Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. Feb. 2006 - 11 S 1857/05

published on 27.02.2006 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. Feb. 2006 - 11 S 1857/05
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Januar 2004 - 12 K 1616/02 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine serbisch-montenegrinische Staatsangehörige, wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Begleichung von Kosten, die anlässlich der Abschiebung ihres Cousins entstanden sind.
Am 05.01.2001 unterzeichnete die Klägerin bei der Ausländerbehörde ihres Wohnortes, der Landeshauptstadt Kiel, eine Verpflichtungserklärung in einem bundesweit verwendeten Formular (Bundesdruckerei Artikelnummer 10150). Darin verpflichtete sie sich, für ihren Cousin, einen bosnischen Staatsangehörigen, wohnhaft in Bx, Bosnien, "ab Einreise drei Monate nach § 84 des Ausländergesetzes die Kosten für den Lebensunterhalt und nach §§ 82 und 83 des Ausländergesetzes die Kosten für die Ausreise o.g. Ausländers/in zu tragen."  Weiter heißt es in dem Formular unter anderem: "Die vorliegende Verpflichtung umfasst auch die Ausreisekosten (z.B. Flugticket) o.g. Ausländers/in nach §§ 82 und 83 des Ausländergesetzes. Ich wurde von der Ausländerbehörde hingewiesen auf den Umfang und die Dauer der Haftung…". Bei der Abgabe der Erklärung legte die Klägerin einen Nationalpass mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis sowie eine Verdienstbescheinigung des Abfallwirtschaftsamtes der Landeshauptstadt Kiel vom 29.09.2000 vor, nach welcher sie ab Oktober 2000 1.457,58 EUR netto ausbezahlt erhalte.
Der Cousin der Klägerin lebte zwischen 1992 und 1999 als geduldeter Bürgerkriegsflüchtling in Mx. Am 17.01.2001 beantragte er bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Sarajewo die Erteilung eines Visums für einen Aufenthalt zum Besuch der Klägerin vom 24.01.2001 bis 23.04.2001 und verwies auf die Verpflichtungserklärung der Klägerin. Daraufhin erteilte ihm die Botschaft am 26.03.2001 in seinen Nationalpass ein Schengen-Visum "zur Ferienreise" vom 27.03.2001 bis 26.05.2001. Am 01.04.2001 kontrollierte eine bayerische Polizeistreife in einer Rastanlage entlang der Bundesautobahn A 8 den Cousin, der sich mit Nationalpass und Visum auswies. Am 21.05.2001 meldete er sich bei der Landesaufnahmestelle für Flüchtlinge in Karlsruhe, gab nur einen Personalausweis ab und beantragte am Folgetag seine Anerkennung als Asylberechtigter. Darauf erfolgte seine Zuweisung zur Wohnsitznahme in den Zuständigkeitsbereich der Stadt Mx. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) am 01.06.2001 gab der Cousin unter anderem an, er sei am 20.05.2001 in das Bundesgebiet eingereist; einen Pass und ein Visum habe er nie besessen. Mit Bescheid des Bundesamts vom 29.08.2001 wurde der Asylantrag des Cousins als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Ferner wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht sowie die des § 53 AuslG nicht vorliegen und ihm wurde die Abschiebung nach Bosnien angedroht. Ein hiergegen gerichteter Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb ohne Erfolg (VG Karlsruhe, Beschluss vom 31.10.2001 - A 2 K 11237/01 -, zugestellt am 13.11.2001). Das Klageverfahren gegen den Bescheid des Bundesamts endete durch Rücknahme (VG Karlsruhe, Beschluss vom 11.04.2002 - A 2 K 11236/01 -).
Nach Kenntniserlangung von der Erfolglosigkeit des Eilantrags betrieb das Regierungspräsidium Karlsruhe (im Folgenden: Regierungspräsidium) die Abschiebung des Cousins. Da dieser bereits im September 2001 der unteren Ausländerbehörde zwei privatärztliche Atteste über psychische Beeinträchtigungen vorgelegt hatte, veranlasste das Regierungspräsidium eine amtsärztliche Untersuchung. Das Gutachten des Fachbereichs Gesundheit der Stadt Mx vom 10.01.2002 kam zu dem Ergebnis, dass eine Begleitung der Abschiebung des Cousins durch medizinisch psychologisch geschultes Personal wünschenswert sei, da er Angst davor habe, in sein Herkunftsland zurückzukehren. Am 26.02.2002 wurde der Cousin auf dem Luftweg nach Bosnien abgeschoben und dabei unter anderem von einem Mediziner begleitet.
In der Folgezeit teilten der Streifendienst des Polizeireviers Rastatt (265,05 EUR), der die Abschiebung begleitende Arzt (593 EUR) sowie die Grenzschutzdirektion Koblenz (983,11 EUR Flugkosten für den Cousin und den Arzt, 1376,94 EUR Kosten für die Begleitung durch slowenische Sicherheitskräfte) dem Regierungspräsidium die jeweils im Zusammenhang mit der Abschiebung des Cousins der Klägerin entstandenen Kosten mit.
Mit Leistungsbescheid vom 10.05.2002 zog das Regierungspräsidium die Klägerin zur Erstattung der Kosten der Abschiebung ihres Cousins heran, setzte die Höhe des Erstattungsanspruchs auf 3.251,11 EUR fest und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheids an. Zur Begründung wurden die angefallenen Kosten aufgeschlüsselt und ausgeführt, dass die Klägerin als Verpflichtungsschuldnerin nach § 82 Abs. 2 AuslG die Kosten der Abschiebung ihres Cousins zu tragen habe, ohne dass dem Regierungspräsidium ein Ermessen über ihre Heranziehung eröffnet sei.
Am 31.05.2002 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie zusammengefasst ausgeführt, sie bestreite schon mit Nichtwissen, dass ihr Cousin überhaupt in das Bundesgebiet eingereist und dass seine Abschiebung erforderlich gewesen sei. In jedem Fall sei eine ärztliche Begleitung bei seiner Abschiebung unverhältnismäßig gewesen. Sie habe ohnehin nur eine Erklärung unterschrieben, 3 Monate nach der Einreise ihres Cousins die Kosten nach § 82 und 83 AuslG zu übernehmen. Über eine zeitlich weitergehende Haftung sei sie nicht aufgeklärt worden. Die Aufklärung durch die Ausländerbehörde habe sich nur auf die Kosten des Lebensunterhalts und eines Flugtickets bezogen. Die von ihr unterschriebene Verpflichtungserklärung habe sie nicht durchgelesen.
Das beklagte Land hat im Klageverfahren die Anordnung des Sofortvollzuges aufgehoben, ist aber  der Klage entgegengetreten: Die zeitliche Befristung des Verpflichtungsumfangs beziehe sich allein auf die Kosten des Aufenthalts, nicht auf jene der Ausreise. Ansonsten könne sich der Verpflichtete durch kollusives Zusammenwirken mit dem Visuminhaber der Verpflichtung entziehen. Zudem liefe eine Verpflichtung für die Kosten der Ausreise bei der von der Klägerin gewählten engen Auslegung häufig leer, da die Ausländerbehörde erst den Ablauf der Aufenthaltsdauer des Visums abwarten und vom weiteren dann illegalen Aufenthalt des Visuminhabers Kenntnis erhalten müsse, bevor sie dessen Abschiebung organisieren könne. Bis zum Tag der Abschiebung wäre dann faktisch auch bei einer Erteilung eines Visums mit einer Dauer von weniger als drei Monaten die Drei-Monats-Frist abgelaufen. Schließlich sei auch die Anordnung einer Begleitung durch einen Mediziner nicht unverhältnismäßig gewesen. Denn zwei fachärztliche Bescheinigungen und eine amtsärztliche Stellungnahme hätten zwar keine akute Suizidalität, jedoch zumindest eine erhebliche depressive Störung im Zusammenhang mit der Abschiebung bescheinigt.
Mit Urteil vom 19.01.2004 - 12 K 1616/02 - hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums vom 10.05.2002 aufgehoben. Zur Begründung hat es zusammengefasst ausgeführt: Der Bescheid leide bereits an einem formellen Mangel, da die Klägerin vor seinem Erlass nicht angehört worden sei. Es sei auch nicht offensichtlich, dass sich dieser Verfahrensfehler nicht auf die Sachentscheidung ausgewirkt habe, denn diese erweise sich auch in materieller Hinsicht als rechtswidrig. Nach dem Wortlaut der von der Klägerin unterschriebenen Verpflichtungserklärung habe sich diese zu einer Haftung auch für die Kosten der Ausreise ihres Cousins nur innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach dessen Einreise verpflichtet. Die Auslegung ihrer Verpflichtungserklärung habe nämlich unter Berücksichtigung der bürgerlich-rechtlichen Grundsätze für die Auslegung von Willenserklärungen zu erfolgen. Abzustellen sei dann auf die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Erklärenden. Verwende eine Behörde für die Abgabe einer Erklärung ein Formular, gingen Unklarheiten bei der Bestimmung des Bedeutungsgehalts der Erklärung zu ihren Lasten. Dass die Befristung auf "Drei Monate ab Einreise" sich nicht nur auf die Verpflichtung zur Tragung der Kosten des Aufenthalts, sondern auch der Kosten der Ausreise beziehe, ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut sowie der Anordnung des die Befristung enthaltenden Textabschnitts oberhalb eines einheitlichen Textblocks, in welchem die Aufenthalts- und Ausreisekosten mit ihrer Bezugnahme auf die gesetzliche Regelung aufgeführt seien.
10 
Auf Antrag des Beklagten hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 07.09.2005 (11 S 804/04) zugelassen. Dieser Beschluss wurde dem Beklagten am 23.09.2005 zugestellt.
11 
Mit Schriftsatz vom 21.10.2005, eingegangen am selben Tag, hat der Beklagte seine Berufung begründet. Er führt aus, eine eventuelle Unklarheit über die Dauer einer erklärten Haftung könne jedenfalls dann nicht zu Lasten einer ein Formular verwendenden Behörde gehen, wenn der Erklärende vor Unterzeichnung des Formulars über den Umfang der Haftung aufgeklärt worden sei. Eine solche Aufklärung sei hier aber erfolgt. Die Klägerin habe unterschrieben, von der Ausländerbehörde der Stadt Kiel über den Umfang der Haftung belehrt worden zu sein. Nach einer dienstlichen Stellungnahme dieser Behörde vom 21.10.2002 würden dort Verpflichtungsgeber routinegemäß auch darüber aufgeklärt, dass im Zweifel sehr hohe Abschiebungskosten übernommen werden müssten.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.01.2004 - 12 K 1616/02 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
14 
Die Klägerin beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Sie trägt vor, über Höhe und Dauer ihrer Haftung nicht aufgeklärt worden zu sein. Die Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Kx habe sich damit zufrieden gegeben, dass sie eine Verdienstbescheinigung vorgelegt und die Verpflichtungserklärung unterschrieben habe. Zudem seien ihre Deutschkenntnisse unzulänglich. Als damals bei der Landeshauptstadt Kx beschäftigte Reinigungskraft verfüge sie auch nicht etwa über besondere Kenntnisse des Verwaltungsrechts oder Ausländerrechts.
17 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin ausgeführt, zum Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung habe sich ihr Cousin bereits in Kiel bei einer Freundin aufgehalten. Diese habe eine Verpflichtungserklärung für einen Besuchsaufenthalt des Cousins abgeben wollen und sei deswegen in Begleitung der Klägerin zur Ausländerbehörde gegangen. Die Ausländerbehörde habe die Annahme der Erklärung der Freundin aber wegen zu geringer Einkünfte zurückgewiesen. Die Freundin habe sie daraufhin weinend gebeten, sie solle die Verpflichtungserklärung abgeben. Deswegen sei sie zunächst nach Hause gegangen, um eine Verdienstbescheinigung zu holen. Dann habe sie sich an den Schalter der Ausländerbehörde begeben, wo man von ihr nur den Pass und die Verdienstbescheinigung verlangt, sie aber in keiner Hinsicht aufgeklärt habe. Sie sei damals davon ausgegangen, sie gebe nur das für einen Besuchsaufenthalt eines Ausländers notwendige "Einladungsschreiben" ab.
18 
Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung unter anderem eine Erklärung des Leiters des Schalterbereichs der Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Kx verlesen. Nach dieser Erklärung male er, wenn sich Interessenten für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung telefonisch an ihn wendeten, ein düsteres Bild. Er konfrontiere die Anrufer mit zwei Extremfällen: Der Einreisende stürze bereits am Flughafen, erleide komplizierte Verletzungen und müsse aufwändigst behandelt werden, oder der Einreisende stelle in seiner Aufenthaltszeit einen Asylantrag; bis das Asylverfahren abgeschlossen sei, erhalte er über Jahre hinweg Leistungen nach dem Asylbewerberleitungsgesetz. Viele Interessenten sähen dann von einer Einladung des im Ausland Lebenden und von der Abgabe einer Verpflichtungserklärung ab. Eine aktuelle Umfrage bei den Schaltermitarbeiterinnen habe ergeben, dass diese nur bei Personen, die häufig im Ausland lebende Personen einladen würden, von einer Aufklärung absähen. Ferner hat der Vertreter des Beklagten eine Erklärung der Grenzschutzdirektion Koblenz zur Erläuterung der Höhe der von dort geltend gemachten Kosten vorgelegt.
19 
Dem Senat liegen die den Cousin der Klägerin betreffenden Ausländerakten und die Gerichtsakten zu seinem Asylverfahren sowie die Akte des Regierungspräsidiums über die Heranziehung der Klägerin und die dieses Verfahren betreffenden Akten des Verwaltungsgerichts vor. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf deren Inhalt und auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die durch den Senat zugelassene Berufung des Beklagten ist zulässig; sie ist insbesondere fristgerecht begründet worden (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO) und die Begründung wird auch den inhaltlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, Darlegung der Berufungsgründe) gerecht (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO).
21 
Die Berufung des Beklagten ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat auf die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin den Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums vom 10.05.2002 zu Recht aufgehoben. Denn der Leistungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt daher die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt - dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch Erlass des Leistungsbescheids (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 11.04 - AuAS 2006, 6; Urteil des Senats vom 19.10.2005 - 11 S 646/04 - ) - war das Regierungspräsidium zwar für den Erlass des Bescheids zuständig (§§ 83 Abs. 4 Satz 1 und 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 AuslG i.V.m  § 6 Abs. 1 Satz 2 Nrn.  4 und 7 der Ausländer- und Asylzuständigkeitsverordnung vom 19.07.1995, GBl. S. 586, in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 23.03.1998, GBl. S. 187).  Die materiellen Voraussetzungen zur Heranziehung der Klägerin zum Ersatz der geltend gemachten Kosten lagen jedoch nicht vor.  Nach § 82 Abs. 2 i.V.m. Absatz 1 AuslG haftet für Kosten, die durch die Abschiebung eines Ausländers entstehen, neben dem Ausländer auch derjenige, der sich gegenüber der Ausländerbehörde verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen. Zwar hatte sich die Klägerin durch ihre Erklärung vom 05.01.2001 wirksam verpflichtet, für bestimmte Kosten des Aufenthalts und der Ausreise ihres Cousins aufzukommen (dazu I.). Der Umfang dieser Verpflichtung schließt aber die vom Regierungspräsidium geltend gemachten Kosten nicht ein (dazu II.).
22 
I. Die Klägerin hat sich durch die Abgabe ihrer Erklärung vom 05.01.2001 gegenüber der Ausländerbehörde zur Erstattung der (freilich näher zu bestimmenden, dazu II.) Kosten der Ausreise (und - im vorliegenden Rechtsstreit unerheblich - des Lebensunterhalts) ihres Cousins verpflichtet. Die Erklärung ist weder der Form nach noch inhaltlich unwirksam.
23 
Denn für eine Verpflichtung zur Haftung für die Kosten der Ausreise eines Ausländers (§ 82 Abs. 2 AuslG) gilt das Formerfordernis des § 84 Abs. 2 Satz 1 AuslG für eine Verpflichtung zur Haftung für Kosten des Lebensunterhalts nicht (vgl. etwa Funke-Kaiser in: GK-AuslR, § 82 Rn. 9). Ungeachtet dessen ist der nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AuslG vorausgesetzten Schriftform hier genügt. Dass die Erklärung der Klägerin vom 05.01.2001 als Ganzes zu unbestimmt und damit nichtig ist, ist nicht erkennbar. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass die Erklärung unter Ausnutzung einer Zwangslage der Klägerin zustande gekommen ist, was zu einer Nichtigkeit nach § 138 BGB führen könnte (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 16.07.1997 - 1 B 138.97 -, InfAuslR 1997, 395; VG München, Urteil vom 16.01.2002 - M 23 K 01.4677 - ).
24 
Die Erklärung der Klägerin wäre auch dann wirksam, wenn die Klägerin, wie sie es in der Verhandlung vor dem Senat erstmals behauptet hat, bei der Unterzeichnung davon ausgegangen sein sollte, es handle sich lediglich um ein formalisiertes Einladungsschreiben an ihren Cousin. Abgesehen von Zweifeln an der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens - immerhin musste die Klägerin nach ihren Angaben vor Unterzeichnung der Erklärung nochmals nach Hause, um ein Dokument mit finanzieller Bedeutung, eine Verdienstbescheinigung beizubringen -, wäre ein solcher Irrtum über den Erklärungsinhalt allenfalls ein Anfechtungsgrund (vgl. § 119 Abs. 1 BGB). Ob eine auf § 119 Abs. 1 BGB gestützte Anfechtung und damit eine einseitige Lösung von der Verpflichtungserklärung zulässig wäre (bejahend VG München, Urteil vom 16.01.2002 - M 23 K 01.4677 - und VG Frankfurt, Urteil vom 27.05.1997 - 6 E 3557/95 -, NVwZ-Beil. 11/1997, 88; offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 - 1 C 33.97 -, BVerwGE 108, 1 = InfAuslR 1999, 182), bedarf hier keiner Entscheidung, da die Anfechtung jedenfalls nicht erklärt worden ist  und im Übrigen die Anfechtungsfrist (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) längst abgelaufen wäre.
25 
Schließlich geht der Senat nicht davon aus, dass die Klägerin überhaupt nicht über ihre Haftung aufgeklärt worden ist, wogegen schon ihr Vorbringen in der Klageschrift spricht. Ob sich das völlige Fehlen einer Aufklärung bereits auf die Wirksamkeit einer Verpflichtungserklärung auswirkt, bedarf hier daher keiner Entscheidung (vgl. OVG Nieders., Urteil vom 20.07.2005 – 7 LB 182/02 -, AuAS 2006, 2 einerseits, OVG Nieders., Urteil vom 27.08.1998 - 11 L 492/97 - FEVS 49, 316; Hess. VGH, Urteil vom 29.08.1997 - 10 UE 2030/95 -, InfAuslR 1998, 166 andererseits).
26 
II. Der Umfang der Verpflichtung der Klägerin zur Haftung für Kosten der Ausreise (und des Lebensunterhalts) ihres Cousins ist  - schon nach dem Wortlaut ihrer Erklärung vom 05.01.2001 - nicht unbegrenzt. Die Haftungsverpflichtung umfasst die vom Regierungspräsidium geltend gemachten Kosten nicht. Zwar ist die Erklärung vom 05.01.2001 nicht schon eindeutig - d. h. ohne Auslegungsmöglichkeit - auf die Haftung für Kosten einer Ausreise begrenzt, die innerhalb von drei Monaten nach Einreise des Cousins erfolgt (dazu 1.). Eine Haftung der Klägerin für die vom Regierungspräsidium geltend gemachten Kosten scheidet auch nicht deswegen zwingend aus, weil die Ausreise ihres Cousins erst nach (erfolgloser) Durchführung eines Asylverfahrens und damit nach Wegfall des vorläufigen asylverfahrensbedingten Aufenthaltsrechts erfolgte (dazu 2.). Eine mögliche und gebotene Auslegung des Umfangs der Verpflichtung der Klägerin ergibt aber anhand der Umstände des Einzelfalls, dass die Haftung für Kosten einer Ausreise des Cousins im Wege der Abschiebung, die nach dem Ablauf von drei Monaten und nach Durchführung eines Asylverfahrens erfolgte, nicht mehr von der Erklärung der Klägerin umfasst ist (dazu 3.).
27 
1. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Braunschweig (Urteil vom 17.12.2003 - 6 A 83/03 - ) ergibt sich  "auf Grund des klaren Wortlauts" einer in dem bundesweit üblichen Formular abgegebenen Erklärung, man verpflichte sich, für einen bestimmten Ausländer innerhalb einer bestimmten Frist (im Fall des VG Braunschweig durch einen konkreten Anfangs- und Endtermin bezeichnet) "nach § 84 des Ausländergesetzes die Kosten für den Lebensunterhalt und nach §§ 82 und 83 des Ausländergesetzes die Kosten für die Ausreise" zu tragen, dass diese Erklärung hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der Haftung für Kosten der Ausreise schon nicht auslegungsfähig sei. Aus ihr ergebe sich vielmehr eindeutig, dass die Haftung nicht nur für die Kosten des Lebensunterhalts, sondern auch für die Kosten einer Ausreise des Ausländers durch den in die Erklärung eingefügten Endtermin zeitlich begrenzt sei.
28 
Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Der Wortlaut derartiger Erklärungen lässt - ungeachtet der Gestaltung der dafür verwendeten Textblöcke im bundeseinheitlichen Formular - auch die Deutungsvariante zu, dass sich die zeitliche Begrenzung nur auf die Kosten des Lebensunterhalts bezieht, je nach dem, welche sprachliche Funktion dem "und" zugemessen wird. Zudem lassen Sinn und Zweck der im relevanten Formularabschnitt genannten Bestimmungen - §§ 82 und 83 AuslG - es nicht eindeutig zu, die Haftung auch für die Kosten der Ausreise strikt durch den im Formular genannten Endtermin zu begrenzen. Das gilt insbesondere für Fälle wie den vorliegenden, in denen die Haftungsdauer über die Dauer üblicherweise  erteilter Besuchsvisa nicht wesentlich hinausgeht. Denn die Ausreisepflicht entsteht erst mit dem Ablauf der Gültigkeit des Visums (so auch - in einem vergleichbaren Fall - Beschluss des Senats vom 19.04.2005 - 11 S 1555/04 -; ähnlich VG Hamburg, Urteil vom 28.08.2001 - 15 VG 2354/2000 - und Funke-Kaiser in: GK-AufenthG zu der § 82 Abs. 2 AuslG entsprechenden Vorschrift des § 66 Abs. 2 AufenthG, Rn. 14).
29 
2. Die Bestimmungen des Ausländergesetzes schließen es auch nicht zwingend aus, die Haftung eines Verpflichtungsgebers für die Kosten der Ausreise eines Ausländers auf eine Ausreise zur erstrecken, die erst nach Durchführung eines (erfolglosen) Asylverfahrens - nach Ablauf des asylverfahrensbedingten Aufenthaltsrechts - erfolgt. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls einen "Funktionalzusammenhang" zwischen einer Verpflichtungserklärung nach § 84 Abs. 1 AuslG (also für die Kosten des Lebensunterhalts eines Ausländers) und dem konkreten der Erklärung zugrunde liegenden ausländerrechtlichen Verfahren verneint (BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O., entgegen der bis dahin wohl überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. etwa Bay. VGH, Urteil vom 03.03.1998 - 12 B 96.3002 - ). Es hat ausgeführt, die Rechtsordnung überlasse es der Entscheidung des Einzelnen, ob und in welchem Umfang er für den Unterhalt eines Ausländers im Bundesgebiet aufkomme und damit die Voraussetzungen für dessen Aufenthalt schaffen wolle. Auf die rechtliche Grundlage und die nähere Ausgestaltung des Aufenthalts des Ausländers komme es nicht an. Die Unterhaltsverpflichtung erstrecke sich grundsätzlich auch auf Zeiträume illegalen Aufenthalts einschließlich der Dauer einer etwaigen Abschiebung. Sie ende, wenn sie nicht ausdrücklich befristet sei, nach Maßgabe der Auslegung im Einzelfall mit dem Ende des vorgesehenen Aufenthalts oder dann, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dies aufenthaltsrechtlich anerkannt sei.
30 
Ob dieser Grundsatz in gleicher Weise auch für eine Haftung nach § 82 Abs. 2 AuslG für die Kosten der Ausreise eines Ausländers gilt, wofür Vieles spricht, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn auch bei Bejahung dieser Frage ist eine Haftung der Klägerin für die Kosten der Ausreise ihres Cousins nicht zwingend von Rechts wegen ausgeschlossen. In ihrer Verpflichtungserklärung war zwar die Haftung für den Lebensunterhalt ihres Cousins (§ 84 Abs. 1 AuslG) ausdrücklich befristet; bei der Haftung für die Kosten seiner Ausreise kann  - wie unter II.1 dargelegt - hingegen nicht von einer solchen eindeutigen Befristung ausgegangen werden. Zwar wechselte der durch ihre Verpflichtungserklärung begünstigte Cousin spätestens durch Stellung seines Asylantrags seinen ursprünglichen Aufenthaltszweck, die durch das Besuchervisum erlaubte "Ferienreise". Der Erhalt einer Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylVfG) durch die Stellung des Asylantrages kann aber noch nicht als aufenthaltsrechtliche Anerkennung des neuen Aufenthaltszwecks im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewertet werden, da der Asylantrag – sogar als offensichtlich unbegründet – abgelehnt wurde. Zur Bestimmung der Begrenzung der Haftung bedarf es daher auch im vorliegenden Fall der vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Auslegung nach den Umständen des Einzelfalls.
31 
3. Eine Auslegung der Reichweite der Verpflichtung der Klägerin ergibt, dass sie die Kosten einer Ausreise ihres Cousins im Wege der Abschiebung, die nach dem Ablauf von drei Monaten und nach Durchführung eines Asylverfahrens erfolgte, nicht übernommen hat.
32 
Zur Auslegung von Inhalt und Reichweite von Verpflichtungserklärungen sind die Regeln des bürgerlichen Rechts über die Auslegung von Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) heranzuziehen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 - 1 C 33/97 -, BVerwGE 108, 1 = InfAuslR 1999, 182; Bay. VGH, Urteil vom 30.06.2003 - 24 BV 03.122 -, BayVBl. 2003, 751; Beschluss des Senats vom  19.04.2005 - 11 S 1555/04 -; Funke-Kaiser in: GK-AuslR,  § 84 Rn. 9). Nach diesen Regeln ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an einem buchstäblichen Sinne des Erklärten zu haften. Maßgebend ist allerdings nicht der innere, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger der Erklärung bei objektiver Würdigung aller maßgeblichen Begleitumstände und des Zwecks der Erklärung verstehen konnte (vgl. etwa Hess. VGH, Urteil vom 29.08.1997 - 10 UE 2030/95 -, InfAuslR 1998, 166). Auszugehen ist deswegen grundsätzlich von dem Standpunkt dessen, für den die Erklärung bestimmt ist (BVerwG, Urteil vom 26.09.1996 - 2 C 39.95 -, BVerwGE 102, 81 = VBlBW 1997, 135 m.w.N.), also dem Empfängerhorizont.  Das wäre hier der Horizont der Ausländerbehörde.
33 
Auf den Empfängerhorizont kann bei der Auslegung einer Willenserklärung aber dann nicht maßgeblich abgestellt werden, wenn eine Erklärung in einem Formular des Erklärungsempfängers abgegeben wird. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung vorformulierter Unterlassungserklärungen (vgl. etwa Urteil vom 17.07.1997 - I ZR 40/95 -, NJW 1997, 3087; vgl. auch Heinrichs in: Palandt, Komm. z. BGB, 65. Aufl., § 133 Rn. 9 m.w.N.)  und zu allgemeinen Geschäftsbedingungen wird auch für das öffentliche Recht zutreffend abgeleitet, dass sich bei Verwendung eines Formulars des Erklärungsempfängers der dargelegte Auslegungshorizont ändert (vgl. etwa OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 04.03.2002 - 2 L 170/01 -, DÖD 2002, 255 = NVwZ-RR 2003, 5):  Dann kommt es maßgeblich jedenfalls auch darauf an, wie der Erklärende - hier also die Klägerin - seine Aussage hat verstehen dürfen; verbleiben Unklarheiten, gehen diese zu Lasten des Formularverwenders (§ 305c Abs. 2 BGB entspr.).
34 
Unter Anwendung dieser Kriterien auf den vorliegenden Fall ergibt sich für den Senat nicht eindeutig, dass die Klägerin auch die Kosten einer Ausreise ihres Cousins für eine Abschiebung übernehmen wollte, die nicht nur nach dem Ablauf von drei Monaten nach seiner Einreise, sondern zudem auch erst nach Durchführung eines Asylverfahrens erfolgte. Diese Unsicherheit geht zu Lasten des Beklagten, der sich insoweit die Formularverwendung und –entgegennahme durch die Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Kiel zurechnen lassen muss (vgl. zur Zurechnung OVG Nieders., Urteil vom 27.08.1998, a.a.O.). Eine derart weitreichende Verpflichtung der Klägerin für die Kosten einer Ausreise lässt sich dem von ihr unterzeichneten Erklärungsformular nicht eindeutig entnehmen. Bei der Auslegung des Umfangs der Erklärung sind zwar  auch weitere Umstände, insbesondere eine vor Abgabe erfolgte Aufklärung zu würdigen. Auch dann verbleiben aber – ungeachtet der Angabe im Formular, die Klägerin sei über Art und Umfang der Haftung aufgeklärt worden - Unklarheiten.
35 
a) Das – bundeseinheitliche -  Formular der Verpflichtungserklärung verdeutlicht für sich gesehen für den juristischen Laien nicht hinreichend, dass zu den Kosten der Ausreise auch die Kosten einer zwangsweisen Beendigung des Aufenthalts durch Abschiebung gehören, vor allem dann, wenn die Abschiebung erst nach Durchführung eines Asylverfahrens - genauer: nach Ende des asylbedingten Aufenthaltsrechts - zulässig wird. Während die Kosten des Lebensunterhalts in ihrer Reichweite verständlich umschrieben werden und insbesondere der Unterfall der Kosten bei Pflegebedürftigkeit durch drei wichtige Regelbeispiele veranschaulicht wird, fehlt eine vergleichbar deutliche Beschreibung von Art und Umfang der Ausreisekosten. Das einzige dort aufgeführte Beispiel ("z.B. Flugticket") gibt den Haftungsumfang nur sehr unvollständig wieder. Es lässt schon die haftungsrechtliche Zurechnung einer Ausreise unter Anwendung behördlichen Zwangs nicht hinreichend erkennen. Insofern wird lediglich auf §§ 82 und 83 AuslG verwiesen. Nach § 82 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AuslG werden zwar Kosten der Abschiebung als Unterfall der Ausreisekosten legaldefiniert. Dies ist nach dem außerjuristischen alltäglichen Sprachgebrauch aber nicht selbstverständlich oder selbsterklärend.
36 
Die Auslegung des Umfangs der Erklärung der Klägerin hängt damit maßgeblich von der vor Abgabe oder bei Abgabe der Erklärung erfolgten Aufklärung ab. Dass eine solche - mündliche - Aufklärung über die Reichweite der Haftung der Klägerin in ausreichendem Umfang stattfand, lässt sich indessen mit der erforderlichen Sicherheit nicht feststellen.
37 
b) Zwar hat die Klägerin durch ihre Unterschrift am 05.01.2001 unter das ihr vorgelegte bundeseinheitliche Formular für Verpflichtungserklärungen auch bekundet, sie sei über "Art und Umfang der Haftung" aufgeklärt worden. Unklarheiten darüber, welcher Umfang einer möglichen Haftung ihr gegenüber genannt worden ist, sind damit aber noch nicht beseitigt (so auch VG Braunschweig, a.a.O.). Bei der Verpflichtungserklärung dürfte es sich zwar aller Voraussicht nach um eine Erklärung handeln, die vor der Ausländerbehörde abgegeben worden und von dieser innerhalb ihrer Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen worden ist (öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 Abs. 1 ZPO).  Sie ist jedoch keine Urkunde nach § 418 Abs. 1 ZPO über Wahrnehmungen der Behörde und begründet damit nicht den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen - hier der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben -, sondern lediglich Beweis dafür, dass die Klägerin die gesamten in der Verpflichtungserklärung enthaltenen Erklärungen abgegeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 06.07.1979 - I ZR 135/77 -, NJW 1980, 1000; Geimer in: Zöller, Komm. z. ZPO, 25. Aufl., § 415 Rn. 5; Hartmann in: Baumbach u.a., Komm. z. ZPO, 59. Aufl., § 415 Rn. 8). Daher gelten für Feststellungen zur Aufklärung der Klägerin durch die Ausländerbehörde über den Umfang ihrer Haftung die üblichen Regeln zur Darlegungs- und Beweislast.
38 
c) Danach ist die einen Erstattungsbescheid erlassende Behörde - jedenfalls wenn es um Zweifel bei der Auslegung der Reichweite einer abgegebenen Verpflichtungserklärung geht - materiell beweisbelastet für die angemessene Erfüllung der Aufklärungspflicht (vgl. OVG Nieders., Urteil vom 27.08.1998, a.a.O.; Hess. VGH, Urteil vom 29.08.1997, a.a.O. unter Bejahung einer Dokumentationspflicht; Funke-Kaiser, a.a.O., § 84 Rn. 16; Kube, VBlBW 1999, 364, 368 jeweils zur Verpflichtung nach § 84 Abs. 1 AuslG). Dem steht auch die Entscheidung des OVG Niedersachsen vom 20.07.2005 (a.a.O.) nicht entgegen, da ihr ein Sachverhalt zugrunde lag, in welchem das Formular nicht am Schalter einer Ausländerbehörde ausgefüllt oder jedenfalls entgegengenommen wurde, sondern  bereits ausgefüllt einer Auslandsvertretung übersandt worden war.
39 
Der somit erforderliche Nachweis einer Aufklärung der Klägerin über eine Haftung auch für die Kosten einer zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung im Wege der Abschiebung zumal dann, wenn ihr Cousin zunächst ein Asylverfahren durchlaufen würde, ist dem Beklagten aber nicht gelungen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin auf Befragen verneint, überhaupt über die Bedeutung der Verpflichtungserklärung aufgeklärt worden zu sein. Darin könnte eine gewisse Steigerung ihres Vorbringens zu sehen sein, nachdem sie noch mit ihrer Klagebegründung vom 28.08.2002 vorgebracht hatte, sie sei immerhin über die Kosten des Lebensunterhalts und der freiwilligen Ausreise (Flugticket) aufgeklärt worden. Demgegenüber beruft sich der Beklagte auf Angaben der Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Kiel, die zwar einräumt, man könne sich an den Einzelfall nicht erinnern, allerdings in einer Stellungnahme gegenüber dem Regierungspräsidium vom 21.10.2002 ausführt, die Verpflichtungsgeber würden im Schalterbereich der dortigen Ausländerbehörde routinegemäß darauf hingewiesen, dass die Abgabe der Erklärung auch bedeuten könne, sehr hohe Abschiebungskosten tragen zu müssen. In einer vom Vertreter des Regierungspräsidiums in der Verhandlung vor dem Senat verlesenen Erklärung gab der Leiter des Schalterbereichs der Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Kiel an, bei Telefongesprächen mit an der Abgabe einer Verpflichtungserklärung Interessierten diesen auch stets das Beispiel einer Asylantragstellung vor Augen zu führen. Damit ist aber noch nicht hinreichend belegt, dass die einfach strukturierte Klägerin auch konkret darüber aufgeklärt wurde, dass der Verpflichtungsgeber die Kosten der Ausreise eines eingeladenen Ausländers auch dann zu tragen hat, wenn dieser abgeschoben werden müsse und diese Abschiebung erst nach Durchführung eines Asylverfahrens erfolgen darf.
40 
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte nach § 154 Abs. 2 VwGO.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
42 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.251,11 EUR festgesetzt (§§ 25 Abs. 3 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 und 13 Abs. 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n.F.).
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
20 
Die durch den Senat zugelassene Berufung des Beklagten ist zulässig; sie ist insbesondere fristgerecht begründet worden (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO) und die Begründung wird auch den inhaltlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, Darlegung der Berufungsgründe) gerecht (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO).
21 
Die Berufung des Beklagten ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat auf die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin den Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums vom 10.05.2002 zu Recht aufgehoben. Denn der Leistungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt daher die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt - dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch Erlass des Leistungsbescheids (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 11.04 - AuAS 2006, 6; Urteil des Senats vom 19.10.2005 - 11 S 646/04 - ) - war das Regierungspräsidium zwar für den Erlass des Bescheids zuständig (§§ 83 Abs. 4 Satz 1 und 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 AuslG i.V.m  § 6 Abs. 1 Satz 2 Nrn.  4 und 7 der Ausländer- und Asylzuständigkeitsverordnung vom 19.07.1995, GBl. S. 586, in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 23.03.1998, GBl. S. 187).  Die materiellen Voraussetzungen zur Heranziehung der Klägerin zum Ersatz der geltend gemachten Kosten lagen jedoch nicht vor.  Nach § 82 Abs. 2 i.V.m. Absatz 1 AuslG haftet für Kosten, die durch die Abschiebung eines Ausländers entstehen, neben dem Ausländer auch derjenige, der sich gegenüber der Ausländerbehörde verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen. Zwar hatte sich die Klägerin durch ihre Erklärung vom 05.01.2001 wirksam verpflichtet, für bestimmte Kosten des Aufenthalts und der Ausreise ihres Cousins aufzukommen (dazu I.). Der Umfang dieser Verpflichtung schließt aber die vom Regierungspräsidium geltend gemachten Kosten nicht ein (dazu II.).
22 
I. Die Klägerin hat sich durch die Abgabe ihrer Erklärung vom 05.01.2001 gegenüber der Ausländerbehörde zur Erstattung der (freilich näher zu bestimmenden, dazu II.) Kosten der Ausreise (und - im vorliegenden Rechtsstreit unerheblich - des Lebensunterhalts) ihres Cousins verpflichtet. Die Erklärung ist weder der Form nach noch inhaltlich unwirksam.
23 
Denn für eine Verpflichtung zur Haftung für die Kosten der Ausreise eines Ausländers (§ 82 Abs. 2 AuslG) gilt das Formerfordernis des § 84 Abs. 2 Satz 1 AuslG für eine Verpflichtung zur Haftung für Kosten des Lebensunterhalts nicht (vgl. etwa Funke-Kaiser in: GK-AuslR, § 82 Rn. 9). Ungeachtet dessen ist der nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AuslG vorausgesetzten Schriftform hier genügt. Dass die Erklärung der Klägerin vom 05.01.2001 als Ganzes zu unbestimmt und damit nichtig ist, ist nicht erkennbar. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass die Erklärung unter Ausnutzung einer Zwangslage der Klägerin zustande gekommen ist, was zu einer Nichtigkeit nach § 138 BGB führen könnte (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 16.07.1997 - 1 B 138.97 -, InfAuslR 1997, 395; VG München, Urteil vom 16.01.2002 - M 23 K 01.4677 - ).
24 
Die Erklärung der Klägerin wäre auch dann wirksam, wenn die Klägerin, wie sie es in der Verhandlung vor dem Senat erstmals behauptet hat, bei der Unterzeichnung davon ausgegangen sein sollte, es handle sich lediglich um ein formalisiertes Einladungsschreiben an ihren Cousin. Abgesehen von Zweifeln an der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens - immerhin musste die Klägerin nach ihren Angaben vor Unterzeichnung der Erklärung nochmals nach Hause, um ein Dokument mit finanzieller Bedeutung, eine Verdienstbescheinigung beizubringen -, wäre ein solcher Irrtum über den Erklärungsinhalt allenfalls ein Anfechtungsgrund (vgl. § 119 Abs. 1 BGB). Ob eine auf § 119 Abs. 1 BGB gestützte Anfechtung und damit eine einseitige Lösung von der Verpflichtungserklärung zulässig wäre (bejahend VG München, Urteil vom 16.01.2002 - M 23 K 01.4677 - und VG Frankfurt, Urteil vom 27.05.1997 - 6 E 3557/95 -, NVwZ-Beil. 11/1997, 88; offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 - 1 C 33.97 -, BVerwGE 108, 1 = InfAuslR 1999, 182), bedarf hier keiner Entscheidung, da die Anfechtung jedenfalls nicht erklärt worden ist  und im Übrigen die Anfechtungsfrist (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) längst abgelaufen wäre.
25 
Schließlich geht der Senat nicht davon aus, dass die Klägerin überhaupt nicht über ihre Haftung aufgeklärt worden ist, wogegen schon ihr Vorbringen in der Klageschrift spricht. Ob sich das völlige Fehlen einer Aufklärung bereits auf die Wirksamkeit einer Verpflichtungserklärung auswirkt, bedarf hier daher keiner Entscheidung (vgl. OVG Nieders., Urteil vom 20.07.2005 – 7 LB 182/02 -, AuAS 2006, 2 einerseits, OVG Nieders., Urteil vom 27.08.1998 - 11 L 492/97 - FEVS 49, 316; Hess. VGH, Urteil vom 29.08.1997 - 10 UE 2030/95 -, InfAuslR 1998, 166 andererseits).
26 
II. Der Umfang der Verpflichtung der Klägerin zur Haftung für Kosten der Ausreise (und des Lebensunterhalts) ihres Cousins ist  - schon nach dem Wortlaut ihrer Erklärung vom 05.01.2001 - nicht unbegrenzt. Die Haftungsverpflichtung umfasst die vom Regierungspräsidium geltend gemachten Kosten nicht. Zwar ist die Erklärung vom 05.01.2001 nicht schon eindeutig - d. h. ohne Auslegungsmöglichkeit - auf die Haftung für Kosten einer Ausreise begrenzt, die innerhalb von drei Monaten nach Einreise des Cousins erfolgt (dazu 1.). Eine Haftung der Klägerin für die vom Regierungspräsidium geltend gemachten Kosten scheidet auch nicht deswegen zwingend aus, weil die Ausreise ihres Cousins erst nach (erfolgloser) Durchführung eines Asylverfahrens und damit nach Wegfall des vorläufigen asylverfahrensbedingten Aufenthaltsrechts erfolgte (dazu 2.). Eine mögliche und gebotene Auslegung des Umfangs der Verpflichtung der Klägerin ergibt aber anhand der Umstände des Einzelfalls, dass die Haftung für Kosten einer Ausreise des Cousins im Wege der Abschiebung, die nach dem Ablauf von drei Monaten und nach Durchführung eines Asylverfahrens erfolgte, nicht mehr von der Erklärung der Klägerin umfasst ist (dazu 3.).
27 
1. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Braunschweig (Urteil vom 17.12.2003 - 6 A 83/03 - ) ergibt sich  "auf Grund des klaren Wortlauts" einer in dem bundesweit üblichen Formular abgegebenen Erklärung, man verpflichte sich, für einen bestimmten Ausländer innerhalb einer bestimmten Frist (im Fall des VG Braunschweig durch einen konkreten Anfangs- und Endtermin bezeichnet) "nach § 84 des Ausländergesetzes die Kosten für den Lebensunterhalt und nach §§ 82 und 83 des Ausländergesetzes die Kosten für die Ausreise" zu tragen, dass diese Erklärung hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der Haftung für Kosten der Ausreise schon nicht auslegungsfähig sei. Aus ihr ergebe sich vielmehr eindeutig, dass die Haftung nicht nur für die Kosten des Lebensunterhalts, sondern auch für die Kosten einer Ausreise des Ausländers durch den in die Erklärung eingefügten Endtermin zeitlich begrenzt sei.
28 
Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Der Wortlaut derartiger Erklärungen lässt - ungeachtet der Gestaltung der dafür verwendeten Textblöcke im bundeseinheitlichen Formular - auch die Deutungsvariante zu, dass sich die zeitliche Begrenzung nur auf die Kosten des Lebensunterhalts bezieht, je nach dem, welche sprachliche Funktion dem "und" zugemessen wird. Zudem lassen Sinn und Zweck der im relevanten Formularabschnitt genannten Bestimmungen - §§ 82 und 83 AuslG - es nicht eindeutig zu, die Haftung auch für die Kosten der Ausreise strikt durch den im Formular genannten Endtermin zu begrenzen. Das gilt insbesondere für Fälle wie den vorliegenden, in denen die Haftungsdauer über die Dauer üblicherweise  erteilter Besuchsvisa nicht wesentlich hinausgeht. Denn die Ausreisepflicht entsteht erst mit dem Ablauf der Gültigkeit des Visums (so auch - in einem vergleichbaren Fall - Beschluss des Senats vom 19.04.2005 - 11 S 1555/04 -; ähnlich VG Hamburg, Urteil vom 28.08.2001 - 15 VG 2354/2000 - und Funke-Kaiser in: GK-AufenthG zu der § 82 Abs. 2 AuslG entsprechenden Vorschrift des § 66 Abs. 2 AufenthG, Rn. 14).
29 
2. Die Bestimmungen des Ausländergesetzes schließen es auch nicht zwingend aus, die Haftung eines Verpflichtungsgebers für die Kosten der Ausreise eines Ausländers auf eine Ausreise zur erstrecken, die erst nach Durchführung eines (erfolglosen) Asylverfahrens - nach Ablauf des asylverfahrensbedingten Aufenthaltsrechts - erfolgt. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls einen "Funktionalzusammenhang" zwischen einer Verpflichtungserklärung nach § 84 Abs. 1 AuslG (also für die Kosten des Lebensunterhalts eines Ausländers) und dem konkreten der Erklärung zugrunde liegenden ausländerrechtlichen Verfahren verneint (BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O., entgegen der bis dahin wohl überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. etwa Bay. VGH, Urteil vom 03.03.1998 - 12 B 96.3002 - ). Es hat ausgeführt, die Rechtsordnung überlasse es der Entscheidung des Einzelnen, ob und in welchem Umfang er für den Unterhalt eines Ausländers im Bundesgebiet aufkomme und damit die Voraussetzungen für dessen Aufenthalt schaffen wolle. Auf die rechtliche Grundlage und die nähere Ausgestaltung des Aufenthalts des Ausländers komme es nicht an. Die Unterhaltsverpflichtung erstrecke sich grundsätzlich auch auf Zeiträume illegalen Aufenthalts einschließlich der Dauer einer etwaigen Abschiebung. Sie ende, wenn sie nicht ausdrücklich befristet sei, nach Maßgabe der Auslegung im Einzelfall mit dem Ende des vorgesehenen Aufenthalts oder dann, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dies aufenthaltsrechtlich anerkannt sei.
30 
Ob dieser Grundsatz in gleicher Weise auch für eine Haftung nach § 82 Abs. 2 AuslG für die Kosten der Ausreise eines Ausländers gilt, wofür Vieles spricht, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn auch bei Bejahung dieser Frage ist eine Haftung der Klägerin für die Kosten der Ausreise ihres Cousins nicht zwingend von Rechts wegen ausgeschlossen. In ihrer Verpflichtungserklärung war zwar die Haftung für den Lebensunterhalt ihres Cousins (§ 84 Abs. 1 AuslG) ausdrücklich befristet; bei der Haftung für die Kosten seiner Ausreise kann  - wie unter II.1 dargelegt - hingegen nicht von einer solchen eindeutigen Befristung ausgegangen werden. Zwar wechselte der durch ihre Verpflichtungserklärung begünstigte Cousin spätestens durch Stellung seines Asylantrags seinen ursprünglichen Aufenthaltszweck, die durch das Besuchervisum erlaubte "Ferienreise". Der Erhalt einer Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylVfG) durch die Stellung des Asylantrages kann aber noch nicht als aufenthaltsrechtliche Anerkennung des neuen Aufenthaltszwecks im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewertet werden, da der Asylantrag – sogar als offensichtlich unbegründet – abgelehnt wurde. Zur Bestimmung der Begrenzung der Haftung bedarf es daher auch im vorliegenden Fall der vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Auslegung nach den Umständen des Einzelfalls.
31 
3. Eine Auslegung der Reichweite der Verpflichtung der Klägerin ergibt, dass sie die Kosten einer Ausreise ihres Cousins im Wege der Abschiebung, die nach dem Ablauf von drei Monaten und nach Durchführung eines Asylverfahrens erfolgte, nicht übernommen hat.
32 
Zur Auslegung von Inhalt und Reichweite von Verpflichtungserklärungen sind die Regeln des bürgerlichen Rechts über die Auslegung von Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) heranzuziehen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 - 1 C 33/97 -, BVerwGE 108, 1 = InfAuslR 1999, 182; Bay. VGH, Urteil vom 30.06.2003 - 24 BV 03.122 -, BayVBl. 2003, 751; Beschluss des Senats vom  19.04.2005 - 11 S 1555/04 -; Funke-Kaiser in: GK-AuslR,  § 84 Rn. 9). Nach diesen Regeln ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an einem buchstäblichen Sinne des Erklärten zu haften. Maßgebend ist allerdings nicht der innere, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger der Erklärung bei objektiver Würdigung aller maßgeblichen Begleitumstände und des Zwecks der Erklärung verstehen konnte (vgl. etwa Hess. VGH, Urteil vom 29.08.1997 - 10 UE 2030/95 -, InfAuslR 1998, 166). Auszugehen ist deswegen grundsätzlich von dem Standpunkt dessen, für den die Erklärung bestimmt ist (BVerwG, Urteil vom 26.09.1996 - 2 C 39.95 -, BVerwGE 102, 81 = VBlBW 1997, 135 m.w.N.), also dem Empfängerhorizont.  Das wäre hier der Horizont der Ausländerbehörde.
33 
Auf den Empfängerhorizont kann bei der Auslegung einer Willenserklärung aber dann nicht maßgeblich abgestellt werden, wenn eine Erklärung in einem Formular des Erklärungsempfängers abgegeben wird. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung vorformulierter Unterlassungserklärungen (vgl. etwa Urteil vom 17.07.1997 - I ZR 40/95 -, NJW 1997, 3087; vgl. auch Heinrichs in: Palandt, Komm. z. BGB, 65. Aufl., § 133 Rn. 9 m.w.N.)  und zu allgemeinen Geschäftsbedingungen wird auch für das öffentliche Recht zutreffend abgeleitet, dass sich bei Verwendung eines Formulars des Erklärungsempfängers der dargelegte Auslegungshorizont ändert (vgl. etwa OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 04.03.2002 - 2 L 170/01 -, DÖD 2002, 255 = NVwZ-RR 2003, 5):  Dann kommt es maßgeblich jedenfalls auch darauf an, wie der Erklärende - hier also die Klägerin - seine Aussage hat verstehen dürfen; verbleiben Unklarheiten, gehen diese zu Lasten des Formularverwenders (§ 305c Abs. 2 BGB entspr.).
34 
Unter Anwendung dieser Kriterien auf den vorliegenden Fall ergibt sich für den Senat nicht eindeutig, dass die Klägerin auch die Kosten einer Ausreise ihres Cousins für eine Abschiebung übernehmen wollte, die nicht nur nach dem Ablauf von drei Monaten nach seiner Einreise, sondern zudem auch erst nach Durchführung eines Asylverfahrens erfolgte. Diese Unsicherheit geht zu Lasten des Beklagten, der sich insoweit die Formularverwendung und –entgegennahme durch die Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Kiel zurechnen lassen muss (vgl. zur Zurechnung OVG Nieders., Urteil vom 27.08.1998, a.a.O.). Eine derart weitreichende Verpflichtung der Klägerin für die Kosten einer Ausreise lässt sich dem von ihr unterzeichneten Erklärungsformular nicht eindeutig entnehmen. Bei der Auslegung des Umfangs der Erklärung sind zwar  auch weitere Umstände, insbesondere eine vor Abgabe erfolgte Aufklärung zu würdigen. Auch dann verbleiben aber – ungeachtet der Angabe im Formular, die Klägerin sei über Art und Umfang der Haftung aufgeklärt worden - Unklarheiten.
35 
a) Das – bundeseinheitliche -  Formular der Verpflichtungserklärung verdeutlicht für sich gesehen für den juristischen Laien nicht hinreichend, dass zu den Kosten der Ausreise auch die Kosten einer zwangsweisen Beendigung des Aufenthalts durch Abschiebung gehören, vor allem dann, wenn die Abschiebung erst nach Durchführung eines Asylverfahrens - genauer: nach Ende des asylbedingten Aufenthaltsrechts - zulässig wird. Während die Kosten des Lebensunterhalts in ihrer Reichweite verständlich umschrieben werden und insbesondere der Unterfall der Kosten bei Pflegebedürftigkeit durch drei wichtige Regelbeispiele veranschaulicht wird, fehlt eine vergleichbar deutliche Beschreibung von Art und Umfang der Ausreisekosten. Das einzige dort aufgeführte Beispiel ("z.B. Flugticket") gibt den Haftungsumfang nur sehr unvollständig wieder. Es lässt schon die haftungsrechtliche Zurechnung einer Ausreise unter Anwendung behördlichen Zwangs nicht hinreichend erkennen. Insofern wird lediglich auf §§ 82 und 83 AuslG verwiesen. Nach § 82 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AuslG werden zwar Kosten der Abschiebung als Unterfall der Ausreisekosten legaldefiniert. Dies ist nach dem außerjuristischen alltäglichen Sprachgebrauch aber nicht selbstverständlich oder selbsterklärend.
36 
Die Auslegung des Umfangs der Erklärung der Klägerin hängt damit maßgeblich von der vor Abgabe oder bei Abgabe der Erklärung erfolgten Aufklärung ab. Dass eine solche - mündliche - Aufklärung über die Reichweite der Haftung der Klägerin in ausreichendem Umfang stattfand, lässt sich indessen mit der erforderlichen Sicherheit nicht feststellen.
37 
b) Zwar hat die Klägerin durch ihre Unterschrift am 05.01.2001 unter das ihr vorgelegte bundeseinheitliche Formular für Verpflichtungserklärungen auch bekundet, sie sei über "Art und Umfang der Haftung" aufgeklärt worden. Unklarheiten darüber, welcher Umfang einer möglichen Haftung ihr gegenüber genannt worden ist, sind damit aber noch nicht beseitigt (so auch VG Braunschweig, a.a.O.). Bei der Verpflichtungserklärung dürfte es sich zwar aller Voraussicht nach um eine Erklärung handeln, die vor der Ausländerbehörde abgegeben worden und von dieser innerhalb ihrer Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen worden ist (öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 Abs. 1 ZPO).  Sie ist jedoch keine Urkunde nach § 418 Abs. 1 ZPO über Wahrnehmungen der Behörde und begründet damit nicht den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen - hier der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben -, sondern lediglich Beweis dafür, dass die Klägerin die gesamten in der Verpflichtungserklärung enthaltenen Erklärungen abgegeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 06.07.1979 - I ZR 135/77 -, NJW 1980, 1000; Geimer in: Zöller, Komm. z. ZPO, 25. Aufl., § 415 Rn. 5; Hartmann in: Baumbach u.a., Komm. z. ZPO, 59. Aufl., § 415 Rn. 8). Daher gelten für Feststellungen zur Aufklärung der Klägerin durch die Ausländerbehörde über den Umfang ihrer Haftung die üblichen Regeln zur Darlegungs- und Beweislast.
38 
c) Danach ist die einen Erstattungsbescheid erlassende Behörde - jedenfalls wenn es um Zweifel bei der Auslegung der Reichweite einer abgegebenen Verpflichtungserklärung geht - materiell beweisbelastet für die angemessene Erfüllung der Aufklärungspflicht (vgl. OVG Nieders., Urteil vom 27.08.1998, a.a.O.; Hess. VGH, Urteil vom 29.08.1997, a.a.O. unter Bejahung einer Dokumentationspflicht; Funke-Kaiser, a.a.O., § 84 Rn. 16; Kube, VBlBW 1999, 364, 368 jeweils zur Verpflichtung nach § 84 Abs. 1 AuslG). Dem steht auch die Entscheidung des OVG Niedersachsen vom 20.07.2005 (a.a.O.) nicht entgegen, da ihr ein Sachverhalt zugrunde lag, in welchem das Formular nicht am Schalter einer Ausländerbehörde ausgefüllt oder jedenfalls entgegengenommen wurde, sondern  bereits ausgefüllt einer Auslandsvertretung übersandt worden war.
39 
Der somit erforderliche Nachweis einer Aufklärung der Klägerin über eine Haftung auch für die Kosten einer zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung im Wege der Abschiebung zumal dann, wenn ihr Cousin zunächst ein Asylverfahren durchlaufen würde, ist dem Beklagten aber nicht gelungen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin auf Befragen verneint, überhaupt über die Bedeutung der Verpflichtungserklärung aufgeklärt worden zu sein. Darin könnte eine gewisse Steigerung ihres Vorbringens zu sehen sein, nachdem sie noch mit ihrer Klagebegründung vom 28.08.2002 vorgebracht hatte, sie sei immerhin über die Kosten des Lebensunterhalts und der freiwilligen Ausreise (Flugticket) aufgeklärt worden. Demgegenüber beruft sich der Beklagte auf Angaben der Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Kiel, die zwar einräumt, man könne sich an den Einzelfall nicht erinnern, allerdings in einer Stellungnahme gegenüber dem Regierungspräsidium vom 21.10.2002 ausführt, die Verpflichtungsgeber würden im Schalterbereich der dortigen Ausländerbehörde routinegemäß darauf hingewiesen, dass die Abgabe der Erklärung auch bedeuten könne, sehr hohe Abschiebungskosten tragen zu müssen. In einer vom Vertreter des Regierungspräsidiums in der Verhandlung vor dem Senat verlesenen Erklärung gab der Leiter des Schalterbereichs der Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Kiel an, bei Telefongesprächen mit an der Abgabe einer Verpflichtungserklärung Interessierten diesen auch stets das Beispiel einer Asylantragstellung vor Augen zu führen. Damit ist aber noch nicht hinreichend belegt, dass die einfach strukturierte Klägerin auch konkret darüber aufgeklärt wurde, dass der Verpflichtungsgeber die Kosten der Ausreise eines eingeladenen Ausländers auch dann zu tragen hat, wenn dieser abgeschoben werden müsse und diese Abschiebung erst nach Durchführung eines Asylverfahrens erfolgen darf.
40 
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte nach § 154 Abs. 2 VwGO.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
42 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.251,11 EUR festgesetzt (§§ 25 Abs. 3 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 und 13 Abs. 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n.F.).
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 19.10.2005 00:00

Tenor Soweit die Berufung zurückgenommen worden ist, wird das Berufungsverfahren eingestellt. Auf die verbleibende Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. Januar 2004 - 10 K 4422/02 - geändert und die Kla
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.

(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.

(3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.

(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet:

1.
wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
2.
ein Unternehmer, für den ein Arbeitgeber als unmittelbarer Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Arbeitgeber für die Erbringung der Leistung den Ausländer als Arbeitnehmer eingesetzt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
3.
wer als Generalunternehmer oder zwischengeschalteter Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber Kenntnis von der Beschäftigung des Ausländers hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
4.
wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht;
5.
der Ausländer, soweit die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden können.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen haften als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 4a Absatz 5 sowie seiner Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte Kenntnis davon, dass der Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers gefälscht war.

(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.

(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist;
2.
in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 rechtskräftig geworden ist;
3.
in Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für Kosten, die vor dem 1. Juli 2004 fällig geworden sind.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.

(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.

(3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.

(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet:

1.
wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
2.
ein Unternehmer, für den ein Arbeitgeber als unmittelbarer Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Arbeitgeber für die Erbringung der Leistung den Ausländer als Arbeitnehmer eingesetzt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
3.
wer als Generalunternehmer oder zwischengeschalteter Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber Kenntnis von der Beschäftigung des Ausländers hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
4.
wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht;
5.
der Ausländer, soweit die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden können.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen haften als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 4a Absatz 5 sowie seiner Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte Kenntnis davon, dass der Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers gefälscht war.

(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.

(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist;
2.
in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 rechtskräftig geworden ist;
3.
in Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für Kosten, die vor dem 1. Juli 2004 fällig geworden sind.