Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 22. Mai 2014 - 1 L 886/14.TR

ECLI:ECLI:DE:VGTRIER:2014:0522.1L886.14.TR.0A
bei uns veröffentlicht am22.05.2014

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 19.891,62 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, eine der ausgeschriebenen Stellen nach der Besoldungsgruppe A 10 (Schutzpolizei/Bewährungsaufstieg) vorläufig nicht zu besetzen, ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

2

Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Der Antragsteller hat das Vorliegen einer solchen Gefahr nicht glaubhaft gemacht. Die Überprüfung im vorliegenden Eilverfahren lässt nämlich nicht den Schluss zu, dass die Auswahlentscheidung den an eine solche Entscheidung zu stellenden rechtlichen Anforderungen nicht genügt.

3

Der Antragsteller kann sich vorliegend zwar auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes berufen. Ihm würden ohne ein sofortiges gerichtliches Eingreifen Rechtsnachteile drohen, die in einem späteren Hauptsacheverfahren nicht zu beheben wären (OVG RP, Beschluss vom 31. Oktober 2002 – 2 B 11557/02 –, juris).

4

Er hat jedoch keinen Anordnungsanspruch im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht. Es ist nicht erkennbar, dass die seitens des Antragsgegners zu Gunsten des den letzten Beförderungsrang innehabenden Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung rechtswidrig ist und der Antragsteller bei ordnungsgemäßer Wiederholung der Auswahlentscheidung möglicherweise selbst zum Zuge käme.

5

Nach dem in Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG - und § 9 Beamtenstatusgesetz –BeamtStG- i.V.m. § 1 Abs. 1 Landesbeamtengesetz -LBG- niedergelegten Leistungsgrundsatz ist bei der Beförderung von Beamten grundsätzlich nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu entscheiden.

6

Die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung ist rechtsfehlerfrei nach dem Grundsatz der Bestenauslese und somit unter Beachtung des Leistungsprinzips erfolgt. Diesem zufolge sind bei der zu treffenden Beförderungsbewerberauswahl vorrangig die jeweils letzten dienstlichen Beurteilungen der Bewerber heranzuziehen (OVG RP, Beschluss vom 23. November 2011 – 2 B 10942/11 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. September 2007 – 2 B 10807/07.OVG -, DVBl. 2007, 1580). Diese müssen aktuell und hinreichend differenziert sein sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1999 – 2 C 19/10 –, BVerwGE 140, 83).

7

Die Beförderungen im Bereich der Polizei des Landes Rheinland-Pfalz erfolgen nach ständiger und vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz grundsätzlich gebilligter Verwaltungspraxis des Antragsgegners - und so auch hier - ausschließlich auf der Grundlage von aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber. Sind deren Ergebnisse bei zwei oder mehr Beamten im Wesentlichen gleich, greift der Antragsgegner weder auf frühere Beurteilungen noch auf sogenannte Hilfskriterien wie Dienst- oder Lebensalter zurück. Vielmehr werden die einzelnen Aussagen der Beurteilungen (Leistungshaupt- und Submerkmale sowie Befähigungsmerkmale) wertend miteinander verglichen und ihnen eine Gesamtpunktzahl zugeordnet (vgl. OVG RP, Beschluss vom 18. Juli 2012- 2 B 10606/12-).

8

Vorliegend hat der Antragsgegner bei seiner Entscheidung über die Vergabe der 17 Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 10 (Schutzpolizei/ Bewährungsaufstieg) allein auf der Grundlage der aktuellen Anlassbeurteilungen eine Beförderungsreihung vorgenommen, nach welcher der Antragsteller Platz 30 unter insgesamt 40 Bewerbern belegt, während der Beigeladene mit Platz 17 aus dem Leistungsvergleich hervorging. Diesen Leistungsvorsprung ermittelt der Antragsgegner anhand eines Systems, in welchem er den einzelnen Beurteilungsnoten (A-E und I-V) Punktwerte zuordnet, deren Summe letztlich den Ausschlag für das Bewerberranking gibt. Maßgeblich sind in diesem System zunächst die im Bereich der Leistungshauptmerkmale 1 bis 3 der Leistungsgesamtbewertung sowie der Allgemeinen Befähigungsmerkmale erzielten Punktwerte. Nur sofern sich hier ein Gleichstand zwischen mehreren Bewerbern ergibt, sind darüber hinaus ggf. die Punktwerte aus dem Bereich der Vorgesetztenbeurteilung (Leistungshauptmerkmale 4 und Besondere Befähigungsmerkmale) heranzuziehen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. Juli 2012).

9

Gegen ein solches Punktesystem bestehen, wenn – wie hier - eine Vielzahl von Beförderungsentscheidungen zu treffen sind, keine rechtlichen Bedenken, solange dem Punktsystem keine grobe, dem Leistungsgrundsatz widersprechende Fehlgewichtung der Beurteilungsmerkmale zugrunde liegt (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Dezember 2003 – 2 A 11406/03.OVG –). Das Punktesystem muss gewährleisten, dass das gesamte Aussagepotential der dienstlichen Beurteilung vollständig ausgeschöpft ist und dass kein Beamter – etwa wegen übernommener Führungsaufgaben oder einer dauernden Teilnahme an Sondereinsätzen oder Ermittlungsgruppen – gegenüber anderen Beamten benachteiligt wird, die derartige Dienstobliegenheiten nicht wahrzunehmen haben. Diesen Anforderungen genügt das beim Polizeipräsidium Trier angewandte Auswahlsystem, bei dem in insgesamt sieben Verfahrensschritten arithmetisch eine Gesamtpunktzahl aus den genannten Merkmalen ermittelt wird, aus der sich dann die Ranglistenplätze der Bewerber ergeben (OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 18. Juli 2012 a.a.O. und vom 26. August 2011 – 2 B 10798/11.OVG -).

10

Die für den Antragsteller errechnete Punktzahl ist nicht zu beanstanden. Er erhielt in der maßgeblichen Anlassbeurteilung zum Stichtag 1. Dezember 2013 die Gesamtbewertung „B“ (übertrifft die Anforderungen). Der Beigeladene wurde ebenfalls mit „B“ (übertrifft die Anforderungen) bewertet. Die Bewertung der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale fällt jedoch beim Beigeladenen in der Gesamtschau besser aus. Nach den vorgelegten Unterlagen erzielte der Beigeladene in den jeweiligen Leistungsmerkmalen einmal eine Bewertung der Stufe „A“ und zweimal ein „B.“ Demgegenüber weist die aktuelle Beurteilung des Antragstellers in der Gestalt, die sie durch den zwischenzeitlich bereits ergangenen Widerspruchsbescheid vom 29. April 2014 erlangt hat, dreimal eine Bewertung der Stufe „B“ auf. In der Befähigungsbeurteilung wurde dem Beigeladenen zweimal eine Bewertung der Stufe „I“ und neunmal der Stufe „II“ zuerkannt. Nach dem Punktesystem des Antragsgegners ergibt sich bei ihm im Hinblick auf die Gesamtbewertung, die Leistungshauptmerkmale 1 bis 3 und die allgemeinen Befähigungsmerkmale hiernach eine Gesamtpunktzahl von 129,4. Die Leistungen des Antragstellers wurden im Bereich der Befähigungsbeurteilung zehnmal mit „II“ und einmal mit „III“ bewertet. Die Summe der für die Beurteilung insgesamt vergebenen Punkte beläuft sich bei ihm auf insgesamt 120,2 Punkte (vgl. hierzu die Antragserwiderung vom 14. Mai 2014, in der die im Widerspruchsbescheid erfolgte leichte Anhebung berücksichtigt wurde).

11

Die aktuellen Anlassbeurteilungen weisen somit den Beigeladenen – wie im Übrigen auch die übrigen für eine Beförderung vorgesehenen Beamten – als den leistungsstärkeren und damit besser geeigneten Bewerber aus. Zwischen beiden Bewerbern liegen zehn weitere Bewerber, die allesamt besser beurteilt wurden als der Antragsteller, jedoch schlechter als der Beigeladene.

12

Der Antragsgegner durfte auch auf die aktuellen, aus Anlass des aktuellen Beförderungsgeschehens erstellten dienstlichen Beurteilungen abstellen, obwohl der Antragsteller gegen seine ihm am 10. März 2014 eröffnete Beurteilung Einwendungen erhoben hat. Zwischenzeitlich wurde hierüber durch Widerspruchsbescheid vom 29. April 2014 entschieden, die Entscheidung ist nicht in Bestandskraft erwachsen. Der Antragsteller hat am 12. Mai 2014 Klage erhoben (1 K 885/14.TR). Er kann mit den von ihm erhobenen Einwendungen im hier zu entscheidenden Verfahren jedoch nicht durchdringen.

13

Mit Blick auf das Interesse des Dienstherrn an einer zeitnahen Besetzung offener Stellen sowie die Interessen der Mitbewerber wäre es nicht sachgerecht, das Auswahlverfahren hinauszuzögern, bis über alle relevanten dienstlichen Beurteilungen abschließend entschieden ist (VG Trier, Beschluss vom 27. Mai 2008 – 1 L 364/08.TR- m.w.N.). Eine solche Verzögerung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung offensichtlich ist und die in diesem Fall zu beanspruchende Abänderung Einfluss auf die Bewerberauswahl haben kann (vgl. Beschlüsse des OVG Rheinland-Pfalz vom 18. Juli 2012 -2 B 10606/12.OVG- und vom 13. Oktober 2011 -2 B 10936/11.OVG-).

14

Die maßgebliche dienstliche Beurteilung des Antragstellers zum Stichtag 1. Dezember 2013 ist nicht offensichtlich fehlerhaft. Der Antragsteller ist der Auffassung, er sei im Vergleich zur vorangegangenen Beurteilungskampagne zu Unrecht schlechter beurteilt worden. Es trifft zu, dass der Antragsteller anlässlich des Beförderungsgeschehens 2013 besser beurteilt wurde als in der laufenden Beförderungsrunde. Diese Beurteilungsdifferenz wurde jedoch vom Antragsgegner für die hier zu treffende Entscheidung hinreichend plausibilisiert.

15

Diesbezüglich ist zunächst zu berücksichtigen, dass es in erster Linie Aufgabe des Dienstherrn ist, die fachlichen und persönlichen Anforderungen konkreter Ämter und Laufbahnen zu definieren und in einem Akt wertender Erkenntnis zu beurteilen, ob und inwieweit ein Beamter diesen Anforderungen genügt. Insoweit hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Erlässt der Dienstherr zur Ergänzung der gesetzlichen Vorgaben verwaltungsinterne Richtlinien, so hat er grundsätzlich nach dem Gleichheitssatz ihre gleichmäßige Anwendung sicherzustellen (OVG RP, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 2 A 10593/08 -, IÖD 2009, 122). Das Gericht hat insofern zu überprüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356). Ist -wie hier- die letzte Anlassbeurteilung als einzige Erkenntnisquelle für die Beförderungsentscheidung ausschlaggebend, sind in verfahrensrechtlicher und inhaltlicher Hinsicht an die Rechtmäßigkeit der betreffenden Beurteilung besonders hohe Anforderungen zu stellen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. Oktober 2012 -2 B 10745/12- m.w.N.).

16

Vor diesem Hintergrund greifen die vom Antragsteller insgesamt geäußerten bzw. angedeuteten Bedenken nicht durch. Das im Vergleich zur Vorbeurteilung etwas schlechtere Beurteilungsergebnis hat der Antragsgegner damit begründet, dass sich die Leistungen einiger Kollegen der hier maßgeblichen Vergleichsgruppe verbessert hätten und dass insbesondere die letzte dienstliche Beurteilung zum 30. November 2012 wegen der aus Gründen des Verfahrensablaufs fehlerhaft unterbliebenen Berücksichtigung von maßgeblichen Beurteilungsbeiträgen zu gut ausgefallen sei und daher schon aus diesem Grund nicht als rechtsfester Maßstab herangezogen werden könne. Man habe lediglich versäumt, die dienstliche Beurteilung des Vorjahres anzupassen.

17

Die Einschätzung der Leistungen von Beamten der Vergleichsgruppe im Verhältnis zu dem Antragsteller unterfällt der originär dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsermächtigung (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. Februar 2012 -2 A 11273/11.OVG-; juris). Der Antragsteller hat die Einschätzung der Leistungen der Mitbewerber auch nicht substantiiert angegriffen.

18

Was die eigene dienstliche Beurteilung des Antragstellers im Beförderungsgeschehen 2013 anbelangt, so entfaltet diese keine Bindungswirkung. Gem. Ziff. 5.1 der der Verwaltungsvorschrift über die Beurteilungen im Bereich der Polizei des Landes Rheinland-Pfalz vom 15. Oktober 2005 (MinBl. 2005 S. 314) –VV- sind bei teilidentischen Beurteilungszeiträumen frühere Beurteilungen zu berücksichtigen. Abweichende Bewertungen müssen plausibel sein. Hier hat der Antragsgegner die Abweichung in diesem Sinn plausibilisiert. Er hat verdeutlicht, dass bei dem Antragsteller trotz der im Vergleich zum Vorjahr etwas schlechteren Beurteilung nicht von einem Leistungsabfall im Verlauf des vergangenen Jahres auszugehen sei. Zu Recht habe der Antragsteller deshalb nunmehr eine überdurchschnittliche Beurteilung erhalten. Im Vorjahr seien jedoch zwei Beurteilungsbeiträge zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Diese seien in die nunmehr erstellte neue Beurteilung eingeflossen. Obwohl es der Antragsgegner versäumt hat, die dienstliche Beurteilung für das Beförderungsgeschehen 2013 den Beurteilungsbeiträgen anzupassen, ist deren nunmehr erfolgte Berücksichtigung rechtlich nicht zu beanstanden. Der hier maßgebliche Beurteilungszeitraum erstreckt sich vom 1. Dezember 2010 bis zum 30. November 2013. Nach dem in dieser Zeit erfolgten Dienststellenwechsel, der in der Aufgabenbeschreibung auch dokumentiert ist, hatte der Erstbeurteiler nach Ziff. 5.2.2 VV Informationen zum Leistungs- und Befähigungspotenzial des Antragstellers einzuholen. Derartige Informationen sind nach der Verwaltungsvorschrift unverzichtbare Grundlage der Beurteilung und müssen in die eigenständige Würdigung der Leistungen und Befähigungen mit einfließen.

19

Hier haben der PHK A... am 4. Januar 2011 für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2012 und der PHK Kerner am 9. Januar 2013 für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis zum 30. September 2011 Beurteilungsbeiträge erstellt. Diese Beiträge decken nahezu zwei Drittel des hier maßgeblichen Beurteilungszeitraums ab. Dem Antragsteller wurden für seine Tätigkeit im Wechselschichtdienst bei der PI B... nur unterdurchschnittliche bis durchschnittliche Leistungen bescheinigt. In der Anlage zum betreffenden Beurteilungsbeitrag wird für den Beurteilungszeitraum bis zum 30. September 2011 neben positiven Einschätzungen u.a. ausgeführt, das Leistungsverhalten des Antragstellers sei unterdurchschnittlich gewesen, der Antragsteller habe nur die unumgängliche Arbeit getan, dem Antragsteller müsse ein leitbildorientiertes Sozialverhalten gänzlich abgesprochen werden, er sei beratungsresistent, er habe keine Eigeninitiative an den Tag gelegt und sei nicht teamfähig. Soweit der Antragsteller ausführt, hierfür seien die gesundheitlichen Gründe ausschlaggebend gewesen, die letztlich dazu geführt hätten, dass er den Wechselschichtdienst verlassen und eine neue Aufgabe übernommen habe, hat er seinen Vortrag schon nicht substantiiert. Insbesondere sind die Feststellungen teilweise jedoch auch von vornherein kaum mit gesundheitlichen Einschränkungen zu begründen. Das gilt etwa für das Sozialverhalten und die Teamfähigkeit, aber auch für die Feststellung von Beratungsresistenz. Dass dem Antragsteller gleichwohl nunmehr auch angesichts dessen eine überdurchschnittliche Beurteilung erteilt wurde, die im Widerspruchsverfahren nochmals angehoben wurde, zeigt, wie stark die Beurteiler die auf dem neuen Dienstposten gezeigten überdurchschnittlichen Leistungen berücksichtigt haben. Letztere hat der Erstbeurteiler auch in seinen Stellungnahmen vom 13. und 23. April 2014 nochmals hervorgehoben. Insgesamt kann sich nach dessen Einschätzung das im letzten Drittel des Beurteilungszeitraums gezeigte gute Leistungsbild jedoch nicht noch stärker niederschlagen.

20

Nach alledem ist die dienstliche Beurteilung nicht offenkundig fehlerhaft, weshalb sie derzeit mit ihrem Inhalt für den hier anzustellenden Leistungsvergleich tauglich ist.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es nicht der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten dem Antragsteller oder der Staatskasse aufzuerlegen (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

22

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Ziff. 1, 52 Abs. 1 und 5 GKG. Da Eilverfahren in beamtenrechtlichen Konkurrenten- und Beförderungsstreitverfahren nach der neueren verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernehmen, ist für die Streitwertberechnung der sog. kleine Gesamtstatus maßgeblich, ohne den sich hieraus ergebenden Wert nach Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges nochmals zu vermindern. Hiernach ist Ausgangsgröße die Summe der für ein Jahr als Endgrundgehalt zu zahlenden Bezüge der erstrebten Besoldungsgruppe (hier A 10) mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen. Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amtes betrifft, ist der Streitwert gem. § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG auf die Hälfte des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Betrages zu reduzieren (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Dezember 2013 -2 B 11209/13.OVG- m.w.N.; juris).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 22. Mai 2014 - 1 L 886/14.TR

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

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Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Einreihung in die Beförderungsrangliste, aufgrund derer er nicht befördert worden ist.

Referenzen

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.


Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 25. Juli 2011 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert. Dem Antragsgegner wird vorläufig untersagt, den ausgeschriebenen Dienstposten des Kaufmännischen Geschäftsführers des Landesbetriebes Forsten mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 21.723,74 festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hätte dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller seinen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung auf den ausgeschriebenen Dienstposten des Kaufmännischen Geschäftsführers des Landesbetriebs Forsten zu sichern sucht, stattgeben müssen. Denn er hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).

3

Dem Antragsteller steht ein Anordnungsgrund zur Seite. Zwar ist mit der beabsichtigten Dienstpostenübertragung auf den Beigeladenen nicht unmittelbar eine Beförderung verbunden, die aus Gründen der Ämterstabilität nach Aushändigung der Ernennungsurkunde grundsätzlich nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Durch die Übertragung der Aufgaben des Kaufmännischen Geschäftsführers würde der Beigeladene jedoch gemäß §§ 12 Satz 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz - LBG - eine Bewährungsmöglichkeit auf der höherwertigen Stelle und damit einen gesetzlich anerkannten Vorteil erhalten, der für den Antragsteller auch im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache nicht mehr aufholbar wäre. Die Übertragung des höherwertigen Dienstpostens soll nämlich unter den Bedingungen praktischer Tätigkeit die Prognose bestätigen, dass der Inhaber des Dienstpostens – besser als etwaige Mitbewerber – den Anforderungen des Beförderungsamtes genügen wird. Nur der erfolgreich Erprobte hat danach die Chance der Beförderung. Andere Interessenten, die bislang nicht auf einem höherwertigen Dienstposten erprobt worden sind, kommen aus laufbahnrechtlichen Gründen für eine Beförderung nicht in Betracht. Damit wird die Auslese für Beförderungsämter auf die Auswahl unter den Bewerbern um „Beförderungsdienstposten“ vorverlagert, so dass der unterlegene Bewerber um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen muss, wenn er - nicht rückgängig zu machende - Nachteile verhindern will (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9/07 -, BVerwGE 132, 110).

4

Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO glaubhaft gemacht. Die getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen hält der verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle nicht stand. Der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung über die Vergabe des in Rede stehenden Dienstpostens den in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG -, § 9 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - niedergelegten Leistungsgrundsatz zu Lasten des Antragstellers verletzt (1). Darüber hinaus erscheint es nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage überwiegend wahrscheinlich, dass die Auswahlentscheidung des Antragsgegners rechtswidrig ist und der Antragsteller von daher eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung verlangen kann (2).

5

1. Nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG haben Bewerber um einen Beförderungsdienstposten einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbungen ermessens- und beurteilungsfehlerfrei nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet. Über diese Auswahlkriterien verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Aufgabe von dienstlichen Beurteilungen, denen deshalb bei einer Auswahlentscheidung regelmäßig vorrangige Bedeutung zukommt. Der Dienstherr kann diesen Vorrang allerdings entfallen lassen, wenn und soweit der zu vergebende Dienstposten Eignungsanforderungen stellt, die durch den Inhalt der dienstlichen Beurteilung nicht umfassend abgedeckt sind. Dabei ist es zulässig, schon vor der eigentlichen Auswahlentscheidung ein besonderes Anforderungsprofil für die Stelle festzulegen, an dem sich alle Bewerber messen lassen müssen. Bei der anschließenden Eignungsprüfung anhand des Anforderungsprofils kann der Dienstherr die dienstlichen Beurteilungen – nach Lage des Einzelfalls – in ihrer Bedeutung hinter andere Erkenntnismittel, z. B. dem Ergebnis eines strukturierten sachdienlichen Auswahlgesprächs, zurücktreten lassen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 6. Juni 2011 - 2 B 10452/11.OVG -, m.w.N.).

6

Auch wenn – wie hier – bei einem derartigen Anforderungsprofil dienstliche Beurteilungen in ihrem Gewicht hinter dem Ergebnis eines Auswahlgesprächs zurücktreten dürfen, gebietet es der Leistungsgrundsatz, dass zumindest die für die Auswahlentscheidung erforderlichen Grundinformationen über die Befähigung der Bewerber aus aktuellen und hinreichend vergleichbaren dienstlichen Beurteilungen gewonnen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -; OVG RP, Beschluss vom 31. Oktober 2002 - 2 B 11557/02.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP). Die dabei gewonnenen Erkenntnisse über die Eignung der Bewerber sind sodann mit dem ihnen zukommenden Gewicht in eine rational nachvollziehbare Abwägung mit dem Ergebnis des Auswahlgesprächs einzustellen, indem die eignungsrelevanten Erkenntnisse aus den dienstlichen Beurteilungen und dem Auswahlgespräch den einzelnen Merkmalen des Anforderungsprofils zugeordnet und dort in nachvollziehbarer Weise gewichtet und abgewogen werden. Das abschließende Eignungsurteil über die Bewerber ist sodann aufgrund einer Gesamtabwägung zu treffen, wobei die Einzelmerkmale des Anforderungsprofils nach ihrer Bedeutung für die Aufgabenwahrnehmung auf der Stelle gewichtet werden können. Dabei ist im Blick zu halten, dass eine dienstliche Beurteilung Beobachtungen über einen längeren Zeitraum abdeckt, während das Auswahlgespräch einen eher punktuellen Eindruck vermittelt.

7

Von diesen Grundsätzen ausgehend erweist sich die Auswahlentscheidung des Antragsgegners für die Besetzung des Kaufmännischen Geschäftsführers des Landesbetriebs Forsten als fehlerhaft. Der Antragsgegner hat sich bei seiner Auswahlentscheidung ausschließlich an dem Ergebnis des Auswahlgesprächs orientiert, ohne aktuelle (a) und hinreichend aussagekräftige (b) dienstliche Beurteilungen der Bewerber heranzuziehen und ihrem Gewicht entsprechend in seine Erwägungen einzustellen.

8

a) Zwischen einer dienstlichen Beurteilung und einer darauf beruhenden beamtenrechtlichen Auswahlentscheidung darf keine so große Zeitspanne verstrichen sein, dass diese ihre Aktualität einbüßt und nicht mehr aussagekräftig im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG ist. Welche Anforderungen insofern an die Aktualität dienstlicher Beurteilungen zu stellen sind, lässt sich zwar nicht allgemeingültig festlegen. Eine starre zeitliche Grenze gibt es jedenfalls nicht. Vielmehr kommt es maßgeblich darauf an, ob die dienstliche Beurteilung nach den Umständen des Einzelfalles – trotz des Zeitablaufs zwischen Beurteilungszeitraum und Auswahlentscheidung – noch ein hinreichend verlässliches Bild über Eignung, Leistung und Befähigung der Bewerber abgibt. Lediglich einen gewissen Anhaltspunkt bietet der gängige Regelbeurteilungszeitraum (hier drei Jahre). Jedenfalls nach dessen Ablauf unterliegt die Aussagekraft einer dienstlichen Beurteilung regelmäßig ernstlichen Zweifeln (vgl. hierzu OVG RP, Beschluss vom 21. März 2011 - 2 B 10234/11.OVG -, m.w.N.). Diese Zeitgrenze wird vorliegend bei Weitem überschritten. Die vom Antragsgegner ausweislich des Besetzungsberichts (dort S. 4, vgl. Bl. 46 VA) allein herangezogenen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber datieren vom 2. März bzw. 3. April 2005, waren zum – maßgeblichen – Zeitpunkt der Auswahlentscheidung mithin schon über sechs Jahre alt. Sie sind somit schon aus zeitlichen Gründen nicht mehr für einen Leistungs- und Eignungsvergleich geeignet.

9

b) Hinzu kommt, dass die dienstliche Beurteilung über den Beigeladenen zu einem Zeitpunkt erstellt wurde, als dieser Beamte sich noch im Statusamt eines Oberforstrats (Besoldungsgruppe A 14) befand. Nachdem er seit dem 18. Mai 2005 das Amt eines Forstdirektors innehat, kann die noch in seinem früheren Statusamt erstellte Beurteilung auch in inhaltlicher Hinsicht kein verlässliches Bild über seine Eignung und Befähigung für die Auswahlentscheidung über den hier in Rede stehenden, nach Besoldungsgruppe B 3 bewerteten, Dienstposten mehr abgeben. Auch unter diesem Blickwinkel konnte sie als Auswahlgrundlage für den vom Antragsgegner anzustellenden Leistungs- und Eignungsvergleich unter den Bewerbern nicht herangezogen werden.

10

Diesem Ergebnis steht die – vom Antragsgegner so bezeichnete – Fortschreibung der beiden Beurteilungen über die Bewerber nicht entgegen. Abgesehen davon, dass die „Fortschreibung“ einer dienstlichen Beurteilung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen (von denen keiner hier vorliegt) zulässig ist, setzt auch eine solche Fortschreibung von Leistungs- und Eignungsfeststellungen die Einhaltung der dafür regelmäßig – und so auch hier – vorgeschriebenen Formalien wie etwa die Erstellung durch Erst- und Zweitbeurteiler sowie eine Eröffnung der Beurteilung voraus. Dies ist hier erkennbar nicht geschehen. Unabhängig von diesen formalen Mängeln können die beiden E-Mails vom 20. und 21. April 2011 (Bl. 35 und 42 VA) für den bereits am 18. April 2011 und damit zwei bzw. drei Tage zuvor bereits gefertigten Besetzungsbericht schon aus Gründen der zeitlichen Abfolge nicht maßgeblich gewesen sein.

11

2. Erweist sich die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin aus diesen Gründen als fehlerhaft, so kann der Antragsteller auch den Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangen. Denn es erscheint jedenfalls möglich, dass seine Bewerbung im Rahmen einer neuen Auswahlentscheidung Berücksichtigung findet (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200). Der Ausgang eines erneuten Auswahlverfahrens lässt sich nach Aktenlage nicht mit hinreichender Sicherheit vorhersagen, so dass die Erfolgsaussichten des Antragstellers insoweit als offen anzusehen sind.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dem Beigeladenen sind keine Kosten aufzuerlegen, weil er weder das Rechtsmittel eingelegt noch im Beschwerdeverfahren Anträge gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

13

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Maßgebend ist danach ein Viertel des 13-fachen Betrages des monatlichen Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe B 3 (6.684,23 €).

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Einreihung in die Beförderungsrangliste, aufgrund derer er nicht befördert worden ist.

2

Der Kläger ist Zolloberinspektor (Besoldungsgruppe A 10). Sein Dienstposten als Sachbearbeiter im Prüfdienst beim Hauptzollamt Darmstadt ist den Besoldungsgruppen von A 9 bis A 11 zugeordnet.

3

Die Beklagte nahm bis Ende 2009 Beförderungen im gehobenen Dienst der Zollverwaltung bis zum Zollamtmann (Besoldungsgruppe A 11) ohne Stellenausschreibungen nach der Platzziffer der Beamten in der bundesweit erstellten Rangliste der jeweiligen Besoldungsgruppe vor. Sie vergab die höheren Ämter an die Beamten auf den Spitzenplätzen der Liste, sobald besetzbare Planstellen zur Verfügung standen. Die Planstellen wurden derjenigen Beschäftigungsbehörde zugewiesen, bei der der zu befördernde Beamte seinen Dienstposten innehatte. Die nicht berücksichtigten Beamten wurden vor den beabsichtigten Beförderungen nicht informiert.

4

Die Beförderungsranglisten wurden von der Beklagten im Anschluss an die jeweiligen Regelbeurteilungsrunden erstellt, zuletzt 2007. Maßgebend für die Reihung war das Gesamturteil zunächst der letzten, sodann der vorletzten Regelbeurteilung. Bei gleichem Gesamturteil beider Beurteilungen wurden innerhalb der so gebildeten Gruppe zunächst die schwerbehinderten Frauen, dann die weiteren Frauen, dann die schwerbehinderten Männer und zum Schluss die restlichen Männer eingereiht. Innerhalb der so gebildeten Untergruppen unterschied die Beklagte sodann nach Dienstalter und Lebensalter.

5

Der Kläger stand auf Platz 864 der 2007 erstellten Rangliste. Nach dieser Liste wurde zuletzt am 1. Dezember 2009 bis Platz 514 befördert. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage, die Beklagte zur neuen Einreihung des Klägers in die Rangliste zu verpflichten, hat in beiden Vorinstanzen Erfolg gehabt. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

6

Das Vorgehen der Beklagten bei Beförderungen sei in mehrfacher Hinsicht nicht mit dem Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar: Dies gelte zum einen für die Bildung einer Reihenfolge allein aufgrund des Gesamturteils der maßgebenden dienstlichen Beurteilungen. Der Dienstherr müsse die Beurteilungen inhaltlich ausschöpfen; er dürfe sich nicht auf einen Vergleich der Gesamturteile beschränken. Daher sei es auch nicht zulässig, Schwerbehinderten und Frauen bereits bei gleichem Gesamturteil den Vorrang einzuräumen. Zum anderen liege der Beförderungspraxis kein auf das höhere Amt bezogener Leistungsvergleich zugrunde. Die maßgebenden Beurteilungen seien jedenfalls Ende 2009 nicht mehr hinreichend aktuell gewesen. Schließlich werde nicht berücksichtigten Beamten verwehrt, rechtzeitig gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Diese Rechtsfehler seien letztlich auf das praktizierte System zurückzuführen, die Dienstposten unter Verstoß gegen den gesetzlichen Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung ohne Bewertung der damit verbundenen Anforderungen mehreren Besoldungsgruppen zuzuordnen.

7

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Sie hat nach Erlass des Berufungsurteils ihre Beurteilungs- und Beförderungspraxis generell geändert.

8

Die Beklagte beantragt,

die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. März 2010 und des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 17. Dezember 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt nunmehr,

die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass die Einreihung des Klägers in die Beförderungsrangliste 2007 rechtswidrig gewesen ist.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Beklagten ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Rechtswidrigkeit der Einreihung des Klägers in die Beförderungsrangliste 2007 festgestellt wird.

11

1. Das ursprüngliche Klagebegehren, die Beklagte zu einer neuen Entscheidung über die Einreihung des Klägers in die 2007 aufgestellte Beförderungsrangliste für Beamte der Zollverwaltung mit einem Amt der Besoldungsgruppe A 10 zu verpflichten, hat sich erledigt, weil die Beklagte diese Liste aufgrund einer Änderung der Beurteilungs- und Beförderungspraxis nicht mehr heranzieht. Dieser Änderung hat der Kläger Rechnung getragen, indem er im Revisionsverfahren einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Einreihung in die überholte Rangliste gestellt hat. Hierbei handelt es sich nicht um eine nach § 142 Satz 1 VwGO unzulässige Klageänderung, weil Rechtsschutzziel und Prozessstoff unverändert geblieben sind (stRspr; vgl. nur Urteil vom 22. März 1990 - BVerwG 2 C 2.88 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 216 S. 49 f.).

12

Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Ihm soll sein Prozesserfolg in den Vorinstanzen durch die von der Beklagten herbeigeführte Erledigung nach Möglichkeit nicht genommen werden (sog. Fortsetzungsbonus). Daher sind an das Feststellungsinteresse keine hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere genügt die Absicht des Klägers, von der Beklagten wegen ihres rechtswidrigen Vorgehens Schadensersatz zu verlangen. Der Kläger hat bereits bei der Beklagten im Verwaltungsverfahren einen Antrag auf beamtenrechtlichen Schadensersatz gestellt. Dies ist ausreichend, weil sein Schadensersatzbegehren angesichts des Prozesserfolgs in den beiden Vorinstanzen auch nicht offensichtlich aussichtslos ist (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - juris Rn. 47 ).

13

2. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats angenommen, dass sowohl die Kriterien der Beklagten zur Reihung in der Beförderungsrangliste als auch die Beförderungspraxis gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) und das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) verstoßen.

14

Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen. In Bezug auf die Vergabe höherer Ämter einer Laufbahn durch Beförderungen handelt es sich um Kriterien, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in dem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird (Urteile vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <149> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30 S. 16 f., vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 28 f. und vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - NJW 2011, 695 Rn. 20 f. ). Dies gilt auch für die Einreihung in eine Beförderungsrangliste, wenn allein aufgrund des Listenplatzes ohne nochmalige Auswahlentscheidung befördert werden soll.

15

Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden (Urteile vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 31.01 - Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 S. 2 f., vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 16.02 - Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10 S. 2 f. und vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - a.a.O. Rn. 46).

16

Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (Urteil vom 27. Februar 2003 a.a.O. S. 2 f.). Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, Vorrang einräumen (Urteile vom 19. Dezember 2002 a.a.O. S. 2 f. und vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 46). Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 45).

17

Daraus folgt, dass der Dienstherr bei gleichem Gesamturteil zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen hat. Bei einer solchen Auswertung ist darauf zu achten, dass gleiche Maßstäbe angelegt werden (stRspr; vgl. Urteile vom 27. Februar 2003 a.a.O. und vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 56).

18

Diesen Anforderungen hat die Beförderungspraxis der Beklagten, wie sie zuletzt in der 2007 erstellten Beförderungsrangliste zum Ausdruck gekommen ist, aus mehreren Gründen nicht genügt:

19

Nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte entsprechend den Erlassen vom 10. Mai 2004 (ARZV) und vom 22. August 2002 zur Bildung einer Beförderungsreihenfolge die Beamten einer Besoldungsgruppe ausschließlich nach den unterschiedlichen Gesamturteilen in Gruppen eingeteilt und innerhalb dieser Gruppen leistungsfremde Kriterien herangezogen, um Untergruppen zu bilden.

20

Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, dass die Beklagte für die Differenzierung innerhalb der Gruppen der Beamten mit gleichem Gesamturteil auf einzelne, im Vorhinein generell festgelegte leistungsbezogene Kriterien hätte abstellen müssen. Auch wenn sie in ihren Beurteilungsrichtlinien von 2002 Zwischenbenotungen für unzulässig erklärt (Nr. 25 BRZV) und damit zugleich verbale Zusätze zur abgestuften Bewertung innerhalb der Gesamtnoten (sog. Binnendifferenzierungen) ausgeschlossen hat (vgl. Urteil vom 27. Februar 2003 a.a.O. S. 3 f.), hätte die Beklagte bei gleichem Gesamturteil die herangezogenen Beurteilungen gleichwohl ausschöpfen müssen. Durch den - vorschnellen - Rückgriff auf die Hilfskriterien "Behinderteneigenschaft" und "weibliches Geschlecht" hat sie Schwerbehinderte und Frauen unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG bevorzugt. Diesen Hilfskriterien darf erst dann Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand leistungsbezogener Kriterien kein Vorsprung von Bewerbern ergibt.

21

Zwar sind die Förderung der Gleichberechtigung in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG und das Verbot der Benachteiligung Behinderter in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG grundrechtlich verankert. Beide verfassungsrechtlichen Grundsätze sind aber nicht darauf gerichtet, die Geltung des Leistungsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe öffentlicher Ämter generell einzuschränken. Die bevorzugte Berücksichtigung von Frauen ist sowohl nach dem Unionsrecht (insbesondere Richtlinie 2006/54/EG) als auch nach § 8 Satz 1 BGleiG ausdrücklich auf die Fälle gleicher Qualifikation beschränkt und greift überdies nur ein, wenn nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Aus denselben Gründen enthalten die einfachgesetzlichen Schutzvorschriften zugunsten Schwerbehinderter lediglich Benachteiligungsverbote (vgl. § 81 Abs. 2 Satz 1, § 128 Abs. 1 SGB IX; § 1 und § 7 Behinderten-Gleichgestellungsgesetz). Nach § 128 Abs. 1 SGB IX sind Vorschriften und Grundsätze für die Besetzung von Beamtenstellen so zu gestalten, dass Einstellung und Beschäftigung von Schwerbehinderten gefördert werden; eine Regelung über die Bevorzugung im Rahmen von Beförderungsentscheidungen fehlt.

22

Ein weiterer Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG liegt darin, dass jedenfalls den zum 1. Dezember 2009 getroffenen Beförderungsentscheidungen keine hinreichend aussagekräftigen, weil nicht mehr aktuellen dienstlichen Beurteilungen zugrunde lagen. Zwar wurde die Beförderungsrangliste (2007) als allein maßgebliche Auswahlentscheidung unmittelbar im Anschluss an die Regelbeurteilungsrunde (Stichtag 31. Januar 2007) und damit anhand aktueller Beurteilungen erstellt. Diese wurden in der Folgezeit jedoch nicht mehr aktualisiert. Dies wäre wegen des Zeitraums zwischen der Einreihung in die Rangliste und den Beförderungen Ende 2009 erforderlich gewesen.

23

Der Senat hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass ein Zeitablauf von rund anderthalb Jahren zu lang ist, wenn der Bewerber nach dem Beurteilungsstichtag andere Aufgaben wahrgenommen hat (Urteil vom 11. Februar 2009 - BVerwG 2 A 7.06 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rn. 20). Angesichts des Umstands, dass die Beförderungsrangliste die Ergebnisse eines bundesweiten Leistungsvergleichs in einer großen Bundesverwaltung wiedergeben sollte, ist ein Zeitraum von fast drei Jahren deutlich zu lang, um Ende 2009 in Bezug auf alle zu diesem Zeitpunkt noch in Beförderungskonkurrenz stehenden Beamten noch von hinreichend aktuellen Beurteilungen ausgehen zu können. Es ist ausgeschlossen, dass sich bei keinem der Bewerber leistungs- und beurteilungsrelevante Veränderungen ergeben haben. Anlassbeurteilungen, die es ermöglicht hätten, Besonderheiten in der Leistungsentwicklung einzelner Bewerber Rechnung zu tragen, waren nach den seinerzeit geltenden Beurteilungsrichtlinien für das Beförderungsverfahren nicht vorgesehen.

24

Soweit § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG in der ab 12. Februar 2009 geltenden Fassung die Einbeziehung dienstlicher Beurteilungen zulässt, wenn das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegt, handelt es sich um eine zeitliche Obergrenze, die zwar nicht überschritten, durchaus aber unterschritten werden kann. Letzteres ist insbesondere geboten, wenn wie hier die Beförderungspraxis zwangsläufig zu einem großen Bewerberfeld führt und zeitnahe Anlassbeurteilungen nicht erstellt werden.

25

Schließlich war die frühere Beförderungspraxis der Beklagten mit dem Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz zur Durchsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs (Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG) nicht zu vereinbaren. Dies folgt schon daraus, dass sie die bevorstehenden Beförderungen den nicht berücksichtigten Listenbewerbern nicht vorher rechtzeitig mitgeteilt hat. Sie hat damit verhindert, dass diese vor der Ernennung der für eine Beförderung vorgesehenen Beamten gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen konnten (Urteile vom 1. April 2004 - BVerwG 2 C 26.03 - Buchholz 237.8 § 10 RhPLBG Nr. 1 S. 2 f., vom 11. Februar 2009 a.a.O. Rn. 20 und vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 34).

26

3. Die Beförderungspraxis der Beklagten, wie sie in der 2007 erstellten Beförderungsrangliste zum Ausdruck gekommen ist, beruhte auf einer Verletzung des gesetzlichen Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung nach § 18 BBesG.

27

Nach § 18 Satz 1 BBesG muss eine Ämterbewertung stattfinden ("die Funktionen sind zu bewerten"). Satz 2 legt als Kriterium für diese Bewertung die "Wertigkeit" der Ämter (Funktionen) fest. Es ist das (typische) Aufgabenprofil der Ämter im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) zu ermitteln. Weiterhin fordern beide Sätze des § 18 BBesG, dass die Funktionen nach ihrer Wertigkeit Ämtern, d.h. Ämtern im statusrechtlichen Sinne (Satz 1) und damit Besoldungsgruppen (Satz 2) zugeordnet werden. Dies bedeutet, dass die Anforderungen, die sich aus dem Aufgabenprofil einer Funktion ergeben, mit den Anforderungen anderer Funktionen zu vergleichen sind. Je höher die Anforderungen gewichtet werden, desto höher die Besoldungsgruppe, der die Funktion zuzuordnen ist. Damit trägt die Ämterbewertung nach § 18 BBesG den hergebrachten Grundsätzen des Leistungsprinzips, des Alimentationsprinzips und vor allem dem hergebrachten Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung Rechnung. Ein Beamter hat einen in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Anspruch darauf, dass ihm ein Aufgabenbereich übertragen wird, dessen Wertigkeit seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entspricht (Urteil vom 18. September 2008 - BVerwG 2 C 8.07 - BVerwGE 132, 31 Rn. 16). Ob dieser Anspruch erfüllt ist, kann ohne Dienstpostenbewertung nicht beurteilt werden (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 2 C 30.07 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 91 Rn. 14).

28

Es ist anerkannt, dass dem Dienstherrn bei der Bestimmung der Wertigkeit im Sinne von § 18 Satz 2 BBesG ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht (Organisationsermessen). Die Zuordnung der Dienstposten zu einem statusrechtlichen Amt einer bestimmten Besoldungsgruppe liegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn (stRspr; vgl. Urteile vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 7.89 - Buchholz 237.7 § 28 NWLBG Nr. 9 S. 11 und vom 23. Mai 2002 - BVerwG 2 A 5.01 - Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27). Mit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Relation zu anderen Ämtern sowie der laufbahnrechtlichen Einordnung werden abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung und damit die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck gebracht (stRspr; vgl. Urteile vom 1. Juni 1995 - BVerwG 2 C 20.94 - BVerwGE 98, 334 <338> und vom 3. März 2005 - BVerwG 2 C 11.04 - BVerwGE 123, 107 <110>).

29

Jedoch muss der Dienstherr zumindest zwei gesetzliche Vorgaben beachten: Zum einen enthält § 18 BBesG einen Handlungsauftrag. Fehlt eine normative Ämterbewertung, so ist der Dienstherr gesetzlich verpflichtet, eine nichtnormative Ämterbewertung vorzunehmen und sie seiner Personalwirtschaft zugrunde zu legen. Zum anderen dürfen die Funktionen (Dienstposten) nicht ohne sachlichen Grund gebündelt, d.h. mehreren Statusämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Die Einrichtung gebündelter Dienstposten bedarf einer besonderen sachlichen Rechtfertigung, die sich nur aus den Besonderheiten der jeweiligen Verwaltung ergeben kann (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, § 18 BBesG Rn. 15 und 16b). Weiterhin ist zu beachten, dass die Zuordnung von Beförderungsämtern zu bestimmten Dienstposten nach § 25 BBesG voraussetzt, dass diese sich nach der Wertigkeit der Aufgaben deutlich von der niedrigeren Besoldungsgruppe abheben.

30

Werden wie in der Bundeszollverwaltung gebündelte Dienstposten geschaffen, die drei Besoldungsgruppen zugeordnet werden, gibt es kein höher bewertetes Amt, an dessen Anforderungen die einzelnen Beförderungsbewerber bei dem Leistungsvergleich zu messen wären. Ein gebündelter Dienstposten ist für einen Beamten im niedrigeren Statusamt kein höherbewerteter Dienstposten (Urteil vom 25. Januar 2007 - BVerwG 2 A 2.06 -, Buchholz 232.1 § 11 BLV Nr. 4 Rn. 11 und 12 und Beschluss vom 23. Juni 2005 - BVerwG 2 B 106.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 4). Die für den Leistungsvergleich erforderliche Eignungsprognose kann nicht dadurch ersetzt werden, dass die (abstrakten) Anforderungen an die Wahrnehmung der Aufgaben eines höherbewerteten abstrakt-funktionellen Amtes als Maßstab zugrunde gelegt werden. Denn ein solches Amt im abstrakt-funktionellen Sinn gibt es nicht, weil dies zwingend bestimmte Ämter im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) voraussetzt, die in der Behörde ausschließlich den Inhabern des gleichen statusrechtlichen Amtes zugewiesen sind.

31

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Dabei hat der Senat im Rahmen des § 161 Abs. 2 berücksichtigt, dass ein Erfolg des Begehrens, erneut über die Einreihung in die Beförderungsrangliste 2007 zu entscheiden, ohne Erledigung vorausgesetzt hätte, dass das Beförderungssystem der Beklagten nur an behebbaren Rechtsfehlern gelitten und nicht dem Grunde nach rechtswidrig gewesen wäre.


Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 3. Juli 2012 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert. Dem Antragsgegner wird untersagt, den Beigela- denen auf eine Stelle der Besoldungsgruppe A 12 Landesbesoldungsordnung zu befördern, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers auf eine dieser Stellen rechtskräftig entschieden worden ist.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 13.009,07 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hätte dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller seinen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung auf eine der zum Beförderungstermin am 18. Mai 2012 ausgeschriebenen Stellen der Besoldungsgruppe A 12 Landesbesoldungsordnung - LBesO - zu sichern sucht, entsprechen müssen. Denn der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).

3

Die getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen hält der im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens allein möglichen, jedoch auch gebotenen, summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht stand. Nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten hat der Antragsgegner bei seiner Entscheidung über die Vergabe der drei dem Polizeipräsidium Mainz für Kriminalhauptkommissare in der Besoldungsgruppe A 11 LBesO zugewiesenen Beförderungsstellen den in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG -, § 9 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - niedergelegten Leistungsgrundsatz zu Lasten des Antragstellers verletzt (1.). Darüber hinaus ist es auch zumindest möglich, dass dem Antragsteller bei einer fehlerfreien Wiederholung der Auswahlentscheidung der Vorzug gegenüber dem Beigeladenen zu geben ist (2.).

4

1. Nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG haben Bewerber um einen höher bewerteten Dienstposten oder ein Beförderungsamt einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbungen ermessens- und beurteilungsfehlerfrei allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet. Dieser sog. Leistungsgrundsatz wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. April 1996 - 2 BvR 169/93 -, NVwZ 1997, 54). Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes; dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen gewährleistet werden. Zum andern trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen Rechnung, indem er ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl gewährt (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237, m.w.N.).

5

Art. 33 Abs. 2 GG enthält keinerlei Einschränkungen, die den Geltungsbereich des Leistungsgrundsatzes relativieren. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können deshalb – als immanente Grundrechtsschranke – bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur dann Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist. Soweit es nicht um die Abwendung einer unmittelbar drohenden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung geht, also nur um den optimierenden Ausgleich mit anderen verfassungsgeschützten Interessen, bedarf es zudem einer gesetzlichen Grundlage. Diese muss ihrerseits dem Zweck des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung tragen, d.h. ernsthaften Gefährdungen der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes vorbeugen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2004, a.a.O.).

6

Über die Auswahlkriterien von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie die Aufgabe von dienstlichen Beurteilungen über die Beamten. Diesen kommt nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte bei einer beamtenrechtlichen Auswahlentscheidung regelmäßig eine vorrangige Bedeutung für die Besetzung von besoldungsmäßig höher bewerteten Stellen der Beamten zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 -, ZBR 2012, 252; BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, DokBer 2012, 85; OVG RP, Beschluss vom 15. August 2012 - 2 B 10707/12.OVG -). Soweit es – wie hier – um die Vergabe eines Beförderungsamtes ohne Änderung des Dienstpostens, das heißt die Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt im Rahmen der sog. Topfwirtschaft mit „fliegenden Stellen“ geht, greift dieser Vorrang sogar ausschließlich Platz, da in diesen Fällen der nach der Rechtsprechung zulässigen Ausnahme der Vergabe einer höher bewerteten Stelle auf der Grundlage eines besonderen Anforderungsprofils keine Bedeutung zukommt.

7

Von diesem Grundsatz des Vorrangs dienstlicher Beurteilungen geht im Ansatz zutreffend auch der Antragsgegner bei seinen jährlichen Zuweisungen von Beförderungsstellen im Bereich der Vollzugspolizei aus. Diese werden, wie dem Senat aus früheren Konkurrentenstreitverfahren bekannt ist, allein auf der Grundlage von – ausschließlich zu diesem Anlass erstellten – dienstlichen Beurteilungen der Bewerber vergeben. Weitere Erkenntnismittel zur Feststellung des Leistungsstandes und der Beförderungseignung der Beamten wie etwa frühere Beurteilungen, Auswahlgespräche oder Hilfskriterien bleiben (im Gegensatz zur Praxis in anderen Verwaltungsbereichen) unberücksichtigt. Wird jedoch über beamtenrechtliche Beförderungen allein auf der Grundlage einer einzigen Erkenntnisquelle (einer Beurteilung aus Anlass der Bewerbung um ein Beförderungsamt) entschieden, so sind nicht nur an die strikte Einhaltung der Verfahrensvorgaben, sondern auch an die inhaltliche Richtigkeit dieser Anlassbeurteilungen besonders hohe Anforderungen zu stellen, um den verfassungsrechtlichen Erfordernissen (Art. 33 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 GG) zu genügen, die für eine solcherart vorgenommene Bewerberauswahl zu erfüllen sind. Dies gilt umso mehr, wenn der Dienstherr nicht ein System von Regel- und Anlassbeurteilungen für Personalentscheidungen der Beamten wählt, sondern – wie hier – nach Einleitung der Beförderungskampagne die allein aus diesem Anlass gefertigten dienstlichen Beurteilungen heranzieht. Um hierbei den Anschein einer „zielorientierten“ Steuerung der Beurteilungsergebnisse erst gar nicht aufkommen zu lassen, bedarf es eines transparenten und einheitlich praktizierten Beurteilungssystems. Diesen rechtlichen Vorgaben wird die über den Antragsteller aus Anlass seiner Bewerbung um eine der ausgeschriebenen Beförderungsstellen gefertigte dienstliche Beurteilung vom 23./26. März 2012 indes nicht gerecht.

8

Anders als das Verwaltungsgericht sieht der Senat nach Auswertung der vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen, insbesondere der – von der Vorinstanz nicht angeforderten – Personalakten des Antragstellers und des Beigeladenen, eindeutige Anhaltspunkte für die Annahme einer nicht unvoreingenommenen Beurteilung der Leistungen und der Befähigung des Antragstellers durch seine Beurteiler. Dies ergibt sich aus dem nachfolgend dargestellten – zum überwiegenden Teil bereits aus den Akten erkennbaren, zum anderen Teil unstreitigen – Sachverhalt:

9

Wie in den vorangegangenen Beförderungsterminen hat der Antragsgegner auch in der Beförderungskampagne zum 18. Mai 2012 vorab die Voraussetzungen festgelegt, die Hauptkommissare der Besoldungsgruppe A 11 LBesO erfüllen müssen, wenn sie in den Bewerberkreis für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 12 LBesO aufgenommen werden wollen. Danach muss der Bewerber eine Funktion ausüben, die sich vom übrigen Kreis der Polizei- oder Kriminalhauptkommissare deutlich heraushebt (sog. Funktionsbindung). Welche Dienstposten das sind, entscheidet das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur im Verlauf des – üblicherweise mehrere Monate andauernden – Beförderungsverfahrens auf Vorschlag der Polizeipräsidien bzw. der mit einem Präsidium vergleichbaren Organisationseinheiten (Bereitschaftspolizei, Landeskriminalamt, Zentralstelle für Polizeitechnik etc.). Diesen Vorschlägen wird nach den Erfahrungen des Senats aus den vorangegangenen Beförderungskampagnen auch regelmäßig gefolgt. Das Ministerium achtet allerdings darauf, dass die jeweils vorgeschlagenen Funktionsbindungen den rechtlichen Erfordernissen genügen (vgl. hierzu: Beschluss vom 16. August 2002 - 2 B 10944/02.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP, sowie Beschluss vom 9. Juli 2004, - 2 B 1101804.OVG -) und diese Funktionsbindungen, die im Ergebnis einen Beamten unabhängig von seinen gezeigten Leistungen und seiner vorhandenen Befähigung schon zu Beginn des eigentlichen Auswahlverfahrens aus dem Bewerberkreis („a limine“) ausschließen, in den Präsidien und den übrigen Organisationseinheiten so weit wie möglich einheitlich ausgestaltet werden.

10

Dieser Verwaltungsübung entsprechend schlug das Polizeipräsidium Mainz in dem hier interessierenden Bereich der Kriminalpolizei – wie in den Jahren zuvor – im Anschluss an die Ausschreibung der übrigen Beförderungsstellen (A 9 bis A 11 LBesO) dem Ministerium mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 eine Funktionsbindung für Beförderungen in die beiden „Spitzenämter“ des gehobenen Polizeivollzugsdienstes (A 12 und A 13 LBesO) vor. Zugleich teilte die Behörde dem Ministerium die Anzahl der die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllenden und damit in Betracht kommenden Kriminalhauptkommissare mit. Das Ministerium folgte sodann – wiederum wie in den Jahren zuvor – dem Vorschlag des Polizeipräsidiums und legte die Funktionsbindung für Kriminalhauptkommissare in der Besoldungsgruppe A 11 LBesO dahingehend fest, dass in die Auswahl ausschließlich Bewerber gelangen konnten, die „Sachbearbeiter in herausgehobener Aufgabenstellung“ sind. Was hierunter zu verstehen ist, wird in dem hierfür maßgeblichen Schreiben des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur vom 22. März 2012 in einem Klammerzusatz näher erläutert. Danach muss der Bewerber für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 12 LBesO die stellvertretende Leitung eines Kommissariats innehaben oder in einer Direktion in der „Sachbearbeitung Einsatz“ eingesetzt sein.

11

Um in den Bewerberkreis für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 13 LBesO aufgenommen werden zu können, reicht dagegen nach dem vorgenannten Schreiben des Ministeriums eine „Sachbearbeitung in herausgehobener Aufgabenstellung“ nicht aus. Für eine Beförderung in dieses Spitzenamt des gehobenen Dienstes muss dem Bewerber vielmehr die „Leitung eines Kommissariats“ übertragen worden sein.

12

In den beiden Beförderungskampagnen der Jahre 2011 und 2012 bewarb sich der Antragsteller, der bereits seit dem Jahre 2002 als Führungskraft, zunächst als stellvertretender Dienstgruppenleiter (2002), danach als Dienstgruppenleiter (2004) und sodann – seit dem Jahre 2008 – sogar als Leiter eines Kommissariats eingesetzt gewesen ist, um eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 12 LBesO. Eine derartige Funktion ist, wie vorstehend dargestellt, nach der Funktionsbindung des Ministeriums sogar ausreichend für eine Beförderung in das Spitzenamt nach Besoldungsgruppe A 13 LBesO. Gleichwohl teilte ihm das Polizeipräsidium Mainz mit (unerklärlicherweise nicht in seiner Personalakte enthaltenem) Schreiben vom 11. März 2011 mit, dass er als Kommissariatsleiter die funktionalen Voraussetzungen für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 12 LBesO nicht erfülle und daher „nicht berücksichtigt werden“ könne. Dieser, ohne jeden Zweifel rechtswidrige, Ausschluss aus dem weiteren Beförderungsverfahren wurde vom Antragsgegner in der aktuellen Beförderungskampagne erneut vorgenommen (vgl. hierzu das – wiederum nicht in den Akten enthaltene und deshalb vom Senat beim Antragsteller angeforderte – Schreiben vom 8. März 2012, Bl. 219 GA). Erst nachdem der Antragsteller gegen seinen rechtswidrigen Ausschluss aus dem Vergabeverfahren Widerspruch eingelegt hatte (gleichfalls nicht in den Akten enthalten), beschloss das Polizeipräsidium Mainz, die Funktionsbindung für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 12 LBesO um die „Leitung eines Kommissariats“ zu erweitern. Dieser Verfahrensweise stimmte das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur am 22. März 2012 zu. Nachdem der Antragsteller auf seinen Widerspruch nun doch noch im weiteren Auswahlverfahren zu berücksichtigen war, erhielt der für ihn zuständige Erstbeurteiler, Kriminaloberrat D……, durch E-Mail vom 23. März 2012 (um genau 11:19 Uhr) die dienstliche Anweisung, jetzt eine Anlassbeurteilung über den Antragsteller zu fertigen (vgl. Bl. 70 des Beförderungsvorgangs).

13

Ohne mit dem Antragsteller gesprochen zu haben und ohne die in der Verwaltungsvorschrift vom des Ministerium des Innern und für Sport vom 15. Oktober 2005 (MinBl. S. 314) vorgeschriebenen Verfahrensschritte (Besprechungen mit dem Beratungsteam, den unmittelbaren und weiteren Vorgesetzten etc.) einzuhalten, erstellte der Erstbeurteiler noch am gleichen Tag die für die Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers (wie oben dargestellt) allein maßgebliche dienstliche Beurteilung. In dieser wurde der Antragsteller gegenüber seinen Vorbeurteilungen in nahezu allen Einzel- und Submerkmalen der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung sowie – folgerichtig – auch im Gesamturteil um eine Notenstufe herabgesetzt. In einem Submerkmal (Leistungsumfang) erfolgte eine Herabsetzung sogar um zwei Notenstufen.

14

Bereits dieser ganz außergewöhnliche zeitliche Ablauf, der von den vorgegebenen Verfahrensschritten bei der Erstellung dienstlicher Beurteilungen für anstehende Beförderungen bei der Vollzugspolizei erheblich abweicht, lässt – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – die Einwendungen des Antragstellers gegen die Wertung seiner im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen, die im Vergleich zu seinen früheren Beurteilungen (wie gleichfalls der Inhalt der Personalakte deutlich macht) einen geradezu dramatischen Leistungsabfall darstellen, als plausibel und substantiiert erscheinen. Es sprechen nach Aktenlage sogar überwiegende Gründe für die Annahme, der Antragsteller habe trotz der in seiner gesamten Dienstzeit erkennbaren Befähigung (wie gleichfalls aus der in der ersten Instanz nicht vorliegenden Personalakte ersichtlich wird) eine Beurteilung erhalten sollen, die ergebnisorientiert zu einem Rangplatz führen sollte (und führte), der die zum Zeitpunkt der Beurteilungserstellung bereits feststehende Beförderungsreihung der übrigen Bewerber nicht mehr in Frage stellen konnte. Hierfür spricht auch der – angesichts der Begleitumstände glaubhafte – Vortrag des Antragstellers, der Erstbeurteiler habe ihm nach Eröffnung der Beurteilung nahegelegt, seine Bewerbung in Anbetracht dieses Beurteilungsergebnisses zurückzuziehen. Auch dies streitet erheblich für die – vom Antragsteller auch sonst nachvollziehbar vorgetragene – Benachteiligung im Rahmen des aktuellen Beförderungsverfahrens.

15

Dieses Ergebnis wird durch eine weitere Auswertung der Personalakten des Antragstellers und des Beigeladenen bestätigt. Hierbei zeigt sich, dass der Antragsteller schon vor seiner Beförderung zum Kriminalhauptkommissar am 18. Mai 2004 zu den leistungsstarken Beamten im Polizeipräsidium Mainz zählte. So erzielte er in sämtlichen Beurteilungen von 1997 bis 2008 eine Bewertung im oberen Bereich der Note „B“ (= Übertrifft die Anforderungen). Seit dem Jahre 2008 wurde ihm dann zweimal, einmal davon sogar von den gleichen Beurteilern wie im aktuellen Beurteilungsverfahren, die Spitzennote „A“ (= Übertrifft die Anforderungen erheblich) zuerkannt.

16

Demgegenüber ist aus der Personalakte des Beigeladenen zu ersehen, dass dieser vor der Beurteilung aus Anlass der Beförderungskampagne 2012 über einen Zeitraum von zehn Jahren nicht mehr beurteilt worden war. Die letzten in seiner Personalakte vorhandenen Beurteilungen aus den Jahren 1998 bis 2002 weisen allenfalls leicht überdurchschnittliche Beurteilungen auf. Eine seiner letzten dienstlichen Beurteilungen schloss sogar nur mit einer Normalleistung („C“ = entspricht den Anforderungen). Insgesamt zeigt sich bei einem Abgleich der Personalakten des Antragstellers und des Beigeladenen, dass Letzterer gegenüber dem Antragsteller eine deutlich schlechtere Leistungsentwicklung aufzuweisen hat. Von daher ist sowohl der – bislang nicht plausibel gemachte – Leistungsabfall des Antragstellers als auch der – bislang gleichfalls nicht erklärliche – „Notensprung“ des Beigeladenen im Hauptsachverfahren weiter aufzuklären. Dabei wird, hierauf weist der Senat schon jetzt hin, eine eingehende Befragung der Beurteiler unumgänglich werden.

17

Die im Verlauf des erstinstanzlichen Eilverfahrens auf die Einwände des Antragstellers abgegebenen Stellungnahmen von Erst- und Zweitbeurteiler vom 10. und 11. Mai 2012 (Bl. 72 und 75 GA) reichen für die erforderliche Plausibilisierung nicht aus. Die Stellungnahme des Zweitbeurteilers ist – was bereits das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat (Beschlussabdruck, S. 12) – schon aus sich heraus nicht verständlich, da er von einer unzutreffenden Anzahl der Beamten innerhalb der Vergleichsgruppe ausgeht. Die Stellungnahme des Erstbeurteilers zieht demgegenüber zwar die zutreffende Vergleichsgruppe heran, sie ist jedoch gleichfalls nicht in der Lage, den sich bereits infolge des zeitlichen Ablaufs geradezu aufdrängenden Verdacht der Voreingenommenheit auszuräumen. Die Erklärungsversuche für den plötzlichen Leistungsabfall erscheinen – gerade vor dem Hintergrund des vom Erstbeurteiler noch im Jahre 2008 bestätigten hohen Leistungsstands des Antragstellers – konstruiert. Demgegenüber hat der Antragsteller (wiederum bei summarischer Prüfung glaubhaft) vorgetragen, in einem von ihm selbst gesuchten Personalgespräch im Anschluss an die – rechtswidrige – Herausnahme aus dem Beförderungsverfahren 2011 habe ihm der Erstbeurteiler bestätigt, dass seine Leistungen „top“ und nicht verbesserungsbedürftig seien.

18

Zu alledem kommt, dass der Beigeladene wohl zu Unrecht als „Sachbearbeiter in herausgehobener Aufgabenstellung“ in den Bewerberkreis aufgenommen worden ist. Denn er war während seiner Dienstzeit weder als Kommissariatsleiter noch als Stellvertreter eingesetzt. Ihm wurden nach Aktenlage lediglich die kommissarische Vertretung eines Kommissariats sowie befristete Leitungen von sog. Arbeitsgemeinschaften (AG „Werbung“, AG „Callwitz“ und AG „Register“) übertragen, wobei ihm eine dieser zeitlich begrenzten Funktionen (AG „Register“) bereits nach wenigen Monaten wieder entzogen wurde, weil die Arbeitsgemeinschaft wieder aufgelöst worden war. Während des – hierfür maßgeblichen – Beurteilungszeitraums vom 1. Dezember 2008 bis 30. November 2011 ist in seiner Personalakte, und zwar in der Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 27. März 2011 (mithin für ca. 1,5 Jahre), sogar überhaupt keine Leitung einer Arbeitsgemeinschaft mehr dokumentiert. Schon deshalb erscheint zweifelhaft, ob eine derart zeitlich befristete Funktion der dauerhaften Führungsverantwortung des Antragstellers entgegengesetzt werden kann. Dies gilt insbesondere für die nur zwei Monate andauernde Leitung der Arbeitsgemeinschaft „Register“ vom 28. März bis 30. Juni 2011.

19

Diese nur zeitlich befristeten Leitungsfunktionen sind mit der dauerhaften (und erheblich höher zu bewertenden) Funktion eines Kommissariatsleiters auch nicht ansatzweise vergleichbar. Hinzu kommt, dass bereits die Funktionsbindung als solche den rechtlichen Vorgaben nicht genügt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 9. Juli 2004, - 2 B 11018/04.OVG -, m.w.N.) muss sich eine solche Hervorhebung gegenüber den „normalen“ Aufgaben kriminalpolizeilicher Sachbearbeiter aufgrund von Tätigkeiten ergeben, die den Dienstposten dauerhaft kennzeichnen. Maßgeblich sind dienstpostentypische und damit von der Person des aktuellen Dienstposteninhabers losgelöste Merkmale. Die Zuweisung der über das übliche Funktionsspektrum der A 11-Sachbearbeiter hinausgehenden Aufgaben muss mithin ihren Grund in den Sachgegebenheiten der polizeilichen Organisationsstruktur haben. Sie darf nicht maßgeblich in den persönlichen Eigenschaften oder Fähigkeiten des jeweiligen Dienstposteninhabers begründet, also auf diesen geradezu „zugeschnitten“ sein.

20

Weitere Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Annahme, die Übernahme einer Arbeitsgemeinschaft begründe eine Sachbearbeitung in herausgehobener Aufgabenstellung, ergeben sich daraus, dass die zeitlich jeweils nur befristeten Leitungsfunktionen von Arbeitsgemeinschaften den Beamten – anders als die Leitung bzw. stellvertretende Leitung eines Kommissariats – durch einen bloßen Organisationsakt und ohne ein den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechendes leistungsgesteuertes Auswahlverfahren übertragen worden sind. Da – wie hier deutlich wird – in dem derzeit praktizierten Beförderungssystem leistungsstarke Beamte unabhängig von ihren persönlichen Leistungen ausgeschlossen werden können, liegt in der so ausgestalteten „Vorsteuerung“ des Beförderungsverfahrens ein in die verfassungsmäßigen Rechte dieser Beamten eingreifender Verstoß. Gerade dieser Fall zeigt auf, dass mit einem solchen „Vorsteuerungsinstrument“ leistungsstarke Beamte möglicherweise keine Chance auf ein berufliches Weiterkommen haben, wenn sie zwar in einer höherwertigen Funktion eingesetzt sind, die jedoch nicht der zuvor festgelegten Funktionsbindung entspricht. Der nach Auswertung der Akten offen zutage tretende Umstand, dass der Antragsteller ohne seinen Rechtsbehelf infolge des dann auch in den nächsten Jahren erfolgenden Ausschlusses aus den weiteren Beförderungsverfahren allein wegen seiner Funktion als Kommissariatsleiter voraussichtlich bis zu seiner Zurruhesetzung nicht mehr hätte befördert werden können, muss befremden.

21

2. Erweist sich die Auswahlentscheidung des Antragsgegners aus diesen Gründen als fehlerhaft, so kann der Antragsteller auch den Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangen. Denn es erscheint jedenfalls möglich, dass seine Bewerbung im Rahmen einer neuen Auswahlentscheidung Berücksichtigung findet (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab: BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200). Der Ausgang eines erneuten Auswahlverfahrens lässt sich nach Aktenlage – auch vor dem Hintergrund der bislang nicht nachvollziehbaren Stellungnahmen der Beurteiler – nicht mit hinreichender Sicherheit vorhersagen, so dass die Erfolgsaussichten des Antragstellers insoweit als offen anzusehen sind. Dies reicht nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte für die Freihaltung einer Beförderungsstelle in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 -, IÖD 2012, 183; OVG RP, Beschluss vom 23. November 2011 - 2 B 10942/11.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP, m.w.N.).

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dem Beigeladenen sind keine Kosten aufzuerlegen, weil er weder das Rechtsmittel eingelegt noch im Beschwerdeverfahren Anträge gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

23

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Maßgebend ist danach ein Viertel des 13fachen Betrages des monatlichen Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 12 LBesO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.