Verwaltungsgericht Trier Urteil, 14. Feb. 2017 - 1 K 10040/16.TR

ECLI:ECLI:DE:VGTRIER:2017:0214.1K10040.16.00
bei uns veröffentlicht am14.02.2017

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Beihilfe zu den Anschaffungskosten einer Perücke für seine Ehefrau.

2

Der 1935 geborene Kläger ist Ruhestandsbeamter des Beklagten. Er sowie seine 1944 geborene Ehefrau sind zu 70 % beihilfeberechtigt. Die Ehefrau des Klägers leidet unter Alopecia areata totalis, einer entzündlichen Haarausfallerkrankung, die einen Totalverlust der Kopfbehaarung verursacht. Aus diesem Grunde wurde ihr im April 2016 von ihrem Hautarzt eine Perücke nach Maß verordnet.

3

Die Rechnung über die sodann im April 2016 angeschaffte Perücke in Höhe von 322,50 € reichte der Kläger mit Beihilfeantrag vom 08. Juli 2016 bei dem Beklagten ein.

4

Mit Bescheid vom 19. Juli 2016 lehnte der Beklagte die Erstattung ab. Er wies zur Begründung darauf hin, dass die Mindesttragezeit von Perücken bei Ausstattung mit zwei Exemplaren vier Jahre betrage. Eine Beihilfe zu dieser Perücke werde daher nicht gewährt, da die letzten Perücken – was zutreffend ist – erst am 24.6.2013 und am 20.4.2015 gekauft worden seien.

5

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 22. Juli 2016 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, die Perücke könne bei ständigem Tragen nicht vier Jahre lang benutzt werden. Sie müsse auch immer gereinigt werden und in dieser Zeit könne sich seine Ehefrau nicht in der Öffentlichkeit zeigen. Da seine Ehefrau psychisch sehr labil sei, beantrage er die jährliche Genehmigung eines Perückenkaufs.

6

Der Beklagte nahm hierzu mit Schreiben vom 26. Juli 2016 Stellung und führte aus, dass nach der Regelung in § 34 Abs. 6 S. 3 der Beihilfeverordnung Rheinland-Pfalz – BVO – bei paariger Ausstattung mit Perücken eine erneute Erstattung nur möglich sei, wenn seit der Beschaffung der letzten Perücke ein Zeittraum von mindestens 4 Jahren vergangen sei. Dass die Perücke schon vor Ablauf der vierjährigen Frist unbrauchbar geworden sei, ändere hieran nichts.

7

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 3. August 2016 führte der Kläger erneut aus, dass bei seiner Ehefrau ein Härtefall vorliege. Da die Perücken täglich getragen werden müssten, seien diese bereits nach einem Jahr unbrauchbar. Die in § 34 Abs. 6 BVO getroffene Regelung sei daher realitätsfern und mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Dies ergebe sich auch aus einem Vergleich mit der entsprechenden Regelung in der nordrhein-westfälischen Beihilfeverordnung, wonach bei gleichzeitiger Nutzung von zwei Perücken eine Zeitspanne von nur 2 Jahren gefordert werde. Auch aus einer Entscheidung des VG Minden vom 26. Oktober 2005 – 4 K 1816/04 – ergebe sich die Erforderlichkeit einer Neubeschaffung von Perücken innerhalb einer kürzeren Zeitspanne als 2 Jahre.

8

Der Beklagte wies den Widerspruch schließlich mit Bescheid vom 04. November 2016 zurück. Zur Begründung führte er aus, bei der in § 34 Abs. 6 S. 3 BVO getroffenen Begrenzung handele es sich um eine pauschalierende und typisierende Regelung, die mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar sei. Auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Dass die Perücke der Ehefrau des Klägers bereits vor Ablauf von vier Jahren unbrauchbar geworden sei, führe nicht dazu, dass von der gesetzlich vorgesehen Frist abgewichen werden könne. Es sei dem Kläger zuzumuten, die Aufwendungen für eine früher notwendige Ersatzbeschaffung aus seinen Versorgungsbezügen zu bestreiten. Eine Härtefallregelung enthalte die BVO nicht. Da der Landesgesetzgeber in Rheinland-Pfalz innerhalb seiner Gesetzeskompetenz tätig geworden sei, könne der Kläger sich auch nicht auf abweichende Regelungen in anderen Ländern berufen.

9

Hiergegen hat der Kläger am 29. November 2016 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, es handele sich um einen Härtefall, da die Perücken ständig getragen werden müssten. Mangels Härtefallregelung verstoße § 34 Abs. 6 BVO gegen höherrangiges Recht. Die Beschränkung überschreite den Rahmen des dem Beklagten zuerkannten Spielraums, da ein atypischer Fall zum Maßstab gemacht worden sei und damit gegen das Gebot der realitätsgerechten Typisierung verstoßen werde. Krankheitsbedingt ständig benutzte Perücken wiesen eine kürzere Lebenserwartung als 4 Jahre auf. Aus einem Vergleich mit den gesetzlichen Krankenkassen und der Rechtslage in Nordrhein-Westfalen ergebe sich, dass die in Rheinland-Pfalz geltende Regel völlig realitätsfern sei, die den betroffenen Beamten der Lächerlichkeit preisgebe.

10

Der Kläger begehrt sinngemäß,

11

den Beklagten unter Abänderung des Beihilfebescheides vom 19. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2016 zu verpflichten, entsprechend dem Antrag des Klägers die kompletten Aufwendungen für die Anschaffung einer Perücke zum Preise von 322,50 € als beihilfefähig anzuerkennen und entsprechend Beihilfe zu gewähren sowie

12

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

13

Der Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Das Fehlen einer abstrakt generellen Härtefallregelung stelle keinen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht dar, da es sich nicht um eine Höchstbetragsregelung sondern um eine zeitliche Beschränkung handele. Bei Vorliegen einer generalisierenden und typisierenden Begrenzung sei ein Rückgriff auf die Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht möglich, da die Beihilfe nur ergänzend zur Alimentation gezahlt werde. Ein Rückgriff sei nur möglich, wenn die Aufwendungen von einer solchen Tragweite seien, dass der Wesensgehalt der Alimentation nicht mehr gewährleistet werde. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Der Kläger sei Versorgungsempfänger der Besoldungsgruppe A 12 Stufe 12 mit dem Höchstruhegehaltssatz und beziehe derzeit 2.865,02 Euro netto, wobei die Einkünfte der Ehefrau nicht bekannt seien. Bezogen auf den Betrag von 322,50 seien von der Anschaffung 2013 bis zur Neubeschaffung 2016 rund 9,00 Euro monatlich aus der Alimentation zu bestreiten gewesen, um eine Anschaffung im Jahre 2016 tätigen zu können. Die von dem Kläger in Bezug genommene Entscheidung des VG Minden könne für den vorliegenden Fall keine Bedeutung erlangen, da es sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung gehandelt habe, die zudem noch den Fall einer Einzelausstattung betroffen habe. Eine Übertragung der Regelungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung sei ebenfalls nicht möglich, da es sich um unterschiedliche Sicherungssysteme handele.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakte des Beklagten (1 Heft) verwiesen. Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –), ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

18

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen in Höhe von 322,50 Euro, die seiner Ehefrau im April 2016 durch die Beschaffung einer Perücke entstanden sind. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid des Beklagten vom 19. Juli 2016 und der insoweit ergangene Widerspruchsbescheid vom 04. November 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

19

Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften ergangenen Verwaltungsakts erstreckt sich allein darauf, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob die Beihilfevorschriften unter Beachtung des Gesetzesvorbehalts ergangen sind und sich in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 20. August 1969 –VI C 130.67 – juris Rn. 18). Dabei ist beihilferechtlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der geltend gemachten Aufwendungen abzustellen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 – 2 C 35.04 – juris), so dass hinsichtlich der im April 2016 entstandenen Aufwendungen § 66 des Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz – LBG – in der weiterhin gültigen Fassung vom 18. August 2015 i. V. m. der rheinland-pfälzischen Beihilfeverordnung – BVO – vom 22. Juni 2011 (GVBl. 2011, 199) in der insoweit im maßgeblichen Zeitraum zuletzt durch Gesetz vom 21. Oktober 2015 geänderten Fassung zur Anwendung gelangt.

20

Unstreitig ist, dass dem Kläger der geltend gemachte Beihilfeanspruch aufgrund der insoweit maßgeblichen Beihilfevorschriften nicht zusteht.

21

Nach §§ 66 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 LBG i.V.m. § 8 Abs. 1 BVO sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen sind und ihre Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Nach § 34 Abs. 6 S. 3 BVO liegt ein entsprechender Ausschluss vor, so dass Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Perücke nur beihilfefähig sind, wenn seit der vergangenen Beschaffung mindestens vier Jahre vergangen sind. Dies ist bei der Ehefrau des Klägers jedoch unstreitig nicht der Fall, da die letzten beiden Perücken in dem hier gegebenen und von der Beihilfestelle auch als nach § 34 Abs. 6 S. 2 BVO beihilfefähig anerkannten Fall der Doppelausstattung erst im Juni 2013 bzw. im April 2015 beschafft wurden.

22

Der Kläger kann die begehrte Beihilfe auch nicht unmittelbar aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (a) oder aufgrund eines sonstigen Verstoßes der Beihilfevorschriften gegen höherrangiges Recht, insbesondere einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG (b), beanspruchen, denn die insoweit maßgeblichen Beihilfevorschriften sind bei ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall insgesamt mit höherrangigem Recht vereinbar.

23

Die verordnungsrechtliche Regelung beruht auf § 66 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes – LBG – und ist in Einklang mit Art. 110 der Landesverfassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben in § 66 Abs. 5 LBG erfolgt. In formeller Hinsicht beruht die streitgegenständliche Regelung auf einer ausreichenden Ermächtigung, insbesondere liegt insoweit auch kein Fall des Teilausschlusses notwendiger und angemessener Aufwendungen vor (vgl. zu dem Fall des Leistungsausschlusses VG Neustadt, Urteil vom 25. Februar 2015 – 1 K 632/14.NW – juris Rn. 33). Denn die Periodizität der wiederkehrend zu gewährenden Hilfsmittel liegt in der Natur der Sache.

24

(a) Die in § 34 Abs. 6 S. 3 BVO festgelegte Beihilfegewährung in Abhängigkeit von einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren verletzt in Anbetracht der Situation des Klägers sowie der Situation seiner Ehefrau und unter Berücksichtigung der nach § 34 Abs. 6 S. 2 BVO außerdem auch grundsätzlich möglichen und hier gegebenen Doppelausstattung nicht die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Fürsorgepflicht des Dienstherrn.

25

Die Fürsorgepflicht als Ergänzung der ebenfalls in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Alimentationspflicht fordert, dass der Dienstherr den angemessenen Lebensunterhalt der Beamten bzw. Versorgungsempfänger und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt oder Tod sicherstellt. Sie ist in dieser Hinsicht durch die Beihilfevorschriften grundsätzlich abschließend konkretisiert und verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten bzw. Versorgungsempfänger von im Hinblick auf seine Alimentation unzumutbaren und unabwendbaren Belastungen freizuhalten (vgl. OVG RP, Urteil vom 15. Dezember 2014 – 10 A 10492/14.OVG – juris Rn. 31). Eine lückenlose Erstattung aller krankheitsbedingten Kosten gebietet sie demgegenüber nicht. Das Beihilferecht ist nach seiner Konzeption lediglich eine Ergänzung der mit eigenen Mitteln zu betreibenden Eigenvorsorge (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 15. April 2010 – 4 S 728/08 –, Rn. 38, juris). Wegen des ergänzenden Charakters der Beihilfe muss der Beamte daher auch Nachteile und Härten hinnehmen, die sich aus der pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht ergeben (vgl. OVG RP, Urteil vom 15. Dezember 2014 – 10 A 10492/14.OVG, a. a. O.).

26

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat sich der Verordnungsgeber mit der in § 34 Abs. 6 S. 3 BVO grundsätzlich festgelegten Nutzungsdauer von vier Jahren zunächst im Rahmen des verfassungsrechtlich eröffneten und gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Ermessens gehalten. Der sich aus der bloß ergänzenden Hilfeleistung ergebende Spielraum ermöglicht dem Dienstherrn beziehungsweise dem für ihn handelnden Verordnungsgeber auch, die Beihilfefähigkeit von Perücken generell dergestalt zu begrenzen, dass Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Perücke nur beihilfefähig sind, wenn seit der vorangegangenen Beschaffung mindestens vier Jahre vergangen sind, und nur für den Fall des – krankheitsbedingten – langfristigen Tragebedarfs nach § 34 Abs. 6 S. 2 BVO die Kosten für eine zusätzliche zweite Perücke zu übernehmen (vgl. hinsichtlich der nahezu inhaltsgleichen Regelung der Beihilfevorschriften in Baden-Württemberg: VG Karlsruhe, Urteil vom 04. Juni 2013 – 9 K 1070/12 – juris Rn. 26). Dieser Einschränkung der Beihilfefähigkeit liegt erkennbar die Erwägung zugrunde, dass Perücken bei nicht langfristigem Nutzungsbedarf typischerweise eine Haltbarkeit von vier Jahren aufweisen. Hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Situation ist jedoch außerdem zu berücksichtigen, dass die Ehefrau des Klägers aufgrund der bei ihr erforderlichen Tragedauer von über einem Jahr außerdem über eine nach § 34 Abs. 6 S. 2 BVO in diesen Fällen grundsätzlich beihilfefähige und auch bereits als beihilfefähig anerkannte Zweitperücke verfügt. Die hiermit seitens des Verordnungsgebers zum Ausdruck gebrachte Annahme einer grundsätzlichen Kompensationsmöglichkeit von Abnutzungserscheinungen durch die Nutzung einer weiteren Perücke innerhalb eines insgesamt festgelegten Zeitraums von vier Jahren ist mit Blick auf die dem Verordnungsgeber zustehende Typisierungsbefugnis nicht zu beanstanden.

27

Die Befugnis zur Typisierung bedeutet, dass Lebenssachverhalte im Hinblick auf wesentliche Gemeinsamkeiten normativ zusammengefasst und dabei Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt oder absehbar sind, generalisierend vernachlässigt werden dürfen. Der Normgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 04. Juni 2013 – 9 K 1070/12 – juris Rn. 27). Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen. Insbesondere darf der Normgeber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04. Juli 2012 – 2 BvC 1/11 – juris).

28

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Regelungen des § 34 Abs. 6 S. 2 und S. 3 BVO diesen Anforderungen nicht gerecht werden. Dies gilt auch in Anbetracht des Vorbringens des Klägers, wonach krankheitsbedingt ständig benutzte Perücken eine wesentlich kürzere „Lebenserwartung“ als vier Jahre hätten und aufgrund der intensiven Nutzung regelmäßig in ein bis zwei Jahren verschlissen.

29

Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die von dem Kläger hierbei zugrunde gelegte Nutzungsdauer von insgesamt vier Jahren bereits nicht den insoweit maßgeblichen Regelungen entspricht sondern vielmehr seitens des Verordnungsgebers anerkannt wird, dass bei längerfristigem Nutzungsbedarf innerhalb dieses Zeitraumes regelmäßig auch eine weitere zweite Perücke erforderlich sein kann, die dann auch erstattet wird. In Anbetracht dessen verkürzt sich die in den Beihilfevorschriften insgesamt festgelegte Nutzungsdauer mitunter erheblich. So hat auch die Ehefrau des Klägers ihre beiden vorherigen Perücken zeitlich versetzt, nämlich in den Jahren 2013 und 2015 beschafft.

30

Es bestehen aber auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber hinsichtlich der insoweit getroffenen Einschätzung der Nutzungsdauer von einem atypischen Fall als Leitbild ausgegangen sein könnte. Dass der nordrhein-westfälische Beihilfegesetzgeber diese Einschätzung offenbar nicht teilt und von einer einjährigen Tragedauer bei einer Einzelausstattung bzw. einer zweijährigen bei einer Doppelausstattung ausgeht, ist für sich genommen bereits nicht aussagekräftig. Es kommt insoweit außerdem hinzu, dass der Bund und auch die weit überwiegende Zahl der Länder (u. a. Baden-Württemberg, Bayern, Saarland, Niedersachsen) in ihrem Beihilferecht eine dem rheinland-pfälzischen Beihilferecht entsprechende Regelung vorsehen.

31

Auch der von dem Kläger insoweit angestellte Vergleich mit gesetzlich Krankenversicherten, denen eine neue Perücke jeweils im Jahresrhythmus gewährt werde, ergibt derartiges nicht. Zwar hat beispielsweise das Sozialgericht Koblenz mit Urteil vom 16. Dezember 2016 – S 9 KR 920/16 – in einem Einzelfall entschieden, dass eine unter totalem Haarausfall leidende Frau jährlich Anspruch auf Versorgung mit einer Echthaarperücke habe, jedoch lässt sich anhand dieser Individualbetrachtung hinsichtlich einer Echthaarperücke ersichtlich nicht schlussfolgern, dass der rheinland-pfälzische Verordnungsgeber von einer atypischen Bewertung ausgegangen ist. Vielmehr belegt die in dem dort zugrunde liegenden Fall seitens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung und der Krankenkasse vorgebrachte Auffassung einer mehrjährigen Nutzungsdauer von Echthaarperücken gerade auch, dass eine entsprechende Bewertung eben nicht bereits grundsätzlich realitätsfern erscheint.

32

Schließlich ergibt sich derartiges auch nicht aus dem von dem Kläger zitierten Urteil des VG Minden vom 26. Oktober 2005 – 4 K 1816/04 –, welches im Hinblick auf die abweichenden beihilferechtlichen Regelungen in Nordrhein-Westfalen ergangen ist und außerdem auch die Erstattungsfähigkeit einer zweiten Perücke bei nur singulärer Ausstattung betrifft. Unabhängig davon, dass es bei dem insoweit zugrunde liegenden Sachverhalt ebenfalls um eine bei der Ehefrau des Klägers in Anbetracht des Preises offensichtlich nicht vorliegende Echthaarperücke handelte, hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung handelt und variierende Abnutzungsgrade im Übrigen regelmäßig auch von individuellen Tragegewohnheiten abhängen.

33

In Anbetracht dieser Umstände und der klägerseits bereits unspezifiziert behaupteten Haltbarkeit von regelmäßig ein bis zwei Jahren bestanden für die Kammer keinerlei Zweifel daran, dass seitens des Verordnungsgebers realitätsgerecht ein typischer Maßstab zugrunde gelegt wurde, so dass auch für die Einholung eines Sachverständigengutachtens – gewissermaßen ins Blaue hinein – kein Anlass bestand, zumal der Kläger die pauschale Behauptung des regelmäßigen Verschleißes binnen ein bis zwei Jahren auch nicht durch weitere Belege wie beispielsweise die Auskunft des Perückenherstellers näher konkretisiert hat.

34

Wenn auch unter Umständen Fallkonstellationen erfasst werden, in denen die angenommene Tragedauer nicht zutreffend sein sollte, durfte sich der Verordnungsgeber von der Einschätzung leiten lassen, dass es sich hierbei um zahlenmäßig nicht in Gewicht fallende Einzelfälle handelt (so auch: VG Karlsruhe, Urteil vom 04. Juni 2013 – 9 K 1070/12 – juris Rn. 31).

35

Dahinstehen kann, ob die ohne Ausnahmemöglichkeit festgelegte Nutzungsdauer mangels abstrakt-genereller Härtefallklausel defizitär sein könnte (vgl. zu den Folgen u. a. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 – 2 C 2.07 – juris). Vorliegend steht dem Kläger in Anbetracht der insoweit zu berücksichtigenden Einzelfallumstände nämlich jedenfalls kein unmittelbar aus der Fürsorgepflicht herrührender Beihilfeanspruch zu. Denn eine unzumutbare Härte ist bei dem Kläger offensichtlich nicht gegeben.

36

Ob eine unzumutbare Belastung des Beihilfeberechtigten gegeben ist und deshalb die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet, auch die grundsätzlich ausgenommenen Aufwendungen als beihilfefähig anzuerkennen, beurteilt sich anhand der Jahresbruttovergütung und grundsätzlich ohne Berücksichtigung der Eigenbehalte (vgl. OVG RP, Urteil vom 15. Dezember 2014 – 10 A 10492/14.OVG – juris Rn. 33).

37

Der Kläger ist Versorgungsempfänger nach der Besoldungsgruppe A 12 Stufe 12 mit dem Höchstruhegehaltssatz und bezieht derzeit monatlich 2.865,02 Euro netto. Damit stellen die Anschaffungskosten in Höhe von 322,50 Euro selbst bezogen auf die Jahresnettovergütung nicht einmal 1 Prozent dar. Verfassungsrechtlich ist die Grenze der dem Beamten zumutbaren Belastung im Hinblick auf die Eigenvorsorge erst erreicht und damit die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt, wenn der amtsangemessene, aus der Besoldung bzw. Versorgung zu bestreitende Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet wird (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 15. April 2010 – 4 S. 728/08 – juris Rn. 38). Dies ist vorliegend selbst unter Zugrundelegung einer von dem Kläger behaupteten Nutzungsdauer von nur einem Jahr offenkundig nicht der Fall, ungeachtet des Umstandes, dass selbst der Kläger von einer Nutzungsdauer von ein bis zwei Jahren ausgeht und sich damit die entsprechenden Belastungen erneut auf einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren reduzieren. Maßgeblich ist im Übrigen aber letztlich auch der nach den oben ausgeführten Grundsätzen nicht zu beanstandende Nutzungszeitraum von vier Jahren, welcher wiederum zu einer erheblichen und im Ergebnis nahezu nicht mehr bemerkbaren Reduzierung der finanziellen Beeinträchtigungen führt (vgl. für die Nichtannahme einer unzumutbaren Belastung bei einer jährlichen Belastung von 0,61 Prozent der Bruttoversorgungsbezüge unter Zugrundelegung einer in den Beihilfevorschriften des Bundes festgelegten fünfjährigen Nutzungsdauer von Hörgeräten: OVG RP, Urteil vom 15. Dezember 2014 – 10 A 10492/14.OVG –juris Rn. 39).

38

(b) Die Regelung verstößt schließlich auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.

39

Dieser gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, stellt es aber dem Normgeber frei, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen können. Knüpft die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d.h. von dem Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an Lebenssachverhalte an oder hängt sie von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen ab, hat der Normgeber grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum. Ein Gleichheitsverstoß ist dann nur anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint (BVerwG, Urteil vom 2. April 2014 – 5 C 40.12 – juris Rn. 15).

40

Dies ist bei der vorliegenden Begrenzung der Beihilfefähigkeit durch Festlegung einer bestimmten Nutzungsdauer offenkundig nicht der Fall. Sie knüpft ausschließlich an sachliche Unterschiede, nämlich die Abhängigkeit der Haltbarkeit von der Art der Krankheit und der Art der Beanspruchung, an und bewirkt folglich keine mittelbare Ungleichbehandlung von Personen. Hierbei hat der Verordnungsgeber außerdem willkürfrei berücksichtigt, dass es sich bei Perücken um Hilfsmittel handelt, die nicht in kürzeren Abständen angeschafft werden müssen, sondern im Allgemeinen eine längere Lebensdauer aufweisen (vgl. für die Höchstbetragsregelung in der Beihilfeverordnung des Bundes – BBVO – für Hörgeräte unter Festlegung einer Nutzungsdauer von 5 Jahren: OVG RP, Urteil vom 15. Dezember 2014 – 10 A 10492/14.OVG – juris Rn. 27). Eine etwaige den Beihilfeberechtigten treffende Belastung verteilt sich daher rechnerisch auf mehrere Jahre und ermöglicht damit regelmäßig, hierfür eine entsprechende Eigenvorsorge zu treffen (vgl. wiederum für die Höchstbetragsregelung in der BBVO für Hörgeräte: BVerwG, Urteil vom 2. April 2014 – 5 C 40.12 – juris Rn. 15).

41

Ebenso wenig ist Art. 3 Abs. 1 GG dadurch verletzt, dass das nordrhein-westfälische Beihilferecht eine großzügigere Begrenzungsregelung für die Beihilfefähigkeit von Perücken vorsieht. Dies ist im Hinblick auf den Gleichheitssatz deswegen unerheblich, weil in den Fällen, in denen der Landesgesetzgeber innerhalb seiner Gesetzgebungskompetenz tätig wird, eine Berufung auf eine abweichende Regelung im Bund und in den Ländern nicht mehr möglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. November 2002 – 2 BvR 1053/98 – juris Rn. 48).

42

Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG kann sich auch nicht aus dem – behaupteten – Umstand ergeben, dass gesetzlich Krankenversicherten regelmäßig im Jahresrhythmus eine neue Perücke gewährt werden soll. Unabhängig davon, dass es sich hierbei in Anbetracht der bereits genannten Entscheidung des Sozialgerichts Koblenz vom 16. Dezember 2016 – S 9 KR 920/16 – offensichtlich nicht um eine grundsätzliche Erstattungsfähigkeit im Jahresturnus handelt, kann sich hieraus bereits dem Grunde nach kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ergeben. Das Gebot der Gleichbehandlung wird durch Unterschiede in der Leistungsgewährung nach den Beihilfevorschriften des Landes und den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht verletzt (vgl. auch OVG RP, Urteil vom 15. Dezember 2014 – 10 A 10492/14.OVG – juris Rn. 28); die Krankheitsfürsorge aufgrund von Beihilfe und ergänzender Privatversicherung unterscheidet sich im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung, die Finanzierung, die Leistungsvoraussetzungen, das Leistungsspektrum und die Leistungsform grundlegend von der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. BVerwG, Urteil vom 05. Mai 2010 – 2 C 12.10 – juris Rn. 17).

43

Bleibt nach alledem die Klage ohne Erfolg, hat der Kläger auch nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten zu tragen.

44

Das Begehren des Klägers, die Hinzuziehung seines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren im Verständnis von § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO für notwendig zu erklären, kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Klage erfolglos geblieben ist (vgl. auch VG Neustadt a. d. W., Urteil vom 12. September 2016 – 3 K 832/15.NW – juris Rn. 109).

45

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.

46

Die Berufung ist nicht gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen, da der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat, noch ein Fall der Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegt.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Trier Urteil, 14. Feb. 2017 - 1 K 10040/16.TR

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Apr. 2010 - 4 S 728/08

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Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Januar 2008 - 12 K 4698/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihm über den Betrag von 2.500

Referenzen

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wird in den Fällen des § 64 der Erlaß eines Enteignungsbeschlusses abgelehnt, so gilt § 42 Abs. 2 sinngemäß, sofern nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Entschädigung bemißt sich nach den Kosten, die notwendigerweise aufgewendet werden müssen, um die Veränderungen zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit das Grundstück infolge der Veränderung seinem ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr zu dienen geeignet oder seine Benutzung wesentlich beeinträchtigt oder seine Bewirtschaftung wesentlich erschwert ist. Stehen die Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen, die dem Eigentümer infolge der Veränderungen erwachsen, so beschränkt sich die Entschädigung auf einen Ausgleich für diese Nachteile.

(3) Die Auszahlung der Entschädigung nach Absatz 2 kann von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß die Veränderungen tatsächlich beseitigt werden.

(4) Hat sich der Wert eines Grundstücks durch bauliche Veränderungen während der Inanspruchnahme erhöht, so bestimmt sich die Verpflichtung des Eigentümers zum Ausgleich der Werterhöhung nach dem in § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 734) vorbehaltenen Gesetz.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wird in den Fällen des § 64 der Erlaß eines Enteignungsbeschlusses abgelehnt, so gilt § 42 Abs. 2 sinngemäß, sofern nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Entschädigung bemißt sich nach den Kosten, die notwendigerweise aufgewendet werden müssen, um die Veränderungen zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit das Grundstück infolge der Veränderung seinem ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr zu dienen geeignet oder seine Benutzung wesentlich beeinträchtigt oder seine Bewirtschaftung wesentlich erschwert ist. Stehen die Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen, die dem Eigentümer infolge der Veränderungen erwachsen, so beschränkt sich die Entschädigung auf einen Ausgleich für diese Nachteile.

(3) Die Auszahlung der Entschädigung nach Absatz 2 kann von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß die Veränderungen tatsächlich beseitigt werden.

(4) Hat sich der Wert eines Grundstücks durch bauliche Veränderungen während der Inanspruchnahme erhöht, so bestimmt sich die Verpflichtung des Eigentümers zum Ausgleich der Werterhöhung nach dem in § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 734) vorbehaltenen Gesetz.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Januar 2008 - 12 K 4698/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihm über den Betrag von 2.500,89 EUR hinaus weitere Beihilfe zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein Staatsangehöriger der Schweiz, begehrt weitere Beihilfe.
Er ist als entpflichteter Professor der Universität K. beihilfeberechtigt und hat - wie zur Zeit seiner Lehrtätigkeit - seinen Wohnsitz in der Schweiz. Dort besteht für ihn und seine Ehefrau eine obligatorische Grundversicherung (A.) für ambulante Krankenversorgung und für stationäre Versorgung in der allgemeinen Pflegeklasse, die einen Selbstbehalt (Franchise) von 2.500,-- CHF pro Jahr und Person umfasst. Von den die Franchise übersteigenden Kosten wird zudem ein obligatorischer Selbstbehalt von 10 %, begrenzt auf 700,-- CHF pro Jahr und Person, abgezogen. Für seine Ehefrau besteht darüber hinaus eine freiwillige Zusatzversicherung für die halbprivate Abteilung der Spitäler (V.) mit einer vereinbarten Selbstbeteiligung von 200,-- CHF pro Spitaltag, begrenzt auf maximal 2.000,-- CHF pro Jahr.
Am 19.05.2006 beantragte der Kläger Beihilfe zu Aufwendungen für eine stationäre Behandlung seiner Ehefrau vom 12.01. bis 24.01.2006 in der S. Klinik in Z., die sich auf 18.087,75 CHF (11.669,51 EUR, Rechnung Nr. 19 vom 22.03.2006 an die V.) und 3.818,- CHF (2.463,22 EUR, Rechnung Nr. 20 vom 22.03.2006 an die A.) beliefen. Er machte insoweit nur die Erstattung des Selbstbehalts von 2.000,- CHF (1.290,30 EUR) im Rahmen der freiwilligen Zusatzversicherung V. geltend. Darüber hinaus waren Gegenstand des Antrags Aufwendungen im Zeitraum von Juni 2005 bis Mai 2006 für ärztliche Behandlungen und Medikamente des Klägers in Höhe von 1.058,65 EUR (Rechnungen Nr. 1 bis 8 und 21 bis 23) sowie seiner Ehefrau in Höhe von 1.178,83 EUR (Rechnungen Nr. 9 bis 20), für die der Kläger keine Kostenerstattung erhalten hatte, außerdem weitere Aufwendungen für seine Ehefrau in Höhe von 923,71 EUR, denen eine Kostenerstattung in Höhe von 654,02 EUR gegenüberstand (Rechnungen Nr. 24 bis 27).
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) gewährte mit Bescheid vom 01.06.2006 für Aufwendungen in Höhe von 411,75 EUR (Rechnungen Nr. 1, 10 und 14) - nach Abzug einer Kostendämpfungspauschale in Höhe von 68,98 EUR und unter Zugrundelegung eines Bemessungssatzes von jeweils 70 % - Beihilfe in Höhe von 219,25 EUR. Soweit das Landesamt die Beihilfe damit im Übrigen versagt hatte, legte der Kläger Widerspruch ein. Daraufhin erkannte das Landesamt mit Bescheid vom 10.07.2006 die Aufwendungen für die stationäre Behandlung der Ehefrau des Klägers in der S. Klinik (Rechnungen Nr. 19 und 20 ) zwar als grundsätzlich beihilfefähig an, setzte die Beihilfe jedoch erneut auf 0 EUR fest. Auch die weiter geltend gemachten Aufwendungen wurden nicht berücksichtigt. Mit Schreiben vom 05.08.2006 legte der Kläger wiederum Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2006 wies das Landesamt den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, bei einer stationären Behandlung der Ehefrau in Deutschland wären nur 9.775,42 EUR an Kosten angefallen. Da der dem Kläger von seinen Versicherungen erstattete Betrag (11.277,93 EUR) über diesem Betrag gelegen habe, stehe ihm gemäß § 15 Abs. 2 BVO keine weitere Beihilfe zu. Im Übrigen sei § 5 Abs. 3 BVO zu beachten. Der vereinbarte Selbstbehalt und die Selbstbeteiligung seien zudem Kostenanteile, die gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO analog nicht beihilfefähig seien.
Am 29.12.2006 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 19.05.2006 weitere Beihilfe in Höhe von 2.501,56 EUR zu gewähren und die Bescheide des Landesamts vom 01.06.2006 und 10.07.2006 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 29.11.2006 aufzuheben, soweit sie entgegenstehen. Der Betrag setzt sich nach seinem Vortrag zusammen aus dem Selbstbehalt bezüglich der Spitalkosten in Höhe von 2.000,-- CHF, also 1.290,30 EUR, sowie aus ambulanten Heilbehandlungskosten von Juni 2005 bis Mai 2006 für ihn in Höhe von 959,43 EUR, davon 50 %, und für seine Ehefrau in Höhe von 1.045,05 EUR, davon 70%, insgesamt 1.211,26 EUR.
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 30.01.2008 - 12 K 4698/06 - antragsgemäß verpflichtet. Zur Begründung ist ausgeführt, der Kläger habe Anspruch auf die begehrte Beihilfe für Aufwendungen für ärztliche Behandlungen und Medikamente für sich (959,43 EUR) und seine Ehefrau (1.045,05 EUR). Diese Aufwendungen seien gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BVO grundsätzlich beihilfefähig. Ein Vergleich der Kosten mit den Kosten, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland entstanden wären, sei nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO nicht durchzuführen, da die einzelnen Aufwendungen 1.000,-- EUR (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO) nicht überstiegen. Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen entfalle nicht nach § 5 Abs. 3 BVO. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien nicht erfüllt. Es könne offen bleiben, ob schweizerisches Recht überhaupt zu den „Rechtsvorschriften“ im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 BVO gehöre. Denn der Kläger und seine Ehefrau hätten aufgrund des im Rahmen der obligatorischen Grundversicherung vereinbarten Selbstbehalts von 2.500,-- CHF pro Jahr und Person jedenfalls bis zum Ausschöpfen dieses Betrags keinen Anspruch auf Krankenfürsorge oder Kostenersatz im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 1 BVO. Insoweit stelle sich die rechtliche Situation anders dar als bei der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland, für die § 5 Abs. 3 Satz 1 BVO gelte. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland bestehe ein grundsätzlicher Anspruch auf Leistungen, von dem nur einzelne Leistungen ausgeschlossen seien. Beim schweizerischen System - zumindest in der vom Kläger und dessen Ehefrau vereinbarten Variante - bestehe bis zum Betrag von 2.500,-- CHF dagegen überhaupt kein Anspruch auf Leistungen. Bei beihilfefähigen Aufwendungen von 959,43 EUR für den Kläger bestehe bei einem Beihilfebemessungssatz von 50 % ein Beihilfeanspruch von 479,72 EUR, für die Ehefrau bei beihilfefähigen Aufwendungen von 1.045,05 EUR bei einem Bemessungssatz von 70 % ein Beihilfeanspruch von 731,54 EUR.
Die Aufwendungen für stationäre Krankenhausleistungen seien grundsätzlich nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 BVO beihilfefähig. Die Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus nach § 108 SGB V und die Erfüllung der Voraussetzungen des § 6a BVO seien nicht zu verlangen, weil die stationäre Behandlung in der Schweiz stattgefunden habe. § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO stehe der Geltendmachung der Aufwendungen für den stationären Aufenthalt nicht entgegen, da der Kläger nur Aufwendungen in Höhe des Selbstbehalts (Franchise) von 2.000,-- CHF (1.290,30 EUR) geltend mache. Dieser Betrag erreiche nicht die Höhe der Aufwendungen, die bei einer Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland entstanden wären. Auch § 15 Abs. 2 BVO stehe der Gewährung der Beihilfe nicht entgegen. Bei der Auslegung der Vorschrift müssten insgesamt die Besonderheiten des Systems der schweizerischen Krankenversicherung und der konkret für die Ehefrau des Klägers abgeschlossenen Zusatzversicherung berücksichtigt werden. Der Kläger habe tatsächliche Aufwendungen für die stationäre Behandlung seiner Ehefrau in Höhe von 21.905,75 CHF gehabt. Hiervon hätten die bestehenden Krankenversicherungen bis auf den Betrag der Selbstbeteiligung in Höhe von 2.000,-- CHF die Kosten übernommen. Erhalte der Kläger für diesen Betrag Beihilfe, überschreite die Summe der Beträge von Beihilfe und Versicherungsleistungen zusammen nicht die tatsächlich entstandenen Gesamtaufwendungen in Höhe von 21.905,75 CHF. Dem Kläger stehe nicht nur Beihilfe in Höhe von 70 % aus 1.290,30 EUR zu, sondern der volle Betrag. Auch sonst erfolge die Berechnung der Beihilfe nicht in der Weise, dass von den Gesamtaufwendungen der Anteil der privaten Versicherung abgezogen werde und die Beihilfe dann 70 % des Restbetrages betrage. Die Beihilfe betrage vielmehr (grundsätzlich) 70 % der beihilfefähigen Gesamtaufwendungen im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO, d.h. hier mindestens 70 % von 9.775,42 EUR. Die vom Kläger geforderte Beihilfe für 2.000,-- CHF (1.290,30 EUR) liege unter diesem Betrag.
Gegen das ihm am 15.02.2008 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 10.03.2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 15.04.2008 begründet. Er trägt vor, die geltend gemachten Aufwendungen im Rahmen der ambulanten Behandlung seien nicht beihilfefähig. Der Kläger und seine Frau seien aufgrund ihres Wohnsitzes in der Schweiz obligatorisch krankenversichert (Pflichtversicherung). Diese Krankenversicherung sei vergleichbar mit der in Deutschland üblichen gesetzlichen Krankenversicherung. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 BVO und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften seien bei Ansprüchen auf Sozialleistungen, Krankenfürsorge oder Kostenersatz aufgrund von Rechtsvorschriften die im Einzelfall tatsächlich gewährten Geldleistungen in voller Höhe von den im Rahmen der Beihilfeverordnung beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen. Als zustehende Leistung sei dabei grundsätzlich der von der Krankenkasse erlangbare Betrag anzusetzen. Der vom Kläger mit der obligatorischen Krankenversicherung abgeschlossene Versicherungsvertrag sehe einen Selbstbehalt in Höhe von 2.500,-- CHF vor („Franchise“). Diese beruhe nach dem Vortrag des Klägers nicht auf einer gesetzlichen Regelung, sondern auf dem privaten Vertragsverhältnis. Damit habe der Kläger die Erstattung der Inanspruchnahme von Leistungen, die ihm in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich zugestanden hätten, ausgeschlossen. Die nicht in Anspruch genommene, aber grundsätzlich mögliche Erstattung von Leistungen sei in Bezug auf die Beihilfefähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen entsprechend zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht darauf abgestellt, dass bis zu einem Betrag von 2.500,-- CHF kein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung des Klägers bestehe. Vielmehr habe der Kläger den grundsätzlich bestehenden Anspruch lediglich vertraglich abbedungen. Auch das schweizerische Recht sehe die Möglichkeit vor, eine Franchise zu vereinbaren (Art. 64 Bundesgesetz über die Krankenversicherung - KVG -). Daher sei die vereinbarte Franchise zumindest nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO nicht beihilfefähig. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift seien Kostenanteile, die das Gesetz dem Versicherten auferlege, nicht beihilfefähig. Das schweizerische Recht sehe sowohl eine Franchise als auch einen Selbstbehalt des Versicherten in Höhe von 10 % vor. Diese Kostenanteile würden von Gesetzes wegen dem Versicherten auferlegt und seien daher entsprechend bei der Prüfung der Beihilfe nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO zu berücksichtigen.
10 
Hinsichtlich der stationären Behandlung habe der Kläger für seine Frau eine Zusatzversicherung (Privatversicherung) abgeschlossen. Nach diesem Vertragsverhältnis müsse sich der Versicherte mit 200,-- CHF pro Tag an den Kosten der stationären Unterbringung, begrenzt auf maximal 2.000,-- CHF pro Jahr, beteiligen. Die Kosten der stationären Behandlung hätten 21.905,75 CHF (14.132,74 EUR) betragen. Hiervon hätten die Versicherungen des Klägers bis auf den Betrag von 2.000,-- CHF die Kosten übernommen. Diese Kosten seien unter Berücksichtigung von § 13 Abs. 1 BVO nicht beihilfefähig. Die zu berücksichtigenden Vergleichskosten seien mit 9.775,42 EUR, wie sie bei einer entsprechenden Behandlung im K. Hospital Stuttgart mit Zweibettzimmerzuschlag entstanden wären, angesetzt. Dies sei damit der höchstens beihilfefähige Betrag. Zusammen mit den aus demselben Anlass gewährten Leistungen aus Krankenversicherungen dürfe die Beihilfe die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreiten. Da die Versicherungen des Klägers bis auf einen Betrag von 2.000,-- CHF die Kosten übernommen hätten, sei offensichtlich, dass bereits die Krankenkassenleistungen den genannten beihilfefähigen Betrag weit überstiegen hätten. Auch bei einem deutschen Beamten, der sich in der Schweiz behandeln lasse, wären die beihilfefähigen Aufwendungen auf den Höchstbetrag von 9.775,42 EUR begrenzt worden. Dass sich ein deutscher Beamter beihilfekonform versichern könne, sei lediglich der Idealfall.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Januar 2008 - 12 K 4698/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, der Hinweis des Beklagten auf § 5 Abs. 3 Satz 2 BVO und das Argument, er hätte sich höher versichern können, überzeugten nicht, da mit diesem Argument die Beihilfe jedes Berechtigten versagt werden könne, weil eine Versicherungsmöglichkeit zu 100 % immer bestehe. Im Übrigen werde in der genannten Vorschrift nicht auf ausländische Rechtsordnungen verwiesen. Die Unterschiede zwischen den Krankenversicherungssystemen in Deutschland und der Schweiz schlössen eine Analogie aus. Die gesetzliche Krankenversicherung in der Schweiz leiste, anders als die deutsche, bei der Sach- und Dienstleistungen erbracht würden, grundsätzlich Kostenersatz für medizinische Maßnahmen. Jeder Einwohner der Schweiz sei unabhängig von Beruf, Alter oder Staatsangehörigkeit verpflichtet, sich für den Fall der Krankheit zu versichern. Der Beitrag richte sich nicht nach dem Einkommen und sei vom Versicherten selbst zu tragen. Es bestehe ein Wahlrecht hinsichtlich der Höhe einer jährlichen Franchise (feste jährliche Kostenbeteiligung, entsprechend der Kostendämpfungspauschale nach § 15 BVO). Die Prämien verringerten sich, wenn die gesetzlich vorgesehene Mindestfranchise von 300,-- CHF auf bis zu 2.500,-- CHF erhöht werde. Nach Erreichen der Franchise würden bei weiteren Krankheitskosten jeweils 10 % bis zu einem Maximalbetrag von 700,-- CHF vom Versicherer nicht übernommen. Es werde daher nicht das Sach- und Dienstleistungsprinzip freiwillig abgewählt, wie dies nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch möglich sei, vielmehr würden unterschiedlich teure Vertragsmodelle angeboten. Anders als die gesetzlich Versicherten in Deutschland müssten die Versicherten in der Schweiz ihre Krankenversicherungsbeiträge selbst tragen. Bei der Wahl von Kostenersatz statt Sachleistung bestehe kein Unterschied in der Höhe der Versicherungsbeiträge. Das Argument, bei Franchise und Selbstbehalt handele es sich um gesetzlich vorgesehene kleinere Kostenanteile, die nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO nicht beihilfefähig seien, sei nicht stichhaltig. Die Einschränkung der erstattungsfähigen Kosten im Ausland erfolge als Spezialregelung in § 13 BVO. Die besonders erwähnten Eigenbeteiligungen der gesetzlich versicherten Personen nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch seien der Höhe nach nicht mit den Zahlungen nach dem anders strukturierten schweizerischen Krankenversicherungsrecht vergleichbar.
16 
Auch der Beklagte erkenne an, dass die Kosten der stationären Krankenhausbehandlung dem Grunde nach beihilfefähig seien. In § 15 Abs. 2 Satz 3 BVO sei festgehalten, dass als Basis für die Berechnung der auf 100 % der Ausgaben begrenzten Beihilfe die tatsächlichen Kosten dienten. Eine Einschränkung auf im Inland anfallende Kosten sei nicht vorgenommen worden. Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 BVO diene im Übrigen nicht in erster Linie der Schonung der öffentlichen Kassen, sondern dem im Privatversicherungsbereich ebenfalls geltenden Grundsatz, Überkompensationen zu vermeiden. Im Übrigen sei die Haltung des Beklagten unverständlich. Denn durch die zusätzlichen Versicherungen - die zu höheren Prämien führten - reduziere sich die Beihilfe für den stationären Krankenhausaufenthalt von 6.842,80 EUR (70 % von 9.775,42 EUR) auf 1.290,30 EUR. Die Zahlungen seien also geringer, als sie einem emeritierten Hochschulprofessor mit Wohnsitz in Deutschland und beihilfekonformer Krankenversicherung zustünden. Auch hinsichtlich der ambulanten Behandlung seien die beihilfefähigen Kosten durch das schweizerische Versicherungssystem auf maximal 3.200,-- CHF (ca. 1.920,-- EUR) je Jahr begrenzt.
17 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist nur in geringem Umfang begründet.
19 
Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung von Beihilfe in Höhe von 2.500,89 EUR. Insoweit hat das Verwaltungsgericht der - zulässigen - Klage zu Recht stattgegeben. Die Bescheide des Landesamts vom 01.06.2006 und 10.07.2006 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 29.11.2006 sind - soweit sie dem entgegenstehen - rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein weitergehender Beihilfeanspruch besteht dagegen nicht.
20 
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (hier der Zeitraum von Juni 2005 bis Mai 2006) maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17, m.w.N.). Einschlägig sind danach die Vorschriften der - auf der Grundlage von § 101 LBG erlassenen - Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassung vom 17.02.2004 (GBl. S. 66).
21 
1. Der Kläger hat Anspruch auf Beihilfe in Höhe von 1.290,30 EUR zu den mit Rechnungen vom 22.03.2006 (Nr. 19 und 20) belegten Aufwendungen für die stationäre Behandlung seiner Ehefrau vom 12.01. bis 24.01.2006 in der S. Klinik in Z.
22 
Die geltend gemachten Aufwendungen für stationäre Krankenhausleistungen sind nach § 13 Abs. 1 Satz 1 , § 6 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 7 BVO dem Grunde nach beihilfefähig. Dies steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Die Beteiligten streiten lediglich um die Höhe der zu gewährenden Beihilfe. Hierzu bestimmt § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO, dass außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen nur beihilfefähig sind, wenn es sich um Aufwendungen nach § 6, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 9 bis 12 handelt und nur insoweit und bis zu der Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland am Sitz der Beihilfestelle oder deren nächster Umgebung entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Eine Ausnahme gilt nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BVO für innerhalb der Europäischen Gemeinschaft entstandene Aufwendungen für ambulante Behandlungen und für stationäre Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern. Hier ist regelmäßig ein Kostenvergleich nicht erforderlich, es sei denn, dass gebietsfremden Personen regelmäßig höhere Preise als ansässigen Personen berechnet werden. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob diese Ausnahme auch auf die in der Schweiz entstandenen Aufwendungen des Klägers für die stationäre Behandlung seiner Ehefrau anzuwenden ist. Diese Frage - bei deren Klärung zu beachten wäre, dass es sich bei der S. Klinik wohl um ein Privatkrankenhaus handelt, bei dem ein Kostenvergleich nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BVO auch im Falle einer Behandlung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft anzustellen wäre - bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung. Denn dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der begehrten 1.290,30 EUR selbst dann zu, wenn gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO nur die Kosten beihilfefähig wären, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland am Sitz der Beihilfestelle oder deren nächster Umgebung entstanden und beihilfefähig gewesen wären, wenn also nur die vom Beklagten angesetzten Aufwendungen für eine stationäre Behandlung im K. Hospital in Stuttgart in Höhe von 9.775,42 EUR zu berücksichtigen wären. Dies ergibt sich aus Folgendem:
23 
Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BVO sind von den im Rahmen der Beihilfeverordnung beihilfefähigen Aufwendungen, also hier den vom Beklagten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO als beihilfefähig angesehenen 9.775,42 EUR, bei Ansprüchen auf Sozialleistungen, Krankenfürsorge oder Kostenersatz auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die im Einzelfall tatsächlich gewährten Geldleistungen in voller Höhe abzuziehen. Eine derartige Geldleistung sind die gewährten Leistungen der A. in Höhe von 1.393,05 CHF (= 898,74 EUR). Denn hierbei handelt es sich um Leistungen einer aufgrund von Art. 3 Abs. 1 des schweizerischen Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18.03.1994 - KVG - (Bundesblatt 1992 Bd. 2 S. 236) für alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorischen Krankenversicherung. Ob darüber hinaus von den nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO beihilfefähigen Aufwendungen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 BVO oder § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO auch die Leistungen abzuziehen sind, die von der A. wegen der aufgrund von Art. 62 Abs. 2 Buchstabe a, Art. 64 Abs. 2 Buchstabe a KVG vereinbarten Franchise (hier: 2.270,15 CHF) oder wegen des gesetzlich in Art. 64 Abs. 2 Buchstabe b KVG vorgesehenen Selbstbehalts von 10 % (hier: 154,80 CHF) nicht erstattet wurden (insgesamt 2.424,95 CHF = 1.564,48 EUR), kann offen bleiben. Denn selbst wenn man auch diese Beträge von den im Rahmen des § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO vom Beklagten als beihilfefähig angesehenen Aufwendungen abzieht, verbleibt ein Betrag von (9.775,42 – 898,74 – 1.564,48 =) 7.312,20 EUR an beihilfefähigen Aufwendungen, die der Bemessung der Beihilfe zugrundezulegen sind.
24 
Nicht zum Abzug nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BVO kommen dagegen die Leistungen, die der Kläger aus der mit der V. abgeschlossenen Versicherung erhalten hat, weil dies eine gesetzlich nicht vorgeschriebene, sondern freiwillig abgeschlossene private Zusatzversicherung ist (vgl. Schröder/Beckmann u.a., Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, § 5 Abs. 3 RdNr. 35 Anm. 2, S. 177).
25 
Bei dem für seine Ehefrau geltenden Beihilfebemessungssatz von 70 % (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVO) ergibt sich danach für beihilfefähige Aufwendungen in Höhe von 7.312,20 EUR ein Beihilfeanspruch des Klägers in Höhe von 5.118,54 EUR.
26 
Dieser Anspruch entfällt nicht aufgrund der Regelung in § 15 Abs. 2 Satz 1 BVO. Nach dieser Vorschrift darf die Beihilfe zusammen mit den aus demselben Anlass gewährten Leistungen aus Krankenversicherungen, Pflegeversicherungen, auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Nach Satz 3 dieser Vorschrift sind dem Grunde nach beihilfefähig die in den §§ 6 bis 13 genannten Aufwendungen in tatsächlicher Höhe, für die im Einzelfall eine Beihilfe gewährt wird. Entgegen der Ansicht des Beklagten bestimmen sich die „dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen“ nach § 13 BVO daher nicht nach den durch Absatz 1 Satz 1 dieser Regelung der Höhe nach begrenzten Kosten, sondern nach den Kosten, die tatsächlich angefallen sind. „Dem Grunde nach“ beihilfefähig meint nämlich den Katalog von Aufwendungen nach §§ 6 bis 13 BVO, während Begrenzungen der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen der Höhe nach (wie in § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO) unberücksichtigt bleiben. Dementsprechend sind auch nach Nr. 2 der Hinweise des Finanzministers darunter Aufwendungen zu verstehen, „auch soweit sie über etwaige Höchstbeträge, sonstige Begrenzungen oder Einschränkungen hinausgehen“. Allein diese Auslegung des § 15 Abs. 2 BVO entspricht dessen gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage in § 101 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 1 LBG, wonach die Beihilfe grundsätzlich zusammen mit Leistungen Dritter und anderen Ansprüchen die tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht übersteigen soll. Ziel dieser Regelung ist es, Übererstattungen, die dem Charakter der Beihilfe als einer Hilfeleistung im Rahmen der ergänzenden Alimentation widersprechen, zu vermeiden und die Beihilfe auf die entstandenen Kosten zu beschränken. Sie ist damit ein Regulativ, um sicherzustellen, dass die sog. 100 %-Grenze nicht überschritten wird (siehe dazu Schröder/Beckmann u.a., a.a.O., § 15 Abs. 2 RdNr. 21, S. 15 ff.). Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit der außerhalb des Bundesgebiets entstandenen Aufwendungen gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO der Höhe nach, nämlich auf die (fiktive) Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland am Sitz der Beihilfestelle oder deren nächster Umgebung entstanden wären, hat daher bei der Bestimmung der tatsächlichen Aufwendungen im Rahmen des § 15 Abs. 2 BVO außer Betracht zu bleiben (so auch Schröder/Beckmann u.a., a.a.O., § 15 Abs. 2 RdNr. 25, S. 32 ff., 34). Auszugehen ist somit von den tatsächlichen Aufwendungen in Höhe von 21.905,75 CHF (= 14.132,32 EUR).
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Von diesem Betrag sind die aus demselben Anlass gewährten Leistungen aus Krankenversicherungen, Pflegeversicherungen, auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen abzuziehen. Anders als nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BVO sind damit im Rahmen des § 15 Abs. 2 BVO auch Leistungen aus privaten Krankenversicherungen zu berücksichtigen (so auch Nr. 3 Buchstabe c der Hinweise des Finanzministers zu § 15 Abs. 2 BVO; Schröder/Beckmann u.a., a.a.O., § 15 Abs. 2 RdNr. 23 Anm. 2, S. 23). Von den Aufwendungen in Höhe von 21.905,75 CHF (= 14.132,32 EUR) sind somit die Leistungen von A. und V. in Höhe von 17.480,80 CHF (= 11.277,93 EUR) abzuziehen. Danach verbleibt ein Beihilfeanspruch von 4.424,95 CHF (= 2.854,39 EUR). Da im Rahmen des § 15 Abs. 2 BVO nur gewährte Leistungen maßgebend sind, sind Selbstbehalte einer privaten Versicherung nicht zu abzuziehen (Schröder/Beckmann u.a., a.a.O., § 15 Abs. 2 RdNr. 23 Anm. 2.3, S. 24). Gleiches gilt für die Franchisen und Selbstbehalte einer Pflichtversicherung - unabhängig davon, ob diese bei der Bestimmung der beihilfefähigen Aufwendungen nach § 5 Abs. 3 Satz 2 oder § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO zu berücksichtigen sind - (siehe auch Nr. 2 und 3 der Hinweise des Finanzministers zu § 15 Abs. 2 BVO). Aber selbst wenn man Letztere berücksichtigen würde, verbliebe jedenfalls der vom Kläger geltend gemachte Beihilfeanspruch in Höhe von 1.290,30 EUR (entsprechend 2.000,-- CHF = 4.424,95 - 2.424,95 CHF).
28 
2. Auch für die Aufwendungen für ärztliche Leistungen und ärztlich verordnete Arzneimittel, deren dem Grunde nach bestehende Beihilfefähigkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BVO zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht streitig ist, steht dem Kläger nach einem Bemessungssatz von 50 % für ihn (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVO) und von 70 % für seine Ehefrau (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVO) der geltend gemachte Beihilfeanspruch in Höhe von 1.210,59 EUR zu. Lediglich in Höhe von 0,67 EUR hat der Beklagte die Beihilfe zu Recht versagt.
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Die geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von insgesamt 959,43 EUR für den Kläger und 1.045,05 EUR für seine Ehefrau sind ohne Beschränkung auf die Kosten in der Bundesrepublik Deutschland beihilfefähig, da keine der Aufwendungen - für sich gesehen - 1.000,-- EUR übersteigt (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 1. Halbsatz BVO). Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
30 
Von den Aufwendungen sind entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht die Eigenbehalte abzuziehen, die dem Kläger aufgrund der vereinbarten Franchisen der schweizerischen Pflichtversicherung (in Höhe von 2.500,-- EUR jeweils für ihn und seine Ehefrau) verblieben sind. Gegenteiliges ergibt sich weder aus Satz 1 noch aus Satz 2 des § 5 Abs. 3 BVO. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BVO, der Ausdruck des das Beihilferecht prägenden Subsidiaritätsprinzips ist, sind bei Ansprüchen auf Sozialleistungen, Krankenfürsorge oder Kostenersatz auf Grund von Rechtsvorschriften (oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen) die im Einzelfall tatsächlich gewährten Geldleistungen in voller Höhe abzuziehen. Da die schweizerische Pflichtversicherung wegen der vereinbarten Franchisen dem Kläger gerade keine Leistungen gewährt hat, ist diese Vorschrift nicht einschlägig. Eine Ausnahme bildet insoweit nur die Rechnung Nr. 24, bei der es zu einer Erstattung von 13,75 CHF (= 8,87 EUR) gekommen ist, die der Kläger - insoweit unstreitig - bereits in Abzug gebracht hat.
31 
Auch nach § 5 Abs. 3 Satz 2 BVO entfällt die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nicht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn eine auf Grund von Ansprüchen nach Satz 1 zustehende Geldleistung nicht in Anspruch genommen worden ist. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Zwar dürften die ärztlichen Leistungen und Arzneimittel, die den vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen zugrunde liegen, im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung grundsätzlich erstattungsfähig sein. Die Vereinbarung einer Franchise, die über einen Betrag von 300,-- EUR hinaus freiwillig ist und zu einer Prämienreduzierung führt (Art. 62 Abs. 2 Buchstabe a, Art. 64 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 KVG i.V.m. Art. 103 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 25.06.1995 - KVV - [AS 1995 S. 3867]), kann einer Nicht-inanspruchnahme „zustehender“ Geldleistungen im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 2 BVO jedoch nicht gleichgesetzt werden. Denn mit dem Abschluss einer obligatorischen Krankenversicherung unter Vereinbarung einer hohen Franchise „verzichtet“ der Versicherungsnehmer nicht auf Geldleistungen, die ihm gesetzlich zustehen; bis zur Ausschöpfung der vereinbarten Franchise kommt ein Anspruch auf Erstattung vielmehr gar nicht erst zu Entstehung.
32 
Diese Auslegung widerspricht nicht dem Sinn und Zweck des § 5 Abs. 3 BVO, der an das zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn bestehende Treueverhältnis anknüpft. Dieses gegenseitige Treueverhältnis, dem die Fürsorgepflicht des Dienstherrn entspringt, gebietet, dass der Beamte seinen Dienstherrn dadurch entlastet, dass er bestehende Rechtsansprüche gegen andere vorrangig geltend macht (BVerwG, Urteil vom 30.11.1964 - VIII C 290.63 -, Buchholz 238.91Nr. 3 BhV Nr. 2; Schröder/Beckmann u.a., a.a.O., RdNr. 30 Anm. 1, S. 87). Eine Verpflichtung, durch eigene Beiträge, nämlich höhere Prämien, Leistungsansprüche gegen andere zu begründen, ist ihm dagegen nicht zu entnehmen. Wie ein freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherter, der seine Beiträge grundsätzlich in vollem Umfang selbst zu tragen hat und für den daher gemäß § 5 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 BVO die Regelung des Satzes 2 nicht gilt (siehe Schröder/Beckmann u.a., a.a.O., § 5 Abs. 3 RdNr. 35 Anm. 2.1 S. 177), muss sich auch ein in der Schweiz Pflichtversicherter, der seine Ansprüche (aus der gesetzlichen Krankenversicherung) weitestgehend aus eigenen Mitteln finanziert, vereinbarte Franchisen nicht anrechnen lassen. Dies begründet nicht die Gefahr einer Umgehung der Beihilfeverordnung. Denn dem in der Schweiz der Pflichtversicherung unterliegenden Beamten, der zugleich Beihilfeberechtigter ist, wird auf diese Weise lediglich ermöglicht - wie im Bundesgebiet lebenden Beamten, die sich ergänzend privat versichern -, seine Pflichtversicherung zumindest teilweise den Beihilfesätzen anzupassen, indem er keine (mit höheren Prämien verbundene) 100 %ige Leistungspflicht vereinbart.
33 
Die vereinbarten Franchisen können entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht als gesetzlich vorgesehene kleinere Kostenanteile im Sinne von § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO angesehen werden. Nach dieser auf § 101 Satz 3 Nr. 2 LBG beruhenden Vorschrift sind nicht beihilfefähig gesetzlich vorgesehene kleinere Kostenanteile, insbesondere Zuzahlungen nach dem SGB V. Hierunter fällt die auf Art. 62 Abs. 2 Buchstabe a und Art. 64 Abs. 2 Buchstabe a KVG beruhende Franchise nicht. Denn sie führt nicht dazu, dass lediglich ein Teil der geltend gemachten Aufwendungen nicht erstattet wird; vielmehr entsteht ein Erstattungsanspruch - wie erwähnt - bis zum Erreichen des vereinbarten Betrags erst gar nicht. Die Franchise ist damit kein bloßer „Anteil“ an den entstandenen Kosten. Ihrer Funktion nach ist sie vergleichbar mit dem aufgrund Art. 1 Nr. 33 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung - GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - vom 26.03.2007 (BGBl. I S. 378) eingeführten Selbstbehalt, der das Mitglied einer Krankenkasse, wenn es sich für diesen Wahltarif entschieden hat, gemäß § 53 Abs. 1 SGB V gegen Prämienzahlung verpflichtet, jeweils für ein Kalenderjahr die grundsätzlich von der Krankenkasse zu tragenden Kosten bis zu dem vereinbarten Betrag zu übernehmen. Dass dieser Selbstbehalt in § 8 Abs. 3 Satz 1 der - hier allerdings nicht einschlägigen - Verordnung des Bundes über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen vom 13.02.2009 - Bundesbeihilfeverordnung - BBhV - (BGBl. I S. 326) neben den gesetzlichen Kostenanteilen selbständig benannt wird, bestätigt die Annahme, dass er - ebenso wie die schweizerische Franchise - nicht als „Kostenanteil“ anzusehen ist. Abgesehen davon kann die vereinbarte Franchise von 2.500,-- CHF schon der Höhe nach nicht mit den in § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO bezeichneten „kleineren“ Kostenanteilen verglichen werden.
34 
Etwas anderes gilt allerdings hinsichtlich des Selbstbehalts der schweizerischen Pflichtversicherung in Höhe von 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten, der bei der Rechnung Nr. 24 in Höhe von 1,50 CHF (0,96 EUR) in Abzug gebracht wurde. Dieser Selbstbehalt, der nach Art. 103 Abs. 2 KVV bei einem Erwachsenen bis zu einem Betrag von maximal 700,-- CHF (im Mai 2006 entsprach dies in etwa 450,-- EUR) im Jahr von den jeweiligen Aufwendungen abzuziehen ist, ist in Art. 64 Abs. 2 Buchstabe b KVG gesetzlich vorgesehen und wird anteilig auf die einzelnen Leistungen erhoben.
35 
Der Berücksichtigung dieses Selbstbehalts im Rahmen des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO steht nicht entgegen, dass er auf einer ausländischen Rechtsvorschrift beruht. Zwar hatte der Verordnungsgeber bei der Schaffung des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO, welcher der Abgrenzung der verschiedenen Krankenversorgungssysteme dient (BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, BVerwGE 125, 21), wohl in erster Linie die Regelungen über die gesetzliche Krankenversicherung im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch vor Augen. So waren bis zum Inkrafttreten der Beihilfeverordnung vom 12.03.1986, die auf die Regelung in § 101 LBG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Landesbesoldungsgesetzes vom 03.02.1986 (GBl. S. 21), insbesondere auf § 101 Satz 3 Nr. 2 LBG zurückgeht, in der Beihilfeverordnung die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die nicht beihilfefähigen Kostenanteile noch konkret bezeichnet (hierzu Urteil des Senats vom 21.03.1995 - 4 S 2785/93 -, IÖD 1995, 209). Dies hat sich durch die Einführung der allgemeinen Bezeichnung nicht beihilfefähiger „gesetzlich vorgesehener kleinerer Kostenanteile“ jedoch geändert. Der Wortlaut des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO erfasst seitdem sämtliche gesetzlich vorgesehenen kleineren Kostenanteile ohne Einschränkung auf Kostenanteile im Sinne des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch. Mit dem Zusatz „insbesondere Zuzahlungen nach dem SGB V“ wird lediglich der Begriff der „gesetzlich vorgesehenen kleineren Kostenanteile“ beispielhaft erläutert (Urteil des Senats vom 21.03.1995, a.a.O.). Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber trotz fehlender ausdrücklicher Regelung von einer auf Kostenanteile nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch oder zumindest nach ausschließlich inländischen Rechtsvorschriften begrenzten Geltung des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO ausgegangen wäre, lassen sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen (LT-Drs. 9/2434, S. 1 ff.). Dementsprechend enthalten auch die Hinweise des Finanzministers nach der Aufzählung einschlägiger Regelungen des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch den Verweis auf (andere) „entsprechende Regelungen“.
36 
Sinn und Zweck des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO stehen einer Berücksichtigung von Regelungen eines ausländischen Leistungssystems ebenfalls nicht entgegen. Durch die Regelung soll verhindert werden, dass Aufwendungen, die aus Gründen der Kostendämpfung und Eigenbeteiligung in einem Leistungssystem von einem dem Grunde nach Berechtigten getragen werden sollen, auf ein anderes Leistungssystem, nämlich die beamtenrechtliche Beihilfe, übergewälzt werden (BVerwG, Urteil vom 15.12.2005, a.a.O.). Dieser Gedanke der Systemtrennung legt es nahe, auch Kostenanteile, die aufgrund von ausländischen Gesetzesbestimmungen zum Zweck der Kostendämpfung selbst zu tragen sind, von der Beihilfe auszunehmen. Denn auch in diesen Fällen besteht kein Anlass zu fürsorglichem Eingreifen des Dienstherrn in Form der Beihilfe. Dass der auf Art. 64 Abs. 2 Buchstabe b KVG beruhende Selbstbehalt der Kostendämpfung und Eigenbeteiligung dient, ergibt sich aus Art. 64 Abs. 8 KVG, wonach Kostenbeteiligungen weder bei einer Krankenkasse noch bei einer privaten Versicherungseinrichtung versichert werden dürfen. Denn das bedeutet nichts anderes, als dass dieser Selbstbehalt zwingend vom Versicherten selbst getragen werden soll. Die Berücksichtigung dieser Regelung im Rahmen des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO wird durch die unbestritten vorhandenen Unterschiede zwischen der schweizerischen Pflichtversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, die im Wesentlichen darin bestehen, dass in der schweizerischen Pflichtversicherung sich die vom Versicherten zu zahlenden Beiträge nicht nach dem Einkommen des Versicherten richten, dass sie von diesem selbst zu tragen sind und dass grundsätzlich Kostenersatz für medizinische Maßnahmen geleistet wird, nicht ausgeschlossen. Denn es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass diesen Unterschieden im Rahmen des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO maßgebliche Bedeutung zukäme.
37 
Der Selbstbehalt weicht entgegen der Ansicht des Klägers von den Zuzahlungen nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, die gemäß § 61 SGB V in der Regel ebenfalls 10 % betragen, auch hinsichtlich der Höhe nicht wesentlich ab. Zwar sind die Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung in zahlreichen Fällen der Höhe nach auf 10,-- EUR je Leistung beschränkt (so beispielsweise bei Arznei- und Verbandmitteln nach § 31 Abs. 3 SGB V i.V.m. § 61 Satz 1 SGB V). Dies gilt jedoch nicht für Heilmittel nach § 32 SGB V, bei denen die Zuzahlung nach § 32 Abs. 2 i.V.m. § 61 Satz 3 SBG V ohne Festlegung einer speziellen Obergrenze 10 % der Kosten sowie (zusätzlich) 10 EUR je Verordnung betragen. Auch bei den Kosten der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V sind die Zuzahlungen in Höhe von 10 % lediglich in zeitlicher Hinsicht auf die für die ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr anfallenden Kosten beschränkt (§ 37 Abs. 5 i.V.m. § 61 Satz 3 SGB V). Eine Obergrenze bildet in diesen Fällen nur die allgemein geltende Belastungsgrenze des § 62 SGB V in Höhe von 2 % bzw. in Ausnahmefällen von 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, die in ihrer Funktion dem jährlichen Höchstbetrag des Art. 64 Abs. 3 KVG i.V.m. Art. 103 Abs. 2 KVV entspricht. Auch insoweit sind die zwischen den Systemen der gesetzlichen Krankenversicherung und der schweizerischen Pflichtversicherung bestehenden Unterschiede nicht derart, dass eine Einbeziehung des in Rede stehenden Selbstbehalts im Rahmen des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO ausgeschlossen wäre.
38 
Auch eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in ihrem Wesenskern ist nicht ersichtlich, wenn der Kläger die ihm aufgrund des Selbstbehalts in der schweizerischen Pflichtversicherung verbleibenden Kosten selbst tragen muss (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15.12.2005, a.a.O.). Dass zum einen Aufwendungen von der schweizerischen Pflichtversicherung - ähnlich wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch - teilweise nicht beglichen werden und zum andern eine Beteiligung der Beihilfe ausgeschlossen ist, steht im Einklang mit der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Dieses Prinzip fordert nicht, dass durch Beihilfen und Versicherungsleistungen die Aufwendungen in Krankheitsfällen vollständig gedeckt werden und dass der Dienstherr in jedem Falle einen Teil der Kosten übernimmt (BVerwG, Urteile vom 15.12.2005, a.a.O., und vom 03.07.2003 - 2 C 36.02 -, BVerwGE 118, 277). Das Beihilferecht ist nach seiner Konzeption, die dem Fürsorgeprinzip genügt, nur eine Ergänzung der mit eigenen Mitteln zu betreibenden Eigenvorsorge. Die Beihilfe soll den Beihilfeberechtigten lediglich von Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen, die ihn in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen unabwendbar treffen und die er nicht durch sonstige Leistungen, die ihm nach dem Gesetz zustehen, ausgleichen kann. Entscheidet sich der Dienstherr - wie nach derzeitigem System - seiner Fürsorgepflicht durch die Zahlung von Beihilfen nachzukommen, die zu der aus der gewährten Alimentation zu bestreitenden Eigenvorsorge ergänzend hinzutreten, muss er gewährleisten, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann. Eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht nicht (BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, NVwZ 2003, 720; BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89). Wegen des ergänzenden Charakters der Beihilfe muss der Beamte demnach auch Nachteile und Härten hinnehmen, die sich aus der pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht ergeben. Verfassungsrechtlich ist die Grenze der dem Beamten zumutbaren Belastung im Hinblick auf die Eigenvorsorge erst erreicht, wenn der amtsangemessene, aus der Besoldung zu bestreitende Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet ist. Anhaltspunkte hierfür sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das geringfügige Unterliegen des Klägers hinsichtlich seines weitergehenden Beihilfebegehrens rechtfertigt keine anteilige Kostentragung.
40 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
41 
Beschluss vom 15. April 2010
42 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 2.501,56 EUR festgesetzt.
43 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist nur in geringem Umfang begründet.
19 
Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung von Beihilfe in Höhe von 2.500,89 EUR. Insoweit hat das Verwaltungsgericht der - zulässigen - Klage zu Recht stattgegeben. Die Bescheide des Landesamts vom 01.06.2006 und 10.07.2006 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 29.11.2006 sind - soweit sie dem entgegenstehen - rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein weitergehender Beihilfeanspruch besteht dagegen nicht.
20 
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (hier der Zeitraum von Juni 2005 bis Mai 2006) maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17, m.w.N.). Einschlägig sind danach die Vorschriften der - auf der Grundlage von § 101 LBG erlassenen - Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassung vom 17.02.2004 (GBl. S. 66).
21 
1. Der Kläger hat Anspruch auf Beihilfe in Höhe von 1.290,30 EUR zu den mit Rechnungen vom 22.03.2006 (Nr. 19 und 20) belegten Aufwendungen für die stationäre Behandlung seiner Ehefrau vom 12.01. bis 24.01.2006 in der S. Klinik in Z.
22 
Die geltend gemachten Aufwendungen für stationäre Krankenhausleistungen sind nach § 13 Abs. 1 Satz 1 , § 6 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 7 BVO dem Grunde nach beihilfefähig. Dies steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Die Beteiligten streiten lediglich um die Höhe der zu gewährenden Beihilfe. Hierzu bestimmt § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO, dass außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen nur beihilfefähig sind, wenn es sich um Aufwendungen nach § 6, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 9 bis 12 handelt und nur insoweit und bis zu der Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland am Sitz der Beihilfestelle oder deren nächster Umgebung entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Eine Ausnahme gilt nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BVO für innerhalb der Europäischen Gemeinschaft entstandene Aufwendungen für ambulante Behandlungen und für stationäre Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern. Hier ist regelmäßig ein Kostenvergleich nicht erforderlich, es sei denn, dass gebietsfremden Personen regelmäßig höhere Preise als ansässigen Personen berechnet werden. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob diese Ausnahme auch auf die in der Schweiz entstandenen Aufwendungen des Klägers für die stationäre Behandlung seiner Ehefrau anzuwenden ist. Diese Frage - bei deren Klärung zu beachten wäre, dass es sich bei der S. Klinik wohl um ein Privatkrankenhaus handelt, bei dem ein Kostenvergleich nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BVO auch im Falle einer Behandlung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft anzustellen wäre - bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung. Denn dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der begehrten 1.290,30 EUR selbst dann zu, wenn gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO nur die Kosten beihilfefähig wären, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland am Sitz der Beihilfestelle oder deren nächster Umgebung entstanden und beihilfefähig gewesen wären, wenn also nur die vom Beklagten angesetzten Aufwendungen für eine stationäre Behandlung im K. Hospital in Stuttgart in Höhe von 9.775,42 EUR zu berücksichtigen wären. Dies ergibt sich aus Folgendem:
23 
Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BVO sind von den im Rahmen der Beihilfeverordnung beihilfefähigen Aufwendungen, also hier den vom Beklagten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO als beihilfefähig angesehenen 9.775,42 EUR, bei Ansprüchen auf Sozialleistungen, Krankenfürsorge oder Kostenersatz auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die im Einzelfall tatsächlich gewährten Geldleistungen in voller Höhe abzuziehen. Eine derartige Geldleistung sind die gewährten Leistungen der A. in Höhe von 1.393,05 CHF (= 898,74 EUR). Denn hierbei handelt es sich um Leistungen einer aufgrund von Art. 3 Abs. 1 des schweizerischen Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18.03.1994 - KVG - (Bundesblatt 1992 Bd. 2 S. 236) für alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorischen Krankenversicherung. Ob darüber hinaus von den nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO beihilfefähigen Aufwendungen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 BVO oder § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO auch die Leistungen abzuziehen sind, die von der A. wegen der aufgrund von Art. 62 Abs. 2 Buchstabe a, Art. 64 Abs. 2 Buchstabe a KVG vereinbarten Franchise (hier: 2.270,15 CHF) oder wegen des gesetzlich in Art. 64 Abs. 2 Buchstabe b KVG vorgesehenen Selbstbehalts von 10 % (hier: 154,80 CHF) nicht erstattet wurden (insgesamt 2.424,95 CHF = 1.564,48 EUR), kann offen bleiben. Denn selbst wenn man auch diese Beträge von den im Rahmen des § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO vom Beklagten als beihilfefähig angesehenen Aufwendungen abzieht, verbleibt ein Betrag von (9.775,42 – 898,74 – 1.564,48 =) 7.312,20 EUR an beihilfefähigen Aufwendungen, die der Bemessung der Beihilfe zugrundezulegen sind.
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Nicht zum Abzug nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BVO kommen dagegen die Leistungen, die der Kläger aus der mit der V. abgeschlossenen Versicherung erhalten hat, weil dies eine gesetzlich nicht vorgeschriebene, sondern freiwillig abgeschlossene private Zusatzversicherung ist (vgl. Schröder/Beckmann u.a., Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, § 5 Abs. 3 RdNr. 35 Anm. 2, S. 177).
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Bei dem für seine Ehefrau geltenden Beihilfebemessungssatz von 70 % (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVO) ergibt sich danach für beihilfefähige Aufwendungen in Höhe von 7.312,20 EUR ein Beihilfeanspruch des Klägers in Höhe von 5.118,54 EUR.
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Dieser Anspruch entfällt nicht aufgrund der Regelung in § 15 Abs. 2 Satz 1 BVO. Nach dieser Vorschrift darf die Beihilfe zusammen mit den aus demselben Anlass gewährten Leistungen aus Krankenversicherungen, Pflegeversicherungen, auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Nach Satz 3 dieser Vorschrift sind dem Grunde nach beihilfefähig die in den §§ 6 bis 13 genannten Aufwendungen in tatsächlicher Höhe, für die im Einzelfall eine Beihilfe gewährt wird. Entgegen der Ansicht des Beklagten bestimmen sich die „dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen“ nach § 13 BVO daher nicht nach den durch Absatz 1 Satz 1 dieser Regelung der Höhe nach begrenzten Kosten, sondern nach den Kosten, die tatsächlich angefallen sind. „Dem Grunde nach“ beihilfefähig meint nämlich den Katalog von Aufwendungen nach §§ 6 bis 13 BVO, während Begrenzungen der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen der Höhe nach (wie in § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO) unberücksichtigt bleiben. Dementsprechend sind auch nach Nr. 2 der Hinweise des Finanzministers darunter Aufwendungen zu verstehen, „auch soweit sie über etwaige Höchstbeträge, sonstige Begrenzungen oder Einschränkungen hinausgehen“. Allein diese Auslegung des § 15 Abs. 2 BVO entspricht dessen gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage in § 101 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 1 LBG, wonach die Beihilfe grundsätzlich zusammen mit Leistungen Dritter und anderen Ansprüchen die tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht übersteigen soll. Ziel dieser Regelung ist es, Übererstattungen, die dem Charakter der Beihilfe als einer Hilfeleistung im Rahmen der ergänzenden Alimentation widersprechen, zu vermeiden und die Beihilfe auf die entstandenen Kosten zu beschränken. Sie ist damit ein Regulativ, um sicherzustellen, dass die sog. 100 %-Grenze nicht überschritten wird (siehe dazu Schröder/Beckmann u.a., a.a.O., § 15 Abs. 2 RdNr. 21, S. 15 ff.). Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit der außerhalb des Bundesgebiets entstandenen Aufwendungen gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO der Höhe nach, nämlich auf die (fiktive) Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland am Sitz der Beihilfestelle oder deren nächster Umgebung entstanden wären, hat daher bei der Bestimmung der tatsächlichen Aufwendungen im Rahmen des § 15 Abs. 2 BVO außer Betracht zu bleiben (so auch Schröder/Beckmann u.a., a.a.O., § 15 Abs. 2 RdNr. 25, S. 32 ff., 34). Auszugehen ist somit von den tatsächlichen Aufwendungen in Höhe von 21.905,75 CHF (= 14.132,32 EUR).
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Von diesem Betrag sind die aus demselben Anlass gewährten Leistungen aus Krankenversicherungen, Pflegeversicherungen, auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen abzuziehen. Anders als nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BVO sind damit im Rahmen des § 15 Abs. 2 BVO auch Leistungen aus privaten Krankenversicherungen zu berücksichtigen (so auch Nr. 3 Buchstabe c der Hinweise des Finanzministers zu § 15 Abs. 2 BVO; Schröder/Beckmann u.a., a.a.O., § 15 Abs. 2 RdNr. 23 Anm. 2, S. 23). Von den Aufwendungen in Höhe von 21.905,75 CHF (= 14.132,32 EUR) sind somit die Leistungen von A. und V. in Höhe von 17.480,80 CHF (= 11.277,93 EUR) abzuziehen. Danach verbleibt ein Beihilfeanspruch von 4.424,95 CHF (= 2.854,39 EUR). Da im Rahmen des § 15 Abs. 2 BVO nur gewährte Leistungen maßgebend sind, sind Selbstbehalte einer privaten Versicherung nicht zu abzuziehen (Schröder/Beckmann u.a., a.a.O., § 15 Abs. 2 RdNr. 23 Anm. 2.3, S. 24). Gleiches gilt für die Franchisen und Selbstbehalte einer Pflichtversicherung - unabhängig davon, ob diese bei der Bestimmung der beihilfefähigen Aufwendungen nach § 5 Abs. 3 Satz 2 oder § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO zu berücksichtigen sind - (siehe auch Nr. 2 und 3 der Hinweise des Finanzministers zu § 15 Abs. 2 BVO). Aber selbst wenn man Letztere berücksichtigen würde, verbliebe jedenfalls der vom Kläger geltend gemachte Beihilfeanspruch in Höhe von 1.290,30 EUR (entsprechend 2.000,-- CHF = 4.424,95 - 2.424,95 CHF).
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2. Auch für die Aufwendungen für ärztliche Leistungen und ärztlich verordnete Arzneimittel, deren dem Grunde nach bestehende Beihilfefähigkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BVO zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht streitig ist, steht dem Kläger nach einem Bemessungssatz von 50 % für ihn (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVO) und von 70 % für seine Ehefrau (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVO) der geltend gemachte Beihilfeanspruch in Höhe von 1.210,59 EUR zu. Lediglich in Höhe von 0,67 EUR hat der Beklagte die Beihilfe zu Recht versagt.
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Die geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von insgesamt 959,43 EUR für den Kläger und 1.045,05 EUR für seine Ehefrau sind ohne Beschränkung auf die Kosten in der Bundesrepublik Deutschland beihilfefähig, da keine der Aufwendungen - für sich gesehen - 1.000,-- EUR übersteigt (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 1. Halbsatz BVO). Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
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Von den Aufwendungen sind entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht die Eigenbehalte abzuziehen, die dem Kläger aufgrund der vereinbarten Franchisen der schweizerischen Pflichtversicherung (in Höhe von 2.500,-- EUR jeweils für ihn und seine Ehefrau) verblieben sind. Gegenteiliges ergibt sich weder aus Satz 1 noch aus Satz 2 des § 5 Abs. 3 BVO. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BVO, der Ausdruck des das Beihilferecht prägenden Subsidiaritätsprinzips ist, sind bei Ansprüchen auf Sozialleistungen, Krankenfürsorge oder Kostenersatz auf Grund von Rechtsvorschriften (oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen) die im Einzelfall tatsächlich gewährten Geldleistungen in voller Höhe abzuziehen. Da die schweizerische Pflichtversicherung wegen der vereinbarten Franchisen dem Kläger gerade keine Leistungen gewährt hat, ist diese Vorschrift nicht einschlägig. Eine Ausnahme bildet insoweit nur die Rechnung Nr. 24, bei der es zu einer Erstattung von 13,75 CHF (= 8,87 EUR) gekommen ist, die der Kläger - insoweit unstreitig - bereits in Abzug gebracht hat.
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Auch nach § 5 Abs. 3 Satz 2 BVO entfällt die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nicht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn eine auf Grund von Ansprüchen nach Satz 1 zustehende Geldleistung nicht in Anspruch genommen worden ist. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Zwar dürften die ärztlichen Leistungen und Arzneimittel, die den vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen zugrunde liegen, im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung grundsätzlich erstattungsfähig sein. Die Vereinbarung einer Franchise, die über einen Betrag von 300,-- EUR hinaus freiwillig ist und zu einer Prämienreduzierung führt (Art. 62 Abs. 2 Buchstabe a, Art. 64 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 KVG i.V.m. Art. 103 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 25.06.1995 - KVV - [AS 1995 S. 3867]), kann einer Nicht-inanspruchnahme „zustehender“ Geldleistungen im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 2 BVO jedoch nicht gleichgesetzt werden. Denn mit dem Abschluss einer obligatorischen Krankenversicherung unter Vereinbarung einer hohen Franchise „verzichtet“ der Versicherungsnehmer nicht auf Geldleistungen, die ihm gesetzlich zustehen; bis zur Ausschöpfung der vereinbarten Franchise kommt ein Anspruch auf Erstattung vielmehr gar nicht erst zu Entstehung.
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Diese Auslegung widerspricht nicht dem Sinn und Zweck des § 5 Abs. 3 BVO, der an das zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn bestehende Treueverhältnis anknüpft. Dieses gegenseitige Treueverhältnis, dem die Fürsorgepflicht des Dienstherrn entspringt, gebietet, dass der Beamte seinen Dienstherrn dadurch entlastet, dass er bestehende Rechtsansprüche gegen andere vorrangig geltend macht (BVerwG, Urteil vom 30.11.1964 - VIII C 290.63 -, Buchholz 238.91Nr. 3 BhV Nr. 2; Schröder/Beckmann u.a., a.a.O., RdNr. 30 Anm. 1, S. 87). Eine Verpflichtung, durch eigene Beiträge, nämlich höhere Prämien, Leistungsansprüche gegen andere zu begründen, ist ihm dagegen nicht zu entnehmen. Wie ein freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherter, der seine Beiträge grundsätzlich in vollem Umfang selbst zu tragen hat und für den daher gemäß § 5 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 BVO die Regelung des Satzes 2 nicht gilt (siehe Schröder/Beckmann u.a., a.a.O., § 5 Abs. 3 RdNr. 35 Anm. 2.1 S. 177), muss sich auch ein in der Schweiz Pflichtversicherter, der seine Ansprüche (aus der gesetzlichen Krankenversicherung) weitestgehend aus eigenen Mitteln finanziert, vereinbarte Franchisen nicht anrechnen lassen. Dies begründet nicht die Gefahr einer Umgehung der Beihilfeverordnung. Denn dem in der Schweiz der Pflichtversicherung unterliegenden Beamten, der zugleich Beihilfeberechtigter ist, wird auf diese Weise lediglich ermöglicht - wie im Bundesgebiet lebenden Beamten, die sich ergänzend privat versichern -, seine Pflichtversicherung zumindest teilweise den Beihilfesätzen anzupassen, indem er keine (mit höheren Prämien verbundene) 100 %ige Leistungspflicht vereinbart.
33 
Die vereinbarten Franchisen können entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht als gesetzlich vorgesehene kleinere Kostenanteile im Sinne von § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO angesehen werden. Nach dieser auf § 101 Satz 3 Nr. 2 LBG beruhenden Vorschrift sind nicht beihilfefähig gesetzlich vorgesehene kleinere Kostenanteile, insbesondere Zuzahlungen nach dem SGB V. Hierunter fällt die auf Art. 62 Abs. 2 Buchstabe a und Art. 64 Abs. 2 Buchstabe a KVG beruhende Franchise nicht. Denn sie führt nicht dazu, dass lediglich ein Teil der geltend gemachten Aufwendungen nicht erstattet wird; vielmehr entsteht ein Erstattungsanspruch - wie erwähnt - bis zum Erreichen des vereinbarten Betrags erst gar nicht. Die Franchise ist damit kein bloßer „Anteil“ an den entstandenen Kosten. Ihrer Funktion nach ist sie vergleichbar mit dem aufgrund Art. 1 Nr. 33 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung - GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - vom 26.03.2007 (BGBl. I S. 378) eingeführten Selbstbehalt, der das Mitglied einer Krankenkasse, wenn es sich für diesen Wahltarif entschieden hat, gemäß § 53 Abs. 1 SGB V gegen Prämienzahlung verpflichtet, jeweils für ein Kalenderjahr die grundsätzlich von der Krankenkasse zu tragenden Kosten bis zu dem vereinbarten Betrag zu übernehmen. Dass dieser Selbstbehalt in § 8 Abs. 3 Satz 1 der - hier allerdings nicht einschlägigen - Verordnung des Bundes über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen vom 13.02.2009 - Bundesbeihilfeverordnung - BBhV - (BGBl. I S. 326) neben den gesetzlichen Kostenanteilen selbständig benannt wird, bestätigt die Annahme, dass er - ebenso wie die schweizerische Franchise - nicht als „Kostenanteil“ anzusehen ist. Abgesehen davon kann die vereinbarte Franchise von 2.500,-- CHF schon der Höhe nach nicht mit den in § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO bezeichneten „kleineren“ Kostenanteilen verglichen werden.
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Etwas anderes gilt allerdings hinsichtlich des Selbstbehalts der schweizerischen Pflichtversicherung in Höhe von 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten, der bei der Rechnung Nr. 24 in Höhe von 1,50 CHF (0,96 EUR) in Abzug gebracht wurde. Dieser Selbstbehalt, der nach Art. 103 Abs. 2 KVV bei einem Erwachsenen bis zu einem Betrag von maximal 700,-- CHF (im Mai 2006 entsprach dies in etwa 450,-- EUR) im Jahr von den jeweiligen Aufwendungen abzuziehen ist, ist in Art. 64 Abs. 2 Buchstabe b KVG gesetzlich vorgesehen und wird anteilig auf die einzelnen Leistungen erhoben.
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Der Berücksichtigung dieses Selbstbehalts im Rahmen des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO steht nicht entgegen, dass er auf einer ausländischen Rechtsvorschrift beruht. Zwar hatte der Verordnungsgeber bei der Schaffung des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO, welcher der Abgrenzung der verschiedenen Krankenversorgungssysteme dient (BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, BVerwGE 125, 21), wohl in erster Linie die Regelungen über die gesetzliche Krankenversicherung im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch vor Augen. So waren bis zum Inkrafttreten der Beihilfeverordnung vom 12.03.1986, die auf die Regelung in § 101 LBG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Landesbesoldungsgesetzes vom 03.02.1986 (GBl. S. 21), insbesondere auf § 101 Satz 3 Nr. 2 LBG zurückgeht, in der Beihilfeverordnung die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die nicht beihilfefähigen Kostenanteile noch konkret bezeichnet (hierzu Urteil des Senats vom 21.03.1995 - 4 S 2785/93 -, IÖD 1995, 209). Dies hat sich durch die Einführung der allgemeinen Bezeichnung nicht beihilfefähiger „gesetzlich vorgesehener kleinerer Kostenanteile“ jedoch geändert. Der Wortlaut des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO erfasst seitdem sämtliche gesetzlich vorgesehenen kleineren Kostenanteile ohne Einschränkung auf Kostenanteile im Sinne des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch. Mit dem Zusatz „insbesondere Zuzahlungen nach dem SGB V“ wird lediglich der Begriff der „gesetzlich vorgesehenen kleineren Kostenanteile“ beispielhaft erläutert (Urteil des Senats vom 21.03.1995, a.a.O.). Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber trotz fehlender ausdrücklicher Regelung von einer auf Kostenanteile nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch oder zumindest nach ausschließlich inländischen Rechtsvorschriften begrenzten Geltung des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO ausgegangen wäre, lassen sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen (LT-Drs. 9/2434, S. 1 ff.). Dementsprechend enthalten auch die Hinweise des Finanzministers nach der Aufzählung einschlägiger Regelungen des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch den Verweis auf (andere) „entsprechende Regelungen“.
36 
Sinn und Zweck des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO stehen einer Berücksichtigung von Regelungen eines ausländischen Leistungssystems ebenfalls nicht entgegen. Durch die Regelung soll verhindert werden, dass Aufwendungen, die aus Gründen der Kostendämpfung und Eigenbeteiligung in einem Leistungssystem von einem dem Grunde nach Berechtigten getragen werden sollen, auf ein anderes Leistungssystem, nämlich die beamtenrechtliche Beihilfe, übergewälzt werden (BVerwG, Urteil vom 15.12.2005, a.a.O.). Dieser Gedanke der Systemtrennung legt es nahe, auch Kostenanteile, die aufgrund von ausländischen Gesetzesbestimmungen zum Zweck der Kostendämpfung selbst zu tragen sind, von der Beihilfe auszunehmen. Denn auch in diesen Fällen besteht kein Anlass zu fürsorglichem Eingreifen des Dienstherrn in Form der Beihilfe. Dass der auf Art. 64 Abs. 2 Buchstabe b KVG beruhende Selbstbehalt der Kostendämpfung und Eigenbeteiligung dient, ergibt sich aus Art. 64 Abs. 8 KVG, wonach Kostenbeteiligungen weder bei einer Krankenkasse noch bei einer privaten Versicherungseinrichtung versichert werden dürfen. Denn das bedeutet nichts anderes, als dass dieser Selbstbehalt zwingend vom Versicherten selbst getragen werden soll. Die Berücksichtigung dieser Regelung im Rahmen des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO wird durch die unbestritten vorhandenen Unterschiede zwischen der schweizerischen Pflichtversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, die im Wesentlichen darin bestehen, dass in der schweizerischen Pflichtversicherung sich die vom Versicherten zu zahlenden Beiträge nicht nach dem Einkommen des Versicherten richten, dass sie von diesem selbst zu tragen sind und dass grundsätzlich Kostenersatz für medizinische Maßnahmen geleistet wird, nicht ausgeschlossen. Denn es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass diesen Unterschieden im Rahmen des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO maßgebliche Bedeutung zukäme.
37 
Der Selbstbehalt weicht entgegen der Ansicht des Klägers von den Zuzahlungen nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, die gemäß § 61 SGB V in der Regel ebenfalls 10 % betragen, auch hinsichtlich der Höhe nicht wesentlich ab. Zwar sind die Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung in zahlreichen Fällen der Höhe nach auf 10,-- EUR je Leistung beschränkt (so beispielsweise bei Arznei- und Verbandmitteln nach § 31 Abs. 3 SGB V i.V.m. § 61 Satz 1 SGB V). Dies gilt jedoch nicht für Heilmittel nach § 32 SGB V, bei denen die Zuzahlung nach § 32 Abs. 2 i.V.m. § 61 Satz 3 SBG V ohne Festlegung einer speziellen Obergrenze 10 % der Kosten sowie (zusätzlich) 10 EUR je Verordnung betragen. Auch bei den Kosten der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V sind die Zuzahlungen in Höhe von 10 % lediglich in zeitlicher Hinsicht auf die für die ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr anfallenden Kosten beschränkt (§ 37 Abs. 5 i.V.m. § 61 Satz 3 SGB V). Eine Obergrenze bildet in diesen Fällen nur die allgemein geltende Belastungsgrenze des § 62 SGB V in Höhe von 2 % bzw. in Ausnahmefällen von 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, die in ihrer Funktion dem jährlichen Höchstbetrag des Art. 64 Abs. 3 KVG i.V.m. Art. 103 Abs. 2 KVV entspricht. Auch insoweit sind die zwischen den Systemen der gesetzlichen Krankenversicherung und der schweizerischen Pflichtversicherung bestehenden Unterschiede nicht derart, dass eine Einbeziehung des in Rede stehenden Selbstbehalts im Rahmen des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO ausgeschlossen wäre.
38 
Auch eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in ihrem Wesenskern ist nicht ersichtlich, wenn der Kläger die ihm aufgrund des Selbstbehalts in der schweizerischen Pflichtversicherung verbleibenden Kosten selbst tragen muss (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15.12.2005, a.a.O.). Dass zum einen Aufwendungen von der schweizerischen Pflichtversicherung - ähnlich wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch - teilweise nicht beglichen werden und zum andern eine Beteiligung der Beihilfe ausgeschlossen ist, steht im Einklang mit der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Dieses Prinzip fordert nicht, dass durch Beihilfen und Versicherungsleistungen die Aufwendungen in Krankheitsfällen vollständig gedeckt werden und dass der Dienstherr in jedem Falle einen Teil der Kosten übernimmt (BVerwG, Urteile vom 15.12.2005, a.a.O., und vom 03.07.2003 - 2 C 36.02 -, BVerwGE 118, 277). Das Beihilferecht ist nach seiner Konzeption, die dem Fürsorgeprinzip genügt, nur eine Ergänzung der mit eigenen Mitteln zu betreibenden Eigenvorsorge. Die Beihilfe soll den Beihilfeberechtigten lediglich von Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen, die ihn in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen unabwendbar treffen und die er nicht durch sonstige Leistungen, die ihm nach dem Gesetz zustehen, ausgleichen kann. Entscheidet sich der Dienstherr - wie nach derzeitigem System - seiner Fürsorgepflicht durch die Zahlung von Beihilfen nachzukommen, die zu der aus der gewährten Alimentation zu bestreitenden Eigenvorsorge ergänzend hinzutreten, muss er gewährleisten, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann. Eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht nicht (BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, NVwZ 2003, 720; BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89). Wegen des ergänzenden Charakters der Beihilfe muss der Beamte demnach auch Nachteile und Härten hinnehmen, die sich aus der pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht ergeben. Verfassungsrechtlich ist die Grenze der dem Beamten zumutbaren Belastung im Hinblick auf die Eigenvorsorge erst erreicht, wenn der amtsangemessene, aus der Besoldung zu bestreitende Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet ist. Anhaltspunkte hierfür sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das geringfügige Unterliegen des Klägers hinsichtlich seines weitergehenden Beihilfebegehrens rechtfertigt keine anteilige Kostentragung.
40 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
41 
Beschluss vom 15. April 2010
42 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 2.501,56 EUR festgesetzt.
43 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt weitere Beihilfe zu den Anschaffungskosten für zwei Perücken.
Die am …1959 geborene Klägerin steht als Grundschullehrerin im Dienst des beklagten Landes und ist hinsichtlich ihrer Aufwendungen mit einem Bemessungssatz von 50 % beihilfeberechtigt. Seit 2004 leidet sie unter totalem Haarausfall. Aus diesem Grunde lässt sie sich jährlich zwei in Haarschnitt und Haarfarbe übereinstimmende Kunsthaarperücken anfertigen.
Auf Anträge der Klägerin vom 22.03.2004 und - nach Vorlage eines ärztlichen Attests über die Unverträglichkeit der ersten Perücke - vom 11.10.2004 und 10.08.2005 gewährte ihr das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) jeweils Beihilfe zu den Kosten für die Anschaffung einer Perücke. Weitere Beihilfeanträge vom 11.08.2006, 19.02.2007 und 07.01.2008 lehnte das Landesamt unter Verweis auf Nummer 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung (BVO) ab, bevor es zuletzt dem Antrag der Klägerin vom 03.07.2009 auf Beihilfe zu den Kosten für zwei am 25.03.2009 angeschaffte Perücken voll entsprach.
Einen Antrag der Klägerin auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Kosten von mehr als zwei Perücken innerhalb von vier Jahren lehnte das Landesamt mit Bescheid vom 18.08.2010 mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen eines Härtefalls nach § 5 Abs. 6 BVO nicht erfüllt seien; insbesondere habe die Klägerin keine geeigneten Nachweise für die behauptete Notwendigkeit der halbjährlichen Beschaffung einer Perücke vorgelegt, weshalb nicht festgestellt werden könne, dass die ihr hierfür entstehenden Aufwendungen unbedingt notwendig seien. Das hiergegen nach erfolglosem Widerspruch anhängig gemachte Klageverfahren (9 K 1505/11) haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt.
Unter dem 03.01.2012 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen in Höhe von 724,36 EUR, die ihr im August 2011 durch die Beschaffung von zwei Kunsthaarperücken entstanden waren. Beigefügt wurde eine Rechnung der Firma ..., ... vom 11.08.2011, die als Positionen auswies: zwei Perücken der Marke „Sandy, Farbe N8“ zu je 331,93 EUR, einen Aufpreis „Sonderbestellungen“ von 25,-- EUR je Perücke sowie Portokosten von 10,50 EUR.
Mit Bescheid vom 01.02.2012 gewährte das Landesamt, soweit es die Beschaffungskosten der Perücken betraf, auf Grundlage eines beihilfefähigen Betrages von 331,93 EUR eine Beihilfe in Höhe von 165,97 EUR. Zur Begründung wurde auf Nummer 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung verwiesen sowie angeführt, dass Versandkosten für Arznei- oder Hilfsmittel nicht beihilfefähig seien.
Hiergegen erhob die Klägerin am 09.02.2012 Widerspruch, mit dem sie geltend machte, dass nach Nummer 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung innerhalb von vier Jahren zwei Perücken beihilfefähig seien, Beihilfe jedoch nur für eine Perücke gewährt worden sei. Im Übrigen habe sie mit einem Betrag von 356,93 EUR inklusive des Aufpreises von 25,-- EUR je Perücke den Höchstbetrag von 650,-- EUR bei weitem nicht ausgeschöpft, weshalb die Nichterstattung der Portokosten nicht nachvollziehbar sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.04.2012 wies das Landesamt den Widerspruch als unbegründet zurück. Da der Klägerin bereits mit Bescheid vom 03.07.2009 und Teilnachgewährung vom 10.08.2009 für am 25.03.2009 in Rechnung gestellte zwei Perücken Beihilfe gewährt worden sei, sei am 11.08.2011 (Rechnungsstellung für weitere zwei Perücken) die in Nummer 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung vorgesehene Wartefrist von vier Jahren für weitere beihilfefähige Perücken noch nicht erfüllt gewesen. Der Klägerin hätte daher keine Beihilfe zu den geltend gemachten Aufwendungen zugestanden. Aufgrund des Verfahrensablaufs verbleibe es jedoch ausnahmsweise zu Gunsten der Klägerin bei der am 01.02.2012 entstandenen Überzahlung in Höhe von 165,97 EUR. Der angefochtene Bescheid verletze die Klägerin daher nicht in ihren Rechten.
Die Klägerin hat am 07.05.2012 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, dass sie auf das tägliche Tragen einer Perücke angewiesen sei. Sie habe sich bisher angesichts der beträchtlichen Mehrkosten für eine Echthaarperücke stets für Kunsthaarperücken entschieden. Bei täglichem Tragen der Perücke stellten sich bereits binnen weniger Wochen Abnutzungserscheinungen ein. Nach einigen Monaten seien die Haare der Perücke trotz regelmäßiger Behandlung stumpf, strohig und nicht mehr in Form, bis nach sechs Monaten für jedermann offenkundig werde, dass es sich nicht um natürliches Haar, sondern eine Perücke handele. Dass Perücken bei täglichem Tragen maximal sechs Monate haltbar seien, bestätige eine Publikation des Vereins Alopecia Areata Deutschland e. V. ..., in der es unter anderem heiße, dass Dauerträgerinnen häufig zwei Synthetikmodelle pro Jahr benötigten. Aufgrund dieser besonderen Situation müsse sich der Beklagte zumindest im Rahmen der Härtefallregelung des § 5 Abs. 6 BVO an den Kosten der von ihr regelmäßig angeschafften Perücken beteiligen. Die Anwendung dieser Vorschrift setze eine Ausübung pflichtgemäßen Ermessens voraus, die sich dem Widerspruchsbescheid des Beklagten nicht im Ansatz entnehmen lasse. Die Beihilfe sei Ausdruck der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Beamten, sich an den diesen entstehenden Krankheitskosten zu beteiligen. Seien beihilfefähige Hilfsmittel sowohl zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit als auch zur Teilhabe am Sozialleben in Würde notwendig, so treffe den Dienstherrn die ganzjährige Verpflichtung zur Fürsorge während der Dauer des gesamten Dienstverhältnisses, nicht hingegen nur zur anteiligen Fürsorge für die Dauer eines Jahres. Letzteres wäre aber der Fall, wenn angesichts der Lebensdauer einer Perücke von sechs Monaten innerhalb von vier Jahren nur zwei Perücken beihilfefähig seien. Die Versagung der Beihilfe trage auch in keiner Weise dem Umstand Rechnung, dass sie den Höchstbetrag von 650,-- EUR je Perücke nicht ausgeschöpft habe. Schließlich entspreche auch das - im Verfahren 9 K 1505/11 vorgebrachte - Argument des Landesamts, ihr sei bei sparsamer Lebensführung die Aufbringung eines monatlichen Betrags in Höhe von 65,-- EUR für den Kauf zusätzlicher Perücken zumutbar, nicht der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
den Beklagten zu verpflichten, ihr eine weitere Beihilfe in Höhe von 196,21 EUR zu gewähren, und den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 01.12.2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 03.04.2012 aufzuheben, soweit sie diesem Begehren entgegenstehen.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Zur Begründung nimmt er Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Bescheide.
15 
Das Gericht hat mit Verfügung vom 21.12.2012 den Beklagten um Darlegung gebeten, was Anlass für die Begrenzung der Beihilfefähigkeit der Anschaffungskosten für Perücken in Nummer 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung gewesen sei und wie sich der Beklagte dazu verhalte, dass das nordrhein-westfälische Beihilferecht die Kosten für die Ersatzbeschaffung einer Perücke als beihilfefähig ansehe, wenn seit der vorangegangenen Beschaffung mindestens 12 Monate, bei der gleichzeitigen Nutzung von zwei Perücken mindestens 24 Monate vergangen seien. Das Landesamt hat mit Schreiben vom 04.02.2013 zur ersten Frage mitgeteilt, dass keine näheren Erkenntnisse vorlägen, welche Erwägungen der Verordnungsgeber der Regelung zugrunde gelegt habe; bis 1979 habe die Beihilfeverordnung lediglich einen Höchstbetrag enthalten, 1986 sei zusätzlich der zeitliche Rahmen von vier Jahren aufgenommen worden. Zur zweiten Frage hat das Landesamt auf Abschnitt 2 der Anlage 11 zu § 25 Abs. 1 und 4 der Bundesbeihilfeverordnung verwiesen, wonach bis zu einem Betrag von 512,-- EUR die Aufwendungen für eine Zweitperücke nur beihilfefähig seien, wenn eine Perücke voraussichtlich länger als ein Jahr getragen werden müsse, diejenigen für die erneute Beschaffung einer Perücke nur, wenn seit der vorangegangenen Beschaffung mindestens vier Jahre vergangen seien; entsprechende Regelungen fänden sich im Beihilferecht der Länder Bayern, Berlin, Bremen, Hessen und Niedersachsen.
16 
Die Klägerin trägt mit Schreiben vom 26.02.2013 ergänzend vor, dass eine - stichprobenartige - Nachfrage bei drei Krankenkassen (Barmer GEK, Techniker, AOK) ergeben habe, dass diese regelmäßig eine Perücke pro Jahr bis zu einem Betrag von 360,-- EUR, 369,-- EUR beziehungsweise 370,-- EUR erstatteten.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die der Kammer vorliegenden Beihilfeakten des Landesamts (2 Bände) sowie die Gerichtsakte des Verfahrens 9 K 1505/11 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den Aufwendungen, die ihr im August 2011 durch die Beschaffung von zwei Kunsthaarperücken entstanden sind. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 01.02.2012 ist, soweit er hierfür eine Beihilfe versagt, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin sind § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind Aufwendungen nach den folgenden Vorschriften beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Aufwendungen für die aus Anlass einer Krankheit vorgenommene Anschaffung der von Ärzten schriftlich begründet verordneten Hilfsmittel sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO nach den Maßgaben der Anlage zur Beihilfeverordnung beihilfefähig. Nummer 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung bestimmt, dass bei entstellendem partiellen Haarausfall, bei verunstaltenden Narben oder bei totalem oder sehr weitgehendem Haarausfall Perücken bis zum Höchstbetrag von 650,-- EUR, bei Personen über 15 Jahren höchstens zwei Stück innerhalb von vier Jahren, beihilfefähig sind.
20 
In Anwendung dieser Vorschriften steht der Klägerin ein Anspruch auf weitere Beihilfe zu den Kosten der von ihr angeschafften Perücken ersichtlich nicht zu. Das Landesamt hatte ihr zuletzt auf Antrag vom 03.07.2009 Beihilfe zu den Kosten für zwei am 25.03.2009 angeschaffte Perücken gewährt, weshalb im Zeitpunkt der Rechnungsstellung für die streitgegenständlichen Perücken (11.08.2011) die in Nummer 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung vorgesehene Wartefrist von vier Jahren für die erneute Beihilfefähigkeit von Perücken noch nicht abgelaufen war.
21 
Die Klägerin kann die begehrte Beihilfe auch nicht unter den Gesichtspunkten eines Verstoßes der generellen Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Perücken gegen höherrangiges Recht oder einer verfassungsrechtlich gebotenen Einzelfallkorrektur dieser Begrenzung nach § 5 Abs. 6 BVO beanspruchen.
22 
Die in § 6 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Nummer 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung vorgesehene generelle Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Perücken ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
23 
Die verordnungsrechtliche Regelung beruht auf § 78 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) und ist in Einklang mit Art. 61 Abs. 1 der Landesverfassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben in § 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 LBG erfolgt. Nach § 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LBG ist in der Beihilfeverordnung insbesondere zu bestimmen, welche Aufwendungen beihilfefähig sind; nach § 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LBG ist ferner zu bestimmen, wie die Beihilfe zu bemessen ist, wobei sie nach § 78 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 LBG die notwendigen und angemessenen Aufwendungen unter Berücksichtigung der Eigenvorsorge und zumutbarer Selbstbehalte decken soll. Diese Ermächtigung umfasst grundsätzlich auch den Ausschluss und die Begrenzung von Beihilfe für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2006 - 4 S 101/05 -, VBlBW 2007, 263 m.w.N.).
24 
Von der danach eingeräumten Ermächtigung hat der Verordnungsgeber in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Die getroffene Begrenzungsregelung verstößt nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), insbesondere nicht gegen die gesetzliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die der Beklagte zugunsten der Klägerin beachten muss.
25 
Nach der geltenden Rechtslage erfüllt der Dienstherr seine Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen durch die Gewährung von Beihilfen; sie soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen. Die Beihilfevorschriften konkretisieren die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn in diesen Fällen. Die danach gewährte Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern; nach der ihr zugrundeliegenden Konzeption ergänzt sie lediglich die Alimentation des Beamten. Hat sich der Dienstherr für ein solches Beihilfesystem entschieden, muss es den Anforderungen genügen, die ihm aus der Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten erwachsen. Es muss gewährleisten, dass der Beamte oder Richter nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann. Jedoch fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in vollem Umfang. Ebenso wenig verlangt sie, dass das von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in jedem Falle in vollem Umfang versicherbar sein muss (vgl. zum Ganzen mit Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2006, a.a.O.).
26 
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat sich der Verordnungsgeber mit der Begrenzung der Beihilfefähigkeit für Perücken im Rahmen des ihm verfassungsrechtlich eröffneten und gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Ermessens gehalten. Der Charakter der Beihilfe als einer ergänzenden Hilfeleistung belässt dem Dienstherrn einen erheblichen Spielraum, innerhalb dessen er durch seine Beihilfevorschriften die Voraussetzungen, den Umfang und die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge generalisierend und typisierend bestimmen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2006, a.a.O. m.w.N.). Dieser Spielraum ermöglicht dem Dienstherrn beziehungsweise dem für ihn handelnden Verordnungsgeber auch, die Beihilfefähigkeit der Perücken generell dergestalt zu begrenzen, dass bei Personen über 15 Jahren höchstens zwei Stück innerhalb von vier Jahren beihilfefähig sind. Dieser Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Perücken liegt erkennbar die Erwägung zugrunde, dass Perücken, die von betroffenen Beihilfeempfängern für einen längeren Zeitraum oder gar dauerhaft getragen werden müssten, typischerweise eine Haltbarkeit von zwei Jahren aufwiesen. Diese Einschätzung ist mit Blick auf die dem Verordnungsgeber zustehende Typisierungsbefugnis nicht zu beanstanden.
27 
Die Befugnis zur Typisierung bedeutet, dass Lebenssachverhalte im Hinblick auf wesentliche Gemeinsamkeiten normativ zusammengefasst und dabei Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt oder absehbar sind, generalisierend vernachlässigt werden dürfen. Der Normgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen. Insbesondere darf der Normgeber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 04.07.2012 - 2 BvC 1/11 u.a. -, NVwZ 2012, 1167, m.w.N.).
28 
Die Kammer hat keinen Anhaltspunkt dafür, dass § 6 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Nummer 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung diesen Anforderungen an typisierende Regelungen nicht gerecht wird. Insbesondere lässt sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen oder ist sonst erkennbar, dass der Verordnungsgeber gegen das Gebot der realitätsgerechten Typisierung verstoßen haben könnte.
29 
Die Klägerin selbst hat lediglich vorgetragen, dass die von ihr verwendete Perücke „Sandy, Farbe N8“ äußerstenfalls sechs Monate getragen werden könne, bevor für jedermann offenkundig werde, dass es sich um eine Perücke handele, und ausgehend hiervon verallgemeinernd behauptet, dass bei täglichem Tragen sämtliche Perücken eine maximale Haltbarkeitsdauer von sechs Monaten aufwiesen. Einen Beleg für diese Behauptung, der der Kammer Anlass zu Zweifeln und gegebenenfalls weiteren Ermittlungen hätte geben können, ist sie indes schuldig geblieben. Die von ihr in Bezug genommene Aussage des Vereins Alopecia Areata Deutschland e. V. ... erweist sich insoweit als unergiebig, da sie sich zum einen lediglich auf Kunsthaarperücken und damit nur einen Ausschnitt der gehandelten Perücken bezieht, zum anderen das darin verwendete, nicht weiter ausgeführte Wort „häufig“ für die Annahme, jede Perücke sei maximal sechs Monate haltbar, nichts hergibt. Darüber hinaus hat die Klägerin zur Substantiierung ihres Sachvortrags nichts vorgebracht. Insbesondere hat sie weder die Auskunft eines Perückenherstellers vorgelegt noch - trotz Ankündigung im behördlichen Verfahren - irgendeinen Zeugen benannt, der ihre Behauptung bestätigen könnte.
30 
Die Kammer vermag auch sonst nicht zu erkennen, dass die Einschätzung des Ver-ordnungsgebers, Perücken, die von betroffenen Beihilfeempfängern dauerhaft getragen werden müssten, wiesen typischerweise eine Haltbarkeit von zwei Jahren auf, fehlerhaft sein könnte. Dass der nordrhein-westfälische Beihilfegesetzgeber diese Einschätzung offenbar nicht teilt und von einer einjährigen Tragedauer von Perücken ausgeht, ist für sich genommen angesichts dessen, dass der Bund und die weit überwiegende Zahl der Länder in ihrem Beihilferecht eine dem baden-württembergischen Recht entsprechende Regelung vorsehen, nicht aussagekräftig. Die vom Landesamt im für erledigt erklärten Klageverfahren (9 K 1505/11) eingeholten Auskünfte von Perückenherstellern geben dafür, dass der Verordnungsgeber für die Typisierung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Nummer 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung einen atypischen Fall als Leitbild gewählt hätte, ebenfalls nichts her. Danach seien Perücken nach Aussage zweier Perückenhersteller grundsätzlich bis zu zwei Jahren haltbar, wobei die Haltbarkeit maßgeblich von der Pflege der Perücke abhänge, während ein dritter Perückenhersteller erklärt habe, dass Kunsthaarperücken grundsätzlich eine optische Lebensdauer von sechs bis zwölf Monaten, Echthaarperücken hingegen von bis zu 18 Monaten aufwiesen.
31 
Bei dieser Sachlage besteht für weitere Sachaufklärung, insbesondere für die Einholung eines Sachverständigengutachtens - gewissermaßen ins Blaue hinein - kein Anlass. Wenngleich nicht auszuschließen ist, dass durch die Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Perücken in § 6 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Nummer 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung auch Fallkonstellationen erfasst werden, in denen die angenommene zweijährige Tragedauer einer Perücke dem Tragebedarf von betroffenen Beihilfeempfängern nicht gerecht wird, durfte sich der Verordnungsgeber von der Einschätzung leiten lassen, dass es sich hierbei um zahlenmäßig nicht in Gewicht fallende Einzelfälle handelt. Dies gilt umso mehr, als die Härteregelung des § 5 Abs. 6 BVO dem Rechtsanwender - dem Landesamt und gegebenenfalls den Gerichten - gestattet, in atypischen Fällen von der Regel des § 6 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Nummer 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung abzuweichen.
32 
Auch eine generelle Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht vermag die Kammer nicht festzustellen. Allenfalls ihrer Art oder Höhe nach unzumutbare Belastungen beziehungsweise erhebliche Aufwendungen, die für den Beamten unausweichlich sind und denen er sich nicht entziehen kann, können den Wesenskern der Fürsorgepflicht berühren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2006, a.a.O. m.w.N.). Dies trifft für die mit der Anschaffung einer nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Nummer 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung nicht beihilfefähigen Perücke verbundenen Belastungen und Aufwendungen nicht zu. Zum einen dient die Perücke weder der Heilung des Haarausfalls, noch ist sie ein Hilfsmittel oder Ersatzstück, das existentielle Bedeutung hat oder notwendig ist, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2002 - 2 C 1/01 -, NJW 2002, 2045). Zum anderen ist bei generalisierender und typisierender Betrachtungsweise nichts dafür erkennbar, dass die Anschaffung einer von der Beihilfefähigkeit ausgenommenen Perücke eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.1980 - 6 C 19/79 -, DÖV 1981, 101) bewirken könnte.
33 
Nach alledem ist auch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit ist nicht willkürlich, sondern im Rahmen des weiten Einschätzungsspielraums des Verordnungsgebers sachlich begründet erfolgt. Zu einer anderen Beurteilung führt auch nicht der Einwand der Klägerin, dass sie als Grundschullehrerin in besonderem Maße auf das permanente Tragen einer Perücke angewiesen sei, da ihr nicht zugemutet werden könne, vollständig kahl oder vom einen auf den anderen Tag mit einem Kopftuch vor ihre Klasse zu treten. Zwar kann die Klägerin aufgrund dieser beruflichen Situation im Vergleich zu anderen Beamtengruppen, denen es unter Umständen leichter fällt, auf das tägliche Tragen einer Perücke zu verzichten, benachteiligt sein. Eine den Gleichheitsgrundsatz verletzende, weil unter keinem sachlichen Gesichtspunkt zu rechtfertigende und deshalb willkürliche Ungleichbehandlung liegt aber dennoch nicht vor. Denn für den Bereich der Beihilfe ist anerkannt, dass der Dienstherr durch generalisierende Regelungen den praktischen Erfordernissen der Verwaltung Rechnung tragen darf, und dass der Beamte um der Praktikabilität einer Regelung willen im Einzelfall gewisse Benachteiligungen in Kauf zu nehmen hat, sofern die Beihilfeempfänger nur generell gleich behandelt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.09.1992 - 2 BvR 1161/89 u.a. -, NVwZ 1993, 560). Dass eine Regelung, die bei der Frage der Beihilfefähigkeit einer Perücke neben medizinischen Kriterien und gesundheitsspezifischen Erwägungen zusätzlich auf eine besondere berufliche Anschaffungsnotwendigkeit abstellen würde, völlig unpraktikabel wäre, liegt auf der Hand (ebenso OVG des Saarlands, Urteil vom 21.09.1994 - 1 R 70/91 -, DÖD 1995, 118).
34 
Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Differenzierungsge- und Übermaßverbot (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.05.2002 - 2 A 11755/01 -, juris Rn. 21) liegt nach dem Vorstehenden ebenfalls nicht vor. Dass das nordrhein-westfälische Beihilferecht eine großzügigere Begrenzungsregelung für die Beihilfefähigkeit von Perücken als das baden-württembergische Beihilferecht vorsieht, ist im Hinblick auf den Gleichheitssatz unerheblich; denn wird der Landesgesetzgeber innerhalb seiner Gesetzgebungskompetenz tätig, können sich die davon Betroffenen nicht auf abweichende Regelungen im Bund und in anderen Ländern berufen (BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, NVwZ 2003, 720).
35 
Ist danach die generelle Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Perücken rechtlich nicht zu beanstanden, so ist für eine gleichwohl im Einzelfall verfassungsrechtlich gebotene Korrektur die Härtefallregelung des § 5 Abs. 6 BVO in den Blick zu nehmen. Nach § 5 Abs. 6 Satz 1 BVO kann bei Anlegung eines strengen Maßstabes in besonderen Härtefällen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und nur im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium zu Aufwendungen im Sinne des § 78 LBG ausnahmsweise abweichend von den in der Beihilfeverordnung genannten Voraussetzungen Beihilfe gewährt werden; eine zeitlich oder nach Anzahl begrenzte Beihilfefähigkeit darf nach § 5 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 BVO mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde um höchstens dieselbe Dauer verlängert oder um höchstens dieselbe Anzahl erhöht werden; Voraussetzung ist nach § 5 Abs. 6 Satz 4 BVO außerdem, dass die fraglichen Aufwendungen unbedingt notwendig sind und 10 % des laufenden in § 2 Abs. 2 BVO genannten Bruttomonatsbezugs, mindestens 360,-- EUR, übersteigen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, so dass die Klägerin die von ihr begehrte Beihilfe auch nicht nach § 5 Abs. 6 BVO beanspruchen kann.
36 
Die Kammer lässt dahinstehen, ob die Anwendung der Härtefallregelung bereits nach § 5 Abs. 6 Satz 4 BVO ausgeschlossen ist, weil der Preis einer Perücke inklusive des Aufpreises lediglich 356,93 EUR beträgt, oder ob die Mindestgrenze von 360,-- EUR gleichwohl überschritten ist, weil auch die hälftigen Portokosten von 5,25 EUR als Aufwendungen in Rechnung zu stellen sind. Denn jedenfalls liegt bei Anlegung eines strengen Maßstabs kein besonderer Härtefall im Sinne der Vorschrift vor. Hierunter ist eine Fallgestaltung zu verstehen, die von dem der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Regelfall so erheblich abweicht, dass sich zumindest die völlige Versagung von Beihilfe nicht mehr als die von der Beihilfeverordnung gewollte Rechtsfolge darstellt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.1990 - 4 S 3324/88 -, juris Rn. 24). Dafür, dass bei der Klägerin eine derartige atypische Fallgestaltung gegeben sein könnte, etwa weil sie wegen gesundheitlicher Unverträglichkeit daran gehindert wäre, auf andere, langlebigere Perückenmodelle zuzugreifen, lässt sich ihrem Vorbringen nichts entnehmen und bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte.
37 
Eine Anwendung der Härtefallregelung kommt schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht im Einzelfall (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2006, a.a.O.) in Betracht. Dass infolge der generellen Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Perücken in ihrem konkreten Fall eine unerträgliche Beeinträchtigung der Möglichkeit zur amtsangemessenen Lebensführung auftreten würde, ist von der Klägerin weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. In Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO wird davon abgesehen, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
39 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt.
40 
Beschluss vom 04.06.2013
41 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf EUR 196,21 EUR festgesetzt.

Gründe

 
18 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den Aufwendungen, die ihr im August 2011 durch die Beschaffung von zwei Kunsthaarperücken entstanden sind. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 01.02.2012 ist, soweit er hierfür eine Beihilfe versagt, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin sind § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind Aufwendungen nach den folgenden Vorschriften beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Aufwendungen für die aus Anlass einer Krankheit vorgenommene Anschaffung der von Ärzten schriftlich begründet verordneten Hilfsmittel sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO nach den Maßgaben der Anlage zur Beihilfeverordnung beihilfefähig. Nummer 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung bestimmt, dass bei entstellendem partiellen Haarausfall, bei verunstaltenden Narben oder bei totalem oder sehr weitgehendem Haarausfall Perücken bis zum Höchstbetrag von 650,-- EUR, bei Personen über 15 Jahren höchstens zwei Stück innerhalb von vier Jahren, beihilfefähig sind.
20 
In Anwendung dieser Vorschriften steht der Klägerin ein Anspruch auf weitere Beihilfe zu den Kosten der von ihr angeschafften Perücken ersichtlich nicht zu. Das Landesamt hatte ihr zuletzt auf Antrag vom 03.07.2009 Beihilfe zu den Kosten für zwei am 25.03.2009 angeschaffte Perücken gewährt, weshalb im Zeitpunkt der Rechnungsstellung für die streitgegenständlichen Perücken (11.08.2011) die in Nummer 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung vorgesehene Wartefrist von vier Jahren für die erneute Beihilfefähigkeit von Perücken noch nicht abgelaufen war.
21 
Die Klägerin kann die begehrte Beihilfe auch nicht unter den Gesichtspunkten eines Verstoßes der generellen Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Perücken gegen höherrangiges Recht oder einer verfassungsrechtlich gebotenen Einzelfallkorrektur dieser Begrenzung nach § 5 Abs. 6 BVO beanspruchen.
22 
Die in § 6 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Nummer 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung vorgesehene generelle Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Perücken ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
23 
Die verordnungsrechtliche Regelung beruht auf § 78 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) und ist in Einklang mit Art. 61 Abs. 1 der Landesverfassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben in § 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 LBG erfolgt. Nach § 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LBG ist in der Beihilfeverordnung insbesondere zu bestimmen, welche Aufwendungen beihilfefähig sind; nach § 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LBG ist ferner zu bestimmen, wie die Beihilfe zu bemessen ist, wobei sie nach § 78 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 LBG die notwendigen und angemessenen Aufwendungen unter Berücksichtigung der Eigenvorsorge und zumutbarer Selbstbehalte decken soll. Diese Ermächtigung umfasst grundsätzlich auch den Ausschluss und die Begrenzung von Beihilfe für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2006 - 4 S 101/05 -, VBlBW 2007, 263 m.w.N.).
24 
Von der danach eingeräumten Ermächtigung hat der Verordnungsgeber in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Die getroffene Begrenzungsregelung verstößt nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), insbesondere nicht gegen die gesetzliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die der Beklagte zugunsten der Klägerin beachten muss.
25 
Nach der geltenden Rechtslage erfüllt der Dienstherr seine Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen durch die Gewährung von Beihilfen; sie soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen. Die Beihilfevorschriften konkretisieren die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn in diesen Fällen. Die danach gewährte Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern; nach der ihr zugrundeliegenden Konzeption ergänzt sie lediglich die Alimentation des Beamten. Hat sich der Dienstherr für ein solches Beihilfesystem entschieden, muss es den Anforderungen genügen, die ihm aus der Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten erwachsen. Es muss gewährleisten, dass der Beamte oder Richter nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann. Jedoch fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in vollem Umfang. Ebenso wenig verlangt sie, dass das von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in jedem Falle in vollem Umfang versicherbar sein muss (vgl. zum Ganzen mit Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2006, a.a.O.).
26 
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat sich der Verordnungsgeber mit der Begrenzung der Beihilfefähigkeit für Perücken im Rahmen des ihm verfassungsrechtlich eröffneten und gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Ermessens gehalten. Der Charakter der Beihilfe als einer ergänzenden Hilfeleistung belässt dem Dienstherrn einen erheblichen Spielraum, innerhalb dessen er durch seine Beihilfevorschriften die Voraussetzungen, den Umfang und die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge generalisierend und typisierend bestimmen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2006, a.a.O. m.w.N.). Dieser Spielraum ermöglicht dem Dienstherrn beziehungsweise dem für ihn handelnden Verordnungsgeber auch, die Beihilfefähigkeit der Perücken generell dergestalt zu begrenzen, dass bei Personen über 15 Jahren höchstens zwei Stück innerhalb von vier Jahren beihilfefähig sind. Dieser Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Perücken liegt erkennbar die Erwägung zugrunde, dass Perücken, die von betroffenen Beihilfeempfängern für einen längeren Zeitraum oder gar dauerhaft getragen werden müssten, typischerweise eine Haltbarkeit von zwei Jahren aufwiesen. Diese Einschätzung ist mit Blick auf die dem Verordnungsgeber zustehende Typisierungsbefugnis nicht zu beanstanden.
27 
Die Befugnis zur Typisierung bedeutet, dass Lebenssachverhalte im Hinblick auf wesentliche Gemeinsamkeiten normativ zusammengefasst und dabei Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt oder absehbar sind, generalisierend vernachlässigt werden dürfen. Der Normgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen. Insbesondere darf der Normgeber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 04.07.2012 - 2 BvC 1/11 u.a. -, NVwZ 2012, 1167, m.w.N.).
28 
Die Kammer hat keinen Anhaltspunkt dafür, dass § 6 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Nummer 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung diesen Anforderungen an typisierende Regelungen nicht gerecht wird. Insbesondere lässt sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen oder ist sonst erkennbar, dass der Verordnungsgeber gegen das Gebot der realitätsgerechten Typisierung verstoßen haben könnte.
29 
Die Klägerin selbst hat lediglich vorgetragen, dass die von ihr verwendete Perücke „Sandy, Farbe N8“ äußerstenfalls sechs Monate getragen werden könne, bevor für jedermann offenkundig werde, dass es sich um eine Perücke handele, und ausgehend hiervon verallgemeinernd behauptet, dass bei täglichem Tragen sämtliche Perücken eine maximale Haltbarkeitsdauer von sechs Monaten aufwiesen. Einen Beleg für diese Behauptung, der der Kammer Anlass zu Zweifeln und gegebenenfalls weiteren Ermittlungen hätte geben können, ist sie indes schuldig geblieben. Die von ihr in Bezug genommene Aussage des Vereins Alopecia Areata Deutschland e. V. ... erweist sich insoweit als unergiebig, da sie sich zum einen lediglich auf Kunsthaarperücken und damit nur einen Ausschnitt der gehandelten Perücken bezieht, zum anderen das darin verwendete, nicht weiter ausgeführte Wort „häufig“ für die Annahme, jede Perücke sei maximal sechs Monate haltbar, nichts hergibt. Darüber hinaus hat die Klägerin zur Substantiierung ihres Sachvortrags nichts vorgebracht. Insbesondere hat sie weder die Auskunft eines Perückenherstellers vorgelegt noch - trotz Ankündigung im behördlichen Verfahren - irgendeinen Zeugen benannt, der ihre Behauptung bestätigen könnte.
30 
Die Kammer vermag auch sonst nicht zu erkennen, dass die Einschätzung des Ver-ordnungsgebers, Perücken, die von betroffenen Beihilfeempfängern dauerhaft getragen werden müssten, wiesen typischerweise eine Haltbarkeit von zwei Jahren auf, fehlerhaft sein könnte. Dass der nordrhein-westfälische Beihilfegesetzgeber diese Einschätzung offenbar nicht teilt und von einer einjährigen Tragedauer von Perücken ausgeht, ist für sich genommen angesichts dessen, dass der Bund und die weit überwiegende Zahl der Länder in ihrem Beihilferecht eine dem baden-württembergischen Recht entsprechende Regelung vorsehen, nicht aussagekräftig. Die vom Landesamt im für erledigt erklärten Klageverfahren (9 K 1505/11) eingeholten Auskünfte von Perückenherstellern geben dafür, dass der Verordnungsgeber für die Typisierung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Nummer 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung einen atypischen Fall als Leitbild gewählt hätte, ebenfalls nichts her. Danach seien Perücken nach Aussage zweier Perückenhersteller grundsätzlich bis zu zwei Jahren haltbar, wobei die Haltbarkeit maßgeblich von der Pflege der Perücke abhänge, während ein dritter Perückenhersteller erklärt habe, dass Kunsthaarperücken grundsätzlich eine optische Lebensdauer von sechs bis zwölf Monaten, Echthaarperücken hingegen von bis zu 18 Monaten aufwiesen.
31 
Bei dieser Sachlage besteht für weitere Sachaufklärung, insbesondere für die Einholung eines Sachverständigengutachtens - gewissermaßen ins Blaue hinein - kein Anlass. Wenngleich nicht auszuschließen ist, dass durch die Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Perücken in § 6 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Nummer 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung auch Fallkonstellationen erfasst werden, in denen die angenommene zweijährige Tragedauer einer Perücke dem Tragebedarf von betroffenen Beihilfeempfängern nicht gerecht wird, durfte sich der Verordnungsgeber von der Einschätzung leiten lassen, dass es sich hierbei um zahlenmäßig nicht in Gewicht fallende Einzelfälle handelt. Dies gilt umso mehr, als die Härteregelung des § 5 Abs. 6 BVO dem Rechtsanwender - dem Landesamt und gegebenenfalls den Gerichten - gestattet, in atypischen Fällen von der Regel des § 6 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Nummer 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung abzuweichen.
32 
Auch eine generelle Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht vermag die Kammer nicht festzustellen. Allenfalls ihrer Art oder Höhe nach unzumutbare Belastungen beziehungsweise erhebliche Aufwendungen, die für den Beamten unausweichlich sind und denen er sich nicht entziehen kann, können den Wesenskern der Fürsorgepflicht berühren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2006, a.a.O. m.w.N.). Dies trifft für die mit der Anschaffung einer nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Nummer 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung nicht beihilfefähigen Perücke verbundenen Belastungen und Aufwendungen nicht zu. Zum einen dient die Perücke weder der Heilung des Haarausfalls, noch ist sie ein Hilfsmittel oder Ersatzstück, das existentielle Bedeutung hat oder notwendig ist, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2002 - 2 C 1/01 -, NJW 2002, 2045). Zum anderen ist bei generalisierender und typisierender Betrachtungsweise nichts dafür erkennbar, dass die Anschaffung einer von der Beihilfefähigkeit ausgenommenen Perücke eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.1980 - 6 C 19/79 -, DÖV 1981, 101) bewirken könnte.
33 
Nach alledem ist auch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit ist nicht willkürlich, sondern im Rahmen des weiten Einschätzungsspielraums des Verordnungsgebers sachlich begründet erfolgt. Zu einer anderen Beurteilung führt auch nicht der Einwand der Klägerin, dass sie als Grundschullehrerin in besonderem Maße auf das permanente Tragen einer Perücke angewiesen sei, da ihr nicht zugemutet werden könne, vollständig kahl oder vom einen auf den anderen Tag mit einem Kopftuch vor ihre Klasse zu treten. Zwar kann die Klägerin aufgrund dieser beruflichen Situation im Vergleich zu anderen Beamtengruppen, denen es unter Umständen leichter fällt, auf das tägliche Tragen einer Perücke zu verzichten, benachteiligt sein. Eine den Gleichheitsgrundsatz verletzende, weil unter keinem sachlichen Gesichtspunkt zu rechtfertigende und deshalb willkürliche Ungleichbehandlung liegt aber dennoch nicht vor. Denn für den Bereich der Beihilfe ist anerkannt, dass der Dienstherr durch generalisierende Regelungen den praktischen Erfordernissen der Verwaltung Rechnung tragen darf, und dass der Beamte um der Praktikabilität einer Regelung willen im Einzelfall gewisse Benachteiligungen in Kauf zu nehmen hat, sofern die Beihilfeempfänger nur generell gleich behandelt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.09.1992 - 2 BvR 1161/89 u.a. -, NVwZ 1993, 560). Dass eine Regelung, die bei der Frage der Beihilfefähigkeit einer Perücke neben medizinischen Kriterien und gesundheitsspezifischen Erwägungen zusätzlich auf eine besondere berufliche Anschaffungsnotwendigkeit abstellen würde, völlig unpraktikabel wäre, liegt auf der Hand (ebenso OVG des Saarlands, Urteil vom 21.09.1994 - 1 R 70/91 -, DÖD 1995, 118).
34 
Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Differenzierungsge- und Übermaßverbot (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.05.2002 - 2 A 11755/01 -, juris Rn. 21) liegt nach dem Vorstehenden ebenfalls nicht vor. Dass das nordrhein-westfälische Beihilferecht eine großzügigere Begrenzungsregelung für die Beihilfefähigkeit von Perücken als das baden-württembergische Beihilferecht vorsieht, ist im Hinblick auf den Gleichheitssatz unerheblich; denn wird der Landesgesetzgeber innerhalb seiner Gesetzgebungskompetenz tätig, können sich die davon Betroffenen nicht auf abweichende Regelungen im Bund und in anderen Ländern berufen (BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, NVwZ 2003, 720).
35 
Ist danach die generelle Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Perücken rechtlich nicht zu beanstanden, so ist für eine gleichwohl im Einzelfall verfassungsrechtlich gebotene Korrektur die Härtefallregelung des § 5 Abs. 6 BVO in den Blick zu nehmen. Nach § 5 Abs. 6 Satz 1 BVO kann bei Anlegung eines strengen Maßstabes in besonderen Härtefällen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und nur im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium zu Aufwendungen im Sinne des § 78 LBG ausnahmsweise abweichend von den in der Beihilfeverordnung genannten Voraussetzungen Beihilfe gewährt werden; eine zeitlich oder nach Anzahl begrenzte Beihilfefähigkeit darf nach § 5 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 BVO mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde um höchstens dieselbe Dauer verlängert oder um höchstens dieselbe Anzahl erhöht werden; Voraussetzung ist nach § 5 Abs. 6 Satz 4 BVO außerdem, dass die fraglichen Aufwendungen unbedingt notwendig sind und 10 % des laufenden in § 2 Abs. 2 BVO genannten Bruttomonatsbezugs, mindestens 360,-- EUR, übersteigen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, so dass die Klägerin die von ihr begehrte Beihilfe auch nicht nach § 5 Abs. 6 BVO beanspruchen kann.
36 
Die Kammer lässt dahinstehen, ob die Anwendung der Härtefallregelung bereits nach § 5 Abs. 6 Satz 4 BVO ausgeschlossen ist, weil der Preis einer Perücke inklusive des Aufpreises lediglich 356,93 EUR beträgt, oder ob die Mindestgrenze von 360,-- EUR gleichwohl überschritten ist, weil auch die hälftigen Portokosten von 5,25 EUR als Aufwendungen in Rechnung zu stellen sind. Denn jedenfalls liegt bei Anlegung eines strengen Maßstabs kein besonderer Härtefall im Sinne der Vorschrift vor. Hierunter ist eine Fallgestaltung zu verstehen, die von dem der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Regelfall so erheblich abweicht, dass sich zumindest die völlige Versagung von Beihilfe nicht mehr als die von der Beihilfeverordnung gewollte Rechtsfolge darstellt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.1990 - 4 S 3324/88 -, juris Rn. 24). Dafür, dass bei der Klägerin eine derartige atypische Fallgestaltung gegeben sein könnte, etwa weil sie wegen gesundheitlicher Unverträglichkeit daran gehindert wäre, auf andere, langlebigere Perückenmodelle zuzugreifen, lässt sich ihrem Vorbringen nichts entnehmen und bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte.
37 
Eine Anwendung der Härtefallregelung kommt schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht im Einzelfall (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2006, a.a.O.) in Betracht. Dass infolge der generellen Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Perücken in ihrem konkreten Fall eine unerträgliche Beeinträchtigung der Möglichkeit zur amtsangemessenen Lebensführung auftreten würde, ist von der Klägerin weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. In Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO wird davon abgesehen, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
39 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt.
40 
Beschluss vom 04.06.2013
41 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf EUR 196,21 EUR festgesetzt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3) und 4). Die Beigeladenen zu 1) und 2) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird hinsichtlich der Beigeladenen zu 3) und 4) für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten für die Beigeladenen zu 3) und 4) gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten und für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbescheid des Beklagten.

2

Am Wochenende vom 7. - 10. September 2012 fand in der Ortsgemeinde A-Stadt ein von der Beigeladenen zu 2) veranstaltetes Weinfest statt. Die Beigeladene zu 2) gab hierfür ein Festprospekt heraus, in dem u.a. die teilnehmenden Winzerhöfe mit Nummern versehen und beschrieben wurden. Auf dem Festprospekt befand sich ferner ein kleiner Ortsplan, in dem die Winzerhöfe und drei gesonderte Parkplätze an den Ortsrändern ausgewiesen waren.

3

Der in B-Stadt wohnhafte Kläger war Halter eines Pkw, Marke Mercedes Benz, A-Klasse. Sein Fahrzeug führte in der Betriebsanleitung unter der Überschrift Parken Folgendes aus:

4

Brandgefahr

5

Achten Sie darauf, dass die Abgasanlage keinesfalls mit leicht brennbaren Materialien in Berührung kommt, z.B. mit trockenem Gras oder Benzin. Sonst könnte sich das brennbare Material entzünden und das Fahrzeug in Brand setzen.“

6

Der Kläger besuchte das besagte Weinfest am 9. September 2012. Er fuhr nach eigenen Angaben an diesem Tag mit seinem Pkw nach C-Stadt, wo er einen 30- minütigen Spaziergang machte und, nachdem er durch ein Plakat auf das Weinfest in A-Stadt aufmerksam wurde, von dort aus weiter in das 2 km entfernte A-Stadt. Dort stellte er in einem Neubaugebiet südlich der A-Straße in Höhe der Straßeneinmündungen B-Straße/C-Straße bzw. D-Straße sein Kraftfahrzeug auf einem nach Süden hin abschüssigen Wiesenbrachgelände ab, auf dem bereits zahlreiche Kraftfahrzeuge parkten. Dieses Gelände betrifft die Grundstücke mit den Flurstück-Nrn. ...., ...., .... und ..... Die Grundstücke Flurstück-Nrn. .... und .... waren in den Jahren 2010 - 2012 bis eine Woche vor dem Weinfest durch die Eigentümer an die Firma G als Material- und Baucontainerplatz verpachtet bzw. dieser Firma überlassen worden, da in diesen Jahren die Beigeladene zu 2) eine Ortsstraße ausbaute. Die westlich daran angrenzenden Grundstücke mit den Flurstück-Nrn. .... und .... waren nicht direkt sondern nur über die Grundstücke Flurstück-Nrn. .... und .... anfahrbar und stark zugewachsen. Die Eigentümer mähten nach Räumung der Grundstücke den Aufwuchs ab und ließen diesen liegen. Das Auto des Klägers stand auf dem Grundstück Flurstück-Nrn. ...., dem Grundstück der Beigeladenen zu 3). Die Beigeladene zu 4) ist die Eigentümerin des Nachbargrundstücks Flurstück-Nr. .....

7

Etwa gegen 12.45 Uhr am 9. September 2012 kam es zu einem Brandschadenereignis auf dem genannten Gelände, bei dem zehn Kraftfahrzeuge durch Brandwirkung zerstört bzw. beschädigt wurden.

8

Zur Veranschaulichung der örtlichen Verhältnisse mag die nachfolgende Aufnahme des betroffenen Straßenabschnitts und der näheren Umgebung sowie ein Lichtbild von dem Brandvorfall dienen (Zentrum der Brandschadenstelle = roter Bereich):

9

Es folgt die Luftbildaufnahme

Abbildung
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10

Laut Einsatzmeldung der Polizei Landau sahen mehrere Augenzeugen zuerst unter dem Kraftfahrzeug des Klägers das Feuer, ehe der Pkw selbst in Brand geriet. Die Feuerwehren der Beigeladenen zu 1) und einiger Ortsgemeinden löschten den Brand unter Einsatz von Löschwasser. Durch die Brandrückstände, austretende Betriebsmittel (Kraftstoff, Öl) der Fahrzeuge und das Löschen des Feuers kam es zu einer Verunreinigung des unbefestigten Untergrunds auf den Grundstücken mit den Flurstück-Nrn. ...., .... und ..... Der Beklagte verständigte am Vormittag des 10. September 2012 das Ingenieurbüro A und beauftragte dieses mit der Einleitung der notwendigen Maßnahmen und der fachtechnischen Begleitung der Beseitigung der Bodenverunreinigungen. Am Mittag des 10. September 2012 wurde im Rahmen eines Ortstermins die weitere Vorgehensweise zwischen dem Beklagten und dem Ingenieurbüro A besprochen. Aufgrund der Brandspuren wurde ein Abziehen der vom Brand betroffenen Fläche und ein Aushub von Bodenverunreinigungen vereinbart. Eine erste Schätzung ergab, dass eine Fläche von ca. 300 m² vom Brand betroffen war. Der Sachverständige hatte vor Ort die Aufgabe, kontaminierte Bereiche auszuweisen, belastetes Material zu separieren und den Zustand des Untergrundes durch die Entnahme von Beweissicherungsproben zu dokumentieren. Der Beklagte beauftragte die Firma H mit den Aushubarbeiten, der Sicherstellung und der Entsorgung des kontaminierten Materials. Die Aushubarbeiten wurden noch am 10. September 2012 begonnen und gegen 23 Uhr abgeschlossen. Insgesamt wurden an diesem Tag ca. 80 m³ Bodenmaterial ausgehoben und in 11 Containern bei der Firma H sichergestellt. Aus dem gesamten Aushubmaterial wurde eine Mischprobe (MP Aushub) entnommen und daran eine Deklarationsanalyse zur Entsorgungsklärung durchgeführt. Lose auf der Oberfläche liegendes Brandmaterial (Brandrückstände, Glas, Kunststoffteile, Brandspuren) wurden händisch aufgelesen und separat gesammelt. Im Zuge des Transportes des Bodenaushubs wurde als Ausgleich Mutterboden angeliefert und nach Rücksprache mit den Grundstückseigentümern seitlich gelagert. Insgesamt wurden von den Aushubsohlen 4 Beweissicherungsproben entnommen und auf die für einen Brandschaden typischen Schadstoffparameter Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) untersucht.

11

Da das Sanierungsziel nach den vier Beweissicherungsproben der Aushubsanierung nicht eingehalten wurde, beschloss der Beklagte einen weiteren Aushub, der am 20. September 2012 durchgeführt wurde. Außer der Sanierung des Schachtbereichs wurde der westliche und östliche Bereich des Brandschadens um weitere 0,1 - 0,15 m abgezogen sowie der kleinere Bereich im Osten bis ca. 0,7 m vertieft. Die Beweissicherungsproben wurden auf die Schadstoffparameter MKW und PAK sowie die in der Deklarationsanalyse (MP Aushub) auffälligen Parameter aromatische Kohlenwasserstoffe (AKW) und polychlorierte Biphenyle (PCB) untersucht. Am 20. September 2012 wurden insgesamt weitere ca. 60 m³ an Bodenmaterial ausgehoben und in 8 Containern bei der Firma H sichergestellt. Im Zuge des Transportes des Bodenaushubes wurde wieder als Ausgleich Mutterboden angeliefert und gelagert. Für die tieferen Aushubbereiche wurde natürliches Bodenmaterial angeliefert und verfüllt.

12

Da der Beklagte die angestrebten Sanierungszielwerte durch die Aushubsanierungen am 9. September 2012 und 20. September 2012 im westlichen Aushubbereich und im zentralen nördlichen Aushubbereich noch nicht als erreicht ansah, wurde in Absprache mit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd ein weiterer Aushub dieser Bereiche vorgenommen. Insgesamt wurden am 4. Oktober 2012 weitere ca. 50 m³ Bodenmaterial ausgehoben und in 7 Containern bei der Firma H sichergestellt. Im Zuge des Transportes des Bodenaushubes wurde als Ausgleich für die tieferen Bereiche natürliches Bodenmaterial angeliefert und verfüllt.

13

Die Staatsanwaltschaft Landau leitete daraufhin gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Brandstiftung ein und holte in diesem Zusammenhang ein kraftfahrtechnisches Gutachten hinsichtlich der Brandursache des Vorfalls vom 9. September 2012 bzw. des Vorliegens eines technischen Defekts am Kraftfahrzeug des Klägers ein. Das Gutachten des Ingenieurbüros B und W vom 25. Januar 2013 kam zu dem Schluss, dass aufgrund der am 10. September 2012 vor Ort getroffenen Feststellungen und der Dokumentation der Brandschadenstelle von einem lokalen Brandherd im Bereich des ursprünglichen Fahrzeugabstellplatzes des Kraftfahrzeuges des Klägers auszugehen sei. Es sei ohne weiteres plausibel, dass der Brand durch einen Kontakt zwischen dem erhitzten Katalysator des Fahrzeugs des Klägers und dem Grasschnitt am Abstellort des Pkw verursacht worden sei.

14

Der Beklagte kam zunächst für die Kosten der Entsorgung des verunreinigten Erdreichs in Höhe von 86.613,20 € auf.

15

Diesen Betrag machte der Beklagte zunächst gegenüber der Kraftfahrhaftpflichtversicherung des Klägers, der A-Versicherungs-Aktiengesellschaft, geltend. Diese antwortete mit Schreiben vom 26. Februar 2013, nach Prüfung des Gutachtens des Brandsachverständigen lehne sie die Haftung für den entstandenen Schaden ab, da die eindeutige Verursachung durch das Fahrzeug des Klägers nicht nachgewiesen sei.

16

Mit Bescheid vom 27. Mai 2013, dem am 2. Oktober 2012 ein Anhörungsschreiben vorausgegangen war, machte der Beklagte die Kosten für die Bodensanierung in Höhe von insgesamt 86.613,20 € gegenüber dem Kläger geltend. Diese Kosten setzten sich aus Gebühren des Beklagten in Höhe von 565,05 € (12 Std. á 46,80 €, Auslagen für eine PZU zu 3,45 €), einer Rechnung der Firma H, Landau, für Aushubarbeiten, Entsorgung etc. in Höhe von 77.416,37 € und der Rechnung des Ingenieurbüros A in Höhe von 8.631,78 € zusammen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass nach Zeugenaussagen zuerst Feuer unter dem Pkw des Klägers gesehen worden sei, bevor dieser selbst in Brand geraten sei. Auch das Gutachten des Ingenieurbüros B und W, das im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens in Auftrag gegeben worden sei, bestätige, dass von einer Brandentstehung unterhalb des abgestellten Fahrzeugs des Klägers auszugehen sei. Durch die Brandrückstände, ausgetretene Betriebsstoffe der Fahrzeuge, sei eine Bodensanierung notwendig geworden, die mit den durchgeführten Maßnahmen erreicht worden sei.

17

Hiergegen legte der Kläger am 26. Juni 2013 Widerspruch ein, den er damit begründete, er habe sein Kraftfahrzeug, wie andere Festbesucher auch, am späteren Brandort abgestellt. Wie es zu dem Brand gekommen sei, wisse er nicht. Zum Zeitpunkt des Geschehens hätten sich auf dem Platz ca. 50 bis 60 Fahrzeuge befunden. Es sei ohne weiteres möglich und auch vorstellbar, dass der Brand durch eine achtlos weggeworfene Zigarette oder aber ein weggeworfenes Streichholz nach dem Anzünden einer Zigarette verursacht worden sei. Der Brand könne auch durch eine „Selbstentzündung" entstanden sein. Die Beigeladene zu 2) habe für die Festbesucher den Parkplatz im Zusammenhang mit dem Weinfest für Festbesucher eröffnet; deshalb sei auch das Gelände abgemäht worden. Wenn dieser Parkplatz nicht den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht genüge, dann sei dies der Ortsgemeinde anzulasten. Selbstverständlich könnten die Festbesucher darauf vertrauen, dass ein Parkplatz, der im Rahmen einer Festveranstaltung von einer Gemeinde zur Verfügung gestellt werde, den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht genüge.

18

Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wurde am 17. Oktober 2013 eingestellt. Zuvor hatte die sachbearbeitende Staatsanwältin ein brandschutztechnisches Gutachten zur Brandursache des Vorfalls vom 9. September 2012 eingeholt. Am 23. Juli 2013 gab der Sachverständige L eine Einschätzung gegenüber der Kriminalinspektion Landau ab. Darin führte er aus, tendenziell gehe er davon aus, dass der Brand eher durch eine weggeworfene Zigarette ausgebrochen sei als durch den heißen Katalysator des Pkw des Klägers.

19

In mehreren zivilrechtlichen Verfahren erhoben geschädigte Fahrzeugeigentümer Klage gegen den Kläger.

20

Das Amtsgericht Landau holte in dem Verfahren 1 C 721/13, das noch nicht beendet ist, ein Sachverständigengutachten zu der Brandursache des Vorfalls vom 9. September 2012 ein. In seinem Gutachten vom 4. September 2014 kam der Brandsachverständige S, Mannheim, zu dem Ergebnis, der Brand sei zweifelsfrei mittels Wärmeübertragung durch Wärmestrahlung des Katalysators des Pkw des Klägers auf das auf dem Brachacker befindliche Gras bzw. Grashäufungen verursacht worden. Nach eingehender Prüfung und Bewertung schieden andere Brandursachen wie das fahrlässige Wegwerfen einer Zigarette oder die Möglichkeit einer Entzündung durch Sonnenenergie mittels eines Glasscherbens aus.

21

Mit rechtskräftigem Urteil vom 9. April 2014 - 4 O 88/13 – gab das Landgericht Landau der Klage eines geschädigten Kraftfahrzeugeigentümers gegen den Kläger statt. In diesem Verfahren holte das Landgericht Landau ein Gutachten des Sachverständigen L, Enz, ein. Dieser führte in dem Gutachten vom 24. November 2014 aus, die Gesamtschau der zur Verfügung stehenden Anknüpfungspunkte lasse mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit darauf schließen, dass an die Abgasanlage des Fahrzeugs des Klägers trockenes organisches Material angetragen worden sei, das sich infolge der von der Abgasanlage gelieferten Wärmeenergie entzündet habe.

22

Unter Bezugnahme auf die beiden Gutachten des Kfz-Sachverständigen W und der Brandsachverständigen L folgerte das Landgericht Landau in seinem Urteil vom 9. April 2014 - 4 O 88/13 –, der Brand sei durch das Auto des Klägers entstanden.

23

Mit weiterem Urteil vom 13. Juni 2016 – 2 O 332/15 – wies das Landgericht Landau eine Klage des Klägers und seiner Versicherung gegen die Beigeladenen zu 3) und 4) auf Feststellung, dass diese verpflichtet seien, ihm und seiner Versicherung alle Schäden aus dem Brandereignis vom 9. September 2012 in A-Stadt zu ersetzen, ab.

24

Mit Widerspruchsbescheid vom 5. August 2015, dem Kläger zugestellt am 10. August 2015, wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, der Beklagte habe den Kläger in rechtmäßiger Weise zu den Kosten der Sanierung der Bodenverunreinigung in A-Stadt herangezogen. Durch den Brand am 9. September 2012 und den damit verbundenen Löscharbeiten seien Brandrückstände, ausgetretene Betriebsmittel der Fahrzeuge und Löschwasser in den unbefestigten Untergrund der Grundstücke eingedrungen und es sei hierdurch zu schädlichen Bodenverunreinigungen gekommen. Diese Bodenverunreinigung sei auch durch den Kläger verursacht worden. Der Kfz-Verständige W und der Brandsachverständige L seien in ihren Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass der heiße Katalysator der Auspuffanlage des Fahrzeuges des Klägers witterungsbedingt das trockene Gras auf dem von ihm ausgewählten Abstellplatz in Brand gesetzt und das dadurch entfachte Feuer auf andere Pkw übergegriffen habe.

25

Der Beklagte habe den Kläger nach dem Grundsatz der gerechten Lastenverteilung ermessensfehlerfrei zur Kostentragung für die verunreinigte Bodensanierung herangezogen. Die Heranziehung des Klägers sei auch verhältnismäßig.

26

Der Kläger hat am 10. September 2015 Klage erhoben. Er bestreitet weiterhin, dass sein Fahrzeug den Brand ausgelöst habe. Unter Zugrundelegung der damaligen Witterungsverhältnisse habe sich auf dem Gelände aufgrund des vorherigen Mulchens trockenes Heu befunden. Dieses sei äußerst leicht entflammbar und die Gefahr, dass dieses durch Selbstentzündung in Brand gerate, dementsprechend groß. Zumindest habe das vorherige Mulchen des Geländes, welches den Eigentümern bestens bekannt und von ihnen veranlasst worden sei, die Brandgefahr erheblich erhöht. Dieser besondere Gefahrenmoment sei ihm, dem ortsfremden Kläger, als auswärtigem Festbesucher nicht bekannt gewesen. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass ein im Zusammenhang zu der Festveranstaltung vorhandener Parkplatz bei einer bestimmungsgemäßen Benutzung in irgendeiner Weise gefährlich sein könne oder es gar durch das Abstellen eines Fahrzeuges zu einem Brand kommen könnte.

27

Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, dass der Brand von seinem Fahrzeug ausgelöst worden sei, sei zu sehen, dass er nichts anderes getan habe als das, was viele andere Festbesucher vor ihm und gleichzeitig mit ihm ebenfalls getan hätten. Sie hätten ihr Fahrzeug auf einem Parkplatz abgestellt, um das Fest der Ortsgemeinde besuchen zu können. Der an der Ortszufahrtsstraße befindliche stark frequentierte Parkplatz sei für auswärtige Besucher gut zu erkennen und ohne Probleme ansteuerbar gewesen. Der Parkplatz habe Festbesuchern zur Verfügung gestanden und sei von diesen genutzt worden. Das Gelände sei als Verkehrsraum eröffnet und faktisch zugänglich gewesen. Es habe sich um einen öffentlichen Parkplatz gehandelt, auf dem der Kläger seinen PKW abgestellt habe. Damit gelte dort die Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers. Hätte man nicht gewünscht, dass das Gelände von auswärtigen Festbesuchern genutzt wird, hätte man dies ohne weiteres dadurch verhindern können, dass man die vorhandene „Zufahrt“ abgesperrt hätte. Dies wäre ohne großen Aufwand möglich gewesen. Im Übrigen sei der Grundstückseigentümer stets vor dem Verursacher in Anspruch zu nehmen.

28

Der Kläger beantragt,

29

den Kostenbescheid der Beklagten vom 27. Mai 2013 und den Wider-spruchsbescheid des Kreisrechtsauschusses des Beklagten vom 5. August 2015 aufzuheben

30

sowie

31

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

32

Der Beklagte beantragt,

33

die Klage abzuweisen.

34

Er trägt vor, entgegen der Behauptung des Klägers hätten die Grundstückseigentümer keine Verkehrsfläche als Parkplatz eröffnet. Die Beigeladene zu 2) habe in ihrem Festprospekt zum Weinfest ausreichend Parkplätze sowohl in den Dorfstraßen als auch in den ortsnahen Wirtschaftswegen ausgeschildert und dies auch in dem Prospekt dargestellt. Die Kraftfahrzeugführer hätten die Grundstücke als Parkplatz eigenmächtig, ohne Zustimmung der Grundstückseigentümer genutzt. Wie hieraus ein öffentlicher Parkplatz abgeleitet werden könne, sei nicht nachvollziehbar. Im Übrigen sei er, der Beklagte, davon überzeugt, dass der Brand durch das Fahrzeug des Klägers ausgelöst worden ist.

35

Auf ein Verschulden des Klägers komme es bezüglich der Brandverursachung nicht an. Der Kläger sei rechtmäßigerweise in Anspruch genommen worden, da es vorliegend nicht mehr um eine schnellstmögliche Beseitigung der Gefährdung gegangen sei. Die von der Bodenverunreinigung ausgehende Gefahr sei durch den Beklagten in Auftrag gegeben und umgehend behoben worden. Es gehe daher nur noch um die Kostentragungspflicht für diese Maßnahme. Die Heranziehung des Klägers als Verursacher des Brandes, vor den jeweiligen Grundstückseigentümern, sei nicht zu beanstanden.

36

Die Beigeladenen zu 1) und 2) stellen keinen Antrag.

37

Sie schließen sich den Ausführungen des Beklagten an und betonen, dass die Brachgrundstücke zu keinem Zeitpunkt seitens der Gemeinde als Parkfläche für Besucher anlässlich des Weinfestes zur Verfügung gestellt worden seien.

38

Die Beigeladene zu 3) beantragt,

39

die Klage abzuweisen.

40

Sie führt aus, es bestehe aufgrund der Gutachten W und L kein ernsthafter Zweifel daran, dass der Brand durch das Fahrzeug des Klägers ausgelöst worden sei. Somit sei der Kläger zu Recht als Verursacher zur Kostenausgleichung herangezogen worden.

41

Falsch sei die Auffassung des Klägers, es habe sich bei dem Grundstück der Beigeladenen zu 3) um einen „Parkplatz“ gehandelt, welches Festbesuchern zur Verfügung gestellt worden sei. Das Grundstück sei weder als Verkehrsraum eröffnet noch unmittelbar zugänglich gewesen. Bei ihrem Grundstück handele es sich um ein Ackergelände, welches aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht unmittelbar von der öffentlichen Straße befahren werden könne. Der Kläger müsse somit über die benachbarten Grundstücke „gefahren" sein, um zu ihrem Grundstück zu gelangen. Hierzu sei der Kläger nicht berechtigt gewesen. Sie habe keine Kenntnis davon gehabt, dass der Kläger sein Fahrzeug auf der Freifläche abgestellt habe. Sie sei erst durch das Brandereignis darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass ihr Grundstück zu Unrecht und von Unberechtigten entsprechend genutzt worden sei. Auch in den Jahren zuvor sei das Grundstück nie entsprechend genutzt worden. Das Gelände sei auch nicht als „Parkplatz" hergerichtet worden. Ihr Ehemann habe das Gelände gemulcht gehabt, da das Gras habe geschnitten werden müssen. Dies habe jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Weinfest gestanden.

42

Ausschließlich der Kläger habe durch sein Verhalten eine Gefahrenquelle begründet. Somit müsse er auch für die damit einhergehenden Kosten/Schäden aufkommen.

43

Die Beigeladene zu 4) beantragt ebenfalls,

44

die Klage abzuweisen.

45

Sie führt aus, die Inanspruchnahme des Klägers sei rechtmäßig. Die Brandsachverständigen, die sich eingehend und nicht nur oberflächlich mit der Brandursache befasst hätten, kämen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die Wärmestrahlung des Katalysators des Pkws des Klägers den Brand verursacht habe. Die vom Kläger übernommenen Aussagen des Sachverständigen L entstammten lediglich einer Gesprächsnotiz eines Polizeibeamten. Es handele sich sozusagen um ein „Gutachten vom Hörensagen", das anlässlich eines Gesprächs auf der Polizeidienststelle „erstellt" worden sei. Entgegen der Auffassung des Klägers sei der Nachweis, dass das Klägerfahrzeug den Brand ausgelöst habe, damit geführt. Die Behauptung, es sei zu einer Selbstentzündung der Fläche gekommen, sei fernliegend. Im Übrigen werde in der Betriebsanleitung der Mercedes Benz A-Klasse unter der Überschrift „Parken" eigens darauf hingewiesen, dass die Abgasanlage nicht mit leicht brennbarem Material wie trockenem Gras in Verbindung kommen dürfe.

46

Das rechtswidrige Parken auf fremden, mit abgemähtem Gras belegten Grundstücken an heißen Sommertagen stelle ein besonderes Gefahrenmoment dar, das auch ohne besondere Ortskenntnis erkennbar sei. Bemerkenswert sei auch, dass der Kläger aus dem Umstand, dass er und andere Kraftfahrer rechtswidrig auf fremden Grundstücken geparkt hätten, den Vorwurf eines Verstoßes gegen die Verkehrssicherungspflicht konstruiere. Belege für eine Widmung der Grundstücke für den öffentlichen Verkehr nenne er nicht. Vielmehr leite er aus seinem eigenen rechtswidrigen Verhalten und dem ebenso rechtswidrigen Verhalten anderer Kraftfahrzeughalter ab, dass er vor den Gefahren des rechtswidrigen Parkens hätte geschützt werden müssen.

47

Sie habe auch zu keiner Zeit ihr Einverständnis erklärt, dass das Grundstück als Parkfläche genutzt werden könne. Jedem sorgfältig handelnden Kraftfahrer hätte zudem klar sein müssen, dass es sich bei den Bauplätzen nicht um öffentliche Parkplätze handele. Vor Ort seien die Grundstücke nicht als Parkplatz ausgeschildert gewesen. Auf dem Informationsblatt, das die Beigeladene zu 2) erstellt habe, seien drei Parkplätze vermerkt. Im Zuge der A-Straße und der D-Straße seien keine Parkplätze ausgezeichnet gewesen. Entgegen der Behauptung des Klägers seien die Grundstücke auch nicht über das gesamte Weinfest hinweg als Parkplatz genutzt worden. Die Zweckentfremdung der Bauplätze sei erstmals am Sonntag, dem 9. September 2012, erfolgt.

48

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Landau, Az.: 7112 Js 17054/12, des Amtsgerichts Landau, Az.: 1 C 721/13, und des Landgerichts Landau, Az.: 4 O 88/13, die Verwaltungsakten des Beklagten und die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Niederschrift vom 12. September 2016 verwiesen.

Entscheidungsgründe

49

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kostenbescheid des Beklagten vom 27. Mai 2013 und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsauschusses des Beklagten vom 5. August 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –). Der Beklagte hat den Kläger zu Recht dafür in Anspruch genommen, die ihm bei der Beseitigung des Umweltschadens angefallenen Kosten zu ersetzen.

50

Rechtsgrundlage für die mit Bescheid vom 27. Mai 2013 erhobene Kostenforderung in Höhe von insgesamt 86.613,20 € sind die §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 3 Satz 1 Bundesbodenschutzgesetz – BBodSchG – i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 Landesbodenschutzgesetz – LBodSchG – i. V. m. § 6 Abs. 2 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz – POG – (1.). Der streitgegenständliche Kostenbescheid ist rechtlich sowohl in formeller (2.) als auch in materieller Hinsicht (3.) nicht zu beanstanden.

51

1. Der Kostenbescheid konnte auf die §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 LBodSchG und § 6 Abs. 2 POG gestützt werden.

52

1.1. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG kann die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen treffen, um die sich aus § 4 BBodSchG ergebenden Pflichten zu erfüllen. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG bestimmt für den Fall einer bereits eingetretenen Beeinträchtigung, dass der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet sind, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Nach Maßgabe des einschlägigen Landesrechts sind die Behörden in Eilfällen auch zur unmittelbaren Ausführung bzw. zum Sofortvollzug von Sanierungsmaßnahmen befugt. Der rheinland-pfälzische Gesetzgeber hat diesbezüglich in § 3 Abs. 2 Satz 2 LBodSchG angeordnet, dass die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei nach den §§ 6 und 7 POG hat.

53

1.2. Gemäß § 6 Abs. 1 POG können die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den §§ 4 oder 5 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Entstehen den allgemeinen Ordnungsbehörden durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten, so sind gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 POG die Verantwortlichen zum Ersatz verpflichtet.

54

1.3. Die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 6 Abs. 1 POG stellt in rechtlicher Sicht einen bloßen öffentlich-rechtlichen Realakt dar (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 3. September 2015 – 4 LB 13/14 –, juris; VG Neustadt, Urteil vom 29. April 2005 – 7 K 1100/04.NW –, juris; Roos/Lenz, Polizei- und Ordnungsbehördengesetz RhPf, 4. Auflage 2011, § 6 Rn. 11; Voßkuhle/Wischmeyer, JuS 2016, 698, 700). § 6 Abs. 1 POG ist gegenüber dem gestreckten Vollstreckungsverfahren subsidiär, d.h. die Gefahrenabwehrbehörde hat vor Anwendung des § 6 Abs. 1 POG stets zu prüfen, ob eine Grundverfügung gegen den Verantwortlichen erlassen werden kann, die anschließend gegebenenfalls im Wege des Verwaltungszwangs vollstreckt wird (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Oktober 2009 – 6 A 10540/09.OVG –; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25. Januar 2010 – 7 LA 130/09 –, juris; VG Neustadt, Urteil vom 22. August 2011 – 5 K 256/11.NW –, juris). Vorliegend erfolgte auf der Primärebene keine vollziehbare Grundverfügung gegenüber dem Kläger, so dass § 63 Abs. 1 LVwVG, der bestimmt, dass die Vollstreckungsbehörde auf Kosten des Vollstreckungsschuldners die Handlung selbst ausführen oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen kann, wenn der Vollstreckungsschuldner die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, als potentielle Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung von vornherein ausscheidet.

55

1.4. Auch eine Qualifizierung der Beseitigung der Bodenkontaminationen als sofortigen Vollzug im Sinne des § 61 Abs. 2 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG – kommt nach Ansicht der Kammer nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift können Zwangsmittel mit Ausnahme von Zwangsgeld auch ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt. Der sofortige Vollzug nach § 61 Abs. 2 LVwVG ist seiner Rechtsnatur nach tatsächliches Verwaltungshandeln (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 20. Oktober 1980 – 46 XXII 77 –, BayVBl 1981, 597; Beckmann, NVwZ 2011, 842). Er ist selbst kein Zwangsmittel, sondern eine besondere Erscheinungsform der Anwendung von Zwangsmitteln (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. September 2007 – 1 A 11507/06.OVG –). § 61 Abs. 2 LVwVG ist für die Fälle bestimmt, in denen wegen der Eilbedürftigkeit der Sache oder aus sonstigen tatsächlichen Gründen ein Verwaltungsakt nicht oder nicht rechtzeitig ergehen kann, die sofortige Anwendung von Zwang aber dringend geboten ist (sog. gekürztes oder beschleunigtes Vollstreckungsverfahren).

56

In Rechtsprechung und Literatur wird die Frage, nach welchen Kriterien die Abgrenzung zwischen unmittelbarer Ausführung nach § 6 POG und sofortigem Vollzug nach § 61 Abs. 2 LVwVG erfolgt, unterschiedlich beantwortet (s. zum Meinungsstand näher VG Neustadt, Urteil vom 22. August 2011 – 5 K 256/11.NW –, juris). Da eine trennscharfe Abgrenzung zwischen sofortigem Vollzug und unmittelbarer Ausführung, die auch dogmatisch überzeugt, letztlich nicht möglich ist (s. auch Sadler, DVBl 2009, 292 und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. März 2009 – 1 A 10632/08 –, NVwZ-RR 2009, 746, das vom „Sofortvollzug im Sinne einer unmittelbaren Ausführung“ spricht), folgt die Kammer diesbezüglich der Meinung, nach der die Vorschriften über die unmittelbare Ausführung polizei- und ordnungsrechtlicher Vorschriften gegenüber den Vorschriften des sofortigen Vollzugs Spezialregelungen darstellen (so auch Schoch, JuS 1995, 309, 312; Lemke in: Fehling/Kastner, HK-Verwaltungsrecht, 3. Auflage 2013, § 6 VwVG, Rn. 50). Da § 3 Abs. 2 Satz 2 LBodSchG ausdrücklich § 6 POG für anwendbar erklärt, ist hier von einer unmittelbaren Ausführung durch den Beklagten auszugehen.

57

1.5. Die Anwendbarkeit der § 6 POG ist vorliegend auch nicht durch das detaillierte Regelungsprogramm der bodenschutzrechtlichen Kostenregelung des § 24 BBodSchG gesperrt. Nach dessen § 24 Abs. 1 tragen die zur Durchführung Verpflichteten u.a. die Kosten der nach § 10 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen. Zwar ist es den Ländern verwehrt, über § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG hinausgehende bodenschutz- bzw. altlastenrechtliche Kostenerstattungsregelungen zu treffen. Das Bundesbodenschutzgesetz stellt auch insoweit gemäß Art. 72 Abs. 1 Grundgesetz – GG – eine abschließende, landesbodenschutz- bzw. altlastenrechtliche Regelungen versperrende Bestimmung dar. § 24 Abs. 1 BBodSchG betrifft aber nicht die Fälle, in denen es um die Kostentragung bei behördlichen Eil- oder Sofortmaßnahmen, bei Vollzugsmaßnahmen sowie bei der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung behördlicher Anordnungen geht (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 8. November 2006 – 6 UE 2498/05 –, NVwZ-RR 2007, 367; Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2016, § 24 BBodSchG Rn. 6).

58

2. Der streitgegenständliche Kostenbescheid vom 27. Mai 2013 ist formell rechtmäßig.

59

2.1. Die Zuständigkeit für den Kostenbescheid folgt der Zuständigkeit für die unmittelbare Ausführung. Vorliegend wäre der Beklagte gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 3 Landesbodenschutzgesetz – LBodSchG – als untere Bodenschutzbehörde für den Erlass eines entsprechenden Grundverwaltungsakts zuständig gewesen, da – wie noch auszuführen sein wird – im Hinblick auf die Bodenverunreinigungen im Anschluss an den Brand am 10. September 2012 bodenschutzrechtliche Maßnahmen zu treffen waren.

60

2.2. Der Kläger wurde vor Erlass des Kostenbescheids auch, wie von § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – gefordert, mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 angehört.

61

3. Der Kostenbescheid vom 27. Mai 2013 ist auch materiell rechtmäßig.

62

Die Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 3 BBodSchG i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 LBodSchG und § 6 Abs. 2 POG sind gegeben. Vorliegend ist das Bundesbodenschutzgesetz anwendbar (3.1.). Der Beklagte hat in rechtlich einwandfreier Weise eine Maßnahme unmittelbar ausgeführt im Sinne des § 6 Abs. 1 POG (3.2.). Der Kläger konnte im Rahmen von § 6 Abs. 2 POG zu den Kosten der unmittelbaren Ausführung als Verursacher im Sinne des § 4 Abs. 3 BBodSchG herangezogen werden (3.3.). Die Entscheidung des Beklagten, den Kläger als Verantwortlichen mit den entstandenen Kosten zu belasten, ist auch ermessensfehlerfrei ergangen (3.4.). Die Kostenforderung des Beklagten ist auch der Höhe nach nicht unverhältnismäßig (3.5.).

63

3.1. Das Bundesbodenschutzgesetz, das abschließend die natürlichen Funktionen des Bodens sicherstellen bzw. wiederherstellen soll und dessen Regelungen landesrechtliche Bestimmungen verdrängen (s. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2000 – 3 C 2/00 –, NVwZ 2000, 1179), findet gemäß § 3 Abs. 1 BBodSchG u.a. auf schädliche Bodenveränderungen Anwendung, soweit nicht die in Nrn. 1 – 11 genannten Vorschriften anderer Gesetze Einwirkungen auf den Boden regeln.

64

3.1.1. Vorliegend lagen schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 BBodSchG vor. „Boden“ ist nach der Definition des § 2 Abs. 1 BBodSchG die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie „Träger der in Abs. 2 genannten Bodenfunktionen ist“. Darunter fällt die oberste, sichtbare, überbaute oder nicht überbaute Schicht der Erde; die jeweilige Bodenart ist dabei irrelevant (Erbguth in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Stand Januar 2016, § 2 Rn. 1). Das Bundesbodenschutzgesetz verfolgt einen funktionalen Ansatz, indem es nicht den Boden an sich zum Schutzgut erklärt, sondern den Schutz seiner Funktionen bezweckt (Sondermann/Hejma, in: Versteyl/Sondermann, Bundesbodenschutzgesetz, 2. Auflage 2005, § 1 Rn. 15). Dementsprechend ist für die Annahme einer schädlichen Bodenveränderung gemäß § 2 Abs. 3 BBodSchG entscheidend, ob eine Beeinträchtigung der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen vorliegt, die geeignet ist, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Geschützt sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 b und c BBodSchG u.a. die natürlichen Funktionen des Bodens als Bestandteil des Naturhaushaltes, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen sowie als Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers.

65

Durch die Brandrückstände, austretende Betriebsmittel (Kraftstoff, Öl) der Fahrzeuge und das Löschen des Feuers kam es zu einer Verunreinigung des unbefestigten Untergrunds. Die mit dem Eintrag erheblicher Mengen von Mineralölkohlenwasserstoffen und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in den Boden entstandene Kontamination stellte daher eine derartige schädliche Bodenveränderung dar. Es bestand nach dem Brandvorfall am 9. September 2012 mehr als nur ein geringer Grad an Wahrscheinlichkeit, dass die aus den Kraftfahrzeugen entwichenen Betriebsstoffe in die obere Bodenschicht auf den genannten Grundstücken eingetragen werden und diese gegebenenfalls auch mit durchsickerndem Niederschlagswasser in den Wasserkreislauf gelangen könnten mit den in § 2 Abs. 3 BBodSchG genannten nachteiligen Folgen (vgl. Sondermann/Hejma in: Versteyl/Sondermann, a.a.O., § 2 Rn. 51).

66

3.1.2. Die in § 3 Abs. 1 Nrn. 1 – 11 BBodSchG genannten Vorschriften anderer Gesetze sind hier nicht vorrangig einschlägig.

67

3.2. Der Beklagte hat auf der Primärebene rechtsfehlerfrei eine Maßnahme unmittelbar ausgeführt im Sinne des § 6 Abs. 1 POG.

68

3.2.1. Da im Regelfall die Gefahrenabwehr durch den Verantwortlichen selbst erfolgen soll, zu der er durch eine Grundverfügung, die mit Zwangsmitteln durchsetzbar ist, verpflichtet wird, ist regelmäßig nur die Durchführung einer dringlichen Maßnahme der Gefahrenabwehr von der Ermächtigung des § 6 Abs. 1 POG gedeckt. Mithin gestattet diese Vorschrift, die selbst keine Eingriffsnorm ist (vgl. Roos/Lenz, a.a.O., § 6 Rn. 12; Beckmann/Schröder/Kuhn, Polizei- und Ordnungsbehördengesetz RhPf in: Praxis der Kommunalverwaltung, Stand August 2013, § 6 Anm. 1.3; Beaucamp, JA 2009, 279, 285 m.w.N.), eine unmittelbare Ausführung nur dann, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer Verfügung zur Gefahrenabwehr an sich gegeben sind und der verantwortliche Störer nicht erreichbar oder nicht zur unaufschiebbaren Gefahrenabwehr tatsächlich oder rechtlich in der Lage ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. März 2009 – 1 A 10632/08.OVG –,NVwZ-RR 2009, 746). Ein Kostenersatzanspruch gemäß § 6 Abs. 2 POG setzt daher die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der unmittelbaren Ausführung voraus (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. September 1999 – 8 A 11072/99.OVG –, ESOVG; VG Neustadt, Urteil vom 14. März 2005 – 3 K 1522/04.NW –, ESOVG; vgl. auch Roos/Lenz, a.a.O., § 6 Rn. 21). Führt die Behörde eine Maßnahme unmittelbar aus, ohne hierzu nach § 6 Abs. 1 POG berechtigt zu sein, dann ist der betroffene Störer nicht ersatzpflichtig. Auch auf Grund anderer Rechtsvorschriften (z.B. Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigte Bereicherung) kann der Betroffene in diesem Fall nicht zur Kostenerstattung herangezogen werden, da § 6 Abs. 2 POG eine spezielle und abschließende Regelung darstellt (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Februar 1993 – 8 S 515/92 –, VBlBW 1993, 298).

69

Bei der Beurteilung der Haftung für die Kosten der unmittelbaren Ausführung ist vorliegend zwischen der „Primärebene“ des bodenrechtlichen Einschreitens und der „Sekundärebene“ der Haftung für die entstandenen Kosten zu unterscheiden. Für die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme auf der Primärebene kommt es regelmäßig auf den Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens an, wobei das öffentliche Interesse an einer schnellen und effektiven Gefahrenabwehr in Vordergrund steht. Selbst wenn eine nachträgliche Beurteilung eine andere Sicht erfordern würde, ändert dies nichts an der Rechtmäßigkeit einer im Zeitpunkt des Einschreitens bei verständiger Würdigung gebotenen polizeilichen Maßnahme. Gegenstand der auf der Sekundärebene zu treffenden Entscheidung ist es dagegen, zu einer gerechten Kostenverteilung im Verhältnis zwischen der Allgemeinheit und dem Betroffenen zu finden; dem Aspekt der schnellen und effektiven Gefahrenabwehr kommt hier keine vorrangige Bedeutung mehr zu, so dass bei der Beurteilung auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 – I C 31/72 –, BVerwGE 45, 51, 60 und Urteil vom 6. September 1974 – I C 17/73 –, BVerwGE 47, 31, 40; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Oktober 1996 – 7 A 11677/95.OVG –, ESOVG; VG Neustadt, Urteil vom 5. März 2015 – 4 K 894/14.NW –, juris). Ein Eingriff in den Rechtskreis eines – etwa auch vermeintlichen – Störers auf der Primärebene kann daher auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein, während sich in besonderen Einzelfällen die Heranziehung zu den Kosten unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Übermaßverbotes verbieten kann (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Oktober 1996 – 7 A 11677/95.OVG –, ESOVG).

70

3.2.2. Auf der Primärebene lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beseitigung der Bodenkontaminationen im Zeitraum 9. September 2012 bis 4. Oktober 2012 die Voraussetzungen für eine hypothetische bodenrechtliche Grundverfügung des Beklagten nach §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 3 BBodSchG vor.

71

3.2.2.1. Durch die Brandrückstände, austretende Betriebsmittel (Kraftstoff, Öl) der Fahrzeuge und das Löschen des Feuers war es am 9. September 2012 auf den Grundstücken Flurstück-Nrn. ...., .... und .... zu einer Verunreinigung des unbefestigten Untergrunds gekommen (s. die Ausführungen unter 3.1.). Es bestand eine von dem kontaminierten Boden ausgehende konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Bei einem ungehinderten Ablauf des Geschehens war nicht auszuschließen, dass die aus den Kraftfahrzeugen entwichenen und in die obere Bodenschicht auf den genannten Grundstücken eingetragenen Betriebsstoffe etc. auch mit durchsickerndem Niederschlagswasser in den Wasserkreislauf gelangen könnten.

72

3.2.2.2. Die sich aus den genannten Vorschriften ergebenden Voraussetzungen für eine Verantwortlichkeit des Klägers zur Sanierung des eingetretenen Schadens sind hier erfüllt gewesen.

73

Zum Zeitpunkt der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen brauchte sich der Beklagte nicht mit der Frage auseinander zu setzen, wer richtiger Adressat einer hypothetischen Grundverfügung gewesen wäre. Da der Beklagte im Wege der unmittelbaren Ausführung nach § 6 Abs. 1 POG vorging, kam es allein auf eine schnelle und effiziente Gefahrenabwehr an. Die Festlegung auf einen bestimmten Vollstreckungsschuldner konnte zu diesem Zeitpunkt daher unterbleiben. In diesem Zusammenhang ist auch zu sehen, dass der Gesetzgeber selbst eine Beschränkung des Ermittlungsaufwands bereits bei der Störerauswahl vorgesehen hat und dem zu den Kosten der Sanierung herangezogenen Pflichtigen einen vor den Zivilgerichten zu verfolgenden Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG zur Seite gestellt hat. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass die Anforderungen an das ordnungsbehördliche Auswahlermessen nicht überspannt werden dürfen. Umfangreiche und im Ergebnis oft unzulängliche behördliche Ermittlungen zur Person des Schadensverursachers und zu dessen (anteiligem) Schadensbeitrag sind vielfach untunlich, weil zeitnah eingeschritten werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 7 C 5/08 –, NVwZ 2009, 122).

74

3.2.3. Zum Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten bestand bei verständiger Würdigung der gebotenen bodenrechtlichen Maßnahme auf der Primärebene auch eine besondere Dringlichkeit; eine rechtzeitige Gefahrenabwehr durch die Inanspruchnahme eines verantwortlichen Handlungs- oder Zustandsstörers war zu diesem Zeitpunkt nicht möglich. Hier waren am Nachmittag des 9. September 2012 erhebliche Mengen von Mineralölkohlenwasserstoffen und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in den Boden eingedrungen (s. den Bericht des Ingenieurbüros A zur Sanierung des Brandschadens vom 10. Dezember 2012). Der Schaden war somit bereits eingetreten und es drohte ohne Abwehrmaßnahmen eine Vertiefung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. September 2007 – 1 A 11507/06.OVG –, ESOVG). Darf die Behörde nach Maßgabe einer Prognose, die auf der Grundlage der im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu treffen ist, zu Recht von einer gegenwärtigen Gefahr für Güter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausgehen, ist sie berechtigt, die Beseitigung des eingetretenen Schadens im Wege der unmittelbaren Ausführung einzuleiten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. September 2007 – 1 A 11507/06.OVG –, ESOVG). Der Beklagte durfte und musste daher unmittelbar handeln, um den kontaminierten Boden abzutragen. Es war nicht auszuschließen, dass die aus den Kraftfahrzeugen entwichenen und in die obere Bodenschicht auf den genannten Grundstücken eingetragenen Betriebsstoffe etc. auch mit durchsickerndem Niederschlagswasser in den Wasserkreislauf gelangen könnten. Auch die weiteren Aushubarbeiten am 20. September 2012 und 4. Oktober 2012 waren dringlich, weil die nach dem ersten Aushub erstellten Beweissicherungsproben in Bezug auf die untersuchten Schadstoffparameter MKW und PAK sowie die in der Deklarationsanalyse (MP Aushub) auffälligen Parameter AKW und PCB ergaben, dass nach wie vor umweltgefährdende Stoffe im Boden waren.

75

Im Übrigen wäre der von dem Beklagten später als Verursacher ermittelte Kläger nicht fähig gewesen, die bestehende Gefahr selbst zu beseitigen (vgl. Wetzel, Rechtsschutz in der Verwaltungsvollstreckung, 2009, Seite 99). Die Situation vor Ort war kritisch, so dass sofortige Bodensanierungsmaßnahmen notwendig waren. Der Handlungsdruck zwang den Beklagten in zeitlicher Hinsicht daher zum Verzicht auf den Erlass einer Grundverfügung gegenüber dem potentiellen Adressaten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. März 2009 – 1 A 10632/08 –, NVwZ-RR 2009, 746 m.w.N.).

76

3.3. Auf der Sekundärebene konnte der Beklagte den Kläger im Rahmen von § 6 Abs. 2 POG auch zu den anlässlich der Aushubarbeiten im Zeitraum 9. September 2012 bis 4. Oktober 2012 entstandenen Kosten als Verhaltensverantwortlichen heranziehen.

77

3.3.1. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG – der eine bundeseinheitliche, die Frage der Verantwortlichkeit für schädliche Bodenverunreinigungen abschließend beantwortende Regelung enthält (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2000 – 3 C 2/00 –, NVwZ 2000, 1179) – ist (u.a.) der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung verpflichtet, den Boden so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Verursacher in diesem Sinne ist jeder, der an der Bodenkontamination - zumindest als Teilverantwortlicher - mitgewirkt hat (OVG Niedersachsen, Urteil vom 31. Mai 2016 – 7 LB 59/15 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. November 2008 – 8 A 10933/08 –, NVwZ-RR 2009, 280; Versteyl in: Versteyl/Sondermann, a.a.O., § 4 Rn. 42). Unabhängig davon, ob ein Verschulden vorliegt oder nicht, ist darunter nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung ein Verhalten von natürlichen oder juristischen Personen zu verstehen, durch das bei wertender Betrachtung unter Einbeziehung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles die zu einer schädlichen Bodenveränderung führende Gefahrengrenze überschritten wird. Als Bewertungskriterien ist auf die Rechtswidrigkeit der Verursachungshandlung und auf die Zuordnung von Risikosphären abzustellen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. November 2008 – 8 A 10933/08 –, NVwZ-RR 2009, 280). Eine Handlung überschreitet dann die Gefahrengrenze, wenn sie nicht mehr denjenigen Anforderungen entspricht, die die Rechtsordnung im Interesse eines störungsfreien Gemeinschaftslebens verlangt. Umgekehrt kann derjenige nicht Störer sein, der sich den Forderungen der Rechtsordnung entsprechend verhält und lediglich die von der Rechtsordnung vorgesehene Möglichkeit der Rechtsausübung in sozialüblicher Weise wahrnimmt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Januar 1985 – 4 B 1434/84 –, NVwZ-RR 1985, 355). Es ist also nur derjenige verantwortlich, dessen individuelles Verhalten die Gefahrenschwelle überschreitet, indem er selbst unmittelbar die Gefahr oder Störung setzt (OVG Niedersachsen, Urteil vom 31. Mai 2016 – 7 LB 59/15 –, juris; vgl. auch Giesberts/Hilf in: BeckOK Umweltrecht, Stand Januar 2016, § 4 Rn. 22). Maßgebend ist ein hinreichend enger Wirkungs- und Ursachenzusammenhang zwischen dem Überschreiten der Gefahrengrenze und dem Verhalten einer Person, der es gerechtfertigt erscheinen lässt, die Pflichtigkeit dieser Person zu bejahen (BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2016 – 7 B 36/15 –, juris).

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3.3.2. Wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes muss der Träger öffentlicher Gewalt den erforderlichen Nachweis einer relevanten (Mit-)Verursachung erbringen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 25. Juli 2016 – 22 CS 16.1158 –, juris). Dieser kommt die Behörde nicht nach, wenn die Begründung der Verhaltensverantwortlichkeit allein auf vermuteten Geschehensabläufen beruht. Da der Gesetzgeber die Haftung des Verursachers einer Bodenverunreinigung gleichrangig neben diejenige des Grundstückseigentümers und Inhabers des tatsächlichen Sachherrschaft gestellt hat, sind die Anforderungen an den Nachweis der Verursachung einer Verunreinigung aber nicht so hoch anzusetzen, dass im praktischen Ergebnis die Zustandshaftung des Grundstückseigentümers und Inhabers der tatsächlichen Sachherrschaft den Regelfall, die Inanspruchnahme des Verursachers hingegen die Ausnahme bildet. Kann der Nachweis der als Verursacher verantwortlich gemachten Person nicht erbracht werden, müssen zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen wenigstens objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die den Schluss rechtfertigen, zwischen dem Verhalten der Person und der eingetretenen Gefahrenlage bestehe ein gesicherter Ursachenzusammenhang (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. September 2002 – 10 S 957/02 –, NVwZ-RR 2003, 103). Auf die bloße Möglichkeit oder Vermutung eines bestimmten Geschehensablaufs kann eine – objektive – Verhaltensverantwortlichkeit daher nicht gestützt werden (s. auch VG Augsburg, Urteil vom 28. April 2015 – Au 3 K 14.133 –, juris). Für den Fall einer Bodenverunreinigung, die durch das spätere Umkippen eines Öltanks verursacht wurde, hat das OVG Rheinland-Pfalz entschieden, dass eine Sanierungsverantwortung des Heizölanlieferers unter dem Gesichtspunkt der Verhaltensverantwortlichkeit sich über die Kontrolle des Befüllens hinaus nur auf solche Mängel des Öltanks erstreckt, die offen zutage liegen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. November 2008 – 8 A 10933/08 –, NVwZ-RR 2009, 280).

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3.3.3. Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist der Kläger als (Mit-)Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung i.S.v. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG anzusehen. Nach Auswertung der im Strafverfahren gegen den Kläger von der Staatsanwaltschaft Landau (Az: 7112 Js 17054/12) sowie der in den zivilgerichtlichen Verfahren des Amtsgerichts Landau (Az.: 1 C 721/13) und des Landgerichts Landau (Az.: 4 O 88/13) eingeholten Gutachten und Stellungnahmen ist davon auszugehen, dass das Abstellen des Pkws des Klägers auf der Brachfläche kausal für die Entstehung und Ausbreitung des Brands gewesen ist. Daher ist die Ermessensentscheidung des Beklagten, den Kläger vorrangig zu den Kosten der unmittelbaren Ausführung heranzuziehen, nicht ermessensfehlerhaft.

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3.3.3.1. Die Kammer war gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 411a ZivilprozessordnungZPO – befugt, anstelle der Einholung eines neuen schriftlichen Gutachtens nach § 412 ZPO auf die vorhandenen Gutachten zurückzugreifen, die in den genannten zivilgerichtlichen Verfahren sowie in dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren erstattet worden sind (vgl. Geiger in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 98 Rn. 20a). Nach der zuletzt genannten Vorschrift kann die schriftliche Begutachtung durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden. Die Anwendbarkeit des § 411a ZPO im Verwaltungsprozess gilt insgesamt, denn auch für die Verwertung staatsanwaltschaftlich eingeholter Sachverständigengutachten kann in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Bedürfnis bestehen (s. Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Februar 2016, § 98 Rn. 173a). Die Verwertung der Gutachten aus den anderen Verfahren erfolgt im Wege des Sachverständigenbeweises.

81

3.3.3.2. Nach Auswertung der genannten Gutachten und Stellungnahmen sind nach Ansicht der Kammer hinreichend objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden, die den Schluss rechtfertigen, dass zwischen dem Verhalten des Klägers, der am 9. September 2012 um die Mittagszeit seinen Pkw Mercedes Benz, A-Klasse auf dem Grundstück Flurstück-Nr. .... abgestellt hat, und dem gegen 12.45 Uhr ausgebrochenen Brand, der zu den Bodenkontaminationen geführt hat, ein gesicherter Ursachenzusammenhang besteht. Dies ergibt sich aus Folgendem:

82

In dem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren sowie den genannten zivilgerichtlichen Verfahren haben insgesamt vier Personen Gutachten und Stellungnahmen zu dem Brandereignis vom 9. September 2012 abgegeben.

83

3.3.3.2.1. Der Gutachter W, der die Geschehensörtlichkeit am 10. September 2012 und den nach dem Brandschadenfall sichergestellten Pkw des Klägers am 12. September 2012 in Augenschein genommen hat, hat in seinem von der Staatsanwaltschaft Landau eingeholten kraftfahrtechnischen Gutachten vom 25. Januar 2013 schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass aufgrund der vor Ort getroffenen Feststellungen und der Dokumentation der Brandschadenstelle von einem lokalen Brandherd im Bereich des ursprünglichen Fahrzeugabstellplatzes des Kraftfahrzeuges des Klägers auszugehen sei. Es könne anhand der vorliegenden Gesamtanknüpfungsgrundlagen von einer Brandentstehung unterhalb des abgestellten Fahrzeuges des Klägers ausgegangen werden. Bei einem Kraftfahrzeug der A-Klasse befänden sich die beiden Abgaskatalysatoren im motornahen Bereich. Die thermisch belasteten Teile des Abgasstranges hätten bei einem solchen Pkw eine Bodenfreiheit von etwa 16 cm. Der verbliebene Graswuchs bzw. die Mähreste hätten ein Bodenniveau von 20 cm gehabt. Die betriebsbedingte Oberflächentemperatur des vorderen Abgasstranges der A-Klasse erreiche mehr als 500°. Die Selbstentzündungstemperatur von Stroh oder Heumaterial liege bei 250 bis 300°. Im Zuge der aufgrund des völlig ausgebrannten Zustandes nur eingeschränkt möglichen Fahrzeugüberprüfung hätten sich keine näheren Hinweise auf eventuelle technische Defekte am Fahrzeug als Brandursache ergeben. Aufgrund des anzusetzenden Bewuchszustandes des Brachgeländes mit relativ hoch aufragend abgelagertem getrocknetem Grasschnitt sei davon auszugehen, dass es bei Einfahrt und Parkvorgang des Pkw zu Kontakt zwischen der betriebsbedingt erhitzten Auspuffanlage des Pkw mit exponiert positioniertem Katalysator und Grasaufhäufungen gekommen sei. Eine Brandverursachung durch einen solchen Kontakt zwischen erhitztem Katalysator und Grasschnitt am Abstellort des Pkw sei ohne weiteres plausibel naheliegend. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Landau am 24. April 2014 führte der Sachverständige W auf Fragen des Gerichts ergänzend aus, die Spritzwand des Motorraumes habe starke blaue Hitzeverfärbungen durch Brandeinwirkung gezeigt. Daraus habe er geschlossen, dass das Brandzentrum in Bereich des Katalysators gelegen habe. Aufgrund der Brandspuren sei er zu der Feststellung gelangt, dass der Brandherd unmittelbar unter dem Motor in Nähe der Einbaulage des Katalysators gelegen haben müsse.

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3.3.3.2.2. Der Brandsachverständige L, der im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren am 23. Juli 2013 gegenüber der Kriminalinspektion Landau lediglich eine Einschätzung zu der Brandentstehung abgab, da er weder die Brandschadensstelle noch den verkohlten Pkw des Klägers in Augenschein genommen hatte, kam gemäß der Wiedergabe des Kriminalhauptkommissars Ö zu dem Schluss, er gehe tendenziell davon aus, dass der Brand eher durch eine weggeworfene Zigarette ausgebrochen sei als durch den heißen Katalysator des Pkw des Klägers. Die Hitze eines Katalysators würde generell nach oben steigen. Pkw-Brände durch heiße Katalysatoren kämen glücklicherweise nicht sehr oft vor, sonst würde es im Sommer öfters zu Pkw-Bränden kommen, wenn man bedenke, wie oft Fahrzeuge über trockenem Gras abgestellt würden. Eine Brandentstehung durch den Katalysator bzw. die Auspuffanlage hänge mit der Höhe und Menge des liegenden trockenen Grases sowie der Hitze der Auspuffanlage zusammen. Bei Fahrzeugen, die nur wenige Kilometer gefahren worden seien, werde die Auspuffanlage nicht so heiß wie bei Fahrzeugen, die über eine längere Strecke, möglicherweise noch mit hoher Geschwindigkeit, gefahren würden. Der Brand könne jedoch auch durch eine unachtsam weggeworfene Zigarettenkippe entstanden sein. Eine Brandentstehung durch eine Glasscherbe schließe er hingegen fast aus.

85

3.3.3.2.3. Der vom Amtsgericht Landau in dem Verfahren 1 C 721/13 beauftragte Brandsachverständige S, der ebenso wie der Sachverständige L keine eigenen Untersuchungen am Brandort bzw. an dem Pkw des Klägers vornehmen konnte, führte zu der Brandursache des Vorfalls vom 9. September 2012 in seinem Gutachten vom 4. September 2014 aus, der Brand sei zweifelsfrei mittels Wärmeübertragung durch Wärmestrahlung des Katalysators des Pkw des Klägers auf das auf dem Brachacker befindliche Gras bzw. Grashäufungen verursacht worden. Die Spurenlage der Brandspuren beweise aus hiesiger Sicht eindeutig, dass der Brand unter dem Pkw des Klägers seinen Ausgang genommen und sich dann ausgebreitet habe. Die Wärmeübertragung habe ausgehend von der heißen Oberfläche des Katalysators zunächst über Wärmestrahlung stattgefunden. Danach sei es zum Wärmestau im Bereich zwischen dem Fahrzeugboden und dem Erdboden gekommen. Schließlich sei ein Schwelbrand und anschließend ein offener Flammenbrand entstanden. Die weitere schnelle Brandausbreitung sei im Wesentlichen durch die Brandlast und Wärmefreisetzungsrate des brennenden Pkw des Klägers bestimmt worden. Es müsse vorher nicht zwingend eine lange Fahrstrecke zurückgelegt worden sein, damit nach dem Parken auf dem Brachland mit dem Gras ein Brand habe entstehen können. Die Betriebstemperatur von ca. 600 °C sei bei den meisten Pkws schon nach wenigen Minuten erreicht. Nach eingehender Prüfung und Bewertung schieden andere Brandursachen wie das fahrlässige Wegwerfen einer Zigarette oder die Möglichkeit einer Entzündung durch Sonnenenergie mittels eines Glasscherbens aus. Auch die Möglichkeit einer Selbstentzündung des Grases könne mit völliger Sicherheit ausgeschlossen werden.

86

3.3.3.2.4. Schließlich gab noch der Brandsachverständige L, der ebenfalls weder den Brandort noch den Pkw des Klägers in Augenschein genommen hatte, in dem Verfahren 4 O 88/13 vor dem Landgericht Landau am 24. November 2014 ein Gutachten ab. Darin gab Herr L an, für ihn sei das Gutachten des Sachverständigen W in sich schlüssig und nachvollziehbar. Als von der Energiebilanz her nicht abwegige mögliche Zündquelle komme zwar ein glimmender Zigarettenrest in Betracht. Dem Sachverständigen W sei jedoch zuzustimmen, dass es sich dabei um eine hypothetische Möglichkeit handele, die im Rahmen einer Risikoabschätzung in den Hintergrund trete. Während es sich bei einer glimmenden Zigarettenkippe um ein sehr komplexes System mit einem geringen Volumen handele, das nur in einem sehr kleinen Bereich überhaupt ein Temperaturniveau aufweise, das zum Zünden trockener organischer Substanzen ausreiche, und die Glutzone außerdem von einer isolierenden Ascheschicht umgeben sei, besitze eine auf die Betriebstemperatur aufgeheizte Abgasanlage eines solchen Pkw ein weitaus höheres Risikopotential. Zum einen stehe eine große, hoch temperierte Oberfläche zur Verfügung, an die in dem zu betrachtenden Fall unter Zugrundelegung der Feststellungen, die der Sachverständige W und die Ermittlungsbeamten zum Zustand des Bewuchses am Brandort getroffen hätten, mit großer Wahrscheinlichkeit organisches Material angetragen worden sei. Zum anderen hätten die Zeugen von einer Brandentstehung unterhalb dieses Fahrzeugs berichtet, so dass angesichts der geringen Bodenfreiheit die These, eine Zigarettenkippe könne unter das Fahrzeug gelangt sein, auf Vorstellungsprobleme stoße. Übersehen werden dürfe ferner nicht, dass offenbar zwischen dem Abstellen des Fahrzeugs und dem Brand ein enger zeitlicher Zusammenhang bestanden habe, so dass – in Einklang mit dem Ergebnis des Sachverständigen W – mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass es zu einem Entzündungsvorgang des trockenen Grasverwuchses durch einen Kontakt mit Komponenten des Abgassystems gekommen sei. Die Gesamtschau der zur Verfügung stehenden Anknüpfungspunkte lasse daher mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit darauf schließen, dass an die Abgasanlage des Fahrzeugs des Klägers trockenes organisches Material angetragen worden sei, das sich infolge der von der Abgasanlage gelieferten Wärmeenergie entzündet habe.

87

3.3.3.2.5. Im Ergebnis kommen mit Ausnahme des Sachverständigen L alle anderen Gutachter zu dem Ergebnis, dass das Abstellen des Pkw des Klägers ursächlich war für den Ausbruch des Brands am 9. September 2012 auf dem Grundstück Flurstück-Nr. .....

88

Soweit der Kläger sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren durchgehend behauptet hat, es sei ohne weiteres möglich und auch vorstellbar, dass der Brand durch Selbstentzündung des Grases oder durch eine achtlos weggeworfene Zigarette oder ein weggeworfenes Streichholz nach dem Anzünden einer Zigarette verursacht worden sei, stellt er damit nur Vermutungen auf. Demgegenüber hat sich der beweispflichtige Beklagte auf objektive Faktoren als tragfähige Indizien gestützt, die aus Sicht der Kammer allein den Schluss rechtfertigen, dass zwischen dem Abstellen des Pkw des Klägers und dem anschließenden Brand ein gesicherter Ursachenzusammenhang besteht.

89

Auch wenn der Sachverständige W, wie vom Kläger moniert, kein Brandsachverständiger, sondern Kfz-Sachverständiger ist, hat die Kammer keine Bedenken, dessen Aussagen zu verwerten. Er hat als Einziger der Gutachter sowohl die Brandschadenstelle als auch das verbrannte Auto des Klägers in Augenschein genommen und Feststellungen zu der Schadensursache getroffen. Seine Schlussfolgerung, dass das Brandzentrum in Bereich des Katalysators gelegen habe und er aufgrund der Brandspuren zu der Feststellung gelangt sei, der Brandherd müsse unmittelbar unter dem Motor in Nähe der Einbaulage des Katalysators gelegen haben, hat Herr W in seinem Gutachten vom 25. Januar 2013 und anlässlich seiner Vernehmung als sachverständiger Zeuge in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Landau am 24. April 2014 schlüssig und nachvollziehbar erläutert.

90

Das Fazit des Kfz-Sachverständigen W wird von dem Brandsachverständigen S in seinem ausführlichen Gutachten vom 4. September 2014 geteilt. Zwar bemängelt der Sachverständige S auf der Seite 30 des Gutachtens, dass in dem Gutachten des Sachverständigen W mehrere Untersuchungen bzw. Feststellungen fehlen. Auch widerspricht der Sachverständige S der vom Sachverständigen W angenommenen Vorstellung, dass die Zündung durch einen direkten Kontakt zwischen dem Gras und dem Katalysator des Pkws des Klägers stattgefunden habe. Es sei zwar grundsätzlich möglich, dass einzelne trockene Grashalme durch einen direkten Kontakt, der auch aufgrund der nachweislich vorhandenen geringen Abstände zwischen Gras und Oberfläche des Katalysators gegeben gewesen sei, gezündet werden können. Allerdings hätte dieser direkte Kontakt nur zum Abbrand dieser Grashalme geführt, weil zwar die notwendige Zündenergie vorhanden gewesen sei, aber die für eine Wärmeübertragung zum Entzünden der Grasfläche Wärmeenergie nicht ausreichend gewesen sei. Im Gegensatz zum Sachverständigen W ging der Sachverständige S davon aus, dass es aufgrund des geringen Abstandes der heißen Oberfläche des Katalysators des Pkws des Klägers zum Boden und der eingeschränkten Ventilation in diesem Raum zu einem Wärmestau gekommen sei. Dieser Wärmestau habe zu einer Erwärmung der Grasfläche unter dem Pkw des Klägers geführt. In Folge sei es zu einem Schwelbrand in der dortigen Grasfläche gekommen. Dabei seien fortlaufend Pyrolysegase erzeugt worden, die ebenfalls aufgrund der schlechten Ventilation in diesem Bereich nicht genügend abgeführt worden seien. Das so entstandene Luft-Pyrolysegas-Gemisch habe sich schließlich an der heißen Oberfläche des Katalysators des Pkw A-Klasse des Klägers gezündet. Von dem gezündeten Luft-Pyrolysegas-Gemisch sei so viel Wärmeenergie an die bereits thermisch vorbereitete Grasfläche abgegeben worden, dass es zur Entzündung dieser Fläche gekommen sei. Aufgrund der jetzt vorhandenen Brandlast habe der Brand sich selbständig weiter auf die umliegende Grasfläche und in Folge die benachbart parkenden Pkws ausbreiten können. Diese Brandentstehung und Brandausbreitung lasse sich auch mühelos mit den bekannt gewordenen Anknüpfungstatsachen, insbesondere den Feststellungen und Zeugenaussagen zu den zeitlichen Abläufen, in Verbindung bringen.

91

Nach Auffassung der Kammer kann letztlich offen bleiben, ob der Brand, wie vom Sachverständigen S angenommen, aufgrund eines Wärmestaus unter dem Pkw des Klägers oder aufgrund eines direkten Kontakts zwischen dem Gras und dem Katalysator des Pkws des Klägers entstanden ist. Jedenfalls steht aufgrund der beiden Gutachten zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der heiße Katalysator der Auspuffanlage des klägerischen Fahrzeugs witterungsbedingt trockenes Gras in Brand gesetzt hat.

92

Plausibel ist die Aussage beider Gutachter, dass der heiß gelaufene Katalysator des klägerischen Fahrzeugs die Brandursache war. Die Temperatur am Katalysator kann bis zu 900° erreichen und somit einen Brand auslösen (s. die Angaben des Sachverständigen S auf Seite 3 des Gutachtens und die Ausführungen des Sachverständigen W auf Seite 42 seines Gutachtens). Daher wird in den Medien immer wieder darauf hingewiesen, dass Abgasanlagen mit Katalysatoren nicht mit leicht brennbaren Materialien in Berührung kommen sollen, z.B. mit trockenem Gras (s. z.B. http://www.abendblatt.de/region/stormarn/article 130326671/Polizei-warnt-vor-Feuergefahr-durch-Katalysatoren-und-Grillkohle.html; und http://forst. brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.392146.de). Entsprechende Warnhinweise finden sich auch in den Betriebsanleitungen von Kraftfahrzeugen, so auch beim klägerischen Fahrzeug einer Mercedes A-Klasse. L e Strecken müssen nicht zurückgelegt werden, damit der Katalysator solch hohe Temperaturen erreicht und das Kraftfahrzeug zum Brandrisiko wird (s. Gutachten S, Seite 4; vgl. auch http://www.n-tv.de/auto/Auto-geparkt-Auto-verbrannt-article154610.html). Daher ist es unerheblich, dass der Kläger vor dem Abstellen seines Pkw auf dem Grundstück Flurstück-Nr. .... nur eine Strecke von 2 km zurückgelegt hat, nachdem er zuvor in C-Stadt einen 30-minütigen Spaziergang gemacht hat. Immerhin war er davor ca. 150 km von B-Stadt nach C-Stadt gefahren, so dass der Katalysator entsprechend aufgeheizt war.

93

Da der Kläger seinen Wagen auf einem Gelände parkte, auf dem sich zum Teil gemähtes und zum Teil noch 20 cm hohes trockenes Gras befand, ergab sich zwangsläufig ein Kontakt zwischen dem etwa 16 cm über dem Boden liegenden Katalysator und dem 20 cm hohen Gras, so dass die Schlussfolgerung der Gutachter W und S vollkommen nachvollziehbar sind, dass das Abstellen des Pkw des Klägers den Brand verursacht hat.

94

Soweit sich der Kläger auf die Einschätzung des Sachverständigen L vom 23. Juli 2013 beruft, wonach tendenziell davon auszugehen sei, dass der Brand eher durch eine weggeworfene Zigarette als durch einen heißen Katalysator verursacht worden sei, kann er damit nicht durchdringen. Die Einschätzung des Sachverständigen L vom 23. Juli 2013 hat für das vorliegende Verfahren keinen weitergehenden Erkenntniswert, da dieser lediglich allgemeine Angaben zur Wahrscheinlichkeit der Ursache von Pkw-Bränden gemacht hat. Die Einschätzung von Herrn L, der Brand könne auch durch eine unachtsam weggeworfene Zigarettenkippe entstanden sein, beruht offensichtlich auf seiner Erfahrung, Pkw-Brände durch heiße Katalysatoren kämen glücklicherweise nicht oft vor, obwohl oft Fahrzeuge über trockenem Gras abgestellt würden. Diese Schlussfolgerung hält die Kammer jedoch nicht für überzeugend, zumal der Sachverständige S – ebenso wie die Sachverständigen W und L – einleuchtend und nachvollziehbar ausgeführt hat, die Verursachung des Brandes durch ein fahrlässiges Wegwerfen einer Zigarette oder Tabakglut oder eines Streichholzes durch unbekannte Dritte könne ausgeschlossen werden, da die Zündenergie, die von einer Zigarette, Tabakglut oder einem Streichholz ausgehe, nicht ausreichend für eine Zündung und insbesondere ein selbständiges Weiterbrennen ohne entsprechendes Stützfeuer sei. Auch habe das brennbare Gras nur eine geringe Packungsdichte. Auch der Sachverständige L hat in seinem Gutachten vom 24. November 2014 dazu überzeugend angegeben, die These, eine Zigarettenkippe könne unter das Fahrzeug gelangt sein, stoße auf Vorstellungsprobleme. Bei einer glimmenden Zigarettenkippe handele es sich um ein sehr komplexes System mit einem geringen Volumen, das nur in einem sehr kleinen Bereich überhaupt ein Temperaturniveau aufweise, das zum Zünden trockener organischer Substanzen ausreiche und die Glutzone außerdem von einer isolierenden Ascheschicht umgeben sei. Demgegenüber besitze eine auf die Betriebstemperatur aufgeheizte Abgasanlage eines solchen Pkw ein weitaus höheres Risikopotential. So stehe eine große, hoch temperierte Oberfläche zur Verfügung, an die in dem zu betrachtenden Fall unter Zugrundelegung der Feststellungen, die der Sachverständige W und die Ermittlungsbeamten zum Zustand des Bewuchses am Brandort getroffen hätten, mit großer Wahrscheinlichkeit organisches Material angetragen worden sei.

95

Die Kammer schließt sich daher der Auffassung der Gutachter S, W und L an und hält eine Verursachung des Brandes durch ein fahrlässiges Wegwerfen einer Zigarette oder Tabakglut bzw. Raucherutensilien durch unbekannte Dritte für eine rein hypothetische Möglichkeit, für die es im konkreten Fall keinerlei Hinweise gibt und die daher außen vor bleiben muss.

96

Soweit der Kläger ferner behauptet hat, der Beklagte habe nicht hinreichend in Erwägung gezogen, dass der Brand auch durch Selbstentzündung des Grases ausgebrochen sein könne, kann er damit ebenfalls nicht gehört werden. Auch mit dieser möglichen Brandursache hat sich der Sachverständige S auseinandergesetzt und ist zu dem schlüssigen und überzeugenden Ergebnis gelangt, eine derartige biologische Selbstentzündung könne mit völliger Sicherheit ausgeschlossen werden. Für die Selbstentzündung sei eine Selbsterhitzung notwendig. Eine Selbsterhitzung von Heu und ähnlichen pflanzlichen Stoffen, die durch die aktive physiologische Stoffwechseltätigkeit von Mikroorganismen verursacht werden könne, sei nur möglich, wenn die notwendigen Lebensbedingungen für die Mikroorganismen gewährleistet seien und die Wärmebilanz zwischen der durch Mikroorganismen produzierten Wärme und der Wärmeabfuhr zu Gunsten des Heues verlaufe. Selbstentzündungen träten meist erst dann auf, wenn die freigesetzte Wärme sich staue und das Lagermaterial bis auf Zündtemperatur erhitzt werde. Selbst wenn man also mit dem Kläger eine Selbstentzündung des Grases in Erwägung ziehen würde, wäre das Abstellen seines Autos auf dem Brachacker dennoch kausal gewesen, denn nur durch den geringen Abstand des trockenen Grases zu dem Unterboden des Pkws des Klägers konnte es überhaupt zu dem Stau der freigesetzten Wärme und zur Erhitzung des Lagermaterials bis auf die Zündtemperatur kommen.

97

Weitere Zündquellen wie die Brandentstehung durch einen Glassplitter haben alle Gutachter übereinstimmend ausgeschlossen.

98

Steht somit fest, dass der Brand am 9. September 2012 auf dem Brachacker in A-Stadt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch die Wärmeenergieabgabe über die heiße Oberfläche des Katalysators des Pkw des Klägers auf das dort befindliche trockene Gras stattgefunden hat, ist der Kläger als „Verursacher“ im Sinne des § 4 Abs. 3 BBodSchG anzusehen. Das Abstellen des Pkws des Klägers auf dem mit dürrem Gras bewachsenen Grundstück Flurstück-Nr. .... an einem trockenen und heißen Sommertag stellte sich als ein riskantes Verhalten des Klägers dar mit der Folge, dass darin bei wertender Betrachtung ein Überschreiten der Gefahrengrenze für das spätere Schadensereignis angenommen werden kann.

99

3.4. Die Entscheidung des Beklagten, den Kläger als Verantwortlichen heranzuziehen, ist auch unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden.

100

3.4.1. Der Beklagte hat in seiner Ermessensentscheidung entscheidend darauf abgestellt, dass die Heranziehung des Klägers zur Kostentragung der gerechten Lastenverteilung entspreche. Diese Begründung ist frei von Ermessensfehlern.

101

Vorliegend kamen neben dem Kläger als mögliche Adressaten des Kostenbescheids nur die Grundstückseigentümer, also die Beigeladenen zu 3) und 4), als Zustandsstörer in Betracht. Dagegen scheiden nach Auffassung der Kammer die Beigeladenen zu 1) und 2) als Verantwortliche von vornherein aus. Denn diese hatten keine tatsächliche Sachherrschaft über die Grundstücke und waren daher nicht „Inhaber der tatsächlichen Gewalt“ im Sinne des § 4 Abs. 3 BBodSchG. Der Vertreter der Beigeladenen zu 2) hat in der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2016 nochmals bestätigt, dass es keinerlei Absprachen der Grundstückseigentümerinnen mit der Beigeladenen zu 2) als Veranstalterin des Weinfestes über die Nutzung ihrer Grundstücke für die Dauer des Weinfestes gegeben hat. Die Beigeladenen zu 3) und 4) haben diesbezüglich angegeben, ihnen sei die Nutzung ihrer Grundstücke zum Parken anlässlich des Weinfestes weder bekannt gewesen noch hätten sie dies geduldet. Der Einwand des Klägers, er als Ortsfremder habe davon ausgehen können, dass das betreffende Gelände ein öffentlicher Parkplatz sei, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Bei den Grundstücken Flurstück-Nrn. .... -.... handelte es sich schon deshalb nicht um öffentliche Parkplätze, da an keiner Stelle das Zeichen 314 der Anlage 3 zu § 42 Absatz 2 Straßenverkehrsordnung – StVO – angebracht war. Vielmehr hatte die Beigeladene zu 2) an drei anderen Stellen an den Ortsrändern öffentliche Parkplätze ausgewiesen. Folglich war der Beigeladene zu 2) – ebenso wenig wie die Beigeladenen zu 3) und 4) als Grundstückeigentümer – verpflichtet, das Gelände abzusperren. Generell besteht nämlich keine Verpflichtung, ein Grundstück gegen unbefugten Verkehr zu sichern (BGH, Urteil vom 20. März 1973 – VI ZR 55/72 –, juris). Mit dem unbefugten Abstellen des Fahrzeugs auf dem Grundstück Flurstück-Nr. .... beging der Kläger eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 Bürgerliches GesetzbuchBGB – (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2009 – V ZR 144/08 –, NJW 2009, 2530). Verschuldensfähigkeit und Verschulden sind in diesem Zusammenhang ebenso bedeutungslos wie das Bewusstsein, fremden Besitz zu beeinträchtigen, oder der gute Glaube an eine Zustimmung des Besitzers (s. Joost in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 858 Rn. 2).

102

Bei mehreren in Frage kommenden Störern – hier also dem Kläger als Verursacher und den Beigeladenen zu 3) und 4) als Grundstückseigentümern – ist durch die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Heranziehung zu entscheiden (OVG Niedersachsen, Urteil vom 31. Mai 2016 – 7 LB 59/15 –, juris; Giesberts/Hilf in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, a.a.O., § 4 BBodSchG, Rn. 54). § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG gibt ein Rangverhältnis bei der Inanspruchnahme zwischen Verhaltensverantwortlichem und Zustandsverantwortlichem nicht vor (BVerwG, Beschluss vom 7. August 2013 - 7 B 9.13 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. Mai 2010 - 8 A 10162/10.OVG -, juris). Daher konnte der Beklagte den Kläger wegen seiner spezifischen Verbindung zu der Gefahrenquelle Kraftfahrzeug als Kostenschuldner in Anspruch nehmen.

103

3.4.2. Die Heranziehung des Klägers zu den Kosten ist auch verhältnismäßig. Auch wenn ein Eingriff in den Rechtskreis eines – etwa auch vermeintlichen – Störers auf der Primärebene unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist, kann sich in besonderen Einzelfällen die Heranziehung zu den Kosten unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Übermaßverbotes verbieten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Oktober 1996 – 7 A 11677/95.OVG –). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Insbesondere kann sich, wie unter 3.4.1. ausgeführt, der Kläger nicht darauf berufen, er habe als Ortsfremder davon ausgehen dürfen, auf dem Gelände parken zu dürfen. Ungeachtet des Umstands, dass der Kläger sein Fahrzeug auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 3) ohnehin unbefugt abgestellt hat, hätte er sein Fahrzeug dort auch nicht aufgrund der dort vorhandenen Bedingungen (heißer Tag, trockenes Gras) parken dürfen.

104

3.5. Die von dem Kläger geforderten Kosten erweisen sich auch ihrer Höhe nach nicht als unverhältnismäßig.

105

3.5.1. Was zunächst die Festsetzung der Verwaltungsgebühren und -auslagen des Beklagten in Höhe von 565,05 Euro anbetrifft, so finden diese eine ausreichende Rechtsgrundlage in den §§ 2, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 9 Landesgebührengesetz – LGebG – i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Teil 7 der Anlage zu § 2 Abs. 1 der bis zum 22. Dezember 2015 geltenden Fassung der Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 20. April 2006 in der Fassung vom 1. Dezember 2010 – UmwMinGebV –.

106

3.5.2. Der Beklagte durfte auch die Rechnungen der Firma H aus Landau in Höhe von 77.416,37 Euro sowie des Ingenieurbüros A in Höhe von 8.631,78 Euro in Ansatz bringen. Zwar darf eine Gefahrenabwehrbehörde die ihr von Dritten für die im Rahmen der Gefahrenabwehr erbrachten Leistungen in Rechnung gestellten Kosten nicht ungeprüft auf einen kostenpflichtigen Verantwortlichen abwälzen. Sie hat vielmehr unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu prüfen, ob die kostenpflichtigen Maßnahmen im Einzelnen zum Zwecke der Gefahrenabwehr geboten waren und die jeweils hierfür geltend gemachten Kosten unmittelbar durch die Maßnahmen entstanden sind und ihrer Höhe nach im Verhältnis zum Gefahrenabwehraufwand angemessen sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Juli 2012 – 1 A 11436/11 –, NVwZ-RR 2012, 853). Dabei sind die Kosten einer Gefahrenabwehrmaßnahme nicht schon deswegen als unangemessen zu erachten, weil es vielleicht auf dem Markt der entsprechenden Dienstleister auch Anbieter geben mag, die die betreffende Leistung zu einem günstigeren Preis anbieten. Zum einen ist im Interesse einer effektiven und naturgemäß rasch gebotenen Gefahrenabwehr der Beauftragung von hilfeleistenden Kräften eine zeitaufwendige Suche nach dem günstigsten Anbieter nicht geboten. Zum anderen stehen die Kosten einer Gefahrenabwehrmaßnahme nur dann außer Verhältnis zum Gefahrenabwehrzweck, wenn sie im groben Missverhältnis zu den marktüblichen Preisen stehen. Mithin sind Kosten einer Gefahrenabwehrmaßnahme dann angemessen, wenn sie nicht wesentlich von den marktüblichen Preisen ortsnah zur Verfügung stehender Anbieter, die in der konkreten Gefahrensituation die Gefahrenabwehrmaßnahme in gleicher Weise durchführen können, abweichen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. Dezember 2013 – 6 A 10778/13.OVG –, juris; VG Neustadt, Urteil vom 09. Mai 2016 – 4 K 696/15.NW –, juris).

107

Ausgehend hiervon gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die abgerechneten Kosten, die durch die ergriffenen Gefahrenabwehrmaßnahmen verursacht worden sind, nicht als angemessen zu betrachten wären.

108

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2) nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie durch Verzicht auf eine eigene Antragstellung kein Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) eingegangen sind. Dagegen ist es billig, die Kosten der Beigeladenen zu 3) und 4) aufgrund ihres Klageabweisungsantrags für erstattungsfähig zu erklären.

109

Das Begehren des Klägers, die Hinzuziehung seines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren im Verständnis von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Klage erfolglos geblieben ist.

110

Dagegen haben die Beigeladenen zu 3) und 4) einen Ausspruch auf diesen Ausspruch.

111

Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten anzuerkennen, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte, also – wie hier aus Sicht der Beigeladenen – nicht willkürlich und überflüssig, sondern zweckdienlich erscheint. Dies war vorliegend der Fall.

112

Da die Beigeladenen zu 3) und 4) am Vorverfahren als Drittbeteiligte teilgenommen haben, ist es sachgerecht, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, zumal auch der Kläger sich eines Rechtsanwalt bedient hat. Dies folgt bereits aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit. Von daher ist nicht nur in besonders schwierigen Verfahren, sondern auch bei normalen Verfahren die Zuziehung eines Rechtsanwalts zweckmäßig, sobald die Gegenseite ihrerseits anwaltliche Beratung und Vertretung in Anspruch nimmt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. Februar 2002 – 1 E 10012/02.OVG –, juris; VG Neustadt, Beschluss vom 15. Juni 2016 – 3 K 491/15.NW –).

113

Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

Beschluss

114

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 86.613,20 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –).

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.