Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 21. Juli 2016 - 4 K 3671/15

bei uns veröffentlicht am21.07.2016

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Unterlassung der Verbreitung des in der Publikation des Landesamts für Verfassungsschutz Baden-Württemberg „Verfassungsschutz Aktuell .../2013“ enthaltenen Artikels „ N.R. propagiert den bewaffneten Angriffskrieg und eine als islamistisch verstandene ‚Sex-Sklaverei‘ “, den Widerruf der in der genannten Überschrift des Artikels getätigten Behauptung sowie der in dem Artikel enthaltenen Behauptung, der Kläger betreibe eine „Online-Koranschule“, hilfsweise die Unterlassung der genannten Behauptungen.
Der Kläger ist Imam und arbeitet als solcher in Heilbronn. Er war Vorstandsmitglied des „Hohen Rats der Gelehrten und Imame in Deutschland e. V.“ mit Sitz in Heilbronn, der bis zu seiner Auflösung im Jahr 2015 vom Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg (im Folgenden: LfV) unter dem Gesichtspunkt des politischen Salafismus beobachtet wurde. Auf der vom Kläger betriebenen Internetseite „www.....de“ finden sich Audiodateien, die religiöse Vorträge des Klägers enthalten, die online von jedermann frei abgespielt und angehört werden können und dort auch zum Download bereitstehen.
In der im ... 2013 erschienenen Ausgabe der Publikation „Verfassungsschutz Aktuell .../2013“ veröffentlichte das LfV auf den Seiten 3 bis 5 unter der Rubrik „Islamismus“ einen Beitrag mit dem Titel „ N.R. propagiert den bewaffneten Angriffskrieg und eine als islamistisch verstandene ‚Sex-Sklaverei‘ “. Der so veröffentlichte Artikel ist bis heute auf der Internetseite des LfV unter „www.verfassungsschutz-bw.de/...“ von jedermann frei abrufbar.
In dem genannten Artikel des LfV heißt es in Fettdruck auf Seite 3:
Am 19. August 2013 wurde auf der von N.R. betriebenen Online-Koranschule ein Korankommentar festgestellt, in dem er die im Koran aufgeführten Passagen zum Jihad in einer aggressiv-kämpferischen und expansiven Art interpretiert. Nach ihm sind die in einem jihadistischen Angriffskrieg gemachten Kriegsgefangenen die legitimen Sklaven der Muslime. N.R. unterstellt, dass diese keine Persönlichkeitsrechte besitzen. Deshalb dürften die Frauen unter ihnen den Muslimen ganz legal als ‚Sex-Sklavinnen‘ zur Verfügung stehen.
Im Anschluss daran wird ebenfalls auf Seite 3 des Beitrags des LfV in Normaldruck u. a. ausgeführt:
Der salafistische Prediger N.R.“ (…) „betreibt mindestens seit dem Jahr 2007 auf einer Internetplattform eine Online-Koranschule. Auf dieser verbreitet er zumeist salafistische Positionen des saudi-arabischen Staats-Islams.
Vier Absätze danach (Seite 3/4) heißt es:
N.R. verwendet den algerischen Korankommentar als Grundlage für eine mehrere Dutzend Stunden umfassende, in deutscher Sprache gehaltene Vortragsreihe, die als Audiomitschnitt heruntergeladen werden kann. Der überwiegende Teil des Korankommentars vermittelt friedliche und verfassungskonforme Inhalte. Jedoch beschäftigen sich einige weniger zentrale Passagen auch mit dem kriegerischen Jihad. N.R. vertritt hier die kämpferische, imperialistische Position der mittelalterlichen Theologie, wenn er fordert: ‚Oh, die Ihr glaubt, kämpft gegen diejenigen von den Ungläubigen, die in Eurer Nähe sind. Und sie sollen in Euch Härte vorfinden‘. So sollen Muslime gegen alle als Ungläubige diffamierte Nichtmuslime kämpfen, die sich nicht militärisch unterwerfen und ihnen keine demütigende Kopfsteuer entrichten: 'entweder Ihr zahlt uns die Jizya [Kopfsteuer] und dann werden wir Eure Länder regieren (…) Die zweite Möglichkeit ist, dass sie sich verweigern. Sie sagen, wir wollen unsere Religion behalten und nicht den Islam annehmen und keine Jizya bezahlen. Dann kämpfen wir gegen sie und Allah wird den Gläubigen zum Sieg verhelfen.' “.
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Auf Seite 5 wird ausgeführt:
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Hierbei vermittelt N.R. den Eindruck, als wäre dieses historisch relevante Detail des islamischen Rechtsverständnisses auch heute noch gültig: ‚Im Islam ist es so, wenn ein kafir [Nichtmuslim] sich weigert, den Islam anzunehmen, und sich weigert, die Jizya [Kopfsteuer] zu bezahlen und dann auch noch den Islam bekämpft, dann hat er es nicht besser verdient, als dass er versklavt wird und schlimmer behandelt wird als ein Tier – denn das Tier kann frei rumlaufen, aber der Sklave ist ein Besitz seines Herrn. Der Sklave ist Besitz eines Muslims.‘
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Schließlich wird auf Seite 5 ausgeführt:
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Er vermittelt das Bild, dass Muslime Eigentumsrechte an weiblichen Kriegsgefangenen erlangen können. Aus seiner Perspektive sind erbeutete Frauen sexuelles Freiwild, an dem muslimische Männer ganz legal ihre sexuellen Bedürfnisse befriedigen dürfen.“ (…) „Hier hält er eine pseudojuristische Argumentation parat, bei der er sich um eine prophetische Überlieferung bemüht: 'Also war es für sie halal [erlaubt], mit diesen Frauen als Sklavinnen zu verkehren. Auch wenn sie verheiratet waren. Dadurch, dass sie den Krieg verloren haben und sie versklavt worden sind, ist ihre Ehe für ungültig erklärt worden.' “
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Die auf der Internetseite des Klägers aktuell abrufbaren Audiodateien entsprechen inhaltlich teilweise nicht mehr den Dateien, auf denen die streitgegenständliche Publikation des LfV basiert. Im Februar oder März 2014 wurden die ursprünglichen Audiodateien durch im Dateinamen gleichlautende Audiodateien ersetzt.
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Mit Schreiben vom 20.06.2014 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers das LfV auf, bis 21.07.2014 schriftlich zu erklären, die genannten Behauptungen (scil. die streitgegenständlichen Behauptungen aus dem o. g. Artikel des LfV) nicht weiter zu verbreiten, öffentlich zu widerrufen und dem Kläger Schadensersatz in Höhe von 1.358,86 EUR zu leisten. Das LfV kam dem nicht nach, sondern wies die Forderungen mit Schreiben vom 22.08.2014 zurück.
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Daraufhin hat der Kläger am 08.10.2014 beim Verwaltungsgericht Stuttgart einen isolierten PKH-Antrag gestellt, der mit inzwischen rechtskräftigem Beschluss vom 01.06.2015 abgelehnt wurde (Az. 4 K 4430/14). Am 23.07.2015 hat der Kläger sodann Klage erhoben.
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Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, dass in dem ihn betreffenden Artikel des LfV in der der Publikation „Verfassungsschutz Aktuell .../2013“ mit dem Titel „N.R. propagiert den bewaffneten Angriffskrieg und eine als islamistisch verstandene ‚Sex-Sklaverei‘ “ unzutreffende Behauptungen enthalten seien. Zur Begründung beruft er sich u. a. auf ein Gutachten des Islam- und Politikwissenschaftlers Dr. .... Der Kläger bestreitet zunächst, eine „Online-Koranschule“ zu betreiben. Vielmehr befänden sich auf seiner Internetseite lediglich Audiodateien zur Erläuterung des Korans in deutscher Sprache. Auch propagiere er weder den „bewaffneten Angriffskrieg“ noch eine „als islamistisch verstandene ‚Sex-Sklaverei‘ “, denn er werbe nicht, sondern versuche vielmehr anhand bestimmter Quellen die klassische Koran-Exegese ins Deutsche zu übertragen. In seinen Vorträgen äußere er weder seine persönliche Meinung noch interpretiere er selbst den Koran, sondern er gebe lediglich in bestimmten klassischen Werken enthaltene Koran-Interpretationen wieder, was er im Rahmen seines Vortrags mehrfach ausdrücklich klargestellt habe. Der Beitrag des LfV sei tendenziös (z. B. im Zusammenhang mit der Erläuterung der „Jizya“, die der Autor des Artikels mit „Kopfsteuer“ übersetzt habe, obwohl mit der Bezahlung der „Jizya“ als Gegenleistung Religionsfreiheit garantiert werde und ein Anrecht auf militärische Verteidigung erworben werde), enthalte zahlreiche Widersprüche (z. B. in zeitlicher Hinsicht) und lasse absichtlich einzelne Worte des Original-Vortrags (z. B. die Worte „zum Beispiel“ und „sagen wir mal“ in dem Satz „[…] wenn die Muslime zum Beispiel in Mekka sind, also sagen wir mal in Saudi-Arabien […]“) aus, um dadurch seine Worte zu entstellen, weil durch das Auslassen der Worte der beispielhafte Charakter seiner Ausführungen nicht mehr zum Ausdruck komme. Heutige Staaten habe der Kläger in seinem Vortrag nur genannt, um die Denkweise der damaligen Muslime heutigen Zuhörern verständlich zu machen und nicht etwa, um heutzutage zu einem solchen Vorgehen aufzurufen. Die Aussage, „kämpft gegen diejenigen, die in Eurer Nähe sind“, sei nicht auf die heutige Bundesrepublik Deutschland, sondern auf die Situation der damaligen Muslime bezogen gewesen, die die Existenz ihrer Glaubensgemeinschaft durch Gebietseroberungen gesichert hätten, um dort dauerhaft in Frieden leben zu können. Über den „Verteidigungs-Jihad“ habe der Kläger in der 55. Audiodatei seiner Vortragsreihe über die Prophetenbiografie ausführlich gesprochen. Überdies habe der Kläger in dem Vortrag, der sich in der Datei „2Baq189-196-16Dez 2005.mp3“ wiederfinde, klargestellt, dass niemand zum Islam gezwungen werde und dass von den muslimischen Herrschern jeder - gleich ob Muslim oder Andersgläubiger im mehrheitlich muslimischen Gebiet - bekämpft worden sei, der seine Steuern nicht habe bezahlen wollen. Weiter habe er deutlich gemacht, dass er das Töten von friedlichen Zivilisten für absolut verboten halte; die einzige Ausnahme bilde der Selbstverteidigungskrieg nach einem erfolgten Angriff. Schließlich habe der Kläger in seinem Vortrag auch andere Möglichkeiten des Umgangs mit Nichtmuslimen als den Jihad beschrieben, nämlich Friedensverträge. Für die unschöne Bemerkung zur Bekämpfung eines Nichtmuslims entschuldige er sich; er habe sich hier lediglich in etwas „reingesteigert“ gegen jene, die den Islam und Muslime bekämpft hätten. Er habe durch seine Bemerkung keinesfalls zur - absolut unislamischen - Schlechtbehandlung von Nichtmuslimen aufrufen wollen, sondern damit nur ausdrücken wollen, dass man von einem vernunftbegabten Menschen moralisches Verhalten einfordern könne (und entsprechend auch enttäuscht werden könne) und von einem Tier eben nicht. Falsch sei auch die nicht belegte Aussage im Artikel des LfV, dass der Kläger ein Bild vermittele, nach dem es in westlichen Gesellschaften immer noch Sklaverei gebe. Das Bild, dass „Muslime Eigentumsrechte an weiblichen Kriegsgefangenen erlangen können“ und „ganz legal ihre sexuellen Bedürfnisse befriedigen dürfen“ diene lediglich der Erläuterung der Lehren des Islam als einer umfassenden Religion mit eigener Gesetzgebung. Der Kläger habe mit seinem Vortrag lediglich die Absicht gehabt, die frühislamische Geschichte nachzuerzählen. In dem Abschnitt, der sich in der Audiodatei „4Nisa25_30_26Okt2007.mp3“, Minuten 3.37 - 4.27, wiederfinde und der - ohne Kontext und Geschichtswissen - aus heutiger Perspektive unheimlich wirke, gehe es darum, welche Frauen ein Muslim grundsätzlich heiraten dürfe, wobei damit weder eine erzwungene Heirat noch erzwungene sexuelle Kontakte gemeint seien. Abgesehen davon habe der Kläger überdies an mehreren Stellen in seinem Vortrag darauf hingewiesen, dass sich die Muslime an die Gesetze des jeweiligen Landes halten sollen und betont, dass die islamische Gesetzgebung und Rechtsprechung nur in einem islamischen Staat von muslimischen Richtern usw. durchgeführt werden könne. Schließlich seien zahlreiche Äußerungen von ihm bekannt, in denen er zu Frieden und Mitmenschlichkeit aufrufe, und auch im alltäglichen Leben verhalte er sich gegenüber Nichtmuslimen in keiner Weise extremistisch, was z. B. die Teilnahme an interreligiösen Veranstaltungen, der Inhalt zahlreicher seiner Predigten und seine Distanzierung von Extremisten in einem von ihm herausgegebenen Buch zeige. Die Audiodateien, auf denen der Bericht des LfV basiere, habe er nachträglich als Zeichen eines versöhnlichen Entgegenkommens inhaltlich verändert und nicht zum Zwecke der Manipulation. Vor einem Flug von Stuttgart nach Istanbul am 31.03.2016 sei er überdies nicht nur auf Sprengstoff hin kontrolliert worden, sondern es sei von einem Polizeibeamten auch sein Gepäck in der Abflughalle untersucht worden, es seien Fotos von mitgeführten Büchern angefertigt worden und er sei zum Rückkehrzeitpunkt befragt worden. Auf seine Frage nach Anlass und Zweck der Durchsuchung sei ihm von dem Beamten erklärt worden, dass er aufgrund des Buchs „... Band 1/3“ unter Beobachtung stehe und dass er selber wisse, dass er Probleme mit der Polizei habe.
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Der Kläger ist der Auffassung, dass die in dem Artikel des LfV enthaltenen Behauptungen eine unzulässige „Schmähkritik“ darstellten, durch die er in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt werde, denn das LfV habe bereits eine irreführende Überschrift gewählt, da von ihm keinerlei Gefahr ausgehe, der überwiegende Teil seines Korankommentars friedliche und verfassungskonforme Inhalte darstelle und nur in nebensächlichen Passagen eine Beschreibung früherer Kriege enthalte, worin kein Aufruf zu einem Krieg enthalten sei. Überdies suggeriere der Artikel in unzutreffender und irreführender Weise, dass er die Muslime zur Bekriegung, Versklavung und Vergewaltigung von Nichtmuslimen/innen aufrufe. Darüber hinaus verstießen die Ausführungen in dem Beitrag des LfV gegen Grund- und Menschenrechte des Klägers, insbesondere gegen dessen „Grundrecht auf Religionsausübung“, weil die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Interpretationen religiöser Texte nicht eingehalten worden seien und dem Artikel ein unzutreffendes Bild eines angeblichen „Salafismus“ zugrunde gelegt werde, das wissenschaftlich nicht haltbar sei. Der Vorfall vom 31.03.2016 am Stuttgarter Flughafen zeige, dass sich die Beobachtung des LfV keineswegs auf eine distanzierte Beobachtung beschränke, sondern unverhältnismäßige Maßnahmen zur Folge habe, durch die der Kläger öffentlich an den Pranger gestellt werde.
19 
Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
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1. die weitere Verbreitung des Artikels „N.R. propagiert den bewaffneten Angriffskrieg und eine als islamistisch verstandene ‚Sex-Sklaverei‘ (... 12/2013)“ künftig zu unterlassen,
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2. die Behauptungen
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a. „N.R. propagiert den bewaffneten Angriffskrieg und eine als islamistisch verstandene ‚Sex-Sklaverei‘ “,
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b. „N.R. ist Betreiber einer ‚Online-Koranschule‘ “
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öffentlich zu widerrufen,
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3. hilfsweise: die in Ziff. 2 genannten Behauptungen künftig zu unterlassen.
26 
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte trägt im Wesentlichen vor, dass der den Kläger betreffende Artikel
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„N.R. propagiert den bewaffneten Angriffskrieg und eine als islamistisch verstandene ‚Sex-Sklaverei‘ “ keine unwahren Tatsachen enthalte. Der Artikel beruhe auf den Ergebnissen einer längeren Analyse von Aussagen bzw. Koran-Kommentaren, die der Kläger in den auf seiner Internetseite abrufbaren Vorträgen getätigt habe. Durch die zwischenzeitlich vorgenommene inhaltliche Veränderung der Audiodateien sei der Aussagegehalt der Vorträge des Klägers teilweise stark verändert, bisweilen sogar ins Gegenteil verkehrt worden. Zutreffend sei zunächst die Behauptung, der Kläger betreibe eine „Online- Koranschule“. Ein Indiz sei bereits die Internetadresse „www.....de“, denn das Wort „...“ sei arabischer Herkunft und bedeute übersetzt „Lektionen“. Die auf der Internetseite des Klägers abrufbaren Vorträge wiesen einen stark lehrhaften Charakter auf. So spreche der Kläger vor Publikum und interagiere stellenweise auch mit diesem, indem er auf Fragen antworte oder Fragen stelle, so dass bei den Vorträgen überwiegend die Vermittlung von Wissen im Vordergrund stehe. Darüber hinaus weise der Kläger auf seiner Internetseite unter der Rubrik „Kurzbiografie“ darauf hin, dass er über eine „Idschaza“ - eine Art „Lehrbefugnis“, die ihm von islamischen Autoritäten verliehen worden sei - verfüge. Auch biete er auf seiner Internetseite an, Unterrichte über einen Live-Stream über einen eigens eingerichteten „Paltalk-Channel“ zu verfolgen. Zutreffend sei weiterhin die Tatsachenbehauptung in dem Artikel, der Kläger propagiere den „bewaffneten Angriffskrieg“ sowie „eine als islamistisch verstandene Sex- Sklaverei“, denn bei seinen weitläufigen Ausführungen zum Jihad produziere und befürworte er die klassisch exegetischen Ansätze, wie sie seit dem frühen Mittelalter bestünden, nehme dabei jedoch auch Kontextualisierungen vor und lasse persönliche Ansichten und Wertungen einfließen. Damit mache er sich diese zu eigen, schaffe aber auch gänzlich neue, eigene Aussagen. So etwa mache der Kläger in seinem Vortrag (Audiodatei „2Baq189_196_16Dez2005.mp3“, Minuten 11.11 - 22.18) den globalen (“gesamte Weltkugel“) und zeitlosen (“gilt zum jüngsten Tag“) Anspruch seiner Islamauslegung deutlich, die insbesondere auch militärisch umzusetzen sei („kämpft gegen diejenigen…“). Im Zusammenhang mit dem zeitlosen Charakter, den der Kläger dem gewaltsamen Jihad zuschreibe, falle auf, dass er die „klassischen“ Bestimmungen kontextualisiere, indem er ein gewaltsames Vorgehen mit modernen Staaten wie Saudi-Arabien, Bahrain, Katar und Kuwait in Verbindung bringe, die in „klassischen“ Korankommentaren nicht vorkämen. An anderer Stelle negiere der Kläger in einem Zitat die Tatsache, dass Muslime und Nichtmuslime als gleichberechtigte Partner friedlich zusammenleben könnten. Aus der von ihm als einzig gültig propagierten klassisch-islamischen Sicht sei eine friedliche Koexistenz von Muslimen und Nichtmuslimen nur dann möglich, wenn Nichtmuslime sich „vertraglich“ durch Zahlung von Tribut den Muslimen unterwerfen und dadurch die Oberhoheit islamischer Herrschaft anerkennen würden, wobei der Kläger an dieser Stelle seines Vortrages verbal seine persönliche Zustimmung und Begeisterung für derartige Ansichten zum Ausdruck gebracht habe, anstatt eine kritisch-distanzierte Darstellung vorzunehmen. Besonders deutlich komme dies in einem Zitat zum Ausdruck, welches in der ursprünglichen Version einer Audiodatei enthalten gewesen sei, durch die nachträgliche, äußerst professionell vorgenommene Veränderung der Datei jedoch relativiert und in einen nicht verfassungsfeindlichen Zusammenhang gebracht worden sei, nämlich:
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Aber was die anderen Kuffar [Ungläubige] angeht (…) - So wird den anderen Kuffar: Ahl al-Kitab [d. h. Christen und Juden] und bei manchen Gelehrten auch andere vor die Wahl gestellt: Entweder Ihr zahlt uns die Jizya [Kopfsteuer] und dann werden wir Eure Länder regieren und wir werden Euch dafür, dass Ihr uns die Jizya bezahlt, verteidigen. Und sie dürfen ihre Religion behalten. Das ist die erste Möglichkeit. Die zweite Möglichkeit ist, dass Sie sich verweigern. Sie sagen, wir wollen unsere Religion behalten und nicht den Islam annehmen und keine Jizya bezahlen. Dann kämpfen wir gegen sie und Allah wird den Gläubigen zum Sieg verhelfen. Und die dritte Möglichkeit ist – und das ist eigentlich für sie und alle Menschen auf der Welt die beste Möglichkeit – sie treten einfach in die Barmherzigkeit Allahs ein und werden Muslime.
30 
Auch den Ausführungen, die der Kläger im Rahmen eines Vortrags zu im Kampf erbeuteten Frauen gemacht habe, mangele es wiederum an einer kritisch-distanzierten Haltung und sie würden als für Muslime überzeitlich gültige verbindliche Regelungen erscheinen. Indem er auf anachronistische Weise suggeriere, dass man auch heutzutage noch Sklaven erbeuten dürfe, und er die aus seiner Sicht zu versklavenden „Ungläubigen“ als unter den Tieren stehend darstelle, gehe die darin zum Ausdruck gebrachte Menschenverachtung weit über Ausführungen einer „klassischen Koranexegese“ hinaus und zeige die persönliche Abneigung des Klägers gegenüber Nichtmuslimen. Der Kläger lege in seinen Ausführungen nicht lediglich die klassische Koranexegese dar, sondern versuche, anhand von Koranversen Bestimmungen und Verhaltensweisen darzulegen, an denen sich ein Muslim seiner Ansicht nach auch heute noch halten müsse, indem er von einer Einbettung der einzelnen Bestimmungen in den historischen Rahmen absehe oder diese nur unzureichend vornehme. Insbesondere die nachträgliche Veränderung der maßgeblichen, im streitgegenständlichen Artikel des LfV aufgeführten Audiodateien bzw. der dort aufgeführten Zitate deute darauf hin, dass dem Kläger die verfassungsfeindlichen Inhalte seiner Aussage bewusst seien und er die Dateien infolge der streitgegenständlichen Publikation des LfV bewusst manipuliert habe.
31 
Der Beklagte ist der Auffassung, dass für die Arbeit des Verfassungsschutzes relevante Positionen in entsprechenden Aussagen bzw. Koran-Kommentaren entstehen könnten, wenn historische Aspekte des islamischen Rechts in die Neuzeit transportiert würden, was vorliegend unter anderem in denjenigen vom Kläger zitierten Passagen des Korans der Fall sei, in denen muslimische Kriegsführung und Sklaverei thematisiert würden. Sofern - wie vorliegend - derartige Passagen in heiligen Schriften unmittelbar als rechtliche Grundlage heutigen Handelns propagiert würden, entstünde eine verfassungsrechtliche Relevanz, woraufhin das LfV die Öffentlichkeit über entsprechende Erkenntnisse habe informieren dürfen. Die Äußerung des Klägers im Rahmen eines so genannten „Disclaimers“, dass sich Muslime an die Gesetze des jeweiligen Landes halten sollen, stelle sich im vorliegenden Zusammenhang als bloße (unbeachtliche) Leerformel dar.
32 
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Behördenakte, auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Publikation des LfV „Verfassungsschutz Aktuell 11+12/2013“, auf den Inhalt der auf der vom LfV übermittelten CD-ROM befindlichen Audiodateien („2Baq189_196_16Dez2005_ Original.mp3“; „4Nisa25_30_26Okt2007_Original.mp3“; „2Baq189_196_16Dez2005_ Verändert.mp3“; „4Nisa25_30_26Okt2007_Verändert.mp3“) und die vom LfV daraus erstellten, dem Gericht vorliegenden Transkriptionen sowie auf die Gerichtsakten verwiesen. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung durch Inaugenscheinnahme der von Kläger betriebenen Internetseite „www.....de“ Beweis erhoben zu der Frage, ob der Kläger auf der genannten Homepage ausdrücklich erklärt, dass die Inhalte manchmal im Widerspruch zur heutigen Gesetzgebung stehen, doch dies keine Aufforderung zur Umsetzung hier in Deutschland ist. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
33 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
34 
Dem Kläger steht der gegen den Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung des Artikels „N.R. propagiert den bewaffneten Angriffskrieg und eine als islamistisch verstandene ‚Sex-Sklaverei‘ “ nicht zu. Der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Unterlassung der Wiederholung einer amtlichen Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen droht, was erfordert, dass eine auf Tatsachen gestützte objektive ernstliche Gefahr alsbaldiger weiterer, nicht zu duldender Störungen besteht (vgl. Bayerischer VGH, Urteil v. 22.10.2015 - Az. 10 B 15.1320 -, juris, Rn. 28 u. 31). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
35 
1. In Ermangelung einer spezialgesetzlichen Rechtsgrundlage leitet sich der vom Kläger im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus einer grundrechtlich geschützten Position des Klägers ab, die sich aus seinem Grundrecht auf Religionsfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG sowie aus seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ergibt. Denn die Grundrechte schützen den Grundrechtsträger vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, auch vor solchen durch schlichtes Verwaltungshandeln (vgl. BVerwG, Urteil v. 21.05.2008 - Az. 6 C13/07 -, juris, Rn. 13). Infolgedessen kann der Bürger, wenn er durch staatliches Informationshandeln in seinen Grundrechten verletzt wird, darauf gestützt Unterlassung verlangen.
36 
2. Nicht jedes staatliche Informationshandeln und nicht jede Teilhabe des Staates am Prozess öffentlicher Meinungsbildung ist als Grundrechtseingriff zu bewerten. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Schutzbereich eines Grundrechts berührt wird und ob die Beeinträchtigung einen Eingriff oder eine eingriffsgleiche Maßnahme darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 24.05.2005 - Az. 1 BvR 1072/01 -, juris, Rn. 50).
37 
a) Der Schutzbereich des Grundrechts auf Religionsfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG ist vorliegend eröffnet. Wie die Meinungsfreiheit vorbehaltlich ihrer Schranken auch extremistische Meinungen schützt, schützt das Religionsgrundrecht vorbehaltlich seiner Schranken auch fundamentalistische oder extremistische religiöse Bekenntnisse (vgl. OLG Stuttgart, Urteil v. 19.05.2011 - Az. 1 Ss 175/11 -, juris, Rn. 14); es schützt den Grundrechtsträger auch vor diffamierenden, diskriminierenden oder verfälschenden Darstellungen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 26.06.2002 - Az. 1 BvR 670/91 -, juris, Rn. 53). Die Bekenntnisfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG ist für den religiösen Bereich lex specialis zu Art. 5 Abs. 1 GG und folgt den zur Meinungsfreiheit entwickelten Grundsätzen (OLG Stuttgart, Urteil v. 19.05.2011, a. a. O., Rn. 15). Daneben ist auch der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG eröffnet, wozu das Verfügungs- und Selbstbestimmungsrecht über die eigene Außendarstellung zählt sowie, damit verbunden, der Schutz des sozialen Geltungsanspruchs, der so genannten „äußeren Ehre“ als dem Ansehen in den Augen anderer (vgl. BVerfG, Beschluss v. 25.10.2005 - Az. 1 BvR 1696/98 -, juris, Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 24.11.2006 - Az. 1 S 2321/05 -, juris, Rn. 24).
38 
b) Das LfV greift mit den umstrittenen Äußerungen seiner Publikation auch in die grundrechtlich geschützte Freiheitssphäre des Klägers ein.
39 
Die streitgegenständliche Publikation des Beklagten ist kein beliebiges Erzeugnis staatlicher Öffentlichkeitsarbeit. Wie ein Verfassungsschutzbericht zielt auch die Veröffentlichung in der Publikation „Verfassungsschutz Aktuell“ auf die Abwehr besonderer Gefahren und stammt vom LfV als einer darauf spezialisierten und mit besonderen Befugnissen ausgestatteten Stelle. Insofern geht eine Veröffentlichung in der Publikation „Verfassungsschutz Aktuell .../2013“ über eine bloße Teilhabe staatlicher Funktionsträger an öffentlichen Auseinandersetzungen oder an der Schaffung einer hinreichenden Informationsgrundlage für eine eigenständige Entscheidungsbildung der Bürger, etwa als Marktteilnehmer, hinaus und stellt als „mittelbar belastende negative Sanktion“ des Staates einen mittelbaren Grundrechtseingriff dar, der - wie ein unmittelbarer Grundrechtseingriff auch - vom Schutz der o. g. Grundrechte des Klägers erfasst ist (vgl. BVerfG, Beschluss v. 26.06.2002 - Az. 1 BvR 670/91 -, juris, Rn. 70; so auch zum Verfassungsschutzbericht: BVerfG, Beschluss v. 24.05.2005 - Az. 1 BvR 1072/01 -, juris, Rn. 54; BVerwG, Urteil v. 21.05.2008 - Az. 6 C13/07 -, juris, Rn. 15). Ähnlich wie bei einem Verfassungsschutzbericht kann die Erwähnung des Klägers in der Publikation „Verfassungsschutz Aktuell .../2013“ unter der Rubrik „Islamismus“ und seiner Beschreibung als „salafistischer Prediger“ gerade vor dem aktuellen politischen Hintergrund der Handlungen des so genannten „Islamischen Staats“ in Syrien und Irak und der darüber geführten öffentlichen Berichterstattung bzw. Auseinandersetzung geeignet sein, den sozialen Geltungsanspruch des Klägers in Frage zu stellen.
40 
Der Eingriff in die grundrechtlich geschützte Freiheitssphäre des Klägers ist bereits eingetreten und dauert mit der Gefahr ständiger Wiederholung an, denn das LfV hat den Bericht in der Publikation „Verfassungsschutz Aktuell .../2013“ nicht nur in gedruckter Form veröffentlicht, sondern hält ihn weiterhin in voller Länge auf seiner Homepage im Internet zur Einsichtnahme durch jedermann bereit. Der Kläger ist daher auch zukünftig den streitgegenständlichen Darstellungen ausgesetzt, die er zum Gegenstand seines Unterlassungsanspruchs gemacht hat. Dass die Veröffentlichung (gerade auch die auf der Homepage des LfV) öffentlich auch bundesweit wahrgenommen wird, zeigt etwa die Bezugnahme des streitgegenständlichen Artikels in Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Bremen (Beschluss v. 29.04.2015 - Az. 4 V 358/15 -, juris, Rn. 55 ff.) bzw. des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen (Beschluss v. 01.12.2015 - Az. 1 B 95/15 -, juris, Rn. 44). Die vom Kläger geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung hat das LfV nicht abgegeben, so dass eine Wiederholungsgefahr auch insoweit gegeben ist. Dass die Intensität des Grundrechtseingriffs bei dem im Archiv der Homepage des LfV abgelegten Artikel möglicherweise nicht mehr so hoch ist wie bei dort aktuell abrufbaren Beiträgen, ändert an der Fortdauer des mittelbaren Grundrechtseingriffs nichts, denn anders als bei sich durch Zeitablauf überholenden Presseerklärungen, bezüglich derer unter Umständen mangels Wiederholungsgefahr nur ein (auf die Vergangenheit bezogener) Widerruf der getätigten Äußerung und keine (zukünftige) Unterlassung begehrt werden kann (vgl. VG Bremen, Beschluss v. 29.04.2015 - Az. 4 V 358/15 -, juris, Rn. 73; VG Hannover, Beschluss v. 30.03.2015 - Az. 4 B 546/15 -, juris, Rn. 81 f.), besitzt der streitgegenständliche Artikel, der gleich zu Beginn in Fettdruck auf den Zeitpunkt der in ihm verarbeiteten Feststellungen hinweist, insoweit nach wie vor Aktualität, auch wenn die Homepage des Klägers inzwischen eine äußerlich veränderte Gestalt hat und sich die dem Artikel des LfV zugrunde liegenden Audiodateien mit ihrem damaligen (ursprünglichen) Inhalt dort nicht mehr wiederfinden. Somit entfaltet der in gedruckter Form verbreitete und über das Internet weiterhin abrufbare Artikel weiterhin eine Beschwer für den Kläger (im Ergebnis ebenso für einen Verfassungsschutzbericht: VG Dresden, Urteil vom 07.05.2014 - Az. 6 K 373/11 -).
41 
3. Der mittelbare Eingriff in die grundrechtlich geschützten Positionen des Klägers ist jedoch gerechtfertigt.
42 
a) Der Staat ist nicht grundsätzlich gehindert, das tatsächliche Verhalten von Personen wertend zu beurteilen. Die Verteidigung von Grundsätzen und der Vorgaben der Verfassung durch Organe und Funktionsträger des Staates kann auch mithilfe von Informationen an die Öffentlichkeit und der Teilhabe an öffentlichen Auseinandersetzungen erfolgen. Dies gilt auch für den in Religions- und Weltanschauungsfragen zur Neutralität verpflichteten Staat, der nicht gehindert ist, das tatsächliche Verhalten einer religiösen oder weltanschaulichen Gruppierung oder das ihrer Mitglieder nach weltlichen Kriterien zu beurteilen, selbst wenn deren Verhalten letztlich religiös motiviert ist; er darf sich mit den Trägern des Grundrechts öffentlich - auch kritisch - auseinandersetzen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 26.06.2002 - Az. 1 BvR 670/91 -, juris, Rn. 53 f.). Führt das staatliche Informationshandeln aber zu Beeinträchtigungen, die einen Grundrechtseingriff darstellen oder gleichkommen, bedürfen sie der Rechtfertigung durch eine (verfassungskonforme) gesetzliche Ermächtigung, deren Voraussetzungen gewahrt sein müssen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 26.06.2002 - Az. 1 BvR 670/91 -, juris, Rn. 70; BVerfG, Beschluss v. 24.05.2005 - Az. 1 BvR 1072/01 -, juris, Rn. 58; BVerwG, Urteil v. 21.05.2008 - Az. 6 C13/07 -, juris, Rn. 20).
43 
b) Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Publikation des LfV ist § 12 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 LVSG. Nach § 12 Satz 1 LVSG unterrichten das Innenministerium und das Landesamt für Verfassungsschutz die Öffentlichkeit periodisch oder aus gegebenem Anlass im Einzelfall über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 2 LVSG. Zur Erfüllung der Aufgabe, Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder frühzeitig zu erkennen und den zuständigen Stellen zu ermöglichen, diese Gefahren abzuwehren, sammelt das Landesamt für Verfassungsschutz Informationen, insbesondere sach- und personenbezogene Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen von Organisationen und Personen, u. a. über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind (Nr. 1 Var. 1), sofern im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte für derartige Bestrebungen vorliegen.
44 
Die Rechtsgrundlage § 12 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 LVSG genügt den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht angesichts der nachteiligen Auswirkungen auf die Betroffenen („mittelbar belastende negative Sanktion“) an eine Veröffentlichung in Verfassungsschutzberichten stellt, weil ein möglicher, nicht durch belegbare Tatsachen gestützter „bloßer Verdacht“ eben nicht ausreicht (vgl. BVerfG, Beschluss v. 24.05.2005 - Az. 1 BvR 1072/01 -, juris, Rn. 64 ff.), sondern tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung o. ä. gerichtet sind, erforderlich sind. Eine Unterrichtung der Öffentlichkeit ist danach zwar nicht aufgrund bloßer Vermutungen oder eines bloßen Verdachts zulässig, sondern erst beim Vorliegen konkreter und in gewissem Umfang verdichteter Umstände als Tatsachenbasis; nicht erforderlich ist demgegenüber, dass Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 2 LVSG sicher vorliegen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil v. 22.10.2015 - Az. 10 B 15.1320 -, juris, Rn. 35). Die in § 12 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 LVSG getroffene Regelung stellt somit eine zulässige Schranke der oben genannten Grundrechte des Klägers dar; bezüglich Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG als Konkretisierung der verfassungsimmanenten Schranken des Grundrechts (vgl. BVerfG, Beschluss v. 31.03.1994 - Az. 1 BvR 29/94, 1 BvR 51 BvR 573/92 -, juris, Rn. 12).
45 
c) Der Eingriff in die Grundrechtspositionen des Klägers ist nur gerechtfertigt, wenn die Tatsachenbehauptungen in der streitgegenständlichen Publikation, die zur Begründung des abschließenden Werturteils über die verfassungsschutzrechtliche Relevanz der in dem Artikel des LfV beschriebenen Äußerungen bzw. Handlungen (Betreiber einer Online-Koranschule; Propagieren des bewaffneten Angriffskriegs und einer als islamistisch verstandenen „Sex-Sklaverei“) herangezogen werden, der Wahrheit entsprechen und zutreffend wiedergegeben werden, denn für die Verbreitung unwahrer grundrechtsrelevanter Tatsachenbehauptungen gibt es in der Regel keinen einen Grundrechtseingriff rechtfertigenden Grund (entsprechend zum Werturteil der Verfassungsfeindlichkeit im Verfassungsschutzbericht: BVerwG, Urteil v. 21.05.2008 - Az. 6 C13/07 -, juris, Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 24.11.2006 - Az. 1 S 2321/05 -, juris, Rn. 27; vgl. weiterhin VG Bremen, Beschluss v. 29.04.2015 - Az. 4 V 358/15 -, juris, Rn. 27). Das auf wahren Tatsachenbehauptungen beruhende abschließende Werturteil ist zudem nur gerechtfertigt, wenn es sich als korrekte, sachbezogene Folgerung aus den mitgeteilten Tatsachen darstellt (vgl. VG Weimar, Urteil v. 03.12.2014 - Az. 8 K 981/12 We -, juris, Rn. 15; VG Bremen, Beschluss v. 29.04.2015, a. a. O., Rn. 27) und keine diffamierenden oder verfälschenden Darstellungen enthält, sondern sich im Rahmen einer sachlich geführten Informationstätigkeit bewegt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 26.06.2002 - Az. 1 BvR 670/91 -, juris, Rn. 56). Überdies dürfen die Äußerungen im Hinblick auf das mit ihnen verfolgte sachliche Ziel den Grundrechtsträger nicht unverhältnismäßig belasten (vgl. BVerfG, Beschluss v. 24.05.2005 - Az. 1 BvR 1072/01 -, juris, Rn. 65; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 12.07.2005 - Az. 15 B 1099/05 -, juris, Rn. 15; Bayerischer VGH, Beschluss v. 16.07.2010 - Az. 10 CE 10.1201 -, juris, Rn. 23).
46 
d) Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist. Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung. Maßgeblich ist daher weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Der objektive Sinn wird vielmehr auch vom Kontext und den Begleitumständen der Äußerung bestimmt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss v. 12.05.2009 - Az. 1 BvR 2272/04 -, juris, Rn. 31; BVerfG, Beschluss v. 24.09.2009 - 2 BvR 2179/09 -, juris, Rn. 7; OLG Stuttgart, Urteil v. 19.05.2011 - Az. 1 Ss 175/11 -, juris, Rn. 18).
47 
e) Gemessen an diesen Grundsätzen ist für die Überprüfung der Darstellungen in dem streitgegenständlichen Artikel zunächst zwischen Tatsachenbehauptungen, die gerichtlich voll überprüfbar sind und im Zweifelsfall von der Verfassungsschutzbehörde bewiesen werden müssen, und Werturteilen, die auf den mitgeteilten Tatsachen beruhen und eine sachbezogene Folgerung darstellen müssen, zu unterscheiden.
48 
Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist danach zu beurteilen, ob ihr Gehalt einer objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht. Kennzeichnend für ein Werturteil sind dagegen die charakteristischen Merkmale der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.10.1991 – Az. 1 BvR 1555/88 –, juris).
49 
Bei der Aussage in dem streitgegenständlichen Artikel des LfV, der Kläger betreibe eine „Online-Koranschule“, handelt es sich danach um ein Werturteil, denn der Begriff der „Schule“ ist nicht fest definiert; er kann verschiedene Bedeutungen haben (vgl. Creifelds, Rechtswörterbuch, 14. Aufl. 1997, S. 1114). Im Sinne des Schul- oder Privatschulrechts ist „Schule“ eine auf Dauer eingerichtete Bildungsstätte, in der unabhängig vom Wechsel der Lehrer und Schüler nach einem auf allgemein bildende oder berufsbildende Inhalte ausgerichteten Bildungsplan in einem nicht nur auf einzelne Kenntnisgebiete und Fertigkeiten beschränkten Umfang unterrichtet und erzogen wird (vgl. Ebert, Schulrecht Baden-Württemberg, 2013, § 23 SchG, Rn. 2). Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist der Schulbegriff aber weiter. Danach ist „Schule“ eine Institution, deren Bildungsauftrag im Lehren und Lernen, also in der Vermittlung von Wissen und Können durch Lehrer an Schüler, aber auch in der Wertevermittlung und in der Erziehung und Bildung zu mündigen, sich verantwortlich in die Gesellschaft einbringenden Persönlichkeiten besteht (vgl. www.wikipedia.de - Begriff: „Schule“). Da der Begriff der „Schule“ rechtlich nicht geschützt ist, wird er auch von Institutionen und Einrichtungen verwendet, die keine Schulen im Sinne des Schulrechts sind, z. B. für Musikschulen, Fahrschulen, Tanzschulen, Segelschulen, Flugschulen, etc. (vgl. Creifelds, Rechtswörterbuch, 14. Aufl. 1997, S. 1114). Zentrales Element einer Schule ist somit die organisierte Wissensvermittlung von Lehrern an Schüler. Ob dies in einem konkreten Einzelfall anzunehmen ist, ist eine Wertungsfrage, die an bestimmte Tatsachen anknüpfen muss.
50 
Im vorliegenden Fall betreibt der Kläger schon mindestens seit 2007 nicht nur vorübergehend die Internetplattform „www.....de“. Die Homepage weist eine professionelle Gestalt auf. Nach der nicht bestrittenen Übersetzung des Wortes „...“ durch den Beklagten bedeutet das in der Internetadresse enthaltene, aus dem arabischen stammende Wort soviel wie „Lektionen“. Unter der Rubrik „Kurzbiografie“ weist der Kläger darauf hin, dass er von verschiedenen Scheichs in verschiedenen islamwissenschaftlichen Themenfeldern so genannte „Idschaza“, eine Art „Lehrbefugnis“, erhalten habe. Auf der Internetseite findet sich u. a. das Angebot, „Live Unterricht“ über einen Live-Stream mittels eines eigens dafür eingerichteten „Paltalk-Channel“ zu verfolgen. Es besteht die Möglichkeit der User, Fragen zu stellen, auf die der Kläger antwortet; auch spricht er in seinen Vorträgen vor Publikum und interagiert stellenweise mit den Zuhörern. Auch inhaltlich sind die Vorträge lehrhaft aufgebaut und erinnern vom Sprachgebrauch und -duktus her an eine Lehrveranstaltung. So äußerte der Kläger sich z. B. in den dem streitgegenständlichen Artikel zugrunde liegenden Passagen etwa wie folgt:
51 
„Was ist damit gemeint? Ist damit gemeint, dass die Leute zum Islam gezwungen werden? Nein! Das ist nicht damit gemeint. Sondern…“ (Zweite Sure 2:190, Minuten 22.10 - 24.09).
52 
„Und dann haben wir kennen gelernt, (…), außer: eine Ausnahme haben wir gesagt, wenn… (…) Was ist damit gemeint: … (…) Wir wissen natürlich… (…)“ (Vierte Sure 4:190, Minuten 3.37 - 8.07).
53 
Die abrufbaren Vorträge des Klägers beschäftigen sich mit verschiedenen Themen islamischer Lehrinhalte, wie z. B. Koraninterpretation („Tafsir“) oder islamische Jurisprudenz („Fiqh“). Dass es sich bei den Usern und der Zuhörerschaft um keinen feststehenden Personenkreis handelt, keine Unterrichtspflicht besteht und keine festen Leistungskontrollen stattfinden, ändert nichts daran, dass der Kläger als eine Art Lehrer den Zuhörern als Schülern zu bestimmten islamwissenschaftlichen Themen Wissen vermittelt, und zwar in nicht nur vorübergehender Form, sondern auf Dauer angelegt und organisiert. Für den unvoreingenommenen Zuhörer stellen sich die Erläuterungen des Klägers nicht nur als bloße Wiedergabe von in bestimmten klassischen Werken enthaltene Koran-Interpretationen dar, sondern als Darstellung seiner persönlichen Meinung und seiner eigenen Koran-Interpretation, was sich einerseits aus der Vortragstechnik und dem Vortragsaufbau (Frage - Antwort - Schema: „Was ist damit gemeint? Ist damit gemeint, dass die Leute zum Islam gezwungen werden? Nein! Das ist nicht damit gemeint. Sondern…“ - Zweite Sure 2:190, Minuten 22.10 - 24.09), der klägerischen Aufforderung zum Kampf („Kämpft gegen diejenigen, die in Eurer Nähe sind.“ - Zweite Sure 2:190, Minuten 21.11 - 22.12) und der Abwechslung von Zitaten, z. T. in arabischer Sprache (z. B. Vierte Sure 4:190, Minuten 6.57 - 8.07), mit eigenen Erläuterungen („Wir wissen natürlich, wenn wir reden von Sklaven im Islam, dann meinen wir das, was der Islam darunter versteht und nicht das, was wir eventuell aus den Geschichtsbüchern kennen,…“ - Vierte Sure 4:190, Minuten 4.56 - 6.26). Da die Art der Wissensvermittlung über das Internet erfolgt, fußt die vom LfV anhand der o. g. Tatsachen vorgenommenen Wertung, der Kläger betreibe eine „Online-Koranschule“, auf wahren Tatsachen. Der Schluss von den mitgeteilten Tatsachen auf die vorgenommene Wertung ist nachvollziehbar, erfolgte sachbezogen und ist somit nicht zu beanstanden.
54 
Bei der Aussage, der Kläger propagiere den bewaffneten Angriffskrieg und eine als islamistisch verstandene „Sex-Sklaverei“, handelt es sich ebenfalls um ein Werturteil. Der Begriff „propagieren“ steht nach allgemeinem Sprachgebrauch für Werbung für eine Sache oder Idee, ggf. auch in Form von Propaganda, dem systematischen Versuch, öffentliche Sichtweisen zu formen und zu erwünschten Reaktionen zu steuern (vgl. www.wikipedia.de - Begriff: „propagieren“). Ob eine Handlung oder Äußerung eine entsprechende Werbung darstellt bzw. einen entsprechenden Versuch enthält, ist wiederum eine Wertungsfrage, die dem Wahrheitsbeweis - anders als die der Wertung zugrunde liegenden Tatsachen - nicht zugänglich ist.
55 
Das Werturteil in dem streitgegenständlichen Artikel, der Kläger propagiere den bewaffneten Angriffskrieg, beruht auf folgenden Äußerungen des Klägers:
56 
„Und die dritte und letzte Stufe des Jihads, die Allah herab gesandt hat - und die nicht abrogiert worden ist: die gilt bis zum jüngsten Tag - (…) kämpft gegen diejenigen von den Ungläubigen, die in Eurer Nähe sind. Und sie sollen in Euch Härte vorfinden. (…) kämpft gegen diejenigen, die in Eurer Nähe sind. Das heißt, wenn die Muslime zuerst z. B. in Mekka, also sagen wir mal in Saudi Arabien sind, dann gucken sie nach Bahrain - Nachbarland - sind dort Muslime und Nichtmuslime. Sind dort Muslime, dann gehen sie weiter, dann schauen sie nach Qatar, Kuwait - diese Länder außen drum rum -, nach Ägypten. Und langsam, langsam schaut man, dass der Kreis des islamischen Landes sich vergrößert und irgendwann mal die gesamte Weltkugel einnimmt.“ (Zweite Sure 2:190, Minuten 21.11 - 22.15).
57 
Daraus ergibt sich für den unbefangenen Zuhörer der Eindruck, dass die vom Kläger gemachten Aussagen auch heute noch Gültigkeit besitzen und sich der Kläger mit den Inhalten persönlich identifiziert. Unter „Abrogation“ wird in der islamischen Rechtswissenschaft und der Koranexegese die Aufhebung einer normativen Bestimmung des Korans oder der Sunna durch eine andere, zeitlich nachfolgende Bestimmung aus dem Koran oder der Sunna bezeichnet (vgl. www.wikipedia.de - Begriff „Abrogation (Islam)“). Die beschriebene Fortgeltung „bis zum jüngsten Tag“ wird sprachlich unterstützt durch die Darstellung im Präsens, durch die wiederholte Verwendung eines Imperativs („kämpft!“) und durch die sprachliche Herstellung aktueller Bezüge durch die Nennung heutiger Staaten („Saudi Arabien, Bahrain, Qatar, Kuwait“). Daran, dass beim Zuhörer dieser Eindruck entsteht, ändert die Auslassung einzelner beispielhafter Wörter in den Transkriptionen des LfV, auf denen der streitgegenständliche Artikel beruht, nichts, denn beim bloßen Zuhören gehen derartige Worte, die als Füllworte verstanden werden können, leicht unter oder treten angesichts der Verwendung des Präsens und der Anzahl der aufgezählten heutigen Staaten völlig in den Hintergrund. Die wiederholte Aufforderung „kämpft!“ lässt sich ohne distanzierende Klarstellung und insbesondere vor der Einleitung des Abschnitts („gilt bis zum jüngsten Tag“) nicht nur als Wiedergabe historischer Quellen verstehen. In der Aufforderung, gegen diejenigen von den Ungläubigen zu kämpfen, die in der Nähe sind, ist für den unvoreingenommenen Zuhörer auch ein Werben des Klägers zu sehen, den „Kreis des islamischen Landes“ gewaltsam zu vergrößern, bis es „irgendwann mal die gesamte Weltkugel einnimmt“.
58 
Das Werturteil in dem streitgegenständlichen Artikel, der Kläger propagiere eine als islamistisch verstandene „Sex-Sklaverei“, beruht auf folgenden Äußerungen des Klägers:
59 
„(…), dass ein Muslim verheiratete Frauen nicht heiraten darf und auch nicht mit ihnen verkehren darf, außer: Eine Ausnahme haben wir gesagt, wenn durch den Jihad Muslime Sklaven bekommen haben und darunter Frauen sind – also Gefangene erst einmal – und der Führer der Muslime erklärt die Gefangenen zu Sklaven: Männer und Frauen. Und dann ist es einem Muslim gestattet, eine Sklavin, die ihm der Führer der Muslime gegeben hat, ihm zugeteilt hat, mit ihr zu verkehren, als wäre es seine eigene Frau. (…) Wenn wir reden von Sklaven im Islam, dann meinen wir das, was der Islam darunter versteht und nicht das, was wir eventuell aus den Geschichtsbüchern kennen, was die Kuffar mit anderen Menschen gemacht haben. Wir Muslime haben ein Sklavenverständnis, was sich deutlich unterscheidet vom Sklavenverständnis der Kuffar. (…) Im Islam ist es so, wenn ein Kafir - Nichtmuslim - sich weigert, den Islam anzunehmen und sich weigert, die Jizya zu bezahlen und dann auch noch den Islam bekämpft, dann hat er es nicht besser verdient, als dass er versklavt wird und schlimmer behandelt wird als ein Tier – denn das Tier kann frei rumlaufen, aber der Sklave ist ein Besitz seines Herrn. Der Sklave ist Besitz eines Muslims. (…)“ (Vierte Sure 4:190, Minuten 3.37 - 6.26).
60 
Auch hieraus ergibt sich für den unbefangenen Zuhörer der Eindruck, dass die vom Kläger gemachten Aussagen auch heute noch Gültigkeit besitzen („Im Islam ist es so…“; „Der Sklave ist Besitz seines Herrn. Der Sklave ist Besitz eines Muslims.“). Auch diese Aussage ist im Präsens gehalten und vermittelt den Eindruck, als hätten die Regelungen aktuelle Geltung ("Und dann ist es einem Muslim gestattet…“). Wiederum findet keine Klarstellung statt, dass es sich bei den Aussagen lediglich um die Schilderung historischer Verhältnisse handele; vielmehr erzeugt die Aussage „(…) wenn wir von Sklaven reden im Islam, dann meinen wir (…) nicht das, was wir eventuell aus den Geschichtsbüchern kennen (…)“ beim unbefangenen Zuhörer den gegenteiligen Eindruck. Nichts anderes ergibt sich aus der anschließenden Erzählung des Klägers (Vierte Sure 4:190, Minuten 8.08 - 10.28), die als historische Rechtfertigung seiner zuvor getätigten Äußerungen erscheint („Also Abu Said al Khudri sagte, dass der Prophet am Tage… wo die Schlacht von Hunain stattgefunden hat, eine Gruppe von Muslimen zu einer Ortschaft geschickt hat in der Nähe von Taif…“), denn durch den sprachlichen Tempuswechsel und die in der Schilderung eines historischen Ereignisses wird beim unvoreingenommenen Zuhörer der Eindruck verstärkt, dass die vom Kläger zunächst dargestellten Regelungen noch heute gültig und verbindlich sind.
61 
An den konkreten Aussageinhalten ändert auch der Umstand nichts, dass in den Vorträgen des Klägers im Übrigen friedliche und verfassungskonforme Inhalte enthalten sind und dass sich der Kläger im alltäglichen Leben gegenüber Nichtmuslimen keineswegs extremistisch verhält, denn für die Beurteilung der Richtigkeit der Tatsachen, auf denen das abschließende Werturteil des LfV beruht, kommt es auf die konkrete Aussage in ihrem konkreten Kontext an und nicht auf einen wie auch immer gearteten Gesamtzusammenhang, zumal der Kläger die historischen Bezüge jedenfalls nicht hinreichend klar gemacht hat und sich von bestimmten historischen Verhaltensweisen nicht distanziert hat. Nichts anderes ergibt sich aus dem - jedenfalls derzeit - auf seiner Homepage enthaltenen „Disclaimer“, wonach - jedenfalls nach der aktuellen Fassung - ausgeführt wird, dass nicht auszuschließen sei, dass die auf www.....de veröffentlichten Inhalte manchmal im Widerspruch zur hiesigen Gesetzgebung stünden, doch dies keine Aufforderung zur Umsetzung hier in Deutschland sei, denn zum einen ist es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme einem User ohne weiteres möglich, die entsprechenden Audio-Dateien abzuspielen bzw. herunterzuladen, ohne den Hinweis im Impressum oder ganz unten auf der Seite der abspielbaren Dateien bemerkt zu haben, zum anderen stellt sich der „Disclaimer“ angesichts der Lehrhaftigkeit der Vorträge des Klägers und der relativierenden Formulierung („nicht auszuschließen“) als unbeachtliche Leerformel dar (ähnlich: VG Dresden, Urteil vom 07.05.2014 - Az. 6 K 373/11 -). Die auf Grundlage der ursprünglichen, nicht veränderten Audio-Dateien durch das LfV erstellten Transkriptionen geben den Inhalt der klägerischen Vorträge ganz überwiegend vollständig und jedenfalls ohne inhaltliche Verfälschung wieder. Der Schluss von den mitgeteilten Tatsachen auf die vorgenommene Wertung ist nachvollziehbar, erfolgte sachbezogen und ist somit ebenfalls nicht zu beanstanden.
62 
f) Die auf wahren Tatsachen basierenden Werturteile durften vom LfV auch in der geschehenen Weise veröffentlicht werden, denn die dem streitgegenständlichen Artikel zugrunde liegenden Passagen aus den o. g. Vorträgen des Klägers enthalten auch tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 LVSG. Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LVSG solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu bringen, wozu der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte zählen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 LVSG sind Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln, Bestrebungen im Sinne des LVSG, wenn sie auf die Anwendung von Gewalt gerichtet sind oder aufgrund ihrer Wirkungsweise geeignet sind, ein Schutzgut des LVSG erheblich zu beschädigen.
63 
Die Vorträge des Klägers, auf denen der Artikel des LfV basiert, sind im Internet einem unbeschränkten User-Kreis dauerhaft frei zugänglich. Es besteht die Gefahr, dass der Inhalt der Vorträge des Klägers von radikalisierten oder sich radikalisierenden Personen, gerade vor dem damals wie heute aktuellen politischen Hintergrund in Syrien und im Irak, als Rechtfertigung kriegerischen Handelns und der Begehung von Menschenrechtsverletzungen verstanden und zur Grundlage eigenen Handelns gemacht wird.
64 
Der Aufruf des Klägers zum kriegerischen Jihad zielt auf die Anwendung von Gewalt von Muslimen gegen Andersgläubige und die Errichtung einer Gewalt- und Willkürherrschaft, das Erklären von weiblichen Kriegsgefangenen als Sklavinnen der Muslime, mit denen ein Muslim ganz legal sexuell verkehren dürfe, verstößt zumindest gegen die Menschenwürde der Betroffenen aus Art 1 Abs. 1 GG, deren Recht auf sexuelle Selbstbestimmung aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und deren Recht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 GG. Eine ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweise des Klägers ist im Umstand des Aufforderns zu gewalttätigen Handlungen und in der Rechtfertigung von menschenrechtswidrigen Handlungen zu sehen. Dass sich der Kläger der Problematik seiner Äußerungen bewusst war, zeigen auch die Verwendung eines „Disclaimers“ sowie der Umstand, dass er die dem streitgegenständlichen Artikel zugrunde liegenden Audio-Dateien nachträglich inhaltlich veränderte und dadurch „entschärfte“. Schließlich hat sich der Kläger von seinen o. g. Äußerungen - insbesondere auf seiner Homepage - zu keiner Zeit vollumfänglich und klar distanziert. Dass das nachträgliche Verändern der Audio-Dateien als Geste eines versöhnlichen Entgegenkommens zu verstehen gewesen sei, erscheint angesichts der unkommentierten Weiterverwendung der Dateien unter dem gleichen Dateinamen eine reine Schutzbehauptung.
65 
Um seine Aufgaben sachgerecht erfüllen zu können, durfte das LfV auf tatsächliche Anhaltspunkte für entsprechende Bestrebungen des Klägers gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung durch die erfolgte Publikation öffentlich aufmerksam machen und nicht nur Informationen sammeln. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage des § 12 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 LVSG liegen vor; insbesondere beruht der Artikel des LfV auf Vorträgen des Klägers, in denen verfassungsschutzrelevante Äußerungen enthalten sind, so dass tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorliegen. Abzustellen ist dabei auf die Audio-Dateien, auf denen der streitgegenständliche Artikel beruht, also auf die nicht veränderten ursprünglichen Dateien, die die Korankommentare des Klägers wiedergeben, wie sie vom LfV am 19.08.2013 festgestellt wurden, denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob beim Kläger tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorliegen, ist die Sachlage bei Vornahme der Maßnahme (vgl. Bayerischer VGH, Urteil v. 22.10.2015 - Az. 10 B 15.1320 -, juris, Rn. 33), hier also der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Artikels des LfV im ... 2013. Nur auf die in den ursprünglichen Dateien enthaltenen Vorträge des Klägers und die daraus gewonnenen Erkenntnisse bezieht sich die streitgegenständliche Publikation des LfV und nur darauf und nicht auf eine später veränderte Version der entsprechenden Vorträge konnte sie sich beziehen.
66 
Der Eingriff in die grundrechtlich geschützten Positionen des Klägers war auch verhältnismäßig, denn es ist kein milderes Mittel aufgezeigt oder sonst ersichtlich, die Aufgaben des Verfassungsschutzes gleich effektiv zu erfüllen. Die streitgegenständliche Darstellung ist sachlich gehalten und weist explizit darauf hin, dass der überwiegende Teil des Korankommentars friedliche und verfassungskonforme Inhalte vermittelt und dass sich (lediglich) einige weniger zentrale Passagen mit dem kriegerischen Jihad beschäftigen. Dadurch wird der Kläger nicht undifferenziert „an den Pranger gestellt“, sondern der Leser erhält ein zutreffendes und ausgewogenes Bild von den thematisierten Vorträgen des Klägers bzw. der Inhalte einiger weniger Passagen, die sich mit dem kriegerischen Jihad oder dem Umgang mit weiblichen Kriegsgefangenen auseinandersetzen. Vor diesem Hintergrund fällt auch die einzelfallbezogene Abwägung zwischen den grundrechtlich geschützten Positionen des Klägers und der durch ihre Wahrnehmung beeinträchtigten Rechtsgüter, deren Schutz Aufgabe des LfV ist, zulasten des Klägers aus, denn eine Aufforderung zu Gewalt und Menschenrechtsverletzungen findet ihre Grenze in den einfachgesetzlichen und grundgesetzlichen (bezüglich Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG verfassungsimmanenten) Schranken (vgl. etwa OLG Stuttgart, Urteil v. 19.05.2011 - Az. 1 Ss 175/11 -, juris, Rn. 26 ff.).
67 
Nach § 12 Satz 2 LVSG durften in dem streitgegenständlichen Artikel auch personenbezogene Daten des Klägers mitgeteilt werden, da deren Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhangs erforderlich war und die Informationsinteressen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Klägers im konkreten Einzelfall überwiegen, denn der Zweck der streitgegenständlichen Veröffentlichung und das Textverständnis setzen die Nennung seines Namens und seiner Funktion voraus. Überdies wäre dem Leser ein Nachvollziehen des wiedergegebenen Inhalts des Artikels und eine Überprüfung der darin angegebenen Quellen andernfalls nicht möglich gewesen.
68 
Ein konkreter Bezug der Kontrollmaßnahmen am Stuttgarter Flughafen zur streitgegenständlichen Veröffentlichung ist schon nach dem klägerischen Vortrag nicht ersichtlich, denn nach der wiedergegebenen Aussage des den Kläger kontrollierenden Polizeibeamten stehe er unter Beobachtung bzw. habe er Probleme mit der Polizei wegen seines Buchs „... Band 1/3“.
II.
69 
Angesichts dessen, dass die im streitgegenständlichen Artikel des LfV gemachten Behauptungen auf zutreffenden Tatsachen beruhen und die daraus gezogenen Folgerungen ausgewogen und sachgerecht sind (s. o.), steht dem Kläger auch der begehrte Anspruch auf Widerruf der Äußerungen „N.R. propagiert den bewaffneten Angriffskrieg und eine als islamistisch verstandene ‚Sex-Sklaverei‘ “ sowie „N.R. ist Betreiber einer Online-Koranschule“ nicht zu. Aus demselben Grund hat auch der hilfsweise geltend gemachte Unterlassungsanspruch des Klägers, die vorgenannten Behauptungen künftig zu unterlassen, keinen Erfolg.
III.
70 
Die Kostenentscheidung folgt auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
33 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
34 
Dem Kläger steht der gegen den Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung des Artikels „N.R. propagiert den bewaffneten Angriffskrieg und eine als islamistisch verstandene ‚Sex-Sklaverei‘ “ nicht zu. Der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Unterlassung der Wiederholung einer amtlichen Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen droht, was erfordert, dass eine auf Tatsachen gestützte objektive ernstliche Gefahr alsbaldiger weiterer, nicht zu duldender Störungen besteht (vgl. Bayerischer VGH, Urteil v. 22.10.2015 - Az. 10 B 15.1320 -, juris, Rn. 28 u. 31). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
35 
1. In Ermangelung einer spezialgesetzlichen Rechtsgrundlage leitet sich der vom Kläger im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus einer grundrechtlich geschützten Position des Klägers ab, die sich aus seinem Grundrecht auf Religionsfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG sowie aus seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ergibt. Denn die Grundrechte schützen den Grundrechtsträger vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, auch vor solchen durch schlichtes Verwaltungshandeln (vgl. BVerwG, Urteil v. 21.05.2008 - Az. 6 C13/07 -, juris, Rn. 13). Infolgedessen kann der Bürger, wenn er durch staatliches Informationshandeln in seinen Grundrechten verletzt wird, darauf gestützt Unterlassung verlangen.
36 
2. Nicht jedes staatliche Informationshandeln und nicht jede Teilhabe des Staates am Prozess öffentlicher Meinungsbildung ist als Grundrechtseingriff zu bewerten. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Schutzbereich eines Grundrechts berührt wird und ob die Beeinträchtigung einen Eingriff oder eine eingriffsgleiche Maßnahme darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 24.05.2005 - Az. 1 BvR 1072/01 -, juris, Rn. 50).
37 
a) Der Schutzbereich des Grundrechts auf Religionsfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG ist vorliegend eröffnet. Wie die Meinungsfreiheit vorbehaltlich ihrer Schranken auch extremistische Meinungen schützt, schützt das Religionsgrundrecht vorbehaltlich seiner Schranken auch fundamentalistische oder extremistische religiöse Bekenntnisse (vgl. OLG Stuttgart, Urteil v. 19.05.2011 - Az. 1 Ss 175/11 -, juris, Rn. 14); es schützt den Grundrechtsträger auch vor diffamierenden, diskriminierenden oder verfälschenden Darstellungen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 26.06.2002 - Az. 1 BvR 670/91 -, juris, Rn. 53). Die Bekenntnisfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG ist für den religiösen Bereich lex specialis zu Art. 5 Abs. 1 GG und folgt den zur Meinungsfreiheit entwickelten Grundsätzen (OLG Stuttgart, Urteil v. 19.05.2011, a. a. O., Rn. 15). Daneben ist auch der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG eröffnet, wozu das Verfügungs- und Selbstbestimmungsrecht über die eigene Außendarstellung zählt sowie, damit verbunden, der Schutz des sozialen Geltungsanspruchs, der so genannten „äußeren Ehre“ als dem Ansehen in den Augen anderer (vgl. BVerfG, Beschluss v. 25.10.2005 - Az. 1 BvR 1696/98 -, juris, Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 24.11.2006 - Az. 1 S 2321/05 -, juris, Rn. 24).
38 
b) Das LfV greift mit den umstrittenen Äußerungen seiner Publikation auch in die grundrechtlich geschützte Freiheitssphäre des Klägers ein.
39 
Die streitgegenständliche Publikation des Beklagten ist kein beliebiges Erzeugnis staatlicher Öffentlichkeitsarbeit. Wie ein Verfassungsschutzbericht zielt auch die Veröffentlichung in der Publikation „Verfassungsschutz Aktuell“ auf die Abwehr besonderer Gefahren und stammt vom LfV als einer darauf spezialisierten und mit besonderen Befugnissen ausgestatteten Stelle. Insofern geht eine Veröffentlichung in der Publikation „Verfassungsschutz Aktuell .../2013“ über eine bloße Teilhabe staatlicher Funktionsträger an öffentlichen Auseinandersetzungen oder an der Schaffung einer hinreichenden Informationsgrundlage für eine eigenständige Entscheidungsbildung der Bürger, etwa als Marktteilnehmer, hinaus und stellt als „mittelbar belastende negative Sanktion“ des Staates einen mittelbaren Grundrechtseingriff dar, der - wie ein unmittelbarer Grundrechtseingriff auch - vom Schutz der o. g. Grundrechte des Klägers erfasst ist (vgl. BVerfG, Beschluss v. 26.06.2002 - Az. 1 BvR 670/91 -, juris, Rn. 70; so auch zum Verfassungsschutzbericht: BVerfG, Beschluss v. 24.05.2005 - Az. 1 BvR 1072/01 -, juris, Rn. 54; BVerwG, Urteil v. 21.05.2008 - Az. 6 C13/07 -, juris, Rn. 15). Ähnlich wie bei einem Verfassungsschutzbericht kann die Erwähnung des Klägers in der Publikation „Verfassungsschutz Aktuell .../2013“ unter der Rubrik „Islamismus“ und seiner Beschreibung als „salafistischer Prediger“ gerade vor dem aktuellen politischen Hintergrund der Handlungen des so genannten „Islamischen Staats“ in Syrien und Irak und der darüber geführten öffentlichen Berichterstattung bzw. Auseinandersetzung geeignet sein, den sozialen Geltungsanspruch des Klägers in Frage zu stellen.
40 
Der Eingriff in die grundrechtlich geschützte Freiheitssphäre des Klägers ist bereits eingetreten und dauert mit der Gefahr ständiger Wiederholung an, denn das LfV hat den Bericht in der Publikation „Verfassungsschutz Aktuell .../2013“ nicht nur in gedruckter Form veröffentlicht, sondern hält ihn weiterhin in voller Länge auf seiner Homepage im Internet zur Einsichtnahme durch jedermann bereit. Der Kläger ist daher auch zukünftig den streitgegenständlichen Darstellungen ausgesetzt, die er zum Gegenstand seines Unterlassungsanspruchs gemacht hat. Dass die Veröffentlichung (gerade auch die auf der Homepage des LfV) öffentlich auch bundesweit wahrgenommen wird, zeigt etwa die Bezugnahme des streitgegenständlichen Artikels in Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Bremen (Beschluss v. 29.04.2015 - Az. 4 V 358/15 -, juris, Rn. 55 ff.) bzw. des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen (Beschluss v. 01.12.2015 - Az. 1 B 95/15 -, juris, Rn. 44). Die vom Kläger geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung hat das LfV nicht abgegeben, so dass eine Wiederholungsgefahr auch insoweit gegeben ist. Dass die Intensität des Grundrechtseingriffs bei dem im Archiv der Homepage des LfV abgelegten Artikel möglicherweise nicht mehr so hoch ist wie bei dort aktuell abrufbaren Beiträgen, ändert an der Fortdauer des mittelbaren Grundrechtseingriffs nichts, denn anders als bei sich durch Zeitablauf überholenden Presseerklärungen, bezüglich derer unter Umständen mangels Wiederholungsgefahr nur ein (auf die Vergangenheit bezogener) Widerruf der getätigten Äußerung und keine (zukünftige) Unterlassung begehrt werden kann (vgl. VG Bremen, Beschluss v. 29.04.2015 - Az. 4 V 358/15 -, juris, Rn. 73; VG Hannover, Beschluss v. 30.03.2015 - Az. 4 B 546/15 -, juris, Rn. 81 f.), besitzt der streitgegenständliche Artikel, der gleich zu Beginn in Fettdruck auf den Zeitpunkt der in ihm verarbeiteten Feststellungen hinweist, insoweit nach wie vor Aktualität, auch wenn die Homepage des Klägers inzwischen eine äußerlich veränderte Gestalt hat und sich die dem Artikel des LfV zugrunde liegenden Audiodateien mit ihrem damaligen (ursprünglichen) Inhalt dort nicht mehr wiederfinden. Somit entfaltet der in gedruckter Form verbreitete und über das Internet weiterhin abrufbare Artikel weiterhin eine Beschwer für den Kläger (im Ergebnis ebenso für einen Verfassungsschutzbericht: VG Dresden, Urteil vom 07.05.2014 - Az. 6 K 373/11 -).
41 
3. Der mittelbare Eingriff in die grundrechtlich geschützten Positionen des Klägers ist jedoch gerechtfertigt.
42 
a) Der Staat ist nicht grundsätzlich gehindert, das tatsächliche Verhalten von Personen wertend zu beurteilen. Die Verteidigung von Grundsätzen und der Vorgaben der Verfassung durch Organe und Funktionsträger des Staates kann auch mithilfe von Informationen an die Öffentlichkeit und der Teilhabe an öffentlichen Auseinandersetzungen erfolgen. Dies gilt auch für den in Religions- und Weltanschauungsfragen zur Neutralität verpflichteten Staat, der nicht gehindert ist, das tatsächliche Verhalten einer religiösen oder weltanschaulichen Gruppierung oder das ihrer Mitglieder nach weltlichen Kriterien zu beurteilen, selbst wenn deren Verhalten letztlich religiös motiviert ist; er darf sich mit den Trägern des Grundrechts öffentlich - auch kritisch - auseinandersetzen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 26.06.2002 - Az. 1 BvR 670/91 -, juris, Rn. 53 f.). Führt das staatliche Informationshandeln aber zu Beeinträchtigungen, die einen Grundrechtseingriff darstellen oder gleichkommen, bedürfen sie der Rechtfertigung durch eine (verfassungskonforme) gesetzliche Ermächtigung, deren Voraussetzungen gewahrt sein müssen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 26.06.2002 - Az. 1 BvR 670/91 -, juris, Rn. 70; BVerfG, Beschluss v. 24.05.2005 - Az. 1 BvR 1072/01 -, juris, Rn. 58; BVerwG, Urteil v. 21.05.2008 - Az. 6 C13/07 -, juris, Rn. 20).
43 
b) Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Publikation des LfV ist § 12 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 LVSG. Nach § 12 Satz 1 LVSG unterrichten das Innenministerium und das Landesamt für Verfassungsschutz die Öffentlichkeit periodisch oder aus gegebenem Anlass im Einzelfall über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 2 LVSG. Zur Erfüllung der Aufgabe, Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder frühzeitig zu erkennen und den zuständigen Stellen zu ermöglichen, diese Gefahren abzuwehren, sammelt das Landesamt für Verfassungsschutz Informationen, insbesondere sach- und personenbezogene Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen von Organisationen und Personen, u. a. über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind (Nr. 1 Var. 1), sofern im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte für derartige Bestrebungen vorliegen.
44 
Die Rechtsgrundlage § 12 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 LVSG genügt den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht angesichts der nachteiligen Auswirkungen auf die Betroffenen („mittelbar belastende negative Sanktion“) an eine Veröffentlichung in Verfassungsschutzberichten stellt, weil ein möglicher, nicht durch belegbare Tatsachen gestützter „bloßer Verdacht“ eben nicht ausreicht (vgl. BVerfG, Beschluss v. 24.05.2005 - Az. 1 BvR 1072/01 -, juris, Rn. 64 ff.), sondern tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung o. ä. gerichtet sind, erforderlich sind. Eine Unterrichtung der Öffentlichkeit ist danach zwar nicht aufgrund bloßer Vermutungen oder eines bloßen Verdachts zulässig, sondern erst beim Vorliegen konkreter und in gewissem Umfang verdichteter Umstände als Tatsachenbasis; nicht erforderlich ist demgegenüber, dass Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 2 LVSG sicher vorliegen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil v. 22.10.2015 - Az. 10 B 15.1320 -, juris, Rn. 35). Die in § 12 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 LVSG getroffene Regelung stellt somit eine zulässige Schranke der oben genannten Grundrechte des Klägers dar; bezüglich Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG als Konkretisierung der verfassungsimmanenten Schranken des Grundrechts (vgl. BVerfG, Beschluss v. 31.03.1994 - Az. 1 BvR 29/94, 1 BvR 51 BvR 573/92 -, juris, Rn. 12).
45 
c) Der Eingriff in die Grundrechtspositionen des Klägers ist nur gerechtfertigt, wenn die Tatsachenbehauptungen in der streitgegenständlichen Publikation, die zur Begründung des abschließenden Werturteils über die verfassungsschutzrechtliche Relevanz der in dem Artikel des LfV beschriebenen Äußerungen bzw. Handlungen (Betreiber einer Online-Koranschule; Propagieren des bewaffneten Angriffskriegs und einer als islamistisch verstandenen „Sex-Sklaverei“) herangezogen werden, der Wahrheit entsprechen und zutreffend wiedergegeben werden, denn für die Verbreitung unwahrer grundrechtsrelevanter Tatsachenbehauptungen gibt es in der Regel keinen einen Grundrechtseingriff rechtfertigenden Grund (entsprechend zum Werturteil der Verfassungsfeindlichkeit im Verfassungsschutzbericht: BVerwG, Urteil v. 21.05.2008 - Az. 6 C13/07 -, juris, Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 24.11.2006 - Az. 1 S 2321/05 -, juris, Rn. 27; vgl. weiterhin VG Bremen, Beschluss v. 29.04.2015 - Az. 4 V 358/15 -, juris, Rn. 27). Das auf wahren Tatsachenbehauptungen beruhende abschließende Werturteil ist zudem nur gerechtfertigt, wenn es sich als korrekte, sachbezogene Folgerung aus den mitgeteilten Tatsachen darstellt (vgl. VG Weimar, Urteil v. 03.12.2014 - Az. 8 K 981/12 We -, juris, Rn. 15; VG Bremen, Beschluss v. 29.04.2015, a. a. O., Rn. 27) und keine diffamierenden oder verfälschenden Darstellungen enthält, sondern sich im Rahmen einer sachlich geführten Informationstätigkeit bewegt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 26.06.2002 - Az. 1 BvR 670/91 -, juris, Rn. 56). Überdies dürfen die Äußerungen im Hinblick auf das mit ihnen verfolgte sachliche Ziel den Grundrechtsträger nicht unverhältnismäßig belasten (vgl. BVerfG, Beschluss v. 24.05.2005 - Az. 1 BvR 1072/01 -, juris, Rn. 65; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 12.07.2005 - Az. 15 B 1099/05 -, juris, Rn. 15; Bayerischer VGH, Beschluss v. 16.07.2010 - Az. 10 CE 10.1201 -, juris, Rn. 23).
46 
d) Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist. Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung. Maßgeblich ist daher weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Der objektive Sinn wird vielmehr auch vom Kontext und den Begleitumständen der Äußerung bestimmt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss v. 12.05.2009 - Az. 1 BvR 2272/04 -, juris, Rn. 31; BVerfG, Beschluss v. 24.09.2009 - 2 BvR 2179/09 -, juris, Rn. 7; OLG Stuttgart, Urteil v. 19.05.2011 - Az. 1 Ss 175/11 -, juris, Rn. 18).
47 
e) Gemessen an diesen Grundsätzen ist für die Überprüfung der Darstellungen in dem streitgegenständlichen Artikel zunächst zwischen Tatsachenbehauptungen, die gerichtlich voll überprüfbar sind und im Zweifelsfall von der Verfassungsschutzbehörde bewiesen werden müssen, und Werturteilen, die auf den mitgeteilten Tatsachen beruhen und eine sachbezogene Folgerung darstellen müssen, zu unterscheiden.
48 
Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist danach zu beurteilen, ob ihr Gehalt einer objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht. Kennzeichnend für ein Werturteil sind dagegen die charakteristischen Merkmale der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.10.1991 – Az. 1 BvR 1555/88 –, juris).
49 
Bei der Aussage in dem streitgegenständlichen Artikel des LfV, der Kläger betreibe eine „Online-Koranschule“, handelt es sich danach um ein Werturteil, denn der Begriff der „Schule“ ist nicht fest definiert; er kann verschiedene Bedeutungen haben (vgl. Creifelds, Rechtswörterbuch, 14. Aufl. 1997, S. 1114). Im Sinne des Schul- oder Privatschulrechts ist „Schule“ eine auf Dauer eingerichtete Bildungsstätte, in der unabhängig vom Wechsel der Lehrer und Schüler nach einem auf allgemein bildende oder berufsbildende Inhalte ausgerichteten Bildungsplan in einem nicht nur auf einzelne Kenntnisgebiete und Fertigkeiten beschränkten Umfang unterrichtet und erzogen wird (vgl. Ebert, Schulrecht Baden-Württemberg, 2013, § 23 SchG, Rn. 2). Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist der Schulbegriff aber weiter. Danach ist „Schule“ eine Institution, deren Bildungsauftrag im Lehren und Lernen, also in der Vermittlung von Wissen und Können durch Lehrer an Schüler, aber auch in der Wertevermittlung und in der Erziehung und Bildung zu mündigen, sich verantwortlich in die Gesellschaft einbringenden Persönlichkeiten besteht (vgl. www.wikipedia.de - Begriff: „Schule“). Da der Begriff der „Schule“ rechtlich nicht geschützt ist, wird er auch von Institutionen und Einrichtungen verwendet, die keine Schulen im Sinne des Schulrechts sind, z. B. für Musikschulen, Fahrschulen, Tanzschulen, Segelschulen, Flugschulen, etc. (vgl. Creifelds, Rechtswörterbuch, 14. Aufl. 1997, S. 1114). Zentrales Element einer Schule ist somit die organisierte Wissensvermittlung von Lehrern an Schüler. Ob dies in einem konkreten Einzelfall anzunehmen ist, ist eine Wertungsfrage, die an bestimmte Tatsachen anknüpfen muss.
50 
Im vorliegenden Fall betreibt der Kläger schon mindestens seit 2007 nicht nur vorübergehend die Internetplattform „www.....de“. Die Homepage weist eine professionelle Gestalt auf. Nach der nicht bestrittenen Übersetzung des Wortes „...“ durch den Beklagten bedeutet das in der Internetadresse enthaltene, aus dem arabischen stammende Wort soviel wie „Lektionen“. Unter der Rubrik „Kurzbiografie“ weist der Kläger darauf hin, dass er von verschiedenen Scheichs in verschiedenen islamwissenschaftlichen Themenfeldern so genannte „Idschaza“, eine Art „Lehrbefugnis“, erhalten habe. Auf der Internetseite findet sich u. a. das Angebot, „Live Unterricht“ über einen Live-Stream mittels eines eigens dafür eingerichteten „Paltalk-Channel“ zu verfolgen. Es besteht die Möglichkeit der User, Fragen zu stellen, auf die der Kläger antwortet; auch spricht er in seinen Vorträgen vor Publikum und interagiert stellenweise mit den Zuhörern. Auch inhaltlich sind die Vorträge lehrhaft aufgebaut und erinnern vom Sprachgebrauch und -duktus her an eine Lehrveranstaltung. So äußerte der Kläger sich z. B. in den dem streitgegenständlichen Artikel zugrunde liegenden Passagen etwa wie folgt:
51 
„Was ist damit gemeint? Ist damit gemeint, dass die Leute zum Islam gezwungen werden? Nein! Das ist nicht damit gemeint. Sondern…“ (Zweite Sure 2:190, Minuten 22.10 - 24.09).
52 
„Und dann haben wir kennen gelernt, (…), außer: eine Ausnahme haben wir gesagt, wenn… (…) Was ist damit gemeint: … (…) Wir wissen natürlich… (…)“ (Vierte Sure 4:190, Minuten 3.37 - 8.07).
53 
Die abrufbaren Vorträge des Klägers beschäftigen sich mit verschiedenen Themen islamischer Lehrinhalte, wie z. B. Koraninterpretation („Tafsir“) oder islamische Jurisprudenz („Fiqh“). Dass es sich bei den Usern und der Zuhörerschaft um keinen feststehenden Personenkreis handelt, keine Unterrichtspflicht besteht und keine festen Leistungskontrollen stattfinden, ändert nichts daran, dass der Kläger als eine Art Lehrer den Zuhörern als Schülern zu bestimmten islamwissenschaftlichen Themen Wissen vermittelt, und zwar in nicht nur vorübergehender Form, sondern auf Dauer angelegt und organisiert. Für den unvoreingenommenen Zuhörer stellen sich die Erläuterungen des Klägers nicht nur als bloße Wiedergabe von in bestimmten klassischen Werken enthaltene Koran-Interpretationen dar, sondern als Darstellung seiner persönlichen Meinung und seiner eigenen Koran-Interpretation, was sich einerseits aus der Vortragstechnik und dem Vortragsaufbau (Frage - Antwort - Schema: „Was ist damit gemeint? Ist damit gemeint, dass die Leute zum Islam gezwungen werden? Nein! Das ist nicht damit gemeint. Sondern…“ - Zweite Sure 2:190, Minuten 22.10 - 24.09), der klägerischen Aufforderung zum Kampf („Kämpft gegen diejenigen, die in Eurer Nähe sind.“ - Zweite Sure 2:190, Minuten 21.11 - 22.12) und der Abwechslung von Zitaten, z. T. in arabischer Sprache (z. B. Vierte Sure 4:190, Minuten 6.57 - 8.07), mit eigenen Erläuterungen („Wir wissen natürlich, wenn wir reden von Sklaven im Islam, dann meinen wir das, was der Islam darunter versteht und nicht das, was wir eventuell aus den Geschichtsbüchern kennen,…“ - Vierte Sure 4:190, Minuten 4.56 - 6.26). Da die Art der Wissensvermittlung über das Internet erfolgt, fußt die vom LfV anhand der o. g. Tatsachen vorgenommenen Wertung, der Kläger betreibe eine „Online-Koranschule“, auf wahren Tatsachen. Der Schluss von den mitgeteilten Tatsachen auf die vorgenommene Wertung ist nachvollziehbar, erfolgte sachbezogen und ist somit nicht zu beanstanden.
54 
Bei der Aussage, der Kläger propagiere den bewaffneten Angriffskrieg und eine als islamistisch verstandene „Sex-Sklaverei“, handelt es sich ebenfalls um ein Werturteil. Der Begriff „propagieren“ steht nach allgemeinem Sprachgebrauch für Werbung für eine Sache oder Idee, ggf. auch in Form von Propaganda, dem systematischen Versuch, öffentliche Sichtweisen zu formen und zu erwünschten Reaktionen zu steuern (vgl. www.wikipedia.de - Begriff: „propagieren“). Ob eine Handlung oder Äußerung eine entsprechende Werbung darstellt bzw. einen entsprechenden Versuch enthält, ist wiederum eine Wertungsfrage, die dem Wahrheitsbeweis - anders als die der Wertung zugrunde liegenden Tatsachen - nicht zugänglich ist.
55 
Das Werturteil in dem streitgegenständlichen Artikel, der Kläger propagiere den bewaffneten Angriffskrieg, beruht auf folgenden Äußerungen des Klägers:
56 
„Und die dritte und letzte Stufe des Jihads, die Allah herab gesandt hat - und die nicht abrogiert worden ist: die gilt bis zum jüngsten Tag - (…) kämpft gegen diejenigen von den Ungläubigen, die in Eurer Nähe sind. Und sie sollen in Euch Härte vorfinden. (…) kämpft gegen diejenigen, die in Eurer Nähe sind. Das heißt, wenn die Muslime zuerst z. B. in Mekka, also sagen wir mal in Saudi Arabien sind, dann gucken sie nach Bahrain - Nachbarland - sind dort Muslime und Nichtmuslime. Sind dort Muslime, dann gehen sie weiter, dann schauen sie nach Qatar, Kuwait - diese Länder außen drum rum -, nach Ägypten. Und langsam, langsam schaut man, dass der Kreis des islamischen Landes sich vergrößert und irgendwann mal die gesamte Weltkugel einnimmt.“ (Zweite Sure 2:190, Minuten 21.11 - 22.15).
57 
Daraus ergibt sich für den unbefangenen Zuhörer der Eindruck, dass die vom Kläger gemachten Aussagen auch heute noch Gültigkeit besitzen und sich der Kläger mit den Inhalten persönlich identifiziert. Unter „Abrogation“ wird in der islamischen Rechtswissenschaft und der Koranexegese die Aufhebung einer normativen Bestimmung des Korans oder der Sunna durch eine andere, zeitlich nachfolgende Bestimmung aus dem Koran oder der Sunna bezeichnet (vgl. www.wikipedia.de - Begriff „Abrogation (Islam)“). Die beschriebene Fortgeltung „bis zum jüngsten Tag“ wird sprachlich unterstützt durch die Darstellung im Präsens, durch die wiederholte Verwendung eines Imperativs („kämpft!“) und durch die sprachliche Herstellung aktueller Bezüge durch die Nennung heutiger Staaten („Saudi Arabien, Bahrain, Qatar, Kuwait“). Daran, dass beim Zuhörer dieser Eindruck entsteht, ändert die Auslassung einzelner beispielhafter Wörter in den Transkriptionen des LfV, auf denen der streitgegenständliche Artikel beruht, nichts, denn beim bloßen Zuhören gehen derartige Worte, die als Füllworte verstanden werden können, leicht unter oder treten angesichts der Verwendung des Präsens und der Anzahl der aufgezählten heutigen Staaten völlig in den Hintergrund. Die wiederholte Aufforderung „kämpft!“ lässt sich ohne distanzierende Klarstellung und insbesondere vor der Einleitung des Abschnitts („gilt bis zum jüngsten Tag“) nicht nur als Wiedergabe historischer Quellen verstehen. In der Aufforderung, gegen diejenigen von den Ungläubigen zu kämpfen, die in der Nähe sind, ist für den unvoreingenommenen Zuhörer auch ein Werben des Klägers zu sehen, den „Kreis des islamischen Landes“ gewaltsam zu vergrößern, bis es „irgendwann mal die gesamte Weltkugel einnimmt“.
58 
Das Werturteil in dem streitgegenständlichen Artikel, der Kläger propagiere eine als islamistisch verstandene „Sex-Sklaverei“, beruht auf folgenden Äußerungen des Klägers:
59 
„(…), dass ein Muslim verheiratete Frauen nicht heiraten darf und auch nicht mit ihnen verkehren darf, außer: Eine Ausnahme haben wir gesagt, wenn durch den Jihad Muslime Sklaven bekommen haben und darunter Frauen sind – also Gefangene erst einmal – und der Führer der Muslime erklärt die Gefangenen zu Sklaven: Männer und Frauen. Und dann ist es einem Muslim gestattet, eine Sklavin, die ihm der Führer der Muslime gegeben hat, ihm zugeteilt hat, mit ihr zu verkehren, als wäre es seine eigene Frau. (…) Wenn wir reden von Sklaven im Islam, dann meinen wir das, was der Islam darunter versteht und nicht das, was wir eventuell aus den Geschichtsbüchern kennen, was die Kuffar mit anderen Menschen gemacht haben. Wir Muslime haben ein Sklavenverständnis, was sich deutlich unterscheidet vom Sklavenverständnis der Kuffar. (…) Im Islam ist es so, wenn ein Kafir - Nichtmuslim - sich weigert, den Islam anzunehmen und sich weigert, die Jizya zu bezahlen und dann auch noch den Islam bekämpft, dann hat er es nicht besser verdient, als dass er versklavt wird und schlimmer behandelt wird als ein Tier – denn das Tier kann frei rumlaufen, aber der Sklave ist ein Besitz seines Herrn. Der Sklave ist Besitz eines Muslims. (…)“ (Vierte Sure 4:190, Minuten 3.37 - 6.26).
60 
Auch hieraus ergibt sich für den unbefangenen Zuhörer der Eindruck, dass die vom Kläger gemachten Aussagen auch heute noch Gültigkeit besitzen („Im Islam ist es so…“; „Der Sklave ist Besitz seines Herrn. Der Sklave ist Besitz eines Muslims.“). Auch diese Aussage ist im Präsens gehalten und vermittelt den Eindruck, als hätten die Regelungen aktuelle Geltung ("Und dann ist es einem Muslim gestattet…“). Wiederum findet keine Klarstellung statt, dass es sich bei den Aussagen lediglich um die Schilderung historischer Verhältnisse handele; vielmehr erzeugt die Aussage „(…) wenn wir von Sklaven reden im Islam, dann meinen wir (…) nicht das, was wir eventuell aus den Geschichtsbüchern kennen (…)“ beim unbefangenen Zuhörer den gegenteiligen Eindruck. Nichts anderes ergibt sich aus der anschließenden Erzählung des Klägers (Vierte Sure 4:190, Minuten 8.08 - 10.28), die als historische Rechtfertigung seiner zuvor getätigten Äußerungen erscheint („Also Abu Said al Khudri sagte, dass der Prophet am Tage… wo die Schlacht von Hunain stattgefunden hat, eine Gruppe von Muslimen zu einer Ortschaft geschickt hat in der Nähe von Taif…“), denn durch den sprachlichen Tempuswechsel und die in der Schilderung eines historischen Ereignisses wird beim unvoreingenommenen Zuhörer der Eindruck verstärkt, dass die vom Kläger zunächst dargestellten Regelungen noch heute gültig und verbindlich sind.
61 
An den konkreten Aussageinhalten ändert auch der Umstand nichts, dass in den Vorträgen des Klägers im Übrigen friedliche und verfassungskonforme Inhalte enthalten sind und dass sich der Kläger im alltäglichen Leben gegenüber Nichtmuslimen keineswegs extremistisch verhält, denn für die Beurteilung der Richtigkeit der Tatsachen, auf denen das abschließende Werturteil des LfV beruht, kommt es auf die konkrete Aussage in ihrem konkreten Kontext an und nicht auf einen wie auch immer gearteten Gesamtzusammenhang, zumal der Kläger die historischen Bezüge jedenfalls nicht hinreichend klar gemacht hat und sich von bestimmten historischen Verhaltensweisen nicht distanziert hat. Nichts anderes ergibt sich aus dem - jedenfalls derzeit - auf seiner Homepage enthaltenen „Disclaimer“, wonach - jedenfalls nach der aktuellen Fassung - ausgeführt wird, dass nicht auszuschließen sei, dass die auf www.....de veröffentlichten Inhalte manchmal im Widerspruch zur hiesigen Gesetzgebung stünden, doch dies keine Aufforderung zur Umsetzung hier in Deutschland sei, denn zum einen ist es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme einem User ohne weiteres möglich, die entsprechenden Audio-Dateien abzuspielen bzw. herunterzuladen, ohne den Hinweis im Impressum oder ganz unten auf der Seite der abspielbaren Dateien bemerkt zu haben, zum anderen stellt sich der „Disclaimer“ angesichts der Lehrhaftigkeit der Vorträge des Klägers und der relativierenden Formulierung („nicht auszuschließen“) als unbeachtliche Leerformel dar (ähnlich: VG Dresden, Urteil vom 07.05.2014 - Az. 6 K 373/11 -). Die auf Grundlage der ursprünglichen, nicht veränderten Audio-Dateien durch das LfV erstellten Transkriptionen geben den Inhalt der klägerischen Vorträge ganz überwiegend vollständig und jedenfalls ohne inhaltliche Verfälschung wieder. Der Schluss von den mitgeteilten Tatsachen auf die vorgenommene Wertung ist nachvollziehbar, erfolgte sachbezogen und ist somit ebenfalls nicht zu beanstanden.
62 
f) Die auf wahren Tatsachen basierenden Werturteile durften vom LfV auch in der geschehenen Weise veröffentlicht werden, denn die dem streitgegenständlichen Artikel zugrunde liegenden Passagen aus den o. g. Vorträgen des Klägers enthalten auch tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 LVSG. Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LVSG solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu bringen, wozu der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte zählen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 LVSG sind Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln, Bestrebungen im Sinne des LVSG, wenn sie auf die Anwendung von Gewalt gerichtet sind oder aufgrund ihrer Wirkungsweise geeignet sind, ein Schutzgut des LVSG erheblich zu beschädigen.
63 
Die Vorträge des Klägers, auf denen der Artikel des LfV basiert, sind im Internet einem unbeschränkten User-Kreis dauerhaft frei zugänglich. Es besteht die Gefahr, dass der Inhalt der Vorträge des Klägers von radikalisierten oder sich radikalisierenden Personen, gerade vor dem damals wie heute aktuellen politischen Hintergrund in Syrien und im Irak, als Rechtfertigung kriegerischen Handelns und der Begehung von Menschenrechtsverletzungen verstanden und zur Grundlage eigenen Handelns gemacht wird.
64 
Der Aufruf des Klägers zum kriegerischen Jihad zielt auf die Anwendung von Gewalt von Muslimen gegen Andersgläubige und die Errichtung einer Gewalt- und Willkürherrschaft, das Erklären von weiblichen Kriegsgefangenen als Sklavinnen der Muslime, mit denen ein Muslim ganz legal sexuell verkehren dürfe, verstößt zumindest gegen die Menschenwürde der Betroffenen aus Art 1 Abs. 1 GG, deren Recht auf sexuelle Selbstbestimmung aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und deren Recht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 GG. Eine ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweise des Klägers ist im Umstand des Aufforderns zu gewalttätigen Handlungen und in der Rechtfertigung von menschenrechtswidrigen Handlungen zu sehen. Dass sich der Kläger der Problematik seiner Äußerungen bewusst war, zeigen auch die Verwendung eines „Disclaimers“ sowie der Umstand, dass er die dem streitgegenständlichen Artikel zugrunde liegenden Audio-Dateien nachträglich inhaltlich veränderte und dadurch „entschärfte“. Schließlich hat sich der Kläger von seinen o. g. Äußerungen - insbesondere auf seiner Homepage - zu keiner Zeit vollumfänglich und klar distanziert. Dass das nachträgliche Verändern der Audio-Dateien als Geste eines versöhnlichen Entgegenkommens zu verstehen gewesen sei, erscheint angesichts der unkommentierten Weiterverwendung der Dateien unter dem gleichen Dateinamen eine reine Schutzbehauptung.
65 
Um seine Aufgaben sachgerecht erfüllen zu können, durfte das LfV auf tatsächliche Anhaltspunkte für entsprechende Bestrebungen des Klägers gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung durch die erfolgte Publikation öffentlich aufmerksam machen und nicht nur Informationen sammeln. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage des § 12 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 LVSG liegen vor; insbesondere beruht der Artikel des LfV auf Vorträgen des Klägers, in denen verfassungsschutzrelevante Äußerungen enthalten sind, so dass tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorliegen. Abzustellen ist dabei auf die Audio-Dateien, auf denen der streitgegenständliche Artikel beruht, also auf die nicht veränderten ursprünglichen Dateien, die die Korankommentare des Klägers wiedergeben, wie sie vom LfV am 19.08.2013 festgestellt wurden, denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob beim Kläger tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorliegen, ist die Sachlage bei Vornahme der Maßnahme (vgl. Bayerischer VGH, Urteil v. 22.10.2015 - Az. 10 B 15.1320 -, juris, Rn. 33), hier also der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Artikels des LfV im ... 2013. Nur auf die in den ursprünglichen Dateien enthaltenen Vorträge des Klägers und die daraus gewonnenen Erkenntnisse bezieht sich die streitgegenständliche Publikation des LfV und nur darauf und nicht auf eine später veränderte Version der entsprechenden Vorträge konnte sie sich beziehen.
66 
Der Eingriff in die grundrechtlich geschützten Positionen des Klägers war auch verhältnismäßig, denn es ist kein milderes Mittel aufgezeigt oder sonst ersichtlich, die Aufgaben des Verfassungsschutzes gleich effektiv zu erfüllen. Die streitgegenständliche Darstellung ist sachlich gehalten und weist explizit darauf hin, dass der überwiegende Teil des Korankommentars friedliche und verfassungskonforme Inhalte vermittelt und dass sich (lediglich) einige weniger zentrale Passagen mit dem kriegerischen Jihad beschäftigen. Dadurch wird der Kläger nicht undifferenziert „an den Pranger gestellt“, sondern der Leser erhält ein zutreffendes und ausgewogenes Bild von den thematisierten Vorträgen des Klägers bzw. der Inhalte einiger weniger Passagen, die sich mit dem kriegerischen Jihad oder dem Umgang mit weiblichen Kriegsgefangenen auseinandersetzen. Vor diesem Hintergrund fällt auch die einzelfallbezogene Abwägung zwischen den grundrechtlich geschützten Positionen des Klägers und der durch ihre Wahrnehmung beeinträchtigten Rechtsgüter, deren Schutz Aufgabe des LfV ist, zulasten des Klägers aus, denn eine Aufforderung zu Gewalt und Menschenrechtsverletzungen findet ihre Grenze in den einfachgesetzlichen und grundgesetzlichen (bezüglich Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG verfassungsimmanenten) Schranken (vgl. etwa OLG Stuttgart, Urteil v. 19.05.2011 - Az. 1 Ss 175/11 -, juris, Rn. 26 ff.).
67 
Nach § 12 Satz 2 LVSG durften in dem streitgegenständlichen Artikel auch personenbezogene Daten des Klägers mitgeteilt werden, da deren Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhangs erforderlich war und die Informationsinteressen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Klägers im konkreten Einzelfall überwiegen, denn der Zweck der streitgegenständlichen Veröffentlichung und das Textverständnis setzen die Nennung seines Namens und seiner Funktion voraus. Überdies wäre dem Leser ein Nachvollziehen des wiedergegebenen Inhalts des Artikels und eine Überprüfung der darin angegebenen Quellen andernfalls nicht möglich gewesen.
68 
Ein konkreter Bezug der Kontrollmaßnahmen am Stuttgarter Flughafen zur streitgegenständlichen Veröffentlichung ist schon nach dem klägerischen Vortrag nicht ersichtlich, denn nach der wiedergegebenen Aussage des den Kläger kontrollierenden Polizeibeamten stehe er unter Beobachtung bzw. habe er Probleme mit der Polizei wegen seines Buchs „... Band 1/3“.
II.
69 
Angesichts dessen, dass die im streitgegenständlichen Artikel des LfV gemachten Behauptungen auf zutreffenden Tatsachen beruhen und die daraus gezogenen Folgerungen ausgewogen und sachgerecht sind (s. o.), steht dem Kläger auch der begehrte Anspruch auf Widerruf der Äußerungen „N.R. propagiert den bewaffneten Angriffskrieg und eine als islamistisch verstandene ‚Sex-Sklaverei‘ “ sowie „N.R. ist Betreiber einer Online-Koranschule“ nicht zu. Aus demselben Grund hat auch der hilfsweise geltend gemachte Unterlassungsanspruch des Klägers, die vorgenannten Behauptungen künftig zu unterlassen, keinen Erfolg.
III.
70 
Die Kostenentscheidung folgt auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 21. Juli 2016 - 4 K 3671/15

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 21. Juli 2016 - 4 K 3671/15

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 21. Juli 2016 - 4 K 3671/15 zitiert 6 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 4


(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 21. Juli 2016 - 4 K 3671/15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 21. Juli 2016 - 4 K 3671/15 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Finanzgericht München Urteil, 16. Okt. 2014 - 8 K 981/12

bei uns veröffentlicht am 16.10.2014

Tenor 1. Der Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 07. Dezember 2010, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Februar 2012 beziehungsweise des Einkommensteuerbescheids vom 15. Mai 2014, wird dahingehend geändert, dass die Einkommensteu

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 22. Okt. 2015 - 10 B 15.1320

bei uns veröffentlicht am 22.10.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 10 B 15.1320 Im Namen des Volkes Urteil vom 22. Oktober 2015 (VG München, Entscheidung vom 16. Oktober 2014, Az.: M 22 K 14.1743) 10. Senat Sachgebietsschlüssel

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. Nov. 2006 - 1 S 2321/05

bei uns veröffentlicht am 24.11.2006

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Juli 2004 - 18 K 1474/04 - geändert. Dem Beklagten wird untersagt, zu behaupten oder zu verbreiten: 1. Ein ehemaliger Minister habe auf einer Veranst

Referenzen

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

10 B 15.1320

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 22. Oktober 2015

(VG München, Entscheidung vom 16. Oktober 2014, Az.: M 22 K 14.1743)

10. Senat

Sachgebietsschlüssel: 520

Hauptpunkte:

Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht 2013; öffentlichrechtlicher Unterlassungsanspruch; Wiederholungsgefahr;

Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen; Bestrebungen zur Einschränkung der Religionsfreiheit; Zurechenbarkeit von Äußerungen der Verantwortlichen einer Vereinigung; tatsächliche Würdigung des vom Verfassungsschutz vorgelegten Erkenntnismaterials;

Verhältnismäßigkeit der Berichterstattung

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

..., vertreten durch: Landesanwaltschaft ...,

- Beklagter

wegen Erwähnung im Verfassungsschutzbericht u. a.;

hier: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 10. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Senftl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Martini, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Zimmerer aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12. Oktober 2015 am 22. Oktober 2015 folgendes Urteil:

I.

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Nr. II. und III. des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014).

II.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014 ist in Nr. II. und Nr. III. wirkungslos geworden.

III.

In Abänderung der Nr. I. des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014 wird die Klage der Klägerin abgewiesen.

IV.

In Abänderung der Nr. IV. des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014 trägt die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

V.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollsteckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

VI.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Berufung des Beklagten richtet sich gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014, mit dem er verpflichtet wurde, die Weiterverbreitung des Verfassungsschutzberichts 2013 des Freistaats Bayern, des Halbjahresberichts 2013 sowie der Rede des Bayerischen Staatsministers des Inneren anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts des Freistaats Bayern 2013 zu unterlassen, wenn nicht zuvor die Passagen über die Klägerin entfernt oder unkenntlich gemacht wurden.

Die Klägerin ist seit dem Frühjahr 2013 Beobachtungsobjekt des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz (BayLfV). In den am 9. August 2013 vorgestellten und in einer Pressemitteilung veröffentlichten Verfassungsschutzinformationen für das erste Halbjahr 2013 bezeichnete das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit als neue Form des politischen Extremismus. Die Klägerin fordere Muslime auf, einzelne islamische Glaubensgrundsätze aufzugeben, und schüre pauschale Ängste vor Muslimen.

In seiner Rede anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichtes 2013 am 27. März 2014 äußerte sich der Bayerische Staatsminister des Innern, für Bau und Verkehr unter der Überschrift „Verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ wie folgt: habe ich Sie an dieser Stelle über die Aufnahme des Landesverbandes der Partei „DIE FR.“ als neues Beobachtungsobjekt informiert. ... Er vertritt unter dem Vorsitzenden St. die gleiche, pauschal Muslime verunglimpfende islamfeindliche Ideologie wie der Landesverband der „FR.“. Es freut mich, dass „DIE FR.“ bei den Kommunalwahlen am 16. März mit 0,6% der Stimmen den Einzug in den Stadtrat verfehlt hat.“

Der Verfassungsschutzbericht 2013 enthielt unter der Überschrift „Verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ zur Klägerin folgende Ausführungen:

„Der Landesverband der Partei DIE FR. B. verfolgt verfassungsschutzrelevante islamfeindliche Bestrebungen. Er wendet sich mit pauschal diffamierenden Äußerungen gegen Mitbürger islamischer Religionszugehörigkeit, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsstatus. DIE FR. B. differenziert in ihren Verlautbarungen in der Regel nicht zwischen dem Islam als Religion und dem Islamismus als politischer Ideologie, sondern begreift den Islam als „faschistoide Politideologie“. Der Koran wird als „das gefährlichste Buch der Welt“ verunglimpft. Auf seiner Internetseite fordert der Landesverband islamische Organisationen auf, umgehend in schriftlicher Form auf bestimmte Koranverse als Bestandteil der islamischen Glaubensgrundsätze dauerhaft zu verzichten, und stellt den Islam insgesamt als unvereinbar mit unserer Gesellschaftsordnung dar. Die Aktivitäten der FR. B. zielen darauf ab, pauschale Ängste vor Muslimen als nicht integrierbare „Ideologieanhänger“ zu schüren und alle Muslime allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit als Feinde des Rechtsstaats zu verunglimpfen.

Das von der FR. B. angestrebte „Bürgerbegehren gegen das Zentrum für Islam in Europa - München (ZIE-M)“, für das seit Oktober 2011 Unterschriften in München gesammelt werden, dient sowohl im Internet als auch bei Veranstaltungen der FR. B. als Plattform für islamfeindliche Propaganda, die sich primär gegen die Religionsfreiheit richtet.

Das Bürgerbegehren selbst kann nicht auf eine verfassungsfeindliche Zielsetzung reduziert werden. Personen, die dieses Bürgerbegehren mit ihrer Unterschrift unterstützen, werden nicht vom Verfassungsschutz beobachtet.

Mitglieder der FR. B. engagieren sich auch bei der ... Gruppe München (PI-M.). Der Landesvorsitzende der FR. B. und gleichzeitige Leiter der PI-M., Michael St., bezeichnete PI-M. als das Kerngerüst der FR. B. St. ist auch Vorsitzender des Landesverbandes der Bürgerbewegung P. Europa (BPE) Bayern.

Am 20. November vereinbarten DIE FR. B. und der Bayerische Landesverband der Partei Die Republikaner, die seit 2008 nicht mehr dem gesetzlichen Beobachtungsauftrag der Verfassungsschutzbehörden unterliegt, die Aufstellung gemeinsamer Listen in Großstädten für die Kommunalwahl 2014 in Bayern.

Bei der bayerischen Landtagswahl 2013 trat DIE FR. nur im Wahlkreis Oberbayern an und erlangte bayernweit 0,1% der Stimmen.“

Mit Schriftsatz vom 24. April 2014 erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht München mit den Anträgen, den Beklagten zu verurteilen, die Weiterverbreitung des Verfassungsschutzberichts 2013 des Freistaats Bayern (1.), der Rede des Bayerischen Staatsministers des Inneren anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2013 des Freistaats Bayern (2.) und des Halbjahresberichts (3.) zu unterlassen, wenn nicht zuvor die Passagen über die Klägerin entfernt oder unkenntlich gemacht werden (M 22 K 14.1743).

Zur Begründung der Klage brachte die Klägerin vor, dass sie einen Anspruch auf Unterlassen der Verbreitung der entsprechenden Äußerungen und Veröffentlichungen, insbesondere einen Anspruch darauf habe, im Verfassungsschutzbericht nicht erwähnt zu werden. Durch die Veröffentlichungen werde in ihre Grundrechte eingegriffen. Die Klägerin könne sich auf Art. 21 GG berufen. Durch die genannten Veröffentlichungen werde über die Beobachtung durch den Verfassungsschutz informiert und dabei auf schlicht falsche Begründungstatsachen zurückgegriffen. Durch die Bezugnahme auf angeblich pauschale islamfeindliche Äußerungen und eine ebenso angebliche Verletzung der Religionsfreiheit, der Menschenwürde und des Gleichbehandlungsgrundsatzes werde die Klägerin in der Öffentlichkeit stigmatisiert. Eine Beobachtung durch das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz sei nicht zu rechtfertigen. Allein die Verbreitung politischer oder weltanschaulicher Ideen stelle keinen hinreichenden Anhaltspunkt für eine Verfassungsfeindlichkeit im Sinne des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes dar. Selbst wenn islamfeindliche Äußerungen vorlägen, wären diese nicht auch gleich verfassungsfeindlich. Die Islamkritik, die von der Klägerin tatsächlich geübt werde, stelle keine Tatsache dar, die eine Beobachtung rechtfertigen könne. Die Klägerin sei eine Partei, die als islamkritisch bezeichnet werden dürfe und die sich insgesamt auch für eine auf freiwilliger Basis und auf gesellschaftlichem Konsens aufbauende Reformation des Islam einsetze. Gegenstand der Kritik sei dabei nicht die Religion des Islam, sondern die Ideologie des politischen Islam, also des Islamismus einschließlich seiner Rechtssätze. Die Klägerin mache dabei stets deutlich, dass sie diese Kritik nicht als pauschale Kritik an den Muslimen und auch nicht als Kritik an der Religion des Islam verstanden haben wolle. Die Klägerin betone stets, dass auch Muslime das Grundrecht der Religionsfreiheit genössen und stelle die Islamkritik in unmittelbaren Kontext zu den Anforderungen unserer Verfassung. Die offiziellen Verlautbarungen der Klägerin enthielten keine verfassungsfeindlichen Ziele. Auch auf den Veranstaltungen der Klägerin finde insofern stets eine differenzierte Auseinandersetzung statt. Der Koran enthalte Passagen, die im Lichte unserer Grundrechte und unserer Verfassung als untragbar angesehen werden müssten. Hierzu vertrete die Klägerin öffentlich die Meinung, dass Imame, aber auch die Muslime in Deutschland klarstellen sollten, dass diese Glaubenssätze in dieser strikten Form nicht angewendet würden. Hierdurch würden aber weder pauschale Ängste geschürt noch irgendwelche Glaubensfreiheiten aberkannt. Die Forderung nach einem reformierten Islam sei keine Verfassungsfeindlichkeit. Die Kritik der Klägerin richte sich einzig und allein gegen die verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islam. Hierzu werde auf die Ausarbeitung von Prof. Dr. Albrecht Schachtschneider „Grenzen der Religionsfreiheit am Beispiel des Islam“ verwiesen. Wer über die verfassungsfeindlichen und gefährlichen Bestrebungen einer totalitär eingestellten Religionsideologie aufkläre, taste keinesfalls die Würde des Menschen an. Auch Art. 3 GG werde nicht tangiert. Die Klägerin habe noch nie pauschal diffamierende Äußerungen gegen Mitbürger islamischer Religionszugehörigkeit vorgenommen, sondern immer nur die verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islam kritisiert. Der Verwurf, dass die Klägerin nicht zwischen dem Islam als Religion und dem Islamismus als politischer Ideologie differenziere, treffe nicht zu. Sie weise darauf hin, dass es eine Besonderheit des Islam darstelle, dass es eine enge und teils nicht differenzierbare Verbindung zwischen dem politischen Islam (Islamismus) und der Religion Islam gebe. Diese künstliche Trennung werde vom Bayerischen Innenministerium und dem Verfassungsschutz vorgenommen, um sich nicht mit der islamischen Ideologie auseinandersetzen zu müssen. Der Islam sei nicht nur eine Religion, sondern gleichzeitig eine totalitäre politische Weltanschauung mit faschistischen Grundstrukturen. Es könne nicht ausgeblendet werden, dass das politische Herrschaftssystem des Islam Grundregeln aufstelle, die anderen die Religionsfreiheit abspreche. Keine Äußerung der Klägerin pauschaliere diese Problematik. Falsch und unbelegt sei auch, dass die Aktivitäten der Klägerin darauf abzielten, pauschale Ängste vor Muslimen als nicht integrierbare „Ideologieanhänger“ zu schüren und alle Muslime allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit als Feinde des Rechtsstaats zu verunglimpfen. Ergänzend werde auf das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht München gegen die Beobachtung durch den Verfassungsschutz verwiesen (M 22 K 14.1092).

Im Verfahren M 22 K 14.1092 wandte sich u. a. die Klägerin gegen ihre Beobachtung durch das BayLfV und beantragte, es zu unterlassen, sie zu beobachten. In diesem Verfahren legte sie umfangreiche Unterlagen vor, wonach der Islam und das Grundgesetz unvereinbar seien. Die Klägerin würde nur über die politische Ideologie des Islam aufklären und darüber, dass es sich nicht um eine Religion im Sinne des Religionsbegriffs des Grundgesetzes handle, sondern um eine Ideologie mit politischem Herrschaftsanspruch, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richte, und keine pauschalen Ängste vor Muslimen schüren. Dies sei von der Meinungsfreiheit gedeckt. Die Klägerin fordere die Muslime auch nur auf, verfassungswidrige islamische Grundsätze aufzugeben. Das BayLfV habe zu berücksichtigen, dass der Islam seinerseits grundgesetzwidrig und verfassungsfeindlich sei. Zudem sei eine Unterscheidung zwischen Islam, Islamismus sowie Islamkritik und Islamfeindlichkeit nicht tunlich. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt den Muslimen als Trägern eines persönlichen Glaubens das Existenzrecht in Deutschland abgesprochen, sondern lediglich der politischen Ideologie des Islam, die dem Geltungsanspruch von Grundrechten, Rechtsstaat und Demokratie entgegengesetzt sei. Das sogenannte „Thesenpapier gegen die Islamisierung“ in seiner letzten Fassung vom 19. November 2011 sei nicht geeignet, eine verhältnismäßige Beobachtung durch den Beklagten zu begründen. Darin werde den Muslimen nicht angesonnen, auf Sätze ihres religiösen Glaubens zu verzichten. Vielmehr sei das Ziel ein Verzicht auf politische Programmsätze der in Deutschland lebenden Muslime, die mit dem Grundgesetz nicht vereinbar seien. Mit den islamischen Verbänden müsse ein Dialog geführt werden. Sollten die islamischen Verbände diesen Forderungen nicht nachkommen, würden sie als verfassungsfeindlich erklärt und letztendlich verboten werden. Es habe ein sofortiger Baustopp von Moscheen zu erfolgen, Koranschulen müssten geschlossen und Gebetsversammlungen in vorhandenen Moscheen unterbunden werden.

Mit Urteil vom 16. Oktober 2014 wies das Bayerische Verwaltungsgericht München die Klage im Verfahren M 22 K 14.1092 ab, soweit sie nicht zurückgenommen worden war. Rechtsgrundlage für die angegriffene Maßnahme der Beobachtung seien Art. 4 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 5 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Bayerisches Verfassungsschutzgesetz (BayVSG). Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen im Rahmen des Beobachtungsauftrags sei das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVSG. Im Hinblick auf die Klägerin ergäben sich solche Anhaltspunkte aus einer Gesamtschau des vom BayLfV vorgelegten Erkenntnismaterials, insbesondere aus den äußeren Aktivitäten des Klägers zu 1 (Michael St.), der die programmatische Ausrichtung und Wahrnehmung der Klägerin in der Öffentlichkeit maßgeblich geprägt habe und nach wie vor präge. Die Würdigung der vorliegenden Erkenntnisse begründe einen die Beobachtung rechtfertigenden Verdacht von Bestrebungen, die auf eine Abschaffung der Religionsfreiheit für Muslime und der staatlichen Pflicht zu weltanschaulichreligiöser Neutralität auch gegenüber dem Islam gerichtet seien, und die zudem darauf abzielten, Muslime in einer Weise in der Öffentlichkeit verächtlich zu machen, die ihren sozialen Wert und Achtungsanspruch missachte und geeignet sei, ihnen ihre Menschenwürde abzusprechen.

Im Verfahren M 22 K 14.1743 gab das Bayerische Verwaltungsgericht München den Klageanträgen der Klägerin durch Urteil vom 16. Oktober 2014 vollumfänglich statt. Die Nennung im Verfassungsschutzbericht 2013, aber auch die Erwähnung in der damit im Zusammenhang stehenden Rede des Bayerischen Staatsministers des Innern anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts des Freistaats Bayern 2013 sowie des Halbjahresberichts 2013 seien als Grundrechtseingriffe zu bewerten, weil sie geeignet seien, sich abträglich auf das Bild der Klägerin in der Öffentlichkeit auszuwirken und dies ihr gegenüber eine „mittelbar belastende negative Sanktion“ bedeute. Die Rechtsbeeinträchtigung der Klägerin sei bereits eingetreten und dauere mit der Gefahr ständiger Wiederholung an. Der Eingriffscharakter von Verfassungsschutzberichten mit Bezug auf Parteien ergebe sich aus der Besonderheit von Verfassungsschutzberichten, die darin liege, auf die Abwehr bestimmter verfassungsschutzgefährdender Gefahren abzuzielen. Die Aufnahme einer Partei im Verfassungsschutzbericht behindere diese damit in ihrer durch Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG gewährleisteten Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes. Art. 15 Satz 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 BayVSG erlaube im Hinblick auf die Klägerin nur eine Unterrichtung über den Verdacht von Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG nicht aber, wie im Verfassungsschutzbericht 2013 und den daneben angegriffenen in diesem Zusammenhang getätigten Äußerungen allerdings geschehen, eine über die Verdachtsstufe hinausgehende Unterrichtung dahingehend, dass die Klägerin in feststehender und erwiesener Weise solche Bestrebungen und Tätigkeiten verfolge. Insoweit verstoße die geschehene Berichterstattung zudem gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nach zutreffender Auslegung des Art. 15 Satz 1 BayVSG insbesondere auch unter Berücksichtigung des Zwecks des Verfassungsschutzberichts müssten konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme von Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des Art. 3 Abs. 1 BayVSG vorliegen, um im Verfassungsschutzbericht eine Bewertung bestimmter Personen oder Organisationen als verfassungsfeindlich zu rechtfertigen. Tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien, lägen bei der Klägerin vor. Dies ergebe sich im Einzelnen aus den Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. Oktober 2014 (richtig: 16. Oktober 2014) im Verfahren M 22 K 14.1092, wonach die Beobachtung unter anderem der Klägerin durch das BayLfV wegen des Vorliegens tatsächlicher Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung für rechtmäßig erachtet wurde. Die streitgegenständlichen öffentlichen und über die Verdachtsberichterstattung hinausgehenden Darstellungen der Klägerin im Verfassungsschutzbericht und die damit im Zusammenhang stehenden Äußerungen verletzten die Klägerin in ihrer grundrechtlich geschützten Freiheitsphäre, namentlich der Parteienfreiheit (Gründungsfreiheit, Betätigungsfreiheit und politische Chancengleichheit) sowie der Meinungsfreiheit. Denn die Tatsachenbehauptungen, die zur Begründung eines abschließenden Werturteils über die Verfassungsfeindlichkeit herangezogen würden, müssten der Wahrheit entsprechen. Von der Wahrheit der streitigen Behauptungen könne hier jedoch nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgegangen werden. Die durch die Klägerin und ihre Funktionäre verlautbarten fortwährenden und nachhaltigen Herabsetzungen bestimmter Minderheiten hätten nicht ein qualitatives Maß und eine Nachhaltigkeit erreicht, die nur noch geringe Restzweifel an der Ernsthaftigkeit, die sich aus den Verlautbarungen ergebenden Ausgrenzungen auch in politische Taten umsetzen zu wollen, zuließen. Die Klägerin vermeide zudem ein offenes Bekenntnis zu verfassungsfeindlichen Zielen und trete durch Bekenntnisse zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung dem Verdacht der Verfassungsfeindlichkeit entgegen. Somit könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit die besondere Gefährlichkeit der Klägerin für die freiheitliche demokratische Grundordnung als erwiesen angesehen werden, welche es rechtfertigen könnte, die Klägerin im Zusammenhang mit feststehend verfassungsfeindlichen Gruppierungen zu nennen. Die hinsichtlich der Klägerin vorliegenden Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung rechtfertigten es nicht, sie der Kategorie „verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ als neuer eigenständiger Extremismusform mit einer über das Verdachtsstadium hinausgehenden Gewissheit zuzuordnen. Im Rahmen dieser Würdigung sei zu berücksichtigen, dass der Übergang von einem bloßen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen bis hin zum Feststehen verfassungsfeindlicher Bestrebungen fließend sei. Die eine Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht überhaupt erst rechtfertigenden hinreichenden gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte für einen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen könnten sich je nach deren Qualität und Quantität soweit intensivieren und verdichten, bis die Annahme verfassungsfeindlicher Bestrebungen gerechtfertigt sei. Der Beklagte stütze seine Erkenntnis über das Bestehen von tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung ausschließlich auf im Internet öffentlich zur Verfügung stehende und von Mitgliedern der Klägerin selbst eingestellte Dokumente, Videos und Redemanuskripte. Die aufgeführten belastenden Anhaltspunkte seien nicht völlig unzweideutig und ohne Zweifel. Es fehle an stichhaltigen, eindeutigen und ausdrücklichen Bekenntnissen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, die von ihrer Intensität und Klarheit im Lichte der hier maßgeblichen beeinträchtigten Grundrechte dazu geeignet seien, die öffentliche Berichterstattung über die Klägerin als verfassungsfeindliche Gruppierung zu rechtfertigen. Neben belastenden Gesichtspunkten fänden sich auch entlastende in Äußerungen der Funktionäre der Klägerin. Es werde immer wieder betont, dass sich die Klägerin für eine freiwillige und auf gesellschaftlichen Konsens aufbauende Reformation des Islam einsetze. Gegenstand der Kritik sei nicht die Religion des Islam, sondern die Ideologie des politischen Islam, also des Islamismus einschließlich seiner Rechtssätze. Es werde stets deutlich gemacht, dass diese Kritik nicht als pauschale Kritik an den Muslimen und auch nicht als Kritik an der Religion des Islam verstanden werden solle. Gegenstand der Islamkritik sei damit erkennbar keine Verfassungsfeindlichkeit, sondern der Versuch einer verfassungskonformen Auslegung islamischer Glaubenssätze. Die Klägerin habe sich öffentlich und wiederholt von rechtsextremen Gruppierungen distanziert. Hinzu komme, dass auch teilweise übersteigerte Formulierungen, namentlich im Rahmen des öffentlichen Meinungskampfes, starke Ausdrücke, auch in überspitzter und polemischer Form, der Meinungsfreiheit unterfielen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Bestrebungen der Klägerin tatsächlich nur gegen die islamistischen und damit grundgesetzwidrigen Bestandteile des Islam bezögen. Die Funktionäre der Klägerin zögen aus tatsächlichen Umständen, die in Gestalt des Islamismus einen Teilaspekt des heutigen Islam darstellten, die Schlussfolgerung, dass der Islam gefährliche Elemente enthalte, die mit dem Grundgesetz und den durch diesen verkörperten Werten unvereinbar seien. Gleichzeitig betone die Führungsspitze der Klägerin, dass alle Menschen, unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit, die gleichen Rechte hätten und dass Frauen und Männer vor dem Gesetz und im Alltag gleichgestellt seien. Sie fordere, dass sich der Islam von allen verfassungsfeindlichen, gewalttätigen, tötungsbereiten, intoleranten, frauenunterdrückenden und totalitären Aspekten trennen müsse, damit eine friedliche Koexistenz der Muslime und Nichtmoslems auf Dauer möglich sei. Diese Aussagen könnten durchaus so verstanden werden, dass die Klägerin für ein gleichberechtigtes Miteinander von Muslimen und Nichtmuslimen auf dem Boden des Grundgesetzes eintrete. Die Kammer verkenne nicht, dass die geschilderten entlastenden Gesichtspunkte auf dem Bemühen der Klägerin beruhen könnten, ihre tatsächlichen Ziele im Interesse der Wählbarkeit für größere Bevölkerungsgruppen zu verschleiern. Die Tatsache alleine, dass unverfängliche Äußerungen vorhanden seien, sei deshalb nicht aussagekräftig. Hinzu komme jedoch, dass bereits die belastenden Anhaltspunkte kein eindeutiges Bild zuließen. All das führe dazu, dass nur von einem Verdacht auszugehen sei. Der Verfassungsschutzbericht des Beklagten lasse diese Einschränkung jedoch nicht erkennen. Die Klägerin werde unter der Überschrift „verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ als einer neuen, eigenständigen Extremismusform erwähnt und damit eindeutig auf die Ebene einer erwiesenen verfassungsfeindlichen Organisation gestellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Gruppierung bestünden, zudem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Maßstab für die Entscheidung, in welcher Art und Weise darüber berichtet werden dürfe. Die Berechtigung der Verfassungsschutzbehörde zur Berichterstattung in Verfassungsschutzberichten schon im Falle eines bloßen Verdachts für verfassungsfeindliche Bestrebungen erfordere eine Differenzierung dieser Berichterstattung nach Art und Ausmaß der Gefahr und nach dem Gewicht und der Belastbarkeit der eigenen Erkenntnisse. Daher müsse, etwa in den gewählten Überschriften und der Gliederung des Berichts, deutlich zwischen solchen Organisationen, für die nur ein Verdacht bestehe, und solchen, für die Bestrebungen erwiesen seien, unterschieden werden. Vorliegend sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Beklagte mit dem Begriff „verfassungsschutzrelevant“ habe ausdrücken wollen, dass bei der Klägerin nur von dem Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen ausgegangen worden sei. Der Beklagte habe vielmehr in seiner Klageerwiderung ausgeführt, dass es sich nicht nur um eine Verdachtsberichterstattung handle, da nicht nur tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht, sondern tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen der Klägerin gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorlägen. Allein aus der Begrifflichkeit „verfassungsschutzrelevant“ statt „verfassungsfeindlich“ sei für den flüchtigen Leser nicht hinreichend erkennbar, dass es sich dabei lediglich um einen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen handeln solle. Der vom Bundesverfassungsgericht geforderten deutlichen Differenzierung werde damit jedenfalls nicht in ausreichendem Maße Rechnung getragen.

Mit Beschluss vom 24. Juni 2015 ließ der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beklagten die Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014 zu.

Im Berufungsverfahren beantragt der Beklagte:

Unter Aufhebung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014 wird die Klage abgewiesen, soweit der Rechtsstreit durch die Parteien nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.

Das Verwaltungsgericht München habe in seiner Entscheidung einen fehlerhaften Prüfungsmaßstab angelegt. Nicht über tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht, sondern über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung finde gemäß Art. 15 BayVSG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 BayVSG eine Berichterstattung statt. Es sei somit erforderlich, aber auch ausreichend, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine derartige Annahme vorlägen. Ein möglicher, nicht durch belegbare Tatsachen gestützter bloßer Verdacht reiche nicht aus, aber das Vorliegen sogenannter Anknüpfungstatsachen. Insoweit werde auf die Gesetzesbegründung und die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Bezüglich der Klägerin lägen hinreichende Anknüpfungstatsachen vor, die auf der Basis des anzulegenden Maßstabs die Berichterstattung über die Klägerin rechtfertigten. Die Berichterstattung sei auch vor dem Hintergrund der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 25. Mai 2005 an die Prüfung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitserwägungen angesichts der erheblichen Verdichtetheit der Anknüpfungstatsachen nicht zu beanstanden. Die Vielzahl der vom Beklagten vorgelegten tatsächlichen Anhaltspunkte für die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen der Klägerin sowie die inhaltliche Intensität der Anhaltspunkte rechtfertigten die Darstellung über die Klägerin im Verfassungsschutzbericht 2013. Insbesondere sei nochmals auf das Thesenpapier, aber auch auf das Grundsatzprogramm 2.0 des Bundesverbandes der Klägerin und die Einstufung des Korans als „Kriegserklärung an die nichtmuslimische Welt und eine kodifizierte Anleitung zum Töten von Nichtmuslimen“ mit dem verfolgten Ziel eines Verbots des Korans und einer „Verbrennung des Korans als symbolisch letzte Maßnahme“ hingewiesen. Es würden von der Klägerin Bestrebungen verfolgt, die darauf abzielten, Muslime verallgemeinernd zu diffamieren und ihnen Grundrechte nicht zuzugestehen. So sei die Zielrichtung der Klägerin auf eine Abschaffung der verfassungsrechtlich durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG grundsätzlich schrankenlos garantierten Religionsfreiheit für Muslime gerichtet. Muslimen werde letztendlich die Menschenwürde gemäß Art. 1 GG abgesprochen, wenn allen Muslimen vorgeworfen würde, nicht zu eigenständigem Denken bzw. Entscheidungen in der Lage zu sein und lediglich wie Maschinen zu agieren. Es werde insbesondere auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts München im Urteil M 22 K 14.1092 Bezug genommen.

Diese hinreichende Gewichtung der tatsächlichen Anhaltspunkte für Bestrebungen der Klägerin gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung werde nicht durch angeblich vorliegende Gründe, die gegen eine entsprechende Verfestigung und Verdichtung sprächen, entkräftet. Die angeblich entlastenden Gründe seien nicht tragfähig. Eine Distanzierung vom Rechtsextremismus sei nicht geeignet, eine verfassungsfeindliche Islamfeindlichkeit aufzulösen. Es bestünden keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Klägerin ihre verfassungsfeindliche Zielsetzung auf die tatsächliche Verwirklichung gerichtet habe. Die nach Ansicht des Verwaltungsgerichts München denkbare Auslegung der Aussagen in einer nicht verfassungsfeindlichen Weise finde keine Grundlage. Ausdrückliche Bekenntnisse der Klägerin gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung seien nicht erforderlich. Gerade bezüglich derjenigen Gruppierungen, die sich äußerlich einen in Wahrheit nicht zutreffenden Anschein von Verfassungstreue gäben, sei eine Aufklärung der Bevölkerung besonders wichtig. Der Eintritt einer konkreten Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder einer Rechtsgutverletzung müsse gerade nicht abgewartet werden. Den entsprechenden öffentlichen Äußerungen komme ein hoher Beweiswert zu.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es sei eine grundsätzlich verfehlte Herangehensweise des Beklagten, den Islam und den Islamismus jeweils gesondert zu betrachten. Denn eine künstliche Aufspaltung oder Trennung des Islam und des Islamismus sei nicht möglich. Die Klägerin habe immer nur die politische Forderung gestellt, dass die verfassungsfeindlichen Bestandteile des politischen Islam bekämpft würden. Die der Klägerin vorgehaltene pauschale Verunglimpfung sei deshalb nie erfolgt.

In der Streitsache wurde am 12. Oktober 2015 mündlich verhandelt. Die Parteien erklärten den Rechtsstreit bezüglich des Halbjahresberichts und der Rede des Staatsministers in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und Gerichtsakten, auch im Verfahren M 22 K 14.1092, Bezug genommen.

II.

1. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die von der Klägerin und dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erledigungserklärungen betrafen die Klageanträge Nummer 2. und 3. der Klägerin, denen das Verwaltungsgericht München im Urteil vom 16. Oktober 2014 in Nummer II. und III. des Tenors stattgegeben hatte.

2. Die noch anhängige Berufung des Beklagten bezüglich der Nummer I. des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014 hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verpflichtet, die weitere Verbreitung des Verfassungsschutzberichts 2013 zu unterlassen, wenn nicht vorher die Passagen über die Klägerin entfernt oder unkenntlich gemacht worden sind. Denn der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Zwar greift die Darstellung der Klägerin unter der Überschrift „verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ in das Grundrecht der Klägerin aus Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 GG ein (2.1). Auch besteht die Gefahr alsbaldiger, weiterer nicht zu duldender Störungen durch die Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts 2013 (2.2). Es handelt sich jedoch um keinen rechtswidrigen Eingriff, weil die Berichterstattung durch Art. 15 BayVSG gerechtfertigt ist (2.3). Ein formelles Begründungserfordernis für das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte ergibt sich aus Art. 15 Satz 1 BayVSG nicht (2.4). Die Berichterstattung über die Klägerin beachtet auch die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden Anforderungen (2.5).

2.1 Der allgemeine öffentlichrechtliche Unterlassungsanspruch, der in § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB wurzelt und allgemein anerkannt ist (BVerwG, B.v. 27.3.1996 - 8 B 33.96 - juris), setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen droht. Die Grundrechte schützen den Grundrechtsträger vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, so dass er, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung droht, gestützt auf das jeweilige Grundrecht Unterlassung verlangen kann (BVerwG, U.v. 21.5.2008 - 6 C 13.07 - juris Rn. 13).

Im Fall der Klägerin ist jedenfalls ihre grundgesetzlich geschützte Rechtsposition aus Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 GG betroffen. Als Landesverband einer Partei (§ 3 Satz 2 ParteiG) kann sich die Klägerin auf die Parteienfreiheit, die die Gründungs-, Betätigungs-, Programm-, Wettbewerbs- und Finanzierungsfreiheit umfasst (Kluth in BeckOK, GG, Stand: 1.6.2015, Art. 21 Rn. 109), berufen, weil der Klägerin als Gebietsverband eigene Rechte zustehen. Unter Betätigungsfreiheit werden alle Maßnahmen verstanden, die die innere Ordnung sowie das Auftreten nach Außen gegenüber dem Bürger und der Öffentlichkeit, den Staatsorganen, den Rundfunkanstalten und den anderen Parteien betreffen (Kluth, a. a. O., Rn. 111). Durch die Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht 2013 ist die Betätigungsfreiheit der Klägerin berührt. Die mit der Bezeichnung als „verfassungsschutzrelevant islamfeindlich“ verbundene Abschreckung und Warnung der Allgemeinheit (vgl. BVerfG, B.v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 55) vor der Klägerin hat sowohl Einfluss auf die Programmatik der Klägerin als auch auf die Meinungsäußerung und Selbstdarstellung nach außen und das Wettbewerbsverhältnis zu anderen Parteien (vgl. z. B. BVerfG, U.v. 10.6.2014 - 2 BvE 4/13 - juris Rn. 25). Ob sich ein solcher Schutzanspruch der Klägerin daneben auch auf das ihr als juristischer Person nach Art. 19 Abs. 3 GG zustehende allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) sowie das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) stützen lässt (zum Verhältnis von Art. 21 GG zu anderen Verfassungsbestimmungen und Grundrechten vgl. Kluth in BeckOK, Stand: 1.6.2015, Art. 21 Rn. 12; Ipsen in Sachs, Grundgesetz, Kommentar, 7. Aufl. 2014, Art. 21 Rn. 28 ff.), kann hier letztlich dahinstehen.

Die Berichterstattung über die Klägerin stellt auch einen Eingriff dar. Zwar führt nicht jedes Informationshandeln und jede Teilhabe des Staates am Prozess öffentlicher Meinungsbildung zu einem Grundrechtseingriff (BVerfG, a. a. O. Rn. 50 m.w.N). Entscheidend ist, ob die Bezeichnung einer Partei als verfassungsfeindlich die Rechtsstellung einer Partei in relevanter Weise berührt und sich als jenseits der Toleranzgrenze gelegene Beeinträchtigung ihrer Betätigungsfreiheit darstellt (Klein in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand Mai 2015, Art. 21 Rn. 575). Der Verfassungsschutzbericht ist kein beliebiges Erzeugnis staatlicher Öffentlichkeitsarbeit. Er zielt auf die Abwehr besonderer Gefahren und stammt von einer darauf spezialisierten und mit besonderen Befugnissen arbeitenden Stelle. Insofern geht eine Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht über die bloße Teilhabe staatlicher Funktionsträger an der öffentlichen Meinungsbildung hinaus (BVerwG, U.v. 21.5.2008, a. a. O., Rn. 15). Die Erwähnung einer Partei im Verfassungsschutzbericht stellt daher eine „mittelbar belastende negative Sanktion“ dar, die zumindest als eingriffsgleiche Maßnahme zu bewerten ist und die Freiheit und Chancengleichheit der Parteien berührt (Klein, a. a. O., Rn. 576; Murswiek: Neue Maßstäbe für den Verfassungsschutzbericht, NVwZ 2006, 121/122).

2.2 Voraussetzung für die Begründetheit einer Klage, mit der ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog geltend gemacht wird, ist weiterhin, dass eine künftige Beeinträchtigung des in Frage stehenden Rechts droht. Dies erfordert eine auf Tatsachen gestützte objektive ernstliche Gefahr alsbaldiger weiterer, nicht zu duldender Störungen (Wiederholungsgefahr; vgl. Berger in Jauernig, BGBKommentar, 15. Aufl. 2014, beckonline, § 1004 Rn. 11). Eine solche Gefahr besteht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats noch. Inzwischen ist zwar der Verfassungsschutzbericht 2014 veröffentlicht, in dem wieder über die Klägerin berichtet wird. Dadurch ist aber weder der durch den Verfassungsschutzbericht 2013 eingetretene Grundrechtseingriff beseitigt noch eine Rechtsbeeinträchtigung durch diesen Bericht für die Zukunft ausgeschlossen. Für die Einschätzung und Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit ist regelmäßig der aktuelle Verfassungsschutzbericht maßgeblich, weil der Verfassungsschutz im jeweils neuesten Bericht die Öffentlichkeit über die aktuellen Ergebnisse der Beobachtung der im Verfassungsschutzbericht genannten Organisationen, ihrer Mitglieder und Unterstützer informiert (BayVGH, B.v. 16.7.2010 - 10 CE 10.1201 - juris Rn. 13 m. w. N.). Ist aber auch der vorangegangene Bericht weiterhin für die Öffentlichkeit zugänglich oder enthält er weitergehende, fortgeltende oder überschießende Feststellungen, so droht trotz des neuen Berichts eine Wiederholungsgefahr bezogen auf den Bericht des Vorjahres. So verhält es sich hier, da im Verfassungsschutzbericht 2014 unter Bezugnahme auf die Berichterstattung für das Jahr 2013 berichtet wird und der Beklagte auch beabsichtigt, den Verfassungsschutzbericht 2013 weiter zu verbreiten.

2.3 Der Eingriff in die geschützte Rechtsposition der Klägerin ist jedoch nicht rechtswidrig. Er ist durch Art. 15 Satz 1 BayVSG gerechtfertigt, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt (2.3.1) tatsächliche Anhaltspunkte (2.3.2) für Bestrebungen nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG (2.3.3) vorlagen.

2.3.1 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob bei der Klägerin tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorliegen, ist die Sachlage bei Vornahme der Maßnahme, hier der Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts 2013 am 27. März 2014 (Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2014, BVerfSchG, §§ 3,4 Rn. 136 für Beobachtungsmaßnahmen). Zwar ist bei einem Unterlassungsanspruch grundsätzlich auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich aus dem materiellen Recht ergibt, dass ein anderer Zeitpunkt maßgeblich ist (vgl. allgemein Kopp, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 41). Denn das materielle Recht entscheidet, ob eine nach der behördlichen Maßnahme erfolgte Änderung der Sach- und Rechtslage Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns hat. Die Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht gibt die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Berichts vorliegenden Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden wieder, so dass folglich darauf abzustellen ist, ob die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte die Berichterstattung tragen.

2.3.2 Nach Art. 15 Satz 1 BayVSG unterrichten das zuständige Staatsministerium und das Landesamt für Verfassungsschutz über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG (aa.). Der Klägerin werden insoweit auch die Äußerungen und Veröffentlichungen ihres Landesvorsitzenden zugerechnet (bb.). Bei dem Begriff des Vorliegens tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (cc.). Es liegen konkrete Tatsachen vor, die die im Verfassungsschutzbericht vorgenommene Beschreibung der Ideologie und der Strategie der Klägerin inhaltlich tragen und auch die Bezeichnung als „verfassungsschutzrelevant islamfeindlich“ rechtfertigen (dd.).

aa. Gemäß Art. 15 Satz 1 BayVSG unterrichten das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr und das Landesamt für Verfassungsschutz die Öffentlichkeit über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG. Ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes, des Ausführungsgesetzes Art. 10-Gesetz und des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes hat der Gesetzgeber mit der (nachträglichen) Einfügung der Worte „tatsächliche Anhaltspunkte für“ in Art. 15 Satz

BayVSG im Hinblick auf eine enge Auslegung der entsprechenden Vorschrift des Landes Berlin durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 6.4.2006 - 3 B 3. 99) klarstellen wollen, dass eine Berichterstattung in Bayern bereits bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte und nicht erst bei sicherem Vorliegen von Bestrebungen zulässig ist (Zu § 1 Nr. 7 - Art. 15 Satz 1 BayVSG -, LT-Drs. 15/10313 S. 26/27; zur Auslegung der bundesrechtlichen Ermächtigung des § 16 Abs. 1 BVerfSchG vgl. dagegen BVerwG, U.v. 26.6.2013 - 6 C 4.12 - juris). Damit verlangt diese Befugnisnorm gerade noch keine Gewissheit darüber, dass Bestrebungen vorliegen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (vgl. auch BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 28 zur insoweit vom Wortlaut vergleichbaren Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG). Mit dem tatbestandlichen Erfordernis tatsächlicher Anhaltspunkte wird andererseits auch klargestellt, dass bloße Vermutungen oder ein bloßer Verdacht nicht ausreichen, sondern konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis vorliegen müssen (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2010 - 10 CE 10.1201 - juris Rn. 22; BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 30). Das Bayerische Verfassungsschutzgesetz kennt damit keine sog. „Verdachtsberichterstattung“. Die unterschiedlichen Kategorien der Unterrichtung der Öffentlichkeit im Verfassungsschutzbericht, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, nämlich die Unterrichtung über „tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen“ und die Unterrichtung über „feststehende verfassungsfeindliche Bestrebungen“ sind in Art. 15 Satz 1 BayVSG nicht vorgesehen. Die Terminologie und besondere Form einer Berichterstattung, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, basiert auf der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2005 (1 BvR 1072/01 - juris), der § 15 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen zugrunde lag. Nach dieser Norm darf die Verfassungsschutzbehörde Verfassungsschutzberichte zum Zweck der Aufklärung der Öffentlichkeit über Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 veröffentlichen. § 3 Abs. 1 bestimmt als Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden die Sammlung und Auswertung von Informationen über Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht solcher Bestrebungen vorliegen. Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung, die sich von Art. 15 Satz 1 BayVSG allerdings durch den Einschub bzw. Zusatz „den Verdacht solcher“ unterscheidet, kam das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis, dass dann, wenn die Verfassungsschutzbehörde nur von tatsächlichen 2 Anhaltspunkten für einen Verdacht von Bestrebungen ausgegangen ist, sie die betreffende Gruppierung im Verfassungsschutzbericht nicht auf die gleiche Stufe stellen darf wie eine Gruppierung, für die sie verfassungsfeindliche Bestrebungen festgestellt hat. Eine Aussage dahingehend, wo die Schwelle für eine Berichterstattung über Bestrebungen einer Gruppierung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung liegt, wurde damit aber nicht getroffen. Diesbezüglich hat erst das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass das jeweilige Verfassungsschutzgesetz in formeller Hinsicht eine Ermächtigung aussprechen muss, ob es nur eine Berichterstattung über Fälle zulässt, in denen Gewissheit über verfassungsfeindliche Bestrebungen besteht, oder auch zu einer Berichterstattung in Fällen befugt, in denen tatsächliche Anhaltspunkte erst einen dahingehenden Verdacht begründen (BVerwG, U.v. 26.6.2013 - 6 C 4.12 - juris Rn. 12). Das BayVSG bezeichnet seinem Wortlaut nach eindeutig bereits das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung als Berichtsgegenstand (so auch BVerwG, a. a. O., Rn. 13).

bb. Ob solche tatsächlichen Anhaltpunkte bei der Klägerin vorliegen, beurteilt sich nicht nur nach ihren eigenen Verlautbarungen, sondern auch denjenigen ihres Landesvorsitzenden, da dessen Aktivitäten und Äußerungen der Klägerin zuzurechnen sind. Dies gilt einerseits selbstverständlich für seine Tätigkeit in seiner Funktion als Landesvorsitzender. Aber Texte und Äußerungen von leitenden Mitgliedern einer Vereinigung sind dieser auch dann zuzurechnen, wenn sie als solche zwar nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit der Vereinigung verfasst oder getätigt worden sind, jedoch den ideologischen Hintergrund kennzeichnen, vor dem die Verantwortlichen dieser Vereinigung handeln (BayVGH, B.v. 30.7.2015 - 10 ZB 15.819 - juris Rn. 43 mit Verweis auf BVerwG, U.v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 - juris Rn. 35). Unter anderem kann aus einer entsprechenden Grundeinstellung ihrer Funktionsträger geschlossen werden, dass eine Vereinigung sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. Insoweit gibt es keine trennscharfe Unterscheidung zwischen einer rein privaten und einer der Vereinigung zuzurechnenden Sphäre (BVerwG, U.v. 19.12.2012 - 6 A 6.11 - juris Rn. 18).

Der Landesvorsitzende der Klägerin ist zugleich Vorsitzender der P.I. Ortsgruppe München. Mitglieder dieser P.I. Ortsgruppe bilden das Kerngerüst der Klägerin (s. Urteil des VG München vom 16.10.2014, M 22 K 14.1092, S. 45 m. w. N.). Wegen der engen personellen und programmatischen Verflechtung sind daher auch Texte und Meinungen, die der Landesvorsitzende der Klägerin im Rahmen seiner Tätigkeit für die P.I. Ortsgruppe München verfasst oder geäußert hat, dieser zuzurechnen. Sowohl die Klägerin als auch die P.I. Ortsgruppe verstehen sich als Plattform für die Information und Aufklärung über die Gefahren des Islam für unsere Gesellschaftsordnung und treten einer Islamisierung Europas entgegen (www.pinews.net/leitlinien.; http://diefreiheit.org/home/wofuerwirstehen/). Die islamkritische Haltung des Landesvorsitzenden der Klägerin, die er, bevor er zu Beginn des Jahres 2012 in die Position des Landesvorsitzenden gewählt wurde, bereits auf der Website www.pinews.net im „Thesenpapier gegen die Islamisierung“ (Fassungen vom 19.10.2011, 26.10.2011 und 19.11.2011) öffentlich gemacht hat, hat auch Eingang in des Grundsatzprogramm der Klägerin gefunden. Dort ist unter „Migration und Integration“ Folgendes ausgeführt:

Der politische Islam

Ausgehend von dem Wissen, dass der Islam nicht nur eine Religion, sondern vor allem auch eine politische Ideologie ist, fordern wir eine Überprüfung aller in Deutschland aktiven islamischen Vereine und Verbände auf ihre Verfassungs- und Rechtstreue, auf ihren Einfluss auf die Integrationsverweigerung und auf ihre Verbindungen zu islamischen Ländern, um den Missbrauch der Religionsfreiheit zur Durchsetzung politischer und kulturfeindlicher Ziele zu unterbinden. Von in Deutschland den Koran unterrichtenden Personen ist ein schriftliches, eidesstattliches Bekenntnis zu fordern, dass alle gültigen Rechtsnormen stets und generell über dem religiösen und islamischen Recht stehen und dass die Scharia hier keine Gültigkeit hat und jemals haben wird. Wir wissen, dass Moscheebauten nicht nur religiösen Zwecken dienen und die darin durchgeführten Veranstaltungen Integration oft massiv behindern und zur Entstehung oder zur Festigung von Parallelgesellschaften führen. Deshalb fordern wir eine Modifizierung des Baurechts, so dass Planverfahren für Moscheebauten zwingend und vor allem die Beteiligung der Bürger und Kommunalparlamente an Entscheidungen obligatorisch werden. Wir setzen uns mit aller Kraft gegen eine Islamisierung unseres Landes ein. Religiöse Schriften, welche Unterdrückung und Tötung von Menschen verlangen, sind zu verbieten.

Der ideologische Hintergrund der Klägerin und ihres Landesvorsitzenden sowie der P.I. Ortsgruppe München weisen bezogen auf die behaupteten Gefahren des Islam eine hinreichende Parallelität auf, um nach den genannten Kriterien die Äußerungen und Texte des Landesvorsitzenden, die er als Mitglied der P.I. München auf deren Website und bei verschiedenen Veranstaltungen verbreitet hat, auch der Klägerin zuzurechnen.

cc. Bei dem Begriff des Vorliegens tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (BVerwG, U.v. 17.10.1990 - 1 C 12.88 - juris Rn. 26). Dies gilt sowohl für das Vorliegen der tatsächlichen Anhaltspunkte als auch für die daraus gezogene Schlussfolgerung (Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, a. a. O., §§ 3,4 Rn. 135). Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt damit nicht nur die Richtigkeit der verfassungsschutzbehördlichen Tatsachenfeststellungen als solche, sondern auch die Richtigkeit der hieraus gezogenen Schlussfolgerung, dass diese Tatsachen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Berichterstattung begründen.

dd. Die vom Beklagten im Verfahren M 22 K 14.1743 vorlegten Veröffentlichungen der Klägerin und der Publikationen und Äußerungen ihres Landesvorsitzenden stellen solche tatsächlichen Anhaltspunkte für Bestrebungen im Sinn des Art. 15 Satz 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG dar. Die Berichterstattung über die Klägerin im Verfassungsschutzbericht ist sowohl hinsichtlich der dort angeführten Tatsachen (aaa.) als auch hinsichtlich der Schlussfolgerung (bbb.) zutreffend.

aaa. Im Einzelnen führt der Beklagte im Verfassungsschutzbericht 2013 aus: „Er (der Landesverband der Klägerin) wendet sich mit pauschal diffamierenden Äußerungen gegen Mitbürger islamischer Religionszugehörigkeit, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsstatus. DIE FR. B. differenziert in ihren Verlautbarungen in der Regel nicht zwischen dem Islam als Religion und dem Islamismus als politischer Ideologie, sondern begreift den Islam als „faschistoide Politideologie“. Der Koran wird als „das gefährlichste Buch der Welt“ verunglimpft. Auf seiner Internetseite fordert der Landesverband islamische Organisationen auf, umgehend in schriftlicher Form auf bestimmte Koranverse als Bestandteil der islamischen Glaubensgrundsätze dauerhaft zu verzichten, und stellt den Islam insgesamt als unvereinbar mit unserer Gesellschaftsordnung dar. Die Aktivitäten der FR. B. zielen darauf ab, pauschale Ängste vor Muslimen als nicht integrierbare „Ideologieanhänger“ zu schüren und alle Muslime allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit als Feinde des Rechtsstaats zu verunglimpfen.“

Für diese Feststellungen und Wertungen des Beklagten und die Schlussfolgerung, dass die Klägerin verfassungsschutzrelevante Bestrebungen verfolge, finden sich in den von der Klägerin und ihrem Landesvorsitzenden verfassten Beiträgen und Reden, die der Beklagte in der ersten Instanz als „Beweismittel“ vorgelegt hat (Anlagen zum Schriftsatz vom 5.8.2014) eine Vielzahl von tatsächlichen Anhaltspunkten:

So wird im Parteiprogramm der Klägerin der Islam nicht nur als Religion, sondern auch als politische Ideologie bezeichnet. Von den den Koran unterrichtenden Imamen wird ein schriftliches Bekenntnis gefordert, dass alle gültigen Rechtsnormen stets über dem islamischen Recht stünden und dass die Scharia keine Gültigkeit habe (www.bayerndiefreiheit.org/grundsatzprogramm/migrationundintegration/).

Im Thesenpapier in den Fassungen vom 19.10.2011, 26.20.2011 und 19.11.2011 (www.pinews.net) äußert der Landesvorsitzende die Auffassung, dass der Islam eine Machtideologie im Deckmantel einer Religion sei, die die Welt in höhergestellte Rechtgläubige und minderwertige Ungläubige aufteile. Mit totalitärem weltlichen Herrschaftsanspruch, Intoleranz, Gewaltbereitschaft und Tötungslegitimation. Die Regierung der Bundesrepublik müsse in Konsequenz dieser Erkenntnis alle islamischen Verbände unmissverständlich und unverzüglich dazu auffordern, sich sofort und für alle Zeiten vom weltlichen Machtanspruch, von der Intoleranz, von der Gewalt und der Tötungsbereitschaft zu verabschieden und außerdem unbefristet auf die Scharia zu verzichten. Wenn diese Forderungen nicht von allen islamischen Verbänden unterzeichnet würden, erfolge ein sofortiger Baustopp von Moscheen, die Schließung von Koranaschulen und die Unterbindung von Gebetsversammlungen. Wenn sich islamische Organisationen und Verbände, Koranschulen und Moscheegemeinden dem vorgelegten Forderungskatalog verweigerten, könnten sie als verfassungsfeindlich eingestuft, überwacht sowie letztendlich verboten bzw. geschlossen werden.

Auf der Website der Klägerin findet sich ferner die „Forderung zur Verzichtserklärung auf die verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islam“ (www.diefreiheit.org /aufforderung...). Danach kann der Koran als Grundlage zur Weltanschauung nicht akzeptiert werden, denn er sei seinem Inhalt nach eine Kriegserklärung an die nichtmuslimische Welt und eine kodifizierte Anleitung zum Töten von Nichtmuslimen. Jede Organisation, deren Ziel die Verbreitung des Islam sei, stelle somit eine akute Gefahr für unsere Freiheit dar. Jede im Anschreiben genannte Organisation werde aufgefordert, umgehend in schriftlicher Form auf die aufgeführten Koranverse als Bestandteil der islamischen Glaubensgrundsätze dauerhaft zu verzichten. Bei Ablehnung dieser Forderungen sei davon auszugehen, dass aktiv verfassungsfeindliche Ziele verfolgt würden.

Im Beweismittel 13 des Beklagten im Verfahren M 22 K 14.1743 wiederholt die Klägerin erneut ihre Forderung, alle verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islam aus der islamischen Weltanschauung zu streichen. Ansonsten müsste ein Baustopp für alle Moscheen und Koranschulen verfügt werden.

Anlässlich einer Information der Landeshauptstadt München über das von der Klägerin initiierte Bürgerbegehren gegen die Errichtung einer Moschee in München spricht der Landesvorsitzende der Klägerin in einem Beitrag der pinews (Beweismittel 14) davon:

Der Bayerische Landesverband der FR. klagt selbstverständlich gegen diese skandalöse Verfassungsschutzbeobachtung. Es wird ein Treppenwitz der Geschichte bleiben, dass eine Partei, die mutig die verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islams offen anspricht und vor der existentiellen Bedrohung dieser totalitären Ideologie für die freiheitlichdemokratische Grundordnung warnt, selber vom Verfassungsschutz beobachtet wird.

Diese Beobachtung beruht zudem auf einer Falschbehauptung, denn DIE FR. verunglimpft keinesfalls „Muslime als Feinde des Rechtstaates“, sondern kritisiert ausschließlich die vielen demokratieablehnenden, menschenrechtsverletzenden und verfassungsfeindlichen Grundlagen des Islams. Der bei weitem nicht nur eine Religion, sondern vielmehr eine politische Ideologie mit weltlichem Herrschaftsanspruch und eigenem Rechtsystem ist. DIE FR. sieht Moslems als erste Opfer einer gefährlichen Gehirnwäsche an, die Gewalt, Kampf, Töten, Frauenunterdrückung und ein barbarisches Rechtssystem als von einem Gott gewollt darstellt.

Es ist die wichtigste gesellschaftspolitische Aufgabe des 21. Jahrhunderts, den Islam von all seinen gefährlichen Bestandteilen zu befreien. Um letztlich auch Moslems zu integrationsfähigen Bestandteilen unseres freien demokratischen Systems zu machen, was mit Koran und Mohammed im Kopf unmöglich ist. Gerade die junge Generation muss davon befreit werden, sonst läuft sie Gefahr, zu unseren erbitterten Feinden gedrillt zu werden.

Auf der Website der Klägerin findet sich am 18. Juni 2013 anlässlich einer Auflage der Landeshauptstadt bezüglich der Veranstaltungen der Klägerin zum Bürgerbegehren gegen den Moschee-Bau folgender Satz (Beweismittel 36):

Am Ende wird nicht St. als Extremist dastehen, sondern Ude wird als ein wesentlicher Zuarbeiter einer terroristischgenozidären Religion gelten und zu Recht als Islamist verschrieen werden.

Anlässlich der gemeinsamen Erklärung aller Münchner Stadtratsparteien gegen die Freiheit publiziert die Klägerin auf ihrer Website folgenden Kommentar ihres Landes- vorsitzenden (Beweismittel 40):

In München wird es nicht scheitern. Die bayerische Landeshauptstadt reift gerade zum Symbol der Gegenbewegung zur Islamisierung. Die Münchner werden schlau wie die Schweizer sein, die in ihrem Land per Volksbefragung dem Bau von Minaretten eine Absage erteilt haben.

Bei diesem Bürgerbegehren geht es im Kern nicht um den Bau eines religiösen Zentrums. Mit dem Bürgerbegehren werden von den Initiatoren pauschalierende, diffamierende und unwahre Behauptungen über die muslimischen Bürgerinnen und Bürger unserer Heimatstadt verbreitet.

Auch in diesem Absatz ist alles falsch. Wir stellen den Islam und seine verfassungsfeindlichen Bestandteile dar. Alle wirklich konsequent und kompromisslos grundgesetztreuen bei uns lebenden Moslems heißen wir herzlich willkommen und ermutigen sie, ihre Imame und Verbandsführer dazu aufzufordern, die Verzichtserklärung auf alle verfassungsfeindlichen Bestandteile ihrer „Religion“ zu unterschreiben. Wir liefern die Begründung für die in ganz Europa beobachtbaren Intergrationsverweigerungen und überproportional hoch auftretenden Gewalterscheinungen in den moslemischen Parallelgesellschaften. Pfaffmann und seine All-Parteien-Koalition wird keinen Beleg für „unwahre“ Behauptungen liefern können.

Alle Muslime werden aufgrund ihres Glaubens als Feinde des Rechtsstaats verunglimpft.

Eine üble Unterstellung. Es geht immer nur um die Verfassungsfeindlichkeit des Islams. Wenn ein Moslem allerdings die Vorschriften des Islams konsequent ausführt, wird er sich unweigerlich verfassungsfeindlich verhalten müssen. Solange sich Moslems in Minderheitsverhältnissen befinden, wird das volle Programm des Islams noch nicht gelebt. Aber es vollzieht sich immer intensiver, je mehr Moslems sich in einer Gesellschaft befinden. Anschauungsunterricht liefert die geschichtliche Entwicklung aller 57 islamischen Länder. Darüber aufzuklären und kommende Katastrophen zu verhindern, ist die größte gesellschaftspolitische Aufgabe des 21. Jahrhunderts. Dass sich die unterzeichnenden Parteien dieser Aufgabe nicht nur entziehen, sondern sich auch noch dagegen positionieren, grenzt an Volksverrat.

In der Propaganda für das Bürgerbegehren wird den Muslimen abgesprochen, ihre kulturellen und religiösen Interessen in ihrer Heimatstadt formulieren zu dürfen.

Solange sich Moslems im Rahmen des verfassungsrechtlich Erlaubten bewegen, können sie ihren „Glauben“ ausleben. Gegen Beten hat keiner was, solange es nicht um das Bekämpfen, Unterwerfen und Töten von Andersgläubigen geht. Leider ist der Islam aber in hohem Umfang verfassungsfeindlich, dies kann man u. a. auch bei dem bekannten Staatsrechtler Prof. Albrecht Schachtschneider nachlesen.

Die vom Grundgesetz für alle garantierte Religionsfreiheit wird den Muslimen in Deutschland abgesprochen. Auch wenn man solche Sätze nicht im Text des Bürgerbegehrens findet, so belegen doch zahlreiche Äußerungen der Initiatoren und ihrer Unterstützer diese Haltung. Die Rechtspopulisten missbrauchen somit ein Instrument zur demokratischen Bürgerbeteiligung um zutiefst undemokratische Forderungen zu erheben. Das bayerische Innenministerium hat daraus die Konsequenzen gezogen und stuft die Initiatoren - die Partei „Die Freiheit“ LV Bayern - mittlerweile als verfassungsfeindlich ein.

Es wird ein Treppenwitz der Geschichte bleiben, dass eine Partei, die vor den verfassungsfeindlichen Bestandteilen einer Ideologie warnt, selbst als verfassungsfeindlich bewertet wird. Irrationaler geht es schon fast gar nicht mehr.

In einem Artikel zu einer Leserbrief-Serie der FAZ (Beweismittel 15) äußert sich der Landesvorsitzende der Klägerin wie folgt:

Wie übel Christen und Juden sowie Andersgläubige allgemein im Koran diffamiert werden, erkennt man sofort. Vorausgesetzt, man liest das gefährlichste Buch der Welt auch wirklich:

Es gibt nichts mehr zu Diskutieren: Entweder werden all diese Tötungsbefehle und alle weiteren verfassungsfeindlichen Bestandteile aus Koran und Sunna gestrichen, Mohammeds Vorbildfunktion für die heutige zivilisierte Zeit abgelehnt sowie die Scharia als Gesetzsystem für ungültig erklärt, oder all jene Islam-Organisationen werden verboten, die sich dem widersetzen. Dies sollte der einzige Tagesordnungspunkt einer letzten Islamkonferenz sein.

Zum Koran findet sich noch folgende Äußerung des Landesvorsitzenden der Klägerin (Beweismittel 48):

Persönlich sehe ich die Verbrennung des Korans als symbolisch letzte Maßnahme, wenn alle anderen Anstrengungen zuvor vergebens waren. Wenn also beispielsweise die Forderung zur Streichung der verfassungsfeindlichen Bestandteile in Koran und Sunna von den islamistischen Organisationen in Deutschland verweigert wird.

In einem weiteren Artikel vom 9. Februar 2014 in den pinews (Beweismittel 30) heißt es:

Diese Linksextremisten haben aus der Geschichte absolut nichts gelernt. Nationalsozialismus und Islam besitzen wesensverwandte totalitäre Inhalte, die nur unterschiedlich verpackt sind.

Zu den Muslimen finden sich in Publikationen und Äußerungen der Klägerin und ih- res Landesvorsitzenden folgende Passagen:

Wir mussten erneut erleben, wie aggressiv und uneinsichtig Moslems reagieren, wenn über den Islam aufgeklärt wird. Obwohl wir immer wieder betonen, dass wir überhaupt nichts gegen die Menschen haben, sondern wir sie befreien wollen von all der Gewalt, Frauenunterdrückung sowie Menschenverachtung und wir nur faktisch über die gefährlichen Bestandteile des Islam aufklären, schlägt uns immer wieder purer Hass entgegen. An diesem Nachmittag war es erneut eine vom Äußeren her moderat wirkende Muslimin, die mich zutiefst beleidigte und anschrie.

Wir lassen das alles mit stoischer Ruhe über uns ergehen, da wir wissen, dass diese Menschen in einem geistigen Gefängnis sitzen. Sie sind Opfer einer Gehirnwäsche, die sie von klein auf eingetrichtert bekommen haben und nicht kritisch hinterfragen dürfen, da sie sonst wegen Apostasie in Lebensgefahr geraten.

(Beweismittel 43)

Der unter Moslems überproportional hohe dauerhafte Hartz-IV-Bezug ist nicht verwunderlich, denn im Islam ist die Beraubung von Ungläubigen schließlich „religiös“ legitimiert. Diese und weitere klare Ansagen, die den Islam enttarnen, werden in München offen per Lautsprecher verkündet. Es ist höchste Zeit, die schützende Hand, die linksverdrehte Politiker dieses Landes über den Islam halten, wegzunehmen und Mohammedanern mit gesundem Menschenverstand, Wehrhaftigkeit, Patriotismus und Wertebewußtsein entgegenzutreten. Die Zeit der rückgratlosen Kriecherei, des Appeasements und der kulturellgeistigmoralischen Selbstverleugnung muss ein für allemal beendet werden.

(Beweismittel 44)

Wir haben in den letzten Wochen in München viele Gespräche mit Kroaten geführt. In der Regel sind dies hart arbeitende und freundliche Mitbürger. Dies wird auch durch die aktuelle Hartz-IV-Studie bestätigt, in der sie prozentual sogar seltener in Sozialhilfe sind als Deutsche. Solche Einwanderer sind bei uns herzlich willkommen, aber keinesfalls feindselig eingestellte Mohammedaner, die „scheißdeutsche“ Bürger auf unseren Straßen überfallen, zusammenschlagen und nicht selten auch töten.

(Beweismittel 47)

Aus dieser nur auszugsweisen Auflistung der vom Beklagten vorgelegten islamkritischen Veröffentlichungen der Klägerin und ihres Landesvorsitzenden lässt sich er kennen, dass der Beklagte die „Ideologie“ der Klägerin im Verfassungsschutzbericht zutreffend dargestellt hat. Das gilt sowohl bezüglich der Verzichtsforderung für bestimmte Koranverse, der Bezeichnung des Korans als das gefährlichste Buch der Welt und der fehlenden Differenzierung zwischen Islam als Religion und dem Islamismus als politischer Ideologie. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Vorsitzende der Klägerin nochmals ausdrücklich bekräftigt, dass eine Aufspaltung des Islam und des Islamismus seiner Ansicht nach gar nicht möglich sei.

Wenn der Beklagte in seiner Darstellung die Vokabel „Verunglimpfung“ verwendet, bewertet er damit die Äußerungen und Publikationen der Klägerin und ihres Landesvorsitzenden. Eine Person oder Sache wird verunglimpft, wenn sie herabgewürdigt wird. Die Bezeichnung des Korans als gefährlichstes Buch der Welt, als Kriegserklärung an die nichtmuslimische Welt, als kodifizierte Anleitung zum Töten von Nichtmuslimen und die Befürwortung einer Bücherverbrennung erfüllt diese Definition ohne weiteres.

Für die vom Beklagten im Verfassungsschutzbericht dargelegte Strategie der Klägerin, nämlich pauschale Ängste vor Muslimen als nicht integrierbare Ideologieanhänger zu schüren und alle Muslime allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit als Feinde des Rechtsstaats zu verunglimpfen, ergeben sich aus den oben aufgeführten Quellen ebenfalls hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte.

Die Klägerin geht davon aus, dass der Islam als Religion „in hohem Umfang verfassungsfeindlich“ sei. Ein Moslem, der die Vorschriften des Islam konsequent ausführe, verhalte sich verfassungsfeindlich. Das volle Programm des Islam werde nicht gelebt, solange sich Moslems in Minderheitsverhältnissen befänden. Moslems säßen in einem geistigen Gefängnis, sie seien Opfer einer Gehirnwäsche. Der unter Moslems überproportional hohe dauerhafte Hartz-IV-Bezug sei nicht verwunderlich, denn im Islam sei die Beraubung von Ungläubigen religiös legitimiert. Feindselig eingestellte Mohammedaner seien in Deutschland nicht willkommen.

Diese Auffassung der Klägerin offenbart sowohl durch die Wortwahl als auch dem Inhalt nach eine Herabwürdigung aller Angehörigen des Islam, weil nach Einschätzung der Klägerin die gläubigen Moslems nicht in der Lage sind, sich kritisch mit ihrer Religion auseinanderzusetzen, und zudem Deutschland, seinen Bewohnern und seiner Verfassung gegenüber feindselig eingestellt sind.

Die Klägerin bringt zwar gegen diese Einschätzung des Beklagten immer wieder vor, es sei nicht zutreffend, dass sie sich pauschal gegen alle Muslime wende. Es gehe immer nur um die Verfassungsfeindlichkeit des Islam. Dies mag vordergründig zutreffen. Wenn allerdings die Klägerin ständig betont, dass sich der Islam nicht in einen Islam als Religion und einen politischen Islam aufteilen lasse und der Koran als Kodifizierung der islamischen Glaubensvorstellungen eine Kriegserklärung an die nichtmuslimische Welt sei, anderseits Moslems aber die Fähigkeit abspricht, selbst zu entscheiden, ob sie dem Koran folgen wollen, so differenziert die Klägerin nicht zwischen den Anhängern eines militanten Islamismus und gläubigen Moslems, die sich an die Werteordnung des Grundgesetzes halten. Vielmehr sieht sie Moslems als Opfer einer gefährlichen Gehirnwäsche an, die Gewalt, Kampf, Töten, Frauenunterdrückung und ein barbarisches Rechtssystem als von Gott gewollt darstellen.

Soweit der Verfassungsschutzbericht über das Bürgerbegehren gegen das „Zentrum für Islam in Europa - München (ZIE-M)“, über die PI-München und die Bündnisbestrebungen der Klägerin berichtet, finden sich auch insoweit tatsächliche Anhaltspunkte für die inhaltliche Richtigkeit dieser Berichterstattung. Aus den vom Beklagten vorgelegten Beweismitteln 39, 40 und 43, die sich auch auf der Website der Klägerin befinden, ergibt sich eindeutig, dass es bei den Informationsveranstaltungen zum Bürgerbegehren nicht nur um den Bau einer Moschee geht, sondern auch um die von der Klägerin so bezeichnete „Aufklärung über die Gefahren der verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islam“. Wörtlich führt der Landesvorsitzende der Klägerin bezüglich einer Kundgebung gegen das ZIE-M aus (www.bayern.diefreiheit.org/videokundgebungandermünchnerfreiheit):

Wir mussten erneut erleben, wie aggressiv und uneinsichtig Moslems reagieren, wenn über den Islam aufgeklärt wird. Obwohl wir immer wieder betonen, dass wir überhaupt nichts gegen die Menschen haben, sondern wir sie befreien wollen von all der Gewalt, Frauenunterdrückung sowie Menschenverachtung und wir nur faktisch über die gefährlichen Bestandteile des Islam aufklären, schlägt uns immer wieder purer Hass entgegen. An diesem Nachmittag war es erneut eine vom Äußeren her moderat wirkende Muslimin, die mich zutiefst beleidigte und anschrie.

Wir lassen das alles mit stoischer Ruhe über uns ergehen, da wir wissen, dass diese Menschen in einem geistigen Gefängnis sitzen. Sie sind Opfer einer Gehirnwäsche, die sie von klein auf eingetrichtert bekommen haben und nicht kritisch hinterfragen dürfen, da sie sonst wegen Apostasie in Lebensgefahr geraten.

Die Richtigkeit der im Verfassungsschutzbericht erwähnten personellen Verflechtungen der Klägerin zur P.I. München und zur PAX Europa wird von der Klägerin nicht in Frage gestellt. Anhaltspunkte dafür, dass die Darstellung im Verfassungsschutzbericht insoweit nicht den Tatsachen entsprechen könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

bbb. Die aufgrund der Ideologie und Strategie gezogene Schlussfolgerung, die Klägerin verfolge verfassungsschutzrelevante islamfeindliche Bestrebungen, weil sie sich ihre islamfeindliche Propaganda primär gegen die Religionsfreiheit richte, ist insbesondere aufgrund der von der Klägerin immer wieder vorgetragenen „Verzichtsforderung“ zur Überzeugung des Gerichts gerechtfertigt. Darin werden alle islamischen Verbände aufgefordert, umgehend auf alle aufgeführten Koranverse als Bestandteil der islamischen Glaubensgrundsätze dauerhaft zu verzichten, weil sonst ein Baustopp für Moscheen, eine Schließung von Koranschulen und eine Unterbindung von Gebetsversammlungen erfolge. Wenn sich islamische Organisationen diesen Forderungen verweigerten, würden sie als verfassungsfeindlich eingestuft und letztendlich verboten oder geschlossen.

Diese Forderungen sind mit der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nicht zu vereinbaren. Wenn der Staat eine Religionsgemeinschaft auffordert, bestimmte Glaubensinhalte aufzugeben und aus den grundlegenden Schriften der betreffenden Religion zu streichen, so stellt das einen Eingriff in die Religionsfreiheit dar, der verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen ist. Denn dadurch würde den Gläubigen durch den Staat vorgeschrieben, was sie zu glauben haben und was nicht. Dies würde aber den Kern der Glaubensfreiheit berühren. Einen solchen Eingriff darf der Staat aber nicht vornehmen, weil dadurch das Grundrecht nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, das gerade das religiöse Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft schützt und voraussetzt (vgl. BVerfG, U.v. 16.10.1968 - 1 BvR 261/66 - juris Rn. 25), in seinem Wesensgehalt angetastet würde (Art. 19 Abs. 2 GG). Dementsprechend ist es dem Staat auch verwehrt, die Glaubensüberzeugungen seiner Bürger zu bewerten oder gar als richtig oder falsch zu bezeichnen (vgl. BVerfG, U.v. 27.1.2015 - 1 BvR 471/10 1 BvR 1181/10 - juris Rn. 86; BVerwG, U.v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 - juris Rn. 36). Die Regelung genuin religiöser Fragen und die Einmischung in die Überzeugungen Einzelner oder religiöser Gemeinschaften sind ihm untersagt (vgl. BVerfG, B.v. 26.6.2002 - 1 BvR 670/91 - juris Rn. 54). Die Aufforderung zur Streichung von Passagen aus dem Koran und zu einer Aufgabe der betreffenden Glaubensüberzeugungen, der durch die Drohung mit einem Verbot islamischer Verbände und der Unterbindung von Gebetsversammlungen Nachdruck verliehen wird, ist daher auch dann nicht mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG vereinbar, wenn diese Passagen, wie die Klägerin behauptet, mit dem Grundgesetz nicht im Einklang stünden. Eine Einschränkung der Religionsfreiheit kommt vielmehr erst dann in Betracht, wenn die betreffenden Glaubensüberzeugungen sich in einem entsprechenden Verhalten äußern, das mit den Grundrechten Dritter oder Gemeinschaftswerten von Verfassungsrang nicht zu vereinbaren ist. Insbesondere ist ein Verbot von Glaubensgemeinschaften, die dem Staat und seiner Verfassungs- und Rechtsordnung kritisch gegenüberstehen, nur möglich, wenn es bei der Abwägung mit den Verfassungsgütern, die mit dem Verbot geschützt werden sollen, nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unerlässlich ist. Dies ist in der Regel erst dann der Fall, wenn sich die religiöse Gemeinschaft aktivkämpferisch gegen die in Art. 79 Abs. 3 GG genannten Verfassungsgrundsätze richtet (vgl. BVerfG, B.v. 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 - juris Rn. 19), etwa weil sie die konkrete Umsetzung von im Widerspruch zu grundlegenden Verfassungsprinzipien stehenden Glaubensinhalten oder von aus ihnen hergeleiteten Verhaltenspflichten propagiert oder fördert (vgl. BVerwG, U.v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 -juris Rn.36). Die von einem mit den Grundrechten Dritter und Gemeinschaftswerten von Verfassungsrang kollidierenden oder aktivkämpferisch gegen Verfassungsgrundsätze gerichteten Verhalten unabhängigen Forderungen der Klägerin und ihres Landesvorsitzenden nach einem pauschalen Verbot islamischer Verbände und Vereinigungen, die nicht bereit sind, sich von ihrem Glauben zu distanzieren, zielt letztlich auf die Beseitigung des Islam in Deutschland ab und ist mit dem Grundrecht der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, das nicht nur das Beten im privaten Bereich, sondern auch die Religionsausübung in der Öffentlichkeit beinhaltet und als im Grundgesetz konkretisiertes Menschenrecht ein wichtiges Element der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist, nicht zu vereinbaren. Bei den Forderungen der Klägerin geht es nicht nur um von der Meinungsfreiheit gedeckte Öffentlichkeitsarbeit oder Beiträge zu einer Diskussion über die Grenzen der Religionsfreiheit für Muslime, sondern um Vorschläge für konkrete Maßnahmen zu deren Einschränkung oder Beseitigung (vgl. BayVGH, B.v. 30. Juli 2015 - 10 ZB 15.819 - juris Rn. 36 f.).

Die Auffassung der Klägerin, mit ihrer Verzichtsforderung und den angedrohten Konsequenzen bei einer Weigerung der islamischen Verbände, diesen Verzicht zu erklären, handle es sich um keinen Eingriff in die Religionsfreiheit aller Moslems, weil die islamischen Organisationen und Verbände ohne einen entsprechende Verzichtserklärung selbst als verfassungsfeindlich einzustufen seien, trifft nicht zu. Das Verbot einer Vereinigung ist nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn diese die verfassungsmäßige Ordnung lediglich ablehnt und ihr andere Grundsätze entgegenstellt. Die Vereinigung muss ihre verfassungsfeindlichen Ziele vielmehr kämpferisch und aggressiv verwirklichen wollen. Erforderlich ist der Nachweis, dass sich ein religiöser Verein nicht darauf beschränkt, sich mit religiös begründeten, in Widerspruch zu grundlegenden Verfassungsprinzipien stehenden Lehren als Glaubensinhalt zu befassen und in diesem Sinne für sie zu werben, sondern die konkrete Umsetzung dieser Lehren oder aus ihnen hergeleiteter Verhaltenspflichten in Deutschland propagiert oder fördert (vgl. BVerwG, U.v 14.5.2014 - 6 A 3.13 - juris Rn. 36; BVerfG, B.v. 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 - juris Rn. 19). Alleine die Weigerung, die geforderte Verzichtserklärung abzugeben, rechtfertigt kein Verbot eines islamischen Verbandes unter den Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 GG. Ein kämpferischaggressives Verhalten ist darin nicht zu sehen.

2.3.3 Die Aktionen und Verlautbarungen der Klägerin stellen auch Bestrebungen im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayVSG dar. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG hat das Landesamt für Verfassungsschutz u. a. die Aufgabe, Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, zu beobachten; solche Bestrebungen und Tätigkeiten können von Gruppierungen oder Einzelpersonen ausgehen. Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist wiederum in Art. 1 Abs. 2 BayVSG definiert. Nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayVSG gehört zu den grundlegenden Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung insbesondere auch die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung. Der Begriff Bestrebungen selbst ist im BayVSG nicht definiert. Wegen des identischen Wortlauts kann jedoch auf die Legaldefinition in § 4 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG zurückgegriffen werden. Danach sind darunter politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) BVerf-SchG) zu verstehen. Solche Bestrebungen (und Tätigkeiten) können nach der Klarstellung in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. BayVSG von Gruppierungen oder Einzelpersonen ausgehen; vom Begriff Gruppierung werden sowohl unorganisierte Gruppen als auch jede Form einer Organisation einschließlich einer politischen Partei umfasst (so die Gesetzesbegründung zu Art. 3 Abs. 1 BayVSG, LT-Drs. 11/14928 S. 8). Bestrebungen in diesem Sinne erfordern damit ein aktives, jedoch nicht notwendig kämpferischaggressives Vorgehen, d. h. äußerlich feststellbare Aktivitäten wie z. B. öffentliche Auftritte, Veranstaltungen und Bekundungen. Diese Aktivitäten bzw. Handlungen müssen auch eine gewisse Zielstrebigkeit aufweisen, also auf die Durchsetzung eines Ziels ausgerichtet sein. Schließlich müssen die betreffenden Bestrebungen politisch bestimmt und damit objektiv geeignet sein, über kurz oder lang politische Wirkungen zu entfalten (zum Begriff Bestrebungen vgl. Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, Kommentar, BVerfSchG, §§ 3, 4 Rn. 14 ff. m. w. N.; BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 59 f.). Erfasst sind damit (nur) Verhaltensweisen, die über rein politische Meinungen hinausgehen und auf die Durchsetzung eines solchen Ziels gerichtet sind. Die bloße Kritik an Verfassungswerten ist nicht als Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzuschätzen, wohl aber darüber hinausgehende Aktivitäten zu deren Beseitigung (BVerfG, B.v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 70). Die Aktivitäten müssen auf die Beeinträchtigung eines der vom Gesetz geschützten Rechtsgüter abzielen und somit maßgeblicher Zweck der Bestrebung sein (BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 59 f.).

Da die Klägerin als Partei eine auf politische Aktivität und Einflussnahme auf die politischen Verhältnisse ausgerichtete Organisation ist, ist davon auszugehen, dass sie auch mit der Intention der Änderung der realen Verhältnisse handelt (BVerwG, U.v. 21.7.2010, a. a. O., Rn. 61). Die oben dargestellten Äußerungen und Aktivitäten gehen über eine bloße Kritik an der Religion des Islam und seiner Glaubensangehörigen hinaus. Die Verwendung eines aggressiven Vokabulars bezogen auf eine Religion (terroristisch, genozidär) und eine Beleidigung ihrer Angehörigen als Opfer einer Gehirnwäsche und Profiteure des sozialen Systems überschreitet auch die Schwelle dessen, was im Rahmen des politischen Meinungskampfs noch angehen mag. Äußerungen, die inhaltlich mit einem Element der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar sind, weil sie - wie hier - die Menschenwürde bestimmter Personen missachten, tragen zwar nicht per se ein aktives gegen diese Menschen gerichtetes Handeln in sich. Da die Klägerin aber mit ihren diesbezüglichen zahlreichen und immer wiederholten Äußerungen erreichen will, dass Islamgläubige allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit allgemein gering geschätzt werden, sind diese Äußerungen vor allem auch auf die Durchsetzung eines politischen Ziels gerichtet, weil sie im Sinne des von ihr propagierten Muslimen- und Islambildes Einfluss auf die politische Willensbildung und auf politische Entscheidungen nehmen will. Mit ihrem politischen Programm, wonach die islamischen Organisationen zunächst auf die nach Auffassung der Klägerin verfassungsfeindlichen Bestandteile ihrer Religion verzichten müssten und im Falle der Weigerung ein Verbot dieser Organisationen und die Schließung von Koranschulen und Gebetsräumen erfolgen würde, setzt sich die Klägerin zweifellos aktiv für die Abschaffung der Religionsfreiheit der Muslime ein. Sie hat auch bereits mit der Umsetzung dieses politischen Ziels begonnen, indem sie ihre „Verzichtsaufforderung“ an die betreffenden Personen und Organisationen versandt hat.

2.4 Aus Art. 15 Satz 1 BayVSG lässt sich ein formelles Begründungserfordernis zur Angabe der den Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG zugrunde liegenden tatsächlichen Anhaltspunkte nicht herleiten. Auch wenn nach dem Wortlaut des Art. 15 Satz 1 BayVSG das Staatsministerium des Innern (für Bau und Verkehr) und das Landesamt für Verfassungsschutz die Öffentlichkeit über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG unterrichten, kann dies nicht als verbindliche Festlegung des Gesetzgebers auf der Rechtsfolgenseite über die Art und Weise sowie den Umfang der Berichterstattung verstanden werden. Denn ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes, des Ausführungsgesetzes Art. 10-Gesetz und des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes hat der Gesetzgeber mit der Einfügung der Worte „tatsächliche Anhaltspunkte für“ in Art. 15 Satz 1 BayVSG im Hinblick auf eine enge Auslegung der entsprechenden Vorschrift des Landes Berlin durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 6.4.2006 - 3 B 3. 99) lediglich klarstellen wollen, dass eine Berichterstattung entsprechend der bisherigen Praxis in Bayern bereits bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte und nicht erst bei sicherem Vorliegen von Bestrebungen zulässig ist (Zu § 1 Nr. 7 - Art. 15 Satz 1 BayVSG -, LT-Drs. 15/10313 S. 26/27; zur Auslegung der bundesrechtlichen Ermächtigung des § 16 Abs. 1 BVerfSchG vgl. BVerwG, U.v. 26.6.2013 - 6 C 4.12 - juris). Damit hat der bayerische Gesetzgeber aber ersichtlich nur eine Konkretisierung der tatbestandlichen Voraussetzung der Unterrichtungsbefugnis, nicht aber eine Bestimmung der Art und Weise sowie des Umfangs der Unterrichtung vorgenommen. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. September 2010 (10 CE 10.1830 - juris) lag insofern ein Sonderfall zugrunde, bei dem der dortige Antragsteller in einem Verfassungsschutzbericht in einer tabellarischen Übersicht unter dem Punkt „sonstige Linksextremisten“ ohne jegliche weitere Erläuterung aufgelistet war. Die auch im Leitsatz dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zum Ausdruck kommende Auffassung, ohne gleichzeitige Mitteilung entsprechender tatsächlicher Anhaltspunkte sei eine solche Bewertung schon vom Tatbestand des Art. 15 Satz 1 BayVSG nicht mehr gedeckt, weil ein solches Werturteil dann für die Öffentlichkeit nicht mehr nachvollziehbar sei, bezieht sich auf die dieser Entscheidung zugrunde liegende besondere Konstellation und darf nicht generell als besondere gesetzliche Begründungspflicht etwa im Sinne eines Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG verstanden werden.

2.5 Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, vor, so besteht bei der Berichterstattung der Öffentlichkeit gegenüber verfassungsrechtlich die Verpflichtung, von verfassungsfeindlichen Bestrebungen und Aktivitäten bei verschiedenen Beobachtungsobjekten unterschiedlich dichte und belastbare Erkenntnislagen in der Darstellung hinreichend deutlich zu machen (LT-Drs. 15/10313, S. 27 unter Verweis auf BVerfG, B.v. 24.5.2005 a. a. O. Rn. 89). Demgemäß hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass in Bayern eine Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht nur erfolge, wenn sich über einen längeren Zeitraum die Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen so verdichtet hätten, dass eine Annahme solcher Bestrebungen gerechtfertigt sei. Diese Praxis steht grundsätzlich im Einklang mit der oben dargelegten Auslegung des Art. 15 Satz 1 BayVSG. Nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Senats (s. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bestehen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen der Klägerin nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG, die eine Unterrichtung der Öffentlichkeit auch in der streitbefangenen Form rechtfertigen. Über die Klägerin liegen über einen längeren Zeitraum sowohl quantitativ als auch qualitativ verdichtete tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vor, so dass sich die Nennung der Klägerin im Verfassungsschutzbericht unter der Rubrik „verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ daher auch unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht (vgl. B.v. 24.5.2005 a. a. O. Rn. 77 ff.) vorgegebenen Anforderungen an die Berichterstattung als verhältnismäßig erweist. Art. 15 BayVSG differenziert nicht zwischen einer sogenannten „Verdachtsberichterstattung“ und einer Berichterstattung über feststehende Bestrebungen. Eine dahingehende Unterscheidung muss daher in der Art und Weise der Berichterstattung nicht getroffen werden. Allerdings stellt sich eine Berichterstattung dann als unverhältnismäßig dar, wenn nur vereinzelte oder wenig belastbare Erkenntnisse über verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen. Im Fall der Klägerin sind aber über einen längeren Zeitraum Aktivitäten und Äußerungen dokumentiert, die so zahlreich und auch hinreichend gewichtig sind, dass die Berichterstattung über die Klägerin den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Der Beklagte hat in seiner Erwiderung auf die Klage der Klägerin in erster Instanz umfangreiches Material zu Publikationen und Äußerungen der Klägerin und ihres Landesvorsitzenden vorgelegt, die die Annahme verfassungsfeindlicher Bestrebungen tragen. Die oben auszugsweise dargestellten Verlautbarungen stellen nur eine Teilmenge aus diesem Material dar; auch die anderen vom Beklagten vorgelegten „Beweismittel“ dienen - soweit sie den Zeitraum bis zur Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts 2013 betreffen - zur Untermauerung der Ausführungen im Verfassungsschutzbericht zur Strategie und Ideologie der Klägerin und der daraus gezogenen Wertungen und Schlussfolgerungen. Die Klägerin beschränkt ihre Kritik am Islam als gefährliche Politideologie und die abwertenden Äußerungen über Muslime nicht auf einzelne Publikationen oder Veranstaltungen, sondern verbreitet sie im Rahmen einer Kampagne, für die sie vor allem das Bürgerbegehren gegen das ZIE-M nutzt. Von besonderer Qualität für die Einstufung der Klägerin als verfassungsschutzrelevant islamfeindlich ist die „Verzichtsforderung“, die sich sowohl im Parteiprogramm der Klägerin, auf ihrer Website, im Wahlprogramm zur Münchner Kommunalwahl, im Thesenpapier des Landesvorsitzenden sowie in Beiträgen des Landesvorsitzenden für die pinews wiederfindet. Gerade durch die Aufnahme dieser Verzichtsforderung in das Parteiprogramm räumt die Klägerin diesem politischen Ziel einen hohen Stellenwert ein. Sie setzt sich damit und den bei einer Unterschriftsverweigerung geforderten Konsequenzen für die islamischen Organisationen nicht nur in Widerspruch zu den durch die Verfassung garantierten Grundfreiheiten, sondern überschreitet auch die Grenze von der deutlichen Darstellung ihrer Islamkritik zu einer aktiven Umsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele. Die Bewertung von Glaubensinhalten und die damit verbundene Aufforderung zur Umsetzung eines Verbots dieser Glaubensinhalte stellen einen Eingriff in die durch das Grundgesetz geschützte Religionsfreiheit dar.

Es finden sich auch keine Verlautbarungen der Klägerin oder ihres Landesvorsitzenden, die diese Verzichtsforderung und - im Falle der Weigerung - die Schließung von Gebetsräumen und Koranschulen sowie ein Vereinsverbot für alle islamischen Organisationen relativieren würden. Zwar betont die Klägerin immer wieder, dass es ihr nur um die Bekämpfung der verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islam gehe und sie für ein friedliches Nebeneinander von Christen und Moslems auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eintrete, faktisch führt ihre Verzichtsforderung aber zu einer Einschränkung der Religionsfreiheit aller Muslime. Ein friedliches Nebeneinander ist nach Auffassung der Klägerin nur unter der Vorbedingung des „Abschwörens“ möglich. Zudem wird die Klägerin nicht müde, ständig zu wiederholen, dass es eine Trennung von Islamismus und Islam nicht gebe, weil es sich beim Islam um eine Religion mit einem politischen Herrschaftsanspruch handle, so dass sie sich mit ihrer Behauptung, sie richte sich nur gegen den verfassungsfeindlichen Islam, in Widerspruch zu ihrer eigenen Ideologie setzt. Die Klägerin nimmt für sich in Anspruch, dass ihre Kritik nur den politischen Islam und nicht den Glauben der Muslime betreffe, spricht aber umgekehrt gläubigen Muslimen die Fähigkeit ab, eine Trennung zwischen dem von der Klägerin so bezeichneten politischen Islam und dem Islam als Religion vornehmen zu können. Beim Bekenntnis der Klägerin zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung mit einem gleichberechtigten Nebeneinander von Muslimen und Angehörigen anderer Religionen handelt es sich folglich allenfalls um ein Lippenbekenntnis.

Die Klägerin distanziert sich zwar von rechtsextremistischem Gedankengut. Dies ändert aber nichts daran, dass ihre Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht unter der Rubrik „verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ den Anforderungen an eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Berichterstattung entspricht. Die Klägerin wird im Verfassungsschutzbericht gerade nicht dem Rechtsextremismus zugeordnet. Über sie wird unter einer neuen Kategorie berichtet, weil sich die politischen Aktivitäten der Klägerin, soweit sie für das Landesamt für Verfassungsschutz relevant sind, ausschließlich gegen Angehörige des muslimischen Glaubens richten.

Auch die Tatsache, dass der Beklagte seine Erkenntnisse über die Klägerin ausschließlich aus öffentlich zugänglichen Quellen erlangt hat, mindert deren Qualität als konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen nicht. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass sie oder ihr Landesvorsitzender nicht Verfasser der entsprechenden Beiträge auf ihrer Website oder den pinews seien. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgericht reicht das vom Beklagten vorgelegte Material für den Nachweis aus, dass die Klägerin verfassungsfeindliche Bestrebungen in Bezug auf die Religionsfreiheit der Muslime verfolgt, weil sie sich nicht auf eine bloße Kritik am Islam beschränkt, sondern in ihren Veröffentlichungen insbesondere mit der „Verzichtsforderung“ konkrete Aktivitäten zur Beseitigung der Religionsfreiheit der Muslime in Deutschland ankündigt und zu solchen Aktivitäten auffordert und mit der Versendung der Verzichtsforderung auch bereits in die Umsetzungsphase eingetreten ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit der Berufung des Beklagten stattgegeben wurde und die Klage der Klägerin abgewiesen wurde, ist die Klägerin unterlegen und hat daher insoweit die Kosten des Verfahrens zu tragen. Soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, entspricht es nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits insoweit ebenfalls der Klägerin aufzuerlegen, weil sie voraussichtlich auch bezüglich der Klageanträge 2. und 3. unterlegen wäre. Die Äußerungen über die Klägerin im Halbjahresbericht 2013 und in der Rede des Staatsministers entsprechen inhaltlich der Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 Abs. 2 und § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

In Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014 wird der Streitwert in beiden Instanzen auf jeweils 15.000,-- Euro festgesetzt.

(§ 63 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG)

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Juli 2004 - 18 K 1474/04 - geändert.

Dem Beklagten wird untersagt, zu behaupten oder zu verbreiten:

1. Ein ehemaliger Minister habe auf einer Veranstaltung der IGMG anlässlich des Opferfestes Anfang März 2001 in Ulm gesagt, man solle vorerst kein Geld mehr in die Türkei schicken. „Bei einem Verbot würde nämlich das Vermögen der FP vom türkischen Staat beschlagnahmt. Die Gelder, die bisher aus Sicherheitsgründen durch mehrere Personen überbracht worden seien, würden derzeit bei Privatpersonen sicher verwahrt.“

2. Ein IGMG-Funktionär habe bei einer Veranstaltung in Neu-Ulm am 04.06.2001 gesagt, wenn man 3 Millionen Erwachsene für die IGMG gewinnen könne, sei es kein Problem, eine Partei zu gründen und ins Parlament in Berlin einzuziehen. Man werde bereits „von vielen Linksparteien“ und deutschen Politikern unterstützt. Es werde noch fünf bis 10 Jahre dauern, aber dann würde man auch das erreichen, was man „wirklich wolle“. In Europa führe man die Auseinandersetzung mit anderen Mitteln. Hier sei Wissen und Bildung Macht, aber man könne auch anders kämpfen, sollte man nichts erreichen. Daran denke man aber im Moment nicht. Die Bedenken, dass man mit Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft die türkische verliere, zerstreute der Redner mit dem Hinweis, man könne sich jederzeit nach Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft auch die türkische wieder ausstellen lassen, es müsse aber schnell gehandelt werden.

3. Bei einer IGMG-Veranstaltung habe die Menge Sprechchöre wie „Hoca, wenn du sagst, wir sollen kämpfen, dann kämpfen wir. Wenn du sagst, wir sollen töten, dann töten wir!“, gerufen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens sowie 3/5 der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht. Der Kläger trägt 2/5 der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger (abgekürzt IGMG), eine Vereinigung von Muslimen hauptsächlich aus der Türkei, wendet sich gegen verschiedene Aussagen im Verfassungsschutzbericht 2001.
Der Kläger wird bereits seit den 90er Jahren vom Landesamt für Verfassungsschutz mit nachrichtendienstlichen Mitteln beobachtet. In dem im Juli 2002 veröffentlichten Verfassungsschutzbericht 2001, der im Internet-Auftritt des Landesamts weiterhin abrufbar ist, wird der Kläger in Kapitel E („Sicherheitsgefährdende Bestrebungen von Ausländern“; S. 132 ff.) genannt und als türkische islamistische Vereinigung bezeichnet.
Unter anderen finden sich in dem Abschnitt über den Kläger (S. 146 ff.) folgende Ausführungen:
- Neben dem Randhinweis „Verflechtungen in die Türkei“ (S. 147) wird über Verbindungen des Klägers zur türkischen „Tugendpartei“ (Fazilet-Partisi - FP -) berichtet. Auf das dort drohende Verbot seiner „Mutterorganisation“ habe der Kläger reagiert; ein ehemaliger türkischer Minister habe auf einer Veranstaltung des Klägers im März 2001 in Ulm dazu aufgefordert, vorerst kein Geld mehr in die Türkei zu schicken, da sonst die Gefahr einer Beschlagnahme bestehe.
- Neben dem Randhinweis „statt Integration Änderungen des Systems in Deutschland angestrebt“ (S. 155) wird über Äußerungen von IGMG-Funktionären auf einer Veranstaltung in Neu-Ulm am 04.06.2001 berichtet. Diese hätten zum Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft aufgerufen, um dann durch eine eigene Partei Einfluss auf die deutsche Politik zu gewinnen; man wolle die Freiräume ausnutzen, die die deutschen Gesetze böten.
- Neben dem Randhinweis „Staatsbürgerschaftskampagne“ (S. 155 f.) wird abschließend ausgeführt, dass die Zuhörer während der Veranstaltung von „Einpeitschern“ animiert worden seien. Einblendungen des Vorsitzenden der Tugendpartei, ... ..., seien frenetisch gefeiert worden; man habe ihn mit kämpferischen Sprechchören bejubelt.
Nachdem der Kläger dem Beklagten gegenüber geltend gemacht hatte, dass diese sowie zwei weitere Äußerungen nicht der Wahrheit entsprächen, und ihn erfolglos aufgefordert hatte, diese Äußerungen zu unterlassen, hat er Klage erhoben.
Der Beklagte hat sich im Klageverfahren darauf berufen, dass die vom Kläger gerügten Passagen im Verfassungsschutzbericht 2001 im Wesentlichen auf Erkenntnissen des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz beruhten, und ein entsprechendes Behördenzeugnis des Präsidenten des Landesamts vom 30.10.2002 vorgelegt. Die Vorlage der einschlägigen Akten des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz hat das Bayerische Staatsministerium des Innern unter Hinweis auf § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO abgelehnt. Aufgrund des Antrags des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 24.03.2004 - 14 S 93/04 - die Verweigerung der Aktenvorlage für rechtmäßig erklärt.
Mit Urteil vom 09.07.2004 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die zulässige Unterlassungsklage sei nicht begründet. Der Kläger könne sich zwar auf den Schutz der Ehre berufen und deswegen unwahre Tatsachenbehauptungen, insbesondere das Unterschieben von Äußerungen ohne Rücksicht auf eine Rufschädigung, abwehren. Das Gericht habe jedoch die Überzeugung gewonnen, dass die vom Kläger gerügten Tatsachenbehauptungen wahr seien. Davon könne allerdings nicht schon aufgrund der vom zuständigen Senat des Verwaltungsgerichtshofs bestätigten Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aktenvorlage ausgegangen werden. Im Rahmen der Beweiswürdigung sei aber zu berücksichtigen, dass sich der - beweispflichtige - Beklagte deswegen in einer Art Beweisnot befindet. Der als Zeuge gehörte Bedienstete des Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz, OAR ..., habe in allgemeiner Weise überzeugend dargelegt, wie Erkenntnisse gewonnen und überprüft würden; er habe sich auch durch eigene Überprüfung aller Quellen und sonstiger Unterlagen von der Richtigkeit der Behauptungen überzeugt. Die vom Kläger unter Beweis gestellte Tatsache, dass Teilnehmer der Veranstaltungen die streitigen Äußerungen bzw. Sprechchöre nicht gehört hätten, sei unerheblich; sie sei nicht geeignet darzutun, dass die Äußerungen nicht gefallen und die Sprechchöre nicht doch skandiert worden seien. Es sei nämlich eine Vielzahl von Gründen denkbar, warum Teilnehmer einer Veranstaltung einzelne Äußerungen von Rednern bzw. Reaktionen des Publikums nicht wahrnähmen. Auf die Vernehmung des als Zeugen benannten ehemaligen türkischen Ministers könne nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO verzichtet werden angesichts der insoweit geringen Beeinträchtigung des sozialen Geltungsanspruch des Klägers und der - wegen des Zeitablaufs und der engen Beziehungen zwischen Kläger und Zeugen - erheblichen Minderung des Beweiswerts einer solchen Aussage.
10 
Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 17.11.2005 - 1 S 2278/04 - die Berufung zugelassen, soweit die Klage bezüglich der oben erwähnten Tatsachenbehauptungen abgewiesen worden ist. Im Übrigen hat er den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
11 
Zur Begründung der Berufung macht der Kläger geltend, dass sein sozialer Geltungsanspruch durch die angegriffenen Tatsachenbehauptungen schon deswegen intensiv betroffen sei, weil sie im Verfassungsschutzbericht enthalten seien; dessen Funktionen würden vom Aufgabenkreis des Verfassungsschutzes bestimmt. Er werde auch durch die Erwähnung der Rede des Ministers, die er geduldet habe, und der Sprechchöre charakterisiert, so dass auch insoweit sein Geltungsanspruch tangiert sei. Der Beweiskraft des vom Beklagten vorgelegten Behördenzeugnisses stehe schon der offenkundige Mangel des Landesamts für Verfassungsschutz an türkischsprachigen Mitarbeitern entgegen. Des weiteren stehe fest, dass vom Präsidenten des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz bereits Behördenzeugnisse ausgestellt worden sein, die offensichtlich Unrichtiges bekundeten. Die Aussagen des Zeugen ... seien durch dessen beschränkte Aussagegenehmigung von geringem Beweiswert. Demgegenüber könnten viele Teilnehmer der Veranstaltungen bekunden, dass die beanstandeten Äußerungen nicht gefallen seien.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Juli 2004 - 18 K 1474/04 - zu ändern und dem Beklagten zu untersagen, zu behaupten oder zu verbreiten:
14 
1. Ein ehemaliger Minister habe auf einer Veranstaltung der IGMG anlässlich des Opferfestes Anfang März 2001 in Ulm gesagt, man solle vorerst kein Geld mehr in die Türkei schicken. „Bei einem Verbot würde nämlich das Vermögen der FP vom türkischen Staat beschlagnahmt. Die Gelder, die bisher aus Sicherheitsgründen durch mehrere Personen überbracht worden seien, würden derzeit bei Privatpersonen sicher verwahrt.“
15 
2. Ein IGMG-Funktionär habe bei einer Veranstaltung in Neu-Ulm am 04.06.2001 gesagt, wenn man 3 Millionen Erwachsene für die IGMG gewinnen könne, sei es kein Problem, eine Partei zu gründen und ins Parlament in Berlin einzuziehen. Man werde bereits „von vielen Linksparteien“ und deutschen Politikern unterstützt. Es werde noch 5 bis 10 Jahre dauern, aber dann würde man auch das erreichen, was man „wirklich wolle“. In Europa führe man die Auseinandersetzung mit anderen Mitteln. Hier sei Wissen und Bildung Macht, aber man könne auch anders kämpfen, sollte man nichts erreichen. Daran denke man aber im Moment nicht. Die Bedenken, dass man mit Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft die türkische verliere, zerstreute der Redner mit dem Hinweis, man könne sich jederzeit nach Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft auch die türkische wieder ausstellen lassen, es müsse aber schnell gehandelt werden.
16 
3. Bei einer IGMG-Veranstaltung habe die Menge Sprechchöre wie „Hoca, wenn du sagst, wir sollen kämpfen, dann kämpfen wir. Wenn du sagst, wir sollen töten, dann töten wir!“, gerufen.
17 
Der Beklagte beantragt,
18 
die Berufung zurückzuweisen.
19 
Er bezweifelt zum einen die Zulässigkeit der Berufung und verteidigt zum anderen das angefochtene Urteil; hierzu führt er aus: Die Wahrheit der streitigen Passagen des Verfassungsschutzberichts würden durch die verwerteten Beweismittel belegt. Anders als beim Vereinsverbot könne hier schon ein Behördenzeugnis für die richterliche Überzeugung ausschlaggebend sein, wenn es plausibel, detailliert und bestätigt sei. Das Behördenzeugnis gehe über die Angaben im Verfassungsschutzbericht hinaus und werde darüber hinaus durch die Aussage des Zeugen ... bestätigt; dieser habe die vom Kläger behaupteten Übersetzungsprobleme verneint. Die Verwertung dieses mittelbaren Beweismittels sei zulässig. An der Eignung der vom Kläger benannten Zeugen und der Erheblichkeit ihrer Einlassungen bestünden Zweifel. Schließlich bestehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch selbst dann nicht, wenn die Nichterweislichkeit der behaupteten Tatsachen unterstellt werde. Bei der Frage der geschützten Persönlichkeitsdarstellung komme es allein auf die Organe und Funktionsträger des Klägers an. Deswegen seien die Rede des Ministers als eines bloßen Gastredners und das Verhalten der Teilnehmer unbeachtlich. Des weiteren seien die behaupteten Tatsachen im Verfassungsschutzbericht für den Kläger gemessen an seinem tatsächlichen Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit nicht ansehensschädigend.
20 
Der Senat hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von 10 Zeugen; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Zulassungs- und Berufungsverfahren Bezug genommen. Dem Senat liegen Behörden- und Gerichtsakten aus dem Klageverfahren und dem Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes vor; sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
I.
21 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere entspricht die Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen. Der Kläger formuliert einen Berufungsantrag und trägt vor dem Hintergrund des Zulassungsbeschlusses vor, dass sein Unterlassungsbegehren aufgrund des von ihm angebotenen Zeugenbeweises Erfolg haben müsse. Damit macht der Kläger deutlich, aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Mehr ist nach § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO nicht zu verlangen.
II.
22 
Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Klage, soweit Gegenstand des Berufungsverfahrens, zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger steht der im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Er wird durch die streitigen Tatsachenbehauptungen in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt; diese Rechtsverletzung, die durch die weitere Verfügbarkeit des betroffenen Verfassungsschutzberichts - jedenfalls in seiner Internet-Version - fortdauert, kann er durch das Unterlassungsbegehren abwehren.
23 
1. Der Unterlassungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in den Grundrechten des Klägers.
24 
a) Als juristischer Person stehen dem Kläger nach Art. 19 Abs. 3 GG die im allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) wurzelnden Schutzansprüche zu, derer auch ein Personenverband im Rahmen seines Aufgabenbereichs bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.1989 - 7 C 2.87 -, BVerwGE 82, 76 <79>; Dreier in: ders. , GG, Bd. 1, 2. Aufl. 2004, Art. 2 Abs. 1 Rn. 82 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96 u.a. -, BVerfGE 106, 28 <42 f.>). Hierzu zählen das Verfügungsrecht und Selbstbestimmungsrecht über die eigene Außendarstellung des Verbands sowie, damit verbunden, der Schutz des sozialen Geltungsanspruchs, der sogenannten „äußeren Ehre“ als dem Ansehen in den Augen anderer (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98 -, BVerfGE 114, 339 <346>; Dreier, a.a.O., Rn. 71, 74, 76).
25 
Nach den allgemeinen in der Rechtsprechung zum Ehrenschutz entwickelten Maßstäben ist das Persönlichkeitsrecht immer verletzt und ein Abwehranspruch gegeben, wenn dem Betroffenen Äußerungen unterschoben werden, die er so nicht getan hat; denn die Verfälschung der in seiner alleinigen Definitionsmacht stehenden Persönlichkeitsdarstellung ist nicht statthaft (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 185/77 -, BVerfGE 54, 148 <155 f.> sowie Beschluss vom 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96 -, BVerfGE 99, 185 <193 f.>). Demgegenüber steht der soziale Geltungsanspruch nicht in der ausschließlichen Konkretisierungs- und Verfügungsmacht des Betroffenen; selbst unwahre Tatsachenbehauptungen führen demnach nicht immer zu dessen Verletzung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.08.1989 - 1 BvR 881/89 -, NJW 1989, 3269; BVerwG, Beschluss vom 19.01.2000 - 3 B 100.99 -, NVwZ-RR 2000, 598; siehe zuletzt etwa BGH, Urteil vom 15.11.2005 - VI ZR 274/04 -, NJW 2006, 609). Die im Anschluss hieran vom Beklagten aufgeworfenen Fragen, ob die wiedergegebenen Äußerungen des Ministers und die Sprechchöre dem Kläger i.S. des Selbstdarstellungsrechts zuzurechnen sind, und wie es um das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit bestellt ist, bedürfen indessen keiner Klärung. Denn die genannten allgemeinen Grundsätze werden hier überlagert durch die Besonderheiten, die sich aus der Erwähnung der umstrittenen Äußerungen im Verfassungsschutzbericht ergeben.
26 
Der Verfassungsschutzbericht unterscheidet sich wesentlich von sonstigen staatlichen Verlautbarungen. Er zielt auf die Abwehr besonderer Gefahren; er soll die Öffentlichkeit u.a. über Bestrebungen unterrichten, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (§ 12 Satz 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVSG). Um dieser Aufgabe effektiv gerecht zu werden, stammt er von einer darauf spezialisierten und mit besonderen Befugnissen, darunter der Rechtsmacht zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel (§ 6 LVSG), arbeitenden Stelle. Insoweit geht eine Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht über die bloße Teilhabe staatlicher Funktionsträger an öffentlichen Auseinandersetzungen in einem freien Kommunikations- und Interaktionszusammenhang oder an der Schaffung einer hinreichenden Informationsgrundlage für eine eigenständige Entscheidungsbildung der Bürger, etwa als Marktteilnehmer, hinaus. Sie ist eine an die verbreiteten Kommunikationsinhalte anknüpfende, mittelbar belastende negative Sanktion gegen den Betroffenen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63 <77 f.>). Denn angesichts der Warnfunktion des Verfassungsschutzberichts liegt bereits in der dortigen Erwähnung einer - hiernach als verfassungsfeindlich und extremistisch eingestuften - Organisation eine Ausgrenzung und Stigmatisierung des betroffenen Personenverbandes; ihr sozialer Geltungsanspruch wird durch den Vorwurf in Frage gestellt, dass sie den Grundkonsens verlassen habe, auf dem das Gemeinwesen beruht (vgl. Murswiek, NVwZ 2004, 769 <771 f.>; ders. DVBl 1997, 1021 <1028 f.>).
27 
Ein solcher Eingriff in die Rechtsstellung der Organisation ist indessen nur dann gerechtfertigt, wenn sich die Einschätzung als verfassungsfeindlich auf tatsächliche Anhaltspunkte stützen kann (§ 3 Abs. 2 Satz 2 LVSG). Die Tatsachenbehauptungen, die zur Begründung des abschließenden Werturteils über die - bzw. den Verdacht der - Verfassungsfeindlichkeit herangezogen werden, müssen demnach der Wahrheit entsprechen. Dabei ist davon auszugehen, dass grundsätzlich alle Tatsachenbehauptungen im Verfassungsschutzbericht, die sich auf die Tätigkeit und die programmatische Ausrichtung der Organisation beziehen, dazu dienen, dieses Urteil im Wege einer Gesamtschau zu tragen; nur bei ersichtlich nebensächlichen Aussagen mag eine andere Bewertung angezeigt erscheinen. Hiernach kann der Kläger hinsichtlich aller streitigen Tatsachenbehauptungen einen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht geltend machen mit der Folge, dass ihm ein Unterlassungsanspruch zusteht, soweit diese Behauptungen unwahr sind.
28 
b) Die selben Rechtsfolgen ergeben sich auch dann, wenn hier aufgrund der mittelbaren Wirkungen der Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht auch ein Eingriff in die durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützte religiöse Vereinigungsfreiheit bejaht wird. Denn das Grundrecht der Religionsfreiheit schützt gegen diffamierende, diskriminierende oder verfälschende Darstellungen einer religiösen Gemeinschaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.2002 - 1 BvR 670/91 -, BVerfGE 105, 279 <294>).
29 
2. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme kann der Senat nicht mit der für die auch hier gebotene volle richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen Gewissheit von der Wahrheit der streitigen Behauptungen ausgehen; weder die vom Kläger benannten Zeugen noch die vom Beklagten aufgebotenen - mittelbaren - Beweismittel haben den Sachverhalt letztlich aufzuklären vermocht (b). Diese Unerweislichkeit geht zu Lasten des Beklagten (a).
30 
a) Die materielle Beweislast für die Richtigkeit der streitigen Tatsachenbehauptungen liegt beim Beklagten. Dies folgt mangels ausdrücklicher abweichender Regelungen aus dem an den einschlägigen Normen des materiellen Rechts orientierten sogenannten Günstigkeitsprinzip. Danach trägt jeder Beteiligte den Rechtsnachteil für die Nichterweislichkeit der ihm günstigen Tatbestandsmerkmale (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 01.11.1993 - 7 B 190/93 -, NJW 1994, 468 m.N.); auf die letztlich von Zufälligkeiten abhängige prozessuale Rolle kommt es nicht an. Folglich hat in gleicher Weise wie im Anfechtungsrechtsstreit auch bei der Unterlassungsklage die Behörde, die rechtlich erhebliche Belastungen herbeiführen will, nach dem materiellen Angreiferprinzip die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Eingriff in die Rechtsposition des Adressaten bzw. Betroffenen darzulegen; fallbezogene Besonderheiten sind für die nach abstrakten Kriterien zu bestimmende Beweislastverteilung unbeachtlich (vgl. Dawin in: Schoch u.a. , VwGO, § 108 Rn. 99 ff.; Höfling/Rixen in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 108 Rn. 114 ff., jeweils m.w.N.). Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage nicht von privatrechtlichen Ehrenschutzprozessen; beweisbelastet für die Richtigkeit einer das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzenden Tatsachenbehauptung ist - auch nach dem hier anwendbaren Rechtsgedanken des § 186 StGB - derjenige, der sie aufstellt (siehe nur BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98 -, BVerfGE 114, 339 <352>).
31 
b) Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Dieses Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugung gilt auch im vorliegenden Verfahren; den Besonderheiten der Fallkonstellation ist im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen.
32 
aa) Der beweisbelastete Beklagte befindet sich hier zwar in einem sogenannten sachtypischen Beweisnotstand. Er darf von Gesetzes wegen seine Erkenntnisse durch nachrichtendienstliche Mittel gewinnen, und muss dies um der Effektivität seiner Aufgabenerfüllung auch tun. Gerade diese Vorgehensweise erschwert es ihm aber, die gewonnenen Erkenntnisse nachprüfbar zu belegen, wenn er nicht seine zukünftige Arbeit beeinträchtigen will. Um des Schutzes seiner Erkenntnisquellen, Arbeitsweisen und Methoden der Erkenntnisgewinnung sowie der Einhaltung von Vertraulichkeitszusagen an Informanten willen ist er nach Maßgabe des § 99 VwGO befugt, die Vorlage der Akten zu verweigern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.10.1999 - 1 BvR 385/90 -, BVerfGE 101, 106 <128>). Die Reduzierung des Beweismaßes auf eine „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ kann damit aber nicht gerechtfertigt werden. Ob der Anwendungsbereich des Regelbeweismaßes ausnahmsweise dann teleologisch reduziert werden kann, wenn anders wegen genereller Beweisschwierigkeiten das materielle Recht im Regelfall leerlaufen würde, kann dahinstehen. Denn dies ist - wenn überhaupt - nur zu erwägen, wenn ansonsten Grundrechtsgewährleistungen nicht realisiert werden könnten (vgl. Höfling/Rixen, a.a.O., § 108 Rn. 98 f. m.N.). Vielmehr sind die Schwierigkeiten der Sachverhaltsermittlung und Beweisführung auf der Ebene der konkreten Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. hierzu aus der Rspr. des BVerwG zuletzt Urteil vom 27.07.2006 - 5 C 3.05 -, Rn. 38 m.N.; Dawin, a.a.O., § 108 Rn. 56; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 108 Rn. 5, jeweils m.w.N.).
33 
bb) (1) Der Kläger hat die streitigen Passagen des Verfassungsschutzberichts unter Verweis auf Veranstaltungsteilnehmer, die das Gegenteil bekunden, substantiiert bestritten. Aufgrund der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme ist allerdings nicht erwiesen, dass die streitigen Äußerungen während der Veranstaltungen des Klägers nicht gefallen sind.
34 
Die Aussagen der vom Kläger benannten Zeugen haben den Senat nicht davon überzeugen können, dass der ehemalige türkische Minister ... während der Veranstaltung im März 2001 die im Verfassungsschutzbericht behaupteten Äußerungen nicht getan hat, die zum Beleg und als Illustration einer engen Verbindung des Klägers zu islamistischen Parteien in der Türkei dienen sollten. Auf ausdrückliche Nachfrage des Senats haben zwar alle drei Zeugen übereinstimmend angegeben, dass der Redner über den Transfer von Geldern an die damals in der Türkei vom Verbot bedrohte Tugendpartei nicht gesprochen habe. Diesen Aussagen kann aber nur ein geringes Gewicht beigemessen werden.
35 
Zum einen war das Erinnerungsvermögen der Zeugen eher begrenzt, was angesichts der mittlerweile verstrichenen Zeit letztlich nicht überrascht; der Zeuge ... hat ausdrücklich betont, dass er sich nur noch schwach erinnern könne. Zum anderen haben die Zeugen auch die ihnen positiv erinnerlichen Inhalte der Rede nicht übereinstimmend geschildert. Die Zeugen ... - dieser war als Bezirksvorsitzender des Klägers ebenfalls mit der Organisation der Veranstaltung befasst - und ... haben jeweils den Bericht des Redners über das von ihm verfasste Buch über die Wohlfahrtspartei sowie seine Ausführungen über die Lage der türkischen Jugendlichen in Deutschland und deren Integration als wesentlichen Inhalt der Rede benannt; soweit dem Zeugen ... insbesondere Letzteres noch deutlich vor Augen stand, so leuchtet dies aufgrund seiner persönlichen Betroffenheit als Vater unmittelbar ein. Demgegenüber schien die Aussage des Zeugen ... als eines der Organisatoren der Veranstaltung deutlich vom Anliegen geprägt, das politische Engagement des Redners herunterzuspielen; denn bereits dessen Einladung wurde mit der ganz neutral umschriebenen Tätigkeit des Redners als Rechtsanwalt und Autor begründet. Des weiteren hat der Zeuge ... angegeben, dass das damals gefeierte Opferfest das Hauptthema der Ausführungen des Redners gewesen sei; allerdings habe er auch über seine Bücher gesprochen. Hinsichtlich der Ausführungen des Redners zur Wohlfahrtspartei waren die Aussagen der Zeugen ebenfalls nicht deckungsgleich. Während der Zeuge ... von Ausführungen des Redners zum Parteiverbot zu berichten wusste - das scheint im Übrigen bei einem Buch durchaus nachvollziehbar, das die Wahrheit über die verbotene Partei zum Thema hat -, konnten die beiden anderen Zeugen sich hieran nicht erinnern. Schließlich waren dem Zeugen ... keinerlei Äußerungen über Gelder erinnerlich, während der Zeuge ... ausdrücklich erwähnt hat, dass der Redner über Geldspenden für notleitende Menschen gesprochen und sich hierfür bedankt habe. Auch vor diesem Hintergrund verbietet sich die Annahme, die Erinnerung der Zeugen lasse verlässlich den Schluss auf die Annahme zu, in der Rede des ehemaligen Ministers seien die genannten - als solche nicht unplausiblen - Äußerungen nicht gefallen.
36 
Von der Unwahrheit der streitigen Äußerungen, die auf der Veranstaltung im Juni 2001 in Neu-Ulm gefallen sein sollen, konnte sich der Senat ungeachtet der Bekundungen der hierzu vom Kläger benannten Zeugen ebenso wenig überzeugen.
37 
Die Verlässlichkeit des Erinnerungsvermögens der Zeugen hinsichtlich der ebenfalls schon geraume Zeit zurückliegenden und mit vier Stunden Dauer sehr langen und deswegen die Aufmerksamkeit der Teilnehmer in besonderer Weise fordernden Veranstaltung ist bereits deswegen nachhaltig in Frage gestellt, weil sowohl hinsichtlich der bei dieser Veranstaltung auftretenden Redner als auch anderer Modalitäten des Ablaufs der Veranstaltung nicht durchgängig übereinstimmende Aussagen gemacht wurden.
38 
So haben die Zeugen ..., ... und ... bei ihrer Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht München am 22.05.2006 den Redner ... gar nicht erwähnt; es bleibt dann aber unklar, wie ihnen nach weiteren sechs Monaten der Inhalt seiner Ausführungen noch so deutlich präsent sein könnte, dass sie Äußerungen über eine Parteigründung - etwa als „Weiterentwicklung“ der Organisation nach einem Vorbild in der Türkei - mit Sicherheit ausschließen könnten. Dies gilt in besonderem Maß für den Zeugen ..., der sich auch vor dem Senat nach eigenen Angaben nur sehr vage an die Rede ... zu erinnern vermochte. Der Zeuge ... konnte sich des weiteren auch nicht festlegen, ob er die Rede über ihre gesamte Länge im Versammlungsraum verfolgt hat. Die Zeugen ..., ... und ... haben - anders als der Zeuge ... - auch von einem Tätigkeitsbericht des Zeugen ... nichts zu berichten gewusst. Bei diesem Vortrag soll die Videoleinwand zum Einsatz gekommen sein. Auf dieser Leinwand sollen nach Aussage des Zeugen ... auch Einblendungen zu anderen Sachthemen gezeigt worden sein. In dieser Hinsicht hatten die Zeugen ..., ... - obwohl einer der Moderatoren - und ... keine, der Zeuge ... abweichende Erinnerungen.
39 
Die behaupteten Sprechchöre sind zwar, falls sie tatsächlich - wie von den Zeugen ... und ... bekundet - nicht nur von einzelnen Zuhörern, sondern von einem beträchtlichen Teil der Anwesenden skandiert worden sind, als ein besonderes Vorkommnis eher geeignet, sich dem Gedächtnis dauerhaft einzuprägen als ein in nüchternem Ton vorgetragener Redebeitrag; die fehlende Erinnerung eines aufmerksamen Zuhörers kann folglich Schlüsse darauf zulassen, dass die Menge sich zu solchen Äußerungen nicht hat hinreißen lassen. Der Senat hegt aber auch in dieser Hinsicht Zweifel an der Aussagekraft der verneinenden Bekundungen der Zeugen.
40 
Der Zeuge ... hat sich sehr vorsichtig ausgedrückt und sich letztlich dahingehend eingelassen, dass er den Versammlungssaal immer wieder verlassen habe; ein verlässlicher Bericht über den gesamten Versammlungsablauf kann von ihm folglich nicht erwartet werden. Des weiteren erscheint auch zweifelhaft, ob er die Reaktionen des Publikums zutreffend registriert hat. Er trägt nämlich vor, dass er sich nicht daran erinnern könne, ob den Rednern applaudiert worden sei; demgegenüber hat der Zeuge ... davon gesprochen, dass die anwesenden Frauen der Rednerin ... zugejubelt hätten. Beim Zeugen ... bleibt ebenfalls unklar, ob er überhaupt in der Lage war, alle Vorkommnisse im Versammlungssaal verlässlich wahrzunehmen; denn auch er hat sich nach eigenem Bekunden nur etwa die Hälfte der Zeit im Saal selbst, sonst in einem Vorraum aufgehalten. Abgesehen davon kann bei der Bewertung der Aussagen der Zeugen ..., ..., ... und ... nicht unberücksichtigt bleiben, dass sie aufgrund ihres herausgehobenen Engagements für den Kläger ein gesteigertes Interesse an einer positiven Darstellung des Klägers in der Öffentlichkeit haben.
41 
(2) Eine abschließende Klärung des bei Würdigung der Aussagen der vernommenen Teilnehmer offenen Sachverhalts war dem Senat auch anhand der vom Beklagten angebotenen Beweismittel nicht möglich. Da eine Vernehmung von V-Leuten, auf deren unmittelbarer Wahrnehmung die im Verfassungsschutzbericht wiedergegebenen Erkenntnisse des Landesamts für Verfassungsschutz beruhen sollen, nicht möglich war, standen insoweit in Gestalt des Behördenzeugnisses des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz vom 30.10.2002 und der ergänzenden Ausführungen der Zeugen vom Hörensagen ... und ... lediglich mittelbare Beweismittel zur Verfügung.
42 
Nach Auffassung des Senats ist es dem Gericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung nicht von vornherein verwehrt, seine richterliche Überzeugung auch maßgeblich auf solche mittelbare Beweismittel zu stützen.
43 
Allerdings hat das Bundesverwaltungsgerichts in einer ein Vereinsverbot betreffenden Entscheidung (Urteil vom 03.12.2004 - 6 A 10.02 -, Buchholz 402.25 VereinsG Nr. 41 S. 78 f.) Beweiserleichterungen im Hinblick auf Geheimhaltungsbedürfnisse abgelehnt. Insbesondere könnten substantiiert bestrittene Tatsachenbehauptungen der Verbotsbehörde, die auf nachrichtendienstlichen Erkenntnissen und Einschätzungen beruhten und gerichtlicher Beweiserhebung wegen der Verweigerung der Vorlage der entsprechenden Vorgänge nicht zugänglich seien, lediglich die durch andere Erkenntnisse gestützte Überzeugung des Gerichts im Sinne einer Abrundung des Gesamtbildes bestätigen. Für die gerichtliche Überzeugungsbildung über das Vorliegen eines Verbotsgrundes könnten sie selbst dann nicht ausschlaggebend sein, wenn sie plausibel seien; dies gelte auch, wenn die Verbotsbehörde statt ihrer Akten sogenannte Behördenzeugnisse überreiche, in denen nicht näher belegte Tatsachen behauptet würden.
44 
Diese Rechtsgrundsätze, nach denen die Vernehmung von Bediensteten der Verfassungsschutzbehörden zum Beweis der Wahrheit der streitigen Tatsachenbehauptungen von vornherein untauglich wäre, sind indes im vorliegenden Rechtsstreit nicht anwendbar. Beim Vereinsverbot bilden nachrichtendienstliche Erkenntnisse zwar oft, aber nicht notwendig die Tatsachengrundlage der zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Verfügung; einer Sachverhaltsaufklärung stehen folglich nicht typischerweise Geheimhaltungsinteressen entgegen. Demgegenüber verhält es sich bei Tatsachenbehauptungen im Verfassungsschutzbericht jedenfalls dann zwingend anders, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass die beobachtete Gruppierung konspirativ arbeitet oder in ihrer offiziellen Außendarstellung ihre wahren Absichten verschleiert. Dann sind die Behörden zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags auf den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel, insbesondere sogenannter V-Leute, angewiesen (siehe auch BVerfG, Beschluss vom 18.03.2003 - 2 BvB 1/01 u.a. -, BVerfGE 107, 339 <391>). Die Aufgabenzuweisung an die Verfassungsschutzbehörde, die gem. § 12 LVSG gerade auch die Information der Öffentlichkeit umfasst, kann dann aber nicht dadurch im Ergebnis unterlaufen werden, dass die Behörde bei Beachtung des Geheimhaltungsinteresses in einer gerichtlichen Auseinandersetzung immer unterliegen muss, weil ihr eine Beweisführung und deswegen dem Gericht die Sachaufklärung unmöglich ist. Der Geheimnisschutz würde nur um den Preis des Prozessverlusts gewährt (vgl. hierzu Mayen, NVwZ 2003, 537 <541>). Eine solche Rechtsfolge würde dem Anliegen des § 99 VwGO nicht gerecht.
45 
Die generelle Verpflichtung zur Vorlage der Akten, mit der eine umfassende Aufklärung des Sachverhalts ermöglicht werden soll, dient sowohl dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung als auch dem privaten Interesse an einem effektiven Rechtsschutz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.10.1999 - 1 BvR 385/90 -, BVerfGE 101, 106 <124>). Diese Belange sind bei einer Entscheidung, ob nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO der Geheimnisschutz eine Ausnahme von der Regel rechtfertigt, in die Ermessenserwägungen mit einzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.07.2002 - 2 AV 1.02 -, BVerwGE 117, 8 <9>; BVerfG, Beschluss vom 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03 u.a. -, NVwZ 2006, 1041 <1045> Rz. 116). Auch wenn hiernach die Geheimnisschutzinteressen überwiegen, dürfen die anderen Belange nur soweit zurückgedrängt werden, wie dies angesichts der jeweiligen Prozesssituation unabweisbar geboten ist. Geht es um die Erteilung von Auskünften aus Akten, und ist die Aktenvorlage demnach der eigentliche materielle Streitgegenstand, können die gegenläufigen Interessen nicht mehr berücksichtigt werden. Die Abweisung der Klage folgt aus der positiven Feststellung im Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO. Mit dieser Zwangsläufigkeit wirkt sich die Feststellung der Geheimhaltungsbedürftigkeit auf ein Verfahren, in dem - wie hier - die geheimhaltungsbedürftigen Verwaltungsvorgänge in Bezug auf einen anderen Streitgegenstand entscheidungserheblich sind, demgegenüber nicht aus. Wenn wie im vorliegenden Fall gerade nicht die die angegriffene Maßnahme stützenden Tatsachen als solche, sondern (lediglich) die Erkenntnisquellen geheimhaltungsbedürftig sind, gebietet die Amtsaufklärungspflicht im Interesse der Wahrheitsfindung, alle ungeachtet der Verweigerung der Aktenvorlage verbleibenden Möglichkeiten der Sachaufklärung vollständig auszuschöpfen und sämtliche dem Gericht von den Beteiligten unterbreiteten oder ihm sonst zugänglichen Tatsachen bei der Würdigung des Sachverhalts zu verwerten. Wenn sich dabei ergibt, dass infolge der Weigerungserklärung bestimmte Umstände nicht aufklärbar bleiben oder die Aussagekraft festgestellter Tatsachen vermindert ist, so ist auch dies angemessen - ggfs. auch unter Berücksichtigung der materiellen Beweislast - zu würdigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.02.1996 - 1 B 37.95 -, NVwZ-RR 1997, 133 <135>; vom 21.06.1993 - 1 B 62.92 -, NVwZ 1994, 72 <74>; Rudisile in: Schoch u.a. , VwGO, § 99 Rn. 49).
46 
Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben reichen das vorgelegte Behördenzeugnis und die ergänzenden Erläuterungen der Zeugen ... und ... nicht aus, um dem Senat die volle Überzeugung von der Wahrheit der streitigen Äußerungen zu verschaffen.
47 
Der Senat hat - wie bereits das Verwaltungsgericht - aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks keinen Zweifel daran, dass die Zeugen bei der Vorbereitung und Ausstellung des Behördenzeugnisses, das die streitigen Passagen im Verfassungsschutzbericht durch weitere Einzelheiten präzisiert, sorgfältig und gewissenhaft vorgegangen sind.
48 
Soweit der Kläger die Verlässlichkeit der ihn betreffenden und jeweils vom Zeugen ... verantworteten Behördenzeugnisse in Zweifel zu ziehen versucht, gelingt ihm dies in der von ihm durch verschiedene Beispiele behaupteten Allgemeinheit nicht. Denn zum einen lautet der Titel der vom Kläger herausgegebenen Zeitschrift, wie vom Zeugen ... - im Übrigen in Übereinstimmung mit dem eigenen schriftsätzlichen Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers - angegeben, „Milli Görüs Perspektive“. Zum anderen ist auch nichts dagegen zu erinnern, wenn ein der Vorgängerorganisation des Klägers zuzurechnender Redner bei wertender Betrachtungsweise auch dem Kläger zugeordnet wird.
49 
Der vom Zeugen ... letztlich zugestandene Einwand gegen die Richtigkeit eines Behördenzeugnisses vom 26.05.2002 über eine Veranstaltung des Klägers am 15.04.2001 in Hagen verweist indessen auf die unabweisbare Erkenntnis, dass ein Behördenzeugnis ungeachtet der behördeninternen Sorgfalt nur so gut sein kann wie die unmittelbare Quelle, auf die es sich letztlich stützt. Von deren Qualität und Verlässlichkeit muss sich folglich auch das Gericht überzeugen können. An den für die richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen Anhaltspunkten fehlt es hier.
50 
Die Zeugen ... und ... haben erläutert, welche internen Mechanismen und Methoden angewandt werden, um die Wertigkeit sowohl der Quelle als auch ihrer Angaben zu prüfen. Wie insbesondere vom Zeugen ... ausgeführt, kann es bei dieser Prüfung der Natur der Sache entsprechend nicht so sehr um die Richtigkeit der von der menschlichen Quelle, dem V-Mann, gelieferten Informationen gehen, sondern um die allgemeine Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Informanten. Unmittelbare Rückschlüsse auf die inhaltliche Richtigkeit lässt dann aber am ehesten der Vergleich der Erkenntnisse zweier unabhängig voneinander agierender Quellen zu, deren Einsatz jedenfalls gerade bei Veranstaltungen mit einem großen Teilnehmerkreis nicht unmöglich erscheint. Zu diesem für die Einschätzung der Wahrheit der behaupteten Äußerungen zentralen Anhaltspunkt hat der Beklagte nichts vorgetragen, was bezogen auf die hier behaupteten Erkenntnisse konkrete Schlüsse zuließe.
51 
Im Verfahren des Klägers gegen den Freistaat Bayern hat das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz in Bezug auf die Veranstaltung in Neu-Ulm vorgetragen, dass „der als zuverlässig bekannte V-Mann deutsch und türkisch“ spreche, innerhalb von drei Tagen nach der Veranstaltung mit dem V-Mann-Führer zusammengetroffen sei, und dass der Bericht vom 07.06.2001 stamme (siehe den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schriftsatz des Landesanwalts vom 03.05.2006). Mit diesen Angaben sind zwar die - im Übrigen wohl auch fernliegenden - Bedenken des Klägers gegen die (fremd-)sprachliche Kompetenz der Verfassungsschutzbehörden bei der verdeckten Beobachtung des Klägers zerstreut. Gleichzeitig spricht die Formulierung aber bei wörtlichem Verständnis - für ein abweichendes ist nichts vorgetragen - für den Einsatz nur eines einzigen V-Manns; dies widerspräche aber den vom Zeugen ... geschilderten eigenen Vorgaben der Verfassungsschutzbehörde, jedenfalls mindestens zwei Quellen abzugleichen; denn von einer technischen Quelle, gegen deren Vorlage - soweit noch vorhanden - im Übrigen wohl nichts spräche, war nicht die Rede. Der Zeuge ... hat hierzu vor dem Verwaltungsgericht München zwar von der Hilfe einer anderen Behörde gesprochen. Aber auch insoweit hat der Beklagte keine weiteren nachvollziehbaren Tatsachen vorgetragen, die eine weitere Plausibilisierung der Verlässlichkeit der behaupteten Erkenntnisse ermöglicht hätten. Auch auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte nicht etwa die Vorlage von - eventuell teilweise geschwärzten - Auszügen aus detaillierten Berichten über die Veranstaltungen oder gar die Vernehmung von Bediensteten wie des V-Mann-Führers oder jedenfalls des Auswerters - gegebenenfalls unter optischer und akustischer Abschirmung - angeboten, um - unter Wahrung der zwingenden Geheimhaltungserfordernisse - den Senat in die Lage zu versetzen, die Einschätzung des Beklagten nachzuvollziehen, dass die Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden zutreffen (vgl. hierzu BVerwG, vom 21.06.1993 - 1 B 62.92 -, NVwZ 1994, 72 <73>). Aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des 14. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 24.03.2004 über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aktenvorlage waren dem Senat weitere eigene Ermittlungen in dieser Richtung verwehrt.
III.
52 
Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
53 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen.
54 
Beschluss
55 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG).

Gründe

 
I.
21 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere entspricht die Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen. Der Kläger formuliert einen Berufungsantrag und trägt vor dem Hintergrund des Zulassungsbeschlusses vor, dass sein Unterlassungsbegehren aufgrund des von ihm angebotenen Zeugenbeweises Erfolg haben müsse. Damit macht der Kläger deutlich, aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Mehr ist nach § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO nicht zu verlangen.
II.
22 
Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Klage, soweit Gegenstand des Berufungsverfahrens, zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger steht der im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Er wird durch die streitigen Tatsachenbehauptungen in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt; diese Rechtsverletzung, die durch die weitere Verfügbarkeit des betroffenen Verfassungsschutzberichts - jedenfalls in seiner Internet-Version - fortdauert, kann er durch das Unterlassungsbegehren abwehren.
23 
1. Der Unterlassungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in den Grundrechten des Klägers.
24 
a) Als juristischer Person stehen dem Kläger nach Art. 19 Abs. 3 GG die im allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) wurzelnden Schutzansprüche zu, derer auch ein Personenverband im Rahmen seines Aufgabenbereichs bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.1989 - 7 C 2.87 -, BVerwGE 82, 76 <79>; Dreier in: ders. , GG, Bd. 1, 2. Aufl. 2004, Art. 2 Abs. 1 Rn. 82 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96 u.a. -, BVerfGE 106, 28 <42 f.>). Hierzu zählen das Verfügungsrecht und Selbstbestimmungsrecht über die eigene Außendarstellung des Verbands sowie, damit verbunden, der Schutz des sozialen Geltungsanspruchs, der sogenannten „äußeren Ehre“ als dem Ansehen in den Augen anderer (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98 -, BVerfGE 114, 339 <346>; Dreier, a.a.O., Rn. 71, 74, 76).
25 
Nach den allgemeinen in der Rechtsprechung zum Ehrenschutz entwickelten Maßstäben ist das Persönlichkeitsrecht immer verletzt und ein Abwehranspruch gegeben, wenn dem Betroffenen Äußerungen unterschoben werden, die er so nicht getan hat; denn die Verfälschung der in seiner alleinigen Definitionsmacht stehenden Persönlichkeitsdarstellung ist nicht statthaft (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 185/77 -, BVerfGE 54, 148 <155 f.> sowie Beschluss vom 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96 -, BVerfGE 99, 185 <193 f.>). Demgegenüber steht der soziale Geltungsanspruch nicht in der ausschließlichen Konkretisierungs- und Verfügungsmacht des Betroffenen; selbst unwahre Tatsachenbehauptungen führen demnach nicht immer zu dessen Verletzung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.08.1989 - 1 BvR 881/89 -, NJW 1989, 3269; BVerwG, Beschluss vom 19.01.2000 - 3 B 100.99 -, NVwZ-RR 2000, 598; siehe zuletzt etwa BGH, Urteil vom 15.11.2005 - VI ZR 274/04 -, NJW 2006, 609). Die im Anschluss hieran vom Beklagten aufgeworfenen Fragen, ob die wiedergegebenen Äußerungen des Ministers und die Sprechchöre dem Kläger i.S. des Selbstdarstellungsrechts zuzurechnen sind, und wie es um das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit bestellt ist, bedürfen indessen keiner Klärung. Denn die genannten allgemeinen Grundsätze werden hier überlagert durch die Besonderheiten, die sich aus der Erwähnung der umstrittenen Äußerungen im Verfassungsschutzbericht ergeben.
26 
Der Verfassungsschutzbericht unterscheidet sich wesentlich von sonstigen staatlichen Verlautbarungen. Er zielt auf die Abwehr besonderer Gefahren; er soll die Öffentlichkeit u.a. über Bestrebungen unterrichten, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (§ 12 Satz 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVSG). Um dieser Aufgabe effektiv gerecht zu werden, stammt er von einer darauf spezialisierten und mit besonderen Befugnissen, darunter der Rechtsmacht zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel (§ 6 LVSG), arbeitenden Stelle. Insoweit geht eine Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht über die bloße Teilhabe staatlicher Funktionsträger an öffentlichen Auseinandersetzungen in einem freien Kommunikations- und Interaktionszusammenhang oder an der Schaffung einer hinreichenden Informationsgrundlage für eine eigenständige Entscheidungsbildung der Bürger, etwa als Marktteilnehmer, hinaus. Sie ist eine an die verbreiteten Kommunikationsinhalte anknüpfende, mittelbar belastende negative Sanktion gegen den Betroffenen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63 <77 f.>). Denn angesichts der Warnfunktion des Verfassungsschutzberichts liegt bereits in der dortigen Erwähnung einer - hiernach als verfassungsfeindlich und extremistisch eingestuften - Organisation eine Ausgrenzung und Stigmatisierung des betroffenen Personenverbandes; ihr sozialer Geltungsanspruch wird durch den Vorwurf in Frage gestellt, dass sie den Grundkonsens verlassen habe, auf dem das Gemeinwesen beruht (vgl. Murswiek, NVwZ 2004, 769 <771 f.>; ders. DVBl 1997, 1021 <1028 f.>).
27 
Ein solcher Eingriff in die Rechtsstellung der Organisation ist indessen nur dann gerechtfertigt, wenn sich die Einschätzung als verfassungsfeindlich auf tatsächliche Anhaltspunkte stützen kann (§ 3 Abs. 2 Satz 2 LVSG). Die Tatsachenbehauptungen, die zur Begründung des abschließenden Werturteils über die - bzw. den Verdacht der - Verfassungsfeindlichkeit herangezogen werden, müssen demnach der Wahrheit entsprechen. Dabei ist davon auszugehen, dass grundsätzlich alle Tatsachenbehauptungen im Verfassungsschutzbericht, die sich auf die Tätigkeit und die programmatische Ausrichtung der Organisation beziehen, dazu dienen, dieses Urteil im Wege einer Gesamtschau zu tragen; nur bei ersichtlich nebensächlichen Aussagen mag eine andere Bewertung angezeigt erscheinen. Hiernach kann der Kläger hinsichtlich aller streitigen Tatsachenbehauptungen einen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht geltend machen mit der Folge, dass ihm ein Unterlassungsanspruch zusteht, soweit diese Behauptungen unwahr sind.
28 
b) Die selben Rechtsfolgen ergeben sich auch dann, wenn hier aufgrund der mittelbaren Wirkungen der Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht auch ein Eingriff in die durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützte religiöse Vereinigungsfreiheit bejaht wird. Denn das Grundrecht der Religionsfreiheit schützt gegen diffamierende, diskriminierende oder verfälschende Darstellungen einer religiösen Gemeinschaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.2002 - 1 BvR 670/91 -, BVerfGE 105, 279 <294>).
29 
2. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme kann der Senat nicht mit der für die auch hier gebotene volle richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen Gewissheit von der Wahrheit der streitigen Behauptungen ausgehen; weder die vom Kläger benannten Zeugen noch die vom Beklagten aufgebotenen - mittelbaren - Beweismittel haben den Sachverhalt letztlich aufzuklären vermocht (b). Diese Unerweislichkeit geht zu Lasten des Beklagten (a).
30 
a) Die materielle Beweislast für die Richtigkeit der streitigen Tatsachenbehauptungen liegt beim Beklagten. Dies folgt mangels ausdrücklicher abweichender Regelungen aus dem an den einschlägigen Normen des materiellen Rechts orientierten sogenannten Günstigkeitsprinzip. Danach trägt jeder Beteiligte den Rechtsnachteil für die Nichterweislichkeit der ihm günstigen Tatbestandsmerkmale (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 01.11.1993 - 7 B 190/93 -, NJW 1994, 468 m.N.); auf die letztlich von Zufälligkeiten abhängige prozessuale Rolle kommt es nicht an. Folglich hat in gleicher Weise wie im Anfechtungsrechtsstreit auch bei der Unterlassungsklage die Behörde, die rechtlich erhebliche Belastungen herbeiführen will, nach dem materiellen Angreiferprinzip die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Eingriff in die Rechtsposition des Adressaten bzw. Betroffenen darzulegen; fallbezogene Besonderheiten sind für die nach abstrakten Kriterien zu bestimmende Beweislastverteilung unbeachtlich (vgl. Dawin in: Schoch u.a. , VwGO, § 108 Rn. 99 ff.; Höfling/Rixen in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 108 Rn. 114 ff., jeweils m.w.N.). Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage nicht von privatrechtlichen Ehrenschutzprozessen; beweisbelastet für die Richtigkeit einer das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzenden Tatsachenbehauptung ist - auch nach dem hier anwendbaren Rechtsgedanken des § 186 StGB - derjenige, der sie aufstellt (siehe nur BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98 -, BVerfGE 114, 339 <352>).
31 
b) Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Dieses Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugung gilt auch im vorliegenden Verfahren; den Besonderheiten der Fallkonstellation ist im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen.
32 
aa) Der beweisbelastete Beklagte befindet sich hier zwar in einem sogenannten sachtypischen Beweisnotstand. Er darf von Gesetzes wegen seine Erkenntnisse durch nachrichtendienstliche Mittel gewinnen, und muss dies um der Effektivität seiner Aufgabenerfüllung auch tun. Gerade diese Vorgehensweise erschwert es ihm aber, die gewonnenen Erkenntnisse nachprüfbar zu belegen, wenn er nicht seine zukünftige Arbeit beeinträchtigen will. Um des Schutzes seiner Erkenntnisquellen, Arbeitsweisen und Methoden der Erkenntnisgewinnung sowie der Einhaltung von Vertraulichkeitszusagen an Informanten willen ist er nach Maßgabe des § 99 VwGO befugt, die Vorlage der Akten zu verweigern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.10.1999 - 1 BvR 385/90 -, BVerfGE 101, 106 <128>). Die Reduzierung des Beweismaßes auf eine „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ kann damit aber nicht gerechtfertigt werden. Ob der Anwendungsbereich des Regelbeweismaßes ausnahmsweise dann teleologisch reduziert werden kann, wenn anders wegen genereller Beweisschwierigkeiten das materielle Recht im Regelfall leerlaufen würde, kann dahinstehen. Denn dies ist - wenn überhaupt - nur zu erwägen, wenn ansonsten Grundrechtsgewährleistungen nicht realisiert werden könnten (vgl. Höfling/Rixen, a.a.O., § 108 Rn. 98 f. m.N.). Vielmehr sind die Schwierigkeiten der Sachverhaltsermittlung und Beweisführung auf der Ebene der konkreten Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. hierzu aus der Rspr. des BVerwG zuletzt Urteil vom 27.07.2006 - 5 C 3.05 -, Rn. 38 m.N.; Dawin, a.a.O., § 108 Rn. 56; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 108 Rn. 5, jeweils m.w.N.).
33 
bb) (1) Der Kläger hat die streitigen Passagen des Verfassungsschutzberichts unter Verweis auf Veranstaltungsteilnehmer, die das Gegenteil bekunden, substantiiert bestritten. Aufgrund der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme ist allerdings nicht erwiesen, dass die streitigen Äußerungen während der Veranstaltungen des Klägers nicht gefallen sind.
34 
Die Aussagen der vom Kläger benannten Zeugen haben den Senat nicht davon überzeugen können, dass der ehemalige türkische Minister ... während der Veranstaltung im März 2001 die im Verfassungsschutzbericht behaupteten Äußerungen nicht getan hat, die zum Beleg und als Illustration einer engen Verbindung des Klägers zu islamistischen Parteien in der Türkei dienen sollten. Auf ausdrückliche Nachfrage des Senats haben zwar alle drei Zeugen übereinstimmend angegeben, dass der Redner über den Transfer von Geldern an die damals in der Türkei vom Verbot bedrohte Tugendpartei nicht gesprochen habe. Diesen Aussagen kann aber nur ein geringes Gewicht beigemessen werden.
35 
Zum einen war das Erinnerungsvermögen der Zeugen eher begrenzt, was angesichts der mittlerweile verstrichenen Zeit letztlich nicht überrascht; der Zeuge ... hat ausdrücklich betont, dass er sich nur noch schwach erinnern könne. Zum anderen haben die Zeugen auch die ihnen positiv erinnerlichen Inhalte der Rede nicht übereinstimmend geschildert. Die Zeugen ... - dieser war als Bezirksvorsitzender des Klägers ebenfalls mit der Organisation der Veranstaltung befasst - und ... haben jeweils den Bericht des Redners über das von ihm verfasste Buch über die Wohlfahrtspartei sowie seine Ausführungen über die Lage der türkischen Jugendlichen in Deutschland und deren Integration als wesentlichen Inhalt der Rede benannt; soweit dem Zeugen ... insbesondere Letzteres noch deutlich vor Augen stand, so leuchtet dies aufgrund seiner persönlichen Betroffenheit als Vater unmittelbar ein. Demgegenüber schien die Aussage des Zeugen ... als eines der Organisatoren der Veranstaltung deutlich vom Anliegen geprägt, das politische Engagement des Redners herunterzuspielen; denn bereits dessen Einladung wurde mit der ganz neutral umschriebenen Tätigkeit des Redners als Rechtsanwalt und Autor begründet. Des weiteren hat der Zeuge ... angegeben, dass das damals gefeierte Opferfest das Hauptthema der Ausführungen des Redners gewesen sei; allerdings habe er auch über seine Bücher gesprochen. Hinsichtlich der Ausführungen des Redners zur Wohlfahrtspartei waren die Aussagen der Zeugen ebenfalls nicht deckungsgleich. Während der Zeuge ... von Ausführungen des Redners zum Parteiverbot zu berichten wusste - das scheint im Übrigen bei einem Buch durchaus nachvollziehbar, das die Wahrheit über die verbotene Partei zum Thema hat -, konnten die beiden anderen Zeugen sich hieran nicht erinnern. Schließlich waren dem Zeugen ... keinerlei Äußerungen über Gelder erinnerlich, während der Zeuge ... ausdrücklich erwähnt hat, dass der Redner über Geldspenden für notleitende Menschen gesprochen und sich hierfür bedankt habe. Auch vor diesem Hintergrund verbietet sich die Annahme, die Erinnerung der Zeugen lasse verlässlich den Schluss auf die Annahme zu, in der Rede des ehemaligen Ministers seien die genannten - als solche nicht unplausiblen - Äußerungen nicht gefallen.
36 
Von der Unwahrheit der streitigen Äußerungen, die auf der Veranstaltung im Juni 2001 in Neu-Ulm gefallen sein sollen, konnte sich der Senat ungeachtet der Bekundungen der hierzu vom Kläger benannten Zeugen ebenso wenig überzeugen.
37 
Die Verlässlichkeit des Erinnerungsvermögens der Zeugen hinsichtlich der ebenfalls schon geraume Zeit zurückliegenden und mit vier Stunden Dauer sehr langen und deswegen die Aufmerksamkeit der Teilnehmer in besonderer Weise fordernden Veranstaltung ist bereits deswegen nachhaltig in Frage gestellt, weil sowohl hinsichtlich der bei dieser Veranstaltung auftretenden Redner als auch anderer Modalitäten des Ablaufs der Veranstaltung nicht durchgängig übereinstimmende Aussagen gemacht wurden.
38 
So haben die Zeugen ..., ... und ... bei ihrer Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht München am 22.05.2006 den Redner ... gar nicht erwähnt; es bleibt dann aber unklar, wie ihnen nach weiteren sechs Monaten der Inhalt seiner Ausführungen noch so deutlich präsent sein könnte, dass sie Äußerungen über eine Parteigründung - etwa als „Weiterentwicklung“ der Organisation nach einem Vorbild in der Türkei - mit Sicherheit ausschließen könnten. Dies gilt in besonderem Maß für den Zeugen ..., der sich auch vor dem Senat nach eigenen Angaben nur sehr vage an die Rede ... zu erinnern vermochte. Der Zeuge ... konnte sich des weiteren auch nicht festlegen, ob er die Rede über ihre gesamte Länge im Versammlungsraum verfolgt hat. Die Zeugen ..., ... und ... haben - anders als der Zeuge ... - auch von einem Tätigkeitsbericht des Zeugen ... nichts zu berichten gewusst. Bei diesem Vortrag soll die Videoleinwand zum Einsatz gekommen sein. Auf dieser Leinwand sollen nach Aussage des Zeugen ... auch Einblendungen zu anderen Sachthemen gezeigt worden sein. In dieser Hinsicht hatten die Zeugen ..., ... - obwohl einer der Moderatoren - und ... keine, der Zeuge ... abweichende Erinnerungen.
39 
Die behaupteten Sprechchöre sind zwar, falls sie tatsächlich - wie von den Zeugen ... und ... bekundet - nicht nur von einzelnen Zuhörern, sondern von einem beträchtlichen Teil der Anwesenden skandiert worden sind, als ein besonderes Vorkommnis eher geeignet, sich dem Gedächtnis dauerhaft einzuprägen als ein in nüchternem Ton vorgetragener Redebeitrag; die fehlende Erinnerung eines aufmerksamen Zuhörers kann folglich Schlüsse darauf zulassen, dass die Menge sich zu solchen Äußerungen nicht hat hinreißen lassen. Der Senat hegt aber auch in dieser Hinsicht Zweifel an der Aussagekraft der verneinenden Bekundungen der Zeugen.
40 
Der Zeuge ... hat sich sehr vorsichtig ausgedrückt und sich letztlich dahingehend eingelassen, dass er den Versammlungssaal immer wieder verlassen habe; ein verlässlicher Bericht über den gesamten Versammlungsablauf kann von ihm folglich nicht erwartet werden. Des weiteren erscheint auch zweifelhaft, ob er die Reaktionen des Publikums zutreffend registriert hat. Er trägt nämlich vor, dass er sich nicht daran erinnern könne, ob den Rednern applaudiert worden sei; demgegenüber hat der Zeuge ... davon gesprochen, dass die anwesenden Frauen der Rednerin ... zugejubelt hätten. Beim Zeugen ... bleibt ebenfalls unklar, ob er überhaupt in der Lage war, alle Vorkommnisse im Versammlungssaal verlässlich wahrzunehmen; denn auch er hat sich nach eigenem Bekunden nur etwa die Hälfte der Zeit im Saal selbst, sonst in einem Vorraum aufgehalten. Abgesehen davon kann bei der Bewertung der Aussagen der Zeugen ..., ..., ... und ... nicht unberücksichtigt bleiben, dass sie aufgrund ihres herausgehobenen Engagements für den Kläger ein gesteigertes Interesse an einer positiven Darstellung des Klägers in der Öffentlichkeit haben.
41 
(2) Eine abschließende Klärung des bei Würdigung der Aussagen der vernommenen Teilnehmer offenen Sachverhalts war dem Senat auch anhand der vom Beklagten angebotenen Beweismittel nicht möglich. Da eine Vernehmung von V-Leuten, auf deren unmittelbarer Wahrnehmung die im Verfassungsschutzbericht wiedergegebenen Erkenntnisse des Landesamts für Verfassungsschutz beruhen sollen, nicht möglich war, standen insoweit in Gestalt des Behördenzeugnisses des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz vom 30.10.2002 und der ergänzenden Ausführungen der Zeugen vom Hörensagen ... und ... lediglich mittelbare Beweismittel zur Verfügung.
42 
Nach Auffassung des Senats ist es dem Gericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung nicht von vornherein verwehrt, seine richterliche Überzeugung auch maßgeblich auf solche mittelbare Beweismittel zu stützen.
43 
Allerdings hat das Bundesverwaltungsgerichts in einer ein Vereinsverbot betreffenden Entscheidung (Urteil vom 03.12.2004 - 6 A 10.02 -, Buchholz 402.25 VereinsG Nr. 41 S. 78 f.) Beweiserleichterungen im Hinblick auf Geheimhaltungsbedürfnisse abgelehnt. Insbesondere könnten substantiiert bestrittene Tatsachenbehauptungen der Verbotsbehörde, die auf nachrichtendienstlichen Erkenntnissen und Einschätzungen beruhten und gerichtlicher Beweiserhebung wegen der Verweigerung der Vorlage der entsprechenden Vorgänge nicht zugänglich seien, lediglich die durch andere Erkenntnisse gestützte Überzeugung des Gerichts im Sinne einer Abrundung des Gesamtbildes bestätigen. Für die gerichtliche Überzeugungsbildung über das Vorliegen eines Verbotsgrundes könnten sie selbst dann nicht ausschlaggebend sein, wenn sie plausibel seien; dies gelte auch, wenn die Verbotsbehörde statt ihrer Akten sogenannte Behördenzeugnisse überreiche, in denen nicht näher belegte Tatsachen behauptet würden.
44 
Diese Rechtsgrundsätze, nach denen die Vernehmung von Bediensteten der Verfassungsschutzbehörden zum Beweis der Wahrheit der streitigen Tatsachenbehauptungen von vornherein untauglich wäre, sind indes im vorliegenden Rechtsstreit nicht anwendbar. Beim Vereinsverbot bilden nachrichtendienstliche Erkenntnisse zwar oft, aber nicht notwendig die Tatsachengrundlage der zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Verfügung; einer Sachverhaltsaufklärung stehen folglich nicht typischerweise Geheimhaltungsinteressen entgegen. Demgegenüber verhält es sich bei Tatsachenbehauptungen im Verfassungsschutzbericht jedenfalls dann zwingend anders, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass die beobachtete Gruppierung konspirativ arbeitet oder in ihrer offiziellen Außendarstellung ihre wahren Absichten verschleiert. Dann sind die Behörden zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags auf den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel, insbesondere sogenannter V-Leute, angewiesen (siehe auch BVerfG, Beschluss vom 18.03.2003 - 2 BvB 1/01 u.a. -, BVerfGE 107, 339 <391>). Die Aufgabenzuweisung an die Verfassungsschutzbehörde, die gem. § 12 LVSG gerade auch die Information der Öffentlichkeit umfasst, kann dann aber nicht dadurch im Ergebnis unterlaufen werden, dass die Behörde bei Beachtung des Geheimhaltungsinteresses in einer gerichtlichen Auseinandersetzung immer unterliegen muss, weil ihr eine Beweisführung und deswegen dem Gericht die Sachaufklärung unmöglich ist. Der Geheimnisschutz würde nur um den Preis des Prozessverlusts gewährt (vgl. hierzu Mayen, NVwZ 2003, 537 <541>). Eine solche Rechtsfolge würde dem Anliegen des § 99 VwGO nicht gerecht.
45 
Die generelle Verpflichtung zur Vorlage der Akten, mit der eine umfassende Aufklärung des Sachverhalts ermöglicht werden soll, dient sowohl dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung als auch dem privaten Interesse an einem effektiven Rechtsschutz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.10.1999 - 1 BvR 385/90 -, BVerfGE 101, 106 <124>). Diese Belange sind bei einer Entscheidung, ob nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO der Geheimnisschutz eine Ausnahme von der Regel rechtfertigt, in die Ermessenserwägungen mit einzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.07.2002 - 2 AV 1.02 -, BVerwGE 117, 8 <9>; BVerfG, Beschluss vom 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03 u.a. -, NVwZ 2006, 1041 <1045> Rz. 116). Auch wenn hiernach die Geheimnisschutzinteressen überwiegen, dürfen die anderen Belange nur soweit zurückgedrängt werden, wie dies angesichts der jeweiligen Prozesssituation unabweisbar geboten ist. Geht es um die Erteilung von Auskünften aus Akten, und ist die Aktenvorlage demnach der eigentliche materielle Streitgegenstand, können die gegenläufigen Interessen nicht mehr berücksichtigt werden. Die Abweisung der Klage folgt aus der positiven Feststellung im Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO. Mit dieser Zwangsläufigkeit wirkt sich die Feststellung der Geheimhaltungsbedürftigkeit auf ein Verfahren, in dem - wie hier - die geheimhaltungsbedürftigen Verwaltungsvorgänge in Bezug auf einen anderen Streitgegenstand entscheidungserheblich sind, demgegenüber nicht aus. Wenn wie im vorliegenden Fall gerade nicht die die angegriffene Maßnahme stützenden Tatsachen als solche, sondern (lediglich) die Erkenntnisquellen geheimhaltungsbedürftig sind, gebietet die Amtsaufklärungspflicht im Interesse der Wahrheitsfindung, alle ungeachtet der Verweigerung der Aktenvorlage verbleibenden Möglichkeiten der Sachaufklärung vollständig auszuschöpfen und sämtliche dem Gericht von den Beteiligten unterbreiteten oder ihm sonst zugänglichen Tatsachen bei der Würdigung des Sachverhalts zu verwerten. Wenn sich dabei ergibt, dass infolge der Weigerungserklärung bestimmte Umstände nicht aufklärbar bleiben oder die Aussagekraft festgestellter Tatsachen vermindert ist, so ist auch dies angemessen - ggfs. auch unter Berücksichtigung der materiellen Beweislast - zu würdigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.02.1996 - 1 B 37.95 -, NVwZ-RR 1997, 133 <135>; vom 21.06.1993 - 1 B 62.92 -, NVwZ 1994, 72 <74>; Rudisile in: Schoch u.a. , VwGO, § 99 Rn. 49).
46 
Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben reichen das vorgelegte Behördenzeugnis und die ergänzenden Erläuterungen der Zeugen ... und ... nicht aus, um dem Senat die volle Überzeugung von der Wahrheit der streitigen Äußerungen zu verschaffen.
47 
Der Senat hat - wie bereits das Verwaltungsgericht - aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks keinen Zweifel daran, dass die Zeugen bei der Vorbereitung und Ausstellung des Behördenzeugnisses, das die streitigen Passagen im Verfassungsschutzbericht durch weitere Einzelheiten präzisiert, sorgfältig und gewissenhaft vorgegangen sind.
48 
Soweit der Kläger die Verlässlichkeit der ihn betreffenden und jeweils vom Zeugen ... verantworteten Behördenzeugnisse in Zweifel zu ziehen versucht, gelingt ihm dies in der von ihm durch verschiedene Beispiele behaupteten Allgemeinheit nicht. Denn zum einen lautet der Titel der vom Kläger herausgegebenen Zeitschrift, wie vom Zeugen ... - im Übrigen in Übereinstimmung mit dem eigenen schriftsätzlichen Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers - angegeben, „Milli Görüs Perspektive“. Zum anderen ist auch nichts dagegen zu erinnern, wenn ein der Vorgängerorganisation des Klägers zuzurechnender Redner bei wertender Betrachtungsweise auch dem Kläger zugeordnet wird.
49 
Der vom Zeugen ... letztlich zugestandene Einwand gegen die Richtigkeit eines Behördenzeugnisses vom 26.05.2002 über eine Veranstaltung des Klägers am 15.04.2001 in Hagen verweist indessen auf die unabweisbare Erkenntnis, dass ein Behördenzeugnis ungeachtet der behördeninternen Sorgfalt nur so gut sein kann wie die unmittelbare Quelle, auf die es sich letztlich stützt. Von deren Qualität und Verlässlichkeit muss sich folglich auch das Gericht überzeugen können. An den für die richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen Anhaltspunkten fehlt es hier.
50 
Die Zeugen ... und ... haben erläutert, welche internen Mechanismen und Methoden angewandt werden, um die Wertigkeit sowohl der Quelle als auch ihrer Angaben zu prüfen. Wie insbesondere vom Zeugen ... ausgeführt, kann es bei dieser Prüfung der Natur der Sache entsprechend nicht so sehr um die Richtigkeit der von der menschlichen Quelle, dem V-Mann, gelieferten Informationen gehen, sondern um die allgemeine Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Informanten. Unmittelbare Rückschlüsse auf die inhaltliche Richtigkeit lässt dann aber am ehesten der Vergleich der Erkenntnisse zweier unabhängig voneinander agierender Quellen zu, deren Einsatz jedenfalls gerade bei Veranstaltungen mit einem großen Teilnehmerkreis nicht unmöglich erscheint. Zu diesem für die Einschätzung der Wahrheit der behaupteten Äußerungen zentralen Anhaltspunkt hat der Beklagte nichts vorgetragen, was bezogen auf die hier behaupteten Erkenntnisse konkrete Schlüsse zuließe.
51 
Im Verfahren des Klägers gegen den Freistaat Bayern hat das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz in Bezug auf die Veranstaltung in Neu-Ulm vorgetragen, dass „der als zuverlässig bekannte V-Mann deutsch und türkisch“ spreche, innerhalb von drei Tagen nach der Veranstaltung mit dem V-Mann-Führer zusammengetroffen sei, und dass der Bericht vom 07.06.2001 stamme (siehe den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schriftsatz des Landesanwalts vom 03.05.2006). Mit diesen Angaben sind zwar die - im Übrigen wohl auch fernliegenden - Bedenken des Klägers gegen die (fremd-)sprachliche Kompetenz der Verfassungsschutzbehörden bei der verdeckten Beobachtung des Klägers zerstreut. Gleichzeitig spricht die Formulierung aber bei wörtlichem Verständnis - für ein abweichendes ist nichts vorgetragen - für den Einsatz nur eines einzigen V-Manns; dies widerspräche aber den vom Zeugen ... geschilderten eigenen Vorgaben der Verfassungsschutzbehörde, jedenfalls mindestens zwei Quellen abzugleichen; denn von einer technischen Quelle, gegen deren Vorlage - soweit noch vorhanden - im Übrigen wohl nichts spräche, war nicht die Rede. Der Zeuge ... hat hierzu vor dem Verwaltungsgericht München zwar von der Hilfe einer anderen Behörde gesprochen. Aber auch insoweit hat der Beklagte keine weiteren nachvollziehbaren Tatsachen vorgetragen, die eine weitere Plausibilisierung der Verlässlichkeit der behaupteten Erkenntnisse ermöglicht hätten. Auch auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte nicht etwa die Vorlage von - eventuell teilweise geschwärzten - Auszügen aus detaillierten Berichten über die Veranstaltungen oder gar die Vernehmung von Bediensteten wie des V-Mann-Führers oder jedenfalls des Auswerters - gegebenenfalls unter optischer und akustischer Abschirmung - angeboten, um - unter Wahrung der zwingenden Geheimhaltungserfordernisse - den Senat in die Lage zu versetzen, die Einschätzung des Beklagten nachzuvollziehen, dass die Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden zutreffen (vgl. hierzu BVerwG, vom 21.06.1993 - 1 B 62.92 -, NVwZ 1994, 72 <73>). Aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des 14. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 24.03.2004 über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aktenvorlage waren dem Senat weitere eigene Ermittlungen in dieser Richtung verwehrt.
III.
52 
Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
53 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen.
54 
Beschluss
55 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG).

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

10 B 15.1320

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 22. Oktober 2015

(VG München, Entscheidung vom 16. Oktober 2014, Az.: M 22 K 14.1743)

10. Senat

Sachgebietsschlüssel: 520

Hauptpunkte:

Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht 2013; öffentlichrechtlicher Unterlassungsanspruch; Wiederholungsgefahr;

Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen; Bestrebungen zur Einschränkung der Religionsfreiheit; Zurechenbarkeit von Äußerungen der Verantwortlichen einer Vereinigung; tatsächliche Würdigung des vom Verfassungsschutz vorgelegten Erkenntnismaterials;

Verhältnismäßigkeit der Berichterstattung

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

..., vertreten durch: Landesanwaltschaft ...,

- Beklagter

wegen Erwähnung im Verfassungsschutzbericht u. a.;

hier: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 10. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Senftl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Martini, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Zimmerer aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12. Oktober 2015 am 22. Oktober 2015 folgendes Urteil:

I.

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Nr. II. und III. des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014).

II.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014 ist in Nr. II. und Nr. III. wirkungslos geworden.

III.

In Abänderung der Nr. I. des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014 wird die Klage der Klägerin abgewiesen.

IV.

In Abänderung der Nr. IV. des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014 trägt die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

V.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollsteckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

VI.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Berufung des Beklagten richtet sich gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014, mit dem er verpflichtet wurde, die Weiterverbreitung des Verfassungsschutzberichts 2013 des Freistaats Bayern, des Halbjahresberichts 2013 sowie der Rede des Bayerischen Staatsministers des Inneren anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts des Freistaats Bayern 2013 zu unterlassen, wenn nicht zuvor die Passagen über die Klägerin entfernt oder unkenntlich gemacht wurden.

Die Klägerin ist seit dem Frühjahr 2013 Beobachtungsobjekt des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz (BayLfV). In den am 9. August 2013 vorgestellten und in einer Pressemitteilung veröffentlichten Verfassungsschutzinformationen für das erste Halbjahr 2013 bezeichnete das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit als neue Form des politischen Extremismus. Die Klägerin fordere Muslime auf, einzelne islamische Glaubensgrundsätze aufzugeben, und schüre pauschale Ängste vor Muslimen.

In seiner Rede anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichtes 2013 am 27. März 2014 äußerte sich der Bayerische Staatsminister des Innern, für Bau und Verkehr unter der Überschrift „Verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ wie folgt: habe ich Sie an dieser Stelle über die Aufnahme des Landesverbandes der Partei „DIE FR.“ als neues Beobachtungsobjekt informiert. ... Er vertritt unter dem Vorsitzenden St. die gleiche, pauschal Muslime verunglimpfende islamfeindliche Ideologie wie der Landesverband der „FR.“. Es freut mich, dass „DIE FR.“ bei den Kommunalwahlen am 16. März mit 0,6% der Stimmen den Einzug in den Stadtrat verfehlt hat.“

Der Verfassungsschutzbericht 2013 enthielt unter der Überschrift „Verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ zur Klägerin folgende Ausführungen:

„Der Landesverband der Partei DIE FR. B. verfolgt verfassungsschutzrelevante islamfeindliche Bestrebungen. Er wendet sich mit pauschal diffamierenden Äußerungen gegen Mitbürger islamischer Religionszugehörigkeit, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsstatus. DIE FR. B. differenziert in ihren Verlautbarungen in der Regel nicht zwischen dem Islam als Religion und dem Islamismus als politischer Ideologie, sondern begreift den Islam als „faschistoide Politideologie“. Der Koran wird als „das gefährlichste Buch der Welt“ verunglimpft. Auf seiner Internetseite fordert der Landesverband islamische Organisationen auf, umgehend in schriftlicher Form auf bestimmte Koranverse als Bestandteil der islamischen Glaubensgrundsätze dauerhaft zu verzichten, und stellt den Islam insgesamt als unvereinbar mit unserer Gesellschaftsordnung dar. Die Aktivitäten der FR. B. zielen darauf ab, pauschale Ängste vor Muslimen als nicht integrierbare „Ideologieanhänger“ zu schüren und alle Muslime allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit als Feinde des Rechtsstaats zu verunglimpfen.

Das von der FR. B. angestrebte „Bürgerbegehren gegen das Zentrum für Islam in Europa - München (ZIE-M)“, für das seit Oktober 2011 Unterschriften in München gesammelt werden, dient sowohl im Internet als auch bei Veranstaltungen der FR. B. als Plattform für islamfeindliche Propaganda, die sich primär gegen die Religionsfreiheit richtet.

Das Bürgerbegehren selbst kann nicht auf eine verfassungsfeindliche Zielsetzung reduziert werden. Personen, die dieses Bürgerbegehren mit ihrer Unterschrift unterstützen, werden nicht vom Verfassungsschutz beobachtet.

Mitglieder der FR. B. engagieren sich auch bei der ... Gruppe München (PI-M.). Der Landesvorsitzende der FR. B. und gleichzeitige Leiter der PI-M., Michael St., bezeichnete PI-M. als das Kerngerüst der FR. B. St. ist auch Vorsitzender des Landesverbandes der Bürgerbewegung P. Europa (BPE) Bayern.

Am 20. November vereinbarten DIE FR. B. und der Bayerische Landesverband der Partei Die Republikaner, die seit 2008 nicht mehr dem gesetzlichen Beobachtungsauftrag der Verfassungsschutzbehörden unterliegt, die Aufstellung gemeinsamer Listen in Großstädten für die Kommunalwahl 2014 in Bayern.

Bei der bayerischen Landtagswahl 2013 trat DIE FR. nur im Wahlkreis Oberbayern an und erlangte bayernweit 0,1% der Stimmen.“

Mit Schriftsatz vom 24. April 2014 erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht München mit den Anträgen, den Beklagten zu verurteilen, die Weiterverbreitung des Verfassungsschutzberichts 2013 des Freistaats Bayern (1.), der Rede des Bayerischen Staatsministers des Inneren anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2013 des Freistaats Bayern (2.) und des Halbjahresberichts (3.) zu unterlassen, wenn nicht zuvor die Passagen über die Klägerin entfernt oder unkenntlich gemacht werden (M 22 K 14.1743).

Zur Begründung der Klage brachte die Klägerin vor, dass sie einen Anspruch auf Unterlassen der Verbreitung der entsprechenden Äußerungen und Veröffentlichungen, insbesondere einen Anspruch darauf habe, im Verfassungsschutzbericht nicht erwähnt zu werden. Durch die Veröffentlichungen werde in ihre Grundrechte eingegriffen. Die Klägerin könne sich auf Art. 21 GG berufen. Durch die genannten Veröffentlichungen werde über die Beobachtung durch den Verfassungsschutz informiert und dabei auf schlicht falsche Begründungstatsachen zurückgegriffen. Durch die Bezugnahme auf angeblich pauschale islamfeindliche Äußerungen und eine ebenso angebliche Verletzung der Religionsfreiheit, der Menschenwürde und des Gleichbehandlungsgrundsatzes werde die Klägerin in der Öffentlichkeit stigmatisiert. Eine Beobachtung durch das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz sei nicht zu rechtfertigen. Allein die Verbreitung politischer oder weltanschaulicher Ideen stelle keinen hinreichenden Anhaltspunkt für eine Verfassungsfeindlichkeit im Sinne des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes dar. Selbst wenn islamfeindliche Äußerungen vorlägen, wären diese nicht auch gleich verfassungsfeindlich. Die Islamkritik, die von der Klägerin tatsächlich geübt werde, stelle keine Tatsache dar, die eine Beobachtung rechtfertigen könne. Die Klägerin sei eine Partei, die als islamkritisch bezeichnet werden dürfe und die sich insgesamt auch für eine auf freiwilliger Basis und auf gesellschaftlichem Konsens aufbauende Reformation des Islam einsetze. Gegenstand der Kritik sei dabei nicht die Religion des Islam, sondern die Ideologie des politischen Islam, also des Islamismus einschließlich seiner Rechtssätze. Die Klägerin mache dabei stets deutlich, dass sie diese Kritik nicht als pauschale Kritik an den Muslimen und auch nicht als Kritik an der Religion des Islam verstanden haben wolle. Die Klägerin betone stets, dass auch Muslime das Grundrecht der Religionsfreiheit genössen und stelle die Islamkritik in unmittelbaren Kontext zu den Anforderungen unserer Verfassung. Die offiziellen Verlautbarungen der Klägerin enthielten keine verfassungsfeindlichen Ziele. Auch auf den Veranstaltungen der Klägerin finde insofern stets eine differenzierte Auseinandersetzung statt. Der Koran enthalte Passagen, die im Lichte unserer Grundrechte und unserer Verfassung als untragbar angesehen werden müssten. Hierzu vertrete die Klägerin öffentlich die Meinung, dass Imame, aber auch die Muslime in Deutschland klarstellen sollten, dass diese Glaubenssätze in dieser strikten Form nicht angewendet würden. Hierdurch würden aber weder pauschale Ängste geschürt noch irgendwelche Glaubensfreiheiten aberkannt. Die Forderung nach einem reformierten Islam sei keine Verfassungsfeindlichkeit. Die Kritik der Klägerin richte sich einzig und allein gegen die verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islam. Hierzu werde auf die Ausarbeitung von Prof. Dr. Albrecht Schachtschneider „Grenzen der Religionsfreiheit am Beispiel des Islam“ verwiesen. Wer über die verfassungsfeindlichen und gefährlichen Bestrebungen einer totalitär eingestellten Religionsideologie aufkläre, taste keinesfalls die Würde des Menschen an. Auch Art. 3 GG werde nicht tangiert. Die Klägerin habe noch nie pauschal diffamierende Äußerungen gegen Mitbürger islamischer Religionszugehörigkeit vorgenommen, sondern immer nur die verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islam kritisiert. Der Verwurf, dass die Klägerin nicht zwischen dem Islam als Religion und dem Islamismus als politischer Ideologie differenziere, treffe nicht zu. Sie weise darauf hin, dass es eine Besonderheit des Islam darstelle, dass es eine enge und teils nicht differenzierbare Verbindung zwischen dem politischen Islam (Islamismus) und der Religion Islam gebe. Diese künstliche Trennung werde vom Bayerischen Innenministerium und dem Verfassungsschutz vorgenommen, um sich nicht mit der islamischen Ideologie auseinandersetzen zu müssen. Der Islam sei nicht nur eine Religion, sondern gleichzeitig eine totalitäre politische Weltanschauung mit faschistischen Grundstrukturen. Es könne nicht ausgeblendet werden, dass das politische Herrschaftssystem des Islam Grundregeln aufstelle, die anderen die Religionsfreiheit abspreche. Keine Äußerung der Klägerin pauschaliere diese Problematik. Falsch und unbelegt sei auch, dass die Aktivitäten der Klägerin darauf abzielten, pauschale Ängste vor Muslimen als nicht integrierbare „Ideologieanhänger“ zu schüren und alle Muslime allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit als Feinde des Rechtsstaats zu verunglimpfen. Ergänzend werde auf das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht München gegen die Beobachtung durch den Verfassungsschutz verwiesen (M 22 K 14.1092).

Im Verfahren M 22 K 14.1092 wandte sich u. a. die Klägerin gegen ihre Beobachtung durch das BayLfV und beantragte, es zu unterlassen, sie zu beobachten. In diesem Verfahren legte sie umfangreiche Unterlagen vor, wonach der Islam und das Grundgesetz unvereinbar seien. Die Klägerin würde nur über die politische Ideologie des Islam aufklären und darüber, dass es sich nicht um eine Religion im Sinne des Religionsbegriffs des Grundgesetzes handle, sondern um eine Ideologie mit politischem Herrschaftsanspruch, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richte, und keine pauschalen Ängste vor Muslimen schüren. Dies sei von der Meinungsfreiheit gedeckt. Die Klägerin fordere die Muslime auch nur auf, verfassungswidrige islamische Grundsätze aufzugeben. Das BayLfV habe zu berücksichtigen, dass der Islam seinerseits grundgesetzwidrig und verfassungsfeindlich sei. Zudem sei eine Unterscheidung zwischen Islam, Islamismus sowie Islamkritik und Islamfeindlichkeit nicht tunlich. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt den Muslimen als Trägern eines persönlichen Glaubens das Existenzrecht in Deutschland abgesprochen, sondern lediglich der politischen Ideologie des Islam, die dem Geltungsanspruch von Grundrechten, Rechtsstaat und Demokratie entgegengesetzt sei. Das sogenannte „Thesenpapier gegen die Islamisierung“ in seiner letzten Fassung vom 19. November 2011 sei nicht geeignet, eine verhältnismäßige Beobachtung durch den Beklagten zu begründen. Darin werde den Muslimen nicht angesonnen, auf Sätze ihres religiösen Glaubens zu verzichten. Vielmehr sei das Ziel ein Verzicht auf politische Programmsätze der in Deutschland lebenden Muslime, die mit dem Grundgesetz nicht vereinbar seien. Mit den islamischen Verbänden müsse ein Dialog geführt werden. Sollten die islamischen Verbände diesen Forderungen nicht nachkommen, würden sie als verfassungsfeindlich erklärt und letztendlich verboten werden. Es habe ein sofortiger Baustopp von Moscheen zu erfolgen, Koranschulen müssten geschlossen und Gebetsversammlungen in vorhandenen Moscheen unterbunden werden.

Mit Urteil vom 16. Oktober 2014 wies das Bayerische Verwaltungsgericht München die Klage im Verfahren M 22 K 14.1092 ab, soweit sie nicht zurückgenommen worden war. Rechtsgrundlage für die angegriffene Maßnahme der Beobachtung seien Art. 4 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 5 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Bayerisches Verfassungsschutzgesetz (BayVSG). Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen im Rahmen des Beobachtungsauftrags sei das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVSG. Im Hinblick auf die Klägerin ergäben sich solche Anhaltspunkte aus einer Gesamtschau des vom BayLfV vorgelegten Erkenntnismaterials, insbesondere aus den äußeren Aktivitäten des Klägers zu 1 (Michael St.), der die programmatische Ausrichtung und Wahrnehmung der Klägerin in der Öffentlichkeit maßgeblich geprägt habe und nach wie vor präge. Die Würdigung der vorliegenden Erkenntnisse begründe einen die Beobachtung rechtfertigenden Verdacht von Bestrebungen, die auf eine Abschaffung der Religionsfreiheit für Muslime und der staatlichen Pflicht zu weltanschaulichreligiöser Neutralität auch gegenüber dem Islam gerichtet seien, und die zudem darauf abzielten, Muslime in einer Weise in der Öffentlichkeit verächtlich zu machen, die ihren sozialen Wert und Achtungsanspruch missachte und geeignet sei, ihnen ihre Menschenwürde abzusprechen.

Im Verfahren M 22 K 14.1743 gab das Bayerische Verwaltungsgericht München den Klageanträgen der Klägerin durch Urteil vom 16. Oktober 2014 vollumfänglich statt. Die Nennung im Verfassungsschutzbericht 2013, aber auch die Erwähnung in der damit im Zusammenhang stehenden Rede des Bayerischen Staatsministers des Innern anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts des Freistaats Bayern 2013 sowie des Halbjahresberichts 2013 seien als Grundrechtseingriffe zu bewerten, weil sie geeignet seien, sich abträglich auf das Bild der Klägerin in der Öffentlichkeit auszuwirken und dies ihr gegenüber eine „mittelbar belastende negative Sanktion“ bedeute. Die Rechtsbeeinträchtigung der Klägerin sei bereits eingetreten und dauere mit der Gefahr ständiger Wiederholung an. Der Eingriffscharakter von Verfassungsschutzberichten mit Bezug auf Parteien ergebe sich aus der Besonderheit von Verfassungsschutzberichten, die darin liege, auf die Abwehr bestimmter verfassungsschutzgefährdender Gefahren abzuzielen. Die Aufnahme einer Partei im Verfassungsschutzbericht behindere diese damit in ihrer durch Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG gewährleisteten Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes. Art. 15 Satz 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 BayVSG erlaube im Hinblick auf die Klägerin nur eine Unterrichtung über den Verdacht von Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG nicht aber, wie im Verfassungsschutzbericht 2013 und den daneben angegriffenen in diesem Zusammenhang getätigten Äußerungen allerdings geschehen, eine über die Verdachtsstufe hinausgehende Unterrichtung dahingehend, dass die Klägerin in feststehender und erwiesener Weise solche Bestrebungen und Tätigkeiten verfolge. Insoweit verstoße die geschehene Berichterstattung zudem gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nach zutreffender Auslegung des Art. 15 Satz 1 BayVSG insbesondere auch unter Berücksichtigung des Zwecks des Verfassungsschutzberichts müssten konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme von Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des Art. 3 Abs. 1 BayVSG vorliegen, um im Verfassungsschutzbericht eine Bewertung bestimmter Personen oder Organisationen als verfassungsfeindlich zu rechtfertigen. Tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien, lägen bei der Klägerin vor. Dies ergebe sich im Einzelnen aus den Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. Oktober 2014 (richtig: 16. Oktober 2014) im Verfahren M 22 K 14.1092, wonach die Beobachtung unter anderem der Klägerin durch das BayLfV wegen des Vorliegens tatsächlicher Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung für rechtmäßig erachtet wurde. Die streitgegenständlichen öffentlichen und über die Verdachtsberichterstattung hinausgehenden Darstellungen der Klägerin im Verfassungsschutzbericht und die damit im Zusammenhang stehenden Äußerungen verletzten die Klägerin in ihrer grundrechtlich geschützten Freiheitsphäre, namentlich der Parteienfreiheit (Gründungsfreiheit, Betätigungsfreiheit und politische Chancengleichheit) sowie der Meinungsfreiheit. Denn die Tatsachenbehauptungen, die zur Begründung eines abschließenden Werturteils über die Verfassungsfeindlichkeit herangezogen würden, müssten der Wahrheit entsprechen. Von der Wahrheit der streitigen Behauptungen könne hier jedoch nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgegangen werden. Die durch die Klägerin und ihre Funktionäre verlautbarten fortwährenden und nachhaltigen Herabsetzungen bestimmter Minderheiten hätten nicht ein qualitatives Maß und eine Nachhaltigkeit erreicht, die nur noch geringe Restzweifel an der Ernsthaftigkeit, die sich aus den Verlautbarungen ergebenden Ausgrenzungen auch in politische Taten umsetzen zu wollen, zuließen. Die Klägerin vermeide zudem ein offenes Bekenntnis zu verfassungsfeindlichen Zielen und trete durch Bekenntnisse zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung dem Verdacht der Verfassungsfeindlichkeit entgegen. Somit könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit die besondere Gefährlichkeit der Klägerin für die freiheitliche demokratische Grundordnung als erwiesen angesehen werden, welche es rechtfertigen könnte, die Klägerin im Zusammenhang mit feststehend verfassungsfeindlichen Gruppierungen zu nennen. Die hinsichtlich der Klägerin vorliegenden Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung rechtfertigten es nicht, sie der Kategorie „verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ als neuer eigenständiger Extremismusform mit einer über das Verdachtsstadium hinausgehenden Gewissheit zuzuordnen. Im Rahmen dieser Würdigung sei zu berücksichtigen, dass der Übergang von einem bloßen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen bis hin zum Feststehen verfassungsfeindlicher Bestrebungen fließend sei. Die eine Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht überhaupt erst rechtfertigenden hinreichenden gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte für einen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen könnten sich je nach deren Qualität und Quantität soweit intensivieren und verdichten, bis die Annahme verfassungsfeindlicher Bestrebungen gerechtfertigt sei. Der Beklagte stütze seine Erkenntnis über das Bestehen von tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung ausschließlich auf im Internet öffentlich zur Verfügung stehende und von Mitgliedern der Klägerin selbst eingestellte Dokumente, Videos und Redemanuskripte. Die aufgeführten belastenden Anhaltspunkte seien nicht völlig unzweideutig und ohne Zweifel. Es fehle an stichhaltigen, eindeutigen und ausdrücklichen Bekenntnissen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, die von ihrer Intensität und Klarheit im Lichte der hier maßgeblichen beeinträchtigten Grundrechte dazu geeignet seien, die öffentliche Berichterstattung über die Klägerin als verfassungsfeindliche Gruppierung zu rechtfertigen. Neben belastenden Gesichtspunkten fänden sich auch entlastende in Äußerungen der Funktionäre der Klägerin. Es werde immer wieder betont, dass sich die Klägerin für eine freiwillige und auf gesellschaftlichen Konsens aufbauende Reformation des Islam einsetze. Gegenstand der Kritik sei nicht die Religion des Islam, sondern die Ideologie des politischen Islam, also des Islamismus einschließlich seiner Rechtssätze. Es werde stets deutlich gemacht, dass diese Kritik nicht als pauschale Kritik an den Muslimen und auch nicht als Kritik an der Religion des Islam verstanden werden solle. Gegenstand der Islamkritik sei damit erkennbar keine Verfassungsfeindlichkeit, sondern der Versuch einer verfassungskonformen Auslegung islamischer Glaubenssätze. Die Klägerin habe sich öffentlich und wiederholt von rechtsextremen Gruppierungen distanziert. Hinzu komme, dass auch teilweise übersteigerte Formulierungen, namentlich im Rahmen des öffentlichen Meinungskampfes, starke Ausdrücke, auch in überspitzter und polemischer Form, der Meinungsfreiheit unterfielen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Bestrebungen der Klägerin tatsächlich nur gegen die islamistischen und damit grundgesetzwidrigen Bestandteile des Islam bezögen. Die Funktionäre der Klägerin zögen aus tatsächlichen Umständen, die in Gestalt des Islamismus einen Teilaspekt des heutigen Islam darstellten, die Schlussfolgerung, dass der Islam gefährliche Elemente enthalte, die mit dem Grundgesetz und den durch diesen verkörperten Werten unvereinbar seien. Gleichzeitig betone die Führungsspitze der Klägerin, dass alle Menschen, unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit, die gleichen Rechte hätten und dass Frauen und Männer vor dem Gesetz und im Alltag gleichgestellt seien. Sie fordere, dass sich der Islam von allen verfassungsfeindlichen, gewalttätigen, tötungsbereiten, intoleranten, frauenunterdrückenden und totalitären Aspekten trennen müsse, damit eine friedliche Koexistenz der Muslime und Nichtmoslems auf Dauer möglich sei. Diese Aussagen könnten durchaus so verstanden werden, dass die Klägerin für ein gleichberechtigtes Miteinander von Muslimen und Nichtmuslimen auf dem Boden des Grundgesetzes eintrete. Die Kammer verkenne nicht, dass die geschilderten entlastenden Gesichtspunkte auf dem Bemühen der Klägerin beruhen könnten, ihre tatsächlichen Ziele im Interesse der Wählbarkeit für größere Bevölkerungsgruppen zu verschleiern. Die Tatsache alleine, dass unverfängliche Äußerungen vorhanden seien, sei deshalb nicht aussagekräftig. Hinzu komme jedoch, dass bereits die belastenden Anhaltspunkte kein eindeutiges Bild zuließen. All das führe dazu, dass nur von einem Verdacht auszugehen sei. Der Verfassungsschutzbericht des Beklagten lasse diese Einschränkung jedoch nicht erkennen. Die Klägerin werde unter der Überschrift „verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ als einer neuen, eigenständigen Extremismusform erwähnt und damit eindeutig auf die Ebene einer erwiesenen verfassungsfeindlichen Organisation gestellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Gruppierung bestünden, zudem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Maßstab für die Entscheidung, in welcher Art und Weise darüber berichtet werden dürfe. Die Berechtigung der Verfassungsschutzbehörde zur Berichterstattung in Verfassungsschutzberichten schon im Falle eines bloßen Verdachts für verfassungsfeindliche Bestrebungen erfordere eine Differenzierung dieser Berichterstattung nach Art und Ausmaß der Gefahr und nach dem Gewicht und der Belastbarkeit der eigenen Erkenntnisse. Daher müsse, etwa in den gewählten Überschriften und der Gliederung des Berichts, deutlich zwischen solchen Organisationen, für die nur ein Verdacht bestehe, und solchen, für die Bestrebungen erwiesen seien, unterschieden werden. Vorliegend sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Beklagte mit dem Begriff „verfassungsschutzrelevant“ habe ausdrücken wollen, dass bei der Klägerin nur von dem Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen ausgegangen worden sei. Der Beklagte habe vielmehr in seiner Klageerwiderung ausgeführt, dass es sich nicht nur um eine Verdachtsberichterstattung handle, da nicht nur tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht, sondern tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen der Klägerin gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorlägen. Allein aus der Begrifflichkeit „verfassungsschutzrelevant“ statt „verfassungsfeindlich“ sei für den flüchtigen Leser nicht hinreichend erkennbar, dass es sich dabei lediglich um einen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen handeln solle. Der vom Bundesverfassungsgericht geforderten deutlichen Differenzierung werde damit jedenfalls nicht in ausreichendem Maße Rechnung getragen.

Mit Beschluss vom 24. Juni 2015 ließ der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beklagten die Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014 zu.

Im Berufungsverfahren beantragt der Beklagte:

Unter Aufhebung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014 wird die Klage abgewiesen, soweit der Rechtsstreit durch die Parteien nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.

Das Verwaltungsgericht München habe in seiner Entscheidung einen fehlerhaften Prüfungsmaßstab angelegt. Nicht über tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht, sondern über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung finde gemäß Art. 15 BayVSG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 BayVSG eine Berichterstattung statt. Es sei somit erforderlich, aber auch ausreichend, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine derartige Annahme vorlägen. Ein möglicher, nicht durch belegbare Tatsachen gestützter bloßer Verdacht reiche nicht aus, aber das Vorliegen sogenannter Anknüpfungstatsachen. Insoweit werde auf die Gesetzesbegründung und die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Bezüglich der Klägerin lägen hinreichende Anknüpfungstatsachen vor, die auf der Basis des anzulegenden Maßstabs die Berichterstattung über die Klägerin rechtfertigten. Die Berichterstattung sei auch vor dem Hintergrund der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 25. Mai 2005 an die Prüfung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitserwägungen angesichts der erheblichen Verdichtetheit der Anknüpfungstatsachen nicht zu beanstanden. Die Vielzahl der vom Beklagten vorgelegten tatsächlichen Anhaltspunkte für die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen der Klägerin sowie die inhaltliche Intensität der Anhaltspunkte rechtfertigten die Darstellung über die Klägerin im Verfassungsschutzbericht 2013. Insbesondere sei nochmals auf das Thesenpapier, aber auch auf das Grundsatzprogramm 2.0 des Bundesverbandes der Klägerin und die Einstufung des Korans als „Kriegserklärung an die nichtmuslimische Welt und eine kodifizierte Anleitung zum Töten von Nichtmuslimen“ mit dem verfolgten Ziel eines Verbots des Korans und einer „Verbrennung des Korans als symbolisch letzte Maßnahme“ hingewiesen. Es würden von der Klägerin Bestrebungen verfolgt, die darauf abzielten, Muslime verallgemeinernd zu diffamieren und ihnen Grundrechte nicht zuzugestehen. So sei die Zielrichtung der Klägerin auf eine Abschaffung der verfassungsrechtlich durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG grundsätzlich schrankenlos garantierten Religionsfreiheit für Muslime gerichtet. Muslimen werde letztendlich die Menschenwürde gemäß Art. 1 GG abgesprochen, wenn allen Muslimen vorgeworfen würde, nicht zu eigenständigem Denken bzw. Entscheidungen in der Lage zu sein und lediglich wie Maschinen zu agieren. Es werde insbesondere auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts München im Urteil M 22 K 14.1092 Bezug genommen.

Diese hinreichende Gewichtung der tatsächlichen Anhaltspunkte für Bestrebungen der Klägerin gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung werde nicht durch angeblich vorliegende Gründe, die gegen eine entsprechende Verfestigung und Verdichtung sprächen, entkräftet. Die angeblich entlastenden Gründe seien nicht tragfähig. Eine Distanzierung vom Rechtsextremismus sei nicht geeignet, eine verfassungsfeindliche Islamfeindlichkeit aufzulösen. Es bestünden keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Klägerin ihre verfassungsfeindliche Zielsetzung auf die tatsächliche Verwirklichung gerichtet habe. Die nach Ansicht des Verwaltungsgerichts München denkbare Auslegung der Aussagen in einer nicht verfassungsfeindlichen Weise finde keine Grundlage. Ausdrückliche Bekenntnisse der Klägerin gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung seien nicht erforderlich. Gerade bezüglich derjenigen Gruppierungen, die sich äußerlich einen in Wahrheit nicht zutreffenden Anschein von Verfassungstreue gäben, sei eine Aufklärung der Bevölkerung besonders wichtig. Der Eintritt einer konkreten Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder einer Rechtsgutverletzung müsse gerade nicht abgewartet werden. Den entsprechenden öffentlichen Äußerungen komme ein hoher Beweiswert zu.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es sei eine grundsätzlich verfehlte Herangehensweise des Beklagten, den Islam und den Islamismus jeweils gesondert zu betrachten. Denn eine künstliche Aufspaltung oder Trennung des Islam und des Islamismus sei nicht möglich. Die Klägerin habe immer nur die politische Forderung gestellt, dass die verfassungsfeindlichen Bestandteile des politischen Islam bekämpft würden. Die der Klägerin vorgehaltene pauschale Verunglimpfung sei deshalb nie erfolgt.

In der Streitsache wurde am 12. Oktober 2015 mündlich verhandelt. Die Parteien erklärten den Rechtsstreit bezüglich des Halbjahresberichts und der Rede des Staatsministers in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und Gerichtsakten, auch im Verfahren M 22 K 14.1092, Bezug genommen.

II.

1. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die von der Klägerin und dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erledigungserklärungen betrafen die Klageanträge Nummer 2. und 3. der Klägerin, denen das Verwaltungsgericht München im Urteil vom 16. Oktober 2014 in Nummer II. und III. des Tenors stattgegeben hatte.

2. Die noch anhängige Berufung des Beklagten bezüglich der Nummer I. des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014 hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verpflichtet, die weitere Verbreitung des Verfassungsschutzberichts 2013 zu unterlassen, wenn nicht vorher die Passagen über die Klägerin entfernt oder unkenntlich gemacht worden sind. Denn der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Zwar greift die Darstellung der Klägerin unter der Überschrift „verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ in das Grundrecht der Klägerin aus Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 GG ein (2.1). Auch besteht die Gefahr alsbaldiger, weiterer nicht zu duldender Störungen durch die Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts 2013 (2.2). Es handelt sich jedoch um keinen rechtswidrigen Eingriff, weil die Berichterstattung durch Art. 15 BayVSG gerechtfertigt ist (2.3). Ein formelles Begründungserfordernis für das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte ergibt sich aus Art. 15 Satz 1 BayVSG nicht (2.4). Die Berichterstattung über die Klägerin beachtet auch die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden Anforderungen (2.5).

2.1 Der allgemeine öffentlichrechtliche Unterlassungsanspruch, der in § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB wurzelt und allgemein anerkannt ist (BVerwG, B.v. 27.3.1996 - 8 B 33.96 - juris), setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen droht. Die Grundrechte schützen den Grundrechtsträger vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, so dass er, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung droht, gestützt auf das jeweilige Grundrecht Unterlassung verlangen kann (BVerwG, U.v. 21.5.2008 - 6 C 13.07 - juris Rn. 13).

Im Fall der Klägerin ist jedenfalls ihre grundgesetzlich geschützte Rechtsposition aus Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 GG betroffen. Als Landesverband einer Partei (§ 3 Satz 2 ParteiG) kann sich die Klägerin auf die Parteienfreiheit, die die Gründungs-, Betätigungs-, Programm-, Wettbewerbs- und Finanzierungsfreiheit umfasst (Kluth in BeckOK, GG, Stand: 1.6.2015, Art. 21 Rn. 109), berufen, weil der Klägerin als Gebietsverband eigene Rechte zustehen. Unter Betätigungsfreiheit werden alle Maßnahmen verstanden, die die innere Ordnung sowie das Auftreten nach Außen gegenüber dem Bürger und der Öffentlichkeit, den Staatsorganen, den Rundfunkanstalten und den anderen Parteien betreffen (Kluth, a. a. O., Rn. 111). Durch die Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht 2013 ist die Betätigungsfreiheit der Klägerin berührt. Die mit der Bezeichnung als „verfassungsschutzrelevant islamfeindlich“ verbundene Abschreckung und Warnung der Allgemeinheit (vgl. BVerfG, B.v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 55) vor der Klägerin hat sowohl Einfluss auf die Programmatik der Klägerin als auch auf die Meinungsäußerung und Selbstdarstellung nach außen und das Wettbewerbsverhältnis zu anderen Parteien (vgl. z. B. BVerfG, U.v. 10.6.2014 - 2 BvE 4/13 - juris Rn. 25). Ob sich ein solcher Schutzanspruch der Klägerin daneben auch auf das ihr als juristischer Person nach Art. 19 Abs. 3 GG zustehende allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) sowie das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) stützen lässt (zum Verhältnis von Art. 21 GG zu anderen Verfassungsbestimmungen und Grundrechten vgl. Kluth in BeckOK, Stand: 1.6.2015, Art. 21 Rn. 12; Ipsen in Sachs, Grundgesetz, Kommentar, 7. Aufl. 2014, Art. 21 Rn. 28 ff.), kann hier letztlich dahinstehen.

Die Berichterstattung über die Klägerin stellt auch einen Eingriff dar. Zwar führt nicht jedes Informationshandeln und jede Teilhabe des Staates am Prozess öffentlicher Meinungsbildung zu einem Grundrechtseingriff (BVerfG, a. a. O. Rn. 50 m.w.N). Entscheidend ist, ob die Bezeichnung einer Partei als verfassungsfeindlich die Rechtsstellung einer Partei in relevanter Weise berührt und sich als jenseits der Toleranzgrenze gelegene Beeinträchtigung ihrer Betätigungsfreiheit darstellt (Klein in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand Mai 2015, Art. 21 Rn. 575). Der Verfassungsschutzbericht ist kein beliebiges Erzeugnis staatlicher Öffentlichkeitsarbeit. Er zielt auf die Abwehr besonderer Gefahren und stammt von einer darauf spezialisierten und mit besonderen Befugnissen arbeitenden Stelle. Insofern geht eine Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht über die bloße Teilhabe staatlicher Funktionsträger an der öffentlichen Meinungsbildung hinaus (BVerwG, U.v. 21.5.2008, a. a. O., Rn. 15). Die Erwähnung einer Partei im Verfassungsschutzbericht stellt daher eine „mittelbar belastende negative Sanktion“ dar, die zumindest als eingriffsgleiche Maßnahme zu bewerten ist und die Freiheit und Chancengleichheit der Parteien berührt (Klein, a. a. O., Rn. 576; Murswiek: Neue Maßstäbe für den Verfassungsschutzbericht, NVwZ 2006, 121/122).

2.2 Voraussetzung für die Begründetheit einer Klage, mit der ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog geltend gemacht wird, ist weiterhin, dass eine künftige Beeinträchtigung des in Frage stehenden Rechts droht. Dies erfordert eine auf Tatsachen gestützte objektive ernstliche Gefahr alsbaldiger weiterer, nicht zu duldender Störungen (Wiederholungsgefahr; vgl. Berger in Jauernig, BGBKommentar, 15. Aufl. 2014, beckonline, § 1004 Rn. 11). Eine solche Gefahr besteht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats noch. Inzwischen ist zwar der Verfassungsschutzbericht 2014 veröffentlicht, in dem wieder über die Klägerin berichtet wird. Dadurch ist aber weder der durch den Verfassungsschutzbericht 2013 eingetretene Grundrechtseingriff beseitigt noch eine Rechtsbeeinträchtigung durch diesen Bericht für die Zukunft ausgeschlossen. Für die Einschätzung und Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit ist regelmäßig der aktuelle Verfassungsschutzbericht maßgeblich, weil der Verfassungsschutz im jeweils neuesten Bericht die Öffentlichkeit über die aktuellen Ergebnisse der Beobachtung der im Verfassungsschutzbericht genannten Organisationen, ihrer Mitglieder und Unterstützer informiert (BayVGH, B.v. 16.7.2010 - 10 CE 10.1201 - juris Rn. 13 m. w. N.). Ist aber auch der vorangegangene Bericht weiterhin für die Öffentlichkeit zugänglich oder enthält er weitergehende, fortgeltende oder überschießende Feststellungen, so droht trotz des neuen Berichts eine Wiederholungsgefahr bezogen auf den Bericht des Vorjahres. So verhält es sich hier, da im Verfassungsschutzbericht 2014 unter Bezugnahme auf die Berichterstattung für das Jahr 2013 berichtet wird und der Beklagte auch beabsichtigt, den Verfassungsschutzbericht 2013 weiter zu verbreiten.

2.3 Der Eingriff in die geschützte Rechtsposition der Klägerin ist jedoch nicht rechtswidrig. Er ist durch Art. 15 Satz 1 BayVSG gerechtfertigt, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt (2.3.1) tatsächliche Anhaltspunkte (2.3.2) für Bestrebungen nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG (2.3.3) vorlagen.

2.3.1 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob bei der Klägerin tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorliegen, ist die Sachlage bei Vornahme der Maßnahme, hier der Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts 2013 am 27. März 2014 (Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2014, BVerfSchG, §§ 3,4 Rn. 136 für Beobachtungsmaßnahmen). Zwar ist bei einem Unterlassungsanspruch grundsätzlich auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich aus dem materiellen Recht ergibt, dass ein anderer Zeitpunkt maßgeblich ist (vgl. allgemein Kopp, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 41). Denn das materielle Recht entscheidet, ob eine nach der behördlichen Maßnahme erfolgte Änderung der Sach- und Rechtslage Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns hat. Die Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht gibt die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Berichts vorliegenden Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden wieder, so dass folglich darauf abzustellen ist, ob die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte die Berichterstattung tragen.

2.3.2 Nach Art. 15 Satz 1 BayVSG unterrichten das zuständige Staatsministerium und das Landesamt für Verfassungsschutz über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG (aa.). Der Klägerin werden insoweit auch die Äußerungen und Veröffentlichungen ihres Landesvorsitzenden zugerechnet (bb.). Bei dem Begriff des Vorliegens tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (cc.). Es liegen konkrete Tatsachen vor, die die im Verfassungsschutzbericht vorgenommene Beschreibung der Ideologie und der Strategie der Klägerin inhaltlich tragen und auch die Bezeichnung als „verfassungsschutzrelevant islamfeindlich“ rechtfertigen (dd.).

aa. Gemäß Art. 15 Satz 1 BayVSG unterrichten das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr und das Landesamt für Verfassungsschutz die Öffentlichkeit über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG. Ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes, des Ausführungsgesetzes Art. 10-Gesetz und des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes hat der Gesetzgeber mit der (nachträglichen) Einfügung der Worte „tatsächliche Anhaltspunkte für“ in Art. 15 Satz

BayVSG im Hinblick auf eine enge Auslegung der entsprechenden Vorschrift des Landes Berlin durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 6.4.2006 - 3 B 3. 99) klarstellen wollen, dass eine Berichterstattung in Bayern bereits bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte und nicht erst bei sicherem Vorliegen von Bestrebungen zulässig ist (Zu § 1 Nr. 7 - Art. 15 Satz 1 BayVSG -, LT-Drs. 15/10313 S. 26/27; zur Auslegung der bundesrechtlichen Ermächtigung des § 16 Abs. 1 BVerfSchG vgl. dagegen BVerwG, U.v. 26.6.2013 - 6 C 4.12 - juris). Damit verlangt diese Befugnisnorm gerade noch keine Gewissheit darüber, dass Bestrebungen vorliegen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (vgl. auch BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 28 zur insoweit vom Wortlaut vergleichbaren Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG). Mit dem tatbestandlichen Erfordernis tatsächlicher Anhaltspunkte wird andererseits auch klargestellt, dass bloße Vermutungen oder ein bloßer Verdacht nicht ausreichen, sondern konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis vorliegen müssen (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2010 - 10 CE 10.1201 - juris Rn. 22; BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 30). Das Bayerische Verfassungsschutzgesetz kennt damit keine sog. „Verdachtsberichterstattung“. Die unterschiedlichen Kategorien der Unterrichtung der Öffentlichkeit im Verfassungsschutzbericht, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, nämlich die Unterrichtung über „tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen“ und die Unterrichtung über „feststehende verfassungsfeindliche Bestrebungen“ sind in Art. 15 Satz 1 BayVSG nicht vorgesehen. Die Terminologie und besondere Form einer Berichterstattung, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, basiert auf der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2005 (1 BvR 1072/01 - juris), der § 15 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen zugrunde lag. Nach dieser Norm darf die Verfassungsschutzbehörde Verfassungsschutzberichte zum Zweck der Aufklärung der Öffentlichkeit über Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 veröffentlichen. § 3 Abs. 1 bestimmt als Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden die Sammlung und Auswertung von Informationen über Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht solcher Bestrebungen vorliegen. Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung, die sich von Art. 15 Satz 1 BayVSG allerdings durch den Einschub bzw. Zusatz „den Verdacht solcher“ unterscheidet, kam das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis, dass dann, wenn die Verfassungsschutzbehörde nur von tatsächlichen 2 Anhaltspunkten für einen Verdacht von Bestrebungen ausgegangen ist, sie die betreffende Gruppierung im Verfassungsschutzbericht nicht auf die gleiche Stufe stellen darf wie eine Gruppierung, für die sie verfassungsfeindliche Bestrebungen festgestellt hat. Eine Aussage dahingehend, wo die Schwelle für eine Berichterstattung über Bestrebungen einer Gruppierung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung liegt, wurde damit aber nicht getroffen. Diesbezüglich hat erst das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass das jeweilige Verfassungsschutzgesetz in formeller Hinsicht eine Ermächtigung aussprechen muss, ob es nur eine Berichterstattung über Fälle zulässt, in denen Gewissheit über verfassungsfeindliche Bestrebungen besteht, oder auch zu einer Berichterstattung in Fällen befugt, in denen tatsächliche Anhaltspunkte erst einen dahingehenden Verdacht begründen (BVerwG, U.v. 26.6.2013 - 6 C 4.12 - juris Rn. 12). Das BayVSG bezeichnet seinem Wortlaut nach eindeutig bereits das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung als Berichtsgegenstand (so auch BVerwG, a. a. O., Rn. 13).

bb. Ob solche tatsächlichen Anhaltpunkte bei der Klägerin vorliegen, beurteilt sich nicht nur nach ihren eigenen Verlautbarungen, sondern auch denjenigen ihres Landesvorsitzenden, da dessen Aktivitäten und Äußerungen der Klägerin zuzurechnen sind. Dies gilt einerseits selbstverständlich für seine Tätigkeit in seiner Funktion als Landesvorsitzender. Aber Texte und Äußerungen von leitenden Mitgliedern einer Vereinigung sind dieser auch dann zuzurechnen, wenn sie als solche zwar nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit der Vereinigung verfasst oder getätigt worden sind, jedoch den ideologischen Hintergrund kennzeichnen, vor dem die Verantwortlichen dieser Vereinigung handeln (BayVGH, B.v. 30.7.2015 - 10 ZB 15.819 - juris Rn. 43 mit Verweis auf BVerwG, U.v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 - juris Rn. 35). Unter anderem kann aus einer entsprechenden Grundeinstellung ihrer Funktionsträger geschlossen werden, dass eine Vereinigung sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. Insoweit gibt es keine trennscharfe Unterscheidung zwischen einer rein privaten und einer der Vereinigung zuzurechnenden Sphäre (BVerwG, U.v. 19.12.2012 - 6 A 6.11 - juris Rn. 18).

Der Landesvorsitzende der Klägerin ist zugleich Vorsitzender der P.I. Ortsgruppe München. Mitglieder dieser P.I. Ortsgruppe bilden das Kerngerüst der Klägerin (s. Urteil des VG München vom 16.10.2014, M 22 K 14.1092, S. 45 m. w. N.). Wegen der engen personellen und programmatischen Verflechtung sind daher auch Texte und Meinungen, die der Landesvorsitzende der Klägerin im Rahmen seiner Tätigkeit für die P.I. Ortsgruppe München verfasst oder geäußert hat, dieser zuzurechnen. Sowohl die Klägerin als auch die P.I. Ortsgruppe verstehen sich als Plattform für die Information und Aufklärung über die Gefahren des Islam für unsere Gesellschaftsordnung und treten einer Islamisierung Europas entgegen (www.pinews.net/leitlinien.; http://diefreiheit.org/home/wofuerwirstehen/). Die islamkritische Haltung des Landesvorsitzenden der Klägerin, die er, bevor er zu Beginn des Jahres 2012 in die Position des Landesvorsitzenden gewählt wurde, bereits auf der Website www.pinews.net im „Thesenpapier gegen die Islamisierung“ (Fassungen vom 19.10.2011, 26.10.2011 und 19.11.2011) öffentlich gemacht hat, hat auch Eingang in des Grundsatzprogramm der Klägerin gefunden. Dort ist unter „Migration und Integration“ Folgendes ausgeführt:

Der politische Islam

Ausgehend von dem Wissen, dass der Islam nicht nur eine Religion, sondern vor allem auch eine politische Ideologie ist, fordern wir eine Überprüfung aller in Deutschland aktiven islamischen Vereine und Verbände auf ihre Verfassungs- und Rechtstreue, auf ihren Einfluss auf die Integrationsverweigerung und auf ihre Verbindungen zu islamischen Ländern, um den Missbrauch der Religionsfreiheit zur Durchsetzung politischer und kulturfeindlicher Ziele zu unterbinden. Von in Deutschland den Koran unterrichtenden Personen ist ein schriftliches, eidesstattliches Bekenntnis zu fordern, dass alle gültigen Rechtsnormen stets und generell über dem religiösen und islamischen Recht stehen und dass die Scharia hier keine Gültigkeit hat und jemals haben wird. Wir wissen, dass Moscheebauten nicht nur religiösen Zwecken dienen und die darin durchgeführten Veranstaltungen Integration oft massiv behindern und zur Entstehung oder zur Festigung von Parallelgesellschaften führen. Deshalb fordern wir eine Modifizierung des Baurechts, so dass Planverfahren für Moscheebauten zwingend und vor allem die Beteiligung der Bürger und Kommunalparlamente an Entscheidungen obligatorisch werden. Wir setzen uns mit aller Kraft gegen eine Islamisierung unseres Landes ein. Religiöse Schriften, welche Unterdrückung und Tötung von Menschen verlangen, sind zu verbieten.

Der ideologische Hintergrund der Klägerin und ihres Landesvorsitzenden sowie der P.I. Ortsgruppe München weisen bezogen auf die behaupteten Gefahren des Islam eine hinreichende Parallelität auf, um nach den genannten Kriterien die Äußerungen und Texte des Landesvorsitzenden, die er als Mitglied der P.I. München auf deren Website und bei verschiedenen Veranstaltungen verbreitet hat, auch der Klägerin zuzurechnen.

cc. Bei dem Begriff des Vorliegens tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (BVerwG, U.v. 17.10.1990 - 1 C 12.88 - juris Rn. 26). Dies gilt sowohl für das Vorliegen der tatsächlichen Anhaltspunkte als auch für die daraus gezogene Schlussfolgerung (Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, a. a. O., §§ 3,4 Rn. 135). Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt damit nicht nur die Richtigkeit der verfassungsschutzbehördlichen Tatsachenfeststellungen als solche, sondern auch die Richtigkeit der hieraus gezogenen Schlussfolgerung, dass diese Tatsachen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Berichterstattung begründen.

dd. Die vom Beklagten im Verfahren M 22 K 14.1743 vorlegten Veröffentlichungen der Klägerin und der Publikationen und Äußerungen ihres Landesvorsitzenden stellen solche tatsächlichen Anhaltspunkte für Bestrebungen im Sinn des Art. 15 Satz 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG dar. Die Berichterstattung über die Klägerin im Verfassungsschutzbericht ist sowohl hinsichtlich der dort angeführten Tatsachen (aaa.) als auch hinsichtlich der Schlussfolgerung (bbb.) zutreffend.

aaa. Im Einzelnen führt der Beklagte im Verfassungsschutzbericht 2013 aus: „Er (der Landesverband der Klägerin) wendet sich mit pauschal diffamierenden Äußerungen gegen Mitbürger islamischer Religionszugehörigkeit, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsstatus. DIE FR. B. differenziert in ihren Verlautbarungen in der Regel nicht zwischen dem Islam als Religion und dem Islamismus als politischer Ideologie, sondern begreift den Islam als „faschistoide Politideologie“. Der Koran wird als „das gefährlichste Buch der Welt“ verunglimpft. Auf seiner Internetseite fordert der Landesverband islamische Organisationen auf, umgehend in schriftlicher Form auf bestimmte Koranverse als Bestandteil der islamischen Glaubensgrundsätze dauerhaft zu verzichten, und stellt den Islam insgesamt als unvereinbar mit unserer Gesellschaftsordnung dar. Die Aktivitäten der FR. B. zielen darauf ab, pauschale Ängste vor Muslimen als nicht integrierbare „Ideologieanhänger“ zu schüren und alle Muslime allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit als Feinde des Rechtsstaats zu verunglimpfen.“

Für diese Feststellungen und Wertungen des Beklagten und die Schlussfolgerung, dass die Klägerin verfassungsschutzrelevante Bestrebungen verfolge, finden sich in den von der Klägerin und ihrem Landesvorsitzenden verfassten Beiträgen und Reden, die der Beklagte in der ersten Instanz als „Beweismittel“ vorgelegt hat (Anlagen zum Schriftsatz vom 5.8.2014) eine Vielzahl von tatsächlichen Anhaltspunkten:

So wird im Parteiprogramm der Klägerin der Islam nicht nur als Religion, sondern auch als politische Ideologie bezeichnet. Von den den Koran unterrichtenden Imamen wird ein schriftliches Bekenntnis gefordert, dass alle gültigen Rechtsnormen stets über dem islamischen Recht stünden und dass die Scharia keine Gültigkeit habe (www.bayerndiefreiheit.org/grundsatzprogramm/migrationundintegration/).

Im Thesenpapier in den Fassungen vom 19.10.2011, 26.20.2011 und 19.11.2011 (www.pinews.net) äußert der Landesvorsitzende die Auffassung, dass der Islam eine Machtideologie im Deckmantel einer Religion sei, die die Welt in höhergestellte Rechtgläubige und minderwertige Ungläubige aufteile. Mit totalitärem weltlichen Herrschaftsanspruch, Intoleranz, Gewaltbereitschaft und Tötungslegitimation. Die Regierung der Bundesrepublik müsse in Konsequenz dieser Erkenntnis alle islamischen Verbände unmissverständlich und unverzüglich dazu auffordern, sich sofort und für alle Zeiten vom weltlichen Machtanspruch, von der Intoleranz, von der Gewalt und der Tötungsbereitschaft zu verabschieden und außerdem unbefristet auf die Scharia zu verzichten. Wenn diese Forderungen nicht von allen islamischen Verbänden unterzeichnet würden, erfolge ein sofortiger Baustopp von Moscheen, die Schließung von Koranaschulen und die Unterbindung von Gebetsversammlungen. Wenn sich islamische Organisationen und Verbände, Koranschulen und Moscheegemeinden dem vorgelegten Forderungskatalog verweigerten, könnten sie als verfassungsfeindlich eingestuft, überwacht sowie letztendlich verboten bzw. geschlossen werden.

Auf der Website der Klägerin findet sich ferner die „Forderung zur Verzichtserklärung auf die verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islam“ (www.diefreiheit.org /aufforderung...). Danach kann der Koran als Grundlage zur Weltanschauung nicht akzeptiert werden, denn er sei seinem Inhalt nach eine Kriegserklärung an die nichtmuslimische Welt und eine kodifizierte Anleitung zum Töten von Nichtmuslimen. Jede Organisation, deren Ziel die Verbreitung des Islam sei, stelle somit eine akute Gefahr für unsere Freiheit dar. Jede im Anschreiben genannte Organisation werde aufgefordert, umgehend in schriftlicher Form auf die aufgeführten Koranverse als Bestandteil der islamischen Glaubensgrundsätze dauerhaft zu verzichten. Bei Ablehnung dieser Forderungen sei davon auszugehen, dass aktiv verfassungsfeindliche Ziele verfolgt würden.

Im Beweismittel 13 des Beklagten im Verfahren M 22 K 14.1743 wiederholt die Klägerin erneut ihre Forderung, alle verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islam aus der islamischen Weltanschauung zu streichen. Ansonsten müsste ein Baustopp für alle Moscheen und Koranschulen verfügt werden.

Anlässlich einer Information der Landeshauptstadt München über das von der Klägerin initiierte Bürgerbegehren gegen die Errichtung einer Moschee in München spricht der Landesvorsitzende der Klägerin in einem Beitrag der pinews (Beweismittel 14) davon:

Der Bayerische Landesverband der FR. klagt selbstverständlich gegen diese skandalöse Verfassungsschutzbeobachtung. Es wird ein Treppenwitz der Geschichte bleiben, dass eine Partei, die mutig die verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islams offen anspricht und vor der existentiellen Bedrohung dieser totalitären Ideologie für die freiheitlichdemokratische Grundordnung warnt, selber vom Verfassungsschutz beobachtet wird.

Diese Beobachtung beruht zudem auf einer Falschbehauptung, denn DIE FR. verunglimpft keinesfalls „Muslime als Feinde des Rechtstaates“, sondern kritisiert ausschließlich die vielen demokratieablehnenden, menschenrechtsverletzenden und verfassungsfeindlichen Grundlagen des Islams. Der bei weitem nicht nur eine Religion, sondern vielmehr eine politische Ideologie mit weltlichem Herrschaftsanspruch und eigenem Rechtsystem ist. DIE FR. sieht Moslems als erste Opfer einer gefährlichen Gehirnwäsche an, die Gewalt, Kampf, Töten, Frauenunterdrückung und ein barbarisches Rechtssystem als von einem Gott gewollt darstellt.

Es ist die wichtigste gesellschaftspolitische Aufgabe des 21. Jahrhunderts, den Islam von all seinen gefährlichen Bestandteilen zu befreien. Um letztlich auch Moslems zu integrationsfähigen Bestandteilen unseres freien demokratischen Systems zu machen, was mit Koran und Mohammed im Kopf unmöglich ist. Gerade die junge Generation muss davon befreit werden, sonst läuft sie Gefahr, zu unseren erbitterten Feinden gedrillt zu werden.

Auf der Website der Klägerin findet sich am 18. Juni 2013 anlässlich einer Auflage der Landeshauptstadt bezüglich der Veranstaltungen der Klägerin zum Bürgerbegehren gegen den Moschee-Bau folgender Satz (Beweismittel 36):

Am Ende wird nicht St. als Extremist dastehen, sondern Ude wird als ein wesentlicher Zuarbeiter einer terroristischgenozidären Religion gelten und zu Recht als Islamist verschrieen werden.

Anlässlich der gemeinsamen Erklärung aller Münchner Stadtratsparteien gegen die Freiheit publiziert die Klägerin auf ihrer Website folgenden Kommentar ihres Landes- vorsitzenden (Beweismittel 40):

In München wird es nicht scheitern. Die bayerische Landeshauptstadt reift gerade zum Symbol der Gegenbewegung zur Islamisierung. Die Münchner werden schlau wie die Schweizer sein, die in ihrem Land per Volksbefragung dem Bau von Minaretten eine Absage erteilt haben.

Bei diesem Bürgerbegehren geht es im Kern nicht um den Bau eines religiösen Zentrums. Mit dem Bürgerbegehren werden von den Initiatoren pauschalierende, diffamierende und unwahre Behauptungen über die muslimischen Bürgerinnen und Bürger unserer Heimatstadt verbreitet.

Auch in diesem Absatz ist alles falsch. Wir stellen den Islam und seine verfassungsfeindlichen Bestandteile dar. Alle wirklich konsequent und kompromisslos grundgesetztreuen bei uns lebenden Moslems heißen wir herzlich willkommen und ermutigen sie, ihre Imame und Verbandsführer dazu aufzufordern, die Verzichtserklärung auf alle verfassungsfeindlichen Bestandteile ihrer „Religion“ zu unterschreiben. Wir liefern die Begründung für die in ganz Europa beobachtbaren Intergrationsverweigerungen und überproportional hoch auftretenden Gewalterscheinungen in den moslemischen Parallelgesellschaften. Pfaffmann und seine All-Parteien-Koalition wird keinen Beleg für „unwahre“ Behauptungen liefern können.

Alle Muslime werden aufgrund ihres Glaubens als Feinde des Rechtsstaats verunglimpft.

Eine üble Unterstellung. Es geht immer nur um die Verfassungsfeindlichkeit des Islams. Wenn ein Moslem allerdings die Vorschriften des Islams konsequent ausführt, wird er sich unweigerlich verfassungsfeindlich verhalten müssen. Solange sich Moslems in Minderheitsverhältnissen befinden, wird das volle Programm des Islams noch nicht gelebt. Aber es vollzieht sich immer intensiver, je mehr Moslems sich in einer Gesellschaft befinden. Anschauungsunterricht liefert die geschichtliche Entwicklung aller 57 islamischen Länder. Darüber aufzuklären und kommende Katastrophen zu verhindern, ist die größte gesellschaftspolitische Aufgabe des 21. Jahrhunderts. Dass sich die unterzeichnenden Parteien dieser Aufgabe nicht nur entziehen, sondern sich auch noch dagegen positionieren, grenzt an Volksverrat.

In der Propaganda für das Bürgerbegehren wird den Muslimen abgesprochen, ihre kulturellen und religiösen Interessen in ihrer Heimatstadt formulieren zu dürfen.

Solange sich Moslems im Rahmen des verfassungsrechtlich Erlaubten bewegen, können sie ihren „Glauben“ ausleben. Gegen Beten hat keiner was, solange es nicht um das Bekämpfen, Unterwerfen und Töten von Andersgläubigen geht. Leider ist der Islam aber in hohem Umfang verfassungsfeindlich, dies kann man u. a. auch bei dem bekannten Staatsrechtler Prof. Albrecht Schachtschneider nachlesen.

Die vom Grundgesetz für alle garantierte Religionsfreiheit wird den Muslimen in Deutschland abgesprochen. Auch wenn man solche Sätze nicht im Text des Bürgerbegehrens findet, so belegen doch zahlreiche Äußerungen der Initiatoren und ihrer Unterstützer diese Haltung. Die Rechtspopulisten missbrauchen somit ein Instrument zur demokratischen Bürgerbeteiligung um zutiefst undemokratische Forderungen zu erheben. Das bayerische Innenministerium hat daraus die Konsequenzen gezogen und stuft die Initiatoren - die Partei „Die Freiheit“ LV Bayern - mittlerweile als verfassungsfeindlich ein.

Es wird ein Treppenwitz der Geschichte bleiben, dass eine Partei, die vor den verfassungsfeindlichen Bestandteilen einer Ideologie warnt, selbst als verfassungsfeindlich bewertet wird. Irrationaler geht es schon fast gar nicht mehr.

In einem Artikel zu einer Leserbrief-Serie der FAZ (Beweismittel 15) äußert sich der Landesvorsitzende der Klägerin wie folgt:

Wie übel Christen und Juden sowie Andersgläubige allgemein im Koran diffamiert werden, erkennt man sofort. Vorausgesetzt, man liest das gefährlichste Buch der Welt auch wirklich:

Es gibt nichts mehr zu Diskutieren: Entweder werden all diese Tötungsbefehle und alle weiteren verfassungsfeindlichen Bestandteile aus Koran und Sunna gestrichen, Mohammeds Vorbildfunktion für die heutige zivilisierte Zeit abgelehnt sowie die Scharia als Gesetzsystem für ungültig erklärt, oder all jene Islam-Organisationen werden verboten, die sich dem widersetzen. Dies sollte der einzige Tagesordnungspunkt einer letzten Islamkonferenz sein.

Zum Koran findet sich noch folgende Äußerung des Landesvorsitzenden der Klägerin (Beweismittel 48):

Persönlich sehe ich die Verbrennung des Korans als symbolisch letzte Maßnahme, wenn alle anderen Anstrengungen zuvor vergebens waren. Wenn also beispielsweise die Forderung zur Streichung der verfassungsfeindlichen Bestandteile in Koran und Sunna von den islamistischen Organisationen in Deutschland verweigert wird.

In einem weiteren Artikel vom 9. Februar 2014 in den pinews (Beweismittel 30) heißt es:

Diese Linksextremisten haben aus der Geschichte absolut nichts gelernt. Nationalsozialismus und Islam besitzen wesensverwandte totalitäre Inhalte, die nur unterschiedlich verpackt sind.

Zu den Muslimen finden sich in Publikationen und Äußerungen der Klägerin und ih- res Landesvorsitzenden folgende Passagen:

Wir mussten erneut erleben, wie aggressiv und uneinsichtig Moslems reagieren, wenn über den Islam aufgeklärt wird. Obwohl wir immer wieder betonen, dass wir überhaupt nichts gegen die Menschen haben, sondern wir sie befreien wollen von all der Gewalt, Frauenunterdrückung sowie Menschenverachtung und wir nur faktisch über die gefährlichen Bestandteile des Islam aufklären, schlägt uns immer wieder purer Hass entgegen. An diesem Nachmittag war es erneut eine vom Äußeren her moderat wirkende Muslimin, die mich zutiefst beleidigte und anschrie.

Wir lassen das alles mit stoischer Ruhe über uns ergehen, da wir wissen, dass diese Menschen in einem geistigen Gefängnis sitzen. Sie sind Opfer einer Gehirnwäsche, die sie von klein auf eingetrichtert bekommen haben und nicht kritisch hinterfragen dürfen, da sie sonst wegen Apostasie in Lebensgefahr geraten.

(Beweismittel 43)

Der unter Moslems überproportional hohe dauerhafte Hartz-IV-Bezug ist nicht verwunderlich, denn im Islam ist die Beraubung von Ungläubigen schließlich „religiös“ legitimiert. Diese und weitere klare Ansagen, die den Islam enttarnen, werden in München offen per Lautsprecher verkündet. Es ist höchste Zeit, die schützende Hand, die linksverdrehte Politiker dieses Landes über den Islam halten, wegzunehmen und Mohammedanern mit gesundem Menschenverstand, Wehrhaftigkeit, Patriotismus und Wertebewußtsein entgegenzutreten. Die Zeit der rückgratlosen Kriecherei, des Appeasements und der kulturellgeistigmoralischen Selbstverleugnung muss ein für allemal beendet werden.

(Beweismittel 44)

Wir haben in den letzten Wochen in München viele Gespräche mit Kroaten geführt. In der Regel sind dies hart arbeitende und freundliche Mitbürger. Dies wird auch durch die aktuelle Hartz-IV-Studie bestätigt, in der sie prozentual sogar seltener in Sozialhilfe sind als Deutsche. Solche Einwanderer sind bei uns herzlich willkommen, aber keinesfalls feindselig eingestellte Mohammedaner, die „scheißdeutsche“ Bürger auf unseren Straßen überfallen, zusammenschlagen und nicht selten auch töten.

(Beweismittel 47)

Aus dieser nur auszugsweisen Auflistung der vom Beklagten vorgelegten islamkritischen Veröffentlichungen der Klägerin und ihres Landesvorsitzenden lässt sich er kennen, dass der Beklagte die „Ideologie“ der Klägerin im Verfassungsschutzbericht zutreffend dargestellt hat. Das gilt sowohl bezüglich der Verzichtsforderung für bestimmte Koranverse, der Bezeichnung des Korans als das gefährlichste Buch der Welt und der fehlenden Differenzierung zwischen Islam als Religion und dem Islamismus als politischer Ideologie. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Vorsitzende der Klägerin nochmals ausdrücklich bekräftigt, dass eine Aufspaltung des Islam und des Islamismus seiner Ansicht nach gar nicht möglich sei.

Wenn der Beklagte in seiner Darstellung die Vokabel „Verunglimpfung“ verwendet, bewertet er damit die Äußerungen und Publikationen der Klägerin und ihres Landesvorsitzenden. Eine Person oder Sache wird verunglimpft, wenn sie herabgewürdigt wird. Die Bezeichnung des Korans als gefährlichstes Buch der Welt, als Kriegserklärung an die nichtmuslimische Welt, als kodifizierte Anleitung zum Töten von Nichtmuslimen und die Befürwortung einer Bücherverbrennung erfüllt diese Definition ohne weiteres.

Für die vom Beklagten im Verfassungsschutzbericht dargelegte Strategie der Klägerin, nämlich pauschale Ängste vor Muslimen als nicht integrierbare Ideologieanhänger zu schüren und alle Muslime allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit als Feinde des Rechtsstaats zu verunglimpfen, ergeben sich aus den oben aufgeführten Quellen ebenfalls hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte.

Die Klägerin geht davon aus, dass der Islam als Religion „in hohem Umfang verfassungsfeindlich“ sei. Ein Moslem, der die Vorschriften des Islam konsequent ausführe, verhalte sich verfassungsfeindlich. Das volle Programm des Islam werde nicht gelebt, solange sich Moslems in Minderheitsverhältnissen befänden. Moslems säßen in einem geistigen Gefängnis, sie seien Opfer einer Gehirnwäsche. Der unter Moslems überproportional hohe dauerhafte Hartz-IV-Bezug sei nicht verwunderlich, denn im Islam sei die Beraubung von Ungläubigen religiös legitimiert. Feindselig eingestellte Mohammedaner seien in Deutschland nicht willkommen.

Diese Auffassung der Klägerin offenbart sowohl durch die Wortwahl als auch dem Inhalt nach eine Herabwürdigung aller Angehörigen des Islam, weil nach Einschätzung der Klägerin die gläubigen Moslems nicht in der Lage sind, sich kritisch mit ihrer Religion auseinanderzusetzen, und zudem Deutschland, seinen Bewohnern und seiner Verfassung gegenüber feindselig eingestellt sind.

Die Klägerin bringt zwar gegen diese Einschätzung des Beklagten immer wieder vor, es sei nicht zutreffend, dass sie sich pauschal gegen alle Muslime wende. Es gehe immer nur um die Verfassungsfeindlichkeit des Islam. Dies mag vordergründig zutreffen. Wenn allerdings die Klägerin ständig betont, dass sich der Islam nicht in einen Islam als Religion und einen politischen Islam aufteilen lasse und der Koran als Kodifizierung der islamischen Glaubensvorstellungen eine Kriegserklärung an die nichtmuslimische Welt sei, anderseits Moslems aber die Fähigkeit abspricht, selbst zu entscheiden, ob sie dem Koran folgen wollen, so differenziert die Klägerin nicht zwischen den Anhängern eines militanten Islamismus und gläubigen Moslems, die sich an die Werteordnung des Grundgesetzes halten. Vielmehr sieht sie Moslems als Opfer einer gefährlichen Gehirnwäsche an, die Gewalt, Kampf, Töten, Frauenunterdrückung und ein barbarisches Rechtssystem als von Gott gewollt darstellen.

Soweit der Verfassungsschutzbericht über das Bürgerbegehren gegen das „Zentrum für Islam in Europa - München (ZIE-M)“, über die PI-München und die Bündnisbestrebungen der Klägerin berichtet, finden sich auch insoweit tatsächliche Anhaltspunkte für die inhaltliche Richtigkeit dieser Berichterstattung. Aus den vom Beklagten vorgelegten Beweismitteln 39, 40 und 43, die sich auch auf der Website der Klägerin befinden, ergibt sich eindeutig, dass es bei den Informationsveranstaltungen zum Bürgerbegehren nicht nur um den Bau einer Moschee geht, sondern auch um die von der Klägerin so bezeichnete „Aufklärung über die Gefahren der verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islam“. Wörtlich führt der Landesvorsitzende der Klägerin bezüglich einer Kundgebung gegen das ZIE-M aus (www.bayern.diefreiheit.org/videokundgebungandermünchnerfreiheit):

Wir mussten erneut erleben, wie aggressiv und uneinsichtig Moslems reagieren, wenn über den Islam aufgeklärt wird. Obwohl wir immer wieder betonen, dass wir überhaupt nichts gegen die Menschen haben, sondern wir sie befreien wollen von all der Gewalt, Frauenunterdrückung sowie Menschenverachtung und wir nur faktisch über die gefährlichen Bestandteile des Islam aufklären, schlägt uns immer wieder purer Hass entgegen. An diesem Nachmittag war es erneut eine vom Äußeren her moderat wirkende Muslimin, die mich zutiefst beleidigte und anschrie.

Wir lassen das alles mit stoischer Ruhe über uns ergehen, da wir wissen, dass diese Menschen in einem geistigen Gefängnis sitzen. Sie sind Opfer einer Gehirnwäsche, die sie von klein auf eingetrichtert bekommen haben und nicht kritisch hinterfragen dürfen, da sie sonst wegen Apostasie in Lebensgefahr geraten.

Die Richtigkeit der im Verfassungsschutzbericht erwähnten personellen Verflechtungen der Klägerin zur P.I. München und zur PAX Europa wird von der Klägerin nicht in Frage gestellt. Anhaltspunkte dafür, dass die Darstellung im Verfassungsschutzbericht insoweit nicht den Tatsachen entsprechen könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

bbb. Die aufgrund der Ideologie und Strategie gezogene Schlussfolgerung, die Klägerin verfolge verfassungsschutzrelevante islamfeindliche Bestrebungen, weil sie sich ihre islamfeindliche Propaganda primär gegen die Religionsfreiheit richte, ist insbesondere aufgrund der von der Klägerin immer wieder vorgetragenen „Verzichtsforderung“ zur Überzeugung des Gerichts gerechtfertigt. Darin werden alle islamischen Verbände aufgefordert, umgehend auf alle aufgeführten Koranverse als Bestandteil der islamischen Glaubensgrundsätze dauerhaft zu verzichten, weil sonst ein Baustopp für Moscheen, eine Schließung von Koranschulen und eine Unterbindung von Gebetsversammlungen erfolge. Wenn sich islamische Organisationen diesen Forderungen verweigerten, würden sie als verfassungsfeindlich eingestuft und letztendlich verboten oder geschlossen.

Diese Forderungen sind mit der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nicht zu vereinbaren. Wenn der Staat eine Religionsgemeinschaft auffordert, bestimmte Glaubensinhalte aufzugeben und aus den grundlegenden Schriften der betreffenden Religion zu streichen, so stellt das einen Eingriff in die Religionsfreiheit dar, der verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen ist. Denn dadurch würde den Gläubigen durch den Staat vorgeschrieben, was sie zu glauben haben und was nicht. Dies würde aber den Kern der Glaubensfreiheit berühren. Einen solchen Eingriff darf der Staat aber nicht vornehmen, weil dadurch das Grundrecht nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, das gerade das religiöse Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft schützt und voraussetzt (vgl. BVerfG, U.v. 16.10.1968 - 1 BvR 261/66 - juris Rn. 25), in seinem Wesensgehalt angetastet würde (Art. 19 Abs. 2 GG). Dementsprechend ist es dem Staat auch verwehrt, die Glaubensüberzeugungen seiner Bürger zu bewerten oder gar als richtig oder falsch zu bezeichnen (vgl. BVerfG, U.v. 27.1.2015 - 1 BvR 471/10 1 BvR 1181/10 - juris Rn. 86; BVerwG, U.v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 - juris Rn. 36). Die Regelung genuin religiöser Fragen und die Einmischung in die Überzeugungen Einzelner oder religiöser Gemeinschaften sind ihm untersagt (vgl. BVerfG, B.v. 26.6.2002 - 1 BvR 670/91 - juris Rn. 54). Die Aufforderung zur Streichung von Passagen aus dem Koran und zu einer Aufgabe der betreffenden Glaubensüberzeugungen, der durch die Drohung mit einem Verbot islamischer Verbände und der Unterbindung von Gebetsversammlungen Nachdruck verliehen wird, ist daher auch dann nicht mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG vereinbar, wenn diese Passagen, wie die Klägerin behauptet, mit dem Grundgesetz nicht im Einklang stünden. Eine Einschränkung der Religionsfreiheit kommt vielmehr erst dann in Betracht, wenn die betreffenden Glaubensüberzeugungen sich in einem entsprechenden Verhalten äußern, das mit den Grundrechten Dritter oder Gemeinschaftswerten von Verfassungsrang nicht zu vereinbaren ist. Insbesondere ist ein Verbot von Glaubensgemeinschaften, die dem Staat und seiner Verfassungs- und Rechtsordnung kritisch gegenüberstehen, nur möglich, wenn es bei der Abwägung mit den Verfassungsgütern, die mit dem Verbot geschützt werden sollen, nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unerlässlich ist. Dies ist in der Regel erst dann der Fall, wenn sich die religiöse Gemeinschaft aktivkämpferisch gegen die in Art. 79 Abs. 3 GG genannten Verfassungsgrundsätze richtet (vgl. BVerfG, B.v. 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 - juris Rn. 19), etwa weil sie die konkrete Umsetzung von im Widerspruch zu grundlegenden Verfassungsprinzipien stehenden Glaubensinhalten oder von aus ihnen hergeleiteten Verhaltenspflichten propagiert oder fördert (vgl. BVerwG, U.v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 -juris Rn.36). Die von einem mit den Grundrechten Dritter und Gemeinschaftswerten von Verfassungsrang kollidierenden oder aktivkämpferisch gegen Verfassungsgrundsätze gerichteten Verhalten unabhängigen Forderungen der Klägerin und ihres Landesvorsitzenden nach einem pauschalen Verbot islamischer Verbände und Vereinigungen, die nicht bereit sind, sich von ihrem Glauben zu distanzieren, zielt letztlich auf die Beseitigung des Islam in Deutschland ab und ist mit dem Grundrecht der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, das nicht nur das Beten im privaten Bereich, sondern auch die Religionsausübung in der Öffentlichkeit beinhaltet und als im Grundgesetz konkretisiertes Menschenrecht ein wichtiges Element der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist, nicht zu vereinbaren. Bei den Forderungen der Klägerin geht es nicht nur um von der Meinungsfreiheit gedeckte Öffentlichkeitsarbeit oder Beiträge zu einer Diskussion über die Grenzen der Religionsfreiheit für Muslime, sondern um Vorschläge für konkrete Maßnahmen zu deren Einschränkung oder Beseitigung (vgl. BayVGH, B.v. 30. Juli 2015 - 10 ZB 15.819 - juris Rn. 36 f.).

Die Auffassung der Klägerin, mit ihrer Verzichtsforderung und den angedrohten Konsequenzen bei einer Weigerung der islamischen Verbände, diesen Verzicht zu erklären, handle es sich um keinen Eingriff in die Religionsfreiheit aller Moslems, weil die islamischen Organisationen und Verbände ohne einen entsprechende Verzichtserklärung selbst als verfassungsfeindlich einzustufen seien, trifft nicht zu. Das Verbot einer Vereinigung ist nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn diese die verfassungsmäßige Ordnung lediglich ablehnt und ihr andere Grundsätze entgegenstellt. Die Vereinigung muss ihre verfassungsfeindlichen Ziele vielmehr kämpferisch und aggressiv verwirklichen wollen. Erforderlich ist der Nachweis, dass sich ein religiöser Verein nicht darauf beschränkt, sich mit religiös begründeten, in Widerspruch zu grundlegenden Verfassungsprinzipien stehenden Lehren als Glaubensinhalt zu befassen und in diesem Sinne für sie zu werben, sondern die konkrete Umsetzung dieser Lehren oder aus ihnen hergeleiteter Verhaltenspflichten in Deutschland propagiert oder fördert (vgl. BVerwG, U.v 14.5.2014 - 6 A 3.13 - juris Rn. 36; BVerfG, B.v. 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 - juris Rn. 19). Alleine die Weigerung, die geforderte Verzichtserklärung abzugeben, rechtfertigt kein Verbot eines islamischen Verbandes unter den Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 GG. Ein kämpferischaggressives Verhalten ist darin nicht zu sehen.

2.3.3 Die Aktionen und Verlautbarungen der Klägerin stellen auch Bestrebungen im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayVSG dar. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG hat das Landesamt für Verfassungsschutz u. a. die Aufgabe, Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, zu beobachten; solche Bestrebungen und Tätigkeiten können von Gruppierungen oder Einzelpersonen ausgehen. Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist wiederum in Art. 1 Abs. 2 BayVSG definiert. Nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayVSG gehört zu den grundlegenden Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung insbesondere auch die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung. Der Begriff Bestrebungen selbst ist im BayVSG nicht definiert. Wegen des identischen Wortlauts kann jedoch auf die Legaldefinition in § 4 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG zurückgegriffen werden. Danach sind darunter politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) BVerf-SchG) zu verstehen. Solche Bestrebungen (und Tätigkeiten) können nach der Klarstellung in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. BayVSG von Gruppierungen oder Einzelpersonen ausgehen; vom Begriff Gruppierung werden sowohl unorganisierte Gruppen als auch jede Form einer Organisation einschließlich einer politischen Partei umfasst (so die Gesetzesbegründung zu Art. 3 Abs. 1 BayVSG, LT-Drs. 11/14928 S. 8). Bestrebungen in diesem Sinne erfordern damit ein aktives, jedoch nicht notwendig kämpferischaggressives Vorgehen, d. h. äußerlich feststellbare Aktivitäten wie z. B. öffentliche Auftritte, Veranstaltungen und Bekundungen. Diese Aktivitäten bzw. Handlungen müssen auch eine gewisse Zielstrebigkeit aufweisen, also auf die Durchsetzung eines Ziels ausgerichtet sein. Schließlich müssen die betreffenden Bestrebungen politisch bestimmt und damit objektiv geeignet sein, über kurz oder lang politische Wirkungen zu entfalten (zum Begriff Bestrebungen vgl. Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, Kommentar, BVerfSchG, §§ 3, 4 Rn. 14 ff. m. w. N.; BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 59 f.). Erfasst sind damit (nur) Verhaltensweisen, die über rein politische Meinungen hinausgehen und auf die Durchsetzung eines solchen Ziels gerichtet sind. Die bloße Kritik an Verfassungswerten ist nicht als Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzuschätzen, wohl aber darüber hinausgehende Aktivitäten zu deren Beseitigung (BVerfG, B.v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 70). Die Aktivitäten müssen auf die Beeinträchtigung eines der vom Gesetz geschützten Rechtsgüter abzielen und somit maßgeblicher Zweck der Bestrebung sein (BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 59 f.).

Da die Klägerin als Partei eine auf politische Aktivität und Einflussnahme auf die politischen Verhältnisse ausgerichtete Organisation ist, ist davon auszugehen, dass sie auch mit der Intention der Änderung der realen Verhältnisse handelt (BVerwG, U.v. 21.7.2010, a. a. O., Rn. 61). Die oben dargestellten Äußerungen und Aktivitäten gehen über eine bloße Kritik an der Religion des Islam und seiner Glaubensangehörigen hinaus. Die Verwendung eines aggressiven Vokabulars bezogen auf eine Religion (terroristisch, genozidär) und eine Beleidigung ihrer Angehörigen als Opfer einer Gehirnwäsche und Profiteure des sozialen Systems überschreitet auch die Schwelle dessen, was im Rahmen des politischen Meinungskampfs noch angehen mag. Äußerungen, die inhaltlich mit einem Element der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar sind, weil sie - wie hier - die Menschenwürde bestimmter Personen missachten, tragen zwar nicht per se ein aktives gegen diese Menschen gerichtetes Handeln in sich. Da die Klägerin aber mit ihren diesbezüglichen zahlreichen und immer wiederholten Äußerungen erreichen will, dass Islamgläubige allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit allgemein gering geschätzt werden, sind diese Äußerungen vor allem auch auf die Durchsetzung eines politischen Ziels gerichtet, weil sie im Sinne des von ihr propagierten Muslimen- und Islambildes Einfluss auf die politische Willensbildung und auf politische Entscheidungen nehmen will. Mit ihrem politischen Programm, wonach die islamischen Organisationen zunächst auf die nach Auffassung der Klägerin verfassungsfeindlichen Bestandteile ihrer Religion verzichten müssten und im Falle der Weigerung ein Verbot dieser Organisationen und die Schließung von Koranschulen und Gebetsräumen erfolgen würde, setzt sich die Klägerin zweifellos aktiv für die Abschaffung der Religionsfreiheit der Muslime ein. Sie hat auch bereits mit der Umsetzung dieses politischen Ziels begonnen, indem sie ihre „Verzichtsaufforderung“ an die betreffenden Personen und Organisationen versandt hat.

2.4 Aus Art. 15 Satz 1 BayVSG lässt sich ein formelles Begründungserfordernis zur Angabe der den Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG zugrunde liegenden tatsächlichen Anhaltspunkte nicht herleiten. Auch wenn nach dem Wortlaut des Art. 15 Satz 1 BayVSG das Staatsministerium des Innern (für Bau und Verkehr) und das Landesamt für Verfassungsschutz die Öffentlichkeit über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG unterrichten, kann dies nicht als verbindliche Festlegung des Gesetzgebers auf der Rechtsfolgenseite über die Art und Weise sowie den Umfang der Berichterstattung verstanden werden. Denn ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes, des Ausführungsgesetzes Art. 10-Gesetz und des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes hat der Gesetzgeber mit der Einfügung der Worte „tatsächliche Anhaltspunkte für“ in Art. 15 Satz 1 BayVSG im Hinblick auf eine enge Auslegung der entsprechenden Vorschrift des Landes Berlin durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 6.4.2006 - 3 B 3. 99) lediglich klarstellen wollen, dass eine Berichterstattung entsprechend der bisherigen Praxis in Bayern bereits bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte und nicht erst bei sicherem Vorliegen von Bestrebungen zulässig ist (Zu § 1 Nr. 7 - Art. 15 Satz 1 BayVSG -, LT-Drs. 15/10313 S. 26/27; zur Auslegung der bundesrechtlichen Ermächtigung des § 16 Abs. 1 BVerfSchG vgl. BVerwG, U.v. 26.6.2013 - 6 C 4.12 - juris). Damit hat der bayerische Gesetzgeber aber ersichtlich nur eine Konkretisierung der tatbestandlichen Voraussetzung der Unterrichtungsbefugnis, nicht aber eine Bestimmung der Art und Weise sowie des Umfangs der Unterrichtung vorgenommen. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. September 2010 (10 CE 10.1830 - juris) lag insofern ein Sonderfall zugrunde, bei dem der dortige Antragsteller in einem Verfassungsschutzbericht in einer tabellarischen Übersicht unter dem Punkt „sonstige Linksextremisten“ ohne jegliche weitere Erläuterung aufgelistet war. Die auch im Leitsatz dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zum Ausdruck kommende Auffassung, ohne gleichzeitige Mitteilung entsprechender tatsächlicher Anhaltspunkte sei eine solche Bewertung schon vom Tatbestand des Art. 15 Satz 1 BayVSG nicht mehr gedeckt, weil ein solches Werturteil dann für die Öffentlichkeit nicht mehr nachvollziehbar sei, bezieht sich auf die dieser Entscheidung zugrunde liegende besondere Konstellation und darf nicht generell als besondere gesetzliche Begründungspflicht etwa im Sinne eines Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG verstanden werden.

2.5 Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, vor, so besteht bei der Berichterstattung der Öffentlichkeit gegenüber verfassungsrechtlich die Verpflichtung, von verfassungsfeindlichen Bestrebungen und Aktivitäten bei verschiedenen Beobachtungsobjekten unterschiedlich dichte und belastbare Erkenntnislagen in der Darstellung hinreichend deutlich zu machen (LT-Drs. 15/10313, S. 27 unter Verweis auf BVerfG, B.v. 24.5.2005 a. a. O. Rn. 89). Demgemäß hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass in Bayern eine Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht nur erfolge, wenn sich über einen längeren Zeitraum die Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen so verdichtet hätten, dass eine Annahme solcher Bestrebungen gerechtfertigt sei. Diese Praxis steht grundsätzlich im Einklang mit der oben dargelegten Auslegung des Art. 15 Satz 1 BayVSG. Nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Senats (s. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bestehen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen der Klägerin nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG, die eine Unterrichtung der Öffentlichkeit auch in der streitbefangenen Form rechtfertigen. Über die Klägerin liegen über einen längeren Zeitraum sowohl quantitativ als auch qualitativ verdichtete tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vor, so dass sich die Nennung der Klägerin im Verfassungsschutzbericht unter der Rubrik „verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ daher auch unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht (vgl. B.v. 24.5.2005 a. a. O. Rn. 77 ff.) vorgegebenen Anforderungen an die Berichterstattung als verhältnismäßig erweist. Art. 15 BayVSG differenziert nicht zwischen einer sogenannten „Verdachtsberichterstattung“ und einer Berichterstattung über feststehende Bestrebungen. Eine dahingehende Unterscheidung muss daher in der Art und Weise der Berichterstattung nicht getroffen werden. Allerdings stellt sich eine Berichterstattung dann als unverhältnismäßig dar, wenn nur vereinzelte oder wenig belastbare Erkenntnisse über verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen. Im Fall der Klägerin sind aber über einen längeren Zeitraum Aktivitäten und Äußerungen dokumentiert, die so zahlreich und auch hinreichend gewichtig sind, dass die Berichterstattung über die Klägerin den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Der Beklagte hat in seiner Erwiderung auf die Klage der Klägerin in erster Instanz umfangreiches Material zu Publikationen und Äußerungen der Klägerin und ihres Landesvorsitzenden vorgelegt, die die Annahme verfassungsfeindlicher Bestrebungen tragen. Die oben auszugsweise dargestellten Verlautbarungen stellen nur eine Teilmenge aus diesem Material dar; auch die anderen vom Beklagten vorgelegten „Beweismittel“ dienen - soweit sie den Zeitraum bis zur Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts 2013 betreffen - zur Untermauerung der Ausführungen im Verfassungsschutzbericht zur Strategie und Ideologie der Klägerin und der daraus gezogenen Wertungen und Schlussfolgerungen. Die Klägerin beschränkt ihre Kritik am Islam als gefährliche Politideologie und die abwertenden Äußerungen über Muslime nicht auf einzelne Publikationen oder Veranstaltungen, sondern verbreitet sie im Rahmen einer Kampagne, für die sie vor allem das Bürgerbegehren gegen das ZIE-M nutzt. Von besonderer Qualität für die Einstufung der Klägerin als verfassungsschutzrelevant islamfeindlich ist die „Verzichtsforderung“, die sich sowohl im Parteiprogramm der Klägerin, auf ihrer Website, im Wahlprogramm zur Münchner Kommunalwahl, im Thesenpapier des Landesvorsitzenden sowie in Beiträgen des Landesvorsitzenden für die pinews wiederfindet. Gerade durch die Aufnahme dieser Verzichtsforderung in das Parteiprogramm räumt die Klägerin diesem politischen Ziel einen hohen Stellenwert ein. Sie setzt sich damit und den bei einer Unterschriftsverweigerung geforderten Konsequenzen für die islamischen Organisationen nicht nur in Widerspruch zu den durch die Verfassung garantierten Grundfreiheiten, sondern überschreitet auch die Grenze von der deutlichen Darstellung ihrer Islamkritik zu einer aktiven Umsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele. Die Bewertung von Glaubensinhalten und die damit verbundene Aufforderung zur Umsetzung eines Verbots dieser Glaubensinhalte stellen einen Eingriff in die durch das Grundgesetz geschützte Religionsfreiheit dar.

Es finden sich auch keine Verlautbarungen der Klägerin oder ihres Landesvorsitzenden, die diese Verzichtsforderung und - im Falle der Weigerung - die Schließung von Gebetsräumen und Koranschulen sowie ein Vereinsverbot für alle islamischen Organisationen relativieren würden. Zwar betont die Klägerin immer wieder, dass es ihr nur um die Bekämpfung der verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islam gehe und sie für ein friedliches Nebeneinander von Christen und Moslems auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eintrete, faktisch führt ihre Verzichtsforderung aber zu einer Einschränkung der Religionsfreiheit aller Muslime. Ein friedliches Nebeneinander ist nach Auffassung der Klägerin nur unter der Vorbedingung des „Abschwörens“ möglich. Zudem wird die Klägerin nicht müde, ständig zu wiederholen, dass es eine Trennung von Islamismus und Islam nicht gebe, weil es sich beim Islam um eine Religion mit einem politischen Herrschaftsanspruch handle, so dass sie sich mit ihrer Behauptung, sie richte sich nur gegen den verfassungsfeindlichen Islam, in Widerspruch zu ihrer eigenen Ideologie setzt. Die Klägerin nimmt für sich in Anspruch, dass ihre Kritik nur den politischen Islam und nicht den Glauben der Muslime betreffe, spricht aber umgekehrt gläubigen Muslimen die Fähigkeit ab, eine Trennung zwischen dem von der Klägerin so bezeichneten politischen Islam und dem Islam als Religion vornehmen zu können. Beim Bekenntnis der Klägerin zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung mit einem gleichberechtigten Nebeneinander von Muslimen und Angehörigen anderer Religionen handelt es sich folglich allenfalls um ein Lippenbekenntnis.

Die Klägerin distanziert sich zwar von rechtsextremistischem Gedankengut. Dies ändert aber nichts daran, dass ihre Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht unter der Rubrik „verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ den Anforderungen an eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Berichterstattung entspricht. Die Klägerin wird im Verfassungsschutzbericht gerade nicht dem Rechtsextremismus zugeordnet. Über sie wird unter einer neuen Kategorie berichtet, weil sich die politischen Aktivitäten der Klägerin, soweit sie für das Landesamt für Verfassungsschutz relevant sind, ausschließlich gegen Angehörige des muslimischen Glaubens richten.

Auch die Tatsache, dass der Beklagte seine Erkenntnisse über die Klägerin ausschließlich aus öffentlich zugänglichen Quellen erlangt hat, mindert deren Qualität als konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen nicht. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass sie oder ihr Landesvorsitzender nicht Verfasser der entsprechenden Beiträge auf ihrer Website oder den pinews seien. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgericht reicht das vom Beklagten vorgelegte Material für den Nachweis aus, dass die Klägerin verfassungsfeindliche Bestrebungen in Bezug auf die Religionsfreiheit der Muslime verfolgt, weil sie sich nicht auf eine bloße Kritik am Islam beschränkt, sondern in ihren Veröffentlichungen insbesondere mit der „Verzichtsforderung“ konkrete Aktivitäten zur Beseitigung der Religionsfreiheit der Muslime in Deutschland ankündigt und zu solchen Aktivitäten auffordert und mit der Versendung der Verzichtsforderung auch bereits in die Umsetzungsphase eingetreten ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit der Berufung des Beklagten stattgegeben wurde und die Klage der Klägerin abgewiesen wurde, ist die Klägerin unterlegen und hat daher insoweit die Kosten des Verfahrens zu tragen. Soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, entspricht es nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits insoweit ebenfalls der Klägerin aufzuerlegen, weil sie voraussichtlich auch bezüglich der Klageanträge 2. und 3. unterlegen wäre. Die Äußerungen über die Klägerin im Halbjahresbericht 2013 und in der Rede des Staatsministers entsprechen inhaltlich der Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 Abs. 2 und § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

In Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014 wird der Streitwert in beiden Instanzen auf jeweils 15.000,-- Euro festgesetzt.

(§ 63 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG)

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Juli 2004 - 18 K 1474/04 - geändert.

Dem Beklagten wird untersagt, zu behaupten oder zu verbreiten:

1. Ein ehemaliger Minister habe auf einer Veranstaltung der IGMG anlässlich des Opferfestes Anfang März 2001 in Ulm gesagt, man solle vorerst kein Geld mehr in die Türkei schicken. „Bei einem Verbot würde nämlich das Vermögen der FP vom türkischen Staat beschlagnahmt. Die Gelder, die bisher aus Sicherheitsgründen durch mehrere Personen überbracht worden seien, würden derzeit bei Privatpersonen sicher verwahrt.“

2. Ein IGMG-Funktionär habe bei einer Veranstaltung in Neu-Ulm am 04.06.2001 gesagt, wenn man 3 Millionen Erwachsene für die IGMG gewinnen könne, sei es kein Problem, eine Partei zu gründen und ins Parlament in Berlin einzuziehen. Man werde bereits „von vielen Linksparteien“ und deutschen Politikern unterstützt. Es werde noch fünf bis 10 Jahre dauern, aber dann würde man auch das erreichen, was man „wirklich wolle“. In Europa führe man die Auseinandersetzung mit anderen Mitteln. Hier sei Wissen und Bildung Macht, aber man könne auch anders kämpfen, sollte man nichts erreichen. Daran denke man aber im Moment nicht. Die Bedenken, dass man mit Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft die türkische verliere, zerstreute der Redner mit dem Hinweis, man könne sich jederzeit nach Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft auch die türkische wieder ausstellen lassen, es müsse aber schnell gehandelt werden.

3. Bei einer IGMG-Veranstaltung habe die Menge Sprechchöre wie „Hoca, wenn du sagst, wir sollen kämpfen, dann kämpfen wir. Wenn du sagst, wir sollen töten, dann töten wir!“, gerufen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens sowie 3/5 der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht. Der Kläger trägt 2/5 der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger (abgekürzt IGMG), eine Vereinigung von Muslimen hauptsächlich aus der Türkei, wendet sich gegen verschiedene Aussagen im Verfassungsschutzbericht 2001.
Der Kläger wird bereits seit den 90er Jahren vom Landesamt für Verfassungsschutz mit nachrichtendienstlichen Mitteln beobachtet. In dem im Juli 2002 veröffentlichten Verfassungsschutzbericht 2001, der im Internet-Auftritt des Landesamts weiterhin abrufbar ist, wird der Kläger in Kapitel E („Sicherheitsgefährdende Bestrebungen von Ausländern“; S. 132 ff.) genannt und als türkische islamistische Vereinigung bezeichnet.
Unter anderen finden sich in dem Abschnitt über den Kläger (S. 146 ff.) folgende Ausführungen:
- Neben dem Randhinweis „Verflechtungen in die Türkei“ (S. 147) wird über Verbindungen des Klägers zur türkischen „Tugendpartei“ (Fazilet-Partisi - FP -) berichtet. Auf das dort drohende Verbot seiner „Mutterorganisation“ habe der Kläger reagiert; ein ehemaliger türkischer Minister habe auf einer Veranstaltung des Klägers im März 2001 in Ulm dazu aufgefordert, vorerst kein Geld mehr in die Türkei zu schicken, da sonst die Gefahr einer Beschlagnahme bestehe.
- Neben dem Randhinweis „statt Integration Änderungen des Systems in Deutschland angestrebt“ (S. 155) wird über Äußerungen von IGMG-Funktionären auf einer Veranstaltung in Neu-Ulm am 04.06.2001 berichtet. Diese hätten zum Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft aufgerufen, um dann durch eine eigene Partei Einfluss auf die deutsche Politik zu gewinnen; man wolle die Freiräume ausnutzen, die die deutschen Gesetze böten.
- Neben dem Randhinweis „Staatsbürgerschaftskampagne“ (S. 155 f.) wird abschließend ausgeführt, dass die Zuhörer während der Veranstaltung von „Einpeitschern“ animiert worden seien. Einblendungen des Vorsitzenden der Tugendpartei, ... ..., seien frenetisch gefeiert worden; man habe ihn mit kämpferischen Sprechchören bejubelt.
Nachdem der Kläger dem Beklagten gegenüber geltend gemacht hatte, dass diese sowie zwei weitere Äußerungen nicht der Wahrheit entsprächen, und ihn erfolglos aufgefordert hatte, diese Äußerungen zu unterlassen, hat er Klage erhoben.
Der Beklagte hat sich im Klageverfahren darauf berufen, dass die vom Kläger gerügten Passagen im Verfassungsschutzbericht 2001 im Wesentlichen auf Erkenntnissen des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz beruhten, und ein entsprechendes Behördenzeugnis des Präsidenten des Landesamts vom 30.10.2002 vorgelegt. Die Vorlage der einschlägigen Akten des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz hat das Bayerische Staatsministerium des Innern unter Hinweis auf § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO abgelehnt. Aufgrund des Antrags des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 24.03.2004 - 14 S 93/04 - die Verweigerung der Aktenvorlage für rechtmäßig erklärt.
Mit Urteil vom 09.07.2004 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die zulässige Unterlassungsklage sei nicht begründet. Der Kläger könne sich zwar auf den Schutz der Ehre berufen und deswegen unwahre Tatsachenbehauptungen, insbesondere das Unterschieben von Äußerungen ohne Rücksicht auf eine Rufschädigung, abwehren. Das Gericht habe jedoch die Überzeugung gewonnen, dass die vom Kläger gerügten Tatsachenbehauptungen wahr seien. Davon könne allerdings nicht schon aufgrund der vom zuständigen Senat des Verwaltungsgerichtshofs bestätigten Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aktenvorlage ausgegangen werden. Im Rahmen der Beweiswürdigung sei aber zu berücksichtigen, dass sich der - beweispflichtige - Beklagte deswegen in einer Art Beweisnot befindet. Der als Zeuge gehörte Bedienstete des Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz, OAR ..., habe in allgemeiner Weise überzeugend dargelegt, wie Erkenntnisse gewonnen und überprüft würden; er habe sich auch durch eigene Überprüfung aller Quellen und sonstiger Unterlagen von der Richtigkeit der Behauptungen überzeugt. Die vom Kläger unter Beweis gestellte Tatsache, dass Teilnehmer der Veranstaltungen die streitigen Äußerungen bzw. Sprechchöre nicht gehört hätten, sei unerheblich; sie sei nicht geeignet darzutun, dass die Äußerungen nicht gefallen und die Sprechchöre nicht doch skandiert worden seien. Es sei nämlich eine Vielzahl von Gründen denkbar, warum Teilnehmer einer Veranstaltung einzelne Äußerungen von Rednern bzw. Reaktionen des Publikums nicht wahrnähmen. Auf die Vernehmung des als Zeugen benannten ehemaligen türkischen Ministers könne nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO verzichtet werden angesichts der insoweit geringen Beeinträchtigung des sozialen Geltungsanspruch des Klägers und der - wegen des Zeitablaufs und der engen Beziehungen zwischen Kläger und Zeugen - erheblichen Minderung des Beweiswerts einer solchen Aussage.
10 
Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 17.11.2005 - 1 S 2278/04 - die Berufung zugelassen, soweit die Klage bezüglich der oben erwähnten Tatsachenbehauptungen abgewiesen worden ist. Im Übrigen hat er den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
11 
Zur Begründung der Berufung macht der Kläger geltend, dass sein sozialer Geltungsanspruch durch die angegriffenen Tatsachenbehauptungen schon deswegen intensiv betroffen sei, weil sie im Verfassungsschutzbericht enthalten seien; dessen Funktionen würden vom Aufgabenkreis des Verfassungsschutzes bestimmt. Er werde auch durch die Erwähnung der Rede des Ministers, die er geduldet habe, und der Sprechchöre charakterisiert, so dass auch insoweit sein Geltungsanspruch tangiert sei. Der Beweiskraft des vom Beklagten vorgelegten Behördenzeugnisses stehe schon der offenkundige Mangel des Landesamts für Verfassungsschutz an türkischsprachigen Mitarbeitern entgegen. Des weiteren stehe fest, dass vom Präsidenten des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz bereits Behördenzeugnisse ausgestellt worden sein, die offensichtlich Unrichtiges bekundeten. Die Aussagen des Zeugen ... seien durch dessen beschränkte Aussagegenehmigung von geringem Beweiswert. Demgegenüber könnten viele Teilnehmer der Veranstaltungen bekunden, dass die beanstandeten Äußerungen nicht gefallen seien.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Juli 2004 - 18 K 1474/04 - zu ändern und dem Beklagten zu untersagen, zu behaupten oder zu verbreiten:
14 
1. Ein ehemaliger Minister habe auf einer Veranstaltung der IGMG anlässlich des Opferfestes Anfang März 2001 in Ulm gesagt, man solle vorerst kein Geld mehr in die Türkei schicken. „Bei einem Verbot würde nämlich das Vermögen der FP vom türkischen Staat beschlagnahmt. Die Gelder, die bisher aus Sicherheitsgründen durch mehrere Personen überbracht worden seien, würden derzeit bei Privatpersonen sicher verwahrt.“
15 
2. Ein IGMG-Funktionär habe bei einer Veranstaltung in Neu-Ulm am 04.06.2001 gesagt, wenn man 3 Millionen Erwachsene für die IGMG gewinnen könne, sei es kein Problem, eine Partei zu gründen und ins Parlament in Berlin einzuziehen. Man werde bereits „von vielen Linksparteien“ und deutschen Politikern unterstützt. Es werde noch 5 bis 10 Jahre dauern, aber dann würde man auch das erreichen, was man „wirklich wolle“. In Europa führe man die Auseinandersetzung mit anderen Mitteln. Hier sei Wissen und Bildung Macht, aber man könne auch anders kämpfen, sollte man nichts erreichen. Daran denke man aber im Moment nicht. Die Bedenken, dass man mit Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft die türkische verliere, zerstreute der Redner mit dem Hinweis, man könne sich jederzeit nach Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft auch die türkische wieder ausstellen lassen, es müsse aber schnell gehandelt werden.
16 
3. Bei einer IGMG-Veranstaltung habe die Menge Sprechchöre wie „Hoca, wenn du sagst, wir sollen kämpfen, dann kämpfen wir. Wenn du sagst, wir sollen töten, dann töten wir!“, gerufen.
17 
Der Beklagte beantragt,
18 
die Berufung zurückzuweisen.
19 
Er bezweifelt zum einen die Zulässigkeit der Berufung und verteidigt zum anderen das angefochtene Urteil; hierzu führt er aus: Die Wahrheit der streitigen Passagen des Verfassungsschutzberichts würden durch die verwerteten Beweismittel belegt. Anders als beim Vereinsverbot könne hier schon ein Behördenzeugnis für die richterliche Überzeugung ausschlaggebend sein, wenn es plausibel, detailliert und bestätigt sei. Das Behördenzeugnis gehe über die Angaben im Verfassungsschutzbericht hinaus und werde darüber hinaus durch die Aussage des Zeugen ... bestätigt; dieser habe die vom Kläger behaupteten Übersetzungsprobleme verneint. Die Verwertung dieses mittelbaren Beweismittels sei zulässig. An der Eignung der vom Kläger benannten Zeugen und der Erheblichkeit ihrer Einlassungen bestünden Zweifel. Schließlich bestehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch selbst dann nicht, wenn die Nichterweislichkeit der behaupteten Tatsachen unterstellt werde. Bei der Frage der geschützten Persönlichkeitsdarstellung komme es allein auf die Organe und Funktionsträger des Klägers an. Deswegen seien die Rede des Ministers als eines bloßen Gastredners und das Verhalten der Teilnehmer unbeachtlich. Des weiteren seien die behaupteten Tatsachen im Verfassungsschutzbericht für den Kläger gemessen an seinem tatsächlichen Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit nicht ansehensschädigend.
20 
Der Senat hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von 10 Zeugen; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Zulassungs- und Berufungsverfahren Bezug genommen. Dem Senat liegen Behörden- und Gerichtsakten aus dem Klageverfahren und dem Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes vor; sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
I.
21 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere entspricht die Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen. Der Kläger formuliert einen Berufungsantrag und trägt vor dem Hintergrund des Zulassungsbeschlusses vor, dass sein Unterlassungsbegehren aufgrund des von ihm angebotenen Zeugenbeweises Erfolg haben müsse. Damit macht der Kläger deutlich, aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Mehr ist nach § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO nicht zu verlangen.
II.
22 
Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Klage, soweit Gegenstand des Berufungsverfahrens, zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger steht der im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Er wird durch die streitigen Tatsachenbehauptungen in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt; diese Rechtsverletzung, die durch die weitere Verfügbarkeit des betroffenen Verfassungsschutzberichts - jedenfalls in seiner Internet-Version - fortdauert, kann er durch das Unterlassungsbegehren abwehren.
23 
1. Der Unterlassungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in den Grundrechten des Klägers.
24 
a) Als juristischer Person stehen dem Kläger nach Art. 19 Abs. 3 GG die im allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) wurzelnden Schutzansprüche zu, derer auch ein Personenverband im Rahmen seines Aufgabenbereichs bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.1989 - 7 C 2.87 -, BVerwGE 82, 76 <79>; Dreier in: ders. , GG, Bd. 1, 2. Aufl. 2004, Art. 2 Abs. 1 Rn. 82 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96 u.a. -, BVerfGE 106, 28 <42 f.>). Hierzu zählen das Verfügungsrecht und Selbstbestimmungsrecht über die eigene Außendarstellung des Verbands sowie, damit verbunden, der Schutz des sozialen Geltungsanspruchs, der sogenannten „äußeren Ehre“ als dem Ansehen in den Augen anderer (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98 -, BVerfGE 114, 339 <346>; Dreier, a.a.O., Rn. 71, 74, 76).
25 
Nach den allgemeinen in der Rechtsprechung zum Ehrenschutz entwickelten Maßstäben ist das Persönlichkeitsrecht immer verletzt und ein Abwehranspruch gegeben, wenn dem Betroffenen Äußerungen unterschoben werden, die er so nicht getan hat; denn die Verfälschung der in seiner alleinigen Definitionsmacht stehenden Persönlichkeitsdarstellung ist nicht statthaft (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 185/77 -, BVerfGE 54, 148 <155 f.> sowie Beschluss vom 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96 -, BVerfGE 99, 185 <193 f.>). Demgegenüber steht der soziale Geltungsanspruch nicht in der ausschließlichen Konkretisierungs- und Verfügungsmacht des Betroffenen; selbst unwahre Tatsachenbehauptungen führen demnach nicht immer zu dessen Verletzung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.08.1989 - 1 BvR 881/89 -, NJW 1989, 3269; BVerwG, Beschluss vom 19.01.2000 - 3 B 100.99 -, NVwZ-RR 2000, 598; siehe zuletzt etwa BGH, Urteil vom 15.11.2005 - VI ZR 274/04 -, NJW 2006, 609). Die im Anschluss hieran vom Beklagten aufgeworfenen Fragen, ob die wiedergegebenen Äußerungen des Ministers und die Sprechchöre dem Kläger i.S. des Selbstdarstellungsrechts zuzurechnen sind, und wie es um das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit bestellt ist, bedürfen indessen keiner Klärung. Denn die genannten allgemeinen Grundsätze werden hier überlagert durch die Besonderheiten, die sich aus der Erwähnung der umstrittenen Äußerungen im Verfassungsschutzbericht ergeben.
26 
Der Verfassungsschutzbericht unterscheidet sich wesentlich von sonstigen staatlichen Verlautbarungen. Er zielt auf die Abwehr besonderer Gefahren; er soll die Öffentlichkeit u.a. über Bestrebungen unterrichten, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (§ 12 Satz 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVSG). Um dieser Aufgabe effektiv gerecht zu werden, stammt er von einer darauf spezialisierten und mit besonderen Befugnissen, darunter der Rechtsmacht zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel (§ 6 LVSG), arbeitenden Stelle. Insoweit geht eine Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht über die bloße Teilhabe staatlicher Funktionsträger an öffentlichen Auseinandersetzungen in einem freien Kommunikations- und Interaktionszusammenhang oder an der Schaffung einer hinreichenden Informationsgrundlage für eine eigenständige Entscheidungsbildung der Bürger, etwa als Marktteilnehmer, hinaus. Sie ist eine an die verbreiteten Kommunikationsinhalte anknüpfende, mittelbar belastende negative Sanktion gegen den Betroffenen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63 <77 f.>). Denn angesichts der Warnfunktion des Verfassungsschutzberichts liegt bereits in der dortigen Erwähnung einer - hiernach als verfassungsfeindlich und extremistisch eingestuften - Organisation eine Ausgrenzung und Stigmatisierung des betroffenen Personenverbandes; ihr sozialer Geltungsanspruch wird durch den Vorwurf in Frage gestellt, dass sie den Grundkonsens verlassen habe, auf dem das Gemeinwesen beruht (vgl. Murswiek, NVwZ 2004, 769 <771 f.>; ders. DVBl 1997, 1021 <1028 f.>).
27 
Ein solcher Eingriff in die Rechtsstellung der Organisation ist indessen nur dann gerechtfertigt, wenn sich die Einschätzung als verfassungsfeindlich auf tatsächliche Anhaltspunkte stützen kann (§ 3 Abs. 2 Satz 2 LVSG). Die Tatsachenbehauptungen, die zur Begründung des abschließenden Werturteils über die - bzw. den Verdacht der - Verfassungsfeindlichkeit herangezogen werden, müssen demnach der Wahrheit entsprechen. Dabei ist davon auszugehen, dass grundsätzlich alle Tatsachenbehauptungen im Verfassungsschutzbericht, die sich auf die Tätigkeit und die programmatische Ausrichtung der Organisation beziehen, dazu dienen, dieses Urteil im Wege einer Gesamtschau zu tragen; nur bei ersichtlich nebensächlichen Aussagen mag eine andere Bewertung angezeigt erscheinen. Hiernach kann der Kläger hinsichtlich aller streitigen Tatsachenbehauptungen einen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht geltend machen mit der Folge, dass ihm ein Unterlassungsanspruch zusteht, soweit diese Behauptungen unwahr sind.
28 
b) Die selben Rechtsfolgen ergeben sich auch dann, wenn hier aufgrund der mittelbaren Wirkungen der Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht auch ein Eingriff in die durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützte religiöse Vereinigungsfreiheit bejaht wird. Denn das Grundrecht der Religionsfreiheit schützt gegen diffamierende, diskriminierende oder verfälschende Darstellungen einer religiösen Gemeinschaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.2002 - 1 BvR 670/91 -, BVerfGE 105, 279 <294>).
29 
2. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme kann der Senat nicht mit der für die auch hier gebotene volle richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen Gewissheit von der Wahrheit der streitigen Behauptungen ausgehen; weder die vom Kläger benannten Zeugen noch die vom Beklagten aufgebotenen - mittelbaren - Beweismittel haben den Sachverhalt letztlich aufzuklären vermocht (b). Diese Unerweislichkeit geht zu Lasten des Beklagten (a).
30 
a) Die materielle Beweislast für die Richtigkeit der streitigen Tatsachenbehauptungen liegt beim Beklagten. Dies folgt mangels ausdrücklicher abweichender Regelungen aus dem an den einschlägigen Normen des materiellen Rechts orientierten sogenannten Günstigkeitsprinzip. Danach trägt jeder Beteiligte den Rechtsnachteil für die Nichterweislichkeit der ihm günstigen Tatbestandsmerkmale (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 01.11.1993 - 7 B 190/93 -, NJW 1994, 468 m.N.); auf die letztlich von Zufälligkeiten abhängige prozessuale Rolle kommt es nicht an. Folglich hat in gleicher Weise wie im Anfechtungsrechtsstreit auch bei der Unterlassungsklage die Behörde, die rechtlich erhebliche Belastungen herbeiführen will, nach dem materiellen Angreiferprinzip die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Eingriff in die Rechtsposition des Adressaten bzw. Betroffenen darzulegen; fallbezogene Besonderheiten sind für die nach abstrakten Kriterien zu bestimmende Beweislastverteilung unbeachtlich (vgl. Dawin in: Schoch u.a. , VwGO, § 108 Rn. 99 ff.; Höfling/Rixen in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 108 Rn. 114 ff., jeweils m.w.N.). Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage nicht von privatrechtlichen Ehrenschutzprozessen; beweisbelastet für die Richtigkeit einer das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzenden Tatsachenbehauptung ist - auch nach dem hier anwendbaren Rechtsgedanken des § 186 StGB - derjenige, der sie aufstellt (siehe nur BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98 -, BVerfGE 114, 339 <352>).
31 
b) Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Dieses Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugung gilt auch im vorliegenden Verfahren; den Besonderheiten der Fallkonstellation ist im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen.
32 
aa) Der beweisbelastete Beklagte befindet sich hier zwar in einem sogenannten sachtypischen Beweisnotstand. Er darf von Gesetzes wegen seine Erkenntnisse durch nachrichtendienstliche Mittel gewinnen, und muss dies um der Effektivität seiner Aufgabenerfüllung auch tun. Gerade diese Vorgehensweise erschwert es ihm aber, die gewonnenen Erkenntnisse nachprüfbar zu belegen, wenn er nicht seine zukünftige Arbeit beeinträchtigen will. Um des Schutzes seiner Erkenntnisquellen, Arbeitsweisen und Methoden der Erkenntnisgewinnung sowie der Einhaltung von Vertraulichkeitszusagen an Informanten willen ist er nach Maßgabe des § 99 VwGO befugt, die Vorlage der Akten zu verweigern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.10.1999 - 1 BvR 385/90 -, BVerfGE 101, 106 <128>). Die Reduzierung des Beweismaßes auf eine „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ kann damit aber nicht gerechtfertigt werden. Ob der Anwendungsbereich des Regelbeweismaßes ausnahmsweise dann teleologisch reduziert werden kann, wenn anders wegen genereller Beweisschwierigkeiten das materielle Recht im Regelfall leerlaufen würde, kann dahinstehen. Denn dies ist - wenn überhaupt - nur zu erwägen, wenn ansonsten Grundrechtsgewährleistungen nicht realisiert werden könnten (vgl. Höfling/Rixen, a.a.O., § 108 Rn. 98 f. m.N.). Vielmehr sind die Schwierigkeiten der Sachverhaltsermittlung und Beweisführung auf der Ebene der konkreten Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. hierzu aus der Rspr. des BVerwG zuletzt Urteil vom 27.07.2006 - 5 C 3.05 -, Rn. 38 m.N.; Dawin, a.a.O., § 108 Rn. 56; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 108 Rn. 5, jeweils m.w.N.).
33 
bb) (1) Der Kläger hat die streitigen Passagen des Verfassungsschutzberichts unter Verweis auf Veranstaltungsteilnehmer, die das Gegenteil bekunden, substantiiert bestritten. Aufgrund der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme ist allerdings nicht erwiesen, dass die streitigen Äußerungen während der Veranstaltungen des Klägers nicht gefallen sind.
34 
Die Aussagen der vom Kläger benannten Zeugen haben den Senat nicht davon überzeugen können, dass der ehemalige türkische Minister ... während der Veranstaltung im März 2001 die im Verfassungsschutzbericht behaupteten Äußerungen nicht getan hat, die zum Beleg und als Illustration einer engen Verbindung des Klägers zu islamistischen Parteien in der Türkei dienen sollten. Auf ausdrückliche Nachfrage des Senats haben zwar alle drei Zeugen übereinstimmend angegeben, dass der Redner über den Transfer von Geldern an die damals in der Türkei vom Verbot bedrohte Tugendpartei nicht gesprochen habe. Diesen Aussagen kann aber nur ein geringes Gewicht beigemessen werden.
35 
Zum einen war das Erinnerungsvermögen der Zeugen eher begrenzt, was angesichts der mittlerweile verstrichenen Zeit letztlich nicht überrascht; der Zeuge ... hat ausdrücklich betont, dass er sich nur noch schwach erinnern könne. Zum anderen haben die Zeugen auch die ihnen positiv erinnerlichen Inhalte der Rede nicht übereinstimmend geschildert. Die Zeugen ... - dieser war als Bezirksvorsitzender des Klägers ebenfalls mit der Organisation der Veranstaltung befasst - und ... haben jeweils den Bericht des Redners über das von ihm verfasste Buch über die Wohlfahrtspartei sowie seine Ausführungen über die Lage der türkischen Jugendlichen in Deutschland und deren Integration als wesentlichen Inhalt der Rede benannt; soweit dem Zeugen ... insbesondere Letzteres noch deutlich vor Augen stand, so leuchtet dies aufgrund seiner persönlichen Betroffenheit als Vater unmittelbar ein. Demgegenüber schien die Aussage des Zeugen ... als eines der Organisatoren der Veranstaltung deutlich vom Anliegen geprägt, das politische Engagement des Redners herunterzuspielen; denn bereits dessen Einladung wurde mit der ganz neutral umschriebenen Tätigkeit des Redners als Rechtsanwalt und Autor begründet. Des weiteren hat der Zeuge ... angegeben, dass das damals gefeierte Opferfest das Hauptthema der Ausführungen des Redners gewesen sei; allerdings habe er auch über seine Bücher gesprochen. Hinsichtlich der Ausführungen des Redners zur Wohlfahrtspartei waren die Aussagen der Zeugen ebenfalls nicht deckungsgleich. Während der Zeuge ... von Ausführungen des Redners zum Parteiverbot zu berichten wusste - das scheint im Übrigen bei einem Buch durchaus nachvollziehbar, das die Wahrheit über die verbotene Partei zum Thema hat -, konnten die beiden anderen Zeugen sich hieran nicht erinnern. Schließlich waren dem Zeugen ... keinerlei Äußerungen über Gelder erinnerlich, während der Zeuge ... ausdrücklich erwähnt hat, dass der Redner über Geldspenden für notleitende Menschen gesprochen und sich hierfür bedankt habe. Auch vor diesem Hintergrund verbietet sich die Annahme, die Erinnerung der Zeugen lasse verlässlich den Schluss auf die Annahme zu, in der Rede des ehemaligen Ministers seien die genannten - als solche nicht unplausiblen - Äußerungen nicht gefallen.
36 
Von der Unwahrheit der streitigen Äußerungen, die auf der Veranstaltung im Juni 2001 in Neu-Ulm gefallen sein sollen, konnte sich der Senat ungeachtet der Bekundungen der hierzu vom Kläger benannten Zeugen ebenso wenig überzeugen.
37 
Die Verlässlichkeit des Erinnerungsvermögens der Zeugen hinsichtlich der ebenfalls schon geraume Zeit zurückliegenden und mit vier Stunden Dauer sehr langen und deswegen die Aufmerksamkeit der Teilnehmer in besonderer Weise fordernden Veranstaltung ist bereits deswegen nachhaltig in Frage gestellt, weil sowohl hinsichtlich der bei dieser Veranstaltung auftretenden Redner als auch anderer Modalitäten des Ablaufs der Veranstaltung nicht durchgängig übereinstimmende Aussagen gemacht wurden.
38 
So haben die Zeugen ..., ... und ... bei ihrer Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht München am 22.05.2006 den Redner ... gar nicht erwähnt; es bleibt dann aber unklar, wie ihnen nach weiteren sechs Monaten der Inhalt seiner Ausführungen noch so deutlich präsent sein könnte, dass sie Äußerungen über eine Parteigründung - etwa als „Weiterentwicklung“ der Organisation nach einem Vorbild in der Türkei - mit Sicherheit ausschließen könnten. Dies gilt in besonderem Maß für den Zeugen ..., der sich auch vor dem Senat nach eigenen Angaben nur sehr vage an die Rede ... zu erinnern vermochte. Der Zeuge ... konnte sich des weiteren auch nicht festlegen, ob er die Rede über ihre gesamte Länge im Versammlungsraum verfolgt hat. Die Zeugen ..., ... und ... haben - anders als der Zeuge ... - auch von einem Tätigkeitsbericht des Zeugen ... nichts zu berichten gewusst. Bei diesem Vortrag soll die Videoleinwand zum Einsatz gekommen sein. Auf dieser Leinwand sollen nach Aussage des Zeugen ... auch Einblendungen zu anderen Sachthemen gezeigt worden sein. In dieser Hinsicht hatten die Zeugen ..., ... - obwohl einer der Moderatoren - und ... keine, der Zeuge ... abweichende Erinnerungen.
39 
Die behaupteten Sprechchöre sind zwar, falls sie tatsächlich - wie von den Zeugen ... und ... bekundet - nicht nur von einzelnen Zuhörern, sondern von einem beträchtlichen Teil der Anwesenden skandiert worden sind, als ein besonderes Vorkommnis eher geeignet, sich dem Gedächtnis dauerhaft einzuprägen als ein in nüchternem Ton vorgetragener Redebeitrag; die fehlende Erinnerung eines aufmerksamen Zuhörers kann folglich Schlüsse darauf zulassen, dass die Menge sich zu solchen Äußerungen nicht hat hinreißen lassen. Der Senat hegt aber auch in dieser Hinsicht Zweifel an der Aussagekraft der verneinenden Bekundungen der Zeugen.
40 
Der Zeuge ... hat sich sehr vorsichtig ausgedrückt und sich letztlich dahingehend eingelassen, dass er den Versammlungssaal immer wieder verlassen habe; ein verlässlicher Bericht über den gesamten Versammlungsablauf kann von ihm folglich nicht erwartet werden. Des weiteren erscheint auch zweifelhaft, ob er die Reaktionen des Publikums zutreffend registriert hat. Er trägt nämlich vor, dass er sich nicht daran erinnern könne, ob den Rednern applaudiert worden sei; demgegenüber hat der Zeuge ... davon gesprochen, dass die anwesenden Frauen der Rednerin ... zugejubelt hätten. Beim Zeugen ... bleibt ebenfalls unklar, ob er überhaupt in der Lage war, alle Vorkommnisse im Versammlungssaal verlässlich wahrzunehmen; denn auch er hat sich nach eigenem Bekunden nur etwa die Hälfte der Zeit im Saal selbst, sonst in einem Vorraum aufgehalten. Abgesehen davon kann bei der Bewertung der Aussagen der Zeugen ..., ..., ... und ... nicht unberücksichtigt bleiben, dass sie aufgrund ihres herausgehobenen Engagements für den Kläger ein gesteigertes Interesse an einer positiven Darstellung des Klägers in der Öffentlichkeit haben.
41 
(2) Eine abschließende Klärung des bei Würdigung der Aussagen der vernommenen Teilnehmer offenen Sachverhalts war dem Senat auch anhand der vom Beklagten angebotenen Beweismittel nicht möglich. Da eine Vernehmung von V-Leuten, auf deren unmittelbarer Wahrnehmung die im Verfassungsschutzbericht wiedergegebenen Erkenntnisse des Landesamts für Verfassungsschutz beruhen sollen, nicht möglich war, standen insoweit in Gestalt des Behördenzeugnisses des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz vom 30.10.2002 und der ergänzenden Ausführungen der Zeugen vom Hörensagen ... und ... lediglich mittelbare Beweismittel zur Verfügung.
42 
Nach Auffassung des Senats ist es dem Gericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung nicht von vornherein verwehrt, seine richterliche Überzeugung auch maßgeblich auf solche mittelbare Beweismittel zu stützen.
43 
Allerdings hat das Bundesverwaltungsgerichts in einer ein Vereinsverbot betreffenden Entscheidung (Urteil vom 03.12.2004 - 6 A 10.02 -, Buchholz 402.25 VereinsG Nr. 41 S. 78 f.) Beweiserleichterungen im Hinblick auf Geheimhaltungsbedürfnisse abgelehnt. Insbesondere könnten substantiiert bestrittene Tatsachenbehauptungen der Verbotsbehörde, die auf nachrichtendienstlichen Erkenntnissen und Einschätzungen beruhten und gerichtlicher Beweiserhebung wegen der Verweigerung der Vorlage der entsprechenden Vorgänge nicht zugänglich seien, lediglich die durch andere Erkenntnisse gestützte Überzeugung des Gerichts im Sinne einer Abrundung des Gesamtbildes bestätigen. Für die gerichtliche Überzeugungsbildung über das Vorliegen eines Verbotsgrundes könnten sie selbst dann nicht ausschlaggebend sein, wenn sie plausibel seien; dies gelte auch, wenn die Verbotsbehörde statt ihrer Akten sogenannte Behördenzeugnisse überreiche, in denen nicht näher belegte Tatsachen behauptet würden.
44 
Diese Rechtsgrundsätze, nach denen die Vernehmung von Bediensteten der Verfassungsschutzbehörden zum Beweis der Wahrheit der streitigen Tatsachenbehauptungen von vornherein untauglich wäre, sind indes im vorliegenden Rechtsstreit nicht anwendbar. Beim Vereinsverbot bilden nachrichtendienstliche Erkenntnisse zwar oft, aber nicht notwendig die Tatsachengrundlage der zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Verfügung; einer Sachverhaltsaufklärung stehen folglich nicht typischerweise Geheimhaltungsinteressen entgegen. Demgegenüber verhält es sich bei Tatsachenbehauptungen im Verfassungsschutzbericht jedenfalls dann zwingend anders, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass die beobachtete Gruppierung konspirativ arbeitet oder in ihrer offiziellen Außendarstellung ihre wahren Absichten verschleiert. Dann sind die Behörden zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags auf den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel, insbesondere sogenannter V-Leute, angewiesen (siehe auch BVerfG, Beschluss vom 18.03.2003 - 2 BvB 1/01 u.a. -, BVerfGE 107, 339 <391>). Die Aufgabenzuweisung an die Verfassungsschutzbehörde, die gem. § 12 LVSG gerade auch die Information der Öffentlichkeit umfasst, kann dann aber nicht dadurch im Ergebnis unterlaufen werden, dass die Behörde bei Beachtung des Geheimhaltungsinteresses in einer gerichtlichen Auseinandersetzung immer unterliegen muss, weil ihr eine Beweisführung und deswegen dem Gericht die Sachaufklärung unmöglich ist. Der Geheimnisschutz würde nur um den Preis des Prozessverlusts gewährt (vgl. hierzu Mayen, NVwZ 2003, 537 <541>). Eine solche Rechtsfolge würde dem Anliegen des § 99 VwGO nicht gerecht.
45 
Die generelle Verpflichtung zur Vorlage der Akten, mit der eine umfassende Aufklärung des Sachverhalts ermöglicht werden soll, dient sowohl dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung als auch dem privaten Interesse an einem effektiven Rechtsschutz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.10.1999 - 1 BvR 385/90 -, BVerfGE 101, 106 <124>). Diese Belange sind bei einer Entscheidung, ob nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO der Geheimnisschutz eine Ausnahme von der Regel rechtfertigt, in die Ermessenserwägungen mit einzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.07.2002 - 2 AV 1.02 -, BVerwGE 117, 8 <9>; BVerfG, Beschluss vom 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03 u.a. -, NVwZ 2006, 1041 <1045> Rz. 116). Auch wenn hiernach die Geheimnisschutzinteressen überwiegen, dürfen die anderen Belange nur soweit zurückgedrängt werden, wie dies angesichts der jeweiligen Prozesssituation unabweisbar geboten ist. Geht es um die Erteilung von Auskünften aus Akten, und ist die Aktenvorlage demnach der eigentliche materielle Streitgegenstand, können die gegenläufigen Interessen nicht mehr berücksichtigt werden. Die Abweisung der Klage folgt aus der positiven Feststellung im Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO. Mit dieser Zwangsläufigkeit wirkt sich die Feststellung der Geheimhaltungsbedürftigkeit auf ein Verfahren, in dem - wie hier - die geheimhaltungsbedürftigen Verwaltungsvorgänge in Bezug auf einen anderen Streitgegenstand entscheidungserheblich sind, demgegenüber nicht aus. Wenn wie im vorliegenden Fall gerade nicht die die angegriffene Maßnahme stützenden Tatsachen als solche, sondern (lediglich) die Erkenntnisquellen geheimhaltungsbedürftig sind, gebietet die Amtsaufklärungspflicht im Interesse der Wahrheitsfindung, alle ungeachtet der Verweigerung der Aktenvorlage verbleibenden Möglichkeiten der Sachaufklärung vollständig auszuschöpfen und sämtliche dem Gericht von den Beteiligten unterbreiteten oder ihm sonst zugänglichen Tatsachen bei der Würdigung des Sachverhalts zu verwerten. Wenn sich dabei ergibt, dass infolge der Weigerungserklärung bestimmte Umstände nicht aufklärbar bleiben oder die Aussagekraft festgestellter Tatsachen vermindert ist, so ist auch dies angemessen - ggfs. auch unter Berücksichtigung der materiellen Beweislast - zu würdigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.02.1996 - 1 B 37.95 -, NVwZ-RR 1997, 133 <135>; vom 21.06.1993 - 1 B 62.92 -, NVwZ 1994, 72 <74>; Rudisile in: Schoch u.a. , VwGO, § 99 Rn. 49).
46 
Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben reichen das vorgelegte Behördenzeugnis und die ergänzenden Erläuterungen der Zeugen ... und ... nicht aus, um dem Senat die volle Überzeugung von der Wahrheit der streitigen Äußerungen zu verschaffen.
47 
Der Senat hat - wie bereits das Verwaltungsgericht - aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks keinen Zweifel daran, dass die Zeugen bei der Vorbereitung und Ausstellung des Behördenzeugnisses, das die streitigen Passagen im Verfassungsschutzbericht durch weitere Einzelheiten präzisiert, sorgfältig und gewissenhaft vorgegangen sind.
48 
Soweit der Kläger die Verlässlichkeit der ihn betreffenden und jeweils vom Zeugen ... verantworteten Behördenzeugnisse in Zweifel zu ziehen versucht, gelingt ihm dies in der von ihm durch verschiedene Beispiele behaupteten Allgemeinheit nicht. Denn zum einen lautet der Titel der vom Kläger herausgegebenen Zeitschrift, wie vom Zeugen ... - im Übrigen in Übereinstimmung mit dem eigenen schriftsätzlichen Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers - angegeben, „Milli Görüs Perspektive“. Zum anderen ist auch nichts dagegen zu erinnern, wenn ein der Vorgängerorganisation des Klägers zuzurechnender Redner bei wertender Betrachtungsweise auch dem Kläger zugeordnet wird.
49 
Der vom Zeugen ... letztlich zugestandene Einwand gegen die Richtigkeit eines Behördenzeugnisses vom 26.05.2002 über eine Veranstaltung des Klägers am 15.04.2001 in Hagen verweist indessen auf die unabweisbare Erkenntnis, dass ein Behördenzeugnis ungeachtet der behördeninternen Sorgfalt nur so gut sein kann wie die unmittelbare Quelle, auf die es sich letztlich stützt. Von deren Qualität und Verlässlichkeit muss sich folglich auch das Gericht überzeugen können. An den für die richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen Anhaltspunkten fehlt es hier.
50 
Die Zeugen ... und ... haben erläutert, welche internen Mechanismen und Methoden angewandt werden, um die Wertigkeit sowohl der Quelle als auch ihrer Angaben zu prüfen. Wie insbesondere vom Zeugen ... ausgeführt, kann es bei dieser Prüfung der Natur der Sache entsprechend nicht so sehr um die Richtigkeit der von der menschlichen Quelle, dem V-Mann, gelieferten Informationen gehen, sondern um die allgemeine Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Informanten. Unmittelbare Rückschlüsse auf die inhaltliche Richtigkeit lässt dann aber am ehesten der Vergleich der Erkenntnisse zweier unabhängig voneinander agierender Quellen zu, deren Einsatz jedenfalls gerade bei Veranstaltungen mit einem großen Teilnehmerkreis nicht unmöglich erscheint. Zu diesem für die Einschätzung der Wahrheit der behaupteten Äußerungen zentralen Anhaltspunkt hat der Beklagte nichts vorgetragen, was bezogen auf die hier behaupteten Erkenntnisse konkrete Schlüsse zuließe.
51 
Im Verfahren des Klägers gegen den Freistaat Bayern hat das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz in Bezug auf die Veranstaltung in Neu-Ulm vorgetragen, dass „der als zuverlässig bekannte V-Mann deutsch und türkisch“ spreche, innerhalb von drei Tagen nach der Veranstaltung mit dem V-Mann-Führer zusammengetroffen sei, und dass der Bericht vom 07.06.2001 stamme (siehe den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schriftsatz des Landesanwalts vom 03.05.2006). Mit diesen Angaben sind zwar die - im Übrigen wohl auch fernliegenden - Bedenken des Klägers gegen die (fremd-)sprachliche Kompetenz der Verfassungsschutzbehörden bei der verdeckten Beobachtung des Klägers zerstreut. Gleichzeitig spricht die Formulierung aber bei wörtlichem Verständnis - für ein abweichendes ist nichts vorgetragen - für den Einsatz nur eines einzigen V-Manns; dies widerspräche aber den vom Zeugen ... geschilderten eigenen Vorgaben der Verfassungsschutzbehörde, jedenfalls mindestens zwei Quellen abzugleichen; denn von einer technischen Quelle, gegen deren Vorlage - soweit noch vorhanden - im Übrigen wohl nichts spräche, war nicht die Rede. Der Zeuge ... hat hierzu vor dem Verwaltungsgericht München zwar von der Hilfe einer anderen Behörde gesprochen. Aber auch insoweit hat der Beklagte keine weiteren nachvollziehbaren Tatsachen vorgetragen, die eine weitere Plausibilisierung der Verlässlichkeit der behaupteten Erkenntnisse ermöglicht hätten. Auch auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte nicht etwa die Vorlage von - eventuell teilweise geschwärzten - Auszügen aus detaillierten Berichten über die Veranstaltungen oder gar die Vernehmung von Bediensteten wie des V-Mann-Führers oder jedenfalls des Auswerters - gegebenenfalls unter optischer und akustischer Abschirmung - angeboten, um - unter Wahrung der zwingenden Geheimhaltungserfordernisse - den Senat in die Lage zu versetzen, die Einschätzung des Beklagten nachzuvollziehen, dass die Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden zutreffen (vgl. hierzu BVerwG, vom 21.06.1993 - 1 B 62.92 -, NVwZ 1994, 72 <73>). Aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des 14. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 24.03.2004 über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aktenvorlage waren dem Senat weitere eigene Ermittlungen in dieser Richtung verwehrt.
III.
52 
Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
53 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen.
54 
Beschluss
55 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG).

Gründe

 
I.
21 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere entspricht die Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen. Der Kläger formuliert einen Berufungsantrag und trägt vor dem Hintergrund des Zulassungsbeschlusses vor, dass sein Unterlassungsbegehren aufgrund des von ihm angebotenen Zeugenbeweises Erfolg haben müsse. Damit macht der Kläger deutlich, aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Mehr ist nach § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO nicht zu verlangen.
II.
22 
Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Klage, soweit Gegenstand des Berufungsverfahrens, zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger steht der im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Er wird durch die streitigen Tatsachenbehauptungen in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt; diese Rechtsverletzung, die durch die weitere Verfügbarkeit des betroffenen Verfassungsschutzberichts - jedenfalls in seiner Internet-Version - fortdauert, kann er durch das Unterlassungsbegehren abwehren.
23 
1. Der Unterlassungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in den Grundrechten des Klägers.
24 
a) Als juristischer Person stehen dem Kläger nach Art. 19 Abs. 3 GG die im allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) wurzelnden Schutzansprüche zu, derer auch ein Personenverband im Rahmen seines Aufgabenbereichs bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.1989 - 7 C 2.87 -, BVerwGE 82, 76 <79>; Dreier in: ders. , GG, Bd. 1, 2. Aufl. 2004, Art. 2 Abs. 1 Rn. 82 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96 u.a. -, BVerfGE 106, 28 <42 f.>). Hierzu zählen das Verfügungsrecht und Selbstbestimmungsrecht über die eigene Außendarstellung des Verbands sowie, damit verbunden, der Schutz des sozialen Geltungsanspruchs, der sogenannten „äußeren Ehre“ als dem Ansehen in den Augen anderer (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98 -, BVerfGE 114, 339 <346>; Dreier, a.a.O., Rn. 71, 74, 76).
25 
Nach den allgemeinen in der Rechtsprechung zum Ehrenschutz entwickelten Maßstäben ist das Persönlichkeitsrecht immer verletzt und ein Abwehranspruch gegeben, wenn dem Betroffenen Äußerungen unterschoben werden, die er so nicht getan hat; denn die Verfälschung der in seiner alleinigen Definitionsmacht stehenden Persönlichkeitsdarstellung ist nicht statthaft (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 185/77 -, BVerfGE 54, 148 <155 f.> sowie Beschluss vom 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96 -, BVerfGE 99, 185 <193 f.>). Demgegenüber steht der soziale Geltungsanspruch nicht in der ausschließlichen Konkretisierungs- und Verfügungsmacht des Betroffenen; selbst unwahre Tatsachenbehauptungen führen demnach nicht immer zu dessen Verletzung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.08.1989 - 1 BvR 881/89 -, NJW 1989, 3269; BVerwG, Beschluss vom 19.01.2000 - 3 B 100.99 -, NVwZ-RR 2000, 598; siehe zuletzt etwa BGH, Urteil vom 15.11.2005 - VI ZR 274/04 -, NJW 2006, 609). Die im Anschluss hieran vom Beklagten aufgeworfenen Fragen, ob die wiedergegebenen Äußerungen des Ministers und die Sprechchöre dem Kläger i.S. des Selbstdarstellungsrechts zuzurechnen sind, und wie es um das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit bestellt ist, bedürfen indessen keiner Klärung. Denn die genannten allgemeinen Grundsätze werden hier überlagert durch die Besonderheiten, die sich aus der Erwähnung der umstrittenen Äußerungen im Verfassungsschutzbericht ergeben.
26 
Der Verfassungsschutzbericht unterscheidet sich wesentlich von sonstigen staatlichen Verlautbarungen. Er zielt auf die Abwehr besonderer Gefahren; er soll die Öffentlichkeit u.a. über Bestrebungen unterrichten, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (§ 12 Satz 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVSG). Um dieser Aufgabe effektiv gerecht zu werden, stammt er von einer darauf spezialisierten und mit besonderen Befugnissen, darunter der Rechtsmacht zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel (§ 6 LVSG), arbeitenden Stelle. Insoweit geht eine Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht über die bloße Teilhabe staatlicher Funktionsträger an öffentlichen Auseinandersetzungen in einem freien Kommunikations- und Interaktionszusammenhang oder an der Schaffung einer hinreichenden Informationsgrundlage für eine eigenständige Entscheidungsbildung der Bürger, etwa als Marktteilnehmer, hinaus. Sie ist eine an die verbreiteten Kommunikationsinhalte anknüpfende, mittelbar belastende negative Sanktion gegen den Betroffenen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63 <77 f.>). Denn angesichts der Warnfunktion des Verfassungsschutzberichts liegt bereits in der dortigen Erwähnung einer - hiernach als verfassungsfeindlich und extremistisch eingestuften - Organisation eine Ausgrenzung und Stigmatisierung des betroffenen Personenverbandes; ihr sozialer Geltungsanspruch wird durch den Vorwurf in Frage gestellt, dass sie den Grundkonsens verlassen habe, auf dem das Gemeinwesen beruht (vgl. Murswiek, NVwZ 2004, 769 <771 f.>; ders. DVBl 1997, 1021 <1028 f.>).
27 
Ein solcher Eingriff in die Rechtsstellung der Organisation ist indessen nur dann gerechtfertigt, wenn sich die Einschätzung als verfassungsfeindlich auf tatsächliche Anhaltspunkte stützen kann (§ 3 Abs. 2 Satz 2 LVSG). Die Tatsachenbehauptungen, die zur Begründung des abschließenden Werturteils über die - bzw. den Verdacht der - Verfassungsfeindlichkeit herangezogen werden, müssen demnach der Wahrheit entsprechen. Dabei ist davon auszugehen, dass grundsätzlich alle Tatsachenbehauptungen im Verfassungsschutzbericht, die sich auf die Tätigkeit und die programmatische Ausrichtung der Organisation beziehen, dazu dienen, dieses Urteil im Wege einer Gesamtschau zu tragen; nur bei ersichtlich nebensächlichen Aussagen mag eine andere Bewertung angezeigt erscheinen. Hiernach kann der Kläger hinsichtlich aller streitigen Tatsachenbehauptungen einen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht geltend machen mit der Folge, dass ihm ein Unterlassungsanspruch zusteht, soweit diese Behauptungen unwahr sind.
28 
b) Die selben Rechtsfolgen ergeben sich auch dann, wenn hier aufgrund der mittelbaren Wirkungen der Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht auch ein Eingriff in die durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützte religiöse Vereinigungsfreiheit bejaht wird. Denn das Grundrecht der Religionsfreiheit schützt gegen diffamierende, diskriminierende oder verfälschende Darstellungen einer religiösen Gemeinschaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.2002 - 1 BvR 670/91 -, BVerfGE 105, 279 <294>).
29 
2. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme kann der Senat nicht mit der für die auch hier gebotene volle richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen Gewissheit von der Wahrheit der streitigen Behauptungen ausgehen; weder die vom Kläger benannten Zeugen noch die vom Beklagten aufgebotenen - mittelbaren - Beweismittel haben den Sachverhalt letztlich aufzuklären vermocht (b). Diese Unerweislichkeit geht zu Lasten des Beklagten (a).
30 
a) Die materielle Beweislast für die Richtigkeit der streitigen Tatsachenbehauptungen liegt beim Beklagten. Dies folgt mangels ausdrücklicher abweichender Regelungen aus dem an den einschlägigen Normen des materiellen Rechts orientierten sogenannten Günstigkeitsprinzip. Danach trägt jeder Beteiligte den Rechtsnachteil für die Nichterweislichkeit der ihm günstigen Tatbestandsmerkmale (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 01.11.1993 - 7 B 190/93 -, NJW 1994, 468 m.N.); auf die letztlich von Zufälligkeiten abhängige prozessuale Rolle kommt es nicht an. Folglich hat in gleicher Weise wie im Anfechtungsrechtsstreit auch bei der Unterlassungsklage die Behörde, die rechtlich erhebliche Belastungen herbeiführen will, nach dem materiellen Angreiferprinzip die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Eingriff in die Rechtsposition des Adressaten bzw. Betroffenen darzulegen; fallbezogene Besonderheiten sind für die nach abstrakten Kriterien zu bestimmende Beweislastverteilung unbeachtlich (vgl. Dawin in: Schoch u.a. , VwGO, § 108 Rn. 99 ff.; Höfling/Rixen in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 108 Rn. 114 ff., jeweils m.w.N.). Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage nicht von privatrechtlichen Ehrenschutzprozessen; beweisbelastet für die Richtigkeit einer das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzenden Tatsachenbehauptung ist - auch nach dem hier anwendbaren Rechtsgedanken des § 186 StGB - derjenige, der sie aufstellt (siehe nur BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98 -, BVerfGE 114, 339 <352>).
31 
b) Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Dieses Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugung gilt auch im vorliegenden Verfahren; den Besonderheiten der Fallkonstellation ist im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen.
32 
aa) Der beweisbelastete Beklagte befindet sich hier zwar in einem sogenannten sachtypischen Beweisnotstand. Er darf von Gesetzes wegen seine Erkenntnisse durch nachrichtendienstliche Mittel gewinnen, und muss dies um der Effektivität seiner Aufgabenerfüllung auch tun. Gerade diese Vorgehensweise erschwert es ihm aber, die gewonnenen Erkenntnisse nachprüfbar zu belegen, wenn er nicht seine zukünftige Arbeit beeinträchtigen will. Um des Schutzes seiner Erkenntnisquellen, Arbeitsweisen und Methoden der Erkenntnisgewinnung sowie der Einhaltung von Vertraulichkeitszusagen an Informanten willen ist er nach Maßgabe des § 99 VwGO befugt, die Vorlage der Akten zu verweigern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.10.1999 - 1 BvR 385/90 -, BVerfGE 101, 106 <128>). Die Reduzierung des Beweismaßes auf eine „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ kann damit aber nicht gerechtfertigt werden. Ob der Anwendungsbereich des Regelbeweismaßes ausnahmsweise dann teleologisch reduziert werden kann, wenn anders wegen genereller Beweisschwierigkeiten das materielle Recht im Regelfall leerlaufen würde, kann dahinstehen. Denn dies ist - wenn überhaupt - nur zu erwägen, wenn ansonsten Grundrechtsgewährleistungen nicht realisiert werden könnten (vgl. Höfling/Rixen, a.a.O., § 108 Rn. 98 f. m.N.). Vielmehr sind die Schwierigkeiten der Sachverhaltsermittlung und Beweisführung auf der Ebene der konkreten Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. hierzu aus der Rspr. des BVerwG zuletzt Urteil vom 27.07.2006 - 5 C 3.05 -, Rn. 38 m.N.; Dawin, a.a.O., § 108 Rn. 56; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 108 Rn. 5, jeweils m.w.N.).
33 
bb) (1) Der Kläger hat die streitigen Passagen des Verfassungsschutzberichts unter Verweis auf Veranstaltungsteilnehmer, die das Gegenteil bekunden, substantiiert bestritten. Aufgrund der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme ist allerdings nicht erwiesen, dass die streitigen Äußerungen während der Veranstaltungen des Klägers nicht gefallen sind.
34 
Die Aussagen der vom Kläger benannten Zeugen haben den Senat nicht davon überzeugen können, dass der ehemalige türkische Minister ... während der Veranstaltung im März 2001 die im Verfassungsschutzbericht behaupteten Äußerungen nicht getan hat, die zum Beleg und als Illustration einer engen Verbindung des Klägers zu islamistischen Parteien in der Türkei dienen sollten. Auf ausdrückliche Nachfrage des Senats haben zwar alle drei Zeugen übereinstimmend angegeben, dass der Redner über den Transfer von Geldern an die damals in der Türkei vom Verbot bedrohte Tugendpartei nicht gesprochen habe. Diesen Aussagen kann aber nur ein geringes Gewicht beigemessen werden.
35 
Zum einen war das Erinnerungsvermögen der Zeugen eher begrenzt, was angesichts der mittlerweile verstrichenen Zeit letztlich nicht überrascht; der Zeuge ... hat ausdrücklich betont, dass er sich nur noch schwach erinnern könne. Zum anderen haben die Zeugen auch die ihnen positiv erinnerlichen Inhalte der Rede nicht übereinstimmend geschildert. Die Zeugen ... - dieser war als Bezirksvorsitzender des Klägers ebenfalls mit der Organisation der Veranstaltung befasst - und ... haben jeweils den Bericht des Redners über das von ihm verfasste Buch über die Wohlfahrtspartei sowie seine Ausführungen über die Lage der türkischen Jugendlichen in Deutschland und deren Integration als wesentlichen Inhalt der Rede benannt; soweit dem Zeugen ... insbesondere Letzteres noch deutlich vor Augen stand, so leuchtet dies aufgrund seiner persönlichen Betroffenheit als Vater unmittelbar ein. Demgegenüber schien die Aussage des Zeugen ... als eines der Organisatoren der Veranstaltung deutlich vom Anliegen geprägt, das politische Engagement des Redners herunterzuspielen; denn bereits dessen Einladung wurde mit der ganz neutral umschriebenen Tätigkeit des Redners als Rechtsanwalt und Autor begründet. Des weiteren hat der Zeuge ... angegeben, dass das damals gefeierte Opferfest das Hauptthema der Ausführungen des Redners gewesen sei; allerdings habe er auch über seine Bücher gesprochen. Hinsichtlich der Ausführungen des Redners zur Wohlfahrtspartei waren die Aussagen der Zeugen ebenfalls nicht deckungsgleich. Während der Zeuge ... von Ausführungen des Redners zum Parteiverbot zu berichten wusste - das scheint im Übrigen bei einem Buch durchaus nachvollziehbar, das die Wahrheit über die verbotene Partei zum Thema hat -, konnten die beiden anderen Zeugen sich hieran nicht erinnern. Schließlich waren dem Zeugen ... keinerlei Äußerungen über Gelder erinnerlich, während der Zeuge ... ausdrücklich erwähnt hat, dass der Redner über Geldspenden für notleitende Menschen gesprochen und sich hierfür bedankt habe. Auch vor diesem Hintergrund verbietet sich die Annahme, die Erinnerung der Zeugen lasse verlässlich den Schluss auf die Annahme zu, in der Rede des ehemaligen Ministers seien die genannten - als solche nicht unplausiblen - Äußerungen nicht gefallen.
36 
Von der Unwahrheit der streitigen Äußerungen, die auf der Veranstaltung im Juni 2001 in Neu-Ulm gefallen sein sollen, konnte sich der Senat ungeachtet der Bekundungen der hierzu vom Kläger benannten Zeugen ebenso wenig überzeugen.
37 
Die Verlässlichkeit des Erinnerungsvermögens der Zeugen hinsichtlich der ebenfalls schon geraume Zeit zurückliegenden und mit vier Stunden Dauer sehr langen und deswegen die Aufmerksamkeit der Teilnehmer in besonderer Weise fordernden Veranstaltung ist bereits deswegen nachhaltig in Frage gestellt, weil sowohl hinsichtlich der bei dieser Veranstaltung auftretenden Redner als auch anderer Modalitäten des Ablaufs der Veranstaltung nicht durchgängig übereinstimmende Aussagen gemacht wurden.
38 
So haben die Zeugen ..., ... und ... bei ihrer Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht München am 22.05.2006 den Redner ... gar nicht erwähnt; es bleibt dann aber unklar, wie ihnen nach weiteren sechs Monaten der Inhalt seiner Ausführungen noch so deutlich präsent sein könnte, dass sie Äußerungen über eine Parteigründung - etwa als „Weiterentwicklung“ der Organisation nach einem Vorbild in der Türkei - mit Sicherheit ausschließen könnten. Dies gilt in besonderem Maß für den Zeugen ..., der sich auch vor dem Senat nach eigenen Angaben nur sehr vage an die Rede ... zu erinnern vermochte. Der Zeuge ... konnte sich des weiteren auch nicht festlegen, ob er die Rede über ihre gesamte Länge im Versammlungsraum verfolgt hat. Die Zeugen ..., ... und ... haben - anders als der Zeuge ... - auch von einem Tätigkeitsbericht des Zeugen ... nichts zu berichten gewusst. Bei diesem Vortrag soll die Videoleinwand zum Einsatz gekommen sein. Auf dieser Leinwand sollen nach Aussage des Zeugen ... auch Einblendungen zu anderen Sachthemen gezeigt worden sein. In dieser Hinsicht hatten die Zeugen ..., ... - obwohl einer der Moderatoren - und ... keine, der Zeuge ... abweichende Erinnerungen.
39 
Die behaupteten Sprechchöre sind zwar, falls sie tatsächlich - wie von den Zeugen ... und ... bekundet - nicht nur von einzelnen Zuhörern, sondern von einem beträchtlichen Teil der Anwesenden skandiert worden sind, als ein besonderes Vorkommnis eher geeignet, sich dem Gedächtnis dauerhaft einzuprägen als ein in nüchternem Ton vorgetragener Redebeitrag; die fehlende Erinnerung eines aufmerksamen Zuhörers kann folglich Schlüsse darauf zulassen, dass die Menge sich zu solchen Äußerungen nicht hat hinreißen lassen. Der Senat hegt aber auch in dieser Hinsicht Zweifel an der Aussagekraft der verneinenden Bekundungen der Zeugen.
40 
Der Zeuge ... hat sich sehr vorsichtig ausgedrückt und sich letztlich dahingehend eingelassen, dass er den Versammlungssaal immer wieder verlassen habe; ein verlässlicher Bericht über den gesamten Versammlungsablauf kann von ihm folglich nicht erwartet werden. Des weiteren erscheint auch zweifelhaft, ob er die Reaktionen des Publikums zutreffend registriert hat. Er trägt nämlich vor, dass er sich nicht daran erinnern könne, ob den Rednern applaudiert worden sei; demgegenüber hat der Zeuge ... davon gesprochen, dass die anwesenden Frauen der Rednerin ... zugejubelt hätten. Beim Zeugen ... bleibt ebenfalls unklar, ob er überhaupt in der Lage war, alle Vorkommnisse im Versammlungssaal verlässlich wahrzunehmen; denn auch er hat sich nach eigenem Bekunden nur etwa die Hälfte der Zeit im Saal selbst, sonst in einem Vorraum aufgehalten. Abgesehen davon kann bei der Bewertung der Aussagen der Zeugen ..., ..., ... und ... nicht unberücksichtigt bleiben, dass sie aufgrund ihres herausgehobenen Engagements für den Kläger ein gesteigertes Interesse an einer positiven Darstellung des Klägers in der Öffentlichkeit haben.
41 
(2) Eine abschließende Klärung des bei Würdigung der Aussagen der vernommenen Teilnehmer offenen Sachverhalts war dem Senat auch anhand der vom Beklagten angebotenen Beweismittel nicht möglich. Da eine Vernehmung von V-Leuten, auf deren unmittelbarer Wahrnehmung die im Verfassungsschutzbericht wiedergegebenen Erkenntnisse des Landesamts für Verfassungsschutz beruhen sollen, nicht möglich war, standen insoweit in Gestalt des Behördenzeugnisses des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz vom 30.10.2002 und der ergänzenden Ausführungen der Zeugen vom Hörensagen ... und ... lediglich mittelbare Beweismittel zur Verfügung.
42 
Nach Auffassung des Senats ist es dem Gericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung nicht von vornherein verwehrt, seine richterliche Überzeugung auch maßgeblich auf solche mittelbare Beweismittel zu stützen.
43 
Allerdings hat das Bundesverwaltungsgerichts in einer ein Vereinsverbot betreffenden Entscheidung (Urteil vom 03.12.2004 - 6 A 10.02 -, Buchholz 402.25 VereinsG Nr. 41 S. 78 f.) Beweiserleichterungen im Hinblick auf Geheimhaltungsbedürfnisse abgelehnt. Insbesondere könnten substantiiert bestrittene Tatsachenbehauptungen der Verbotsbehörde, die auf nachrichtendienstlichen Erkenntnissen und Einschätzungen beruhten und gerichtlicher Beweiserhebung wegen der Verweigerung der Vorlage der entsprechenden Vorgänge nicht zugänglich seien, lediglich die durch andere Erkenntnisse gestützte Überzeugung des Gerichts im Sinne einer Abrundung des Gesamtbildes bestätigen. Für die gerichtliche Überzeugungsbildung über das Vorliegen eines Verbotsgrundes könnten sie selbst dann nicht ausschlaggebend sein, wenn sie plausibel seien; dies gelte auch, wenn die Verbotsbehörde statt ihrer Akten sogenannte Behördenzeugnisse überreiche, in denen nicht näher belegte Tatsachen behauptet würden.
44 
Diese Rechtsgrundsätze, nach denen die Vernehmung von Bediensteten der Verfassungsschutzbehörden zum Beweis der Wahrheit der streitigen Tatsachenbehauptungen von vornherein untauglich wäre, sind indes im vorliegenden Rechtsstreit nicht anwendbar. Beim Vereinsverbot bilden nachrichtendienstliche Erkenntnisse zwar oft, aber nicht notwendig die Tatsachengrundlage der zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Verfügung; einer Sachverhaltsaufklärung stehen folglich nicht typischerweise Geheimhaltungsinteressen entgegen. Demgegenüber verhält es sich bei Tatsachenbehauptungen im Verfassungsschutzbericht jedenfalls dann zwingend anders, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass die beobachtete Gruppierung konspirativ arbeitet oder in ihrer offiziellen Außendarstellung ihre wahren Absichten verschleiert. Dann sind die Behörden zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags auf den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel, insbesondere sogenannter V-Leute, angewiesen (siehe auch BVerfG, Beschluss vom 18.03.2003 - 2 BvB 1/01 u.a. -, BVerfGE 107, 339 <391>). Die Aufgabenzuweisung an die Verfassungsschutzbehörde, die gem. § 12 LVSG gerade auch die Information der Öffentlichkeit umfasst, kann dann aber nicht dadurch im Ergebnis unterlaufen werden, dass die Behörde bei Beachtung des Geheimhaltungsinteresses in einer gerichtlichen Auseinandersetzung immer unterliegen muss, weil ihr eine Beweisführung und deswegen dem Gericht die Sachaufklärung unmöglich ist. Der Geheimnisschutz würde nur um den Preis des Prozessverlusts gewährt (vgl. hierzu Mayen, NVwZ 2003, 537 <541>). Eine solche Rechtsfolge würde dem Anliegen des § 99 VwGO nicht gerecht.
45 
Die generelle Verpflichtung zur Vorlage der Akten, mit der eine umfassende Aufklärung des Sachverhalts ermöglicht werden soll, dient sowohl dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung als auch dem privaten Interesse an einem effektiven Rechtsschutz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.10.1999 - 1 BvR 385/90 -, BVerfGE 101, 106 <124>). Diese Belange sind bei einer Entscheidung, ob nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO der Geheimnisschutz eine Ausnahme von der Regel rechtfertigt, in die Ermessenserwägungen mit einzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.07.2002 - 2 AV 1.02 -, BVerwGE 117, 8 <9>; BVerfG, Beschluss vom 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03 u.a. -, NVwZ 2006, 1041 <1045> Rz. 116). Auch wenn hiernach die Geheimnisschutzinteressen überwiegen, dürfen die anderen Belange nur soweit zurückgedrängt werden, wie dies angesichts der jeweiligen Prozesssituation unabweisbar geboten ist. Geht es um die Erteilung von Auskünften aus Akten, und ist die Aktenvorlage demnach der eigentliche materielle Streitgegenstand, können die gegenläufigen Interessen nicht mehr berücksichtigt werden. Die Abweisung der Klage folgt aus der positiven Feststellung im Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO. Mit dieser Zwangsläufigkeit wirkt sich die Feststellung der Geheimhaltungsbedürftigkeit auf ein Verfahren, in dem - wie hier - die geheimhaltungsbedürftigen Verwaltungsvorgänge in Bezug auf einen anderen Streitgegenstand entscheidungserheblich sind, demgegenüber nicht aus. Wenn wie im vorliegenden Fall gerade nicht die die angegriffene Maßnahme stützenden Tatsachen als solche, sondern (lediglich) die Erkenntnisquellen geheimhaltungsbedürftig sind, gebietet die Amtsaufklärungspflicht im Interesse der Wahrheitsfindung, alle ungeachtet der Verweigerung der Aktenvorlage verbleibenden Möglichkeiten der Sachaufklärung vollständig auszuschöpfen und sämtliche dem Gericht von den Beteiligten unterbreiteten oder ihm sonst zugänglichen Tatsachen bei der Würdigung des Sachverhalts zu verwerten. Wenn sich dabei ergibt, dass infolge der Weigerungserklärung bestimmte Umstände nicht aufklärbar bleiben oder die Aussagekraft festgestellter Tatsachen vermindert ist, so ist auch dies angemessen - ggfs. auch unter Berücksichtigung der materiellen Beweislast - zu würdigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.02.1996 - 1 B 37.95 -, NVwZ-RR 1997, 133 <135>; vom 21.06.1993 - 1 B 62.92 -, NVwZ 1994, 72 <74>; Rudisile in: Schoch u.a. , VwGO, § 99 Rn. 49).
46 
Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben reichen das vorgelegte Behördenzeugnis und die ergänzenden Erläuterungen der Zeugen ... und ... nicht aus, um dem Senat die volle Überzeugung von der Wahrheit der streitigen Äußerungen zu verschaffen.
47 
Der Senat hat - wie bereits das Verwaltungsgericht - aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks keinen Zweifel daran, dass die Zeugen bei der Vorbereitung und Ausstellung des Behördenzeugnisses, das die streitigen Passagen im Verfassungsschutzbericht durch weitere Einzelheiten präzisiert, sorgfältig und gewissenhaft vorgegangen sind.
48 
Soweit der Kläger die Verlässlichkeit der ihn betreffenden und jeweils vom Zeugen ... verantworteten Behördenzeugnisse in Zweifel zu ziehen versucht, gelingt ihm dies in der von ihm durch verschiedene Beispiele behaupteten Allgemeinheit nicht. Denn zum einen lautet der Titel der vom Kläger herausgegebenen Zeitschrift, wie vom Zeugen ... - im Übrigen in Übereinstimmung mit dem eigenen schriftsätzlichen Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers - angegeben, „Milli Görüs Perspektive“. Zum anderen ist auch nichts dagegen zu erinnern, wenn ein der Vorgängerorganisation des Klägers zuzurechnender Redner bei wertender Betrachtungsweise auch dem Kläger zugeordnet wird.
49 
Der vom Zeugen ... letztlich zugestandene Einwand gegen die Richtigkeit eines Behördenzeugnisses vom 26.05.2002 über eine Veranstaltung des Klägers am 15.04.2001 in Hagen verweist indessen auf die unabweisbare Erkenntnis, dass ein Behördenzeugnis ungeachtet der behördeninternen Sorgfalt nur so gut sein kann wie die unmittelbare Quelle, auf die es sich letztlich stützt. Von deren Qualität und Verlässlichkeit muss sich folglich auch das Gericht überzeugen können. An den für die richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen Anhaltspunkten fehlt es hier.
50 
Die Zeugen ... und ... haben erläutert, welche internen Mechanismen und Methoden angewandt werden, um die Wertigkeit sowohl der Quelle als auch ihrer Angaben zu prüfen. Wie insbesondere vom Zeugen ... ausgeführt, kann es bei dieser Prüfung der Natur der Sache entsprechend nicht so sehr um die Richtigkeit der von der menschlichen Quelle, dem V-Mann, gelieferten Informationen gehen, sondern um die allgemeine Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Informanten. Unmittelbare Rückschlüsse auf die inhaltliche Richtigkeit lässt dann aber am ehesten der Vergleich der Erkenntnisse zweier unabhängig voneinander agierender Quellen zu, deren Einsatz jedenfalls gerade bei Veranstaltungen mit einem großen Teilnehmerkreis nicht unmöglich erscheint. Zu diesem für die Einschätzung der Wahrheit der behaupteten Äußerungen zentralen Anhaltspunkt hat der Beklagte nichts vorgetragen, was bezogen auf die hier behaupteten Erkenntnisse konkrete Schlüsse zuließe.
51 
Im Verfahren des Klägers gegen den Freistaat Bayern hat das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz in Bezug auf die Veranstaltung in Neu-Ulm vorgetragen, dass „der als zuverlässig bekannte V-Mann deutsch und türkisch“ spreche, innerhalb von drei Tagen nach der Veranstaltung mit dem V-Mann-Führer zusammengetroffen sei, und dass der Bericht vom 07.06.2001 stamme (siehe den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schriftsatz des Landesanwalts vom 03.05.2006). Mit diesen Angaben sind zwar die - im Übrigen wohl auch fernliegenden - Bedenken des Klägers gegen die (fremd-)sprachliche Kompetenz der Verfassungsschutzbehörden bei der verdeckten Beobachtung des Klägers zerstreut. Gleichzeitig spricht die Formulierung aber bei wörtlichem Verständnis - für ein abweichendes ist nichts vorgetragen - für den Einsatz nur eines einzigen V-Manns; dies widerspräche aber den vom Zeugen ... geschilderten eigenen Vorgaben der Verfassungsschutzbehörde, jedenfalls mindestens zwei Quellen abzugleichen; denn von einer technischen Quelle, gegen deren Vorlage - soweit noch vorhanden - im Übrigen wohl nichts spräche, war nicht die Rede. Der Zeuge ... hat hierzu vor dem Verwaltungsgericht München zwar von der Hilfe einer anderen Behörde gesprochen. Aber auch insoweit hat der Beklagte keine weiteren nachvollziehbaren Tatsachen vorgetragen, die eine weitere Plausibilisierung der Verlässlichkeit der behaupteten Erkenntnisse ermöglicht hätten. Auch auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte nicht etwa die Vorlage von - eventuell teilweise geschwärzten - Auszügen aus detaillierten Berichten über die Veranstaltungen oder gar die Vernehmung von Bediensteten wie des V-Mann-Führers oder jedenfalls des Auswerters - gegebenenfalls unter optischer und akustischer Abschirmung - angeboten, um - unter Wahrung der zwingenden Geheimhaltungserfordernisse - den Senat in die Lage zu versetzen, die Einschätzung des Beklagten nachzuvollziehen, dass die Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden zutreffen (vgl. hierzu BVerwG, vom 21.06.1993 - 1 B 62.92 -, NVwZ 1994, 72 <73>). Aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des 14. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 24.03.2004 über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aktenvorlage waren dem Senat weitere eigene Ermittlungen in dieser Richtung verwehrt.
III.
52 
Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
53 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen.
54 
Beschluss
55 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG).

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 07. Dezember 2010, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Februar 2012 beziehungsweise des Einkommensteuerbescheids vom 15. Mai 2014, wird dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer unter Anerkennung weiterer außergewöhnlicher Belastungen in Höhe von 2.887,30 € auf 20.831,00 € festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 4/10, der Beklagte zu 6/10.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

I. Strittig ist die Anerkennung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen.

Die zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagenden Kläger erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung.

Mit Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 7. Dezember 2010 wurden die Kläger mit einigen Abweichungen zur Steuererklärung veranlagt. Gegen den Einkommensteuerbescheid erhoben die Kläger Einspruch. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens begehrten die Kläger unter anderem die Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Zivilprozess in Höhe von 4.640,43 € als außergewöhnliche Belastungen. Den Prozesskosten lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger ist Eigentümer eines Anwesens in der (…) - Str. 6a in E.. Eine in diesem Gebäude gelegene Einliegerwohnung war vermietet, das übrige Anwesen wurde von den Klägern selbst genutzt.

Im Sommer 2004 beauftragte der Kläger die Firma Parkett J. mit der Verlegung von Parkett im gesamten Anwesen. Die beauftragte Firma verlegte im Spätherbst das Parkett am Boden ohne Fuge bzw. Zwischenraum direkt bis an die bodentiefen Fenster mit der Folge, dass im Sommer durch die feuchtigkeitsbedingte Ausdehnung des Parketts die Fenster nach außen gedrückt und beschädigt wurden. Die beauftragte Firma kürzte daraufhin das Parkett an den Fensterfronten, allerdings so stark, dass das Parkett im Randbereich nun nicht mehr den gesamten Boden bedeckte. In der Folge war eine Neuverlegung des Parketts im Randbereich der Räume erforderlich. Die Rechnung vom 30. Dezember 2012 in Höhe von 27.464,62 € für diese mangelhafte Leistung bezahlte der Kläger bis auf einen Gewährleistungseinbehalt in Höhe von 5 % (1.373,23 €) und ein Skonto von 4 % (1.098,58 €). Des Weiteren blieb er die Bezahlung für ein Parkettpflegemittel in Höhe von 67,98 € schuldig. Diese Beträge klagte die Firma J. im Juni 2007 vor dem Amtsgericht E. ein. Der anwaltlich vertretene Kläger machte gegenüber diesen Ansprüchen Zurückbehaltungsrechte wegen der mangelhaften Werkleistung in Höhe von 4.000 € geltend und erklärte die Aufrechnung mit seinen Schadensersatzansprüchen für die Fensterreparatur, die er auf 2.800 € bzw. 26.000 € bezifferte. Darüber hinaus machte er im Jahr 2009 seine Mindest – Schadensersatzansprüche in Höhe von 5.000 € nebst Zinsen zuzüglich vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 489,45 € nebst 5 % Zinsen zunächst im Wege eines Mahnbescheides vor dem zentralen Mahngericht C. und nach Widerspruch der Firma J. dagegen in einem Klageverfahren ebenfalls vor dem Amtsgericht E. geltend. Dieses Klageverfahren wurde zur gemeinsamen Entscheidung mit dem bereits laufenden Verfahren der Firma J. verbunden. Mit Verweisungsbeschluss vom 03. November 2011 wurde das Verfahren vom Amtsgericht E. an das Landgericht M. verwiesen. Im Jahr 2008 hatte der Kläger nach der Aufstellung des Landgerichts M. und der vom Kläger eingereichten Belege für die Verfahren einen Gerichtskostenvorschuss von 60,50 € und einen Sachverständigenvorschuss von 2.000 € zuzüglich Rechtsanwaltskosten bezahlt. Im Streitjahr entstanden dem Kläger für die Prozesse Aufwendungen in Höhe von 5.744,53 €. Dabei handelte es sich um gerichtlich angeforderte Auslagenvorschüsse für den Sachverständigen in Höhe von insgesamt 3.900 €, einen Gerichtskostenvorschuss von 302,50 € sowie um Anwaltsgebühren in Höhe von 1.542,03 €. In den Jahren 2011 und 2012 bezahlte der Kläger Sachverständigenvorschüsse in Höhe von insgesamt 2.499,90 € bzw. 333,29 €. Von den gesamten Zivilprozesskosten entfielen, errechnet nach dem Flächenanteil, auf die Einliegerwohnung 19,22 %; im Streitjahr waren dies 1.104,10 €. Diese Aufwendungen wurden vom Beklagten (dem Finanzamt) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anerkannt. Die auf den selbst genutzten Hausanteil entfallenen Prozesskosten von 4.640,43 €  wurden vom Finanzamt unter Berufung auf den Nichtanwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. Dezember 2011 (IV C 4 – S 2284/07/0031: 002, 2011/1025909, BStBl I 2011, 1286) zum Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt.

Mit Einspruchsentscheidung vom 23. Februar 2012 wurde die Einkommensteuer für 2009 aus anderen Gründen von 24.337 € auf 21.895 € herabgesetzt und der Einspruch im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der dagegen erhobenen Klage begehrten die Kläger zunächst die Anerkennung der Zivilprozesskosten in Höhe von 4.640,43 €.

Im Laufe des Verfahrens vor dem Finanzgerichts München wurde der Zivilrechtsstreit vor dem Landgericht M. durch einen Vergleich der Parteien am 23. Oktober 2012 dahingehend beendet, dass die Parteien sich darüber einig waren, dass keine Seite von der anderen noch weitere Zahlungen verlangen kann und die wechselseitigen Forderungen damit abgegolten sein sollten. Die Kosten des Verfahrens wurden mit Beschluss vom 23. Oktober 2012 gegeneinander aufgehoben.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts M. vom 30. April 2013 wurden für den Kläger (vor dem Finanzgericht) zu tragende Gerichts- und Gutachterkosten in Höhe von 4.138,42 € errechnet. Dies ergab von der Firma J. an den Kläger zu erstattende Gerichtskosten von 3.871,42 € sowie eine Erstattung an den Kläger durch die Justizkasse für zuviel eingeforderte Vorschussleistungen in Höhe von 1.086,45 €. Auf die Beschlüsse des Landgerichts M. wird Bezug genommen. Laut der Kostenneuberechnung für die Gerichtskosten der Landesjustizkasse B. vom 13. November 2012 ergaben sich Gerichtskosten in Höhe von 225,00 € und eine Sachverständigenvergütung von 8.051,84 €.

Die Kläger begehren daher nur mehr die Berücksichtigung der auf den selbstgenutzten Teil des Hauses entfallenden Gerichts- und Gutachtergebühren in Höhe von 3.343,02 € (80,78 % x 4.138,42 €) zuzüglich der im Streitjahr bezahlten anteiligen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.245,65 € (80,78 % x 1.542,03 €) als außergewöhnliche Belastungen. Zur Begründung verweisen sie auf das Urteil des BFH vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015.

Der Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 07. Dezember 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Februar 2012 wurde mit Bescheid vom 15. Mai 2014 im zentral gesteuerten Massenverfahren hinsichtlich eines weiteren Vorläufigkeitsvermerks bezüglich der zumutbaren Eigenbelastung bei Krankheits- und Pflegekosten geändert.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 07. Dezember 2010, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Februar 2012 bzw. des Bescheids vom 15. Mai 2014, dahingehend abzuändern, dass die Einkommensteuer unter Anerkennung weiterer außergewöhnlicher Belastungen in Höhe von 4.588,67 € entsprechend niedriger festgesetzt wird.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen und im Falle der Klagestattgabe die Revision zuzulassen.

Zur Begründung verweist es auf seine Einspruchsentscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Schriftsätze, Akten und Unterlagen sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung am 16. Oktober 2014 verwiesen.

Gründe

II. 1. Die Klage ist teilweise begründet.

Die von den Klägern endgültig getragenen Prozesskosten sind in Höhe von 2.887,30 € als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs.1 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen.

a) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, so wird die Einkommensteuer nach § 33 Abs. 1 EStG auf Antrag in bestimmtem Umfang ermäßigt. Kosten eines Zivilprozesses erwachsen den Parteien nach der neuen Rechtsprechung des VI. Senats des BFH unabhängig vom Gegenstand des Zivilrechtsstreit aus rechtlichen Gründen zwangsläufig (vgl. BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BFHE 234,30, BStBl II 2011, 1015).

Nach dieser Rechtsprechung ist für die Frage der Zwangsläufigkeit von Prozesskosten nicht auf die Unausweichlichkeit des der streitgegenständlichen Zahlungsverpflichtung oder dem strittigen Zahlungsanspruch zu Grunde liegenden Ereignisses abzustellen. Denn laut BFH müsse der Steuerpflichtige, um sein Recht durchzusetzen, im Verfassungsstaat des Grundgesetzes den Rechtsweg beschreiten. Dieser Unausweichlichkeit stehe nicht entgegen, dass mit den Kosten eines Zivilprozesses in der Regel nur die unterliegende Partei (§ 91 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -) belastet ist. Der Einwand, der Unterliegende hätte bei gehöriger Prüfung seiner Rechte und Pflichten erkennen können, der Prozess werde keinen Erfolg haben, werde der Lebenswirklichkeit nicht gerecht. Denn nur selten finde sich der zu entscheidende Sachverhalt so deutlich im Gesetz wieder, dass der Richter seine Entscheidung mit arithmetischer Gewissheit aus dem Gesetz ablesen könne. Nicht zuletzt deshalb biete die Rechtsordnung ihren Bürgern ein sorgfältig ausgebautes und mehrstufiges Rechtssystem an (vgl. dazu auch Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 12. November 2012 3 K 333/12, juris).

Als außergewöhnliche Belastungen sind die Prozesskosten nach der neuen Rechtsprechung des VI. Senats jedoch nur zu berücksichtigen, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Er muss diesen vielmehr unter verständiger Würdigung des Für und Wider - auch des Kostenrisikos - eingegangen sein. Demgemäß sind Prozesskosten nicht unausweichlich, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Eine nur entfernte, ungewisse Erfolgsaussicht reicht nicht aus, um die Zivilprozesskosten als unausweichlich und damit als zwangsläufig ansehen zu können. Der Erfolg muss mindestens ebenso wahrscheinlich sein wie ein Misserfolg. Ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten im Zeitpunkt der Klageerhebung bzw. der Aufnahme eines Prozesses, also aus ex – ante – Sicht, hinreichende Erfolgsaussicht aufwies, hat das zur Entscheidung berufene Gericht im Wege einer summarischen Prüfung zu untersuchen (vgl. dazu auch FG München, Urteil vom 20. April 2012 8 K 2190/09, EFG 2013, 453).

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und nach Würdigung der gesamten Umstände des Streitfalles sind die für 2009 geltend gemachten Gerichts- und Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, soweit der Kläger dafür keinen Ersatz von der Justizkasse oder der Gegenpartei erhalten hat.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung durch den Kläger bot aus Sicht eines verständigen Dritten hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger sich mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hätte. Vielmehr musste sich der Kläger, da er von der Firma J. zuerst auf ausstehenden Werklohn verklagt worden war, zur Wehr setzen und seinerseits seine Forderungen wegen Schadensersatz und Gewährleistung geltend machen. Die der Klageerwiderung bzw. der Klage auf Schadensersatz zu entnehmende Argumentation des Klägers ist in rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar. Die Höhe seiner Ansprüche war nicht ohne weiteres festzustellen, da für diese das Zivilgericht ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben musste. Die der Werklohnforderung der Firma J. entgegen gesetzte Forderung aus Gewährleistung und die mit einer eigenen Klage geltend gemachte Schadensersatzforderung in Höhe von 5.000 € zuzüglich Anwaltskosten erscheinen bei summarischer Überprüfung durch das Gericht nicht als überhöht geschätzt unter Berücksichtigung der dargelegten fehlerhaften Parkettverlegung und der sich daraus ergebenden Schäden an den Fenstern. Bei den geltend gemachten Verfahrenskosten handelt es sich um Gerichtsgebühren, Gutachterkosten und Rechtsanwaltsgebühren.

Der Kläger hat laut den vorgelegten Zahlungsnachweisen im Streitjahr Gerichts- und Gutachterkosten in Höhe von 302,50 € bzw. 3.900 € zuzüglich Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.542,03 € bezahlt. Diese im Streitjahr bereits angefallenen und abgeflossenen Prozesskosten können zunächst nach § 11 Abs. 2 EStG als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden (vgl. Loschelder in Schmidt, Kommentar zum EStG, 33. Aufl. 2014, § 33 Rz. 5). Allerdings sind nur solche Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, die den Steuerpflichtigen endgültig belasten (BFH-Urteil vom 30. Juni 1999 III R 8/95, BFHE 189,371 BStBl II 1999, 766). Kommt der Zivilrechtsstreit also in einem späteren Veranlagungszeitraum zu einem erfolgreichen bzw. teilweise erfolgreichen Abschluss mit der Folge, dass der Steuerpflichtige keine oder nur geringere Kosten als die bereits entrichteten zu tragen hat, ist dies als rückwirkendes Ereignis (gegebenenfalls im Sinne von § 175 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung) zu berücksichtigen und der steuerliche Abzug für das Streitjahr insoweit wieder rückgängig zu machen (vgl. Loschelder in Schmidt Kommentar zum EStG, 33. Aufl. 2014 § 33 Rz. 13). Nach Ansicht des erkennenden Senats sind die Ersatzleistungen wegen der vom Zivilgericht bestimmten „Kostenaufhebung“ nicht anteilig, errechnet aus dem Prozentsatz der Aufwendungen in den jeweiligen Veranlagungsjahren, in diese Jahre „zurückzutragen“.  Vielmehr sind die geltend gemachten Prozesskosten auf den Prozentsatz zu korrigieren, den der Steuerpflichtige laut Kostenfestsetzungsbeschluss endgültig zu tragen hat. Rückzahlungen seitens der Justizkasse, die sich ergeben, weil zu hohe Kostenvorschüsse eingefordert worden waren, mindern die außergewöhnlichen Belastungen bereits dem Grunde nach. Dies kann sich in den letzten Belastungsjahren auswirken.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger nach dem Vergleich vor dem Landgericht M. lediglich die Hälfte der tatsächlich nach Abschluss des Verfahrens zu berechnenden Gerichts- und Sachverständigenkosten zu tragen, die im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. April 2013 auf insgesamt 8.276,84 € festgesetzt worden sind, also 4.138,42 €. Diese Kosten teilen sich nach der Berechnung der Landesjustizkasse B. vom 13. November 2012 auf in Sachverständigenvergütung in Höhe von insgesamt 8.051,84 € und Gerichtskosten in Höhe von 225,00 €. Nachdem der Kläger insgesamt in den Jahren 2008, 2009, 2011 und 2012 Vorschussleistungen von insgesamt 9.096,29 € geleistet hat, wurden ihm außer einer von der Firma J. zu leistenden Erstattung von 3.871,42 € 1.086,45 € seitens der Justizkasse im Jahr 2012 ersetzt.

c) Für die Jahre 2008 bis 2012  ergeben sich demnach folgende als außergewöhnliche Belastungen (agB) berücksichtigungsfähige Gerichts- und Sachverständigenkosten.

Die Berechnung ist der nachfolgenden Tabelle für die Berücksichtigung der Gerichts- und Sachverständigenkosten in den Jahre 2008, 2009, 2011 und 2012 ausgehend von den letztendlich zu tragenden Prozesskosten zu entnehmen. Sachverständigenkosten sind mit SV, Gerichtskosten mit GK und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit V + V abgekürzt.

        

        

Anteil Kläger 1/2

V+ V 19,22 %

agB 80,78%

        

        

Kosten gesamt

8.276,84

4.138,42

795,40

3.343,02

        

        

davon SV

8.051,84

4.025,92

773,78

3.252,14

        

        

Jahr   

2008   

2009

2011

2012

2013

Gesamt

vorläufige Belastung SV

2.000,00

3.900,00

2.499,90

333,29

0,00

8.733,19

vorläufige Belastung GK

60,50 

302,50

0,00

0,00

0,00

363,00

abziehbar bei V+ V 19,22 % im Jahr der Zahlung

396,03

807,72

480,48

64,06

0,00

1.748,29

Belastung SV lt. Vergleich 1/2

1.000,00

1.950,00

1.249,95

166,64

0,00

        

Belastung GK lt. Vergleich 1/2

30,25 

151,25

0,00

0,00

0,00

        

tatsächliche Belastung SV

1.000,00

1.950,00

1.075,92

0,00

0,00

4.025,92

tatsächliche Belastung GK

30,25 

82,25

(112,50 ./. 30,25)

0,00

0,00

0,00

112,50

abziehbar als agB SV 80,78%

807,80

1.575,21

869,13

0,00

0,00

3.252,14

abziehbar als agB GK 80,78 %

24,44 

66,44

0,00

0,00

0,00

90,88

Restbelastung SV gesamt

3.025,92

1.075,92

0,00

0,00

0,00

        

Restbelastung GK gesamt

82,25 

0,00

0,00   

0,00

0,00

        

Erstattungen

        

        

        

1.086,45

3.871,42

4.957,87

Einnahme bei V+ V 19,22 %

        

        

        

208,82

744,09

952,91

Im Streitfall sind daher nur die dem Kläger nach Abschluss des Verfahrens vor dem Landgericht M. verbleibenden anteiligen Gerichts- und Sachverständigenkosten für das Streitjahr in Höhe von 1.641,65 € (1.950,00 € SV und 82,25 € GK jeweils x 80,78 %) zuzüglich der außergerichtlichen Kosten in Höhe von 1.245,65 € (1.542,03 € x 80,78 %), somit insgesamt 2.887,30 €, als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

  2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 136 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Kläger haben zunächst die Anerkennung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung in Höhe von 4.640,43 € beantragt. Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2014 beschränkten sie den Klageantrag geringfügig um 51,76 € auf 4.588,67 €.

  3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs.1 und Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    4. Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen im Hinblick auf die beim BFH anhängigen Verfahren zu denselben Rechtsfragen. Darüber hinaus ist höchstrichterlich nicht geklärt, in welcher Weise Erstattungen für geltend gemachte Prozesskosten zu berücksichtigen sind.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

10 B 15.1320

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 22. Oktober 2015

(VG München, Entscheidung vom 16. Oktober 2014, Az.: M 22 K 14.1743)

10. Senat

Sachgebietsschlüssel: 520

Hauptpunkte:

Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht 2013; öffentlichrechtlicher Unterlassungsanspruch; Wiederholungsgefahr;

Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen; Bestrebungen zur Einschränkung der Religionsfreiheit; Zurechenbarkeit von Äußerungen der Verantwortlichen einer Vereinigung; tatsächliche Würdigung des vom Verfassungsschutz vorgelegten Erkenntnismaterials;

Verhältnismäßigkeit der Berichterstattung

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

..., vertreten durch: Landesanwaltschaft ...,

- Beklagter

wegen Erwähnung im Verfassungsschutzbericht u. a.;

hier: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 10. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Senftl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Martini, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Zimmerer aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12. Oktober 2015 am 22. Oktober 2015 folgendes Urteil:

I.

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Nr. II. und III. des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014).

II.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014 ist in Nr. II. und Nr. III. wirkungslos geworden.

III.

In Abänderung der Nr. I. des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014 wird die Klage der Klägerin abgewiesen.

IV.

In Abänderung der Nr. IV. des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014 trägt die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

V.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollsteckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

VI.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Berufung des Beklagten richtet sich gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014, mit dem er verpflichtet wurde, die Weiterverbreitung des Verfassungsschutzberichts 2013 des Freistaats Bayern, des Halbjahresberichts 2013 sowie der Rede des Bayerischen Staatsministers des Inneren anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts des Freistaats Bayern 2013 zu unterlassen, wenn nicht zuvor die Passagen über die Klägerin entfernt oder unkenntlich gemacht wurden.

Die Klägerin ist seit dem Frühjahr 2013 Beobachtungsobjekt des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz (BayLfV). In den am 9. August 2013 vorgestellten und in einer Pressemitteilung veröffentlichten Verfassungsschutzinformationen für das erste Halbjahr 2013 bezeichnete das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit als neue Form des politischen Extremismus. Die Klägerin fordere Muslime auf, einzelne islamische Glaubensgrundsätze aufzugeben, und schüre pauschale Ängste vor Muslimen.

In seiner Rede anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichtes 2013 am 27. März 2014 äußerte sich der Bayerische Staatsminister des Innern, für Bau und Verkehr unter der Überschrift „Verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ wie folgt: habe ich Sie an dieser Stelle über die Aufnahme des Landesverbandes der Partei „DIE FR.“ als neues Beobachtungsobjekt informiert. ... Er vertritt unter dem Vorsitzenden St. die gleiche, pauschal Muslime verunglimpfende islamfeindliche Ideologie wie der Landesverband der „FR.“. Es freut mich, dass „DIE FR.“ bei den Kommunalwahlen am 16. März mit 0,6% der Stimmen den Einzug in den Stadtrat verfehlt hat.“

Der Verfassungsschutzbericht 2013 enthielt unter der Überschrift „Verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ zur Klägerin folgende Ausführungen:

„Der Landesverband der Partei DIE FR. B. verfolgt verfassungsschutzrelevante islamfeindliche Bestrebungen. Er wendet sich mit pauschal diffamierenden Äußerungen gegen Mitbürger islamischer Religionszugehörigkeit, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsstatus. DIE FR. B. differenziert in ihren Verlautbarungen in der Regel nicht zwischen dem Islam als Religion und dem Islamismus als politischer Ideologie, sondern begreift den Islam als „faschistoide Politideologie“. Der Koran wird als „das gefährlichste Buch der Welt“ verunglimpft. Auf seiner Internetseite fordert der Landesverband islamische Organisationen auf, umgehend in schriftlicher Form auf bestimmte Koranverse als Bestandteil der islamischen Glaubensgrundsätze dauerhaft zu verzichten, und stellt den Islam insgesamt als unvereinbar mit unserer Gesellschaftsordnung dar. Die Aktivitäten der FR. B. zielen darauf ab, pauschale Ängste vor Muslimen als nicht integrierbare „Ideologieanhänger“ zu schüren und alle Muslime allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit als Feinde des Rechtsstaats zu verunglimpfen.

Das von der FR. B. angestrebte „Bürgerbegehren gegen das Zentrum für Islam in Europa - München (ZIE-M)“, für das seit Oktober 2011 Unterschriften in München gesammelt werden, dient sowohl im Internet als auch bei Veranstaltungen der FR. B. als Plattform für islamfeindliche Propaganda, die sich primär gegen die Religionsfreiheit richtet.

Das Bürgerbegehren selbst kann nicht auf eine verfassungsfeindliche Zielsetzung reduziert werden. Personen, die dieses Bürgerbegehren mit ihrer Unterschrift unterstützen, werden nicht vom Verfassungsschutz beobachtet.

Mitglieder der FR. B. engagieren sich auch bei der ... Gruppe München (PI-M.). Der Landesvorsitzende der FR. B. und gleichzeitige Leiter der PI-M., Michael St., bezeichnete PI-M. als das Kerngerüst der FR. B. St. ist auch Vorsitzender des Landesverbandes der Bürgerbewegung P. Europa (BPE) Bayern.

Am 20. November vereinbarten DIE FR. B. und der Bayerische Landesverband der Partei Die Republikaner, die seit 2008 nicht mehr dem gesetzlichen Beobachtungsauftrag der Verfassungsschutzbehörden unterliegt, die Aufstellung gemeinsamer Listen in Großstädten für die Kommunalwahl 2014 in Bayern.

Bei der bayerischen Landtagswahl 2013 trat DIE FR. nur im Wahlkreis Oberbayern an und erlangte bayernweit 0,1% der Stimmen.“

Mit Schriftsatz vom 24. April 2014 erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht München mit den Anträgen, den Beklagten zu verurteilen, die Weiterverbreitung des Verfassungsschutzberichts 2013 des Freistaats Bayern (1.), der Rede des Bayerischen Staatsministers des Inneren anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2013 des Freistaats Bayern (2.) und des Halbjahresberichts (3.) zu unterlassen, wenn nicht zuvor die Passagen über die Klägerin entfernt oder unkenntlich gemacht werden (M 22 K 14.1743).

Zur Begründung der Klage brachte die Klägerin vor, dass sie einen Anspruch auf Unterlassen der Verbreitung der entsprechenden Äußerungen und Veröffentlichungen, insbesondere einen Anspruch darauf habe, im Verfassungsschutzbericht nicht erwähnt zu werden. Durch die Veröffentlichungen werde in ihre Grundrechte eingegriffen. Die Klägerin könne sich auf Art. 21 GG berufen. Durch die genannten Veröffentlichungen werde über die Beobachtung durch den Verfassungsschutz informiert und dabei auf schlicht falsche Begründungstatsachen zurückgegriffen. Durch die Bezugnahme auf angeblich pauschale islamfeindliche Äußerungen und eine ebenso angebliche Verletzung der Religionsfreiheit, der Menschenwürde und des Gleichbehandlungsgrundsatzes werde die Klägerin in der Öffentlichkeit stigmatisiert. Eine Beobachtung durch das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz sei nicht zu rechtfertigen. Allein die Verbreitung politischer oder weltanschaulicher Ideen stelle keinen hinreichenden Anhaltspunkt für eine Verfassungsfeindlichkeit im Sinne des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes dar. Selbst wenn islamfeindliche Äußerungen vorlägen, wären diese nicht auch gleich verfassungsfeindlich. Die Islamkritik, die von der Klägerin tatsächlich geübt werde, stelle keine Tatsache dar, die eine Beobachtung rechtfertigen könne. Die Klägerin sei eine Partei, die als islamkritisch bezeichnet werden dürfe und die sich insgesamt auch für eine auf freiwilliger Basis und auf gesellschaftlichem Konsens aufbauende Reformation des Islam einsetze. Gegenstand der Kritik sei dabei nicht die Religion des Islam, sondern die Ideologie des politischen Islam, also des Islamismus einschließlich seiner Rechtssätze. Die Klägerin mache dabei stets deutlich, dass sie diese Kritik nicht als pauschale Kritik an den Muslimen und auch nicht als Kritik an der Religion des Islam verstanden haben wolle. Die Klägerin betone stets, dass auch Muslime das Grundrecht der Religionsfreiheit genössen und stelle die Islamkritik in unmittelbaren Kontext zu den Anforderungen unserer Verfassung. Die offiziellen Verlautbarungen der Klägerin enthielten keine verfassungsfeindlichen Ziele. Auch auf den Veranstaltungen der Klägerin finde insofern stets eine differenzierte Auseinandersetzung statt. Der Koran enthalte Passagen, die im Lichte unserer Grundrechte und unserer Verfassung als untragbar angesehen werden müssten. Hierzu vertrete die Klägerin öffentlich die Meinung, dass Imame, aber auch die Muslime in Deutschland klarstellen sollten, dass diese Glaubenssätze in dieser strikten Form nicht angewendet würden. Hierdurch würden aber weder pauschale Ängste geschürt noch irgendwelche Glaubensfreiheiten aberkannt. Die Forderung nach einem reformierten Islam sei keine Verfassungsfeindlichkeit. Die Kritik der Klägerin richte sich einzig und allein gegen die verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islam. Hierzu werde auf die Ausarbeitung von Prof. Dr. Albrecht Schachtschneider „Grenzen der Religionsfreiheit am Beispiel des Islam“ verwiesen. Wer über die verfassungsfeindlichen und gefährlichen Bestrebungen einer totalitär eingestellten Religionsideologie aufkläre, taste keinesfalls die Würde des Menschen an. Auch Art. 3 GG werde nicht tangiert. Die Klägerin habe noch nie pauschal diffamierende Äußerungen gegen Mitbürger islamischer Religionszugehörigkeit vorgenommen, sondern immer nur die verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islam kritisiert. Der Verwurf, dass die Klägerin nicht zwischen dem Islam als Religion und dem Islamismus als politischer Ideologie differenziere, treffe nicht zu. Sie weise darauf hin, dass es eine Besonderheit des Islam darstelle, dass es eine enge und teils nicht differenzierbare Verbindung zwischen dem politischen Islam (Islamismus) und der Religion Islam gebe. Diese künstliche Trennung werde vom Bayerischen Innenministerium und dem Verfassungsschutz vorgenommen, um sich nicht mit der islamischen Ideologie auseinandersetzen zu müssen. Der Islam sei nicht nur eine Religion, sondern gleichzeitig eine totalitäre politische Weltanschauung mit faschistischen Grundstrukturen. Es könne nicht ausgeblendet werden, dass das politische Herrschaftssystem des Islam Grundregeln aufstelle, die anderen die Religionsfreiheit abspreche. Keine Äußerung der Klägerin pauschaliere diese Problematik. Falsch und unbelegt sei auch, dass die Aktivitäten der Klägerin darauf abzielten, pauschale Ängste vor Muslimen als nicht integrierbare „Ideologieanhänger“ zu schüren und alle Muslime allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit als Feinde des Rechtsstaats zu verunglimpfen. Ergänzend werde auf das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht München gegen die Beobachtung durch den Verfassungsschutz verwiesen (M 22 K 14.1092).

Im Verfahren M 22 K 14.1092 wandte sich u. a. die Klägerin gegen ihre Beobachtung durch das BayLfV und beantragte, es zu unterlassen, sie zu beobachten. In diesem Verfahren legte sie umfangreiche Unterlagen vor, wonach der Islam und das Grundgesetz unvereinbar seien. Die Klägerin würde nur über die politische Ideologie des Islam aufklären und darüber, dass es sich nicht um eine Religion im Sinne des Religionsbegriffs des Grundgesetzes handle, sondern um eine Ideologie mit politischem Herrschaftsanspruch, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richte, und keine pauschalen Ängste vor Muslimen schüren. Dies sei von der Meinungsfreiheit gedeckt. Die Klägerin fordere die Muslime auch nur auf, verfassungswidrige islamische Grundsätze aufzugeben. Das BayLfV habe zu berücksichtigen, dass der Islam seinerseits grundgesetzwidrig und verfassungsfeindlich sei. Zudem sei eine Unterscheidung zwischen Islam, Islamismus sowie Islamkritik und Islamfeindlichkeit nicht tunlich. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt den Muslimen als Trägern eines persönlichen Glaubens das Existenzrecht in Deutschland abgesprochen, sondern lediglich der politischen Ideologie des Islam, die dem Geltungsanspruch von Grundrechten, Rechtsstaat und Demokratie entgegengesetzt sei. Das sogenannte „Thesenpapier gegen die Islamisierung“ in seiner letzten Fassung vom 19. November 2011 sei nicht geeignet, eine verhältnismäßige Beobachtung durch den Beklagten zu begründen. Darin werde den Muslimen nicht angesonnen, auf Sätze ihres religiösen Glaubens zu verzichten. Vielmehr sei das Ziel ein Verzicht auf politische Programmsätze der in Deutschland lebenden Muslime, die mit dem Grundgesetz nicht vereinbar seien. Mit den islamischen Verbänden müsse ein Dialog geführt werden. Sollten die islamischen Verbände diesen Forderungen nicht nachkommen, würden sie als verfassungsfeindlich erklärt und letztendlich verboten werden. Es habe ein sofortiger Baustopp von Moscheen zu erfolgen, Koranschulen müssten geschlossen und Gebetsversammlungen in vorhandenen Moscheen unterbunden werden.

Mit Urteil vom 16. Oktober 2014 wies das Bayerische Verwaltungsgericht München die Klage im Verfahren M 22 K 14.1092 ab, soweit sie nicht zurückgenommen worden war. Rechtsgrundlage für die angegriffene Maßnahme der Beobachtung seien Art. 4 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 5 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Bayerisches Verfassungsschutzgesetz (BayVSG). Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen im Rahmen des Beobachtungsauftrags sei das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVSG. Im Hinblick auf die Klägerin ergäben sich solche Anhaltspunkte aus einer Gesamtschau des vom BayLfV vorgelegten Erkenntnismaterials, insbesondere aus den äußeren Aktivitäten des Klägers zu 1 (Michael St.), der die programmatische Ausrichtung und Wahrnehmung der Klägerin in der Öffentlichkeit maßgeblich geprägt habe und nach wie vor präge. Die Würdigung der vorliegenden Erkenntnisse begründe einen die Beobachtung rechtfertigenden Verdacht von Bestrebungen, die auf eine Abschaffung der Religionsfreiheit für Muslime und der staatlichen Pflicht zu weltanschaulichreligiöser Neutralität auch gegenüber dem Islam gerichtet seien, und die zudem darauf abzielten, Muslime in einer Weise in der Öffentlichkeit verächtlich zu machen, die ihren sozialen Wert und Achtungsanspruch missachte und geeignet sei, ihnen ihre Menschenwürde abzusprechen.

Im Verfahren M 22 K 14.1743 gab das Bayerische Verwaltungsgericht München den Klageanträgen der Klägerin durch Urteil vom 16. Oktober 2014 vollumfänglich statt. Die Nennung im Verfassungsschutzbericht 2013, aber auch die Erwähnung in der damit im Zusammenhang stehenden Rede des Bayerischen Staatsministers des Innern anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts des Freistaats Bayern 2013 sowie des Halbjahresberichts 2013 seien als Grundrechtseingriffe zu bewerten, weil sie geeignet seien, sich abträglich auf das Bild der Klägerin in der Öffentlichkeit auszuwirken und dies ihr gegenüber eine „mittelbar belastende negative Sanktion“ bedeute. Die Rechtsbeeinträchtigung der Klägerin sei bereits eingetreten und dauere mit der Gefahr ständiger Wiederholung an. Der Eingriffscharakter von Verfassungsschutzberichten mit Bezug auf Parteien ergebe sich aus der Besonderheit von Verfassungsschutzberichten, die darin liege, auf die Abwehr bestimmter verfassungsschutzgefährdender Gefahren abzuzielen. Die Aufnahme einer Partei im Verfassungsschutzbericht behindere diese damit in ihrer durch Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG gewährleisteten Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes. Art. 15 Satz 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 BayVSG erlaube im Hinblick auf die Klägerin nur eine Unterrichtung über den Verdacht von Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG nicht aber, wie im Verfassungsschutzbericht 2013 und den daneben angegriffenen in diesem Zusammenhang getätigten Äußerungen allerdings geschehen, eine über die Verdachtsstufe hinausgehende Unterrichtung dahingehend, dass die Klägerin in feststehender und erwiesener Weise solche Bestrebungen und Tätigkeiten verfolge. Insoweit verstoße die geschehene Berichterstattung zudem gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nach zutreffender Auslegung des Art. 15 Satz 1 BayVSG insbesondere auch unter Berücksichtigung des Zwecks des Verfassungsschutzberichts müssten konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme von Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des Art. 3 Abs. 1 BayVSG vorliegen, um im Verfassungsschutzbericht eine Bewertung bestimmter Personen oder Organisationen als verfassungsfeindlich zu rechtfertigen. Tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien, lägen bei der Klägerin vor. Dies ergebe sich im Einzelnen aus den Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. Oktober 2014 (richtig: 16. Oktober 2014) im Verfahren M 22 K 14.1092, wonach die Beobachtung unter anderem der Klägerin durch das BayLfV wegen des Vorliegens tatsächlicher Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung für rechtmäßig erachtet wurde. Die streitgegenständlichen öffentlichen und über die Verdachtsberichterstattung hinausgehenden Darstellungen der Klägerin im Verfassungsschutzbericht und die damit im Zusammenhang stehenden Äußerungen verletzten die Klägerin in ihrer grundrechtlich geschützten Freiheitsphäre, namentlich der Parteienfreiheit (Gründungsfreiheit, Betätigungsfreiheit und politische Chancengleichheit) sowie der Meinungsfreiheit. Denn die Tatsachenbehauptungen, die zur Begründung eines abschließenden Werturteils über die Verfassungsfeindlichkeit herangezogen würden, müssten der Wahrheit entsprechen. Von der Wahrheit der streitigen Behauptungen könne hier jedoch nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgegangen werden. Die durch die Klägerin und ihre Funktionäre verlautbarten fortwährenden und nachhaltigen Herabsetzungen bestimmter Minderheiten hätten nicht ein qualitatives Maß und eine Nachhaltigkeit erreicht, die nur noch geringe Restzweifel an der Ernsthaftigkeit, die sich aus den Verlautbarungen ergebenden Ausgrenzungen auch in politische Taten umsetzen zu wollen, zuließen. Die Klägerin vermeide zudem ein offenes Bekenntnis zu verfassungsfeindlichen Zielen und trete durch Bekenntnisse zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung dem Verdacht der Verfassungsfeindlichkeit entgegen. Somit könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit die besondere Gefährlichkeit der Klägerin für die freiheitliche demokratische Grundordnung als erwiesen angesehen werden, welche es rechtfertigen könnte, die Klägerin im Zusammenhang mit feststehend verfassungsfeindlichen Gruppierungen zu nennen. Die hinsichtlich der Klägerin vorliegenden Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung rechtfertigten es nicht, sie der Kategorie „verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ als neuer eigenständiger Extremismusform mit einer über das Verdachtsstadium hinausgehenden Gewissheit zuzuordnen. Im Rahmen dieser Würdigung sei zu berücksichtigen, dass der Übergang von einem bloßen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen bis hin zum Feststehen verfassungsfeindlicher Bestrebungen fließend sei. Die eine Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht überhaupt erst rechtfertigenden hinreichenden gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte für einen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen könnten sich je nach deren Qualität und Quantität soweit intensivieren und verdichten, bis die Annahme verfassungsfeindlicher Bestrebungen gerechtfertigt sei. Der Beklagte stütze seine Erkenntnis über das Bestehen von tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung ausschließlich auf im Internet öffentlich zur Verfügung stehende und von Mitgliedern der Klägerin selbst eingestellte Dokumente, Videos und Redemanuskripte. Die aufgeführten belastenden Anhaltspunkte seien nicht völlig unzweideutig und ohne Zweifel. Es fehle an stichhaltigen, eindeutigen und ausdrücklichen Bekenntnissen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, die von ihrer Intensität und Klarheit im Lichte der hier maßgeblichen beeinträchtigten Grundrechte dazu geeignet seien, die öffentliche Berichterstattung über die Klägerin als verfassungsfeindliche Gruppierung zu rechtfertigen. Neben belastenden Gesichtspunkten fänden sich auch entlastende in Äußerungen der Funktionäre der Klägerin. Es werde immer wieder betont, dass sich die Klägerin für eine freiwillige und auf gesellschaftlichen Konsens aufbauende Reformation des Islam einsetze. Gegenstand der Kritik sei nicht die Religion des Islam, sondern die Ideologie des politischen Islam, also des Islamismus einschließlich seiner Rechtssätze. Es werde stets deutlich gemacht, dass diese Kritik nicht als pauschale Kritik an den Muslimen und auch nicht als Kritik an der Religion des Islam verstanden werden solle. Gegenstand der Islamkritik sei damit erkennbar keine Verfassungsfeindlichkeit, sondern der Versuch einer verfassungskonformen Auslegung islamischer Glaubenssätze. Die Klägerin habe sich öffentlich und wiederholt von rechtsextremen Gruppierungen distanziert. Hinzu komme, dass auch teilweise übersteigerte Formulierungen, namentlich im Rahmen des öffentlichen Meinungskampfes, starke Ausdrücke, auch in überspitzter und polemischer Form, der Meinungsfreiheit unterfielen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Bestrebungen der Klägerin tatsächlich nur gegen die islamistischen und damit grundgesetzwidrigen Bestandteile des Islam bezögen. Die Funktionäre der Klägerin zögen aus tatsächlichen Umständen, die in Gestalt des Islamismus einen Teilaspekt des heutigen Islam darstellten, die Schlussfolgerung, dass der Islam gefährliche Elemente enthalte, die mit dem Grundgesetz und den durch diesen verkörperten Werten unvereinbar seien. Gleichzeitig betone die Führungsspitze der Klägerin, dass alle Menschen, unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit, die gleichen Rechte hätten und dass Frauen und Männer vor dem Gesetz und im Alltag gleichgestellt seien. Sie fordere, dass sich der Islam von allen verfassungsfeindlichen, gewalttätigen, tötungsbereiten, intoleranten, frauenunterdrückenden und totalitären Aspekten trennen müsse, damit eine friedliche Koexistenz der Muslime und Nichtmoslems auf Dauer möglich sei. Diese Aussagen könnten durchaus so verstanden werden, dass die Klägerin für ein gleichberechtigtes Miteinander von Muslimen und Nichtmuslimen auf dem Boden des Grundgesetzes eintrete. Die Kammer verkenne nicht, dass die geschilderten entlastenden Gesichtspunkte auf dem Bemühen der Klägerin beruhen könnten, ihre tatsächlichen Ziele im Interesse der Wählbarkeit für größere Bevölkerungsgruppen zu verschleiern. Die Tatsache alleine, dass unverfängliche Äußerungen vorhanden seien, sei deshalb nicht aussagekräftig. Hinzu komme jedoch, dass bereits die belastenden Anhaltspunkte kein eindeutiges Bild zuließen. All das führe dazu, dass nur von einem Verdacht auszugehen sei. Der Verfassungsschutzbericht des Beklagten lasse diese Einschränkung jedoch nicht erkennen. Die Klägerin werde unter der Überschrift „verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ als einer neuen, eigenständigen Extremismusform erwähnt und damit eindeutig auf die Ebene einer erwiesenen verfassungsfeindlichen Organisation gestellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Gruppierung bestünden, zudem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Maßstab für die Entscheidung, in welcher Art und Weise darüber berichtet werden dürfe. Die Berechtigung der Verfassungsschutzbehörde zur Berichterstattung in Verfassungsschutzberichten schon im Falle eines bloßen Verdachts für verfassungsfeindliche Bestrebungen erfordere eine Differenzierung dieser Berichterstattung nach Art und Ausmaß der Gefahr und nach dem Gewicht und der Belastbarkeit der eigenen Erkenntnisse. Daher müsse, etwa in den gewählten Überschriften und der Gliederung des Berichts, deutlich zwischen solchen Organisationen, für die nur ein Verdacht bestehe, und solchen, für die Bestrebungen erwiesen seien, unterschieden werden. Vorliegend sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Beklagte mit dem Begriff „verfassungsschutzrelevant“ habe ausdrücken wollen, dass bei der Klägerin nur von dem Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen ausgegangen worden sei. Der Beklagte habe vielmehr in seiner Klageerwiderung ausgeführt, dass es sich nicht nur um eine Verdachtsberichterstattung handle, da nicht nur tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht, sondern tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen der Klägerin gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorlägen. Allein aus der Begrifflichkeit „verfassungsschutzrelevant“ statt „verfassungsfeindlich“ sei für den flüchtigen Leser nicht hinreichend erkennbar, dass es sich dabei lediglich um einen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen handeln solle. Der vom Bundesverfassungsgericht geforderten deutlichen Differenzierung werde damit jedenfalls nicht in ausreichendem Maße Rechnung getragen.

Mit Beschluss vom 24. Juni 2015 ließ der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beklagten die Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014 zu.

Im Berufungsverfahren beantragt der Beklagte:

Unter Aufhebung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014 wird die Klage abgewiesen, soweit der Rechtsstreit durch die Parteien nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.

Das Verwaltungsgericht München habe in seiner Entscheidung einen fehlerhaften Prüfungsmaßstab angelegt. Nicht über tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht, sondern über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung finde gemäß Art. 15 BayVSG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 BayVSG eine Berichterstattung statt. Es sei somit erforderlich, aber auch ausreichend, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine derartige Annahme vorlägen. Ein möglicher, nicht durch belegbare Tatsachen gestützter bloßer Verdacht reiche nicht aus, aber das Vorliegen sogenannter Anknüpfungstatsachen. Insoweit werde auf die Gesetzesbegründung und die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Bezüglich der Klägerin lägen hinreichende Anknüpfungstatsachen vor, die auf der Basis des anzulegenden Maßstabs die Berichterstattung über die Klägerin rechtfertigten. Die Berichterstattung sei auch vor dem Hintergrund der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 25. Mai 2005 an die Prüfung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitserwägungen angesichts der erheblichen Verdichtetheit der Anknüpfungstatsachen nicht zu beanstanden. Die Vielzahl der vom Beklagten vorgelegten tatsächlichen Anhaltspunkte für die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen der Klägerin sowie die inhaltliche Intensität der Anhaltspunkte rechtfertigten die Darstellung über die Klägerin im Verfassungsschutzbericht 2013. Insbesondere sei nochmals auf das Thesenpapier, aber auch auf das Grundsatzprogramm 2.0 des Bundesverbandes der Klägerin und die Einstufung des Korans als „Kriegserklärung an die nichtmuslimische Welt und eine kodifizierte Anleitung zum Töten von Nichtmuslimen“ mit dem verfolgten Ziel eines Verbots des Korans und einer „Verbrennung des Korans als symbolisch letzte Maßnahme“ hingewiesen. Es würden von der Klägerin Bestrebungen verfolgt, die darauf abzielten, Muslime verallgemeinernd zu diffamieren und ihnen Grundrechte nicht zuzugestehen. So sei die Zielrichtung der Klägerin auf eine Abschaffung der verfassungsrechtlich durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG grundsätzlich schrankenlos garantierten Religionsfreiheit für Muslime gerichtet. Muslimen werde letztendlich die Menschenwürde gemäß Art. 1 GG abgesprochen, wenn allen Muslimen vorgeworfen würde, nicht zu eigenständigem Denken bzw. Entscheidungen in der Lage zu sein und lediglich wie Maschinen zu agieren. Es werde insbesondere auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts München im Urteil M 22 K 14.1092 Bezug genommen.

Diese hinreichende Gewichtung der tatsächlichen Anhaltspunkte für Bestrebungen der Klägerin gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung werde nicht durch angeblich vorliegende Gründe, die gegen eine entsprechende Verfestigung und Verdichtung sprächen, entkräftet. Die angeblich entlastenden Gründe seien nicht tragfähig. Eine Distanzierung vom Rechtsextremismus sei nicht geeignet, eine verfassungsfeindliche Islamfeindlichkeit aufzulösen. Es bestünden keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Klägerin ihre verfassungsfeindliche Zielsetzung auf die tatsächliche Verwirklichung gerichtet habe. Die nach Ansicht des Verwaltungsgerichts München denkbare Auslegung der Aussagen in einer nicht verfassungsfeindlichen Weise finde keine Grundlage. Ausdrückliche Bekenntnisse der Klägerin gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung seien nicht erforderlich. Gerade bezüglich derjenigen Gruppierungen, die sich äußerlich einen in Wahrheit nicht zutreffenden Anschein von Verfassungstreue gäben, sei eine Aufklärung der Bevölkerung besonders wichtig. Der Eintritt einer konkreten Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder einer Rechtsgutverletzung müsse gerade nicht abgewartet werden. Den entsprechenden öffentlichen Äußerungen komme ein hoher Beweiswert zu.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es sei eine grundsätzlich verfehlte Herangehensweise des Beklagten, den Islam und den Islamismus jeweils gesondert zu betrachten. Denn eine künstliche Aufspaltung oder Trennung des Islam und des Islamismus sei nicht möglich. Die Klägerin habe immer nur die politische Forderung gestellt, dass die verfassungsfeindlichen Bestandteile des politischen Islam bekämpft würden. Die der Klägerin vorgehaltene pauschale Verunglimpfung sei deshalb nie erfolgt.

In der Streitsache wurde am 12. Oktober 2015 mündlich verhandelt. Die Parteien erklärten den Rechtsstreit bezüglich des Halbjahresberichts und der Rede des Staatsministers in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und Gerichtsakten, auch im Verfahren M 22 K 14.1092, Bezug genommen.

II.

1. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die von der Klägerin und dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erledigungserklärungen betrafen die Klageanträge Nummer 2. und 3. der Klägerin, denen das Verwaltungsgericht München im Urteil vom 16. Oktober 2014 in Nummer II. und III. des Tenors stattgegeben hatte.

2. Die noch anhängige Berufung des Beklagten bezüglich der Nummer I. des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014 hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verpflichtet, die weitere Verbreitung des Verfassungsschutzberichts 2013 zu unterlassen, wenn nicht vorher die Passagen über die Klägerin entfernt oder unkenntlich gemacht worden sind. Denn der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Zwar greift die Darstellung der Klägerin unter der Überschrift „verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ in das Grundrecht der Klägerin aus Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 GG ein (2.1). Auch besteht die Gefahr alsbaldiger, weiterer nicht zu duldender Störungen durch die Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts 2013 (2.2). Es handelt sich jedoch um keinen rechtswidrigen Eingriff, weil die Berichterstattung durch Art. 15 BayVSG gerechtfertigt ist (2.3). Ein formelles Begründungserfordernis für das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte ergibt sich aus Art. 15 Satz 1 BayVSG nicht (2.4). Die Berichterstattung über die Klägerin beachtet auch die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden Anforderungen (2.5).

2.1 Der allgemeine öffentlichrechtliche Unterlassungsanspruch, der in § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB wurzelt und allgemein anerkannt ist (BVerwG, B.v. 27.3.1996 - 8 B 33.96 - juris), setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen droht. Die Grundrechte schützen den Grundrechtsträger vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, so dass er, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung droht, gestützt auf das jeweilige Grundrecht Unterlassung verlangen kann (BVerwG, U.v. 21.5.2008 - 6 C 13.07 - juris Rn. 13).

Im Fall der Klägerin ist jedenfalls ihre grundgesetzlich geschützte Rechtsposition aus Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 GG betroffen. Als Landesverband einer Partei (§ 3 Satz 2 ParteiG) kann sich die Klägerin auf die Parteienfreiheit, die die Gründungs-, Betätigungs-, Programm-, Wettbewerbs- und Finanzierungsfreiheit umfasst (Kluth in BeckOK, GG, Stand: 1.6.2015, Art. 21 Rn. 109), berufen, weil der Klägerin als Gebietsverband eigene Rechte zustehen. Unter Betätigungsfreiheit werden alle Maßnahmen verstanden, die die innere Ordnung sowie das Auftreten nach Außen gegenüber dem Bürger und der Öffentlichkeit, den Staatsorganen, den Rundfunkanstalten und den anderen Parteien betreffen (Kluth, a. a. O., Rn. 111). Durch die Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht 2013 ist die Betätigungsfreiheit der Klägerin berührt. Die mit der Bezeichnung als „verfassungsschutzrelevant islamfeindlich“ verbundene Abschreckung und Warnung der Allgemeinheit (vgl. BVerfG, B.v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 55) vor der Klägerin hat sowohl Einfluss auf die Programmatik der Klägerin als auch auf die Meinungsäußerung und Selbstdarstellung nach außen und das Wettbewerbsverhältnis zu anderen Parteien (vgl. z. B. BVerfG, U.v. 10.6.2014 - 2 BvE 4/13 - juris Rn. 25). Ob sich ein solcher Schutzanspruch der Klägerin daneben auch auf das ihr als juristischer Person nach Art. 19 Abs. 3 GG zustehende allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) sowie das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) stützen lässt (zum Verhältnis von Art. 21 GG zu anderen Verfassungsbestimmungen und Grundrechten vgl. Kluth in BeckOK, Stand: 1.6.2015, Art. 21 Rn. 12; Ipsen in Sachs, Grundgesetz, Kommentar, 7. Aufl. 2014, Art. 21 Rn. 28 ff.), kann hier letztlich dahinstehen.

Die Berichterstattung über die Klägerin stellt auch einen Eingriff dar. Zwar führt nicht jedes Informationshandeln und jede Teilhabe des Staates am Prozess öffentlicher Meinungsbildung zu einem Grundrechtseingriff (BVerfG, a. a. O. Rn. 50 m.w.N). Entscheidend ist, ob die Bezeichnung einer Partei als verfassungsfeindlich die Rechtsstellung einer Partei in relevanter Weise berührt und sich als jenseits der Toleranzgrenze gelegene Beeinträchtigung ihrer Betätigungsfreiheit darstellt (Klein in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand Mai 2015, Art. 21 Rn. 575). Der Verfassungsschutzbericht ist kein beliebiges Erzeugnis staatlicher Öffentlichkeitsarbeit. Er zielt auf die Abwehr besonderer Gefahren und stammt von einer darauf spezialisierten und mit besonderen Befugnissen arbeitenden Stelle. Insofern geht eine Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht über die bloße Teilhabe staatlicher Funktionsträger an der öffentlichen Meinungsbildung hinaus (BVerwG, U.v. 21.5.2008, a. a. O., Rn. 15). Die Erwähnung einer Partei im Verfassungsschutzbericht stellt daher eine „mittelbar belastende negative Sanktion“ dar, die zumindest als eingriffsgleiche Maßnahme zu bewerten ist und die Freiheit und Chancengleichheit der Parteien berührt (Klein, a. a. O., Rn. 576; Murswiek: Neue Maßstäbe für den Verfassungsschutzbericht, NVwZ 2006, 121/122).

2.2 Voraussetzung für die Begründetheit einer Klage, mit der ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog geltend gemacht wird, ist weiterhin, dass eine künftige Beeinträchtigung des in Frage stehenden Rechts droht. Dies erfordert eine auf Tatsachen gestützte objektive ernstliche Gefahr alsbaldiger weiterer, nicht zu duldender Störungen (Wiederholungsgefahr; vgl. Berger in Jauernig, BGBKommentar, 15. Aufl. 2014, beckonline, § 1004 Rn. 11). Eine solche Gefahr besteht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats noch. Inzwischen ist zwar der Verfassungsschutzbericht 2014 veröffentlicht, in dem wieder über die Klägerin berichtet wird. Dadurch ist aber weder der durch den Verfassungsschutzbericht 2013 eingetretene Grundrechtseingriff beseitigt noch eine Rechtsbeeinträchtigung durch diesen Bericht für die Zukunft ausgeschlossen. Für die Einschätzung und Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit ist regelmäßig der aktuelle Verfassungsschutzbericht maßgeblich, weil der Verfassungsschutz im jeweils neuesten Bericht die Öffentlichkeit über die aktuellen Ergebnisse der Beobachtung der im Verfassungsschutzbericht genannten Organisationen, ihrer Mitglieder und Unterstützer informiert (BayVGH, B.v. 16.7.2010 - 10 CE 10.1201 - juris Rn. 13 m. w. N.). Ist aber auch der vorangegangene Bericht weiterhin für die Öffentlichkeit zugänglich oder enthält er weitergehende, fortgeltende oder überschießende Feststellungen, so droht trotz des neuen Berichts eine Wiederholungsgefahr bezogen auf den Bericht des Vorjahres. So verhält es sich hier, da im Verfassungsschutzbericht 2014 unter Bezugnahme auf die Berichterstattung für das Jahr 2013 berichtet wird und der Beklagte auch beabsichtigt, den Verfassungsschutzbericht 2013 weiter zu verbreiten.

2.3 Der Eingriff in die geschützte Rechtsposition der Klägerin ist jedoch nicht rechtswidrig. Er ist durch Art. 15 Satz 1 BayVSG gerechtfertigt, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt (2.3.1) tatsächliche Anhaltspunkte (2.3.2) für Bestrebungen nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG (2.3.3) vorlagen.

2.3.1 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob bei der Klägerin tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorliegen, ist die Sachlage bei Vornahme der Maßnahme, hier der Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts 2013 am 27. März 2014 (Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2014, BVerfSchG, §§ 3,4 Rn. 136 für Beobachtungsmaßnahmen). Zwar ist bei einem Unterlassungsanspruch grundsätzlich auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich aus dem materiellen Recht ergibt, dass ein anderer Zeitpunkt maßgeblich ist (vgl. allgemein Kopp, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 41). Denn das materielle Recht entscheidet, ob eine nach der behördlichen Maßnahme erfolgte Änderung der Sach- und Rechtslage Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns hat. Die Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht gibt die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Berichts vorliegenden Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden wieder, so dass folglich darauf abzustellen ist, ob die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte die Berichterstattung tragen.

2.3.2 Nach Art. 15 Satz 1 BayVSG unterrichten das zuständige Staatsministerium und das Landesamt für Verfassungsschutz über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG (aa.). Der Klägerin werden insoweit auch die Äußerungen und Veröffentlichungen ihres Landesvorsitzenden zugerechnet (bb.). Bei dem Begriff des Vorliegens tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (cc.). Es liegen konkrete Tatsachen vor, die die im Verfassungsschutzbericht vorgenommene Beschreibung der Ideologie und der Strategie der Klägerin inhaltlich tragen und auch die Bezeichnung als „verfassungsschutzrelevant islamfeindlich“ rechtfertigen (dd.).

aa. Gemäß Art. 15 Satz 1 BayVSG unterrichten das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr und das Landesamt für Verfassungsschutz die Öffentlichkeit über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG. Ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes, des Ausführungsgesetzes Art. 10-Gesetz und des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes hat der Gesetzgeber mit der (nachträglichen) Einfügung der Worte „tatsächliche Anhaltspunkte für“ in Art. 15 Satz

BayVSG im Hinblick auf eine enge Auslegung der entsprechenden Vorschrift des Landes Berlin durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 6.4.2006 - 3 B 3. 99) klarstellen wollen, dass eine Berichterstattung in Bayern bereits bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte und nicht erst bei sicherem Vorliegen von Bestrebungen zulässig ist (Zu § 1 Nr. 7 - Art. 15 Satz 1 BayVSG -, LT-Drs. 15/10313 S. 26/27; zur Auslegung der bundesrechtlichen Ermächtigung des § 16 Abs. 1 BVerfSchG vgl. dagegen BVerwG, U.v. 26.6.2013 - 6 C 4.12 - juris). Damit verlangt diese Befugnisnorm gerade noch keine Gewissheit darüber, dass Bestrebungen vorliegen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (vgl. auch BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 28 zur insoweit vom Wortlaut vergleichbaren Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG). Mit dem tatbestandlichen Erfordernis tatsächlicher Anhaltspunkte wird andererseits auch klargestellt, dass bloße Vermutungen oder ein bloßer Verdacht nicht ausreichen, sondern konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis vorliegen müssen (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2010 - 10 CE 10.1201 - juris Rn. 22; BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 30). Das Bayerische Verfassungsschutzgesetz kennt damit keine sog. „Verdachtsberichterstattung“. Die unterschiedlichen Kategorien der Unterrichtung der Öffentlichkeit im Verfassungsschutzbericht, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, nämlich die Unterrichtung über „tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen“ und die Unterrichtung über „feststehende verfassungsfeindliche Bestrebungen“ sind in Art. 15 Satz 1 BayVSG nicht vorgesehen. Die Terminologie und besondere Form einer Berichterstattung, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, basiert auf der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2005 (1 BvR 1072/01 - juris), der § 15 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen zugrunde lag. Nach dieser Norm darf die Verfassungsschutzbehörde Verfassungsschutzberichte zum Zweck der Aufklärung der Öffentlichkeit über Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 veröffentlichen. § 3 Abs. 1 bestimmt als Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden die Sammlung und Auswertung von Informationen über Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht solcher Bestrebungen vorliegen. Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung, die sich von Art. 15 Satz 1 BayVSG allerdings durch den Einschub bzw. Zusatz „den Verdacht solcher“ unterscheidet, kam das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis, dass dann, wenn die Verfassungsschutzbehörde nur von tatsächlichen 2 Anhaltspunkten für einen Verdacht von Bestrebungen ausgegangen ist, sie die betreffende Gruppierung im Verfassungsschutzbericht nicht auf die gleiche Stufe stellen darf wie eine Gruppierung, für die sie verfassungsfeindliche Bestrebungen festgestellt hat. Eine Aussage dahingehend, wo die Schwelle für eine Berichterstattung über Bestrebungen einer Gruppierung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung liegt, wurde damit aber nicht getroffen. Diesbezüglich hat erst das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass das jeweilige Verfassungsschutzgesetz in formeller Hinsicht eine Ermächtigung aussprechen muss, ob es nur eine Berichterstattung über Fälle zulässt, in denen Gewissheit über verfassungsfeindliche Bestrebungen besteht, oder auch zu einer Berichterstattung in Fällen befugt, in denen tatsächliche Anhaltspunkte erst einen dahingehenden Verdacht begründen (BVerwG, U.v. 26.6.2013 - 6 C 4.12 - juris Rn. 12). Das BayVSG bezeichnet seinem Wortlaut nach eindeutig bereits das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung als Berichtsgegenstand (so auch BVerwG, a. a. O., Rn. 13).

bb. Ob solche tatsächlichen Anhaltpunkte bei der Klägerin vorliegen, beurteilt sich nicht nur nach ihren eigenen Verlautbarungen, sondern auch denjenigen ihres Landesvorsitzenden, da dessen Aktivitäten und Äußerungen der Klägerin zuzurechnen sind. Dies gilt einerseits selbstverständlich für seine Tätigkeit in seiner Funktion als Landesvorsitzender. Aber Texte und Äußerungen von leitenden Mitgliedern einer Vereinigung sind dieser auch dann zuzurechnen, wenn sie als solche zwar nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit der Vereinigung verfasst oder getätigt worden sind, jedoch den ideologischen Hintergrund kennzeichnen, vor dem die Verantwortlichen dieser Vereinigung handeln (BayVGH, B.v. 30.7.2015 - 10 ZB 15.819 - juris Rn. 43 mit Verweis auf BVerwG, U.v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 - juris Rn. 35). Unter anderem kann aus einer entsprechenden Grundeinstellung ihrer Funktionsträger geschlossen werden, dass eine Vereinigung sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. Insoweit gibt es keine trennscharfe Unterscheidung zwischen einer rein privaten und einer der Vereinigung zuzurechnenden Sphäre (BVerwG, U.v. 19.12.2012 - 6 A 6.11 - juris Rn. 18).

Der Landesvorsitzende der Klägerin ist zugleich Vorsitzender der P.I. Ortsgruppe München. Mitglieder dieser P.I. Ortsgruppe bilden das Kerngerüst der Klägerin (s. Urteil des VG München vom 16.10.2014, M 22 K 14.1092, S. 45 m. w. N.). Wegen der engen personellen und programmatischen Verflechtung sind daher auch Texte und Meinungen, die der Landesvorsitzende der Klägerin im Rahmen seiner Tätigkeit für die P.I. Ortsgruppe München verfasst oder geäußert hat, dieser zuzurechnen. Sowohl die Klägerin als auch die P.I. Ortsgruppe verstehen sich als Plattform für die Information und Aufklärung über die Gefahren des Islam für unsere Gesellschaftsordnung und treten einer Islamisierung Europas entgegen (www.pinews.net/leitlinien.; http://diefreiheit.org/home/wofuerwirstehen/). Die islamkritische Haltung des Landesvorsitzenden der Klägerin, die er, bevor er zu Beginn des Jahres 2012 in die Position des Landesvorsitzenden gewählt wurde, bereits auf der Website www.pinews.net im „Thesenpapier gegen die Islamisierung“ (Fassungen vom 19.10.2011, 26.10.2011 und 19.11.2011) öffentlich gemacht hat, hat auch Eingang in des Grundsatzprogramm der Klägerin gefunden. Dort ist unter „Migration und Integration“ Folgendes ausgeführt:

Der politische Islam

Ausgehend von dem Wissen, dass der Islam nicht nur eine Religion, sondern vor allem auch eine politische Ideologie ist, fordern wir eine Überprüfung aller in Deutschland aktiven islamischen Vereine und Verbände auf ihre Verfassungs- und Rechtstreue, auf ihren Einfluss auf die Integrationsverweigerung und auf ihre Verbindungen zu islamischen Ländern, um den Missbrauch der Religionsfreiheit zur Durchsetzung politischer und kulturfeindlicher Ziele zu unterbinden. Von in Deutschland den Koran unterrichtenden Personen ist ein schriftliches, eidesstattliches Bekenntnis zu fordern, dass alle gültigen Rechtsnormen stets und generell über dem religiösen und islamischen Recht stehen und dass die Scharia hier keine Gültigkeit hat und jemals haben wird. Wir wissen, dass Moscheebauten nicht nur religiösen Zwecken dienen und die darin durchgeführten Veranstaltungen Integration oft massiv behindern und zur Entstehung oder zur Festigung von Parallelgesellschaften führen. Deshalb fordern wir eine Modifizierung des Baurechts, so dass Planverfahren für Moscheebauten zwingend und vor allem die Beteiligung der Bürger und Kommunalparlamente an Entscheidungen obligatorisch werden. Wir setzen uns mit aller Kraft gegen eine Islamisierung unseres Landes ein. Religiöse Schriften, welche Unterdrückung und Tötung von Menschen verlangen, sind zu verbieten.

Der ideologische Hintergrund der Klägerin und ihres Landesvorsitzenden sowie der P.I. Ortsgruppe München weisen bezogen auf die behaupteten Gefahren des Islam eine hinreichende Parallelität auf, um nach den genannten Kriterien die Äußerungen und Texte des Landesvorsitzenden, die er als Mitglied der P.I. München auf deren Website und bei verschiedenen Veranstaltungen verbreitet hat, auch der Klägerin zuzurechnen.

cc. Bei dem Begriff des Vorliegens tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (BVerwG, U.v. 17.10.1990 - 1 C 12.88 - juris Rn. 26). Dies gilt sowohl für das Vorliegen der tatsächlichen Anhaltspunkte als auch für die daraus gezogene Schlussfolgerung (Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, a. a. O., §§ 3,4 Rn. 135). Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt damit nicht nur die Richtigkeit der verfassungsschutzbehördlichen Tatsachenfeststellungen als solche, sondern auch die Richtigkeit der hieraus gezogenen Schlussfolgerung, dass diese Tatsachen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Berichterstattung begründen.

dd. Die vom Beklagten im Verfahren M 22 K 14.1743 vorlegten Veröffentlichungen der Klägerin und der Publikationen und Äußerungen ihres Landesvorsitzenden stellen solche tatsächlichen Anhaltspunkte für Bestrebungen im Sinn des Art. 15 Satz 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG dar. Die Berichterstattung über die Klägerin im Verfassungsschutzbericht ist sowohl hinsichtlich der dort angeführten Tatsachen (aaa.) als auch hinsichtlich der Schlussfolgerung (bbb.) zutreffend.

aaa. Im Einzelnen führt der Beklagte im Verfassungsschutzbericht 2013 aus: „Er (der Landesverband der Klägerin) wendet sich mit pauschal diffamierenden Äußerungen gegen Mitbürger islamischer Religionszugehörigkeit, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsstatus. DIE FR. B. differenziert in ihren Verlautbarungen in der Regel nicht zwischen dem Islam als Religion und dem Islamismus als politischer Ideologie, sondern begreift den Islam als „faschistoide Politideologie“. Der Koran wird als „das gefährlichste Buch der Welt“ verunglimpft. Auf seiner Internetseite fordert der Landesverband islamische Organisationen auf, umgehend in schriftlicher Form auf bestimmte Koranverse als Bestandteil der islamischen Glaubensgrundsätze dauerhaft zu verzichten, und stellt den Islam insgesamt als unvereinbar mit unserer Gesellschaftsordnung dar. Die Aktivitäten der FR. B. zielen darauf ab, pauschale Ängste vor Muslimen als nicht integrierbare „Ideologieanhänger“ zu schüren und alle Muslime allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit als Feinde des Rechtsstaats zu verunglimpfen.“

Für diese Feststellungen und Wertungen des Beklagten und die Schlussfolgerung, dass die Klägerin verfassungsschutzrelevante Bestrebungen verfolge, finden sich in den von der Klägerin und ihrem Landesvorsitzenden verfassten Beiträgen und Reden, die der Beklagte in der ersten Instanz als „Beweismittel“ vorgelegt hat (Anlagen zum Schriftsatz vom 5.8.2014) eine Vielzahl von tatsächlichen Anhaltspunkten:

So wird im Parteiprogramm der Klägerin der Islam nicht nur als Religion, sondern auch als politische Ideologie bezeichnet. Von den den Koran unterrichtenden Imamen wird ein schriftliches Bekenntnis gefordert, dass alle gültigen Rechtsnormen stets über dem islamischen Recht stünden und dass die Scharia keine Gültigkeit habe (www.bayerndiefreiheit.org/grundsatzprogramm/migrationundintegration/).

Im Thesenpapier in den Fassungen vom 19.10.2011, 26.20.2011 und 19.11.2011 (www.pinews.net) äußert der Landesvorsitzende die Auffassung, dass der Islam eine Machtideologie im Deckmantel einer Religion sei, die die Welt in höhergestellte Rechtgläubige und minderwertige Ungläubige aufteile. Mit totalitärem weltlichen Herrschaftsanspruch, Intoleranz, Gewaltbereitschaft und Tötungslegitimation. Die Regierung der Bundesrepublik müsse in Konsequenz dieser Erkenntnis alle islamischen Verbände unmissverständlich und unverzüglich dazu auffordern, sich sofort und für alle Zeiten vom weltlichen Machtanspruch, von der Intoleranz, von der Gewalt und der Tötungsbereitschaft zu verabschieden und außerdem unbefristet auf die Scharia zu verzichten. Wenn diese Forderungen nicht von allen islamischen Verbänden unterzeichnet würden, erfolge ein sofortiger Baustopp von Moscheen, die Schließung von Koranaschulen und die Unterbindung von Gebetsversammlungen. Wenn sich islamische Organisationen und Verbände, Koranschulen und Moscheegemeinden dem vorgelegten Forderungskatalog verweigerten, könnten sie als verfassungsfeindlich eingestuft, überwacht sowie letztendlich verboten bzw. geschlossen werden.

Auf der Website der Klägerin findet sich ferner die „Forderung zur Verzichtserklärung auf die verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islam“ (www.diefreiheit.org /aufforderung...). Danach kann der Koran als Grundlage zur Weltanschauung nicht akzeptiert werden, denn er sei seinem Inhalt nach eine Kriegserklärung an die nichtmuslimische Welt und eine kodifizierte Anleitung zum Töten von Nichtmuslimen. Jede Organisation, deren Ziel die Verbreitung des Islam sei, stelle somit eine akute Gefahr für unsere Freiheit dar. Jede im Anschreiben genannte Organisation werde aufgefordert, umgehend in schriftlicher Form auf die aufgeführten Koranverse als Bestandteil der islamischen Glaubensgrundsätze dauerhaft zu verzichten. Bei Ablehnung dieser Forderungen sei davon auszugehen, dass aktiv verfassungsfeindliche Ziele verfolgt würden.

Im Beweismittel 13 des Beklagten im Verfahren M 22 K 14.1743 wiederholt die Klägerin erneut ihre Forderung, alle verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islam aus der islamischen Weltanschauung zu streichen. Ansonsten müsste ein Baustopp für alle Moscheen und Koranschulen verfügt werden.

Anlässlich einer Information der Landeshauptstadt München über das von der Klägerin initiierte Bürgerbegehren gegen die Errichtung einer Moschee in München spricht der Landesvorsitzende der Klägerin in einem Beitrag der pinews (Beweismittel 14) davon:

Der Bayerische Landesverband der FR. klagt selbstverständlich gegen diese skandalöse Verfassungsschutzbeobachtung. Es wird ein Treppenwitz der Geschichte bleiben, dass eine Partei, die mutig die verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islams offen anspricht und vor der existentiellen Bedrohung dieser totalitären Ideologie für die freiheitlichdemokratische Grundordnung warnt, selber vom Verfassungsschutz beobachtet wird.

Diese Beobachtung beruht zudem auf einer Falschbehauptung, denn DIE FR. verunglimpft keinesfalls „Muslime als Feinde des Rechtstaates“, sondern kritisiert ausschließlich die vielen demokratieablehnenden, menschenrechtsverletzenden und verfassungsfeindlichen Grundlagen des Islams. Der bei weitem nicht nur eine Religion, sondern vielmehr eine politische Ideologie mit weltlichem Herrschaftsanspruch und eigenem Rechtsystem ist. DIE FR. sieht Moslems als erste Opfer einer gefährlichen Gehirnwäsche an, die Gewalt, Kampf, Töten, Frauenunterdrückung und ein barbarisches Rechtssystem als von einem Gott gewollt darstellt.

Es ist die wichtigste gesellschaftspolitische Aufgabe des 21. Jahrhunderts, den Islam von all seinen gefährlichen Bestandteilen zu befreien. Um letztlich auch Moslems zu integrationsfähigen Bestandteilen unseres freien demokratischen Systems zu machen, was mit Koran und Mohammed im Kopf unmöglich ist. Gerade die junge Generation muss davon befreit werden, sonst läuft sie Gefahr, zu unseren erbitterten Feinden gedrillt zu werden.

Auf der Website der Klägerin findet sich am 18. Juni 2013 anlässlich einer Auflage der Landeshauptstadt bezüglich der Veranstaltungen der Klägerin zum Bürgerbegehren gegen den Moschee-Bau folgender Satz (Beweismittel 36):

Am Ende wird nicht St. als Extremist dastehen, sondern Ude wird als ein wesentlicher Zuarbeiter einer terroristischgenozidären Religion gelten und zu Recht als Islamist verschrieen werden.

Anlässlich der gemeinsamen Erklärung aller Münchner Stadtratsparteien gegen die Freiheit publiziert die Klägerin auf ihrer Website folgenden Kommentar ihres Landes- vorsitzenden (Beweismittel 40):

In München wird es nicht scheitern. Die bayerische Landeshauptstadt reift gerade zum Symbol der Gegenbewegung zur Islamisierung. Die Münchner werden schlau wie die Schweizer sein, die in ihrem Land per Volksbefragung dem Bau von Minaretten eine Absage erteilt haben.

Bei diesem Bürgerbegehren geht es im Kern nicht um den Bau eines religiösen Zentrums. Mit dem Bürgerbegehren werden von den Initiatoren pauschalierende, diffamierende und unwahre Behauptungen über die muslimischen Bürgerinnen und Bürger unserer Heimatstadt verbreitet.

Auch in diesem Absatz ist alles falsch. Wir stellen den Islam und seine verfassungsfeindlichen Bestandteile dar. Alle wirklich konsequent und kompromisslos grundgesetztreuen bei uns lebenden Moslems heißen wir herzlich willkommen und ermutigen sie, ihre Imame und Verbandsführer dazu aufzufordern, die Verzichtserklärung auf alle verfassungsfeindlichen Bestandteile ihrer „Religion“ zu unterschreiben. Wir liefern die Begründung für die in ganz Europa beobachtbaren Intergrationsverweigerungen und überproportional hoch auftretenden Gewalterscheinungen in den moslemischen Parallelgesellschaften. Pfaffmann und seine All-Parteien-Koalition wird keinen Beleg für „unwahre“ Behauptungen liefern können.

Alle Muslime werden aufgrund ihres Glaubens als Feinde des Rechtsstaats verunglimpft.

Eine üble Unterstellung. Es geht immer nur um die Verfassungsfeindlichkeit des Islams. Wenn ein Moslem allerdings die Vorschriften des Islams konsequent ausführt, wird er sich unweigerlich verfassungsfeindlich verhalten müssen. Solange sich Moslems in Minderheitsverhältnissen befinden, wird das volle Programm des Islams noch nicht gelebt. Aber es vollzieht sich immer intensiver, je mehr Moslems sich in einer Gesellschaft befinden. Anschauungsunterricht liefert die geschichtliche Entwicklung aller 57 islamischen Länder. Darüber aufzuklären und kommende Katastrophen zu verhindern, ist die größte gesellschaftspolitische Aufgabe des 21. Jahrhunderts. Dass sich die unterzeichnenden Parteien dieser Aufgabe nicht nur entziehen, sondern sich auch noch dagegen positionieren, grenzt an Volksverrat.

In der Propaganda für das Bürgerbegehren wird den Muslimen abgesprochen, ihre kulturellen und religiösen Interessen in ihrer Heimatstadt formulieren zu dürfen.

Solange sich Moslems im Rahmen des verfassungsrechtlich Erlaubten bewegen, können sie ihren „Glauben“ ausleben. Gegen Beten hat keiner was, solange es nicht um das Bekämpfen, Unterwerfen und Töten von Andersgläubigen geht. Leider ist der Islam aber in hohem Umfang verfassungsfeindlich, dies kann man u. a. auch bei dem bekannten Staatsrechtler Prof. Albrecht Schachtschneider nachlesen.

Die vom Grundgesetz für alle garantierte Religionsfreiheit wird den Muslimen in Deutschland abgesprochen. Auch wenn man solche Sätze nicht im Text des Bürgerbegehrens findet, so belegen doch zahlreiche Äußerungen der Initiatoren und ihrer Unterstützer diese Haltung. Die Rechtspopulisten missbrauchen somit ein Instrument zur demokratischen Bürgerbeteiligung um zutiefst undemokratische Forderungen zu erheben. Das bayerische Innenministerium hat daraus die Konsequenzen gezogen und stuft die Initiatoren - die Partei „Die Freiheit“ LV Bayern - mittlerweile als verfassungsfeindlich ein.

Es wird ein Treppenwitz der Geschichte bleiben, dass eine Partei, die vor den verfassungsfeindlichen Bestandteilen einer Ideologie warnt, selbst als verfassungsfeindlich bewertet wird. Irrationaler geht es schon fast gar nicht mehr.

In einem Artikel zu einer Leserbrief-Serie der FAZ (Beweismittel 15) äußert sich der Landesvorsitzende der Klägerin wie folgt:

Wie übel Christen und Juden sowie Andersgläubige allgemein im Koran diffamiert werden, erkennt man sofort. Vorausgesetzt, man liest das gefährlichste Buch der Welt auch wirklich:

Es gibt nichts mehr zu Diskutieren: Entweder werden all diese Tötungsbefehle und alle weiteren verfassungsfeindlichen Bestandteile aus Koran und Sunna gestrichen, Mohammeds Vorbildfunktion für die heutige zivilisierte Zeit abgelehnt sowie die Scharia als Gesetzsystem für ungültig erklärt, oder all jene Islam-Organisationen werden verboten, die sich dem widersetzen. Dies sollte der einzige Tagesordnungspunkt einer letzten Islamkonferenz sein.

Zum Koran findet sich noch folgende Äußerung des Landesvorsitzenden der Klägerin (Beweismittel 48):

Persönlich sehe ich die Verbrennung des Korans als symbolisch letzte Maßnahme, wenn alle anderen Anstrengungen zuvor vergebens waren. Wenn also beispielsweise die Forderung zur Streichung der verfassungsfeindlichen Bestandteile in Koran und Sunna von den islamistischen Organisationen in Deutschland verweigert wird.

In einem weiteren Artikel vom 9. Februar 2014 in den pinews (Beweismittel 30) heißt es:

Diese Linksextremisten haben aus der Geschichte absolut nichts gelernt. Nationalsozialismus und Islam besitzen wesensverwandte totalitäre Inhalte, die nur unterschiedlich verpackt sind.

Zu den Muslimen finden sich in Publikationen und Äußerungen der Klägerin und ih- res Landesvorsitzenden folgende Passagen:

Wir mussten erneut erleben, wie aggressiv und uneinsichtig Moslems reagieren, wenn über den Islam aufgeklärt wird. Obwohl wir immer wieder betonen, dass wir überhaupt nichts gegen die Menschen haben, sondern wir sie befreien wollen von all der Gewalt, Frauenunterdrückung sowie Menschenverachtung und wir nur faktisch über die gefährlichen Bestandteile des Islam aufklären, schlägt uns immer wieder purer Hass entgegen. An diesem Nachmittag war es erneut eine vom Äußeren her moderat wirkende Muslimin, die mich zutiefst beleidigte und anschrie.

Wir lassen das alles mit stoischer Ruhe über uns ergehen, da wir wissen, dass diese Menschen in einem geistigen Gefängnis sitzen. Sie sind Opfer einer Gehirnwäsche, die sie von klein auf eingetrichtert bekommen haben und nicht kritisch hinterfragen dürfen, da sie sonst wegen Apostasie in Lebensgefahr geraten.

(Beweismittel 43)

Der unter Moslems überproportional hohe dauerhafte Hartz-IV-Bezug ist nicht verwunderlich, denn im Islam ist die Beraubung von Ungläubigen schließlich „religiös“ legitimiert. Diese und weitere klare Ansagen, die den Islam enttarnen, werden in München offen per Lautsprecher verkündet. Es ist höchste Zeit, die schützende Hand, die linksverdrehte Politiker dieses Landes über den Islam halten, wegzunehmen und Mohammedanern mit gesundem Menschenverstand, Wehrhaftigkeit, Patriotismus und Wertebewußtsein entgegenzutreten. Die Zeit der rückgratlosen Kriecherei, des Appeasements und der kulturellgeistigmoralischen Selbstverleugnung muss ein für allemal beendet werden.

(Beweismittel 44)

Wir haben in den letzten Wochen in München viele Gespräche mit Kroaten geführt. In der Regel sind dies hart arbeitende und freundliche Mitbürger. Dies wird auch durch die aktuelle Hartz-IV-Studie bestätigt, in der sie prozentual sogar seltener in Sozialhilfe sind als Deutsche. Solche Einwanderer sind bei uns herzlich willkommen, aber keinesfalls feindselig eingestellte Mohammedaner, die „scheißdeutsche“ Bürger auf unseren Straßen überfallen, zusammenschlagen und nicht selten auch töten.

(Beweismittel 47)

Aus dieser nur auszugsweisen Auflistung der vom Beklagten vorgelegten islamkritischen Veröffentlichungen der Klägerin und ihres Landesvorsitzenden lässt sich er kennen, dass der Beklagte die „Ideologie“ der Klägerin im Verfassungsschutzbericht zutreffend dargestellt hat. Das gilt sowohl bezüglich der Verzichtsforderung für bestimmte Koranverse, der Bezeichnung des Korans als das gefährlichste Buch der Welt und der fehlenden Differenzierung zwischen Islam als Religion und dem Islamismus als politischer Ideologie. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Vorsitzende der Klägerin nochmals ausdrücklich bekräftigt, dass eine Aufspaltung des Islam und des Islamismus seiner Ansicht nach gar nicht möglich sei.

Wenn der Beklagte in seiner Darstellung die Vokabel „Verunglimpfung“ verwendet, bewertet er damit die Äußerungen und Publikationen der Klägerin und ihres Landesvorsitzenden. Eine Person oder Sache wird verunglimpft, wenn sie herabgewürdigt wird. Die Bezeichnung des Korans als gefährlichstes Buch der Welt, als Kriegserklärung an die nichtmuslimische Welt, als kodifizierte Anleitung zum Töten von Nichtmuslimen und die Befürwortung einer Bücherverbrennung erfüllt diese Definition ohne weiteres.

Für die vom Beklagten im Verfassungsschutzbericht dargelegte Strategie der Klägerin, nämlich pauschale Ängste vor Muslimen als nicht integrierbare Ideologieanhänger zu schüren und alle Muslime allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit als Feinde des Rechtsstaats zu verunglimpfen, ergeben sich aus den oben aufgeführten Quellen ebenfalls hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte.

Die Klägerin geht davon aus, dass der Islam als Religion „in hohem Umfang verfassungsfeindlich“ sei. Ein Moslem, der die Vorschriften des Islam konsequent ausführe, verhalte sich verfassungsfeindlich. Das volle Programm des Islam werde nicht gelebt, solange sich Moslems in Minderheitsverhältnissen befänden. Moslems säßen in einem geistigen Gefängnis, sie seien Opfer einer Gehirnwäsche. Der unter Moslems überproportional hohe dauerhafte Hartz-IV-Bezug sei nicht verwunderlich, denn im Islam sei die Beraubung von Ungläubigen religiös legitimiert. Feindselig eingestellte Mohammedaner seien in Deutschland nicht willkommen.

Diese Auffassung der Klägerin offenbart sowohl durch die Wortwahl als auch dem Inhalt nach eine Herabwürdigung aller Angehörigen des Islam, weil nach Einschätzung der Klägerin die gläubigen Moslems nicht in der Lage sind, sich kritisch mit ihrer Religion auseinanderzusetzen, und zudem Deutschland, seinen Bewohnern und seiner Verfassung gegenüber feindselig eingestellt sind.

Die Klägerin bringt zwar gegen diese Einschätzung des Beklagten immer wieder vor, es sei nicht zutreffend, dass sie sich pauschal gegen alle Muslime wende. Es gehe immer nur um die Verfassungsfeindlichkeit des Islam. Dies mag vordergründig zutreffen. Wenn allerdings die Klägerin ständig betont, dass sich der Islam nicht in einen Islam als Religion und einen politischen Islam aufteilen lasse und der Koran als Kodifizierung der islamischen Glaubensvorstellungen eine Kriegserklärung an die nichtmuslimische Welt sei, anderseits Moslems aber die Fähigkeit abspricht, selbst zu entscheiden, ob sie dem Koran folgen wollen, so differenziert die Klägerin nicht zwischen den Anhängern eines militanten Islamismus und gläubigen Moslems, die sich an die Werteordnung des Grundgesetzes halten. Vielmehr sieht sie Moslems als Opfer einer gefährlichen Gehirnwäsche an, die Gewalt, Kampf, Töten, Frauenunterdrückung und ein barbarisches Rechtssystem als von Gott gewollt darstellen.

Soweit der Verfassungsschutzbericht über das Bürgerbegehren gegen das „Zentrum für Islam in Europa - München (ZIE-M)“, über die PI-München und die Bündnisbestrebungen der Klägerin berichtet, finden sich auch insoweit tatsächliche Anhaltspunkte für die inhaltliche Richtigkeit dieser Berichterstattung. Aus den vom Beklagten vorgelegten Beweismitteln 39, 40 und 43, die sich auch auf der Website der Klägerin befinden, ergibt sich eindeutig, dass es bei den Informationsveranstaltungen zum Bürgerbegehren nicht nur um den Bau einer Moschee geht, sondern auch um die von der Klägerin so bezeichnete „Aufklärung über die Gefahren der verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islam“. Wörtlich führt der Landesvorsitzende der Klägerin bezüglich einer Kundgebung gegen das ZIE-M aus (www.bayern.diefreiheit.org/videokundgebungandermünchnerfreiheit):

Wir mussten erneut erleben, wie aggressiv und uneinsichtig Moslems reagieren, wenn über den Islam aufgeklärt wird. Obwohl wir immer wieder betonen, dass wir überhaupt nichts gegen die Menschen haben, sondern wir sie befreien wollen von all der Gewalt, Frauenunterdrückung sowie Menschenverachtung und wir nur faktisch über die gefährlichen Bestandteile des Islam aufklären, schlägt uns immer wieder purer Hass entgegen. An diesem Nachmittag war es erneut eine vom Äußeren her moderat wirkende Muslimin, die mich zutiefst beleidigte und anschrie.

Wir lassen das alles mit stoischer Ruhe über uns ergehen, da wir wissen, dass diese Menschen in einem geistigen Gefängnis sitzen. Sie sind Opfer einer Gehirnwäsche, die sie von klein auf eingetrichtert bekommen haben und nicht kritisch hinterfragen dürfen, da sie sonst wegen Apostasie in Lebensgefahr geraten.

Die Richtigkeit der im Verfassungsschutzbericht erwähnten personellen Verflechtungen der Klägerin zur P.I. München und zur PAX Europa wird von der Klägerin nicht in Frage gestellt. Anhaltspunkte dafür, dass die Darstellung im Verfassungsschutzbericht insoweit nicht den Tatsachen entsprechen könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

bbb. Die aufgrund der Ideologie und Strategie gezogene Schlussfolgerung, die Klägerin verfolge verfassungsschutzrelevante islamfeindliche Bestrebungen, weil sie sich ihre islamfeindliche Propaganda primär gegen die Religionsfreiheit richte, ist insbesondere aufgrund der von der Klägerin immer wieder vorgetragenen „Verzichtsforderung“ zur Überzeugung des Gerichts gerechtfertigt. Darin werden alle islamischen Verbände aufgefordert, umgehend auf alle aufgeführten Koranverse als Bestandteil der islamischen Glaubensgrundsätze dauerhaft zu verzichten, weil sonst ein Baustopp für Moscheen, eine Schließung von Koranschulen und eine Unterbindung von Gebetsversammlungen erfolge. Wenn sich islamische Organisationen diesen Forderungen verweigerten, würden sie als verfassungsfeindlich eingestuft und letztendlich verboten oder geschlossen.

Diese Forderungen sind mit der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nicht zu vereinbaren. Wenn der Staat eine Religionsgemeinschaft auffordert, bestimmte Glaubensinhalte aufzugeben und aus den grundlegenden Schriften der betreffenden Religion zu streichen, so stellt das einen Eingriff in die Religionsfreiheit dar, der verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen ist. Denn dadurch würde den Gläubigen durch den Staat vorgeschrieben, was sie zu glauben haben und was nicht. Dies würde aber den Kern der Glaubensfreiheit berühren. Einen solchen Eingriff darf der Staat aber nicht vornehmen, weil dadurch das Grundrecht nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, das gerade das religiöse Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft schützt und voraussetzt (vgl. BVerfG, U.v. 16.10.1968 - 1 BvR 261/66 - juris Rn. 25), in seinem Wesensgehalt angetastet würde (Art. 19 Abs. 2 GG). Dementsprechend ist es dem Staat auch verwehrt, die Glaubensüberzeugungen seiner Bürger zu bewerten oder gar als richtig oder falsch zu bezeichnen (vgl. BVerfG, U.v. 27.1.2015 - 1 BvR 471/10 1 BvR 1181/10 - juris Rn. 86; BVerwG, U.v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 - juris Rn. 36). Die Regelung genuin religiöser Fragen und die Einmischung in die Überzeugungen Einzelner oder religiöser Gemeinschaften sind ihm untersagt (vgl. BVerfG, B.v. 26.6.2002 - 1 BvR 670/91 - juris Rn. 54). Die Aufforderung zur Streichung von Passagen aus dem Koran und zu einer Aufgabe der betreffenden Glaubensüberzeugungen, der durch die Drohung mit einem Verbot islamischer Verbände und der Unterbindung von Gebetsversammlungen Nachdruck verliehen wird, ist daher auch dann nicht mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG vereinbar, wenn diese Passagen, wie die Klägerin behauptet, mit dem Grundgesetz nicht im Einklang stünden. Eine Einschränkung der Religionsfreiheit kommt vielmehr erst dann in Betracht, wenn die betreffenden Glaubensüberzeugungen sich in einem entsprechenden Verhalten äußern, das mit den Grundrechten Dritter oder Gemeinschaftswerten von Verfassungsrang nicht zu vereinbaren ist. Insbesondere ist ein Verbot von Glaubensgemeinschaften, die dem Staat und seiner Verfassungs- und Rechtsordnung kritisch gegenüberstehen, nur möglich, wenn es bei der Abwägung mit den Verfassungsgütern, die mit dem Verbot geschützt werden sollen, nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unerlässlich ist. Dies ist in der Regel erst dann der Fall, wenn sich die religiöse Gemeinschaft aktivkämpferisch gegen die in Art. 79 Abs. 3 GG genannten Verfassungsgrundsätze richtet (vgl. BVerfG, B.v. 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 - juris Rn. 19), etwa weil sie die konkrete Umsetzung von im Widerspruch zu grundlegenden Verfassungsprinzipien stehenden Glaubensinhalten oder von aus ihnen hergeleiteten Verhaltenspflichten propagiert oder fördert (vgl. BVerwG, U.v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 -juris Rn.36). Die von einem mit den Grundrechten Dritter und Gemeinschaftswerten von Verfassungsrang kollidierenden oder aktivkämpferisch gegen Verfassungsgrundsätze gerichteten Verhalten unabhängigen Forderungen der Klägerin und ihres Landesvorsitzenden nach einem pauschalen Verbot islamischer Verbände und Vereinigungen, die nicht bereit sind, sich von ihrem Glauben zu distanzieren, zielt letztlich auf die Beseitigung des Islam in Deutschland ab und ist mit dem Grundrecht der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, das nicht nur das Beten im privaten Bereich, sondern auch die Religionsausübung in der Öffentlichkeit beinhaltet und als im Grundgesetz konkretisiertes Menschenrecht ein wichtiges Element der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist, nicht zu vereinbaren. Bei den Forderungen der Klägerin geht es nicht nur um von der Meinungsfreiheit gedeckte Öffentlichkeitsarbeit oder Beiträge zu einer Diskussion über die Grenzen der Religionsfreiheit für Muslime, sondern um Vorschläge für konkrete Maßnahmen zu deren Einschränkung oder Beseitigung (vgl. BayVGH, B.v. 30. Juli 2015 - 10 ZB 15.819 - juris Rn. 36 f.).

Die Auffassung der Klägerin, mit ihrer Verzichtsforderung und den angedrohten Konsequenzen bei einer Weigerung der islamischen Verbände, diesen Verzicht zu erklären, handle es sich um keinen Eingriff in die Religionsfreiheit aller Moslems, weil die islamischen Organisationen und Verbände ohne einen entsprechende Verzichtserklärung selbst als verfassungsfeindlich einzustufen seien, trifft nicht zu. Das Verbot einer Vereinigung ist nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn diese die verfassungsmäßige Ordnung lediglich ablehnt und ihr andere Grundsätze entgegenstellt. Die Vereinigung muss ihre verfassungsfeindlichen Ziele vielmehr kämpferisch und aggressiv verwirklichen wollen. Erforderlich ist der Nachweis, dass sich ein religiöser Verein nicht darauf beschränkt, sich mit religiös begründeten, in Widerspruch zu grundlegenden Verfassungsprinzipien stehenden Lehren als Glaubensinhalt zu befassen und in diesem Sinne für sie zu werben, sondern die konkrete Umsetzung dieser Lehren oder aus ihnen hergeleiteter Verhaltenspflichten in Deutschland propagiert oder fördert (vgl. BVerwG, U.v 14.5.2014 - 6 A 3.13 - juris Rn. 36; BVerfG, B.v. 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 - juris Rn. 19). Alleine die Weigerung, die geforderte Verzichtserklärung abzugeben, rechtfertigt kein Verbot eines islamischen Verbandes unter den Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 GG. Ein kämpferischaggressives Verhalten ist darin nicht zu sehen.

2.3.3 Die Aktionen und Verlautbarungen der Klägerin stellen auch Bestrebungen im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayVSG dar. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG hat das Landesamt für Verfassungsschutz u. a. die Aufgabe, Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, zu beobachten; solche Bestrebungen und Tätigkeiten können von Gruppierungen oder Einzelpersonen ausgehen. Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist wiederum in Art. 1 Abs. 2 BayVSG definiert. Nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayVSG gehört zu den grundlegenden Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung insbesondere auch die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung. Der Begriff Bestrebungen selbst ist im BayVSG nicht definiert. Wegen des identischen Wortlauts kann jedoch auf die Legaldefinition in § 4 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG zurückgegriffen werden. Danach sind darunter politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) BVerf-SchG) zu verstehen. Solche Bestrebungen (und Tätigkeiten) können nach der Klarstellung in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. BayVSG von Gruppierungen oder Einzelpersonen ausgehen; vom Begriff Gruppierung werden sowohl unorganisierte Gruppen als auch jede Form einer Organisation einschließlich einer politischen Partei umfasst (so die Gesetzesbegründung zu Art. 3 Abs. 1 BayVSG, LT-Drs. 11/14928 S. 8). Bestrebungen in diesem Sinne erfordern damit ein aktives, jedoch nicht notwendig kämpferischaggressives Vorgehen, d. h. äußerlich feststellbare Aktivitäten wie z. B. öffentliche Auftritte, Veranstaltungen und Bekundungen. Diese Aktivitäten bzw. Handlungen müssen auch eine gewisse Zielstrebigkeit aufweisen, also auf die Durchsetzung eines Ziels ausgerichtet sein. Schließlich müssen die betreffenden Bestrebungen politisch bestimmt und damit objektiv geeignet sein, über kurz oder lang politische Wirkungen zu entfalten (zum Begriff Bestrebungen vgl. Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, Kommentar, BVerfSchG, §§ 3, 4 Rn. 14 ff. m. w. N.; BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 59 f.). Erfasst sind damit (nur) Verhaltensweisen, die über rein politische Meinungen hinausgehen und auf die Durchsetzung eines solchen Ziels gerichtet sind. Die bloße Kritik an Verfassungswerten ist nicht als Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzuschätzen, wohl aber darüber hinausgehende Aktivitäten zu deren Beseitigung (BVerfG, B.v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 70). Die Aktivitäten müssen auf die Beeinträchtigung eines der vom Gesetz geschützten Rechtsgüter abzielen und somit maßgeblicher Zweck der Bestrebung sein (BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 59 f.).

Da die Klägerin als Partei eine auf politische Aktivität und Einflussnahme auf die politischen Verhältnisse ausgerichtete Organisation ist, ist davon auszugehen, dass sie auch mit der Intention der Änderung der realen Verhältnisse handelt (BVerwG, U.v. 21.7.2010, a. a. O., Rn. 61). Die oben dargestellten Äußerungen und Aktivitäten gehen über eine bloße Kritik an der Religion des Islam und seiner Glaubensangehörigen hinaus. Die Verwendung eines aggressiven Vokabulars bezogen auf eine Religion (terroristisch, genozidär) und eine Beleidigung ihrer Angehörigen als Opfer einer Gehirnwäsche und Profiteure des sozialen Systems überschreitet auch die Schwelle dessen, was im Rahmen des politischen Meinungskampfs noch angehen mag. Äußerungen, die inhaltlich mit einem Element der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar sind, weil sie - wie hier - die Menschenwürde bestimmter Personen missachten, tragen zwar nicht per se ein aktives gegen diese Menschen gerichtetes Handeln in sich. Da die Klägerin aber mit ihren diesbezüglichen zahlreichen und immer wiederholten Äußerungen erreichen will, dass Islamgläubige allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit allgemein gering geschätzt werden, sind diese Äußerungen vor allem auch auf die Durchsetzung eines politischen Ziels gerichtet, weil sie im Sinne des von ihr propagierten Muslimen- und Islambildes Einfluss auf die politische Willensbildung und auf politische Entscheidungen nehmen will. Mit ihrem politischen Programm, wonach die islamischen Organisationen zunächst auf die nach Auffassung der Klägerin verfassungsfeindlichen Bestandteile ihrer Religion verzichten müssten und im Falle der Weigerung ein Verbot dieser Organisationen und die Schließung von Koranschulen und Gebetsräumen erfolgen würde, setzt sich die Klägerin zweifellos aktiv für die Abschaffung der Religionsfreiheit der Muslime ein. Sie hat auch bereits mit der Umsetzung dieses politischen Ziels begonnen, indem sie ihre „Verzichtsaufforderung“ an die betreffenden Personen und Organisationen versandt hat.

2.4 Aus Art. 15 Satz 1 BayVSG lässt sich ein formelles Begründungserfordernis zur Angabe der den Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG zugrunde liegenden tatsächlichen Anhaltspunkte nicht herleiten. Auch wenn nach dem Wortlaut des Art. 15 Satz 1 BayVSG das Staatsministerium des Innern (für Bau und Verkehr) und das Landesamt für Verfassungsschutz die Öffentlichkeit über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG unterrichten, kann dies nicht als verbindliche Festlegung des Gesetzgebers auf der Rechtsfolgenseite über die Art und Weise sowie den Umfang der Berichterstattung verstanden werden. Denn ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes, des Ausführungsgesetzes Art. 10-Gesetz und des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes hat der Gesetzgeber mit der Einfügung der Worte „tatsächliche Anhaltspunkte für“ in Art. 15 Satz 1 BayVSG im Hinblick auf eine enge Auslegung der entsprechenden Vorschrift des Landes Berlin durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 6.4.2006 - 3 B 3. 99) lediglich klarstellen wollen, dass eine Berichterstattung entsprechend der bisherigen Praxis in Bayern bereits bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte und nicht erst bei sicherem Vorliegen von Bestrebungen zulässig ist (Zu § 1 Nr. 7 - Art. 15 Satz 1 BayVSG -, LT-Drs. 15/10313 S. 26/27; zur Auslegung der bundesrechtlichen Ermächtigung des § 16 Abs. 1 BVerfSchG vgl. BVerwG, U.v. 26.6.2013 - 6 C 4.12 - juris). Damit hat der bayerische Gesetzgeber aber ersichtlich nur eine Konkretisierung der tatbestandlichen Voraussetzung der Unterrichtungsbefugnis, nicht aber eine Bestimmung der Art und Weise sowie des Umfangs der Unterrichtung vorgenommen. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. September 2010 (10 CE 10.1830 - juris) lag insofern ein Sonderfall zugrunde, bei dem der dortige Antragsteller in einem Verfassungsschutzbericht in einer tabellarischen Übersicht unter dem Punkt „sonstige Linksextremisten“ ohne jegliche weitere Erläuterung aufgelistet war. Die auch im Leitsatz dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zum Ausdruck kommende Auffassung, ohne gleichzeitige Mitteilung entsprechender tatsächlicher Anhaltspunkte sei eine solche Bewertung schon vom Tatbestand des Art. 15 Satz 1 BayVSG nicht mehr gedeckt, weil ein solches Werturteil dann für die Öffentlichkeit nicht mehr nachvollziehbar sei, bezieht sich auf die dieser Entscheidung zugrunde liegende besondere Konstellation und darf nicht generell als besondere gesetzliche Begründungspflicht etwa im Sinne eines Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG verstanden werden.

2.5 Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, vor, so besteht bei der Berichterstattung der Öffentlichkeit gegenüber verfassungsrechtlich die Verpflichtung, von verfassungsfeindlichen Bestrebungen und Aktivitäten bei verschiedenen Beobachtungsobjekten unterschiedlich dichte und belastbare Erkenntnislagen in der Darstellung hinreichend deutlich zu machen (LT-Drs. 15/10313, S. 27 unter Verweis auf BVerfG, B.v. 24.5.2005 a. a. O. Rn. 89). Demgemäß hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass in Bayern eine Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht nur erfolge, wenn sich über einen längeren Zeitraum die Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen so verdichtet hätten, dass eine Annahme solcher Bestrebungen gerechtfertigt sei. Diese Praxis steht grundsätzlich im Einklang mit der oben dargelegten Auslegung des Art. 15 Satz 1 BayVSG. Nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Senats (s. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bestehen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen der Klägerin nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG, die eine Unterrichtung der Öffentlichkeit auch in der streitbefangenen Form rechtfertigen. Über die Klägerin liegen über einen längeren Zeitraum sowohl quantitativ als auch qualitativ verdichtete tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vor, so dass sich die Nennung der Klägerin im Verfassungsschutzbericht unter der Rubrik „verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ daher auch unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht (vgl. B.v. 24.5.2005 a. a. O. Rn. 77 ff.) vorgegebenen Anforderungen an die Berichterstattung als verhältnismäßig erweist. Art. 15 BayVSG differenziert nicht zwischen einer sogenannten „Verdachtsberichterstattung“ und einer Berichterstattung über feststehende Bestrebungen. Eine dahingehende Unterscheidung muss daher in der Art und Weise der Berichterstattung nicht getroffen werden. Allerdings stellt sich eine Berichterstattung dann als unverhältnismäßig dar, wenn nur vereinzelte oder wenig belastbare Erkenntnisse über verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen. Im Fall der Klägerin sind aber über einen längeren Zeitraum Aktivitäten und Äußerungen dokumentiert, die so zahlreich und auch hinreichend gewichtig sind, dass die Berichterstattung über die Klägerin den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Der Beklagte hat in seiner Erwiderung auf die Klage der Klägerin in erster Instanz umfangreiches Material zu Publikationen und Äußerungen der Klägerin und ihres Landesvorsitzenden vorgelegt, die die Annahme verfassungsfeindlicher Bestrebungen tragen. Die oben auszugsweise dargestellten Verlautbarungen stellen nur eine Teilmenge aus diesem Material dar; auch die anderen vom Beklagten vorgelegten „Beweismittel“ dienen - soweit sie den Zeitraum bis zur Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts 2013 betreffen - zur Untermauerung der Ausführungen im Verfassungsschutzbericht zur Strategie und Ideologie der Klägerin und der daraus gezogenen Wertungen und Schlussfolgerungen. Die Klägerin beschränkt ihre Kritik am Islam als gefährliche Politideologie und die abwertenden Äußerungen über Muslime nicht auf einzelne Publikationen oder Veranstaltungen, sondern verbreitet sie im Rahmen einer Kampagne, für die sie vor allem das Bürgerbegehren gegen das ZIE-M nutzt. Von besonderer Qualität für die Einstufung der Klägerin als verfassungsschutzrelevant islamfeindlich ist die „Verzichtsforderung“, die sich sowohl im Parteiprogramm der Klägerin, auf ihrer Website, im Wahlprogramm zur Münchner Kommunalwahl, im Thesenpapier des Landesvorsitzenden sowie in Beiträgen des Landesvorsitzenden für die pinews wiederfindet. Gerade durch die Aufnahme dieser Verzichtsforderung in das Parteiprogramm räumt die Klägerin diesem politischen Ziel einen hohen Stellenwert ein. Sie setzt sich damit und den bei einer Unterschriftsverweigerung geforderten Konsequenzen für die islamischen Organisationen nicht nur in Widerspruch zu den durch die Verfassung garantierten Grundfreiheiten, sondern überschreitet auch die Grenze von der deutlichen Darstellung ihrer Islamkritik zu einer aktiven Umsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele. Die Bewertung von Glaubensinhalten und die damit verbundene Aufforderung zur Umsetzung eines Verbots dieser Glaubensinhalte stellen einen Eingriff in die durch das Grundgesetz geschützte Religionsfreiheit dar.

Es finden sich auch keine Verlautbarungen der Klägerin oder ihres Landesvorsitzenden, die diese Verzichtsforderung und - im Falle der Weigerung - die Schließung von Gebetsräumen und Koranschulen sowie ein Vereinsverbot für alle islamischen Organisationen relativieren würden. Zwar betont die Klägerin immer wieder, dass es ihr nur um die Bekämpfung der verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islam gehe und sie für ein friedliches Nebeneinander von Christen und Moslems auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eintrete, faktisch führt ihre Verzichtsforderung aber zu einer Einschränkung der Religionsfreiheit aller Muslime. Ein friedliches Nebeneinander ist nach Auffassung der Klägerin nur unter der Vorbedingung des „Abschwörens“ möglich. Zudem wird die Klägerin nicht müde, ständig zu wiederholen, dass es eine Trennung von Islamismus und Islam nicht gebe, weil es sich beim Islam um eine Religion mit einem politischen Herrschaftsanspruch handle, so dass sie sich mit ihrer Behauptung, sie richte sich nur gegen den verfassungsfeindlichen Islam, in Widerspruch zu ihrer eigenen Ideologie setzt. Die Klägerin nimmt für sich in Anspruch, dass ihre Kritik nur den politischen Islam und nicht den Glauben der Muslime betreffe, spricht aber umgekehrt gläubigen Muslimen die Fähigkeit ab, eine Trennung zwischen dem von der Klägerin so bezeichneten politischen Islam und dem Islam als Religion vornehmen zu können. Beim Bekenntnis der Klägerin zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung mit einem gleichberechtigten Nebeneinander von Muslimen und Angehörigen anderer Religionen handelt es sich folglich allenfalls um ein Lippenbekenntnis.

Die Klägerin distanziert sich zwar von rechtsextremistischem Gedankengut. Dies ändert aber nichts daran, dass ihre Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht unter der Rubrik „verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ den Anforderungen an eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Berichterstattung entspricht. Die Klägerin wird im Verfassungsschutzbericht gerade nicht dem Rechtsextremismus zugeordnet. Über sie wird unter einer neuen Kategorie berichtet, weil sich die politischen Aktivitäten der Klägerin, soweit sie für das Landesamt für Verfassungsschutz relevant sind, ausschließlich gegen Angehörige des muslimischen Glaubens richten.

Auch die Tatsache, dass der Beklagte seine Erkenntnisse über die Klägerin ausschließlich aus öffentlich zugänglichen Quellen erlangt hat, mindert deren Qualität als konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen nicht. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass sie oder ihr Landesvorsitzender nicht Verfasser der entsprechenden Beiträge auf ihrer Website oder den pinews seien. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgericht reicht das vom Beklagten vorgelegte Material für den Nachweis aus, dass die Klägerin verfassungsfeindliche Bestrebungen in Bezug auf die Religionsfreiheit der Muslime verfolgt, weil sie sich nicht auf eine bloße Kritik am Islam beschränkt, sondern in ihren Veröffentlichungen insbesondere mit der „Verzichtsforderung“ konkrete Aktivitäten zur Beseitigung der Religionsfreiheit der Muslime in Deutschland ankündigt und zu solchen Aktivitäten auffordert und mit der Versendung der Verzichtsforderung auch bereits in die Umsetzungsphase eingetreten ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit der Berufung des Beklagten stattgegeben wurde und die Klage der Klägerin abgewiesen wurde, ist die Klägerin unterlegen und hat daher insoweit die Kosten des Verfahrens zu tragen. Soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, entspricht es nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits insoweit ebenfalls der Klägerin aufzuerlegen, weil sie voraussichtlich auch bezüglich der Klageanträge 2. und 3. unterlegen wäre. Die Äußerungen über die Klägerin im Halbjahresbericht 2013 und in der Rede des Staatsministers entsprechen inhaltlich der Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 Abs. 2 und § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

In Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014 wird der Streitwert in beiden Instanzen auf jeweils 15.000,-- Euro festgesetzt.

(§ 63 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG)

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

10 B 15.1320

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 22. Oktober 2015

(VG München, Entscheidung vom 16. Oktober 2014, Az.: M 22 K 14.1743)

10. Senat

Sachgebietsschlüssel: 520

Hauptpunkte:

Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht 2013; öffentlichrechtlicher Unterlassungsanspruch; Wiederholungsgefahr;

Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen; Bestrebungen zur Einschränkung der Religionsfreiheit; Zurechenbarkeit von Äußerungen der Verantwortlichen einer Vereinigung; tatsächliche Würdigung des vom Verfassungsschutz vorgelegten Erkenntnismaterials;

Verhältnismäßigkeit der Berichterstattung

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

..., vertreten durch: Landesanwaltschaft ...,

- Beklagter

wegen Erwähnung im Verfassungsschutzbericht u. a.;

hier: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 10. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Senftl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Martini, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Zimmerer aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12. Oktober 2015 am 22. Oktober 2015 folgendes Urteil:

I.

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Nr. II. und III. des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014).

II.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014 ist in Nr. II. und Nr. III. wirkungslos geworden.

III.

In Abänderung der Nr. I. des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014 wird die Klage der Klägerin abgewiesen.

IV.

In Abänderung der Nr. IV. des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014 trägt die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

V.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollsteckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

VI.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Berufung des Beklagten richtet sich gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014, mit dem er verpflichtet wurde, die Weiterverbreitung des Verfassungsschutzberichts 2013 des Freistaats Bayern, des Halbjahresberichts 2013 sowie der Rede des Bayerischen Staatsministers des Inneren anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts des Freistaats Bayern 2013 zu unterlassen, wenn nicht zuvor die Passagen über die Klägerin entfernt oder unkenntlich gemacht wurden.

Die Klägerin ist seit dem Frühjahr 2013 Beobachtungsobjekt des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz (BayLfV). In den am 9. August 2013 vorgestellten und in einer Pressemitteilung veröffentlichten Verfassungsschutzinformationen für das erste Halbjahr 2013 bezeichnete das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit als neue Form des politischen Extremismus. Die Klägerin fordere Muslime auf, einzelne islamische Glaubensgrundsätze aufzugeben, und schüre pauschale Ängste vor Muslimen.

In seiner Rede anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichtes 2013 am 27. März 2014 äußerte sich der Bayerische Staatsminister des Innern, für Bau und Verkehr unter der Überschrift „Verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ wie folgt: habe ich Sie an dieser Stelle über die Aufnahme des Landesverbandes der Partei „DIE FR.“ als neues Beobachtungsobjekt informiert. ... Er vertritt unter dem Vorsitzenden St. die gleiche, pauschal Muslime verunglimpfende islamfeindliche Ideologie wie der Landesverband der „FR.“. Es freut mich, dass „DIE FR.“ bei den Kommunalwahlen am 16. März mit 0,6% der Stimmen den Einzug in den Stadtrat verfehlt hat.“

Der Verfassungsschutzbericht 2013 enthielt unter der Überschrift „Verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ zur Klägerin folgende Ausführungen:

„Der Landesverband der Partei DIE FR. B. verfolgt verfassungsschutzrelevante islamfeindliche Bestrebungen. Er wendet sich mit pauschal diffamierenden Äußerungen gegen Mitbürger islamischer Religionszugehörigkeit, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsstatus. DIE FR. B. differenziert in ihren Verlautbarungen in der Regel nicht zwischen dem Islam als Religion und dem Islamismus als politischer Ideologie, sondern begreift den Islam als „faschistoide Politideologie“. Der Koran wird als „das gefährlichste Buch der Welt“ verunglimpft. Auf seiner Internetseite fordert der Landesverband islamische Organisationen auf, umgehend in schriftlicher Form auf bestimmte Koranverse als Bestandteil der islamischen Glaubensgrundsätze dauerhaft zu verzichten, und stellt den Islam insgesamt als unvereinbar mit unserer Gesellschaftsordnung dar. Die Aktivitäten der FR. B. zielen darauf ab, pauschale Ängste vor Muslimen als nicht integrierbare „Ideologieanhänger“ zu schüren und alle Muslime allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit als Feinde des Rechtsstaats zu verunglimpfen.

Das von der FR. B. angestrebte „Bürgerbegehren gegen das Zentrum für Islam in Europa - München (ZIE-M)“, für das seit Oktober 2011 Unterschriften in München gesammelt werden, dient sowohl im Internet als auch bei Veranstaltungen der FR. B. als Plattform für islamfeindliche Propaganda, die sich primär gegen die Religionsfreiheit richtet.

Das Bürgerbegehren selbst kann nicht auf eine verfassungsfeindliche Zielsetzung reduziert werden. Personen, die dieses Bürgerbegehren mit ihrer Unterschrift unterstützen, werden nicht vom Verfassungsschutz beobachtet.

Mitglieder der FR. B. engagieren sich auch bei der ... Gruppe München (PI-M.). Der Landesvorsitzende der FR. B. und gleichzeitige Leiter der PI-M., Michael St., bezeichnete PI-M. als das Kerngerüst der FR. B. St. ist auch Vorsitzender des Landesverbandes der Bürgerbewegung P. Europa (BPE) Bayern.

Am 20. November vereinbarten DIE FR. B. und der Bayerische Landesverband der Partei Die Republikaner, die seit 2008 nicht mehr dem gesetzlichen Beobachtungsauftrag der Verfassungsschutzbehörden unterliegt, die Aufstellung gemeinsamer Listen in Großstädten für die Kommunalwahl 2014 in Bayern.

Bei der bayerischen Landtagswahl 2013 trat DIE FR. nur im Wahlkreis Oberbayern an und erlangte bayernweit 0,1% der Stimmen.“

Mit Schriftsatz vom 24. April 2014 erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht München mit den Anträgen, den Beklagten zu verurteilen, die Weiterverbreitung des Verfassungsschutzberichts 2013 des Freistaats Bayern (1.), der Rede des Bayerischen Staatsministers des Inneren anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2013 des Freistaats Bayern (2.) und des Halbjahresberichts (3.) zu unterlassen, wenn nicht zuvor die Passagen über die Klägerin entfernt oder unkenntlich gemacht werden (M 22 K 14.1743).

Zur Begründung der Klage brachte die Klägerin vor, dass sie einen Anspruch auf Unterlassen der Verbreitung der entsprechenden Äußerungen und Veröffentlichungen, insbesondere einen Anspruch darauf habe, im Verfassungsschutzbericht nicht erwähnt zu werden. Durch die Veröffentlichungen werde in ihre Grundrechte eingegriffen. Die Klägerin könne sich auf Art. 21 GG berufen. Durch die genannten Veröffentlichungen werde über die Beobachtung durch den Verfassungsschutz informiert und dabei auf schlicht falsche Begründungstatsachen zurückgegriffen. Durch die Bezugnahme auf angeblich pauschale islamfeindliche Äußerungen und eine ebenso angebliche Verletzung der Religionsfreiheit, der Menschenwürde und des Gleichbehandlungsgrundsatzes werde die Klägerin in der Öffentlichkeit stigmatisiert. Eine Beobachtung durch das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz sei nicht zu rechtfertigen. Allein die Verbreitung politischer oder weltanschaulicher Ideen stelle keinen hinreichenden Anhaltspunkt für eine Verfassungsfeindlichkeit im Sinne des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes dar. Selbst wenn islamfeindliche Äußerungen vorlägen, wären diese nicht auch gleich verfassungsfeindlich. Die Islamkritik, die von der Klägerin tatsächlich geübt werde, stelle keine Tatsache dar, die eine Beobachtung rechtfertigen könne. Die Klägerin sei eine Partei, die als islamkritisch bezeichnet werden dürfe und die sich insgesamt auch für eine auf freiwilliger Basis und auf gesellschaftlichem Konsens aufbauende Reformation des Islam einsetze. Gegenstand der Kritik sei dabei nicht die Religion des Islam, sondern die Ideologie des politischen Islam, also des Islamismus einschließlich seiner Rechtssätze. Die Klägerin mache dabei stets deutlich, dass sie diese Kritik nicht als pauschale Kritik an den Muslimen und auch nicht als Kritik an der Religion des Islam verstanden haben wolle. Die Klägerin betone stets, dass auch Muslime das Grundrecht der Religionsfreiheit genössen und stelle die Islamkritik in unmittelbaren Kontext zu den Anforderungen unserer Verfassung. Die offiziellen Verlautbarungen der Klägerin enthielten keine verfassungsfeindlichen Ziele. Auch auf den Veranstaltungen der Klägerin finde insofern stets eine differenzierte Auseinandersetzung statt. Der Koran enthalte Passagen, die im Lichte unserer Grundrechte und unserer Verfassung als untragbar angesehen werden müssten. Hierzu vertrete die Klägerin öffentlich die Meinung, dass Imame, aber auch die Muslime in Deutschland klarstellen sollten, dass diese Glaubenssätze in dieser strikten Form nicht angewendet würden. Hierdurch würden aber weder pauschale Ängste geschürt noch irgendwelche Glaubensfreiheiten aberkannt. Die Forderung nach einem reformierten Islam sei keine Verfassungsfeindlichkeit. Die Kritik der Klägerin richte sich einzig und allein gegen die verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islam. Hierzu werde auf die Ausarbeitung von Prof. Dr. Albrecht Schachtschneider „Grenzen der Religionsfreiheit am Beispiel des Islam“ verwiesen. Wer über die verfassungsfeindlichen und gefährlichen Bestrebungen einer totalitär eingestellten Religionsideologie aufkläre, taste keinesfalls die Würde des Menschen an. Auch Art. 3 GG werde nicht tangiert. Die Klägerin habe noch nie pauschal diffamierende Äußerungen gegen Mitbürger islamischer Religionszugehörigkeit vorgenommen, sondern immer nur die verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islam kritisiert. Der Verwurf, dass die Klägerin nicht zwischen dem Islam als Religion und dem Islamismus als politischer Ideologie differenziere, treffe nicht zu. Sie weise darauf hin, dass es eine Besonderheit des Islam darstelle, dass es eine enge und teils nicht differenzierbare Verbindung zwischen dem politischen Islam (Islamismus) und der Religion Islam gebe. Diese künstliche Trennung werde vom Bayerischen Innenministerium und dem Verfassungsschutz vorgenommen, um sich nicht mit der islamischen Ideologie auseinandersetzen zu müssen. Der Islam sei nicht nur eine Religion, sondern gleichzeitig eine totalitäre politische Weltanschauung mit faschistischen Grundstrukturen. Es könne nicht ausgeblendet werden, dass das politische Herrschaftssystem des Islam Grundregeln aufstelle, die anderen die Religionsfreiheit abspreche. Keine Äußerung der Klägerin pauschaliere diese Problematik. Falsch und unbelegt sei auch, dass die Aktivitäten der Klägerin darauf abzielten, pauschale Ängste vor Muslimen als nicht integrierbare „Ideologieanhänger“ zu schüren und alle Muslime allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit als Feinde des Rechtsstaats zu verunglimpfen. Ergänzend werde auf das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht München gegen die Beobachtung durch den Verfassungsschutz verwiesen (M 22 K 14.1092).

Im Verfahren M 22 K 14.1092 wandte sich u. a. die Klägerin gegen ihre Beobachtung durch das BayLfV und beantragte, es zu unterlassen, sie zu beobachten. In diesem Verfahren legte sie umfangreiche Unterlagen vor, wonach der Islam und das Grundgesetz unvereinbar seien. Die Klägerin würde nur über die politische Ideologie des Islam aufklären und darüber, dass es sich nicht um eine Religion im Sinne des Religionsbegriffs des Grundgesetzes handle, sondern um eine Ideologie mit politischem Herrschaftsanspruch, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richte, und keine pauschalen Ängste vor Muslimen schüren. Dies sei von der Meinungsfreiheit gedeckt. Die Klägerin fordere die Muslime auch nur auf, verfassungswidrige islamische Grundsätze aufzugeben. Das BayLfV habe zu berücksichtigen, dass der Islam seinerseits grundgesetzwidrig und verfassungsfeindlich sei. Zudem sei eine Unterscheidung zwischen Islam, Islamismus sowie Islamkritik und Islamfeindlichkeit nicht tunlich. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt den Muslimen als Trägern eines persönlichen Glaubens das Existenzrecht in Deutschland abgesprochen, sondern lediglich der politischen Ideologie des Islam, die dem Geltungsanspruch von Grundrechten, Rechtsstaat und Demokratie entgegengesetzt sei. Das sogenannte „Thesenpapier gegen die Islamisierung“ in seiner letzten Fassung vom 19. November 2011 sei nicht geeignet, eine verhältnismäßige Beobachtung durch den Beklagten zu begründen. Darin werde den Muslimen nicht angesonnen, auf Sätze ihres religiösen Glaubens zu verzichten. Vielmehr sei das Ziel ein Verzicht auf politische Programmsätze der in Deutschland lebenden Muslime, die mit dem Grundgesetz nicht vereinbar seien. Mit den islamischen Verbänden müsse ein Dialog geführt werden. Sollten die islamischen Verbände diesen Forderungen nicht nachkommen, würden sie als verfassungsfeindlich erklärt und letztendlich verboten werden. Es habe ein sofortiger Baustopp von Moscheen zu erfolgen, Koranschulen müssten geschlossen und Gebetsversammlungen in vorhandenen Moscheen unterbunden werden.

Mit Urteil vom 16. Oktober 2014 wies das Bayerische Verwaltungsgericht München die Klage im Verfahren M 22 K 14.1092 ab, soweit sie nicht zurückgenommen worden war. Rechtsgrundlage für die angegriffene Maßnahme der Beobachtung seien Art. 4 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 5 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Bayerisches Verfassungsschutzgesetz (BayVSG). Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen im Rahmen des Beobachtungsauftrags sei das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVSG. Im Hinblick auf die Klägerin ergäben sich solche Anhaltspunkte aus einer Gesamtschau des vom BayLfV vorgelegten Erkenntnismaterials, insbesondere aus den äußeren Aktivitäten des Klägers zu 1 (Michael St.), der die programmatische Ausrichtung und Wahrnehmung der Klägerin in der Öffentlichkeit maßgeblich geprägt habe und nach wie vor präge. Die Würdigung der vorliegenden Erkenntnisse begründe einen die Beobachtung rechtfertigenden Verdacht von Bestrebungen, die auf eine Abschaffung der Religionsfreiheit für Muslime und der staatlichen Pflicht zu weltanschaulichreligiöser Neutralität auch gegenüber dem Islam gerichtet seien, und die zudem darauf abzielten, Muslime in einer Weise in der Öffentlichkeit verächtlich zu machen, die ihren sozialen Wert und Achtungsanspruch missachte und geeignet sei, ihnen ihre Menschenwürde abzusprechen.

Im Verfahren M 22 K 14.1743 gab das Bayerische Verwaltungsgericht München den Klageanträgen der Klägerin durch Urteil vom 16. Oktober 2014 vollumfänglich statt. Die Nennung im Verfassungsschutzbericht 2013, aber auch die Erwähnung in der damit im Zusammenhang stehenden Rede des Bayerischen Staatsministers des Innern anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts des Freistaats Bayern 2013 sowie des Halbjahresberichts 2013 seien als Grundrechtseingriffe zu bewerten, weil sie geeignet seien, sich abträglich auf das Bild der Klägerin in der Öffentlichkeit auszuwirken und dies ihr gegenüber eine „mittelbar belastende negative Sanktion“ bedeute. Die Rechtsbeeinträchtigung der Klägerin sei bereits eingetreten und dauere mit der Gefahr ständiger Wiederholung an. Der Eingriffscharakter von Verfassungsschutzberichten mit Bezug auf Parteien ergebe sich aus der Besonderheit von Verfassungsschutzberichten, die darin liege, auf die Abwehr bestimmter verfassungsschutzgefährdender Gefahren abzuzielen. Die Aufnahme einer Partei im Verfassungsschutzbericht behindere diese damit in ihrer durch Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG gewährleisteten Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes. Art. 15 Satz 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 BayVSG erlaube im Hinblick auf die Klägerin nur eine Unterrichtung über den Verdacht von Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG nicht aber, wie im Verfassungsschutzbericht 2013 und den daneben angegriffenen in diesem Zusammenhang getätigten Äußerungen allerdings geschehen, eine über die Verdachtsstufe hinausgehende Unterrichtung dahingehend, dass die Klägerin in feststehender und erwiesener Weise solche Bestrebungen und Tätigkeiten verfolge. Insoweit verstoße die geschehene Berichterstattung zudem gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nach zutreffender Auslegung des Art. 15 Satz 1 BayVSG insbesondere auch unter Berücksichtigung des Zwecks des Verfassungsschutzberichts müssten konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme von Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des Art. 3 Abs. 1 BayVSG vorliegen, um im Verfassungsschutzbericht eine Bewertung bestimmter Personen oder Organisationen als verfassungsfeindlich zu rechtfertigen. Tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien, lägen bei der Klägerin vor. Dies ergebe sich im Einzelnen aus den Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. Oktober 2014 (richtig: 16. Oktober 2014) im Verfahren M 22 K 14.1092, wonach die Beobachtung unter anderem der Klägerin durch das BayLfV wegen des Vorliegens tatsächlicher Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung für rechtmäßig erachtet wurde. Die streitgegenständlichen öffentlichen und über die Verdachtsberichterstattung hinausgehenden Darstellungen der Klägerin im Verfassungsschutzbericht und die damit im Zusammenhang stehenden Äußerungen verletzten die Klägerin in ihrer grundrechtlich geschützten Freiheitsphäre, namentlich der Parteienfreiheit (Gründungsfreiheit, Betätigungsfreiheit und politische Chancengleichheit) sowie der Meinungsfreiheit. Denn die Tatsachenbehauptungen, die zur Begründung eines abschließenden Werturteils über die Verfassungsfeindlichkeit herangezogen würden, müssten der Wahrheit entsprechen. Von der Wahrheit der streitigen Behauptungen könne hier jedoch nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgegangen werden. Die durch die Klägerin und ihre Funktionäre verlautbarten fortwährenden und nachhaltigen Herabsetzungen bestimmter Minderheiten hätten nicht ein qualitatives Maß und eine Nachhaltigkeit erreicht, die nur noch geringe Restzweifel an der Ernsthaftigkeit, die sich aus den Verlautbarungen ergebenden Ausgrenzungen auch in politische Taten umsetzen zu wollen, zuließen. Die Klägerin vermeide zudem ein offenes Bekenntnis zu verfassungsfeindlichen Zielen und trete durch Bekenntnisse zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung dem Verdacht der Verfassungsfeindlichkeit entgegen. Somit könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit die besondere Gefährlichkeit der Klägerin für die freiheitliche demokratische Grundordnung als erwiesen angesehen werden, welche es rechtfertigen könnte, die Klägerin im Zusammenhang mit feststehend verfassungsfeindlichen Gruppierungen zu nennen. Die hinsichtlich der Klägerin vorliegenden Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung rechtfertigten es nicht, sie der Kategorie „verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ als neuer eigenständiger Extremismusform mit einer über das Verdachtsstadium hinausgehenden Gewissheit zuzuordnen. Im Rahmen dieser Würdigung sei zu berücksichtigen, dass der Übergang von einem bloßen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen bis hin zum Feststehen verfassungsfeindlicher Bestrebungen fließend sei. Die eine Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht überhaupt erst rechtfertigenden hinreichenden gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte für einen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen könnten sich je nach deren Qualität und Quantität soweit intensivieren und verdichten, bis die Annahme verfassungsfeindlicher Bestrebungen gerechtfertigt sei. Der Beklagte stütze seine Erkenntnis über das Bestehen von tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung ausschließlich auf im Internet öffentlich zur Verfügung stehende und von Mitgliedern der Klägerin selbst eingestellte Dokumente, Videos und Redemanuskripte. Die aufgeführten belastenden Anhaltspunkte seien nicht völlig unzweideutig und ohne Zweifel. Es fehle an stichhaltigen, eindeutigen und ausdrücklichen Bekenntnissen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, die von ihrer Intensität und Klarheit im Lichte der hier maßgeblichen beeinträchtigten Grundrechte dazu geeignet seien, die öffentliche Berichterstattung über die Klägerin als verfassungsfeindliche Gruppierung zu rechtfertigen. Neben belastenden Gesichtspunkten fänden sich auch entlastende in Äußerungen der Funktionäre der Klägerin. Es werde immer wieder betont, dass sich die Klägerin für eine freiwillige und auf gesellschaftlichen Konsens aufbauende Reformation des Islam einsetze. Gegenstand der Kritik sei nicht die Religion des Islam, sondern die Ideologie des politischen Islam, also des Islamismus einschließlich seiner Rechtssätze. Es werde stets deutlich gemacht, dass diese Kritik nicht als pauschale Kritik an den Muslimen und auch nicht als Kritik an der Religion des Islam verstanden werden solle. Gegenstand der Islamkritik sei damit erkennbar keine Verfassungsfeindlichkeit, sondern der Versuch einer verfassungskonformen Auslegung islamischer Glaubenssätze. Die Klägerin habe sich öffentlich und wiederholt von rechtsextremen Gruppierungen distanziert. Hinzu komme, dass auch teilweise übersteigerte Formulierungen, namentlich im Rahmen des öffentlichen Meinungskampfes, starke Ausdrücke, auch in überspitzter und polemischer Form, der Meinungsfreiheit unterfielen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Bestrebungen der Klägerin tatsächlich nur gegen die islamistischen und damit grundgesetzwidrigen Bestandteile des Islam bezögen. Die Funktionäre der Klägerin zögen aus tatsächlichen Umständen, die in Gestalt des Islamismus einen Teilaspekt des heutigen Islam darstellten, die Schlussfolgerung, dass der Islam gefährliche Elemente enthalte, die mit dem Grundgesetz und den durch diesen verkörperten Werten unvereinbar seien. Gleichzeitig betone die Führungsspitze der Klägerin, dass alle Menschen, unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit, die gleichen Rechte hätten und dass Frauen und Männer vor dem Gesetz und im Alltag gleichgestellt seien. Sie fordere, dass sich der Islam von allen verfassungsfeindlichen, gewalttätigen, tötungsbereiten, intoleranten, frauenunterdrückenden und totalitären Aspekten trennen müsse, damit eine friedliche Koexistenz der Muslime und Nichtmoslems auf Dauer möglich sei. Diese Aussagen könnten durchaus so verstanden werden, dass die Klägerin für ein gleichberechtigtes Miteinander von Muslimen und Nichtmuslimen auf dem Boden des Grundgesetzes eintrete. Die Kammer verkenne nicht, dass die geschilderten entlastenden Gesichtspunkte auf dem Bemühen der Klägerin beruhen könnten, ihre tatsächlichen Ziele im Interesse der Wählbarkeit für größere Bevölkerungsgruppen zu verschleiern. Die Tatsache alleine, dass unverfängliche Äußerungen vorhanden seien, sei deshalb nicht aussagekräftig. Hinzu komme jedoch, dass bereits die belastenden Anhaltspunkte kein eindeutiges Bild zuließen. All das führe dazu, dass nur von einem Verdacht auszugehen sei. Der Verfassungsschutzbericht des Beklagten lasse diese Einschränkung jedoch nicht erkennen. Die Klägerin werde unter der Überschrift „verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ als einer neuen, eigenständigen Extremismusform erwähnt und damit eindeutig auf die Ebene einer erwiesenen verfassungsfeindlichen Organisation gestellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Gruppierung bestünden, zudem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Maßstab für die Entscheidung, in welcher Art und Weise darüber berichtet werden dürfe. Die Berechtigung der Verfassungsschutzbehörde zur Berichterstattung in Verfassungsschutzberichten schon im Falle eines bloßen Verdachts für verfassungsfeindliche Bestrebungen erfordere eine Differenzierung dieser Berichterstattung nach Art und Ausmaß der Gefahr und nach dem Gewicht und der Belastbarkeit der eigenen Erkenntnisse. Daher müsse, etwa in den gewählten Überschriften und der Gliederung des Berichts, deutlich zwischen solchen Organisationen, für die nur ein Verdacht bestehe, und solchen, für die Bestrebungen erwiesen seien, unterschieden werden. Vorliegend sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Beklagte mit dem Begriff „verfassungsschutzrelevant“ habe ausdrücken wollen, dass bei der Klägerin nur von dem Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen ausgegangen worden sei. Der Beklagte habe vielmehr in seiner Klageerwiderung ausgeführt, dass es sich nicht nur um eine Verdachtsberichterstattung handle, da nicht nur tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht, sondern tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen der Klägerin gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorlägen. Allein aus der Begrifflichkeit „verfassungsschutzrelevant“ statt „verfassungsfeindlich“ sei für den flüchtigen Leser nicht hinreichend erkennbar, dass es sich dabei lediglich um einen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen handeln solle. Der vom Bundesverfassungsgericht geforderten deutlichen Differenzierung werde damit jedenfalls nicht in ausreichendem Maße Rechnung getragen.

Mit Beschluss vom 24. Juni 2015 ließ der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beklagten die Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014 zu.

Im Berufungsverfahren beantragt der Beklagte:

Unter Aufhebung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014 wird die Klage abgewiesen, soweit der Rechtsstreit durch die Parteien nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.

Das Verwaltungsgericht München habe in seiner Entscheidung einen fehlerhaften Prüfungsmaßstab angelegt. Nicht über tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht, sondern über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung finde gemäß Art. 15 BayVSG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 BayVSG eine Berichterstattung statt. Es sei somit erforderlich, aber auch ausreichend, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine derartige Annahme vorlägen. Ein möglicher, nicht durch belegbare Tatsachen gestützter bloßer Verdacht reiche nicht aus, aber das Vorliegen sogenannter Anknüpfungstatsachen. Insoweit werde auf die Gesetzesbegründung und die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Bezüglich der Klägerin lägen hinreichende Anknüpfungstatsachen vor, die auf der Basis des anzulegenden Maßstabs die Berichterstattung über die Klägerin rechtfertigten. Die Berichterstattung sei auch vor dem Hintergrund der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 25. Mai 2005 an die Prüfung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitserwägungen angesichts der erheblichen Verdichtetheit der Anknüpfungstatsachen nicht zu beanstanden. Die Vielzahl der vom Beklagten vorgelegten tatsächlichen Anhaltspunkte für die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen der Klägerin sowie die inhaltliche Intensität der Anhaltspunkte rechtfertigten die Darstellung über die Klägerin im Verfassungsschutzbericht 2013. Insbesondere sei nochmals auf das Thesenpapier, aber auch auf das Grundsatzprogramm 2.0 des Bundesverbandes der Klägerin und die Einstufung des Korans als „Kriegserklärung an die nichtmuslimische Welt und eine kodifizierte Anleitung zum Töten von Nichtmuslimen“ mit dem verfolgten Ziel eines Verbots des Korans und einer „Verbrennung des Korans als symbolisch letzte Maßnahme“ hingewiesen. Es würden von der Klägerin Bestrebungen verfolgt, die darauf abzielten, Muslime verallgemeinernd zu diffamieren und ihnen Grundrechte nicht zuzugestehen. So sei die Zielrichtung der Klägerin auf eine Abschaffung der verfassungsrechtlich durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG grundsätzlich schrankenlos garantierten Religionsfreiheit für Muslime gerichtet. Muslimen werde letztendlich die Menschenwürde gemäß Art. 1 GG abgesprochen, wenn allen Muslimen vorgeworfen würde, nicht zu eigenständigem Denken bzw. Entscheidungen in der Lage zu sein und lediglich wie Maschinen zu agieren. Es werde insbesondere auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts München im Urteil M 22 K 14.1092 Bezug genommen.

Diese hinreichende Gewichtung der tatsächlichen Anhaltspunkte für Bestrebungen der Klägerin gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung werde nicht durch angeblich vorliegende Gründe, die gegen eine entsprechende Verfestigung und Verdichtung sprächen, entkräftet. Die angeblich entlastenden Gründe seien nicht tragfähig. Eine Distanzierung vom Rechtsextremismus sei nicht geeignet, eine verfassungsfeindliche Islamfeindlichkeit aufzulösen. Es bestünden keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Klägerin ihre verfassungsfeindliche Zielsetzung auf die tatsächliche Verwirklichung gerichtet habe. Die nach Ansicht des Verwaltungsgerichts München denkbare Auslegung der Aussagen in einer nicht verfassungsfeindlichen Weise finde keine Grundlage. Ausdrückliche Bekenntnisse der Klägerin gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung seien nicht erforderlich. Gerade bezüglich derjenigen Gruppierungen, die sich äußerlich einen in Wahrheit nicht zutreffenden Anschein von Verfassungstreue gäben, sei eine Aufklärung der Bevölkerung besonders wichtig. Der Eintritt einer konkreten Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder einer Rechtsgutverletzung müsse gerade nicht abgewartet werden. Den entsprechenden öffentlichen Äußerungen komme ein hoher Beweiswert zu.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es sei eine grundsätzlich verfehlte Herangehensweise des Beklagten, den Islam und den Islamismus jeweils gesondert zu betrachten. Denn eine künstliche Aufspaltung oder Trennung des Islam und des Islamismus sei nicht möglich. Die Klägerin habe immer nur die politische Forderung gestellt, dass die verfassungsfeindlichen Bestandteile des politischen Islam bekämpft würden. Die der Klägerin vorgehaltene pauschale Verunglimpfung sei deshalb nie erfolgt.

In der Streitsache wurde am 12. Oktober 2015 mündlich verhandelt. Die Parteien erklärten den Rechtsstreit bezüglich des Halbjahresberichts und der Rede des Staatsministers in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und Gerichtsakten, auch im Verfahren M 22 K 14.1092, Bezug genommen.

II.

1. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die von der Klägerin und dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erledigungserklärungen betrafen die Klageanträge Nummer 2. und 3. der Klägerin, denen das Verwaltungsgericht München im Urteil vom 16. Oktober 2014 in Nummer II. und III. des Tenors stattgegeben hatte.

2. Die noch anhängige Berufung des Beklagten bezüglich der Nummer I. des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014 hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verpflichtet, die weitere Verbreitung des Verfassungsschutzberichts 2013 zu unterlassen, wenn nicht vorher die Passagen über die Klägerin entfernt oder unkenntlich gemacht worden sind. Denn der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Zwar greift die Darstellung der Klägerin unter der Überschrift „verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ in das Grundrecht der Klägerin aus Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 GG ein (2.1). Auch besteht die Gefahr alsbaldiger, weiterer nicht zu duldender Störungen durch die Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts 2013 (2.2). Es handelt sich jedoch um keinen rechtswidrigen Eingriff, weil die Berichterstattung durch Art. 15 BayVSG gerechtfertigt ist (2.3). Ein formelles Begründungserfordernis für das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte ergibt sich aus Art. 15 Satz 1 BayVSG nicht (2.4). Die Berichterstattung über die Klägerin beachtet auch die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden Anforderungen (2.5).

2.1 Der allgemeine öffentlichrechtliche Unterlassungsanspruch, der in § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB wurzelt und allgemein anerkannt ist (BVerwG, B.v. 27.3.1996 - 8 B 33.96 - juris), setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen droht. Die Grundrechte schützen den Grundrechtsträger vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, so dass er, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung droht, gestützt auf das jeweilige Grundrecht Unterlassung verlangen kann (BVerwG, U.v. 21.5.2008 - 6 C 13.07 - juris Rn. 13).

Im Fall der Klägerin ist jedenfalls ihre grundgesetzlich geschützte Rechtsposition aus Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 GG betroffen. Als Landesverband einer Partei (§ 3 Satz 2 ParteiG) kann sich die Klägerin auf die Parteienfreiheit, die die Gründungs-, Betätigungs-, Programm-, Wettbewerbs- und Finanzierungsfreiheit umfasst (Kluth in BeckOK, GG, Stand: 1.6.2015, Art. 21 Rn. 109), berufen, weil der Klägerin als Gebietsverband eigene Rechte zustehen. Unter Betätigungsfreiheit werden alle Maßnahmen verstanden, die die innere Ordnung sowie das Auftreten nach Außen gegenüber dem Bürger und der Öffentlichkeit, den Staatsorganen, den Rundfunkanstalten und den anderen Parteien betreffen (Kluth, a. a. O., Rn. 111). Durch die Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht 2013 ist die Betätigungsfreiheit der Klägerin berührt. Die mit der Bezeichnung als „verfassungsschutzrelevant islamfeindlich“ verbundene Abschreckung und Warnung der Allgemeinheit (vgl. BVerfG, B.v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 55) vor der Klägerin hat sowohl Einfluss auf die Programmatik der Klägerin als auch auf die Meinungsäußerung und Selbstdarstellung nach außen und das Wettbewerbsverhältnis zu anderen Parteien (vgl. z. B. BVerfG, U.v. 10.6.2014 - 2 BvE 4/13 - juris Rn. 25). Ob sich ein solcher Schutzanspruch der Klägerin daneben auch auf das ihr als juristischer Person nach Art. 19 Abs. 3 GG zustehende allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) sowie das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) stützen lässt (zum Verhältnis von Art. 21 GG zu anderen Verfassungsbestimmungen und Grundrechten vgl. Kluth in BeckOK, Stand: 1.6.2015, Art. 21 Rn. 12; Ipsen in Sachs, Grundgesetz, Kommentar, 7. Aufl. 2014, Art. 21 Rn. 28 ff.), kann hier letztlich dahinstehen.

Die Berichterstattung über die Klägerin stellt auch einen Eingriff dar. Zwar führt nicht jedes Informationshandeln und jede Teilhabe des Staates am Prozess öffentlicher Meinungsbildung zu einem Grundrechtseingriff (BVerfG, a. a. O. Rn. 50 m.w.N). Entscheidend ist, ob die Bezeichnung einer Partei als verfassungsfeindlich die Rechtsstellung einer Partei in relevanter Weise berührt und sich als jenseits der Toleranzgrenze gelegene Beeinträchtigung ihrer Betätigungsfreiheit darstellt (Klein in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand Mai 2015, Art. 21 Rn. 575). Der Verfassungsschutzbericht ist kein beliebiges Erzeugnis staatlicher Öffentlichkeitsarbeit. Er zielt auf die Abwehr besonderer Gefahren und stammt von einer darauf spezialisierten und mit besonderen Befugnissen arbeitenden Stelle. Insofern geht eine Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht über die bloße Teilhabe staatlicher Funktionsträger an der öffentlichen Meinungsbildung hinaus (BVerwG, U.v. 21.5.2008, a. a. O., Rn. 15). Die Erwähnung einer Partei im Verfassungsschutzbericht stellt daher eine „mittelbar belastende negative Sanktion“ dar, die zumindest als eingriffsgleiche Maßnahme zu bewerten ist und die Freiheit und Chancengleichheit der Parteien berührt (Klein, a. a. O., Rn. 576; Murswiek: Neue Maßstäbe für den Verfassungsschutzbericht, NVwZ 2006, 121/122).

2.2 Voraussetzung für die Begründetheit einer Klage, mit der ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog geltend gemacht wird, ist weiterhin, dass eine künftige Beeinträchtigung des in Frage stehenden Rechts droht. Dies erfordert eine auf Tatsachen gestützte objektive ernstliche Gefahr alsbaldiger weiterer, nicht zu duldender Störungen (Wiederholungsgefahr; vgl. Berger in Jauernig, BGBKommentar, 15. Aufl. 2014, beckonline, § 1004 Rn. 11). Eine solche Gefahr besteht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats noch. Inzwischen ist zwar der Verfassungsschutzbericht 2014 veröffentlicht, in dem wieder über die Klägerin berichtet wird. Dadurch ist aber weder der durch den Verfassungsschutzbericht 2013 eingetretene Grundrechtseingriff beseitigt noch eine Rechtsbeeinträchtigung durch diesen Bericht für die Zukunft ausgeschlossen. Für die Einschätzung und Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit ist regelmäßig der aktuelle Verfassungsschutzbericht maßgeblich, weil der Verfassungsschutz im jeweils neuesten Bericht die Öffentlichkeit über die aktuellen Ergebnisse der Beobachtung der im Verfassungsschutzbericht genannten Organisationen, ihrer Mitglieder und Unterstützer informiert (BayVGH, B.v. 16.7.2010 - 10 CE 10.1201 - juris Rn. 13 m. w. N.). Ist aber auch der vorangegangene Bericht weiterhin für die Öffentlichkeit zugänglich oder enthält er weitergehende, fortgeltende oder überschießende Feststellungen, so droht trotz des neuen Berichts eine Wiederholungsgefahr bezogen auf den Bericht des Vorjahres. So verhält es sich hier, da im Verfassungsschutzbericht 2014 unter Bezugnahme auf die Berichterstattung für das Jahr 2013 berichtet wird und der Beklagte auch beabsichtigt, den Verfassungsschutzbericht 2013 weiter zu verbreiten.

2.3 Der Eingriff in die geschützte Rechtsposition der Klägerin ist jedoch nicht rechtswidrig. Er ist durch Art. 15 Satz 1 BayVSG gerechtfertigt, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt (2.3.1) tatsächliche Anhaltspunkte (2.3.2) für Bestrebungen nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG (2.3.3) vorlagen.

2.3.1 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob bei der Klägerin tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorliegen, ist die Sachlage bei Vornahme der Maßnahme, hier der Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts 2013 am 27. März 2014 (Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2014, BVerfSchG, §§ 3,4 Rn. 136 für Beobachtungsmaßnahmen). Zwar ist bei einem Unterlassungsanspruch grundsätzlich auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich aus dem materiellen Recht ergibt, dass ein anderer Zeitpunkt maßgeblich ist (vgl. allgemein Kopp, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 41). Denn das materielle Recht entscheidet, ob eine nach der behördlichen Maßnahme erfolgte Änderung der Sach- und Rechtslage Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns hat. Die Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht gibt die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Berichts vorliegenden Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden wieder, so dass folglich darauf abzustellen ist, ob die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte die Berichterstattung tragen.

2.3.2 Nach Art. 15 Satz 1 BayVSG unterrichten das zuständige Staatsministerium und das Landesamt für Verfassungsschutz über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG (aa.). Der Klägerin werden insoweit auch die Äußerungen und Veröffentlichungen ihres Landesvorsitzenden zugerechnet (bb.). Bei dem Begriff des Vorliegens tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (cc.). Es liegen konkrete Tatsachen vor, die die im Verfassungsschutzbericht vorgenommene Beschreibung der Ideologie und der Strategie der Klägerin inhaltlich tragen und auch die Bezeichnung als „verfassungsschutzrelevant islamfeindlich“ rechtfertigen (dd.).

aa. Gemäß Art. 15 Satz 1 BayVSG unterrichten das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr und das Landesamt für Verfassungsschutz die Öffentlichkeit über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG. Ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes, des Ausführungsgesetzes Art. 10-Gesetz und des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes hat der Gesetzgeber mit der (nachträglichen) Einfügung der Worte „tatsächliche Anhaltspunkte für“ in Art. 15 Satz

BayVSG im Hinblick auf eine enge Auslegung der entsprechenden Vorschrift des Landes Berlin durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 6.4.2006 - 3 B 3. 99) klarstellen wollen, dass eine Berichterstattung in Bayern bereits bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte und nicht erst bei sicherem Vorliegen von Bestrebungen zulässig ist (Zu § 1 Nr. 7 - Art. 15 Satz 1 BayVSG -, LT-Drs. 15/10313 S. 26/27; zur Auslegung der bundesrechtlichen Ermächtigung des § 16 Abs. 1 BVerfSchG vgl. dagegen BVerwG, U.v. 26.6.2013 - 6 C 4.12 - juris). Damit verlangt diese Befugnisnorm gerade noch keine Gewissheit darüber, dass Bestrebungen vorliegen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (vgl. auch BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 28 zur insoweit vom Wortlaut vergleichbaren Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG). Mit dem tatbestandlichen Erfordernis tatsächlicher Anhaltspunkte wird andererseits auch klargestellt, dass bloße Vermutungen oder ein bloßer Verdacht nicht ausreichen, sondern konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis vorliegen müssen (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2010 - 10 CE 10.1201 - juris Rn. 22; BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 30). Das Bayerische Verfassungsschutzgesetz kennt damit keine sog. „Verdachtsberichterstattung“. Die unterschiedlichen Kategorien der Unterrichtung der Öffentlichkeit im Verfassungsschutzbericht, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, nämlich die Unterrichtung über „tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen“ und die Unterrichtung über „feststehende verfassungsfeindliche Bestrebungen“ sind in Art. 15 Satz 1 BayVSG nicht vorgesehen. Die Terminologie und besondere Form einer Berichterstattung, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, basiert auf der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2005 (1 BvR 1072/01 - juris), der § 15 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen zugrunde lag. Nach dieser Norm darf die Verfassungsschutzbehörde Verfassungsschutzberichte zum Zweck der Aufklärung der Öffentlichkeit über Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 veröffentlichen. § 3 Abs. 1 bestimmt als Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden die Sammlung und Auswertung von Informationen über Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht solcher Bestrebungen vorliegen. Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung, die sich von Art. 15 Satz 1 BayVSG allerdings durch den Einschub bzw. Zusatz „den Verdacht solcher“ unterscheidet, kam das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis, dass dann, wenn die Verfassungsschutzbehörde nur von tatsächlichen 2 Anhaltspunkten für einen Verdacht von Bestrebungen ausgegangen ist, sie die betreffende Gruppierung im Verfassungsschutzbericht nicht auf die gleiche Stufe stellen darf wie eine Gruppierung, für die sie verfassungsfeindliche Bestrebungen festgestellt hat. Eine Aussage dahingehend, wo die Schwelle für eine Berichterstattung über Bestrebungen einer Gruppierung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung liegt, wurde damit aber nicht getroffen. Diesbezüglich hat erst das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass das jeweilige Verfassungsschutzgesetz in formeller Hinsicht eine Ermächtigung aussprechen muss, ob es nur eine Berichterstattung über Fälle zulässt, in denen Gewissheit über verfassungsfeindliche Bestrebungen besteht, oder auch zu einer Berichterstattung in Fällen befugt, in denen tatsächliche Anhaltspunkte erst einen dahingehenden Verdacht begründen (BVerwG, U.v. 26.6.2013 - 6 C 4.12 - juris Rn. 12). Das BayVSG bezeichnet seinem Wortlaut nach eindeutig bereits das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung als Berichtsgegenstand (so auch BVerwG, a. a. O., Rn. 13).

bb. Ob solche tatsächlichen Anhaltpunkte bei der Klägerin vorliegen, beurteilt sich nicht nur nach ihren eigenen Verlautbarungen, sondern auch denjenigen ihres Landesvorsitzenden, da dessen Aktivitäten und Äußerungen der Klägerin zuzurechnen sind. Dies gilt einerseits selbstverständlich für seine Tätigkeit in seiner Funktion als Landesvorsitzender. Aber Texte und Äußerungen von leitenden Mitgliedern einer Vereinigung sind dieser auch dann zuzurechnen, wenn sie als solche zwar nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit der Vereinigung verfasst oder getätigt worden sind, jedoch den ideologischen Hintergrund kennzeichnen, vor dem die Verantwortlichen dieser Vereinigung handeln (BayVGH, B.v. 30.7.2015 - 10 ZB 15.819 - juris Rn. 43 mit Verweis auf BVerwG, U.v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 - juris Rn. 35). Unter anderem kann aus einer entsprechenden Grundeinstellung ihrer Funktionsträger geschlossen werden, dass eine Vereinigung sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. Insoweit gibt es keine trennscharfe Unterscheidung zwischen einer rein privaten und einer der Vereinigung zuzurechnenden Sphäre (BVerwG, U.v. 19.12.2012 - 6 A 6.11 - juris Rn. 18).

Der Landesvorsitzende der Klägerin ist zugleich Vorsitzender der P.I. Ortsgruppe München. Mitglieder dieser P.I. Ortsgruppe bilden das Kerngerüst der Klägerin (s. Urteil des VG München vom 16.10.2014, M 22 K 14.1092, S. 45 m. w. N.). Wegen der engen personellen und programmatischen Verflechtung sind daher auch Texte und Meinungen, die der Landesvorsitzende der Klägerin im Rahmen seiner Tätigkeit für die P.I. Ortsgruppe München verfasst oder geäußert hat, dieser zuzurechnen. Sowohl die Klägerin als auch die P.I. Ortsgruppe verstehen sich als Plattform für die Information und Aufklärung über die Gefahren des Islam für unsere Gesellschaftsordnung und treten einer Islamisierung Europas entgegen (www.pinews.net/leitlinien.; http://diefreiheit.org/home/wofuerwirstehen/). Die islamkritische Haltung des Landesvorsitzenden der Klägerin, die er, bevor er zu Beginn des Jahres 2012 in die Position des Landesvorsitzenden gewählt wurde, bereits auf der Website www.pinews.net im „Thesenpapier gegen die Islamisierung“ (Fassungen vom 19.10.2011, 26.10.2011 und 19.11.2011) öffentlich gemacht hat, hat auch Eingang in des Grundsatzprogramm der Klägerin gefunden. Dort ist unter „Migration und Integration“ Folgendes ausgeführt:

Der politische Islam

Ausgehend von dem Wissen, dass der Islam nicht nur eine Religion, sondern vor allem auch eine politische Ideologie ist, fordern wir eine Überprüfung aller in Deutschland aktiven islamischen Vereine und Verbände auf ihre Verfassungs- und Rechtstreue, auf ihren Einfluss auf die Integrationsverweigerung und auf ihre Verbindungen zu islamischen Ländern, um den Missbrauch der Religionsfreiheit zur Durchsetzung politischer und kulturfeindlicher Ziele zu unterbinden. Von in Deutschland den Koran unterrichtenden Personen ist ein schriftliches, eidesstattliches Bekenntnis zu fordern, dass alle gültigen Rechtsnormen stets und generell über dem religiösen und islamischen Recht stehen und dass die Scharia hier keine Gültigkeit hat und jemals haben wird. Wir wissen, dass Moscheebauten nicht nur religiösen Zwecken dienen und die darin durchgeführten Veranstaltungen Integration oft massiv behindern und zur Entstehung oder zur Festigung von Parallelgesellschaften führen. Deshalb fordern wir eine Modifizierung des Baurechts, so dass Planverfahren für Moscheebauten zwingend und vor allem die Beteiligung der Bürger und Kommunalparlamente an Entscheidungen obligatorisch werden. Wir setzen uns mit aller Kraft gegen eine Islamisierung unseres Landes ein. Religiöse Schriften, welche Unterdrückung und Tötung von Menschen verlangen, sind zu verbieten.

Der ideologische Hintergrund der Klägerin und ihres Landesvorsitzenden sowie der P.I. Ortsgruppe München weisen bezogen auf die behaupteten Gefahren des Islam eine hinreichende Parallelität auf, um nach den genannten Kriterien die Äußerungen und Texte des Landesvorsitzenden, die er als Mitglied der P.I. München auf deren Website und bei verschiedenen Veranstaltungen verbreitet hat, auch der Klägerin zuzurechnen.

cc. Bei dem Begriff des Vorliegens tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (BVerwG, U.v. 17.10.1990 - 1 C 12.88 - juris Rn. 26). Dies gilt sowohl für das Vorliegen der tatsächlichen Anhaltspunkte als auch für die daraus gezogene Schlussfolgerung (Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, a. a. O., §§ 3,4 Rn. 135). Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt damit nicht nur die Richtigkeit der verfassungsschutzbehördlichen Tatsachenfeststellungen als solche, sondern auch die Richtigkeit der hieraus gezogenen Schlussfolgerung, dass diese Tatsachen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Berichterstattung begründen.

dd. Die vom Beklagten im Verfahren M 22 K 14.1743 vorlegten Veröffentlichungen der Klägerin und der Publikationen und Äußerungen ihres Landesvorsitzenden stellen solche tatsächlichen Anhaltspunkte für Bestrebungen im Sinn des Art. 15 Satz 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG dar. Die Berichterstattung über die Klägerin im Verfassungsschutzbericht ist sowohl hinsichtlich der dort angeführten Tatsachen (aaa.) als auch hinsichtlich der Schlussfolgerung (bbb.) zutreffend.

aaa. Im Einzelnen führt der Beklagte im Verfassungsschutzbericht 2013 aus: „Er (der Landesverband der Klägerin) wendet sich mit pauschal diffamierenden Äußerungen gegen Mitbürger islamischer Religionszugehörigkeit, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsstatus. DIE FR. B. differenziert in ihren Verlautbarungen in der Regel nicht zwischen dem Islam als Religion und dem Islamismus als politischer Ideologie, sondern begreift den Islam als „faschistoide Politideologie“. Der Koran wird als „das gefährlichste Buch der Welt“ verunglimpft. Auf seiner Internetseite fordert der Landesverband islamische Organisationen auf, umgehend in schriftlicher Form auf bestimmte Koranverse als Bestandteil der islamischen Glaubensgrundsätze dauerhaft zu verzichten, und stellt den Islam insgesamt als unvereinbar mit unserer Gesellschaftsordnung dar. Die Aktivitäten der FR. B. zielen darauf ab, pauschale Ängste vor Muslimen als nicht integrierbare „Ideologieanhänger“ zu schüren und alle Muslime allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit als Feinde des Rechtsstaats zu verunglimpfen.“

Für diese Feststellungen und Wertungen des Beklagten und die Schlussfolgerung, dass die Klägerin verfassungsschutzrelevante Bestrebungen verfolge, finden sich in den von der Klägerin und ihrem Landesvorsitzenden verfassten Beiträgen und Reden, die der Beklagte in der ersten Instanz als „Beweismittel“ vorgelegt hat (Anlagen zum Schriftsatz vom 5.8.2014) eine Vielzahl von tatsächlichen Anhaltspunkten:

So wird im Parteiprogramm der Klägerin der Islam nicht nur als Religion, sondern auch als politische Ideologie bezeichnet. Von den den Koran unterrichtenden Imamen wird ein schriftliches Bekenntnis gefordert, dass alle gültigen Rechtsnormen stets über dem islamischen Recht stünden und dass die Scharia keine Gültigkeit habe (www.bayerndiefreiheit.org/grundsatzprogramm/migrationundintegration/).

Im Thesenpapier in den Fassungen vom 19.10.2011, 26.20.2011 und 19.11.2011 (www.pinews.net) äußert der Landesvorsitzende die Auffassung, dass der Islam eine Machtideologie im Deckmantel einer Religion sei, die die Welt in höhergestellte Rechtgläubige und minderwertige Ungläubige aufteile. Mit totalitärem weltlichen Herrschaftsanspruch, Intoleranz, Gewaltbereitschaft und Tötungslegitimation. Die Regierung der Bundesrepublik müsse in Konsequenz dieser Erkenntnis alle islamischen Verbände unmissverständlich und unverzüglich dazu auffordern, sich sofort und für alle Zeiten vom weltlichen Machtanspruch, von der Intoleranz, von der Gewalt und der Tötungsbereitschaft zu verabschieden und außerdem unbefristet auf die Scharia zu verzichten. Wenn diese Forderungen nicht von allen islamischen Verbänden unterzeichnet würden, erfolge ein sofortiger Baustopp von Moscheen, die Schließung von Koranaschulen und die Unterbindung von Gebetsversammlungen. Wenn sich islamische Organisationen und Verbände, Koranschulen und Moscheegemeinden dem vorgelegten Forderungskatalog verweigerten, könnten sie als verfassungsfeindlich eingestuft, überwacht sowie letztendlich verboten bzw. geschlossen werden.

Auf der Website der Klägerin findet sich ferner die „Forderung zur Verzichtserklärung auf die verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islam“ (www.diefreiheit.org /aufforderung...). Danach kann der Koran als Grundlage zur Weltanschauung nicht akzeptiert werden, denn er sei seinem Inhalt nach eine Kriegserklärung an die nichtmuslimische Welt und eine kodifizierte Anleitung zum Töten von Nichtmuslimen. Jede Organisation, deren Ziel die Verbreitung des Islam sei, stelle somit eine akute Gefahr für unsere Freiheit dar. Jede im Anschreiben genannte Organisation werde aufgefordert, umgehend in schriftlicher Form auf die aufgeführten Koranverse als Bestandteil der islamischen Glaubensgrundsätze dauerhaft zu verzichten. Bei Ablehnung dieser Forderungen sei davon auszugehen, dass aktiv verfassungsfeindliche Ziele verfolgt würden.

Im Beweismittel 13 des Beklagten im Verfahren M 22 K 14.1743 wiederholt die Klägerin erneut ihre Forderung, alle verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islam aus der islamischen Weltanschauung zu streichen. Ansonsten müsste ein Baustopp für alle Moscheen und Koranschulen verfügt werden.

Anlässlich einer Information der Landeshauptstadt München über das von der Klägerin initiierte Bürgerbegehren gegen die Errichtung einer Moschee in München spricht der Landesvorsitzende der Klägerin in einem Beitrag der pinews (Beweismittel 14) davon:

Der Bayerische Landesverband der FR. klagt selbstverständlich gegen diese skandalöse Verfassungsschutzbeobachtung. Es wird ein Treppenwitz der Geschichte bleiben, dass eine Partei, die mutig die verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islams offen anspricht und vor der existentiellen Bedrohung dieser totalitären Ideologie für die freiheitlichdemokratische Grundordnung warnt, selber vom Verfassungsschutz beobachtet wird.

Diese Beobachtung beruht zudem auf einer Falschbehauptung, denn DIE FR. verunglimpft keinesfalls „Muslime als Feinde des Rechtstaates“, sondern kritisiert ausschließlich die vielen demokratieablehnenden, menschenrechtsverletzenden und verfassungsfeindlichen Grundlagen des Islams. Der bei weitem nicht nur eine Religion, sondern vielmehr eine politische Ideologie mit weltlichem Herrschaftsanspruch und eigenem Rechtsystem ist. DIE FR. sieht Moslems als erste Opfer einer gefährlichen Gehirnwäsche an, die Gewalt, Kampf, Töten, Frauenunterdrückung und ein barbarisches Rechtssystem als von einem Gott gewollt darstellt.

Es ist die wichtigste gesellschaftspolitische Aufgabe des 21. Jahrhunderts, den Islam von all seinen gefährlichen Bestandteilen zu befreien. Um letztlich auch Moslems zu integrationsfähigen Bestandteilen unseres freien demokratischen Systems zu machen, was mit Koran und Mohammed im Kopf unmöglich ist. Gerade die junge Generation muss davon befreit werden, sonst läuft sie Gefahr, zu unseren erbitterten Feinden gedrillt zu werden.

Auf der Website der Klägerin findet sich am 18. Juni 2013 anlässlich einer Auflage der Landeshauptstadt bezüglich der Veranstaltungen der Klägerin zum Bürgerbegehren gegen den Moschee-Bau folgender Satz (Beweismittel 36):

Am Ende wird nicht St. als Extremist dastehen, sondern Ude wird als ein wesentlicher Zuarbeiter einer terroristischgenozidären Religion gelten und zu Recht als Islamist verschrieen werden.

Anlässlich der gemeinsamen Erklärung aller Münchner Stadtratsparteien gegen die Freiheit publiziert die Klägerin auf ihrer Website folgenden Kommentar ihres Landes- vorsitzenden (Beweismittel 40):

In München wird es nicht scheitern. Die bayerische Landeshauptstadt reift gerade zum Symbol der Gegenbewegung zur Islamisierung. Die Münchner werden schlau wie die Schweizer sein, die in ihrem Land per Volksbefragung dem Bau von Minaretten eine Absage erteilt haben.

Bei diesem Bürgerbegehren geht es im Kern nicht um den Bau eines religiösen Zentrums. Mit dem Bürgerbegehren werden von den Initiatoren pauschalierende, diffamierende und unwahre Behauptungen über die muslimischen Bürgerinnen und Bürger unserer Heimatstadt verbreitet.

Auch in diesem Absatz ist alles falsch. Wir stellen den Islam und seine verfassungsfeindlichen Bestandteile dar. Alle wirklich konsequent und kompromisslos grundgesetztreuen bei uns lebenden Moslems heißen wir herzlich willkommen und ermutigen sie, ihre Imame und Verbandsführer dazu aufzufordern, die Verzichtserklärung auf alle verfassungsfeindlichen Bestandteile ihrer „Religion“ zu unterschreiben. Wir liefern die Begründung für die in ganz Europa beobachtbaren Intergrationsverweigerungen und überproportional hoch auftretenden Gewalterscheinungen in den moslemischen Parallelgesellschaften. Pfaffmann und seine All-Parteien-Koalition wird keinen Beleg für „unwahre“ Behauptungen liefern können.

Alle Muslime werden aufgrund ihres Glaubens als Feinde des Rechtsstaats verunglimpft.

Eine üble Unterstellung. Es geht immer nur um die Verfassungsfeindlichkeit des Islams. Wenn ein Moslem allerdings die Vorschriften des Islams konsequent ausführt, wird er sich unweigerlich verfassungsfeindlich verhalten müssen. Solange sich Moslems in Minderheitsverhältnissen befinden, wird das volle Programm des Islams noch nicht gelebt. Aber es vollzieht sich immer intensiver, je mehr Moslems sich in einer Gesellschaft befinden. Anschauungsunterricht liefert die geschichtliche Entwicklung aller 57 islamischen Länder. Darüber aufzuklären und kommende Katastrophen zu verhindern, ist die größte gesellschaftspolitische Aufgabe des 21. Jahrhunderts. Dass sich die unterzeichnenden Parteien dieser Aufgabe nicht nur entziehen, sondern sich auch noch dagegen positionieren, grenzt an Volksverrat.

In der Propaganda für das Bürgerbegehren wird den Muslimen abgesprochen, ihre kulturellen und religiösen Interessen in ihrer Heimatstadt formulieren zu dürfen.

Solange sich Moslems im Rahmen des verfassungsrechtlich Erlaubten bewegen, können sie ihren „Glauben“ ausleben. Gegen Beten hat keiner was, solange es nicht um das Bekämpfen, Unterwerfen und Töten von Andersgläubigen geht. Leider ist der Islam aber in hohem Umfang verfassungsfeindlich, dies kann man u. a. auch bei dem bekannten Staatsrechtler Prof. Albrecht Schachtschneider nachlesen.

Die vom Grundgesetz für alle garantierte Religionsfreiheit wird den Muslimen in Deutschland abgesprochen. Auch wenn man solche Sätze nicht im Text des Bürgerbegehrens findet, so belegen doch zahlreiche Äußerungen der Initiatoren und ihrer Unterstützer diese Haltung. Die Rechtspopulisten missbrauchen somit ein Instrument zur demokratischen Bürgerbeteiligung um zutiefst undemokratische Forderungen zu erheben. Das bayerische Innenministerium hat daraus die Konsequenzen gezogen und stuft die Initiatoren - die Partei „Die Freiheit“ LV Bayern - mittlerweile als verfassungsfeindlich ein.

Es wird ein Treppenwitz der Geschichte bleiben, dass eine Partei, die vor den verfassungsfeindlichen Bestandteilen einer Ideologie warnt, selbst als verfassungsfeindlich bewertet wird. Irrationaler geht es schon fast gar nicht mehr.

In einem Artikel zu einer Leserbrief-Serie der FAZ (Beweismittel 15) äußert sich der Landesvorsitzende der Klägerin wie folgt:

Wie übel Christen und Juden sowie Andersgläubige allgemein im Koran diffamiert werden, erkennt man sofort. Vorausgesetzt, man liest das gefährlichste Buch der Welt auch wirklich:

Es gibt nichts mehr zu Diskutieren: Entweder werden all diese Tötungsbefehle und alle weiteren verfassungsfeindlichen Bestandteile aus Koran und Sunna gestrichen, Mohammeds Vorbildfunktion für die heutige zivilisierte Zeit abgelehnt sowie die Scharia als Gesetzsystem für ungültig erklärt, oder all jene Islam-Organisationen werden verboten, die sich dem widersetzen. Dies sollte der einzige Tagesordnungspunkt einer letzten Islamkonferenz sein.

Zum Koran findet sich noch folgende Äußerung des Landesvorsitzenden der Klägerin (Beweismittel 48):

Persönlich sehe ich die Verbrennung des Korans als symbolisch letzte Maßnahme, wenn alle anderen Anstrengungen zuvor vergebens waren. Wenn also beispielsweise die Forderung zur Streichung der verfassungsfeindlichen Bestandteile in Koran und Sunna von den islamistischen Organisationen in Deutschland verweigert wird.

In einem weiteren Artikel vom 9. Februar 2014 in den pinews (Beweismittel 30) heißt es:

Diese Linksextremisten haben aus der Geschichte absolut nichts gelernt. Nationalsozialismus und Islam besitzen wesensverwandte totalitäre Inhalte, die nur unterschiedlich verpackt sind.

Zu den Muslimen finden sich in Publikationen und Äußerungen der Klägerin und ih- res Landesvorsitzenden folgende Passagen:

Wir mussten erneut erleben, wie aggressiv und uneinsichtig Moslems reagieren, wenn über den Islam aufgeklärt wird. Obwohl wir immer wieder betonen, dass wir überhaupt nichts gegen die Menschen haben, sondern wir sie befreien wollen von all der Gewalt, Frauenunterdrückung sowie Menschenverachtung und wir nur faktisch über die gefährlichen Bestandteile des Islam aufklären, schlägt uns immer wieder purer Hass entgegen. An diesem Nachmittag war es erneut eine vom Äußeren her moderat wirkende Muslimin, die mich zutiefst beleidigte und anschrie.

Wir lassen das alles mit stoischer Ruhe über uns ergehen, da wir wissen, dass diese Menschen in einem geistigen Gefängnis sitzen. Sie sind Opfer einer Gehirnwäsche, die sie von klein auf eingetrichtert bekommen haben und nicht kritisch hinterfragen dürfen, da sie sonst wegen Apostasie in Lebensgefahr geraten.

(Beweismittel 43)

Der unter Moslems überproportional hohe dauerhafte Hartz-IV-Bezug ist nicht verwunderlich, denn im Islam ist die Beraubung von Ungläubigen schließlich „religiös“ legitimiert. Diese und weitere klare Ansagen, die den Islam enttarnen, werden in München offen per Lautsprecher verkündet. Es ist höchste Zeit, die schützende Hand, die linksverdrehte Politiker dieses Landes über den Islam halten, wegzunehmen und Mohammedanern mit gesundem Menschenverstand, Wehrhaftigkeit, Patriotismus und Wertebewußtsein entgegenzutreten. Die Zeit der rückgratlosen Kriecherei, des Appeasements und der kulturellgeistigmoralischen Selbstverleugnung muss ein für allemal beendet werden.

(Beweismittel 44)

Wir haben in den letzten Wochen in München viele Gespräche mit Kroaten geführt. In der Regel sind dies hart arbeitende und freundliche Mitbürger. Dies wird auch durch die aktuelle Hartz-IV-Studie bestätigt, in der sie prozentual sogar seltener in Sozialhilfe sind als Deutsche. Solche Einwanderer sind bei uns herzlich willkommen, aber keinesfalls feindselig eingestellte Mohammedaner, die „scheißdeutsche“ Bürger auf unseren Straßen überfallen, zusammenschlagen und nicht selten auch töten.

(Beweismittel 47)

Aus dieser nur auszugsweisen Auflistung der vom Beklagten vorgelegten islamkritischen Veröffentlichungen der Klägerin und ihres Landesvorsitzenden lässt sich er kennen, dass der Beklagte die „Ideologie“ der Klägerin im Verfassungsschutzbericht zutreffend dargestellt hat. Das gilt sowohl bezüglich der Verzichtsforderung für bestimmte Koranverse, der Bezeichnung des Korans als das gefährlichste Buch der Welt und der fehlenden Differenzierung zwischen Islam als Religion und dem Islamismus als politischer Ideologie. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Vorsitzende der Klägerin nochmals ausdrücklich bekräftigt, dass eine Aufspaltung des Islam und des Islamismus seiner Ansicht nach gar nicht möglich sei.

Wenn der Beklagte in seiner Darstellung die Vokabel „Verunglimpfung“ verwendet, bewertet er damit die Äußerungen und Publikationen der Klägerin und ihres Landesvorsitzenden. Eine Person oder Sache wird verunglimpft, wenn sie herabgewürdigt wird. Die Bezeichnung des Korans als gefährlichstes Buch der Welt, als Kriegserklärung an die nichtmuslimische Welt, als kodifizierte Anleitung zum Töten von Nichtmuslimen und die Befürwortung einer Bücherverbrennung erfüllt diese Definition ohne weiteres.

Für die vom Beklagten im Verfassungsschutzbericht dargelegte Strategie der Klägerin, nämlich pauschale Ängste vor Muslimen als nicht integrierbare Ideologieanhänger zu schüren und alle Muslime allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit als Feinde des Rechtsstaats zu verunglimpfen, ergeben sich aus den oben aufgeführten Quellen ebenfalls hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte.

Die Klägerin geht davon aus, dass der Islam als Religion „in hohem Umfang verfassungsfeindlich“ sei. Ein Moslem, der die Vorschriften des Islam konsequent ausführe, verhalte sich verfassungsfeindlich. Das volle Programm des Islam werde nicht gelebt, solange sich Moslems in Minderheitsverhältnissen befänden. Moslems säßen in einem geistigen Gefängnis, sie seien Opfer einer Gehirnwäsche. Der unter Moslems überproportional hohe dauerhafte Hartz-IV-Bezug sei nicht verwunderlich, denn im Islam sei die Beraubung von Ungläubigen religiös legitimiert. Feindselig eingestellte Mohammedaner seien in Deutschland nicht willkommen.

Diese Auffassung der Klägerin offenbart sowohl durch die Wortwahl als auch dem Inhalt nach eine Herabwürdigung aller Angehörigen des Islam, weil nach Einschätzung der Klägerin die gläubigen Moslems nicht in der Lage sind, sich kritisch mit ihrer Religion auseinanderzusetzen, und zudem Deutschland, seinen Bewohnern und seiner Verfassung gegenüber feindselig eingestellt sind.

Die Klägerin bringt zwar gegen diese Einschätzung des Beklagten immer wieder vor, es sei nicht zutreffend, dass sie sich pauschal gegen alle Muslime wende. Es gehe immer nur um die Verfassungsfeindlichkeit des Islam. Dies mag vordergründig zutreffen. Wenn allerdings die Klägerin ständig betont, dass sich der Islam nicht in einen Islam als Religion und einen politischen Islam aufteilen lasse und der Koran als Kodifizierung der islamischen Glaubensvorstellungen eine Kriegserklärung an die nichtmuslimische Welt sei, anderseits Moslems aber die Fähigkeit abspricht, selbst zu entscheiden, ob sie dem Koran folgen wollen, so differenziert die Klägerin nicht zwischen den Anhängern eines militanten Islamismus und gläubigen Moslems, die sich an die Werteordnung des Grundgesetzes halten. Vielmehr sieht sie Moslems als Opfer einer gefährlichen Gehirnwäsche an, die Gewalt, Kampf, Töten, Frauenunterdrückung und ein barbarisches Rechtssystem als von Gott gewollt darstellen.

Soweit der Verfassungsschutzbericht über das Bürgerbegehren gegen das „Zentrum für Islam in Europa - München (ZIE-M)“, über die PI-München und die Bündnisbestrebungen der Klägerin berichtet, finden sich auch insoweit tatsächliche Anhaltspunkte für die inhaltliche Richtigkeit dieser Berichterstattung. Aus den vom Beklagten vorgelegten Beweismitteln 39, 40 und 43, die sich auch auf der Website der Klägerin befinden, ergibt sich eindeutig, dass es bei den Informationsveranstaltungen zum Bürgerbegehren nicht nur um den Bau einer Moschee geht, sondern auch um die von der Klägerin so bezeichnete „Aufklärung über die Gefahren der verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islam“. Wörtlich führt der Landesvorsitzende der Klägerin bezüglich einer Kundgebung gegen das ZIE-M aus (www.bayern.diefreiheit.org/videokundgebungandermünchnerfreiheit):

Wir mussten erneut erleben, wie aggressiv und uneinsichtig Moslems reagieren, wenn über den Islam aufgeklärt wird. Obwohl wir immer wieder betonen, dass wir überhaupt nichts gegen die Menschen haben, sondern wir sie befreien wollen von all der Gewalt, Frauenunterdrückung sowie Menschenverachtung und wir nur faktisch über die gefährlichen Bestandteile des Islam aufklären, schlägt uns immer wieder purer Hass entgegen. An diesem Nachmittag war es erneut eine vom Äußeren her moderat wirkende Muslimin, die mich zutiefst beleidigte und anschrie.

Wir lassen das alles mit stoischer Ruhe über uns ergehen, da wir wissen, dass diese Menschen in einem geistigen Gefängnis sitzen. Sie sind Opfer einer Gehirnwäsche, die sie von klein auf eingetrichtert bekommen haben und nicht kritisch hinterfragen dürfen, da sie sonst wegen Apostasie in Lebensgefahr geraten.

Die Richtigkeit der im Verfassungsschutzbericht erwähnten personellen Verflechtungen der Klägerin zur P.I. München und zur PAX Europa wird von der Klägerin nicht in Frage gestellt. Anhaltspunkte dafür, dass die Darstellung im Verfassungsschutzbericht insoweit nicht den Tatsachen entsprechen könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

bbb. Die aufgrund der Ideologie und Strategie gezogene Schlussfolgerung, die Klägerin verfolge verfassungsschutzrelevante islamfeindliche Bestrebungen, weil sie sich ihre islamfeindliche Propaganda primär gegen die Religionsfreiheit richte, ist insbesondere aufgrund der von der Klägerin immer wieder vorgetragenen „Verzichtsforderung“ zur Überzeugung des Gerichts gerechtfertigt. Darin werden alle islamischen Verbände aufgefordert, umgehend auf alle aufgeführten Koranverse als Bestandteil der islamischen Glaubensgrundsätze dauerhaft zu verzichten, weil sonst ein Baustopp für Moscheen, eine Schließung von Koranschulen und eine Unterbindung von Gebetsversammlungen erfolge. Wenn sich islamische Organisationen diesen Forderungen verweigerten, würden sie als verfassungsfeindlich eingestuft und letztendlich verboten oder geschlossen.

Diese Forderungen sind mit der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nicht zu vereinbaren. Wenn der Staat eine Religionsgemeinschaft auffordert, bestimmte Glaubensinhalte aufzugeben und aus den grundlegenden Schriften der betreffenden Religion zu streichen, so stellt das einen Eingriff in die Religionsfreiheit dar, der verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen ist. Denn dadurch würde den Gläubigen durch den Staat vorgeschrieben, was sie zu glauben haben und was nicht. Dies würde aber den Kern der Glaubensfreiheit berühren. Einen solchen Eingriff darf der Staat aber nicht vornehmen, weil dadurch das Grundrecht nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, das gerade das religiöse Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft schützt und voraussetzt (vgl. BVerfG, U.v. 16.10.1968 - 1 BvR 261/66 - juris Rn. 25), in seinem Wesensgehalt angetastet würde (Art. 19 Abs. 2 GG). Dementsprechend ist es dem Staat auch verwehrt, die Glaubensüberzeugungen seiner Bürger zu bewerten oder gar als richtig oder falsch zu bezeichnen (vgl. BVerfG, U.v. 27.1.2015 - 1 BvR 471/10 1 BvR 1181/10 - juris Rn. 86; BVerwG, U.v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 - juris Rn. 36). Die Regelung genuin religiöser Fragen und die Einmischung in die Überzeugungen Einzelner oder religiöser Gemeinschaften sind ihm untersagt (vgl. BVerfG, B.v. 26.6.2002 - 1 BvR 670/91 - juris Rn. 54). Die Aufforderung zur Streichung von Passagen aus dem Koran und zu einer Aufgabe der betreffenden Glaubensüberzeugungen, der durch die Drohung mit einem Verbot islamischer Verbände und der Unterbindung von Gebetsversammlungen Nachdruck verliehen wird, ist daher auch dann nicht mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG vereinbar, wenn diese Passagen, wie die Klägerin behauptet, mit dem Grundgesetz nicht im Einklang stünden. Eine Einschränkung der Religionsfreiheit kommt vielmehr erst dann in Betracht, wenn die betreffenden Glaubensüberzeugungen sich in einem entsprechenden Verhalten äußern, das mit den Grundrechten Dritter oder Gemeinschaftswerten von Verfassungsrang nicht zu vereinbaren ist. Insbesondere ist ein Verbot von Glaubensgemeinschaften, die dem Staat und seiner Verfassungs- und Rechtsordnung kritisch gegenüberstehen, nur möglich, wenn es bei der Abwägung mit den Verfassungsgütern, die mit dem Verbot geschützt werden sollen, nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unerlässlich ist. Dies ist in der Regel erst dann der Fall, wenn sich die religiöse Gemeinschaft aktivkämpferisch gegen die in Art. 79 Abs. 3 GG genannten Verfassungsgrundsätze richtet (vgl. BVerfG, B.v. 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 - juris Rn. 19), etwa weil sie die konkrete Umsetzung von im Widerspruch zu grundlegenden Verfassungsprinzipien stehenden Glaubensinhalten oder von aus ihnen hergeleiteten Verhaltenspflichten propagiert oder fördert (vgl. BVerwG, U.v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 -juris Rn.36). Die von einem mit den Grundrechten Dritter und Gemeinschaftswerten von Verfassungsrang kollidierenden oder aktivkämpferisch gegen Verfassungsgrundsätze gerichteten Verhalten unabhängigen Forderungen der Klägerin und ihres Landesvorsitzenden nach einem pauschalen Verbot islamischer Verbände und Vereinigungen, die nicht bereit sind, sich von ihrem Glauben zu distanzieren, zielt letztlich auf die Beseitigung des Islam in Deutschland ab und ist mit dem Grundrecht der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, das nicht nur das Beten im privaten Bereich, sondern auch die Religionsausübung in der Öffentlichkeit beinhaltet und als im Grundgesetz konkretisiertes Menschenrecht ein wichtiges Element der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist, nicht zu vereinbaren. Bei den Forderungen der Klägerin geht es nicht nur um von der Meinungsfreiheit gedeckte Öffentlichkeitsarbeit oder Beiträge zu einer Diskussion über die Grenzen der Religionsfreiheit für Muslime, sondern um Vorschläge für konkrete Maßnahmen zu deren Einschränkung oder Beseitigung (vgl. BayVGH, B.v. 30. Juli 2015 - 10 ZB 15.819 - juris Rn. 36 f.).

Die Auffassung der Klägerin, mit ihrer Verzichtsforderung und den angedrohten Konsequenzen bei einer Weigerung der islamischen Verbände, diesen Verzicht zu erklären, handle es sich um keinen Eingriff in die Religionsfreiheit aller Moslems, weil die islamischen Organisationen und Verbände ohne einen entsprechende Verzichtserklärung selbst als verfassungsfeindlich einzustufen seien, trifft nicht zu. Das Verbot einer Vereinigung ist nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn diese die verfassungsmäßige Ordnung lediglich ablehnt und ihr andere Grundsätze entgegenstellt. Die Vereinigung muss ihre verfassungsfeindlichen Ziele vielmehr kämpferisch und aggressiv verwirklichen wollen. Erforderlich ist der Nachweis, dass sich ein religiöser Verein nicht darauf beschränkt, sich mit religiös begründeten, in Widerspruch zu grundlegenden Verfassungsprinzipien stehenden Lehren als Glaubensinhalt zu befassen und in diesem Sinne für sie zu werben, sondern die konkrete Umsetzung dieser Lehren oder aus ihnen hergeleiteter Verhaltenspflichten in Deutschland propagiert oder fördert (vgl. BVerwG, U.v 14.5.2014 - 6 A 3.13 - juris Rn. 36; BVerfG, B.v. 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 - juris Rn. 19). Alleine die Weigerung, die geforderte Verzichtserklärung abzugeben, rechtfertigt kein Verbot eines islamischen Verbandes unter den Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 GG. Ein kämpferischaggressives Verhalten ist darin nicht zu sehen.

2.3.3 Die Aktionen und Verlautbarungen der Klägerin stellen auch Bestrebungen im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayVSG dar. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG hat das Landesamt für Verfassungsschutz u. a. die Aufgabe, Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, zu beobachten; solche Bestrebungen und Tätigkeiten können von Gruppierungen oder Einzelpersonen ausgehen. Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist wiederum in Art. 1 Abs. 2 BayVSG definiert. Nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayVSG gehört zu den grundlegenden Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung insbesondere auch die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung. Der Begriff Bestrebungen selbst ist im BayVSG nicht definiert. Wegen des identischen Wortlauts kann jedoch auf die Legaldefinition in § 4 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG zurückgegriffen werden. Danach sind darunter politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) BVerf-SchG) zu verstehen. Solche Bestrebungen (und Tätigkeiten) können nach der Klarstellung in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. BayVSG von Gruppierungen oder Einzelpersonen ausgehen; vom Begriff Gruppierung werden sowohl unorganisierte Gruppen als auch jede Form einer Organisation einschließlich einer politischen Partei umfasst (so die Gesetzesbegründung zu Art. 3 Abs. 1 BayVSG, LT-Drs. 11/14928 S. 8). Bestrebungen in diesem Sinne erfordern damit ein aktives, jedoch nicht notwendig kämpferischaggressives Vorgehen, d. h. äußerlich feststellbare Aktivitäten wie z. B. öffentliche Auftritte, Veranstaltungen und Bekundungen. Diese Aktivitäten bzw. Handlungen müssen auch eine gewisse Zielstrebigkeit aufweisen, also auf die Durchsetzung eines Ziels ausgerichtet sein. Schließlich müssen die betreffenden Bestrebungen politisch bestimmt und damit objektiv geeignet sein, über kurz oder lang politische Wirkungen zu entfalten (zum Begriff Bestrebungen vgl. Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, Kommentar, BVerfSchG, §§ 3, 4 Rn. 14 ff. m. w. N.; BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 59 f.). Erfasst sind damit (nur) Verhaltensweisen, die über rein politische Meinungen hinausgehen und auf die Durchsetzung eines solchen Ziels gerichtet sind. Die bloße Kritik an Verfassungswerten ist nicht als Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzuschätzen, wohl aber darüber hinausgehende Aktivitäten zu deren Beseitigung (BVerfG, B.v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 70). Die Aktivitäten müssen auf die Beeinträchtigung eines der vom Gesetz geschützten Rechtsgüter abzielen und somit maßgeblicher Zweck der Bestrebung sein (BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 59 f.).

Da die Klägerin als Partei eine auf politische Aktivität und Einflussnahme auf die politischen Verhältnisse ausgerichtete Organisation ist, ist davon auszugehen, dass sie auch mit der Intention der Änderung der realen Verhältnisse handelt (BVerwG, U.v. 21.7.2010, a. a. O., Rn. 61). Die oben dargestellten Äußerungen und Aktivitäten gehen über eine bloße Kritik an der Religion des Islam und seiner Glaubensangehörigen hinaus. Die Verwendung eines aggressiven Vokabulars bezogen auf eine Religion (terroristisch, genozidär) und eine Beleidigung ihrer Angehörigen als Opfer einer Gehirnwäsche und Profiteure des sozialen Systems überschreitet auch die Schwelle dessen, was im Rahmen des politischen Meinungskampfs noch angehen mag. Äußerungen, die inhaltlich mit einem Element der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar sind, weil sie - wie hier - die Menschenwürde bestimmter Personen missachten, tragen zwar nicht per se ein aktives gegen diese Menschen gerichtetes Handeln in sich. Da die Klägerin aber mit ihren diesbezüglichen zahlreichen und immer wiederholten Äußerungen erreichen will, dass Islamgläubige allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit allgemein gering geschätzt werden, sind diese Äußerungen vor allem auch auf die Durchsetzung eines politischen Ziels gerichtet, weil sie im Sinne des von ihr propagierten Muslimen- und Islambildes Einfluss auf die politische Willensbildung und auf politische Entscheidungen nehmen will. Mit ihrem politischen Programm, wonach die islamischen Organisationen zunächst auf die nach Auffassung der Klägerin verfassungsfeindlichen Bestandteile ihrer Religion verzichten müssten und im Falle der Weigerung ein Verbot dieser Organisationen und die Schließung von Koranschulen und Gebetsräumen erfolgen würde, setzt sich die Klägerin zweifellos aktiv für die Abschaffung der Religionsfreiheit der Muslime ein. Sie hat auch bereits mit der Umsetzung dieses politischen Ziels begonnen, indem sie ihre „Verzichtsaufforderung“ an die betreffenden Personen und Organisationen versandt hat.

2.4 Aus Art. 15 Satz 1 BayVSG lässt sich ein formelles Begründungserfordernis zur Angabe der den Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG zugrunde liegenden tatsächlichen Anhaltspunkte nicht herleiten. Auch wenn nach dem Wortlaut des Art. 15 Satz 1 BayVSG das Staatsministerium des Innern (für Bau und Verkehr) und das Landesamt für Verfassungsschutz die Öffentlichkeit über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG unterrichten, kann dies nicht als verbindliche Festlegung des Gesetzgebers auf der Rechtsfolgenseite über die Art und Weise sowie den Umfang der Berichterstattung verstanden werden. Denn ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes, des Ausführungsgesetzes Art. 10-Gesetz und des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes hat der Gesetzgeber mit der Einfügung der Worte „tatsächliche Anhaltspunkte für“ in Art. 15 Satz 1 BayVSG im Hinblick auf eine enge Auslegung der entsprechenden Vorschrift des Landes Berlin durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 6.4.2006 - 3 B 3. 99) lediglich klarstellen wollen, dass eine Berichterstattung entsprechend der bisherigen Praxis in Bayern bereits bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte und nicht erst bei sicherem Vorliegen von Bestrebungen zulässig ist (Zu § 1 Nr. 7 - Art. 15 Satz 1 BayVSG -, LT-Drs. 15/10313 S. 26/27; zur Auslegung der bundesrechtlichen Ermächtigung des § 16 Abs. 1 BVerfSchG vgl. BVerwG, U.v. 26.6.2013 - 6 C 4.12 - juris). Damit hat der bayerische Gesetzgeber aber ersichtlich nur eine Konkretisierung der tatbestandlichen Voraussetzung der Unterrichtungsbefugnis, nicht aber eine Bestimmung der Art und Weise sowie des Umfangs der Unterrichtung vorgenommen. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. September 2010 (10 CE 10.1830 - juris) lag insofern ein Sonderfall zugrunde, bei dem der dortige Antragsteller in einem Verfassungsschutzbericht in einer tabellarischen Übersicht unter dem Punkt „sonstige Linksextremisten“ ohne jegliche weitere Erläuterung aufgelistet war. Die auch im Leitsatz dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zum Ausdruck kommende Auffassung, ohne gleichzeitige Mitteilung entsprechender tatsächlicher Anhaltspunkte sei eine solche Bewertung schon vom Tatbestand des Art. 15 Satz 1 BayVSG nicht mehr gedeckt, weil ein solches Werturteil dann für die Öffentlichkeit nicht mehr nachvollziehbar sei, bezieht sich auf die dieser Entscheidung zugrunde liegende besondere Konstellation und darf nicht generell als besondere gesetzliche Begründungspflicht etwa im Sinne eines Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG verstanden werden.

2.5 Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, vor, so besteht bei der Berichterstattung der Öffentlichkeit gegenüber verfassungsrechtlich die Verpflichtung, von verfassungsfeindlichen Bestrebungen und Aktivitäten bei verschiedenen Beobachtungsobjekten unterschiedlich dichte und belastbare Erkenntnislagen in der Darstellung hinreichend deutlich zu machen (LT-Drs. 15/10313, S. 27 unter Verweis auf BVerfG, B.v. 24.5.2005 a. a. O. Rn. 89). Demgemäß hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass in Bayern eine Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht nur erfolge, wenn sich über einen längeren Zeitraum die Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen so verdichtet hätten, dass eine Annahme solcher Bestrebungen gerechtfertigt sei. Diese Praxis steht grundsätzlich im Einklang mit der oben dargelegten Auslegung des Art. 15 Satz 1 BayVSG. Nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Senats (s. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bestehen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen der Klägerin nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG, die eine Unterrichtung der Öffentlichkeit auch in der streitbefangenen Form rechtfertigen. Über die Klägerin liegen über einen längeren Zeitraum sowohl quantitativ als auch qualitativ verdichtete tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vor, so dass sich die Nennung der Klägerin im Verfassungsschutzbericht unter der Rubrik „verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ daher auch unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht (vgl. B.v. 24.5.2005 a. a. O. Rn. 77 ff.) vorgegebenen Anforderungen an die Berichterstattung als verhältnismäßig erweist. Art. 15 BayVSG differenziert nicht zwischen einer sogenannten „Verdachtsberichterstattung“ und einer Berichterstattung über feststehende Bestrebungen. Eine dahingehende Unterscheidung muss daher in der Art und Weise der Berichterstattung nicht getroffen werden. Allerdings stellt sich eine Berichterstattung dann als unverhältnismäßig dar, wenn nur vereinzelte oder wenig belastbare Erkenntnisse über verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen. Im Fall der Klägerin sind aber über einen längeren Zeitraum Aktivitäten und Äußerungen dokumentiert, die so zahlreich und auch hinreichend gewichtig sind, dass die Berichterstattung über die Klägerin den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Der Beklagte hat in seiner Erwiderung auf die Klage der Klägerin in erster Instanz umfangreiches Material zu Publikationen und Äußerungen der Klägerin und ihres Landesvorsitzenden vorgelegt, die die Annahme verfassungsfeindlicher Bestrebungen tragen. Die oben auszugsweise dargestellten Verlautbarungen stellen nur eine Teilmenge aus diesem Material dar; auch die anderen vom Beklagten vorgelegten „Beweismittel“ dienen - soweit sie den Zeitraum bis zur Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts 2013 betreffen - zur Untermauerung der Ausführungen im Verfassungsschutzbericht zur Strategie und Ideologie der Klägerin und der daraus gezogenen Wertungen und Schlussfolgerungen. Die Klägerin beschränkt ihre Kritik am Islam als gefährliche Politideologie und die abwertenden Äußerungen über Muslime nicht auf einzelne Publikationen oder Veranstaltungen, sondern verbreitet sie im Rahmen einer Kampagne, für die sie vor allem das Bürgerbegehren gegen das ZIE-M nutzt. Von besonderer Qualität für die Einstufung der Klägerin als verfassungsschutzrelevant islamfeindlich ist die „Verzichtsforderung“, die sich sowohl im Parteiprogramm der Klägerin, auf ihrer Website, im Wahlprogramm zur Münchner Kommunalwahl, im Thesenpapier des Landesvorsitzenden sowie in Beiträgen des Landesvorsitzenden für die pinews wiederfindet. Gerade durch die Aufnahme dieser Verzichtsforderung in das Parteiprogramm räumt die Klägerin diesem politischen Ziel einen hohen Stellenwert ein. Sie setzt sich damit und den bei einer Unterschriftsverweigerung geforderten Konsequenzen für die islamischen Organisationen nicht nur in Widerspruch zu den durch die Verfassung garantierten Grundfreiheiten, sondern überschreitet auch die Grenze von der deutlichen Darstellung ihrer Islamkritik zu einer aktiven Umsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele. Die Bewertung von Glaubensinhalten und die damit verbundene Aufforderung zur Umsetzung eines Verbots dieser Glaubensinhalte stellen einen Eingriff in die durch das Grundgesetz geschützte Religionsfreiheit dar.

Es finden sich auch keine Verlautbarungen der Klägerin oder ihres Landesvorsitzenden, die diese Verzichtsforderung und - im Falle der Weigerung - die Schließung von Gebetsräumen und Koranschulen sowie ein Vereinsverbot für alle islamischen Organisationen relativieren würden. Zwar betont die Klägerin immer wieder, dass es ihr nur um die Bekämpfung der verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islam gehe und sie für ein friedliches Nebeneinander von Christen und Moslems auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eintrete, faktisch führt ihre Verzichtsforderung aber zu einer Einschränkung der Religionsfreiheit aller Muslime. Ein friedliches Nebeneinander ist nach Auffassung der Klägerin nur unter der Vorbedingung des „Abschwörens“ möglich. Zudem wird die Klägerin nicht müde, ständig zu wiederholen, dass es eine Trennung von Islamismus und Islam nicht gebe, weil es sich beim Islam um eine Religion mit einem politischen Herrschaftsanspruch handle, so dass sie sich mit ihrer Behauptung, sie richte sich nur gegen den verfassungsfeindlichen Islam, in Widerspruch zu ihrer eigenen Ideologie setzt. Die Klägerin nimmt für sich in Anspruch, dass ihre Kritik nur den politischen Islam und nicht den Glauben der Muslime betreffe, spricht aber umgekehrt gläubigen Muslimen die Fähigkeit ab, eine Trennung zwischen dem von der Klägerin so bezeichneten politischen Islam und dem Islam als Religion vornehmen zu können. Beim Bekenntnis der Klägerin zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung mit einem gleichberechtigten Nebeneinander von Muslimen und Angehörigen anderer Religionen handelt es sich folglich allenfalls um ein Lippenbekenntnis.

Die Klägerin distanziert sich zwar von rechtsextremistischem Gedankengut. Dies ändert aber nichts daran, dass ihre Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht unter der Rubrik „verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ den Anforderungen an eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Berichterstattung entspricht. Die Klägerin wird im Verfassungsschutzbericht gerade nicht dem Rechtsextremismus zugeordnet. Über sie wird unter einer neuen Kategorie berichtet, weil sich die politischen Aktivitäten der Klägerin, soweit sie für das Landesamt für Verfassungsschutz relevant sind, ausschließlich gegen Angehörige des muslimischen Glaubens richten.

Auch die Tatsache, dass der Beklagte seine Erkenntnisse über die Klägerin ausschließlich aus öffentlich zugänglichen Quellen erlangt hat, mindert deren Qualität als konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen nicht. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass sie oder ihr Landesvorsitzender nicht Verfasser der entsprechenden Beiträge auf ihrer Website oder den pinews seien. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgericht reicht das vom Beklagten vorgelegte Material für den Nachweis aus, dass die Klägerin verfassungsfeindliche Bestrebungen in Bezug auf die Religionsfreiheit der Muslime verfolgt, weil sie sich nicht auf eine bloße Kritik am Islam beschränkt, sondern in ihren Veröffentlichungen insbesondere mit der „Verzichtsforderung“ konkrete Aktivitäten zur Beseitigung der Religionsfreiheit der Muslime in Deutschland ankündigt und zu solchen Aktivitäten auffordert und mit der Versendung der Verzichtsforderung auch bereits in die Umsetzungsphase eingetreten ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit der Berufung des Beklagten stattgegeben wurde und die Klage der Klägerin abgewiesen wurde, ist die Klägerin unterlegen und hat daher insoweit die Kosten des Verfahrens zu tragen. Soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, entspricht es nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits insoweit ebenfalls der Klägerin aufzuerlegen, weil sie voraussichtlich auch bezüglich der Klageanträge 2. und 3. unterlegen wäre. Die Äußerungen über die Klägerin im Halbjahresbericht 2013 und in der Rede des Staatsministers entsprechen inhaltlich der Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 Abs. 2 und § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

In Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014 wird der Streitwert in beiden Instanzen auf jeweils 15.000,-- Euro festgesetzt.

(§ 63 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG)

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Juli 2004 - 18 K 1474/04 - geändert.

Dem Beklagten wird untersagt, zu behaupten oder zu verbreiten:

1. Ein ehemaliger Minister habe auf einer Veranstaltung der IGMG anlässlich des Opferfestes Anfang März 2001 in Ulm gesagt, man solle vorerst kein Geld mehr in die Türkei schicken. „Bei einem Verbot würde nämlich das Vermögen der FP vom türkischen Staat beschlagnahmt. Die Gelder, die bisher aus Sicherheitsgründen durch mehrere Personen überbracht worden seien, würden derzeit bei Privatpersonen sicher verwahrt.“

2. Ein IGMG-Funktionär habe bei einer Veranstaltung in Neu-Ulm am 04.06.2001 gesagt, wenn man 3 Millionen Erwachsene für die IGMG gewinnen könne, sei es kein Problem, eine Partei zu gründen und ins Parlament in Berlin einzuziehen. Man werde bereits „von vielen Linksparteien“ und deutschen Politikern unterstützt. Es werde noch fünf bis 10 Jahre dauern, aber dann würde man auch das erreichen, was man „wirklich wolle“. In Europa führe man die Auseinandersetzung mit anderen Mitteln. Hier sei Wissen und Bildung Macht, aber man könne auch anders kämpfen, sollte man nichts erreichen. Daran denke man aber im Moment nicht. Die Bedenken, dass man mit Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft die türkische verliere, zerstreute der Redner mit dem Hinweis, man könne sich jederzeit nach Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft auch die türkische wieder ausstellen lassen, es müsse aber schnell gehandelt werden.

3. Bei einer IGMG-Veranstaltung habe die Menge Sprechchöre wie „Hoca, wenn du sagst, wir sollen kämpfen, dann kämpfen wir. Wenn du sagst, wir sollen töten, dann töten wir!“, gerufen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens sowie 3/5 der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht. Der Kläger trägt 2/5 der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger (abgekürzt IGMG), eine Vereinigung von Muslimen hauptsächlich aus der Türkei, wendet sich gegen verschiedene Aussagen im Verfassungsschutzbericht 2001.
Der Kläger wird bereits seit den 90er Jahren vom Landesamt für Verfassungsschutz mit nachrichtendienstlichen Mitteln beobachtet. In dem im Juli 2002 veröffentlichten Verfassungsschutzbericht 2001, der im Internet-Auftritt des Landesamts weiterhin abrufbar ist, wird der Kläger in Kapitel E („Sicherheitsgefährdende Bestrebungen von Ausländern“; S. 132 ff.) genannt und als türkische islamistische Vereinigung bezeichnet.
Unter anderen finden sich in dem Abschnitt über den Kläger (S. 146 ff.) folgende Ausführungen:
- Neben dem Randhinweis „Verflechtungen in die Türkei“ (S. 147) wird über Verbindungen des Klägers zur türkischen „Tugendpartei“ (Fazilet-Partisi - FP -) berichtet. Auf das dort drohende Verbot seiner „Mutterorganisation“ habe der Kläger reagiert; ein ehemaliger türkischer Minister habe auf einer Veranstaltung des Klägers im März 2001 in Ulm dazu aufgefordert, vorerst kein Geld mehr in die Türkei zu schicken, da sonst die Gefahr einer Beschlagnahme bestehe.
- Neben dem Randhinweis „statt Integration Änderungen des Systems in Deutschland angestrebt“ (S. 155) wird über Äußerungen von IGMG-Funktionären auf einer Veranstaltung in Neu-Ulm am 04.06.2001 berichtet. Diese hätten zum Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft aufgerufen, um dann durch eine eigene Partei Einfluss auf die deutsche Politik zu gewinnen; man wolle die Freiräume ausnutzen, die die deutschen Gesetze böten.
- Neben dem Randhinweis „Staatsbürgerschaftskampagne“ (S. 155 f.) wird abschließend ausgeführt, dass die Zuhörer während der Veranstaltung von „Einpeitschern“ animiert worden seien. Einblendungen des Vorsitzenden der Tugendpartei, ... ..., seien frenetisch gefeiert worden; man habe ihn mit kämpferischen Sprechchören bejubelt.
Nachdem der Kläger dem Beklagten gegenüber geltend gemacht hatte, dass diese sowie zwei weitere Äußerungen nicht der Wahrheit entsprächen, und ihn erfolglos aufgefordert hatte, diese Äußerungen zu unterlassen, hat er Klage erhoben.
Der Beklagte hat sich im Klageverfahren darauf berufen, dass die vom Kläger gerügten Passagen im Verfassungsschutzbericht 2001 im Wesentlichen auf Erkenntnissen des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz beruhten, und ein entsprechendes Behördenzeugnis des Präsidenten des Landesamts vom 30.10.2002 vorgelegt. Die Vorlage der einschlägigen Akten des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz hat das Bayerische Staatsministerium des Innern unter Hinweis auf § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO abgelehnt. Aufgrund des Antrags des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 24.03.2004 - 14 S 93/04 - die Verweigerung der Aktenvorlage für rechtmäßig erklärt.
Mit Urteil vom 09.07.2004 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die zulässige Unterlassungsklage sei nicht begründet. Der Kläger könne sich zwar auf den Schutz der Ehre berufen und deswegen unwahre Tatsachenbehauptungen, insbesondere das Unterschieben von Äußerungen ohne Rücksicht auf eine Rufschädigung, abwehren. Das Gericht habe jedoch die Überzeugung gewonnen, dass die vom Kläger gerügten Tatsachenbehauptungen wahr seien. Davon könne allerdings nicht schon aufgrund der vom zuständigen Senat des Verwaltungsgerichtshofs bestätigten Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aktenvorlage ausgegangen werden. Im Rahmen der Beweiswürdigung sei aber zu berücksichtigen, dass sich der - beweispflichtige - Beklagte deswegen in einer Art Beweisnot befindet. Der als Zeuge gehörte Bedienstete des Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz, OAR ..., habe in allgemeiner Weise überzeugend dargelegt, wie Erkenntnisse gewonnen und überprüft würden; er habe sich auch durch eigene Überprüfung aller Quellen und sonstiger Unterlagen von der Richtigkeit der Behauptungen überzeugt. Die vom Kläger unter Beweis gestellte Tatsache, dass Teilnehmer der Veranstaltungen die streitigen Äußerungen bzw. Sprechchöre nicht gehört hätten, sei unerheblich; sie sei nicht geeignet darzutun, dass die Äußerungen nicht gefallen und die Sprechchöre nicht doch skandiert worden seien. Es sei nämlich eine Vielzahl von Gründen denkbar, warum Teilnehmer einer Veranstaltung einzelne Äußerungen von Rednern bzw. Reaktionen des Publikums nicht wahrnähmen. Auf die Vernehmung des als Zeugen benannten ehemaligen türkischen Ministers könne nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO verzichtet werden angesichts der insoweit geringen Beeinträchtigung des sozialen Geltungsanspruch des Klägers und der - wegen des Zeitablaufs und der engen Beziehungen zwischen Kläger und Zeugen - erheblichen Minderung des Beweiswerts einer solchen Aussage.
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Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 17.11.2005 - 1 S 2278/04 - die Berufung zugelassen, soweit die Klage bezüglich der oben erwähnten Tatsachenbehauptungen abgewiesen worden ist. Im Übrigen hat er den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
11 
Zur Begründung der Berufung macht der Kläger geltend, dass sein sozialer Geltungsanspruch durch die angegriffenen Tatsachenbehauptungen schon deswegen intensiv betroffen sei, weil sie im Verfassungsschutzbericht enthalten seien; dessen Funktionen würden vom Aufgabenkreis des Verfassungsschutzes bestimmt. Er werde auch durch die Erwähnung der Rede des Ministers, die er geduldet habe, und der Sprechchöre charakterisiert, so dass auch insoweit sein Geltungsanspruch tangiert sei. Der Beweiskraft des vom Beklagten vorgelegten Behördenzeugnisses stehe schon der offenkundige Mangel des Landesamts für Verfassungsschutz an türkischsprachigen Mitarbeitern entgegen. Des weiteren stehe fest, dass vom Präsidenten des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz bereits Behördenzeugnisse ausgestellt worden sein, die offensichtlich Unrichtiges bekundeten. Die Aussagen des Zeugen ... seien durch dessen beschränkte Aussagegenehmigung von geringem Beweiswert. Demgegenüber könnten viele Teilnehmer der Veranstaltungen bekunden, dass die beanstandeten Äußerungen nicht gefallen seien.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Juli 2004 - 18 K 1474/04 - zu ändern und dem Beklagten zu untersagen, zu behaupten oder zu verbreiten:
14 
1. Ein ehemaliger Minister habe auf einer Veranstaltung der IGMG anlässlich des Opferfestes Anfang März 2001 in Ulm gesagt, man solle vorerst kein Geld mehr in die Türkei schicken. „Bei einem Verbot würde nämlich das Vermögen der FP vom türkischen Staat beschlagnahmt. Die Gelder, die bisher aus Sicherheitsgründen durch mehrere Personen überbracht worden seien, würden derzeit bei Privatpersonen sicher verwahrt.“
15 
2. Ein IGMG-Funktionär habe bei einer Veranstaltung in Neu-Ulm am 04.06.2001 gesagt, wenn man 3 Millionen Erwachsene für die IGMG gewinnen könne, sei es kein Problem, eine Partei zu gründen und ins Parlament in Berlin einzuziehen. Man werde bereits „von vielen Linksparteien“ und deutschen Politikern unterstützt. Es werde noch 5 bis 10 Jahre dauern, aber dann würde man auch das erreichen, was man „wirklich wolle“. In Europa führe man die Auseinandersetzung mit anderen Mitteln. Hier sei Wissen und Bildung Macht, aber man könne auch anders kämpfen, sollte man nichts erreichen. Daran denke man aber im Moment nicht. Die Bedenken, dass man mit Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft die türkische verliere, zerstreute der Redner mit dem Hinweis, man könne sich jederzeit nach Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft auch die türkische wieder ausstellen lassen, es müsse aber schnell gehandelt werden.
16 
3. Bei einer IGMG-Veranstaltung habe die Menge Sprechchöre wie „Hoca, wenn du sagst, wir sollen kämpfen, dann kämpfen wir. Wenn du sagst, wir sollen töten, dann töten wir!“, gerufen.
17 
Der Beklagte beantragt,
18 
die Berufung zurückzuweisen.
19 
Er bezweifelt zum einen die Zulässigkeit der Berufung und verteidigt zum anderen das angefochtene Urteil; hierzu führt er aus: Die Wahrheit der streitigen Passagen des Verfassungsschutzberichts würden durch die verwerteten Beweismittel belegt. Anders als beim Vereinsverbot könne hier schon ein Behördenzeugnis für die richterliche Überzeugung ausschlaggebend sein, wenn es plausibel, detailliert und bestätigt sei. Das Behördenzeugnis gehe über die Angaben im Verfassungsschutzbericht hinaus und werde darüber hinaus durch die Aussage des Zeugen ... bestätigt; dieser habe die vom Kläger behaupteten Übersetzungsprobleme verneint. Die Verwertung dieses mittelbaren Beweismittels sei zulässig. An der Eignung der vom Kläger benannten Zeugen und der Erheblichkeit ihrer Einlassungen bestünden Zweifel. Schließlich bestehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch selbst dann nicht, wenn die Nichterweislichkeit der behaupteten Tatsachen unterstellt werde. Bei der Frage der geschützten Persönlichkeitsdarstellung komme es allein auf die Organe und Funktionsträger des Klägers an. Deswegen seien die Rede des Ministers als eines bloßen Gastredners und das Verhalten der Teilnehmer unbeachtlich. Des weiteren seien die behaupteten Tatsachen im Verfassungsschutzbericht für den Kläger gemessen an seinem tatsächlichen Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit nicht ansehensschädigend.
20 
Der Senat hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von 10 Zeugen; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Zulassungs- und Berufungsverfahren Bezug genommen. Dem Senat liegen Behörden- und Gerichtsakten aus dem Klageverfahren und dem Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes vor; sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
I.
21 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere entspricht die Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen. Der Kläger formuliert einen Berufungsantrag und trägt vor dem Hintergrund des Zulassungsbeschlusses vor, dass sein Unterlassungsbegehren aufgrund des von ihm angebotenen Zeugenbeweises Erfolg haben müsse. Damit macht der Kläger deutlich, aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Mehr ist nach § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO nicht zu verlangen.
II.
22 
Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Klage, soweit Gegenstand des Berufungsverfahrens, zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger steht der im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Er wird durch die streitigen Tatsachenbehauptungen in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt; diese Rechtsverletzung, die durch die weitere Verfügbarkeit des betroffenen Verfassungsschutzberichts - jedenfalls in seiner Internet-Version - fortdauert, kann er durch das Unterlassungsbegehren abwehren.
23 
1. Der Unterlassungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in den Grundrechten des Klägers.
24 
a) Als juristischer Person stehen dem Kläger nach Art. 19 Abs. 3 GG die im allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) wurzelnden Schutzansprüche zu, derer auch ein Personenverband im Rahmen seines Aufgabenbereichs bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.1989 - 7 C 2.87 -, BVerwGE 82, 76 <79>; Dreier in: ders. , GG, Bd. 1, 2. Aufl. 2004, Art. 2 Abs. 1 Rn. 82 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96 u.a. -, BVerfGE 106, 28 <42 f.>). Hierzu zählen das Verfügungsrecht und Selbstbestimmungsrecht über die eigene Außendarstellung des Verbands sowie, damit verbunden, der Schutz des sozialen Geltungsanspruchs, der sogenannten „äußeren Ehre“ als dem Ansehen in den Augen anderer (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98 -, BVerfGE 114, 339 <346>; Dreier, a.a.O., Rn. 71, 74, 76).
25 
Nach den allgemeinen in der Rechtsprechung zum Ehrenschutz entwickelten Maßstäben ist das Persönlichkeitsrecht immer verletzt und ein Abwehranspruch gegeben, wenn dem Betroffenen Äußerungen unterschoben werden, die er so nicht getan hat; denn die Verfälschung der in seiner alleinigen Definitionsmacht stehenden Persönlichkeitsdarstellung ist nicht statthaft (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 185/77 -, BVerfGE 54, 148 <155 f.> sowie Beschluss vom 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96 -, BVerfGE 99, 185 <193 f.>). Demgegenüber steht der soziale Geltungsanspruch nicht in der ausschließlichen Konkretisierungs- und Verfügungsmacht des Betroffenen; selbst unwahre Tatsachenbehauptungen führen demnach nicht immer zu dessen Verletzung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.08.1989 - 1 BvR 881/89 -, NJW 1989, 3269; BVerwG, Beschluss vom 19.01.2000 - 3 B 100.99 -, NVwZ-RR 2000, 598; siehe zuletzt etwa BGH, Urteil vom 15.11.2005 - VI ZR 274/04 -, NJW 2006, 609). Die im Anschluss hieran vom Beklagten aufgeworfenen Fragen, ob die wiedergegebenen Äußerungen des Ministers und die Sprechchöre dem Kläger i.S. des Selbstdarstellungsrechts zuzurechnen sind, und wie es um das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit bestellt ist, bedürfen indessen keiner Klärung. Denn die genannten allgemeinen Grundsätze werden hier überlagert durch die Besonderheiten, die sich aus der Erwähnung der umstrittenen Äußerungen im Verfassungsschutzbericht ergeben.
26 
Der Verfassungsschutzbericht unterscheidet sich wesentlich von sonstigen staatlichen Verlautbarungen. Er zielt auf die Abwehr besonderer Gefahren; er soll die Öffentlichkeit u.a. über Bestrebungen unterrichten, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (§ 12 Satz 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVSG). Um dieser Aufgabe effektiv gerecht zu werden, stammt er von einer darauf spezialisierten und mit besonderen Befugnissen, darunter der Rechtsmacht zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel (§ 6 LVSG), arbeitenden Stelle. Insoweit geht eine Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht über die bloße Teilhabe staatlicher Funktionsträger an öffentlichen Auseinandersetzungen in einem freien Kommunikations- und Interaktionszusammenhang oder an der Schaffung einer hinreichenden Informationsgrundlage für eine eigenständige Entscheidungsbildung der Bürger, etwa als Marktteilnehmer, hinaus. Sie ist eine an die verbreiteten Kommunikationsinhalte anknüpfende, mittelbar belastende negative Sanktion gegen den Betroffenen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63 <77 f.>). Denn angesichts der Warnfunktion des Verfassungsschutzberichts liegt bereits in der dortigen Erwähnung einer - hiernach als verfassungsfeindlich und extremistisch eingestuften - Organisation eine Ausgrenzung und Stigmatisierung des betroffenen Personenverbandes; ihr sozialer Geltungsanspruch wird durch den Vorwurf in Frage gestellt, dass sie den Grundkonsens verlassen habe, auf dem das Gemeinwesen beruht (vgl. Murswiek, NVwZ 2004, 769 <771 f.>; ders. DVBl 1997, 1021 <1028 f.>).
27 
Ein solcher Eingriff in die Rechtsstellung der Organisation ist indessen nur dann gerechtfertigt, wenn sich die Einschätzung als verfassungsfeindlich auf tatsächliche Anhaltspunkte stützen kann (§ 3 Abs. 2 Satz 2 LVSG). Die Tatsachenbehauptungen, die zur Begründung des abschließenden Werturteils über die - bzw. den Verdacht der - Verfassungsfeindlichkeit herangezogen werden, müssen demnach der Wahrheit entsprechen. Dabei ist davon auszugehen, dass grundsätzlich alle Tatsachenbehauptungen im Verfassungsschutzbericht, die sich auf die Tätigkeit und die programmatische Ausrichtung der Organisation beziehen, dazu dienen, dieses Urteil im Wege einer Gesamtschau zu tragen; nur bei ersichtlich nebensächlichen Aussagen mag eine andere Bewertung angezeigt erscheinen. Hiernach kann der Kläger hinsichtlich aller streitigen Tatsachenbehauptungen einen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht geltend machen mit der Folge, dass ihm ein Unterlassungsanspruch zusteht, soweit diese Behauptungen unwahr sind.
28 
b) Die selben Rechtsfolgen ergeben sich auch dann, wenn hier aufgrund der mittelbaren Wirkungen der Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht auch ein Eingriff in die durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützte religiöse Vereinigungsfreiheit bejaht wird. Denn das Grundrecht der Religionsfreiheit schützt gegen diffamierende, diskriminierende oder verfälschende Darstellungen einer religiösen Gemeinschaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.2002 - 1 BvR 670/91 -, BVerfGE 105, 279 <294>).
29 
2. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme kann der Senat nicht mit der für die auch hier gebotene volle richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen Gewissheit von der Wahrheit der streitigen Behauptungen ausgehen; weder die vom Kläger benannten Zeugen noch die vom Beklagten aufgebotenen - mittelbaren - Beweismittel haben den Sachverhalt letztlich aufzuklären vermocht (b). Diese Unerweislichkeit geht zu Lasten des Beklagten (a).
30 
a) Die materielle Beweislast für die Richtigkeit der streitigen Tatsachenbehauptungen liegt beim Beklagten. Dies folgt mangels ausdrücklicher abweichender Regelungen aus dem an den einschlägigen Normen des materiellen Rechts orientierten sogenannten Günstigkeitsprinzip. Danach trägt jeder Beteiligte den Rechtsnachteil für die Nichterweislichkeit der ihm günstigen Tatbestandsmerkmale (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 01.11.1993 - 7 B 190/93 -, NJW 1994, 468 m.N.); auf die letztlich von Zufälligkeiten abhängige prozessuale Rolle kommt es nicht an. Folglich hat in gleicher Weise wie im Anfechtungsrechtsstreit auch bei der Unterlassungsklage die Behörde, die rechtlich erhebliche Belastungen herbeiführen will, nach dem materiellen Angreiferprinzip die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Eingriff in die Rechtsposition des Adressaten bzw. Betroffenen darzulegen; fallbezogene Besonderheiten sind für die nach abstrakten Kriterien zu bestimmende Beweislastverteilung unbeachtlich (vgl. Dawin in: Schoch u.a. , VwGO, § 108 Rn. 99 ff.; Höfling/Rixen in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 108 Rn. 114 ff., jeweils m.w.N.). Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage nicht von privatrechtlichen Ehrenschutzprozessen; beweisbelastet für die Richtigkeit einer das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzenden Tatsachenbehauptung ist - auch nach dem hier anwendbaren Rechtsgedanken des § 186 StGB - derjenige, der sie aufstellt (siehe nur BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98 -, BVerfGE 114, 339 <352>).
31 
b) Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Dieses Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugung gilt auch im vorliegenden Verfahren; den Besonderheiten der Fallkonstellation ist im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen.
32 
aa) Der beweisbelastete Beklagte befindet sich hier zwar in einem sogenannten sachtypischen Beweisnotstand. Er darf von Gesetzes wegen seine Erkenntnisse durch nachrichtendienstliche Mittel gewinnen, und muss dies um der Effektivität seiner Aufgabenerfüllung auch tun. Gerade diese Vorgehensweise erschwert es ihm aber, die gewonnenen Erkenntnisse nachprüfbar zu belegen, wenn er nicht seine zukünftige Arbeit beeinträchtigen will. Um des Schutzes seiner Erkenntnisquellen, Arbeitsweisen und Methoden der Erkenntnisgewinnung sowie der Einhaltung von Vertraulichkeitszusagen an Informanten willen ist er nach Maßgabe des § 99 VwGO befugt, die Vorlage der Akten zu verweigern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.10.1999 - 1 BvR 385/90 -, BVerfGE 101, 106 <128>). Die Reduzierung des Beweismaßes auf eine „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ kann damit aber nicht gerechtfertigt werden. Ob der Anwendungsbereich des Regelbeweismaßes ausnahmsweise dann teleologisch reduziert werden kann, wenn anders wegen genereller Beweisschwierigkeiten das materielle Recht im Regelfall leerlaufen würde, kann dahinstehen. Denn dies ist - wenn überhaupt - nur zu erwägen, wenn ansonsten Grundrechtsgewährleistungen nicht realisiert werden könnten (vgl. Höfling/Rixen, a.a.O., § 108 Rn. 98 f. m.N.). Vielmehr sind die Schwierigkeiten der Sachverhaltsermittlung und Beweisführung auf der Ebene der konkreten Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. hierzu aus der Rspr. des BVerwG zuletzt Urteil vom 27.07.2006 - 5 C 3.05 -, Rn. 38 m.N.; Dawin, a.a.O., § 108 Rn. 56; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 108 Rn. 5, jeweils m.w.N.).
33 
bb) (1) Der Kläger hat die streitigen Passagen des Verfassungsschutzberichts unter Verweis auf Veranstaltungsteilnehmer, die das Gegenteil bekunden, substantiiert bestritten. Aufgrund der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme ist allerdings nicht erwiesen, dass die streitigen Äußerungen während der Veranstaltungen des Klägers nicht gefallen sind.
34 
Die Aussagen der vom Kläger benannten Zeugen haben den Senat nicht davon überzeugen können, dass der ehemalige türkische Minister ... während der Veranstaltung im März 2001 die im Verfassungsschutzbericht behaupteten Äußerungen nicht getan hat, die zum Beleg und als Illustration einer engen Verbindung des Klägers zu islamistischen Parteien in der Türkei dienen sollten. Auf ausdrückliche Nachfrage des Senats haben zwar alle drei Zeugen übereinstimmend angegeben, dass der Redner über den Transfer von Geldern an die damals in der Türkei vom Verbot bedrohte Tugendpartei nicht gesprochen habe. Diesen Aussagen kann aber nur ein geringes Gewicht beigemessen werden.
35 
Zum einen war das Erinnerungsvermögen der Zeugen eher begrenzt, was angesichts der mittlerweile verstrichenen Zeit letztlich nicht überrascht; der Zeuge ... hat ausdrücklich betont, dass er sich nur noch schwach erinnern könne. Zum anderen haben die Zeugen auch die ihnen positiv erinnerlichen Inhalte der Rede nicht übereinstimmend geschildert. Die Zeugen ... - dieser war als Bezirksvorsitzender des Klägers ebenfalls mit der Organisation der Veranstaltung befasst - und ... haben jeweils den Bericht des Redners über das von ihm verfasste Buch über die Wohlfahrtspartei sowie seine Ausführungen über die Lage der türkischen Jugendlichen in Deutschland und deren Integration als wesentlichen Inhalt der Rede benannt; soweit dem Zeugen ... insbesondere Letzteres noch deutlich vor Augen stand, so leuchtet dies aufgrund seiner persönlichen Betroffenheit als Vater unmittelbar ein. Demgegenüber schien die Aussage des Zeugen ... als eines der Organisatoren der Veranstaltung deutlich vom Anliegen geprägt, das politische Engagement des Redners herunterzuspielen; denn bereits dessen Einladung wurde mit der ganz neutral umschriebenen Tätigkeit des Redners als Rechtsanwalt und Autor begründet. Des weiteren hat der Zeuge ... angegeben, dass das damals gefeierte Opferfest das Hauptthema der Ausführungen des Redners gewesen sei; allerdings habe er auch über seine Bücher gesprochen. Hinsichtlich der Ausführungen des Redners zur Wohlfahrtspartei waren die Aussagen der Zeugen ebenfalls nicht deckungsgleich. Während der Zeuge ... von Ausführungen des Redners zum Parteiverbot zu berichten wusste - das scheint im Übrigen bei einem Buch durchaus nachvollziehbar, das die Wahrheit über die verbotene Partei zum Thema hat -, konnten die beiden anderen Zeugen sich hieran nicht erinnern. Schließlich waren dem Zeugen ... keinerlei Äußerungen über Gelder erinnerlich, während der Zeuge ... ausdrücklich erwähnt hat, dass der Redner über Geldspenden für notleitende Menschen gesprochen und sich hierfür bedankt habe. Auch vor diesem Hintergrund verbietet sich die Annahme, die Erinnerung der Zeugen lasse verlässlich den Schluss auf die Annahme zu, in der Rede des ehemaligen Ministers seien die genannten - als solche nicht unplausiblen - Äußerungen nicht gefallen.
36 
Von der Unwahrheit der streitigen Äußerungen, die auf der Veranstaltung im Juni 2001 in Neu-Ulm gefallen sein sollen, konnte sich der Senat ungeachtet der Bekundungen der hierzu vom Kläger benannten Zeugen ebenso wenig überzeugen.
37 
Die Verlässlichkeit des Erinnerungsvermögens der Zeugen hinsichtlich der ebenfalls schon geraume Zeit zurückliegenden und mit vier Stunden Dauer sehr langen und deswegen die Aufmerksamkeit der Teilnehmer in besonderer Weise fordernden Veranstaltung ist bereits deswegen nachhaltig in Frage gestellt, weil sowohl hinsichtlich der bei dieser Veranstaltung auftretenden Redner als auch anderer Modalitäten des Ablaufs der Veranstaltung nicht durchgängig übereinstimmende Aussagen gemacht wurden.
38 
So haben die Zeugen ..., ... und ... bei ihrer Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht München am 22.05.2006 den Redner ... gar nicht erwähnt; es bleibt dann aber unklar, wie ihnen nach weiteren sechs Monaten der Inhalt seiner Ausführungen noch so deutlich präsent sein könnte, dass sie Äußerungen über eine Parteigründung - etwa als „Weiterentwicklung“ der Organisation nach einem Vorbild in der Türkei - mit Sicherheit ausschließen könnten. Dies gilt in besonderem Maß für den Zeugen ..., der sich auch vor dem Senat nach eigenen Angaben nur sehr vage an die Rede ... zu erinnern vermochte. Der Zeuge ... konnte sich des weiteren auch nicht festlegen, ob er die Rede über ihre gesamte Länge im Versammlungsraum verfolgt hat. Die Zeugen ..., ... und ... haben - anders als der Zeuge ... - auch von einem Tätigkeitsbericht des Zeugen ... nichts zu berichten gewusst. Bei diesem Vortrag soll die Videoleinwand zum Einsatz gekommen sein. Auf dieser Leinwand sollen nach Aussage des Zeugen ... auch Einblendungen zu anderen Sachthemen gezeigt worden sein. In dieser Hinsicht hatten die Zeugen ..., ... - obwohl einer der Moderatoren - und ... keine, der Zeuge ... abweichende Erinnerungen.
39 
Die behaupteten Sprechchöre sind zwar, falls sie tatsächlich - wie von den Zeugen ... und ... bekundet - nicht nur von einzelnen Zuhörern, sondern von einem beträchtlichen Teil der Anwesenden skandiert worden sind, als ein besonderes Vorkommnis eher geeignet, sich dem Gedächtnis dauerhaft einzuprägen als ein in nüchternem Ton vorgetragener Redebeitrag; die fehlende Erinnerung eines aufmerksamen Zuhörers kann folglich Schlüsse darauf zulassen, dass die Menge sich zu solchen Äußerungen nicht hat hinreißen lassen. Der Senat hegt aber auch in dieser Hinsicht Zweifel an der Aussagekraft der verneinenden Bekundungen der Zeugen.
40 
Der Zeuge ... hat sich sehr vorsichtig ausgedrückt und sich letztlich dahingehend eingelassen, dass er den Versammlungssaal immer wieder verlassen habe; ein verlässlicher Bericht über den gesamten Versammlungsablauf kann von ihm folglich nicht erwartet werden. Des weiteren erscheint auch zweifelhaft, ob er die Reaktionen des Publikums zutreffend registriert hat. Er trägt nämlich vor, dass er sich nicht daran erinnern könne, ob den Rednern applaudiert worden sei; demgegenüber hat der Zeuge ... davon gesprochen, dass die anwesenden Frauen der Rednerin ... zugejubelt hätten. Beim Zeugen ... bleibt ebenfalls unklar, ob er überhaupt in der Lage war, alle Vorkommnisse im Versammlungssaal verlässlich wahrzunehmen; denn auch er hat sich nach eigenem Bekunden nur etwa die Hälfte der Zeit im Saal selbst, sonst in einem Vorraum aufgehalten. Abgesehen davon kann bei der Bewertung der Aussagen der Zeugen ..., ..., ... und ... nicht unberücksichtigt bleiben, dass sie aufgrund ihres herausgehobenen Engagements für den Kläger ein gesteigertes Interesse an einer positiven Darstellung des Klägers in der Öffentlichkeit haben.
41 
(2) Eine abschließende Klärung des bei Würdigung der Aussagen der vernommenen Teilnehmer offenen Sachverhalts war dem Senat auch anhand der vom Beklagten angebotenen Beweismittel nicht möglich. Da eine Vernehmung von V-Leuten, auf deren unmittelbarer Wahrnehmung die im Verfassungsschutzbericht wiedergegebenen Erkenntnisse des Landesamts für Verfassungsschutz beruhen sollen, nicht möglich war, standen insoweit in Gestalt des Behördenzeugnisses des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz vom 30.10.2002 und der ergänzenden Ausführungen der Zeugen vom Hörensagen ... und ... lediglich mittelbare Beweismittel zur Verfügung.
42 
Nach Auffassung des Senats ist es dem Gericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung nicht von vornherein verwehrt, seine richterliche Überzeugung auch maßgeblich auf solche mittelbare Beweismittel zu stützen.
43 
Allerdings hat das Bundesverwaltungsgerichts in einer ein Vereinsverbot betreffenden Entscheidung (Urteil vom 03.12.2004 - 6 A 10.02 -, Buchholz 402.25 VereinsG Nr. 41 S. 78 f.) Beweiserleichterungen im Hinblick auf Geheimhaltungsbedürfnisse abgelehnt. Insbesondere könnten substantiiert bestrittene Tatsachenbehauptungen der Verbotsbehörde, die auf nachrichtendienstlichen Erkenntnissen und Einschätzungen beruhten und gerichtlicher Beweiserhebung wegen der Verweigerung der Vorlage der entsprechenden Vorgänge nicht zugänglich seien, lediglich die durch andere Erkenntnisse gestützte Überzeugung des Gerichts im Sinne einer Abrundung des Gesamtbildes bestätigen. Für die gerichtliche Überzeugungsbildung über das Vorliegen eines Verbotsgrundes könnten sie selbst dann nicht ausschlaggebend sein, wenn sie plausibel seien; dies gelte auch, wenn die Verbotsbehörde statt ihrer Akten sogenannte Behördenzeugnisse überreiche, in denen nicht näher belegte Tatsachen behauptet würden.
44 
Diese Rechtsgrundsätze, nach denen die Vernehmung von Bediensteten der Verfassungsschutzbehörden zum Beweis der Wahrheit der streitigen Tatsachenbehauptungen von vornherein untauglich wäre, sind indes im vorliegenden Rechtsstreit nicht anwendbar. Beim Vereinsverbot bilden nachrichtendienstliche Erkenntnisse zwar oft, aber nicht notwendig die Tatsachengrundlage der zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Verfügung; einer Sachverhaltsaufklärung stehen folglich nicht typischerweise Geheimhaltungsinteressen entgegen. Demgegenüber verhält es sich bei Tatsachenbehauptungen im Verfassungsschutzbericht jedenfalls dann zwingend anders, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass die beobachtete Gruppierung konspirativ arbeitet oder in ihrer offiziellen Außendarstellung ihre wahren Absichten verschleiert. Dann sind die Behörden zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags auf den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel, insbesondere sogenannter V-Leute, angewiesen (siehe auch BVerfG, Beschluss vom 18.03.2003 - 2 BvB 1/01 u.a. -, BVerfGE 107, 339 <391>). Die Aufgabenzuweisung an die Verfassungsschutzbehörde, die gem. § 12 LVSG gerade auch die Information der Öffentlichkeit umfasst, kann dann aber nicht dadurch im Ergebnis unterlaufen werden, dass die Behörde bei Beachtung des Geheimhaltungsinteresses in einer gerichtlichen Auseinandersetzung immer unterliegen muss, weil ihr eine Beweisführung und deswegen dem Gericht die Sachaufklärung unmöglich ist. Der Geheimnisschutz würde nur um den Preis des Prozessverlusts gewährt (vgl. hierzu Mayen, NVwZ 2003, 537 <541>). Eine solche Rechtsfolge würde dem Anliegen des § 99 VwGO nicht gerecht.
45 
Die generelle Verpflichtung zur Vorlage der Akten, mit der eine umfassende Aufklärung des Sachverhalts ermöglicht werden soll, dient sowohl dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung als auch dem privaten Interesse an einem effektiven Rechtsschutz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.10.1999 - 1 BvR 385/90 -, BVerfGE 101, 106 <124>). Diese Belange sind bei einer Entscheidung, ob nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO der Geheimnisschutz eine Ausnahme von der Regel rechtfertigt, in die Ermessenserwägungen mit einzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.07.2002 - 2 AV 1.02 -, BVerwGE 117, 8 <9>; BVerfG, Beschluss vom 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03 u.a. -, NVwZ 2006, 1041 <1045> Rz. 116). Auch wenn hiernach die Geheimnisschutzinteressen überwiegen, dürfen die anderen Belange nur soweit zurückgedrängt werden, wie dies angesichts der jeweiligen Prozesssituation unabweisbar geboten ist. Geht es um die Erteilung von Auskünften aus Akten, und ist die Aktenvorlage demnach der eigentliche materielle Streitgegenstand, können die gegenläufigen Interessen nicht mehr berücksichtigt werden. Die Abweisung der Klage folgt aus der positiven Feststellung im Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO. Mit dieser Zwangsläufigkeit wirkt sich die Feststellung der Geheimhaltungsbedürftigkeit auf ein Verfahren, in dem - wie hier - die geheimhaltungsbedürftigen Verwaltungsvorgänge in Bezug auf einen anderen Streitgegenstand entscheidungserheblich sind, demgegenüber nicht aus. Wenn wie im vorliegenden Fall gerade nicht die die angegriffene Maßnahme stützenden Tatsachen als solche, sondern (lediglich) die Erkenntnisquellen geheimhaltungsbedürftig sind, gebietet die Amtsaufklärungspflicht im Interesse der Wahrheitsfindung, alle ungeachtet der Verweigerung der Aktenvorlage verbleibenden Möglichkeiten der Sachaufklärung vollständig auszuschöpfen und sämtliche dem Gericht von den Beteiligten unterbreiteten oder ihm sonst zugänglichen Tatsachen bei der Würdigung des Sachverhalts zu verwerten. Wenn sich dabei ergibt, dass infolge der Weigerungserklärung bestimmte Umstände nicht aufklärbar bleiben oder die Aussagekraft festgestellter Tatsachen vermindert ist, so ist auch dies angemessen - ggfs. auch unter Berücksichtigung der materiellen Beweislast - zu würdigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.02.1996 - 1 B 37.95 -, NVwZ-RR 1997, 133 <135>; vom 21.06.1993 - 1 B 62.92 -, NVwZ 1994, 72 <74>; Rudisile in: Schoch u.a. , VwGO, § 99 Rn. 49).
46 
Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben reichen das vorgelegte Behördenzeugnis und die ergänzenden Erläuterungen der Zeugen ... und ... nicht aus, um dem Senat die volle Überzeugung von der Wahrheit der streitigen Äußerungen zu verschaffen.
47 
Der Senat hat - wie bereits das Verwaltungsgericht - aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks keinen Zweifel daran, dass die Zeugen bei der Vorbereitung und Ausstellung des Behördenzeugnisses, das die streitigen Passagen im Verfassungsschutzbericht durch weitere Einzelheiten präzisiert, sorgfältig und gewissenhaft vorgegangen sind.
48 
Soweit der Kläger die Verlässlichkeit der ihn betreffenden und jeweils vom Zeugen ... verantworteten Behördenzeugnisse in Zweifel zu ziehen versucht, gelingt ihm dies in der von ihm durch verschiedene Beispiele behaupteten Allgemeinheit nicht. Denn zum einen lautet der Titel der vom Kläger herausgegebenen Zeitschrift, wie vom Zeugen ... - im Übrigen in Übereinstimmung mit dem eigenen schriftsätzlichen Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers - angegeben, „Milli Görüs Perspektive“. Zum anderen ist auch nichts dagegen zu erinnern, wenn ein der Vorgängerorganisation des Klägers zuzurechnender Redner bei wertender Betrachtungsweise auch dem Kläger zugeordnet wird.
49 
Der vom Zeugen ... letztlich zugestandene Einwand gegen die Richtigkeit eines Behördenzeugnisses vom 26.05.2002 über eine Veranstaltung des Klägers am 15.04.2001 in Hagen verweist indessen auf die unabweisbare Erkenntnis, dass ein Behördenzeugnis ungeachtet der behördeninternen Sorgfalt nur so gut sein kann wie die unmittelbare Quelle, auf die es sich letztlich stützt. Von deren Qualität und Verlässlichkeit muss sich folglich auch das Gericht überzeugen können. An den für die richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen Anhaltspunkten fehlt es hier.
50 
Die Zeugen ... und ... haben erläutert, welche internen Mechanismen und Methoden angewandt werden, um die Wertigkeit sowohl der Quelle als auch ihrer Angaben zu prüfen. Wie insbesondere vom Zeugen ... ausgeführt, kann es bei dieser Prüfung der Natur der Sache entsprechend nicht so sehr um die Richtigkeit der von der menschlichen Quelle, dem V-Mann, gelieferten Informationen gehen, sondern um die allgemeine Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Informanten. Unmittelbare Rückschlüsse auf die inhaltliche Richtigkeit lässt dann aber am ehesten der Vergleich der Erkenntnisse zweier unabhängig voneinander agierender Quellen zu, deren Einsatz jedenfalls gerade bei Veranstaltungen mit einem großen Teilnehmerkreis nicht unmöglich erscheint. Zu diesem für die Einschätzung der Wahrheit der behaupteten Äußerungen zentralen Anhaltspunkt hat der Beklagte nichts vorgetragen, was bezogen auf die hier behaupteten Erkenntnisse konkrete Schlüsse zuließe.
51 
Im Verfahren des Klägers gegen den Freistaat Bayern hat das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz in Bezug auf die Veranstaltung in Neu-Ulm vorgetragen, dass „der als zuverlässig bekannte V-Mann deutsch und türkisch“ spreche, innerhalb von drei Tagen nach der Veranstaltung mit dem V-Mann-Führer zusammengetroffen sei, und dass der Bericht vom 07.06.2001 stamme (siehe den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schriftsatz des Landesanwalts vom 03.05.2006). Mit diesen Angaben sind zwar die - im Übrigen wohl auch fernliegenden - Bedenken des Klägers gegen die (fremd-)sprachliche Kompetenz der Verfassungsschutzbehörden bei der verdeckten Beobachtung des Klägers zerstreut. Gleichzeitig spricht die Formulierung aber bei wörtlichem Verständnis - für ein abweichendes ist nichts vorgetragen - für den Einsatz nur eines einzigen V-Manns; dies widerspräche aber den vom Zeugen ... geschilderten eigenen Vorgaben der Verfassungsschutzbehörde, jedenfalls mindestens zwei Quellen abzugleichen; denn von einer technischen Quelle, gegen deren Vorlage - soweit noch vorhanden - im Übrigen wohl nichts spräche, war nicht die Rede. Der Zeuge ... hat hierzu vor dem Verwaltungsgericht München zwar von der Hilfe einer anderen Behörde gesprochen. Aber auch insoweit hat der Beklagte keine weiteren nachvollziehbaren Tatsachen vorgetragen, die eine weitere Plausibilisierung der Verlässlichkeit der behaupteten Erkenntnisse ermöglicht hätten. Auch auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte nicht etwa die Vorlage von - eventuell teilweise geschwärzten - Auszügen aus detaillierten Berichten über die Veranstaltungen oder gar die Vernehmung von Bediensteten wie des V-Mann-Führers oder jedenfalls des Auswerters - gegebenenfalls unter optischer und akustischer Abschirmung - angeboten, um - unter Wahrung der zwingenden Geheimhaltungserfordernisse - den Senat in die Lage zu versetzen, die Einschätzung des Beklagten nachzuvollziehen, dass die Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden zutreffen (vgl. hierzu BVerwG, vom 21.06.1993 - 1 B 62.92 -, NVwZ 1994, 72 <73>). Aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des 14. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 24.03.2004 über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aktenvorlage waren dem Senat weitere eigene Ermittlungen in dieser Richtung verwehrt.
III.
52 
Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
53 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen.
54 
Beschluss
55 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG).

Gründe

 
I.
21 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere entspricht die Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen. Der Kläger formuliert einen Berufungsantrag und trägt vor dem Hintergrund des Zulassungsbeschlusses vor, dass sein Unterlassungsbegehren aufgrund des von ihm angebotenen Zeugenbeweises Erfolg haben müsse. Damit macht der Kläger deutlich, aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Mehr ist nach § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO nicht zu verlangen.
II.
22 
Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Klage, soweit Gegenstand des Berufungsverfahrens, zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger steht der im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Er wird durch die streitigen Tatsachenbehauptungen in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt; diese Rechtsverletzung, die durch die weitere Verfügbarkeit des betroffenen Verfassungsschutzberichts - jedenfalls in seiner Internet-Version - fortdauert, kann er durch das Unterlassungsbegehren abwehren.
23 
1. Der Unterlassungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in den Grundrechten des Klägers.
24 
a) Als juristischer Person stehen dem Kläger nach Art. 19 Abs. 3 GG die im allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) wurzelnden Schutzansprüche zu, derer auch ein Personenverband im Rahmen seines Aufgabenbereichs bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.1989 - 7 C 2.87 -, BVerwGE 82, 76 <79>; Dreier in: ders. , GG, Bd. 1, 2. Aufl. 2004, Art. 2 Abs. 1 Rn. 82 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96 u.a. -, BVerfGE 106, 28 <42 f.>). Hierzu zählen das Verfügungsrecht und Selbstbestimmungsrecht über die eigene Außendarstellung des Verbands sowie, damit verbunden, der Schutz des sozialen Geltungsanspruchs, der sogenannten „äußeren Ehre“ als dem Ansehen in den Augen anderer (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98 -, BVerfGE 114, 339 <346>; Dreier, a.a.O., Rn. 71, 74, 76).
25 
Nach den allgemeinen in der Rechtsprechung zum Ehrenschutz entwickelten Maßstäben ist das Persönlichkeitsrecht immer verletzt und ein Abwehranspruch gegeben, wenn dem Betroffenen Äußerungen unterschoben werden, die er so nicht getan hat; denn die Verfälschung der in seiner alleinigen Definitionsmacht stehenden Persönlichkeitsdarstellung ist nicht statthaft (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 185/77 -, BVerfGE 54, 148 <155 f.> sowie Beschluss vom 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96 -, BVerfGE 99, 185 <193 f.>). Demgegenüber steht der soziale Geltungsanspruch nicht in der ausschließlichen Konkretisierungs- und Verfügungsmacht des Betroffenen; selbst unwahre Tatsachenbehauptungen führen demnach nicht immer zu dessen Verletzung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.08.1989 - 1 BvR 881/89 -, NJW 1989, 3269; BVerwG, Beschluss vom 19.01.2000 - 3 B 100.99 -, NVwZ-RR 2000, 598; siehe zuletzt etwa BGH, Urteil vom 15.11.2005 - VI ZR 274/04 -, NJW 2006, 609). Die im Anschluss hieran vom Beklagten aufgeworfenen Fragen, ob die wiedergegebenen Äußerungen des Ministers und die Sprechchöre dem Kläger i.S. des Selbstdarstellungsrechts zuzurechnen sind, und wie es um das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit bestellt ist, bedürfen indessen keiner Klärung. Denn die genannten allgemeinen Grundsätze werden hier überlagert durch die Besonderheiten, die sich aus der Erwähnung der umstrittenen Äußerungen im Verfassungsschutzbericht ergeben.
26 
Der Verfassungsschutzbericht unterscheidet sich wesentlich von sonstigen staatlichen Verlautbarungen. Er zielt auf die Abwehr besonderer Gefahren; er soll die Öffentlichkeit u.a. über Bestrebungen unterrichten, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (§ 12 Satz 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVSG). Um dieser Aufgabe effektiv gerecht zu werden, stammt er von einer darauf spezialisierten und mit besonderen Befugnissen, darunter der Rechtsmacht zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel (§ 6 LVSG), arbeitenden Stelle. Insoweit geht eine Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht über die bloße Teilhabe staatlicher Funktionsträger an öffentlichen Auseinandersetzungen in einem freien Kommunikations- und Interaktionszusammenhang oder an der Schaffung einer hinreichenden Informationsgrundlage für eine eigenständige Entscheidungsbildung der Bürger, etwa als Marktteilnehmer, hinaus. Sie ist eine an die verbreiteten Kommunikationsinhalte anknüpfende, mittelbar belastende negative Sanktion gegen den Betroffenen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63 <77 f.>). Denn angesichts der Warnfunktion des Verfassungsschutzberichts liegt bereits in der dortigen Erwähnung einer - hiernach als verfassungsfeindlich und extremistisch eingestuften - Organisation eine Ausgrenzung und Stigmatisierung des betroffenen Personenverbandes; ihr sozialer Geltungsanspruch wird durch den Vorwurf in Frage gestellt, dass sie den Grundkonsens verlassen habe, auf dem das Gemeinwesen beruht (vgl. Murswiek, NVwZ 2004, 769 <771 f.>; ders. DVBl 1997, 1021 <1028 f.>).
27 
Ein solcher Eingriff in die Rechtsstellung der Organisation ist indessen nur dann gerechtfertigt, wenn sich die Einschätzung als verfassungsfeindlich auf tatsächliche Anhaltspunkte stützen kann (§ 3 Abs. 2 Satz 2 LVSG). Die Tatsachenbehauptungen, die zur Begründung des abschließenden Werturteils über die - bzw. den Verdacht der - Verfassungsfeindlichkeit herangezogen werden, müssen demnach der Wahrheit entsprechen. Dabei ist davon auszugehen, dass grundsätzlich alle Tatsachenbehauptungen im Verfassungsschutzbericht, die sich auf die Tätigkeit und die programmatische Ausrichtung der Organisation beziehen, dazu dienen, dieses Urteil im Wege einer Gesamtschau zu tragen; nur bei ersichtlich nebensächlichen Aussagen mag eine andere Bewertung angezeigt erscheinen. Hiernach kann der Kläger hinsichtlich aller streitigen Tatsachenbehauptungen einen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht geltend machen mit der Folge, dass ihm ein Unterlassungsanspruch zusteht, soweit diese Behauptungen unwahr sind.
28 
b) Die selben Rechtsfolgen ergeben sich auch dann, wenn hier aufgrund der mittelbaren Wirkungen der Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht auch ein Eingriff in die durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützte religiöse Vereinigungsfreiheit bejaht wird. Denn das Grundrecht der Religionsfreiheit schützt gegen diffamierende, diskriminierende oder verfälschende Darstellungen einer religiösen Gemeinschaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.2002 - 1 BvR 670/91 -, BVerfGE 105, 279 <294>).
29 
2. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme kann der Senat nicht mit der für die auch hier gebotene volle richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen Gewissheit von der Wahrheit der streitigen Behauptungen ausgehen; weder die vom Kläger benannten Zeugen noch die vom Beklagten aufgebotenen - mittelbaren - Beweismittel haben den Sachverhalt letztlich aufzuklären vermocht (b). Diese Unerweislichkeit geht zu Lasten des Beklagten (a).
30 
a) Die materielle Beweislast für die Richtigkeit der streitigen Tatsachenbehauptungen liegt beim Beklagten. Dies folgt mangels ausdrücklicher abweichender Regelungen aus dem an den einschlägigen Normen des materiellen Rechts orientierten sogenannten Günstigkeitsprinzip. Danach trägt jeder Beteiligte den Rechtsnachteil für die Nichterweislichkeit der ihm günstigen Tatbestandsmerkmale (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 01.11.1993 - 7 B 190/93 -, NJW 1994, 468 m.N.); auf die letztlich von Zufälligkeiten abhängige prozessuale Rolle kommt es nicht an. Folglich hat in gleicher Weise wie im Anfechtungsrechtsstreit auch bei der Unterlassungsklage die Behörde, die rechtlich erhebliche Belastungen herbeiführen will, nach dem materiellen Angreiferprinzip die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Eingriff in die Rechtsposition des Adressaten bzw. Betroffenen darzulegen; fallbezogene Besonderheiten sind für die nach abstrakten Kriterien zu bestimmende Beweislastverteilung unbeachtlich (vgl. Dawin in: Schoch u.a. , VwGO, § 108 Rn. 99 ff.; Höfling/Rixen in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 108 Rn. 114 ff., jeweils m.w.N.). Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage nicht von privatrechtlichen Ehrenschutzprozessen; beweisbelastet für die Richtigkeit einer das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzenden Tatsachenbehauptung ist - auch nach dem hier anwendbaren Rechtsgedanken des § 186 StGB - derjenige, der sie aufstellt (siehe nur BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98 -, BVerfGE 114, 339 <352>).
31 
b) Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Dieses Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugung gilt auch im vorliegenden Verfahren; den Besonderheiten der Fallkonstellation ist im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen.
32 
aa) Der beweisbelastete Beklagte befindet sich hier zwar in einem sogenannten sachtypischen Beweisnotstand. Er darf von Gesetzes wegen seine Erkenntnisse durch nachrichtendienstliche Mittel gewinnen, und muss dies um der Effektivität seiner Aufgabenerfüllung auch tun. Gerade diese Vorgehensweise erschwert es ihm aber, die gewonnenen Erkenntnisse nachprüfbar zu belegen, wenn er nicht seine zukünftige Arbeit beeinträchtigen will. Um des Schutzes seiner Erkenntnisquellen, Arbeitsweisen und Methoden der Erkenntnisgewinnung sowie der Einhaltung von Vertraulichkeitszusagen an Informanten willen ist er nach Maßgabe des § 99 VwGO befugt, die Vorlage der Akten zu verweigern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.10.1999 - 1 BvR 385/90 -, BVerfGE 101, 106 <128>). Die Reduzierung des Beweismaßes auf eine „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ kann damit aber nicht gerechtfertigt werden. Ob der Anwendungsbereich des Regelbeweismaßes ausnahmsweise dann teleologisch reduziert werden kann, wenn anders wegen genereller Beweisschwierigkeiten das materielle Recht im Regelfall leerlaufen würde, kann dahinstehen. Denn dies ist - wenn überhaupt - nur zu erwägen, wenn ansonsten Grundrechtsgewährleistungen nicht realisiert werden könnten (vgl. Höfling/Rixen, a.a.O., § 108 Rn. 98 f. m.N.). Vielmehr sind die Schwierigkeiten der Sachverhaltsermittlung und Beweisführung auf der Ebene der konkreten Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. hierzu aus der Rspr. des BVerwG zuletzt Urteil vom 27.07.2006 - 5 C 3.05 -, Rn. 38 m.N.; Dawin, a.a.O., § 108 Rn. 56; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 108 Rn. 5, jeweils m.w.N.).
33 
bb) (1) Der Kläger hat die streitigen Passagen des Verfassungsschutzberichts unter Verweis auf Veranstaltungsteilnehmer, die das Gegenteil bekunden, substantiiert bestritten. Aufgrund der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme ist allerdings nicht erwiesen, dass die streitigen Äußerungen während der Veranstaltungen des Klägers nicht gefallen sind.
34 
Die Aussagen der vom Kläger benannten Zeugen haben den Senat nicht davon überzeugen können, dass der ehemalige türkische Minister ... während der Veranstaltung im März 2001 die im Verfassungsschutzbericht behaupteten Äußerungen nicht getan hat, die zum Beleg und als Illustration einer engen Verbindung des Klägers zu islamistischen Parteien in der Türkei dienen sollten. Auf ausdrückliche Nachfrage des Senats haben zwar alle drei Zeugen übereinstimmend angegeben, dass der Redner über den Transfer von Geldern an die damals in der Türkei vom Verbot bedrohte Tugendpartei nicht gesprochen habe. Diesen Aussagen kann aber nur ein geringes Gewicht beigemessen werden.
35 
Zum einen war das Erinnerungsvermögen der Zeugen eher begrenzt, was angesichts der mittlerweile verstrichenen Zeit letztlich nicht überrascht; der Zeuge ... hat ausdrücklich betont, dass er sich nur noch schwach erinnern könne. Zum anderen haben die Zeugen auch die ihnen positiv erinnerlichen Inhalte der Rede nicht übereinstimmend geschildert. Die Zeugen ... - dieser war als Bezirksvorsitzender des Klägers ebenfalls mit der Organisation der Veranstaltung befasst - und ... haben jeweils den Bericht des Redners über das von ihm verfasste Buch über die Wohlfahrtspartei sowie seine Ausführungen über die Lage der türkischen Jugendlichen in Deutschland und deren Integration als wesentlichen Inhalt der Rede benannt; soweit dem Zeugen ... insbesondere Letzteres noch deutlich vor Augen stand, so leuchtet dies aufgrund seiner persönlichen Betroffenheit als Vater unmittelbar ein. Demgegenüber schien die Aussage des Zeugen ... als eines der Organisatoren der Veranstaltung deutlich vom Anliegen geprägt, das politische Engagement des Redners herunterzuspielen; denn bereits dessen Einladung wurde mit der ganz neutral umschriebenen Tätigkeit des Redners als Rechtsanwalt und Autor begründet. Des weiteren hat der Zeuge ... angegeben, dass das damals gefeierte Opferfest das Hauptthema der Ausführungen des Redners gewesen sei; allerdings habe er auch über seine Bücher gesprochen. Hinsichtlich der Ausführungen des Redners zur Wohlfahrtspartei waren die Aussagen der Zeugen ebenfalls nicht deckungsgleich. Während der Zeuge ... von Ausführungen des Redners zum Parteiverbot zu berichten wusste - das scheint im Übrigen bei einem Buch durchaus nachvollziehbar, das die Wahrheit über die verbotene Partei zum Thema hat -, konnten die beiden anderen Zeugen sich hieran nicht erinnern. Schließlich waren dem Zeugen ... keinerlei Äußerungen über Gelder erinnerlich, während der Zeuge ... ausdrücklich erwähnt hat, dass der Redner über Geldspenden für notleitende Menschen gesprochen und sich hierfür bedankt habe. Auch vor diesem Hintergrund verbietet sich die Annahme, die Erinnerung der Zeugen lasse verlässlich den Schluss auf die Annahme zu, in der Rede des ehemaligen Ministers seien die genannten - als solche nicht unplausiblen - Äußerungen nicht gefallen.
36 
Von der Unwahrheit der streitigen Äußerungen, die auf der Veranstaltung im Juni 2001 in Neu-Ulm gefallen sein sollen, konnte sich der Senat ungeachtet der Bekundungen der hierzu vom Kläger benannten Zeugen ebenso wenig überzeugen.
37 
Die Verlässlichkeit des Erinnerungsvermögens der Zeugen hinsichtlich der ebenfalls schon geraume Zeit zurückliegenden und mit vier Stunden Dauer sehr langen und deswegen die Aufmerksamkeit der Teilnehmer in besonderer Weise fordernden Veranstaltung ist bereits deswegen nachhaltig in Frage gestellt, weil sowohl hinsichtlich der bei dieser Veranstaltung auftretenden Redner als auch anderer Modalitäten des Ablaufs der Veranstaltung nicht durchgängig übereinstimmende Aussagen gemacht wurden.
38 
So haben die Zeugen ..., ... und ... bei ihrer Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht München am 22.05.2006 den Redner ... gar nicht erwähnt; es bleibt dann aber unklar, wie ihnen nach weiteren sechs Monaten der Inhalt seiner Ausführungen noch so deutlich präsent sein könnte, dass sie Äußerungen über eine Parteigründung - etwa als „Weiterentwicklung“ der Organisation nach einem Vorbild in der Türkei - mit Sicherheit ausschließen könnten. Dies gilt in besonderem Maß für den Zeugen ..., der sich auch vor dem Senat nach eigenen Angaben nur sehr vage an die Rede ... zu erinnern vermochte. Der Zeuge ... konnte sich des weiteren auch nicht festlegen, ob er die Rede über ihre gesamte Länge im Versammlungsraum verfolgt hat. Die Zeugen ..., ... und ... haben - anders als der Zeuge ... - auch von einem Tätigkeitsbericht des Zeugen ... nichts zu berichten gewusst. Bei diesem Vortrag soll die Videoleinwand zum Einsatz gekommen sein. Auf dieser Leinwand sollen nach Aussage des Zeugen ... auch Einblendungen zu anderen Sachthemen gezeigt worden sein. In dieser Hinsicht hatten die Zeugen ..., ... - obwohl einer der Moderatoren - und ... keine, der Zeuge ... abweichende Erinnerungen.
39 
Die behaupteten Sprechchöre sind zwar, falls sie tatsächlich - wie von den Zeugen ... und ... bekundet - nicht nur von einzelnen Zuhörern, sondern von einem beträchtlichen Teil der Anwesenden skandiert worden sind, als ein besonderes Vorkommnis eher geeignet, sich dem Gedächtnis dauerhaft einzuprägen als ein in nüchternem Ton vorgetragener Redebeitrag; die fehlende Erinnerung eines aufmerksamen Zuhörers kann folglich Schlüsse darauf zulassen, dass die Menge sich zu solchen Äußerungen nicht hat hinreißen lassen. Der Senat hegt aber auch in dieser Hinsicht Zweifel an der Aussagekraft der verneinenden Bekundungen der Zeugen.
40 
Der Zeuge ... hat sich sehr vorsichtig ausgedrückt und sich letztlich dahingehend eingelassen, dass er den Versammlungssaal immer wieder verlassen habe; ein verlässlicher Bericht über den gesamten Versammlungsablauf kann von ihm folglich nicht erwartet werden. Des weiteren erscheint auch zweifelhaft, ob er die Reaktionen des Publikums zutreffend registriert hat. Er trägt nämlich vor, dass er sich nicht daran erinnern könne, ob den Rednern applaudiert worden sei; demgegenüber hat der Zeuge ... davon gesprochen, dass die anwesenden Frauen der Rednerin ... zugejubelt hätten. Beim Zeugen ... bleibt ebenfalls unklar, ob er überhaupt in der Lage war, alle Vorkommnisse im Versammlungssaal verlässlich wahrzunehmen; denn auch er hat sich nach eigenem Bekunden nur etwa die Hälfte der Zeit im Saal selbst, sonst in einem Vorraum aufgehalten. Abgesehen davon kann bei der Bewertung der Aussagen der Zeugen ..., ..., ... und ... nicht unberücksichtigt bleiben, dass sie aufgrund ihres herausgehobenen Engagements für den Kläger ein gesteigertes Interesse an einer positiven Darstellung des Klägers in der Öffentlichkeit haben.
41 
(2) Eine abschließende Klärung des bei Würdigung der Aussagen der vernommenen Teilnehmer offenen Sachverhalts war dem Senat auch anhand der vom Beklagten angebotenen Beweismittel nicht möglich. Da eine Vernehmung von V-Leuten, auf deren unmittelbarer Wahrnehmung die im Verfassungsschutzbericht wiedergegebenen Erkenntnisse des Landesamts für Verfassungsschutz beruhen sollen, nicht möglich war, standen insoweit in Gestalt des Behördenzeugnisses des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz vom 30.10.2002 und der ergänzenden Ausführungen der Zeugen vom Hörensagen ... und ... lediglich mittelbare Beweismittel zur Verfügung.
42 
Nach Auffassung des Senats ist es dem Gericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung nicht von vornherein verwehrt, seine richterliche Überzeugung auch maßgeblich auf solche mittelbare Beweismittel zu stützen.
43 
Allerdings hat das Bundesverwaltungsgerichts in einer ein Vereinsverbot betreffenden Entscheidung (Urteil vom 03.12.2004 - 6 A 10.02 -, Buchholz 402.25 VereinsG Nr. 41 S. 78 f.) Beweiserleichterungen im Hinblick auf Geheimhaltungsbedürfnisse abgelehnt. Insbesondere könnten substantiiert bestrittene Tatsachenbehauptungen der Verbotsbehörde, die auf nachrichtendienstlichen Erkenntnissen und Einschätzungen beruhten und gerichtlicher Beweiserhebung wegen der Verweigerung der Vorlage der entsprechenden Vorgänge nicht zugänglich seien, lediglich die durch andere Erkenntnisse gestützte Überzeugung des Gerichts im Sinne einer Abrundung des Gesamtbildes bestätigen. Für die gerichtliche Überzeugungsbildung über das Vorliegen eines Verbotsgrundes könnten sie selbst dann nicht ausschlaggebend sein, wenn sie plausibel seien; dies gelte auch, wenn die Verbotsbehörde statt ihrer Akten sogenannte Behördenzeugnisse überreiche, in denen nicht näher belegte Tatsachen behauptet würden.
44 
Diese Rechtsgrundsätze, nach denen die Vernehmung von Bediensteten der Verfassungsschutzbehörden zum Beweis der Wahrheit der streitigen Tatsachenbehauptungen von vornherein untauglich wäre, sind indes im vorliegenden Rechtsstreit nicht anwendbar. Beim Vereinsverbot bilden nachrichtendienstliche Erkenntnisse zwar oft, aber nicht notwendig die Tatsachengrundlage der zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Verfügung; einer Sachverhaltsaufklärung stehen folglich nicht typischerweise Geheimhaltungsinteressen entgegen. Demgegenüber verhält es sich bei Tatsachenbehauptungen im Verfassungsschutzbericht jedenfalls dann zwingend anders, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass die beobachtete Gruppierung konspirativ arbeitet oder in ihrer offiziellen Außendarstellung ihre wahren Absichten verschleiert. Dann sind die Behörden zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags auf den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel, insbesondere sogenannter V-Leute, angewiesen (siehe auch BVerfG, Beschluss vom 18.03.2003 - 2 BvB 1/01 u.a. -, BVerfGE 107, 339 <391>). Die Aufgabenzuweisung an die Verfassungsschutzbehörde, die gem. § 12 LVSG gerade auch die Information der Öffentlichkeit umfasst, kann dann aber nicht dadurch im Ergebnis unterlaufen werden, dass die Behörde bei Beachtung des Geheimhaltungsinteresses in einer gerichtlichen Auseinandersetzung immer unterliegen muss, weil ihr eine Beweisführung und deswegen dem Gericht die Sachaufklärung unmöglich ist. Der Geheimnisschutz würde nur um den Preis des Prozessverlusts gewährt (vgl. hierzu Mayen, NVwZ 2003, 537 <541>). Eine solche Rechtsfolge würde dem Anliegen des § 99 VwGO nicht gerecht.
45 
Die generelle Verpflichtung zur Vorlage der Akten, mit der eine umfassende Aufklärung des Sachverhalts ermöglicht werden soll, dient sowohl dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung als auch dem privaten Interesse an einem effektiven Rechtsschutz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.10.1999 - 1 BvR 385/90 -, BVerfGE 101, 106 <124>). Diese Belange sind bei einer Entscheidung, ob nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO der Geheimnisschutz eine Ausnahme von der Regel rechtfertigt, in die Ermessenserwägungen mit einzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.07.2002 - 2 AV 1.02 -, BVerwGE 117, 8 <9>; BVerfG, Beschluss vom 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03 u.a. -, NVwZ 2006, 1041 <1045> Rz. 116). Auch wenn hiernach die Geheimnisschutzinteressen überwiegen, dürfen die anderen Belange nur soweit zurückgedrängt werden, wie dies angesichts der jeweiligen Prozesssituation unabweisbar geboten ist. Geht es um die Erteilung von Auskünften aus Akten, und ist die Aktenvorlage demnach der eigentliche materielle Streitgegenstand, können die gegenläufigen Interessen nicht mehr berücksichtigt werden. Die Abweisung der Klage folgt aus der positiven Feststellung im Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO. Mit dieser Zwangsläufigkeit wirkt sich die Feststellung der Geheimhaltungsbedürftigkeit auf ein Verfahren, in dem - wie hier - die geheimhaltungsbedürftigen Verwaltungsvorgänge in Bezug auf einen anderen Streitgegenstand entscheidungserheblich sind, demgegenüber nicht aus. Wenn wie im vorliegenden Fall gerade nicht die die angegriffene Maßnahme stützenden Tatsachen als solche, sondern (lediglich) die Erkenntnisquellen geheimhaltungsbedürftig sind, gebietet die Amtsaufklärungspflicht im Interesse der Wahrheitsfindung, alle ungeachtet der Verweigerung der Aktenvorlage verbleibenden Möglichkeiten der Sachaufklärung vollständig auszuschöpfen und sämtliche dem Gericht von den Beteiligten unterbreiteten oder ihm sonst zugänglichen Tatsachen bei der Würdigung des Sachverhalts zu verwerten. Wenn sich dabei ergibt, dass infolge der Weigerungserklärung bestimmte Umstände nicht aufklärbar bleiben oder die Aussagekraft festgestellter Tatsachen vermindert ist, so ist auch dies angemessen - ggfs. auch unter Berücksichtigung der materiellen Beweislast - zu würdigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.02.1996 - 1 B 37.95 -, NVwZ-RR 1997, 133 <135>; vom 21.06.1993 - 1 B 62.92 -, NVwZ 1994, 72 <74>; Rudisile in: Schoch u.a. , VwGO, § 99 Rn. 49).
46 
Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben reichen das vorgelegte Behördenzeugnis und die ergänzenden Erläuterungen der Zeugen ... und ... nicht aus, um dem Senat die volle Überzeugung von der Wahrheit der streitigen Äußerungen zu verschaffen.
47 
Der Senat hat - wie bereits das Verwaltungsgericht - aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks keinen Zweifel daran, dass die Zeugen bei der Vorbereitung und Ausstellung des Behördenzeugnisses, das die streitigen Passagen im Verfassungsschutzbericht durch weitere Einzelheiten präzisiert, sorgfältig und gewissenhaft vorgegangen sind.
48 
Soweit der Kläger die Verlässlichkeit der ihn betreffenden und jeweils vom Zeugen ... verantworteten Behördenzeugnisse in Zweifel zu ziehen versucht, gelingt ihm dies in der von ihm durch verschiedene Beispiele behaupteten Allgemeinheit nicht. Denn zum einen lautet der Titel der vom Kläger herausgegebenen Zeitschrift, wie vom Zeugen ... - im Übrigen in Übereinstimmung mit dem eigenen schriftsätzlichen Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers - angegeben, „Milli Görüs Perspektive“. Zum anderen ist auch nichts dagegen zu erinnern, wenn ein der Vorgängerorganisation des Klägers zuzurechnender Redner bei wertender Betrachtungsweise auch dem Kläger zugeordnet wird.
49 
Der vom Zeugen ... letztlich zugestandene Einwand gegen die Richtigkeit eines Behördenzeugnisses vom 26.05.2002 über eine Veranstaltung des Klägers am 15.04.2001 in Hagen verweist indessen auf die unabweisbare Erkenntnis, dass ein Behördenzeugnis ungeachtet der behördeninternen Sorgfalt nur so gut sein kann wie die unmittelbare Quelle, auf die es sich letztlich stützt. Von deren Qualität und Verlässlichkeit muss sich folglich auch das Gericht überzeugen können. An den für die richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen Anhaltspunkten fehlt es hier.
50 
Die Zeugen ... und ... haben erläutert, welche internen Mechanismen und Methoden angewandt werden, um die Wertigkeit sowohl der Quelle als auch ihrer Angaben zu prüfen. Wie insbesondere vom Zeugen ... ausgeführt, kann es bei dieser Prüfung der Natur der Sache entsprechend nicht so sehr um die Richtigkeit der von der menschlichen Quelle, dem V-Mann, gelieferten Informationen gehen, sondern um die allgemeine Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Informanten. Unmittelbare Rückschlüsse auf die inhaltliche Richtigkeit lässt dann aber am ehesten der Vergleich der Erkenntnisse zweier unabhängig voneinander agierender Quellen zu, deren Einsatz jedenfalls gerade bei Veranstaltungen mit einem großen Teilnehmerkreis nicht unmöglich erscheint. Zu diesem für die Einschätzung der Wahrheit der behaupteten Äußerungen zentralen Anhaltspunkt hat der Beklagte nichts vorgetragen, was bezogen auf die hier behaupteten Erkenntnisse konkrete Schlüsse zuließe.
51 
Im Verfahren des Klägers gegen den Freistaat Bayern hat das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz in Bezug auf die Veranstaltung in Neu-Ulm vorgetragen, dass „der als zuverlässig bekannte V-Mann deutsch und türkisch“ spreche, innerhalb von drei Tagen nach der Veranstaltung mit dem V-Mann-Führer zusammengetroffen sei, und dass der Bericht vom 07.06.2001 stamme (siehe den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schriftsatz des Landesanwalts vom 03.05.2006). Mit diesen Angaben sind zwar die - im Übrigen wohl auch fernliegenden - Bedenken des Klägers gegen die (fremd-)sprachliche Kompetenz der Verfassungsschutzbehörden bei der verdeckten Beobachtung des Klägers zerstreut. Gleichzeitig spricht die Formulierung aber bei wörtlichem Verständnis - für ein abweichendes ist nichts vorgetragen - für den Einsatz nur eines einzigen V-Manns; dies widerspräche aber den vom Zeugen ... geschilderten eigenen Vorgaben der Verfassungsschutzbehörde, jedenfalls mindestens zwei Quellen abzugleichen; denn von einer technischen Quelle, gegen deren Vorlage - soweit noch vorhanden - im Übrigen wohl nichts spräche, war nicht die Rede. Der Zeuge ... hat hierzu vor dem Verwaltungsgericht München zwar von der Hilfe einer anderen Behörde gesprochen. Aber auch insoweit hat der Beklagte keine weiteren nachvollziehbaren Tatsachen vorgetragen, die eine weitere Plausibilisierung der Verlässlichkeit der behaupteten Erkenntnisse ermöglicht hätten. Auch auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte nicht etwa die Vorlage von - eventuell teilweise geschwärzten - Auszügen aus detaillierten Berichten über die Veranstaltungen oder gar die Vernehmung von Bediensteten wie des V-Mann-Führers oder jedenfalls des Auswerters - gegebenenfalls unter optischer und akustischer Abschirmung - angeboten, um - unter Wahrung der zwingenden Geheimhaltungserfordernisse - den Senat in die Lage zu versetzen, die Einschätzung des Beklagten nachzuvollziehen, dass die Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden zutreffen (vgl. hierzu BVerwG, vom 21.06.1993 - 1 B 62.92 -, NVwZ 1994, 72 <73>). Aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des 14. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 24.03.2004 über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aktenvorlage waren dem Senat weitere eigene Ermittlungen in dieser Richtung verwehrt.
III.
52 
Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
53 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen.
54 
Beschluss
55 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG).

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

10 B 15.1320

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 22. Oktober 2015

(VG München, Entscheidung vom 16. Oktober 2014, Az.: M 22 K 14.1743)

10. Senat

Sachgebietsschlüssel: 520

Hauptpunkte:

Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht 2013; öffentlichrechtlicher Unterlassungsanspruch; Wiederholungsgefahr;

Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen; Bestrebungen zur Einschränkung der Religionsfreiheit; Zurechenbarkeit von Äußerungen der Verantwortlichen einer Vereinigung; tatsächliche Würdigung des vom Verfassungsschutz vorgelegten Erkenntnismaterials;

Verhältnismäßigkeit der Berichterstattung

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

..., vertreten durch: Landesanwaltschaft ...,

- Beklagter

wegen Erwähnung im Verfassungsschutzbericht u. a.;

hier: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 10. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Senftl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Martini, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Zimmerer aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12. Oktober 2015 am 22. Oktober 2015 folgendes Urteil:

I.

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Nr. II. und III. des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014).

II.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014 ist in Nr. II. und Nr. III. wirkungslos geworden.

III.

In Abänderung der Nr. I. des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014 wird die Klage der Klägerin abgewiesen.

IV.

In Abänderung der Nr. IV. des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014 trägt die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

V.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollsteckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

VI.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Berufung des Beklagten richtet sich gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014, mit dem er verpflichtet wurde, die Weiterverbreitung des Verfassungsschutzberichts 2013 des Freistaats Bayern, des Halbjahresberichts 2013 sowie der Rede des Bayerischen Staatsministers des Inneren anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts des Freistaats Bayern 2013 zu unterlassen, wenn nicht zuvor die Passagen über die Klägerin entfernt oder unkenntlich gemacht wurden.

Die Klägerin ist seit dem Frühjahr 2013 Beobachtungsobjekt des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz (BayLfV). In den am 9. August 2013 vorgestellten und in einer Pressemitteilung veröffentlichten Verfassungsschutzinformationen für das erste Halbjahr 2013 bezeichnete das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit als neue Form des politischen Extremismus. Die Klägerin fordere Muslime auf, einzelne islamische Glaubensgrundsätze aufzugeben, und schüre pauschale Ängste vor Muslimen.

In seiner Rede anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichtes 2013 am 27. März 2014 äußerte sich der Bayerische Staatsminister des Innern, für Bau und Verkehr unter der Überschrift „Verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ wie folgt: habe ich Sie an dieser Stelle über die Aufnahme des Landesverbandes der Partei „DIE FR.“ als neues Beobachtungsobjekt informiert. ... Er vertritt unter dem Vorsitzenden St. die gleiche, pauschal Muslime verunglimpfende islamfeindliche Ideologie wie der Landesverband der „FR.“. Es freut mich, dass „DIE FR.“ bei den Kommunalwahlen am 16. März mit 0,6% der Stimmen den Einzug in den Stadtrat verfehlt hat.“

Der Verfassungsschutzbericht 2013 enthielt unter der Überschrift „Verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ zur Klägerin folgende Ausführungen:

„Der Landesverband der Partei DIE FR. B. verfolgt verfassungsschutzrelevante islamfeindliche Bestrebungen. Er wendet sich mit pauschal diffamierenden Äußerungen gegen Mitbürger islamischer Religionszugehörigkeit, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsstatus. DIE FR. B. differenziert in ihren Verlautbarungen in der Regel nicht zwischen dem Islam als Religion und dem Islamismus als politischer Ideologie, sondern begreift den Islam als „faschistoide Politideologie“. Der Koran wird als „das gefährlichste Buch der Welt“ verunglimpft. Auf seiner Internetseite fordert der Landesverband islamische Organisationen auf, umgehend in schriftlicher Form auf bestimmte Koranverse als Bestandteil der islamischen Glaubensgrundsätze dauerhaft zu verzichten, und stellt den Islam insgesamt als unvereinbar mit unserer Gesellschaftsordnung dar. Die Aktivitäten der FR. B. zielen darauf ab, pauschale Ängste vor Muslimen als nicht integrierbare „Ideologieanhänger“ zu schüren und alle Muslime allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit als Feinde des Rechtsstaats zu verunglimpfen.

Das von der FR. B. angestrebte „Bürgerbegehren gegen das Zentrum für Islam in Europa - München (ZIE-M)“, für das seit Oktober 2011 Unterschriften in München gesammelt werden, dient sowohl im Internet als auch bei Veranstaltungen der FR. B. als Plattform für islamfeindliche Propaganda, die sich primär gegen die Religionsfreiheit richtet.

Das Bürgerbegehren selbst kann nicht auf eine verfassungsfeindliche Zielsetzung reduziert werden. Personen, die dieses Bürgerbegehren mit ihrer Unterschrift unterstützen, werden nicht vom Verfassungsschutz beobachtet.

Mitglieder der FR. B. engagieren sich auch bei der ... Gruppe München (PI-M.). Der Landesvorsitzende der FR. B. und gleichzeitige Leiter der PI-M., Michael St., bezeichnete PI-M. als das Kerngerüst der FR. B. St. ist auch Vorsitzender des Landesverbandes der Bürgerbewegung P. Europa (BPE) Bayern.

Am 20. November vereinbarten DIE FR. B. und der Bayerische Landesverband der Partei Die Republikaner, die seit 2008 nicht mehr dem gesetzlichen Beobachtungsauftrag der Verfassungsschutzbehörden unterliegt, die Aufstellung gemeinsamer Listen in Großstädten für die Kommunalwahl 2014 in Bayern.

Bei der bayerischen Landtagswahl 2013 trat DIE FR. nur im Wahlkreis Oberbayern an und erlangte bayernweit 0,1% der Stimmen.“

Mit Schriftsatz vom 24. April 2014 erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht München mit den Anträgen, den Beklagten zu verurteilen, die Weiterverbreitung des Verfassungsschutzberichts 2013 des Freistaats Bayern (1.), der Rede des Bayerischen Staatsministers des Inneren anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2013 des Freistaats Bayern (2.) und des Halbjahresberichts (3.) zu unterlassen, wenn nicht zuvor die Passagen über die Klägerin entfernt oder unkenntlich gemacht werden (M 22 K 14.1743).

Zur Begründung der Klage brachte die Klägerin vor, dass sie einen Anspruch auf Unterlassen der Verbreitung der entsprechenden Äußerungen und Veröffentlichungen, insbesondere einen Anspruch darauf habe, im Verfassungsschutzbericht nicht erwähnt zu werden. Durch die Veröffentlichungen werde in ihre Grundrechte eingegriffen. Die Klägerin könne sich auf Art. 21 GG berufen. Durch die genannten Veröffentlichungen werde über die Beobachtung durch den Verfassungsschutz informiert und dabei auf schlicht falsche Begründungstatsachen zurückgegriffen. Durch die Bezugnahme auf angeblich pauschale islamfeindliche Äußerungen und eine ebenso angebliche Verletzung der Religionsfreiheit, der Menschenwürde und des Gleichbehandlungsgrundsatzes werde die Klägerin in der Öffentlichkeit stigmatisiert. Eine Beobachtung durch das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz sei nicht zu rechtfertigen. Allein die Verbreitung politischer oder weltanschaulicher Ideen stelle keinen hinreichenden Anhaltspunkt für eine Verfassungsfeindlichkeit im Sinne des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes dar. Selbst wenn islamfeindliche Äußerungen vorlägen, wären diese nicht auch gleich verfassungsfeindlich. Die Islamkritik, die von der Klägerin tatsächlich geübt werde, stelle keine Tatsache dar, die eine Beobachtung rechtfertigen könne. Die Klägerin sei eine Partei, die als islamkritisch bezeichnet werden dürfe und die sich insgesamt auch für eine auf freiwilliger Basis und auf gesellschaftlichem Konsens aufbauende Reformation des Islam einsetze. Gegenstand der Kritik sei dabei nicht die Religion des Islam, sondern die Ideologie des politischen Islam, also des Islamismus einschließlich seiner Rechtssätze. Die Klägerin mache dabei stets deutlich, dass sie diese Kritik nicht als pauschale Kritik an den Muslimen und auch nicht als Kritik an der Religion des Islam verstanden haben wolle. Die Klägerin betone stets, dass auch Muslime das Grundrecht der Religionsfreiheit genössen und stelle die Islamkritik in unmittelbaren Kontext zu den Anforderungen unserer Verfassung. Die offiziellen Verlautbarungen der Klägerin enthielten keine verfassungsfeindlichen Ziele. Auch auf den Veranstaltungen der Klägerin finde insofern stets eine differenzierte Auseinandersetzung statt. Der Koran enthalte Passagen, die im Lichte unserer Grundrechte und unserer Verfassung als untragbar angesehen werden müssten. Hierzu vertrete die Klägerin öffentlich die Meinung, dass Imame, aber auch die Muslime in Deutschland klarstellen sollten, dass diese Glaubenssätze in dieser strikten Form nicht angewendet würden. Hierdurch würden aber weder pauschale Ängste geschürt noch irgendwelche Glaubensfreiheiten aberkannt. Die Forderung nach einem reformierten Islam sei keine Verfassungsfeindlichkeit. Die Kritik der Klägerin richte sich einzig und allein gegen die verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islam. Hierzu werde auf die Ausarbeitung von Prof. Dr. Albrecht Schachtschneider „Grenzen der Religionsfreiheit am Beispiel des Islam“ verwiesen. Wer über die verfassungsfeindlichen und gefährlichen Bestrebungen einer totalitär eingestellten Religionsideologie aufkläre, taste keinesfalls die Würde des Menschen an. Auch Art. 3 GG werde nicht tangiert. Die Klägerin habe noch nie pauschal diffamierende Äußerungen gegen Mitbürger islamischer Religionszugehörigkeit vorgenommen, sondern immer nur die verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islam kritisiert. Der Verwurf, dass die Klägerin nicht zwischen dem Islam als Religion und dem Islamismus als politischer Ideologie differenziere, treffe nicht zu. Sie weise darauf hin, dass es eine Besonderheit des Islam darstelle, dass es eine enge und teils nicht differenzierbare Verbindung zwischen dem politischen Islam (Islamismus) und der Religion Islam gebe. Diese künstliche Trennung werde vom Bayerischen Innenministerium und dem Verfassungsschutz vorgenommen, um sich nicht mit der islamischen Ideologie auseinandersetzen zu müssen. Der Islam sei nicht nur eine Religion, sondern gleichzeitig eine totalitäre politische Weltanschauung mit faschistischen Grundstrukturen. Es könne nicht ausgeblendet werden, dass das politische Herrschaftssystem des Islam Grundregeln aufstelle, die anderen die Religionsfreiheit abspreche. Keine Äußerung der Klägerin pauschaliere diese Problematik. Falsch und unbelegt sei auch, dass die Aktivitäten der Klägerin darauf abzielten, pauschale Ängste vor Muslimen als nicht integrierbare „Ideologieanhänger“ zu schüren und alle Muslime allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit als Feinde des Rechtsstaats zu verunglimpfen. Ergänzend werde auf das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht München gegen die Beobachtung durch den Verfassungsschutz verwiesen (M 22 K 14.1092).

Im Verfahren M 22 K 14.1092 wandte sich u. a. die Klägerin gegen ihre Beobachtung durch das BayLfV und beantragte, es zu unterlassen, sie zu beobachten. In diesem Verfahren legte sie umfangreiche Unterlagen vor, wonach der Islam und das Grundgesetz unvereinbar seien. Die Klägerin würde nur über die politische Ideologie des Islam aufklären und darüber, dass es sich nicht um eine Religion im Sinne des Religionsbegriffs des Grundgesetzes handle, sondern um eine Ideologie mit politischem Herrschaftsanspruch, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richte, und keine pauschalen Ängste vor Muslimen schüren. Dies sei von der Meinungsfreiheit gedeckt. Die Klägerin fordere die Muslime auch nur auf, verfassungswidrige islamische Grundsätze aufzugeben. Das BayLfV habe zu berücksichtigen, dass der Islam seinerseits grundgesetzwidrig und verfassungsfeindlich sei. Zudem sei eine Unterscheidung zwischen Islam, Islamismus sowie Islamkritik und Islamfeindlichkeit nicht tunlich. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt den Muslimen als Trägern eines persönlichen Glaubens das Existenzrecht in Deutschland abgesprochen, sondern lediglich der politischen Ideologie des Islam, die dem Geltungsanspruch von Grundrechten, Rechtsstaat und Demokratie entgegengesetzt sei. Das sogenannte „Thesenpapier gegen die Islamisierung“ in seiner letzten Fassung vom 19. November 2011 sei nicht geeignet, eine verhältnismäßige Beobachtung durch den Beklagten zu begründen. Darin werde den Muslimen nicht angesonnen, auf Sätze ihres religiösen Glaubens zu verzichten. Vielmehr sei das Ziel ein Verzicht auf politische Programmsätze der in Deutschland lebenden Muslime, die mit dem Grundgesetz nicht vereinbar seien. Mit den islamischen Verbänden müsse ein Dialog geführt werden. Sollten die islamischen Verbände diesen Forderungen nicht nachkommen, würden sie als verfassungsfeindlich erklärt und letztendlich verboten werden. Es habe ein sofortiger Baustopp von Moscheen zu erfolgen, Koranschulen müssten geschlossen und Gebetsversammlungen in vorhandenen Moscheen unterbunden werden.

Mit Urteil vom 16. Oktober 2014 wies das Bayerische Verwaltungsgericht München die Klage im Verfahren M 22 K 14.1092 ab, soweit sie nicht zurückgenommen worden war. Rechtsgrundlage für die angegriffene Maßnahme der Beobachtung seien Art. 4 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 5 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Bayerisches Verfassungsschutzgesetz (BayVSG). Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen im Rahmen des Beobachtungsauftrags sei das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVSG. Im Hinblick auf die Klägerin ergäben sich solche Anhaltspunkte aus einer Gesamtschau des vom BayLfV vorgelegten Erkenntnismaterials, insbesondere aus den äußeren Aktivitäten des Klägers zu 1 (Michael St.), der die programmatische Ausrichtung und Wahrnehmung der Klägerin in der Öffentlichkeit maßgeblich geprägt habe und nach wie vor präge. Die Würdigung der vorliegenden Erkenntnisse begründe einen die Beobachtung rechtfertigenden Verdacht von Bestrebungen, die auf eine Abschaffung der Religionsfreiheit für Muslime und der staatlichen Pflicht zu weltanschaulichreligiöser Neutralität auch gegenüber dem Islam gerichtet seien, und die zudem darauf abzielten, Muslime in einer Weise in der Öffentlichkeit verächtlich zu machen, die ihren sozialen Wert und Achtungsanspruch missachte und geeignet sei, ihnen ihre Menschenwürde abzusprechen.

Im Verfahren M 22 K 14.1743 gab das Bayerische Verwaltungsgericht München den Klageanträgen der Klägerin durch Urteil vom 16. Oktober 2014 vollumfänglich statt. Die Nennung im Verfassungsschutzbericht 2013, aber auch die Erwähnung in der damit im Zusammenhang stehenden Rede des Bayerischen Staatsministers des Innern anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts des Freistaats Bayern 2013 sowie des Halbjahresberichts 2013 seien als Grundrechtseingriffe zu bewerten, weil sie geeignet seien, sich abträglich auf das Bild der Klägerin in der Öffentlichkeit auszuwirken und dies ihr gegenüber eine „mittelbar belastende negative Sanktion“ bedeute. Die Rechtsbeeinträchtigung der Klägerin sei bereits eingetreten und dauere mit der Gefahr ständiger Wiederholung an. Der Eingriffscharakter von Verfassungsschutzberichten mit Bezug auf Parteien ergebe sich aus der Besonderheit von Verfassungsschutzberichten, die darin liege, auf die Abwehr bestimmter verfassungsschutzgefährdender Gefahren abzuzielen. Die Aufnahme einer Partei im Verfassungsschutzbericht behindere diese damit in ihrer durch Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG gewährleisteten Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes. Art. 15 Satz 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 BayVSG erlaube im Hinblick auf die Klägerin nur eine Unterrichtung über den Verdacht von Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG nicht aber, wie im Verfassungsschutzbericht 2013 und den daneben angegriffenen in diesem Zusammenhang getätigten Äußerungen allerdings geschehen, eine über die Verdachtsstufe hinausgehende Unterrichtung dahingehend, dass die Klägerin in feststehender und erwiesener Weise solche Bestrebungen und Tätigkeiten verfolge. Insoweit verstoße die geschehene Berichterstattung zudem gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nach zutreffender Auslegung des Art. 15 Satz 1 BayVSG insbesondere auch unter Berücksichtigung des Zwecks des Verfassungsschutzberichts müssten konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme von Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des Art. 3 Abs. 1 BayVSG vorliegen, um im Verfassungsschutzbericht eine Bewertung bestimmter Personen oder Organisationen als verfassungsfeindlich zu rechtfertigen. Tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien, lägen bei der Klägerin vor. Dies ergebe sich im Einzelnen aus den Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. Oktober 2014 (richtig: 16. Oktober 2014) im Verfahren M 22 K 14.1092, wonach die Beobachtung unter anderem der Klägerin durch das BayLfV wegen des Vorliegens tatsächlicher Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung für rechtmäßig erachtet wurde. Die streitgegenständlichen öffentlichen und über die Verdachtsberichterstattung hinausgehenden Darstellungen der Klägerin im Verfassungsschutzbericht und die damit im Zusammenhang stehenden Äußerungen verletzten die Klägerin in ihrer grundrechtlich geschützten Freiheitsphäre, namentlich der Parteienfreiheit (Gründungsfreiheit, Betätigungsfreiheit und politische Chancengleichheit) sowie der Meinungsfreiheit. Denn die Tatsachenbehauptungen, die zur Begründung eines abschließenden Werturteils über die Verfassungsfeindlichkeit herangezogen würden, müssten der Wahrheit entsprechen. Von der Wahrheit der streitigen Behauptungen könne hier jedoch nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgegangen werden. Die durch die Klägerin und ihre Funktionäre verlautbarten fortwährenden und nachhaltigen Herabsetzungen bestimmter Minderheiten hätten nicht ein qualitatives Maß und eine Nachhaltigkeit erreicht, die nur noch geringe Restzweifel an der Ernsthaftigkeit, die sich aus den Verlautbarungen ergebenden Ausgrenzungen auch in politische Taten umsetzen zu wollen, zuließen. Die Klägerin vermeide zudem ein offenes Bekenntnis zu verfassungsfeindlichen Zielen und trete durch Bekenntnisse zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung dem Verdacht der Verfassungsfeindlichkeit entgegen. Somit könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit die besondere Gefährlichkeit der Klägerin für die freiheitliche demokratische Grundordnung als erwiesen angesehen werden, welche es rechtfertigen könnte, die Klägerin im Zusammenhang mit feststehend verfassungsfeindlichen Gruppierungen zu nennen. Die hinsichtlich der Klägerin vorliegenden Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung rechtfertigten es nicht, sie der Kategorie „verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ als neuer eigenständiger Extremismusform mit einer über das Verdachtsstadium hinausgehenden Gewissheit zuzuordnen. Im Rahmen dieser Würdigung sei zu berücksichtigen, dass der Übergang von einem bloßen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen bis hin zum Feststehen verfassungsfeindlicher Bestrebungen fließend sei. Die eine Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht überhaupt erst rechtfertigenden hinreichenden gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte für einen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen könnten sich je nach deren Qualität und Quantität soweit intensivieren und verdichten, bis die Annahme verfassungsfeindlicher Bestrebungen gerechtfertigt sei. Der Beklagte stütze seine Erkenntnis über das Bestehen von tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung ausschließlich auf im Internet öffentlich zur Verfügung stehende und von Mitgliedern der Klägerin selbst eingestellte Dokumente, Videos und Redemanuskripte. Die aufgeführten belastenden Anhaltspunkte seien nicht völlig unzweideutig und ohne Zweifel. Es fehle an stichhaltigen, eindeutigen und ausdrücklichen Bekenntnissen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, die von ihrer Intensität und Klarheit im Lichte der hier maßgeblichen beeinträchtigten Grundrechte dazu geeignet seien, die öffentliche Berichterstattung über die Klägerin als verfassungsfeindliche Gruppierung zu rechtfertigen. Neben belastenden Gesichtspunkten fänden sich auch entlastende in Äußerungen der Funktionäre der Klägerin. Es werde immer wieder betont, dass sich die Klägerin für eine freiwillige und auf gesellschaftlichen Konsens aufbauende Reformation des Islam einsetze. Gegenstand der Kritik sei nicht die Religion des Islam, sondern die Ideologie des politischen Islam, also des Islamismus einschließlich seiner Rechtssätze. Es werde stets deutlich gemacht, dass diese Kritik nicht als pauschale Kritik an den Muslimen und auch nicht als Kritik an der Religion des Islam verstanden werden solle. Gegenstand der Islamkritik sei damit erkennbar keine Verfassungsfeindlichkeit, sondern der Versuch einer verfassungskonformen Auslegung islamischer Glaubenssätze. Die Klägerin habe sich öffentlich und wiederholt von rechtsextremen Gruppierungen distanziert. Hinzu komme, dass auch teilweise übersteigerte Formulierungen, namentlich im Rahmen des öffentlichen Meinungskampfes, starke Ausdrücke, auch in überspitzter und polemischer Form, der Meinungsfreiheit unterfielen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Bestrebungen der Klägerin tatsächlich nur gegen die islamistischen und damit grundgesetzwidrigen Bestandteile des Islam bezögen. Die Funktionäre der Klägerin zögen aus tatsächlichen Umständen, die in Gestalt des Islamismus einen Teilaspekt des heutigen Islam darstellten, die Schlussfolgerung, dass der Islam gefährliche Elemente enthalte, die mit dem Grundgesetz und den durch diesen verkörperten Werten unvereinbar seien. Gleichzeitig betone die Führungsspitze der Klägerin, dass alle Menschen, unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit, die gleichen Rechte hätten und dass Frauen und Männer vor dem Gesetz und im Alltag gleichgestellt seien. Sie fordere, dass sich der Islam von allen verfassungsfeindlichen, gewalttätigen, tötungsbereiten, intoleranten, frauenunterdrückenden und totalitären Aspekten trennen müsse, damit eine friedliche Koexistenz der Muslime und Nichtmoslems auf Dauer möglich sei. Diese Aussagen könnten durchaus so verstanden werden, dass die Klägerin für ein gleichberechtigtes Miteinander von Muslimen und Nichtmuslimen auf dem Boden des Grundgesetzes eintrete. Die Kammer verkenne nicht, dass die geschilderten entlastenden Gesichtspunkte auf dem Bemühen der Klägerin beruhen könnten, ihre tatsächlichen Ziele im Interesse der Wählbarkeit für größere Bevölkerungsgruppen zu verschleiern. Die Tatsache alleine, dass unverfängliche Äußerungen vorhanden seien, sei deshalb nicht aussagekräftig. Hinzu komme jedoch, dass bereits die belastenden Anhaltspunkte kein eindeutiges Bild zuließen. All das führe dazu, dass nur von einem Verdacht auszugehen sei. Der Verfassungsschutzbericht des Beklagten lasse diese Einschränkung jedoch nicht erkennen. Die Klägerin werde unter der Überschrift „verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ als einer neuen, eigenständigen Extremismusform erwähnt und damit eindeutig auf die Ebene einer erwiesenen verfassungsfeindlichen Organisation gestellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Gruppierung bestünden, zudem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Maßstab für die Entscheidung, in welcher Art und Weise darüber berichtet werden dürfe. Die Berechtigung der Verfassungsschutzbehörde zur Berichterstattung in Verfassungsschutzberichten schon im Falle eines bloßen Verdachts für verfassungsfeindliche Bestrebungen erfordere eine Differenzierung dieser Berichterstattung nach Art und Ausmaß der Gefahr und nach dem Gewicht und der Belastbarkeit der eigenen Erkenntnisse. Daher müsse, etwa in den gewählten Überschriften und der Gliederung des Berichts, deutlich zwischen solchen Organisationen, für die nur ein Verdacht bestehe, und solchen, für die Bestrebungen erwiesen seien, unterschieden werden. Vorliegend sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Beklagte mit dem Begriff „verfassungsschutzrelevant“ habe ausdrücken wollen, dass bei der Klägerin nur von dem Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen ausgegangen worden sei. Der Beklagte habe vielmehr in seiner Klageerwiderung ausgeführt, dass es sich nicht nur um eine Verdachtsberichterstattung handle, da nicht nur tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht, sondern tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen der Klägerin gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorlägen. Allein aus der Begrifflichkeit „verfassungsschutzrelevant“ statt „verfassungsfeindlich“ sei für den flüchtigen Leser nicht hinreichend erkennbar, dass es sich dabei lediglich um einen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen handeln solle. Der vom Bundesverfassungsgericht geforderten deutlichen Differenzierung werde damit jedenfalls nicht in ausreichendem Maße Rechnung getragen.

Mit Beschluss vom 24. Juni 2015 ließ der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beklagten die Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014 zu.

Im Berufungsverfahren beantragt der Beklagte:

Unter Aufhebung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014 wird die Klage abgewiesen, soweit der Rechtsstreit durch die Parteien nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.

Das Verwaltungsgericht München habe in seiner Entscheidung einen fehlerhaften Prüfungsmaßstab angelegt. Nicht über tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht, sondern über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung finde gemäß Art. 15 BayVSG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 BayVSG eine Berichterstattung statt. Es sei somit erforderlich, aber auch ausreichend, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine derartige Annahme vorlägen. Ein möglicher, nicht durch belegbare Tatsachen gestützter bloßer Verdacht reiche nicht aus, aber das Vorliegen sogenannter Anknüpfungstatsachen. Insoweit werde auf die Gesetzesbegründung und die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Bezüglich der Klägerin lägen hinreichende Anknüpfungstatsachen vor, die auf der Basis des anzulegenden Maßstabs die Berichterstattung über die Klägerin rechtfertigten. Die Berichterstattung sei auch vor dem Hintergrund der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 25. Mai 2005 an die Prüfung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitserwägungen angesichts der erheblichen Verdichtetheit der Anknüpfungstatsachen nicht zu beanstanden. Die Vielzahl der vom Beklagten vorgelegten tatsächlichen Anhaltspunkte für die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen der Klägerin sowie die inhaltliche Intensität der Anhaltspunkte rechtfertigten die Darstellung über die Klägerin im Verfassungsschutzbericht 2013. Insbesondere sei nochmals auf das Thesenpapier, aber auch auf das Grundsatzprogramm 2.0 des Bundesverbandes der Klägerin und die Einstufung des Korans als „Kriegserklärung an die nichtmuslimische Welt und eine kodifizierte Anleitung zum Töten von Nichtmuslimen“ mit dem verfolgten Ziel eines Verbots des Korans und einer „Verbrennung des Korans als symbolisch letzte Maßnahme“ hingewiesen. Es würden von der Klägerin Bestrebungen verfolgt, die darauf abzielten, Muslime verallgemeinernd zu diffamieren und ihnen Grundrechte nicht zuzugestehen. So sei die Zielrichtung der Klägerin auf eine Abschaffung der verfassungsrechtlich durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG grundsätzlich schrankenlos garantierten Religionsfreiheit für Muslime gerichtet. Muslimen werde letztendlich die Menschenwürde gemäß Art. 1 GG abgesprochen, wenn allen Muslimen vorgeworfen würde, nicht zu eigenständigem Denken bzw. Entscheidungen in der Lage zu sein und lediglich wie Maschinen zu agieren. Es werde insbesondere auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts München im Urteil M 22 K 14.1092 Bezug genommen.

Diese hinreichende Gewichtung der tatsächlichen Anhaltspunkte für Bestrebungen der Klägerin gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung werde nicht durch angeblich vorliegende Gründe, die gegen eine entsprechende Verfestigung und Verdichtung sprächen, entkräftet. Die angeblich entlastenden Gründe seien nicht tragfähig. Eine Distanzierung vom Rechtsextremismus sei nicht geeignet, eine verfassungsfeindliche Islamfeindlichkeit aufzulösen. Es bestünden keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Klägerin ihre verfassungsfeindliche Zielsetzung auf die tatsächliche Verwirklichung gerichtet habe. Die nach Ansicht des Verwaltungsgerichts München denkbare Auslegung der Aussagen in einer nicht verfassungsfeindlichen Weise finde keine Grundlage. Ausdrückliche Bekenntnisse der Klägerin gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung seien nicht erforderlich. Gerade bezüglich derjenigen Gruppierungen, die sich äußerlich einen in Wahrheit nicht zutreffenden Anschein von Verfassungstreue gäben, sei eine Aufklärung der Bevölkerung besonders wichtig. Der Eintritt einer konkreten Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder einer Rechtsgutverletzung müsse gerade nicht abgewartet werden. Den entsprechenden öffentlichen Äußerungen komme ein hoher Beweiswert zu.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es sei eine grundsätzlich verfehlte Herangehensweise des Beklagten, den Islam und den Islamismus jeweils gesondert zu betrachten. Denn eine künstliche Aufspaltung oder Trennung des Islam und des Islamismus sei nicht möglich. Die Klägerin habe immer nur die politische Forderung gestellt, dass die verfassungsfeindlichen Bestandteile des politischen Islam bekämpft würden. Die der Klägerin vorgehaltene pauschale Verunglimpfung sei deshalb nie erfolgt.

In der Streitsache wurde am 12. Oktober 2015 mündlich verhandelt. Die Parteien erklärten den Rechtsstreit bezüglich des Halbjahresberichts und der Rede des Staatsministers in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und Gerichtsakten, auch im Verfahren M 22 K 14.1092, Bezug genommen.

II.

1. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die von der Klägerin und dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erledigungserklärungen betrafen die Klageanträge Nummer 2. und 3. der Klägerin, denen das Verwaltungsgericht München im Urteil vom 16. Oktober 2014 in Nummer II. und III. des Tenors stattgegeben hatte.

2. Die noch anhängige Berufung des Beklagten bezüglich der Nummer I. des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014 hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verpflichtet, die weitere Verbreitung des Verfassungsschutzberichts 2013 zu unterlassen, wenn nicht vorher die Passagen über die Klägerin entfernt oder unkenntlich gemacht worden sind. Denn der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Zwar greift die Darstellung der Klägerin unter der Überschrift „verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ in das Grundrecht der Klägerin aus Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 GG ein (2.1). Auch besteht die Gefahr alsbaldiger, weiterer nicht zu duldender Störungen durch die Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts 2013 (2.2). Es handelt sich jedoch um keinen rechtswidrigen Eingriff, weil die Berichterstattung durch Art. 15 BayVSG gerechtfertigt ist (2.3). Ein formelles Begründungserfordernis für das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte ergibt sich aus Art. 15 Satz 1 BayVSG nicht (2.4). Die Berichterstattung über die Klägerin beachtet auch die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden Anforderungen (2.5).

2.1 Der allgemeine öffentlichrechtliche Unterlassungsanspruch, der in § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB wurzelt und allgemein anerkannt ist (BVerwG, B.v. 27.3.1996 - 8 B 33.96 - juris), setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen droht. Die Grundrechte schützen den Grundrechtsträger vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, so dass er, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung droht, gestützt auf das jeweilige Grundrecht Unterlassung verlangen kann (BVerwG, U.v. 21.5.2008 - 6 C 13.07 - juris Rn. 13).

Im Fall der Klägerin ist jedenfalls ihre grundgesetzlich geschützte Rechtsposition aus Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 GG betroffen. Als Landesverband einer Partei (§ 3 Satz 2 ParteiG) kann sich die Klägerin auf die Parteienfreiheit, die die Gründungs-, Betätigungs-, Programm-, Wettbewerbs- und Finanzierungsfreiheit umfasst (Kluth in BeckOK, GG, Stand: 1.6.2015, Art. 21 Rn. 109), berufen, weil der Klägerin als Gebietsverband eigene Rechte zustehen. Unter Betätigungsfreiheit werden alle Maßnahmen verstanden, die die innere Ordnung sowie das Auftreten nach Außen gegenüber dem Bürger und der Öffentlichkeit, den Staatsorganen, den Rundfunkanstalten und den anderen Parteien betreffen (Kluth, a. a. O., Rn. 111). Durch die Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht 2013 ist die Betätigungsfreiheit der Klägerin berührt. Die mit der Bezeichnung als „verfassungsschutzrelevant islamfeindlich“ verbundene Abschreckung und Warnung der Allgemeinheit (vgl. BVerfG, B.v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 55) vor der Klägerin hat sowohl Einfluss auf die Programmatik der Klägerin als auch auf die Meinungsäußerung und Selbstdarstellung nach außen und das Wettbewerbsverhältnis zu anderen Parteien (vgl. z. B. BVerfG, U.v. 10.6.2014 - 2 BvE 4/13 - juris Rn. 25). Ob sich ein solcher Schutzanspruch der Klägerin daneben auch auf das ihr als juristischer Person nach Art. 19 Abs. 3 GG zustehende allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) sowie das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) stützen lässt (zum Verhältnis von Art. 21 GG zu anderen Verfassungsbestimmungen und Grundrechten vgl. Kluth in BeckOK, Stand: 1.6.2015, Art. 21 Rn. 12; Ipsen in Sachs, Grundgesetz, Kommentar, 7. Aufl. 2014, Art. 21 Rn. 28 ff.), kann hier letztlich dahinstehen.

Die Berichterstattung über die Klägerin stellt auch einen Eingriff dar. Zwar führt nicht jedes Informationshandeln und jede Teilhabe des Staates am Prozess öffentlicher Meinungsbildung zu einem Grundrechtseingriff (BVerfG, a. a. O. Rn. 50 m.w.N). Entscheidend ist, ob die Bezeichnung einer Partei als verfassungsfeindlich die Rechtsstellung einer Partei in relevanter Weise berührt und sich als jenseits der Toleranzgrenze gelegene Beeinträchtigung ihrer Betätigungsfreiheit darstellt (Klein in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand Mai 2015, Art. 21 Rn. 575). Der Verfassungsschutzbericht ist kein beliebiges Erzeugnis staatlicher Öffentlichkeitsarbeit. Er zielt auf die Abwehr besonderer Gefahren und stammt von einer darauf spezialisierten und mit besonderen Befugnissen arbeitenden Stelle. Insofern geht eine Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht über die bloße Teilhabe staatlicher Funktionsträger an der öffentlichen Meinungsbildung hinaus (BVerwG, U.v. 21.5.2008, a. a. O., Rn. 15). Die Erwähnung einer Partei im Verfassungsschutzbericht stellt daher eine „mittelbar belastende negative Sanktion“ dar, die zumindest als eingriffsgleiche Maßnahme zu bewerten ist und die Freiheit und Chancengleichheit der Parteien berührt (Klein, a. a. O., Rn. 576; Murswiek: Neue Maßstäbe für den Verfassungsschutzbericht, NVwZ 2006, 121/122).

2.2 Voraussetzung für die Begründetheit einer Klage, mit der ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog geltend gemacht wird, ist weiterhin, dass eine künftige Beeinträchtigung des in Frage stehenden Rechts droht. Dies erfordert eine auf Tatsachen gestützte objektive ernstliche Gefahr alsbaldiger weiterer, nicht zu duldender Störungen (Wiederholungsgefahr; vgl. Berger in Jauernig, BGBKommentar, 15. Aufl. 2014, beckonline, § 1004 Rn. 11). Eine solche Gefahr besteht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats noch. Inzwischen ist zwar der Verfassungsschutzbericht 2014 veröffentlicht, in dem wieder über die Klägerin berichtet wird. Dadurch ist aber weder der durch den Verfassungsschutzbericht 2013 eingetretene Grundrechtseingriff beseitigt noch eine Rechtsbeeinträchtigung durch diesen Bericht für die Zukunft ausgeschlossen. Für die Einschätzung und Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit ist regelmäßig der aktuelle Verfassungsschutzbericht maßgeblich, weil der Verfassungsschutz im jeweils neuesten Bericht die Öffentlichkeit über die aktuellen Ergebnisse der Beobachtung der im Verfassungsschutzbericht genannten Organisationen, ihrer Mitglieder und Unterstützer informiert (BayVGH, B.v. 16.7.2010 - 10 CE 10.1201 - juris Rn. 13 m. w. N.). Ist aber auch der vorangegangene Bericht weiterhin für die Öffentlichkeit zugänglich oder enthält er weitergehende, fortgeltende oder überschießende Feststellungen, so droht trotz des neuen Berichts eine Wiederholungsgefahr bezogen auf den Bericht des Vorjahres. So verhält es sich hier, da im Verfassungsschutzbericht 2014 unter Bezugnahme auf die Berichterstattung für das Jahr 2013 berichtet wird und der Beklagte auch beabsichtigt, den Verfassungsschutzbericht 2013 weiter zu verbreiten.

2.3 Der Eingriff in die geschützte Rechtsposition der Klägerin ist jedoch nicht rechtswidrig. Er ist durch Art. 15 Satz 1 BayVSG gerechtfertigt, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt (2.3.1) tatsächliche Anhaltspunkte (2.3.2) für Bestrebungen nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG (2.3.3) vorlagen.

2.3.1 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob bei der Klägerin tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorliegen, ist die Sachlage bei Vornahme der Maßnahme, hier der Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts 2013 am 27. März 2014 (Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2014, BVerfSchG, §§ 3,4 Rn. 136 für Beobachtungsmaßnahmen). Zwar ist bei einem Unterlassungsanspruch grundsätzlich auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich aus dem materiellen Recht ergibt, dass ein anderer Zeitpunkt maßgeblich ist (vgl. allgemein Kopp, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 41). Denn das materielle Recht entscheidet, ob eine nach der behördlichen Maßnahme erfolgte Änderung der Sach- und Rechtslage Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns hat. Die Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht gibt die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Berichts vorliegenden Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden wieder, so dass folglich darauf abzustellen ist, ob die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte die Berichterstattung tragen.

2.3.2 Nach Art. 15 Satz 1 BayVSG unterrichten das zuständige Staatsministerium und das Landesamt für Verfassungsschutz über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG (aa.). Der Klägerin werden insoweit auch die Äußerungen und Veröffentlichungen ihres Landesvorsitzenden zugerechnet (bb.). Bei dem Begriff des Vorliegens tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (cc.). Es liegen konkrete Tatsachen vor, die die im Verfassungsschutzbericht vorgenommene Beschreibung der Ideologie und der Strategie der Klägerin inhaltlich tragen und auch die Bezeichnung als „verfassungsschutzrelevant islamfeindlich“ rechtfertigen (dd.).

aa. Gemäß Art. 15 Satz 1 BayVSG unterrichten das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr und das Landesamt für Verfassungsschutz die Öffentlichkeit über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG. Ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes, des Ausführungsgesetzes Art. 10-Gesetz und des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes hat der Gesetzgeber mit der (nachträglichen) Einfügung der Worte „tatsächliche Anhaltspunkte für“ in Art. 15 Satz

BayVSG im Hinblick auf eine enge Auslegung der entsprechenden Vorschrift des Landes Berlin durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 6.4.2006 - 3 B 3. 99) klarstellen wollen, dass eine Berichterstattung in Bayern bereits bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte und nicht erst bei sicherem Vorliegen von Bestrebungen zulässig ist (Zu § 1 Nr. 7 - Art. 15 Satz 1 BayVSG -, LT-Drs. 15/10313 S. 26/27; zur Auslegung der bundesrechtlichen Ermächtigung des § 16 Abs. 1 BVerfSchG vgl. dagegen BVerwG, U.v. 26.6.2013 - 6 C 4.12 - juris). Damit verlangt diese Befugnisnorm gerade noch keine Gewissheit darüber, dass Bestrebungen vorliegen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (vgl. auch BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 28 zur insoweit vom Wortlaut vergleichbaren Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG). Mit dem tatbestandlichen Erfordernis tatsächlicher Anhaltspunkte wird andererseits auch klargestellt, dass bloße Vermutungen oder ein bloßer Verdacht nicht ausreichen, sondern konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis vorliegen müssen (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2010 - 10 CE 10.1201 - juris Rn. 22; BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 30). Das Bayerische Verfassungsschutzgesetz kennt damit keine sog. „Verdachtsberichterstattung“. Die unterschiedlichen Kategorien der Unterrichtung der Öffentlichkeit im Verfassungsschutzbericht, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, nämlich die Unterrichtung über „tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen“ und die Unterrichtung über „feststehende verfassungsfeindliche Bestrebungen“ sind in Art. 15 Satz 1 BayVSG nicht vorgesehen. Die Terminologie und besondere Form einer Berichterstattung, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, basiert auf der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2005 (1 BvR 1072/01 - juris), der § 15 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen zugrunde lag. Nach dieser Norm darf die Verfassungsschutzbehörde Verfassungsschutzberichte zum Zweck der Aufklärung der Öffentlichkeit über Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 veröffentlichen. § 3 Abs. 1 bestimmt als Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden die Sammlung und Auswertung von Informationen über Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht solcher Bestrebungen vorliegen. Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung, die sich von Art. 15 Satz 1 BayVSG allerdings durch den Einschub bzw. Zusatz „den Verdacht solcher“ unterscheidet, kam das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis, dass dann, wenn die Verfassungsschutzbehörde nur von tatsächlichen 2 Anhaltspunkten für einen Verdacht von Bestrebungen ausgegangen ist, sie die betreffende Gruppierung im Verfassungsschutzbericht nicht auf die gleiche Stufe stellen darf wie eine Gruppierung, für die sie verfassungsfeindliche Bestrebungen festgestellt hat. Eine Aussage dahingehend, wo die Schwelle für eine Berichterstattung über Bestrebungen einer Gruppierung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung liegt, wurde damit aber nicht getroffen. Diesbezüglich hat erst das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass das jeweilige Verfassungsschutzgesetz in formeller Hinsicht eine Ermächtigung aussprechen muss, ob es nur eine Berichterstattung über Fälle zulässt, in denen Gewissheit über verfassungsfeindliche Bestrebungen besteht, oder auch zu einer Berichterstattung in Fällen befugt, in denen tatsächliche Anhaltspunkte erst einen dahingehenden Verdacht begründen (BVerwG, U.v. 26.6.2013 - 6 C 4.12 - juris Rn. 12). Das BayVSG bezeichnet seinem Wortlaut nach eindeutig bereits das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung als Berichtsgegenstand (so auch BVerwG, a. a. O., Rn. 13).

bb. Ob solche tatsächlichen Anhaltpunkte bei der Klägerin vorliegen, beurteilt sich nicht nur nach ihren eigenen Verlautbarungen, sondern auch denjenigen ihres Landesvorsitzenden, da dessen Aktivitäten und Äußerungen der Klägerin zuzurechnen sind. Dies gilt einerseits selbstverständlich für seine Tätigkeit in seiner Funktion als Landesvorsitzender. Aber Texte und Äußerungen von leitenden Mitgliedern einer Vereinigung sind dieser auch dann zuzurechnen, wenn sie als solche zwar nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit der Vereinigung verfasst oder getätigt worden sind, jedoch den ideologischen Hintergrund kennzeichnen, vor dem die Verantwortlichen dieser Vereinigung handeln (BayVGH, B.v. 30.7.2015 - 10 ZB 15.819 - juris Rn. 43 mit Verweis auf BVerwG, U.v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 - juris Rn. 35). Unter anderem kann aus einer entsprechenden Grundeinstellung ihrer Funktionsträger geschlossen werden, dass eine Vereinigung sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. Insoweit gibt es keine trennscharfe Unterscheidung zwischen einer rein privaten und einer der Vereinigung zuzurechnenden Sphäre (BVerwG, U.v. 19.12.2012 - 6 A 6.11 - juris Rn. 18).

Der Landesvorsitzende der Klägerin ist zugleich Vorsitzender der P.I. Ortsgruppe München. Mitglieder dieser P.I. Ortsgruppe bilden das Kerngerüst der Klägerin (s. Urteil des VG München vom 16.10.2014, M 22 K 14.1092, S. 45 m. w. N.). Wegen der engen personellen und programmatischen Verflechtung sind daher auch Texte und Meinungen, die der Landesvorsitzende der Klägerin im Rahmen seiner Tätigkeit für die P.I. Ortsgruppe München verfasst oder geäußert hat, dieser zuzurechnen. Sowohl die Klägerin als auch die P.I. Ortsgruppe verstehen sich als Plattform für die Information und Aufklärung über die Gefahren des Islam für unsere Gesellschaftsordnung und treten einer Islamisierung Europas entgegen (www.pinews.net/leitlinien.; http://diefreiheit.org/home/wofuerwirstehen/). Die islamkritische Haltung des Landesvorsitzenden der Klägerin, die er, bevor er zu Beginn des Jahres 2012 in die Position des Landesvorsitzenden gewählt wurde, bereits auf der Website www.pinews.net im „Thesenpapier gegen die Islamisierung“ (Fassungen vom 19.10.2011, 26.10.2011 und 19.11.2011) öffentlich gemacht hat, hat auch Eingang in des Grundsatzprogramm der Klägerin gefunden. Dort ist unter „Migration und Integration“ Folgendes ausgeführt:

Der politische Islam

Ausgehend von dem Wissen, dass der Islam nicht nur eine Religion, sondern vor allem auch eine politische Ideologie ist, fordern wir eine Überprüfung aller in Deutschland aktiven islamischen Vereine und Verbände auf ihre Verfassungs- und Rechtstreue, auf ihren Einfluss auf die Integrationsverweigerung und auf ihre Verbindungen zu islamischen Ländern, um den Missbrauch der Religionsfreiheit zur Durchsetzung politischer und kulturfeindlicher Ziele zu unterbinden. Von in Deutschland den Koran unterrichtenden Personen ist ein schriftliches, eidesstattliches Bekenntnis zu fordern, dass alle gültigen Rechtsnormen stets und generell über dem religiösen und islamischen Recht stehen und dass die Scharia hier keine Gültigkeit hat und jemals haben wird. Wir wissen, dass Moscheebauten nicht nur religiösen Zwecken dienen und die darin durchgeführten Veranstaltungen Integration oft massiv behindern und zur Entstehung oder zur Festigung von Parallelgesellschaften führen. Deshalb fordern wir eine Modifizierung des Baurechts, so dass Planverfahren für Moscheebauten zwingend und vor allem die Beteiligung der Bürger und Kommunalparlamente an Entscheidungen obligatorisch werden. Wir setzen uns mit aller Kraft gegen eine Islamisierung unseres Landes ein. Religiöse Schriften, welche Unterdrückung und Tötung von Menschen verlangen, sind zu verbieten.

Der ideologische Hintergrund der Klägerin und ihres Landesvorsitzenden sowie der P.I. Ortsgruppe München weisen bezogen auf die behaupteten Gefahren des Islam eine hinreichende Parallelität auf, um nach den genannten Kriterien die Äußerungen und Texte des Landesvorsitzenden, die er als Mitglied der P.I. München auf deren Website und bei verschiedenen Veranstaltungen verbreitet hat, auch der Klägerin zuzurechnen.

cc. Bei dem Begriff des Vorliegens tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (BVerwG, U.v. 17.10.1990 - 1 C 12.88 - juris Rn. 26). Dies gilt sowohl für das Vorliegen der tatsächlichen Anhaltspunkte als auch für die daraus gezogene Schlussfolgerung (Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, a. a. O., §§ 3,4 Rn. 135). Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt damit nicht nur die Richtigkeit der verfassungsschutzbehördlichen Tatsachenfeststellungen als solche, sondern auch die Richtigkeit der hieraus gezogenen Schlussfolgerung, dass diese Tatsachen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Berichterstattung begründen.

dd. Die vom Beklagten im Verfahren M 22 K 14.1743 vorlegten Veröffentlichungen der Klägerin und der Publikationen und Äußerungen ihres Landesvorsitzenden stellen solche tatsächlichen Anhaltspunkte für Bestrebungen im Sinn des Art. 15 Satz 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG dar. Die Berichterstattung über die Klägerin im Verfassungsschutzbericht ist sowohl hinsichtlich der dort angeführten Tatsachen (aaa.) als auch hinsichtlich der Schlussfolgerung (bbb.) zutreffend.

aaa. Im Einzelnen führt der Beklagte im Verfassungsschutzbericht 2013 aus: „Er (der Landesverband der Klägerin) wendet sich mit pauschal diffamierenden Äußerungen gegen Mitbürger islamischer Religionszugehörigkeit, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsstatus. DIE FR. B. differenziert in ihren Verlautbarungen in der Regel nicht zwischen dem Islam als Religion und dem Islamismus als politischer Ideologie, sondern begreift den Islam als „faschistoide Politideologie“. Der Koran wird als „das gefährlichste Buch der Welt“ verunglimpft. Auf seiner Internetseite fordert der Landesverband islamische Organisationen auf, umgehend in schriftlicher Form auf bestimmte Koranverse als Bestandteil der islamischen Glaubensgrundsätze dauerhaft zu verzichten, und stellt den Islam insgesamt als unvereinbar mit unserer Gesellschaftsordnung dar. Die Aktivitäten der FR. B. zielen darauf ab, pauschale Ängste vor Muslimen als nicht integrierbare „Ideologieanhänger“ zu schüren und alle Muslime allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit als Feinde des Rechtsstaats zu verunglimpfen.“

Für diese Feststellungen und Wertungen des Beklagten und die Schlussfolgerung, dass die Klägerin verfassungsschutzrelevante Bestrebungen verfolge, finden sich in den von der Klägerin und ihrem Landesvorsitzenden verfassten Beiträgen und Reden, die der Beklagte in der ersten Instanz als „Beweismittel“ vorgelegt hat (Anlagen zum Schriftsatz vom 5.8.2014) eine Vielzahl von tatsächlichen Anhaltspunkten:

So wird im Parteiprogramm der Klägerin der Islam nicht nur als Religion, sondern auch als politische Ideologie bezeichnet. Von den den Koran unterrichtenden Imamen wird ein schriftliches Bekenntnis gefordert, dass alle gültigen Rechtsnormen stets über dem islamischen Recht stünden und dass die Scharia keine Gültigkeit habe (www.bayerndiefreiheit.org/grundsatzprogramm/migrationundintegration/).

Im Thesenpapier in den Fassungen vom 19.10.2011, 26.20.2011 und 19.11.2011 (www.pinews.net) äußert der Landesvorsitzende die Auffassung, dass der Islam eine Machtideologie im Deckmantel einer Religion sei, die die Welt in höhergestellte Rechtgläubige und minderwertige Ungläubige aufteile. Mit totalitärem weltlichen Herrschaftsanspruch, Intoleranz, Gewaltbereitschaft und Tötungslegitimation. Die Regierung der Bundesrepublik müsse in Konsequenz dieser Erkenntnis alle islamischen Verbände unmissverständlich und unverzüglich dazu auffordern, sich sofort und für alle Zeiten vom weltlichen Machtanspruch, von der Intoleranz, von der Gewalt und der Tötungsbereitschaft zu verabschieden und außerdem unbefristet auf die Scharia zu verzichten. Wenn diese Forderungen nicht von allen islamischen Verbänden unterzeichnet würden, erfolge ein sofortiger Baustopp von Moscheen, die Schließung von Koranaschulen und die Unterbindung von Gebetsversammlungen. Wenn sich islamische Organisationen und Verbände, Koranschulen und Moscheegemeinden dem vorgelegten Forderungskatalog verweigerten, könnten sie als verfassungsfeindlich eingestuft, überwacht sowie letztendlich verboten bzw. geschlossen werden.

Auf der Website der Klägerin findet sich ferner die „Forderung zur Verzichtserklärung auf die verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islam“ (www.diefreiheit.org /aufforderung...). Danach kann der Koran als Grundlage zur Weltanschauung nicht akzeptiert werden, denn er sei seinem Inhalt nach eine Kriegserklärung an die nichtmuslimische Welt und eine kodifizierte Anleitung zum Töten von Nichtmuslimen. Jede Organisation, deren Ziel die Verbreitung des Islam sei, stelle somit eine akute Gefahr für unsere Freiheit dar. Jede im Anschreiben genannte Organisation werde aufgefordert, umgehend in schriftlicher Form auf die aufgeführten Koranverse als Bestandteil der islamischen Glaubensgrundsätze dauerhaft zu verzichten. Bei Ablehnung dieser Forderungen sei davon auszugehen, dass aktiv verfassungsfeindliche Ziele verfolgt würden.

Im Beweismittel 13 des Beklagten im Verfahren M 22 K 14.1743 wiederholt die Klägerin erneut ihre Forderung, alle verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islam aus der islamischen Weltanschauung zu streichen. Ansonsten müsste ein Baustopp für alle Moscheen und Koranschulen verfügt werden.

Anlässlich einer Information der Landeshauptstadt München über das von der Klägerin initiierte Bürgerbegehren gegen die Errichtung einer Moschee in München spricht der Landesvorsitzende der Klägerin in einem Beitrag der pinews (Beweismittel 14) davon:

Der Bayerische Landesverband der FR. klagt selbstverständlich gegen diese skandalöse Verfassungsschutzbeobachtung. Es wird ein Treppenwitz der Geschichte bleiben, dass eine Partei, die mutig die verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islams offen anspricht und vor der existentiellen Bedrohung dieser totalitären Ideologie für die freiheitlichdemokratische Grundordnung warnt, selber vom Verfassungsschutz beobachtet wird.

Diese Beobachtung beruht zudem auf einer Falschbehauptung, denn DIE FR. verunglimpft keinesfalls „Muslime als Feinde des Rechtstaates“, sondern kritisiert ausschließlich die vielen demokratieablehnenden, menschenrechtsverletzenden und verfassungsfeindlichen Grundlagen des Islams. Der bei weitem nicht nur eine Religion, sondern vielmehr eine politische Ideologie mit weltlichem Herrschaftsanspruch und eigenem Rechtsystem ist. DIE FR. sieht Moslems als erste Opfer einer gefährlichen Gehirnwäsche an, die Gewalt, Kampf, Töten, Frauenunterdrückung und ein barbarisches Rechtssystem als von einem Gott gewollt darstellt.

Es ist die wichtigste gesellschaftspolitische Aufgabe des 21. Jahrhunderts, den Islam von all seinen gefährlichen Bestandteilen zu befreien. Um letztlich auch Moslems zu integrationsfähigen Bestandteilen unseres freien demokratischen Systems zu machen, was mit Koran und Mohammed im Kopf unmöglich ist. Gerade die junge Generation muss davon befreit werden, sonst läuft sie Gefahr, zu unseren erbitterten Feinden gedrillt zu werden.

Auf der Website der Klägerin findet sich am 18. Juni 2013 anlässlich einer Auflage der Landeshauptstadt bezüglich der Veranstaltungen der Klägerin zum Bürgerbegehren gegen den Moschee-Bau folgender Satz (Beweismittel 36):

Am Ende wird nicht St. als Extremist dastehen, sondern Ude wird als ein wesentlicher Zuarbeiter einer terroristischgenozidären Religion gelten und zu Recht als Islamist verschrieen werden.

Anlässlich der gemeinsamen Erklärung aller Münchner Stadtratsparteien gegen die Freiheit publiziert die Klägerin auf ihrer Website folgenden Kommentar ihres Landes- vorsitzenden (Beweismittel 40):

In München wird es nicht scheitern. Die bayerische Landeshauptstadt reift gerade zum Symbol der Gegenbewegung zur Islamisierung. Die Münchner werden schlau wie die Schweizer sein, die in ihrem Land per Volksbefragung dem Bau von Minaretten eine Absage erteilt haben.

Bei diesem Bürgerbegehren geht es im Kern nicht um den Bau eines religiösen Zentrums. Mit dem Bürgerbegehren werden von den Initiatoren pauschalierende, diffamierende und unwahre Behauptungen über die muslimischen Bürgerinnen und Bürger unserer Heimatstadt verbreitet.

Auch in diesem Absatz ist alles falsch. Wir stellen den Islam und seine verfassungsfeindlichen Bestandteile dar. Alle wirklich konsequent und kompromisslos grundgesetztreuen bei uns lebenden Moslems heißen wir herzlich willkommen und ermutigen sie, ihre Imame und Verbandsführer dazu aufzufordern, die Verzichtserklärung auf alle verfassungsfeindlichen Bestandteile ihrer „Religion“ zu unterschreiben. Wir liefern die Begründung für die in ganz Europa beobachtbaren Intergrationsverweigerungen und überproportional hoch auftretenden Gewalterscheinungen in den moslemischen Parallelgesellschaften. Pfaffmann und seine All-Parteien-Koalition wird keinen Beleg für „unwahre“ Behauptungen liefern können.

Alle Muslime werden aufgrund ihres Glaubens als Feinde des Rechtsstaats verunglimpft.

Eine üble Unterstellung. Es geht immer nur um die Verfassungsfeindlichkeit des Islams. Wenn ein Moslem allerdings die Vorschriften des Islams konsequent ausführt, wird er sich unweigerlich verfassungsfeindlich verhalten müssen. Solange sich Moslems in Minderheitsverhältnissen befinden, wird das volle Programm des Islams noch nicht gelebt. Aber es vollzieht sich immer intensiver, je mehr Moslems sich in einer Gesellschaft befinden. Anschauungsunterricht liefert die geschichtliche Entwicklung aller 57 islamischen Länder. Darüber aufzuklären und kommende Katastrophen zu verhindern, ist die größte gesellschaftspolitische Aufgabe des 21. Jahrhunderts. Dass sich die unterzeichnenden Parteien dieser Aufgabe nicht nur entziehen, sondern sich auch noch dagegen positionieren, grenzt an Volksverrat.

In der Propaganda für das Bürgerbegehren wird den Muslimen abgesprochen, ihre kulturellen und religiösen Interessen in ihrer Heimatstadt formulieren zu dürfen.

Solange sich Moslems im Rahmen des verfassungsrechtlich Erlaubten bewegen, können sie ihren „Glauben“ ausleben. Gegen Beten hat keiner was, solange es nicht um das Bekämpfen, Unterwerfen und Töten von Andersgläubigen geht. Leider ist der Islam aber in hohem Umfang verfassungsfeindlich, dies kann man u. a. auch bei dem bekannten Staatsrechtler Prof. Albrecht Schachtschneider nachlesen.

Die vom Grundgesetz für alle garantierte Religionsfreiheit wird den Muslimen in Deutschland abgesprochen. Auch wenn man solche Sätze nicht im Text des Bürgerbegehrens findet, so belegen doch zahlreiche Äußerungen der Initiatoren und ihrer Unterstützer diese Haltung. Die Rechtspopulisten missbrauchen somit ein Instrument zur demokratischen Bürgerbeteiligung um zutiefst undemokratische Forderungen zu erheben. Das bayerische Innenministerium hat daraus die Konsequenzen gezogen und stuft die Initiatoren - die Partei „Die Freiheit“ LV Bayern - mittlerweile als verfassungsfeindlich ein.

Es wird ein Treppenwitz der Geschichte bleiben, dass eine Partei, die vor den verfassungsfeindlichen Bestandteilen einer Ideologie warnt, selbst als verfassungsfeindlich bewertet wird. Irrationaler geht es schon fast gar nicht mehr.

In einem Artikel zu einer Leserbrief-Serie der FAZ (Beweismittel 15) äußert sich der Landesvorsitzende der Klägerin wie folgt:

Wie übel Christen und Juden sowie Andersgläubige allgemein im Koran diffamiert werden, erkennt man sofort. Vorausgesetzt, man liest das gefährlichste Buch der Welt auch wirklich:

Es gibt nichts mehr zu Diskutieren: Entweder werden all diese Tötungsbefehle und alle weiteren verfassungsfeindlichen Bestandteile aus Koran und Sunna gestrichen, Mohammeds Vorbildfunktion für die heutige zivilisierte Zeit abgelehnt sowie die Scharia als Gesetzsystem für ungültig erklärt, oder all jene Islam-Organisationen werden verboten, die sich dem widersetzen. Dies sollte der einzige Tagesordnungspunkt einer letzten Islamkonferenz sein.

Zum Koran findet sich noch folgende Äußerung des Landesvorsitzenden der Klägerin (Beweismittel 48):

Persönlich sehe ich die Verbrennung des Korans als symbolisch letzte Maßnahme, wenn alle anderen Anstrengungen zuvor vergebens waren. Wenn also beispielsweise die Forderung zur Streichung der verfassungsfeindlichen Bestandteile in Koran und Sunna von den islamistischen Organisationen in Deutschland verweigert wird.

In einem weiteren Artikel vom 9. Februar 2014 in den pinews (Beweismittel 30) heißt es:

Diese Linksextremisten haben aus der Geschichte absolut nichts gelernt. Nationalsozialismus und Islam besitzen wesensverwandte totalitäre Inhalte, die nur unterschiedlich verpackt sind.

Zu den Muslimen finden sich in Publikationen und Äußerungen der Klägerin und ih- res Landesvorsitzenden folgende Passagen:

Wir mussten erneut erleben, wie aggressiv und uneinsichtig Moslems reagieren, wenn über den Islam aufgeklärt wird. Obwohl wir immer wieder betonen, dass wir überhaupt nichts gegen die Menschen haben, sondern wir sie befreien wollen von all der Gewalt, Frauenunterdrückung sowie Menschenverachtung und wir nur faktisch über die gefährlichen Bestandteile des Islam aufklären, schlägt uns immer wieder purer Hass entgegen. An diesem Nachmittag war es erneut eine vom Äußeren her moderat wirkende Muslimin, die mich zutiefst beleidigte und anschrie.

Wir lassen das alles mit stoischer Ruhe über uns ergehen, da wir wissen, dass diese Menschen in einem geistigen Gefängnis sitzen. Sie sind Opfer einer Gehirnwäsche, die sie von klein auf eingetrichtert bekommen haben und nicht kritisch hinterfragen dürfen, da sie sonst wegen Apostasie in Lebensgefahr geraten.

(Beweismittel 43)

Der unter Moslems überproportional hohe dauerhafte Hartz-IV-Bezug ist nicht verwunderlich, denn im Islam ist die Beraubung von Ungläubigen schließlich „religiös“ legitimiert. Diese und weitere klare Ansagen, die den Islam enttarnen, werden in München offen per Lautsprecher verkündet. Es ist höchste Zeit, die schützende Hand, die linksverdrehte Politiker dieses Landes über den Islam halten, wegzunehmen und Mohammedanern mit gesundem Menschenverstand, Wehrhaftigkeit, Patriotismus und Wertebewußtsein entgegenzutreten. Die Zeit der rückgratlosen Kriecherei, des Appeasements und der kulturellgeistigmoralischen Selbstverleugnung muss ein für allemal beendet werden.

(Beweismittel 44)

Wir haben in den letzten Wochen in München viele Gespräche mit Kroaten geführt. In der Regel sind dies hart arbeitende und freundliche Mitbürger. Dies wird auch durch die aktuelle Hartz-IV-Studie bestätigt, in der sie prozentual sogar seltener in Sozialhilfe sind als Deutsche. Solche Einwanderer sind bei uns herzlich willkommen, aber keinesfalls feindselig eingestellte Mohammedaner, die „scheißdeutsche“ Bürger auf unseren Straßen überfallen, zusammenschlagen und nicht selten auch töten.

(Beweismittel 47)

Aus dieser nur auszugsweisen Auflistung der vom Beklagten vorgelegten islamkritischen Veröffentlichungen der Klägerin und ihres Landesvorsitzenden lässt sich er kennen, dass der Beklagte die „Ideologie“ der Klägerin im Verfassungsschutzbericht zutreffend dargestellt hat. Das gilt sowohl bezüglich der Verzichtsforderung für bestimmte Koranverse, der Bezeichnung des Korans als das gefährlichste Buch der Welt und der fehlenden Differenzierung zwischen Islam als Religion und dem Islamismus als politischer Ideologie. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Vorsitzende der Klägerin nochmals ausdrücklich bekräftigt, dass eine Aufspaltung des Islam und des Islamismus seiner Ansicht nach gar nicht möglich sei.

Wenn der Beklagte in seiner Darstellung die Vokabel „Verunglimpfung“ verwendet, bewertet er damit die Äußerungen und Publikationen der Klägerin und ihres Landesvorsitzenden. Eine Person oder Sache wird verunglimpft, wenn sie herabgewürdigt wird. Die Bezeichnung des Korans als gefährlichstes Buch der Welt, als Kriegserklärung an die nichtmuslimische Welt, als kodifizierte Anleitung zum Töten von Nichtmuslimen und die Befürwortung einer Bücherverbrennung erfüllt diese Definition ohne weiteres.

Für die vom Beklagten im Verfassungsschutzbericht dargelegte Strategie der Klägerin, nämlich pauschale Ängste vor Muslimen als nicht integrierbare Ideologieanhänger zu schüren und alle Muslime allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit als Feinde des Rechtsstaats zu verunglimpfen, ergeben sich aus den oben aufgeführten Quellen ebenfalls hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte.

Die Klägerin geht davon aus, dass der Islam als Religion „in hohem Umfang verfassungsfeindlich“ sei. Ein Moslem, der die Vorschriften des Islam konsequent ausführe, verhalte sich verfassungsfeindlich. Das volle Programm des Islam werde nicht gelebt, solange sich Moslems in Minderheitsverhältnissen befänden. Moslems säßen in einem geistigen Gefängnis, sie seien Opfer einer Gehirnwäsche. Der unter Moslems überproportional hohe dauerhafte Hartz-IV-Bezug sei nicht verwunderlich, denn im Islam sei die Beraubung von Ungläubigen religiös legitimiert. Feindselig eingestellte Mohammedaner seien in Deutschland nicht willkommen.

Diese Auffassung der Klägerin offenbart sowohl durch die Wortwahl als auch dem Inhalt nach eine Herabwürdigung aller Angehörigen des Islam, weil nach Einschätzung der Klägerin die gläubigen Moslems nicht in der Lage sind, sich kritisch mit ihrer Religion auseinanderzusetzen, und zudem Deutschland, seinen Bewohnern und seiner Verfassung gegenüber feindselig eingestellt sind.

Die Klägerin bringt zwar gegen diese Einschätzung des Beklagten immer wieder vor, es sei nicht zutreffend, dass sie sich pauschal gegen alle Muslime wende. Es gehe immer nur um die Verfassungsfeindlichkeit des Islam. Dies mag vordergründig zutreffen. Wenn allerdings die Klägerin ständig betont, dass sich der Islam nicht in einen Islam als Religion und einen politischen Islam aufteilen lasse und der Koran als Kodifizierung der islamischen Glaubensvorstellungen eine Kriegserklärung an die nichtmuslimische Welt sei, anderseits Moslems aber die Fähigkeit abspricht, selbst zu entscheiden, ob sie dem Koran folgen wollen, so differenziert die Klägerin nicht zwischen den Anhängern eines militanten Islamismus und gläubigen Moslems, die sich an die Werteordnung des Grundgesetzes halten. Vielmehr sieht sie Moslems als Opfer einer gefährlichen Gehirnwäsche an, die Gewalt, Kampf, Töten, Frauenunterdrückung und ein barbarisches Rechtssystem als von Gott gewollt darstellen.

Soweit der Verfassungsschutzbericht über das Bürgerbegehren gegen das „Zentrum für Islam in Europa - München (ZIE-M)“, über die PI-München und die Bündnisbestrebungen der Klägerin berichtet, finden sich auch insoweit tatsächliche Anhaltspunkte für die inhaltliche Richtigkeit dieser Berichterstattung. Aus den vom Beklagten vorgelegten Beweismitteln 39, 40 und 43, die sich auch auf der Website der Klägerin befinden, ergibt sich eindeutig, dass es bei den Informationsveranstaltungen zum Bürgerbegehren nicht nur um den Bau einer Moschee geht, sondern auch um die von der Klägerin so bezeichnete „Aufklärung über die Gefahren der verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islam“. Wörtlich führt der Landesvorsitzende der Klägerin bezüglich einer Kundgebung gegen das ZIE-M aus (www.bayern.diefreiheit.org/videokundgebungandermünchnerfreiheit):

Wir mussten erneut erleben, wie aggressiv und uneinsichtig Moslems reagieren, wenn über den Islam aufgeklärt wird. Obwohl wir immer wieder betonen, dass wir überhaupt nichts gegen die Menschen haben, sondern wir sie befreien wollen von all der Gewalt, Frauenunterdrückung sowie Menschenverachtung und wir nur faktisch über die gefährlichen Bestandteile des Islam aufklären, schlägt uns immer wieder purer Hass entgegen. An diesem Nachmittag war es erneut eine vom Äußeren her moderat wirkende Muslimin, die mich zutiefst beleidigte und anschrie.

Wir lassen das alles mit stoischer Ruhe über uns ergehen, da wir wissen, dass diese Menschen in einem geistigen Gefängnis sitzen. Sie sind Opfer einer Gehirnwäsche, die sie von klein auf eingetrichtert bekommen haben und nicht kritisch hinterfragen dürfen, da sie sonst wegen Apostasie in Lebensgefahr geraten.

Die Richtigkeit der im Verfassungsschutzbericht erwähnten personellen Verflechtungen der Klägerin zur P.I. München und zur PAX Europa wird von der Klägerin nicht in Frage gestellt. Anhaltspunkte dafür, dass die Darstellung im Verfassungsschutzbericht insoweit nicht den Tatsachen entsprechen könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

bbb. Die aufgrund der Ideologie und Strategie gezogene Schlussfolgerung, die Klägerin verfolge verfassungsschutzrelevante islamfeindliche Bestrebungen, weil sie sich ihre islamfeindliche Propaganda primär gegen die Religionsfreiheit richte, ist insbesondere aufgrund der von der Klägerin immer wieder vorgetragenen „Verzichtsforderung“ zur Überzeugung des Gerichts gerechtfertigt. Darin werden alle islamischen Verbände aufgefordert, umgehend auf alle aufgeführten Koranverse als Bestandteil der islamischen Glaubensgrundsätze dauerhaft zu verzichten, weil sonst ein Baustopp für Moscheen, eine Schließung von Koranschulen und eine Unterbindung von Gebetsversammlungen erfolge. Wenn sich islamische Organisationen diesen Forderungen verweigerten, würden sie als verfassungsfeindlich eingestuft und letztendlich verboten oder geschlossen.

Diese Forderungen sind mit der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nicht zu vereinbaren. Wenn der Staat eine Religionsgemeinschaft auffordert, bestimmte Glaubensinhalte aufzugeben und aus den grundlegenden Schriften der betreffenden Religion zu streichen, so stellt das einen Eingriff in die Religionsfreiheit dar, der verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen ist. Denn dadurch würde den Gläubigen durch den Staat vorgeschrieben, was sie zu glauben haben und was nicht. Dies würde aber den Kern der Glaubensfreiheit berühren. Einen solchen Eingriff darf der Staat aber nicht vornehmen, weil dadurch das Grundrecht nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, das gerade das religiöse Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft schützt und voraussetzt (vgl. BVerfG, U.v. 16.10.1968 - 1 BvR 261/66 - juris Rn. 25), in seinem Wesensgehalt angetastet würde (Art. 19 Abs. 2 GG). Dementsprechend ist es dem Staat auch verwehrt, die Glaubensüberzeugungen seiner Bürger zu bewerten oder gar als richtig oder falsch zu bezeichnen (vgl. BVerfG, U.v. 27.1.2015 - 1 BvR 471/10 1 BvR 1181/10 - juris Rn. 86; BVerwG, U.v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 - juris Rn. 36). Die Regelung genuin religiöser Fragen und die Einmischung in die Überzeugungen Einzelner oder religiöser Gemeinschaften sind ihm untersagt (vgl. BVerfG, B.v. 26.6.2002 - 1 BvR 670/91 - juris Rn. 54). Die Aufforderung zur Streichung von Passagen aus dem Koran und zu einer Aufgabe der betreffenden Glaubensüberzeugungen, der durch die Drohung mit einem Verbot islamischer Verbände und der Unterbindung von Gebetsversammlungen Nachdruck verliehen wird, ist daher auch dann nicht mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG vereinbar, wenn diese Passagen, wie die Klägerin behauptet, mit dem Grundgesetz nicht im Einklang stünden. Eine Einschränkung der Religionsfreiheit kommt vielmehr erst dann in Betracht, wenn die betreffenden Glaubensüberzeugungen sich in einem entsprechenden Verhalten äußern, das mit den Grundrechten Dritter oder Gemeinschaftswerten von Verfassungsrang nicht zu vereinbaren ist. Insbesondere ist ein Verbot von Glaubensgemeinschaften, die dem Staat und seiner Verfassungs- und Rechtsordnung kritisch gegenüberstehen, nur möglich, wenn es bei der Abwägung mit den Verfassungsgütern, die mit dem Verbot geschützt werden sollen, nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unerlässlich ist. Dies ist in der Regel erst dann der Fall, wenn sich die religiöse Gemeinschaft aktivkämpferisch gegen die in Art. 79 Abs. 3 GG genannten Verfassungsgrundsätze richtet (vgl. BVerfG, B.v. 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 - juris Rn. 19), etwa weil sie die konkrete Umsetzung von im Widerspruch zu grundlegenden Verfassungsprinzipien stehenden Glaubensinhalten oder von aus ihnen hergeleiteten Verhaltenspflichten propagiert oder fördert (vgl. BVerwG, U.v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 -juris Rn.36). Die von einem mit den Grundrechten Dritter und Gemeinschaftswerten von Verfassungsrang kollidierenden oder aktivkämpferisch gegen Verfassungsgrundsätze gerichteten Verhalten unabhängigen Forderungen der Klägerin und ihres Landesvorsitzenden nach einem pauschalen Verbot islamischer Verbände und Vereinigungen, die nicht bereit sind, sich von ihrem Glauben zu distanzieren, zielt letztlich auf die Beseitigung des Islam in Deutschland ab und ist mit dem Grundrecht der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, das nicht nur das Beten im privaten Bereich, sondern auch die Religionsausübung in der Öffentlichkeit beinhaltet und als im Grundgesetz konkretisiertes Menschenrecht ein wichtiges Element der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist, nicht zu vereinbaren. Bei den Forderungen der Klägerin geht es nicht nur um von der Meinungsfreiheit gedeckte Öffentlichkeitsarbeit oder Beiträge zu einer Diskussion über die Grenzen der Religionsfreiheit für Muslime, sondern um Vorschläge für konkrete Maßnahmen zu deren Einschränkung oder Beseitigung (vgl. BayVGH, B.v. 30. Juli 2015 - 10 ZB 15.819 - juris Rn. 36 f.).

Die Auffassung der Klägerin, mit ihrer Verzichtsforderung und den angedrohten Konsequenzen bei einer Weigerung der islamischen Verbände, diesen Verzicht zu erklären, handle es sich um keinen Eingriff in die Religionsfreiheit aller Moslems, weil die islamischen Organisationen und Verbände ohne einen entsprechende Verzichtserklärung selbst als verfassungsfeindlich einzustufen seien, trifft nicht zu. Das Verbot einer Vereinigung ist nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn diese die verfassungsmäßige Ordnung lediglich ablehnt und ihr andere Grundsätze entgegenstellt. Die Vereinigung muss ihre verfassungsfeindlichen Ziele vielmehr kämpferisch und aggressiv verwirklichen wollen. Erforderlich ist der Nachweis, dass sich ein religiöser Verein nicht darauf beschränkt, sich mit religiös begründeten, in Widerspruch zu grundlegenden Verfassungsprinzipien stehenden Lehren als Glaubensinhalt zu befassen und in diesem Sinne für sie zu werben, sondern die konkrete Umsetzung dieser Lehren oder aus ihnen hergeleiteter Verhaltenspflichten in Deutschland propagiert oder fördert (vgl. BVerwG, U.v 14.5.2014 - 6 A 3.13 - juris Rn. 36; BVerfG, B.v. 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 - juris Rn. 19). Alleine die Weigerung, die geforderte Verzichtserklärung abzugeben, rechtfertigt kein Verbot eines islamischen Verbandes unter den Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 GG. Ein kämpferischaggressives Verhalten ist darin nicht zu sehen.

2.3.3 Die Aktionen und Verlautbarungen der Klägerin stellen auch Bestrebungen im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayVSG dar. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG hat das Landesamt für Verfassungsschutz u. a. die Aufgabe, Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, zu beobachten; solche Bestrebungen und Tätigkeiten können von Gruppierungen oder Einzelpersonen ausgehen. Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist wiederum in Art. 1 Abs. 2 BayVSG definiert. Nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayVSG gehört zu den grundlegenden Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung insbesondere auch die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung. Der Begriff Bestrebungen selbst ist im BayVSG nicht definiert. Wegen des identischen Wortlauts kann jedoch auf die Legaldefinition in § 4 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG zurückgegriffen werden. Danach sind darunter politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) BVerf-SchG) zu verstehen. Solche Bestrebungen (und Tätigkeiten) können nach der Klarstellung in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. BayVSG von Gruppierungen oder Einzelpersonen ausgehen; vom Begriff Gruppierung werden sowohl unorganisierte Gruppen als auch jede Form einer Organisation einschließlich einer politischen Partei umfasst (so die Gesetzesbegründung zu Art. 3 Abs. 1 BayVSG, LT-Drs. 11/14928 S. 8). Bestrebungen in diesem Sinne erfordern damit ein aktives, jedoch nicht notwendig kämpferischaggressives Vorgehen, d. h. äußerlich feststellbare Aktivitäten wie z. B. öffentliche Auftritte, Veranstaltungen und Bekundungen. Diese Aktivitäten bzw. Handlungen müssen auch eine gewisse Zielstrebigkeit aufweisen, also auf die Durchsetzung eines Ziels ausgerichtet sein. Schließlich müssen die betreffenden Bestrebungen politisch bestimmt und damit objektiv geeignet sein, über kurz oder lang politische Wirkungen zu entfalten (zum Begriff Bestrebungen vgl. Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, Kommentar, BVerfSchG, §§ 3, 4 Rn. 14 ff. m. w. N.; BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 59 f.). Erfasst sind damit (nur) Verhaltensweisen, die über rein politische Meinungen hinausgehen und auf die Durchsetzung eines solchen Ziels gerichtet sind. Die bloße Kritik an Verfassungswerten ist nicht als Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzuschätzen, wohl aber darüber hinausgehende Aktivitäten zu deren Beseitigung (BVerfG, B.v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 70). Die Aktivitäten müssen auf die Beeinträchtigung eines der vom Gesetz geschützten Rechtsgüter abzielen und somit maßgeblicher Zweck der Bestrebung sein (BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 59 f.).

Da die Klägerin als Partei eine auf politische Aktivität und Einflussnahme auf die politischen Verhältnisse ausgerichtete Organisation ist, ist davon auszugehen, dass sie auch mit der Intention der Änderung der realen Verhältnisse handelt (BVerwG, U.v. 21.7.2010, a. a. O., Rn. 61). Die oben dargestellten Äußerungen und Aktivitäten gehen über eine bloße Kritik an der Religion des Islam und seiner Glaubensangehörigen hinaus. Die Verwendung eines aggressiven Vokabulars bezogen auf eine Religion (terroristisch, genozidär) und eine Beleidigung ihrer Angehörigen als Opfer einer Gehirnwäsche und Profiteure des sozialen Systems überschreitet auch die Schwelle dessen, was im Rahmen des politischen Meinungskampfs noch angehen mag. Äußerungen, die inhaltlich mit einem Element der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar sind, weil sie - wie hier - die Menschenwürde bestimmter Personen missachten, tragen zwar nicht per se ein aktives gegen diese Menschen gerichtetes Handeln in sich. Da die Klägerin aber mit ihren diesbezüglichen zahlreichen und immer wiederholten Äußerungen erreichen will, dass Islamgläubige allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit allgemein gering geschätzt werden, sind diese Äußerungen vor allem auch auf die Durchsetzung eines politischen Ziels gerichtet, weil sie im Sinne des von ihr propagierten Muslimen- und Islambildes Einfluss auf die politische Willensbildung und auf politische Entscheidungen nehmen will. Mit ihrem politischen Programm, wonach die islamischen Organisationen zunächst auf die nach Auffassung der Klägerin verfassungsfeindlichen Bestandteile ihrer Religion verzichten müssten und im Falle der Weigerung ein Verbot dieser Organisationen und die Schließung von Koranschulen und Gebetsräumen erfolgen würde, setzt sich die Klägerin zweifellos aktiv für die Abschaffung der Religionsfreiheit der Muslime ein. Sie hat auch bereits mit der Umsetzung dieses politischen Ziels begonnen, indem sie ihre „Verzichtsaufforderung“ an die betreffenden Personen und Organisationen versandt hat.

2.4 Aus Art. 15 Satz 1 BayVSG lässt sich ein formelles Begründungserfordernis zur Angabe der den Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG zugrunde liegenden tatsächlichen Anhaltspunkte nicht herleiten. Auch wenn nach dem Wortlaut des Art. 15 Satz 1 BayVSG das Staatsministerium des Innern (für Bau und Verkehr) und das Landesamt für Verfassungsschutz die Öffentlichkeit über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG unterrichten, kann dies nicht als verbindliche Festlegung des Gesetzgebers auf der Rechtsfolgenseite über die Art und Weise sowie den Umfang der Berichterstattung verstanden werden. Denn ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes, des Ausführungsgesetzes Art. 10-Gesetz und des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes hat der Gesetzgeber mit der Einfügung der Worte „tatsächliche Anhaltspunkte für“ in Art. 15 Satz 1 BayVSG im Hinblick auf eine enge Auslegung der entsprechenden Vorschrift des Landes Berlin durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 6.4.2006 - 3 B 3. 99) lediglich klarstellen wollen, dass eine Berichterstattung entsprechend der bisherigen Praxis in Bayern bereits bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte und nicht erst bei sicherem Vorliegen von Bestrebungen zulässig ist (Zu § 1 Nr. 7 - Art. 15 Satz 1 BayVSG -, LT-Drs. 15/10313 S. 26/27; zur Auslegung der bundesrechtlichen Ermächtigung des § 16 Abs. 1 BVerfSchG vgl. BVerwG, U.v. 26.6.2013 - 6 C 4.12 - juris). Damit hat der bayerische Gesetzgeber aber ersichtlich nur eine Konkretisierung der tatbestandlichen Voraussetzung der Unterrichtungsbefugnis, nicht aber eine Bestimmung der Art und Weise sowie des Umfangs der Unterrichtung vorgenommen. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. September 2010 (10 CE 10.1830 - juris) lag insofern ein Sonderfall zugrunde, bei dem der dortige Antragsteller in einem Verfassungsschutzbericht in einer tabellarischen Übersicht unter dem Punkt „sonstige Linksextremisten“ ohne jegliche weitere Erläuterung aufgelistet war. Die auch im Leitsatz dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zum Ausdruck kommende Auffassung, ohne gleichzeitige Mitteilung entsprechender tatsächlicher Anhaltspunkte sei eine solche Bewertung schon vom Tatbestand des Art. 15 Satz 1 BayVSG nicht mehr gedeckt, weil ein solches Werturteil dann für die Öffentlichkeit nicht mehr nachvollziehbar sei, bezieht sich auf die dieser Entscheidung zugrunde liegende besondere Konstellation und darf nicht generell als besondere gesetzliche Begründungspflicht etwa im Sinne eines Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG verstanden werden.

2.5 Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, vor, so besteht bei der Berichterstattung der Öffentlichkeit gegenüber verfassungsrechtlich die Verpflichtung, von verfassungsfeindlichen Bestrebungen und Aktivitäten bei verschiedenen Beobachtungsobjekten unterschiedlich dichte und belastbare Erkenntnislagen in der Darstellung hinreichend deutlich zu machen (LT-Drs. 15/10313, S. 27 unter Verweis auf BVerfG, B.v. 24.5.2005 a. a. O. Rn. 89). Demgemäß hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass in Bayern eine Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht nur erfolge, wenn sich über einen längeren Zeitraum die Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen so verdichtet hätten, dass eine Annahme solcher Bestrebungen gerechtfertigt sei. Diese Praxis steht grundsätzlich im Einklang mit der oben dargelegten Auslegung des Art. 15 Satz 1 BayVSG. Nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Senats (s. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bestehen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen der Klägerin nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG, die eine Unterrichtung der Öffentlichkeit auch in der streitbefangenen Form rechtfertigen. Über die Klägerin liegen über einen längeren Zeitraum sowohl quantitativ als auch qualitativ verdichtete tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vor, so dass sich die Nennung der Klägerin im Verfassungsschutzbericht unter der Rubrik „verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ daher auch unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht (vgl. B.v. 24.5.2005 a. a. O. Rn. 77 ff.) vorgegebenen Anforderungen an die Berichterstattung als verhältnismäßig erweist. Art. 15 BayVSG differenziert nicht zwischen einer sogenannten „Verdachtsberichterstattung“ und einer Berichterstattung über feststehende Bestrebungen. Eine dahingehende Unterscheidung muss daher in der Art und Weise der Berichterstattung nicht getroffen werden. Allerdings stellt sich eine Berichterstattung dann als unverhältnismäßig dar, wenn nur vereinzelte oder wenig belastbare Erkenntnisse über verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen. Im Fall der Klägerin sind aber über einen längeren Zeitraum Aktivitäten und Äußerungen dokumentiert, die so zahlreich und auch hinreichend gewichtig sind, dass die Berichterstattung über die Klägerin den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Der Beklagte hat in seiner Erwiderung auf die Klage der Klägerin in erster Instanz umfangreiches Material zu Publikationen und Äußerungen der Klägerin und ihres Landesvorsitzenden vorgelegt, die die Annahme verfassungsfeindlicher Bestrebungen tragen. Die oben auszugsweise dargestellten Verlautbarungen stellen nur eine Teilmenge aus diesem Material dar; auch die anderen vom Beklagten vorgelegten „Beweismittel“ dienen - soweit sie den Zeitraum bis zur Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts 2013 betreffen - zur Untermauerung der Ausführungen im Verfassungsschutzbericht zur Strategie und Ideologie der Klägerin und der daraus gezogenen Wertungen und Schlussfolgerungen. Die Klägerin beschränkt ihre Kritik am Islam als gefährliche Politideologie und die abwertenden Äußerungen über Muslime nicht auf einzelne Publikationen oder Veranstaltungen, sondern verbreitet sie im Rahmen einer Kampagne, für die sie vor allem das Bürgerbegehren gegen das ZIE-M nutzt. Von besonderer Qualität für die Einstufung der Klägerin als verfassungsschutzrelevant islamfeindlich ist die „Verzichtsforderung“, die sich sowohl im Parteiprogramm der Klägerin, auf ihrer Website, im Wahlprogramm zur Münchner Kommunalwahl, im Thesenpapier des Landesvorsitzenden sowie in Beiträgen des Landesvorsitzenden für die pinews wiederfindet. Gerade durch die Aufnahme dieser Verzichtsforderung in das Parteiprogramm räumt die Klägerin diesem politischen Ziel einen hohen Stellenwert ein. Sie setzt sich damit und den bei einer Unterschriftsverweigerung geforderten Konsequenzen für die islamischen Organisationen nicht nur in Widerspruch zu den durch die Verfassung garantierten Grundfreiheiten, sondern überschreitet auch die Grenze von der deutlichen Darstellung ihrer Islamkritik zu einer aktiven Umsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele. Die Bewertung von Glaubensinhalten und die damit verbundene Aufforderung zur Umsetzung eines Verbots dieser Glaubensinhalte stellen einen Eingriff in die durch das Grundgesetz geschützte Religionsfreiheit dar.

Es finden sich auch keine Verlautbarungen der Klägerin oder ihres Landesvorsitzenden, die diese Verzichtsforderung und - im Falle der Weigerung - die Schließung von Gebetsräumen und Koranschulen sowie ein Vereinsverbot für alle islamischen Organisationen relativieren würden. Zwar betont die Klägerin immer wieder, dass es ihr nur um die Bekämpfung der verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islam gehe und sie für ein friedliches Nebeneinander von Christen und Moslems auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eintrete, faktisch führt ihre Verzichtsforderung aber zu einer Einschränkung der Religionsfreiheit aller Muslime. Ein friedliches Nebeneinander ist nach Auffassung der Klägerin nur unter der Vorbedingung des „Abschwörens“ möglich. Zudem wird die Klägerin nicht müde, ständig zu wiederholen, dass es eine Trennung von Islamismus und Islam nicht gebe, weil es sich beim Islam um eine Religion mit einem politischen Herrschaftsanspruch handle, so dass sie sich mit ihrer Behauptung, sie richte sich nur gegen den verfassungsfeindlichen Islam, in Widerspruch zu ihrer eigenen Ideologie setzt. Die Klägerin nimmt für sich in Anspruch, dass ihre Kritik nur den politischen Islam und nicht den Glauben der Muslime betreffe, spricht aber umgekehrt gläubigen Muslimen die Fähigkeit ab, eine Trennung zwischen dem von der Klägerin so bezeichneten politischen Islam und dem Islam als Religion vornehmen zu können. Beim Bekenntnis der Klägerin zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung mit einem gleichberechtigten Nebeneinander von Muslimen und Angehörigen anderer Religionen handelt es sich folglich allenfalls um ein Lippenbekenntnis.

Die Klägerin distanziert sich zwar von rechtsextremistischem Gedankengut. Dies ändert aber nichts daran, dass ihre Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht unter der Rubrik „verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ den Anforderungen an eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Berichterstattung entspricht. Die Klägerin wird im Verfassungsschutzbericht gerade nicht dem Rechtsextremismus zugeordnet. Über sie wird unter einer neuen Kategorie berichtet, weil sich die politischen Aktivitäten der Klägerin, soweit sie für das Landesamt für Verfassungsschutz relevant sind, ausschließlich gegen Angehörige des muslimischen Glaubens richten.

Auch die Tatsache, dass der Beklagte seine Erkenntnisse über die Klägerin ausschließlich aus öffentlich zugänglichen Quellen erlangt hat, mindert deren Qualität als konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen nicht. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass sie oder ihr Landesvorsitzender nicht Verfasser der entsprechenden Beiträge auf ihrer Website oder den pinews seien. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgericht reicht das vom Beklagten vorgelegte Material für den Nachweis aus, dass die Klägerin verfassungsfeindliche Bestrebungen in Bezug auf die Religionsfreiheit der Muslime verfolgt, weil sie sich nicht auf eine bloße Kritik am Islam beschränkt, sondern in ihren Veröffentlichungen insbesondere mit der „Verzichtsforderung“ konkrete Aktivitäten zur Beseitigung der Religionsfreiheit der Muslime in Deutschland ankündigt und zu solchen Aktivitäten auffordert und mit der Versendung der Verzichtsforderung auch bereits in die Umsetzungsphase eingetreten ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit der Berufung des Beklagten stattgegeben wurde und die Klage der Klägerin abgewiesen wurde, ist die Klägerin unterlegen und hat daher insoweit die Kosten des Verfahrens zu tragen. Soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, entspricht es nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits insoweit ebenfalls der Klägerin aufzuerlegen, weil sie voraussichtlich auch bezüglich der Klageanträge 2. und 3. unterlegen wäre. Die Äußerungen über die Klägerin im Halbjahresbericht 2013 und in der Rede des Staatsministers entsprechen inhaltlich der Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 Abs. 2 und § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

In Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014 wird der Streitwert in beiden Instanzen auf jeweils 15.000,-- Euro festgesetzt.

(§ 63 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG)

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Juli 2004 - 18 K 1474/04 - geändert.

Dem Beklagten wird untersagt, zu behaupten oder zu verbreiten:

1. Ein ehemaliger Minister habe auf einer Veranstaltung der IGMG anlässlich des Opferfestes Anfang März 2001 in Ulm gesagt, man solle vorerst kein Geld mehr in die Türkei schicken. „Bei einem Verbot würde nämlich das Vermögen der FP vom türkischen Staat beschlagnahmt. Die Gelder, die bisher aus Sicherheitsgründen durch mehrere Personen überbracht worden seien, würden derzeit bei Privatpersonen sicher verwahrt.“

2. Ein IGMG-Funktionär habe bei einer Veranstaltung in Neu-Ulm am 04.06.2001 gesagt, wenn man 3 Millionen Erwachsene für die IGMG gewinnen könne, sei es kein Problem, eine Partei zu gründen und ins Parlament in Berlin einzuziehen. Man werde bereits „von vielen Linksparteien“ und deutschen Politikern unterstützt. Es werde noch fünf bis 10 Jahre dauern, aber dann würde man auch das erreichen, was man „wirklich wolle“. In Europa führe man die Auseinandersetzung mit anderen Mitteln. Hier sei Wissen und Bildung Macht, aber man könne auch anders kämpfen, sollte man nichts erreichen. Daran denke man aber im Moment nicht. Die Bedenken, dass man mit Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft die türkische verliere, zerstreute der Redner mit dem Hinweis, man könne sich jederzeit nach Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft auch die türkische wieder ausstellen lassen, es müsse aber schnell gehandelt werden.

3. Bei einer IGMG-Veranstaltung habe die Menge Sprechchöre wie „Hoca, wenn du sagst, wir sollen kämpfen, dann kämpfen wir. Wenn du sagst, wir sollen töten, dann töten wir!“, gerufen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens sowie 3/5 der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht. Der Kläger trägt 2/5 der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger (abgekürzt IGMG), eine Vereinigung von Muslimen hauptsächlich aus der Türkei, wendet sich gegen verschiedene Aussagen im Verfassungsschutzbericht 2001.
Der Kläger wird bereits seit den 90er Jahren vom Landesamt für Verfassungsschutz mit nachrichtendienstlichen Mitteln beobachtet. In dem im Juli 2002 veröffentlichten Verfassungsschutzbericht 2001, der im Internet-Auftritt des Landesamts weiterhin abrufbar ist, wird der Kläger in Kapitel E („Sicherheitsgefährdende Bestrebungen von Ausländern“; S. 132 ff.) genannt und als türkische islamistische Vereinigung bezeichnet.
Unter anderen finden sich in dem Abschnitt über den Kläger (S. 146 ff.) folgende Ausführungen:
- Neben dem Randhinweis „Verflechtungen in die Türkei“ (S. 147) wird über Verbindungen des Klägers zur türkischen „Tugendpartei“ (Fazilet-Partisi - FP -) berichtet. Auf das dort drohende Verbot seiner „Mutterorganisation“ habe der Kläger reagiert; ein ehemaliger türkischer Minister habe auf einer Veranstaltung des Klägers im März 2001 in Ulm dazu aufgefordert, vorerst kein Geld mehr in die Türkei zu schicken, da sonst die Gefahr einer Beschlagnahme bestehe.
- Neben dem Randhinweis „statt Integration Änderungen des Systems in Deutschland angestrebt“ (S. 155) wird über Äußerungen von IGMG-Funktionären auf einer Veranstaltung in Neu-Ulm am 04.06.2001 berichtet. Diese hätten zum Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft aufgerufen, um dann durch eine eigene Partei Einfluss auf die deutsche Politik zu gewinnen; man wolle die Freiräume ausnutzen, die die deutschen Gesetze böten.
- Neben dem Randhinweis „Staatsbürgerschaftskampagne“ (S. 155 f.) wird abschließend ausgeführt, dass die Zuhörer während der Veranstaltung von „Einpeitschern“ animiert worden seien. Einblendungen des Vorsitzenden der Tugendpartei, ... ..., seien frenetisch gefeiert worden; man habe ihn mit kämpferischen Sprechchören bejubelt.
Nachdem der Kläger dem Beklagten gegenüber geltend gemacht hatte, dass diese sowie zwei weitere Äußerungen nicht der Wahrheit entsprächen, und ihn erfolglos aufgefordert hatte, diese Äußerungen zu unterlassen, hat er Klage erhoben.
Der Beklagte hat sich im Klageverfahren darauf berufen, dass die vom Kläger gerügten Passagen im Verfassungsschutzbericht 2001 im Wesentlichen auf Erkenntnissen des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz beruhten, und ein entsprechendes Behördenzeugnis des Präsidenten des Landesamts vom 30.10.2002 vorgelegt. Die Vorlage der einschlägigen Akten des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz hat das Bayerische Staatsministerium des Innern unter Hinweis auf § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO abgelehnt. Aufgrund des Antrags des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 24.03.2004 - 14 S 93/04 - die Verweigerung der Aktenvorlage für rechtmäßig erklärt.
Mit Urteil vom 09.07.2004 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die zulässige Unterlassungsklage sei nicht begründet. Der Kläger könne sich zwar auf den Schutz der Ehre berufen und deswegen unwahre Tatsachenbehauptungen, insbesondere das Unterschieben von Äußerungen ohne Rücksicht auf eine Rufschädigung, abwehren. Das Gericht habe jedoch die Überzeugung gewonnen, dass die vom Kläger gerügten Tatsachenbehauptungen wahr seien. Davon könne allerdings nicht schon aufgrund der vom zuständigen Senat des Verwaltungsgerichtshofs bestätigten Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aktenvorlage ausgegangen werden. Im Rahmen der Beweiswürdigung sei aber zu berücksichtigen, dass sich der - beweispflichtige - Beklagte deswegen in einer Art Beweisnot befindet. Der als Zeuge gehörte Bedienstete des Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz, OAR ..., habe in allgemeiner Weise überzeugend dargelegt, wie Erkenntnisse gewonnen und überprüft würden; er habe sich auch durch eigene Überprüfung aller Quellen und sonstiger Unterlagen von der Richtigkeit der Behauptungen überzeugt. Die vom Kläger unter Beweis gestellte Tatsache, dass Teilnehmer der Veranstaltungen die streitigen Äußerungen bzw. Sprechchöre nicht gehört hätten, sei unerheblich; sie sei nicht geeignet darzutun, dass die Äußerungen nicht gefallen und die Sprechchöre nicht doch skandiert worden seien. Es sei nämlich eine Vielzahl von Gründen denkbar, warum Teilnehmer einer Veranstaltung einzelne Äußerungen von Rednern bzw. Reaktionen des Publikums nicht wahrnähmen. Auf die Vernehmung des als Zeugen benannten ehemaligen türkischen Ministers könne nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO verzichtet werden angesichts der insoweit geringen Beeinträchtigung des sozialen Geltungsanspruch des Klägers und der - wegen des Zeitablaufs und der engen Beziehungen zwischen Kläger und Zeugen - erheblichen Minderung des Beweiswerts einer solchen Aussage.
10 
Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 17.11.2005 - 1 S 2278/04 - die Berufung zugelassen, soweit die Klage bezüglich der oben erwähnten Tatsachenbehauptungen abgewiesen worden ist. Im Übrigen hat er den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
11 
Zur Begründung der Berufung macht der Kläger geltend, dass sein sozialer Geltungsanspruch durch die angegriffenen Tatsachenbehauptungen schon deswegen intensiv betroffen sei, weil sie im Verfassungsschutzbericht enthalten seien; dessen Funktionen würden vom Aufgabenkreis des Verfassungsschutzes bestimmt. Er werde auch durch die Erwähnung der Rede des Ministers, die er geduldet habe, und der Sprechchöre charakterisiert, so dass auch insoweit sein Geltungsanspruch tangiert sei. Der Beweiskraft des vom Beklagten vorgelegten Behördenzeugnisses stehe schon der offenkundige Mangel des Landesamts für Verfassungsschutz an türkischsprachigen Mitarbeitern entgegen. Des weiteren stehe fest, dass vom Präsidenten des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz bereits Behördenzeugnisse ausgestellt worden sein, die offensichtlich Unrichtiges bekundeten. Die Aussagen des Zeugen ... seien durch dessen beschränkte Aussagegenehmigung von geringem Beweiswert. Demgegenüber könnten viele Teilnehmer der Veranstaltungen bekunden, dass die beanstandeten Äußerungen nicht gefallen seien.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Juli 2004 - 18 K 1474/04 - zu ändern und dem Beklagten zu untersagen, zu behaupten oder zu verbreiten:
14 
1. Ein ehemaliger Minister habe auf einer Veranstaltung der IGMG anlässlich des Opferfestes Anfang März 2001 in Ulm gesagt, man solle vorerst kein Geld mehr in die Türkei schicken. „Bei einem Verbot würde nämlich das Vermögen der FP vom türkischen Staat beschlagnahmt. Die Gelder, die bisher aus Sicherheitsgründen durch mehrere Personen überbracht worden seien, würden derzeit bei Privatpersonen sicher verwahrt.“
15 
2. Ein IGMG-Funktionär habe bei einer Veranstaltung in Neu-Ulm am 04.06.2001 gesagt, wenn man 3 Millionen Erwachsene für die IGMG gewinnen könne, sei es kein Problem, eine Partei zu gründen und ins Parlament in Berlin einzuziehen. Man werde bereits „von vielen Linksparteien“ und deutschen Politikern unterstützt. Es werde noch 5 bis 10 Jahre dauern, aber dann würde man auch das erreichen, was man „wirklich wolle“. In Europa führe man die Auseinandersetzung mit anderen Mitteln. Hier sei Wissen und Bildung Macht, aber man könne auch anders kämpfen, sollte man nichts erreichen. Daran denke man aber im Moment nicht. Die Bedenken, dass man mit Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft die türkische verliere, zerstreute der Redner mit dem Hinweis, man könne sich jederzeit nach Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft auch die türkische wieder ausstellen lassen, es müsse aber schnell gehandelt werden.
16 
3. Bei einer IGMG-Veranstaltung habe die Menge Sprechchöre wie „Hoca, wenn du sagst, wir sollen kämpfen, dann kämpfen wir. Wenn du sagst, wir sollen töten, dann töten wir!“, gerufen.
17 
Der Beklagte beantragt,
18 
die Berufung zurückzuweisen.
19 
Er bezweifelt zum einen die Zulässigkeit der Berufung und verteidigt zum anderen das angefochtene Urteil; hierzu führt er aus: Die Wahrheit der streitigen Passagen des Verfassungsschutzberichts würden durch die verwerteten Beweismittel belegt. Anders als beim Vereinsverbot könne hier schon ein Behördenzeugnis für die richterliche Überzeugung ausschlaggebend sein, wenn es plausibel, detailliert und bestätigt sei. Das Behördenzeugnis gehe über die Angaben im Verfassungsschutzbericht hinaus und werde darüber hinaus durch die Aussage des Zeugen ... bestätigt; dieser habe die vom Kläger behaupteten Übersetzungsprobleme verneint. Die Verwertung dieses mittelbaren Beweismittels sei zulässig. An der Eignung der vom Kläger benannten Zeugen und der Erheblichkeit ihrer Einlassungen bestünden Zweifel. Schließlich bestehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch selbst dann nicht, wenn die Nichterweislichkeit der behaupteten Tatsachen unterstellt werde. Bei der Frage der geschützten Persönlichkeitsdarstellung komme es allein auf die Organe und Funktionsträger des Klägers an. Deswegen seien die Rede des Ministers als eines bloßen Gastredners und das Verhalten der Teilnehmer unbeachtlich. Des weiteren seien die behaupteten Tatsachen im Verfassungsschutzbericht für den Kläger gemessen an seinem tatsächlichen Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit nicht ansehensschädigend.
20 
Der Senat hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von 10 Zeugen; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Zulassungs- und Berufungsverfahren Bezug genommen. Dem Senat liegen Behörden- und Gerichtsakten aus dem Klageverfahren und dem Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes vor; sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
I.
21 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere entspricht die Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen. Der Kläger formuliert einen Berufungsantrag und trägt vor dem Hintergrund des Zulassungsbeschlusses vor, dass sein Unterlassungsbegehren aufgrund des von ihm angebotenen Zeugenbeweises Erfolg haben müsse. Damit macht der Kläger deutlich, aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Mehr ist nach § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO nicht zu verlangen.
II.
22 
Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Klage, soweit Gegenstand des Berufungsverfahrens, zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger steht der im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Er wird durch die streitigen Tatsachenbehauptungen in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt; diese Rechtsverletzung, die durch die weitere Verfügbarkeit des betroffenen Verfassungsschutzberichts - jedenfalls in seiner Internet-Version - fortdauert, kann er durch das Unterlassungsbegehren abwehren.
23 
1. Der Unterlassungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in den Grundrechten des Klägers.
24 
a) Als juristischer Person stehen dem Kläger nach Art. 19 Abs. 3 GG die im allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) wurzelnden Schutzansprüche zu, derer auch ein Personenverband im Rahmen seines Aufgabenbereichs bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.1989 - 7 C 2.87 -, BVerwGE 82, 76 <79>; Dreier in: ders. , GG, Bd. 1, 2. Aufl. 2004, Art. 2 Abs. 1 Rn. 82 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96 u.a. -, BVerfGE 106, 28 <42 f.>). Hierzu zählen das Verfügungsrecht und Selbstbestimmungsrecht über die eigene Außendarstellung des Verbands sowie, damit verbunden, der Schutz des sozialen Geltungsanspruchs, der sogenannten „äußeren Ehre“ als dem Ansehen in den Augen anderer (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98 -, BVerfGE 114, 339 <346>; Dreier, a.a.O., Rn. 71, 74, 76).
25 
Nach den allgemeinen in der Rechtsprechung zum Ehrenschutz entwickelten Maßstäben ist das Persönlichkeitsrecht immer verletzt und ein Abwehranspruch gegeben, wenn dem Betroffenen Äußerungen unterschoben werden, die er so nicht getan hat; denn die Verfälschung der in seiner alleinigen Definitionsmacht stehenden Persönlichkeitsdarstellung ist nicht statthaft (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 185/77 -, BVerfGE 54, 148 <155 f.> sowie Beschluss vom 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96 -, BVerfGE 99, 185 <193 f.>). Demgegenüber steht der soziale Geltungsanspruch nicht in der ausschließlichen Konkretisierungs- und Verfügungsmacht des Betroffenen; selbst unwahre Tatsachenbehauptungen führen demnach nicht immer zu dessen Verletzung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.08.1989 - 1 BvR 881/89 -, NJW 1989, 3269; BVerwG, Beschluss vom 19.01.2000 - 3 B 100.99 -, NVwZ-RR 2000, 598; siehe zuletzt etwa BGH, Urteil vom 15.11.2005 - VI ZR 274/04 -, NJW 2006, 609). Die im Anschluss hieran vom Beklagten aufgeworfenen Fragen, ob die wiedergegebenen Äußerungen des Ministers und die Sprechchöre dem Kläger i.S. des Selbstdarstellungsrechts zuzurechnen sind, und wie es um das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit bestellt ist, bedürfen indessen keiner Klärung. Denn die genannten allgemeinen Grundsätze werden hier überlagert durch die Besonderheiten, die sich aus der Erwähnung der umstrittenen Äußerungen im Verfassungsschutzbericht ergeben.
26 
Der Verfassungsschutzbericht unterscheidet sich wesentlich von sonstigen staatlichen Verlautbarungen. Er zielt auf die Abwehr besonderer Gefahren; er soll die Öffentlichkeit u.a. über Bestrebungen unterrichten, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (§ 12 Satz 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVSG). Um dieser Aufgabe effektiv gerecht zu werden, stammt er von einer darauf spezialisierten und mit besonderen Befugnissen, darunter der Rechtsmacht zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel (§ 6 LVSG), arbeitenden Stelle. Insoweit geht eine Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht über die bloße Teilhabe staatlicher Funktionsträger an öffentlichen Auseinandersetzungen in einem freien Kommunikations- und Interaktionszusammenhang oder an der Schaffung einer hinreichenden Informationsgrundlage für eine eigenständige Entscheidungsbildung der Bürger, etwa als Marktteilnehmer, hinaus. Sie ist eine an die verbreiteten Kommunikationsinhalte anknüpfende, mittelbar belastende negative Sanktion gegen den Betroffenen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63 <77 f.>). Denn angesichts der Warnfunktion des Verfassungsschutzberichts liegt bereits in der dortigen Erwähnung einer - hiernach als verfassungsfeindlich und extremistisch eingestuften - Organisation eine Ausgrenzung und Stigmatisierung des betroffenen Personenverbandes; ihr sozialer Geltungsanspruch wird durch den Vorwurf in Frage gestellt, dass sie den Grundkonsens verlassen habe, auf dem das Gemeinwesen beruht (vgl. Murswiek, NVwZ 2004, 769 <771 f.>; ders. DVBl 1997, 1021 <1028 f.>).
27 
Ein solcher Eingriff in die Rechtsstellung der Organisation ist indessen nur dann gerechtfertigt, wenn sich die Einschätzung als verfassungsfeindlich auf tatsächliche Anhaltspunkte stützen kann (§ 3 Abs. 2 Satz 2 LVSG). Die Tatsachenbehauptungen, die zur Begründung des abschließenden Werturteils über die - bzw. den Verdacht der - Verfassungsfeindlichkeit herangezogen werden, müssen demnach der Wahrheit entsprechen. Dabei ist davon auszugehen, dass grundsätzlich alle Tatsachenbehauptungen im Verfassungsschutzbericht, die sich auf die Tätigkeit und die programmatische Ausrichtung der Organisation beziehen, dazu dienen, dieses Urteil im Wege einer Gesamtschau zu tragen; nur bei ersichtlich nebensächlichen Aussagen mag eine andere Bewertung angezeigt erscheinen. Hiernach kann der Kläger hinsichtlich aller streitigen Tatsachenbehauptungen einen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht geltend machen mit der Folge, dass ihm ein Unterlassungsanspruch zusteht, soweit diese Behauptungen unwahr sind.
28 
b) Die selben Rechtsfolgen ergeben sich auch dann, wenn hier aufgrund der mittelbaren Wirkungen der Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht auch ein Eingriff in die durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützte religiöse Vereinigungsfreiheit bejaht wird. Denn das Grundrecht der Religionsfreiheit schützt gegen diffamierende, diskriminierende oder verfälschende Darstellungen einer religiösen Gemeinschaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.2002 - 1 BvR 670/91 -, BVerfGE 105, 279 <294>).
29 
2. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme kann der Senat nicht mit der für die auch hier gebotene volle richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen Gewissheit von der Wahrheit der streitigen Behauptungen ausgehen; weder die vom Kläger benannten Zeugen noch die vom Beklagten aufgebotenen - mittelbaren - Beweismittel haben den Sachverhalt letztlich aufzuklären vermocht (b). Diese Unerweislichkeit geht zu Lasten des Beklagten (a).
30 
a) Die materielle Beweislast für die Richtigkeit der streitigen Tatsachenbehauptungen liegt beim Beklagten. Dies folgt mangels ausdrücklicher abweichender Regelungen aus dem an den einschlägigen Normen des materiellen Rechts orientierten sogenannten Günstigkeitsprinzip. Danach trägt jeder Beteiligte den Rechtsnachteil für die Nichterweislichkeit der ihm günstigen Tatbestandsmerkmale (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 01.11.1993 - 7 B 190/93 -, NJW 1994, 468 m.N.); auf die letztlich von Zufälligkeiten abhängige prozessuale Rolle kommt es nicht an. Folglich hat in gleicher Weise wie im Anfechtungsrechtsstreit auch bei der Unterlassungsklage die Behörde, die rechtlich erhebliche Belastungen herbeiführen will, nach dem materiellen Angreiferprinzip die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Eingriff in die Rechtsposition des Adressaten bzw. Betroffenen darzulegen; fallbezogene Besonderheiten sind für die nach abstrakten Kriterien zu bestimmende Beweislastverteilung unbeachtlich (vgl. Dawin in: Schoch u.a. , VwGO, § 108 Rn. 99 ff.; Höfling/Rixen in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 108 Rn. 114 ff., jeweils m.w.N.). Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage nicht von privatrechtlichen Ehrenschutzprozessen; beweisbelastet für die Richtigkeit einer das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzenden Tatsachenbehauptung ist - auch nach dem hier anwendbaren Rechtsgedanken des § 186 StGB - derjenige, der sie aufstellt (siehe nur BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98 -, BVerfGE 114, 339 <352>).
31 
b) Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Dieses Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugung gilt auch im vorliegenden Verfahren; den Besonderheiten der Fallkonstellation ist im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen.
32 
aa) Der beweisbelastete Beklagte befindet sich hier zwar in einem sogenannten sachtypischen Beweisnotstand. Er darf von Gesetzes wegen seine Erkenntnisse durch nachrichtendienstliche Mittel gewinnen, und muss dies um der Effektivität seiner Aufgabenerfüllung auch tun. Gerade diese Vorgehensweise erschwert es ihm aber, die gewonnenen Erkenntnisse nachprüfbar zu belegen, wenn er nicht seine zukünftige Arbeit beeinträchtigen will. Um des Schutzes seiner Erkenntnisquellen, Arbeitsweisen und Methoden der Erkenntnisgewinnung sowie der Einhaltung von Vertraulichkeitszusagen an Informanten willen ist er nach Maßgabe des § 99 VwGO befugt, die Vorlage der Akten zu verweigern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.10.1999 - 1 BvR 385/90 -, BVerfGE 101, 106 <128>). Die Reduzierung des Beweismaßes auf eine „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ kann damit aber nicht gerechtfertigt werden. Ob der Anwendungsbereich des Regelbeweismaßes ausnahmsweise dann teleologisch reduziert werden kann, wenn anders wegen genereller Beweisschwierigkeiten das materielle Recht im Regelfall leerlaufen würde, kann dahinstehen. Denn dies ist - wenn überhaupt - nur zu erwägen, wenn ansonsten Grundrechtsgewährleistungen nicht realisiert werden könnten (vgl. Höfling/Rixen, a.a.O., § 108 Rn. 98 f. m.N.). Vielmehr sind die Schwierigkeiten der Sachverhaltsermittlung und Beweisführung auf der Ebene der konkreten Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. hierzu aus der Rspr. des BVerwG zuletzt Urteil vom 27.07.2006 - 5 C 3.05 -, Rn. 38 m.N.; Dawin, a.a.O., § 108 Rn. 56; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 108 Rn. 5, jeweils m.w.N.).
33 
bb) (1) Der Kläger hat die streitigen Passagen des Verfassungsschutzberichts unter Verweis auf Veranstaltungsteilnehmer, die das Gegenteil bekunden, substantiiert bestritten. Aufgrund der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme ist allerdings nicht erwiesen, dass die streitigen Äußerungen während der Veranstaltungen des Klägers nicht gefallen sind.
34 
Die Aussagen der vom Kläger benannten Zeugen haben den Senat nicht davon überzeugen können, dass der ehemalige türkische Minister ... während der Veranstaltung im März 2001 die im Verfassungsschutzbericht behaupteten Äußerungen nicht getan hat, die zum Beleg und als Illustration einer engen Verbindung des Klägers zu islamistischen Parteien in der Türkei dienen sollten. Auf ausdrückliche Nachfrage des Senats haben zwar alle drei Zeugen übereinstimmend angegeben, dass der Redner über den Transfer von Geldern an die damals in der Türkei vom Verbot bedrohte Tugendpartei nicht gesprochen habe. Diesen Aussagen kann aber nur ein geringes Gewicht beigemessen werden.
35 
Zum einen war das Erinnerungsvermögen der Zeugen eher begrenzt, was angesichts der mittlerweile verstrichenen Zeit letztlich nicht überrascht; der Zeuge ... hat ausdrücklich betont, dass er sich nur noch schwach erinnern könne. Zum anderen haben die Zeugen auch die ihnen positiv erinnerlichen Inhalte der Rede nicht übereinstimmend geschildert. Die Zeugen ... - dieser war als Bezirksvorsitzender des Klägers ebenfalls mit der Organisation der Veranstaltung befasst - und ... haben jeweils den Bericht des Redners über das von ihm verfasste Buch über die Wohlfahrtspartei sowie seine Ausführungen über die Lage der türkischen Jugendlichen in Deutschland und deren Integration als wesentlichen Inhalt der Rede benannt; soweit dem Zeugen ... insbesondere Letzteres noch deutlich vor Augen stand, so leuchtet dies aufgrund seiner persönlichen Betroffenheit als Vater unmittelbar ein. Demgegenüber schien die Aussage des Zeugen ... als eines der Organisatoren der Veranstaltung deutlich vom Anliegen geprägt, das politische Engagement des Redners herunterzuspielen; denn bereits dessen Einladung wurde mit der ganz neutral umschriebenen Tätigkeit des Redners als Rechtsanwalt und Autor begründet. Des weiteren hat der Zeuge ... angegeben, dass das damals gefeierte Opferfest das Hauptthema der Ausführungen des Redners gewesen sei; allerdings habe er auch über seine Bücher gesprochen. Hinsichtlich der Ausführungen des Redners zur Wohlfahrtspartei waren die Aussagen der Zeugen ebenfalls nicht deckungsgleich. Während der Zeuge ... von Ausführungen des Redners zum Parteiverbot zu berichten wusste - das scheint im Übrigen bei einem Buch durchaus nachvollziehbar, das die Wahrheit über die verbotene Partei zum Thema hat -, konnten die beiden anderen Zeugen sich hieran nicht erinnern. Schließlich waren dem Zeugen ... keinerlei Äußerungen über Gelder erinnerlich, während der Zeuge ... ausdrücklich erwähnt hat, dass der Redner über Geldspenden für notleitende Menschen gesprochen und sich hierfür bedankt habe. Auch vor diesem Hintergrund verbietet sich die Annahme, die Erinnerung der Zeugen lasse verlässlich den Schluss auf die Annahme zu, in der Rede des ehemaligen Ministers seien die genannten - als solche nicht unplausiblen - Äußerungen nicht gefallen.
36 
Von der Unwahrheit der streitigen Äußerungen, die auf der Veranstaltung im Juni 2001 in Neu-Ulm gefallen sein sollen, konnte sich der Senat ungeachtet der Bekundungen der hierzu vom Kläger benannten Zeugen ebenso wenig überzeugen.
37 
Die Verlässlichkeit des Erinnerungsvermögens der Zeugen hinsichtlich der ebenfalls schon geraume Zeit zurückliegenden und mit vier Stunden Dauer sehr langen und deswegen die Aufmerksamkeit der Teilnehmer in besonderer Weise fordernden Veranstaltung ist bereits deswegen nachhaltig in Frage gestellt, weil sowohl hinsichtlich der bei dieser Veranstaltung auftretenden Redner als auch anderer Modalitäten des Ablaufs der Veranstaltung nicht durchgängig übereinstimmende Aussagen gemacht wurden.
38 
So haben die Zeugen ..., ... und ... bei ihrer Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht München am 22.05.2006 den Redner ... gar nicht erwähnt; es bleibt dann aber unklar, wie ihnen nach weiteren sechs Monaten der Inhalt seiner Ausführungen noch so deutlich präsent sein könnte, dass sie Äußerungen über eine Parteigründung - etwa als „Weiterentwicklung“ der Organisation nach einem Vorbild in der Türkei - mit Sicherheit ausschließen könnten. Dies gilt in besonderem Maß für den Zeugen ..., der sich auch vor dem Senat nach eigenen Angaben nur sehr vage an die Rede ... zu erinnern vermochte. Der Zeuge ... konnte sich des weiteren auch nicht festlegen, ob er die Rede über ihre gesamte Länge im Versammlungsraum verfolgt hat. Die Zeugen ..., ... und ... haben - anders als der Zeuge ... - auch von einem Tätigkeitsbericht des Zeugen ... nichts zu berichten gewusst. Bei diesem Vortrag soll die Videoleinwand zum Einsatz gekommen sein. Auf dieser Leinwand sollen nach Aussage des Zeugen ... auch Einblendungen zu anderen Sachthemen gezeigt worden sein. In dieser Hinsicht hatten die Zeugen ..., ... - obwohl einer der Moderatoren - und ... keine, der Zeuge ... abweichende Erinnerungen.
39 
Die behaupteten Sprechchöre sind zwar, falls sie tatsächlich - wie von den Zeugen ... und ... bekundet - nicht nur von einzelnen Zuhörern, sondern von einem beträchtlichen Teil der Anwesenden skandiert worden sind, als ein besonderes Vorkommnis eher geeignet, sich dem Gedächtnis dauerhaft einzuprägen als ein in nüchternem Ton vorgetragener Redebeitrag; die fehlende Erinnerung eines aufmerksamen Zuhörers kann folglich Schlüsse darauf zulassen, dass die Menge sich zu solchen Äußerungen nicht hat hinreißen lassen. Der Senat hegt aber auch in dieser Hinsicht Zweifel an der Aussagekraft der verneinenden Bekundungen der Zeugen.
40 
Der Zeuge ... hat sich sehr vorsichtig ausgedrückt und sich letztlich dahingehend eingelassen, dass er den Versammlungssaal immer wieder verlassen habe; ein verlässlicher Bericht über den gesamten Versammlungsablauf kann von ihm folglich nicht erwartet werden. Des weiteren erscheint auch zweifelhaft, ob er die Reaktionen des Publikums zutreffend registriert hat. Er trägt nämlich vor, dass er sich nicht daran erinnern könne, ob den Rednern applaudiert worden sei; demgegenüber hat der Zeuge ... davon gesprochen, dass die anwesenden Frauen der Rednerin ... zugejubelt hätten. Beim Zeugen ... bleibt ebenfalls unklar, ob er überhaupt in der Lage war, alle Vorkommnisse im Versammlungssaal verlässlich wahrzunehmen; denn auch er hat sich nach eigenem Bekunden nur etwa die Hälfte der Zeit im Saal selbst, sonst in einem Vorraum aufgehalten. Abgesehen davon kann bei der Bewertung der Aussagen der Zeugen ..., ..., ... und ... nicht unberücksichtigt bleiben, dass sie aufgrund ihres herausgehobenen Engagements für den Kläger ein gesteigertes Interesse an einer positiven Darstellung des Klägers in der Öffentlichkeit haben.
41 
(2) Eine abschließende Klärung des bei Würdigung der Aussagen der vernommenen Teilnehmer offenen Sachverhalts war dem Senat auch anhand der vom Beklagten angebotenen Beweismittel nicht möglich. Da eine Vernehmung von V-Leuten, auf deren unmittelbarer Wahrnehmung die im Verfassungsschutzbericht wiedergegebenen Erkenntnisse des Landesamts für Verfassungsschutz beruhen sollen, nicht möglich war, standen insoweit in Gestalt des Behördenzeugnisses des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz vom 30.10.2002 und der ergänzenden Ausführungen der Zeugen vom Hörensagen ... und ... lediglich mittelbare Beweismittel zur Verfügung.
42 
Nach Auffassung des Senats ist es dem Gericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung nicht von vornherein verwehrt, seine richterliche Überzeugung auch maßgeblich auf solche mittelbare Beweismittel zu stützen.
43 
Allerdings hat das Bundesverwaltungsgerichts in einer ein Vereinsverbot betreffenden Entscheidung (Urteil vom 03.12.2004 - 6 A 10.02 -, Buchholz 402.25 VereinsG Nr. 41 S. 78 f.) Beweiserleichterungen im Hinblick auf Geheimhaltungsbedürfnisse abgelehnt. Insbesondere könnten substantiiert bestrittene Tatsachenbehauptungen der Verbotsbehörde, die auf nachrichtendienstlichen Erkenntnissen und Einschätzungen beruhten und gerichtlicher Beweiserhebung wegen der Verweigerung der Vorlage der entsprechenden Vorgänge nicht zugänglich seien, lediglich die durch andere Erkenntnisse gestützte Überzeugung des Gerichts im Sinne einer Abrundung des Gesamtbildes bestätigen. Für die gerichtliche Überzeugungsbildung über das Vorliegen eines Verbotsgrundes könnten sie selbst dann nicht ausschlaggebend sein, wenn sie plausibel seien; dies gelte auch, wenn die Verbotsbehörde statt ihrer Akten sogenannte Behördenzeugnisse überreiche, in denen nicht näher belegte Tatsachen behauptet würden.
44 
Diese Rechtsgrundsätze, nach denen die Vernehmung von Bediensteten der Verfassungsschutzbehörden zum Beweis der Wahrheit der streitigen Tatsachenbehauptungen von vornherein untauglich wäre, sind indes im vorliegenden Rechtsstreit nicht anwendbar. Beim Vereinsverbot bilden nachrichtendienstliche Erkenntnisse zwar oft, aber nicht notwendig die Tatsachengrundlage der zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Verfügung; einer Sachverhaltsaufklärung stehen folglich nicht typischerweise Geheimhaltungsinteressen entgegen. Demgegenüber verhält es sich bei Tatsachenbehauptungen im Verfassungsschutzbericht jedenfalls dann zwingend anders, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass die beobachtete Gruppierung konspirativ arbeitet oder in ihrer offiziellen Außendarstellung ihre wahren Absichten verschleiert. Dann sind die Behörden zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags auf den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel, insbesondere sogenannter V-Leute, angewiesen (siehe auch BVerfG, Beschluss vom 18.03.2003 - 2 BvB 1/01 u.a. -, BVerfGE 107, 339 <391>). Die Aufgabenzuweisung an die Verfassungsschutzbehörde, die gem. § 12 LVSG gerade auch die Information der Öffentlichkeit umfasst, kann dann aber nicht dadurch im Ergebnis unterlaufen werden, dass die Behörde bei Beachtung des Geheimhaltungsinteresses in einer gerichtlichen Auseinandersetzung immer unterliegen muss, weil ihr eine Beweisführung und deswegen dem Gericht die Sachaufklärung unmöglich ist. Der Geheimnisschutz würde nur um den Preis des Prozessverlusts gewährt (vgl. hierzu Mayen, NVwZ 2003, 537 <541>). Eine solche Rechtsfolge würde dem Anliegen des § 99 VwGO nicht gerecht.
45 
Die generelle Verpflichtung zur Vorlage der Akten, mit der eine umfassende Aufklärung des Sachverhalts ermöglicht werden soll, dient sowohl dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung als auch dem privaten Interesse an einem effektiven Rechtsschutz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.10.1999 - 1 BvR 385/90 -, BVerfGE 101, 106 <124>). Diese Belange sind bei einer Entscheidung, ob nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO der Geheimnisschutz eine Ausnahme von der Regel rechtfertigt, in die Ermessenserwägungen mit einzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.07.2002 - 2 AV 1.02 -, BVerwGE 117, 8 <9>; BVerfG, Beschluss vom 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03 u.a. -, NVwZ 2006, 1041 <1045> Rz. 116). Auch wenn hiernach die Geheimnisschutzinteressen überwiegen, dürfen die anderen Belange nur soweit zurückgedrängt werden, wie dies angesichts der jeweiligen Prozesssituation unabweisbar geboten ist. Geht es um die Erteilung von Auskünften aus Akten, und ist die Aktenvorlage demnach der eigentliche materielle Streitgegenstand, können die gegenläufigen Interessen nicht mehr berücksichtigt werden. Die Abweisung der Klage folgt aus der positiven Feststellung im Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO. Mit dieser Zwangsläufigkeit wirkt sich die Feststellung der Geheimhaltungsbedürftigkeit auf ein Verfahren, in dem - wie hier - die geheimhaltungsbedürftigen Verwaltungsvorgänge in Bezug auf einen anderen Streitgegenstand entscheidungserheblich sind, demgegenüber nicht aus. Wenn wie im vorliegenden Fall gerade nicht die die angegriffene Maßnahme stützenden Tatsachen als solche, sondern (lediglich) die Erkenntnisquellen geheimhaltungsbedürftig sind, gebietet die Amtsaufklärungspflicht im Interesse der Wahrheitsfindung, alle ungeachtet der Verweigerung der Aktenvorlage verbleibenden Möglichkeiten der Sachaufklärung vollständig auszuschöpfen und sämtliche dem Gericht von den Beteiligten unterbreiteten oder ihm sonst zugänglichen Tatsachen bei der Würdigung des Sachverhalts zu verwerten. Wenn sich dabei ergibt, dass infolge der Weigerungserklärung bestimmte Umstände nicht aufklärbar bleiben oder die Aussagekraft festgestellter Tatsachen vermindert ist, so ist auch dies angemessen - ggfs. auch unter Berücksichtigung der materiellen Beweislast - zu würdigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.02.1996 - 1 B 37.95 -, NVwZ-RR 1997, 133 <135>; vom 21.06.1993 - 1 B 62.92 -, NVwZ 1994, 72 <74>; Rudisile in: Schoch u.a. , VwGO, § 99 Rn. 49).
46 
Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben reichen das vorgelegte Behördenzeugnis und die ergänzenden Erläuterungen der Zeugen ... und ... nicht aus, um dem Senat die volle Überzeugung von der Wahrheit der streitigen Äußerungen zu verschaffen.
47 
Der Senat hat - wie bereits das Verwaltungsgericht - aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks keinen Zweifel daran, dass die Zeugen bei der Vorbereitung und Ausstellung des Behördenzeugnisses, das die streitigen Passagen im Verfassungsschutzbericht durch weitere Einzelheiten präzisiert, sorgfältig und gewissenhaft vorgegangen sind.
48 
Soweit der Kläger die Verlässlichkeit der ihn betreffenden und jeweils vom Zeugen ... verantworteten Behördenzeugnisse in Zweifel zu ziehen versucht, gelingt ihm dies in der von ihm durch verschiedene Beispiele behaupteten Allgemeinheit nicht. Denn zum einen lautet der Titel der vom Kläger herausgegebenen Zeitschrift, wie vom Zeugen ... - im Übrigen in Übereinstimmung mit dem eigenen schriftsätzlichen Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers - angegeben, „Milli Görüs Perspektive“. Zum anderen ist auch nichts dagegen zu erinnern, wenn ein der Vorgängerorganisation des Klägers zuzurechnender Redner bei wertender Betrachtungsweise auch dem Kläger zugeordnet wird.
49 
Der vom Zeugen ... letztlich zugestandene Einwand gegen die Richtigkeit eines Behördenzeugnisses vom 26.05.2002 über eine Veranstaltung des Klägers am 15.04.2001 in Hagen verweist indessen auf die unabweisbare Erkenntnis, dass ein Behördenzeugnis ungeachtet der behördeninternen Sorgfalt nur so gut sein kann wie die unmittelbare Quelle, auf die es sich letztlich stützt. Von deren Qualität und Verlässlichkeit muss sich folglich auch das Gericht überzeugen können. An den für die richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen Anhaltspunkten fehlt es hier.
50 
Die Zeugen ... und ... haben erläutert, welche internen Mechanismen und Methoden angewandt werden, um die Wertigkeit sowohl der Quelle als auch ihrer Angaben zu prüfen. Wie insbesondere vom Zeugen ... ausgeführt, kann es bei dieser Prüfung der Natur der Sache entsprechend nicht so sehr um die Richtigkeit der von der menschlichen Quelle, dem V-Mann, gelieferten Informationen gehen, sondern um die allgemeine Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Informanten. Unmittelbare Rückschlüsse auf die inhaltliche Richtigkeit lässt dann aber am ehesten der Vergleich der Erkenntnisse zweier unabhängig voneinander agierender Quellen zu, deren Einsatz jedenfalls gerade bei Veranstaltungen mit einem großen Teilnehmerkreis nicht unmöglich erscheint. Zu diesem für die Einschätzung der Wahrheit der behaupteten Äußerungen zentralen Anhaltspunkt hat der Beklagte nichts vorgetragen, was bezogen auf die hier behaupteten Erkenntnisse konkrete Schlüsse zuließe.
51 
Im Verfahren des Klägers gegen den Freistaat Bayern hat das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz in Bezug auf die Veranstaltung in Neu-Ulm vorgetragen, dass „der als zuverlässig bekannte V-Mann deutsch und türkisch“ spreche, innerhalb von drei Tagen nach der Veranstaltung mit dem V-Mann-Führer zusammengetroffen sei, und dass der Bericht vom 07.06.2001 stamme (siehe den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schriftsatz des Landesanwalts vom 03.05.2006). Mit diesen Angaben sind zwar die - im Übrigen wohl auch fernliegenden - Bedenken des Klägers gegen die (fremd-)sprachliche Kompetenz der Verfassungsschutzbehörden bei der verdeckten Beobachtung des Klägers zerstreut. Gleichzeitig spricht die Formulierung aber bei wörtlichem Verständnis - für ein abweichendes ist nichts vorgetragen - für den Einsatz nur eines einzigen V-Manns; dies widerspräche aber den vom Zeugen ... geschilderten eigenen Vorgaben der Verfassungsschutzbehörde, jedenfalls mindestens zwei Quellen abzugleichen; denn von einer technischen Quelle, gegen deren Vorlage - soweit noch vorhanden - im Übrigen wohl nichts spräche, war nicht die Rede. Der Zeuge ... hat hierzu vor dem Verwaltungsgericht München zwar von der Hilfe einer anderen Behörde gesprochen. Aber auch insoweit hat der Beklagte keine weiteren nachvollziehbaren Tatsachen vorgetragen, die eine weitere Plausibilisierung der Verlässlichkeit der behaupteten Erkenntnisse ermöglicht hätten. Auch auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte nicht etwa die Vorlage von - eventuell teilweise geschwärzten - Auszügen aus detaillierten Berichten über die Veranstaltungen oder gar die Vernehmung von Bediensteten wie des V-Mann-Führers oder jedenfalls des Auswerters - gegebenenfalls unter optischer und akustischer Abschirmung - angeboten, um - unter Wahrung der zwingenden Geheimhaltungserfordernisse - den Senat in die Lage zu versetzen, die Einschätzung des Beklagten nachzuvollziehen, dass die Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden zutreffen (vgl. hierzu BVerwG, vom 21.06.1993 - 1 B 62.92 -, NVwZ 1994, 72 <73>). Aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des 14. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 24.03.2004 über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aktenvorlage waren dem Senat weitere eigene Ermittlungen in dieser Richtung verwehrt.
III.
52 
Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
53 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen.
54 
Beschluss
55 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG).

Gründe

 
I.
21 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere entspricht die Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen. Der Kläger formuliert einen Berufungsantrag und trägt vor dem Hintergrund des Zulassungsbeschlusses vor, dass sein Unterlassungsbegehren aufgrund des von ihm angebotenen Zeugenbeweises Erfolg haben müsse. Damit macht der Kläger deutlich, aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Mehr ist nach § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO nicht zu verlangen.
II.
22 
Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Klage, soweit Gegenstand des Berufungsverfahrens, zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger steht der im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Er wird durch die streitigen Tatsachenbehauptungen in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt; diese Rechtsverletzung, die durch die weitere Verfügbarkeit des betroffenen Verfassungsschutzberichts - jedenfalls in seiner Internet-Version - fortdauert, kann er durch das Unterlassungsbegehren abwehren.
23 
1. Der Unterlassungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in den Grundrechten des Klägers.
24 
a) Als juristischer Person stehen dem Kläger nach Art. 19 Abs. 3 GG die im allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) wurzelnden Schutzansprüche zu, derer auch ein Personenverband im Rahmen seines Aufgabenbereichs bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.1989 - 7 C 2.87 -, BVerwGE 82, 76 <79>; Dreier in: ders. , GG, Bd. 1, 2. Aufl. 2004, Art. 2 Abs. 1 Rn. 82 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96 u.a. -, BVerfGE 106, 28 <42 f.>). Hierzu zählen das Verfügungsrecht und Selbstbestimmungsrecht über die eigene Außendarstellung des Verbands sowie, damit verbunden, der Schutz des sozialen Geltungsanspruchs, der sogenannten „äußeren Ehre“ als dem Ansehen in den Augen anderer (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98 -, BVerfGE 114, 339 <346>; Dreier, a.a.O., Rn. 71, 74, 76).
25 
Nach den allgemeinen in der Rechtsprechung zum Ehrenschutz entwickelten Maßstäben ist das Persönlichkeitsrecht immer verletzt und ein Abwehranspruch gegeben, wenn dem Betroffenen Äußerungen unterschoben werden, die er so nicht getan hat; denn die Verfälschung der in seiner alleinigen Definitionsmacht stehenden Persönlichkeitsdarstellung ist nicht statthaft (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 185/77 -, BVerfGE 54, 148 <155 f.> sowie Beschluss vom 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96 -, BVerfGE 99, 185 <193 f.>). Demgegenüber steht der soziale Geltungsanspruch nicht in der ausschließlichen Konkretisierungs- und Verfügungsmacht des Betroffenen; selbst unwahre Tatsachenbehauptungen führen demnach nicht immer zu dessen Verletzung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.08.1989 - 1 BvR 881/89 -, NJW 1989, 3269; BVerwG, Beschluss vom 19.01.2000 - 3 B 100.99 -, NVwZ-RR 2000, 598; siehe zuletzt etwa BGH, Urteil vom 15.11.2005 - VI ZR 274/04 -, NJW 2006, 609). Die im Anschluss hieran vom Beklagten aufgeworfenen Fragen, ob die wiedergegebenen Äußerungen des Ministers und die Sprechchöre dem Kläger i.S. des Selbstdarstellungsrechts zuzurechnen sind, und wie es um das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit bestellt ist, bedürfen indessen keiner Klärung. Denn die genannten allgemeinen Grundsätze werden hier überlagert durch die Besonderheiten, die sich aus der Erwähnung der umstrittenen Äußerungen im Verfassungsschutzbericht ergeben.
26 
Der Verfassungsschutzbericht unterscheidet sich wesentlich von sonstigen staatlichen Verlautbarungen. Er zielt auf die Abwehr besonderer Gefahren; er soll die Öffentlichkeit u.a. über Bestrebungen unterrichten, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (§ 12 Satz 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVSG). Um dieser Aufgabe effektiv gerecht zu werden, stammt er von einer darauf spezialisierten und mit besonderen Befugnissen, darunter der Rechtsmacht zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel (§ 6 LVSG), arbeitenden Stelle. Insoweit geht eine Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht über die bloße Teilhabe staatlicher Funktionsträger an öffentlichen Auseinandersetzungen in einem freien Kommunikations- und Interaktionszusammenhang oder an der Schaffung einer hinreichenden Informationsgrundlage für eine eigenständige Entscheidungsbildung der Bürger, etwa als Marktteilnehmer, hinaus. Sie ist eine an die verbreiteten Kommunikationsinhalte anknüpfende, mittelbar belastende negative Sanktion gegen den Betroffenen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63 <77 f.>). Denn angesichts der Warnfunktion des Verfassungsschutzberichts liegt bereits in der dortigen Erwähnung einer - hiernach als verfassungsfeindlich und extremistisch eingestuften - Organisation eine Ausgrenzung und Stigmatisierung des betroffenen Personenverbandes; ihr sozialer Geltungsanspruch wird durch den Vorwurf in Frage gestellt, dass sie den Grundkonsens verlassen habe, auf dem das Gemeinwesen beruht (vgl. Murswiek, NVwZ 2004, 769 <771 f.>; ders. DVBl 1997, 1021 <1028 f.>).
27 
Ein solcher Eingriff in die Rechtsstellung der Organisation ist indessen nur dann gerechtfertigt, wenn sich die Einschätzung als verfassungsfeindlich auf tatsächliche Anhaltspunkte stützen kann (§ 3 Abs. 2 Satz 2 LVSG). Die Tatsachenbehauptungen, die zur Begründung des abschließenden Werturteils über die - bzw. den Verdacht der - Verfassungsfeindlichkeit herangezogen werden, müssen demnach der Wahrheit entsprechen. Dabei ist davon auszugehen, dass grundsätzlich alle Tatsachenbehauptungen im Verfassungsschutzbericht, die sich auf die Tätigkeit und die programmatische Ausrichtung der Organisation beziehen, dazu dienen, dieses Urteil im Wege einer Gesamtschau zu tragen; nur bei ersichtlich nebensächlichen Aussagen mag eine andere Bewertung angezeigt erscheinen. Hiernach kann der Kläger hinsichtlich aller streitigen Tatsachenbehauptungen einen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht geltend machen mit der Folge, dass ihm ein Unterlassungsanspruch zusteht, soweit diese Behauptungen unwahr sind.
28 
b) Die selben Rechtsfolgen ergeben sich auch dann, wenn hier aufgrund der mittelbaren Wirkungen der Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht auch ein Eingriff in die durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützte religiöse Vereinigungsfreiheit bejaht wird. Denn das Grundrecht der Religionsfreiheit schützt gegen diffamierende, diskriminierende oder verfälschende Darstellungen einer religiösen Gemeinschaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.2002 - 1 BvR 670/91 -, BVerfGE 105, 279 <294>).
29 
2. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme kann der Senat nicht mit der für die auch hier gebotene volle richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen Gewissheit von der Wahrheit der streitigen Behauptungen ausgehen; weder die vom Kläger benannten Zeugen noch die vom Beklagten aufgebotenen - mittelbaren - Beweismittel haben den Sachverhalt letztlich aufzuklären vermocht (b). Diese Unerweislichkeit geht zu Lasten des Beklagten (a).
30 
a) Die materielle Beweislast für die Richtigkeit der streitigen Tatsachenbehauptungen liegt beim Beklagten. Dies folgt mangels ausdrücklicher abweichender Regelungen aus dem an den einschlägigen Normen des materiellen Rechts orientierten sogenannten Günstigkeitsprinzip. Danach trägt jeder Beteiligte den Rechtsnachteil für die Nichterweislichkeit der ihm günstigen Tatbestandsmerkmale (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 01.11.1993 - 7 B 190/93 -, NJW 1994, 468 m.N.); auf die letztlich von Zufälligkeiten abhängige prozessuale Rolle kommt es nicht an. Folglich hat in gleicher Weise wie im Anfechtungsrechtsstreit auch bei der Unterlassungsklage die Behörde, die rechtlich erhebliche Belastungen herbeiführen will, nach dem materiellen Angreiferprinzip die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Eingriff in die Rechtsposition des Adressaten bzw. Betroffenen darzulegen; fallbezogene Besonderheiten sind für die nach abstrakten Kriterien zu bestimmende Beweislastverteilung unbeachtlich (vgl. Dawin in: Schoch u.a. , VwGO, § 108 Rn. 99 ff.; Höfling/Rixen in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 108 Rn. 114 ff., jeweils m.w.N.). Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage nicht von privatrechtlichen Ehrenschutzprozessen; beweisbelastet für die Richtigkeit einer das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzenden Tatsachenbehauptung ist - auch nach dem hier anwendbaren Rechtsgedanken des § 186 StGB - derjenige, der sie aufstellt (siehe nur BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98 -, BVerfGE 114, 339 <352>).
31 
b) Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Dieses Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugung gilt auch im vorliegenden Verfahren; den Besonderheiten der Fallkonstellation ist im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen.
32 
aa) Der beweisbelastete Beklagte befindet sich hier zwar in einem sogenannten sachtypischen Beweisnotstand. Er darf von Gesetzes wegen seine Erkenntnisse durch nachrichtendienstliche Mittel gewinnen, und muss dies um der Effektivität seiner Aufgabenerfüllung auch tun. Gerade diese Vorgehensweise erschwert es ihm aber, die gewonnenen Erkenntnisse nachprüfbar zu belegen, wenn er nicht seine zukünftige Arbeit beeinträchtigen will. Um des Schutzes seiner Erkenntnisquellen, Arbeitsweisen und Methoden der Erkenntnisgewinnung sowie der Einhaltung von Vertraulichkeitszusagen an Informanten willen ist er nach Maßgabe des § 99 VwGO befugt, die Vorlage der Akten zu verweigern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.10.1999 - 1 BvR 385/90 -, BVerfGE 101, 106 <128>). Die Reduzierung des Beweismaßes auf eine „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ kann damit aber nicht gerechtfertigt werden. Ob der Anwendungsbereich des Regelbeweismaßes ausnahmsweise dann teleologisch reduziert werden kann, wenn anders wegen genereller Beweisschwierigkeiten das materielle Recht im Regelfall leerlaufen würde, kann dahinstehen. Denn dies ist - wenn überhaupt - nur zu erwägen, wenn ansonsten Grundrechtsgewährleistungen nicht realisiert werden könnten (vgl. Höfling/Rixen, a.a.O., § 108 Rn. 98 f. m.N.). Vielmehr sind die Schwierigkeiten der Sachverhaltsermittlung und Beweisführung auf der Ebene der konkreten Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. hierzu aus der Rspr. des BVerwG zuletzt Urteil vom 27.07.2006 - 5 C 3.05 -, Rn. 38 m.N.; Dawin, a.a.O., § 108 Rn. 56; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 108 Rn. 5, jeweils m.w.N.).
33 
bb) (1) Der Kläger hat die streitigen Passagen des Verfassungsschutzberichts unter Verweis auf Veranstaltungsteilnehmer, die das Gegenteil bekunden, substantiiert bestritten. Aufgrund der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme ist allerdings nicht erwiesen, dass die streitigen Äußerungen während der Veranstaltungen des Klägers nicht gefallen sind.
34 
Die Aussagen der vom Kläger benannten Zeugen haben den Senat nicht davon überzeugen können, dass der ehemalige türkische Minister ... während der Veranstaltung im März 2001 die im Verfassungsschutzbericht behaupteten Äußerungen nicht getan hat, die zum Beleg und als Illustration einer engen Verbindung des Klägers zu islamistischen Parteien in der Türkei dienen sollten. Auf ausdrückliche Nachfrage des Senats haben zwar alle drei Zeugen übereinstimmend angegeben, dass der Redner über den Transfer von Geldern an die damals in der Türkei vom Verbot bedrohte Tugendpartei nicht gesprochen habe. Diesen Aussagen kann aber nur ein geringes Gewicht beigemessen werden.
35 
Zum einen war das Erinnerungsvermögen der Zeugen eher begrenzt, was angesichts der mittlerweile verstrichenen Zeit letztlich nicht überrascht; der Zeuge ... hat ausdrücklich betont, dass er sich nur noch schwach erinnern könne. Zum anderen haben die Zeugen auch die ihnen positiv erinnerlichen Inhalte der Rede nicht übereinstimmend geschildert. Die Zeugen ... - dieser war als Bezirksvorsitzender des Klägers ebenfalls mit der Organisation der Veranstaltung befasst - und ... haben jeweils den Bericht des Redners über das von ihm verfasste Buch über die Wohlfahrtspartei sowie seine Ausführungen über die Lage der türkischen Jugendlichen in Deutschland und deren Integration als wesentlichen Inhalt der Rede benannt; soweit dem Zeugen ... insbesondere Letzteres noch deutlich vor Augen stand, so leuchtet dies aufgrund seiner persönlichen Betroffenheit als Vater unmittelbar ein. Demgegenüber schien die Aussage des Zeugen ... als eines der Organisatoren der Veranstaltung deutlich vom Anliegen geprägt, das politische Engagement des Redners herunterzuspielen; denn bereits dessen Einladung wurde mit der ganz neutral umschriebenen Tätigkeit des Redners als Rechtsanwalt und Autor begründet. Des weiteren hat der Zeuge ... angegeben, dass das damals gefeierte Opferfest das Hauptthema der Ausführungen des Redners gewesen sei; allerdings habe er auch über seine Bücher gesprochen. Hinsichtlich der Ausführungen des Redners zur Wohlfahrtspartei waren die Aussagen der Zeugen ebenfalls nicht deckungsgleich. Während der Zeuge ... von Ausführungen des Redners zum Parteiverbot zu berichten wusste - das scheint im Übrigen bei einem Buch durchaus nachvollziehbar, das die Wahrheit über die verbotene Partei zum Thema hat -, konnten die beiden anderen Zeugen sich hieran nicht erinnern. Schließlich waren dem Zeugen ... keinerlei Äußerungen über Gelder erinnerlich, während der Zeuge ... ausdrücklich erwähnt hat, dass der Redner über Geldspenden für notleitende Menschen gesprochen und sich hierfür bedankt habe. Auch vor diesem Hintergrund verbietet sich die Annahme, die Erinnerung der Zeugen lasse verlässlich den Schluss auf die Annahme zu, in der Rede des ehemaligen Ministers seien die genannten - als solche nicht unplausiblen - Äußerungen nicht gefallen.
36 
Von der Unwahrheit der streitigen Äußerungen, die auf der Veranstaltung im Juni 2001 in Neu-Ulm gefallen sein sollen, konnte sich der Senat ungeachtet der Bekundungen der hierzu vom Kläger benannten Zeugen ebenso wenig überzeugen.
37 
Die Verlässlichkeit des Erinnerungsvermögens der Zeugen hinsichtlich der ebenfalls schon geraume Zeit zurückliegenden und mit vier Stunden Dauer sehr langen und deswegen die Aufmerksamkeit der Teilnehmer in besonderer Weise fordernden Veranstaltung ist bereits deswegen nachhaltig in Frage gestellt, weil sowohl hinsichtlich der bei dieser Veranstaltung auftretenden Redner als auch anderer Modalitäten des Ablaufs der Veranstaltung nicht durchgängig übereinstimmende Aussagen gemacht wurden.
38 
So haben die Zeugen ..., ... und ... bei ihrer Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht München am 22.05.2006 den Redner ... gar nicht erwähnt; es bleibt dann aber unklar, wie ihnen nach weiteren sechs Monaten der Inhalt seiner Ausführungen noch so deutlich präsent sein könnte, dass sie Äußerungen über eine Parteigründung - etwa als „Weiterentwicklung“ der Organisation nach einem Vorbild in der Türkei - mit Sicherheit ausschließen könnten. Dies gilt in besonderem Maß für den Zeugen ..., der sich auch vor dem Senat nach eigenen Angaben nur sehr vage an die Rede ... zu erinnern vermochte. Der Zeuge ... konnte sich des weiteren auch nicht festlegen, ob er die Rede über ihre gesamte Länge im Versammlungsraum verfolgt hat. Die Zeugen ..., ... und ... haben - anders als der Zeuge ... - auch von einem Tätigkeitsbericht des Zeugen ... nichts zu berichten gewusst. Bei diesem Vortrag soll die Videoleinwand zum Einsatz gekommen sein. Auf dieser Leinwand sollen nach Aussage des Zeugen ... auch Einblendungen zu anderen Sachthemen gezeigt worden sein. In dieser Hinsicht hatten die Zeugen ..., ... - obwohl einer der Moderatoren - und ... keine, der Zeuge ... abweichende Erinnerungen.
39 
Die behaupteten Sprechchöre sind zwar, falls sie tatsächlich - wie von den Zeugen ... und ... bekundet - nicht nur von einzelnen Zuhörern, sondern von einem beträchtlichen Teil der Anwesenden skandiert worden sind, als ein besonderes Vorkommnis eher geeignet, sich dem Gedächtnis dauerhaft einzuprägen als ein in nüchternem Ton vorgetragener Redebeitrag; die fehlende Erinnerung eines aufmerksamen Zuhörers kann folglich Schlüsse darauf zulassen, dass die Menge sich zu solchen Äußerungen nicht hat hinreißen lassen. Der Senat hegt aber auch in dieser Hinsicht Zweifel an der Aussagekraft der verneinenden Bekundungen der Zeugen.
40 
Der Zeuge ... hat sich sehr vorsichtig ausgedrückt und sich letztlich dahingehend eingelassen, dass er den Versammlungssaal immer wieder verlassen habe; ein verlässlicher Bericht über den gesamten Versammlungsablauf kann von ihm folglich nicht erwartet werden. Des weiteren erscheint auch zweifelhaft, ob er die Reaktionen des Publikums zutreffend registriert hat. Er trägt nämlich vor, dass er sich nicht daran erinnern könne, ob den Rednern applaudiert worden sei; demgegenüber hat der Zeuge ... davon gesprochen, dass die anwesenden Frauen der Rednerin ... zugejubelt hätten. Beim Zeugen ... bleibt ebenfalls unklar, ob er überhaupt in der Lage war, alle Vorkommnisse im Versammlungssaal verlässlich wahrzunehmen; denn auch er hat sich nach eigenem Bekunden nur etwa die Hälfte der Zeit im Saal selbst, sonst in einem Vorraum aufgehalten. Abgesehen davon kann bei der Bewertung der Aussagen der Zeugen ..., ..., ... und ... nicht unberücksichtigt bleiben, dass sie aufgrund ihres herausgehobenen Engagements für den Kläger ein gesteigertes Interesse an einer positiven Darstellung des Klägers in der Öffentlichkeit haben.
41 
(2) Eine abschließende Klärung des bei Würdigung der Aussagen der vernommenen Teilnehmer offenen Sachverhalts war dem Senat auch anhand der vom Beklagten angebotenen Beweismittel nicht möglich. Da eine Vernehmung von V-Leuten, auf deren unmittelbarer Wahrnehmung die im Verfassungsschutzbericht wiedergegebenen Erkenntnisse des Landesamts für Verfassungsschutz beruhen sollen, nicht möglich war, standen insoweit in Gestalt des Behördenzeugnisses des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz vom 30.10.2002 und der ergänzenden Ausführungen der Zeugen vom Hörensagen ... und ... lediglich mittelbare Beweismittel zur Verfügung.
42 
Nach Auffassung des Senats ist es dem Gericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung nicht von vornherein verwehrt, seine richterliche Überzeugung auch maßgeblich auf solche mittelbare Beweismittel zu stützen.
43 
Allerdings hat das Bundesverwaltungsgerichts in einer ein Vereinsverbot betreffenden Entscheidung (Urteil vom 03.12.2004 - 6 A 10.02 -, Buchholz 402.25 VereinsG Nr. 41 S. 78 f.) Beweiserleichterungen im Hinblick auf Geheimhaltungsbedürfnisse abgelehnt. Insbesondere könnten substantiiert bestrittene Tatsachenbehauptungen der Verbotsbehörde, die auf nachrichtendienstlichen Erkenntnissen und Einschätzungen beruhten und gerichtlicher Beweiserhebung wegen der Verweigerung der Vorlage der entsprechenden Vorgänge nicht zugänglich seien, lediglich die durch andere Erkenntnisse gestützte Überzeugung des Gerichts im Sinne einer Abrundung des Gesamtbildes bestätigen. Für die gerichtliche Überzeugungsbildung über das Vorliegen eines Verbotsgrundes könnten sie selbst dann nicht ausschlaggebend sein, wenn sie plausibel seien; dies gelte auch, wenn die Verbotsbehörde statt ihrer Akten sogenannte Behördenzeugnisse überreiche, in denen nicht näher belegte Tatsachen behauptet würden.
44 
Diese Rechtsgrundsätze, nach denen die Vernehmung von Bediensteten der Verfassungsschutzbehörden zum Beweis der Wahrheit der streitigen Tatsachenbehauptungen von vornherein untauglich wäre, sind indes im vorliegenden Rechtsstreit nicht anwendbar. Beim Vereinsverbot bilden nachrichtendienstliche Erkenntnisse zwar oft, aber nicht notwendig die Tatsachengrundlage der zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Verfügung; einer Sachverhaltsaufklärung stehen folglich nicht typischerweise Geheimhaltungsinteressen entgegen. Demgegenüber verhält es sich bei Tatsachenbehauptungen im Verfassungsschutzbericht jedenfalls dann zwingend anders, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass die beobachtete Gruppierung konspirativ arbeitet oder in ihrer offiziellen Außendarstellung ihre wahren Absichten verschleiert. Dann sind die Behörden zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags auf den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel, insbesondere sogenannter V-Leute, angewiesen (siehe auch BVerfG, Beschluss vom 18.03.2003 - 2 BvB 1/01 u.a. -, BVerfGE 107, 339 <391>). Die Aufgabenzuweisung an die Verfassungsschutzbehörde, die gem. § 12 LVSG gerade auch die Information der Öffentlichkeit umfasst, kann dann aber nicht dadurch im Ergebnis unterlaufen werden, dass die Behörde bei Beachtung des Geheimhaltungsinteresses in einer gerichtlichen Auseinandersetzung immer unterliegen muss, weil ihr eine Beweisführung und deswegen dem Gericht die Sachaufklärung unmöglich ist. Der Geheimnisschutz würde nur um den Preis des Prozessverlusts gewährt (vgl. hierzu Mayen, NVwZ 2003, 537 <541>). Eine solche Rechtsfolge würde dem Anliegen des § 99 VwGO nicht gerecht.
45 
Die generelle Verpflichtung zur Vorlage der Akten, mit der eine umfassende Aufklärung des Sachverhalts ermöglicht werden soll, dient sowohl dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung als auch dem privaten Interesse an einem effektiven Rechtsschutz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.10.1999 - 1 BvR 385/90 -, BVerfGE 101, 106 <124>). Diese Belange sind bei einer Entscheidung, ob nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO der Geheimnisschutz eine Ausnahme von der Regel rechtfertigt, in die Ermessenserwägungen mit einzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.07.2002 - 2 AV 1.02 -, BVerwGE 117, 8 <9>; BVerfG, Beschluss vom 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03 u.a. -, NVwZ 2006, 1041 <1045> Rz. 116). Auch wenn hiernach die Geheimnisschutzinteressen überwiegen, dürfen die anderen Belange nur soweit zurückgedrängt werden, wie dies angesichts der jeweiligen Prozesssituation unabweisbar geboten ist. Geht es um die Erteilung von Auskünften aus Akten, und ist die Aktenvorlage demnach der eigentliche materielle Streitgegenstand, können die gegenläufigen Interessen nicht mehr berücksichtigt werden. Die Abweisung der Klage folgt aus der positiven Feststellung im Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO. Mit dieser Zwangsläufigkeit wirkt sich die Feststellung der Geheimhaltungsbedürftigkeit auf ein Verfahren, in dem - wie hier - die geheimhaltungsbedürftigen Verwaltungsvorgänge in Bezug auf einen anderen Streitgegenstand entscheidungserheblich sind, demgegenüber nicht aus. Wenn wie im vorliegenden Fall gerade nicht die die angegriffene Maßnahme stützenden Tatsachen als solche, sondern (lediglich) die Erkenntnisquellen geheimhaltungsbedürftig sind, gebietet die Amtsaufklärungspflicht im Interesse der Wahrheitsfindung, alle ungeachtet der Verweigerung der Aktenvorlage verbleibenden Möglichkeiten der Sachaufklärung vollständig auszuschöpfen und sämtliche dem Gericht von den Beteiligten unterbreiteten oder ihm sonst zugänglichen Tatsachen bei der Würdigung des Sachverhalts zu verwerten. Wenn sich dabei ergibt, dass infolge der Weigerungserklärung bestimmte Umstände nicht aufklärbar bleiben oder die Aussagekraft festgestellter Tatsachen vermindert ist, so ist auch dies angemessen - ggfs. auch unter Berücksichtigung der materiellen Beweislast - zu würdigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.02.1996 - 1 B 37.95 -, NVwZ-RR 1997, 133 <135>; vom 21.06.1993 - 1 B 62.92 -, NVwZ 1994, 72 <74>; Rudisile in: Schoch u.a. , VwGO, § 99 Rn. 49).
46 
Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben reichen das vorgelegte Behördenzeugnis und die ergänzenden Erläuterungen der Zeugen ... und ... nicht aus, um dem Senat die volle Überzeugung von der Wahrheit der streitigen Äußerungen zu verschaffen.
47 
Der Senat hat - wie bereits das Verwaltungsgericht - aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks keinen Zweifel daran, dass die Zeugen bei der Vorbereitung und Ausstellung des Behördenzeugnisses, das die streitigen Passagen im Verfassungsschutzbericht durch weitere Einzelheiten präzisiert, sorgfältig und gewissenhaft vorgegangen sind.
48 
Soweit der Kläger die Verlässlichkeit der ihn betreffenden und jeweils vom Zeugen ... verantworteten Behördenzeugnisse in Zweifel zu ziehen versucht, gelingt ihm dies in der von ihm durch verschiedene Beispiele behaupteten Allgemeinheit nicht. Denn zum einen lautet der Titel der vom Kläger herausgegebenen Zeitschrift, wie vom Zeugen ... - im Übrigen in Übereinstimmung mit dem eigenen schriftsätzlichen Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers - angegeben, „Milli Görüs Perspektive“. Zum anderen ist auch nichts dagegen zu erinnern, wenn ein der Vorgängerorganisation des Klägers zuzurechnender Redner bei wertender Betrachtungsweise auch dem Kläger zugeordnet wird.
49 
Der vom Zeugen ... letztlich zugestandene Einwand gegen die Richtigkeit eines Behördenzeugnisses vom 26.05.2002 über eine Veranstaltung des Klägers am 15.04.2001 in Hagen verweist indessen auf die unabweisbare Erkenntnis, dass ein Behördenzeugnis ungeachtet der behördeninternen Sorgfalt nur so gut sein kann wie die unmittelbare Quelle, auf die es sich letztlich stützt. Von deren Qualität und Verlässlichkeit muss sich folglich auch das Gericht überzeugen können. An den für die richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen Anhaltspunkten fehlt es hier.
50 
Die Zeugen ... und ... haben erläutert, welche internen Mechanismen und Methoden angewandt werden, um die Wertigkeit sowohl der Quelle als auch ihrer Angaben zu prüfen. Wie insbesondere vom Zeugen ... ausgeführt, kann es bei dieser Prüfung der Natur der Sache entsprechend nicht so sehr um die Richtigkeit der von der menschlichen Quelle, dem V-Mann, gelieferten Informationen gehen, sondern um die allgemeine Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Informanten. Unmittelbare Rückschlüsse auf die inhaltliche Richtigkeit lässt dann aber am ehesten der Vergleich der Erkenntnisse zweier unabhängig voneinander agierender Quellen zu, deren Einsatz jedenfalls gerade bei Veranstaltungen mit einem großen Teilnehmerkreis nicht unmöglich erscheint. Zu diesem für die Einschätzung der Wahrheit der behaupteten Äußerungen zentralen Anhaltspunkt hat der Beklagte nichts vorgetragen, was bezogen auf die hier behaupteten Erkenntnisse konkrete Schlüsse zuließe.
51 
Im Verfahren des Klägers gegen den Freistaat Bayern hat das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz in Bezug auf die Veranstaltung in Neu-Ulm vorgetragen, dass „der als zuverlässig bekannte V-Mann deutsch und türkisch“ spreche, innerhalb von drei Tagen nach der Veranstaltung mit dem V-Mann-Führer zusammengetroffen sei, und dass der Bericht vom 07.06.2001 stamme (siehe den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schriftsatz des Landesanwalts vom 03.05.2006). Mit diesen Angaben sind zwar die - im Übrigen wohl auch fernliegenden - Bedenken des Klägers gegen die (fremd-)sprachliche Kompetenz der Verfassungsschutzbehörden bei der verdeckten Beobachtung des Klägers zerstreut. Gleichzeitig spricht die Formulierung aber bei wörtlichem Verständnis - für ein abweichendes ist nichts vorgetragen - für den Einsatz nur eines einzigen V-Manns; dies widerspräche aber den vom Zeugen ... geschilderten eigenen Vorgaben der Verfassungsschutzbehörde, jedenfalls mindestens zwei Quellen abzugleichen; denn von einer technischen Quelle, gegen deren Vorlage - soweit noch vorhanden - im Übrigen wohl nichts spräche, war nicht die Rede. Der Zeuge ... hat hierzu vor dem Verwaltungsgericht München zwar von der Hilfe einer anderen Behörde gesprochen. Aber auch insoweit hat der Beklagte keine weiteren nachvollziehbaren Tatsachen vorgetragen, die eine weitere Plausibilisierung der Verlässlichkeit der behaupteten Erkenntnisse ermöglicht hätten. Auch auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte nicht etwa die Vorlage von - eventuell teilweise geschwärzten - Auszügen aus detaillierten Berichten über die Veranstaltungen oder gar die Vernehmung von Bediensteten wie des V-Mann-Führers oder jedenfalls des Auswerters - gegebenenfalls unter optischer und akustischer Abschirmung - angeboten, um - unter Wahrung der zwingenden Geheimhaltungserfordernisse - den Senat in die Lage zu versetzen, die Einschätzung des Beklagten nachzuvollziehen, dass die Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden zutreffen (vgl. hierzu BVerwG, vom 21.06.1993 - 1 B 62.92 -, NVwZ 1994, 72 <73>). Aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des 14. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 24.03.2004 über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aktenvorlage waren dem Senat weitere eigene Ermittlungen in dieser Richtung verwehrt.
III.
52 
Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
53 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen.
54 
Beschluss
55 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG).

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 07. Dezember 2010, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Februar 2012 beziehungsweise des Einkommensteuerbescheids vom 15. Mai 2014, wird dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer unter Anerkennung weiterer außergewöhnlicher Belastungen in Höhe von 2.887,30 € auf 20.831,00 € festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 4/10, der Beklagte zu 6/10.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

I. Strittig ist die Anerkennung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen.

Die zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagenden Kläger erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung.

Mit Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 7. Dezember 2010 wurden die Kläger mit einigen Abweichungen zur Steuererklärung veranlagt. Gegen den Einkommensteuerbescheid erhoben die Kläger Einspruch. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens begehrten die Kläger unter anderem die Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Zivilprozess in Höhe von 4.640,43 € als außergewöhnliche Belastungen. Den Prozesskosten lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger ist Eigentümer eines Anwesens in der (…) - Str. 6a in E.. Eine in diesem Gebäude gelegene Einliegerwohnung war vermietet, das übrige Anwesen wurde von den Klägern selbst genutzt.

Im Sommer 2004 beauftragte der Kläger die Firma Parkett J. mit der Verlegung von Parkett im gesamten Anwesen. Die beauftragte Firma verlegte im Spätherbst das Parkett am Boden ohne Fuge bzw. Zwischenraum direkt bis an die bodentiefen Fenster mit der Folge, dass im Sommer durch die feuchtigkeitsbedingte Ausdehnung des Parketts die Fenster nach außen gedrückt und beschädigt wurden. Die beauftragte Firma kürzte daraufhin das Parkett an den Fensterfronten, allerdings so stark, dass das Parkett im Randbereich nun nicht mehr den gesamten Boden bedeckte. In der Folge war eine Neuverlegung des Parketts im Randbereich der Räume erforderlich. Die Rechnung vom 30. Dezember 2012 in Höhe von 27.464,62 € für diese mangelhafte Leistung bezahlte der Kläger bis auf einen Gewährleistungseinbehalt in Höhe von 5 % (1.373,23 €) und ein Skonto von 4 % (1.098,58 €). Des Weiteren blieb er die Bezahlung für ein Parkettpflegemittel in Höhe von 67,98 € schuldig. Diese Beträge klagte die Firma J. im Juni 2007 vor dem Amtsgericht E. ein. Der anwaltlich vertretene Kläger machte gegenüber diesen Ansprüchen Zurückbehaltungsrechte wegen der mangelhaften Werkleistung in Höhe von 4.000 € geltend und erklärte die Aufrechnung mit seinen Schadensersatzansprüchen für die Fensterreparatur, die er auf 2.800 € bzw. 26.000 € bezifferte. Darüber hinaus machte er im Jahr 2009 seine Mindest – Schadensersatzansprüche in Höhe von 5.000 € nebst Zinsen zuzüglich vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 489,45 € nebst 5 % Zinsen zunächst im Wege eines Mahnbescheides vor dem zentralen Mahngericht C. und nach Widerspruch der Firma J. dagegen in einem Klageverfahren ebenfalls vor dem Amtsgericht E. geltend. Dieses Klageverfahren wurde zur gemeinsamen Entscheidung mit dem bereits laufenden Verfahren der Firma J. verbunden. Mit Verweisungsbeschluss vom 03. November 2011 wurde das Verfahren vom Amtsgericht E. an das Landgericht M. verwiesen. Im Jahr 2008 hatte der Kläger nach der Aufstellung des Landgerichts M. und der vom Kläger eingereichten Belege für die Verfahren einen Gerichtskostenvorschuss von 60,50 € und einen Sachverständigenvorschuss von 2.000 € zuzüglich Rechtsanwaltskosten bezahlt. Im Streitjahr entstanden dem Kläger für die Prozesse Aufwendungen in Höhe von 5.744,53 €. Dabei handelte es sich um gerichtlich angeforderte Auslagenvorschüsse für den Sachverständigen in Höhe von insgesamt 3.900 €, einen Gerichtskostenvorschuss von 302,50 € sowie um Anwaltsgebühren in Höhe von 1.542,03 €. In den Jahren 2011 und 2012 bezahlte der Kläger Sachverständigenvorschüsse in Höhe von insgesamt 2.499,90 € bzw. 333,29 €. Von den gesamten Zivilprozesskosten entfielen, errechnet nach dem Flächenanteil, auf die Einliegerwohnung 19,22 %; im Streitjahr waren dies 1.104,10 €. Diese Aufwendungen wurden vom Beklagten (dem Finanzamt) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anerkannt. Die auf den selbst genutzten Hausanteil entfallenen Prozesskosten von 4.640,43 €  wurden vom Finanzamt unter Berufung auf den Nichtanwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. Dezember 2011 (IV C 4 – S 2284/07/0031: 002, 2011/1025909, BStBl I 2011, 1286) zum Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt.

Mit Einspruchsentscheidung vom 23. Februar 2012 wurde die Einkommensteuer für 2009 aus anderen Gründen von 24.337 € auf 21.895 € herabgesetzt und der Einspruch im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der dagegen erhobenen Klage begehrten die Kläger zunächst die Anerkennung der Zivilprozesskosten in Höhe von 4.640,43 €.

Im Laufe des Verfahrens vor dem Finanzgerichts München wurde der Zivilrechtsstreit vor dem Landgericht M. durch einen Vergleich der Parteien am 23. Oktober 2012 dahingehend beendet, dass die Parteien sich darüber einig waren, dass keine Seite von der anderen noch weitere Zahlungen verlangen kann und die wechselseitigen Forderungen damit abgegolten sein sollten. Die Kosten des Verfahrens wurden mit Beschluss vom 23. Oktober 2012 gegeneinander aufgehoben.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts M. vom 30. April 2013 wurden für den Kläger (vor dem Finanzgericht) zu tragende Gerichts- und Gutachterkosten in Höhe von 4.138,42 € errechnet. Dies ergab von der Firma J. an den Kläger zu erstattende Gerichtskosten von 3.871,42 € sowie eine Erstattung an den Kläger durch die Justizkasse für zuviel eingeforderte Vorschussleistungen in Höhe von 1.086,45 €. Auf die Beschlüsse des Landgerichts M. wird Bezug genommen. Laut der Kostenneuberechnung für die Gerichtskosten der Landesjustizkasse B. vom 13. November 2012 ergaben sich Gerichtskosten in Höhe von 225,00 € und eine Sachverständigenvergütung von 8.051,84 €.

Die Kläger begehren daher nur mehr die Berücksichtigung der auf den selbstgenutzten Teil des Hauses entfallenden Gerichts- und Gutachtergebühren in Höhe von 3.343,02 € (80,78 % x 4.138,42 €) zuzüglich der im Streitjahr bezahlten anteiligen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.245,65 € (80,78 % x 1.542,03 €) als außergewöhnliche Belastungen. Zur Begründung verweisen sie auf das Urteil des BFH vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015.

Der Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 07. Dezember 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Februar 2012 wurde mit Bescheid vom 15. Mai 2014 im zentral gesteuerten Massenverfahren hinsichtlich eines weiteren Vorläufigkeitsvermerks bezüglich der zumutbaren Eigenbelastung bei Krankheits- und Pflegekosten geändert.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 07. Dezember 2010, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Februar 2012 bzw. des Bescheids vom 15. Mai 2014, dahingehend abzuändern, dass die Einkommensteuer unter Anerkennung weiterer außergewöhnlicher Belastungen in Höhe von 4.588,67 € entsprechend niedriger festgesetzt wird.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen und im Falle der Klagestattgabe die Revision zuzulassen.

Zur Begründung verweist es auf seine Einspruchsentscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Schriftsätze, Akten und Unterlagen sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung am 16. Oktober 2014 verwiesen.

Gründe

II. 1. Die Klage ist teilweise begründet.

Die von den Klägern endgültig getragenen Prozesskosten sind in Höhe von 2.887,30 € als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs.1 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen.

a) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, so wird die Einkommensteuer nach § 33 Abs. 1 EStG auf Antrag in bestimmtem Umfang ermäßigt. Kosten eines Zivilprozesses erwachsen den Parteien nach der neuen Rechtsprechung des VI. Senats des BFH unabhängig vom Gegenstand des Zivilrechtsstreit aus rechtlichen Gründen zwangsläufig (vgl. BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BFHE 234,30, BStBl II 2011, 1015).

Nach dieser Rechtsprechung ist für die Frage der Zwangsläufigkeit von Prozesskosten nicht auf die Unausweichlichkeit des der streitgegenständlichen Zahlungsverpflichtung oder dem strittigen Zahlungsanspruch zu Grunde liegenden Ereignisses abzustellen. Denn laut BFH müsse der Steuerpflichtige, um sein Recht durchzusetzen, im Verfassungsstaat des Grundgesetzes den Rechtsweg beschreiten. Dieser Unausweichlichkeit stehe nicht entgegen, dass mit den Kosten eines Zivilprozesses in der Regel nur die unterliegende Partei (§ 91 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -) belastet ist. Der Einwand, der Unterliegende hätte bei gehöriger Prüfung seiner Rechte und Pflichten erkennen können, der Prozess werde keinen Erfolg haben, werde der Lebenswirklichkeit nicht gerecht. Denn nur selten finde sich der zu entscheidende Sachverhalt so deutlich im Gesetz wieder, dass der Richter seine Entscheidung mit arithmetischer Gewissheit aus dem Gesetz ablesen könne. Nicht zuletzt deshalb biete die Rechtsordnung ihren Bürgern ein sorgfältig ausgebautes und mehrstufiges Rechtssystem an (vgl. dazu auch Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 12. November 2012 3 K 333/12, juris).

Als außergewöhnliche Belastungen sind die Prozesskosten nach der neuen Rechtsprechung des VI. Senats jedoch nur zu berücksichtigen, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Er muss diesen vielmehr unter verständiger Würdigung des Für und Wider - auch des Kostenrisikos - eingegangen sein. Demgemäß sind Prozesskosten nicht unausweichlich, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Eine nur entfernte, ungewisse Erfolgsaussicht reicht nicht aus, um die Zivilprozesskosten als unausweichlich und damit als zwangsläufig ansehen zu können. Der Erfolg muss mindestens ebenso wahrscheinlich sein wie ein Misserfolg. Ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten im Zeitpunkt der Klageerhebung bzw. der Aufnahme eines Prozesses, also aus ex – ante – Sicht, hinreichende Erfolgsaussicht aufwies, hat das zur Entscheidung berufene Gericht im Wege einer summarischen Prüfung zu untersuchen (vgl. dazu auch FG München, Urteil vom 20. April 2012 8 K 2190/09, EFG 2013, 453).

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und nach Würdigung der gesamten Umstände des Streitfalles sind die für 2009 geltend gemachten Gerichts- und Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, soweit der Kläger dafür keinen Ersatz von der Justizkasse oder der Gegenpartei erhalten hat.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung durch den Kläger bot aus Sicht eines verständigen Dritten hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger sich mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hätte. Vielmehr musste sich der Kläger, da er von der Firma J. zuerst auf ausstehenden Werklohn verklagt worden war, zur Wehr setzen und seinerseits seine Forderungen wegen Schadensersatz und Gewährleistung geltend machen. Die der Klageerwiderung bzw. der Klage auf Schadensersatz zu entnehmende Argumentation des Klägers ist in rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar. Die Höhe seiner Ansprüche war nicht ohne weiteres festzustellen, da für diese das Zivilgericht ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben musste. Die der Werklohnforderung der Firma J. entgegen gesetzte Forderung aus Gewährleistung und die mit einer eigenen Klage geltend gemachte Schadensersatzforderung in Höhe von 5.000 € zuzüglich Anwaltskosten erscheinen bei summarischer Überprüfung durch das Gericht nicht als überhöht geschätzt unter Berücksichtigung der dargelegten fehlerhaften Parkettverlegung und der sich daraus ergebenden Schäden an den Fenstern. Bei den geltend gemachten Verfahrenskosten handelt es sich um Gerichtsgebühren, Gutachterkosten und Rechtsanwaltsgebühren.

Der Kläger hat laut den vorgelegten Zahlungsnachweisen im Streitjahr Gerichts- und Gutachterkosten in Höhe von 302,50 € bzw. 3.900 € zuzüglich Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.542,03 € bezahlt. Diese im Streitjahr bereits angefallenen und abgeflossenen Prozesskosten können zunächst nach § 11 Abs. 2 EStG als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden (vgl. Loschelder in Schmidt, Kommentar zum EStG, 33. Aufl. 2014, § 33 Rz. 5). Allerdings sind nur solche Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, die den Steuerpflichtigen endgültig belasten (BFH-Urteil vom 30. Juni 1999 III R 8/95, BFHE 189,371 BStBl II 1999, 766). Kommt der Zivilrechtsstreit also in einem späteren Veranlagungszeitraum zu einem erfolgreichen bzw. teilweise erfolgreichen Abschluss mit der Folge, dass der Steuerpflichtige keine oder nur geringere Kosten als die bereits entrichteten zu tragen hat, ist dies als rückwirkendes Ereignis (gegebenenfalls im Sinne von § 175 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung) zu berücksichtigen und der steuerliche Abzug für das Streitjahr insoweit wieder rückgängig zu machen (vgl. Loschelder in Schmidt Kommentar zum EStG, 33. Aufl. 2014 § 33 Rz. 13). Nach Ansicht des erkennenden Senats sind die Ersatzleistungen wegen der vom Zivilgericht bestimmten „Kostenaufhebung“ nicht anteilig, errechnet aus dem Prozentsatz der Aufwendungen in den jeweiligen Veranlagungsjahren, in diese Jahre „zurückzutragen“.  Vielmehr sind die geltend gemachten Prozesskosten auf den Prozentsatz zu korrigieren, den der Steuerpflichtige laut Kostenfestsetzungsbeschluss endgültig zu tragen hat. Rückzahlungen seitens der Justizkasse, die sich ergeben, weil zu hohe Kostenvorschüsse eingefordert worden waren, mindern die außergewöhnlichen Belastungen bereits dem Grunde nach. Dies kann sich in den letzten Belastungsjahren auswirken.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger nach dem Vergleich vor dem Landgericht M. lediglich die Hälfte der tatsächlich nach Abschluss des Verfahrens zu berechnenden Gerichts- und Sachverständigenkosten zu tragen, die im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. April 2013 auf insgesamt 8.276,84 € festgesetzt worden sind, also 4.138,42 €. Diese Kosten teilen sich nach der Berechnung der Landesjustizkasse B. vom 13. November 2012 auf in Sachverständigenvergütung in Höhe von insgesamt 8.051,84 € und Gerichtskosten in Höhe von 225,00 €. Nachdem der Kläger insgesamt in den Jahren 2008, 2009, 2011 und 2012 Vorschussleistungen von insgesamt 9.096,29 € geleistet hat, wurden ihm außer einer von der Firma J. zu leistenden Erstattung von 3.871,42 € 1.086,45 € seitens der Justizkasse im Jahr 2012 ersetzt.

c) Für die Jahre 2008 bis 2012  ergeben sich demnach folgende als außergewöhnliche Belastungen (agB) berücksichtigungsfähige Gerichts- und Sachverständigenkosten.

Die Berechnung ist der nachfolgenden Tabelle für die Berücksichtigung der Gerichts- und Sachverständigenkosten in den Jahre 2008, 2009, 2011 und 2012 ausgehend von den letztendlich zu tragenden Prozesskosten zu entnehmen. Sachverständigenkosten sind mit SV, Gerichtskosten mit GK und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit V + V abgekürzt.

        

        

Anteil Kläger 1/2

V+ V 19,22 %

agB 80,78%

        

        

Kosten gesamt

8.276,84

4.138,42

795,40

3.343,02

        

        

davon SV

8.051,84

4.025,92

773,78

3.252,14

        

        

Jahr   

2008   

2009

2011

2012

2013

Gesamt

vorläufige Belastung SV

2.000,00

3.900,00

2.499,90

333,29

0,00

8.733,19

vorläufige Belastung GK

60,50 

302,50

0,00

0,00

0,00

363,00

abziehbar bei V+ V 19,22 % im Jahr der Zahlung

396,03

807,72

480,48

64,06

0,00

1.748,29

Belastung SV lt. Vergleich 1/2

1.000,00

1.950,00

1.249,95

166,64

0,00

        

Belastung GK lt. Vergleich 1/2

30,25 

151,25

0,00

0,00

0,00

        

tatsächliche Belastung SV

1.000,00

1.950,00

1.075,92

0,00

0,00

4.025,92

tatsächliche Belastung GK

30,25 

82,25

(112,50 ./. 30,25)

0,00

0,00

0,00

112,50

abziehbar als agB SV 80,78%

807,80

1.575,21

869,13

0,00

0,00

3.252,14

abziehbar als agB GK 80,78 %

24,44 

66,44

0,00

0,00

0,00

90,88

Restbelastung SV gesamt

3.025,92

1.075,92

0,00

0,00

0,00

        

Restbelastung GK gesamt

82,25 

0,00

0,00   

0,00

0,00

        

Erstattungen

        

        

        

1.086,45

3.871,42

4.957,87

Einnahme bei V+ V 19,22 %

        

        

        

208,82

744,09

952,91

Im Streitfall sind daher nur die dem Kläger nach Abschluss des Verfahrens vor dem Landgericht M. verbleibenden anteiligen Gerichts- und Sachverständigenkosten für das Streitjahr in Höhe von 1.641,65 € (1.950,00 € SV und 82,25 € GK jeweils x 80,78 %) zuzüglich der außergerichtlichen Kosten in Höhe von 1.245,65 € (1.542,03 € x 80,78 %), somit insgesamt 2.887,30 €, als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

  2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 136 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Kläger haben zunächst die Anerkennung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung in Höhe von 4.640,43 € beantragt. Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2014 beschränkten sie den Klageantrag geringfügig um 51,76 € auf 4.588,67 €.

  3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs.1 und Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    4. Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen im Hinblick auf die beim BFH anhängigen Verfahren zu denselben Rechtsfragen. Darüber hinaus ist höchstrichterlich nicht geklärt, in welcher Weise Erstattungen für geltend gemachte Prozesskosten zu berücksichtigen sind.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

10 B 15.1320

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 22. Oktober 2015

(VG München, Entscheidung vom 16. Oktober 2014, Az.: M 22 K 14.1743)

10. Senat

Sachgebietsschlüssel: 520

Hauptpunkte:

Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht 2013; öffentlichrechtlicher Unterlassungsanspruch; Wiederholungsgefahr;

Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen; Bestrebungen zur Einschränkung der Religionsfreiheit; Zurechenbarkeit von Äußerungen der Verantwortlichen einer Vereinigung; tatsächliche Würdigung des vom Verfassungsschutz vorgelegten Erkenntnismaterials;

Verhältnismäßigkeit der Berichterstattung

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

..., vertreten durch: Landesanwaltschaft ...,

- Beklagter

wegen Erwähnung im Verfassungsschutzbericht u. a.;

hier: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 10. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Senftl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Martini, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Zimmerer aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12. Oktober 2015 am 22. Oktober 2015 folgendes Urteil:

I.

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Nr. II. und III. des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014).

II.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014 ist in Nr. II. und Nr. III. wirkungslos geworden.

III.

In Abänderung der Nr. I. des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014 wird die Klage der Klägerin abgewiesen.

IV.

In Abänderung der Nr. IV. des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014 trägt die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

V.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollsteckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

VI.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Berufung des Beklagten richtet sich gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014, mit dem er verpflichtet wurde, die Weiterverbreitung des Verfassungsschutzberichts 2013 des Freistaats Bayern, des Halbjahresberichts 2013 sowie der Rede des Bayerischen Staatsministers des Inneren anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts des Freistaats Bayern 2013 zu unterlassen, wenn nicht zuvor die Passagen über die Klägerin entfernt oder unkenntlich gemacht wurden.

Die Klägerin ist seit dem Frühjahr 2013 Beobachtungsobjekt des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz (BayLfV). In den am 9. August 2013 vorgestellten und in einer Pressemitteilung veröffentlichten Verfassungsschutzinformationen für das erste Halbjahr 2013 bezeichnete das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit als neue Form des politischen Extremismus. Die Klägerin fordere Muslime auf, einzelne islamische Glaubensgrundsätze aufzugeben, und schüre pauschale Ängste vor Muslimen.

In seiner Rede anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichtes 2013 am 27. März 2014 äußerte sich der Bayerische Staatsminister des Innern, für Bau und Verkehr unter der Überschrift „Verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ wie folgt: habe ich Sie an dieser Stelle über die Aufnahme des Landesverbandes der Partei „DIE FR.“ als neues Beobachtungsobjekt informiert. ... Er vertritt unter dem Vorsitzenden St. die gleiche, pauschal Muslime verunglimpfende islamfeindliche Ideologie wie der Landesverband der „FR.“. Es freut mich, dass „DIE FR.“ bei den Kommunalwahlen am 16. März mit 0,6% der Stimmen den Einzug in den Stadtrat verfehlt hat.“

Der Verfassungsschutzbericht 2013 enthielt unter der Überschrift „Verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ zur Klägerin folgende Ausführungen:

„Der Landesverband der Partei DIE FR. B. verfolgt verfassungsschutzrelevante islamfeindliche Bestrebungen. Er wendet sich mit pauschal diffamierenden Äußerungen gegen Mitbürger islamischer Religionszugehörigkeit, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsstatus. DIE FR. B. differenziert in ihren Verlautbarungen in der Regel nicht zwischen dem Islam als Religion und dem Islamismus als politischer Ideologie, sondern begreift den Islam als „faschistoide Politideologie“. Der Koran wird als „das gefährlichste Buch der Welt“ verunglimpft. Auf seiner Internetseite fordert der Landesverband islamische Organisationen auf, umgehend in schriftlicher Form auf bestimmte Koranverse als Bestandteil der islamischen Glaubensgrundsätze dauerhaft zu verzichten, und stellt den Islam insgesamt als unvereinbar mit unserer Gesellschaftsordnung dar. Die Aktivitäten der FR. B. zielen darauf ab, pauschale Ängste vor Muslimen als nicht integrierbare „Ideologieanhänger“ zu schüren und alle Muslime allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit als Feinde des Rechtsstaats zu verunglimpfen.

Das von der FR. B. angestrebte „Bürgerbegehren gegen das Zentrum für Islam in Europa - München (ZIE-M)“, für das seit Oktober 2011 Unterschriften in München gesammelt werden, dient sowohl im Internet als auch bei Veranstaltungen der FR. B. als Plattform für islamfeindliche Propaganda, die sich primär gegen die Religionsfreiheit richtet.

Das Bürgerbegehren selbst kann nicht auf eine verfassungsfeindliche Zielsetzung reduziert werden. Personen, die dieses Bürgerbegehren mit ihrer Unterschrift unterstützen, werden nicht vom Verfassungsschutz beobachtet.

Mitglieder der FR. B. engagieren sich auch bei der ... Gruppe München (PI-M.). Der Landesvorsitzende der FR. B. und gleichzeitige Leiter der PI-M., Michael St., bezeichnete PI-M. als das Kerngerüst der FR. B. St. ist auch Vorsitzender des Landesverbandes der Bürgerbewegung P. Europa (BPE) Bayern.

Am 20. November vereinbarten DIE FR. B. und der Bayerische Landesverband der Partei Die Republikaner, die seit 2008 nicht mehr dem gesetzlichen Beobachtungsauftrag der Verfassungsschutzbehörden unterliegt, die Aufstellung gemeinsamer Listen in Großstädten für die Kommunalwahl 2014 in Bayern.

Bei der bayerischen Landtagswahl 2013 trat DIE FR. nur im Wahlkreis Oberbayern an und erlangte bayernweit 0,1% der Stimmen.“

Mit Schriftsatz vom 24. April 2014 erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht München mit den Anträgen, den Beklagten zu verurteilen, die Weiterverbreitung des Verfassungsschutzberichts 2013 des Freistaats Bayern (1.), der Rede des Bayerischen Staatsministers des Inneren anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2013 des Freistaats Bayern (2.) und des Halbjahresberichts (3.) zu unterlassen, wenn nicht zuvor die Passagen über die Klägerin entfernt oder unkenntlich gemacht werden (M 22 K 14.1743).

Zur Begründung der Klage brachte die Klägerin vor, dass sie einen Anspruch auf Unterlassen der Verbreitung der entsprechenden Äußerungen und Veröffentlichungen, insbesondere einen Anspruch darauf habe, im Verfassungsschutzbericht nicht erwähnt zu werden. Durch die Veröffentlichungen werde in ihre Grundrechte eingegriffen. Die Klägerin könne sich auf Art. 21 GG berufen. Durch die genannten Veröffentlichungen werde über die Beobachtung durch den Verfassungsschutz informiert und dabei auf schlicht falsche Begründungstatsachen zurückgegriffen. Durch die Bezugnahme auf angeblich pauschale islamfeindliche Äußerungen und eine ebenso angebliche Verletzung der Religionsfreiheit, der Menschenwürde und des Gleichbehandlungsgrundsatzes werde die Klägerin in der Öffentlichkeit stigmatisiert. Eine Beobachtung durch das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz sei nicht zu rechtfertigen. Allein die Verbreitung politischer oder weltanschaulicher Ideen stelle keinen hinreichenden Anhaltspunkt für eine Verfassungsfeindlichkeit im Sinne des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes dar. Selbst wenn islamfeindliche Äußerungen vorlägen, wären diese nicht auch gleich verfassungsfeindlich. Die Islamkritik, die von der Klägerin tatsächlich geübt werde, stelle keine Tatsache dar, die eine Beobachtung rechtfertigen könne. Die Klägerin sei eine Partei, die als islamkritisch bezeichnet werden dürfe und die sich insgesamt auch für eine auf freiwilliger Basis und auf gesellschaftlichem Konsens aufbauende Reformation des Islam einsetze. Gegenstand der Kritik sei dabei nicht die Religion des Islam, sondern die Ideologie des politischen Islam, also des Islamismus einschließlich seiner Rechtssätze. Die Klägerin mache dabei stets deutlich, dass sie diese Kritik nicht als pauschale Kritik an den Muslimen und auch nicht als Kritik an der Religion des Islam verstanden haben wolle. Die Klägerin betone stets, dass auch Muslime das Grundrecht der Religionsfreiheit genössen und stelle die Islamkritik in unmittelbaren Kontext zu den Anforderungen unserer Verfassung. Die offiziellen Verlautbarungen der Klägerin enthielten keine verfassungsfeindlichen Ziele. Auch auf den Veranstaltungen der Klägerin finde insofern stets eine differenzierte Auseinandersetzung statt. Der Koran enthalte Passagen, die im Lichte unserer Grundrechte und unserer Verfassung als untragbar angesehen werden müssten. Hierzu vertrete die Klägerin öffentlich die Meinung, dass Imame, aber auch die Muslime in Deutschland klarstellen sollten, dass diese Glaubenssätze in dieser strikten Form nicht angewendet würden. Hierdurch würden aber weder pauschale Ängste geschürt noch irgendwelche Glaubensfreiheiten aberkannt. Die Forderung nach einem reformierten Islam sei keine Verfassungsfeindlichkeit. Die Kritik der Klägerin richte sich einzig und allein gegen die verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islam. Hierzu werde auf die Ausarbeitung von Prof. Dr. Albrecht Schachtschneider „Grenzen der Religionsfreiheit am Beispiel des Islam“ verwiesen. Wer über die verfassungsfeindlichen und gefährlichen Bestrebungen einer totalitär eingestellten Religionsideologie aufkläre, taste keinesfalls die Würde des Menschen an. Auch Art. 3 GG werde nicht tangiert. Die Klägerin habe noch nie pauschal diffamierende Äußerungen gegen Mitbürger islamischer Religionszugehörigkeit vorgenommen, sondern immer nur die verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islam kritisiert. Der Verwurf, dass die Klägerin nicht zwischen dem Islam als Religion und dem Islamismus als politischer Ideologie differenziere, treffe nicht zu. Sie weise darauf hin, dass es eine Besonderheit des Islam darstelle, dass es eine enge und teils nicht differenzierbare Verbindung zwischen dem politischen Islam (Islamismus) und der Religion Islam gebe. Diese künstliche Trennung werde vom Bayerischen Innenministerium und dem Verfassungsschutz vorgenommen, um sich nicht mit der islamischen Ideologie auseinandersetzen zu müssen. Der Islam sei nicht nur eine Religion, sondern gleichzeitig eine totalitäre politische Weltanschauung mit faschistischen Grundstrukturen. Es könne nicht ausgeblendet werden, dass das politische Herrschaftssystem des Islam Grundregeln aufstelle, die anderen die Religionsfreiheit abspreche. Keine Äußerung der Klägerin pauschaliere diese Problematik. Falsch und unbelegt sei auch, dass die Aktivitäten der Klägerin darauf abzielten, pauschale Ängste vor Muslimen als nicht integrierbare „Ideologieanhänger“ zu schüren und alle Muslime allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit als Feinde des Rechtsstaats zu verunglimpfen. Ergänzend werde auf das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht München gegen die Beobachtung durch den Verfassungsschutz verwiesen (M 22 K 14.1092).

Im Verfahren M 22 K 14.1092 wandte sich u. a. die Klägerin gegen ihre Beobachtung durch das BayLfV und beantragte, es zu unterlassen, sie zu beobachten. In diesem Verfahren legte sie umfangreiche Unterlagen vor, wonach der Islam und das Grundgesetz unvereinbar seien. Die Klägerin würde nur über die politische Ideologie des Islam aufklären und darüber, dass es sich nicht um eine Religion im Sinne des Religionsbegriffs des Grundgesetzes handle, sondern um eine Ideologie mit politischem Herrschaftsanspruch, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richte, und keine pauschalen Ängste vor Muslimen schüren. Dies sei von der Meinungsfreiheit gedeckt. Die Klägerin fordere die Muslime auch nur auf, verfassungswidrige islamische Grundsätze aufzugeben. Das BayLfV habe zu berücksichtigen, dass der Islam seinerseits grundgesetzwidrig und verfassungsfeindlich sei. Zudem sei eine Unterscheidung zwischen Islam, Islamismus sowie Islamkritik und Islamfeindlichkeit nicht tunlich. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt den Muslimen als Trägern eines persönlichen Glaubens das Existenzrecht in Deutschland abgesprochen, sondern lediglich der politischen Ideologie des Islam, die dem Geltungsanspruch von Grundrechten, Rechtsstaat und Demokratie entgegengesetzt sei. Das sogenannte „Thesenpapier gegen die Islamisierung“ in seiner letzten Fassung vom 19. November 2011 sei nicht geeignet, eine verhältnismäßige Beobachtung durch den Beklagten zu begründen. Darin werde den Muslimen nicht angesonnen, auf Sätze ihres religiösen Glaubens zu verzichten. Vielmehr sei das Ziel ein Verzicht auf politische Programmsätze der in Deutschland lebenden Muslime, die mit dem Grundgesetz nicht vereinbar seien. Mit den islamischen Verbänden müsse ein Dialog geführt werden. Sollten die islamischen Verbände diesen Forderungen nicht nachkommen, würden sie als verfassungsfeindlich erklärt und letztendlich verboten werden. Es habe ein sofortiger Baustopp von Moscheen zu erfolgen, Koranschulen müssten geschlossen und Gebetsversammlungen in vorhandenen Moscheen unterbunden werden.

Mit Urteil vom 16. Oktober 2014 wies das Bayerische Verwaltungsgericht München die Klage im Verfahren M 22 K 14.1092 ab, soweit sie nicht zurückgenommen worden war. Rechtsgrundlage für die angegriffene Maßnahme der Beobachtung seien Art. 4 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 5 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Bayerisches Verfassungsschutzgesetz (BayVSG). Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen im Rahmen des Beobachtungsauftrags sei das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVSG. Im Hinblick auf die Klägerin ergäben sich solche Anhaltspunkte aus einer Gesamtschau des vom BayLfV vorgelegten Erkenntnismaterials, insbesondere aus den äußeren Aktivitäten des Klägers zu 1 (Michael St.), der die programmatische Ausrichtung und Wahrnehmung der Klägerin in der Öffentlichkeit maßgeblich geprägt habe und nach wie vor präge. Die Würdigung der vorliegenden Erkenntnisse begründe einen die Beobachtung rechtfertigenden Verdacht von Bestrebungen, die auf eine Abschaffung der Religionsfreiheit für Muslime und der staatlichen Pflicht zu weltanschaulichreligiöser Neutralität auch gegenüber dem Islam gerichtet seien, und die zudem darauf abzielten, Muslime in einer Weise in der Öffentlichkeit verächtlich zu machen, die ihren sozialen Wert und Achtungsanspruch missachte und geeignet sei, ihnen ihre Menschenwürde abzusprechen.

Im Verfahren M 22 K 14.1743 gab das Bayerische Verwaltungsgericht München den Klageanträgen der Klägerin durch Urteil vom 16. Oktober 2014 vollumfänglich statt. Die Nennung im Verfassungsschutzbericht 2013, aber auch die Erwähnung in der damit im Zusammenhang stehenden Rede des Bayerischen Staatsministers des Innern anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts des Freistaats Bayern 2013 sowie des Halbjahresberichts 2013 seien als Grundrechtseingriffe zu bewerten, weil sie geeignet seien, sich abträglich auf das Bild der Klägerin in der Öffentlichkeit auszuwirken und dies ihr gegenüber eine „mittelbar belastende negative Sanktion“ bedeute. Die Rechtsbeeinträchtigung der Klägerin sei bereits eingetreten und dauere mit der Gefahr ständiger Wiederholung an. Der Eingriffscharakter von Verfassungsschutzberichten mit Bezug auf Parteien ergebe sich aus der Besonderheit von Verfassungsschutzberichten, die darin liege, auf die Abwehr bestimmter verfassungsschutzgefährdender Gefahren abzuzielen. Die Aufnahme einer Partei im Verfassungsschutzbericht behindere diese damit in ihrer durch Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG gewährleisteten Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes. Art. 15 Satz 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 BayVSG erlaube im Hinblick auf die Klägerin nur eine Unterrichtung über den Verdacht von Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG nicht aber, wie im Verfassungsschutzbericht 2013 und den daneben angegriffenen in diesem Zusammenhang getätigten Äußerungen allerdings geschehen, eine über die Verdachtsstufe hinausgehende Unterrichtung dahingehend, dass die Klägerin in feststehender und erwiesener Weise solche Bestrebungen und Tätigkeiten verfolge. Insoweit verstoße die geschehene Berichterstattung zudem gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nach zutreffender Auslegung des Art. 15 Satz 1 BayVSG insbesondere auch unter Berücksichtigung des Zwecks des Verfassungsschutzberichts müssten konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme von Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des Art. 3 Abs. 1 BayVSG vorliegen, um im Verfassungsschutzbericht eine Bewertung bestimmter Personen oder Organisationen als verfassungsfeindlich zu rechtfertigen. Tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien, lägen bei der Klägerin vor. Dies ergebe sich im Einzelnen aus den Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. Oktober 2014 (richtig: 16. Oktober 2014) im Verfahren M 22 K 14.1092, wonach die Beobachtung unter anderem der Klägerin durch das BayLfV wegen des Vorliegens tatsächlicher Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung für rechtmäßig erachtet wurde. Die streitgegenständlichen öffentlichen und über die Verdachtsberichterstattung hinausgehenden Darstellungen der Klägerin im Verfassungsschutzbericht und die damit im Zusammenhang stehenden Äußerungen verletzten die Klägerin in ihrer grundrechtlich geschützten Freiheitsphäre, namentlich der Parteienfreiheit (Gründungsfreiheit, Betätigungsfreiheit und politische Chancengleichheit) sowie der Meinungsfreiheit. Denn die Tatsachenbehauptungen, die zur Begründung eines abschließenden Werturteils über die Verfassungsfeindlichkeit herangezogen würden, müssten der Wahrheit entsprechen. Von der Wahrheit der streitigen Behauptungen könne hier jedoch nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgegangen werden. Die durch die Klägerin und ihre Funktionäre verlautbarten fortwährenden und nachhaltigen Herabsetzungen bestimmter Minderheiten hätten nicht ein qualitatives Maß und eine Nachhaltigkeit erreicht, die nur noch geringe Restzweifel an der Ernsthaftigkeit, die sich aus den Verlautbarungen ergebenden Ausgrenzungen auch in politische Taten umsetzen zu wollen, zuließen. Die Klägerin vermeide zudem ein offenes Bekenntnis zu verfassungsfeindlichen Zielen und trete durch Bekenntnisse zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung dem Verdacht der Verfassungsfeindlichkeit entgegen. Somit könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit die besondere Gefährlichkeit der Klägerin für die freiheitliche demokratische Grundordnung als erwiesen angesehen werden, welche es rechtfertigen könnte, die Klägerin im Zusammenhang mit feststehend verfassungsfeindlichen Gruppierungen zu nennen. Die hinsichtlich der Klägerin vorliegenden Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung rechtfertigten es nicht, sie der Kategorie „verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ als neuer eigenständiger Extremismusform mit einer über das Verdachtsstadium hinausgehenden Gewissheit zuzuordnen. Im Rahmen dieser Würdigung sei zu berücksichtigen, dass der Übergang von einem bloßen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen bis hin zum Feststehen verfassungsfeindlicher Bestrebungen fließend sei. Die eine Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht überhaupt erst rechtfertigenden hinreichenden gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte für einen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen könnten sich je nach deren Qualität und Quantität soweit intensivieren und verdichten, bis die Annahme verfassungsfeindlicher Bestrebungen gerechtfertigt sei. Der Beklagte stütze seine Erkenntnis über das Bestehen von tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung ausschließlich auf im Internet öffentlich zur Verfügung stehende und von Mitgliedern der Klägerin selbst eingestellte Dokumente, Videos und Redemanuskripte. Die aufgeführten belastenden Anhaltspunkte seien nicht völlig unzweideutig und ohne Zweifel. Es fehle an stichhaltigen, eindeutigen und ausdrücklichen Bekenntnissen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, die von ihrer Intensität und Klarheit im Lichte der hier maßgeblichen beeinträchtigten Grundrechte dazu geeignet seien, die öffentliche Berichterstattung über die Klägerin als verfassungsfeindliche Gruppierung zu rechtfertigen. Neben belastenden Gesichtspunkten fänden sich auch entlastende in Äußerungen der Funktionäre der Klägerin. Es werde immer wieder betont, dass sich die Klägerin für eine freiwillige und auf gesellschaftlichen Konsens aufbauende Reformation des Islam einsetze. Gegenstand der Kritik sei nicht die Religion des Islam, sondern die Ideologie des politischen Islam, also des Islamismus einschließlich seiner Rechtssätze. Es werde stets deutlich gemacht, dass diese Kritik nicht als pauschale Kritik an den Muslimen und auch nicht als Kritik an der Religion des Islam verstanden werden solle. Gegenstand der Islamkritik sei damit erkennbar keine Verfassungsfeindlichkeit, sondern der Versuch einer verfassungskonformen Auslegung islamischer Glaubenssätze. Die Klägerin habe sich öffentlich und wiederholt von rechtsextremen Gruppierungen distanziert. Hinzu komme, dass auch teilweise übersteigerte Formulierungen, namentlich im Rahmen des öffentlichen Meinungskampfes, starke Ausdrücke, auch in überspitzter und polemischer Form, der Meinungsfreiheit unterfielen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Bestrebungen der Klägerin tatsächlich nur gegen die islamistischen und damit grundgesetzwidrigen Bestandteile des Islam bezögen. Die Funktionäre der Klägerin zögen aus tatsächlichen Umständen, die in Gestalt des Islamismus einen Teilaspekt des heutigen Islam darstellten, die Schlussfolgerung, dass der Islam gefährliche Elemente enthalte, die mit dem Grundgesetz und den durch diesen verkörperten Werten unvereinbar seien. Gleichzeitig betone die Führungsspitze der Klägerin, dass alle Menschen, unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit, die gleichen Rechte hätten und dass Frauen und Männer vor dem Gesetz und im Alltag gleichgestellt seien. Sie fordere, dass sich der Islam von allen verfassungsfeindlichen, gewalttätigen, tötungsbereiten, intoleranten, frauenunterdrückenden und totalitären Aspekten trennen müsse, damit eine friedliche Koexistenz der Muslime und Nichtmoslems auf Dauer möglich sei. Diese Aussagen könnten durchaus so verstanden werden, dass die Klägerin für ein gleichberechtigtes Miteinander von Muslimen und Nichtmuslimen auf dem Boden des Grundgesetzes eintrete. Die Kammer verkenne nicht, dass die geschilderten entlastenden Gesichtspunkte auf dem Bemühen der Klägerin beruhen könnten, ihre tatsächlichen Ziele im Interesse der Wählbarkeit für größere Bevölkerungsgruppen zu verschleiern. Die Tatsache alleine, dass unverfängliche Äußerungen vorhanden seien, sei deshalb nicht aussagekräftig. Hinzu komme jedoch, dass bereits die belastenden Anhaltspunkte kein eindeutiges Bild zuließen. All das führe dazu, dass nur von einem Verdacht auszugehen sei. Der Verfassungsschutzbericht des Beklagten lasse diese Einschränkung jedoch nicht erkennen. Die Klägerin werde unter der Überschrift „verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ als einer neuen, eigenständigen Extremismusform erwähnt und damit eindeutig auf die Ebene einer erwiesenen verfassungsfeindlichen Organisation gestellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Gruppierung bestünden, zudem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Maßstab für die Entscheidung, in welcher Art und Weise darüber berichtet werden dürfe. Die Berechtigung der Verfassungsschutzbehörde zur Berichterstattung in Verfassungsschutzberichten schon im Falle eines bloßen Verdachts für verfassungsfeindliche Bestrebungen erfordere eine Differenzierung dieser Berichterstattung nach Art und Ausmaß der Gefahr und nach dem Gewicht und der Belastbarkeit der eigenen Erkenntnisse. Daher müsse, etwa in den gewählten Überschriften und der Gliederung des Berichts, deutlich zwischen solchen Organisationen, für die nur ein Verdacht bestehe, und solchen, für die Bestrebungen erwiesen seien, unterschieden werden. Vorliegend sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Beklagte mit dem Begriff „verfassungsschutzrelevant“ habe ausdrücken wollen, dass bei der Klägerin nur von dem Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen ausgegangen worden sei. Der Beklagte habe vielmehr in seiner Klageerwiderung ausgeführt, dass es sich nicht nur um eine Verdachtsberichterstattung handle, da nicht nur tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht, sondern tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen der Klägerin gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorlägen. Allein aus der Begrifflichkeit „verfassungsschutzrelevant“ statt „verfassungsfeindlich“ sei für den flüchtigen Leser nicht hinreichend erkennbar, dass es sich dabei lediglich um einen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen handeln solle. Der vom Bundesverfassungsgericht geforderten deutlichen Differenzierung werde damit jedenfalls nicht in ausreichendem Maße Rechnung getragen.

Mit Beschluss vom 24. Juni 2015 ließ der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beklagten die Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014 zu.

Im Berufungsverfahren beantragt der Beklagte:

Unter Aufhebung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014 wird die Klage abgewiesen, soweit der Rechtsstreit durch die Parteien nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.

Das Verwaltungsgericht München habe in seiner Entscheidung einen fehlerhaften Prüfungsmaßstab angelegt. Nicht über tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht, sondern über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung finde gemäß Art. 15 BayVSG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 BayVSG eine Berichterstattung statt. Es sei somit erforderlich, aber auch ausreichend, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine derartige Annahme vorlägen. Ein möglicher, nicht durch belegbare Tatsachen gestützter bloßer Verdacht reiche nicht aus, aber das Vorliegen sogenannter Anknüpfungstatsachen. Insoweit werde auf die Gesetzesbegründung und die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Bezüglich der Klägerin lägen hinreichende Anknüpfungstatsachen vor, die auf der Basis des anzulegenden Maßstabs die Berichterstattung über die Klägerin rechtfertigten. Die Berichterstattung sei auch vor dem Hintergrund der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 25. Mai 2005 an die Prüfung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitserwägungen angesichts der erheblichen Verdichtetheit der Anknüpfungstatsachen nicht zu beanstanden. Die Vielzahl der vom Beklagten vorgelegten tatsächlichen Anhaltspunkte für die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen der Klägerin sowie die inhaltliche Intensität der Anhaltspunkte rechtfertigten die Darstellung über die Klägerin im Verfassungsschutzbericht 2013. Insbesondere sei nochmals auf das Thesenpapier, aber auch auf das Grundsatzprogramm 2.0 des Bundesverbandes der Klägerin und die Einstufung des Korans als „Kriegserklärung an die nichtmuslimische Welt und eine kodifizierte Anleitung zum Töten von Nichtmuslimen“ mit dem verfolgten Ziel eines Verbots des Korans und einer „Verbrennung des Korans als symbolisch letzte Maßnahme“ hingewiesen. Es würden von der Klägerin Bestrebungen verfolgt, die darauf abzielten, Muslime verallgemeinernd zu diffamieren und ihnen Grundrechte nicht zuzugestehen. So sei die Zielrichtung der Klägerin auf eine Abschaffung der verfassungsrechtlich durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG grundsätzlich schrankenlos garantierten Religionsfreiheit für Muslime gerichtet. Muslimen werde letztendlich die Menschenwürde gemäß Art. 1 GG abgesprochen, wenn allen Muslimen vorgeworfen würde, nicht zu eigenständigem Denken bzw. Entscheidungen in der Lage zu sein und lediglich wie Maschinen zu agieren. Es werde insbesondere auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts München im Urteil M 22 K 14.1092 Bezug genommen.

Diese hinreichende Gewichtung der tatsächlichen Anhaltspunkte für Bestrebungen der Klägerin gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung werde nicht durch angeblich vorliegende Gründe, die gegen eine entsprechende Verfestigung und Verdichtung sprächen, entkräftet. Die angeblich entlastenden Gründe seien nicht tragfähig. Eine Distanzierung vom Rechtsextremismus sei nicht geeignet, eine verfassungsfeindliche Islamfeindlichkeit aufzulösen. Es bestünden keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Klägerin ihre verfassungsfeindliche Zielsetzung auf die tatsächliche Verwirklichung gerichtet habe. Die nach Ansicht des Verwaltungsgerichts München denkbare Auslegung der Aussagen in einer nicht verfassungsfeindlichen Weise finde keine Grundlage. Ausdrückliche Bekenntnisse der Klägerin gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung seien nicht erforderlich. Gerade bezüglich derjenigen Gruppierungen, die sich äußerlich einen in Wahrheit nicht zutreffenden Anschein von Verfassungstreue gäben, sei eine Aufklärung der Bevölkerung besonders wichtig. Der Eintritt einer konkreten Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder einer Rechtsgutverletzung müsse gerade nicht abgewartet werden. Den entsprechenden öffentlichen Äußerungen komme ein hoher Beweiswert zu.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es sei eine grundsätzlich verfehlte Herangehensweise des Beklagten, den Islam und den Islamismus jeweils gesondert zu betrachten. Denn eine künstliche Aufspaltung oder Trennung des Islam und des Islamismus sei nicht möglich. Die Klägerin habe immer nur die politische Forderung gestellt, dass die verfassungsfeindlichen Bestandteile des politischen Islam bekämpft würden. Die der Klägerin vorgehaltene pauschale Verunglimpfung sei deshalb nie erfolgt.

In der Streitsache wurde am 12. Oktober 2015 mündlich verhandelt. Die Parteien erklärten den Rechtsstreit bezüglich des Halbjahresberichts und der Rede des Staatsministers in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und Gerichtsakten, auch im Verfahren M 22 K 14.1092, Bezug genommen.

II.

1. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die von der Klägerin und dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erledigungserklärungen betrafen die Klageanträge Nummer 2. und 3. der Klägerin, denen das Verwaltungsgericht München im Urteil vom 16. Oktober 2014 in Nummer II. und III. des Tenors stattgegeben hatte.

2. Die noch anhängige Berufung des Beklagten bezüglich der Nummer I. des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014 hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verpflichtet, die weitere Verbreitung des Verfassungsschutzberichts 2013 zu unterlassen, wenn nicht vorher die Passagen über die Klägerin entfernt oder unkenntlich gemacht worden sind. Denn der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Zwar greift die Darstellung der Klägerin unter der Überschrift „verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ in das Grundrecht der Klägerin aus Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 GG ein (2.1). Auch besteht die Gefahr alsbaldiger, weiterer nicht zu duldender Störungen durch die Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts 2013 (2.2). Es handelt sich jedoch um keinen rechtswidrigen Eingriff, weil die Berichterstattung durch Art. 15 BayVSG gerechtfertigt ist (2.3). Ein formelles Begründungserfordernis für das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte ergibt sich aus Art. 15 Satz 1 BayVSG nicht (2.4). Die Berichterstattung über die Klägerin beachtet auch die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden Anforderungen (2.5).

2.1 Der allgemeine öffentlichrechtliche Unterlassungsanspruch, der in § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB wurzelt und allgemein anerkannt ist (BVerwG, B.v. 27.3.1996 - 8 B 33.96 - juris), setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen droht. Die Grundrechte schützen den Grundrechtsträger vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, so dass er, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung droht, gestützt auf das jeweilige Grundrecht Unterlassung verlangen kann (BVerwG, U.v. 21.5.2008 - 6 C 13.07 - juris Rn. 13).

Im Fall der Klägerin ist jedenfalls ihre grundgesetzlich geschützte Rechtsposition aus Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 GG betroffen. Als Landesverband einer Partei (§ 3 Satz 2 ParteiG) kann sich die Klägerin auf die Parteienfreiheit, die die Gründungs-, Betätigungs-, Programm-, Wettbewerbs- und Finanzierungsfreiheit umfasst (Kluth in BeckOK, GG, Stand: 1.6.2015, Art. 21 Rn. 109), berufen, weil der Klägerin als Gebietsverband eigene Rechte zustehen. Unter Betätigungsfreiheit werden alle Maßnahmen verstanden, die die innere Ordnung sowie das Auftreten nach Außen gegenüber dem Bürger und der Öffentlichkeit, den Staatsorganen, den Rundfunkanstalten und den anderen Parteien betreffen (Kluth, a. a. O., Rn. 111). Durch die Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht 2013 ist die Betätigungsfreiheit der Klägerin berührt. Die mit der Bezeichnung als „verfassungsschutzrelevant islamfeindlich“ verbundene Abschreckung und Warnung der Allgemeinheit (vgl. BVerfG, B.v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 55) vor der Klägerin hat sowohl Einfluss auf die Programmatik der Klägerin als auch auf die Meinungsäußerung und Selbstdarstellung nach außen und das Wettbewerbsverhältnis zu anderen Parteien (vgl. z. B. BVerfG, U.v. 10.6.2014 - 2 BvE 4/13 - juris Rn. 25). Ob sich ein solcher Schutzanspruch der Klägerin daneben auch auf das ihr als juristischer Person nach Art. 19 Abs. 3 GG zustehende allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) sowie das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) stützen lässt (zum Verhältnis von Art. 21 GG zu anderen Verfassungsbestimmungen und Grundrechten vgl. Kluth in BeckOK, Stand: 1.6.2015, Art. 21 Rn. 12; Ipsen in Sachs, Grundgesetz, Kommentar, 7. Aufl. 2014, Art. 21 Rn. 28 ff.), kann hier letztlich dahinstehen.

Die Berichterstattung über die Klägerin stellt auch einen Eingriff dar. Zwar führt nicht jedes Informationshandeln und jede Teilhabe des Staates am Prozess öffentlicher Meinungsbildung zu einem Grundrechtseingriff (BVerfG, a. a. O. Rn. 50 m.w.N). Entscheidend ist, ob die Bezeichnung einer Partei als verfassungsfeindlich die Rechtsstellung einer Partei in relevanter Weise berührt und sich als jenseits der Toleranzgrenze gelegene Beeinträchtigung ihrer Betätigungsfreiheit darstellt (Klein in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand Mai 2015, Art. 21 Rn. 575). Der Verfassungsschutzbericht ist kein beliebiges Erzeugnis staatlicher Öffentlichkeitsarbeit. Er zielt auf die Abwehr besonderer Gefahren und stammt von einer darauf spezialisierten und mit besonderen Befugnissen arbeitenden Stelle. Insofern geht eine Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht über die bloße Teilhabe staatlicher Funktionsträger an der öffentlichen Meinungsbildung hinaus (BVerwG, U.v. 21.5.2008, a. a. O., Rn. 15). Die Erwähnung einer Partei im Verfassungsschutzbericht stellt daher eine „mittelbar belastende negative Sanktion“ dar, die zumindest als eingriffsgleiche Maßnahme zu bewerten ist und die Freiheit und Chancengleichheit der Parteien berührt (Klein, a. a. O., Rn. 576; Murswiek: Neue Maßstäbe für den Verfassungsschutzbericht, NVwZ 2006, 121/122).

2.2 Voraussetzung für die Begründetheit einer Klage, mit der ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog geltend gemacht wird, ist weiterhin, dass eine künftige Beeinträchtigung des in Frage stehenden Rechts droht. Dies erfordert eine auf Tatsachen gestützte objektive ernstliche Gefahr alsbaldiger weiterer, nicht zu duldender Störungen (Wiederholungsgefahr; vgl. Berger in Jauernig, BGBKommentar, 15. Aufl. 2014, beckonline, § 1004 Rn. 11). Eine solche Gefahr besteht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats noch. Inzwischen ist zwar der Verfassungsschutzbericht 2014 veröffentlicht, in dem wieder über die Klägerin berichtet wird. Dadurch ist aber weder der durch den Verfassungsschutzbericht 2013 eingetretene Grundrechtseingriff beseitigt noch eine Rechtsbeeinträchtigung durch diesen Bericht für die Zukunft ausgeschlossen. Für die Einschätzung und Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit ist regelmäßig der aktuelle Verfassungsschutzbericht maßgeblich, weil der Verfassungsschutz im jeweils neuesten Bericht die Öffentlichkeit über die aktuellen Ergebnisse der Beobachtung der im Verfassungsschutzbericht genannten Organisationen, ihrer Mitglieder und Unterstützer informiert (BayVGH, B.v. 16.7.2010 - 10 CE 10.1201 - juris Rn. 13 m. w. N.). Ist aber auch der vorangegangene Bericht weiterhin für die Öffentlichkeit zugänglich oder enthält er weitergehende, fortgeltende oder überschießende Feststellungen, so droht trotz des neuen Berichts eine Wiederholungsgefahr bezogen auf den Bericht des Vorjahres. So verhält es sich hier, da im Verfassungsschutzbericht 2014 unter Bezugnahme auf die Berichterstattung für das Jahr 2013 berichtet wird und der Beklagte auch beabsichtigt, den Verfassungsschutzbericht 2013 weiter zu verbreiten.

2.3 Der Eingriff in die geschützte Rechtsposition der Klägerin ist jedoch nicht rechtswidrig. Er ist durch Art. 15 Satz 1 BayVSG gerechtfertigt, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt (2.3.1) tatsächliche Anhaltspunkte (2.3.2) für Bestrebungen nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG (2.3.3) vorlagen.

2.3.1 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob bei der Klägerin tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorliegen, ist die Sachlage bei Vornahme der Maßnahme, hier der Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts 2013 am 27. März 2014 (Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2014, BVerfSchG, §§ 3,4 Rn. 136 für Beobachtungsmaßnahmen). Zwar ist bei einem Unterlassungsanspruch grundsätzlich auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich aus dem materiellen Recht ergibt, dass ein anderer Zeitpunkt maßgeblich ist (vgl. allgemein Kopp, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 41). Denn das materielle Recht entscheidet, ob eine nach der behördlichen Maßnahme erfolgte Änderung der Sach- und Rechtslage Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns hat. Die Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht gibt die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Berichts vorliegenden Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden wieder, so dass folglich darauf abzustellen ist, ob die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte die Berichterstattung tragen.

2.3.2 Nach Art. 15 Satz 1 BayVSG unterrichten das zuständige Staatsministerium und das Landesamt für Verfassungsschutz über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG (aa.). Der Klägerin werden insoweit auch die Äußerungen und Veröffentlichungen ihres Landesvorsitzenden zugerechnet (bb.). Bei dem Begriff des Vorliegens tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (cc.). Es liegen konkrete Tatsachen vor, die die im Verfassungsschutzbericht vorgenommene Beschreibung der Ideologie und der Strategie der Klägerin inhaltlich tragen und auch die Bezeichnung als „verfassungsschutzrelevant islamfeindlich“ rechtfertigen (dd.).

aa. Gemäß Art. 15 Satz 1 BayVSG unterrichten das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr und das Landesamt für Verfassungsschutz die Öffentlichkeit über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG. Ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes, des Ausführungsgesetzes Art. 10-Gesetz und des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes hat der Gesetzgeber mit der (nachträglichen) Einfügung der Worte „tatsächliche Anhaltspunkte für“ in Art. 15 Satz

BayVSG im Hinblick auf eine enge Auslegung der entsprechenden Vorschrift des Landes Berlin durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 6.4.2006 - 3 B 3. 99) klarstellen wollen, dass eine Berichterstattung in Bayern bereits bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte und nicht erst bei sicherem Vorliegen von Bestrebungen zulässig ist (Zu § 1 Nr. 7 - Art. 15 Satz 1 BayVSG -, LT-Drs. 15/10313 S. 26/27; zur Auslegung der bundesrechtlichen Ermächtigung des § 16 Abs. 1 BVerfSchG vgl. dagegen BVerwG, U.v. 26.6.2013 - 6 C 4.12 - juris). Damit verlangt diese Befugnisnorm gerade noch keine Gewissheit darüber, dass Bestrebungen vorliegen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (vgl. auch BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 28 zur insoweit vom Wortlaut vergleichbaren Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG). Mit dem tatbestandlichen Erfordernis tatsächlicher Anhaltspunkte wird andererseits auch klargestellt, dass bloße Vermutungen oder ein bloßer Verdacht nicht ausreichen, sondern konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis vorliegen müssen (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2010 - 10 CE 10.1201 - juris Rn. 22; BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 30). Das Bayerische Verfassungsschutzgesetz kennt damit keine sog. „Verdachtsberichterstattung“. Die unterschiedlichen Kategorien der Unterrichtung der Öffentlichkeit im Verfassungsschutzbericht, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, nämlich die Unterrichtung über „tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen“ und die Unterrichtung über „feststehende verfassungsfeindliche Bestrebungen“ sind in Art. 15 Satz 1 BayVSG nicht vorgesehen. Die Terminologie und besondere Form einer Berichterstattung, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, basiert auf der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2005 (1 BvR 1072/01 - juris), der § 15 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen zugrunde lag. Nach dieser Norm darf die Verfassungsschutzbehörde Verfassungsschutzberichte zum Zweck der Aufklärung der Öffentlichkeit über Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 veröffentlichen. § 3 Abs. 1 bestimmt als Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden die Sammlung und Auswertung von Informationen über Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht solcher Bestrebungen vorliegen. Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung, die sich von Art. 15 Satz 1 BayVSG allerdings durch den Einschub bzw. Zusatz „den Verdacht solcher“ unterscheidet, kam das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis, dass dann, wenn die Verfassungsschutzbehörde nur von tatsächlichen 2 Anhaltspunkten für einen Verdacht von Bestrebungen ausgegangen ist, sie die betreffende Gruppierung im Verfassungsschutzbericht nicht auf die gleiche Stufe stellen darf wie eine Gruppierung, für die sie verfassungsfeindliche Bestrebungen festgestellt hat. Eine Aussage dahingehend, wo die Schwelle für eine Berichterstattung über Bestrebungen einer Gruppierung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung liegt, wurde damit aber nicht getroffen. Diesbezüglich hat erst das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass das jeweilige Verfassungsschutzgesetz in formeller Hinsicht eine Ermächtigung aussprechen muss, ob es nur eine Berichterstattung über Fälle zulässt, in denen Gewissheit über verfassungsfeindliche Bestrebungen besteht, oder auch zu einer Berichterstattung in Fällen befugt, in denen tatsächliche Anhaltspunkte erst einen dahingehenden Verdacht begründen (BVerwG, U.v. 26.6.2013 - 6 C 4.12 - juris Rn. 12). Das BayVSG bezeichnet seinem Wortlaut nach eindeutig bereits das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung als Berichtsgegenstand (so auch BVerwG, a. a. O., Rn. 13).

bb. Ob solche tatsächlichen Anhaltpunkte bei der Klägerin vorliegen, beurteilt sich nicht nur nach ihren eigenen Verlautbarungen, sondern auch denjenigen ihres Landesvorsitzenden, da dessen Aktivitäten und Äußerungen der Klägerin zuzurechnen sind. Dies gilt einerseits selbstverständlich für seine Tätigkeit in seiner Funktion als Landesvorsitzender. Aber Texte und Äußerungen von leitenden Mitgliedern einer Vereinigung sind dieser auch dann zuzurechnen, wenn sie als solche zwar nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit der Vereinigung verfasst oder getätigt worden sind, jedoch den ideologischen Hintergrund kennzeichnen, vor dem die Verantwortlichen dieser Vereinigung handeln (BayVGH, B.v. 30.7.2015 - 10 ZB 15.819 - juris Rn. 43 mit Verweis auf BVerwG, U.v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 - juris Rn. 35). Unter anderem kann aus einer entsprechenden Grundeinstellung ihrer Funktionsträger geschlossen werden, dass eine Vereinigung sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. Insoweit gibt es keine trennscharfe Unterscheidung zwischen einer rein privaten und einer der Vereinigung zuzurechnenden Sphäre (BVerwG, U.v. 19.12.2012 - 6 A 6.11 - juris Rn. 18).

Der Landesvorsitzende der Klägerin ist zugleich Vorsitzender der P.I. Ortsgruppe München. Mitglieder dieser P.I. Ortsgruppe bilden das Kerngerüst der Klägerin (s. Urteil des VG München vom 16.10.2014, M 22 K 14.1092, S. 45 m. w. N.). Wegen der engen personellen und programmatischen Verflechtung sind daher auch Texte und Meinungen, die der Landesvorsitzende der Klägerin im Rahmen seiner Tätigkeit für die P.I. Ortsgruppe München verfasst oder geäußert hat, dieser zuzurechnen. Sowohl die Klägerin als auch die P.I. Ortsgruppe verstehen sich als Plattform für die Information und Aufklärung über die Gefahren des Islam für unsere Gesellschaftsordnung und treten einer Islamisierung Europas entgegen (www.pinews.net/leitlinien.; http://diefreiheit.org/home/wofuerwirstehen/). Die islamkritische Haltung des Landesvorsitzenden der Klägerin, die er, bevor er zu Beginn des Jahres 2012 in die Position des Landesvorsitzenden gewählt wurde, bereits auf der Website www.pinews.net im „Thesenpapier gegen die Islamisierung“ (Fassungen vom 19.10.2011, 26.10.2011 und 19.11.2011) öffentlich gemacht hat, hat auch Eingang in des Grundsatzprogramm der Klägerin gefunden. Dort ist unter „Migration und Integration“ Folgendes ausgeführt:

Der politische Islam

Ausgehend von dem Wissen, dass der Islam nicht nur eine Religion, sondern vor allem auch eine politische Ideologie ist, fordern wir eine Überprüfung aller in Deutschland aktiven islamischen Vereine und Verbände auf ihre Verfassungs- und Rechtstreue, auf ihren Einfluss auf die Integrationsverweigerung und auf ihre Verbindungen zu islamischen Ländern, um den Missbrauch der Religionsfreiheit zur Durchsetzung politischer und kulturfeindlicher Ziele zu unterbinden. Von in Deutschland den Koran unterrichtenden Personen ist ein schriftliches, eidesstattliches Bekenntnis zu fordern, dass alle gültigen Rechtsnormen stets und generell über dem religiösen und islamischen Recht stehen und dass die Scharia hier keine Gültigkeit hat und jemals haben wird. Wir wissen, dass Moscheebauten nicht nur religiösen Zwecken dienen und die darin durchgeführten Veranstaltungen Integration oft massiv behindern und zur Entstehung oder zur Festigung von Parallelgesellschaften führen. Deshalb fordern wir eine Modifizierung des Baurechts, so dass Planverfahren für Moscheebauten zwingend und vor allem die Beteiligung der Bürger und Kommunalparlamente an Entscheidungen obligatorisch werden. Wir setzen uns mit aller Kraft gegen eine Islamisierung unseres Landes ein. Religiöse Schriften, welche Unterdrückung und Tötung von Menschen verlangen, sind zu verbieten.

Der ideologische Hintergrund der Klägerin und ihres Landesvorsitzenden sowie der P.I. Ortsgruppe München weisen bezogen auf die behaupteten Gefahren des Islam eine hinreichende Parallelität auf, um nach den genannten Kriterien die Äußerungen und Texte des Landesvorsitzenden, die er als Mitglied der P.I. München auf deren Website und bei verschiedenen Veranstaltungen verbreitet hat, auch der Klägerin zuzurechnen.

cc. Bei dem Begriff des Vorliegens tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (BVerwG, U.v. 17.10.1990 - 1 C 12.88 - juris Rn. 26). Dies gilt sowohl für das Vorliegen der tatsächlichen Anhaltspunkte als auch für die daraus gezogene Schlussfolgerung (Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, a. a. O., §§ 3,4 Rn. 135). Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt damit nicht nur die Richtigkeit der verfassungsschutzbehördlichen Tatsachenfeststellungen als solche, sondern auch die Richtigkeit der hieraus gezogenen Schlussfolgerung, dass diese Tatsachen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Berichterstattung begründen.

dd. Die vom Beklagten im Verfahren M 22 K 14.1743 vorlegten Veröffentlichungen der Klägerin und der Publikationen und Äußerungen ihres Landesvorsitzenden stellen solche tatsächlichen Anhaltspunkte für Bestrebungen im Sinn des Art. 15 Satz 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG dar. Die Berichterstattung über die Klägerin im Verfassungsschutzbericht ist sowohl hinsichtlich der dort angeführten Tatsachen (aaa.) als auch hinsichtlich der Schlussfolgerung (bbb.) zutreffend.

aaa. Im Einzelnen führt der Beklagte im Verfassungsschutzbericht 2013 aus: „Er (der Landesverband der Klägerin) wendet sich mit pauschal diffamierenden Äußerungen gegen Mitbürger islamischer Religionszugehörigkeit, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsstatus. DIE FR. B. differenziert in ihren Verlautbarungen in der Regel nicht zwischen dem Islam als Religion und dem Islamismus als politischer Ideologie, sondern begreift den Islam als „faschistoide Politideologie“. Der Koran wird als „das gefährlichste Buch der Welt“ verunglimpft. Auf seiner Internetseite fordert der Landesverband islamische Organisationen auf, umgehend in schriftlicher Form auf bestimmte Koranverse als Bestandteil der islamischen Glaubensgrundsätze dauerhaft zu verzichten, und stellt den Islam insgesamt als unvereinbar mit unserer Gesellschaftsordnung dar. Die Aktivitäten der FR. B. zielen darauf ab, pauschale Ängste vor Muslimen als nicht integrierbare „Ideologieanhänger“ zu schüren und alle Muslime allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit als Feinde des Rechtsstaats zu verunglimpfen.“

Für diese Feststellungen und Wertungen des Beklagten und die Schlussfolgerung, dass die Klägerin verfassungsschutzrelevante Bestrebungen verfolge, finden sich in den von der Klägerin und ihrem Landesvorsitzenden verfassten Beiträgen und Reden, die der Beklagte in der ersten Instanz als „Beweismittel“ vorgelegt hat (Anlagen zum Schriftsatz vom 5.8.2014) eine Vielzahl von tatsächlichen Anhaltspunkten:

So wird im Parteiprogramm der Klägerin der Islam nicht nur als Religion, sondern auch als politische Ideologie bezeichnet. Von den den Koran unterrichtenden Imamen wird ein schriftliches Bekenntnis gefordert, dass alle gültigen Rechtsnormen stets über dem islamischen Recht stünden und dass die Scharia keine Gültigkeit habe (www.bayerndiefreiheit.org/grundsatzprogramm/migrationundintegration/).

Im Thesenpapier in den Fassungen vom 19.10.2011, 26.20.2011 und 19.11.2011 (www.pinews.net) äußert der Landesvorsitzende die Auffassung, dass der Islam eine Machtideologie im Deckmantel einer Religion sei, die die Welt in höhergestellte Rechtgläubige und minderwertige Ungläubige aufteile. Mit totalitärem weltlichen Herrschaftsanspruch, Intoleranz, Gewaltbereitschaft und Tötungslegitimation. Die Regierung der Bundesrepublik müsse in Konsequenz dieser Erkenntnis alle islamischen Verbände unmissverständlich und unverzüglich dazu auffordern, sich sofort und für alle Zeiten vom weltlichen Machtanspruch, von der Intoleranz, von der Gewalt und der Tötungsbereitschaft zu verabschieden und außerdem unbefristet auf die Scharia zu verzichten. Wenn diese Forderungen nicht von allen islamischen Verbänden unterzeichnet würden, erfolge ein sofortiger Baustopp von Moscheen, die Schließung von Koranaschulen und die Unterbindung von Gebetsversammlungen. Wenn sich islamische Organisationen und Verbände, Koranschulen und Moscheegemeinden dem vorgelegten Forderungskatalog verweigerten, könnten sie als verfassungsfeindlich eingestuft, überwacht sowie letztendlich verboten bzw. geschlossen werden.

Auf der Website der Klägerin findet sich ferner die „Forderung zur Verzichtserklärung auf die verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islam“ (www.diefreiheit.org /aufforderung...). Danach kann der Koran als Grundlage zur Weltanschauung nicht akzeptiert werden, denn er sei seinem Inhalt nach eine Kriegserklärung an die nichtmuslimische Welt und eine kodifizierte Anleitung zum Töten von Nichtmuslimen. Jede Organisation, deren Ziel die Verbreitung des Islam sei, stelle somit eine akute Gefahr für unsere Freiheit dar. Jede im Anschreiben genannte Organisation werde aufgefordert, umgehend in schriftlicher Form auf die aufgeführten Koranverse als Bestandteil der islamischen Glaubensgrundsätze dauerhaft zu verzichten. Bei Ablehnung dieser Forderungen sei davon auszugehen, dass aktiv verfassungsfeindliche Ziele verfolgt würden.

Im Beweismittel 13 des Beklagten im Verfahren M 22 K 14.1743 wiederholt die Klägerin erneut ihre Forderung, alle verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islam aus der islamischen Weltanschauung zu streichen. Ansonsten müsste ein Baustopp für alle Moscheen und Koranschulen verfügt werden.

Anlässlich einer Information der Landeshauptstadt München über das von der Klägerin initiierte Bürgerbegehren gegen die Errichtung einer Moschee in München spricht der Landesvorsitzende der Klägerin in einem Beitrag der pinews (Beweismittel 14) davon:

Der Bayerische Landesverband der FR. klagt selbstverständlich gegen diese skandalöse Verfassungsschutzbeobachtung. Es wird ein Treppenwitz der Geschichte bleiben, dass eine Partei, die mutig die verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islams offen anspricht und vor der existentiellen Bedrohung dieser totalitären Ideologie für die freiheitlichdemokratische Grundordnung warnt, selber vom Verfassungsschutz beobachtet wird.

Diese Beobachtung beruht zudem auf einer Falschbehauptung, denn DIE FR. verunglimpft keinesfalls „Muslime als Feinde des Rechtstaates“, sondern kritisiert ausschließlich die vielen demokratieablehnenden, menschenrechtsverletzenden und verfassungsfeindlichen Grundlagen des Islams. Der bei weitem nicht nur eine Religion, sondern vielmehr eine politische Ideologie mit weltlichem Herrschaftsanspruch und eigenem Rechtsystem ist. DIE FR. sieht Moslems als erste Opfer einer gefährlichen Gehirnwäsche an, die Gewalt, Kampf, Töten, Frauenunterdrückung und ein barbarisches Rechtssystem als von einem Gott gewollt darstellt.

Es ist die wichtigste gesellschaftspolitische Aufgabe des 21. Jahrhunderts, den Islam von all seinen gefährlichen Bestandteilen zu befreien. Um letztlich auch Moslems zu integrationsfähigen Bestandteilen unseres freien demokratischen Systems zu machen, was mit Koran und Mohammed im Kopf unmöglich ist. Gerade die junge Generation muss davon befreit werden, sonst läuft sie Gefahr, zu unseren erbitterten Feinden gedrillt zu werden.

Auf der Website der Klägerin findet sich am 18. Juni 2013 anlässlich einer Auflage der Landeshauptstadt bezüglich der Veranstaltungen der Klägerin zum Bürgerbegehren gegen den Moschee-Bau folgender Satz (Beweismittel 36):

Am Ende wird nicht St. als Extremist dastehen, sondern Ude wird als ein wesentlicher Zuarbeiter einer terroristischgenozidären Religion gelten und zu Recht als Islamist verschrieen werden.

Anlässlich der gemeinsamen Erklärung aller Münchner Stadtratsparteien gegen die Freiheit publiziert die Klägerin auf ihrer Website folgenden Kommentar ihres Landes- vorsitzenden (Beweismittel 40):

In München wird es nicht scheitern. Die bayerische Landeshauptstadt reift gerade zum Symbol der Gegenbewegung zur Islamisierung. Die Münchner werden schlau wie die Schweizer sein, die in ihrem Land per Volksbefragung dem Bau von Minaretten eine Absage erteilt haben.

Bei diesem Bürgerbegehren geht es im Kern nicht um den Bau eines religiösen Zentrums. Mit dem Bürgerbegehren werden von den Initiatoren pauschalierende, diffamierende und unwahre Behauptungen über die muslimischen Bürgerinnen und Bürger unserer Heimatstadt verbreitet.

Auch in diesem Absatz ist alles falsch. Wir stellen den Islam und seine verfassungsfeindlichen Bestandteile dar. Alle wirklich konsequent und kompromisslos grundgesetztreuen bei uns lebenden Moslems heißen wir herzlich willkommen und ermutigen sie, ihre Imame und Verbandsführer dazu aufzufordern, die Verzichtserklärung auf alle verfassungsfeindlichen Bestandteile ihrer „Religion“ zu unterschreiben. Wir liefern die Begründung für die in ganz Europa beobachtbaren Intergrationsverweigerungen und überproportional hoch auftretenden Gewalterscheinungen in den moslemischen Parallelgesellschaften. Pfaffmann und seine All-Parteien-Koalition wird keinen Beleg für „unwahre“ Behauptungen liefern können.

Alle Muslime werden aufgrund ihres Glaubens als Feinde des Rechtsstaats verunglimpft.

Eine üble Unterstellung. Es geht immer nur um die Verfassungsfeindlichkeit des Islams. Wenn ein Moslem allerdings die Vorschriften des Islams konsequent ausführt, wird er sich unweigerlich verfassungsfeindlich verhalten müssen. Solange sich Moslems in Minderheitsverhältnissen befinden, wird das volle Programm des Islams noch nicht gelebt. Aber es vollzieht sich immer intensiver, je mehr Moslems sich in einer Gesellschaft befinden. Anschauungsunterricht liefert die geschichtliche Entwicklung aller 57 islamischen Länder. Darüber aufzuklären und kommende Katastrophen zu verhindern, ist die größte gesellschaftspolitische Aufgabe des 21. Jahrhunderts. Dass sich die unterzeichnenden Parteien dieser Aufgabe nicht nur entziehen, sondern sich auch noch dagegen positionieren, grenzt an Volksverrat.

In der Propaganda für das Bürgerbegehren wird den Muslimen abgesprochen, ihre kulturellen und religiösen Interessen in ihrer Heimatstadt formulieren zu dürfen.

Solange sich Moslems im Rahmen des verfassungsrechtlich Erlaubten bewegen, können sie ihren „Glauben“ ausleben. Gegen Beten hat keiner was, solange es nicht um das Bekämpfen, Unterwerfen und Töten von Andersgläubigen geht. Leider ist der Islam aber in hohem Umfang verfassungsfeindlich, dies kann man u. a. auch bei dem bekannten Staatsrechtler Prof. Albrecht Schachtschneider nachlesen.

Die vom Grundgesetz für alle garantierte Religionsfreiheit wird den Muslimen in Deutschland abgesprochen. Auch wenn man solche Sätze nicht im Text des Bürgerbegehrens findet, so belegen doch zahlreiche Äußerungen der Initiatoren und ihrer Unterstützer diese Haltung. Die Rechtspopulisten missbrauchen somit ein Instrument zur demokratischen Bürgerbeteiligung um zutiefst undemokratische Forderungen zu erheben. Das bayerische Innenministerium hat daraus die Konsequenzen gezogen und stuft die Initiatoren - die Partei „Die Freiheit“ LV Bayern - mittlerweile als verfassungsfeindlich ein.

Es wird ein Treppenwitz der Geschichte bleiben, dass eine Partei, die vor den verfassungsfeindlichen Bestandteilen einer Ideologie warnt, selbst als verfassungsfeindlich bewertet wird. Irrationaler geht es schon fast gar nicht mehr.

In einem Artikel zu einer Leserbrief-Serie der FAZ (Beweismittel 15) äußert sich der Landesvorsitzende der Klägerin wie folgt:

Wie übel Christen und Juden sowie Andersgläubige allgemein im Koran diffamiert werden, erkennt man sofort. Vorausgesetzt, man liest das gefährlichste Buch der Welt auch wirklich:

Es gibt nichts mehr zu Diskutieren: Entweder werden all diese Tötungsbefehle und alle weiteren verfassungsfeindlichen Bestandteile aus Koran und Sunna gestrichen, Mohammeds Vorbildfunktion für die heutige zivilisierte Zeit abgelehnt sowie die Scharia als Gesetzsystem für ungültig erklärt, oder all jene Islam-Organisationen werden verboten, die sich dem widersetzen. Dies sollte der einzige Tagesordnungspunkt einer letzten Islamkonferenz sein.

Zum Koran findet sich noch folgende Äußerung des Landesvorsitzenden der Klägerin (Beweismittel 48):

Persönlich sehe ich die Verbrennung des Korans als symbolisch letzte Maßnahme, wenn alle anderen Anstrengungen zuvor vergebens waren. Wenn also beispielsweise die Forderung zur Streichung der verfassungsfeindlichen Bestandteile in Koran und Sunna von den islamistischen Organisationen in Deutschland verweigert wird.

In einem weiteren Artikel vom 9. Februar 2014 in den pinews (Beweismittel 30) heißt es:

Diese Linksextremisten haben aus der Geschichte absolut nichts gelernt. Nationalsozialismus und Islam besitzen wesensverwandte totalitäre Inhalte, die nur unterschiedlich verpackt sind.

Zu den Muslimen finden sich in Publikationen und Äußerungen der Klägerin und ih- res Landesvorsitzenden folgende Passagen:

Wir mussten erneut erleben, wie aggressiv und uneinsichtig Moslems reagieren, wenn über den Islam aufgeklärt wird. Obwohl wir immer wieder betonen, dass wir überhaupt nichts gegen die Menschen haben, sondern wir sie befreien wollen von all der Gewalt, Frauenunterdrückung sowie Menschenverachtung und wir nur faktisch über die gefährlichen Bestandteile des Islam aufklären, schlägt uns immer wieder purer Hass entgegen. An diesem Nachmittag war es erneut eine vom Äußeren her moderat wirkende Muslimin, die mich zutiefst beleidigte und anschrie.

Wir lassen das alles mit stoischer Ruhe über uns ergehen, da wir wissen, dass diese Menschen in einem geistigen Gefängnis sitzen. Sie sind Opfer einer Gehirnwäsche, die sie von klein auf eingetrichtert bekommen haben und nicht kritisch hinterfragen dürfen, da sie sonst wegen Apostasie in Lebensgefahr geraten.

(Beweismittel 43)

Der unter Moslems überproportional hohe dauerhafte Hartz-IV-Bezug ist nicht verwunderlich, denn im Islam ist die Beraubung von Ungläubigen schließlich „religiös“ legitimiert. Diese und weitere klare Ansagen, die den Islam enttarnen, werden in München offen per Lautsprecher verkündet. Es ist höchste Zeit, die schützende Hand, die linksverdrehte Politiker dieses Landes über den Islam halten, wegzunehmen und Mohammedanern mit gesundem Menschenverstand, Wehrhaftigkeit, Patriotismus und Wertebewußtsein entgegenzutreten. Die Zeit der rückgratlosen Kriecherei, des Appeasements und der kulturellgeistigmoralischen Selbstverleugnung muss ein für allemal beendet werden.

(Beweismittel 44)

Wir haben in den letzten Wochen in München viele Gespräche mit Kroaten geführt. In der Regel sind dies hart arbeitende und freundliche Mitbürger. Dies wird auch durch die aktuelle Hartz-IV-Studie bestätigt, in der sie prozentual sogar seltener in Sozialhilfe sind als Deutsche. Solche Einwanderer sind bei uns herzlich willkommen, aber keinesfalls feindselig eingestellte Mohammedaner, die „scheißdeutsche“ Bürger auf unseren Straßen überfallen, zusammenschlagen und nicht selten auch töten.

(Beweismittel 47)

Aus dieser nur auszugsweisen Auflistung der vom Beklagten vorgelegten islamkritischen Veröffentlichungen der Klägerin und ihres Landesvorsitzenden lässt sich er kennen, dass der Beklagte die „Ideologie“ der Klägerin im Verfassungsschutzbericht zutreffend dargestellt hat. Das gilt sowohl bezüglich der Verzichtsforderung für bestimmte Koranverse, der Bezeichnung des Korans als das gefährlichste Buch der Welt und der fehlenden Differenzierung zwischen Islam als Religion und dem Islamismus als politischer Ideologie. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Vorsitzende der Klägerin nochmals ausdrücklich bekräftigt, dass eine Aufspaltung des Islam und des Islamismus seiner Ansicht nach gar nicht möglich sei.

Wenn der Beklagte in seiner Darstellung die Vokabel „Verunglimpfung“ verwendet, bewertet er damit die Äußerungen und Publikationen der Klägerin und ihres Landesvorsitzenden. Eine Person oder Sache wird verunglimpft, wenn sie herabgewürdigt wird. Die Bezeichnung des Korans als gefährlichstes Buch der Welt, als Kriegserklärung an die nichtmuslimische Welt, als kodifizierte Anleitung zum Töten von Nichtmuslimen und die Befürwortung einer Bücherverbrennung erfüllt diese Definition ohne weiteres.

Für die vom Beklagten im Verfassungsschutzbericht dargelegte Strategie der Klägerin, nämlich pauschale Ängste vor Muslimen als nicht integrierbare Ideologieanhänger zu schüren und alle Muslime allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit als Feinde des Rechtsstaats zu verunglimpfen, ergeben sich aus den oben aufgeführten Quellen ebenfalls hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte.

Die Klägerin geht davon aus, dass der Islam als Religion „in hohem Umfang verfassungsfeindlich“ sei. Ein Moslem, der die Vorschriften des Islam konsequent ausführe, verhalte sich verfassungsfeindlich. Das volle Programm des Islam werde nicht gelebt, solange sich Moslems in Minderheitsverhältnissen befänden. Moslems säßen in einem geistigen Gefängnis, sie seien Opfer einer Gehirnwäsche. Der unter Moslems überproportional hohe dauerhafte Hartz-IV-Bezug sei nicht verwunderlich, denn im Islam sei die Beraubung von Ungläubigen religiös legitimiert. Feindselig eingestellte Mohammedaner seien in Deutschland nicht willkommen.

Diese Auffassung der Klägerin offenbart sowohl durch die Wortwahl als auch dem Inhalt nach eine Herabwürdigung aller Angehörigen des Islam, weil nach Einschätzung der Klägerin die gläubigen Moslems nicht in der Lage sind, sich kritisch mit ihrer Religion auseinanderzusetzen, und zudem Deutschland, seinen Bewohnern und seiner Verfassung gegenüber feindselig eingestellt sind.

Die Klägerin bringt zwar gegen diese Einschätzung des Beklagten immer wieder vor, es sei nicht zutreffend, dass sie sich pauschal gegen alle Muslime wende. Es gehe immer nur um die Verfassungsfeindlichkeit des Islam. Dies mag vordergründig zutreffen. Wenn allerdings die Klägerin ständig betont, dass sich der Islam nicht in einen Islam als Religion und einen politischen Islam aufteilen lasse und der Koran als Kodifizierung der islamischen Glaubensvorstellungen eine Kriegserklärung an die nichtmuslimische Welt sei, anderseits Moslems aber die Fähigkeit abspricht, selbst zu entscheiden, ob sie dem Koran folgen wollen, so differenziert die Klägerin nicht zwischen den Anhängern eines militanten Islamismus und gläubigen Moslems, die sich an die Werteordnung des Grundgesetzes halten. Vielmehr sieht sie Moslems als Opfer einer gefährlichen Gehirnwäsche an, die Gewalt, Kampf, Töten, Frauenunterdrückung und ein barbarisches Rechtssystem als von Gott gewollt darstellen.

Soweit der Verfassungsschutzbericht über das Bürgerbegehren gegen das „Zentrum für Islam in Europa - München (ZIE-M)“, über die PI-München und die Bündnisbestrebungen der Klägerin berichtet, finden sich auch insoweit tatsächliche Anhaltspunkte für die inhaltliche Richtigkeit dieser Berichterstattung. Aus den vom Beklagten vorgelegten Beweismitteln 39, 40 und 43, die sich auch auf der Website der Klägerin befinden, ergibt sich eindeutig, dass es bei den Informationsveranstaltungen zum Bürgerbegehren nicht nur um den Bau einer Moschee geht, sondern auch um die von der Klägerin so bezeichnete „Aufklärung über die Gefahren der verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islam“. Wörtlich führt der Landesvorsitzende der Klägerin bezüglich einer Kundgebung gegen das ZIE-M aus (www.bayern.diefreiheit.org/videokundgebungandermünchnerfreiheit):

Wir mussten erneut erleben, wie aggressiv und uneinsichtig Moslems reagieren, wenn über den Islam aufgeklärt wird. Obwohl wir immer wieder betonen, dass wir überhaupt nichts gegen die Menschen haben, sondern wir sie befreien wollen von all der Gewalt, Frauenunterdrückung sowie Menschenverachtung und wir nur faktisch über die gefährlichen Bestandteile des Islam aufklären, schlägt uns immer wieder purer Hass entgegen. An diesem Nachmittag war es erneut eine vom Äußeren her moderat wirkende Muslimin, die mich zutiefst beleidigte und anschrie.

Wir lassen das alles mit stoischer Ruhe über uns ergehen, da wir wissen, dass diese Menschen in einem geistigen Gefängnis sitzen. Sie sind Opfer einer Gehirnwäsche, die sie von klein auf eingetrichtert bekommen haben und nicht kritisch hinterfragen dürfen, da sie sonst wegen Apostasie in Lebensgefahr geraten.

Die Richtigkeit der im Verfassungsschutzbericht erwähnten personellen Verflechtungen der Klägerin zur P.I. München und zur PAX Europa wird von der Klägerin nicht in Frage gestellt. Anhaltspunkte dafür, dass die Darstellung im Verfassungsschutzbericht insoweit nicht den Tatsachen entsprechen könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

bbb. Die aufgrund der Ideologie und Strategie gezogene Schlussfolgerung, die Klägerin verfolge verfassungsschutzrelevante islamfeindliche Bestrebungen, weil sie sich ihre islamfeindliche Propaganda primär gegen die Religionsfreiheit richte, ist insbesondere aufgrund der von der Klägerin immer wieder vorgetragenen „Verzichtsforderung“ zur Überzeugung des Gerichts gerechtfertigt. Darin werden alle islamischen Verbände aufgefordert, umgehend auf alle aufgeführten Koranverse als Bestandteil der islamischen Glaubensgrundsätze dauerhaft zu verzichten, weil sonst ein Baustopp für Moscheen, eine Schließung von Koranschulen und eine Unterbindung von Gebetsversammlungen erfolge. Wenn sich islamische Organisationen diesen Forderungen verweigerten, würden sie als verfassungsfeindlich eingestuft und letztendlich verboten oder geschlossen.

Diese Forderungen sind mit der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nicht zu vereinbaren. Wenn der Staat eine Religionsgemeinschaft auffordert, bestimmte Glaubensinhalte aufzugeben und aus den grundlegenden Schriften der betreffenden Religion zu streichen, so stellt das einen Eingriff in die Religionsfreiheit dar, der verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen ist. Denn dadurch würde den Gläubigen durch den Staat vorgeschrieben, was sie zu glauben haben und was nicht. Dies würde aber den Kern der Glaubensfreiheit berühren. Einen solchen Eingriff darf der Staat aber nicht vornehmen, weil dadurch das Grundrecht nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, das gerade das religiöse Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft schützt und voraussetzt (vgl. BVerfG, U.v. 16.10.1968 - 1 BvR 261/66 - juris Rn. 25), in seinem Wesensgehalt angetastet würde (Art. 19 Abs. 2 GG). Dementsprechend ist es dem Staat auch verwehrt, die Glaubensüberzeugungen seiner Bürger zu bewerten oder gar als richtig oder falsch zu bezeichnen (vgl. BVerfG, U.v. 27.1.2015 - 1 BvR 471/10 1 BvR 1181/10 - juris Rn. 86; BVerwG, U.v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 - juris Rn. 36). Die Regelung genuin religiöser Fragen und die Einmischung in die Überzeugungen Einzelner oder religiöser Gemeinschaften sind ihm untersagt (vgl. BVerfG, B.v. 26.6.2002 - 1 BvR 670/91 - juris Rn. 54). Die Aufforderung zur Streichung von Passagen aus dem Koran und zu einer Aufgabe der betreffenden Glaubensüberzeugungen, der durch die Drohung mit einem Verbot islamischer Verbände und der Unterbindung von Gebetsversammlungen Nachdruck verliehen wird, ist daher auch dann nicht mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG vereinbar, wenn diese Passagen, wie die Klägerin behauptet, mit dem Grundgesetz nicht im Einklang stünden. Eine Einschränkung der Religionsfreiheit kommt vielmehr erst dann in Betracht, wenn die betreffenden Glaubensüberzeugungen sich in einem entsprechenden Verhalten äußern, das mit den Grundrechten Dritter oder Gemeinschaftswerten von Verfassungsrang nicht zu vereinbaren ist. Insbesondere ist ein Verbot von Glaubensgemeinschaften, die dem Staat und seiner Verfassungs- und Rechtsordnung kritisch gegenüberstehen, nur möglich, wenn es bei der Abwägung mit den Verfassungsgütern, die mit dem Verbot geschützt werden sollen, nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unerlässlich ist. Dies ist in der Regel erst dann der Fall, wenn sich die religiöse Gemeinschaft aktivkämpferisch gegen die in Art. 79 Abs. 3 GG genannten Verfassungsgrundsätze richtet (vgl. BVerfG, B.v. 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 - juris Rn. 19), etwa weil sie die konkrete Umsetzung von im Widerspruch zu grundlegenden Verfassungsprinzipien stehenden Glaubensinhalten oder von aus ihnen hergeleiteten Verhaltenspflichten propagiert oder fördert (vgl. BVerwG, U.v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 -juris Rn.36). Die von einem mit den Grundrechten Dritter und Gemeinschaftswerten von Verfassungsrang kollidierenden oder aktivkämpferisch gegen Verfassungsgrundsätze gerichteten Verhalten unabhängigen Forderungen der Klägerin und ihres Landesvorsitzenden nach einem pauschalen Verbot islamischer Verbände und Vereinigungen, die nicht bereit sind, sich von ihrem Glauben zu distanzieren, zielt letztlich auf die Beseitigung des Islam in Deutschland ab und ist mit dem Grundrecht der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, das nicht nur das Beten im privaten Bereich, sondern auch die Religionsausübung in der Öffentlichkeit beinhaltet und als im Grundgesetz konkretisiertes Menschenrecht ein wichtiges Element der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist, nicht zu vereinbaren. Bei den Forderungen der Klägerin geht es nicht nur um von der Meinungsfreiheit gedeckte Öffentlichkeitsarbeit oder Beiträge zu einer Diskussion über die Grenzen der Religionsfreiheit für Muslime, sondern um Vorschläge für konkrete Maßnahmen zu deren Einschränkung oder Beseitigung (vgl. BayVGH, B.v. 30. Juli 2015 - 10 ZB 15.819 - juris Rn. 36 f.).

Die Auffassung der Klägerin, mit ihrer Verzichtsforderung und den angedrohten Konsequenzen bei einer Weigerung der islamischen Verbände, diesen Verzicht zu erklären, handle es sich um keinen Eingriff in die Religionsfreiheit aller Moslems, weil die islamischen Organisationen und Verbände ohne einen entsprechende Verzichtserklärung selbst als verfassungsfeindlich einzustufen seien, trifft nicht zu. Das Verbot einer Vereinigung ist nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn diese die verfassungsmäßige Ordnung lediglich ablehnt und ihr andere Grundsätze entgegenstellt. Die Vereinigung muss ihre verfassungsfeindlichen Ziele vielmehr kämpferisch und aggressiv verwirklichen wollen. Erforderlich ist der Nachweis, dass sich ein religiöser Verein nicht darauf beschränkt, sich mit religiös begründeten, in Widerspruch zu grundlegenden Verfassungsprinzipien stehenden Lehren als Glaubensinhalt zu befassen und in diesem Sinne für sie zu werben, sondern die konkrete Umsetzung dieser Lehren oder aus ihnen hergeleiteter Verhaltenspflichten in Deutschland propagiert oder fördert (vgl. BVerwG, U.v 14.5.2014 - 6 A 3.13 - juris Rn. 36; BVerfG, B.v. 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 - juris Rn. 19). Alleine die Weigerung, die geforderte Verzichtserklärung abzugeben, rechtfertigt kein Verbot eines islamischen Verbandes unter den Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 GG. Ein kämpferischaggressives Verhalten ist darin nicht zu sehen.

2.3.3 Die Aktionen und Verlautbarungen der Klägerin stellen auch Bestrebungen im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayVSG dar. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG hat das Landesamt für Verfassungsschutz u. a. die Aufgabe, Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, zu beobachten; solche Bestrebungen und Tätigkeiten können von Gruppierungen oder Einzelpersonen ausgehen. Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist wiederum in Art. 1 Abs. 2 BayVSG definiert. Nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayVSG gehört zu den grundlegenden Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung insbesondere auch die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung. Der Begriff Bestrebungen selbst ist im BayVSG nicht definiert. Wegen des identischen Wortlauts kann jedoch auf die Legaldefinition in § 4 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG zurückgegriffen werden. Danach sind darunter politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) BVerf-SchG) zu verstehen. Solche Bestrebungen (und Tätigkeiten) können nach der Klarstellung in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. BayVSG von Gruppierungen oder Einzelpersonen ausgehen; vom Begriff Gruppierung werden sowohl unorganisierte Gruppen als auch jede Form einer Organisation einschließlich einer politischen Partei umfasst (so die Gesetzesbegründung zu Art. 3 Abs. 1 BayVSG, LT-Drs. 11/14928 S. 8). Bestrebungen in diesem Sinne erfordern damit ein aktives, jedoch nicht notwendig kämpferischaggressives Vorgehen, d. h. äußerlich feststellbare Aktivitäten wie z. B. öffentliche Auftritte, Veranstaltungen und Bekundungen. Diese Aktivitäten bzw. Handlungen müssen auch eine gewisse Zielstrebigkeit aufweisen, also auf die Durchsetzung eines Ziels ausgerichtet sein. Schließlich müssen die betreffenden Bestrebungen politisch bestimmt und damit objektiv geeignet sein, über kurz oder lang politische Wirkungen zu entfalten (zum Begriff Bestrebungen vgl. Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, Kommentar, BVerfSchG, §§ 3, 4 Rn. 14 ff. m. w. N.; BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 59 f.). Erfasst sind damit (nur) Verhaltensweisen, die über rein politische Meinungen hinausgehen und auf die Durchsetzung eines solchen Ziels gerichtet sind. Die bloße Kritik an Verfassungswerten ist nicht als Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzuschätzen, wohl aber darüber hinausgehende Aktivitäten zu deren Beseitigung (BVerfG, B.v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 70). Die Aktivitäten müssen auf die Beeinträchtigung eines der vom Gesetz geschützten Rechtsgüter abzielen und somit maßgeblicher Zweck der Bestrebung sein (BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 59 f.).

Da die Klägerin als Partei eine auf politische Aktivität und Einflussnahme auf die politischen Verhältnisse ausgerichtete Organisation ist, ist davon auszugehen, dass sie auch mit der Intention der Änderung der realen Verhältnisse handelt (BVerwG, U.v. 21.7.2010, a. a. O., Rn. 61). Die oben dargestellten Äußerungen und Aktivitäten gehen über eine bloße Kritik an der Religion des Islam und seiner Glaubensangehörigen hinaus. Die Verwendung eines aggressiven Vokabulars bezogen auf eine Religion (terroristisch, genozidär) und eine Beleidigung ihrer Angehörigen als Opfer einer Gehirnwäsche und Profiteure des sozialen Systems überschreitet auch die Schwelle dessen, was im Rahmen des politischen Meinungskampfs noch angehen mag. Äußerungen, die inhaltlich mit einem Element der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar sind, weil sie - wie hier - die Menschenwürde bestimmter Personen missachten, tragen zwar nicht per se ein aktives gegen diese Menschen gerichtetes Handeln in sich. Da die Klägerin aber mit ihren diesbezüglichen zahlreichen und immer wiederholten Äußerungen erreichen will, dass Islamgläubige allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit allgemein gering geschätzt werden, sind diese Äußerungen vor allem auch auf die Durchsetzung eines politischen Ziels gerichtet, weil sie im Sinne des von ihr propagierten Muslimen- und Islambildes Einfluss auf die politische Willensbildung und auf politische Entscheidungen nehmen will. Mit ihrem politischen Programm, wonach die islamischen Organisationen zunächst auf die nach Auffassung der Klägerin verfassungsfeindlichen Bestandteile ihrer Religion verzichten müssten und im Falle der Weigerung ein Verbot dieser Organisationen und die Schließung von Koranschulen und Gebetsräumen erfolgen würde, setzt sich die Klägerin zweifellos aktiv für die Abschaffung der Religionsfreiheit der Muslime ein. Sie hat auch bereits mit der Umsetzung dieses politischen Ziels begonnen, indem sie ihre „Verzichtsaufforderung“ an die betreffenden Personen und Organisationen versandt hat.

2.4 Aus Art. 15 Satz 1 BayVSG lässt sich ein formelles Begründungserfordernis zur Angabe der den Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG zugrunde liegenden tatsächlichen Anhaltspunkte nicht herleiten. Auch wenn nach dem Wortlaut des Art. 15 Satz 1 BayVSG das Staatsministerium des Innern (für Bau und Verkehr) und das Landesamt für Verfassungsschutz die Öffentlichkeit über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG unterrichten, kann dies nicht als verbindliche Festlegung des Gesetzgebers auf der Rechtsfolgenseite über die Art und Weise sowie den Umfang der Berichterstattung verstanden werden. Denn ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes, des Ausführungsgesetzes Art. 10-Gesetz und des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes hat der Gesetzgeber mit der Einfügung der Worte „tatsächliche Anhaltspunkte für“ in Art. 15 Satz 1 BayVSG im Hinblick auf eine enge Auslegung der entsprechenden Vorschrift des Landes Berlin durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 6.4.2006 - 3 B 3. 99) lediglich klarstellen wollen, dass eine Berichterstattung entsprechend der bisherigen Praxis in Bayern bereits bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte und nicht erst bei sicherem Vorliegen von Bestrebungen zulässig ist (Zu § 1 Nr. 7 - Art. 15 Satz 1 BayVSG -, LT-Drs. 15/10313 S. 26/27; zur Auslegung der bundesrechtlichen Ermächtigung des § 16 Abs. 1 BVerfSchG vgl. BVerwG, U.v. 26.6.2013 - 6 C 4.12 - juris). Damit hat der bayerische Gesetzgeber aber ersichtlich nur eine Konkretisierung der tatbestandlichen Voraussetzung der Unterrichtungsbefugnis, nicht aber eine Bestimmung der Art und Weise sowie des Umfangs der Unterrichtung vorgenommen. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. September 2010 (10 CE 10.1830 - juris) lag insofern ein Sonderfall zugrunde, bei dem der dortige Antragsteller in einem Verfassungsschutzbericht in einer tabellarischen Übersicht unter dem Punkt „sonstige Linksextremisten“ ohne jegliche weitere Erläuterung aufgelistet war. Die auch im Leitsatz dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zum Ausdruck kommende Auffassung, ohne gleichzeitige Mitteilung entsprechender tatsächlicher Anhaltspunkte sei eine solche Bewertung schon vom Tatbestand des Art. 15 Satz 1 BayVSG nicht mehr gedeckt, weil ein solches Werturteil dann für die Öffentlichkeit nicht mehr nachvollziehbar sei, bezieht sich auf die dieser Entscheidung zugrunde liegende besondere Konstellation und darf nicht generell als besondere gesetzliche Begründungspflicht etwa im Sinne eines Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG verstanden werden.

2.5 Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, vor, so besteht bei der Berichterstattung der Öffentlichkeit gegenüber verfassungsrechtlich die Verpflichtung, von verfassungsfeindlichen Bestrebungen und Aktivitäten bei verschiedenen Beobachtungsobjekten unterschiedlich dichte und belastbare Erkenntnislagen in der Darstellung hinreichend deutlich zu machen (LT-Drs. 15/10313, S. 27 unter Verweis auf BVerfG, B.v. 24.5.2005 a. a. O. Rn. 89). Demgemäß hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass in Bayern eine Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht nur erfolge, wenn sich über einen längeren Zeitraum die Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen so verdichtet hätten, dass eine Annahme solcher Bestrebungen gerechtfertigt sei. Diese Praxis steht grundsätzlich im Einklang mit der oben dargelegten Auslegung des Art. 15 Satz 1 BayVSG. Nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Senats (s. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bestehen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen der Klägerin nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG, die eine Unterrichtung der Öffentlichkeit auch in der streitbefangenen Form rechtfertigen. Über die Klägerin liegen über einen längeren Zeitraum sowohl quantitativ als auch qualitativ verdichtete tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vor, so dass sich die Nennung der Klägerin im Verfassungsschutzbericht unter der Rubrik „verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ daher auch unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht (vgl. B.v. 24.5.2005 a. a. O. Rn. 77 ff.) vorgegebenen Anforderungen an die Berichterstattung als verhältnismäßig erweist. Art. 15 BayVSG differenziert nicht zwischen einer sogenannten „Verdachtsberichterstattung“ und einer Berichterstattung über feststehende Bestrebungen. Eine dahingehende Unterscheidung muss daher in der Art und Weise der Berichterstattung nicht getroffen werden. Allerdings stellt sich eine Berichterstattung dann als unverhältnismäßig dar, wenn nur vereinzelte oder wenig belastbare Erkenntnisse über verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen. Im Fall der Klägerin sind aber über einen längeren Zeitraum Aktivitäten und Äußerungen dokumentiert, die so zahlreich und auch hinreichend gewichtig sind, dass die Berichterstattung über die Klägerin den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Der Beklagte hat in seiner Erwiderung auf die Klage der Klägerin in erster Instanz umfangreiches Material zu Publikationen und Äußerungen der Klägerin und ihres Landesvorsitzenden vorgelegt, die die Annahme verfassungsfeindlicher Bestrebungen tragen. Die oben auszugsweise dargestellten Verlautbarungen stellen nur eine Teilmenge aus diesem Material dar; auch die anderen vom Beklagten vorgelegten „Beweismittel“ dienen - soweit sie den Zeitraum bis zur Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts 2013 betreffen - zur Untermauerung der Ausführungen im Verfassungsschutzbericht zur Strategie und Ideologie der Klägerin und der daraus gezogenen Wertungen und Schlussfolgerungen. Die Klägerin beschränkt ihre Kritik am Islam als gefährliche Politideologie und die abwertenden Äußerungen über Muslime nicht auf einzelne Publikationen oder Veranstaltungen, sondern verbreitet sie im Rahmen einer Kampagne, für die sie vor allem das Bürgerbegehren gegen das ZIE-M nutzt. Von besonderer Qualität für die Einstufung der Klägerin als verfassungsschutzrelevant islamfeindlich ist die „Verzichtsforderung“, die sich sowohl im Parteiprogramm der Klägerin, auf ihrer Website, im Wahlprogramm zur Münchner Kommunalwahl, im Thesenpapier des Landesvorsitzenden sowie in Beiträgen des Landesvorsitzenden für die pinews wiederfindet. Gerade durch die Aufnahme dieser Verzichtsforderung in das Parteiprogramm räumt die Klägerin diesem politischen Ziel einen hohen Stellenwert ein. Sie setzt sich damit und den bei einer Unterschriftsverweigerung geforderten Konsequenzen für die islamischen Organisationen nicht nur in Widerspruch zu den durch die Verfassung garantierten Grundfreiheiten, sondern überschreitet auch die Grenze von der deutlichen Darstellung ihrer Islamkritik zu einer aktiven Umsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele. Die Bewertung von Glaubensinhalten und die damit verbundene Aufforderung zur Umsetzung eines Verbots dieser Glaubensinhalte stellen einen Eingriff in die durch das Grundgesetz geschützte Religionsfreiheit dar.

Es finden sich auch keine Verlautbarungen der Klägerin oder ihres Landesvorsitzenden, die diese Verzichtsforderung und - im Falle der Weigerung - die Schließung von Gebetsräumen und Koranschulen sowie ein Vereinsverbot für alle islamischen Organisationen relativieren würden. Zwar betont die Klägerin immer wieder, dass es ihr nur um die Bekämpfung der verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islam gehe und sie für ein friedliches Nebeneinander von Christen und Moslems auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eintrete, faktisch führt ihre Verzichtsforderung aber zu einer Einschränkung der Religionsfreiheit aller Muslime. Ein friedliches Nebeneinander ist nach Auffassung der Klägerin nur unter der Vorbedingung des „Abschwörens“ möglich. Zudem wird die Klägerin nicht müde, ständig zu wiederholen, dass es eine Trennung von Islamismus und Islam nicht gebe, weil es sich beim Islam um eine Religion mit einem politischen Herrschaftsanspruch handle, so dass sie sich mit ihrer Behauptung, sie richte sich nur gegen den verfassungsfeindlichen Islam, in Widerspruch zu ihrer eigenen Ideologie setzt. Die Klägerin nimmt für sich in Anspruch, dass ihre Kritik nur den politischen Islam und nicht den Glauben der Muslime betreffe, spricht aber umgekehrt gläubigen Muslimen die Fähigkeit ab, eine Trennung zwischen dem von der Klägerin so bezeichneten politischen Islam und dem Islam als Religion vornehmen zu können. Beim Bekenntnis der Klägerin zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung mit einem gleichberechtigten Nebeneinander von Muslimen und Angehörigen anderer Religionen handelt es sich folglich allenfalls um ein Lippenbekenntnis.

Die Klägerin distanziert sich zwar von rechtsextremistischem Gedankengut. Dies ändert aber nichts daran, dass ihre Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht unter der Rubrik „verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ den Anforderungen an eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Berichterstattung entspricht. Die Klägerin wird im Verfassungsschutzbericht gerade nicht dem Rechtsextremismus zugeordnet. Über sie wird unter einer neuen Kategorie berichtet, weil sich die politischen Aktivitäten der Klägerin, soweit sie für das Landesamt für Verfassungsschutz relevant sind, ausschließlich gegen Angehörige des muslimischen Glaubens richten.

Auch die Tatsache, dass der Beklagte seine Erkenntnisse über die Klägerin ausschließlich aus öffentlich zugänglichen Quellen erlangt hat, mindert deren Qualität als konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen nicht. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass sie oder ihr Landesvorsitzender nicht Verfasser der entsprechenden Beiträge auf ihrer Website oder den pinews seien. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgericht reicht das vom Beklagten vorgelegte Material für den Nachweis aus, dass die Klägerin verfassungsfeindliche Bestrebungen in Bezug auf die Religionsfreiheit der Muslime verfolgt, weil sie sich nicht auf eine bloße Kritik am Islam beschränkt, sondern in ihren Veröffentlichungen insbesondere mit der „Verzichtsforderung“ konkrete Aktivitäten zur Beseitigung der Religionsfreiheit der Muslime in Deutschland ankündigt und zu solchen Aktivitäten auffordert und mit der Versendung der Verzichtsforderung auch bereits in die Umsetzungsphase eingetreten ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit der Berufung des Beklagten stattgegeben wurde und die Klage der Klägerin abgewiesen wurde, ist die Klägerin unterlegen und hat daher insoweit die Kosten des Verfahrens zu tragen. Soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, entspricht es nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits insoweit ebenfalls der Klägerin aufzuerlegen, weil sie voraussichtlich auch bezüglich der Klageanträge 2. und 3. unterlegen wäre. Die Äußerungen über die Klägerin im Halbjahresbericht 2013 und in der Rede des Staatsministers entsprechen inhaltlich der Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 Abs. 2 und § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

In Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014 wird der Streitwert in beiden Instanzen auf jeweils 15.000,-- Euro festgesetzt.

(§ 63 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG)

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.