Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Juli 2016 - 4 S 1308/16

bei uns veröffentlicht am12.07.2016

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8. Juni 2016 - 4 K 977/16 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde des Klägers (vgl. §§ 146 Abs. 1, 165, 151 VwGO), über die der Senat gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO in der Besetzung mit drei Berufsrichtern zu befinden hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22.09.2015 - 4 S 1632/15 -, vom 03.05.2013 - 4 S 50/13 - und vom 27.11.2008 - 4 S 2941/08 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.11.2008 - NC 9 S 2614/08 -, Juris; jeweils m.w.N.), ist unbegründet. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts ist im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.02.2016 - 4 K 966/15 - zutreffend davon ausgegangen, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers keine Terminsgebühr für das Gerichtsverfahren zusteht. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Erinnerung des Klägers zu Recht zurückgewiesen.
Eine Terminsgebühr entsteht sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht allerdings - von hier nicht einschlägigen Sonderfällen abgesehen - nur für die „Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber“ (Nr. 3104 i.V.m. Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. An einer Besprechung im Sinne dieser Vorschrift hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in dem Verfahren 4 K 966/15 nicht mitgewirkt.
Eine „Besprechung“ setzt den Austausch von mündlichen Erklärungen mit dem Ziel voraus, eine Erledigung des Rechtsstreits unmittelbar herbeizuführen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 03.01.2012 - 5 W 267/11 -, JurBüro 2012, 191; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.12.2005 - 15 W 55/05 -, JurBüro 2006, 192) oder zumindest Rahmenbedingungen für eine mögliche Einigung abzuklären (vgl. BGH, Beschluss vom 27.02.2007 - XI ZB 38/05 -, NJW 2007, 2858). Ob diese Voraussetzung überhaupt erfüllt sein kann, wenn die Beteiligten sich über dieses Erledigungsziel nicht selbst austauschen, sondern sich dazu nur in getrennten Telefonaten gegenüber dem Gericht äußern, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung (vgl. zum Meinungsstand - jeweils abl. - OVG Bremen, Beschluss vom 24.04.2015 - 1 S 250/14 -, Juris; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.12.2014 - 8 KO 2155/14 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.02.2014 - 6 E 1209/12 -, NJW 2014, 1465; bejahend Hessisches LSG, Beschluss vom 09.11.2011 - L 2 SO 192/11 B -, Juris; diff. Bayerischer VGH, Beschluss vom 02.09.2015 - 10 C 13.2563 -, Juris; Thüringer FG, Beschluss vom 16.05.2011 - 4 Ko 772/10 -, Juris; jeweils m.w.N.). Aus dem Zweck der Regelung, einen Beitrag des Rechtsanwalts zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens zu honorieren (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 24.04.2015, a.a.O., m.w.N.), folgt jedenfalls, dass ein Gespräch qualitativen Mindestanforderungen genügen muss, um als „Besprechung“ gewertet werden zu können und die Terminsgebühr auszulösen. Eine bloße telefonische Kontaktaufnahme etwa zur Sachstandsmitteilung oder -nachfrage genügt hierfür jedenfalls nicht, erforderlich ist vielmehr regelmäßig, dass die Besprechung einem Gerichtstermin gleichkommt (insoweit ebenso Hessisches LSG, Beschluss vom 09.11.2011, a.a.O.).
Nach diesen Grundsätzen fand in dem eine Stellenbesetzung betreffenden Eilverfahren 4 K 966/15 keine „Besprechung“ im Sinne der eingangs zitierten Vorschriften statt. Das Verwaltungsgericht hat sinngemäß ausgeführt, der Antragsgegner habe das Gericht in diesem Verfahren telefonisch auf den damals bevorstehenden Ruhestandseintritt des Antragstellers hingewiesen und sich nach den prozessualen Folgen erkundigt. Diese Informationen habe das Gericht an den Antragsteller telefonisch weitergegeben, um ihm rechtliches Gehör zu gewähren und sicherzustellen, dass die bei diesem Sachstand drohende Ablehnung des Eilantrags keine Überraschungsentscheidung sein werde. In diesem Telefonat habe der Prozessbevollmächtigte spontan erklärt, die Entwicklung sei von vornherein einkalkuliert gewesen und für den Fall einer „Sinnlosigkeit“ des Eilantrags sei von vornherein die Abgabe einer Erledigungserklärung beabsichtigt gewesen. Eine solche bloße Sachstandsmitteilung und Anhörung durch das Verwaltungsgericht in Verbindung mit der bei dieser Gelegenheit erfolgten Ankündigung des Prozessbevollmächtigten einer zuvor schon in Aussicht genommenen prozessbeendenden Erklärung genügt den qualitativen Mindestanforderungen an eine einem Gerichtstermin zumindest nahekommende „Besprechung“ nicht. Dem Beschwerdevorbringen sind keine Angaben zu dem Gesprächsverlauf zu entnehmen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob die Annahme einer „Besprechung“ darüber hinaus auch daran scheitert, dass die telefonische Anhörung durch das Verwaltungsgericht, wie es in der angegriffenen Entscheidung ausgeführt hat, aus dessen Sicht nicht dazu diente, die Erledigung des Rechtsstreits herbeizuführen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da für die Zurückweisung der Beschwerde eine Festgebühr erhoben wird (Kostenverzeichnis - Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG - Nr. 5502).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Juli 2016 - 4 S 1308/16

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Juli 2016 - 4 S 1308/16

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Juli 2016 - 4 S 1308/16 zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 9


(1) Das Oberverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. (2) Bei dem Oberverwaltungsgericht werden Senate gebildet. (3) Die Senate des Oberverwaltungsgerichts

Referenzen - Urteile

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Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Feb. 2007 - XI ZB 38/05

bei uns veröffentlicht am 27.02.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 38/05 vom 27. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ RVG § 2; RVG VV Nr. 3202, 3104, Vorbem. 3 Abs. 3 Für die Entstehung einer Terminsgebühr gemäß N

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Sept. 2015 - 10 C 13.2563

bei uns veröffentlicht am 02.09.2015

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss

Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 04. Dez. 2014 - 8 KO 2155/14

bei uns veröffentlicht am 04.12.2014

Tenor Die Erinnerung wird abgewiesen.Die Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 I. Die Erinnerungsführerin beantragte am 4.4.2012 rückwirkend Kindergeld für ihre beiden Kinder X und Y. Dies lehnte die Erinnerungsgegnerin

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 03. Feb. 2014 - 6 E 1209/12

bei uns veröffentlicht am 03.02.2014

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens Gründe:1Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Über sie entscheidet in der gegebenen Fallkonstellation der nach § 146 Abs. 1 VwGO erhobenen Beschwerd

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 02. Dez. 2005 - 15 W 55/05

bei uns veröffentlicht am 02.12.2005

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mannheim vom 04. August 2005 - 9 O 524/03 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Juli 2016 - 4 S 1308/16.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Nov. 2016 - M 5 M 16.3576

bei uns veröffentlicht am 15.11.2016

Tenor I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts München vom 20. Juli 2016 im Verfahren M 5 K 12.6508 wird aufgehoben. II. Der Erinnerungsgegner (Kläger im Verfahren M 5 K 12.6508) hat

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 04. Aug. 2016 - W 1 M 15.258

bei uns veröffentlicht am 04.08.2016

Tenor I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. September 2014 in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 11. März 2015 wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Erinnerungsverfahre

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Das Oberverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.

(2) Bei dem Oberverwaltungsgericht werden Senate gebildet.

(3) Die Senate des Oberverwaltungsgerichts entscheiden in der Besetzung von drei Richtern; die Landesgesetzgebung kann vorsehen, daß die Senate in der Besetzung von fünf Richtern entscheiden, von denen zwei auch ehrenamtliche Richter sein können. Für die Fälle des § 48 Abs. 1 kann auch vorgesehen werden, daß die Senate in der Besetzung von fünf Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden. Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 gelten nicht für die Fälle des § 99 Abs. 2.

(4) In Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 kann der Senat den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
§ 6 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mannheim vom 04. August 2005 - 9 O 524/03 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 787,87 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

 
I. Die Beklagte hat am 17.02.2005 gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim im Verfahren 9 O 524/03 Berufung zum Oberlandesgericht Karlsruhe eingelegt. Mit Schriftsatz vom 17.03.2005 hat die Beklagte die Berufung zurückgenommen. Daraufhin hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 23.03.2005 - 17 U 46/05 - der Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.08.2005 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Mannheim die von der Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten des Berufungsverfahrens auf 942,38 EUR nebst Zinsen festgesetzt (AS. 192). Gegen diese Festsetzung richtet sich die sofortige Beschwerde der Kläger, die am 09.09.2005 beim Landgericht Mannheim eingegangen ist. Die Kläger machen geltend, die Rechtspflegerin habe zu Unrecht die im Berufungsverfahren entstandene Terminsgebühr ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 787,87 EUR nebst Zinsen abgesetzt. Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Kläger sind der Auffassung, ihrem Prozessbevollmächtigten sei im Berufungsverfahren eine 1,2-Terminsgebühr gemäß Nr. 3202 VV in Verbindung mit Abs. 3 der Vorbemerkung 3 des Vergütungsverzeichnisses entstanden. Der Prozessbevollmächtigte habe mit einem Mitarbeiter der Beklagten am 24.02.2005 ein längeres Telefongespräch geführt. Er habe in einer größeren Zahl von Verfahren verschiedene Kläger gegen die Beklagte vertreten ….. In diesem Telefongespräch seien für sämtliche …Fälle“, die der Prozessbevollmächtigte bearbeitet habe, Vergleichsmöglichkeiten erörtert worden unter Berücksichtigung der Besonderheiten verschiedener Fallgruppen. Man habe das weitere Vorgehen in den einzelnen Fallgestaltungen diskutiert. Das Gespräch sei mit dem Ziel geführt worden, das anhängige Berufungsverfahren zu erledigen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Klägern auszugsweise zitierte Aktennotiz ihres Prozessbevollmächtigten (AS. 181, 182) verwiesen.
Die Beklagte ist der Auffassung, eine Terminsgebühr sei im Berufungsverfahren nicht angefallen. Bei dem Gespräch ihres Mitarbeiters mit dem Prozessbevollmächtigten der Kläger habe es sich nur um ein allgemeines Gespräch gehandelt, bei welchem die Rahmenbedingungen möglicher Einigungen abgesteckt werden sollten. Der Einzelfall des vorliegenden Rechtsstreits - und die Besonderheiten dieses Falles - seien in dem allgemeinen Gespräch nicht zur Sprache gekommen. Es habe sich um ein Sondierungsgespräch gehandelt, welches der Vorbereitung weiterer Entscheidungen im Hause der Beklagten gedient habe, die nach dem fraglichen Gespräch sich für das vorliegende Verfahren zur Berufungsrücknahme entschlossen habe, weil der Kläger-Vertreter bei dem Gespräch keine Vergleichsbereitschaft gezeigt habe. Die Beklagte vertritt im Übrigen die Auffassung, eine bei einer außergerichtlichen Besprechung entstandene Terminsgebühr sei im Kostenfestsetzungsverfahren nicht festsetzungsfähig.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde der Kläger ist nicht begründet. Die Voraussetzungen einer Terminsgebühr gemäß Abs. 3 der Vorbemerkung 3 VV liegen für den Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht vor.
1. Allerdings ist eine Terminsgebühr gemäß Abs. 3 der Vorbemerkung 3 VV (in Verbindung mit Nr. 3202 VV) im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigungsfähig. Die Terminsgebühr gehört auch bei „Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts“ (Abs. 3 der Vorbemerkung 3 VV) zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Auch eine „Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts“ im Sinne von Abs. 3 der Vorbemerkung 3 VV bezieht sich auf einen konkreten Rechtsstreit. Wenn die Besprechung auf eine „Erledigung des Verfahrens“ gerichtet ist, dürfte nach Auffassung des Senats in der Regel wohl auch kein Zweifel bestehen, dass es sich um notwendige Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO handelt.
Die Bedenken des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena (Beschluss vom 14.09.2005 - 9 W 466/05 - gegen eine Berücksichtigung der (außergerichtlichen) Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren teilt der Senat nicht. Dass die Entstehung außerprozessualer Kosten oft schwierig festzustellen ist, kann einer Berücksichtigung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht entgegenstehen. Denn dieses Problem stellt sich in gleicher Weise bei einer Vielzahl anderer außergerichtlicher Aufwendungen der Parteien, deren Berücksichtigung bei der Kostenfestsetzung außer Streit ist. Die abweichende Argumentation des Bundesgerichtshofs bei der Frage eines materiell-rechtlichen Vergleichs (BGH, NJW 2002, 3713) lässt sich aus den angegebenen Gründen nach Auffassung des Senats auf die Frage der Festsetzung einer (außergerichtlichen) Terminsgebühr nicht übertragen (vgl. Zöller/Herget, Zivilprozessordnung, 25. Aufl. 2005, § 104 ZPO Rn. 21 „Außergerichtliche Anwaltskosten“; anders Zöller/Herget, a.a.O., § 104 ZPO Rn. 21 „Terminsgebühr“; von einer Berücksichtigung der außergerichtlichen Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren geht offenbar auch BGH, Beschluss vom 27.10.2005 - III ZB 42/05 - aus).
2. Der Senat kann eine Besprechung des Klägervertreters ohne Beteiligung des Gerichts, die auf die „Erledigung des Verfahrens gerichtet“ gewesen wäre (Abs. 3 der Vorbemerkung 3 VV), nicht feststellen.
10 
a) Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger am 24.02.2005 ein Telefongespräch mit einem Mitarbeiter der Rechtsabteilung der Beklagten geführt hat. Es bestehen allerdings geringfügige Differenzen in der Darstellung des Ablaufs des Gesprächs. Außerdem gibt es unterschiedliche Darstellungen - oder Bewertungen - der Absichten, welche die Gesprächspartner bei ihrem Telefongespräch verfolgt haben. Für die Frage, ob eine Terminsgebühr entstanden ist, ist allein die Sachverhalts-Darstellung der Beklagten zugrunde zu legen. Denn die Kläger haben einen abweichenden Sachverhalt nicht glaubhaft gemacht. Gem. § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann eine Terminsgebühr nur berücksichtigt werden, wenn ihre Voraussetzungen glaubhaft gemacht sind (vgl. OLG Koblenz, MDR 2005, 1194).
11 
b) Eine Terminsgebühr bei einer außergerichtlichen Besprechung gemäß Abs. 3 der Vorbemerkung 3 VV setzt nach dem Wortlaut des Gesetzes eine auf Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung voraus. Das heißt: Es muss sich um ein Gespräch handeln, dessen konkretes Ziel die Erledigung des Verfahrens ist. Davon kann man nur dann sprechen, wenn die Gesprächspartner bei ihrem Gespräch im Auge haben, dass entweder in diesem Gespräch selbst eine verbindliche mündliche Absprache getroffen wird, die zur Verfahrenserledigung führt, oder, wenn das Gespräch zumindest insoweit zu einem Ergebnis führen soll, dass eine eventuell noch unverbindliche mündliche Absprache nur noch schriftlich verbindlich fixiert werden muss (beispielsweise durch Protokollierung eines bereits unverbindlich abgesprochenen Vergleichs oder durch Vollzug einer unverbindlich abgesprochenen Rücknahmeerklärung). Eine Besprechung ist nur dann auf „Erledigung des Verfahrens“ gerichtet, wenn die Gesprächspartner davon ausgehen, dass dieses Gespräch (möglicherweise) für die Erledigung des Rechtsstreits entscheidend sein soll. Gleichzeitig ergibt sich daraus, dass beide Seiten dieses konkrete Gesprächsziel verfolgen müssen; denn ein Telefongespräch, bei dem lediglich einer der beiden Gesprächspartner an einer Erledigung des Verfahrens interessiert ist, ist keine auf „Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung“ (anders offenbar OLG Koblenz, NJW 2005, 2162).
12 
Die Erledigungs-Besprechung (oder Einigungs-Besprechung) im Sinne von Abs. 3 der Vorbemerkung 3 VV ist nicht identisch mit einer „Besprechung“ im Sinne von § 118 Abs. 1 Ziff. 2 BRAGO (a.F.). Während bei § 118 Abs. 1 Ziff. 2 BRAGO (a.F.) Inhalt und Ziel der Besprechung - im Wesentlichen - ohne Bedeutung waren, stellt Abs. 3 der Vorbemerkung 3 VV besondere Anforderungen an Inhalt und Ziel der Besprechung für das Entstehen einer Terminsgebühr. In der Praxis sind vielfältige Gesprächssituationen denkbar, in denen ein Anwalt mit einem Vertreter der Gegenseite auf die eine oder andere Weise eventuell auch einmal die Frage einer Erledigung eines bestimmten Rechtsstreits anspricht. Es entspricht nach Auffassung des Senats nicht dem Sinn der Neuregelung der Terminsgebühr, dass die Gebühr auch schon bei einem unstrukturierten Gespräch entstehen soll, das sich zufällig und nebenbei ergeben kann, wenn zwei Rechtsanwälte etwa aus anderem Anlass miteinander Kaffee trinken. Die für eine Terminsgebühr erforderliche Einigungs-Besprechung ist abzugrenzen von Vorgesprächen, denen die Zielrichtung einer konkreten Einigung in dem betreffenden Gespräch fehlt. Eine Einigungs-Besprechung in diesem Sinne setzt voraus, dass die Verhandlung in ihrer Struktur und in ihrer Zielrichtung einem Vergleichsgespräch in einer gerichtlichen Verhandlung entspricht.
13 
Nur eine solche restriktive Interpretation der Voraussetzungen einer Terminsgebühr ist zudem nach Auffassung des Senats geeignet, die Prüfung der Voraussetzungen der Gebühr praktikabel und handhabbar zu machen. In der Literatur ist bereits die Besorgnis geäußert worden, dass sich die Terminsgebühr zum „Zankapfel“ bei der Festsetzung entwickeln werde (Zöller/Herget, a.a.O. § 104 ZPO Rn. 21 „Terminsgebühr“). Wenn jedes beiläufige Vorgespräch, in welchem einer der Gesprächspartner in einem Nebensatz auf die Möglichkeit einer einvernehmlichen Erledigung des Verfahrens hinweist, die Terminsgebühr auslösen könnte, wäre die Prüfung der Voraussetzungen für die Praxis erheblich erschwert.
14 
Nur eine restriktive Interpretation entspricht im Übrigen den Motiven des Gesetzgebers. Die außergerichtliche Terminsgebühr soll den Rechtsanwälten ermöglichen, bei einem außergerichtlich ausgehandelten Vergleich auf einen gerichtlichen Verhandlungstermin zur „Erörterung der Sach- und Rechtslage“ zu verzichten. Schließen die Parteien mit Hilfe ihrer Anwälte zur Beendigung eines Rechtsstreits einen außergerichtlichen Vergleich, sollen die Anwälte dasselbe Honorar erhalten wie bei einer gerichtlichen Protokollierung nach vorausgegangener gerichtlicher Verhandlung (vgl. BT-Drucksache 15/1971, S. 209). Das heißt: Die Neuregelung der Terminsgebühr soll dem Rechtsanwalt ein angemessenes Honorar in erster Linie bei einer erfolgreichen außergerichtlichen Verhandlung sichern. Erfolglose außergerichtliche Verhandlungen - die vom Wortlaut von Anmerkung 3 zur Vorbemerkung 3 VV auch erfasst werden - waren hingegen nicht das entscheidende Motiv für die Neuregelung. Dem entspricht es, wenn erfolglose außergerichtliche Verhandlungen nur unter engen (restriktiven) Voraussetzungen die außergerichtliche Terminsgebühr auslösen können.
15 
c) Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat an einer auf „Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung“ nicht mitgewirkt. Das Telefongespräch vom 24.02.2005 entspricht den gesetzlichen Anforderungen für die Terminsgebühr nicht.
16 
aa) Der Senat kann nicht feststellen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei dem Gespräch - bezogen auf den vorliegenden Rechtsstreit - eine Erledigungsabsicht hatte. Aus dem Umstand, dass in dem Gespräch Vergleichsmöglichkeiten erörtert wurden, ergibt sich dies nicht, und zwar auch dann nicht, wenn man die auszugsweise zitierte Aktennotiz des Klägervertreters (AS. 181, 182) vollständig als zutreffend zugrunde legt.
17 
Aus der Aktennotiz ergibt sich, dass der Gesprächspartner der Beklagten in diesem Gespräch mit dem Klägervertreter für eine Vielzahl von Parallelverfahren allgemeine Gesichtspunkte einer möglichen Verfahrensbeendigung erörtern wollte. Der vorliegende Rechtsstreit wurde in diesem Gespräch nicht konkret angesprochen. Bei der Diskussion wurde über unterschiedliche Fallgruppen gesprochen. Aus der Aktennotiz des Klägervertreters ergibt sich nicht, was der Prozessbevollmächtigte der Kläger selbst zu derjenigen Fallgruppe geäußert hat, der - nach Auffassung der Gesprächsteilnehmer - der vorliegende Rechtsstreit zuzuordnen war. Auf diese Fallgruppe bezieht sich möglicherweise der in der Notiz enthaltene Satz:
18 
„Für das gerichtliche Verfahren wird man wohl die Berufung zurücknehmen oder die Ansprüche anerkennen“ (AS. 181 unten).
19 
Mit diesem Satz enthält die Aktennotiz - möglicherweise - nur die Wiedergabe einer Erklärung des Gesprächspartners auf Seiten der Beklagten. Wenn der Klägervertreter selbst in dem Gespräch hierzu nichts erklärt hat bzw. zu der zitierten Erklärung des Mitarbeiters des Beklagten nichts beigetragen hat, dann fehlte es dem Klägervertreter für den vorliegenden Rechtsstreit möglicherweise an der Zielrichtung, das Gespräch zu einer Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits zu nutzen. Auch die Darstellung der Beklagten, wonach der Prozessbevollmächtigte des Klägers „im Vergleichswege höhere Ansprüche durchsetzen“ wollte, „als diese von dem von der Rechtsprechung gesteckten Rahmen entsprachen“ (AS. 205), ist dahingehend zu verstehen, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger das fragliche Gespräch - jedenfalls bezogen auf den vorliegenden Rechtsstreit - nicht mit der Absicht geführt hat, in der Besprechung die Erledigung zu vereinbaren.
20 
bb) Der Terminsgebühr steht außerdem entgegen, dass das Gespräch - nach dem zu unterstellenden Vortrag der Beklagten - nicht unmittelbar einer Erledigung dienen sollte, sondern dass es sich lediglich um ein Sondierungsgespräch gehandelt hat, das der Vorbereitung einer späteren konkreten Vergleichsverhandlung dienen sollte. Ein solches Vorgespräch reicht jedoch für den Anfall einer Terminsgebühr nicht aus (siehe oben b). Der Charakter eines Vorgesprächs ergibt sich daraus, dass nach dem Vorbringen der Beklagten erst nach der Besprechung im Hause der Beklagten eine Entscheidung getroffen werden sollte, ob und inwieweit für den vorliegenden Fall der Gegenseite ein bestimmtes Angebot gemacht werden sollte. Der Charakter eines (bloßen) Vorgesprächs ergibt sich im Übrigen auch aus der Gesprächsnotiz des Klägervertreters: Aus Formulierungen wie „voraussichtlich“ und „wohl“ ergibt sich, dass lediglich über gewisse Tendenzen der Behandlung der verschiedenen Fälle gesprochen wurde. Wenn es heißt, eine bestimmte Fallkonstellation „soll im Wege einer vergleichsweisen Einigung geregelt werden“ (AS. 181), bedeutet dies, dass konkrete - auf den jeweiligen Einzelfall bezogene - Vergleichsverhandlungen für die Zukunft in Aussicht genommen oder beabsichtigt waren. Dass die Gesprächspartner demgegenüber bei der Besprechung vom 24.02.2005 die Absicht gehabt hätten, schon in dem Gespräch zu einem Ergebnis für den vorliegenden Rechtsstreit zu kommen, kann der Senat nicht feststellen (vgl. zu den Anforderungen für das Entstehen der Terminsgebühr ähnlich Thüringer Oberlandesgericht in Jena, Beschluss vom 14.09.2005 - 9 W 466/05 -, S. 5).
21 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.
22 
4. Die Wertfestsetzung entspricht der von den Klägern geltend gemachten Terminsgebühr.
23 
5. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 574 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO. Nach Auffassung des Senats hat die Frage, welche Anforderungen an eine Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts zur Erledigung des Verfahrens im Sinne von Abs. 3 der Vorbemerkung 3 VV zu stellen sind, grundsätzliche Bedeutung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 38/05
vom
27. Februar 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
RVG § 2; RVG VV Nr. 3202, 3104, Vorbem. 3 Abs. 3
Für die Entstehung einer Terminsgebühr gemäß Nr. 3202 i.V. mit Vorbemerkung
3 Abs. 3 des Vergütungsverzeichnisses reicht es aus, wenn bestimmte
Rahmenbedingungen für eine mögliche Einigung in mehreren Parallelverfahren
abgeklärt und/oder unterschiedliche Vorstellungen der Prozessparteien über die
Erledigung der Parallelfälle unter Einschluss des streitigen Verfahrens ausgetauscht
werden.
BGH, Beschluss vom 27. Februar 2007 - XI ZB 38/05 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen
und den Richter Dr. Grüneberg
am 27. Februar 2007

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Kläger werden der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Dezember 2005 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mannheim vom 4. August 2005 - 9 O 524/03 - dahingehend abgeändert, dass die Beklagte den Klägern über die in diesem Beschluss festgesetzten Kosten hinaus weitere 787,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Mai 2005 zu erstatten hat.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 787,87 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Parteien streiten über die Ersatzfähigkeit einer Terminsgebühr.
2
Die Kläger haben für das Berufungsverfahren die Festsetzung einer Terminsgebühr von 787,87 € zuzüglich Zinsen gemäß Nr. 3202 i.V. mit Vorbemerkung 3 Abs. 3 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG, im Folgenden: RVG VV) beantragt. Zur Begründung haben sie vorgetragen, vor der Berufungsrücknahme durch die Beklagte habe ihr Prozessbevollmächtigter, der außer ihnen eine größere Anzahl weiterer Fondsgesellschafter vertreten habe, mit einem Mitarbeiter der beklagten Sparkasse telefonisch die Möglichkeiten einer außergerichtlichen Erledigung sämtlicher Verfahren unter Bildung verschiedener Fallgruppen erörtert. Die Gespräche hätten letztlich zur Rücknahme der Berufung durch die Beklagte geführt.
3
Landgericht Das hat die Festsetzung der Terminsgebühr abgelehnt. Die sofortige Beschwerde der Kläger hatte keinen Erfolg. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Terminsgebühr für eine außergerichtliche Besprechung über die Erledigung des anhängigen Verfahrens sei zwar grundsätzlich nach §§ 103, 104 ZPO festsetzungsfähig. Die restriktiv zu interpretierenden Voraussetzungen für das Entstehen einer Terminsgebühr lägen aber nicht vor. Eine gebührenrelevante Besprechung könne nicht schon bei einem beiläufigen und pauschalen Vorgespräch über eine mögliche Verfahrenserledigung bejaht werden, sondern setze eine für die angestrebte Erledigung des konkreten Rechtsstreits (möglicherweise) entscheidende Unterredung voraus. Das von den Klägern angeführte Telefongespräch erfülle diese Voraussetzungen ausgehend von der auszugsweise wiedergegebenen Aktennotiz nicht. Vielmehr habe es sich danach nur um ein allgemeines Sondierungsgespräch zur Vorbereitung späterer eventueller Vergleichsverhandlungen für sämtliche Parallelverfahren ohne hinreichend konkreten Bezug zur Klage der Kläger gehandelt.

II.


4
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet; sie führt zur Festsetzung weiterer 787,87 € zugunsten der Kläger gemäß Nr. 3202, 7008 i.V. mit Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG VV.
5
1. Das Beschwerdegericht hat die von den Klägern beanspruchte Terminsgebühr zu Recht nach §§ 103, 104 ZPO als festsetzungsfähig angesehen (siehe BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 2006 - V ZB 11/06, Umdruck S. 4 f. Tz. 8 f. und vom 20. November 2006 - II ZB 6/06, Umdruck S. 4, Tz. 6; Hansens JurBüro 2004, 249, 250; Mayer, in: Mayer/ Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 2. Aufl. Vorbem. 3 Rdn. 54). Die in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung zum Teil vertretene Gegenmeinung (vgl. OLG Jena AGS 2005, 516 f.; OLG Stuttgart NJW-RR 2006, 932 und NJW 2006, 2196) überzeugt nicht.
6
aa) Nach §§ 103, 104 ZPO sind grundsätzlich alle von der unterliegenden Partei gemäß § 91 Abs. 1 und 2 ZPO zu tragenden Kosten des Rechtsstreits festsetzungsfähig (vgl. MünchKommZPO/Belz, 2. Aufl. § 103 Rdn. 34; Musielak/Wolst, ZPO 5. Aufl. § 103 Rdn. 6). Dazu zählt auch die Gebühr für die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des gerichtlichen Verfahrens gerichteten außergerichtlichen Besprechung, die einen ausreichenden Bezug zu dem jeweiligen Rechtsstreit aufweist. Der Einwand, die Voraussetzungen einer derartigen Gebühr ließen sich in der Praxis häufig nicht zuverlässig feststellen, greift nicht. Dass das formalisierte Kostenfestsetzungsverfahren im Interesse der Rechtssicherheit klarer und praktikabler Berechungsgrundlagen bedarf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. September 2002 - III ZR 22/02, NJW 2002, 3713 und vom 28. März 2006 - VIII ZB 29/05, NJW 2006, 1523, 1524), bedeutet nicht, dass Kosten, die nicht ohne weiteres anhand der Gerichtsakten oder anderer Urkunden feststellbar sind, nicht festsetzungsfähig sind. Wie sich aus § 104 Abs. 2 ZPO ergibt, reicht für die Berücksichtigung einer prozessbezogenen Kostenposition deren Glaubhaftmachung aus, wobei sich der Rechtspfleger sämtlicher Beweismittel des § 294 Abs. 1 ZPO bedienen kann und muss (vgl. MünchKommZPO/Belz, aaO § 104 Rdn. 11; Bork, in: Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 104 Rdn. 3 f.). Folgerichtig werden z.B. durch die Terminswahrnehmung entstandene Reisekosten oder Verdienstausfälle der betroffenen Partei allgemein als festsetzungsfähig angesehen (vgl. MünchKommZPO/Belz, aaO § 91 Rdn. 23; Zöller/Herget, ZPO 26. Aufl. § 91 Rdn. 13 "Reisekosten", "Zeitversäumnis"

).


7
bb) Zwar hat der Bundesgerichtshof für die gerichtliche Festsetzung einer Vergleichs- oder Einigungsgebühr aus Gründen der Rechtssi- cherheit und Praktikabilität einen gerichtlich protokollierten Vergleich gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gefordert (BGH, Beschlüsse vom 26. September 2002 - III ZB 22/02, NJW 2002, 3713 f. und vom 28. März 2006 - VIII ZB 29/05, NJW 2006, 1523, 1524). Im Unterschied dazu bedarf es für die Feststellung, ob die Voraussetzungen einer Terminsgebühr im konkreten Streitfall vorliegen, aber in aller Regel nicht der Klärung schwieriger materiell-rechtlicher Fragen. Eine Parallele lässt sich daher entgegen der Ansicht der Beklagten nicht ziehen.
8
cc) Diese Betrachtungsweise entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Mit der Anerkennung der Terminsgebühr soll das ernsthafte Bemühen des Prozessbevollmächtigten um einen Abschluss des Verfahrens ohne Beteiligung des Gerichts honoriert und damit zugleich die außergerichtliche Streitbeilegung - auch zur Entlastung der Gerichte - gefördert werden (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 148, 209). Dieser Zielsetzung widerspräche es, wenn der Anwalt dazu veranlasst würde, entweder einen gerichtlichen Termin anzustreben, um damit eine Festsetzung der Terminsgebühr gemäß §§ 103 ff. ZPO sicherzustellen, oder ein eigenes gerichtliches Verfahren über seinen materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch durchzuführen.
9
2. Indessen hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft zu hohe Anforderungen an die Voraussetzungen der Terminsgebühr gestellt.
10
a) Zwar wird die Gebühr nicht schon durch ein allgemeines Gespräch über die grundsätzliche Bereitschaft oder abstrakte Möglichkeit einer außergerichtlichen Erledigung ausgelöst. Vielmehr muss es sich gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG VV um eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung handeln. Gerade bei komplexen Sachverhalten und/oder mehreren Parallelverfahren kann es aber nach Sinn und Zweck der Vorschrift ausreichen, wenn bestimmte Rahmenbedingungen für eine mögliche Einigung abgeklärt und/oder unterschiedliche Vorstellungen über die Erledigung der Parallelfälle unter Einschluss des streitigen Verfahrens ausgetauscht werden (vgl. OLG Nürnberg OLGReport 2006, 536 f.; OVG Hamburg NJW 2006, 1543 f.; MüllerRabe , in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 17. Aufl. Vorbem. 3 VV Rdn. 97; Hansens RVGReport 2005, 434; Mayer, in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 2. Aufl. Vorbem. 3 Rdn. 50). Dabei reicht es aus, wenn sich der Gesprächspartner an einer außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits interessiert zeigt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2006 - II ZB 9/06, Umdruck S. 4 f., juris Tz. 7 f.; OLG Nürnberg OLGReport 2006, 536 f.; Bischof, in: Bischof/Jungbauer/PodlechTrappmann , Kompaktkommentar RVG Teil 3 Nr. 3.3.3 (3) bis (5); MüllerRabe , in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 17. Aufl. Vorbem. 3 VV Rdn. 92; Hergenröder AGS 2006, 106, 108). Dass der Gesetzgeber in erster Linie nur erfolgreiche außergerichtliche Verhandlungen der Parteien honorieren wollte, ist dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift (vgl. BTDrucks. 15/1971, S. 148, 209) nicht zu entnehmen.
11
b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht - wie die Kläger zu Recht geltend machen - das Entstehen einer Terminsgebühr zu Unrecht verneint. Nach der Aktennotiz des Klägervertreters hat er in dem Telefonat mit dem Mitarbeiter der Beklagten u.a. Möglichkeiten der Beendigung der anhängigen Berufungsverfahren einge- hend erörtert, zu denen auch das Verfahren der Kläger zählte. Hierbei wurde von dem Mitarbeiter der Beklagten die Rücknahme sämtlicher Berufungen sowie - nach Einholung eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses - die Unterbreitung konkreter Vergleichsvorschläge binnen zweier Wochen in Aussicht gestellt. Danach hat sich der Klägervertreter in einer Besprechung mit dem Prozessgegner ernsthaft um eine außergerichtliche Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG VV bemüht.

III.


12
Beschluss Der des Beschwerdegerichts war danach aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1, 1. Halbs. ZPO). Da es keiner weiteren Feststellungen bedurfte, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO).
Nobbe Müller Joeres Mayen Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 04.08.2005 - 9 O 524/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.12.2005 - 15 W 55/05 -

Tenor

Die Erinnerung wird abgewiesen.

Die Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

I. Die Erinnerungsführerin beantragte am 4.4.2012 rückwirkend Kindergeld für ihre beiden Kinder X und Y. Dies lehnte die Erinnerungsgegnerin mit Bescheid vom 5.6.2012 bestandskräftig ab. Aufgrund eines erneuten Antrags auf Kindergeld vom 2.11.2012 gewährte sie ihr am 21.11.2012 Kindergeld ab Dezember 2012. Der von der Erinnerungsführerin eingelegte Einspruch hatte teilweise Erfolg. Kindergeld wurde von der Familienkasse ab Juli 2012 festgesetzt. Der Einspruch wurde im Übrigen durch Einspruchsentscheidung vom 29.8.2013 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der am 24.9.2013 beim Finanzgericht eingegangenen Klage, der das Aktenzeichen 3309/13 zugeteilt wurde, ließ die Erinnerungsführerin durch den Prozessbevollmächtigten beantragen, die Erinnerungsgegnerin zu verpflichten, für die beiden Kinder Kindergeld von März 2011 bis Juni 2012 zu gewähren.
Mit Schreiben vom 4.2.2014 hob die Erinnerungsgegnerin die Einspruchsentscheidung vom 29.8.2013 auf. Dies hatte sie mit Schriftsatz vom 27.1.2014 angekündigt. Bereits seit 1.5.2013 sei die Familienkasse A örtlich und sachlich zuständig.
Mit Schriftsatz vom 13.2.2014 vertrat der Prozessbevollmächtigte die Auffassung, eine Erledigung des Rechtsstreits sei dadurch nicht eingetreten. Nach einem Telefonat mit dem zuständigen Berichterstatter erklärte der Prozessbevollmächtigte dann doch den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 25.2.2014 für erledigt. Dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 16.7.2014 lag zwar nicht wie angegeben, ein Gesprächsprotokoll bei. Richter am Finanzgericht S hat jedoch dem Berichterstatter des Erinnerungsverfahren bestätigt, dass das Telefonat stattfand.
Am 4.3.2014 erklärte auch die Erinnerungsgegnerin den Rechtsstreit 8 K 3309/13 für erledigt. Noch am selben Tag erging durch den Berichterstatter ein Erledigungsbeschluss, mit dem der Erinnerungsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden.
Am 24.3.2014 ging bei Gericht ein Antrag auf Kostenfestsetzung ein. Begehrt wurde durch die Erinnerungsführerin eine Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten durch die Erinnerungsgegnerin in Höhe von insgesamt 1.203,33 EUR. Geltend gemacht wurden neben einer Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen von 20 EUR aus einem Gegenstandswert von 5.888 EUR eine 1,6-Verfahrens- und eine 1,2-Terminsgebühr. Letztere rechtfertigte sie damit, erst nach einer telefonischen Rücksprache ihres Prozessbevollmächtigten mit dem Berichterstatter sei von ihr der Rechtsstreit für erledigt erklärt worden. Für den Anfall einer Terminsgebühr genüge jedoch ein Telefonat des Verfahrensbeteiligten mit dem Gericht.
Der Urkundsbeamte der Senatsgeschäftsstelle folgte dieser Rechtsauffassung nicht und setzte im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.6.2014, der am 11.6.2014 zur Post gegeben wurde, keine Terminsgebühr an. Zur Begründung führte er u.a. aus, um dem Gesetzeszweck gerecht zu werden, sei es notwendig, dass die Verfahrensbeteiligten selbst miteinander in einen Kommunikationsaustausch träten. Einseitige Besprechungen mit dem Gericht reichten nicht.
Die Erinnerungsführerin ließ am 26.6.2014 durch ihren Prozessbevollmächtigten Erinnerung einlegen, mit der sie u.a. ergänzend vortragen lässt, der Urkundsbeamte verkenne die Motive, die den Gesetzgeber im 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz      (2. KostRMoG) zur Änderung der Anmerkung zu Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) veranlasst hätten. Mit der fiktiven Terminsgebühr habe dieser verhindern wollen, dass der Rechtsanwalt nur deshalb eine mündliche Verhandlung erzwinge, weil er sonst der Terminsgebühr verlustig ginge. Ohne die telefonische Rücksprache mit dem Berichterstatter wäre jedoch eine mündliche Verhandlung unvermeidbar gewesen.
Die Erinnerungsführerin beantragt,
den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.6.2014 zu ändern und den Erstattungsbetrag auf 1.203,33 EUR festzusetzen.
10 
Die Erinnerungsgegnerin beantragt sinngemäß,
die Erinnerung abzuweisen.
11 
Die Erinnerungsgegnerin macht geltend, eine Terminsgebühr sei nicht angefallen. Eine Besprechung mit ihrer Klagesachbearbeiterin habe nicht stattgefunden. Die Erledigung in der Sache sei allein durch die Erinnerungsgegnerin erfolgt. Eines Zutuns des Gerichts oder des Prozessbevollmächtigten habe es nicht bedurft.
12 
Der Urkundsbeamte entschied mit Beschluss vom 31.7.2014, der Erinnerung nicht abzuhelfen.

Entscheidungsgründe

13 
II. Die Erinnerung ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.
14 
Nach § 149 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss innerhalb der Frist von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden. Die Frist wurde gewahrt.
15 
Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des von der Erinnerungsführerin geltend gemachten höheren Erstattungsanspruchs bestehen jedoch nicht.
16 
Die einem Prozessbeteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden gemäß § 149 Abs. 1 FGO auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Gemäß § 139 Abs. 3 Satz 1 FGO sind die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt ist, stets erstattungsfähig. Da der Prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt und daher nach § 3 Nr. 1 StBerG unbeschränkt zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind seine Gebühren grundsätzlich zu vergüten.
17 
Die Gebühren und Auslagen von Rechtsanwälten bemessen sich nach Maßgabe des RVG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RVG). Die Höhe der Vergütung bestimmt sich dabei gemäß § 2 Abs. 2 RVG nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 des RVG (VV RVG).
18 
Eine Terminsgebühr ist nicht zu erstatten.
19 
Nach Nr. 3202 VV RVG kann im Verfahren vor dem Finanzgericht eine Terminsgebühr in Höhe von 1,2 entstehen. Gemäß der durch Artikel 8 Abs. 2 Nr. 26 lit. b) des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRMoG) vom 23.7.2013 (BGBl. I S. 2586, 2694) mit Wirkung zum 1.8.2013 neu gefassten Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG, die als allgemeine Vorschrift auch für die Terminsgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren gilt, fällt die Terminsgebühr u. a. durch die Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten außergerichtlichen Besprechung an.
20 
Die Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG hat nunmehr folgenden Wortlaut:
21 
„Die Terminsgebühr entsteht sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie entsteht jedoch nicht für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung. Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht für
22 
1. die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins und
23 
2. die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.“
24 
Nach der bisherigen Fassung der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG fiel die Terminsgebühr durch die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts an. Durch die Einfügung des Wortes „außergerichtlich“ hat der Gesetzgeber nunmehr - ohne dies allerdings in der Gesetzesbegründung auszuführen (BT-Drucks. 17/11471, S 274, 275) - eindeutig geregelt, dass Besprechungen mit dem Richter außerhalb anberaumter Gerichtstermine keine Terminsgebühr entstehen lassen. Dies gilt insbesondere - wie im vorliegenden Streitfall - für Telefonate nur einer Prozesspartei mit dem Berichterstatter, ohne die Gegenpartei zumindest mittelbar einzubeziehen und entspricht schon bisher der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.3.2009 OVG 1 K 72.08, juris; Thüringer Finanzgericht, Beschluss vom 16.5.2011 4 Ko 772/10, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2011, 1549; Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.8.2011 17 Ta (Kost) 6068/11, juris; Finanzgericht Münster, Beschluss vom 10.9.2012 4 Ko 2422/12, EFG 2012, 2239; Finanzgericht Köln, Beschluss vom 2.9.2013 10 Ko 2594/13, EFG 2013, 2042; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3.2.2014 6 E 1209/12, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 2014, 1465; Stapperfend in Gräber, FGO, 7. Auflage, § 139 Rz. 65; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage, VV Vorb. 3 Rz. 195).
25 
Entgegen der Rechtsansicht der Erinnerungsführerin bestimmt somit offensichtlich die Intention des Gesetzgebers des RVG, außergerichtliche Einigungen zu fördern und zu honorieren, auch das 2. KostRMoG. Die Terminsgebühr ist durch das RVG vom 05.05.2004 (Bundesgesetzblatt -BGBl- I, 718) eingeführt worden. Die am 30.6.2004 außer Kraft getretene Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) kannte keinen entsprechenden Gebührentatbestand. Der Gesetzgeber des RVG wollte durch sie einen Anreiz für außergerichtliche Einigungen schaffen. In der Einzelbegründung des Regierungsentwurfs zu Absatz 3 der Vorbemerkung  zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses (BT-Drucks. 15/1971, S. 209) heißt es, „ deshalb soll die Gebühr auch schon verdient sein, wenn der Rechtsanwalt an auf die Erledigung gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung der Gerichts mitwirkt,...
26 
Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG in der ab 1.8.2013 gültigen Fassung ist vorliegend gemäß der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG maßgebend, da die Erinnerungsführerin den Prozessbevollmächtigten den unbedingten Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit nach dem 1.8.2013 erteilt hat. Einspruchsverfahren und gerichtliches Verfahren sind hierbei gemäß § 17 Nr. 1 RVG verschiedene Angelegenheiten.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
28 
Die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht gerichtsgebührenfrei, weil das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum GKG) eine Gebühr für diesen Beschluss nicht vorsieht. Die Pflicht zur Kostentragung beschränkt sich demgemäß auf die Auslagen des Gerichts und die außergerichtlichen Kosten der Erinnerungsgegnerin.
29 
Das Gericht konnte über die Erinnerung gemäß § 149 Abs. 4 FGO durch Beschluss des Vorsitzenden entscheiden, der nach dem internen Geschäftsverteilungsplan des Senats zugleich Berichterstatter in allen Erinnerungsverfahren wegen Kosten ist. Der Anwendungsbereich des § 79 a Abs. 1 Nr. 5 FGO schließt die Kostenerinnerung nach § 149 Abs. 2 FGO mit ein (Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.08.2007 8 KO 1/07, EFG 2007, 1972 und zuletzt Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.1.2014 3 KO 986/13, EFG 2014, 1229 m.w.N.). Der Senat in der Besetzung des § 5 Abs. 3 Satz 2 FGO ist nur dann zuständig, wenn die Kostengrundentscheidung nicht im vorbereitenden Verfahren ergeht.
30 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 4 Satz 1 FGO).

Gründe

13 
II. Die Erinnerung ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.
14 
Nach § 149 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss innerhalb der Frist von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden. Die Frist wurde gewahrt.
15 
Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des von der Erinnerungsführerin geltend gemachten höheren Erstattungsanspruchs bestehen jedoch nicht.
16 
Die einem Prozessbeteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden gemäß § 149 Abs. 1 FGO auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Gemäß § 139 Abs. 3 Satz 1 FGO sind die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt ist, stets erstattungsfähig. Da der Prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt und daher nach § 3 Nr. 1 StBerG unbeschränkt zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind seine Gebühren grundsätzlich zu vergüten.
17 
Die Gebühren und Auslagen von Rechtsanwälten bemessen sich nach Maßgabe des RVG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RVG). Die Höhe der Vergütung bestimmt sich dabei gemäß § 2 Abs. 2 RVG nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 des RVG (VV RVG).
18 
Eine Terminsgebühr ist nicht zu erstatten.
19 
Nach Nr. 3202 VV RVG kann im Verfahren vor dem Finanzgericht eine Terminsgebühr in Höhe von 1,2 entstehen. Gemäß der durch Artikel 8 Abs. 2 Nr. 26 lit. b) des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRMoG) vom 23.7.2013 (BGBl. I S. 2586, 2694) mit Wirkung zum 1.8.2013 neu gefassten Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG, die als allgemeine Vorschrift auch für die Terminsgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren gilt, fällt die Terminsgebühr u. a. durch die Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten außergerichtlichen Besprechung an.
20 
Die Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG hat nunmehr folgenden Wortlaut:
21 
„Die Terminsgebühr entsteht sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie entsteht jedoch nicht für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung. Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht für
22 
1. die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins und
23 
2. die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.“
24 
Nach der bisherigen Fassung der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG fiel die Terminsgebühr durch die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts an. Durch die Einfügung des Wortes „außergerichtlich“ hat der Gesetzgeber nunmehr - ohne dies allerdings in der Gesetzesbegründung auszuführen (BT-Drucks. 17/11471, S 274, 275) - eindeutig geregelt, dass Besprechungen mit dem Richter außerhalb anberaumter Gerichtstermine keine Terminsgebühr entstehen lassen. Dies gilt insbesondere - wie im vorliegenden Streitfall - für Telefonate nur einer Prozesspartei mit dem Berichterstatter, ohne die Gegenpartei zumindest mittelbar einzubeziehen und entspricht schon bisher der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.3.2009 OVG 1 K 72.08, juris; Thüringer Finanzgericht, Beschluss vom 16.5.2011 4 Ko 772/10, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2011, 1549; Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.8.2011 17 Ta (Kost) 6068/11, juris; Finanzgericht Münster, Beschluss vom 10.9.2012 4 Ko 2422/12, EFG 2012, 2239; Finanzgericht Köln, Beschluss vom 2.9.2013 10 Ko 2594/13, EFG 2013, 2042; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3.2.2014 6 E 1209/12, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 2014, 1465; Stapperfend in Gräber, FGO, 7. Auflage, § 139 Rz. 65; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage, VV Vorb. 3 Rz. 195).
25 
Entgegen der Rechtsansicht der Erinnerungsführerin bestimmt somit offensichtlich die Intention des Gesetzgebers des RVG, außergerichtliche Einigungen zu fördern und zu honorieren, auch das 2. KostRMoG. Die Terminsgebühr ist durch das RVG vom 05.05.2004 (Bundesgesetzblatt -BGBl- I, 718) eingeführt worden. Die am 30.6.2004 außer Kraft getretene Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) kannte keinen entsprechenden Gebührentatbestand. Der Gesetzgeber des RVG wollte durch sie einen Anreiz für außergerichtliche Einigungen schaffen. In der Einzelbegründung des Regierungsentwurfs zu Absatz 3 der Vorbemerkung  zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses (BT-Drucks. 15/1971, S. 209) heißt es, „ deshalb soll die Gebühr auch schon verdient sein, wenn der Rechtsanwalt an auf die Erledigung gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung der Gerichts mitwirkt,...
26 
Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG in der ab 1.8.2013 gültigen Fassung ist vorliegend gemäß der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG maßgebend, da die Erinnerungsführerin den Prozessbevollmächtigten den unbedingten Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit nach dem 1.8.2013 erteilt hat. Einspruchsverfahren und gerichtliches Verfahren sind hierbei gemäß § 17 Nr. 1 RVG verschiedene Angelegenheiten.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
28 
Die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht gerichtsgebührenfrei, weil das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum GKG) eine Gebühr für diesen Beschluss nicht vorsieht. Die Pflicht zur Kostentragung beschränkt sich demgemäß auf die Auslagen des Gerichts und die außergerichtlichen Kosten der Erinnerungsgegnerin.
29 
Das Gericht konnte über die Erinnerung gemäß § 149 Abs. 4 FGO durch Beschluss des Vorsitzenden entscheiden, der nach dem internen Geschäftsverteilungsplan des Senats zugleich Berichterstatter in allen Erinnerungsverfahren wegen Kosten ist. Der Anwendungsbereich des § 79 a Abs. 1 Nr. 5 FGO schließt die Kostenerinnerung nach § 149 Abs. 2 FGO mit ein (Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.08.2007 8 KO 1/07, EFG 2007, 1972 und zuletzt Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.1.2014 3 KO 986/13, EFG 2014, 1229 m.w.N.). Der Senat in der Besetzung des § 5 Abs. 3 Satz 2 FGO ist nur dann zuständig, wenn die Kostengrundentscheidung nicht im vorbereitenden Verfahren ergeht.
30 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 4 Satz 1 FGO).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens


Gründe:

12345678910111213

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Augsburg, der abweichend vom Vergütungsfestsetzungsantrag hinsichtlich eines übereinstimmend für erledigt erklärten Klageverfahrens weder eine Terminsgebühr noch eine Erledigungsgebühr festgesetzt hat.

Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 30. März 2012 festgestellt hatte, das ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich Syrien vorliegt, erteilte ihm die Beklagte am 23. August 2012 nach § 25 Abs. 3 AufenthG eine bis 22. August 2014 befristete Aufenthaltserlaubnis, nach der eine Erwerbstätigkeit nur mit vorheriger Zustimmung der Ausländerbehörde gestattet war. Den Antrag des Klägers, ihm für eine Beschäftigung als Reinigungshelfer bei einem bestimmten Reinigungsunternehmen eine Erlaubnis zu erteilen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19. Februar 2013 ab. Dagegen erhob der Kläger Verpflichtungsklage und beantragte Prozesskostenhilfe. Nachdem die Beklagte dem Kläger die Beschäftigung am 1. Juli 2013 erlaubt hatte, erklärten Kläger und Beklagte das Verfahren übereinstimmend für erledigt. Das Verwaltungsgericht stellte daraufhin das Verfahren mit Beschluss vom 1. August 2013 ein, erlegte dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf und setzte den Streitwert auf 5.000,- Euro fest. Unter Abänderung des den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ablehnenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 27. Mai 2013 bewilligte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dem Kläger mit Beschluss vom 14. Oktober 2013 Prozesskostenhilfe und ordnete ihm seinen Prozessbevollmächtigten bei.

Mit Antrag vom 17. Oktober 2015 beantragte der Prozessbevollmächtigte die Festsetzung seiner aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung auf 935,94 Euro, die sich nach dem Antrag neben einer Verfahrensgebühr in Höhe von 284,70 Euro aus einer Terminsgebühr für die „telefonische Erörterung mit der Beklagten sowie mit dem Gericht im Hinblick auf die Erledigung des Rechtsstreits“ in Höhe von 262,80 Euro und einer Erledigungsgebühr in Höhe von 219,- Euro sowie einer Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen in Höhe von 20,- Euro und Mehrwertsteuer in Höhe von 149,44 Euro zusammensetzen sollte.

Mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 21. Oktober 2013 setzte der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts Augsburg die dem Bevollmächtigten des Klägers von der Staatskasse im Rahmen der gewährten Prozesskostenhilfe zu erstattenden Aufwendungen auf 362,59 Euro fest.

Zur Begründung führte er aus, eine Terminsgebühr in Höhe von 262,80 Euro und eine Erledigungsgebühr in Höhe von 219,- Euro seien nicht entstanden. Eine Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen sei nicht erfolgt. In seinem Einstellungsbeschluss vom 1. August 2013 habe das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Beklagte dem Klagebegehren aufgrund der zum 1. Juli 2013 erfolgten Rechtsänderung abgeholfen habe. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe auch nicht durch sein Verhalten dazu beigetragen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe. Eine Mitwirkung nur bei der Klageerhebung oder der formellen Beendigung des Verfahrens sei dazu nicht ausreichend.

Gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers Erinnerung ein und beantragte, in Abänderung dieses Beschlusses neben der Verfahrensgebühr und der Kostenpauschale auch eine Terminsgebühr und eine Erledigungsgebühr, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, festzusetzen.

Zur Begründung trug er vor, mit dem Sachbearbeiter der Beklagten sei die Sache unmittelbar vor Klageerhebung im Hinblick auf die Frage erörtert worden, ob und gegebenenfalls wie der Rechtsstreit noch vermieden werden könne. Die Beklagte habe der Gestattung der Erwerbstätigkeit grundsätzlich positiv gegenüber gestanden, habe sich aber an einer den Rechtsstreit vermeidenden Entscheidung durch das Fehlen der erforderlichen Zustimmung der Arbeitsverwaltung gehindert gesehen. Es sei um die Frage gegangen, ob nicht noch Möglichkeiten bestanden hätten, die Bundesagentur für Arbeit doch noch umzustimmen. Letztlich sei man sich jedoch einig gewesen, dass die Rechtslage nur im Wege einer Klage habe geklärt werden können. Als sich die Novellierung des Ausländerbeschäftigungsrechts endgültig abgezeichnet habe, habe ein weiteres Telefonat mit dem Sachbearbeiter der Beklagten stattgefunden, in dem vereinbart worden sei, dass der Kläger erneut bei der Beklagten vorsprechen solle, um die Erlaubnis der angestrebten Beschäftigung einzuholen und damit den Rechtsstreit zu erledigen. Als die begehrte Genehmigung erteilt gewesen sei, sei es zu einem Telefonat mit dem Gericht gekommen, in dem es um die Frage gegangen sei, ob der Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärungen zum Abschluss gebracht werden könne, wobei auch das beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof noch anhängige Prozesskostenhilfeverfahren eine Rolle gespielt habe. Man habe sich auf die Erledigterklärung geeinigt. Alle drei Vorgänge begründeten jeweils für sich den Anfall einer Terminsgebühr. Außerdem sei auch eine Erledigungsgebühr angefallen. Ohne die Vereinbarung mit der Beklagten, dass der Kläger auf der Grundlage des neuen Rechts erneut um die begehrte Erlaubnis nachsuchen solle, wäre es nicht zu deren Erteilung und damit auch nicht zur Erledigung des Rechtsstreits gekommen. Soweit die Beklagte zu einem späteren Zeitpunkt etwa auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts hin die Beschäftigungserlaubnis erteilt hätte, wäre an eine Fortsetzungsfeststellungsklage zu denken gewesen. Dies sei durch die Telefonate mit dem Sachbearbeiter der Beklagten und mit dem Gericht vermieden worden.

Nachdem der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Erinnerung nicht abgeholfen, sondern sie dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt hatte, wies das Verwaltungsgericht die Erinnerung mit Beschluss vom 22. November 2013 zurück.

Es begründete dies damit, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers weder eine Termins- noch eine Erledigungsgebühr zustehe. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG sei das bis zum 1. August 2015 geltende Recht anzuwenden. Danach entstehe die Terminsgebühr durch die Mitwirkung des Rechtsanwalts an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts. Eine solche Mitwirkung liege zunächst nicht vor, soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers vortrage, er habe unmittelbar vor Klageerhebung die Sache telefonisch mit dem Sachbearbeiter der Beklagten erörtert. Zwar sei aus der Behördenakte ersichtlich, dass sich der Bevollmächtigte telefonisch mit dem Sachbearbeiter in Verbindung gesetzt habe. Jedoch habe er nach dem betreffenden Aktenvermerk lediglich eine Äußerung zu dem die beabsichtigte Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung betreffenden Anhörungsschreiben vom 31. Januar 2013 angekündigt. Dass das Telefonat zum Zweck der Vermeidung des Rechtsstreits geführt worden sei, sei daraus aber nicht erkennbar. Außerdem handele es sich auch nach dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten selbst nicht um die erforderliche Mitwirkung an der Vermeidung des Verfahrens. Denn der Prozessbevollmächtigte sei in Übereinstimmung mit der Beklagten zu dem Ergebnis gelangt, dass angesichts der fehlenden Zustimmung der Arbeitsverwaltung ein Rechtsstreit unvermeidbar gewesen sei. Es handele sich daher vielmehr um eine Besprechung über die unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Beteiligten.

Auch das Telefonat mit dem Sachbearbeiter der Beklagten im Zusammenhang mit der veränderten Rechtslage habe eine Terminsgebühr nicht ausgelöst. Abgesehen davon, dass ein solches Telefonat in den Behördenakten keinen Niederschlag gefunden habe und vom Prozessbevollmächtigten nicht nachvollziehbar unter Beweis gestellt worden sei, habe die Absprache, dass der Kläger erneut bei der Beklagten vorsprechen solle, zwar zur Erledigung des anhängigen Rechtsstreits beitragen können. Sie habe aber die Erledigung nicht selbst herbeiführen können. Vielmehr habe die Beklagte über den erneuten Antrag des Klägers auf der Basis der geänderten Rechtslage entscheiden müssen. Erst nach einer positiven Entscheidung habe das Verfahren beendet werden können. Damit stelle sich das Tätigwerden des Prozessbevollmächtigten des Klägers aber nicht als Mitwirkung an einer Besprechung zur Erledigung des Rechtsstreits, sondern als Betreiben des Erlaubnisverfahrens dar. Dieses sei aber von der Verfahrensgebühr umfasst und löse daher keine Terminsgebühr aus.

Gleiches gelte für das Telefonat mit dem Gericht. Zwar habe der Kläger nach diesem Gespräch eine verfahrensbeendende Erklärung abgegeben. Da sich das Verfahren zu diesem Zeitpunkt durch die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis bereits erledigt gehabt habe, sei eine Mitwirkung an einer Erledigung des Verfahrens nicht mehr notwendig gewesen. Vielmehr habe es sich lediglich um die Mitwirkung an der formellen Beendigung des Verfahrens gehandelt, die eine Terminsgebühr nicht auslöse.

Auch eine Erledigungsgebühr sei nicht entstanden. Zwar habe sich die Rechtssache dadurch erledigt, dass die begehrte Genehmigung zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit erteilt worden sei. Die Mitwirkung des Klägerbevollmächtigten daran sei aber nicht so ausschlaggebend, dass sie eine Erledigungsgebühr habe auslösen können. In der Vereinbarung einer erneuten Vorsprache des Klägers liege kein erheblicher Beitrag zur Erledigung des Rechtsstreits. Die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger die Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nunmehr zu gestatten, sei nicht denknotwendig auf die Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten zurückzuführen, weil nach der Änderung der Rechtslage eine erneute Entscheidung ohnehin geboten gewesen sei. Schließlich habe auch das Telefonat mit dem Gericht die Erledigungsgebühr nicht ausgelöst. Zu diesem Zeitpunkt sei eine Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten des Klägers an der Erledigung des Rechtsstreits nur noch durch die formale Beendigung des Rechtsstreits mittels übereinstimmender Erledigungserklärungen möglich gewesen.

Mit seiner am 6. Dezember 2015 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Beschwerde gegen den Beschluss vom 22. November 2013, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat, macht der Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend, das Gespräch mit der Beklagten vor Klageerhebung habe auf dem Anhörungsschreiben vom 31. Januar 2013 beruht. Es sei darin um die eigene Haltung der Beklagten, die die Auffassung der Arbeitsverwaltung nicht geteilt habe, die Bindung der Beklagten an diese Auffassung und die Möglichkeiten gegangen, daran etwas zu ändern. Zweck des Gesprächs sei daher allein gewesen abzuklären, ob der Rechtsstreit noch vermieden werden könne. Damit sei die Terminsgebühr, die auch dann entstehe, wenn der Versuch, ein Verfahren zu vermeiden, wie hier scheitere, ausgelöst worden. Das Scheitern spiegele sich darin wieder, dass gerade keine schriftliche Stellungnahme mehr erfolgt, sondern Klage erhoben worden sei.

Die Absprache, dass der Kläger nach der Änderung der Rechtslage erneut vorsprechen solle, habe entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts die Terminsgebühr ebenfalls ausgelöst. Es sei für den Anfall der Terminsgebühr nicht erforderlich, dass diese Absprache unmittelbar zur Erledigung des Rechtsstreits geführt habe. Maßgeblich sie vielmehr allein die Intention des Gesprächs gewesen, den Rechtsstreit letztlich zu erledigen. Mit dem Betreiben eines neuen Genehmigungsverfahrens habe dies nichts zu tun. Das Betreiben eines solchen Genehmigungsverfahrens werde auch nicht durch die Verfahrensgebühr abgegolten, sondern löse eine neue Geschäftsgebühr aus. Eine Terminsgebühr werde schließlich auch durch das Telefonat mit dem Gericht ausgelöst. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts habe sich die Rechtssache damals noch nicht erledigt gehabt. Die Erteilung der begehrten Beschäftigungserlaubnis habe das Verfahren nicht unmittelbar tangiert. Es habe vielmehr erst durch die Parteien zum Abschluss gebracht werden müssen. Neben der vom Gericht angeregten Erledigungserklärung sei auch eine Klagerücknahme oder die Fortsetzung des Verfahrens in Form einer Fortsetzungsfeststellungsklage im Hinblick auf den durch die Verweigerungshaltung der Bundesagentur für Arbeit verursachten Verdienstausfallschaden in Betracht gekommen. Jedenfalls sei der Rechtsstreit vor dem gerade auf seine endgültige Erledigung gerichteten Gespräch nicht beendet gewesen.

Auch eine Erledigungsgebühr sei angefallen. Ohne die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers wäre eine Erledigung nicht eingetreten. Denn die Beklagte habe dem Kläger die begehrte Arbeitserlaubnis erst auf seine Initiative hin erteilt. Im Übrigen habe auch das Telefonat mit dem Gericht die Erledigungsgebühr entstehen lassen. Ohne dieses Telefonat wäre die Erledigung nicht eingetreten. Das Gericht hätte vielmehr über eine einseitige Erledigungserklärung oder über einen Fortsetzungsfeststellungsantrag entscheiden müssen.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt auch im Beschwerdeverfahren,

in Abänderung dieses Beschlusses neben der Verfahrensgebühr und der Kostenpauschale auch eine Terminsgebühr und eine Erledigungsgebühr, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, festzusetzen

Der Vertreter der Staatskasse beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, das Verwaltungsgericht habe die Erinnerung zu Recht zurückgewiesen und verweist auf dessen Ausführungen im angefochtenen Beschluss.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren Au 1 K 13.423 (einschließlich des zugehörigen Kostenakts) und Au 1 M 13.1754 sowie die erneut beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers nach § 56 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 RVG, über die gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Satz 2 Alt. 1 und Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 RVG der Verwaltungsgerichtshof durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Denn der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Prozessbevollmächtigte des Klägers hat nicht nach § 55 Abs. 5 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht, dass die nach der hier maßgeblichen Rechtslage (1.) geltenden Voraussetzungen für die begehrte Festsetzung einer Terminsgebühr (2.) und einer Erledigungsgebühr (3.) vorliegen.

1. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013 (BGBl I S. 2586), das am 1. August 2013 in Kraft getreten ist (Art. 50 2. KostRMoG) ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt bestellt oder beigeordnet worden ist. Wie sich bereits aus dem Wortlaut von § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG ergibt, nach dem der unbedingte Auftrag vor der Gesetzesänderung erteilt „oder“ der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt beigeordnet worden sein muss, ist das bisherige Recht nicht erst dann maßgeblich, wenn sowohl die unbedingte Auftragserteilung als auch die Beiordnung vor dem 1. August 2013 erfolgt sind. Es reicht vielmehr aus, dass eine dieser Alternativen vor diesem Zeitpunkt eingetreten war (vgl. Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2013; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015. § 60 RVG Rn. 13). Insbesondere richtet sich daher die Vergütung auch dann nach altem Recht, wenn die Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe erst nach dem 1. August 2013 erfolgt ist, der Auftrag für das Tätigwerden des Rechtsanwalts aber unabhängig von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits vor diesem Zeitpunkt erteilt worden ist (vgl. OLG Saarbrücken, B.v. 7.5.2014 - 6 WF 72/14 - juris Rn. 11 f.).

Danach richtet sich die Berechnung der Vergütung, die der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Prozessbevollmächtigten des Klägers nach § 45 Abs. 1 RVG aus der Staatskasse erhält, aber nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in ihrer vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts am 1. August 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.). Zwar wurde der Prozessbevollmächtigte des Klägers erst nach diesem Zeitpunkt mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Oktober 2013 beigeordnet. Der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne von § 15 RVG wurde ihm aber vor dem 1. August 2013 erteilt. Denn mit der Vertretung des Klägers im Klageverfahren war sein Prozessbevollmächtigter bereits bei Klageerhebung am 21. März 2013 unbedingt beauftragt worden. Dies ergibt sich außer aus der nicht von der vorherigen Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemachten Klageerhebung daraus, dass der Kläger die bei den Akten befindliche Prozessvollmacht bereits am 12. März 2013 unterschrieben hat.

2. Eine Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG a. F. in Verbindung mit Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG; im Folgenden: VV-RVG) in Höhe von 1,2 Gebühren entsteht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG a. F. in Verbindung mit Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 VV-RVG a. F. außer für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts.

Eine auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung kann dabei auch in Form eines Telefongesprächs zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Beklagten erfolgen (vgl. BGH, B.v. 3.7.2006 - II ZB 31/05 - juris Rn. 9; B.v. 20.11.2006 - II ZB 9/06 - Rn. 7; B.v. 20.5.2008 - VIII ZB 98/06 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v.14.7.2010 - 2 M 08.1906 - juris Rn. 6). Als mündlicher Austausch von Erklärungen setzt eine Besprechung zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens allerdings die Bereitschaft der Gegenseite voraus, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel der einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten. Dementsprechend kommt eine Besprechung zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens dann nicht zustande, wenn der Gegner von vornherein ein sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung verweigert (vgl. BGH, B.v. 20.11.2006 - II ZB 9/06 - juris Rn. 8).

Nach diesen Maßstäben hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers aber nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für die Entstehung einer Terminsgebühr vorgelegen haben.

a) Dies gilt zunächst, soweit er sich zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs auf Festsetzung einer Terminsgebühr auf das Telefongespräch mit dem Sachbearbeiter der Beklagten am 11. Februar 2013 beruft.

Dabei kann offenbleiben, ob insoweit eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG a. F. auf der Grundlage von Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 VV-RVG a. F. schon deshalb ausscheidet, weil die Gebühr für die Mitwirkung an auf die Vermeidung und Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen nach dieser Regelung nur in den in der Überschrift zu Teil 3 VV-RVG a. F. genannten Verfahren vor den Gerichten entsteht und deshalb Gespräche, die der Rechtsanwalt im behördlichen Verfahren vor Klageerhebung geführt hat, die Terminsgebühr daher nicht auslösen können (vgl. BayVGH, B.v. 29.10. 2012 - 3 C 12.913 - juris Rn. 11). Denn selbst, wenn man im Hinblick auf den Wortlaut von Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 VV-RVG a. F., der die Gebühr für Besprechungen zur Vermeidung des Verfahrens ausdrücklich vorsieht, und den Sinn und Zweck dieser Bestimmung, im Interesse der Entlastung des Gerichts zu honorieren, dass der Rechtsanwalt in jeder Phase des Verfahrens auf eine möglichst frühe Beendigung oder gar die gänzliche Vermeidung des Verfahrens hinwirkt (vgl. BGH, B.v. 3.7.2006 - II ZB 31/05 - juris Rn. 9 f.), davon ausgeht, dass gerade auch im Vorfeld einer verwaltungsgerichtlichen Klage auf deren Vermeidung gerichtete Gespräche die Terminsgebühr auslösen können, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für das Entstehen dieser Gebühr aufgrund des Telefonats vom 11. Februar 2013 vorliegen.

Zwar hätte dieses Telefonat in diesem Fall wohl nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 VV-RVG a. F. die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG a. F. ausgelöst, wenn es so stattgefunden hätte, wie der Klägerbevollmächtigte vorträgt. Denn wäre es in diesem Gespräch tatsächlich um die Frage gegangen, ob Aussicht bestand, die Bundesagentur für Arbeit doch noch zu einer Zustimmung zur beabsichtigten Erwerbstätigkeit des Klägers mit der Folge zu bewegen, dass dann diese durch die Beklagte hätte gestattet werden können und sich eine Klage so erübrigt hätte, und wäre der Sachbearbeiter der Beklagten auch bereit gewesen, in solche Überlegungen einzutreten, so hätte sich dieses Telefongespräch als auf die Vermeidung des Verfahrens gerichtete Besprechung dargestellt. Jedoch ist dies nicht, wie § 55 Abs. 5 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO es voraussetzt, glaubhaft gemacht. Denn es steht nicht mit der für die Glaubhaftmachung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest (vgl. BGH, B.v. 6.3.2014 - VII ZB 40/13 - juris Rn. 16).

Der vom Sachbearbeiter der Beklagten über das Telefonat mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11. Februar 2013 gefertigte handschriftliche Vermerk hält lediglich fest, dass der Klägerbevollmächtigte sich aufgrund des Anhörungsschreibens vom 31. Januar 2013 eventuell noch äußern werde („evtl. kommt noch was von ihm auf die Anhörung,,,“). Dass während des Telefonats Möglichkeiten erörtert worden wären, eine Ablehnung des Antrags auf Gestattung einer Erwerbstätigkeit des Klägers und damit ein gerichtliches Verfahren noch zu vermeiden, ist ihm hingegen ebenso wenig zu entnehmen wie eine Bereitschaft der Beklagten, solche Möglichkeiten mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers im Interesse einer gütlichen Einigung auszuloten. Ob das Telefongespräch vom 11. Februar 2013 auf die Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens gerichtet war, lässt sich auch nicht, wie vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angeregt, durch eine Stellungnahme des Sachbearbeiters der Beklagten klären. Denn wie die Beklagte dem Verwaltungsgerichtshof mitgeteilt hat, ist der damalige Sachbearbeiter inzwischen nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt. Schließlich hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch auf andere Weise nicht glaubhaft gemacht, dass das Telefongespräch am 11. Februar 2013 auf die Vermeidung des Klageverfahrens gerichtet war. Insbesondere hat er zu diesem Telefonat weder einen eigenen Vermerk noch, wie es ihm nach § 55 Abs. 5 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 104 Abs. 2 Satz 1 und § 294 Abs. 1 ZPO möglich gewesen wäre, eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt,

b) Auch ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für die Entstehung einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG a. F. auf der Grundlage von Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 VV-RVG a. F. deshalb vorliegen, weil der Klägerbevollmächtigte mit dem Sachbearbeiter der Beklagten im Hinblick darauf telefoniert hat, dass nach § 31 der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV) vom 6. Juni 2013 (BGBl I S. 1499), der nach Art. 4 der Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts vom 6. Juni 2013 (BGBl I S. 1499) am 1. Juli 2013 in Kraft getreten ist, von diesem Zeitpunkt an die Erteilung der Erlaubnis zur Beschäftigung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG an Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis, die wie im Falle der Aufenthaltserlaubnis des Klägers nach § 25 Abs. 3 AufenthG nach dem Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist, keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit mehr bedarf.

Zwar kann auch dieses Telefonat gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 VV-RVG a. F. eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 a. F. ausgelöst haben, wenn es, wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend macht, darauf gerichtet war, das Klageverfahren durch die Erteilung einer Erlaubnis zur Beschäftigung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG auf der Grundlage der geänderten Rechtslage zu erledigen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die nach den Angaben des Klägerbevollmächtigten im Rahmen dieses Telefongesprächs vereinbarte erneute Vorsprache des Klägers bei der Beklagten möglicherweise zu einem neuen, auf die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis gerichteten Verwaltungsverfahren geführt hätte. Denn dass dies möglicherweise einen Gebührenanspruch des Prozessbevollmächtigten für seine Tätigkeit in diesem Verwaltungsverfahren ausgelöst hätte, ändert nichts daran, dass das betreffende Telefonat, die Angaben des Klägerbevollmächtigten als richtig unterstellt, gerade darauf abgezielt hätte, durch eine Absprache über die nach der geänderten Rechtslage ohne die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit mögliche Erteilung der begehrten Beschäftigungserlaubnis das anhängige verwaltungsgerichtliche Klageverfahren zu erledigen, und dass es sich damit als auf die Erledigung dieses Verfahrens gerichtete Besprechung dargestellt hätte. Jedoch hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers seine Ausführungen zu diesem Telefonat und damit die tatsächlichen Voraussetzungen von Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 VV-RVG a. F. für das Entstehen der Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG a. F. auf seiner Grundlage entgegen § 55 Abs. 5 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 104 Abs. 2 Satz 1 und § 294 Abs. 1 ZPO nicht glaubhaft gemacht.

Die vorliegenden Behördenakten enthalten weder einen Vermerk des Sachbearbeiters noch einen sonstigen Hinweis auf das betreffende Telefonat. Es lässt sich ihnen vielmehr allein entnehmen, dass dem Kläger die Beschäftigung gestattet worden ist. Aus welchen Gründen dies geschehen ist, ist hingegen nicht ersichtlich. Auch insoweit kann die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angeregte Stellungnahme des damaligen Sachbearbeiters keine weitere Klärung herbeiführen, weil dieser nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt ist. Schließlich hat der Klägerbevollmächtigte weder das Telefonat selbst noch seinen Inhalt durch Vorlage eines eigenen Vermerks oder einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht. Unter diesen Umständen fehlt es aber an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, die für die Glaubhaftmachung seiner Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Klageverfahrens gerichteten Besprechung erforderlich wäre.

c) Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG a. F. ist schließlich auch nicht entstanden, soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend macht, ihm stehe eine solche Gebühr bereits aufgrund des Telefonats mit dem Verwaltungsgericht zu, zu dem es nach Erteilung der begehrten Beschäftigungserlaubnis gekommen sei und in dem man die Frage erörtert habe, ob der Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärungen zum Abschluss gebracht werden könne und solle, wobei auch das damals noch beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Prozesskostenhilfeverfahren eine Rolle gespielt und man sich schließlich auf die Abgabe einer Erledigterklärung geeinigt habe. Denn das Telefonat zwischen dem Klägerbevollmächtigten und dem Verwaltungsgericht stellt keine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung dar, die nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 VV-RVG a. F. eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG a. F. auslösen könnte.

Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 VV-RVG a. F. setzt eine Besprechung mit oder ohne Beteiligung des Gerichts im Sinne eines mündlichen Austausches von Erklärungen zwischen den Prozessbeteiligten voraus (vgl. BGH, B.v. 20.11.2006 - II ZB 9/06 - juris Rn. 8; OVG Berlin-Bbg, B.v. 16.3.2009 - OVG 1 K 72.08 - juris Rn. 7). Erforderlich für das Entstehen der Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG a. F. ist danach ein Gespräch mit der Gegenseite (vgl. BayVGH, B.v. 14.7.2010 - 2 M 08.1906 - juris Rn. 6; OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.6.2012 - OVG 1 K 54/09 - juris Rn. 3). Ein Telefonat allein zwischen einem Beteiligten und dem Gericht lässt daher eine Terminsgebühr nicht entstehen (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 16.3.2009 - OVG 1 K 72.08 - juris Rn. 7; LSG NW, B.v.11.12.2009 - L 19 B 281/09 AS - juris Rn. 25; LAG Berlin-Bbg, B.v. 10.8.2012 - 17 Ta [Kost] 6068/11 - juris Rn. 3; FG Münster, B.v.10.9.2012 - 4 Ko 1422/12 - juris Rn. 19; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG 21. Aufl. 2013, VV Vorb. 3 Rn. 195). Das Telefonat mit dem Verwaltungsgericht, das der Berichterstatter mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nach der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis durch die Beklagte geführt hat, hat deshalb keine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG a. F. entstehen lassen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man davon ausgeht, dass demgegenüber getrennte Telefongespräche, die das Gericht mit beiden Seiten führt, um eine einvernehmliche Beendigung des Rechtsstreits zu erreichen, auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechungen darstellen und nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 VV-RVG a. F. eine Terminssgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG a. F. entstehen lassen könnten (vgl. LG Freiburg, B.v. 11.4.2007 - 6 O 38/07 - juris Rn. 2; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG 21. Aufl. 2013, VV Vorb. 3 Rn. 194). Denn dass der Berichterstatter nicht nur mit dem Klägerbevollmächtigten, sondern auch mit der Beklagten telefoniert hätte, um auf die Beendigung des Verfahrens durch übereinstimmende Erledigungserklärungen hinzuwirken, ergibt sich weder aus den Gerichtsakten noch hat der Prozessbevollmächtigten des Klägers es vorgetragen und glaubhaft gemacht.

3. Schließlich hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch nicht nach § 55 Abs. 5 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Erledigungsgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG a. F. in Verbindung mit Nr. 1003 und 1002 VV-RVG a. F. vorliegen.

Nach Nr. 1002 VV-RVG a. F. entsteht die Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Diese Voraussetzungen sind jedoch hier nicht glaubhaft gemacht.

Zwar hat sich das Klageverfahren, das eine Verpflichtungsklage zum Gegenstand hatte, die auf die Erteilung einer von der Beklagten abgelehnten Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG gerichtet war. durch die Erteilung dieser Erlaubnis und die anschließenden übereinstimmenden Erledigungserklärungen erledigt. Es ist aber nicht glaubhaft gemacht, dass dies durch die anwaltliche Mitwirkung erfolgt ist.

Eine Mitwirkung bei der Erledigung im Sinne von Nr. 1002 VV-RVG a. F. setzt eine besondere, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne gerichtliche Entscheidung gerichtete Tätigkeit voraus, die zur Erledigung nicht unwesentlich beigetragen hat (BVerwG, B.v. 23.4.1993 - 8 C 16/92 - juris Rn. 18; B.v. 28.11.2011 - 6 B 34/11 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 23.1.2009 - 10 C 08.2037 - juris Rn. 16; B.v. 9.7.2009 - 10 C 09.1200 - juris Rn. 16). Der Rechtsanwalt muss die Erledigung dabei nicht überwiegend oder allein herbeigeführt, sondern lediglich einen nicht ganz unerheblichen Beitrag dazu geleistet haben (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - juris Rn. 36; B.v. 9.7.2009 - 10 C 09.1200 - juris Rn. 16). Er muss in der Weise zur Erledigung des Rechtsstreits beigetragen haben, dass seine Tätigkeit nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass es zu einer streitigen Erledigung des Rechtsstreits gekommen wäre (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - juris Rn. 36; B.v. 14.11.2011 - 2 C 10.2444 - juris Rn. 5; B.v. 20.5.2014 - 10 C 12.1343 - juris Rn. 40; B.v. 31.7.2015 - 10 C 15.1074 - juris Rn. 8). Dabei muss die anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung in einer besonderen Tätigkeit des Bevollmächtigten liegen, die über die bereits mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG a. F. abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgeht. Eine Tätigkeit eines Bevollmächtigten, die lediglich auf die allgemeine Verfahrensförderung gerichtet ist, reicht nicht aus (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 18.5.2015 - 2 C 14.2703 - juris Rn. 14; B.v. 31.7.2015 - 10 C 15.1074 - juris Rn. 8). Nach diesen Maßstäben steht aber nicht mit der für die Glaubhaftmachung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Erledigung durch die anwaltliche Mitwirkung eingetreten ist.

a) Dies gilt zunächst, soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend macht, die Erledigungsgebühr sei aufgrund des Telefonats entstanden, das er aus Anlass der Änderung der Rechtslage zum 1. Juli 2013 mit dem Sachbearbeiter der Beklagten geführt habe und dessen Ergebnis die Vereinbarung gewesen sei, der Kläger solle erneut bei der Beklagten vorsprechen. Denn selbst wenn man entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts davon ausginge, dass darin der für das Entstehen der Erledigungsgebühr erforderliche nicht ganz unerhebliche Beitrag des Klägerbevollmächtigten liegen könnte, wäre dieses Telefongespräch, auf das sich in den vorliegenden Behördenakten keine Hinweise finden, wie ausgeführt, durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers entgegen § 55 Abs. 5 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 104 Abs. 2 Satz 1 und § 294 Abs. 1 ZPO nicht glaubhaft gemacht worden.

b) Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG a. F. steht dem Prozessbevollmächtigten des Klägers schließlich auch nicht deshalb zu, weil er nach der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis durch die Beklagte und dem Telefonat, das der Berichterstatter mit ihm geführt hat, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat.

Zwar kann die Erledigungserklärung des Klägerbevollmächtigten nicht hinweggedacht werden, ohne dass es zu einer streitigen Erledigung des Rechtsstreits gekommen wäre. Denn wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend macht, hätte das Verwaltungsgericht, ohne die Erledigungserklärung über die Klage entscheiden müssen. Jedoch liegt in der bloßen Abgabe einer Prozesserklärung, wie sie die Erledigungserklärung darstellt, nicht eine besondere Tätigkeit des Rechtsanwalts, die über die allgemeine Verfahrensförderung hinausginge (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2015 - 2 C 14.2703 - juris Rn. 15; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG 21. Aufl. 2013, VV 1002 Rn. 46). Die Erledigungserklärung allein reicht daher für das Entstehen einer Erledigungsgebühr nicht aus.

Dass der Klägerbevollmächtigte in besonderer Weise auf seinen Mandanten hätte einwirken müssen, um ihn durch eine entsprechende Beratung dazu zu bewegen, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären (vgl. zu Konstellationen, in denen eine Beratung des Mandanten eine Erledigungsgebühr auslösen kann BayVGH, B.v. 20.5.2014 - 10 C 12.1343 - juris Rn. 41 ff.; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG 21. Aufl. 2013, VV 1002 Rn. 52 ff.), ist weder ersichtlich noch geltend und glaubhaft gemacht.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren über die Beschwerde ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG gebührenfrei. Kosten werden nach § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG nicht erstattet.

Da Gerichtsgebühren nicht anfallen, ist auch eine Streitwertfestsetzung entbehrlich.

Dieser Beschluss ist nach § 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.