Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 31. März 2015 - 4 S 483/14

bei uns veröffentlicht am31.03.2015

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Oktober 2013 - 4 K 3059/11 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10% über dem aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrag abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 10% über dem zu vollstreckenden Betrag leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der im Jahr 1955 geborene Kläger wendet sich gegen die Kürzung seines Ruhegehalts.
Der Kläger stand als Berufssoldat im Dienst der Beklagten. Seine (erste) Ehe wurde mit seit dem 26.11.2004 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 30.09.2004 - 6 F 444/02 - geschieden; dabei wurden für seine frühere Ehefrau zu Lasten seiner Beamtenversorgung Rentenanwartschaften bei der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Mit vor dem Amtsgericht Karlsruhe am 30.09.2004 geschlossenem Vergleich verpflichtete sich der Kläger, an seine frühere Ehefrau einen monatlichen nachehelichen Ehegattenunterhalt von 250,00 EUR zu zahlen.
Zum Ablauf des 30.11.2008 wurde er wegen Vollendung der besonderen Altersgrenze nach § 44 Abs. 2 i.V.m. § 45 Abs. 2 Nr. 5 SG a.F. in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 26.11.2008 setzte die Wehrbereichsverwaltung Süd seine Versorgungsbezüge fest. Auf seinen bereits unter dem 07.08.2008 gestellten Antrag auf Aussetzung der Kürzung entschied sie mit Bescheid vom 28.11.2008, dass die Versorgungsbezüge gemäß § 5 VAHRG ab 01.12.2008 nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt werden.
Unter dem 26.01.2011 teilte die Wehrbereichsverwaltung Süd dem Kläger mit, dass seit dem 01.01.2008 das Unterhaltsänderungsgesetz in Kraft sei; nach dem neuen Unterhaltsrecht habe der geschiedene frühere Ehegatte eine verstärkte Erwerbsobliegenheit. Der Kläger wurde gebeten, Nachweise zum Einkommen, der Arbeitszeit und dem Familienstand seiner geschiedenen Ehefrau vorzulegen. Mit Schreiben vom 01.02.2011 übersandte der Kläger die Gehaltsabrechnung seiner geschiedenen Ehefrau vom 13.12.2010 und teilte mit, dass sich an deren Lebensumständen nichts geändert habe.
Mit Bescheid vom 11.03.2011 hob die Wehrbereichsverwaltung Süd den Bescheid vom 28.11.2008 über die Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge ab dem 01.07.2011 auf und kündigte an, dass die Versorgungsbezüge ab dem 01.07.2011 gem. § 55c SVG gekürzt würden. Der Kläger legte hiergegen mit am 13.04.2011 bei der Wehrbereichsverwaltung eingegangenem anwaltlichem Schreiben Widerspruch ein, mit dem er geltend machte, dem Versorgungsträger stehe gem. § 34 Abs. 6 Satz 2 VersAusglG keine Entscheidungsbefugnis für den Fall einer möglichen Änderung von Unterhaltszahlungen zu; diese obliege dem Familiengericht. § 5 VAHRG finde keine Anwendung mehr, da das Verfahren über die Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge mit Erlass des Bescheids vom 28.11.2008 bereits abgeschlossen gewesen sei.
Mit Bescheid vom 02.08.2011 kürzte die Wehrbereichsverwaltung Süd die Versorgungsbezüge des Klägers nach § 55c SVG ab 01.07.2011 um monatlich 582,03 EUR und ab 01.08.2011 um monatlich 583,78 EUR. Mit Bescheid vom 03.08.2011 forderte sie die vom 01.07. bis 31.08.2011 überzahlten Versorgungsbezüge in Höhe von 1.154,45 EUR zurück.
Gegen diese Bescheide legte der Kläger jeweils am 02.09.2011 Widerspruch ein und trug ergänzend zu den bisherigen Ausführungen vor, der Anspruch seiner geschiedenen Frau auf Zahlung nachehelichen Unterhalts bestehe nach wie vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2011 wies die Wehrbereichsverwaltung Süd die Widersprüche des Klägers zurück. Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch sei § 5 VAHRG. Die Aufhebung des Bescheids vom 28.11.2008 mit Bescheid vom 11.03.2011 sei gem. § 48 Abs. 2 VwVfG für die Zukunft erfolgt. Es sei kein neues Verfahren eröffnet worden, welches unter die Anwendung des Versorgungsausgleichsgesetzes fiele. Dem Einwand, dem Versorgungsträger stehe keine Entscheidungsbefugnis aufgrund des § 34 Abs. 6 Satz 2 VersAusglG zu, könne nicht gefolgt werden. Für eine Anwendung des § 34 Abs. 6 VersAusglG bedürfe es einer Ausgangsentscheidung nach § 34 Abs. 1 VersAusglG, die hier nicht vorliege. Der Anwendung des § 34 Abs. 6 VersAusglG stehe auch § 49 VAStrRefG (richtig: VersAusglG) entgegen, wonach für Verfahren nach §§ 4 bis 10 VAHRG, in denen der Antrag vor dem 01.09.2009 gestellt worden sei, das bis dahin geltende Recht anzuwenden sei. Der Antrag auf Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge sei vor dem 01.09.2009 gestellt worden. Die Frage der Unterhaltspflicht habe der Versorgungsträger nach Maßgabe der §§ 1569 ff. BGB zu beurteilen. Nach der Scheidung obliege es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Sei er dazu außerstande, habe er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nach §§ 1570 ff. BGB. Die geschiedene Ehefrau des Klägers habe während der Ehe in Teilzeit und nach der Ehe in Vollzeit in ihrem erlernten Beruf gearbeitet. Sie erhalte derzeit ein Nettoeinkommen in Höhe von 1500,00 EUR, welches dem Einkommen einer Bürokauffrau in Vollzeit entspreche. Sie könne daher grundsätzlich selbst für ihren Unterhalt sorgen. Es sei lediglich der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB in Erwägung zu ziehen. Diesen gebe es nur in Ausnahmefällen, da dieser dem Grundsatz der Eigenverantwortung widerspreche. Allerdings sei § 1578b Abs. 1 BGB zu beachten, wonach der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensunterhalt herabzusetzen sei, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs unbillig wäre. Ein ehebedingter Nachteil sei jedoch nicht ersichtlich. Ungeachtet dessen sei der Unterhaltsanspruch nach § 1578b Abs. 2 BGB zeitlich zu begrenzen, sofern ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten seien, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Die Kinder seien volljährig und die geschiedene Ehefrau sei bereits seit der Scheidung als Vollzeitkraft beschäftigt, sodass keine ehebedingten Nachteile erkennbar seien. Soweit eine Ehefrau nach der Scheidung in ihren früheren Beruf zurückkehren und ein vergleichbares Einkommen erzielen könne wie vor der Heirat, so erscheine es, wenn keine Kindesbelange berührt seien, gerechtfertigt, deren Aufstockungsunterhalt auf fünf Jahre zu begrenzen. Bei Würdigung aller Umstände, insbesondere, dass die geschiedene Ehefrau gleich nach der Geburt ihres ersten Kindes eine Teilzeittätigkeit aufgenommen habe und lediglich für die Zeit des Mutterschutzes für ihr zweites Kind bis zu dessen Kindergartenbesuch nicht berufstätig gewesen sei, ließen sich hier keine Umstände erkennen, die einer zeitlichen Begrenzung der Unterhaltsverpflichtung entgegenstünden.
Auf die daraufhin am 18.11.2011 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 18.10.2013 die Bescheide der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 11.03.2011, vom 02.08.2011 und vom 03.08.2011 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 17.10.2011 aufgehoben. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, die angegriffenen Bescheide seien rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten. Für die mit Bescheid vom 11.03.2011 erfolgte Aufhebung der Aussetzung der Kürzung aus den von ihr genannten Gründen sei die Beklagte nicht mehr zuständig. Dies ziehe auch die Rechtswidrigkeit der weiter angegriffenen Bescheide nach sich.
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Nach § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG würden, wenn Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 BGB durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden seien, nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge des verpflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach § 55c Abs. 2 oder 3 SVG berechneten Betrag gekürzt. Eine Ausnahme hiervon habe § 5 VAHRG geregelt, der bis zum Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes zum 01.09.2009 gültig gewesen sei. Nach § 5 Abs. 1 Alternative 1 VAHRG werde, solange der Berechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten könne und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt habe, die Versorgung des Verpflichteten nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Die Entscheidungsbefugnis über die Aussetzung der Kürzung habe gem. § 9 Abs. 1 VAHRG der Leistungsträger gehabt, hier also die Beklagte, die auch mit Bescheid vom 28.11.2008 die Aussetzung verfügt habe.
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Nach Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) zum 01.09.2009 mangele es jedoch an einer Rechtsgrundlage, aufgrund derer die Beklagte über die Beendigung der mit Bescheid vom 28.11.2008 verfügten Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge entscheiden dürfe. Vielmehr entscheide gem. § 34 Abs. 1 VersAusglG über die Aussetzung der Kürzung von Versorgungsbezügen (Anpassung) und deren Abänderung - mit Ausnahme der in Abs. 6 geregelten Fälle - nunmehr das Familiengericht in einem Abänderungsverfahren. Antragsberechtigt seien die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung könne auch von dem Versorgungsträger verlangt werden (§ 34 Abs. 2 VersAusglG). Eine weiterhin bestehende Entscheidungszuständigkeit des Versorgungsträgers (mit Ausnahme der in § 34 Abs. 6, Abs. 5 VersAusglG geregelten Fälle) folge entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus der Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG. Nach § 49 VersAusglG sei für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 VAHRG, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 01.09.2009 eingegangen sei, das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden.
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Damit seien vom Wortlaut her die Fälle erfasst, in denen der Antrag - hier: Antrag auf Aussetzung der Kürzung gem. § 5 VAHRG - vor dem 01.09.2009, also vor dem Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes gestellt worden und über den noch nicht entschieden worden sei. Diese Regelung bestimme, dass für die Entscheidung über vor diesem Stichtag gestellte Anträge noch altes Recht anwendbar sein und damit auch der Leistungsträger (gem. § 9 VAHRG) zuständig bleiben sollte. Für eine Auslegung dahingehend, dass der Versorgungsträger in Verfahren, in denen - wie hier - bereits abschließend bestandskräftig über die Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge entschieden worden sei, auch weiterhin die Kompetenz für eine Abänderung oder Aufhebung dieser Entscheidung behalten sollte, gebe der Wortlaut von § 49 VersAusglG nichts her. Es sei dort von der Anwendbarkeit für „Verfahren“ nach den §§ 4 bis 10 VAHRG die Rede. Ein Verfahren werde jedoch mit der bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung beendet. „Folgeentscheidungen“, die im Zusammenhang mit solchen bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidungen stünden, würden daher nicht mehr von der Übergangsregelung erfasst und unterlägen damit gem. § 34 VersAusglG der Zuständigkeit des Familiengerichts. Im vorliegenden Fall gehe es jedoch gerade um die Abänderung einer bereits bestandskräftigen Entscheidung.
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Auch der Sinn und Zweck der Übergangsvorschrift würde einer Auslegung des § 49 VersAusglG dahingehend widersprechen, dass der Versorgungsträger in den Verfahren, in denen bereits abschließend über die Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge entschieden worden sei, auch weiterhin für eine Abänderung oder Aufhebung dieser Entscheidung zuständig bliebe. Das Ziel des gesamten Übergangsrechts sei, das neue Recht des Versorgungsausgleichs möglichst weitgehend und möglichst schnell zur Anwendung kommen zu lassen. Im Einklang insbesondere mit der allgemeinen Übergangsvorschrift des § 48 VersAusglG sei Stichtag für die Anwendung der neuen Bestimmungen des Versorgungsausgleichsgesetzes über die Anpassung (§§ 32 bis 38) der 01.09.2009. Wollte man nun aber die unter der Geltung des § 9 Abs. 1 VAHRG ehemals dem Versorgungsträger zustehende Entscheidungsbefugnis nach Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes auch auf die Rücknahme oder Abänderung von früheren, nach den Bestimmungen des VAHRG getroffenen Entscheidungen erstrecken, würde dies dem Gesetzeszweck der möglichst schnellen und umfassenden Anwendbarkeit des neuen Rechts des Versorgungsausgleichs widersprechen. Denn dies hätte zum einen nicht nur zur Folge, dass für solche Abänderungen auf unbestimmte Zeit der Versorgungsträger - und nicht das nunmehr nach § 34 Abs. 1VersAusglG zuständige Familiengericht - zuständig wäre und bliebe. Zum anderen würde dies auch den weiteren Zweck der Neuregelung untergraben, der darin liege, die Prüfung des Bestehens von Unterhaltsansprüchen den Familiengerichten als sachnähere und kompetentere Institution zuzuweisen. Auch werde durch das Versorgungsausgleichsgesetz die Gefahr beseitigt, dass es zu divergierenden Entscheidungen des Versorgungsträgers und des Familiengerichts über das Bestehen und die Höhe von Unterhaltsansprüchen komme. Diese Gefahr würde jedoch - wie der vorliegende Fall anschaulich aufzeige - fortbestehen, wenn der Versorgungsträger in abgeschlossenen Verfahren weiter für die Überprüfung von Unterhaltsverpflichtungen des Versorgungsempfängers zuständig bliebe.
14 
Schließlich werde auch aus dem Willen des Gesetzgebers deutlich, dass der Versorgungsträger nach bestandskräftiger Entscheidung über einen vor dem 01.09.2009 gestellten Aussetzungsantrag - außer in dem hier nicht vorliegendem Fall des § 34 Abs. 6 VersAusglG - für Entscheidungen über Abänderungen oder die Beendigung der Aussetzung nicht mehr zuständig sein sollte. In der allgemeinen Begründung zu den Übergangsvorschriften sei hervorgehoben, dass das neue Recht möglichst weitgehend und möglichst schnell zur Anwendung kommen solle und es zu vermeiden sei, dass die Praxis über einen langen Zeitraum zwei Rechtsordnungen nebeneinander anwenden müsse.
15 
Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 13.03.2014 - 4 S 2437/13 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Oktober 2013 - 4 K 3059/11 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
18 
Zur Begründung trägt sie vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG vorliegend nicht herangezogen werden könne. Nach dieser Vorschrift sei für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen sei, das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden. Die Voraussetzung der Antragstellung vor dem 1. September 2009 sei unstreitig gegeben. Soweit das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf den Begriff des Verfahrens darüber hinaus fordere, dass über den Antrag noch nicht bestandskräftig entschieden worden sein dürfe, so lasse sich dies § 49 VersAusglG nicht entnehmen. Dies wäre auch nicht mit dem Gesetzeszweck vereinbar. § 5 Abs. 1 VAHRG regele ausdrücklich, dass die Versorgung des Verpflichteten nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt werde, solange der Berechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten könne und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt habe. Die Aussetzung der Kürzung stehe damit unter der auflösenden Bedingung, dass sich die nachgewiesenen entscheidungserheblichen Tatsachen nicht geändert hätten. Die Pensionsbehörde habe danach die in § 5 Abs. 1 VAHRG geforderte Unterhaltsverpflichtung festzustellen und sei verpflichtet, sofern die Unterhaltspflicht aus sonstigen Gründen nach Eintritt in den Ruhestand entfalle, die Versorgungsbezüge ab diesem Zeitpunkt zu kürzen. Die Pensionsbehörde bleibe damit fortlaufend verpflichtet, die Unterhaltspflicht des Versorgungsempfängers zu prüfen. Aufgrund der Formulierung „solange...“ und der damit einhergehenden fortlaufenden Überprüfungspflicht der Behörde ergebe sich, dass das „Verfahren“ mit der ggf. bestandskräftigen Entscheidung über die Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge nicht zwangsläufig abgeschlossen sei, sondern auch Folgeentscheidungen, die aufgrund einer Neubewertung über das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Unterhaltsanspruchs getroffen würden, hierunter fielen und zu demselben „Verfahren“ gehörten. Ihr habe daher in Anwendung des § 5 Abs. 1 VAHRG die Entscheidungsbefugnis über die Unterhaltsverpflichtung des Klägers zugestanden. Das Verwaltungsgericht habe sich in seinem Urteil mit der Frage des Bestehens oder Nichtbestehens des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau gegenüber dem Kläger nicht befasst. Sie vertrete indes weiterhin die Auffassung, dass eine Unterhaltsverpflichtung des Klägers nicht mehr bestehe. Deshalb seien auch ihre weiteren Bescheide rechtmäßig.
19 
Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
21 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vertiefend vor, dass nach Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes zum 01.09.2009 eine Entscheidungskompetenz der Beklagten über die Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge bzw. deren Abänderung nicht mehr gegeben gewesen sei. Das sehe auch das Familiengericht Karlsruhe nicht anders, bei dem ein Verfahren auf Abänderung seiner Unterhaltsverpflichtung anhängig sei. Auch sei seine geschiedene Ehefrau nach wie vor unterhaltsberechtigt. Dies werde durch die vorläufige Einschätzung des Familiengerichts bestätigt.
22 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Akten der Beklagten und die Gerichtsakten des Amtsgerichts Karlsruhe - 1 F 313/11 - und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da in der - ordnungsgemäßen - Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 102 Abs. 2 VwGO).
24 
Die Berufung der Beklagten ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Bescheide der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 11.03.2011, vom 02.08.2011 und vom 03.08.2011 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 17.10.2011 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25 
Mit den angegriffenen Bescheiden hat die Wehrbereichsverwaltung Süd ihren Bescheid vom 28.11.2008 über die Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 01.07.2011 aufgehoben, dessen Versorgungsbezüge ab dem 01.07.2011 gem. § 55c SVG gekürzt und die vom 01.07. bis 31.08.2011 überzahlten Versorgungsbezüge zurückgefordert. Dafür war sie jedoch nicht mehr zuständig. Seit dem 01.09.2009 ist für die Anpassung des Versorgungsausgleichs bei Unterhaltszahlungen und deren Abänderung nicht mehr - wie bisher - der Versorgungsträger, sondern nach § 34 Abs. 1 VersAusglG grundsätzlich das Familiengericht zuständig.
26 
Eine Ausnahme nach § 34 Abs. 5 und 6 VersAusglG liegt nicht vor. Nach § 34 Abs. 5 VersAusglG hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten. Nach § 34 Abs. 6 Satz 1 VersAusglG entscheidet der Versorgungsträger (weiterhin) über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen. Dies gilt nach Satz 2 dieser Vorschrift allerdings nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.
27 
Zweck dieser Regelung ist es, in relativ einfach zu beurteilenden Fallgestaltungen die Entscheidungsbefugnis beim Versorgungsträger zu belassen. Von einer derart klaren Lage kann nicht gesprochen werden, wenn es um eine Änderung der Unterhaltszahlungen - etwa wegen Änderung der Einkommensverhältnisse - geht. In diesen Fällen bleibt nach § 34 Abs. 6 Satz 2 VersAusglG das Familiengericht zuständig, das die Auswirkung der Änderung der Unterhaltszahlungen zu beurteilen und ggf. die Anpassung zu ändern oder die Aussetzung der Kürzung ganz aufzuheben hat. Soweit der Versorgungsträger nicht selbst entscheiden kann, bleibt es bei seinem Antragsrecht nach § 34 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG (MüKoBGB/Gräper VersAusglG § 34 RdNr. 12). Eine der Fallgestaltungen des Absatzes 5 liegt hier nicht vor; insbesondere sind die Unterhaltszahlungen des Klägers nicht weggefallen. Der hier gegebene Sachverhalt, dass die Beklagte geltend macht, es bestehe keine Unterhaltspflicht mehr, wird von § 34 Abs. 5 VersAusglG nicht erfasst.
28 
Dies sieht auch die Beklagte nicht anders. Sie beruft sich auf eine aus § 49 VersAusglG folgende fortbestehende Zuständigkeit nach §§ 5, 9 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21.02.1983 (BGBl. I S. 105; zuletzt geändert durch Art. 65 des Gesetzes vom 17.12.2008, BGBl. I S. 2586).Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
29 
Dieses Gesetz ist nach Art. 23 Nr. 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I. S. 700) mit Ablauf des 31.08.2009 außer Kraft getreten. Auch die Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG führt nicht zur Anwendbarkeit des bis zum 31.08.2009 geltenden Rechts. Nach dieser Vorschrift ist für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich das bis dahin geltende Recht nur dann anzuwenden, wenn der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist. „Verfahren“ in diesem Sinne sind insbesondere die in §§ 4 und 5 VAHRG geregelten Verfahren auf Anpassung, die nunmehr in §§ 33 und 34 VersAusglG normiert sind.
30 
Der von der Beklagten mit den angegriffenen Bescheiden vorgenommenen Abänderung der Anpassung lag hier kein konkreter, zur Anwendbarkeit des VAHRG führender Antrag des Ausgleichsverpflichteten oder der Ausgleichsberechtigten (vor dem 01.09.2009) zugrunde, die Beklagte ist vielmehr von Amts wegen tätig geworden. Sie kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Voraussetzung der Antragstellung vor dem 01.09.2009 sei mit Blick auf den ursprünglichen Antrag des Klägers vom 07.08.2008 auf Aussetzung der Kürzung gegeben und es lasse sich der Vorschrift des § 49 VersAusglG nicht entnehmen, dass über den Antrag noch nicht bestandskräftig entschieden worden sein dürfe. Die Beklagte berücksichtigt bereits nicht hinreichend, dass der von ihr in Bezug genommene Antrag einen anderen Gegenstand betraf, nämlich die Aussetzung der Kürzung und nicht deren Anpassung. Über diesen Antrag hat sie entschieden, ein am 01.09.2009 noch offenes Verfahren bestand insoweit nicht. Dass dies entscheidend ist, folgt aus Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt und begründet hat. Der Senat weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) und bemerkt im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ergänzend:
31 
Die Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG ist von der Erwägung getragen, dass das neue Recht im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit möglichst weitgehend und möglichst schnell zur Anwendung kommen soll. Es soll vermieden werden, dass die Praxis über einen langen Zeitraum zwei Rechtsordnungen nebeneinander anwenden muss (Senatsurteil vom 03.12.2013 - 4 S 221/13 -, Juris). Dementsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 49 VersAusglG (BT-Drs. 16/10144 S. 87):
32 
„Bei Verfahren, die auf die nachträgliche Anpassung einer Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich gerichtet sind (§§ 4ff. VAHRG, jetzt die §§ 32 bis 38 VersAusglG), sieht die Vorschrift wie § 48 Satz 1 VersAusglG eine Anwendung des bisher geltenden Rechts vor, wenn der Antrag beim zuständigen Versorgungsträger vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingegangen ist. Der Eingang des verfahrenseinleitenden Antrags beim Versorgungsträger ist auch dann maßgebend, wenn sich an das behördliche Verfahren ein gerichtliches Verfahren angeschlossen hat und dieses Verfahren noch bei Gericht anhängig ist. Anders als in § 48 Satz 2 VersAusglG wird für anhängige Verfahren nach den §§ 4 bis 10 VAHRG, die nach einer Aussetzung wieder aufgenommen werden, nicht die Geltung des neuen Rechts angeordnet. Dies beruht auf folgender Erwägung: Nach neuem Recht sind die Versorgungsträger nur noch für Anträge auf Anpassung wegen Invalidität oder Tod zuständig (§§ 35 bis 38 VersAusglG), während für Anträge auf Anpassung wegen Unterhalt die Familiengerichte zuständig sind (§§ 33 und 34 VersAusglG). Waren solche Verfahren ausgesetzt, würde die Anwendung des neuen Rechts bei der Wiederaufnahme zu einem Wechsel der Zuständigkeit vom Versorgungsträger zum Familiengericht während eines anhängigen Verfahrens führen. Um dies zu vermeiden, bleibt es bei der Anwendung des bisherigen Rechts. Im Übrigen dürften hiervon nur wenige Fälle betroffen sein.“
33 
Dies verdeutlicht, dass nur ein - hier nicht im Streit stehender - Zuständigkeitswechsel während eines laufenden gerichtlichen oder sonst noch offenen Verfahrens vermieden werden sollte. Im Umkehrschluss folgt daraus aber, dass es im Übrigen bei der Anwendung des neuen Rechts bleiben sollte. Dies gilt insbesondere für den hier vorliegenden Fall, dass über einen Antrag nach § 9 Abs. 1 VAHRG auf Aussetzung der Kürzung nach § 5 Abs. 1 VAHRG bestandskräftig entschieden worden ist. Denn damit war das eingeleitete Verfahren beendet.
34 
Nach § 9 VwVfG ist das Verwaltungsverfahren die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet ist. Dieses Verfahren war hier abgeschlossen, als der Bescheid der Beklagten vom 28.11.2008 nach Ablauf der Widerspruchsfrist bestandskräftig geworden ist (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 9 RdNr. 30). Bei der Aussetzung der Kürzung handelt es sich auch nicht um eine Teil- oder vorläufige Regelung in dem Sinne, dass noch ein abschließender Verwaltungsakt aussteht. Änderungen der Anpassung sind vielmehr nachträgliche Entscheidungen aufgrund eines selbständigen Verwaltungsverfahrens (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 9 RdNr. 31). Dies zeigt auch ein Blick auf die hier von der Beklagten - die die nunmehrige Rechtswidrigkeit der Aussetzung der Kürzung geltend macht - in Anspruch genommenen Verfahrensregelungen des § 48 VwVfG: Nach § 48 Abs. 5 VwVfG entscheidet über die Rücknahme nach Unanfechtbarkeit dienun zuständige Behörde auch in den Fällen, in denen der Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist. Nichts anderes gilt nach § 51 Abs. 4 VwVfG bei einem Wiederaufgreifen des Verfahrens, über das die aktuell zuständige Behörde in einem selbständigen Verwaltungsverfahren entscheidet (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 51 RdNr. 48).
35 
Soweit die Beklagte geltend macht, § 5 Abs. 1 VAHRG regele ausdrücklich, dass die Versorgung des Verpflichteten nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt werde, „solange“ der Berechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten könne und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt habe und die Aussetzung der Kürzung stehe damit unter der auflösenden Bedingung, dass sich die nachgewiesenen entscheidungserheblichen Tatsachen nicht geändert hätten, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Abgesehen davon, dass nunmehr § 33 VersAusglG eine vergleichbare Regelung enthält, folgt auch mit Blick auf diese Umstände und die Verwendung des Worts „solange“ nicht, dass das Verfahren nicht abgeschlossen wäre. Nichts anderes gilt mit Blick auf die von der Beklagten in Bezug genommene Kommentarstelle (Stegmüller/Schmalhofer/ Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Ergänzungsband II, Teil IIIb, § 5 VAHRG S. 7 f.). Diese stammt aus dem Jahr 2001 und verhält sich daher nicht zur geänderten Gesetzeslage. Abgesehen davon ergibt sich auch aus einer fortbestehenden Überwachungspflicht der Pensionsbehörde nichts für einen Fortbestand der ursprünglichen Zuständigkeit. Der Beklagten steht der Weg über § 34 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG offen.
36 
Auch die Erwägungen des Gesetzgebers zu § 34 VersAusglG belegen, dass das Verwaltungsgericht zu Recht von der grundsätzlich umfassenden Geltung der neuen Rechtslage ausgegangen ist. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10144 S. 73) wird ausgeführt:
37 
„Absatz 1 bestimmt, dass über den Antrag künftig nicht mehr wie bislang der Versorgungsträger entscheidet, sondern das Familiengericht. Bisher hatten die Versorgungsträger das Bestehen gesetzlicher Unterhaltsansprüche der ausgleichsberechtigten Person zu prüfen und in der Folge die Kürzung der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auszusetzen. Die Regelung bürdete also den Versorgungsträgern und gegebenenfalls den für diese zuständigen Fachgerichten schwierige familienrechtliche Prüfungen des materiellen Unterhaltsrechts auf. Bei den Familiengerichten ist dagegen die erforderliche Expertise in Unterhalts- und Versorgungsausgleichssachen vorhanden. Damit folgt die Reform auch einem Wunsch der Versorgungsträger, sie insoweit bei der Prüfung des ihnen unbekannten und komplizierten nachehelichen Unterhaltsrechts zu entlasten….
38 
Absatz 6 regelt in Satz 1 die Zuständigkeit der Versorgungsträger für die Entscheidung über die Beendigung der Aussetzung. Wird der Versorgungsträger, der die Kürzung der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person ausgesetzt hat, über eine der in Absatz 5 genannten Tatsachen, die zum Wegfall der Aussetzungsberechtigung führen, unterrichtet, setzt er die volle Kürzung der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person wieder in Kraft. In diesen Fällen bedarf es keiner erneuten gerichtlichen Befassung. Ist nämlich offensichtlich eine Unterhaltslast der ausgleichspflichtigen Person nicht (mehr) gegeben, sind zwingend die Voraussetzungen für die Anpassung entfallen.
39 
Anders ist es dann, wenn sich lediglich die Einkommensverhältnisse der geschiedenen Eheleute aus anderen Gründen ändern…: Dann ist die Unterhaltsverpflichtung neu zu ermitteln. Dazu ist aus den oben dargelegten Gründen wiederum das Familiengericht berufen, was in Absatz 6 Satz 2 bestimmt ist. Dies wird in der Regel zur Abänderung der Anpassung führen. In Einzelfällen kann die Änderung der Unterhaltszahlungen auch dazu führen, dass die Anpassung insgesamt durch das Familiengericht aufzuheben ist.“
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Würde man der Ansicht der Beklagten folgen, wären alle von ihr getroffenen Entscheidungen nach § 5 VAHRG und damit eine Vielzahl von Fällen über einen nicht abzugrenzenden Zeitraum weiterhin nach altem Recht zu beurteilen. Dies widerspricht dem ausdrücklich geäußerten Willen des Gesetzgebers. Auch bestünde weiterhin die Gefahr, dass es zu divergierenden Entscheidungen der Versorgungsträger und der Familiengerichte käme.
41 
Soweit die Beklagte auf einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27.09.2011 (- 14 ZB 11.1071 -, Juris) und ein Urteil des VG Ansbach vom 06.12.2011 (- AN 1 K 11.00816 -, Juris) hingewiesen hat, lagen diesen Entscheidungen jeweils besondere Fallgestaltungen zugrunde. Im Übrigen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nunmehr in einem Beschluss vom 22.04.2013 (- 3 ZB 12.4 -, Juris) die Frage der Zuständigkeit des Familiengerichts gemäß § 34 Abs. 1 VersAusglG für einen Abänderungsantrag aufgeworfen, sie aber offen gelassen. Der vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Urteil vom 15.11.2013 (- 10 A 10662/13 -, Juris) zugrunde gelegten - und nicht näher begründeten - Auffassung, gemäß § 49 VersAusglG gelte für (alle) Verfahren, in denen ein Antrag auf Unterbleiben der Kürzung vor dem 01.09.2009 gestellt worden sei, weiter das VAHRG, vermag der Senat aus den oben dargelegten Gründen in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2013 - L 9 R 5715/11 -, Juris).
42 
Die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 11.03.2011 zieht auch die Rechtswidrigkeit der Bescheide der Wehrbereichsverwaltung vom 02.08.2011 und vom 03.08.2011 und ihres Widerspruchsbescheids vom 17.10.2011 nach sich. Die Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers war ebenso rechtswidrig wie die Rückforderung des ungekürzten Teils der Versorgungsbezüge für Juli und August 2011. Darauf, ob die Beklagte zu Recht davon ausgeht, dass ein Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau des Klägers nicht mehr besteht, kommt es daher nicht an.
43 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711, § 709 Satz 2 ZPO.
44 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
45 
Beschluss vom 31. März 2015
46 
Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG für beide Rechtszüge auf jeweils 14.010,72 EUR (zweifacher Jahresbetrag der Kürzung zum Zeitpunkt der Klageerhebung) festgesetzt.
47 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
23 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da in der - ordnungsgemäßen - Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 102 Abs. 2 VwGO).
24 
Die Berufung der Beklagten ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Bescheide der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 11.03.2011, vom 02.08.2011 und vom 03.08.2011 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 17.10.2011 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25 
Mit den angegriffenen Bescheiden hat die Wehrbereichsverwaltung Süd ihren Bescheid vom 28.11.2008 über die Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 01.07.2011 aufgehoben, dessen Versorgungsbezüge ab dem 01.07.2011 gem. § 55c SVG gekürzt und die vom 01.07. bis 31.08.2011 überzahlten Versorgungsbezüge zurückgefordert. Dafür war sie jedoch nicht mehr zuständig. Seit dem 01.09.2009 ist für die Anpassung des Versorgungsausgleichs bei Unterhaltszahlungen und deren Abänderung nicht mehr - wie bisher - der Versorgungsträger, sondern nach § 34 Abs. 1 VersAusglG grundsätzlich das Familiengericht zuständig.
26 
Eine Ausnahme nach § 34 Abs. 5 und 6 VersAusglG liegt nicht vor. Nach § 34 Abs. 5 VersAusglG hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten. Nach § 34 Abs. 6 Satz 1 VersAusglG entscheidet der Versorgungsträger (weiterhin) über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen. Dies gilt nach Satz 2 dieser Vorschrift allerdings nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.
27 
Zweck dieser Regelung ist es, in relativ einfach zu beurteilenden Fallgestaltungen die Entscheidungsbefugnis beim Versorgungsträger zu belassen. Von einer derart klaren Lage kann nicht gesprochen werden, wenn es um eine Änderung der Unterhaltszahlungen - etwa wegen Änderung der Einkommensverhältnisse - geht. In diesen Fällen bleibt nach § 34 Abs. 6 Satz 2 VersAusglG das Familiengericht zuständig, das die Auswirkung der Änderung der Unterhaltszahlungen zu beurteilen und ggf. die Anpassung zu ändern oder die Aussetzung der Kürzung ganz aufzuheben hat. Soweit der Versorgungsträger nicht selbst entscheiden kann, bleibt es bei seinem Antragsrecht nach § 34 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG (MüKoBGB/Gräper VersAusglG § 34 RdNr. 12). Eine der Fallgestaltungen des Absatzes 5 liegt hier nicht vor; insbesondere sind die Unterhaltszahlungen des Klägers nicht weggefallen. Der hier gegebene Sachverhalt, dass die Beklagte geltend macht, es bestehe keine Unterhaltspflicht mehr, wird von § 34 Abs. 5 VersAusglG nicht erfasst.
28 
Dies sieht auch die Beklagte nicht anders. Sie beruft sich auf eine aus § 49 VersAusglG folgende fortbestehende Zuständigkeit nach §§ 5, 9 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21.02.1983 (BGBl. I S. 105; zuletzt geändert durch Art. 65 des Gesetzes vom 17.12.2008, BGBl. I S. 2586).Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
29 
Dieses Gesetz ist nach Art. 23 Nr. 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I. S. 700) mit Ablauf des 31.08.2009 außer Kraft getreten. Auch die Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG führt nicht zur Anwendbarkeit des bis zum 31.08.2009 geltenden Rechts. Nach dieser Vorschrift ist für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich das bis dahin geltende Recht nur dann anzuwenden, wenn der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist. „Verfahren“ in diesem Sinne sind insbesondere die in §§ 4 und 5 VAHRG geregelten Verfahren auf Anpassung, die nunmehr in §§ 33 und 34 VersAusglG normiert sind.
30 
Der von der Beklagten mit den angegriffenen Bescheiden vorgenommenen Abänderung der Anpassung lag hier kein konkreter, zur Anwendbarkeit des VAHRG führender Antrag des Ausgleichsverpflichteten oder der Ausgleichsberechtigten (vor dem 01.09.2009) zugrunde, die Beklagte ist vielmehr von Amts wegen tätig geworden. Sie kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Voraussetzung der Antragstellung vor dem 01.09.2009 sei mit Blick auf den ursprünglichen Antrag des Klägers vom 07.08.2008 auf Aussetzung der Kürzung gegeben und es lasse sich der Vorschrift des § 49 VersAusglG nicht entnehmen, dass über den Antrag noch nicht bestandskräftig entschieden worden sein dürfe. Die Beklagte berücksichtigt bereits nicht hinreichend, dass der von ihr in Bezug genommene Antrag einen anderen Gegenstand betraf, nämlich die Aussetzung der Kürzung und nicht deren Anpassung. Über diesen Antrag hat sie entschieden, ein am 01.09.2009 noch offenes Verfahren bestand insoweit nicht. Dass dies entscheidend ist, folgt aus Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt und begründet hat. Der Senat weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) und bemerkt im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ergänzend:
31 
Die Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG ist von der Erwägung getragen, dass das neue Recht im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit möglichst weitgehend und möglichst schnell zur Anwendung kommen soll. Es soll vermieden werden, dass die Praxis über einen langen Zeitraum zwei Rechtsordnungen nebeneinander anwenden muss (Senatsurteil vom 03.12.2013 - 4 S 221/13 -, Juris). Dementsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 49 VersAusglG (BT-Drs. 16/10144 S. 87):
32 
„Bei Verfahren, die auf die nachträgliche Anpassung einer Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich gerichtet sind (§§ 4ff. VAHRG, jetzt die §§ 32 bis 38 VersAusglG), sieht die Vorschrift wie § 48 Satz 1 VersAusglG eine Anwendung des bisher geltenden Rechts vor, wenn der Antrag beim zuständigen Versorgungsträger vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingegangen ist. Der Eingang des verfahrenseinleitenden Antrags beim Versorgungsträger ist auch dann maßgebend, wenn sich an das behördliche Verfahren ein gerichtliches Verfahren angeschlossen hat und dieses Verfahren noch bei Gericht anhängig ist. Anders als in § 48 Satz 2 VersAusglG wird für anhängige Verfahren nach den §§ 4 bis 10 VAHRG, die nach einer Aussetzung wieder aufgenommen werden, nicht die Geltung des neuen Rechts angeordnet. Dies beruht auf folgender Erwägung: Nach neuem Recht sind die Versorgungsträger nur noch für Anträge auf Anpassung wegen Invalidität oder Tod zuständig (§§ 35 bis 38 VersAusglG), während für Anträge auf Anpassung wegen Unterhalt die Familiengerichte zuständig sind (§§ 33 und 34 VersAusglG). Waren solche Verfahren ausgesetzt, würde die Anwendung des neuen Rechts bei der Wiederaufnahme zu einem Wechsel der Zuständigkeit vom Versorgungsträger zum Familiengericht während eines anhängigen Verfahrens führen. Um dies zu vermeiden, bleibt es bei der Anwendung des bisherigen Rechts. Im Übrigen dürften hiervon nur wenige Fälle betroffen sein.“
33 
Dies verdeutlicht, dass nur ein - hier nicht im Streit stehender - Zuständigkeitswechsel während eines laufenden gerichtlichen oder sonst noch offenen Verfahrens vermieden werden sollte. Im Umkehrschluss folgt daraus aber, dass es im Übrigen bei der Anwendung des neuen Rechts bleiben sollte. Dies gilt insbesondere für den hier vorliegenden Fall, dass über einen Antrag nach § 9 Abs. 1 VAHRG auf Aussetzung der Kürzung nach § 5 Abs. 1 VAHRG bestandskräftig entschieden worden ist. Denn damit war das eingeleitete Verfahren beendet.
34 
Nach § 9 VwVfG ist das Verwaltungsverfahren die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet ist. Dieses Verfahren war hier abgeschlossen, als der Bescheid der Beklagten vom 28.11.2008 nach Ablauf der Widerspruchsfrist bestandskräftig geworden ist (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 9 RdNr. 30). Bei der Aussetzung der Kürzung handelt es sich auch nicht um eine Teil- oder vorläufige Regelung in dem Sinne, dass noch ein abschließender Verwaltungsakt aussteht. Änderungen der Anpassung sind vielmehr nachträgliche Entscheidungen aufgrund eines selbständigen Verwaltungsverfahrens (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 9 RdNr. 31). Dies zeigt auch ein Blick auf die hier von der Beklagten - die die nunmehrige Rechtswidrigkeit der Aussetzung der Kürzung geltend macht - in Anspruch genommenen Verfahrensregelungen des § 48 VwVfG: Nach § 48 Abs. 5 VwVfG entscheidet über die Rücknahme nach Unanfechtbarkeit dienun zuständige Behörde auch in den Fällen, in denen der Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist. Nichts anderes gilt nach § 51 Abs. 4 VwVfG bei einem Wiederaufgreifen des Verfahrens, über das die aktuell zuständige Behörde in einem selbständigen Verwaltungsverfahren entscheidet (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 51 RdNr. 48).
35 
Soweit die Beklagte geltend macht, § 5 Abs. 1 VAHRG regele ausdrücklich, dass die Versorgung des Verpflichteten nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt werde, „solange“ der Berechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten könne und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt habe und die Aussetzung der Kürzung stehe damit unter der auflösenden Bedingung, dass sich die nachgewiesenen entscheidungserheblichen Tatsachen nicht geändert hätten, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Abgesehen davon, dass nunmehr § 33 VersAusglG eine vergleichbare Regelung enthält, folgt auch mit Blick auf diese Umstände und die Verwendung des Worts „solange“ nicht, dass das Verfahren nicht abgeschlossen wäre. Nichts anderes gilt mit Blick auf die von der Beklagten in Bezug genommene Kommentarstelle (Stegmüller/Schmalhofer/ Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Ergänzungsband II, Teil IIIb, § 5 VAHRG S. 7 f.). Diese stammt aus dem Jahr 2001 und verhält sich daher nicht zur geänderten Gesetzeslage. Abgesehen davon ergibt sich auch aus einer fortbestehenden Überwachungspflicht der Pensionsbehörde nichts für einen Fortbestand der ursprünglichen Zuständigkeit. Der Beklagten steht der Weg über § 34 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG offen.
36 
Auch die Erwägungen des Gesetzgebers zu § 34 VersAusglG belegen, dass das Verwaltungsgericht zu Recht von der grundsätzlich umfassenden Geltung der neuen Rechtslage ausgegangen ist. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10144 S. 73) wird ausgeführt:
37 
„Absatz 1 bestimmt, dass über den Antrag künftig nicht mehr wie bislang der Versorgungsträger entscheidet, sondern das Familiengericht. Bisher hatten die Versorgungsträger das Bestehen gesetzlicher Unterhaltsansprüche der ausgleichsberechtigten Person zu prüfen und in der Folge die Kürzung der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auszusetzen. Die Regelung bürdete also den Versorgungsträgern und gegebenenfalls den für diese zuständigen Fachgerichten schwierige familienrechtliche Prüfungen des materiellen Unterhaltsrechts auf. Bei den Familiengerichten ist dagegen die erforderliche Expertise in Unterhalts- und Versorgungsausgleichssachen vorhanden. Damit folgt die Reform auch einem Wunsch der Versorgungsträger, sie insoweit bei der Prüfung des ihnen unbekannten und komplizierten nachehelichen Unterhaltsrechts zu entlasten….
38 
Absatz 6 regelt in Satz 1 die Zuständigkeit der Versorgungsträger für die Entscheidung über die Beendigung der Aussetzung. Wird der Versorgungsträger, der die Kürzung der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person ausgesetzt hat, über eine der in Absatz 5 genannten Tatsachen, die zum Wegfall der Aussetzungsberechtigung führen, unterrichtet, setzt er die volle Kürzung der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person wieder in Kraft. In diesen Fällen bedarf es keiner erneuten gerichtlichen Befassung. Ist nämlich offensichtlich eine Unterhaltslast der ausgleichspflichtigen Person nicht (mehr) gegeben, sind zwingend die Voraussetzungen für die Anpassung entfallen.
39 
Anders ist es dann, wenn sich lediglich die Einkommensverhältnisse der geschiedenen Eheleute aus anderen Gründen ändern…: Dann ist die Unterhaltsverpflichtung neu zu ermitteln. Dazu ist aus den oben dargelegten Gründen wiederum das Familiengericht berufen, was in Absatz 6 Satz 2 bestimmt ist. Dies wird in der Regel zur Abänderung der Anpassung führen. In Einzelfällen kann die Änderung der Unterhaltszahlungen auch dazu führen, dass die Anpassung insgesamt durch das Familiengericht aufzuheben ist.“
40 
Würde man der Ansicht der Beklagten folgen, wären alle von ihr getroffenen Entscheidungen nach § 5 VAHRG und damit eine Vielzahl von Fällen über einen nicht abzugrenzenden Zeitraum weiterhin nach altem Recht zu beurteilen. Dies widerspricht dem ausdrücklich geäußerten Willen des Gesetzgebers. Auch bestünde weiterhin die Gefahr, dass es zu divergierenden Entscheidungen der Versorgungsträger und der Familiengerichte käme.
41 
Soweit die Beklagte auf einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27.09.2011 (- 14 ZB 11.1071 -, Juris) und ein Urteil des VG Ansbach vom 06.12.2011 (- AN 1 K 11.00816 -, Juris) hingewiesen hat, lagen diesen Entscheidungen jeweils besondere Fallgestaltungen zugrunde. Im Übrigen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nunmehr in einem Beschluss vom 22.04.2013 (- 3 ZB 12.4 -, Juris) die Frage der Zuständigkeit des Familiengerichts gemäß § 34 Abs. 1 VersAusglG für einen Abänderungsantrag aufgeworfen, sie aber offen gelassen. Der vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Urteil vom 15.11.2013 (- 10 A 10662/13 -, Juris) zugrunde gelegten - und nicht näher begründeten - Auffassung, gemäß § 49 VersAusglG gelte für (alle) Verfahren, in denen ein Antrag auf Unterbleiben der Kürzung vor dem 01.09.2009 gestellt worden sei, weiter das VAHRG, vermag der Senat aus den oben dargelegten Gründen in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2013 - L 9 R 5715/11 -, Juris).
42 
Die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 11.03.2011 zieht auch die Rechtswidrigkeit der Bescheide der Wehrbereichsverwaltung vom 02.08.2011 und vom 03.08.2011 und ihres Widerspruchsbescheids vom 17.10.2011 nach sich. Die Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers war ebenso rechtswidrig wie die Rückforderung des ungekürzten Teils der Versorgungsbezüge für Juli und August 2011. Darauf, ob die Beklagte zu Recht davon ausgeht, dass ein Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau des Klägers nicht mehr besteht, kommt es daher nicht an.
43 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711, § 709 Satz 2 ZPO.
44 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
45 
Beschluss vom 31. März 2015
46 
Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG für beide Rechtszüge auf jeweils 14.010,72 EUR (zweifacher Jahresbetrag der Kürzung zum Zeitpunkt der Klageerhebung) festgesetzt.
47 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 31. März 2015 - 4 S 483/14

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 31. März 2015 - 4 S 483/14

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 31. März 2015 - 4 S 483/14 zitiert 31 §§.

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

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(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 125


(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

Gesetz über den Versorgungsausgleich


Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1573 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt


(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. (2) Reichen die Ei

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 48 Allgemeine Übergangsvorschrift


(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden. (2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 33 Anpassung wegen Unterhalt


(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen

Soldatengesetz - SG | § 45 Altersgrenzen


(1) Für Berufssoldaten werden folgende allgemeine Altersgrenzen festgesetzt: 1. die Vollendung des 65. Lebensjahres für Generale und Oberste sowie für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsd

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 55c Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung


(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts 1. Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder2. Anrechte nach dem Versorgungsausgle

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(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht. (2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 32 Anpassungsfähige Anrechte


Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus 1. der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,2. der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgeset

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1578b Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit


(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtig

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 9 Begriff des Verwaltungsverfahrens


Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 35 Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze


(1) Solange die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze erhält und sie aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Leistung beziehen kann, wird die Kürzung de

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 49 Übergangsvorschrift für Auswirkungen des Versorgungsausgleichs in besonderen Fällen


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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 31. März 2015 - 4 S 483/14 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. Dez. 2013 - 4 S 221/13

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(1) Für Berufssoldaten werden folgende allgemeine Altersgrenzen festgesetzt:

1.
die Vollendung des 65. Lebensjahres für Generale und Oberste sowie für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,
2.
die Vollendung des 62. Lebensjahres für alle anderen Berufssoldaten.

(2) Als besondere Altersgrenzen der Berufssoldaten werden festgesetzt:

1.
die Vollendung des 62. Lebensjahres für die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Offiziere,
2.
die Vollendung des 61. Lebensjahres für Oberstleutnante,
3.
die Vollendung des 59. Lebensjahres für Majore und Stabshauptleute,
4.
die Vollendung des 56. Lebensjahres für Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante,
5.
die Vollendung des 55. Lebensjahres für Berufsunteroffiziere,
6.
die Vollendung des 41. Lebensjahres für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, die Vollendung des 40. Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerverwendungsunfähig sind.

(3) Die Altersgrenzen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für die Berufssoldaten der Marine mit entsprechenden Dienstgraden.

(4) Das durchschnittliche Zurruhesetzungsalter aller Berufssoldaten liegt ab 2024 um mindestens zwei Jahre über dem Zurruhesetzungsalter nach dem Stand vom 1. Januar 2007. Das Bundesministerium der Verteidigung berichtet hierüber alle vier Jahre dem Deutschen Bundestag, erstmals im Jahr 2018.

(5) § 147 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten an den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird.

(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.

(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.

(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.

(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.

(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten an den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.

(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.

(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.

(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.

(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Nachteile im Sinne des Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.

(2) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten an den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird.

(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.

(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.

(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.

(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.

(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.

Für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, ist das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden.

(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.

(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.

(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.

(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.

(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.

Für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, ist das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden.

(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die

1.
am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder
2.
nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. September 2010 das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.

(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.

(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.

(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.

(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.

(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.

Für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, ist das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten an den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird.

(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.

(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.

(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.

(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.

(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.

Für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, ist das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden.

(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.

(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.

(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.

(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.

(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.

(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.

(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.

Für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, ist das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, ist das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Oktober 2011 - 5 K 1858/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10% über dem aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrag abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 10% über dem zu vollstreckenden Betrag leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, seine Versorgungsbezüge für die Zeit vom 01.01.1993 bis zum 31.03.2010 ohne Berücksichtigung eines Kürzungsbetrags nach § 55c SVG festzusetzen und die einbehaltenen Kürzungsbeträge zu erstatten.
Der am 23.02.1940 geborene Kläger stand als Soldat im Dienst der Beklagten. Auf seinen Antrag hin wurde er mit Ablauf des 31.12.1992 nach § 2 des Gesetzes über die Verminderung der Personalstärke der Streitkräfte vom 20.12.1991 (BGBl. I S. 2376) als Oberstleutnant in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid des Wehrbereichsgebührnisamts III vom 21.04.1993 wurden seine Versorgungsbezüge festgesetzt und diese mit Bescheid vom 22.04.1993 nach § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG ab dem 01.01.1993 um monatlich 665,42 DM gekürzt. Durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 10.11.1980 waren im Rahmen des Versorgungsausgleichs für die geschiedene Ehefrau des Klägers, Brigitte P., bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 384,69 DM, bezogen auf den 31.12.1976, begründet worden. Die elterliche Sorge für die 1965 geborene Tochter Christiane war dem Kläger übertragen worden. Weder er noch seine Tochter hatten nach der Scheidung Kontakt zu Brigitte P., die am 17.05.2004 in Köln verstarb, ohne Leistungen aus ihrem im Versorgungsausgleich erworbenem Anrecht erhalten zu haben.
Mit Schreiben vom 08.01.2010 wandte sich der Kläger an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und fragte unter Hinweis darauf, dass seine geschiedene Ehefrau jetzt 67 Jahre alt sei, u.a. an, ob sie noch lebe und ob sie je Rentenbezüge erhalten habe. Unter dem 22.02.2010 sandte die Deutsche Rentenversicherung Rheinland dem Kläger das Schreiben zurück und bat ihn, sich mit seiner Versorgungsdienststelle in Verbindung zu setzen. Der Kläger übermittelte sein Schreiben sodann an die Wehrbereichsverwaltung Süd, ohne von dort eine Antwort zu erhalten. In Telefongesprächen vom 30. und 31.03.2010 teilte er dieser mit, dass seine Ehefrau bereits am 17.05.2004 verstorben sei. Mit Schreiben der Stadt Köln vom 06.04.2010 wurde der Tochter des Klägers die Sterbeurkunde ihrer Mutter übersandt. Am 22.04.2010 beantragte der Kläger die sofortige Einstellung der Einbehaltung des Versorgungsausgleichs, die Überprüfung auf eine Härtefallregelung wegen des erst im September 2009 geänderten Gesetzes und der Nichtkenntnis über das bereits 2004 erfolgte Ableben seiner Frau und die Rückzahlung einbehaltener Versorgungsbezüge. Mit Bescheid vom 10.05.2010 hob die Wehrbereichsverwaltung Süd ihren Bescheid über die Kürzung der Versorgungsbezüge vom 22.04.1993 ab dem 01.04.2010 auf und stellte fest, dass aufgrund des Antrags des Klägers vom 30.03.2010 in Verbindung mit seinem Schreiben vom 20.04.2010 die Kürzung der Versorgungsbezüge gemäß § 37 VersAusglG ab dem 01.04.2010 entfalle. Den Widerspruch des Klägers, mit dem er sein Begehren auf Rückzahlung der einbehaltenen Beträge weiterverfolgt hat, wies die Wehrbereichsverwaltung Süd mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2010 zurück.
Die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 19.10.2011 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, seine Versorgungsbezüge mit Wirkung ab 01.01.1993 ohne Berücksichtigung eines Kürzungsbetrags nach § 55c SVG festzusetzen und die bislang einbehaltenen Kürzungsbeträge an ihn zu erstatten. Er könne sich für sein Begehren nicht auf die zum 31.08.2009 außer Kraft getretene Regelung des § 4 VAHRG stützen. Nach der Übergangsregelung in § 49 VersAusglG fänden die §§ 4 - 10 VAHRG nur noch in Fällen Anwendung, in denen der Antrag auf Anpassung des Versorgungsausgleichs vor dem 01.09.2009 beim Versorgungsträger eingegangen sei. Der Kläger habe jedoch erst am 22.04.2010 die sofortige Einstellung der Einbehaltung des Versorgungsausgleichs und die Überprüfung auf eine Härtefallregelung beantragt. Er habe keine gesetzliche Frist versäumt, so dass eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung einer Frist nicht erfolgen könne. § 49 VersAusglG sei eine Stichtagsregelung, die nicht verfassungswidrig sei. Maßgeblich für den Anspruch des Klägers sei daher § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG. Diese Vorschrift bestimme in Verbindung mit § 38 Abs. 2 und § 34 Abs. 3 VersAusglG, dass die Versorgung des Ausgleichsverpflichteten ab dem ersten Tag des auf eine entsprechende Antragstellung des Ausgleichsverpflichteten folgenden Monats nicht weiter gekürzt werde, wenn der Ausgleichsberechtigte gestorben sei und die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen habe. Die in dieser Vorschrift für die Zukunft vorgesehene Kürzung sei auf den entsprechenden Antrag des Klägers vorgenommen worden. Da die Kürzung erst erfolgen könne, nachdem ein Antrag gestellt worden sei, sei eine Kürzung nicht bereits ab Eintritt des Sterbefalls vorzunehmen. Dass sowohl nach der früheren Rechtslage (§ 9 Abs. 1 VAHRG) als auch nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG verfahrensmäßig vom Ausgleichspflichtigen ein entsprechender Antrag gefordert werde, sei nicht zu beanstanden. Eine Vorschrift, wonach ein Anspruch auf Rückabwicklung des Versorgungsausgleichs nach dem Tod des Ausgleichsberechtigten für die Zeit vor dessen Versterben bestehe, enthalte das Versorgungsausgleichsgesetz nicht mehr. § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG, der den Fall, dass der Berechtigte vor seinem Tod keine Leistungen erhalten habe, nicht anspreche, regle den Härtefall abschließend. Er schließe als lex specialis - anders als bisher - ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG wegen des Todes des Ausgleichsberechtigten aus. Der Ausschluss einer vollständigen Rückabwicklung ab dem Zeitpunkt des Todes des Ausgleichsberechtigten entspreche dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers. Dass § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG keine vollständige Rückabwicklung ab dem Zeitpunkt des Todes des Ausgleichsberechtigten mehr ermögliche, sei verfassungsrechtlich mit Blick auf Art. 14 GG wie auch das Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht zu beanstanden. Auch sei ein Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Vorschriften - hier der vollständigen Rückabwicklung nach § 4 VAHRG - nicht geschützt, und die Einschränkung des Wegfalls der Versorgungskürzung beim vorzeitigen Tod der ausgleichsberechtigten Person führe nicht zu unzumutbaren Belastungen des Ausgleichsverpflichteten. Vielmehr gehe es um den Ausgleich der Kürzung von Versorgungsbezügen, der kein entsprechendes Äquivalent auf Seiten einer durch den Versorgungsausgleich begünstigten Person gegenüberstehe. Dass durch die Kürzung der Versorgung im konkreten Fall die amtsangemessene Alimentation des Klägers nicht mehr gewährleistet gewesen wäre, sei nicht ersichtlich.
Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 29.01.2013 - 4 S 81/12 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Oktober 2011 - 5 K 1858/10 - zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, seine Versorgungsbezüge für die Zeit vom 01.01.1993 bis zum 31.03.2010 ohne Berücksichtigung eines Kürzungsbetrags nach § 55c SVG festzusetzen und ihm die insoweit einbehaltenen Kürzungsbeträge zu erstatten, und den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 10.05.2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 30.06.2010 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
Zur Begründung trägt er vor, er habe vom Tod seiner geschiedenen Ehefrau im Jahr 2004 infolge von eigenen Ermittlungen erst am 30.03.2010 offiziell Kenntnis erlangt. Weder er noch die gemeinsame Tochter hätten nach der Scheidung Kontakt zu seiner ehemaligen Frau gehabt. Diese sei stark alkoholabhängig und auch nicht an einem Umgang mit der Tochter interessiert gewesen. Im Januar 2010 habe er die BfA angeschrieben, weil er sich gefragt habe, ob seine geschiedene Ehefrau, die mittlerweile 67 Jahre alt sein müsste, wohl Rente beziehe. Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland habe ihm unter dem 22.02.2010 das Anschreiben mit dem Hinweis zurückgesandt, er solle sich mit seiner Versorgungsdienststelle in Verbindung setzen; von dort würden alle weiteren Ermittlungen eingeleitet werden. Er habe daraufhin sein Schreiben an die Beklagte übersandt, die sich aber geweigert habe, tätig zu werden. Er habe mehrfach mit der zuständigen Sachbearbeiterin telefoniert, die sich für unzuständig erklärt und die angeforderte Auskunft aus Datenschutzgründen verweigert habe. Am 29.03.2010 habe er per E-Mail auch bei der Meldebehörde Köln um Auskunft über den Verbleib seiner Exfrau gebeten. Von dort habe er überhaupt keine Auskunft bekommen. Zugleich habe er über das Telefonbuch und das Internet die Hausbewohner seiner ehemaligen Frau und den Vermieter ermittelt und dort angefragt, ob sie über deren Verbleib informiert seien. Diese hätten ihm schließlich am Telefon mitgeteilt, dass seine Exfrau schon vor Jahren verstorben sei. Daraufhin habe er sich sofort telefonisch mit der Meldebehörde der Stadt Köln und der Beklagten in Verbindung gesetzt. Die zuständige Sachbearbeiterin der Beklagten habe ihm erklärt, er müsse die Sterbeurkunde der Ausgleichsberechtigten anfordern und vorlegen. Der Sachbearbeiter bei der Meldebehörde habe ihm auf Frage telefonisch den Sterbetag mitgeteilt, sich aber geweigert, die Sterbeurkunde seiner Exfrau zu übersenden. Daraufhin habe er am 31.03.2010 telefonisch die Sterbeurkunde im Namen seiner Tochter angefordert, die in der Folge auch dorthin übersandt worden sei. Nach der Korrespondenz seiner Tochter mit der Meldebehörde Köln habe sich herausgestellt, dass seine Exfrau am 03.06.2004 in Köln beerdigt worden sei, ohne dass irgendjemand davon informiert worden sei. Im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens habe die „Fehlerquelle“ ermittelt werden können. So habe die Deutsche Rentenversicherung Rheinland auf Anfrage des Verwaltungsgerichts Karlsruhe am 17.02.2011 mitgeteilt, dass am 14.08.2004 eine Sterbemeldung des Meldeamtes im Versicherungskonto der verstorbenen Maria P. maschinell verarbeitet worden sei. Eine Benachrichtigung des im Versicherungskonto gespeicherten Versorgungsträgers sei jedoch nicht erfolgt. Damit sei für ihn erst im Februar 2011 klar gewesen, dass die Deutsche Rentenversicherung Rheinland bereits am 14.08.2004 Kenntnis vom Tod der Ausgleichsberechtigten gehabt habe und den ihr aufgrund des Scheidungsurteils bekannten Versorgungsträger, die Beklagte, nicht informiert habe. Die Deutsche Rentenversicherung habe sich in der außergerichtlichen Korrespondenz (mit ihm) auf den Standpunkt gestellt, dass keine Rechtsgrundlage für eine Mitteilungspflicht an ihn existiere. Das Verwaltungsgericht habe dem besonderen Umstand, dass er über den Sterbefall nicht informiert worden sei und bis Ende März 2010 keine Kenntnis von dem Ableben seiner Exfrau gehabt habe, rechtsfehlerhaft überhaupt keine Bedeutung beigemessen. Die Tatsache, dass er nicht über den Tod seiner Exfrau in Kenntnis gesetzt worden sei, beruhe auf staatlichem Fehlverhalten und er sei im Wege der Nachsichtgewährung so zu stellen, als wäre der Anpassungsantrag auf Wegfall der Kürzung der Versorgungsbezüge wegen Vorversterbens der Ausgleichsberechtigten schon im Jahre 2004 gestellt worden. Sowohl in § 4 VersAusglG als auch in § 9 Abs. 4 VAHRG sei zwar ein Auskunftsanspruch des antragsberechtigten Ausgleichsverpflichteten normiert, jedoch keine Verpflichtung der Versorgungsträger, unaufgefordert Auskunft zu erteilen. Aus der jeweiligen Gesetzesbegründung gehe hervor, dass der Gesetzgeber davon ausgehe und voraussetze, dass der antragsberechtigte Ausgleichsverpflichtete bereits Kenntnis über das Ableben seines geschiedenen Ehegatten habe und infolge dieser Kenntnis den Versorgungsträger seines geschiedenen Ehegatten auffordere, Auskunft zu erteilen. Fakt sei aber, dass der Ausgleichsberechtigte in der Regel keine Kenntnis vom Ableben des geschiedenen Ehegatten habe und sich die Versorgungsträger bei der geltenden Rechtslage auf den Standpunkt stellen könnten, dass sie eine Auskunftspflicht nur auf Nachfrage und Aufforderung treffe. Der Gesetzgeber meine, der Ausgleichsverpflichtete habe den Zeitpunkt der Antragstellung zu verantworten, und habe dabei offensichtlich verkannt, dass es kein Benachrichtigungsverfahren gebe, das vorsehe, dass der Ausgleichsverpflichtete selbst oder dessen Versorgungsträger über das Ableben informiert würden. Damit liege der Zeitpunkt der Antragstellung nicht im Machtbereich des Ausgleichsverpflichteten, sondern sei von völliger Willkür und Zufälligkeiten geprägt. Die Übergangsregelungen der §§ 48, 49 VersAusglG seien verfassungswidrig. Da die Übergangsregelung auf einen abgeschlossenen Sachverhalt treffe, komme auch ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlich geschützten Vertrauensgrundsatz und das Rückwirkungsverbot in Betracht.
Das Verwaltungsgericht sei weiter rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Regelungen in §§ 37 Abs. 1, 34 Abs. 3 VersAusglG, die keine Rückabwicklung mehr ermöglichten, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden seien. Diese Bestimmungen stünden nicht im Einklang mit der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.1980. In dieser Entscheidung habe das Bundesverfassungsgericht die Frage des verfassungsrechtlich gebotenen Absehens von einer Kürzung aufgeworfen und in diesem Zusammenhang auch die Notwendigkeit der Schaffung einer Härteregelung erörtert. Zugleich habe das Bundesverfassungsgericht die unbedingte Verpflichtung des Gesetzgebers bekräftigt, für Fälle des Vorversterbens des Berechtigten vor dem Ausgleichsverpflichteten eine wegen der Kürzung der Rentenleistungen an den ausgleichsberechtigten Ehegatten eingetretene Härtelage grundsätzlich zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sei vom Gesetzgeber auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Im vorliegenden Fall habe die Kürzung verfassungswidrige Auswirkungen, zu deren Vermeidung weiterhin eine Härtefallregelung notwendig wäre. Insbesondere werde ihm ein unverhältnismäßiges Opfer abverlangt, denn die Kürzung seiner Versorgungsbezüge, mit der die Begründung der Rentenanwartschaften zugunsten seiner Exfrau refinanziert werde, habe zwar ursprünglich dem Ausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten gedient. Doch mit dem Tod der Ausgleichsberechtigten im Jahre 2004 diene die Kürzung nicht mehr dem Ausgleich, sondern komme ausschließlich dem Rentenversicherungsträger bzw. dem Dienstherrn zugute. Hier seien in der Zeit vom 01.01.1993 bis zum 31.03.2010 Kürzungen in Höhe von ca. 85.000,-- EUR vorgenommen worden, von denen weder er noch seine Exfrau profitierten, sondern ausschließlich der Staat. Weiter sei festzustellen, dass die Versorgungsbezüge auch noch nach dem Ableben der Ausgleichsberechtigten in der Zeit von April 2004 bis März 2010 gekürzt worden seien. Hier liege eine völlige Zweckverfehlung vor, die auch nicht mehr mit dem Vorrang des Versicherungsprinzips zu erklären sei. Ferner komme es bei der geltenden Rechtslage im Ergebnis zu einer willkürlichen Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 GG. Denn hätten er und seine geschiedene Frau denselben Versorgungsträger gehabt, wäre er sofort durch seinen Versorgungsträger über den Tod seiner Exfrau informiert worden. Das bedeute im Ergebnis, dass geschiedene Eheleute, die bei unterschiedlichen Versorgungsträgern versichert seien, ohne sachlichen Grund ungleich behandelt würden. Die Antragstellung könne bei der geltenden Rechtslage nicht zum Anknüpfungspunkt gemacht werden. Denn im besten Fall erfahre der Ausgleichsberechtigte - wie auch immer - wohl zufällig nach vier bis fünf Monaten vom Ableben seines geschiedenen ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erst danach könne er auch einen entsprechenden Anpassungsantrag stellen. Damit müsse der Ausgleichsverpflichtete unwiederbringlich, wenn auch nur vier bis fünf Monate, die Kürzung hinnehmen, obwohl der Berechtigte verstorben sei. Die Rentenkassen habe der Gesetzgeber mit § 5 der Zweiten Datenübermittlungsverordnung bedacht. Vom Gesetzgeber müsse auch eine entsprechende Regelung gefordert werden, die den Ausgleichsverpflichteten schütze.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
13 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Akten der Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Der Schriftsatz des Klägers vom 13.12.2013 hat dem Senat keinen Anlass gegeben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
15 
Die Berufung des Klägers ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass seine Versorgungsbezüge für die Zeit vom 01.01.1993 bis zum 31.03.2010 ohne Berücksichtigung eines Kürzungsbetrags nach § 55c SVG festgesetzt und ihm die insoweit einbehaltenen Kürzungsbeträge erstattet werden. Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 10.05.2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 30.06.2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten.
16 
Ein Anspruch des Klägers auf Aufhebung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge ab dem 01.01.1993 und auf Rückerstattung der bis zum 31.03.2010 einbehaltenen Beträge ergibt sich nicht aus dem am 01.09.2009 in Kraft getretenen Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700, zuletzt geändert durch Art. 25 des Gesetzes vom 08.12.2010 (BGBl. I S. 1768). Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG wird nach dem Tod der ausgleichsberechtigten Person ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Die ausgleichsberechtigte geschiedene Ehefrau des Klägers ist am 17.05.2004 verstorben und hatte bis dahin auch keine Leistungen aus der Rentenversicherung in Anspruch genommen. Bei der Beamtenversorgung des Klägers handelt es sich um ein anpassungsfähiges Anrecht nach § 32 Nr. 2 VersAusglG, so dass die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG für einen Wegfall der Kürzung der Versorgungsbezüge erfüllt sind. Der Wegfall der Kürzung tritt allerdings gemäß § 38 Abs. 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 VersAusglG erst mit dem ersten Tag des Monats ein, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Eine Rückerstattung von einbehaltenen Beträgen ist nicht vorgesehen. Zugunsten des Klägers ist die Beklagte von einer Antragstellung am 30.03.2010 ausgegangen und hat dementsprechend die Kürzung (erst) ab dem 01.04.2010 aufgehoben.
17 
Ein Anspruch des Klägers auf vollständige Rückgängigmachung der aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs erfolgten Kürzung seiner Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21.02.1983 (BGBl. I S. 105; zuletzt geändert durch Art. 65 des Gesetzes vom 17.12.2008, BGBl. I S. 2586; vgl. dazu nur BSG, Urteil vom 01.09.1988 - 4/11a RA 38/87 -, Juris) besteht nicht. Denn dieses Gesetz ist nach Art. 23 Nr. 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I. S. 700) mit Ablauf des 31.08.2009 außer Kraft getreten. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger beim zuständigen Leistungsträger keinen Antrag nach § 9 VAHRG auf Wegfall der Kürzung nach dem Tod des Berechtigten (§ 4 VAHRG) gestellt.
18 
Auch die Übergangsvorschriften der §§ 48 ff. VersAusglG führen nicht zur Anwendbarkeit des bis zum 31.08.2009 geltenden Rechts. Nach dem hier allein in Betracht kommenden § 49 VersAusglG sind die Bestimmungen der §§ 4 bis 10 VAHRG nur anwendbar, wenn der entsprechende Antrag vor dem 1. September 2009 beim Versorgungsträger eingegangen ist. Der Antrag des Klägers auf Wegfall der Kürzung und Rückzahlung der einbehaltenen Beträge nach dem Tod seiner geschiedenen Ehefrau vor Rentenbezug ist jedoch frühestens am 30.03.2010 und damit nach dem Stichtag gestellt worden.
19 
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 32 VwVfG) kann dem Kläger nicht gewährt werden. Die Antragsfrist des § 49 VersAusglG ist als materiellrechtlich wirkende Ausschlussfrist ausgebildet, die nicht verlängert werden kann und nach deren Ablauf insbesondere eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.02.1010 - 5 C 13.09 -, Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 17; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl., § 32 RdNr. 16, § 31 RdNr. 9ff.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 32 RdNr. 6, § 31 RdNr. 8ff.).
20 
Die Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG ist wie auch § 48 VersAusglG von der Erwägung getragen, dass das neue Recht im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit möglichst weitgehend und möglichst schnell zur Anwendung kommen soll. Es soll vermieden werden, dass die Praxis über einen langen Zeitraum zwei Rechtsordnungen nebeneinander anwenden muss (BT-Drs.16/10444 S. 85). Dieser Zweck kann aber nur erreicht werden, wenn eine nicht fristgerechte Antragstellung zum endgültigen Verlust der Berechtigung führt, die Anwendung des alten Rechts zu erlangen. Dies gebietet es, die Antragsfrist des § 49 VersAusglG als materielle Ausschlussfrist aufzufassen. Sie erweist sich damit als Frist, die den uneigentlichen gesetzlichen Fristen zuzurechnen ist, also denjenigen Zeitspannen, deren Ende einen äußersten Zeitpunkt festlegt, nach dem auch bei fehlendem Verschulden eine Parteihandlung endgültig nicht mehr vorgenommen werden kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.04.1985 - 9 C 7.85 -, Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 4).
21 
Die Versäumung einer gesetzlichen Ausschlussfrist geht indes nicht ausnahmslos mit dem Verlust des vor ihrem Ablauf geltend zu machenden materiellrechtlichen Anspruchs einher. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass sich Behörden unter bestimmten engen Voraussetzungen nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen dürfen (BVerwG, Urteil vom 28.03.1996 - 7 C 28.95 -, BVerwGE 101, 39, m.w.N.). Eine ausnahmsweise „Nachsichtgewährung“ kommt zum Ausgleich besonderer Härten in Betracht, wenn die Ausschlusswirkung nicht mit Treu und Glauben vereinbar wäre oder in einem Fall höherer Gewalt bei außergewöhnlichen Ereignissen, die nach den Umständen des Falles auch durch die größte, vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.1985, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 10.01.2007 - 24 BV 03.722 -, Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.10.1988 - 2 B 26/88 -, NVwZ 1989, 381). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
22 
Auch wenn für den Kläger nachvollziehbar eine Härte darin liegt, dass seine Versorgungsbezüge zu Gunsten seiner geschiedenen Frau über deren Tod hinaus in einer Gesamthöhe von ca. 85.000,-- EUR gekürzt worden sind, obwohl diese keine Rente bezogen hat, ist es nach Treu und Glauben nicht geboten, eine Ausnahme von der Ausschlusswirkung anzunehmen. Der Kläger nimmt schon nicht hinreichend in den Blick, dass aufgrund des Versorgungsausgleichs zwei Versicherungsverhältnisse entstehen, die grundsätzlich - und in Folge des Versicherungsprinzips vor allem auch hinsichtlich der jeweiligen Leistungen oder Ansprüche - voneinander unabhängig sind. Dies verdeutlicht auch der Umstand, dass es unter der Geltung des VAHRG nach dessen § 4 Abs. 2 bei der Kürzung der Versorgungsbezüge des Ausgleichsverpflichteten schon dann endgültig verblieb, wenn der Berechtigte mehr als zwei Jahre Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten hatte, obwohl auch in diesem Fall - bei einer diesen Zeitraum nur geringfügig übersteigenden Rentenbezugsdauer - der Kürzungsbetrag insgesamt weit über den gewährten Leistungen gelegen haben dürfte. Der Umstand, dass der Kläger und seine Frau nach der Scheidung keinen Kontakt mehr zueinander hatten und er deshalb von ihrem Tod im Jahr 2004 bis zum Jahr 2010 keine Kenntnis hatte, betrifft allein seine persönliche Sphäre. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, ist eine Ausnahme von der Ausschlusswirkung nach Treu und Glauben nur in eng begrenzten Sonderkonstellationen möglich. Eine solche liegt nicht vor, wenn die mangelnde Kenntnis in Bezug auf ein bestimmtes Ereignis in der Sphäre des Betroffenen begründet liegt. Auch ein Fall höherer Gewalt ist nicht gegeben, da nichts dafür ersichtlich ist, dass es dem Kläger auch unter größtmöglicher Anstrengung unmöglich war, vom Tod seiner geschiedenen Ehefrau noch vor dem 01.09.2009 zu erfahren und einen Antrag nach § 9 VAHRG zu stellen.
23 
Ob und unter welchen Voraussetzungen eine weitere Ausnahme dann eingreift, wenn die Versäumung der Ausschlussfrist allein auf einem Fehlverhalten einer Behörde beruht (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 31 RdNr. 13; BVerwG, Urteil vom 28.03.1996, a.a.O.), bedarf keiner Entscheidung. Dies gilt ebenso für die Frage, ob ein Betroffener sich bei Versäumung einer materiellen Ausschlussfrist ausnahmsweise auf die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs berufen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.1010, a.a.O.). Dieser setzt voraus, dass eine Behörde durch fehlerhaftes Verwaltungshandeln nachteilige Folgen für die Rechtsstellung des Versicherten herbeigeführt hat und dass diese rechtlichen Nachteile durch rechtmäßiges Verwaltungshandeln wieder beseitigt werden können (BSG, Urteil vom 17.12.1980 - 12 RK 34/80 -, BSGE 51, 89). Der Herstellungsanspruch hat indes auch und gerade zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft (§§ 14, 15 SGB I), verletzt hat (vgl. BSG, Urteile vom 01.04.2004 - B 7 AL 52/03 R -, BSGE 92, 267, und vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 63/06 R -, Juris; Beschluss vom 16.12.2008 - B 4 AS 77/08 B -, Juris; BVerwG, Urteil vom 23.02.1010 - 5 C 13.09 -, a.a.O.; vgl. auch das vom Kläger in Bezug genommene Urteil des SG Münster vom 17.02.2012 [- S 14 R 744/10 -, Juris], das durch Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 07.01.2013 [- L 3 R 274/12 -, Juris] aufgehoben worden ist). Denn ein derartiges behördliches Fehlverhalten ist hier nicht gegeben.
24 
Ein Fehler der Beklagten ist vorliegend weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Die Beklagte traf auch nicht die Pflicht, den Kläger über die hier in Rede stehende Rechtsänderung zu unterrichten (vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.05.2013 - 5 LA 46/13 -, NVwZ-RR 2013, 850). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht grundsätzlich keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für die Beamten einschlägigen Vorschriften, und zwar vor allem dann nicht, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei jedem Beamten vorausgesetzt werden können oder die sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann. Demgemäß gebietet es die Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht, die Beamten von sich aus auf für sie etwa in Betracht kommende Möglichkeiten einer Antragstellung aufmerksam zu machen. Nur in besonderen Fällen können Umstände vorliegen, die geeignet sind, eine Belehrungspflicht auszulösen. Ein derartiger Umstand kann insbesondere in einer üblicherweise erfolgenden Belehrung oder aber in einer ausdrücklichen Bitte um Auskunft liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.1997 - 2 C 10.96 -, BVerwGE 104, 55, m.w.N.). Danach bestand hier keine Pflicht der Beklagten, den Kläger über die Änderung des Rechts des Versorgungsausgleichs und die daraus folgenden möglichen Auswirkungen auf eine Anpassung seiner Versorgungsbezüge zu informieren. Weder kann sich der Kläger auf eine entsprechende Verwaltungspraxis der Beklagten berufen noch lagen sonstige Umstände vor, die ausnahmsweise eine Belehrungspflicht begründen könnten. Das Versorgungsausgleichsgesetz regelt in umfassender Weise die Teilung von Ansprüchen auf Versorgung im Fall einer Ehescheidung. Es handelt sich mithin um Regelungen, die ihren Sachgrund in den Folgen der Ehescheidung als solcher finden und die nicht in besonderer Weise auf das Beamtenverhältnis bezogen sind. Schon deshalb besteht keine Belehrungspflicht des Dienstherrn, sondern es ist die originäre Aufgabe des geschiedenen Beamten, die Entwicklung des Scheidungsfolgenrechts eigenständig im Blick zu behalten. Hinzu kommt, dass die Möglichkeit der Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen des Todes der ausgleichsberechtigten Person einen Ausnahmefall zum Zweck der Vermeidung von Härten darstellt. Angesichts der eng gefassten Tatbestandsvoraussetzungen kommt die Vorschrift nur in besonderen Fällen zum Tragen, die der Dienstherr nicht von sich aus ermitteln und in den Blick nehmen muss.
25 
Es ist auch nicht erkennbar, dass ein Fehlverhalten anderer Behörden vorliegt, das der Beklagten zuzurechnen wäre. Die Meldebehörde der Stadt Köln hat die Deutsche Rentenversicherung Rheinland über den Tod der geschiedenen Ehefrau des Klägers informiert. Sie ist damit ihrer Übermittlungspflicht aus § 5 der Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes (Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) vom 31.07.1995 (BGBl. I S. 1011, mit nachfolgenden Änderungen) nachgekommen. Eine Verpflichtung, auch den Kläger hierüber zu unterrichten, bestand nicht. Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland hat auf Anfrage des Verwaltungsgerichts Karlsruhe unter dem 17.02.2011 mitgeteilt, dass am 14.08.2004 eine Sterbemeldung des Meldeamts im Versicherungskonto von Maria P. verarbeitet worden sei. Eine Benachrichtigung des im Versicherungskonto gespeicherten Versorgungsträgers (Wehrbereichsgebührnisamt, Düsseldorf) sei nicht erfolgt. Dass dies geboten gewesen wäre, vermag der Senat nicht festzustellen; eine gesetzliche Verpflichtung, den Versorgungsträger des geschiedenen Ehegatten ohne Vorliegen eines Auskunftsersuchens über den Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu unterrichten, bestand nicht (vgl. auch § 9 Abs. 4 VAHRG). Soweit sich der Kläger auf im Internet (www.deutsche-rentenversicherung-regional.de) veröffentlichte „Rechtliche Arbeitsanweisungen“ der Deutschen Rentenversicherung beruft, folgt daraus nichts anderes. Zwar heißt es darin unter der Überschrift „R7 Mitteilungspflichten“: „Oft hat die ausgleichspflichtige Person keine Kenntnis vom Tod der ausgleichsberechtigten Person, wohl aber der Rentenversicherungsträger, der dies über die Sterbemeldungen erfährt… Hier ist die ausgleichspflichtige Person aufgrund der Beratungspflichten der Rentenversicherungsträger von Amts wegen zu informieren.“ Indes bezieht der Kläger Versorgungsbezüge von der Beklagten und steht in keinem Versicherungsverhältnis zur Deutschen Rentenversicherung; deshalb trifft diese ihm gegenüber auch keine Beratungspflicht. Soweit der Kläger geltend macht, dass in den Arbeitsanweisungen weiter vorgesehen sei (R 7.1 und R 10.2 Benachrichtigungsverfahren), dass bei Versterben des Ausgleichsberechtigten der Versicherungsträger des Ausgleichspflichtigen durch ein maschinelles Benachrichtigungsverfahren informiert werde, hat die Deutsche Rentenversicherung im Schreiben vom 25.06.2012 an die Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf hingewiesen, dass der Kläger nicht bei der Deutschen Rentenversicherung versichert sei und sein Versorgungskonto deshalb auch nicht am Benachrichtigungsverfahren teilnehmen könne. Auch darüber hinaus ist für ein Fehlverhalten der Deutschen Rentenversicherung nichts ersichtlich, so dass offen bleiben kann, ob ein solches der Beklagten zugerechnet werden könnte. Auch bedarf keiner Vertiefung, dass der Kläger wohl nicht unverschuldet an der Einhaltung der Frist gehindert war. Denn es nicht erkennbar, dass es ihm nicht zuzumuten gewesen wäre, sich bereits früher darüber zu informieren, ob seine geschiedene Ehefrau eine Rente bezieht. Dies hätte zumindest zu dem Zeitpunkt nahegelegen, als sie - im Jahr 2007 - die Regelaltersgrenze erreicht hatte. Dies wäre dem Kläger auch, wie der Verfahrensablauf zeigt, ungeachtet des Umstands möglich gewesen, dass er keinen Kontakt mehr zu seiner geschiedenen Ehefrau hatte. Es oblag ihm sowohl nach der alten als auch nach der neuen Gesetzeslage, entsprechende Erkundigungen einzuholen. Dies war ihm auch zumutbar, da die Nachwirkungen seiner Ehe und seine Vermögensinteressen betroffen waren, die weiterhin seine Befassung erforderten. Dass der Kläger danach die gebotene und nach den Umständen zumutbare Sorgfalt eingehalten hätte, das heißt diejenige Sorgfalt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrenden Verfahrensbeteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten war (vgl. zu diesem Maßstab Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 32 RdNr. 20), ergibt sich nicht.
26 
Der Senat sieht keinen Anlass, nach Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
27 
Der aus § 38 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 VersAusglG folgende Ausschluss eines rückwirkenden Rückausgleichs ist nicht verfassungswidrig (ebenso: Bayerisches LSG, Urteil vom 13.11.2013 - L 13 R 316/13 -, Juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.06.2013 - L 18 KN 160/12 -, Juris; LSG Saarland, Urteil vom 29.03.2012, a.a.O.; VG Berlin, Urteil vom 24.09.2013 - 28 K 80.11 -, Juris; VG Trier, Urteil vom 31.01.2012 - 1 K 1349/11.TR -, Juris; VG München, Urteile vom 07.08.2012 - M 5 K 11.3211 - und vom 29.03.2011 - M 5 K 1 0.4285 -, jeweils Juris). Er verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 5 oder Art. 3 Abs. 1 GG.
28 
Für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten übernimmt Art. 33 Abs. 5 GG die gleiche Funktion, die außerhalb von Beamtenverhältnissen Art. 14 Abs. 1 GG zukommt. Daher hängt das Ergebnis der verfassungsrechtlichen Prüfung der §§ 38 Abs. 2, 34 Abs. 3 VersAusglG nicht davon ab, ob Rentenanwartschaften betroffen sind, die durch Art. 14 GG geschützt sind, oder ob der Anspruch eines Beamten auf standesgemäßen Unterhalt berührt wird, der durch Art. 33 Abs. 5 GG gesichert ist (BVerfG, Urteil vom 05.07.1989 - 1 BvL 11/87 u.a. -, BVerfGE 80, 297).
29 
Dass die Kürzung der Versorgung des Ausgleichsverpflichteten nach der Neuregelung nur noch ab dem ersten Tag des auf den Antrag des Ausgleichsverpflichteten folgenden Monats wegfällt, verstößt im Gesamtkontext des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht gegen Verfassungsrecht. Eine vollständige Rückabwicklung der durchgeführten Kürzung der Versorgungsbezüge ist auch beim Versterben der ausgleichsberechtigten Person vor Inanspruchnahme von Leistungen aus den übertragenen Anwartschaften verfassungsrechtlich nicht geboten. Das folgt mit hinlänglicher Klarheit bereits aus den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.1980 (- 1 BvL 17/77 u.a. -, BVerfGE 53, 257) und vom 05.07.1989 (a.a.O.). Danach war und ist zur Beseitigung von Härten eine § 4 Abs. 1 VAHRG in der durch das Bundessozialgericht vorgenommenen Auslegung entsprechende Regelung einer vollständigen Rückerstattung (BSG, Urteil vom 01.09.1988, a.a.O.) verfassungsrechtlich nicht erforderlich. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 28.02.1980 (a.a.O.) keine für die Durchführung des Versorgungsausgleichs maßgebliche Bestimmung für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Der Gesetzgeber war nach dieser Entscheidung lediglich gehalten, eine ergänzende Härteregelung zu schaffen und bei deren Ausgestaltung die beschriebene Härtelage - Vorversterben des Berechtigten vor dem Ausgleichsverpflichteten - grundsätzlich zu berücksichtigen. Im Übrigen lag und liegt es in seiner weiten Gestaltungsfreiheit, die Grenzen für die „Rückabwicklung“ des Versorgungsausgleichs zu ziehen und damit zugleich die Gruppe der Ausgleichsverpflichteten zu bestimmen, die bei Vorversterben des Ausgleichsberechtigten einen Anspruch auf ihre ungekürzte Versorgung zurückgewinnen. Soweit dabei der Regelungsgehalt von Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 GG berührt wird, muss sich bei der gesetzlichen Regelung die sachliche Vertretbarkeit aus der Eigenart des zu regelnden Sachverhältnisses heraus entwickeln lassen; der Grund muss in diesem Sinne „sachbezogen“ sein und unter diesem Gesichtspunkt vertretbar erscheinen; ferner muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein (BVerfG, Urteil vom 05.07.1989, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
30 
Dem Bundesgesetzgeber waren bei der Schaffung des Versorgungsausgleichsgesetzes sowohl § 4 VAHRG als auch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.1980 und 05.07.1989 bekannt. Der Gesetzgeber sah sich (erneut) zwei Anforderungen gegenüber: Zum einen galt es, die Forderung des Bundesverfassungsgerichts nach einer Härtefallregelung zu beachten, zum anderen mussten im Interesse der Versichertengemeinschaft die mit der Härteregelung einhergehenden Mehrkosten für die Versicherungsträger in Grenzen gehalten werden (so schon BVerfG, Urteil vom 05.07.1989, a.a.O.). Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10144 S. 76) sollten mit der Neuregelung zum zeitlichen Beginn des Rückausgleichs ein Gleichlauf mit den anderen Anpassungsfällen und dem Abänderungsverfahren hergestellt werden sowie eine Beschränkung der Anpassung dahingehend erfolgen, dass diese - was aus dem bisherigen Gesetzeswortlaut nicht eindeutig erkennbar gewesen und vom Bundessozialgericht im Sinne einer ex-tunc-Wirkung ausgelegt worden sei - nunmehr ex nunc wirke. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass mit der nachträglichen Anpassung zu Lasten der Versichertengemeinschaft das Versicherungsprinzip durchbrochen wird, sollten die Versorgungsträger vor einer weitergehenden Rückabwicklung geschützt werden. Dies ist sachgerecht; der ausgleichsverpflichtete Ehegatte hat von Verfassungs wegen keinen Anspruch auf eine von den übrigen Rentenversicherungsverhältnissen völlig losgelöste Regelung seiner Versorgungsansprüche; andernfalls wären gleichheitswidrige Ergebnisse innerhalb der Versichertengemeinschaft zu befürchten, die vermieden werden müssen. Die grundsätzliche Orientierung der Härteregelegung am System der Rentenversicherung ist danach ein vertretbarer sachlicher Gesichtspunkt (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.07.1989, a.a.O.). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die gesetzliche Regelung an den Tod des Ausgleichsberechtigten als Grund für den Wegfall der Kürzung und den daraufhin zu stellenden Antrag des Ausgleichsverpflichteten als zeitliche Grenze für den Anspruch aus § 37 VersAusglG anknüpft.
31 
Der eigentliche Eingriff in die versorgungsrechtliche Position des Ausgleichsverpflichteten findet bereits im Zeitpunkt des Vollzugs des Versorgungsausgleichs statt und ist durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG legitimiert. Nach Durchführung des Versorgungsausgleichs bestehen zwei selbständige Versicherungsverhältnisse; die rentenrechtlichen Schicksale der geschiedenen Ehegatten sind grundsätzlich unabhängig voneinander zu sehen. Daraus folgt, dass der Versicherungsverlauf des Ausgleichsverpflichteten regelmäßig nicht von dem des Ausgleichsberechtigten beeinflusst werden kann. Des Weiteren ist zu berücksichtigten, dass Rentenversicherungsansprüche und Rentenversicherungsanwartschaften in einem ausgeprägten sozialen Bezug stehen; sie sind Bestandteil eines Leistungssystems, dem eine besondere soziale Funktion zukommt. Die Berechtigung des einzelnen „Eigentümers“ lässt sich nicht von den Rechten und Pflichten anderer lösen. Bei diesen „Anderen“ ist es ausgeschlossen, dass der Tod des Versicherten - selbst wenn der Versicherungsträger keine Leistungen erbracht hat - zu einer Übertragung seiner Anwartschaften auf Dritte führt. Insoweit stellt jede Härteregelung ohnehin ein Sonderrecht für geschiedene Eheleute dar (BVerfG, Urteil vom 05.07.1989, a.a.O.). Mit einer Anpassung nach § 37 Abs. 1 und 2 VersAusglG wird bereits das Versicherungsprinzip zu Lasten der Versichertengemeinschaft durchbrochen. Es ist nicht sachwidrig, dass der Wegfall der Kürzung nur unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 38 Abs. 2, 34 Abs. 3 VersAusglG erfolgt. Vor ihrem Tod standen der ausgleichsberechtigten Person aufgrund des Versorgungsausgleichs Versorgungsanwartschaften zu, die ihr Versicherungsschutz gewährten. Ob der Versicherungsfall tatsächlich eintritt und Leistungen zu gewähren sind, ist ohne Belang. Daraus ergibt sich, dass die übertragenen Versorgungsanwartschaften der früheren Ehefrau ihr bis zu ihrem Tod lückenlos Versicherungsschutz geboten haben. Erst mit dem Tod stand endgültig fest, dass sich dieser Schutz nicht mehr verwirklichen wird. Diese Zäsur „Ende des Versicherungsschutzes“ ist ein sachlicher Grund, den Rückausgleich auf einen Zeitraum zu beschränken, der nach dem Zeitpunkt des Wegfalls des Versicherungsschutzes liegt. Der Ausgleichspflichtige konnte bis dahin zu keiner Zeit damit rechnen, von den Folgen des Versorgungsausgleichs verschont zu bleiben. Die Anpassung der Versorgung hing (sowohl nach dem VAHRG als auch nach dem VersAusglG) von einem grundsätzlich ungewissen Ereignis, nämlich dem Vorversterben des Ausgleichsberechtigten nach allenfalls kurzer Leistungsbezugsdauer, ab.
32 
Die Regelungen der §§ 37, 38 Abs. 2, 34 Abs. 3 VersAusglG sind auch deshalb im Rahmen des gesamten Regelungskonzepts des Versorgungsausgleichsgesetzes durch den weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers gedeckt und nicht unverhältnismäßig, weil sie zwar einerseits - wie vorliegend - eine Einschränkung, aber andererseits (etwa hinsichtlich der unschädlichen Rentenbezugsdauer des Ausgleichsberechtigten sowie bei deren Hinterbliebenen) auch eine Ausweitung von Leistungsansprüchen vorsehen. Die (zeitlich begrenzte) Kürzung der Anrechte der ausgleichspflichtigen Person wird über den Zuwachs an Versorgungen bei der ausgleichsberechtigten Person (und deren Hinterbliebenen) kompensiert (BT-Drs. 16/10144 S. 44).
33 
Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht wurden nach § 4 Abs. 2 VAHRG auf die rückausgleichsbedingte Versorgungserhöhung angerechnet. Eine solche Anrechnung von Leistungen sieht das Versorgungsausgleichsgesetz nun nicht mehr vor. Nach § 37 Abs. 1 und 2 VersAusglG wird ein Anrecht des Ausgleichspflichtigen nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist und die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate (bisher: 24 Monate) bezogen hat. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erhält die ausgleichspflichtige Person ungekürzte Versorgungsbezüge. Gleichzeitig und davon unabhängig können auch die Hinterbliebenen der ausgleichsberechtigten Person ungekürzte Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage der (familien-)gerichtlichen Versorgungsausgleichsentscheidung erhalten, so dass es im Ergebnis zu Doppelleistungen aus dem übertragenen Anrecht kommen kann. Um dies auszugleichen, verlagert § 38 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 VersAusglG den Beginn der Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person in nicht zu beanstandender Weise auf den ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
34 
Dass der Gesetzgeber die Anpassung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG - entsprechend der früheren Rechtslage (§ 9 Abs. 1 VAHRG) - von einem Antrag des Ausgleichspflichtigen abhängig macht, ist mit Blick auf seinen weiten Gestaltungsspielraum ebenfalls nicht zu beanstanden und insbesondere nicht unverhältnismäßig. Der Ausgleichspflichtige hat ein Interesse daran, dass eine Anpassung (hier: Wegfall der Kürzung der Versorgungsbezüge) alsbald nach dem Tod des früheren Ehegatten erfolgt. Insoweit stehen seine Vermögensinteressen im Raum, deren Verfolgung ihm zuzumuten ist. Die in § 4 VersAusglG eingeräumten Auskunftsansprüche gegenüber dem Ehegatten und dessen Erben bzw. subsidiär gegenüber den Versorgungsträgern versetzen den Ausgleichspflichtigen grundsätzlich in die Lage, alle maßgeblichen Umstände in Erfahrung zu bringen. Dieses formalisierte Verfahren dient auch den Interessen des Dienstherrn, der von einer - im Übrigen auch kaum praktikablen - Prüfung von Amts wegen entlastet wird.
35 
Nach alledem ist auch eine Unzumutbarkeit der Regelung im Sinne einer Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nicht gegeben. Zwar kann es den einzelnen Ausgleichsverpflichteten hart treffen, wenn er nach dem Tod seines geschiedenen Ehegatten erkennen muss, dass es bei der Kürzung der Versorgung endgültig verbleibt, weil die Voraussetzungen der §§ 37, 38, 34 VersAusglG nicht erfüllt sind. Daraus folgt indes nicht, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, dass die Regelung die Betroffenen übermäßig belastete (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 17.10.1990 - 1 BvR 283/85 -, BVerfGE 83, 1). Diese Zumutbarkeitsgrenze wird daher auch nicht überschritten, wenn ein Wegfall der Kürzung unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 38 Abs. 2, 34 Abs. 3 VersAusglG nur für die Zukunft erfolgt.
36 
Auch die (Übergangs-)Regelung des § 49 VersAusglG begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Dem Gesetzgeber ist es insbesondere durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtagsregelungen einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidbar gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Einführung eines Stichtags notwendig ist und dass sich die Wahl des Zeitpunktes am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist (BVerfG, Beschluss vom 20.04.2011 - 1 BvR 1811/08 -, Juris, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Intention des Gesetzgebers war es, eine parallele Anwendung von altem und neuem Recht über längere Zeit zu vermeiden; vielmehr sollte das neue Recht möglichst schnell und möglichst weitgehend zur Anwendung kommen (BT-Drs. 16/10144 S. 85). Die Einführung eines Stichtags für den Übergang von altem zu neuem Versorgungsausgleichsrecht gemäß § 49 VersAusglG war angesichts dieses gesetzgeberischen Ziels notwendig. Die Orientierung am Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes ist ebenso sachlich vertretbar und nicht willkürlich wie die Anknüpfung an die auch nach altem Recht erforderliche Antragstellung (vgl. auch LSG Saarland, Urteil vom 29.03.2012 - L 1 R 78/11 -, Juris).
37 
Eine unzulässige Rückwirkung liegt ebenfalls nicht vor. Die Änderung der Härteregelung verstößt weder gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot noch gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes.
38 
Insoweit ist im Hinblick auf die Erstreckung von Rechtsfolgen auf zeitlich zurückliegende Sachverhalte zu unterscheiden: Eine sog. echte Rückwirkung, die eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen zum Inhalt hat, liegt vor, wenn ein formelles oder materielles Gesetz nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift, wenn also der von der Rückwirkung betroffene Tatbestand in der Vergangenheit nicht nur begonnen hat, sondern bereits abgeschlossen war. Eine echte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Jedoch tritt das Rückwirkungsverbot zurück, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des rückwirkend geänderten Rechts bilden konnte. Wird dagegen auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte bzw. Rechtsbeziehungen für die Zukunft eingewirkt, so handelt es sich lediglich um eine sog. unechte Rückwirkung, die eine bloße tatbestandliche Rückanknüpfung zum Inhalt hat. Eine solche ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig; im Einzelfall können sich aber Einschränkungen aus Vertrauensschutz- und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ergeben (BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258, m.w.N.; Senatsurteil vom 16.10.2006 - 4 S 725/06 -, Juris).
39 
Bei der Anwendung der Regelungen der §§ 32 bis 38 VersAusglG auf Ehen, deren Versorgungsausgleich noch nach altem, also dem vor dem 01.09.2009 geltenden Recht durchgeführt wurde, handelt es sich nicht um eine rückwirkende Änderung von bereits abgewickelten Tatbeständen, sondern um eine bloß tatbestandliche Rückanknüpfung. Diese greift nicht ändernd in die Rechtslage ein, die vor ihrem Inkrafttreten bestanden hat. Die Regelung wirkt vielmehr in zulässiger Weise auf noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft ein. Grundsätzlich kann der Bürger nicht darauf vertrauen, dass eine für ihn günstige gesetzliche Regelung bestehen bleibt. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im Bereich des Beamtenversorgungsrechts durch Art. 33 Abs. 5 GG seine besondere Ausprägung erfahren hat (BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256), gebietet nicht, den von einer bestimmten Rechtslage Begünstigten vor jeder Enttäuschung seiner Erwartung in deren Fortbestand zu bewahren (BVerfG, Beschluss vom 15.05.1985 - 2 BvL 24/82 -, BVerfGE 70, 69). Dies gilt auch hier. Dem Gesetzgeber steht die Möglichkeit zu, aus Gründen des Allgemeinwohls an früheren Entscheidungen nicht mehr festzuhalten und Neuregelungen zu treffen, die den gesellschaftspolitischen und wirtschaftlichen Veränderungen Rechnung tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.2006 - 2 BvR 361/03 -, NVwZ 2006, 1280). Die Änderung des Versorgungsausgleichsrechts trägt dem Erfordernis Rechnung, einen Ausgleich zu schaffen, der zu einer gerechten Teilhabe im Versorgungsfall führt, für die Praxis verständlich und leicht handhabbar ist und die Versorgungsträger so wenig wie möglich belastet, nachdem das vormals geltende Versorgungsausgleichsrecht diesen Anforderungen nicht mehr gerecht wurde. Der bei der Scheidung durchgeführte Versorgungsausgleich verfehlte häufig die gerechte Teilhabe, unter anderem deshalb, weil sich das alte Recht auf Prognosen stützen musste, die regelmäßig von den tatsächlichen Werten im Versorgungsfall abwichen. Eine Korrektur dieser Fehler fand in der Praxis nicht statt. Das Recht war außerdem unübersichtlich geworden und wurde nur noch von wenigen Expertinnen und Experten verstanden. Durch die zunehmende Vielfalt der Alterssicherungssysteme, insbesondere wegen des Ausbaus der betrieblichen und privaten Vorsorge, hatten sich diese Grundprobleme noch verschärft (BT-Drs. 16/10144 S. 1). Dem trägt die Reform Rechnung, ohne dass sie für die Betroffenen zu unzumutbaren Belastungen führt.
40 
Auch soweit das bisherige Recht nach § 49 VersAusglG (nur) für die Verfahren nach den §§ 4 bis 10 VAHRG weiterhin anzuwenden ist, in denen der Antrag beim Versorgungträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, liegt keine unzulässige Rückwirkung vor.
41 
Eine echte Rückwirkung ist, wie dargelegt, nur gegeben, wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm und der Eintritt ihrer Rechtsfolgen auf einen Zeitpunkt festgelegt sind, der vor demjenigen liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist, sodass der Gesetzgeber nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfG, Beschluss vom 03.12.1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67). Bei Normen, die Rechtsansprüche einräumen, bedeutet „abgewickelter Tatbestand“, dass ein Sachverhalt abgeschlossen ist, der die materiellen Voraussetzungen des bisher geltenden Anspruchstatbestandes erfüllt (BVerfG, Beschluss vom 23.03.1971 - 2 BvL 2/66 u.a. -, BVerfGE 30, 367; BVerwG, Urteil vom 03.07.2003 - 2 C 36.02 -, BVerwGE 118, 277). Es bedarf keiner Vertiefung, ob diese Voraussetzungen hier ungeachtet des Umstands vorliegen, dass der Kläger den zur Durchsetzung seines Anpassungsrechts auch nach altem Recht erforderlichen Antrag noch nicht gestellt hatte. Denn das Verbot echter Rückwirkung findet im Gebot des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (BVerfG, Beschluss vom 25.05.1993 - 1 BvR 1509, 1648/91 -, BVerfGE 88, 384). Deshalb tritt es zurück, wenn sich ausnahmsweise kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte. Davon ist unter anderem dann auszugehen, wenn der Betroffene schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen war, nicht mit dem Fortbestand der Regelung rechnen durfte. Dasselbe gilt, wenn durch die Rückwirkung nur ein ganz unerheblicher Schaden verursacht würde. Schutzwürdig ist von Verfassungs wegen auch nur das betätigte Vertrauen, die „Vertrauensinvestition“, die zur Erlangung einer Rechtsposition geführt hat (BVerfG, Beschluss vom 05.05.1987 - 1 BvR 724/81 u.a. -, BVerfGE 75, 246). Um Vertrauensschutz zu begründen, muss die rückwirkend geänderte gesetzliche Regelung generell geeignet sein, aus dem Vertrauen auf ihr Fortbestehen heraus Entscheidungen und Dispositionen herbeizuführen oder zu beeinflussen, die sich bei der Änderung der Rechtslage als nachteilig erweisen (BVerfG, Beschluss vom 23.03.1971, a.a.O.). Der Betroffene soll in seinem Vertrauen darauf geschützt sein, dass der Gesetzgeber nicht nachträglich eine Regelung trifft, auf die er nicht mehr durch eine Verhaltensänderung reagieren kann. Er bedarf eines solchen Schutzes nicht, wenn ihn auch die rechtzeitige Kenntnis der geänderten Rechtslage nicht zu einem alternativen Verhalten veranlasst hätte. Der Schutz des Vertrauens in den Bestand des alten Rechts endet in jedem Fall mit dem Beschluss des neuen Rechts (BVerfG, Beschluss vom 15.10.1996 - 1 BvL 44, 48/92 -, BVerfGE 95, 64, m.w.N.).
42 
Davon ausgehend war die geänderte Regelung schon nicht geeignet, eine Vertrauensinvestition herbeizuführen. Bei der Aussicht auf eine vollständige Rückabwicklung der Kürzung der Versorgungsbezüge kann es sich für die Betroffenen allenfalls um eine vage Hoffnung gehandelt haben. Denn sie hing ab von dem zukünftigen ungewissen Eintritt eines Ereignisses - dem Vorversterben des Ausgleichsberechtigten - und weiteren Voraussetzungen, nämlich einer Rentenbezugsdauer von unter zwei Jahren. Deshalb konnte ein Betroffener mit dieser Möglichkeit nicht verlässlich rechnen und umso weniger im Vertrauen auf die alte Gesetzeslage - nunmehr entwertete - Entscheidungen oder Dispositionen treffen. Dies hat auch der Kläger, wie sein Verhalten zeigt, nicht getan.
43 
Darüber hinaus ist Vertrauensschutz auch deshalb ausgeschlossen, weil das Versorgungsausgleichsgesetz vom 03.04.2009 bereits am 08.04.2009 - und damit nahezu fünf Monate vor seinem Inkrafttreten - im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist. Dem Kläger stand danach wie allen anderen Betroffenen ausreichend Zeit zur Verfügung, um sich auf die Änderung der Gesetzeslage einzustellen. Insbesondere hätte er die Bemühungen, die er im Jahr 2010 entfaltet hat und die alsbald zum Erfolg geführt haben, auch in der Zeit zwischen Verkündung des Gesetzes und seinem Inkrafttreten mit der Folge unternehmen können, dass er noch rechtzeitig unter der Geltung des alten Rechts einen Antrag auf Anpassung hätte stellen können. Auch vor diesem Hintergrund ist Vertrauensschutz nicht gegeben.
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
45 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
46 
Beschluss vom 03. Dezember 2013
47 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 85.000,-- EUR festgesetzt.
48 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Der Schriftsatz des Klägers vom 13.12.2013 hat dem Senat keinen Anlass gegeben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
15 
Die Berufung des Klägers ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass seine Versorgungsbezüge für die Zeit vom 01.01.1993 bis zum 31.03.2010 ohne Berücksichtigung eines Kürzungsbetrags nach § 55c SVG festgesetzt und ihm die insoweit einbehaltenen Kürzungsbeträge erstattet werden. Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 10.05.2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 30.06.2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten.
16 
Ein Anspruch des Klägers auf Aufhebung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge ab dem 01.01.1993 und auf Rückerstattung der bis zum 31.03.2010 einbehaltenen Beträge ergibt sich nicht aus dem am 01.09.2009 in Kraft getretenen Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700, zuletzt geändert durch Art. 25 des Gesetzes vom 08.12.2010 (BGBl. I S. 1768). Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG wird nach dem Tod der ausgleichsberechtigten Person ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Die ausgleichsberechtigte geschiedene Ehefrau des Klägers ist am 17.05.2004 verstorben und hatte bis dahin auch keine Leistungen aus der Rentenversicherung in Anspruch genommen. Bei der Beamtenversorgung des Klägers handelt es sich um ein anpassungsfähiges Anrecht nach § 32 Nr. 2 VersAusglG, so dass die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG für einen Wegfall der Kürzung der Versorgungsbezüge erfüllt sind. Der Wegfall der Kürzung tritt allerdings gemäß § 38 Abs. 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 VersAusglG erst mit dem ersten Tag des Monats ein, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Eine Rückerstattung von einbehaltenen Beträgen ist nicht vorgesehen. Zugunsten des Klägers ist die Beklagte von einer Antragstellung am 30.03.2010 ausgegangen und hat dementsprechend die Kürzung (erst) ab dem 01.04.2010 aufgehoben.
17 
Ein Anspruch des Klägers auf vollständige Rückgängigmachung der aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs erfolgten Kürzung seiner Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21.02.1983 (BGBl. I S. 105; zuletzt geändert durch Art. 65 des Gesetzes vom 17.12.2008, BGBl. I S. 2586; vgl. dazu nur BSG, Urteil vom 01.09.1988 - 4/11a RA 38/87 -, Juris) besteht nicht. Denn dieses Gesetz ist nach Art. 23 Nr. 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I. S. 700) mit Ablauf des 31.08.2009 außer Kraft getreten. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger beim zuständigen Leistungsträger keinen Antrag nach § 9 VAHRG auf Wegfall der Kürzung nach dem Tod des Berechtigten (§ 4 VAHRG) gestellt.
18 
Auch die Übergangsvorschriften der §§ 48 ff. VersAusglG führen nicht zur Anwendbarkeit des bis zum 31.08.2009 geltenden Rechts. Nach dem hier allein in Betracht kommenden § 49 VersAusglG sind die Bestimmungen der §§ 4 bis 10 VAHRG nur anwendbar, wenn der entsprechende Antrag vor dem 1. September 2009 beim Versorgungsträger eingegangen ist. Der Antrag des Klägers auf Wegfall der Kürzung und Rückzahlung der einbehaltenen Beträge nach dem Tod seiner geschiedenen Ehefrau vor Rentenbezug ist jedoch frühestens am 30.03.2010 und damit nach dem Stichtag gestellt worden.
19 
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 32 VwVfG) kann dem Kläger nicht gewährt werden. Die Antragsfrist des § 49 VersAusglG ist als materiellrechtlich wirkende Ausschlussfrist ausgebildet, die nicht verlängert werden kann und nach deren Ablauf insbesondere eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.02.1010 - 5 C 13.09 -, Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 17; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl., § 32 RdNr. 16, § 31 RdNr. 9ff.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 32 RdNr. 6, § 31 RdNr. 8ff.).
20 
Die Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG ist wie auch § 48 VersAusglG von der Erwägung getragen, dass das neue Recht im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit möglichst weitgehend und möglichst schnell zur Anwendung kommen soll. Es soll vermieden werden, dass die Praxis über einen langen Zeitraum zwei Rechtsordnungen nebeneinander anwenden muss (BT-Drs.16/10444 S. 85). Dieser Zweck kann aber nur erreicht werden, wenn eine nicht fristgerechte Antragstellung zum endgültigen Verlust der Berechtigung führt, die Anwendung des alten Rechts zu erlangen. Dies gebietet es, die Antragsfrist des § 49 VersAusglG als materielle Ausschlussfrist aufzufassen. Sie erweist sich damit als Frist, die den uneigentlichen gesetzlichen Fristen zuzurechnen ist, also denjenigen Zeitspannen, deren Ende einen äußersten Zeitpunkt festlegt, nach dem auch bei fehlendem Verschulden eine Parteihandlung endgültig nicht mehr vorgenommen werden kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.04.1985 - 9 C 7.85 -, Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 4).
21 
Die Versäumung einer gesetzlichen Ausschlussfrist geht indes nicht ausnahmslos mit dem Verlust des vor ihrem Ablauf geltend zu machenden materiellrechtlichen Anspruchs einher. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass sich Behörden unter bestimmten engen Voraussetzungen nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen dürfen (BVerwG, Urteil vom 28.03.1996 - 7 C 28.95 -, BVerwGE 101, 39, m.w.N.). Eine ausnahmsweise „Nachsichtgewährung“ kommt zum Ausgleich besonderer Härten in Betracht, wenn die Ausschlusswirkung nicht mit Treu und Glauben vereinbar wäre oder in einem Fall höherer Gewalt bei außergewöhnlichen Ereignissen, die nach den Umständen des Falles auch durch die größte, vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.1985, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 10.01.2007 - 24 BV 03.722 -, Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.10.1988 - 2 B 26/88 -, NVwZ 1989, 381). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
22 
Auch wenn für den Kläger nachvollziehbar eine Härte darin liegt, dass seine Versorgungsbezüge zu Gunsten seiner geschiedenen Frau über deren Tod hinaus in einer Gesamthöhe von ca. 85.000,-- EUR gekürzt worden sind, obwohl diese keine Rente bezogen hat, ist es nach Treu und Glauben nicht geboten, eine Ausnahme von der Ausschlusswirkung anzunehmen. Der Kläger nimmt schon nicht hinreichend in den Blick, dass aufgrund des Versorgungsausgleichs zwei Versicherungsverhältnisse entstehen, die grundsätzlich - und in Folge des Versicherungsprinzips vor allem auch hinsichtlich der jeweiligen Leistungen oder Ansprüche - voneinander unabhängig sind. Dies verdeutlicht auch der Umstand, dass es unter der Geltung des VAHRG nach dessen § 4 Abs. 2 bei der Kürzung der Versorgungsbezüge des Ausgleichsverpflichteten schon dann endgültig verblieb, wenn der Berechtigte mehr als zwei Jahre Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten hatte, obwohl auch in diesem Fall - bei einer diesen Zeitraum nur geringfügig übersteigenden Rentenbezugsdauer - der Kürzungsbetrag insgesamt weit über den gewährten Leistungen gelegen haben dürfte. Der Umstand, dass der Kläger und seine Frau nach der Scheidung keinen Kontakt mehr zueinander hatten und er deshalb von ihrem Tod im Jahr 2004 bis zum Jahr 2010 keine Kenntnis hatte, betrifft allein seine persönliche Sphäre. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, ist eine Ausnahme von der Ausschlusswirkung nach Treu und Glauben nur in eng begrenzten Sonderkonstellationen möglich. Eine solche liegt nicht vor, wenn die mangelnde Kenntnis in Bezug auf ein bestimmtes Ereignis in der Sphäre des Betroffenen begründet liegt. Auch ein Fall höherer Gewalt ist nicht gegeben, da nichts dafür ersichtlich ist, dass es dem Kläger auch unter größtmöglicher Anstrengung unmöglich war, vom Tod seiner geschiedenen Ehefrau noch vor dem 01.09.2009 zu erfahren und einen Antrag nach § 9 VAHRG zu stellen.
23 
Ob und unter welchen Voraussetzungen eine weitere Ausnahme dann eingreift, wenn die Versäumung der Ausschlussfrist allein auf einem Fehlverhalten einer Behörde beruht (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 31 RdNr. 13; BVerwG, Urteil vom 28.03.1996, a.a.O.), bedarf keiner Entscheidung. Dies gilt ebenso für die Frage, ob ein Betroffener sich bei Versäumung einer materiellen Ausschlussfrist ausnahmsweise auf die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs berufen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.1010, a.a.O.). Dieser setzt voraus, dass eine Behörde durch fehlerhaftes Verwaltungshandeln nachteilige Folgen für die Rechtsstellung des Versicherten herbeigeführt hat und dass diese rechtlichen Nachteile durch rechtmäßiges Verwaltungshandeln wieder beseitigt werden können (BSG, Urteil vom 17.12.1980 - 12 RK 34/80 -, BSGE 51, 89). Der Herstellungsanspruch hat indes auch und gerade zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft (§§ 14, 15 SGB I), verletzt hat (vgl. BSG, Urteile vom 01.04.2004 - B 7 AL 52/03 R -, BSGE 92, 267, und vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 63/06 R -, Juris; Beschluss vom 16.12.2008 - B 4 AS 77/08 B -, Juris; BVerwG, Urteil vom 23.02.1010 - 5 C 13.09 -, a.a.O.; vgl. auch das vom Kläger in Bezug genommene Urteil des SG Münster vom 17.02.2012 [- S 14 R 744/10 -, Juris], das durch Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 07.01.2013 [- L 3 R 274/12 -, Juris] aufgehoben worden ist). Denn ein derartiges behördliches Fehlverhalten ist hier nicht gegeben.
24 
Ein Fehler der Beklagten ist vorliegend weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Die Beklagte traf auch nicht die Pflicht, den Kläger über die hier in Rede stehende Rechtsänderung zu unterrichten (vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.05.2013 - 5 LA 46/13 -, NVwZ-RR 2013, 850). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht grundsätzlich keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für die Beamten einschlägigen Vorschriften, und zwar vor allem dann nicht, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei jedem Beamten vorausgesetzt werden können oder die sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann. Demgemäß gebietet es die Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht, die Beamten von sich aus auf für sie etwa in Betracht kommende Möglichkeiten einer Antragstellung aufmerksam zu machen. Nur in besonderen Fällen können Umstände vorliegen, die geeignet sind, eine Belehrungspflicht auszulösen. Ein derartiger Umstand kann insbesondere in einer üblicherweise erfolgenden Belehrung oder aber in einer ausdrücklichen Bitte um Auskunft liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.1997 - 2 C 10.96 -, BVerwGE 104, 55, m.w.N.). Danach bestand hier keine Pflicht der Beklagten, den Kläger über die Änderung des Rechts des Versorgungsausgleichs und die daraus folgenden möglichen Auswirkungen auf eine Anpassung seiner Versorgungsbezüge zu informieren. Weder kann sich der Kläger auf eine entsprechende Verwaltungspraxis der Beklagten berufen noch lagen sonstige Umstände vor, die ausnahmsweise eine Belehrungspflicht begründen könnten. Das Versorgungsausgleichsgesetz regelt in umfassender Weise die Teilung von Ansprüchen auf Versorgung im Fall einer Ehescheidung. Es handelt sich mithin um Regelungen, die ihren Sachgrund in den Folgen der Ehescheidung als solcher finden und die nicht in besonderer Weise auf das Beamtenverhältnis bezogen sind. Schon deshalb besteht keine Belehrungspflicht des Dienstherrn, sondern es ist die originäre Aufgabe des geschiedenen Beamten, die Entwicklung des Scheidungsfolgenrechts eigenständig im Blick zu behalten. Hinzu kommt, dass die Möglichkeit der Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen des Todes der ausgleichsberechtigten Person einen Ausnahmefall zum Zweck der Vermeidung von Härten darstellt. Angesichts der eng gefassten Tatbestandsvoraussetzungen kommt die Vorschrift nur in besonderen Fällen zum Tragen, die der Dienstherr nicht von sich aus ermitteln und in den Blick nehmen muss.
25 
Es ist auch nicht erkennbar, dass ein Fehlverhalten anderer Behörden vorliegt, das der Beklagten zuzurechnen wäre. Die Meldebehörde der Stadt Köln hat die Deutsche Rentenversicherung Rheinland über den Tod der geschiedenen Ehefrau des Klägers informiert. Sie ist damit ihrer Übermittlungspflicht aus § 5 der Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes (Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) vom 31.07.1995 (BGBl. I S. 1011, mit nachfolgenden Änderungen) nachgekommen. Eine Verpflichtung, auch den Kläger hierüber zu unterrichten, bestand nicht. Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland hat auf Anfrage des Verwaltungsgerichts Karlsruhe unter dem 17.02.2011 mitgeteilt, dass am 14.08.2004 eine Sterbemeldung des Meldeamts im Versicherungskonto von Maria P. verarbeitet worden sei. Eine Benachrichtigung des im Versicherungskonto gespeicherten Versorgungsträgers (Wehrbereichsgebührnisamt, Düsseldorf) sei nicht erfolgt. Dass dies geboten gewesen wäre, vermag der Senat nicht festzustellen; eine gesetzliche Verpflichtung, den Versorgungsträger des geschiedenen Ehegatten ohne Vorliegen eines Auskunftsersuchens über den Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu unterrichten, bestand nicht (vgl. auch § 9 Abs. 4 VAHRG). Soweit sich der Kläger auf im Internet (www.deutsche-rentenversicherung-regional.de) veröffentlichte „Rechtliche Arbeitsanweisungen“ der Deutschen Rentenversicherung beruft, folgt daraus nichts anderes. Zwar heißt es darin unter der Überschrift „R7 Mitteilungspflichten“: „Oft hat die ausgleichspflichtige Person keine Kenntnis vom Tod der ausgleichsberechtigten Person, wohl aber der Rentenversicherungsträger, der dies über die Sterbemeldungen erfährt… Hier ist die ausgleichspflichtige Person aufgrund der Beratungspflichten der Rentenversicherungsträger von Amts wegen zu informieren.“ Indes bezieht der Kläger Versorgungsbezüge von der Beklagten und steht in keinem Versicherungsverhältnis zur Deutschen Rentenversicherung; deshalb trifft diese ihm gegenüber auch keine Beratungspflicht. Soweit der Kläger geltend macht, dass in den Arbeitsanweisungen weiter vorgesehen sei (R 7.1 und R 10.2 Benachrichtigungsverfahren), dass bei Versterben des Ausgleichsberechtigten der Versicherungsträger des Ausgleichspflichtigen durch ein maschinelles Benachrichtigungsverfahren informiert werde, hat die Deutsche Rentenversicherung im Schreiben vom 25.06.2012 an die Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf hingewiesen, dass der Kläger nicht bei der Deutschen Rentenversicherung versichert sei und sein Versorgungskonto deshalb auch nicht am Benachrichtigungsverfahren teilnehmen könne. Auch darüber hinaus ist für ein Fehlverhalten der Deutschen Rentenversicherung nichts ersichtlich, so dass offen bleiben kann, ob ein solches der Beklagten zugerechnet werden könnte. Auch bedarf keiner Vertiefung, dass der Kläger wohl nicht unverschuldet an der Einhaltung der Frist gehindert war. Denn es nicht erkennbar, dass es ihm nicht zuzumuten gewesen wäre, sich bereits früher darüber zu informieren, ob seine geschiedene Ehefrau eine Rente bezieht. Dies hätte zumindest zu dem Zeitpunkt nahegelegen, als sie - im Jahr 2007 - die Regelaltersgrenze erreicht hatte. Dies wäre dem Kläger auch, wie der Verfahrensablauf zeigt, ungeachtet des Umstands möglich gewesen, dass er keinen Kontakt mehr zu seiner geschiedenen Ehefrau hatte. Es oblag ihm sowohl nach der alten als auch nach der neuen Gesetzeslage, entsprechende Erkundigungen einzuholen. Dies war ihm auch zumutbar, da die Nachwirkungen seiner Ehe und seine Vermögensinteressen betroffen waren, die weiterhin seine Befassung erforderten. Dass der Kläger danach die gebotene und nach den Umständen zumutbare Sorgfalt eingehalten hätte, das heißt diejenige Sorgfalt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrenden Verfahrensbeteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten war (vgl. zu diesem Maßstab Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 32 RdNr. 20), ergibt sich nicht.
26 
Der Senat sieht keinen Anlass, nach Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
27 
Der aus § 38 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 VersAusglG folgende Ausschluss eines rückwirkenden Rückausgleichs ist nicht verfassungswidrig (ebenso: Bayerisches LSG, Urteil vom 13.11.2013 - L 13 R 316/13 -, Juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.06.2013 - L 18 KN 160/12 -, Juris; LSG Saarland, Urteil vom 29.03.2012, a.a.O.; VG Berlin, Urteil vom 24.09.2013 - 28 K 80.11 -, Juris; VG Trier, Urteil vom 31.01.2012 - 1 K 1349/11.TR -, Juris; VG München, Urteile vom 07.08.2012 - M 5 K 11.3211 - und vom 29.03.2011 - M 5 K 1 0.4285 -, jeweils Juris). Er verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 5 oder Art. 3 Abs. 1 GG.
28 
Für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten übernimmt Art. 33 Abs. 5 GG die gleiche Funktion, die außerhalb von Beamtenverhältnissen Art. 14 Abs. 1 GG zukommt. Daher hängt das Ergebnis der verfassungsrechtlichen Prüfung der §§ 38 Abs. 2, 34 Abs. 3 VersAusglG nicht davon ab, ob Rentenanwartschaften betroffen sind, die durch Art. 14 GG geschützt sind, oder ob der Anspruch eines Beamten auf standesgemäßen Unterhalt berührt wird, der durch Art. 33 Abs. 5 GG gesichert ist (BVerfG, Urteil vom 05.07.1989 - 1 BvL 11/87 u.a. -, BVerfGE 80, 297).
29 
Dass die Kürzung der Versorgung des Ausgleichsverpflichteten nach der Neuregelung nur noch ab dem ersten Tag des auf den Antrag des Ausgleichsverpflichteten folgenden Monats wegfällt, verstößt im Gesamtkontext des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht gegen Verfassungsrecht. Eine vollständige Rückabwicklung der durchgeführten Kürzung der Versorgungsbezüge ist auch beim Versterben der ausgleichsberechtigten Person vor Inanspruchnahme von Leistungen aus den übertragenen Anwartschaften verfassungsrechtlich nicht geboten. Das folgt mit hinlänglicher Klarheit bereits aus den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.1980 (- 1 BvL 17/77 u.a. -, BVerfGE 53, 257) und vom 05.07.1989 (a.a.O.). Danach war und ist zur Beseitigung von Härten eine § 4 Abs. 1 VAHRG in der durch das Bundessozialgericht vorgenommenen Auslegung entsprechende Regelung einer vollständigen Rückerstattung (BSG, Urteil vom 01.09.1988, a.a.O.) verfassungsrechtlich nicht erforderlich. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 28.02.1980 (a.a.O.) keine für die Durchführung des Versorgungsausgleichs maßgebliche Bestimmung für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Der Gesetzgeber war nach dieser Entscheidung lediglich gehalten, eine ergänzende Härteregelung zu schaffen und bei deren Ausgestaltung die beschriebene Härtelage - Vorversterben des Berechtigten vor dem Ausgleichsverpflichteten - grundsätzlich zu berücksichtigen. Im Übrigen lag und liegt es in seiner weiten Gestaltungsfreiheit, die Grenzen für die „Rückabwicklung“ des Versorgungsausgleichs zu ziehen und damit zugleich die Gruppe der Ausgleichsverpflichteten zu bestimmen, die bei Vorversterben des Ausgleichsberechtigten einen Anspruch auf ihre ungekürzte Versorgung zurückgewinnen. Soweit dabei der Regelungsgehalt von Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 GG berührt wird, muss sich bei der gesetzlichen Regelung die sachliche Vertretbarkeit aus der Eigenart des zu regelnden Sachverhältnisses heraus entwickeln lassen; der Grund muss in diesem Sinne „sachbezogen“ sein und unter diesem Gesichtspunkt vertretbar erscheinen; ferner muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein (BVerfG, Urteil vom 05.07.1989, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
30 
Dem Bundesgesetzgeber waren bei der Schaffung des Versorgungsausgleichsgesetzes sowohl § 4 VAHRG als auch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.1980 und 05.07.1989 bekannt. Der Gesetzgeber sah sich (erneut) zwei Anforderungen gegenüber: Zum einen galt es, die Forderung des Bundesverfassungsgerichts nach einer Härtefallregelung zu beachten, zum anderen mussten im Interesse der Versichertengemeinschaft die mit der Härteregelung einhergehenden Mehrkosten für die Versicherungsträger in Grenzen gehalten werden (so schon BVerfG, Urteil vom 05.07.1989, a.a.O.). Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10144 S. 76) sollten mit der Neuregelung zum zeitlichen Beginn des Rückausgleichs ein Gleichlauf mit den anderen Anpassungsfällen und dem Abänderungsverfahren hergestellt werden sowie eine Beschränkung der Anpassung dahingehend erfolgen, dass diese - was aus dem bisherigen Gesetzeswortlaut nicht eindeutig erkennbar gewesen und vom Bundessozialgericht im Sinne einer ex-tunc-Wirkung ausgelegt worden sei - nunmehr ex nunc wirke. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass mit der nachträglichen Anpassung zu Lasten der Versichertengemeinschaft das Versicherungsprinzip durchbrochen wird, sollten die Versorgungsträger vor einer weitergehenden Rückabwicklung geschützt werden. Dies ist sachgerecht; der ausgleichsverpflichtete Ehegatte hat von Verfassungs wegen keinen Anspruch auf eine von den übrigen Rentenversicherungsverhältnissen völlig losgelöste Regelung seiner Versorgungsansprüche; andernfalls wären gleichheitswidrige Ergebnisse innerhalb der Versichertengemeinschaft zu befürchten, die vermieden werden müssen. Die grundsätzliche Orientierung der Härteregelegung am System der Rentenversicherung ist danach ein vertretbarer sachlicher Gesichtspunkt (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.07.1989, a.a.O.). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die gesetzliche Regelung an den Tod des Ausgleichsberechtigten als Grund für den Wegfall der Kürzung und den daraufhin zu stellenden Antrag des Ausgleichsverpflichteten als zeitliche Grenze für den Anspruch aus § 37 VersAusglG anknüpft.
31 
Der eigentliche Eingriff in die versorgungsrechtliche Position des Ausgleichsverpflichteten findet bereits im Zeitpunkt des Vollzugs des Versorgungsausgleichs statt und ist durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG legitimiert. Nach Durchführung des Versorgungsausgleichs bestehen zwei selbständige Versicherungsverhältnisse; die rentenrechtlichen Schicksale der geschiedenen Ehegatten sind grundsätzlich unabhängig voneinander zu sehen. Daraus folgt, dass der Versicherungsverlauf des Ausgleichsverpflichteten regelmäßig nicht von dem des Ausgleichsberechtigten beeinflusst werden kann. Des Weiteren ist zu berücksichtigten, dass Rentenversicherungsansprüche und Rentenversicherungsanwartschaften in einem ausgeprägten sozialen Bezug stehen; sie sind Bestandteil eines Leistungssystems, dem eine besondere soziale Funktion zukommt. Die Berechtigung des einzelnen „Eigentümers“ lässt sich nicht von den Rechten und Pflichten anderer lösen. Bei diesen „Anderen“ ist es ausgeschlossen, dass der Tod des Versicherten - selbst wenn der Versicherungsträger keine Leistungen erbracht hat - zu einer Übertragung seiner Anwartschaften auf Dritte führt. Insoweit stellt jede Härteregelung ohnehin ein Sonderrecht für geschiedene Eheleute dar (BVerfG, Urteil vom 05.07.1989, a.a.O.). Mit einer Anpassung nach § 37 Abs. 1 und 2 VersAusglG wird bereits das Versicherungsprinzip zu Lasten der Versichertengemeinschaft durchbrochen. Es ist nicht sachwidrig, dass der Wegfall der Kürzung nur unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 38 Abs. 2, 34 Abs. 3 VersAusglG erfolgt. Vor ihrem Tod standen der ausgleichsberechtigten Person aufgrund des Versorgungsausgleichs Versorgungsanwartschaften zu, die ihr Versicherungsschutz gewährten. Ob der Versicherungsfall tatsächlich eintritt und Leistungen zu gewähren sind, ist ohne Belang. Daraus ergibt sich, dass die übertragenen Versorgungsanwartschaften der früheren Ehefrau ihr bis zu ihrem Tod lückenlos Versicherungsschutz geboten haben. Erst mit dem Tod stand endgültig fest, dass sich dieser Schutz nicht mehr verwirklichen wird. Diese Zäsur „Ende des Versicherungsschutzes“ ist ein sachlicher Grund, den Rückausgleich auf einen Zeitraum zu beschränken, der nach dem Zeitpunkt des Wegfalls des Versicherungsschutzes liegt. Der Ausgleichspflichtige konnte bis dahin zu keiner Zeit damit rechnen, von den Folgen des Versorgungsausgleichs verschont zu bleiben. Die Anpassung der Versorgung hing (sowohl nach dem VAHRG als auch nach dem VersAusglG) von einem grundsätzlich ungewissen Ereignis, nämlich dem Vorversterben des Ausgleichsberechtigten nach allenfalls kurzer Leistungsbezugsdauer, ab.
32 
Die Regelungen der §§ 37, 38 Abs. 2, 34 Abs. 3 VersAusglG sind auch deshalb im Rahmen des gesamten Regelungskonzepts des Versorgungsausgleichsgesetzes durch den weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers gedeckt und nicht unverhältnismäßig, weil sie zwar einerseits - wie vorliegend - eine Einschränkung, aber andererseits (etwa hinsichtlich der unschädlichen Rentenbezugsdauer des Ausgleichsberechtigten sowie bei deren Hinterbliebenen) auch eine Ausweitung von Leistungsansprüchen vorsehen. Die (zeitlich begrenzte) Kürzung der Anrechte der ausgleichspflichtigen Person wird über den Zuwachs an Versorgungen bei der ausgleichsberechtigten Person (und deren Hinterbliebenen) kompensiert (BT-Drs. 16/10144 S. 44).
33 
Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht wurden nach § 4 Abs. 2 VAHRG auf die rückausgleichsbedingte Versorgungserhöhung angerechnet. Eine solche Anrechnung von Leistungen sieht das Versorgungsausgleichsgesetz nun nicht mehr vor. Nach § 37 Abs. 1 und 2 VersAusglG wird ein Anrecht des Ausgleichspflichtigen nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist und die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate (bisher: 24 Monate) bezogen hat. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erhält die ausgleichspflichtige Person ungekürzte Versorgungsbezüge. Gleichzeitig und davon unabhängig können auch die Hinterbliebenen der ausgleichsberechtigten Person ungekürzte Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage der (familien-)gerichtlichen Versorgungsausgleichsentscheidung erhalten, so dass es im Ergebnis zu Doppelleistungen aus dem übertragenen Anrecht kommen kann. Um dies auszugleichen, verlagert § 38 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 VersAusglG den Beginn der Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person in nicht zu beanstandender Weise auf den ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
34 
Dass der Gesetzgeber die Anpassung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG - entsprechend der früheren Rechtslage (§ 9 Abs. 1 VAHRG) - von einem Antrag des Ausgleichspflichtigen abhängig macht, ist mit Blick auf seinen weiten Gestaltungsspielraum ebenfalls nicht zu beanstanden und insbesondere nicht unverhältnismäßig. Der Ausgleichspflichtige hat ein Interesse daran, dass eine Anpassung (hier: Wegfall der Kürzung der Versorgungsbezüge) alsbald nach dem Tod des früheren Ehegatten erfolgt. Insoweit stehen seine Vermögensinteressen im Raum, deren Verfolgung ihm zuzumuten ist. Die in § 4 VersAusglG eingeräumten Auskunftsansprüche gegenüber dem Ehegatten und dessen Erben bzw. subsidiär gegenüber den Versorgungsträgern versetzen den Ausgleichspflichtigen grundsätzlich in die Lage, alle maßgeblichen Umstände in Erfahrung zu bringen. Dieses formalisierte Verfahren dient auch den Interessen des Dienstherrn, der von einer - im Übrigen auch kaum praktikablen - Prüfung von Amts wegen entlastet wird.
35 
Nach alledem ist auch eine Unzumutbarkeit der Regelung im Sinne einer Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nicht gegeben. Zwar kann es den einzelnen Ausgleichsverpflichteten hart treffen, wenn er nach dem Tod seines geschiedenen Ehegatten erkennen muss, dass es bei der Kürzung der Versorgung endgültig verbleibt, weil die Voraussetzungen der §§ 37, 38, 34 VersAusglG nicht erfüllt sind. Daraus folgt indes nicht, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, dass die Regelung die Betroffenen übermäßig belastete (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 17.10.1990 - 1 BvR 283/85 -, BVerfGE 83, 1). Diese Zumutbarkeitsgrenze wird daher auch nicht überschritten, wenn ein Wegfall der Kürzung unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 38 Abs. 2, 34 Abs. 3 VersAusglG nur für die Zukunft erfolgt.
36 
Auch die (Übergangs-)Regelung des § 49 VersAusglG begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Dem Gesetzgeber ist es insbesondere durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtagsregelungen einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidbar gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Einführung eines Stichtags notwendig ist und dass sich die Wahl des Zeitpunktes am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist (BVerfG, Beschluss vom 20.04.2011 - 1 BvR 1811/08 -, Juris, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Intention des Gesetzgebers war es, eine parallele Anwendung von altem und neuem Recht über längere Zeit zu vermeiden; vielmehr sollte das neue Recht möglichst schnell und möglichst weitgehend zur Anwendung kommen (BT-Drs. 16/10144 S. 85). Die Einführung eines Stichtags für den Übergang von altem zu neuem Versorgungsausgleichsrecht gemäß § 49 VersAusglG war angesichts dieses gesetzgeberischen Ziels notwendig. Die Orientierung am Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes ist ebenso sachlich vertretbar und nicht willkürlich wie die Anknüpfung an die auch nach altem Recht erforderliche Antragstellung (vgl. auch LSG Saarland, Urteil vom 29.03.2012 - L 1 R 78/11 -, Juris).
37 
Eine unzulässige Rückwirkung liegt ebenfalls nicht vor. Die Änderung der Härteregelung verstößt weder gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot noch gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes.
38 
Insoweit ist im Hinblick auf die Erstreckung von Rechtsfolgen auf zeitlich zurückliegende Sachverhalte zu unterscheiden: Eine sog. echte Rückwirkung, die eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen zum Inhalt hat, liegt vor, wenn ein formelles oder materielles Gesetz nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift, wenn also der von der Rückwirkung betroffene Tatbestand in der Vergangenheit nicht nur begonnen hat, sondern bereits abgeschlossen war. Eine echte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Jedoch tritt das Rückwirkungsverbot zurück, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des rückwirkend geänderten Rechts bilden konnte. Wird dagegen auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte bzw. Rechtsbeziehungen für die Zukunft eingewirkt, so handelt es sich lediglich um eine sog. unechte Rückwirkung, die eine bloße tatbestandliche Rückanknüpfung zum Inhalt hat. Eine solche ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig; im Einzelfall können sich aber Einschränkungen aus Vertrauensschutz- und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ergeben (BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258, m.w.N.; Senatsurteil vom 16.10.2006 - 4 S 725/06 -, Juris).
39 
Bei der Anwendung der Regelungen der §§ 32 bis 38 VersAusglG auf Ehen, deren Versorgungsausgleich noch nach altem, also dem vor dem 01.09.2009 geltenden Recht durchgeführt wurde, handelt es sich nicht um eine rückwirkende Änderung von bereits abgewickelten Tatbeständen, sondern um eine bloß tatbestandliche Rückanknüpfung. Diese greift nicht ändernd in die Rechtslage ein, die vor ihrem Inkrafttreten bestanden hat. Die Regelung wirkt vielmehr in zulässiger Weise auf noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft ein. Grundsätzlich kann der Bürger nicht darauf vertrauen, dass eine für ihn günstige gesetzliche Regelung bestehen bleibt. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im Bereich des Beamtenversorgungsrechts durch Art. 33 Abs. 5 GG seine besondere Ausprägung erfahren hat (BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256), gebietet nicht, den von einer bestimmten Rechtslage Begünstigten vor jeder Enttäuschung seiner Erwartung in deren Fortbestand zu bewahren (BVerfG, Beschluss vom 15.05.1985 - 2 BvL 24/82 -, BVerfGE 70, 69). Dies gilt auch hier. Dem Gesetzgeber steht die Möglichkeit zu, aus Gründen des Allgemeinwohls an früheren Entscheidungen nicht mehr festzuhalten und Neuregelungen zu treffen, die den gesellschaftspolitischen und wirtschaftlichen Veränderungen Rechnung tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.2006 - 2 BvR 361/03 -, NVwZ 2006, 1280). Die Änderung des Versorgungsausgleichsrechts trägt dem Erfordernis Rechnung, einen Ausgleich zu schaffen, der zu einer gerechten Teilhabe im Versorgungsfall führt, für die Praxis verständlich und leicht handhabbar ist und die Versorgungsträger so wenig wie möglich belastet, nachdem das vormals geltende Versorgungsausgleichsrecht diesen Anforderungen nicht mehr gerecht wurde. Der bei der Scheidung durchgeführte Versorgungsausgleich verfehlte häufig die gerechte Teilhabe, unter anderem deshalb, weil sich das alte Recht auf Prognosen stützen musste, die regelmäßig von den tatsächlichen Werten im Versorgungsfall abwichen. Eine Korrektur dieser Fehler fand in der Praxis nicht statt. Das Recht war außerdem unübersichtlich geworden und wurde nur noch von wenigen Expertinnen und Experten verstanden. Durch die zunehmende Vielfalt der Alterssicherungssysteme, insbesondere wegen des Ausbaus der betrieblichen und privaten Vorsorge, hatten sich diese Grundprobleme noch verschärft (BT-Drs. 16/10144 S. 1). Dem trägt die Reform Rechnung, ohne dass sie für die Betroffenen zu unzumutbaren Belastungen führt.
40 
Auch soweit das bisherige Recht nach § 49 VersAusglG (nur) für die Verfahren nach den §§ 4 bis 10 VAHRG weiterhin anzuwenden ist, in denen der Antrag beim Versorgungträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, liegt keine unzulässige Rückwirkung vor.
41 
Eine echte Rückwirkung ist, wie dargelegt, nur gegeben, wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm und der Eintritt ihrer Rechtsfolgen auf einen Zeitpunkt festgelegt sind, der vor demjenigen liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist, sodass der Gesetzgeber nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfG, Beschluss vom 03.12.1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67). Bei Normen, die Rechtsansprüche einräumen, bedeutet „abgewickelter Tatbestand“, dass ein Sachverhalt abgeschlossen ist, der die materiellen Voraussetzungen des bisher geltenden Anspruchstatbestandes erfüllt (BVerfG, Beschluss vom 23.03.1971 - 2 BvL 2/66 u.a. -, BVerfGE 30, 367; BVerwG, Urteil vom 03.07.2003 - 2 C 36.02 -, BVerwGE 118, 277). Es bedarf keiner Vertiefung, ob diese Voraussetzungen hier ungeachtet des Umstands vorliegen, dass der Kläger den zur Durchsetzung seines Anpassungsrechts auch nach altem Recht erforderlichen Antrag noch nicht gestellt hatte. Denn das Verbot echter Rückwirkung findet im Gebot des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (BVerfG, Beschluss vom 25.05.1993 - 1 BvR 1509, 1648/91 -, BVerfGE 88, 384). Deshalb tritt es zurück, wenn sich ausnahmsweise kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte. Davon ist unter anderem dann auszugehen, wenn der Betroffene schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen war, nicht mit dem Fortbestand der Regelung rechnen durfte. Dasselbe gilt, wenn durch die Rückwirkung nur ein ganz unerheblicher Schaden verursacht würde. Schutzwürdig ist von Verfassungs wegen auch nur das betätigte Vertrauen, die „Vertrauensinvestition“, die zur Erlangung einer Rechtsposition geführt hat (BVerfG, Beschluss vom 05.05.1987 - 1 BvR 724/81 u.a. -, BVerfGE 75, 246). Um Vertrauensschutz zu begründen, muss die rückwirkend geänderte gesetzliche Regelung generell geeignet sein, aus dem Vertrauen auf ihr Fortbestehen heraus Entscheidungen und Dispositionen herbeizuführen oder zu beeinflussen, die sich bei der Änderung der Rechtslage als nachteilig erweisen (BVerfG, Beschluss vom 23.03.1971, a.a.O.). Der Betroffene soll in seinem Vertrauen darauf geschützt sein, dass der Gesetzgeber nicht nachträglich eine Regelung trifft, auf die er nicht mehr durch eine Verhaltensänderung reagieren kann. Er bedarf eines solchen Schutzes nicht, wenn ihn auch die rechtzeitige Kenntnis der geänderten Rechtslage nicht zu einem alternativen Verhalten veranlasst hätte. Der Schutz des Vertrauens in den Bestand des alten Rechts endet in jedem Fall mit dem Beschluss des neuen Rechts (BVerfG, Beschluss vom 15.10.1996 - 1 BvL 44, 48/92 -, BVerfGE 95, 64, m.w.N.).
42 
Davon ausgehend war die geänderte Regelung schon nicht geeignet, eine Vertrauensinvestition herbeizuführen. Bei der Aussicht auf eine vollständige Rückabwicklung der Kürzung der Versorgungsbezüge kann es sich für die Betroffenen allenfalls um eine vage Hoffnung gehandelt haben. Denn sie hing ab von dem zukünftigen ungewissen Eintritt eines Ereignisses - dem Vorversterben des Ausgleichsberechtigten - und weiteren Voraussetzungen, nämlich einer Rentenbezugsdauer von unter zwei Jahren. Deshalb konnte ein Betroffener mit dieser Möglichkeit nicht verlässlich rechnen und umso weniger im Vertrauen auf die alte Gesetzeslage - nunmehr entwertete - Entscheidungen oder Dispositionen treffen. Dies hat auch der Kläger, wie sein Verhalten zeigt, nicht getan.
43 
Darüber hinaus ist Vertrauensschutz auch deshalb ausgeschlossen, weil das Versorgungsausgleichsgesetz vom 03.04.2009 bereits am 08.04.2009 - und damit nahezu fünf Monate vor seinem Inkrafttreten - im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist. Dem Kläger stand danach wie allen anderen Betroffenen ausreichend Zeit zur Verfügung, um sich auf die Änderung der Gesetzeslage einzustellen. Insbesondere hätte er die Bemühungen, die er im Jahr 2010 entfaltet hat und die alsbald zum Erfolg geführt haben, auch in der Zeit zwischen Verkündung des Gesetzes und seinem Inkrafttreten mit der Folge unternehmen können, dass er noch rechtzeitig unter der Geltung des alten Rechts einen Antrag auf Anpassung hätte stellen können. Auch vor diesem Hintergrund ist Vertrauensschutz nicht gegeben.
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
45 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
46 
Beschluss vom 03. Dezember 2013
47 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 85.000,-- EUR festgesetzt.
48 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, ist das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden.

(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die

1.
am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder
2.
nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. September 2010 das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.

(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.

(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.

(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.

(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.

(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.

(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.

(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.

Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.

(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.

(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.

(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.

(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.

(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.

(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.


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Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 28. Februar 2013 wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung seiner Versorgungsbezüge.

2

Der im Jahr 1950 geborene Kläger war bis zu seinem Ruhestand als Berufssoldat tätig und bekleidete zuletzt das Amt eines Oberstleutnant (A 14).

3

Seine im Jahr 1974 geschlossene Ehe wurde im Februar 2003 geschieden. In einer notariell beurkundeten Scheidungsfolgenvereinbarung verpflichtete sich der Kläger, seiner geschiedenen Frau einen nachehelichen Aufstockungsunterhalt in Höhe von 900,-- € monatlich zu zahlen. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs wurden für sie außerdem Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 812,84 € begründet.

4

Nachdem der Kläger Anfang Februar 2005 in Ruhestand getreten war, setzte die Beklagte seine Versorgungsbezüge fest. Auf entsprechenden Antrag bestimmte sie mit Bescheid vom 10. Februar 2005, dass diese Bezüge gemäß § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) nicht gekürzt würden, da seine geschiedene Ehefrau noch keine Rente aus den erworbenen Anrechten erhalte und gegen den Kläger einen Anspruch auf Unterhalt habe. Die Versorgungsbezüge seien aber von dem Tag an wieder zu kürzen, von dem an die Unterhaltspflicht ende.

5

Nachdem der Kläger im Laufe des Jahres 2007 davon Kenntnis erlangt hatte, dass seine geschiedene Ehefrau Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezog und außerdem mit einem neuen Lebensgefährten unter einer gemeinsamen Anschrift lebte, forderte er sie mit Anwaltsschreiben auf, keine Rechte mehr aus der Scheidungsfolgenvereinbarung geltend zu machen. Seine geschiedene Ehefrau erwiderte, den Einnahmen stünden deutlich höhere Zins- und Tilgungsbelastungen gegenüber. Es treffe zwar zu, dass sie mit einem neuen Lebenspartner zusammen wohne. Dies ändere aber nichts an ihrem Unterhaltsanspruch. Daraufhin erhob der Kläger vor dem Amtsgericht Klage mit dem Antrag, festzustellen, dass er in Abänderung der notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung ab dem 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2015 nur noch zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts in Höhe von 150,-- € verpflichtet sei.

6

Das Amtsgericht vernahm den neuen Lebensgefährten der geschiedenen Ehefrau des Klägers als Zeugen. Dieser gab ausweislich des Sitzungsprotokolls an, seine Lebensgefährtin sei im März 2007 bei ihm eingezogen. Als sie sich ein Anwesen gekauft habe, sei er mit dort eingezogen. Es habe sich dann sehr gut zwischen ihnen beiden entwickelt. Das Gericht wies darauf hin, dass eine vergleichsweise Einigung dahingehend in Betracht komme, dass der Kläger monatlich 170,-- € nachehelichen Unterhalt bis zum 31. Dezember 2015 zahle. Mit gerichtlichem Beschluss vom 22. September 2008 vereinbarten die Parteien schließlich, dass der Kläger ab dem 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2015 einen nachehelichen Unterhalt von 225,-- € schulde. Der Unterhaltsbetrag wurde unabänderlich vereinbart, mit Ausnahme des Falles, dass die geschiedene Ehefrau wieder heirate oder zuvor in Rente gehe. Überzahlte Beträge wurden verrechnet, so dass sich für die ersten 78 Monate nur eine Zahlung von 175,-- € ergab.

7

Nachdem die Beklagte dem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2009 entnommen hatte, dass die Unterhaltsleistung sich verändert hatte, überprüfte sie die Voraussetzungen der Versorgungsleistung. Auf entsprechende Fragen gab der Kläger an, dass seine geschiedene Ehefrau mit einem neuen Partner zusammenlebe und ihm dies seit dem Gerichtstermin im Juli 2008 definitiv bekannt sei.

8

Daraufhin hob die Beklagte durch Bescheid vom 7. September 2011 den Bescheid über den Wegfall der Kürzung der Versorgungsbezüge vom 10. Februar 2005 auf. Zur Begründung führte sie aus, das neue Unterhaltsrecht stelle den Grundsatz der Eigenverantwortung in den Vordergrund. Es obliege nunmehr jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Die geschiedene Ehefrau sei mit der Hälfte ihrer Regelarbeitszeit beschäftigt. Ehebedingte Nachteile seien nicht erkennbar. Sie sei daher selbst in der Lage, für ihren Unterhalt zu sorgen. Außerdem entfalle der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, wenn die Unterhaltsberechtigte in einer ehegleichen Gemeinschaft lebe. Damit lägen keine Gründe mehr für die Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge vor. Aus Vertrauensschutzgründen würde die Kürzung jedoch erst nach dem 30. September 2011 vorgenommen, insofern ergehe ein weiterer Bescheid.

9

Der Kläger erhob am 12. September 2011 Widerspruch und verwies darauf, dass er zunächst selbst auf eine Einstellung der Unterhaltszahlungen hingewirkt habe. Nach heftigem Streit sei er dann dem Vorschlag des Amtsgerichts gefolgt. Seine Unterhaltspflicht ergebe sich aus dem gerichtlichen Vergleich.

10

Am 9. November 2011 ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung des Aufhebungsbescheids an. Daneben kürzte sie mit Bescheid vom 14. November 2011 die Versorgungsbezüge des Klägers ab 1. Oktober 2011 um monatlich 902,87 € und forderte außerdem mit Bescheid vom 15. November 2011 die seither überzahlten Beträge von 1.788,14 € zurück. Gegen beide Bescheide legte der Kläger am 17. November 2011 Widerspruch ein.

11

Alle drei Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheid vom 4. April 2012 zurückgewiesen. Durch Urteil des Familiengerichts seien für die geschiedene Ehefrau des Klägers Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden. Daher seien seine Versorgungsbezüge grundsätzlich zu kürzen. Eine Kürzung unterbleibe nur, solange die Berechtigte aus dem Versorgungsausgleich keine Rente erhalte und einen Unterhaltsanspruch gegen den Verpflichteten habe. Ob ein solcher Unterhaltsanspruch vorliege, entscheide der Versorgungsträger im Rahmen der Anwendung der Härteausgleichsregelungen.

12

Bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides, nämlich am 30. März 2012, hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Meinung, er schulde seiner geschiedenen Ehefrau schon aufgrund des titulierten gerichtlichen Vergleichs Unterhalt. Über dessen Anpassung habe das Familiengericht, nicht die Wehrverwaltung zu entscheiden. Das Familiengericht habe eine sehr streitige Angelegenheit in allen Einzelheiten geprüft und sogar Zeugen vernommen. Es habe außerdem berücksichtigt, dass die Ehe gut 28 Jahre angedauert habe sowie dass die Unterhaltsberechtigte krankheitsbedingt und aufgrund ihrer häufigen Umzüge nur eingeschränkt arbeiten könne. Unter Wertung all dieser Tatsachen habe das Gericht einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, dem er sich letztlich gebeugt habe. In einer solchen Situation könne die Beklagte nicht zu einem anderen Ergebnis kommen.

13

Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2012 erweiterte der Kläger seine Klage auf die Bescheide vom 14. und vom 15. November 2011.

14

Der Kläger hat beantragt,

15

die Bescheide der Beklagten vom 7. September 2011, vom 14. November 2011 und vom 15. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. April 2012 aufzuheben.

16

Die Beklagte hat beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Sie verteidigt die vorgenommene Kürzung der Versorgungsbezüge. § 5 VAHRG verlange eine materiell-rechtliche Unterhaltsverpflichtung, die vorliegend schon von vornherein nicht gegeben oder jedenfalls wegen Bestehens einer verfestigten Lebensgemeinschaft entfallen sei.

19

Das Verwaltungsgericht gab der Klage mit Urteil vom 28. Februar 2013 statt. Entgegen der Ansicht der Beklagten stehe der geschiedenen Ehefrau nach wie vor ein Unterhaltsanspruch gegen den Kläger zu. Maßgeblich sei zwar nur die auf eine gesetzliche Unterhaltspflicht zurückführbare Unterhaltsleistung. Existiere ein Unterhaltsvergleich, der nicht offensichtlich missbräuchlich sei, könne der Versorgungsträger aber zunächst von dem Bestehen einer Unterhaltspflicht ausgehen. Er sei berechtigt zu prüfen, ob sich zwischenzeitlich Änderungen ergeben hätten, die eine Beseitigung des Unterhaltstitels ermöglichten. Bei Prozessvergleichen seien insofern die Grundsätze über die Veränderung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage maßgebend, wobei allein der Parteiwille entscheidend dafür sei, welche Verhältnisse zur Grundlage des Vergleichs gehörten und wie die Parteien diese bewerteten. Vorliegend seien keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der auf Vorschlag des Familiengerichts geschlossene Prozessvergleich als missbräuchlich anzusehen sei. Auch sei nicht erkennbar, dass der Unterhaltsanspruch nicht dem – zumindest damaligen – gesetzlichen Unterhaltsanspruch entsprochen habe. Die dem Prozessvergleich zugrunde gelegten Umstände hätten sich auch nicht geändert. Insbesondere die Verfestigung der Lebensgemeinschaft stelle keinen solchen veränderten Umstand dar, da die Parteien diese gerade in ihre einvernehmliche Regelung aufgenommen hätten.

20

Mit der von dem Senat zugelassenen Berufung wendet sich die Beklagte gegen das Urteil. Sie betont, dass ein Unterhaltsvergleich nur insoweit und solange anerkannt werden könne, so lange eine Unterhaltspflicht tatsächlich bestehe. Vorliegend lebe die geschiedene Ehefrau des Klägers seit vielen Jahren in einer Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner, mit dem sie seit 2007 auch einen gemeinsamen Hausstand führe.

21

Die Beklagte beantragt,

22

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

23

Der Kläger beantragt,

24

die Berufung zurückzuweisen.

25

Er verteidigt das verwaltungsgerichtliche Urteil und hält fest, dass auch nach Auffassung der Beklagten zum Zeitpunkt des gerichtlichen Vergleichs noch keine verfestigte Lebensgemeinschaft zwischen der geschiedenen Frau und ihrem damaligen Lebenspartner bestanden habe. Zu Unrecht gehe die Beklagte ohne weiteres davon aus, dass das Zusammenleben anhalte. Ob die Lebensgemeinschaft auch im Jahr 2011 noch bestand, wisse der Kläger nicht. Jedenfalls hätten die Parteien diesen Umstand - wie auch sonst alle Umstände des Einzelfalles - in ihre Überlegungen einbezogen und bei dem gerichtlichen Vergleichsschluss berücksichtigt.

26

Der Senat hat zu der Frage, ob zwischen der geschiedenen Ehefrau des Klägers und ihrem Lebensgefährten im Jahr 2011 eine verfestigte Lebensgemeinschaft bestand, Zeugenbeweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2013 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten (2 Hefte) sowie die beigezogenen Akten des Amtsgerichts Alzey - 2 F 76/08 - verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

27

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen, weil die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –). Das gilt sowohl für den Bescheid vom 7. September 2011, mit dem die Beklagte den Bescheid über das Absehen einer Kürzung der Versorgungsbezüge vom 10. Februar 2005 aufgehoben hat (I.) als auch für die weiteren Bescheide vom 14. und 15. November 2011 (II.).

I.

28

Die Aufhebung des Bescheides vom 10. Februar 2005, mit dem von einer Kürzung der Versorgungsbezüge abgesehen worden war, findet ihre Rechtsgrundlage in § 48 VwVfG. Nach dieser Norm kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt zurückgenommen werden. Von dem Anwendungsbereich der Vorschrift ist aber auch der hier vorliegende Fall umfasst, in dem ein ursprünglich rechtmäßiger Verwaltungsakt mit Dauerwirkung durch nach seinem Erlass eintretende Veränderungen rechtswidrig wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 13/11 -, juris Rn.15).

29

1. Das Absehen von einer Kürzung der Versorgungsbezüge war ursprünglich rechtmäßig. Gemäß § 55 c Soldatenversorgungsgesetz - SVG - sind die Versorgungsbezüge eines Soldaten zu kürzen, sofern aufgrund einer Ehescheidung für den geschiedenen Ehepartner Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung begründet wurden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Eintritt des Versicherungsfalles bei dem ausgleichsberechtigten Ehegatten und der damit verbundene Bezug einer Rente zu einem Ausgleichanspruch der Rentenkasse gegen den Dienstherrn führen. Dieser soll aber nicht einerseits dem Ausgleichsanspruch der Rentenversicherung und andererseits dem uneingeschränkten Versorgungsanspruch des Soldaten ausgesetzt sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 - 2 C 68/03 - juris Rn. 13). In bestimmten Fällen sind indes Ausnahmen von der Kürzung vorgesehen. Vorliegend findet das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - VAHRG - Anwendung. Dieses Gesetz ist zwar zum 31. August 2009 außer Kraft getreten und von dem Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG - abgelöst worden. Gemäß § 49 VersAusglG gilt aber für Verfahren, in denen ein Antrag auf Unterbleiben der Kürzung vor dem 1. September 2009 gestellt worden ist, weiter das VAHRG.

30

Gemäß § 5 VAHRG ist von der Kürzung der Versorgungsbezüge abzusehen, solange der Berechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten kann und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hat. Die Voraussetzungen dieser Norm waren zunächst gegeben, da die geschiedene Ehefrau des Klägers unstreitig noch keine Rente bezieht und der Kläger aufgrund der notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung zweifelsohne verpflichtet war, ihr Unterhalt zu leisten.

31

2. Die Voraussetzungen sind jedoch nachträglich entfallen. Der geschiedenen Ehefrau des Klägers stand im hier maßgeblichen Zeitpunkt zum 30. September 2011 kein Anspruch auf Unterhalt im Sinne des § 5 VAHRG mehr zu. Ein solcher folgt weder aus dem vor dem Familiengericht geschlossenen Prozessvergleich (a), noch aus gesetzlichen Vorschriften (b).

32

a) Der vor dem Familiengericht geschlossene Prozessvergleich vom 22. September 2008 begründet entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keinen Unterhaltsanspruch im Sinne des § 5 VAHRG. Das Verwaltungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend darauf hingewiesen, dass nur solche Unterhaltsansprüche zu einem Absehen von der Kürzung der Versorgungsbezüge führen können, die sich auf eine gesetzliche Verpflichtung zurückführen lassen. Das ergibt sich aus Sinn und Zweck der Norm. Es soll die verfassungswidrige Situation verhindert werden, die eintreten würde, wenn der Versorgungsempfänger einerseits nur um den Kürzungsbetrag verminderte Versorgungsbezüge erhielte, daraus aber andererseits Unterhalt leisten müsste, weil der geschiedene Ehepartner aus den zu seinen Gunsten begründeten Rentenanwartschaften noch keine Rente erhält (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 28.02.1980 - 1 BvL 17/77 - u.a., BVerfGE 53, 257, juris Rn. 176). Unterhaltszahlungen, zu denen der Leistende gesetzlich nicht verpflichtet ist, die letztlich also freiwillig erbracht sind, vermögen die dargestellte Härte aber nicht zu begründen. Eine im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung begründete Pflicht genügt daher selbst dann nicht den Anforderungen des § 5 VAHRG, wenn sie tituliert ist (BVerwG, Urteil vom 16.12.2004,- 2 68/03 - BVerwGE 122, 301, juris Rn. 19).

33

Würden demgegenüber auch solche Zahlungen zur Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge führen, die abweichend von einer gesetzlichen Verpflichtung geleistet werden, könnten der Versorgungsträger und die Versichertengemeinschaft durch entsprechende Vereinbarungen geschädigt werden (BVerwG, Urteil vom 16.12.2004, - 2 C 68/03 - BVerwGE 122, 301, juris Rn. 19; BSG, Urteil vom 31.10.1995 - 31.10.1995 - juris Rn. 15 f.; OVG RLP, Urteil vom 24.05.1989 - 2 A 124/88 - FamRZ 1990, 104 ). Das gilt ganz besonders unter Anwendbarkeit der alten Rechtslage. Anders als die nunmehr geltende Vorschrift des § 33 Abs. 3 VersAusglG kennt § 5 VAHRG nämlich nur das vollständige Absehen von einer Kürzung der Versorgungsbezüge. Somit führt schon die Verpflichtung, einen geringen Unterhaltsbeitrag zu leisten, zum Erhalt ungekürzter Versorgungsbezüge, so dass der Versorgungsberechtigte hiervon wirtschaftlich ganz erheblich profitieren kann.

34

Indem das Verwaltungsgericht sich auf die Prüfung beschränkt hat, ob die getroffene Vereinbarung in der konkreten Prozesssituation „offensichtlich missbräuchlich“ war, hat es einen zu weiten Maßstab angelegt. Für die Frage, ob eine vertragliche Vereinbarung einen Unterhaltsanspruch im Sinne des § 5 VAHRG zu begründen vermag, ist zu prüfen, ob die Parteien die gesetzliche Unterhaltspflicht nur ausgestalten und an ihre besondere Situation anpassen, oder ob sie sich von ihr lösen und eine eigenständige Regelung treffen.

35

Der vorliegende Vergleich zeichnet sich dadurch aus, dass er einen wesentlichen Grundsatz der gesetzlichen Unterhaltsregelung für unbeachtlich erklärt. Gemäß § 1579 Nr. 2 BGB ist der Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre, weil der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Obwohl den Parteien bewusst war, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses seit etwa eineinhalb Jahren mit einem neuen Partner zusammenlebte, sprachen sie diesem Umstand für die folgenden sieben Jahre jegliche Bedeutung ab. Eine solche Regelung mag - worauf der Kläger mehrfach hingewiesen hat - vor dem Hintergrund der streitigen Ausgangslage, der langen Ehedauer und dem Interesse an einer abschließenden Regelung für die Parteien eine angemessene Lösung ihrer Rechtsstreitigkeiten dargestellt haben. Angesichts des eindeutigen Widerspruchs zu der gesetzlichen Regelung des § 1597 Nr. 2 BGB ist sie jedoch nicht geeignet, eine Unterhaltspflicht im Sinne des § 5 VAHRG mit der Folge zu begründen, dass die Versorgungsbezüge des Klägers für die gesamte Laufzeit des Vergleiches ungekürzt auszubezahlen sind.

36

Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte überschreite ihre Kompetenzen, indem sie einen vor dem Familiengericht geschlossenen Vergleich nicht anerkennt, trifft dies nicht zu. Die Beklagte entscheidet nicht über eine Abänderung des getroffenen Vergleichs, sondern prüft das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 VAHRG. Hierzu ist sie als Trägerin der Versorgungsleistung gemäß § 9 Abs. 1 VAHRG berufen (vgl. auch Gräper in Münchener Kommentar BGB, 4. Aufl. 2000, VAHRG § 5, Rn. 32). Bei ihrer Prüfung ist sie an den getroffenen Prozessvergleich nicht gebunden, da diesem weder Rechtskraftwirkung noch eine materiell verbindliche Tatbestandswirkung zukommt (vgl. hierzu OVG RLP, Urteil vom 24.05.1989, - 2 A 124/88 - FamRZ 1990, 104 m.w.N.).

37

b) Die Voraussetzungen des § 5 VAHRG lagen auch nicht deshalb vor, weil der geschiedenen Ehefrau des Klägers ein Unterhaltsanspruch aus Gesetz zustand. Dabei kann der Senat dahingestellt lassen, ob die Auffassung der Beklagten zutrifft, nach der schon die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs nicht gegeben waren. Auch wenn - wofür einiges spricht - Anfang 2008 ein Unterhaltsanspruch in der damals vereinbarten Größenordnung bestanden haben mag, war er Ende September 2011 unter Anwendung des § 1579 Nr. 2 BGB verwirkt.

38

Durch Eingehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erlischt der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nicht ohne weiteres. Entscheidend ist, ob sich der geschiedene Ehegatte in eine feste soziale Bindung im Sinne einer sozio-ökonomischen Gemeinschaft begeben hat und sich damit endgültig aus der nachehelichen Solidarität herauslöst hat. Das kann insbesondere angenommen werden, wenn objektive, nach außen tretende Umstände, wie etwa ein über einen längeren Zeitraum hinweg geführter gemeinsamer Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit oder die Dauer der Verbindung den Schluss auf eine verfestigte Lebensgemeinschaft nahelegen. Kriterien wie die Leistungsfähigkeit des neuen Partners spielen hingegen keine Rolle (BGH, Urteil vom 13.07.2011 - XII ZR 84/09 - BGHZ 190, 251 m.w.N.). Von einer verfestigten Lebensgemeinschaft kann erst ab einer gewissen Mindestdauer des Zusammenlebens ausgegangen werden, die in der Regel zwei bis drei Jahre betragen muss (BGH, Urteil vom 25.05.1994 - XII ZR 17/93 - FamRZ 1995, 540 und juris Rn. 34 ff. zu § 1579 Nr. 7 BGB a.F.).

39

Die Voraussetzungen einer verfestigten Lebensgemeinschaft zwischen der geschiedenen Ehefrau und ihrem jetzigen Partner lagen zum hier maßgeblichen Zeitpunkt vor. Das ergibt sich zunächst aus der Tatsache, dass die geschiedene Ehefrau mit ihrem neuen Lebenspartner seit März 2007 unter einem Dach wohnte und im September 2007 mit ihm gemeinsam umgezogen ist. Es ergibt sich außerdem aus den Angaben, die der jetzige Lebenspartner der geschiedenen Ehefrau des Klägers als Zeuge in der mündlichen Verhandlung des Senats gemacht hat. Aus seiner glaubhaften Schilderung der Haushaltsführung, der gemeinsam verbrachten Freizeit, der wechselseitigen Besuche bei den Eltern und den Gründen für die getrennte Kassenführung ergab sich das stimmige Bild einer Lebensgemeinschaft, die sowohl aus Sicht des Zeugen, als auch nach objektiven Kriterien den Charakter einer auf Dauer angelegten Beistandsgemeinschaft trägt und diesen Eindruck auch nach außen vermittelt. Die Umstände des Zusammenlebens haben sich dabei seit dem Jahr 2003 nicht wesentlich verändert und lagen daher auch im September 2011 vor.

40

Bestand somit eine verfestigte Lebensgemeinschaft, führt die gemäß § 1579 Nr. 2 BGB zu treffende Billigkeitsabwägung dazu, dass der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau spätestens im September 2011 vollständig zu versagen war. Bei dieser Entscheidung hat der Senat die langen Dauer der Ehe, das Alter der Berechtigten und ihre Erwerbssituation einerseits sowie die Dauer der Lebensgemeinschaft zum maßgeblichen Zeitpunkt und den Grad der Verfestigung der neuen Beziehung, wie sie sich aus den Schilderungen des Zeugen ergeben haben, andererseits berücksichtigt. Im Gesamtergebnis bleibt festzuhalten, dass sich die geschiedene Ehefrau nach über vier Jahren Lebensgemeinschaft mit dem Zeugen aus der nachehelichen Solidarität gelöst hatte, so dass eine Berufung auf einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem geschiedenen Ehemann als grob unbillig erschiene.

41

3. Der Rücknahme des Verwaltungsaktes steht auch der Gedanke des Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht entgegen. Der Kläger war bereits mit Bescheid vom 10. Februar 2005 darüber informiert worden, dass eine Kürzung der Versorgungsbezüge nur so lange ausnahmsweise unterbleiben könne, solange seiner geschiedenen Ehefrau ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zustehe. Im Übrigen hat die Beklagte den Bescheid nur mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen und dem Kläger einen angemessenen Zeitraum eingeräumt, sich auf die veränderte Lage einzustellen.

II.

42

Waren aus den dargestellten Gründen die Voraussetzungen für ein Absehen von der Kürzung der Versorgungsbezüge entfallen, erweist sich auch die auf der Grundlage des § 55 c SVG mit Bescheid vom 14. November 2011 ausgesprochene Kürzung der Bezüge ab Oktober 2011 sowie die auf § 49 Abs. 2 SVG gestützte Rückforderung überzahlter Bezüge vom 15. November 2011 als rechtmäßig.

III.

43

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

44

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO.

45

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

46

Beschluss

47

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 23.457,02 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 2 GKG).

Für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, ist das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. November 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Nachzahlung von Rentenleistungen, ohne Kürzung aufgrund der im Wege des Versorgungsausgleichs vom Konto des Versicherten auf das Konto der früheren Ehefrau übertragenen Entgeltpunkte, streitig.
Der 1944 geborene Kläger wurde am 16.08.1988 von Frau H. D. geborene S., geschieden. Für die Ehezeit vom 01.08.1965 bis 31.07.1988 hat das Amtsgericht Darmstadt von dem Versicherungskonto des Klägers Rentenanwartschaften in Höhe von 441,20 DM monatlich zur Durchführung des Versorgungsausgleichs übertragen.
In zweiter Ehe war der Kläger seit 08.10.1988 mit Frau A. D. (geb. M.) verheiratet. Die zweite Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts Ettlingen (Familiengericht) vom 09.03.1999 geschieden. Zum Ausgleich der in der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte übertrug das Familiengericht vom Versicherungskonto des Klägers auf das von Frau A. D. Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 294,76 DM. Die Entscheidung ist seit dem 27.04.1999 rechtskräftig. Am 17.08.1999 schlossen der Kläger und seine geschiedene Ehefrau in der öffentlichen Sitzung des Landgerichts Karlsruhe u. a. zur Regelung der Vermögensauseinandersetzung, des Zugewinnausgleichs, des Ehegatten- und des Kindesunterhalts einen Vergleich, in dem sich der Kläger verpflichtete, seinen Miteigentumsanteil von ½ am Grundstück L. Straße 31 in E. an seine geschiedene Ehefrau zu übertragen. Die Mutter seiner geschiedenen Ehefrau verpflichtete sich, ihren Miteigentumsanteil von 1/8 an der, früher von den Eheleuten gemeinsam, später nur noch vom Kläger bewohnten Doppelhaushälfte zu übertragen. In § 4 der Vereinbarung verpflichtete sich u. a. die geschiedene Ehefrau des Klägers, an diesen ein Ausgleichsgeld in Höhe von 250.000,00 DM zu zahlen. In § 8 verzichteten der Kläger und seine geschiedene Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt, auch für den Fall der Not. Für seine Kinder verpflichtete sich der Kläger zu Unterhaltszahlungen in Höhe von insgesamt 848,00 DM monatlich. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 522 bis 531 der Verwaltungsakte (Band III) verwiesen.
Am 30.12.1999 heiratete die geschiedene (zweite) Ehefrau des Klägers den Beigeladenen zu 1 und führte den Namen A. B.-D..
Mit Bescheid vom 19.05.2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Wirkung vom 01.09.1999 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Bei der Berechnung der Rentenhöhe erfolgte eine Kürzung der Entgeltpunkte für die durchgeführten Versorgungsausgleiche für die Ehezeit vom 01.08.1965 bis 31.07.1988 um 11,8387 Punkte sowie für die Ehezeit vom 01.10.1988 bis 31.07.1997 um 6,2133 Punkte.
Hiergegen legte der Kläger mit einer E-Mail vom 22.05.2003 Widerspruch hinsichtlich des durchgeführten Versorgungsausgleichs ein. Die ausgleichsberechtigten Ehegatten hätten bisher keinerlei Ansprüche aus den Rentenanwartschaften, sodass der ungeschmälerte Anspruch zunächst bei ihm verbleiben müsse.
Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 30.07.2003 mit, dass der Bescheid vom 19.05.2003 rechtmäßig sei. Allerdings könne nach Feststellung der gekürzten Rente in einem gesonderten Antragsverfahren geklärt werden, ob die Rente nach § 5 und 6 VAHRG ungekürzt zu zahlen sei. Insoweit wurde der Widerspruch des Klägers als Antrag nach §§ 5, 6 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) umgedeutet. Nach Ermittlung der Einkommensverhältnisse der ersten Ehefrau des Klägers berechnete die Beklagte die Rente des Klägers mit Bescheid vom 09.01.2004 ab dem 01.09.1999 neu. Bei der Neuberechnung wurde nur noch ein Abschlag von den Entgeltpunkten aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich für die Ehezeit vom 01.10.1988 bis 31.07.1997 in Höhe von 6,2133 Punkten berücksichtigt.
Mit Schreiben vom 22.02.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie die Voraussetzungen des § 5 VAHRG für beide geschiedenen Ehefrauen des Klägers geprüft habe. Die Voraussetzungen seien jedoch nur für die geschiedene Ehefrau He. S. gegeben. Die Rente sei daraufhin neu berechnet worden und werde nicht mehr um den an Frau S. zu übertragenden Anteil des Versorgungsausgleichs gekürzt. Aufgrund der Wiederverheiratung von Frau A. B.-D. ende jedoch deren nachehelicher Unterhaltsanspruch, sodass auch eine Aussetzung der Kürzung der Rente des Klägers aufgrund des Versorgungsausgleichs nicht in Betracht komme.
Mit E-Mail vom 25.02.2004 teilte der Kläger mit, dass er im Falle von A. B.-D. eine andere Sichtweise habe und kündigte weitere Ausführungen an.
10 
Mit E-Mail vom 14.07.2005 teilte er mit, dass er im Falle des - trotz Beschwerde - vorgenommenen Rentenausgleichs hinsichtlich seiner Exfrau A. B.-D. den Sachverhalt wieder aufnehmen werde.
11 
Mit Schreiben vom 23.03.2009 bat der Kläger, im Rahmen eines Antrags auf Zuerkennung der Regelaltersrente, erneut um Prüfung des Versorgungsausgleichs seiner Exfrau A. B.-D..
12 
Mit Bescheid vom 23.04.2009 lehnte die Beklagte den Antrag auf Nichtkürzung der Rente um den Anteil aus dem Versorgungsausgleich für A. B.-D. ab. Die Zahlung der ungekürzten Rente nach § 5 VAHRG setze voraus, dass der Ausgleichsberechtigte noch keine Rente erhalten könne und gegen den Ausgleichspflichtigen auch nach dem Rentenbeginn einen Anspruch auf Unterhalt habe. Da Frau A. B.-D. wieder geheiratet habe, sei der nacheheliche Unterhaltsanspruch nicht gegeben. Dieser sei aufgrund der Wiederheirat verfallen.
13 
Hiergegen legte der Kläger am 26.05.2009 Widerspruch mit der Begründung ein, dass ihn die Kürzung seiner EU-Rente doppelt belasten würde, da er aufgrund des Unterhaltsbedürfnisses bzw. zur Existenzerhaltung bereits das Geschäftshaus in der L. Straße einschließlich seiner Geschäftsanteile an seine geschiedene Ehefrau übertragen habe. Aufgrund der an die geschiedene Ehefrau überlassenen Abfindung durch Übertragung des Miteigentumsanteils habe er seiner Ehefrau Unterhalt gewährt. Er verweist insoweit u. a. auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.06.1994 (Az.: 4 RA 4/93).
14 
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
15 
Mit Bescheid vom 02.03.2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 01.05.2009 eine Regelaltersrente. Die bisher berücksichtigten Entgeltpunkte wurden hierbei übernommen.
16 
Am 26.02.2010 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG).
17 
Nach erneuter Prüfung anerkannte die Beklagte mit Schreiben vom 05.05.2010 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 VAHRG in Bezug auf den durchgeführten Versorgungsausgleich aufgrund der Ehescheidung von Frau A. B.-D. für die Zeit vom 01.09.1999 bis 31.12.1999, da diese erst am 30.12.1999 erneut geheiratet habe und somit erst zu diesem Zeitpunkt der nacheheliche Unterhaltsanspruch gegen den Kläger geendet habe. Für die Zeit danach sei der Versorgungsausgleich zu berücksichtigen.
18 
Mit Beschluss vom 08.12.2010 lud das SG Frau A. B.-D. zu dem Verfahren notwendig bei. Diese wurde in dem Verfahren vertreten durch ihren Ehemann und Betreuer H. B. (Betreuerausweis Bl. 41 der SG-Akte).
19 
Unter dem 27.02.2011 kündigte das SG den Erlass eines Gerichtsbescheides an. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.
20 
Am 01.03.2011 verstarb Frau A. B.-D. Dies teilte der Kläger dem SG mit Schriftsatz vom 02.03.2011 mit und bat darum, „prüfen zu lassen“, inwieweit dies auf den zu erwartenden Gerichtsbescheid Einfluss nehme.
21 
Mit Gerichtsbescheid vom 18.11.2011 verurteilte das SG die Beklagte entsprechend ihrem Anerkenntnis vom 05.05.2010, zur Abänderung des Bescheides vom 23.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2010 und für die Zeit vom 01.09.1999 bis 31.12.1999 zur Gewährung einer nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzten Erwerbsminderungsrente. Im Übrigen wies das Sozialgericht die Klage ab und verurteilte die Beklagte zu einer Kostentragung von ¼. Zur Begründung führt das SG aus, dass § 5 VAHRG zwar vorliegend grundsätzlich anzuwenden sei, für die Zeit nach der Wiederverheiratung seien die Voraussetzungen dieser Vorschrift jedoch nicht erfüllt. Denn ab diesem Zeitpunkt sei nach § 1586 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt der geschiedenen Ehefrau gegen den Kläger erloschen, sodass ein Absehen von der Kürzung des § 5 Abs. 1 VAHRG nicht möglich sei. Zwar sei § 5 VAHRG auch anwendbar, wenn der Berechtigte gegen Zahlung einer Abfindung auf weitere Unterhaltsleistungen des Verpflichteten verzichtet habe. Dies gelte jedoch nicht für den vorliegenden Fall der Wiederverheiratung. Der Kläger könne sein Begehren auch nicht auf § 4 VAHRG stützen. Die Regelung sei zum 31.08.2009 außer Kraft getreten und finde nach der Übergangsregelung in § 49 Versorgungsausgleichgesetz (VersAusglG) nur noch in den Fällen Anwendung, in denen der Antrag auf Anpassung vor dem 1. September 2009 beim Versorgungsträger eingegangen sei. Dies sei vorliegend unstreitig nicht der Fall.
22 
Gegen den am 24.11.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 21.12. 2011 Berufung beim SG eingelegt.
23 
Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, dass er einen Anspruch auf Neuberechnung und Auszahlung seiner Erwerbsunfähigkeitsrente ohne Abschlag habe, solange das Rentenkonto seiner geschiedenen Ehefrau nicht beansprucht werde. Grundlage sei ein erheblicher Verzicht im Sinne des Vermögensausgleichs im Rahmen des Vergleichs beim Landgericht K. gewesen. Entsprechend legte er ergänzend einen Besprechungsvermerk zur Vorbereitung des Vergleichs zum 07.02.1997 vor, auf Bl. 56 der Gerichtsakte wird insoweit verwiesen.
24 
Mit Bescheid vom 25.10.2011 bewilligte die Beklagte der Tochter des Klägers, der Beigeladenen zu 2, vom 01.08.2011 bis 31.07.2013 eine Halbwaisenrente von monatlich 80,20 EUR. Auf Nachfrage des Gerichts teilte die Beklagte mit, dass ab 01.07.2012 eine monatliche Halbwaisenrente von 81,94 EUR und ab 01.01.2013 von 81,85 EUR gezahlt wurde. Weiterhin wurde aus der Versicherung von A. B.-D. eine Witwerrente an den Beigeladenen zu 1 in Höhe von 487,58 EUR monatlich für den Zeitraum 01.03. bis 30.06.2011 gewährt.
25 
Mit Beschluss vom 15.08.2013 hat der Senat anstelle der am 01.03.2011 verstorbenen A. B.-D. deren Erben H. B., L. D. und S.D. zu dem Verfahren beigeladen.
26 
Der Kläger beantragt sinngemäß,
27 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. November 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2010 aufzuheben, die Beklagte zu verpflichten, unter Feststellung eines Härtefalles den Höchstwert seines Rechts auf Rente ohne Abschlag an Entgeltpunkten für den durchgeführten Versorgungsausgleich für Bezugszeiten für die Zeit ab 1. Januar 2000 festzusetzen sowie diese zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 1. Januar 2000 entsprechend höhere Geldbeträge zu zahlen.
28 
Die Beklagte beantragt,
29 
die Berufung zurückzuweisen.
30 
Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils.
31 
Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
32 
In der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2013 hat sich die Beklagte verpflichtet, aufgrund des Schreibens des Klägers vom 02.03.2011 an das SG das Vorliegen eines Anpassungstatbestandes nach § 37 VersAusglG wegen des Todes der 2. Ehefrau zu prüfen und die Rentenansprüche des Klägers ab 1. April 2011 neu zu verbescheiden.
33 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
35 
Gegenstand des Verfahrens ist erstens die Aufhebung der im Bescheid der Beklagten vom 23.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 26.01.2010 verlautbarten feststellenden Verwaltungsakte, es bestehe kein Härtefall nach § 5 VAHRG und kein Anspruch auf Festsetzung eines höheren Werts des Rechts auf Erwerbsunfähigkeitsrente, zweitens, die Verpflichtung der Beklagten, den Wert seines Rechts auf Rente ohne Abschlag an Entgeltpunkten für den durchgeführten Versorgungsausgleich für Bezugszeiten ab 01.01.2000 festzusetzen und drittens, die Beklagte zu verurteilen, ihm ab demselben Zeitpunkt entsprechend höhere Geldbeträge zu zahlen. Diese Kombination von Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklagen ist gemäß § 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 SGG zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 07.07.2005, Az. B 4 RA 14/04 R, SozR 4-5795 § 4 Nr. 2).
36 
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG und die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind, unter Berücksichtigung des beim SG abgegebenen Teilanerkenntnisses, nicht zu beanstanden. Auch zur Überzeugung des Senats hat der Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2000 bis 31.03.2011 keinen Anspruch auf Feststellung eines Härtefalles nach §§ 4, 5 VAHRG und Gewährung einer höheren Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. einer höheren Regelaltersrente aufgrund der Rückübertragung von Entgeltpunkten. Für den Zeitraum ab 01.04.2011 ist die Klage unzulässig (geworden). Aufgrund des Todes der geschiedenen zweiten Ehefrau des Klägers ist - wie nachfolgend näher dargelegt wird - ein neuer Sachverhalt eingetreten, der nach dem zum 01.09.2009 in Kraft getretenen VersAusglG zu beurteilen ist und dessen Berücksichtigung der Kläger am 02.03.2011 beantragt hat. Da die Beklagte diesen Antrag bis zur Entscheidung durch den Senat nicht verbeschieden hat, fehlt es der Klage insoweit an der Prozessvoraussetzung einer anfechtbaren Verwaltungsentscheidung.
37 
Die Höhe der Rente ergibt sich im Wesentlichen auf Grund der persönlichen Entgeltpunkte, die mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt werden (§§ 64, 66 SGB VI). Ein zu Gunsten bzw. zu Lasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wird gemäß § 76 Abs. 1 SGB VI durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt. Wird eine Rente zu einem Zeitpunkt in Anspruch genommen, zu dem bereits über die Durchführung des Versorgungsausgleichs durch das Familiengericht rechtskräftig entschieden ist, so ist von Anfang an bei der Rentenhöhe der Versorgungsausgleich zu berücksichtigen (Umkehrschluss aus § 101 Abs. 3 SGB VI). Da die Entscheidung über den streitigen Versorgungsausgleich seit dem 27.04.1999 rechtskräftig ist und dem Kläger durch Bescheid vom 19.05.2003 mit Wirkung zum 01.09.1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt wurde, war bei der Berechnung der Höhe der dem Kläger zustehenden Rente von Anfang an der aus dem Versorgungsausgleich resultierende Abschlag der Entgeltpunkte vorzunehmen. Von diesem Grundsatz lässt § 5 Abs. 1 VAHRG dann eine Ausnahme zu, wenn der aus dem Versorgungsausgleich Berechtigte noch keinen Rentenanspruch hat und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil der Verpflichtete zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgung außerstande ist. Diese Regelung ist vorliegend noch anwendbar, obwohl sie nach Art. 23 Nr. 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom 03.04.2009 (BGB. I. S. 7000) mit Ablauf des 31.08.2009 außer Kraft getreten ist. Nach der Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG sind für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 01.09.2009 eingegangen ist, das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden. Der Eingang beim Versorgungsträger ist auch dann maßgebend, wenn sich an das behördliche Verfahren ein gerichtliches Verfahren angeschlossen hat und dieses Verfahren noch beim Gericht anhängig ist (BT-Drs. 16/10144 S. 87). Da vorliegend der Antrag nach § 9 Abs. 1 VAHRG bereits am 27.03.2009 gestellt wurde, ist § 5 VAHRG weiterhin anwendbar. Seine Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Für die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 5 VAHRG ist es erforderlich, dass der aus dem Versorgungsausgleich Berechtigten kein Rentenanspruch zustand und sie gegen den Kläger entweder einen Anspruch auf Unterhalt hatte oder dieser nur wegen fehlender Leistungsfähigkeit des Klägers nicht bestand. Die zweite Voraussetzung ist für die Zeit ab 01.01.2000 nicht gegeben. Spätestens mit dem Erlöschen des Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau des Klägers aufgrund ihrer Wiederverheiratung am 30.12.1999 nach § 1586 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entfällt auch der Anspruch des Klägers nach § 5 VAHRG. Hieran ändern auch die im Vergleich vom 17.08.1999 getroffenen Regelungen nichts. Zwar ist ein Unterhaltsverzicht für den Anspruch nach § 5 VAHRG unschädlich, wenn in einer Vereinbarung nach § 1585 c BGB gegen Zahlung einer Abfindung auf weitere Unterhaltszahlungen verzichtet wird. Ob im vorliegenden Fall überhaupt eine Abfindung der Unterhaltsansprüche der geschiedenen Ehefrau des Klägers stattgefunden hat, kann dahinstehen, da selbst wenn man dies unterstellt, dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum kein Anspruch auf Zahlung der ungekürzten Rente nach § 5 VAHRG zusteht. Denn die ungekürzte Rente steht bei Leistung einer Unterhaltsabfindung dem aus einem Versorgungsausgleich Verpflichteten nur solange zu, wie die vom Verpflichteten erfüllte Unterhaltspflicht (ohne die Abfindung) reichen würde (BSG Urteil vom 12.04.1995, Az. RJ 42/94, SozR 3-5795 § 5 Nr. 3). Endet die Unterhaltsverpflichtung, fällt auch der Anspruch auf ungekürzte Versorgung weg. Dies gilt für laufende Unterhaltszahlungen ebenso wie bei Vorliegen einer Abfindungsvereinbarung (BSG a.a.O). Insoweit ist zu prüfen, ob in dem Zeitraum, für den eine ungekürzte Rentenauszahlung begehrt wird, der Berechtigte - denkt man den abgeschlossenen Abfindungsvergleich weg - einen durch Gesetz begründeten Unterhaltsanspruch nach §§ 1569 ff. BGB hatte (BSG, a.a.O). Entsprechend ist § 5 VAHRG nicht für Zeiten anwendbar, in denen die Unterhaltsverpflichtung wegen Wiederverheiratung der Berechtigten entfallen ist (BVerwG, Beschluss vom 15.04.2005, Az. 2 B 113/04, ). Da die geschiedene Ehefrau des Klägers nach der Heirat mit dem Beigeladenen gegenüber dem Kläger gem. § 1586 BGB ab 01.01.2000 keinen Unterhaltsanspruch mehr hatte, hat der Kläger ab diesem Zeitpunkt bis 31.03.2011 auch keinen Anspruch auf Auszahlung einer ungekürzten Rente.
38 
Der Kläger kann sein Begehren auch nicht auf § 4 VAHRG stützen, der die Versorgung des aus dem Versorgungsausgleich Verpflichteten nach dem Tod des Berechtigten regelt. Denn die Bestimmung findet nach der Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG nur noch in Fällen Anwendung, in denen der Antrag auf Anpassung vor dem 01.09.2009 gestellt worden ist. Dies ist aber nicht der Fall. Der frühere Antrag des Klägers vom 23.03.2009 (bei der Beklagten eingegangen am 27.03.2009) auf Anpassung nach § 5 VAHRG betraf einen anderen Sachverhalt - nicht den Tod der zweiten Ehefrau - und ist daher nicht ausreichend, um eine Anwendbarkeit von § 4 Abs. 1 VAHRG im vorliegenden Fall zu begründen. Denn nach der Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG gelten §§ 4-10 VAHRG nur für die Fälle (weiter), bei denen die Voraussetzungen für die Anpassung schon vor dem 01.09.2009 gegeben waren (Breuers in jurisPK-BGB Band 4, 6. Auflage 2012, § 49 VersAusglG, Rn 7). Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, dass das neue Recht möglichst weitgehend zur Anwendung kommen soll (BT-Drs. 16/10144, S. 85). Da die geschiedene Ehefrau aber erst am 01.03.2011 und damit nach Inkrafttreten des VersAusglG verstorben ist, waren die Anpassungsvoraussetzungen erst nach Inkrafttreten der ab 01.09.2009 gültigen Gesetzeslage erfüllt. Die Anpassung der Versorgung aufgrund des Todes der zweiten Ehefrau richtet sich daher nach §§ 37, 38 VersAusglG. Nach diesen Bestimmungen steht dem Kläger - im Gegensatz zum früheren Recht - keine rückwirkende Rentenanpassung für Zeiten vor dem Tod der Berechtigten zu, da nach § 38 Abs. 2 VersAusglG i.V.m § 34 Abs. 3 VersAusglG die Anpassung erst ab dem ersten Tag des Monats wirkt, der auf die Antragstellung folgt. Erforderlich ist insoweit eine erneute Antragstellung durch den Verpflichteten (vgl. VG München, Urteil vom 07.08.2012, Az. M 5 K 11.3211,). Eine solche Antragstellung ist in dem an das SG gerichteten Schreiben des Klägers vom 02.03.2011 zu sehen, in welchem er darum bat, „prüfen zu lassen“, wie sich der Tod seiner zweiten Ehefrau auf seine Rentenansprüche auswirkt. Da eine Verbescheidung des Antrags durch die Beklagte bislang noch nicht erfolgte, ist die Klage für die Zeit ab 01.04.2011 wegen Fehlens einer anfechtbaren Verwaltungsentscheidung unzulässig. Allerdings hat sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2013 verpflichtet, den Antrag des Klägers, der nach §§ 37,38, 34 Abs. 3 VersAusglG ab 01.04.2011 zu einer Rückübertragung der Entgeltpunkte aus dem Versorgungsausgleich führen kann, zu verbescheiden.
39 
Nach alledem war der angefochtene Gerichtsbescheid des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
41 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
34 
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
35 
Gegenstand des Verfahrens ist erstens die Aufhebung der im Bescheid der Beklagten vom 23.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 26.01.2010 verlautbarten feststellenden Verwaltungsakte, es bestehe kein Härtefall nach § 5 VAHRG und kein Anspruch auf Festsetzung eines höheren Werts des Rechts auf Erwerbsunfähigkeitsrente, zweitens, die Verpflichtung der Beklagten, den Wert seines Rechts auf Rente ohne Abschlag an Entgeltpunkten für den durchgeführten Versorgungsausgleich für Bezugszeiten ab 01.01.2000 festzusetzen und drittens, die Beklagte zu verurteilen, ihm ab demselben Zeitpunkt entsprechend höhere Geldbeträge zu zahlen. Diese Kombination von Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklagen ist gemäß § 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 SGG zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 07.07.2005, Az. B 4 RA 14/04 R, SozR 4-5795 § 4 Nr. 2).
36 
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG und die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind, unter Berücksichtigung des beim SG abgegebenen Teilanerkenntnisses, nicht zu beanstanden. Auch zur Überzeugung des Senats hat der Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2000 bis 31.03.2011 keinen Anspruch auf Feststellung eines Härtefalles nach §§ 4, 5 VAHRG und Gewährung einer höheren Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. einer höheren Regelaltersrente aufgrund der Rückübertragung von Entgeltpunkten. Für den Zeitraum ab 01.04.2011 ist die Klage unzulässig (geworden). Aufgrund des Todes der geschiedenen zweiten Ehefrau des Klägers ist - wie nachfolgend näher dargelegt wird - ein neuer Sachverhalt eingetreten, der nach dem zum 01.09.2009 in Kraft getretenen VersAusglG zu beurteilen ist und dessen Berücksichtigung der Kläger am 02.03.2011 beantragt hat. Da die Beklagte diesen Antrag bis zur Entscheidung durch den Senat nicht verbeschieden hat, fehlt es der Klage insoweit an der Prozessvoraussetzung einer anfechtbaren Verwaltungsentscheidung.
37 
Die Höhe der Rente ergibt sich im Wesentlichen auf Grund der persönlichen Entgeltpunkte, die mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt werden (§§ 64, 66 SGB VI). Ein zu Gunsten bzw. zu Lasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wird gemäß § 76 Abs. 1 SGB VI durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt. Wird eine Rente zu einem Zeitpunkt in Anspruch genommen, zu dem bereits über die Durchführung des Versorgungsausgleichs durch das Familiengericht rechtskräftig entschieden ist, so ist von Anfang an bei der Rentenhöhe der Versorgungsausgleich zu berücksichtigen (Umkehrschluss aus § 101 Abs. 3 SGB VI). Da die Entscheidung über den streitigen Versorgungsausgleich seit dem 27.04.1999 rechtskräftig ist und dem Kläger durch Bescheid vom 19.05.2003 mit Wirkung zum 01.09.1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt wurde, war bei der Berechnung der Höhe der dem Kläger zustehenden Rente von Anfang an der aus dem Versorgungsausgleich resultierende Abschlag der Entgeltpunkte vorzunehmen. Von diesem Grundsatz lässt § 5 Abs. 1 VAHRG dann eine Ausnahme zu, wenn der aus dem Versorgungsausgleich Berechtigte noch keinen Rentenanspruch hat und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil der Verpflichtete zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgung außerstande ist. Diese Regelung ist vorliegend noch anwendbar, obwohl sie nach Art. 23 Nr. 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom 03.04.2009 (BGB. I. S. 7000) mit Ablauf des 31.08.2009 außer Kraft getreten ist. Nach der Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG sind für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 01.09.2009 eingegangen ist, das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden. Der Eingang beim Versorgungsträger ist auch dann maßgebend, wenn sich an das behördliche Verfahren ein gerichtliches Verfahren angeschlossen hat und dieses Verfahren noch beim Gericht anhängig ist (BT-Drs. 16/10144 S. 87). Da vorliegend der Antrag nach § 9 Abs. 1 VAHRG bereits am 27.03.2009 gestellt wurde, ist § 5 VAHRG weiterhin anwendbar. Seine Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Für die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 5 VAHRG ist es erforderlich, dass der aus dem Versorgungsausgleich Berechtigten kein Rentenanspruch zustand und sie gegen den Kläger entweder einen Anspruch auf Unterhalt hatte oder dieser nur wegen fehlender Leistungsfähigkeit des Klägers nicht bestand. Die zweite Voraussetzung ist für die Zeit ab 01.01.2000 nicht gegeben. Spätestens mit dem Erlöschen des Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau des Klägers aufgrund ihrer Wiederverheiratung am 30.12.1999 nach § 1586 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entfällt auch der Anspruch des Klägers nach § 5 VAHRG. Hieran ändern auch die im Vergleich vom 17.08.1999 getroffenen Regelungen nichts. Zwar ist ein Unterhaltsverzicht für den Anspruch nach § 5 VAHRG unschädlich, wenn in einer Vereinbarung nach § 1585 c BGB gegen Zahlung einer Abfindung auf weitere Unterhaltszahlungen verzichtet wird. Ob im vorliegenden Fall überhaupt eine Abfindung der Unterhaltsansprüche der geschiedenen Ehefrau des Klägers stattgefunden hat, kann dahinstehen, da selbst wenn man dies unterstellt, dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum kein Anspruch auf Zahlung der ungekürzten Rente nach § 5 VAHRG zusteht. Denn die ungekürzte Rente steht bei Leistung einer Unterhaltsabfindung dem aus einem Versorgungsausgleich Verpflichteten nur solange zu, wie die vom Verpflichteten erfüllte Unterhaltspflicht (ohne die Abfindung) reichen würde (BSG Urteil vom 12.04.1995, Az. RJ 42/94, SozR 3-5795 § 5 Nr. 3). Endet die Unterhaltsverpflichtung, fällt auch der Anspruch auf ungekürzte Versorgung weg. Dies gilt für laufende Unterhaltszahlungen ebenso wie bei Vorliegen einer Abfindungsvereinbarung (BSG a.a.O). Insoweit ist zu prüfen, ob in dem Zeitraum, für den eine ungekürzte Rentenauszahlung begehrt wird, der Berechtigte - denkt man den abgeschlossenen Abfindungsvergleich weg - einen durch Gesetz begründeten Unterhaltsanspruch nach §§ 1569 ff. BGB hatte (BSG, a.a.O). Entsprechend ist § 5 VAHRG nicht für Zeiten anwendbar, in denen die Unterhaltsverpflichtung wegen Wiederverheiratung der Berechtigten entfallen ist (BVerwG, Beschluss vom 15.04.2005, Az. 2 B 113/04, ). Da die geschiedene Ehefrau des Klägers nach der Heirat mit dem Beigeladenen gegenüber dem Kläger gem. § 1586 BGB ab 01.01.2000 keinen Unterhaltsanspruch mehr hatte, hat der Kläger ab diesem Zeitpunkt bis 31.03.2011 auch keinen Anspruch auf Auszahlung einer ungekürzten Rente.
38 
Der Kläger kann sein Begehren auch nicht auf § 4 VAHRG stützen, der die Versorgung des aus dem Versorgungsausgleich Verpflichteten nach dem Tod des Berechtigten regelt. Denn die Bestimmung findet nach der Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG nur noch in Fällen Anwendung, in denen der Antrag auf Anpassung vor dem 01.09.2009 gestellt worden ist. Dies ist aber nicht der Fall. Der frühere Antrag des Klägers vom 23.03.2009 (bei der Beklagten eingegangen am 27.03.2009) auf Anpassung nach § 5 VAHRG betraf einen anderen Sachverhalt - nicht den Tod der zweiten Ehefrau - und ist daher nicht ausreichend, um eine Anwendbarkeit von § 4 Abs. 1 VAHRG im vorliegenden Fall zu begründen. Denn nach der Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG gelten §§ 4-10 VAHRG nur für die Fälle (weiter), bei denen die Voraussetzungen für die Anpassung schon vor dem 01.09.2009 gegeben waren (Breuers in jurisPK-BGB Band 4, 6. Auflage 2012, § 49 VersAusglG, Rn 7). Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, dass das neue Recht möglichst weitgehend zur Anwendung kommen soll (BT-Drs. 16/10144, S. 85). Da die geschiedene Ehefrau aber erst am 01.03.2011 und damit nach Inkrafttreten des VersAusglG verstorben ist, waren die Anpassungsvoraussetzungen erst nach Inkrafttreten der ab 01.09.2009 gültigen Gesetzeslage erfüllt. Die Anpassung der Versorgung aufgrund des Todes der zweiten Ehefrau richtet sich daher nach §§ 37, 38 VersAusglG. Nach diesen Bestimmungen steht dem Kläger - im Gegensatz zum früheren Recht - keine rückwirkende Rentenanpassung für Zeiten vor dem Tod der Berechtigten zu, da nach § 38 Abs. 2 VersAusglG i.V.m § 34 Abs. 3 VersAusglG die Anpassung erst ab dem ersten Tag des Monats wirkt, der auf die Antragstellung folgt. Erforderlich ist insoweit eine erneute Antragstellung durch den Verpflichteten (vgl. VG München, Urteil vom 07.08.2012, Az. M 5 K 11.3211,). Eine solche Antragstellung ist in dem an das SG gerichteten Schreiben des Klägers vom 02.03.2011 zu sehen, in welchem er darum bat, „prüfen zu lassen“, wie sich der Tod seiner zweiten Ehefrau auf seine Rentenansprüche auswirkt. Da eine Verbescheidung des Antrags durch die Beklagte bislang noch nicht erfolgte, ist die Klage für die Zeit ab 01.04.2011 wegen Fehlens einer anfechtbaren Verwaltungsentscheidung unzulässig. Allerdings hat sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2013 verpflichtet, den Antrag des Klägers, der nach §§ 37,38, 34 Abs. 3 VersAusglG ab 01.04.2011 zu einer Rückübertragung der Entgeltpunkte aus dem Versorgungsausgleich führen kann, zu verbescheiden.
39 
Nach alledem war der angefochtene Gerichtsbescheid des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
41 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten an den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird.

(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.

(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.

(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.

(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.

(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.

Für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, ist das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden.

(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.

(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.

(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.

(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.

(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.

(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.

(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.

Für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, ist das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, ist das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Oktober 2011 - 5 K 1858/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10% über dem aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrag abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 10% über dem zu vollstreckenden Betrag leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, seine Versorgungsbezüge für die Zeit vom 01.01.1993 bis zum 31.03.2010 ohne Berücksichtigung eines Kürzungsbetrags nach § 55c SVG festzusetzen und die einbehaltenen Kürzungsbeträge zu erstatten.
Der am 23.02.1940 geborene Kläger stand als Soldat im Dienst der Beklagten. Auf seinen Antrag hin wurde er mit Ablauf des 31.12.1992 nach § 2 des Gesetzes über die Verminderung der Personalstärke der Streitkräfte vom 20.12.1991 (BGBl. I S. 2376) als Oberstleutnant in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid des Wehrbereichsgebührnisamts III vom 21.04.1993 wurden seine Versorgungsbezüge festgesetzt und diese mit Bescheid vom 22.04.1993 nach § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG ab dem 01.01.1993 um monatlich 665,42 DM gekürzt. Durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 10.11.1980 waren im Rahmen des Versorgungsausgleichs für die geschiedene Ehefrau des Klägers, Brigitte P., bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 384,69 DM, bezogen auf den 31.12.1976, begründet worden. Die elterliche Sorge für die 1965 geborene Tochter Christiane war dem Kläger übertragen worden. Weder er noch seine Tochter hatten nach der Scheidung Kontakt zu Brigitte P., die am 17.05.2004 in Köln verstarb, ohne Leistungen aus ihrem im Versorgungsausgleich erworbenem Anrecht erhalten zu haben.
Mit Schreiben vom 08.01.2010 wandte sich der Kläger an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und fragte unter Hinweis darauf, dass seine geschiedene Ehefrau jetzt 67 Jahre alt sei, u.a. an, ob sie noch lebe und ob sie je Rentenbezüge erhalten habe. Unter dem 22.02.2010 sandte die Deutsche Rentenversicherung Rheinland dem Kläger das Schreiben zurück und bat ihn, sich mit seiner Versorgungsdienststelle in Verbindung zu setzen. Der Kläger übermittelte sein Schreiben sodann an die Wehrbereichsverwaltung Süd, ohne von dort eine Antwort zu erhalten. In Telefongesprächen vom 30. und 31.03.2010 teilte er dieser mit, dass seine Ehefrau bereits am 17.05.2004 verstorben sei. Mit Schreiben der Stadt Köln vom 06.04.2010 wurde der Tochter des Klägers die Sterbeurkunde ihrer Mutter übersandt. Am 22.04.2010 beantragte der Kläger die sofortige Einstellung der Einbehaltung des Versorgungsausgleichs, die Überprüfung auf eine Härtefallregelung wegen des erst im September 2009 geänderten Gesetzes und der Nichtkenntnis über das bereits 2004 erfolgte Ableben seiner Frau und die Rückzahlung einbehaltener Versorgungsbezüge. Mit Bescheid vom 10.05.2010 hob die Wehrbereichsverwaltung Süd ihren Bescheid über die Kürzung der Versorgungsbezüge vom 22.04.1993 ab dem 01.04.2010 auf und stellte fest, dass aufgrund des Antrags des Klägers vom 30.03.2010 in Verbindung mit seinem Schreiben vom 20.04.2010 die Kürzung der Versorgungsbezüge gemäß § 37 VersAusglG ab dem 01.04.2010 entfalle. Den Widerspruch des Klägers, mit dem er sein Begehren auf Rückzahlung der einbehaltenen Beträge weiterverfolgt hat, wies die Wehrbereichsverwaltung Süd mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2010 zurück.
Die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 19.10.2011 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, seine Versorgungsbezüge mit Wirkung ab 01.01.1993 ohne Berücksichtigung eines Kürzungsbetrags nach § 55c SVG festzusetzen und die bislang einbehaltenen Kürzungsbeträge an ihn zu erstatten. Er könne sich für sein Begehren nicht auf die zum 31.08.2009 außer Kraft getretene Regelung des § 4 VAHRG stützen. Nach der Übergangsregelung in § 49 VersAusglG fänden die §§ 4 - 10 VAHRG nur noch in Fällen Anwendung, in denen der Antrag auf Anpassung des Versorgungsausgleichs vor dem 01.09.2009 beim Versorgungsträger eingegangen sei. Der Kläger habe jedoch erst am 22.04.2010 die sofortige Einstellung der Einbehaltung des Versorgungsausgleichs und die Überprüfung auf eine Härtefallregelung beantragt. Er habe keine gesetzliche Frist versäumt, so dass eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung einer Frist nicht erfolgen könne. § 49 VersAusglG sei eine Stichtagsregelung, die nicht verfassungswidrig sei. Maßgeblich für den Anspruch des Klägers sei daher § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG. Diese Vorschrift bestimme in Verbindung mit § 38 Abs. 2 und § 34 Abs. 3 VersAusglG, dass die Versorgung des Ausgleichsverpflichteten ab dem ersten Tag des auf eine entsprechende Antragstellung des Ausgleichsverpflichteten folgenden Monats nicht weiter gekürzt werde, wenn der Ausgleichsberechtigte gestorben sei und die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen habe. Die in dieser Vorschrift für die Zukunft vorgesehene Kürzung sei auf den entsprechenden Antrag des Klägers vorgenommen worden. Da die Kürzung erst erfolgen könne, nachdem ein Antrag gestellt worden sei, sei eine Kürzung nicht bereits ab Eintritt des Sterbefalls vorzunehmen. Dass sowohl nach der früheren Rechtslage (§ 9 Abs. 1 VAHRG) als auch nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG verfahrensmäßig vom Ausgleichspflichtigen ein entsprechender Antrag gefordert werde, sei nicht zu beanstanden. Eine Vorschrift, wonach ein Anspruch auf Rückabwicklung des Versorgungsausgleichs nach dem Tod des Ausgleichsberechtigten für die Zeit vor dessen Versterben bestehe, enthalte das Versorgungsausgleichsgesetz nicht mehr. § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG, der den Fall, dass der Berechtigte vor seinem Tod keine Leistungen erhalten habe, nicht anspreche, regle den Härtefall abschließend. Er schließe als lex specialis - anders als bisher - ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG wegen des Todes des Ausgleichsberechtigten aus. Der Ausschluss einer vollständigen Rückabwicklung ab dem Zeitpunkt des Todes des Ausgleichsberechtigten entspreche dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers. Dass § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG keine vollständige Rückabwicklung ab dem Zeitpunkt des Todes des Ausgleichsberechtigten mehr ermögliche, sei verfassungsrechtlich mit Blick auf Art. 14 GG wie auch das Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht zu beanstanden. Auch sei ein Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Vorschriften - hier der vollständigen Rückabwicklung nach § 4 VAHRG - nicht geschützt, und die Einschränkung des Wegfalls der Versorgungskürzung beim vorzeitigen Tod der ausgleichsberechtigten Person führe nicht zu unzumutbaren Belastungen des Ausgleichsverpflichteten. Vielmehr gehe es um den Ausgleich der Kürzung von Versorgungsbezügen, der kein entsprechendes Äquivalent auf Seiten einer durch den Versorgungsausgleich begünstigten Person gegenüberstehe. Dass durch die Kürzung der Versorgung im konkreten Fall die amtsangemessene Alimentation des Klägers nicht mehr gewährleistet gewesen wäre, sei nicht ersichtlich.
Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 29.01.2013 - 4 S 81/12 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Oktober 2011 - 5 K 1858/10 - zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, seine Versorgungsbezüge für die Zeit vom 01.01.1993 bis zum 31.03.2010 ohne Berücksichtigung eines Kürzungsbetrags nach § 55c SVG festzusetzen und ihm die insoweit einbehaltenen Kürzungsbeträge zu erstatten, und den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 10.05.2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 30.06.2010 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
Zur Begründung trägt er vor, er habe vom Tod seiner geschiedenen Ehefrau im Jahr 2004 infolge von eigenen Ermittlungen erst am 30.03.2010 offiziell Kenntnis erlangt. Weder er noch die gemeinsame Tochter hätten nach der Scheidung Kontakt zu seiner ehemaligen Frau gehabt. Diese sei stark alkoholabhängig und auch nicht an einem Umgang mit der Tochter interessiert gewesen. Im Januar 2010 habe er die BfA angeschrieben, weil er sich gefragt habe, ob seine geschiedene Ehefrau, die mittlerweile 67 Jahre alt sein müsste, wohl Rente beziehe. Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland habe ihm unter dem 22.02.2010 das Anschreiben mit dem Hinweis zurückgesandt, er solle sich mit seiner Versorgungsdienststelle in Verbindung setzen; von dort würden alle weiteren Ermittlungen eingeleitet werden. Er habe daraufhin sein Schreiben an die Beklagte übersandt, die sich aber geweigert habe, tätig zu werden. Er habe mehrfach mit der zuständigen Sachbearbeiterin telefoniert, die sich für unzuständig erklärt und die angeforderte Auskunft aus Datenschutzgründen verweigert habe. Am 29.03.2010 habe er per E-Mail auch bei der Meldebehörde Köln um Auskunft über den Verbleib seiner Exfrau gebeten. Von dort habe er überhaupt keine Auskunft bekommen. Zugleich habe er über das Telefonbuch und das Internet die Hausbewohner seiner ehemaligen Frau und den Vermieter ermittelt und dort angefragt, ob sie über deren Verbleib informiert seien. Diese hätten ihm schließlich am Telefon mitgeteilt, dass seine Exfrau schon vor Jahren verstorben sei. Daraufhin habe er sich sofort telefonisch mit der Meldebehörde der Stadt Köln und der Beklagten in Verbindung gesetzt. Die zuständige Sachbearbeiterin der Beklagten habe ihm erklärt, er müsse die Sterbeurkunde der Ausgleichsberechtigten anfordern und vorlegen. Der Sachbearbeiter bei der Meldebehörde habe ihm auf Frage telefonisch den Sterbetag mitgeteilt, sich aber geweigert, die Sterbeurkunde seiner Exfrau zu übersenden. Daraufhin habe er am 31.03.2010 telefonisch die Sterbeurkunde im Namen seiner Tochter angefordert, die in der Folge auch dorthin übersandt worden sei. Nach der Korrespondenz seiner Tochter mit der Meldebehörde Köln habe sich herausgestellt, dass seine Exfrau am 03.06.2004 in Köln beerdigt worden sei, ohne dass irgendjemand davon informiert worden sei. Im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens habe die „Fehlerquelle“ ermittelt werden können. So habe die Deutsche Rentenversicherung Rheinland auf Anfrage des Verwaltungsgerichts Karlsruhe am 17.02.2011 mitgeteilt, dass am 14.08.2004 eine Sterbemeldung des Meldeamtes im Versicherungskonto der verstorbenen Maria P. maschinell verarbeitet worden sei. Eine Benachrichtigung des im Versicherungskonto gespeicherten Versorgungsträgers sei jedoch nicht erfolgt. Damit sei für ihn erst im Februar 2011 klar gewesen, dass die Deutsche Rentenversicherung Rheinland bereits am 14.08.2004 Kenntnis vom Tod der Ausgleichsberechtigten gehabt habe und den ihr aufgrund des Scheidungsurteils bekannten Versorgungsträger, die Beklagte, nicht informiert habe. Die Deutsche Rentenversicherung habe sich in der außergerichtlichen Korrespondenz (mit ihm) auf den Standpunkt gestellt, dass keine Rechtsgrundlage für eine Mitteilungspflicht an ihn existiere. Das Verwaltungsgericht habe dem besonderen Umstand, dass er über den Sterbefall nicht informiert worden sei und bis Ende März 2010 keine Kenntnis von dem Ableben seiner Exfrau gehabt habe, rechtsfehlerhaft überhaupt keine Bedeutung beigemessen. Die Tatsache, dass er nicht über den Tod seiner Exfrau in Kenntnis gesetzt worden sei, beruhe auf staatlichem Fehlverhalten und er sei im Wege der Nachsichtgewährung so zu stellen, als wäre der Anpassungsantrag auf Wegfall der Kürzung der Versorgungsbezüge wegen Vorversterbens der Ausgleichsberechtigten schon im Jahre 2004 gestellt worden. Sowohl in § 4 VersAusglG als auch in § 9 Abs. 4 VAHRG sei zwar ein Auskunftsanspruch des antragsberechtigten Ausgleichsverpflichteten normiert, jedoch keine Verpflichtung der Versorgungsträger, unaufgefordert Auskunft zu erteilen. Aus der jeweiligen Gesetzesbegründung gehe hervor, dass der Gesetzgeber davon ausgehe und voraussetze, dass der antragsberechtigte Ausgleichsverpflichtete bereits Kenntnis über das Ableben seines geschiedenen Ehegatten habe und infolge dieser Kenntnis den Versorgungsträger seines geschiedenen Ehegatten auffordere, Auskunft zu erteilen. Fakt sei aber, dass der Ausgleichsberechtigte in der Regel keine Kenntnis vom Ableben des geschiedenen Ehegatten habe und sich die Versorgungsträger bei der geltenden Rechtslage auf den Standpunkt stellen könnten, dass sie eine Auskunftspflicht nur auf Nachfrage und Aufforderung treffe. Der Gesetzgeber meine, der Ausgleichsverpflichtete habe den Zeitpunkt der Antragstellung zu verantworten, und habe dabei offensichtlich verkannt, dass es kein Benachrichtigungsverfahren gebe, das vorsehe, dass der Ausgleichsverpflichtete selbst oder dessen Versorgungsträger über das Ableben informiert würden. Damit liege der Zeitpunkt der Antragstellung nicht im Machtbereich des Ausgleichsverpflichteten, sondern sei von völliger Willkür und Zufälligkeiten geprägt. Die Übergangsregelungen der §§ 48, 49 VersAusglG seien verfassungswidrig. Da die Übergangsregelung auf einen abgeschlossenen Sachverhalt treffe, komme auch ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlich geschützten Vertrauensgrundsatz und das Rückwirkungsverbot in Betracht.
Das Verwaltungsgericht sei weiter rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Regelungen in §§ 37 Abs. 1, 34 Abs. 3 VersAusglG, die keine Rückabwicklung mehr ermöglichten, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden seien. Diese Bestimmungen stünden nicht im Einklang mit der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.1980. In dieser Entscheidung habe das Bundesverfassungsgericht die Frage des verfassungsrechtlich gebotenen Absehens von einer Kürzung aufgeworfen und in diesem Zusammenhang auch die Notwendigkeit der Schaffung einer Härteregelung erörtert. Zugleich habe das Bundesverfassungsgericht die unbedingte Verpflichtung des Gesetzgebers bekräftigt, für Fälle des Vorversterbens des Berechtigten vor dem Ausgleichsverpflichteten eine wegen der Kürzung der Rentenleistungen an den ausgleichsberechtigten Ehegatten eingetretene Härtelage grundsätzlich zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sei vom Gesetzgeber auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Im vorliegenden Fall habe die Kürzung verfassungswidrige Auswirkungen, zu deren Vermeidung weiterhin eine Härtefallregelung notwendig wäre. Insbesondere werde ihm ein unverhältnismäßiges Opfer abverlangt, denn die Kürzung seiner Versorgungsbezüge, mit der die Begründung der Rentenanwartschaften zugunsten seiner Exfrau refinanziert werde, habe zwar ursprünglich dem Ausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten gedient. Doch mit dem Tod der Ausgleichsberechtigten im Jahre 2004 diene die Kürzung nicht mehr dem Ausgleich, sondern komme ausschließlich dem Rentenversicherungsträger bzw. dem Dienstherrn zugute. Hier seien in der Zeit vom 01.01.1993 bis zum 31.03.2010 Kürzungen in Höhe von ca. 85.000,-- EUR vorgenommen worden, von denen weder er noch seine Exfrau profitierten, sondern ausschließlich der Staat. Weiter sei festzustellen, dass die Versorgungsbezüge auch noch nach dem Ableben der Ausgleichsberechtigten in der Zeit von April 2004 bis März 2010 gekürzt worden seien. Hier liege eine völlige Zweckverfehlung vor, die auch nicht mehr mit dem Vorrang des Versicherungsprinzips zu erklären sei. Ferner komme es bei der geltenden Rechtslage im Ergebnis zu einer willkürlichen Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 GG. Denn hätten er und seine geschiedene Frau denselben Versorgungsträger gehabt, wäre er sofort durch seinen Versorgungsträger über den Tod seiner Exfrau informiert worden. Das bedeute im Ergebnis, dass geschiedene Eheleute, die bei unterschiedlichen Versorgungsträgern versichert seien, ohne sachlichen Grund ungleich behandelt würden. Die Antragstellung könne bei der geltenden Rechtslage nicht zum Anknüpfungspunkt gemacht werden. Denn im besten Fall erfahre der Ausgleichsberechtigte - wie auch immer - wohl zufällig nach vier bis fünf Monaten vom Ableben seines geschiedenen ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erst danach könne er auch einen entsprechenden Anpassungsantrag stellen. Damit müsse der Ausgleichsverpflichtete unwiederbringlich, wenn auch nur vier bis fünf Monate, die Kürzung hinnehmen, obwohl der Berechtigte verstorben sei. Die Rentenkassen habe der Gesetzgeber mit § 5 der Zweiten Datenübermittlungsverordnung bedacht. Vom Gesetzgeber müsse auch eine entsprechende Regelung gefordert werden, die den Ausgleichsverpflichteten schütze.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
13 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Akten der Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Der Schriftsatz des Klägers vom 13.12.2013 hat dem Senat keinen Anlass gegeben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
15 
Die Berufung des Klägers ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass seine Versorgungsbezüge für die Zeit vom 01.01.1993 bis zum 31.03.2010 ohne Berücksichtigung eines Kürzungsbetrags nach § 55c SVG festgesetzt und ihm die insoweit einbehaltenen Kürzungsbeträge erstattet werden. Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 10.05.2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 30.06.2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten.
16 
Ein Anspruch des Klägers auf Aufhebung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge ab dem 01.01.1993 und auf Rückerstattung der bis zum 31.03.2010 einbehaltenen Beträge ergibt sich nicht aus dem am 01.09.2009 in Kraft getretenen Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700, zuletzt geändert durch Art. 25 des Gesetzes vom 08.12.2010 (BGBl. I S. 1768). Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG wird nach dem Tod der ausgleichsberechtigten Person ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Die ausgleichsberechtigte geschiedene Ehefrau des Klägers ist am 17.05.2004 verstorben und hatte bis dahin auch keine Leistungen aus der Rentenversicherung in Anspruch genommen. Bei der Beamtenversorgung des Klägers handelt es sich um ein anpassungsfähiges Anrecht nach § 32 Nr. 2 VersAusglG, so dass die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG für einen Wegfall der Kürzung der Versorgungsbezüge erfüllt sind. Der Wegfall der Kürzung tritt allerdings gemäß § 38 Abs. 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 VersAusglG erst mit dem ersten Tag des Monats ein, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Eine Rückerstattung von einbehaltenen Beträgen ist nicht vorgesehen. Zugunsten des Klägers ist die Beklagte von einer Antragstellung am 30.03.2010 ausgegangen und hat dementsprechend die Kürzung (erst) ab dem 01.04.2010 aufgehoben.
17 
Ein Anspruch des Klägers auf vollständige Rückgängigmachung der aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs erfolgten Kürzung seiner Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21.02.1983 (BGBl. I S. 105; zuletzt geändert durch Art. 65 des Gesetzes vom 17.12.2008, BGBl. I S. 2586; vgl. dazu nur BSG, Urteil vom 01.09.1988 - 4/11a RA 38/87 -, Juris) besteht nicht. Denn dieses Gesetz ist nach Art. 23 Nr. 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I. S. 700) mit Ablauf des 31.08.2009 außer Kraft getreten. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger beim zuständigen Leistungsträger keinen Antrag nach § 9 VAHRG auf Wegfall der Kürzung nach dem Tod des Berechtigten (§ 4 VAHRG) gestellt.
18 
Auch die Übergangsvorschriften der §§ 48 ff. VersAusglG führen nicht zur Anwendbarkeit des bis zum 31.08.2009 geltenden Rechts. Nach dem hier allein in Betracht kommenden § 49 VersAusglG sind die Bestimmungen der §§ 4 bis 10 VAHRG nur anwendbar, wenn der entsprechende Antrag vor dem 1. September 2009 beim Versorgungsträger eingegangen ist. Der Antrag des Klägers auf Wegfall der Kürzung und Rückzahlung der einbehaltenen Beträge nach dem Tod seiner geschiedenen Ehefrau vor Rentenbezug ist jedoch frühestens am 30.03.2010 und damit nach dem Stichtag gestellt worden.
19 
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 32 VwVfG) kann dem Kläger nicht gewährt werden. Die Antragsfrist des § 49 VersAusglG ist als materiellrechtlich wirkende Ausschlussfrist ausgebildet, die nicht verlängert werden kann und nach deren Ablauf insbesondere eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.02.1010 - 5 C 13.09 -, Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 17; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl., § 32 RdNr. 16, § 31 RdNr. 9ff.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 32 RdNr. 6, § 31 RdNr. 8ff.).
20 
Die Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG ist wie auch § 48 VersAusglG von der Erwägung getragen, dass das neue Recht im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit möglichst weitgehend und möglichst schnell zur Anwendung kommen soll. Es soll vermieden werden, dass die Praxis über einen langen Zeitraum zwei Rechtsordnungen nebeneinander anwenden muss (BT-Drs.16/10444 S. 85). Dieser Zweck kann aber nur erreicht werden, wenn eine nicht fristgerechte Antragstellung zum endgültigen Verlust der Berechtigung führt, die Anwendung des alten Rechts zu erlangen. Dies gebietet es, die Antragsfrist des § 49 VersAusglG als materielle Ausschlussfrist aufzufassen. Sie erweist sich damit als Frist, die den uneigentlichen gesetzlichen Fristen zuzurechnen ist, also denjenigen Zeitspannen, deren Ende einen äußersten Zeitpunkt festlegt, nach dem auch bei fehlendem Verschulden eine Parteihandlung endgültig nicht mehr vorgenommen werden kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.04.1985 - 9 C 7.85 -, Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 4).
21 
Die Versäumung einer gesetzlichen Ausschlussfrist geht indes nicht ausnahmslos mit dem Verlust des vor ihrem Ablauf geltend zu machenden materiellrechtlichen Anspruchs einher. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass sich Behörden unter bestimmten engen Voraussetzungen nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen dürfen (BVerwG, Urteil vom 28.03.1996 - 7 C 28.95 -, BVerwGE 101, 39, m.w.N.). Eine ausnahmsweise „Nachsichtgewährung“ kommt zum Ausgleich besonderer Härten in Betracht, wenn die Ausschlusswirkung nicht mit Treu und Glauben vereinbar wäre oder in einem Fall höherer Gewalt bei außergewöhnlichen Ereignissen, die nach den Umständen des Falles auch durch die größte, vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.1985, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 10.01.2007 - 24 BV 03.722 -, Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.10.1988 - 2 B 26/88 -, NVwZ 1989, 381). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
22 
Auch wenn für den Kläger nachvollziehbar eine Härte darin liegt, dass seine Versorgungsbezüge zu Gunsten seiner geschiedenen Frau über deren Tod hinaus in einer Gesamthöhe von ca. 85.000,-- EUR gekürzt worden sind, obwohl diese keine Rente bezogen hat, ist es nach Treu und Glauben nicht geboten, eine Ausnahme von der Ausschlusswirkung anzunehmen. Der Kläger nimmt schon nicht hinreichend in den Blick, dass aufgrund des Versorgungsausgleichs zwei Versicherungsverhältnisse entstehen, die grundsätzlich - und in Folge des Versicherungsprinzips vor allem auch hinsichtlich der jeweiligen Leistungen oder Ansprüche - voneinander unabhängig sind. Dies verdeutlicht auch der Umstand, dass es unter der Geltung des VAHRG nach dessen § 4 Abs. 2 bei der Kürzung der Versorgungsbezüge des Ausgleichsverpflichteten schon dann endgültig verblieb, wenn der Berechtigte mehr als zwei Jahre Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten hatte, obwohl auch in diesem Fall - bei einer diesen Zeitraum nur geringfügig übersteigenden Rentenbezugsdauer - der Kürzungsbetrag insgesamt weit über den gewährten Leistungen gelegen haben dürfte. Der Umstand, dass der Kläger und seine Frau nach der Scheidung keinen Kontakt mehr zueinander hatten und er deshalb von ihrem Tod im Jahr 2004 bis zum Jahr 2010 keine Kenntnis hatte, betrifft allein seine persönliche Sphäre. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, ist eine Ausnahme von der Ausschlusswirkung nach Treu und Glauben nur in eng begrenzten Sonderkonstellationen möglich. Eine solche liegt nicht vor, wenn die mangelnde Kenntnis in Bezug auf ein bestimmtes Ereignis in der Sphäre des Betroffenen begründet liegt. Auch ein Fall höherer Gewalt ist nicht gegeben, da nichts dafür ersichtlich ist, dass es dem Kläger auch unter größtmöglicher Anstrengung unmöglich war, vom Tod seiner geschiedenen Ehefrau noch vor dem 01.09.2009 zu erfahren und einen Antrag nach § 9 VAHRG zu stellen.
23 
Ob und unter welchen Voraussetzungen eine weitere Ausnahme dann eingreift, wenn die Versäumung der Ausschlussfrist allein auf einem Fehlverhalten einer Behörde beruht (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 31 RdNr. 13; BVerwG, Urteil vom 28.03.1996, a.a.O.), bedarf keiner Entscheidung. Dies gilt ebenso für die Frage, ob ein Betroffener sich bei Versäumung einer materiellen Ausschlussfrist ausnahmsweise auf die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs berufen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.1010, a.a.O.). Dieser setzt voraus, dass eine Behörde durch fehlerhaftes Verwaltungshandeln nachteilige Folgen für die Rechtsstellung des Versicherten herbeigeführt hat und dass diese rechtlichen Nachteile durch rechtmäßiges Verwaltungshandeln wieder beseitigt werden können (BSG, Urteil vom 17.12.1980 - 12 RK 34/80 -, BSGE 51, 89). Der Herstellungsanspruch hat indes auch und gerade zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft (§§ 14, 15 SGB I), verletzt hat (vgl. BSG, Urteile vom 01.04.2004 - B 7 AL 52/03 R -, BSGE 92, 267, und vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 63/06 R -, Juris; Beschluss vom 16.12.2008 - B 4 AS 77/08 B -, Juris; BVerwG, Urteil vom 23.02.1010 - 5 C 13.09 -, a.a.O.; vgl. auch das vom Kläger in Bezug genommene Urteil des SG Münster vom 17.02.2012 [- S 14 R 744/10 -, Juris], das durch Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 07.01.2013 [- L 3 R 274/12 -, Juris] aufgehoben worden ist). Denn ein derartiges behördliches Fehlverhalten ist hier nicht gegeben.
24 
Ein Fehler der Beklagten ist vorliegend weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Die Beklagte traf auch nicht die Pflicht, den Kläger über die hier in Rede stehende Rechtsänderung zu unterrichten (vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.05.2013 - 5 LA 46/13 -, NVwZ-RR 2013, 850). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht grundsätzlich keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für die Beamten einschlägigen Vorschriften, und zwar vor allem dann nicht, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei jedem Beamten vorausgesetzt werden können oder die sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann. Demgemäß gebietet es die Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht, die Beamten von sich aus auf für sie etwa in Betracht kommende Möglichkeiten einer Antragstellung aufmerksam zu machen. Nur in besonderen Fällen können Umstände vorliegen, die geeignet sind, eine Belehrungspflicht auszulösen. Ein derartiger Umstand kann insbesondere in einer üblicherweise erfolgenden Belehrung oder aber in einer ausdrücklichen Bitte um Auskunft liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.1997 - 2 C 10.96 -, BVerwGE 104, 55, m.w.N.). Danach bestand hier keine Pflicht der Beklagten, den Kläger über die Änderung des Rechts des Versorgungsausgleichs und die daraus folgenden möglichen Auswirkungen auf eine Anpassung seiner Versorgungsbezüge zu informieren. Weder kann sich der Kläger auf eine entsprechende Verwaltungspraxis der Beklagten berufen noch lagen sonstige Umstände vor, die ausnahmsweise eine Belehrungspflicht begründen könnten. Das Versorgungsausgleichsgesetz regelt in umfassender Weise die Teilung von Ansprüchen auf Versorgung im Fall einer Ehescheidung. Es handelt sich mithin um Regelungen, die ihren Sachgrund in den Folgen der Ehescheidung als solcher finden und die nicht in besonderer Weise auf das Beamtenverhältnis bezogen sind. Schon deshalb besteht keine Belehrungspflicht des Dienstherrn, sondern es ist die originäre Aufgabe des geschiedenen Beamten, die Entwicklung des Scheidungsfolgenrechts eigenständig im Blick zu behalten. Hinzu kommt, dass die Möglichkeit der Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen des Todes der ausgleichsberechtigten Person einen Ausnahmefall zum Zweck der Vermeidung von Härten darstellt. Angesichts der eng gefassten Tatbestandsvoraussetzungen kommt die Vorschrift nur in besonderen Fällen zum Tragen, die der Dienstherr nicht von sich aus ermitteln und in den Blick nehmen muss.
25 
Es ist auch nicht erkennbar, dass ein Fehlverhalten anderer Behörden vorliegt, das der Beklagten zuzurechnen wäre. Die Meldebehörde der Stadt Köln hat die Deutsche Rentenversicherung Rheinland über den Tod der geschiedenen Ehefrau des Klägers informiert. Sie ist damit ihrer Übermittlungspflicht aus § 5 der Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes (Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) vom 31.07.1995 (BGBl. I S. 1011, mit nachfolgenden Änderungen) nachgekommen. Eine Verpflichtung, auch den Kläger hierüber zu unterrichten, bestand nicht. Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland hat auf Anfrage des Verwaltungsgerichts Karlsruhe unter dem 17.02.2011 mitgeteilt, dass am 14.08.2004 eine Sterbemeldung des Meldeamts im Versicherungskonto von Maria P. verarbeitet worden sei. Eine Benachrichtigung des im Versicherungskonto gespeicherten Versorgungsträgers (Wehrbereichsgebührnisamt, Düsseldorf) sei nicht erfolgt. Dass dies geboten gewesen wäre, vermag der Senat nicht festzustellen; eine gesetzliche Verpflichtung, den Versorgungsträger des geschiedenen Ehegatten ohne Vorliegen eines Auskunftsersuchens über den Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu unterrichten, bestand nicht (vgl. auch § 9 Abs. 4 VAHRG). Soweit sich der Kläger auf im Internet (www.deutsche-rentenversicherung-regional.de) veröffentlichte „Rechtliche Arbeitsanweisungen“ der Deutschen Rentenversicherung beruft, folgt daraus nichts anderes. Zwar heißt es darin unter der Überschrift „R7 Mitteilungspflichten“: „Oft hat die ausgleichspflichtige Person keine Kenntnis vom Tod der ausgleichsberechtigten Person, wohl aber der Rentenversicherungsträger, der dies über die Sterbemeldungen erfährt… Hier ist die ausgleichspflichtige Person aufgrund der Beratungspflichten der Rentenversicherungsträger von Amts wegen zu informieren.“ Indes bezieht der Kläger Versorgungsbezüge von der Beklagten und steht in keinem Versicherungsverhältnis zur Deutschen Rentenversicherung; deshalb trifft diese ihm gegenüber auch keine Beratungspflicht. Soweit der Kläger geltend macht, dass in den Arbeitsanweisungen weiter vorgesehen sei (R 7.1 und R 10.2 Benachrichtigungsverfahren), dass bei Versterben des Ausgleichsberechtigten der Versicherungsträger des Ausgleichspflichtigen durch ein maschinelles Benachrichtigungsverfahren informiert werde, hat die Deutsche Rentenversicherung im Schreiben vom 25.06.2012 an die Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf hingewiesen, dass der Kläger nicht bei der Deutschen Rentenversicherung versichert sei und sein Versorgungskonto deshalb auch nicht am Benachrichtigungsverfahren teilnehmen könne. Auch darüber hinaus ist für ein Fehlverhalten der Deutschen Rentenversicherung nichts ersichtlich, so dass offen bleiben kann, ob ein solches der Beklagten zugerechnet werden könnte. Auch bedarf keiner Vertiefung, dass der Kläger wohl nicht unverschuldet an der Einhaltung der Frist gehindert war. Denn es nicht erkennbar, dass es ihm nicht zuzumuten gewesen wäre, sich bereits früher darüber zu informieren, ob seine geschiedene Ehefrau eine Rente bezieht. Dies hätte zumindest zu dem Zeitpunkt nahegelegen, als sie - im Jahr 2007 - die Regelaltersgrenze erreicht hatte. Dies wäre dem Kläger auch, wie der Verfahrensablauf zeigt, ungeachtet des Umstands möglich gewesen, dass er keinen Kontakt mehr zu seiner geschiedenen Ehefrau hatte. Es oblag ihm sowohl nach der alten als auch nach der neuen Gesetzeslage, entsprechende Erkundigungen einzuholen. Dies war ihm auch zumutbar, da die Nachwirkungen seiner Ehe und seine Vermögensinteressen betroffen waren, die weiterhin seine Befassung erforderten. Dass der Kläger danach die gebotene und nach den Umständen zumutbare Sorgfalt eingehalten hätte, das heißt diejenige Sorgfalt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrenden Verfahrensbeteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten war (vgl. zu diesem Maßstab Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 32 RdNr. 20), ergibt sich nicht.
26 
Der Senat sieht keinen Anlass, nach Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
27 
Der aus § 38 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 VersAusglG folgende Ausschluss eines rückwirkenden Rückausgleichs ist nicht verfassungswidrig (ebenso: Bayerisches LSG, Urteil vom 13.11.2013 - L 13 R 316/13 -, Juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.06.2013 - L 18 KN 160/12 -, Juris; LSG Saarland, Urteil vom 29.03.2012, a.a.O.; VG Berlin, Urteil vom 24.09.2013 - 28 K 80.11 -, Juris; VG Trier, Urteil vom 31.01.2012 - 1 K 1349/11.TR -, Juris; VG München, Urteile vom 07.08.2012 - M 5 K 11.3211 - und vom 29.03.2011 - M 5 K 1 0.4285 -, jeweils Juris). Er verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 5 oder Art. 3 Abs. 1 GG.
28 
Für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten übernimmt Art. 33 Abs. 5 GG die gleiche Funktion, die außerhalb von Beamtenverhältnissen Art. 14 Abs. 1 GG zukommt. Daher hängt das Ergebnis der verfassungsrechtlichen Prüfung der §§ 38 Abs. 2, 34 Abs. 3 VersAusglG nicht davon ab, ob Rentenanwartschaften betroffen sind, die durch Art. 14 GG geschützt sind, oder ob der Anspruch eines Beamten auf standesgemäßen Unterhalt berührt wird, der durch Art. 33 Abs. 5 GG gesichert ist (BVerfG, Urteil vom 05.07.1989 - 1 BvL 11/87 u.a. -, BVerfGE 80, 297).
29 
Dass die Kürzung der Versorgung des Ausgleichsverpflichteten nach der Neuregelung nur noch ab dem ersten Tag des auf den Antrag des Ausgleichsverpflichteten folgenden Monats wegfällt, verstößt im Gesamtkontext des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht gegen Verfassungsrecht. Eine vollständige Rückabwicklung der durchgeführten Kürzung der Versorgungsbezüge ist auch beim Versterben der ausgleichsberechtigten Person vor Inanspruchnahme von Leistungen aus den übertragenen Anwartschaften verfassungsrechtlich nicht geboten. Das folgt mit hinlänglicher Klarheit bereits aus den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.1980 (- 1 BvL 17/77 u.a. -, BVerfGE 53, 257) und vom 05.07.1989 (a.a.O.). Danach war und ist zur Beseitigung von Härten eine § 4 Abs. 1 VAHRG in der durch das Bundessozialgericht vorgenommenen Auslegung entsprechende Regelung einer vollständigen Rückerstattung (BSG, Urteil vom 01.09.1988, a.a.O.) verfassungsrechtlich nicht erforderlich. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 28.02.1980 (a.a.O.) keine für die Durchführung des Versorgungsausgleichs maßgebliche Bestimmung für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Der Gesetzgeber war nach dieser Entscheidung lediglich gehalten, eine ergänzende Härteregelung zu schaffen und bei deren Ausgestaltung die beschriebene Härtelage - Vorversterben des Berechtigten vor dem Ausgleichsverpflichteten - grundsätzlich zu berücksichtigen. Im Übrigen lag und liegt es in seiner weiten Gestaltungsfreiheit, die Grenzen für die „Rückabwicklung“ des Versorgungsausgleichs zu ziehen und damit zugleich die Gruppe der Ausgleichsverpflichteten zu bestimmen, die bei Vorversterben des Ausgleichsberechtigten einen Anspruch auf ihre ungekürzte Versorgung zurückgewinnen. Soweit dabei der Regelungsgehalt von Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 GG berührt wird, muss sich bei der gesetzlichen Regelung die sachliche Vertretbarkeit aus der Eigenart des zu regelnden Sachverhältnisses heraus entwickeln lassen; der Grund muss in diesem Sinne „sachbezogen“ sein und unter diesem Gesichtspunkt vertretbar erscheinen; ferner muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein (BVerfG, Urteil vom 05.07.1989, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
30 
Dem Bundesgesetzgeber waren bei der Schaffung des Versorgungsausgleichsgesetzes sowohl § 4 VAHRG als auch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.1980 und 05.07.1989 bekannt. Der Gesetzgeber sah sich (erneut) zwei Anforderungen gegenüber: Zum einen galt es, die Forderung des Bundesverfassungsgerichts nach einer Härtefallregelung zu beachten, zum anderen mussten im Interesse der Versichertengemeinschaft die mit der Härteregelung einhergehenden Mehrkosten für die Versicherungsträger in Grenzen gehalten werden (so schon BVerfG, Urteil vom 05.07.1989, a.a.O.). Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10144 S. 76) sollten mit der Neuregelung zum zeitlichen Beginn des Rückausgleichs ein Gleichlauf mit den anderen Anpassungsfällen und dem Abänderungsverfahren hergestellt werden sowie eine Beschränkung der Anpassung dahingehend erfolgen, dass diese - was aus dem bisherigen Gesetzeswortlaut nicht eindeutig erkennbar gewesen und vom Bundessozialgericht im Sinne einer ex-tunc-Wirkung ausgelegt worden sei - nunmehr ex nunc wirke. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass mit der nachträglichen Anpassung zu Lasten der Versichertengemeinschaft das Versicherungsprinzip durchbrochen wird, sollten die Versorgungsträger vor einer weitergehenden Rückabwicklung geschützt werden. Dies ist sachgerecht; der ausgleichsverpflichtete Ehegatte hat von Verfassungs wegen keinen Anspruch auf eine von den übrigen Rentenversicherungsverhältnissen völlig losgelöste Regelung seiner Versorgungsansprüche; andernfalls wären gleichheitswidrige Ergebnisse innerhalb der Versichertengemeinschaft zu befürchten, die vermieden werden müssen. Die grundsätzliche Orientierung der Härteregelegung am System der Rentenversicherung ist danach ein vertretbarer sachlicher Gesichtspunkt (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.07.1989, a.a.O.). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die gesetzliche Regelung an den Tod des Ausgleichsberechtigten als Grund für den Wegfall der Kürzung und den daraufhin zu stellenden Antrag des Ausgleichsverpflichteten als zeitliche Grenze für den Anspruch aus § 37 VersAusglG anknüpft.
31 
Der eigentliche Eingriff in die versorgungsrechtliche Position des Ausgleichsverpflichteten findet bereits im Zeitpunkt des Vollzugs des Versorgungsausgleichs statt und ist durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG legitimiert. Nach Durchführung des Versorgungsausgleichs bestehen zwei selbständige Versicherungsverhältnisse; die rentenrechtlichen Schicksale der geschiedenen Ehegatten sind grundsätzlich unabhängig voneinander zu sehen. Daraus folgt, dass der Versicherungsverlauf des Ausgleichsverpflichteten regelmäßig nicht von dem des Ausgleichsberechtigten beeinflusst werden kann. Des Weiteren ist zu berücksichtigten, dass Rentenversicherungsansprüche und Rentenversicherungsanwartschaften in einem ausgeprägten sozialen Bezug stehen; sie sind Bestandteil eines Leistungssystems, dem eine besondere soziale Funktion zukommt. Die Berechtigung des einzelnen „Eigentümers“ lässt sich nicht von den Rechten und Pflichten anderer lösen. Bei diesen „Anderen“ ist es ausgeschlossen, dass der Tod des Versicherten - selbst wenn der Versicherungsträger keine Leistungen erbracht hat - zu einer Übertragung seiner Anwartschaften auf Dritte führt. Insoweit stellt jede Härteregelung ohnehin ein Sonderrecht für geschiedene Eheleute dar (BVerfG, Urteil vom 05.07.1989, a.a.O.). Mit einer Anpassung nach § 37 Abs. 1 und 2 VersAusglG wird bereits das Versicherungsprinzip zu Lasten der Versichertengemeinschaft durchbrochen. Es ist nicht sachwidrig, dass der Wegfall der Kürzung nur unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 38 Abs. 2, 34 Abs. 3 VersAusglG erfolgt. Vor ihrem Tod standen der ausgleichsberechtigten Person aufgrund des Versorgungsausgleichs Versorgungsanwartschaften zu, die ihr Versicherungsschutz gewährten. Ob der Versicherungsfall tatsächlich eintritt und Leistungen zu gewähren sind, ist ohne Belang. Daraus ergibt sich, dass die übertragenen Versorgungsanwartschaften der früheren Ehefrau ihr bis zu ihrem Tod lückenlos Versicherungsschutz geboten haben. Erst mit dem Tod stand endgültig fest, dass sich dieser Schutz nicht mehr verwirklichen wird. Diese Zäsur „Ende des Versicherungsschutzes“ ist ein sachlicher Grund, den Rückausgleich auf einen Zeitraum zu beschränken, der nach dem Zeitpunkt des Wegfalls des Versicherungsschutzes liegt. Der Ausgleichspflichtige konnte bis dahin zu keiner Zeit damit rechnen, von den Folgen des Versorgungsausgleichs verschont zu bleiben. Die Anpassung der Versorgung hing (sowohl nach dem VAHRG als auch nach dem VersAusglG) von einem grundsätzlich ungewissen Ereignis, nämlich dem Vorversterben des Ausgleichsberechtigten nach allenfalls kurzer Leistungsbezugsdauer, ab.
32 
Die Regelungen der §§ 37, 38 Abs. 2, 34 Abs. 3 VersAusglG sind auch deshalb im Rahmen des gesamten Regelungskonzepts des Versorgungsausgleichsgesetzes durch den weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers gedeckt und nicht unverhältnismäßig, weil sie zwar einerseits - wie vorliegend - eine Einschränkung, aber andererseits (etwa hinsichtlich der unschädlichen Rentenbezugsdauer des Ausgleichsberechtigten sowie bei deren Hinterbliebenen) auch eine Ausweitung von Leistungsansprüchen vorsehen. Die (zeitlich begrenzte) Kürzung der Anrechte der ausgleichspflichtigen Person wird über den Zuwachs an Versorgungen bei der ausgleichsberechtigten Person (und deren Hinterbliebenen) kompensiert (BT-Drs. 16/10144 S. 44).
33 
Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht wurden nach § 4 Abs. 2 VAHRG auf die rückausgleichsbedingte Versorgungserhöhung angerechnet. Eine solche Anrechnung von Leistungen sieht das Versorgungsausgleichsgesetz nun nicht mehr vor. Nach § 37 Abs. 1 und 2 VersAusglG wird ein Anrecht des Ausgleichspflichtigen nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist und die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate (bisher: 24 Monate) bezogen hat. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erhält die ausgleichspflichtige Person ungekürzte Versorgungsbezüge. Gleichzeitig und davon unabhängig können auch die Hinterbliebenen der ausgleichsberechtigten Person ungekürzte Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage der (familien-)gerichtlichen Versorgungsausgleichsentscheidung erhalten, so dass es im Ergebnis zu Doppelleistungen aus dem übertragenen Anrecht kommen kann. Um dies auszugleichen, verlagert § 38 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 VersAusglG den Beginn der Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person in nicht zu beanstandender Weise auf den ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
34 
Dass der Gesetzgeber die Anpassung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG - entsprechend der früheren Rechtslage (§ 9 Abs. 1 VAHRG) - von einem Antrag des Ausgleichspflichtigen abhängig macht, ist mit Blick auf seinen weiten Gestaltungsspielraum ebenfalls nicht zu beanstanden und insbesondere nicht unverhältnismäßig. Der Ausgleichspflichtige hat ein Interesse daran, dass eine Anpassung (hier: Wegfall der Kürzung der Versorgungsbezüge) alsbald nach dem Tod des früheren Ehegatten erfolgt. Insoweit stehen seine Vermögensinteressen im Raum, deren Verfolgung ihm zuzumuten ist. Die in § 4 VersAusglG eingeräumten Auskunftsansprüche gegenüber dem Ehegatten und dessen Erben bzw. subsidiär gegenüber den Versorgungsträgern versetzen den Ausgleichspflichtigen grundsätzlich in die Lage, alle maßgeblichen Umstände in Erfahrung zu bringen. Dieses formalisierte Verfahren dient auch den Interessen des Dienstherrn, der von einer - im Übrigen auch kaum praktikablen - Prüfung von Amts wegen entlastet wird.
35 
Nach alledem ist auch eine Unzumutbarkeit der Regelung im Sinne einer Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nicht gegeben. Zwar kann es den einzelnen Ausgleichsverpflichteten hart treffen, wenn er nach dem Tod seines geschiedenen Ehegatten erkennen muss, dass es bei der Kürzung der Versorgung endgültig verbleibt, weil die Voraussetzungen der §§ 37, 38, 34 VersAusglG nicht erfüllt sind. Daraus folgt indes nicht, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, dass die Regelung die Betroffenen übermäßig belastete (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 17.10.1990 - 1 BvR 283/85 -, BVerfGE 83, 1). Diese Zumutbarkeitsgrenze wird daher auch nicht überschritten, wenn ein Wegfall der Kürzung unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 38 Abs. 2, 34 Abs. 3 VersAusglG nur für die Zukunft erfolgt.
36 
Auch die (Übergangs-)Regelung des § 49 VersAusglG begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Dem Gesetzgeber ist es insbesondere durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtagsregelungen einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidbar gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Einführung eines Stichtags notwendig ist und dass sich die Wahl des Zeitpunktes am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist (BVerfG, Beschluss vom 20.04.2011 - 1 BvR 1811/08 -, Juris, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Intention des Gesetzgebers war es, eine parallele Anwendung von altem und neuem Recht über längere Zeit zu vermeiden; vielmehr sollte das neue Recht möglichst schnell und möglichst weitgehend zur Anwendung kommen (BT-Drs. 16/10144 S. 85). Die Einführung eines Stichtags für den Übergang von altem zu neuem Versorgungsausgleichsrecht gemäß § 49 VersAusglG war angesichts dieses gesetzgeberischen Ziels notwendig. Die Orientierung am Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes ist ebenso sachlich vertretbar und nicht willkürlich wie die Anknüpfung an die auch nach altem Recht erforderliche Antragstellung (vgl. auch LSG Saarland, Urteil vom 29.03.2012 - L 1 R 78/11 -, Juris).
37 
Eine unzulässige Rückwirkung liegt ebenfalls nicht vor. Die Änderung der Härteregelung verstößt weder gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot noch gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes.
38 
Insoweit ist im Hinblick auf die Erstreckung von Rechtsfolgen auf zeitlich zurückliegende Sachverhalte zu unterscheiden: Eine sog. echte Rückwirkung, die eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen zum Inhalt hat, liegt vor, wenn ein formelles oder materielles Gesetz nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift, wenn also der von der Rückwirkung betroffene Tatbestand in der Vergangenheit nicht nur begonnen hat, sondern bereits abgeschlossen war. Eine echte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Jedoch tritt das Rückwirkungsverbot zurück, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des rückwirkend geänderten Rechts bilden konnte. Wird dagegen auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte bzw. Rechtsbeziehungen für die Zukunft eingewirkt, so handelt es sich lediglich um eine sog. unechte Rückwirkung, die eine bloße tatbestandliche Rückanknüpfung zum Inhalt hat. Eine solche ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig; im Einzelfall können sich aber Einschränkungen aus Vertrauensschutz- und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ergeben (BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258, m.w.N.; Senatsurteil vom 16.10.2006 - 4 S 725/06 -, Juris).
39 
Bei der Anwendung der Regelungen der §§ 32 bis 38 VersAusglG auf Ehen, deren Versorgungsausgleich noch nach altem, also dem vor dem 01.09.2009 geltenden Recht durchgeführt wurde, handelt es sich nicht um eine rückwirkende Änderung von bereits abgewickelten Tatbeständen, sondern um eine bloß tatbestandliche Rückanknüpfung. Diese greift nicht ändernd in die Rechtslage ein, die vor ihrem Inkrafttreten bestanden hat. Die Regelung wirkt vielmehr in zulässiger Weise auf noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft ein. Grundsätzlich kann der Bürger nicht darauf vertrauen, dass eine für ihn günstige gesetzliche Regelung bestehen bleibt. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im Bereich des Beamtenversorgungsrechts durch Art. 33 Abs. 5 GG seine besondere Ausprägung erfahren hat (BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256), gebietet nicht, den von einer bestimmten Rechtslage Begünstigten vor jeder Enttäuschung seiner Erwartung in deren Fortbestand zu bewahren (BVerfG, Beschluss vom 15.05.1985 - 2 BvL 24/82 -, BVerfGE 70, 69). Dies gilt auch hier. Dem Gesetzgeber steht die Möglichkeit zu, aus Gründen des Allgemeinwohls an früheren Entscheidungen nicht mehr festzuhalten und Neuregelungen zu treffen, die den gesellschaftspolitischen und wirtschaftlichen Veränderungen Rechnung tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.2006 - 2 BvR 361/03 -, NVwZ 2006, 1280). Die Änderung des Versorgungsausgleichsrechts trägt dem Erfordernis Rechnung, einen Ausgleich zu schaffen, der zu einer gerechten Teilhabe im Versorgungsfall führt, für die Praxis verständlich und leicht handhabbar ist und die Versorgungsträger so wenig wie möglich belastet, nachdem das vormals geltende Versorgungsausgleichsrecht diesen Anforderungen nicht mehr gerecht wurde. Der bei der Scheidung durchgeführte Versorgungsausgleich verfehlte häufig die gerechte Teilhabe, unter anderem deshalb, weil sich das alte Recht auf Prognosen stützen musste, die regelmäßig von den tatsächlichen Werten im Versorgungsfall abwichen. Eine Korrektur dieser Fehler fand in der Praxis nicht statt. Das Recht war außerdem unübersichtlich geworden und wurde nur noch von wenigen Expertinnen und Experten verstanden. Durch die zunehmende Vielfalt der Alterssicherungssysteme, insbesondere wegen des Ausbaus der betrieblichen und privaten Vorsorge, hatten sich diese Grundprobleme noch verschärft (BT-Drs. 16/10144 S. 1). Dem trägt die Reform Rechnung, ohne dass sie für die Betroffenen zu unzumutbaren Belastungen führt.
40 
Auch soweit das bisherige Recht nach § 49 VersAusglG (nur) für die Verfahren nach den §§ 4 bis 10 VAHRG weiterhin anzuwenden ist, in denen der Antrag beim Versorgungträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, liegt keine unzulässige Rückwirkung vor.
41 
Eine echte Rückwirkung ist, wie dargelegt, nur gegeben, wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm und der Eintritt ihrer Rechtsfolgen auf einen Zeitpunkt festgelegt sind, der vor demjenigen liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist, sodass der Gesetzgeber nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfG, Beschluss vom 03.12.1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67). Bei Normen, die Rechtsansprüche einräumen, bedeutet „abgewickelter Tatbestand“, dass ein Sachverhalt abgeschlossen ist, der die materiellen Voraussetzungen des bisher geltenden Anspruchstatbestandes erfüllt (BVerfG, Beschluss vom 23.03.1971 - 2 BvL 2/66 u.a. -, BVerfGE 30, 367; BVerwG, Urteil vom 03.07.2003 - 2 C 36.02 -, BVerwGE 118, 277). Es bedarf keiner Vertiefung, ob diese Voraussetzungen hier ungeachtet des Umstands vorliegen, dass der Kläger den zur Durchsetzung seines Anpassungsrechts auch nach altem Recht erforderlichen Antrag noch nicht gestellt hatte. Denn das Verbot echter Rückwirkung findet im Gebot des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (BVerfG, Beschluss vom 25.05.1993 - 1 BvR 1509, 1648/91 -, BVerfGE 88, 384). Deshalb tritt es zurück, wenn sich ausnahmsweise kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte. Davon ist unter anderem dann auszugehen, wenn der Betroffene schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen war, nicht mit dem Fortbestand der Regelung rechnen durfte. Dasselbe gilt, wenn durch die Rückwirkung nur ein ganz unerheblicher Schaden verursacht würde. Schutzwürdig ist von Verfassungs wegen auch nur das betätigte Vertrauen, die „Vertrauensinvestition“, die zur Erlangung einer Rechtsposition geführt hat (BVerfG, Beschluss vom 05.05.1987 - 1 BvR 724/81 u.a. -, BVerfGE 75, 246). Um Vertrauensschutz zu begründen, muss die rückwirkend geänderte gesetzliche Regelung generell geeignet sein, aus dem Vertrauen auf ihr Fortbestehen heraus Entscheidungen und Dispositionen herbeizuführen oder zu beeinflussen, die sich bei der Änderung der Rechtslage als nachteilig erweisen (BVerfG, Beschluss vom 23.03.1971, a.a.O.). Der Betroffene soll in seinem Vertrauen darauf geschützt sein, dass der Gesetzgeber nicht nachträglich eine Regelung trifft, auf die er nicht mehr durch eine Verhaltensänderung reagieren kann. Er bedarf eines solchen Schutzes nicht, wenn ihn auch die rechtzeitige Kenntnis der geänderten Rechtslage nicht zu einem alternativen Verhalten veranlasst hätte. Der Schutz des Vertrauens in den Bestand des alten Rechts endet in jedem Fall mit dem Beschluss des neuen Rechts (BVerfG, Beschluss vom 15.10.1996 - 1 BvL 44, 48/92 -, BVerfGE 95, 64, m.w.N.).
42 
Davon ausgehend war die geänderte Regelung schon nicht geeignet, eine Vertrauensinvestition herbeizuführen. Bei der Aussicht auf eine vollständige Rückabwicklung der Kürzung der Versorgungsbezüge kann es sich für die Betroffenen allenfalls um eine vage Hoffnung gehandelt haben. Denn sie hing ab von dem zukünftigen ungewissen Eintritt eines Ereignisses - dem Vorversterben des Ausgleichsberechtigten - und weiteren Voraussetzungen, nämlich einer Rentenbezugsdauer von unter zwei Jahren. Deshalb konnte ein Betroffener mit dieser Möglichkeit nicht verlässlich rechnen und umso weniger im Vertrauen auf die alte Gesetzeslage - nunmehr entwertete - Entscheidungen oder Dispositionen treffen. Dies hat auch der Kläger, wie sein Verhalten zeigt, nicht getan.
43 
Darüber hinaus ist Vertrauensschutz auch deshalb ausgeschlossen, weil das Versorgungsausgleichsgesetz vom 03.04.2009 bereits am 08.04.2009 - und damit nahezu fünf Monate vor seinem Inkrafttreten - im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist. Dem Kläger stand danach wie allen anderen Betroffenen ausreichend Zeit zur Verfügung, um sich auf die Änderung der Gesetzeslage einzustellen. Insbesondere hätte er die Bemühungen, die er im Jahr 2010 entfaltet hat und die alsbald zum Erfolg geführt haben, auch in der Zeit zwischen Verkündung des Gesetzes und seinem Inkrafttreten mit der Folge unternehmen können, dass er noch rechtzeitig unter der Geltung des alten Rechts einen Antrag auf Anpassung hätte stellen können. Auch vor diesem Hintergrund ist Vertrauensschutz nicht gegeben.
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
45 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
46 
Beschluss vom 03. Dezember 2013
47 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 85.000,-- EUR festgesetzt.
48 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Der Schriftsatz des Klägers vom 13.12.2013 hat dem Senat keinen Anlass gegeben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
15 
Die Berufung des Klägers ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass seine Versorgungsbezüge für die Zeit vom 01.01.1993 bis zum 31.03.2010 ohne Berücksichtigung eines Kürzungsbetrags nach § 55c SVG festgesetzt und ihm die insoweit einbehaltenen Kürzungsbeträge erstattet werden. Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 10.05.2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 30.06.2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten.
16 
Ein Anspruch des Klägers auf Aufhebung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge ab dem 01.01.1993 und auf Rückerstattung der bis zum 31.03.2010 einbehaltenen Beträge ergibt sich nicht aus dem am 01.09.2009 in Kraft getretenen Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700, zuletzt geändert durch Art. 25 des Gesetzes vom 08.12.2010 (BGBl. I S. 1768). Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG wird nach dem Tod der ausgleichsberechtigten Person ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Die ausgleichsberechtigte geschiedene Ehefrau des Klägers ist am 17.05.2004 verstorben und hatte bis dahin auch keine Leistungen aus der Rentenversicherung in Anspruch genommen. Bei der Beamtenversorgung des Klägers handelt es sich um ein anpassungsfähiges Anrecht nach § 32 Nr. 2 VersAusglG, so dass die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG für einen Wegfall der Kürzung der Versorgungsbezüge erfüllt sind. Der Wegfall der Kürzung tritt allerdings gemäß § 38 Abs. 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 VersAusglG erst mit dem ersten Tag des Monats ein, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Eine Rückerstattung von einbehaltenen Beträgen ist nicht vorgesehen. Zugunsten des Klägers ist die Beklagte von einer Antragstellung am 30.03.2010 ausgegangen und hat dementsprechend die Kürzung (erst) ab dem 01.04.2010 aufgehoben.
17 
Ein Anspruch des Klägers auf vollständige Rückgängigmachung der aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs erfolgten Kürzung seiner Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21.02.1983 (BGBl. I S. 105; zuletzt geändert durch Art. 65 des Gesetzes vom 17.12.2008, BGBl. I S. 2586; vgl. dazu nur BSG, Urteil vom 01.09.1988 - 4/11a RA 38/87 -, Juris) besteht nicht. Denn dieses Gesetz ist nach Art. 23 Nr. 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I. S. 700) mit Ablauf des 31.08.2009 außer Kraft getreten. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger beim zuständigen Leistungsträger keinen Antrag nach § 9 VAHRG auf Wegfall der Kürzung nach dem Tod des Berechtigten (§ 4 VAHRG) gestellt.
18 
Auch die Übergangsvorschriften der §§ 48 ff. VersAusglG führen nicht zur Anwendbarkeit des bis zum 31.08.2009 geltenden Rechts. Nach dem hier allein in Betracht kommenden § 49 VersAusglG sind die Bestimmungen der §§ 4 bis 10 VAHRG nur anwendbar, wenn der entsprechende Antrag vor dem 1. September 2009 beim Versorgungsträger eingegangen ist. Der Antrag des Klägers auf Wegfall der Kürzung und Rückzahlung der einbehaltenen Beträge nach dem Tod seiner geschiedenen Ehefrau vor Rentenbezug ist jedoch frühestens am 30.03.2010 und damit nach dem Stichtag gestellt worden.
19 
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 32 VwVfG) kann dem Kläger nicht gewährt werden. Die Antragsfrist des § 49 VersAusglG ist als materiellrechtlich wirkende Ausschlussfrist ausgebildet, die nicht verlängert werden kann und nach deren Ablauf insbesondere eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.02.1010 - 5 C 13.09 -, Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 17; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl., § 32 RdNr. 16, § 31 RdNr. 9ff.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 32 RdNr. 6, § 31 RdNr. 8ff.).
20 
Die Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG ist wie auch § 48 VersAusglG von der Erwägung getragen, dass das neue Recht im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit möglichst weitgehend und möglichst schnell zur Anwendung kommen soll. Es soll vermieden werden, dass die Praxis über einen langen Zeitraum zwei Rechtsordnungen nebeneinander anwenden muss (BT-Drs.16/10444 S. 85). Dieser Zweck kann aber nur erreicht werden, wenn eine nicht fristgerechte Antragstellung zum endgültigen Verlust der Berechtigung führt, die Anwendung des alten Rechts zu erlangen. Dies gebietet es, die Antragsfrist des § 49 VersAusglG als materielle Ausschlussfrist aufzufassen. Sie erweist sich damit als Frist, die den uneigentlichen gesetzlichen Fristen zuzurechnen ist, also denjenigen Zeitspannen, deren Ende einen äußersten Zeitpunkt festlegt, nach dem auch bei fehlendem Verschulden eine Parteihandlung endgültig nicht mehr vorgenommen werden kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.04.1985 - 9 C 7.85 -, Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 4).
21 
Die Versäumung einer gesetzlichen Ausschlussfrist geht indes nicht ausnahmslos mit dem Verlust des vor ihrem Ablauf geltend zu machenden materiellrechtlichen Anspruchs einher. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass sich Behörden unter bestimmten engen Voraussetzungen nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen dürfen (BVerwG, Urteil vom 28.03.1996 - 7 C 28.95 -, BVerwGE 101, 39, m.w.N.). Eine ausnahmsweise „Nachsichtgewährung“ kommt zum Ausgleich besonderer Härten in Betracht, wenn die Ausschlusswirkung nicht mit Treu und Glauben vereinbar wäre oder in einem Fall höherer Gewalt bei außergewöhnlichen Ereignissen, die nach den Umständen des Falles auch durch die größte, vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.1985, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 10.01.2007 - 24 BV 03.722 -, Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.10.1988 - 2 B 26/88 -, NVwZ 1989, 381). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
22 
Auch wenn für den Kläger nachvollziehbar eine Härte darin liegt, dass seine Versorgungsbezüge zu Gunsten seiner geschiedenen Frau über deren Tod hinaus in einer Gesamthöhe von ca. 85.000,-- EUR gekürzt worden sind, obwohl diese keine Rente bezogen hat, ist es nach Treu und Glauben nicht geboten, eine Ausnahme von der Ausschlusswirkung anzunehmen. Der Kläger nimmt schon nicht hinreichend in den Blick, dass aufgrund des Versorgungsausgleichs zwei Versicherungsverhältnisse entstehen, die grundsätzlich - und in Folge des Versicherungsprinzips vor allem auch hinsichtlich der jeweiligen Leistungen oder Ansprüche - voneinander unabhängig sind. Dies verdeutlicht auch der Umstand, dass es unter der Geltung des VAHRG nach dessen § 4 Abs. 2 bei der Kürzung der Versorgungsbezüge des Ausgleichsverpflichteten schon dann endgültig verblieb, wenn der Berechtigte mehr als zwei Jahre Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten hatte, obwohl auch in diesem Fall - bei einer diesen Zeitraum nur geringfügig übersteigenden Rentenbezugsdauer - der Kürzungsbetrag insgesamt weit über den gewährten Leistungen gelegen haben dürfte. Der Umstand, dass der Kläger und seine Frau nach der Scheidung keinen Kontakt mehr zueinander hatten und er deshalb von ihrem Tod im Jahr 2004 bis zum Jahr 2010 keine Kenntnis hatte, betrifft allein seine persönliche Sphäre. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, ist eine Ausnahme von der Ausschlusswirkung nach Treu und Glauben nur in eng begrenzten Sonderkonstellationen möglich. Eine solche liegt nicht vor, wenn die mangelnde Kenntnis in Bezug auf ein bestimmtes Ereignis in der Sphäre des Betroffenen begründet liegt. Auch ein Fall höherer Gewalt ist nicht gegeben, da nichts dafür ersichtlich ist, dass es dem Kläger auch unter größtmöglicher Anstrengung unmöglich war, vom Tod seiner geschiedenen Ehefrau noch vor dem 01.09.2009 zu erfahren und einen Antrag nach § 9 VAHRG zu stellen.
23 
Ob und unter welchen Voraussetzungen eine weitere Ausnahme dann eingreift, wenn die Versäumung der Ausschlussfrist allein auf einem Fehlverhalten einer Behörde beruht (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 31 RdNr. 13; BVerwG, Urteil vom 28.03.1996, a.a.O.), bedarf keiner Entscheidung. Dies gilt ebenso für die Frage, ob ein Betroffener sich bei Versäumung einer materiellen Ausschlussfrist ausnahmsweise auf die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs berufen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.1010, a.a.O.). Dieser setzt voraus, dass eine Behörde durch fehlerhaftes Verwaltungshandeln nachteilige Folgen für die Rechtsstellung des Versicherten herbeigeführt hat und dass diese rechtlichen Nachteile durch rechtmäßiges Verwaltungshandeln wieder beseitigt werden können (BSG, Urteil vom 17.12.1980 - 12 RK 34/80 -, BSGE 51, 89). Der Herstellungsanspruch hat indes auch und gerade zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft (§§ 14, 15 SGB I), verletzt hat (vgl. BSG, Urteile vom 01.04.2004 - B 7 AL 52/03 R -, BSGE 92, 267, und vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 63/06 R -, Juris; Beschluss vom 16.12.2008 - B 4 AS 77/08 B -, Juris; BVerwG, Urteil vom 23.02.1010 - 5 C 13.09 -, a.a.O.; vgl. auch das vom Kläger in Bezug genommene Urteil des SG Münster vom 17.02.2012 [- S 14 R 744/10 -, Juris], das durch Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 07.01.2013 [- L 3 R 274/12 -, Juris] aufgehoben worden ist). Denn ein derartiges behördliches Fehlverhalten ist hier nicht gegeben.
24 
Ein Fehler der Beklagten ist vorliegend weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Die Beklagte traf auch nicht die Pflicht, den Kläger über die hier in Rede stehende Rechtsänderung zu unterrichten (vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.05.2013 - 5 LA 46/13 -, NVwZ-RR 2013, 850). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht grundsätzlich keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für die Beamten einschlägigen Vorschriften, und zwar vor allem dann nicht, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei jedem Beamten vorausgesetzt werden können oder die sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann. Demgemäß gebietet es die Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht, die Beamten von sich aus auf für sie etwa in Betracht kommende Möglichkeiten einer Antragstellung aufmerksam zu machen. Nur in besonderen Fällen können Umstände vorliegen, die geeignet sind, eine Belehrungspflicht auszulösen. Ein derartiger Umstand kann insbesondere in einer üblicherweise erfolgenden Belehrung oder aber in einer ausdrücklichen Bitte um Auskunft liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.1997 - 2 C 10.96 -, BVerwGE 104, 55, m.w.N.). Danach bestand hier keine Pflicht der Beklagten, den Kläger über die Änderung des Rechts des Versorgungsausgleichs und die daraus folgenden möglichen Auswirkungen auf eine Anpassung seiner Versorgungsbezüge zu informieren. Weder kann sich der Kläger auf eine entsprechende Verwaltungspraxis der Beklagten berufen noch lagen sonstige Umstände vor, die ausnahmsweise eine Belehrungspflicht begründen könnten. Das Versorgungsausgleichsgesetz regelt in umfassender Weise die Teilung von Ansprüchen auf Versorgung im Fall einer Ehescheidung. Es handelt sich mithin um Regelungen, die ihren Sachgrund in den Folgen der Ehescheidung als solcher finden und die nicht in besonderer Weise auf das Beamtenverhältnis bezogen sind. Schon deshalb besteht keine Belehrungspflicht des Dienstherrn, sondern es ist die originäre Aufgabe des geschiedenen Beamten, die Entwicklung des Scheidungsfolgenrechts eigenständig im Blick zu behalten. Hinzu kommt, dass die Möglichkeit der Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen des Todes der ausgleichsberechtigten Person einen Ausnahmefall zum Zweck der Vermeidung von Härten darstellt. Angesichts der eng gefassten Tatbestandsvoraussetzungen kommt die Vorschrift nur in besonderen Fällen zum Tragen, die der Dienstherr nicht von sich aus ermitteln und in den Blick nehmen muss.
25 
Es ist auch nicht erkennbar, dass ein Fehlverhalten anderer Behörden vorliegt, das der Beklagten zuzurechnen wäre. Die Meldebehörde der Stadt Köln hat die Deutsche Rentenversicherung Rheinland über den Tod der geschiedenen Ehefrau des Klägers informiert. Sie ist damit ihrer Übermittlungspflicht aus § 5 der Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes (Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) vom 31.07.1995 (BGBl. I S. 1011, mit nachfolgenden Änderungen) nachgekommen. Eine Verpflichtung, auch den Kläger hierüber zu unterrichten, bestand nicht. Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland hat auf Anfrage des Verwaltungsgerichts Karlsruhe unter dem 17.02.2011 mitgeteilt, dass am 14.08.2004 eine Sterbemeldung des Meldeamts im Versicherungskonto von Maria P. verarbeitet worden sei. Eine Benachrichtigung des im Versicherungskonto gespeicherten Versorgungsträgers (Wehrbereichsgebührnisamt, Düsseldorf) sei nicht erfolgt. Dass dies geboten gewesen wäre, vermag der Senat nicht festzustellen; eine gesetzliche Verpflichtung, den Versorgungsträger des geschiedenen Ehegatten ohne Vorliegen eines Auskunftsersuchens über den Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu unterrichten, bestand nicht (vgl. auch § 9 Abs. 4 VAHRG). Soweit sich der Kläger auf im Internet (www.deutsche-rentenversicherung-regional.de) veröffentlichte „Rechtliche Arbeitsanweisungen“ der Deutschen Rentenversicherung beruft, folgt daraus nichts anderes. Zwar heißt es darin unter der Überschrift „R7 Mitteilungspflichten“: „Oft hat die ausgleichspflichtige Person keine Kenntnis vom Tod der ausgleichsberechtigten Person, wohl aber der Rentenversicherungsträger, der dies über die Sterbemeldungen erfährt… Hier ist die ausgleichspflichtige Person aufgrund der Beratungspflichten der Rentenversicherungsträger von Amts wegen zu informieren.“ Indes bezieht der Kläger Versorgungsbezüge von der Beklagten und steht in keinem Versicherungsverhältnis zur Deutschen Rentenversicherung; deshalb trifft diese ihm gegenüber auch keine Beratungspflicht. Soweit der Kläger geltend macht, dass in den Arbeitsanweisungen weiter vorgesehen sei (R 7.1 und R 10.2 Benachrichtigungsverfahren), dass bei Versterben des Ausgleichsberechtigten der Versicherungsträger des Ausgleichspflichtigen durch ein maschinelles Benachrichtigungsverfahren informiert werde, hat die Deutsche Rentenversicherung im Schreiben vom 25.06.2012 an die Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf hingewiesen, dass der Kläger nicht bei der Deutschen Rentenversicherung versichert sei und sein Versorgungskonto deshalb auch nicht am Benachrichtigungsverfahren teilnehmen könne. Auch darüber hinaus ist für ein Fehlverhalten der Deutschen Rentenversicherung nichts ersichtlich, so dass offen bleiben kann, ob ein solches der Beklagten zugerechnet werden könnte. Auch bedarf keiner Vertiefung, dass der Kläger wohl nicht unverschuldet an der Einhaltung der Frist gehindert war. Denn es nicht erkennbar, dass es ihm nicht zuzumuten gewesen wäre, sich bereits früher darüber zu informieren, ob seine geschiedene Ehefrau eine Rente bezieht. Dies hätte zumindest zu dem Zeitpunkt nahegelegen, als sie - im Jahr 2007 - die Regelaltersgrenze erreicht hatte. Dies wäre dem Kläger auch, wie der Verfahrensablauf zeigt, ungeachtet des Umstands möglich gewesen, dass er keinen Kontakt mehr zu seiner geschiedenen Ehefrau hatte. Es oblag ihm sowohl nach der alten als auch nach der neuen Gesetzeslage, entsprechende Erkundigungen einzuholen. Dies war ihm auch zumutbar, da die Nachwirkungen seiner Ehe und seine Vermögensinteressen betroffen waren, die weiterhin seine Befassung erforderten. Dass der Kläger danach die gebotene und nach den Umständen zumutbare Sorgfalt eingehalten hätte, das heißt diejenige Sorgfalt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrenden Verfahrensbeteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten war (vgl. zu diesem Maßstab Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 32 RdNr. 20), ergibt sich nicht.
26 
Der Senat sieht keinen Anlass, nach Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
27 
Der aus § 38 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 VersAusglG folgende Ausschluss eines rückwirkenden Rückausgleichs ist nicht verfassungswidrig (ebenso: Bayerisches LSG, Urteil vom 13.11.2013 - L 13 R 316/13 -, Juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.06.2013 - L 18 KN 160/12 -, Juris; LSG Saarland, Urteil vom 29.03.2012, a.a.O.; VG Berlin, Urteil vom 24.09.2013 - 28 K 80.11 -, Juris; VG Trier, Urteil vom 31.01.2012 - 1 K 1349/11.TR -, Juris; VG München, Urteile vom 07.08.2012 - M 5 K 11.3211 - und vom 29.03.2011 - M 5 K 1 0.4285 -, jeweils Juris). Er verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 5 oder Art. 3 Abs. 1 GG.
28 
Für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten übernimmt Art. 33 Abs. 5 GG die gleiche Funktion, die außerhalb von Beamtenverhältnissen Art. 14 Abs. 1 GG zukommt. Daher hängt das Ergebnis der verfassungsrechtlichen Prüfung der §§ 38 Abs. 2, 34 Abs. 3 VersAusglG nicht davon ab, ob Rentenanwartschaften betroffen sind, die durch Art. 14 GG geschützt sind, oder ob der Anspruch eines Beamten auf standesgemäßen Unterhalt berührt wird, der durch Art. 33 Abs. 5 GG gesichert ist (BVerfG, Urteil vom 05.07.1989 - 1 BvL 11/87 u.a. -, BVerfGE 80, 297).
29 
Dass die Kürzung der Versorgung des Ausgleichsverpflichteten nach der Neuregelung nur noch ab dem ersten Tag des auf den Antrag des Ausgleichsverpflichteten folgenden Monats wegfällt, verstößt im Gesamtkontext des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht gegen Verfassungsrecht. Eine vollständige Rückabwicklung der durchgeführten Kürzung der Versorgungsbezüge ist auch beim Versterben der ausgleichsberechtigten Person vor Inanspruchnahme von Leistungen aus den übertragenen Anwartschaften verfassungsrechtlich nicht geboten. Das folgt mit hinlänglicher Klarheit bereits aus den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.1980 (- 1 BvL 17/77 u.a. -, BVerfGE 53, 257) und vom 05.07.1989 (a.a.O.). Danach war und ist zur Beseitigung von Härten eine § 4 Abs. 1 VAHRG in der durch das Bundessozialgericht vorgenommenen Auslegung entsprechende Regelung einer vollständigen Rückerstattung (BSG, Urteil vom 01.09.1988, a.a.O.) verfassungsrechtlich nicht erforderlich. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 28.02.1980 (a.a.O.) keine für die Durchführung des Versorgungsausgleichs maßgebliche Bestimmung für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Der Gesetzgeber war nach dieser Entscheidung lediglich gehalten, eine ergänzende Härteregelung zu schaffen und bei deren Ausgestaltung die beschriebene Härtelage - Vorversterben des Berechtigten vor dem Ausgleichsverpflichteten - grundsätzlich zu berücksichtigen. Im Übrigen lag und liegt es in seiner weiten Gestaltungsfreiheit, die Grenzen für die „Rückabwicklung“ des Versorgungsausgleichs zu ziehen und damit zugleich die Gruppe der Ausgleichsverpflichteten zu bestimmen, die bei Vorversterben des Ausgleichsberechtigten einen Anspruch auf ihre ungekürzte Versorgung zurückgewinnen. Soweit dabei der Regelungsgehalt von Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 GG berührt wird, muss sich bei der gesetzlichen Regelung die sachliche Vertretbarkeit aus der Eigenart des zu regelnden Sachverhältnisses heraus entwickeln lassen; der Grund muss in diesem Sinne „sachbezogen“ sein und unter diesem Gesichtspunkt vertretbar erscheinen; ferner muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein (BVerfG, Urteil vom 05.07.1989, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
30 
Dem Bundesgesetzgeber waren bei der Schaffung des Versorgungsausgleichsgesetzes sowohl § 4 VAHRG als auch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.1980 und 05.07.1989 bekannt. Der Gesetzgeber sah sich (erneut) zwei Anforderungen gegenüber: Zum einen galt es, die Forderung des Bundesverfassungsgerichts nach einer Härtefallregelung zu beachten, zum anderen mussten im Interesse der Versichertengemeinschaft die mit der Härteregelung einhergehenden Mehrkosten für die Versicherungsträger in Grenzen gehalten werden (so schon BVerfG, Urteil vom 05.07.1989, a.a.O.). Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10144 S. 76) sollten mit der Neuregelung zum zeitlichen Beginn des Rückausgleichs ein Gleichlauf mit den anderen Anpassungsfällen und dem Abänderungsverfahren hergestellt werden sowie eine Beschränkung der Anpassung dahingehend erfolgen, dass diese - was aus dem bisherigen Gesetzeswortlaut nicht eindeutig erkennbar gewesen und vom Bundessozialgericht im Sinne einer ex-tunc-Wirkung ausgelegt worden sei - nunmehr ex nunc wirke. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass mit der nachträglichen Anpassung zu Lasten der Versichertengemeinschaft das Versicherungsprinzip durchbrochen wird, sollten die Versorgungsträger vor einer weitergehenden Rückabwicklung geschützt werden. Dies ist sachgerecht; der ausgleichsverpflichtete Ehegatte hat von Verfassungs wegen keinen Anspruch auf eine von den übrigen Rentenversicherungsverhältnissen völlig losgelöste Regelung seiner Versorgungsansprüche; andernfalls wären gleichheitswidrige Ergebnisse innerhalb der Versichertengemeinschaft zu befürchten, die vermieden werden müssen. Die grundsätzliche Orientierung der Härteregelegung am System der Rentenversicherung ist danach ein vertretbarer sachlicher Gesichtspunkt (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.07.1989, a.a.O.). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die gesetzliche Regelung an den Tod des Ausgleichsberechtigten als Grund für den Wegfall der Kürzung und den daraufhin zu stellenden Antrag des Ausgleichsverpflichteten als zeitliche Grenze für den Anspruch aus § 37 VersAusglG anknüpft.
31 
Der eigentliche Eingriff in die versorgungsrechtliche Position des Ausgleichsverpflichteten findet bereits im Zeitpunkt des Vollzugs des Versorgungsausgleichs statt und ist durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG legitimiert. Nach Durchführung des Versorgungsausgleichs bestehen zwei selbständige Versicherungsverhältnisse; die rentenrechtlichen Schicksale der geschiedenen Ehegatten sind grundsätzlich unabhängig voneinander zu sehen. Daraus folgt, dass der Versicherungsverlauf des Ausgleichsverpflichteten regelmäßig nicht von dem des Ausgleichsberechtigten beeinflusst werden kann. Des Weiteren ist zu berücksichtigten, dass Rentenversicherungsansprüche und Rentenversicherungsanwartschaften in einem ausgeprägten sozialen Bezug stehen; sie sind Bestandteil eines Leistungssystems, dem eine besondere soziale Funktion zukommt. Die Berechtigung des einzelnen „Eigentümers“ lässt sich nicht von den Rechten und Pflichten anderer lösen. Bei diesen „Anderen“ ist es ausgeschlossen, dass der Tod des Versicherten - selbst wenn der Versicherungsträger keine Leistungen erbracht hat - zu einer Übertragung seiner Anwartschaften auf Dritte führt. Insoweit stellt jede Härteregelung ohnehin ein Sonderrecht für geschiedene Eheleute dar (BVerfG, Urteil vom 05.07.1989, a.a.O.). Mit einer Anpassung nach § 37 Abs. 1 und 2 VersAusglG wird bereits das Versicherungsprinzip zu Lasten der Versichertengemeinschaft durchbrochen. Es ist nicht sachwidrig, dass der Wegfall der Kürzung nur unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 38 Abs. 2, 34 Abs. 3 VersAusglG erfolgt. Vor ihrem Tod standen der ausgleichsberechtigten Person aufgrund des Versorgungsausgleichs Versorgungsanwartschaften zu, die ihr Versicherungsschutz gewährten. Ob der Versicherungsfall tatsächlich eintritt und Leistungen zu gewähren sind, ist ohne Belang. Daraus ergibt sich, dass die übertragenen Versorgungsanwartschaften der früheren Ehefrau ihr bis zu ihrem Tod lückenlos Versicherungsschutz geboten haben. Erst mit dem Tod stand endgültig fest, dass sich dieser Schutz nicht mehr verwirklichen wird. Diese Zäsur „Ende des Versicherungsschutzes“ ist ein sachlicher Grund, den Rückausgleich auf einen Zeitraum zu beschränken, der nach dem Zeitpunkt des Wegfalls des Versicherungsschutzes liegt. Der Ausgleichspflichtige konnte bis dahin zu keiner Zeit damit rechnen, von den Folgen des Versorgungsausgleichs verschont zu bleiben. Die Anpassung der Versorgung hing (sowohl nach dem VAHRG als auch nach dem VersAusglG) von einem grundsätzlich ungewissen Ereignis, nämlich dem Vorversterben des Ausgleichsberechtigten nach allenfalls kurzer Leistungsbezugsdauer, ab.
32 
Die Regelungen der §§ 37, 38 Abs. 2, 34 Abs. 3 VersAusglG sind auch deshalb im Rahmen des gesamten Regelungskonzepts des Versorgungsausgleichsgesetzes durch den weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers gedeckt und nicht unverhältnismäßig, weil sie zwar einerseits - wie vorliegend - eine Einschränkung, aber andererseits (etwa hinsichtlich der unschädlichen Rentenbezugsdauer des Ausgleichsberechtigten sowie bei deren Hinterbliebenen) auch eine Ausweitung von Leistungsansprüchen vorsehen. Die (zeitlich begrenzte) Kürzung der Anrechte der ausgleichspflichtigen Person wird über den Zuwachs an Versorgungen bei der ausgleichsberechtigten Person (und deren Hinterbliebenen) kompensiert (BT-Drs. 16/10144 S. 44).
33 
Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht wurden nach § 4 Abs. 2 VAHRG auf die rückausgleichsbedingte Versorgungserhöhung angerechnet. Eine solche Anrechnung von Leistungen sieht das Versorgungsausgleichsgesetz nun nicht mehr vor. Nach § 37 Abs. 1 und 2 VersAusglG wird ein Anrecht des Ausgleichspflichtigen nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist und die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate (bisher: 24 Monate) bezogen hat. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erhält die ausgleichspflichtige Person ungekürzte Versorgungsbezüge. Gleichzeitig und davon unabhängig können auch die Hinterbliebenen der ausgleichsberechtigten Person ungekürzte Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage der (familien-)gerichtlichen Versorgungsausgleichsentscheidung erhalten, so dass es im Ergebnis zu Doppelleistungen aus dem übertragenen Anrecht kommen kann. Um dies auszugleichen, verlagert § 38 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 VersAusglG den Beginn der Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person in nicht zu beanstandender Weise auf den ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
34 
Dass der Gesetzgeber die Anpassung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG - entsprechend der früheren Rechtslage (§ 9 Abs. 1 VAHRG) - von einem Antrag des Ausgleichspflichtigen abhängig macht, ist mit Blick auf seinen weiten Gestaltungsspielraum ebenfalls nicht zu beanstanden und insbesondere nicht unverhältnismäßig. Der Ausgleichspflichtige hat ein Interesse daran, dass eine Anpassung (hier: Wegfall der Kürzung der Versorgungsbezüge) alsbald nach dem Tod des früheren Ehegatten erfolgt. Insoweit stehen seine Vermögensinteressen im Raum, deren Verfolgung ihm zuzumuten ist. Die in § 4 VersAusglG eingeräumten Auskunftsansprüche gegenüber dem Ehegatten und dessen Erben bzw. subsidiär gegenüber den Versorgungsträgern versetzen den Ausgleichspflichtigen grundsätzlich in die Lage, alle maßgeblichen Umstände in Erfahrung zu bringen. Dieses formalisierte Verfahren dient auch den Interessen des Dienstherrn, der von einer - im Übrigen auch kaum praktikablen - Prüfung von Amts wegen entlastet wird.
35 
Nach alledem ist auch eine Unzumutbarkeit der Regelung im Sinne einer Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nicht gegeben. Zwar kann es den einzelnen Ausgleichsverpflichteten hart treffen, wenn er nach dem Tod seines geschiedenen Ehegatten erkennen muss, dass es bei der Kürzung der Versorgung endgültig verbleibt, weil die Voraussetzungen der §§ 37, 38, 34 VersAusglG nicht erfüllt sind. Daraus folgt indes nicht, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, dass die Regelung die Betroffenen übermäßig belastete (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 17.10.1990 - 1 BvR 283/85 -, BVerfGE 83, 1). Diese Zumutbarkeitsgrenze wird daher auch nicht überschritten, wenn ein Wegfall der Kürzung unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 38 Abs. 2, 34 Abs. 3 VersAusglG nur für die Zukunft erfolgt.
36 
Auch die (Übergangs-)Regelung des § 49 VersAusglG begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Dem Gesetzgeber ist es insbesondere durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtagsregelungen einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidbar gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Einführung eines Stichtags notwendig ist und dass sich die Wahl des Zeitpunktes am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist (BVerfG, Beschluss vom 20.04.2011 - 1 BvR 1811/08 -, Juris, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Intention des Gesetzgebers war es, eine parallele Anwendung von altem und neuem Recht über längere Zeit zu vermeiden; vielmehr sollte das neue Recht möglichst schnell und möglichst weitgehend zur Anwendung kommen (BT-Drs. 16/10144 S. 85). Die Einführung eines Stichtags für den Übergang von altem zu neuem Versorgungsausgleichsrecht gemäß § 49 VersAusglG war angesichts dieses gesetzgeberischen Ziels notwendig. Die Orientierung am Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes ist ebenso sachlich vertretbar und nicht willkürlich wie die Anknüpfung an die auch nach altem Recht erforderliche Antragstellung (vgl. auch LSG Saarland, Urteil vom 29.03.2012 - L 1 R 78/11 -, Juris).
37 
Eine unzulässige Rückwirkung liegt ebenfalls nicht vor. Die Änderung der Härteregelung verstößt weder gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot noch gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes.
38 
Insoweit ist im Hinblick auf die Erstreckung von Rechtsfolgen auf zeitlich zurückliegende Sachverhalte zu unterscheiden: Eine sog. echte Rückwirkung, die eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen zum Inhalt hat, liegt vor, wenn ein formelles oder materielles Gesetz nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift, wenn also der von der Rückwirkung betroffene Tatbestand in der Vergangenheit nicht nur begonnen hat, sondern bereits abgeschlossen war. Eine echte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Jedoch tritt das Rückwirkungsverbot zurück, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des rückwirkend geänderten Rechts bilden konnte. Wird dagegen auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte bzw. Rechtsbeziehungen für die Zukunft eingewirkt, so handelt es sich lediglich um eine sog. unechte Rückwirkung, die eine bloße tatbestandliche Rückanknüpfung zum Inhalt hat. Eine solche ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig; im Einzelfall können sich aber Einschränkungen aus Vertrauensschutz- und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ergeben (BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258, m.w.N.; Senatsurteil vom 16.10.2006 - 4 S 725/06 -, Juris).
39 
Bei der Anwendung der Regelungen der §§ 32 bis 38 VersAusglG auf Ehen, deren Versorgungsausgleich noch nach altem, also dem vor dem 01.09.2009 geltenden Recht durchgeführt wurde, handelt es sich nicht um eine rückwirkende Änderung von bereits abgewickelten Tatbeständen, sondern um eine bloß tatbestandliche Rückanknüpfung. Diese greift nicht ändernd in die Rechtslage ein, die vor ihrem Inkrafttreten bestanden hat. Die Regelung wirkt vielmehr in zulässiger Weise auf noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft ein. Grundsätzlich kann der Bürger nicht darauf vertrauen, dass eine für ihn günstige gesetzliche Regelung bestehen bleibt. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im Bereich des Beamtenversorgungsrechts durch Art. 33 Abs. 5 GG seine besondere Ausprägung erfahren hat (BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256), gebietet nicht, den von einer bestimmten Rechtslage Begünstigten vor jeder Enttäuschung seiner Erwartung in deren Fortbestand zu bewahren (BVerfG, Beschluss vom 15.05.1985 - 2 BvL 24/82 -, BVerfGE 70, 69). Dies gilt auch hier. Dem Gesetzgeber steht die Möglichkeit zu, aus Gründen des Allgemeinwohls an früheren Entscheidungen nicht mehr festzuhalten und Neuregelungen zu treffen, die den gesellschaftspolitischen und wirtschaftlichen Veränderungen Rechnung tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.2006 - 2 BvR 361/03 -, NVwZ 2006, 1280). Die Änderung des Versorgungsausgleichsrechts trägt dem Erfordernis Rechnung, einen Ausgleich zu schaffen, der zu einer gerechten Teilhabe im Versorgungsfall führt, für die Praxis verständlich und leicht handhabbar ist und die Versorgungsträger so wenig wie möglich belastet, nachdem das vormals geltende Versorgungsausgleichsrecht diesen Anforderungen nicht mehr gerecht wurde. Der bei der Scheidung durchgeführte Versorgungsausgleich verfehlte häufig die gerechte Teilhabe, unter anderem deshalb, weil sich das alte Recht auf Prognosen stützen musste, die regelmäßig von den tatsächlichen Werten im Versorgungsfall abwichen. Eine Korrektur dieser Fehler fand in der Praxis nicht statt. Das Recht war außerdem unübersichtlich geworden und wurde nur noch von wenigen Expertinnen und Experten verstanden. Durch die zunehmende Vielfalt der Alterssicherungssysteme, insbesondere wegen des Ausbaus der betrieblichen und privaten Vorsorge, hatten sich diese Grundprobleme noch verschärft (BT-Drs. 16/10144 S. 1). Dem trägt die Reform Rechnung, ohne dass sie für die Betroffenen zu unzumutbaren Belastungen führt.
40 
Auch soweit das bisherige Recht nach § 49 VersAusglG (nur) für die Verfahren nach den §§ 4 bis 10 VAHRG weiterhin anzuwenden ist, in denen der Antrag beim Versorgungträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, liegt keine unzulässige Rückwirkung vor.
41 
Eine echte Rückwirkung ist, wie dargelegt, nur gegeben, wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm und der Eintritt ihrer Rechtsfolgen auf einen Zeitpunkt festgelegt sind, der vor demjenigen liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist, sodass der Gesetzgeber nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfG, Beschluss vom 03.12.1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67). Bei Normen, die Rechtsansprüche einräumen, bedeutet „abgewickelter Tatbestand“, dass ein Sachverhalt abgeschlossen ist, der die materiellen Voraussetzungen des bisher geltenden Anspruchstatbestandes erfüllt (BVerfG, Beschluss vom 23.03.1971 - 2 BvL 2/66 u.a. -, BVerfGE 30, 367; BVerwG, Urteil vom 03.07.2003 - 2 C 36.02 -, BVerwGE 118, 277). Es bedarf keiner Vertiefung, ob diese Voraussetzungen hier ungeachtet des Umstands vorliegen, dass der Kläger den zur Durchsetzung seines Anpassungsrechts auch nach altem Recht erforderlichen Antrag noch nicht gestellt hatte. Denn das Verbot echter Rückwirkung findet im Gebot des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (BVerfG, Beschluss vom 25.05.1993 - 1 BvR 1509, 1648/91 -, BVerfGE 88, 384). Deshalb tritt es zurück, wenn sich ausnahmsweise kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte. Davon ist unter anderem dann auszugehen, wenn der Betroffene schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen war, nicht mit dem Fortbestand der Regelung rechnen durfte. Dasselbe gilt, wenn durch die Rückwirkung nur ein ganz unerheblicher Schaden verursacht würde. Schutzwürdig ist von Verfassungs wegen auch nur das betätigte Vertrauen, die „Vertrauensinvestition“, die zur Erlangung einer Rechtsposition geführt hat (BVerfG, Beschluss vom 05.05.1987 - 1 BvR 724/81 u.a. -, BVerfGE 75, 246). Um Vertrauensschutz zu begründen, muss die rückwirkend geänderte gesetzliche Regelung generell geeignet sein, aus dem Vertrauen auf ihr Fortbestehen heraus Entscheidungen und Dispositionen herbeizuführen oder zu beeinflussen, die sich bei der Änderung der Rechtslage als nachteilig erweisen (BVerfG, Beschluss vom 23.03.1971, a.a.O.). Der Betroffene soll in seinem Vertrauen darauf geschützt sein, dass der Gesetzgeber nicht nachträglich eine Regelung trifft, auf die er nicht mehr durch eine Verhaltensänderung reagieren kann. Er bedarf eines solchen Schutzes nicht, wenn ihn auch die rechtzeitige Kenntnis der geänderten Rechtslage nicht zu einem alternativen Verhalten veranlasst hätte. Der Schutz des Vertrauens in den Bestand des alten Rechts endet in jedem Fall mit dem Beschluss des neuen Rechts (BVerfG, Beschluss vom 15.10.1996 - 1 BvL 44, 48/92 -, BVerfGE 95, 64, m.w.N.).
42 
Davon ausgehend war die geänderte Regelung schon nicht geeignet, eine Vertrauensinvestition herbeizuführen. Bei der Aussicht auf eine vollständige Rückabwicklung der Kürzung der Versorgungsbezüge kann es sich für die Betroffenen allenfalls um eine vage Hoffnung gehandelt haben. Denn sie hing ab von dem zukünftigen ungewissen Eintritt eines Ereignisses - dem Vorversterben des Ausgleichsberechtigten - und weiteren Voraussetzungen, nämlich einer Rentenbezugsdauer von unter zwei Jahren. Deshalb konnte ein Betroffener mit dieser Möglichkeit nicht verlässlich rechnen und umso weniger im Vertrauen auf die alte Gesetzeslage - nunmehr entwertete - Entscheidungen oder Dispositionen treffen. Dies hat auch der Kläger, wie sein Verhalten zeigt, nicht getan.
43 
Darüber hinaus ist Vertrauensschutz auch deshalb ausgeschlossen, weil das Versorgungsausgleichsgesetz vom 03.04.2009 bereits am 08.04.2009 - und damit nahezu fünf Monate vor seinem Inkrafttreten - im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist. Dem Kläger stand danach wie allen anderen Betroffenen ausreichend Zeit zur Verfügung, um sich auf die Änderung der Gesetzeslage einzustellen. Insbesondere hätte er die Bemühungen, die er im Jahr 2010 entfaltet hat und die alsbald zum Erfolg geführt haben, auch in der Zeit zwischen Verkündung des Gesetzes und seinem Inkrafttreten mit der Folge unternehmen können, dass er noch rechtzeitig unter der Geltung des alten Rechts einen Antrag auf Anpassung hätte stellen können. Auch vor diesem Hintergrund ist Vertrauensschutz nicht gegeben.
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
45 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
46 
Beschluss vom 03. Dezember 2013
47 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 85.000,-- EUR festgesetzt.
48 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, ist das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden.

(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die

1.
am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder
2.
nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. September 2010 das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.

(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.

(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.

(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.

(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.

(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.

(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.

(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.

Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.

(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.

(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.

(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.

(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.

(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.

(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.


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Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 28. Februar 2013 wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung seiner Versorgungsbezüge.

2

Der im Jahr 1950 geborene Kläger war bis zu seinem Ruhestand als Berufssoldat tätig und bekleidete zuletzt das Amt eines Oberstleutnant (A 14).

3

Seine im Jahr 1974 geschlossene Ehe wurde im Februar 2003 geschieden. In einer notariell beurkundeten Scheidungsfolgenvereinbarung verpflichtete sich der Kläger, seiner geschiedenen Frau einen nachehelichen Aufstockungsunterhalt in Höhe von 900,-- € monatlich zu zahlen. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs wurden für sie außerdem Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 812,84 € begründet.

4

Nachdem der Kläger Anfang Februar 2005 in Ruhestand getreten war, setzte die Beklagte seine Versorgungsbezüge fest. Auf entsprechenden Antrag bestimmte sie mit Bescheid vom 10. Februar 2005, dass diese Bezüge gemäß § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) nicht gekürzt würden, da seine geschiedene Ehefrau noch keine Rente aus den erworbenen Anrechten erhalte und gegen den Kläger einen Anspruch auf Unterhalt habe. Die Versorgungsbezüge seien aber von dem Tag an wieder zu kürzen, von dem an die Unterhaltspflicht ende.

5

Nachdem der Kläger im Laufe des Jahres 2007 davon Kenntnis erlangt hatte, dass seine geschiedene Ehefrau Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezog und außerdem mit einem neuen Lebensgefährten unter einer gemeinsamen Anschrift lebte, forderte er sie mit Anwaltsschreiben auf, keine Rechte mehr aus der Scheidungsfolgenvereinbarung geltend zu machen. Seine geschiedene Ehefrau erwiderte, den Einnahmen stünden deutlich höhere Zins- und Tilgungsbelastungen gegenüber. Es treffe zwar zu, dass sie mit einem neuen Lebenspartner zusammen wohne. Dies ändere aber nichts an ihrem Unterhaltsanspruch. Daraufhin erhob der Kläger vor dem Amtsgericht Klage mit dem Antrag, festzustellen, dass er in Abänderung der notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung ab dem 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2015 nur noch zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts in Höhe von 150,-- € verpflichtet sei.

6

Das Amtsgericht vernahm den neuen Lebensgefährten der geschiedenen Ehefrau des Klägers als Zeugen. Dieser gab ausweislich des Sitzungsprotokolls an, seine Lebensgefährtin sei im März 2007 bei ihm eingezogen. Als sie sich ein Anwesen gekauft habe, sei er mit dort eingezogen. Es habe sich dann sehr gut zwischen ihnen beiden entwickelt. Das Gericht wies darauf hin, dass eine vergleichsweise Einigung dahingehend in Betracht komme, dass der Kläger monatlich 170,-- € nachehelichen Unterhalt bis zum 31. Dezember 2015 zahle. Mit gerichtlichem Beschluss vom 22. September 2008 vereinbarten die Parteien schließlich, dass der Kläger ab dem 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2015 einen nachehelichen Unterhalt von 225,-- € schulde. Der Unterhaltsbetrag wurde unabänderlich vereinbart, mit Ausnahme des Falles, dass die geschiedene Ehefrau wieder heirate oder zuvor in Rente gehe. Überzahlte Beträge wurden verrechnet, so dass sich für die ersten 78 Monate nur eine Zahlung von 175,-- € ergab.

7

Nachdem die Beklagte dem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2009 entnommen hatte, dass die Unterhaltsleistung sich verändert hatte, überprüfte sie die Voraussetzungen der Versorgungsleistung. Auf entsprechende Fragen gab der Kläger an, dass seine geschiedene Ehefrau mit einem neuen Partner zusammenlebe und ihm dies seit dem Gerichtstermin im Juli 2008 definitiv bekannt sei.

8

Daraufhin hob die Beklagte durch Bescheid vom 7. September 2011 den Bescheid über den Wegfall der Kürzung der Versorgungsbezüge vom 10. Februar 2005 auf. Zur Begründung führte sie aus, das neue Unterhaltsrecht stelle den Grundsatz der Eigenverantwortung in den Vordergrund. Es obliege nunmehr jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Die geschiedene Ehefrau sei mit der Hälfte ihrer Regelarbeitszeit beschäftigt. Ehebedingte Nachteile seien nicht erkennbar. Sie sei daher selbst in der Lage, für ihren Unterhalt zu sorgen. Außerdem entfalle der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, wenn die Unterhaltsberechtigte in einer ehegleichen Gemeinschaft lebe. Damit lägen keine Gründe mehr für die Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge vor. Aus Vertrauensschutzgründen würde die Kürzung jedoch erst nach dem 30. September 2011 vorgenommen, insofern ergehe ein weiterer Bescheid.

9

Der Kläger erhob am 12. September 2011 Widerspruch und verwies darauf, dass er zunächst selbst auf eine Einstellung der Unterhaltszahlungen hingewirkt habe. Nach heftigem Streit sei er dann dem Vorschlag des Amtsgerichts gefolgt. Seine Unterhaltspflicht ergebe sich aus dem gerichtlichen Vergleich.

10

Am 9. November 2011 ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung des Aufhebungsbescheids an. Daneben kürzte sie mit Bescheid vom 14. November 2011 die Versorgungsbezüge des Klägers ab 1. Oktober 2011 um monatlich 902,87 € und forderte außerdem mit Bescheid vom 15. November 2011 die seither überzahlten Beträge von 1.788,14 € zurück. Gegen beide Bescheide legte der Kläger am 17. November 2011 Widerspruch ein.

11

Alle drei Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheid vom 4. April 2012 zurückgewiesen. Durch Urteil des Familiengerichts seien für die geschiedene Ehefrau des Klägers Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden. Daher seien seine Versorgungsbezüge grundsätzlich zu kürzen. Eine Kürzung unterbleibe nur, solange die Berechtigte aus dem Versorgungsausgleich keine Rente erhalte und einen Unterhaltsanspruch gegen den Verpflichteten habe. Ob ein solcher Unterhaltsanspruch vorliege, entscheide der Versorgungsträger im Rahmen der Anwendung der Härteausgleichsregelungen.

12

Bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides, nämlich am 30. März 2012, hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Meinung, er schulde seiner geschiedenen Ehefrau schon aufgrund des titulierten gerichtlichen Vergleichs Unterhalt. Über dessen Anpassung habe das Familiengericht, nicht die Wehrverwaltung zu entscheiden. Das Familiengericht habe eine sehr streitige Angelegenheit in allen Einzelheiten geprüft und sogar Zeugen vernommen. Es habe außerdem berücksichtigt, dass die Ehe gut 28 Jahre angedauert habe sowie dass die Unterhaltsberechtigte krankheitsbedingt und aufgrund ihrer häufigen Umzüge nur eingeschränkt arbeiten könne. Unter Wertung all dieser Tatsachen habe das Gericht einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, dem er sich letztlich gebeugt habe. In einer solchen Situation könne die Beklagte nicht zu einem anderen Ergebnis kommen.

13

Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2012 erweiterte der Kläger seine Klage auf die Bescheide vom 14. und vom 15. November 2011.

14

Der Kläger hat beantragt,

15

die Bescheide der Beklagten vom 7. September 2011, vom 14. November 2011 und vom 15. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. April 2012 aufzuheben.

16

Die Beklagte hat beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Sie verteidigt die vorgenommene Kürzung der Versorgungsbezüge. § 5 VAHRG verlange eine materiell-rechtliche Unterhaltsverpflichtung, die vorliegend schon von vornherein nicht gegeben oder jedenfalls wegen Bestehens einer verfestigten Lebensgemeinschaft entfallen sei.

19

Das Verwaltungsgericht gab der Klage mit Urteil vom 28. Februar 2013 statt. Entgegen der Ansicht der Beklagten stehe der geschiedenen Ehefrau nach wie vor ein Unterhaltsanspruch gegen den Kläger zu. Maßgeblich sei zwar nur die auf eine gesetzliche Unterhaltspflicht zurückführbare Unterhaltsleistung. Existiere ein Unterhaltsvergleich, der nicht offensichtlich missbräuchlich sei, könne der Versorgungsträger aber zunächst von dem Bestehen einer Unterhaltspflicht ausgehen. Er sei berechtigt zu prüfen, ob sich zwischenzeitlich Änderungen ergeben hätten, die eine Beseitigung des Unterhaltstitels ermöglichten. Bei Prozessvergleichen seien insofern die Grundsätze über die Veränderung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage maßgebend, wobei allein der Parteiwille entscheidend dafür sei, welche Verhältnisse zur Grundlage des Vergleichs gehörten und wie die Parteien diese bewerteten. Vorliegend seien keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der auf Vorschlag des Familiengerichts geschlossene Prozessvergleich als missbräuchlich anzusehen sei. Auch sei nicht erkennbar, dass der Unterhaltsanspruch nicht dem – zumindest damaligen – gesetzlichen Unterhaltsanspruch entsprochen habe. Die dem Prozessvergleich zugrunde gelegten Umstände hätten sich auch nicht geändert. Insbesondere die Verfestigung der Lebensgemeinschaft stelle keinen solchen veränderten Umstand dar, da die Parteien diese gerade in ihre einvernehmliche Regelung aufgenommen hätten.

20

Mit der von dem Senat zugelassenen Berufung wendet sich die Beklagte gegen das Urteil. Sie betont, dass ein Unterhaltsvergleich nur insoweit und solange anerkannt werden könne, so lange eine Unterhaltspflicht tatsächlich bestehe. Vorliegend lebe die geschiedene Ehefrau des Klägers seit vielen Jahren in einer Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner, mit dem sie seit 2007 auch einen gemeinsamen Hausstand führe.

21

Die Beklagte beantragt,

22

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

23

Der Kläger beantragt,

24

die Berufung zurückzuweisen.

25

Er verteidigt das verwaltungsgerichtliche Urteil und hält fest, dass auch nach Auffassung der Beklagten zum Zeitpunkt des gerichtlichen Vergleichs noch keine verfestigte Lebensgemeinschaft zwischen der geschiedenen Frau und ihrem damaligen Lebenspartner bestanden habe. Zu Unrecht gehe die Beklagte ohne weiteres davon aus, dass das Zusammenleben anhalte. Ob die Lebensgemeinschaft auch im Jahr 2011 noch bestand, wisse der Kläger nicht. Jedenfalls hätten die Parteien diesen Umstand - wie auch sonst alle Umstände des Einzelfalles - in ihre Überlegungen einbezogen und bei dem gerichtlichen Vergleichsschluss berücksichtigt.

26

Der Senat hat zu der Frage, ob zwischen der geschiedenen Ehefrau des Klägers und ihrem Lebensgefährten im Jahr 2011 eine verfestigte Lebensgemeinschaft bestand, Zeugenbeweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2013 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten (2 Hefte) sowie die beigezogenen Akten des Amtsgerichts Alzey - 2 F 76/08 - verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

27

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen, weil die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –). Das gilt sowohl für den Bescheid vom 7. September 2011, mit dem die Beklagte den Bescheid über das Absehen einer Kürzung der Versorgungsbezüge vom 10. Februar 2005 aufgehoben hat (I.) als auch für die weiteren Bescheide vom 14. und 15. November 2011 (II.).

I.

28

Die Aufhebung des Bescheides vom 10. Februar 2005, mit dem von einer Kürzung der Versorgungsbezüge abgesehen worden war, findet ihre Rechtsgrundlage in § 48 VwVfG. Nach dieser Norm kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt zurückgenommen werden. Von dem Anwendungsbereich der Vorschrift ist aber auch der hier vorliegende Fall umfasst, in dem ein ursprünglich rechtmäßiger Verwaltungsakt mit Dauerwirkung durch nach seinem Erlass eintretende Veränderungen rechtswidrig wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 13/11 -, juris Rn.15).

29

1. Das Absehen von einer Kürzung der Versorgungsbezüge war ursprünglich rechtmäßig. Gemäß § 55 c Soldatenversorgungsgesetz - SVG - sind die Versorgungsbezüge eines Soldaten zu kürzen, sofern aufgrund einer Ehescheidung für den geschiedenen Ehepartner Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung begründet wurden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Eintritt des Versicherungsfalles bei dem ausgleichsberechtigten Ehegatten und der damit verbundene Bezug einer Rente zu einem Ausgleichanspruch der Rentenkasse gegen den Dienstherrn führen. Dieser soll aber nicht einerseits dem Ausgleichsanspruch der Rentenversicherung und andererseits dem uneingeschränkten Versorgungsanspruch des Soldaten ausgesetzt sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 - 2 C 68/03 - juris Rn. 13). In bestimmten Fällen sind indes Ausnahmen von der Kürzung vorgesehen. Vorliegend findet das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - VAHRG - Anwendung. Dieses Gesetz ist zwar zum 31. August 2009 außer Kraft getreten und von dem Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG - abgelöst worden. Gemäß § 49 VersAusglG gilt aber für Verfahren, in denen ein Antrag auf Unterbleiben der Kürzung vor dem 1. September 2009 gestellt worden ist, weiter das VAHRG.

30

Gemäß § 5 VAHRG ist von der Kürzung der Versorgungsbezüge abzusehen, solange der Berechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten kann und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hat. Die Voraussetzungen dieser Norm waren zunächst gegeben, da die geschiedene Ehefrau des Klägers unstreitig noch keine Rente bezieht und der Kläger aufgrund der notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung zweifelsohne verpflichtet war, ihr Unterhalt zu leisten.

31

2. Die Voraussetzungen sind jedoch nachträglich entfallen. Der geschiedenen Ehefrau des Klägers stand im hier maßgeblichen Zeitpunkt zum 30. September 2011 kein Anspruch auf Unterhalt im Sinne des § 5 VAHRG mehr zu. Ein solcher folgt weder aus dem vor dem Familiengericht geschlossenen Prozessvergleich (a), noch aus gesetzlichen Vorschriften (b).

32

a) Der vor dem Familiengericht geschlossene Prozessvergleich vom 22. September 2008 begründet entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keinen Unterhaltsanspruch im Sinne des § 5 VAHRG. Das Verwaltungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend darauf hingewiesen, dass nur solche Unterhaltsansprüche zu einem Absehen von der Kürzung der Versorgungsbezüge führen können, die sich auf eine gesetzliche Verpflichtung zurückführen lassen. Das ergibt sich aus Sinn und Zweck der Norm. Es soll die verfassungswidrige Situation verhindert werden, die eintreten würde, wenn der Versorgungsempfänger einerseits nur um den Kürzungsbetrag verminderte Versorgungsbezüge erhielte, daraus aber andererseits Unterhalt leisten müsste, weil der geschiedene Ehepartner aus den zu seinen Gunsten begründeten Rentenanwartschaften noch keine Rente erhält (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 28.02.1980 - 1 BvL 17/77 - u.a., BVerfGE 53, 257, juris Rn. 176). Unterhaltszahlungen, zu denen der Leistende gesetzlich nicht verpflichtet ist, die letztlich also freiwillig erbracht sind, vermögen die dargestellte Härte aber nicht zu begründen. Eine im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung begründete Pflicht genügt daher selbst dann nicht den Anforderungen des § 5 VAHRG, wenn sie tituliert ist (BVerwG, Urteil vom 16.12.2004,- 2 68/03 - BVerwGE 122, 301, juris Rn. 19).

33

Würden demgegenüber auch solche Zahlungen zur Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge führen, die abweichend von einer gesetzlichen Verpflichtung geleistet werden, könnten der Versorgungsträger und die Versichertengemeinschaft durch entsprechende Vereinbarungen geschädigt werden (BVerwG, Urteil vom 16.12.2004, - 2 C 68/03 - BVerwGE 122, 301, juris Rn. 19; BSG, Urteil vom 31.10.1995 - 31.10.1995 - juris Rn. 15 f.; OVG RLP, Urteil vom 24.05.1989 - 2 A 124/88 - FamRZ 1990, 104 ). Das gilt ganz besonders unter Anwendbarkeit der alten Rechtslage. Anders als die nunmehr geltende Vorschrift des § 33 Abs. 3 VersAusglG kennt § 5 VAHRG nämlich nur das vollständige Absehen von einer Kürzung der Versorgungsbezüge. Somit führt schon die Verpflichtung, einen geringen Unterhaltsbeitrag zu leisten, zum Erhalt ungekürzter Versorgungsbezüge, so dass der Versorgungsberechtigte hiervon wirtschaftlich ganz erheblich profitieren kann.

34

Indem das Verwaltungsgericht sich auf die Prüfung beschränkt hat, ob die getroffene Vereinbarung in der konkreten Prozesssituation „offensichtlich missbräuchlich“ war, hat es einen zu weiten Maßstab angelegt. Für die Frage, ob eine vertragliche Vereinbarung einen Unterhaltsanspruch im Sinne des § 5 VAHRG zu begründen vermag, ist zu prüfen, ob die Parteien die gesetzliche Unterhaltspflicht nur ausgestalten und an ihre besondere Situation anpassen, oder ob sie sich von ihr lösen und eine eigenständige Regelung treffen.

35

Der vorliegende Vergleich zeichnet sich dadurch aus, dass er einen wesentlichen Grundsatz der gesetzlichen Unterhaltsregelung für unbeachtlich erklärt. Gemäß § 1579 Nr. 2 BGB ist der Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre, weil der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Obwohl den Parteien bewusst war, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses seit etwa eineinhalb Jahren mit einem neuen Partner zusammenlebte, sprachen sie diesem Umstand für die folgenden sieben Jahre jegliche Bedeutung ab. Eine solche Regelung mag - worauf der Kläger mehrfach hingewiesen hat - vor dem Hintergrund der streitigen Ausgangslage, der langen Ehedauer und dem Interesse an einer abschließenden Regelung für die Parteien eine angemessene Lösung ihrer Rechtsstreitigkeiten dargestellt haben. Angesichts des eindeutigen Widerspruchs zu der gesetzlichen Regelung des § 1597 Nr. 2 BGB ist sie jedoch nicht geeignet, eine Unterhaltspflicht im Sinne des § 5 VAHRG mit der Folge zu begründen, dass die Versorgungsbezüge des Klägers für die gesamte Laufzeit des Vergleiches ungekürzt auszubezahlen sind.

36

Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte überschreite ihre Kompetenzen, indem sie einen vor dem Familiengericht geschlossenen Vergleich nicht anerkennt, trifft dies nicht zu. Die Beklagte entscheidet nicht über eine Abänderung des getroffenen Vergleichs, sondern prüft das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 VAHRG. Hierzu ist sie als Trägerin der Versorgungsleistung gemäß § 9 Abs. 1 VAHRG berufen (vgl. auch Gräper in Münchener Kommentar BGB, 4. Aufl. 2000, VAHRG § 5, Rn. 32). Bei ihrer Prüfung ist sie an den getroffenen Prozessvergleich nicht gebunden, da diesem weder Rechtskraftwirkung noch eine materiell verbindliche Tatbestandswirkung zukommt (vgl. hierzu OVG RLP, Urteil vom 24.05.1989, - 2 A 124/88 - FamRZ 1990, 104 m.w.N.).

37

b) Die Voraussetzungen des § 5 VAHRG lagen auch nicht deshalb vor, weil der geschiedenen Ehefrau des Klägers ein Unterhaltsanspruch aus Gesetz zustand. Dabei kann der Senat dahingestellt lassen, ob die Auffassung der Beklagten zutrifft, nach der schon die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs nicht gegeben waren. Auch wenn - wofür einiges spricht - Anfang 2008 ein Unterhaltsanspruch in der damals vereinbarten Größenordnung bestanden haben mag, war er Ende September 2011 unter Anwendung des § 1579 Nr. 2 BGB verwirkt.

38

Durch Eingehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erlischt der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nicht ohne weiteres. Entscheidend ist, ob sich der geschiedene Ehegatte in eine feste soziale Bindung im Sinne einer sozio-ökonomischen Gemeinschaft begeben hat und sich damit endgültig aus der nachehelichen Solidarität herauslöst hat. Das kann insbesondere angenommen werden, wenn objektive, nach außen tretende Umstände, wie etwa ein über einen längeren Zeitraum hinweg geführter gemeinsamer Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit oder die Dauer der Verbindung den Schluss auf eine verfestigte Lebensgemeinschaft nahelegen. Kriterien wie die Leistungsfähigkeit des neuen Partners spielen hingegen keine Rolle (BGH, Urteil vom 13.07.2011 - XII ZR 84/09 - BGHZ 190, 251 m.w.N.). Von einer verfestigten Lebensgemeinschaft kann erst ab einer gewissen Mindestdauer des Zusammenlebens ausgegangen werden, die in der Regel zwei bis drei Jahre betragen muss (BGH, Urteil vom 25.05.1994 - XII ZR 17/93 - FamRZ 1995, 540 und juris Rn. 34 ff. zu § 1579 Nr. 7 BGB a.F.).

39

Die Voraussetzungen einer verfestigten Lebensgemeinschaft zwischen der geschiedenen Ehefrau und ihrem jetzigen Partner lagen zum hier maßgeblichen Zeitpunkt vor. Das ergibt sich zunächst aus der Tatsache, dass die geschiedene Ehefrau mit ihrem neuen Lebenspartner seit März 2007 unter einem Dach wohnte und im September 2007 mit ihm gemeinsam umgezogen ist. Es ergibt sich außerdem aus den Angaben, die der jetzige Lebenspartner der geschiedenen Ehefrau des Klägers als Zeuge in der mündlichen Verhandlung des Senats gemacht hat. Aus seiner glaubhaften Schilderung der Haushaltsführung, der gemeinsam verbrachten Freizeit, der wechselseitigen Besuche bei den Eltern und den Gründen für die getrennte Kassenführung ergab sich das stimmige Bild einer Lebensgemeinschaft, die sowohl aus Sicht des Zeugen, als auch nach objektiven Kriterien den Charakter einer auf Dauer angelegten Beistandsgemeinschaft trägt und diesen Eindruck auch nach außen vermittelt. Die Umstände des Zusammenlebens haben sich dabei seit dem Jahr 2003 nicht wesentlich verändert und lagen daher auch im September 2011 vor.

40

Bestand somit eine verfestigte Lebensgemeinschaft, führt die gemäß § 1579 Nr. 2 BGB zu treffende Billigkeitsabwägung dazu, dass der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau spätestens im September 2011 vollständig zu versagen war. Bei dieser Entscheidung hat der Senat die langen Dauer der Ehe, das Alter der Berechtigten und ihre Erwerbssituation einerseits sowie die Dauer der Lebensgemeinschaft zum maßgeblichen Zeitpunkt und den Grad der Verfestigung der neuen Beziehung, wie sie sich aus den Schilderungen des Zeugen ergeben haben, andererseits berücksichtigt. Im Gesamtergebnis bleibt festzuhalten, dass sich die geschiedene Ehefrau nach über vier Jahren Lebensgemeinschaft mit dem Zeugen aus der nachehelichen Solidarität gelöst hatte, so dass eine Berufung auf einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem geschiedenen Ehemann als grob unbillig erschiene.

41

3. Der Rücknahme des Verwaltungsaktes steht auch der Gedanke des Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht entgegen. Der Kläger war bereits mit Bescheid vom 10. Februar 2005 darüber informiert worden, dass eine Kürzung der Versorgungsbezüge nur so lange ausnahmsweise unterbleiben könne, solange seiner geschiedenen Ehefrau ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zustehe. Im Übrigen hat die Beklagte den Bescheid nur mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen und dem Kläger einen angemessenen Zeitraum eingeräumt, sich auf die veränderte Lage einzustellen.

II.

42

Waren aus den dargestellten Gründen die Voraussetzungen für ein Absehen von der Kürzung der Versorgungsbezüge entfallen, erweist sich auch die auf der Grundlage des § 55 c SVG mit Bescheid vom 14. November 2011 ausgesprochene Kürzung der Bezüge ab Oktober 2011 sowie die auf § 49 Abs. 2 SVG gestützte Rückforderung überzahlter Bezüge vom 15. November 2011 als rechtmäßig.

III.

43

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

44

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO.

45

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

46

Beschluss

47

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 23.457,02 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 2 GKG).

Für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, ist das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. November 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Nachzahlung von Rentenleistungen, ohne Kürzung aufgrund der im Wege des Versorgungsausgleichs vom Konto des Versicherten auf das Konto der früheren Ehefrau übertragenen Entgeltpunkte, streitig.
Der 1944 geborene Kläger wurde am 16.08.1988 von Frau H. D. geborene S., geschieden. Für die Ehezeit vom 01.08.1965 bis 31.07.1988 hat das Amtsgericht Darmstadt von dem Versicherungskonto des Klägers Rentenanwartschaften in Höhe von 441,20 DM monatlich zur Durchführung des Versorgungsausgleichs übertragen.
In zweiter Ehe war der Kläger seit 08.10.1988 mit Frau A. D. (geb. M.) verheiratet. Die zweite Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts Ettlingen (Familiengericht) vom 09.03.1999 geschieden. Zum Ausgleich der in der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte übertrug das Familiengericht vom Versicherungskonto des Klägers auf das von Frau A. D. Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 294,76 DM. Die Entscheidung ist seit dem 27.04.1999 rechtskräftig. Am 17.08.1999 schlossen der Kläger und seine geschiedene Ehefrau in der öffentlichen Sitzung des Landgerichts Karlsruhe u. a. zur Regelung der Vermögensauseinandersetzung, des Zugewinnausgleichs, des Ehegatten- und des Kindesunterhalts einen Vergleich, in dem sich der Kläger verpflichtete, seinen Miteigentumsanteil von ½ am Grundstück L. Straße 31 in E. an seine geschiedene Ehefrau zu übertragen. Die Mutter seiner geschiedenen Ehefrau verpflichtete sich, ihren Miteigentumsanteil von 1/8 an der, früher von den Eheleuten gemeinsam, später nur noch vom Kläger bewohnten Doppelhaushälfte zu übertragen. In § 4 der Vereinbarung verpflichtete sich u. a. die geschiedene Ehefrau des Klägers, an diesen ein Ausgleichsgeld in Höhe von 250.000,00 DM zu zahlen. In § 8 verzichteten der Kläger und seine geschiedene Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt, auch für den Fall der Not. Für seine Kinder verpflichtete sich der Kläger zu Unterhaltszahlungen in Höhe von insgesamt 848,00 DM monatlich. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 522 bis 531 der Verwaltungsakte (Band III) verwiesen.
Am 30.12.1999 heiratete die geschiedene (zweite) Ehefrau des Klägers den Beigeladenen zu 1 und führte den Namen A. B.-D..
Mit Bescheid vom 19.05.2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Wirkung vom 01.09.1999 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Bei der Berechnung der Rentenhöhe erfolgte eine Kürzung der Entgeltpunkte für die durchgeführten Versorgungsausgleiche für die Ehezeit vom 01.08.1965 bis 31.07.1988 um 11,8387 Punkte sowie für die Ehezeit vom 01.10.1988 bis 31.07.1997 um 6,2133 Punkte.
Hiergegen legte der Kläger mit einer E-Mail vom 22.05.2003 Widerspruch hinsichtlich des durchgeführten Versorgungsausgleichs ein. Die ausgleichsberechtigten Ehegatten hätten bisher keinerlei Ansprüche aus den Rentenanwartschaften, sodass der ungeschmälerte Anspruch zunächst bei ihm verbleiben müsse.
Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 30.07.2003 mit, dass der Bescheid vom 19.05.2003 rechtmäßig sei. Allerdings könne nach Feststellung der gekürzten Rente in einem gesonderten Antragsverfahren geklärt werden, ob die Rente nach § 5 und 6 VAHRG ungekürzt zu zahlen sei. Insoweit wurde der Widerspruch des Klägers als Antrag nach §§ 5, 6 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) umgedeutet. Nach Ermittlung der Einkommensverhältnisse der ersten Ehefrau des Klägers berechnete die Beklagte die Rente des Klägers mit Bescheid vom 09.01.2004 ab dem 01.09.1999 neu. Bei der Neuberechnung wurde nur noch ein Abschlag von den Entgeltpunkten aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich für die Ehezeit vom 01.10.1988 bis 31.07.1997 in Höhe von 6,2133 Punkten berücksichtigt.
Mit Schreiben vom 22.02.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie die Voraussetzungen des § 5 VAHRG für beide geschiedenen Ehefrauen des Klägers geprüft habe. Die Voraussetzungen seien jedoch nur für die geschiedene Ehefrau He. S. gegeben. Die Rente sei daraufhin neu berechnet worden und werde nicht mehr um den an Frau S. zu übertragenden Anteil des Versorgungsausgleichs gekürzt. Aufgrund der Wiederverheiratung von Frau A. B.-D. ende jedoch deren nachehelicher Unterhaltsanspruch, sodass auch eine Aussetzung der Kürzung der Rente des Klägers aufgrund des Versorgungsausgleichs nicht in Betracht komme.
Mit E-Mail vom 25.02.2004 teilte der Kläger mit, dass er im Falle von A. B.-D. eine andere Sichtweise habe und kündigte weitere Ausführungen an.
10 
Mit E-Mail vom 14.07.2005 teilte er mit, dass er im Falle des - trotz Beschwerde - vorgenommenen Rentenausgleichs hinsichtlich seiner Exfrau A. B.-D. den Sachverhalt wieder aufnehmen werde.
11 
Mit Schreiben vom 23.03.2009 bat der Kläger, im Rahmen eines Antrags auf Zuerkennung der Regelaltersrente, erneut um Prüfung des Versorgungsausgleichs seiner Exfrau A. B.-D..
12 
Mit Bescheid vom 23.04.2009 lehnte die Beklagte den Antrag auf Nichtkürzung der Rente um den Anteil aus dem Versorgungsausgleich für A. B.-D. ab. Die Zahlung der ungekürzten Rente nach § 5 VAHRG setze voraus, dass der Ausgleichsberechtigte noch keine Rente erhalten könne und gegen den Ausgleichspflichtigen auch nach dem Rentenbeginn einen Anspruch auf Unterhalt habe. Da Frau A. B.-D. wieder geheiratet habe, sei der nacheheliche Unterhaltsanspruch nicht gegeben. Dieser sei aufgrund der Wiederheirat verfallen.
13 
Hiergegen legte der Kläger am 26.05.2009 Widerspruch mit der Begründung ein, dass ihn die Kürzung seiner EU-Rente doppelt belasten würde, da er aufgrund des Unterhaltsbedürfnisses bzw. zur Existenzerhaltung bereits das Geschäftshaus in der L. Straße einschließlich seiner Geschäftsanteile an seine geschiedene Ehefrau übertragen habe. Aufgrund der an die geschiedene Ehefrau überlassenen Abfindung durch Übertragung des Miteigentumsanteils habe er seiner Ehefrau Unterhalt gewährt. Er verweist insoweit u. a. auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.06.1994 (Az.: 4 RA 4/93).
14 
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
15 
Mit Bescheid vom 02.03.2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 01.05.2009 eine Regelaltersrente. Die bisher berücksichtigten Entgeltpunkte wurden hierbei übernommen.
16 
Am 26.02.2010 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG).
17 
Nach erneuter Prüfung anerkannte die Beklagte mit Schreiben vom 05.05.2010 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 VAHRG in Bezug auf den durchgeführten Versorgungsausgleich aufgrund der Ehescheidung von Frau A. B.-D. für die Zeit vom 01.09.1999 bis 31.12.1999, da diese erst am 30.12.1999 erneut geheiratet habe und somit erst zu diesem Zeitpunkt der nacheheliche Unterhaltsanspruch gegen den Kläger geendet habe. Für die Zeit danach sei der Versorgungsausgleich zu berücksichtigen.
18 
Mit Beschluss vom 08.12.2010 lud das SG Frau A. B.-D. zu dem Verfahren notwendig bei. Diese wurde in dem Verfahren vertreten durch ihren Ehemann und Betreuer H. B. (Betreuerausweis Bl. 41 der SG-Akte).
19 
Unter dem 27.02.2011 kündigte das SG den Erlass eines Gerichtsbescheides an. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.
20 
Am 01.03.2011 verstarb Frau A. B.-D. Dies teilte der Kläger dem SG mit Schriftsatz vom 02.03.2011 mit und bat darum, „prüfen zu lassen“, inwieweit dies auf den zu erwartenden Gerichtsbescheid Einfluss nehme.
21 
Mit Gerichtsbescheid vom 18.11.2011 verurteilte das SG die Beklagte entsprechend ihrem Anerkenntnis vom 05.05.2010, zur Abänderung des Bescheides vom 23.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2010 und für die Zeit vom 01.09.1999 bis 31.12.1999 zur Gewährung einer nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzten Erwerbsminderungsrente. Im Übrigen wies das Sozialgericht die Klage ab und verurteilte die Beklagte zu einer Kostentragung von ¼. Zur Begründung führt das SG aus, dass § 5 VAHRG zwar vorliegend grundsätzlich anzuwenden sei, für die Zeit nach der Wiederverheiratung seien die Voraussetzungen dieser Vorschrift jedoch nicht erfüllt. Denn ab diesem Zeitpunkt sei nach § 1586 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt der geschiedenen Ehefrau gegen den Kläger erloschen, sodass ein Absehen von der Kürzung des § 5 Abs. 1 VAHRG nicht möglich sei. Zwar sei § 5 VAHRG auch anwendbar, wenn der Berechtigte gegen Zahlung einer Abfindung auf weitere Unterhaltsleistungen des Verpflichteten verzichtet habe. Dies gelte jedoch nicht für den vorliegenden Fall der Wiederverheiratung. Der Kläger könne sein Begehren auch nicht auf § 4 VAHRG stützen. Die Regelung sei zum 31.08.2009 außer Kraft getreten und finde nach der Übergangsregelung in § 49 Versorgungsausgleichgesetz (VersAusglG) nur noch in den Fällen Anwendung, in denen der Antrag auf Anpassung vor dem 1. September 2009 beim Versorgungsträger eingegangen sei. Dies sei vorliegend unstreitig nicht der Fall.
22 
Gegen den am 24.11.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 21.12. 2011 Berufung beim SG eingelegt.
23 
Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, dass er einen Anspruch auf Neuberechnung und Auszahlung seiner Erwerbsunfähigkeitsrente ohne Abschlag habe, solange das Rentenkonto seiner geschiedenen Ehefrau nicht beansprucht werde. Grundlage sei ein erheblicher Verzicht im Sinne des Vermögensausgleichs im Rahmen des Vergleichs beim Landgericht K. gewesen. Entsprechend legte er ergänzend einen Besprechungsvermerk zur Vorbereitung des Vergleichs zum 07.02.1997 vor, auf Bl. 56 der Gerichtsakte wird insoweit verwiesen.
24 
Mit Bescheid vom 25.10.2011 bewilligte die Beklagte der Tochter des Klägers, der Beigeladenen zu 2, vom 01.08.2011 bis 31.07.2013 eine Halbwaisenrente von monatlich 80,20 EUR. Auf Nachfrage des Gerichts teilte die Beklagte mit, dass ab 01.07.2012 eine monatliche Halbwaisenrente von 81,94 EUR und ab 01.01.2013 von 81,85 EUR gezahlt wurde. Weiterhin wurde aus der Versicherung von A. B.-D. eine Witwerrente an den Beigeladenen zu 1 in Höhe von 487,58 EUR monatlich für den Zeitraum 01.03. bis 30.06.2011 gewährt.
25 
Mit Beschluss vom 15.08.2013 hat der Senat anstelle der am 01.03.2011 verstorbenen A. B.-D. deren Erben H. B., L. D. und S.D. zu dem Verfahren beigeladen.
26 
Der Kläger beantragt sinngemäß,
27 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. November 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2010 aufzuheben, die Beklagte zu verpflichten, unter Feststellung eines Härtefalles den Höchstwert seines Rechts auf Rente ohne Abschlag an Entgeltpunkten für den durchgeführten Versorgungsausgleich für Bezugszeiten für die Zeit ab 1. Januar 2000 festzusetzen sowie diese zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 1. Januar 2000 entsprechend höhere Geldbeträge zu zahlen.
28 
Die Beklagte beantragt,
29 
die Berufung zurückzuweisen.
30 
Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils.
31 
Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
32 
In der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2013 hat sich die Beklagte verpflichtet, aufgrund des Schreibens des Klägers vom 02.03.2011 an das SG das Vorliegen eines Anpassungstatbestandes nach § 37 VersAusglG wegen des Todes der 2. Ehefrau zu prüfen und die Rentenansprüche des Klägers ab 1. April 2011 neu zu verbescheiden.
33 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
35 
Gegenstand des Verfahrens ist erstens die Aufhebung der im Bescheid der Beklagten vom 23.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 26.01.2010 verlautbarten feststellenden Verwaltungsakte, es bestehe kein Härtefall nach § 5 VAHRG und kein Anspruch auf Festsetzung eines höheren Werts des Rechts auf Erwerbsunfähigkeitsrente, zweitens, die Verpflichtung der Beklagten, den Wert seines Rechts auf Rente ohne Abschlag an Entgeltpunkten für den durchgeführten Versorgungsausgleich für Bezugszeiten ab 01.01.2000 festzusetzen und drittens, die Beklagte zu verurteilen, ihm ab demselben Zeitpunkt entsprechend höhere Geldbeträge zu zahlen. Diese Kombination von Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklagen ist gemäß § 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 SGG zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 07.07.2005, Az. B 4 RA 14/04 R, SozR 4-5795 § 4 Nr. 2).
36 
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG und die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind, unter Berücksichtigung des beim SG abgegebenen Teilanerkenntnisses, nicht zu beanstanden. Auch zur Überzeugung des Senats hat der Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2000 bis 31.03.2011 keinen Anspruch auf Feststellung eines Härtefalles nach §§ 4, 5 VAHRG und Gewährung einer höheren Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. einer höheren Regelaltersrente aufgrund der Rückübertragung von Entgeltpunkten. Für den Zeitraum ab 01.04.2011 ist die Klage unzulässig (geworden). Aufgrund des Todes der geschiedenen zweiten Ehefrau des Klägers ist - wie nachfolgend näher dargelegt wird - ein neuer Sachverhalt eingetreten, der nach dem zum 01.09.2009 in Kraft getretenen VersAusglG zu beurteilen ist und dessen Berücksichtigung der Kläger am 02.03.2011 beantragt hat. Da die Beklagte diesen Antrag bis zur Entscheidung durch den Senat nicht verbeschieden hat, fehlt es der Klage insoweit an der Prozessvoraussetzung einer anfechtbaren Verwaltungsentscheidung.
37 
Die Höhe der Rente ergibt sich im Wesentlichen auf Grund der persönlichen Entgeltpunkte, die mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt werden (§§ 64, 66 SGB VI). Ein zu Gunsten bzw. zu Lasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wird gemäß § 76 Abs. 1 SGB VI durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt. Wird eine Rente zu einem Zeitpunkt in Anspruch genommen, zu dem bereits über die Durchführung des Versorgungsausgleichs durch das Familiengericht rechtskräftig entschieden ist, so ist von Anfang an bei der Rentenhöhe der Versorgungsausgleich zu berücksichtigen (Umkehrschluss aus § 101 Abs. 3 SGB VI). Da die Entscheidung über den streitigen Versorgungsausgleich seit dem 27.04.1999 rechtskräftig ist und dem Kläger durch Bescheid vom 19.05.2003 mit Wirkung zum 01.09.1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt wurde, war bei der Berechnung der Höhe der dem Kläger zustehenden Rente von Anfang an der aus dem Versorgungsausgleich resultierende Abschlag der Entgeltpunkte vorzunehmen. Von diesem Grundsatz lässt § 5 Abs. 1 VAHRG dann eine Ausnahme zu, wenn der aus dem Versorgungsausgleich Berechtigte noch keinen Rentenanspruch hat und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil der Verpflichtete zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgung außerstande ist. Diese Regelung ist vorliegend noch anwendbar, obwohl sie nach Art. 23 Nr. 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom 03.04.2009 (BGB. I. S. 7000) mit Ablauf des 31.08.2009 außer Kraft getreten ist. Nach der Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG sind für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 01.09.2009 eingegangen ist, das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden. Der Eingang beim Versorgungsträger ist auch dann maßgebend, wenn sich an das behördliche Verfahren ein gerichtliches Verfahren angeschlossen hat und dieses Verfahren noch beim Gericht anhängig ist (BT-Drs. 16/10144 S. 87). Da vorliegend der Antrag nach § 9 Abs. 1 VAHRG bereits am 27.03.2009 gestellt wurde, ist § 5 VAHRG weiterhin anwendbar. Seine Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Für die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 5 VAHRG ist es erforderlich, dass der aus dem Versorgungsausgleich Berechtigten kein Rentenanspruch zustand und sie gegen den Kläger entweder einen Anspruch auf Unterhalt hatte oder dieser nur wegen fehlender Leistungsfähigkeit des Klägers nicht bestand. Die zweite Voraussetzung ist für die Zeit ab 01.01.2000 nicht gegeben. Spätestens mit dem Erlöschen des Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau des Klägers aufgrund ihrer Wiederverheiratung am 30.12.1999 nach § 1586 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entfällt auch der Anspruch des Klägers nach § 5 VAHRG. Hieran ändern auch die im Vergleich vom 17.08.1999 getroffenen Regelungen nichts. Zwar ist ein Unterhaltsverzicht für den Anspruch nach § 5 VAHRG unschädlich, wenn in einer Vereinbarung nach § 1585 c BGB gegen Zahlung einer Abfindung auf weitere Unterhaltszahlungen verzichtet wird. Ob im vorliegenden Fall überhaupt eine Abfindung der Unterhaltsansprüche der geschiedenen Ehefrau des Klägers stattgefunden hat, kann dahinstehen, da selbst wenn man dies unterstellt, dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum kein Anspruch auf Zahlung der ungekürzten Rente nach § 5 VAHRG zusteht. Denn die ungekürzte Rente steht bei Leistung einer Unterhaltsabfindung dem aus einem Versorgungsausgleich Verpflichteten nur solange zu, wie die vom Verpflichteten erfüllte Unterhaltspflicht (ohne die Abfindung) reichen würde (BSG Urteil vom 12.04.1995, Az. RJ 42/94, SozR 3-5795 § 5 Nr. 3). Endet die Unterhaltsverpflichtung, fällt auch der Anspruch auf ungekürzte Versorgung weg. Dies gilt für laufende Unterhaltszahlungen ebenso wie bei Vorliegen einer Abfindungsvereinbarung (BSG a.a.O). Insoweit ist zu prüfen, ob in dem Zeitraum, für den eine ungekürzte Rentenauszahlung begehrt wird, der Berechtigte - denkt man den abgeschlossenen Abfindungsvergleich weg - einen durch Gesetz begründeten Unterhaltsanspruch nach §§ 1569 ff. BGB hatte (BSG, a.a.O). Entsprechend ist § 5 VAHRG nicht für Zeiten anwendbar, in denen die Unterhaltsverpflichtung wegen Wiederverheiratung der Berechtigten entfallen ist (BVerwG, Beschluss vom 15.04.2005, Az. 2 B 113/04, ). Da die geschiedene Ehefrau des Klägers nach der Heirat mit dem Beigeladenen gegenüber dem Kläger gem. § 1586 BGB ab 01.01.2000 keinen Unterhaltsanspruch mehr hatte, hat der Kläger ab diesem Zeitpunkt bis 31.03.2011 auch keinen Anspruch auf Auszahlung einer ungekürzten Rente.
38 
Der Kläger kann sein Begehren auch nicht auf § 4 VAHRG stützen, der die Versorgung des aus dem Versorgungsausgleich Verpflichteten nach dem Tod des Berechtigten regelt. Denn die Bestimmung findet nach der Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG nur noch in Fällen Anwendung, in denen der Antrag auf Anpassung vor dem 01.09.2009 gestellt worden ist. Dies ist aber nicht der Fall. Der frühere Antrag des Klägers vom 23.03.2009 (bei der Beklagten eingegangen am 27.03.2009) auf Anpassung nach § 5 VAHRG betraf einen anderen Sachverhalt - nicht den Tod der zweiten Ehefrau - und ist daher nicht ausreichend, um eine Anwendbarkeit von § 4 Abs. 1 VAHRG im vorliegenden Fall zu begründen. Denn nach der Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG gelten §§ 4-10 VAHRG nur für die Fälle (weiter), bei denen die Voraussetzungen für die Anpassung schon vor dem 01.09.2009 gegeben waren (Breuers in jurisPK-BGB Band 4, 6. Auflage 2012, § 49 VersAusglG, Rn 7). Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, dass das neue Recht möglichst weitgehend zur Anwendung kommen soll (BT-Drs. 16/10144, S. 85). Da die geschiedene Ehefrau aber erst am 01.03.2011 und damit nach Inkrafttreten des VersAusglG verstorben ist, waren die Anpassungsvoraussetzungen erst nach Inkrafttreten der ab 01.09.2009 gültigen Gesetzeslage erfüllt. Die Anpassung der Versorgung aufgrund des Todes der zweiten Ehefrau richtet sich daher nach §§ 37, 38 VersAusglG. Nach diesen Bestimmungen steht dem Kläger - im Gegensatz zum früheren Recht - keine rückwirkende Rentenanpassung für Zeiten vor dem Tod der Berechtigten zu, da nach § 38 Abs. 2 VersAusglG i.V.m § 34 Abs. 3 VersAusglG die Anpassung erst ab dem ersten Tag des Monats wirkt, der auf die Antragstellung folgt. Erforderlich ist insoweit eine erneute Antragstellung durch den Verpflichteten (vgl. VG München, Urteil vom 07.08.2012, Az. M 5 K 11.3211,). Eine solche Antragstellung ist in dem an das SG gerichteten Schreiben des Klägers vom 02.03.2011 zu sehen, in welchem er darum bat, „prüfen zu lassen“, wie sich der Tod seiner zweiten Ehefrau auf seine Rentenansprüche auswirkt. Da eine Verbescheidung des Antrags durch die Beklagte bislang noch nicht erfolgte, ist die Klage für die Zeit ab 01.04.2011 wegen Fehlens einer anfechtbaren Verwaltungsentscheidung unzulässig. Allerdings hat sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2013 verpflichtet, den Antrag des Klägers, der nach §§ 37,38, 34 Abs. 3 VersAusglG ab 01.04.2011 zu einer Rückübertragung der Entgeltpunkte aus dem Versorgungsausgleich führen kann, zu verbescheiden.
39 
Nach alledem war der angefochtene Gerichtsbescheid des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
41 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
34 
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
35 
Gegenstand des Verfahrens ist erstens die Aufhebung der im Bescheid der Beklagten vom 23.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 26.01.2010 verlautbarten feststellenden Verwaltungsakte, es bestehe kein Härtefall nach § 5 VAHRG und kein Anspruch auf Festsetzung eines höheren Werts des Rechts auf Erwerbsunfähigkeitsrente, zweitens, die Verpflichtung der Beklagten, den Wert seines Rechts auf Rente ohne Abschlag an Entgeltpunkten für den durchgeführten Versorgungsausgleich für Bezugszeiten ab 01.01.2000 festzusetzen und drittens, die Beklagte zu verurteilen, ihm ab demselben Zeitpunkt entsprechend höhere Geldbeträge zu zahlen. Diese Kombination von Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklagen ist gemäß § 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 SGG zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 07.07.2005, Az. B 4 RA 14/04 R, SozR 4-5795 § 4 Nr. 2).
36 
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG und die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind, unter Berücksichtigung des beim SG abgegebenen Teilanerkenntnisses, nicht zu beanstanden. Auch zur Überzeugung des Senats hat der Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2000 bis 31.03.2011 keinen Anspruch auf Feststellung eines Härtefalles nach §§ 4, 5 VAHRG und Gewährung einer höheren Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. einer höheren Regelaltersrente aufgrund der Rückübertragung von Entgeltpunkten. Für den Zeitraum ab 01.04.2011 ist die Klage unzulässig (geworden). Aufgrund des Todes der geschiedenen zweiten Ehefrau des Klägers ist - wie nachfolgend näher dargelegt wird - ein neuer Sachverhalt eingetreten, der nach dem zum 01.09.2009 in Kraft getretenen VersAusglG zu beurteilen ist und dessen Berücksichtigung der Kläger am 02.03.2011 beantragt hat. Da die Beklagte diesen Antrag bis zur Entscheidung durch den Senat nicht verbeschieden hat, fehlt es der Klage insoweit an der Prozessvoraussetzung einer anfechtbaren Verwaltungsentscheidung.
37 
Die Höhe der Rente ergibt sich im Wesentlichen auf Grund der persönlichen Entgeltpunkte, die mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt werden (§§ 64, 66 SGB VI). Ein zu Gunsten bzw. zu Lasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wird gemäß § 76 Abs. 1 SGB VI durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt. Wird eine Rente zu einem Zeitpunkt in Anspruch genommen, zu dem bereits über die Durchführung des Versorgungsausgleichs durch das Familiengericht rechtskräftig entschieden ist, so ist von Anfang an bei der Rentenhöhe der Versorgungsausgleich zu berücksichtigen (Umkehrschluss aus § 101 Abs. 3 SGB VI). Da die Entscheidung über den streitigen Versorgungsausgleich seit dem 27.04.1999 rechtskräftig ist und dem Kläger durch Bescheid vom 19.05.2003 mit Wirkung zum 01.09.1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt wurde, war bei der Berechnung der Höhe der dem Kläger zustehenden Rente von Anfang an der aus dem Versorgungsausgleich resultierende Abschlag der Entgeltpunkte vorzunehmen. Von diesem Grundsatz lässt § 5 Abs. 1 VAHRG dann eine Ausnahme zu, wenn der aus dem Versorgungsausgleich Berechtigte noch keinen Rentenanspruch hat und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil der Verpflichtete zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgung außerstande ist. Diese Regelung ist vorliegend noch anwendbar, obwohl sie nach Art. 23 Nr. 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom 03.04.2009 (BGB. I. S. 7000) mit Ablauf des 31.08.2009 außer Kraft getreten ist. Nach der Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG sind für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 01.09.2009 eingegangen ist, das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden. Der Eingang beim Versorgungsträger ist auch dann maßgebend, wenn sich an das behördliche Verfahren ein gerichtliches Verfahren angeschlossen hat und dieses Verfahren noch beim Gericht anhängig ist (BT-Drs. 16/10144 S. 87). Da vorliegend der Antrag nach § 9 Abs. 1 VAHRG bereits am 27.03.2009 gestellt wurde, ist § 5 VAHRG weiterhin anwendbar. Seine Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Für die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 5 VAHRG ist es erforderlich, dass der aus dem Versorgungsausgleich Berechtigten kein Rentenanspruch zustand und sie gegen den Kläger entweder einen Anspruch auf Unterhalt hatte oder dieser nur wegen fehlender Leistungsfähigkeit des Klägers nicht bestand. Die zweite Voraussetzung ist für die Zeit ab 01.01.2000 nicht gegeben. Spätestens mit dem Erlöschen des Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau des Klägers aufgrund ihrer Wiederverheiratung am 30.12.1999 nach § 1586 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entfällt auch der Anspruch des Klägers nach § 5 VAHRG. Hieran ändern auch die im Vergleich vom 17.08.1999 getroffenen Regelungen nichts. Zwar ist ein Unterhaltsverzicht für den Anspruch nach § 5 VAHRG unschädlich, wenn in einer Vereinbarung nach § 1585 c BGB gegen Zahlung einer Abfindung auf weitere Unterhaltszahlungen verzichtet wird. Ob im vorliegenden Fall überhaupt eine Abfindung der Unterhaltsansprüche der geschiedenen Ehefrau des Klägers stattgefunden hat, kann dahinstehen, da selbst wenn man dies unterstellt, dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum kein Anspruch auf Zahlung der ungekürzten Rente nach § 5 VAHRG zusteht. Denn die ungekürzte Rente steht bei Leistung einer Unterhaltsabfindung dem aus einem Versorgungsausgleich Verpflichteten nur solange zu, wie die vom Verpflichteten erfüllte Unterhaltspflicht (ohne die Abfindung) reichen würde (BSG Urteil vom 12.04.1995, Az. RJ 42/94, SozR 3-5795 § 5 Nr. 3). Endet die Unterhaltsverpflichtung, fällt auch der Anspruch auf ungekürzte Versorgung weg. Dies gilt für laufende Unterhaltszahlungen ebenso wie bei Vorliegen einer Abfindungsvereinbarung (BSG a.a.O). Insoweit ist zu prüfen, ob in dem Zeitraum, für den eine ungekürzte Rentenauszahlung begehrt wird, der Berechtigte - denkt man den abgeschlossenen Abfindungsvergleich weg - einen durch Gesetz begründeten Unterhaltsanspruch nach §§ 1569 ff. BGB hatte (BSG, a.a.O). Entsprechend ist § 5 VAHRG nicht für Zeiten anwendbar, in denen die Unterhaltsverpflichtung wegen Wiederverheiratung der Berechtigten entfallen ist (BVerwG, Beschluss vom 15.04.2005, Az. 2 B 113/04, ). Da die geschiedene Ehefrau des Klägers nach der Heirat mit dem Beigeladenen gegenüber dem Kläger gem. § 1586 BGB ab 01.01.2000 keinen Unterhaltsanspruch mehr hatte, hat der Kläger ab diesem Zeitpunkt bis 31.03.2011 auch keinen Anspruch auf Auszahlung einer ungekürzten Rente.
38 
Der Kläger kann sein Begehren auch nicht auf § 4 VAHRG stützen, der die Versorgung des aus dem Versorgungsausgleich Verpflichteten nach dem Tod des Berechtigten regelt. Denn die Bestimmung findet nach der Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG nur noch in Fällen Anwendung, in denen der Antrag auf Anpassung vor dem 01.09.2009 gestellt worden ist. Dies ist aber nicht der Fall. Der frühere Antrag des Klägers vom 23.03.2009 (bei der Beklagten eingegangen am 27.03.2009) auf Anpassung nach § 5 VAHRG betraf einen anderen Sachverhalt - nicht den Tod der zweiten Ehefrau - und ist daher nicht ausreichend, um eine Anwendbarkeit von § 4 Abs. 1 VAHRG im vorliegenden Fall zu begründen. Denn nach der Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG gelten §§ 4-10 VAHRG nur für die Fälle (weiter), bei denen die Voraussetzungen für die Anpassung schon vor dem 01.09.2009 gegeben waren (Breuers in jurisPK-BGB Band 4, 6. Auflage 2012, § 49 VersAusglG, Rn 7). Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, dass das neue Recht möglichst weitgehend zur Anwendung kommen soll (BT-Drs. 16/10144, S. 85). Da die geschiedene Ehefrau aber erst am 01.03.2011 und damit nach Inkrafttreten des VersAusglG verstorben ist, waren die Anpassungsvoraussetzungen erst nach Inkrafttreten der ab 01.09.2009 gültigen Gesetzeslage erfüllt. Die Anpassung der Versorgung aufgrund des Todes der zweiten Ehefrau richtet sich daher nach §§ 37, 38 VersAusglG. Nach diesen Bestimmungen steht dem Kläger - im Gegensatz zum früheren Recht - keine rückwirkende Rentenanpassung für Zeiten vor dem Tod der Berechtigten zu, da nach § 38 Abs. 2 VersAusglG i.V.m § 34 Abs. 3 VersAusglG die Anpassung erst ab dem ersten Tag des Monats wirkt, der auf die Antragstellung folgt. Erforderlich ist insoweit eine erneute Antragstellung durch den Verpflichteten (vgl. VG München, Urteil vom 07.08.2012, Az. M 5 K 11.3211,). Eine solche Antragstellung ist in dem an das SG gerichteten Schreiben des Klägers vom 02.03.2011 zu sehen, in welchem er darum bat, „prüfen zu lassen“, wie sich der Tod seiner zweiten Ehefrau auf seine Rentenansprüche auswirkt. Da eine Verbescheidung des Antrags durch die Beklagte bislang noch nicht erfolgte, ist die Klage für die Zeit ab 01.04.2011 wegen Fehlens einer anfechtbaren Verwaltungsentscheidung unzulässig. Allerdings hat sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2013 verpflichtet, den Antrag des Klägers, der nach §§ 37,38, 34 Abs. 3 VersAusglG ab 01.04.2011 zu einer Rückübertragung der Entgeltpunkte aus dem Versorgungsausgleich führen kann, zu verbescheiden.
39 
Nach alledem war der angefochtene Gerichtsbescheid des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
41 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.