Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 07. Feb. 2008 - 13 S 2939/07

bei uns veröffentlicht am07.02.2008

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. November 2007 - 6 K 4194/05 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 209,50 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der rechtzeitig gestellte und begründete, auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.
Die Klägerin erhielt von der Beklagten auf ihren Antrag eine Aufenthaltserlaubnis, die mit dem Zusatz „Erwerbstätigkeit nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde“ versehen war. Gegen diesen Zusatz legte die Klägerin Widerspruch ein, dem die Beklagte abhalf. Daraufhin beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin, der sie sowohl im Ausgangsverfahren wie auch im Widerspruchsverfahren vertreten hatte, ihm für seine Tätigkeit – bei einem Streitwert von 5.000,-- EUR – als Kosten u.a. 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV in Höhe von 391,30 EUR festzusetzen. Die Beklagte setzte stattdessen als Kosten nur 0,7 Geschäftsgebühr in Höhe von 210,70 EUR fest.
Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Verpflichtungsklage der Klägerin auf Festsetzung der beantragten Kosten abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe für die Tätigkeit des Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren zu Recht 0,7 einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2401 (jetzt Nr. 2301) des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) angesetzt. Anders als etwa beim Anfall einer Geschäftsgebühr und einer anschließenden Verfahrensgebühr (vgl. amtliche Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG) gehe es nicht um die teilweise Anrechung einer anderen Gebühr. Vielmehr falle im Widerspruchsverfahren lediglich ein Teil der Geschäftsgebühr an, ohne dass es zu einer Anrechnung käme.
Mit ihrem Zulassungsantrag macht die Klägerin ernstliche Zweifel und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend und trägt vor, die zu erstattenden Kosten dürften nicht nach Nr. 2401 (gemeint ist wohl Nr. 2301) VV RVG gekürzt werden. Es sei zwischen dem Innenverhältnis der Klägerin zu ihrem Rechtsanwalt und ihrem Außenverhältnis zur Behörde zu unterscheiden. Im Außenverhältnis solle eine Anrechnungsregelung nicht zugunsten der Behörde Platz greifen, weil die in den unterschiedlichen Gebührenansätzen zum Ausdruck kommende Anrechnung der bereits zuvor erlangten Geschäftsgebühr einem Verfahrensgegner nicht zugute kommen solle. Daher habe die Beklagte die Gebühr nach Nr. 2400 (richtig: 2300) und nicht nur nach Nr. 2401 (richtig: 2301) VV RVG zu erstatten. Die Gebührenregelung bezwecke nicht, den Auftraggeber des Rechtsanwalts dadurch zu belasten, dass er die im gerichtlichen Verfahren – hier: im gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzverfahren (richtig: im Widerspruchsverfahren) – entstehenden Gebühren nicht in vollem Umfang gegenüber der kostenpflichtigen Gegenseite abrechnen könne. Ein solches Verständnis würde zu dem sinnwidrigen Ergebnis führen, dass die Gegenseite nur deshalb niedrigere Kosten zu erstatten hätte, weil der Rechtsanwalt bereits vorgerichtlich tätig gewesen sei. Darüber hinaus sei Nr. 2401 (richtig: 2301) VV RVG auch deshalb nicht anwendbar, weil das Ausgangsverfahren und das Widerspruchsverfahren unterschiedliche Streitgegenstände gehabt hätten. Gegenstand des Widerspruchsverfahrens sei nicht die Aufenthaltserlaubnis des Ausgangsverfahrens gewesen, sondern nur noch die damit verbundene Auflage als „Minus“, das eine Anrechnung ausschließe.
Mit diesem Vorbringen werden weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der waltungsgerichtlichen Entscheidung begründet (1.) noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aufgezeigt (2).
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der jeweils dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838). Es kommt dabei darauf an, ob vom Antragsteller ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt worden ist, dass der Erfolg des Rechtsmittels mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie sein Misserfolg (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, juris und vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen – zumindest im Kern – zutreffend herausgearbeitet werden (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.4.1997 - 8 S 1040/97 -, VBlBW 1997, 299). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.7.1997 - 7 S 216/98 -, VBlBW 1998, 378 m.w.N.), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Streitstoff muss dabei unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden; erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwendige Ermittlungen ermöglicht (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 30.6.2006 - 5 B 99/05 -, juris). Selbst wenn aber – auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts bezogen – rechtliche Zweifel im oben genannten Sinn gegeben sind, ist ein Zulassungsantrag abzulehnen, wenn das Urteil jedenfalls im Ergebnis richtig ist; in diesem Fall wird nämlich ein Berufungsverfahren nicht zu einer Abänderung im Sinn des jeweiligen Klägers führen (siehe BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004, a.a.O.).
Gemessen hieran bestehen an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine ernstlichen Zweifel. Der Kläger hat keine erheblichen Gründe vorgebracht, die dafür sprechen, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten wird.
Nach § 80 Abs. 2 LVwVfG sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Dieser Kostenerstattungsanspruch ist dem Grunde nach unstreitig. Hinsichtlich der Höhe sind die Beklagte und das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Kostenerstattung eine 0,7-Geschäftsgebühr „für das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende Verwaltungsverfahren“ gemäß Nr. 2301 VV RVG und nicht die (allgemeine und höhere) Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG zugrunde zu legen ist.
Zunächst scheitert die Heranziehung von Nr. 2301 VV RVG nicht daran, dass das Widerspruchsverfahren einen anderen Verfahrensgegenstand hatte als das Ausgangsverfahren. Dieser Vergütungstatbestand setzt voraus, dass „eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen“ ist. Dies ist hier der Fall. Im gebührenrechtlichen Sinne ist mit der Aufenthaltserlaubnis (als Gegenstand des Ausgangsverfahrens) und dem Zusatz „Erwerbstätigkeit nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde“ (Gegenstand des Widerspruchsverfahrens) derselbe Gegenstand betroffen. Der sachliche, personelle und zeitliche Zusammenhang ist so eng, dass es sich um identische Angelegenheiten handelt, ohne dass es auf die in Einzelheiten divergierenden Auffassungen zu den in Nr. 2301 VV RVG verwendeten Begriffen ankommt (vgl. dazu Schons, in: Hartung/Römermann/Schons, Praxiskommentar zum RVG, 2006, Vorbem. 3 VV, Rdnr. 68 bis 74 m.w.N.).
10 
Auch das Argument, dass eine Anrechnung der Gebühr im Widerspruchsverfahren auf die Gebühr im Ausgangsverfahren nur im Innenverhältnis erfolgen, nicht aber der Gegenseite zugute kommen dürfe, überzeugt nicht. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 9.10.2007 - 3 C 07.1903 -, juris), welche die Klägerin in ihrer Antragsbegründung zitiert, ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da sie sich auf die gerichtliche Kostenfestsetzung gemäß §§ 162 und 164 VwGO bezieht. Soweit dort, wie von der Klägerin zitiert (juris Rdnr. 37), die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 (früher Nr. 2400) VV RVG als erstattungsfähig angesetzt wird, vermag der Senat dem nicht zu folgen, da dies, wie der Gerichtshof selbst einräumt, gegen den klaren Wortlaut des Gesetzes verstößt und auch nicht aus Gründen der Gleichbehandlung geboten ist (siehe unten). Auch die anderen Stimmen in Literatur und Rechtsprechung, welche die Klägerin zum Beleg ihrer Auffassung heranzieht, beziehen sich alle auf das Verhältnis zwischen der Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Anwaltstätigkeit (Nr. 2300 bis 2303 VV RVG) und der Verfahrensgebühr für die Tätigkeit im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren (Nr. 3100 VV RVG). Dieses Verhältnis ist in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG geregelt und sieht eine teilweise Anrechnung der Geschäftsgebühr (für das vorprozessuale Tätigwerden) auf die Verfahrensgebühr (für das Tätigwerden im Prozess) vor. Hierzu ist die von der Klägerin angeführte Meinung entwickelt worden, dass die Anrechnungsregeln ausschließlich das Verhältnis zwischen Auftraggeber und Rechtsanwalt beträfen, so dass der Prozessgegner (die Behörde) aufgrund der gerichtlichen Kostenfestsetzung die volle und nicht die (durch teilweise Anrechnung gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG verminderte) Geschäftsgebühr erstatten müsse; zur Begründung wird u.a. auf die alte Rechtslage verwiesen, unter der niemand auf die Idee gekommen sei, auf eine Festsetzung der Prozessgebühr vollständig zu verzichten, weil dort die gesamte Geschäftsgebühr zu 100% anzurechnen gewesen wäre (vgl. § 118 Abs. 2 BRAGO; Schons, a.a.O., Rdnr. 80).
11 
Hier geht es jedoch nicht, wie in der Antragsbegründung behauptet, um das Verhältnis zwischen den Anwaltsgebühren für die vorgerichtliche Tätigkeit und die anschließende Tätigkeit im gerichtlichen Eilverfahren, sondern um das Verhältnis zwischen der „allgemeinen“ Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG für das Tätigwerden gegenüber der Behörde im Ausgangsverfahren und der Gebühr für die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren gemäß Nr. 2301 VV RVG. Dieses Verhältnis ist strukturell in Nr. 2301 VV RVG gänzlich anders geregelt als die Anrechnung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG. Für Ausgangsverfahren und Widerspruchsverfahren entstehen nicht jeweils „volle“ Geschäftsgebühren nach Nr. 2300 VV RVG (in der Höhe von jeweils 0,5 bis 2,5 Gebühr), die erst in einem zweiten Schritt teilweise aufeinander angerechnet werden; sondern für die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren entsteht die Geschäftsgebühr bereits von vorneherein nur in reduzierter Höhe (0,5 bis 1,3 Gebühr nach Nr. 2301 VV RVG). Der Gesetzgeber ist mit der Neuregelung der Anwaltsvergütung durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5.5.2004 (BGBl. I Seite 718) von dem Grundsatz abgegangen, dass das Widerspruchsverfahren zusammen mit dem vorangegangen Ausgangsverfahren eine einzige Angelegenheit bildet (so der bis zum 30.6.2004 geltende § 119 Abs. 1 BRAGO). Er hat mit Wirkung vom 1.7.2004 bestimmt, dass das Ausgangsverfahren und das Widerspruchsverfahren verschiedene Angelegenheiten sind (§ 17 Nr. 1 RVG) und für eine Tätigkeit im Widerspruchsverfahren eine eigenständige, aber geringere Gebühr entsteht (Nr. 2301 VV RVG). Daraus folgt, dass der Rechtsanwalt für seine verwaltungsrechtliche Tätigkeit nunmehr anders als unter der BRAGO zum einen für das Ausgangsverfahren die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG und zum anderen anschließend im Widerspruchsverfahren die – freilich geringere – Gebühr nach Nr. 2301 VV RVG verdienen kann (Schons, a.a.O., Rdnr. 66). Damit sind die Gebühren so geregelt, dass es keiner Anrechnung bedarf. Insoweit ist der Wortlaut des Gesetzes eindeutig und lässt keine andere Auslegung zu. Diese eindeutige gesetzliche Regelung verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Umstand, dass der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Widerspruchsverfahren nach Nr. 2301 VV RVG geringer vergütet wird, hat seinen sachlichen Grund darin, dass er durch die – nach Nr. 2300 VV RVG vergütete – vorangegangene Tätigkeit im Ausgangsverfahren bereits in den Fall eingearbeitet ist.
12 
In welcher Höhe die Klägerin ihre Rechtsanwaltskosten von der Beklagen erstattet bekommt, ergibt sich hingegen nicht aus dem Vergütungsverzeichnis zum RVG, sondern aus der Kostenerstattungsvorschrift des § 80 Abs. 2 LVwVfG. Diese lässt nur die Erstattung der Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts „im Vorverfahren“ zu. Da dessen Geschäftsgebühr für die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren nur in reduzierter Höhe entstanden ist (Nr. 2301 VV VRG, eine umfangreiche oder schwierige Tätigkeit, die nach Absatz 2 der Anmerkung zu Nr. 2301 einen höheren Satz als 0,7 Geschäftsgebühr rechtfertigen könnte, ist hier nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht), kann auch keine höhere Gebühr (1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG) zur Kostenerstattung durch den Beklagten festgesetzt werden. Auch dies begegnet keinen Bedenken im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar bekommt die Klägerin von der Beklagten nun weniger Rechtsanwaltskosten erstattet, als wenn sie ihren Rechtsanwalt erst im Widerspruchsverfahren eingeschaltet hätte. Dies hat aber den sachlichen Grund, dass nach § 80 Abs. 2 LVwVfG nur die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts „im Vorverfahren“ erstattungsfähig sind. Es verstößt nicht gegen das Willkürverbot, dass der Gesetzgeber ihr für diese Anwaltskosten auch dann keinen Erstattungsanspruch einräumt, wenn sich ein Widerspruchsverfahren anschließt. Wenn der Bürger schon vor Erlass eines Verwaltungsakts im Verwaltungsverfahren einen Rechtsanwalt beteiligt und dessen Tätigkeit Erfolg hat, muss er dessen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG selbst bezahlen und bekommt sie nicht von der Behörde erstattet. Dass er diese allgemeine Geschäftsgebühr nicht von der Behörde erstattet bekommt, kann ihm aber auch dann zugemutet werden, wenn er mit seinem Anliegen nicht „auf Anhieb“, sondern erst im Widerspruchsverfahren Erfolg hat. Der Gesetzgeber war insbesondere nicht verpflichtet, zur Vermeidung des Willkürvorwurfs die Anwaltsgebühren anders auszugestalten, etwa durch die Entstehung „voller“ Gebühren mit anschließender teilweiser Anrechnung wie im Verhältnis von Verwaltungsverfahren und Gerichtsverfahren (Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG) oder durch die gesetzliche Bestimmung höherer Gebühren für den Fall einer Kostenerstattung durch die Gegenseite. Diese Gebührenneuregelung hat für den Bürger den Nachteil, dass er nicht mehr wie früher bei einem erfolgreichen Widerspruch die Rechtsanwaltsgebühren (wegen der einheitlichen Betrachtung von Ausgangs- und Widerspruchsverfahren in § 119 BRAGO) ganz oder weitgehend erstattet bekommt, sondern den überwiegenden Teil selbst tragen muss. Dies ist aber die Folge der gebührenrechtlichen „Verselbständigung“ des Widerspruchsverfahrens und kann nicht durch eine extensive Kostenerstattung contra legem korrigiert werden.
13 
Im übrigen besteht kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach eine Kostenerstattung zugunsten des Obsiegenden zu erfolgen hätte oder der Staat zwingend die Kosten des Rechtsanwalts zu tragen hätte, wenn der Bürger mit seinem Begehren durchdringt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 03.12.1986 - 1 BvR 872/82 -, NJW 1987, 2569 ; BVerwG, Beschluss vom 01.09.1989 - 4 B 17/89 -, NVwZ 1990, 59; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.6.2006 - 11 S 2613/05 -, NJW 2006, 2937, 2939).
14 
2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Er setzt voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine grundsätzliche, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Hier besteht kein solcher Klärungsbedarf, da sich die Antwort auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage,
15 
„ob für die Erstattung der im isolierten Widerspruchsverfahren entstandenen Gebühren bei Tätigkeit des Rechtsanwalts schon im Antragsverfahren die Erstattung der Gebühr nach VV 2400 (richtig: 2300) oder nach VV 2401 (richtig: 2301) verlangt werden kann,“
16 
wie bereits oben ausgeführt unmittelbar und eindeutig aus dem Gesetz ergibt und diese gesetzliche Regelung auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.
17 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
18 
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
19 
Diese Entscheidung ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 07. Feb. 2008 - 13 S 2939/07

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 07. Feb. 2008 - 13 S 2939/07

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 07. Feb. 2008 - 13 S 2939/07 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 164


Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 17 Verschiedene Angelegenheiten


Verschiedene Angelegenheiten sind 1. das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug, soweit sich aus § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10a nichts anderes ergibt,1a. jeweils das Verwaltungsverfahren, das einem gerichtlichen Verfahren

Referenzen - Urteile

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Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. Dezember 2005 - 4 K 1367/05 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfah
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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 12. Juni 2013 - 5 KO 314/13

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Tenor Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (Aktenzeichen: 5 K 5141/11) vom 02. Januar 2013 wird wie folgt geändert: Die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 1.224,91 € (in Worten:.

Bundessozialgericht Urteil, 25. Feb. 2010 - B 11 AL 24/08 R

bei uns veröffentlicht am 25.02.2010

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten nach Durchführung eines erfolgreichen Widerspruchsverfahrens über die Höhe zu erstattender Aufwendungen für die Hinzuziehung eines

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

Verschiedene Angelegenheiten sind

1.
das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug, soweit sich aus § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10a nichts anderes ergibt,
1a.
jeweils das Verwaltungsverfahren, das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren (Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren), das Verfahren über die Beschwerde und die weitere Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung, das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und ein gerichtliches Verfahren,
2.
das Mahnverfahren und das streitige Verfahren,
3.
das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger und das streitige Verfahren,
4.
das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren
a)
auf Anordnung eines Arrests oder zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung,
b)
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung,
c)
über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder über die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts sowie
d)
über die Abänderung, die Aufhebung oder den Widerruf einer in einem Verfahren nach den Buchstaben a bis c ergangenen Entscheidung,
5.
der Urkunden- oder Wechselprozess und das ordentliche Verfahren, das nach Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt (§§ 596, 600 der Zivilprozessordnung),
6.
das Schiedsverfahren und das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme sowie das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
7.
das gerichtliche Verfahren und ein vorausgegangenes
a)
Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle (§ 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung) oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, vor einer Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt (§ 15a Absatz 3 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung),
b)
Verfahren vor einem Ausschuss der in § 111 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten Art,
c)
Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorläufigen Entscheidung von Arbeitssachen und
d)
Verfahren vor sonstigen gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen, Gütestellen oder Schiedsstellen,
8.
das Vermittlungsverfahren nach § 165 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und ein sich anschließendes gerichtliches Verfahren,
9.
das Verfahren über ein Rechtsmittel und das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels,
10.
das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und
a)
ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren und
b)
ein sich nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens anschließendes Bußgeldverfahren,
11.
das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und das nachfolgende gerichtliche Verfahren,
12.
das Strafverfahren und das Verfahren über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung und
13.
das Wiederaufnahmeverfahren und das wiederaufgenommene Verfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4 oder 5 des Vergütungsverzeichnisses richten.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. Dezember 2005 - 4 K 1367/05 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 477,10 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14.12.2005 - 4 K 1367/05 -, durch welchen sein Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, abgelehnt wurde, ist nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg. Der Kläger kann sich weder auf eine unmittelbare (1.) noch auf eine analoge (2.) Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO berufen.
1. Gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind Gebühren und Auslagen eines bereits im Vorverfahren eingeschalteten Rechtsanwalts dann erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt hat. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass überhaupt ein Vorverfahren geschwebt hat. Dies ist hier nicht der Fall.
§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO bezieht sich sowohl unter Berücksichtigung seines eindeutigen Wortlauts wie auch der gesetzessystematischen Stellung auf das dem gerichtlichen Verfahren im Falle der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage - abgesehen von im Einzelnen geregelten Ausnahmen - grundsätzlich zwingend vorgeschaltete Vorverfahren im Sinne der §§ 68 ff VwGO. Sein Anwendungsbereich wird teilweise auf sonstige förmliche Vorschaltverfahren erstreckt (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.05.1993 - 2 S 893/93 -, BWGZ 1993, 620; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 162 Rn. 16). Es werden allerdings nur solche Verfahren in Betracht gezogen, die wie das Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff VwGO der Überprüfung einer bereits in Form eines Verwaltungsaktes ergangenen behördlichen Entscheidung dienen. Das Widerspruchsverfahren beginnt gem. § 69 VwGO mit Erhebung des Widerspruchs. Ein solches Vorverfahren wurde hier unstreitig nicht durchgeführt. Der Kläger wurde mit Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 18.08.2005 aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und es wurde ihm die Abschiebung in die Türkei direkt aus der Haft angedroht. Da die Ausweisungsverfügung durch das Regierungspräsidium Tübingen aufgrund dessen Zuständigkeit nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AAZuVO erlassen wurde, war gem. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.Vm. § 6a AGVwGO ein Vorverfahren nicht erforderlich. Der Kläger erstrebt vielmehr die Erstattung von Kosten, die ihm anlässlich der Beauftragung eines Rechtsanwalts in dem dem Klageverfahren vorangegangenen Verwaltungsverfahren entstanden sind.
Einer erweiternden Auslegung, die auch das dem Klageverfahren vorgeschaltete Verwaltungsverfahren, das kein Vorverfahren ist,  in die Kostenerstattungsregelung einbezieht, ist § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht zugänglich. Sein Wortlaut knüpft eindeutig an das in §§ 68 ff VwGO geregelte Vorverfahren und damit an ein Verfahren zur Überprüfung eines Verwaltungsaktes an. Außerhalb eines Vorverfahrens im Verwaltungsverfahren entstandene Kosten haben daher grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.05.1993, a.a.O. für das einer Leistungsklage vorausgehende Verfahren; Beschluss vom 05.06.1991 - 5 S 923/91 -, UPR 1992, 33 betreffend Aufwendungen für ein Privatgutachten während eines Planfeststellungsverfahrens; Beschluss vom 18.08.1982 - 8 S 1049/82 -, VBlBW 1983, 168; BVerwG, Beschluss vom 01.09.1989 - 4 B 17/89 -, NVwZ 1990, 59 zu § 80 VwVfG; BSG, Urteil vom 12.12.1990 - 9a/9RVs 13/89 -, NVwZ-RR 1992, 286 zu § 63 Abs. 2 SGB X).
Zwar mögen ausnahmsweise auch außerhalb eines Vorverfahrens entstandene Kosten als erstattungsfähige Vorbereitungskosten anzusehen sein. Dazu werden allerdings nur solche Kosten gezählt, die schon mit Blick auf einen bestimmten Rechtsstreit entstanden sind und in einem vernünftigen Verhältnis zum Prozess stehen. Diese werden aus prozessökonomischen Gründen bereits den Prozesskosten zugeordnet und sind gegebenenfalls nach den allgemeinen Grundsätzen des § 162 Abs. 1 VwGO zu ersetzen. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO setzt dagegen in jedem Fall die förmliche Bevollmächtigung für das jeweilige Vorverfahren voraus (Olbertz in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Band 2, Stand Oktober 2005, § 162 Rn. 27 m.w.N.).
Gegen eine erweiternde Auslegung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO spricht auch seine Entstehungsgeschichte. Im Gesetzgebungsverfahren war gegen die Einbeziehung einer Regelung der im Vorverfahren entstandenen Kosten der Einwand erhoben worden, das Vorverfahren sei ein Verwaltungs- und kein gerichtliches Verfahren. Dem hielt die Bundesregierung entgegen, das Vorverfahren sei Klagevoraussetzung und es gebe daher keinen sachlichen Grund, die Entscheidung über die Kostentragungs- und -erstattungspflicht vom Ausgang des gerichtlichen Verfahrens zu trennen (Olbertz, a.a.O. § 162 Rn. 60, Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 162 Rn. 1 jeweils unter Hinweis auf BT.Drs. 3/55, S. 47 ff). Dieser enge prozessuale Zusammenhang fehlt indessen bezüglich des dem Vorverfahren vorhergehenden Verwaltungsverfahrens. Eine noch weiterreichende Kostenerstattungsregelung auch für diese Fälle war erkennbar nicht gewollt.
2. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers hier geltend gemachte analoge Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO im Hinblick auf eine Kostenerstattung der außerhalb eines Vorverfahrens im Verwaltungsverfahren angefallenen Rechtsanwaltskosten scheidet aus.
Es fehlt bereits an einer planwidrigen Gesetzeslücke, die durch analoge Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO geschlossen werden könnte (so auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.10.1993, a.a.O.). Vielmehr zeigt die oben unter 1. dargelegte Diskussion im Gesetzgebungsverfahren zur Rechtfertigung der Erstattungsregelung betreffend die Vorverfahrenskosten in der Verwaltungsgerichtsordnung, dass der Gesetzgeber bewusst eine eingeschränkte Regelung bezogen auf die nach Einleitung eines dem Gerichtsverfahren vorgeschalteten verwaltungsrechtlichen Überprüfungsverfahrens entstandenen Kosten getroffen hat, da er eine solche Regelung im Hinblick auf die engen prozessrechtlichen Verknüpfungen für notwendig hielt.
Im Übrigen ist zweifelhaft, inwieweit dem Bundesgesetzgeber für eine weitergehende Regelung der Erstattung der im Verwaltungsverfahren entstandenen Kosten die Gesetzgebungskompetenz zusteht. Dahingehende Zweifel hat bereits das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 01.11.1965 für den dort zu beurteilenden Fall geäußert, der die Frage der Erstattung der Kosten des erfolgreichen Widerspruchsverfahrens, an das sich ein gerichtlicher Rechtsstreit nicht anschließt, zum Gegenstand hatte. Nach der dort getroffenen Auslegung enthält die Verwaltungsgerichtsordnung keine bundesrechtliche Regelung dieser Kosten (BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 01.11.1965 - BVerwG Gr.Sen. 2.65 -, BVerwGE 22, 281). Die Gesetzgebungskompetenz des Bundesgesetzgebers erschien deshalb fraglich, weil die Ausgestaltung des Verfahrens und die Regelung der Kostentragung in engem Zusammenhang stehen. So ging bereits das Reichsgericht davon aus, dass der Landesgesetzgeber die Vorschriften über die Kostentragung erlassen darf, soweit er das Verfahren regeln kann (BVerwG, Beschluss vom 01.11.1965, a.a.O. unter Hinweis auf RGZ 34, 194). Diese Bedenken bestehen auch im Hinblick auf das zum Erlass der behördlichen Ausgangsentscheidung führende Verwaltungsverfahren, selbst wenn diesem letztlich ein gerichtliches Verfahren folgt. Im Ausweisungsverfahren des Klägers fand das Landesverwaltungsverfahrensgesetz Anwendung, da die Länder das Aufenthaltsgesetz gem. Art. 83 GG als eigene Angelegenheit ausführen. Eine enge prozessrechtliche Verknüpfung wie im Falle des Vorverfahrens und eines sich anschließenden gerichtlichen Verfahrens, auf die im Gesetzgebungsverfahren zu § 162 Abs. 2 VwGO maßgeblich abgestellt wurde, besteht dabei gerade nicht.
10 
Infolge der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben die Gesetzgebungsorgane mit § 80 VwVfG/LVwVfG eine ausdrückliche Kostenregelung für das erfolgreiche Widerspruchsverfahren, dem sich kein gerichtliches Verfahren anschließt, in den jeweiligen Verfahrensgesetzen getroffen. Sie reagierten damit auf die als unbefriedigend erkannte Situation einer fehlenden entsprechenden Kostentragungsregel für diese Fälle, in denen eine gewisse Rechtsähnlichkeit zu denjenigen Konstellationen besteht, in denen der Bürger im Prozess unterliegt. Demgegenüber haben sie in Kenntnis der vielfältigen Rechtsprechung zu der Frage der Kostenerstattung von im Verwaltungsverfahren außerhalb eines Vorverfahrens angefallenen Kosten keine entsprechende Kostentragungsregelung vorgesehen.
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Es ist auch nicht durch eine nachträgliche Veränderung maßgebender Verhältnisse eine Gesetzeslücke entstanden, die durch Analogie richterrechtlich geschlossen werden dürfte (BVerfG, Urteil vom 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89 -, NJW 1990, 1593). Eine solche Änderung folgt insbesondere nicht aus der Neuregelung der Rechtsanwaltsvergütung durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 05.05.2004. Zwar hat sich  - wie vom Prozessbevollmächtigten des Klägers dargelegt -, die Situation desjenigen, der sich bereits im Verwaltungsverfahren vor Ergehen des Ausgangsbescheids von einem Rechtsanwalt vertreten lässt, insoweit verändert, als nach § 17 Nr. 1 RVG das Verwaltungsverfahren und das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende, der Nachprüfung des Verwaltungsaktes dienende weitere Verwaltungsverfahren (Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren) jeweils verschiedene Angelegenheiten sind. Damit entstehen in jeder der Angelegenheiten die Gebühren gesondert. Sie werden lediglich durch die Anrechnungsvorschriften nach Nr. 2401 RVG-VV gemindert. Nach dem zuvor geltenden § 119 Abs. 1 BRAGO waren das Verwaltungsverfahren bis zum Erlass der Ausgangsentscheidung und das Vorverfahren dagegen zusammen eine Angelegenheit. Dies hatte zur Folge, dass der Rechtsanwalt, der sowohl im behördlichen Nachprüfungsverfahren wie auch in dem diesem vorangegangenen Verfahren tätig war, die Gebühren des § 118 BRAGO nur einmal verdienen konnte.
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Diese Änderung der anwaltlichen Vergütung betrifft aber ausschließlich das zivilrechtliche Rechtsverhältnis zwischen Anwalt und Auftraggeber. An der rechtlichen Situation bezüglich der Kostenerstattung im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ändert sich dadurch nichts. Bereits vorher waren grundsätzlich die ausschließlich in einem Verwaltungsverfahren außerhalb eines Vorverfahrens entstandenen Kosten nicht erstattungsfähig. Das gilt zum einen für Anwaltskosten in Verfahren, in denen kein Vorverfahren stattfindet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.09.1989, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.10.1993, a.a.O.), wie auch für weitere in einem Verwaltungsverfahren angefallene Kosten wie z.B. Kosten für Gutachten (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.06.1991, a.a.O.). Ebenso wenig war (und ist) eine Kostenerstattung für die Fälle vorgesehen, in denen es bei frühzeitiger Einschaltung des Rechtsanwalts schon gar nicht zum Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes oder der Ablehnung eines erstrebten begünstigenden Verwaltungsaktes kam (bzw. kommt) und infolgedessen kein Vorverfahren durchgeführt wird. Auch in diesen Fällen hat derjenige, der den Anwalt eingeschaltet hat, die Kosten zu tragen.
13 
Die in Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV vorgesehene Anrechnungsregelung führt zu keiner anderen Beurteilung. Sie begünstigt zwar den Beklagten indirekt dadurch, dass die von ihm im Falle des Unterliegens zu übernehmende Gebühr sich verringert, wenn dem Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgrund seiner frühzeitigen Befassung mit dem Fall und der bereits im Verwaltungsverfahren angefallenen ersten Geschäftsgebühr ein geringerer Gebührenanspruch im Vorverfahren wie auch im gerichtlichen Verfahren zusteht. Dadurch wird der Kläger aber nicht zusätzlich belastet, da er diese Kosten nicht bzw. nur dann zu tragen hat, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht vorliegen.
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Aus verfassungsrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken dagegen, dass nach den Kostenregelungen des Bundes und der Länder eine Kostenerstattung regelmäßig erst im Rechtsmittel- (oder Rechtsbehelfs-) verfahren möglich und eine Erstattung der zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung vor dem Erlass einer Verwaltungsentscheidung aufgewandten Kosten grundsätzlich nicht vorgesehen ist. Das Willkürverbot des Art. 3 GG wird dadurch nicht verletzt. Das Bundesverfassungsgericht hat sogar die - allgemein als unbillig empfundene und deshalb durch § 80 VwVfG/LVwVfG geänderte - Rechtslage, nach der bis zum Inkrafttreten dieser Vorschriften die Anwaltskosten des erfolgreichen Widerspruchsführers im isolierten Vorverfahren nicht zu erstatten waren, als noch verfassungsmäßig angesehen (BVerfG, Beschluss vom 29.10.1969 - 1 BvR 65/68 -, BVerfGE 27, 175 ff; BVerwG, Beschluss  vom 01.09.1989, a.a.O. ). Es besteht kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach eine Kostenerstattung zugunsten des Obsiegenden zu erfolgen hätte (BVerfG, Beschluss vom 03.12.1986 - 1 BvR 872/82 -, NJW 1987, 2569 f). Aus dem Recht, sich schon im Verwaltungsverfahren anwaltlicher Hilfe zu bedienen, folgt nicht zwingend die Pflicht des Staates, die Kosten des Rechtsanwaltes zu tragen, wenn der Bürger mit seinem begehren durchdringt  (BVerwG, Beschluss vom 01.09.1989, a.a.O).
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwertfestsetzung liegen die Kosten des Verwaltungsverfahrens zu Grunde, deren Erstattung der Kläger anstrebt (1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2400 RVG-VV, Auslagenpauschale Nr. 7002 RVG-VV, zzgl. 16 % Umsatzsteuer Nr. 7008 RVG-VV).
16 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.