Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. März 2017 - 11 S 266/13

bei uns veröffentlicht am22.03.2017

Tenor

Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8. September 2011 - 8 K 3119/09 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben mit Ausnahme der ausscheidbaren, durch die Beweiserhebung mittels Sachverständigengutachten entstanden Gerichtskosten, die der Kläger trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen, mit dem seine Klage gegen eine Abbruchsanordnung betreffend eine Natursteinmauer und eine Geländeaufschüttung hinsichtlich des die Natursteinmauer betreffenden Teils abgewiesen worden ist. Die Beklagte wendet sich mit einer Anschlussberufung gegen den stattgebenden Teil des verwaltungsgerichtlichen Urteils, das die Verpflichtung des Klägers zur Abänderung und Abtragung des Geländes aufgehoben hat.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. ... in ... (...). Die ... verläuft im Bereich dieses Grundstücks in nordsüdlicher Richtung mit einem deutlichen Gefälle nach Süden. Das Grundstück des Klägers, das mit einem Wohnhaus und einer Garage bebaut ist, liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans und der örtlicher Bauvorschriften „Weiherwiesen-Feder“ - Neufassung 2003 - der Beklagten. In den örtlichen Bauvorschriften finden sich u.a. folgende Bestimmungen:
„II.

7. Einfriedigungen (§74 Absatz 1 Nr. 3 LBO):
Es sind nur offene (keine Mauern o.ä.) und lebende Einfriedigungen zuzulässig. Zäune dürfen höchstens 1,20 m, Hecken höchstens 1,50 m über Gelände, im Bereich von Sichtschutzflächen höchstens 0,70 m über der Verkehrsfläche hoch sein. Maschen- oder Spanndrähte sind nur dann zugelassen, wenn sie von einer Hecke eingewachsen werden; Stacheldraht ist unzulässig
9. Aufschüttungen und Abgrabungen (§ 74 Absatz 3 Nr. 1 LBO):
1) Die Baurechtsbehörde kann verlangen, dass das Gelände auf eine bestimmte Höhe abgegraben oder aufgefüllt wird oder dass Abgrabungen und Auffüllungen ganz unterbleiben (vgl. § 10 LBO).
2) Stützmauern dürfen max. 1 m hoch sein und sind aus Naturstein oder begrünt herzustellen.
…“
Von einem Voreigentümer wurde in der Süd-Ost-Ecke des Grundstücks eine Mauer mit einer Höhe von etwa einem Meter zum Nachbargrundstück ... 6 sowie in Höhe von etwa 80 cm zur ... errichtet. Auf der Mauer war ein etwa 1 Meter hoher Scherenzaun angebracht.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 9. Februar 2009 mit, sie habe festgestellt, dass hinter der vorhanden Stützmauer mehrere Steinreihen aufgeschichtet worden seien. Die Gesamthöhe dieser Einfriedigung bzw. Stützmauer dürfte am höchsten Punkt deutlich über zwei Metern liegen. Die Steinreihen seien mit Thujas hinterpflanzt. Diese Maßnahmen stünden nicht im Einklang mit dem Bebauungsplan „Weiherwiesen-Feder“. Stützmauern dürften maximal einen Meter hoch sei. Darüber hinaus könne die Beklagte verlangen, dass das Gelände auf eine bestimmte Höhe abgegraben oder aufgefüllt werde. Um rechtmäßige Zustände wiederherzustellen, sei es notwendig, die Stützmauer bis auf das zulässige Maß von einem Meter abzubauen und die vorgenommene Geländeanfüllung wieder zurückzunehmen.
Nach dem Scheitern von Vergleichsgesprächen zwischen dem Kläger und der Beklagten erließ diese am 19. Mai 2009 gegen den Kläger die folgende Entscheidung:
10 
„1. Die auf die vorhandene Stützmauer zur ... und zum südlich angrenzenden Grundstück „... 6“ aufgeschichteten neuen Natursteinreihen Ihres Grundstücks „... 4“ sind abzubauen.
2. Ab Oberkante der vorhandenen Stützmauer zur ... und der Stützmauer zum Grundstück „... 6“ ist das Gelände bis zum Hausgrund im Verhältnis 1:2 (entspricht 27°) oder flacher bis auf 50 cm über der Höhe des Untergeschoss- Rohfußbodens des Wohnhauses „... 4“ abzuändern bzw. abzutragen.
3. Die Abänderungsarbeiten sind bis spätestens 31. August 2009 vorzunehmen. Sofern Rechtsmittel gegen diese baurechtliche Entscheidung eingelegt werden, sind die Arbeiten bis spätestens 2 Monate nach Eintritt der Bestandskraft dieser Entscheidung bzw. einer etwaigen Anordnung der sofortigen Vollziehung durchzuführen.“
11 
Zur Begründung führt die Beklagte u.a. aus, dass sich die Abänderungsanordnung auf die §§ 47, 65 Satz 1 LBO stütze. Die Natursteinstützmauer und die Geländeveränderungen seien bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 LBO. Nach Nr. II. 9.2.2 der örtlichen Bauvorschriften dürften Stützmauern maximal einen Meter hoch sein. Baurechtlich rechtmäßige Zustände könnten nur dann hergestellt werden, wenn die auf die vorhandene Betonstützmauer aufgebrachten Natursteine wieder abgebaut würden. Nach Nr. II. 9.2.1 der örtlichen Bauvorschriften könne die Baurechtsbehörde verlangen, dass das Gelände auf eine bestimmte Höhe abgegraben oder aufgefüllt werde oder dass Abgrabungen und Auffüllungen ganz unterblieben. Nach § 10 LBO könne bei der Errichtung baulicher Anlagen verlangt werden, dass die Oberfläche des Grundstücks erhalten oder ihre Höhenlage verändert werde, um eine Verunstaltung des Straßen, Orts- oder Landschaftsbildes zu vermeiden oder zu beseitigen: Genau diese Situation, die die Landesbauordnung vermeiden wolle, sei eingetreten. Die Stützmauer und die Geländeauffüllung verunstalteten das Straßen- und Ortsbild. Die Entscheidung der Baurechtsbehörde, ob sie eine Änderung der Geländeoberfläche verlange, stehe in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Sie habe bei der Entscheidung das Interesse des Bauherren an eine optimalen Grundstücksausnutzung und die Gründe der Gestaltung, der Sicherheit und der Ökologie sowie die Belange des Nachbarschutzes in ihre Erwägungen einzustellen. Die Baurechtsbehörde könne zur Angleichung der Höhe der Nachbargrundstücke verlangen.
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Rechtmäßige Zustände seien nur mit einer Reduzierung der Stützmauer auf die zulässige Höhe zu erreichen. Die Befreiungsvoraussetzungen lägen nicht vor. Weiter sei eine Änderung der Geländeauffüllung erforderlich, da die gestalterischen Störungen erheblich bzw. wesentlich seien. Nach § 11 Abs. 1 LBO seien bauliche Anlagen mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalteten. Verunstaltet sei eine Umgebung, wenn der Gegensatz zwischen ihr und der Umgebung von einem, ästhetischen Eindrücken gegenüber offenen Betrachter, dem so genannten gebildeten Durchschnittsbetrachter, als belastend und Unlust erregend empfunden werde. Dieser Zustand liege hier vor. Die Mauer stehe in schroffem Gegensatz zum vorhandenen Gelände und der ... Die Maßnahmen seien in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen.
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Die Baurechtsbehörde handele grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem Zweck der Ermächtigung und damit rechtmäßig, wenn sie die Beseitigung oder Änderung einer im Widerspruch mit dem materiellen Baurecht erstellten Anlage anordne. Die gestalterischen Anforderungen würden gegenüber dem Erhalt der ohne Abstimmung mit der Beklagten aufgeschichteten Mauer und der Geländeveränderung deutlich höher gewichtet. Geringere Eingriffsmöglichkeiten seien nicht erkennbar.
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Der Kläger legte gegen diese Entscheidung am 3. Juni 2009 Widerspruch ein und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass die Höhe der Stützmauer nicht über zwei Meter liege. Des Weiteren habe er das Gelände nicht aufgeschüttet. Er habe nur die vorhandene Böschung mit Natursteinen terrassiert und befestigt sowie den Rasenbereich eingeschottert. Auch sei die angegriffene Entscheidung ermessensfehlerhaft.
15 
Das Regierungspräsidium Tübingen wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 25. September 2009 mit der Maßgabe zurück, dass entlang der ... die unterste auf der vorhandenen Mauer aufgesetzte Steinreihe belassen werden dürfe. Der Widerspruch sei zulässig aber nur teilweise begründet. Die seit längerem bestehende Mauer entlang der ... weise eine Höhe von 0,8 m auf. Die Steine der ersten auf die Mauer aufgesetzten Reihe seien zwischen 0,23 und 0,24 m hoch, so dass entlang der ... die bebauungsplanmäßige festgesetzte Höhe nur unwesentlich überschritten werde. Deshalb werde insoweit von der Beseitigungsverfügung Abstand genommen. Hingegen überschreite die Gesamtstützmaueranlage die Festsetzung des Bebauungsplans hinsichtlich der Zulässigkeit von Stützmauern um mehr als das Doppelte. Der Geländeverlauf wirke sehr künstlich und nehme keine Rücksicht auf die ursprüngliche Geländesituation. Die Erteilung einer Befreiung komme daher nicht ernsthaft in Betracht. Die Widerspruchsbehörde teile auch die Auffassung, dass der bestehende Zustand eine Verunstaltung des Straßen- und Ortsbildes sei. Das Ermessen habe die Beklagte fehlerfrei ausgeübt.
16 
Der Kläger hat gegen den am 29. September 2009 zugestellten Bescheid am 23. Oktober 2009 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, dass § 10 LBO nicht zur Anordnung der Beseitigung einer Stützmauer ermächtige. Auch die §§ 47, 65 LBO deckten die Beseitigungsanordnung hier nicht. Die Stützmauer überschreite die Höhe von einem Meter nicht, wenn die Höhe in analoger Anwendung des § 5 Abs. 9 LBO über den ursprünglichen Geländeverlauf ermittelt werde. Ungeachtet dessen ermächtigten weder § 74 Abs. 3 Nr. 1 LBO noch § 74 Abs. 1 LBO dazu, die Höhe von Stützmauern festzulegen. Die Mauer verstoße auch nicht gegen § 11 Abs. 1 LBO. Sie wirke nicht verunstaltend. Selbst wenn Rechtsverstöße vorlägen, so sei die Ermessensentscheidung fehlerhaft. Denn die von den Behörden eingestellten Belange seien nicht mit den Belangen nach § 65 LBO, Nr. II. 9.2 des Bebauungsplans und § 11 LBO identisch. Nr. II.9.2. stütze sich auf § 74 Abs. 3 Nr. 1 LBO und sei damit eine Vorschrift zur Vermeidung überschüssigen Bodenaushubs. Belange des Ortschaftsbildes, der Sicherheit, der Ökologie und der Nachbarschaft seien dort nicht aufgeführt, so dass die entsprechenden Erwägungen der Behörden sachfremd sei. Gleiches gelte bezogen auf § 11 LBO. Es fehlten nämlich Angaben zur konkreten von der Gemeinde verfolgten Gestaltungsaufgaben. Allein das Ziel einer einheitlichen Gestaltung reiche nicht aus. Die Beseitigungsaufforderung hinsichtlich der Aufschüttung sei ebenfalls rechtswidrig. Diese sei bereits keine bauliche Anlage. Bei der Umgestaltung der Außenanlage sei keine Aufschüttung erfolgt. Im Übrigen sei die Anordnung auch unverhältnismäßig, weil nicht das geringst mögliche Mittel gewählt worden sei.
17 
Die Beklagte verteidigte ihren Bescheid.
18 
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 8. September 2011 den Bescheid der Beklagten vom 19.05.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25.09.2009 hinsichtlich der Regelung aus Nr. 2 und Nr. 3 - soweit sich diese auf Nr. 2 bezieht - aufgehoben, die Klage im Übrigen abgewiesen und die Beiziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig erklärt. Die Anordnung, die Stützmauer bis auf die unterste aufgesetzte Steinreihe abzubauen, sei von § 65 Satz 1 LBO gedeckt. Zwar liege kein Verstoß gegen die §§ 10 f. LBO vor, da keine Verunstaltung festzustellen sei. Allerdings verstoße die Natursteinmauer gegen Nr. II. 9.2. der örtlichen Bauvorschriften. Denn danach dürfe eine Stützmauer maximal einen Meter hoch sein. Diese Vorschrift beruhe auf § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO und nicht, wie in der Überschrift der örtlichen Bauvorschriften angedeutet auf § 74 Abs. 3 Nr. 1 LBO. Die letztgenannte Vorschrift beziehe sich auf das ökologische Ziel des sparsamen Bodenverbrauchs. Zu diesem Ziel habe die Regelung zur Höhe von Stützmauern aber keinen Bezug. Bei der Natursteinmauer handele es sich auch um eine Stützmauer. Es sei für die Kammer aufgrund des Augenscheins offenkundig, dass die Natursteinmauer nicht allein dekorative Zwecke erfülle, sondern jedenfalls auch das im Bereich zur Grundstücksgrenze wenig befestigte Erdreich vor einem Abrutschen bewahre. Diese Mauer überschreite auch die zulässige Höhe. Die Mauer erreiche an ihrer höchsten Stelle am Gitterrost zum Gebäude ... eine Höhe von 2,35 m und unterschreite die Höhe von 1 m an keiner Stelle. Es sei nicht zutreffend, dass die Höhe der Stützmauer unter Berücksichtigung des natürlichen Geländeverlaufs durch eine gedachte Verlängerung der Steine bis zum Schnitt mit dem natürlichen Geländeverlaufs zu bestimmen sei. Die Abbruchanordnung sei ermessensfehlerfrei, insbesondere seien Interessen der Nachbarn entgegen der Auffassung des Klägers nicht berücksichtigt worden.
19 
Die Regelung in Nr. 2 des angegriffenen Bescheids erweise sich hingegen als rechtswidrig. Zwar habe auch der Kläger und nicht allein der Voreigentümer Aufschüttungen vorgenommen. Das ergebe ein Vergleich der Erdmassen, wie sie beim Augenschein vorgefunden worden seien mit dem Zustand nach früheren Lichtbildern. Es könne offen bleiben, ob die angegriffene Verfügung mit der Verwendung des Begriffs „Hausgrund“ noch hinreichend bestimmt sei und ob die Bestimmung in Nr. II.9.1 der örtlichen Bauvorschriften hinreichend bestimmt sei. Denn die Beklagte habe jedenfalls der Baufreiheit des Klägers aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht ausreichend Rechnung getragen. Baurechtsgemäße Zustände seien auch in anderer Weise herzustellen. Die Aufschüttung könne auch dadurch beseitigt werden, dass der Kläger das Erdreich hinter der Mauer plan einebne und darauf eine zweite Mauer mit einer Höhe von maximal einem Meter errichte. Dies habe der Kläger im Mai 2009 auch vorgeschlagen, ohne dass die Beklagte darauf eingegangen wäre. Damit habe die Beklagte den Kläger zu einer Maßnahme verpflichtet, ohne auf die gleichgeeignete, von ihm vorgeschlagene Maßnahme einzugehen. Daher verstoße die Entscheidung gegen das Übermaßverbot.
20 
Nach der Zulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 5. Februar 2013 - zugestellt am 11. Februar 2013 - hat der Kläger die Berufung am 7. März 2013 begründet. Ergänzend zum erstinstanzlichen Vorbringen trägt er im Wesentlichen vor, dass die Natursteinmauer keine Einfriedung im Sinne der örtlichen Bauvorschriften sei. Darüber hinaus bestehe für die textlichen Festsetzungen unter Nr. II. 9.2. der örtlichen Bauvorschriften keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Denn für Stützmauern ermächtige § 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO nicht zu Höhenfestsetzungen. Im Übrigen gebe es keine sachliche Rechtfertigung für die Begrenzung der Höhe von Stützmauern. Denn deren Höhe hänge davon ab, welche Erdmassen abgefangen werden müssten. In einem Baugebiet mit einer starken Hanglage sei es geradezu willkürlich, eine Höhe von einem Meter vorzuschreiben.
21 
Der Kläger beantragt,
22 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8. September 2011 - 8 K 3119/09 -, soweit es die Klage abweist, zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 19. Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 25. September 2009 auch hinsichtlich dessen Nr. 1 und Nr. 3, soweit sich die Regelung auf Nr. 1 bezieht, aufzuheben.
23 
Die Beklagte beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Die baurechtliche Entscheidung sei bezüglich der Natursteinreihen zu Recht auf § 65 Satz 1 LBO, hinsichtlich der Verunstaltung in Verbindung mit §§ 10 und 11 LBO gestützt. Die beanstandeten Natursteinreihen verstießen mit ihrer Gesamthöhe von über zwei Metern gegen die örtlichen Bauvorschriften über Stützmauern Nach Nr. II.9.2. dürften diese maximal 1 m hoch sein. Diese Vorschrift sei auf § 74 Abs. 1 Nr. 1 als auch § 74 Abs. 3 Nr. 1 LBO 1995 gestützt. Es handele sich bei den Natursteinreihen um eine Stützmauer. Auch eine terrassierte Stützmauer habe eine Stützfunktion für das Erdreich in dem Sinne, dass dieses Erdreich nicht auf die Straße abrutschten könne. Die Bestimmung in den örtlichen Bauvorschriften stehe mit höherrangigem Recht in Einklang. Nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1995 könne die Gemeinde insbesondere zur Durchführung baugestalterischer Absichten in bebauten Teilen des Gemeindegebiets örtliche Bauvorschriften erlassen über die Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen. Eine Stützmauer sei ohne weiteres eine bauliche Anlage. Die Begrenzung ihrer Höhe sei auch eine Anforderung an ihre äußere Gestaltung. Die Entscheidung sei auch abwägungsfehlerfrei getroffen worden.
26 
Weiter verletzten die Natursteinreihen auch die örtlichen Bauvorschriften über Einfriedungen. Im Übrigen stellten die Natursteinreihen auch eine Verunstaltung im Sinne der §§ 10 Nr. 1, 11 Abs. 1 Satz 1 LBO dar, weil sie einen das ästhetische Empfingen des gebildeten Durchschnittsbetrachters verletzenden Zustand hervorriefen, der als grob unangemessen empfunden werde, das Gefühl des Missfallens wecke und den Wunsch nach Abhilfe herausfordere. Die Beklagte habe das ihr eröffnete Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Das Interesse des Klägers sei durch die Hinnahme der geringfügigen Überschreitung der Stützmauerhöhe berücksichtigt worden. Im Übrigen bestehe auch kein Anspruch des Klägers auf eine Befreiung.
27 
Die Beklagte hat sich per Fax am 8. März 2013 - in Original beim Verwaltungsgerichtshof am 13. März 2013 eingegangen - der Berufung angeschlossen. Die Berufungsbegründung ist ihr am 12. März 2013 zugestellt worden. Sie trägt hierzu vor, dass ihre Verfügung zur Beseitigung der Aufschüttung entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts rechtmäßig sei. Sie sei auf § 47 Abs. 1 LBO gestützt. Die vorgenommene Aufschüttung sei rechtswidrig. Es sei nicht relevant, ob die Aufschüttung 2008 vorgenommen worden sei. Entscheidend sei, dass in Abweichung von den genehmigten Bauvorlagen eine erhebliche Aufschüttung gegeben sei. Es stimme nicht, dass der Geländeverlauf schon immer in einem sehr steilen Winkel abgeböscht gewesen sei. Dieser Vortrag sei durch die Abbildungen in den Behördenakten zu widerlegen. Wäre es so gewesen, wie es der Kläger behaupte, nämlich dass lediglich der Jägerzaun entfernt und in die Böschung hinein die Natursteine aufgeschichtet worden seien, müsste diese Böschung bereits in den älteren Lichtbildern hinter dem Jägerzaun aufragen. Die Beklagte habe ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es seien auf andere Weise rechtmäßige Zustände herzustellen, teile die Beklagte nicht. Die Verfügung konkretisiere die unbestimmten Rechtsbegriffe „Abgrabung/Auffüllung auf bestimmter Höhe“. Geländeangleichungen und Anforderungen an Geländegestaltungen im Verhältnis 1:2 seien allgemeine baurechtliche Praxis der Beklagten. Sie seien als geeignete und verhältnismäßige Neugestaltung verfügt worden. Die von dem Verwaltungsgericht als denkbar angesehene Gestaltungsvariante sei deutlich aufwändiger als die nun geforderte und sei daher nicht verhältnismäßig. Zudem werde die erste und die zweite Mauer von einem Durchschnittsbetrachter als einheitliche Mauer wahrgenommen.
28 
Die Beklagte beantragt,
29 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8. September 2011 - 8 K 3119/09 -, soweit es der Klage stattgibt, zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
30 
Der Kläger beantragt,
31 
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
32 
Die Beklagte stütze sich hinsichtlich der Geländeauffüllung auf Nr. II.9.I. der örtlichen Bauvorschriften in Verbindung mit § 10 LBO und begründet ihre Anordnung mit einer angeblichen Verunstaltung des Straßen- und Ortsbildes. Diese habe sie aber nirgends stichhaltig begründet. Im Übrigen habe die Beklagte auch sonst keine Belege für die Behauptung, es seien baurechtswidrige Aufschüttungen vorgenommen worden, geliefert.
33 
Das Verfahren ist am 2. Juli 2014 vom Verwaltungsgerichtshof in Mössingen mündlich verhandelt worden. Der 8. Senat nahm einen Augenschein ein. Ein widerruflich geschlossener Vergleich - Abbau der drei oberen Steinreihen - wurde von der Beklagten fristgerecht widerrufen.
34 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung ergänzte die Beklagte die Begründung ihres Bescheids vom 19. Mai 2009 schriftlich. Sie sehe die Natursteinreihen auch als Einfriedung im Sinne der örtlichen Bauvorschriften an.
35 
Der Senat hat sodann mit Beschluss vom 12. Februar 2015 Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage
36 
Fangen die auf dem Grundstück des Klägers, Flst. Nr. ... in ... (... 4) errichten Natursteinreihen, sei es einzeln, sei es als System von Natursteinreihen im Zusammenwirken, seitlichen Druck vom Erdreich ab und leiten ihn vertikal ins Erdreich ab und dienen damit objektiv den Zwecken, einem Abrutschten des Erdreichs vorzubeugen und die Geländeaufschüttung mit dem angelegten Stellplatz zu stabilisieren?
37 
Mit Beschluss vom 2. Oktober 2015 wurde der zunächst bestimmte Sachverständige Dipl. Ing. S. von der Aufgabe entbunden, da er über sieben Monate lang kein Gutachten erstatte und Fristen zur Äußerung wiederholt verstreichen ließ. Mit Beschluss vom 3. November 2015 wurde der Sachverständige Dipl. Ing. B. zum Sachverständigen bestimmt. Nach wiederholten Mahnungen und Durchführung eines Vor-Ort-Termins im Juli 2016 legte er am 24. Januar 2017 sein Gutachten dem Senat vor. Der Sachverständige kommt in diesem Gutachten ausgehend von der Annahme, dass die in den ihm vorgelegten Lieferscheinen bezeichneten Materialien auch zur Herstellung der Hinterfüllung der Natursteinmauer verbaut worden seien und damit rollige, nicht kohäsive Materialien in Form von verschiedenen Kies-Sand-Gemischen oder Splitt-Schotter-Gemischen eingesetzt worden seien, zu dem Ergebnis, dass die Natursteinmauer zur Sicherung des Höhensprungs beitrage. Sie sei notwendig für diese Sicherung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das bei den Gerichtsakten befindliche schriftliche Gutachten verwiesen.
38 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. März 2017 wurde der Sachverständige ergänzend zu seinem schriftlichen Gutachten gehört. Insoweit wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung verwiesen.
39 
Dem Senat lagen die Behördenakten sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts vor. Auf diese wird ebenso wie auf die Gerichtsakten des Berufungsverfahrens wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
40 
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet (I.). Ebenfalls unbegründet ist die zulässige Anschlussberufung der Beklagten (II.).
I.
41 
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen Nr. 1 und Nr. 3 - soweit auf Nr. 1 bezogen - des Bescheids der Beklagten vom 19. Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 25. September 2009 zu Recht abgewiesen, weil die Abbruchanordnung rechtmäßig ergangen ist und den Kläger nicht in dessen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
42 
1. a) Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung des teilweisen Abbruchs der Natursteinreihen ist § 65 Satz 1 LBO. Nach dieser Vorschrift kann der teilweise oder vollständige Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, angeordnet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Der hiernach erforderliche Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften setzt voraus, dass die Anlage nicht baurechtlich genehmigt ist oder war und seit ihrer Errichtung fortdauernd gegen materielles Baurecht verstößt (st. Rspr.: zuletzt: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.09.2015 - 3 S 741/15 -, VBlBW 2016, 115 m.w.N.).
43 
b) Bei den vom Kläger errichteten Natursteinreihen handelt es sich um eine einheitliche bauliche Anlage im Sinne der Landesbauordnung (aa). Diese ist im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden, denn es handelt sich bei der baulichen Anlage um eine Stützmauer im Sinne von Nr. II. 9. 2. der örtlichen Bauvorschriften (bb). Die örtlichen Bauvorschriften sind wirksam. Die Stützmauer überschreitet die nach ihnen zulässige Höhe von einem Meter (cc).
44 
aa) Bei den Natursteinreihen handelt es sich um eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 LBO, denn sie besteht aus Bauprodukten, die durch eigene Schwere auf dem Boden ruht. Es handelt sich um eine einheitliche bauliche Anlage, weil die Steine gemeinsam eine Mauer bilden. Dies ergibt sich aus der Darstellung in der Anlage 2.1 zum Gutachten. Denn die Steine liegen teilweise aufeinander auf; die nächste Reihe ist konstruktiv in ihrer konkreten Ausgestaltung ohne die nächstniedriger Reihe nicht denkbar.
45 
bb) (1) Bei der baulichen Anlage handelt es sich um eine Stützmauer im Sinne der örtlichen Bauvorschriften „Weiherwiesen-Feder“.
46 
Der Begriff der Stützmauer ist zunächst ein autonom satzungsrechtlicher Begriff der Beklagten, der nach seinem Wortsinn und dem gewöhnlichen Sprachgebrauch auszulegen ist. Angesichts des technischen Charakters baulicher Anlagen ist dabei insbesondere auf allgemein anerkannte, technische Begriffsdefinitionen abzustellen, sofern solche vorhanden sind und sich anderweitige Ansätze, insbesondere in der Satzung und ihrer Begründung, nicht finden lassen.
47 
Ausgehend von der Definition des Stützbauwerks in der DIN EN 1997-1:2009-09, auf die der Sachverständige in seinem Gutachten hinweist, gilt hier folgendes: Zunächst sind Stützbauwerke solche Tragwerke, die einen Untergrund abstützen, der Boden, Fels oder Hinterfüllung und Wasser enthält. Ein Material ist danach gestützt, wenn es in steilerer Neigung gehalten wird als die, unter der es sich ohne ein stützendes Tragwerk einstellen würde. Stützbauwerke umfassen alle Arten von Wänden oder Stützsystemen, bei denen Bauteile durch Kräfte aus dem gestützten Material beansprucht werden. Ein Stützbauwerk zur Stützung und Begrenzung von Böschungen oder Hängen, bestehend aus einzelnen Steinen, ist - nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und damit auch im Sinne der hier anzuwendenden örtlichen Bauvorschriften - eine Stützmauer.
48 
(2) Ausgehend von dem schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen im Sachverständigen ist der Senat davon überzeugt, dass die aus den Natursteinreihen bestehende, einheitliche bauliche Anlage eine Stützmauer im Sinne der örtlichen Bauvorschriften der Beklagten ist.
49 
Die im Termin zur mündlichen Verhandlung mündlich ergänzend erläuterte Vorgehensweise des Gutachtens, zunächst rechnerisch zu klären, dass bei einem ungestützten Bauwerk ein Versagen der Böschung zu besorgen wäre, sodann festzustellen, dass der in diesem Fall zu erwartende Bruchzustand nicht aufzufinden sei und daraus auf den stützenden Charakter der Natursteinmauer zu schließen, ist überzeugend. Zur Plausibilisierung ist sodann untersucht, dass die Mauer rechnerisch in der Lage ist, die Einwirkungen aufzunehmen und abzuleiten. Gegen diese überzeugende Methodik und das nachvollziehbar auf ihr beruhend gefundene Ergebnis der gutachterlichen Untersuchungen ist nichts zu erinnern. Insbesondere beruht die Annahme des Gutachtens, dass die Hinterfüllung der errichten Mauer mit nicht kohäsivem Material erfolgt sei, auf den eigenen Angaben des Klägers im Schriftsatz vom 26. September 2016. Die im Schriftsatz vom 9. März 2017 geäußerte Kritik, die Unterlagen, die am 22. Dezember 2015 vom Kläger an den Sachverständigen übersandt worden seien, wären nicht (hinreichend) beachtet worden, vermag keine vernünftigen Zweifel am erbrachten Gutachten zu wecken. Zum einen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass die Bohrungen, deren Ergebnisse Bestandteil dieser Unterlagen waren, nicht am Hang zur ... erfolgt sind. Damit sind die Aussagen dieser Bohrungen für den hiesigen Rechtsstreits ohne Relevanz. Darüber hinaus hat der Sachverständige im Termin zur mündlichen Verhandlung überzeugend dargetan, weshalb die dargestellten Ergebnisse auch inhaltlich bestenfalls ein niedriger Beweiswert zukommen könnte, nämlich weil die gewählte Methodik nicht zur Findung des Ergebnisses tauglich gewesen ist.
50 
Soweit der Kläger geltend macht, dass die Stützwirkung nur in dem Bereich, welcher noch nicht gegen die Regelungen des Bebauungsplans verstoße, auftrete, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Denn es ist das Gesamtergebnis des Gutachtens, „dass die Natursteinmauer zur Sicherung des Böschungssprunges notwendig wird“ und „zumindest in Teilbereichen als Stützmauer“ wirkt. Da es sich um eine einheitlich zu betrachtende bauliche Anlage handelt, brauchte auch nicht weiter aufgeklärt zu werden, ob jede einzelne Steinreihe für sich den Charakter eines Stützbauwerks aufweist. Denn jedenfalls die oberen Reihen, die - in der konkreten Ausgestaltung der baulichen Anlage - ohne die unteren Reihen undenkbar sind, stützen den Hang - bezogen auf das hinterfüllte Material - gegen ein Brechen und Abrutschen.
51 
cc) Die Stützmauer überschreitet die nach den örtlichen Bauvorschriften zulässige Höhe von einem Meter (2). Dies ist auch rechtlich relevant, insbesondere sind die örtlichen Bauvorschriften wirksam (1).
52 
(1) Die infrage stehende Vorschrift aus den örtlichen Bauvorschriften ist auf § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1995 gestützt. Nach dieser Bestimmung können die Gemeinden im Rahmen der Landesbauordnung in bestimmten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebiets zur Durchführung baugestalterischer Absichten, zur Erhaltung schützenswerter Bauteile, zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie zum Schutz von Kultur- und Naturdenkmalen örtliche Bauvorschriften erlassen über Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen, wobei sich die Vorschriften auch auf die Festsetzung der Höchst- oder Mindestgrenzen von Gebäudehöhen sowie der Gebäudetiefe als Höchstgrenze beziehen können.
53 
Eine Regelung über Höhen wird in dieser Ermächtigungsgrundlage zwar allein für Gebäude erwähnt. Diese sind nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung eine Unterkategorie („dabei können sich die Vorschriften auch…“) der Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen. Da eine Höhenregelung für jede bauliche Anlage eine „Anforderung an die äußere Gestaltung“ darstellt, spricht der Wortlaut der Norm dafür, Höhenbestimmungen auch für andere Anlagen als Gebäude zu treffen. Es ist dem Kläger zwar zuzugeben, dass in § 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO 1995 die „Gestaltung und Höhe von Einfriedigungen“ ausdrücklich erwähnt wird. Daraus kann hingegen nicht der Schluss gezogen werden, dass damit eine abschließende Regelung zu Höhenregelungen in örtlichen Bauvorschriften getroffen wäre. Denn bei Einfriedigungen kann es sich auch etwa um Hecken - und damit nicht um bauliche Anlagen - handeln. Dies erklärt, weshalb für diese eine eigene Ermächtigung zur Regelung der Höhen erforderlich ist. § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1995 will nach Auffassung des erkennenden Senats nicht ausschließen, dass für andere bauliche Anlagen als Gebäude Höhenregelungen getroffen werden.
54 
Die in Nr. II.9.2 der örtlichen Bauvorschriften „Weiherwiesen-Feder“ enthaltene Höhenbegrenzung für Stützmauern ist auch hinreichend bestimmt, denn im Wege der Auslegung lässt sich der Bezugspunkt für das Höhenmaß bestimmen. Zwar ist ein solcher Bezugspunkt für die maximal zulässige Höhe nicht ausdrücklich angegeben, was diese Regelung etwa von derjenigen zur Gebäudehöhe (II.4.) oder zur Höhe von Einfriedigungen (II.7) in der Satzung der Beklagten unterscheidet. Allerdings ist es hier sachlogisch zwingend, dass auf den Schnitt der Mauer mit der Geländeoberfläche abzustellen ist. Entgegen der Auffassung des Klägers ist mangels Anordnung durch den Satzungsgeber auch kein Raum für eine an der Bestimmung der Wandhöhe im Rahmen des Abstandsflächenrechts angelehnte Höhenbestimmung.
55 
Die Regelung ist auch nicht unverhältnismäßig, wie der Kläger meint. Mit seinem Vortrag zur Willkürlichkeit einer starren Höhenbegrenzung für Stützmauern. macht er rechtlich geltend, dass die Gemeinde der Verpflichtung zur Abwägung der öffentlichen und privaten Belange, die sich aus dem Umstand ergibt, dass mit den von ihr erlassenen örtlichen Bauvorschriften Inhalt und Schranken des Eigentums geregelt werden und hierbei die Interessen der Allgemeinheit sowie die privaten Interessen des Einzelnen in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden müssen (VGH Bad.-Württ, Urteil vom 22.04.2002 - 8 S 177/02 -, VBlBW 2003, 123 m.w.N.), nicht hinreichend nachgekommen sei, weil ein wesentlicher Belang gar nicht in die Abwägung eingestellt oder jedenfalls dabei fehlerhaft berücksichtigt worden sei. Es gilt aber in den Blick zu nehmen, dass sich Härten über Befreiungen nach § 56 LBO verhindern lassen, ohne dass eine fehlerhafte Abwägung der Belange nahe liegen dürfte. An Stellen, in denen die Höhenbegrenzung zu unbilligen Ergebnissen führt, kann über die Erteilung von Befreiungen im Detail nachgesteuert werden.
56 
(2) Die Stützmauer des Klägers überschreitet die maximal zulässige Höhe von einem Meter. Denn wie bereits dargelegt handelt es sich konstruktiv bei den aufeinander aufbauenden Steinreihen um eine bauliche Anlage, deren Höhe deshalb insgesamt und nicht bezogen auf einzelne Steinreihen festzustellen ist. Nicht in Rede steht hier die Bewertung der Abstandsflächentiefe. Dort gilt zwar für die Höhenbestimmung das Ausgeführte entsprechend, jedoch werden bei der Bestimmung der Abstandsflächentiefe einzelne Terrassenstufen isoliert betrachtet (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.08.2008 - 3 S 1668/07 -, VBlBW 2009, 65). Zur Höhenbestimmung ist - wie von der Widerspruchsbehörde angenommen - auf den Schnitt mit der Verkehrsfläche abzustellen, da die Natursteinreihen und die bereits vorhandene Mauer bei natürlicher Betrachtung als eine Anlage darstellen.
57 
dd) Eine Befreiung von den Höhenbestimmungen der örtlichen Bauvorschriften nach § 56 Abs. 5 LBO kommt erkennbar bereits deshalb nicht in Betracht, weil erst die Aufschüttung nebst Hinterfüllung der Natursteinreihen auf dem Grundstück zu dem Erfordernis der Stützmauer führen. Selbst geschaffene Gründe können aber weder auf Gründe des allgemeinen Wohls noch auf eine offenbar nicht beabsichtigte Härte führen.
58 
2. Die Beklagte hat ihr durch § 65 Satz 1 LBO eröffnetes Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt.
59 
Die allein in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO zu kontrollierenden Ermessensentscheidung der Beklagten nimmt alle relevanten Umstände in den Blick. Da die Ermessenserwägungen jeweils selbstständig von allen dreien von der Behörde angenommenen Verstößen gegen Bauordnungsrecht getragen werden, kommt es auf das Vorliegen dieser weiteren Verstöße in diesem Zusammenhang nicht an.
II.
60 
1. Die Anschlussberufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist - im Original - am Tag nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift und damit innerhalb der Frist des § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO eingelegt worden. Sie muss sich auch weder im Rahmen der Zulassungsentscheidung bewegen noch auf den prozessualen Anspruch beziehen, der Gegenstand der (Haupt-)berufung ist (BVerwG, Urteil vom 11.04.2002 - 4 C 4.01 -, BVerwGE 116, 169 <174>).
61 
2. Die Anschlussberufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Verfügung der Beklagten hinsichtlich der Regelung in Nr. 2 und in Nr. 3, soweit auf Nr. 2 bezogen, aufgehoben. Denn diese ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
62 
Jedenfalls die von der Beklagten herangezogenen Erwägungen rechtfertigen die Anordnung einer Abänderung des Geländeverlaufs nicht. Als Ermächtigungsgrundlage kommt allein § 47 Abs. 1 LBO in Betracht (1.). Die angenommene Verunstaltung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes liegt nicht vor (2.).
63 
1. Weder Nr. II.9.2.1 der örtlichen Bauvorschriften „Weiherwiesen-Feder“ noch § 10 LBO sind hier taugliche Ermächtigungsgrundlage für die angegriffene Verfügung.
64 
a) Nr. II.9.2.1 der örtlichen Bauvorschriften „Weiherwiesen-Feder“ ist mangels eigener Ermächtigungsgrundlage in der Landesbauordnung unwirksam. In ihr wird die Baurechtsbehörde ermächtigt („kann verlangen“), dass ein Gelände auf eine bestimmte Höhe abgegraben oder aufgefüllt wird oder dass Abgrabungen und Auffüllungen ganz unterbleiben. Zu einer solchen Bestimmung ermächtigt § 74 LBO wiederum nicht. Die Bauvorschriften können Regelung zur Höhenlage der Grundstücke zum Zwecke der Verhinderung von überschüssigem Bodenaushub enthalten (§ 74 Abs. 3 Nr. 1 LBO 1995). Zur Schaffung einer Eingriffsermächtigung für die Baurechtsbehörde ermächtigt die Landesbauordnung nicht und dürfte dies - mit Blick auf die Wesentlichkeitstheorie - auch nicht.
65 
b) § 10 Nr. 1 LBO ist tatbestandlich nicht einschlägig. Nach dieser Vorschrift kann bei der Errichtung baulicher Anlagen verlangt werden, dass die Oberfläche des Grundstücks erhalten oder ihre Höhenlage verändert wird, um eine Verunstaltung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes zu vermeiden oder zu beseitigen.
66 
Die Vorschrift, die eine eigenständige Ermächtigungsgrundlage für die Baurechtsbehörden darstellt (Schlotterbeck, in: Schlotterbeck u.a., LBO, 7. Aufl. 2016, § 10 Rn. 1), setzt ein Tätigwerden der Baurechtsbehörde bei der Errichtung baulicher Anlagen - oder einem der Errichtung nach § 2 Abs. 13 LBO gleichgestellten Vorgang - voraus. Die Abänderungsverfügung darf sich nach dieser Ermächtigungsgrundlage nicht gegen die errichtete bauliche Anlage selbst wenden. Hier begehrt die Beklagte gerade nicht aus Anlass der Errichtung einer baulichen Anlage die Umgestaltung der Höhenlage oder der Oberfläche des Grundstücks. Vielmehr geht es der Beklagten um die Stützmauer und die Geländeaufschüttung und damit um die bauliche Anlage selbst.
67 
2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 LBO liegen nicht vor. Insbesondere verstößt die Aufschüttung nicht gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 LBO.
68 
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. u.a. Urteile vom 26.07.2016 - 3 S 1241/15 -, juris, vom 09.02.2009 - 3 S 2290/07 -, VBlBW 2009, 466 und vom 12.08.1993 - 5 S 1018/92 -, juris) liegt eine Verunstaltung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. LBO vor, wenn ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht nur beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand geschaffen würde. Dies ist dann der Fall, wenn die Störung erheblich, d.h. wesentlich ist. Maßgebend ist dabei das Empfinden des gebildeten Durchschnittsbetrachters, d.h. eines für ästhetische Eindrücke offenen, jedoch nicht besonders empfindsamen und geschulten Betrachters. Die bauliche Anlage muss zu einem Zustand führen, der als grob unangemessen empfunden wird, das Gefühl des Missfallens weckt sowie Kritik und den Wunsch nach Abhilfe herausfordert.
69 
Die Entscheidung, wann eine Verunstaltung vorliegt, wird auch geprägt von ihrem bauordnungsrechtlichen Schutzzweck, der von der anderweitig geregelten positiven Gestaltungspflege abzugrenzen ist, sowie von einer typisierenden Betrachtungsweise, die auch auf die Funktion und den Charakter des jeweils betroffenen Baugebietes einerseits und der Anlage andererseits (BVerfG, Beschluss vom 26.06.1985 - 1 BvR 588/84 -, NVwZ 1985, 819). Deshalb ist davon auszugehen, dass nicht jede erhebliche Abweichung vom sonst im Baugebiet Üblichen die Schwelle des Verunstaltenden überschreitet, auch wenn sie - wie hier mit der Geländeaufschüttung - sehr auffällig aus dem Rahmen fällt. Denn über § 11 Abs. 1 LBO wird keine Uniformität eines Baugebiets gewährleistet. Vielmehr dient die Vorschrift dazu, nicht mehr hinnehmbare Ausreißer in der Gestaltung zu verhindern. Möchte eine Gemeinde auf eine höhere Uniformität des Baugebiets hinwirken, ist ihr dies über verschiedene Regelungen in örtlichen Bauvorschriften unbenommen (vgl. Schlotterbeck, in: Schlotterbeck u.a., LBO, 7. Aufl. 2016 § 11 Rn. 10).
70 
b) In Anwendung dieser Maßstäbe ist der Senat davon überzeugt, dass hier in der Geländeaufschüttung keine Verunstaltung des Straßen- oder Ortsbildes gesehen werden kann. Ausweislich der vom Verwaltungsgericht gefertigten Bilddateien ist die - dem natürlichen Geländeverlauf widersprechende - Aufschüttung zwar in besonderem Maße auffällig, weil sie in dieser Form in der näheren Umgebung kein Vorbild findet. Hingegen ist es nach Auffassung des Senats aber fernliegend, die Aufschüttung und Geländemodellierung alleine - auf die Stützmauer kommt es insoweit nicht an - als einen krassen Missgriff und grob unangemessen zu charakterisieren.
71 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kostenaufhebung rechtfertigt sich vor dem Hintergrund, dass Obsiegen und Unterliegen in etwa gleich gewichtig sind. Die durch den Sachverständigenbeweis entstandenen, ausscheidbaren Kosten hat der Kläger zu tragen, nachdem sie sich allein auf den Teil des Berufungsverfahrens beziehen, mit dem der Kläger unterlegen ist. Dies folgt aus dem Grundgedanken der Kostengerechtigkeit, der in § 96 ZPO verkörpert ist (BGH, Urteil vom 28.11.1955 - II ZR 19/55 -, BGHZ 19, 172 <176>; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.04.2006 - 5 W 22/06 -, MDR 2006, 1317; Jaspersen/Wache, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, Stand: 01.12.2016, § 96 Rn. 1). Dieser Grundgedanke aus dem Zivilprozessrecht ist auch im Verwaltungsprozess anwendbar, da er nicht aus dem Beibringungsgrundsatz abgeleitet wird und gebietet, dass bei einer Beweisaufnahme, die einen abtrennbaren Teil des Streitgegenstandes - oder einen eigenen Streitgegenstand - betrifft, derjenige, der in der Sache unterliegt, insoweit auch die Kosten zu tragen hat (vgl. Schulz, in: MüKo-ZPO, 5. Aufl. 2016, § 96 Rn. 2).
72 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
73 
Beschluss vom 22. März 2017
74 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG im Anschluss an die Festsetzung durch das Verwaltungsgericht endgültig auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
75 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
40 
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet (I.). Ebenfalls unbegründet ist die zulässige Anschlussberufung der Beklagten (II.).
I.
41 
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen Nr. 1 und Nr. 3 - soweit auf Nr. 1 bezogen - des Bescheids der Beklagten vom 19. Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 25. September 2009 zu Recht abgewiesen, weil die Abbruchanordnung rechtmäßig ergangen ist und den Kläger nicht in dessen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
42 
1. a) Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung des teilweisen Abbruchs der Natursteinreihen ist § 65 Satz 1 LBO. Nach dieser Vorschrift kann der teilweise oder vollständige Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, angeordnet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Der hiernach erforderliche Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften setzt voraus, dass die Anlage nicht baurechtlich genehmigt ist oder war und seit ihrer Errichtung fortdauernd gegen materielles Baurecht verstößt (st. Rspr.: zuletzt: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.09.2015 - 3 S 741/15 -, VBlBW 2016, 115 m.w.N.).
43 
b) Bei den vom Kläger errichteten Natursteinreihen handelt es sich um eine einheitliche bauliche Anlage im Sinne der Landesbauordnung (aa). Diese ist im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden, denn es handelt sich bei der baulichen Anlage um eine Stützmauer im Sinne von Nr. II. 9. 2. der örtlichen Bauvorschriften (bb). Die örtlichen Bauvorschriften sind wirksam. Die Stützmauer überschreitet die nach ihnen zulässige Höhe von einem Meter (cc).
44 
aa) Bei den Natursteinreihen handelt es sich um eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 LBO, denn sie besteht aus Bauprodukten, die durch eigene Schwere auf dem Boden ruht. Es handelt sich um eine einheitliche bauliche Anlage, weil die Steine gemeinsam eine Mauer bilden. Dies ergibt sich aus der Darstellung in der Anlage 2.1 zum Gutachten. Denn die Steine liegen teilweise aufeinander auf; die nächste Reihe ist konstruktiv in ihrer konkreten Ausgestaltung ohne die nächstniedriger Reihe nicht denkbar.
45 
bb) (1) Bei der baulichen Anlage handelt es sich um eine Stützmauer im Sinne der örtlichen Bauvorschriften „Weiherwiesen-Feder“.
46 
Der Begriff der Stützmauer ist zunächst ein autonom satzungsrechtlicher Begriff der Beklagten, der nach seinem Wortsinn und dem gewöhnlichen Sprachgebrauch auszulegen ist. Angesichts des technischen Charakters baulicher Anlagen ist dabei insbesondere auf allgemein anerkannte, technische Begriffsdefinitionen abzustellen, sofern solche vorhanden sind und sich anderweitige Ansätze, insbesondere in der Satzung und ihrer Begründung, nicht finden lassen.
47 
Ausgehend von der Definition des Stützbauwerks in der DIN EN 1997-1:2009-09, auf die der Sachverständige in seinem Gutachten hinweist, gilt hier folgendes: Zunächst sind Stützbauwerke solche Tragwerke, die einen Untergrund abstützen, der Boden, Fels oder Hinterfüllung und Wasser enthält. Ein Material ist danach gestützt, wenn es in steilerer Neigung gehalten wird als die, unter der es sich ohne ein stützendes Tragwerk einstellen würde. Stützbauwerke umfassen alle Arten von Wänden oder Stützsystemen, bei denen Bauteile durch Kräfte aus dem gestützten Material beansprucht werden. Ein Stützbauwerk zur Stützung und Begrenzung von Böschungen oder Hängen, bestehend aus einzelnen Steinen, ist - nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und damit auch im Sinne der hier anzuwendenden örtlichen Bauvorschriften - eine Stützmauer.
48 
(2) Ausgehend von dem schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen im Sachverständigen ist der Senat davon überzeugt, dass die aus den Natursteinreihen bestehende, einheitliche bauliche Anlage eine Stützmauer im Sinne der örtlichen Bauvorschriften der Beklagten ist.
49 
Die im Termin zur mündlichen Verhandlung mündlich ergänzend erläuterte Vorgehensweise des Gutachtens, zunächst rechnerisch zu klären, dass bei einem ungestützten Bauwerk ein Versagen der Böschung zu besorgen wäre, sodann festzustellen, dass der in diesem Fall zu erwartende Bruchzustand nicht aufzufinden sei und daraus auf den stützenden Charakter der Natursteinmauer zu schließen, ist überzeugend. Zur Plausibilisierung ist sodann untersucht, dass die Mauer rechnerisch in der Lage ist, die Einwirkungen aufzunehmen und abzuleiten. Gegen diese überzeugende Methodik und das nachvollziehbar auf ihr beruhend gefundene Ergebnis der gutachterlichen Untersuchungen ist nichts zu erinnern. Insbesondere beruht die Annahme des Gutachtens, dass die Hinterfüllung der errichten Mauer mit nicht kohäsivem Material erfolgt sei, auf den eigenen Angaben des Klägers im Schriftsatz vom 26. September 2016. Die im Schriftsatz vom 9. März 2017 geäußerte Kritik, die Unterlagen, die am 22. Dezember 2015 vom Kläger an den Sachverständigen übersandt worden seien, wären nicht (hinreichend) beachtet worden, vermag keine vernünftigen Zweifel am erbrachten Gutachten zu wecken. Zum einen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass die Bohrungen, deren Ergebnisse Bestandteil dieser Unterlagen waren, nicht am Hang zur ... erfolgt sind. Damit sind die Aussagen dieser Bohrungen für den hiesigen Rechtsstreits ohne Relevanz. Darüber hinaus hat der Sachverständige im Termin zur mündlichen Verhandlung überzeugend dargetan, weshalb die dargestellten Ergebnisse auch inhaltlich bestenfalls ein niedriger Beweiswert zukommen könnte, nämlich weil die gewählte Methodik nicht zur Findung des Ergebnisses tauglich gewesen ist.
50 
Soweit der Kläger geltend macht, dass die Stützwirkung nur in dem Bereich, welcher noch nicht gegen die Regelungen des Bebauungsplans verstoße, auftrete, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Denn es ist das Gesamtergebnis des Gutachtens, „dass die Natursteinmauer zur Sicherung des Böschungssprunges notwendig wird“ und „zumindest in Teilbereichen als Stützmauer“ wirkt. Da es sich um eine einheitlich zu betrachtende bauliche Anlage handelt, brauchte auch nicht weiter aufgeklärt zu werden, ob jede einzelne Steinreihe für sich den Charakter eines Stützbauwerks aufweist. Denn jedenfalls die oberen Reihen, die - in der konkreten Ausgestaltung der baulichen Anlage - ohne die unteren Reihen undenkbar sind, stützen den Hang - bezogen auf das hinterfüllte Material - gegen ein Brechen und Abrutschen.
51 
cc) Die Stützmauer überschreitet die nach den örtlichen Bauvorschriften zulässige Höhe von einem Meter (2). Dies ist auch rechtlich relevant, insbesondere sind die örtlichen Bauvorschriften wirksam (1).
52 
(1) Die infrage stehende Vorschrift aus den örtlichen Bauvorschriften ist auf § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1995 gestützt. Nach dieser Bestimmung können die Gemeinden im Rahmen der Landesbauordnung in bestimmten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebiets zur Durchführung baugestalterischer Absichten, zur Erhaltung schützenswerter Bauteile, zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie zum Schutz von Kultur- und Naturdenkmalen örtliche Bauvorschriften erlassen über Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen, wobei sich die Vorschriften auch auf die Festsetzung der Höchst- oder Mindestgrenzen von Gebäudehöhen sowie der Gebäudetiefe als Höchstgrenze beziehen können.
53 
Eine Regelung über Höhen wird in dieser Ermächtigungsgrundlage zwar allein für Gebäude erwähnt. Diese sind nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung eine Unterkategorie („dabei können sich die Vorschriften auch…“) der Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen. Da eine Höhenregelung für jede bauliche Anlage eine „Anforderung an die äußere Gestaltung“ darstellt, spricht der Wortlaut der Norm dafür, Höhenbestimmungen auch für andere Anlagen als Gebäude zu treffen. Es ist dem Kläger zwar zuzugeben, dass in § 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO 1995 die „Gestaltung und Höhe von Einfriedigungen“ ausdrücklich erwähnt wird. Daraus kann hingegen nicht der Schluss gezogen werden, dass damit eine abschließende Regelung zu Höhenregelungen in örtlichen Bauvorschriften getroffen wäre. Denn bei Einfriedigungen kann es sich auch etwa um Hecken - und damit nicht um bauliche Anlagen - handeln. Dies erklärt, weshalb für diese eine eigene Ermächtigung zur Regelung der Höhen erforderlich ist. § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1995 will nach Auffassung des erkennenden Senats nicht ausschließen, dass für andere bauliche Anlagen als Gebäude Höhenregelungen getroffen werden.
54 
Die in Nr. II.9.2 der örtlichen Bauvorschriften „Weiherwiesen-Feder“ enthaltene Höhenbegrenzung für Stützmauern ist auch hinreichend bestimmt, denn im Wege der Auslegung lässt sich der Bezugspunkt für das Höhenmaß bestimmen. Zwar ist ein solcher Bezugspunkt für die maximal zulässige Höhe nicht ausdrücklich angegeben, was diese Regelung etwa von derjenigen zur Gebäudehöhe (II.4.) oder zur Höhe von Einfriedigungen (II.7) in der Satzung der Beklagten unterscheidet. Allerdings ist es hier sachlogisch zwingend, dass auf den Schnitt der Mauer mit der Geländeoberfläche abzustellen ist. Entgegen der Auffassung des Klägers ist mangels Anordnung durch den Satzungsgeber auch kein Raum für eine an der Bestimmung der Wandhöhe im Rahmen des Abstandsflächenrechts angelehnte Höhenbestimmung.
55 
Die Regelung ist auch nicht unverhältnismäßig, wie der Kläger meint. Mit seinem Vortrag zur Willkürlichkeit einer starren Höhenbegrenzung für Stützmauern. macht er rechtlich geltend, dass die Gemeinde der Verpflichtung zur Abwägung der öffentlichen und privaten Belange, die sich aus dem Umstand ergibt, dass mit den von ihr erlassenen örtlichen Bauvorschriften Inhalt und Schranken des Eigentums geregelt werden und hierbei die Interessen der Allgemeinheit sowie die privaten Interessen des Einzelnen in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden müssen (VGH Bad.-Württ, Urteil vom 22.04.2002 - 8 S 177/02 -, VBlBW 2003, 123 m.w.N.), nicht hinreichend nachgekommen sei, weil ein wesentlicher Belang gar nicht in die Abwägung eingestellt oder jedenfalls dabei fehlerhaft berücksichtigt worden sei. Es gilt aber in den Blick zu nehmen, dass sich Härten über Befreiungen nach § 56 LBO verhindern lassen, ohne dass eine fehlerhafte Abwägung der Belange nahe liegen dürfte. An Stellen, in denen die Höhenbegrenzung zu unbilligen Ergebnissen führt, kann über die Erteilung von Befreiungen im Detail nachgesteuert werden.
56 
(2) Die Stützmauer des Klägers überschreitet die maximal zulässige Höhe von einem Meter. Denn wie bereits dargelegt handelt es sich konstruktiv bei den aufeinander aufbauenden Steinreihen um eine bauliche Anlage, deren Höhe deshalb insgesamt und nicht bezogen auf einzelne Steinreihen festzustellen ist. Nicht in Rede steht hier die Bewertung der Abstandsflächentiefe. Dort gilt zwar für die Höhenbestimmung das Ausgeführte entsprechend, jedoch werden bei der Bestimmung der Abstandsflächentiefe einzelne Terrassenstufen isoliert betrachtet (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.08.2008 - 3 S 1668/07 -, VBlBW 2009, 65). Zur Höhenbestimmung ist - wie von der Widerspruchsbehörde angenommen - auf den Schnitt mit der Verkehrsfläche abzustellen, da die Natursteinreihen und die bereits vorhandene Mauer bei natürlicher Betrachtung als eine Anlage darstellen.
57 
dd) Eine Befreiung von den Höhenbestimmungen der örtlichen Bauvorschriften nach § 56 Abs. 5 LBO kommt erkennbar bereits deshalb nicht in Betracht, weil erst die Aufschüttung nebst Hinterfüllung der Natursteinreihen auf dem Grundstück zu dem Erfordernis der Stützmauer führen. Selbst geschaffene Gründe können aber weder auf Gründe des allgemeinen Wohls noch auf eine offenbar nicht beabsichtigte Härte führen.
58 
2. Die Beklagte hat ihr durch § 65 Satz 1 LBO eröffnetes Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt.
59 
Die allein in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO zu kontrollierenden Ermessensentscheidung der Beklagten nimmt alle relevanten Umstände in den Blick. Da die Ermessenserwägungen jeweils selbstständig von allen dreien von der Behörde angenommenen Verstößen gegen Bauordnungsrecht getragen werden, kommt es auf das Vorliegen dieser weiteren Verstöße in diesem Zusammenhang nicht an.
II.
60 
1. Die Anschlussberufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist - im Original - am Tag nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift und damit innerhalb der Frist des § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO eingelegt worden. Sie muss sich auch weder im Rahmen der Zulassungsentscheidung bewegen noch auf den prozessualen Anspruch beziehen, der Gegenstand der (Haupt-)berufung ist (BVerwG, Urteil vom 11.04.2002 - 4 C 4.01 -, BVerwGE 116, 169 <174>).
61 
2. Die Anschlussberufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Verfügung der Beklagten hinsichtlich der Regelung in Nr. 2 und in Nr. 3, soweit auf Nr. 2 bezogen, aufgehoben. Denn diese ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
62 
Jedenfalls die von der Beklagten herangezogenen Erwägungen rechtfertigen die Anordnung einer Abänderung des Geländeverlaufs nicht. Als Ermächtigungsgrundlage kommt allein § 47 Abs. 1 LBO in Betracht (1.). Die angenommene Verunstaltung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes liegt nicht vor (2.).
63 
1. Weder Nr. II.9.2.1 der örtlichen Bauvorschriften „Weiherwiesen-Feder“ noch § 10 LBO sind hier taugliche Ermächtigungsgrundlage für die angegriffene Verfügung.
64 
a) Nr. II.9.2.1 der örtlichen Bauvorschriften „Weiherwiesen-Feder“ ist mangels eigener Ermächtigungsgrundlage in der Landesbauordnung unwirksam. In ihr wird die Baurechtsbehörde ermächtigt („kann verlangen“), dass ein Gelände auf eine bestimmte Höhe abgegraben oder aufgefüllt wird oder dass Abgrabungen und Auffüllungen ganz unterbleiben. Zu einer solchen Bestimmung ermächtigt § 74 LBO wiederum nicht. Die Bauvorschriften können Regelung zur Höhenlage der Grundstücke zum Zwecke der Verhinderung von überschüssigem Bodenaushub enthalten (§ 74 Abs. 3 Nr. 1 LBO 1995). Zur Schaffung einer Eingriffsermächtigung für die Baurechtsbehörde ermächtigt die Landesbauordnung nicht und dürfte dies - mit Blick auf die Wesentlichkeitstheorie - auch nicht.
65 
b) § 10 Nr. 1 LBO ist tatbestandlich nicht einschlägig. Nach dieser Vorschrift kann bei der Errichtung baulicher Anlagen verlangt werden, dass die Oberfläche des Grundstücks erhalten oder ihre Höhenlage verändert wird, um eine Verunstaltung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes zu vermeiden oder zu beseitigen.
66 
Die Vorschrift, die eine eigenständige Ermächtigungsgrundlage für die Baurechtsbehörden darstellt (Schlotterbeck, in: Schlotterbeck u.a., LBO, 7. Aufl. 2016, § 10 Rn. 1), setzt ein Tätigwerden der Baurechtsbehörde bei der Errichtung baulicher Anlagen - oder einem der Errichtung nach § 2 Abs. 13 LBO gleichgestellten Vorgang - voraus. Die Abänderungsverfügung darf sich nach dieser Ermächtigungsgrundlage nicht gegen die errichtete bauliche Anlage selbst wenden. Hier begehrt die Beklagte gerade nicht aus Anlass der Errichtung einer baulichen Anlage die Umgestaltung der Höhenlage oder der Oberfläche des Grundstücks. Vielmehr geht es der Beklagten um die Stützmauer und die Geländeaufschüttung und damit um die bauliche Anlage selbst.
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2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 LBO liegen nicht vor. Insbesondere verstößt die Aufschüttung nicht gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 LBO.
68 
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. u.a. Urteile vom 26.07.2016 - 3 S 1241/15 -, juris, vom 09.02.2009 - 3 S 2290/07 -, VBlBW 2009, 466 und vom 12.08.1993 - 5 S 1018/92 -, juris) liegt eine Verunstaltung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. LBO vor, wenn ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht nur beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand geschaffen würde. Dies ist dann der Fall, wenn die Störung erheblich, d.h. wesentlich ist. Maßgebend ist dabei das Empfinden des gebildeten Durchschnittsbetrachters, d.h. eines für ästhetische Eindrücke offenen, jedoch nicht besonders empfindsamen und geschulten Betrachters. Die bauliche Anlage muss zu einem Zustand führen, der als grob unangemessen empfunden wird, das Gefühl des Missfallens weckt sowie Kritik und den Wunsch nach Abhilfe herausfordert.
69 
Die Entscheidung, wann eine Verunstaltung vorliegt, wird auch geprägt von ihrem bauordnungsrechtlichen Schutzzweck, der von der anderweitig geregelten positiven Gestaltungspflege abzugrenzen ist, sowie von einer typisierenden Betrachtungsweise, die auch auf die Funktion und den Charakter des jeweils betroffenen Baugebietes einerseits und der Anlage andererseits (BVerfG, Beschluss vom 26.06.1985 - 1 BvR 588/84 -, NVwZ 1985, 819). Deshalb ist davon auszugehen, dass nicht jede erhebliche Abweichung vom sonst im Baugebiet Üblichen die Schwelle des Verunstaltenden überschreitet, auch wenn sie - wie hier mit der Geländeaufschüttung - sehr auffällig aus dem Rahmen fällt. Denn über § 11 Abs. 1 LBO wird keine Uniformität eines Baugebiets gewährleistet. Vielmehr dient die Vorschrift dazu, nicht mehr hinnehmbare Ausreißer in der Gestaltung zu verhindern. Möchte eine Gemeinde auf eine höhere Uniformität des Baugebiets hinwirken, ist ihr dies über verschiedene Regelungen in örtlichen Bauvorschriften unbenommen (vgl. Schlotterbeck, in: Schlotterbeck u.a., LBO, 7. Aufl. 2016 § 11 Rn. 10).
70 
b) In Anwendung dieser Maßstäbe ist der Senat davon überzeugt, dass hier in der Geländeaufschüttung keine Verunstaltung des Straßen- oder Ortsbildes gesehen werden kann. Ausweislich der vom Verwaltungsgericht gefertigten Bilddateien ist die - dem natürlichen Geländeverlauf widersprechende - Aufschüttung zwar in besonderem Maße auffällig, weil sie in dieser Form in der näheren Umgebung kein Vorbild findet. Hingegen ist es nach Auffassung des Senats aber fernliegend, die Aufschüttung und Geländemodellierung alleine - auf die Stützmauer kommt es insoweit nicht an - als einen krassen Missgriff und grob unangemessen zu charakterisieren.
71 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kostenaufhebung rechtfertigt sich vor dem Hintergrund, dass Obsiegen und Unterliegen in etwa gleich gewichtig sind. Die durch den Sachverständigenbeweis entstandenen, ausscheidbaren Kosten hat der Kläger zu tragen, nachdem sie sich allein auf den Teil des Berufungsverfahrens beziehen, mit dem der Kläger unterlegen ist. Dies folgt aus dem Grundgedanken der Kostengerechtigkeit, der in § 96 ZPO verkörpert ist (BGH, Urteil vom 28.11.1955 - II ZR 19/55 -, BGHZ 19, 172 <176>; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.04.2006 - 5 W 22/06 -, MDR 2006, 1317; Jaspersen/Wache, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, Stand: 01.12.2016, § 96 Rn. 1). Dieser Grundgedanke aus dem Zivilprozessrecht ist auch im Verwaltungsprozess anwendbar, da er nicht aus dem Beibringungsgrundsatz abgeleitet wird und gebietet, dass bei einer Beweisaufnahme, die einen abtrennbaren Teil des Streitgegenstandes - oder einen eigenen Streitgegenstand - betrifft, derjenige, der in der Sache unterliegt, insoweit auch die Kosten zu tragen hat (vgl. Schulz, in: MüKo-ZPO, 5. Aufl. 2016, § 96 Rn. 2).
72 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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Beschluss vom 22. März 2017
74 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG im Anschluss an die Festsetzung durch das Verwaltungsgericht endgültig auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
75 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. März 2017 - 11 S 266/13

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. März 2017 - 11 S 266/13

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. März 2017 - 11 S 266/13 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 127


(1) Der Berufungsbeklagte und die anderen Beteiligten können sich der Berufung anschließen. Die Anschlussberufung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzulegen. (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Beteiligte auf die Berufung verzich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 96 Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel


Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. März 2017 - 11 S 266/13 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Juli 2016 - 3 S 1241/15

bei uns veröffentlicht am 26.07.2016

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. Mai 2014 - 7 K 1616/13 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Sept. 2015 - 3 S 741/15

bei uns veröffentlicht am 29.09.2015

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 5.11.2014 - 4 K 675/13 - geändert. Nr. 5 des Bescheids der Beklagten vom 11.11.2011 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.2.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Feb. 2009 - 3 S 2290/07

bei uns veröffentlicht am 09.02.2009

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. Mai 2007 - 11 K 2903/06 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Rev

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. Aug. 2008 - 3 S 1668/07

bei uns veröffentlicht am 13.08.2008

Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 2006 - 5 K 4204/04 - wird geändert. Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Ko

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 27. Apr. 2006 - 5 W 22/06

bei uns veröffentlicht am 27.04.2006

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird die Kostenentscheidung der Einzelrichterin der 20. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart gemäß dem Beschluss vom 3. März 2006 - 20 O 515/04 - wie folgt
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. März 2017 - 11 S 266/13.

Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 13. Dez. 2017 - 3 K 1425/16.MZ

bei uns veröffentlicht am 13.12.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst zu tragen haben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vo

Referenzen

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 5.11.2014 - 4 K 675/13 - geändert. Nr. 5 des Bescheids der Beklagten vom 11.11.2011 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.2.2013 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine Verkleinerungsverfügung.
Die Klägerin ist Inhaber eines Erbbaurechts an den zusammen 3.745 m2 großen Grundstücken Flst.Nr. ..., ... und ... in Heidelberg. Die Grundstücke wurden in den sechziger Jahren mit drei ursprünglich zweigeschossigen Mehrfamilienwohnhäusern (..., ... und ...) bebaut. Das Gebäude ... befindet sich ungefähr 3 m von dem nach Norden angrenzenden, ebenfalls mit einem Wohnhaus (...) bebauten Grundstück Flst.Nr. ... entfernt.
Die Klägerin beantragte am 4.12.2009 die Erteilung einer Baugenehmigung für den „Umbau und Sanierung mit Ausbau der Dachgeschosse“ der drei Gebäude. Die dem Bauantrag zugrunde liegenden Bauvorlagen sehen auf der Nordseite den Anbau eines 1,50 m vor die nördliche Außenwand des bestehenden Gebäudes ... tretenden Balkons im Dachgeschoss vor. Der bei den Bauvorlagen befindliche Abstandsflächenplan stellt die erforderlichen Abstandsflächen auch auf der Nordseite des Gebäudes als eingehalten dar. Die Beklagte erteilte am 20.4.2010 die beantragte Baugenehmigung.
Auf die Beschwerde eines Bewohners des Wohngebäudes ... stellte die Beklagte im November 2011 fest, dass der genannte Balkon den erforderlichen Mindestabstand von 2 m zur nördlichen Grundstücksgrenze nicht einhält. Nach vorheriger Anhörung verpflichtete die Beklagte die Klägerin mit Verfügung vom 11.11.2011, den bereits ausgeführten nördlichen Balkon so zurückzubauen, „dass er zur Grenze einen Mindestabstand von 2 m einhält.“ Den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 15.2.2013 zurück.
Die Klägerin hat am 18.3.2013 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht, der beanstandete Balkon sei zwar materiell baurechtswidrig, er werde jedoch von der ihr erteilten Baugenehmigung gedeckt. In den Plänen werde der nördliche Balkon des Gebäudes ... genau so dargestellt, wie er ausgeführt worden sei. Die Tatsache, dass der Balkon in dem Abstandsflächenplan unberücksichtigt geblieben sei, mache das Vorhaben zwar rechtswidrig, lasse jedoch den Regelungsumfang der Baugenehmigung unberührt.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert, die Baugenehmigung sei wegen der Unrichtigkeit des Abstandsflächenplans widersprüchlich, da dieser die Aussage enthalte, die Abstandsflächen seien eingehalten.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 5.11.2014 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die angefochtene Verfügung sei rechtmäßig. Der beanstandete Balkon verstoße gegen materielles Baurecht, da er nicht mindestens 2 m von der Nachbargrenze entfernt sei und daher bei der Bemessung der Abstandsfläche zu berücksichtigen sei. Ein Anspruch der Klägerin auf Zulassung einer geringeren Abstandsflächentiefe bestehe nicht. Das Vorhaben sei auch formell rechtswidrig. Entgegen der Ansicht der Klägerin habe die Baugenehmigung nicht den Inhalt, dass die Errichtung des Balkons auch insoweit genehmigt sei, als dieser einen geringeren Grenzabstand als 2 m einhalte. Der Textteil der Baugenehmigung treffe hierzu keine Aussage, sondern verweise vielmehr darauf, dass die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen Bestandteile der Genehmigung seien. Den genehmigten Bauvorlagen lasse sich jedoch nicht entnehmen, dass ein Balkon im realisierten Ausmaß genehmigt worden sei. Maßgebend für die Auslegung einer Baugenehmigung sei der objektive Erklärungswert aus der Sicht des Empfängerhorizonts. Nach Maßgabe dessen lasse sich nicht mit hinreichender Bestimmtheit ermitteln, das ein Balkon genehmigt worden sei, der weniger als 2 m Grenzabstand einhalte. Der Abstandsflächenplan sei nach § 4 Abs. 4 Satz 2 LBOVVO Teil des Lageplans. Ihm komme mit der Genehmigung der Erklärungswert zu, dass das Vorhaben nach seiner Lage und Höhe die Abstandsflächen einhalte oder - anders ausgedrückt -, dass es keine Bauteile in den Abstandsflächen gebe, die bei der Ausweisung der Abstandsfläche hätten berücksichtigt werden müssen. Die Bauvorlagen widersprächen sich daher in der Darstellung des Balkons. Ob die mangelnde Bestimmtheit der Baugenehmigung die Teilnichtigkeit der Genehmigung nach sich ziehe, könne offen bleiben. Denn selbst wenn dies nicht der Fall sei, führe die mangelnde Bestimmtheit dazu, dass die Klägerin sich nicht darauf berufen könne, dass mit der Baugenehmigung der Balkon in einem Abstand von weniger als 2 m zur Grundstücksgrenze zugelassen worden sei, da die Unklarheiten und Widersprüche im Verantwortungsbereich der Klägerin lägen.
Gegen das Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 25.3.2015 zugelassene Berufung der Klägerin. Zu deren Begründung trägt die Klägerin vor, der von ihr errichtete Balkon sei von der Baugenehmigung vom 20.4.2010 gedeckt. Denn nur wenn es Zweifel über die Auslegung des Inhalts einer Baugenehmigung gebe, gingen diese zu Lasten des Bauherrn. Solche Zweifel bestünden hier aber nicht, da der Balkon genauso errichtet worden sei, wie in den Plänen dargestellt. Ihr könne deshalb nicht vorgehalten werden, von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen zu sein. Der mit der Erstellung des Abstandsflächenplans beauftragte Vermesser habe den Balkon übersehen oder jedenfalls nicht miteinberechnet. Deswegen sei die Baugenehmigung auf Grund der Zulassung des Balkons mit seinen Ausmaßen zwar rechtswidrig und hätte insoweit zurückgenommen werden können. Das sei jedoch nicht geschehen. Die Rückbauverfügung sei daher rechtswidrig.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 5.11.2014 - 4 K 675/13 - zu ändern und Nr. 5 des Bescheids vom 11.11.2011 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.2.2013 aufzuheben.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Sie erwidert, die LBOVVO verlange die Einreichung eines gesonderten Abstandsflächenplans. Seien Abstandsflächen nicht eingehalten, sei dies im Abstandsflächenplan zu vermerken. Damit komme einem Abstandsflächenplan, der die Einhaltung der Abstandsflächen auf allen Seiten des Vorhabens darstelle, der objektive Erklärungswert zu, dass die für das Vorhaben erforderlichen Abstandsflächen insgesamt eingehalten seien. Die Baurechtsbehörde habe dann nicht die Pflicht, die Übereinstimmung der Darstellungen des Abstandsflächenplans mit den Bauzeichnungen nachzumessen. Denn nach § 43 Abs. 1 LBO sei der Entwurfsverfasser dafür verantwortlich, dass sein Entwurf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspreche. Damit komme es zu nicht durch eine Auslegung ausräumbaren Widersprüchen hinsichtlich des Inhalts der der Klägerin erteilten Baugenehmigung. Die Klägerin könne sich deshalb im Hinblick auf die Ausmaße des Balkons an der Nordwand im Dachgeschoss jedenfalls nicht auf die Baugenehmigung vom 20.4.2010 berufen.
14 
Sei der Balkon somit nicht nur materiell, sondern auch formell rechtswidrig, habe sie mit einer Verkleinerungsverfügung den geringstmöglichen Eingriff gewählt. Denn durch die Unterschreitung der erforderlichen Abstandsflächentiefe würden nachbarliche Belange erheblich beeinträchtigt. Die der Klägerin entstehenden Umbaukosten seien kein Gesichtspunkt, der einem Einschreiten entgegenstehe.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die unter Nr. 5 des Bescheids der Beklagten vom 11.11.2011 getroffene Anordnung, den bereits ausgeführten nördlichen Balkon zurückzubauen, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin somit in ihren Rechten.
17 
Die angefochtene Verfügung stützt sich auf § 65 Satz 1 LBO. Danach kann der teilweise oder vollständige Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, angeordnet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Ein Einschreiten auf der Grundlage dieser Vorschrift setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats voraus, dass die Anlage nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist und sie seit ihrem Beginn fortdauernd gegen materielles Baurecht verstößt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.4.2014 - 3 S 1962/13 -juris; Urt. v. 13.6.2007 - 3 S 39/07 - BauR 2007, 1861; Urt. v. 16.6.2003 - 3 S 2436/02 - VBlBW 2004, 263; s. auch BVerwG, Urt. v. 3.5.1988 - 4 C 54.85 -BauR 1988, 576 zum vergleichbaren Landesrecht in Rheinland-Pfalz). An diesen Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden Fall. Der von der Beklagten beanstandete Balkon verstößt zwar gegen § 5 LBO und ist damit materiell baurechtswidrig (1.). Die Errichtung des Balkons wird jedoch durch die der Klägerin am 20.4.2010 erteilte Baugenehmigung gedeckt (2.). Die der Baugenehmigung zukommende Legalisierungswirkung schließt ein Einschreiten der Beklagten wegen des Verstoßes gegen § 5 LBO aus (3.).
18 
1.Die Beteiligten sind sich darin einig, dass der Balkon gegen § 5 LBO verstößt und damit materiell baurechtswidrig ist. Das ist zutreffend.
19 
a) Bei der Bemessung der Abstandsfläche bleiben nach § 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 LBO Vorbauten wie Wände, Erker, Balkone, Tür- und Fenstervorbauten außer Betracht, wenn sie nicht breiter als 5 m sind, nicht mehr als 1,5 m vortreten und von Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt bleiben. Diese Maße sind im vorliegenden Fall nicht eingehalten. Zwar ist der von der Klägerin errichtete Balkon 5 m breit und tritt nur 1,5 m vor die nördliche Außenwand. Der Balkon hält jedoch zu der nördlichen Nachbargrenze nur einen Grenzabstand von deutlich weniger als 2 m ein, wobei dahin stehen kann, ob der tatsächlich eingehaltene Abstand 1,43 m - so die Klägerin - oder 1,39 m - so die Beklagte - beträgt. Der Balkon ist danach in die Bemessung der Abstandsfläche miteinzubeziehen, d.h. mit ihm ist eine eigene Abstandsfläche einzuhalten, so als ob auf dieser Höhe die Außenwand vorspringen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.2002 - 5 S 1655/01 - BauR 2003, 1201). Wie sich daraus zugleich ergibt, hält der umstrittene Balkon zur nördlichen Grundstücksgrenze nicht die erforderliche Abstandsfläche ein und verstößt damit gegen § 5 LBO.
20 
b) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zulassung einer Abweichung von § 5 LBO. Die Zulassung eine geringere Tiefe der Abstandsfläche gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO scheidet aus, weil sich weder aus den tatsächlichen Verhältnissen auf dem Nachbargrundstück noch aus Rechtsgründen Besonderheiten erkennen lassen, die ausnahmsweise eine geringere Abstandsflächentiefe rechtfertigten. Die Voraussetzungen für eine Zulassung eine Abweichung von § 5 LBO gemäß § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO sind ebenfalls nicht gegeben.
21 
Nach § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO sind Abweichungen von den Vorschriften in den §§ 4 bis 37 LBO - und somit auch in § 5 LBO - zuzulassen „zur Modernisierung von Wohnungen und Wohngebäuden, Teilung von Wohnungen oder Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Ausbau, Anbau, Nutzungsänderung, Aufstockung oder Änderung des Daches“, wenn die Baugenehmigung oder die Kenntnisgabe für die Errichtung des Gebäudes mindestens fünf Jahre zurückliegt und die Abweichung mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. Zu der Feststellung, ob eine Abweichung von § 5 LBO mit öffentlichen Belangen vereinbar ist und deshalb bei Vorliegen der übrigen in § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO genannten Voraussetzungen auf der Grundlage dieser Vorschrift zuzulassen ist, bedarf es einer Abwägung des mit § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO verfolgten öffentlichen Interesses an der Schaffung zusätzlichen Wohnraums gegen die von § 5 LBO geschützten öffentlichen und privaten Interessen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 3.3.2015 - 3 S 1913/14 - juris). Den von § 5 LBO geschützten öffentlichen und privaten Interessen kommt bei dieser Abwägung im vorliegenden Fall der Vorrang zu, da es über den durch die Aufstockung des Gebäudes geschaffenen zusätzlichen Wohnraum hinaus nicht der Schaffung weiteren Wohnraums durch einen näher als 2 m an die nördliche Grundstücksgrenze heranrückenden Balkon bedarf.
22 
2. Der Balkon ist jedoch, so wie er errichtet worden ist, von der Genehmigung vom 24.10.2010 gedeckt.
23 
a) Die Baugenehmigung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Inhalt und Umfang einer Baugenehmigung werden deshalb durch den Bauantrag und die mit ihm einzureichenden Bauvorlagenbestimmt, sofern die Baugenehmigung selbst keine entsprechenden Vorbehalte oder Maßgaben enthält (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.2.1993 - 5 S 1650/92 - BRS 55 Nr. 193; Sauter, LBO für Baden-Württemberg, § 58 Rn. 32). Andere Unterlagen oder sonstige Umstände sind angesichts der zwingend vorgeschriebenen Schriftform der Baugenehmigung (§ 58 Abs. 1 Satz 3 LBO) für deren Inhalt regelmäßig nicht relevant (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.5.2005 - 10 A 2017/03 - BauR 2005, 1459).
24 
b) Wie die Klägerin zu Recht einwendet, wird der beanstandete Balkon des Gebäudes ... in dem bei den Bauvorlagen vom 14.8.2009 befindlichen „Grundriss Dachgeschoss“ genau so dargestellt, wie er ausgeführt worden ist, nämlich mit einer Breite von 5 m und einer Tiefe von - bezogen auf die Außenwand des bestehenden Gebäudes - 1,5 m. Die geplante Tiefe des Balkons von 1,5 m geht auch aus den bei den Bauvorlagen befindlichen Ansichten von Osten und Westen zweifelsfrei hervor, wenngleich sich die Ansichten nicht auf das Gebäude ..., sondern auf das - baugleiche - Gebäude ... beziehen. Weder im „Grundriss Dachgeschoss“ noch in den Ansichten von Osten und Westen ist allerdings der Abstand vermerkt, den das bestehende Gebäude von der nördlichen Grundstücksgrenze einhält. Das Gleiche gilt für den Lageplan. Der Abstand kann deshalb nur durch „Herausmessen“ bestimmt werden und beträgt danach unter Zugrundelegung des „Grundrisses Dachgeschoss“ 3 m.
25 
c) Einen die Wirksamkeit der Baugenehmigung in Frage stellenden Widerspruch zwischen den genannten Plänen und dem Abstandsflächenplan vermag der Senat anders als das Verwaltungsgericht nicht zu erkennen.
26 
In dem Abstandsflächenplan ist die vor der nördlichen Außenwand gelegene Abstandsfläche mit A gekennzeichnet. Ihre Tiefe wird ausgehend von einer Wandhöhe von 7,10 m mit (7,10 m x 0,4 =) 2,84 m beziffert. Das „Planmaß zur Grenze“ wird mit 2,86 m angegeben, wobei unklar ist, ob sich dieses Maß auf die ursprüngliche Außenwand oder auf die neue, um 0,18 m verbreiterte Außenwand des Gebäudes bezieht. Eine „Überschreitung“ (gemeint wohl: Unterschreitung) des Abstands wird dementsprechend verneint.
27 
Der Abstandsflächenplan ist demnach ohne Zweifel unrichtig, was auch die Klägerin nicht bestreitet. Einen Widerspruch zu der Darstellung des Balkons in den übrigen Bauvorlagen vermag der Senat darin jedoch nicht zu sehen. In dem Abstandsflächenplan ist der Balkon nicht eingezeichnet. Über die Abmessungen des Balkons kann diesem Plan somit jedenfalls unmittelbar nichts entnommen werden. Die Höhe der Außenwand selbst, die vor ihr liegende Abstandsfläche sowie der Abstand zur Grundstücksgrenze sind in dem Plan korrekt dargestellt.
28 
Der von der Beklagten zitierte Beschluss des OVG Sachsen vom 24.6.1996 - 1 S 248/96 - (LKV 1997, 103) ist deshalb nicht einschlägig. Für den Fall, dass sich Lageplan und Abstandflächenplan hinsichtlich des Grenzabstands zum Nachbarn widersprechen, meint das OVG Sachsen, dass in aller Regel allein der Abstandflächenplan für die Lage des Baukörpers zum Nachbargrundstück hin ausschlaggebend sei. Das folge aus Sinn und Zweck dieses Plans. Das mag zutreffen. Die Lage des Baukörpers wird jedoch in dem Abstandsflächenplan nicht anders dargestellt als in den übrigen Bauvorlagen. Der Balkon wird vielmehr, wie gesagt, überhaupt nicht dargestellt, was zwar mit Blick auf die Notwendigkeit, mit dem Balkon eine eigene Abstandsfläche einzuhalten, einen Fehler des Plans bedeutet, aber keinen Widerspruch zu den übrigen Bauvorlagen in dem Sinn begründet, dass Unklarheiten über die Abmessungen des geplanten Balkons auf der Nordseite des Gebäudes bestünden.
29 
Das Argument des Verwaltungsgerichts, der Abstandsflächenplan enthalte die Erklärung, dass das Vorhaben nach seiner Lage und Höhe die Abstandsflächen einhalte oder - anders ausgedrückt-, dass es keine Bauteile in den Abstandsflächen gebe, die bei der Darstellung der Abstandsfläche hätten berücksichtigt werden müssen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ob dem Abstandsflächenplan eine solche Erklärung zu entnehmen ist, kann dabei dahin stehen. Denn selbst wenn man dies bejaht, handelt es sich dabei nur um die Äußerung einer bestimmten, tatsächlich unzutreffenden Rechtsmeinung des Bauherrn bzw. des von ihm beauftragten Planverfassers und unterstreicht damit nur die Unrichtigkeit des Abstandsflächenplans. Der Schluss, der Balkon solle möglicherweise doch nicht so, wie in den übrigen Bauvorlagen dargestellt, errichtet werden, sondern mit einer geringeren Tiefe als 1,50 m, um den in § 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 LBO genannten Mindestabstand von 2 m zu der nördlichen Nachbargrenze zu wahren, kann aus dieser Äußerung nicht gezogen werden.
30 
3. Die für eine bauliche Anlage erteilte Baugenehmigung gestattet zum einen die Errichtung der betreffenden Anlage und enthält zum anderen die Feststellung, dass die Anlage den baurechtlichen sowie den anderen von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichenVorschriften nicht widerspricht (Sauter, Komm. zur LBO für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 58 Rn. 4 m.w.N.). Die mit dieser Feststellung verbundene Legalisierungswirkung schließt es aus, die Errichtung der genehmigten Anlage als baurechtswidrigen Zustand zu werten. Ein Einschreiten gegen die Klägerin scheidet danach aus, solange die ihr am 20.4.2010 erteilte Baugenehmigung hinsichtlich des Balkons nicht zurückgenommen worden ist. Darüber, ob eine solche Rücknahme der Baugenehmigung noch möglich wäre, hat der Senat nicht zu befinden.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
33 
Beschluss
34 
Der Streitwert wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts sowohl für das Berufungsverfahren als auch für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 10.000 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 2 und 52 Abs. 1 GKG).
35 
Die für die Festsetzung des Streitwert maßgebliche Bedeutung der Sache für die Klägerin ergibt sich aus den mutmaßlichen Kosten für den geforderten Rückbau des Balkons. Der Senat schätzt diese Kosten auf ungefähr 10.000 EUR. Die Befugnis des Senats, die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die unter Nr. 5 des Bescheids der Beklagten vom 11.11.2011 getroffene Anordnung, den bereits ausgeführten nördlichen Balkon zurückzubauen, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin somit in ihren Rechten.
17 
Die angefochtene Verfügung stützt sich auf § 65 Satz 1 LBO. Danach kann der teilweise oder vollständige Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, angeordnet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Ein Einschreiten auf der Grundlage dieser Vorschrift setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats voraus, dass die Anlage nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist und sie seit ihrem Beginn fortdauernd gegen materielles Baurecht verstößt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.4.2014 - 3 S 1962/13 -juris; Urt. v. 13.6.2007 - 3 S 39/07 - BauR 2007, 1861; Urt. v. 16.6.2003 - 3 S 2436/02 - VBlBW 2004, 263; s. auch BVerwG, Urt. v. 3.5.1988 - 4 C 54.85 -BauR 1988, 576 zum vergleichbaren Landesrecht in Rheinland-Pfalz). An diesen Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden Fall. Der von der Beklagten beanstandete Balkon verstößt zwar gegen § 5 LBO und ist damit materiell baurechtswidrig (1.). Die Errichtung des Balkons wird jedoch durch die der Klägerin am 20.4.2010 erteilte Baugenehmigung gedeckt (2.). Die der Baugenehmigung zukommende Legalisierungswirkung schließt ein Einschreiten der Beklagten wegen des Verstoßes gegen § 5 LBO aus (3.).
18 
1.Die Beteiligten sind sich darin einig, dass der Balkon gegen § 5 LBO verstößt und damit materiell baurechtswidrig ist. Das ist zutreffend.
19 
a) Bei der Bemessung der Abstandsfläche bleiben nach § 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 LBO Vorbauten wie Wände, Erker, Balkone, Tür- und Fenstervorbauten außer Betracht, wenn sie nicht breiter als 5 m sind, nicht mehr als 1,5 m vortreten und von Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt bleiben. Diese Maße sind im vorliegenden Fall nicht eingehalten. Zwar ist der von der Klägerin errichtete Balkon 5 m breit und tritt nur 1,5 m vor die nördliche Außenwand. Der Balkon hält jedoch zu der nördlichen Nachbargrenze nur einen Grenzabstand von deutlich weniger als 2 m ein, wobei dahin stehen kann, ob der tatsächlich eingehaltene Abstand 1,43 m - so die Klägerin - oder 1,39 m - so die Beklagte - beträgt. Der Balkon ist danach in die Bemessung der Abstandsfläche miteinzubeziehen, d.h. mit ihm ist eine eigene Abstandsfläche einzuhalten, so als ob auf dieser Höhe die Außenwand vorspringen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.2002 - 5 S 1655/01 - BauR 2003, 1201). Wie sich daraus zugleich ergibt, hält der umstrittene Balkon zur nördlichen Grundstücksgrenze nicht die erforderliche Abstandsfläche ein und verstößt damit gegen § 5 LBO.
20 
b) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zulassung einer Abweichung von § 5 LBO. Die Zulassung eine geringere Tiefe der Abstandsfläche gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO scheidet aus, weil sich weder aus den tatsächlichen Verhältnissen auf dem Nachbargrundstück noch aus Rechtsgründen Besonderheiten erkennen lassen, die ausnahmsweise eine geringere Abstandsflächentiefe rechtfertigten. Die Voraussetzungen für eine Zulassung eine Abweichung von § 5 LBO gemäß § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO sind ebenfalls nicht gegeben.
21 
Nach § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO sind Abweichungen von den Vorschriften in den §§ 4 bis 37 LBO - und somit auch in § 5 LBO - zuzulassen „zur Modernisierung von Wohnungen und Wohngebäuden, Teilung von Wohnungen oder Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Ausbau, Anbau, Nutzungsänderung, Aufstockung oder Änderung des Daches“, wenn die Baugenehmigung oder die Kenntnisgabe für die Errichtung des Gebäudes mindestens fünf Jahre zurückliegt und die Abweichung mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. Zu der Feststellung, ob eine Abweichung von § 5 LBO mit öffentlichen Belangen vereinbar ist und deshalb bei Vorliegen der übrigen in § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO genannten Voraussetzungen auf der Grundlage dieser Vorschrift zuzulassen ist, bedarf es einer Abwägung des mit § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO verfolgten öffentlichen Interesses an der Schaffung zusätzlichen Wohnraums gegen die von § 5 LBO geschützten öffentlichen und privaten Interessen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 3.3.2015 - 3 S 1913/14 - juris). Den von § 5 LBO geschützten öffentlichen und privaten Interessen kommt bei dieser Abwägung im vorliegenden Fall der Vorrang zu, da es über den durch die Aufstockung des Gebäudes geschaffenen zusätzlichen Wohnraum hinaus nicht der Schaffung weiteren Wohnraums durch einen näher als 2 m an die nördliche Grundstücksgrenze heranrückenden Balkon bedarf.
22 
2. Der Balkon ist jedoch, so wie er errichtet worden ist, von der Genehmigung vom 24.10.2010 gedeckt.
23 
a) Die Baugenehmigung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Inhalt und Umfang einer Baugenehmigung werden deshalb durch den Bauantrag und die mit ihm einzureichenden Bauvorlagenbestimmt, sofern die Baugenehmigung selbst keine entsprechenden Vorbehalte oder Maßgaben enthält (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.2.1993 - 5 S 1650/92 - BRS 55 Nr. 193; Sauter, LBO für Baden-Württemberg, § 58 Rn. 32). Andere Unterlagen oder sonstige Umstände sind angesichts der zwingend vorgeschriebenen Schriftform der Baugenehmigung (§ 58 Abs. 1 Satz 3 LBO) für deren Inhalt regelmäßig nicht relevant (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.5.2005 - 10 A 2017/03 - BauR 2005, 1459).
24 
b) Wie die Klägerin zu Recht einwendet, wird der beanstandete Balkon des Gebäudes ... in dem bei den Bauvorlagen vom 14.8.2009 befindlichen „Grundriss Dachgeschoss“ genau so dargestellt, wie er ausgeführt worden ist, nämlich mit einer Breite von 5 m und einer Tiefe von - bezogen auf die Außenwand des bestehenden Gebäudes - 1,5 m. Die geplante Tiefe des Balkons von 1,5 m geht auch aus den bei den Bauvorlagen befindlichen Ansichten von Osten und Westen zweifelsfrei hervor, wenngleich sich die Ansichten nicht auf das Gebäude ..., sondern auf das - baugleiche - Gebäude ... beziehen. Weder im „Grundriss Dachgeschoss“ noch in den Ansichten von Osten und Westen ist allerdings der Abstand vermerkt, den das bestehende Gebäude von der nördlichen Grundstücksgrenze einhält. Das Gleiche gilt für den Lageplan. Der Abstand kann deshalb nur durch „Herausmessen“ bestimmt werden und beträgt danach unter Zugrundelegung des „Grundrisses Dachgeschoss“ 3 m.
25 
c) Einen die Wirksamkeit der Baugenehmigung in Frage stellenden Widerspruch zwischen den genannten Plänen und dem Abstandsflächenplan vermag der Senat anders als das Verwaltungsgericht nicht zu erkennen.
26 
In dem Abstandsflächenplan ist die vor der nördlichen Außenwand gelegene Abstandsfläche mit A gekennzeichnet. Ihre Tiefe wird ausgehend von einer Wandhöhe von 7,10 m mit (7,10 m x 0,4 =) 2,84 m beziffert. Das „Planmaß zur Grenze“ wird mit 2,86 m angegeben, wobei unklar ist, ob sich dieses Maß auf die ursprüngliche Außenwand oder auf die neue, um 0,18 m verbreiterte Außenwand des Gebäudes bezieht. Eine „Überschreitung“ (gemeint wohl: Unterschreitung) des Abstands wird dementsprechend verneint.
27 
Der Abstandsflächenplan ist demnach ohne Zweifel unrichtig, was auch die Klägerin nicht bestreitet. Einen Widerspruch zu der Darstellung des Balkons in den übrigen Bauvorlagen vermag der Senat darin jedoch nicht zu sehen. In dem Abstandsflächenplan ist der Balkon nicht eingezeichnet. Über die Abmessungen des Balkons kann diesem Plan somit jedenfalls unmittelbar nichts entnommen werden. Die Höhe der Außenwand selbst, die vor ihr liegende Abstandsfläche sowie der Abstand zur Grundstücksgrenze sind in dem Plan korrekt dargestellt.
28 
Der von der Beklagten zitierte Beschluss des OVG Sachsen vom 24.6.1996 - 1 S 248/96 - (LKV 1997, 103) ist deshalb nicht einschlägig. Für den Fall, dass sich Lageplan und Abstandflächenplan hinsichtlich des Grenzabstands zum Nachbarn widersprechen, meint das OVG Sachsen, dass in aller Regel allein der Abstandflächenplan für die Lage des Baukörpers zum Nachbargrundstück hin ausschlaggebend sei. Das folge aus Sinn und Zweck dieses Plans. Das mag zutreffen. Die Lage des Baukörpers wird jedoch in dem Abstandsflächenplan nicht anders dargestellt als in den übrigen Bauvorlagen. Der Balkon wird vielmehr, wie gesagt, überhaupt nicht dargestellt, was zwar mit Blick auf die Notwendigkeit, mit dem Balkon eine eigene Abstandsfläche einzuhalten, einen Fehler des Plans bedeutet, aber keinen Widerspruch zu den übrigen Bauvorlagen in dem Sinn begründet, dass Unklarheiten über die Abmessungen des geplanten Balkons auf der Nordseite des Gebäudes bestünden.
29 
Das Argument des Verwaltungsgerichts, der Abstandsflächenplan enthalte die Erklärung, dass das Vorhaben nach seiner Lage und Höhe die Abstandsflächen einhalte oder - anders ausgedrückt-, dass es keine Bauteile in den Abstandsflächen gebe, die bei der Darstellung der Abstandsfläche hätten berücksichtigt werden müssen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ob dem Abstandsflächenplan eine solche Erklärung zu entnehmen ist, kann dabei dahin stehen. Denn selbst wenn man dies bejaht, handelt es sich dabei nur um die Äußerung einer bestimmten, tatsächlich unzutreffenden Rechtsmeinung des Bauherrn bzw. des von ihm beauftragten Planverfassers und unterstreicht damit nur die Unrichtigkeit des Abstandsflächenplans. Der Schluss, der Balkon solle möglicherweise doch nicht so, wie in den übrigen Bauvorlagen dargestellt, errichtet werden, sondern mit einer geringeren Tiefe als 1,50 m, um den in § 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 LBO genannten Mindestabstand von 2 m zu der nördlichen Nachbargrenze zu wahren, kann aus dieser Äußerung nicht gezogen werden.
30 
3. Die für eine bauliche Anlage erteilte Baugenehmigung gestattet zum einen die Errichtung der betreffenden Anlage und enthält zum anderen die Feststellung, dass die Anlage den baurechtlichen sowie den anderen von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichenVorschriften nicht widerspricht (Sauter, Komm. zur LBO für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 58 Rn. 4 m.w.N.). Die mit dieser Feststellung verbundene Legalisierungswirkung schließt es aus, die Errichtung der genehmigten Anlage als baurechtswidrigen Zustand zu werten. Ein Einschreiten gegen die Klägerin scheidet danach aus, solange die ihr am 20.4.2010 erteilte Baugenehmigung hinsichtlich des Balkons nicht zurückgenommen worden ist. Darüber, ob eine solche Rücknahme der Baugenehmigung noch möglich wäre, hat der Senat nicht zu befinden.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
33 
Beschluss
34 
Der Streitwert wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts sowohl für das Berufungsverfahren als auch für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 10.000 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 2 und 52 Abs. 1 GKG).
35 
Die für die Festsetzung des Streitwert maßgebliche Bedeutung der Sache für die Klägerin ergibt sich aus den mutmaßlichen Kosten für den geforderten Rückbau des Balkons. Der Senat schätzt diese Kosten auf ungefähr 10.000 EUR. Die Befugnis des Senats, die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 2006 - 5 K 4204/04 - wird geändert. Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer terrassiert angelegten Stützmauer.
Die Kläger sind Eigentümer des in Heilbronn gelegenen, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.-Nr. … (…straße …). Das östlich angrenzende Baugrundstück Flst.-Nr. … (…-Straße …) steht im Eigentum der Beigeladenen und ist mit einem Einfamilienhaus und einer Garage bebaut. Das Gelände steigt in seinem natürlichen Verlauf nach Osten hin stark an. Im Rahmen des das Einfamilienhaus auf dem Grundstück der Beigeladenen betreffenden Baugenehmigungsverfahrens erhoben die Kläger Einwendungen wegen der in den Bauvorlagen nicht dargestellten Geländeabsicherung zu ihrem Grundstück. Nachdem die Beklagte festgestellt hatte, dass eine terrassiert angelegte Stützmauer genehmigungsabweichend ausgeführt worden war, gab sie der Beigeladenen mit Verfügung vom 23.07.2003 auf, für die Stützmauer auf der Westseite ihres Grundstücks einen Antrag auf Baugenehmigung einzureichen.
Am 29.08.2003 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zur „Errichtung einer Stützmauer aus Felsblöcken“ entlang der ca. 14,50 m langen Grundstücksgrenze zum Grundstück der Kläger. Die eingereichten Pläne sehen eine Geländeaufschüttung (natürliche Geländehöhe 216,28 m) auf dem Baugrundstück von ca. einem Meter vor (EFH 217,25); die Erdgeschossfußbodenhöhe des Einfamilienhauses liegt nochmals etwa ½ Meter höher (EFH 217,60 m). Nach dem Bauantrag wird die Stützmauer nach Steinreihen versetzt bei einem Neigungswinkel von ca. 50 Grad gestuft ausgeführt. Die Stufenmauer besteht aus drei Natursteinreihen mit jeweils zwei Steinblöcken übereinander. Die untere Steinreihe wird auf einem Betonstreifenfundament entlang der Grundstücksgrenze zu den Klägern errichtet; die weiteren beiden Steinreihen sind jeweils um eine Steinbreite nach Osten zurückversetzt und ohne Fundament in den Hang eingesetzt. Mit den Steinreihen wird ein Höhenunterschied von insgesamt 3,62 m zwischen der Grundstücksgrenze und dem Baugrundstück der Beigeladenen überbrückt. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem nachfolgenden Schnitt:
Gegen das Vorhaben erhoben die Kläger im Rahmen der Angrenzerbenachrichtigung Einwendungen. Sie machten geltend, es fehle der Nachweis der Standsicherheit der Stützmauer, zumal die beiden oberen Mauerreihen ohne Fundament errichtet worden seien. Die Entwässerung auf dem Grundstück der Beigeladenen sei nicht sichergestellt, die vorgesehene Sickergrube sei nicht angelegt worden. Ferner seien die Abstandsflächen nicht eingehalten und dem Verunstaltungsverbot (§ 11 LBO) nicht Rechnung getragen worden.
Nachdem in der Folgezeit die Pläne nochmals - vor allem im Blick auf die Entwässerung - geändert worden waren, erteilte die Beklagte am 24.11.2003 die beantragte Baugenehmigung und wies die Einwendungen der Kläger zurück. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Kläger wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.2004, den Klägern zugestellt am 23.09.2004, zurück.
Am 25.10.2004 - einem Montag - haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, die Beigeladene habe den erforderlichen Nachweis der Standsicherheit nach wie vor nicht geführt. Auch die einwandfreie Beseitigung des Niederschlagwassers sei nicht gesichert. Dies ergebe sich zweifelfrei aus der Stellungnahme eines von ihnen beauftragten Sachverständigen. Die Abstandsflächen seien nicht eingehalten und die genehmigungsabweichende Ausführung der Stützmauer müsse der Genehmigung selbst entgegen gehalten werden können.
Die Beklagte und die Beigeladene sind der Klage mit der Begründung entgegen getreten, die Abstandsflächen seien eingehalten. Die mittlere Doppelsteinreihe überschreite die Höhe von 2,50 m nicht und sei somit ohne Einhaltung einer Abstandsfläche zulässig. Für die obere Doppelsteinreihe sei eine Abstandsfläche von mindestens 2,50 m erforderlich, die eingehalten sei. Die errichtete und die genehmigte Stützmauer seien nicht identisch; die Beigeladene müsse bauliche Änderungen vornehmen, insbesondere die beiden oberen Steinreihen versetzen und die in den genehmigten Plänen dargestellten Höhen und Abstände einhalten. Der Bausachverständige Dipl-Ing. xxxxx (Ingenieur für Geotechnik) habe die Standsicherheit der Mauer bestätigt.
Mit Urteil vom 24.10.2006 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Baugenehmigung der Beklagten vom 24.11.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21.09.2004 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die angefochtene Baugenehmigung verletze die zugunsten der Klägerin nachbarschützenden Abstandsflächenvorschriften der §§ 5 und 6 LBO. Die terrassiert angelegte Stützmauer erfülle die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 9 LBO, so dass Abstandsflächen einzuhalten seien. Die Mauer stelle bei natürlicher Betrachtungsweise „eine“ bauliche Anlage dar, deren Höhe von der ersten Steinlage bis zur oberen Steinlage knapp vier Meter erreiche. Das Gericht teile nicht die Einschätzung der Beklagten, dass die Stützmauer abstandsflächenrechtlich je nach Steinreihe horizontal unterteilt werden könne. Die Stützmauer sei auch nicht nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO innerhalb der Abstandsflächen anderer Gebäude zulässig. Ebenso scheide eine Zulassung der Stützmauer nach § 6 Abs. 4 LBO aus.
Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 18.07.2007 die Berufung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen.
10 
Am 09.08.2007 hat die Beklagte die Berufung im Einzelnen begründet und geltend gemacht: Zwar stimme sie dem Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit zu, als die terrassiert angelegte Stützmauer eine einheitliche bauliche Anlage im Sinne des § 5 Abs. 9 LBO darstelle und somit Abstandsflächen einhalten müsse. Vorliegend seien jedoch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO gegeben. Es müsse berücksichtigt werden, dass die Kläger eine Mauer in Höhe von 2,50 m direkt auf der Grenze und darüber eine Böschung mit einer Neigung von 45 Grad akzeptieren müssten, ohne dass Abstandsflächen einzuhalten seien. Die genehmigte Situation sei für die Kläger hingegen wesentlich günstiger. Daher würden ihre nachbarlichen Belange geringer beeinträchtigt als bei der gesetzlich (ohne Abweichung) zulässigen Ausführung.
11 
Zu Veranschaulichung hat die Beklagte folgende (vergleichende) Skizze gefertigt:
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 2006 - 5 K 4204/04 - zu ändern und die Klagen abzuweisen.
14 
Die Kläger beantragen,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Sie verteidigen das angegriffene Urteil und führen weiter aus, die steile Anböschung durch die Natursteinmauer diene allein der besseren Ausnutzung des Grundstücks der Beigeladenen. Die von der Beklagten hypothetisch angenommene Anböschung von 45 Grad über einer 2,50 m hohen Mauer ließe sich gar nicht umsetzen. Ihrem Grundstück nehme die steile und massive Grenzmauer Sonne und Licht, so dass auch das Gebot der Rücksichtnahme verletzt sei.
17 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
18 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 2006 - 5 K 4204/04 - zu ändern und die Klagen abzuweisen.
19 
Sie führt aus, die erforderlichen Maße des § 5 Abs. 9 LBO seien durch die terrassenförmig angelegte Stützmauer nicht überschritten. Für die Berechnung der Höhe der baulichen Anlage seien die Wertungen des Gesetzgebers in § 5 Abs. 5 LBO zu berücksichtigen. Ein auf einem Haus befindliches Dach sei bei der Abstandsflächenberechnung des Gebäudes bei einer Neigung von mehr als 45 Grad nur zu einem Viertel zu berücksichtigen. Entsprechendes müsse für die Berechnung der Höhe der „Stufenmauer“ gelten. Zu Unrecht setze das Verwaltungsgericht die terrassenförmig angelegte Mauer mit einer senkrechten Mauer, die den Nachbar wesentlich stärker beeinträchtige, gleich. Jedenfalls sei die Mauer aber nach § 6 Abs. 4 LBO zuzulassen.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und Urkunden sowie auf die dem Gericht vorliegenden Behördenakten und die Akten des Verwaltungsgerichts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Berufung ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig; insbesondere wurde sie innerhalb der Monatsfrist den Anforderungen des § 124 a Abs. 6 VwGO entsprechend begründet.
22 
Die Berufung ist begründet, denn die im Streit stehende Baugenehmigung zur Errichtung einer Stützmauer aus Felsblöcken vom 24.11.2003 verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Namentlich steht die angefochtene Baugenehmigung mit den Normen des öffentlich-rechtlichen Abstandsflächenrechts (§§ 5 und 6 LBO) und den weiteren von den Klägern thematisierten bauordnungsrechtlichen Vorschriften sowie dem Gebot der Rücksichtnahme im Einklang.
23 
1. a) Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat - anders als die Beigeladene - zunächst davon aus, dass die Vorschriften des Abstandsflächenrechts auf die in Rede stehende, terrassiert angelegte Stützmauer Anwendung finden. Nach § 5 Abs. 9 LBO gelten die - für Gebäude anwendbaren - Absätze 1 bis 8 des § 5 LBO entsprechend für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn die baulichen Anlagen höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche mehr als 25 m 2 beträgt. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift finden die Abstandsvorschriften somit auf bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, nur Anwendung, wenn beide der in der Regelung genannten Maße überschritten sind (st. Rspr., vgl. etwa Urteile des Senats vom 08.05.1985 - 3 S 63/85 -, VBlBW 1986, 23, und vom 01.06.1994 - 3 S 2617/92 - juris). Die im Streit stehende Stützmauer ist ohne weiteres eine bauliche Anlage im Sinne des § 5 Abs. 9 LBO (vgl. auch Sauter, LBO, Band 1, § 5 RdNr. 111; zu einem Lärmschutzwall vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.1995 - 5 S 5/95 -, VBlBW 1997, 178). Bei der Frage, ob sie höher ist als 2,5 m, ist - wie das Verwaltungsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung entschieden hat - auf die Höhe der gesamten baulichen Anlage abzustellen. Zu dieser Annahme zwingt zunächst eine rein formelle Betrachtungsweise, denn die Beigeladene hat die Stützmauer als einheitliche bauliche Anlage zur Genehmigung gestellt und - trotz deren terrassiert geplanter Errichtung - nicht etwa mehrere Bauanträge für mehrere Mauern eingereicht. Nur diese Betrachtungsweise wird aber auch materiell-rechtlich dem Sinn und Zweck des § 5 Abs. 9 LBO gerecht, der bauliche Anlagen, von denen eine Wirkung wie von Gebäuden ausgeht, dem Regime des Abstandsflächenrechts unterwerfen will (vgl. Urteil des Senats vom 18.07.1984 - 3 S 976/84 -; siehe auch § 6 Abs. 1 Satz 2 der Musterbauordnung). Dass insoweit auf eine natürliche Betrachtungsweise abzustellen ist, liegt auf der Hand und entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu der Vorgängervorschrift des § 6 Abs. 8 LBO 1983 (vgl. Urteil des Senats vom 18.07.1984, a.a.O., UA S. 4 zu zwei nebeneinander errichteten Werbeanlagen, die insgesamt, nicht aber jede für sich, die zulässige Wandfläche von 25 m 2 überschritten haben). Bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise ist die Stützmauer gerade im Blick auf die mit den Abstandsvorschriften geschützten Belange (z.B. Besonnung, Belichtung, Belüftung) als einheitliche bauliche Anlage anzusehen, zumal die einzelnen Abschnitte der Stützmauer auch funktional - gerade hinsichtlich der Standsicherheit und Entwässerung - miteinander verknüpft und „aufeinander angewiesen“ sind. Hierfür spricht letztlich auch das Wortlautargument im systematischen Kontext des § 5 Abs. 9 LBO. Denn anders als die sonstigen Regelungen des § 5 LBO (vgl. etwa Absätze 4 und 5) knüpft dessen Absatz 9 nicht an das Tatbestandsmerkmal der Wandhöhe an, sondern spricht von der „Höhe der baulichen Anlage“. Daher ist für die Frage nach dem „Ob“ der Anwendbarkeit der Abstandsvorschriften auf eine einheitliche Betrachtungsweise abzustellen, während bei der Frage nach dem „Wie“ der Anwendung, insbesondere der Bemessung der Abstandsflächentiefen bezogen auf einzelne Mauerabschnitte, der Wandhöhe eine eigenständige Bedeutung zukommt. Dass auch die für § 5 Abs. 9 LBO maßgebliche Wandfläche von 25 m 2 deutlich überschritten ist, ist offensichtlich und steht zwischen den Beteiligten außer Streit.
24 
b) Finden somit auf die im Streit stehende Stützmauer die Abstandsflächenvorschriften Anwendung, bedarf der Klärung, welche Tiefe die Abstandsflächen zur gemeinsamen Grundstücksgrenze einhalten müssen und ob sie - wie es § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO bestimmt - auf dem Baugrundstück selbst zu liegen kommen. Nach § 5 Abs. 4 Sätze 1 und 2 LBO bemisst sich die Tiefe der Abstandsfläche nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur jeweiligen Wand gemessen. Als Wandhöhe gilt das Maß vom Schnittpunkt der Wand mit der Geländeoberfläche (unterer Bezugspunkt) bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder - wie hier - bis zum oberen Abschluss der Wand (oberer Bezugspunkt). Das Verwaltungsgericht hat eine einheitliche Wandhöhe für die gesamte Stützmauer errechnet und damit fingiert, dass die terrassiert angelegte Stützmauer als einheitliche Wand mit einer Wandhöhe von 3,62 m (die auf UA S. 5 angegebene Differenz von 3,97 m dürfte rechnerisch unrichtig sein) an der Grundstücksgrenze genehmigt worden ist. Diese Betrachtungsweise wird indes § 5 Abs. 4 LBO nicht gerecht. Denn die nach hinten versetzte Bauweise ist für die Kläger in Bezug auf die mit den Abstandsvorschriften geschützten Belange (z.B. Besonnung, Belichtung, Belüftung) vorteilhaft. Darüber hinaus negiert die Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts die nach Osten hin stark ansteigende natürliche Geländeoberfläche. Beiden Umständen wird somit nur eine Berechnung der Abstandsflächenvorschriften gerecht, welche die - die Nachbarn „schonendere“ - Terrassenbauweise berücksichtigt (vgl. zu Terrassenhäusern ebenso Sauter, a.a.O., § 5 RdNr. 65 und Abbildungen zu § 5 Nrn. 7 und 8; v. Arnim, in: Schlotterbeck/v. Arnim/Hager, LBO, § 5 RdNr. 45). Hierbei ist die Wandhöhe der zurückliegenden Wände durch eine gedachte Verlängerung dieser Wände bis zum Schnitt mit der natürlichen Geländeoberfläche zu ermitteln (Sauter, a.a.O., § 5 RdNr. 65). Bezogen auf die genehmigte Stützmauer ergeben sich demnach Wandhöhen von 100 cm (unterste Terrasse), 170 cm (mittlere Terrasse) und 230 cm (oberste Terrasse). Aus den auf diese Weise errechneten Wandhöhen ist sodann - wie auch sonst bei der Bemessung von Abstandsflächen - nach Maßgabe des § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO der nachbarschützende Teil der Abstandstiefe zu errechnen. Er beträgt 40 cm für die unterste Terrasse, 68 cm (mittlere Terrasse) und 92 cm (oberste Terrasse). Da die Grenzmauer - anders als etwa kleinere Grenzgaragen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO oder niedrige Gebäudeteile mit einer Grenzbebauung von höchstens 9 m Länge (§ 6 Abs. 1 Sätze 1 und 4 LBO) - nicht gesetzlich privilegiert ist, muss sie den Mindestabstand des § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO wahren und demnach eine Abstandsfläche von 2,5 m einhalten. Dies ist hier nicht der Fall, weshalb die genehmigte Stützmauer - dies räumt mittlerweile auch die Beklagte ein - ohne die Zulassung einer geringeren Abstandsflächentiefe nicht genehmigungsfähig wäre.
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2. Die abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit der im Streit stehenden Stützmauer ergibt sich indes aus § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO. Nach dieser Vorschrift sind geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen, wenn Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegen stehen und, soweit die Tiefe der Abstandsflächen die Maße des § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO unterschreitet, nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Bei der Prüfung der Frage, ob nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden, ist von der normativen Wertung auszugehen, dass eine den nach § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO nachbarschützenden Teil unterschreitende Tiefe der Abstandsfläche regelmäßig zu einer erheblichen und damit nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigung des betreffenden Nachbarn führt. Denn mit der Beschränkung des Nachbarschutzes auf ein bestimmtes Maß der Abstandsflächentiefe bestimmt der Gesetzgeber zugleich die Grenzen dessen, was einem Grundstückseigentümer durch die Bebauung eines Nachbargrundstücks in Bezug auf die damit verbundene Beeinträchtigung der Besonnung, Belichtung und Belüftung seines eigenen Grundstücks (noch) zugemutet werden kann. Eine Unterschreitung dieses Maßes stellt damit grundsätzlich eine nicht mehr zumutbare und somit im Sinn des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO erhebliche Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange dar, ohne dass es auf das Ausmaß dieser Unterschreitung ankommt (kritisch hierzu allerdings Sauter, a.a.O., § 6 RdNr. 48 b). Wegen der Anknüpfung dieser Rechtsprechung an die normative Wertung der Abstandsflächenvorschriften bedarf diese Auslegung des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO indes - jenseits der durch Besonderheiten auf dem Nachbargrundstück gekennzeichneten Fälle (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.1996 - 3 S 2205/94 -; Urteil vom 04.08.1997 - 5 S 663/96 -; Beschluss vom 29.01.1999 - 5 S 2971/98 -; Urteil vom 15.09.1999 - 3 S 1437/99 -; Urteil vom 08.11.1999 - 8 S 1668/999 -; Beschluss vom 25.01.2000 - 5 S 2996/99 - juris), um die es hier nicht geht - dann der Korrektur, wenn sich den Abstandsflächenvorschriften selbst eine andere Wertung des Gesetzgebers entnehmen lässt. Dies ist hier der Fall.
26 
Denn der Gesetzgeber hat für die identische Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen wie die hier in Rede stehende deren abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO angeordnet. Nach dieser Vorschrift sind in den Abstandsflächen zulässig bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn sie in den Abstandsflächen nicht höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche nicht mehr als 25 m² beträgt. Nach der Rechtsprechung der Baurechtssenate des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs sind die in § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO bezeichneten baulichen Anlagen nicht bereits dann in den Abstandsflächen unzulässig, wenn eines der beiden genannten Maße überschritten wird, sondern erst dann, wenn beide Maße überschritten werden (vgl. dazu jüngst ausführlich - auch zur Historie der Norm - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.03.2008 - 8 S 15/07 -, juris m.w.N.; Sauter, a.a.O. § 6 RdNr. 56). Zwar findet § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO auf die genehmigte und hier im Streit stehende abgetreppte Grenzmauer keine Anwendung, weil diese sich nicht in den Abstandsflächen einer anderen baulichen Anlage befindet. Indes lässt sich der Wertung des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO entnehmen, dass die untere und die mittlere Terrasse in den Abstandsflächen der obersten Terrasse zulässig wären, hätte die Beigeladene diese als selbstständige Mauer errichtet. Denn die oberste Terrasse hält nach der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung die Abstandsfläche zum Grundstück der Kläger mit einem Abstand von 2,5 m ein. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten zu Recht kein Streit. Im Blick auf die mit den Abstandsflächenvorschriften geschützten Belange der Besonnung, Belichtung und Belüftung ist gänzlich unerheblich, ob diese letzte Stufe der abgetreppten Stützmauer als (unselbstständige) Terrasse oder als (selbstständige) Mauer errichtet wird. Hätte sich die Beigeladene für die zweite Variante entschieden, wären die beiden unteren Stufen der terrassiert angelegten Mauer - da sie in den Abstandsflächen der fiktiv als Mauer ausgeführten obersten Stufe nicht höher als 2,5 m wären - nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO zulässig. Der Gesetzgeber hält somit die Beeinträchtigung der Kläger nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO für zumutbar, auch wenn die in Rede stehende bauliche Anlage - die genehmigte Stützmauer - durch diese Vorschrift abstandsflächenrechtlich nicht gedeckt wird.
27 
In solchen besonderen Fällen muss von dem Grundsatz, dass jede Unterschreitung der nachbarschützenden Abstandsflächentiefe eine nicht mehr zumutbare und somit im Sinn des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO erhebliche Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange darstellt, ohne dass es auf das Ausmaß und die Wirkung dieser Unterschreitung ankommt (vgl. statt vieler: Urteil des Senats vom 15.09.1999 - 3 S 1437/99 -, juris), eine Ausnahme auch dann zugelassen werden, wenn die Situation nicht durch Besonderheiten auf dem Nachbargrundstück gekennzeichnet ist. Denn es wäre mit dem abstandsflächenrechtlichen Regelungsregime nicht vereinbar, die Genehmigung einer baulichen Anlage abzulehnen, wenn von dieser nur solche Beeinträchtigungen ausgehen, die der Gesetzgeber selbst für abstandsflächenrechtlich zulässig hält. Dies ist hier - wie gezeigt - im Blick auf die Wertung des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO der Fall.
28 
Obwohl es nach dem Vorstehenden hierauf nicht mehr ankommt, hält der Senat den von der Beklagten aufgezeigten Vergleich (vgl. hierzu die Skizze oben Seite 6) mit einer unmittelbar an der Grenze errichteten 2,5 m hohen Mauer und einer hierauf ansetzenden Böschung von 45 Grad dem gegenüber für wenig überzeugend. Zwar trifft zu, dass eine Grenzmauer mit einer Höhe von 2,5 m abstandsflächenrechtlich ohne weiteres zulässig wäre (arg. e. § 5 Abs. 9 LBO). Soweit hierauf allerdings zusätzlich eine Anböschung im Neigungswinkel von 45 Grad aufsetzen soll, dürfte diese aber - anders als die Beklagte unter missverständlicher Berufung auf Sauter (a.a.O., § 6 RdNr. 48 d und Abbildung 7 zu § 6 LBO) meint - kaum ohne weiteres anrechnungsfrei bleiben. Zwar hat der Gesetzgebers Entsprechendes für Dächer angeordnet (vgl. § 5 Abs. 5 Nr. 1 LBO), und auch § 34 Abs. 3 Satz 1 LBO ist zu entnehmen, dass die Anböschung von unter der Geländeroberfläche liegenden Aufenthaltsräumen nicht größer als 45 Grad sein darf. Einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass Aufbauten mit Neigungen bis zu 45 Grad grundsätzlich abstandsflächenrechtlich anrechnungsfrei bleiben, hat der Gesetzgeber jedoch gerade nicht konstatiert. Vielmehr handelt es sich in den Fällen des § 5 Abs. 5 Nr. 1 LBO regelmäßig nicht um Grenzbauten, sondern um abstandsflächenpflichtige Gebäude und damit um gänzlich andere Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks. Soweit Dächer mit einer Dachneigung bis 45 Grad auf Grenzgaragen anrechnungsfrei bleiben (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 5 Nr. 1 LBO), handelt es sich zum einen wiederum um eine Ausnahmevorschrift. Zum anderen wirkt insoweit § 6 Abs. 1 Satz 4 LBO als Korrektiv, der die Grenzbebauung - und damit die Beeinträchtigung des Nachbarn - auf 9 m je Grundstücksgrenze beschränkt. Bei § 34 Abs. 3 Satz 1 LBO wiederum steht nicht das nachbarliche Austauschverhältnis in Rede, sondern die Mindestanforderungen an die Eignung eines Aufenthaltsraums. Insoweit erscheint dem Senat der von der Beklagten angestellte Vergleich für dem vorliegenden Fall unbehelflich.
29 
3. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt die Kläger ferner nicht aus anderen - bauordnungsrechtlichen - Gründen in eigenen Rechten.
30 
a) Nach § 33 Abs. 3 LBO dürfen bauliche Anlagen nur errichtet werden, wenn die einwandfreie Beseitigung des Abwassers und des Niederschlagswassers dauernd gesichert ist. Ob diese Vorschrift nachbarschützend ist, bedarf aus Anlass des vorliegenden Verfahrens keiner Klärung (vgl. dazu Hessischer VGH, Urteil vom 31.01.2002 - 4 UE 2231/95 -, BauR 2003, 866; Beschluss vom 25.03.2004 - 9 UZ 2458/03 - BauR 2005, 762; Sauter, LBO, Band 1, § 33 RdNr. 20 m.w.N.). Denn die genehmigten Bauvorlagen sehen neben Drainagen und einem Streifenfundament auch zwei Sickergruben zur Aufnahme und Ableitung des Niederschlagswassers vor. Damit ist - was auch die Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr in Frage gestellt haben - den Anforderungen des § 33 Abs. 3 LBO hinreichend Rechnung getragen. Im Übrigen findet sich in der Nebenbestimmung Nr. 13 zur Baugenehmigung eine entsprechende Auflage, von deren Einhaltbarkeit nach dem Vorstehenden ohne weiteres ausgegangen werden kann; Gegenteiliges machen die Kläger auch nicht geltend. Ob der derzeitige Zustand der Stützmauer diesen Vorgaben bereits entspricht, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung ohne Belang.
31 
b) Soweit die Kläger im Verwaltungsverfahren geltend gemacht haben, die Stützmauer verunstalte die Umgebung, namentlich ihr eigenes Grundstück, da sie wie „das Bollwerk eines Steinbruchs“ auf ihr Grundstück wirke, verhilft auch dieses Vorbringen ihrer Klage nicht zum Erfolg. Denn die damit in Bezug genommene Vorschrift ist bereits nicht nachbarschützend und kann daher eine Verletzung in eigenen Rechten nicht begründen (vgl. Sauter, a.a.O, § 11 RdNr. 9 m.w.N.).
32 
c) Soweit die Kläger schließlich die Standsicherheit der errichteten Mauer im Blick auf den auf sie wirkenden seitlichen Schub und die fehlerhafte Gründung bezweifeln, bleibt ihr Begehren ebenfalls ohne Erfolg. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LBO, dem nachbarschützende Wirkung zukommt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.02.1987 - 8 S 2582/86 -, ESVGH 38, 75; Sauter, a.a.O., § 13 RdNr. 2), müssen bauliche Anlagen sowohl im ganzen als auch in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Diese Vorschrift ist durch die angefochtene Baugenehmigung erkennbar nicht verletzt. Das Vorbringen der Kläger zielte vielmehr allein auf die ursprünglich errichtete Mauer ab, die mit der genehmigten - hier in Rede stehenden - Stützmauer gerade wegen der weitergehenden Anforderungen an die Standsicherheit (Drainage, Gründung, Entwässerung) nicht identisch ist. Anhaltspunkte, dass die genehmigte Stützmauer nicht standsicher errichtet werden kann, bestehen nicht. Auch die Kläger haben Entsprechendes nicht behauptet.
33 
4. Schließlich liegt auch ein Verstoß gegen das - bauplanungsrechtliche - Gebot der Rücksichtnahme nicht vor (vgl. zu dessen Inhalt: Beschluss des Senats vom 08.11.2007 - 3 S 1923/07 -, VBlBW 2008, 147). Denn bei Berücksichtigung der natürlichen Geländeoberfläche, der Lage der Mauer im Osten des Grundstücks der Kläger und ihrer - absolut gesehen - geringen Höhe über der Geländeroberfläche sowie der Vereinbarkeit der durch sie ausgehenden Beeinträchtigungen mit den abstandsflächenrechtlichen Vorgaben, ist für die Annahme einer rücksichtslosen Betroffenheit der Kläger durch die Mauer kein Raum.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
35 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
36 
B e s c h l u s s vom 13. August 2008
37 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf jeweils 7.500,-- EUR festgesetzt (vgl. Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004).
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Die Berufung ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig; insbesondere wurde sie innerhalb der Monatsfrist den Anforderungen des § 124 a Abs. 6 VwGO entsprechend begründet.
22 
Die Berufung ist begründet, denn die im Streit stehende Baugenehmigung zur Errichtung einer Stützmauer aus Felsblöcken vom 24.11.2003 verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Namentlich steht die angefochtene Baugenehmigung mit den Normen des öffentlich-rechtlichen Abstandsflächenrechts (§§ 5 und 6 LBO) und den weiteren von den Klägern thematisierten bauordnungsrechtlichen Vorschriften sowie dem Gebot der Rücksichtnahme im Einklang.
23 
1. a) Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat - anders als die Beigeladene - zunächst davon aus, dass die Vorschriften des Abstandsflächenrechts auf die in Rede stehende, terrassiert angelegte Stützmauer Anwendung finden. Nach § 5 Abs. 9 LBO gelten die - für Gebäude anwendbaren - Absätze 1 bis 8 des § 5 LBO entsprechend für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn die baulichen Anlagen höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche mehr als 25 m 2 beträgt. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift finden die Abstandsvorschriften somit auf bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, nur Anwendung, wenn beide der in der Regelung genannten Maße überschritten sind (st. Rspr., vgl. etwa Urteile des Senats vom 08.05.1985 - 3 S 63/85 -, VBlBW 1986, 23, und vom 01.06.1994 - 3 S 2617/92 - juris). Die im Streit stehende Stützmauer ist ohne weiteres eine bauliche Anlage im Sinne des § 5 Abs. 9 LBO (vgl. auch Sauter, LBO, Band 1, § 5 RdNr. 111; zu einem Lärmschutzwall vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.1995 - 5 S 5/95 -, VBlBW 1997, 178). Bei der Frage, ob sie höher ist als 2,5 m, ist - wie das Verwaltungsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung entschieden hat - auf die Höhe der gesamten baulichen Anlage abzustellen. Zu dieser Annahme zwingt zunächst eine rein formelle Betrachtungsweise, denn die Beigeladene hat die Stützmauer als einheitliche bauliche Anlage zur Genehmigung gestellt und - trotz deren terrassiert geplanter Errichtung - nicht etwa mehrere Bauanträge für mehrere Mauern eingereicht. Nur diese Betrachtungsweise wird aber auch materiell-rechtlich dem Sinn und Zweck des § 5 Abs. 9 LBO gerecht, der bauliche Anlagen, von denen eine Wirkung wie von Gebäuden ausgeht, dem Regime des Abstandsflächenrechts unterwerfen will (vgl. Urteil des Senats vom 18.07.1984 - 3 S 976/84 -; siehe auch § 6 Abs. 1 Satz 2 der Musterbauordnung). Dass insoweit auf eine natürliche Betrachtungsweise abzustellen ist, liegt auf der Hand und entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu der Vorgängervorschrift des § 6 Abs. 8 LBO 1983 (vgl. Urteil des Senats vom 18.07.1984, a.a.O., UA S. 4 zu zwei nebeneinander errichteten Werbeanlagen, die insgesamt, nicht aber jede für sich, die zulässige Wandfläche von 25 m 2 überschritten haben). Bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise ist die Stützmauer gerade im Blick auf die mit den Abstandsvorschriften geschützten Belange (z.B. Besonnung, Belichtung, Belüftung) als einheitliche bauliche Anlage anzusehen, zumal die einzelnen Abschnitte der Stützmauer auch funktional - gerade hinsichtlich der Standsicherheit und Entwässerung - miteinander verknüpft und „aufeinander angewiesen“ sind. Hierfür spricht letztlich auch das Wortlautargument im systematischen Kontext des § 5 Abs. 9 LBO. Denn anders als die sonstigen Regelungen des § 5 LBO (vgl. etwa Absätze 4 und 5) knüpft dessen Absatz 9 nicht an das Tatbestandsmerkmal der Wandhöhe an, sondern spricht von der „Höhe der baulichen Anlage“. Daher ist für die Frage nach dem „Ob“ der Anwendbarkeit der Abstandsvorschriften auf eine einheitliche Betrachtungsweise abzustellen, während bei der Frage nach dem „Wie“ der Anwendung, insbesondere der Bemessung der Abstandsflächentiefen bezogen auf einzelne Mauerabschnitte, der Wandhöhe eine eigenständige Bedeutung zukommt. Dass auch die für § 5 Abs. 9 LBO maßgebliche Wandfläche von 25 m 2 deutlich überschritten ist, ist offensichtlich und steht zwischen den Beteiligten außer Streit.
24 
b) Finden somit auf die im Streit stehende Stützmauer die Abstandsflächenvorschriften Anwendung, bedarf der Klärung, welche Tiefe die Abstandsflächen zur gemeinsamen Grundstücksgrenze einhalten müssen und ob sie - wie es § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO bestimmt - auf dem Baugrundstück selbst zu liegen kommen. Nach § 5 Abs. 4 Sätze 1 und 2 LBO bemisst sich die Tiefe der Abstandsfläche nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur jeweiligen Wand gemessen. Als Wandhöhe gilt das Maß vom Schnittpunkt der Wand mit der Geländeoberfläche (unterer Bezugspunkt) bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder - wie hier - bis zum oberen Abschluss der Wand (oberer Bezugspunkt). Das Verwaltungsgericht hat eine einheitliche Wandhöhe für die gesamte Stützmauer errechnet und damit fingiert, dass die terrassiert angelegte Stützmauer als einheitliche Wand mit einer Wandhöhe von 3,62 m (die auf UA S. 5 angegebene Differenz von 3,97 m dürfte rechnerisch unrichtig sein) an der Grundstücksgrenze genehmigt worden ist. Diese Betrachtungsweise wird indes § 5 Abs. 4 LBO nicht gerecht. Denn die nach hinten versetzte Bauweise ist für die Kläger in Bezug auf die mit den Abstandsvorschriften geschützten Belange (z.B. Besonnung, Belichtung, Belüftung) vorteilhaft. Darüber hinaus negiert die Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts die nach Osten hin stark ansteigende natürliche Geländeoberfläche. Beiden Umständen wird somit nur eine Berechnung der Abstandsflächenvorschriften gerecht, welche die - die Nachbarn „schonendere“ - Terrassenbauweise berücksichtigt (vgl. zu Terrassenhäusern ebenso Sauter, a.a.O., § 5 RdNr. 65 und Abbildungen zu § 5 Nrn. 7 und 8; v. Arnim, in: Schlotterbeck/v. Arnim/Hager, LBO, § 5 RdNr. 45). Hierbei ist die Wandhöhe der zurückliegenden Wände durch eine gedachte Verlängerung dieser Wände bis zum Schnitt mit der natürlichen Geländeoberfläche zu ermitteln (Sauter, a.a.O., § 5 RdNr. 65). Bezogen auf die genehmigte Stützmauer ergeben sich demnach Wandhöhen von 100 cm (unterste Terrasse), 170 cm (mittlere Terrasse) und 230 cm (oberste Terrasse). Aus den auf diese Weise errechneten Wandhöhen ist sodann - wie auch sonst bei der Bemessung von Abstandsflächen - nach Maßgabe des § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO der nachbarschützende Teil der Abstandstiefe zu errechnen. Er beträgt 40 cm für die unterste Terrasse, 68 cm (mittlere Terrasse) und 92 cm (oberste Terrasse). Da die Grenzmauer - anders als etwa kleinere Grenzgaragen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO oder niedrige Gebäudeteile mit einer Grenzbebauung von höchstens 9 m Länge (§ 6 Abs. 1 Sätze 1 und 4 LBO) - nicht gesetzlich privilegiert ist, muss sie den Mindestabstand des § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO wahren und demnach eine Abstandsfläche von 2,5 m einhalten. Dies ist hier nicht der Fall, weshalb die genehmigte Stützmauer - dies räumt mittlerweile auch die Beklagte ein - ohne die Zulassung einer geringeren Abstandsflächentiefe nicht genehmigungsfähig wäre.
25 
2. Die abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit der im Streit stehenden Stützmauer ergibt sich indes aus § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO. Nach dieser Vorschrift sind geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen, wenn Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegen stehen und, soweit die Tiefe der Abstandsflächen die Maße des § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO unterschreitet, nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Bei der Prüfung der Frage, ob nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden, ist von der normativen Wertung auszugehen, dass eine den nach § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO nachbarschützenden Teil unterschreitende Tiefe der Abstandsfläche regelmäßig zu einer erheblichen und damit nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigung des betreffenden Nachbarn führt. Denn mit der Beschränkung des Nachbarschutzes auf ein bestimmtes Maß der Abstandsflächentiefe bestimmt der Gesetzgeber zugleich die Grenzen dessen, was einem Grundstückseigentümer durch die Bebauung eines Nachbargrundstücks in Bezug auf die damit verbundene Beeinträchtigung der Besonnung, Belichtung und Belüftung seines eigenen Grundstücks (noch) zugemutet werden kann. Eine Unterschreitung dieses Maßes stellt damit grundsätzlich eine nicht mehr zumutbare und somit im Sinn des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO erhebliche Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange dar, ohne dass es auf das Ausmaß dieser Unterschreitung ankommt (kritisch hierzu allerdings Sauter, a.a.O., § 6 RdNr. 48 b). Wegen der Anknüpfung dieser Rechtsprechung an die normative Wertung der Abstandsflächenvorschriften bedarf diese Auslegung des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO indes - jenseits der durch Besonderheiten auf dem Nachbargrundstück gekennzeichneten Fälle (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.1996 - 3 S 2205/94 -; Urteil vom 04.08.1997 - 5 S 663/96 -; Beschluss vom 29.01.1999 - 5 S 2971/98 -; Urteil vom 15.09.1999 - 3 S 1437/99 -; Urteil vom 08.11.1999 - 8 S 1668/999 -; Beschluss vom 25.01.2000 - 5 S 2996/99 - juris), um die es hier nicht geht - dann der Korrektur, wenn sich den Abstandsflächenvorschriften selbst eine andere Wertung des Gesetzgebers entnehmen lässt. Dies ist hier der Fall.
26 
Denn der Gesetzgeber hat für die identische Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen wie die hier in Rede stehende deren abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO angeordnet. Nach dieser Vorschrift sind in den Abstandsflächen zulässig bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn sie in den Abstandsflächen nicht höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche nicht mehr als 25 m² beträgt. Nach der Rechtsprechung der Baurechtssenate des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs sind die in § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO bezeichneten baulichen Anlagen nicht bereits dann in den Abstandsflächen unzulässig, wenn eines der beiden genannten Maße überschritten wird, sondern erst dann, wenn beide Maße überschritten werden (vgl. dazu jüngst ausführlich - auch zur Historie der Norm - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.03.2008 - 8 S 15/07 -, juris m.w.N.; Sauter, a.a.O. § 6 RdNr. 56). Zwar findet § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO auf die genehmigte und hier im Streit stehende abgetreppte Grenzmauer keine Anwendung, weil diese sich nicht in den Abstandsflächen einer anderen baulichen Anlage befindet. Indes lässt sich der Wertung des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO entnehmen, dass die untere und die mittlere Terrasse in den Abstandsflächen der obersten Terrasse zulässig wären, hätte die Beigeladene diese als selbstständige Mauer errichtet. Denn die oberste Terrasse hält nach der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung die Abstandsfläche zum Grundstück der Kläger mit einem Abstand von 2,5 m ein. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten zu Recht kein Streit. Im Blick auf die mit den Abstandsflächenvorschriften geschützten Belange der Besonnung, Belichtung und Belüftung ist gänzlich unerheblich, ob diese letzte Stufe der abgetreppten Stützmauer als (unselbstständige) Terrasse oder als (selbstständige) Mauer errichtet wird. Hätte sich die Beigeladene für die zweite Variante entschieden, wären die beiden unteren Stufen der terrassiert angelegten Mauer - da sie in den Abstandsflächen der fiktiv als Mauer ausgeführten obersten Stufe nicht höher als 2,5 m wären - nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO zulässig. Der Gesetzgeber hält somit die Beeinträchtigung der Kläger nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO für zumutbar, auch wenn die in Rede stehende bauliche Anlage - die genehmigte Stützmauer - durch diese Vorschrift abstandsflächenrechtlich nicht gedeckt wird.
27 
In solchen besonderen Fällen muss von dem Grundsatz, dass jede Unterschreitung der nachbarschützenden Abstandsflächentiefe eine nicht mehr zumutbare und somit im Sinn des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO erhebliche Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange darstellt, ohne dass es auf das Ausmaß und die Wirkung dieser Unterschreitung ankommt (vgl. statt vieler: Urteil des Senats vom 15.09.1999 - 3 S 1437/99 -, juris), eine Ausnahme auch dann zugelassen werden, wenn die Situation nicht durch Besonderheiten auf dem Nachbargrundstück gekennzeichnet ist. Denn es wäre mit dem abstandsflächenrechtlichen Regelungsregime nicht vereinbar, die Genehmigung einer baulichen Anlage abzulehnen, wenn von dieser nur solche Beeinträchtigungen ausgehen, die der Gesetzgeber selbst für abstandsflächenrechtlich zulässig hält. Dies ist hier - wie gezeigt - im Blick auf die Wertung des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO der Fall.
28 
Obwohl es nach dem Vorstehenden hierauf nicht mehr ankommt, hält der Senat den von der Beklagten aufgezeigten Vergleich (vgl. hierzu die Skizze oben Seite 6) mit einer unmittelbar an der Grenze errichteten 2,5 m hohen Mauer und einer hierauf ansetzenden Böschung von 45 Grad dem gegenüber für wenig überzeugend. Zwar trifft zu, dass eine Grenzmauer mit einer Höhe von 2,5 m abstandsflächenrechtlich ohne weiteres zulässig wäre (arg. e. § 5 Abs. 9 LBO). Soweit hierauf allerdings zusätzlich eine Anböschung im Neigungswinkel von 45 Grad aufsetzen soll, dürfte diese aber - anders als die Beklagte unter missverständlicher Berufung auf Sauter (a.a.O., § 6 RdNr. 48 d und Abbildung 7 zu § 6 LBO) meint - kaum ohne weiteres anrechnungsfrei bleiben. Zwar hat der Gesetzgebers Entsprechendes für Dächer angeordnet (vgl. § 5 Abs. 5 Nr. 1 LBO), und auch § 34 Abs. 3 Satz 1 LBO ist zu entnehmen, dass die Anböschung von unter der Geländeroberfläche liegenden Aufenthaltsräumen nicht größer als 45 Grad sein darf. Einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass Aufbauten mit Neigungen bis zu 45 Grad grundsätzlich abstandsflächenrechtlich anrechnungsfrei bleiben, hat der Gesetzgeber jedoch gerade nicht konstatiert. Vielmehr handelt es sich in den Fällen des § 5 Abs. 5 Nr. 1 LBO regelmäßig nicht um Grenzbauten, sondern um abstandsflächenpflichtige Gebäude und damit um gänzlich andere Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks. Soweit Dächer mit einer Dachneigung bis 45 Grad auf Grenzgaragen anrechnungsfrei bleiben (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 5 Nr. 1 LBO), handelt es sich zum einen wiederum um eine Ausnahmevorschrift. Zum anderen wirkt insoweit § 6 Abs. 1 Satz 4 LBO als Korrektiv, der die Grenzbebauung - und damit die Beeinträchtigung des Nachbarn - auf 9 m je Grundstücksgrenze beschränkt. Bei § 34 Abs. 3 Satz 1 LBO wiederum steht nicht das nachbarliche Austauschverhältnis in Rede, sondern die Mindestanforderungen an die Eignung eines Aufenthaltsraums. Insoweit erscheint dem Senat der von der Beklagten angestellte Vergleich für dem vorliegenden Fall unbehelflich.
29 
3. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt die Kläger ferner nicht aus anderen - bauordnungsrechtlichen - Gründen in eigenen Rechten.
30 
a) Nach § 33 Abs. 3 LBO dürfen bauliche Anlagen nur errichtet werden, wenn die einwandfreie Beseitigung des Abwassers und des Niederschlagswassers dauernd gesichert ist. Ob diese Vorschrift nachbarschützend ist, bedarf aus Anlass des vorliegenden Verfahrens keiner Klärung (vgl. dazu Hessischer VGH, Urteil vom 31.01.2002 - 4 UE 2231/95 -, BauR 2003, 866; Beschluss vom 25.03.2004 - 9 UZ 2458/03 - BauR 2005, 762; Sauter, LBO, Band 1, § 33 RdNr. 20 m.w.N.). Denn die genehmigten Bauvorlagen sehen neben Drainagen und einem Streifenfundament auch zwei Sickergruben zur Aufnahme und Ableitung des Niederschlagswassers vor. Damit ist - was auch die Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr in Frage gestellt haben - den Anforderungen des § 33 Abs. 3 LBO hinreichend Rechnung getragen. Im Übrigen findet sich in der Nebenbestimmung Nr. 13 zur Baugenehmigung eine entsprechende Auflage, von deren Einhaltbarkeit nach dem Vorstehenden ohne weiteres ausgegangen werden kann; Gegenteiliges machen die Kläger auch nicht geltend. Ob der derzeitige Zustand der Stützmauer diesen Vorgaben bereits entspricht, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung ohne Belang.
31 
b) Soweit die Kläger im Verwaltungsverfahren geltend gemacht haben, die Stützmauer verunstalte die Umgebung, namentlich ihr eigenes Grundstück, da sie wie „das Bollwerk eines Steinbruchs“ auf ihr Grundstück wirke, verhilft auch dieses Vorbringen ihrer Klage nicht zum Erfolg. Denn die damit in Bezug genommene Vorschrift ist bereits nicht nachbarschützend und kann daher eine Verletzung in eigenen Rechten nicht begründen (vgl. Sauter, a.a.O, § 11 RdNr. 9 m.w.N.).
32 
c) Soweit die Kläger schließlich die Standsicherheit der errichteten Mauer im Blick auf den auf sie wirkenden seitlichen Schub und die fehlerhafte Gründung bezweifeln, bleibt ihr Begehren ebenfalls ohne Erfolg. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LBO, dem nachbarschützende Wirkung zukommt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.02.1987 - 8 S 2582/86 -, ESVGH 38, 75; Sauter, a.a.O., § 13 RdNr. 2), müssen bauliche Anlagen sowohl im ganzen als auch in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Diese Vorschrift ist durch die angefochtene Baugenehmigung erkennbar nicht verletzt. Das Vorbringen der Kläger zielte vielmehr allein auf die ursprünglich errichtete Mauer ab, die mit der genehmigten - hier in Rede stehenden - Stützmauer gerade wegen der weitergehenden Anforderungen an die Standsicherheit (Drainage, Gründung, Entwässerung) nicht identisch ist. Anhaltspunkte, dass die genehmigte Stützmauer nicht standsicher errichtet werden kann, bestehen nicht. Auch die Kläger haben Entsprechendes nicht behauptet.
33 
4. Schließlich liegt auch ein Verstoß gegen das - bauplanungsrechtliche - Gebot der Rücksichtnahme nicht vor (vgl. zu dessen Inhalt: Beschluss des Senats vom 08.11.2007 - 3 S 1923/07 -, VBlBW 2008, 147). Denn bei Berücksichtigung der natürlichen Geländeoberfläche, der Lage der Mauer im Osten des Grundstücks der Kläger und ihrer - absolut gesehen - geringen Höhe über der Geländeroberfläche sowie der Vereinbarkeit der durch sie ausgehenden Beeinträchtigungen mit den abstandsflächenrechtlichen Vorgaben, ist für die Annahme einer rücksichtslosen Betroffenheit der Kläger durch die Mauer kein Raum.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
35 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
36 
B e s c h l u s s vom 13. August 2008
37 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf jeweils 7.500,-- EUR festgesetzt (vgl. Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004).
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der Berufungsbeklagte und die anderen Beteiligten können sich der Berufung anschließen. Die Anschlussberufung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzulegen.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Beteiligte auf die Berufung verzichtet hat oder die Frist für die Berufung oder den Antrag auf Zulassung der Berufung verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 124a Abs. 3 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Die Anschlussberufung bedarf keiner Zulassung.

(5) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. Mai 2014 - 7 K 1616/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer unbeleuchteten Plakatanschlagtafel.
Die geplante Werbetafel hat eine Größe von 3,75 m x 2,7 m und soll in einer Höhe von 1,2 m an der westlichen Außenwand des an der Ecke Spechaa Straße und Goethestraße liegenden Wohnhauses ... im Ortsteil Spöck der Beklagten errichtet werden.
Mit Bescheid vom 26.3.2013 lehnte die Beklagte den für das Vorhaben gestellten Bauantrag der Klägerin ab und führte zur Begründung aus, das Vorhaben verstoße gegen das Verunstaltungsverbot des § 11 Abs. 1 LBO. Die Spechaa Straße bzw. die Goethestraße machten im Bereich des Aufstellungsorts einen ruhigen und gepflegten Eindruck. Die beiden Straßen würden durch ein- bis zweigeschossige Bebauung mit sauberen und gepflegten Fassaden geprägt. Einen prägenden Eindruck auf das Baugrundstück und seine nähere Umgebung habe insbesondere die in der Umgebung vorherrschende Wohnbebauung. Das so charakterisierte Gesamtbild werde durch die geplante Werbeanlage mehr als nur beeinträchtigt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die ca. 10 m2 große Werbetafel besonders durch ihre Großflächigkeit stark in Erscheinung trete. Die wechselnden Plakatanschläge würden in Form, Farbe und Inhalt nur nach dem Gesichtspunkt der möglichst aufdringlichen Wirkung auf den Betrachter, nicht aber unter Berücksichtigung des jeweiligen Aufstellungsorts, angebracht. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass in dem von Wohnnutzung dominierten Bereich des Gebiets eine Werbeanlage in dieser Größe keineswegs allgemein erwartet werde. Großflächige Werbetafeln als Berufungsfälle seien weder auf dem Grundstück noch in der näheren Umgebung vorhanden. Bei den vorhandenen Werbeanlagen handele es sich jeweils um Werbung an der Stätte der Leistung; eine solche sei mit der beantragten Werbung nicht vergleichbar. Die vorhandenen Werbeanlagen seien auch größenmäßig in keiner Weise mit der geplanten Anlage zu vergleichen.
Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch der Klägerin wurde vom Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 28.6.2013 zurückgewiesen.
Die Klägerin hat am 4.7.2013 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 26.3.2013 und den Widerspruchsbescheid vom 28.6.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, die geplante Werbetafel wirke im Vergleich zu der Hausfassade zurückhaltend und füge sich in die fensterfreie Fläche des Hauses ein. Die Anbringung der Werbeanlage sei in ästhetischer Hinsicht keine große Einbuße. Es handele sich bei dem Haus, an dem die Werbeanlage angebracht werden solle, auch nicht um ein besonders schützenswertes Haus. Auf dem Dach seien große Photovoltaik-Elemente angebracht. Die geplante Werbeanlage habe eine genormte Größe, die der Betrachter in einem Mischgebiet heute in der Regel vorfinde. Es spiele keine Rolle, ob bereits mehrere Werbeanlagen in der näheren Umgebung vorhanden seien oder nicht. Unerheblich sei auch, ob die Umgebung von Wohnbebauung dominiert werde. Entscheidend sei, dass sich der geplante Standort in einem Mischgebiet befinde. Es sei kein zulässiges Argument, dass es bislang solche Werbeanlagen dort nicht gegeben habe, sondern nur Werbung an der Stätte der Leistung, da sich sonst ein Ort oder eine Stadt niemals entwickeln könne.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und zur Begründung im Wesentlichen die Argumentation in ihrem Bescheid vom 26.3.2013 wiederholt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.5.2014 nach Einnahme eines Augenscheins abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung. Das Bauvorhaben sei zwar in einem faktischen Mischgebiet bauplanungsrechtlich nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO zulässig. Es sei jedoch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht unzulässig, da es gegen das Verunstaltungsverbot des § 11 LBO verstoße. Nach der ständigen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg und des Bundesverwaltungsgerichts liege eine Verunstaltung vor, wenn ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht nur beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand geschaffen würde. Dies sei dann der Fall, wenn die Störung erheblich, d.h. wesentlich sei. Ob eine Werbeanlage eine solche Wirkung hervorrufe, sei unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei auch die Funktion des jeweils betroffenen Baugebiets zu berücksichtigen sei. Bei Plakatanschlagtafeln gelte außerdem ganz allgemein, dass sie durch ihre Großflächigkeit besonders stark ins Auge fielen. Hinzu komme, dass Anschlagtafeln als besondere Konstruktionen mit festen generellen Maßen von bestimmten, gleichbleibenden Baustoffen sich in geringerem Umfang ihrer Umgebung anpassten. Ferner sei zu berücksichtigen, dass Anschlagtafeln in kurzen zeitlichen Abständen mit jeweils neuen Großplakaten beklebt würden, die nach Form, Farbe und Inhalt unter dem Gesichtspunkt einer möglichst eindringlichen Wirkung auf den Betrachter, nicht aber unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Aufstellungsorts angebracht würden. Gemessen an diesen Anforderungen müsse gerade wegen der von der Klägerin beabsichtigten besonders exponierten Anbringung der Werbetafel im Bereich der Kreuzung Spechaa Straße/Goethestraße/Kleiststraße von einer verunstaltenden Wirkung der Werbetafel auf das Straßenbild im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 LBO ausgegangen werden. Nach dem in der mündlichen Verhandlung eingenommenen Augenschein machten die Spechaa Straße, die Goethestraße und die Kleiststraße in ihrem Verlauf sowie im Kreuzungsbereich einen ruhigen, gepflegten und sauberen Eindruck. Es handele sich in diesem Bereich um ein Mischgebiet, in dem die Wohnbebauung überwiege und das einen eher dörflichen Eindruck mache. Der fragliche Bereich sei außerdem frei von großflächigen Werbeanlagen. Es fänden sich lediglich kleinflächige Werbeanlagen an der Stätte der jeweiligen Leistung, welche mit dem geplanten Bauvorhaben des Klägers nicht zu vergleichen seien. Die bestehenden Werbetafeln an der Stätte der Leistung wiesen zudem eine unauffällige sowie eher informative als plakative Wirkung auf. Im Gegensatz dazu würde die von der Klägerin geplante Werbeanlage gerade an der geplanten Stelle in ihrer Beziehung zu dem vorhandenen Straßenbild als hässlich erscheinen und damit störend wirken. Denn die an der Werbetafel in kurzen zeitlichen Abständen wechselnden großformatigen Plakate mit ihrer meist intensiven Farbgebung würden auffällig in Erscheinung treten und sich dem Betrachter vor dem Hintergrund des im Übrigen ruhigen Gesamteindrucks der Straße geradezu aufdrängen.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die mit Beschluss vom 16.6.2015 zugelassene Berufung der Klägerin. Zu deren Begründung macht sie geltend, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht von einer Verunstaltung aus. Das Baugrundstück liege in einem faktischen Mischgebiet. Die geplante Werbetafel passe sich der Fassade des Hauses an. Eine Verunstaltung sei auch nicht wegen der exponierten Lage im Bereich der Kreuzung Spechaa Straße/Goethestraße gegeben. Auch der Umstand, dass in der unmittelbaren Umgebung keine weiteren großflächigen Werbeanlagen vorhanden seien, sei nicht ausreichend. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts komme es auch nicht auf das zahlenmäßige Überwiegen einer Nutzungsart, hier der Wohnbebauung an. Das Straßenbild als Gesamtgepräge werde ebenfalls nicht verunstaltet.
Die Klägerin beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14.5.2014 - 7 K 1616/13 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 26.3.2013 und des Widerspruchsbescheids vom 28.6.2013 zu verpflichten, ihr die beantragte Genehmigung zur Errichtung einer Werbetafel auf dem Grundstück ... in Stutensee-Spöck zu erteilen.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
14 
Der Berichterstatter hat das Baugrundstück und seine nähere Umgebung in Augenschein genommen. Auf die Niederschrift hierüber wird verwiesen.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
17 
Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die geplante Werbetafel verstößt auch nach Ansicht des Senats gegen § 11 Abs. 1 LBO und ist somit bauordnungsrechtlich unzulässig. Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung.
18 
1. Der Senat lässt dahin gestellt, ob die geplante Werbetafel gegen § 11 Abs. 4 LBO verstößt.
19 
Nach dieser Vorschrift sind in reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten nur für Anschläge bestimmte Werbeanlagen sowie Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zulässig. Werbeanlagen der Fremdwerbung sind danach in diesen Gebieten, die vorwiegend Wohncharakter haben, generell ausgeschlossen.
20 
Das Baugrundstück liegt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts in einem faktischen Mischgebiet, wovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen. Einen Verstoß gegen § 11 Abs. 4 LBO hat das Verwaltungsgericht hiervon ausgehend stillschweigend verneint. Nach dem Ergebnis des von dem Berichterstatter eingenommenen Augenscheins bestehen an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Charakterisierung der näheren Umgebung als faktisches Mischgebiet Zweifel. Die nähere Umgebung des Baugrundstücks umfasst über den unmittelbaren Kreuzungsbereich hinaus den Abschnitt der Spechaastraße im Bereich zwischen den Einmündungen des Daißler Gässles und der Gutenbergstraße sowie einen ungefähr gleich langen Abschnitt der Kleist-/Goethestraße. In diesem Bereich befinden sich überwiegend Wohngebäude sowie einige gewerblich genutzte Gebäude, die jedoch zahlenmäßig deutlich untergeordnet sind und zudem mit Ausnahme der Betriebe der Firmen ... (Schreinerei/Bestattungsunternehmen) und ... (Blechnerei/Sanitär/Schlosserei/Heizung) unauffällig wirken. Ob die Eigenart der näheren Umgebung einem Mischgebiet entspricht, erscheint daher fraglich, da Mischgebiete nach § 6 Abs. 1 BauNVO gleichermaßen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dienen. Kennzeichnend für ein Mischgebiet ist daher eine sowohl qualitativ als auch quantitativ zu verstehenden Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe (BVerwG, Urt. v. 4.5.1988 - 4 C 34.86 - BVerwGE 79, 309; Beschl. v. 11.4.1996 - 4 B 51.96 - NVwZ-RR 1997, 463), während im vorliegenden Fall von einem deutlichen Überwiegen der Wohnnutzung auszugehen ist. Es spricht daher mehr dafür, das Gebiet nicht als Mischgebiet, sondern als allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren. Das setzt allerdings voraus, dass von den bereits genannten Betrieben der Firmen ... und ... keine wesentlichen Störungen des Wohnens ausgehen, worüber der Senat keine näheren Kenntnisse hat. In Betracht zu ziehen ist deshalb auch das Vorliegen einer - weder als Mischgebiet noch als allgemeines Wohngebiet zu qualifizierenden - Gemengelage.
21 
2. Der Senat sieht jedoch davon ab, der Frage nach dem Gebietscharakter der näheren Umgebung des Baugrundstücks weiter nach zugehen, da das Vorhaben der Klägerin jedenfalls gegen § 11 Abs. 1 LBO verstößt.
22 
a) Nach dieser Vorschrift sind bauliche Anlagen mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht beeinträchtigen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 LBO). Nach der ständigen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. u.a. Urt. v. 9.2.2009 - 3 S 2290/07 - VBlBW 2009, 466 m.w.N.; Urt. v. 12.8.1993 - 5 S 1018/92 - juris; Urt. v. 12.7.1991 - 8 S 427/91 - VBlBW 1992, 99) liegt eine Verunstaltung in diesem Sinne vor, wenn ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht nur beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand geschaffen würde. Dies ist dann der Fall, wenn die Störung erheblich, d.h. wesentlich ist. Maßgebend ist dabei das Empfinden des gebildeten Durchschnittsbetrachters, d.h. eines für ästhetische Eindrücke offenen, jedoch nicht besonders empfindsamen und geschulten Betrachters. Die bauliche Anlage muss zu einem Zustand führen, der als grob unangemessen empfunden wird, das Gefühl des Missfallens weckt sowie Kritik und den Wunsch nach Abhilfe herausfordert. Ob eine Werbeanlage eine solche Wirkung hervorruft, ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei auch die Funktion des jeweils betroffenen Baugebiets zu berücksichtigen ist. Bei Plakatanschlagtafeln ist ferner zu beachten, dass sie durch ihre Großflächigkeit besonders stark in Erscheinung treten und dass die wechselnden Plakatanschläge nach Form, Farbe und Inhalt nur nach dem Gesichtspunkt einer möglichst eindringlichen Wirkung auf den Betrachter, nicht aber unter Berücksichtigung des jeweiligen Anbringungsortes gestaltet werden (vgl. u.a. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.10.1992 - 3 S 2490/91 - juris).
23 
b) In Anwendung dieser Grundsätze ist das Verwaltungsgericht zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass durch die von der Klägerin geplante Werbetafel das Straßenbild in dem betreffenden Bereich verunstaltet würde, und das Vorhaben deshalb gegen § 11 Abs. 1 LBO verstößt.
24 
Das nach § 11 Abs. 1 LBO zu schützende Straßenbild ist das Bild, dass eine Straße in Verbindung mit der Bebauung auf den angrenzenden Grundstücken dem Beschauer in dem Bereich vermittelt, auf den sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann. In diesem Bereich befinden sich, wie bereits dargelegt, überwiegend Wohngebäude sowie einige gewerblich genutzte Gebäude, die jedoch zahlenmäßig deutlich untergeordnet sind und zudem größtenteils unauffällig wirken. Bei den vorhandenen Wohnhäusern handelt es sich durchweg um eher einfache Gebäude, die aber nahezu ausnahmslos einen ordentlichen und gepflegten Eindruck machen. Dem Vorhaben der Klägerin vergleichbare großflächige Werbeanlagen sind nicht vorhanden. Es finden sich lediglich kleinere Werbeanlagen, mit denen auf die vorhandenen gewerblichen Nutzungen hingewiesen wird. Das Verwaltungsgericht spricht daher zu Recht von einem ruhigen und gepflegten Straßenbild. In dieser Umgebung bildete die geplante Werbetafel mit den auf ihr angebrachten, typischerweise in grellen Farben gehaltenen, großflächigen Plakaten einen störenden Fremdkörper und führte damit zu einem Zustand, der von einem Durchschnittsbetrachters als grob unangemessen empfunden würde.
25 
c) § 11 Abs. 4 LBO steht der Annahme des sich daraus ergebenden Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 LBO nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift sind in den bereits genannten, vorwiegend dem Wohnen dienenden Gebieten Werbeanlagen der Fremdwerbung generell ausgeschlossen, da der Gesetzgeber sie in diesen Gebieten als grundsätzlich wesensfremd betrachtet (vgl. die Begründung für die Neufassung des § 11 Abs. 4 durch die LBO 1995, LT-Drs. 11/5337, S. 86). Die Regelung in § 11 Abs. 1 LBO bleibt davon unberührt. Daraus, dass das Baugrundstück in einem nicht zu den in § 11 Abs. 4 LBO aufgeführten Gebieten liegt, kann daher nicht auf die Vereinbarkeit einer dort geplanten Werbeanlage mit dem Verunstaltungsverbot geschlossen werden. Das gilt insbesondere in Fällen, in denen - wie hier - die nähere Umgebung überwiegend durch Wohnnutzung geprägt ist.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
27 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
28 
Beschluss
29 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit Nr. 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 5.000 EUR festgesetzt.
30 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
17 
Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die geplante Werbetafel verstößt auch nach Ansicht des Senats gegen § 11 Abs. 1 LBO und ist somit bauordnungsrechtlich unzulässig. Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung.
18 
1. Der Senat lässt dahin gestellt, ob die geplante Werbetafel gegen § 11 Abs. 4 LBO verstößt.
19 
Nach dieser Vorschrift sind in reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten nur für Anschläge bestimmte Werbeanlagen sowie Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zulässig. Werbeanlagen der Fremdwerbung sind danach in diesen Gebieten, die vorwiegend Wohncharakter haben, generell ausgeschlossen.
20 
Das Baugrundstück liegt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts in einem faktischen Mischgebiet, wovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen. Einen Verstoß gegen § 11 Abs. 4 LBO hat das Verwaltungsgericht hiervon ausgehend stillschweigend verneint. Nach dem Ergebnis des von dem Berichterstatter eingenommenen Augenscheins bestehen an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Charakterisierung der näheren Umgebung als faktisches Mischgebiet Zweifel. Die nähere Umgebung des Baugrundstücks umfasst über den unmittelbaren Kreuzungsbereich hinaus den Abschnitt der Spechaastraße im Bereich zwischen den Einmündungen des Daißler Gässles und der Gutenbergstraße sowie einen ungefähr gleich langen Abschnitt der Kleist-/Goethestraße. In diesem Bereich befinden sich überwiegend Wohngebäude sowie einige gewerblich genutzte Gebäude, die jedoch zahlenmäßig deutlich untergeordnet sind und zudem mit Ausnahme der Betriebe der Firmen ... (Schreinerei/Bestattungsunternehmen) und ... (Blechnerei/Sanitär/Schlosserei/Heizung) unauffällig wirken. Ob die Eigenart der näheren Umgebung einem Mischgebiet entspricht, erscheint daher fraglich, da Mischgebiete nach § 6 Abs. 1 BauNVO gleichermaßen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dienen. Kennzeichnend für ein Mischgebiet ist daher eine sowohl qualitativ als auch quantitativ zu verstehenden Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe (BVerwG, Urt. v. 4.5.1988 - 4 C 34.86 - BVerwGE 79, 309; Beschl. v. 11.4.1996 - 4 B 51.96 - NVwZ-RR 1997, 463), während im vorliegenden Fall von einem deutlichen Überwiegen der Wohnnutzung auszugehen ist. Es spricht daher mehr dafür, das Gebiet nicht als Mischgebiet, sondern als allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren. Das setzt allerdings voraus, dass von den bereits genannten Betrieben der Firmen ... und ... keine wesentlichen Störungen des Wohnens ausgehen, worüber der Senat keine näheren Kenntnisse hat. In Betracht zu ziehen ist deshalb auch das Vorliegen einer - weder als Mischgebiet noch als allgemeines Wohngebiet zu qualifizierenden - Gemengelage.
21 
2. Der Senat sieht jedoch davon ab, der Frage nach dem Gebietscharakter der näheren Umgebung des Baugrundstücks weiter nach zugehen, da das Vorhaben der Klägerin jedenfalls gegen § 11 Abs. 1 LBO verstößt.
22 
a) Nach dieser Vorschrift sind bauliche Anlagen mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht beeinträchtigen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 LBO). Nach der ständigen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. u.a. Urt. v. 9.2.2009 - 3 S 2290/07 - VBlBW 2009, 466 m.w.N.; Urt. v. 12.8.1993 - 5 S 1018/92 - juris; Urt. v. 12.7.1991 - 8 S 427/91 - VBlBW 1992, 99) liegt eine Verunstaltung in diesem Sinne vor, wenn ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht nur beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand geschaffen würde. Dies ist dann der Fall, wenn die Störung erheblich, d.h. wesentlich ist. Maßgebend ist dabei das Empfinden des gebildeten Durchschnittsbetrachters, d.h. eines für ästhetische Eindrücke offenen, jedoch nicht besonders empfindsamen und geschulten Betrachters. Die bauliche Anlage muss zu einem Zustand führen, der als grob unangemessen empfunden wird, das Gefühl des Missfallens weckt sowie Kritik und den Wunsch nach Abhilfe herausfordert. Ob eine Werbeanlage eine solche Wirkung hervorruft, ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei auch die Funktion des jeweils betroffenen Baugebiets zu berücksichtigen ist. Bei Plakatanschlagtafeln ist ferner zu beachten, dass sie durch ihre Großflächigkeit besonders stark in Erscheinung treten und dass die wechselnden Plakatanschläge nach Form, Farbe und Inhalt nur nach dem Gesichtspunkt einer möglichst eindringlichen Wirkung auf den Betrachter, nicht aber unter Berücksichtigung des jeweiligen Anbringungsortes gestaltet werden (vgl. u.a. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.10.1992 - 3 S 2490/91 - juris).
23 
b) In Anwendung dieser Grundsätze ist das Verwaltungsgericht zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass durch die von der Klägerin geplante Werbetafel das Straßenbild in dem betreffenden Bereich verunstaltet würde, und das Vorhaben deshalb gegen § 11 Abs. 1 LBO verstößt.
24 
Das nach § 11 Abs. 1 LBO zu schützende Straßenbild ist das Bild, dass eine Straße in Verbindung mit der Bebauung auf den angrenzenden Grundstücken dem Beschauer in dem Bereich vermittelt, auf den sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann. In diesem Bereich befinden sich, wie bereits dargelegt, überwiegend Wohngebäude sowie einige gewerblich genutzte Gebäude, die jedoch zahlenmäßig deutlich untergeordnet sind und zudem größtenteils unauffällig wirken. Bei den vorhandenen Wohnhäusern handelt es sich durchweg um eher einfache Gebäude, die aber nahezu ausnahmslos einen ordentlichen und gepflegten Eindruck machen. Dem Vorhaben der Klägerin vergleichbare großflächige Werbeanlagen sind nicht vorhanden. Es finden sich lediglich kleinere Werbeanlagen, mit denen auf die vorhandenen gewerblichen Nutzungen hingewiesen wird. Das Verwaltungsgericht spricht daher zu Recht von einem ruhigen und gepflegten Straßenbild. In dieser Umgebung bildete die geplante Werbetafel mit den auf ihr angebrachten, typischerweise in grellen Farben gehaltenen, großflächigen Plakaten einen störenden Fremdkörper und führte damit zu einem Zustand, der von einem Durchschnittsbetrachters als grob unangemessen empfunden würde.
25 
c) § 11 Abs. 4 LBO steht der Annahme des sich daraus ergebenden Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 LBO nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift sind in den bereits genannten, vorwiegend dem Wohnen dienenden Gebieten Werbeanlagen der Fremdwerbung generell ausgeschlossen, da der Gesetzgeber sie in diesen Gebieten als grundsätzlich wesensfremd betrachtet (vgl. die Begründung für die Neufassung des § 11 Abs. 4 durch die LBO 1995, LT-Drs. 11/5337, S. 86). Die Regelung in § 11 Abs. 1 LBO bleibt davon unberührt. Daraus, dass das Baugrundstück in einem nicht zu den in § 11 Abs. 4 LBO aufgeführten Gebieten liegt, kann daher nicht auf die Vereinbarkeit einer dort geplanten Werbeanlage mit dem Verunstaltungsverbot geschlossen werden. Das gilt insbesondere in Fällen, in denen - wie hier - die nähere Umgebung überwiegend durch Wohnnutzung geprägt ist.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
27 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
28 
Beschluss
29 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit Nr. 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 5.000 EUR festgesetzt.
30 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. Mai 2007 - 11 K 2903/06 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Werbeanlage mit Werbung für seinen in der Nähe gelegenen Waschpark.
Unter dem 21.03.2006 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Werbeanlage mit den Maßen 7.000 x 4.000 mm mit wechselnden Plakatanschlägen an der giebelseitigen Außenwand der Umspannstation auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., ..., in Mannheim-Vogelstang. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Für das Gebiet Südl. der Bundesstrasse 38 bei der „Vogelstang“, Teil 1“ der Antragsgegnerin. Dieser aus 4 Teilen bestehende Bebauungsplan wurde am 22.09.1964 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossen, am 01.12.1964 vom Regierungspräsidium Nordbaden genehmigt und trat am 18.12.1964 in Kraft. Teil 1 des Bebauungsplans setzt den Aufstellungsbereich der Werbeanlage - die Fläche zwischen der Brandenburger Straße, einem Verkehrskreisel mit Zufahrtsstraßen und der als Hochstraße geführten L 597 - als „Straßengrün“ mit dem Einschrieb „freizuhaltende Fläche für Rückhaltebecken, Pumpwerk und Umspannwerk“ fest.
Mit Bescheid vom 11.07.2006 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, das Vorhaben verstoße sowohl gegen Bauplanungs- als auch Bauordnungsrecht. Mit den im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungen sei die vorgesehene Werbeanlage nicht vereinbar und eine Befreiung könne wegen Fehlens der Tatbestandsvoraussetzungen nicht erteilt werden. Bauordnungsrechtlich stehe der Werbeanlage § 11 LBO entgegen, da sie das Straßen- und das Ortsbild verunstalten, d.h. negativ beeinträchtigen würde.
Nach Bekanntgabe dieses Bescheids legte der Kläger ergänzende Unterlagen vor, aus denen sich ergibt, dass mit der geplanten Werbetafel nur auf den von ihm betriebenen „Waschpark Mannheim“ hingewiesen werden soll, der nordwestlich des Umspannwerks, jenseits der Hochstrasse L 597 in einem Mischgebiet liegt.
Den am 20.07.2006 eingelegten Widerspruch des Klägers, mit dem er sich auf die Zulässigkeit des nunmehr auf Werbung für seine Waschanlage beschränkten Vorhabens in planungs- wie ordnungsrechtlicher Hinsicht berief, wies das Regierungspräsidium Karlsruhe durch Bescheid vom 17.11.2006 zurück: Die streitige Werbetafel, eine genehmigungspflichtige bauliche Anlage, sei nicht genehmigungsfähig, da sie am vorgesehenen Standort zu einer Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes führe. Der Bereich Brandenburger Straße sei besonders durch einen sehr großen gepflegten Grünbereich geprägt. Es befänden sich dort Büsche und Bäume. Der dortige Straßenabschnitt mit Kreisverkehr mache einen sehr sauberen und gepflegten Eindruck. Durch Anbringung der Werbeanlage werde die optische Harmonie gesprengt. Der Betrachter würde die Werbeanlage an dieser Stelle als deplatziert empfinden, weil die Anlage in unvereinbarem Gegensatz zur Anbringungsstelle und der unmittelbaren Nähe von Grünanlagen und Bepflanzungen stehe.
Am 29.11.2006 hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, den Ablehnungsbescheid der Beklagten sowie den Widerspruchsbescheid aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung für eine Werbeanlage mit einer Werbung für seinen „in 50 m Entfernung“ gelegenen Waschpark zu erteilen. Er hat vorgetragen: Die Festsetzung des Bebauungsplans „Vogelstang“ sehe dem Vorhaben schon deswegen nicht entgegen, weil der Bebauungsplan formell unwirksam sei. Es fehle an einer ordnungsgemäßen Ausfertigung. Dies habe bereits das Regierungspräsidium Karlsruhe ausführlich mit Schreiben vom 16.09.2002 in einer anderen Sache dargestellt. Der Ausfertigungsmangel (Ausfertigung durch den damaligen Hochbaudezernenten anstelle des zuständigen Oberbürgermeisters) schlage auf die Nichtigkeit des Bebauungsplans durch. Auch der neueren „großzügigen“ Rechtsprechung, wonach selbst die Unterzeichnung des Gemeinderatsprotokolls durch den Bürgermeister ausreiche, sei nicht Genüge getan. Der Oberbürgermeister habe zwar die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderats vom 22.09.1964 unterzeichnet, jedoch seien im Gemeinderatsprotokoll die Bestandteile der Satzung nicht so bezeichnet, dass Zweifel an der Identität des Plans ausgeschlossen seien. Die „gedankliche Schnur“ zum Bebauungsplan bzw. zu der konkret beschlossenen Satzung lasse sich damit nicht herstellen. Auf der Grundlage des mithin maßgeblichen § 34 Abs. 1 BauGB füge sich die Anlage in die näheren Umgebung ein. Sollte der Bebauungsplan als wirksam angesehen werden, sei die Werbeanlage gleichwohl planungsrechtlich zulässig. Es handle sich dann um eine untergeordnete Nebenanlage, die einen Annex zu der vom Kläger betriebenen nahegelegenen Waschanlage bilde. Ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets liege nicht vor. Jedenfalls sei die Anlage aber nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB genehmigungsfähig. Bauordnungsrechtlich bestünden ebenfalls keine Bedenken. Die Werbeanlage würde an dieser Stelle nicht als deplatziert empfunden werden. Tatsächlich sei das Baugrundstück von stark befahrenen Straßen und Verkehrsanlagen, anderen Werbeanlagen und gewerblich genutzten Grundstücken umgeben. Es sei zu berücksichtigen, dass die vorgesehene Wandfläche immer wieder durch Graffiti oder sonstige „Wandmalereien“ besprüht werde.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat zusätzlich darauf hingewiesen, dass aufgrund der Verkehrssituation auch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch die geplante Werbetafel gefährdet wäre.
Nach Einnahme eines Augenscheins hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage mit Urteil vom 09.05.2007 - 11 K 2903/06 - abgewiesen: Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Erteilung der beantragten Werbetafel in der in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeschränkten Fassung zu (Anschlag nur für Werbung betreffend den in 50 m Entfernung gelegenen Waschpark des Klägers). Auszugehen sei von der optischen Gestaltung gemäß den vom Kläger vorgelegten Fotomontagen. Ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine so umschriebene Anlage stehe dem Kläger nicht zu. Ob der Bebauungsplan ordnungsgemäß zustande gekommen sei, könne dahin stehen. Dem Vorhaben stehe jedenfalls § 11 Abs. 1 LBO entgegen. Insofern werde auf die Begründung des Widerspruchsbescheids Bezug genommen. Für die Frage der Verunstaltung sei unerheblich, dass der Kläger den Inhalt des Plakatanschlags nunmehr auf Werbung für seinen Waschpark beschränke. Auch dieser Anschlag würde den begrünten und bepflanzten Bereich des vorgesehenen Standorts verunstalten. Dass die vorgesehene Gebäudewand mit Graffiti besprüht sei, ändere daran nichts. Ihre derzeitige Bemalung wirke sich optisch nicht stark auf die Umgebung aus und könne auch jederzeit durch Streichen der Wand beseitigt werden. Es sei nicht etwa erforderlich, die geplante Werbeanlage zur Verschönerung der Hauswand anzubringen, um die Bemalung zu verdecken. Soweit der Kläger auf Werbeanlagen in der Umgebung hinweise, handle es sich um wesentlich kleinere Anlagen. Wegen Größe und unterschiedlichem Standort seien diese Anlagen mit der vorliegenden nicht zu vergleichen. Sie seien nicht geeignet, auf den derzeit sauber und gepflegt wirkenden Standort am Umspannwerk negativ einzuwirken. Die beim Augenschein errichteten beweglichen Vorrichtungen für Werbeplakate seien mit der geplanten ortsfesten Anlage nicht vergleichbar. Es handle sich um reine Hinweistafeln für besondere Veranstaltungen oder Wahlen.
Gegen dieses am 16.05.2007 zugestellte Urteil richtet sich die - vom Senat durch Beschluss vom 24.09.2007 (3 S 1385/07) zugelassene - Berufung des Klägers. Er hält das Urteil für fehlerhaft, eine den Erfordernissen der Rechtsprechung genügende Verunstaltung der Umgebung der Werbetafel sei nicht zu erkennen. Es reiche nicht aus, dass eine gewisse Kontrastwirkung eintrete. Die Werbeanlage müsse einen als grob unangemessen oder unlusterregend empfundenen Zustand schaffen. Davon sei vorliegend nicht auszugehen. Die Umgebung des Baugrundstücks sei geprägt von stark befahrenen Straßen, einer in unmittelbarer Nähe gelegene Betonbrücke und anderen Verkehrsanlagen sowie einer Reihe von Werbeanlagen in der näheren und weiteren Umgebung und gewerblich genutzten Grundstücken. An die Straßengrünfläche grenzten verschiedene Baugebiete, u.a. ein - durch eine Straße abgetrenntes - reines Wohngebiet. Dieses werde optisch durch die Werbeanlage aber nicht berührt. Die graue Betonwand des Umspannwerks sei selbst sehr unschön und fordere Graffiti-Sprayer geradezu heraus. Beim Augenscheinstermin des Verwaltungsgericht seien zudem Wahlplakatständer auf den umgebenden Grünflächen abgestellt gewesen. Von der geplanten Werbeanlage gingen auch keine konkreten Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs aus § 16 Abs. 2 LBO werde daher nicht verletzt. Wegen der bauplanungsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens wiederholt der Kläger im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. Mai 2007 - 11 K 2903/06 - zu ändern und die Beklagte, unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 11.07.2006 sowie des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.11.2006, zu verpflichten, ihm die Baugenehmigung für eine Werbeanlage mit Werbung für seinen der Nähe gelegenen Waschpark zu erteilen.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie nimmt Bezug auf die Begründung im angefochtenen Urteil und wiederholt Ihr Vorbringen, dass das Bauvorhaben auch gegen die Festsetzung des Bebauungsplans verstoße sowie mit § 16 Abs. 2 LBO nicht im Einklang stehe. Der Bebauungsplan sei im Einklang mit den zu stellenden Anforderungen ausgefertigt worden.
15 
In der mündlichen Verhandlung sind die in den Akten befindlichen Fotos (Luftbilder, Bilder vom Ortstermin des Regierungspräsidiums am 20.10.2006) erörtert worden. Es wurde übereinstimmend festgestellt, dass die Verhältnisse auch heute so unverändert fortbestehen. Der Kläger hat hilfsweise beantragt, die Örtlichkeiten erneut in Augenschein zu nehmen.
16 
Dem Senat liegen außer den Gerichts- und Behördenakten die Akten des Stadtplanungsamts der Beklagten zum Bebauungsplan „Vogelstang“ vor. Hierauf und auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil vom 09.05.2007 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die - ebenfalls zulässige - Verpflichtungsklage des Klägers zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch nach § 58 Abs. 1 LBO auf Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung zur Anbringung einer Werbetafel mit (nur) Werbung für seinen nordwestlich des Aufstellungsorts gelegenen Waschpark an der Wand des Umspannwerks auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., weil dieses Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig ist (dazu I.), im Übrigen aber auch bauordnungsrechtlich nicht genehmigungsfähig wäre (dazu II.). Die Ablehnung der Baugenehmigung verletzt der Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I.
18 
Bauplanungsrechtlich ist die geplante Werbeanlage nach § 30 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans „für das Gebiet südlich der Bundesstrasse 38 bei der „Vogelstang“, Teil 1“ (künftig: Bebauungsplan „Vogelstang“ Teil 1) der Beklagten vom 22.09.1964 unzulässig.
19 
1. Die Werbetafel stellt ein Vorhaben nach § 29 Abs. 1 BauGB dar, da sie beide Anforderungen dieser Vorschrift - bauliche Anlage und bodenrechtliche Relevanz - erfüllt. Zwar handelt es sich nicht um eine selbstständige, d.h. „aus eigener Kraft“ errichtete und statisch unmittelbar mit dem Erdboden verbundene Anlage. Vielmehr soll die Werbetafel an der Gebäudeaußenwand angebracht werden und stellt erst über diese die Verbindung zum Erdboden her. In der Rechtsprechung ist jedoch geklärt, dass es nicht darauf ankommt, auf welche Weise eine Werbetafel mit dem Erdboden verbunden ist und dass daher auch bei nur mittelbarer Verbindung durch Befestigung an einer Hauswand die Voraussetzungen einer baulichen Anlage erfüllt sind. Auch die städtebauliche Relevanz einer Anlage der hier vorliegenden Größe, Ausstrahlung und „Auffälligkeit“ ist unbestritten (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 - 4 C 19.93 -, und grundsätzlich, Urteil vom 03.12.1992 - 4 C 27.91 -, BVerwGE 91, 234, 236 f.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 5, Rn. 9 zu § 14 BauNVO). Freilich handelt es sich, da der Kläger den Nutzungszweck der Werbetafel auf Werbung für seinen Waschpark beschränkt hat, anders als üblicherweise, nicht um eine „klassische“ Anlage der (beliebigen) Fremdwerbung, die bauplanerisch eine eigenständige Hauptnutzung gemäß §§ 2 ff. BauNVO darstellt und einem „sonstigen“ Gewerbebetrieb bzw. -betriebsteil gleichzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 03.12.1992, a.a.O.). Der Werbetafel kommt jedoch auch hier die Eigenschaft eines - räumlich und funktional eigenständigen Betriebsteils im Verhältnis zu der - den gewerblichen Mittelpunkt des Klägers bildenden - Waschanlage zu mit der Folge, dass sie planungsrechtlich wie diese als „sonstiger“ (allerdings nicht störender) Gewerbetrieb einzustufen und eigenständig zu behandeln ist. Anderes würde nur gelten, wenn es sich (noch) um eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung und gleichzeitig um eine Nebenanlage nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO handeln würde. Dies ist aber eindeutig nicht der Fall. Die geplante Tafel soll nicht auf dem Betriebsgrundstück der Waschanlage, sondern auf einem anderen Grundstück angebracht werden, das in der Luftlinie vom Betriebsgrundstück deutlich weiter als 100 m entfernt liegt und wegen der dazwischen liegenden Hochstraße von jeglicher Sichtbeziehungen zur Waschanlage abgeschnitten ist. Zudem ist die Waschanlage in einem anderen Baugebiet (§§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, 1 Abs. 1 BauNVO), nämlich einem Mischgebiet, angesiedelt. Damit fehlt der Werbetafel der erforderliche räumlich-funktionale Zusammenhang mit der Waschanlage. Sie „dient“ insofern weder diesem Betrieb noch dem für ihn maßgebenden Baugebiet (Mischgebiet). Insofern besteht bebauungsrechtlich kein Unterschied zur Behandlung von Werbeanlagen, die Teil eines Außenwerbungsbetriebs sind (so auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 1008, § 14 Rn. 9.2). Dass die streitige Werbetafel mit Hinweis auf die Waschanlage des Klägers zudem auch weder dem Baugrundstück Flst.-Nr. ... mit dem Umspannwerke selbst noch dem umgebenden Baugebiet (Straßengrün mit Freihalteplanung) dient, liegt auf der Hand. Bezogen auf diesen Aufstellungsort entfaltet die Werbetafel funktional „Fremdwerbung“ für die an anderer Stelle liegende Waschanlage und ist insofern Werbeanlagen der allgemeinen Fremdwerbung gleichzustellen.
20 
2. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „Vogelstang, Teil 1“ ist die Werbetafel unzulässig.
21 
a) Der Bebauungsplan weist den das Baugrundstück und die angrenzenden Grundstücke 7206/4 und 7206/5 umfassenden Bereich zwischen Brandenburger Straße im Osten, zwei Verkehrskreiseln im Süden und Norden sowie einer Zufahrtsstraße und der Hochstraße L 597 im Westen als „Straßengrün“ aus mit dem Einschrieb „Freizuhaltende Fläche für Rückhaltebecken Pumpwerk und Umspannwerk“. Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Festsetzungen hinsichtlich Bestimmtheit und Ermächtigungsgrundlagen werden nicht vorgetragen und sind auch nicht erkennbar. Festgelegt wird eine Nutzung als - private - Grünfläche mit der Zweckbestimmung Straßenbegleitgrün (§ 9 Abs. 1 Nr. 9 BBauG 1960). Solche Grünflächen müssen grundsätzlich frei von Bebauung bleiben, bauliche Anlagen sind lediglich zulässig, soweit sie der jeweiligen Zweckbestimmung dienen und dieser deutlich untergeordnet sind (vgl. Urteil des Senats vom 16.04.2008 - 3 S 1771/07 -, VBlBW 2009, 61, 62). Danach darf die Grünfläche vorliegend, wie sich aus dem Einschrieb im Bebauungsplan ergibt, für die Bebauung mit bestimmten Versorgungsanlagen (Pumpwerk, Umspannungswerk, Rückhaltebecken) genutzt, im Übrigen muss sie jedoch von Bebauung freigehalten werden (§ 9 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 BBauG 1960).
22 
b) Mit diesen Festsetzungen ist die Werbetafel in ihrer Eigenschaft als gewerbliche Anlage nach der Art der baulichen Nutzung nicht vereinbar. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt auch eine Zulassung durch Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB schon aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Denn hierdurch würden bereits Grundzüge der Planung berührt. Das planerische Grundkonzept des Bebauungsplans „Vogelstang“ Teil 1 im maßgeblichen Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung (vgl. Urteil des Senats vom 13.06.2007 - 3 S 881/06 -, VBlBW 2007, 385) ging erkennbar dahin, das Baugrundstück und die umgebende Fläche als Freifläche für die genannten Versorgungsanlagen zu nutzen bzw. vorzuhalten, jegliche sonstige Bebauung der begrünten Freifläche zu anderen, insbesondere auch gewerblichen Zwecken aber auszuschließen. Diesem planerischen und bis heute durchgehaltenen Grundkonzept läuft die Genehmigung der Werbetafel, einer gewerblichen Anlage der Fremdwerbung zuwider. Mit ihrer Zulassung würde das vom Plangeber gewollte Regelungsgeflecht gravierend verändert, zumal auch Berufungsfälle zu befürchten wären (vgl. zu diesen Voraussetzungen im Einzelnen Urteil vom 13.06.2007, a.a.O. sowie BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999 - 4 B 5.99 -, NVwZ 1999, 1110, und Beschluss vom 19.05.2004 - 4 B 35.04 - juris).
23 
Darauf, ob - wie der Kläger meint -, die Zulassung der Werbetafel nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB städtebaulich vertretbar wäre, kommt es demnach nicht mehr an.
24 
3. Der Kläger muss sich den Bebauungsplan „Vogelstang Teil 1“ auch entgegenhalten lassen. Denn der Plan ist entgegen seiner Auffassung nicht wegen mangelnder Ausfertigung unwirksam.
25 
a) Aufgabe der rechtsstaatlich gebotenen Ausfertigung eines Bebauungsplans ist es, zu gewährleisten, dass die Übereinstimmung seines als Satzung (Rechtsnorm) beschlossenen Inhalts mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans durch das hierfür zuständige und „ausfertigungsgeeignete“ Organ geprüft und bestätigt wird (sog. Authentizitätsfunktion). Weitere Anforderungen stellt jedenfalls das baden-württembergische Landesrecht nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs nicht. Insbesondere enthält das Landesrecht keine Vorschriften, denen entnommen werden könnte, dass mit der Ausfertigung zusätzlich auch die Herstellung einer Originalurkunde bezweckt ist. Zur Gewährleistung der Authentizität zwischen gewolltem und beschlossenem Planinhalt ist es daher weder erforderlich, sämtliche Bestandteile des Bebauungsplans einzeln auszufertigen, noch auch nur den eigentlichen Satzungsbeschluss selbst zu unterzeichnen. Vielmehr reicht es nach inzwischen übereinstimmender Rechtsprechung aller Bausenate des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg aus, dass der Satzungsbeschluss in der Weise ausgefertigt wird, dass das ihn enthaltende Gemeinderatsprotokoll ordnungsgemäß ausgefertigt ist und dass in dem in Bezug genommenen Satzungsbeschluss, gewissermaßen als „gedankliche Schnur“, auf die sonstigen Bestandteile in einer Weise Bezug genommen wird, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließt (vgl. etwa Beschluss vom 20.01.1995 - 8 S 1806/94 -, ESVGH 45, 316; NK-Urteil vom 24.09.1996 - 3 S 213/94 - sowie zuletzt Urteil vom 19.09.2006 - 8 S 1989/05 -, VBlBW 2007, 303). Das Protokoll muss an einer Stelle unterzeichnet sein, die zeigt, dass der Unterzeichner für die Richtigkeit der Niederschrift die Verantwortung übernehmen will. Dies kann auch das Deckblatt eines mehrere Tagesordnungspunkte enthaltenden Gemeinderatsprotokolls sein, sofern darin ein eindeutiger und hinreichend bestimmter Bezug zum Tagesordnungspunkt „Satzungsbeschluss“ hergestellt ist (Urteil vom 19.09.2006, a.a.O.). Es reicht aus, wenn die Unterschrift während des „ausfertigungsgeeigneten“ Zeitraums - d.h. frühestens ab dem Tag der (bereits erfolgten) Beschlussfassung bis spätestens zum Tag der (noch nachfolgenden) Bekanntmachung - geleistet wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.01.1995 und Urteil vom 19.09.2006, a.a.O. sowie BVerwG, Beschluss vom 27.01.1999 - 4 B 129.98 -, NVwZ 1999, 878).
26 
b) Gemessen daran kann der Senat offen lassen, ob der Vermerk des damaligen Oberbürgermeisters Dr. ... vom 16.12.1964 , mit dem die Bekanntgabe des Bebauungsplans angeordnet wurde, als ausreichende Ausfertigung (Übernahme der Verantwortung für die Richtigkeit der Satzung ?) anzusehen war, wobei allerdings anzumerken ist, dass Bedenken in zeitlicher Hinsicht nicht bestanden, da die Bekanntmachung erst zwei Tage später am 18.12.1964 erfolgte (anders die Auffassung des Regierungspräsidiums Karlsruhe im Schreiben vom 16.09.2002, Bl. 61 ff. der VG-Akte). Denn den Mindestanforderungen einer ordnungsgemäßen Ausfertigung (Authentizitätsfunktion) ist jedenfalls dadurch genügt, dass Oberbürgermeister Dr. ... das Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 22.09.1964 (Kopie Bl. 391) unterschrieben hat. In der Inhaltsangabe zur Tagesordnung der Gemeinderatssitzung wird eindeutig auf den Tagesordnungspunkt 3. („Vorlage Nr. 806/64 Bebauungsplan für das Gebiet südliche der Bundesstraße 38 bei der Vogelstang“ in Mannheim - Beschluss als Satzung -„) Bezug genommen. Dieser Satzungsbeschluss ist dem Protokoll auch als „Anlage zu Punkt 3 der TO“ beigefügt (Kopie Bl. 397) und damit eindeutig zuzuordnen. Der Inhalt der beschlossenen Norm lässt sich aus der Formulierung des Satzungsbeschlusses auch eindeutig entnehmen. Gegenstand der Beschlussfassung war danach der Bebauungsplan für das Gebiet bei der „Vogelstang“ in Mannheim „vom 13.05.1964“. Damit wird zweifelsfrei Bezug genommen auf den in vier Teilen zusammengefassten Gesamtbebauungsplan für das Gebiet „Vogelstang“ nach Maßgabe der jeweiligen zeichnerischen Pläne, die jeweils das Datum 13.05.1964 tragen und von einem Stadtbaudirektor und einem Baudirektor des Stadtplanungsamts unter diesem Datum unterschrieben sind. Missverständnisse bezüglich des Inhalts dieser Pläne sind nicht möglich, da es ausweislich der vorliegenden Akten zeitlich andere (vorangehende oder nachfolgende) Fassungen nicht gibt. Nach den nicht bestrittenen Angaben der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geben diese Pläne vom 13.05.1964, die außer den zeichnerischen auch ergänzende textliche Festsetzungen enthalten, den Inhalt des Bebauungsplans „Vogelstang“ auch umfassend und vollständig wieder, weitere Planbestandteile, auf die im Satzungsbeschluss im Wege einer „gedanklichen Schnur“ hätte verwiesen werden müssen, gibt es danach nicht.
27 
c) Ein darüber hinausgehender Verweis im Satzungsbeschluss auch auf die Planbegründung (mit Datum) war entgegen der Auffassung des Klägers nicht zwingend erforderlich. Nach dem Rechtsstaatsprinzip ausfertigungsbedürftig ist nur die eigentliche Norm, d.h. die in der Satzung mit normativer Wirkung getroffenen Regelungen des Bebauungsplans gemäß § 10 Abs. 1 BauGB. Zum Bebauungsplan gehören nur die nach § 9 Abs. 1 bis 7 BauGB getroffenen inhaltlichen Festsetzungen, nicht jedoch die Planbegründung. Diese ist dem Bebauungsplan zwar beizufügen und mit ihm zusammen auszulegen (§§ 3 Abs. 2 Satz 1, 9 Abs. 8, 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB; siehe auch §§ 9 Abs. 8, 10 BBauG 1960) und hat die wichtige Aufgabe, die im Bebauungsplan getroffenen Entscheidungen nachvollziehbar zu machen und zu rechtfertigen. Die Planbegründung nimmt aber nicht am Rechtscharakter des Bebauungsplans teil und wird nicht rechtsverbindlich (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB sowie Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl. 2007, § 9 RdNrn. 123, 124).
II.
28 
Auf die Vereinbarkeit der streitigen Werbetafel mit dem bauordnungsrechtlichen Verunstaltungsverbot nach § 11 Abs. 1 LBO kommt des nach all dem nicht mehr an. Gleichwohl bemerkt der Senat, dass mit dem Verwaltungsgericht und der Beklagten von einer Verunstaltung des Orts- bzw. des Straßenbilds auszugehen wäre, wobei die erforderlichen Feststellungen aufgrund des umfassenden und auch den jetzigen Zustand wiedergebenden Fotomaterials und des Augenscheinsprotokolls des Verwaltungsgerichts getroffen werden können, ohne dass es der Einnahme eines vom Kläger hilfsweise beantragten nochmaligen Augenscheins bedarf.
29 
1. Nach § 11 Abs. 1 LBO sind bauliche Anlagen mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht beeinträchtigen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 LBO). Nach der ständigen Rechtsprechung aller Bausenate des VGH Baden-Württemberg, die mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmt (Urteile vom 15.02.1989 - 3 S 2363/88 -, vom 24.10.1986, a.a.O., vom 07.08.1986 - 8 S 994/86 -, vom 12.07.1991 - 8 S 427/91 -, VBlBW 1992, 99 und vom 12.08.1993 - 5 S 1018/92 - jeweils m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 15.05.1997 - 4 C 23.95 -, NVwZ 1998, 58 und Beschluss vom 15.10.2001 - 4 B 69.01 -, BauR 2002, 1052 zu § 35 BauGB) liegt eine Verunstaltung in diesem Sinne vor, wenn ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht nur beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand geschaffen würde. Dies ist dann der Fall, wenn die Störung erheblich, d.h. wesentlich ist. Maßgebend ist dabei das Empfinden des gebildeten Durchschnittsbetrachters, d.h. eines für ästhetische Eindrücke offenen, jedoch nicht besonders empfindsamen und geschulten Betrachters. Die Werbeanlage muss zu einem Zustand führen, der als grob unangemessen empfunden wird, das Gefühl des Missfallens weckt sowie Kritik und den Wunsch nach Abhilfe herausfordert. Ob eine Werbeanlage eine solche Wirkung hervorruft, ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei auch die Funktion des jeweils betroffenen Baugebiets zu berücksichtigen ist.
30 
2. Nach diesen Grundsätzen verunstaltet die zur Genehmigung gestellte Werbetafel an der Wand des Umspannwerks auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... das Orts- und Landschaftsbild der maßgeblichen Umgebung. Abzustellen ist auf den Eindruck, der sich dem der Werbetafel von Süden her annähernden Betrachter bietet. An diesen Beschauerkreis (in der Regel Autofahrer) ist die Werbebotschaft der Werbetafel gerichtet, nur für ihn wird sie sicht- und lesbar. Aus dem maßgeblichen Blickwinkel betrachtet stellt sich die Werbetafel nach Funktion, Größe und nach ihrer - auch so bezweckten - farblich grellen, auffälligen Gestaltung als ästhetisch grob unangemessener Missgriff dar. Zwar liegt der Aufstellungsort innerhalb eines von Straßen durchzogenen Bereichs des Ortsteils Sandhofen der Beklagten. Hieraus folgt jedoch nicht, dass Werbeanlagen hier, wie etwa Gewerbe- und Industriegebiete, als gleichsam funktionstypisch erwartet werden und deswegen einen Verunstaltungsbonus beanspruchen können. Die Verkehrsanlagen und die umgebende Landschaft sind vielmehr getrennt voneinander zu betrachten. Die Landschaft stellt sich hier für den von Süden sich annähernden Betrachter als mit Wiesen und Buschwerk durchgehend begrünt, gepflegt und als optisch angenehm, ja erholsam dar. Dieser Eindruck einer naturnahen grünen optischen Ruhezone würde durch die streitige Werbetafel massiv zerstört. Der Blick würde durch die in grellen Farben gehaltene und großflächige Anlage geradezu angesaugt. Andere auch nur annähernd vergleichbare Werbeanlagen sind nicht anzutreffen. Am Rande des Blickfelds erscheint allein ein an der Brandenburger Straße in eine Bushaltstelle integrierte und wesentlich kleineres Werbeschild. Dieses prägt das Bild kaum, es wird allenfalls als unauffällig wahrgenommen. Diese entscheidungserheblichen Feststellungen kann der Senat anhand der beim Augenschein des Regierungspräsidiums vom 20.10.2006 gefertigten Fotos treffen, die auch den heutigen Zustand des Gebiets zutreffend wiedergeben. Sie zeigen auch, dass das Gewerbe- und Mischgebiet westlich der Hochstraße optisch nicht wahrgenommen werden kann und den Aufstellungsort der Werbeanlage daher nicht prägt, sondern durch die Hochstraße abgeschirmt ist. Prägende Wirkung kommt schließlich auch den vom Verwaltungsgericht festgestellten beweglichen Plakatständern mit Wahlwerbung nicht zu. Diese sind lediglich vorübergehend zulässig und unterfallen aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 5 GG) nicht dem Verunstaltungsverbot des § 11 LBO, wie sich aus § 2 Abs. 9 Satz 3 Nr. 1 LBO ergibt.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
32 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
33 
Beschluss vom 09. Februar 2009
34 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.1.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
35 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil vom 09.05.2007 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die - ebenfalls zulässige - Verpflichtungsklage des Klägers zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch nach § 58 Abs. 1 LBO auf Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung zur Anbringung einer Werbetafel mit (nur) Werbung für seinen nordwestlich des Aufstellungsorts gelegenen Waschpark an der Wand des Umspannwerks auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., weil dieses Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig ist (dazu I.), im Übrigen aber auch bauordnungsrechtlich nicht genehmigungsfähig wäre (dazu II.). Die Ablehnung der Baugenehmigung verletzt der Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I.
18 
Bauplanungsrechtlich ist die geplante Werbeanlage nach § 30 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans „für das Gebiet südlich der Bundesstrasse 38 bei der „Vogelstang“, Teil 1“ (künftig: Bebauungsplan „Vogelstang“ Teil 1) der Beklagten vom 22.09.1964 unzulässig.
19 
1. Die Werbetafel stellt ein Vorhaben nach § 29 Abs. 1 BauGB dar, da sie beide Anforderungen dieser Vorschrift - bauliche Anlage und bodenrechtliche Relevanz - erfüllt. Zwar handelt es sich nicht um eine selbstständige, d.h. „aus eigener Kraft“ errichtete und statisch unmittelbar mit dem Erdboden verbundene Anlage. Vielmehr soll die Werbetafel an der Gebäudeaußenwand angebracht werden und stellt erst über diese die Verbindung zum Erdboden her. In der Rechtsprechung ist jedoch geklärt, dass es nicht darauf ankommt, auf welche Weise eine Werbetafel mit dem Erdboden verbunden ist und dass daher auch bei nur mittelbarer Verbindung durch Befestigung an einer Hauswand die Voraussetzungen einer baulichen Anlage erfüllt sind. Auch die städtebauliche Relevanz einer Anlage der hier vorliegenden Größe, Ausstrahlung und „Auffälligkeit“ ist unbestritten (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 - 4 C 19.93 -, und grundsätzlich, Urteil vom 03.12.1992 - 4 C 27.91 -, BVerwGE 91, 234, 236 f.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 5, Rn. 9 zu § 14 BauNVO). Freilich handelt es sich, da der Kläger den Nutzungszweck der Werbetafel auf Werbung für seinen Waschpark beschränkt hat, anders als üblicherweise, nicht um eine „klassische“ Anlage der (beliebigen) Fremdwerbung, die bauplanerisch eine eigenständige Hauptnutzung gemäß §§ 2 ff. BauNVO darstellt und einem „sonstigen“ Gewerbebetrieb bzw. -betriebsteil gleichzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 03.12.1992, a.a.O.). Der Werbetafel kommt jedoch auch hier die Eigenschaft eines - räumlich und funktional eigenständigen Betriebsteils im Verhältnis zu der - den gewerblichen Mittelpunkt des Klägers bildenden - Waschanlage zu mit der Folge, dass sie planungsrechtlich wie diese als „sonstiger“ (allerdings nicht störender) Gewerbetrieb einzustufen und eigenständig zu behandeln ist. Anderes würde nur gelten, wenn es sich (noch) um eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung und gleichzeitig um eine Nebenanlage nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO handeln würde. Dies ist aber eindeutig nicht der Fall. Die geplante Tafel soll nicht auf dem Betriebsgrundstück der Waschanlage, sondern auf einem anderen Grundstück angebracht werden, das in der Luftlinie vom Betriebsgrundstück deutlich weiter als 100 m entfernt liegt und wegen der dazwischen liegenden Hochstraße von jeglicher Sichtbeziehungen zur Waschanlage abgeschnitten ist. Zudem ist die Waschanlage in einem anderen Baugebiet (§§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, 1 Abs. 1 BauNVO), nämlich einem Mischgebiet, angesiedelt. Damit fehlt der Werbetafel der erforderliche räumlich-funktionale Zusammenhang mit der Waschanlage. Sie „dient“ insofern weder diesem Betrieb noch dem für ihn maßgebenden Baugebiet (Mischgebiet). Insofern besteht bebauungsrechtlich kein Unterschied zur Behandlung von Werbeanlagen, die Teil eines Außenwerbungsbetriebs sind (so auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 1008, § 14 Rn. 9.2). Dass die streitige Werbetafel mit Hinweis auf die Waschanlage des Klägers zudem auch weder dem Baugrundstück Flst.-Nr. ... mit dem Umspannwerke selbst noch dem umgebenden Baugebiet (Straßengrün mit Freihalteplanung) dient, liegt auf der Hand. Bezogen auf diesen Aufstellungsort entfaltet die Werbetafel funktional „Fremdwerbung“ für die an anderer Stelle liegende Waschanlage und ist insofern Werbeanlagen der allgemeinen Fremdwerbung gleichzustellen.
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2. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „Vogelstang, Teil 1“ ist die Werbetafel unzulässig.
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a) Der Bebauungsplan weist den das Baugrundstück und die angrenzenden Grundstücke 7206/4 und 7206/5 umfassenden Bereich zwischen Brandenburger Straße im Osten, zwei Verkehrskreiseln im Süden und Norden sowie einer Zufahrtsstraße und der Hochstraße L 597 im Westen als „Straßengrün“ aus mit dem Einschrieb „Freizuhaltende Fläche für Rückhaltebecken Pumpwerk und Umspannwerk“. Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Festsetzungen hinsichtlich Bestimmtheit und Ermächtigungsgrundlagen werden nicht vorgetragen und sind auch nicht erkennbar. Festgelegt wird eine Nutzung als - private - Grünfläche mit der Zweckbestimmung Straßenbegleitgrün (§ 9 Abs. 1 Nr. 9 BBauG 1960). Solche Grünflächen müssen grundsätzlich frei von Bebauung bleiben, bauliche Anlagen sind lediglich zulässig, soweit sie der jeweiligen Zweckbestimmung dienen und dieser deutlich untergeordnet sind (vgl. Urteil des Senats vom 16.04.2008 - 3 S 1771/07 -, VBlBW 2009, 61, 62). Danach darf die Grünfläche vorliegend, wie sich aus dem Einschrieb im Bebauungsplan ergibt, für die Bebauung mit bestimmten Versorgungsanlagen (Pumpwerk, Umspannungswerk, Rückhaltebecken) genutzt, im Übrigen muss sie jedoch von Bebauung freigehalten werden (§ 9 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 BBauG 1960).
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b) Mit diesen Festsetzungen ist die Werbetafel in ihrer Eigenschaft als gewerbliche Anlage nach der Art der baulichen Nutzung nicht vereinbar. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt auch eine Zulassung durch Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB schon aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Denn hierdurch würden bereits Grundzüge der Planung berührt. Das planerische Grundkonzept des Bebauungsplans „Vogelstang“ Teil 1 im maßgeblichen Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung (vgl. Urteil des Senats vom 13.06.2007 - 3 S 881/06 -, VBlBW 2007, 385) ging erkennbar dahin, das Baugrundstück und die umgebende Fläche als Freifläche für die genannten Versorgungsanlagen zu nutzen bzw. vorzuhalten, jegliche sonstige Bebauung der begrünten Freifläche zu anderen, insbesondere auch gewerblichen Zwecken aber auszuschließen. Diesem planerischen und bis heute durchgehaltenen Grundkonzept läuft die Genehmigung der Werbetafel, einer gewerblichen Anlage der Fremdwerbung zuwider. Mit ihrer Zulassung würde das vom Plangeber gewollte Regelungsgeflecht gravierend verändert, zumal auch Berufungsfälle zu befürchten wären (vgl. zu diesen Voraussetzungen im Einzelnen Urteil vom 13.06.2007, a.a.O. sowie BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999 - 4 B 5.99 -, NVwZ 1999, 1110, und Beschluss vom 19.05.2004 - 4 B 35.04 - juris).
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Darauf, ob - wie der Kläger meint -, die Zulassung der Werbetafel nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB städtebaulich vertretbar wäre, kommt es demnach nicht mehr an.
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3. Der Kläger muss sich den Bebauungsplan „Vogelstang Teil 1“ auch entgegenhalten lassen. Denn der Plan ist entgegen seiner Auffassung nicht wegen mangelnder Ausfertigung unwirksam.
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a) Aufgabe der rechtsstaatlich gebotenen Ausfertigung eines Bebauungsplans ist es, zu gewährleisten, dass die Übereinstimmung seines als Satzung (Rechtsnorm) beschlossenen Inhalts mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans durch das hierfür zuständige und „ausfertigungsgeeignete“ Organ geprüft und bestätigt wird (sog. Authentizitätsfunktion). Weitere Anforderungen stellt jedenfalls das baden-württembergische Landesrecht nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs nicht. Insbesondere enthält das Landesrecht keine Vorschriften, denen entnommen werden könnte, dass mit der Ausfertigung zusätzlich auch die Herstellung einer Originalurkunde bezweckt ist. Zur Gewährleistung der Authentizität zwischen gewolltem und beschlossenem Planinhalt ist es daher weder erforderlich, sämtliche Bestandteile des Bebauungsplans einzeln auszufertigen, noch auch nur den eigentlichen Satzungsbeschluss selbst zu unterzeichnen. Vielmehr reicht es nach inzwischen übereinstimmender Rechtsprechung aller Bausenate des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg aus, dass der Satzungsbeschluss in der Weise ausgefertigt wird, dass das ihn enthaltende Gemeinderatsprotokoll ordnungsgemäß ausgefertigt ist und dass in dem in Bezug genommenen Satzungsbeschluss, gewissermaßen als „gedankliche Schnur“, auf die sonstigen Bestandteile in einer Weise Bezug genommen wird, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließt (vgl. etwa Beschluss vom 20.01.1995 - 8 S 1806/94 -, ESVGH 45, 316; NK-Urteil vom 24.09.1996 - 3 S 213/94 - sowie zuletzt Urteil vom 19.09.2006 - 8 S 1989/05 -, VBlBW 2007, 303). Das Protokoll muss an einer Stelle unterzeichnet sein, die zeigt, dass der Unterzeichner für die Richtigkeit der Niederschrift die Verantwortung übernehmen will. Dies kann auch das Deckblatt eines mehrere Tagesordnungspunkte enthaltenden Gemeinderatsprotokolls sein, sofern darin ein eindeutiger und hinreichend bestimmter Bezug zum Tagesordnungspunkt „Satzungsbeschluss“ hergestellt ist (Urteil vom 19.09.2006, a.a.O.). Es reicht aus, wenn die Unterschrift während des „ausfertigungsgeeigneten“ Zeitraums - d.h. frühestens ab dem Tag der (bereits erfolgten) Beschlussfassung bis spätestens zum Tag der (noch nachfolgenden) Bekanntmachung - geleistet wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.01.1995 und Urteil vom 19.09.2006, a.a.O. sowie BVerwG, Beschluss vom 27.01.1999 - 4 B 129.98 -, NVwZ 1999, 878).
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b) Gemessen daran kann der Senat offen lassen, ob der Vermerk des damaligen Oberbürgermeisters Dr. ... vom 16.12.1964 , mit dem die Bekanntgabe des Bebauungsplans angeordnet wurde, als ausreichende Ausfertigung (Übernahme der Verantwortung für die Richtigkeit der Satzung ?) anzusehen war, wobei allerdings anzumerken ist, dass Bedenken in zeitlicher Hinsicht nicht bestanden, da die Bekanntmachung erst zwei Tage später am 18.12.1964 erfolgte (anders die Auffassung des Regierungspräsidiums Karlsruhe im Schreiben vom 16.09.2002, Bl. 61 ff. der VG-Akte). Denn den Mindestanforderungen einer ordnungsgemäßen Ausfertigung (Authentizitätsfunktion) ist jedenfalls dadurch genügt, dass Oberbürgermeister Dr. ... das Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 22.09.1964 (Kopie Bl. 391) unterschrieben hat. In der Inhaltsangabe zur Tagesordnung der Gemeinderatssitzung wird eindeutig auf den Tagesordnungspunkt 3. („Vorlage Nr. 806/64 Bebauungsplan für das Gebiet südliche der Bundesstraße 38 bei der Vogelstang“ in Mannheim - Beschluss als Satzung -„) Bezug genommen. Dieser Satzungsbeschluss ist dem Protokoll auch als „Anlage zu Punkt 3 der TO“ beigefügt (Kopie Bl. 397) und damit eindeutig zuzuordnen. Der Inhalt der beschlossenen Norm lässt sich aus der Formulierung des Satzungsbeschlusses auch eindeutig entnehmen. Gegenstand der Beschlussfassung war danach der Bebauungsplan für das Gebiet bei der „Vogelstang“ in Mannheim „vom 13.05.1964“. Damit wird zweifelsfrei Bezug genommen auf den in vier Teilen zusammengefassten Gesamtbebauungsplan für das Gebiet „Vogelstang“ nach Maßgabe der jeweiligen zeichnerischen Pläne, die jeweils das Datum 13.05.1964 tragen und von einem Stadtbaudirektor und einem Baudirektor des Stadtplanungsamts unter diesem Datum unterschrieben sind. Missverständnisse bezüglich des Inhalts dieser Pläne sind nicht möglich, da es ausweislich der vorliegenden Akten zeitlich andere (vorangehende oder nachfolgende) Fassungen nicht gibt. Nach den nicht bestrittenen Angaben der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geben diese Pläne vom 13.05.1964, die außer den zeichnerischen auch ergänzende textliche Festsetzungen enthalten, den Inhalt des Bebauungsplans „Vogelstang“ auch umfassend und vollständig wieder, weitere Planbestandteile, auf die im Satzungsbeschluss im Wege einer „gedanklichen Schnur“ hätte verwiesen werden müssen, gibt es danach nicht.
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c) Ein darüber hinausgehender Verweis im Satzungsbeschluss auch auf die Planbegründung (mit Datum) war entgegen der Auffassung des Klägers nicht zwingend erforderlich. Nach dem Rechtsstaatsprinzip ausfertigungsbedürftig ist nur die eigentliche Norm, d.h. die in der Satzung mit normativer Wirkung getroffenen Regelungen des Bebauungsplans gemäß § 10 Abs. 1 BauGB. Zum Bebauungsplan gehören nur die nach § 9 Abs. 1 bis 7 BauGB getroffenen inhaltlichen Festsetzungen, nicht jedoch die Planbegründung. Diese ist dem Bebauungsplan zwar beizufügen und mit ihm zusammen auszulegen (§§ 3 Abs. 2 Satz 1, 9 Abs. 8, 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB; siehe auch §§ 9 Abs. 8, 10 BBauG 1960) und hat die wichtige Aufgabe, die im Bebauungsplan getroffenen Entscheidungen nachvollziehbar zu machen und zu rechtfertigen. Die Planbegründung nimmt aber nicht am Rechtscharakter des Bebauungsplans teil und wird nicht rechtsverbindlich (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB sowie Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl. 2007, § 9 RdNrn. 123, 124).
II.
28 
Auf die Vereinbarkeit der streitigen Werbetafel mit dem bauordnungsrechtlichen Verunstaltungsverbot nach § 11 Abs. 1 LBO kommt des nach all dem nicht mehr an. Gleichwohl bemerkt der Senat, dass mit dem Verwaltungsgericht und der Beklagten von einer Verunstaltung des Orts- bzw. des Straßenbilds auszugehen wäre, wobei die erforderlichen Feststellungen aufgrund des umfassenden und auch den jetzigen Zustand wiedergebenden Fotomaterials und des Augenscheinsprotokolls des Verwaltungsgerichts getroffen werden können, ohne dass es der Einnahme eines vom Kläger hilfsweise beantragten nochmaligen Augenscheins bedarf.
29 
1. Nach § 11 Abs. 1 LBO sind bauliche Anlagen mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht beeinträchtigen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 LBO). Nach der ständigen Rechtsprechung aller Bausenate des VGH Baden-Württemberg, die mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmt (Urteile vom 15.02.1989 - 3 S 2363/88 -, vom 24.10.1986, a.a.O., vom 07.08.1986 - 8 S 994/86 -, vom 12.07.1991 - 8 S 427/91 -, VBlBW 1992, 99 und vom 12.08.1993 - 5 S 1018/92 - jeweils m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 15.05.1997 - 4 C 23.95 -, NVwZ 1998, 58 und Beschluss vom 15.10.2001 - 4 B 69.01 -, BauR 2002, 1052 zu § 35 BauGB) liegt eine Verunstaltung in diesem Sinne vor, wenn ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht nur beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand geschaffen würde. Dies ist dann der Fall, wenn die Störung erheblich, d.h. wesentlich ist. Maßgebend ist dabei das Empfinden des gebildeten Durchschnittsbetrachters, d.h. eines für ästhetische Eindrücke offenen, jedoch nicht besonders empfindsamen und geschulten Betrachters. Die Werbeanlage muss zu einem Zustand führen, der als grob unangemessen empfunden wird, das Gefühl des Missfallens weckt sowie Kritik und den Wunsch nach Abhilfe herausfordert. Ob eine Werbeanlage eine solche Wirkung hervorruft, ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei auch die Funktion des jeweils betroffenen Baugebiets zu berücksichtigen ist.
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2. Nach diesen Grundsätzen verunstaltet die zur Genehmigung gestellte Werbetafel an der Wand des Umspannwerks auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... das Orts- und Landschaftsbild der maßgeblichen Umgebung. Abzustellen ist auf den Eindruck, der sich dem der Werbetafel von Süden her annähernden Betrachter bietet. An diesen Beschauerkreis (in der Regel Autofahrer) ist die Werbebotschaft der Werbetafel gerichtet, nur für ihn wird sie sicht- und lesbar. Aus dem maßgeblichen Blickwinkel betrachtet stellt sich die Werbetafel nach Funktion, Größe und nach ihrer - auch so bezweckten - farblich grellen, auffälligen Gestaltung als ästhetisch grob unangemessener Missgriff dar. Zwar liegt der Aufstellungsort innerhalb eines von Straßen durchzogenen Bereichs des Ortsteils Sandhofen der Beklagten. Hieraus folgt jedoch nicht, dass Werbeanlagen hier, wie etwa Gewerbe- und Industriegebiete, als gleichsam funktionstypisch erwartet werden und deswegen einen Verunstaltungsbonus beanspruchen können. Die Verkehrsanlagen und die umgebende Landschaft sind vielmehr getrennt voneinander zu betrachten. Die Landschaft stellt sich hier für den von Süden sich annähernden Betrachter als mit Wiesen und Buschwerk durchgehend begrünt, gepflegt und als optisch angenehm, ja erholsam dar. Dieser Eindruck einer naturnahen grünen optischen Ruhezone würde durch die streitige Werbetafel massiv zerstört. Der Blick würde durch die in grellen Farben gehaltene und großflächige Anlage geradezu angesaugt. Andere auch nur annähernd vergleichbare Werbeanlagen sind nicht anzutreffen. Am Rande des Blickfelds erscheint allein ein an der Brandenburger Straße in eine Bushaltstelle integrierte und wesentlich kleineres Werbeschild. Dieses prägt das Bild kaum, es wird allenfalls als unauffällig wahrgenommen. Diese entscheidungserheblichen Feststellungen kann der Senat anhand der beim Augenschein des Regierungspräsidiums vom 20.10.2006 gefertigten Fotos treffen, die auch den heutigen Zustand des Gebiets zutreffend wiedergeben. Sie zeigen auch, dass das Gewerbe- und Mischgebiet westlich der Hochstraße optisch nicht wahrgenommen werden kann und den Aufstellungsort der Werbeanlage daher nicht prägt, sondern durch die Hochstraße abgeschirmt ist. Prägende Wirkung kommt schließlich auch den vom Verwaltungsgericht festgestellten beweglichen Plakatständern mit Wahlwerbung nicht zu. Diese sind lediglich vorübergehend zulässig und unterfallen aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 5 GG) nicht dem Verunstaltungsverbot des § 11 LBO, wie sich aus § 2 Abs. 9 Satz 3 Nr. 1 LBO ergibt.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
32 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
33 
Beschluss vom 09. Februar 2009
34 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.1.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
35 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird die Kostenentscheidung der Einzelrichterin der 20. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart gemäß dem Beschluss vom 3. März 2006 - 20 O 515/04 - wie folgt

a b g e ä n d e r t :

Die durch die Beweisaufnahme entstandenen Kosten trägt der Kläger, von den übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 84 % und die Beklagte 16 %.

2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert der Beschwerde: 1.524,37 EUR

Gründe

 
I.
Die Beklagte wendet sich gegen einen auf der Grundlage von § 269 ZPO ergangenen Kostenbeschluss des Landgerichts.
Unter dem 16.10.2002 verpachtete die Beklagte das Hotel (Name) in ... (Ort) sowie 16 Parkplätze an den Kläger (Verträge siehe Anlagen K 1 und 3, Bl. 14 ff. und 22 f. d. A.). Dabei vereinbarten die Parteien einen monatlichen Pachtzins in Höhe von 18.730,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer für das Hotel und in Höhe von 950,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer für die Parkplätze. Mit der am 19.10.2004 beim Landgericht Stuttgart eingereichten Klage machte der Kläger Rückforderungsansprüche in Höhe von 21.972,00 EUR wegen überzahlten Pachtzinses geltend und stützte sich dabei auf diverse Mängel des Pachtobjekts, die ihn zur Minderung des Pachtzinses berechtigen würden. Die Beklagte trat der Klage entgegen und bestritt die behaupteten Mängel vollumfänglich. Mit Schriftsatz vom 11.01.2005 erhob sie Widerklage mit den Anträgen, den Kläger zu verurteilen, zum einen an der Rückwand des Hotels bestehende Bohrlöcher fachgerecht und farbgetreu zu verschließen und zum anderen den Nachweis über das Bestehen eines Wartungsvertrages hinsichtlich der Wasseraufbereitungsanlage des Hotels zu erbringen. Ferner nahm die Beklagte den Kläger in der Widerklage auf Zahlung eines Betrages von 4.221,90 EUR wegen Aufwendungen für die Beauftragung eines Brandschutzsachverständigen in Anspruch. Nach streitiger Verhandlung erging unter dem 16.02.2005 ein Beweisbeschluss durch die zuständige Einzelrichterin des Landgerichts Stuttgart (Bl. 143 ff d.A.), in dem die Erhebung von Sachverständigenbeweis zu den vom Kläger behaupteten Mängeln des Pachtobjekts (Ziff. I 1-10 des Beweisbeschlusses) und zu dem von der Beklagten behaupteten nicht fachgerechten Verschluss von vier Bohrlöchern (Ziff. II des Beweisbeschlusses) angeordnet wurde. Zum Sachverständigen wurde Dipl.-Ing. (... = Name) ernannt. Auf Anforderung des Landgerichts (Ziff. III des Beweisbeschlusses) erbrachten die Parteien Auslagenvorschüsse, der Kläger in Höhe von 1.900,00 EUR und die Beklagte in Höhe von 100,00 EUR. Nach Durchführung des ersten Ortstermins erstellte der Sachverständige einen Zwischenbericht (Bl. 175 d.A.). Aus diesem geht u. a. hervor, dass Feststellungen zur streitigen Behauptung der Beklagten betreffend die Bohrlöcher noch nicht getroffen wurden (S. 32 des Zwischenberichts). Auf Anregung des Sachverständigen forderte das Landgericht vom Kläger einen weiteren Auslagenvorschuss in Höhe von 6.000,00 EUR an, den dieser unter dem 21.6.2005 an die Landesoberkasse anwies (Bl. 178 d.A.). Nach Einreichung eines weiteren Zwischenberichts unter dem 29.11.2005 (Bl. 203 d.A.), in welchem weiterhin keine Feststellungen zur streitigen Behauptung der Beklagten dokumentiert sind (siehe S. 58 des Zwischenberichts), teilte der Sachverständige mit, dass der bisher einbezahlte Vorschuss vollständig verbraucht sei. Der daraufhin vom Landgericht angeforderte weitere Auslagenvorschuss in Höhe von 6.000 EUR wurde vom Kläger nicht mehr erbracht. Vielmehr nahm dieser mit Schriftsatz vom 04.01.2006 die Klage zurück (Bl. 218 d.A.). Die Beklagte stimmte der Klagrücknahme zu und nahm ihrerseits die Widerklage zurück (Bl. 228 d.A.). Das Landgericht setzte daraufhin den Streitwert mit Beschluss vom 07.02.2006 auf 26.693,90 EUR fest (Bl. 234 d.A.). Unter dem gleichen Datum wurde an den Sachverständigen (... = Name) auf dessen Rechnung vom 31.01.2006 ein Betrag in Höhe von 9.527,31 EUR angewiesen (Bl. 235 d.A.).
Mit Beschluss vom 03.03.2006, berichtigt durch Beschluss vom 06.03.2006, wurden dem Kläger 84 % und der Beklagten 16 % der Kosten des Rechtsstreits auferlegt (Bl. 242, 245 d.A.). Über die Kosten der Beweisaufnahme erging kein gesonderter Kostenausspruch, so dass die Beklagte 16 % der durch die Beauftragung des Sachverständigen (... = Name) entstandenen Kosten, mithin einen Betrag von 1.524,37 EUR zu tragen hat.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 20.03.2006 (Bl. 251 ff. d.A.).
II.
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 20.03.2006, welcher das Landgericht mit Vorlagebeschluss vom 03.04.2006 nicht abgeholfen hat, ist statthaft und zulässig (§§ 269 Abs. 5, 511 Abs. 2 Nr. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO). Insbesondere wurde die zweiwöchige Frist des § 569 Abs. 1 ZPO gewahrt, da die sofortige Beschwerde am 20.03.2006 beim Landgericht Stuttgart einging, nachdem der Beklagten der Beschluss vom 03./06.03.2006 am 07.03.2006 zugestellt worden ist (Bl. 244, 247 d.A.). Auch steht der Zulässigkeit der Beschwerde die Regelung des § 269 Abs. 5 Satz 2 ZPO nicht entgegen, da zum Zeitpunkt ihrer Einlegung ein Rechtsmittel gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.03.2006 (Bl. 248 d.A.) noch zulässig war (§§ 104 Abs. 3 Satz 1, 569 ZPO).
Die sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 96 ZPO waren dem Kläger die Kosten der Beweisaufnahme, die ausnahmslos durch die zurückgenommene Klage entstanden sind, aufzuerlegen.
a)
Die durch die Beauftragung des Sachverständigen Dipl.-Ing. (... = Name) entstandenen Kosten in Höhe von 9.527,31 EUR sind ausschließlich durch die Klage veranlasst. Zwar erstreckt sich der Gutachterauftrag im Hinblick auf Ziff. II des Beweisbeschlusses vom 16.02.2005 auch auf eine Behauptung der Beklagten. Allerdings ist zwischen den Parteien unstreitig, dass hinsichtlich dieses Beweisthemas bis zum Abbruch des Gutachterauftrags wegen der Rücknahme von Klage und Widerklage im Januar 2006 keine Kosten entstanden sind. Denn der Kläger hat die dahingehende Behauptung der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 13.2.2006 (Bl. 236 d.A.) nicht bestritten. Im Übrigen geht auch aus der Akte hervor, dass sich der Sachverständige mit der streitigen Behauptung der Beklagten nicht beschäftigt hat. Dies ergibt sich insbesondere aus den vorgelegten Zwischenberichten vom 25.05. und 29.11.2005, in denen keine Feststellungen zu diesem Beweisthema dokumentiert werden. Dort findet sich - anders als zu den meisten anderen Beweisfragen - jeweils nur die Wiedergabe der Behauptung der Beklagten (S. 32 des Zwischenberichts vom 25.05. und S. 58 des Zwischenberichts vom 29.11.2005).
b)
Grundsätzlich sind die Kosten im Falle der Rücknahme von Klage und Widerklage auf der Grundlage der §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO nach dem Verhältnis der Streitwerte von Klage und Widerklage zu verteilen (Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl., § 269 Rdnr. 18 a, Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann-Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 269 Rdnr. 43; Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 269 Rdnr. 62; MK-Belz, ZPO, 2. Aufl., § 92 Rdnr. 8, 25; LG Meiningen MDR 2004, 171, Schneider MDR 1961, 545 ff; Coester-Waltjen DRiZ 1976, 240). Hier ist bei der Kostenentscheidung jedoch zu berücksichtigen, dass - wie soeben ausgeführt - lediglich die Klage, nicht aber die Widerklage Beweisaufnahmekosten verursacht hat. Nach Auffassung des Senats gebietet daher der Grundsatz der Sicherstellung einer gerechten Kostenverteilung, dem Kläger diese Kosten voll aufzuerlegen. Denn den Kostenbestimmungen, insbesondere auch der Regelung des § 96 ZPO, kann der Grundgedanke entnommen werden, dass im Falle von Klage und Widerklage jede Partei nur mit Kosten der eigenen (Wider-)Klage, nicht aber mit anteiligen Kosten der (Wider-)Klage der anderen Partei belastet werden kann (BGHZ 19, 172, 176; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann-Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 92 Rdnr. 25; Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl., § 92 Rdnr. 5; MK-Belz, ZPO, 2. Aufl., § 92 Rdnr. 8). Sofern sich eine Beweisaufnahme nur auf die Klage erstreckt, sind die dadurch entstandenen Kosten aus Gründen des in der Regelung des § 96 ZPO verkörperten Grundsatzes der Kostengerechtigkeit (BGHZ 19, 172, 176; Musielak-Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 96 Rdnr. 1; MK-Belz, ZPO, 2. Aufl., § 96 Rdnr. 1) daher ausschließlich dem Kläger aufzuerlegen.
c)
Die in Literatur und Rechtsprechung vorgebrachten Bedenken gegen die Anwendbarkeit von § 96 ZPO auf den Fall einer Beendigung des Rechtsstreits durch Klagrücknahme (siehe nur MK-Belz, ZPO, 2. Aufl., § 96 Rdnr. 2; Musielak-Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 96 Rdnr. 1; Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 96 Rdnr. 3; OLG Celle NJW 1961, 1363; OLG Frankfurt MDR 1982, 942; OLG Bremen NJW 1976, 632; OLG Hamm MDR 1977, 233, 234; dagegen mit guten Gründen Schneider MDR 1977, 234, 235; Coester-Waltjen DRiZ 1976, 240, 241; Musielak-Förste, ZPO, 4. Aufl., § 269 Rdnr. 12) stehen dem nicht entgegen. Denn anders als in der dort behandelten Konstellation fällt hier die Klagrücknahme mit einer Rücknahme der Widerklage zusammen. Dies hat zur Konsequenz, dass - anders als im Fall der bloßen Klagrücknahme - eine Kostenteilung nach § 92 Abs. 1 ZPO zu erfolgen hatte. Folglich sind die allgemeinen Kostenbestimmungen, mithin auch die Regelung des § 96 ZPO, grundsätzlich anwendbar. Einer Abtrennung der Beweisaufnahmekosten zu Lasten des Klägers stehen dabei die in den hier für eine Quotierung maßgeblichen Kostenregelungen der §§ 269 Abs. 3, 96 ZPO zum Ausdruck kommenden Wertungen nicht entgegen. So soll in beiden Fällen derjenige, dessen Verhalten zur Entstehung von Kosten Anlass gibt, diese tragen; sei es, dass er die Durchführung des Verfahrens abbricht (§ 269 ZPO), oder aber, dass er unnötige Kosten verursacht bzw. das Verfahren unnötig aufhält (§ 96 ZPO). Ein Vorrang einer der beiden Wertungen ist nicht erkennbar. Zur Umsetzung des Postulats einer gerechten Kostenbelastung sind nach Auffassung des Senats vielmehr beide Normen miteinander in Einklang zu bringen und somit zugleich auf den hier zu treffenden Kostenausspruch anzuwenden: der Kläger trägt die allein durch seine Behauptungen verursachten Beweisaufnahmekosten, die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden den Parteien nach dem Verhältnis von Klage und Widerklage auferlegt. Soweit ein Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung dem entgegenhält, dass der Gesetzgeber bei Schaffung des § 269 Abs. 3 ZPO Gesichtspunkte der materiellen Kostengerechtigkeit ersichtlich zugunsten des Prinzips der Kostenklarheit hat zurücktreten lassen (so OLG Bremen MDR 1976, 319), vermag dies nicht zu überzeugen. Denn die Kostenfolge des § 269 Abs. 3 ZPO ist schon für sich insofern Ausdruck der Kostengerechtigkeit, als die Kosten einer zurückgenommenen Klage als unnütz angesehen werden und somit vom Kläger zu tragen sind (OLG Düsseldorf MDR 1972, 1043; Schneider MDR 1977, 234, 235). Auch lässt sich weder aus dem Wortlaut noch der systematischen Stellung des § 269 Abs. 3 ZPO ein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass diese Norm eine Kostenabtrennung verbietet (so auch Schneider MDR 1977, 234, 235).
d)
10 
Der Umstand allein, dass die Beklagte eine Widerklage erhebt und diese später zurücknimmt, vermag nicht zu rechtfertigen, diese anteilig mit Beweisaufnahmekosten zu belasten, die ausschließlich durch die Klage verursacht worden sind. Denn ohne Widerklage hätte es keiner Kostenabtrennung bedurft, da der Kläger insoweit nach Klagrücknahme gem. § 269 Abs. 3 ZPO sämtliche Kosten (also auch die der Beweisaufnahme) hätte voll tragen müssen. Der unter anderem in § 96 ZPO zum Ausdruck kommende Gedanke einer gerechten Kostenverteilung (BGHZ 19, 172, 176; Musielak-Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 96 Rdnr. 1; MK-Belz, ZPO, 2. Aufl., § 96 Rdnr. 1) gebietet hier daher die Durchbrechung des Grundsatzes der Kosteneinheit zugunsten der Beklagten.
e)
11 
Für die Abtrennung der Beweisaufnahmekosten zugunsten der Beklagten unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 96 ZPO spricht ein weiterer Gesichtspunkt. Diese Vorschrift wäre unzweifelhaft dann einschlägig, wenn der Kläger seine Verteidigung gegen die Widerklage auf im Ergebnis erfolglose, mit besonderen Beweisaufnahmekosten verbundenen Einwendungen gestützt hätte, die Widerklage jedoch aus anderweitigen Rechtsgründen abgewiesen worden wäre. Die Beklagte kann hier nicht dadurch schlechter gestellt werden, dass die entstandenen Beweisaufnahmekosten allein auf in der Klage vorgebrachte Angriffsmittel des Klägers zurückzuführen sind und die Widerklage nicht betreffen. Wenn schon in der eben dargelegten Konstellation nach § 96 ZPO die Kosten für die Beweisaufnahme beim Kläger verbleiben, so muss dies erst recht für den hier zur Entscheidung stehenden Fall gelten, bei dem die erfolglosen Angriffsmittel allein die Klage betreffen.
f)
12 
Einer Anwendung des Rechtsgedankens des § 96 ZPO auf die Konstellation der Beendigung des Rechtsstreits durch Rücknahme von Klage und Widerklage steht schließlich nicht entgegen, dass eine gerichtliche Entscheidung sowohl in der Hauptsache als auch konkret hinsichtlich der in Frage stehenden, besondere abtrennbare Kosten verursachenden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht erging. Denn die Rücknahmen von Klage und Widerklage sind in kostenrechtlicher Hinsicht vor dem Hintergrund von § 269 Abs. 3 ZPO jeweils einem Unterliegen gleichzusetzen. Auch die Erfolglosigkeit der Angriffsmittel des Klägers ist aufgrund der Klagrücknahme zu bejahen; denn letztlich blieben sie ohne günstigen Einfluss für den Kläger.
III.
13 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Beschwerdewert orientiert sich an dem nach dem Beschluss des Landgerichts von der Beklagten zu tragenden Anteil an den entstandenen Beweisaufnahmekosten.
IV.
14 
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 5.11.2014 - 4 K 675/13 - geändert. Nr. 5 des Bescheids der Beklagten vom 11.11.2011 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.2.2013 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine Verkleinerungsverfügung.
Die Klägerin ist Inhaber eines Erbbaurechts an den zusammen 3.745 m2 großen Grundstücken Flst.Nr. ..., ... und ... in Heidelberg. Die Grundstücke wurden in den sechziger Jahren mit drei ursprünglich zweigeschossigen Mehrfamilienwohnhäusern (..., ... und ...) bebaut. Das Gebäude ... befindet sich ungefähr 3 m von dem nach Norden angrenzenden, ebenfalls mit einem Wohnhaus (...) bebauten Grundstück Flst.Nr. ... entfernt.
Die Klägerin beantragte am 4.12.2009 die Erteilung einer Baugenehmigung für den „Umbau und Sanierung mit Ausbau der Dachgeschosse“ der drei Gebäude. Die dem Bauantrag zugrunde liegenden Bauvorlagen sehen auf der Nordseite den Anbau eines 1,50 m vor die nördliche Außenwand des bestehenden Gebäudes ... tretenden Balkons im Dachgeschoss vor. Der bei den Bauvorlagen befindliche Abstandsflächenplan stellt die erforderlichen Abstandsflächen auch auf der Nordseite des Gebäudes als eingehalten dar. Die Beklagte erteilte am 20.4.2010 die beantragte Baugenehmigung.
Auf die Beschwerde eines Bewohners des Wohngebäudes ... stellte die Beklagte im November 2011 fest, dass der genannte Balkon den erforderlichen Mindestabstand von 2 m zur nördlichen Grundstücksgrenze nicht einhält. Nach vorheriger Anhörung verpflichtete die Beklagte die Klägerin mit Verfügung vom 11.11.2011, den bereits ausgeführten nördlichen Balkon so zurückzubauen, „dass er zur Grenze einen Mindestabstand von 2 m einhält.“ Den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 15.2.2013 zurück.
Die Klägerin hat am 18.3.2013 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht, der beanstandete Balkon sei zwar materiell baurechtswidrig, er werde jedoch von der ihr erteilten Baugenehmigung gedeckt. In den Plänen werde der nördliche Balkon des Gebäudes ... genau so dargestellt, wie er ausgeführt worden sei. Die Tatsache, dass der Balkon in dem Abstandsflächenplan unberücksichtigt geblieben sei, mache das Vorhaben zwar rechtswidrig, lasse jedoch den Regelungsumfang der Baugenehmigung unberührt.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert, die Baugenehmigung sei wegen der Unrichtigkeit des Abstandsflächenplans widersprüchlich, da dieser die Aussage enthalte, die Abstandsflächen seien eingehalten.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 5.11.2014 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die angefochtene Verfügung sei rechtmäßig. Der beanstandete Balkon verstoße gegen materielles Baurecht, da er nicht mindestens 2 m von der Nachbargrenze entfernt sei und daher bei der Bemessung der Abstandsfläche zu berücksichtigen sei. Ein Anspruch der Klägerin auf Zulassung einer geringeren Abstandsflächentiefe bestehe nicht. Das Vorhaben sei auch formell rechtswidrig. Entgegen der Ansicht der Klägerin habe die Baugenehmigung nicht den Inhalt, dass die Errichtung des Balkons auch insoweit genehmigt sei, als dieser einen geringeren Grenzabstand als 2 m einhalte. Der Textteil der Baugenehmigung treffe hierzu keine Aussage, sondern verweise vielmehr darauf, dass die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen Bestandteile der Genehmigung seien. Den genehmigten Bauvorlagen lasse sich jedoch nicht entnehmen, dass ein Balkon im realisierten Ausmaß genehmigt worden sei. Maßgebend für die Auslegung einer Baugenehmigung sei der objektive Erklärungswert aus der Sicht des Empfängerhorizonts. Nach Maßgabe dessen lasse sich nicht mit hinreichender Bestimmtheit ermitteln, das ein Balkon genehmigt worden sei, der weniger als 2 m Grenzabstand einhalte. Der Abstandsflächenplan sei nach § 4 Abs. 4 Satz 2 LBOVVO Teil des Lageplans. Ihm komme mit der Genehmigung der Erklärungswert zu, dass das Vorhaben nach seiner Lage und Höhe die Abstandsflächen einhalte oder - anders ausgedrückt -, dass es keine Bauteile in den Abstandsflächen gebe, die bei der Ausweisung der Abstandsfläche hätten berücksichtigt werden müssen. Die Bauvorlagen widersprächen sich daher in der Darstellung des Balkons. Ob die mangelnde Bestimmtheit der Baugenehmigung die Teilnichtigkeit der Genehmigung nach sich ziehe, könne offen bleiben. Denn selbst wenn dies nicht der Fall sei, führe die mangelnde Bestimmtheit dazu, dass die Klägerin sich nicht darauf berufen könne, dass mit der Baugenehmigung der Balkon in einem Abstand von weniger als 2 m zur Grundstücksgrenze zugelassen worden sei, da die Unklarheiten und Widersprüche im Verantwortungsbereich der Klägerin lägen.
Gegen das Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 25.3.2015 zugelassene Berufung der Klägerin. Zu deren Begründung trägt die Klägerin vor, der von ihr errichtete Balkon sei von der Baugenehmigung vom 20.4.2010 gedeckt. Denn nur wenn es Zweifel über die Auslegung des Inhalts einer Baugenehmigung gebe, gingen diese zu Lasten des Bauherrn. Solche Zweifel bestünden hier aber nicht, da der Balkon genauso errichtet worden sei, wie in den Plänen dargestellt. Ihr könne deshalb nicht vorgehalten werden, von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen zu sein. Der mit der Erstellung des Abstandsflächenplans beauftragte Vermesser habe den Balkon übersehen oder jedenfalls nicht miteinberechnet. Deswegen sei die Baugenehmigung auf Grund der Zulassung des Balkons mit seinen Ausmaßen zwar rechtswidrig und hätte insoweit zurückgenommen werden können. Das sei jedoch nicht geschehen. Die Rückbauverfügung sei daher rechtswidrig.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 5.11.2014 - 4 K 675/13 - zu ändern und Nr. 5 des Bescheids vom 11.11.2011 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.2.2013 aufzuheben.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Sie erwidert, die LBOVVO verlange die Einreichung eines gesonderten Abstandsflächenplans. Seien Abstandsflächen nicht eingehalten, sei dies im Abstandsflächenplan zu vermerken. Damit komme einem Abstandsflächenplan, der die Einhaltung der Abstandsflächen auf allen Seiten des Vorhabens darstelle, der objektive Erklärungswert zu, dass die für das Vorhaben erforderlichen Abstandsflächen insgesamt eingehalten seien. Die Baurechtsbehörde habe dann nicht die Pflicht, die Übereinstimmung der Darstellungen des Abstandsflächenplans mit den Bauzeichnungen nachzumessen. Denn nach § 43 Abs. 1 LBO sei der Entwurfsverfasser dafür verantwortlich, dass sein Entwurf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspreche. Damit komme es zu nicht durch eine Auslegung ausräumbaren Widersprüchen hinsichtlich des Inhalts der der Klägerin erteilten Baugenehmigung. Die Klägerin könne sich deshalb im Hinblick auf die Ausmaße des Balkons an der Nordwand im Dachgeschoss jedenfalls nicht auf die Baugenehmigung vom 20.4.2010 berufen.
14 
Sei der Balkon somit nicht nur materiell, sondern auch formell rechtswidrig, habe sie mit einer Verkleinerungsverfügung den geringstmöglichen Eingriff gewählt. Denn durch die Unterschreitung der erforderlichen Abstandsflächentiefe würden nachbarliche Belange erheblich beeinträchtigt. Die der Klägerin entstehenden Umbaukosten seien kein Gesichtspunkt, der einem Einschreiten entgegenstehe.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die unter Nr. 5 des Bescheids der Beklagten vom 11.11.2011 getroffene Anordnung, den bereits ausgeführten nördlichen Balkon zurückzubauen, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin somit in ihren Rechten.
17 
Die angefochtene Verfügung stützt sich auf § 65 Satz 1 LBO. Danach kann der teilweise oder vollständige Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, angeordnet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Ein Einschreiten auf der Grundlage dieser Vorschrift setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats voraus, dass die Anlage nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist und sie seit ihrem Beginn fortdauernd gegen materielles Baurecht verstößt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.4.2014 - 3 S 1962/13 -juris; Urt. v. 13.6.2007 - 3 S 39/07 - BauR 2007, 1861; Urt. v. 16.6.2003 - 3 S 2436/02 - VBlBW 2004, 263; s. auch BVerwG, Urt. v. 3.5.1988 - 4 C 54.85 -BauR 1988, 576 zum vergleichbaren Landesrecht in Rheinland-Pfalz). An diesen Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden Fall. Der von der Beklagten beanstandete Balkon verstößt zwar gegen § 5 LBO und ist damit materiell baurechtswidrig (1.). Die Errichtung des Balkons wird jedoch durch die der Klägerin am 20.4.2010 erteilte Baugenehmigung gedeckt (2.). Die der Baugenehmigung zukommende Legalisierungswirkung schließt ein Einschreiten der Beklagten wegen des Verstoßes gegen § 5 LBO aus (3.).
18 
1.Die Beteiligten sind sich darin einig, dass der Balkon gegen § 5 LBO verstößt und damit materiell baurechtswidrig ist. Das ist zutreffend.
19 
a) Bei der Bemessung der Abstandsfläche bleiben nach § 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 LBO Vorbauten wie Wände, Erker, Balkone, Tür- und Fenstervorbauten außer Betracht, wenn sie nicht breiter als 5 m sind, nicht mehr als 1,5 m vortreten und von Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt bleiben. Diese Maße sind im vorliegenden Fall nicht eingehalten. Zwar ist der von der Klägerin errichtete Balkon 5 m breit und tritt nur 1,5 m vor die nördliche Außenwand. Der Balkon hält jedoch zu der nördlichen Nachbargrenze nur einen Grenzabstand von deutlich weniger als 2 m ein, wobei dahin stehen kann, ob der tatsächlich eingehaltene Abstand 1,43 m - so die Klägerin - oder 1,39 m - so die Beklagte - beträgt. Der Balkon ist danach in die Bemessung der Abstandsfläche miteinzubeziehen, d.h. mit ihm ist eine eigene Abstandsfläche einzuhalten, so als ob auf dieser Höhe die Außenwand vorspringen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.2002 - 5 S 1655/01 - BauR 2003, 1201). Wie sich daraus zugleich ergibt, hält der umstrittene Balkon zur nördlichen Grundstücksgrenze nicht die erforderliche Abstandsfläche ein und verstößt damit gegen § 5 LBO.
20 
b) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zulassung einer Abweichung von § 5 LBO. Die Zulassung eine geringere Tiefe der Abstandsfläche gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO scheidet aus, weil sich weder aus den tatsächlichen Verhältnissen auf dem Nachbargrundstück noch aus Rechtsgründen Besonderheiten erkennen lassen, die ausnahmsweise eine geringere Abstandsflächentiefe rechtfertigten. Die Voraussetzungen für eine Zulassung eine Abweichung von § 5 LBO gemäß § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO sind ebenfalls nicht gegeben.
21 
Nach § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO sind Abweichungen von den Vorschriften in den §§ 4 bis 37 LBO - und somit auch in § 5 LBO - zuzulassen „zur Modernisierung von Wohnungen und Wohngebäuden, Teilung von Wohnungen oder Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Ausbau, Anbau, Nutzungsänderung, Aufstockung oder Änderung des Daches“, wenn die Baugenehmigung oder die Kenntnisgabe für die Errichtung des Gebäudes mindestens fünf Jahre zurückliegt und die Abweichung mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. Zu der Feststellung, ob eine Abweichung von § 5 LBO mit öffentlichen Belangen vereinbar ist und deshalb bei Vorliegen der übrigen in § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO genannten Voraussetzungen auf der Grundlage dieser Vorschrift zuzulassen ist, bedarf es einer Abwägung des mit § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO verfolgten öffentlichen Interesses an der Schaffung zusätzlichen Wohnraums gegen die von § 5 LBO geschützten öffentlichen und privaten Interessen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 3.3.2015 - 3 S 1913/14 - juris). Den von § 5 LBO geschützten öffentlichen und privaten Interessen kommt bei dieser Abwägung im vorliegenden Fall der Vorrang zu, da es über den durch die Aufstockung des Gebäudes geschaffenen zusätzlichen Wohnraum hinaus nicht der Schaffung weiteren Wohnraums durch einen näher als 2 m an die nördliche Grundstücksgrenze heranrückenden Balkon bedarf.
22 
2. Der Balkon ist jedoch, so wie er errichtet worden ist, von der Genehmigung vom 24.10.2010 gedeckt.
23 
a) Die Baugenehmigung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Inhalt und Umfang einer Baugenehmigung werden deshalb durch den Bauantrag und die mit ihm einzureichenden Bauvorlagenbestimmt, sofern die Baugenehmigung selbst keine entsprechenden Vorbehalte oder Maßgaben enthält (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.2.1993 - 5 S 1650/92 - BRS 55 Nr. 193; Sauter, LBO für Baden-Württemberg, § 58 Rn. 32). Andere Unterlagen oder sonstige Umstände sind angesichts der zwingend vorgeschriebenen Schriftform der Baugenehmigung (§ 58 Abs. 1 Satz 3 LBO) für deren Inhalt regelmäßig nicht relevant (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.5.2005 - 10 A 2017/03 - BauR 2005, 1459).
24 
b) Wie die Klägerin zu Recht einwendet, wird der beanstandete Balkon des Gebäudes ... in dem bei den Bauvorlagen vom 14.8.2009 befindlichen „Grundriss Dachgeschoss“ genau so dargestellt, wie er ausgeführt worden ist, nämlich mit einer Breite von 5 m und einer Tiefe von - bezogen auf die Außenwand des bestehenden Gebäudes - 1,5 m. Die geplante Tiefe des Balkons von 1,5 m geht auch aus den bei den Bauvorlagen befindlichen Ansichten von Osten und Westen zweifelsfrei hervor, wenngleich sich die Ansichten nicht auf das Gebäude ..., sondern auf das - baugleiche - Gebäude ... beziehen. Weder im „Grundriss Dachgeschoss“ noch in den Ansichten von Osten und Westen ist allerdings der Abstand vermerkt, den das bestehende Gebäude von der nördlichen Grundstücksgrenze einhält. Das Gleiche gilt für den Lageplan. Der Abstand kann deshalb nur durch „Herausmessen“ bestimmt werden und beträgt danach unter Zugrundelegung des „Grundrisses Dachgeschoss“ 3 m.
25 
c) Einen die Wirksamkeit der Baugenehmigung in Frage stellenden Widerspruch zwischen den genannten Plänen und dem Abstandsflächenplan vermag der Senat anders als das Verwaltungsgericht nicht zu erkennen.
26 
In dem Abstandsflächenplan ist die vor der nördlichen Außenwand gelegene Abstandsfläche mit A gekennzeichnet. Ihre Tiefe wird ausgehend von einer Wandhöhe von 7,10 m mit (7,10 m x 0,4 =) 2,84 m beziffert. Das „Planmaß zur Grenze“ wird mit 2,86 m angegeben, wobei unklar ist, ob sich dieses Maß auf die ursprüngliche Außenwand oder auf die neue, um 0,18 m verbreiterte Außenwand des Gebäudes bezieht. Eine „Überschreitung“ (gemeint wohl: Unterschreitung) des Abstands wird dementsprechend verneint.
27 
Der Abstandsflächenplan ist demnach ohne Zweifel unrichtig, was auch die Klägerin nicht bestreitet. Einen Widerspruch zu der Darstellung des Balkons in den übrigen Bauvorlagen vermag der Senat darin jedoch nicht zu sehen. In dem Abstandsflächenplan ist der Balkon nicht eingezeichnet. Über die Abmessungen des Balkons kann diesem Plan somit jedenfalls unmittelbar nichts entnommen werden. Die Höhe der Außenwand selbst, die vor ihr liegende Abstandsfläche sowie der Abstand zur Grundstücksgrenze sind in dem Plan korrekt dargestellt.
28 
Der von der Beklagten zitierte Beschluss des OVG Sachsen vom 24.6.1996 - 1 S 248/96 - (LKV 1997, 103) ist deshalb nicht einschlägig. Für den Fall, dass sich Lageplan und Abstandflächenplan hinsichtlich des Grenzabstands zum Nachbarn widersprechen, meint das OVG Sachsen, dass in aller Regel allein der Abstandflächenplan für die Lage des Baukörpers zum Nachbargrundstück hin ausschlaggebend sei. Das folge aus Sinn und Zweck dieses Plans. Das mag zutreffen. Die Lage des Baukörpers wird jedoch in dem Abstandsflächenplan nicht anders dargestellt als in den übrigen Bauvorlagen. Der Balkon wird vielmehr, wie gesagt, überhaupt nicht dargestellt, was zwar mit Blick auf die Notwendigkeit, mit dem Balkon eine eigene Abstandsfläche einzuhalten, einen Fehler des Plans bedeutet, aber keinen Widerspruch zu den übrigen Bauvorlagen in dem Sinn begründet, dass Unklarheiten über die Abmessungen des geplanten Balkons auf der Nordseite des Gebäudes bestünden.
29 
Das Argument des Verwaltungsgerichts, der Abstandsflächenplan enthalte die Erklärung, dass das Vorhaben nach seiner Lage und Höhe die Abstandsflächen einhalte oder - anders ausgedrückt-, dass es keine Bauteile in den Abstandsflächen gebe, die bei der Darstellung der Abstandsfläche hätten berücksichtigt werden müssen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ob dem Abstandsflächenplan eine solche Erklärung zu entnehmen ist, kann dabei dahin stehen. Denn selbst wenn man dies bejaht, handelt es sich dabei nur um die Äußerung einer bestimmten, tatsächlich unzutreffenden Rechtsmeinung des Bauherrn bzw. des von ihm beauftragten Planverfassers und unterstreicht damit nur die Unrichtigkeit des Abstandsflächenplans. Der Schluss, der Balkon solle möglicherweise doch nicht so, wie in den übrigen Bauvorlagen dargestellt, errichtet werden, sondern mit einer geringeren Tiefe als 1,50 m, um den in § 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 LBO genannten Mindestabstand von 2 m zu der nördlichen Nachbargrenze zu wahren, kann aus dieser Äußerung nicht gezogen werden.
30 
3. Die für eine bauliche Anlage erteilte Baugenehmigung gestattet zum einen die Errichtung der betreffenden Anlage und enthält zum anderen die Feststellung, dass die Anlage den baurechtlichen sowie den anderen von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichenVorschriften nicht widerspricht (Sauter, Komm. zur LBO für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 58 Rn. 4 m.w.N.). Die mit dieser Feststellung verbundene Legalisierungswirkung schließt es aus, die Errichtung der genehmigten Anlage als baurechtswidrigen Zustand zu werten. Ein Einschreiten gegen die Klägerin scheidet danach aus, solange die ihr am 20.4.2010 erteilte Baugenehmigung hinsichtlich des Balkons nicht zurückgenommen worden ist. Darüber, ob eine solche Rücknahme der Baugenehmigung noch möglich wäre, hat der Senat nicht zu befinden.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
33 
Beschluss
34 
Der Streitwert wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts sowohl für das Berufungsverfahren als auch für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 10.000 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 2 und 52 Abs. 1 GKG).
35 
Die für die Festsetzung des Streitwert maßgebliche Bedeutung der Sache für die Klägerin ergibt sich aus den mutmaßlichen Kosten für den geforderten Rückbau des Balkons. Der Senat schätzt diese Kosten auf ungefähr 10.000 EUR. Die Befugnis des Senats, die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die unter Nr. 5 des Bescheids der Beklagten vom 11.11.2011 getroffene Anordnung, den bereits ausgeführten nördlichen Balkon zurückzubauen, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin somit in ihren Rechten.
17 
Die angefochtene Verfügung stützt sich auf § 65 Satz 1 LBO. Danach kann der teilweise oder vollständige Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, angeordnet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Ein Einschreiten auf der Grundlage dieser Vorschrift setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats voraus, dass die Anlage nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist und sie seit ihrem Beginn fortdauernd gegen materielles Baurecht verstößt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.4.2014 - 3 S 1962/13 -juris; Urt. v. 13.6.2007 - 3 S 39/07 - BauR 2007, 1861; Urt. v. 16.6.2003 - 3 S 2436/02 - VBlBW 2004, 263; s. auch BVerwG, Urt. v. 3.5.1988 - 4 C 54.85 -BauR 1988, 576 zum vergleichbaren Landesrecht in Rheinland-Pfalz). An diesen Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden Fall. Der von der Beklagten beanstandete Balkon verstößt zwar gegen § 5 LBO und ist damit materiell baurechtswidrig (1.). Die Errichtung des Balkons wird jedoch durch die der Klägerin am 20.4.2010 erteilte Baugenehmigung gedeckt (2.). Die der Baugenehmigung zukommende Legalisierungswirkung schließt ein Einschreiten der Beklagten wegen des Verstoßes gegen § 5 LBO aus (3.).
18 
1.Die Beteiligten sind sich darin einig, dass der Balkon gegen § 5 LBO verstößt und damit materiell baurechtswidrig ist. Das ist zutreffend.
19 
a) Bei der Bemessung der Abstandsfläche bleiben nach § 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 LBO Vorbauten wie Wände, Erker, Balkone, Tür- und Fenstervorbauten außer Betracht, wenn sie nicht breiter als 5 m sind, nicht mehr als 1,5 m vortreten und von Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt bleiben. Diese Maße sind im vorliegenden Fall nicht eingehalten. Zwar ist der von der Klägerin errichtete Balkon 5 m breit und tritt nur 1,5 m vor die nördliche Außenwand. Der Balkon hält jedoch zu der nördlichen Nachbargrenze nur einen Grenzabstand von deutlich weniger als 2 m ein, wobei dahin stehen kann, ob der tatsächlich eingehaltene Abstand 1,43 m - so die Klägerin - oder 1,39 m - so die Beklagte - beträgt. Der Balkon ist danach in die Bemessung der Abstandsfläche miteinzubeziehen, d.h. mit ihm ist eine eigene Abstandsfläche einzuhalten, so als ob auf dieser Höhe die Außenwand vorspringen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.2002 - 5 S 1655/01 - BauR 2003, 1201). Wie sich daraus zugleich ergibt, hält der umstrittene Balkon zur nördlichen Grundstücksgrenze nicht die erforderliche Abstandsfläche ein und verstößt damit gegen § 5 LBO.
20 
b) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zulassung einer Abweichung von § 5 LBO. Die Zulassung eine geringere Tiefe der Abstandsfläche gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO scheidet aus, weil sich weder aus den tatsächlichen Verhältnissen auf dem Nachbargrundstück noch aus Rechtsgründen Besonderheiten erkennen lassen, die ausnahmsweise eine geringere Abstandsflächentiefe rechtfertigten. Die Voraussetzungen für eine Zulassung eine Abweichung von § 5 LBO gemäß § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO sind ebenfalls nicht gegeben.
21 
Nach § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO sind Abweichungen von den Vorschriften in den §§ 4 bis 37 LBO - und somit auch in § 5 LBO - zuzulassen „zur Modernisierung von Wohnungen und Wohngebäuden, Teilung von Wohnungen oder Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Ausbau, Anbau, Nutzungsänderung, Aufstockung oder Änderung des Daches“, wenn die Baugenehmigung oder die Kenntnisgabe für die Errichtung des Gebäudes mindestens fünf Jahre zurückliegt und die Abweichung mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. Zu der Feststellung, ob eine Abweichung von § 5 LBO mit öffentlichen Belangen vereinbar ist und deshalb bei Vorliegen der übrigen in § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO genannten Voraussetzungen auf der Grundlage dieser Vorschrift zuzulassen ist, bedarf es einer Abwägung des mit § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO verfolgten öffentlichen Interesses an der Schaffung zusätzlichen Wohnraums gegen die von § 5 LBO geschützten öffentlichen und privaten Interessen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 3.3.2015 - 3 S 1913/14 - juris). Den von § 5 LBO geschützten öffentlichen und privaten Interessen kommt bei dieser Abwägung im vorliegenden Fall der Vorrang zu, da es über den durch die Aufstockung des Gebäudes geschaffenen zusätzlichen Wohnraum hinaus nicht der Schaffung weiteren Wohnraums durch einen näher als 2 m an die nördliche Grundstücksgrenze heranrückenden Balkon bedarf.
22 
2. Der Balkon ist jedoch, so wie er errichtet worden ist, von der Genehmigung vom 24.10.2010 gedeckt.
23 
a) Die Baugenehmigung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Inhalt und Umfang einer Baugenehmigung werden deshalb durch den Bauantrag und die mit ihm einzureichenden Bauvorlagenbestimmt, sofern die Baugenehmigung selbst keine entsprechenden Vorbehalte oder Maßgaben enthält (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.2.1993 - 5 S 1650/92 - BRS 55 Nr. 193; Sauter, LBO für Baden-Württemberg, § 58 Rn. 32). Andere Unterlagen oder sonstige Umstände sind angesichts der zwingend vorgeschriebenen Schriftform der Baugenehmigung (§ 58 Abs. 1 Satz 3 LBO) für deren Inhalt regelmäßig nicht relevant (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.5.2005 - 10 A 2017/03 - BauR 2005, 1459).
24 
b) Wie die Klägerin zu Recht einwendet, wird der beanstandete Balkon des Gebäudes ... in dem bei den Bauvorlagen vom 14.8.2009 befindlichen „Grundriss Dachgeschoss“ genau so dargestellt, wie er ausgeführt worden ist, nämlich mit einer Breite von 5 m und einer Tiefe von - bezogen auf die Außenwand des bestehenden Gebäudes - 1,5 m. Die geplante Tiefe des Balkons von 1,5 m geht auch aus den bei den Bauvorlagen befindlichen Ansichten von Osten und Westen zweifelsfrei hervor, wenngleich sich die Ansichten nicht auf das Gebäude ..., sondern auf das - baugleiche - Gebäude ... beziehen. Weder im „Grundriss Dachgeschoss“ noch in den Ansichten von Osten und Westen ist allerdings der Abstand vermerkt, den das bestehende Gebäude von der nördlichen Grundstücksgrenze einhält. Das Gleiche gilt für den Lageplan. Der Abstand kann deshalb nur durch „Herausmessen“ bestimmt werden und beträgt danach unter Zugrundelegung des „Grundrisses Dachgeschoss“ 3 m.
25 
c) Einen die Wirksamkeit der Baugenehmigung in Frage stellenden Widerspruch zwischen den genannten Plänen und dem Abstandsflächenplan vermag der Senat anders als das Verwaltungsgericht nicht zu erkennen.
26 
In dem Abstandsflächenplan ist die vor der nördlichen Außenwand gelegene Abstandsfläche mit A gekennzeichnet. Ihre Tiefe wird ausgehend von einer Wandhöhe von 7,10 m mit (7,10 m x 0,4 =) 2,84 m beziffert. Das „Planmaß zur Grenze“ wird mit 2,86 m angegeben, wobei unklar ist, ob sich dieses Maß auf die ursprüngliche Außenwand oder auf die neue, um 0,18 m verbreiterte Außenwand des Gebäudes bezieht. Eine „Überschreitung“ (gemeint wohl: Unterschreitung) des Abstands wird dementsprechend verneint.
27 
Der Abstandsflächenplan ist demnach ohne Zweifel unrichtig, was auch die Klägerin nicht bestreitet. Einen Widerspruch zu der Darstellung des Balkons in den übrigen Bauvorlagen vermag der Senat darin jedoch nicht zu sehen. In dem Abstandsflächenplan ist der Balkon nicht eingezeichnet. Über die Abmessungen des Balkons kann diesem Plan somit jedenfalls unmittelbar nichts entnommen werden. Die Höhe der Außenwand selbst, die vor ihr liegende Abstandsfläche sowie der Abstand zur Grundstücksgrenze sind in dem Plan korrekt dargestellt.
28 
Der von der Beklagten zitierte Beschluss des OVG Sachsen vom 24.6.1996 - 1 S 248/96 - (LKV 1997, 103) ist deshalb nicht einschlägig. Für den Fall, dass sich Lageplan und Abstandflächenplan hinsichtlich des Grenzabstands zum Nachbarn widersprechen, meint das OVG Sachsen, dass in aller Regel allein der Abstandflächenplan für die Lage des Baukörpers zum Nachbargrundstück hin ausschlaggebend sei. Das folge aus Sinn und Zweck dieses Plans. Das mag zutreffen. Die Lage des Baukörpers wird jedoch in dem Abstandsflächenplan nicht anders dargestellt als in den übrigen Bauvorlagen. Der Balkon wird vielmehr, wie gesagt, überhaupt nicht dargestellt, was zwar mit Blick auf die Notwendigkeit, mit dem Balkon eine eigene Abstandsfläche einzuhalten, einen Fehler des Plans bedeutet, aber keinen Widerspruch zu den übrigen Bauvorlagen in dem Sinn begründet, dass Unklarheiten über die Abmessungen des geplanten Balkons auf der Nordseite des Gebäudes bestünden.
29 
Das Argument des Verwaltungsgerichts, der Abstandsflächenplan enthalte die Erklärung, dass das Vorhaben nach seiner Lage und Höhe die Abstandsflächen einhalte oder - anders ausgedrückt-, dass es keine Bauteile in den Abstandsflächen gebe, die bei der Darstellung der Abstandsfläche hätten berücksichtigt werden müssen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ob dem Abstandsflächenplan eine solche Erklärung zu entnehmen ist, kann dabei dahin stehen. Denn selbst wenn man dies bejaht, handelt es sich dabei nur um die Äußerung einer bestimmten, tatsächlich unzutreffenden Rechtsmeinung des Bauherrn bzw. des von ihm beauftragten Planverfassers und unterstreicht damit nur die Unrichtigkeit des Abstandsflächenplans. Der Schluss, der Balkon solle möglicherweise doch nicht so, wie in den übrigen Bauvorlagen dargestellt, errichtet werden, sondern mit einer geringeren Tiefe als 1,50 m, um den in § 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 LBO genannten Mindestabstand von 2 m zu der nördlichen Nachbargrenze zu wahren, kann aus dieser Äußerung nicht gezogen werden.
30 
3. Die für eine bauliche Anlage erteilte Baugenehmigung gestattet zum einen die Errichtung der betreffenden Anlage und enthält zum anderen die Feststellung, dass die Anlage den baurechtlichen sowie den anderen von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichenVorschriften nicht widerspricht (Sauter, Komm. zur LBO für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 58 Rn. 4 m.w.N.). Die mit dieser Feststellung verbundene Legalisierungswirkung schließt es aus, die Errichtung der genehmigten Anlage als baurechtswidrigen Zustand zu werten. Ein Einschreiten gegen die Klägerin scheidet danach aus, solange die ihr am 20.4.2010 erteilte Baugenehmigung hinsichtlich des Balkons nicht zurückgenommen worden ist. Darüber, ob eine solche Rücknahme der Baugenehmigung noch möglich wäre, hat der Senat nicht zu befinden.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
33 
Beschluss
34 
Der Streitwert wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts sowohl für das Berufungsverfahren als auch für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 10.000 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 2 und 52 Abs. 1 GKG).
35 
Die für die Festsetzung des Streitwert maßgebliche Bedeutung der Sache für die Klägerin ergibt sich aus den mutmaßlichen Kosten für den geforderten Rückbau des Balkons. Der Senat schätzt diese Kosten auf ungefähr 10.000 EUR. Die Befugnis des Senats, die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 2006 - 5 K 4204/04 - wird geändert. Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer terrassiert angelegten Stützmauer.
Die Kläger sind Eigentümer des in Heilbronn gelegenen, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.-Nr. … (…straße …). Das östlich angrenzende Baugrundstück Flst.-Nr. … (…-Straße …) steht im Eigentum der Beigeladenen und ist mit einem Einfamilienhaus und einer Garage bebaut. Das Gelände steigt in seinem natürlichen Verlauf nach Osten hin stark an. Im Rahmen des das Einfamilienhaus auf dem Grundstück der Beigeladenen betreffenden Baugenehmigungsverfahrens erhoben die Kläger Einwendungen wegen der in den Bauvorlagen nicht dargestellten Geländeabsicherung zu ihrem Grundstück. Nachdem die Beklagte festgestellt hatte, dass eine terrassiert angelegte Stützmauer genehmigungsabweichend ausgeführt worden war, gab sie der Beigeladenen mit Verfügung vom 23.07.2003 auf, für die Stützmauer auf der Westseite ihres Grundstücks einen Antrag auf Baugenehmigung einzureichen.
Am 29.08.2003 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zur „Errichtung einer Stützmauer aus Felsblöcken“ entlang der ca. 14,50 m langen Grundstücksgrenze zum Grundstück der Kläger. Die eingereichten Pläne sehen eine Geländeaufschüttung (natürliche Geländehöhe 216,28 m) auf dem Baugrundstück von ca. einem Meter vor (EFH 217,25); die Erdgeschossfußbodenhöhe des Einfamilienhauses liegt nochmals etwa ½ Meter höher (EFH 217,60 m). Nach dem Bauantrag wird die Stützmauer nach Steinreihen versetzt bei einem Neigungswinkel von ca. 50 Grad gestuft ausgeführt. Die Stufenmauer besteht aus drei Natursteinreihen mit jeweils zwei Steinblöcken übereinander. Die untere Steinreihe wird auf einem Betonstreifenfundament entlang der Grundstücksgrenze zu den Klägern errichtet; die weiteren beiden Steinreihen sind jeweils um eine Steinbreite nach Osten zurückversetzt und ohne Fundament in den Hang eingesetzt. Mit den Steinreihen wird ein Höhenunterschied von insgesamt 3,62 m zwischen der Grundstücksgrenze und dem Baugrundstück der Beigeladenen überbrückt. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem nachfolgenden Schnitt:
Gegen das Vorhaben erhoben die Kläger im Rahmen der Angrenzerbenachrichtigung Einwendungen. Sie machten geltend, es fehle der Nachweis der Standsicherheit der Stützmauer, zumal die beiden oberen Mauerreihen ohne Fundament errichtet worden seien. Die Entwässerung auf dem Grundstück der Beigeladenen sei nicht sichergestellt, die vorgesehene Sickergrube sei nicht angelegt worden. Ferner seien die Abstandsflächen nicht eingehalten und dem Verunstaltungsverbot (§ 11 LBO) nicht Rechnung getragen worden.
Nachdem in der Folgezeit die Pläne nochmals - vor allem im Blick auf die Entwässerung - geändert worden waren, erteilte die Beklagte am 24.11.2003 die beantragte Baugenehmigung und wies die Einwendungen der Kläger zurück. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Kläger wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.2004, den Klägern zugestellt am 23.09.2004, zurück.
Am 25.10.2004 - einem Montag - haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, die Beigeladene habe den erforderlichen Nachweis der Standsicherheit nach wie vor nicht geführt. Auch die einwandfreie Beseitigung des Niederschlagwassers sei nicht gesichert. Dies ergebe sich zweifelfrei aus der Stellungnahme eines von ihnen beauftragten Sachverständigen. Die Abstandsflächen seien nicht eingehalten und die genehmigungsabweichende Ausführung der Stützmauer müsse der Genehmigung selbst entgegen gehalten werden können.
Die Beklagte und die Beigeladene sind der Klage mit der Begründung entgegen getreten, die Abstandsflächen seien eingehalten. Die mittlere Doppelsteinreihe überschreite die Höhe von 2,50 m nicht und sei somit ohne Einhaltung einer Abstandsfläche zulässig. Für die obere Doppelsteinreihe sei eine Abstandsfläche von mindestens 2,50 m erforderlich, die eingehalten sei. Die errichtete und die genehmigte Stützmauer seien nicht identisch; die Beigeladene müsse bauliche Änderungen vornehmen, insbesondere die beiden oberen Steinreihen versetzen und die in den genehmigten Plänen dargestellten Höhen und Abstände einhalten. Der Bausachverständige Dipl-Ing. xxxxx (Ingenieur für Geotechnik) habe die Standsicherheit der Mauer bestätigt.
Mit Urteil vom 24.10.2006 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Baugenehmigung der Beklagten vom 24.11.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21.09.2004 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die angefochtene Baugenehmigung verletze die zugunsten der Klägerin nachbarschützenden Abstandsflächenvorschriften der §§ 5 und 6 LBO. Die terrassiert angelegte Stützmauer erfülle die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 9 LBO, so dass Abstandsflächen einzuhalten seien. Die Mauer stelle bei natürlicher Betrachtungsweise „eine“ bauliche Anlage dar, deren Höhe von der ersten Steinlage bis zur oberen Steinlage knapp vier Meter erreiche. Das Gericht teile nicht die Einschätzung der Beklagten, dass die Stützmauer abstandsflächenrechtlich je nach Steinreihe horizontal unterteilt werden könne. Die Stützmauer sei auch nicht nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO innerhalb der Abstandsflächen anderer Gebäude zulässig. Ebenso scheide eine Zulassung der Stützmauer nach § 6 Abs. 4 LBO aus.
Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 18.07.2007 die Berufung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen.
10 
Am 09.08.2007 hat die Beklagte die Berufung im Einzelnen begründet und geltend gemacht: Zwar stimme sie dem Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit zu, als die terrassiert angelegte Stützmauer eine einheitliche bauliche Anlage im Sinne des § 5 Abs. 9 LBO darstelle und somit Abstandsflächen einhalten müsse. Vorliegend seien jedoch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO gegeben. Es müsse berücksichtigt werden, dass die Kläger eine Mauer in Höhe von 2,50 m direkt auf der Grenze und darüber eine Böschung mit einer Neigung von 45 Grad akzeptieren müssten, ohne dass Abstandsflächen einzuhalten seien. Die genehmigte Situation sei für die Kläger hingegen wesentlich günstiger. Daher würden ihre nachbarlichen Belange geringer beeinträchtigt als bei der gesetzlich (ohne Abweichung) zulässigen Ausführung.
11 
Zu Veranschaulichung hat die Beklagte folgende (vergleichende) Skizze gefertigt:
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 2006 - 5 K 4204/04 - zu ändern und die Klagen abzuweisen.
14 
Die Kläger beantragen,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Sie verteidigen das angegriffene Urteil und führen weiter aus, die steile Anböschung durch die Natursteinmauer diene allein der besseren Ausnutzung des Grundstücks der Beigeladenen. Die von der Beklagten hypothetisch angenommene Anböschung von 45 Grad über einer 2,50 m hohen Mauer ließe sich gar nicht umsetzen. Ihrem Grundstück nehme die steile und massive Grenzmauer Sonne und Licht, so dass auch das Gebot der Rücksichtnahme verletzt sei.
17 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
18 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 2006 - 5 K 4204/04 - zu ändern und die Klagen abzuweisen.
19 
Sie führt aus, die erforderlichen Maße des § 5 Abs. 9 LBO seien durch die terrassenförmig angelegte Stützmauer nicht überschritten. Für die Berechnung der Höhe der baulichen Anlage seien die Wertungen des Gesetzgebers in § 5 Abs. 5 LBO zu berücksichtigen. Ein auf einem Haus befindliches Dach sei bei der Abstandsflächenberechnung des Gebäudes bei einer Neigung von mehr als 45 Grad nur zu einem Viertel zu berücksichtigen. Entsprechendes müsse für die Berechnung der Höhe der „Stufenmauer“ gelten. Zu Unrecht setze das Verwaltungsgericht die terrassenförmig angelegte Mauer mit einer senkrechten Mauer, die den Nachbar wesentlich stärker beeinträchtige, gleich. Jedenfalls sei die Mauer aber nach § 6 Abs. 4 LBO zuzulassen.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und Urkunden sowie auf die dem Gericht vorliegenden Behördenakten und die Akten des Verwaltungsgerichts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Berufung ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig; insbesondere wurde sie innerhalb der Monatsfrist den Anforderungen des § 124 a Abs. 6 VwGO entsprechend begründet.
22 
Die Berufung ist begründet, denn die im Streit stehende Baugenehmigung zur Errichtung einer Stützmauer aus Felsblöcken vom 24.11.2003 verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Namentlich steht die angefochtene Baugenehmigung mit den Normen des öffentlich-rechtlichen Abstandsflächenrechts (§§ 5 und 6 LBO) und den weiteren von den Klägern thematisierten bauordnungsrechtlichen Vorschriften sowie dem Gebot der Rücksichtnahme im Einklang.
23 
1. a) Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat - anders als die Beigeladene - zunächst davon aus, dass die Vorschriften des Abstandsflächenrechts auf die in Rede stehende, terrassiert angelegte Stützmauer Anwendung finden. Nach § 5 Abs. 9 LBO gelten die - für Gebäude anwendbaren - Absätze 1 bis 8 des § 5 LBO entsprechend für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn die baulichen Anlagen höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche mehr als 25 m 2 beträgt. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift finden die Abstandsvorschriften somit auf bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, nur Anwendung, wenn beide der in der Regelung genannten Maße überschritten sind (st. Rspr., vgl. etwa Urteile des Senats vom 08.05.1985 - 3 S 63/85 -, VBlBW 1986, 23, und vom 01.06.1994 - 3 S 2617/92 - juris). Die im Streit stehende Stützmauer ist ohne weiteres eine bauliche Anlage im Sinne des § 5 Abs. 9 LBO (vgl. auch Sauter, LBO, Band 1, § 5 RdNr. 111; zu einem Lärmschutzwall vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.1995 - 5 S 5/95 -, VBlBW 1997, 178). Bei der Frage, ob sie höher ist als 2,5 m, ist - wie das Verwaltungsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung entschieden hat - auf die Höhe der gesamten baulichen Anlage abzustellen. Zu dieser Annahme zwingt zunächst eine rein formelle Betrachtungsweise, denn die Beigeladene hat die Stützmauer als einheitliche bauliche Anlage zur Genehmigung gestellt und - trotz deren terrassiert geplanter Errichtung - nicht etwa mehrere Bauanträge für mehrere Mauern eingereicht. Nur diese Betrachtungsweise wird aber auch materiell-rechtlich dem Sinn und Zweck des § 5 Abs. 9 LBO gerecht, der bauliche Anlagen, von denen eine Wirkung wie von Gebäuden ausgeht, dem Regime des Abstandsflächenrechts unterwerfen will (vgl. Urteil des Senats vom 18.07.1984 - 3 S 976/84 -; siehe auch § 6 Abs. 1 Satz 2 der Musterbauordnung). Dass insoweit auf eine natürliche Betrachtungsweise abzustellen ist, liegt auf der Hand und entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu der Vorgängervorschrift des § 6 Abs. 8 LBO 1983 (vgl. Urteil des Senats vom 18.07.1984, a.a.O., UA S. 4 zu zwei nebeneinander errichteten Werbeanlagen, die insgesamt, nicht aber jede für sich, die zulässige Wandfläche von 25 m 2 überschritten haben). Bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise ist die Stützmauer gerade im Blick auf die mit den Abstandsvorschriften geschützten Belange (z.B. Besonnung, Belichtung, Belüftung) als einheitliche bauliche Anlage anzusehen, zumal die einzelnen Abschnitte der Stützmauer auch funktional - gerade hinsichtlich der Standsicherheit und Entwässerung - miteinander verknüpft und „aufeinander angewiesen“ sind. Hierfür spricht letztlich auch das Wortlautargument im systematischen Kontext des § 5 Abs. 9 LBO. Denn anders als die sonstigen Regelungen des § 5 LBO (vgl. etwa Absätze 4 und 5) knüpft dessen Absatz 9 nicht an das Tatbestandsmerkmal der Wandhöhe an, sondern spricht von der „Höhe der baulichen Anlage“. Daher ist für die Frage nach dem „Ob“ der Anwendbarkeit der Abstandsvorschriften auf eine einheitliche Betrachtungsweise abzustellen, während bei der Frage nach dem „Wie“ der Anwendung, insbesondere der Bemessung der Abstandsflächentiefen bezogen auf einzelne Mauerabschnitte, der Wandhöhe eine eigenständige Bedeutung zukommt. Dass auch die für § 5 Abs. 9 LBO maßgebliche Wandfläche von 25 m 2 deutlich überschritten ist, ist offensichtlich und steht zwischen den Beteiligten außer Streit.
24 
b) Finden somit auf die im Streit stehende Stützmauer die Abstandsflächenvorschriften Anwendung, bedarf der Klärung, welche Tiefe die Abstandsflächen zur gemeinsamen Grundstücksgrenze einhalten müssen und ob sie - wie es § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO bestimmt - auf dem Baugrundstück selbst zu liegen kommen. Nach § 5 Abs. 4 Sätze 1 und 2 LBO bemisst sich die Tiefe der Abstandsfläche nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur jeweiligen Wand gemessen. Als Wandhöhe gilt das Maß vom Schnittpunkt der Wand mit der Geländeoberfläche (unterer Bezugspunkt) bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder - wie hier - bis zum oberen Abschluss der Wand (oberer Bezugspunkt). Das Verwaltungsgericht hat eine einheitliche Wandhöhe für die gesamte Stützmauer errechnet und damit fingiert, dass die terrassiert angelegte Stützmauer als einheitliche Wand mit einer Wandhöhe von 3,62 m (die auf UA S. 5 angegebene Differenz von 3,97 m dürfte rechnerisch unrichtig sein) an der Grundstücksgrenze genehmigt worden ist. Diese Betrachtungsweise wird indes § 5 Abs. 4 LBO nicht gerecht. Denn die nach hinten versetzte Bauweise ist für die Kläger in Bezug auf die mit den Abstandsvorschriften geschützten Belange (z.B. Besonnung, Belichtung, Belüftung) vorteilhaft. Darüber hinaus negiert die Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts die nach Osten hin stark ansteigende natürliche Geländeoberfläche. Beiden Umständen wird somit nur eine Berechnung der Abstandsflächenvorschriften gerecht, welche die - die Nachbarn „schonendere“ - Terrassenbauweise berücksichtigt (vgl. zu Terrassenhäusern ebenso Sauter, a.a.O., § 5 RdNr. 65 und Abbildungen zu § 5 Nrn. 7 und 8; v. Arnim, in: Schlotterbeck/v. Arnim/Hager, LBO, § 5 RdNr. 45). Hierbei ist die Wandhöhe der zurückliegenden Wände durch eine gedachte Verlängerung dieser Wände bis zum Schnitt mit der natürlichen Geländeoberfläche zu ermitteln (Sauter, a.a.O., § 5 RdNr. 65). Bezogen auf die genehmigte Stützmauer ergeben sich demnach Wandhöhen von 100 cm (unterste Terrasse), 170 cm (mittlere Terrasse) und 230 cm (oberste Terrasse). Aus den auf diese Weise errechneten Wandhöhen ist sodann - wie auch sonst bei der Bemessung von Abstandsflächen - nach Maßgabe des § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO der nachbarschützende Teil der Abstandstiefe zu errechnen. Er beträgt 40 cm für die unterste Terrasse, 68 cm (mittlere Terrasse) und 92 cm (oberste Terrasse). Da die Grenzmauer - anders als etwa kleinere Grenzgaragen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO oder niedrige Gebäudeteile mit einer Grenzbebauung von höchstens 9 m Länge (§ 6 Abs. 1 Sätze 1 und 4 LBO) - nicht gesetzlich privilegiert ist, muss sie den Mindestabstand des § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO wahren und demnach eine Abstandsfläche von 2,5 m einhalten. Dies ist hier nicht der Fall, weshalb die genehmigte Stützmauer - dies räumt mittlerweile auch die Beklagte ein - ohne die Zulassung einer geringeren Abstandsflächentiefe nicht genehmigungsfähig wäre.
25 
2. Die abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit der im Streit stehenden Stützmauer ergibt sich indes aus § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO. Nach dieser Vorschrift sind geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen, wenn Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegen stehen und, soweit die Tiefe der Abstandsflächen die Maße des § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO unterschreitet, nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Bei der Prüfung der Frage, ob nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden, ist von der normativen Wertung auszugehen, dass eine den nach § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO nachbarschützenden Teil unterschreitende Tiefe der Abstandsfläche regelmäßig zu einer erheblichen und damit nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigung des betreffenden Nachbarn führt. Denn mit der Beschränkung des Nachbarschutzes auf ein bestimmtes Maß der Abstandsflächentiefe bestimmt der Gesetzgeber zugleich die Grenzen dessen, was einem Grundstückseigentümer durch die Bebauung eines Nachbargrundstücks in Bezug auf die damit verbundene Beeinträchtigung der Besonnung, Belichtung und Belüftung seines eigenen Grundstücks (noch) zugemutet werden kann. Eine Unterschreitung dieses Maßes stellt damit grundsätzlich eine nicht mehr zumutbare und somit im Sinn des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO erhebliche Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange dar, ohne dass es auf das Ausmaß dieser Unterschreitung ankommt (kritisch hierzu allerdings Sauter, a.a.O., § 6 RdNr. 48 b). Wegen der Anknüpfung dieser Rechtsprechung an die normative Wertung der Abstandsflächenvorschriften bedarf diese Auslegung des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO indes - jenseits der durch Besonderheiten auf dem Nachbargrundstück gekennzeichneten Fälle (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.1996 - 3 S 2205/94 -; Urteil vom 04.08.1997 - 5 S 663/96 -; Beschluss vom 29.01.1999 - 5 S 2971/98 -; Urteil vom 15.09.1999 - 3 S 1437/99 -; Urteil vom 08.11.1999 - 8 S 1668/999 -; Beschluss vom 25.01.2000 - 5 S 2996/99 - juris), um die es hier nicht geht - dann der Korrektur, wenn sich den Abstandsflächenvorschriften selbst eine andere Wertung des Gesetzgebers entnehmen lässt. Dies ist hier der Fall.
26 
Denn der Gesetzgeber hat für die identische Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen wie die hier in Rede stehende deren abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO angeordnet. Nach dieser Vorschrift sind in den Abstandsflächen zulässig bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn sie in den Abstandsflächen nicht höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche nicht mehr als 25 m² beträgt. Nach der Rechtsprechung der Baurechtssenate des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs sind die in § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO bezeichneten baulichen Anlagen nicht bereits dann in den Abstandsflächen unzulässig, wenn eines der beiden genannten Maße überschritten wird, sondern erst dann, wenn beide Maße überschritten werden (vgl. dazu jüngst ausführlich - auch zur Historie der Norm - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.03.2008 - 8 S 15/07 -, juris m.w.N.; Sauter, a.a.O. § 6 RdNr. 56). Zwar findet § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO auf die genehmigte und hier im Streit stehende abgetreppte Grenzmauer keine Anwendung, weil diese sich nicht in den Abstandsflächen einer anderen baulichen Anlage befindet. Indes lässt sich der Wertung des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO entnehmen, dass die untere und die mittlere Terrasse in den Abstandsflächen der obersten Terrasse zulässig wären, hätte die Beigeladene diese als selbstständige Mauer errichtet. Denn die oberste Terrasse hält nach der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung die Abstandsfläche zum Grundstück der Kläger mit einem Abstand von 2,5 m ein. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten zu Recht kein Streit. Im Blick auf die mit den Abstandsflächenvorschriften geschützten Belange der Besonnung, Belichtung und Belüftung ist gänzlich unerheblich, ob diese letzte Stufe der abgetreppten Stützmauer als (unselbstständige) Terrasse oder als (selbstständige) Mauer errichtet wird. Hätte sich die Beigeladene für die zweite Variante entschieden, wären die beiden unteren Stufen der terrassiert angelegten Mauer - da sie in den Abstandsflächen der fiktiv als Mauer ausgeführten obersten Stufe nicht höher als 2,5 m wären - nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO zulässig. Der Gesetzgeber hält somit die Beeinträchtigung der Kläger nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO für zumutbar, auch wenn die in Rede stehende bauliche Anlage - die genehmigte Stützmauer - durch diese Vorschrift abstandsflächenrechtlich nicht gedeckt wird.
27 
In solchen besonderen Fällen muss von dem Grundsatz, dass jede Unterschreitung der nachbarschützenden Abstandsflächentiefe eine nicht mehr zumutbare und somit im Sinn des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO erhebliche Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange darstellt, ohne dass es auf das Ausmaß und die Wirkung dieser Unterschreitung ankommt (vgl. statt vieler: Urteil des Senats vom 15.09.1999 - 3 S 1437/99 -, juris), eine Ausnahme auch dann zugelassen werden, wenn die Situation nicht durch Besonderheiten auf dem Nachbargrundstück gekennzeichnet ist. Denn es wäre mit dem abstandsflächenrechtlichen Regelungsregime nicht vereinbar, die Genehmigung einer baulichen Anlage abzulehnen, wenn von dieser nur solche Beeinträchtigungen ausgehen, die der Gesetzgeber selbst für abstandsflächenrechtlich zulässig hält. Dies ist hier - wie gezeigt - im Blick auf die Wertung des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO der Fall.
28 
Obwohl es nach dem Vorstehenden hierauf nicht mehr ankommt, hält der Senat den von der Beklagten aufgezeigten Vergleich (vgl. hierzu die Skizze oben Seite 6) mit einer unmittelbar an der Grenze errichteten 2,5 m hohen Mauer und einer hierauf ansetzenden Böschung von 45 Grad dem gegenüber für wenig überzeugend. Zwar trifft zu, dass eine Grenzmauer mit einer Höhe von 2,5 m abstandsflächenrechtlich ohne weiteres zulässig wäre (arg. e. § 5 Abs. 9 LBO). Soweit hierauf allerdings zusätzlich eine Anböschung im Neigungswinkel von 45 Grad aufsetzen soll, dürfte diese aber - anders als die Beklagte unter missverständlicher Berufung auf Sauter (a.a.O., § 6 RdNr. 48 d und Abbildung 7 zu § 6 LBO) meint - kaum ohne weiteres anrechnungsfrei bleiben. Zwar hat der Gesetzgebers Entsprechendes für Dächer angeordnet (vgl. § 5 Abs. 5 Nr. 1 LBO), und auch § 34 Abs. 3 Satz 1 LBO ist zu entnehmen, dass die Anböschung von unter der Geländeroberfläche liegenden Aufenthaltsräumen nicht größer als 45 Grad sein darf. Einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass Aufbauten mit Neigungen bis zu 45 Grad grundsätzlich abstandsflächenrechtlich anrechnungsfrei bleiben, hat der Gesetzgeber jedoch gerade nicht konstatiert. Vielmehr handelt es sich in den Fällen des § 5 Abs. 5 Nr. 1 LBO regelmäßig nicht um Grenzbauten, sondern um abstandsflächenpflichtige Gebäude und damit um gänzlich andere Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks. Soweit Dächer mit einer Dachneigung bis 45 Grad auf Grenzgaragen anrechnungsfrei bleiben (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 5 Nr. 1 LBO), handelt es sich zum einen wiederum um eine Ausnahmevorschrift. Zum anderen wirkt insoweit § 6 Abs. 1 Satz 4 LBO als Korrektiv, der die Grenzbebauung - und damit die Beeinträchtigung des Nachbarn - auf 9 m je Grundstücksgrenze beschränkt. Bei § 34 Abs. 3 Satz 1 LBO wiederum steht nicht das nachbarliche Austauschverhältnis in Rede, sondern die Mindestanforderungen an die Eignung eines Aufenthaltsraums. Insoweit erscheint dem Senat der von der Beklagten angestellte Vergleich für dem vorliegenden Fall unbehelflich.
29 
3. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt die Kläger ferner nicht aus anderen - bauordnungsrechtlichen - Gründen in eigenen Rechten.
30 
a) Nach § 33 Abs. 3 LBO dürfen bauliche Anlagen nur errichtet werden, wenn die einwandfreie Beseitigung des Abwassers und des Niederschlagswassers dauernd gesichert ist. Ob diese Vorschrift nachbarschützend ist, bedarf aus Anlass des vorliegenden Verfahrens keiner Klärung (vgl. dazu Hessischer VGH, Urteil vom 31.01.2002 - 4 UE 2231/95 -, BauR 2003, 866; Beschluss vom 25.03.2004 - 9 UZ 2458/03 - BauR 2005, 762; Sauter, LBO, Band 1, § 33 RdNr. 20 m.w.N.). Denn die genehmigten Bauvorlagen sehen neben Drainagen und einem Streifenfundament auch zwei Sickergruben zur Aufnahme und Ableitung des Niederschlagswassers vor. Damit ist - was auch die Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr in Frage gestellt haben - den Anforderungen des § 33 Abs. 3 LBO hinreichend Rechnung getragen. Im Übrigen findet sich in der Nebenbestimmung Nr. 13 zur Baugenehmigung eine entsprechende Auflage, von deren Einhaltbarkeit nach dem Vorstehenden ohne weiteres ausgegangen werden kann; Gegenteiliges machen die Kläger auch nicht geltend. Ob der derzeitige Zustand der Stützmauer diesen Vorgaben bereits entspricht, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung ohne Belang.
31 
b) Soweit die Kläger im Verwaltungsverfahren geltend gemacht haben, die Stützmauer verunstalte die Umgebung, namentlich ihr eigenes Grundstück, da sie wie „das Bollwerk eines Steinbruchs“ auf ihr Grundstück wirke, verhilft auch dieses Vorbringen ihrer Klage nicht zum Erfolg. Denn die damit in Bezug genommene Vorschrift ist bereits nicht nachbarschützend und kann daher eine Verletzung in eigenen Rechten nicht begründen (vgl. Sauter, a.a.O, § 11 RdNr. 9 m.w.N.).
32 
c) Soweit die Kläger schließlich die Standsicherheit der errichteten Mauer im Blick auf den auf sie wirkenden seitlichen Schub und die fehlerhafte Gründung bezweifeln, bleibt ihr Begehren ebenfalls ohne Erfolg. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LBO, dem nachbarschützende Wirkung zukommt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.02.1987 - 8 S 2582/86 -, ESVGH 38, 75; Sauter, a.a.O., § 13 RdNr. 2), müssen bauliche Anlagen sowohl im ganzen als auch in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Diese Vorschrift ist durch die angefochtene Baugenehmigung erkennbar nicht verletzt. Das Vorbringen der Kläger zielte vielmehr allein auf die ursprünglich errichtete Mauer ab, die mit der genehmigten - hier in Rede stehenden - Stützmauer gerade wegen der weitergehenden Anforderungen an die Standsicherheit (Drainage, Gründung, Entwässerung) nicht identisch ist. Anhaltspunkte, dass die genehmigte Stützmauer nicht standsicher errichtet werden kann, bestehen nicht. Auch die Kläger haben Entsprechendes nicht behauptet.
33 
4. Schließlich liegt auch ein Verstoß gegen das - bauplanungsrechtliche - Gebot der Rücksichtnahme nicht vor (vgl. zu dessen Inhalt: Beschluss des Senats vom 08.11.2007 - 3 S 1923/07 -, VBlBW 2008, 147). Denn bei Berücksichtigung der natürlichen Geländeoberfläche, der Lage der Mauer im Osten des Grundstücks der Kläger und ihrer - absolut gesehen - geringen Höhe über der Geländeroberfläche sowie der Vereinbarkeit der durch sie ausgehenden Beeinträchtigungen mit den abstandsflächenrechtlichen Vorgaben, ist für die Annahme einer rücksichtslosen Betroffenheit der Kläger durch die Mauer kein Raum.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
35 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
36 
B e s c h l u s s vom 13. August 2008
37 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf jeweils 7.500,-- EUR festgesetzt (vgl. Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004).
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Die Berufung ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig; insbesondere wurde sie innerhalb der Monatsfrist den Anforderungen des § 124 a Abs. 6 VwGO entsprechend begründet.
22 
Die Berufung ist begründet, denn die im Streit stehende Baugenehmigung zur Errichtung einer Stützmauer aus Felsblöcken vom 24.11.2003 verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Namentlich steht die angefochtene Baugenehmigung mit den Normen des öffentlich-rechtlichen Abstandsflächenrechts (§§ 5 und 6 LBO) und den weiteren von den Klägern thematisierten bauordnungsrechtlichen Vorschriften sowie dem Gebot der Rücksichtnahme im Einklang.
23 
1. a) Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat - anders als die Beigeladene - zunächst davon aus, dass die Vorschriften des Abstandsflächenrechts auf die in Rede stehende, terrassiert angelegte Stützmauer Anwendung finden. Nach § 5 Abs. 9 LBO gelten die - für Gebäude anwendbaren - Absätze 1 bis 8 des § 5 LBO entsprechend für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn die baulichen Anlagen höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche mehr als 25 m 2 beträgt. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift finden die Abstandsvorschriften somit auf bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, nur Anwendung, wenn beide der in der Regelung genannten Maße überschritten sind (st. Rspr., vgl. etwa Urteile des Senats vom 08.05.1985 - 3 S 63/85 -, VBlBW 1986, 23, und vom 01.06.1994 - 3 S 2617/92 - juris). Die im Streit stehende Stützmauer ist ohne weiteres eine bauliche Anlage im Sinne des § 5 Abs. 9 LBO (vgl. auch Sauter, LBO, Band 1, § 5 RdNr. 111; zu einem Lärmschutzwall vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.1995 - 5 S 5/95 -, VBlBW 1997, 178). Bei der Frage, ob sie höher ist als 2,5 m, ist - wie das Verwaltungsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung entschieden hat - auf die Höhe der gesamten baulichen Anlage abzustellen. Zu dieser Annahme zwingt zunächst eine rein formelle Betrachtungsweise, denn die Beigeladene hat die Stützmauer als einheitliche bauliche Anlage zur Genehmigung gestellt und - trotz deren terrassiert geplanter Errichtung - nicht etwa mehrere Bauanträge für mehrere Mauern eingereicht. Nur diese Betrachtungsweise wird aber auch materiell-rechtlich dem Sinn und Zweck des § 5 Abs. 9 LBO gerecht, der bauliche Anlagen, von denen eine Wirkung wie von Gebäuden ausgeht, dem Regime des Abstandsflächenrechts unterwerfen will (vgl. Urteil des Senats vom 18.07.1984 - 3 S 976/84 -; siehe auch § 6 Abs. 1 Satz 2 der Musterbauordnung). Dass insoweit auf eine natürliche Betrachtungsweise abzustellen ist, liegt auf der Hand und entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu der Vorgängervorschrift des § 6 Abs. 8 LBO 1983 (vgl. Urteil des Senats vom 18.07.1984, a.a.O., UA S. 4 zu zwei nebeneinander errichteten Werbeanlagen, die insgesamt, nicht aber jede für sich, die zulässige Wandfläche von 25 m 2 überschritten haben). Bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise ist die Stützmauer gerade im Blick auf die mit den Abstandsvorschriften geschützten Belange (z.B. Besonnung, Belichtung, Belüftung) als einheitliche bauliche Anlage anzusehen, zumal die einzelnen Abschnitte der Stützmauer auch funktional - gerade hinsichtlich der Standsicherheit und Entwässerung - miteinander verknüpft und „aufeinander angewiesen“ sind. Hierfür spricht letztlich auch das Wortlautargument im systematischen Kontext des § 5 Abs. 9 LBO. Denn anders als die sonstigen Regelungen des § 5 LBO (vgl. etwa Absätze 4 und 5) knüpft dessen Absatz 9 nicht an das Tatbestandsmerkmal der Wandhöhe an, sondern spricht von der „Höhe der baulichen Anlage“. Daher ist für die Frage nach dem „Ob“ der Anwendbarkeit der Abstandsvorschriften auf eine einheitliche Betrachtungsweise abzustellen, während bei der Frage nach dem „Wie“ der Anwendung, insbesondere der Bemessung der Abstandsflächentiefen bezogen auf einzelne Mauerabschnitte, der Wandhöhe eine eigenständige Bedeutung zukommt. Dass auch die für § 5 Abs. 9 LBO maßgebliche Wandfläche von 25 m 2 deutlich überschritten ist, ist offensichtlich und steht zwischen den Beteiligten außer Streit.
24 
b) Finden somit auf die im Streit stehende Stützmauer die Abstandsflächenvorschriften Anwendung, bedarf der Klärung, welche Tiefe die Abstandsflächen zur gemeinsamen Grundstücksgrenze einhalten müssen und ob sie - wie es § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO bestimmt - auf dem Baugrundstück selbst zu liegen kommen. Nach § 5 Abs. 4 Sätze 1 und 2 LBO bemisst sich die Tiefe der Abstandsfläche nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur jeweiligen Wand gemessen. Als Wandhöhe gilt das Maß vom Schnittpunkt der Wand mit der Geländeoberfläche (unterer Bezugspunkt) bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder - wie hier - bis zum oberen Abschluss der Wand (oberer Bezugspunkt). Das Verwaltungsgericht hat eine einheitliche Wandhöhe für die gesamte Stützmauer errechnet und damit fingiert, dass die terrassiert angelegte Stützmauer als einheitliche Wand mit einer Wandhöhe von 3,62 m (die auf UA S. 5 angegebene Differenz von 3,97 m dürfte rechnerisch unrichtig sein) an der Grundstücksgrenze genehmigt worden ist. Diese Betrachtungsweise wird indes § 5 Abs. 4 LBO nicht gerecht. Denn die nach hinten versetzte Bauweise ist für die Kläger in Bezug auf die mit den Abstandsvorschriften geschützten Belange (z.B. Besonnung, Belichtung, Belüftung) vorteilhaft. Darüber hinaus negiert die Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts die nach Osten hin stark ansteigende natürliche Geländeoberfläche. Beiden Umständen wird somit nur eine Berechnung der Abstandsflächenvorschriften gerecht, welche die - die Nachbarn „schonendere“ - Terrassenbauweise berücksichtigt (vgl. zu Terrassenhäusern ebenso Sauter, a.a.O., § 5 RdNr. 65 und Abbildungen zu § 5 Nrn. 7 und 8; v. Arnim, in: Schlotterbeck/v. Arnim/Hager, LBO, § 5 RdNr. 45). Hierbei ist die Wandhöhe der zurückliegenden Wände durch eine gedachte Verlängerung dieser Wände bis zum Schnitt mit der natürlichen Geländeoberfläche zu ermitteln (Sauter, a.a.O., § 5 RdNr. 65). Bezogen auf die genehmigte Stützmauer ergeben sich demnach Wandhöhen von 100 cm (unterste Terrasse), 170 cm (mittlere Terrasse) und 230 cm (oberste Terrasse). Aus den auf diese Weise errechneten Wandhöhen ist sodann - wie auch sonst bei der Bemessung von Abstandsflächen - nach Maßgabe des § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO der nachbarschützende Teil der Abstandstiefe zu errechnen. Er beträgt 40 cm für die unterste Terrasse, 68 cm (mittlere Terrasse) und 92 cm (oberste Terrasse). Da die Grenzmauer - anders als etwa kleinere Grenzgaragen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO oder niedrige Gebäudeteile mit einer Grenzbebauung von höchstens 9 m Länge (§ 6 Abs. 1 Sätze 1 und 4 LBO) - nicht gesetzlich privilegiert ist, muss sie den Mindestabstand des § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO wahren und demnach eine Abstandsfläche von 2,5 m einhalten. Dies ist hier nicht der Fall, weshalb die genehmigte Stützmauer - dies räumt mittlerweile auch die Beklagte ein - ohne die Zulassung einer geringeren Abstandsflächentiefe nicht genehmigungsfähig wäre.
25 
2. Die abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit der im Streit stehenden Stützmauer ergibt sich indes aus § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO. Nach dieser Vorschrift sind geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen, wenn Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegen stehen und, soweit die Tiefe der Abstandsflächen die Maße des § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO unterschreitet, nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Bei der Prüfung der Frage, ob nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden, ist von der normativen Wertung auszugehen, dass eine den nach § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO nachbarschützenden Teil unterschreitende Tiefe der Abstandsfläche regelmäßig zu einer erheblichen und damit nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigung des betreffenden Nachbarn führt. Denn mit der Beschränkung des Nachbarschutzes auf ein bestimmtes Maß der Abstandsflächentiefe bestimmt der Gesetzgeber zugleich die Grenzen dessen, was einem Grundstückseigentümer durch die Bebauung eines Nachbargrundstücks in Bezug auf die damit verbundene Beeinträchtigung der Besonnung, Belichtung und Belüftung seines eigenen Grundstücks (noch) zugemutet werden kann. Eine Unterschreitung dieses Maßes stellt damit grundsätzlich eine nicht mehr zumutbare und somit im Sinn des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO erhebliche Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange dar, ohne dass es auf das Ausmaß dieser Unterschreitung ankommt (kritisch hierzu allerdings Sauter, a.a.O., § 6 RdNr. 48 b). Wegen der Anknüpfung dieser Rechtsprechung an die normative Wertung der Abstandsflächenvorschriften bedarf diese Auslegung des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO indes - jenseits der durch Besonderheiten auf dem Nachbargrundstück gekennzeichneten Fälle (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.1996 - 3 S 2205/94 -; Urteil vom 04.08.1997 - 5 S 663/96 -; Beschluss vom 29.01.1999 - 5 S 2971/98 -; Urteil vom 15.09.1999 - 3 S 1437/99 -; Urteil vom 08.11.1999 - 8 S 1668/999 -; Beschluss vom 25.01.2000 - 5 S 2996/99 - juris), um die es hier nicht geht - dann der Korrektur, wenn sich den Abstandsflächenvorschriften selbst eine andere Wertung des Gesetzgebers entnehmen lässt. Dies ist hier der Fall.
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Denn der Gesetzgeber hat für die identische Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen wie die hier in Rede stehende deren abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO angeordnet. Nach dieser Vorschrift sind in den Abstandsflächen zulässig bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn sie in den Abstandsflächen nicht höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche nicht mehr als 25 m² beträgt. Nach der Rechtsprechung der Baurechtssenate des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs sind die in § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO bezeichneten baulichen Anlagen nicht bereits dann in den Abstandsflächen unzulässig, wenn eines der beiden genannten Maße überschritten wird, sondern erst dann, wenn beide Maße überschritten werden (vgl. dazu jüngst ausführlich - auch zur Historie der Norm - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.03.2008 - 8 S 15/07 -, juris m.w.N.; Sauter, a.a.O. § 6 RdNr. 56). Zwar findet § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO auf die genehmigte und hier im Streit stehende abgetreppte Grenzmauer keine Anwendung, weil diese sich nicht in den Abstandsflächen einer anderen baulichen Anlage befindet. Indes lässt sich der Wertung des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO entnehmen, dass die untere und die mittlere Terrasse in den Abstandsflächen der obersten Terrasse zulässig wären, hätte die Beigeladene diese als selbstständige Mauer errichtet. Denn die oberste Terrasse hält nach der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung die Abstandsfläche zum Grundstück der Kläger mit einem Abstand von 2,5 m ein. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten zu Recht kein Streit. Im Blick auf die mit den Abstandsflächenvorschriften geschützten Belange der Besonnung, Belichtung und Belüftung ist gänzlich unerheblich, ob diese letzte Stufe der abgetreppten Stützmauer als (unselbstständige) Terrasse oder als (selbstständige) Mauer errichtet wird. Hätte sich die Beigeladene für die zweite Variante entschieden, wären die beiden unteren Stufen der terrassiert angelegten Mauer - da sie in den Abstandsflächen der fiktiv als Mauer ausgeführten obersten Stufe nicht höher als 2,5 m wären - nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO zulässig. Der Gesetzgeber hält somit die Beeinträchtigung der Kläger nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO für zumutbar, auch wenn die in Rede stehende bauliche Anlage - die genehmigte Stützmauer - durch diese Vorschrift abstandsflächenrechtlich nicht gedeckt wird.
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In solchen besonderen Fällen muss von dem Grundsatz, dass jede Unterschreitung der nachbarschützenden Abstandsflächentiefe eine nicht mehr zumutbare und somit im Sinn des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO erhebliche Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange darstellt, ohne dass es auf das Ausmaß und die Wirkung dieser Unterschreitung ankommt (vgl. statt vieler: Urteil des Senats vom 15.09.1999 - 3 S 1437/99 -, juris), eine Ausnahme auch dann zugelassen werden, wenn die Situation nicht durch Besonderheiten auf dem Nachbargrundstück gekennzeichnet ist. Denn es wäre mit dem abstandsflächenrechtlichen Regelungsregime nicht vereinbar, die Genehmigung einer baulichen Anlage abzulehnen, wenn von dieser nur solche Beeinträchtigungen ausgehen, die der Gesetzgeber selbst für abstandsflächenrechtlich zulässig hält. Dies ist hier - wie gezeigt - im Blick auf die Wertung des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO der Fall.
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Obwohl es nach dem Vorstehenden hierauf nicht mehr ankommt, hält der Senat den von der Beklagten aufgezeigten Vergleich (vgl. hierzu die Skizze oben Seite 6) mit einer unmittelbar an der Grenze errichteten 2,5 m hohen Mauer und einer hierauf ansetzenden Böschung von 45 Grad dem gegenüber für wenig überzeugend. Zwar trifft zu, dass eine Grenzmauer mit einer Höhe von 2,5 m abstandsflächenrechtlich ohne weiteres zulässig wäre (arg. e. § 5 Abs. 9 LBO). Soweit hierauf allerdings zusätzlich eine Anböschung im Neigungswinkel von 45 Grad aufsetzen soll, dürfte diese aber - anders als die Beklagte unter missverständlicher Berufung auf Sauter (a.a.O., § 6 RdNr. 48 d und Abbildung 7 zu § 6 LBO) meint - kaum ohne weiteres anrechnungsfrei bleiben. Zwar hat der Gesetzgebers Entsprechendes für Dächer angeordnet (vgl. § 5 Abs. 5 Nr. 1 LBO), und auch § 34 Abs. 3 Satz 1 LBO ist zu entnehmen, dass die Anböschung von unter der Geländeroberfläche liegenden Aufenthaltsräumen nicht größer als 45 Grad sein darf. Einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass Aufbauten mit Neigungen bis zu 45 Grad grundsätzlich abstandsflächenrechtlich anrechnungsfrei bleiben, hat der Gesetzgeber jedoch gerade nicht konstatiert. Vielmehr handelt es sich in den Fällen des § 5 Abs. 5 Nr. 1 LBO regelmäßig nicht um Grenzbauten, sondern um abstandsflächenpflichtige Gebäude und damit um gänzlich andere Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks. Soweit Dächer mit einer Dachneigung bis 45 Grad auf Grenzgaragen anrechnungsfrei bleiben (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 5 Nr. 1 LBO), handelt es sich zum einen wiederum um eine Ausnahmevorschrift. Zum anderen wirkt insoweit § 6 Abs. 1 Satz 4 LBO als Korrektiv, der die Grenzbebauung - und damit die Beeinträchtigung des Nachbarn - auf 9 m je Grundstücksgrenze beschränkt. Bei § 34 Abs. 3 Satz 1 LBO wiederum steht nicht das nachbarliche Austauschverhältnis in Rede, sondern die Mindestanforderungen an die Eignung eines Aufenthaltsraums. Insoweit erscheint dem Senat der von der Beklagten angestellte Vergleich für dem vorliegenden Fall unbehelflich.
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3. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt die Kläger ferner nicht aus anderen - bauordnungsrechtlichen - Gründen in eigenen Rechten.
30 
a) Nach § 33 Abs. 3 LBO dürfen bauliche Anlagen nur errichtet werden, wenn die einwandfreie Beseitigung des Abwassers und des Niederschlagswassers dauernd gesichert ist. Ob diese Vorschrift nachbarschützend ist, bedarf aus Anlass des vorliegenden Verfahrens keiner Klärung (vgl. dazu Hessischer VGH, Urteil vom 31.01.2002 - 4 UE 2231/95 -, BauR 2003, 866; Beschluss vom 25.03.2004 - 9 UZ 2458/03 - BauR 2005, 762; Sauter, LBO, Band 1, § 33 RdNr. 20 m.w.N.). Denn die genehmigten Bauvorlagen sehen neben Drainagen und einem Streifenfundament auch zwei Sickergruben zur Aufnahme und Ableitung des Niederschlagswassers vor. Damit ist - was auch die Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr in Frage gestellt haben - den Anforderungen des § 33 Abs. 3 LBO hinreichend Rechnung getragen. Im Übrigen findet sich in der Nebenbestimmung Nr. 13 zur Baugenehmigung eine entsprechende Auflage, von deren Einhaltbarkeit nach dem Vorstehenden ohne weiteres ausgegangen werden kann; Gegenteiliges machen die Kläger auch nicht geltend. Ob der derzeitige Zustand der Stützmauer diesen Vorgaben bereits entspricht, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung ohne Belang.
31 
b) Soweit die Kläger im Verwaltungsverfahren geltend gemacht haben, die Stützmauer verunstalte die Umgebung, namentlich ihr eigenes Grundstück, da sie wie „das Bollwerk eines Steinbruchs“ auf ihr Grundstück wirke, verhilft auch dieses Vorbringen ihrer Klage nicht zum Erfolg. Denn die damit in Bezug genommene Vorschrift ist bereits nicht nachbarschützend und kann daher eine Verletzung in eigenen Rechten nicht begründen (vgl. Sauter, a.a.O, § 11 RdNr. 9 m.w.N.).
32 
c) Soweit die Kläger schließlich die Standsicherheit der errichteten Mauer im Blick auf den auf sie wirkenden seitlichen Schub und die fehlerhafte Gründung bezweifeln, bleibt ihr Begehren ebenfalls ohne Erfolg. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LBO, dem nachbarschützende Wirkung zukommt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.02.1987 - 8 S 2582/86 -, ESVGH 38, 75; Sauter, a.a.O., § 13 RdNr. 2), müssen bauliche Anlagen sowohl im ganzen als auch in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Diese Vorschrift ist durch die angefochtene Baugenehmigung erkennbar nicht verletzt. Das Vorbringen der Kläger zielte vielmehr allein auf die ursprünglich errichtete Mauer ab, die mit der genehmigten - hier in Rede stehenden - Stützmauer gerade wegen der weitergehenden Anforderungen an die Standsicherheit (Drainage, Gründung, Entwässerung) nicht identisch ist. Anhaltspunkte, dass die genehmigte Stützmauer nicht standsicher errichtet werden kann, bestehen nicht. Auch die Kläger haben Entsprechendes nicht behauptet.
33 
4. Schließlich liegt auch ein Verstoß gegen das - bauplanungsrechtliche - Gebot der Rücksichtnahme nicht vor (vgl. zu dessen Inhalt: Beschluss des Senats vom 08.11.2007 - 3 S 1923/07 -, VBlBW 2008, 147). Denn bei Berücksichtigung der natürlichen Geländeoberfläche, der Lage der Mauer im Osten des Grundstücks der Kläger und ihrer - absolut gesehen - geringen Höhe über der Geländeroberfläche sowie der Vereinbarkeit der durch sie ausgehenden Beeinträchtigungen mit den abstandsflächenrechtlichen Vorgaben, ist für die Annahme einer rücksichtslosen Betroffenheit der Kläger durch die Mauer kein Raum.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
35 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
36 
B e s c h l u s s vom 13. August 2008
37 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf jeweils 7.500,-- EUR festgesetzt (vgl. Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004).
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der Berufungsbeklagte und die anderen Beteiligten können sich der Berufung anschließen. Die Anschlussberufung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzulegen.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Beteiligte auf die Berufung verzichtet hat oder die Frist für die Berufung oder den Antrag auf Zulassung der Berufung verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 124a Abs. 3 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Die Anschlussberufung bedarf keiner Zulassung.

(5) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. Mai 2014 - 7 K 1616/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer unbeleuchteten Plakatanschlagtafel.
Die geplante Werbetafel hat eine Größe von 3,75 m x 2,7 m und soll in einer Höhe von 1,2 m an der westlichen Außenwand des an der Ecke Spechaa Straße und Goethestraße liegenden Wohnhauses ... im Ortsteil Spöck der Beklagten errichtet werden.
Mit Bescheid vom 26.3.2013 lehnte die Beklagte den für das Vorhaben gestellten Bauantrag der Klägerin ab und führte zur Begründung aus, das Vorhaben verstoße gegen das Verunstaltungsverbot des § 11 Abs. 1 LBO. Die Spechaa Straße bzw. die Goethestraße machten im Bereich des Aufstellungsorts einen ruhigen und gepflegten Eindruck. Die beiden Straßen würden durch ein- bis zweigeschossige Bebauung mit sauberen und gepflegten Fassaden geprägt. Einen prägenden Eindruck auf das Baugrundstück und seine nähere Umgebung habe insbesondere die in der Umgebung vorherrschende Wohnbebauung. Das so charakterisierte Gesamtbild werde durch die geplante Werbeanlage mehr als nur beeinträchtigt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die ca. 10 m2 große Werbetafel besonders durch ihre Großflächigkeit stark in Erscheinung trete. Die wechselnden Plakatanschläge würden in Form, Farbe und Inhalt nur nach dem Gesichtspunkt der möglichst aufdringlichen Wirkung auf den Betrachter, nicht aber unter Berücksichtigung des jeweiligen Aufstellungsorts, angebracht. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass in dem von Wohnnutzung dominierten Bereich des Gebiets eine Werbeanlage in dieser Größe keineswegs allgemein erwartet werde. Großflächige Werbetafeln als Berufungsfälle seien weder auf dem Grundstück noch in der näheren Umgebung vorhanden. Bei den vorhandenen Werbeanlagen handele es sich jeweils um Werbung an der Stätte der Leistung; eine solche sei mit der beantragten Werbung nicht vergleichbar. Die vorhandenen Werbeanlagen seien auch größenmäßig in keiner Weise mit der geplanten Anlage zu vergleichen.
Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch der Klägerin wurde vom Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 28.6.2013 zurückgewiesen.
Die Klägerin hat am 4.7.2013 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 26.3.2013 und den Widerspruchsbescheid vom 28.6.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, die geplante Werbetafel wirke im Vergleich zu der Hausfassade zurückhaltend und füge sich in die fensterfreie Fläche des Hauses ein. Die Anbringung der Werbeanlage sei in ästhetischer Hinsicht keine große Einbuße. Es handele sich bei dem Haus, an dem die Werbeanlage angebracht werden solle, auch nicht um ein besonders schützenswertes Haus. Auf dem Dach seien große Photovoltaik-Elemente angebracht. Die geplante Werbeanlage habe eine genormte Größe, die der Betrachter in einem Mischgebiet heute in der Regel vorfinde. Es spiele keine Rolle, ob bereits mehrere Werbeanlagen in der näheren Umgebung vorhanden seien oder nicht. Unerheblich sei auch, ob die Umgebung von Wohnbebauung dominiert werde. Entscheidend sei, dass sich der geplante Standort in einem Mischgebiet befinde. Es sei kein zulässiges Argument, dass es bislang solche Werbeanlagen dort nicht gegeben habe, sondern nur Werbung an der Stätte der Leistung, da sich sonst ein Ort oder eine Stadt niemals entwickeln könne.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und zur Begründung im Wesentlichen die Argumentation in ihrem Bescheid vom 26.3.2013 wiederholt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.5.2014 nach Einnahme eines Augenscheins abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung. Das Bauvorhaben sei zwar in einem faktischen Mischgebiet bauplanungsrechtlich nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO zulässig. Es sei jedoch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht unzulässig, da es gegen das Verunstaltungsverbot des § 11 LBO verstoße. Nach der ständigen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg und des Bundesverwaltungsgerichts liege eine Verunstaltung vor, wenn ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht nur beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand geschaffen würde. Dies sei dann der Fall, wenn die Störung erheblich, d.h. wesentlich sei. Ob eine Werbeanlage eine solche Wirkung hervorrufe, sei unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei auch die Funktion des jeweils betroffenen Baugebiets zu berücksichtigen sei. Bei Plakatanschlagtafeln gelte außerdem ganz allgemein, dass sie durch ihre Großflächigkeit besonders stark ins Auge fielen. Hinzu komme, dass Anschlagtafeln als besondere Konstruktionen mit festen generellen Maßen von bestimmten, gleichbleibenden Baustoffen sich in geringerem Umfang ihrer Umgebung anpassten. Ferner sei zu berücksichtigen, dass Anschlagtafeln in kurzen zeitlichen Abständen mit jeweils neuen Großplakaten beklebt würden, die nach Form, Farbe und Inhalt unter dem Gesichtspunkt einer möglichst eindringlichen Wirkung auf den Betrachter, nicht aber unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Aufstellungsorts angebracht würden. Gemessen an diesen Anforderungen müsse gerade wegen der von der Klägerin beabsichtigten besonders exponierten Anbringung der Werbetafel im Bereich der Kreuzung Spechaa Straße/Goethestraße/Kleiststraße von einer verunstaltenden Wirkung der Werbetafel auf das Straßenbild im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 LBO ausgegangen werden. Nach dem in der mündlichen Verhandlung eingenommenen Augenschein machten die Spechaa Straße, die Goethestraße und die Kleiststraße in ihrem Verlauf sowie im Kreuzungsbereich einen ruhigen, gepflegten und sauberen Eindruck. Es handele sich in diesem Bereich um ein Mischgebiet, in dem die Wohnbebauung überwiege und das einen eher dörflichen Eindruck mache. Der fragliche Bereich sei außerdem frei von großflächigen Werbeanlagen. Es fänden sich lediglich kleinflächige Werbeanlagen an der Stätte der jeweiligen Leistung, welche mit dem geplanten Bauvorhaben des Klägers nicht zu vergleichen seien. Die bestehenden Werbetafeln an der Stätte der Leistung wiesen zudem eine unauffällige sowie eher informative als plakative Wirkung auf. Im Gegensatz dazu würde die von der Klägerin geplante Werbeanlage gerade an der geplanten Stelle in ihrer Beziehung zu dem vorhandenen Straßenbild als hässlich erscheinen und damit störend wirken. Denn die an der Werbetafel in kurzen zeitlichen Abständen wechselnden großformatigen Plakate mit ihrer meist intensiven Farbgebung würden auffällig in Erscheinung treten und sich dem Betrachter vor dem Hintergrund des im Übrigen ruhigen Gesamteindrucks der Straße geradezu aufdrängen.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die mit Beschluss vom 16.6.2015 zugelassene Berufung der Klägerin. Zu deren Begründung macht sie geltend, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht von einer Verunstaltung aus. Das Baugrundstück liege in einem faktischen Mischgebiet. Die geplante Werbetafel passe sich der Fassade des Hauses an. Eine Verunstaltung sei auch nicht wegen der exponierten Lage im Bereich der Kreuzung Spechaa Straße/Goethestraße gegeben. Auch der Umstand, dass in der unmittelbaren Umgebung keine weiteren großflächigen Werbeanlagen vorhanden seien, sei nicht ausreichend. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts komme es auch nicht auf das zahlenmäßige Überwiegen einer Nutzungsart, hier der Wohnbebauung an. Das Straßenbild als Gesamtgepräge werde ebenfalls nicht verunstaltet.
Die Klägerin beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14.5.2014 - 7 K 1616/13 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 26.3.2013 und des Widerspruchsbescheids vom 28.6.2013 zu verpflichten, ihr die beantragte Genehmigung zur Errichtung einer Werbetafel auf dem Grundstück ... in Stutensee-Spöck zu erteilen.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
14 
Der Berichterstatter hat das Baugrundstück und seine nähere Umgebung in Augenschein genommen. Auf die Niederschrift hierüber wird verwiesen.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
17 
Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die geplante Werbetafel verstößt auch nach Ansicht des Senats gegen § 11 Abs. 1 LBO und ist somit bauordnungsrechtlich unzulässig. Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung.
18 
1. Der Senat lässt dahin gestellt, ob die geplante Werbetafel gegen § 11 Abs. 4 LBO verstößt.
19 
Nach dieser Vorschrift sind in reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten nur für Anschläge bestimmte Werbeanlagen sowie Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zulässig. Werbeanlagen der Fremdwerbung sind danach in diesen Gebieten, die vorwiegend Wohncharakter haben, generell ausgeschlossen.
20 
Das Baugrundstück liegt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts in einem faktischen Mischgebiet, wovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen. Einen Verstoß gegen § 11 Abs. 4 LBO hat das Verwaltungsgericht hiervon ausgehend stillschweigend verneint. Nach dem Ergebnis des von dem Berichterstatter eingenommenen Augenscheins bestehen an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Charakterisierung der näheren Umgebung als faktisches Mischgebiet Zweifel. Die nähere Umgebung des Baugrundstücks umfasst über den unmittelbaren Kreuzungsbereich hinaus den Abschnitt der Spechaastraße im Bereich zwischen den Einmündungen des Daißler Gässles und der Gutenbergstraße sowie einen ungefähr gleich langen Abschnitt der Kleist-/Goethestraße. In diesem Bereich befinden sich überwiegend Wohngebäude sowie einige gewerblich genutzte Gebäude, die jedoch zahlenmäßig deutlich untergeordnet sind und zudem mit Ausnahme der Betriebe der Firmen ... (Schreinerei/Bestattungsunternehmen) und ... (Blechnerei/Sanitär/Schlosserei/Heizung) unauffällig wirken. Ob die Eigenart der näheren Umgebung einem Mischgebiet entspricht, erscheint daher fraglich, da Mischgebiete nach § 6 Abs. 1 BauNVO gleichermaßen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dienen. Kennzeichnend für ein Mischgebiet ist daher eine sowohl qualitativ als auch quantitativ zu verstehenden Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe (BVerwG, Urt. v. 4.5.1988 - 4 C 34.86 - BVerwGE 79, 309; Beschl. v. 11.4.1996 - 4 B 51.96 - NVwZ-RR 1997, 463), während im vorliegenden Fall von einem deutlichen Überwiegen der Wohnnutzung auszugehen ist. Es spricht daher mehr dafür, das Gebiet nicht als Mischgebiet, sondern als allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren. Das setzt allerdings voraus, dass von den bereits genannten Betrieben der Firmen ... und ... keine wesentlichen Störungen des Wohnens ausgehen, worüber der Senat keine näheren Kenntnisse hat. In Betracht zu ziehen ist deshalb auch das Vorliegen einer - weder als Mischgebiet noch als allgemeines Wohngebiet zu qualifizierenden - Gemengelage.
21 
2. Der Senat sieht jedoch davon ab, der Frage nach dem Gebietscharakter der näheren Umgebung des Baugrundstücks weiter nach zugehen, da das Vorhaben der Klägerin jedenfalls gegen § 11 Abs. 1 LBO verstößt.
22 
a) Nach dieser Vorschrift sind bauliche Anlagen mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht beeinträchtigen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 LBO). Nach der ständigen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. u.a. Urt. v. 9.2.2009 - 3 S 2290/07 - VBlBW 2009, 466 m.w.N.; Urt. v. 12.8.1993 - 5 S 1018/92 - juris; Urt. v. 12.7.1991 - 8 S 427/91 - VBlBW 1992, 99) liegt eine Verunstaltung in diesem Sinne vor, wenn ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht nur beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand geschaffen würde. Dies ist dann der Fall, wenn die Störung erheblich, d.h. wesentlich ist. Maßgebend ist dabei das Empfinden des gebildeten Durchschnittsbetrachters, d.h. eines für ästhetische Eindrücke offenen, jedoch nicht besonders empfindsamen und geschulten Betrachters. Die bauliche Anlage muss zu einem Zustand führen, der als grob unangemessen empfunden wird, das Gefühl des Missfallens weckt sowie Kritik und den Wunsch nach Abhilfe herausfordert. Ob eine Werbeanlage eine solche Wirkung hervorruft, ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei auch die Funktion des jeweils betroffenen Baugebiets zu berücksichtigen ist. Bei Plakatanschlagtafeln ist ferner zu beachten, dass sie durch ihre Großflächigkeit besonders stark in Erscheinung treten und dass die wechselnden Plakatanschläge nach Form, Farbe und Inhalt nur nach dem Gesichtspunkt einer möglichst eindringlichen Wirkung auf den Betrachter, nicht aber unter Berücksichtigung des jeweiligen Anbringungsortes gestaltet werden (vgl. u.a. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.10.1992 - 3 S 2490/91 - juris).
23 
b) In Anwendung dieser Grundsätze ist das Verwaltungsgericht zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass durch die von der Klägerin geplante Werbetafel das Straßenbild in dem betreffenden Bereich verunstaltet würde, und das Vorhaben deshalb gegen § 11 Abs. 1 LBO verstößt.
24 
Das nach § 11 Abs. 1 LBO zu schützende Straßenbild ist das Bild, dass eine Straße in Verbindung mit der Bebauung auf den angrenzenden Grundstücken dem Beschauer in dem Bereich vermittelt, auf den sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann. In diesem Bereich befinden sich, wie bereits dargelegt, überwiegend Wohngebäude sowie einige gewerblich genutzte Gebäude, die jedoch zahlenmäßig deutlich untergeordnet sind und zudem größtenteils unauffällig wirken. Bei den vorhandenen Wohnhäusern handelt es sich durchweg um eher einfache Gebäude, die aber nahezu ausnahmslos einen ordentlichen und gepflegten Eindruck machen. Dem Vorhaben der Klägerin vergleichbare großflächige Werbeanlagen sind nicht vorhanden. Es finden sich lediglich kleinere Werbeanlagen, mit denen auf die vorhandenen gewerblichen Nutzungen hingewiesen wird. Das Verwaltungsgericht spricht daher zu Recht von einem ruhigen und gepflegten Straßenbild. In dieser Umgebung bildete die geplante Werbetafel mit den auf ihr angebrachten, typischerweise in grellen Farben gehaltenen, großflächigen Plakaten einen störenden Fremdkörper und führte damit zu einem Zustand, der von einem Durchschnittsbetrachters als grob unangemessen empfunden würde.
25 
c) § 11 Abs. 4 LBO steht der Annahme des sich daraus ergebenden Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 LBO nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift sind in den bereits genannten, vorwiegend dem Wohnen dienenden Gebieten Werbeanlagen der Fremdwerbung generell ausgeschlossen, da der Gesetzgeber sie in diesen Gebieten als grundsätzlich wesensfremd betrachtet (vgl. die Begründung für die Neufassung des § 11 Abs. 4 durch die LBO 1995, LT-Drs. 11/5337, S. 86). Die Regelung in § 11 Abs. 1 LBO bleibt davon unberührt. Daraus, dass das Baugrundstück in einem nicht zu den in § 11 Abs. 4 LBO aufgeführten Gebieten liegt, kann daher nicht auf die Vereinbarkeit einer dort geplanten Werbeanlage mit dem Verunstaltungsverbot geschlossen werden. Das gilt insbesondere in Fällen, in denen - wie hier - die nähere Umgebung überwiegend durch Wohnnutzung geprägt ist.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
27 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
28 
Beschluss
29 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit Nr. 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 5.000 EUR festgesetzt.
30 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
17 
Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die geplante Werbetafel verstößt auch nach Ansicht des Senats gegen § 11 Abs. 1 LBO und ist somit bauordnungsrechtlich unzulässig. Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung.
18 
1. Der Senat lässt dahin gestellt, ob die geplante Werbetafel gegen § 11 Abs. 4 LBO verstößt.
19 
Nach dieser Vorschrift sind in reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten nur für Anschläge bestimmte Werbeanlagen sowie Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zulässig. Werbeanlagen der Fremdwerbung sind danach in diesen Gebieten, die vorwiegend Wohncharakter haben, generell ausgeschlossen.
20 
Das Baugrundstück liegt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts in einem faktischen Mischgebiet, wovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen. Einen Verstoß gegen § 11 Abs. 4 LBO hat das Verwaltungsgericht hiervon ausgehend stillschweigend verneint. Nach dem Ergebnis des von dem Berichterstatter eingenommenen Augenscheins bestehen an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Charakterisierung der näheren Umgebung als faktisches Mischgebiet Zweifel. Die nähere Umgebung des Baugrundstücks umfasst über den unmittelbaren Kreuzungsbereich hinaus den Abschnitt der Spechaastraße im Bereich zwischen den Einmündungen des Daißler Gässles und der Gutenbergstraße sowie einen ungefähr gleich langen Abschnitt der Kleist-/Goethestraße. In diesem Bereich befinden sich überwiegend Wohngebäude sowie einige gewerblich genutzte Gebäude, die jedoch zahlenmäßig deutlich untergeordnet sind und zudem mit Ausnahme der Betriebe der Firmen ... (Schreinerei/Bestattungsunternehmen) und ... (Blechnerei/Sanitär/Schlosserei/Heizung) unauffällig wirken. Ob die Eigenart der näheren Umgebung einem Mischgebiet entspricht, erscheint daher fraglich, da Mischgebiete nach § 6 Abs. 1 BauNVO gleichermaßen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dienen. Kennzeichnend für ein Mischgebiet ist daher eine sowohl qualitativ als auch quantitativ zu verstehenden Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe (BVerwG, Urt. v. 4.5.1988 - 4 C 34.86 - BVerwGE 79, 309; Beschl. v. 11.4.1996 - 4 B 51.96 - NVwZ-RR 1997, 463), während im vorliegenden Fall von einem deutlichen Überwiegen der Wohnnutzung auszugehen ist. Es spricht daher mehr dafür, das Gebiet nicht als Mischgebiet, sondern als allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren. Das setzt allerdings voraus, dass von den bereits genannten Betrieben der Firmen ... und ... keine wesentlichen Störungen des Wohnens ausgehen, worüber der Senat keine näheren Kenntnisse hat. In Betracht zu ziehen ist deshalb auch das Vorliegen einer - weder als Mischgebiet noch als allgemeines Wohngebiet zu qualifizierenden - Gemengelage.
21 
2. Der Senat sieht jedoch davon ab, der Frage nach dem Gebietscharakter der näheren Umgebung des Baugrundstücks weiter nach zugehen, da das Vorhaben der Klägerin jedenfalls gegen § 11 Abs. 1 LBO verstößt.
22 
a) Nach dieser Vorschrift sind bauliche Anlagen mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht beeinträchtigen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 LBO). Nach der ständigen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. u.a. Urt. v. 9.2.2009 - 3 S 2290/07 - VBlBW 2009, 466 m.w.N.; Urt. v. 12.8.1993 - 5 S 1018/92 - juris; Urt. v. 12.7.1991 - 8 S 427/91 - VBlBW 1992, 99) liegt eine Verunstaltung in diesem Sinne vor, wenn ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht nur beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand geschaffen würde. Dies ist dann der Fall, wenn die Störung erheblich, d.h. wesentlich ist. Maßgebend ist dabei das Empfinden des gebildeten Durchschnittsbetrachters, d.h. eines für ästhetische Eindrücke offenen, jedoch nicht besonders empfindsamen und geschulten Betrachters. Die bauliche Anlage muss zu einem Zustand führen, der als grob unangemessen empfunden wird, das Gefühl des Missfallens weckt sowie Kritik und den Wunsch nach Abhilfe herausfordert. Ob eine Werbeanlage eine solche Wirkung hervorruft, ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei auch die Funktion des jeweils betroffenen Baugebiets zu berücksichtigen ist. Bei Plakatanschlagtafeln ist ferner zu beachten, dass sie durch ihre Großflächigkeit besonders stark in Erscheinung treten und dass die wechselnden Plakatanschläge nach Form, Farbe und Inhalt nur nach dem Gesichtspunkt einer möglichst eindringlichen Wirkung auf den Betrachter, nicht aber unter Berücksichtigung des jeweiligen Anbringungsortes gestaltet werden (vgl. u.a. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.10.1992 - 3 S 2490/91 - juris).
23 
b) In Anwendung dieser Grundsätze ist das Verwaltungsgericht zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass durch die von der Klägerin geplante Werbetafel das Straßenbild in dem betreffenden Bereich verunstaltet würde, und das Vorhaben deshalb gegen § 11 Abs. 1 LBO verstößt.
24 
Das nach § 11 Abs. 1 LBO zu schützende Straßenbild ist das Bild, dass eine Straße in Verbindung mit der Bebauung auf den angrenzenden Grundstücken dem Beschauer in dem Bereich vermittelt, auf den sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann. In diesem Bereich befinden sich, wie bereits dargelegt, überwiegend Wohngebäude sowie einige gewerblich genutzte Gebäude, die jedoch zahlenmäßig deutlich untergeordnet sind und zudem größtenteils unauffällig wirken. Bei den vorhandenen Wohnhäusern handelt es sich durchweg um eher einfache Gebäude, die aber nahezu ausnahmslos einen ordentlichen und gepflegten Eindruck machen. Dem Vorhaben der Klägerin vergleichbare großflächige Werbeanlagen sind nicht vorhanden. Es finden sich lediglich kleinere Werbeanlagen, mit denen auf die vorhandenen gewerblichen Nutzungen hingewiesen wird. Das Verwaltungsgericht spricht daher zu Recht von einem ruhigen und gepflegten Straßenbild. In dieser Umgebung bildete die geplante Werbetafel mit den auf ihr angebrachten, typischerweise in grellen Farben gehaltenen, großflächigen Plakaten einen störenden Fremdkörper und führte damit zu einem Zustand, der von einem Durchschnittsbetrachters als grob unangemessen empfunden würde.
25 
c) § 11 Abs. 4 LBO steht der Annahme des sich daraus ergebenden Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 LBO nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift sind in den bereits genannten, vorwiegend dem Wohnen dienenden Gebieten Werbeanlagen der Fremdwerbung generell ausgeschlossen, da der Gesetzgeber sie in diesen Gebieten als grundsätzlich wesensfremd betrachtet (vgl. die Begründung für die Neufassung des § 11 Abs. 4 durch die LBO 1995, LT-Drs. 11/5337, S. 86). Die Regelung in § 11 Abs. 1 LBO bleibt davon unberührt. Daraus, dass das Baugrundstück in einem nicht zu den in § 11 Abs. 4 LBO aufgeführten Gebieten liegt, kann daher nicht auf die Vereinbarkeit einer dort geplanten Werbeanlage mit dem Verunstaltungsverbot geschlossen werden. Das gilt insbesondere in Fällen, in denen - wie hier - die nähere Umgebung überwiegend durch Wohnnutzung geprägt ist.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
27 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
28 
Beschluss
29 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit Nr. 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 5.000 EUR festgesetzt.
30 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. Mai 2007 - 11 K 2903/06 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Werbeanlage mit Werbung für seinen in der Nähe gelegenen Waschpark.
Unter dem 21.03.2006 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Werbeanlage mit den Maßen 7.000 x 4.000 mm mit wechselnden Plakatanschlägen an der giebelseitigen Außenwand der Umspannstation auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., ..., in Mannheim-Vogelstang. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Für das Gebiet Südl. der Bundesstrasse 38 bei der „Vogelstang“, Teil 1“ der Antragsgegnerin. Dieser aus 4 Teilen bestehende Bebauungsplan wurde am 22.09.1964 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossen, am 01.12.1964 vom Regierungspräsidium Nordbaden genehmigt und trat am 18.12.1964 in Kraft. Teil 1 des Bebauungsplans setzt den Aufstellungsbereich der Werbeanlage - die Fläche zwischen der Brandenburger Straße, einem Verkehrskreisel mit Zufahrtsstraßen und der als Hochstraße geführten L 597 - als „Straßengrün“ mit dem Einschrieb „freizuhaltende Fläche für Rückhaltebecken, Pumpwerk und Umspannwerk“ fest.
Mit Bescheid vom 11.07.2006 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, das Vorhaben verstoße sowohl gegen Bauplanungs- als auch Bauordnungsrecht. Mit den im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungen sei die vorgesehene Werbeanlage nicht vereinbar und eine Befreiung könne wegen Fehlens der Tatbestandsvoraussetzungen nicht erteilt werden. Bauordnungsrechtlich stehe der Werbeanlage § 11 LBO entgegen, da sie das Straßen- und das Ortsbild verunstalten, d.h. negativ beeinträchtigen würde.
Nach Bekanntgabe dieses Bescheids legte der Kläger ergänzende Unterlagen vor, aus denen sich ergibt, dass mit der geplanten Werbetafel nur auf den von ihm betriebenen „Waschpark Mannheim“ hingewiesen werden soll, der nordwestlich des Umspannwerks, jenseits der Hochstrasse L 597 in einem Mischgebiet liegt.
Den am 20.07.2006 eingelegten Widerspruch des Klägers, mit dem er sich auf die Zulässigkeit des nunmehr auf Werbung für seine Waschanlage beschränkten Vorhabens in planungs- wie ordnungsrechtlicher Hinsicht berief, wies das Regierungspräsidium Karlsruhe durch Bescheid vom 17.11.2006 zurück: Die streitige Werbetafel, eine genehmigungspflichtige bauliche Anlage, sei nicht genehmigungsfähig, da sie am vorgesehenen Standort zu einer Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes führe. Der Bereich Brandenburger Straße sei besonders durch einen sehr großen gepflegten Grünbereich geprägt. Es befänden sich dort Büsche und Bäume. Der dortige Straßenabschnitt mit Kreisverkehr mache einen sehr sauberen und gepflegten Eindruck. Durch Anbringung der Werbeanlage werde die optische Harmonie gesprengt. Der Betrachter würde die Werbeanlage an dieser Stelle als deplatziert empfinden, weil die Anlage in unvereinbarem Gegensatz zur Anbringungsstelle und der unmittelbaren Nähe von Grünanlagen und Bepflanzungen stehe.
Am 29.11.2006 hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, den Ablehnungsbescheid der Beklagten sowie den Widerspruchsbescheid aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung für eine Werbeanlage mit einer Werbung für seinen „in 50 m Entfernung“ gelegenen Waschpark zu erteilen. Er hat vorgetragen: Die Festsetzung des Bebauungsplans „Vogelstang“ sehe dem Vorhaben schon deswegen nicht entgegen, weil der Bebauungsplan formell unwirksam sei. Es fehle an einer ordnungsgemäßen Ausfertigung. Dies habe bereits das Regierungspräsidium Karlsruhe ausführlich mit Schreiben vom 16.09.2002 in einer anderen Sache dargestellt. Der Ausfertigungsmangel (Ausfertigung durch den damaligen Hochbaudezernenten anstelle des zuständigen Oberbürgermeisters) schlage auf die Nichtigkeit des Bebauungsplans durch. Auch der neueren „großzügigen“ Rechtsprechung, wonach selbst die Unterzeichnung des Gemeinderatsprotokolls durch den Bürgermeister ausreiche, sei nicht Genüge getan. Der Oberbürgermeister habe zwar die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderats vom 22.09.1964 unterzeichnet, jedoch seien im Gemeinderatsprotokoll die Bestandteile der Satzung nicht so bezeichnet, dass Zweifel an der Identität des Plans ausgeschlossen seien. Die „gedankliche Schnur“ zum Bebauungsplan bzw. zu der konkret beschlossenen Satzung lasse sich damit nicht herstellen. Auf der Grundlage des mithin maßgeblichen § 34 Abs. 1 BauGB füge sich die Anlage in die näheren Umgebung ein. Sollte der Bebauungsplan als wirksam angesehen werden, sei die Werbeanlage gleichwohl planungsrechtlich zulässig. Es handle sich dann um eine untergeordnete Nebenanlage, die einen Annex zu der vom Kläger betriebenen nahegelegenen Waschanlage bilde. Ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets liege nicht vor. Jedenfalls sei die Anlage aber nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB genehmigungsfähig. Bauordnungsrechtlich bestünden ebenfalls keine Bedenken. Die Werbeanlage würde an dieser Stelle nicht als deplatziert empfunden werden. Tatsächlich sei das Baugrundstück von stark befahrenen Straßen und Verkehrsanlagen, anderen Werbeanlagen und gewerblich genutzten Grundstücken umgeben. Es sei zu berücksichtigen, dass die vorgesehene Wandfläche immer wieder durch Graffiti oder sonstige „Wandmalereien“ besprüht werde.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat zusätzlich darauf hingewiesen, dass aufgrund der Verkehrssituation auch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch die geplante Werbetafel gefährdet wäre.
Nach Einnahme eines Augenscheins hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage mit Urteil vom 09.05.2007 - 11 K 2903/06 - abgewiesen: Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Erteilung der beantragten Werbetafel in der in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeschränkten Fassung zu (Anschlag nur für Werbung betreffend den in 50 m Entfernung gelegenen Waschpark des Klägers). Auszugehen sei von der optischen Gestaltung gemäß den vom Kläger vorgelegten Fotomontagen. Ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine so umschriebene Anlage stehe dem Kläger nicht zu. Ob der Bebauungsplan ordnungsgemäß zustande gekommen sei, könne dahin stehen. Dem Vorhaben stehe jedenfalls § 11 Abs. 1 LBO entgegen. Insofern werde auf die Begründung des Widerspruchsbescheids Bezug genommen. Für die Frage der Verunstaltung sei unerheblich, dass der Kläger den Inhalt des Plakatanschlags nunmehr auf Werbung für seinen Waschpark beschränke. Auch dieser Anschlag würde den begrünten und bepflanzten Bereich des vorgesehenen Standorts verunstalten. Dass die vorgesehene Gebäudewand mit Graffiti besprüht sei, ändere daran nichts. Ihre derzeitige Bemalung wirke sich optisch nicht stark auf die Umgebung aus und könne auch jederzeit durch Streichen der Wand beseitigt werden. Es sei nicht etwa erforderlich, die geplante Werbeanlage zur Verschönerung der Hauswand anzubringen, um die Bemalung zu verdecken. Soweit der Kläger auf Werbeanlagen in der Umgebung hinweise, handle es sich um wesentlich kleinere Anlagen. Wegen Größe und unterschiedlichem Standort seien diese Anlagen mit der vorliegenden nicht zu vergleichen. Sie seien nicht geeignet, auf den derzeit sauber und gepflegt wirkenden Standort am Umspannwerk negativ einzuwirken. Die beim Augenschein errichteten beweglichen Vorrichtungen für Werbeplakate seien mit der geplanten ortsfesten Anlage nicht vergleichbar. Es handle sich um reine Hinweistafeln für besondere Veranstaltungen oder Wahlen.
Gegen dieses am 16.05.2007 zugestellte Urteil richtet sich die - vom Senat durch Beschluss vom 24.09.2007 (3 S 1385/07) zugelassene - Berufung des Klägers. Er hält das Urteil für fehlerhaft, eine den Erfordernissen der Rechtsprechung genügende Verunstaltung der Umgebung der Werbetafel sei nicht zu erkennen. Es reiche nicht aus, dass eine gewisse Kontrastwirkung eintrete. Die Werbeanlage müsse einen als grob unangemessen oder unlusterregend empfundenen Zustand schaffen. Davon sei vorliegend nicht auszugehen. Die Umgebung des Baugrundstücks sei geprägt von stark befahrenen Straßen, einer in unmittelbarer Nähe gelegene Betonbrücke und anderen Verkehrsanlagen sowie einer Reihe von Werbeanlagen in der näheren und weiteren Umgebung und gewerblich genutzten Grundstücken. An die Straßengrünfläche grenzten verschiedene Baugebiete, u.a. ein - durch eine Straße abgetrenntes - reines Wohngebiet. Dieses werde optisch durch die Werbeanlage aber nicht berührt. Die graue Betonwand des Umspannwerks sei selbst sehr unschön und fordere Graffiti-Sprayer geradezu heraus. Beim Augenscheinstermin des Verwaltungsgericht seien zudem Wahlplakatständer auf den umgebenden Grünflächen abgestellt gewesen. Von der geplanten Werbeanlage gingen auch keine konkreten Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs aus § 16 Abs. 2 LBO werde daher nicht verletzt. Wegen der bauplanungsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens wiederholt der Kläger im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. Mai 2007 - 11 K 2903/06 - zu ändern und die Beklagte, unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 11.07.2006 sowie des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.11.2006, zu verpflichten, ihm die Baugenehmigung für eine Werbeanlage mit Werbung für seinen der Nähe gelegenen Waschpark zu erteilen.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie nimmt Bezug auf die Begründung im angefochtenen Urteil und wiederholt Ihr Vorbringen, dass das Bauvorhaben auch gegen die Festsetzung des Bebauungsplans verstoße sowie mit § 16 Abs. 2 LBO nicht im Einklang stehe. Der Bebauungsplan sei im Einklang mit den zu stellenden Anforderungen ausgefertigt worden.
15 
In der mündlichen Verhandlung sind die in den Akten befindlichen Fotos (Luftbilder, Bilder vom Ortstermin des Regierungspräsidiums am 20.10.2006) erörtert worden. Es wurde übereinstimmend festgestellt, dass die Verhältnisse auch heute so unverändert fortbestehen. Der Kläger hat hilfsweise beantragt, die Örtlichkeiten erneut in Augenschein zu nehmen.
16 
Dem Senat liegen außer den Gerichts- und Behördenakten die Akten des Stadtplanungsamts der Beklagten zum Bebauungsplan „Vogelstang“ vor. Hierauf und auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil vom 09.05.2007 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die - ebenfalls zulässige - Verpflichtungsklage des Klägers zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch nach § 58 Abs. 1 LBO auf Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung zur Anbringung einer Werbetafel mit (nur) Werbung für seinen nordwestlich des Aufstellungsorts gelegenen Waschpark an der Wand des Umspannwerks auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., weil dieses Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig ist (dazu I.), im Übrigen aber auch bauordnungsrechtlich nicht genehmigungsfähig wäre (dazu II.). Die Ablehnung der Baugenehmigung verletzt der Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I.
18 
Bauplanungsrechtlich ist die geplante Werbeanlage nach § 30 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans „für das Gebiet südlich der Bundesstrasse 38 bei der „Vogelstang“, Teil 1“ (künftig: Bebauungsplan „Vogelstang“ Teil 1) der Beklagten vom 22.09.1964 unzulässig.
19 
1. Die Werbetafel stellt ein Vorhaben nach § 29 Abs. 1 BauGB dar, da sie beide Anforderungen dieser Vorschrift - bauliche Anlage und bodenrechtliche Relevanz - erfüllt. Zwar handelt es sich nicht um eine selbstständige, d.h. „aus eigener Kraft“ errichtete und statisch unmittelbar mit dem Erdboden verbundene Anlage. Vielmehr soll die Werbetafel an der Gebäudeaußenwand angebracht werden und stellt erst über diese die Verbindung zum Erdboden her. In der Rechtsprechung ist jedoch geklärt, dass es nicht darauf ankommt, auf welche Weise eine Werbetafel mit dem Erdboden verbunden ist und dass daher auch bei nur mittelbarer Verbindung durch Befestigung an einer Hauswand die Voraussetzungen einer baulichen Anlage erfüllt sind. Auch die städtebauliche Relevanz einer Anlage der hier vorliegenden Größe, Ausstrahlung und „Auffälligkeit“ ist unbestritten (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 - 4 C 19.93 -, und grundsätzlich, Urteil vom 03.12.1992 - 4 C 27.91 -, BVerwGE 91, 234, 236 f.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 5, Rn. 9 zu § 14 BauNVO). Freilich handelt es sich, da der Kläger den Nutzungszweck der Werbetafel auf Werbung für seinen Waschpark beschränkt hat, anders als üblicherweise, nicht um eine „klassische“ Anlage der (beliebigen) Fremdwerbung, die bauplanerisch eine eigenständige Hauptnutzung gemäß §§ 2 ff. BauNVO darstellt und einem „sonstigen“ Gewerbebetrieb bzw. -betriebsteil gleichzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 03.12.1992, a.a.O.). Der Werbetafel kommt jedoch auch hier die Eigenschaft eines - räumlich und funktional eigenständigen Betriebsteils im Verhältnis zu der - den gewerblichen Mittelpunkt des Klägers bildenden - Waschanlage zu mit der Folge, dass sie planungsrechtlich wie diese als „sonstiger“ (allerdings nicht störender) Gewerbetrieb einzustufen und eigenständig zu behandeln ist. Anderes würde nur gelten, wenn es sich (noch) um eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung und gleichzeitig um eine Nebenanlage nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO handeln würde. Dies ist aber eindeutig nicht der Fall. Die geplante Tafel soll nicht auf dem Betriebsgrundstück der Waschanlage, sondern auf einem anderen Grundstück angebracht werden, das in der Luftlinie vom Betriebsgrundstück deutlich weiter als 100 m entfernt liegt und wegen der dazwischen liegenden Hochstraße von jeglicher Sichtbeziehungen zur Waschanlage abgeschnitten ist. Zudem ist die Waschanlage in einem anderen Baugebiet (§§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, 1 Abs. 1 BauNVO), nämlich einem Mischgebiet, angesiedelt. Damit fehlt der Werbetafel der erforderliche räumlich-funktionale Zusammenhang mit der Waschanlage. Sie „dient“ insofern weder diesem Betrieb noch dem für ihn maßgebenden Baugebiet (Mischgebiet). Insofern besteht bebauungsrechtlich kein Unterschied zur Behandlung von Werbeanlagen, die Teil eines Außenwerbungsbetriebs sind (so auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 1008, § 14 Rn. 9.2). Dass die streitige Werbetafel mit Hinweis auf die Waschanlage des Klägers zudem auch weder dem Baugrundstück Flst.-Nr. ... mit dem Umspannwerke selbst noch dem umgebenden Baugebiet (Straßengrün mit Freihalteplanung) dient, liegt auf der Hand. Bezogen auf diesen Aufstellungsort entfaltet die Werbetafel funktional „Fremdwerbung“ für die an anderer Stelle liegende Waschanlage und ist insofern Werbeanlagen der allgemeinen Fremdwerbung gleichzustellen.
20 
2. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „Vogelstang, Teil 1“ ist die Werbetafel unzulässig.
21 
a) Der Bebauungsplan weist den das Baugrundstück und die angrenzenden Grundstücke 7206/4 und 7206/5 umfassenden Bereich zwischen Brandenburger Straße im Osten, zwei Verkehrskreiseln im Süden und Norden sowie einer Zufahrtsstraße und der Hochstraße L 597 im Westen als „Straßengrün“ aus mit dem Einschrieb „Freizuhaltende Fläche für Rückhaltebecken Pumpwerk und Umspannwerk“. Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Festsetzungen hinsichtlich Bestimmtheit und Ermächtigungsgrundlagen werden nicht vorgetragen und sind auch nicht erkennbar. Festgelegt wird eine Nutzung als - private - Grünfläche mit der Zweckbestimmung Straßenbegleitgrün (§ 9 Abs. 1 Nr. 9 BBauG 1960). Solche Grünflächen müssen grundsätzlich frei von Bebauung bleiben, bauliche Anlagen sind lediglich zulässig, soweit sie der jeweiligen Zweckbestimmung dienen und dieser deutlich untergeordnet sind (vgl. Urteil des Senats vom 16.04.2008 - 3 S 1771/07 -, VBlBW 2009, 61, 62). Danach darf die Grünfläche vorliegend, wie sich aus dem Einschrieb im Bebauungsplan ergibt, für die Bebauung mit bestimmten Versorgungsanlagen (Pumpwerk, Umspannungswerk, Rückhaltebecken) genutzt, im Übrigen muss sie jedoch von Bebauung freigehalten werden (§ 9 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 BBauG 1960).
22 
b) Mit diesen Festsetzungen ist die Werbetafel in ihrer Eigenschaft als gewerbliche Anlage nach der Art der baulichen Nutzung nicht vereinbar. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt auch eine Zulassung durch Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB schon aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Denn hierdurch würden bereits Grundzüge der Planung berührt. Das planerische Grundkonzept des Bebauungsplans „Vogelstang“ Teil 1 im maßgeblichen Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung (vgl. Urteil des Senats vom 13.06.2007 - 3 S 881/06 -, VBlBW 2007, 385) ging erkennbar dahin, das Baugrundstück und die umgebende Fläche als Freifläche für die genannten Versorgungsanlagen zu nutzen bzw. vorzuhalten, jegliche sonstige Bebauung der begrünten Freifläche zu anderen, insbesondere auch gewerblichen Zwecken aber auszuschließen. Diesem planerischen und bis heute durchgehaltenen Grundkonzept läuft die Genehmigung der Werbetafel, einer gewerblichen Anlage der Fremdwerbung zuwider. Mit ihrer Zulassung würde das vom Plangeber gewollte Regelungsgeflecht gravierend verändert, zumal auch Berufungsfälle zu befürchten wären (vgl. zu diesen Voraussetzungen im Einzelnen Urteil vom 13.06.2007, a.a.O. sowie BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999 - 4 B 5.99 -, NVwZ 1999, 1110, und Beschluss vom 19.05.2004 - 4 B 35.04 - juris).
23 
Darauf, ob - wie der Kläger meint -, die Zulassung der Werbetafel nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB städtebaulich vertretbar wäre, kommt es demnach nicht mehr an.
24 
3. Der Kläger muss sich den Bebauungsplan „Vogelstang Teil 1“ auch entgegenhalten lassen. Denn der Plan ist entgegen seiner Auffassung nicht wegen mangelnder Ausfertigung unwirksam.
25 
a) Aufgabe der rechtsstaatlich gebotenen Ausfertigung eines Bebauungsplans ist es, zu gewährleisten, dass die Übereinstimmung seines als Satzung (Rechtsnorm) beschlossenen Inhalts mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans durch das hierfür zuständige und „ausfertigungsgeeignete“ Organ geprüft und bestätigt wird (sog. Authentizitätsfunktion). Weitere Anforderungen stellt jedenfalls das baden-württembergische Landesrecht nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs nicht. Insbesondere enthält das Landesrecht keine Vorschriften, denen entnommen werden könnte, dass mit der Ausfertigung zusätzlich auch die Herstellung einer Originalurkunde bezweckt ist. Zur Gewährleistung der Authentizität zwischen gewolltem und beschlossenem Planinhalt ist es daher weder erforderlich, sämtliche Bestandteile des Bebauungsplans einzeln auszufertigen, noch auch nur den eigentlichen Satzungsbeschluss selbst zu unterzeichnen. Vielmehr reicht es nach inzwischen übereinstimmender Rechtsprechung aller Bausenate des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg aus, dass der Satzungsbeschluss in der Weise ausgefertigt wird, dass das ihn enthaltende Gemeinderatsprotokoll ordnungsgemäß ausgefertigt ist und dass in dem in Bezug genommenen Satzungsbeschluss, gewissermaßen als „gedankliche Schnur“, auf die sonstigen Bestandteile in einer Weise Bezug genommen wird, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließt (vgl. etwa Beschluss vom 20.01.1995 - 8 S 1806/94 -, ESVGH 45, 316; NK-Urteil vom 24.09.1996 - 3 S 213/94 - sowie zuletzt Urteil vom 19.09.2006 - 8 S 1989/05 -, VBlBW 2007, 303). Das Protokoll muss an einer Stelle unterzeichnet sein, die zeigt, dass der Unterzeichner für die Richtigkeit der Niederschrift die Verantwortung übernehmen will. Dies kann auch das Deckblatt eines mehrere Tagesordnungspunkte enthaltenden Gemeinderatsprotokolls sein, sofern darin ein eindeutiger und hinreichend bestimmter Bezug zum Tagesordnungspunkt „Satzungsbeschluss“ hergestellt ist (Urteil vom 19.09.2006, a.a.O.). Es reicht aus, wenn die Unterschrift während des „ausfertigungsgeeigneten“ Zeitraums - d.h. frühestens ab dem Tag der (bereits erfolgten) Beschlussfassung bis spätestens zum Tag der (noch nachfolgenden) Bekanntmachung - geleistet wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.01.1995 und Urteil vom 19.09.2006, a.a.O. sowie BVerwG, Beschluss vom 27.01.1999 - 4 B 129.98 -, NVwZ 1999, 878).
26 
b) Gemessen daran kann der Senat offen lassen, ob der Vermerk des damaligen Oberbürgermeisters Dr. ... vom 16.12.1964 , mit dem die Bekanntgabe des Bebauungsplans angeordnet wurde, als ausreichende Ausfertigung (Übernahme der Verantwortung für die Richtigkeit der Satzung ?) anzusehen war, wobei allerdings anzumerken ist, dass Bedenken in zeitlicher Hinsicht nicht bestanden, da die Bekanntmachung erst zwei Tage später am 18.12.1964 erfolgte (anders die Auffassung des Regierungspräsidiums Karlsruhe im Schreiben vom 16.09.2002, Bl. 61 ff. der VG-Akte). Denn den Mindestanforderungen einer ordnungsgemäßen Ausfertigung (Authentizitätsfunktion) ist jedenfalls dadurch genügt, dass Oberbürgermeister Dr. ... das Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 22.09.1964 (Kopie Bl. 391) unterschrieben hat. In der Inhaltsangabe zur Tagesordnung der Gemeinderatssitzung wird eindeutig auf den Tagesordnungspunkt 3. („Vorlage Nr. 806/64 Bebauungsplan für das Gebiet südliche der Bundesstraße 38 bei der Vogelstang“ in Mannheim - Beschluss als Satzung -„) Bezug genommen. Dieser Satzungsbeschluss ist dem Protokoll auch als „Anlage zu Punkt 3 der TO“ beigefügt (Kopie Bl. 397) und damit eindeutig zuzuordnen. Der Inhalt der beschlossenen Norm lässt sich aus der Formulierung des Satzungsbeschlusses auch eindeutig entnehmen. Gegenstand der Beschlussfassung war danach der Bebauungsplan für das Gebiet bei der „Vogelstang“ in Mannheim „vom 13.05.1964“. Damit wird zweifelsfrei Bezug genommen auf den in vier Teilen zusammengefassten Gesamtbebauungsplan für das Gebiet „Vogelstang“ nach Maßgabe der jeweiligen zeichnerischen Pläne, die jeweils das Datum 13.05.1964 tragen und von einem Stadtbaudirektor und einem Baudirektor des Stadtplanungsamts unter diesem Datum unterschrieben sind. Missverständnisse bezüglich des Inhalts dieser Pläne sind nicht möglich, da es ausweislich der vorliegenden Akten zeitlich andere (vorangehende oder nachfolgende) Fassungen nicht gibt. Nach den nicht bestrittenen Angaben der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geben diese Pläne vom 13.05.1964, die außer den zeichnerischen auch ergänzende textliche Festsetzungen enthalten, den Inhalt des Bebauungsplans „Vogelstang“ auch umfassend und vollständig wieder, weitere Planbestandteile, auf die im Satzungsbeschluss im Wege einer „gedanklichen Schnur“ hätte verwiesen werden müssen, gibt es danach nicht.
27 
c) Ein darüber hinausgehender Verweis im Satzungsbeschluss auch auf die Planbegründung (mit Datum) war entgegen der Auffassung des Klägers nicht zwingend erforderlich. Nach dem Rechtsstaatsprinzip ausfertigungsbedürftig ist nur die eigentliche Norm, d.h. die in der Satzung mit normativer Wirkung getroffenen Regelungen des Bebauungsplans gemäß § 10 Abs. 1 BauGB. Zum Bebauungsplan gehören nur die nach § 9 Abs. 1 bis 7 BauGB getroffenen inhaltlichen Festsetzungen, nicht jedoch die Planbegründung. Diese ist dem Bebauungsplan zwar beizufügen und mit ihm zusammen auszulegen (§§ 3 Abs. 2 Satz 1, 9 Abs. 8, 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB; siehe auch §§ 9 Abs. 8, 10 BBauG 1960) und hat die wichtige Aufgabe, die im Bebauungsplan getroffenen Entscheidungen nachvollziehbar zu machen und zu rechtfertigen. Die Planbegründung nimmt aber nicht am Rechtscharakter des Bebauungsplans teil und wird nicht rechtsverbindlich (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB sowie Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl. 2007, § 9 RdNrn. 123, 124).
II.
28 
Auf die Vereinbarkeit der streitigen Werbetafel mit dem bauordnungsrechtlichen Verunstaltungsverbot nach § 11 Abs. 1 LBO kommt des nach all dem nicht mehr an. Gleichwohl bemerkt der Senat, dass mit dem Verwaltungsgericht und der Beklagten von einer Verunstaltung des Orts- bzw. des Straßenbilds auszugehen wäre, wobei die erforderlichen Feststellungen aufgrund des umfassenden und auch den jetzigen Zustand wiedergebenden Fotomaterials und des Augenscheinsprotokolls des Verwaltungsgerichts getroffen werden können, ohne dass es der Einnahme eines vom Kläger hilfsweise beantragten nochmaligen Augenscheins bedarf.
29 
1. Nach § 11 Abs. 1 LBO sind bauliche Anlagen mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht beeinträchtigen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 LBO). Nach der ständigen Rechtsprechung aller Bausenate des VGH Baden-Württemberg, die mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmt (Urteile vom 15.02.1989 - 3 S 2363/88 -, vom 24.10.1986, a.a.O., vom 07.08.1986 - 8 S 994/86 -, vom 12.07.1991 - 8 S 427/91 -, VBlBW 1992, 99 und vom 12.08.1993 - 5 S 1018/92 - jeweils m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 15.05.1997 - 4 C 23.95 -, NVwZ 1998, 58 und Beschluss vom 15.10.2001 - 4 B 69.01 -, BauR 2002, 1052 zu § 35 BauGB) liegt eine Verunstaltung in diesem Sinne vor, wenn ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht nur beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand geschaffen würde. Dies ist dann der Fall, wenn die Störung erheblich, d.h. wesentlich ist. Maßgebend ist dabei das Empfinden des gebildeten Durchschnittsbetrachters, d.h. eines für ästhetische Eindrücke offenen, jedoch nicht besonders empfindsamen und geschulten Betrachters. Die Werbeanlage muss zu einem Zustand führen, der als grob unangemessen empfunden wird, das Gefühl des Missfallens weckt sowie Kritik und den Wunsch nach Abhilfe herausfordert. Ob eine Werbeanlage eine solche Wirkung hervorruft, ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei auch die Funktion des jeweils betroffenen Baugebiets zu berücksichtigen ist.
30 
2. Nach diesen Grundsätzen verunstaltet die zur Genehmigung gestellte Werbetafel an der Wand des Umspannwerks auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... das Orts- und Landschaftsbild der maßgeblichen Umgebung. Abzustellen ist auf den Eindruck, der sich dem der Werbetafel von Süden her annähernden Betrachter bietet. An diesen Beschauerkreis (in der Regel Autofahrer) ist die Werbebotschaft der Werbetafel gerichtet, nur für ihn wird sie sicht- und lesbar. Aus dem maßgeblichen Blickwinkel betrachtet stellt sich die Werbetafel nach Funktion, Größe und nach ihrer - auch so bezweckten - farblich grellen, auffälligen Gestaltung als ästhetisch grob unangemessener Missgriff dar. Zwar liegt der Aufstellungsort innerhalb eines von Straßen durchzogenen Bereichs des Ortsteils Sandhofen der Beklagten. Hieraus folgt jedoch nicht, dass Werbeanlagen hier, wie etwa Gewerbe- und Industriegebiete, als gleichsam funktionstypisch erwartet werden und deswegen einen Verunstaltungsbonus beanspruchen können. Die Verkehrsanlagen und die umgebende Landschaft sind vielmehr getrennt voneinander zu betrachten. Die Landschaft stellt sich hier für den von Süden sich annähernden Betrachter als mit Wiesen und Buschwerk durchgehend begrünt, gepflegt und als optisch angenehm, ja erholsam dar. Dieser Eindruck einer naturnahen grünen optischen Ruhezone würde durch die streitige Werbetafel massiv zerstört. Der Blick würde durch die in grellen Farben gehaltene und großflächige Anlage geradezu angesaugt. Andere auch nur annähernd vergleichbare Werbeanlagen sind nicht anzutreffen. Am Rande des Blickfelds erscheint allein ein an der Brandenburger Straße in eine Bushaltstelle integrierte und wesentlich kleineres Werbeschild. Dieses prägt das Bild kaum, es wird allenfalls als unauffällig wahrgenommen. Diese entscheidungserheblichen Feststellungen kann der Senat anhand der beim Augenschein des Regierungspräsidiums vom 20.10.2006 gefertigten Fotos treffen, die auch den heutigen Zustand des Gebiets zutreffend wiedergeben. Sie zeigen auch, dass das Gewerbe- und Mischgebiet westlich der Hochstraße optisch nicht wahrgenommen werden kann und den Aufstellungsort der Werbeanlage daher nicht prägt, sondern durch die Hochstraße abgeschirmt ist. Prägende Wirkung kommt schließlich auch den vom Verwaltungsgericht festgestellten beweglichen Plakatständern mit Wahlwerbung nicht zu. Diese sind lediglich vorübergehend zulässig und unterfallen aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 5 GG) nicht dem Verunstaltungsverbot des § 11 LBO, wie sich aus § 2 Abs. 9 Satz 3 Nr. 1 LBO ergibt.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
32 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
33 
Beschluss vom 09. Februar 2009
34 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.1.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
35 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil vom 09.05.2007 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die - ebenfalls zulässige - Verpflichtungsklage des Klägers zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch nach § 58 Abs. 1 LBO auf Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung zur Anbringung einer Werbetafel mit (nur) Werbung für seinen nordwestlich des Aufstellungsorts gelegenen Waschpark an der Wand des Umspannwerks auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., weil dieses Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig ist (dazu I.), im Übrigen aber auch bauordnungsrechtlich nicht genehmigungsfähig wäre (dazu II.). Die Ablehnung der Baugenehmigung verletzt der Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I.
18 
Bauplanungsrechtlich ist die geplante Werbeanlage nach § 30 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans „für das Gebiet südlich der Bundesstrasse 38 bei der „Vogelstang“, Teil 1“ (künftig: Bebauungsplan „Vogelstang“ Teil 1) der Beklagten vom 22.09.1964 unzulässig.
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1. Die Werbetafel stellt ein Vorhaben nach § 29 Abs. 1 BauGB dar, da sie beide Anforderungen dieser Vorschrift - bauliche Anlage und bodenrechtliche Relevanz - erfüllt. Zwar handelt es sich nicht um eine selbstständige, d.h. „aus eigener Kraft“ errichtete und statisch unmittelbar mit dem Erdboden verbundene Anlage. Vielmehr soll die Werbetafel an der Gebäudeaußenwand angebracht werden und stellt erst über diese die Verbindung zum Erdboden her. In der Rechtsprechung ist jedoch geklärt, dass es nicht darauf ankommt, auf welche Weise eine Werbetafel mit dem Erdboden verbunden ist und dass daher auch bei nur mittelbarer Verbindung durch Befestigung an einer Hauswand die Voraussetzungen einer baulichen Anlage erfüllt sind. Auch die städtebauliche Relevanz einer Anlage der hier vorliegenden Größe, Ausstrahlung und „Auffälligkeit“ ist unbestritten (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 - 4 C 19.93 -, und grundsätzlich, Urteil vom 03.12.1992 - 4 C 27.91 -, BVerwGE 91, 234, 236 f.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 5, Rn. 9 zu § 14 BauNVO). Freilich handelt es sich, da der Kläger den Nutzungszweck der Werbetafel auf Werbung für seinen Waschpark beschränkt hat, anders als üblicherweise, nicht um eine „klassische“ Anlage der (beliebigen) Fremdwerbung, die bauplanerisch eine eigenständige Hauptnutzung gemäß §§ 2 ff. BauNVO darstellt und einem „sonstigen“ Gewerbebetrieb bzw. -betriebsteil gleichzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 03.12.1992, a.a.O.). Der Werbetafel kommt jedoch auch hier die Eigenschaft eines - räumlich und funktional eigenständigen Betriebsteils im Verhältnis zu der - den gewerblichen Mittelpunkt des Klägers bildenden - Waschanlage zu mit der Folge, dass sie planungsrechtlich wie diese als „sonstiger“ (allerdings nicht störender) Gewerbetrieb einzustufen und eigenständig zu behandeln ist. Anderes würde nur gelten, wenn es sich (noch) um eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung und gleichzeitig um eine Nebenanlage nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO handeln würde. Dies ist aber eindeutig nicht der Fall. Die geplante Tafel soll nicht auf dem Betriebsgrundstück der Waschanlage, sondern auf einem anderen Grundstück angebracht werden, das in der Luftlinie vom Betriebsgrundstück deutlich weiter als 100 m entfernt liegt und wegen der dazwischen liegenden Hochstraße von jeglicher Sichtbeziehungen zur Waschanlage abgeschnitten ist. Zudem ist die Waschanlage in einem anderen Baugebiet (§§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, 1 Abs. 1 BauNVO), nämlich einem Mischgebiet, angesiedelt. Damit fehlt der Werbetafel der erforderliche räumlich-funktionale Zusammenhang mit der Waschanlage. Sie „dient“ insofern weder diesem Betrieb noch dem für ihn maßgebenden Baugebiet (Mischgebiet). Insofern besteht bebauungsrechtlich kein Unterschied zur Behandlung von Werbeanlagen, die Teil eines Außenwerbungsbetriebs sind (so auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 1008, § 14 Rn. 9.2). Dass die streitige Werbetafel mit Hinweis auf die Waschanlage des Klägers zudem auch weder dem Baugrundstück Flst.-Nr. ... mit dem Umspannwerke selbst noch dem umgebenden Baugebiet (Straßengrün mit Freihalteplanung) dient, liegt auf der Hand. Bezogen auf diesen Aufstellungsort entfaltet die Werbetafel funktional „Fremdwerbung“ für die an anderer Stelle liegende Waschanlage und ist insofern Werbeanlagen der allgemeinen Fremdwerbung gleichzustellen.
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2. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „Vogelstang, Teil 1“ ist die Werbetafel unzulässig.
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a) Der Bebauungsplan weist den das Baugrundstück und die angrenzenden Grundstücke 7206/4 und 7206/5 umfassenden Bereich zwischen Brandenburger Straße im Osten, zwei Verkehrskreiseln im Süden und Norden sowie einer Zufahrtsstraße und der Hochstraße L 597 im Westen als „Straßengrün“ aus mit dem Einschrieb „Freizuhaltende Fläche für Rückhaltebecken Pumpwerk und Umspannwerk“. Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Festsetzungen hinsichtlich Bestimmtheit und Ermächtigungsgrundlagen werden nicht vorgetragen und sind auch nicht erkennbar. Festgelegt wird eine Nutzung als - private - Grünfläche mit der Zweckbestimmung Straßenbegleitgrün (§ 9 Abs. 1 Nr. 9 BBauG 1960). Solche Grünflächen müssen grundsätzlich frei von Bebauung bleiben, bauliche Anlagen sind lediglich zulässig, soweit sie der jeweiligen Zweckbestimmung dienen und dieser deutlich untergeordnet sind (vgl. Urteil des Senats vom 16.04.2008 - 3 S 1771/07 -, VBlBW 2009, 61, 62). Danach darf die Grünfläche vorliegend, wie sich aus dem Einschrieb im Bebauungsplan ergibt, für die Bebauung mit bestimmten Versorgungsanlagen (Pumpwerk, Umspannungswerk, Rückhaltebecken) genutzt, im Übrigen muss sie jedoch von Bebauung freigehalten werden (§ 9 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 BBauG 1960).
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b) Mit diesen Festsetzungen ist die Werbetafel in ihrer Eigenschaft als gewerbliche Anlage nach der Art der baulichen Nutzung nicht vereinbar. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt auch eine Zulassung durch Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB schon aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Denn hierdurch würden bereits Grundzüge der Planung berührt. Das planerische Grundkonzept des Bebauungsplans „Vogelstang“ Teil 1 im maßgeblichen Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung (vgl. Urteil des Senats vom 13.06.2007 - 3 S 881/06 -, VBlBW 2007, 385) ging erkennbar dahin, das Baugrundstück und die umgebende Fläche als Freifläche für die genannten Versorgungsanlagen zu nutzen bzw. vorzuhalten, jegliche sonstige Bebauung der begrünten Freifläche zu anderen, insbesondere auch gewerblichen Zwecken aber auszuschließen. Diesem planerischen und bis heute durchgehaltenen Grundkonzept läuft die Genehmigung der Werbetafel, einer gewerblichen Anlage der Fremdwerbung zuwider. Mit ihrer Zulassung würde das vom Plangeber gewollte Regelungsgeflecht gravierend verändert, zumal auch Berufungsfälle zu befürchten wären (vgl. zu diesen Voraussetzungen im Einzelnen Urteil vom 13.06.2007, a.a.O. sowie BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999 - 4 B 5.99 -, NVwZ 1999, 1110, und Beschluss vom 19.05.2004 - 4 B 35.04 - juris).
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Darauf, ob - wie der Kläger meint -, die Zulassung der Werbetafel nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB städtebaulich vertretbar wäre, kommt es demnach nicht mehr an.
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3. Der Kläger muss sich den Bebauungsplan „Vogelstang Teil 1“ auch entgegenhalten lassen. Denn der Plan ist entgegen seiner Auffassung nicht wegen mangelnder Ausfertigung unwirksam.
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a) Aufgabe der rechtsstaatlich gebotenen Ausfertigung eines Bebauungsplans ist es, zu gewährleisten, dass die Übereinstimmung seines als Satzung (Rechtsnorm) beschlossenen Inhalts mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans durch das hierfür zuständige und „ausfertigungsgeeignete“ Organ geprüft und bestätigt wird (sog. Authentizitätsfunktion). Weitere Anforderungen stellt jedenfalls das baden-württembergische Landesrecht nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs nicht. Insbesondere enthält das Landesrecht keine Vorschriften, denen entnommen werden könnte, dass mit der Ausfertigung zusätzlich auch die Herstellung einer Originalurkunde bezweckt ist. Zur Gewährleistung der Authentizität zwischen gewolltem und beschlossenem Planinhalt ist es daher weder erforderlich, sämtliche Bestandteile des Bebauungsplans einzeln auszufertigen, noch auch nur den eigentlichen Satzungsbeschluss selbst zu unterzeichnen. Vielmehr reicht es nach inzwischen übereinstimmender Rechtsprechung aller Bausenate des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg aus, dass der Satzungsbeschluss in der Weise ausgefertigt wird, dass das ihn enthaltende Gemeinderatsprotokoll ordnungsgemäß ausgefertigt ist und dass in dem in Bezug genommenen Satzungsbeschluss, gewissermaßen als „gedankliche Schnur“, auf die sonstigen Bestandteile in einer Weise Bezug genommen wird, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließt (vgl. etwa Beschluss vom 20.01.1995 - 8 S 1806/94 -, ESVGH 45, 316; NK-Urteil vom 24.09.1996 - 3 S 213/94 - sowie zuletzt Urteil vom 19.09.2006 - 8 S 1989/05 -, VBlBW 2007, 303). Das Protokoll muss an einer Stelle unterzeichnet sein, die zeigt, dass der Unterzeichner für die Richtigkeit der Niederschrift die Verantwortung übernehmen will. Dies kann auch das Deckblatt eines mehrere Tagesordnungspunkte enthaltenden Gemeinderatsprotokolls sein, sofern darin ein eindeutiger und hinreichend bestimmter Bezug zum Tagesordnungspunkt „Satzungsbeschluss“ hergestellt ist (Urteil vom 19.09.2006, a.a.O.). Es reicht aus, wenn die Unterschrift während des „ausfertigungsgeeigneten“ Zeitraums - d.h. frühestens ab dem Tag der (bereits erfolgten) Beschlussfassung bis spätestens zum Tag der (noch nachfolgenden) Bekanntmachung - geleistet wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.01.1995 und Urteil vom 19.09.2006, a.a.O. sowie BVerwG, Beschluss vom 27.01.1999 - 4 B 129.98 -, NVwZ 1999, 878).
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b) Gemessen daran kann der Senat offen lassen, ob der Vermerk des damaligen Oberbürgermeisters Dr. ... vom 16.12.1964 , mit dem die Bekanntgabe des Bebauungsplans angeordnet wurde, als ausreichende Ausfertigung (Übernahme der Verantwortung für die Richtigkeit der Satzung ?) anzusehen war, wobei allerdings anzumerken ist, dass Bedenken in zeitlicher Hinsicht nicht bestanden, da die Bekanntmachung erst zwei Tage später am 18.12.1964 erfolgte (anders die Auffassung des Regierungspräsidiums Karlsruhe im Schreiben vom 16.09.2002, Bl. 61 ff. der VG-Akte). Denn den Mindestanforderungen einer ordnungsgemäßen Ausfertigung (Authentizitätsfunktion) ist jedenfalls dadurch genügt, dass Oberbürgermeister Dr. ... das Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 22.09.1964 (Kopie Bl. 391) unterschrieben hat. In der Inhaltsangabe zur Tagesordnung der Gemeinderatssitzung wird eindeutig auf den Tagesordnungspunkt 3. („Vorlage Nr. 806/64 Bebauungsplan für das Gebiet südliche der Bundesstraße 38 bei der Vogelstang“ in Mannheim - Beschluss als Satzung -„) Bezug genommen. Dieser Satzungsbeschluss ist dem Protokoll auch als „Anlage zu Punkt 3 der TO“ beigefügt (Kopie Bl. 397) und damit eindeutig zuzuordnen. Der Inhalt der beschlossenen Norm lässt sich aus der Formulierung des Satzungsbeschlusses auch eindeutig entnehmen. Gegenstand der Beschlussfassung war danach der Bebauungsplan für das Gebiet bei der „Vogelstang“ in Mannheim „vom 13.05.1964“. Damit wird zweifelsfrei Bezug genommen auf den in vier Teilen zusammengefassten Gesamtbebauungsplan für das Gebiet „Vogelstang“ nach Maßgabe der jeweiligen zeichnerischen Pläne, die jeweils das Datum 13.05.1964 tragen und von einem Stadtbaudirektor und einem Baudirektor des Stadtplanungsamts unter diesem Datum unterschrieben sind. Missverständnisse bezüglich des Inhalts dieser Pläne sind nicht möglich, da es ausweislich der vorliegenden Akten zeitlich andere (vorangehende oder nachfolgende) Fassungen nicht gibt. Nach den nicht bestrittenen Angaben der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geben diese Pläne vom 13.05.1964, die außer den zeichnerischen auch ergänzende textliche Festsetzungen enthalten, den Inhalt des Bebauungsplans „Vogelstang“ auch umfassend und vollständig wieder, weitere Planbestandteile, auf die im Satzungsbeschluss im Wege einer „gedanklichen Schnur“ hätte verwiesen werden müssen, gibt es danach nicht.
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c) Ein darüber hinausgehender Verweis im Satzungsbeschluss auch auf die Planbegründung (mit Datum) war entgegen der Auffassung des Klägers nicht zwingend erforderlich. Nach dem Rechtsstaatsprinzip ausfertigungsbedürftig ist nur die eigentliche Norm, d.h. die in der Satzung mit normativer Wirkung getroffenen Regelungen des Bebauungsplans gemäß § 10 Abs. 1 BauGB. Zum Bebauungsplan gehören nur die nach § 9 Abs. 1 bis 7 BauGB getroffenen inhaltlichen Festsetzungen, nicht jedoch die Planbegründung. Diese ist dem Bebauungsplan zwar beizufügen und mit ihm zusammen auszulegen (§§ 3 Abs. 2 Satz 1, 9 Abs. 8, 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB; siehe auch §§ 9 Abs. 8, 10 BBauG 1960) und hat die wichtige Aufgabe, die im Bebauungsplan getroffenen Entscheidungen nachvollziehbar zu machen und zu rechtfertigen. Die Planbegründung nimmt aber nicht am Rechtscharakter des Bebauungsplans teil und wird nicht rechtsverbindlich (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB sowie Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl. 2007, § 9 RdNrn. 123, 124).
II.
28 
Auf die Vereinbarkeit der streitigen Werbetafel mit dem bauordnungsrechtlichen Verunstaltungsverbot nach § 11 Abs. 1 LBO kommt des nach all dem nicht mehr an. Gleichwohl bemerkt der Senat, dass mit dem Verwaltungsgericht und der Beklagten von einer Verunstaltung des Orts- bzw. des Straßenbilds auszugehen wäre, wobei die erforderlichen Feststellungen aufgrund des umfassenden und auch den jetzigen Zustand wiedergebenden Fotomaterials und des Augenscheinsprotokolls des Verwaltungsgerichts getroffen werden können, ohne dass es der Einnahme eines vom Kläger hilfsweise beantragten nochmaligen Augenscheins bedarf.
29 
1. Nach § 11 Abs. 1 LBO sind bauliche Anlagen mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht beeinträchtigen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 LBO). Nach der ständigen Rechtsprechung aller Bausenate des VGH Baden-Württemberg, die mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmt (Urteile vom 15.02.1989 - 3 S 2363/88 -, vom 24.10.1986, a.a.O., vom 07.08.1986 - 8 S 994/86 -, vom 12.07.1991 - 8 S 427/91 -, VBlBW 1992, 99 und vom 12.08.1993 - 5 S 1018/92 - jeweils m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 15.05.1997 - 4 C 23.95 -, NVwZ 1998, 58 und Beschluss vom 15.10.2001 - 4 B 69.01 -, BauR 2002, 1052 zu § 35 BauGB) liegt eine Verunstaltung in diesem Sinne vor, wenn ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht nur beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand geschaffen würde. Dies ist dann der Fall, wenn die Störung erheblich, d.h. wesentlich ist. Maßgebend ist dabei das Empfinden des gebildeten Durchschnittsbetrachters, d.h. eines für ästhetische Eindrücke offenen, jedoch nicht besonders empfindsamen und geschulten Betrachters. Die Werbeanlage muss zu einem Zustand führen, der als grob unangemessen empfunden wird, das Gefühl des Missfallens weckt sowie Kritik und den Wunsch nach Abhilfe herausfordert. Ob eine Werbeanlage eine solche Wirkung hervorruft, ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei auch die Funktion des jeweils betroffenen Baugebiets zu berücksichtigen ist.
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2. Nach diesen Grundsätzen verunstaltet die zur Genehmigung gestellte Werbetafel an der Wand des Umspannwerks auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... das Orts- und Landschaftsbild der maßgeblichen Umgebung. Abzustellen ist auf den Eindruck, der sich dem der Werbetafel von Süden her annähernden Betrachter bietet. An diesen Beschauerkreis (in der Regel Autofahrer) ist die Werbebotschaft der Werbetafel gerichtet, nur für ihn wird sie sicht- und lesbar. Aus dem maßgeblichen Blickwinkel betrachtet stellt sich die Werbetafel nach Funktion, Größe und nach ihrer - auch so bezweckten - farblich grellen, auffälligen Gestaltung als ästhetisch grob unangemessener Missgriff dar. Zwar liegt der Aufstellungsort innerhalb eines von Straßen durchzogenen Bereichs des Ortsteils Sandhofen der Beklagten. Hieraus folgt jedoch nicht, dass Werbeanlagen hier, wie etwa Gewerbe- und Industriegebiete, als gleichsam funktionstypisch erwartet werden und deswegen einen Verunstaltungsbonus beanspruchen können. Die Verkehrsanlagen und die umgebende Landschaft sind vielmehr getrennt voneinander zu betrachten. Die Landschaft stellt sich hier für den von Süden sich annähernden Betrachter als mit Wiesen und Buschwerk durchgehend begrünt, gepflegt und als optisch angenehm, ja erholsam dar. Dieser Eindruck einer naturnahen grünen optischen Ruhezone würde durch die streitige Werbetafel massiv zerstört. Der Blick würde durch die in grellen Farben gehaltene und großflächige Anlage geradezu angesaugt. Andere auch nur annähernd vergleichbare Werbeanlagen sind nicht anzutreffen. Am Rande des Blickfelds erscheint allein ein an der Brandenburger Straße in eine Bushaltstelle integrierte und wesentlich kleineres Werbeschild. Dieses prägt das Bild kaum, es wird allenfalls als unauffällig wahrgenommen. Diese entscheidungserheblichen Feststellungen kann der Senat anhand der beim Augenschein des Regierungspräsidiums vom 20.10.2006 gefertigten Fotos treffen, die auch den heutigen Zustand des Gebiets zutreffend wiedergeben. Sie zeigen auch, dass das Gewerbe- und Mischgebiet westlich der Hochstraße optisch nicht wahrgenommen werden kann und den Aufstellungsort der Werbeanlage daher nicht prägt, sondern durch die Hochstraße abgeschirmt ist. Prägende Wirkung kommt schließlich auch den vom Verwaltungsgericht festgestellten beweglichen Plakatständern mit Wahlwerbung nicht zu. Diese sind lediglich vorübergehend zulässig und unterfallen aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 5 GG) nicht dem Verunstaltungsverbot des § 11 LBO, wie sich aus § 2 Abs. 9 Satz 3 Nr. 1 LBO ergibt.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
32 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
33 
Beschluss vom 09. Februar 2009
34 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.1.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
35 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird die Kostenentscheidung der Einzelrichterin der 20. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart gemäß dem Beschluss vom 3. März 2006 - 20 O 515/04 - wie folgt

a b g e ä n d e r t :

Die durch die Beweisaufnahme entstandenen Kosten trägt der Kläger, von den übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 84 % und die Beklagte 16 %.

2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert der Beschwerde: 1.524,37 EUR

Gründe

 
I.
Die Beklagte wendet sich gegen einen auf der Grundlage von § 269 ZPO ergangenen Kostenbeschluss des Landgerichts.
Unter dem 16.10.2002 verpachtete die Beklagte das Hotel (Name) in ... (Ort) sowie 16 Parkplätze an den Kläger (Verträge siehe Anlagen K 1 und 3, Bl. 14 ff. und 22 f. d. A.). Dabei vereinbarten die Parteien einen monatlichen Pachtzins in Höhe von 18.730,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer für das Hotel und in Höhe von 950,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer für die Parkplätze. Mit der am 19.10.2004 beim Landgericht Stuttgart eingereichten Klage machte der Kläger Rückforderungsansprüche in Höhe von 21.972,00 EUR wegen überzahlten Pachtzinses geltend und stützte sich dabei auf diverse Mängel des Pachtobjekts, die ihn zur Minderung des Pachtzinses berechtigen würden. Die Beklagte trat der Klage entgegen und bestritt die behaupteten Mängel vollumfänglich. Mit Schriftsatz vom 11.01.2005 erhob sie Widerklage mit den Anträgen, den Kläger zu verurteilen, zum einen an der Rückwand des Hotels bestehende Bohrlöcher fachgerecht und farbgetreu zu verschließen und zum anderen den Nachweis über das Bestehen eines Wartungsvertrages hinsichtlich der Wasseraufbereitungsanlage des Hotels zu erbringen. Ferner nahm die Beklagte den Kläger in der Widerklage auf Zahlung eines Betrages von 4.221,90 EUR wegen Aufwendungen für die Beauftragung eines Brandschutzsachverständigen in Anspruch. Nach streitiger Verhandlung erging unter dem 16.02.2005 ein Beweisbeschluss durch die zuständige Einzelrichterin des Landgerichts Stuttgart (Bl. 143 ff d.A.), in dem die Erhebung von Sachverständigenbeweis zu den vom Kläger behaupteten Mängeln des Pachtobjekts (Ziff. I 1-10 des Beweisbeschlusses) und zu dem von der Beklagten behaupteten nicht fachgerechten Verschluss von vier Bohrlöchern (Ziff. II des Beweisbeschlusses) angeordnet wurde. Zum Sachverständigen wurde Dipl.-Ing. (... = Name) ernannt. Auf Anforderung des Landgerichts (Ziff. III des Beweisbeschlusses) erbrachten die Parteien Auslagenvorschüsse, der Kläger in Höhe von 1.900,00 EUR und die Beklagte in Höhe von 100,00 EUR. Nach Durchführung des ersten Ortstermins erstellte der Sachverständige einen Zwischenbericht (Bl. 175 d.A.). Aus diesem geht u. a. hervor, dass Feststellungen zur streitigen Behauptung der Beklagten betreffend die Bohrlöcher noch nicht getroffen wurden (S. 32 des Zwischenberichts). Auf Anregung des Sachverständigen forderte das Landgericht vom Kläger einen weiteren Auslagenvorschuss in Höhe von 6.000,00 EUR an, den dieser unter dem 21.6.2005 an die Landesoberkasse anwies (Bl. 178 d.A.). Nach Einreichung eines weiteren Zwischenberichts unter dem 29.11.2005 (Bl. 203 d.A.), in welchem weiterhin keine Feststellungen zur streitigen Behauptung der Beklagten dokumentiert sind (siehe S. 58 des Zwischenberichts), teilte der Sachverständige mit, dass der bisher einbezahlte Vorschuss vollständig verbraucht sei. Der daraufhin vom Landgericht angeforderte weitere Auslagenvorschuss in Höhe von 6.000 EUR wurde vom Kläger nicht mehr erbracht. Vielmehr nahm dieser mit Schriftsatz vom 04.01.2006 die Klage zurück (Bl. 218 d.A.). Die Beklagte stimmte der Klagrücknahme zu und nahm ihrerseits die Widerklage zurück (Bl. 228 d.A.). Das Landgericht setzte daraufhin den Streitwert mit Beschluss vom 07.02.2006 auf 26.693,90 EUR fest (Bl. 234 d.A.). Unter dem gleichen Datum wurde an den Sachverständigen (... = Name) auf dessen Rechnung vom 31.01.2006 ein Betrag in Höhe von 9.527,31 EUR angewiesen (Bl. 235 d.A.).
Mit Beschluss vom 03.03.2006, berichtigt durch Beschluss vom 06.03.2006, wurden dem Kläger 84 % und der Beklagten 16 % der Kosten des Rechtsstreits auferlegt (Bl. 242, 245 d.A.). Über die Kosten der Beweisaufnahme erging kein gesonderter Kostenausspruch, so dass die Beklagte 16 % der durch die Beauftragung des Sachverständigen (... = Name) entstandenen Kosten, mithin einen Betrag von 1.524,37 EUR zu tragen hat.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 20.03.2006 (Bl. 251 ff. d.A.).
II.
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 20.03.2006, welcher das Landgericht mit Vorlagebeschluss vom 03.04.2006 nicht abgeholfen hat, ist statthaft und zulässig (§§ 269 Abs. 5, 511 Abs. 2 Nr. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO). Insbesondere wurde die zweiwöchige Frist des § 569 Abs. 1 ZPO gewahrt, da die sofortige Beschwerde am 20.03.2006 beim Landgericht Stuttgart einging, nachdem der Beklagten der Beschluss vom 03./06.03.2006 am 07.03.2006 zugestellt worden ist (Bl. 244, 247 d.A.). Auch steht der Zulässigkeit der Beschwerde die Regelung des § 269 Abs. 5 Satz 2 ZPO nicht entgegen, da zum Zeitpunkt ihrer Einlegung ein Rechtsmittel gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.03.2006 (Bl. 248 d.A.) noch zulässig war (§§ 104 Abs. 3 Satz 1, 569 ZPO).
Die sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 96 ZPO waren dem Kläger die Kosten der Beweisaufnahme, die ausnahmslos durch die zurückgenommene Klage entstanden sind, aufzuerlegen.
a)
Die durch die Beauftragung des Sachverständigen Dipl.-Ing. (... = Name) entstandenen Kosten in Höhe von 9.527,31 EUR sind ausschließlich durch die Klage veranlasst. Zwar erstreckt sich der Gutachterauftrag im Hinblick auf Ziff. II des Beweisbeschlusses vom 16.02.2005 auch auf eine Behauptung der Beklagten. Allerdings ist zwischen den Parteien unstreitig, dass hinsichtlich dieses Beweisthemas bis zum Abbruch des Gutachterauftrags wegen der Rücknahme von Klage und Widerklage im Januar 2006 keine Kosten entstanden sind. Denn der Kläger hat die dahingehende Behauptung der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 13.2.2006 (Bl. 236 d.A.) nicht bestritten. Im Übrigen geht auch aus der Akte hervor, dass sich der Sachverständige mit der streitigen Behauptung der Beklagten nicht beschäftigt hat. Dies ergibt sich insbesondere aus den vorgelegten Zwischenberichten vom 25.05. und 29.11.2005, in denen keine Feststellungen zu diesem Beweisthema dokumentiert werden. Dort findet sich - anders als zu den meisten anderen Beweisfragen - jeweils nur die Wiedergabe der Behauptung der Beklagten (S. 32 des Zwischenberichts vom 25.05. und S. 58 des Zwischenberichts vom 29.11.2005).
b)
Grundsätzlich sind die Kosten im Falle der Rücknahme von Klage und Widerklage auf der Grundlage der §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO nach dem Verhältnis der Streitwerte von Klage und Widerklage zu verteilen (Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl., § 269 Rdnr. 18 a, Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann-Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 269 Rdnr. 43; Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 269 Rdnr. 62; MK-Belz, ZPO, 2. Aufl., § 92 Rdnr. 8, 25; LG Meiningen MDR 2004, 171, Schneider MDR 1961, 545 ff; Coester-Waltjen DRiZ 1976, 240). Hier ist bei der Kostenentscheidung jedoch zu berücksichtigen, dass - wie soeben ausgeführt - lediglich die Klage, nicht aber die Widerklage Beweisaufnahmekosten verursacht hat. Nach Auffassung des Senats gebietet daher der Grundsatz der Sicherstellung einer gerechten Kostenverteilung, dem Kläger diese Kosten voll aufzuerlegen. Denn den Kostenbestimmungen, insbesondere auch der Regelung des § 96 ZPO, kann der Grundgedanke entnommen werden, dass im Falle von Klage und Widerklage jede Partei nur mit Kosten der eigenen (Wider-)Klage, nicht aber mit anteiligen Kosten der (Wider-)Klage der anderen Partei belastet werden kann (BGHZ 19, 172, 176; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann-Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 92 Rdnr. 25; Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl., § 92 Rdnr. 5; MK-Belz, ZPO, 2. Aufl., § 92 Rdnr. 8). Sofern sich eine Beweisaufnahme nur auf die Klage erstreckt, sind die dadurch entstandenen Kosten aus Gründen des in der Regelung des § 96 ZPO verkörperten Grundsatzes der Kostengerechtigkeit (BGHZ 19, 172, 176; Musielak-Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 96 Rdnr. 1; MK-Belz, ZPO, 2. Aufl., § 96 Rdnr. 1) daher ausschließlich dem Kläger aufzuerlegen.
c)
Die in Literatur und Rechtsprechung vorgebrachten Bedenken gegen die Anwendbarkeit von § 96 ZPO auf den Fall einer Beendigung des Rechtsstreits durch Klagrücknahme (siehe nur MK-Belz, ZPO, 2. Aufl., § 96 Rdnr. 2; Musielak-Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 96 Rdnr. 1; Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 96 Rdnr. 3; OLG Celle NJW 1961, 1363; OLG Frankfurt MDR 1982, 942; OLG Bremen NJW 1976, 632; OLG Hamm MDR 1977, 233, 234; dagegen mit guten Gründen Schneider MDR 1977, 234, 235; Coester-Waltjen DRiZ 1976, 240, 241; Musielak-Förste, ZPO, 4. Aufl., § 269 Rdnr. 12) stehen dem nicht entgegen. Denn anders als in der dort behandelten Konstellation fällt hier die Klagrücknahme mit einer Rücknahme der Widerklage zusammen. Dies hat zur Konsequenz, dass - anders als im Fall der bloßen Klagrücknahme - eine Kostenteilung nach § 92 Abs. 1 ZPO zu erfolgen hatte. Folglich sind die allgemeinen Kostenbestimmungen, mithin auch die Regelung des § 96 ZPO, grundsätzlich anwendbar. Einer Abtrennung der Beweisaufnahmekosten zu Lasten des Klägers stehen dabei die in den hier für eine Quotierung maßgeblichen Kostenregelungen der §§ 269 Abs. 3, 96 ZPO zum Ausdruck kommenden Wertungen nicht entgegen. So soll in beiden Fällen derjenige, dessen Verhalten zur Entstehung von Kosten Anlass gibt, diese tragen; sei es, dass er die Durchführung des Verfahrens abbricht (§ 269 ZPO), oder aber, dass er unnötige Kosten verursacht bzw. das Verfahren unnötig aufhält (§ 96 ZPO). Ein Vorrang einer der beiden Wertungen ist nicht erkennbar. Zur Umsetzung des Postulats einer gerechten Kostenbelastung sind nach Auffassung des Senats vielmehr beide Normen miteinander in Einklang zu bringen und somit zugleich auf den hier zu treffenden Kostenausspruch anzuwenden: der Kläger trägt die allein durch seine Behauptungen verursachten Beweisaufnahmekosten, die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden den Parteien nach dem Verhältnis von Klage und Widerklage auferlegt. Soweit ein Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung dem entgegenhält, dass der Gesetzgeber bei Schaffung des § 269 Abs. 3 ZPO Gesichtspunkte der materiellen Kostengerechtigkeit ersichtlich zugunsten des Prinzips der Kostenklarheit hat zurücktreten lassen (so OLG Bremen MDR 1976, 319), vermag dies nicht zu überzeugen. Denn die Kostenfolge des § 269 Abs. 3 ZPO ist schon für sich insofern Ausdruck der Kostengerechtigkeit, als die Kosten einer zurückgenommenen Klage als unnütz angesehen werden und somit vom Kläger zu tragen sind (OLG Düsseldorf MDR 1972, 1043; Schneider MDR 1977, 234, 235). Auch lässt sich weder aus dem Wortlaut noch der systematischen Stellung des § 269 Abs. 3 ZPO ein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass diese Norm eine Kostenabtrennung verbietet (so auch Schneider MDR 1977, 234, 235).
d)
10 
Der Umstand allein, dass die Beklagte eine Widerklage erhebt und diese später zurücknimmt, vermag nicht zu rechtfertigen, diese anteilig mit Beweisaufnahmekosten zu belasten, die ausschließlich durch die Klage verursacht worden sind. Denn ohne Widerklage hätte es keiner Kostenabtrennung bedurft, da der Kläger insoweit nach Klagrücknahme gem. § 269 Abs. 3 ZPO sämtliche Kosten (also auch die der Beweisaufnahme) hätte voll tragen müssen. Der unter anderem in § 96 ZPO zum Ausdruck kommende Gedanke einer gerechten Kostenverteilung (BGHZ 19, 172, 176; Musielak-Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 96 Rdnr. 1; MK-Belz, ZPO, 2. Aufl., § 96 Rdnr. 1) gebietet hier daher die Durchbrechung des Grundsatzes der Kosteneinheit zugunsten der Beklagten.
e)
11 
Für die Abtrennung der Beweisaufnahmekosten zugunsten der Beklagten unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 96 ZPO spricht ein weiterer Gesichtspunkt. Diese Vorschrift wäre unzweifelhaft dann einschlägig, wenn der Kläger seine Verteidigung gegen die Widerklage auf im Ergebnis erfolglose, mit besonderen Beweisaufnahmekosten verbundenen Einwendungen gestützt hätte, die Widerklage jedoch aus anderweitigen Rechtsgründen abgewiesen worden wäre. Die Beklagte kann hier nicht dadurch schlechter gestellt werden, dass die entstandenen Beweisaufnahmekosten allein auf in der Klage vorgebrachte Angriffsmittel des Klägers zurückzuführen sind und die Widerklage nicht betreffen. Wenn schon in der eben dargelegten Konstellation nach § 96 ZPO die Kosten für die Beweisaufnahme beim Kläger verbleiben, so muss dies erst recht für den hier zur Entscheidung stehenden Fall gelten, bei dem die erfolglosen Angriffsmittel allein die Klage betreffen.
f)
12 
Einer Anwendung des Rechtsgedankens des § 96 ZPO auf die Konstellation der Beendigung des Rechtsstreits durch Rücknahme von Klage und Widerklage steht schließlich nicht entgegen, dass eine gerichtliche Entscheidung sowohl in der Hauptsache als auch konkret hinsichtlich der in Frage stehenden, besondere abtrennbare Kosten verursachenden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht erging. Denn die Rücknahmen von Klage und Widerklage sind in kostenrechtlicher Hinsicht vor dem Hintergrund von § 269 Abs. 3 ZPO jeweils einem Unterliegen gleichzusetzen. Auch die Erfolglosigkeit der Angriffsmittel des Klägers ist aufgrund der Klagrücknahme zu bejahen; denn letztlich blieben sie ohne günstigen Einfluss für den Kläger.
III.
13 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Beschwerdewert orientiert sich an dem nach dem Beschluss des Landgerichts von der Beklagten zu tragenden Anteil an den entstandenen Beweisaufnahmekosten.
IV.
14 
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.