Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. Sept. 2014 - 5 S 804/14

published on 03/09/2014 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. Sept. 2014 - 5 S 804/14
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. März 2014 - 6 K 634/14 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht - insoweit unter Änderung der dortigen Festsetzung - jeweils auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Änderung der vom Verwaltungsgericht zum Nachteil der Antragstellerin getroffenen Abwägungsentscheidung keinen Anlass.
Das Verwaltungsgericht hat, soweit dies zu prüfen war, bei der von ihm nach Maßgabe der §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung dem (besonderen) öffentlichen Interesse und dem privaten Interesse der Beigeladenen, von der kraft Gesetzes (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB) sofort vollziehbaren Baugenehmigung des Landratsamts Konstanz vom 10.10.2013 sofort Gebrauch machen zu dürfen, zu Recht Vorrang vor dem privaten Interesse der Antragstellerin gegeben, von deren Wirkungen vorläufig verschont zu bleiben. Mit dieser Baugenehmigung wurden der beigeladenen Gemeinde der Abbruch des Südflügels der H.-Halle und die Errichtung eines zweistöckigen Anbaus mit Schulungs-, Probe- und Lagerräumen für ihre Musikschule genehmigt.
Der Senat vermag, nachdem die Baugenehmigung mit baurechtlicher Entscheidung vom 24.04.2014 um weitere Nebenbestimmungen ergänzt wurde, bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage schon nicht mehr zu erkennen, dass aufgrund inhaltlicher Unbestimmtheit der Baugenehmigung mit der vorgesehenen Nutzung möglicherweise doch gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts, nämlich das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, verstoßen würde.
Soweit die Beschwerde darauf abgehoben hatte, dass im Hinblick auf die auch vom Verwaltungsgericht erkannte Unbestimmtheit der Baugenehmigung eine zuverlässige Prognose der mit der Nutzung des Bauvorhabens verbundenen Schallimmissionen gar nicht möglich sei, vermag dies eine andere Abwägungsentscheidung jedenfalls nicht mehr zu rechtfertigen. Denn die vom Verwaltungsgericht vermisste Festschreibung von Immissionsrichtwerten und Nutzungszeiten ist inzwischen erfolgt. So hat das Landratsamt der Baugenehmigung nachträglich die Nebenbestimmungen 10 und 11 beigefügt, wodurch die der gutachtlichen Stellungnahme der Ingenieurgesellschaft für Akustik, Thermische Bauphysik, Immissionsschutz GSA K. GmbH (GSA) vom 20.08.2013 zugrunde gelegten Nutzungszeiten (13.30 bis 22.00 Uhr) der Schulungs- und Proberäume nunmehr auch in der Baugenehmigung festgeschrieben (Nr. 10) und darüber hinaus bestimmt wurde, dass durch bauliche und/oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen ist, dass der durch den betrieblichen Ablauf sowie durch den Einsatz betriebstechnischer Anlagen entstehende Beurteilungspegel in der Nachbarschaft den entsprechenden Geräusch-Immissionsrichtwert nach Ziff. 6.1 d) und e) der TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten (an der Außenwand des der baulich genehmigten Nutzung am nächsten gelegenen Gebäudes) nicht überschreitet (Nr. 11). Auch wurde in der Nebenbestimmung Nr. 6 klargestellt, dass die (abschließbaren) Schallschutzfenster (Klasse 3) während jeglicher Proben - also nicht nur während der Proben der Musikschule - geschlossen zu halten sind.
Zwar wurden, was die Antragstellerin weiterhin beanstandet, die „Nutzungsarten“ bzw. die „inhaltliche Nutzung“ der Räume insofern nicht näher bestimmt, als die in den verschiedenen Schulungs- und Proberäumen vorgesehenen Nutzungen durch die Musikschule und den Akkordeon-Spielring nicht weiter hinsichtlich Art und Anzahl der Instrumente konkretisiert wurde. Jedoch war dies aller Voraussicht nach - auch im Hinblick auf die gebotene nachbarliche Rücksichtnahme - nicht erforderlich. Denn aufgrund der in der maßgeblichen gutachtlichen Stellungnahme der GSA vom 20.08.2013 angestellten worst-case-Betrachtung dürften unabhängig von Art und Anzahl der Instrumente für die Antragstellerin unzumutbare Lärmwirkungen jedenfalls auszuschließen sein.
Den durchaus unterschiedlichen Schalldruckpegeln wurde in dieser Stellungnahme, worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, dadurch Rechnung getragen, dass für sämtliche Räume und über die gesamte Betriebszeit ein Innengeräuschpegel von LI = 90 dB(A) unterstellt wurde, mithin ein Geräuschpegel, der nach den Arbeitsstättenrichtlinien nur bei regelmäßiger Verwendung von Gehörschutz zulässig wäre. Darüber hinaus wurde für 50% der Einwirkungszeit ein Zuschlag für impulshaltige Töne berücksichtigt. Dass - nicht zuletzt um unerwünschte Störungen der jeweils anderen Musikproben auszuschließen - tatsächlich geringere Innengeräuschpegel zu erwarten sind, erhellt ohne Weiteres auch daraus, dass - bei einer Mittelung über alle Instrumente - bei einer Großgruppe lediglich ein Schalldruckpegel LAF von 80 dB(A) und bei einer Kleingruppe gar nur von 70 dB(A) erzeugt würde, wobei entsprechend den gängigen Betriebsweisen von Musikschulen ca. 75 % der Gesamtzeit auf Einzelübungen und Kleingruppen entfallen (vgl. die gutachtliche Stellungnahme v. 05.08.2013). Schließlich ist nach der inzwischen eingefügten Nebenbestimmung Nr. 11 sicherzustellen, dass der entstehende Beurteilungspegel in der Nachbarschaft den entsprechenden Geräusch-Immissionsrichtwert nach der TA Lärm - hier für ein reines Wohngebiet von tags 50 dB(A) - an den maßgeblichen Immissionsorten nicht überschreitet. Dies ist nach den Berechnungen - bei geschlossenen Fenstern mit einem Schalldämmmaß RW von mind. 32 dB - jedenfalls sichergestellt; so ergibt sich selbst an der nächstgelegenen Immissionsposition IP 2a (unmittelbar gegenüber der Musikschule) lediglich ein Beurteilungspegel Lr von 45,2 dB(A). Berücksichtigt man, dass die Schallschutzfenster nach den genehmigten Bauvorlagen sogar ein Schalldämmmaß RW von mind. 37 dB aufweisen müssen (Schallschutzklasse 3 nach VDI 2719), ergibt sich gar nur ein Beurteilungspegel Lr von allenfalls 40 dB(A). Warum es sich bei den gutachtlichen Stellungnahmen der GSA aufgrund ihres Prognosecharakters um keine Schallschutzgutachten handeln sollte, erschließt sich dem Senat nicht.
Soweit die Antragstellerin noch geltend macht, dass die Räume der Musikschule außer dem Akkordeon-Spielring offenbar auch noch weiteren probenden Musikgruppen bzw. -vereinen zur Verfügung gestellt werden sollen, wäre dies eine von der baurechtlich genehmigten Nutzung (Schulungs- und Proberäume für die Musikschule) umfasste Nebennutzung, die grundsätzlich auch keine weitergehenden Nebenbestimmungen erfordern dürfte. Warum insofern - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - die Anwendung der „Freizeitlärmrichtlinie“ eine sachgerechtere Beurteilung ermöglichen sollte, zeigt die Antragstellerin nicht auf. Abgesehen davon liegt es vor dem Hintergrund der gutachtlichen Stellungnahme vom 05.08.2013 (S. 13, Tabelle 8b) fern, dass sich bei den zuletzt zugrunde gelegten worst-case-Annahmen bei geschlossenen Fenstern der Schallschutzklasse Klasse 3 nunmehr eine Überschreitung auch nur des innerhalb der Ruhezeiten maßgeblichen Immissionsrichtwerts von 45 dB(A) zu ihren Lasten ergeben könnte. So würde dieser am maßgeblichen Immissionsort IP 1b ohne die verschärften worst-case-Annahmen auch bei gekippten Schallschutzfenstern der Klasse 2 noch deutlich unterschritten.
Im Übrigen wäre eine andere Abwägungsentscheidung zugunsten der Antragstellerin auch dann nicht gerechtfertigt, wenn bei bestimmten Nutzungen eine Richtwertüberschreitung und damit ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht gänzlich auszuschließen wäre. Denn dem könnte - worauf die Beigeladene zu Recht hinweist - im Hauptsacheverfahren noch ohne Weiteres dadurch Rechnung getragen werden, dass die der Baugenehmigung beigefügten Inhalts- und Nebenbestimmungen präziser gefasst oder zusätzliche Schutzmaßnahmen angeordnet werden, um den Nachbarbelangen der Antragstellerin erforderlichenfalls noch weitergehend Rechnung zu tragen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 09.08.2011 - 1 ME 107/11 -, NVwZ 2012, 124).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013. Der Senat hält in Anwendung des Rahmenvorschlags der Nr. 9.7.1 das Interesse der Antragstellerin in der Hauptsache mit einem „mittleren“ Wert von EUR 10.000,-- für angemessen erfasst (vgl. für ein Ein- oder (kleineres) Mehrfamilienhaus bereits VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2014 - 8 S 979/14 - sowie Beschl. v. 27.08.2014 - 3 S 1400/14 -). Denn vom „Normalfall“ abweichende Umstände, die eine höhere oder geringere Bewertung des Interesses an der Abwehr der geltend gemachten Beeinträchtigungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.08.1990 - 4 B 95.90 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 100) rechtfertigten, liegen nicht vor. Der gefundene Wert war hier allerdings auf die Hälfte (= EUR 5.000,--) zu reduzieren, da sich die Antragstellerin ausschließlich gegen die Lärmwirkungen der künftigen Nutzung des Südflügels der H.-Halle zur Wehr setzt und insofern von einer faktischen Vorwegnahme der Hauptsache nicht gesprochen werden kann.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.