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Die Berufung des Beklagten ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat auf die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin den Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums vom 10.05.2002 zu Recht aufgehoben. Denn der Leistungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt daher die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt - dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch Erlass des Leistungsbescheids (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 11.04 - AuAS 2006, 6; Urteil des Senats vom 19.10.2005 - 11 S 646/04 - ) - war das Regierungspräsidium zwar für den Erlass des Bescheids zuständig (§§ 83 Abs. 4 Satz 1 und 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 AuslG i.V.m § 6 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 4 und 7 der Ausländer- und Asylzuständigkeitsverordnung vom 19.07.1995, GBl. S. 586, in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 23.03.1998, GBl. S. 187). Die materiellen Voraussetzungen zur Heranziehung der Klägerin zum Ersatz der geltend gemachten Kosten lagen jedoch nicht vor. Nach § 82 Abs. 2 i.V.m. Absatz 1 AuslG haftet für Kosten, die durch die Abschiebung eines Ausländers entstehen, neben dem Ausländer auch derjenige, der sich gegenüber der Ausländerbehörde verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen. Zwar hatte sich die Klägerin durch ihre Erklärung vom 05.01.2001 wirksam verpflichtet, für bestimmte Kosten des Aufenthalts und der Ausreise ihres Cousins aufzukommen (dazu I.). Der Umfang dieser Verpflichtung schließt aber die vom Regierungspräsidium geltend gemachten Kosten nicht ein (dazu II.).
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I. Die Klägerin hat sich durch die Abgabe ihrer Erklärung vom 05.01.2001 gegenüber der Ausländerbehörde zur Erstattung der (freilich näher zu bestimmenden, dazu II.) Kosten der Ausreise (und - im vorliegenden Rechtsstreit unerheblich - des Lebensunterhalts) ihres Cousins verpflichtet. Die Erklärung ist weder der Form nach noch inhaltlich unwirksam.
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Denn für eine Verpflichtung zur Haftung für die Kosten der Ausreise eines Ausländers (§ 82 Abs. 2 AuslG) gilt das Formerfordernis des § 84 Abs. 2 Satz 1 AuslG für eine Verpflichtung zur Haftung für Kosten des Lebensunterhalts nicht (vgl. etwa Funke-Kaiser in: GK-AuslR, § 82 Rn. 9). Ungeachtet dessen ist der nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AuslG vorausgesetzten Schriftform hier genügt. Dass die Erklärung der Klägerin vom 05.01.2001 als Ganzes zu unbestimmt und damit nichtig ist, ist nicht erkennbar. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass die Erklärung unter Ausnutzung einer Zwangslage der Klägerin zustande gekommen ist, was zu einer Nichtigkeit nach § 138 BGB führen könnte (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 16.07.1997 - 1 B 138.97 -, InfAuslR 1997, 395; VG München, Urteil vom 16.01.2002 - M 23 K 01.4677 - ).
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Die Erklärung der Klägerin wäre auch dann wirksam, wenn die Klägerin, wie sie es in der Verhandlung vor dem Senat erstmals behauptet hat, bei der Unterzeichnung davon ausgegangen sein sollte, es handle sich lediglich um ein formalisiertes Einladungsschreiben an ihren Cousin. Abgesehen von Zweifeln an der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens - immerhin musste die Klägerin nach ihren Angaben vor Unterzeichnung der Erklärung nochmals nach Hause, um ein Dokument mit finanzieller Bedeutung, eine Verdienstbescheinigung beizubringen -, wäre ein solcher Irrtum über den Erklärungsinhalt allenfalls ein Anfechtungsgrund (vgl. § 119 Abs. 1 BGB). Ob eine auf § 119 Abs. 1 BGB gestützte Anfechtung und damit eine einseitige Lösung von der Verpflichtungserklärung zulässig wäre (bejahend VG München, Urteil vom 16.01.2002 - M 23 K 01.4677 - und VG Frankfurt, Urteil vom 27.05.1997 - 6 E 3557/95 -, NVwZ-Beil. 11/1997, 88; offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 - 1 C 33.97 -, BVerwGE 108, 1 = InfAuslR 1999, 182), bedarf hier keiner Entscheidung, da die Anfechtung jedenfalls nicht erklärt worden ist und im Übrigen die Anfechtungsfrist (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) längst abgelaufen wäre.
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Schließlich geht der Senat nicht davon aus, dass die Klägerin überhaupt nicht über ihre Haftung aufgeklärt worden ist, wogegen schon ihr Vorbringen in der Klageschrift spricht. Ob sich das völlige Fehlen einer Aufklärung bereits auf die Wirksamkeit einer Verpflichtungserklärung auswirkt, bedarf hier daher keiner Entscheidung (vgl. OVG Nieders., Urteil vom 20.07.2005 – 7 LB 182/02 -, AuAS 2006, 2 einerseits, OVG Nieders., Urteil vom 27.08.1998 - 11 L 492/97 - FEVS 49, 316; Hess. VGH, Urteil vom 29.08.1997 - 10 UE 2030/95 -, InfAuslR 1998, 166 andererseits).
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II. Der Umfang der Verpflichtung der Klägerin zur Haftung für Kosten der Ausreise (und des Lebensunterhalts) ihres Cousins ist - schon nach dem Wortlaut ihrer Erklärung vom 05.01.2001 - nicht unbegrenzt. Die Haftungsverpflichtung umfasst die vom Regierungspräsidium geltend gemachten Kosten nicht. Zwar ist die Erklärung vom 05.01.2001 nicht schon eindeutig - d. h. ohne Auslegungsmöglichkeit - auf die Haftung für Kosten einer Ausreise begrenzt, die innerhalb von drei Monaten nach Einreise des Cousins erfolgt (dazu 1.). Eine Haftung der Klägerin für die vom Regierungspräsidium geltend gemachten Kosten scheidet auch nicht deswegen zwingend aus, weil die Ausreise ihres Cousins erst nach (erfolgloser) Durchführung eines Asylverfahrens und damit nach Wegfall des vorläufigen asylverfahrensbedingten Aufenthaltsrechts erfolgte (dazu 2.). Eine mögliche und gebotene Auslegung des Umfangs der Verpflichtung der Klägerin ergibt aber anhand der Umstände des Einzelfalls, dass die Haftung für Kosten einer Ausreise des Cousins im Wege der Abschiebung, die nach dem Ablauf von drei Monaten und nach Durchführung eines Asylverfahrens erfolgte, nicht mehr von der Erklärung der Klägerin umfasst ist (dazu 3.).
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1. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Braunschweig (Urteil vom 17.12.2003 - 6 A 83/03 - ) ergibt sich "auf Grund des klaren Wortlauts" einer in dem bundesweit üblichen Formular abgegebenen Erklärung, man verpflichte sich, für einen bestimmten Ausländer innerhalb einer bestimmten Frist (im Fall des VG Braunschweig durch einen konkreten Anfangs- und Endtermin bezeichnet) "nach § 84 des Ausländergesetzes die Kosten für den Lebensunterhalt und nach §§ 82 und 83 des Ausländergesetzes die Kosten für die Ausreise" zu tragen, dass diese Erklärung hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der Haftung für Kosten der Ausreise schon nicht auslegungsfähig sei. Aus ihr ergebe sich vielmehr eindeutig, dass die Haftung nicht nur für die Kosten des Lebensunterhalts, sondern auch für die Kosten einer Ausreise des Ausländers durch den in die Erklärung eingefügten Endtermin zeitlich begrenzt sei.
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Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Der Wortlaut derartiger Erklärungen lässt - ungeachtet der Gestaltung der dafür verwendeten Textblöcke im bundeseinheitlichen Formular - auch die Deutungsvariante zu, dass sich die zeitliche Begrenzung nur auf die Kosten des Lebensunterhalts bezieht, je nach dem, welche sprachliche Funktion dem "und" zugemessen wird. Zudem lassen Sinn und Zweck der im relevanten Formularabschnitt genannten Bestimmungen - §§ 82 und 83 AuslG - es nicht eindeutig zu, die Haftung auch für die Kosten der Ausreise strikt durch den im Formular genannten Endtermin zu begrenzen. Das gilt insbesondere für Fälle wie den vorliegenden, in denen die Haftungsdauer über die Dauer üblicherweise erteilter Besuchsvisa nicht wesentlich hinausgeht. Denn die Ausreisepflicht entsteht erst mit dem Ablauf der Gültigkeit des Visums (so auch - in einem vergleichbaren Fall - Beschluss des Senats vom 19.04.2005 - 11 S 1555/04 -; ähnlich VG Hamburg, Urteil vom 28.08.2001 - 15 VG 2354/2000 - und Funke-Kaiser in: GK-AufenthG zu der § 82 Abs. 2 AuslG entsprechenden Vorschrift des § 66 Abs. 2 AufenthG, Rn. 14).
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2. Die Bestimmungen des Ausländergesetzes schließen es auch nicht zwingend aus, die Haftung eines Verpflichtungsgebers für die Kosten der Ausreise eines Ausländers auf eine Ausreise zur erstrecken, die erst nach Durchführung eines (erfolglosen) Asylverfahrens - nach Ablauf des asylverfahrensbedingten Aufenthaltsrechts - erfolgt. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls einen "Funktionalzusammenhang" zwischen einer Verpflichtungserklärung nach § 84 Abs. 1 AuslG (also für die Kosten des Lebensunterhalts eines Ausländers) und dem konkreten der Erklärung zugrunde liegenden ausländerrechtlichen Verfahren verneint (BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O., entgegen der bis dahin wohl überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. etwa Bay. VGH, Urteil vom 03.03.1998 - 12 B 96.3002 - ). Es hat ausgeführt, die Rechtsordnung überlasse es der Entscheidung des Einzelnen, ob und in welchem Umfang er für den Unterhalt eines Ausländers im Bundesgebiet aufkomme und damit die Voraussetzungen für dessen Aufenthalt schaffen wolle. Auf die rechtliche Grundlage und die nähere Ausgestaltung des Aufenthalts des Ausländers komme es nicht an. Die Unterhaltsverpflichtung erstrecke sich grundsätzlich auch auf Zeiträume illegalen Aufenthalts einschließlich der Dauer einer etwaigen Abschiebung. Sie ende, wenn sie nicht ausdrücklich befristet sei, nach Maßgabe der Auslegung im Einzelfall mit dem Ende des vorgesehenen Aufenthalts oder dann, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dies aufenthaltsrechtlich anerkannt sei.
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Ob dieser Grundsatz in gleicher Weise auch für eine Haftung nach § 82 Abs. 2 AuslG für die Kosten der Ausreise eines Ausländers gilt, wofür Vieles spricht, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn auch bei Bejahung dieser Frage ist eine Haftung der Klägerin für die Kosten der Ausreise ihres Cousins nicht zwingend von Rechts wegen ausgeschlossen. In ihrer Verpflichtungserklärung war zwar die Haftung für den Lebensunterhalt ihres Cousins (§ 84 Abs. 1 AuslG) ausdrücklich befristet; bei der Haftung für die Kosten seiner Ausreise kann - wie unter II.1 dargelegt - hingegen nicht von einer solchen eindeutigen Befristung ausgegangen werden. Zwar wechselte der durch ihre Verpflichtungserklärung begünstigte Cousin spätestens durch Stellung seines Asylantrags seinen ursprünglichen Aufenthaltszweck, die durch das Besuchervisum erlaubte "Ferienreise". Der Erhalt einer Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylVfG) durch die Stellung des Asylantrages kann aber noch nicht als aufenthaltsrechtliche Anerkennung des neuen Aufenthaltszwecks im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewertet werden, da der Asylantrag – sogar als offensichtlich unbegründet – abgelehnt wurde. Zur Bestimmung der Begrenzung der Haftung bedarf es daher auch im vorliegenden Fall der vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Auslegung nach den Umständen des Einzelfalls.
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3. Eine Auslegung der Reichweite der Verpflichtung der Klägerin ergibt, dass sie die Kosten einer Ausreise ihres Cousins im Wege der Abschiebung, die nach dem Ablauf von drei Monaten und nach Durchführung eines Asylverfahrens erfolgte, nicht übernommen hat.
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Zur Auslegung von Inhalt und Reichweite von Verpflichtungserklärungen sind die Regeln des bürgerlichen Rechts über die Auslegung von Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) heranzuziehen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 - 1 C 33/97 -, BVerwGE 108, 1 = InfAuslR 1999, 182; Bay. VGH, Urteil vom 30.06.2003 - 24 BV 03.122 -, BayVBl. 2003, 751; Beschluss des Senats vom 19.04.2005 - 11 S 1555/04 -; Funke-Kaiser in: GK-AuslR, § 84 Rn. 9). Nach diesen Regeln ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an einem buchstäblichen Sinne des Erklärten zu haften. Maßgebend ist allerdings nicht der innere, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger der Erklärung bei objektiver Würdigung aller maßgeblichen Begleitumstände und des Zwecks der Erklärung verstehen konnte (vgl. etwa Hess. VGH, Urteil vom 29.08.1997 - 10 UE 2030/95 -, InfAuslR 1998, 166). Auszugehen ist deswegen grundsätzlich von dem Standpunkt dessen, für den die Erklärung bestimmt ist (BVerwG, Urteil vom 26.09.1996 - 2 C 39.95 -, BVerwGE 102, 81 = VBlBW 1997, 135 m.w.N.), also dem Empfängerhorizont. Das wäre hier der Horizont der Ausländerbehörde.
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Auf den Empfängerhorizont kann bei der Auslegung einer Willenserklärung aber dann nicht maßgeblich abgestellt werden, wenn eine Erklärung in einem Formular des Erklärungsempfängers abgegeben wird. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung vorformulierter Unterlassungserklärungen (vgl. etwa Urteil vom 17.07.1997 - I ZR 40/95 -, NJW 1997, 3087; vgl. auch Heinrichs in: Palandt, Komm. z. BGB, 65. Aufl., § 133 Rn. 9 m.w.N.) und zu allgemeinen Geschäftsbedingungen wird auch für das öffentliche Recht zutreffend abgeleitet, dass sich bei Verwendung eines Formulars des Erklärungsempfängers der dargelegte Auslegungshorizont ändert (vgl. etwa OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 04.03.2002 - 2 L 170/01 -, DÖD 2002, 255 = NVwZ-RR 2003, 5): Dann kommt es maßgeblich jedenfalls auch darauf an, wie der Erklärende - hier also die Klägerin - seine Aussage hat verstehen dürfen; verbleiben Unklarheiten, gehen diese zu Lasten des Formularverwenders (§ 305c Abs. 2 BGB entspr.).
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Unter Anwendung dieser Kriterien auf den vorliegenden Fall ergibt sich für den Senat nicht eindeutig, dass die Klägerin auch die Kosten einer Ausreise ihres Cousins für eine Abschiebung übernehmen wollte, die nicht nur nach dem Ablauf von drei Monaten nach seiner Einreise, sondern zudem auch erst nach Durchführung eines Asylverfahrens erfolgte. Diese Unsicherheit geht zu Lasten des Beklagten, der sich insoweit die Formularverwendung und –entgegennahme durch die Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Kiel zurechnen lassen muss (vgl. zur Zurechnung OVG Nieders., Urteil vom 27.08.1998, a.a.O.). Eine derart weitreichende Verpflichtung der Klägerin für die Kosten einer Ausreise lässt sich dem von ihr unterzeichneten Erklärungsformular nicht eindeutig entnehmen. Bei der Auslegung des Umfangs der Erklärung sind zwar auch weitere Umstände, insbesondere eine vor Abgabe erfolgte Aufklärung zu würdigen. Auch dann verbleiben aber – ungeachtet der Angabe im Formular, die Klägerin sei über Art und Umfang der Haftung aufgeklärt worden - Unklarheiten.
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a) Das – bundeseinheitliche - Formular der Verpflichtungserklärung verdeutlicht für sich gesehen für den juristischen Laien nicht hinreichend, dass zu den Kosten der Ausreise auch die Kosten einer zwangsweisen Beendigung des Aufenthalts durch Abschiebung gehören, vor allem dann, wenn die Abschiebung erst nach Durchführung eines Asylverfahrens - genauer: nach Ende des asylbedingten Aufenthaltsrechts - zulässig wird. Während die Kosten des Lebensunterhalts in ihrer Reichweite verständlich umschrieben werden und insbesondere der Unterfall der Kosten bei Pflegebedürftigkeit durch drei wichtige Regelbeispiele veranschaulicht wird, fehlt eine vergleichbar deutliche Beschreibung von Art und Umfang der Ausreisekosten. Das einzige dort aufgeführte Beispiel ("z.B. Flugticket") gibt den Haftungsumfang nur sehr unvollständig wieder. Es lässt schon die haftungsrechtliche Zurechnung einer Ausreise unter Anwendung behördlichen Zwangs nicht hinreichend erkennen. Insofern wird lediglich auf §§ 82 und 83 AuslG verwiesen. Nach § 82 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AuslG werden zwar Kosten der Abschiebung als Unterfall der Ausreisekosten legaldefiniert. Dies ist nach dem außerjuristischen alltäglichen Sprachgebrauch aber nicht selbstverständlich oder selbsterklärend.
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Die Auslegung des Umfangs der Erklärung der Klägerin hängt damit maßgeblich von der vor Abgabe oder bei Abgabe der Erklärung erfolgten Aufklärung ab. Dass eine solche - mündliche - Aufklärung über die Reichweite der Haftung der Klägerin in ausreichendem Umfang stattfand, lässt sich indessen mit der erforderlichen Sicherheit nicht feststellen.
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b) Zwar hat die Klägerin durch ihre Unterschrift am 05.01.2001 unter das ihr vorgelegte bundeseinheitliche Formular für Verpflichtungserklärungen auch bekundet, sie sei über "Art und Umfang der Haftung" aufgeklärt worden. Unklarheiten darüber, welcher Umfang einer möglichen Haftung ihr gegenüber genannt worden ist, sind damit aber noch nicht beseitigt (so auch VG Braunschweig, a.a.O.). Bei der Verpflichtungserklärung dürfte es sich zwar aller Voraussicht nach um eine Erklärung handeln, die vor der Ausländerbehörde abgegeben worden und von dieser innerhalb ihrer Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen worden ist (öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 Abs. 1 ZPO). Sie ist jedoch keine Urkunde nach § 418 Abs. 1 ZPO über Wahrnehmungen der Behörde und begründet damit nicht den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen - hier der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben -, sondern lediglich Beweis dafür, dass die Klägerin die gesamten in der Verpflichtungserklärung enthaltenen Erklärungen abgegeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 06.07.1979 - I ZR 135/77 -, NJW 1980, 1000; Geimer in: Zöller, Komm. z. ZPO, 25. Aufl., § 415 Rn. 5; Hartmann in: Baumbach u.a., Komm. z. ZPO, 59. Aufl., § 415 Rn. 8). Daher gelten für Feststellungen zur Aufklärung der Klägerin durch die Ausländerbehörde über den Umfang ihrer Haftung die üblichen Regeln zur Darlegungs- und Beweislast.
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c) Danach ist die einen Erstattungsbescheid erlassende Behörde - jedenfalls wenn es um Zweifel bei der Auslegung der Reichweite einer abgegebenen Verpflichtungserklärung geht - materiell beweisbelastet für die angemessene Erfüllung der Aufklärungspflicht (vgl. OVG Nieders., Urteil vom 27.08.1998, a.a.O.; Hess. VGH, Urteil vom 29.08.1997, a.a.O. unter Bejahung einer Dokumentationspflicht; Funke-Kaiser, a.a.O., § 84 Rn. 16; Kube, VBlBW 1999, 364, 368 jeweils zur Verpflichtung nach § 84 Abs. 1 AuslG). Dem steht auch die Entscheidung des OVG Niedersachsen vom 20.07.2005 (a.a.O.) nicht entgegen, da ihr ein Sachverhalt zugrunde lag, in welchem das Formular nicht am Schalter einer Ausländerbehörde ausgefüllt oder jedenfalls entgegengenommen wurde, sondern bereits ausgefüllt einer Auslandsvertretung übersandt worden war.
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Der somit erforderliche Nachweis einer Aufklärung der Klägerin über eine Haftung auch für die Kosten einer zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung im Wege der Abschiebung zumal dann, wenn ihr Cousin zunächst ein Asylverfahren durchlaufen würde, ist dem Beklagten aber nicht gelungen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin auf Befragen verneint, überhaupt über die Bedeutung der Verpflichtungserklärung aufgeklärt worden zu sein. Darin könnte eine gewisse Steigerung ihres Vorbringens zu sehen sein, nachdem sie noch mit ihrer Klagebegründung vom 28.08.2002 vorgebracht hatte, sie sei immerhin über die Kosten des Lebensunterhalts und der freiwilligen Ausreise (Flugticket) aufgeklärt worden. Demgegenüber beruft sich der Beklagte auf Angaben der Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Kiel, die zwar einräumt, man könne sich an den Einzelfall nicht erinnern, allerdings in einer Stellungnahme gegenüber dem Regierungspräsidium vom 21.10.2002 ausführt, die Verpflichtungsgeber würden im Schalterbereich der dortigen Ausländerbehörde routinegemäß darauf hingewiesen, dass die Abgabe der Erklärung auch bedeuten könne, sehr hohe Abschiebungskosten tragen zu müssen. In einer vom Vertreter des Regierungspräsidiums in der Verhandlung vor dem Senat verlesenen Erklärung gab der Leiter des Schalterbereichs der Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Kiel an, bei Telefongesprächen mit an der Abgabe einer Verpflichtungserklärung Interessierten diesen auch stets das Beispiel einer Asylantragstellung vor Augen zu führen. Damit ist aber noch nicht hinreichend belegt, dass die einfach strukturierte Klägerin auch konkret darüber aufgeklärt wurde, dass der Verpflichtungsgeber die Kosten der Ausreise eines eingeladenen Ausländers auch dann zu tragen hat, wenn dieser abgeschoben werden müsse und diese Abschiebung erst nach Durchführung eines Asylverfahrens erfolgen darf.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.251,11 EUR festgesetzt (§§ 25 Abs. 3 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 und 13 Abs. 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n.F.).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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