliegenheiten wie Kontakte mit den Eltern müssen sie in Elternsprechstunden oder Elternabenden zwar am Dienstort, aber außerhalb der üblichen Dienstzeit wahrnehmen. Weitere durch die regelmäßigen Abgrenzungskriterien nicht erfasste und auch nicht erfassbare Verrichtungen können je nach dem allgemeinen und dem konkreten Unterrichts- und Erziehungsauftrag hinzukommen. Soweit hier Anordnungen fehlen, ist dem Lehrer in dem oben dargelegten Sinn und den sich daraus ergebenden Grenzen Gestaltungsfreiheit eingeräumt. Bei der Beurteilung, ob Verrichtungen in diesem Bereich maßgebend durch die Erfordernisse des Dienstes - der Dienstaufgaben - geprägt sind, ist vor allem der mit dem Lehramt verbundene pädagogische Gesamtauftrag zu berücksichtigen, der sich nicht in einer bloßen Wissensvermittlung erschöpft. Dabei genügt es allerdings nicht, wenn das Verhalten des Lehrers in irgendeiner Weise pädagogischen Zielen seines Lehrauftrages nützlich und förderlich ist. Es muss vielmehr als sachgerecht und erforderlich seinem Berufsbild und seinem Lehrauftrag entsprechen, davon entscheidend geprägt sein (BVerwG, Urteil vom 03.11.1976, a.a.O.; vgl auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.04.2007, IÖD 2007, 141).
20 
Mit der Durchführung einer Klassenfahrt in ein Schullandheim nimmt ein Lehrer, was zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit steht, schulische Aufgaben wahr, sodass er diese Tätigkeit nicht als Privatperson, sondern im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben unternimmt. Abgesehen davon, dass der daraus folgende dienstlich bedingte Aufenthalt an einem fremden Ort schon grundsätzlich nicht in demselben Maß von eigenwirtschaftlichen Interessen beeinflusst ist wie der Aufenthalt am Wohnort, kommt bei einem Schullandheimaufenthalt hinzu, dass von dem oder den begleitenden Lehrern aufgrund ihrer umfassenden Aufsichtspflicht eine ständige räumliche Präsenz verlangt wird, die ein ggf. sofortiges Eingreifen ermöglicht. Die Klägerin hat bereits erstinstanzlich zutreffend vorgetragen, dass sie nicht etwa die Wahl gehabt habe, während des Aufenthalts ein Zimmer außerhalb des Schullandheims zu mieten. Vielmehr sei von ihr und dem begleitenden Kollegen erwartet worden, in den für Lehrkräfte bereitgehaltenen Räumlichkeiten im Schullandheim zu übernachten. Gleichfalls sei erwartet worden, gegenüber den ihnen anvertrauten minderjährigen Schülern die Aufsicht bei Tag und Nacht mindestens in gleicher Weise auszuüben, wie dies Pflicht der Eltern sei. Auch eine zeitliche Aufteilung der Verantwortlichkeit mit ihrem männlichen Kollegen sei jedenfalls während der Nacht nicht möglich gewesen. Für ein etwa notwendiges Eingreifen in den Räumen der Mädchen habe sie sich bereithalten müssen. Es verstehe sich von selbst, dass die Lehrkräfte erst als letzte Bewohner des Schullandheims spät in der Nacht ihre Zimmer hätten aufsuchen können und als erste am Morgen wieder einsatzbereit hätten sein müssen. Diese besonderen Anforderungen bei einem Schullandheimaufenthalt, insbesondere die elterngleiche Aufsichtspflicht, die auch der Beklagte nicht in Frage gestellt hat, rechtfertigen es, insoweit grundsätzlich davon auszugehen, dass die Klägerin während der gesamten Dauer des Schullandheimaufenthalts dienstliche Aufgaben zu erfüllen hatte, mithin 24 Stunden im Dienst war. Gleichwohl muss der Dienstunfallschutz nicht jedwede Betätigung während der gesamten Dauer des Schullandheimaufenthalts erfassen. So kommt eine Ausnahme in Betracht, wenn eine Lösung vom Dienst vorliegt, etwa weil die Tätigkeit des Lehrers nicht mit seinen dienstlichen Pflichten vereinbar ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.04.2007, a.a.O.); dies steht hier aber nicht in Rede. Das morgendliche Duschen der Klägerin erfolgte im vorliegenden Fall „in Ausübung des Dienstes“.
21 
Das Duschen stand in einem engen natürlichen Zusammenhang mit den der Klägerin übertragenen Dienstaufgaben, da ihre Dienst- und insbesondere Aufsichtspflicht während des Schullandheimaufenthalts ständig fortbestand. Sie befand sich jedenfalls „im Banne des Dienstes“, solange und soweit sie sich aufgrund ihrer entsprechenden dienstlichen Verpflichtung im Schullandheim aufgehalten hat. Das morgendliche Duschen eines Lehrers während eines Schullandheimaufenthalts stellt auch keine private Tätigkeit dar, die mit der Dienstausübung schlechthin nicht im Zusammenhang steht („eigenwirtschaftliche Tätigkeit“), wie der Beklagte meint. Es ist bei einem Schullandheimaufenthalt vergleichbar mit dem Aufsuchen der Toilette, ohne das eine Dienstleistung auf längere Dauer nicht möglich ist und das ebenfalls zu den unfallgeschützten Tätigkeiten des Beamten gehört (vgl. Wilhelm, in Fürst, GKÖD, Bd. I, O § 31 RdNr. 52). Hinzu kommt ein Weiteres: Obwohl bei einer (bloßen) Dienstreise der nächtliche Aufenthalt in einem Hotel oder einer anderen Unterkunft grundsätzlich vorwiegend eigenwirtschaftlichen Interessen dient, reicht schon hier der Unfallschutz insofern weiter als im häuslichen Bereich, als Unkenntnis der örtlichen Verhältnisse oder sonstige besondere Gefahrenmomente im Bereich der Übernachtungsstätte zum Unfall wesentlich beigetragen haben (vgl. Wilhelm, in Fürst, GKÖD, Bd. I, O § 31 RdNr. 75). Dies gilt in gleichem Maße im vorliegenden Fall. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass der Unfall auf den besonderen Verhältnissen der zu einer Dusche „umfunktionierten“ Badewanne beruht habe. Es habe sich um eine dem äußeren Anschein nach in Eigenarbeit installierte Badewanne mit Handbrause gehandelt. Die Abstellmöglichkeiten für Seife und Shampoo seien ungewöhnlich gewesen und auch ungeschickt an der Spitze der Wanne angeordnet gewesen, während die Handbrause an deren Längsseite angebracht gewesen sei. So sei es gekommen, dass sie beim Griff nach der Shampooflasche ausgelitten sei. Ihre dienstliche Verpflichtung zur Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler habe auch Einfluss auf ihr Verhalten beim Duschen gehabt. Sie habe jederzeit bereit sein müssen, ihrer Aufsichtspflicht durch rasches Eingreifen nachzukommen, vor allem bei Vorfällen in den Räumen der Mädchen. Sie habe deshalb nicht, wie in häuslicher oder sonst privater Umgebung, in aller Ruhe duschen können. Auch diese Umstände rechtfertigen unter Berücksichtigung einer den natürlichen Gegebenheiten entsprechenden Betrachtungsweise die Feststellung, dass die so beschriebene Verrichtung der Klägerin durch die dienstliche Sphäre geprägt wird, daher der Dienstausübung zuzurechnen ist und ein dabei eintretender Unfall als Dienstunfall anzusehen ist.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
23 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine der Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
24 
Beschluss
vom 28. September 2007
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
12 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
13 
Die Berufung der Klägerin ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch in der Sache begründet.
14 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen. Der Widerspruchsbescheid des Oberschulamts Stuttgart vom 23.01.2004 wurde der Klägerin am 03.02.2004 zugestellt. Die daran anknüpfende Monatsfrist des § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO endete mit Ablauf des 03.03.2004 (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Diese Frist hat die Klägerin gewahrt; ihre auch im Übrigen zulässige Klage ging am 03.03.2004 beim Verwaltungsgericht Stuttgart ein.
15 
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Oberschulamts Stuttgart vom 28.11.2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23.01.2004 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf Anerkennung des Unfallereignisses vom 16.09.2003 als Dienstunfall (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 
Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören nach § 31 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG u.a. auch Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort sowie die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen. Das Unfallereignis vom 16.09.2003 ist entgegen der Ansicht des Beklagten ein Dienstunfall in diesem Sinne. Insbesondere fehlt es nicht an der erforderlichen Dienstbezogenheit.
17 
Entscheidender rechtlicher Ausgangspunkt für die Abgrenzung, ob ein Unfall in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist oder nicht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur Urteil vom 03.11.1976, BVerwGE 51, 220) der Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgeregelung. Dieser liegt in einem über die allgemeine Fürsorge hinausgehenden besonderen Schutz des Beamten bei Unfällen, die außerhalb seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken eintreten, also in dem Gefahrenbereich, in dem der Beamte entscheidend aufgrund der Anforderungen des Dienstes tätig wird oder mit anderen Worten, die sich während der pflichtgemäßen Erledigung der ihm obliegenden dienstlichen Aufgaben ereignen. Das ist etwa der Fall, wenn der Beamte den Unfall bei einer Tätigkeit erleidet, die im engen natürlichen Zusammenhang mit seinen eigentlichen Dienstaufgaben oder sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen steht, bei der der Beamte also gewissermaßen „im Banne“ des Dienstes steht (BVerwG, Urteil vom 03.11.1976, a.a.O.)
18 
Bei der Beurteilung, welche Verrichtungen typischerweise zu den Dienstaufgaben des Beamten gehören, ist, von den dem Dienstherrn und der jeweiligen Beschäftigungsbehörde obliegenden Aufgaben ausgehend, auf die in diesem Rahmen dem Beamten in seinem Amt übertragenen Obliegenheiten und das sich daraus ergebende Berufsbild abzustellen. Die in dem übertragenen Aufgabengebiet wahrzunehmenden Obliegenheiten können sich aus Gesetz, Verordnung, generellen oder speziellen dienstlichen Weisungen, aber auch, soweit solche Regelungen nicht unmittelbar Platz greifen, ganz allgemein aus der Natur und den Notwendigkeiten des übertragenen Aufgabenbereichs ergeben. In dem in den Einzelheiten nicht ausdrücklich festgelegten Bereich hat der Beamte je nach seinem Amt und dem Inhalt und der Art der damit verbundenen Aufgaben einen mehr oder weniger großen Raum freier Gestaltungsmöglichkeit. Dieser Freiraum wird aber - ähnlich wie die behördliche Gestaltungsfreiheit - jeweils durch die Erfordernisse der Erledigung der ihm als Beamten übertragenen Obliegenheiten begrenzt. Die jeweiligen Verrichtungen des Beamten müssen ihre wesentliche Ursache in diesen Erfordernissen haben und in ihrer ganzen Eigenart durch sie geprägt sein. Diese Kriterien sind nicht nur für die Beurteilung maßgebend, ob Verrichtungen außerhalb der Dienstzeit und des Dienstortes überhaupt der Dienstausübung und damit dem unfallgeschützten Bereich zugeordnet werden können, sondern auch für die Entscheidung, ob dies in Bezug auf die jeweilige konkrete Verrichtung geschehen kann. Dabei kann dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis des Dienstvorgesetzten - jedenfalls soweit dieses nicht für den Beamten erkennbar außerhalb der behördlichen Gestaltungsfreiheit liegt - erhebliches Gewicht zukommen. Aus den dargelegten Abgrenzungskriterien folgt aber auch, dass der Beamte im Rahmen freier Gestaltung seiner Dienstausübung dem Dienstherrn und damit der Allgemeinheit kein übermäßiges dienstunfallrechtliches Risiko aufbürden kann. Gehen die mit der Tätigkeit des Beamten verbundenen Risiken erkennbar über das seinen Dienstaufgaben nach gebotene Maß an Gefährdung hinaus, so kann er dieses Risiko nicht seinem Dienstherrn aufbürden, insoweit erfüllt er keine dienstlichen Aufgaben und seine Tätigkeit ist insoweit nicht durch den Dienst und dessen Anforderungen geprägt. Gestaltungsfreiheit wird insoweit durch Eigenverantwortung ergänzt und begrenzt (BVerwG, Urteil vom 03.11.1976, a.a.O.).
19 
Zu den Beamten, deren Dienstausübung sich regelmäßig nicht im zeitlichen und räumlichen Bezug Dienstzeit und Dienstort erschöpft, sondern die in gewissem Umfang auch außerhalb dieses Bereichs Dienst ausüben können und müssen, gehören auch die Lehrer. Ihre Aufgabe beschränkt sich nicht darauf, während der Unterrichtsstunden Unterricht in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten zu erteilen. Schon mangels dafür geeigneter Räumlichkeiten müssen sie den Unterricht weitgehend außerhalb der Dienststelle vorbereiten. Weitere Obliegenheiten wie Kontakte mit den Eltern müssen sie in Elternsprechstunden oder Elternabenden zwar am Dienstort, aber außerhalb der üblichen Dienstzeit wahrnehmen. Weitere durch die regelmäßigen Abgrenzungskriterien nicht erfasste und auch nicht erfassbare Verrichtungen können je nach dem allgemeinen und dem konkreten Unterrichts- und Erziehungsauftrag hinzukommen. Soweit hier Anordnungen fehlen, ist dem Lehrer in dem oben dargelegten Sinn und den sich daraus ergebenden Grenzen Gestaltungsfreiheit eingeräumt. Bei der Beurteilung, ob Verrichtungen in diesem Bereich maßgebend durch die Erfordernisse des Dienstes - der Dienstaufgaben - geprägt sind, ist vor allem der mit dem Lehramt verbundene pädagogische Gesamtauftrag zu berücksichtigen, der sich nicht in einer bloßen Wissensvermittlung erschöpft. Dabei genügt es allerdings nicht, wenn das Verhalten des Lehrers in irgendeiner Weise pädagogischen Zielen seines Lehrauftrages nützlich und förderlich ist. Es muss vielmehr als sachgerecht und erforderlich seinem Berufsbild und seinem Lehrauftrag entsprechen, davon entscheidend geprägt sein (BVerwG, Urteil vom 03.11.1976, a.a.O.; vgl auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.04.2007, IÖD 2007, 141).
20 
Mit der Durchführung einer Klassenfahrt in ein Schullandheim nimmt ein Lehrer, was zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit steht, schulische Aufgaben wahr, sodass er diese Tätigkeit nicht als Privatperson, sondern im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben unternimmt. Abgesehen davon, dass der daraus folgende dienstlich bedingte Aufenthalt an einem fremden Ort schon grundsätzlich nicht in demselben Maß von eigenwirtschaftlichen Interessen beeinflusst ist wie der Aufenthalt am Wohnort, kommt bei einem Schullandheimaufenthalt hinzu, dass von dem oder den begleitenden Lehrern aufgrund ihrer umfassenden Aufsichtspflicht eine ständige räumliche Präsenz verlangt wird, die ein ggf. sofortiges Eingreifen ermöglicht. Die Klägerin hat bereits erstinstanzlich zutreffend vorgetragen, dass sie nicht etwa die Wahl gehabt habe, während des Aufenthalts ein Zimmer außerhalb des Schullandheims zu mieten. Vielmehr sei von ihr und dem begleitenden Kollegen erwartet worden, in den für Lehrkräfte bereitgehaltenen Räumlichkeiten im Schullandheim zu übernachten. Gleichfalls sei erwartet worden, gegenüber den ihnen anvertrauten minderjährigen Schülern die Aufsicht bei Tag und Nacht mindestens in gleicher Weise auszuüben, wie dies Pflicht der Eltern sei. Auch eine zeitliche Aufteilung der Verantwortlichkeit mit ihrem männlichen Kollegen sei jedenfalls während der Nacht nicht möglich gewesen. Für ein etwa notwendiges Eingreifen in den Räumen der Mädchen habe sie sich bereithalten müssen. Es verstehe sich von selbst, dass die Lehrkräfte erst als letzte Bewohner des Schullandheims spät in der Nacht ihre Zimmer hätten aufsuchen können und als erste am Morgen wieder einsatzbereit hätten sein müssen. Diese besonderen Anforderungen bei einem Schullandheimaufenthalt, insbesondere die elterngleiche Aufsichtspflicht, die auch der Beklagte nicht in Frage gestellt hat, rechtfertigen es, insoweit grundsätzlich davon auszugehen, dass die Klägerin während der gesamten Dauer des Schullandheimaufenthalts dienstliche Aufgaben zu erfüllen hatte, mithin 24 Stunden im Dienst war. Gleichwohl muss der Dienstunfallschutz nicht jedwede Betätigung während der gesamten Dauer des Schullandheimaufenthalts erfassen. So kommt eine Ausnahme in Betracht, wenn eine Lösung vom Dienst vorliegt, etwa weil die Tätigkeit des Lehrers nicht mit seinen dienstlichen Pflichten vereinbar ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.04.2007, a.a.O.); dies steht hier aber nicht in Rede. Das morgendliche Duschen der Klägerin erfolgte im vorliegenden Fall „in Ausübung des Dienstes“.
21 
Das Duschen stand in einem engen natürlichen Zusammenhang mit den der Klägerin übertragenen Dienstaufgaben, da ihre Dienst- und insbesondere Aufsichtspflicht während des Schullandheimaufenthalts ständig fortbestand. Sie befand sich jedenfalls „im Banne des Dienstes“, solange und soweit sie sich aufgrund ihrer entsprechenden dienstlichen Verpflichtung im Schullandheim aufgehalten hat. Das morgendliche Duschen eines Lehrers während eines Schullandheimaufenthalts stellt auch keine private Tätigkeit dar, die mit der Dienstausübung schlechthin nicht im Zusammenhang steht („eigenwirtschaftliche Tätigkeit“), wie der Beklagte meint. Es ist bei einem Schullandheimaufenthalt vergleichbar mit dem Aufsuchen der Toilette, ohne das eine Dienstleistung auf längere Dauer nicht möglich ist und das ebenfalls zu den unfallgeschützten Tätigkeiten des Beamten gehört (vgl. Wilhelm, in Fürst, GKÖD, Bd. I, O § 31 RdNr. 52). Hinzu kommt ein Weiteres: Obwohl bei einer (bloßen) Dienstreise der nächtliche Aufenthalt in einem Hotel oder einer anderen Unterkunft grundsätzlich vorwiegend eigenwirtschaftlichen Interessen dient, reicht schon hier der Unfallschutz insofern weiter als im häuslichen Bereich, als Unkenntnis der örtlichen Verhältnisse oder sonstige besondere Gefahrenmomente im Bereich der Übernachtungsstätte zum Unfall wesentlich beigetragen haben (vgl. Wilhelm, in Fürst, GKÖD, Bd. I, O § 31 RdNr. 75). Dies gilt in gleichem Maße im vorliegenden Fall. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass der Unfall auf den besonderen Verhältnissen der zu einer Dusche „umfunktionierten“ Badewanne beruht habe. Es habe sich um eine dem äußeren Anschein nach in Eigenarbeit installierte Badewanne mit Handbrause gehandelt. Die Abstellmöglichkeiten für Seife und Shampoo seien ungewöhnlich gewesen und auch ungeschickt an der Spitze der Wanne angeordnet gewesen, während die Handbrause an deren Längsseite angebracht gewesen sei. So sei es gekommen, dass sie beim Griff nach der Shampooflasche ausgelitten sei. Ihre dienstliche Verpflichtung zur Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler habe auch Einfluss auf ihr Verhalten beim Duschen gehabt. Sie habe jederzeit bereit sein müssen, ihrer Aufsichtspflicht durch rasches Eingreifen nachzukommen, vor allem bei Vorfällen in den Räumen der Mädchen. Sie habe deshalb nicht, wie in häuslicher oder sonst privater Umgebung, in aller Ruhe duschen können. Auch diese Umstände rechtfertigen unter Berücksichtigung einer den natürlichen Gegebenheiten entsprechenden Betrachtungsweise die Feststellung, dass die so beschriebene Verrichtung der Klägerin durch die dienstliche Sphäre geprägt wird, daher der Dienstausübung zuzurechnen ist und ein dabei eintretender Unfall als Dienstunfall anzusehen ist.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
23 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine der Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
24 
Beschluss
vom 28. September 2007
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.