Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Dez. 2014 - 3 S 2097/13

bei uns veröffentlicht am16.12.2014

Tenor

Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt 9/10, der Kläger 1/10 der Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Anschlussberufung.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Übertragung des Eigentums an Grundstücken mit den darauf befindlichen baulichen Anlagen und bestimmten Zu- und Verbindungsleitungen, hilfsweise die Rückzahlung des für diese Grundstücke, Anlagen und Leitungen aufgewendeten Betrags bzw. Ersatz des Wertzuwachses im Hinblick auf die von ihm getätigten Investitionen.
Der Kläger ist ein Wasserversorgungszweckverband mit der Aufgabe, seine Mitglieder mit Trinkwasser zu versorgen, dem außer der Beklagten die Stadt Grünsfeld und die Gemeinde Wittighausen angehören.
Die Stadt Grünsfeld, die Gemeinde Wittighausen und die Beklagte beschlossen durch Zweckverbandssatzung vom 31.10.1973 die Bildung des Klägers als Zweckverband „Grünbachgruppe“. Vorgänger war 1958 der Zweckverband „Grünbachgruppe“ mit den Mitgliedern Paimar, Ilmspan und Grünfeldhausen. 1964 kamen die Gemeinden Grünsfeld und Krensheim hinzu.
Am 21.10.1992 beschloss die Verbandsversammlung des Klägers eine Neufassung der Verbandssatzung vom 31.10.1973 (im Folgenden: Verbandssatzung 1992). Das Landratsamt Main-Tauber Kreis genehmigte am 2.12.1992 die geänderte Verbandssatzung. Sie wurde in der „Tauberzeitung“ am 5.12.1992 und in den „Fränkischen Nachrichten“ am 8.12.1992 bekanntgemacht. Die später erfolgten Satzungsänderungen berühren die für den Rechtsstreit maßgeblichen Regelungen nicht.
In § 12 Abs. 1 VS 1992 ist Folgendes bestimmt:
„Nachfolgende Anlagen sind bereits im Eigentum des Zweckverbandes
a)
- Verbandspumpwerk Grünsfeld-Hausen, mit Brunnen
- HB Ilmspan I mit Zuleitung von Paimar – Ilmspan
- HB Paimar mit Zuleitung von Hausen – Paimar
bzw. gehen mit Inbetriebnahme des Verbundnetzes einschließlich Aufbereitungsanlage in das Eigentum des Zweckverbandes über:
b)
- Pumpstation Großrinderfeld, mit Brunnen
- Pumpstation Ilmspan, mit Brunnen
- HB Ilmspan II, mit Zuleitung vom Brunnen
- HB Großrinderfeld, mit Zuleitung vom Brunnen
- HB Gerchsheim
- Verbindungsleitung HB Ilmspan II - HB Gerchsheim (einschl. Verteilerstation Gewerbegebiet mit Leitung)
- Verbindungsleitung HB Ilmspan – Schönfeld
- Verbindungsleitung HB Paimar – Ilmspan
- Verbindungsleitung HB Großrinderfeld - Hof Baiertal
- Verbindungsleitung Hof Baiertal - Siedlung Wenkheim
- Verbindungsleitung Hof Baiertal - Hof Steinbach
- Zuleitung von Pumpstation Großrinderfeld - HB Großrinderfeld
c)
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die Anlagen der Wittigbachgruppe gemäß Anlagenachweis nach deren Auflösung (ohne Hochbehälter Messelhausen)
11 
Die Bewertung und Aufrechnung der eingebrachten und einzubringenden Altanlagen für die Beteiligungsquote ist durch die WIBERA erfolgt (anhand der Anlagennachweise zum Stand 31.12.1990) und entspricht den Beteiligungsquoten nach § 11 Abs. 4.“
12 
Unter den in § 12 Abs. 1 Buchst. b) VS aufgeführten Anlagen und Leitungen befinden sich auch Anlagen und Leitungen auf Grundstücken, die im Eigentum der Beklagten stehen. Die betreffenden Grundstücke werden unter § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Entwurfs eines notariellen Überlassungsvertrags zwischen dem Kläger und der Beklagten aufgeführt. Es handelt sich hierbei um die Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ..., ..., ... und ...
13 
Zu der Eigentumsübertragung der Anlagen sowie des in § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Überlassungsvertrags-Entwurfs außerdem aufgeführten Grundstücks Flst.-Nr. ... der Beklagten auf Gemarkung Großrinderfeld, auf dem sich der 1997 errichtete Hochbehälter Großrinderfeld befindet, ist es in der Folgezeit nicht gekommen.
14 
Nach einer Finanzprüfung der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg, in der diese ein Missverhältnis zwischen Kapitaleinlage und Beteiligungswert feststellte, entschied sich der Kläger auf Grundlage eines Vorschlags der Gemeindeprüfungsanstalt zu einer Rückzahlung des eingebrachten Eigenkapitals an die Verbandsgemeinden. Die Berechnung ergab für die Beklagte einen Betrag von 511.237,45 EUR, der unter Verrechnung mit der Vorauszahlung der Betriebskostenumlage 2006 in Höhe von 61.817,13 EUR am 11.5.2006 in Höhe von 449.226,32 EUR ausgekehrt wurde.
15 
Am 9.11.2007 beantragte der Kläger gegenüber der Beklagten, den Eigentumsübergang der in § 12 Abs. 1 Buchst. b) VS aufgeführten Anlagen und Leitungen im Grundbuch zu vollziehen. Die Beklagte lehnte dies ab. Zwar erklärte die Beklagte in der Folgezeit ihre grundsätzliche Bereitschaft zu Gesprächen über Eigentumsfragen, wollte dies aber mit einer Satzungsänderung hinsichtlich der Stimmverteilung und der Regelungen über die Beschlussfassung verknüpft wissen. Im Rahmen der Verhandlungen verzichteten die Beteiligten in der Vereinbarung vom 18./30.12.2009 auf die Geltendmachung der Verjährung im Streit über die wechselseitigen Pflichten aus der Verbandssatzung bis zum 31.12.2010, die bis zum 1.6.2011 verlängert wurde.
16 
Das in der Satzung vorgesehene und vom Kläger beantragte Schlichtungsverfahren unter Mitwirkung des Landratsamts Main-Tauber-Kreis blieb erfolglos. Am 10.6.2011 erklärte das Landratsamt das von ihm in der Folgezeit initiierte weitere Schlichtungsverfahren wegen Erfolglosigkeit für beendet.
17 
Der Kläger hat am 27.6.2011 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Auflassung im Einzelnen bestimmter Grundstücke an ihn und zur Bewilligung der Eintragung im Grundbuch sowie zur Eigentumsübertragung im Einzelnen bestimmter Zu- und Verbindungsleitungen mit den dazugehörigen Anlagen, hilfsweise zur Rückzahlung des von ihm an die Beklagte ausgezahlten Betrags in Höhe von 462.719,19 EUR zu verurteilen.
18 
Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass die Satzung die Beklagte ohne weitere Bedingung zur Eigentumsübertragung verpflichte, insbesondere keine notarielle Beurkundung notwendig sei. § 311b Abs. 1 BGB finde keine Anwendung, weil ausschließlich die Verbandssatzung die Rechtsverhältnisse zwischen den Beteiligten regele und jedenfalls der Schutzzweck nicht greife. Selbst bei einer Nichtigkeit der Satzung widerspräche es Treu und Glauben, wenn die Beklagte daraus Vorteile ziehen wolle. Der Anspruch auf Rückzahlung sei nicht verjährt; im Übrigen sei die Berufung auf Verjährung rechtsmissbräuchlich.
19 
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 19.6.2013 die Beklagte verurteilt, die Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ..., ..., ... und ... an den Kläger aufzulassen und die Eintragung als Eigentümer im Grundbuch zu bewilligen sowie ihm das Eigentum im Einzelnen aufgeführter Zuleitungen, Verbindungsleitungen und Anlagen zu übertragen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Satzung Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf Eigentumsübertragung sei. Eine notarielle Beurkundung sei nicht erforderlich. Grundsätzlich sei nur die Schriftform für die Vereinbarung einer Verbandssatzung erforderlich und eine ausnahmsweise Anwendung von § 311b Abs. 1 BGB sei nicht geboten. Der mit dieser Vorschrift grundsätzlich verbundene Schutzzweck greife nicht. Der Kläger habe jedoch nur Anspruch auf die im Tenor genannten Grundstücke, baulichen Anlagen und Leitungen. Ein Anspruch auf Übertragung des Grundstücks Flst.-Nr. ... bestehe dagegen nicht, da dieses nicht in § 12 Abs. 1 Buchst. b) der Verbandssatzung 1992 aufgeführt sei. Der im Wege der Klageänderung hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Wertzuwachs infolge Verwendungen auf dieses Grundstück sei verjährt. Die Berufung auf die Verjährung sei auch nicht rechtsmissbräuchlich.
20 
Die Beklagte hat am 27.9.2013 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und - nach rechtzeitig beantragter und gewährter Fristverlängerung - diese am 20.1.2013 begründet. Nach Zustellung der Berufungsbegründungsschrift am 24.1.2014 hat der Kläger am 19.2.2014 Anschlussberufung eingelegt.
21 
Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung im Wesentlichen vor: Im Gründungszeitpunkt des Klägers habe sie über einen Stimmanteil von mehr als 40 % verfügt. Dieser sei zwischenzeitlich unter 1/3 reduziert worden. In der heutigen Zweckverbandskonstitution habe sie keinen Einfluss auf die wesentlichen Belange im Zweckverband. Auch erhebliche Eingriffe in ihre gemeindlichen Autonomierechte könnten mit der Zwei-Drittel-Mehrheit der beiden übrigen Mitglieder des Zweckverbands beschlossen werden. Damit habe sie die Fähigkeit zur autonomen Wasserversorgung für künftige Generationen verloren. Eine Verpflichtung zur Übertragung der Grundstücke bestehe mangels Rechtsgrundlage nicht. Denn § 12 Abs. 1 Buchst. b) der Verbandssatzung sei unwirksam. Die Übertragung von Grundstücken hätte nach § 311b BGB i.V.m. § 57 LVwVfG der notariellen Beurkundung bedurft. Zudem enthalte die Satzung keine Verpflichtung auf Abgabe einer Willenserklärung zur Grundstücksübertragung. Diese hätte im Übrigen auch der notariellen Form bedurft. Es bestehe Beurkundungszwang durch ein Organ der Judikative, nämlich den Notar. Dieses könne durch eine öffentlich-rechtliche Satzung nicht ersetzt werden. Eine Satzung sei auch keine Rechtsvorschrift nach § 57 LVwVfG, der eine andere Form vorschreiben dürfe.
22 
Der Anspruch des Klägers auf Übertragung der Grundstücke sei jedenfalls verwirkt. Aufgrund des Zeitablaufs von über 17 Jahren vor erstmaliger Geltendmachung dieses Anspruchs habe sie sich darauf verlassen dürfen, dass die Anforderung der Übereignung nicht mehr gestellt werde. Die Regelung in § 12 Abs. 1 Buchst. b) der Verbandssatzung sei ferner zu unbestimmt, um eine Verpflichtungserklärung zur Übereignung darzustellen. Die zu übereignenden Immobilien seien nicht hinreichend konkret beschrieben.
23 
Mangels notarieller Beurkundung sei der Vertrag über die Gründung eines Zweckverbands nichtig. Erkennbar seien die Beteiligten 1992 irrtümlich davon ausgegangen, dass es neben den Erklärungen im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Vertrags keiner weiteren Handlung bedürfe, um die Eigentumsübertragung zu bewirken. Bei notarieller Belehrung und Beurkun-dung wäre dies so nicht geschehen. Denn ein formnichtiger öffentlich-rechtlicher Vertrag lasse keine wirksame Satzung entstehen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein formnichtiger öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Gründung eines Zweckverbandes erzeuge anschließend eine wirksame Verpflichtung in einer Satzung zur Immobilienübertragung und somit eine eigenständige Rechtsgrundlage für eine Übertragungsverpflichtung sei deshalb unzutreffend. Die Regelungen des § 57 LVwVfG würden mit Satzungserlass nicht „abgeschnitten“. Es gälten vielmehr die Regelungen, die auf den öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Gründung eines Zweckverbands anwendbar seien, analog für die Satzung. Die Satzung bedürfe daher der notariellen Beurkundung. Eine kommunale Satzung könne keine Formerleichterungen festschreiben.
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Die Satzung könne auch nicht bewirken, dass Grundstücke direkt übertragen würden; vielmehr bedürfe es hierzu der für die Übertragung erforderlichen einzelnen Rechtsgeschäfte. Die Umdeutung der Erklärung der Mitgliedsgemeinden, dass Grundstücke „übergingen“, in eine Verpflichtungserklärung zum Abschluss eines Notarvertrags sei unzulässig. Das Tätigwerden von kommunalen Aufsichtsbehörden und die Satzungsgenehmigung ersetze die notarielle Form nicht. Es wäre mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung unvereinbar, wenn Verwaltungsbehörden justizielle Kernaufgaben wie die Beratung und notarielle Beurkundung durch einen Notar übernähmen.
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Die Geschäftsgrundlage sei überdies weggefallen. Die Beteiligten hätten in der Satzung Erklärungen abgegeben, die sie bei Kenntnis der jetzigen Umstände nicht abgegeben hätten. Sie hätten festgehalten, dass irreversible Eingriffe des Zweckverbands in kommunale Zentralbelange der Wasserversorgung einer beteiligten Gemeinde nur mit deren Zustimmung erfolgen dürfe. Daher sei eine Anpassung der Satzungsregelungen geboten.
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Der Klage fehlte ferner das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Satzung die notarielle Form ersetze. Denn dann würde es ausreichen, die Satzung einem Grundbuchamt vorzulegen und die Auflassung und Eigentumsumschreibung zu beantragen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10.11.1954 - II ZR 299/53 - NJW 1955, 178) zur Pflicht einer Baugenossenschaft, an ein Genossenschaftsmitglied auch ohne notarielle Beurkundung der in der Satzung begründeten Übertragungspflicht ein Grundstück zu übertragen, sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Gleiches gelte für die Rechtsprechung zur Grundstücksübertragungspflicht einer Kommanditgesellschaft an einen Kommanditisten (BGH, Urteil vom 10.04.1978 - II ZR 61/77 -). Auch die vom Verwaltungsgericht herangezogene Rechtsprechung zum Stiftungsrecht, wonach eine die Verpflichtung zur Übertragung eines Grundstücks enthaltene Stiftungserklärung nicht notariell beurkundet sein müsse, sei auf den hier in Rede stehenden Fall nicht anwendbar. Überdies sei diese Rechtsprechung und die sie bestätigenden Literaturauffassungen, dass eine im Stiftungsgeschäft erklärte Verpflichtung des Stifters zur Übertragung eines Grundstücks an die Stiftung keiner notariellen Beurkundung bedürfe, umstritten. Ferner stelle die Einschaltung einer Behörde nicht sicher, dass die sich aus § 311b BGB für Grundstücksgeschäfte bezweckten Schutzfunktionen gewährleistet würden. Denn eine gesetzliche Prüfungsaufgabe habe die Behörde insoweit nicht. Bürgermeister und Gemeindebedienstete seien auch nicht rechtserfahren. Die Warn- und Prüffunktion des § 311b BGB sei durch die gesetzlichen Regelungen zur Gründung eines Zweckverbands und dessen Erlass von Satzungen ebenfalls nicht hinreichend sichergestellt.
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Die vom Kläger geltend gemachten Rückerstattungsansprüche seien verjährt. Überdies seien die Anlagen, die eine Aufwertung erfahren hätten, bilanziert und abgeschrieben. Eine Erhöhung der Grundstückswerte sei mit den vorgenommenen Sanierungsarbeiten und Erneuerungsarbeiten nicht verbunden. Ferner sei ihre Beteiligungsquote ab 1992 bis 1999 im Zweckverband mit 43 % deutlich höher gewesen als dies ab 2005 der Fall gewesen sei (24 %). Auch der mit der Anschlussberufung verfolgte Wertersatzanspruch sei verjährt. Zudem werde bezüglich dieses Anspruchs die Aufrechnung mit - durch richterliche Schätzung zu ermittelnde - Miete seit 1996 bis dato erklärt.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19.6.2013 - 3 K 2352/11 - zu ändern, soweit der Klage stattgegeben wurde, und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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1. die Berufung zurückzuweisen;
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2. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 420.055,01 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
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3. im Wege der Anschlussberufung die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 42.664,19 EUR als Ersatz für den Wertzuwachs des Grundstücks Flst.-Nr. ... auf Gemarkung Großrinderfeld zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil. Der Anspruch auf Übertragung des Grundstückseigentums ergebe sich bereits aus der Satzung. Daher habe keine Beurkundungspflicht bestanden. Ferner sei § 80 BGB über die Entstehung einer Stiftung entsprechend anwendbar. Es sei weder eine gerichtliche noch eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben. Es genüge vielmehr eine einfache Schriftform mit entsprechendem behördlichen Genehmigungsvorbehalt. Der Gesetzgeber sei offensichtlich davon ausgegangen, dass die Schutzzwecke, denen eine notarielle Beurkundung diene, durch das jeweils vorgeschriebene Genehmigungsverfahren gewährleistet sei. Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Buchst. b der Verbandssatzung 1992 sei auch hinreichend bestimmt. Das Vorbringen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage entbehre jeglicher Grundlage. Die Beklagte habe bis zur Klagerhebung ihre Verpflichtung zur Grundstücksübertragung nie in Zweifel gezogen, sondern diese immer nur von der von ihr gewünschten Satzungsänderung abhängig gemacht.
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Der hilfsweise geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 421.055,01 EUR bestehe aus zwei Kostenteilen. 385.823,38 EUR seien zurückzuerstatten, da sie als Vergütung für das von der Beklagten zu übertragende Eigentum dieser ausbezahlt worden seien. 33.719,83 EUR seien von der Beklagten als Wertersatz für vom Kläger in der Zeit von 1996 bis 2001 durchgeführte Sanierungs- und Erneuerungsarbeiten an den im Eigentum der Beklagten befindlichen Anlagen und Einrichtungen zu erstatten. Betroffen hiervon seien die Hochbehälter Ilmspan, Großrinderfeld -alt- und Gerchsheim sowie die Pumpwerke Ilmspan und Großrinderfeld. Die Gesamtsumme belaufe sich auf 46.004,07 EUR, die bereinigt um den Anteil der Beklagten in Höhe von 95,59 % (= 11.772,44 EURO), 34.231,63 EUR ergebe. Im Einzelnen handle es sich um:
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1. Kosten für Abdichtungen von Dachluken sowie Fliesenarbeiten am Hochbehälter Ilmspan in Höhe von 4.345,62 EUR.
2. Maschinen- und Elektrotechnik-Hochbehälter Ilmspan in Höhe von 18.990,22 EUR.
3. Fliesenarbeiten-Hochbehälter Großrinderfeld -alt- in Höhe von 6.634,56 EUR.
4. Elektrotechnik-Hochbehälter Ilmspan, Umbauarbeiten Pumpwerk Großrinderfeld und anderes in Höhe von 16.033,67 EUR.
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Die Erstattungsansprüche seien nicht verjährt, da es dem Kläger an der erforderlichen Kenntnis der Verjährung gefehlt habe. Denn die Beteiligten seien davon ausgegangen, dass entsprechend der Bestimmung in der Verbandssatzung die dort genannten Grundstücke und Anlagen in das Eigentum des Verbandes übergingen. Ungeachtet dessen könne sich die Beklagte auch nicht auf die Einrede der Verjährung berufen. Denn die Einrede wäre sowohl unter dem Aspekt des „venire contra factum proprium“ als auch der Verwirkung rechtsmissbräuchlich. Bis kurz vor Klageerhebung am 27.6.2011 habe zwischen den Beteiligten Einigkeit bestanden, dass die jeweils noch im Eigentum der Verbandsmitglieder befindlichen Grundstücke auf den Zweckverband zu übertragen seien. Die Beklagte habe dies durch ihr Verhalten immer wieder bekundet. Sie habe den durchgeführten Sanierungs- und Erneuerungsmaßnahmen zugestimmt. Dies gelte auch für die das Haushaltsjahr 2006 betreffende Haushaltssatzung, in der die für die beschlossene Rückzahlung des von den Verbandsmitgliedern eingebrachten Eigenkapitals erforderlichen Gelder etatisiert worden seien.
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Die mit der Anschlussberufung hilfsweise begehrte Rückerstattung beruhe darauf, dass auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... Gemarkung Großrinderfeld 1996 ein Hochbehälter (HB Großrinderfeld - neu -) errichtet worden sei, da die ursprüngliche Konzeption einer Carixs-Aufbereitungsanlage wegen eines Bürgerprotests nicht habe umgesetzt werden können. Da die Beklagte Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. ... und damit zugleich Eigentümerin der auf diesem Grundstück errichteten Anlagen sei, sei sie zur Abgeltung des durch den Bau des Hochbehälters Großrinderfeld - neu - erfolgten Wertzuwachses zur Zahlung von 42.664,19 EUR zuzüglich Zinsen verpflichtet. Der Anspruch sei gleichfalls nicht verjährt. Auch in diesem Zusammenhang habe es an einer erforderlichen Kenntnis gefehlt. Alle Beteiligten seien davon ausgegangen, dass entsprechend der in § 2 Abs. 2 und § 12 der Verbandssatzung verankerten Grundkonzeption alle für den Betrieb des Verbands erforderlichen Grundstücke und Anlagen in das Eigentum des Klägers übergehen sollten. In diesem Sinne sei de facto immer verfahren worden. Das heiße, dass der Hochbehälter Großrinderfeld - neu - übereinstimmend als Eigentum des Verbands, jedenfalls aber als seinem Vermögen zugehörig angesehen und auch so behandelt worden sei. Im Übrigen sei die Einrede der Verjährung rechtsmissbräuchlich.
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Die Beklagte beantragt,
40 
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
41 
Die Akten des Klägers und Verwaltungsgerichts Stuttgart 3 K 3252/11 liegen dem Senat vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
42 
Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers haben keinen Erfolg.
A.
43 
Die Berufung und die Anschlussberufung sind allerdings zulässig.
44 
Die Berufung der Beklagten ist statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere erfolgte sie - nach Verlängerung der Begründungsfrist durch den Vorsitzenden - fristgerecht (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO) und wurde ausreichend (§ 124a Abs. 3 VwGO) begründet. Auch gegen die Zulässigkeit der Anschlussberufung des Klägers bestehen keine Bedenken. Insbesondere wurde auch sie fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Berufungsbegründungsschrift (§ 127 Abs. 2 Satz 1 VwGO) eingelegt.
B.
45 
Die Berufung der Beklagten (I.) und die Anschlussberufung des Klägers (II.) sind jedoch unbegründet.
I.
46 
Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Klage des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zur Übertragung des Eigentums an den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ..., ... und ... und den darauf befindlichen baulichen Anlagen sowie sonstigen Einrichtungen im Ergebnis zu Recht stattgegeben.
47 
1. Rechtsgrundlage des Anspruchs des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zur Übertragung des Eigentums an den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ..., ... und ... und den darauf befindlichen baulichen Anlagen sowie sonstigen Einrichtungen ist § 12 Abs. 1 Buchst. b) der Verbandsatzung 1992.
48 
Während § 12 Abs. 1 Buchst. a) VS 1992 die Regelung enthält, dass die dort genannten Anlagen und Leitungen bereits im Eigentum des Klägers stehen, bestimmt § 12 Abs. 1 Buchst. b) VS 1992, dass die in dieser Vorschrift aufgeführten Anlagen und Leitungen mit Inbetriebnahme des Verbundnetzes einschließlich Aufbereitungsanlage in das Eigentum des Klägers übergehen.
49 
Zwar werden in § 12 Abs. 1 Buchst. b) VS 1992 nicht die einzelnen Grundstücke, sondern nur die auf ihnen befindlichen Anlagen und Leitungen aufgezählt. Die am Sinn und Zweck ausgerichtete Auslegung dieser Satzungsnorm ergibt aber, dass damit eine Verpflichtung der Beklagten zur Übertragung der Grundstücke, auf denen sich diese Anlagen und Leitungen befinden, begründet wurde.
50 
a) Dies folgt zunächst aus dem Entwurf eines notariellen Überlassungsvertrags zwischen dem Kläger und der Beklagten. Denn dort werden gerade diese Grundstücke unter § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 im Einzelnen aufgeführt. Sie allein und nicht die auf ihnen befindlichen Anlagen und Leitungen sind Gegenstand des notariellen Vertragsentwurfs.
51 
b) Ferner handelt es sich bei diesen Anlagen und Einrichtungen ihrer Art nach um wesentliche Bestandteile eines Grundstücks, weil sie mit dem Grund und Boden fest verbundene Sachen sind (§ 94 BGB). Insbesondere stellen sie keine Scheinbestandteile im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB dar. Nach dieser Vorschrift gehören zu den Bestandteilen eines Grundstücks solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist. Die Verbindung von Sachen mit dem Grund und Boden geschieht dann zu einem vorübergehenden Zweck, wenn ihr Wegfall von vornherein beabsichtig oder nach der Natur des Zwecks sicher ist, nicht aber, wenn bei normalem Lauf der Dinge die Sache nicht wieder abgetrennt werden soll (Grüneberg, in: Palandt, BGB, § 95 Rn. 2). Bei den in Rede stehenden Wasserversorgungsanlagen ist von letzterem auszugehen. Denn bei Würdigung der Sachlage sollten die Anlagen und Einrichtungen auf Dauer dem Kläger zur Wasserversorgung der Verbandmitglieder dienen.
52 
c) Dem Verwaltungsgericht ist auch insoweit zuzustimmen, als es meint, die Formulierung in § 12 Abs. 1 Buchst. b) VS 1992 „gehen mit Inbetriebnahme des Verbundnetzes einschließlich Aufbereitungsanlage in das Eigentum des Zweckverbandes über“, stehe einer solchen Auslegung nicht entgegen. Die Bestimmung kann entsprechend ihrem Sinn und Zweck nur dahin verstanden werden, dass mit ihr eine Verpflichtung zur Eigentumsübertragung begründet werden sollte. Entgegen der Auffassung der Beklagte folgt Gegenteiliges auch nicht aus dem systematischen Aufbau des § 12 Abs. 1 Buchst. a) und b) VS 1992. Unter Buchst. a) werden die bereits im Eigentum des Klägers stehenden Anlagen aufgeführt. Nach der letzten Anlage fährt die Satzungsbestimmung mit der Formulierung fort: „bzw. gehen mit Inbetriebnahme des Verbundnetzes einschließlich Aufbereitungsanlage in das Eigentum des Zweckverbandes über“. Nach dem sich an diesen Satzteil anschließenden Doppelpunkt - als äußeres Zeichen der nachfolgenden Aufzählung und Zugehörigkeit zu dem vorgehenden Satzteil - werden unter Buchst. b) die hier streitgegenständlichen Anlagen und Leitungen benannt. Dieser Aufbau lässt keinen Zweifel daran, dass die unter b) aufgeführten Anlagen und Leitungen im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht im Eigentum des Kläger standen, aber in dessen Eigentum übergehen sollen.
53 
2. Die Verbandssatzung 1992 bedurfte wegen der in § 12 Abs. 1 Buchstabe b) enthaltenen Verpflichtung der Beklagten zur Eigentumsübertragung der Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ..., ..., ... und ... nicht der notariellen Beurkundung.
54 
a) Entgegen der Auffassung der Beteiligten und des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei der Verbandssatzung 1992 nicht um eine Gründungssatzung zur Bildung eines Zweckverbandes, deren Voraussetzungen sich nach § 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16.9.1974 richten. Die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob die zur Bildung eines Zweckverbands erforderliche Vereinbarung der Zweckverbandsmitglieder in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrags (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.3.1989 - 1 S 247/87 - NVwZ-RR 1990, 215; Urt. v. 14.5.1996 - 2 S 590/94 - juris; Kunze/Hekking, GKZ, § 6 Rn. 3) einer notariellen Beurkundung bedarf, wenn die vereinbarte Gründungssatzung eine Verpflichtung zur Übertragung von Grundstücken enthält, bedarf deshalb im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung.
55 
Die Verbandssatzung 1992 wurde nicht zur Gründung des Zweckverbandes oder zur Neuaufnahme einer weiteren Mitgliedsgemeinde, sondern von der Verbandsversammlung des Klägers als Neufassung der Verbandssatzung vom 31.10.1973 beschlossen. Dies ergibt sich eindeutig aus der Niederschrift über die Verbandssitzung vom 21.10.1992, in der - außer der Erweiterung des Wasserversorgungszweckverbandes Grünbachgruppe der Erlass der neuen Verbandssatzung - in Anwesenheit auch der Vertreter der Beklagten - einstimmig verabschiedet wurde.
56 
b) Die Voraussetzungen für Änderungen einer Verbandssatzung richten sich nach § 21 GKZ. Am Vorliegen dieser Voraussetzungen bestehen keine Bedenken.
57 
aa) Nach § 21 Abs. 1 GKZ sind für Änderungen der Verbandssatzung die §§ 6 bis 8 GKZ entsprechend anwendbar, wenn der Zweckverband eine weitere Aufgabe für alle Verbandsmitglieder erfüllen soll. Die Übernahme einer weiteren Aufgabe war jedoch nicht Gegenstand des Beschlusses über die Neufassung der Verbandssatzung 1992. Eine entsprechende Anwendung des § 6 Abs. 1 GKZ scheidet daher aus.
58 
bb) Nach § 21 Abs. 2 GKZ werden alle sonstigen Änderungen der Verbandssatzung sowie die Auflösung des Zweckverbands von der Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmzahlen der Verbandsmitglieder beschlossen. Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass eine größere Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl erforderlich ist. Sie kann ferner bestimmen, dass der Beschluss der Verbandsversammlung der Zustimmung einzelner oder aller Verbandsmitglieder bedarf.
59 
Die Verbandssatzung 1992 stellt eine sonstige Änderung der - vorherigen - Verbandssatzung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 GKZ dar. Da sie von der Verbandsversammlung des Klägers einstimmig und damit mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmzahlen der Verbandsmitglieder beschlossen, ferner von der Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt und schließlich ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht (§ 21 Abs. 6 GKZ) wurde, steht insoweit ihrer Wirksamkeit nichts entgegen.
60 
c) Eine notarielle Beurkundung der Verbandssatzung 1992 war nicht erforderlich.
61 
aa) Nach § 313 BGB in seiner Fassung bis 31.12.2001 (nunmehr § 311b Abs. 1 BGB) bedarf ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, der notariellen Beurkundung. Die Verbandssatzung 1992, die in § 12 Abs. 1 Buchst. b) die Übertragungsverpflichtung normiert, ist jedoch kein Vertrag, sondern eine Rechtsnorm (zur Einordnung einer Verbandsatzung als Rechtsvorschrift nach § 47 VwGO vgl. BVerwG, Beschl. v.15.9.1987 - 7 N 1.87 - NVwZ 1988, 1119; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.3.1963 - II 507/62 - BWVBl 1964, 9; Kunze/Hekking, GKZ, § 5 Rn. 4) und unterfällt schon aus diesem Grund nicht dieser Regelung. Ferner beruht die satzungsmäßige Begründung der Übertragungspflicht nicht auf einer Verpflichtungserklärung der Beklagten im Sinne des § 313 BGB a. F.
62 
bb) Eine analoge Anwendung der § 313 BGB a. F. oder § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Verbandssatzung 1992 ist nicht geboten.
63 
Zum einen sind Formvorschriften, an deren Nichtbeachtung das Gesetz die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts knüpft (§ 125 BGB), um der Sicherheit im Rechtsverkehr willen grundsätzlich streng tatbestandsmäßig anzuwenden (BGH, Urt. v. 31.1.1983 - II ZR 288/81 - BGHZ 86, 367; Urt. v. 2.10.1997 - II ZR 249/96 - NJW 1998, 376). Zum anderen erfordern auch Sinn und Zweck des § 313 BGB a. F. bzw. § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB keine analoge Anwendung. Diese bestehen darin, die Vertragsparteien vor übereilten Entscheidungen zu schützen und ihnen die Folgen des Vertragsschlusses vor Augen zu führen. Zudem soll die notarielle Beurkundung der Beweisbarkeit dienen und eine gewisse juristische Beratung sicherstellen (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 14.3.2003 - V ZR 278/01 - NJW-RR 2003, 1136; Urt. v. 5.5.1972 - V ZR 63/70 - BGHZ 58, 392).
64 
Diese Schutzzwecke des § 313 BGB a. F. bzw. § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB sind bei der hier zu betrachtenden Verbandssatzung 1992 bereits gewahrt. Zu einer analogen Anwendung dieser Vorschriften besteht daher keine Veranlassung.
65 
Im vorliegenden Fall ergibt sich die Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums an den Grundstücken aus der Verbandssatzung vom 21.10.1992, die von der der Verbandsversammlung als Änderungssatzung beschlossen wurde. Der Gesetzgeber sieht hierfür lediglich die Anforderungen nach § 21 Abs. 2 und 6 GKZ vor. Der Beschlussfassung ging eine Beratung in der Verbandsversammlung voraus. Ferner ist davon auszugehen, dass die Neufassung der Verbandssatzung 1992 zuvor in den entsprechenden Gremien der Mitgliedsgemeinden beraten wurde. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf den Genehmigungsvorbehalt des § 7 i.V.m. § 21 Abs. 6 GKZ ist es kaum vorstellbar, dass die Verbandssatzung 1992 insbesondere unter Mitwirkung der betroffenen Beklagten übereilt beschlossen wurde. Daher ist davon auszugehen, dass der Übereilungsschutz bereits durch die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit und der Gemeindeordnung Baden-Württemberg gewahrt wird. Daran, dass die Beweisfunktion des § 313 BGB a. F. bzw. § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB ebenfalls ausreichend gewährleistet ist, kann ebenfalls kein Zweifel bestehen. Der Gültigkeitsgewähr dient § 7 GKZ. Hinsichtlich der Beratungsfunktion kann von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erwartet werden, dass sie im Zweifel eine Hilfestellung der Rechtsaufsichtsbehörde in Form von juristischen Dienstleistungen zur Rechtsberatung oder aber eines Rechtsanwalts in Anspruch nimmt, wie dies auch in anderen Fällen erfolgt.
66 
3. Der Kläger hat den Anspruch auf Übertragung der in § 12 Abs. 1 Buchst. b) der Verbandsatzung 1992 in Bezug genommenen Grundstücke auch nicht verwirkt.
67 
a) Die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des venire contra factum proprium (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (st.Rspr., vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 7.2.1974 - 3 C 115.71 - BVerwGE 44, 339; Urt. v. 27.7.2005 - 8 C 15.04 - NVwZ 2005, 1334; Urt. v. 18.7.2012 - 8 C 4.11 - BVerwGE 143, 335; Urt. v. 20.3.2014 - 4 C 11.13 - BVerwGE 149, 211).
68 
Bei der Frage, ob Treuwidrigkeit anzunehmen ist, ist ein strenger Maßstab zugrunde zu legen. Wie alle Generalklauseln ist auch der Grundsatz von Treu und Glauben in der Ausprägung der unzulässigen Rechtsausübung Einfallstor für verfassungsrechtliche Wertungen. Zur Ausfüllung des Treuwidrigkeitstatbestandes kann auf die Wertungen allgemeiner Verjährungsvorschriften zurückgegriffen werden. Zu denken ist etwa an die Regelung in § 53 Abs. 2 VwVfG, wonach eine Verjährungsfrist von 30 Jahren zu laufen beginnt, wenn ein Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers unanfechtbar wird. Diese Vorschrift ist zwar auf eine Satzungsbestimmung wie im vorliegenden Fall § 12 der Verbandsatzung 1992 nicht unmittelbar anwendbar. Die darin zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers auf die längste im Zivilrecht vorgesehene Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 197 BGB) zu beschränken (BayVGH, Urt. v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 - juris; VG Dresden, Urt. v. 14.5.2013 - 2 K 742.11 - juris) und zwar unabhängig vom Entstehen des Anspruchs (vgl. § 199 Abs. 2 und 3 Nr. 2 BGB), kann aber zur Ausfüllung des Treuwidrigkeitstatbestandes übernommen werden (BVerwG, Urt. v. 20.3.2014, a.a.O.).
69 
b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze vermag der Senat keine Verwirkung festzustellen. Der Kläger hat zwar über einen Zeitraum von ca. 15 Jahren davon abgesehen, seinen Anspruch gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Den dem Senat vorliegenden Akten kann indessen nicht entnommen werden, dass der Kläger der Beklagten gegenüber geäußert oder in sonstiger Weise zu verstehen gegeben hat, dass er auf seinen Anspruch endgültig verzichtet. Nach der Auskehrung des Eigenkapitalanteils an die Beklagte hat der Kläger alsbald seinen Anspruch geltend gemacht. Ein treuwidriges Verhalten kann danach jedenfalls dem Kläger nicht vorgeworfen werden.
70 
4. Auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage kann sich die Beklagte ebenfalls nicht berufen.
71 
Die Verpflichtung zur Grundstücksübertragung ist in der Verbandssatzung eindeutig festgelegt. Um diese Verpflichtung aufzuheben, ist daher einer Änderung der Verbandssatzung erforderlich. Eine Lösung von einzelnen Satzungsbestimmungen aus eigenem Willensentschluss ist dem einzelnen Mitglied somit grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme davon kommt nur unter den in § 60 LVwVfG genannten Voraussetzungen in Betracht. Die zur Gründung eines Zweckverbands erforderliche Vereinbarung im Sinne des § 6 Abs. 1 GKZ ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der aber nur eine einmalige Wirkung hat, indem er die Verbandssatzung als Rechtsnorm zustande kommen und den Zweckverband entstehen lässt. Ist auf der Grundlage der Vereinbarung die Gründung des Zweckverbands vollzogen, so ergeben sich die Rechtsbeziehungen der Beteiligten nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Gründung des Zweckverbands, sondern allein aus den nunmehr für ihn geltenden gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.3.1989 - 1 S 247/87 - NVwZ-RR 1990, 215; Urt. v. 29.6.1971 - IV 619/68 - BWVBl 1972, 90). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württembergs besteht für eine eingeschränkte Anwendung der in § 60 LVwVfG normierten Grundsätze auf die Mitgliedschaft in einem Zweckverband gleichwohl im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben jedenfalls dann ein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis, wenn die Mitgliedschaft zu nicht vorhersehbaren unzumutbaren Folgen für ein Mitglied führt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.5.2014 - 3 S 1947/12 - KommJur 2014, 377). Insoweit gilt der Vorbehalt der clausula rebus sic stantibus. Bei Übertragung dieser Grundsätze auf einzelne Satzungsbestimmungen sind jedoch hohe Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen der Unzumutbarkeit zu stellen, da ein besonderes, im öffentlichen Interesse geschütztes Vertrauen der übrigen Mitglieder auf die Dauerhaftigkeit der Gemeinschaftslösung besteht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.3.1989 - 1 S 247/87 - NVwZ-RR 1990, 215).
72 
Durchgreifende Gründe, aus denen sich die Unzumutbarkeit der Grundstücksübertragung ergibt, hat die Beklagte nicht dargetan. Die Änderung einzelner Satzungsbestimmungen auf der Grundlage einer entsprechenden Anwendung des § 60 LVwVfG setzt überdies ein durch einen schriftlichen Anpassungsantrag nach § 60 Abs. 2 LVwVfG (in entsprechender Anwendung) einzuleitendes eigenständiges Verfahren voraus.
II.
73 
Die Anschlussberufung ist gleichfalls unbegründet. Der mit der Anschlussberufung verfolgte Anspruch auf Ersatz des Wertzuwachses des Grundstücks FIst.-Nr. ... im Hinblick auf die darauf vom Kläger - seinen Angaben zu Folge - getätigten Investitionen ist jedenfalls verjährt.
74 
Hierbei kann auf sich beruhen, ob und in welcher Höhe tatsächlich ein Wertzuwachs des im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücks FIst.-Nr. ... erfolgt ist. Selbst wenn ein solcher in der vom Kläger geltend gemachten Höhe entstanden und diesem grundsätzlich ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 i.V.m. § 951 Abs. 1 BGB zustehen sollte, steht seiner Durchsetzung die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen.
75 
1. Öffentlich-rechtliche Ansprüche unterliegen ebenso wie zivilrechtliche Ansprüche der Verjährung (BVerwG, Urt. v. 9.7.1973 - VIII C 4.73 - BVerwGE 42, 353; Urt. v. 9.3.1989 - 2 C 21.87 - BVerwGE 81, 301; Beschl. v. 20.1.2014 - 2 B 3.14 - juris). Fehlen - wie im vorliegenden Streitfall - spezielle Verjährungsvorschriften des einschlägigen Fachrechts, so sind die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Dabei ist nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen, welche Verjährungsregelung als die sachnächste analog heranzuziehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.6.2006 - 2 C 10.05 - Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 45 Rn. 19; Urt. v. 24.1.2007 - 3 A 2.05 - BVerwGE 128, 99; Urt. v. 11.12.2008 - 3 C 37.07 - BVerwGE 132, 324; Beschl. v. 20.1.2014, a.a.O.). Mangels spezialrechtlicher Regelungen gelten vorliegend die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
76 
2. Der Kläger hat die Aufwendungen, die den Wertzuwachs des Grundstücks Flst.-Nr. ... auf Gemarkung Großrinderfeld begründen sollen, eigenen Angaben zufolge im Jahr 1997 getätigt. Zu diesem Zeitpunkt wäre damit der vom Kläger behauptete Bereicherungsanspruch entstanden. Der Anspruch ist danach verjährt.
77 
a) Zwar betrug nach den seinerzeit geltenden Verjährungsvorschriften die regelmäßige Verjährungsfrist, der auch der geltend gemachte Ersatzanspruch unterlag, 30 Jahre (§ 195 BGB a. F.), weil die Voraussetzungen der kürzeren Verjährungsfristen der §§ 196, 197 BGB a. F. nicht erfüllt waren. Da ferner nach § 198 S. 1 BGB a. F. die regelmäßige Verjährungsfrist mit der Entstehung des Anspruchs begann, wäre dieser hilfsweise geltend gemachte Anspruch noch nicht verjährt.
78 
Dass Verwaltungsgericht hat jedoch zutreffend ausgeführt, dass diese Verjährungsregelungen auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden. Denn nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Nach der Neuregelung des Verjährungsrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB n. F. drei Jahre. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Erstattung des Wertzuwachses erfüllt nicht die in § 197 BGB n. F. genannten Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die dreißigjährige Verjährungsfrist gilt. Die nunmehr geltende regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB n. F. mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Bereits bei Errichtung der baulichen Anlagen und Leitungen im Jahr 1997 auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... auf Gemarkung Großrinderfeld war dem Kläger bekannt, dass seine Verwendungen auf einem im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstück erfolgten. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB hat die kurze dreijährige Verjährungsfrist aber erst am 1.1.2002 zu laufen begonnen. Die Verjährung ist deshalb mit Ablauf des Jahres 2004 eingetreten.
79 
b) Entgegen der Auffassung des Klägers war die Verjährung nicht zwischenzeitlich gehemmt (§ 203 BGB).
80 
Zwar haben die Beteiligten längere Zeit Verhandlungen geführt und durch Vereinbarung gemäß § 202 Abs. 2 BGB n. F. auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung im Streit über die wechselseitigen Pflichten im Rahmen der Abwicklung und Errichtung des Klägers bis 1.6.2011 verzichtet. Die Verjährungsfrist war aber bereits vor Beginn der Verhandlungen vor dem Verzicht abgelaufen. Im Übrigen haben, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat, weder die Verhandlungen noch die vereinbarte Verlängerung der Verjährungsfrist dem geltend gemachten Hilfsanspruch gegolten.
81 
c) Die Berufung der Beklagten auf Verjährung ist nicht rechtsmissbräuchlich.
82 
Die Auffassung des Klägers, die Berufung der Beklagten hierauf entspreche zwar formell dem Gesetz, die Einrede der Verjährung sei aber wegen besonderen Umstände des Einzelfalls treuwidrig, teilt der Senat nicht. Die Beklagte hat zwar versucht, eine Änderung der Stimmrechtsanteile in der Verbandsversammlung durchzusetzen und zur Erreichung dieses Ziels bisher eine Übertragung des Eigentums an den im Streit befindlichen Grundstücken und Anlagen verweigert. Dem Verwaltungsgericht ist jedoch darin zuzustimmen, dass hiervon strikt zu trennen ist der erstmals im Klagverfahren nach einer Klageänderung hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des Wertzuwachses eines Grundstücks, auf dessen Eigentumsübertragung nach dem Vorstehenden der Kläger gerade keinen Anspruch hat. Ferner ist, worauf das Verwaltungsgericht gleichfalls zutreffend hingewiesen hat, zu berücksichtigen, dass dieser behauptete Anspruch bereits vor Klagerhebung verjährt war.
83 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
84 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
85 
Beschluss vom 10. Dezember 2014
86 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 462.719,20 EUR festgesetzt (§ 45 Abs. 1 und Abs. 2 und § 52 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 63 Abs. 2 GKG).
87 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
42 
Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers haben keinen Erfolg.
A.
43 
Die Berufung und die Anschlussberufung sind allerdings zulässig.
44 
Die Berufung der Beklagten ist statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere erfolgte sie - nach Verlängerung der Begründungsfrist durch den Vorsitzenden - fristgerecht (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO) und wurde ausreichend (§ 124a Abs. 3 VwGO) begründet. Auch gegen die Zulässigkeit der Anschlussberufung des Klägers bestehen keine Bedenken. Insbesondere wurde auch sie fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Berufungsbegründungsschrift (§ 127 Abs. 2 Satz 1 VwGO) eingelegt.
B.
45 
Die Berufung der Beklagten (I.) und die Anschlussberufung des Klägers (II.) sind jedoch unbegründet.
I.
46 
Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Klage des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zur Übertragung des Eigentums an den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ..., ... und ... und den darauf befindlichen baulichen Anlagen sowie sonstigen Einrichtungen im Ergebnis zu Recht stattgegeben.
47 
1. Rechtsgrundlage des Anspruchs des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zur Übertragung des Eigentums an den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ..., ... und ... und den darauf befindlichen baulichen Anlagen sowie sonstigen Einrichtungen ist § 12 Abs. 1 Buchst. b) der Verbandsatzung 1992.
48 
Während § 12 Abs. 1 Buchst. a) VS 1992 die Regelung enthält, dass die dort genannten Anlagen und Leitungen bereits im Eigentum des Klägers stehen, bestimmt § 12 Abs. 1 Buchst. b) VS 1992, dass die in dieser Vorschrift aufgeführten Anlagen und Leitungen mit Inbetriebnahme des Verbundnetzes einschließlich Aufbereitungsanlage in das Eigentum des Klägers übergehen.
49 
Zwar werden in § 12 Abs. 1 Buchst. b) VS 1992 nicht die einzelnen Grundstücke, sondern nur die auf ihnen befindlichen Anlagen und Leitungen aufgezählt. Die am Sinn und Zweck ausgerichtete Auslegung dieser Satzungsnorm ergibt aber, dass damit eine Verpflichtung der Beklagten zur Übertragung der Grundstücke, auf denen sich diese Anlagen und Leitungen befinden, begründet wurde.
50 
a) Dies folgt zunächst aus dem Entwurf eines notariellen Überlassungsvertrags zwischen dem Kläger und der Beklagten. Denn dort werden gerade diese Grundstücke unter § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 im Einzelnen aufgeführt. Sie allein und nicht die auf ihnen befindlichen Anlagen und Leitungen sind Gegenstand des notariellen Vertragsentwurfs.
51 
b) Ferner handelt es sich bei diesen Anlagen und Einrichtungen ihrer Art nach um wesentliche Bestandteile eines Grundstücks, weil sie mit dem Grund und Boden fest verbundene Sachen sind (§ 94 BGB). Insbesondere stellen sie keine Scheinbestandteile im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB dar. Nach dieser Vorschrift gehören zu den Bestandteilen eines Grundstücks solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist. Die Verbindung von Sachen mit dem Grund und Boden geschieht dann zu einem vorübergehenden Zweck, wenn ihr Wegfall von vornherein beabsichtig oder nach der Natur des Zwecks sicher ist, nicht aber, wenn bei normalem Lauf der Dinge die Sache nicht wieder abgetrennt werden soll (Grüneberg, in: Palandt, BGB, § 95 Rn. 2). Bei den in Rede stehenden Wasserversorgungsanlagen ist von letzterem auszugehen. Denn bei Würdigung der Sachlage sollten die Anlagen und Einrichtungen auf Dauer dem Kläger zur Wasserversorgung der Verbandmitglieder dienen.
52 
c) Dem Verwaltungsgericht ist auch insoweit zuzustimmen, als es meint, die Formulierung in § 12 Abs. 1 Buchst. b) VS 1992 „gehen mit Inbetriebnahme des Verbundnetzes einschließlich Aufbereitungsanlage in das Eigentum des Zweckverbandes über“, stehe einer solchen Auslegung nicht entgegen. Die Bestimmung kann entsprechend ihrem Sinn und Zweck nur dahin verstanden werden, dass mit ihr eine Verpflichtung zur Eigentumsübertragung begründet werden sollte. Entgegen der Auffassung der Beklagte folgt Gegenteiliges auch nicht aus dem systematischen Aufbau des § 12 Abs. 1 Buchst. a) und b) VS 1992. Unter Buchst. a) werden die bereits im Eigentum des Klägers stehenden Anlagen aufgeführt. Nach der letzten Anlage fährt die Satzungsbestimmung mit der Formulierung fort: „bzw. gehen mit Inbetriebnahme des Verbundnetzes einschließlich Aufbereitungsanlage in das Eigentum des Zweckverbandes über“. Nach dem sich an diesen Satzteil anschließenden Doppelpunkt - als äußeres Zeichen der nachfolgenden Aufzählung und Zugehörigkeit zu dem vorgehenden Satzteil - werden unter Buchst. b) die hier streitgegenständlichen Anlagen und Leitungen benannt. Dieser Aufbau lässt keinen Zweifel daran, dass die unter b) aufgeführten Anlagen und Leitungen im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht im Eigentum des Kläger standen, aber in dessen Eigentum übergehen sollen.
53 
2. Die Verbandssatzung 1992 bedurfte wegen der in § 12 Abs. 1 Buchstabe b) enthaltenen Verpflichtung der Beklagten zur Eigentumsübertragung der Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ..., ..., ... und ... nicht der notariellen Beurkundung.
54 
a) Entgegen der Auffassung der Beteiligten und des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei der Verbandssatzung 1992 nicht um eine Gründungssatzung zur Bildung eines Zweckverbandes, deren Voraussetzungen sich nach § 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16.9.1974 richten. Die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob die zur Bildung eines Zweckverbands erforderliche Vereinbarung der Zweckverbandsmitglieder in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrags (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.3.1989 - 1 S 247/87 - NVwZ-RR 1990, 215; Urt. v. 14.5.1996 - 2 S 590/94 - juris; Kunze/Hekking, GKZ, § 6 Rn. 3) einer notariellen Beurkundung bedarf, wenn die vereinbarte Gründungssatzung eine Verpflichtung zur Übertragung von Grundstücken enthält, bedarf deshalb im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung.
55 
Die Verbandssatzung 1992 wurde nicht zur Gründung des Zweckverbandes oder zur Neuaufnahme einer weiteren Mitgliedsgemeinde, sondern von der Verbandsversammlung des Klägers als Neufassung der Verbandssatzung vom 31.10.1973 beschlossen. Dies ergibt sich eindeutig aus der Niederschrift über die Verbandssitzung vom 21.10.1992, in der - außer der Erweiterung des Wasserversorgungszweckverbandes Grünbachgruppe der Erlass der neuen Verbandssatzung - in Anwesenheit auch der Vertreter der Beklagten - einstimmig verabschiedet wurde.
56 
b) Die Voraussetzungen für Änderungen einer Verbandssatzung richten sich nach § 21 GKZ. Am Vorliegen dieser Voraussetzungen bestehen keine Bedenken.
57 
aa) Nach § 21 Abs. 1 GKZ sind für Änderungen der Verbandssatzung die §§ 6 bis 8 GKZ entsprechend anwendbar, wenn der Zweckverband eine weitere Aufgabe für alle Verbandsmitglieder erfüllen soll. Die Übernahme einer weiteren Aufgabe war jedoch nicht Gegenstand des Beschlusses über die Neufassung der Verbandssatzung 1992. Eine entsprechende Anwendung des § 6 Abs. 1 GKZ scheidet daher aus.
58 
bb) Nach § 21 Abs. 2 GKZ werden alle sonstigen Änderungen der Verbandssatzung sowie die Auflösung des Zweckverbands von der Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmzahlen der Verbandsmitglieder beschlossen. Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass eine größere Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl erforderlich ist. Sie kann ferner bestimmen, dass der Beschluss der Verbandsversammlung der Zustimmung einzelner oder aller Verbandsmitglieder bedarf.
59 
Die Verbandssatzung 1992 stellt eine sonstige Änderung der - vorherigen - Verbandssatzung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 GKZ dar. Da sie von der Verbandsversammlung des Klägers einstimmig und damit mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmzahlen der Verbandsmitglieder beschlossen, ferner von der Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt und schließlich ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht (§ 21 Abs. 6 GKZ) wurde, steht insoweit ihrer Wirksamkeit nichts entgegen.
60 
c) Eine notarielle Beurkundung der Verbandssatzung 1992 war nicht erforderlich.
61 
aa) Nach § 313 BGB in seiner Fassung bis 31.12.2001 (nunmehr § 311b Abs. 1 BGB) bedarf ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, der notariellen Beurkundung. Die Verbandssatzung 1992, die in § 12 Abs. 1 Buchst. b) die Übertragungsverpflichtung normiert, ist jedoch kein Vertrag, sondern eine Rechtsnorm (zur Einordnung einer Verbandsatzung als Rechtsvorschrift nach § 47 VwGO vgl. BVerwG, Beschl. v.15.9.1987 - 7 N 1.87 - NVwZ 1988, 1119; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.3.1963 - II 507/62 - BWVBl 1964, 9; Kunze/Hekking, GKZ, § 5 Rn. 4) und unterfällt schon aus diesem Grund nicht dieser Regelung. Ferner beruht die satzungsmäßige Begründung der Übertragungspflicht nicht auf einer Verpflichtungserklärung der Beklagten im Sinne des § 313 BGB a. F.
62 
bb) Eine analoge Anwendung der § 313 BGB a. F. oder § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Verbandssatzung 1992 ist nicht geboten.
63 
Zum einen sind Formvorschriften, an deren Nichtbeachtung das Gesetz die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts knüpft (§ 125 BGB), um der Sicherheit im Rechtsverkehr willen grundsätzlich streng tatbestandsmäßig anzuwenden (BGH, Urt. v. 31.1.1983 - II ZR 288/81 - BGHZ 86, 367; Urt. v. 2.10.1997 - II ZR 249/96 - NJW 1998, 376). Zum anderen erfordern auch Sinn und Zweck des § 313 BGB a. F. bzw. § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB keine analoge Anwendung. Diese bestehen darin, die Vertragsparteien vor übereilten Entscheidungen zu schützen und ihnen die Folgen des Vertragsschlusses vor Augen zu führen. Zudem soll die notarielle Beurkundung der Beweisbarkeit dienen und eine gewisse juristische Beratung sicherstellen (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 14.3.2003 - V ZR 278/01 - NJW-RR 2003, 1136; Urt. v. 5.5.1972 - V ZR 63/70 - BGHZ 58, 392).
64 
Diese Schutzzwecke des § 313 BGB a. F. bzw. § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB sind bei der hier zu betrachtenden Verbandssatzung 1992 bereits gewahrt. Zu einer analogen Anwendung dieser Vorschriften besteht daher keine Veranlassung.
65 
Im vorliegenden Fall ergibt sich die Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums an den Grundstücken aus der Verbandssatzung vom 21.10.1992, die von der der Verbandsversammlung als Änderungssatzung beschlossen wurde. Der Gesetzgeber sieht hierfür lediglich die Anforderungen nach § 21 Abs. 2 und 6 GKZ vor. Der Beschlussfassung ging eine Beratung in der Verbandsversammlung voraus. Ferner ist davon auszugehen, dass die Neufassung der Verbandssatzung 1992 zuvor in den entsprechenden Gremien der Mitgliedsgemeinden beraten wurde. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf den Genehmigungsvorbehalt des § 7 i.V.m. § 21 Abs. 6 GKZ ist es kaum vorstellbar, dass die Verbandssatzung 1992 insbesondere unter Mitwirkung der betroffenen Beklagten übereilt beschlossen wurde. Daher ist davon auszugehen, dass der Übereilungsschutz bereits durch die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit und der Gemeindeordnung Baden-Württemberg gewahrt wird. Daran, dass die Beweisfunktion des § 313 BGB a. F. bzw. § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB ebenfalls ausreichend gewährleistet ist, kann ebenfalls kein Zweifel bestehen. Der Gültigkeitsgewähr dient § 7 GKZ. Hinsichtlich der Beratungsfunktion kann von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erwartet werden, dass sie im Zweifel eine Hilfestellung der Rechtsaufsichtsbehörde in Form von juristischen Dienstleistungen zur Rechtsberatung oder aber eines Rechtsanwalts in Anspruch nimmt, wie dies auch in anderen Fällen erfolgt.
66 
3. Der Kläger hat den Anspruch auf Übertragung der in § 12 Abs. 1 Buchst. b) der Verbandsatzung 1992 in Bezug genommenen Grundstücke auch nicht verwirkt.
67 
a) Die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des venire contra factum proprium (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (st.Rspr., vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 7.2.1974 - 3 C 115.71 - BVerwGE 44, 339; Urt. v. 27.7.2005 - 8 C 15.04 - NVwZ 2005, 1334; Urt. v. 18.7.2012 - 8 C 4.11 - BVerwGE 143, 335; Urt. v. 20.3.2014 - 4 C 11.13 - BVerwGE 149, 211).
68 
Bei der Frage, ob Treuwidrigkeit anzunehmen ist, ist ein strenger Maßstab zugrunde zu legen. Wie alle Generalklauseln ist auch der Grundsatz von Treu und Glauben in der Ausprägung der unzulässigen Rechtsausübung Einfallstor für verfassungsrechtliche Wertungen. Zur Ausfüllung des Treuwidrigkeitstatbestandes kann auf die Wertungen allgemeiner Verjährungsvorschriften zurückgegriffen werden. Zu denken ist etwa an die Regelung in § 53 Abs. 2 VwVfG, wonach eine Verjährungsfrist von 30 Jahren zu laufen beginnt, wenn ein Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers unanfechtbar wird. Diese Vorschrift ist zwar auf eine Satzungsbestimmung wie im vorliegenden Fall § 12 der Verbandsatzung 1992 nicht unmittelbar anwendbar. Die darin zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers auf die längste im Zivilrecht vorgesehene Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 197 BGB) zu beschränken (BayVGH, Urt. v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 - juris; VG Dresden, Urt. v. 14.5.2013 - 2 K 742.11 - juris) und zwar unabhängig vom Entstehen des Anspruchs (vgl. § 199 Abs. 2 und 3 Nr. 2 BGB), kann aber zur Ausfüllung des Treuwidrigkeitstatbestandes übernommen werden (BVerwG, Urt. v. 20.3.2014, a.a.O.).
69 
b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze vermag der Senat keine Verwirkung festzustellen. Der Kläger hat zwar über einen Zeitraum von ca. 15 Jahren davon abgesehen, seinen Anspruch gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Den dem Senat vorliegenden Akten kann indessen nicht entnommen werden, dass der Kläger der Beklagten gegenüber geäußert oder in sonstiger Weise zu verstehen gegeben hat, dass er auf seinen Anspruch endgültig verzichtet. Nach der Auskehrung des Eigenkapitalanteils an die Beklagte hat der Kläger alsbald seinen Anspruch geltend gemacht. Ein treuwidriges Verhalten kann danach jedenfalls dem Kläger nicht vorgeworfen werden.
70 
4. Auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage kann sich die Beklagte ebenfalls nicht berufen.
71 
Die Verpflichtung zur Grundstücksübertragung ist in der Verbandssatzung eindeutig festgelegt. Um diese Verpflichtung aufzuheben, ist daher einer Änderung der Verbandssatzung erforderlich. Eine Lösung von einzelnen Satzungsbestimmungen aus eigenem Willensentschluss ist dem einzelnen Mitglied somit grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme davon kommt nur unter den in § 60 LVwVfG genannten Voraussetzungen in Betracht. Die zur Gründung eines Zweckverbands erforderliche Vereinbarung im Sinne des § 6 Abs. 1 GKZ ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der aber nur eine einmalige Wirkung hat, indem er die Verbandssatzung als Rechtsnorm zustande kommen und den Zweckverband entstehen lässt. Ist auf der Grundlage der Vereinbarung die Gründung des Zweckverbands vollzogen, so ergeben sich die Rechtsbeziehungen der Beteiligten nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Gründung des Zweckverbands, sondern allein aus den nunmehr für ihn geltenden gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.3.1989 - 1 S 247/87 - NVwZ-RR 1990, 215; Urt. v. 29.6.1971 - IV 619/68 - BWVBl 1972, 90). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württembergs besteht für eine eingeschränkte Anwendung der in § 60 LVwVfG normierten Grundsätze auf die Mitgliedschaft in einem Zweckverband gleichwohl im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben jedenfalls dann ein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis, wenn die Mitgliedschaft zu nicht vorhersehbaren unzumutbaren Folgen für ein Mitglied führt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.5.2014 - 3 S 1947/12 - KommJur 2014, 377). Insoweit gilt der Vorbehalt der clausula rebus sic stantibus. Bei Übertragung dieser Grundsätze auf einzelne Satzungsbestimmungen sind jedoch hohe Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen der Unzumutbarkeit zu stellen, da ein besonderes, im öffentlichen Interesse geschütztes Vertrauen der übrigen Mitglieder auf die Dauerhaftigkeit der Gemeinschaftslösung besteht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.3.1989 - 1 S 247/87 - NVwZ-RR 1990, 215).
72 
Durchgreifende Gründe, aus denen sich die Unzumutbarkeit der Grundstücksübertragung ergibt, hat die Beklagte nicht dargetan. Die Änderung einzelner Satzungsbestimmungen auf der Grundlage einer entsprechenden Anwendung des § 60 LVwVfG setzt überdies ein durch einen schriftlichen Anpassungsantrag nach § 60 Abs. 2 LVwVfG (in entsprechender Anwendung) einzuleitendes eigenständiges Verfahren voraus.
II.
73 
Die Anschlussberufung ist gleichfalls unbegründet. Der mit der Anschlussberufung verfolgte Anspruch auf Ersatz des Wertzuwachses des Grundstücks FIst.-Nr. ... im Hinblick auf die darauf vom Kläger - seinen Angaben zu Folge - getätigten Investitionen ist jedenfalls verjährt.
74 
Hierbei kann auf sich beruhen, ob und in welcher Höhe tatsächlich ein Wertzuwachs des im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücks FIst.-Nr. ... erfolgt ist. Selbst wenn ein solcher in der vom Kläger geltend gemachten Höhe entstanden und diesem grundsätzlich ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 i.V.m. § 951 Abs. 1 BGB zustehen sollte, steht seiner Durchsetzung die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen.
75 
1. Öffentlich-rechtliche Ansprüche unterliegen ebenso wie zivilrechtliche Ansprüche der Verjährung (BVerwG, Urt. v. 9.7.1973 - VIII C 4.73 - BVerwGE 42, 353; Urt. v. 9.3.1989 - 2 C 21.87 - BVerwGE 81, 301; Beschl. v. 20.1.2014 - 2 B 3.14 - juris). Fehlen - wie im vorliegenden Streitfall - spezielle Verjährungsvorschriften des einschlägigen Fachrechts, so sind die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Dabei ist nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen, welche Verjährungsregelung als die sachnächste analog heranzuziehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.6.2006 - 2 C 10.05 - Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 45 Rn. 19; Urt. v. 24.1.2007 - 3 A 2.05 - BVerwGE 128, 99; Urt. v. 11.12.2008 - 3 C 37.07 - BVerwGE 132, 324; Beschl. v. 20.1.2014, a.a.O.). Mangels spezialrechtlicher Regelungen gelten vorliegend die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
76 
2. Der Kläger hat die Aufwendungen, die den Wertzuwachs des Grundstücks Flst.-Nr. ... auf Gemarkung Großrinderfeld begründen sollen, eigenen Angaben zufolge im Jahr 1997 getätigt. Zu diesem Zeitpunkt wäre damit der vom Kläger behauptete Bereicherungsanspruch entstanden. Der Anspruch ist danach verjährt.
77 
a) Zwar betrug nach den seinerzeit geltenden Verjährungsvorschriften die regelmäßige Verjährungsfrist, der auch der geltend gemachte Ersatzanspruch unterlag, 30 Jahre (§ 195 BGB a. F.), weil die Voraussetzungen der kürzeren Verjährungsfristen der §§ 196, 197 BGB a. F. nicht erfüllt waren. Da ferner nach § 198 S. 1 BGB a. F. die regelmäßige Verjährungsfrist mit der Entstehung des Anspruchs begann, wäre dieser hilfsweise geltend gemachte Anspruch noch nicht verjährt.
78 
Dass Verwaltungsgericht hat jedoch zutreffend ausgeführt, dass diese Verjährungsregelungen auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden. Denn nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Nach der Neuregelung des Verjährungsrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB n. F. drei Jahre. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Erstattung des Wertzuwachses erfüllt nicht die in § 197 BGB n. F. genannten Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die dreißigjährige Verjährungsfrist gilt. Die nunmehr geltende regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB n. F. mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Bereits bei Errichtung der baulichen Anlagen und Leitungen im Jahr 1997 auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... auf Gemarkung Großrinderfeld war dem Kläger bekannt, dass seine Verwendungen auf einem im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstück erfolgten. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB hat die kurze dreijährige Verjährungsfrist aber erst am 1.1.2002 zu laufen begonnen. Die Verjährung ist deshalb mit Ablauf des Jahres 2004 eingetreten.
79 
b) Entgegen der Auffassung des Klägers war die Verjährung nicht zwischenzeitlich gehemmt (§ 203 BGB).
80 
Zwar haben die Beteiligten längere Zeit Verhandlungen geführt und durch Vereinbarung gemäß § 202 Abs. 2 BGB n. F. auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung im Streit über die wechselseitigen Pflichten im Rahmen der Abwicklung und Errichtung des Klägers bis 1.6.2011 verzichtet. Die Verjährungsfrist war aber bereits vor Beginn der Verhandlungen vor dem Verzicht abgelaufen. Im Übrigen haben, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat, weder die Verhandlungen noch die vereinbarte Verlängerung der Verjährungsfrist dem geltend gemachten Hilfsanspruch gegolten.
81 
c) Die Berufung der Beklagten auf Verjährung ist nicht rechtsmissbräuchlich.
82 
Die Auffassung des Klägers, die Berufung der Beklagten hierauf entspreche zwar formell dem Gesetz, die Einrede der Verjährung sei aber wegen besonderen Umstände des Einzelfalls treuwidrig, teilt der Senat nicht. Die Beklagte hat zwar versucht, eine Änderung der Stimmrechtsanteile in der Verbandsversammlung durchzusetzen und zur Erreichung dieses Ziels bisher eine Übertragung des Eigentums an den im Streit befindlichen Grundstücken und Anlagen verweigert. Dem Verwaltungsgericht ist jedoch darin zuzustimmen, dass hiervon strikt zu trennen ist der erstmals im Klagverfahren nach einer Klageänderung hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des Wertzuwachses eines Grundstücks, auf dessen Eigentumsübertragung nach dem Vorstehenden der Kläger gerade keinen Anspruch hat. Ferner ist, worauf das Verwaltungsgericht gleichfalls zutreffend hingewiesen hat, zu berücksichtigen, dass dieser behauptete Anspruch bereits vor Klagerhebung verjährt war.
83 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
84 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
85 
Beschluss vom 10. Dezember 2014
86 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 462.719,20 EUR festgesetzt (§ 45 Abs. 1 und Abs. 2 und § 52 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 63 Abs. 2 GKG).
87 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Dez. 2014 - 3 S 2097/13

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Dez. 2014 - 3 S 2097/13

Referenzen - Gesetze

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Dez. 2014 - 3 S 2097/13 zitiert 25 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 313 Störung der Geschäftsgrundlage


(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kan

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 45 Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung


(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist


(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,2.Herausgabeansprüche

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels


Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen


Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjähru

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 94 Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes


(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, ei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 311b Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass


(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gülti

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 78 Fürsorgepflicht des Dienstherrn


Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 95 Nur vorübergehender Zweck


(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 196 Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück


Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in ze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 202 Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung


(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden. (2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 198 Verjährung bei Rechtsnachfolge


Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 53 Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt


(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes ode

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 127


(1) Der Berufungsbeklagte und die anderen Beteiligten können sich der Berufung anschließen. Die Anschlussberufung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzulegen. (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Beteiligte auf die Berufung verzich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 951 Entschädigung für Rechtsverlust


(1) Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 80 Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung


(1) Die Stiftung ist eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person. Die Stiftung wird in der Regel auf unbestimmte Zeit errichtet, sie kann aber

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Dez. 2014 - 3 S 2097/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Dez. 2014 - 3 S 2097/13 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 14. März 2003 - V ZR 278/01

bei uns veröffentlicht am 14.03.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 278/01 Verkündet am: 14. März 2003 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. Mai 2014 - 3 S 1947/12

bei uns veröffentlicht am 05.05.2014

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. August 2012 - 3 K 1490/11 - geändert. Die Umlagebescheide des Beklagten vom 18.9.2006, 13.9.2007 und 23.9.2010 werden insoweit aufgehoben, als sie für das

Referenzen

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der Berufungsbeklagte und die anderen Beteiligten können sich der Berufung anschließen. Die Anschlussberufung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzulegen.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Beteiligte auf die Berufung verzichtet hat oder die Frist für die Berufung oder den Antrag auf Zulassung der Berufung verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 124a Abs. 3 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Die Anschlussberufung bedarf keiner Zulassung.

(5) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.

(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 278/01 Verkündet am:
14. März 2003
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Bodengutachten, das nach der Baubeschreibung zu beachten ist, nicht
aber die vertragliche Beschaffenheit des Gebäudes bestimmt, bedarf keiner Beurkundung.
BGH, Urt. v. 14. März 2003 - V ZR 278/01 - KG in Berlin
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. März 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten und der Streithelfer werden das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. Juni 2001 aufgehoben und das Urteil der 36. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 14. Juli 2000 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits und die durch die Streithilfe verursachten Kosten.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger kaufte von der Beklagten mit Verträgen vom 21. Dezember 1994 und vom 30. Dezember 1996, beurkundet von dem amtlich bestellten Vertreter des Notars Z. in München und dem Notar Dr. R. in München, Eigentumswohnungen in einer Wohnanlage in B. -F. . Die Wohnungen waren bei Abschluß der Verträge geplant bzw. im Bau. Wegen der Bauausführung verwiesen die Verträge auf eine Baubeschreibung, die eine Anlage zu der von dem Notar H. in B. am 7. November 1994 beurkun-
deten Teilungserklärung ist. Zur Gründung des Gebäudes enthält die Baubeschreibung folgendes:
"Herstellen der Streifen-, Einzel- und Punktfundamente gemäß Bodenbeschaffenheit und Bodenpressung bzw. Statik. Das Bodengutachten des Büros P. ist zu beachten." Das Gutachten war nicht Gegenstand der Beurkundung. Der Gutachter hält eine einwandfreie Gründung auf Streifen- oder Einzelfundamenten für nicht möglich und befürwortet eine Pfahlgründung. Spätere Gutachten eines anderen Sachverständigen halten den Einsatz des Düsenstrahlverfahrens und Flächengründung für geeignet. Bei der Ausführung des Gebäudes wurde auf eine Pfahlgründung verzichtet. In einzelnen Wänden sind Risse aufgetreten, deren Ursache streitig ist. Nach Anlage der Wohnungsgrundbücher erklärte die Beklagte am 9. April 1997, aufgrund in den Kaufverträgen enthaltener Vollmachten zugleich für den Kläger, die Auflassungen. Der Kläger hat eine einstweilige Verfügung erwirkt, nach der der Beklagten untersagt wird, das Wohnungseigentum dem Kläger "zu übertragen, insbesondere einen Antrag auf Eintragung des Antragstellers (scil. Klägers) als Eigentümer beim Grundbuchamt zu stellen oder einen solchen Antrag aufrechtzuerhalten".
Im Hauptsacheverfahren hat der Kläger einen Verbotsantrag mit dem Inhalt der einstweiligen Verfügung gestellt. Das Landgericht hat dem Antrag stattgegeben, über die Hilfswiderklage auf Löschung der zugunsten des Klägers eingetragenen Auflassungsvormerkungen, auf Löschung von Grundpfandrechten , auf Herausgabe der Wohnungen und verschiedener Bürgschaftsurkunden sowie auf Abtretung von Mietansprüchen, jeweils Zug um Zug gegen Rückzahlung der Kaufpreise, hat es noch nicht entschieden. Das Oberlandes-
gericht hat die von der Beklagten und dem auf ihrer Seite beigetretenen Notar H. eingelegte Berufung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Revi- sion der Beklagten, des Streithelfers sowie der Notare Dr. R. und Z. als weiterer Streithelfer. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht hält die Kaufverträge wegen der Nichtbeurkundung des Gutachtens P. für formnichtig. Die Beurkundung sei für die vollständige Wiedergabe der auf die Vertragsschlüsse gerichteten Willenserklärungen erforderlich gewesen, da das Gutachten Bestandteil der Baubeschreibung geworden sei. Der Gutachter habe mit dem Ausschluß bestimmter Gründungsarten wegen fehlender Eignung auf die Baubeschreibung Einfluß genommen und in diese einen Widerspruch eingefügt. Auch wenn bei der Erstellung der Baubeschreibung lediglich eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des Gutachters, nicht aber auf die von diesem gezogenen Schlußfolgerungen habe erfolgen sollen, sei nach dem im Verhältnis zum Kläger maßgebenden Wortlaut der Baubeschreibung das gesamte Gutachten zu beachten gewesen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger bei Mitbeurkundung des Gutachtens über dessen Widerspruch zur Baubeschreibung hinweggegangen wäre. Das Unterbleiben der Beurkundung bewirke eine Gesamtnichtigkeit der Kaufverträge; denn der Kläger hätte auf eine Einbeziehung des Gutachtens nur verzichten können, wenn ihm dessen Inhalt bekannt gewesen wäre.

II.


Die Revision der Beklagten und ihrer Streithelfer hat Erfolg.
1. Ob das Landgericht, was die Streithelfer Dr. R. und Z. wegen möglichen Widerspruchs zur Entscheidung über die Hilfswiderklage als unzulässig rügen (§ 301 ZPO), über die Klage durch Teilurteil befinden durfte, bedarf keiner Entscheidung. Die Klage ist zur Abweisung durch das Revisionsgericht reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.), damit fällt die Rechtshängigkeit der Hilfswiderklage rückwirkend weg (allg. M., statt aller Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 260 Rdn. 4 m.w.N.). Die Klageabweisung durch den Senat stellt keine Teilentscheidung dar.
2. Zu Recht weisen die Streithelfer Dr. R. und Z. darauf hin, daß ein Anspruch des Klägers, der Beklagten die Übertragung des Eigentums an den Wohnungen, insbesondere die Durchführung des Grundbuchverfahrens, zu untersagen, im Gesetz keine Grundlage hat. Wenn die Nichtigkeit der Kaufverträge , wovon das Berufungsgericht erkennbar ausgeht, auf die Auflassungen ohne Einfluß blieb, steht dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte zu, die Aufhebung der Auflassungen zu erklären. Denn der Kläger hat durch seine Mitwirkung bei den Auflassungen, die die Beklagte auch in seinem Namen erklärt hat, eine Leistung erbracht, für die es am Rechtsgrund fehlte (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB; allg. zur Verhinderung der Heilung durch Kondiktion der Auflassung: MünchKomm-BGB/Kanzleiter, 4. Aufl., Band 2a, § 311 b Rdn. 83). Das im Verfahren der einstweiligen Verfügung ausgesprochene Veräußerungsverbot beruht auf dem prozessualen Ermessen des Gerichts im einstweiligen Verfahren (§ 938 ZPO), das zwar zu dem sachlich-rechtlichen Anspruch nicht
in Widerspruch stehen darf, schon mit Rücksicht auf seinen vorläufigen Charakter diesen aber (in der Regel) nicht nachzeichnet. Nehmen die unter Befreiung von dem Selbstkontrahierungsverbot (§ 181 BGB) erteilten Vollmachten an der Unwirksamkeit der verpflichtenden Geschäfte teil, wovon nach der Rechtsprechung im Zweifel auszugehen ist (Senatsurt. v. 17. März 1989, V ZR 233/87, BGHR BGB § 313 Satz 1, Auflassungsvollmacht 1 = LM ZPO § 521 Nr. 21 m.w.N.), so ist der gegebene Rechtsbehelf die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Auflassungen. Dem ist indessen nicht weiter nachzugehen ; denn die Kaufverträge der Parteien vom 21. Dezember 1994 und 30. Dezember 1996 genügen dem Beurkundungsgebot des § 313 Satz 1 BGB a.F. (§ 311 b Abs. 1 Satz 1 BGB).
3. Nach § 313 Satz 1 BGB a.F. sind, wovon auch das Berufungsurteil ausgeht, alle Vereinbarungen der Beurkundung bedürftig, aus denen sich nach dem Willen der Parteien das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt. Dazu gehört, wenn in einem Grundstückskaufvertrag die Verpflichtung des Verkäufers zur Errichtung eines Gebäudes aufgenommen ist, auch die Baubeschreibung (Senat, BGHZ 69, 266; 74, 346; BGH, Urt. v. 20. Dezember 2001, IX ZR 401/99, NJW 2002, 1050, 1051; in BGHZ 149, 326 nicht ausgeführt). Hätten die Parteien, entsprechend der Stellungnahme des Gutachters und in Abweichung von der Baubeschreibung, die der Beklagten je nach den Boden- und Gebäudeverhältnissen ("Bodenbeschaffenheit", "Bodenpressung" , "Statik") die Wahl unter verschiedenen Gründungsmöglichkeiten ("Streifen-, Einzel- und Punktfundamente") freiließ, Streifen- und Einzelfundamente ausgeschieden und/oder darüber hinaus vereinbart, daß, entsprechend der Empfehlung des Gutachters, eine Pfahlgründung vorzunehmen sei, hätten die entsprechenden Teile des Gutachtens mitbeurkundet werden müssen. Das
stellt das Berufungsgericht aber nicht fest. Zur Frage, ob eine Pfahlgründung vereinbart worden ist, nimmt das Urteil nicht Stellung; ein Beweisantrag des Streithelfers H. , eine solche Vereinbarung sei nicht getroffen worden, war zudem unerledigt. Das Berufungsurteil stellt aber auch nicht fest, daß die in der Baubeschreibung genannten Streifen- und Einzelfundamente abbedungen worden seien. Es geht vielmehr von einer Vereinbarung aus, die einen Widerspruch in sich trägt und vermißt die Beurkundung des Widersprüchlichen. Dies hat keinen Bestand.

a) Bei der Auslegung von Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) ist, wenn sich nicht zweifelsfrei anderes ergibt, davon auszugehen, daß die Parteien das Vernünftige gewollt haben (BGHZ 79, 16, 18 f.; Urt. v. 10. März 1994, IX ZR 152/93, NJW 1994, 1537, 1538). Es ist deshalb der Deutung der Vorzug zu geben, die einen Vertrag als widerspruchsfrei erscheinen läßt (MünchKomm -BGB/Mayer-Maly/Busche, 4. Aufl., § 133 Rdn. 56 m.w.N.) und in den Grenzen des Gesetzes zu einer sachgerechten Regelung führt (BGHZ 134, 325, 329). Dem trägt das Berufungsurteil nicht Rechnung. Nach dem Wortlaut der Baubeschreibung sind die Anforderungen, die die Bodenverhältnisse ("Bodenbeschaffenheit" , "Bodenpressung") und die Statik des geplanten Gebäudes an die Gründung stellten, maßgeblich. Unbeschadet des Hinweises auf das Gutachten weist das Gebäude, wenn es auf Streifen-, Einzel- oder Punktfundamenten errichtet ist, die vertragliche Beschaffenheit auf, sofern die Fundamente Standsicherheit gewährleisten. Die bezeichneten Gründungen sind Gegenstand der Baubeschreibung geblieben, einen über das bautechnisch Erforderliche hinausgehenden Gründungsaufwand brauchte die Beklagte nicht zu betreiben. Das Gutachten konnte aus der maßgeblichen Sicht des Klägers (§ 130 BGB) der Erklärung der Beklagten keinen dem zuwiderlaufenden Inhalt
geben, da es, wovon das Berufungsurteil ausgeht, dem Kläger nicht bekannt geworden war. Das Wissen der Beklagten um den Inhalt des Gutachtens ist einseitig geblieben, mithin weder geeignet, zur Auslegung des Erklärten herangezogen zu werden noch den tatsächlichen Willen des Klägers zu bestimmen.

b) Die Bedeutung, die die Erkenntnis des Widerspruchs zwischen Baubeschreibung und Gutachten für den Vertragswillen des Klägers gehabt hätte, begründet, entgegen den weiteren Gründen des Berufungsurteils, die Beurkundungsbedürftigkeit des Gutachtens nicht. § 313 Satz 1 BGB a.F. / § 311 b Abs. 1 Satz 1 BGB ist keine Norm des Verbraucherschutzes. Sie dient gleichermaßen den Interessen des Veräußerers wie des Erwerbers des Grundstücks an einem Schutz vor übereiltem Geschäftsabschluß, an sachgemäßer Beratung (§ 17 BeurkG), an der Gültigkeit und am Beweis des Vereinbarten (Senat, BGHZ 87, 150, 153; Urt. v. 26. November 1999, V ZR 251/98, WM 2000, 579). Schutzgegenstand ist der erklärte rechtsgeschäftliche Wille der Vertragsbeteiligten, Schutzmittel ist die Dokumentation des Vereinbarten, nicht dessen, was eine Partei besser vereinbart hätte oder auf was sie die Gegenseite zu ihrem Schutz hätte hinweisen sollen.
4. Zur gebotenen Beurkundung der vertraglichen Pflicht des Beklagten, das Gutachten bei der Baugenehmigung zu beachten, bedurfte es nicht der Aufnahme seines Inhalts in die Urkunde. Der Gutachter war aufgrund der Erfahrungssätze der Ingenieurwissenschaften zur Feststellung bestimmter Tatsachen , nämlich der Beschaffenheit der Bodenschichten gelangt; anhand der Ergebnisse von Probebohrungen hatte er einen Schichtenplan erstellt (Befundtatsachen ). Aus diesen Feststellungen hatte er sachkundige Schlüsse auf nicht
geeignete und geeignete Gründungsweisen gezogen. Die Feststellung der Befundtatsachen und das Urteil zur Gutachtensfrage beruhen nicht auf dem Willen der Parteien, sondern auf den Naturgesetzen und der Sachkunde des Gutachters. Der Vertragswille der Parteien beschränkte sich darauf, den Beklagten zur Beachtung dieser Umstände anzuhalten. Dies ist beurkundet. Die Situation ist insoweit vergleichbar mit der bei einer Baugenehmigungsplanung, die Gegenstand der kaufrechtlichen Austauschpflicht ist. Hier hat der Senat die Beurkundungsbedürftigkeit verneint (Urt. v. 17. Juli 1998, V ZR 191/97, WM 1998, 1886). Mehr kann für das Gutachten, das pflichtgemäß zu beachten ist, nicht gefordert werden.
5. Ob der Umstand, daß die Beklagte dem Kläger das Gutachten nicht zur Verfügung gestellt hat, einen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlichen (Senat BGHZ 60, 319) Verschuldens bei Vertragsschluß begründet, bedarf keiner Entscheidung. Ein solcher Schadensersatzanspruch ist nicht Gegenstand der Klage. Er hätte die Erstattung des Kaufpreises und den Ausgleich weiterer Vermögensnachteile zum Gegenstand, die dem Kläger durch den Abschluß des Kaufvertrags entstanden sind. Der Erwerb des Wohnungseigentums , den die Klage verhindern will, wäre ein Vorteil, den sich der Kläger nach § 249 BGB anrechnen lassen müßte. Er fände im Schadensersatzprozeß in einem Zug-um-Zug-Vorbehalt beim Zahlungsurteil Ausdruck.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 ZPO.
Wenzel Tropf Krüger Lemke Gaier

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. August 2012 - 3 K 1490/11 - geändert. Die Umlagebescheide des Beklagten vom 18.9.2006, 13.9.2007 und 23.9.2010 werden insoweit aufgehoben, als sie für das Jahr 2005 den Betrag von 1.698.022,89 EUR, für das Jahr 2006 den Betrag von 1.620.337,22 EUR und für das Jahr 2009 den Betrag von 1.716.422,27 EUR übersteigen. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen sich gegen ihre Heranziehung zu einer Verbandsumlage.
Die Klägerin betreibt die örtlichen Wasserversorgungsanlagen der Städte xxx und xxx. Die beiden Städte privatisierten zum 1.1.2003 ihre bis dahin als Eigenbetriebe geführten Wasserversorgungsbetriebe und brachten sie in die Klägerin ein. Diese wurde am gleichen Tag anstelle der Städte Mitglied des Beklagten.
Der Beklagte ist ein Zweckverband, der 1965 aus der 1912 gegründeten staatlichen Landeswasserversorgung hervorgegangen ist. Er fördert aus verschiedenen Wasserwerken Grund, Quell- und Flusswasser, das er zu Trinkwasser aufbereitet und an seine Mitglieder liefert. Die Rechtsverhältnisse des Beklagten werden durch seine Verbandssatzung (VS) geregelt. Aufgabe des Verbands ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VS die Bereitstellung von Wasser für die öffentliche Versorgung der Verbandsmitglieder. Den Verbandsmitgliedern stehen bestimmte Bezugsrechte zu, die in Liter pro Sekunde ausgedrückt werden (§ 4 Abs. 1 VS). Die Höhe der Bezugsrechte ist in der Anlage zu der Verbandssatzung festgelegt. Beschlüsse über die Änderung der Verbandssatzung bedürfen nach § 18 Abs. 1 VS einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsversammlung.
Zur Finanzierung seines Anlagevermögens erhebt der Verband nach § 15 Abs. 2 VS von seinen Mitgliedern nach Maßgabe ihrer Bezugsrechte eine Kapitalumlage. Der nach Abzug der sonstigen Erträge und Zuschüsse verbleibende Aufwand des Verbands für Zinsen, Abschreibungen und Steuern, soweit es sich nicht um laufende Steuern aus dem Geschäftsverkehr handelt, sowie 35 % des Betriebs- und Geschäftsaufwands werden als Festkostenumlage auf die Verbandsmitglieder entsprechend ihren Bezugsrechten umgelegt (§ 16 Abs. 1 VS). Die übrigen 65 % des Betriebs- und Geschäftsaufwands sowie das Wasserentnahmeentgelt werden auf die Verbandsmitglieder nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen als Betriebskostenumlage umgelegt (§ 16 Abs. 2 Satz 1 VS). § 16 Abs. 2 Satz 2 VS in seiner bis zum 1.1.2014 geltenden Fassung bestimmte ergänzend, dass die Umlage „mindestens für die von der Verbandsversammlung im Rahmen des Wirtschaftsplanes festgelegte Grundlast zu bezahlen“ ist. Für die nach dieser Regelung zu bezahlenden, aber nicht abgenommenen Wassermengen wird die Betriebskostenumlage um die dem Verband nicht entstehenden variablen Förderkosten und um das Wasserentnahmeentgelt ermäßigt (§ 16 Abs. 3 VS).
Die „Grundlast“ wurde von der Verbandsversammlung des Beklagten in den Wirtschaftsplänen für die Jahre 2005 bis 2009 auf jeweils 38 % der dem Bezugsrecht des betreffenden Verbandsmitglieds entsprechenden Wassermenge festgesetzt.
Die Stadt xxx gehörte zu den Gründungsmitgliedern des Beklagten, die Stadt xxx wurde am 1.1.1967 Mitglied des Verbands. Zum 1.1.2002 standen beiden Städten Bezugsrechte von 263 l/s bzw. 99 l/s zu. Die Klägerin wurde infolgedessen mit einem Bezugsrecht von 362 l/s Mitglied des Beklagten. Aufgrund der unterschiedlichen Inanspruchnahme der Bezugsrechte beschloss die Verbandsversammlung des Beklagten am 12.11.2002 eine „Bezugsrechtsreform“. Das Bezugsrecht der Klägerin wurde in diesem Zusammenhang für das Jahr 2005 auf 350 l/s, für 2006 auf 345 l/s und für 2009 auf 323 l/s reduziert.
Mit einem als „Rechnung“ bezeichneten Schreiben vom 18.9.2006 verlangte der Beklagte von der Klägerin einen Betrag von 1.703.493,60 EUR für den Wasserbezug im Jahre 2005. Der Betrag setzt sich zusammen aus einer - auf der Basis eines Bezugsrechts von 350 l/s berechneten - Festkostenumlage in Höhe von 998.998 EUR sowie einer - um einen Betrag für nicht entstandene Förderkosten (3.311.47 EUR) verringerten - „Betriebskostenumlage Grundlast“ in Höhe von 704.495,60 EUR. Für das Jahr 2006 verlangte der Beklagte mit Schreiben vom 13.9.2007 einen Betrag von 1.650.249,37 EUR für den Wasserbezug im Jahre 2006, der sich aus einer - auf der Basis eines Bezugsrechts von 345 l/s berechneten - Festkostenumlage in Höhe von 975.249,45 EUR sowie einer - um einen Betrag für nicht entstandene Förderkosten (18.710,16 EUR) verringerten - „Betriebskostenumlage Grundlast“ in Höhe von 674.999,92 EUR zusammensetzt, und für das Jahr 2009 mit Schreiben vom 23.9.2010 einen Betrag von 1.756.762,70 EUR für den Wasserbezug im Jahre 2009, der sich aus einer - auf der Basis eines Bezugsrechts von 323 l/s berechneten - Festkostenumlage in Höhe von 1.002.679,21 EUR sowie einer - um einen Betrag für nicht entstandene Förderkosten (21.107,41 EUR) verringerten - „Betriebskostenumlage Grundlast“ in Höhe von 754.083,49 EUR zusammensetzt.
Die Klägerin erhob gegen die „Rechnungen“ mit Schreiben vom 18.9.2007, 24.7.2008, 1.10.2010 jeweils Widerspruch, den sie damit begründete, dass der Umlagemaßstab rechtswidrig sei. Sie verlangte deshalb eine Korrektur der Rechnungen auf der Grundlage eines Bezugsrechts von nur 90 l/s.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.3.2011 - zugestellt am 28.3.2011 - wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Zur Begründung führte er aus, die Widersprüche seien statthaft, da es sich bei den Schreiben vom 18.9.2006, 13.9.2007 und 23.9.2010 trotz ihrer Bezeichnung als Rechnung bzw. Gutschrift um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 LVwVfG handele. Die Widersprüche seien jedoch unbegründet. Die Erhebungsgrundlagen, insbesondere die Regelungen in § 16 Abs. 1 bis 3 VS, seien rechtmäßig. Ein Verstoß gegen § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ liege nicht vor. Die Regelungen seien auch mit § 43 Abs. 1 WG sowie den §§ 19, 20 GWB vereinbar.
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Die Klägerin hat am 26.4.2011 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem Antrag, die Umlagebescheide des Beklagten vom 18.9.2006, 13.9.2007 und 23.9.2010 insoweit aufzuheben, als sie für das Jahr 2005 den Betrag von 1.075.789,85 EUR, für das Jahr 2006 den Betrag von 989.958,59 EUR und für das Jahr 2009 den Betrag von 1.067.629,83 EUR übersteigen. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, die Verbandssatzung müsse selbst den Maßstab bestimmen, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs des Zweckverbands beizutragen hätten. Der Maßstab für die Umlage der Kosten werde aber nicht abschließend in der Verbandssatzung geregelt, da die Grundlast von der Verbandsversammlung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 Satz 2 sowie § 16 Abs. 3 VS mit einfacher Mehrheit festgelegt werde. Die Verbandssatzung verstoße außerdem gegen § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ, nach dem der Aufwand für die einzelnen Aufgaben angemessen auf die Mitglieder zu verteilen sei. Die unter ganz anderen Verhältnissen von ihren Rechtsvorgängerinnen angemeldeten Bezugsrechte stimmten nicht mehr mit dem heutigen Wasserverbrauch überein. In der Konsequenz habe sie, die Klägerin, nur noch für einen geringen Teil des ihr zustehenden Bezugsrechts Verwendung. Unter Annahme eines Puffers für zukünftige Entwicklungen und extrem trockene Monate erscheine ein Bezugsrecht von maximal 90 l/s angemessen. Ihre Wasserabnahme in den Jahren 2005, 2006 und 2009 habe dementsprechend jeweils unter der für die Betriebskostenumlage festgesetzten Grundlast gelegen, so dass sie für mehr Wasser bezahlt habe, als sie abgenommen habe. Die an sich verbrauchsabhängige Betriebskostenumlage werde aufgrund der Fiktion einer willkürlich überhöhten Mindestabnahme zu einer verbrauchsunabhängigen Grundumlage, die zu der verbrauchsunabhängigen Festkostenumlage hinzutrete und die Differenz zwischen den extrem unterschiedlichen spezifischen Wasserpreisen noch verschärfe. Dies stelle eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar.
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Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Die Bestimmung des Umlagemaßstabs in der Verbandsatzung werde von § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ gedeckt. Die Satzung müsse nur die Grundsätze bestimmen, nach denen die Umlage berechnet werde, aber nicht alle konkreten Einzelheiten der Umlageerhebung. Es verstoße deshalb nicht gegen § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ, wenn sich einzelne Festlegungen nicht bereits aus der Verbandssatzung, sondern aus dem Wirtschaftsplan ergäben. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liege nicht vor. Die Bemessung der Umlage anhand der verbrauchsunabhängigen Grundlast und unterschiedliche Wasserpreise für die Verbandsmitglieder seien nicht willkürlich. Es liege in der Eigenverantwortung der Klägerin bzw. der Städte xxx und xxx, welche Bezugsrechte von ihnen bis zur verbindlichen Zuteilung der Bezugsrechte am 8.7.1970 angemeldet worden seien. Nach den damaligen amtlichen Prognosen sei sowohl mit einer steigenden Bevölkerungszahl als auch mit einem höheren Bedarf je Einwohner und Tag zu rechnen gewesen. Bezugsrechtsänderungen seien entsprechend der Aufgabe des Zweckverbands als Solidargemeinschaft nur im Konsens mit den anderen Mitgliedern möglich.
12 
Mit Urteil vom 15.8.2012 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag der Klägerin entsprechend die Umlagebescheide des Beklagten vom 18.9.2006, 13.9.2007 und 23.9.2010 insoweit aufgehoben, als sie für das Jahr 2005 den Betrag von 1.075.789,85 EUR, für das Jahr 2006 den Betrag von 989.958,59 EUR und für das Jahr 2009 den Betrag von 1.067.629,83 EUR übersteigen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angefochtenen Bescheide beruhten auf nichtigen Satzungsbestimmungen und seien daher rechtswidrig. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ müsse die Satzung eines Zweckverbands den Maßstab bestimmen, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen hätten. Die Satzung müsse zwar die Berechnungsgrundlagen einer Umlage nicht erschöpfend regeln. Eine Regelung, die - wie hier - nicht erkennen lasse, welche Faktoren die Umlage entscheidend bestimmten, und sogar einen falschen Anschein über die Verteilungsmaßstäbe erwecke, sei jedoch unzulässig. Da in der Satzung keine Vorgaben für die Bestimmung der Grundlast enthalten seien, könne die Verbandsversammlung des Beklagten die Bestimmung des § 16 Abs. 2 Satz 1 VS, die eigentlich eine vom Wasserverbrauch abhängige Umlage vorschreibe, faktisch durch die Festlegung der Höhe der Grundlast in ihr Gegenteil verkehren. Sie habe dies auch getan, da sie die Grundlast ständig so hoch festlege, dass jedenfalls die Klägerin eine Festkosten- und Betriebskostenumlage zahlen müsse, die - mit Ausnahme des geringen Abschlags für Ersparnis bei Minderbezug - unabhängig von ihrer Wasserabnahme sei. Die „Grundlast“ werde nicht nach in der Satzung vorgegebenen Regeln errechnet, sondern als Quote der jeweils dem Bezugsrecht entsprechenden Wassermenge frei bestimmt. Eine solche Bestimmung der Grundlast - insbesondere die Koppelung an das Bezugsrecht ohne Begrenzung nach oben - hätte zur Erzielung der gebotenen Normklarheit zwingend einer Vorgabe in der Satzung selbst bedurft. Die Satzungsbestimmung zur Grundlast verstoße außerdem gegen § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ, wonach die Umlage so zu bemessen sei, dass der Finanzbedarf angemessen auf die Mitglieder des Zweckverbands verteilt werde. Die Grenzen der Angemessenheit würden u.a. durch das in dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG enthaltene Äquivalenzprinzip, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie spezifische gesetzliche Grundsätze des Wasserrechts bestimmt. Der Beklagte verletze mit seiner Satzungsregelung diese Grenzen. Der Beklagte binde diejenigen Verbandsmitglieder, deren Bezugsrechte noch unter ganz anderen Verhältnissen zu hoch festgelegt worden seien, an ein Wasserbezugssystem, das sie im Vergleich zu den anderen Verbandsmitgliedern mit realistischen Bezugsrechten wirtschaftlich „knebele“. Die Satzungsbestimmung betreffe alle Verbandsmitglieder, die ihre angemeldeten hohen Bezugsrechte aus wirtschaftlichen Gründen ausschöpfen müssten und deshalb andere günstigere Möglichkeiten der (ortsnahen) Wassergewinnung faktisch nicht nutzen könnten. Die dafür aufzuwendenden Mittel müssten den Endverbrauchern in Rechnung gestellt werden, ohne dass sie sich längerfristig günstig im Sinne nachhaltigen Wirtschaftens auf den Wasserpreis auswirkten. Diese Wirkung der Satzungsbestimmung verletze den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil sie eine sachunangemessene Ungleichbehandlung der Verbandsmitglieder bewirke. Der Beklagte betone zwar im Grundsatz zu Recht, dass die Eigenverantwortung der Klägerin und anderer Verbandsmitglieder sie an ihre angemeldeten hohen Bezugsrechte binde, die für den Ausbau der Kapazität der Verbandsanlagen ursächlich seien. Die betroffenen Kommunen könnten sich nicht einfach von der Verpflichtung lösen, die hohen Kosten der Unterhaltung des Fernversorgungsnetzes mit zu tragen. Die anderen Verbandsmitglieder, die nicht mit unrealistisch gewordenen Bezugsrechten belastet seien, könnten ihrerseits erwarten, für nicht von ihnen zu verantwortende Lasten des Zweckverbands (nicht) überproportional einstehen zu müssen. Zur Regulierung dieser gegenläufigen Interessen der Verbandsmitglieder unter der Beachtung der Notwendigkeiten für die Erhaltung der Verbandsanlagen habe die Verbandsversammlung als Satzungsgeber bei der Regelung der Verbandsumlage einen Spielraum, in den das Gericht nicht eingreifen dürfe. Die Grenze der Belastung der Verbandsmitglieder mit überdurchschnittlich relativ hohen, nicht mehr benötigten Bezugsrechten, sei aber dann überschritten, wenn ihnen jegliche Handlungsmöglichkeit zur sachgerechten, am Gesetzesvollzug orientierten Erfüllung ihrer Aufgaben als Träger der kommunalen Wasserversorgung genommen werde, wie dies hier der Fall sei. Dies gelte hier erst recht, weil ein weiterer, die Angemessenheit der Umlagebemessung bestimmender wasserrechtlicher Grundsatz missachtet werde. Denn ein faktisch verbrauchsunabhängiger Verteilungsmaßstab sei auch deshalb unangemessen, weil er den bundes- und landesrechtlichen Grundsatz des sparsamen bzw. haushälterischen Umgangs mit Wasser, der sich bei der Gestaltung des Wasserentnahmeentgelts auch an alle Träger der öffentlichen Wasserversorgung richte, nicht hinreichend beachte. Der Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Wasser erfordere einen Verteilungsmaßstab für die Kosten des Wasserbezugs, der zumindest teilweise vom tatsächlichen Wasserverbrauch abhänge. Nur ein solcher Maßstab fördere den gesetzlich gebotenen haushälterischen Umgang mit Wasser. Die Nichtigkeit von § 16 Abs. 2 Satz 2 VS erfasse § 16 VS insgesamt, weil angesichts der vom Beklagten vorgetragenen Geschichte und Bedeutung der Verteilung des Verbandsaufwands mittels Festlegung einer Grundlast nicht unterstellt werden könne, dass der Satzungsgeber die Festkosten- und Betriebskostenumlage ansonsten unverändert ohne diese Bestimmung geregelt hätte. Ohne Satz 2 des Absatzes 2 hätte § 16 VS einen ganz anderen Regelungsgehalt.
13 
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte am 18.9.2012 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.
14 
Die Verbandsversammlung des Beklagten beschloss am 5.11.2013 eine Satzung zur Änderung der Verbandssatzung. § 16 Abs. 2 VS lautet nunmehr:
15 
„Der restliche Betriebs- und Geschäftsaufwand sowie das Wasserentnahmeentgelt werden auf die Verbandsmitglieder nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen als Betriebskostenumlage umgelegt. Die Betriebskostenumlage ist mindestens für die Grundlast zu bezahlen. Die jährliche Grundlast beträgt 38 % der jeweils dem Bezugsrecht (§ 4 Abs. 1) entsprechenden Wassermenge.“
16 
Nach § 2 der Änderungssatzung tritt der neugefasste § 16 VS rückwirkend zum 1.1.2005 in Kraft.
17 
Der Beklagte macht geltend, § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ werde von ihrer Verbandssatzung nicht verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei das Äquivalenzprinzip für die kooperativen Beiträge von Verbandsmitgliedern kein tauglicher verfassungsrechtlicher Maßstab, weil umlagepflichtige und umlageberechtigte Körperschaften einander nicht wie abgabenpflichtige Bürger und Staat gegenüberstünden. Das Bundesverwaltungsgericht habe weiter entschieden, dass die verfassungsrechtlichen Maßstäbe des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Willkürverbotes keine Leistungsproportionalität der Umlage forderten. Der Umlagemaßstab sei nur dann unangemessen, wenn die Umlagebelastung in einem „groben Missverhältnis“ zu den legitimen Zwecken der Umlage stehe. Das Verwaltungsgericht verfehle diesen Prüfungsmaßstab. Es sei ferner zu Unrecht der Meinung, dass die Angemessenheit im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ durch spezifische gesetzliche Grundsätze des Wasserrechts bestimmt werde. Für die Verteilungsgerechtigkeit der Umlage seien Grundsätze des Wasserrechts ohne Bedeutung, da sie nicht die Aufgabe hätten, eine angemessene Lastenverteilung zwischen den Mitgliedern eines Zweckverbands zu bewirken. Bei der Bemessung der Verbandsumlage handele es sich nicht um eine wasserwirtschaftliche Maßnahme, die an den Maßstäben des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Wassergesetzes zu messen wäre, sondern um die Verteilung des dem Verband entstehenden Aufwands auf die Verbandsmitglieder.
18 
Die von der Klägerin geltend gemachte willkürliche Ungleichbehandlung mit anderen Verbandsmitgliedern liege nicht vor. Das Bezugsrecht sei in der Verbandssatzung definiert in Litern pro Sekunde. Die Verbandsmitglieder hätten deshalb das Recht, jederzeit die diesem Recht entsprechende Wassermenge zu beziehen. Der Verband müsse deshalb seine Anlagen auf den bei ihm auftretenden Spitzenbedarf auslegen, wobei allerdings davon ausgegangen werden könne, dass die Summe der Bezugsrechte gleichzeitig (nur) zu maximal 80 % ausgeschöpft werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Ungleichbehandlung, die darin liege, dass von jedem Benutzer einer Abfallentsorgungseinrichtung eine Grundgebühr erhoben werde, obwohl die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung unterschiedlich sei, mit Blick auf den Gleichheitssatz dadurch gerechtfertigt, dass die Bereitstellung einer betriebsbereiten Abfallentsorgungseinrichtung Vorhaltekosten verursache, die bei einer geringeren Inanspruchnahme durch einzelne Gebührenpflichtige nicht in gleichem Maße abnähmen. Entgegen der Auffassung der Klägerin gelte dasselbe für die Bemessung der Betriebskostenumlage nach der Grundlast. Die Ungleichbehandlung, die darin liege, dass sich die Betriebskostenumlage für Mitglieder, die ihr Bezugsrecht weniger als die Grundlast ausnutzten, gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 VS nach der Grundlast bemesse, sei dadurch gerechtfertigt, dass die Bereitstellung der Wasserversorgung entsprechend den Bezugsrechten der Verbandsmitglieder Vorhaltekosten verursache. Diese nähmen bei einer geringeren Inanspruchnahme durch einzelne Verbandsmitglieder nicht ab. Nach der Stellungnahme des xxx-xxx xxx xxx xxx vom Oktober 2012 betrage die aus technischer Sicht erforderliche Wassermindestabgabe 1.610 l/s oder 139.000 m3/d. Die effektive maximale Bereitstellungsmenge belaufe sich auf 4.905 l/s oder 423.792 m3/d. Die technisch notwendige Mindestabnahme betrage somit 32,8% der effektiven maximalen Bereitstellungsmenge. Die Grundlast sei jedoch nicht auf den Tag bezogen, sondern auf das Jahr. Angemessen sei deshalb der Vergleich mit der durchschnittlichen täglichen Trinkwassermenge von 2.995 l/s. Die technische Mindestabgabe betrage bezogen auf diesen Wert 53,8 %, was die Festlegung der Grundlast auf 38 % des Bezugsrechts rechtfertige. Eine für die Klägerin günstigere Regelung müsse zwangsläufig zu einer Belastung anderer Verbandsmitglieder führen. Dass sich der Wasserverbrauch anders entwickelt habe als in den 1960er Jahren angenommen, sei eine allgemeine Entwicklung. Besonderheiten im Hinblick auf die Klägerin bestünden insoweit nicht. Die Ermittlung des Bezugsrechts sei ausschließlich Sache der Klägerin bzw. ihren Rechtsvorgängern gewesen. Dass die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgänger die Einwohnerentwicklung zu optimistisch prognostiziert hätten, könne nicht zu Lasten der anderen Verbandsmitglieder gehen, deren Prognosen zutreffender seien, zumal die Umstände, die zum Rückgang des Wasserverbrauchs führten, bei allen Verbandsmitgliedern des Beklagten praktisch gleich seien. Eine willkürliche Ungleichbehandlung liege auch deshalb nicht vor, weil die Auslastungsquote der Klägerin sich nicht deutlich von der Auslastungsquote anderer Verbandsmitglieder der Gruppe II unterscheide. Der Verband sei den Mitgliedern, die ihr Bezugsrecht nur relativ wenig ausschöpften, zudem durch die am 1.1.1995 in Kraft getretenen Änderung des Umlageschlüssels entgegen gekommen, mit der der Anteil des Betriebs- und Geschäftsaufwands, der über die nach § 16 Abs. 2 VS verbrauchsabhängige Betriebskostenumlage finanziert werde, von 50 % auf 65 % erhöht worden sei. Der bezugsunabhängige Teil des Betriebs- und Geschäftsaufwandes, der über die Festkostenumlage auf die Verbandsmitglieder umgelegt werde, habe sich dementsprechend von 50 % auf 35 % reduziert.
19 
Der Beklagte beantragt,
20 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15.8.2012 - 3 K 1490/11 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
21 
Die Klägerin beantragt,
22 
die Berufung zurückzuweisen.
23 
Sie erwidert: Die rückwirkend zum 1.1.2005 in Kraft getretene Neufassung der Verbandssatzung sei unbeachtlich, da die im Urteil des Verwaltungsgerichts festgestellte Nichtigkeit des § 16 VS bei einer qualitativen Betrachtung auf die gesamte Verbandssatzung durchschlage. Es hätte deshalb des Erlasses einer neuen Verbandssatzung bedurft, die gemäß § 6 Abs. 1 GKZ von den Verbandsmitgliedern einstimmig vereinbart werden müsste. Der Beschluss über die Änderung der Satzung sei jedoch nicht einstimmig, sondern bei 46 Gegenstimmen und 24 Enthaltungen gefasst worden. Unabhängig davon sei zu beachten, dass der gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ zwingend in der Verbandssatzung zu regelnde Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen hätten, vom Gesetzgeber als wesentlicher Bestandteil der Verbandssatzung eingestuft worden sei. Auch insoweit hätte es für die vom Beklagten beschlossene Änderung der Verbandssatzung bei einer qualitativen Betrachtung eines einstimmigen Beschlusses der Verbandsmitglieder bedurft. § 16 VS verstoße zudem auch in seiner Neufassung aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen gegen das Gebot der angemessenen Aufwandsverteilung. Denn der Beklagte binde weiterhin diejenigen Verbandsmitglieder, deren Bezugsrechte noch unter ganz anderen Verhältnissen zu hoch festgelegt worden seien, an ein Wasserbezugsrechtssystem, das sie im Vergleich zu den anderen Verbandsmitgliedern mit realistischen Bezugsrechten wirtschaftlich „knebele“. Der Umstand, dass die Bezugsrechte durch den Beklagten jeweils antragsgemäß zugeteilt worden seien, ändere daran nichts. Denn mit dem Verwaltungsgericht sei davon auszugehen, dass die Grenze der Belastung der Verbandsmitglieder mit überdurchschnittlich hohen, nicht mehr benötigten Bezugsrechten dann überschritten sei, wenn ihnen - wie in ihrem Fall - jegliche Handlungsmöglichkeiten zur gerechten, am Gesetzesvollzug orientierten Erfüllung ihrer Aufgaben als Träger der kommunalen Wasserversorgung genommen werde. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts verstoße die in § 16 VS geregelte Methodik der Umlagenbemessung gegen den Grundsatz der ortsnahen Wasserversorgung. Der Einwand des Verwaltungsgerichts, dass sich der Grundsatz der ortsnahen Wasserversorgung nicht an die Träger der Fernwasserversorgung richte, sondern lediglich an die örtlichen Träger der Wasserversorgung, gehe fehl. Es treffe entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch nicht zu, dass für alte Bezugsrechte die Einschränkung der ortsnahen Wasserversorgung nach § 43 Abs. 1 und 2 WG a.F. nicht gelte, weil die am 1.1.1996 bestehenden Bezugsrechte und -anwartschaften nach dem § 43 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz WG a.F. unberührt blieben. Denn die in § 4 VS geregelten Bezugsrechte wirkten sich aufgrund der Methodik der Umlagenbemessung faktisch, d. h. wirtschaftlich, wie „Bezugspflichten“ oder „Bezugszwänge“ aus. Die in § 16 VS angelegte Methodik der Umlagenbemessung nach Maßgabe eines in den 1960er Jahren festgelegten Bezugsrechts sei auch deshalb willkürlich, weil die Fest- und Betriebskostenumlage nach Maßgabe einer Grundlast in Höhe von 38 % des Bezugsrechts in unzulässiger Weise mehr als 100 % der Fixkosten des Beklagten deckten.
24 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die Berufung des Beklagten ist zum größten Teil begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht in vollem Umfang stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide sind nur insoweit rechtswidrig, als die Klägerin für die Jahre 2005, 2006 und 2009 zu einer Betriebskostenumlage herangezogen wird, deren Höhe den Betrag übersteigt, die sich bei einer Berechnung der Umlage nach den von der Klägerin in den betreffenden Jahren tatsächlich bezogenen Wassermengen ergibt.
26 
I. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Das gilt unabhängig von der Frage, ob die jeweils als „Rechnung“ bezeichneten und - mit Ausnahme des Schreibens vom 23.9.2010 - nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Schreiben des Beklagten vom 18.9.2006, 13.9.2007 und 23.9.2010 von Anfang an als Verwaltungsakte anzusehen waren. Denn die Schreiben sind jedenfalls durch den Erlass des Widerspruchsbescheids zu Verwaltungsakten geworden, mit dem die Widerspruchsbehörde ihnen diese „Gestalt“ gegeben hat (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). In den Gründen des Widerspruchsbescheids werden die von der Klägerin angefochtenen Rechnungen ausdrücklich als Verwaltungsakte bezeichnet und die Widersprüche der Klägerin dementsprechend als zulässig, aber unbegründet behandelt. Die Klage ist danach als zulässig anzusehen, da der Empfänger eines Widerspruchsbescheids, was die weitere Rechtsverfolgung anlangt, nicht „klüger“ zu sein braucht, als es die Widerspruchsbehörde ist (BVerwG, Urt. v. 26.6.1987 - 8 C 21.86 - BVerwGE 78, 3).
27 
II. Die Klage hat jedoch in der Sache nur in dem sich aus dem Urteilstenor ergebenden Umfang Erfolg. Die zur Erhebung einer Festkosten- und einer Betriebskostenumlage ermächtigenden Regelungen in der Verbandssatzung des Beklagten stehen im Grundsatz mit höherrangigem Recht in Einklang. Davon ausgenommen ist (nur) die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Satzung in ihrer Fassung vom 5.11.2013, wonach die Betriebskostenumlage mindestens für die - auf 38 % der dem jeweiligen Bezugsrecht entsprechenden Wassermenge festgelegte - Grundlast zur bezahlen ist. Diese Regelung ist ebenso nichtig wie die Vorläuferregelung in § 16 Abs. 2 der Satzung in ihrer ursprünglichen Fassung vom 10.11.1992. Der übrige Teil der Verbandssatzung einschließlich der Regelungen in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz VS bleibt jedoch von der Nichtigkeit dieser Regelungen unberührt. Die angefochtenen Bescheide sind danach nicht zu beanstanden, soweit mit ihnen die Klägerin zu einer Festkostenumlage herangezogen wurde. Das Gleiche gilt für die Heranziehung zu einer Betriebskostenumlage soweit, als diese Umlage den Betrag nicht übersteigt, die sich bei einer Berechnung nach den von der Klägerin in den betreffenden Jahren tatsächlich bezogenen Wassermengen ergibt.
28 
1. Der Beklagte erhebt zur Deckung seines Finanzbedarfs eine Festkosten- sowie eine Betriebskostenumlage. Die - nach Maßgabe der Bezugsrechte der Verbandsmitglieder erhobene - Festkostenumlage dient gemäß § 16 Abs. 1 VS zur Finanzierung des nach Abzug der sonstigen Erträge und Zuschüsse verbleibenden Aufwands des Verbands für Zinsen, Abschreibungen und Steuern, soweit es sich nicht um laufende Steuern aus dem Geschäftsverkehr handelt, sowie zur Finanzierung eines 35 % entsprechenden Teils des Betriebs- und Geschäftsaufwands des Verbands. Der übrige Teil des Betriebs- und Geschäftsaufwands sowie das Entgelt für das von dem jeweiligen Mitglied bezogene Wasser werden mit der Betriebskostenumlage umgelegt, die nach dem Grundsatz des § 16 Abs. 2 Satz 1 VS nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen erhoben wird. Entgegen der Ansicht der Klägerin und des Verwaltungsgerichts stehen diese Regelungen mit höherrangigem Recht in Einklang und stellen daher eine wirksame Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu einer Festkosten- und einer Betriebskostenumlage dar.
29 
a) Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 GKZ können Zweckverbände, soweit ihre sonstigen Erträge und Einzahlungen zur Deckung ihres Finanzbedarfs nicht ausreichen, von den Verbandsmitgliedern eine Umlage erheben. Die Maßstäbe für die Umlage sind gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ so zu bemessen, dass der Finanzbedarf für die einzelnen Aufgaben angemessen auf die Mitglieder verteilt wird.
30 
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts werden die Grenzen der Angemessenheit im Sinne dieser Vorschrift u. a. durch das im Rechtsstaatsprinzip enthaltene Äquivalenzprinzip sowie spezifische gesetzliche Grundsätze des Wasserrechts bestimmt. Dieser Ansicht vermag der Senat nicht zu folgen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Umlage von Verbandslasten auf Verbandsmitglieder kein Entgelt für eine vom Verband erbrachte Leistung. Die Pflicht der Verbandsmitglieder zur Tragung der Verbandslasten ist vielmehr die selbstverständliche Folge ihrer Mitgliedschaft in dem Verband und bedarf deshalb nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für den Umlagepflichtigen (BVerwG, Urt. v. 30.8.2006 - 6 C 2.06 - NVwZ-RR 2007, 159; Beschl. v. 4.6.2002 - 9 B 15.02 - NVwZ 2002, 1508; Urt. v. 23.5.1973 - 4 C 21.70 - BVerwGE 42, 210). Bezogen auf die Satzung eines Deichfinanzierungsverbands und die dafür maßgebenden §§ 28, 30 WVG hat das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend angenommen, dass diese Vorschriften dem Satzungsgeber für die Festlegung des Beitragsmaßstabs einen weiten Gestaltungsspielraum eröffneten. Da die Umlage von Verbandslasten nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für die Umlagepflichtigen bedürfe, sei dieser Spielraum im Wesentlichen nur durch das Willkürverbot begrenzt. Der Beitragsmaßstab dürfe nicht sachwidrig und für das Wirken des Verbandes völlig unpassend sein.
31 
Der Senat sieht keinen Grund, der daran hinderte, diese Grundsätze auf § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ zu übertragen. Die Vorschrift verlangt, dass die Umlage so bemessen wird, dass der Finanzbedarf angemessen auf die Mitglieder des Zweckverbands verteilt wird, nennt jedoch keine Umstände, wie dieser Begriff näher zu bestimmen ist. Die Vorschrift eröffnet damit einen ähnlich weiten Gestaltungsspielraum wie die §§ 28, 30 WVG in der Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht. Begrenzt ist dieser Spielraum danach nur insoweit, als der Beitragsmaßstab nicht sachwidrig und für das Wirken des Verbands völlig unpassend sein darf. Ob der Satzungsgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist somit nicht zu prüfen (ebenso zu Art. 19 BayKZG BayVGH, Urt. v. 8.2.2002 - 4 ZB 01.2547 - Juris).
32 
Die Grundsätze des Wasserrechts sind in diesem Zusammenhang entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Wie der Beklagte zutreffend bemerkt, sind diese Grundsätze für die Verteilungsgerechtigkeit der Umlage ohne Bedeutung, da sie nicht die Aufgabe haben, eine angemessene Lastenverteilung zwischen den Mitgliedern eines Zweckverbands zu bewirken. Dies gilt auch für den vom Verwaltungsgericht genannten „bundes- und landesrechtlichen Grundsatz des sorgsamen, sparsamen bzw. haushälterischen Umgangs mit Wasser“. Weshalb dieser Grundsatz, den das Verwaltungsgericht § 50 Abs. 3 Satz 1 WHG, § 1a Abs. 2 WHG a.F. sowie den §§ 3a Abs. 7 Satz, 1, 43 Abs. 3 Satz 1 WG (a.F.) entnommen hat, durch die in Rede stehenden Regelungen in der Satzung des Beklagten verletzt sein sollte, ist im Übrigen nicht ersichtlich. Ob die an die örtliche Wasserversorgung der einzelnen Verbandsmitglieder angeschlossenen Benutzer einen Anreiz haben, mit Wasser sparsam umzugehen, hängt von der Ausgestaltung der gebührenrechtlichen Regelung in der jeweiligen Wasserversorgungssatzung ab, aber nicht davon, wie die Verbandslasten auf die Verbandsmitglieder verteilt werden. Der Umstand, dass der von den Verbandsmitgliedern zu tragende Anteil an den Verbandslasten von diesen üblicherweise zusammen mit den übrigen Kosten der örtlichen Wasserversorgung auf deren Benutzer abgewälzt wird, ändert daran nichts.
33 
b) Die in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VS getroffenen Regelungen verstoßen hiervon ausgehend nicht gegen § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ und sind auch im Übrigen nicht zu beanstanden.
34 
aa) Die Unterscheidung zwischen einer Festkosten- und einer Betriebskostenumlage hat ihren Grund in dem Umstand, dass ein Teil der dem Beklagten entstehenden Kosten nicht von dem Grad der Ausnutzung oder Auslastung seiner Anlagen abhängt und es sich damit insoweit nicht um variable, sondern feste Kosten handelt. Dazu gehören außer Zinsen, Abschreibungen und Steuern ein wesentlicher Teil der Personal- und Sachkosten. Nach der von der Beklagten im Juni 2010 in Auftrag gegebenen und im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Untersuchung einer Wirtschaftsprüfergesellschaft betrug das Verhältnis zwischen fixen und variablen Kosten bezogen auf den Material- und Personalaufwand in den Jahren 2006 bis 2008 41,09 % zu 58,91 % (2006), 40,12 % zu 59,88 % (2007) bzw. 42,79 % zu 57,21 % (2008). Die Erhebung einer Festkostenumlage zur Abdeckung nicht nur der Zinsen, Abschreibungen und Steuern, sondern auch eines 35 % entsprechenden Teils des Betriebs- und Geschäftsaufwands und die zusätzliche Erhebung einer Betriebskostenumlage zur Abdeckung des übrigen Teils des Betriebs- und Geschäftsaufwands ist danach als sachgerecht anzusehen. Das wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen.
35 
bb) Gegen die Verteilung des mit der Festkostenumlage abzudeckenden Teils des Gesamtaufwands des Verbands auf die Verbandsmitglieder nach Maßgabe ihrer Bezugsrechte bestehen ebenfalls keine Bedenken.
36 
(1) Der Beklagte hat seine der Fernwasserversorgung der Verbandsmitglieder dienenden Anlagen entsprechend den von den Mitgliedern in der Vergangenheit angemeldeten Bezugsrechten ausgebaut. Soweit der Betrieb dieser Anlagen bestimmte Fixkosten verursacht, d.h. Kosten, die nicht von dem Grad der Ausnutzung oder Auslastung der Anlagen des Verbands abhängen und damit auch nicht davon, in welcher Höhe die Verbandsmitglieder ihre Bezugsrechte ausschöpfen, ist es deshalb ohne weiteres als sachgerecht anzusehen, wenn diese Kosten nach Maßgabe der Bezugsrechte der Verbandsmitglieder verteilt werden.
37 
Der Beklagte zieht in diesem Zusammenhang zu Recht eine Parallele zwischen der in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VS getroffenen Regelung und der Erhebung einer Grund- und einer Leistungsgebühr. Unter einer Grundgebühr ist eine Gebühr zu verstehen, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft einer öffentlichen Einrichtung erhoben wird. Mit ihr sollen die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten ganz oder teilweise abgegolten werden. Sie wird deshalb nicht nach dem Maß der Benutzung, sondern - verbrauchsunabhängig - nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren pflegt. Neben der Grundgebühr wird eine sich nach dem Maß der jeweiligen Inanspruchnahme richtende Verbrauchsgebühr (Leistungs- oder Arbeitsgebühr) erhoben, mit der die laufenden verbrauchsabhängigen sowie ggf. der mit der Grundgebühr nicht abgedeckte Teil der Vorhaltekosten gedeckt werden (BVerwG, Urt. v. 1.8.1986 - 8 C 112.84 - NVwZ 1987, 231; Beschl. v. 12.8.1981 - 8 B 20.81 - KStZ 1982, 31).
38 
Die Erhebung einer solchen verbrauchsunabhängigen Grundgebühr ist unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes unbedenklich, soweit dadurch einzelne Gebührenschuldner im Verhältnis zu anderen nicht übermäßig hoch belastet werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.10.2001 - 9 BN 4.01 - NVwZ-RR 2003, 300). Das gilt auch für die für den Bezug von Wasser zu bezahlenden Gebühren, die vielfach in Form einer verbrauchsunabhängigen, nach der Nenngröße des Wasserzählers bemessenen Grundgebühr und einer verbrauchsabhängigen Zusatzgebühr erhoben werden. Zwar trifft es zu, dass die Erhebung einer Grundgebühr auf der Grundlage der invariablen (verbrauchsunabhängigen) Kosten dazu führt, dass die Bezieher geringer Wassermengen für den Kubikmeter verbrauchten Wassers im Ergebnis höher belastet sind als die Bezieher durchschnittlicher oder überdurchschnittlicher Wassermengen, wenn man allein auf die Menge des bezogenen Wassers abstellt. Eine darin liegende Ungleichbehandlung der Benutzer verstößt jedoch nicht gegen den Gleichheitssatz, weil sie auf der sachlich einleuchtenden Überlegung beruht, dass das Bereitstellen und ständige Vorhalten einer betriebsbereiten Wasserversorgungsanlage für jeden Anschluss invariable (verbrauchsunabhängige) Kosten verursacht, was es rechtfertigt, diese Vorhaltekosten (ganz oder teilweise) unabhängig von dem Maß der Benutzung im Einzelfall auf die Benutzer der Anlage zu verteilen. Ebenso steht die Bemessung der Grundgebühr nach der Nenngröße der Wasserzähler mit dem Gleichheitssatz in Einklang, da damit die Höhe der Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung in eine, wenn auch nur annähernde, Beziehung gesetzt wird (BVerwG, Beschl. v. 12.8.1981, a.a.O.).
39 
Gegen die Verteilung des mit der Festkostenumlage abgedeckten Teils des dem Beklagten entstehenden Aufwands auf die Verbandsmitglieder nach Maßgabe der Bezugsrechte bestehen vor diesem Hintergrund keine Bedenken.
40 
(2) Der Umstand, dass die Höhe des von dem einzelnen Mitglied angemeldeten Bezugsrechts nicht ohne weiteres geändert werden kann, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
41 
Die Bezugsrechte der einzelnen Mitglieder sind in der Anlage zu der Verbandssatzung festgelegt. Um die Bezugsrechte zu ändern, ist daher einer Änderung der Verbandssatzung erforderlich. Beschlüsse über eine solche Änderung der Satzung bedürfen nach § 18 Abs. 1 VS einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsversammlung.
42 
Eine Herabsetzung des Bezugsrechts aus eigenem Willensentschluss ist dem einzelnen Mitglied somit grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme davon kommt nur unter den in § 60 LVwVfG genannten Voraussetzungen in Betracht. Die zur Gründung eines Zweckverbands erforderliche Vereinbarung im Sinne des § 6 Abs. 1 GKZ ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der aber nur eine einmalige Wirkung hat, indem er die Verbandssatzung als Rechtsnorm zustande kommen und den Zweckverband entstehen lässt. Ist auf der Grundlage der Vereinbarung die Gründung des Zweckverbands vollzogen, so ergeben sich die Rechtsbeziehungen der Beteiligten nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Gründung des Zweckverbands, sondern allein aus den nunmehr für ihn geltenden gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württembergs besteht für eine eingeschränkte Anwendung der in § 60 LVwVfG normierten Grundsätze auf die Mitgliedschaft in einem Zweckverband gleichwohl im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben jedenfalls dann ein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis, wenn die Mitgliedschaft zu nicht vorhersehbaren unzumutbaren Folgen für ein Mitglied führt. Insoweit steht auch die Mitgliedschaft in einem Zweckverband unter dem Vorbehalt der clausula rebus sic stantibus. An die Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibs eines Mitglieds im Zweckverband sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen, da ein besonderes, im öffentlichen Interesse geschütztes Vertrauen der übrigen Mitglieder auf die Dauerhaftigkeit der Gemeinschaftslösung besteht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.3.1989 - 1 S 247/87 - NVwZ-RR 1990, 215). Unter ähnlich Voraussetzungen wird man auch einem Mitglied des Beklagten das Recht zugestehen müssen, eine den veränderten Bedingungen entsprechende Herabsetzung des von ihm angemeldeten Bezugsrechts zu verlangen. Das setzt allerdings ein durch einen schriftlichen Anpassungsantrag nach § 60 Abs. 2 LVwVfG (in entsprechender Anwendung) einzuleitendes eigenständiges Verfahren voraus.
43 
Die Verteilung des mit der Festkostenumlage abgedeckten Teils des dem Beklagten entstehenden Aufwands auf die Verbandsmitglieder nach Maßgabe der (angemeldeten und in der Verbandssatzung festgelegten) Bezugsrechte ist auch in Anbetracht dieser jedenfalls weitgehenden Bindung an die einmal erfolgte Anmeldung des Bezugsrechts nicht zu beanstanden. Dabei ist davon auszugehen, dass die Anlagen des Beklagten entsprechend den früher angemeldeten Bezugsrechten ausgebaut worden sind und es deshalb nicht unangemessen ist, wenn die Verbandsmitglieder an den für den Betrieb dieser Anlagen erforderlichen Fixkosten den von ihnen angemeldeten Bezugsrechten entsprechend beteiligt werden. Das gilt auch in solchen Fällen, in denen das Bezugsrecht eines Mitglieds die von diesem im Durchschnitt tatsächlich benötigte Wassermenge in Folge veränderter Umstände übersteigt, wie dies von der Klägerin im vorliegenden Fall geltend gemacht wird, da jede andere Regelung zu Lasten der anderen Mitglieder des Beklagten ginge. Die Anmeldung des jeweiligen Bezugsrechts beruht auf einer Prognose, die naturgemäß mit Unsicherheiten verbunden ist. Das sich daraus ergebende Risiko einer von den - der Prognose zugrunde gelegten - Annahmen und Erwartungen abweichenden Entwicklung hat das jeweilige Mitglied grundsätzlich selbst zu tragen und kann jedenfalls nur unter den angedeuteten Voraussetzungen auf die anderen Mitglieder des Verbands verlagert werden. Die - selbstverständliche - Verpflichtung des Verbands, etwaige Überkapazitäten im Rahmen des Möglichen und wirtschaftlich Sinnvollen abzubauen, bleibt davon unberührt.
44 
2. Die die Höhe der Betriebskostenumlage betreffenden weiteren Regelungen in der Satzung des Beklagten sind dagegen als unwirksam zu betrachten. Das gilt sowohl für § 16 Abs. 2 Satz 2 VS in seiner im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide noch geltenden Fassung vom 10.11.1992 als auch für § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 VS in ihrer während des Berufungsverfahrens beschlossenen Fassung vom 5.11.2013.
45 
a) § 16 Abs. 2 Satz 2 VS in ihrer Fassung vom 10.11.1992 bestimmte, dass die Betriebskostenumlage „mindestens für die von der Verbandsversammlung im Rahmen des Wirtschaftsplanes festgelegte Grundlast zu bezahlen“ ist. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, verstieß diese Regelung gegen die Vorgabe in § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ, nach welcher der Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben, in der Verbandssatzung zu bestimmen ist.
46 
Das Verwaltungsgericht ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ keine Verpflichtung begründet, die Berechnungsgrundlagen der gemäß § 19 GKZ zur Deckung des Finanzbedarfs eines Zweckverbands zu erhebenden Umlage in allen Einzelheiten zu regeln. Zu bestimmen ist jedoch der Maßstab der Umlage. Dem wurde die in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. getroffene Regelung nicht gerecht. Der sich aus § 16 Abs. 2 Satz 1 VS ergebende Grundsatz, nach dem die Betriebskostenumlage nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen bemessen wird, wird durch die nachfolgende Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. eingeschränkt, nach der die Umlage mindestens für die von der Verbandsversammlung im Rahmen des Wirtschaftsplanes festgelegte Grundlast zu bezahlen ist. Was unter dem Begriff „Grundlast“ zu verstehen ist, wird in der Vorschrift jedoch nicht erläutert. Auch Aussagen darüber, nach welchen Regeln die Festlegung der Grundlast im Rahmen des Wirtschaftsplanes zu erfolgen hat, lassen sich ihr nicht entnehmen. Feststeht danach nur, dass sich die Höhe der Umlage insoweit nicht nach der bezogenen Wassermenge, sondern nach einem anderen Maßstab richtet, der in der Satzung aber nicht näher beschrieben wird. Die Festlegung dieses Maßstabs wird damit unter Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ der Verbandsversammlung überlassen.
47 
b) Die rückwirkend zum 1.1.2005 geänderte Fassung des § 16 Abs. 2 VS vermeidet diesen Fehler. Die nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen bemessene Betriebskostenumlage ist danach mindestens für die Grundlast zu bezahlen, die 38 % der dem jeweiligen Bezugsrecht des Verbandsmitglieds entsprechenden Wassermenge beträgt. Der Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben, ist danach auch insoweit eindeutig bestimmt.
48 
Gegen das rückwirkende Inkrafttreten dieser Änderung der Verbandssatzung zum 1.1.2005 bestehen keine Bedenken. Die Neufassung des § 16 Abs. 2 VS ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie von der Verbandsversammlung nicht einstimmig, sondern nur mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen wurde. Die Regelung leidet jedoch an einem zu ihrer Nichtigkeit führenden inhaltlichen Fehler.
49 
aa) Belastende Gesetze, die in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen und dadurch echte Rückwirkung entfalten, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich grundsätzlich verboten. Etwas anderes gilt jedoch in Fällen, in denen das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt ist. Das ist u.a. dann anzunehmen, wenn eine ungültige Norm durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzt werden soll (grundlegend BVerfG, Urt. v. 19.12.1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u. a. Urt. v. 18.10.2001 -3 C 1.01 - NVwZ 2002, 486; Urt. v. 27.4.2000 - 1 C 8.99 - GewA 2000, 384; Urt. v. 15.4.1983 - 8 C 170.81 - BVerwGE 67, 129; Urt. v. 28.11.1975 - IV C 45.74 - BVerwGE 50, 2) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (u. a. Urt. v. 30.3.2006 - 2 S 831/05 - NVwZ-RR 2006, 686; Urt. v. 28.2.2002 - 2 S 2283/01 - BWGZ 2002, 279; NK-Urt. v. 5.7.2001 - 2 S 2898/98 - LRE 42, 114) ist danach der rückwirkende Erlass einer Abgabensatzung zulässig, wenn die Rückwirkung dazu dient, eine ungültige oder in ihrer Gültigkeit zweifelhafte Satzung durch eine gültige Satzung zu ersetzen, da das Vertrauen des Betroffenen in den Fortbestand der alten Rechtslage in diesen Fällen nicht schutzwürdig ist. Insoweit werden auch von der Klägerin keine Einwendungen gegen die Änderungssatzung erhoben.
50 
bb) Die Neufassung des § 16 Abs. 2 VS ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie von der Verbandsversammlung des Beklagten nicht einstimmig, sondern nur mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen wurde.
51 
(1) Nach der bereits erwähnten Regelung in § 18 Abs. 1 VS bedürfen Beschlüsse über die Änderung der Verbandssatzung einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsversammlung. Eine solche Regelung ist zulässig. Sie widerspricht insbesondere nicht den Vorgaben des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit. Für den Fall, dass der Zweckverband eine weitere Aufgabe für alle Verbandsmitglieder erfüllen soll, gelten gemäß § 21 Abs. 1 GKZ für die Änderung der Verbandssatzung §§ 6 und 7 GKZ entsprechend. Eine solche Änderung kann somit nur einstimmig beschlossen werden. Alle sonstigen Änderungen der Verbandssatzung sowie die Auflösung des Zweckverbands werden dagegen gemäß § 21 Abs. 2 GKZ von der Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmzahlen der Verbandsmitglieder beschlossen. Die Verbandssatzung kann jedoch - wie in § 18 Abs. 1 VS geschehen - bestimmen, dass eine größere Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl erforderlich ist.
52 
Nach § 7 Abs. 3 VS hat die Verbandsversammlung 600 Stimmen. Beschlüsse über die Änderung der Verbandssatzung müssen somit in Folge der Regelung in § 18 Abs. 1 VS mit mindestens 450 Stimmen gefasst werden. Nach der von dem Beklagten vorgelegten Niederschrift über die Sitzung der Verbandsversammlung vom 5.11.2015 wurde der in dieser Sitzung gefasste Beschluss über die Neufassung des § 16 Abs. 2 VS mit 519 Jastimmen, 46 Neinstimmen und 24 Enthaltungen gefasst. Die erforderliche Dreiviertelmehrheit wurde somit erreicht. Das wird auch von der Klägerin nicht bestritten.
53 
(2) Die Klägerin ist jedoch der Meinung, § 21 Abs. 2 GKZ sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die vom Verwaltungsgericht angenommene Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. die Nichtigkeit der gesamten Verbandssatzung zur Folge gehabt habe. Das trifft nicht zu.
54 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängt die Entscheidung, ob der einer Satzungsbestimmung anhaftende Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder nur zur Nichtigkeit der betreffenden Vorschrift führt, der Regel des § 139 BGB entsprechend davon ab, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (BVerwG, Beschl. v. 28.8.2008 - 9 B 40.08 - NVwZ 2009, 255; Beschl. v. 30.1.1997 - 8 NB 2.96 - BVerwGE 104, 60 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 6.11.2008 - 2 S 669/07 - ZKF 2009, 141).
55 
Die Nichtigkeit der in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. getroffenen Regelung lässt in Anwendung dieser Grundsätze den übrigen Inhalt der Verbandssatzung unberührt. Das gilt insbesondere auch für die Regelungen in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VS.
56 
Wie bereits dargelegt, wird der sich aus § 16 Abs. 2 Satz 1 VS ergebende Grundsatz, nach dem die Betriebskostenumlage nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen bemessen wird, durch die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. dahingehend eingeschränkt, dass die Umlage mindestens für die von der Verbandsversammlung im Rahmen des Wirtschaftsplanes festgelegte Grundlast zu bezahlen ist. § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. ist danach von den übrigen Regelungen in § 16 VS ohne weiteres abtrennbar. Die Beschränkung der Nichtigkeit der Verbandssatzung des Beklagten auf diese Vorschrift belässt eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung nicht nur hinsichtlich der Deckung des Finanzbedarfs des Verbands, sondern auch hinsichtlich der Gestaltung seiner Rechtsverhältnisse insgesamt.
57 
Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass der Beklagte bei Kenntnis der Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. eine Satzung ohne diese Regelung erlassen hätte. Davon, dass § 16 VS ohne diese Vorschrift einen ganz anderen Regelungsgehalt hätte, kann entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keine Rede sein. Die Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. lässt den Grundsatz, die Betriebskostenumlage nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen zu bemessen, unberührt. Sie führt vielmehr allein dazu, dass die durch die Grundlast bestimmte Untergrenze dieser Umlage entfällt.
58 
Bezüge zu den übrigen in § 16 VS enthaltenen Bestimmungen sind auch im Übrigen nicht zu erkennen. Die in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. getroffene Regelung wird von dem Beklagten damit erklärt, dass aus technischen und hygienischen Gründen durchgehend eine bestimmte Mindestmenge Trinkwasser abgegeben werden müsse, um die stetige Bereitstellung von Trinkwasser in ausreichender Menge und einwandfreier Beschaffenheit zu gewährleisten. Mit § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F solle deshalb erreicht werden, dass die Verbandsmitglieder an dem hierauf entfallenden Teil der Betriebskosten ihren Bezugsrechten entsprechend beteiligt werden, und zwar unabhängig davon, in welcher Höhe sie ihr Bezugsrecht tatsächlich ausnutzen. Die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. verfolgt damit zwar eine ähnliche Zielrichtung wie die Erhebung einer Festkostenumlage, da es auch insoweit darum geht, Kosten, die unabhängig von der Inanspruchnahme des Bezugsrechts entstehen, nicht nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen, sondern nach den Bezugsrechten zu bemessen. Die beiden Regelungen bewegen sich gleichwohl auf verschiedenen Ebenen. Nach der Darstellung des Beklagten entfallen zudem auf die Grundlast nur 5 % der Erträge aus der Wasserabgabe. Die Regelung habe daher nur eine untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung. Dieser Darstellung hat die Klägerin nicht widersprochen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte sich bei Kenntnis der Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. veranlasst gesehen hätte, das übrige System der zur Deckung seines Finanzbedarfs dienenden Umlagen zu verändern, sind im Hinblick darauf nicht zu erkennen.
59 
cc) Die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. leidet jedoch an einem zu ihrer Unwirksamkeit führenden inhaltlichen Fehler, da die im Sinne dieser Vorschrift zu verstehende Grundlast nach der von dem Beklagten selbst in Auftrag gegebenen Untersuchung nicht unerheblich unter 38 % der den Bezugsrechten der Mitglieder entsprechenden Wassermenge liegt.
60 
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. beträgt die jährliche Grundlast 38 % der jeweils dem Bezugsrecht (§ 4 Abs. 1) entsprechenden Wassermenge. Zur Rechtfertigung dieses Werts, den die Verbandsversammlung des Beklagten bereits seit vielen Jahren - noch auf der Grundlage des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. - jeweils als Grundlast festgelegt hat, hat der Beklagte vor der Satzungsänderung ein Gutachten zu der Frage eingeholt, in welchem Umfang ein Betrieb der Fördereinrichtungen und Aufbereitungsanlagen des Verbands sowie eine kontinuierliche Netzeinspeisung erforderlich ist, um die stetige Bereitstellung von Trinkwasser in ausreichender Menge und einwandfreier Beschaffenheit entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu gewährleisten. Das mit der Erstellung des Gutachtens beauftragte xxx xxx xxx hat dazu die Anforderungen an die einzelnen Aufbereitungsstufen aus betriebstechnischer und wassertechnologischer Sicht, die Mindestförderleistung der Netzpumpen sowie die maximal mögliche Verweilzeit des Trinkwassers im Verteilungsnetz unter Beachtung der Vorgaben zur Sicherstellung einer ausreichenden Desinfektionskapazität untersucht. Das im Oktober 2012 erstellte Gutachten ist auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gekommen, dass für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Anlagen unter Berücksichtigung der verschiedenen Anforderungen durchgehend mindestens 1.610 l/s Trinkwasser abgegeben werden müssten, was einer täglichen Mindestabgabemenge von 139.000 m3/d entspreche.
61 
Nach der Darstellung des Beklagten beträgt die Summe der Bezugsrechte 6,257,5 l/s oder 540.648 m3/d. Die „effektive maximale Bereitstellungsmenge“, deren Berechnung außer dem Wassereigenverbrauch und der Wasserverluste im Verteilungssystem die Erfahrungstatsache berücksichtigt, dass nicht sämtliche Verbandsmitglieder ihre Bezugsrechte zur gleichen Zeit in voller Höhe abrufen, wird von ihr mit 4.905 l/s oder 423.792 m3/d angegeben. Die von dem xxx xxx xxx errechnete technisch notwendige Mindestabnahme von 1.610 I/s entspricht somit nur 25,7 % der Summe aller Bezugsrechte sowie 32,8 % der effektiven maximalen Bereitstellungsmenge. Für eine Festlegung der Grundlast auf einen Wert von 38 % der jeweils dem Bezugsrecht entsprechenden Wassermenge gibt es danach keine Rechtfertigung.
62 
Die Ausführungen in der Begründung für die Änderung der Verbandssatzung führen zu keiner anderen Beurteilung. In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass die Grundlast nicht auf den Tag, sondern auf das Jahr bezogen sei und die durchschnittliche tägliche Trinkwassermenge in den Jahren 2002 bis 2011 2.995 l/s betragen habe. Die technische Mindestabgabe entspreche bezogen auf diesen Wert 53,8 %, was - so die Schlussfolgerung des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 18.10.2012 (S. 41) die Festlegung der Grundlast auf 38 % des Bezugsrechts rechtfertige. Diese Ausführungen sind widersprüchlich. Der Annahme, dass die Grundlast nicht auf den Tag, sondern auf das Jahr bezogen sei, widerspricht es, wenn von dem Beklagten nicht auf die durchschnittliche jährliche, sondern auf die durchschnittliche tägliche Trinkwassermenge abgestellt wird. Die Ausführungen vermögen auch im Übrigen nicht zu überzeugen, da Bezugspunkt der Grundlast nach der Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. die jeweils dem Bezugsrecht entsprechende Wassermenge ist. Wie der Beklagte selbst in seinen Schriftsätzen mehrfach betont hat, bezieht sich das Bezugsrecht auf den Bedarf während der Spitzenlastzeiten und werde deshalb nicht in m3/d, sondern in l/s ausgedrückt. Die in dem Gutachten des xxx xxx xxx errechnete technisch notwendige Mindestabnahme von 1.610 I/s kann daher nicht mit der durchschnittlichen täglichen Trinkwassermenge verglichen werden.
63 
Die im Widerspruch zu dem Gutachten stehende Festlegung der Grundlast auf 38 % der jeweils dem Bezugsrecht entsprechende Wassermenge kann entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht des Beklagten auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass mit der Festkostenumlage nur 35 % des Betriebs- und Geschäftsaufwands des Verbands gedeckt werden, obwohl nach der oben erwähnten Untersuchung einer Wirtschaftsprüfergesellschaft das Verhältnis zwischen fixen und variablen Kosten bezogen auf den Material- und Personalaufwand in den Jahren 2006 bis 2008 41,09 % zu 58,91 % (2006), 40,12 % zu 59,88 % (2007) bzw. 42,79 % zu 57,21 % (2008) betrug. Mit der Einführung einer der Grundlast entsprechenden Untergrenze der Betriebskostenumlage werden zwar, wie ausgeführt, ähnliche Zwecke verfolgt wie mit der Erhebung einer Festkostenumlage. Beide Regelungen bewegen sich gleichwohl auf verschiedenen Ebenen. Das „Zuviel“ bei der Festlegung der Grundlast kann daher nicht mit einem „Zuwenig“ bei der Festlegung des mit der Festkostenumlage zudeckenden Anteils der Festkosten an dem gesamten Betriebs- und Geschäftsaufwand ausgeglichen werden.
64 
Die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. ist danach als nichtig anzusehen. Die Nichtigkeit dieser Regelung zieht auch die Nichtigkeit der Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS n. F. nach sich, die aus den oben genannten Gründen ohne eine Festlegung der Höhe der Grundlast nicht mit höherrangigem Recht in Einklang steht. Die Regelungen in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 VS n. F. bleiben dagegen von der Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. unberührt. Auf die zum Verhältnis dieser Regelungen zu § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. gemachten Ausführungen wird Bezug genommen.
65 
3. Die Heranziehung der Klägerin zu einer Festkosten- und einer Betriebskostenumlage für die Jahre 2005, 2006 und 2009 ist danach nur im Hinblick auf die Höhe der Betriebskostenumlage zu beanstanden. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig, als die Klägerin zu einer Betriebskostenumlage herangezogen wird, deren Höhe den Betrag übersteigt, der sich bei einer Berechnung der Umlage nach den in den betreffenden Jahren bezogenen Wassermengen ergibt. Im Jahr 2005 hat die Klägerin 4.142.247 m³ Wasser bezogen, in den Jahren 2006 und 2009 waren es 3.844.591 m³ bzw. 3.563.904 m³. Auf der Grundlage der für diese Jahre geltenden Umlagesätze von 0,168755 EUR/m3 (2005), 0,167791 EUR/m3 (2006) bzw. 0,200270 EUR/m3 (2009) errechnet sich daraus eine Betriebskostenumlage von 699.024,89 EUR (2005), 645.087,77 EUR (2006) bzw. 713.743,06 EUR (2009). Unter Berücksichtigung der zu Recht festgesetzten Festkostenumlage von 998.998 EUR (2005), 975.249,45 EUR (2006) bzw. 1.002.679,21 EUR (2009) sind die angefochtenen Bescheid folglich nur insoweit rechtswidrig, als sie für das Jahr 2005 den Betrag von 1.698.022,89 EUR, für das Jahr 2006 den Betrag von 1.620.337,22 EUR und für das Jahr 2009 den Betrag von 1.716.422,27 EUR übersteigen.
66 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
67 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
68 
Beschluss
69 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.997.127,40 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
70 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
25 
Die Berufung des Beklagten ist zum größten Teil begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht in vollem Umfang stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide sind nur insoweit rechtswidrig, als die Klägerin für die Jahre 2005, 2006 und 2009 zu einer Betriebskostenumlage herangezogen wird, deren Höhe den Betrag übersteigt, die sich bei einer Berechnung der Umlage nach den von der Klägerin in den betreffenden Jahren tatsächlich bezogenen Wassermengen ergibt.
26 
I. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Das gilt unabhängig von der Frage, ob die jeweils als „Rechnung“ bezeichneten und - mit Ausnahme des Schreibens vom 23.9.2010 - nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Schreiben des Beklagten vom 18.9.2006, 13.9.2007 und 23.9.2010 von Anfang an als Verwaltungsakte anzusehen waren. Denn die Schreiben sind jedenfalls durch den Erlass des Widerspruchsbescheids zu Verwaltungsakten geworden, mit dem die Widerspruchsbehörde ihnen diese „Gestalt“ gegeben hat (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). In den Gründen des Widerspruchsbescheids werden die von der Klägerin angefochtenen Rechnungen ausdrücklich als Verwaltungsakte bezeichnet und die Widersprüche der Klägerin dementsprechend als zulässig, aber unbegründet behandelt. Die Klage ist danach als zulässig anzusehen, da der Empfänger eines Widerspruchsbescheids, was die weitere Rechtsverfolgung anlangt, nicht „klüger“ zu sein braucht, als es die Widerspruchsbehörde ist (BVerwG, Urt. v. 26.6.1987 - 8 C 21.86 - BVerwGE 78, 3).
27 
II. Die Klage hat jedoch in der Sache nur in dem sich aus dem Urteilstenor ergebenden Umfang Erfolg. Die zur Erhebung einer Festkosten- und einer Betriebskostenumlage ermächtigenden Regelungen in der Verbandssatzung des Beklagten stehen im Grundsatz mit höherrangigem Recht in Einklang. Davon ausgenommen ist (nur) die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Satzung in ihrer Fassung vom 5.11.2013, wonach die Betriebskostenumlage mindestens für die - auf 38 % der dem jeweiligen Bezugsrecht entsprechenden Wassermenge festgelegte - Grundlast zur bezahlen ist. Diese Regelung ist ebenso nichtig wie die Vorläuferregelung in § 16 Abs. 2 der Satzung in ihrer ursprünglichen Fassung vom 10.11.1992. Der übrige Teil der Verbandssatzung einschließlich der Regelungen in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz VS bleibt jedoch von der Nichtigkeit dieser Regelungen unberührt. Die angefochtenen Bescheide sind danach nicht zu beanstanden, soweit mit ihnen die Klägerin zu einer Festkostenumlage herangezogen wurde. Das Gleiche gilt für die Heranziehung zu einer Betriebskostenumlage soweit, als diese Umlage den Betrag nicht übersteigt, die sich bei einer Berechnung nach den von der Klägerin in den betreffenden Jahren tatsächlich bezogenen Wassermengen ergibt.
28 
1. Der Beklagte erhebt zur Deckung seines Finanzbedarfs eine Festkosten- sowie eine Betriebskostenumlage. Die - nach Maßgabe der Bezugsrechte der Verbandsmitglieder erhobene - Festkostenumlage dient gemäß § 16 Abs. 1 VS zur Finanzierung des nach Abzug der sonstigen Erträge und Zuschüsse verbleibenden Aufwands des Verbands für Zinsen, Abschreibungen und Steuern, soweit es sich nicht um laufende Steuern aus dem Geschäftsverkehr handelt, sowie zur Finanzierung eines 35 % entsprechenden Teils des Betriebs- und Geschäftsaufwands des Verbands. Der übrige Teil des Betriebs- und Geschäftsaufwands sowie das Entgelt für das von dem jeweiligen Mitglied bezogene Wasser werden mit der Betriebskostenumlage umgelegt, die nach dem Grundsatz des § 16 Abs. 2 Satz 1 VS nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen erhoben wird. Entgegen der Ansicht der Klägerin und des Verwaltungsgerichts stehen diese Regelungen mit höherrangigem Recht in Einklang und stellen daher eine wirksame Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu einer Festkosten- und einer Betriebskostenumlage dar.
29 
a) Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 GKZ können Zweckverbände, soweit ihre sonstigen Erträge und Einzahlungen zur Deckung ihres Finanzbedarfs nicht ausreichen, von den Verbandsmitgliedern eine Umlage erheben. Die Maßstäbe für die Umlage sind gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ so zu bemessen, dass der Finanzbedarf für die einzelnen Aufgaben angemessen auf die Mitglieder verteilt wird.
30 
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts werden die Grenzen der Angemessenheit im Sinne dieser Vorschrift u. a. durch das im Rechtsstaatsprinzip enthaltene Äquivalenzprinzip sowie spezifische gesetzliche Grundsätze des Wasserrechts bestimmt. Dieser Ansicht vermag der Senat nicht zu folgen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Umlage von Verbandslasten auf Verbandsmitglieder kein Entgelt für eine vom Verband erbrachte Leistung. Die Pflicht der Verbandsmitglieder zur Tragung der Verbandslasten ist vielmehr die selbstverständliche Folge ihrer Mitgliedschaft in dem Verband und bedarf deshalb nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für den Umlagepflichtigen (BVerwG, Urt. v. 30.8.2006 - 6 C 2.06 - NVwZ-RR 2007, 159; Beschl. v. 4.6.2002 - 9 B 15.02 - NVwZ 2002, 1508; Urt. v. 23.5.1973 - 4 C 21.70 - BVerwGE 42, 210). Bezogen auf die Satzung eines Deichfinanzierungsverbands und die dafür maßgebenden §§ 28, 30 WVG hat das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend angenommen, dass diese Vorschriften dem Satzungsgeber für die Festlegung des Beitragsmaßstabs einen weiten Gestaltungsspielraum eröffneten. Da die Umlage von Verbandslasten nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für die Umlagepflichtigen bedürfe, sei dieser Spielraum im Wesentlichen nur durch das Willkürverbot begrenzt. Der Beitragsmaßstab dürfe nicht sachwidrig und für das Wirken des Verbandes völlig unpassend sein.
31 
Der Senat sieht keinen Grund, der daran hinderte, diese Grundsätze auf § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ zu übertragen. Die Vorschrift verlangt, dass die Umlage so bemessen wird, dass der Finanzbedarf angemessen auf die Mitglieder des Zweckverbands verteilt wird, nennt jedoch keine Umstände, wie dieser Begriff näher zu bestimmen ist. Die Vorschrift eröffnet damit einen ähnlich weiten Gestaltungsspielraum wie die §§ 28, 30 WVG in der Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht. Begrenzt ist dieser Spielraum danach nur insoweit, als der Beitragsmaßstab nicht sachwidrig und für das Wirken des Verbands völlig unpassend sein darf. Ob der Satzungsgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist somit nicht zu prüfen (ebenso zu Art. 19 BayKZG BayVGH, Urt. v. 8.2.2002 - 4 ZB 01.2547 - Juris).
32 
Die Grundsätze des Wasserrechts sind in diesem Zusammenhang entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Wie der Beklagte zutreffend bemerkt, sind diese Grundsätze für die Verteilungsgerechtigkeit der Umlage ohne Bedeutung, da sie nicht die Aufgabe haben, eine angemessene Lastenverteilung zwischen den Mitgliedern eines Zweckverbands zu bewirken. Dies gilt auch für den vom Verwaltungsgericht genannten „bundes- und landesrechtlichen Grundsatz des sorgsamen, sparsamen bzw. haushälterischen Umgangs mit Wasser“. Weshalb dieser Grundsatz, den das Verwaltungsgericht § 50 Abs. 3 Satz 1 WHG, § 1a Abs. 2 WHG a.F. sowie den §§ 3a Abs. 7 Satz, 1, 43 Abs. 3 Satz 1 WG (a.F.) entnommen hat, durch die in Rede stehenden Regelungen in der Satzung des Beklagten verletzt sein sollte, ist im Übrigen nicht ersichtlich. Ob die an die örtliche Wasserversorgung der einzelnen Verbandsmitglieder angeschlossenen Benutzer einen Anreiz haben, mit Wasser sparsam umzugehen, hängt von der Ausgestaltung der gebührenrechtlichen Regelung in der jeweiligen Wasserversorgungssatzung ab, aber nicht davon, wie die Verbandslasten auf die Verbandsmitglieder verteilt werden. Der Umstand, dass der von den Verbandsmitgliedern zu tragende Anteil an den Verbandslasten von diesen üblicherweise zusammen mit den übrigen Kosten der örtlichen Wasserversorgung auf deren Benutzer abgewälzt wird, ändert daran nichts.
33 
b) Die in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VS getroffenen Regelungen verstoßen hiervon ausgehend nicht gegen § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ und sind auch im Übrigen nicht zu beanstanden.
34 
aa) Die Unterscheidung zwischen einer Festkosten- und einer Betriebskostenumlage hat ihren Grund in dem Umstand, dass ein Teil der dem Beklagten entstehenden Kosten nicht von dem Grad der Ausnutzung oder Auslastung seiner Anlagen abhängt und es sich damit insoweit nicht um variable, sondern feste Kosten handelt. Dazu gehören außer Zinsen, Abschreibungen und Steuern ein wesentlicher Teil der Personal- und Sachkosten. Nach der von der Beklagten im Juni 2010 in Auftrag gegebenen und im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Untersuchung einer Wirtschaftsprüfergesellschaft betrug das Verhältnis zwischen fixen und variablen Kosten bezogen auf den Material- und Personalaufwand in den Jahren 2006 bis 2008 41,09 % zu 58,91 % (2006), 40,12 % zu 59,88 % (2007) bzw. 42,79 % zu 57,21 % (2008). Die Erhebung einer Festkostenumlage zur Abdeckung nicht nur der Zinsen, Abschreibungen und Steuern, sondern auch eines 35 % entsprechenden Teils des Betriebs- und Geschäftsaufwands und die zusätzliche Erhebung einer Betriebskostenumlage zur Abdeckung des übrigen Teils des Betriebs- und Geschäftsaufwands ist danach als sachgerecht anzusehen. Das wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen.
35 
bb) Gegen die Verteilung des mit der Festkostenumlage abzudeckenden Teils des Gesamtaufwands des Verbands auf die Verbandsmitglieder nach Maßgabe ihrer Bezugsrechte bestehen ebenfalls keine Bedenken.
36 
(1) Der Beklagte hat seine der Fernwasserversorgung der Verbandsmitglieder dienenden Anlagen entsprechend den von den Mitgliedern in der Vergangenheit angemeldeten Bezugsrechten ausgebaut. Soweit der Betrieb dieser Anlagen bestimmte Fixkosten verursacht, d.h. Kosten, die nicht von dem Grad der Ausnutzung oder Auslastung der Anlagen des Verbands abhängen und damit auch nicht davon, in welcher Höhe die Verbandsmitglieder ihre Bezugsrechte ausschöpfen, ist es deshalb ohne weiteres als sachgerecht anzusehen, wenn diese Kosten nach Maßgabe der Bezugsrechte der Verbandsmitglieder verteilt werden.
37 
Der Beklagte zieht in diesem Zusammenhang zu Recht eine Parallele zwischen der in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VS getroffenen Regelung und der Erhebung einer Grund- und einer Leistungsgebühr. Unter einer Grundgebühr ist eine Gebühr zu verstehen, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft einer öffentlichen Einrichtung erhoben wird. Mit ihr sollen die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten ganz oder teilweise abgegolten werden. Sie wird deshalb nicht nach dem Maß der Benutzung, sondern - verbrauchsunabhängig - nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren pflegt. Neben der Grundgebühr wird eine sich nach dem Maß der jeweiligen Inanspruchnahme richtende Verbrauchsgebühr (Leistungs- oder Arbeitsgebühr) erhoben, mit der die laufenden verbrauchsabhängigen sowie ggf. der mit der Grundgebühr nicht abgedeckte Teil der Vorhaltekosten gedeckt werden (BVerwG, Urt. v. 1.8.1986 - 8 C 112.84 - NVwZ 1987, 231; Beschl. v. 12.8.1981 - 8 B 20.81 - KStZ 1982, 31).
38 
Die Erhebung einer solchen verbrauchsunabhängigen Grundgebühr ist unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes unbedenklich, soweit dadurch einzelne Gebührenschuldner im Verhältnis zu anderen nicht übermäßig hoch belastet werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.10.2001 - 9 BN 4.01 - NVwZ-RR 2003, 300). Das gilt auch für die für den Bezug von Wasser zu bezahlenden Gebühren, die vielfach in Form einer verbrauchsunabhängigen, nach der Nenngröße des Wasserzählers bemessenen Grundgebühr und einer verbrauchsabhängigen Zusatzgebühr erhoben werden. Zwar trifft es zu, dass die Erhebung einer Grundgebühr auf der Grundlage der invariablen (verbrauchsunabhängigen) Kosten dazu führt, dass die Bezieher geringer Wassermengen für den Kubikmeter verbrauchten Wassers im Ergebnis höher belastet sind als die Bezieher durchschnittlicher oder überdurchschnittlicher Wassermengen, wenn man allein auf die Menge des bezogenen Wassers abstellt. Eine darin liegende Ungleichbehandlung der Benutzer verstößt jedoch nicht gegen den Gleichheitssatz, weil sie auf der sachlich einleuchtenden Überlegung beruht, dass das Bereitstellen und ständige Vorhalten einer betriebsbereiten Wasserversorgungsanlage für jeden Anschluss invariable (verbrauchsunabhängige) Kosten verursacht, was es rechtfertigt, diese Vorhaltekosten (ganz oder teilweise) unabhängig von dem Maß der Benutzung im Einzelfall auf die Benutzer der Anlage zu verteilen. Ebenso steht die Bemessung der Grundgebühr nach der Nenngröße der Wasserzähler mit dem Gleichheitssatz in Einklang, da damit die Höhe der Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung in eine, wenn auch nur annähernde, Beziehung gesetzt wird (BVerwG, Beschl. v. 12.8.1981, a.a.O.).
39 
Gegen die Verteilung des mit der Festkostenumlage abgedeckten Teils des dem Beklagten entstehenden Aufwands auf die Verbandsmitglieder nach Maßgabe der Bezugsrechte bestehen vor diesem Hintergrund keine Bedenken.
40 
(2) Der Umstand, dass die Höhe des von dem einzelnen Mitglied angemeldeten Bezugsrechts nicht ohne weiteres geändert werden kann, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
41 
Die Bezugsrechte der einzelnen Mitglieder sind in der Anlage zu der Verbandssatzung festgelegt. Um die Bezugsrechte zu ändern, ist daher einer Änderung der Verbandssatzung erforderlich. Beschlüsse über eine solche Änderung der Satzung bedürfen nach § 18 Abs. 1 VS einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsversammlung.
42 
Eine Herabsetzung des Bezugsrechts aus eigenem Willensentschluss ist dem einzelnen Mitglied somit grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme davon kommt nur unter den in § 60 LVwVfG genannten Voraussetzungen in Betracht. Die zur Gründung eines Zweckverbands erforderliche Vereinbarung im Sinne des § 6 Abs. 1 GKZ ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der aber nur eine einmalige Wirkung hat, indem er die Verbandssatzung als Rechtsnorm zustande kommen und den Zweckverband entstehen lässt. Ist auf der Grundlage der Vereinbarung die Gründung des Zweckverbands vollzogen, so ergeben sich die Rechtsbeziehungen der Beteiligten nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Gründung des Zweckverbands, sondern allein aus den nunmehr für ihn geltenden gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württembergs besteht für eine eingeschränkte Anwendung der in § 60 LVwVfG normierten Grundsätze auf die Mitgliedschaft in einem Zweckverband gleichwohl im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben jedenfalls dann ein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis, wenn die Mitgliedschaft zu nicht vorhersehbaren unzumutbaren Folgen für ein Mitglied führt. Insoweit steht auch die Mitgliedschaft in einem Zweckverband unter dem Vorbehalt der clausula rebus sic stantibus. An die Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibs eines Mitglieds im Zweckverband sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen, da ein besonderes, im öffentlichen Interesse geschütztes Vertrauen der übrigen Mitglieder auf die Dauerhaftigkeit der Gemeinschaftslösung besteht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.3.1989 - 1 S 247/87 - NVwZ-RR 1990, 215). Unter ähnlich Voraussetzungen wird man auch einem Mitglied des Beklagten das Recht zugestehen müssen, eine den veränderten Bedingungen entsprechende Herabsetzung des von ihm angemeldeten Bezugsrechts zu verlangen. Das setzt allerdings ein durch einen schriftlichen Anpassungsantrag nach § 60 Abs. 2 LVwVfG (in entsprechender Anwendung) einzuleitendes eigenständiges Verfahren voraus.
43 
Die Verteilung des mit der Festkostenumlage abgedeckten Teils des dem Beklagten entstehenden Aufwands auf die Verbandsmitglieder nach Maßgabe der (angemeldeten und in der Verbandssatzung festgelegten) Bezugsrechte ist auch in Anbetracht dieser jedenfalls weitgehenden Bindung an die einmal erfolgte Anmeldung des Bezugsrechts nicht zu beanstanden. Dabei ist davon auszugehen, dass die Anlagen des Beklagten entsprechend den früher angemeldeten Bezugsrechten ausgebaut worden sind und es deshalb nicht unangemessen ist, wenn die Verbandsmitglieder an den für den Betrieb dieser Anlagen erforderlichen Fixkosten den von ihnen angemeldeten Bezugsrechten entsprechend beteiligt werden. Das gilt auch in solchen Fällen, in denen das Bezugsrecht eines Mitglieds die von diesem im Durchschnitt tatsächlich benötigte Wassermenge in Folge veränderter Umstände übersteigt, wie dies von der Klägerin im vorliegenden Fall geltend gemacht wird, da jede andere Regelung zu Lasten der anderen Mitglieder des Beklagten ginge. Die Anmeldung des jeweiligen Bezugsrechts beruht auf einer Prognose, die naturgemäß mit Unsicherheiten verbunden ist. Das sich daraus ergebende Risiko einer von den - der Prognose zugrunde gelegten - Annahmen und Erwartungen abweichenden Entwicklung hat das jeweilige Mitglied grundsätzlich selbst zu tragen und kann jedenfalls nur unter den angedeuteten Voraussetzungen auf die anderen Mitglieder des Verbands verlagert werden. Die - selbstverständliche - Verpflichtung des Verbands, etwaige Überkapazitäten im Rahmen des Möglichen und wirtschaftlich Sinnvollen abzubauen, bleibt davon unberührt.
44 
2. Die die Höhe der Betriebskostenumlage betreffenden weiteren Regelungen in der Satzung des Beklagten sind dagegen als unwirksam zu betrachten. Das gilt sowohl für § 16 Abs. 2 Satz 2 VS in seiner im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide noch geltenden Fassung vom 10.11.1992 als auch für § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 VS in ihrer während des Berufungsverfahrens beschlossenen Fassung vom 5.11.2013.
45 
a) § 16 Abs. 2 Satz 2 VS in ihrer Fassung vom 10.11.1992 bestimmte, dass die Betriebskostenumlage „mindestens für die von der Verbandsversammlung im Rahmen des Wirtschaftsplanes festgelegte Grundlast zu bezahlen“ ist. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, verstieß diese Regelung gegen die Vorgabe in § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ, nach welcher der Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben, in der Verbandssatzung zu bestimmen ist.
46 
Das Verwaltungsgericht ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ keine Verpflichtung begründet, die Berechnungsgrundlagen der gemäß § 19 GKZ zur Deckung des Finanzbedarfs eines Zweckverbands zu erhebenden Umlage in allen Einzelheiten zu regeln. Zu bestimmen ist jedoch der Maßstab der Umlage. Dem wurde die in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. getroffene Regelung nicht gerecht. Der sich aus § 16 Abs. 2 Satz 1 VS ergebende Grundsatz, nach dem die Betriebskostenumlage nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen bemessen wird, wird durch die nachfolgende Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. eingeschränkt, nach der die Umlage mindestens für die von der Verbandsversammlung im Rahmen des Wirtschaftsplanes festgelegte Grundlast zu bezahlen ist. Was unter dem Begriff „Grundlast“ zu verstehen ist, wird in der Vorschrift jedoch nicht erläutert. Auch Aussagen darüber, nach welchen Regeln die Festlegung der Grundlast im Rahmen des Wirtschaftsplanes zu erfolgen hat, lassen sich ihr nicht entnehmen. Feststeht danach nur, dass sich die Höhe der Umlage insoweit nicht nach der bezogenen Wassermenge, sondern nach einem anderen Maßstab richtet, der in der Satzung aber nicht näher beschrieben wird. Die Festlegung dieses Maßstabs wird damit unter Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ der Verbandsversammlung überlassen.
47 
b) Die rückwirkend zum 1.1.2005 geänderte Fassung des § 16 Abs. 2 VS vermeidet diesen Fehler. Die nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen bemessene Betriebskostenumlage ist danach mindestens für die Grundlast zu bezahlen, die 38 % der dem jeweiligen Bezugsrecht des Verbandsmitglieds entsprechenden Wassermenge beträgt. Der Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben, ist danach auch insoweit eindeutig bestimmt.
48 
Gegen das rückwirkende Inkrafttreten dieser Änderung der Verbandssatzung zum 1.1.2005 bestehen keine Bedenken. Die Neufassung des § 16 Abs. 2 VS ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie von der Verbandsversammlung nicht einstimmig, sondern nur mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen wurde. Die Regelung leidet jedoch an einem zu ihrer Nichtigkeit führenden inhaltlichen Fehler.
49 
aa) Belastende Gesetze, die in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen und dadurch echte Rückwirkung entfalten, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich grundsätzlich verboten. Etwas anderes gilt jedoch in Fällen, in denen das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt ist. Das ist u.a. dann anzunehmen, wenn eine ungültige Norm durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzt werden soll (grundlegend BVerfG, Urt. v. 19.12.1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u. a. Urt. v. 18.10.2001 -3 C 1.01 - NVwZ 2002, 486; Urt. v. 27.4.2000 - 1 C 8.99 - GewA 2000, 384; Urt. v. 15.4.1983 - 8 C 170.81 - BVerwGE 67, 129; Urt. v. 28.11.1975 - IV C 45.74 - BVerwGE 50, 2) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (u. a. Urt. v. 30.3.2006 - 2 S 831/05 - NVwZ-RR 2006, 686; Urt. v. 28.2.2002 - 2 S 2283/01 - BWGZ 2002, 279; NK-Urt. v. 5.7.2001 - 2 S 2898/98 - LRE 42, 114) ist danach der rückwirkende Erlass einer Abgabensatzung zulässig, wenn die Rückwirkung dazu dient, eine ungültige oder in ihrer Gültigkeit zweifelhafte Satzung durch eine gültige Satzung zu ersetzen, da das Vertrauen des Betroffenen in den Fortbestand der alten Rechtslage in diesen Fällen nicht schutzwürdig ist. Insoweit werden auch von der Klägerin keine Einwendungen gegen die Änderungssatzung erhoben.
50 
bb) Die Neufassung des § 16 Abs. 2 VS ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie von der Verbandsversammlung des Beklagten nicht einstimmig, sondern nur mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen wurde.
51 
(1) Nach der bereits erwähnten Regelung in § 18 Abs. 1 VS bedürfen Beschlüsse über die Änderung der Verbandssatzung einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsversammlung. Eine solche Regelung ist zulässig. Sie widerspricht insbesondere nicht den Vorgaben des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit. Für den Fall, dass der Zweckverband eine weitere Aufgabe für alle Verbandsmitglieder erfüllen soll, gelten gemäß § 21 Abs. 1 GKZ für die Änderung der Verbandssatzung §§ 6 und 7 GKZ entsprechend. Eine solche Änderung kann somit nur einstimmig beschlossen werden. Alle sonstigen Änderungen der Verbandssatzung sowie die Auflösung des Zweckverbands werden dagegen gemäß § 21 Abs. 2 GKZ von der Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmzahlen der Verbandsmitglieder beschlossen. Die Verbandssatzung kann jedoch - wie in § 18 Abs. 1 VS geschehen - bestimmen, dass eine größere Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl erforderlich ist.
52 
Nach § 7 Abs. 3 VS hat die Verbandsversammlung 600 Stimmen. Beschlüsse über die Änderung der Verbandssatzung müssen somit in Folge der Regelung in § 18 Abs. 1 VS mit mindestens 450 Stimmen gefasst werden. Nach der von dem Beklagten vorgelegten Niederschrift über die Sitzung der Verbandsversammlung vom 5.11.2015 wurde der in dieser Sitzung gefasste Beschluss über die Neufassung des § 16 Abs. 2 VS mit 519 Jastimmen, 46 Neinstimmen und 24 Enthaltungen gefasst. Die erforderliche Dreiviertelmehrheit wurde somit erreicht. Das wird auch von der Klägerin nicht bestritten.
53 
(2) Die Klägerin ist jedoch der Meinung, § 21 Abs. 2 GKZ sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die vom Verwaltungsgericht angenommene Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. die Nichtigkeit der gesamten Verbandssatzung zur Folge gehabt habe. Das trifft nicht zu.
54 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängt die Entscheidung, ob der einer Satzungsbestimmung anhaftende Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder nur zur Nichtigkeit der betreffenden Vorschrift führt, der Regel des § 139 BGB entsprechend davon ab, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (BVerwG, Beschl. v. 28.8.2008 - 9 B 40.08 - NVwZ 2009, 255; Beschl. v. 30.1.1997 - 8 NB 2.96 - BVerwGE 104, 60 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 6.11.2008 - 2 S 669/07 - ZKF 2009, 141).
55 
Die Nichtigkeit der in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. getroffenen Regelung lässt in Anwendung dieser Grundsätze den übrigen Inhalt der Verbandssatzung unberührt. Das gilt insbesondere auch für die Regelungen in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VS.
56 
Wie bereits dargelegt, wird der sich aus § 16 Abs. 2 Satz 1 VS ergebende Grundsatz, nach dem die Betriebskostenumlage nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen bemessen wird, durch die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. dahingehend eingeschränkt, dass die Umlage mindestens für die von der Verbandsversammlung im Rahmen des Wirtschaftsplanes festgelegte Grundlast zu bezahlen ist. § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. ist danach von den übrigen Regelungen in § 16 VS ohne weiteres abtrennbar. Die Beschränkung der Nichtigkeit der Verbandssatzung des Beklagten auf diese Vorschrift belässt eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung nicht nur hinsichtlich der Deckung des Finanzbedarfs des Verbands, sondern auch hinsichtlich der Gestaltung seiner Rechtsverhältnisse insgesamt.
57 
Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass der Beklagte bei Kenntnis der Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. eine Satzung ohne diese Regelung erlassen hätte. Davon, dass § 16 VS ohne diese Vorschrift einen ganz anderen Regelungsgehalt hätte, kann entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keine Rede sein. Die Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. lässt den Grundsatz, die Betriebskostenumlage nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen zu bemessen, unberührt. Sie führt vielmehr allein dazu, dass die durch die Grundlast bestimmte Untergrenze dieser Umlage entfällt.
58 
Bezüge zu den übrigen in § 16 VS enthaltenen Bestimmungen sind auch im Übrigen nicht zu erkennen. Die in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. getroffene Regelung wird von dem Beklagten damit erklärt, dass aus technischen und hygienischen Gründen durchgehend eine bestimmte Mindestmenge Trinkwasser abgegeben werden müsse, um die stetige Bereitstellung von Trinkwasser in ausreichender Menge und einwandfreier Beschaffenheit zu gewährleisten. Mit § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F solle deshalb erreicht werden, dass die Verbandsmitglieder an dem hierauf entfallenden Teil der Betriebskosten ihren Bezugsrechten entsprechend beteiligt werden, und zwar unabhängig davon, in welcher Höhe sie ihr Bezugsrecht tatsächlich ausnutzen. Die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. verfolgt damit zwar eine ähnliche Zielrichtung wie die Erhebung einer Festkostenumlage, da es auch insoweit darum geht, Kosten, die unabhängig von der Inanspruchnahme des Bezugsrechts entstehen, nicht nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen, sondern nach den Bezugsrechten zu bemessen. Die beiden Regelungen bewegen sich gleichwohl auf verschiedenen Ebenen. Nach der Darstellung des Beklagten entfallen zudem auf die Grundlast nur 5 % der Erträge aus der Wasserabgabe. Die Regelung habe daher nur eine untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung. Dieser Darstellung hat die Klägerin nicht widersprochen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte sich bei Kenntnis der Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. veranlasst gesehen hätte, das übrige System der zur Deckung seines Finanzbedarfs dienenden Umlagen zu verändern, sind im Hinblick darauf nicht zu erkennen.
59 
cc) Die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. leidet jedoch an einem zu ihrer Unwirksamkeit führenden inhaltlichen Fehler, da die im Sinne dieser Vorschrift zu verstehende Grundlast nach der von dem Beklagten selbst in Auftrag gegebenen Untersuchung nicht unerheblich unter 38 % der den Bezugsrechten der Mitglieder entsprechenden Wassermenge liegt.
60 
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. beträgt die jährliche Grundlast 38 % der jeweils dem Bezugsrecht (§ 4 Abs. 1) entsprechenden Wassermenge. Zur Rechtfertigung dieses Werts, den die Verbandsversammlung des Beklagten bereits seit vielen Jahren - noch auf der Grundlage des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. - jeweils als Grundlast festgelegt hat, hat der Beklagte vor der Satzungsänderung ein Gutachten zu der Frage eingeholt, in welchem Umfang ein Betrieb der Fördereinrichtungen und Aufbereitungsanlagen des Verbands sowie eine kontinuierliche Netzeinspeisung erforderlich ist, um die stetige Bereitstellung von Trinkwasser in ausreichender Menge und einwandfreier Beschaffenheit entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu gewährleisten. Das mit der Erstellung des Gutachtens beauftragte xxx xxx xxx hat dazu die Anforderungen an die einzelnen Aufbereitungsstufen aus betriebstechnischer und wassertechnologischer Sicht, die Mindestförderleistung der Netzpumpen sowie die maximal mögliche Verweilzeit des Trinkwassers im Verteilungsnetz unter Beachtung der Vorgaben zur Sicherstellung einer ausreichenden Desinfektionskapazität untersucht. Das im Oktober 2012 erstellte Gutachten ist auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gekommen, dass für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Anlagen unter Berücksichtigung der verschiedenen Anforderungen durchgehend mindestens 1.610 l/s Trinkwasser abgegeben werden müssten, was einer täglichen Mindestabgabemenge von 139.000 m3/d entspreche.
61 
Nach der Darstellung des Beklagten beträgt die Summe der Bezugsrechte 6,257,5 l/s oder 540.648 m3/d. Die „effektive maximale Bereitstellungsmenge“, deren Berechnung außer dem Wassereigenverbrauch und der Wasserverluste im Verteilungssystem die Erfahrungstatsache berücksichtigt, dass nicht sämtliche Verbandsmitglieder ihre Bezugsrechte zur gleichen Zeit in voller Höhe abrufen, wird von ihr mit 4.905 l/s oder 423.792 m3/d angegeben. Die von dem xxx xxx xxx errechnete technisch notwendige Mindestabnahme von 1.610 I/s entspricht somit nur 25,7 % der Summe aller Bezugsrechte sowie 32,8 % der effektiven maximalen Bereitstellungsmenge. Für eine Festlegung der Grundlast auf einen Wert von 38 % der jeweils dem Bezugsrecht entsprechenden Wassermenge gibt es danach keine Rechtfertigung.
62 
Die Ausführungen in der Begründung für die Änderung der Verbandssatzung führen zu keiner anderen Beurteilung. In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass die Grundlast nicht auf den Tag, sondern auf das Jahr bezogen sei und die durchschnittliche tägliche Trinkwassermenge in den Jahren 2002 bis 2011 2.995 l/s betragen habe. Die technische Mindestabgabe entspreche bezogen auf diesen Wert 53,8 %, was - so die Schlussfolgerung des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 18.10.2012 (S. 41) die Festlegung der Grundlast auf 38 % des Bezugsrechts rechtfertige. Diese Ausführungen sind widersprüchlich. Der Annahme, dass die Grundlast nicht auf den Tag, sondern auf das Jahr bezogen sei, widerspricht es, wenn von dem Beklagten nicht auf die durchschnittliche jährliche, sondern auf die durchschnittliche tägliche Trinkwassermenge abgestellt wird. Die Ausführungen vermögen auch im Übrigen nicht zu überzeugen, da Bezugspunkt der Grundlast nach der Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. die jeweils dem Bezugsrecht entsprechende Wassermenge ist. Wie der Beklagte selbst in seinen Schriftsätzen mehrfach betont hat, bezieht sich das Bezugsrecht auf den Bedarf während der Spitzenlastzeiten und werde deshalb nicht in m3/d, sondern in l/s ausgedrückt. Die in dem Gutachten des xxx xxx xxx errechnete technisch notwendige Mindestabnahme von 1.610 I/s kann daher nicht mit der durchschnittlichen täglichen Trinkwassermenge verglichen werden.
63 
Die im Widerspruch zu dem Gutachten stehende Festlegung der Grundlast auf 38 % der jeweils dem Bezugsrecht entsprechende Wassermenge kann entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht des Beklagten auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass mit der Festkostenumlage nur 35 % des Betriebs- und Geschäftsaufwands des Verbands gedeckt werden, obwohl nach der oben erwähnten Untersuchung einer Wirtschaftsprüfergesellschaft das Verhältnis zwischen fixen und variablen Kosten bezogen auf den Material- und Personalaufwand in den Jahren 2006 bis 2008 41,09 % zu 58,91 % (2006), 40,12 % zu 59,88 % (2007) bzw. 42,79 % zu 57,21 % (2008) betrug. Mit der Einführung einer der Grundlast entsprechenden Untergrenze der Betriebskostenumlage werden zwar, wie ausgeführt, ähnliche Zwecke verfolgt wie mit der Erhebung einer Festkostenumlage. Beide Regelungen bewegen sich gleichwohl auf verschiedenen Ebenen. Das „Zuviel“ bei der Festlegung der Grundlast kann daher nicht mit einem „Zuwenig“ bei der Festlegung des mit der Festkostenumlage zudeckenden Anteils der Festkosten an dem gesamten Betriebs- und Geschäftsaufwand ausgeglichen werden.
64 
Die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. ist danach als nichtig anzusehen. Die Nichtigkeit dieser Regelung zieht auch die Nichtigkeit der Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS n. F. nach sich, die aus den oben genannten Gründen ohne eine Festlegung der Höhe der Grundlast nicht mit höherrangigem Recht in Einklang steht. Die Regelungen in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 VS n. F. bleiben dagegen von der Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. unberührt. Auf die zum Verhältnis dieser Regelungen zu § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. gemachten Ausführungen wird Bezug genommen.
65 
3. Die Heranziehung der Klägerin zu einer Festkosten- und einer Betriebskostenumlage für die Jahre 2005, 2006 und 2009 ist danach nur im Hinblick auf die Höhe der Betriebskostenumlage zu beanstanden. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig, als die Klägerin zu einer Betriebskostenumlage herangezogen wird, deren Höhe den Betrag übersteigt, der sich bei einer Berechnung der Umlage nach den in den betreffenden Jahren bezogenen Wassermengen ergibt. Im Jahr 2005 hat die Klägerin 4.142.247 m³ Wasser bezogen, in den Jahren 2006 und 2009 waren es 3.844.591 m³ bzw. 3.563.904 m³. Auf der Grundlage der für diese Jahre geltenden Umlagesätze von 0,168755 EUR/m3 (2005), 0,167791 EUR/m3 (2006) bzw. 0,200270 EUR/m3 (2009) errechnet sich daraus eine Betriebskostenumlage von 699.024,89 EUR (2005), 645.087,77 EUR (2006) bzw. 713.743,06 EUR (2009). Unter Berücksichtigung der zu Recht festgesetzten Festkostenumlage von 998.998 EUR (2005), 975.249,45 EUR (2006) bzw. 1.002.679,21 EUR (2009) sind die angefochtenen Bescheid folglich nur insoweit rechtswidrig, als sie für das Jahr 2005 den Betrag von 1.698.022,89 EUR, für das Jahr 2006 den Betrag von 1.620.337,22 EUR und für das Jahr 2009 den Betrag von 1.716.422,27 EUR übersteigen.
66 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
67 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
68 
Beschluss
69 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.997.127,40 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
70 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt werden.

(2) Die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen sowie die Vorschriften über den Ersatz von Verwendungen und über das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben unberührt. In den Fällen der §§ 946, 947 ist die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber dem Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig, wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden ist.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.

(2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der Berufungsbeklagte und die anderen Beteiligten können sich der Berufung anschließen. Die Anschlussberufung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzulegen.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Beteiligte auf die Berufung verzichtet hat oder die Frist für die Berufung oder den Antrag auf Zulassung der Berufung verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 124a Abs. 3 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Die Anschlussberufung bedarf keiner Zulassung.

(5) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.

(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 278/01 Verkündet am:
14. März 2003
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Bodengutachten, das nach der Baubeschreibung zu beachten ist, nicht
aber die vertragliche Beschaffenheit des Gebäudes bestimmt, bedarf keiner Beurkundung.
BGH, Urt. v. 14. März 2003 - V ZR 278/01 - KG in Berlin
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. März 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten und der Streithelfer werden das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. Juni 2001 aufgehoben und das Urteil der 36. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 14. Juli 2000 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits und die durch die Streithilfe verursachten Kosten.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger kaufte von der Beklagten mit Verträgen vom 21. Dezember 1994 und vom 30. Dezember 1996, beurkundet von dem amtlich bestellten Vertreter des Notars Z. in München und dem Notar Dr. R. in München, Eigentumswohnungen in einer Wohnanlage in B. -F. . Die Wohnungen waren bei Abschluß der Verträge geplant bzw. im Bau. Wegen der Bauausführung verwiesen die Verträge auf eine Baubeschreibung, die eine Anlage zu der von dem Notar H. in B. am 7. November 1994 beurkun-
deten Teilungserklärung ist. Zur Gründung des Gebäudes enthält die Baubeschreibung folgendes:
"Herstellen der Streifen-, Einzel- und Punktfundamente gemäß Bodenbeschaffenheit und Bodenpressung bzw. Statik. Das Bodengutachten des Büros P. ist zu beachten." Das Gutachten war nicht Gegenstand der Beurkundung. Der Gutachter hält eine einwandfreie Gründung auf Streifen- oder Einzelfundamenten für nicht möglich und befürwortet eine Pfahlgründung. Spätere Gutachten eines anderen Sachverständigen halten den Einsatz des Düsenstrahlverfahrens und Flächengründung für geeignet. Bei der Ausführung des Gebäudes wurde auf eine Pfahlgründung verzichtet. In einzelnen Wänden sind Risse aufgetreten, deren Ursache streitig ist. Nach Anlage der Wohnungsgrundbücher erklärte die Beklagte am 9. April 1997, aufgrund in den Kaufverträgen enthaltener Vollmachten zugleich für den Kläger, die Auflassungen. Der Kläger hat eine einstweilige Verfügung erwirkt, nach der der Beklagten untersagt wird, das Wohnungseigentum dem Kläger "zu übertragen, insbesondere einen Antrag auf Eintragung des Antragstellers (scil. Klägers) als Eigentümer beim Grundbuchamt zu stellen oder einen solchen Antrag aufrechtzuerhalten".
Im Hauptsacheverfahren hat der Kläger einen Verbotsantrag mit dem Inhalt der einstweiligen Verfügung gestellt. Das Landgericht hat dem Antrag stattgegeben, über die Hilfswiderklage auf Löschung der zugunsten des Klägers eingetragenen Auflassungsvormerkungen, auf Löschung von Grundpfandrechten , auf Herausgabe der Wohnungen und verschiedener Bürgschaftsurkunden sowie auf Abtretung von Mietansprüchen, jeweils Zug um Zug gegen Rückzahlung der Kaufpreise, hat es noch nicht entschieden. Das Oberlandes-
gericht hat die von der Beklagten und dem auf ihrer Seite beigetretenen Notar H. eingelegte Berufung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Revi- sion der Beklagten, des Streithelfers sowie der Notare Dr. R. und Z. als weiterer Streithelfer. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht hält die Kaufverträge wegen der Nichtbeurkundung des Gutachtens P. für formnichtig. Die Beurkundung sei für die vollständige Wiedergabe der auf die Vertragsschlüsse gerichteten Willenserklärungen erforderlich gewesen, da das Gutachten Bestandteil der Baubeschreibung geworden sei. Der Gutachter habe mit dem Ausschluß bestimmter Gründungsarten wegen fehlender Eignung auf die Baubeschreibung Einfluß genommen und in diese einen Widerspruch eingefügt. Auch wenn bei der Erstellung der Baubeschreibung lediglich eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des Gutachters, nicht aber auf die von diesem gezogenen Schlußfolgerungen habe erfolgen sollen, sei nach dem im Verhältnis zum Kläger maßgebenden Wortlaut der Baubeschreibung das gesamte Gutachten zu beachten gewesen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger bei Mitbeurkundung des Gutachtens über dessen Widerspruch zur Baubeschreibung hinweggegangen wäre. Das Unterbleiben der Beurkundung bewirke eine Gesamtnichtigkeit der Kaufverträge; denn der Kläger hätte auf eine Einbeziehung des Gutachtens nur verzichten können, wenn ihm dessen Inhalt bekannt gewesen wäre.

II.


Die Revision der Beklagten und ihrer Streithelfer hat Erfolg.
1. Ob das Landgericht, was die Streithelfer Dr. R. und Z. wegen möglichen Widerspruchs zur Entscheidung über die Hilfswiderklage als unzulässig rügen (§ 301 ZPO), über die Klage durch Teilurteil befinden durfte, bedarf keiner Entscheidung. Die Klage ist zur Abweisung durch das Revisionsgericht reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.), damit fällt die Rechtshängigkeit der Hilfswiderklage rückwirkend weg (allg. M., statt aller Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 260 Rdn. 4 m.w.N.). Die Klageabweisung durch den Senat stellt keine Teilentscheidung dar.
2. Zu Recht weisen die Streithelfer Dr. R. und Z. darauf hin, daß ein Anspruch des Klägers, der Beklagten die Übertragung des Eigentums an den Wohnungen, insbesondere die Durchführung des Grundbuchverfahrens, zu untersagen, im Gesetz keine Grundlage hat. Wenn die Nichtigkeit der Kaufverträge , wovon das Berufungsgericht erkennbar ausgeht, auf die Auflassungen ohne Einfluß blieb, steht dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte zu, die Aufhebung der Auflassungen zu erklären. Denn der Kläger hat durch seine Mitwirkung bei den Auflassungen, die die Beklagte auch in seinem Namen erklärt hat, eine Leistung erbracht, für die es am Rechtsgrund fehlte (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB; allg. zur Verhinderung der Heilung durch Kondiktion der Auflassung: MünchKomm-BGB/Kanzleiter, 4. Aufl., Band 2a, § 311 b Rdn. 83). Das im Verfahren der einstweiligen Verfügung ausgesprochene Veräußerungsverbot beruht auf dem prozessualen Ermessen des Gerichts im einstweiligen Verfahren (§ 938 ZPO), das zwar zu dem sachlich-rechtlichen Anspruch nicht
in Widerspruch stehen darf, schon mit Rücksicht auf seinen vorläufigen Charakter diesen aber (in der Regel) nicht nachzeichnet. Nehmen die unter Befreiung von dem Selbstkontrahierungsverbot (§ 181 BGB) erteilten Vollmachten an der Unwirksamkeit der verpflichtenden Geschäfte teil, wovon nach der Rechtsprechung im Zweifel auszugehen ist (Senatsurt. v. 17. März 1989, V ZR 233/87, BGHR BGB § 313 Satz 1, Auflassungsvollmacht 1 = LM ZPO § 521 Nr. 21 m.w.N.), so ist der gegebene Rechtsbehelf die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Auflassungen. Dem ist indessen nicht weiter nachzugehen ; denn die Kaufverträge der Parteien vom 21. Dezember 1994 und 30. Dezember 1996 genügen dem Beurkundungsgebot des § 313 Satz 1 BGB a.F. (§ 311 b Abs. 1 Satz 1 BGB).
3. Nach § 313 Satz 1 BGB a.F. sind, wovon auch das Berufungsurteil ausgeht, alle Vereinbarungen der Beurkundung bedürftig, aus denen sich nach dem Willen der Parteien das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt. Dazu gehört, wenn in einem Grundstückskaufvertrag die Verpflichtung des Verkäufers zur Errichtung eines Gebäudes aufgenommen ist, auch die Baubeschreibung (Senat, BGHZ 69, 266; 74, 346; BGH, Urt. v. 20. Dezember 2001, IX ZR 401/99, NJW 2002, 1050, 1051; in BGHZ 149, 326 nicht ausgeführt). Hätten die Parteien, entsprechend der Stellungnahme des Gutachters und in Abweichung von der Baubeschreibung, die der Beklagten je nach den Boden- und Gebäudeverhältnissen ("Bodenbeschaffenheit", "Bodenpressung" , "Statik") die Wahl unter verschiedenen Gründungsmöglichkeiten ("Streifen-, Einzel- und Punktfundamente") freiließ, Streifen- und Einzelfundamente ausgeschieden und/oder darüber hinaus vereinbart, daß, entsprechend der Empfehlung des Gutachters, eine Pfahlgründung vorzunehmen sei, hätten die entsprechenden Teile des Gutachtens mitbeurkundet werden müssen. Das
stellt das Berufungsgericht aber nicht fest. Zur Frage, ob eine Pfahlgründung vereinbart worden ist, nimmt das Urteil nicht Stellung; ein Beweisantrag des Streithelfers H. , eine solche Vereinbarung sei nicht getroffen worden, war zudem unerledigt. Das Berufungsurteil stellt aber auch nicht fest, daß die in der Baubeschreibung genannten Streifen- und Einzelfundamente abbedungen worden seien. Es geht vielmehr von einer Vereinbarung aus, die einen Widerspruch in sich trägt und vermißt die Beurkundung des Widersprüchlichen. Dies hat keinen Bestand.

a) Bei der Auslegung von Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) ist, wenn sich nicht zweifelsfrei anderes ergibt, davon auszugehen, daß die Parteien das Vernünftige gewollt haben (BGHZ 79, 16, 18 f.; Urt. v. 10. März 1994, IX ZR 152/93, NJW 1994, 1537, 1538). Es ist deshalb der Deutung der Vorzug zu geben, die einen Vertrag als widerspruchsfrei erscheinen läßt (MünchKomm -BGB/Mayer-Maly/Busche, 4. Aufl., § 133 Rdn. 56 m.w.N.) und in den Grenzen des Gesetzes zu einer sachgerechten Regelung führt (BGHZ 134, 325, 329). Dem trägt das Berufungsurteil nicht Rechnung. Nach dem Wortlaut der Baubeschreibung sind die Anforderungen, die die Bodenverhältnisse ("Bodenbeschaffenheit" , "Bodenpressung") und die Statik des geplanten Gebäudes an die Gründung stellten, maßgeblich. Unbeschadet des Hinweises auf das Gutachten weist das Gebäude, wenn es auf Streifen-, Einzel- oder Punktfundamenten errichtet ist, die vertragliche Beschaffenheit auf, sofern die Fundamente Standsicherheit gewährleisten. Die bezeichneten Gründungen sind Gegenstand der Baubeschreibung geblieben, einen über das bautechnisch Erforderliche hinausgehenden Gründungsaufwand brauchte die Beklagte nicht zu betreiben. Das Gutachten konnte aus der maßgeblichen Sicht des Klägers (§ 130 BGB) der Erklärung der Beklagten keinen dem zuwiderlaufenden Inhalt
geben, da es, wovon das Berufungsurteil ausgeht, dem Kläger nicht bekannt geworden war. Das Wissen der Beklagten um den Inhalt des Gutachtens ist einseitig geblieben, mithin weder geeignet, zur Auslegung des Erklärten herangezogen zu werden noch den tatsächlichen Willen des Klägers zu bestimmen.

b) Die Bedeutung, die die Erkenntnis des Widerspruchs zwischen Baubeschreibung und Gutachten für den Vertragswillen des Klägers gehabt hätte, begründet, entgegen den weiteren Gründen des Berufungsurteils, die Beurkundungsbedürftigkeit des Gutachtens nicht. § 313 Satz 1 BGB a.F. / § 311 b Abs. 1 Satz 1 BGB ist keine Norm des Verbraucherschutzes. Sie dient gleichermaßen den Interessen des Veräußerers wie des Erwerbers des Grundstücks an einem Schutz vor übereiltem Geschäftsabschluß, an sachgemäßer Beratung (§ 17 BeurkG), an der Gültigkeit und am Beweis des Vereinbarten (Senat, BGHZ 87, 150, 153; Urt. v. 26. November 1999, V ZR 251/98, WM 2000, 579). Schutzgegenstand ist der erklärte rechtsgeschäftliche Wille der Vertragsbeteiligten, Schutzmittel ist die Dokumentation des Vereinbarten, nicht dessen, was eine Partei besser vereinbart hätte oder auf was sie die Gegenseite zu ihrem Schutz hätte hinweisen sollen.
4. Zur gebotenen Beurkundung der vertraglichen Pflicht des Beklagten, das Gutachten bei der Baugenehmigung zu beachten, bedurfte es nicht der Aufnahme seines Inhalts in die Urkunde. Der Gutachter war aufgrund der Erfahrungssätze der Ingenieurwissenschaften zur Feststellung bestimmter Tatsachen , nämlich der Beschaffenheit der Bodenschichten gelangt; anhand der Ergebnisse von Probebohrungen hatte er einen Schichtenplan erstellt (Befundtatsachen ). Aus diesen Feststellungen hatte er sachkundige Schlüsse auf nicht
geeignete und geeignete Gründungsweisen gezogen. Die Feststellung der Befundtatsachen und das Urteil zur Gutachtensfrage beruhen nicht auf dem Willen der Parteien, sondern auf den Naturgesetzen und der Sachkunde des Gutachters. Der Vertragswille der Parteien beschränkte sich darauf, den Beklagten zur Beachtung dieser Umstände anzuhalten. Dies ist beurkundet. Die Situation ist insoweit vergleichbar mit der bei einer Baugenehmigungsplanung, die Gegenstand der kaufrechtlichen Austauschpflicht ist. Hier hat der Senat die Beurkundungsbedürftigkeit verneint (Urt. v. 17. Juli 1998, V ZR 191/97, WM 1998, 1886). Mehr kann für das Gutachten, das pflichtgemäß zu beachten ist, nicht gefordert werden.
5. Ob der Umstand, daß die Beklagte dem Kläger das Gutachten nicht zur Verfügung gestellt hat, einen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlichen (Senat BGHZ 60, 319) Verschuldens bei Vertragsschluß begründet, bedarf keiner Entscheidung. Ein solcher Schadensersatzanspruch ist nicht Gegenstand der Klage. Er hätte die Erstattung des Kaufpreises und den Ausgleich weiterer Vermögensnachteile zum Gegenstand, die dem Kläger durch den Abschluß des Kaufvertrags entstanden sind. Der Erwerb des Wohnungseigentums , den die Klage verhindern will, wäre ein Vorteil, den sich der Kläger nach § 249 BGB anrechnen lassen müßte. Er fände im Schadensersatzprozeß in einem Zug-um-Zug-Vorbehalt beim Zahlungsurteil Ausdruck.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 ZPO.
Wenzel Tropf Krüger Lemke Gaier

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. August 2012 - 3 K 1490/11 - geändert. Die Umlagebescheide des Beklagten vom 18.9.2006, 13.9.2007 und 23.9.2010 werden insoweit aufgehoben, als sie für das Jahr 2005 den Betrag von 1.698.022,89 EUR, für das Jahr 2006 den Betrag von 1.620.337,22 EUR und für das Jahr 2009 den Betrag von 1.716.422,27 EUR übersteigen. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen sich gegen ihre Heranziehung zu einer Verbandsumlage.
Die Klägerin betreibt die örtlichen Wasserversorgungsanlagen der Städte xxx und xxx. Die beiden Städte privatisierten zum 1.1.2003 ihre bis dahin als Eigenbetriebe geführten Wasserversorgungsbetriebe und brachten sie in die Klägerin ein. Diese wurde am gleichen Tag anstelle der Städte Mitglied des Beklagten.
Der Beklagte ist ein Zweckverband, der 1965 aus der 1912 gegründeten staatlichen Landeswasserversorgung hervorgegangen ist. Er fördert aus verschiedenen Wasserwerken Grund, Quell- und Flusswasser, das er zu Trinkwasser aufbereitet und an seine Mitglieder liefert. Die Rechtsverhältnisse des Beklagten werden durch seine Verbandssatzung (VS) geregelt. Aufgabe des Verbands ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VS die Bereitstellung von Wasser für die öffentliche Versorgung der Verbandsmitglieder. Den Verbandsmitgliedern stehen bestimmte Bezugsrechte zu, die in Liter pro Sekunde ausgedrückt werden (§ 4 Abs. 1 VS). Die Höhe der Bezugsrechte ist in der Anlage zu der Verbandssatzung festgelegt. Beschlüsse über die Änderung der Verbandssatzung bedürfen nach § 18 Abs. 1 VS einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsversammlung.
Zur Finanzierung seines Anlagevermögens erhebt der Verband nach § 15 Abs. 2 VS von seinen Mitgliedern nach Maßgabe ihrer Bezugsrechte eine Kapitalumlage. Der nach Abzug der sonstigen Erträge und Zuschüsse verbleibende Aufwand des Verbands für Zinsen, Abschreibungen und Steuern, soweit es sich nicht um laufende Steuern aus dem Geschäftsverkehr handelt, sowie 35 % des Betriebs- und Geschäftsaufwands werden als Festkostenumlage auf die Verbandsmitglieder entsprechend ihren Bezugsrechten umgelegt (§ 16 Abs. 1 VS). Die übrigen 65 % des Betriebs- und Geschäftsaufwands sowie das Wasserentnahmeentgelt werden auf die Verbandsmitglieder nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen als Betriebskostenumlage umgelegt (§ 16 Abs. 2 Satz 1 VS). § 16 Abs. 2 Satz 2 VS in seiner bis zum 1.1.2014 geltenden Fassung bestimmte ergänzend, dass die Umlage „mindestens für die von der Verbandsversammlung im Rahmen des Wirtschaftsplanes festgelegte Grundlast zu bezahlen“ ist. Für die nach dieser Regelung zu bezahlenden, aber nicht abgenommenen Wassermengen wird die Betriebskostenumlage um die dem Verband nicht entstehenden variablen Förderkosten und um das Wasserentnahmeentgelt ermäßigt (§ 16 Abs. 3 VS).
Die „Grundlast“ wurde von der Verbandsversammlung des Beklagten in den Wirtschaftsplänen für die Jahre 2005 bis 2009 auf jeweils 38 % der dem Bezugsrecht des betreffenden Verbandsmitglieds entsprechenden Wassermenge festgesetzt.
Die Stadt xxx gehörte zu den Gründungsmitgliedern des Beklagten, die Stadt xxx wurde am 1.1.1967 Mitglied des Verbands. Zum 1.1.2002 standen beiden Städten Bezugsrechte von 263 l/s bzw. 99 l/s zu. Die Klägerin wurde infolgedessen mit einem Bezugsrecht von 362 l/s Mitglied des Beklagten. Aufgrund der unterschiedlichen Inanspruchnahme der Bezugsrechte beschloss die Verbandsversammlung des Beklagten am 12.11.2002 eine „Bezugsrechtsreform“. Das Bezugsrecht der Klägerin wurde in diesem Zusammenhang für das Jahr 2005 auf 350 l/s, für 2006 auf 345 l/s und für 2009 auf 323 l/s reduziert.
Mit einem als „Rechnung“ bezeichneten Schreiben vom 18.9.2006 verlangte der Beklagte von der Klägerin einen Betrag von 1.703.493,60 EUR für den Wasserbezug im Jahre 2005. Der Betrag setzt sich zusammen aus einer - auf der Basis eines Bezugsrechts von 350 l/s berechneten - Festkostenumlage in Höhe von 998.998 EUR sowie einer - um einen Betrag für nicht entstandene Förderkosten (3.311.47 EUR) verringerten - „Betriebskostenumlage Grundlast“ in Höhe von 704.495,60 EUR. Für das Jahr 2006 verlangte der Beklagte mit Schreiben vom 13.9.2007 einen Betrag von 1.650.249,37 EUR für den Wasserbezug im Jahre 2006, der sich aus einer - auf der Basis eines Bezugsrechts von 345 l/s berechneten - Festkostenumlage in Höhe von 975.249,45 EUR sowie einer - um einen Betrag für nicht entstandene Förderkosten (18.710,16 EUR) verringerten - „Betriebskostenumlage Grundlast“ in Höhe von 674.999,92 EUR zusammensetzt, und für das Jahr 2009 mit Schreiben vom 23.9.2010 einen Betrag von 1.756.762,70 EUR für den Wasserbezug im Jahre 2009, der sich aus einer - auf der Basis eines Bezugsrechts von 323 l/s berechneten - Festkostenumlage in Höhe von 1.002.679,21 EUR sowie einer - um einen Betrag für nicht entstandene Förderkosten (21.107,41 EUR) verringerten - „Betriebskostenumlage Grundlast“ in Höhe von 754.083,49 EUR zusammensetzt.
Die Klägerin erhob gegen die „Rechnungen“ mit Schreiben vom 18.9.2007, 24.7.2008, 1.10.2010 jeweils Widerspruch, den sie damit begründete, dass der Umlagemaßstab rechtswidrig sei. Sie verlangte deshalb eine Korrektur der Rechnungen auf der Grundlage eines Bezugsrechts von nur 90 l/s.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.3.2011 - zugestellt am 28.3.2011 - wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Zur Begründung führte er aus, die Widersprüche seien statthaft, da es sich bei den Schreiben vom 18.9.2006, 13.9.2007 und 23.9.2010 trotz ihrer Bezeichnung als Rechnung bzw. Gutschrift um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 LVwVfG handele. Die Widersprüche seien jedoch unbegründet. Die Erhebungsgrundlagen, insbesondere die Regelungen in § 16 Abs. 1 bis 3 VS, seien rechtmäßig. Ein Verstoß gegen § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ liege nicht vor. Die Regelungen seien auch mit § 43 Abs. 1 WG sowie den §§ 19, 20 GWB vereinbar.
10 
Die Klägerin hat am 26.4.2011 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem Antrag, die Umlagebescheide des Beklagten vom 18.9.2006, 13.9.2007 und 23.9.2010 insoweit aufzuheben, als sie für das Jahr 2005 den Betrag von 1.075.789,85 EUR, für das Jahr 2006 den Betrag von 989.958,59 EUR und für das Jahr 2009 den Betrag von 1.067.629,83 EUR übersteigen. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, die Verbandssatzung müsse selbst den Maßstab bestimmen, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs des Zweckverbands beizutragen hätten. Der Maßstab für die Umlage der Kosten werde aber nicht abschließend in der Verbandssatzung geregelt, da die Grundlast von der Verbandsversammlung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 Satz 2 sowie § 16 Abs. 3 VS mit einfacher Mehrheit festgelegt werde. Die Verbandssatzung verstoße außerdem gegen § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ, nach dem der Aufwand für die einzelnen Aufgaben angemessen auf die Mitglieder zu verteilen sei. Die unter ganz anderen Verhältnissen von ihren Rechtsvorgängerinnen angemeldeten Bezugsrechte stimmten nicht mehr mit dem heutigen Wasserverbrauch überein. In der Konsequenz habe sie, die Klägerin, nur noch für einen geringen Teil des ihr zustehenden Bezugsrechts Verwendung. Unter Annahme eines Puffers für zukünftige Entwicklungen und extrem trockene Monate erscheine ein Bezugsrecht von maximal 90 l/s angemessen. Ihre Wasserabnahme in den Jahren 2005, 2006 und 2009 habe dementsprechend jeweils unter der für die Betriebskostenumlage festgesetzten Grundlast gelegen, so dass sie für mehr Wasser bezahlt habe, als sie abgenommen habe. Die an sich verbrauchsabhängige Betriebskostenumlage werde aufgrund der Fiktion einer willkürlich überhöhten Mindestabnahme zu einer verbrauchsunabhängigen Grundumlage, die zu der verbrauchsunabhängigen Festkostenumlage hinzutrete und die Differenz zwischen den extrem unterschiedlichen spezifischen Wasserpreisen noch verschärfe. Dies stelle eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar.
11 
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Die Bestimmung des Umlagemaßstabs in der Verbandsatzung werde von § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ gedeckt. Die Satzung müsse nur die Grundsätze bestimmen, nach denen die Umlage berechnet werde, aber nicht alle konkreten Einzelheiten der Umlageerhebung. Es verstoße deshalb nicht gegen § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ, wenn sich einzelne Festlegungen nicht bereits aus der Verbandssatzung, sondern aus dem Wirtschaftsplan ergäben. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liege nicht vor. Die Bemessung der Umlage anhand der verbrauchsunabhängigen Grundlast und unterschiedliche Wasserpreise für die Verbandsmitglieder seien nicht willkürlich. Es liege in der Eigenverantwortung der Klägerin bzw. der Städte xxx und xxx, welche Bezugsrechte von ihnen bis zur verbindlichen Zuteilung der Bezugsrechte am 8.7.1970 angemeldet worden seien. Nach den damaligen amtlichen Prognosen sei sowohl mit einer steigenden Bevölkerungszahl als auch mit einem höheren Bedarf je Einwohner und Tag zu rechnen gewesen. Bezugsrechtsänderungen seien entsprechend der Aufgabe des Zweckverbands als Solidargemeinschaft nur im Konsens mit den anderen Mitgliedern möglich.
12 
Mit Urteil vom 15.8.2012 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag der Klägerin entsprechend die Umlagebescheide des Beklagten vom 18.9.2006, 13.9.2007 und 23.9.2010 insoweit aufgehoben, als sie für das Jahr 2005 den Betrag von 1.075.789,85 EUR, für das Jahr 2006 den Betrag von 989.958,59 EUR und für das Jahr 2009 den Betrag von 1.067.629,83 EUR übersteigen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angefochtenen Bescheide beruhten auf nichtigen Satzungsbestimmungen und seien daher rechtswidrig. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ müsse die Satzung eines Zweckverbands den Maßstab bestimmen, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen hätten. Die Satzung müsse zwar die Berechnungsgrundlagen einer Umlage nicht erschöpfend regeln. Eine Regelung, die - wie hier - nicht erkennen lasse, welche Faktoren die Umlage entscheidend bestimmten, und sogar einen falschen Anschein über die Verteilungsmaßstäbe erwecke, sei jedoch unzulässig. Da in der Satzung keine Vorgaben für die Bestimmung der Grundlast enthalten seien, könne die Verbandsversammlung des Beklagten die Bestimmung des § 16 Abs. 2 Satz 1 VS, die eigentlich eine vom Wasserverbrauch abhängige Umlage vorschreibe, faktisch durch die Festlegung der Höhe der Grundlast in ihr Gegenteil verkehren. Sie habe dies auch getan, da sie die Grundlast ständig so hoch festlege, dass jedenfalls die Klägerin eine Festkosten- und Betriebskostenumlage zahlen müsse, die - mit Ausnahme des geringen Abschlags für Ersparnis bei Minderbezug - unabhängig von ihrer Wasserabnahme sei. Die „Grundlast“ werde nicht nach in der Satzung vorgegebenen Regeln errechnet, sondern als Quote der jeweils dem Bezugsrecht entsprechenden Wassermenge frei bestimmt. Eine solche Bestimmung der Grundlast - insbesondere die Koppelung an das Bezugsrecht ohne Begrenzung nach oben - hätte zur Erzielung der gebotenen Normklarheit zwingend einer Vorgabe in der Satzung selbst bedurft. Die Satzungsbestimmung zur Grundlast verstoße außerdem gegen § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ, wonach die Umlage so zu bemessen sei, dass der Finanzbedarf angemessen auf die Mitglieder des Zweckverbands verteilt werde. Die Grenzen der Angemessenheit würden u.a. durch das in dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG enthaltene Äquivalenzprinzip, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie spezifische gesetzliche Grundsätze des Wasserrechts bestimmt. Der Beklagte verletze mit seiner Satzungsregelung diese Grenzen. Der Beklagte binde diejenigen Verbandsmitglieder, deren Bezugsrechte noch unter ganz anderen Verhältnissen zu hoch festgelegt worden seien, an ein Wasserbezugssystem, das sie im Vergleich zu den anderen Verbandsmitgliedern mit realistischen Bezugsrechten wirtschaftlich „knebele“. Die Satzungsbestimmung betreffe alle Verbandsmitglieder, die ihre angemeldeten hohen Bezugsrechte aus wirtschaftlichen Gründen ausschöpfen müssten und deshalb andere günstigere Möglichkeiten der (ortsnahen) Wassergewinnung faktisch nicht nutzen könnten. Die dafür aufzuwendenden Mittel müssten den Endverbrauchern in Rechnung gestellt werden, ohne dass sie sich längerfristig günstig im Sinne nachhaltigen Wirtschaftens auf den Wasserpreis auswirkten. Diese Wirkung der Satzungsbestimmung verletze den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil sie eine sachunangemessene Ungleichbehandlung der Verbandsmitglieder bewirke. Der Beklagte betone zwar im Grundsatz zu Recht, dass die Eigenverantwortung der Klägerin und anderer Verbandsmitglieder sie an ihre angemeldeten hohen Bezugsrechte binde, die für den Ausbau der Kapazität der Verbandsanlagen ursächlich seien. Die betroffenen Kommunen könnten sich nicht einfach von der Verpflichtung lösen, die hohen Kosten der Unterhaltung des Fernversorgungsnetzes mit zu tragen. Die anderen Verbandsmitglieder, die nicht mit unrealistisch gewordenen Bezugsrechten belastet seien, könnten ihrerseits erwarten, für nicht von ihnen zu verantwortende Lasten des Zweckverbands (nicht) überproportional einstehen zu müssen. Zur Regulierung dieser gegenläufigen Interessen der Verbandsmitglieder unter der Beachtung der Notwendigkeiten für die Erhaltung der Verbandsanlagen habe die Verbandsversammlung als Satzungsgeber bei der Regelung der Verbandsumlage einen Spielraum, in den das Gericht nicht eingreifen dürfe. Die Grenze der Belastung der Verbandsmitglieder mit überdurchschnittlich relativ hohen, nicht mehr benötigten Bezugsrechten, sei aber dann überschritten, wenn ihnen jegliche Handlungsmöglichkeit zur sachgerechten, am Gesetzesvollzug orientierten Erfüllung ihrer Aufgaben als Träger der kommunalen Wasserversorgung genommen werde, wie dies hier der Fall sei. Dies gelte hier erst recht, weil ein weiterer, die Angemessenheit der Umlagebemessung bestimmender wasserrechtlicher Grundsatz missachtet werde. Denn ein faktisch verbrauchsunabhängiger Verteilungsmaßstab sei auch deshalb unangemessen, weil er den bundes- und landesrechtlichen Grundsatz des sparsamen bzw. haushälterischen Umgangs mit Wasser, der sich bei der Gestaltung des Wasserentnahmeentgelts auch an alle Träger der öffentlichen Wasserversorgung richte, nicht hinreichend beachte. Der Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Wasser erfordere einen Verteilungsmaßstab für die Kosten des Wasserbezugs, der zumindest teilweise vom tatsächlichen Wasserverbrauch abhänge. Nur ein solcher Maßstab fördere den gesetzlich gebotenen haushälterischen Umgang mit Wasser. Die Nichtigkeit von § 16 Abs. 2 Satz 2 VS erfasse § 16 VS insgesamt, weil angesichts der vom Beklagten vorgetragenen Geschichte und Bedeutung der Verteilung des Verbandsaufwands mittels Festlegung einer Grundlast nicht unterstellt werden könne, dass der Satzungsgeber die Festkosten- und Betriebskostenumlage ansonsten unverändert ohne diese Bestimmung geregelt hätte. Ohne Satz 2 des Absatzes 2 hätte § 16 VS einen ganz anderen Regelungsgehalt.
13 
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte am 18.9.2012 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.
14 
Die Verbandsversammlung des Beklagten beschloss am 5.11.2013 eine Satzung zur Änderung der Verbandssatzung. § 16 Abs. 2 VS lautet nunmehr:
15 
„Der restliche Betriebs- und Geschäftsaufwand sowie das Wasserentnahmeentgelt werden auf die Verbandsmitglieder nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen als Betriebskostenumlage umgelegt. Die Betriebskostenumlage ist mindestens für die Grundlast zu bezahlen. Die jährliche Grundlast beträgt 38 % der jeweils dem Bezugsrecht (§ 4 Abs. 1) entsprechenden Wassermenge.“
16 
Nach § 2 der Änderungssatzung tritt der neugefasste § 16 VS rückwirkend zum 1.1.2005 in Kraft.
17 
Der Beklagte macht geltend, § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ werde von ihrer Verbandssatzung nicht verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei das Äquivalenzprinzip für die kooperativen Beiträge von Verbandsmitgliedern kein tauglicher verfassungsrechtlicher Maßstab, weil umlagepflichtige und umlageberechtigte Körperschaften einander nicht wie abgabenpflichtige Bürger und Staat gegenüberstünden. Das Bundesverwaltungsgericht habe weiter entschieden, dass die verfassungsrechtlichen Maßstäbe des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Willkürverbotes keine Leistungsproportionalität der Umlage forderten. Der Umlagemaßstab sei nur dann unangemessen, wenn die Umlagebelastung in einem „groben Missverhältnis“ zu den legitimen Zwecken der Umlage stehe. Das Verwaltungsgericht verfehle diesen Prüfungsmaßstab. Es sei ferner zu Unrecht der Meinung, dass die Angemessenheit im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ durch spezifische gesetzliche Grundsätze des Wasserrechts bestimmt werde. Für die Verteilungsgerechtigkeit der Umlage seien Grundsätze des Wasserrechts ohne Bedeutung, da sie nicht die Aufgabe hätten, eine angemessene Lastenverteilung zwischen den Mitgliedern eines Zweckverbands zu bewirken. Bei der Bemessung der Verbandsumlage handele es sich nicht um eine wasserwirtschaftliche Maßnahme, die an den Maßstäben des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Wassergesetzes zu messen wäre, sondern um die Verteilung des dem Verband entstehenden Aufwands auf die Verbandsmitglieder.
18 
Die von der Klägerin geltend gemachte willkürliche Ungleichbehandlung mit anderen Verbandsmitgliedern liege nicht vor. Das Bezugsrecht sei in der Verbandssatzung definiert in Litern pro Sekunde. Die Verbandsmitglieder hätten deshalb das Recht, jederzeit die diesem Recht entsprechende Wassermenge zu beziehen. Der Verband müsse deshalb seine Anlagen auf den bei ihm auftretenden Spitzenbedarf auslegen, wobei allerdings davon ausgegangen werden könne, dass die Summe der Bezugsrechte gleichzeitig (nur) zu maximal 80 % ausgeschöpft werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Ungleichbehandlung, die darin liege, dass von jedem Benutzer einer Abfallentsorgungseinrichtung eine Grundgebühr erhoben werde, obwohl die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung unterschiedlich sei, mit Blick auf den Gleichheitssatz dadurch gerechtfertigt, dass die Bereitstellung einer betriebsbereiten Abfallentsorgungseinrichtung Vorhaltekosten verursache, die bei einer geringeren Inanspruchnahme durch einzelne Gebührenpflichtige nicht in gleichem Maße abnähmen. Entgegen der Auffassung der Klägerin gelte dasselbe für die Bemessung der Betriebskostenumlage nach der Grundlast. Die Ungleichbehandlung, die darin liege, dass sich die Betriebskostenumlage für Mitglieder, die ihr Bezugsrecht weniger als die Grundlast ausnutzten, gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 VS nach der Grundlast bemesse, sei dadurch gerechtfertigt, dass die Bereitstellung der Wasserversorgung entsprechend den Bezugsrechten der Verbandsmitglieder Vorhaltekosten verursache. Diese nähmen bei einer geringeren Inanspruchnahme durch einzelne Verbandsmitglieder nicht ab. Nach der Stellungnahme des xxx-xxx xxx xxx xxx vom Oktober 2012 betrage die aus technischer Sicht erforderliche Wassermindestabgabe 1.610 l/s oder 139.000 m3/d. Die effektive maximale Bereitstellungsmenge belaufe sich auf 4.905 l/s oder 423.792 m3/d. Die technisch notwendige Mindestabnahme betrage somit 32,8% der effektiven maximalen Bereitstellungsmenge. Die Grundlast sei jedoch nicht auf den Tag bezogen, sondern auf das Jahr. Angemessen sei deshalb der Vergleich mit der durchschnittlichen täglichen Trinkwassermenge von 2.995 l/s. Die technische Mindestabgabe betrage bezogen auf diesen Wert 53,8 %, was die Festlegung der Grundlast auf 38 % des Bezugsrechts rechtfertige. Eine für die Klägerin günstigere Regelung müsse zwangsläufig zu einer Belastung anderer Verbandsmitglieder führen. Dass sich der Wasserverbrauch anders entwickelt habe als in den 1960er Jahren angenommen, sei eine allgemeine Entwicklung. Besonderheiten im Hinblick auf die Klägerin bestünden insoweit nicht. Die Ermittlung des Bezugsrechts sei ausschließlich Sache der Klägerin bzw. ihren Rechtsvorgängern gewesen. Dass die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgänger die Einwohnerentwicklung zu optimistisch prognostiziert hätten, könne nicht zu Lasten der anderen Verbandsmitglieder gehen, deren Prognosen zutreffender seien, zumal die Umstände, die zum Rückgang des Wasserverbrauchs führten, bei allen Verbandsmitgliedern des Beklagten praktisch gleich seien. Eine willkürliche Ungleichbehandlung liege auch deshalb nicht vor, weil die Auslastungsquote der Klägerin sich nicht deutlich von der Auslastungsquote anderer Verbandsmitglieder der Gruppe II unterscheide. Der Verband sei den Mitgliedern, die ihr Bezugsrecht nur relativ wenig ausschöpften, zudem durch die am 1.1.1995 in Kraft getretenen Änderung des Umlageschlüssels entgegen gekommen, mit der der Anteil des Betriebs- und Geschäftsaufwands, der über die nach § 16 Abs. 2 VS verbrauchsabhängige Betriebskostenumlage finanziert werde, von 50 % auf 65 % erhöht worden sei. Der bezugsunabhängige Teil des Betriebs- und Geschäftsaufwandes, der über die Festkostenumlage auf die Verbandsmitglieder umgelegt werde, habe sich dementsprechend von 50 % auf 35 % reduziert.
19 
Der Beklagte beantragt,
20 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15.8.2012 - 3 K 1490/11 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
21 
Die Klägerin beantragt,
22 
die Berufung zurückzuweisen.
23 
Sie erwidert: Die rückwirkend zum 1.1.2005 in Kraft getretene Neufassung der Verbandssatzung sei unbeachtlich, da die im Urteil des Verwaltungsgerichts festgestellte Nichtigkeit des § 16 VS bei einer qualitativen Betrachtung auf die gesamte Verbandssatzung durchschlage. Es hätte deshalb des Erlasses einer neuen Verbandssatzung bedurft, die gemäß § 6 Abs. 1 GKZ von den Verbandsmitgliedern einstimmig vereinbart werden müsste. Der Beschluss über die Änderung der Satzung sei jedoch nicht einstimmig, sondern bei 46 Gegenstimmen und 24 Enthaltungen gefasst worden. Unabhängig davon sei zu beachten, dass der gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ zwingend in der Verbandssatzung zu regelnde Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen hätten, vom Gesetzgeber als wesentlicher Bestandteil der Verbandssatzung eingestuft worden sei. Auch insoweit hätte es für die vom Beklagten beschlossene Änderung der Verbandssatzung bei einer qualitativen Betrachtung eines einstimmigen Beschlusses der Verbandsmitglieder bedurft. § 16 VS verstoße zudem auch in seiner Neufassung aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen gegen das Gebot der angemessenen Aufwandsverteilung. Denn der Beklagte binde weiterhin diejenigen Verbandsmitglieder, deren Bezugsrechte noch unter ganz anderen Verhältnissen zu hoch festgelegt worden seien, an ein Wasserbezugsrechtssystem, das sie im Vergleich zu den anderen Verbandsmitgliedern mit realistischen Bezugsrechten wirtschaftlich „knebele“. Der Umstand, dass die Bezugsrechte durch den Beklagten jeweils antragsgemäß zugeteilt worden seien, ändere daran nichts. Denn mit dem Verwaltungsgericht sei davon auszugehen, dass die Grenze der Belastung der Verbandsmitglieder mit überdurchschnittlich hohen, nicht mehr benötigten Bezugsrechten dann überschritten sei, wenn ihnen - wie in ihrem Fall - jegliche Handlungsmöglichkeiten zur gerechten, am Gesetzesvollzug orientierten Erfüllung ihrer Aufgaben als Träger der kommunalen Wasserversorgung genommen werde. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts verstoße die in § 16 VS geregelte Methodik der Umlagenbemessung gegen den Grundsatz der ortsnahen Wasserversorgung. Der Einwand des Verwaltungsgerichts, dass sich der Grundsatz der ortsnahen Wasserversorgung nicht an die Träger der Fernwasserversorgung richte, sondern lediglich an die örtlichen Träger der Wasserversorgung, gehe fehl. Es treffe entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch nicht zu, dass für alte Bezugsrechte die Einschränkung der ortsnahen Wasserversorgung nach § 43 Abs. 1 und 2 WG a.F. nicht gelte, weil die am 1.1.1996 bestehenden Bezugsrechte und -anwartschaften nach dem § 43 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz WG a.F. unberührt blieben. Denn die in § 4 VS geregelten Bezugsrechte wirkten sich aufgrund der Methodik der Umlagenbemessung faktisch, d. h. wirtschaftlich, wie „Bezugspflichten“ oder „Bezugszwänge“ aus. Die in § 16 VS angelegte Methodik der Umlagenbemessung nach Maßgabe eines in den 1960er Jahren festgelegten Bezugsrechts sei auch deshalb willkürlich, weil die Fest- und Betriebskostenumlage nach Maßgabe einer Grundlast in Höhe von 38 % des Bezugsrechts in unzulässiger Weise mehr als 100 % der Fixkosten des Beklagten deckten.
24 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung des Beklagten ist zum größten Teil begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht in vollem Umfang stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide sind nur insoweit rechtswidrig, als die Klägerin für die Jahre 2005, 2006 und 2009 zu einer Betriebskostenumlage herangezogen wird, deren Höhe den Betrag übersteigt, die sich bei einer Berechnung der Umlage nach den von der Klägerin in den betreffenden Jahren tatsächlich bezogenen Wassermengen ergibt.
26 
I. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Das gilt unabhängig von der Frage, ob die jeweils als „Rechnung“ bezeichneten und - mit Ausnahme des Schreibens vom 23.9.2010 - nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Schreiben des Beklagten vom 18.9.2006, 13.9.2007 und 23.9.2010 von Anfang an als Verwaltungsakte anzusehen waren. Denn die Schreiben sind jedenfalls durch den Erlass des Widerspruchsbescheids zu Verwaltungsakten geworden, mit dem die Widerspruchsbehörde ihnen diese „Gestalt“ gegeben hat (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). In den Gründen des Widerspruchsbescheids werden die von der Klägerin angefochtenen Rechnungen ausdrücklich als Verwaltungsakte bezeichnet und die Widersprüche der Klägerin dementsprechend als zulässig, aber unbegründet behandelt. Die Klage ist danach als zulässig anzusehen, da der Empfänger eines Widerspruchsbescheids, was die weitere Rechtsverfolgung anlangt, nicht „klüger“ zu sein braucht, als es die Widerspruchsbehörde ist (BVerwG, Urt. v. 26.6.1987 - 8 C 21.86 - BVerwGE 78, 3).
27 
II. Die Klage hat jedoch in der Sache nur in dem sich aus dem Urteilstenor ergebenden Umfang Erfolg. Die zur Erhebung einer Festkosten- und einer Betriebskostenumlage ermächtigenden Regelungen in der Verbandssatzung des Beklagten stehen im Grundsatz mit höherrangigem Recht in Einklang. Davon ausgenommen ist (nur) die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Satzung in ihrer Fassung vom 5.11.2013, wonach die Betriebskostenumlage mindestens für die - auf 38 % der dem jeweiligen Bezugsrecht entsprechenden Wassermenge festgelegte - Grundlast zur bezahlen ist. Diese Regelung ist ebenso nichtig wie die Vorläuferregelung in § 16 Abs. 2 der Satzung in ihrer ursprünglichen Fassung vom 10.11.1992. Der übrige Teil der Verbandssatzung einschließlich der Regelungen in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz VS bleibt jedoch von der Nichtigkeit dieser Regelungen unberührt. Die angefochtenen Bescheide sind danach nicht zu beanstanden, soweit mit ihnen die Klägerin zu einer Festkostenumlage herangezogen wurde. Das Gleiche gilt für die Heranziehung zu einer Betriebskostenumlage soweit, als diese Umlage den Betrag nicht übersteigt, die sich bei einer Berechnung nach den von der Klägerin in den betreffenden Jahren tatsächlich bezogenen Wassermengen ergibt.
28 
1. Der Beklagte erhebt zur Deckung seines Finanzbedarfs eine Festkosten- sowie eine Betriebskostenumlage. Die - nach Maßgabe der Bezugsrechte der Verbandsmitglieder erhobene - Festkostenumlage dient gemäß § 16 Abs. 1 VS zur Finanzierung des nach Abzug der sonstigen Erträge und Zuschüsse verbleibenden Aufwands des Verbands für Zinsen, Abschreibungen und Steuern, soweit es sich nicht um laufende Steuern aus dem Geschäftsverkehr handelt, sowie zur Finanzierung eines 35 % entsprechenden Teils des Betriebs- und Geschäftsaufwands des Verbands. Der übrige Teil des Betriebs- und Geschäftsaufwands sowie das Entgelt für das von dem jeweiligen Mitglied bezogene Wasser werden mit der Betriebskostenumlage umgelegt, die nach dem Grundsatz des § 16 Abs. 2 Satz 1 VS nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen erhoben wird. Entgegen der Ansicht der Klägerin und des Verwaltungsgerichts stehen diese Regelungen mit höherrangigem Recht in Einklang und stellen daher eine wirksame Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu einer Festkosten- und einer Betriebskostenumlage dar.
29 
a) Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 GKZ können Zweckverbände, soweit ihre sonstigen Erträge und Einzahlungen zur Deckung ihres Finanzbedarfs nicht ausreichen, von den Verbandsmitgliedern eine Umlage erheben. Die Maßstäbe für die Umlage sind gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ so zu bemessen, dass der Finanzbedarf für die einzelnen Aufgaben angemessen auf die Mitglieder verteilt wird.
30 
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts werden die Grenzen der Angemessenheit im Sinne dieser Vorschrift u. a. durch das im Rechtsstaatsprinzip enthaltene Äquivalenzprinzip sowie spezifische gesetzliche Grundsätze des Wasserrechts bestimmt. Dieser Ansicht vermag der Senat nicht zu folgen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Umlage von Verbandslasten auf Verbandsmitglieder kein Entgelt für eine vom Verband erbrachte Leistung. Die Pflicht der Verbandsmitglieder zur Tragung der Verbandslasten ist vielmehr die selbstverständliche Folge ihrer Mitgliedschaft in dem Verband und bedarf deshalb nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für den Umlagepflichtigen (BVerwG, Urt. v. 30.8.2006 - 6 C 2.06 - NVwZ-RR 2007, 159; Beschl. v. 4.6.2002 - 9 B 15.02 - NVwZ 2002, 1508; Urt. v. 23.5.1973 - 4 C 21.70 - BVerwGE 42, 210). Bezogen auf die Satzung eines Deichfinanzierungsverbands und die dafür maßgebenden §§ 28, 30 WVG hat das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend angenommen, dass diese Vorschriften dem Satzungsgeber für die Festlegung des Beitragsmaßstabs einen weiten Gestaltungsspielraum eröffneten. Da die Umlage von Verbandslasten nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für die Umlagepflichtigen bedürfe, sei dieser Spielraum im Wesentlichen nur durch das Willkürverbot begrenzt. Der Beitragsmaßstab dürfe nicht sachwidrig und für das Wirken des Verbandes völlig unpassend sein.
31 
Der Senat sieht keinen Grund, der daran hinderte, diese Grundsätze auf § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ zu übertragen. Die Vorschrift verlangt, dass die Umlage so bemessen wird, dass der Finanzbedarf angemessen auf die Mitglieder des Zweckverbands verteilt wird, nennt jedoch keine Umstände, wie dieser Begriff näher zu bestimmen ist. Die Vorschrift eröffnet damit einen ähnlich weiten Gestaltungsspielraum wie die §§ 28, 30 WVG in der Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht. Begrenzt ist dieser Spielraum danach nur insoweit, als der Beitragsmaßstab nicht sachwidrig und für das Wirken des Verbands völlig unpassend sein darf. Ob der Satzungsgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist somit nicht zu prüfen (ebenso zu Art. 19 BayKZG BayVGH, Urt. v. 8.2.2002 - 4 ZB 01.2547 - Juris).
32 
Die Grundsätze des Wasserrechts sind in diesem Zusammenhang entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Wie der Beklagte zutreffend bemerkt, sind diese Grundsätze für die Verteilungsgerechtigkeit der Umlage ohne Bedeutung, da sie nicht die Aufgabe haben, eine angemessene Lastenverteilung zwischen den Mitgliedern eines Zweckverbands zu bewirken. Dies gilt auch für den vom Verwaltungsgericht genannten „bundes- und landesrechtlichen Grundsatz des sorgsamen, sparsamen bzw. haushälterischen Umgangs mit Wasser“. Weshalb dieser Grundsatz, den das Verwaltungsgericht § 50 Abs. 3 Satz 1 WHG, § 1a Abs. 2 WHG a.F. sowie den §§ 3a Abs. 7 Satz, 1, 43 Abs. 3 Satz 1 WG (a.F.) entnommen hat, durch die in Rede stehenden Regelungen in der Satzung des Beklagten verletzt sein sollte, ist im Übrigen nicht ersichtlich. Ob die an die örtliche Wasserversorgung der einzelnen Verbandsmitglieder angeschlossenen Benutzer einen Anreiz haben, mit Wasser sparsam umzugehen, hängt von der Ausgestaltung der gebührenrechtlichen Regelung in der jeweiligen Wasserversorgungssatzung ab, aber nicht davon, wie die Verbandslasten auf die Verbandsmitglieder verteilt werden. Der Umstand, dass der von den Verbandsmitgliedern zu tragende Anteil an den Verbandslasten von diesen üblicherweise zusammen mit den übrigen Kosten der örtlichen Wasserversorgung auf deren Benutzer abgewälzt wird, ändert daran nichts.
33 
b) Die in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VS getroffenen Regelungen verstoßen hiervon ausgehend nicht gegen § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ und sind auch im Übrigen nicht zu beanstanden.
34 
aa) Die Unterscheidung zwischen einer Festkosten- und einer Betriebskostenumlage hat ihren Grund in dem Umstand, dass ein Teil der dem Beklagten entstehenden Kosten nicht von dem Grad der Ausnutzung oder Auslastung seiner Anlagen abhängt und es sich damit insoweit nicht um variable, sondern feste Kosten handelt. Dazu gehören außer Zinsen, Abschreibungen und Steuern ein wesentlicher Teil der Personal- und Sachkosten. Nach der von der Beklagten im Juni 2010 in Auftrag gegebenen und im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Untersuchung einer Wirtschaftsprüfergesellschaft betrug das Verhältnis zwischen fixen und variablen Kosten bezogen auf den Material- und Personalaufwand in den Jahren 2006 bis 2008 41,09 % zu 58,91 % (2006), 40,12 % zu 59,88 % (2007) bzw. 42,79 % zu 57,21 % (2008). Die Erhebung einer Festkostenumlage zur Abdeckung nicht nur der Zinsen, Abschreibungen und Steuern, sondern auch eines 35 % entsprechenden Teils des Betriebs- und Geschäftsaufwands und die zusätzliche Erhebung einer Betriebskostenumlage zur Abdeckung des übrigen Teils des Betriebs- und Geschäftsaufwands ist danach als sachgerecht anzusehen. Das wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen.
35 
bb) Gegen die Verteilung des mit der Festkostenumlage abzudeckenden Teils des Gesamtaufwands des Verbands auf die Verbandsmitglieder nach Maßgabe ihrer Bezugsrechte bestehen ebenfalls keine Bedenken.
36 
(1) Der Beklagte hat seine der Fernwasserversorgung der Verbandsmitglieder dienenden Anlagen entsprechend den von den Mitgliedern in der Vergangenheit angemeldeten Bezugsrechten ausgebaut. Soweit der Betrieb dieser Anlagen bestimmte Fixkosten verursacht, d.h. Kosten, die nicht von dem Grad der Ausnutzung oder Auslastung der Anlagen des Verbands abhängen und damit auch nicht davon, in welcher Höhe die Verbandsmitglieder ihre Bezugsrechte ausschöpfen, ist es deshalb ohne weiteres als sachgerecht anzusehen, wenn diese Kosten nach Maßgabe der Bezugsrechte der Verbandsmitglieder verteilt werden.
37 
Der Beklagte zieht in diesem Zusammenhang zu Recht eine Parallele zwischen der in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VS getroffenen Regelung und der Erhebung einer Grund- und einer Leistungsgebühr. Unter einer Grundgebühr ist eine Gebühr zu verstehen, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft einer öffentlichen Einrichtung erhoben wird. Mit ihr sollen die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten ganz oder teilweise abgegolten werden. Sie wird deshalb nicht nach dem Maß der Benutzung, sondern - verbrauchsunabhängig - nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren pflegt. Neben der Grundgebühr wird eine sich nach dem Maß der jeweiligen Inanspruchnahme richtende Verbrauchsgebühr (Leistungs- oder Arbeitsgebühr) erhoben, mit der die laufenden verbrauchsabhängigen sowie ggf. der mit der Grundgebühr nicht abgedeckte Teil der Vorhaltekosten gedeckt werden (BVerwG, Urt. v. 1.8.1986 - 8 C 112.84 - NVwZ 1987, 231; Beschl. v. 12.8.1981 - 8 B 20.81 - KStZ 1982, 31).
38 
Die Erhebung einer solchen verbrauchsunabhängigen Grundgebühr ist unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes unbedenklich, soweit dadurch einzelne Gebührenschuldner im Verhältnis zu anderen nicht übermäßig hoch belastet werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.10.2001 - 9 BN 4.01 - NVwZ-RR 2003, 300). Das gilt auch für die für den Bezug von Wasser zu bezahlenden Gebühren, die vielfach in Form einer verbrauchsunabhängigen, nach der Nenngröße des Wasserzählers bemessenen Grundgebühr und einer verbrauchsabhängigen Zusatzgebühr erhoben werden. Zwar trifft es zu, dass die Erhebung einer Grundgebühr auf der Grundlage der invariablen (verbrauchsunabhängigen) Kosten dazu führt, dass die Bezieher geringer Wassermengen für den Kubikmeter verbrauchten Wassers im Ergebnis höher belastet sind als die Bezieher durchschnittlicher oder überdurchschnittlicher Wassermengen, wenn man allein auf die Menge des bezogenen Wassers abstellt. Eine darin liegende Ungleichbehandlung der Benutzer verstößt jedoch nicht gegen den Gleichheitssatz, weil sie auf der sachlich einleuchtenden Überlegung beruht, dass das Bereitstellen und ständige Vorhalten einer betriebsbereiten Wasserversorgungsanlage für jeden Anschluss invariable (verbrauchsunabhängige) Kosten verursacht, was es rechtfertigt, diese Vorhaltekosten (ganz oder teilweise) unabhängig von dem Maß der Benutzung im Einzelfall auf die Benutzer der Anlage zu verteilen. Ebenso steht die Bemessung der Grundgebühr nach der Nenngröße der Wasserzähler mit dem Gleichheitssatz in Einklang, da damit die Höhe der Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung in eine, wenn auch nur annähernde, Beziehung gesetzt wird (BVerwG, Beschl. v. 12.8.1981, a.a.O.).
39 
Gegen die Verteilung des mit der Festkostenumlage abgedeckten Teils des dem Beklagten entstehenden Aufwands auf die Verbandsmitglieder nach Maßgabe der Bezugsrechte bestehen vor diesem Hintergrund keine Bedenken.
40 
(2) Der Umstand, dass die Höhe des von dem einzelnen Mitglied angemeldeten Bezugsrechts nicht ohne weiteres geändert werden kann, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
41 
Die Bezugsrechte der einzelnen Mitglieder sind in der Anlage zu der Verbandssatzung festgelegt. Um die Bezugsrechte zu ändern, ist daher einer Änderung der Verbandssatzung erforderlich. Beschlüsse über eine solche Änderung der Satzung bedürfen nach § 18 Abs. 1 VS einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsversammlung.
42 
Eine Herabsetzung des Bezugsrechts aus eigenem Willensentschluss ist dem einzelnen Mitglied somit grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme davon kommt nur unter den in § 60 LVwVfG genannten Voraussetzungen in Betracht. Die zur Gründung eines Zweckverbands erforderliche Vereinbarung im Sinne des § 6 Abs. 1 GKZ ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der aber nur eine einmalige Wirkung hat, indem er die Verbandssatzung als Rechtsnorm zustande kommen und den Zweckverband entstehen lässt. Ist auf der Grundlage der Vereinbarung die Gründung des Zweckverbands vollzogen, so ergeben sich die Rechtsbeziehungen der Beteiligten nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Gründung des Zweckverbands, sondern allein aus den nunmehr für ihn geltenden gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württembergs besteht für eine eingeschränkte Anwendung der in § 60 LVwVfG normierten Grundsätze auf die Mitgliedschaft in einem Zweckverband gleichwohl im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben jedenfalls dann ein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis, wenn die Mitgliedschaft zu nicht vorhersehbaren unzumutbaren Folgen für ein Mitglied führt. Insoweit steht auch die Mitgliedschaft in einem Zweckverband unter dem Vorbehalt der clausula rebus sic stantibus. An die Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibs eines Mitglieds im Zweckverband sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen, da ein besonderes, im öffentlichen Interesse geschütztes Vertrauen der übrigen Mitglieder auf die Dauerhaftigkeit der Gemeinschaftslösung besteht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.3.1989 - 1 S 247/87 - NVwZ-RR 1990, 215). Unter ähnlich Voraussetzungen wird man auch einem Mitglied des Beklagten das Recht zugestehen müssen, eine den veränderten Bedingungen entsprechende Herabsetzung des von ihm angemeldeten Bezugsrechts zu verlangen. Das setzt allerdings ein durch einen schriftlichen Anpassungsantrag nach § 60 Abs. 2 LVwVfG (in entsprechender Anwendung) einzuleitendes eigenständiges Verfahren voraus.
43 
Die Verteilung des mit der Festkostenumlage abgedeckten Teils des dem Beklagten entstehenden Aufwands auf die Verbandsmitglieder nach Maßgabe der (angemeldeten und in der Verbandssatzung festgelegten) Bezugsrechte ist auch in Anbetracht dieser jedenfalls weitgehenden Bindung an die einmal erfolgte Anmeldung des Bezugsrechts nicht zu beanstanden. Dabei ist davon auszugehen, dass die Anlagen des Beklagten entsprechend den früher angemeldeten Bezugsrechten ausgebaut worden sind und es deshalb nicht unangemessen ist, wenn die Verbandsmitglieder an den für den Betrieb dieser Anlagen erforderlichen Fixkosten den von ihnen angemeldeten Bezugsrechten entsprechend beteiligt werden. Das gilt auch in solchen Fällen, in denen das Bezugsrecht eines Mitglieds die von diesem im Durchschnitt tatsächlich benötigte Wassermenge in Folge veränderter Umstände übersteigt, wie dies von der Klägerin im vorliegenden Fall geltend gemacht wird, da jede andere Regelung zu Lasten der anderen Mitglieder des Beklagten ginge. Die Anmeldung des jeweiligen Bezugsrechts beruht auf einer Prognose, die naturgemäß mit Unsicherheiten verbunden ist. Das sich daraus ergebende Risiko einer von den - der Prognose zugrunde gelegten - Annahmen und Erwartungen abweichenden Entwicklung hat das jeweilige Mitglied grundsätzlich selbst zu tragen und kann jedenfalls nur unter den angedeuteten Voraussetzungen auf die anderen Mitglieder des Verbands verlagert werden. Die - selbstverständliche - Verpflichtung des Verbands, etwaige Überkapazitäten im Rahmen des Möglichen und wirtschaftlich Sinnvollen abzubauen, bleibt davon unberührt.
44 
2. Die die Höhe der Betriebskostenumlage betreffenden weiteren Regelungen in der Satzung des Beklagten sind dagegen als unwirksam zu betrachten. Das gilt sowohl für § 16 Abs. 2 Satz 2 VS in seiner im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide noch geltenden Fassung vom 10.11.1992 als auch für § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 VS in ihrer während des Berufungsverfahrens beschlossenen Fassung vom 5.11.2013.
45 
a) § 16 Abs. 2 Satz 2 VS in ihrer Fassung vom 10.11.1992 bestimmte, dass die Betriebskostenumlage „mindestens für die von der Verbandsversammlung im Rahmen des Wirtschaftsplanes festgelegte Grundlast zu bezahlen“ ist. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, verstieß diese Regelung gegen die Vorgabe in § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ, nach welcher der Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben, in der Verbandssatzung zu bestimmen ist.
46 
Das Verwaltungsgericht ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ keine Verpflichtung begründet, die Berechnungsgrundlagen der gemäß § 19 GKZ zur Deckung des Finanzbedarfs eines Zweckverbands zu erhebenden Umlage in allen Einzelheiten zu regeln. Zu bestimmen ist jedoch der Maßstab der Umlage. Dem wurde die in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. getroffene Regelung nicht gerecht. Der sich aus § 16 Abs. 2 Satz 1 VS ergebende Grundsatz, nach dem die Betriebskostenumlage nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen bemessen wird, wird durch die nachfolgende Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. eingeschränkt, nach der die Umlage mindestens für die von der Verbandsversammlung im Rahmen des Wirtschaftsplanes festgelegte Grundlast zu bezahlen ist. Was unter dem Begriff „Grundlast“ zu verstehen ist, wird in der Vorschrift jedoch nicht erläutert. Auch Aussagen darüber, nach welchen Regeln die Festlegung der Grundlast im Rahmen des Wirtschaftsplanes zu erfolgen hat, lassen sich ihr nicht entnehmen. Feststeht danach nur, dass sich die Höhe der Umlage insoweit nicht nach der bezogenen Wassermenge, sondern nach einem anderen Maßstab richtet, der in der Satzung aber nicht näher beschrieben wird. Die Festlegung dieses Maßstabs wird damit unter Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ der Verbandsversammlung überlassen.
47 
b) Die rückwirkend zum 1.1.2005 geänderte Fassung des § 16 Abs. 2 VS vermeidet diesen Fehler. Die nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen bemessene Betriebskostenumlage ist danach mindestens für die Grundlast zu bezahlen, die 38 % der dem jeweiligen Bezugsrecht des Verbandsmitglieds entsprechenden Wassermenge beträgt. Der Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben, ist danach auch insoweit eindeutig bestimmt.
48 
Gegen das rückwirkende Inkrafttreten dieser Änderung der Verbandssatzung zum 1.1.2005 bestehen keine Bedenken. Die Neufassung des § 16 Abs. 2 VS ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie von der Verbandsversammlung nicht einstimmig, sondern nur mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen wurde. Die Regelung leidet jedoch an einem zu ihrer Nichtigkeit führenden inhaltlichen Fehler.
49 
aa) Belastende Gesetze, die in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen und dadurch echte Rückwirkung entfalten, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich grundsätzlich verboten. Etwas anderes gilt jedoch in Fällen, in denen das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt ist. Das ist u.a. dann anzunehmen, wenn eine ungültige Norm durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzt werden soll (grundlegend BVerfG, Urt. v. 19.12.1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u. a. Urt. v. 18.10.2001 -3 C 1.01 - NVwZ 2002, 486; Urt. v. 27.4.2000 - 1 C 8.99 - GewA 2000, 384; Urt. v. 15.4.1983 - 8 C 170.81 - BVerwGE 67, 129; Urt. v. 28.11.1975 - IV C 45.74 - BVerwGE 50, 2) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (u. a. Urt. v. 30.3.2006 - 2 S 831/05 - NVwZ-RR 2006, 686; Urt. v. 28.2.2002 - 2 S 2283/01 - BWGZ 2002, 279; NK-Urt. v. 5.7.2001 - 2 S 2898/98 - LRE 42, 114) ist danach der rückwirkende Erlass einer Abgabensatzung zulässig, wenn die Rückwirkung dazu dient, eine ungültige oder in ihrer Gültigkeit zweifelhafte Satzung durch eine gültige Satzung zu ersetzen, da das Vertrauen des Betroffenen in den Fortbestand der alten Rechtslage in diesen Fällen nicht schutzwürdig ist. Insoweit werden auch von der Klägerin keine Einwendungen gegen die Änderungssatzung erhoben.
50 
bb) Die Neufassung des § 16 Abs. 2 VS ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie von der Verbandsversammlung des Beklagten nicht einstimmig, sondern nur mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen wurde.
51 
(1) Nach der bereits erwähnten Regelung in § 18 Abs. 1 VS bedürfen Beschlüsse über die Änderung der Verbandssatzung einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsversammlung. Eine solche Regelung ist zulässig. Sie widerspricht insbesondere nicht den Vorgaben des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit. Für den Fall, dass der Zweckverband eine weitere Aufgabe für alle Verbandsmitglieder erfüllen soll, gelten gemäß § 21 Abs. 1 GKZ für die Änderung der Verbandssatzung §§ 6 und 7 GKZ entsprechend. Eine solche Änderung kann somit nur einstimmig beschlossen werden. Alle sonstigen Änderungen der Verbandssatzung sowie die Auflösung des Zweckverbands werden dagegen gemäß § 21 Abs. 2 GKZ von der Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmzahlen der Verbandsmitglieder beschlossen. Die Verbandssatzung kann jedoch - wie in § 18 Abs. 1 VS geschehen - bestimmen, dass eine größere Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl erforderlich ist.
52 
Nach § 7 Abs. 3 VS hat die Verbandsversammlung 600 Stimmen. Beschlüsse über die Änderung der Verbandssatzung müssen somit in Folge der Regelung in § 18 Abs. 1 VS mit mindestens 450 Stimmen gefasst werden. Nach der von dem Beklagten vorgelegten Niederschrift über die Sitzung der Verbandsversammlung vom 5.11.2015 wurde der in dieser Sitzung gefasste Beschluss über die Neufassung des § 16 Abs. 2 VS mit 519 Jastimmen, 46 Neinstimmen und 24 Enthaltungen gefasst. Die erforderliche Dreiviertelmehrheit wurde somit erreicht. Das wird auch von der Klägerin nicht bestritten.
53 
(2) Die Klägerin ist jedoch der Meinung, § 21 Abs. 2 GKZ sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die vom Verwaltungsgericht angenommene Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. die Nichtigkeit der gesamten Verbandssatzung zur Folge gehabt habe. Das trifft nicht zu.
54 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängt die Entscheidung, ob der einer Satzungsbestimmung anhaftende Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder nur zur Nichtigkeit der betreffenden Vorschrift führt, der Regel des § 139 BGB entsprechend davon ab, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (BVerwG, Beschl. v. 28.8.2008 - 9 B 40.08 - NVwZ 2009, 255; Beschl. v. 30.1.1997 - 8 NB 2.96 - BVerwGE 104, 60 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 6.11.2008 - 2 S 669/07 - ZKF 2009, 141).
55 
Die Nichtigkeit der in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. getroffenen Regelung lässt in Anwendung dieser Grundsätze den übrigen Inhalt der Verbandssatzung unberührt. Das gilt insbesondere auch für die Regelungen in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VS.
56 
Wie bereits dargelegt, wird der sich aus § 16 Abs. 2 Satz 1 VS ergebende Grundsatz, nach dem die Betriebskostenumlage nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen bemessen wird, durch die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. dahingehend eingeschränkt, dass die Umlage mindestens für die von der Verbandsversammlung im Rahmen des Wirtschaftsplanes festgelegte Grundlast zu bezahlen ist. § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. ist danach von den übrigen Regelungen in § 16 VS ohne weiteres abtrennbar. Die Beschränkung der Nichtigkeit der Verbandssatzung des Beklagten auf diese Vorschrift belässt eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung nicht nur hinsichtlich der Deckung des Finanzbedarfs des Verbands, sondern auch hinsichtlich der Gestaltung seiner Rechtsverhältnisse insgesamt.
57 
Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass der Beklagte bei Kenntnis der Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. eine Satzung ohne diese Regelung erlassen hätte. Davon, dass § 16 VS ohne diese Vorschrift einen ganz anderen Regelungsgehalt hätte, kann entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keine Rede sein. Die Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. lässt den Grundsatz, die Betriebskostenumlage nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen zu bemessen, unberührt. Sie führt vielmehr allein dazu, dass die durch die Grundlast bestimmte Untergrenze dieser Umlage entfällt.
58 
Bezüge zu den übrigen in § 16 VS enthaltenen Bestimmungen sind auch im Übrigen nicht zu erkennen. Die in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. getroffene Regelung wird von dem Beklagten damit erklärt, dass aus technischen und hygienischen Gründen durchgehend eine bestimmte Mindestmenge Trinkwasser abgegeben werden müsse, um die stetige Bereitstellung von Trinkwasser in ausreichender Menge und einwandfreier Beschaffenheit zu gewährleisten. Mit § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F solle deshalb erreicht werden, dass die Verbandsmitglieder an dem hierauf entfallenden Teil der Betriebskosten ihren Bezugsrechten entsprechend beteiligt werden, und zwar unabhängig davon, in welcher Höhe sie ihr Bezugsrecht tatsächlich ausnutzen. Die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. verfolgt damit zwar eine ähnliche Zielrichtung wie die Erhebung einer Festkostenumlage, da es auch insoweit darum geht, Kosten, die unabhängig von der Inanspruchnahme des Bezugsrechts entstehen, nicht nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen, sondern nach den Bezugsrechten zu bemessen. Die beiden Regelungen bewegen sich gleichwohl auf verschiedenen Ebenen. Nach der Darstellung des Beklagten entfallen zudem auf die Grundlast nur 5 % der Erträge aus der Wasserabgabe. Die Regelung habe daher nur eine untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung. Dieser Darstellung hat die Klägerin nicht widersprochen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte sich bei Kenntnis der Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. veranlasst gesehen hätte, das übrige System der zur Deckung seines Finanzbedarfs dienenden Umlagen zu verändern, sind im Hinblick darauf nicht zu erkennen.
59 
cc) Die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. leidet jedoch an einem zu ihrer Unwirksamkeit führenden inhaltlichen Fehler, da die im Sinne dieser Vorschrift zu verstehende Grundlast nach der von dem Beklagten selbst in Auftrag gegebenen Untersuchung nicht unerheblich unter 38 % der den Bezugsrechten der Mitglieder entsprechenden Wassermenge liegt.
60 
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. beträgt die jährliche Grundlast 38 % der jeweils dem Bezugsrecht (§ 4 Abs. 1) entsprechenden Wassermenge. Zur Rechtfertigung dieses Werts, den die Verbandsversammlung des Beklagten bereits seit vielen Jahren - noch auf der Grundlage des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. - jeweils als Grundlast festgelegt hat, hat der Beklagte vor der Satzungsänderung ein Gutachten zu der Frage eingeholt, in welchem Umfang ein Betrieb der Fördereinrichtungen und Aufbereitungsanlagen des Verbands sowie eine kontinuierliche Netzeinspeisung erforderlich ist, um die stetige Bereitstellung von Trinkwasser in ausreichender Menge und einwandfreier Beschaffenheit entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu gewährleisten. Das mit der Erstellung des Gutachtens beauftragte xxx xxx xxx hat dazu die Anforderungen an die einzelnen Aufbereitungsstufen aus betriebstechnischer und wassertechnologischer Sicht, die Mindestförderleistung der Netzpumpen sowie die maximal mögliche Verweilzeit des Trinkwassers im Verteilungsnetz unter Beachtung der Vorgaben zur Sicherstellung einer ausreichenden Desinfektionskapazität untersucht. Das im Oktober 2012 erstellte Gutachten ist auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gekommen, dass für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Anlagen unter Berücksichtigung der verschiedenen Anforderungen durchgehend mindestens 1.610 l/s Trinkwasser abgegeben werden müssten, was einer täglichen Mindestabgabemenge von 139.000 m3/d entspreche.
61 
Nach der Darstellung des Beklagten beträgt die Summe der Bezugsrechte 6,257,5 l/s oder 540.648 m3/d. Die „effektive maximale Bereitstellungsmenge“, deren Berechnung außer dem Wassereigenverbrauch und der Wasserverluste im Verteilungssystem die Erfahrungstatsache berücksichtigt, dass nicht sämtliche Verbandsmitglieder ihre Bezugsrechte zur gleichen Zeit in voller Höhe abrufen, wird von ihr mit 4.905 l/s oder 423.792 m3/d angegeben. Die von dem xxx xxx xxx errechnete technisch notwendige Mindestabnahme von 1.610 I/s entspricht somit nur 25,7 % der Summe aller Bezugsrechte sowie 32,8 % der effektiven maximalen Bereitstellungsmenge. Für eine Festlegung der Grundlast auf einen Wert von 38 % der jeweils dem Bezugsrecht entsprechenden Wassermenge gibt es danach keine Rechtfertigung.
62 
Die Ausführungen in der Begründung für die Änderung der Verbandssatzung führen zu keiner anderen Beurteilung. In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass die Grundlast nicht auf den Tag, sondern auf das Jahr bezogen sei und die durchschnittliche tägliche Trinkwassermenge in den Jahren 2002 bis 2011 2.995 l/s betragen habe. Die technische Mindestabgabe entspreche bezogen auf diesen Wert 53,8 %, was - so die Schlussfolgerung des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 18.10.2012 (S. 41) die Festlegung der Grundlast auf 38 % des Bezugsrechts rechtfertige. Diese Ausführungen sind widersprüchlich. Der Annahme, dass die Grundlast nicht auf den Tag, sondern auf das Jahr bezogen sei, widerspricht es, wenn von dem Beklagten nicht auf die durchschnittliche jährliche, sondern auf die durchschnittliche tägliche Trinkwassermenge abgestellt wird. Die Ausführungen vermögen auch im Übrigen nicht zu überzeugen, da Bezugspunkt der Grundlast nach der Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. die jeweils dem Bezugsrecht entsprechende Wassermenge ist. Wie der Beklagte selbst in seinen Schriftsätzen mehrfach betont hat, bezieht sich das Bezugsrecht auf den Bedarf während der Spitzenlastzeiten und werde deshalb nicht in m3/d, sondern in l/s ausgedrückt. Die in dem Gutachten des xxx xxx xxx errechnete technisch notwendige Mindestabnahme von 1.610 I/s kann daher nicht mit der durchschnittlichen täglichen Trinkwassermenge verglichen werden.
63 
Die im Widerspruch zu dem Gutachten stehende Festlegung der Grundlast auf 38 % der jeweils dem Bezugsrecht entsprechende Wassermenge kann entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht des Beklagten auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass mit der Festkostenumlage nur 35 % des Betriebs- und Geschäftsaufwands des Verbands gedeckt werden, obwohl nach der oben erwähnten Untersuchung einer Wirtschaftsprüfergesellschaft das Verhältnis zwischen fixen und variablen Kosten bezogen auf den Material- und Personalaufwand in den Jahren 2006 bis 2008 41,09 % zu 58,91 % (2006), 40,12 % zu 59,88 % (2007) bzw. 42,79 % zu 57,21 % (2008) betrug. Mit der Einführung einer der Grundlast entsprechenden Untergrenze der Betriebskostenumlage werden zwar, wie ausgeführt, ähnliche Zwecke verfolgt wie mit der Erhebung einer Festkostenumlage. Beide Regelungen bewegen sich gleichwohl auf verschiedenen Ebenen. Das „Zuviel“ bei der Festlegung der Grundlast kann daher nicht mit einem „Zuwenig“ bei der Festlegung des mit der Festkostenumlage zudeckenden Anteils der Festkosten an dem gesamten Betriebs- und Geschäftsaufwand ausgeglichen werden.
64 
Die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. ist danach als nichtig anzusehen. Die Nichtigkeit dieser Regelung zieht auch die Nichtigkeit der Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS n. F. nach sich, die aus den oben genannten Gründen ohne eine Festlegung der Höhe der Grundlast nicht mit höherrangigem Recht in Einklang steht. Die Regelungen in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 VS n. F. bleiben dagegen von der Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. unberührt. Auf die zum Verhältnis dieser Regelungen zu § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. gemachten Ausführungen wird Bezug genommen.
65 
3. Die Heranziehung der Klägerin zu einer Festkosten- und einer Betriebskostenumlage für die Jahre 2005, 2006 und 2009 ist danach nur im Hinblick auf die Höhe der Betriebskostenumlage zu beanstanden. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig, als die Klägerin zu einer Betriebskostenumlage herangezogen wird, deren Höhe den Betrag übersteigt, der sich bei einer Berechnung der Umlage nach den in den betreffenden Jahren bezogenen Wassermengen ergibt. Im Jahr 2005 hat die Klägerin 4.142.247 m³ Wasser bezogen, in den Jahren 2006 und 2009 waren es 3.844.591 m³ bzw. 3.563.904 m³. Auf der Grundlage der für diese Jahre geltenden Umlagesätze von 0,168755 EUR/m3 (2005), 0,167791 EUR/m3 (2006) bzw. 0,200270 EUR/m3 (2009) errechnet sich daraus eine Betriebskostenumlage von 699.024,89 EUR (2005), 645.087,77 EUR (2006) bzw. 713.743,06 EUR (2009). Unter Berücksichtigung der zu Recht festgesetzten Festkostenumlage von 998.998 EUR (2005), 975.249,45 EUR (2006) bzw. 1.002.679,21 EUR (2009) sind die angefochtenen Bescheid folglich nur insoweit rechtswidrig, als sie für das Jahr 2005 den Betrag von 1.698.022,89 EUR, für das Jahr 2006 den Betrag von 1.620.337,22 EUR und für das Jahr 2009 den Betrag von 1.716.422,27 EUR übersteigen.
66 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
67 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
68 
Beschluss
69 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.997.127,40 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
70 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
25 
Die Berufung des Beklagten ist zum größten Teil begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht in vollem Umfang stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide sind nur insoweit rechtswidrig, als die Klägerin für die Jahre 2005, 2006 und 2009 zu einer Betriebskostenumlage herangezogen wird, deren Höhe den Betrag übersteigt, die sich bei einer Berechnung der Umlage nach den von der Klägerin in den betreffenden Jahren tatsächlich bezogenen Wassermengen ergibt.
26 
I. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Das gilt unabhängig von der Frage, ob die jeweils als „Rechnung“ bezeichneten und - mit Ausnahme des Schreibens vom 23.9.2010 - nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Schreiben des Beklagten vom 18.9.2006, 13.9.2007 und 23.9.2010 von Anfang an als Verwaltungsakte anzusehen waren. Denn die Schreiben sind jedenfalls durch den Erlass des Widerspruchsbescheids zu Verwaltungsakten geworden, mit dem die Widerspruchsbehörde ihnen diese „Gestalt“ gegeben hat (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). In den Gründen des Widerspruchsbescheids werden die von der Klägerin angefochtenen Rechnungen ausdrücklich als Verwaltungsakte bezeichnet und die Widersprüche der Klägerin dementsprechend als zulässig, aber unbegründet behandelt. Die Klage ist danach als zulässig anzusehen, da der Empfänger eines Widerspruchsbescheids, was die weitere Rechtsverfolgung anlangt, nicht „klüger“ zu sein braucht, als es die Widerspruchsbehörde ist (BVerwG, Urt. v. 26.6.1987 - 8 C 21.86 - BVerwGE 78, 3).
27 
II. Die Klage hat jedoch in der Sache nur in dem sich aus dem Urteilstenor ergebenden Umfang Erfolg. Die zur Erhebung einer Festkosten- und einer Betriebskostenumlage ermächtigenden Regelungen in der Verbandssatzung des Beklagten stehen im Grundsatz mit höherrangigem Recht in Einklang. Davon ausgenommen ist (nur) die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Satzung in ihrer Fassung vom 5.11.2013, wonach die Betriebskostenumlage mindestens für die - auf 38 % der dem jeweiligen Bezugsrecht entsprechenden Wassermenge festgelegte - Grundlast zur bezahlen ist. Diese Regelung ist ebenso nichtig wie die Vorläuferregelung in § 16 Abs. 2 der Satzung in ihrer ursprünglichen Fassung vom 10.11.1992. Der übrige Teil der Verbandssatzung einschließlich der Regelungen in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz VS bleibt jedoch von der Nichtigkeit dieser Regelungen unberührt. Die angefochtenen Bescheide sind danach nicht zu beanstanden, soweit mit ihnen die Klägerin zu einer Festkostenumlage herangezogen wurde. Das Gleiche gilt für die Heranziehung zu einer Betriebskostenumlage soweit, als diese Umlage den Betrag nicht übersteigt, die sich bei einer Berechnung nach den von der Klägerin in den betreffenden Jahren tatsächlich bezogenen Wassermengen ergibt.
28 
1. Der Beklagte erhebt zur Deckung seines Finanzbedarfs eine Festkosten- sowie eine Betriebskostenumlage. Die - nach Maßgabe der Bezugsrechte der Verbandsmitglieder erhobene - Festkostenumlage dient gemäß § 16 Abs. 1 VS zur Finanzierung des nach Abzug der sonstigen Erträge und Zuschüsse verbleibenden Aufwands des Verbands für Zinsen, Abschreibungen und Steuern, soweit es sich nicht um laufende Steuern aus dem Geschäftsverkehr handelt, sowie zur Finanzierung eines 35 % entsprechenden Teils des Betriebs- und Geschäftsaufwands des Verbands. Der übrige Teil des Betriebs- und Geschäftsaufwands sowie das Entgelt für das von dem jeweiligen Mitglied bezogene Wasser werden mit der Betriebskostenumlage umgelegt, die nach dem Grundsatz des § 16 Abs. 2 Satz 1 VS nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen erhoben wird. Entgegen der Ansicht der Klägerin und des Verwaltungsgerichts stehen diese Regelungen mit höherrangigem Recht in Einklang und stellen daher eine wirksame Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu einer Festkosten- und einer Betriebskostenumlage dar.
29 
a) Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 GKZ können Zweckverbände, soweit ihre sonstigen Erträge und Einzahlungen zur Deckung ihres Finanzbedarfs nicht ausreichen, von den Verbandsmitgliedern eine Umlage erheben. Die Maßstäbe für die Umlage sind gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ so zu bemessen, dass der Finanzbedarf für die einzelnen Aufgaben angemessen auf die Mitglieder verteilt wird.
30 
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts werden die Grenzen der Angemessenheit im Sinne dieser Vorschrift u. a. durch das im Rechtsstaatsprinzip enthaltene Äquivalenzprinzip sowie spezifische gesetzliche Grundsätze des Wasserrechts bestimmt. Dieser Ansicht vermag der Senat nicht zu folgen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Umlage von Verbandslasten auf Verbandsmitglieder kein Entgelt für eine vom Verband erbrachte Leistung. Die Pflicht der Verbandsmitglieder zur Tragung der Verbandslasten ist vielmehr die selbstverständliche Folge ihrer Mitgliedschaft in dem Verband und bedarf deshalb nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für den Umlagepflichtigen (BVerwG, Urt. v. 30.8.2006 - 6 C 2.06 - NVwZ-RR 2007, 159; Beschl. v. 4.6.2002 - 9 B 15.02 - NVwZ 2002, 1508; Urt. v. 23.5.1973 - 4 C 21.70 - BVerwGE 42, 210). Bezogen auf die Satzung eines Deichfinanzierungsverbands und die dafür maßgebenden §§ 28, 30 WVG hat das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend angenommen, dass diese Vorschriften dem Satzungsgeber für die Festlegung des Beitragsmaßstabs einen weiten Gestaltungsspielraum eröffneten. Da die Umlage von Verbandslasten nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für die Umlagepflichtigen bedürfe, sei dieser Spielraum im Wesentlichen nur durch das Willkürverbot begrenzt. Der Beitragsmaßstab dürfe nicht sachwidrig und für das Wirken des Verbandes völlig unpassend sein.
31 
Der Senat sieht keinen Grund, der daran hinderte, diese Grundsätze auf § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ zu übertragen. Die Vorschrift verlangt, dass die Umlage so bemessen wird, dass der Finanzbedarf angemessen auf die Mitglieder des Zweckverbands verteilt wird, nennt jedoch keine Umstände, wie dieser Begriff näher zu bestimmen ist. Die Vorschrift eröffnet damit einen ähnlich weiten Gestaltungsspielraum wie die §§ 28, 30 WVG in der Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht. Begrenzt ist dieser Spielraum danach nur insoweit, als der Beitragsmaßstab nicht sachwidrig und für das Wirken des Verbands völlig unpassend sein darf. Ob der Satzungsgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist somit nicht zu prüfen (ebenso zu Art. 19 BayKZG BayVGH, Urt. v. 8.2.2002 - 4 ZB 01.2547 - Juris).
32 
Die Grundsätze des Wasserrechts sind in diesem Zusammenhang entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Wie der Beklagte zutreffend bemerkt, sind diese Grundsätze für die Verteilungsgerechtigkeit der Umlage ohne Bedeutung, da sie nicht die Aufgabe haben, eine angemessene Lastenverteilung zwischen den Mitgliedern eines Zweckverbands zu bewirken. Dies gilt auch für den vom Verwaltungsgericht genannten „bundes- und landesrechtlichen Grundsatz des sorgsamen, sparsamen bzw. haushälterischen Umgangs mit Wasser“. Weshalb dieser Grundsatz, den das Verwaltungsgericht § 50 Abs. 3 Satz 1 WHG, § 1a Abs. 2 WHG a.F. sowie den §§ 3a Abs. 7 Satz, 1, 43 Abs. 3 Satz 1 WG (a.F.) entnommen hat, durch die in Rede stehenden Regelungen in der Satzung des Beklagten verletzt sein sollte, ist im Übrigen nicht ersichtlich. Ob die an die örtliche Wasserversorgung der einzelnen Verbandsmitglieder angeschlossenen Benutzer einen Anreiz haben, mit Wasser sparsam umzugehen, hängt von der Ausgestaltung der gebührenrechtlichen Regelung in der jeweiligen Wasserversorgungssatzung ab, aber nicht davon, wie die Verbandslasten auf die Verbandsmitglieder verteilt werden. Der Umstand, dass der von den Verbandsmitgliedern zu tragende Anteil an den Verbandslasten von diesen üblicherweise zusammen mit den übrigen Kosten der örtlichen Wasserversorgung auf deren Benutzer abgewälzt wird, ändert daran nichts.
33 
b) Die in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VS getroffenen Regelungen verstoßen hiervon ausgehend nicht gegen § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ und sind auch im Übrigen nicht zu beanstanden.
34 
aa) Die Unterscheidung zwischen einer Festkosten- und einer Betriebskostenumlage hat ihren Grund in dem Umstand, dass ein Teil der dem Beklagten entstehenden Kosten nicht von dem Grad der Ausnutzung oder Auslastung seiner Anlagen abhängt und es sich damit insoweit nicht um variable, sondern feste Kosten handelt. Dazu gehören außer Zinsen, Abschreibungen und Steuern ein wesentlicher Teil der Personal- und Sachkosten. Nach der von der Beklagten im Juni 2010 in Auftrag gegebenen und im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Untersuchung einer Wirtschaftsprüfergesellschaft betrug das Verhältnis zwischen fixen und variablen Kosten bezogen auf den Material- und Personalaufwand in den Jahren 2006 bis 2008 41,09 % zu 58,91 % (2006), 40,12 % zu 59,88 % (2007) bzw. 42,79 % zu 57,21 % (2008). Die Erhebung einer Festkostenumlage zur Abdeckung nicht nur der Zinsen, Abschreibungen und Steuern, sondern auch eines 35 % entsprechenden Teils des Betriebs- und Geschäftsaufwands und die zusätzliche Erhebung einer Betriebskostenumlage zur Abdeckung des übrigen Teils des Betriebs- und Geschäftsaufwands ist danach als sachgerecht anzusehen. Das wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen.
35 
bb) Gegen die Verteilung des mit der Festkostenumlage abzudeckenden Teils des Gesamtaufwands des Verbands auf die Verbandsmitglieder nach Maßgabe ihrer Bezugsrechte bestehen ebenfalls keine Bedenken.
36 
(1) Der Beklagte hat seine der Fernwasserversorgung der Verbandsmitglieder dienenden Anlagen entsprechend den von den Mitgliedern in der Vergangenheit angemeldeten Bezugsrechten ausgebaut. Soweit der Betrieb dieser Anlagen bestimmte Fixkosten verursacht, d.h. Kosten, die nicht von dem Grad der Ausnutzung oder Auslastung der Anlagen des Verbands abhängen und damit auch nicht davon, in welcher Höhe die Verbandsmitglieder ihre Bezugsrechte ausschöpfen, ist es deshalb ohne weiteres als sachgerecht anzusehen, wenn diese Kosten nach Maßgabe der Bezugsrechte der Verbandsmitglieder verteilt werden.
37 
Der Beklagte zieht in diesem Zusammenhang zu Recht eine Parallele zwischen der in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VS getroffenen Regelung und der Erhebung einer Grund- und einer Leistungsgebühr. Unter einer Grundgebühr ist eine Gebühr zu verstehen, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft einer öffentlichen Einrichtung erhoben wird. Mit ihr sollen die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten ganz oder teilweise abgegolten werden. Sie wird deshalb nicht nach dem Maß der Benutzung, sondern - verbrauchsunabhängig - nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren pflegt. Neben der Grundgebühr wird eine sich nach dem Maß der jeweiligen Inanspruchnahme richtende Verbrauchsgebühr (Leistungs- oder Arbeitsgebühr) erhoben, mit der die laufenden verbrauchsabhängigen sowie ggf. der mit der Grundgebühr nicht abgedeckte Teil der Vorhaltekosten gedeckt werden (BVerwG, Urt. v. 1.8.1986 - 8 C 112.84 - NVwZ 1987, 231; Beschl. v. 12.8.1981 - 8 B 20.81 - KStZ 1982, 31).
38 
Die Erhebung einer solchen verbrauchsunabhängigen Grundgebühr ist unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes unbedenklich, soweit dadurch einzelne Gebührenschuldner im Verhältnis zu anderen nicht übermäßig hoch belastet werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.10.2001 - 9 BN 4.01 - NVwZ-RR 2003, 300). Das gilt auch für die für den Bezug von Wasser zu bezahlenden Gebühren, die vielfach in Form einer verbrauchsunabhängigen, nach der Nenngröße des Wasserzählers bemessenen Grundgebühr und einer verbrauchsabhängigen Zusatzgebühr erhoben werden. Zwar trifft es zu, dass die Erhebung einer Grundgebühr auf der Grundlage der invariablen (verbrauchsunabhängigen) Kosten dazu führt, dass die Bezieher geringer Wassermengen für den Kubikmeter verbrauchten Wassers im Ergebnis höher belastet sind als die Bezieher durchschnittlicher oder überdurchschnittlicher Wassermengen, wenn man allein auf die Menge des bezogenen Wassers abstellt. Eine darin liegende Ungleichbehandlung der Benutzer verstößt jedoch nicht gegen den Gleichheitssatz, weil sie auf der sachlich einleuchtenden Überlegung beruht, dass das Bereitstellen und ständige Vorhalten einer betriebsbereiten Wasserversorgungsanlage für jeden Anschluss invariable (verbrauchsunabhängige) Kosten verursacht, was es rechtfertigt, diese Vorhaltekosten (ganz oder teilweise) unabhängig von dem Maß der Benutzung im Einzelfall auf die Benutzer der Anlage zu verteilen. Ebenso steht die Bemessung der Grundgebühr nach der Nenngröße der Wasserzähler mit dem Gleichheitssatz in Einklang, da damit die Höhe der Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung in eine, wenn auch nur annähernde, Beziehung gesetzt wird (BVerwG, Beschl. v. 12.8.1981, a.a.O.).
39 
Gegen die Verteilung des mit der Festkostenumlage abgedeckten Teils des dem Beklagten entstehenden Aufwands auf die Verbandsmitglieder nach Maßgabe der Bezugsrechte bestehen vor diesem Hintergrund keine Bedenken.
40 
(2) Der Umstand, dass die Höhe des von dem einzelnen Mitglied angemeldeten Bezugsrechts nicht ohne weiteres geändert werden kann, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
41 
Die Bezugsrechte der einzelnen Mitglieder sind in der Anlage zu der Verbandssatzung festgelegt. Um die Bezugsrechte zu ändern, ist daher einer Änderung der Verbandssatzung erforderlich. Beschlüsse über eine solche Änderung der Satzung bedürfen nach § 18 Abs. 1 VS einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsversammlung.
42 
Eine Herabsetzung des Bezugsrechts aus eigenem Willensentschluss ist dem einzelnen Mitglied somit grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme davon kommt nur unter den in § 60 LVwVfG genannten Voraussetzungen in Betracht. Die zur Gründung eines Zweckverbands erforderliche Vereinbarung im Sinne des § 6 Abs. 1 GKZ ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der aber nur eine einmalige Wirkung hat, indem er die Verbandssatzung als Rechtsnorm zustande kommen und den Zweckverband entstehen lässt. Ist auf der Grundlage der Vereinbarung die Gründung des Zweckverbands vollzogen, so ergeben sich die Rechtsbeziehungen der Beteiligten nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Gründung des Zweckverbands, sondern allein aus den nunmehr für ihn geltenden gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württembergs besteht für eine eingeschränkte Anwendung der in § 60 LVwVfG normierten Grundsätze auf die Mitgliedschaft in einem Zweckverband gleichwohl im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben jedenfalls dann ein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis, wenn die Mitgliedschaft zu nicht vorhersehbaren unzumutbaren Folgen für ein Mitglied führt. Insoweit steht auch die Mitgliedschaft in einem Zweckverband unter dem Vorbehalt der clausula rebus sic stantibus. An die Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibs eines Mitglieds im Zweckverband sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen, da ein besonderes, im öffentlichen Interesse geschütztes Vertrauen der übrigen Mitglieder auf die Dauerhaftigkeit der Gemeinschaftslösung besteht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.3.1989 - 1 S 247/87 - NVwZ-RR 1990, 215). Unter ähnlich Voraussetzungen wird man auch einem Mitglied des Beklagten das Recht zugestehen müssen, eine den veränderten Bedingungen entsprechende Herabsetzung des von ihm angemeldeten Bezugsrechts zu verlangen. Das setzt allerdings ein durch einen schriftlichen Anpassungsantrag nach § 60 Abs. 2 LVwVfG (in entsprechender Anwendung) einzuleitendes eigenständiges Verfahren voraus.
43 
Die Verteilung des mit der Festkostenumlage abgedeckten Teils des dem Beklagten entstehenden Aufwands auf die Verbandsmitglieder nach Maßgabe der (angemeldeten und in der Verbandssatzung festgelegten) Bezugsrechte ist auch in Anbetracht dieser jedenfalls weitgehenden Bindung an die einmal erfolgte Anmeldung des Bezugsrechts nicht zu beanstanden. Dabei ist davon auszugehen, dass die Anlagen des Beklagten entsprechend den früher angemeldeten Bezugsrechten ausgebaut worden sind und es deshalb nicht unangemessen ist, wenn die Verbandsmitglieder an den für den Betrieb dieser Anlagen erforderlichen Fixkosten den von ihnen angemeldeten Bezugsrechten entsprechend beteiligt werden. Das gilt auch in solchen Fällen, in denen das Bezugsrecht eines Mitglieds die von diesem im Durchschnitt tatsächlich benötigte Wassermenge in Folge veränderter Umstände übersteigt, wie dies von der Klägerin im vorliegenden Fall geltend gemacht wird, da jede andere Regelung zu Lasten der anderen Mitglieder des Beklagten ginge. Die Anmeldung des jeweiligen Bezugsrechts beruht auf einer Prognose, die naturgemäß mit Unsicherheiten verbunden ist. Das sich daraus ergebende Risiko einer von den - der Prognose zugrunde gelegten - Annahmen und Erwartungen abweichenden Entwicklung hat das jeweilige Mitglied grundsätzlich selbst zu tragen und kann jedenfalls nur unter den angedeuteten Voraussetzungen auf die anderen Mitglieder des Verbands verlagert werden. Die - selbstverständliche - Verpflichtung des Verbands, etwaige Überkapazitäten im Rahmen des Möglichen und wirtschaftlich Sinnvollen abzubauen, bleibt davon unberührt.
44 
2. Die die Höhe der Betriebskostenumlage betreffenden weiteren Regelungen in der Satzung des Beklagten sind dagegen als unwirksam zu betrachten. Das gilt sowohl für § 16 Abs. 2 Satz 2 VS in seiner im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide noch geltenden Fassung vom 10.11.1992 als auch für § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 VS in ihrer während des Berufungsverfahrens beschlossenen Fassung vom 5.11.2013.
45 
a) § 16 Abs. 2 Satz 2 VS in ihrer Fassung vom 10.11.1992 bestimmte, dass die Betriebskostenumlage „mindestens für die von der Verbandsversammlung im Rahmen des Wirtschaftsplanes festgelegte Grundlast zu bezahlen“ ist. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, verstieß diese Regelung gegen die Vorgabe in § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ, nach welcher der Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben, in der Verbandssatzung zu bestimmen ist.
46 
Das Verwaltungsgericht ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ keine Verpflichtung begründet, die Berechnungsgrundlagen der gemäß § 19 GKZ zur Deckung des Finanzbedarfs eines Zweckverbands zu erhebenden Umlage in allen Einzelheiten zu regeln. Zu bestimmen ist jedoch der Maßstab der Umlage. Dem wurde die in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. getroffene Regelung nicht gerecht. Der sich aus § 16 Abs. 2 Satz 1 VS ergebende Grundsatz, nach dem die Betriebskostenumlage nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen bemessen wird, wird durch die nachfolgende Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. eingeschränkt, nach der die Umlage mindestens für die von der Verbandsversammlung im Rahmen des Wirtschaftsplanes festgelegte Grundlast zu bezahlen ist. Was unter dem Begriff „Grundlast“ zu verstehen ist, wird in der Vorschrift jedoch nicht erläutert. Auch Aussagen darüber, nach welchen Regeln die Festlegung der Grundlast im Rahmen des Wirtschaftsplanes zu erfolgen hat, lassen sich ihr nicht entnehmen. Feststeht danach nur, dass sich die Höhe der Umlage insoweit nicht nach der bezogenen Wassermenge, sondern nach einem anderen Maßstab richtet, der in der Satzung aber nicht näher beschrieben wird. Die Festlegung dieses Maßstabs wird damit unter Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ der Verbandsversammlung überlassen.
47 
b) Die rückwirkend zum 1.1.2005 geänderte Fassung des § 16 Abs. 2 VS vermeidet diesen Fehler. Die nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen bemessene Betriebskostenumlage ist danach mindestens für die Grundlast zu bezahlen, die 38 % der dem jeweiligen Bezugsrecht des Verbandsmitglieds entsprechenden Wassermenge beträgt. Der Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben, ist danach auch insoweit eindeutig bestimmt.
48 
Gegen das rückwirkende Inkrafttreten dieser Änderung der Verbandssatzung zum 1.1.2005 bestehen keine Bedenken. Die Neufassung des § 16 Abs. 2 VS ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie von der Verbandsversammlung nicht einstimmig, sondern nur mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen wurde. Die Regelung leidet jedoch an einem zu ihrer Nichtigkeit führenden inhaltlichen Fehler.
49 
aa) Belastende Gesetze, die in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen und dadurch echte Rückwirkung entfalten, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich grundsätzlich verboten. Etwas anderes gilt jedoch in Fällen, in denen das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt ist. Das ist u.a. dann anzunehmen, wenn eine ungültige Norm durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzt werden soll (grundlegend BVerfG, Urt. v. 19.12.1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u. a. Urt. v. 18.10.2001 -3 C 1.01 - NVwZ 2002, 486; Urt. v. 27.4.2000 - 1 C 8.99 - GewA 2000, 384; Urt. v. 15.4.1983 - 8 C 170.81 - BVerwGE 67, 129; Urt. v. 28.11.1975 - IV C 45.74 - BVerwGE 50, 2) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (u. a. Urt. v. 30.3.2006 - 2 S 831/05 - NVwZ-RR 2006, 686; Urt. v. 28.2.2002 - 2 S 2283/01 - BWGZ 2002, 279; NK-Urt. v. 5.7.2001 - 2 S 2898/98 - LRE 42, 114) ist danach der rückwirkende Erlass einer Abgabensatzung zulässig, wenn die Rückwirkung dazu dient, eine ungültige oder in ihrer Gültigkeit zweifelhafte Satzung durch eine gültige Satzung zu ersetzen, da das Vertrauen des Betroffenen in den Fortbestand der alten Rechtslage in diesen Fällen nicht schutzwürdig ist. Insoweit werden auch von der Klägerin keine Einwendungen gegen die Änderungssatzung erhoben.
50 
bb) Die Neufassung des § 16 Abs. 2 VS ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie von der Verbandsversammlung des Beklagten nicht einstimmig, sondern nur mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen wurde.
51 
(1) Nach der bereits erwähnten Regelung in § 18 Abs. 1 VS bedürfen Beschlüsse über die Änderung der Verbandssatzung einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsversammlung. Eine solche Regelung ist zulässig. Sie widerspricht insbesondere nicht den Vorgaben des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit. Für den Fall, dass der Zweckverband eine weitere Aufgabe für alle Verbandsmitglieder erfüllen soll, gelten gemäß § 21 Abs. 1 GKZ für die Änderung der Verbandssatzung §§ 6 und 7 GKZ entsprechend. Eine solche Änderung kann somit nur einstimmig beschlossen werden. Alle sonstigen Änderungen der Verbandssatzung sowie die Auflösung des Zweckverbands werden dagegen gemäß § 21 Abs. 2 GKZ von der Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmzahlen der Verbandsmitglieder beschlossen. Die Verbandssatzung kann jedoch - wie in § 18 Abs. 1 VS geschehen - bestimmen, dass eine größere Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl erforderlich ist.
52 
Nach § 7 Abs. 3 VS hat die Verbandsversammlung 600 Stimmen. Beschlüsse über die Änderung der Verbandssatzung müssen somit in Folge der Regelung in § 18 Abs. 1 VS mit mindestens 450 Stimmen gefasst werden. Nach der von dem Beklagten vorgelegten Niederschrift über die Sitzung der Verbandsversammlung vom 5.11.2015 wurde der in dieser Sitzung gefasste Beschluss über die Neufassung des § 16 Abs. 2 VS mit 519 Jastimmen, 46 Neinstimmen und 24 Enthaltungen gefasst. Die erforderliche Dreiviertelmehrheit wurde somit erreicht. Das wird auch von der Klägerin nicht bestritten.
53 
(2) Die Klägerin ist jedoch der Meinung, § 21 Abs. 2 GKZ sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die vom Verwaltungsgericht angenommene Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. die Nichtigkeit der gesamten Verbandssatzung zur Folge gehabt habe. Das trifft nicht zu.
54 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängt die Entscheidung, ob der einer Satzungsbestimmung anhaftende Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder nur zur Nichtigkeit der betreffenden Vorschrift führt, der Regel des § 139 BGB entsprechend davon ab, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (BVerwG, Beschl. v. 28.8.2008 - 9 B 40.08 - NVwZ 2009, 255; Beschl. v. 30.1.1997 - 8 NB 2.96 - BVerwGE 104, 60 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 6.11.2008 - 2 S 669/07 - ZKF 2009, 141).
55 
Die Nichtigkeit der in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. getroffenen Regelung lässt in Anwendung dieser Grundsätze den übrigen Inhalt der Verbandssatzung unberührt. Das gilt insbesondere auch für die Regelungen in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VS.
56 
Wie bereits dargelegt, wird der sich aus § 16 Abs. 2 Satz 1 VS ergebende Grundsatz, nach dem die Betriebskostenumlage nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen bemessen wird, durch die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. dahingehend eingeschränkt, dass die Umlage mindestens für die von der Verbandsversammlung im Rahmen des Wirtschaftsplanes festgelegte Grundlast zu bezahlen ist. § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. ist danach von den übrigen Regelungen in § 16 VS ohne weiteres abtrennbar. Die Beschränkung der Nichtigkeit der Verbandssatzung des Beklagten auf diese Vorschrift belässt eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung nicht nur hinsichtlich der Deckung des Finanzbedarfs des Verbands, sondern auch hinsichtlich der Gestaltung seiner Rechtsverhältnisse insgesamt.
57 
Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass der Beklagte bei Kenntnis der Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. eine Satzung ohne diese Regelung erlassen hätte. Davon, dass § 16 VS ohne diese Vorschrift einen ganz anderen Regelungsgehalt hätte, kann entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keine Rede sein. Die Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. lässt den Grundsatz, die Betriebskostenumlage nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen zu bemessen, unberührt. Sie führt vielmehr allein dazu, dass die durch die Grundlast bestimmte Untergrenze dieser Umlage entfällt.
58 
Bezüge zu den übrigen in § 16 VS enthaltenen Bestimmungen sind auch im Übrigen nicht zu erkennen. Die in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. getroffene Regelung wird von dem Beklagten damit erklärt, dass aus technischen und hygienischen Gründen durchgehend eine bestimmte Mindestmenge Trinkwasser abgegeben werden müsse, um die stetige Bereitstellung von Trinkwasser in ausreichender Menge und einwandfreier Beschaffenheit zu gewährleisten. Mit § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F solle deshalb erreicht werden, dass die Verbandsmitglieder an dem hierauf entfallenden Teil der Betriebskosten ihren Bezugsrechten entsprechend beteiligt werden, und zwar unabhängig davon, in welcher Höhe sie ihr Bezugsrecht tatsächlich ausnutzen. Die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. verfolgt damit zwar eine ähnliche Zielrichtung wie die Erhebung einer Festkostenumlage, da es auch insoweit darum geht, Kosten, die unabhängig von der Inanspruchnahme des Bezugsrechts entstehen, nicht nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen, sondern nach den Bezugsrechten zu bemessen. Die beiden Regelungen bewegen sich gleichwohl auf verschiedenen Ebenen. Nach der Darstellung des Beklagten entfallen zudem auf die Grundlast nur 5 % der Erträge aus der Wasserabgabe. Die Regelung habe daher nur eine untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung. Dieser Darstellung hat die Klägerin nicht widersprochen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte sich bei Kenntnis der Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. veranlasst gesehen hätte, das übrige System der zur Deckung seines Finanzbedarfs dienenden Umlagen zu verändern, sind im Hinblick darauf nicht zu erkennen.
59 
cc) Die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. leidet jedoch an einem zu ihrer Unwirksamkeit führenden inhaltlichen Fehler, da die im Sinne dieser Vorschrift zu verstehende Grundlast nach der von dem Beklagten selbst in Auftrag gegebenen Untersuchung nicht unerheblich unter 38 % der den Bezugsrechten der Mitglieder entsprechenden Wassermenge liegt.
60 
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. beträgt die jährliche Grundlast 38 % der jeweils dem Bezugsrecht (§ 4 Abs. 1) entsprechenden Wassermenge. Zur Rechtfertigung dieses Werts, den die Verbandsversammlung des Beklagten bereits seit vielen Jahren - noch auf der Grundlage des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. - jeweils als Grundlast festgelegt hat, hat der Beklagte vor der Satzungsänderung ein Gutachten zu der Frage eingeholt, in welchem Umfang ein Betrieb der Fördereinrichtungen und Aufbereitungsanlagen des Verbands sowie eine kontinuierliche Netzeinspeisung erforderlich ist, um die stetige Bereitstellung von Trinkwasser in ausreichender Menge und einwandfreier Beschaffenheit entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu gewährleisten. Das mit der Erstellung des Gutachtens beauftragte xxx xxx xxx hat dazu die Anforderungen an die einzelnen Aufbereitungsstufen aus betriebstechnischer und wassertechnologischer Sicht, die Mindestförderleistung der Netzpumpen sowie die maximal mögliche Verweilzeit des Trinkwassers im Verteilungsnetz unter Beachtung der Vorgaben zur Sicherstellung einer ausreichenden Desinfektionskapazität untersucht. Das im Oktober 2012 erstellte Gutachten ist auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gekommen, dass für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Anlagen unter Berücksichtigung der verschiedenen Anforderungen durchgehend mindestens 1.610 l/s Trinkwasser abgegeben werden müssten, was einer täglichen Mindestabgabemenge von 139.000 m3/d entspreche.
61 
Nach der Darstellung des Beklagten beträgt die Summe der Bezugsrechte 6,257,5 l/s oder 540.648 m3/d. Die „effektive maximale Bereitstellungsmenge“, deren Berechnung außer dem Wassereigenverbrauch und der Wasserverluste im Verteilungssystem die Erfahrungstatsache berücksichtigt, dass nicht sämtliche Verbandsmitglieder ihre Bezugsrechte zur gleichen Zeit in voller Höhe abrufen, wird von ihr mit 4.905 l/s oder 423.792 m3/d angegeben. Die von dem xxx xxx xxx errechnete technisch notwendige Mindestabnahme von 1.610 I/s entspricht somit nur 25,7 % der Summe aller Bezugsrechte sowie 32,8 % der effektiven maximalen Bereitstellungsmenge. Für eine Festlegung der Grundlast auf einen Wert von 38 % der jeweils dem Bezugsrecht entsprechenden Wassermenge gibt es danach keine Rechtfertigung.
62 
Die Ausführungen in der Begründung für die Änderung der Verbandssatzung führen zu keiner anderen Beurteilung. In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass die Grundlast nicht auf den Tag, sondern auf das Jahr bezogen sei und die durchschnittliche tägliche Trinkwassermenge in den Jahren 2002 bis 2011 2.995 l/s betragen habe. Die technische Mindestabgabe entspreche bezogen auf diesen Wert 53,8 %, was - so die Schlussfolgerung des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 18.10.2012 (S. 41) die Festlegung der Grundlast auf 38 % des Bezugsrechts rechtfertige. Diese Ausführungen sind widersprüchlich. Der Annahme, dass die Grundlast nicht auf den Tag, sondern auf das Jahr bezogen sei, widerspricht es, wenn von dem Beklagten nicht auf die durchschnittliche jährliche, sondern auf die durchschnittliche tägliche Trinkwassermenge abgestellt wird. Die Ausführungen vermögen auch im Übrigen nicht zu überzeugen, da Bezugspunkt der Grundlast nach der Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. die jeweils dem Bezugsrecht entsprechende Wassermenge ist. Wie der Beklagte selbst in seinen Schriftsätzen mehrfach betont hat, bezieht sich das Bezugsrecht auf den Bedarf während der Spitzenlastzeiten und werde deshalb nicht in m3/d, sondern in l/s ausgedrückt. Die in dem Gutachten des xxx xxx xxx errechnete technisch notwendige Mindestabnahme von 1.610 I/s kann daher nicht mit der durchschnittlichen täglichen Trinkwassermenge verglichen werden.
63 
Die im Widerspruch zu dem Gutachten stehende Festlegung der Grundlast auf 38 % der jeweils dem Bezugsrecht entsprechende Wassermenge kann entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht des Beklagten auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass mit der Festkostenumlage nur 35 % des Betriebs- und Geschäftsaufwands des Verbands gedeckt werden, obwohl nach der oben erwähnten Untersuchung einer Wirtschaftsprüfergesellschaft das Verhältnis zwischen fixen und variablen Kosten bezogen auf den Material- und Personalaufwand in den Jahren 2006 bis 2008 41,09 % zu 58,91 % (2006), 40,12 % zu 59,88 % (2007) bzw. 42,79 % zu 57,21 % (2008) betrug. Mit der Einführung einer der Grundlast entsprechenden Untergrenze der Betriebskostenumlage werden zwar, wie ausgeführt, ähnliche Zwecke verfolgt wie mit der Erhebung einer Festkostenumlage. Beide Regelungen bewegen sich gleichwohl auf verschiedenen Ebenen. Das „Zuviel“ bei der Festlegung der Grundlast kann daher nicht mit einem „Zuwenig“ bei der Festlegung des mit der Festkostenumlage zudeckenden Anteils der Festkosten an dem gesamten Betriebs- und Geschäftsaufwand ausgeglichen werden.
64 
Die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. ist danach als nichtig anzusehen. Die Nichtigkeit dieser Regelung zieht auch die Nichtigkeit der Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS n. F. nach sich, die aus den oben genannten Gründen ohne eine Festlegung der Höhe der Grundlast nicht mit höherrangigem Recht in Einklang steht. Die Regelungen in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 VS n. F. bleiben dagegen von der Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. unberührt. Auf die zum Verhältnis dieser Regelungen zu § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. gemachten Ausführungen wird Bezug genommen.
65 
3. Die Heranziehung der Klägerin zu einer Festkosten- und einer Betriebskostenumlage für die Jahre 2005, 2006 und 2009 ist danach nur im Hinblick auf die Höhe der Betriebskostenumlage zu beanstanden. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig, als die Klägerin zu einer Betriebskostenumlage herangezogen wird, deren Höhe den Betrag übersteigt, der sich bei einer Berechnung der Umlage nach den in den betreffenden Jahren bezogenen Wassermengen ergibt. Im Jahr 2005 hat die Klägerin 4.142.247 m³ Wasser bezogen, in den Jahren 2006 und 2009 waren es 3.844.591 m³ bzw. 3.563.904 m³. Auf der Grundlage der für diese Jahre geltenden Umlagesätze von 0,168755 EUR/m3 (2005), 0,167791 EUR/m3 (2006) bzw. 0,200270 EUR/m3 (2009) errechnet sich daraus eine Betriebskostenumlage von 699.024,89 EUR (2005), 645.087,77 EUR (2006) bzw. 713.743,06 EUR (2009). Unter Berücksichtigung der zu Recht festgesetzten Festkostenumlage von 998.998 EUR (2005), 975.249,45 EUR (2006) bzw. 1.002.679,21 EUR (2009) sind die angefochtenen Bescheid folglich nur insoweit rechtswidrig, als sie für das Jahr 2005 den Betrag von 1.698.022,89 EUR, für das Jahr 2006 den Betrag von 1.620.337,22 EUR und für das Jahr 2009 den Betrag von 1.716.422,27 EUR übersteigen.
66 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
67 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
68 
Beschluss
69 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.997.127,40 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
70 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt werden.

(2) Die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen sowie die Vorschriften über den Ersatz von Verwendungen und über das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben unberührt. In den Fällen der §§ 946, 947 ist die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber dem Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig, wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden ist.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.

(2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.