Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. Jan. 2013 - 5 S 913/11

bei uns veröffentlicht am24.01.2013

Tenor

Der Bebauungsplan „Am Rußheimer Weg“ der Gemeinde Dettenheim vom 21. Juli 2009 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit des Bebauungsplans „Am R. Weg“ der Antragsgegnerin vom 21.07.2009.
Die Antragsteller zu 1 und 2 sind Miteigentümer des am nördlichen Ortsrand des Ortsteils ... der Antragsgegnerin gelegenen, mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. ... („...-straße ...“). Es liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „S.-M.“ vom 11.04.1972 i.d.F. vom 12.07.1988, der für seinen südwestlichen Bereich - u. a. auch für das Grundstück der Antragsteller - ein reines Wohngebiet festsetzt. Das Grundstück grenzt mit seiner nordwestlichen und nordöstlichen Seite an das insgesamt 3,4 ha große Plangebiet des angegriffenen Bebauungsplans, der für das nordöstlich des Grundstücks gelegene südöstliche „Teilgebiet I“ ein Sondergebiet „Einkaufsmarkt für Nahversorgung“ festsetzt (2.1.1 Abs. 1). Zulässig ist ein Einzelhandelsgeschäft zur Nahversorgung mit Gütern aller Art mit Lebensmitteln im Hauptsortiment (2.1.1 Abs. 2). Maximal zulässig sind eine Geschossfläche von 1.180 m2 und eine Verkaufsfläche von 799 m2 (2.2 Abs. 2). Stellplätze und Parkierungsflächen sind nur auf den dafür vorgesehenen - unmittelbar gegenüber dem Grundstück der Antragsteller liegenden - Flächen zulässig (2.4 Abs. 1). Zur Vermeidung von Lärmbeeinträchtigungen ist entlang der diesem Grundstück zugewandten Stellplatzflächen eine (ca. 50 m lange) Lärmschutzwand mit einer Höhe von 3 m zu errichten (2.5 Abs. 3). Ferner ist die Anlieferzone nach Nordosten, der bestehenden Bebauung abgewandten Seite anzuordnen (2.5 Abs. 4), wobei der gesamte Rampenbereich komplett einzuhausen ist und nur zur Laderampe hin offen sein darf (2.5 Abs. 5). Außerdem müssen einzelne Außenbauteile näher bestimmte Mindestschalldämmmaße aufweisen (2.5 Abs. 5 - 7) und technische Anlagen bestimmte Kennwerte einhalten (2.5 Abs. 8).
Mit dem Erwerb des Geländes der „ehemaligen Konservenfabrik“, das bislang - im Wesentlichen bis 1987 - gewerblich genutzt worden war, bot sich für die Antragsgegnerin die Möglichkeit, die Voraussetzungen für die Ansiedlung eines Einzelhandelsbetriebs zu schaffen, um die Versorgung der Bevölkerung im Ortsteil ... mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten sicherzustellen. Mit der verkehrlichen Anbindung des hierzu vorgesehenen Sondergebiets an die L 602 sollten gleichzeitig - zur Entlastung der benachbarten Wohngebiete - die planungsrechtlichen Grundlagen für eine direkte Anbindung der H...- und B...straße an die L 602 sowie für eine Verlegung der verkehrlichen Anbindung eines Aussiedlerhofs geschaffen werden (vgl. Begründung zum Bebauungsplan, S. 1).
Der maßgebliche Flächennutzungsplan 2015 der Verwaltungsgemeinschaft G./D. von 2003 sah seinerzeit für das „Teilgebiet I“ und für die zur Anbindung des Aussiedlerhofs vorgesehenen Verkehrsflächen noch Wohnbauflächen vor.
Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen das folgende Verfahren zugrunde: Um die planungsrechtlichen Grundlagen für eine zukunftsweisende städtebauliche Entwicklung des nordöstlichen Ortseingangs von ... zu schaffen, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 14.10.2008 die Aufstellung eines Bebauungsplans. Mit diesem sollten die verkehrliche Infrastruktur nach heutigen Erkenntnissen positiv verändert, die Voraussetzungen für die Ansiedlung eines Einkaufsmarkts zur Verbesserung der Nahversorgung geschaffen und das Erscheinungsbild des Ortseingangs deutlich aufgewertet werden. Dazu wurden der Bau eines Verkehrskreisels am Ortseingang, die Umfahrung des E... Wegs mit einer neuen Straße, die Anbindung der H...-straße an den Kreisel und die Öffnung der B...straße zur Ortsdurchfahrt vorgesehen. Die nach Abbruch der ehemaligen Konservenfabrik freie Fläche sollte aufgrund der Ausweisung eines entsprechenden Sondergebiets durch einen Lebensmittelmarkt zur Nahversorgung neu bebaut werden; für die verbleibende Fläche wurde zunächst Wohnbebauung vorgesehen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 24.10.2008 im „D.er Anzeiger“ öffentlich bekannt gemacht.
Vom 29.12.2008 bis 29.01.2009 führte die Antragsgegnerin in Form einer Planauflage eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durch. Auf diese wurde am 19.12.2008 im „D.er Anzeiger“ hingewiesen. Dabei wurde die Öffentlichkeit auch über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung unterrichtet.
Mit Schreiben vom 16.12.2008 gab die ... Planungsgesellschaft mbH im Namen und Auftrag der Antragsgegnerin (vgl. § 4b BauGB) den von der Planung etwa berührten Behörden oder sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 29.01.2009.
Unter dem 27.01.2009 nahm das Landratsamt Karlsruhe u. a. dahin Stellung, dass aus den vorgelegten Unterlagen nicht hervorgehe, in welchem Ausmaß Lärmemissionen durch den Betrieb des Lebensmittelmarkts entstünden. Auch sei nicht ausreichend belegt, dass die geplante Verkehrsführung ausschließlich zu Verbesserungen der Immissionssituation führe. Gegen die Planung bestünden nur dann keine Bedenken, wenn sichergestellt sei, dass die vom Betrieb des Supermarkts ausgehenden Lärmimmissionen die nach der TA Lärm maßgeblichen Richtwerte in den angrenzenden Wohngebieten nicht überschritten und die Vorgaben der 16. und 24. BImSchV eingehalten würden.
Mit gleichlautenden Schreiben vom 28.01.2009 nahmen die Antragsteller zu 1 und 2 zu dem Bebauungsplanentwurf im Wesentlichen wie folgt Stellung: In der Hauptsache wendeten sie sich gegen die geplante Einzelhandelsnutzung. Demgegenüber bestünden gegen die neue Verkehrsführung und den geplanten Kreisverkehrsplatz ungeachtet dessen, dass durch diesen der Verkehrslärm deutlich erhöht werde, grundsätzlich keine Bedenken. Durch den bereits großflächigen Einzelhandelsbetrieb würden die unmittelbar umliegenden schützenswerten Wohnanwesen, wozu auch das ihre gehöre, erheblich beeinträchtigt. Eine Einzelhandelsnutzung sei jedoch nur zulässig, soweit sie mit einem gewachsenen allgemeinen Wohngebiet verträglich sei. Eine allgemeine Wohnnutzung sei in unmittelbarer Nähe eines Sondergebiets für Einzelhandel grundsätzlich ausgeschlossen, da den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht genügt werde. Offenbar sei von der üblichen Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen worden. Die durch die Planung ausgelösten Immissionskonflikte seien bereits im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zu bewältigen. Durch die verschiedenen Umwelteinflüsse bzw. Emissionen werde aller Voraussicht nach der Wohnfriede gestört. Jedenfalls müsse ein qualifiziertes Schallschutzgutachten eingeholt werden. Hierbei sei vor allem der tägliche lärmintensive Anlieferverkehr zu berücksichtigen, der oft schon in den frühen Morgenstunden stattfinde. Zeitliche Anlieferbeschränkungen in der Baugenehmigung seien demgegenüber nicht akzeptabel, da sie in der Praxis ignoriert würden. Der Lärmkonflikt müsse vielmehr mittels „fester baulicher Anlagen“ gelöst werden. Die einzelnen Funktionsbereiche des geplanten Betriebs sowie die baulichen Lärmschutzmaßnahmen müssten im Plan festgesetzt werden.
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Der Bebauungsplanentwurf wurde daraufhin überarbeitet. Inzwischen war bei der W&W Bauphysik GbR eine vom 07.04.2009 datierende „Untersuchung der (vom Neubau eines Netto-Einkaufsmarkts ausgehenden) Schallimmissionen“ eingeholt worden. Entsprechend dieser Untersuchung wurde nunmehr im Bereich des Parkplatzes eine 3 m hohe Lärmschutzwand vorgesehen. Die Anlieferzone wurde im Nordosten - auf der von der vorhandenen Bebauung abgewandten Seite - vorgesehen, wobei der gesamte Rampenbereich eingehaust werden soll. Für die massiven Außenbauteile und die Öffnungen des Verbundraumes wurden bestimmte Mindestschalldämmmaße vorgesehen. Für die technischen Anlagen außerhalb der Gebäude wurden bestimmte Kennwerte als Obergrenze vorgegeben. Das Teilgebiet „Anschluss B...straße“ wurde aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans herausgenommen. Als Übergangszone/Abstufung zwischen dem Sondergebiet und dem südöstlich angrenzenden allgemeinen Wohngebiet wurde als „Teilgebiet II“ ein Mischgebiet vorgesehen. Schließlich wurde ein Umweltbericht erstellt, demzufolge aufgrund der geringen Wirkungsintensität des Vorhabens, seiner Lage und Entfernung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Wohn- und Arbeitsumfeld von ..., insbesondere auch keine Grenzwertüberschreitungen durch betriebsbedingte Lärm- und Schadstoffemissionen zu erwarten seien.
11 
Am 21.04.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den überarbeiteten und von ihm gebilligten Bebauungsplanentwurf nunmehr öffentlich auszulegen.
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Der Bebauungsplanentwurf wurde vom 04.05.2009 bis 05.06.2009 öffentlich ausgelegt. Darauf wurde am 24.04.2009 im „D.er Anzeiger“ hingewiesen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass innerhalb dieser Frist Gelegenheit bestehe, zu dem Entwurf schriftlich oder zur Niederschrift Anregungen vorzutragen, und nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben könnten. Ein Antrag nach § 47 VwGO sei unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht würden, die im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht worden seien, aber hätten geltend gemacht werden können.
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Gleichzeitig wurde den Behörden oder sonstigen Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden könnten, Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 29.05.2009 gegeben.
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Mit am 03.06.2009 bei der Antragsgegnerin eingegangenen gleichlautenden Schreiben vom 02.06.2009 erhoben die Antragsteller die nachstehenden Einwendungen:
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Der im „Teilgebiet I“ geplante Einkaufsmarkt verursache aufgrund des Anliefer- und Kundenverkehrs, der Einkaufswagenbewegungen und der technischen Anlagen erhebliche Lärmemissionen. Deren Maß werde nicht zuletzt durch die enorme Dimension der Lärmschutzwand verdeutlicht. Regelkonform und „nachbarverträglich" seien jene gleichwohl nicht. Eine noch höhere Lärmschutzwand komme in einem reinen Wohngebiet jedoch nicht in Betracht, weil dann die Wohnqualität - etwa durch Schattenwurf - unzulässig beeinträchtigt würde. Dem Schallschutzgutachten seien die mehr als fragwürdigen Angaben des Architekten der Bauherrin zugrundegelegt worden. So sei lediglich von 295 Pkw-Kunden am Tag ausgegangen worden, obschon nach der Einzelhandelsanalyse der GMA vom April 2006 mit 800 Einkäufen am Tag zu rechnen sei. Der Pkw-Anteil sei schließlich bei einem Einkaufsmarkt mit ca. 4.000 Artikeln und separater Bäckerei mit mehr als 80 % anzusetzen. Auch handle es sich um eine überwiegend autokundenorientierte Ortsrandlage. Insofern müsse realistischerweise von Montag bis Donnerstag von mindestens 700 Pkw-Kunden am Tag und am Freitag und Samstag, insbesondere vor Feiertagen, von mindestens 900 Pkw-Kunden am Tag ausgegangen werden. Dies bestätigten statistische Erhebungen und das den E-Aktiv- und P.-Markt betreffende Zahlenmaterial. Eine höhere Kundenzahl führe aber auch zu einer intensiveren Nutzung der Einkaufswagen. Da die Immissionsrichtwerte offenbar bereits bei 295 Kunden am Tag erreicht würden, könne bei Zugrundelegung realistischer Werte nicht mehr von deren Einhaltung ausgegangen werden. Von einer Wohnverträglichkeit könne insofern nicht die Rede sein. Hinzu komme, dass auch keine Ladenöffnungszeiten oder Lkw-Anlieferzeiten vorgegeben seien. Nachbarschaftskonflikte seien vor diesem Hintergrund unausweichlich. Auch sei bei den Fahrwegen ein „glatter“ Belag unterstellt worden. Die Lkw-Standfläche werde während des Auf- bzw. Abladens nicht einge-haust. Die von dort ausgehenden Lärmwirkungen seien den Bewohnern des benachbarten reinen Wohngebiets nicht zuzumuten. Auch müsse der derzeit geltende Flächennutzungsplan berücksichtigt werden, da der Bebauungsplan aus diesem zu entwickeln sei. In einem reinen Wohngebiet seien noch deutlich niedrigere Richtwerte einzuhalten. Für die Anlieferung des Markts wie auch der Bäckerei sei lediglich im Zeitraum von 6 - 7 Uhr jeweils ein Lkw angesetzt worden. Eine Anlieferung nur am Tage entspreche jedoch nicht der Realität, zumal eine Bäckerei mit Stehcafé in der Regel bereits um 6 Uhr geöffnet habe. Damit sei aber von einer Anlieferung deutlich vor 6 Uhr auszugehen. Auch bei der Belieferung des Markts sei mit nächtlichem Anlieferverkehr durch Lkw zu rechnen, welche erheblichen Verkehrslärm verursachten. Zeitliche Anlieferungsbeschränkungen oder Auflagen in der Baugenehmigung genügten nicht. Auch die Lärmschutzwand am Rande des Kundenparkplatzes sei bei weitem nicht ausreichend, um die tatsächlich zu erwartenden schädlichen Lärmimmissionen auf ein wohnverträgliches Maß zu reduzieren. Die absehbaren schädlichen Umwelteinwirkungen müssten nach § 11 Abs. 3 Satz 1 u. 2 BauNVO ordnungsgemäß ermittelt werden. Dabei könne nicht entscheidend sein, ob die Verkaufsfläche gerade noch 800 m2 bzw. die Geschoßfläche gerade noch 1200 m2 unterschreite. Schädliche Umwelteinwirkungen gingen auch von der Lagerung geruchsintensiven Mülls bzw. von Lebensmittelabfällen aus, mit der regelmäßig ein Rattenproblem verbunden sei. Auch würden große Parkplatzanlagen häufig von Jugendlichen als Treffpunkt genutzt. Schädliche Lärmwirkungen gingen auch von dem geplanten Kreisverkehr aus. Insofern seien im Einwirkungsbereich des Markts - anders als im Gutachten dargestellt - durchaus noch weitere Lärmquellen vorhanden. Es müsse daher eine Kontingentierung der jeweiligen flächenbezogenen Schallleistungspegel vorgenommen werden. Der Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG habe schließlich aufgrund der beengten Grundstücksverhältnisse nicht berücksichtigt werden können. Als Nachbarn würden sie - zumal bei Überlagerung der von dem geplanten Kreisverkehr und dem geplanten Neubau der Straße ausgehenden Wirkungen - auch noch durch einen permanenten Schadstoffnebel durch Feinstaub und verschlechterte Atemluft belastet, obwohl nach § 1 Abs. 6 Nr. 7h BauGB die bestmögliche Luftqualität erhalten werden solle. In einem reinen Wohngebiet müsse die Einhaltung noch deutlich niedrigerer Richtwerte gewährleistet sein. Da der Kundenparkplatz aus Sicherheitsgründen vorschriftsmäßig ausgeleuchtet werden müsse, würden sie auch im Schlaf gestört.
16 
Der Bebauungsplanentwurf wurde aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen nur noch geringfügig geändert. Im Umweltbericht wurde die Verpflichtung zu einem Monitoring dahin ergänzt, dass die Einhaltung der Lärmimmissionswerte durch den Einzelhandelsmarkt auf die angrenzenden schutzwürdigen Nutzungen regelmäßig zu überprüfen und im Falle von Überschreitungen geeignete Maßnahmen zu ergreifen seien, die die Lärmbelastung für die benachbarten Bewohner auf das zulässige Maß beschränkten (S. 75 oben).
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Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange beschloss der Gemeinderat am 21.07.2009 die eingegangenen Stellungnahmen nach den Vorschlägen in der „Synopse“ (Zusammenstellung des Abwägungsmaterials/Abwägungsvorschlag) zu behandeln. Sodann wurde der Bebauungsplan in der Fassung vom 21.07.2009 beschlossen.
18 
Am 22.09.2009 beschloss der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft G./D. die 2. Änderung des Flächennutzungsplans 2015, mit der das Bebauungsplangebiet nunmehr als Sondergebiet „Einkaufsmarkt Nahversorgung“ bzw. als gemischte Baufläche dargestellt wurde.
19 
Nachdem die am 18.02.2010 vom Landratsamt Karlsruhe erteilte Genehmigung dieser Flächennutzungsplanänderung am 19.03.2010 im „D.er Anzeiger“ öffentlich bekannt gemacht worden war, wurde am 01.04.2010 auch der Beschluss des Bebauungsplans im „D.er Anzeiger“ öffentlich bekannt gemacht. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 u. Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel „in der Abwägung“ nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB unbeachtlich „sind“, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
20 
Bereits am 05.01.2010 hatte das Landratsamt Karlsruhe der ... GmbH aufgrund § 33 BauGB die Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarkts („N.“) nebst 77 Pkw-Stellplätzen und verschiedener Werbeanlagen erteilt. Nach der Nebenbestimmung Nr. 29 muss bezüglich des Immissions- bzw. Nachbarschutzes sichergestellt sein, dass beim Betrieb des N.-Markts und der Bäckerei-Filiale in der Umgebungsbebauung die für ein reines Wohngebiet geltenden Geräuschrichtwerte von tagsüber 50 dB(A) und nachts 35 dB(A) sicher eingehalten werden. Diese Werte seien auch von den Zuliefer- und Entsorgungsfahrzeugen einzuhalten.
21 
Nachdem im von den Antragstellern betriebenen Widerspruchsverfahren im Hinblick auf ein von ihnen vorgelegtes Überprüfungsgutachten des Ingenieurbüros „f...“ vom 25.01.2010 ein „Schiedsgutachten“ der rw bauphysik Ingenieurgesellschaft mbH & Co.KG (v. 27.12.2010) eingeholt worden war, verzichtete die Bauherrin auf die ihr aus der Baugenehmigung vom 05.01.2010 zustehenden Rechte.
22 
Unter dem 07.06.2011 wurde der ... GmbH - nunmehr aufgrund § 30 Abs. 1, § 31 BauGB - eine im Wesentlichen inhaltsgleiche neue Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarkts („N.“) nebst 68 Pkw-Stellplätzen erteilt. Dieser wurden allerdings noch weitere Nebenbestimmungen beigefügt: Die Öffnungszeiten wurden auf den Zeitraum 06.00 Uhr - 21.45 Uhr beschränkt (Nr. 7.) Die (um 0,5 m nach Osten versetzte) Lärmschutzwand sollte nunmehr mit einer Höhe von 3,75 m errichtet werden, wobei die Oberflächen beidseitig hoch schallabsorbierend auszubilden seien (Nr. 8). Zur Nachtzeit dürfe - mit Ausnahme des Lieferverkehrs der Bäckerei - kein Anlieferverkehr erfolgen (Nr. 10). Bei den technischen Anlagen dürften keine einzeltonhaltigen Geräusche auftreten (Nr. 11). Die Verkehrswege des Parkplatzes seien zu asphaltieren (Nr. 12).
23 
Ein von den Antragstellern betriebenes vorläufiges Rechtsschutzverfahren blieb ebenso ohne Erfolg (vgl. den Senatsbeschl v. 26.12.2012 - 5 S 1314/12 -) wie das von ihnen durchgeführte Widerspruchsverfahren (vgl. Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe v. 05.01.2012).
24 
Sowohl der „N.“ als auch der Verkehrskreisel sind inzwischen errichtet und werden als solche betrieben.
25 
Bereits am 23.03.2011 hatten die Antragsteller beim erkennenden Gerichtshof ein Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan „Am R. Weg“ eingeleitet. Der entsprechende Antragsschriftsatz ist der Antragsgegnerin am 31.03.2011 zugestellt worden. Als Plannachbarn würden sie durch die von dem geplanten Einzelhandelsbetrieb ausgehenden Verkehrsimmissionen unzumutbar beeinträchtigt. Obwohl sie gegen die Festsetzung eines solchen in einem Gebiet, dessen nähere Umgebung durch reine Wohnbebauung geprägt sei, Einwendungen erhoben hätten, seien ihre Belange nicht nach § 1 Abs. 7 BauGB berücksichtigt worden.
26 
Ihren Normenkontrollantrag, mit dem sie lediglich die Unwirksamkeit der Festsetzung des Sondergebiets „Einkaufsmarkt für Nahversorgung“ („Teilgebiet I“) geltend machen, haben die Antragsteller am 15.09.2011 im Wesentlichen wie folgt begründet: Die W&W Bauphysik GbR habe die Antragsgegnerin in einem ihnen erst jetzt bekannt gewordenen Schreiben vom 06.07.2009 darauf hingewiesen, dass der Beurteilungspegel in der Nachbarschaft, insbesondere im Bereich ihres Grundstücks, nur geringfügig unter dem Immissionswert „tags“ für ein reines Wohngebiet liege. Bei einer Erhöhung der Kundenanzahl und damit der Pkw-Bewegungen auf dem Parkplatz könnten daher Überschreitungen dieses Werts nicht ausgeschlossen werden. Gegebenenfalls müssten diese dann durch eine Erhöhung der Lärmschutzwand ausgeglichen werden. In der Bauleitplanung sei diese Erkenntnis jedoch nicht berücksichtigt worden. Dass das dem Bebauungsplan zugrunde gelegte Schallschutzgutachten der W&W Bauphysik entsprechend ihren Stellungnahmen tatsächlich gravierende Fehler aufweise, sei durch das Überprüfungsgutachten „f...“ im Nachhinein belegt worden.
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Vor diesem Hintergrund beruhe der Bebauungsplan auf einer evident fehlerhaften Ausübung des Planungsermessens. Da das der Planung zugrundeliegende W&W Schallschutzgutachten erhebliche Mängel aufweise, die bereits im Überprüfungsgutachten näher dargelegt worden seien, könne dieses nicht Grundlage für eine ordnungsgemäße Abwägung sein. Wesentliche Prämissen seien grob fehlerhaft ermittelt worden. Evident fehlerhaft sei die Berechnung schon deshalb, weil - im Anschluss an angebliche Erfahrungen des künftigen Marktbetreibers - von allenfalls 590 zu erwartenden Fahrzeugbewegungen ausgegangen worden sei (vgl. Synopse S. 23 f.). Demgegenüber werde in der „Einzelhandelsanalyse für die Gemeinde D.“ der GMA unter sorgfältiger Analyse der standortbedingten konkreten Einkaufssituation von 640 An- und Abfahrten und damit von 1.280 Fahrzeugbewegungen, mithin von mehr als der doppelten Anzahl ausgegangen. Auch die Zahlenwerte nach der Bayerischen Parkplatzlärmstudie bewegten sich in dieser Größenordnung. Es sei daher davon auszugehen, dass die Immissionswerte an ihrem Anwesen ganz erheblich überschritten würden. Die ermittelten Immissionswerte seien auch insofern zu beanstanden, als in der Ruhezeit lediglich 30 Einkaufsbewegungen angesetzt worden seien. Inner- wie außerhalb der Ruhezeit fehlten 60 Bewegungen. Auch sei für die technischen Anlagen kein Korrekturwert für Tonhaltigkeit von 3 dB(A) berücksichtigt worden. Ferner sei eine „glatte“ Parkplatzoberfläche bzw. seien lärmarme Einkaufswagen unterstellt worden. Schließlich sei das Kühlaggregat der täglich ankommenden Kühlwagen nur während der Verladezeit auf der Rampe und nicht beim Rangieren auf dem Kundenparkplatz berücksichtigt worden. Bei diesen müsse nach der Bayerischen Parkplatzlärmstudie ein Schalleistungspegel von LWA = 97 dB(A) angesetzt werden. Die betriebsbedingten Immissionsbelastungen seien schließlich nur für die Tagzeit erhoben worden, obwohl nach dem Bebauungsplan auch ein Nachtbetrieb zulässig wäre. Bereits heute seien zahlreiche Lebensmittelmärkte sogar bis 24.00 Uhr geöffnet. Auch nächtliche Anlieferungen seien nach dem Bebauungsplan nicht ausgeschlossen. Auf die Tageszeit beschränkte Lieferzeiten wären indes in der Praxis kaum durchzusetzen. Hinsichtlich der konstruktiven Ausführung der festgesetzten Lärmschutzwand seien schließlich keine qualitativen Mindestanforderungen vorgegeben worden. Dem entsprechend seien nach dem „Schiedsgutachten“ der rw bauphysik Ingenieurgesellschaft mbH & Co.KG vom 27.12.2010 erhebliche Richtwertüberschreitungen von tags bis zu 2,4 dB(A) und nachts bis zu 8,5 dB(A) zu erwarten. Um auf der sicheren Seite zu sein, seien danach entsprechend der Parkplatzlärmstudie 2.168 Pkw-Bewegungen anzusetzen. Um die Nachbarschaft vor unzumutbaren Lärmwirkungen zu schützen, müsse eine deutlich höhere Lärmschutzwand vorgesehen werden. Bei 2.168 Fahrzeugbewegungen müsse schließlich auch mit erheblichen Luftverunreinigungen gerechnet werden. Obwohl sich dadurch die Wohnqualität im reinen Wohngebiet erheblich verschlechtere, seien keine Untersuchungen durchgeführt worden. Hinzu kämen durch den neu errichteten Verkehrskreisel bedingte Immissionen. Auch sei das W&W Schallschutzgutachten den zuständigen Fachbehörden im Rahmen der Behördenbeteiligung vorenthalten worden. Das Landratsamt Karlsruhe habe sich zur Lärmproblematik nicht mehr geäußert, obwohl im Rahmen der frühzeitigen Behördenanhörung noch Auflagen mitgeteilt worden seien. Der W&W Bauphysik sei zur Erstellung ihres Gutachtens auch die GMA-Analyse nicht zugänglich gemacht worden. Das rw-Schallschutz-gutachten sei nur im Wege einer „Ferndiagnose“ erstellt worden. Nach alldem hätten die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nur unzureichend berücksichtigt werden können, was auf einen Verstoß gegen § 1 Abs. 7 BauGB führe. Tatsächlich sei die Ausweisung eines Lebensmittelmarkts der in Rede stehenden Größenordnung an dem vorgesehenen Standort wegen der gravierenden Immissionsbelastung der benachbarten Wohnbebauung gar nicht möglich. Daran änderte auch ein etwaiges Interesse an einer ausreichenden Nahversorgung nichts. Von einem solchen Interesse könnte auch nicht ausgegangen werden, nachdem der Einzelhandel in D. schon jetzt stark vertreten sei und bei Errichtung des vorgesehene Lebensmittelmarkts eine Schließung eines der beiden vorhandenen Märkte nicht auszuschließen sei, wodurch sich die Versorgungsqualität insgesamt verschlechterte. Dem entsprechend habe der Regionalverband Mittlerer Oberrhein auch keine raumordnerische Grundlage für die Ansiedlung eines weiteren großflächigen Lebensmittelmarkts gesehen.
28 
Der Bebauungsplan sei aber auch deshalb unwirksam, weil er nicht aus dem seinerzeit gültigen Flächennutzungsplan entwickelt worden sei. Der geänderte Flächennutzungsplan sei indes aus denselben Gründen wie der Bebauungsplan unwirksam, da auch er auf dem fehlerhaften Schallschutzgutachten der W&W Bauphysik beruhe. Diesen Mangel hätten sie auch rechtzeitig gerügt; er sei auch nicht nach § 214 Abs. 2 BauGB unbeachtlich.
29 
Bei Kenntnis der tatsächlich zu erwartenden Immissionsbelastung hätte der Gemeinderat der Antragsgegnerin bestimmt noch weitere Schallschutzvorkehrungen zu treffen versucht, um die Immissionsrichtwerte der TA Lärm einzuhalten, wenn dies auch letztlich erfolglos gewesen wäre. So hätte sich eine allenfalls in Betracht zu ziehende Erhöhung der Lärmschutzwand im Hinblick auf die damit verbundene unzumutbare Verschattung der Nachbargrundstücke verboten. Dies gelte umso mehr, als diese schon jetzt ca. 4 m über dem Geländeniveau ihres Grundstücks liege. Bei einer weiteren Erhöhung würden sie gleichsam „erdrückt“ und „eingemauert“.
30 
Die Antragsteller beantragen,
31 
den Bebauungsplan „Am R. Weg“ der Gemeinde D. vom 21. Juli 2009 hinsichtlich der für das „Teilgebiet I“ getroffenen Festsetzung des Sondergebiets „Einkaufsmarkt für Nahversorgung“ für unwirksam zu erklären.
32 
Die Antragsgegnerin beantragt,
33 
den Antrag abzuweisen.
34 
Hierzu führt sie im Wesentlichen aus: Die Antragsteller seien durch die frühere gewerbliche Nutzung des ihnen benachbarten Grundstücks „vorbelastet“. Auf dem Grundstück der ehemaligen Konservenfabrik habe bereits eine Einzelhandelsnutzung stattgefunden („SB-Markt“). Gewerbeanzeigen belegten die Existenz eines Lebensmittelgroß- und -einzelhandels bzw. eines Supermarkts in der Zeit von 1969 bis 1987. Anschließend sei auf dem Grundstück eine Karosserie- und Fahrzeugbauwerkstatt, ein Reifenlager, eine Keramik-werkstatt sowie mehrere Jahre ein Flohmarkt mit Gaststätte betrieben worden.
35 
Sie habe auch durchaus die sich aus dem Nebeneinander von Wohnbebauung und gewerblicher bzw. Einzelhandels-Nutzung ergebende Lärmproblematik erkannt. Aus diesem Grund habe sie ein Gutachten eingeholt und auf dessen Grundlage verschiedene Festsetzungen getroffen, die geeignet seien, die Geräuschimmissionen des hier interessierenden Einzelhandelsvorhabens auf einem wohnnutzungsverträglichen Niveau zu halten.
36 
Die Normenkontrollanträge seien bereits unzulässig, weil es ihnen am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis bzw. an der Antragsbefugnis fehle. Bei Unwirksamkeit des von ihnen angegriffenen Bebauungsplans ließe sich die Baugenehmigung auf § 34 BauGB stützen. Denn das Gelände des ehemaligen „SB-Markts“ gehöre nach dem Heranrücken der Wohnbebauung jedenfalls zum Innenbereich. Aufgrund der gewerblichen Vorprägung und der damit verbundenen Vorbelastung dürfe das Gelände der ehemaligen Konservenfabrik weiterhin gewerblich genutzt werden. Die vorgesehene Nutzung bedeute gegenüber der bisherigen Nutzung kein Mehr an Störungen und Beeinträchtigungen der Nachbarschaft, das nicht durch Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes bewältigt werden könnte. Die einschlägigen Regelwerke seien ohnehin situationsangepasst anzuwenden.
37 
Hinzu komme, dass die Antragsteller nicht qualifiziert in Abrede stellten, dass die Planung für einen Nahversorger, mit dem tagsüber nur ein Kundenverkehr von ca. 590 Pkw-Bewegungen verbunden sei, auch und gerade in Ansehung der Lärmproblematik mit ihren Belangen vereinbar wäre. Zwar machten sie für den Fall einer Erhöhung der Kundenanzahl und damit der Pkw-Bewegungen eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte geltend, doch sei die im Rahmen der weiteren Konkretisierung der Planung erfolgte „Konfliktbewältigung“ nicht Gegenstand des Normenkontrollverfahrens. In diesem gehe es nur um die den planungsrechtlichen Festsetzungen zugrundeliegenden Annahmen und Voraussetzungen. Solange sich diese - wie hier - in einem vertretbaren und nachvollziehbaren Rahmen bewegten, könne die Konfliktbewältigung dem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren überlassen bleiben. Bei den angesetzten Fahrzeugbewegungen handle es sich ohnehin um Prognosen, die naturgemäß eine große Variationsbreite aufwiesen. Durch diese und die planerische Bewältigung der damit verbundenen Lärmimmissionen werde freilich zugleich das planungsrechtlich zulässige Maß bestimmt.
38 
Die Normenkontrollanträge müssten allerdings auch in der Sache erfolglos bleiben. In ihrer Stellungnahme vom 15.06.2010 habe W&W Bauphysik deutlich gemacht, warum nicht von einer worst-case-Prognose entsprechend der GMA-Einzelhandelsanalyse, sondern von - aus einer Vielzahl verschiedener Netto-Einkaufsmärkte - gewonnenen Erfahrungswerten ausgegangen worden sei. Eine darauf gründende Annahme sei auch nicht etwa unvertretbar oder evident fehlerhaft. Diese trage nicht zuletzt den Besonderheiten eines ländlichen Nahversorgers unmittelbar am Rande einer ausgedehnten Wohnbebauung Rechnung. Die GMA habe ihrer Einzelhandelsanalyse schließlich einen „leistungsfähigen Lebensmittel-Discountmarkt“ zugrundegelegt. Darunter sei aber ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb zu verstehen, wie er hier nicht in Rede stehe. Sollten bei der Konkretisierung der Planung höhere Verkehrsmengen zugrundezulegen sein, böte der Bebauungsplan hierfür keine planungsrechtliche Grundlage mehr bzw. müssten im Baugenehmigungsverfahren zusätzliche Maßnahmen getroffen werden.
39 
Auch die darüber hinaus geltend gemachten Abwägungsmängel lägen nicht vor bzw. seien jedenfalls unwesentlich. Zur Anzahl der Einkaufsbewegungen habe sich W&W Bauphysik bereits unter dem 15.06.2010 geäußert. Eine etwaige Tonhaltigkeit von Geräuschen habe noch nicht auf der Planungsebene bewältigt werden müssen. Da die Fahrgassen auf dem Parkplatz asphaltiert würden, komme es auch nicht darauf an, ob lärmarme Einkaufswägen eingesetzt würden. Auch zur Relevanz eines Kühlaggregats habe sich W&W Bauphysik geäußert und sei aufgrund von Alternativberechnungen zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der Betrieb eines solchen während der Fahrbewegungen nicht auf den Beurteilungspegel auswirke. Der Ansatz eines höheren Schalleistungspegels führe am Immissionsort 2 zu keiner und im Übrigen allenfalls zu einer Erhöhung von 0,1 bis maximal (beim Immissionsort 7) 1,2 dB(A). Auch nach dem „Schiedsgutachten“ vom 27.12.2010 komme dieser Geräuschquelle keine besondere Bedeutung zu. Dass W&W Bauphysik die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten bis 22.00 Uhr und einen Anlieferverkehr im Zeitraum zwischen 06.00 und 07.00 Uhr zugrunde gelegt habe, könne nicht beanstandet werden. Die Ausführung der Lärmschutzwand sei schließlich erst Gegenstand der Ausführungsplanung. Soweit die Antragsteller mit dem höheren Kundenverkehr verbundene höhere Schadstoffimmissionen geltend machten, seien diese nicht Gegenstand der Planung; auch sei ihr Vorbringen nicht substantiiert genug. Abgesehen davon seien die Wirkungen auf das Medium „Klima/Luft“, insbesondere erhöhte Schadstoffimmissionen, ausweislich des Umweltberichts erkannt und, soweit erforderlich, auch kompensiert worden. Ein etwaiger Abwägungsmangel im Hinblick auf die zugrunde gelegten Verkehrsmengen wäre im Übrigen auch nicht erheblich, weil auch größere Verkehrsmengen ohne wesentliche zusätzliche Lärmschutzvorkehrungen plangemäß bewältigt werden könnten. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die bestehende Vorbelastung bislang nicht - wie geboten - im Wege einer Mittelwertbildung berücksichtigt worden sei.
40 
In einem weiteren Schriftsatz hat die Antragsgegnerin noch geltend gemacht, die Antragsteller hätten auch nicht die sich aus § 215 BauGB ergebende Rügefrist gewahrt, da sie die geltend gemachten Abwägungsmängel nicht hinreichend konkretisiert und substantiiert hätten.
41 
Dem sind die Antragsteller entgegengetreten. Mit dem Hinweis auf die Unzumutbarkeit der von dem Einzelhandelsbetrieb ausgehenden Verkehrsimmissionen hätten sie mit hinreichender Deutlichkeit die Verletzung ihrer Rechte geltend gemacht. Einer darüber hinausgehenden „argumentativen Auseinandersetzung“ mit den die Abwägungsentscheidung tragenden Gründen habe es nicht bedurft. Schließlich dürften ihre im Widerspruchsverfahren erhobenen Rügen der Antragsgegnerin bekannt gewesen. So werde in der im „D.er Anzeiger“ vom 21.01.2011 wiedergegebenen Neujahrsansprache des Bürgermeisters das im Widerspruchsverfahren eingeholte neue Lärmgutachten erwähnt. Auch im Hinblick auf das erforderliche gemeindliche Einvernehmen müssten ihr die Rügen bekannt geworden sein. Das Rechtsschutzbedürfnis könne ihnen jedenfalls nicht abgesprochen werden, da unabhängig von den Erfolgsaussichten ihrer Anfechtungsklage jedenfalls die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Baugenehmigung geschaffen würden. Nach § 34 BauGB könne das Vorhaben nicht genehmigt werden.
42 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
43 
Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
I.
44 
Der Normenkontrollantrag gegen die im Bebauungsplan „Am R. Weg“ vom 21.07.2009 getroffene Festsetzung eines „Sondergebiets für Nahversorgung“ ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor.
45 
1. Die Anträge sind am 23.03.2011, mithin noch innerhalb der mit öffentlicher Bekanntmachung des angegriffenen Bebauungsplans im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin am 01.04.2010 in Lauf gesetzten Jahresfrist beim erkennenden Gerichtshof gestellt worden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
46 
2. Die Antragsteller sind auch ohne Weiteres antragsbefugt (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
47 
Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215).
48 
Wer sich – wie die Antragsteller – als (Mit-)Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks gegen einen Bebauungsplan wendet, muss zumindest substantiiert darlegen, dass sein aus dem (insofern dritt-schützenden) Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) folgendes subjektiv öffentliches Recht auf gerechte Abwägung seiner Belange verletzt sein kann. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung gerade seiner abwägungsbeachtlichen - insbesondere nicht nur geringwertigen sowie schutzwürdigen - Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.; Urt. v. 10.03.1998, NVwZ 1998, 732 f.; BayVGH, Urt. v. 21.07.2008 - 1 NE 08.1264 - ).
49 
Die Antragsteller, die nach ihren eigenen Angaben Miteigentümer des mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. ... (B...str. ...) sind, welches unmittelbar südwestlich an das Plangebiet angrenzt, tragen substantiiert Tatsachen vor, die es möglich erscheinen lassen, dass ihre abwägungsbeachtlichen privaten Belange in der Abwägung durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin fehlerhaft behandelt wurden (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).
50 
Denn in dem im südöstlichen Bereich des Plangebiets festgesetzten Sondergebiet „Einkaufsmarkt für Nahversorgung“ sind unmittelbar gegenüber ihrem Grundstück die dem Einkaufsmarkt zugeordneten Stellplatzflächen vorgesehen. Das Interesse, von Lärm-/Luftschadstoffimmissionen der im Plangebiet zugelassenen Nutzungen - insbesondere der dem Einkaufsmarkt zugeordneten Stellplatzflächen bzw. des durch den Einkaufsmarkt verursachten An- und Abfahrtsverkehrs einschließlich des Andienungsverkehrs - verschont zu bleiben, ist grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher privater Belang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 4 NB 18.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 42; Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144).
51 
Dass dieser Belang vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beim Erlass des Bebauungsplans möglicherweise fehlerhaft behandelt wurde, folgt ohne Weiteres aus dem vom Landratsamt Karlsruhe im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen die Baugenehmigung vom 05.01.2010 eingeholten „Schiedsgutachten“ der rw bauphysik Ingenieurgesellschaft mbH u. Co.KG vom 27.12.2010. Danach kommt es bei einer höheren Frequentierung des Kundenparkplatzes entsprechend der Parkplatzlärmstudie (vgl. Bayerisches Landesamt für Umwelt, 6. A. 2007) trotz der festgesetzten 3 m hohen Lärmschutzwand an ihrem Anwesen (Immissionsort IO 1) zu Überschreitungen der für ein reines Wohngebiet maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm um bis zu 2,4 dB(A) tags und bis zu 8,5 dB(A) nachts. Auf eine etwaige nicht unerhebliche Zunahme von Luftschadstoffimmissionen kommt es danach nicht mehr an.
52 
An der Schutzwürdigkeit ihres Interesses, gerade von weiteren, insbesondere unzumutbaren Verkehrslärmimmissionen verschont zu bleiben, ändert auch der Umstand nichts, dass das ihren Grundstück benachbarte Teilgebiet I schon bisher gewerblich genutzt wurde. Auf den bereits 1987 aufgegebenen „SB-Markt“ kann in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht mehr abgehoben werden, da von ihm keine prägende Wirkung mehr ausging (vgl. hierzu Halama in: Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner Komm. z. BauGB, 3. A. 2008 <10. Lfg.>, § 29 Rn. 4). Was die gewerblichen Folgenutzungen (Karosserie- und Fahrzeugbau-Werkstatt, Reifenlager, Keramikwerkstatt, Flohmarkt mit Gaststätte) anbelangt, ist - deren baurechtliche Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls nicht zu erkennen, dass mit diesen Immissionen verbunden gewesen wären, die die Richtwerte für ein reines bzw. allgemeines Wohngebiet überschritten. Dem Trennungsgebot des § 50 BImSchG käme als Abwägungsdirektive freilich auch dann kaum geringere Bedeutung zu. Denn im Hinblick auf den vorgesehenen vollständigen Abbruch der Gebäude der ehemaligen Konservenfabrik stand eine vollständige Neuplanung an, die sich von der Neuplanung „auf der grünen Wiese“ kaum mehr unterschied (vgl. demgegenüber den Fall OVG NW, Urt. v. 22.05.2006 - 7 D 114/05.NE -, BauR 2007, 65). Die vom Vertreter der Antragsgegnerin in Bezug genommene Mittelwertrechtsprechung bezieht sich schließlich auf tatsächlich noch vorhandene Gemengelagen und rechtfertigt nicht, solche neu zu schaffen.
53 
3. Den Antragstellern kann im Hinblick auf die vom Landratsamt Karlsruhe am 07.06.2011 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarkts nebst 68 Stellplätzen auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden. Denn diese ist noch nicht bestandskräftig geworden. Dass das mit der angegriffenen Sondergebietsausweisung ermöglichte Bauvorhaben inzwischen fertiggestellt ist, ändert nichts. Ob die Antragsteller im beim Verwaltungsgericht Karlsruhe anhängigen Klageverfahren ggf. auch die Aufhebung der Baugenehmigung mit der Begründung beanspruchen könnten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass diese ohne die zuvor erforderliche, auch ihre Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB gerecht abwägende Entscheidung des Trägers der Bauleitplanung erteilt worden war (vgl. zum drittschützenden Charakter des in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebots BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 sowie zum auch die Nachbargemeinde schützenden öffentlichen Belang des Planungserfordernisses i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB BVerwG, Urt. v. 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25; hierzu auch Dürr, BauR BW, 12. A. 2008, Rn. 264 m.w.N.), kann in vorliegendem Zusammenhang dahinstehen. Zweifel könnten insofern bestehen, weil durch entsprechende Nebenbestimmungen immerhin gewährleistet sein dürfte, dass im Ergebnis materielle Nachbarrechte nicht verletzt werden (vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 26.07.2012 - 5 S 1314/12 -; BayVGH, Beschl. v. 16.10.2007- 1 Cs 07.1848 -). Unabhängig davon bestünde jedenfalls noch die Möglichkeit, dass die auf den Bebauungsplan gestützte Baugenehmigung auf Antrag der Antragsteller vom Landratsamt Karlsruhe zurückgenommen oder eingeschränkt wird (§ 48 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG); dem stünde auch der Vertrauensschutz des Bauherrn nicht ohne Weiteres entgegen, da spätestens nach Vorliegen des „Schiedsgutachtens“ vom 27.12.2010 erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit des Bebauungsplans bestanden; insofern geschah die Verwirklichung des Vorhabens auf eigenes Risiko (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 03.03.1983 - 5 S 1751/82 -, NVwZ 1984, 44).
54 
Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis lässt sich auch nicht mit der Begründung verneinen, dass der Neubau des Lebensmittelmarkts ggf. auch nach § 34 Abs. 1 BauGB baurechtlich genehmigt werden könnte und müsste (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 08.02.1999 - 4 BN 55.98 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 130). Auf diese Vorschrift war die Baugenehmigung bislang nicht - auch nicht hilfsweise oder nachträglich - gestützt worden. Der Vertreter der Antragsgegnerin machte lediglich geltend, dass die Baugenehmigung auch auf der Grundlage des § 34 BauGB h ä t t e erteilt werden k ö n n e n. Das Regierungspräsidium Karlsruhe merkte in seinem Widerspruchsbescheid vom 05.01.2012 gar nur an, dass auch bei einer Beurteilung nach § 34 BauGB „nicht in Nachbarrechte eingegriffen werde“ (a.a.O., S. 6). Unabhängig davon bestünden auch erhebliche Zweifel, ob diese Rechtsgrundlage herangezogen werden könnte. Schon aufgrund der mit dem - nur knapp die Grenzen zur Großflächigkeit unterschreitenden - Einkaufsmarkt für das unmittelbar angrenzende reine Wohngebiet verbundenen Lärmwirkungen dürfte dieser allenfalls aufgrund eines Bebauungsplans angesiedelt werden können (vgl. § 11 Abs. 3 Sätze 1, 2 u. 4 BauNVO). Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund der Auswirkungen auf die Lebensmittelmärkte im R. Gewerbegebiet (vgl. die Einzelhandelsanalyse der GMA v. April 2006). Nicht zuletzt dürfte sich ein Lebensmittelmarkt dieser Größenordnung nicht mehr i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB einfügen und könnten Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten sein.
55 
Aus dem Beschluss des Senats vom 26.07.2012 - 5 S 1314/12 - folgt entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nichts anderes. Seinerzeit bestand lediglich Veranlassung, die von der Beschwerde dargelegten Gründe zu prüfen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), mithin, unter welchen Voraussetzungen § 34 Abs. 1 BauGB im Hinblick auf das im Begriff des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme nachbarschützende Wirkung zukommt. Ob überhaupt die Voraussetzungen für ein Auswechseln bzw. einen Austausch der Rechtsgrundlage vorlagen, war demgegenüber nicht zu prüfen. Solches kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen einer anderen Rechtsgrundlage objektiv vorliegen und der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird (vgl. Senatsurt. v. 26.05.1994 - 5 S 2637/93 -, VBlBW 1995, 32 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.05.1991 - 8 S 1068/91 - NuR 1991, 434; BVerwG, Urt. v. 30.06.1989 - 4 C 40.88 -, BVerwGE 82, 185), mithin nicht schon dann, wenn (auch) deren drittschützende Tatbestandselemente nicht verletzt wären, wovon offenbar das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Widerspruchsbehörde auszugehen scheint (in diesem Sinne wohl auch BayVGH, Beschl. v. 16.10.2007, a.a.O.).
56 
Schließlich lässt auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin inzwischen - am 18.12.2012 - ein ergänzendes Verfahren mit dem Ziel der „Optimierung der ... Konfliktbewältigung zwischen den Immissionen des geplanten Sondergebiets für einen Nahversorger und den Schutzansprüchen der angrenzenden Wohnbebauung“ eingeleitet hat, das Rechtsschutzinteresse an einer Normenkontrollentscheidung nicht entfallen; denn die von den Antragstellern angestrebte Normenkontrollentscheidung könnte ihnen gerade mit Rücksicht auf dieses Verfahren, nämlich bei der Frage, ob und ggf. wie der Nutzungskonflikt bereits auf der Planungsebene zu lösen ist, von Nutzen sein.
II.
57 
Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.
58 
1. Allerdings lässt sich dies nicht schon daraus herleiten, dass der Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden wäre. Zwar dürfte der Ausfertigungsvermerk auf dem Planteil den an eine Ausfertigung zu stellenden Anforderungen nicht genügen, da er nicht erkennen lässt, dass er noch vor Bekanntmachung des Bebauungsplans vom Bürgermeister der Antragsgegnerin unterschrieben worden wäre (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 27.01.1999 - 4 B 129.98 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.01.1995 - 3 S 3125/94 -, VBlBW 1995, 402). Der vorangehende, ebenfalls vom Bürgermeister der Antragsgegnerin unterschriebene Hinweis auf das Datum des Inkrafttretens des Bebauungsplans am 10.04.2010 dürfte eher auf das Gegenteil hindeuten. Jedoch sprach zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung alles dafür, dass, was genügte, das den Satzungsbeschluss enthaltende Gemeinderatsprotokoll - entsprechend dem Beglaubigungsvermerk vom 08.09.2009 - vom Bürgermeister eigenhändig unterschrieben wurde (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2006 - 8 S 1989/05 -, VBlBW 2007, 303; Senatsurt. v. 26.10.2011 - 5 S 920/10 -), zumal der Bürgermeister dies in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich versichert hat. Inzwischen ist dies durch das unter dem 25.01.2013 nachgereichte Original des Sitzungsprotokolls belegt. Auch die für die ordnungsgemäße Ausfertigung notwendige „gedankliche Schnur“ (vgl. hierzu Senatsurt. v. 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, BRS 69 Nr. 204 u. v. 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -, NVwZ-RR 1991, 20) zwischen dem Satzungsbeschluss und den weiteren Teilen des Bebauungsplans ist gegeben, da sich der Satzungsbeschluss ersichtlich auf die im Entwurf vorliegende „Fassung zum Satzungsbeschluss“ (vom 21.07.2009) bezieht. Insofern besteht kein Zweifel, welche Planfassung gemeint ist.
59 
2. Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans dürfte sich auch nicht bereits daraus ergeben, dass der Bebauungsplan, wie von den Antragstellern geltend gemacht, sonst verfahrensfehlerhaft zustande gekommen wäre. Denn etwaige Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 BauGB, insbesondere das von den Antragstellern in ihrer erst am 15.09.2011 beim Senat eingegangenen Antragsbegründung vom 31.08.2011 u. a. noch geltend gemachte Ermittlungsdefizit (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB), dürften wegen Ablaufs der einjährigen Rügefrist des § 215 Abs. 1 BauGB am 01.04.2011 unbeachtlich geworden sein.
60 
Auf die Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitigen Geltendmachung von Fehlern nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB war bei Inkraftsetzung des Bebauungsplans jedenfalls ordnungsgemäß hingewiesen worden (vgl. § 215 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 und Abs. 2 BauGB). Dass in dem entsprechenden Hinweis im „D.er Anzeiger“ vom 01.04.2010 irreführend von „Mängeln in der Abwägung“ anstatt von „Mängeln im Abwägungsvorgang“ die Rede ist (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186; Senatsurt. v. 26.10.2011 - 5 S 920/10 -), führte lediglich dazu, dass auch Mängel im Abwägungsvorgang - ebenso wie Mängel im Abwägungsergebnis - weiterhin von Amts wegen zu prüfen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.07.1995 - 3 S 1242/95 -, UPR 1996, 115; Lemmel in: Berliner Kommentar z. BauGB <12/2008>, § 215 Rn. 6). Hinsichtlich der Vorschriftengruppe der Verfahrensfehler blieb der Hinweis demgegenüber wirksam und löste die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB aus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, NVwZ-RR 2009, 953).
61 
Dass in der Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans entsprechend § 215 BauGB 1987 darauf hingewiesen wurde (vgl. den entsprechenden Formulierungsvorschlag von Lemmel in: Berliner Kommentar z. BauGB <12. Lfg./Dez. 2008>, § 215 Rn. 7), dass die näher bezeichneten Mängel bei unterbliebener Geltendmachung unbeachtlich s i n d, statt w e r d e n, änderte nichts (offen gelassen bislang von VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008, a.a.O.; Senatsurt. v. 26.10.2011, a.a.O.). Zwar wird der unzutreffende Eindruck erweckt, die Beachtlichkeit dieser Mängel stehe auch bis zum Ablauf der Jahresfrist unter dem Vorbehalt, dass sie rechtswirksam gerügt werden, jedoch ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Unrichtigkeit Betroffene davon abhalten sollte, von einer Erhebung entsprechender Rügen abzusehen. Mit der seit 1998 geltenden Fassung sollte auch nur klargestellt werden, dass die Verwaltungsgerichte die Bauleitpläne und Satzungen bis zum Fristablauf uneingeschränkt auf nach § 214 BauGB beachtliche Mängel von Amts wegen untersuchen dürfen (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger <106. Erg.lfg. 2012>, § 215 Rn. 48; Lemmel, a.a.O., § 215 Rn. 23; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 11. A. 2009, § 215 Rn. 7).
62 
In ihrer Antragsschrift vom 16.03.2011, die der Antragsgegnerin noch am 31.03.2011, mithin vor Fristablauf zugegangen ist (hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186), haben die Antragsteller indessen nur geltend gemacht, dass sie durch die von dem geplanten Einkaufsmarkt ausgehenden Verkehrsimmissionen in unzumutbarer Weise beeinträchtigt würden und (insofern) ihre rechtzeitig geltend gemachten Belange nicht in der durch § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Weise berücksichtigt worden seien. Damit dürften sie aber wohl allenfalls das Abwägungsergebnis beanstandet und einen sonstigen Fehler im Abwägungsvorgang (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) geltend gemacht haben. Denn dass neben diesen - materiellen - Fehlern auch - ggf. selbständig geltend zu machende (vgl. § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) - Verfahrensfehler i. S. des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB gerügt werden sollten, dürfte der - zumal von einem Rechtslehrer verfasste - Antragsschriftsatz nicht erkennen lassen. Dies dürfte auch unabhängig davon gelten, ob mit dem 3. Senat des erkennenden Gerichtshofs eine nähere Auseinandersetzung mit der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats zu verlangen wäre (vgl. Urt. v. 30.11.2011 - 3 S 895/20 -). Denn aus den Erklärungen des Rügenden muss neben der Darstellung des maßgebenden Sachverhalts der Wille deutlich werden, sich für die angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans auf den konkreten Verfahrensmangel zu berufen; nur bei einer Willenserklärung dieses Inhalts kann überhaupt von einem „Geltendmachen" der Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift die Rede sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.08.1989 - 4 NB 22.89 -; ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.04.2012 - 8 S 1300/09 - BauR 2013, 56). Auch muss - nicht zuletzt im Hinblick auf eine etwaige Fehlerbehebung durch die Gemeinde - der entsprechende Mangel konkretisiert und substantiiert werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.01.2012 - 4 BN 35.11 -, BauR 2013, 55; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.04.2012, a.a.O.).
63 
Dass seinerzeit auch Verfahrensfehler i. S. des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gerügt werden sollten, hat der Vertreter der Antragsteller weder in seinem Schriftsatz vom 21.01.2013 noch - auf Nachfrage des Senats - in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht. Vielmehr ging dieser davon aus, dass die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB bereits auf andere Weise, nämlich dadurch gewahrt worden wäre, dass der Antragsgegnerin aufgrund des von ihr im bauaufsichtlichen Verfahren nach § 36 Abs. 1 Satz 1, § 33 BauGB zu erteilenden Einvernehmens auch die von den Antragstellern gegen das Bauvorhaben bzw. die (erste) Baugenehmigung vom 05.01.2010 erhobenen Einwendungen (insbesondere im Schriftsatz vom 15.04.2010) bekannt geworden wären. Diese waren jedoch gegenüber dem Landratsamt Karlsruhe und nicht gegenüber der Antragsgegnerin erhoben worden. Zwar hätte eine Übersendung der - entsprechende Rügen nach § 215 Abs. 1 BauGB enthaltenden - Widerspruchsbegründung auch an die Antragsgegnerin möglicherweise genügt (vgl. hierzu Stock, a.a.O., § 215 Rn. 33), jedoch lässt sich weder den einschlägigen Bauakten des Landratsamts Karlsruhe noch den von den Antragstellern vorgelegten umfangreichen Unterlagen entnehmen, dass ihre entsprechenden Schriftsätze, insbesondere ihre Widerspruchsbegründung vom 15.04.2010 sowie das unter diesem Datum verfasste Rechtsgutachten des Vertreters der Antragsteller auch der Antragsgegnerin - zudem innerhalb der Jahresfrist - zugegangen wären. Solches lässt sich nicht schon aus dem Umstand herleiten, dass die Antragsgegnerin - wie aus der Neujahrsansprache des Bürgermeisters hervorgeht (vgl. den „D.er Anzeiger“ v. 21.01.2011) - um die Existenz des im Widerspruchsverfahren eingeholten „neuen Lärmgutachtens“ wusste. Bereits vor Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Bebauungsplanverfahren oder im Widerspruchsverfahren erhobene Einwendungen waren schließlich von vornherein nicht zur Wahrung der Rügefrist geeignet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008, a.a.O.).
64 
Ob mit dem Antragsschriftsatz vom 16.03.2011 - ungeachtet der dagegen sprechenden Gründe - trotz alledem der Sache nach ein Ermittlungsdefizit geltend gemacht worden sein könnte, kann indes im Hinblick auf die - unter 3. dargestellten - jedenfalls vorliegenden materiellen Fehler dahinstehen.
65 
3. Der Bebauungsplan leidet jedenfalls an zu seiner Unwirksamkeit führenden materiell-rechtlichen Mängeln, da die im Zusammenhang mit der Festsetzung des Sondergebiets „Einkaufsmarkt für Nahversorgung“ getroffenen Festsetzungen jedenfalls gegen § 1 Abs. 7 BauGB verstoßen; insoweit steht auch nicht etwa nur ein (bereits als Verfahrensfehler zu behandelndes) Ermittlungsdefizit in Rede, auf das in vorliegendem Zusammenhang nicht abgehoben werden könnte (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 1. Hs. BauGB).
66 
a) Ob der Bebauungsplan hinsichtlich der Sondergebietsfestsetzung bereits wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam sein könnte, mag hier dahinstehen. Solches ließe sich zwar nicht daraus herleiten, dass die Einzelhandelsausstattung je Einwohner im Lebensmittelbereich in D. im Vergleich zu den umliegenden Gemeinden als leicht überdurchschnittlich eingestuft wurde (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschl. v. 14.08.2008 - 1 NE 08.1074 -), die Ansiedlung eines Discountmarkts mittel- und langfristig zu einer Abwertung des bestehenden Standorts im Gewerbegebiet Rußheim führen werde und die Tragfähigkeit für drei Lebensmittelmärkte langfristig nicht gegeben sei (vgl. die Einzelhandelsanalyse der GMA v. April 2006, S. 48). Denn im Rahmen des ihr zustehenden weiten planerischen Ermessens durfte die Antragsgegnerin der (auch fußläufigen) ortsteilbezogenen Nahversorgung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB) mit einem ggf. auch nur beschränkten Sortiment den Vorrang vor einem Ausbau des „zentral“ zwischen beiden Ortsteilen (in Rußheim) gelegenen Versorgungsschwerpunkts (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) mit einem möglichst umfassenden Angebot geben. Einer „Bedarfsanalyse“ bedarf es unter dem Blickwinkel der städtebaulichen Erforderlichkeit nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 15.11.2012 - 1 C 10412/12 -).
67 
Ein Bebauungsplan ist allerdings auch dann städtebaulich nicht erforderlich, wenn er aus Rechtsgründen nicht vollzugsfähig ist, was hier im Hinblick auf die geltend gemachten Lärmwirkungen in Betracht kommen könnte, da eine Verwirklichung der Sondergebietsfestsetzung möglicherweise an den Anforderungen des Immissionsschutzrechts scheiterte (vgl. hierzu OVG NW, Urt. v. 22.05.2006 - 7 D 114/05.NE -, BauR 2007, 65). Abgesehen von den in diesem Zusammenhang noch festzustellenden Mängeln wäre eine solche jedoch wohl zumindest bei Festsetzung einer höheren Lärmschutzwand nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zu verwirklichen; von einer erdrückenden bzw. abriegelnden Wirkung des Vorhabens wäre auch dann noch nicht ohne Weiteres auszugehen (vgl. Senatsbeschl. v. 26.07.2012, a.a.O.; auch BayVGH, Beschl. v. 14.08.2008 - 1 NE 08.1074 - u. v. 16.10.2007 - 1 CS 07.1848 -). Auch wenn insoweit Zweifel bestehen sollten, käme immer noch in Betracht, die Lärmschutzwand mit einem noch größeren Abstand zur Wohnbebauung vorzusehen oder die Zweckbestimmung des Sondergebiets einzuschränken, etwa dahin, dass nur noch ein kleiner (atypischer) Verbrauchermarkt (mit vielfältigem Warenangebot) mit einer kleineren Verkaufsfläche zulässig wäre.
68 
b) Ob ein Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung vorliegt (vgl. § 1 Abs. 4 BauGB) und ob ggf. eine Ausnahme in Betracht käme, kann hier ebenfalls dahinstehen (vgl. hierzu i. E. das Senatsurt. v. 02.08.2012 - 5 S 1444/10 -).
69 
c) Soweit die Antragsteller geltend machen, ein Sondergebiet für einen Einkaufsmarkt für Nahversorgung bis zu einer Verkaufsfläche von 799 m2 habe ohne Verstoß gegen § 1 Abs. 7 BauGB aufgrund der mit einem solchen verbundenen besonders gravierenden Immissionswirkungen überhaupt nicht in unmittelbarer Nachbarschaft zu „ihrem“ reinen Wohngebiet festgesetzt werden können, trifft dies nicht zu; solches wäre noch nicht einmal der Fall, wenn es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO handelte (vgl. OVG LSA, Urt. v. 11.05.2006 - 2 K 1/05 -, BauR 2006, 2107; BayVGH, Beschl. v. 14.08.2008, a.a.O. u. v. 16.10.2007, a.a.O.; allerdings VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.03.1990 - 8 S 3031/89 -, UPR 1991, 155: Unwirksamkeit der Ausweisung eines uneingeschränkten Gewerbegebiets neben einem lediglich durch eine Straße getrennten reinen Wohngebiet; BVerwG, Beschl. v. 22.06.2006 - 4 BN 17.06 -, BRS 70 Nr. 15). Zwar verlangt § 50 BImSchG, dass bereits bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen (vgl. § 3 BImSchG) auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete „soweit wie möglich“ vermieden werden. Diesem sog. Trennungsgebot kann dadurch Rechnung getragen werden, dass die Wohnnutzung und die hier in Rede stehende gewerbliche Nutzung (durch einen Einzelhandelsbetrieb) räumlich getrennt werden, etwa dadurch, dass zwischen das Wohngebiet und das Sondergebiet ein Mischgebiet gelegt wird, wie dies im Südosten des Plangebiets jenseits der „Verbindungsstraße“ zur H...straße vorgesehen ist. Die erforderliche Trennung kann aber auch auf andere Weise - etwa durch planerische Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB - erfolgen, durch die ebenfalls gewährleistet wird, dass von der gewerblichen Nutzung keine Immissionen ausgehen, die den Bewohnern des Wohngebietes billigerweise nicht zugemutet werden können (vgl. Senatsurt. v. 09.07.1991 - 5 S 1231/90 -, NVwZ 1992, 802; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2009, a.a.O.; OVG NW, Urt. v. 22.05.2006 - 7 D 114/05.NE -, BauR 2007, 65; BVerwG, Beschl. v. 30.11.1992 - 4 NB 41.92 - u. v. 07.07.2004 - 4 BN 16.04 -, ZfBR 2005, 71; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 15.11.2012 - 1 C 10412/12 -). Diesen Weg ist die Antragsgegnerin im Hinblick auf das dem Sondergebiet gegenüber liegende reine Wohngebiet gegangen, indem sie am südwestlichen Rand des Sondergebiets aufgrund § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB eine Lärmschutzwand festgesetzt hat.
70 
Dem Trennungsgrundsatz - aber auch dem Gebot sachgerechter Konfliktbewältigung - ist jedoch nicht in dem gebotenen Umfang Rechnung getragen worden. Denn die festgesetzte Lärmschutzwand ist tatsächlich nicht geeignet, unzumutbare Lärmwirkungen im benachbarten reinen Wohngebiet, die mit dem Betrieb eines typischen Einkaufsmarkts der zugelassenen Größenordnung verbunden sein können, „soweit wie möglich“ zu vermeiden.
71 
An diesem Mangel (im Abwägungsvorgang und -ergebnis) ändert nichts, dass § 50 Satz 1 BImSchG nicht verlangt, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf jeden Fall vermieden werden und es sich insofern nur um eine „Abwägungsdirektive“ handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.1999 - 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248; BVerwG, Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 4.04 -, BVerwGE 123, 37; BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, BVerwGE 128, 238). Denn eine Zurückstellung immissionsschutzrechtlicher Belange käme nur mit Rücksicht auf entgegenstehende Belange von hohem Gewicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116). Solche stehen hier jedoch nicht in Rede, da die aufgestellte Planung gerade den vollständigen Abbruch der noch vorhandenen, bislang gewerblich genutzten baulichen Anlagen vorsieht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 BN 6.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 50; demgegenüber den Fall OVG NW, Urt. v. 13.12.2007 - 7 D 122/06 NE -). Insofern kann auch auf die zuletzt ausgeübten gewerblichen Nutzungen geringen Umfangs nicht mehr abgehoben werden, sollten diese überhaupt baurechtlich zulässig und mit entsprechenden die Richtwerte überschreitenden Immissionen verbunden gewesen sein. Dem Umstand, dass auf dem Gelände vor mehr als 20 Jahren bereits einmal eine Einzelhandelsnutzung („SB-Markt“) stattgefunden hatte, kam bauplanungsrechtlich ohnehin keine Bedeutung mehr zu (vgl. Halama, a.a.O., § 29 Rn. 5).
72 
Dass in dem - dem Sondergebiet benachbarten - reinen Wohngebiet, nämlich im Bereich des Grundstücks der Antragsteller, schädliche Umwelteinwirkungen nicht so weit wie möglich vermieden werden, folgt ohne weiteres daraus, dass gerade auch bei Ansiedlung eines Einkaufsmarkts (für Nahversorgung) der hier vorgesehenen Größe (mit einer Verkaufsfläche bis 799 m2) aufgrund des zu erwartenden Kundenverkehrs einschließlich der mit diesem verbundenen Nutzung der Einkaufswagendepots typischerweise bzw. regelmäßig die für reine Wohngebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm überschritten würden (vgl. zur Heranziehung der TA Lärm zur Bestimmung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen des Zu- und Abfahrtsverkehrs eines Einzelhandelsbetriebs im Rahmen der Bauleitplanung BVerwG, Urt. v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 128).
73 
Zwar scheint die schalltechnische Untersuchung der W&W Bauphysik vom 07.04.2009 das Gegenteil zu belegen. Dieser wurden jedoch Angaben des künftigen Marktbetreibers zugrundegelegt, die teilweise unplausibel sind und vor dem Hintergrund der der Parkplatzlärmstudie zugrundeliegenden Erhebungen für Discount-Märkte völlig unrealistisch erscheinen. So wurden für den Zeitraum 08.00 bis 20.00 Uhr lediglich 500 Pkw-Bewegungen (= 250 Kunden) und für den Zeitraum 20.00 bis 22.00 Uhr gar nur 30 Abfahrten (= 30 Kunden) angesetzt (vgl. die entsprechende E-Mail v. 23.03.2009), obwohl von den in Baden-Württemberg seit 2007 üblichen Ladenöffnungszeiten bis 22.00 Uhr ausgegangen wurde (vgl. Blatt 10 des Gutachtens); insofern handelte es sich auch keineswegs um eine nur theoretische Möglichkeit längerer Öffnungszeiten (vgl. demgegenüber OVG NW, Urt. v. 13.12.2007 - 7 D 122/06.NE -; BVerwG, Beschl. v. 17.02.2010 - 4 BN 59.09 -, BauR 2010, 1180; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.09.2012 - 3 S 2708/10 -). Die zu geringen Werte dürften nicht zuletzt darauf zurückzuführen sein, dass sie auf Erfahrungen „aus den Jahren 1999 bis heute“ (vgl. Schreiben S & L - Planungswerkstatt v. 25.06.2010) beruhen, mithin auch aus den Jahren, in denen restriktivere Ladenöffnungszeiten galten. Zwar stellen die nach Tabelle 33 der Parkplatzlärmstudie anzusetzenden Anhaltswerte (für einen Discounter 0,17 Pkw-Bewegungen je 1 m2 Netto-Verkaufsfläche und Stunde, das wären 2.173, nicht 2.168 Pkw-Bewegungen, da von der nach dem Bebauungsplan maximal zulässigen Verkaufsfläche von 799 m2 und nicht von der im Bauantrag zur Genehmigung gestellten 797 m2 auszugehen ist) Maximalwerte dar, um Ergebnisse „auf der sicheren Seite“ zu erhalten. Der Ansatz konservativer Werte erscheint jedoch vor dem Hintergrund der auf eine Vermeidung schädlicher Umweltwirkungen gerichteten Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG - nicht zuletzt im Hinblick auf erhöhten Kundenverkehr an den Wochenenden und Aktionstagen - durchaus angezeigt. Hinzu kommt, dass die nach Tabelle 33 anzusetzenden Anhaltswerte im Hinblick auf dieses Ziel insofern zu niedrig erscheinen, als ihnen Zählungen in Bayern zugrundeliegen, wo mangels einer vom (Bundes-)Gesetz über den Ladenschluss i.d.F. vom 02.06.2003 (BGBl. I S. 744), zul. geänd. durch Art. 228 der VO v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) abweichenden Regelung Ladenöffnungszeiten von 6.00 bis 20.00 Uhr gelten (vgl. zur dann erforderlichen Extrapolation der Pkw-Bewegungen auch das „Schiedsgutachten“ der rw bauphysik, S. 5). Doch auch dann, wenn die Anhaltswerte der Parkplatzlärmstudie für einen Discount-Markt ungeachtet dessen zu einer zu hohen - unrealistischen - Kundenfrequentierung führten, änderte dies nichts daran, dass der Prognose der W&W Bauphysik jedenfalls deutlich zu geringe Werte zugrunde gelegt wurden (vgl. in diesem Sinne auch das „Schiedsgutachten“ der rw bauphysik vom 27.10.2012, S. 6). Dies wird nicht zuletzt durch die für einen vergleichbaren N. (in Buchen) erhobenen, auf eine Öffnungszeit bis 22 Uhr extrapolierten Werten von bereits 640 Pkw-Kunden (= 1.280 Pkw-Bewegungen) bestätigt; dies entspricht in etwa der Kundenfrequenz eines „kleinen Verbrauchermarkts“ (mit vielfältigem Warenangebot) nach der Parkplatzlärmstudie (1.278 Bewegungen) und dem bereits in der Einzelhandelsanalyse der GMA vom April 2006 gewählten Ansatz von 640 An- und Abfahrten. Dass dieser nur Geltung bei einem großflächigen Lebensmittel-Discountmarkt beanspruchen sollte, lässt sich der Studie nicht entnehmen. Zur - auch künftigen - Vermeidung schädlicher, von einem typischen Einkaufs- bzw. Discountmarkt dieser Größe ausgehenden Umwelteinwirkungen wäre daher eine weit höhere Kundenfrequentierung anzusetzen gewesen. Ausgehend davon erweist sich die festgesetzte Lärmschutzwand mit einer Höhe von 3 m jedenfalls als unzureichend. Denn nach dem „Schiedsgutachten“ wären tags gerade noch 624 Kunden (= 1.248 Pkw-Bewegungen) und nachts sogar nur 2 Pkw-Abfahrten an dem maßgeblichen Immissionsort (IO 1) im reinen Wohngebiet verträglich. Dem entspricht, dass auch im Schreiben der W&W Bauphysik vom 06.07.2009 darauf hingewiesen worden war, dass bei einer Erhöhung der Kundenzahl und damit einhergehend der Pkw-Bewegungen auf dem Parkplatz mit Überschreitungen der Immissionsrichtwerte zu rechnen sei, nachdem die errechneten Beurteilungspegel teilweise nur geringfügig darunter lägen.
74 
Auf die von den Antragstellern darüber hinaus erhobenen Einwände gegen das schalltechnische Gutachten kommt es danach nicht mehr an. Diese dürften nach dem „Schiedsgutachten“ auch entweder ausgeräumt oder doch für das Ergebnis, insbesondere für die zu prognostizierenden Beurteilungspegel nicht relevant sein. Soweit im Gutachten im Hinblick auf die künftige Einzelhandelsnutzung von weiteren Prämissen (Lieferverkehrsaufkommen allenfalls in den Ruhezeiten, asphaltierte Fahrwege) ausgegangen wurde, waren diese - gemessen an den Anforderungen an die gerichtliche Überprüfbarkeit von Prognosen - sachgerecht und trugen, da von ihrer Einhaltung bei realistischer Betrachtung ausgegangen werden konnte, auch dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft hinreichend Rechnung (vgl. OVG NW, Urt. v. 13.12.2007, a.a.O.).
75 
Anhaltspunkte dafür, dass darüber hinaus - wie die Antragsteller meinen - die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht mehr eingehalten wären (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), liegen demgegenüber nicht vor; dies wäre erst bei einer Überschreitung der für Dorf- bzw. Mischgebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerte der Fall (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.11.2008 - 9 A 56.07 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 51; Urt. v. 17.03.2005 - 4 A 18.04 -, BVerwGE 123, 152), für die hier nichts ersichtlich ist.
76 
Zwar ist, worauf der Vertreter der Antragsgegnerin hingewiesen hat, erst im Baugenehmigungsverfahren verbindlich darüber zu entscheiden, ob ein konkreter Einkaufsmarkt auch unter Berücksichtigung der von ihm ausgehenden Lärmwirkungen in dem ausgewiesenen Sondergebiet baurechtlich zugelassen werden kann, und vermag die Unzulässigkeit eines konkreten Markts - etwa wegen Nichteinhaltung bestimmter Prämissen der im Planaufstellungsverfahren berücksichtigten Begutachtung - nicht die Wirksamkeit der zuvor getroffenen Gebietsfestsetzung im Nachhinein in Frage zu stellen (vgl. OVG NW, Urt. v. 13.12.2007, a.a.O.). Anders verhält es sich jedoch, wenn - wie hier - auch ein solcher Einkaufsmarkt, dessen Ansiedlung mit der entsprechenden Festsetzung gerade ermöglicht werden soll, typischerweise bzw. bei generalisierender Betrachtung bzw. regelmäßigem Betrieb nicht ohne unzumutbare Lärmwirkungen auf die benachbarte Wohnbebauung betrieben werden kann, weil der Begutachtung keine sachgerechten Prämissen zugrundelagen. Denn sowohl unter Zugrundelegung der Anhaltswerte der Parkplatzlärmstudie als auch der inzwischen erhobenen Pkw-Kundenzahl eines vergleichbaren Markts (in Buchen) wäre die festgesetzte Lärmschutzwand mit einer Höhe von 3,00 m nicht geeignet, die von einem Einkaufs- bzw. Discountmarkt dieser Größe regelmäßig ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen durch den Kundenverkehr zu vermeiden. Die Argumentation des Vertreters der Antragsgegnerin, der Bebauungsplan lasse eben nur solche Einkaufsmärkte zu, die noch unter Einhaltung der Richtwerte betrieben werden könnten, geht fehl. Sollten etwa nur ganz bestimmte kleinere Verbrauchermärkte mit vielfältigem Warenangebot und keine Discount-Märkte wie auch der konkret zur Genehmigung anstehende N. zulässig sein, wäre dies im Bebauungsplan zum Ausdruck zu bringen gewesen (vgl. auch § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO).
77 
Die Lösung des immissionsschutzrechtlichen Nutzungskonflikts konnte auch nicht ausnahmsweise „im Wege der Nachsteuerung“ dem Baugenehmigungsverfahren überlassen bleiben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.03.2010 - 4 B 76.09 -, BRS 76 Nr. 23). Denn bei vorausschauender Betrachtung erscheint der Konflikt dort nicht mehr sachgerecht lösbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.03.2010 - 4 BN 66.09 -, Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 57). Insbesondere ist eine Nebenbestimmung des Inhalts, dass sichergestellt werden müsse, dass die für ein reines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte von tagsüber 50 dB(A) und nachts 35 dB(A) beim Betrieb des N.-Marktes und der Bäckerei-Filiale in der Umgebungsbebauung sicher eingehalten werden (vgl. die Baugenehmigung v. 05.01.2010), ersichtlich ungeeignet. Denn zur Vermeidung regelmäßig zu erwartender Richtwertüberschreitungen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.01.2008 - 8 S 2748/06 -, VBlBW 2008, 1573 m.w.N.) wären Einschränkungen der üblichen Ladenöffnungszeiten erforderlich, deren Umsetzung - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der örtlichen Wettbewerbssituation - bei realistischer Betrachtung nicht in Betracht kamen und mit der getroffenen Festsetzung eines Sondergebiets „Einkaufsmarkt für Nahversorgung“ mit einer zulässigen Verkaufsfläche bis zu 799 m2 in einer nicht anlagebezogenen Planung nicht ohne Weiteres vereinbar wären.
78 
Schon gar nicht kommt - wie indes in der Baugenehmigung vom 07.06.2011 geschehen - eine mit der Auflage zur Errichtung einer höheren Lärmschutzwand (von 3,75 m Höhe, vgl. die Nebenbestimmung Nr. 8) - verbundene Befreiung von der entsprechenden Festsetzung des Bebauungsplans in Betracht. Denn unabhängig vom konkreten Vorhaben jedenfalls unzureichende Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB können nicht nachträglich im Wege einer dafür nicht vorgesehenen Befreiung korrigiert bzw. nachgebessert werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.1989 - 4 NB 8.89 -, Buchholz 406.11 § 30 BBauG/BauGB Nr. 27), zumal eine weitere - nicht unerhebliche - Erhöhung der Lärmschutzwand durchaus mit abwägungserheblichen Nachteilen für die unmittelbar angrenzende reine Wohnnutzung verbunden sein kann. Hat der Plangeber das Rücksichtnahmeproblem in seine den Planfestsetzungen zugrundeliegende Abwägung eingestellt und - wie hier - einer bestimmten planerischen Lösung zugeführt, können Gesichtspunkte und Betroffenheiten, die zum planerischen Abwägungsprogramm gehören, grundsätzlich nicht zum Gegenstand einer individuellen Rücksichtnahmebetrachtung nach § 15 BauNVO gemacht werden (OVG NW, Beschl. v. 07.08.2000 - 10 B 920/00 -; BVerwG, Beschl. v. 27.12.1984 - 4 B 278.84 -, Buchholz 406.11 § 30 BBauG Nr. 21; Beschl. v. 23.06.2003 - 4 BN 7.03 -, BRS 66 Nr. 22). So verhält es sich auch hier, nachdem der Gemeinderat den Immissionskonflikt bereits auf der Planungsebene lösen wollte (und musste) (vgl. die Begründung zum Bebauungsplan 9.6, S. 9 und den Umweltbericht, S. 23). Wurde dabei den Anforderungen des Abwägungsgebots nicht genügt, führt dies unmittelbar zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.1989, a.a.O.).
79 
Dass, worauf in der Abwägungsvorlage hingewiesen wurde, die Einhaltung der Lärmimmissionsrichtwerte im Rahmen eines Monitorings nach § 4c BauGB regelmäßig überprüft würde, rechtfertigte es ebenso wenig, von den im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erforderlich erscheinenden Maßnahmen zur Konfliktbewältigung einstweilen abzusehen.
80 
Nach alldem liegt zum einen ein - wegen des Verstoßes gegen die Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG - beachtlicher sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang vor, der ungeachtet dessen, dass er auf einem möglicherweise nicht mehr beachtlichen Ermittlungsdefizit beruhte, jedenfalls einer eigenständigen Beurteilung zugänglich ist und insofern ungeachtet der in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB getroffenen Regelung selbständig geltend gemacht werden konnte. Zum anderen ist im Hinblick auf die im Bereich des Grundstücks der Antragsteller zu erwartenden unzumutbaren Verkehrslärmimmissionen - auch ein - stets beachtlicher - Fehler im Abwägungsergebnis gegeben. Denn die Festsetzung eines Sondergebiets, in dem einerseits ein typischer Einkaufs- bzw. Discountmarkt für Nahversorgung bis zu 799 m2 zulässig sein soll, andererseits aber - zur Vermeidung schädlicher Lärmwirkungen - lediglich eine Lärmschutzwand mit 3 m Höhe vorgesehen ist, kommt hier - so wie geplant - schlechterdings nicht in Betracht (BVerwG, Urt. v. 22.09.2010 - 4 CN 2.10 -, BVerwGE 138, 12).
81 
d) Ob sich die Unwirksamkeit des Bebauungsplans darüber hinaus mit einem Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB begründen ließe, weil dieser aus keinem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt worden wäre, kann danach dahinstehen, erscheint jedoch zweifelhaft.
82 
Mit einer Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans allein wegen Verfahrens- und Formvorschriften - etwa dem von den Antragstellern auch hier geltend gemachten Ermittlungsdefizit - ließe sich eine Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan jedenfalls nicht begründen. Insoweit dürfte bereits ein unbeachtlicher Mangel vorliegen (vgl. § 214 Abs. 2 Nr. 3 BauGB), weil sich das entsprechende Ermittlungsdefizit für die Antragsgegnerin erst aufgrund des „Schiedsgutachtens“ vom 27.12.2010 herausgestellt haben dürfte. Ein solches geltend zu machen, sind die Antragsteller jedoch unabhängig davon schon deshalb gehindert, weil sie diesen Mangel - soweit ersichtlich - nicht innerhalb eines Jahres gegenüber der (erfüllenden) Gemeinde Graben-Neudorf geltend gemacht hatten; auf die Rechtsfolgen war seinerzeit bei Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplans im „D.er Anzeiger“ vom 19.03.2010 hingewiesen worden; dieser weist „lediglich“ dieselben Defizite wie der Hinweis vom 01.04.2010 auf.
83 
Insofern blieben zwar entsprechende materielle Abwägungsfehler des Flächennutzungsplans weiterhin beachtlich. Gegen eine weitere Beachtlichkeit einer Verletzung des Entwicklungsgebots mag zwar der Umstand sprechen, dass die Antragsteller auch diesen nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans gerügt hatten. Jedoch dürfte der Hinweis auf die Rechtsfolgen (vgl. § 215 Abs. 2 BauGB) auch insoweit irreführend gewesen sein, da auch in Bezug auf § 214 Abs. 2 BauGB lediglich von „Verfahrens- und Formvorschriften“ die Rede war, es sich bei dem geltend gemachten Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB jedoch um einen materiell-rechtlichen Mangel handelt. Denn damit wird der Eindruck erweckt, auch bei den Vorschriften nach § 214 Abs. 2 BauGB stünden lediglich Verfahrens- und Formvorschriften in Rede, sodass materiell-rechtliche Vorschriften - abgesehen von „Mängeln in der Abwägung“ - auch ohne Rüge jedenfalls beachtlich blieben.
84 
Ob vor dem Hintergrund der Erwägungen unter 3. c) auch die Änderung des Flächennutzungsplans unter einem beachtlichen Abwägungsfehler litte, weil in der Begründung ausdrücklich das fehlerhafte Lärmgutachten der W&W Bauphysik GbR in Bezug genommen wird (a.a.O., S. 20) erscheint gleichwohl zweifelhaft, da der Immissionskonflikt noch nicht auf der Ebene des Flächennutzungsplans zu lösen gewesen sein dürfte.
85 
e) Ebenso kann dahinstehen, ob die aufgrund § 9 Abs. 1 Nr. 24 4. Alt. BauGB unter Ziff. 2.5 Abs. 5 bis 8 getroffenen Vorkehrungen zur Vermeidung schädlicher Umweltwirkungen insofern rechtswidrig sind, als diese, obwohl kein vorhabenbezogener Bebauungsplan in Rede stand, entgegen dem Typisierungsgebot gerade auf den Netto-Markt zugeschnitten sind, der Gegenstand des beim Landratsamt anhängigen Baugenehmigungsverfahren war, und insoweit diesem unzulässig vorgegriffen worden sein dürfte (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 9 Rn. 209; Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 9 Rn. 89; hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 17.02.1984 - 4 B 191.83 -, BVerwGE 69, 30). Insofern dürften die entsprechenden Festsetzungen auch dem Gebot planerischer Zurückhaltung widersprechen.
86 
4. Nach alledem ist der Bebauungsplan - ungeachtet des beschränkten Antrags (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO 3. A. 2010, § 47 Rn. 358) - insgesamt für unwirksam zu erklären; eine Beschränkung der Unwirksamkeitsfolge auf die beanstandete Sondergebietsfestsetzung im Teilgebiet I kommt nicht in Betracht, da der Bebauungsplan nicht ohne Weiteres teilbar ist. Zwar sollen mit dem übrigen Planteil weitere, überwiegend selbständige Ziele (verkehrliche Anbindung der H...straße und damit des nordöstlichen Wohngebiets sowie eines Landhandelsbetriebs im Außenbereich) erreicht werden, die ohne Weiteres auch unabhängig von der Ansiedlung eines Einkaufsmarkts im Teilgebiet I hätten geplant und verwirklicht werden könnten (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB). Im Hinblick auf dessen konkrete verkehr-liche Anbindung durch einen Kreisverkehrsplatz dürften jedoch auch die weiteren Verkehrsflächen (Anbindung der H...straße und des Landhandelsbetriebs) in ihrer konkreten Führung von der konkreten Ausgestaltung und Lage des Kreisverkehrsplatzes abhängen, zumal durch den Bau des Verkehrskreisels ein nach § 32 NatschG geschütztes Biotop betroffen ist (vgl. die Begründung zum Bebauungsplan, S. 6). Die dem Trennungsgebot Rechnung tragende Festsetzung eines Mischgebiets im Teilgebiet II im Südosten des Plangebiets steht ohnehin in einem untrennbaren Zusammenhang mit der beanstandeten Sondergebietsausweisung. Auch dass der Bebauungsplan inzwischen weitgehend verwirklicht sein dürfte, rechtfertigte ungeachtet der sich daraus ergebenden faktischen Bindung für das ergänzende Verfahren nicht die Annahme, dass der Gemeinderat nach seinem im ursprünglichen Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.07.1989 - 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225).
87 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Senat sieht davon ab, sie entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
88 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
89 
Beschluss vom 24. Januar 2013
90 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 10.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004).
91 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
43 
Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
I.
44 
Der Normenkontrollantrag gegen die im Bebauungsplan „Am R. Weg“ vom 21.07.2009 getroffene Festsetzung eines „Sondergebiets für Nahversorgung“ ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor.
45 
1. Die Anträge sind am 23.03.2011, mithin noch innerhalb der mit öffentlicher Bekanntmachung des angegriffenen Bebauungsplans im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin am 01.04.2010 in Lauf gesetzten Jahresfrist beim erkennenden Gerichtshof gestellt worden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
46 
2. Die Antragsteller sind auch ohne Weiteres antragsbefugt (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
47 
Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215).
48 
Wer sich – wie die Antragsteller – als (Mit-)Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks gegen einen Bebauungsplan wendet, muss zumindest substantiiert darlegen, dass sein aus dem (insofern dritt-schützenden) Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) folgendes subjektiv öffentliches Recht auf gerechte Abwägung seiner Belange verletzt sein kann. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung gerade seiner abwägungsbeachtlichen - insbesondere nicht nur geringwertigen sowie schutzwürdigen - Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.; Urt. v. 10.03.1998, NVwZ 1998, 732 f.; BayVGH, Urt. v. 21.07.2008 - 1 NE 08.1264 - ).
49 
Die Antragsteller, die nach ihren eigenen Angaben Miteigentümer des mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. ... (B...str. ...) sind, welches unmittelbar südwestlich an das Plangebiet angrenzt, tragen substantiiert Tatsachen vor, die es möglich erscheinen lassen, dass ihre abwägungsbeachtlichen privaten Belange in der Abwägung durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin fehlerhaft behandelt wurden (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).
50 
Denn in dem im südöstlichen Bereich des Plangebiets festgesetzten Sondergebiet „Einkaufsmarkt für Nahversorgung“ sind unmittelbar gegenüber ihrem Grundstück die dem Einkaufsmarkt zugeordneten Stellplatzflächen vorgesehen. Das Interesse, von Lärm-/Luftschadstoffimmissionen der im Plangebiet zugelassenen Nutzungen - insbesondere der dem Einkaufsmarkt zugeordneten Stellplatzflächen bzw. des durch den Einkaufsmarkt verursachten An- und Abfahrtsverkehrs einschließlich des Andienungsverkehrs - verschont zu bleiben, ist grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher privater Belang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 4 NB 18.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 42; Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144).
51 
Dass dieser Belang vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beim Erlass des Bebauungsplans möglicherweise fehlerhaft behandelt wurde, folgt ohne Weiteres aus dem vom Landratsamt Karlsruhe im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen die Baugenehmigung vom 05.01.2010 eingeholten „Schiedsgutachten“ der rw bauphysik Ingenieurgesellschaft mbH u. Co.KG vom 27.12.2010. Danach kommt es bei einer höheren Frequentierung des Kundenparkplatzes entsprechend der Parkplatzlärmstudie (vgl. Bayerisches Landesamt für Umwelt, 6. A. 2007) trotz der festgesetzten 3 m hohen Lärmschutzwand an ihrem Anwesen (Immissionsort IO 1) zu Überschreitungen der für ein reines Wohngebiet maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm um bis zu 2,4 dB(A) tags und bis zu 8,5 dB(A) nachts. Auf eine etwaige nicht unerhebliche Zunahme von Luftschadstoffimmissionen kommt es danach nicht mehr an.
52 
An der Schutzwürdigkeit ihres Interesses, gerade von weiteren, insbesondere unzumutbaren Verkehrslärmimmissionen verschont zu bleiben, ändert auch der Umstand nichts, dass das ihren Grundstück benachbarte Teilgebiet I schon bisher gewerblich genutzt wurde. Auf den bereits 1987 aufgegebenen „SB-Markt“ kann in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht mehr abgehoben werden, da von ihm keine prägende Wirkung mehr ausging (vgl. hierzu Halama in: Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner Komm. z. BauGB, 3. A. 2008 <10. Lfg.>, § 29 Rn. 4). Was die gewerblichen Folgenutzungen (Karosserie- und Fahrzeugbau-Werkstatt, Reifenlager, Keramikwerkstatt, Flohmarkt mit Gaststätte) anbelangt, ist - deren baurechtliche Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls nicht zu erkennen, dass mit diesen Immissionen verbunden gewesen wären, die die Richtwerte für ein reines bzw. allgemeines Wohngebiet überschritten. Dem Trennungsgebot des § 50 BImSchG käme als Abwägungsdirektive freilich auch dann kaum geringere Bedeutung zu. Denn im Hinblick auf den vorgesehenen vollständigen Abbruch der Gebäude der ehemaligen Konservenfabrik stand eine vollständige Neuplanung an, die sich von der Neuplanung „auf der grünen Wiese“ kaum mehr unterschied (vgl. demgegenüber den Fall OVG NW, Urt. v. 22.05.2006 - 7 D 114/05.NE -, BauR 2007, 65). Die vom Vertreter der Antragsgegnerin in Bezug genommene Mittelwertrechtsprechung bezieht sich schließlich auf tatsächlich noch vorhandene Gemengelagen und rechtfertigt nicht, solche neu zu schaffen.
53 
3. Den Antragstellern kann im Hinblick auf die vom Landratsamt Karlsruhe am 07.06.2011 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarkts nebst 68 Stellplätzen auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden. Denn diese ist noch nicht bestandskräftig geworden. Dass das mit der angegriffenen Sondergebietsausweisung ermöglichte Bauvorhaben inzwischen fertiggestellt ist, ändert nichts. Ob die Antragsteller im beim Verwaltungsgericht Karlsruhe anhängigen Klageverfahren ggf. auch die Aufhebung der Baugenehmigung mit der Begründung beanspruchen könnten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass diese ohne die zuvor erforderliche, auch ihre Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB gerecht abwägende Entscheidung des Trägers der Bauleitplanung erteilt worden war (vgl. zum drittschützenden Charakter des in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebots BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 sowie zum auch die Nachbargemeinde schützenden öffentlichen Belang des Planungserfordernisses i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB BVerwG, Urt. v. 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25; hierzu auch Dürr, BauR BW, 12. A. 2008, Rn. 264 m.w.N.), kann in vorliegendem Zusammenhang dahinstehen. Zweifel könnten insofern bestehen, weil durch entsprechende Nebenbestimmungen immerhin gewährleistet sein dürfte, dass im Ergebnis materielle Nachbarrechte nicht verletzt werden (vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 26.07.2012 - 5 S 1314/12 -; BayVGH, Beschl. v. 16.10.2007- 1 Cs 07.1848 -). Unabhängig davon bestünde jedenfalls noch die Möglichkeit, dass die auf den Bebauungsplan gestützte Baugenehmigung auf Antrag der Antragsteller vom Landratsamt Karlsruhe zurückgenommen oder eingeschränkt wird (§ 48 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG); dem stünde auch der Vertrauensschutz des Bauherrn nicht ohne Weiteres entgegen, da spätestens nach Vorliegen des „Schiedsgutachtens“ vom 27.12.2010 erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit des Bebauungsplans bestanden; insofern geschah die Verwirklichung des Vorhabens auf eigenes Risiko (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 03.03.1983 - 5 S 1751/82 -, NVwZ 1984, 44).
54 
Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis lässt sich auch nicht mit der Begründung verneinen, dass der Neubau des Lebensmittelmarkts ggf. auch nach § 34 Abs. 1 BauGB baurechtlich genehmigt werden könnte und müsste (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 08.02.1999 - 4 BN 55.98 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 130). Auf diese Vorschrift war die Baugenehmigung bislang nicht - auch nicht hilfsweise oder nachträglich - gestützt worden. Der Vertreter der Antragsgegnerin machte lediglich geltend, dass die Baugenehmigung auch auf der Grundlage des § 34 BauGB h ä t t e erteilt werden k ö n n e n. Das Regierungspräsidium Karlsruhe merkte in seinem Widerspruchsbescheid vom 05.01.2012 gar nur an, dass auch bei einer Beurteilung nach § 34 BauGB „nicht in Nachbarrechte eingegriffen werde“ (a.a.O., S. 6). Unabhängig davon bestünden auch erhebliche Zweifel, ob diese Rechtsgrundlage herangezogen werden könnte. Schon aufgrund der mit dem - nur knapp die Grenzen zur Großflächigkeit unterschreitenden - Einkaufsmarkt für das unmittelbar angrenzende reine Wohngebiet verbundenen Lärmwirkungen dürfte dieser allenfalls aufgrund eines Bebauungsplans angesiedelt werden können (vgl. § 11 Abs. 3 Sätze 1, 2 u. 4 BauNVO). Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund der Auswirkungen auf die Lebensmittelmärkte im R. Gewerbegebiet (vgl. die Einzelhandelsanalyse der GMA v. April 2006). Nicht zuletzt dürfte sich ein Lebensmittelmarkt dieser Größenordnung nicht mehr i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB einfügen und könnten Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten sein.
55 
Aus dem Beschluss des Senats vom 26.07.2012 - 5 S 1314/12 - folgt entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nichts anderes. Seinerzeit bestand lediglich Veranlassung, die von der Beschwerde dargelegten Gründe zu prüfen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), mithin, unter welchen Voraussetzungen § 34 Abs. 1 BauGB im Hinblick auf das im Begriff des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme nachbarschützende Wirkung zukommt. Ob überhaupt die Voraussetzungen für ein Auswechseln bzw. einen Austausch der Rechtsgrundlage vorlagen, war demgegenüber nicht zu prüfen. Solches kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen einer anderen Rechtsgrundlage objektiv vorliegen und der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird (vgl. Senatsurt. v. 26.05.1994 - 5 S 2637/93 -, VBlBW 1995, 32 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.05.1991 - 8 S 1068/91 - NuR 1991, 434; BVerwG, Urt. v. 30.06.1989 - 4 C 40.88 -, BVerwGE 82, 185), mithin nicht schon dann, wenn (auch) deren drittschützende Tatbestandselemente nicht verletzt wären, wovon offenbar das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Widerspruchsbehörde auszugehen scheint (in diesem Sinne wohl auch BayVGH, Beschl. v. 16.10.2007, a.a.O.).
56 
Schließlich lässt auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin inzwischen - am 18.12.2012 - ein ergänzendes Verfahren mit dem Ziel der „Optimierung der ... Konfliktbewältigung zwischen den Immissionen des geplanten Sondergebiets für einen Nahversorger und den Schutzansprüchen der angrenzenden Wohnbebauung“ eingeleitet hat, das Rechtsschutzinteresse an einer Normenkontrollentscheidung nicht entfallen; denn die von den Antragstellern angestrebte Normenkontrollentscheidung könnte ihnen gerade mit Rücksicht auf dieses Verfahren, nämlich bei der Frage, ob und ggf. wie der Nutzungskonflikt bereits auf der Planungsebene zu lösen ist, von Nutzen sein.
II.
57 
Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.
58 
1. Allerdings lässt sich dies nicht schon daraus herleiten, dass der Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden wäre. Zwar dürfte der Ausfertigungsvermerk auf dem Planteil den an eine Ausfertigung zu stellenden Anforderungen nicht genügen, da er nicht erkennen lässt, dass er noch vor Bekanntmachung des Bebauungsplans vom Bürgermeister der Antragsgegnerin unterschrieben worden wäre (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 27.01.1999 - 4 B 129.98 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.01.1995 - 3 S 3125/94 -, VBlBW 1995, 402). Der vorangehende, ebenfalls vom Bürgermeister der Antragsgegnerin unterschriebene Hinweis auf das Datum des Inkrafttretens des Bebauungsplans am 10.04.2010 dürfte eher auf das Gegenteil hindeuten. Jedoch sprach zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung alles dafür, dass, was genügte, das den Satzungsbeschluss enthaltende Gemeinderatsprotokoll - entsprechend dem Beglaubigungsvermerk vom 08.09.2009 - vom Bürgermeister eigenhändig unterschrieben wurde (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2006 - 8 S 1989/05 -, VBlBW 2007, 303; Senatsurt. v. 26.10.2011 - 5 S 920/10 -), zumal der Bürgermeister dies in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich versichert hat. Inzwischen ist dies durch das unter dem 25.01.2013 nachgereichte Original des Sitzungsprotokolls belegt. Auch die für die ordnungsgemäße Ausfertigung notwendige „gedankliche Schnur“ (vgl. hierzu Senatsurt. v. 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, BRS 69 Nr. 204 u. v. 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -, NVwZ-RR 1991, 20) zwischen dem Satzungsbeschluss und den weiteren Teilen des Bebauungsplans ist gegeben, da sich der Satzungsbeschluss ersichtlich auf die im Entwurf vorliegende „Fassung zum Satzungsbeschluss“ (vom 21.07.2009) bezieht. Insofern besteht kein Zweifel, welche Planfassung gemeint ist.
59 
2. Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans dürfte sich auch nicht bereits daraus ergeben, dass der Bebauungsplan, wie von den Antragstellern geltend gemacht, sonst verfahrensfehlerhaft zustande gekommen wäre. Denn etwaige Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 BauGB, insbesondere das von den Antragstellern in ihrer erst am 15.09.2011 beim Senat eingegangenen Antragsbegründung vom 31.08.2011 u. a. noch geltend gemachte Ermittlungsdefizit (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB), dürften wegen Ablaufs der einjährigen Rügefrist des § 215 Abs. 1 BauGB am 01.04.2011 unbeachtlich geworden sein.
60 
Auf die Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitigen Geltendmachung von Fehlern nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB war bei Inkraftsetzung des Bebauungsplans jedenfalls ordnungsgemäß hingewiesen worden (vgl. § 215 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 und Abs. 2 BauGB). Dass in dem entsprechenden Hinweis im „D.er Anzeiger“ vom 01.04.2010 irreführend von „Mängeln in der Abwägung“ anstatt von „Mängeln im Abwägungsvorgang“ die Rede ist (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186; Senatsurt. v. 26.10.2011 - 5 S 920/10 -), führte lediglich dazu, dass auch Mängel im Abwägungsvorgang - ebenso wie Mängel im Abwägungsergebnis - weiterhin von Amts wegen zu prüfen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.07.1995 - 3 S 1242/95 -, UPR 1996, 115; Lemmel in: Berliner Kommentar z. BauGB <12/2008>, § 215 Rn. 6). Hinsichtlich der Vorschriftengruppe der Verfahrensfehler blieb der Hinweis demgegenüber wirksam und löste die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB aus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, NVwZ-RR 2009, 953).
61 
Dass in der Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans entsprechend § 215 BauGB 1987 darauf hingewiesen wurde (vgl. den entsprechenden Formulierungsvorschlag von Lemmel in: Berliner Kommentar z. BauGB <12. Lfg./Dez. 2008>, § 215 Rn. 7), dass die näher bezeichneten Mängel bei unterbliebener Geltendmachung unbeachtlich s i n d, statt w e r d e n, änderte nichts (offen gelassen bislang von VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008, a.a.O.; Senatsurt. v. 26.10.2011, a.a.O.). Zwar wird der unzutreffende Eindruck erweckt, die Beachtlichkeit dieser Mängel stehe auch bis zum Ablauf der Jahresfrist unter dem Vorbehalt, dass sie rechtswirksam gerügt werden, jedoch ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Unrichtigkeit Betroffene davon abhalten sollte, von einer Erhebung entsprechender Rügen abzusehen. Mit der seit 1998 geltenden Fassung sollte auch nur klargestellt werden, dass die Verwaltungsgerichte die Bauleitpläne und Satzungen bis zum Fristablauf uneingeschränkt auf nach § 214 BauGB beachtliche Mängel von Amts wegen untersuchen dürfen (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger <106. Erg.lfg. 2012>, § 215 Rn. 48; Lemmel, a.a.O., § 215 Rn. 23; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 11. A. 2009, § 215 Rn. 7).
62 
In ihrer Antragsschrift vom 16.03.2011, die der Antragsgegnerin noch am 31.03.2011, mithin vor Fristablauf zugegangen ist (hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186), haben die Antragsteller indessen nur geltend gemacht, dass sie durch die von dem geplanten Einkaufsmarkt ausgehenden Verkehrsimmissionen in unzumutbarer Weise beeinträchtigt würden und (insofern) ihre rechtzeitig geltend gemachten Belange nicht in der durch § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Weise berücksichtigt worden seien. Damit dürften sie aber wohl allenfalls das Abwägungsergebnis beanstandet und einen sonstigen Fehler im Abwägungsvorgang (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) geltend gemacht haben. Denn dass neben diesen - materiellen - Fehlern auch - ggf. selbständig geltend zu machende (vgl. § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) - Verfahrensfehler i. S. des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB gerügt werden sollten, dürfte der - zumal von einem Rechtslehrer verfasste - Antragsschriftsatz nicht erkennen lassen. Dies dürfte auch unabhängig davon gelten, ob mit dem 3. Senat des erkennenden Gerichtshofs eine nähere Auseinandersetzung mit der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats zu verlangen wäre (vgl. Urt. v. 30.11.2011 - 3 S 895/20 -). Denn aus den Erklärungen des Rügenden muss neben der Darstellung des maßgebenden Sachverhalts der Wille deutlich werden, sich für die angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans auf den konkreten Verfahrensmangel zu berufen; nur bei einer Willenserklärung dieses Inhalts kann überhaupt von einem „Geltendmachen" der Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift die Rede sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.08.1989 - 4 NB 22.89 -; ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.04.2012 - 8 S 1300/09 - BauR 2013, 56). Auch muss - nicht zuletzt im Hinblick auf eine etwaige Fehlerbehebung durch die Gemeinde - der entsprechende Mangel konkretisiert und substantiiert werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.01.2012 - 4 BN 35.11 -, BauR 2013, 55; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.04.2012, a.a.O.).
63 
Dass seinerzeit auch Verfahrensfehler i. S. des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gerügt werden sollten, hat der Vertreter der Antragsteller weder in seinem Schriftsatz vom 21.01.2013 noch - auf Nachfrage des Senats - in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht. Vielmehr ging dieser davon aus, dass die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB bereits auf andere Weise, nämlich dadurch gewahrt worden wäre, dass der Antragsgegnerin aufgrund des von ihr im bauaufsichtlichen Verfahren nach § 36 Abs. 1 Satz 1, § 33 BauGB zu erteilenden Einvernehmens auch die von den Antragstellern gegen das Bauvorhaben bzw. die (erste) Baugenehmigung vom 05.01.2010 erhobenen Einwendungen (insbesondere im Schriftsatz vom 15.04.2010) bekannt geworden wären. Diese waren jedoch gegenüber dem Landratsamt Karlsruhe und nicht gegenüber der Antragsgegnerin erhoben worden. Zwar hätte eine Übersendung der - entsprechende Rügen nach § 215 Abs. 1 BauGB enthaltenden - Widerspruchsbegründung auch an die Antragsgegnerin möglicherweise genügt (vgl. hierzu Stock, a.a.O., § 215 Rn. 33), jedoch lässt sich weder den einschlägigen Bauakten des Landratsamts Karlsruhe noch den von den Antragstellern vorgelegten umfangreichen Unterlagen entnehmen, dass ihre entsprechenden Schriftsätze, insbesondere ihre Widerspruchsbegründung vom 15.04.2010 sowie das unter diesem Datum verfasste Rechtsgutachten des Vertreters der Antragsteller auch der Antragsgegnerin - zudem innerhalb der Jahresfrist - zugegangen wären. Solches lässt sich nicht schon aus dem Umstand herleiten, dass die Antragsgegnerin - wie aus der Neujahrsansprache des Bürgermeisters hervorgeht (vgl. den „D.er Anzeiger“ v. 21.01.2011) - um die Existenz des im Widerspruchsverfahren eingeholten „neuen Lärmgutachtens“ wusste. Bereits vor Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Bebauungsplanverfahren oder im Widerspruchsverfahren erhobene Einwendungen waren schließlich von vornherein nicht zur Wahrung der Rügefrist geeignet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008, a.a.O.).
64 
Ob mit dem Antragsschriftsatz vom 16.03.2011 - ungeachtet der dagegen sprechenden Gründe - trotz alledem der Sache nach ein Ermittlungsdefizit geltend gemacht worden sein könnte, kann indes im Hinblick auf die - unter 3. dargestellten - jedenfalls vorliegenden materiellen Fehler dahinstehen.
65 
3. Der Bebauungsplan leidet jedenfalls an zu seiner Unwirksamkeit führenden materiell-rechtlichen Mängeln, da die im Zusammenhang mit der Festsetzung des Sondergebiets „Einkaufsmarkt für Nahversorgung“ getroffenen Festsetzungen jedenfalls gegen § 1 Abs. 7 BauGB verstoßen; insoweit steht auch nicht etwa nur ein (bereits als Verfahrensfehler zu behandelndes) Ermittlungsdefizit in Rede, auf das in vorliegendem Zusammenhang nicht abgehoben werden könnte (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 1. Hs. BauGB).
66 
a) Ob der Bebauungsplan hinsichtlich der Sondergebietsfestsetzung bereits wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam sein könnte, mag hier dahinstehen. Solches ließe sich zwar nicht daraus herleiten, dass die Einzelhandelsausstattung je Einwohner im Lebensmittelbereich in D. im Vergleich zu den umliegenden Gemeinden als leicht überdurchschnittlich eingestuft wurde (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschl. v. 14.08.2008 - 1 NE 08.1074 -), die Ansiedlung eines Discountmarkts mittel- und langfristig zu einer Abwertung des bestehenden Standorts im Gewerbegebiet Rußheim führen werde und die Tragfähigkeit für drei Lebensmittelmärkte langfristig nicht gegeben sei (vgl. die Einzelhandelsanalyse der GMA v. April 2006, S. 48). Denn im Rahmen des ihr zustehenden weiten planerischen Ermessens durfte die Antragsgegnerin der (auch fußläufigen) ortsteilbezogenen Nahversorgung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB) mit einem ggf. auch nur beschränkten Sortiment den Vorrang vor einem Ausbau des „zentral“ zwischen beiden Ortsteilen (in Rußheim) gelegenen Versorgungsschwerpunkts (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) mit einem möglichst umfassenden Angebot geben. Einer „Bedarfsanalyse“ bedarf es unter dem Blickwinkel der städtebaulichen Erforderlichkeit nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 15.11.2012 - 1 C 10412/12 -).
67 
Ein Bebauungsplan ist allerdings auch dann städtebaulich nicht erforderlich, wenn er aus Rechtsgründen nicht vollzugsfähig ist, was hier im Hinblick auf die geltend gemachten Lärmwirkungen in Betracht kommen könnte, da eine Verwirklichung der Sondergebietsfestsetzung möglicherweise an den Anforderungen des Immissionsschutzrechts scheiterte (vgl. hierzu OVG NW, Urt. v. 22.05.2006 - 7 D 114/05.NE -, BauR 2007, 65). Abgesehen von den in diesem Zusammenhang noch festzustellenden Mängeln wäre eine solche jedoch wohl zumindest bei Festsetzung einer höheren Lärmschutzwand nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zu verwirklichen; von einer erdrückenden bzw. abriegelnden Wirkung des Vorhabens wäre auch dann noch nicht ohne Weiteres auszugehen (vgl. Senatsbeschl. v. 26.07.2012, a.a.O.; auch BayVGH, Beschl. v. 14.08.2008 - 1 NE 08.1074 - u. v. 16.10.2007 - 1 CS 07.1848 -). Auch wenn insoweit Zweifel bestehen sollten, käme immer noch in Betracht, die Lärmschutzwand mit einem noch größeren Abstand zur Wohnbebauung vorzusehen oder die Zweckbestimmung des Sondergebiets einzuschränken, etwa dahin, dass nur noch ein kleiner (atypischer) Verbrauchermarkt (mit vielfältigem Warenangebot) mit einer kleineren Verkaufsfläche zulässig wäre.
68 
b) Ob ein Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung vorliegt (vgl. § 1 Abs. 4 BauGB) und ob ggf. eine Ausnahme in Betracht käme, kann hier ebenfalls dahinstehen (vgl. hierzu i. E. das Senatsurt. v. 02.08.2012 - 5 S 1444/10 -).
69 
c) Soweit die Antragsteller geltend machen, ein Sondergebiet für einen Einkaufsmarkt für Nahversorgung bis zu einer Verkaufsfläche von 799 m2 habe ohne Verstoß gegen § 1 Abs. 7 BauGB aufgrund der mit einem solchen verbundenen besonders gravierenden Immissionswirkungen überhaupt nicht in unmittelbarer Nachbarschaft zu „ihrem“ reinen Wohngebiet festgesetzt werden können, trifft dies nicht zu; solches wäre noch nicht einmal der Fall, wenn es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO handelte (vgl. OVG LSA, Urt. v. 11.05.2006 - 2 K 1/05 -, BauR 2006, 2107; BayVGH, Beschl. v. 14.08.2008, a.a.O. u. v. 16.10.2007, a.a.O.; allerdings VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.03.1990 - 8 S 3031/89 -, UPR 1991, 155: Unwirksamkeit der Ausweisung eines uneingeschränkten Gewerbegebiets neben einem lediglich durch eine Straße getrennten reinen Wohngebiet; BVerwG, Beschl. v. 22.06.2006 - 4 BN 17.06 -, BRS 70 Nr. 15). Zwar verlangt § 50 BImSchG, dass bereits bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen (vgl. § 3 BImSchG) auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete „soweit wie möglich“ vermieden werden. Diesem sog. Trennungsgebot kann dadurch Rechnung getragen werden, dass die Wohnnutzung und die hier in Rede stehende gewerbliche Nutzung (durch einen Einzelhandelsbetrieb) räumlich getrennt werden, etwa dadurch, dass zwischen das Wohngebiet und das Sondergebiet ein Mischgebiet gelegt wird, wie dies im Südosten des Plangebiets jenseits der „Verbindungsstraße“ zur H...straße vorgesehen ist. Die erforderliche Trennung kann aber auch auf andere Weise - etwa durch planerische Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB - erfolgen, durch die ebenfalls gewährleistet wird, dass von der gewerblichen Nutzung keine Immissionen ausgehen, die den Bewohnern des Wohngebietes billigerweise nicht zugemutet werden können (vgl. Senatsurt. v. 09.07.1991 - 5 S 1231/90 -, NVwZ 1992, 802; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2009, a.a.O.; OVG NW, Urt. v. 22.05.2006 - 7 D 114/05.NE -, BauR 2007, 65; BVerwG, Beschl. v. 30.11.1992 - 4 NB 41.92 - u. v. 07.07.2004 - 4 BN 16.04 -, ZfBR 2005, 71; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 15.11.2012 - 1 C 10412/12 -). Diesen Weg ist die Antragsgegnerin im Hinblick auf das dem Sondergebiet gegenüber liegende reine Wohngebiet gegangen, indem sie am südwestlichen Rand des Sondergebiets aufgrund § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB eine Lärmschutzwand festgesetzt hat.
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Dem Trennungsgrundsatz - aber auch dem Gebot sachgerechter Konfliktbewältigung - ist jedoch nicht in dem gebotenen Umfang Rechnung getragen worden. Denn die festgesetzte Lärmschutzwand ist tatsächlich nicht geeignet, unzumutbare Lärmwirkungen im benachbarten reinen Wohngebiet, die mit dem Betrieb eines typischen Einkaufsmarkts der zugelassenen Größenordnung verbunden sein können, „soweit wie möglich“ zu vermeiden.
71 
An diesem Mangel (im Abwägungsvorgang und -ergebnis) ändert nichts, dass § 50 Satz 1 BImSchG nicht verlangt, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf jeden Fall vermieden werden und es sich insofern nur um eine „Abwägungsdirektive“ handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.1999 - 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248; BVerwG, Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 4.04 -, BVerwGE 123, 37; BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, BVerwGE 128, 238). Denn eine Zurückstellung immissionsschutzrechtlicher Belange käme nur mit Rücksicht auf entgegenstehende Belange von hohem Gewicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116). Solche stehen hier jedoch nicht in Rede, da die aufgestellte Planung gerade den vollständigen Abbruch der noch vorhandenen, bislang gewerblich genutzten baulichen Anlagen vorsieht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 BN 6.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 50; demgegenüber den Fall OVG NW, Urt. v. 13.12.2007 - 7 D 122/06 NE -). Insofern kann auch auf die zuletzt ausgeübten gewerblichen Nutzungen geringen Umfangs nicht mehr abgehoben werden, sollten diese überhaupt baurechtlich zulässig und mit entsprechenden die Richtwerte überschreitenden Immissionen verbunden gewesen sein. Dem Umstand, dass auf dem Gelände vor mehr als 20 Jahren bereits einmal eine Einzelhandelsnutzung („SB-Markt“) stattgefunden hatte, kam bauplanungsrechtlich ohnehin keine Bedeutung mehr zu (vgl. Halama, a.a.O., § 29 Rn. 5).
72 
Dass in dem - dem Sondergebiet benachbarten - reinen Wohngebiet, nämlich im Bereich des Grundstücks der Antragsteller, schädliche Umwelteinwirkungen nicht so weit wie möglich vermieden werden, folgt ohne weiteres daraus, dass gerade auch bei Ansiedlung eines Einkaufsmarkts (für Nahversorgung) der hier vorgesehenen Größe (mit einer Verkaufsfläche bis 799 m2) aufgrund des zu erwartenden Kundenverkehrs einschließlich der mit diesem verbundenen Nutzung der Einkaufswagendepots typischerweise bzw. regelmäßig die für reine Wohngebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm überschritten würden (vgl. zur Heranziehung der TA Lärm zur Bestimmung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen des Zu- und Abfahrtsverkehrs eines Einzelhandelsbetriebs im Rahmen der Bauleitplanung BVerwG, Urt. v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 128).
73 
Zwar scheint die schalltechnische Untersuchung der W&W Bauphysik vom 07.04.2009 das Gegenteil zu belegen. Dieser wurden jedoch Angaben des künftigen Marktbetreibers zugrundegelegt, die teilweise unplausibel sind und vor dem Hintergrund der der Parkplatzlärmstudie zugrundeliegenden Erhebungen für Discount-Märkte völlig unrealistisch erscheinen. So wurden für den Zeitraum 08.00 bis 20.00 Uhr lediglich 500 Pkw-Bewegungen (= 250 Kunden) und für den Zeitraum 20.00 bis 22.00 Uhr gar nur 30 Abfahrten (= 30 Kunden) angesetzt (vgl. die entsprechende E-Mail v. 23.03.2009), obwohl von den in Baden-Württemberg seit 2007 üblichen Ladenöffnungszeiten bis 22.00 Uhr ausgegangen wurde (vgl. Blatt 10 des Gutachtens); insofern handelte es sich auch keineswegs um eine nur theoretische Möglichkeit längerer Öffnungszeiten (vgl. demgegenüber OVG NW, Urt. v. 13.12.2007 - 7 D 122/06.NE -; BVerwG, Beschl. v. 17.02.2010 - 4 BN 59.09 -, BauR 2010, 1180; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.09.2012 - 3 S 2708/10 -). Die zu geringen Werte dürften nicht zuletzt darauf zurückzuführen sein, dass sie auf Erfahrungen „aus den Jahren 1999 bis heute“ (vgl. Schreiben S & L - Planungswerkstatt v. 25.06.2010) beruhen, mithin auch aus den Jahren, in denen restriktivere Ladenöffnungszeiten galten. Zwar stellen die nach Tabelle 33 der Parkplatzlärmstudie anzusetzenden Anhaltswerte (für einen Discounter 0,17 Pkw-Bewegungen je 1 m2 Netto-Verkaufsfläche und Stunde, das wären 2.173, nicht 2.168 Pkw-Bewegungen, da von der nach dem Bebauungsplan maximal zulässigen Verkaufsfläche von 799 m2 und nicht von der im Bauantrag zur Genehmigung gestellten 797 m2 auszugehen ist) Maximalwerte dar, um Ergebnisse „auf der sicheren Seite“ zu erhalten. Der Ansatz konservativer Werte erscheint jedoch vor dem Hintergrund der auf eine Vermeidung schädlicher Umweltwirkungen gerichteten Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG - nicht zuletzt im Hinblick auf erhöhten Kundenverkehr an den Wochenenden und Aktionstagen - durchaus angezeigt. Hinzu kommt, dass die nach Tabelle 33 anzusetzenden Anhaltswerte im Hinblick auf dieses Ziel insofern zu niedrig erscheinen, als ihnen Zählungen in Bayern zugrundeliegen, wo mangels einer vom (Bundes-)Gesetz über den Ladenschluss i.d.F. vom 02.06.2003 (BGBl. I S. 744), zul. geänd. durch Art. 228 der VO v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) abweichenden Regelung Ladenöffnungszeiten von 6.00 bis 20.00 Uhr gelten (vgl. zur dann erforderlichen Extrapolation der Pkw-Bewegungen auch das „Schiedsgutachten“ der rw bauphysik, S. 5). Doch auch dann, wenn die Anhaltswerte der Parkplatzlärmstudie für einen Discount-Markt ungeachtet dessen zu einer zu hohen - unrealistischen - Kundenfrequentierung führten, änderte dies nichts daran, dass der Prognose der W&W Bauphysik jedenfalls deutlich zu geringe Werte zugrunde gelegt wurden (vgl. in diesem Sinne auch das „Schiedsgutachten“ der rw bauphysik vom 27.10.2012, S. 6). Dies wird nicht zuletzt durch die für einen vergleichbaren N. (in Buchen) erhobenen, auf eine Öffnungszeit bis 22 Uhr extrapolierten Werten von bereits 640 Pkw-Kunden (= 1.280 Pkw-Bewegungen) bestätigt; dies entspricht in etwa der Kundenfrequenz eines „kleinen Verbrauchermarkts“ (mit vielfältigem Warenangebot) nach der Parkplatzlärmstudie (1.278 Bewegungen) und dem bereits in der Einzelhandelsanalyse der GMA vom April 2006 gewählten Ansatz von 640 An- und Abfahrten. Dass dieser nur Geltung bei einem großflächigen Lebensmittel-Discountmarkt beanspruchen sollte, lässt sich der Studie nicht entnehmen. Zur - auch künftigen - Vermeidung schädlicher, von einem typischen Einkaufs- bzw. Discountmarkt dieser Größe ausgehenden Umwelteinwirkungen wäre daher eine weit höhere Kundenfrequentierung anzusetzen gewesen. Ausgehend davon erweist sich die festgesetzte Lärmschutzwand mit einer Höhe von 3 m jedenfalls als unzureichend. Denn nach dem „Schiedsgutachten“ wären tags gerade noch 624 Kunden (= 1.248 Pkw-Bewegungen) und nachts sogar nur 2 Pkw-Abfahrten an dem maßgeblichen Immissionsort (IO 1) im reinen Wohngebiet verträglich. Dem entspricht, dass auch im Schreiben der W&W Bauphysik vom 06.07.2009 darauf hingewiesen worden war, dass bei einer Erhöhung der Kundenzahl und damit einhergehend der Pkw-Bewegungen auf dem Parkplatz mit Überschreitungen der Immissionsrichtwerte zu rechnen sei, nachdem die errechneten Beurteilungspegel teilweise nur geringfügig darunter lägen.
74 
Auf die von den Antragstellern darüber hinaus erhobenen Einwände gegen das schalltechnische Gutachten kommt es danach nicht mehr an. Diese dürften nach dem „Schiedsgutachten“ auch entweder ausgeräumt oder doch für das Ergebnis, insbesondere für die zu prognostizierenden Beurteilungspegel nicht relevant sein. Soweit im Gutachten im Hinblick auf die künftige Einzelhandelsnutzung von weiteren Prämissen (Lieferverkehrsaufkommen allenfalls in den Ruhezeiten, asphaltierte Fahrwege) ausgegangen wurde, waren diese - gemessen an den Anforderungen an die gerichtliche Überprüfbarkeit von Prognosen - sachgerecht und trugen, da von ihrer Einhaltung bei realistischer Betrachtung ausgegangen werden konnte, auch dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft hinreichend Rechnung (vgl. OVG NW, Urt. v. 13.12.2007, a.a.O.).
75 
Anhaltspunkte dafür, dass darüber hinaus - wie die Antragsteller meinen - die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht mehr eingehalten wären (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), liegen demgegenüber nicht vor; dies wäre erst bei einer Überschreitung der für Dorf- bzw. Mischgebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerte der Fall (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.11.2008 - 9 A 56.07 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 51; Urt. v. 17.03.2005 - 4 A 18.04 -, BVerwGE 123, 152), für die hier nichts ersichtlich ist.
76 
Zwar ist, worauf der Vertreter der Antragsgegnerin hingewiesen hat, erst im Baugenehmigungsverfahren verbindlich darüber zu entscheiden, ob ein konkreter Einkaufsmarkt auch unter Berücksichtigung der von ihm ausgehenden Lärmwirkungen in dem ausgewiesenen Sondergebiet baurechtlich zugelassen werden kann, und vermag die Unzulässigkeit eines konkreten Markts - etwa wegen Nichteinhaltung bestimmter Prämissen der im Planaufstellungsverfahren berücksichtigten Begutachtung - nicht die Wirksamkeit der zuvor getroffenen Gebietsfestsetzung im Nachhinein in Frage zu stellen (vgl. OVG NW, Urt. v. 13.12.2007, a.a.O.). Anders verhält es sich jedoch, wenn - wie hier - auch ein solcher Einkaufsmarkt, dessen Ansiedlung mit der entsprechenden Festsetzung gerade ermöglicht werden soll, typischerweise bzw. bei generalisierender Betrachtung bzw. regelmäßigem Betrieb nicht ohne unzumutbare Lärmwirkungen auf die benachbarte Wohnbebauung betrieben werden kann, weil der Begutachtung keine sachgerechten Prämissen zugrundelagen. Denn sowohl unter Zugrundelegung der Anhaltswerte der Parkplatzlärmstudie als auch der inzwischen erhobenen Pkw-Kundenzahl eines vergleichbaren Markts (in Buchen) wäre die festgesetzte Lärmschutzwand mit einer Höhe von 3,00 m nicht geeignet, die von einem Einkaufs- bzw. Discountmarkt dieser Größe regelmäßig ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen durch den Kundenverkehr zu vermeiden. Die Argumentation des Vertreters der Antragsgegnerin, der Bebauungsplan lasse eben nur solche Einkaufsmärkte zu, die noch unter Einhaltung der Richtwerte betrieben werden könnten, geht fehl. Sollten etwa nur ganz bestimmte kleinere Verbrauchermärkte mit vielfältigem Warenangebot und keine Discount-Märkte wie auch der konkret zur Genehmigung anstehende N. zulässig sein, wäre dies im Bebauungsplan zum Ausdruck zu bringen gewesen (vgl. auch § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO).
77 
Die Lösung des immissionsschutzrechtlichen Nutzungskonflikts konnte auch nicht ausnahmsweise „im Wege der Nachsteuerung“ dem Baugenehmigungsverfahren überlassen bleiben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.03.2010 - 4 B 76.09 -, BRS 76 Nr. 23). Denn bei vorausschauender Betrachtung erscheint der Konflikt dort nicht mehr sachgerecht lösbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.03.2010 - 4 BN 66.09 -, Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 57). Insbesondere ist eine Nebenbestimmung des Inhalts, dass sichergestellt werden müsse, dass die für ein reines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte von tagsüber 50 dB(A) und nachts 35 dB(A) beim Betrieb des N.-Marktes und der Bäckerei-Filiale in der Umgebungsbebauung sicher eingehalten werden (vgl. die Baugenehmigung v. 05.01.2010), ersichtlich ungeeignet. Denn zur Vermeidung regelmäßig zu erwartender Richtwertüberschreitungen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.01.2008 - 8 S 2748/06 -, VBlBW 2008, 1573 m.w.N.) wären Einschränkungen der üblichen Ladenöffnungszeiten erforderlich, deren Umsetzung - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der örtlichen Wettbewerbssituation - bei realistischer Betrachtung nicht in Betracht kamen und mit der getroffenen Festsetzung eines Sondergebiets „Einkaufsmarkt für Nahversorgung“ mit einer zulässigen Verkaufsfläche bis zu 799 m2 in einer nicht anlagebezogenen Planung nicht ohne Weiteres vereinbar wären.
78 
Schon gar nicht kommt - wie indes in der Baugenehmigung vom 07.06.2011 geschehen - eine mit der Auflage zur Errichtung einer höheren Lärmschutzwand (von 3,75 m Höhe, vgl. die Nebenbestimmung Nr. 8) - verbundene Befreiung von der entsprechenden Festsetzung des Bebauungsplans in Betracht. Denn unabhängig vom konkreten Vorhaben jedenfalls unzureichende Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB können nicht nachträglich im Wege einer dafür nicht vorgesehenen Befreiung korrigiert bzw. nachgebessert werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.1989 - 4 NB 8.89 -, Buchholz 406.11 § 30 BBauG/BauGB Nr. 27), zumal eine weitere - nicht unerhebliche - Erhöhung der Lärmschutzwand durchaus mit abwägungserheblichen Nachteilen für die unmittelbar angrenzende reine Wohnnutzung verbunden sein kann. Hat der Plangeber das Rücksichtnahmeproblem in seine den Planfestsetzungen zugrundeliegende Abwägung eingestellt und - wie hier - einer bestimmten planerischen Lösung zugeführt, können Gesichtspunkte und Betroffenheiten, die zum planerischen Abwägungsprogramm gehören, grundsätzlich nicht zum Gegenstand einer individuellen Rücksichtnahmebetrachtung nach § 15 BauNVO gemacht werden (OVG NW, Beschl. v. 07.08.2000 - 10 B 920/00 -; BVerwG, Beschl. v. 27.12.1984 - 4 B 278.84 -, Buchholz 406.11 § 30 BBauG Nr. 21; Beschl. v. 23.06.2003 - 4 BN 7.03 -, BRS 66 Nr. 22). So verhält es sich auch hier, nachdem der Gemeinderat den Immissionskonflikt bereits auf der Planungsebene lösen wollte (und musste) (vgl. die Begründung zum Bebauungsplan 9.6, S. 9 und den Umweltbericht, S. 23). Wurde dabei den Anforderungen des Abwägungsgebots nicht genügt, führt dies unmittelbar zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.1989, a.a.O.).
79 
Dass, worauf in der Abwägungsvorlage hingewiesen wurde, die Einhaltung der Lärmimmissionsrichtwerte im Rahmen eines Monitorings nach § 4c BauGB regelmäßig überprüft würde, rechtfertigte es ebenso wenig, von den im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erforderlich erscheinenden Maßnahmen zur Konfliktbewältigung einstweilen abzusehen.
80 
Nach alldem liegt zum einen ein - wegen des Verstoßes gegen die Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG - beachtlicher sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang vor, der ungeachtet dessen, dass er auf einem möglicherweise nicht mehr beachtlichen Ermittlungsdefizit beruhte, jedenfalls einer eigenständigen Beurteilung zugänglich ist und insofern ungeachtet der in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB getroffenen Regelung selbständig geltend gemacht werden konnte. Zum anderen ist im Hinblick auf die im Bereich des Grundstücks der Antragsteller zu erwartenden unzumutbaren Verkehrslärmimmissionen - auch ein - stets beachtlicher - Fehler im Abwägungsergebnis gegeben. Denn die Festsetzung eines Sondergebiets, in dem einerseits ein typischer Einkaufs- bzw. Discountmarkt für Nahversorgung bis zu 799 m2 zulässig sein soll, andererseits aber - zur Vermeidung schädlicher Lärmwirkungen - lediglich eine Lärmschutzwand mit 3 m Höhe vorgesehen ist, kommt hier - so wie geplant - schlechterdings nicht in Betracht (BVerwG, Urt. v. 22.09.2010 - 4 CN 2.10 -, BVerwGE 138, 12).
81 
d) Ob sich die Unwirksamkeit des Bebauungsplans darüber hinaus mit einem Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB begründen ließe, weil dieser aus keinem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt worden wäre, kann danach dahinstehen, erscheint jedoch zweifelhaft.
82 
Mit einer Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans allein wegen Verfahrens- und Formvorschriften - etwa dem von den Antragstellern auch hier geltend gemachten Ermittlungsdefizit - ließe sich eine Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan jedenfalls nicht begründen. Insoweit dürfte bereits ein unbeachtlicher Mangel vorliegen (vgl. § 214 Abs. 2 Nr. 3 BauGB), weil sich das entsprechende Ermittlungsdefizit für die Antragsgegnerin erst aufgrund des „Schiedsgutachtens“ vom 27.12.2010 herausgestellt haben dürfte. Ein solches geltend zu machen, sind die Antragsteller jedoch unabhängig davon schon deshalb gehindert, weil sie diesen Mangel - soweit ersichtlich - nicht innerhalb eines Jahres gegenüber der (erfüllenden) Gemeinde Graben-Neudorf geltend gemacht hatten; auf die Rechtsfolgen war seinerzeit bei Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplans im „D.er Anzeiger“ vom 19.03.2010 hingewiesen worden; dieser weist „lediglich“ dieselben Defizite wie der Hinweis vom 01.04.2010 auf.
83 
Insofern blieben zwar entsprechende materielle Abwägungsfehler des Flächennutzungsplans weiterhin beachtlich. Gegen eine weitere Beachtlichkeit einer Verletzung des Entwicklungsgebots mag zwar der Umstand sprechen, dass die Antragsteller auch diesen nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans gerügt hatten. Jedoch dürfte der Hinweis auf die Rechtsfolgen (vgl. § 215 Abs. 2 BauGB) auch insoweit irreführend gewesen sein, da auch in Bezug auf § 214 Abs. 2 BauGB lediglich von „Verfahrens- und Formvorschriften“ die Rede war, es sich bei dem geltend gemachten Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB jedoch um einen materiell-rechtlichen Mangel handelt. Denn damit wird der Eindruck erweckt, auch bei den Vorschriften nach § 214 Abs. 2 BauGB stünden lediglich Verfahrens- und Formvorschriften in Rede, sodass materiell-rechtliche Vorschriften - abgesehen von „Mängeln in der Abwägung“ - auch ohne Rüge jedenfalls beachtlich blieben.
84 
Ob vor dem Hintergrund der Erwägungen unter 3. c) auch die Änderung des Flächennutzungsplans unter einem beachtlichen Abwägungsfehler litte, weil in der Begründung ausdrücklich das fehlerhafte Lärmgutachten der W&W Bauphysik GbR in Bezug genommen wird (a.a.O., S. 20) erscheint gleichwohl zweifelhaft, da der Immissionskonflikt noch nicht auf der Ebene des Flächennutzungsplans zu lösen gewesen sein dürfte.
85 
e) Ebenso kann dahinstehen, ob die aufgrund § 9 Abs. 1 Nr. 24 4. Alt. BauGB unter Ziff. 2.5 Abs. 5 bis 8 getroffenen Vorkehrungen zur Vermeidung schädlicher Umweltwirkungen insofern rechtswidrig sind, als diese, obwohl kein vorhabenbezogener Bebauungsplan in Rede stand, entgegen dem Typisierungsgebot gerade auf den Netto-Markt zugeschnitten sind, der Gegenstand des beim Landratsamt anhängigen Baugenehmigungsverfahren war, und insoweit diesem unzulässig vorgegriffen worden sein dürfte (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 9 Rn. 209; Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 9 Rn. 89; hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 17.02.1984 - 4 B 191.83 -, BVerwGE 69, 30). Insofern dürften die entsprechenden Festsetzungen auch dem Gebot planerischer Zurückhaltung widersprechen.
86 
4. Nach alledem ist der Bebauungsplan - ungeachtet des beschränkten Antrags (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO 3. A. 2010, § 47 Rn. 358) - insgesamt für unwirksam zu erklären; eine Beschränkung der Unwirksamkeitsfolge auf die beanstandete Sondergebietsfestsetzung im Teilgebiet I kommt nicht in Betracht, da der Bebauungsplan nicht ohne Weiteres teilbar ist. Zwar sollen mit dem übrigen Planteil weitere, überwiegend selbständige Ziele (verkehrliche Anbindung der H...straße und damit des nordöstlichen Wohngebiets sowie eines Landhandelsbetriebs im Außenbereich) erreicht werden, die ohne Weiteres auch unabhängig von der Ansiedlung eines Einkaufsmarkts im Teilgebiet I hätten geplant und verwirklicht werden könnten (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB). Im Hinblick auf dessen konkrete verkehr-liche Anbindung durch einen Kreisverkehrsplatz dürften jedoch auch die weiteren Verkehrsflächen (Anbindung der H...straße und des Landhandelsbetriebs) in ihrer konkreten Führung von der konkreten Ausgestaltung und Lage des Kreisverkehrsplatzes abhängen, zumal durch den Bau des Verkehrskreisels ein nach § 32 NatschG geschütztes Biotop betroffen ist (vgl. die Begründung zum Bebauungsplan, S. 6). Die dem Trennungsgebot Rechnung tragende Festsetzung eines Mischgebiets im Teilgebiet II im Südosten des Plangebiets steht ohnehin in einem untrennbaren Zusammenhang mit der beanstandeten Sondergebietsausweisung. Auch dass der Bebauungsplan inzwischen weitgehend verwirklicht sein dürfte, rechtfertigte ungeachtet der sich daraus ergebenden faktischen Bindung für das ergänzende Verfahren nicht die Annahme, dass der Gemeinderat nach seinem im ursprünglichen Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.07.1989 - 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225).
87 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Senat sieht davon ab, sie entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
88 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
89 
Beschluss vom 24. Januar 2013
90 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 10.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004).
91 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. Jan. 2013 - 5 S 913/11

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. Jan. 2013 - 5 S 913/11

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(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen. (2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu e

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 50 Planung


Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in B

Baugesetzbuch - BBauG | § 4c Überwachung


Die Gemeinden überwachen die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur

Baugesetzbuch - BBauG | § 4b Einschaltung eines Dritten


Die Gemeinde kann insbesondere zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a einem Dritten übertragen. Sie kann einem Dritten auch die Durchführung einer Mediation oder ei

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. Jan. 2013 - 5 S 913/11 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. Jan. 2013 - 5 S 913/11 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Nov. 2012 - 1 C 10412/12

bei uns veröffentlicht am 15.11.2012

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Der Antrag, den Bebauungsplan „G...“ der Stadt Selters vom 22. März 2012 für unwirksam zu erklären, wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil i

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Aug. 2012 - 5 S 1444/10

bei uns veröffentlicht am 02.08.2012

Tenor Der Bebauungsplan „Weberstraße“ der Gemeinde Lauchringen vom 25. Juni 2009 wird hinsichtlich seiner Festsetzungen unter Ziff. I.7.4 (zeitliche Beschränkungen für Lkw-Anlieferungen) und Ziff. I.7.5 (zeitliche Einschränkungen der Betriebszeiten

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 04. Apr. 2012 - 8 S 1300/09

bei uns veröffentlicht am 04.04.2012

Tenor Der Bebauungsplan „Wiedholz-Teiländerung und Erweiterung“ der Stadt Überlingen vom 13. Mai 2009 wird für unwirksam erklärt, soweit er Festsetzungen für das „Quartier 3“ trifft.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wi

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Jan. 2008 - 8 S 2748/06

bei uns veröffentlicht am 29.01.2008

Tenor Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Juli 2006 - 5 K 1408/04 - geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Ver

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Nov. 2005 - 5 S 2662/04

bei uns veröffentlicht am 02.11.2005

Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1  Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Ausschnitt: Wacholder, Teilge
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. Jan. 2013 - 5 S 913/11.

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 15. März 2016 - 10 K 1251/13

bei uns veröffentlicht am 15.03.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und des Beigeladenen zu 2.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1 Die Klägerin begehrt die Aufhe

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Dez. 2014 - 5 S 584/13

bei uns veröffentlicht am 18.12.2014

Tenor Der Bebauungsplan „An den Spiegelwiesen“ der Gemeinde Karlsdorf-Neuthard vom 26. Februar 2013 einschließlich der dazu erlassenen örtlichen Bauvorschriften wird für unwirksam erklärt.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revis

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 25. März 2014 - 3 S 183/14

bei uns veröffentlicht am 25.03.2014

Tenor Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2013 - 3 K 3147/13 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.Der Antrag der Antragstellerin wird abgeleh

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Feb. 2014 - 5 S 3254/11

bei uns veröffentlicht am 17.02.2014

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit des Bebauungsplans „Bahnhofstraße“ der A

Referenzen

Die Gemeinde kann insbesondere zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a einem Dritten übertragen. Sie kann einem Dritten auch die Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung übertragen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Ausschnitt: Wacholder, Teilgebiet: Sonnenhof“ der Antragsgegnerin vom 14.12.2004.
Der weitgehend unbebaute Planbereich liegt im Süden des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin. Er umfasst 16,2 ha. Im Norden wird er von der Sonnenhof-Bebauung, im Osten durch den Steinacker Weg, im Süden durch ein Landschaftsschutzgebiet und im Westen durch die B.er Straße (L 562) begrenzt. Der mittlere und der östliche Teil des Plangebiets sind als allgemeines Wohngebiet, der westliche Teil ist bis zum Wirtschaftsweg Flst.Nr. 2832/2 als öffentliche Grünfläche (Wiese) mit Pflanzgeboten und Pflanzbindungen sowie als Fläche zum Schutz von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Zur B.er Straße hin ist ein (bestehender) Lärmschutzwall ausgewiesen. Im allgemeinen Wohngebiet sind Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen. Soweit dort zweigeschossige Bebauung vorgesehen ist, ist als Grundflächenzahl 0,4 und als Geschossflächenzahl 0,7 festgesetzt. Soweit in den Randbereichen eingeschossige Bebauung festgesetzt ist, betragen Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl jeweils 0,4, teilweise - zum Landschaftsschutzgebiet hin - auch nur 0,3. Festgesetzt ist ferner eine offene Bauweise. Das Plangebiet soll ausschließlich von Norden her in Form einer Schleife durch je eine Verlängerung der Kurt-Schumacher-Straße (auf der Trasse des weiter nach B. führenden „Wacholderwegs“) sowie der Carl-Schurz-Straße, die durch mehrere Querstraßen verbunden sind, erschlossen werden. Außerhalb des Plangebiets ist eine Reihe von Flächen festgesetzt, auf denen weitere naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen erfolgen sollen. Die Ausgleichsflächen mit den entsprechenden Maßnahmen im sonstigen Gemeindegebiet sind pauschal zu 19,28 % den Erschließungsflächen und zu 80,72 % den Bauflächen zugeordnet. Im Flächennutzungsplan 1983 ist das gesamte Plangebiet bis auf einen Randstreifen entlang der L 562 als Wohnbaufläche dargestellt.
Der Antragsteller ist Miteigentümer des unbebauten Grundstücks Flst.Nr. 2710/1, das im Plangebiet liegt, und des außerhalb gelegenen, nördlich angrenzenden, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. 24076. Das Grundstück Flst.Nr. 2710/1 wird mit einer Teilfläche von 16 m² von der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche (Fortsetzung der Kurt-Schumacher-Straße) erfasst.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 12.05.1992, einen Bebauungsplan aufzustellen. Eine 1992 und 1993 erfolgte sowie 1994 und 2001 ergänzte (freiwillige) Umweltverträglichkeitsprüfung ergab, dass im westlichen Plangebiet besonders wertvolle und gefährdete Biotope (Nasswiesen und Magerrasen bodensaurer Standorte, Hochstaudenfluren quelliger und sumpfiger Standorte, Grauweiden-Gebüsch) und bis zum „Wacholderweg“ hin insektenreiche Magerwiesen vorhanden waren. Ferner wurden im westlichen Plangebiet bis zum Feldweg auf Flurstück Nr. 2832/2 Fortpflanzungshabitate des Dunklen Wiesenknopf-Bläulings = Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling = Schwarzblauer Moorbläuling (Maculinea nausithous) festgestellt. Flächen im Plangebiet wurden vom Land Baden-Württemberg zunächst nicht in die vorläufige Vorschlagsliste für die von der Bundesrepublik Deutschland an die EU-Kommission zu meldenden FFH-Gebiete aufgenommen. Im Oktober 2000 vereinbarte die Antragsgegnerin mit dem Ministerium Ländlicher Raum jedoch im sogenannten Konsultationsverfahren, dass im Austausch für andere Flächen im Gemeindegebiet der als öffentliche Grünfläche festgesetzte Teil des Plangebiets und die südlich angrenzende Fläche in die Meldeliste aufgenommen werden sollten. Diese Flächen wurden als Teil des FFH-Gebiets „Würm-Nagold-Pforte (Nr. 7118-301)“ der Europäischen Kommission gemeldet.
Im Bebauungsplanverfahren erfolgte im Jahr 1994 eine frühzeitige Bürgerbeteiligung. Nach langjähriger Diskussion der eingegangenen Anregungen und verschiedener Varianten beschloss der Gemeinderat im Juni 2001 einen Entwurf („Variante G“), der anschließend öffentlich ausgelegt wurde. Am 11.03.2003 beschloss der Gemeinderat einen in verschiedener Hinsicht geänderten Entwurf, der vom 28.04. bis 30.05.2003 öffentlich auslag. In seiner Sitzung vom 16.12.2003 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan als Satzung. Am Satzungsbeschluss wirkte ein Mitglied des Gemeinderats mit, dessen Neffe 2001 Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet geworden war. Der Satzungsbeschluss wurde am 28.01.2004 öffentlich bekannt gemacht.
Der Antragsteller hat am 12.11.2004 das Normenkontrollverfahren eingeleitet und u. a. gerügt, dass am Satzungsbeschluss ein befangener Gemeinderat mitgewirkt habe.
Hierauf beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 14.12.2004 auf der Grundlage der Vorlage O 153 vom 03.12.2004 mit Rückwirkung zum 28.01.2004 die „Gemeindesatzung über den Bebauungsplan „Teilgebiet: Sonnenhof, Ausschnitt: Wacholder“ erneut. In der Vorlage heißt es: Der Satzungsbeschluss sowie alle nachfolgenden Verfahrensschritte seien zu wiederholen. Da es sich um einen reinen Verfahrensfehler handele, sei eine neue Abwägung in der Sache nicht erforderlich. Es reiche aus, den Bebauungsplan, der bereits im Dezember 2003 der Abstimmung zu Grunde gelegt worden sei, erneut zu beschließen. Als Bestandteile des Satzungsbeschlusses werden der Bebauungsplan mit textlichen Festsetzungen vom Dezember 2002 und die Begründung zum Bebauungsplan vom 18.02.2003 aufgeführt. Die „1. Fertigung“ des Bebauungsplans, die in einem mit drei Schraubverschlüssen zusammengehaltenen Ringordner aufbewahrt wird, enthält laut Inhaltsverzeichnis „I. Textliche Festsetzungen mit Genehmigungspflicht von Grundstücksteilungen und örtlichen Bauvorschriften (mit Datum 18.02.2003), Begründung (Datum 18.02.2003), Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan, II. Bebauungsplan mit Zeichenerklärung, ...“ und „III. Ausgleichsflächenpläne, Blatt Nr. 02-11 ... (ohne Datum)“. Es folgt eine Seite mit Verfahrensvermerken mit der vom Beigeordneten U. unter dem 14.12.2004 unterzeichneten Erklärung: „Dieser Bebauungsplan wurde ... unter Beachtung der gesetzlichen Verfahrensvorschriften vom Gemeinderat am 14.12.2004 als Gemeindesatzung beschlossen“. Der gleiche Vermerk ist auf der Rückseite des (Haupt-)Lageplans angebracht. Als letztes Blatt ist ein vom Beigeordneten U. unterzeichneter Vermerk vom 14.12.2004 eingeheftet, in dem es heißt, dass der Gemeinderat die „Feststellung des Bebauungsplans ... als Satzung beschlossen“ habe und dass Bestandteile des Beschlusses seien „a) der Bebauungsplan vom Dezember 2002 mit textlichen Festsetzungen, b) die Begründung zum Bebauungsplan vom 18.02.2003“. Der Beschluss des Bebauungsplans wurde am 15.12.2004 öffentlich bekannt gemacht.
Im Umlegungsverfahren erhielten der Antragsteller und seine Ehefrau mit Beschluss des Umlegungsausschusses vom 17.02.2005 für die Inanspruchnahme einer Teilfläche von 16 m² des Grundstücks Flst.Nr. 2710/1 eine Fläche von 30 m² im Süden des Grundstücks zugeteilt. Gegen den Umlegungsbeschluss haben sie beim Landgericht Karlsruhe - Kammer für Baulandsachen - Klage erhoben (16 O 3/05 Baul.), über die noch nicht entschieden ist. Die Anträge des Antragstellers und seiner Ehefrau auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die bereits im Dezember 2004 erfolgte vorzeitige Besitzeinweisung hat das Landgericht Karlsruhe am 31.05.2005 (16 O 1/05 Baul.) zurückgewiesen. Ihre sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 27.09.2005 (21 W 1/05) zurückgewiesen.
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Der Antragsteller beantragt im Normenkontrollverfahren,
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den Bebauungsplan „Ausschnitt: Wacholder, Teilgebiet: Sonnenhof“ der Stadt Pforzheim vom 14. Dezember 2004 für unwirksam zu erklären.
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Er trägt vor:
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Durch den Bebauungsplan werde er hinsichtlich einer Teilfläche des Grundstücks Flst.Nr. 2710/1 unmittelbar und hinsichtlich seines Wohnbaugrundstücks mittelbar betroffen. Die Kurt-Schumacher-Straße sei nicht geeignet, den Erschließungsverkehr für das ganze Baugebiet aufzunehmen. Die vorgesehene Buslinie werde unmittelbar vor seinem Haus verkehren. Die Zunahme des Verkehrs werde zu einer erheblichen Lärmbelästigung führen.
14 
Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die Antragsgegnerin habe zwar den Satzungsbeschluss wiederholt, aber ausdrücklich keine (neue) Abwägung vorgenommen. Einer (neuen) Abwägung hätte es schon deshalb bedurft, weil sich die Zusammensetzung des Gemeinderats seit dem nichtigen Satzungsbeschluss vom Dezember 2003 geändert habe. Dem Gemeinderat hätten beim neuen Satzungsbeschluss auch nicht alle Einwendungen vorgelegen. Die Beschlussvorlage O 153 habe den Inhalt früherer Vorlagen nicht vollständig wiedergegeben. Außerdem habe sich zwischen den beiden Satzungsbeschlüssen das Baugesetzbuch geändert. Dabei habe sich insbesondere die Bedeutung der Umweltverträglichkeitsprüfung gehandelt. Die Antragsgegnerin hätte auch entscheiden müssen, ob sie das Bebauungsplanverfahren nach neuem oder nach altem Recht zu Ende führe. Unwirksam sei der Bebauungsplan auch deshalb, weil bei der öffentlichen Auslegung des geänderten Planentwurfs im Frühjahr 2003 die teilweise geänderten Pläne zu den Ausgleichsflächen nicht berücksichtigt worden seien. Die Gemeinderatssitzung vom 14.12.2004 sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden. Aus den Verfahrensakten ergebe sich nicht, dass den Mitgliedern des Gemeinderats Beschlussvorlagen übersandt und dass sie persönlich angeschrieben und über die Sitzung informiert worden seien. Jedenfalls seien nicht sämtliche erforderliche Unterlagen beigefügt gewesen. Die Einberufungsfrist von etwa einer Woche sei zu knapp gewesen. Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzung seien nicht rechtzeitig ortsüblich bekannt gegeben worden. Die angeblich am 14.12.2004 erfolgte Ausfertigung des Bebauungsplans habe ihren Zweck nicht erreicht. Wenn sie überhaupt vom 14.12.2004 stamme, könne doch eine Prüfung, ob die Verfahrensschritte eingehalten worden seien, nicht erfolgt sein. Verfahrensfehlerhaft sei der Bebauungsplan auch deshalb, weil an ihm der Ortschaftsrat von B. beteiligt gewesen sei, obwohl das Plangebiet nur teilweise auf Gemarkung B. liege. Zweifelhaft sei, ob die Stadträte B. und S., die an der Abstimmung über den Satzungsbeschluss nicht teilgenommen hätten, befangen bzw. ob sie zu Unrecht ausgeschlossen worden seien.
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Der Bebauungsplan verstoße auch gegen materielles Recht. Er sei nicht erforderlich. Es treffe nicht zu, dass im Gebiet der Antragsgegnerin neuer Wohnraum benötigt werde. Die Bevölkerungszahl gehe seit langem zurück. Große Teile des Plangebiets seien als potentielles FFH-Gebiet einzustufen. Insoweit fehle es an einer Verträglichkeitsprüfung gemäß Art. 6 Abs. 3 FFH-RL. Es habe sich aufgedrängt, dass das Land Baden-Württemberg das gesamte Plangebiet für das kohärente Netz „Natura 2000“  melde. Die Umweltverträglichkeitsprüfung habe ergeben, dass sich insbesondere im westlichen und teilweise auch im mittleren Plangebiet feuchte Hochstaudenfluren,  magere Flachland-Mähwiesen und artenreiche Borstgraswiesen befänden und dass dort der Dunkle Wiesenknopf-Bläuling vorkomme. Mittlerweile hätten sich diese Vorkommen sogar auf das östliche Plangebiet ausgedehnt. Es handele sich um eine landesweit einzigartige Populationsgröße und -dichte dieser Schmetterlingsart. Bezeichnend sei, dass die Antragsgegnerin den im Westen liegenden Teil des Plangebiets selbst als potentielles FFH-Gebiet einstufe, ebenso wie das südlich angrenzende Gebiet. Sie klammere lediglich den zur Bebauung vorgesehenen Bereich aus. Damit sei die Abgrenzung des potentiellen FFH-Gebiets geradezu willkürlich. Die Bebauung beeinträchtige das besonders schutzwürdige Gebiet in unverträglicher Weise. In der Beschlussvorlage O 153 führe die Antragsgegnerin selbst aus, dass westlich des Wacholderwegs artenreiche Wiesen dominierten und Flora und Fauna dort besonders schützenswert seien. Erschwerend komme hinzu, dass der Bebauungsplan eine Erschließung des Gebiets nach Süden über den Wacholderweg auf Veranlassung des Ortschaftsrats B. ermögliche. Die gemäß der Ergänzungsbeschlussvorlage Nr. 1420 vom 12.12.2002 am Ende des zum Ausbau vorgesehenen Wacholderwegs geplanten Parkplätze könnten zu gegebener Zeit als Fahrstraße umgestaltet werden. Eine Fahrstraße durch das südlich angrenzende FFH-Gebiet führe dort zu Beeinträchtigungen. Es fehle auch an einer unvoreingenommenen Abwägung. Die Antragsgegnerin habe sich an Verträge mit Grundstückseigentümern im Plangebiet gebunden gefühlt, die in den Jahren 1977 und 1978 abgeschlossen worden seien. Jenen seien  für die Abgabe von Teilflächen zur Erstellung des Lärmschutzwalles entlang der B.er Straße Baugrundstücke versprochen worden. Die Antragsgegnerin habe die Eingriffe in Natur und Landschaft nicht hinreichend ermittelt. Die herangezogenen Grundlagen, insbesondere die Ergebnisse der später nicht aktualisierten Umweltverträglichkeitsprüfung aus den Jahren 1992 und 1993, seien im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses veraltet gewesen. Die festgesetzten Ausgleichsflächen stünden weder räumlich noch funktionell hinreichend mit den Eingriffen im Gebiet „Wacholder“ in Zusammenhang. So weise etwa die Sanierung eines Flusslaufs keinen Zusammenhang zu den Eingriffen im Plangebiet auf. Einzelne Ausgleichsmaßnahmen seien nicht hinreichend gesichert. Der Gemeinderat habe bei der Abwägung nicht berücksichtigt, dass erhebliche Ausgleichsmaßnahmen auf fremden Grundstücken ausgeführt werden sollten. Die Zuordnung von Ausgleichs- zu Eingriffsflächen habe nicht pauschal erfolgen dürfen. Der Gemeinderat habe sich schließlich nicht hinreichend mit den entstehenden Verkehrsbelastungen auseinander gesetzt. Mit Alternativen für die Erschließung habe er sich nicht befasst.
16 
Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
18 
Sie trägt vor: Die Zunahme der vom Kraftfahrzeugverkehr ausgehenden Lärmimmissionen für den Antragsteller sei vergleichsweise sehr gering. Es sei von etwa 200 Wohneinheiten im Plangebiet auszugehen. Außerdem sei schon bei Errichtung des Baugebiets „Sonnenhof“ vorgesehen gewesen, dass die Kurt-Schumacher-Straße in ein Wohngebiet „Wacholder“ fortgeführt werden.
19 
Der Bebauungsplan sei ohne Verfahrensfehler beschlossen worden. Bei der öffentlichen Auslegung des geänderten Planentwurfs vom 28.04. bis zum 30.05.2003 seien die Änderungen bei den Flächen für Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt worden. Die Sitzung des Gemeinderats am 14.12.2004 sei ordnungsgemäß einberufen worden. Die Einladung sei den Mitgliedern des Gemeinderats mit der Beschlussvorlage O 153 am Montag, dem 06.12.2004, persönlich in den Fraktionssitzungen oder auf dem Postweg oder zur persönlichen Abholung in ihr Geschäftszimmer zugestellt worden. Eine Frist von einer Woche sei ausreichend. Kein Mitglied des Gemeinderats habe eine nicht ausreichende Frist geltend gemacht. Die Vorlage O 153 habe die erforderlichen Informationen enthalten. In ihr sei auch auf die Vorlage N 1420 hingewiesen worden, welche die Mitglieder des Gemeinderats auf Nachfrage hätten erhalten können. Auch die Öffentlichkeit sei in angemessener Frist über den Tagesordnungspunkt informiert worden. Die Ausfertigung des Plans sei noch am Tag des Satzungsbeschlusses erfolgt. Für die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses am folgenden Tag sei der Text mit einem Sperrvermerk der Presse zugeleitet worden. Für die Ausfertigung sei keine bestimmte Prüfungsdauer vorgeschrieben. Im Übrigen habe dem zuständigen Beigeordneten die langwierige und gründlich diskutierte Verfahrensgeschichte unmittelbar vor Augen gestanden.  Der Ortschaftsrat von B. sei zu Recht beteiligt worden, da sich das Plangebiet teilweise auf der Gemarkung von B. befinde. Die Gemeinderäte B. und S. hätten sich für befangen erklärt, weil sie Eigentümer von Grundstücken im angrenzenden Baugebiet „Sonnenhof“ seien. Sie seien aber nicht ausgeschlossen worden, sondern hätten die Sitzung am 14.12.2004 freiwillig verlassen. 
20 
Ein Abwägungsmangel liege nicht vor. Der Gemeinderat habe sich mehrheitlich die in der Beschlussvorlage enthaltene Abwägung zu eigen gemacht. Es sei lediglich kein neues Abwägungsmaterial zusammengestellt worden. Sie sei nicht gehindert gewesen, den Bebauungsplan nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs in der alten Fassung zu erlassen. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen FFH-Recht. Das Plangebiet sei nicht als potentielles FFH-Gebiet einzustufen. Nicht jeder Lebensraum, in dem sich Lebensraumtypen im Sinne des Anhangs I der Richtlinie oder Arten im Sinne ihres Anhangs II nachweisen ließen, sei ein solches Gebiet. Der im Anhang III der Richtlinie aufgeführte Kriterienkatalog für die Erstellung der Gebietskulisse schließe einen mitgliedstaatlichen Beurteilungsspielraum nicht aus. Er sei für unterschiedliche fachliche Wertungen offen. Die Aufnahme des Plangebiets in das kohärente Netz „Natura 2000“ dränge sich nicht auf. Es sei schon 1983 im damals geltenden Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt worden. Auch habe sie den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan schon vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie gefasst. Die zur Bebauung vorgesehene Fläche des Plangebiets sei nie zur Meldung als FFH-Gebiet vorgesehen gewesen. Im Übrigen sei das Nachmeldeverfahren für FFH-Gebiete in der Zwischenzeit so gut wie abgeschlossen. Mit weiteren Ergänzungen sei nicht zu rechnen. Die vom Land Baden-Württemberg vorgenommene Gebietsabgrenzung sei nicht zu beanstanden. Aufgenommen worden seien die besonders wertvollen Flächen im Westen des Plangebiets. Zwar gingen die FFH-Lebensräume teilweise darüber hinaus. Das Gesamtgebiet erscheine aber aus fachlichen Gründen nicht für die Aufnahme in die Vorschlagsliste geeignet. Eine vollständige Meldung aller FFH-würdigen Gebiete sei im Übrigen nicht erforderlich. In Bezug auf den Lebensraumtyp „Magere Flachland-Mähwiese“ habe das Land hinreichende Flächen gemeldet. Die Ausweisung des Gebietskomplexes „Würm-Nagold-Pforte“ stehe oder falle auch nicht mit der Einbeziehung des Plangebiets. Gleiches gelte im Hinblick auf das Vorkommen von Maculinea nausithous. Für diese Art sehe die EU-Kommission keinen Nachmeldebedarf. Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan sei die Erheblichkeit von etwaigen Beeinträchtigungen des angrenzenden FFH-Gebiets geprüft und verneint worden. Eine Verträglichkeitsprüfung sei danach nicht notwendig gewesen. Die naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen müssten im Rahmen der Bauleitplanung nicht in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit den Eingriffen stehen. Deshalb seien Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle auf ihrer Gemarkung im Rahmen einer Ausgleichsflächenplanung rechtsverbindlich durch den Bebauungsplan ausgewiesen worden. Auch der funktionelle Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich sei gewahrt. Ausgleichsmaßnahmen auf ihr nicht gehörenden Grundstücken seien nicht nur vertraglich (mit der Staatsforstverwaltung) gesichert, sondern auch als Maßnahmen zum Ausgleich festgesetzt worden. Die in den Jahren 1977 und 1978 abgeschlossenen Verträge mit einigen Eigentümern von Grundstücken im Plangebiet enthielten keine vertragliche Verpflichtung, einen Bebauungsplan aufzustellen. Sie habe sich auch nicht an eine solche Verpflichtung bei der Aufstellung des Plans gebunden gefühlt.
21 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung den Diplom-Biologen Dr. ... einen Mitarbeiter des Umweltamts der Antragsgegnerin, zu der Frage angehört, in welchem Umfang der Dunkle Wiesenknopf-Bläuling im Plangebiet und an anderen Stellen im Stadtgebiet vorkommt.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der zur Sache gehörenden Gerichts- und Behördenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Der Antrag erfasst nur den Bebauungsplan und nicht auch die vom Satzungsbeschluss vom 14.12.2004 umfassten, gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften. Denn diese sind mit den Festsetzungen des Bebauungsplans, was zulässig ist, nur äußerlich in einer Satzung zusammengefasst (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.04.2002 - 8 S 177/02 - VBlBW 2003, 123; Senatsurt. v. 09.08.2002 - 5 S 818/00 - VBlBW 2003, 208). Das Gleiche gilt für die auf § 19 Abs. 1 BauGB gestützte Bestimmung, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans die Teilung eines Baugrundstücks zu ihrer Wirksamkeit einer Genehmigung bedarf. Insoweit bemerkt der Senat nur, dass die Möglichkeit, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ein Genehmigungserfordernis für Grundstücksteilungen vorzuschreiben, mit dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau - EAG Bau - vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359) am 20.07.2004 entfallen ist und nunmehr nur noch in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen unter den Voraussetzungen des § 22 BauGB 2004 besteht (vgl. auch § 244 Abs. 5 BauGB 2004).
24 
Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller als Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, für das teilweise eine öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt ist, antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
25 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Weder beruht der Bebauungsplan auf beachtlichen Verfahrensfehlern (I.) noch steht er in Widerspruch zum materiellen Recht (II.). 
26 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 14.12.2004. Abzustellen ist hierbei auf die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau geltenden Fassung. Denn gemäß der Übergangsvorschrift des § 233 Abs. 1 BauGB werden Verfahren „nach diesem Gesetz“, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Insoweit können gemäß § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB, wenn mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden ist, diese auch nach den Vorschriften des jeweils geltenden Baugesetzbuchs durchgeführt werden. Von dieser Befugnis hat die Antragsgegnerin jedoch in Bezug auf die Neufassung des Baugesetzbuchs durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau ersichtlich keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr hat sie auf der Grundlage des erst durch den Satzungsbeschluss vom 16.12.2003 fehlerhaft gewordenen Aufstellungsverfahrens im ergänzenden Verfahren allein den Satzungsbeschluss am 14.12.2004 neu gefasst und auch die anschließenden Verfahrensschritte nach dem bisher geltenden Recht vorgenommen. Maßgeblich ist allerdings auch nicht das im Zeitpunkt der förmlichen Einleitung des Verfahrens durch den Aufstellungsbeschluss vom 12.05.1992 geltende Bauplanungsrecht. Denn die Antragsgegnerin hat für das weitere Verfahren ab der ersten öffentlichen Auslegung des Plans im Jahr 2001 die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der Fassung des Bau- und Raumordnungsgesetzes 1998 - BauROG - vom 18.08.1997 (BGBl. I S. 2081) angewandt. Das ergibt sich aus dem Einleitungssatz zum Satzungsbeschluss selbst wie auch aus der Begründung zum Bebauungsplan, in der ausgeführt wird, dass „bei der weiteren Bearbeitung der Grünordnungsplanung ... das aktuelle BauGB vom 27.08.1997 angewendet wird“.
27 
I. Beachtliche Verfahrensfehler liegen nicht vor.  
28 
1. Einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 1998 vermag der Senat nicht festzustellen. Nach dieser Vorschrift ist der Entwurf eines Bebauungsplans mit der Begründung auf die Dauer eines Monats auszulegen. Der Antragsteller macht geltend, bei der zweiten öffentlichen  Auslegung des Planentwurfs in der Zeit vom 28.04. bis zum 30.05.2003 sei (insbesondere) nicht berücksichtigt gewesen, dass auf Wunsch des Ortschaftsrats H. (Sitzung am 12.12.02) einige Ausgleichsmaßnahmen (HU 2, 3, 18 und 19) gegenüber der Vorlage N 1420 vom 19.11.2002 nebst Ergänzungsvorlage für die Sitzung des Gemeinderats am 11.03.2003 entfallen seien. Die Antragsgegnerin bestätigt, dass diese und andere Änderungen im Anschluss an die Fertigung der erwähnten Vorlagen vorgenommen worden seien, versichert aber, dass die ausgelegten Pläne, die nicht auffindbar seien, dem geänderten Ausgleichskonzept entsprochen hätten, und führt hierfür auch eine Reihe von Indizien an. Insbesondere weist sie darauf hin, dass im Schreiben des Stadtplanungsamts an die Träger öffentlicher Belange, in dem jene über die öffentliche Auslegung informiert wurden, das geänderte Ausgleichskonzept erläutert werde. Im Übrigen habe die Sachbearbeiterin die Änderung der Pläne Anfang März in den Akten vermerkt.  Ferner weist sie darauf hin, dass die Ausgleichsflächenpläne nach ihrer Änderung nicht mehr in ihrer alten Fassung elektronisch gespeichert gewesen seien und deshalb auch nicht für die Auslegung hätten ausgedruckt werden können. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass gleichwohl die Pläne in der Fassung der Vorlage N 1420 mit Ergänzungsvorlage ausgelegen hätten, zumal es in diesem Fall nahe gelegen hätte, dass die Betroffenen auf die fehlenden, ihnen in Aussicht gestellten Änderungen in der Folge hingewiesen hätten.
29 
2. Fehlerhaft war es ferner nicht, dass der Ortschaftsrat von Büchenbronn gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO an der Planung beteiligt wurde. Der Antragsteller weist darauf hin, dass nur ein Teil des Plangebiets auf Gemarkung Büchenbronn entfalle. Freilich reicht schon dies aus, um eine Anhörungspflicht der Antragsgegnerin auszulösen. Denn die Überplanung der Gemarkung einer Ortschaft auch nur mit einem Teil eines Bebauungsplans stellt in jedem Falle im Sinne von § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO eine wichtige Angelegenheit dar, welche die Ortschaft betrifft.
30 
3. Entgegen der Auffassung des Antragstellers wurden die Mitglieder des Gemeinderats der Antragsgegnerin entsprechend § 34 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 GemO mit angemessener Frist zur Sitzung am 14.12.2004 geladen. Die Antragsgegnerin hat den Zeitpunkt der Ladung mit der Vorlage des Einladungsschreibens vom 03.12.2004 und mit Hinweis auf die Umstände dessen Bekanntgabe an die jeweiligen Gemeinderäte belegt. Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, bei so umfangreichen und komplexen Bebauungsplanverfahren bedürfe es einer längeren Frist, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Grundsätzlich wird eine Einladungsfrist von drei Tagen für angemessen erachtet. Abzustellen ist im Einzelfall aber auch auf die Ortsgröße, den Umfang der Tagesordnung und die Bedeutung und Schwierigkeit des jeweiligen Beratungsgegenstands. Auch Vorbehandlungen des Beratungsgegenstands in früheren Sitzungen können den Aufwand für die Vorbereitung der Sitzung mindern (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.1999 - 8 S 5/99 - NuR 2000, 153; Urt. v. 12.02.1990 - 1 S 588/89 - NVwZ-RR 1990, 369; Urt. v. 24.02.2002 - 1 S 896/00 - VBlBW 2003, 119).
31 
Nach diesen Grundsätzen ist die hier gewahrte Einladungsfrist von mindestens einer Woche nicht zu beanstanden. Zwar fand eine Vorbehandlung des Planentwurfs nur unmittelbar vor der Sitzung des Gemeinderats am selben Tag durch dessen Umwelt- und Planungsausschuss statt. Es kann auch nicht auf die Befassung des Gemeinderats im Planverfahren bis zum ersten - fehlerhaften - Satzungsbeschluss im Dezember 2003 abgestellt werden. Denn dessen Zusammensetzung hatte sich infolge der Gemeinderatswahl 2004 geändert. Dennoch erscheint dem Senat die eingehaltene Frist für die Einladung als angemessen. Hierfür spricht insbesondere auch, dass in der Sitzung am 14.12.2004 kein Mitglied des Gemeinderats eine Vertagung des Satzungsbeschlusses wegen ungenügender Zeit zur Vorbereitung beantragt hat (weitergehend VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.1999 - 8 S 5/99 - a.a.O. unter Hinweis darauf, dass die Einhaltung der Einladungsfrist nur den Interessen der Gemeinderäte diene). 
32 
4. Entgegen der Auffassung des Antragstellers waren der Einladung der Mitglieder des Gemeinderats zur Sitzung am 14.12.2004 die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GemO beigefügt. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs hat der einzelne Gemeinderat keinen Anspruch darauf, dass ihm mit der Ladung sämtliche Bestandteile eines u.U. komplexen Verhandlungs- bzw. Beschlussgegenstands übermittelt werden. Die beizufügenden Unterlagen sollen den einzelnen Gemeinderat nur in den Stand versetzen, sich ein vorläufiges Bild zu verschaffen. Gegebenenfalls kann er, sofern sich ihm bei pflichtgemäßer Vorbereitung Unklarheiten oder Ungewissheiten über Einzelheiten ergeben, vor oder in der Sitzung Fragen an die Verwaltung stellen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.02.1990 - 1 S 588/89 - a.a.O.; Urt. v. 14.12.1987 - 1 S 2832/86 - ESVGH 38, 320 = NVwZ-RR 1989, 153).
33 
Diesen Anforderungen trägt die Vorlage O 153 Rechnung. Im Text der Vorlage wird insbesondere auf die Beilage N 1420 nebst Ergänzungsvorlage verwiesen, die Grundlage des - fehlerhaften - Satzungsbeschlusses vom 16.12.2003 war. Auf Seite 60 ff. der Vorlage O 153 sind die erhobenen Formblatt-Einwendungen abgedruckt, ferner wird auf S. 66 bis 96 auf einzelne Einwände eingegangen. Auf Seite 97 ff. folgt eine Individual-Einwendung mit Stellungnahme der Verwaltung der Antragsgegnerin. Ausgeführt wird in der Vorlage O 153 ferner, dass (weitere) einzelne Einwendungen den Fraktionen und den fraktionslosen Gemeinderäten zugegangen seien. Ferner werden im „Bezug“ der Vorlage O 153 als „Beilagen“ die im gesamten Planverfahren gefertigten Vorlagen angeführt. Diese älteren Vorlagen lagen zwar tatsächlich nicht mehr der Vorlage 0153 bei. Ebenso waren die erwähnten weiteren Individual-Einwendungen nicht dem 2004 neu gewählten Gemeinderat zugegangen. Dennoch genügte die Vorlage O 153 für eine sachgerechte Vorbereitung. Aus ihr ergab sich hinreichend, dass auf Nachfrage weitere ältere Vorlagen zur Verfügung gestellt werden konnten, sei es in dem stadteigenen elektronischen Informationssystem oder als Kopien aus den Akten. Dass die Gemeinderäte über wesentliche Gesichtspunkte der Planung nicht unterrichtet worden seien, macht der Antragsteller im Übrigen nicht geltend. Er trägt nicht etwa vor, dass die erwähnten Einzeleinwendungen Gesichtspunkte beträfen, die in der Abwägung nicht berücksichtigt worden seien. Er weist lediglich darauf hin, dass sich die Zusammensetzung des Gemeinderats und das Bauplanungsrecht seit der letzten Beschlussfassung geändert hätten. Diese Umstände änderten aber am Abwägungsmaterial nichts. Dass die Verwaltung den Gemeinderat nicht darauf hingewiesen hat, dass gemäß § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB das Bebauungsplanverfahren auch nach neuem Bauplanungsrecht hätte weitergeführt werden können, betrifft nicht die Unterrichtung über die Umstände, die Gegenstand der Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB 1998 waren.
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5. Des Weiteren wurde die Sitzung am 14.12.2004 rechtzeitig im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 7 GemO ortsüblich bekannt gemacht. Entsprechend der Ortsüblichkeit wurde die Tagesordnung der Sitzung an der öffentlichen Anschlagtafel des neuen Rathauses vom 07. bis 15.12.2004 ausgehängt; ferner wurde die Tagesordnung in zwei örtlichen Tageszeitungen am 10.12.2004 bekannt gemacht. Auch im Blick auf die vorausgegangene Beteiligung der Bürger ist dies trotz der Bedeutung und der Schwierigkeiten des Bebauungsplanverfahrens nicht zu beanstanden.
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6. Dass mehrere Gemeinderäte für die Dauer der Behandlung des einschlägigen Tagesordnungspunkts die Sitzung am 14.12.2004 verlassen haben, führt nicht zu einem beachtlichen Verstoß gegen Befangenheitsvorschriften. Ein Beschluss ist gemäß § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO nur rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 5 verletzt worden sind, also ein ehrenamtlich tätiger Bürger obwohl befangen mitgewirkt oder die Sitzung nicht verlassen hat, oder wenn ein ehrenamtlich tätiger Bürger ohne einen der Gründe der Absätze 1 und 2 ausgeschlossen war. Ein solcher Ausschluss liegt hier jedoch nicht vor; vielmehr haben die erwähnten Gemeinderäte die Sitzung freiwillig verlassen.
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7. Keine durchgreifenden Bedenken hat der Senat schließlich hinsichtlich der rechtsstaatlich gebotenen, die Authentizität des Norminhalts sichernden Ausfertigung des Satzungsbeschlusses.
37 
Allerdings sind nicht alle Bestandteile des Bebauungsplans selbst ausgefertigt. Ein entsprechender, vom zuständigen Beigeordneten der Antragsgegnerin unterschriebener Vermerk ist in dem Ordner „1. Fertigung“ nur auf der Rückseite des (Haupt-)Lageplans vorhanden. Nicht mit einem entsprechenden Vermerk versehen sind die textlichen Festsetzungen des Plans sowie die Lagepläne über Ausgleichsflächen und -maßnahmen.
38 
Auch der Satzungsbeschluss ist nicht - ersatzweise - ordnungsgemäß ausgefertigt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -VBlBW 1991, 90). Denn in dem insoweit in Betracht kommenden Vermerk, der in die „1. Fertigung“ des Plans am Ende  eingeheftet ist, sind die Bestandteile des Bebauungsplans nicht hinreichend in Bezug genommen. Es fehlt insoweit an der notwendigen „gedanklichen Schnur“. In Bezug genommen wird dort lediglich der „Bebauungsplan vom Dezember 2002 mit textlichen Festsetzungen“. Weder ergibt sich hieraus, in welcher Fassung die textlichen Festsetzungen in Bezug genommen werden, noch, dass „der Bebauungsplan“ darüber hinaus nicht nur aus dem (Haupt-)Lageplan, sondern auch aus einer Reihe von Lageplänen über Ausgleichsflächen und -maßnahmen besteht. Überdies tragen die textlichen Fassungen, die Bestandteil des Plans sein sollen, abweichend von der Bezugnahme „Dezember 2002“ das Datum „18.02.2003“. Auch die Ausgleichsflächenpläne wurden im Jahr 2003 zum Teil überarbeitet.
39 
Auch die Niederschrift der Sitzung des Gemeinderats am 14.12.2004 kann nicht an die Stelle der Ausfertigung der Planbestandteile treten (vgl. Senatsurt. v. 24.09.1999 - 5 S 823/97 - BWGZ 2000, 77). In dieser heißt es sinngemäß lediglich, dass der Gemeinderat dem Beschlussvorschlag in der Vorlage O 153 mehrheitlich gefolgt sei. Die Bestandteile der Satzung in der maßgeblichen Fassung sind in der Niederschrift jedoch nicht bezeichnet. Ob insoweit die Bezugnahme auf die Vorlage hinreichend sein könnte, welche alle Planbestandteile - wohl in der aktuellen Fassung - enthält, kann dahinstehen. Denn auch in der Vorlage sind diese Bestandteile nicht vollständig und zutreffend bezeichnet.
40 
Den Mindestanforderungen an eine ihren Zweck erfüllende Ausfertigung von Bebauungsplänen wird nach Auffassung des Senats hier aber noch dadurch genügt, dass der vom zuständigen Beigeordneten unterzeichnete Vermerk mit den normativen Bestandteilen des Plans, auf die er sich beziehen soll, dauerhaft verbunden ist. Eine solche Verbindung besteht im vorliegenden Fall, obwohl sie nicht zuverlässig ausschließt, dass der in der Art eines Ringbuchs angelegten „1. Fertigung“ des Bebauungsplans nach dem Lösen von drei Schrauben einzelne Planbestandteile entnommen werden, und obwohl eine solche Art der Zusammenfassung von Bestandteilen einer Urkunde nicht den Anforderungen an eine notarielle Beurkundung entspricht; neben der festen Zusammenfassung durch eine Schnur muss insoweit ein Prägesiegel als Sicherung gegen ein Lösen der Verbindung und eine teilweise Entfernung oder einen Austausch von Teilen der Gesamturkunde treten (§ 44 BeurkundungsG). Entsprechende gesetzliche Vorschriften für die Ausfertigung eines Bebauungsplans fehlen jedoch. Derart strikte Anforderungen lassen sich auch nicht dem bundes- oder landesrechtlichen Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 25 Abs. 2 LVwVfG) entnehmen.
41 
Aus sonstigen Gründen erweist sich die Ausfertigung des Plans nicht als fehlerhaft. Unschädlich ist, dass der erwähnte Vermerk des zuständigen Beigeordneten nicht den Begriff Ausfertigung verwendet (BVerwG, Beschl. v. 27.10.1998 - 4 BN 46.98 - NVwZ-RR 1999, 161). Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Ausfertigung noch am Tag des Satzungsbeschlusses erfolgt ist. Trotzdem kann eine Ausfertigung die ihr zugedachte Funktion erfüllen. Dies gilt ohne Weiteres für die Authentizitätsfunktion. Ob eine Ausfertigung auch Legalitätsfunktion hat (Senatsurt. v. 10.08.1994 - 5 S 3119/83 - NVwZ 1985, 206; vgl. aber Schenk, VBlBW 1999, 161) kann offen bleiben, Denn auch die Legalitätsfunktion könnte durch eine Ausfertigung unmittelbar im Anschluss an den Satzungsbeschluss gewahrt werden. Einer aufwändigen, einen oder mehrere Tage dauernden Prüfung bedürfte es dazu regelmäßig nicht, zumal der Verfahrensgang bis auf den Satzungsbeschluss mit vorausgegangener Abwägung zuvor auf seine Rechtmäßigkeit geprüft werden kann.
42 
Anhaltspunkte dafür, dass die Ausfertigung tatsächlich zu früh, nämlich vor dem Satzungsbeschluss, erfolgt ist, hat der Senat nicht. Der entsprechende Vermerk des zuständigen Beigeordneten in Verbindung mit den nachgehefteten Planbestandteilen ist eine öffentliche Urkunde. In ihr wird bestätigt, dass der voraus gegangene Satzungsbeschluss einen bestimmten Inhalt hat. Allein mit Vermutungen über das Zustandekommen dieser öffentlichen Urkunde lässt sich der Beweis, der Vorgang sei vom Beigeordneten unrichtig beurkundet worden, nicht führen (§ 415 ZPO). Die Ausfertigung ist auch rechtzeitig vor der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgt. Dass der Satzungsbeschluss schon am folgenden Tag öffentlich bekannt gemacht wurde, ist kein starkes oder gar ausschlaggebendes Indiz dafür, dass die Ausfertigung erst später erfolgt sein kann (vgl. zu Ausfertigung und öffentlicher Bekanntmachung am selben Tag, BVerwG, Beschl. v. 27.01.1999 - 4 B 129.98 - NVwZ 1999, 878). Im Übrigen hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, dass sie den Auftrag zur öffentlichen Bekanntmachung der örtlichen Presse vorsorglich und mit Sperrfrist erteilt hatte.
43 
II. Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen materielles Recht.
44 
1. Er ist erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB 1998. Nach der städtebaulichen Konzeption der Antragsgegnerin, wie sie sich auch aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt, soll im Plangebiet ein Angebot an Bauflächen für junge Familien bereit gestellt werden (§ 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 6 BauGB 1998), auch um ihrer Abwanderung in Umlandgemeinden zu begegnen. Insoweit kommt es also nicht darauf an, ob insgesamt die Nachfrage nach Wohnraum im Stadtgebiet zurückgeht. Im Übrigen besitzt eine Gemeinde hinsichtlich ihrer städtebaulichen Ziele ein sehr weites Ermessen. Eine Bedarfsanalyse muss sie nicht betreiben (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Juris). Des Weiteren dient die Planung nach den Erläuterungen der Antragsgegnerin auch dazu, die Versorgungs- und die kulturellen und sozialen Einrichtungen in der nördlich gelegenen Sonnenhofbebauung auszulasten, was infolge der Änderung der Altersstruktur in diesem Stadtteil und des damit verbundenen Wegzugs von Einwohnern nicht mehr gesichert erscheint (§ 1 Abs. 6 Satz 2 Nrn. 3 und 8 BauGB 1998). Dieses Erfordernis zieht der Antragsteller nicht in Zweifel.
45 
2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen die Vorschriften über besondere Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - FFH-RL -.
46 
Dies folgt freilich nicht schon daraus, dass die Antragsgegnerin das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans bereits 1992 und damit vor Ablauf der Umsetzungsfrist für die FFH-Richtlinie eingeleitet hat. Denn wie bereits ausgeführt, hat sie das Planverfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs 1998 fortgesetzt, welche die zur Umsetzung der erwähnten Richtlinie ergangenen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes in Bezug nehmen.
47 
Gemäß dem hier anzuwendenden § 1a Abs. 2 Nr. 4 BauGB 1998 sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie). Die Antragsgegnerin hat diese Vorschrift nicht verletzt, weil es sich bei dem zur Wohnbebauung vorgesehenen Teil des Plangebiets nicht um ein solches Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung handelt. Offen bleiben kann somit, ob und ggf. mit welchen Folgen der Gesetzgeber die Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der planerischen Abwägung unterstellen darf (vgl. dagegen § 1 Abs. 4 BauGB 2004).
48 
Unstreitig sind die Wohnbauflächen des Plangebiets nicht in die von der Europäischen Kommission zu erstellende Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 Abs. 2 FFH-RL aufgenommen. Sie genießen auch nicht als potentielles FFH-Gebiet vorwirkenden Schutz. Es lässt sich schon nicht feststellen,  dass das Land Baden-Württemberg mit der unterlassenen Aufnahme dieser Flächen in seine Vorschlagliste für die Meldung an die Kommission gemäß Art. 4 Abs. 1 FFH-RL und § 33 BNatSchG (§ 19b BNatSchG a.F.) seinen ihm zustehenden, gerichtlich nicht zu kontrollierenden fachwissenschaftlichen Beurteilungsspielraum für die Gebietsmeldung überschritten und politische oder wirtschaftliche Gesichtspunkte oder sonstige Zweckmäßigkeitserwägungen seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hätte (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urt. v. 31.01.2002 - 4 A 15.01 - NVwZ 2002, 1103; Urt. v. 15.01.2004 - 4 A 11.02 - BVerwGE 120, 1 = NVwZ 2004, 732; Beschl. v. 24.02.2004 - 4 B 101.03 - Juris). Anhaltspunkte für fachfremde Motive des Landes insoweit ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass eine Meldung der erwähnten Fläche aus fachwissenschaftlichen Gründen zwingend geboten wäre. Nicht jedes Vorkommen eines der in der FFH-Richtlinie genannten Lebensraumtyps oder einer dort genannten Art erfordert eine Meldung durch den Mitgliedstaat an die Kommission. Dies gilt sogar für prioritäre Lebensraumtypen oder Arten. Der auf der zur Wohnbebauung vorgesehenen Fläche im Plangebiet vorhandene Lebensraumtyp “Magere Flachland-Mähwiese“ (Anhang I Nr. 6510 FFH-RL) und die dort vorkommende Art „Maculinea nausithous“ (Anhang II FFH-RL) sind zwar - jeweils nicht prioritär - von gemeinschaftlichem Interesse. Die Antragsgegnerin hat jedoch Umstände dargelegt und ihr Vorbringen insoweit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat durch den Mitarbeiter ihres Umweltamts den Diplom-Biologen Dr. ... vertieft, dass es nach den Kriterien gemäß Anhang III Phase 1 FFH-RL zumindest als fachwissenschaftlich vertretbar erscheint, die im Streit stehenden Flächen nicht als Teil eines FFH-Gebiets zu melden.
49 
Für den Lebensraumtypus „Magere Flachland-Mähwiese“, dessen Zeigerpflanze, der Große Wiesenknopf („Sanguisorba officinalis“), die Wirtspflanze von Maculinea nausithous ist, folgt dies insbesondere daraus, dass dieser Lebensraumtyp anderswo in Baden-Württemberg und auch auf dem Gebiet der Antragsgegnerin zahlreich und in besserem Zustand (größere zusammenhängende Flächen, geringerer Besucherdruck) als auf der streitigen Fläche vorhanden ist. Dementsprechend hat das Land die Meldung anderer Flächen, die diesen Lebensraumtypus aufweisen, aus naturschutzfachlichen Gründen für ausreichend gehalten. Im von der Europäischen Kommission veranlassten Nachmeldeverfahren sind zudem gerade Flächen dieses Lebensraumtyps in großem Umfang in die Gebietskulisse des Landes aufgenommen worden, ohne dass nach Auskunft des Landes insoweit bei den Abstimmungsgesprächen mit der Kommission weitere Forderungen erhoben worden sind.
50 
Das im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung 1992 festgestellte vergleichsweise kleine Vorkommen des Dunklen Wiesenknopf-Bläulings - an sieben Fundorten wurden nur jeweils ein bis fünf Falter angetroffen, wobei drei Fundorte in dem in die FFH-Gebietskulisse aufgenommenen westlichen Teil des Plangebiets liegen - hat sich bei zahlreichen Bestandsaufnahmen in den vergangen Jahren als instabil und als Randvorkommen in Bezug auf vergleichsweise starke Vorkommen (bis zu 350 Exemplare) auf anderen Flächen im Gebiet der Antragsgegnerin erwiesen. Die Antragsgegnerin hat auch nachvollziehbar aufgezeigt, dass Vieles dafür spricht, dass es sich wegen der Nähe zum Siedlungsraum und aus weiteren Gründen um eine für sich nicht lebensfähige, labile Teilpopulation handelt, die auf Zuflug angewiesen ist und die deshalb keine ausschlaggebende Bedeutung für die Sicherung des Artenbestands haben kann. Dass demgegenüber der Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg in seiner gemeinsam mit den Landesverbänden von NABU und BUND verfassten Beschwerde an die Europäische Kommission das „Gewann Wacholder“ beispielhaft dafür anführt, dass für Maculinea nausithous die Zahl der vorgeschlagenen Gebiete (47 %) zu gering sei, um ein kohärentes Netz sicherzustellen, wenngleich 75% des geschätzten Bestands berücksichtigt worden seien, macht allenfalls deutlich, dass eine fachwissenschaftlich begründete Entscheidung in Bezug auf die hier in Rede stehende Randfläche auch anders ausfallen könnte. Im Übrigen wird nicht dargelegt, dass gerade diese Fläche mit einem vergleichsweise geringen und labilen Bestand für das kohärente Netz in Bezug auf Maculinea nausithous wesentlich sein sollte.
51 
Dass die Abgrenzung der gemeldeten Flächen genau entlang der Grenzen der vorgesehenen Wohnbauflächen erfolgt, ist kein Indiz für eine willkürliche Gebietsmeldung, zumal die im Plangebiet und südlich davon gemeldeten Flächen aus fachwissenschaftlichen Gründen ebenfalls nicht zwingend zu melden waren. Im Übrigen zeichnet sich das als FFH-Fläche vorgesehene westliche Plangebiet durch das Vorkommen nicht nur eines, sondern mehrerer Lebensraumtypen gemäß Anhang I FFH-RL aus, darunter des Lebensraumtyps „artenreiche Borstgrasrasen“ (Nr. 6230), und erweist sich deshalb als ökologisch deutlich wertvoller als die östlich angrenzende Fläche. 
52 
Selbst wenn sich feststellen ließe, dass andere als fachwissenschaftliche Erwägungen für die unterlassene Aufnahme der streitigen Flächen in die sogenannte Gebietskulisse ausschlaggebend waren, unterlägen diese keinem vorwirkenden Gebietsschutz. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die von der sich nur auf gemeldete Gebiete beziehenden jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof unmittelbar nicht berührt wird und durch die der vorläufige Schutzstatus von potentiellen FFH-Gebieten eher abgeschwächt wird (EuGH, Urt. v. 13.01.2005 - C-117/03 - NVwZ 2005, 311, und hierzu BVerwG, Beschl. v. 07.09.2005 - 4 B 49.05 -), unterliegen potentielle FFH-Gebiete, die (nur) über nicht prioritäre Lebensraumtypen oder Arten verfügen, keiner Veränderungssperre, die einer Vorwegnahme von Art. 6 Abs. 2 FFH-RL gleichkommt. Vielmehr gebietet das Gemeinschaftsrecht lediglich ein Schutzregime, durch das verhindert wird, dass Gebiete, deren Schutzwürdigkeit nach der FFH-Richtlinie auf der Hand liegt, zerstört oder anderweitig so nachhaltig beeinträchtigt werden, dass sie als Ganzes für eine Meldung nicht mehr in Betracht kommen; das soll nur der Fall sein, wenn mit ihrer Einbeziehung ein FFH-Gebiet steht oder fällt, wenn also sein Schutz als Ganzes ohne die streitige Teilfläche vereitelt würde (BVerwG, Urt. v. 27.10.2000 - 4 A 18.99 - NVwZ 2001, 67; Urt. v.  17.05.2002 - 4 A 28.01 - NVwZ 2002, 1243; Urt. v. 15.1.2004 - 4 A 11.02 - BVerwGE 120, 1 = NVwZ 2004, 732; Urt. v. 22.01.2004 - 4 A 32.02 - BVerwGE 120, 87 = NVwZ 2004, 722). Eine dementsprechende Würdigung verbietet sich in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem allenfalls Randgebiete des gemeldeten Gebiets „Nagold-Würm-Pforte“ in Frage stehen, das zudem wesentlich stärkere Vorkommen von Maculinea nausithous und des Lebensraumtyps „Magere Flachland-Mähwiese“ an anderer Stelle aufweist.
53 
Aus diesen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass dem hilfsweise gestellten Beweisantrag nicht stattzugeben war. Abgesehen davon, dass er unsubstantiiert und ohne Bezeichnung von näheren Umständen „ins Blaue hinein“ gestellt worden ist, ist es angesichts der Randlagen der Flächen nicht erheblich, ob in den vorgesehenen Wohnbauflächen „besonders schutzwürdige Arten und Lebensraumtypen im Sinne der FFH-Richtlinie vorkommen“, womit im Übrigen nur der erwähnte Lebensraumtyp “Magere Flachland-Mähwiese“ und die Art „Dunkler Wiesenknopf-Bläuling“ gemeint sein kann.
54 
3. Der Bebauungsplan steht auch nicht in Widerspruch zu Artenschutzrecht.
55 
Zwar handelt es sich bei Maculinea nausithous um eine in Anlage IV FFH-RL aufgeführte und damit besonders geschützte Art (vgl. § 10 Abs. 2 Nr. 10b aa BNatSchG); freilich ist sie keine streng geschützte Art (§ 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG). Damit gilt für Maculinea nausithous § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, wonach es verboten ist, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Solche Beeinträchtigungen wären beim Vollzug des Bebauungsplans auf den Wohnbauflächen selbst dann unausweichlich, wenn die Baumaßnahmen außerhalb der Flugzeiten des Falters stattfänden, gesetzt den Fall, er pflanzte sich auch auf diesen Flächen fort, was wegen des Vorkommens des Großen Wiesenknopfs wahrscheinlich ist; dementsprechend wurden für den „östlichen“ Teil des Untersuchungsgebiets (Plangebiets), gemeint ist jedoch der westliche Teil, im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung im Jahr 1992 auch Eiablagen von Maculinea nausithous festgestellt (Zwischenbericht vom 07.08.1992, S. 75).
56 
Dennoch bedurfte es insoweit keiner Befreiung nach § 62 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. Art. 16 FFH-RL (vgl. zu einem Bebauungsplanverfahren, in dem eine entsprechende Befreiung erteilt worden war, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.12.2003 - 3 S 2827/02 - ESVGH 54, 190 - nur Leitsatz -). Denn gemäß § 43 Abs. 4 Alt. 2 BNatSchG gelten die Verbote des § 42 Abs. 1 und 2 BNatSchG u.a. nicht für den Fall, dass die (verbotenen) Handlungen bei der Ausführung eines nach § 19 BNatSchG zugelassenen Eingriffs vorgenommen werden, soweit hierbei Tiere, einschließlich ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten und Pflanzen der besonders geschützten Arten nicht absichtlich beeinträchtigt werden. Diese gesetzliche Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten des § 42 Abs. 1 und 2 BNatSchG Regelung greift auch dann ein, wenn der Eingriff durch einen Bebauungsplan zugelassen wird. Ein Bebauungsplan lässt zwar einen Eingriff noch nicht unmittelbar zu, sondern schafft lediglich mittelbar die Voraussetzungen für die bauplanungsrechtliche Zulassung von Vorhaben im Einzelfall. Im Bauplanungsrecht ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung aber in die Planung vorgezogen. Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs zu entscheiden (§ 21 Abs. 1 BNatSchG, § 1a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BauGB 1998, § 1 Abs. 3 BauGB 2004). Demzufolge sind u.a. auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB die §§ 18 bis 20 BNatSchG nicht anzuwenden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BNatSchG). Dies rechtfertigt die Anwendung von § 43 Abs. 4 Alt. 2 BNatSchG auch für den Erlass eines Bebauungsplans; denn der Vorschrift liegt die Erwägung zu Grunde, dass die Artenschutzbelange bei der Entscheidung über die Zulassung des Eingriffs durch Ausgleichs- und ggf. Ersatzmaßnahmen gewahrt werden. Dies ist im Bebauungsplanverfahren der Fall, wobei die gemäß § 1a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 BauGB 1998 festzusetzenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen allerdings der Erhaltung der jeweils betroffenen besonders geschützten Art dienen müssen. Dies ist beim hier zu beurteilenden Bebauungsplan auch geschehen. Mit der Ausgleichsmaßnahme „W 38“ (Nass- und Feuchtwiesenentwicklung, Artenschutzmaßnahmen für Maculinea nausithous) hat die Antragsgegnerin entsprechende Maßnahmen vorgesehen. Dass diese nicht hinreichend für den Artenschutz von Maculinea nausithous wären, hat der Antragsteller weder substantiiert dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich.
57 
§ 43 Abs. 4 BNatSchG greift allerdings nur ein, wenn die (verbotene) Handlung nicht absichtlich erfolgt. Dies ist beim Erlass eines Bebauungsplans regelmäßig anzunehmen. Der Senat folgt insoweit der zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben im Innenbereich ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach im Blick auf Beeinträchtigungen besonders geschützter Arten der Begriff „absichtlich“ in einem objektivierenden Sinne zu verstehen ist. Mit dem Artenschutz unvereinbar sind nur „gezielte“ Beeinträchtigungen, nicht aber Handlungen, die sich als unausweichliche Konsequenz rechtmäßigen Handelns ergeben (BVerwG, Urt. v. 11.01.2002 - 4 C 6.00 - BVerwGE 112, 321 = NVwZ 2001, 1040; vgl. auch, zum Vollzug eines Planfeststellungsbeschlusses, BVerwG, Beschl. v. 12.04.2005 - 9 VR 41.04 - NVwZ 2005, 943). Soweit in der Literatur gegen diese Auslegung des Absichtsbegriffs eingewandt wird, aus der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 30.01.2002 - C-103/00 - EuGHE I 2002, 1147 - caretta caretta) ergebe sich, dass Absicht schon dann vorliege, wenn der Handelnde wisse, dass sein Handeln Beeinträchtigungen für besonders geschützte Arten zur Folge habe (Gellermann, NuR 2005, 504 m.w.N.), folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Die in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs angeführten Beeinträchtigungen sind besonderer Art. Eine Vertragsverletzung Griechenlands wurde festgestellt, weil es gegen nach griechischem Recht verbotene Handlungen Dritter (u.a. Errichtung illegaler Bauwerke in Strandnähe, verbotenes Mopedfahren am Strand) an einer für die Fortpflanzung einer Meeresschildkrötenart außerordentlich wichtigen Stelle nicht genügend eingeschritten war und es so versäumt hatte, ein strenges Schutzsystem im Sinne des Art. 12 Abs. 1 FFH-RL einzuführen, das für diese Art Störungen während der Fortpflanzungszeit sowie sonstige Aktivitäten verhindern soll, durch die ihre Fortpflanzungsstätten geschädigt oder zerstört werden können. Der Bestand eines strengen Schutzsystems für die hier in Rede stehende Schmetterlingsart steht aber nicht in Frage, wenn - wie im vorliegenden Fall - allenfalls einzelne Exemplare eines Randvorkommens der Art beim Vollzug eines Bebauungsplans beeinträchtigt werden, der zugleich Ausgleichsmaßnahmen durch Verbesserungen der Lebensbedingungen für diese Art auf anderen Flächen vorsieht. Soweit der Europäische Gerichtshof in diesem Zusammenhang den nicht nur in Einzelfällen festgestellten Verkehr mit Mopeds auf dem Strand und das Vorhandensein von Booten in Strandnähe als „absichtlich“ bezeichnet hat, hat er damit ersichtlich allein bewusste, in Kenntnis der Zweckrichtung der Verbote begangene Verstöße als „absichtlich“ eingestuft, nicht aber jegliches eine Art beeinträchtigendes Handeln im Rahmen des Baurechts eines Mitgliedstaates.
58 
4. Auch die Abwägung weist keine beachtlichen Mängel auf.
59 
Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat der Gemeinderat bei seinem Satzungsbeschluss am 14.12.2004 die öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 Abs. 6 BauGB 1998 gegeneinander und untereinander abgewogen. Ein Abwägungsausfall lässt sich nicht deshalb feststellen, weil es in der maßgeblichen Verwaltungsvorlage heißt, eine neue Abwägung in der Sache selbst sei nicht erforderlich und es reiche aus, den Bebauungsplan erneut zu beschließen, da es sich bei der Mitwirkung eines befangenen Gemeinderats am 16.12.2003 um einen reinen Verfahrensfehler handele und nur dieser Beschluss und die nachfolgenden Verfahrensschritte zu wiederholen seien. Vielmehr liegt fern, dass einzelne Mitglieder des Gemeinderats diese für sich betrachtet freilich missverständlichen Ausführungen dahin verstanden haben könnten, sie dürften oder sollten das Für und Wider des Plans, das in der für diese Sitzung gefertigten Verwaltungsvorlage auf 101 Seiten nochmals umfassend dargelegt worden ist, nicht mehr erwägen, sondern lediglich gewissermaßen formal einen einmal gefassten Beschluss bestätigen.
60 
Es liegt auch kein Abwägungsdefizit vor. Mit der Vorlage zur Sitzung am 14.12.2004 war den Gemeinderäten - wie oben ausgeführt - das wesentliche Abwägungsmaterial an die Hand gegeben. Sie mussten auch nicht auf etwaige Änderungen des Bauplanungsrechts durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau und ihre Bedeutung für den vorliegenden Bebauungsplan hingewiesen werden. Denn § 233 Abs. 1 BauGB erfordert insoweit gerade nicht die jeweilige Beachtung des neuen Bauplanungsrechts und erlaubt die Fortführung des Verfahrens gemäß dem nach dem Aufstellungsbeschluss außer Kraft getretenen alten Bauplanungsrecht bzw. wahlweise nach dem Baugesetzbuch 1998. Im Übrigen hätte eine Wiederaufnahme des Aufstellungsverfahrens mit Überarbeitung des Planentwurfs und erneuter öffentlicher Auslegung gerade Sinn und Zweck des ergänzenden Verfahrens mit Rückwirkung (§ 215a BauGB 1998, § 214 Abs. 4 BauGB 2004) widersprochen.
61 
Es trifft auch nicht zu, dass die Antragsgegnerin sich unter Verstoß gegen § 2 Abs. 3 Halbs. 2 BauGB gegenüber Eigentümern von Grundstücken vertraglich verpflichtet hätte, den Bebauungsplan aufzustellen, oder dass sie in der Annahme einer solchen Bindung den Bebauungsplan aufgestellt hätte. Die Antragsgegnerin hat umfassend dargelegt, dass nach ihrer Beurteilung aus den in den Jahren 1977 und 1978 zum Zwecke der Errichtung eines Lärmschutzwalles an der L 562 abgeschlossenen Nutzungsüberlassungsverträgen, die die Anrechnung der überlassenen Flächen in einem künftigen Umlegungsverfahren im Gebiet „Wacholder“ vorsehen, kein Anspruch auf Aufstellung des Bebauungsplans folgt und dass sie dies im Laufe des Planaufstellungsverfahrens immer wieder, so auch in der für den Satzungsbeschluss maßgeblichen Vorlage O 153 (Seite 67), hervorgehoben hat. Ob es Äußerungen der Antragsgegnerin in einem frühen Stadium des Aufstellungsverfahrens gibt, die auf ein anderes Verständnis der Vereinbarungen und darauf schließen lassen, dass es der Antragsgegnerin mit der Planung auch darum gegangen sei,    „eventuelle Ansprüche der Vertragspartner“ zu befriedigen, bedarf im Hinblick auf die eindeutige Haltung der Antragsgegnerin jedenfalls in den letzten Jahren vor Erlass des Satzungsbeschlusses keiner Klärung.  Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin den Plan aufgestellt hätte, um etwaigen, im Übrigen auch nicht erkennbaren, Ersatzansprüchen aus jenen Verträgen zu begegnen.
62 
Auch die gemäß § 1a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3, § 9 Abs. 1a und § 200a BauGB 1998 vorgenommene Eingriffs-/Ausgleichsregelung ist nicht zu beanstanden. Die insoweit recht allgemein gehaltenen Einwendungen des Antragstellers sind nicht begründet. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die 1992 und 1993 vorgenommene und in Teilen mehrfach aktualisierte Umweltverträglichkeitsprüfung insgesamt hätte wiederholt werden müssen. Allein der Zeitablauf zwingt nicht zu der Annahme, dass sich insbesondere die ökologische Bedeutung des Gebiets bis zum Satzungsbeschluss wesentlich geändert haben könnte.  Soweit der Antragsteller beanstandet, dass Ausgleichsmaßnahmen, die für die festgesetzten Flächen in den jeweiligen Lageplänen bestimmt und auf den Seiten 47 und 48 der Verwaltungsvorlage zum Satzungsbeschluss auch in ihrer Wertigkeit beschrieben sind, zum Teil weit außerhalb des Plangebiets erfolgen sollen und keinen funktionalen Zusammenhang mit den im Plangebiet vorgenommenen Eingriffen aufwiesen, ist ein Verstoß gegen die eingangs genannten Vorschriften nicht aufgezeigt. Nach § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 können die Festsetzungen zum Ausgleich auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. § 200a BauGB 1998 sieht gerade vor, dass Maßnahmen zum Ausgleich auch Ersatzmaßnahmen umfassen und dass ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich nicht erforderlich ist, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. Im Übrigen wären ein räumlicher Bezug zwischen dem Ort des Eingriffs in die Natur und Landschaft und dessen Kompensation durch Ersatzmaßnahmen auch großzügig zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 17.08.2004 - 9 A 1.03 - NuR 2005, 177). Die Ausgleichsmaßnahme „Enz 01 - Sanierung der Aue von Reynoutria j., Gehölzpflanzung“ dient der Wiederherstellung der Artenvielfalt am Gewässerrand durch Bekämpfen des neophyten Riesenknöterichs und steht damit im notwendigen funktionalen Zusammenhang mit dem Eingriff in wechselfeuchte Wiesen im Plangebiet. Der Einwand, einzelne Maßnahmen, die nicht auf Grundstücken der Antragsgegnerin erfolgten, seien nicht hinreichend gesichert im Sinne von § 1a Abs. 3 und § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB 1998, trifft nicht zu. Die entsprechenden Flächen- und Maßnahmenfestsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB 1998 gewährleisten, dass die jeweiligen Flächen nicht für andere Zwecke baulich genutzt werden können, und genügen § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998. Die Antragsgegnerin hat für die dem Land gehörenden Grundstücke mit der Staatsforstverwaltung entsprechende Verträge abgeschlossen, wonach jene die Ausgleichsmaßnahmen zu dulden hat. Eine dingliche Sicherung dieser Verpflichtung ist nicht vorgeschrieben.
63 
Die Antragsgegnerin hat ferner nicht gegen § 9 Abs. 1a BauGB 1998 verstoßen, indem sie die Ausgleichsflächen außerhalb des Plangebiets pauschal den Eingriffsflächen im Plangebiet, getrennt nach Erschließungsflächen und Wohnbauflächen, zugeordnet hat. Nach der genannten Vorschrift kann die Gemeinde die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zuordnen; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen. Mit ihrer Zuordnungsentscheidung übt eine Gemeinde ein eigenständiges städtebauliches Ermessen aus. Sie hat zu erwägen, ob und in welchem Umfang sie die Voraussetzungen dafür schaffen will, die Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB selbst anstelle des Vorhabenträgers oder des Eigentümers auszuführen und von jenem die Kosten erstattet zu verlangen. Eine hier vorliegende pauschale Zuordnung der Ausgleichs- zu den Eingriffsflächen ist nicht zu beanstanden, wenn die zu erwartenden Eingriffe im Baugebiet auf den jeweiligen Grundstücken sich nicht wesentlich unterscheiden (Senatsbeschl. v. 31.03.2005 - 5 S 2507/04 - NuR 2005, 591). Dies ist hier ausweislich der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung der Fall. Insoweit ist unerheblich, dass Teilflächen des Gebiets jeweils eine unterschiedliche Vegetations- und Nutzungsstruktur aufweisen und sich auch nach den Fundorten landesweit gefährdeter Arten und nach dem Vorkommen besonders erhaltenswerter Habitate in Einzelheiten unterscheiden. Denn diese auf einzelne Teilflächen oder Fundorte bezogenen Besonderheiten, welche zumindest zum Teil auch auf Wechselwirkungen beruhen können, ändern nichts daran, dass die weitgehend unbebauten künftigen Wohnbau- und Erschließungsflächen als ein einheitliches Gebiet („Wacholder“) mit vergleichsweise hohem ökologischen und hohem Erholungswert erscheinen.
64 
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die bei der verkehrlichen Erschließung des Plangebiets zu beachtenden Belange fehlerhaft abgewogen hätte. Insbesondere drängte sich insoweit keine vorzugswürdige Alternative zu der gewählten „Schlingenlösung“ auf. Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung hat vortragen lassen, möglich sei etwa eine Erschließung nach Süden durch Ausbau des Wacholderwegs gewesen, liegt auf der Hand, dass diese Alternative wegen ihrer nachteiligen Auswirkungen auf die Landschaftsschutz und voraussichtlich künftig auch FFH-Schutz genießende Grünfläche nicht vorzugswürdig wäre. Im Übrigen weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass die durch den künftigen Verkehr insbesondere auf der Kurt-Schumacher-Straße hervorgerufenen Beeinträchtigungen vergleichsweise gering sind. Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass der Antragsteller und andere Anwohner dieser Straße darauf hätten vertrauen können, dass sie nicht als künftige Erschließungsstraße für die im Flächennutzungsplan dargestellte Bebauung im Gebiet „Wacholder“ ausgebaut würde.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
66 
Die Revision ist nicht gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

Gründe

 
23 
Der Antrag erfasst nur den Bebauungsplan und nicht auch die vom Satzungsbeschluss vom 14.12.2004 umfassten, gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften. Denn diese sind mit den Festsetzungen des Bebauungsplans, was zulässig ist, nur äußerlich in einer Satzung zusammengefasst (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.04.2002 - 8 S 177/02 - VBlBW 2003, 123; Senatsurt. v. 09.08.2002 - 5 S 818/00 - VBlBW 2003, 208). Das Gleiche gilt für die auf § 19 Abs. 1 BauGB gestützte Bestimmung, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans die Teilung eines Baugrundstücks zu ihrer Wirksamkeit einer Genehmigung bedarf. Insoweit bemerkt der Senat nur, dass die Möglichkeit, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ein Genehmigungserfordernis für Grundstücksteilungen vorzuschreiben, mit dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau - EAG Bau - vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359) am 20.07.2004 entfallen ist und nunmehr nur noch in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen unter den Voraussetzungen des § 22 BauGB 2004 besteht (vgl. auch § 244 Abs. 5 BauGB 2004).
24 
Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller als Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, für das teilweise eine öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt ist, antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
25 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Weder beruht der Bebauungsplan auf beachtlichen Verfahrensfehlern (I.) noch steht er in Widerspruch zum materiellen Recht (II.). 
26 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 14.12.2004. Abzustellen ist hierbei auf die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau geltenden Fassung. Denn gemäß der Übergangsvorschrift des § 233 Abs. 1 BauGB werden Verfahren „nach diesem Gesetz“, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Insoweit können gemäß § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB, wenn mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden ist, diese auch nach den Vorschriften des jeweils geltenden Baugesetzbuchs durchgeführt werden. Von dieser Befugnis hat die Antragsgegnerin jedoch in Bezug auf die Neufassung des Baugesetzbuchs durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau ersichtlich keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr hat sie auf der Grundlage des erst durch den Satzungsbeschluss vom 16.12.2003 fehlerhaft gewordenen Aufstellungsverfahrens im ergänzenden Verfahren allein den Satzungsbeschluss am 14.12.2004 neu gefasst und auch die anschließenden Verfahrensschritte nach dem bisher geltenden Recht vorgenommen. Maßgeblich ist allerdings auch nicht das im Zeitpunkt der förmlichen Einleitung des Verfahrens durch den Aufstellungsbeschluss vom 12.05.1992 geltende Bauplanungsrecht. Denn die Antragsgegnerin hat für das weitere Verfahren ab der ersten öffentlichen Auslegung des Plans im Jahr 2001 die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der Fassung des Bau- und Raumordnungsgesetzes 1998 - BauROG - vom 18.08.1997 (BGBl. I S. 2081) angewandt. Das ergibt sich aus dem Einleitungssatz zum Satzungsbeschluss selbst wie auch aus der Begründung zum Bebauungsplan, in der ausgeführt wird, dass „bei der weiteren Bearbeitung der Grünordnungsplanung ... das aktuelle BauGB vom 27.08.1997 angewendet wird“.
27 
I. Beachtliche Verfahrensfehler liegen nicht vor.  
28 
1. Einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 1998 vermag der Senat nicht festzustellen. Nach dieser Vorschrift ist der Entwurf eines Bebauungsplans mit der Begründung auf die Dauer eines Monats auszulegen. Der Antragsteller macht geltend, bei der zweiten öffentlichen  Auslegung des Planentwurfs in der Zeit vom 28.04. bis zum 30.05.2003 sei (insbesondere) nicht berücksichtigt gewesen, dass auf Wunsch des Ortschaftsrats H. (Sitzung am 12.12.02) einige Ausgleichsmaßnahmen (HU 2, 3, 18 und 19) gegenüber der Vorlage N 1420 vom 19.11.2002 nebst Ergänzungsvorlage für die Sitzung des Gemeinderats am 11.03.2003 entfallen seien. Die Antragsgegnerin bestätigt, dass diese und andere Änderungen im Anschluss an die Fertigung der erwähnten Vorlagen vorgenommen worden seien, versichert aber, dass die ausgelegten Pläne, die nicht auffindbar seien, dem geänderten Ausgleichskonzept entsprochen hätten, und führt hierfür auch eine Reihe von Indizien an. Insbesondere weist sie darauf hin, dass im Schreiben des Stadtplanungsamts an die Träger öffentlicher Belange, in dem jene über die öffentliche Auslegung informiert wurden, das geänderte Ausgleichskonzept erläutert werde. Im Übrigen habe die Sachbearbeiterin die Änderung der Pläne Anfang März in den Akten vermerkt.  Ferner weist sie darauf hin, dass die Ausgleichsflächenpläne nach ihrer Änderung nicht mehr in ihrer alten Fassung elektronisch gespeichert gewesen seien und deshalb auch nicht für die Auslegung hätten ausgedruckt werden können. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass gleichwohl die Pläne in der Fassung der Vorlage N 1420 mit Ergänzungsvorlage ausgelegen hätten, zumal es in diesem Fall nahe gelegen hätte, dass die Betroffenen auf die fehlenden, ihnen in Aussicht gestellten Änderungen in der Folge hingewiesen hätten.
29 
2. Fehlerhaft war es ferner nicht, dass der Ortschaftsrat von Büchenbronn gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO an der Planung beteiligt wurde. Der Antragsteller weist darauf hin, dass nur ein Teil des Plangebiets auf Gemarkung Büchenbronn entfalle. Freilich reicht schon dies aus, um eine Anhörungspflicht der Antragsgegnerin auszulösen. Denn die Überplanung der Gemarkung einer Ortschaft auch nur mit einem Teil eines Bebauungsplans stellt in jedem Falle im Sinne von § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO eine wichtige Angelegenheit dar, welche die Ortschaft betrifft.
30 
3. Entgegen der Auffassung des Antragstellers wurden die Mitglieder des Gemeinderats der Antragsgegnerin entsprechend § 34 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 GemO mit angemessener Frist zur Sitzung am 14.12.2004 geladen. Die Antragsgegnerin hat den Zeitpunkt der Ladung mit der Vorlage des Einladungsschreibens vom 03.12.2004 und mit Hinweis auf die Umstände dessen Bekanntgabe an die jeweiligen Gemeinderäte belegt. Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, bei so umfangreichen und komplexen Bebauungsplanverfahren bedürfe es einer längeren Frist, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Grundsätzlich wird eine Einladungsfrist von drei Tagen für angemessen erachtet. Abzustellen ist im Einzelfall aber auch auf die Ortsgröße, den Umfang der Tagesordnung und die Bedeutung und Schwierigkeit des jeweiligen Beratungsgegenstands. Auch Vorbehandlungen des Beratungsgegenstands in früheren Sitzungen können den Aufwand für die Vorbereitung der Sitzung mindern (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.1999 - 8 S 5/99 - NuR 2000, 153; Urt. v. 12.02.1990 - 1 S 588/89 - NVwZ-RR 1990, 369; Urt. v. 24.02.2002 - 1 S 896/00 - VBlBW 2003, 119).
31 
Nach diesen Grundsätzen ist die hier gewahrte Einladungsfrist von mindestens einer Woche nicht zu beanstanden. Zwar fand eine Vorbehandlung des Planentwurfs nur unmittelbar vor der Sitzung des Gemeinderats am selben Tag durch dessen Umwelt- und Planungsausschuss statt. Es kann auch nicht auf die Befassung des Gemeinderats im Planverfahren bis zum ersten - fehlerhaften - Satzungsbeschluss im Dezember 2003 abgestellt werden. Denn dessen Zusammensetzung hatte sich infolge der Gemeinderatswahl 2004 geändert. Dennoch erscheint dem Senat die eingehaltene Frist für die Einladung als angemessen. Hierfür spricht insbesondere auch, dass in der Sitzung am 14.12.2004 kein Mitglied des Gemeinderats eine Vertagung des Satzungsbeschlusses wegen ungenügender Zeit zur Vorbereitung beantragt hat (weitergehend VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.1999 - 8 S 5/99 - a.a.O. unter Hinweis darauf, dass die Einhaltung der Einladungsfrist nur den Interessen der Gemeinderäte diene). 
32 
4. Entgegen der Auffassung des Antragstellers waren der Einladung der Mitglieder des Gemeinderats zur Sitzung am 14.12.2004 die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GemO beigefügt. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs hat der einzelne Gemeinderat keinen Anspruch darauf, dass ihm mit der Ladung sämtliche Bestandteile eines u.U. komplexen Verhandlungs- bzw. Beschlussgegenstands übermittelt werden. Die beizufügenden Unterlagen sollen den einzelnen Gemeinderat nur in den Stand versetzen, sich ein vorläufiges Bild zu verschaffen. Gegebenenfalls kann er, sofern sich ihm bei pflichtgemäßer Vorbereitung Unklarheiten oder Ungewissheiten über Einzelheiten ergeben, vor oder in der Sitzung Fragen an die Verwaltung stellen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.02.1990 - 1 S 588/89 - a.a.O.; Urt. v. 14.12.1987 - 1 S 2832/86 - ESVGH 38, 320 = NVwZ-RR 1989, 153).
33 
Diesen Anforderungen trägt die Vorlage O 153 Rechnung. Im Text der Vorlage wird insbesondere auf die Beilage N 1420 nebst Ergänzungsvorlage verwiesen, die Grundlage des - fehlerhaften - Satzungsbeschlusses vom 16.12.2003 war. Auf Seite 60 ff. der Vorlage O 153 sind die erhobenen Formblatt-Einwendungen abgedruckt, ferner wird auf S. 66 bis 96 auf einzelne Einwände eingegangen. Auf Seite 97 ff. folgt eine Individual-Einwendung mit Stellungnahme der Verwaltung der Antragsgegnerin. Ausgeführt wird in der Vorlage O 153 ferner, dass (weitere) einzelne Einwendungen den Fraktionen und den fraktionslosen Gemeinderäten zugegangen seien. Ferner werden im „Bezug“ der Vorlage O 153 als „Beilagen“ die im gesamten Planverfahren gefertigten Vorlagen angeführt. Diese älteren Vorlagen lagen zwar tatsächlich nicht mehr der Vorlage 0153 bei. Ebenso waren die erwähnten weiteren Individual-Einwendungen nicht dem 2004 neu gewählten Gemeinderat zugegangen. Dennoch genügte die Vorlage O 153 für eine sachgerechte Vorbereitung. Aus ihr ergab sich hinreichend, dass auf Nachfrage weitere ältere Vorlagen zur Verfügung gestellt werden konnten, sei es in dem stadteigenen elektronischen Informationssystem oder als Kopien aus den Akten. Dass die Gemeinderäte über wesentliche Gesichtspunkte der Planung nicht unterrichtet worden seien, macht der Antragsteller im Übrigen nicht geltend. Er trägt nicht etwa vor, dass die erwähnten Einzeleinwendungen Gesichtspunkte beträfen, die in der Abwägung nicht berücksichtigt worden seien. Er weist lediglich darauf hin, dass sich die Zusammensetzung des Gemeinderats und das Bauplanungsrecht seit der letzten Beschlussfassung geändert hätten. Diese Umstände änderten aber am Abwägungsmaterial nichts. Dass die Verwaltung den Gemeinderat nicht darauf hingewiesen hat, dass gemäß § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB das Bebauungsplanverfahren auch nach neuem Bauplanungsrecht hätte weitergeführt werden können, betrifft nicht die Unterrichtung über die Umstände, die Gegenstand der Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB 1998 waren.
34 
5. Des Weiteren wurde die Sitzung am 14.12.2004 rechtzeitig im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 7 GemO ortsüblich bekannt gemacht. Entsprechend der Ortsüblichkeit wurde die Tagesordnung der Sitzung an der öffentlichen Anschlagtafel des neuen Rathauses vom 07. bis 15.12.2004 ausgehängt; ferner wurde die Tagesordnung in zwei örtlichen Tageszeitungen am 10.12.2004 bekannt gemacht. Auch im Blick auf die vorausgegangene Beteiligung der Bürger ist dies trotz der Bedeutung und der Schwierigkeiten des Bebauungsplanverfahrens nicht zu beanstanden.
35 
6. Dass mehrere Gemeinderäte für die Dauer der Behandlung des einschlägigen Tagesordnungspunkts die Sitzung am 14.12.2004 verlassen haben, führt nicht zu einem beachtlichen Verstoß gegen Befangenheitsvorschriften. Ein Beschluss ist gemäß § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO nur rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 5 verletzt worden sind, also ein ehrenamtlich tätiger Bürger obwohl befangen mitgewirkt oder die Sitzung nicht verlassen hat, oder wenn ein ehrenamtlich tätiger Bürger ohne einen der Gründe der Absätze 1 und 2 ausgeschlossen war. Ein solcher Ausschluss liegt hier jedoch nicht vor; vielmehr haben die erwähnten Gemeinderäte die Sitzung freiwillig verlassen.
36 
7. Keine durchgreifenden Bedenken hat der Senat schließlich hinsichtlich der rechtsstaatlich gebotenen, die Authentizität des Norminhalts sichernden Ausfertigung des Satzungsbeschlusses.
37 
Allerdings sind nicht alle Bestandteile des Bebauungsplans selbst ausgefertigt. Ein entsprechender, vom zuständigen Beigeordneten der Antragsgegnerin unterschriebener Vermerk ist in dem Ordner „1. Fertigung“ nur auf der Rückseite des (Haupt-)Lageplans vorhanden. Nicht mit einem entsprechenden Vermerk versehen sind die textlichen Festsetzungen des Plans sowie die Lagepläne über Ausgleichsflächen und -maßnahmen.
38 
Auch der Satzungsbeschluss ist nicht - ersatzweise - ordnungsgemäß ausgefertigt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -VBlBW 1991, 90). Denn in dem insoweit in Betracht kommenden Vermerk, der in die „1. Fertigung“ des Plans am Ende  eingeheftet ist, sind die Bestandteile des Bebauungsplans nicht hinreichend in Bezug genommen. Es fehlt insoweit an der notwendigen „gedanklichen Schnur“. In Bezug genommen wird dort lediglich der „Bebauungsplan vom Dezember 2002 mit textlichen Festsetzungen“. Weder ergibt sich hieraus, in welcher Fassung die textlichen Festsetzungen in Bezug genommen werden, noch, dass „der Bebauungsplan“ darüber hinaus nicht nur aus dem (Haupt-)Lageplan, sondern auch aus einer Reihe von Lageplänen über Ausgleichsflächen und -maßnahmen besteht. Überdies tragen die textlichen Fassungen, die Bestandteil des Plans sein sollen, abweichend von der Bezugnahme „Dezember 2002“ das Datum „18.02.2003“. Auch die Ausgleichsflächenpläne wurden im Jahr 2003 zum Teil überarbeitet.
39 
Auch die Niederschrift der Sitzung des Gemeinderats am 14.12.2004 kann nicht an die Stelle der Ausfertigung der Planbestandteile treten (vgl. Senatsurt. v. 24.09.1999 - 5 S 823/97 - BWGZ 2000, 77). In dieser heißt es sinngemäß lediglich, dass der Gemeinderat dem Beschlussvorschlag in der Vorlage O 153 mehrheitlich gefolgt sei. Die Bestandteile der Satzung in der maßgeblichen Fassung sind in der Niederschrift jedoch nicht bezeichnet. Ob insoweit die Bezugnahme auf die Vorlage hinreichend sein könnte, welche alle Planbestandteile - wohl in der aktuellen Fassung - enthält, kann dahinstehen. Denn auch in der Vorlage sind diese Bestandteile nicht vollständig und zutreffend bezeichnet.
40 
Den Mindestanforderungen an eine ihren Zweck erfüllende Ausfertigung von Bebauungsplänen wird nach Auffassung des Senats hier aber noch dadurch genügt, dass der vom zuständigen Beigeordneten unterzeichnete Vermerk mit den normativen Bestandteilen des Plans, auf die er sich beziehen soll, dauerhaft verbunden ist. Eine solche Verbindung besteht im vorliegenden Fall, obwohl sie nicht zuverlässig ausschließt, dass der in der Art eines Ringbuchs angelegten „1. Fertigung“ des Bebauungsplans nach dem Lösen von drei Schrauben einzelne Planbestandteile entnommen werden, und obwohl eine solche Art der Zusammenfassung von Bestandteilen einer Urkunde nicht den Anforderungen an eine notarielle Beurkundung entspricht; neben der festen Zusammenfassung durch eine Schnur muss insoweit ein Prägesiegel als Sicherung gegen ein Lösen der Verbindung und eine teilweise Entfernung oder einen Austausch von Teilen der Gesamturkunde treten (§ 44 BeurkundungsG). Entsprechende gesetzliche Vorschriften für die Ausfertigung eines Bebauungsplans fehlen jedoch. Derart strikte Anforderungen lassen sich auch nicht dem bundes- oder landesrechtlichen Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 25 Abs. 2 LVwVfG) entnehmen.
41 
Aus sonstigen Gründen erweist sich die Ausfertigung des Plans nicht als fehlerhaft. Unschädlich ist, dass der erwähnte Vermerk des zuständigen Beigeordneten nicht den Begriff Ausfertigung verwendet (BVerwG, Beschl. v. 27.10.1998 - 4 BN 46.98 - NVwZ-RR 1999, 161). Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Ausfertigung noch am Tag des Satzungsbeschlusses erfolgt ist. Trotzdem kann eine Ausfertigung die ihr zugedachte Funktion erfüllen. Dies gilt ohne Weiteres für die Authentizitätsfunktion. Ob eine Ausfertigung auch Legalitätsfunktion hat (Senatsurt. v. 10.08.1994 - 5 S 3119/83 - NVwZ 1985, 206; vgl. aber Schenk, VBlBW 1999, 161) kann offen bleiben, Denn auch die Legalitätsfunktion könnte durch eine Ausfertigung unmittelbar im Anschluss an den Satzungsbeschluss gewahrt werden. Einer aufwändigen, einen oder mehrere Tage dauernden Prüfung bedürfte es dazu regelmäßig nicht, zumal der Verfahrensgang bis auf den Satzungsbeschluss mit vorausgegangener Abwägung zuvor auf seine Rechtmäßigkeit geprüft werden kann.
42 
Anhaltspunkte dafür, dass die Ausfertigung tatsächlich zu früh, nämlich vor dem Satzungsbeschluss, erfolgt ist, hat der Senat nicht. Der entsprechende Vermerk des zuständigen Beigeordneten in Verbindung mit den nachgehefteten Planbestandteilen ist eine öffentliche Urkunde. In ihr wird bestätigt, dass der voraus gegangene Satzungsbeschluss einen bestimmten Inhalt hat. Allein mit Vermutungen über das Zustandekommen dieser öffentlichen Urkunde lässt sich der Beweis, der Vorgang sei vom Beigeordneten unrichtig beurkundet worden, nicht führen (§ 415 ZPO). Die Ausfertigung ist auch rechtzeitig vor der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgt. Dass der Satzungsbeschluss schon am folgenden Tag öffentlich bekannt gemacht wurde, ist kein starkes oder gar ausschlaggebendes Indiz dafür, dass die Ausfertigung erst später erfolgt sein kann (vgl. zu Ausfertigung und öffentlicher Bekanntmachung am selben Tag, BVerwG, Beschl. v. 27.01.1999 - 4 B 129.98 - NVwZ 1999, 878). Im Übrigen hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, dass sie den Auftrag zur öffentlichen Bekanntmachung der örtlichen Presse vorsorglich und mit Sperrfrist erteilt hatte.
43 
II. Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen materielles Recht.
44 
1. Er ist erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB 1998. Nach der städtebaulichen Konzeption der Antragsgegnerin, wie sie sich auch aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt, soll im Plangebiet ein Angebot an Bauflächen für junge Familien bereit gestellt werden (§ 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 6 BauGB 1998), auch um ihrer Abwanderung in Umlandgemeinden zu begegnen. Insoweit kommt es also nicht darauf an, ob insgesamt die Nachfrage nach Wohnraum im Stadtgebiet zurückgeht. Im Übrigen besitzt eine Gemeinde hinsichtlich ihrer städtebaulichen Ziele ein sehr weites Ermessen. Eine Bedarfsanalyse muss sie nicht betreiben (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Juris). Des Weiteren dient die Planung nach den Erläuterungen der Antragsgegnerin auch dazu, die Versorgungs- und die kulturellen und sozialen Einrichtungen in der nördlich gelegenen Sonnenhofbebauung auszulasten, was infolge der Änderung der Altersstruktur in diesem Stadtteil und des damit verbundenen Wegzugs von Einwohnern nicht mehr gesichert erscheint (§ 1 Abs. 6 Satz 2 Nrn. 3 und 8 BauGB 1998). Dieses Erfordernis zieht der Antragsteller nicht in Zweifel.
45 
2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen die Vorschriften über besondere Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - FFH-RL -.
46 
Dies folgt freilich nicht schon daraus, dass die Antragsgegnerin das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans bereits 1992 und damit vor Ablauf der Umsetzungsfrist für die FFH-Richtlinie eingeleitet hat. Denn wie bereits ausgeführt, hat sie das Planverfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs 1998 fortgesetzt, welche die zur Umsetzung der erwähnten Richtlinie ergangenen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes in Bezug nehmen.
47 
Gemäß dem hier anzuwendenden § 1a Abs. 2 Nr. 4 BauGB 1998 sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie). Die Antragsgegnerin hat diese Vorschrift nicht verletzt, weil es sich bei dem zur Wohnbebauung vorgesehenen Teil des Plangebiets nicht um ein solches Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung handelt. Offen bleiben kann somit, ob und ggf. mit welchen Folgen der Gesetzgeber die Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der planerischen Abwägung unterstellen darf (vgl. dagegen § 1 Abs. 4 BauGB 2004).
48 
Unstreitig sind die Wohnbauflächen des Plangebiets nicht in die von der Europäischen Kommission zu erstellende Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 Abs. 2 FFH-RL aufgenommen. Sie genießen auch nicht als potentielles FFH-Gebiet vorwirkenden Schutz. Es lässt sich schon nicht feststellen,  dass das Land Baden-Württemberg mit der unterlassenen Aufnahme dieser Flächen in seine Vorschlagliste für die Meldung an die Kommission gemäß Art. 4 Abs. 1 FFH-RL und § 33 BNatSchG (§ 19b BNatSchG a.F.) seinen ihm zustehenden, gerichtlich nicht zu kontrollierenden fachwissenschaftlichen Beurteilungsspielraum für die Gebietsmeldung überschritten und politische oder wirtschaftliche Gesichtspunkte oder sonstige Zweckmäßigkeitserwägungen seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hätte (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urt. v. 31.01.2002 - 4 A 15.01 - NVwZ 2002, 1103; Urt. v. 15.01.2004 - 4 A 11.02 - BVerwGE 120, 1 = NVwZ 2004, 732; Beschl. v. 24.02.2004 - 4 B 101.03 - Juris). Anhaltspunkte für fachfremde Motive des Landes insoweit ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass eine Meldung der erwähnten Fläche aus fachwissenschaftlichen Gründen zwingend geboten wäre. Nicht jedes Vorkommen eines der in der FFH-Richtlinie genannten Lebensraumtyps oder einer dort genannten Art erfordert eine Meldung durch den Mitgliedstaat an die Kommission. Dies gilt sogar für prioritäre Lebensraumtypen oder Arten. Der auf der zur Wohnbebauung vorgesehenen Fläche im Plangebiet vorhandene Lebensraumtyp “Magere Flachland-Mähwiese“ (Anhang I Nr. 6510 FFH-RL) und die dort vorkommende Art „Maculinea nausithous“ (Anhang II FFH-RL) sind zwar - jeweils nicht prioritär - von gemeinschaftlichem Interesse. Die Antragsgegnerin hat jedoch Umstände dargelegt und ihr Vorbringen insoweit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat durch den Mitarbeiter ihres Umweltamts den Diplom-Biologen Dr. ... vertieft, dass es nach den Kriterien gemäß Anhang III Phase 1 FFH-RL zumindest als fachwissenschaftlich vertretbar erscheint, die im Streit stehenden Flächen nicht als Teil eines FFH-Gebiets zu melden.
49 
Für den Lebensraumtypus „Magere Flachland-Mähwiese“, dessen Zeigerpflanze, der Große Wiesenknopf („Sanguisorba officinalis“), die Wirtspflanze von Maculinea nausithous ist, folgt dies insbesondere daraus, dass dieser Lebensraumtyp anderswo in Baden-Württemberg und auch auf dem Gebiet der Antragsgegnerin zahlreich und in besserem Zustand (größere zusammenhängende Flächen, geringerer Besucherdruck) als auf der streitigen Fläche vorhanden ist. Dementsprechend hat das Land die Meldung anderer Flächen, die diesen Lebensraumtypus aufweisen, aus naturschutzfachlichen Gründen für ausreichend gehalten. Im von der Europäischen Kommission veranlassten Nachmeldeverfahren sind zudem gerade Flächen dieses Lebensraumtyps in großem Umfang in die Gebietskulisse des Landes aufgenommen worden, ohne dass nach Auskunft des Landes insoweit bei den Abstimmungsgesprächen mit der Kommission weitere Forderungen erhoben worden sind.
50 
Das im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung 1992 festgestellte vergleichsweise kleine Vorkommen des Dunklen Wiesenknopf-Bläulings - an sieben Fundorten wurden nur jeweils ein bis fünf Falter angetroffen, wobei drei Fundorte in dem in die FFH-Gebietskulisse aufgenommenen westlichen Teil des Plangebiets liegen - hat sich bei zahlreichen Bestandsaufnahmen in den vergangen Jahren als instabil und als Randvorkommen in Bezug auf vergleichsweise starke Vorkommen (bis zu 350 Exemplare) auf anderen Flächen im Gebiet der Antragsgegnerin erwiesen. Die Antragsgegnerin hat auch nachvollziehbar aufgezeigt, dass Vieles dafür spricht, dass es sich wegen der Nähe zum Siedlungsraum und aus weiteren Gründen um eine für sich nicht lebensfähige, labile Teilpopulation handelt, die auf Zuflug angewiesen ist und die deshalb keine ausschlaggebende Bedeutung für die Sicherung des Artenbestands haben kann. Dass demgegenüber der Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg in seiner gemeinsam mit den Landesverbänden von NABU und BUND verfassten Beschwerde an die Europäische Kommission das „Gewann Wacholder“ beispielhaft dafür anführt, dass für Maculinea nausithous die Zahl der vorgeschlagenen Gebiete (47 %) zu gering sei, um ein kohärentes Netz sicherzustellen, wenngleich 75% des geschätzten Bestands berücksichtigt worden seien, macht allenfalls deutlich, dass eine fachwissenschaftlich begründete Entscheidung in Bezug auf die hier in Rede stehende Randfläche auch anders ausfallen könnte. Im Übrigen wird nicht dargelegt, dass gerade diese Fläche mit einem vergleichsweise geringen und labilen Bestand für das kohärente Netz in Bezug auf Maculinea nausithous wesentlich sein sollte.
51 
Dass die Abgrenzung der gemeldeten Flächen genau entlang der Grenzen der vorgesehenen Wohnbauflächen erfolgt, ist kein Indiz für eine willkürliche Gebietsmeldung, zumal die im Plangebiet und südlich davon gemeldeten Flächen aus fachwissenschaftlichen Gründen ebenfalls nicht zwingend zu melden waren. Im Übrigen zeichnet sich das als FFH-Fläche vorgesehene westliche Plangebiet durch das Vorkommen nicht nur eines, sondern mehrerer Lebensraumtypen gemäß Anhang I FFH-RL aus, darunter des Lebensraumtyps „artenreiche Borstgrasrasen“ (Nr. 6230), und erweist sich deshalb als ökologisch deutlich wertvoller als die östlich angrenzende Fläche. 
52 
Selbst wenn sich feststellen ließe, dass andere als fachwissenschaftliche Erwägungen für die unterlassene Aufnahme der streitigen Flächen in die sogenannte Gebietskulisse ausschlaggebend waren, unterlägen diese keinem vorwirkenden Gebietsschutz. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die von der sich nur auf gemeldete Gebiete beziehenden jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof unmittelbar nicht berührt wird und durch die der vorläufige Schutzstatus von potentiellen FFH-Gebieten eher abgeschwächt wird (EuGH, Urt. v. 13.01.2005 - C-117/03 - NVwZ 2005, 311, und hierzu BVerwG, Beschl. v. 07.09.2005 - 4 B 49.05 -), unterliegen potentielle FFH-Gebiete, die (nur) über nicht prioritäre Lebensraumtypen oder Arten verfügen, keiner Veränderungssperre, die einer Vorwegnahme von Art. 6 Abs. 2 FFH-RL gleichkommt. Vielmehr gebietet das Gemeinschaftsrecht lediglich ein Schutzregime, durch das verhindert wird, dass Gebiete, deren Schutzwürdigkeit nach der FFH-Richtlinie auf der Hand liegt, zerstört oder anderweitig so nachhaltig beeinträchtigt werden, dass sie als Ganzes für eine Meldung nicht mehr in Betracht kommen; das soll nur der Fall sein, wenn mit ihrer Einbeziehung ein FFH-Gebiet steht oder fällt, wenn also sein Schutz als Ganzes ohne die streitige Teilfläche vereitelt würde (BVerwG, Urt. v. 27.10.2000 - 4 A 18.99 - NVwZ 2001, 67; Urt. v.  17.05.2002 - 4 A 28.01 - NVwZ 2002, 1243; Urt. v. 15.1.2004 - 4 A 11.02 - BVerwGE 120, 1 = NVwZ 2004, 732; Urt. v. 22.01.2004 - 4 A 32.02 - BVerwGE 120, 87 = NVwZ 2004, 722). Eine dementsprechende Würdigung verbietet sich in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem allenfalls Randgebiete des gemeldeten Gebiets „Nagold-Würm-Pforte“ in Frage stehen, das zudem wesentlich stärkere Vorkommen von Maculinea nausithous und des Lebensraumtyps „Magere Flachland-Mähwiese“ an anderer Stelle aufweist.
53 
Aus diesen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass dem hilfsweise gestellten Beweisantrag nicht stattzugeben war. Abgesehen davon, dass er unsubstantiiert und ohne Bezeichnung von näheren Umständen „ins Blaue hinein“ gestellt worden ist, ist es angesichts der Randlagen der Flächen nicht erheblich, ob in den vorgesehenen Wohnbauflächen „besonders schutzwürdige Arten und Lebensraumtypen im Sinne der FFH-Richtlinie vorkommen“, womit im Übrigen nur der erwähnte Lebensraumtyp “Magere Flachland-Mähwiese“ und die Art „Dunkler Wiesenknopf-Bläuling“ gemeint sein kann.
54 
3. Der Bebauungsplan steht auch nicht in Widerspruch zu Artenschutzrecht.
55 
Zwar handelt es sich bei Maculinea nausithous um eine in Anlage IV FFH-RL aufgeführte und damit besonders geschützte Art (vgl. § 10 Abs. 2 Nr. 10b aa BNatSchG); freilich ist sie keine streng geschützte Art (§ 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG). Damit gilt für Maculinea nausithous § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, wonach es verboten ist, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Solche Beeinträchtigungen wären beim Vollzug des Bebauungsplans auf den Wohnbauflächen selbst dann unausweichlich, wenn die Baumaßnahmen außerhalb der Flugzeiten des Falters stattfänden, gesetzt den Fall, er pflanzte sich auch auf diesen Flächen fort, was wegen des Vorkommens des Großen Wiesenknopfs wahrscheinlich ist; dementsprechend wurden für den „östlichen“ Teil des Untersuchungsgebiets (Plangebiets), gemeint ist jedoch der westliche Teil, im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung im Jahr 1992 auch Eiablagen von Maculinea nausithous festgestellt (Zwischenbericht vom 07.08.1992, S. 75).
56 
Dennoch bedurfte es insoweit keiner Befreiung nach § 62 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. Art. 16 FFH-RL (vgl. zu einem Bebauungsplanverfahren, in dem eine entsprechende Befreiung erteilt worden war, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.12.2003 - 3 S 2827/02 - ESVGH 54, 190 - nur Leitsatz -). Denn gemäß § 43 Abs. 4 Alt. 2 BNatSchG gelten die Verbote des § 42 Abs. 1 und 2 BNatSchG u.a. nicht für den Fall, dass die (verbotenen) Handlungen bei der Ausführung eines nach § 19 BNatSchG zugelassenen Eingriffs vorgenommen werden, soweit hierbei Tiere, einschließlich ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten und Pflanzen der besonders geschützten Arten nicht absichtlich beeinträchtigt werden. Diese gesetzliche Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten des § 42 Abs. 1 und 2 BNatSchG Regelung greift auch dann ein, wenn der Eingriff durch einen Bebauungsplan zugelassen wird. Ein Bebauungsplan lässt zwar einen Eingriff noch nicht unmittelbar zu, sondern schafft lediglich mittelbar die Voraussetzungen für die bauplanungsrechtliche Zulassung von Vorhaben im Einzelfall. Im Bauplanungsrecht ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung aber in die Planung vorgezogen. Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs zu entscheiden (§ 21 Abs. 1 BNatSchG, § 1a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BauGB 1998, § 1 Abs. 3 BauGB 2004). Demzufolge sind u.a. auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB die §§ 18 bis 20 BNatSchG nicht anzuwenden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BNatSchG). Dies rechtfertigt die Anwendung von § 43 Abs. 4 Alt. 2 BNatSchG auch für den Erlass eines Bebauungsplans; denn der Vorschrift liegt die Erwägung zu Grunde, dass die Artenschutzbelange bei der Entscheidung über die Zulassung des Eingriffs durch Ausgleichs- und ggf. Ersatzmaßnahmen gewahrt werden. Dies ist im Bebauungsplanverfahren der Fall, wobei die gemäß § 1a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 BauGB 1998 festzusetzenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen allerdings der Erhaltung der jeweils betroffenen besonders geschützten Art dienen müssen. Dies ist beim hier zu beurteilenden Bebauungsplan auch geschehen. Mit der Ausgleichsmaßnahme „W 38“ (Nass- und Feuchtwiesenentwicklung, Artenschutzmaßnahmen für Maculinea nausithous) hat die Antragsgegnerin entsprechende Maßnahmen vorgesehen. Dass diese nicht hinreichend für den Artenschutz von Maculinea nausithous wären, hat der Antragsteller weder substantiiert dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich.
57 
§ 43 Abs. 4 BNatSchG greift allerdings nur ein, wenn die (verbotene) Handlung nicht absichtlich erfolgt. Dies ist beim Erlass eines Bebauungsplans regelmäßig anzunehmen. Der Senat folgt insoweit der zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben im Innenbereich ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach im Blick auf Beeinträchtigungen besonders geschützter Arten der Begriff „absichtlich“ in einem objektivierenden Sinne zu verstehen ist. Mit dem Artenschutz unvereinbar sind nur „gezielte“ Beeinträchtigungen, nicht aber Handlungen, die sich als unausweichliche Konsequenz rechtmäßigen Handelns ergeben (BVerwG, Urt. v. 11.01.2002 - 4 C 6.00 - BVerwGE 112, 321 = NVwZ 2001, 1040; vgl. auch, zum Vollzug eines Planfeststellungsbeschlusses, BVerwG, Beschl. v. 12.04.2005 - 9 VR 41.04 - NVwZ 2005, 943). Soweit in der Literatur gegen diese Auslegung des Absichtsbegriffs eingewandt wird, aus der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 30.01.2002 - C-103/00 - EuGHE I 2002, 1147 - caretta caretta) ergebe sich, dass Absicht schon dann vorliege, wenn der Handelnde wisse, dass sein Handeln Beeinträchtigungen für besonders geschützte Arten zur Folge habe (Gellermann, NuR 2005, 504 m.w.N.), folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Die in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs angeführten Beeinträchtigungen sind besonderer Art. Eine Vertragsverletzung Griechenlands wurde festgestellt, weil es gegen nach griechischem Recht verbotene Handlungen Dritter (u.a. Errichtung illegaler Bauwerke in Strandnähe, verbotenes Mopedfahren am Strand) an einer für die Fortpflanzung einer Meeresschildkrötenart außerordentlich wichtigen Stelle nicht genügend eingeschritten war und es so versäumt hatte, ein strenges Schutzsystem im Sinne des Art. 12 Abs. 1 FFH-RL einzuführen, das für diese Art Störungen während der Fortpflanzungszeit sowie sonstige Aktivitäten verhindern soll, durch die ihre Fortpflanzungsstätten geschädigt oder zerstört werden können. Der Bestand eines strengen Schutzsystems für die hier in Rede stehende Schmetterlingsart steht aber nicht in Frage, wenn - wie im vorliegenden Fall - allenfalls einzelne Exemplare eines Randvorkommens der Art beim Vollzug eines Bebauungsplans beeinträchtigt werden, der zugleich Ausgleichsmaßnahmen durch Verbesserungen der Lebensbedingungen für diese Art auf anderen Flächen vorsieht. Soweit der Europäische Gerichtshof in diesem Zusammenhang den nicht nur in Einzelfällen festgestellten Verkehr mit Mopeds auf dem Strand und das Vorhandensein von Booten in Strandnähe als „absichtlich“ bezeichnet hat, hat er damit ersichtlich allein bewusste, in Kenntnis der Zweckrichtung der Verbote begangene Verstöße als „absichtlich“ eingestuft, nicht aber jegliches eine Art beeinträchtigendes Handeln im Rahmen des Baurechts eines Mitgliedstaates.
58 
4. Auch die Abwägung weist keine beachtlichen Mängel auf.
59 
Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat der Gemeinderat bei seinem Satzungsbeschluss am 14.12.2004 die öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 Abs. 6 BauGB 1998 gegeneinander und untereinander abgewogen. Ein Abwägungsausfall lässt sich nicht deshalb feststellen, weil es in der maßgeblichen Verwaltungsvorlage heißt, eine neue Abwägung in der Sache selbst sei nicht erforderlich und es reiche aus, den Bebauungsplan erneut zu beschließen, da es sich bei der Mitwirkung eines befangenen Gemeinderats am 16.12.2003 um einen reinen Verfahrensfehler handele und nur dieser Beschluss und die nachfolgenden Verfahrensschritte zu wiederholen seien. Vielmehr liegt fern, dass einzelne Mitglieder des Gemeinderats diese für sich betrachtet freilich missverständlichen Ausführungen dahin verstanden haben könnten, sie dürften oder sollten das Für und Wider des Plans, das in der für diese Sitzung gefertigten Verwaltungsvorlage auf 101 Seiten nochmals umfassend dargelegt worden ist, nicht mehr erwägen, sondern lediglich gewissermaßen formal einen einmal gefassten Beschluss bestätigen.
60 
Es liegt auch kein Abwägungsdefizit vor. Mit der Vorlage zur Sitzung am 14.12.2004 war den Gemeinderäten - wie oben ausgeführt - das wesentliche Abwägungsmaterial an die Hand gegeben. Sie mussten auch nicht auf etwaige Änderungen des Bauplanungsrechts durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau und ihre Bedeutung für den vorliegenden Bebauungsplan hingewiesen werden. Denn § 233 Abs. 1 BauGB erfordert insoweit gerade nicht die jeweilige Beachtung des neuen Bauplanungsrechts und erlaubt die Fortführung des Verfahrens gemäß dem nach dem Aufstellungsbeschluss außer Kraft getretenen alten Bauplanungsrecht bzw. wahlweise nach dem Baugesetzbuch 1998. Im Übrigen hätte eine Wiederaufnahme des Aufstellungsverfahrens mit Überarbeitung des Planentwurfs und erneuter öffentlicher Auslegung gerade Sinn und Zweck des ergänzenden Verfahrens mit Rückwirkung (§ 215a BauGB 1998, § 214 Abs. 4 BauGB 2004) widersprochen.
61 
Es trifft auch nicht zu, dass die Antragsgegnerin sich unter Verstoß gegen § 2 Abs. 3 Halbs. 2 BauGB gegenüber Eigentümern von Grundstücken vertraglich verpflichtet hätte, den Bebauungsplan aufzustellen, oder dass sie in der Annahme einer solchen Bindung den Bebauungsplan aufgestellt hätte. Die Antragsgegnerin hat umfassend dargelegt, dass nach ihrer Beurteilung aus den in den Jahren 1977 und 1978 zum Zwecke der Errichtung eines Lärmschutzwalles an der L 562 abgeschlossenen Nutzungsüberlassungsverträgen, die die Anrechnung der überlassenen Flächen in einem künftigen Umlegungsverfahren im Gebiet „Wacholder“ vorsehen, kein Anspruch auf Aufstellung des Bebauungsplans folgt und dass sie dies im Laufe des Planaufstellungsverfahrens immer wieder, so auch in der für den Satzungsbeschluss maßgeblichen Vorlage O 153 (Seite 67), hervorgehoben hat. Ob es Äußerungen der Antragsgegnerin in einem frühen Stadium des Aufstellungsverfahrens gibt, die auf ein anderes Verständnis der Vereinbarungen und darauf schließen lassen, dass es der Antragsgegnerin mit der Planung auch darum gegangen sei,    „eventuelle Ansprüche der Vertragspartner“ zu befriedigen, bedarf im Hinblick auf die eindeutige Haltung der Antragsgegnerin jedenfalls in den letzten Jahren vor Erlass des Satzungsbeschlusses keiner Klärung.  Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin den Plan aufgestellt hätte, um etwaigen, im Übrigen auch nicht erkennbaren, Ersatzansprüchen aus jenen Verträgen zu begegnen.
62 
Auch die gemäß § 1a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3, § 9 Abs. 1a und § 200a BauGB 1998 vorgenommene Eingriffs-/Ausgleichsregelung ist nicht zu beanstanden. Die insoweit recht allgemein gehaltenen Einwendungen des Antragstellers sind nicht begründet. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die 1992 und 1993 vorgenommene und in Teilen mehrfach aktualisierte Umweltverträglichkeitsprüfung insgesamt hätte wiederholt werden müssen. Allein der Zeitablauf zwingt nicht zu der Annahme, dass sich insbesondere die ökologische Bedeutung des Gebiets bis zum Satzungsbeschluss wesentlich geändert haben könnte.  Soweit der Antragsteller beanstandet, dass Ausgleichsmaßnahmen, die für die festgesetzten Flächen in den jeweiligen Lageplänen bestimmt und auf den Seiten 47 und 48 der Verwaltungsvorlage zum Satzungsbeschluss auch in ihrer Wertigkeit beschrieben sind, zum Teil weit außerhalb des Plangebiets erfolgen sollen und keinen funktionalen Zusammenhang mit den im Plangebiet vorgenommenen Eingriffen aufwiesen, ist ein Verstoß gegen die eingangs genannten Vorschriften nicht aufgezeigt. Nach § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 können die Festsetzungen zum Ausgleich auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. § 200a BauGB 1998 sieht gerade vor, dass Maßnahmen zum Ausgleich auch Ersatzmaßnahmen umfassen und dass ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich nicht erforderlich ist, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. Im Übrigen wären ein räumlicher Bezug zwischen dem Ort des Eingriffs in die Natur und Landschaft und dessen Kompensation durch Ersatzmaßnahmen auch großzügig zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 17.08.2004 - 9 A 1.03 - NuR 2005, 177). Die Ausgleichsmaßnahme „Enz 01 - Sanierung der Aue von Reynoutria j., Gehölzpflanzung“ dient der Wiederherstellung der Artenvielfalt am Gewässerrand durch Bekämpfen des neophyten Riesenknöterichs und steht damit im notwendigen funktionalen Zusammenhang mit dem Eingriff in wechselfeuchte Wiesen im Plangebiet. Der Einwand, einzelne Maßnahmen, die nicht auf Grundstücken der Antragsgegnerin erfolgten, seien nicht hinreichend gesichert im Sinne von § 1a Abs. 3 und § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB 1998, trifft nicht zu. Die entsprechenden Flächen- und Maßnahmenfestsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB 1998 gewährleisten, dass die jeweiligen Flächen nicht für andere Zwecke baulich genutzt werden können, und genügen § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998. Die Antragsgegnerin hat für die dem Land gehörenden Grundstücke mit der Staatsforstverwaltung entsprechende Verträge abgeschlossen, wonach jene die Ausgleichsmaßnahmen zu dulden hat. Eine dingliche Sicherung dieser Verpflichtung ist nicht vorgeschrieben.
63 
Die Antragsgegnerin hat ferner nicht gegen § 9 Abs. 1a BauGB 1998 verstoßen, indem sie die Ausgleichsflächen außerhalb des Plangebiets pauschal den Eingriffsflächen im Plangebiet, getrennt nach Erschließungsflächen und Wohnbauflächen, zugeordnet hat. Nach der genannten Vorschrift kann die Gemeinde die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zuordnen; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen. Mit ihrer Zuordnungsentscheidung übt eine Gemeinde ein eigenständiges städtebauliches Ermessen aus. Sie hat zu erwägen, ob und in welchem Umfang sie die Voraussetzungen dafür schaffen will, die Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB selbst anstelle des Vorhabenträgers oder des Eigentümers auszuführen und von jenem die Kosten erstattet zu verlangen. Eine hier vorliegende pauschale Zuordnung der Ausgleichs- zu den Eingriffsflächen ist nicht zu beanstanden, wenn die zu erwartenden Eingriffe im Baugebiet auf den jeweiligen Grundstücken sich nicht wesentlich unterscheiden (Senatsbeschl. v. 31.03.2005 - 5 S 2507/04 - NuR 2005, 591). Dies ist hier ausweislich der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung der Fall. Insoweit ist unerheblich, dass Teilflächen des Gebiets jeweils eine unterschiedliche Vegetations- und Nutzungsstruktur aufweisen und sich auch nach den Fundorten landesweit gefährdeter Arten und nach dem Vorkommen besonders erhaltenswerter Habitate in Einzelheiten unterscheiden. Denn diese auf einzelne Teilflächen oder Fundorte bezogenen Besonderheiten, welche zumindest zum Teil auch auf Wechselwirkungen beruhen können, ändern nichts daran, dass die weitgehend unbebauten künftigen Wohnbau- und Erschließungsflächen als ein einheitliches Gebiet („Wacholder“) mit vergleichsweise hohem ökologischen und hohem Erholungswert erscheinen.
64 
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die bei der verkehrlichen Erschließung des Plangebiets zu beachtenden Belange fehlerhaft abgewogen hätte. Insbesondere drängte sich insoweit keine vorzugswürdige Alternative zu der gewählten „Schlingenlösung“ auf. Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung hat vortragen lassen, möglich sei etwa eine Erschließung nach Süden durch Ausbau des Wacholderwegs gewesen, liegt auf der Hand, dass diese Alternative wegen ihrer nachteiligen Auswirkungen auf die Landschaftsschutz und voraussichtlich künftig auch FFH-Schutz genießende Grünfläche nicht vorzugswürdig wäre. Im Übrigen weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass die durch den künftigen Verkehr insbesondere auf der Kurt-Schumacher-Straße hervorgerufenen Beeinträchtigungen vergleichsweise gering sind. Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass der Antragsteller und andere Anwohner dieser Straße darauf hätten vertrauen können, dass sie nicht als künftige Erschließungsstraße für die im Flächennutzungsplan dargestellte Bebauung im Gebiet „Wacholder“ ausgebaut würde.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
66 
Die Revision ist nicht gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

Sonstige Literatur

 
67 
Rechtsmittelbelehrung
68 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
69 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
70 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
71 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
72 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
73 
Beschluss
74 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-  EUR festgesetzt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Tenor

Der Bebauungsplan „Wiedholz-Teiländerung und Erweiterung“ der Stadt Überlingen vom 13. Mai 2009 wird für unwirksam erklärt, soweit er Festsetzungen für das „Quartier 3“ trifft.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „W. -Teiländerung und Erweiterung“ der Antragsgegnerin vom 13.05.2009.
Das Plangebiet liegt im Osten der Kernstadt von Ü. an einem Südhang mit vielfältigen Blickbeziehungen zum Bodensee. Es wird im Norden von der R.-straße und im Süden von der Trasse des ehemaligen Riedmühlenkanals begrenzt. Im Westen grenzt es an die Parkanlage des Schlosses R. sowie die K.. Der östliche Siedlungsrand wird durch ein Rebgelände und die Straße Z.R. markiert. Das Plangebiet ist weitgehend mit Wohngebäuden bebaut.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des 896 qm großen Grundstücks Flst.Nr. xxx, xxx xx, welches mit einem Wohngebäude nebst Anbau sowie einem überdachten Schwimmbad bebaut ist. Das Grundstück liegt am nordöstlichen Rand des Plangebiets und im Geltungsbereich des Vorgängerbebauungsplans „W.“ der Antragsgegnerin vom 12.03.1975. Dieser setzte für das Grundstück der Antragstellerin zwei Vollgeschosse, eine Grundflächenzahl von 0,4, eine Geschossflächenzahl von 0,8, offene Bauweise und eine Dachneigung von 12 bis 32 Grad fest. Die festgesetzten Baugrenzen auf dem Grundstück der Antragstellerin ergaben ein großzügiges “Baufenster“, das die vorhandene Bebauung einschloss.
Der angegriffene Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung reine und allgemeine Wohngebiete fest und nimmt das zulässige Maß der baulichen Nutzung im gesamten Plangebiet deutlich zurück. Das Plangebiet wird in 17 verschiedene Quartiere aufgeteilt, in denen unterschiedliche Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung getroffen werden. In dem aus dem Grundstück der Antragstellerin und den Grundstücken xxx xx, xx und xx sowie xxx xxx und xxx bestehenden Quartier 3 setzt der angegriffene Bebauungsplan ein Vollgeschoss sowie Grund- und Geschossflächenzahlen von jeweils nur noch 0,2 fest. Die “Baufenster“ wurden verkleinert. Der Gebäudebestand auf dem Grundstück der Antragstellerin wird nicht mehr vollständig erfasst. Das Planungserfordernis wird im Wesentlichen damit begründet, dass der langjährig gewachsene Charakter des Wohngebiets mit seinen Grünstrukturen, der in Teilen villenartigen Bebauung und der Höhenstaffelung der Gebäude am Hang erhalten und eine massive Nachverdichtung des Gebiets verhindert werden solle. Ebenso solle die Anpassung der Erschließungsanlagen an den heutigen Stand der Technik und eine Verbesserung der fußläufigen Vernetzung innerhalb des Gebiets und zu den Naherholungsgebieten erreicht werden.
Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde: Ein erster Beschluss zur Aufstellung eines Änderungsbebauungsplans wurde bereits im Jahre 1984 gefasst, das Verfahren allerdings nach einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung im Jahre 1989 nicht weitergeführt. Mit Blick auf einen steigenden Trend zu einer verdichteten Bebauung wurde das Verfahren später wieder aufgenommen. Es wurde die Dichte des vorhandenen Baubestands, bezogen auf die Grundflächen, Geschossflächen und Zahl der Vollgeschosse untersucht und das Plangebiet in verschiedene Quartiere eingeteilt, denen hinsichtlich der städtebaulich verträglichen Bebauungsdichte unterschiedliche städtebauliche Gegebenheiten beispielsweise in Bezug auf die Topografie, die Erschließung, den Grundstückszuschnitt und andere Kriterien zugeschrieben wurden. Die Öffentlichkeit und die Behörden wurden erneut frühzeitig beteiligt. Ein Satzungsentwurf in einer Fassung von April 2006 lag vom 18.09. bis zum 17.10.2006 öffentlich aus. Die Antragstellerin erhob neben anderen betroffenen Grundstückseigentümern verschiedene Einwendungen. Der Bebauungsplanentwurf wurde überarbeitet und sodann in seiner Fassung von Januar 2009 nach vorheriger amtlicher Bekanntmachung vom 16.02. bis zum 06.03.2009 erneut öffentlich ausgelegt. Die Antragstellerin erhob mit Anwaltsschriftsatz vom 04.03.2009 erneut Einwendungen. Sie kritisierte im Wesentlichen die Reduzierung des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Fläche ihres Grundstücks.
In seiner Sitzung vom 13.05.2009 behandelte der Gemeinderat die von der Öffentlichkeit und den Trägern öffentlicher Belange abgegebenen Stellungnahmen und beschloss den Bebauungsplan unter Zurückweisung der eingegangenen Bedenken als Satzung. Die Beschlussfassung wurde nach Ausfertigung der Satzung durch die Oberbürgermeisterin am 20.05.2009 ortsüblich bekannt gemacht.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 04.06.2009, eingegangen am 05.06.2009, Normenkontrollantrag gestellt und dargelegt, dass den von ihr mit Anwaltsschriftsatz vom 04.03.2009 erhobenen „Einwendungen nicht entsprochen worden“ sei; insoweit hat sie auf eine dem Normenkontrollantragsschriftsatz beigefügte Kopie des Anwaltsschriftsatzes vom 04.03.2009 verwiesen. Mit einem am 20.09.2010 beim erkennenden Gerichtshof eingegangenen weiteren Schriftsatz hat sie ihre im Planaufstellungsverfahren erhobenen Einwendungen wiederholt und vertieft. Sie bezweifelt die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung und beanstandet die Abwägungsentscheidung des Gemeinderats. Dieser habe nicht der aktuelle Gebäudebestand zugrunde gelegen. Der Gemeinderat habe nicht berücksichtigt, dass sich im Plangebiet, insbesondere im Quartier 3, noch während der Planungsphase eine rege Bautätigkeit entwickelt habe, die im Maß der baulichen Nutzung über die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans hinausgehe. Insbesondere in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft seien noch verschiedene mehrgeschossige Wohngebäude genehmigt worden, ohne dass irgendwelche Plansicherungsinstrumente eingesetzt worden seien. Dadurch hätten für die Planung sprechende Allgemeinbelange an Gewicht verloren. Es gebe auch keine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung gegenüber dem zweigeschossig bebauten Nachbargrundstück, xxx xx. Die Lage der Grundstücke sei von der Höhe her identisch. Die Sichtbarkeit der Gebäude vom Bodensee aus unterscheide sich nicht. Das Gebäude auf ihrem Grundstück sei das einzige eingeschossige Gebäude im Plangebiet. Das Ziel der Planung erfordere eine so starke Reduzierung des Maßes der baulichen Nutzung auf ein Vollgeschoss und eine GFZ und GRZ von 0,2 auf ihrem Grundstück nicht. Eine Aufstockung ihres Gebäudes müsse auch deshalb möglich bleiben, damit sie und ihr Ehemann bei Pflegebedürftigkeit Pflegepersonen unterbringen könnten.
Die Antragstellerin beantragt,
den Bebauungsplan „W.-Teiländerung und Erweiterung“ der Stadt Ü. vom 13.05.2009 für unwirksam zu erklären, soweit dieser Festsetzungen für das „Quartier 3“ trifft.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
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Sie trägt vor: Die städtebauliche Erforderlichkeit des Bebauungsplans nach § 1 Abs. 3 BauGB sei entgegen der Auffassung der Antragstellerin gegeben. Der Bebauungsplan verfolge ein positives städtebauliches Ziel. Mit ihm solle einer aus Sicht der Antragsgegnerin negativen Entwicklung, die seit Ende der 1990er Jahre verstärkt zu beobachten gewesen sei, entgegengetreten werden, nämlich einer immer stärkeren Nachverdichtung in einem gewachsenen Gebiet, dessen städtebauliche Qualität durch eine aufgelockerte Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern mit verhältnismäßig großen Grundstücken gekennzeichnet sei. Zudem solle die Erschließung verbessert werden. Speziell für Grundstücke wie dasjenige der Antragstellerin, die sich an der Grenze von Bebauung zu offener Landschaft befänden, solle durch den Bebauungsplan ein „sanfter“ Übergang sichergestellt werden. Mit dem Vollzug des Bebauungsplans sei auch innerhalb absehbarer Zeit zu rechnen. Dem stehe nicht entgegen, dass vor Inkrafttreten des Bebauungsplans einige neue Bauvorhaben genehmigt worden seien, die aufgrund höherer Nutzungsmaße der städtebaulichen Zielsetzung widersprächen. Durch Einnahme eines Augenscheins lasse sich feststellen, dass der Gesamtcharakter des Plangebiets dadurch nicht insgesamt so beeinträchtigt werde, dass das primäre städtebauliche Ziel - Erhaltung der moderaten Bebauung auf großzügigen durchgrünten Grundstücken - nicht mehr erreicht werden könne. Die Tatsache, dass eine Entwicklung eingeleitet worden sei, die unerwünscht sei und dazu führe, dass das Ziel stellenweise nicht mehr vollständig erreicht werden könne, lasse das Planungserfordernis nicht insgesamt entfallen, sondern mache im Gegenteil eine Steuerung der weiteren Entwicklung durch Bebauungsplan gerade erforderlich. Dies gelte auch mit Blick auf das Quartier 3. Hier sei vor Inkrafttreten des Bebauungsplans neue zweigeschossige Wohnbebauung zugelassen worden, die der Zielsetzung des Bebauungsplans teilweise entgegenstehe. Auf dem Grundstück der Antragstellerin, das durch seine Lage an der „Süd-Ost-Ecke“ des Bebauungsplans besonders exponiert sei, sei dieses Ziel aber kurzfristig erreichbar. Wegen der besonders exponierten Lage dieses Grundstücks trage die Festsetzung dort in besonderem Maße zur Zielerreichung bei. Dass das Ziel an anderer Stelle bereits beeinträchtigt worden sei, bedeute nicht, dass auf dem besonders exponiert liegenden Grundstück der Antragstellerin eine zusätzliche Beeinträchtigung zugelassen werden müsse.
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Der Bebauungsplan leide auch nicht an Abwägungsfehlern. Die Abwägungsentscheidung entspreche den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht für die Einschränkung von Nutzungsrechten durch Bebauungsplan aufgestellt habe. Die Antragsgegnerin habe, wie sich der Planbegründung entnehmen lasse, die Belange der Antragstellerin zutreffend erkannt und bewertet. Sie habe die Auswirkungen auf die planbetroffenen Grundstücke, insbesondere auf das Grundstück der Antragstellerin untersucht und die Bedeutung der erheblichen Reduzierung des zulässigen Nutzungsmaßes und des damit möglicherweise einhergehenden Wertverlustes des Grundstücks für das grundrechtlich geschützte Eigentum der Antragstellerin zutreffend erkannt und bewertet. Die erhebliche Einschränkung der baulichen Ausnutzbarkeit sei durch gewichtige städtebauliche Gründe gerechtfertigt und damit nicht unverhältnismäßig. Das Grundstück der Antragstellerin sei im Hinblick auf das städtebauliche Ziel, durch restriktive Festsetzungen einen sanften Übergang von freier Landschaft zur Wohnbebauung zu realisieren, durch eine Sondersituation geprägt. Es befinde sich an einem steil abfallenden Hang und sei südlich und östlich von freier Landschaft umgeben. Dadurch sei der Beitrag zur Erreichung des städtebaulichen Ziels größer als bei den angrenzenden Grundstücken. Dem Grundstückseigentümer bleibe aber nach wie vor die Möglichkeit, sein Grundstück substantiell baulich zu nutzen. Eine GRZ und GFZ von 0,2 bei eingeschossiger Bauweise seien für ein reines Wohngebiet mit gehobenem Wohnanspruch keineswegs untypisch und unzumutbar niedrig. Bei der Größe des Grundstücks ergebe sich eine Grund- und Geschossfläche von 180 qm, die zusätzlich dadurch deutlich erweitert werden könne, dass Untergeschoss und Dachgeschoss, die nicht Vollgeschosse seien, errichtet werden könnten.
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Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung das Plangebiet und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten einschließlich der Akten der Vorgängerbebauungspläne und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
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Er wurde innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Denn sie wendet sich als Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen Festsetzungen des Bebauungsplans, die ihr Eigentum betreffen.
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Für den auf das Quartier 3 beschränkten Teilangriff besteht auch ein Rechtsschutzinteresse. Dieses hängt nicht davon ab, ob der antragsgemäß für unwirksam zu erklärende Teil mit den anderen nicht angegriffenen Teilen in einem untrennbaren Zusammenhang steht und die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans zur Folge hätte. Diese Frage bedarf im Rahmen der Zulässigkeit - noch - keiner Klärung. Denn das Gericht könnte den Bebauungsplan auch über den gestellten Antrag hinaus insgesamt für unwirksam erklären. Ist die Zulässigkeit eröffnet, steht die Reichweite der objektiven Rechtskontrolle des Bebauungsplans durch das Normenkontrollgericht nicht mehr zur Disposition des Antragstellers (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20.08.1991 - 4 NB 3.91 - NVwZ 1992, 567 und Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7.98 - BVerwGE 110, 193, juris RdNr. 15).
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II. Der Antrag ist auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan verstößt zwar nicht gegen § 1 Abs. 3 BauGB (1.). Er beruht jedoch auf einer beachtlichen Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB (2.), die zu seiner teilweisen Unwirksamkeit in Bezug auf die Festsetzungen für das Quartier 3 führt (3.).
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1. Die Wirksamkeit des Bebauungsplans scheitert nicht bereits an dem Erforderlichkeitsgebot des § 1 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der Planung liegt ein ausreichendes städtebauliches Konzept zugrunde. Sie dient der Planbegründung zufolge dem Ziel, den langjährig gewachsenen Gebietscharakter mit aufgelockerter Bebauung weitgehend zu sichern, die bestehenden Grünstrukturen zu erhalten und eine - auf der Grundlage der bisherigen planungsrechtlichen Festsetzungen mögliche – massive Nachverdichtung der Bebauung durch Reduzierung der baulichen Nutzungsmöglichkeiten zu verhindern, damit sich der entstandene Konflikt zwischen großzügiger villenartiger Bebauung mit parkähnlichen und stadtbildprägenden Grünflächen einerseits und einer erheblich verdichteten, städtebaulich unbekümmerten und bauträgertypischen Maximalausnutzung mit einer großen Zahl von Wohneinheiten und entsprechendem Stellplatzbedarf sowie erheblich gesteigertem Anliegerverkehr andererseits nicht weiter verschärft. Speziell für Grundstücke wie das der Antragstellerin, die sich an der Grenze der Bebauung zur offenen Landschaft befänden, solle durch den Bebauungsplan außerdem ein harmonischer Übergang zur freien Landschaft sichergestellt werden.
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Mit diesen Planungszielen wird eine positive, den Planungsgrundsätzen des § 1 Abs. 6 BauGB entsprechende städtebauliche Konzeption verfolgt. Es geht um den Schutz eines vorhandenen Orts- und Landschaftsbilds im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB. Ein schützenswertes (vgl. zu diesem Erfordernis Gierke in Brügelmann, BauGB, Komm., Stand Okt. 2011, § 1 RdNr. 810 m. w. N.) Orts- und Landschaftsbild kann auch durch ein Wohnquartier gebildet werden, das geprägt ist von aufgelockerter überwiegender Ein- und Zweifamilienhausbebauung, einer starken Durchgrünung und seiner Lage am Rande zur offenen Landschaft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.1999 - 3 S 3244/98 - juris RdNr. 41 zu einer erhaltenswerten lockeren Villen-Einzelhausbebauung). Wie der vom Senat eingenommene Augenschein gezeigt hat, weist das Gebiet insgesamt noch einen aus städtebaulicher Sicht schützenswerten Charakter auf. Es hat trotz der in den vergangenen Jahren entstandenen, die großzügigeren Festsetzungen des Vorgängerbebauungsplans voll ausschöpfenden oder gar überscheitenden Bebauung, namentlich auf den Grundstücken xxx x, x, xx und xx, xx und xx den Charakter einer aufgelockerten und durchgrünten Bebauung im Wesentlichen noch beibehalten, wenngleich das für die Ränder des Plangebiets verfolgte Ziel, einen harmonischen Übergang zur freien Landschaft zu erhalten, im Quartier 3 infolge der dort zuletzt entstandenen Bebauung nur noch in sehr eingeschränktem Umfang Aussicht auf Verwirklichung hat (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - juris). Wie der Augenschein ergeben hat, ist das Ziel eines harmonischen Übergangs von der bebauten Lage zum benachbarten Rebgelände im Quartier 3 bereits erheblich durch die Bebauung auf dem dem Grundstück der Antragstellerin benachbarten Grundstück xxx xx sowie durch den zusammenhängenden Gebäudekomplex auf den Grundstücken xxx xx und xx beeinträchtigt. Dies lässt die Plausibilität der planerischen Konzeption, die in Gang gesetzte Entwicklung zu einer intensiveren Bebauung der Grundstücke im Plangebiet aufzuhalten, insgesamt aber nicht entfallen. Frühere Versäumnisse zwingen den Plangeber nicht, die von ihm verfolgte städtebauliche Zielsetzung für das betroffene Gebiet gleich ganz aufzugeben. Zu dem Planungsziel einer aufgelockerten durchgrünten Bebauung des gesamten Plangebiets und eines harmonischen Übergangs zur freien Landschaft tragen die das Maß der Bebaubarkeit und die überbaubare Grundstücksflächen einschränkenden Festsetzungen im Quartier 3 gleichwohl bei. Ob dieser Beitrag die die Bebaubarkeit einschränkenden Festsetzungen im vorgenommenen Umfang rechtfertigt und die Antragsgegnerin den von diesen Festsetzungen berührten privaten Belangen der betroffenen Grundstückseigentümer gerecht geworden ist, ist keine Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung, sondern der gerechten Abwägung der von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB). Darüber hinaus rechtfertigen die befürchteten städtebaulichen Spannungen durch eine sich abzeichnende verdichtete Bebauung mit entsprechendem Stellplatzbedarf sowie erheblich gesteigertem Anliegerverkehr die Planung.
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2. Der angefochtene Bebauungsplan verstößt aber gegen die materiellen Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB. Danach sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Abwägung ist fehlerhaft, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die Gemeinde im Widerspruch verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet (ständige Rechtsprechung; grundlegend: BVerwG, Urteil vom 14.02.1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56). Die Grenzen des Gestaltungsspielraums werden erst überschritten, wenn einer der beteiligten Belange in unvertretbarer Weise zu kurz kommt (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301). Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
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Gemessen daran verletzt die erhebliche Reduzierung der baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks der Antragstellerin unter Berücksichtigung der bei Beschlussfassung über den Bebauungsplan vorhandenen baulichen Situation im Quartier 3 das Abwägungsgebot (a)) und dieser Abwägungsmangel ist für die Rechtswirksamkeit der Satzung auch beachtlich (b)).
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a) Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Abwägung die öffentlichen Belange, welche die im Vergleich mit anderen Grundstücken im Plangebiet noch stärkere Reduzierung der baulichen Nutzbarkeit im Quartier 3, insbesondere auf dem Grundstück der Antragstellerin, rechtfertigen sollen, im Verhältnis zu den entgegenstehenden privaten Eigentümerbelangen objektiv fehlgewichtet. Diese öffentlichen Belange haben nicht das erforderliche Gewicht, um den mit der erheblichen Reduzierung des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche einhergehenden Eingriff in das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu rechtfertigen.
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Bei einer Überplanung bereits beplanter und bebauter Grundstücke ist das Interesse an der Erhaltung des bestehenden Baurechts in die Abwägung einzubeziehen und entsprechend zu gewichten (BVerfG, Beschluss vom 22.02.1999 - 1 BvR 565/91 - NVwZ 1999, 979). Das private Interesse am Erhalt dieses Rechts muss mit dem öffentlichen Interesse an einer Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727). Zwar darf die Gemeinde durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern, einschränken oder sogar aufheben; einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht (BVerwG, Urteil vom 31.08.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41 und Beschluss vom 20.08.2009 - 4 BN 35.09 - juris). Für eine Einschränkung bestehenden Baurechts müssen aber gewichtige, städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange sprechen. Diese müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen. Denn das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002, a.a.O.). Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 350 und BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 7 C 25.93 – BVerwGE 93, 143).
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Hiervon ausgehend sind die von der Antragsgegnerin zur Begründung der besonders restriktiven Festsetzungen im Quartier 3 angeführten öffentlichen Belange nicht von hinreichendem städtebaulichen Gewicht, um den Eingriff in das Eigentum der Antragstellerin im vorgenommenen Umfang rechtfertigen zu können.
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Das Grundstück der Antragstellerin gehört zu den Grundstücken im Quartier 3, die besonders restriktiven Einschränkungen der baulichen Nutzbarkeit unterworfen werden. Gegenüber den Festsetzungen des Vorgängerbebauungsplans wird die Zahl der Vollgeschosse von 2 auf 1, die Grundflächenzahl von 0,4 auf 0,2 und die Geschossflächenzahl von 0,8 auf ebenfalls 0,2 reduziert. Die überbaubare Grundstücksfläche (“Baufenster“) wird von ca. 358 qm auf ca. 180 qm reduziert. Damit werden zwei Ziele verfolgt. Zunächst soll - wie mit der Reduzierung der baulichen Nutzbarkeit in sämtlichen Quartieren des Plangebiets - der bestehende attraktive, teils villenartige Charakter des Wohngebiets mit hohem Grünanteil erhalten werden. Mit den besonders res-triktiven Festsetzungen im Quartier 3 soll außerdem ein harmonischer, weicher Übergang zur Landschaft sichergestellt werden. Diese Begründung wird darauf gestützt, dass die Grundstücke des Quartiers 3 am östlichen Rand des Plangebiets liegen und von der freien Landschaft und dem Rebgelände besonders gut einsehbar seien. Einige Grundstücke hätten eine ausgeprägte Hanglage, teilweise falle der Hang nach Süden, teils nach Osten um bis zu 5 Meter ab. Das Quartier 3 schiebe sich quasi wie eine “Nase“ aus dem Bebauungszusammenhang in die Landschaft hinein. Diese Besonderheiten des Quartiers 3 im Vergleich mit den benachbarten Quartieren begründete die mit 0,2 niedriger festgesetzte Grundflächenzahl als die angestrebte durchschnittliche Dichte. Städtebauliches Ziel dieser Festsetzung sei die Sicherstellung eines harmonischen, weichen Übergangs vom Wohngebiet zur Landschaft. Die Reduzierung auf ein Vollgeschoss wurde damit gerechtfertigt, dass aufgrund der bestehenden Hangsituation die Möglichkeit bestehe, Hang- und Dachgeschosse ebenfalls zu Wohnzwecken zu nutzen, so dass zusätzlich Wohnraum geschaffen werden könne. Ziel sei es, eine optische Überhöhung der Baukörper in den sensiblen Hanglagen zu vermeiden. Die Baupraxis der vergangenen Jahre habe gezeigt, dass eingeschossige Gebäude talseitig in der Regel zweigeschossig wirkten, da das Hang- bzw. Gartengeschoss zu Wohnzwecken genutzt werde. Aus Gründen der Gleichbehandlung werde diese Regelung einheitlich für die Hanglagen getroffen. Bei relativ ebenem Gelände hingegen würden zwei Vollgeschosse angestrebt, die dann aufgrund des fehlenden Hanggeschosses auch zweigeschossig in Erscheinung träten. Diese Erwägungen rechtfertigen es nicht, die baulichen Nutzungsmöglichkeiten im Quartier 3 stärker zu reduzieren als in den benachbarten Quartieren. Denn sie beruhen auf einer objektiven Fehlgewichtung des öffentlichen Belangs des Orts- und Landschaftsbildes im Verhältnis zu den entgegenstehenden privaten Eigentümerbelangen.
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Zwar kann auch das Interesse am Erhalt eines harmonischen Übergangs der Bebauung in die freie Landschaft unter dem Gesichtspunkt eines Orts- und Landschaftsbildschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB grundsätzlich und abhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls einen ausreichend gewichtigen Allgemeinbelang darstellen, der eine zusätzliche Einschränkung der baulichen Nutzbarkeit rechtfertigt (vgl. auch § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Ein solches Interesse kann sich jedenfalls dann gegenüber Eigentümerinteressen durchsetzen, wenn die Fläche bislang nicht bebaubar war. An das Gewicht des öffentlichen Interesses am Erhalt des jeweiligen Orts- und Landschaftsbildes und an das Ausmaß der damit begründeten baulichen Einschränkungen sind aber mit Blick auf das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG höhere Anforderungen zu stellen, wenn die Festsetzungen bestehendes Baurecht einschränken oder sie in ihren Wirkungen - wie hier durch erhebliche Rücknahme der Baugrenzen - gar einem Baulandentzug jedenfalls partiell gleichkommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.09.2010 - 3 S 1381/09 - BauR 2010, 2158 zu einer Freihalteplanung zum Schutz eines Bauerngartens m. w. N.). Wird - wie hier - im Plangebiet bestehendes Baurecht unterschiedlich stark eingeschränkt, bedarf es mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG außerdem einer besonderen Rechtfertigung für die zusätzlichen Einschränkungen der baulichen Nutzbarkeit.
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Gemessen daran stehen dem sehr weitgehenden Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten im Quartier 3 entgegen der Annahme der Antragsgegnerin keine öffentlichen Belange von einem solchen Gewicht gegenüber, die den Eigentumseingriff im vorgesehenen Umfang rechtfertigen können. Die im Vergleich zu der angestrebten durchschnittlichen Bebauungsdichte besonders restriktiven Festsetzungen zur baulichen Nutzbarkeit der Grundstücke im Quartier 3 können nicht hinreichend mit den Besonderheiten der Grundstückssituation am Rande der Bebauung zur freien Landschaft gerechtfertigt werden. Das dortige Orts- und Landschaftsbild hatte seine Schutzwürdigkeit in Bezug auf das mit den restriktiven Festsetzungen im Quartier 3 verfolgte Ziel, einen sanften Übergang zur freien Landschaft zu erhalten, im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan bereits stark eingebüßt. Nach dem Ergebnis des Augenscheins ist das Orts- und Landschaftsbild im betroffenen Bereich in Folge der in den 1990er Jahren sowie in den Jahren 2001, 2004 und 2008 entstandenen verdichteten Bebauung im Quartier 3 und im Nachbarquartier 7 nicht mehr vorrangig durch aufgelockerte Bebauung und einen weichen, harmonischen Übergang zum benachbarten freien Rebgelände geprägt. Der Rand des Quartiers 3, dessen Erscheinungsbild für das Planungsziel eines weichen Übergangs zum freien Gelände besonders wichtig sei, weist die ausladende und mehrgeschossige Bebauung, die durch den Bebauungsplan verhindert werden soll, weitgehend bereits auf. Da diese Bebauung erst ab den 1990er Jahren und im Wesentlichen in den Jahren 2001 - 2008 entstanden ist, kann auch nicht mit einer Veränderung dieser Situation in absehbarer Zeit gerechnet werden. Nach Süden ist der Randbereich zur freien Landschaft mit den zweigeschossigen Gebäuden xxx xx und xx, nach Osten mit den einen einheitlichen Baukomplex bildenden Gebäuden xxx xx und xx bebaut. Im Innern dieser ein Dreieck oder eine „Nase“ bildenden Gebäudezeilen befindet sich auf der Hügelkuppe der von Norden, Osten und Südosten dominant in Erscheinung tretende dreigeschossige Wohngebäudekomplex xxx x und das westlich daran anschließende zweigeschossige Mehrfamilienwohnhaus xxx x. Durch diese Bebauung ist der Eindruck eines harmonischen, weichen Übergangs in die freie Landschaft bereits weitgehend zerstört. Diese Vorschädigungen mindern das Gewicht der mit der Planung im Quartier 3 verfolgten städtebaulichen Ziele. Vor dem Hintergrund dieser Vorbelastungen ist auch der Beitrag, den eine Reduzierung der Bebauung auf dem Grundstück der Antragstellerin noch zu einem weichen Übergang der Bebauung in die freie Landschaft nach Süden und Osten leisten kann, nicht mehr von erheblichem Gewicht. Das Grundstück liegt zwar in einer besonders exponierten Lage an der äußersten Spitze des beschriebenen Bebauungsdreiecks im Übergang zur freien Landschaft. Es erscheint aber so eingebettet in die bereits verdichtete, einem harmonischen Übergang zur freien Landschaft zuwiderlaufende Randbebauung bzw. auf den Rand einwirkende Bebauung, dass die Reduzierung seiner baulichen Nutzung den Gesamteindruck einer verdichteten Randbebauung nur noch unwesentlich zu mildern vermag. Das öffentliche Interesse am Erhalt des Orts- und Landschafsbildes zum Schutz eines weichen Übergangs zwischen Bebauung und Landschaft besitzt damit jedenfalls im Quartier 3 objektiv nicht das erforderliche besondere städtebauliche Gewicht, um die erhebliche Einschränkung des Eigentumsgrundrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu rechtfertigen.
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Zudem liegt in den besonders restriktiven Festsetzungen zur baulichen Nutzbarkeit der Grundstücke im Planquartier 3 eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Quartieren des Plangebiets, in denen zweigeschossige Bebauung und/oder höhere Grundflächen- und Geschossflächenzahlen festgesetzt wurden. Die Festsetzung nur eingeschossiger Bebauung im Quartier 3 und die starke Zurücknahme des Baufensters auf dem Grundstück der Antragstellerin ist im Verhältnis zu den Festsetzungen in den Nachbarquartieren nicht durch ausreichende städtebauliche Gründe sachlich gerechtfertigt. Auch die im Vergleich mit den benachbarten Quartieren niedriger festgesetzte Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl von jeweils 0,2 wird nicht hinreichend mit Besonderheiten des Quartiers 3 begründet. Die Planbegründung, welche die die stärkeren Nutzungseinschränkungen rechtfertigende Besonderheit allein darin sieht, dass sich das Quartier quasi wie eine Nase aus dem Bebauungszusammenhang in die Landschaft schiebe, weshalb die baulichen Restriktionen in diesem Bereich besonders geeignet seien, zum Planungsziel eines harmonischen Übergangs vom Wohngebiet zur Landschaft beizutragen, verkennt, dass sich der angestrebte harmonische Übergang aufgrund der dem entgegenstehenden bereits vorhandenen Bebauung in einem für die Bauleitplanung relevanten absehbaren Zeitraum gar nicht mehr verwirklichen lässt und daher keine die Ungleichbehandlung rechtfertigende Besonderheit darstellen kann.
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b) Der aufgezeigte materielle Fehler im Abwägungsvorgang ist für die Rechtswirksamkeit der Satzung auch nach §§ 214, 215 BauGB beachtlich.
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aa) Der Mangel im Abwägungsvorgang ist i. S. des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich. Er ist offensichtlich, da er sich aus den Planungsakten ergibt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33 <38>). Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Letzteres ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 - NVwZ 2008, 899 ff., m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier schon nach der Planbegründung ohne Weiteres. Denn danach erscheint es konkret möglich, dass der Gemeinderat bei zutreffender Berücksichtigung der im Quartier 3 bereits bestehenden Vorbelastungen des Orts- und Landschaftsbildes und bei sodann richtiger Einschätzung dieses - weniger - gewichtigen öffentlichen Belangs im Verhältnis zu den entgegenstehenden Eigentümerbelangen, insbesondere der Antragstellerin, weniger einschneidende Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche jedenfalls auf dem Grundstück der Antragstellerin getroffen hätte.
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bb) Der Abwägungsmangel ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden.
34 
Nach dieser Vorschrift werden beachtliche materielle Mängel im Abwägungsvorgang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Diese Rechtsfolge tritt allerdings nur ein, wenn in der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Mangels sowie auf die Rechtsfolgen ordnungsgemäß hingewiesen worden ist (§ 215 Abs. 2 BauGB). Der Mangel muss konkretisiert und substantiiert schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Der Gemeinde soll durch die Darstellung des maßgebenden Sachverhalts ermöglicht werden, auf dieser Grundlage begründeten Anlass zu haben, in die Frage einer Fehlerbehebung, insbesondere in einem ergänzenden Verfahren (§ 214 Abs. 4 BauGB), einzutreten. Das schließt eine nur pauschale Rüge aus (BVerwG, Beschluss vom 19.01.2012 - 4 BN 35.11 - ZfBR 2012, 261 m.w.N.). Ausreichend ist aber, wenn ein Betroffener mit erkennbarem Rügewillen konkretisiert und substantiiert Einwendungen wiederholt, die er in dieser Weise bereits während der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) geltend gemacht hat (a.A. der 3. Senat des erkennenden Gerichtshofs im Urteil vom 30.11.2011 - 3 S 895/10 - juris RdNr. 44 sowie Bayerischer VGH, Urteil vom 25.05.2011 - 15 N 10.1568 - juris RdNr. 27). Denn auch aufgrund einer solchen Rüge kann die Gemeinde begründeten Anlass haben, in die Frage einer Fehlerbehebung einzutreten (vgl. auch § 47 Abs. 2 a VwGO). Die Wiederholung der Einwendung ermöglicht der Gemeinde jedenfalls die Kontrolle, ob sie alle Einwendungen tatsächlich berücksichtigt und ob sie sie “gerichtsfest“ behandelt hat. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB verlangt darüber hinaus nicht auch eine argumentativ angereicherte Auseinandersetzung mit den die Abwägungsentscheidung der Gemeinde tragenden Gründen. Dem steht bereits entgegen, dass diese Gründe dem Betroffenen nicht ohne Weiteres bekannt sein müssen. Denn das Gesetz verpflichtet die Gemeinde lediglich dazu, das Ergebnis ihrer Prüfung mitzuteilen (§ 3 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 BauGB). Eine sachgerechte Auseinandersetzung mit den Gründen der Abwägungsentscheidung dürfte ohne Einsicht in die Akten über das Planaufstellungsverfahren daher nicht möglich sein. Demzufolge scheidet auch ein Rückgriff auf die - formellen - Anforderungen an die Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO aus (so aber der 3. Senat des erkennenden Gerichtshofs im Urteil vom 30.11.2011, a.a.O. „mit Vorsicht und Zurückhaltung“). Denn § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB verlangt gerade nicht die Darlegung von Gründen, sondern nur die Geltendmachung einer Gesetzesverletzung unter “Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts“. In diesem Sinne “geltend gemacht“ ist eine Gesetzesverletzung aber bereits dann, wenn ein Sachverhalt geschildert wird, aus dem sich der Mangel herleiten lässt, und wenn aus den Erklärungen des Rügenden auch dessen Wille deutlich wird, sich für die angestrebte Unwirksamerklärung des Bebauungsplans auf die konkrete Gesetzesverletzung zu berufen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17.08.1989 - 4 NB 22.89 - juris und Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, 4. Aufl., § 215 RdNr. 7 sowie zur Erforderlichkeit eines solchen Rügewillens auch BVerwG, Beschluss vom 11.11.1998 - 4 BN 50.98 - juris und Stock in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Komm., Stand März 2011, § 215 RdNr. 34). Weitergehende Anforderungen an den Inhalt der Rüge können nicht gestellt werden. Die Rügepflicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat nur eine Anstoßfunktion. Es reicht aus, dass sie einen bestimmten, für die Gültigkeit der Satzung erheblichen Sachverhalt als "wunden Punkt " in seinem Kern so anspricht, dass sie der Gemeinde eine Prüfung und Entscheidung über daraus zu ziehende Folgerungen ermöglicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.1998 - 3 S 2784/96 - juris). Das ist bereits der Fall, wenn der Rügende seine im Planaufstellungsverfahren konkret und substantiiert geltend gemachte Einwendung wiederholt und zu erkennen gibt, dass er an ihr auch in Bezug auf die beschlossene Satzung festhält.
35 
Gemessen daran hat die Antragstellerin den Abwägungsmangel rechtzeitig und hinreichend innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht.
36 
Die Jahresfrist nach § 215 Abs. 1 Satz 1 begann mit der Bekanntmachung über die Beschlussfassung des Bebauungsplans am 20.05.2009 zu laufen, da der dieser Bekanntmachung beigefügte Hinweis den Anforderungen nach § 215 Abs. 2 BauGB entspricht. Innerhalb der danach bis zum 20.05.2010 laufenden Jahresfrist hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 04.06.2009, welcher der Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist zugegangen ist (vgl. zu dieser Möglichkeit Senatsbeschluss vom 24.10.1996 - 8 S 3336/95 - VBlBW 1997, 137 und Stock, a.a.O. § 215 RdNr. 33 m. w. N.), zwar lediglich den Normenkontrollantrag gestellt. Denn der Schriftsatz vom 20.09.2010, mit dem sie diesen Antrag im Einzelnen begründet hat, ging erst nach Ablauf der Jahresfrist beim erkennenden Gerichtshof ein. Die Antragstellerin hat jedoch bereits im Antragsschriftsatz vom 04.06.2009 unter Verweis auf ihre während der öffentlichen Auslegung mit Anwaltsschriftsatz vom 04.03.2009 erhobenen Einwendungen erklärt: „Diesen Einwendungen ist nicht entsprochen worden.“. Damit hat sie bei der entsprechend § 133 BGB gebotenen Auslegung ihrer Erklärung jedenfalls diejenigen Gesetzesverletzungen unter Darlegung des sie begründenden Sachverhalts wiederholt gerügt, die sie bereits im Schriftsatz vom 04.03.2009 - unstreitig - konkretisiert und substantiiert eingewandt hat, wie insbesondere den oben (2. a)) bezeichneten beachtlichen Abwägungsmangel. Denn die Erklärung „Diesen Einwendungen ist nicht entsprochen worden.“ konnte die Antragsgegnerin bei verständiger Würdigung ihres unmittelbaren Zusammenhangs mit der Stellung eines Normenkontrollantrags nicht anders als Geltendmachung einer Gesetzesverletzung mit dem insoweit erforderlichen Rügewillen verstehen. Da die Antragstellerin ihrem Normenkontrollantrag zugleich eine Mehrfertigung des Schriftsatzes mit den Einwendungen vom 04.03.2009 beigefügt und darauf verwiesen hat, sind auch die Anforderungen an eine hinreichend konkretisierte und substantiierte Darlegung des Sachverhalts, der die Gesetzesverletzung begründet, erfüllt. Der Verweis auf den Inhalt des Einwendungsschriftsatzes bringt zumindest konkludent zum Ausdruck, dass die Antragstellerin die darin enthaltenen Einwendungen aus dem Planaufstellungsverfahren auch nach Erlass der Satzung als Rügen i. S. des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufrechterhält. Auch hat sich die Antragstellerin im Einwendungsschriftsatz vom 04.03.2009 u.a. konkret und substantiiert gegen die drastische Reduzierung der baulichen Ausnutzbarkeit ihres Grundstücks gewandt und schon damals explizit einen Abwägungsmangel mit der Begründung geltend gemacht, diese Reduzierung sei ausweislich der Planbegründung durch keinerlei stichhaltige, nachvollziehbare öffentliche Belange gerechtfertigt. Mit der zumindest konkludenten Bezugnahme darauf wird auch der der Rüge zugrunde liegende Sachverhalt jedenfalls in seinem Kern noch so angesprochen, dass die mit der Rügepflicht bezweckte Anstoßfunktion hinreichend erfüllt ist und die Antragsgegnerin in den Stand versetzt wird, ihre Abwägungsentscheidung zu überprüfen.
37 
3. Der hiernach beachtliche Abwägungsmangel führt aber nur zur Unwirksamkeit der Festsetzungen für das Quartier 3. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck kommenden Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 30.96 - NVwZ 1997, 896). Beides ist hier der Fall. Der Bebauungsplan ist objektiv teilbar. Dies lässt sich bereits der vorgenommenen Binnendifferenzierung des Gesamtplangebiets in 17 verschiedene Quartiere entnehmen, die in Bezug auf die mit der Planung verfolgten Ziele jeweils einer gesonderten Beurteilung unterzogen wurden, die auch zu differenzierten, auf die jeweiligen städtebaulichen Erfordernisse bezogenen, planerischen Festsetzungen geführt hat. Es unterliegt keinem Zweifel, dass die verbleibenden Teile des Plangebiets noch geeignet sind, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Nach der Planbegründung ist ferner mit der gebotenen Sicherheit (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97 - NVwZ 1998, 1067) davon auszugehen, dass der Gemeinderat den Bebauungsplan im Zweifel auch ohne die rechtsunwirksamen Festsetzungen im Quartier 3 beschlossen hätte. Denn sein städtebauliches Primärziel, den langjährig gewachsenen Charakter des Wohngebiets mit seinen Grünstrukturen zu erhalten und eine massive Nachverdichtung des Gebiets zu verhindern, sowie sein Ziel, die Erschließungsanlagen an den heutigen Stand der Technik anzupassen und die fußläufige Vernetzung innerhalb des Gebiets und zu den Naherholungsgebieten zu verbessern, wird auch mit den verbleibenden Festsetzungen für die übrigen 16 Planquartiere erreicht.
38 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
39 
Beschluss
vom 29. März 2012
40 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,--EUR festgesetzt.
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
17 
Er wurde innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Denn sie wendet sich als Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen Festsetzungen des Bebauungsplans, die ihr Eigentum betreffen.
18 
Für den auf das Quartier 3 beschränkten Teilangriff besteht auch ein Rechtsschutzinteresse. Dieses hängt nicht davon ab, ob der antragsgemäß für unwirksam zu erklärende Teil mit den anderen nicht angegriffenen Teilen in einem untrennbaren Zusammenhang steht und die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans zur Folge hätte. Diese Frage bedarf im Rahmen der Zulässigkeit - noch - keiner Klärung. Denn das Gericht könnte den Bebauungsplan auch über den gestellten Antrag hinaus insgesamt für unwirksam erklären. Ist die Zulässigkeit eröffnet, steht die Reichweite der objektiven Rechtskontrolle des Bebauungsplans durch das Normenkontrollgericht nicht mehr zur Disposition des Antragstellers (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20.08.1991 - 4 NB 3.91 - NVwZ 1992, 567 und Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7.98 - BVerwGE 110, 193, juris RdNr. 15).
19 
II. Der Antrag ist auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan verstößt zwar nicht gegen § 1 Abs. 3 BauGB (1.). Er beruht jedoch auf einer beachtlichen Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB (2.), die zu seiner teilweisen Unwirksamkeit in Bezug auf die Festsetzungen für das Quartier 3 führt (3.).
20 
1. Die Wirksamkeit des Bebauungsplans scheitert nicht bereits an dem Erforderlichkeitsgebot des § 1 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der Planung liegt ein ausreichendes städtebauliches Konzept zugrunde. Sie dient der Planbegründung zufolge dem Ziel, den langjährig gewachsenen Gebietscharakter mit aufgelockerter Bebauung weitgehend zu sichern, die bestehenden Grünstrukturen zu erhalten und eine - auf der Grundlage der bisherigen planungsrechtlichen Festsetzungen mögliche – massive Nachverdichtung der Bebauung durch Reduzierung der baulichen Nutzungsmöglichkeiten zu verhindern, damit sich der entstandene Konflikt zwischen großzügiger villenartiger Bebauung mit parkähnlichen und stadtbildprägenden Grünflächen einerseits und einer erheblich verdichteten, städtebaulich unbekümmerten und bauträgertypischen Maximalausnutzung mit einer großen Zahl von Wohneinheiten und entsprechendem Stellplatzbedarf sowie erheblich gesteigertem Anliegerverkehr andererseits nicht weiter verschärft. Speziell für Grundstücke wie das der Antragstellerin, die sich an der Grenze der Bebauung zur offenen Landschaft befänden, solle durch den Bebauungsplan außerdem ein harmonischer Übergang zur freien Landschaft sichergestellt werden.
21 
Mit diesen Planungszielen wird eine positive, den Planungsgrundsätzen des § 1 Abs. 6 BauGB entsprechende städtebauliche Konzeption verfolgt. Es geht um den Schutz eines vorhandenen Orts- und Landschaftsbilds im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB. Ein schützenswertes (vgl. zu diesem Erfordernis Gierke in Brügelmann, BauGB, Komm., Stand Okt. 2011, § 1 RdNr. 810 m. w. N.) Orts- und Landschaftsbild kann auch durch ein Wohnquartier gebildet werden, das geprägt ist von aufgelockerter überwiegender Ein- und Zweifamilienhausbebauung, einer starken Durchgrünung und seiner Lage am Rande zur offenen Landschaft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.1999 - 3 S 3244/98 - juris RdNr. 41 zu einer erhaltenswerten lockeren Villen-Einzelhausbebauung). Wie der vom Senat eingenommene Augenschein gezeigt hat, weist das Gebiet insgesamt noch einen aus städtebaulicher Sicht schützenswerten Charakter auf. Es hat trotz der in den vergangenen Jahren entstandenen, die großzügigeren Festsetzungen des Vorgängerbebauungsplans voll ausschöpfenden oder gar überscheitenden Bebauung, namentlich auf den Grundstücken xxx x, x, xx und xx, xx und xx den Charakter einer aufgelockerten und durchgrünten Bebauung im Wesentlichen noch beibehalten, wenngleich das für die Ränder des Plangebiets verfolgte Ziel, einen harmonischen Übergang zur freien Landschaft zu erhalten, im Quartier 3 infolge der dort zuletzt entstandenen Bebauung nur noch in sehr eingeschränktem Umfang Aussicht auf Verwirklichung hat (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - juris). Wie der Augenschein ergeben hat, ist das Ziel eines harmonischen Übergangs von der bebauten Lage zum benachbarten Rebgelände im Quartier 3 bereits erheblich durch die Bebauung auf dem dem Grundstück der Antragstellerin benachbarten Grundstück xxx xx sowie durch den zusammenhängenden Gebäudekomplex auf den Grundstücken xxx xx und xx beeinträchtigt. Dies lässt die Plausibilität der planerischen Konzeption, die in Gang gesetzte Entwicklung zu einer intensiveren Bebauung der Grundstücke im Plangebiet aufzuhalten, insgesamt aber nicht entfallen. Frühere Versäumnisse zwingen den Plangeber nicht, die von ihm verfolgte städtebauliche Zielsetzung für das betroffene Gebiet gleich ganz aufzugeben. Zu dem Planungsziel einer aufgelockerten durchgrünten Bebauung des gesamten Plangebiets und eines harmonischen Übergangs zur freien Landschaft tragen die das Maß der Bebaubarkeit und die überbaubare Grundstücksflächen einschränkenden Festsetzungen im Quartier 3 gleichwohl bei. Ob dieser Beitrag die die Bebaubarkeit einschränkenden Festsetzungen im vorgenommenen Umfang rechtfertigt und die Antragsgegnerin den von diesen Festsetzungen berührten privaten Belangen der betroffenen Grundstückseigentümer gerecht geworden ist, ist keine Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung, sondern der gerechten Abwägung der von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB). Darüber hinaus rechtfertigen die befürchteten städtebaulichen Spannungen durch eine sich abzeichnende verdichtete Bebauung mit entsprechendem Stellplatzbedarf sowie erheblich gesteigertem Anliegerverkehr die Planung.
22 
2. Der angefochtene Bebauungsplan verstößt aber gegen die materiellen Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB. Danach sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Abwägung ist fehlerhaft, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die Gemeinde im Widerspruch verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet (ständige Rechtsprechung; grundlegend: BVerwG, Urteil vom 14.02.1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56). Die Grenzen des Gestaltungsspielraums werden erst überschritten, wenn einer der beteiligten Belange in unvertretbarer Weise zu kurz kommt (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301). Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
23 
Gemessen daran verletzt die erhebliche Reduzierung der baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks der Antragstellerin unter Berücksichtigung der bei Beschlussfassung über den Bebauungsplan vorhandenen baulichen Situation im Quartier 3 das Abwägungsgebot (a)) und dieser Abwägungsmangel ist für die Rechtswirksamkeit der Satzung auch beachtlich (b)).
24 
a) Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Abwägung die öffentlichen Belange, welche die im Vergleich mit anderen Grundstücken im Plangebiet noch stärkere Reduzierung der baulichen Nutzbarkeit im Quartier 3, insbesondere auf dem Grundstück der Antragstellerin, rechtfertigen sollen, im Verhältnis zu den entgegenstehenden privaten Eigentümerbelangen objektiv fehlgewichtet. Diese öffentlichen Belange haben nicht das erforderliche Gewicht, um den mit der erheblichen Reduzierung des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche einhergehenden Eingriff in das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu rechtfertigen.
25 
Bei einer Überplanung bereits beplanter und bebauter Grundstücke ist das Interesse an der Erhaltung des bestehenden Baurechts in die Abwägung einzubeziehen und entsprechend zu gewichten (BVerfG, Beschluss vom 22.02.1999 - 1 BvR 565/91 - NVwZ 1999, 979). Das private Interesse am Erhalt dieses Rechts muss mit dem öffentlichen Interesse an einer Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727). Zwar darf die Gemeinde durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern, einschränken oder sogar aufheben; einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht (BVerwG, Urteil vom 31.08.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41 und Beschluss vom 20.08.2009 - 4 BN 35.09 - juris). Für eine Einschränkung bestehenden Baurechts müssen aber gewichtige, städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange sprechen. Diese müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen. Denn das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002, a.a.O.). Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 350 und BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 7 C 25.93 – BVerwGE 93, 143).
26 
Hiervon ausgehend sind die von der Antragsgegnerin zur Begründung der besonders restriktiven Festsetzungen im Quartier 3 angeführten öffentlichen Belange nicht von hinreichendem städtebaulichen Gewicht, um den Eingriff in das Eigentum der Antragstellerin im vorgenommenen Umfang rechtfertigen zu können.
27 
Das Grundstück der Antragstellerin gehört zu den Grundstücken im Quartier 3, die besonders restriktiven Einschränkungen der baulichen Nutzbarkeit unterworfen werden. Gegenüber den Festsetzungen des Vorgängerbebauungsplans wird die Zahl der Vollgeschosse von 2 auf 1, die Grundflächenzahl von 0,4 auf 0,2 und die Geschossflächenzahl von 0,8 auf ebenfalls 0,2 reduziert. Die überbaubare Grundstücksfläche (“Baufenster“) wird von ca. 358 qm auf ca. 180 qm reduziert. Damit werden zwei Ziele verfolgt. Zunächst soll - wie mit der Reduzierung der baulichen Nutzbarkeit in sämtlichen Quartieren des Plangebiets - der bestehende attraktive, teils villenartige Charakter des Wohngebiets mit hohem Grünanteil erhalten werden. Mit den besonders res-triktiven Festsetzungen im Quartier 3 soll außerdem ein harmonischer, weicher Übergang zur Landschaft sichergestellt werden. Diese Begründung wird darauf gestützt, dass die Grundstücke des Quartiers 3 am östlichen Rand des Plangebiets liegen und von der freien Landschaft und dem Rebgelände besonders gut einsehbar seien. Einige Grundstücke hätten eine ausgeprägte Hanglage, teilweise falle der Hang nach Süden, teils nach Osten um bis zu 5 Meter ab. Das Quartier 3 schiebe sich quasi wie eine “Nase“ aus dem Bebauungszusammenhang in die Landschaft hinein. Diese Besonderheiten des Quartiers 3 im Vergleich mit den benachbarten Quartieren begründete die mit 0,2 niedriger festgesetzte Grundflächenzahl als die angestrebte durchschnittliche Dichte. Städtebauliches Ziel dieser Festsetzung sei die Sicherstellung eines harmonischen, weichen Übergangs vom Wohngebiet zur Landschaft. Die Reduzierung auf ein Vollgeschoss wurde damit gerechtfertigt, dass aufgrund der bestehenden Hangsituation die Möglichkeit bestehe, Hang- und Dachgeschosse ebenfalls zu Wohnzwecken zu nutzen, so dass zusätzlich Wohnraum geschaffen werden könne. Ziel sei es, eine optische Überhöhung der Baukörper in den sensiblen Hanglagen zu vermeiden. Die Baupraxis der vergangenen Jahre habe gezeigt, dass eingeschossige Gebäude talseitig in der Regel zweigeschossig wirkten, da das Hang- bzw. Gartengeschoss zu Wohnzwecken genutzt werde. Aus Gründen der Gleichbehandlung werde diese Regelung einheitlich für die Hanglagen getroffen. Bei relativ ebenem Gelände hingegen würden zwei Vollgeschosse angestrebt, die dann aufgrund des fehlenden Hanggeschosses auch zweigeschossig in Erscheinung träten. Diese Erwägungen rechtfertigen es nicht, die baulichen Nutzungsmöglichkeiten im Quartier 3 stärker zu reduzieren als in den benachbarten Quartieren. Denn sie beruhen auf einer objektiven Fehlgewichtung des öffentlichen Belangs des Orts- und Landschaftsbildes im Verhältnis zu den entgegenstehenden privaten Eigentümerbelangen.
28 
Zwar kann auch das Interesse am Erhalt eines harmonischen Übergangs der Bebauung in die freie Landschaft unter dem Gesichtspunkt eines Orts- und Landschaftsbildschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB grundsätzlich und abhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls einen ausreichend gewichtigen Allgemeinbelang darstellen, der eine zusätzliche Einschränkung der baulichen Nutzbarkeit rechtfertigt (vgl. auch § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Ein solches Interesse kann sich jedenfalls dann gegenüber Eigentümerinteressen durchsetzen, wenn die Fläche bislang nicht bebaubar war. An das Gewicht des öffentlichen Interesses am Erhalt des jeweiligen Orts- und Landschaftsbildes und an das Ausmaß der damit begründeten baulichen Einschränkungen sind aber mit Blick auf das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG höhere Anforderungen zu stellen, wenn die Festsetzungen bestehendes Baurecht einschränken oder sie in ihren Wirkungen - wie hier durch erhebliche Rücknahme der Baugrenzen - gar einem Baulandentzug jedenfalls partiell gleichkommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.09.2010 - 3 S 1381/09 - BauR 2010, 2158 zu einer Freihalteplanung zum Schutz eines Bauerngartens m. w. N.). Wird - wie hier - im Plangebiet bestehendes Baurecht unterschiedlich stark eingeschränkt, bedarf es mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG außerdem einer besonderen Rechtfertigung für die zusätzlichen Einschränkungen der baulichen Nutzbarkeit.
29 
Gemessen daran stehen dem sehr weitgehenden Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten im Quartier 3 entgegen der Annahme der Antragsgegnerin keine öffentlichen Belange von einem solchen Gewicht gegenüber, die den Eigentumseingriff im vorgesehenen Umfang rechtfertigen können. Die im Vergleich zu der angestrebten durchschnittlichen Bebauungsdichte besonders restriktiven Festsetzungen zur baulichen Nutzbarkeit der Grundstücke im Quartier 3 können nicht hinreichend mit den Besonderheiten der Grundstückssituation am Rande der Bebauung zur freien Landschaft gerechtfertigt werden. Das dortige Orts- und Landschaftsbild hatte seine Schutzwürdigkeit in Bezug auf das mit den restriktiven Festsetzungen im Quartier 3 verfolgte Ziel, einen sanften Übergang zur freien Landschaft zu erhalten, im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan bereits stark eingebüßt. Nach dem Ergebnis des Augenscheins ist das Orts- und Landschaftsbild im betroffenen Bereich in Folge der in den 1990er Jahren sowie in den Jahren 2001, 2004 und 2008 entstandenen verdichteten Bebauung im Quartier 3 und im Nachbarquartier 7 nicht mehr vorrangig durch aufgelockerte Bebauung und einen weichen, harmonischen Übergang zum benachbarten freien Rebgelände geprägt. Der Rand des Quartiers 3, dessen Erscheinungsbild für das Planungsziel eines weichen Übergangs zum freien Gelände besonders wichtig sei, weist die ausladende und mehrgeschossige Bebauung, die durch den Bebauungsplan verhindert werden soll, weitgehend bereits auf. Da diese Bebauung erst ab den 1990er Jahren und im Wesentlichen in den Jahren 2001 - 2008 entstanden ist, kann auch nicht mit einer Veränderung dieser Situation in absehbarer Zeit gerechnet werden. Nach Süden ist der Randbereich zur freien Landschaft mit den zweigeschossigen Gebäuden xxx xx und xx, nach Osten mit den einen einheitlichen Baukomplex bildenden Gebäuden xxx xx und xx bebaut. Im Innern dieser ein Dreieck oder eine „Nase“ bildenden Gebäudezeilen befindet sich auf der Hügelkuppe der von Norden, Osten und Südosten dominant in Erscheinung tretende dreigeschossige Wohngebäudekomplex xxx x und das westlich daran anschließende zweigeschossige Mehrfamilienwohnhaus xxx x. Durch diese Bebauung ist der Eindruck eines harmonischen, weichen Übergangs in die freie Landschaft bereits weitgehend zerstört. Diese Vorschädigungen mindern das Gewicht der mit der Planung im Quartier 3 verfolgten städtebaulichen Ziele. Vor dem Hintergrund dieser Vorbelastungen ist auch der Beitrag, den eine Reduzierung der Bebauung auf dem Grundstück der Antragstellerin noch zu einem weichen Übergang der Bebauung in die freie Landschaft nach Süden und Osten leisten kann, nicht mehr von erheblichem Gewicht. Das Grundstück liegt zwar in einer besonders exponierten Lage an der äußersten Spitze des beschriebenen Bebauungsdreiecks im Übergang zur freien Landschaft. Es erscheint aber so eingebettet in die bereits verdichtete, einem harmonischen Übergang zur freien Landschaft zuwiderlaufende Randbebauung bzw. auf den Rand einwirkende Bebauung, dass die Reduzierung seiner baulichen Nutzung den Gesamteindruck einer verdichteten Randbebauung nur noch unwesentlich zu mildern vermag. Das öffentliche Interesse am Erhalt des Orts- und Landschafsbildes zum Schutz eines weichen Übergangs zwischen Bebauung und Landschaft besitzt damit jedenfalls im Quartier 3 objektiv nicht das erforderliche besondere städtebauliche Gewicht, um die erhebliche Einschränkung des Eigentumsgrundrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu rechtfertigen.
30 
Zudem liegt in den besonders restriktiven Festsetzungen zur baulichen Nutzbarkeit der Grundstücke im Planquartier 3 eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Quartieren des Plangebiets, in denen zweigeschossige Bebauung und/oder höhere Grundflächen- und Geschossflächenzahlen festgesetzt wurden. Die Festsetzung nur eingeschossiger Bebauung im Quartier 3 und die starke Zurücknahme des Baufensters auf dem Grundstück der Antragstellerin ist im Verhältnis zu den Festsetzungen in den Nachbarquartieren nicht durch ausreichende städtebauliche Gründe sachlich gerechtfertigt. Auch die im Vergleich mit den benachbarten Quartieren niedriger festgesetzte Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl von jeweils 0,2 wird nicht hinreichend mit Besonderheiten des Quartiers 3 begründet. Die Planbegründung, welche die die stärkeren Nutzungseinschränkungen rechtfertigende Besonderheit allein darin sieht, dass sich das Quartier quasi wie eine Nase aus dem Bebauungszusammenhang in die Landschaft schiebe, weshalb die baulichen Restriktionen in diesem Bereich besonders geeignet seien, zum Planungsziel eines harmonischen Übergangs vom Wohngebiet zur Landschaft beizutragen, verkennt, dass sich der angestrebte harmonische Übergang aufgrund der dem entgegenstehenden bereits vorhandenen Bebauung in einem für die Bauleitplanung relevanten absehbaren Zeitraum gar nicht mehr verwirklichen lässt und daher keine die Ungleichbehandlung rechtfertigende Besonderheit darstellen kann.
31 
b) Der aufgezeigte materielle Fehler im Abwägungsvorgang ist für die Rechtswirksamkeit der Satzung auch nach §§ 214, 215 BauGB beachtlich.
32 
aa) Der Mangel im Abwägungsvorgang ist i. S. des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich. Er ist offensichtlich, da er sich aus den Planungsakten ergibt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33 <38>). Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Letzteres ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 - NVwZ 2008, 899 ff., m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier schon nach der Planbegründung ohne Weiteres. Denn danach erscheint es konkret möglich, dass der Gemeinderat bei zutreffender Berücksichtigung der im Quartier 3 bereits bestehenden Vorbelastungen des Orts- und Landschaftsbildes und bei sodann richtiger Einschätzung dieses - weniger - gewichtigen öffentlichen Belangs im Verhältnis zu den entgegenstehenden Eigentümerbelangen, insbesondere der Antragstellerin, weniger einschneidende Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche jedenfalls auf dem Grundstück der Antragstellerin getroffen hätte.
33 
bb) Der Abwägungsmangel ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden.
34 
Nach dieser Vorschrift werden beachtliche materielle Mängel im Abwägungsvorgang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Diese Rechtsfolge tritt allerdings nur ein, wenn in der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Mangels sowie auf die Rechtsfolgen ordnungsgemäß hingewiesen worden ist (§ 215 Abs. 2 BauGB). Der Mangel muss konkretisiert und substantiiert schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Der Gemeinde soll durch die Darstellung des maßgebenden Sachverhalts ermöglicht werden, auf dieser Grundlage begründeten Anlass zu haben, in die Frage einer Fehlerbehebung, insbesondere in einem ergänzenden Verfahren (§ 214 Abs. 4 BauGB), einzutreten. Das schließt eine nur pauschale Rüge aus (BVerwG, Beschluss vom 19.01.2012 - 4 BN 35.11 - ZfBR 2012, 261 m.w.N.). Ausreichend ist aber, wenn ein Betroffener mit erkennbarem Rügewillen konkretisiert und substantiiert Einwendungen wiederholt, die er in dieser Weise bereits während der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) geltend gemacht hat (a.A. der 3. Senat des erkennenden Gerichtshofs im Urteil vom 30.11.2011 - 3 S 895/10 - juris RdNr. 44 sowie Bayerischer VGH, Urteil vom 25.05.2011 - 15 N 10.1568 - juris RdNr. 27). Denn auch aufgrund einer solchen Rüge kann die Gemeinde begründeten Anlass haben, in die Frage einer Fehlerbehebung einzutreten (vgl. auch § 47 Abs. 2 a VwGO). Die Wiederholung der Einwendung ermöglicht der Gemeinde jedenfalls die Kontrolle, ob sie alle Einwendungen tatsächlich berücksichtigt und ob sie sie “gerichtsfest“ behandelt hat. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB verlangt darüber hinaus nicht auch eine argumentativ angereicherte Auseinandersetzung mit den die Abwägungsentscheidung der Gemeinde tragenden Gründen. Dem steht bereits entgegen, dass diese Gründe dem Betroffenen nicht ohne Weiteres bekannt sein müssen. Denn das Gesetz verpflichtet die Gemeinde lediglich dazu, das Ergebnis ihrer Prüfung mitzuteilen (§ 3 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 BauGB). Eine sachgerechte Auseinandersetzung mit den Gründen der Abwägungsentscheidung dürfte ohne Einsicht in die Akten über das Planaufstellungsverfahren daher nicht möglich sein. Demzufolge scheidet auch ein Rückgriff auf die - formellen - Anforderungen an die Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO aus (so aber der 3. Senat des erkennenden Gerichtshofs im Urteil vom 30.11.2011, a.a.O. „mit Vorsicht und Zurückhaltung“). Denn § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB verlangt gerade nicht die Darlegung von Gründen, sondern nur die Geltendmachung einer Gesetzesverletzung unter “Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts“. In diesem Sinne “geltend gemacht“ ist eine Gesetzesverletzung aber bereits dann, wenn ein Sachverhalt geschildert wird, aus dem sich der Mangel herleiten lässt, und wenn aus den Erklärungen des Rügenden auch dessen Wille deutlich wird, sich für die angestrebte Unwirksamerklärung des Bebauungsplans auf die konkrete Gesetzesverletzung zu berufen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17.08.1989 - 4 NB 22.89 - juris und Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, 4. Aufl., § 215 RdNr. 7 sowie zur Erforderlichkeit eines solchen Rügewillens auch BVerwG, Beschluss vom 11.11.1998 - 4 BN 50.98 - juris und Stock in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Komm., Stand März 2011, § 215 RdNr. 34). Weitergehende Anforderungen an den Inhalt der Rüge können nicht gestellt werden. Die Rügepflicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat nur eine Anstoßfunktion. Es reicht aus, dass sie einen bestimmten, für die Gültigkeit der Satzung erheblichen Sachverhalt als "wunden Punkt " in seinem Kern so anspricht, dass sie der Gemeinde eine Prüfung und Entscheidung über daraus zu ziehende Folgerungen ermöglicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.1998 - 3 S 2784/96 - juris). Das ist bereits der Fall, wenn der Rügende seine im Planaufstellungsverfahren konkret und substantiiert geltend gemachte Einwendung wiederholt und zu erkennen gibt, dass er an ihr auch in Bezug auf die beschlossene Satzung festhält.
35 
Gemessen daran hat die Antragstellerin den Abwägungsmangel rechtzeitig und hinreichend innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht.
36 
Die Jahresfrist nach § 215 Abs. 1 Satz 1 begann mit der Bekanntmachung über die Beschlussfassung des Bebauungsplans am 20.05.2009 zu laufen, da der dieser Bekanntmachung beigefügte Hinweis den Anforderungen nach § 215 Abs. 2 BauGB entspricht. Innerhalb der danach bis zum 20.05.2010 laufenden Jahresfrist hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 04.06.2009, welcher der Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist zugegangen ist (vgl. zu dieser Möglichkeit Senatsbeschluss vom 24.10.1996 - 8 S 3336/95 - VBlBW 1997, 137 und Stock, a.a.O. § 215 RdNr. 33 m. w. N.), zwar lediglich den Normenkontrollantrag gestellt. Denn der Schriftsatz vom 20.09.2010, mit dem sie diesen Antrag im Einzelnen begründet hat, ging erst nach Ablauf der Jahresfrist beim erkennenden Gerichtshof ein. Die Antragstellerin hat jedoch bereits im Antragsschriftsatz vom 04.06.2009 unter Verweis auf ihre während der öffentlichen Auslegung mit Anwaltsschriftsatz vom 04.03.2009 erhobenen Einwendungen erklärt: „Diesen Einwendungen ist nicht entsprochen worden.“. Damit hat sie bei der entsprechend § 133 BGB gebotenen Auslegung ihrer Erklärung jedenfalls diejenigen Gesetzesverletzungen unter Darlegung des sie begründenden Sachverhalts wiederholt gerügt, die sie bereits im Schriftsatz vom 04.03.2009 - unstreitig - konkretisiert und substantiiert eingewandt hat, wie insbesondere den oben (2. a)) bezeichneten beachtlichen Abwägungsmangel. Denn die Erklärung „Diesen Einwendungen ist nicht entsprochen worden.“ konnte die Antragsgegnerin bei verständiger Würdigung ihres unmittelbaren Zusammenhangs mit der Stellung eines Normenkontrollantrags nicht anders als Geltendmachung einer Gesetzesverletzung mit dem insoweit erforderlichen Rügewillen verstehen. Da die Antragstellerin ihrem Normenkontrollantrag zugleich eine Mehrfertigung des Schriftsatzes mit den Einwendungen vom 04.03.2009 beigefügt und darauf verwiesen hat, sind auch die Anforderungen an eine hinreichend konkretisierte und substantiierte Darlegung des Sachverhalts, der die Gesetzesverletzung begründet, erfüllt. Der Verweis auf den Inhalt des Einwendungsschriftsatzes bringt zumindest konkludent zum Ausdruck, dass die Antragstellerin die darin enthaltenen Einwendungen aus dem Planaufstellungsverfahren auch nach Erlass der Satzung als Rügen i. S. des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufrechterhält. Auch hat sich die Antragstellerin im Einwendungsschriftsatz vom 04.03.2009 u.a. konkret und substantiiert gegen die drastische Reduzierung der baulichen Ausnutzbarkeit ihres Grundstücks gewandt und schon damals explizit einen Abwägungsmangel mit der Begründung geltend gemacht, diese Reduzierung sei ausweislich der Planbegründung durch keinerlei stichhaltige, nachvollziehbare öffentliche Belange gerechtfertigt. Mit der zumindest konkludenten Bezugnahme darauf wird auch der der Rüge zugrunde liegende Sachverhalt jedenfalls in seinem Kern noch so angesprochen, dass die mit der Rügepflicht bezweckte Anstoßfunktion hinreichend erfüllt ist und die Antragsgegnerin in den Stand versetzt wird, ihre Abwägungsentscheidung zu überprüfen.
37 
3. Der hiernach beachtliche Abwägungsmangel führt aber nur zur Unwirksamkeit der Festsetzungen für das Quartier 3. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck kommenden Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 30.96 - NVwZ 1997, 896). Beides ist hier der Fall. Der Bebauungsplan ist objektiv teilbar. Dies lässt sich bereits der vorgenommenen Binnendifferenzierung des Gesamtplangebiets in 17 verschiedene Quartiere entnehmen, die in Bezug auf die mit der Planung verfolgten Ziele jeweils einer gesonderten Beurteilung unterzogen wurden, die auch zu differenzierten, auf die jeweiligen städtebaulichen Erfordernisse bezogenen, planerischen Festsetzungen geführt hat. Es unterliegt keinem Zweifel, dass die verbleibenden Teile des Plangebiets noch geeignet sind, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Nach der Planbegründung ist ferner mit der gebotenen Sicherheit (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97 - NVwZ 1998, 1067) davon auszugehen, dass der Gemeinderat den Bebauungsplan im Zweifel auch ohne die rechtsunwirksamen Festsetzungen im Quartier 3 beschlossen hätte. Denn sein städtebauliches Primärziel, den langjährig gewachsenen Charakter des Wohngebiets mit seinen Grünstrukturen zu erhalten und eine massive Nachverdichtung des Gebiets zu verhindern, sowie sein Ziel, die Erschließungsanlagen an den heutigen Stand der Technik anzupassen und die fußläufige Vernetzung innerhalb des Gebiets und zu den Naherholungsgebieten zu verbessern, wird auch mit den verbleibenden Festsetzungen für die übrigen 16 Planquartiere erreicht.
38 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
39 
Beschluss
vom 29. März 2012
40 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,--EUR festgesetzt.
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

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Tenor

Der Antrag, den Bebauungsplan „G...“ der Stadt Selters vom 22. März 2012 für unwirksam zu erklären, wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen den im ergänzenden Verfahren abgeänderten Bebauungsplan „G...“ der Stadt Selters, der am 9. Februar 2012 als Satzung beschlossen und am 22. März 2012 ortsüblich bekannt gemacht worden ist.

2

Er ist Eigentümer des im räumlichen Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes gelegenen Grundstücks Gemarkung Selters, Flur ..., Parzelle-Nr. .../... Auf diesem Grundstück, welches nach Süden hin an die D... Landstraße (L 267) angrenzt, befinden sich u.a. die Lagerstätten eines Gerüstbaubetriebes, ein Verputzer- und Malerbetrieb sowie ein Steinmetzbetrieb.

3

Die ursprüngliche Fassung des Bebauungsplanes vom 14. Oktober 2010 wies nördlich dieses gewerblich genutzten Grundstücks ein allgemeines Wohngebiet aus und setzte für das vorgenannte Grundstück des Antragstellers ein eingeschränktes Gewerbegebiet fest, in welchem nur Vorhaben zugelassen waren, die ein näher bestimmtes Lärmkontingent nicht überschritten. Die Fassung des Bebauungsplanes „G...“ vom 14. Oktober 2010 wurde aufgrund einer vom Antragsteller erhobenen Normenkontrollklage durch Urteil des erkennenden Senates vom 8. Juni 2011 (Az.: 1 C 11199/10.OVG) für unwirksam erklärt, weil sich die Festsetzung eines Emissionskontingents für das ausgewiesene eingeschränkte Gewerbegebiet auf keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage stützen konnte.

4

Daraufhin beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin unter dem 14. November 2011 den Bebauungsplanentwurf zu ändern und ein ergänzendes Verfahren durchzuführen, welches zum Erlass der hier angegriffenen Bebauungsplanfassung führte.

5

Die abgeänderte Fassung des Bebauungsplanes „G...“ setzt nunmehr das Grundstück des Antragstellers als Gewerbegebiet und das nördlich davon gelegene weitere Plangebiet als „allgemeines Wohngebiet“ fest. Das unmittelbar an das Gewerbegebiet sich im Norden anschließende Baufenster ist als „WA 1-Gebiet“ ausgewiesen, in welchem die Zahl der Vollgeschosse auf 1, die Firsthöhe auf 5,5 m sowie die Draufhöhe auf 4 m begrenzt wird. Ferner sieht der Bebauungsplan zwischen dem Gewerbegebiet und dem allgemeinen Wohngebiet einen Lärmschutzwall mit einer Höhe von 3,50 m über dem Urgelände vor. Diese Festsetzungen beruhen auf den Vorgaben des von der Antragsgegnerin eingeholten schalltechnischen Gutachtens des Ingenieurbüros P... vom 27. Oktober 2011, welches davon ausgeht, dass der Betrieb des Antragstellers schon jetzt durch die bestehende Wohnbebauung entlang der O...straße und dem Wohngebäude des L... H... hinsichtlich der Lärmemissionen eingeschränkt ist und mithin bei Umsetzung der vorgenannten Festsetzungen im Plangebiet keine weiteren Einschränkungen zu erwarten hat, zumal bei Einhaltung der Vorgaben die zulässigen Immissionsrichtwerte im geplanten WA-Gebiet nicht überschritten würden.

6

Mit seinem am 5. April 2012 bei Gericht eingegangen Normenkontrollantrag wendet sich der Antragsteller gegen den abgeänderten Bebauungsplan und macht im Wesentlichen geltend:

7

Der Bebauungsplan erweise sich als nicht erforderlich gemäß § 1 Abs. 3 BauGB. Es lägen keine besonderen städtebaulichen Gründe - sowie sie im Urteil des 8. Senates des erkennenden Gerichts vom 18. Juni 2008 gefordert würden - für die vorliegende Planung vor, mit der erstmalig eine Konfliktlage zwischen seiner Betriebsstätte und der Wohnbebauung geschaffen werde. Denn gerade in den Nachtstunden komme es in seinem Betrieb durch das nächtliche Verladen, welches wegen der teilweise entfernten Einsatzorte für die effektive Durchführung des Betriebs unerlässlich sei, zu erheblichen Lärmentwicklungen, durch die er Gefahr laufe, durch die heranrückende Wohnbebauung zukünftig an der Ausführung seines Gewerbebetriebes gehindert bzw. gravierend eingeschränkt zu werden.

8

Abgesehen davon gehe die Planung von falschen städtebaulichen Voraussetzungen aus. Das gelte beispielsweise für die bestehende Wohnbebauung, bei der es sich lediglich um diejenige in der O...straße handele.

9

Aber auch die Aussagen im Rahmen der Begründung zum Bebauungsplan hinsichtlich der vorgeschlagenen Grundstückszuschnitte und der damit verbundenen Bebauungsdichte, durch die gewährleistet werden solle, dass die Grundstücke für junge Familien bezahlbar blieben, korrespondierten weder mit der nach der Planbegründung zu erwartenden demografischen Entwicklung noch mit den Bedürfnissen der beim Unternehmen Schütz beschäftigten Arbeitnehmer.

10

Ferner seien die abwägungserheblichen Belange nicht ausreichend ermittelt worden. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf den Umfang der Immissionen, die von seinem Gewerbebetrieb ausgingen. Zwar habe das eingeholte schalltechnische Gutachten Straßenverkehrsdaten und Straßenverkehrsimmissionen berücksichtigt. Daten zum Gewerbelärm seien in die Berechnung jedoch nicht einbezogen worden.

11

Bedenken gegen eine hinreichende Ermittlung bestünden auch im Zusammenhang mit dem Fachbeitrag Naturschutz, der lediglich den Stand vom September 2010 wiedergebe und mögliche weitere Entwicklungen von Biotopen und Lebensräumen nicht berücksichtigen könne.

12

Auch ansonsten weise der „Fachbeitrag Naturschutz“ Ermittlungsmängel auf, da zum einen faunistische Erhebungen nicht vorlägen und zum anderen keine nachgehende Auseinandersetzung mit der Feststellung stattfinde, dass die vorkommenden Tierarten der Offenlandfläche verdrängt würden.

13

Schließlich sei die Planung auch abwägungsfehlerhaft. So habe der Plangeber die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Belange der Wirtschaft nicht ausreichend beachtet. Dies zeige insbesondere, dass vorgesehene Zusammentreffen von Wohnnutzung und seiner betrieblichen Tätigkeit, wodurch eine Konfliktlage erstmals geschaffen werde. Trotz des geplanten Erdwalls und der Bebauung mit lediglich einem Vollgeschoss sei von einem erheblichen Konfliktpotential auszugehen. Der Plangeber könne nicht aufgrund des eingeholten schalltechnischen Gutachtens davon ausgehen, dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse zukünftig gewahrt seien, da das Gutachten die tatsächlich von dem Betrieb ausgehenden Störungen überhaupt nicht berücksichtige. Daher könne hier auch nicht einfach davon ausgegangen werden, dass es sich bei seinem konkreten Gewerbebetrieb um einen nicht erheblich belästigenden Betrieb im Sinne von § 8 BauNVO handele. Aufgrund des Fehlens eines Lärmkontingents gehe die Antragsgegnerin zu Unrecht davon aus, dass es sich bei seinem Unternehmen um einen nicht erheblichen belästigenden Gewerbebetrieb handele. Im Übrigen beachte die Planung nicht hinreichend den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG.

14

Des Weiteren gehe aus den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht hervor, auf welche Rechtsgrundlage die Festsetzung des Erdwalls gestützt werde, sodass dies bereits einen Verstoß gegen das Zitiergebot darstelle. Darüber hinaus sei der Bebauungsplan im Hinblick auf die nicht hinreichend beachteten Belange der Wirtschaft abwägungsfehlerhaft. Denn das als Gewerbegebiet festgesetzte Grundstück werde bereits seit vielen Jahren als Lagerstätte sowie als Verputzer- und Malerbetrieb sowie Steinmetzbetrieb genutzt. Abwägungsfehler bestünden zudem hinsichtlich der Belange des Umweltschutzes, da – wie oben bereits angesprochen – der Fachbeitrag Naturschutz noch aus dem Jahre 2010 stamme.

15

Der Antragsteller beantragt,

16

den Bebauungsplan „G...“ der Stadt Selters vom 22. März 2012 für unwirksam zu erklären.

17

Die Antragsgegnerin beantragt,

18

den Antrag abzulehnen.

19

Sie trägt insbesondere vor:

20

Entgegen der Ansicht des Antragstellers sei die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung gegeben. Sie beruhe nämlich auf einem schon vor über 20 Jahren entwickelten städtebaulichen Konzept, das dahingehe, im fraglichen Bereich ein Wohngebiet zu schaffen, zumal die letzte Ausweisung von Wohnbebauung Ende der 90er Jahre erfolgt sei und eine erhebliche Nachfrage nach Wohnraum bestehe. Die in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz sei hier nicht einschlägig, da sie sich auf eine an eine privilegierte Außenbereichsnutzung heranrückende Wohnbebauung beziehe.

21

Auch treffe der Vorwurf nicht zu, die Planer seien von falschen städtebaulichen Voraussetzungen ausgegangen. Insbesondere liege der behauptete Widerspruch in der Planbegründung nicht vor.

22

Ebenso wenig sei ein Ermittlungsdefizit gegeben. Was die behauptete unzureichende Ermittlung der Lärmimmissionen des bestehenden Gewerbebetriebes durch Messung angehe, so sei der TA-Lärm zu entnehmen, dass eine Prognose zugrunde zu legen sei. Im Übrigen seien die zu erwartenden Gewerbegeräuschimmissionen im Plangebiet unter Ziffer 3.1 des Gutachtens ausführlich behandelt worden.

23

Ferner bestünden auch keine Bedenken hinsichtlich der aus dem Fachbeitrag Naturschutz vom September 2010 zugrunde gelegten Ermittlungen. An die Aktualität von Naturschutzdaten dürften keine überspannten Anforderungen gestellt werden, zumal Bestandsaufnahmen vor Ort letztlich den wahren Bestand nie vollständig wiedergeben könnten. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass sich das Bild von Natur- und Landschaft in dem Zeitraum ab September 2010 erheblich verändert habe. Auch fehle es nicht an faunistischen Erhebungen.

24

Des Weiteren werde der Gewerbebetrieb des Antragstellers durch die geplante heranrückende Wohnbebauung nicht erheblich beeinträchtigt. Das Gutachten P... beruhe auf der Annahme, dass der vorhandene Gewerbebetrieb bereits jetzt durch die Wohnbebauung in der O...straße und durch das Wohnhaus des landwirtschaftlichen Betriebs, dessen nachwirkender Bestandsschutz noch bestehe, lärmrechtlich eingeschränkt sei. Der Gutachter P... habe bezogen auf diese beiden Immissionsorte ermittelt, welche Geräuschemissionen vom Betriebsgelände S... maximal abgestrahlt werden dürfen, ohne dass an diesen beiden vorgenannten Immissionsorten eine Überschreitung der Immissionswerte erfolge. Hiernach werde für das geplante Wohngebiet der einzuhaltende Tages-Immissionswert bei diesen Emissionen unterschritten, wenn ein Lärmschutzwall von 3,50 m Höhe über Urgelände die Erdgeschosse dieser Wohnbebauung abschirme und im Nahebereich nur eine eingeschossige Bebauung zulässig sei. An der Emissionssituation des Betriebes verändere sich dadurch nichts. Zudem habe der Gutachter unterstellt, dass der Betrieb auch zur Nachtzeit teilweise arbeite. Da aber der Betrieb zur Nachtzeit schon jetzt auf die bestehende Umgebungsbebauung Rücksicht nehmen müsse, schränke der Bebauungsplan den Antragsteller nicht weiter ein. Daher sei auch der Trennungsgrundsatz ausreichend beachtet worden.

25

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie aus den beigezogenen Planaufstellungsunterlagen der Antragsgegnerin (1 Aktenordner). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

26

Der zulässige Normenkontrollantrag ist unbegründet.

27

Hinsichtlich der Antragsbefugnis des Antragstellers gemäß § 47 Abs. 2 VwGO bestehen keine Bedenken. Dies folgt bereits daraus, dass er sich als Eigentümer eines Grundstücks, welches im Plangebiet gelegen ist, gegen Festsetzungen des Bebauungsplanes wendet, die die Nutzung seines Grundstücks betreffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2000, NVwZ 2000, 1413). Auch ansonsten sind entgegenstehende Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht ersichtlich.

28

Der Normenkontrollantrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

29

In formell-rechtlicher Hinsicht sind beachtliche Rechtsverstöße weder geltend gemacht worden noch ersichtlich.

30

Aber auch die vom Antragsteller gerügten Verstöße gegen materielles Recht liegen nicht vor.

31

Entgegen der Auffassung des Antragstellers fehlt es dem angegriffenen Bebauungsplan nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Das Merkmal der Erforderlichkeit ist nicht dahin zu verstehen, dass für die konkrete Planung ein akutes Bedürfnis bestehen oder gar zwingende Gründe vorliegen müssten. Erforderlich ist eine Planung vielmehr dann, wenn sie nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden kann. Insoweit besitzt die Gemeinde ein weites planerisches Ermessen. Sie soll gerade bewusst Städtebaupolitik betreiben; einer „Bedarfsanalyse“ bedarf es unter dem Blickwinkel der städtebaulichen Erforderlichkeit nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 1995 – 4 B 21.95 – Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen stellt das Merkmal der Erforderlichkeit eine Schranke der Planungsbefugnis dar (s. OVG RP, Urteil vom 01. Oktober 2008 – 8 C 10611/08.OVG – in ESOVG unter Bezugnahme auf das Urteil vom 16. Januar 1985 – 10 C 13/84 – NVwZ 1985, 766). Keinesfalls lässt sich aus dem Erforderlichkeitsmerkmal ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend wichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 – 4 BN 15.99 – NVwZ 1999, 1338).

32

Gemessen an diesen Grundsätzen kann vorliegend die Erforderlichkeit der Ausweisung des neuen (Wohn-)Baugebietes nicht verneint werden. Die Antragsgegnerin hat hierzu in der Begründung zum Bebauungsplan (S. 3 der Begründung) ausgeführt, dass sie sich bereits seit über 20 Jahren bemüht, im Bereich „G...“ ein Wohngebiet zu entwickeln und dies aus rechtlichen Gründen erst nach Erwerb des L... H... möglich geworden sei. Da eine große Nachfrage nach Baugrundstücken bestehe – was in der mündlichen Verhandlung vom Stadtbürgermeister der Antragsgegnerin nochmals unwidersprochen dargelegt wurde – und zudem aufgrund einer durchgeführten Untersuchung keine nennenswerte Leerstandsproblematik vorhanden sei, habe man – auch im Hinblick auf sehr hohe Einpendlerzahlen – eine Ausweisung von Neubauflächen in diesem Bereich als erforderlich angesehen, zumal die Erschließung eines Baugebietes am südlichen Rand der Stadtlage in Richtung Nordhofen wegen der topografischen Verhältnisse nicht in Betracht gekommen sei. Angesichts dieser Darlegungen sind unter Berücksichtigung des der Antragsgegnerin zustehenden Planungsermessens hinreichend gewichtige städtebauliche Belange im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB gegeben.

33

Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf das von dem Antragsteller in Bezug genommene Urteil des 8. Senats des erkennenden Gerichts vom 18. Juni 2008 – 8 C 10128/08.OVG –. Denn dieses Urteil trifft keine Aussage zur Frage der Erforderlichkeit eines Hineinplanens in eine Konfliktlage, sondern es handelt vielmehr den Grundsatz der planerischen Konfliktvermeidung im Rahmen der Abwägung ab.

34

Ebenso wenig ist der Bebauungsplan deshalb fehlerhaft, weil – so die Rüge des Antragstellers – aus dessen textlichen Festsetzungen nicht hervorgehe, auf welche Rechtsgrundlage sich die Festsetzung des Erdwalls stütze, und aus diesem Grunde das Zitiergebot verletzt sei. Der Antragsteller übersieht dabei, dass das Zitiergebot für Satzungen – also auch für den Bebauungsplan, der gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen wird – nicht gilt (s. OVG RP, Urteil vom 01. Oktober 2008 – 1 A 10362/08.OVG – in ESOVG). Im Übrigen kann nicht zweifelhaft sein, dass die Ausweisung eines Lärmschutzwalls ihre Ermächtigungsgrundlage im BauGB findet, da es sich dabei um eine bauliche Vorkehrung zur Vermeidung oder Minderung schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB handelt.

35

Darüber hinaus liegt auch kein Verstoß gegen das Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungserheblichen Belange gemäß § 2 Abs. 3 BauGB vor, welches als Verfahrensnorm selbständig vor die (inhaltlichen) Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB tritt. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die zu berücksichtigenden Lärmimmissionen des bestehenden Gewerbebetriebes des Antragstellers. In diesem Zusammenhang kann der Antragsteller den diesbezüglichen Aussagen der Antragsgegnerin hinsichtlich der störenden Auswirkungen seines Gewerbebetriebes nicht mit Erfolg entgegenhalten, diese beruhten nicht auf Messungen der tatsächlichen Immissionen, sondern lediglich auf Berechnungen und außerdem sei nicht dargelegt, woraus das schalltechnische Gutachten des Ing.-Büros P... die Erkenntnisse gewonnen habe, dass von dem Gewerbegebiet keine störende Wirkung ausgehe. Denn zum einen ist nach Nr. 3.2.1 der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – regelmäßig von einer Prognose der Geräuschimmissionen auszugehen. Zum anderen ist gegen die vom Ing.-Büro P... gewählte Methode, um den Lärmschutz für das geplante allgemeine Wohngebiet sicherzustellen, nichts zu erinnern. Nach den Ausführungen im Gutachten (s. S. 18 bis 21), die auch teilweise in der mündlichen Verhandlung nochmals erläutert wurden, hat man alle relevanten baulichen und topografischen Gegebenheiten lage- und höhenmäßig in ein digitales Modell überführt. Daneben wurden die nahegelegensten Punkte der bestehenden Bebauung (IP 1: Wohngebäude, O...straße, Parzelle ... und IP 2: Wohnhaus, L... H...) ermittelt, an denen der Betrieb des Antragstellers schon jetzt die jeweils geltenden Werte der TA Lärm einzuhalten hat (am IP 1 die Werte eines WA-Gebiets und am IP 2 die Werte für ein MI-Gebiet). Sodann wurde iterativ ermittelt, welche Geräuschemissionen vom Betriebsgelände des Antragstellers ausgehen dürfen, bis der jeweilige (einzuhaltende) Immissionsrichtwert an den beiden Immissionspunkten ausgeschöpft ist. Daraus ergaben sich die zulässigen Emissionskennwerte. Daraus wurden dann flächenhaft die im Plangebiet zu erwartenden Gewerbegeräuschimmissionen berechnet, die sich aus der so entstandenen Rasterlärmkarte entnehmen lassen.

36

Vermag der Antragsteller mithin mit seiner Rüge gegen die Ermittlung der im Plangebiet zu erwartenden Lärmimmissionen nicht durchzudringen, so gilt entsprechendes hinsichtlich seines Vorbringens, es habe keine hinreichende Ermittlung bezüglich der Naturschutzbelange stattgefunden. Soweit er diesbezüglich rügt, es lägen keine faunistischen Erhebungen vor, ist auf die artenschutzrechtliche Vorprüfung zu verweisen, die in den Fachbeitrag Naturschutz integriert und zum Gegenstand des Umweltberichts in der Planbegründung gemacht wurde (s. S 26 ff.) der Begründung.

37

Auch die Bedenken bezüglich der Aktualität des Fachbeitrages zum Naturschutz, der vom September 2010 stammt, greifen nicht durch. Denn ein zeitlicher Abstand von weniger als 2 Jahren zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (Satzungsbeschluss des Stadtrates im Februar 2012) erscheint auch bei Ermittlungen zum Naturschutz ohne weiteres vertretbar, zumal dieser Zeitrahmen schon allein bei Durchführung eines Planverfahrens entsteht. Hinzu kommt, dass eine Nachbegutachtung nur dann zu fordern ist, wenn sich die der Abwägungsentscheidung zugrunde liegenden Tatsachen so erheblich ändern, dass ein Einfluss auf das Abwägungsergebnis greifbar erscheint (vgl. Urteil des Senats vom 29. Juni 2012 – 1 C 10048/12.OVG – in ESOVG). Solche erheblichen Änderungen sind hier weder ersichtlich, noch substantiiert vorgetragen worden. Allein die abstrakte Möglichkeit, dass sich ein neues Biotop entwickelt haben könnte bzw. dass inzwischen ein neuer Lebensraum für geschützte Vögel oder Fledermäuse entstanden sein könnte, führt noch nicht zu der Annahme einer insoweit tatsächlich stattgefundenen Änderung vor Ort. Die bloße Behauptung, dass eine solche Änderung vorliegen könnte, reicht daher nicht aus. Vielmehr bedarf es insoweit eines dezidierten Vortrages, der nicht nur vage für den Eintritt einer solchen Änderung spricht. Hieran fehlt es aber im vorliegenden Fall.

38

Ferner verstößt der Bebauungsplan nicht gegen die übergeordneten Ziele der Raumordnung, die im Landesentwicklungsprogramm (LEP IV) konkretisiert worden und an welche die Bauleitpläne gemäß § 1 Abs. 4 BauGB anzupassen sind. Zwar hat der Antragsteller erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass der angegriffene Bebauungsplan unwirksam sei, weil er gegen die im LEP IV niedergelegten Ziele der nachhaltigen Siedlungsentwicklung verstoße, insbesondere gegen die Ziele Z 31 und Z 32. Dem vermag der erkennende Senat jedoch nicht zu folgen. Raumordnerische Zielvorgaben können eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nämlich nur dann auslösen, wenn sie hinreichend bestimmt und rechtlich verbindlich sind. Die von dem Antragsteller genannten Ziele Z 31 und Z 32 erfüllen diese Voraussetzungen indes nicht. Dazu hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 06. Oktober 2011 – 1 C 11322/10.OVG – folgendes ausgeführt:

39

„Das … in Anspruch genommene Ziel 31 des LEP IV erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Nach dieser Regelung ist bis zum Jahr 2015 die quantitative Flächenneuinanspruchnahme landesweit zu reduzieren sowie die notwendige Flächeninanspruchnahme über ein Flächenmanagement qualitativ zu verbessern und zu optimieren. Dabei ist der Innenentwicklung ein Vorrang vor der Außenentwicklung einzuräumen. Die regionalen Planungsgemeinschaften und die Gebietskörperschaften sollen hierzu einen an den regionalen unterschiedlichen Ausgangsbedingungen orientierten Beitrag leisten. Vorliegend fehlt es insofern an verbindlichen und vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen Vorgaben im Sinne des § 7 Abs. 2 ROG. Vielmehr handelt es sich lediglich um einen Handlungsauftrag an die regionalen Planungsgemeinschaften sowie die Gebietskörperschaften, ein entsprechendes Flächenmanagement in der Zukunft einzuführen. Die Unwirksamkeit des vorliegenden Bebauungsplanes kann daraus mithin schon mangels Bestimmtheit und abgeschlossener Abwägung dieser Regelung nicht abgeleitet werden.

40

Gleiches gilt für Ziel 32 LEP IV, wonach „Schwellenwerte als Ziele der Raumordnung zur weiteren Wohnbauflächenentwicklung vor dem Hintergrund der absehbaren demografischen Entwicklung“ einzuführen sind. Hierfür sind die Regionalpläne vorgesehen, so dass eine Auswirkung auf den Bebauungsplan der Antragsgegnerin nicht ersichtlich ist. Adressat der Regelung sind vielmehr auch insofern die regionalen Planungsgemeinschaften, die die Schwellenwerte als Ziele der Raumordnung zur weiteren Wohnbauflächenentwicklung vor dem Hintergrund der absehbaren demografischen Entwicklung (künftig) festzulegen haben.“

41

Daran ist weiterhin festzuhalten. Richten sich mithin die Ziele Z 31 und Z 32 des LEP IV an die regionalen Planungsgemeinschaften, so können die vorgenannten Ziele nur bei Umsetzung in einen regionalen Raumordnungsplan für die Wirksamkeit des vorliegenden Bebauungsplans von Bedeutung sein.

42

Ein für die Antragsgegnerin verbindlicher regionaler Raumordnungsplan, der die obigen Vorgaben sowie die vorgenannten Schwellenwerte nach Z 32 regelt, ist aber derzeit – wie der Antragsteller selbst eingeräumt hat – (noch) nicht rechtswirksam erlassen. Von daher verletzt der Bebauungsplan keine ihn bindenden raumordnerischen Zielvorgaben.

43

Schließlich verstößt der Bebauungsplan auch nicht gegen die Abwägungspflichten des § 1 Abs. 7 BauGB.

44

Das in dieser Vorschrift normierte Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung in Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss; ferner dann, wenn die Bedeutung der betroffenen und öffentlichen und privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen in unverhältnismäßiger Art und Weise vorgenommen worden ist. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969, BVerwG E 34, 301).

45

Wie schon oben ausgeführt, ist die Antragsgegnerin dem in den vorerwähnten Abwägungsgrundsätzen enthaltenen Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungserheblichen Belange, welches nunmehr in § 2 Abs. 3 BauGB als Verfahrensnorm ausgestaltet ist, hinreichend nachgekommen. Aber auch im Übrigen ist ein Abwägungsmangel nicht festzustellen.

46

Dies gilt zunächst hinsichtlich des Einwands des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe bei der Abwägung den abwägungsbeachtlichen Belang des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) nicht hinreichend beachtet, da sie die von seinem Betrieb durch Verladearbeiten zu späten Abendstunden und frühmorgens tatsächlich ausgehenden Störungen nicht berücksichtigt habe, und dadurch zu Unrecht davon ausgehe, dass es sich bei seinem Betrieb um einen „nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieb“ im Sinne von § 6 Abs. 1 BauNVO handele. Wie aus den Planaufstellungsunterlagen ersichtlich, hat sich nämlich die Antragsgegnerin mit diesem Problem auseinander gesetzt und ist im Ergebnis dem Gutachten des Ing.-Büros P... gefolgt, wonach der Antragsteller durch die Heranplanung des Wohngebiets bei Ausweisung eines Erdwalls mit entsprechender Höhe und der Festsetzung von Baubeschränkungen im WA 1-Gebiet keine weitergehenden Einschränkungen als bisher erfahre, weil er schon jetzt aufgrund der Nähe seines Betriebsgrundstücks zum Wohnhaus des L... H... und der Wohnbebauung an der O...straße entsprechende Lärmwerte einhalten müsse. Aus diesem Grunde vermag auch die Rüge, die Antragsgegnerin habe die Belange der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB) nicht beachtet, nicht zu einem Abwägungsfehler zu führen.

47

Ebenso wenig kann der Antragsteller mit dem Vortrag durchdringen, dass die Belange des Umweltschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) nicht hinreichend abgewogen worden seien, da zwar festgestellt werde, dass vorhandene Tierarten der Offenlandfläche verdrängt würden, eine Auseinandersetzung hiermit aber nicht erfolge. Dies ist nicht zutreffend. Denn eine Auseinandersetzung mit der Feststellung der Verdrängung von Tierarten der Offenlandfläche ist entgegen der vorstehenden Behauptung auf S. 28 der Planbegründung erfolgt. Dort wird nach der vorgenannten Feststellung folgendes ausgeführt:

48

„Tierarten des Siedlungsbereichs werden sich stattdessen in den verbleibenden Biotopflächen ansiedeln. Aufgrund der umliegenden, weiträumigen Grünlandflächen stehen den verdrängten Tierarten unmittelbare Ersatzflächen zur Verfügung.“

49

Letztendlich kann der Antragsteller auch nicht mit seinem Vorbringen gehört werden, bei der Heranplanung des Wohngebietes an das bestehende Gewerbegebiet sei der Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG nicht beachtet worden. Bezüglich dieses Trennungsgrundsatzes bleibt vorab anzumerken, dass dieser kein zwingendes Gebot darstellt, sondern es sich dabei lediglich um eine Abwägungsdirektive handelt (s. BVerwG, Urteile vom 19. April 2012 – 4 CN 3.11 – und vom 13. Mai 2009 – 9 A 71.07 –, in juris).

50

Ob sich eine Abwägungsdirektive – wie der Grundsatz der Trennung unverträglicher Raumnutzungen – in der Abwägung durchsetzt, entscheidet sich daher erst in einer Bewertung der konkreten Einzelfallumstände (BVerwG, Urteile vom 19. April 2012, a.a.O., und vom 16. März 2006 – 4 A 1075/04 –, beide in juris). Da gemäß § 50 BImSchG bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, worunter auch die Bauleitplanung fällt, die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen (hier: GE-Gebiet und WA-Gebiet) einander so zuzuordnen sind, dass u.a. schädliche Umwelteinwirkungen auf ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebieten soweit wie möglich vermieden werden, muss die Kommune, wenn derartige Gebiete nach der planerischen Entscheidung der Gemeinde aneinander grenzen sollen, durch die Art und Weise der planerischen Festsetzungen den künftigen Konflikt auflösen und damit vermeiden (vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2006 – ZfBR 2007, 69). Dazu können beispielsweise auch planerische Festsetzungen gehören, mit denen bestimmte bauliche und sonstige technische Vorkehrungen getroffen werden, um schädlichen Umwelteinwirkungen zu begegnen (s. OVG NRW, a.a.O.). Dies ist hier dadurch geschehen, dass in Übereinstimmung mit dem eingeholten schalltechnischen Gutachten des Ing.-Büros P... insbesondere ein Schallschutzwall mit einer Höhe von 3,50 m sowie eine Beschränkung auf ein Erdgeschoss für die dem Gewerbegebiet nahegelegenen Wohngebäude im WA 1-Gebiet festgesetzt worden sind. Angesichts dieser festgesetzten Vorkehrungen ist der Konflikt zwischen Gewerbegebiet und allgemeines Wohngebiet aufgelöst und damit dem Trennungsgrundsatz in der Abwägung hinreichend Genüge getan worden.

51

Für seine gegenteilige Meinung kann sich der Antragsteller nicht auf das Urteil des 8. Senates des erkennenden Gerichts vom 18. Juni 2008 – 8 C 10128/08.OVG – stützen. Dort handelte es sich um eine Heranplanung einer Wohnbebauung an einen sich im Außenbereich befindenden privilegierten landwirtschaftlichen Aussiedlerhof, dessen Interesse an einem ungestörten Wirtschaften ein besonderes Gewicht bei der Abwägung zuerkannt wurde und von dem durch die Planung zukünftig Rücksichtnahme auf die herangerückte Wohnbebauung abverlangt wurde. Demgegenüber wird im vorliegenden Fall dem Antragsteller durch das an seinen Betrieb herangeplante Wohngebiet – ausweislich der schalltechnischen Begutachtung des Ing.-Büros P... P... vom 27. Oktober 2011 – nicht mehr an Rücksichtnahme zugemutet, als er schon jetzt aufgrund der bestehenden Bebauung (an der O...straße und im Bereich des L... H...) üben muss. Dafür, dass das Ing.-Büro hinsichtlich der Einhaltung von Immissionsrichtwerten an den jeweiligen Immissionsorten IO.1 und IO.2 sowie bei Bestimmung der Emissionskennwerte von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist, bestehen keine Anhaltspunkte. Insbesondere ist nichts dagegen zu erinnern, dass auch das Wohngebäude des L... H... als derzeit bestehende schutzwürdige Bebauung zur Bestimmung der schon jetzt einzuhaltenden Immissionsrichtwerte herangezogen wurde. Zwar ist der L... H... im Jahre 2007 nach Verkauf an die Antragsgegnerin aufgegeben worden. Gleichwohl wird man in Anlehnung an § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1c BauGB bei dem hier vergangenen Zeitraum von 4 bis 5 Jahren noch einen bei der Planung und der Abwägung zu berücksichtigenden Bestandsschutz annehmen müssen, zumal angesichts der in der mündlichen Verhandlung gemachten Ausführungen der Antragsgegnerin bezüglich einer erwogenen Nachnutzung des Anwesens nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Außenbereichsbebauung schon jetzt endgültig aufgegeben worden ist. Durch das Heranplanen des WA-Gebiets an die Nordgrenze des GE-Gebiets haben die dortigen Betriebe mithin keine weitergehenden Einschränkungen zu befürchten, sodass vorliegend eine zusätzliche Konfliktlage durch die Planung nicht geschaffen wird.

52

Nach alledem war der Normenkontrollantrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

53

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

54

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

55

Beschluss

56

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf 15.000,00 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 51 Abs.1 GKG).

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Bebauungsplan „Weberstraße“ der Gemeinde Lauchringen vom 25. Juni 2009 wird hinsichtlich seiner Festsetzungen unter Ziff. I.7.4 (zeitliche Beschränkungen für Lkw-Anlieferungen) und Ziff. I.7.5 (zeitliche Einschränkungen der Betriebszeiten der Märkte) für unwirksam erklärt.

Im Übrigen werden die Anträge der Antragsteller abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit des Bebauungsplans „Weberstraße“ der Antragsgegnerin vom 25.06.2009.
Die Antragstellerinnen zu 1 und 4 sind Miteigentümerinnen des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. 456/7 („.........“), die Antragsteller zu 2 und 3 Miteigentümer des ebenfalls mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. 456/2 („.........“); beide Wohnhäuser bilden ein Doppelhaus. Die in der Ortsmitte des Ortsteils U. der Antragsgegnerin liegenden Grundstücke grenzen im Südwesten unmittelbar an die Bundesstraße (B 34) an.
Das den Grundstücken der Antragsteller gegenüberliegende, aus den Grundstücken Flst. Nrn. 492, 493, 495 und (teilweise) 494 gebildete, ca. 1,18 ha große, bislang nicht mit einem Bebauungsplan überplante Plangebiet „Weberstraße“ wird nordöstlich durch die Bundestraße (B 34), nordwestlich durch die Weberstraße, südöstlich durch die Siegfriedstraße und südwestlich von der Hauptstraße begrenzt. Vor der inzwischen erfolgten Umsetzung des Bebauungsplans befand sich im südlichen Teil des Plangebiets auf den Grundstücken Flst. Nrn. 492 und 493 bereits ein von der Weberstraße aus erschlossener EDEKA-Markt mit einer Verkaufsfläche von ca. 750 m²; diesem war ein von der Hauptstraße aus erschlossener Getränkemarkt angegliedert. Der nördliche Teil des Plangebiets lag brach.
Sowohl die Grundstücke der Antragsteller als auch das Plangebiet liegen in einem Bereich, der im Flächennutzungsplan der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Waldshut Tiengen, Dogern, Lauchringen und Weilheim (Stand: 14.05.2008) zunächst als Wohnbaufläche dargestellt war. Der für den Lebensmittel- und Getränkemarkt vorgesehene Bereich sollte im Rahmen einer bereits eingeleiteten Fortschreibung des Flächennutzungsplans als Sonderbaufläche für Einzelhandel (Lebensmittel- und Getränkemarkt) dargestellt werden.
Der von der Antragsgegnerin am 25.06.2009 beschlossene und von den Antragstellern mit dem vorliegenden Antrag angegriffene Bebauungsplan „Weberstraße“ setzt im Wesentlichen ein Sondergebiet „Lebensmittel- und Getränkemarkt mit Verkaufsflächen- und Sortimentsbeschränkung, Anlieferzone und Parkierung“ fest. In dem entsprechenden Baufenster sollen Verkaufsflächen bis zu 970 m² für einen Lebensmittelmarkt, bis zu 130 m² für eine vorgelagerte Mall (inkl. Backshop und Windfang) und bis zu 550 m² für einen Getränkemarkt zulässig sein. Die Parkierungsfläche für den Lebensmittelmarkt - ca. 70 Stellplätze - ist im nördlichen Teil des Plangebiets unmittelbar südwestlich der Bundesstraße vorgesehen und kann ausschließlich über diese angefahren werden. Die einzige Zufahrt - mit einer neu anzulegenden Aufstellfläche für Linksabbieger - befindet sich unmittelbar gegenüber den Grundstücken der Antragsteller. Die Andienung des Marktes ist wie bisher über die Weberstraße vorgesehen. Die täglichen Lkw-Anlieferungen wurden auf tagsüber maximal sechs beschränkt; in den „Ruhezeiten“ sind höchstens fünf, nachts sind überhaupt keine Anlieferungen zulässig (I.7.4). Die Betriebszeiten wurden für den Lebensmittelmarkt auf 06.30 bis 21.30 Uhr und für den Getränkemarkt auf 06.30 bis 20.30 Uhr oder 07.30 bis 21.00 Uhr beschränkt (I.7.5). Der gemeinsame Anlieferbereich ist komplett zu überdachen; sämtliche Einkaufswagenboxen müssen eingehaust werden. Ein kleinerer Teil des Plangebiets im Südosten ist als Mischgebiet ausgewiesen.
Nach der Planbegründung soll mit dem Ausbau des Lebensmittel- und Getränkemarkts als sog. Vollversorger die Nahversorgung in der Gemeinde stabilisiert, verbessert sowie mittel- bis langfristig gesichert werden. Für die vorgesehene Dimensionierung der Verkaufsflächen bestehe auch ein Bedarf. Derzeit seien noch erhebliche Kaufkraftabflüsse zu verzeichnen. Trotz intensiver Bemühungen seien bislang alle Versuche gescheitert, die erforderliche Erweiterung des bestehenden Marktes und den Ausbau zu einem effektiven Lebensmittel-Vollversorger an einem genehmigungsfähigen, städtebaulich vertretbaren Standort zu realisieren. Erst 2008 habe sich die Möglichkeit eröffnet, die an den bestehenden Markt unmittelbar angrenzenden Flächen zu erwerben und hier die gewünschte Erweiterung vorzunehmen.
Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen das folgende Verfahren zugrunde: Nachdem der Eigentümer der Grundstücke Flst. Nrn. 492, 493 und 495/1 den Rückbau des bestehenden EDEKA-Marktes in der Hauptstraße zu einem Getränkemarkt und die Neuerrichtung eines überwiegend eingeschossigen Lebensmittelmarkts an der Weberstraße auf den bisherigen Freiflächen beantragt hatte, um diesen für die Zukunft zu „ertüchtigen“, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 24.07.2008, den Bebauungsplan „Weberstraße“ im beschleunigten Verfahren aufzustellen. Der entsprechende Vor-entwurf sah eine Zufahrt zu den entlang der B 34 vorgesehenen neuen Parkplätzen noch über die Weberstraße vor. Von der gleichzeitig beschlossenen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung wurde im Hinblick auf die im Angrenzerbenachrichtigungsverfahren erhoben Einwendungen abgesehen. In diesen war u. a. der über die Weberstraße vorgesehene Liefer- und Kundenverkehr beanstandet worden, der zu erheblichen Lärmbeeinträchtigungen für die benachbarte Wohnbebauung führe.
Aufgrund dieser Bedenken und einer Reihe von Vorgesprächen - u. a. mit dem Regierungspräsidium Freiburg (Fachbereich Raumordnung und Straßenbau) - überarbeitete die Antragsgegnerin ihren Planentwurf und holte ein neues schalltechnisches Gutachten ein. Nach dem neuen Planentwurf soll die Parkierungsfläche für den Lebensmittelmarkt nunmehr ausschließlich über die Bundesstraße (B 34) angefahren werden können. Zu diesem Zweck soll auf dieser eine Aufstellfläche für Linksabbieger hergestellt werden. Ferner soll die Anlieferzone aus Lärmschutzgründen überdacht werden.
Am 31.03.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan „Weberstraße“ nunmehr auf der Grundlage des von ihm gebilligten geänderten Planentwurfs vom 22.03.2009 aufzustellen und das Bebauungsplanverfahren als beschleunigtes Verfahren durchzuführen. Gleichzeitig wurde beschlossen, diesen Planentwurf auszulegen und der Öffentlichkeit und den von der Planung berührten Behörden sowie den sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
10 
Der erneute Aufstellungsbeschluss wurde am 09.04.2009 im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass der Entwurf des Bebauungsplans der Innenentwicklung vom 20.04. bis einschließlich 22.05.2009 öffentlich ausgelegt werde. Von einer Umweltprüfung werde wegen Unterschreitens des Schwellenwerts von 20.000 m2 abgesehen.
11 
Gleichzeitig gab die Antragsgegnerin den von der Planung berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit, bis zum 22.05.2009 zum Bebauungsplanentwurf Stellung zu nehmen.
12 
Unter dem 20.05.2009, eingegangen bei der Antragsgegnerin am 25.05.2009, nahm das Regierungspräsidium Freiburg - Abteilung Wirtschaft, Raumordnung, Bau-, Denkmal- und Gesundheitswesen - dahin Stellung, dass die Planung aus raumordnerischer Sicht „grundsätzlich unbedenklich“ sei. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass es sich um die Erweiterung einer bereits vorhandenen Einzelhandelsnutzung an einem städtebaulich völlig integrierten Standort handle. Die raumordnerische Zustimmung sei allerdings davon abhängig, dass der Bebauungsplan „Im Ried - Auf dem Ried“ geändert werde, da für diesen noch die Baunutzungsverordnung von 1962 gelte. Danach zulässige weitere (ggf. auch großflächige) Einzelhandelsbetriebe führten zu einem raumordnerisch nicht hinnehmbaren erheblichen Bedeutungsüberschuss des nicht zentralen Orts L..
13 
Die Antragsteller zu 2 und 3 sowie zu 1 und 4 erhoben mit im Wortlaut nahezu übereinstimmenden Schreiben vom 18. bzw. 19.05.2009 im Wesentlichen die nachstehenden Einwendungen: Als Eigentümer der dem Plangebiet gegenüber liegenden Grundstücke lehnten sie den Planentwurf ab. Ihre Einwendungen aus der Angrenzeranhörung seien unberücksichtigt geblieben. Die Situation werde ihnen gegenüber sogar noch verschärft. Da die Ein- und Ausfahrt zum Parkplatz des Lebensmittelmarkts ihrer Grundstückszufahrt unmittelbar gegenüberliege, werde die Ein- bzw. Ausfahrt hier nahezu unmöglich. Ohne Änderung der Verkehrsführung würden ihre Grundstücke wertlos. Staus und Verkehrsunfälle seien auf der ohnehin stark befahrenen B 34 vorprogrammiert, zumal der gesamte Verkehr der Umfahrung mehrmals im Jahr über Tage und Wochen auf diese umgeleitet werde. Durch das ständige An- und Abfahren vor ihrer Grundstückseinfahrt entstehe ein nochmals gesteigerter Ausstoß von Schadstoffen, insbesondere des „Klimagifts“ CO2. Die ohnehin schon hohe Vorbelastung durch Verkehrslärm und Luftschadstoffe werde wesentlich erhöht. Warum - anders als an der Weber- und Siegfriedstraße - zur Bundesstraße hin keine Schutzvorrichtungen vorgesehen seien, sei unerfindlich. Insofern bestünden sie auf der Einholung eines auf aktuellen Verkehrszählungen basierenden Gutachtens über den zu erwartenden veränderten Verkehrsfluss und erhöhten Abgasausstoß. Offenbar seien ihre Grundstücke weniger entwertende Alternativen nicht erwogen worden.
14 
Am 25.06.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander die in der Auswertung (Anlage vom 15.06.2009) genannten, bereits in den Bebauungsplan eingearbeiteten Stellungnahmen zu berücksichtigen bzw. den übrigen Stellungnahmen nicht zu entsprechen. Daraufhin beschloss er den Bebauungsplan der Innenentwicklung „Weberstraße“ sowie die örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung und setzte beide durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 10.07.2009 in Kraft.
15 
Mit im Wortlaut nahezu identischen Schreiben vom 30.06.2009 teilte die Antragsgegnerin den Antragstellern im Wesentlichen mit, dass die der Beschlussvorlage beigefügte und in der Gemeinderatssitzung gezeigte maßstäbliche Skizze des Planungs- und Vermessungsbüros K. anhand der eingetragenen Schleppkurven erweise, dass eine Einfahrt auf ihre bzw. eine Ausfahrt aus ihren Grundstücken weiterhin möglich sei. Durch die Einrichtung einer Aufstellfläche für Linksabbieger und die Versetzung der Querungshilfe nach Osten werde die Situation zumindest so weit verbessert, dass die Effekte der Verkehrsverlagerung von der Einmündung der Weberstraße an die neue Zu- und Ausfahrt kompensiert würden. Es sei im Übrigen davon auszugehen, dass der Verkehr auf der B 34 durch den Weiterbau der Ortsumfahrung im Zuge der A 98 wesentlich entlastet werde. Die nächste Baumaßnahme werde bereits 2009 begonnen, von ihrer Fertigstellung sei spätestens bis 2012 auszugehen. Nach dem maßgeblichen Gutachten des Ingenieurbüros für Verkehrswesen K., L. und Partner vom Mai 2003 sei im maßgeblichen Abschnitt der B 34 mit einer Reduzierung um mindestens 2.900 Kfz/24h zu rechnen. Dieser Entlastungseffekt werde durch den neuen Lebensmittelmarkt nur geringfügig kompensiert, weil dieser nur der örtlichen Grundversorgung diene und nur in geringem Umfang neue Kundenkreise erschließe. So finde lediglich eine Verlagerung eines Teils des bisherigen Markts an einen neuen Standort mit direkter Zufahrt von der B 34 und eine teilweise Umlenkung des bisherigen Kundenverkehrs statt; auch die Weberstraße werde tendenziell entlastet und die Situation für Linksabbieger von der B 34 in die Weberstraße entschärft. Da die Verlagerung des Lebensmittelmarktes der Verbesserung der örtlichen Nahversorgung diene, sei davon auszugehen, dass der über die B 34 anfahrende Kundenverkehr nur geringfügig zunehme. Derzeit träten diese Kundenfahrzeuge als Linksabbieger in die Weberstraße in Erscheinung. Durch die neue Zu- und Ausfahrt finde lediglich eine Verlagerung um ca. 30 m nach Osten statt. Da künftig eine Aufstellfläche für Linksabbieger zur Verfügung stehe, werde der Verkehrsfluss auf der B 34 verbessert. Eine möglicherweise geringfügige Verkehrszunahme durch neu hinzukommende Kunden werde durch eine deutliche Verkehrsentlastung der B 34 um ein Mehrfaches kompensiert, die mit der konkret absehbaren Fertigstellung der Ortsumfahrung im Zuge der A 98 eintrete. Insofern könne unterstellt werden, dass sich die Luftschadstoffemissionen insgesamt nicht erhöhten, sondern verringerten. Die im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen seien aus dem schalltechnischen Gutachten der Ingenieurgesellschaft G. + M. vom 19.02.2009 übernommen worden, welches im Beteiligungsverfahren öffentlich ausgelegt worden sei. Nach Rücksprache mit dem Gutachter würden die zulässigen Immissionswerte an ihren Anwesen nicht erreicht. Zu den zu erwartenden Schadstoffemissionen sei noch eine fachliche Stellungnahme des Büros für Umwelt-Engineering eingeholt worden, die dem Gemeinderat ebenfalls als Entscheidungsgrundlage zur Verfügung gestanden habe. Danach hebe der durch den geplanten Lebensmittelmarkt induzierte Straßenverkehr die CO2-Emissionen im Vergleich zum Ist-Zustand nur geringfügig um 1% an. Die Inbetriebnahme der geplanten Ortsumfahrung werde demgegenüber eine deutliche Verringerung dieser Emissionen um rund 12% bewirken. Die maßgeblichen Basiszahlen zur Verkehrsentwicklung entstammten der Verkehrsuntersuchung des Ingenieurbüros für Verkehrswesen K., L. und Partner zur Umgestaltung der Hauptstraße vom Mai 2003. Auch Alternativen seien insofern erwogen worden, als das Planungskonzept gegenüber dem ursprünglichen Bauantrag vom Sommer 2008 in erheblichem Umfang geändert worden sei. Ob auf dem Parkplatz des Lebensmittelmarktes zur B 34 hin ebenfalls eine Lärmschutzwand zu erstellen sei, sei zwar nochmals thematisiert, jedoch unter Berücksichtigung des schalltechnischen Gutachtens nicht zuletzt deshalb verneint worden, weil eine solche wegen der hohen Verkehrsmengen auf der B 34 möglicherweise erhebliche Reflexionswirkungen in Richtung ihres Anwesens erzeugen könnte. Im Bereich der geplanten Zufahrt und der freizuhaltenden Sichtflächen könnte ohnehin keine Lärmschutzwand erstellt werden.
16 
Mit im Wesentlichen inhaltsgleichen Schreiben vom 16.07.2009 haben die Antragsteller daraufhin noch Folgendes bemerkt: Offenbar interessierten nur die Belange der Anwohner in der Weberstraße. Dass eine ordentliche Umweltprüfung durchgeführt worden wäre, sei nicht erkennbar. Die Ausführungen zu den Schleppkurven gingen fehl. Das eigentliche Problem sei die Verkehrsdichte auf der B 34, welche durch den stockenden Verkehr infolge der direkten Anbindung des Lebensmittelmarktes noch erhöht werde. Die Ausführungen zu den Auswirkungen der Aufstellfläche für Linksabbieger, zur Verlagerung der Querungshilfe und zu den Verkehrsverlagerungen seien zumindest erläuterungsbedürftig. Offenbar sei kein qualifizierter Verkehrsplaner hinzugezogen worden. Auf nur möglicherweise eintretende Verkehrsentlastungen ließen sie sich nicht verweisen. Sollte der neue Lebensmittelmarkt tatsächlich nur der örtlichen Grundversorgung dienen, sei der geplante große Parkplatz überflüssig. Die angeblich nur geringfügigen Verlagerungen des bisherigen Kundenverkehrs seien durch nichts belegt. Von Interesse sei nicht, welche Lärmzunahme gerade durch die geplante Baumaßnahme zu erwarten sei, sondern wie hoch die Lärmbelastung nach deren Verwirklichung sei. Überschreite diese schon jetzt oder nach Inbetriebnahme einen gesundheitskritischen Grenzwert, dürfe die Baumaßnahme nicht realisiert werden. Ein Schallgutachten müsse daher auch den Ist-Zustand an der Bundesstraße und die aus der direkten Anbindung über diese zu erwartenden zusätzlichen Brems- und Anfahrgeräusche des Kundenverkehrs berücksichtigen. Sollte nach Fertigstellung der Ortsumfahrung 2012 alles besser werden, möge die Erweiterung des Lebensmittelmarkts eben bis dahin zurückgestellt werden. Aktuelle Zahlen über den Verkehrsfluss auf der Bundesstraße stünden offenbar nicht zur Verfügung. Die vorgenommenen Planänderungen brächten lediglich Verbesserungen für die Bewohner in der Weberstraße. Für sie seien sie mit nicht hinzunehmenden Nachteilen verbunden.
17 
Am 25.06.2010 haben die Antragsteller beim erkennenden Gerichtshof ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie seien Eigentümer eines Sechsfamilien(doppel)hauses. Bis auf eine nicht prägende Tankstelle in der weiteren westlichen Umgebung fänden sich in dem im Süden durch die B 34 begrenzten Wohngebiet keine einem reinen Wohngebiet fremde Nutzungen. In der Gemeinde der Antragsgegnerin mit den Ortsteilen O. und U., in der es weder ein ausgeprägtes Zentrum noch ein Kerngebiet gebe, finde sich in leicht erreichbarer Entfernung ein überwiegend dezentral verteiltes, zumindest durchschnittlich breit gefächertes Lebensmittelangebot. Dass „bis 22. Mai" eine Offenlage stattgefunden habe, ergebe sich lediglich aus einem handschriftlichen Vermerk. Die Aufstempelung „EXEMPLAR OFFENLEGUNG" finde sich allein auf dem Deckblatt des Bebauungsplanentwurfs. Weder das schalltechnische Gutachten vom 19.02.2009 oder dessen Kopie noch die Kopien eines Vermerks betreffend die Verkehrsuntersuchung vom 05.06.2009 und einer „Abschätzenden Berechnung der CO2-Emissionen“ vom 18.06.2009 sowie die Lagepläne vom 10.06.2009 zur Anbindung an die B 34 trügen einen solchen Stempel. Die Nahversorgungslage in der Gemeinde sei weder durch ein Einzelhandelskonzept noch sonst erhoben und bewertet worden. Zur Beschlussfassung hätten den Gemeinderäten nur verkleinerte Pläne vorgelegen.
18 
Ihre Antragsbefugnis folge daraus, dass sie im Hinblick auf die zu erwartenden Immissionen (Lärm, Schmutz, Schadstoffe, insbesondere Feinstaub, CO2 und NOx) sowie einen Gebietsbewahrungsanspruch möglicherweise in ihren Rechten verletzt seien.
19 
Der Bebauungsplan leide bereits an formellen Fehlern. Obwohl es eine „tragende Planbegründung“ gewesen sei, sei nicht vertraglich abgesichert, dass der Antragsgegnerin durch das Planverfahren keine Kosten entstünden. Solches wäre auch bei einem „kombinierten Verfahren nach §§ 12, 13a BauGB“ beachtlich. Unklar sei, worauf sich der Offenlagevermerk beziehe. Jedenfalls sei nur der Planentwurf vom 31.03.2009 selbst offengelegt worden. Der Zeitraum bleibe unklar. Da „bis 22. Mai“ ausschließlich dieses Tages bedeute, sei die Frist jedenfalls zu kurz gewesen. Darüber hinaus sei das Lärmschutzgutachten vom 19.02.2009 nicht offengelegt worden, was sie frühzeitig gerügt hätten. Die „Abschätzende Berechnung" zu den CO2-Emissionen könne schon deshalb nicht ausgelegt worden sein, weil sie erst am 18.06.2009 erstellt worden sei. Auch die genaue Verkehrsplanung bzw. Erschließung des Marktes vom 10.06.2009 habe erst später vorgelegen. Hier bestehe zudem ein Widerspruch zum Datum des Anschreibens. Der Bebauungsplan hätte deshalb erneut ausgelegt werden müssen. Weil die Beschlussvorlage wesentliche Planzeichnungen nur in einem verkleinerten Maßstab enthalten habe, sei eine sachgerechte Prüfung nicht möglich gewesen. Schließlich seien die wesentlichen Belange nur unzureichend ermittelt worden. Weder seien hinreichend belastbare Verkehrsdaten und Verkehrsprognosen noch Daten über die bestehenden und zu erwartenden Umweltbelastungen erhoben worden. Entsprechende Ermittlungsansätze seien nicht belastbar, weil sie nicht im Original zu den Akten gelangt seien. Auch inhaltlich seien sie nicht nachvollziehbar, widersprüchlich und offenkundig fehlerhaft. In den Akten fänden sich auch nur Entwürfe von Sitzungsprotokollen. Dass tatsächlich Gemeinderatsbeschlüsse gefasst worden seien, sei nicht nachvollziehbar. Insofern sei die Satzung überhaupt nicht wirksam zustande gekommen. Da der Grund für eine Befangenheit des Gemeinderats W. nicht mitgeteilt worden sei, seien möglicherweise noch weitere Gemeinderäte befangen gewesen, zumal jener am 24.07.2008 noch mitgewirkt habe. Die Gemeinderatssitzung vom 24.03.2009 beziehe sich schließlich auf einen nicht aufzufindenden Planentwurf vom 22.03.2009. Da das schalltechnische Gutachten dem Gemeinderat nicht vorgelegen habe, habe dieser Lücken und Widersprüche nicht erkennen können. Der Bebauungsplan sei ausweislich der Akten auch nicht ausgefertigt worden.
20 
Nachdem die örtliche Versorgungssituation nicht ermittelt sei, könne von einer städtebaulichen Erforderlichkeit nicht ausgegangen werden. Aus der Planbegründung gehe zudem hervor, dass der private Investor den Lebensmittelmarkt nur am bisherigen Standort habe erweitern wollen, obwohl die Gemeinde zunächst andere Standorte erwogen hätte. Dass die Gemeinde anderenfalls einen „Vollversorger" verloren hätte, sei nicht ersichtlich. Um die Nahversorgung könne es jedenfalls nicht gegangen sein, wenn Alternativstandorte in einer Entfernung von mindestens 1,4 km erwogen worden seien. Bestenfalls werde eine - freilich nicht tragfähige - Konzeption behauptet.
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Ferner sei gegen raumordnerische Grundsätze verstoßen worden. Ob bei einem Wegfall des vorhandenen „Vollversorgers" die Grundversorgung in der Gemeinde in Frage gestellt gewesen wäre, sei nicht zu erkennen. Die Stellungnahme des Regierungspräsidiums sei insoweit unergiebig. Die für erforderlich gehaltene Änderung der Bebauungspläne im Bereich der Riedstraße solle nun offenbar doch nicht durchgeführt werden, wie sich aus einer Stellungnahme an das Regierungspräsidium vom 30.06.2009 ergebe. Einwendungen Dritter seien verfahrensfehlerhaft unberücksichtigt geblieben. Nach Gliederung und Größe der Gemeinde sowie ihrer Ortsteile, der verbrauchernahen Versorgungssituation und des bestehenden Warenangebotes, liege die Gefahr nachteiliger Auswirkungen jedenfalls nahe.
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Daraus, dass die von der Planung berührten Belange fehlerhaft ermittelt worden seien, ergäben sich auch Abwägungsfehler. Nachdem sich die Planbegründung wegen der verkehrlichen Auswirkungen in wesentlichen Punkten auf die Verkehrsuntersuchung 2003 beziehe, komme es letztlich darauf an, ob sich die dortigen Prognosen bestätigt hätten. Dies hätte durch eine exemplarische Verkehrszählung ermittelt werden können. Die nachstehenden Umstände sprächen jedenfalls gegen eine aktuelle Verwertung jener Untersuchung. Nach der „Verkehrsprognose“ von 2003 (Anlage B 14 zur Verkehrsuntersuchung) sollte die Verkehrsbelastung nur bei Durchführung der ihr zugrunde gelegten Maßnahmen um insgesamt 2.700 Kfz/24h sinken. Die nunmehr davon abweichenden Angaben der Antragsgegnerin seien nicht nachvollziehbar. Offenbar habe die Antragsgegnerin einfach die Angaben des Planungsbüros K. übernommen. Auf dessen Vermerk vom 05.06.2009 habe sich die Antragsgegnerin jedoch schon deshalb nicht stützen können, weil es sich hierbei um kein Originalschriftstück handle. Wie sich aus der „Verkehrsanalyse - Lage der Zählstellen" ( Anlage 2 zur Verkehrsuntersuchung) ergebe, beruhe diese auf einer punktuellen Zählung an verschiedenen Knotenpunkten am 22.10.2002, mithin einem Dienstag. Typischerweise werde jedoch eher zum Ende der Woche eingekauft. Für die aktuelle Planung gebe die Verkehrsuntersuchung daher keine belastbare Tatsachengrundlage her. Jene stelle ohnehin nur einen groben Anhalt dar und sei vor dem Hintergrund der Förderung nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz zu sehen. An den für ihr Grundstück maßgeblichen Messstellen K 1 und K 12 sei in den besonders ruhebedürftigen Zeiten überhaupt nicht gezählt worden. Für die Nutzzeiten des neu entstehenden Marktes könnten die Zählungen daher nicht herangezogen werden. Gerade die innerörtlichen Verkehrsflüsse in der Mittagszeit und nach 19.00 Uhr seien nicht analysiert worden. Insofern könnten sie auch nicht zu neuen Erhebungen mit einer völlig anderen Zielrichtung in Bezug gesetzt werden. Die neue Verkehrsknotenzählung 2009 (Anlage AG 2) sei schon deshalb unergiebig, weil der gesamte innerörtliche Verkehr unberücksichtigt geblieben sei. Auch seien die Messmethodik und das Ziel der neuerlichen Erhebungen nicht offengelegt worden. Ohne Erfolg versuche die Antragsgegnerin die Plausibilität der Verkehrsprognose 2003 damit zu begründen, dass sich auch aus den Erhebungen vom 15.10.2009 eine rückläufige Entwicklung ergebe. Nachdem noch keine der den Verkehrsfluss ändernden Maßnahmen durchgeführt worden sei, wie sie seinerzeit in der Anlage B 14 vorausgesetzt worden wären, belege dies jedoch gerade die Fehlerhaftigkeit der Verkehrsprognose 2003. Auch wenn die Autobahn A 98 oder eine Ortsumgehung zeitnah fertiggestellt werde, sei doch bundesweit zu beobachten, dass sich der Lkw-Verkehr wegen der eingeführten Maut auf die Bundes- und Landesstraßen verlagere. Eine Verkehrsprognose, die nur die Weiterführung der A 98 voraussetze, gehe auch nur von Reduktionen um maximal 2.000 Kfz/24h aus (Anlage B 10). Die Argumentation der Antragsgegnerin, wonach die erhebliche Lärmvorbelastung insofern (rechtlich) unerheblich sei, als eine spürbare Steigerung der Gesamtbelastung durch den Zu- und Abgangsverkehr jedenfalls ausgeschlossen sei, greife nicht durch. So könne eine solche Aussage ohne Ermittlung der Vorbelastung überhaupt nicht getroffen werden. Entgegen der herangezogenen TA Lärm sei der Beurteilungspegel für den Straßenverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 - RLS-90 - ermittelt worden. Ermittelt worden seien nur die unmittelbar durch das Bauvorhaben voraussichtlich entstehenden Lärmemissionen durch Fahrzeuge oder damit zusammenhängende Tätigkeiten (Parkplatzlärm). Alles andere sei ausgeblendet worden. Es habe lediglich am 27.11.2008 eine Messung der Lärmvorbelastung stattgefunden, deren Ergebnis freilich nicht mitgeteilt worden sei. Damit lasse sich jedoch nicht abschätzen, ob die Voraussetzungen für weitere Maßnahmen nach Nr. 7.4 TA Lärm gegeben seien. Insbesondere sei ungeklärt, ob die Grenzwerte für reine Wohngebiete durch die jetzt hinzukommende Belastungsquelle erstmals oder weitergehend überschritten würden. Durch die Anlage des Parkplatzes und des Linksabbiegerstreifens werde jedenfalls eine deutlich „gesteigerte Linksabbiegersituation“ geschaffen. Nicht zuletzt erhöhten die Geräusche von Einkaufswagen, das Türenschlagen und weitere Parkplatzgeräusche die Gesamtlärmbelastung. Soweit die Antragsgegnerin behaupte, schon bislang sei ein „erheblicher“ Kundenanteil über die B 34 zum EDEKA-Markt gefahren, wohingegen Kunden des neuen Getränkemarktes diesen nunmehr „teilweise“ über die Hauptstraße anführen, sei dies schwer nachvollziehbar. So führen Kunden typischerweise von dort an, von wo es für sie einfacher sei, nämlich von dort, wo der Eingang näher liege. Dies sei früher die Hauptstraße gewesen; jetzt sei es die B 34. Auch würden Kunden, die den Getränkemarkt nutzten, ihr Kraftfahrzeug zunächst umsetzen, wenn sie noch den EDEKA-Markt aufsuchen wollten. Dies sei auch im umgekehrten Fall anzunehmen. All dies bewirke erheblichen zusätzlichen Verkehr, der bislang unberücksichtigt geblieben sei.
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Das schalltechnische Gutachten vom 19.02.2009 sei auch sonst nicht nachvollziehbar. Die Lärmbelastung durch die Aufstellfläche für Linksabbieger (Bremsen, erneutes Anfahren) sei nicht berücksichtigt worden. Obwohl 5 von 6 Anlieferungen und damit die Entladevorgänge zwischen 06.00 und 07.00 Uhr sowie 20.00 und 22.00 Uhr erfolgten, seien sie rechnerisch auf die Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr verteilt worden. Hinsichtlich der Einkaufswagenboxen seien die Besucher des Getränkemarkts nicht berücksichtigt worden, obwohl es nahe liege, den Besuch beider Märkte zu verbinden. Auf diese besondere Situation seien die „Durchschnittszahlen“ der Parkplatzstudie nicht zugeschnitten. Schließlich sei der Lärm lediglich in einer Höhe von 4 m über Gelände berechnet worden. Ihr Gebäude sei jedoch weit höher. An dem für sie maßgeblichen Immissionspunkt IP 2 ergäben sich bei Berücksichtigung der Standardabweichung maximale Werte von 56,9 dBA tags und 39,8 dB(A) nachts, womit der Tagesgrenzwert von 55 dB(A) für ein allgemeines Wohngebiet deutlich überschritten werde. Ein Spitzenpegelwert für das - in der Lebenswirklichkeit häufig anzutreffende - „Hineinfeuern" der Einkaufswagen sei dabei noch gar nicht berücksichtigt. Soweit die kurzzeitigen Spitzenpegel bei den Immissionspunkten IP 5/6 und IP 1 weit höher als bei den Immissionspunkten IP 2/3 ausfielen, sei dies nicht plausibel, nachdem die Belastungen durch den Lieferverkehr dabei nicht berücksichtigt und die Immissionspunkte IP 5/6 durch Lärmschutzwände abgeschirmt würden. Die zeichnerischen Darstellungen in den Anlagen 2.1 und 2.2 legten nahe, dass die hierzu in Widerspruch stehenden Tabellenwerte unrichtig wiedergegeben seien. Auch verschiedene Eingabewerte seien nicht nachvollziehbar. Warum bei der Ermittlung des Parkplatzlärms für die Ruhezeit ein Wert von -51,8 dB(A) eingegeben worden sei, erschließe sich nicht.
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Ihr Wohngebiet stelle schließlich ein reines und nicht nur ein allgemeines Wohngebiet dar, sodass richtigerweise die Grenzwerte für ein reines Wohngebiet zugrundezulegen gewesen wären. Demgegenüber werde im schalltechnischen Gutachten ohne nähere Ermittlung und Begründung von einem allgemeinen Wohngebiet ausgegangen. Die Anlage AG 1 sei offenbar erst nach der Stellungnahme der Lörracher Stadtbau GmbH vom 05.02.2010 erstellt worden, nachdem in dieser darauf verwiesen worden sei, dass die anderen Nutzungen noch detailliert belegt würden. Damit habe die Antragsgegnerin offenbar erst während des Eilverfahrens mit einer groben Ermittlung des Gebietscharakters begonnen, ohne diese freilich mit einem tragfähigen Ergebnis abzuschließen.
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Hinsichtlich der CO2-Immissionen könne nicht auf die „Abschätzende Berechnung der CO2-Emissionen zum Bebauungsplan 'Weberstraße'" vom 18.06.2009 abgehoben werden, weil sie offenkundig noch nicht einmal ansatzweise belastbar sei. So würden die Weber- und Siegfriedstraße als „durchschnittliche Innerortsstraßen" bewertet, obwohl die Antragsgegnerin vorgetragen habe, der Getränkemarkt werde direkt über den ihm zugeordneten Parkplatz angefahren. Aufgrund des naheliegenden zusätzlichen Besuchs des Lebensmittelmarkts entstehe zudem ein Stellplatzwechselverkehr, der offenbar nicht berücksichtigt worden sei. Wieso täglich nur 750 und nicht 1.500 Pkw (100 Fahrzeugbewegungen/15 h) angesetzt und davon auch noch ein Abschlag auf 80 v. H vorgenommen worden sei, sei unerfindlich. Der Ansatz von 50 v. H., also nur noch 300 Pkw, für die Linksabbiegerspur sei völlig willkürlich. Bislang dürften die überwiegenden Zufahrten zum EDEKA-Markt von der Hauptstraße aus erfolgt sein; dafür, dass es sich anders verhalten haben könnte, gebe es keine Hinweise. In der Berechnung würden schließlich Fahrzeugmengen, welche über die B 34 den Getränkemarkt aufsuchten, völlig ausgeblendet. Nichts anderes gelte für die Fahrzeugmengen, welche vom Getränkemarkt auf die B 34 aufführen oder auf den Parkplatz des Lebensmittelmarktes wechselten. Die Grundlage der dann weiter verwendeten Zahlen bleibe vollends unklar. Der Verkehrsuntersuchung 2003 seien diese jedenfalls nicht zu entnehmen. Obwohl es die Abbiegespur noch gar nicht gebe, würden sowohl die „Anfahrt Abbiegespur" als auch die „Abbiegespur" im Ist-Zustand berücksichtigt. Insofern werde auch die Vergleichbarkeit mit dem Planfall verfälscht. Es sei aber mehr als unwahrscheinlich, dass der bisherige EDEKA-Markt über die B 34 eine derartige Anzahl an Pkw angezogen haben könnte. Gerade wegen des sehr dichten Verkehrs auf der B 34 werde er von dieser allenfalls aus westlicher Richtung angefahren worden sein. Insofern sei es sachgerecht, für den Fall 1 zumindest 3,3 und 3,2 kg/d CO2 durch einen „symbolischen Wert“ von 0,1 zu ersetzen. Dann ergäben sich lediglich 295,9 kg/d CO2. Im Fall 2 ergäben sich weitere 305,2 kg/d CO2, was eine beachtliche Steigerung von zumindest 3,14 v. H. gegenüber Fall 1 bedeute. Daraus folge auch eine entsprechend höhere Belastung durch Staub und weitere Umweltgifte. Rechne man die 54,0 kg/d CO2 des Parkplatzes hinzu, ergäben sich 359,2 kg/d CO2, was einer zu berücksichtigenden Steigerung von insgesamt 11,22 v. H. entspreche. Selbst wenn nach Herstellung einer Ortsumgehung von einer Belastungsminderung auszugehen wäre, ergäbe sich immer noch eine abwägungserhebliche Steigerung von 8,04 v. H.. Die Gefahr eines Staus werde überhaupt nicht berücksichtigt, obwohl es bei einem DTV von ca. 15.000 Kfz/24h auf der Hand liege, dass das Abbiegen und Wiederauffahren zu Stauungen führe. Demgegenüber unterstelle die „Abschätzende Berechnung“ im Wesentlichen einen fließenden Verkehr auf der B 34. Die Erhebung der Emissionen sage schließlich noch nichts über die Auswirkungen an ihrem Grundstück aus, was Anlass für weitere Ermittlungen hätte sein müssen. Sonstige Schadstoffimmissionen seien schon gar nicht erhoben worden. Insofern komme es nicht mehr darauf an, dass die „Abschätzende Berechnung" schon deshalb nicht hätte herangezogen werden dürfen, weil sie nicht unterschrieben und mangels eines erkennbaren Urhebers wertlos sei. Soweit die Antragsgegnerin darauf abhebe, Gefährdungen und die Gefahr von Staus fielen nicht ins Gewicht, weil es durch den Bebauungsplan jedenfalls zu keiner Verschlechterung komme, treffe dies nicht zu. So werde es künftig zwei einfachere Möglichkeiten zum Linksabbiegen geben. Aufgrund der sehr hohen Verkehrsströme auf der B 34 sei die Neigung von Marktbesuchern, über die B 34 den EDEKA-Markt anzufahren, bislang sehr gering gewesen.
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Da die Fahrbahnbreite auf der B 34 infolge der Aufstellfläche für Linksabbieger vor ihrem Grundstück auf rund 2,50 m verengt werde, liege die Gefahr von Stauereignissen auf der Hand. Dadurch würde ihr Grundstück „abgeriegelt“. Auch dieser Konflikt sei nicht bewältigt worden.
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Nach alledem leide der Plan an einem Abwägungsausfall. Da sich die Antragsgegnerin von den Vorstellungen des Investors habe leiten lassen, sei bereits von einer „subjektiven Abwägungssperre“ auszugehen. Die Antragsgegnerin könne auch nicht auf die inzwischen erteilte Baugenehmigung verweisen, die Störungen zu einer bestimmten Tageszeit ausschließe. Vielmehr müssten die entstehenden bodenrechtlichen Spannungen bereits auf Planungsebene gelöst werden. Offenbar habe sich der Satzungsgeber auf die „oberflächlich beruhigenden“ Informationen der Verwaltung verlassen und dabei übersehen, dass eigentlich eine über das Plangebiet hinausgehende planerische Entscheidung geboten gewesen wäre. Dies ergebe sich letztlich aus der in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO enthaltenen Wertung, die ein entsprechendes Schutzbedürfnis beschreibe. Ein Planungserfordernis bestehe gerade deshalb, weil die bodenrechtlichen Spannungen in einem bauordnungsrechtlichen Verfahren nicht mehr aufgefangen werden könnten. Insbesondere dürfe ein Sondergebiet nicht unmittelbar neben einem Wohngebiet festgesetzt werden. Da infolge der neuen Verkehrsführung mit Querungshilfe die trennende Wirkung der B 34 entfalle, werde das Bauvorhaben auch ihr Wohngebiet verändern, wodurch ihr Gebietserhaltungsanspruch verletzt werde. Unabhängig davon sei das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, weil die Auswirkungen des im Bau befindlichen Einkaufszentrums die sie treffende Gesamtbelastung voraussichtlich auf ein unerträgliches Maß erhöhten.
28 
Die Antragsteller beantragen,
29 
den Bebauungsplan „Weberstraße“ der Antragsgegnerin vom 25. Juni 2009 für unwirksam zu erklären.
30 
Die Antragsgegnerin beantragt,
31 
die Anträge abzuweisen.
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Sie weist zunächst darauf hin, dass sich auf einer Teilfläche des festgesetzten Sondergebiets schon bisher ein EDEKA-Lebensmittel- und Getränkemarkt befunden habe. Mit der Planung werde lediglich dessen Bestand gesichert. Im Wesentlichen solle ein separater Getränkemarkt und eine Verschiebung und Erweiterung des bestehenden Lebensmittelmarkts nach Norden ermöglicht werden. Insofern seien nur die durch das Vorhaben verursachten zusätzlichen, nicht aber sämtliche Belastungen von Bedeutung. Dass sich in der näheren Umgebung des Grundstücks der Antragsteller keine einem reinen Wohngebiet fremden Nutzungen fänden, treffe nicht zu. Die räumliche Trennung durch die Bundesstraße stehe einem gebietsprägendem Einfluss der südlich von ihr belegenen Nutzungsarten nicht entgegen. Die von den Antragstellern angeführten Zahlen zur Verkehrsbelastung auf der B 34 träfen nicht zu. Sie beruhten auf einer fehlerhaften Analyse der Anlagen B 2 und B 14 zur Verkehrsuntersuchung 2003 und beträfen offenbar einen anderen Abschnitt. Auch treffe nicht zu, dass bis heute keine der verkehrsplanerischen Änderungen nach der Anlage B 14 verwirklicht worden seien. Vielmehr sei der Umbau der Hauptstraße in U. einschließlich Straßenverengungen und -verschwen-kungen bereits seit 2007 abgeschlossen. Auch die beiden schon seit Jahren als Verkehrslenkungsmaßnahmen geplanten Kreisverkehrsplätze auf der B 34 seien bis 2006 vollständig hergestellt gewesen. Im Sommer 2008 sei schließlich auf der A 98 im kompletten Bereich der Ortsumfahrung U. eine wechselseitige Überholspur gebaut worden, die bereits seit Mai 2009 voll befahrbar sei. Als weiterer Abschnitt werde derzeit die Ortsumfahrung O. gebaut; diese werde voraussichtlich noch 2012 fertiggestellt sein. Wie aus einer aktuellen Bestandsaufnahme vom 15.10.2009 („Bestandsaufnahme Knotenbelastungen 2009 im Bereich L." der Fa. M......... GmbH, Anlage AG 2) hervorgehe, seien die durchgeführten Entlastungsmaßnahmen auch verkehrswirksam. Entgegen der Wahrnehmung der Antragsteller sei auch der bisherige Lebensmittelmarkt von den Kunden hauptsächlich über die B 34 angefahren worden. Dies ergebe sich schon daraus, dass sich neben dem bisherigen Eingang des Marktes in der Hauptstraße lediglich fünf Parkplätze befunden hätten. Der Großteil der Parkplätze (über 30) habe sich demgegenüber an der Weberstraße befunden. Dementsprechend führen die Kunden überwiegend von der B 34 in die Weberstraße ein. Das tatsächliche Kundenverhalten sei 2006/2007 auch der Grund für einen Ausbau der Weberstraße gewesen. Worauf sich der Offenlagevermerk beziehe, ergebe sich ohne weiteres aus den Akten, nämlich auf alle im Register 10 enthaltenen Unterlagen einschließlich des schalltechnischen Gutachtens; eines gesonderten Auslegungsvermerks habe es nicht bedurft. Die Zeitspanne für die Offenlage ergebe sich aus der öffentlichen Bekanntmachung. Danach sei die gesetzliche Auslegungsfrist gewahrt. Die abschätzende CO2-Berechnung und die genaue Verkehrsplanung hätten schon deshalb nicht öffentlich ausgelegt werden müssen, weil sie noch gar nicht vorgelegen hätten. Anlass zu einer erneuten Auslegung habe nicht bestanden. Planungsänderungen seien nicht veranlasst gewesen. Gleiches gelte für die die Zufahrtsituation an der B 34 lediglich näher darstellenden bzw. klarstellenden Unterlagen. Aufgrund der Beschlussvorlage sei durchaus eine sachgerechte Prüfung möglich gewesen. Die Aussagen der Verkehrsprognose 2003 würden durch aktuelle Verkehrszahlen bestätigt. Soweit die Verfahrensakten „nicht originale" Protokolle enthielten, seien diese inhaltsgleich mit den Originalniederschriften, die jährlich als „Protokollbuch" gebunden würden. Der Gemeinderat W. habe an der Beschlussfassung nur deshalb nicht mitgewirkt, weil er - anders als die übrigen Gemeinderäte - Eigentümer eines im Plangebiet liegenden Grundstücks gewesen sei. Sämtliche Unterlagen, die Gegenstand der Beschlussfassung vom 31.03.2009 gewesen seien, seien auf dem Stand vom 22.03.2009 gewesen. Das schalltechnische Gutachten sei den Gemeinderäten zwar erst am 02.04.2009 zugegangen, doch hätten sie ausreichend Gelegenheit gehabt, sich mit diesem bis zum Satzungsbeschluss auseinanderzusetzen. Der Bebauungsplan sei am 07.07.2009 ordnungsgemäß ausgefertigt worden.
33 
Auch die städtebauliche Erforderlichkeit sei offenkundig gegeben. Das städtebauliche Konzept diene der Sicherung des Erhalts und der Entwicklung eines Lebensmittel- und Getränkemarktes als sog. Vollversorger in integrierter städtebaulicher Lage.
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Die Ausführungen der Antragsteller zur raumordnungsrechtlichen Zulässigkeit erschöpften sich in unsubstantiierten Behauptungen. Die Planung sei sehr wohl i.S.d. § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung angepasst. So habe die zuständige Raumordnungsbehörde die Festlegung des Sondergebietes ausdrücklich für raumordnerisch unbedenklich gehalten. Damit setzten sich die Antragsteller nicht auseinander. Die dort für erforderlich gehaltene Änderung des Bebauungsplanes „Im Ried - Auf dem Ried" habe sie bereits Anfang März 2010 veranlasst.
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Für die Frage, ob sie die abwägungserheblichen Belange i.S.d. § 2 Abs. 3 BauGB zutreffend ermittelt und bewertet habe, komme es nicht auf die Belastbarkeit der Verkehrsuntersuchung 2003, sondern darauf an, von welcher Verkehrsbelastung im hier interessierenden Bereich zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auszugehen war und ob diese durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan in erheblicher Weise erhöht würde. Ebendies sei jedoch nicht der Fall. Die in Anlage B 14 zur Verkehrsuntersuchung enthaltene Prognose sehe für den hier betroffenen Abschnitt der B 34 eine Entlastung von insgesamt 2.900 Fahrzeugen/24 Stunden vor. Dass die seinerzeitige Analyse auf einer Zählung der Fahrzeuge an einem Dienstag beruht habe, sei irrelevant. Dass die Verkehrszählung nicht die besonders ruhebedürftigen Zeiten betrachtet habe, sei unschädlich, da zu diesen Zeiten ohnehin nur von einem geringeren Verkehrsaufkommen als zur Hauptverkehrszeit auszugehen gewesen wäre. Die „innerörtlichen Verkehrsflüsse" spielten im Verhältnis zur Belastung der B 34 mit Durchgangsverkehr keine Rolle. Dass die Verkehrszahlen rückläufig seien, bestätige letztlich die Richtigkeit der seinerzeitigen Prognose. Die Antragsteller übersähen, dass sich die Antragsgegnerin im Zuge des Bebauungsplanverfahrens primär mit der Frage habe befassen müssen, welcher zusätzliche Verkehr durch den Bebauungsplan „Weberstraße" hervorgerufen werde und ob die dadurch eintretenden zusätzlichen Belastungen zumutbar seien. Insofern sei letztlich die Gesamtbelastung durch den Zu- und Abfahrtsverkehr zum erweiterten Markt entscheidend. Nach dem Gutachten würden jedoch die maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten. Verkehrslärmimmissionen außerhalb des Betriebsgrundstücks - auf den öffentlichen Straßen, speziell der B 34 - seien nur nach Maßgabe der Nr. 7.4 der TA Lärm zu berücksichtigen. Deren Voraussetzungen seien hier jedoch nicht erfüllt. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass zumindest ein Teil des Zu- und Abfahrtsverkehrs schon bisher über die B 34 stattgefunden habe. Auch dieser Umstand spreche gegen eine beachtliche Erhöhung des Verkehrslärms auf der B 34, welche dem Vorhaben angelastet werden könnte. Die geplante Aufstellfläche für Linksabbieger sei dem allgemeinen Straßenverkehr zuzurechnen. Die Angabe der Standardabweichung habe lediglich informative Funktion. Deren Berücksichtigung sei in der TA Lärm nicht vorgesehen. Insbesondere sei eine Addition nicht statthaft. Der Immissionsansatz für die Einkaufswagenboxen sei ausreichend statistisch abgesichert. Ein gesonderter Spitzenpegelwert für das „Hineinfeuern" sei weder vorgesehen noch erforderlich. Die Einstellungen der Berechnungskonfiguration seien korrekt. Der für die Ruhezeit eingegebene Beurteilungspegel von -51,8 dB(A) sei gemäß den Vorgaben der TA Lärm im Beurteilungspegel (Tag) enthalten; eine separate Betrachtung sei in der TA Lärm jedoch nicht vorgesehen. Das Prognoseprogramm berechne diesen speziellen „Beurteilungspegel" für die Ruhezeiten nicht. Insofern stelle der eingetragene Wert letztlich kein Berechnungsergebnis, sondern lediglich einen Platzhalter dar.
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Die „Abschätzende Berechnung der CO2-Emissionen zum Bebauungsplan 'Weberstraße'" stelle eine geeignete Grundlage für die planerische Abwägungsentscheidung dar, zumal es insoweit keine gesetzlich festgelegten Grenzwerte oder auch nur Richtwerte gebe. Eine Abschätzung sei allenfalls geboten, um festzustellen, ob durch den Plan in Bezug auf den Schadstoff CO2 eine signifikante unzumutbare Verschlechterung eintrete. Hierfür sei jedoch nichts ersichtlich. Die von den Antragstellern angestellten Überlegungen zum „Stellplatzwechselverkehr" beruhten auf bloßen Vermutungen. Dass sich daraus eine beachtliche Verschlechterung der Immissionssituation ergäbe, sei nicht dargetan. Die Berechnung gehe für den Ist-Zustand von einer Fahrzeugmenge von 600 Pkw für den Lebensmittelmarkt aus. Diese Zahl ergebe sich aus dem für den geplanten, größeren Markt errechneten Zahl von 750 Kraftfahrzeugen. Der Abschlag von 20 % sei der geringeren Größe des derzeitigen Marktes geschuldet. Der Divisor „2" entspreche der Tatsache, dass ein Fahrzeug stets zwei Fahrbewegungen verursache. Da jedoch schon jetzt ein großer Teil des Anfahrtsverkehrs über die B 34 stattfinde, sei auch die Annahme einer hälftigen Verteilung des Verkehrs auf die Anfahrtswege B 34 bzw. Hauptstraße plausibel und noch vorsichtig angesetzt. Selbst wenn die Fahrzeugmengen des Getränkemarktes nicht berücksichtigt worden sein sollten, fiele dies bei der bauplanerischen Abwägungsentscheidung letztlich nicht ins Gewicht. Von einer relevanten Fehleinschätzung der Luftschadstoff- und CO2-Emissionen könne jedenfalls nicht die Rede sein. Maßgeblich für die Berechnung seien die in der Verkehrsuntersuchung 2003 für den Abschnitt zwischen Weber- und Siegfriedstraße ausgewiesenen Daten. Eine belastbare Grundlage, bestimmte Emissionswerte des Gutachtens durch einen „symbolischen Wert“ zu ersetzen, sei nicht zu erkennen. Die „Abschätzende Berechnung" differenziere zwischen den verkehrsbedingten Emissionen auf der B 34 und den Emissionen auf dem Parkplatz. Eine schlichte Addition verbiete sich. Dass im Plangebiet insgesamt eine unerträgliche, den Anliegern nicht mehr zumutbare Situation entstünde, sei nicht zu erkennen. Die neu zu schaffende Ein- und Ausfahrtssituation fördere auch weder zusätzliche Staus noch zusätzliche Unfallgefahren. Vielmehr werde sich die Situation durch die Aufstellfläche für Linksabbieger letztlich verbessern. Auch der verbleibende, nach links in die Weberstraße abbiegende Verkehr erhalte eine eigene Aufstellfläche. Dass lediglich CO2-Emissionen, nicht aber die entsprechenden Immissionen und Schadstoffbelastungen am Grundstück der Antragsteller ermittelt worden seien, stelle keinen beachtlichen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler dar. Auch die ermittelte Emissionssituation lasse hinreichend abgesicherte Rückschlüsse auf die Gesamtbelastung zu. Das Original der „Abschätzenden Berechnung der CO2-Emissionen“ sei unterschrieben. Die von den Antragstellern befürchtete Erhöhung der Staugefahr beruhe auf einer falschen Einschätzung der bisherigen Verkehrssituation.
37 
Die nähere Umgebung des Grundstücks der Antragsteller stelle kein reines Wohngebiet dar. Bereits den Gutachtern sei mitgeteilt worden, dass es sich bei dem Gebiet nördlich des Plangebiets um ein „allgemeines Wohngebiet" handle. Bodenrechtliche Spannungen, die bereits auf Planungsebene gelöst werden müssten, lägen nicht vor. Die Rechtmäßigkeit einer Planung sei nicht im Hinblick auf einen „Gebietsbewahrungsanspruch" zu prüfen. Der nunmehr überplante Bereich sei ohnehin bereits durch den vorhandenen Markt geprägt gewesen. Mit dessen Erweiterung werde daher kein „gebietsunverträglicher" Fremdkörper zugelassen. Die Heranziehung des „Gebots der Rücksichtnahme" sei dogmatisch verfehlt.
38 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die - auch im Eilverfahren 5 S 222/11 - angefallenen Gerichtsakten, insbesondere auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
39 
Die zulässigen Normenkontrollanträge der Antragsteller haben in der Sache lediglich zu einem geringen Teil Erfolg.
I.
40 
Die Anträge sind nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor.
41 
1. Die Anträge sind am 25.06.2010, mithin noch innerhalb der mit öffentlicher Bekanntmachung des angegriffenen Bebauungsplans im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin am 10.07.2009 in Lauf gesetzten Jahresfrist beim erkennenden Gerichtshof gestellt worden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
42 
2. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
43 
Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). Wer sich – wie die Antragsteller – als (Mit-)Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks gegen einen Bebauungsplan wendet, muss zumindest substantiiert darlegen, dass sein aus dem (insofern dritt-schützenden) Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) folgendes subjektiv öffentliches Recht auf gerechte Abwägung seiner Belange verletzt sein kann. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung gerade seiner abwägungsbeachtlichen - insbesondere nicht nur geringwertigen sowie schutzwürdigen - Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.).
44 
Die Antragsteller, deren Wohngrundstücke unmittelbar der Zufahrt zu den festgesetzten, der vorgesehenen Nutzung durch einen großflächigen Lebensmittelmarkt zugeordneten Stellplatzflächen gegenüberliegen, tragen substantiiert Tatsachen vor, die es jedenfalls möglich erscheinen lassen, dass ihre abwägungsbeachtlichen privaten Belange in der Abwägung durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin fehlerhaft behandelt wurden.
45 
Das Interesse eines (Mit-)Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks, von Lärm-/Luftschadstoffimmissionen der im Plangebiet zugelassenen Nutzungen - hier: insbesondere der dem Lebensmittelmarkt zugeordneten Stellplatzflächen - oder des durch sie verursachten An- und Abgangsverkehrs einschließlich des Andienungsverkehrs verschont zu bleiben, ist grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher privater Belang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 4 NB 18.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 42; Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144).
46 
Dass dieses Interesse durch die vorliegende Planung betroffen ist, folgt bereits aus dem von der Antragsgegnerin eingeholten schalltechnischen Gutachten vom 19.02.2009, wonach für den Immissionsort IP 02 (.........) ein allein auf den vorgesehenen Lebensmittel- und Getränkemarkt zurückzuführender Beurteilungspegel von 54,3 dB(A) tags und 37,2 dB(A) nachts zu erwarten ist; auf eine möglicherweise nicht unerhebliche Zunahme von Luftschadstoffimmissionen, insbesondere von CO2, kommt es insofern nicht mehr an.
47 
An der Schutzwürdigkeit ihres Interesses, von weiteren Verkehrslärmimmissionen verschont zu belieben, ändert nichts, dass die für ein allgemeines Wohngebiet nach der TA Lärm bzw. der DIN 18005 geltenden Immissionsricht- bzw. Orientierungswerte von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) (gerade) noch eingehalten werden. Dies gilt umso mehr, als sich die Antragsteller auf das höhere Schutzniveau eines reinen Wohngebiets berufen haben. Hinzukommt, dass im schalltechnischen Gutachten keine - auch die durch den An- und Abfahrtsverkehr erhöhten Verkehrsgeräusche auf der B 34 einbeziehende - Gesamtbetrachtung vorgenommen wurde. Dass mit der Fertigstellung der Ortsumfahrung für die Grundstücke der Antragsteller weitere Entlastungseffekte verbunden sein mögen, vermag an der Schutzwürdigkeit ihres Interesses, von weiteren, gerade auf den Bebauungsplan „Weberstraße“ zurückzuführenden Lärmimmissionen verschont zu bleiben, ebenfalls nichts zu ändern.
48 
Davon, dass ihr privater Belang vor dem Hintergrund der derzeitigen Verkehrssituation auf der B 34 von vornherein allenfalls geringfügig und damit nicht abwägungserheblich betroffen wäre, kann im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht die Rede sein. Da Immissionswerte an der Grenze zur Gesundheitsgefährdung in Rede stehen, wäre auch eine nicht wahrnehmbare Erhöhung abwägungserheblich. Ohne nähere Prüfung der umfangreichen Einwendungen lässt sich aber nicht feststellen, ob die zusätzlichen Lärmwirkungen, die auf die hinzukommende Parkplatznutzung und den infolge der Zufahrtsänderung erhöhten An- und Abgangsverkehr auf der B 34 zurückzuführen sind, durch die derzeit von der B 34 ausgehenden Verkehrslärmimmissionen jedenfalls derart „überlagert“ würden, dass sich für die Wohngrundstücke der Antragsteller keine erhebliche Verschlechterung ergibt. Insbesondere kann solches nicht ohne entsprechende Aussagen der Verfasser des schalltechnischen Gutachtens vom 19.02.2009 angenommen werden.
49 
Dass sich aufgrund der mit der Zufahrtsänderung verbundenen Zunahme des An- und Abfahrtsverkehrs nachteilige Veränderungen der Verkehrsverhältnisse auf der B 34 ergäben, die die Zufahrt zu ihren Grundstücken nachhaltig bzw. unzumutbar erschwerten, erscheint demgegenüber von vornherein fernliegend. Zwar stellt auch ihr Interesse, als Folge des Bebauungsplans von der Überlastung einer auch der Erschließung ihrer Grundstücke dienenden Straße - hier: der Bundesstraße (B 34) - verschont zu bleiben, grundsätzlich ein abwägungsrelevantes, schutzwürdiges Privatinteresse dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144). Doch ist nicht ersichtlich, inwiefern es ungeachtet der vorgesehenen separaten Aufstellfläche für Linksabbieger zu einer solchen Überlastung kommen sollte, nachdem für den Durchgangsverkehr auf der B 34 noch eine ausreichende Fahrbahnbreite von mindestens 3 m (und nicht nur 2,5 m) verbleibt. Denn für die entsprechenden Änderungen an der Straße sollen auch Teilflächen der Grundstücke Flst. Nrn. 492, 493 und 495/1 in Anspruch genommen werden. Dass ein Linksabbiegen zeitweise erschwert sein mag, könnte ihnen noch keine Antragsbefugnis vermitteln.
50 
Auf den sog. Gebietserhaltungsanspruch können sich die Antragsteller gegenüber einem Bebauungsplan von vornherein nicht berufen (vgl. BayVGH, Urt. v. 03.08.2010 - 15 N 09.1106 -). Zwar könnte es einen - ebenfalls von jeglichen spürbaren Beeinträchtigungen unabhängigen - Belang geben, den Gebietscharakter zu wahren (vgl. BayVGH, Urt. v. 26.05.2008 - 1 N 07.3143-), doch könnte ein solcher den Antragstellern ebenso wenig eine Antragsbefugnis vermitteln. Abgesehen davon, dass ein Nachbar, dessen Grundstück nicht in demselben Baugebiet liegt, von vornherein keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen in einem angrenzenden Baugebiet hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 32; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 24.03.2011 - 1 C 11128/10 -; Urt. v. 24.02.2011 - 1 C 10610/10 -), stünde im Hinblick auf die besondere Zweckbestimmung des vorgesehenen Sondergebiets auch keine (sonder)gebietsfremde Nutzung in Rede.
51 
Dem Gebot der Rücksichtnahme, auf das sich die Antragsteller schließlich noch berufen, kommt in der Bauleitplanung neben dem Gebot gerechter Abwägung (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB) keine eigenständige Bedeutung mehr zu, da es bereits durch die Anforderungen an die planerische Abwägung gewährleistet wird (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB <103. Erglfg. 2012>, § 1 BauGB Rn. 210; BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215).
52 
3. Den Antragstellern kann im Hinblick auf die vom Landratsamt Waldshut am 02.12.2009 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarkts und die Neuanlage von Kfz-Stellplätzen auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden. Denn diese ist noch nicht bestandskräftig geworden. Über den von den Antragstellern erhobenen Widerspruch ist nach einer fernmündlichen Auskunft des Regierungspräsidiums Freiburg noch nicht entschieden worden; vielmehr „ruht“ das Widerspruchsverfahren. Insofern kann das Rechtsschutzbedürfnis auch nicht im Hinblick darauf verneint werden, dass das Bauvorhaben inzwischen fertiggestellt ist.
II.
53 
Die Normenkontrollanträge sind jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
54 
1. Der Bebauungsplan „Weberstraße“ ist nicht schon verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
55 
a) Dass der Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden wäre, trifft nicht zu. So wurden die Satzung vom 25.06.2009, der zeichnerische Teil des Bebauungsplans „Weberstraße“ und seine textlichen Festsetzungen vom Bürgermeister der Antragsgegnerin jeweils unter dem 07.07.2009 eigenhändig unterschrieben. Dass die ausgefertigte Fassung des Bebauungsplans erst nachträglich vorgelegt wurde, ändert nichts.
56 
b) Dass der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der von ihr ungeachtet der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens beschlossenen öffentlichen Auslegung (vgl. § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) ein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlicher Fehler unterlaufen wäre, ist entgegen den Ausführungen des Antragsteller-Vertreters ebenso wenig zu erkennen. So ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 31.03.2009 entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB beschlossene öffentliche Auslegung des Planentwurfs den an eine solche zu stellenden Anforderungen nicht genügt, insbesondere die Frist von einem Monat unterschritten haben sollte. Anhaltspunkte dafür, dass der Entwurf des Bebauungsplans entgegen der öffentlichen Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 09.04.2009 nicht „vom 20. April 2009 bis einschließlich 22. Mai 2009“ ausgelegen haben könnte, werden auch vom Antragsteller-Vertreter nicht dargelegt. Solches lässt sich auch aus dem handschriftlichen Vermerk „Offenlage bis 22. Mai“ nicht herleiten. Soweit die Antragsteller behaupten, das schalltechnische Gutachten vom 19.02.2009 sei nicht zusammen mit dem Planentwurf ausgelegt worden, stellt dies eine bloße, nicht näher begründete Vermutung dar. Demgegenüber spricht alles dafür, dass sämtliche unter der lfd. Nr. 10 der Verfahrensakten abgelegten Unterlagen ausgelegt wurden, wie dies von der Lörracher Stadtbau-GmbH der Antragsgegnerin im Schreiben vom 08.04.2009 empfohlen worden war. Dass lediglich das Deckblatt des Planentwurf den Stempel „EXEMPLAR OFFENLEGUNG“ trägt, steht dem nicht entgegen. Dass sich der Offenlagebeschluss vom 31.03.2009 auch auf den - der Beschlussvorlage vom 23.03.2009 allein beigefügten - Planentwurf vom gleichen Tage bezog, ist nicht zweifelhaft.
57 
Dass das schalltechnische Gutachten nicht im Original, sondern lediglich als Kopie ausgelegt wurde, ist grundsätzlich unerheblich, da die Auslegung des Originals nicht vorgeschrieben ist. Problematisch könnte allenfalls sein, dass aus den lediglich in Schwarz-Weiß kopierten Anlagen 2.1 und 2.2. (Rasterlärmkarten tags und nachts) die im Original farblich dargestellten Pegelbereiche nicht mehr ohne Weiteres unterschieden werden können. Dies haben die Antragsteller - im Rahmen der Begründung ihres Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO (vgl. AS 183 der Eilverfahrensakten) - auch noch rechtzeitig gegenüber der Antragsgegnerin gerügt. Auf einen beachtlichen Verfahrensfehler führt dies gleichwohl nicht. Zwar könnte das schalltechnische Gutachten im Hinblick auf diesen Umstand möglicherweise als nicht vollständig ausgelegt anzusehen sein, doch wurde der Zweck der Auslegung, die Informationsmöglichkeiten der Bürger und die Transparenz der Planung zu verbessern (vgl. BT-Drucks. 15/2250, S. 43; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.09.2010 - 8 S 2801/08 -) dadurch auch nicht teilweise verfehlt. Abgesehen davon, dass für die beteiligte Öffentlichkeit bereits aufgrund der an 16 repräsentativen Immissionspunkten explizit berechneten Beurteilungspegel hinreichend zu erkennen war, welche Immissionen allenfalls zu gewärtigen sind, konnten die aufgrund weiterer Berechnungen und Interpolationen zusätzlich erstellten Rasterlärmkarten unter Heranziehung der explizit berechneten Beurteilungspegel durchaus nachvollzogen und damit für jeden Punkt im Rechengebiet die zu erwartenden Beurteilungspegel abgelesen werden.
58 
Dass die „Abschätzende Berechnung der CO2-Emissionen“ vom 18.06.2009 nicht ausgelegt worden war, ist im Zusammenhang mit der erhobenen Rüge einer nicht ordnungsgemäßen Auslegung schon deshalb unbeachtlich, weil § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB lediglich die Auslegung „bereits vorliegender“ umweltbezogener Stellungnahmen vorsieht. Wie die Antragsteller indes selbst erkennen, wurde die entsprechende Stellungnahme erst nach der Offenlage auf ihre Rüge eingeholt.
59 
Dass die mit dem Datum „10.06.2009“ versehenen Detailpläne zur Verkehrsplanung bzw. Erschließung des Marktes nicht ausgelegt worden waren, führt ebenso wenig auf einen Verfahrensfehler. Diese waren ersichtlich auf die Einwendungen der Antragsteller - und damit erst nach der Offenlage - zur näheren Erläuterung der Zufahrtsituation (Schleppkurven Pkw) zu ihren Grundstücken erstellt worden; eine Änderung des Bebauungsplanentwurfs, die möglicherweise eine erneute Auslegung erfordert hätte (vgl. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB), war damit nicht verbunden. Dass das entsprechende Schreiben des Planungsbüros K. das Datum „14.05.2009“ trägt, dürfte auf einen offenbaren Schreibfehler zurückzuführen sein. Doch auch dann, wenn dieses Datum richtig und demzufolge auch die Pläne bereits früher, spätestens am 14.05.2009 gefertigt worden wären, mussten diese nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht ausgelegt werden. Bei diesen handelte es sich ersichtlich um keine „umweltbezogene Stellungnahme“.
60 
Einer öffentlichen Bekanntmachung der verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen bedurfte es bei einem beschleunigten Verfahren nicht (vgl. § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
61 
Soweit die Antragsteller in ihren Schreiben vom 16.07.2009 noch gerügt hatten, dass keine ordentliche Umweltprüfung durchgeführt worden sei, lässt auch dies einen beachtlichen Verfahrensfehler nicht erkennen. Von einer solche Prüfung wurde in Anwendung von § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 3 BauGB ausdrücklich abgesehen (vgl. hierzu die Planbegründung, S. 8). Dass die Antragsgegnerin zu Unrecht von den Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 BauGB ausgegangen sein könnte, ist von den Antragstellern nicht aufgezeigt worden. Abgesehen davon wäre ein solcher Fehler ohnehin unbeachtlich (vgl. § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB). Dass der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB zu Unrecht verneint worden wäre, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich (vgl. § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB).
62 
Soweit die Antragsteller darüber hinaus rügen, dass nicht vertraglich abgesichert sei, dass der Antragsgegnerin aufgrund des Bebauungsplanverfahrens keine Kosten entstünden, wird schon keine im vorliegenden Bebauungsplanverfahren zu beachtende Verfahrensvorschrift bezeichnet. Rechtsirrig scheinen die Antragsteller von einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan auszugehen, der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Abschluss eines Durchführungsvertrags voraussetzt, der eine entsprechende Verpflichtung des Vorhabenträgers zum Inhalt haben kann. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan stand indessen zu keiner Zeit in Rede. Insofern geht auch der Hinweis auf ein „kombiniertes Verfahren nach §§ 12, 13a BauGB“ fehl. Dass ein konkreter Bauantrag Anlass für die Festsetzung des Sondergebiets „Lebensmittel- und Getränkemarkt“ gewesen war, führte nicht dazu, dass ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufzustellen gewesen wäre. Vielmehr konnte die Antragsgegnerin das Verfahren frei wählen (vgl. Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB 4. A. 2005, § 12 Rn. 3; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 01.10.2008 - 8 C 10611/08 -, LKRZ 2008, 477). Das Fehlen eines Durchführungsvertrags führte im Übrigen auch bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht auf einen Verfahrensfehler, sondern auf einen materiellen Fehler, da eine Wirksamkeitsvoraussetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans in Rede steht.
63 
c) Der Bebauungsplan ist auch nicht deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil entgegen § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ein befangener Gemeinderat an der Beschlussfassung mitgewirkt hätte. Gründe, die zur Befangenheit von an der Beratung und Beschlussfassung über den Bebauungsplan mitwirkenden Gemeinderäten geführt haben könnten (vgl. § 18 Abs. 1 u. 2 GemO), haben die Antragsteller nicht aufgezeigt. Darauf, ob ein Gemeinderat - etwa der Gemeinderat W. - möglicherweise unter Verletzung des § 18 Abs. 1 GemO bei dem ersten, ohnehin überholten Aufstellungsbeschluss vom 25.07.2008 mitgewirkt haben könnte, kommt es für die Frage, ob der Satzungsbeschluss vom 25.06.2009 verfahrensfehlerfrei zustande kam, jedenfalls nicht mehr an.
64 
d) Der Antragsgegnerin ist auch im Hinblick auf die in die Abwägung einzustellenden Belange kein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 BauGB beachtlicher und nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich gebliebener Ermittlungs- oder Bewertungsfehler unterlaufen.
65 
(1) Dass der Gemeinderat aufgrund der ihm lediglich in verkleinertem Maßstab oder in Kopie zur Verfügung gestellten Pläne und Unterlagen die betroffenen Belange nur unzureichend hätte erfassen und gegeneinander abwägen können, ist nicht ersichtlich. Auch dass dem Gemeinderat lediglich eine Schwarz-Weiß-Kopie des schalltechnischen Gutachtens vorlag, war vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen ausreichend; dass das Gutachten dem Gemeinderat nicht bereits vor dem Offenlagebeschluss am 31.03.2009, sondern erst seit dem 02.04.2009 vorlag, war vor dem Hintergrund der erst am 25.06.2009 zu treffenden Abwägungsentscheidung ohne Belang. Zwar wurde den Gemeinderäten vor dem Satzungsbeschluss keine Kopie der „Abschätzenden Berechnung der CO2-Emissionen“ zur Verfügung gestellt (/525), jedoch war diese ausweislich des Sitzungsprotokolls Gegenstand der Beratung im Gemeinderat; dies genügte, zumal sie von der Antragsgegnerin nur zur Bestätigung ihrer Erwägungen herangezogen wurde.
66 
(2) Ein Ermittlungsfehler ist auch nicht darin begründet, dass das private Interesse der Antragsteller, von zusätzlichen Immissionen im Zuge der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weberstraße“ verschont zu bleiben, unzutreffend ermittelt bzw. noch weitere Ermittlungen und ggf. darauf bezogene Bewertungen erforderlich gewesen wären (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3, 1 Abs. 6 Nrn. 1, 7 c u. h BauGB).
67 
(a) Die von den Antragstellern erhobenen Einwände gegen das schalltechnische Gutachten vom 19.02.2009 führen hinsichtlich des darin beurteilten Anlagelärms weder auf ein Ermittlungs- noch ein Bewertungsdefizit.
68 
Zwar war eine - noch nicht einmal vorhabenbezogene - Planung und nicht eine konkrete Anlage zu beurteilen - dies war erst Gegenstand des nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren -, doch war die schalltechnische Untersuchung, da sie sich auf einen typischen Lebensmittel- und Getränkemarkt bezog, im Grundsatz geeignet, die Auswirkungen sachgerecht zu beurteilen, soweit sie von dem maßgeblichen Regelwerk erfasst wurden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 128).
69 
Soweit dem Gutachten ein „ganztägiger“ Betrieb des Lebensmittelmarkts zugrunde gelegt wurde (S. 17, /139), wurde dies von den Gutachtern in der mündlichen Verhandlung dahin erläutert, dass damit ein die gesamte Tageszeit von 6.00 bis 22.00 Uhr ausschöpfender Betrieb gemeint sei; allerdings sei realistischerweise nur von einer in die Ruhezeit fallenden Betriebsstunde ausgegangen worden. Die Behauptung der Antragsteller, die Anlieferungen und Entladevorgänge wären ungeachtet der hierfür vorgesehenen Zeiten auf die gesamte Tagzeit verteilt worden, konnte von den Gutachtern widerlegt werden. Bei dem für die Ruhezeit angesetzten Wert von -51,8 dB(A) (vgl. Anl. Nr. 1 S. 3 des Gutachtens) handle es sich um einen bloßen Platzhalter, der für die weitere Berechnung nach der TA Lärm ohne Bedeutung sei.
70 
Soweit die Antragsteller beanstanden, in Anwendung der Nr. 7.4 der TA Lärm wären auch die Verkehrsgeräusche auf der B 34 zu berücksichtigen gewesen, trifft dies nicht zu, weil es schlechterdings ausgeschlossen war, dass sich die Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche auf der stark befahrenen B 34 rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen könnten; denn dies setzte letztlich eine Verdoppelung des Verkehrs voraus. Die in den drei Anstrichen genannten Voraussetzungen müssen indes kumulativ vorliegen, um die Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Straßen zum Anlass organisatorischer Maßnahmen des Anlagenbetreibers zu nehmen. Dies bedeutet freilich noch nicht, dass damit die Verkehrsgeräusche auf der B 34 nicht weiter in den Blick zu nehmen waren (dazu sogleich).
71 
Die spekulativen Ausführungen der Antragsteller, wonach beim Besuch sowohl des Lebensmittel- als auch des Getränkemarkts Pkws umgesetzt und zusätzliche Einkaufswagen benutzt würden, führen auf kein Ermittlungsdefizit. So liegen dem Berechnungsverfahren - in Anlehnung an die Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz (6. A. 2007) -, um „auf der sicheren Seite“ zu sein (a.a.O., S. 84), an der „Nettoverkaufsfläche“ des jeweiligen Markts orientierte maximale - nicht durchschnittliche - Bewegungshäufigkeiten zugrunde. Insofern geht es nicht an, vermeintliche Besonderheiten durch nicht vorgesehene weitere Zuschläge zu berücksichtigen. Dass die für die Ermittlung der Anzahl der Fahrbewegungen nach der Parkplatzlärmstudie bedeutsame „Nettoverkaufsfläche“ mit ca. 1.000 m2 unzutreffend angesetzt worden wäre, vermag der Senat nicht festzustellen. Soweit im Bauantrag vom 13.06.2008 noch von einer „Netto-Verkaufsfläche“ von 1084,60 m2 die Rede war, war augenscheinlich die Verkaufsfläche ohne den Getränkemarkt gemeint.
72 
Soweit die Antragsteller Zuschläge für das „Hineinfeuern“ der Einkaufswagen fordern, lässt dies keinen Bewertungsfehler erkennen. So wurde im schalltechnischen Gutachten das Ein- bzw. Ausstapeln von Einkaufswagen nach Maßgabe des „Technischen Berichts zur Untersuchung von Geräuschemissionen durch Lastkraftwagen auf Betriebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern, Speditionen und Verbrauchermärkten sowie weiterer typischer Geräusche, insbesondere von Verbrauchermärkten“ des Hessischen Landes-amtes für Umwelt und Geologie (Ausgabe 2005) durch entsprechende Schallleistungspegel von 72 dB(A)/h berücksichtigt (a.a.O., S. 19). Dass dies gegenüber den in der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz vorgesehenen Zuschläge für die Impulshaltigkeit im Hinblick auf die Parkplatzart „Parkplatz an einem Einkaufsmarkt“, die ebenfalls mit den in Rede stehenden Geräusche durch Einkaufswagen begründet werden (vgl. Parkplatzlärmstudie, S. 74 ff.), für die Betroffenen nachteiliger wäre, ist nicht zu erkennen, nachdem hier nur Schallleistungspegel von 65,4 bzw. 67,2 dB(A)/h anzusetzen gewesen wären (S. 75, Tab. 30).
73 
Dass sich die Lärmberechnungen an den repräsentativen Immissionspunkten jeweils nur auf eine Höhe von 4,00 m über Gelände bezögen, trifft nicht zu. Lediglich die zusätzlichen Rasterlärmkarten wurden für diese Höhe erstellt. Die repräsentativen Immissionspunkte wurden demgegenüber in einem Abstand von 0,5 m vor dem am stärksten betroffenen Fenster der jeweiligen Wohngebäude angeordnet. Auch geht es nicht an, den errechneten Beurteilungspegeln - wohl i. S. einer worst-case-Betrachtung - die jeweils mitgeteilten, u. a. aus der „Standardabweichung“ berechneten Prognosegenauigkeits-Werte hinzuzurechnen. Solches sieht die TA Lärm nicht vor.
74 
Die gegenüber dem Immissionspunkt IP 1 niedrigeren kurzzeitigen Spitzenpegel konnten die Verfasser des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar damit begründen, dass dieser anders als das Wohngrundstück der Antragsteller (IP 2) nicht durch das Marktgebäude gegenüber dem vom Andienungsverkehr im Verladebereich ausgehenden Lärm abgeschirmt sei. Die höheren Spitzenpegel bei den Immissionspunkten 5 und 6 wurden schließlich nachvollziehbar auf das Türenschlagen auf den dort näher gelegenen Stellplatzflächen des Kundenparkplatzes zurückgeführt, die trotz der dort vorgesehenen Schallschutzwände noch deutlich wahrnehmbar blieben. Der von den Antragstellern in diesem Zusammenhang ausgemachte „Widerspruch“ zu den Rasterlärmkarten besteht schon deshalb nicht, weil aus diesen lediglich die Beurteilungspegel (äquivalente Dauerschallpegel) in 4 Meter Höhe und keine kurzzeitigen Spitzenpegel abgelesen werden können.
75 
Inwiefern sich der Verzicht auf die Berücksichtigung einer etwaigen Geräuschvorbelastung (durch andere Anlagen i. S. der TA Lärm, vgl. S. 12 des Gutachtens) für die Antragsteller nachteilig ausgewirkt haben könnte, ist nicht zu erkennen.
76 
Ihre Einwände gegen verschiedene Parameter der Berechnungskonfiguration (max. Reflexionsordnung: 1, Seitenbeugung: nur ein Obj., Min. Abstand Quelle - Reflektor: 0.00) und die von ihnen daraus gezogenen Schlussfolgerungen haben die Antragsteller vor dem Hintergrund der hierzu in der Antragserwiderung gegebenen plausiblen Erläuterungen nicht mehr aufrecht erhalten.
77 
(b) Ein Ermittlungsdefizit liegt auch nicht deshalb vor, weil die Antragsgegnerin die Verkehrslärmwirkungen auf der B 34 unberücksichtigt gelassen hat. Allerdings waren grundsätzlich sämtliche Auswirkungen der Planung und nicht nur - wie im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren - die der im Plangebiet vorgesehenen Anlage nach der TA Lärm zurechenbaren Immissionen in den Blick zu nehmen waren. Zwar kann - wie ausgeführt - zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen künftigen Zu- und Abfahrtsverkehrs, der einem im Plangebiet typischerweise zulässigen Vorhaben zuzurechnen ist, auch im Rahmen der Bauleitplanung die TA Lärm herangezogen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 128). Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Antragsgegnerin solche Auswirkungen ohne Weiteres unberücksichtigt lassen darf, die nach Nr. 7.4 der TA Lärm nicht mehr der Anlage zugerechnet werden können. Dies gilt umso mehr, als solche Auswirkungen im anschließenden Baugenehmigungsverfahren nicht mehr ohne Weiteres bewältigt werden können. Dies folgt bereits aus dem Gebot gerechter Abwägung (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB); diese hat sämtliche Auswirkungen i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO in den Blick zu nehmen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO , § 11 Rn. 43). Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass auch der unter Inanspruchnahme einer öffentlichen Straße abgewickelte Zu- und Abgangsverkehr (einschließlich des Andienungsverkehrs) der Anlage, durch deren Nutzung er ausgelöst wird, zuzurechnen ist, sofern er sich innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190; Beschl. v. 23.07.1992 - 7 B 103.92 -; Beschl. v. 06.05.1998 - 7 B 437.97 -). Dass dies nur für den Fall gälte, dass sämtliche Voraussetzungen der Nr. 7.4 der TA Lärm erfüllt sind, lässt sich dieser Rechtsprechung (vgl. auch Beschl. v. 13.12.2007, a.a.O.) nicht entnehmen (vgl. hierzu auch OVG NW, Beschl. v. 24.10.2003 - 21 A 2723/01 -, NVwZ 2004, 366).
78 
Nach der Planbegründung hat der Gemeinderat seiner Abwägungsentscheidung im Anschluss an das schalltechnische Gutachten vom 19.02.2009 zwar nur die für die Zulassung von Anlagen maßgebliche TA Lärm zugrundegelegt (S. 6). Die Verkehrsgeräusche auf der B 34 - einschließlich der Aufstellfläche für Linksabbieger - hat der Gemeinderat im Hinblick auf Nr. 7.4 dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift nicht mehr unmittelbar in den Blick genommen, obwohl sich die Antragsteller auch gegen den zusätzlichen Lärm auf der Bundesstraße gewandt hatten. Lediglich im Zusammenhang mit den zu erwartenden Luftschadstoffen hat der Gemeinderat - unter ergänzender Bezugnahme auf die „Abschätzende Berechnung der CO2“ - darauf abgehoben, dass eine etwa geringfügige Verkehrszunahme durch neu hinzukommende Kunden durch die bereits absehbare deutliche Verkehrsentlastung der B 34 mit Fertigstellung der Ortsumfahrung im Zuge der A 98 wieder um ein Mehrfaches kompensiert würde (vgl. Planbegründung, S. 3; Anlage zur Verwaltungsvorlage).
79 
Ein Ermittlungs- und ein damit ggf. einhergehendes Bewertungsdefizit läge insofern jedoch nur dann vor, wenn die von der Bundesstraße - einschließlich der Aufstellfläche für Linksabbieger - zusätzlich ausgehenden Lärmwirkungen (ggf. zusammen mit dem Parkplatzlärm) überhaupt zu einer Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen führen konnten. Davon kann indes nach den, auf entsprechende Nachfragen des Senats nochmals bekräftigten übereinstimmenden Aussagen der in der mündlichen Verhandlung gehörten Vertreter der Ingenieurgesellschaft für Akustik und Bauphysik G. + M. und des Büros für Umwelt-Engineering nicht (mehr) ausgegangen werden. Nach deren Einschätzung kommt es vor dem Hintergrund der DTV-Belastung der Bundesstraße (B 34) mit ca. 13.000 bis 14.000 Fahrzeugen, von der auch nach den bereits eingetretenen Entlastungen immer noch auszugehen war, auch bei einer den Kundenverkehr (Parkplatz, Abbiegeverkehr auf der B 34) einbeziehenden Gesamtlärmbetrachtung rechnerisch zu keiner Erhöhung des Lärmpegels. Dies gelte selbst dann, wenn entsprechend der RLS-90 (Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen) für die Aufstellfläche für Linksabbieger ein Zuschlag von 3 dB(A) wie bei einer lichtzeichengeregelten Kreuzung oder Einmündung berücksichtigt würde. Denn dies ergebe selbst bei 1.500 Fahrzeugbewegungen am Tag lediglich einen Pegel von 53 dB(A), welcher aufgrund der erheblichen Differenz zu keiner Erhöhung des von der Bundesstraße im Übrigen verursachten Immissionswerts von ca. 70 dB(A) führen könnte. Diese ohne Weiteres nachvollziehbaren Aussagen der Gutachter anzuzweifeln, hat der Senat keinen Anlass, zumal ihnen auch die Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten sind. Zwar blieben die den Parkplatz des Getränkemarkts anfahrenden zusätzlichen Fahrzeugmengen unberücksichtigt, jedoch hat schon bisher ein nicht unerheblicher Teil der Kunden sowohl die dem Lebensmittel- wie auch die dem Getränkemarkt zugeordneten Parkplätze in der Weber- bzw. Hauptstraße über die Bundesstraße angefahren (vgl. die „Abschätzende Berechnung der CO2-Emissionen“ v. 18.06.2009: ca. 300 dem Lebensmittelmarkt zuzurechnende Fahrzeugbewegungen). Insofern stellt die Annahme von 1.500 zusätzlichen Fahrbewegungen eine mehr als konservative Betrachtung dar. Schließlich wird ohnehin nur ein Teil des Kundenverkehrs (vgl. die „Abschätzende Berechnung der CO2-Emissionen“ v. 18.06.2009, a.a.O.: allenfalls 75 %) gerade über den Aufstellstreifen für Linksabbieger abgewickelt, für den allenfalls ein Zuschlag (wegen besonderer Lästigkeit) gerechtfertigt wäre. Dass schließlich bei der von der Antragsgegnerin angeführten weiteren Entlastung der B 34 (um weitere ca. 1.600 Fahrzeuge, vgl. den Vermerk des Planungsbüros K. v. 05.06.2009) nach Fertigstellung der Ortsumfahrung O. anderes gelten könnte, ist ebenso wenig zu erkennen, nachdem die Gutachter bereits bei Pegeldifferenzen von mehr als 15 dB(A) jegliche Relevanz im Rahmen einer Gesamtlärmbetrachtung verneint haben.
80 
Führen aber auch die aufgrund der Zufahrtsänderung erhöhten Verkehrsstärken auf der B 34 - einschließlich der Aufstellfläche für Linksabbieger - im Hinblick auf die schon bisher von der stark befahrenen B 34 (einschließlich des Andienungsverkehrs) ausgehenden Verkehrslärmimmissionen bei einer Gesamtlärmbetrachtung (unter Einbeziehung des Parkplatzlärms) jedenfalls zu keiner abwägungserheblichen Verschlechterung der bereits bestehenden Lärmsituation, bedurfte es auch keiner weiteren Lärmberechnungen und darauf bezogener Bewertungen mehr. Daran ändert nichts, dass tatsächlich bereits von Immissionswerten an der Grenze zur Gesundheitsgefährdung auszugehen sein dürfte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.01.2008 - 9 B 7.07 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 48; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 5.07 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 66).
81 
Dass die in der Verkehrsuntersuchung 2003 ermittelten Verkehrsmengen als Grundlage für eine Ermittlung der zu erwartenden Lärmwirkungen ungeeignet gewesen wären, weil sie seinerzeit der Entwicklung einer Plankonzeption (Neugestaltung, Dimensionierung der Hauptstraße) gedient hatte bzw. nicht mehr aktuell wäre, vermag der Senat nicht festzustellen. Insbesondere lässt der Umstand, dass die Verkehrsstärken - wie allgemein üblich - an einem Dienstag erhoben worden waren, nicht erkennen, dass aus diesem Grund die durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärken (DTV) unzutreffend prognostiziert worden sein könnten, wie sie auch der Berechnung der maßgeblichen Beurteilungspegel nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) bzw. der RLS-90 (Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen) zugrunde zu legen sind. Auch wenn die Verkehrsstärken, die immerhin durch die Erhebungen am 15.10.2009 bestätigt wurden, zu gering angesetzt sein sollten, führte dies auf keinen Bewertungsfehler. Denn höhere Verkehrsstärken auf der B 34 führten zu noch höheren Pegeldifferenzen, die eine planungsbedingte Verschlechterung der Immissionslage erst recht ausschlössen.
82 
Vor dem Hintergrund der von den Gutachtern in der mündlichen Verhandlung angestellten Gesamtlärmbetrachtung kann der Antragsgegnerin auch kein Ermittlungs- oder Bewertungsdefizit im Hinblick darauf angelastet werden, dass das Baugebiet nördlich der B 34, welches überwiegend durch Wohnbebauung geprägt erscheint, von ihr ohne Weiteres als allgemeines Wohngebiet behandelt wurde. Auf die konkrete Schutzwürdigkeit der Belange der Antragsteller, die davon abhinge, ob das Baugebiet durch einem reinen Wohngebiet widersprechende Nutzungen und/oder durch die Bebauung südöstlich der B 34, insbesondere den vorhandenen Lebensmittel- und Getränkemarkt mitgeprägt ist, wäre es nur dann angekommen, wenn überhaupt eine Lärmerhöhung zu besorgen war. Eben davon kann vor dem Hintergrund der von der B 34 ohnehin ausgehenden Lärmwirkungen nicht (mehr) ausgegangen werden.
83 
(c) Dass das private Interesse der Antragsteller, von weiteren Verkehrsimmissionen verschont zu bleiben, hinsichtlich der künftig zu erwartenden Schadstoffimmissionen nur defizitär berücksichtigt wurde, lässt sich ebenso wenig feststellen. Inwiefern die zur CO2-Belastung vorgenommene Abschätzung zu Beanstandungen Anlass geben sollte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Solches ergibt sich insbesondere nicht schon daraus, dass die Weber- und Siegfriedstraße als „durchschnittliche Innerortsstraßen“ bewertet wurden. Auch die der Abschätzung zugrundegelegten Verkehrsmengen, die auf der Verkehrsuntersuchung 2003 und den im schalltechnischen Gutachten in Anlehnung an die Parkplatzlärmstudie angesetzten maximalen Fahrzeugbewegungen beruhen, erscheinen für eine bloße Abschätzung der künftigen CO2-Belastung, hinsichtlich der es keine Grenz- oder Richtwerte gibt, durchaus geeignet (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 16.10.2001 - 4 VR 20.01 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 165). Diese erscheinen auch keineswegs willkürlich oder unrealistisch, sondern ohne Weiteres nachvollziehbar. Dies gilt auch für die Annahme, dass 50% der Marktbesucher schon bisher über die B 34 angefahren sind. Inwiefern demgegenüber für den Planungs-Nullfall lediglich ein symbolischer Wert von 0,1 kg/d anzusetzen wäre, ist schon im Ansatz nicht zu erkennen. Aufgrund der eher geringfügigen Zunahme der CO2-Emissionen durfte die Antragsgegnerin zu Recht annehmen, dass auch die CO2-Immissionen nur unerheblich zunehmen würden. Die an unterschiedlicher Quelle entstehende Schadstoffemissionen können auch nicht einfach addiert werden können, wie die Antragsteller dies tun.
84 
(d) Ob vor dem Hintergrund einer nur geringfügigen CO2-Zunahme sonstige typischerweise durch den Straßenverkehr hervorgerufene Luftschadstoffe nicht mehr gesondert in den Blick zu nehmen waren, weil auch insoweit allenfalls eine nicht erhebliche Zunahme zu erwarten wäre, könnte zwar insofern zweifelhaft sein, als diese Schadstoffe anderen Gesetzmäßigkeiten unterliegen, für sie - anders als für CO2 - Grenzwerte existieren (vgl. hierzu die 22. u. 33. BImSchV) und der Belang der Einhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 h BauGB; hierzu Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB <78. Lfg. Sept. 2005>, § 1 Rn. 155; Schrödter, BauGB 7. A. 2006, § 1 Rn. 167 ff.) berührt ist. Nachdem sich deren Einhaltung jedoch in aller Regel mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.05.2004 - 9 A 6.03 -, BVerwGE 121, 57, Urt. v. 18.11.2004 - 4 CN 11.03 -, BVerwGE 122, 207, Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 5.04 -, BVerwGE 123, 23), ist dem Grundsatz der Problembewältigung - wie in einem Planfeststellungsverfahren für ein Straßenbauvorhaben (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.05.2004, a.a.O.) - regelmäßig bereits dann hinreichend Rechnung getragen, wenn nicht absehbar ist, dass das Vorhaben die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - lediglich eine verhältnismäßig geringfügige Verkehrszunahme in Rede steht. Vor diesem Hintergrund waren auch insoweit weitere Ermittlungen und Bewertungen entbehrlich.
85 
2. Der Bebauungsplan weist jedoch materiell-rechtliche Fehler auf, die zur Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen führen.
86 
a) Davon, dass der Bebauungsplan, wie die Antragsteller meinen, nicht i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich gewesen wäre, kann allerdings nicht die Rede sein. Erkennbares Ziel der Antragsgegnerin war es, mit der Ausweisung des Sondergebiets „Lebensmittel- und Getränkemarkt“ den Ausbau bzw. die Erweiterung des bereits bestehenden Lebensmittel- und Getränkemarkts als sog. Vollversorger in integrierter Lage zu ermöglichen und dadurch die Nahversorgung im Gemeindegebiet zu stabilisieren, zu verbessern und langfristig zu sichern (vgl. Planbegründung, S. 1). Inwiefern darin ein planerischer Missgriff liegen sollte, ist nicht zu erkennen. Dass die Antragsgegnerin Alternativstandorte nicht mehr weiter in den Blick nahm, weil der Projektträger und Marktbetreiber die Erweiterung seines Markts ausschließlich im Plangebiet zu verwirklichen bereit war, führt jedenfalls nicht dazu, dass die Planung ausschließlich im privaten Interesse, d.h. nicht mindestens auch im Allgemeininteresse (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB) gelegen hätte. Insbesondere war es der Antragsgegnerin nicht verwehrt, hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass ihrer Planung zu nehmen und sich dabei auch an den Wünschen des Grundstückseigentümers zu orientieren, sofern sie nur zugleich städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.06.1996 - 8 S 487/96 -, VBlBW 1996, 376; BayVGH, Urt. v. 07.06.2000 -26 N 99.2961 -, BayVBl 2001, 175; HessVGH, Urt. v. 25.09.2006 - 9 N 844/06 -, ESVGH 57, 72). Dies ist im Hinblick auf die städtebaulichen „Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung“ (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB) nicht zweifelhaft. Ein aktueller Bedarf an einer verbesserten Grundversorgung war hierfür - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 01.10.2008, a.a.O.). Da keine nahversorgungs- bzw. zentrenrelevanten Sortimente beschränkenden Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 ff. BauNVO in Rede standen, bedurfte es auch keines Einzelhandelskonzepts.
87 
b) Letztlich hat die Antragsgegnerin auch nicht gegen ihre Pflicht verstoßen, ihre Bauleitplanung den Zielen der Raumordnung anzupassen (vgl. § 1 Abs. 4 BauGB).
88 
Der maßgebliche Regionalplan 2000 des Regionalverbands Hochrhein-Bodensee enthält selbst kein die Erhaltung, Erweiterung und Ansiedlung von sog. Einzelhandelsgroßprojekten betreffendes verbindliches Ziel. Vielmehr verweist er in Plansatz 2.6.4 „Einzelhandelsgroßprojekte“ lediglich nachrichtlich auf den Plansatz 2.2.34 des Landesentwicklungsplans, wonach in den Städten und Gemeinden die traditionellen innerstädtischen und innergemeindlichen Einkaufsbereiche als wichtiger Bestandteil der zentralörtlichen Versorgungskerne erhalten und weiterentwickelt werden sollen, um die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung und die Funktionsfähigkeit der Versorgungskerne zu gewährleisten. In seiner aktuell geltenden Fassung von 2002 enthält der Landesentwicklungsplan in Plansatz 3.3.7 zwar nunmehr das Ziel, wonach sich Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher (Einzelhandelsgroßprojekte) in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen sollen; in der Regel dürfen diese nur in Ober-, Mittel und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Hiervon abweichend kommen jedoch auch Standorte in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion dann in Betracht, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten „zur Sicherung der Grundversorgung geboten“ ist oder diese in Verdichtungsräumen liegen und mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober- Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen sind.
89 
Bei dem ausdrücklich als „Ziel“ gekennzeichneten Plansatz Nr. 3.3.7 handelt es sich entsprechend seiner formalen Bezeichnung auch materiell um ein Ziel der Raumordnung, das die Antragsgegnerin ungeachtet dessen zu beachten hatte, dass eine Konkretisierung auf Regionalplanebene nicht erfolgt ist. Als Ziel ist dieser Plansatz hinreichend bestimmt; auch dass es sich um eine Sollvorschrift handelt, die darüber hinaus bereits zwei ausdrückliche Ausnahmen vorsieht, steht dem Zielcharakter nicht entgegen (vgl. hierzu ausführlich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357; Urt. v. 21.09.2010 - 3 S 324/08 -, NuR 2011, 149; BVerwG, Urt. v. 18.09.2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54; Urt. v. 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25; Urt. v. 22.06.2011 - 4 CN 4.10 -, BVerwGE 140, 54; HessVGH, Urt. v. 24.08.2006 - 3 N 2489/05 -, BRS 70 Nr. 5).
90 
Ob aufgrund der im Plansatz verwandten und unter dem Begriff „Einzelhandelsgroßprojekte“ zusammengefassten „Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher“, mit denen ersichtlich an die Begrifflichkeiten in § 11 Abs. 3 BauNVO angeknüpft werden sollte (vgl. auch die Begründung zu Nr. 3.3.7 und den in Bezug genommenen Einzelhandelserlass; hierzu auch Nds. OVG, Urt. 15.03.2012 - 1 KN 152/10 -; BVerwG, Urt. v. 22.06.2011, a.a.O.), bereits jegliche großflächige Einzelhandelsbetriebe (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 10.04 -, BVerwGE 124, 364) oder nur solche Betriebe erfasst werden, die sich nach Art, Lage oder Umfang - regelmäßig (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO) oder auch nur im Einzelfall (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO) - auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung nicht nur unwesentlich auswirken k ö n n e n (vgl. § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO; so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.09.2010, a.a.O; wohl auch bereits Urt. v. 17.09.2009, a.a.O.), kann letztlich dahinstehen. Für letzteres sprächen Sinn und Zweck des Plansatzes, die Errichtung, Erweiterung und Ansiedlung r a u m b e d e u t s a m e r Vorhaben zu steuern, sowie die damit verbundene Einschränkung der gemeindlichen Planungshoheit, die durch ein überörtliches Interesse gerechtfertigt sein muss. Dem entsprechend findet sich in Nr. 2.3 des in der von der LEP-Begründung in Bezug genommenen Einzelhandelserlasses vom 21.02.2001 - Az.: 6-2500.4/7 - GABl. 2001, 290, ergänzt durch die Erlasse des IM v. 13.06.2006 - 6-2500.4/7 - bzw. des WiM v. 14.06.2006 - 5R-4325/68 -) auch die Wendung, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe dann als Einzelhandelsgroßprojekte gälten, wenn sie nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung oder auf die städtebauliche Entwicklung haben können (a.a.O., S. 293). Auch die hinreichende Bestimmtheit wäre bei einer solchen Auslegung nicht in Frage gestellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 -, 4 C 54.80 -, BVerwGE 68, 342; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.09.2010 - 3 S 324/08 -, NuR 2011, 149). Um im Einzelfall zu klären, ob ein bestimmter großflächiger Einzelhandelsbetrieb von dem Plansatz Nr. 3.3.7 erfasst wird, können dann freilich weitere Ermittlungen nötig sein. Erforderlichenfalls könnte dies auch in einem Raumordnungsverfahren geklärt werden (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 ROG i.V.m. § 1 Satz 2 Nr. 19 ROV, hierzu Söfker, a.a.O., § 11 BauNVO Rn. 69).
91 
Auch bei einer entsprechenden einschränkenden Auslegung des Plansatzes (zu einer entsprechenden Auslegung auch HessVGH, Urt. v. 25.09.2006, a.a.O.) war dieser vorliegend zu beachten, weil das mit der Ausweisung eines Sondergebiets ermöglichte Vorhaben entsprechend der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Verwirklichung der Raumordnung haben kann. Auf die Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung kann es in vorliegendem Zusammenhang freilich nicht ankommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.09.2010, a.a.O.). Warum die Regelvermutung im vorliegenden Zusammenhang ohnehin keine Anwendung finden sollte, wie der Vertreter der Antragsgegnerin meint, vermag der Senat allerdings nicht zu erkennen (vgl. hierzu die Planbegründung zu 3.37, S. B 36 und den Einzelhandelserlass a.a.O. Nr. 2.3).
92 
Soweit das Regierungspräsidium in seiner Stellungnahme vom 20.05.2009 die Festsetzung eines Sondergebiets für einen Lebensmittel- und Getränkemarkt aus raumordnerischer Sicht für „grundsätzlich unbedenklich“ gehalten hat, weil es um die Erweiterung einer bereits vorhandenen Einzelhandelsnutzung an einem städtebaulich völlig integrierten Standort gehe, kann daraus noch nicht geschlossen werden, dass eine von der Regelvermutung abweichende Beurteilung angezeigt war, sondern lediglich, dass eine Neuerrichtung des Lebens- und Getränkemarkts ungeachtet seiner potentiellen Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung noch raumverträglich sei. Abgesehen davon, dass nicht zu erkennen ist, warum allein schon deshalb entsprechende Auswirkungen nicht zu besorgen sein sollten, weil bereits ein (wohl noch nicht die Großflächigkeit überschreitender) Lebens- und Getränkemarkt vorhanden war (siehe hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.2005 - 3 S 479/05 -, NJOZ 2005, 3862) und dieser an integrierter Lage neu errichtet werden sollte (anders möglicherweise HessVGH, Urt. v. 25.09.2006 - 9 N 844/06 -, ESVGH 57, 72), hat das Regierungspräsidium seine Zustimmung immerhin davon abhängig gemacht, dass der Bebauungsplan „Im Ried - Auf dem Ried“ spätestens bei Inkrafttreten des Bebauungsplans 'Weberstraße' geändert werde, weil eine sonst mögliche Ansiedlung weiterer großflächiger Einzelhandelsbetriebe zu einem aus raumordnerischer Sicht nicht hinnehmbaren erheblichen Bedeutungsüberschuss des nicht zentralen Orts L. führte.
93 
Doch selbst dann, wenn bereits aufgrund des Umstands, dass lediglich ein Erweiterungsvorhaben an einem integrierten, gut erreichbaren Standort in Rede steht, eine von der Regelvermutung abweichende Beurteilung in Betracht kommen sollte (vgl. HessVGH, Urt. v. 25.09.2006 , a.a.O.), weil vor allem der Errichtung großflächiger Einzelhandelsbetriebe in peripherer Lage („auf der grünen Wiese“) entgegengewirkt werden soll, wäre hier gleichwohl von potentiellen Auswirkungen auszugehen (vgl. allerdings den Einzelhandelserlass, a.a.O., Nr. 2.3.2, S. 294, wonach die Abschätzung möglicher Auswirklungen auf konkrete Untersuchungen gestützt werden müsse). Auch wenn eine konkrete Beeinträchtigung der Versorgungssituation - der benachbarten Gemeinden einschließlich des Mittelzentrums Waldshut-Tiengen (vgl. hierzu deren Stellungnahmen, /369, /389, /391, /393) - wenig wahrscheinlich sein mag, kann ein aus einem Lebensmittel- und Getränkemarkt (einschließlich einer vorgelagerten Mall) bestehender einheitlicher (lediglich über einen gemeinsamen Anlieferungsbereich verfügender) Betrieb (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 14.04 -, BVerwGE 124, 376 u. Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 8.05 -, Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 31) mit einer Verkaufsfläche von insgesamt 1.650 m2 und einer guten Verkehrsanbindung (B 34), wie er dem Bebauungsplan zugrundeliegt, aufgrund der ihm zukommenden überörtlichen, über den Einzugsbereich der Standortgemeinde hinausgehenden Bedeutung (vgl. die Stellungnahmen des Einzelhandelsverbands und der Industrie- und Handelskammer) zumindest zu einer Erhöhung des überörtlichen Verkehrsaufkommens führen und insofern dem Grundsatz der effektiven Nutzung und Bündelung der Infrastruktur und des Verkehrs widersprechen. U. a. solches zu vermeiden ist gerade Sinn des anerkannten Zentrale-Orte-Prinzips, das sich auch in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 ROG findet, der anordnet, dass die Siedlungstätigkeit auf ein System leistungsfähiger zentraler Orte auszurichten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301; OVG Bln.-Brbg., Urt. v. 12.05.2006 - OVG 12 A 28.05 -, BRS 70 Nr. 4). Potentielle Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung können bei einer einschränkenden Auslegung des Plansatzes freilich nicht schon deshalb angenommen werden, weil gegen den Plansatz Nr. 3.3.7 verstoßen würde (so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.2005 - 3 S 479/05 -, NJOV 2005, 3861). Denn dies stellte im Hinblick auf den zunächst zu bestimmenden Geltungsanspruch einen Zirkelschluss dar.
94 
Auch wenn der Plansatz Nr. 3.3.7 grundsätzlich zu beachten war, konnte von diesem doch aufgrund der in Satz 2 ausdrücklich vorgesehenen Ausnahme abgewichen werden. Auch vor dem Hintergrund der Stellungnahmen des Einzelhandelsverbands und der Industrie- und Handelskammer kann die Erweiterung des Einzelhandelsbetriebs nach den raumstrukturellen Gegebenheiten „zur Sicherung der Grundversorgung“ (der aus ca. 7.580 Einwohnern bestehenden Bevölkerung von L.) noch als geboten angesehen werden. Zwar wurde in diesen angesichts der offenbaren Überschreitung der ermittelten Angebotsfläche nicht mehr von einer bloßen Sicherung, sondern von einer erheblichen Verbesserung der Grundversorgung gesprochen (vgl. zu diesem Begriff Nds. OVG, Urt. v. 15.03.2012, a.a.O.; HessVGH, Urt. v. 24.08.2006 - 3 N 2489/05 -, BRS 70 Nr. 5). Doch kann in diesem Zusammenhang nicht außer Betracht bleiben, dass, worauf die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung überzeugend hingewiesen hat, die verbrauchernahe Grundversorgung der in der Ortsmitte wohnenden, insbesondere nicht mobilen Bevölkerung von L. mit den in peripher Lage vorhandenen zwei Discount-Märkten (mit jeweils ca. 800 m2) noch nicht gewährleistet erscheint. Insofern durfte die Antragsgegnerin auch ungeachtet des bereits an einem weiteren, weniger integrierten Standort vorhandenen Vollsortimenters (mit ca. 800 m2) die Erweiterung zur (nachhaltigen) Sicherung gerade der verbrauchernahen Grundversorgung an diesem integrierten Standort als geboten ansehen (vgl. die Planbegründung zu 3.3.7, a.a.O.; § 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB).
95 
Unabhängig davon käme auch ein atypischer Ausnahmefall in Betracht. Da es sich bei dem Plansatz um eine Sollvorschrift handelt, kann von diesem auch in atypischen Fällen abgewichen werden (vgl. auch Begründung LEP 2002 zu 3.3.7, S. B36; VG Freiburg, Urt. v. 24.02.2010 - 1 K 1204/08 -, BauR 2010, 950). Ein solcher dürfte im Hinblick auf das Ziel, Einzelhandelsgroßprojekte vorrangig in integrierten Lagen zu erweitern und der hier nur geringen über-örtlichen verkehrlichen Auswirkungen der Planung anzunehmen sein.
96 
c) Rechtsfehlerhaft erweisen sich allerdings die unter I. 7.4 und I. 7.5 getroffenen Festsetzungen zum Lärmschutz. Die dort vorgenommenen Einschränkungen der Anlieferungs- und Betriebszeiten für den Lebensmittel- und Getränkemarkt finden keine Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB. Weder stehen „Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen“ noch „zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Verminderung solcher Einwirkungen zu treffende bauliche und sonstige technische Vorkehrungen“ in Rede (vgl. hierzu bereits Senat, Urt. v. 14.11.1996 - 5 S 5/95 -, VBlBW 1997, 178). Auch eine anderweitige Rechtsgrundlage für die Anlieferungs- und Betriebszeitenfestsetzung ist nicht erkennbar.
97 
d) Inwiefern schließlich ein sonstiger (materieller) Fehler im Abwägungsvorgang vorläge, hinsichtlich der die Frist des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB mangels ordnungsgemäßer Belehrung („Mängel in der Abwägung“, /593) nicht in Lauf gesetzt worden wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen.
98 
(1) Ein solcher lässt sich insbesondere nicht schon daraus herleiten, dass sich die Antragsgegnerin dazu gedrängt gesehen hätte, jedenfalls den Vorstellungen des Investors T. zu folgen („subjektive Abwägungssperre“). Ein Bebauungsplan leidet nicht schon deshalb unter einem Abwägungsmangel, weil die Gemeinde ihn auf der Grundlage eines vom Bauherrn vorgelegten Projektentwurfs für ein Großvorhaben aufgestellt hat, das im Geltungsbereich des Plans verwirklicht werden soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.08.1987 - 4 N 1.86 -, NVwZ, 1988, 351; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.05.2006 - 8 S 1367/05 -). Grundsätzlich spricht eine gewisse Vermutung für eine trotz der einen oder anderen Bindung freie Entscheidung des zur Abwägung berufenen Gemeinderats (vgl. BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309). Die aus der Planbegründung ersichtlichen Erwägungen legen vorliegend nichts anderes nahe. Insbesondere kann nicht beanstandet werden, dass im Hinblick auf die fehlende Bereitschaft des Projektträgers und Marktbetreibers, den Markt ggf. auch an einem anderem Standort zu verwirklichen, von einer nochmaligen Untersuchung von Alternativstandorten abgesehen wurde.
99 
Doch selbst dann, wenn aufgrund einer eingeschränkten, etwaige Standortalternativen ausblendenden Abwägungsbereitschaft von einem Abwägungsdefizit auszugehen wäre, läge immer noch kein Verstoß gegen das Gebot gerechter Abwägung vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 - „Flachglasurteil“). Ersichtlich läge eine zulässige Vorabbindung vor.
100 
(2) Auch sonst sind keine materiellen Fehler im Abwägungsvorgang zu erkennen. Auf einen solchen könnte zwar die Erwägung führen, dass eine etwaige vorübergehende Verschlechterung der Lärmsituation für die Anwohner der Bundesstraße durch eine künftig eintretende weitere Verkehrsentlastung im Zuge der Ortsumfahrung O. jedenfalls wieder kompensiert würde. Denn dass eine damit verbundene weitere Entlastungswirkung (teilweise) dem Marktbetreiber und nicht ausschließlich den Anwohnern der Bundesstraße zugutekommen sollte, wäre vor dem Hintergrund der bereits jetzt die Schwelle der Gesundheitsgefährdung erreichenden Immissionswerte abwägungsfehlerhaft. Ein Abwägungsfehler scheidet jedoch schon deshalb aus, weil es - wie ausgeführt - planungsbedingt auch nicht nur vorübergehend zu einer Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen zu Lasten der Anwohner der B 34 kommt.
101 
e) Für einen Fehler im gefundenen Abwägungsergebnis ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nichts ersichtlich. Insbesondere kann danach - auch im Hinblick auf den in § 50 BImSchG enthaltenen Trennungsgrundsatz - nicht beanstandet werden, dass in unmittelbarer Nähe von Wohngebieten ein Sondergebiet „Lebensmittel- und Getränkemarkt“ festgesetzt wurde.
102 
Nach alldem ist der Bebauungsplan lediglich hinsichtlich der Festsetzungen unter Nrn. I.7.4 und I.7.5 für unwirksam zu erklären. Nachdem diese bereits einer Rechtsgrundlage entbehren und das vom Gemeinderat der Antragsgegnerin verfolgte Anliegen auch durch entsprechende Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung Rechnung getragen werden konnte (und letztlich auch wurde), ist nicht ersichtlich, dass die Abwägungsentscheidung bei Kenntnis vom Fehlen einer entsprechenden Rechtsgrundlage auch im Übrigen anders ausgefallen sein könnte.
103 
Nach alldem war der Bebauungsplan lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange für unwirksam zu erklären.
104 
Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1 u. 3, § 159 Satz 1 VwGO. Der Senat sieht davon ab, sie entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
105 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
106 
Beschluss vom 2. August 2012
107 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 20.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004).
108 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
39 
Die zulässigen Normenkontrollanträge der Antragsteller haben in der Sache lediglich zu einem geringen Teil Erfolg.
I.
40 
Die Anträge sind nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor.
41 
1. Die Anträge sind am 25.06.2010, mithin noch innerhalb der mit öffentlicher Bekanntmachung des angegriffenen Bebauungsplans im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin am 10.07.2009 in Lauf gesetzten Jahresfrist beim erkennenden Gerichtshof gestellt worden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
42 
2. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
43 
Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). Wer sich – wie die Antragsteller – als (Mit-)Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks gegen einen Bebauungsplan wendet, muss zumindest substantiiert darlegen, dass sein aus dem (insofern dritt-schützenden) Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) folgendes subjektiv öffentliches Recht auf gerechte Abwägung seiner Belange verletzt sein kann. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung gerade seiner abwägungsbeachtlichen - insbesondere nicht nur geringwertigen sowie schutzwürdigen - Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.).
44 
Die Antragsteller, deren Wohngrundstücke unmittelbar der Zufahrt zu den festgesetzten, der vorgesehenen Nutzung durch einen großflächigen Lebensmittelmarkt zugeordneten Stellplatzflächen gegenüberliegen, tragen substantiiert Tatsachen vor, die es jedenfalls möglich erscheinen lassen, dass ihre abwägungsbeachtlichen privaten Belange in der Abwägung durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin fehlerhaft behandelt wurden.
45 
Das Interesse eines (Mit-)Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks, von Lärm-/Luftschadstoffimmissionen der im Plangebiet zugelassenen Nutzungen - hier: insbesondere der dem Lebensmittelmarkt zugeordneten Stellplatzflächen - oder des durch sie verursachten An- und Abgangsverkehrs einschließlich des Andienungsverkehrs verschont zu bleiben, ist grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher privater Belang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 4 NB 18.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 42; Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144).
46 
Dass dieses Interesse durch die vorliegende Planung betroffen ist, folgt bereits aus dem von der Antragsgegnerin eingeholten schalltechnischen Gutachten vom 19.02.2009, wonach für den Immissionsort IP 02 (.........) ein allein auf den vorgesehenen Lebensmittel- und Getränkemarkt zurückzuführender Beurteilungspegel von 54,3 dB(A) tags und 37,2 dB(A) nachts zu erwarten ist; auf eine möglicherweise nicht unerhebliche Zunahme von Luftschadstoffimmissionen, insbesondere von CO2, kommt es insofern nicht mehr an.
47 
An der Schutzwürdigkeit ihres Interesses, von weiteren Verkehrslärmimmissionen verschont zu belieben, ändert nichts, dass die für ein allgemeines Wohngebiet nach der TA Lärm bzw. der DIN 18005 geltenden Immissionsricht- bzw. Orientierungswerte von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) (gerade) noch eingehalten werden. Dies gilt umso mehr, als sich die Antragsteller auf das höhere Schutzniveau eines reinen Wohngebiets berufen haben. Hinzukommt, dass im schalltechnischen Gutachten keine - auch die durch den An- und Abfahrtsverkehr erhöhten Verkehrsgeräusche auf der B 34 einbeziehende - Gesamtbetrachtung vorgenommen wurde. Dass mit der Fertigstellung der Ortsumfahrung für die Grundstücke der Antragsteller weitere Entlastungseffekte verbunden sein mögen, vermag an der Schutzwürdigkeit ihres Interesses, von weiteren, gerade auf den Bebauungsplan „Weberstraße“ zurückzuführenden Lärmimmissionen verschont zu bleiben, ebenfalls nichts zu ändern.
48 
Davon, dass ihr privater Belang vor dem Hintergrund der derzeitigen Verkehrssituation auf der B 34 von vornherein allenfalls geringfügig und damit nicht abwägungserheblich betroffen wäre, kann im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht die Rede sein. Da Immissionswerte an der Grenze zur Gesundheitsgefährdung in Rede stehen, wäre auch eine nicht wahrnehmbare Erhöhung abwägungserheblich. Ohne nähere Prüfung der umfangreichen Einwendungen lässt sich aber nicht feststellen, ob die zusätzlichen Lärmwirkungen, die auf die hinzukommende Parkplatznutzung und den infolge der Zufahrtsänderung erhöhten An- und Abgangsverkehr auf der B 34 zurückzuführen sind, durch die derzeit von der B 34 ausgehenden Verkehrslärmimmissionen jedenfalls derart „überlagert“ würden, dass sich für die Wohngrundstücke der Antragsteller keine erhebliche Verschlechterung ergibt. Insbesondere kann solches nicht ohne entsprechende Aussagen der Verfasser des schalltechnischen Gutachtens vom 19.02.2009 angenommen werden.
49 
Dass sich aufgrund der mit der Zufahrtsänderung verbundenen Zunahme des An- und Abfahrtsverkehrs nachteilige Veränderungen der Verkehrsverhältnisse auf der B 34 ergäben, die die Zufahrt zu ihren Grundstücken nachhaltig bzw. unzumutbar erschwerten, erscheint demgegenüber von vornherein fernliegend. Zwar stellt auch ihr Interesse, als Folge des Bebauungsplans von der Überlastung einer auch der Erschließung ihrer Grundstücke dienenden Straße - hier: der Bundesstraße (B 34) - verschont zu bleiben, grundsätzlich ein abwägungsrelevantes, schutzwürdiges Privatinteresse dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144). Doch ist nicht ersichtlich, inwiefern es ungeachtet der vorgesehenen separaten Aufstellfläche für Linksabbieger zu einer solchen Überlastung kommen sollte, nachdem für den Durchgangsverkehr auf der B 34 noch eine ausreichende Fahrbahnbreite von mindestens 3 m (und nicht nur 2,5 m) verbleibt. Denn für die entsprechenden Änderungen an der Straße sollen auch Teilflächen der Grundstücke Flst. Nrn. 492, 493 und 495/1 in Anspruch genommen werden. Dass ein Linksabbiegen zeitweise erschwert sein mag, könnte ihnen noch keine Antragsbefugnis vermitteln.
50 
Auf den sog. Gebietserhaltungsanspruch können sich die Antragsteller gegenüber einem Bebauungsplan von vornherein nicht berufen (vgl. BayVGH, Urt. v. 03.08.2010 - 15 N 09.1106 -). Zwar könnte es einen - ebenfalls von jeglichen spürbaren Beeinträchtigungen unabhängigen - Belang geben, den Gebietscharakter zu wahren (vgl. BayVGH, Urt. v. 26.05.2008 - 1 N 07.3143-), doch könnte ein solcher den Antragstellern ebenso wenig eine Antragsbefugnis vermitteln. Abgesehen davon, dass ein Nachbar, dessen Grundstück nicht in demselben Baugebiet liegt, von vornherein keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen in einem angrenzenden Baugebiet hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 32; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 24.03.2011 - 1 C 11128/10 -; Urt. v. 24.02.2011 - 1 C 10610/10 -), stünde im Hinblick auf die besondere Zweckbestimmung des vorgesehenen Sondergebiets auch keine (sonder)gebietsfremde Nutzung in Rede.
51 
Dem Gebot der Rücksichtnahme, auf das sich die Antragsteller schließlich noch berufen, kommt in der Bauleitplanung neben dem Gebot gerechter Abwägung (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB) keine eigenständige Bedeutung mehr zu, da es bereits durch die Anforderungen an die planerische Abwägung gewährleistet wird (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB <103. Erglfg. 2012>, § 1 BauGB Rn. 210; BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215).
52 
3. Den Antragstellern kann im Hinblick auf die vom Landratsamt Waldshut am 02.12.2009 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarkts und die Neuanlage von Kfz-Stellplätzen auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden. Denn diese ist noch nicht bestandskräftig geworden. Über den von den Antragstellern erhobenen Widerspruch ist nach einer fernmündlichen Auskunft des Regierungspräsidiums Freiburg noch nicht entschieden worden; vielmehr „ruht“ das Widerspruchsverfahren. Insofern kann das Rechtsschutzbedürfnis auch nicht im Hinblick darauf verneint werden, dass das Bauvorhaben inzwischen fertiggestellt ist.
II.
53 
Die Normenkontrollanträge sind jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
54 
1. Der Bebauungsplan „Weberstraße“ ist nicht schon verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
55 
a) Dass der Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden wäre, trifft nicht zu. So wurden die Satzung vom 25.06.2009, der zeichnerische Teil des Bebauungsplans „Weberstraße“ und seine textlichen Festsetzungen vom Bürgermeister der Antragsgegnerin jeweils unter dem 07.07.2009 eigenhändig unterschrieben. Dass die ausgefertigte Fassung des Bebauungsplans erst nachträglich vorgelegt wurde, ändert nichts.
56 
b) Dass der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der von ihr ungeachtet der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens beschlossenen öffentlichen Auslegung (vgl. § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) ein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlicher Fehler unterlaufen wäre, ist entgegen den Ausführungen des Antragsteller-Vertreters ebenso wenig zu erkennen. So ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 31.03.2009 entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB beschlossene öffentliche Auslegung des Planentwurfs den an eine solche zu stellenden Anforderungen nicht genügt, insbesondere die Frist von einem Monat unterschritten haben sollte. Anhaltspunkte dafür, dass der Entwurf des Bebauungsplans entgegen der öffentlichen Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 09.04.2009 nicht „vom 20. April 2009 bis einschließlich 22. Mai 2009“ ausgelegen haben könnte, werden auch vom Antragsteller-Vertreter nicht dargelegt. Solches lässt sich auch aus dem handschriftlichen Vermerk „Offenlage bis 22. Mai“ nicht herleiten. Soweit die Antragsteller behaupten, das schalltechnische Gutachten vom 19.02.2009 sei nicht zusammen mit dem Planentwurf ausgelegt worden, stellt dies eine bloße, nicht näher begründete Vermutung dar. Demgegenüber spricht alles dafür, dass sämtliche unter der lfd. Nr. 10 der Verfahrensakten abgelegten Unterlagen ausgelegt wurden, wie dies von der Lörracher Stadtbau-GmbH der Antragsgegnerin im Schreiben vom 08.04.2009 empfohlen worden war. Dass lediglich das Deckblatt des Planentwurf den Stempel „EXEMPLAR OFFENLEGUNG“ trägt, steht dem nicht entgegen. Dass sich der Offenlagebeschluss vom 31.03.2009 auch auf den - der Beschlussvorlage vom 23.03.2009 allein beigefügten - Planentwurf vom gleichen Tage bezog, ist nicht zweifelhaft.
57 
Dass das schalltechnische Gutachten nicht im Original, sondern lediglich als Kopie ausgelegt wurde, ist grundsätzlich unerheblich, da die Auslegung des Originals nicht vorgeschrieben ist. Problematisch könnte allenfalls sein, dass aus den lediglich in Schwarz-Weiß kopierten Anlagen 2.1 und 2.2. (Rasterlärmkarten tags und nachts) die im Original farblich dargestellten Pegelbereiche nicht mehr ohne Weiteres unterschieden werden können. Dies haben die Antragsteller - im Rahmen der Begründung ihres Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO (vgl. AS 183 der Eilverfahrensakten) - auch noch rechtzeitig gegenüber der Antragsgegnerin gerügt. Auf einen beachtlichen Verfahrensfehler führt dies gleichwohl nicht. Zwar könnte das schalltechnische Gutachten im Hinblick auf diesen Umstand möglicherweise als nicht vollständig ausgelegt anzusehen sein, doch wurde der Zweck der Auslegung, die Informationsmöglichkeiten der Bürger und die Transparenz der Planung zu verbessern (vgl. BT-Drucks. 15/2250, S. 43; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.09.2010 - 8 S 2801/08 -) dadurch auch nicht teilweise verfehlt. Abgesehen davon, dass für die beteiligte Öffentlichkeit bereits aufgrund der an 16 repräsentativen Immissionspunkten explizit berechneten Beurteilungspegel hinreichend zu erkennen war, welche Immissionen allenfalls zu gewärtigen sind, konnten die aufgrund weiterer Berechnungen und Interpolationen zusätzlich erstellten Rasterlärmkarten unter Heranziehung der explizit berechneten Beurteilungspegel durchaus nachvollzogen und damit für jeden Punkt im Rechengebiet die zu erwartenden Beurteilungspegel abgelesen werden.
58 
Dass die „Abschätzende Berechnung der CO2-Emissionen“ vom 18.06.2009 nicht ausgelegt worden war, ist im Zusammenhang mit der erhobenen Rüge einer nicht ordnungsgemäßen Auslegung schon deshalb unbeachtlich, weil § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB lediglich die Auslegung „bereits vorliegender“ umweltbezogener Stellungnahmen vorsieht. Wie die Antragsteller indes selbst erkennen, wurde die entsprechende Stellungnahme erst nach der Offenlage auf ihre Rüge eingeholt.
59 
Dass die mit dem Datum „10.06.2009“ versehenen Detailpläne zur Verkehrsplanung bzw. Erschließung des Marktes nicht ausgelegt worden waren, führt ebenso wenig auf einen Verfahrensfehler. Diese waren ersichtlich auf die Einwendungen der Antragsteller - und damit erst nach der Offenlage - zur näheren Erläuterung der Zufahrtsituation (Schleppkurven Pkw) zu ihren Grundstücken erstellt worden; eine Änderung des Bebauungsplanentwurfs, die möglicherweise eine erneute Auslegung erfordert hätte (vgl. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB), war damit nicht verbunden. Dass das entsprechende Schreiben des Planungsbüros K. das Datum „14.05.2009“ trägt, dürfte auf einen offenbaren Schreibfehler zurückzuführen sein. Doch auch dann, wenn dieses Datum richtig und demzufolge auch die Pläne bereits früher, spätestens am 14.05.2009 gefertigt worden wären, mussten diese nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht ausgelegt werden. Bei diesen handelte es sich ersichtlich um keine „umweltbezogene Stellungnahme“.
60 
Einer öffentlichen Bekanntmachung der verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen bedurfte es bei einem beschleunigten Verfahren nicht (vgl. § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
61 
Soweit die Antragsteller in ihren Schreiben vom 16.07.2009 noch gerügt hatten, dass keine ordentliche Umweltprüfung durchgeführt worden sei, lässt auch dies einen beachtlichen Verfahrensfehler nicht erkennen. Von einer solche Prüfung wurde in Anwendung von § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 3 BauGB ausdrücklich abgesehen (vgl. hierzu die Planbegründung, S. 8). Dass die Antragsgegnerin zu Unrecht von den Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 BauGB ausgegangen sein könnte, ist von den Antragstellern nicht aufgezeigt worden. Abgesehen davon wäre ein solcher Fehler ohnehin unbeachtlich (vgl. § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB). Dass der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB zu Unrecht verneint worden wäre, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich (vgl. § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB).
62 
Soweit die Antragsteller darüber hinaus rügen, dass nicht vertraglich abgesichert sei, dass der Antragsgegnerin aufgrund des Bebauungsplanverfahrens keine Kosten entstünden, wird schon keine im vorliegenden Bebauungsplanverfahren zu beachtende Verfahrensvorschrift bezeichnet. Rechtsirrig scheinen die Antragsteller von einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan auszugehen, der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Abschluss eines Durchführungsvertrags voraussetzt, der eine entsprechende Verpflichtung des Vorhabenträgers zum Inhalt haben kann. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan stand indessen zu keiner Zeit in Rede. Insofern geht auch der Hinweis auf ein „kombiniertes Verfahren nach §§ 12, 13a BauGB“ fehl. Dass ein konkreter Bauantrag Anlass für die Festsetzung des Sondergebiets „Lebensmittel- und Getränkemarkt“ gewesen war, führte nicht dazu, dass ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufzustellen gewesen wäre. Vielmehr konnte die Antragsgegnerin das Verfahren frei wählen (vgl. Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB 4. A. 2005, § 12 Rn. 3; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 01.10.2008 - 8 C 10611/08 -, LKRZ 2008, 477). Das Fehlen eines Durchführungsvertrags führte im Übrigen auch bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht auf einen Verfahrensfehler, sondern auf einen materiellen Fehler, da eine Wirksamkeitsvoraussetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans in Rede steht.
63 
c) Der Bebauungsplan ist auch nicht deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil entgegen § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ein befangener Gemeinderat an der Beschlussfassung mitgewirkt hätte. Gründe, die zur Befangenheit von an der Beratung und Beschlussfassung über den Bebauungsplan mitwirkenden Gemeinderäten geführt haben könnten (vgl. § 18 Abs. 1 u. 2 GemO), haben die Antragsteller nicht aufgezeigt. Darauf, ob ein Gemeinderat - etwa der Gemeinderat W. - möglicherweise unter Verletzung des § 18 Abs. 1 GemO bei dem ersten, ohnehin überholten Aufstellungsbeschluss vom 25.07.2008 mitgewirkt haben könnte, kommt es für die Frage, ob der Satzungsbeschluss vom 25.06.2009 verfahrensfehlerfrei zustande kam, jedenfalls nicht mehr an.
64 
d) Der Antragsgegnerin ist auch im Hinblick auf die in die Abwägung einzustellenden Belange kein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 BauGB beachtlicher und nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich gebliebener Ermittlungs- oder Bewertungsfehler unterlaufen.
65 
(1) Dass der Gemeinderat aufgrund der ihm lediglich in verkleinertem Maßstab oder in Kopie zur Verfügung gestellten Pläne und Unterlagen die betroffenen Belange nur unzureichend hätte erfassen und gegeneinander abwägen können, ist nicht ersichtlich. Auch dass dem Gemeinderat lediglich eine Schwarz-Weiß-Kopie des schalltechnischen Gutachtens vorlag, war vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen ausreichend; dass das Gutachten dem Gemeinderat nicht bereits vor dem Offenlagebeschluss am 31.03.2009, sondern erst seit dem 02.04.2009 vorlag, war vor dem Hintergrund der erst am 25.06.2009 zu treffenden Abwägungsentscheidung ohne Belang. Zwar wurde den Gemeinderäten vor dem Satzungsbeschluss keine Kopie der „Abschätzenden Berechnung der CO2-Emissionen“ zur Verfügung gestellt (/525), jedoch war diese ausweislich des Sitzungsprotokolls Gegenstand der Beratung im Gemeinderat; dies genügte, zumal sie von der Antragsgegnerin nur zur Bestätigung ihrer Erwägungen herangezogen wurde.
66 
(2) Ein Ermittlungsfehler ist auch nicht darin begründet, dass das private Interesse der Antragsteller, von zusätzlichen Immissionen im Zuge der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weberstraße“ verschont zu bleiben, unzutreffend ermittelt bzw. noch weitere Ermittlungen und ggf. darauf bezogene Bewertungen erforderlich gewesen wären (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3, 1 Abs. 6 Nrn. 1, 7 c u. h BauGB).
67 
(a) Die von den Antragstellern erhobenen Einwände gegen das schalltechnische Gutachten vom 19.02.2009 führen hinsichtlich des darin beurteilten Anlagelärms weder auf ein Ermittlungs- noch ein Bewertungsdefizit.
68 
Zwar war eine - noch nicht einmal vorhabenbezogene - Planung und nicht eine konkrete Anlage zu beurteilen - dies war erst Gegenstand des nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren -, doch war die schalltechnische Untersuchung, da sie sich auf einen typischen Lebensmittel- und Getränkemarkt bezog, im Grundsatz geeignet, die Auswirkungen sachgerecht zu beurteilen, soweit sie von dem maßgeblichen Regelwerk erfasst wurden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 128).
69 
Soweit dem Gutachten ein „ganztägiger“ Betrieb des Lebensmittelmarkts zugrunde gelegt wurde (S. 17, /139), wurde dies von den Gutachtern in der mündlichen Verhandlung dahin erläutert, dass damit ein die gesamte Tageszeit von 6.00 bis 22.00 Uhr ausschöpfender Betrieb gemeint sei; allerdings sei realistischerweise nur von einer in die Ruhezeit fallenden Betriebsstunde ausgegangen worden. Die Behauptung der Antragsteller, die Anlieferungen und Entladevorgänge wären ungeachtet der hierfür vorgesehenen Zeiten auf die gesamte Tagzeit verteilt worden, konnte von den Gutachtern widerlegt werden. Bei dem für die Ruhezeit angesetzten Wert von -51,8 dB(A) (vgl. Anl. Nr. 1 S. 3 des Gutachtens) handle es sich um einen bloßen Platzhalter, der für die weitere Berechnung nach der TA Lärm ohne Bedeutung sei.
70 
Soweit die Antragsteller beanstanden, in Anwendung der Nr. 7.4 der TA Lärm wären auch die Verkehrsgeräusche auf der B 34 zu berücksichtigen gewesen, trifft dies nicht zu, weil es schlechterdings ausgeschlossen war, dass sich die Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche auf der stark befahrenen B 34 rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen könnten; denn dies setzte letztlich eine Verdoppelung des Verkehrs voraus. Die in den drei Anstrichen genannten Voraussetzungen müssen indes kumulativ vorliegen, um die Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Straßen zum Anlass organisatorischer Maßnahmen des Anlagenbetreibers zu nehmen. Dies bedeutet freilich noch nicht, dass damit die Verkehrsgeräusche auf der B 34 nicht weiter in den Blick zu nehmen waren (dazu sogleich).
71 
Die spekulativen Ausführungen der Antragsteller, wonach beim Besuch sowohl des Lebensmittel- als auch des Getränkemarkts Pkws umgesetzt und zusätzliche Einkaufswagen benutzt würden, führen auf kein Ermittlungsdefizit. So liegen dem Berechnungsverfahren - in Anlehnung an die Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz (6. A. 2007) -, um „auf der sicheren Seite“ zu sein (a.a.O., S. 84), an der „Nettoverkaufsfläche“ des jeweiligen Markts orientierte maximale - nicht durchschnittliche - Bewegungshäufigkeiten zugrunde. Insofern geht es nicht an, vermeintliche Besonderheiten durch nicht vorgesehene weitere Zuschläge zu berücksichtigen. Dass die für die Ermittlung der Anzahl der Fahrbewegungen nach der Parkplatzlärmstudie bedeutsame „Nettoverkaufsfläche“ mit ca. 1.000 m2 unzutreffend angesetzt worden wäre, vermag der Senat nicht festzustellen. Soweit im Bauantrag vom 13.06.2008 noch von einer „Netto-Verkaufsfläche“ von 1084,60 m2 die Rede war, war augenscheinlich die Verkaufsfläche ohne den Getränkemarkt gemeint.
72 
Soweit die Antragsteller Zuschläge für das „Hineinfeuern“ der Einkaufswagen fordern, lässt dies keinen Bewertungsfehler erkennen. So wurde im schalltechnischen Gutachten das Ein- bzw. Ausstapeln von Einkaufswagen nach Maßgabe des „Technischen Berichts zur Untersuchung von Geräuschemissionen durch Lastkraftwagen auf Betriebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern, Speditionen und Verbrauchermärkten sowie weiterer typischer Geräusche, insbesondere von Verbrauchermärkten“ des Hessischen Landes-amtes für Umwelt und Geologie (Ausgabe 2005) durch entsprechende Schallleistungspegel von 72 dB(A)/h berücksichtigt (a.a.O., S. 19). Dass dies gegenüber den in der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz vorgesehenen Zuschläge für die Impulshaltigkeit im Hinblick auf die Parkplatzart „Parkplatz an einem Einkaufsmarkt“, die ebenfalls mit den in Rede stehenden Geräusche durch Einkaufswagen begründet werden (vgl. Parkplatzlärmstudie, S. 74 ff.), für die Betroffenen nachteiliger wäre, ist nicht zu erkennen, nachdem hier nur Schallleistungspegel von 65,4 bzw. 67,2 dB(A)/h anzusetzen gewesen wären (S. 75, Tab. 30).
73 
Dass sich die Lärmberechnungen an den repräsentativen Immissionspunkten jeweils nur auf eine Höhe von 4,00 m über Gelände bezögen, trifft nicht zu. Lediglich die zusätzlichen Rasterlärmkarten wurden für diese Höhe erstellt. Die repräsentativen Immissionspunkte wurden demgegenüber in einem Abstand von 0,5 m vor dem am stärksten betroffenen Fenster der jeweiligen Wohngebäude angeordnet. Auch geht es nicht an, den errechneten Beurteilungspegeln - wohl i. S. einer worst-case-Betrachtung - die jeweils mitgeteilten, u. a. aus der „Standardabweichung“ berechneten Prognosegenauigkeits-Werte hinzuzurechnen. Solches sieht die TA Lärm nicht vor.
74 
Die gegenüber dem Immissionspunkt IP 1 niedrigeren kurzzeitigen Spitzenpegel konnten die Verfasser des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar damit begründen, dass dieser anders als das Wohngrundstück der Antragsteller (IP 2) nicht durch das Marktgebäude gegenüber dem vom Andienungsverkehr im Verladebereich ausgehenden Lärm abgeschirmt sei. Die höheren Spitzenpegel bei den Immissionspunkten 5 und 6 wurden schließlich nachvollziehbar auf das Türenschlagen auf den dort näher gelegenen Stellplatzflächen des Kundenparkplatzes zurückgeführt, die trotz der dort vorgesehenen Schallschutzwände noch deutlich wahrnehmbar blieben. Der von den Antragstellern in diesem Zusammenhang ausgemachte „Widerspruch“ zu den Rasterlärmkarten besteht schon deshalb nicht, weil aus diesen lediglich die Beurteilungspegel (äquivalente Dauerschallpegel) in 4 Meter Höhe und keine kurzzeitigen Spitzenpegel abgelesen werden können.
75 
Inwiefern sich der Verzicht auf die Berücksichtigung einer etwaigen Geräuschvorbelastung (durch andere Anlagen i. S. der TA Lärm, vgl. S. 12 des Gutachtens) für die Antragsteller nachteilig ausgewirkt haben könnte, ist nicht zu erkennen.
76 
Ihre Einwände gegen verschiedene Parameter der Berechnungskonfiguration (max. Reflexionsordnung: 1, Seitenbeugung: nur ein Obj., Min. Abstand Quelle - Reflektor: 0.00) und die von ihnen daraus gezogenen Schlussfolgerungen haben die Antragsteller vor dem Hintergrund der hierzu in der Antragserwiderung gegebenen plausiblen Erläuterungen nicht mehr aufrecht erhalten.
77 
(b) Ein Ermittlungsdefizit liegt auch nicht deshalb vor, weil die Antragsgegnerin die Verkehrslärmwirkungen auf der B 34 unberücksichtigt gelassen hat. Allerdings waren grundsätzlich sämtliche Auswirkungen der Planung und nicht nur - wie im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren - die der im Plangebiet vorgesehenen Anlage nach der TA Lärm zurechenbaren Immissionen in den Blick zu nehmen waren. Zwar kann - wie ausgeführt - zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen künftigen Zu- und Abfahrtsverkehrs, der einem im Plangebiet typischerweise zulässigen Vorhaben zuzurechnen ist, auch im Rahmen der Bauleitplanung die TA Lärm herangezogen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 128). Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Antragsgegnerin solche Auswirkungen ohne Weiteres unberücksichtigt lassen darf, die nach Nr. 7.4 der TA Lärm nicht mehr der Anlage zugerechnet werden können. Dies gilt umso mehr, als solche Auswirkungen im anschließenden Baugenehmigungsverfahren nicht mehr ohne Weiteres bewältigt werden können. Dies folgt bereits aus dem Gebot gerechter Abwägung (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB); diese hat sämtliche Auswirkungen i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO in den Blick zu nehmen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO , § 11 Rn. 43). Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass auch der unter Inanspruchnahme einer öffentlichen Straße abgewickelte Zu- und Abgangsverkehr (einschließlich des Andienungsverkehrs) der Anlage, durch deren Nutzung er ausgelöst wird, zuzurechnen ist, sofern er sich innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190; Beschl. v. 23.07.1992 - 7 B 103.92 -; Beschl. v. 06.05.1998 - 7 B 437.97 -). Dass dies nur für den Fall gälte, dass sämtliche Voraussetzungen der Nr. 7.4 der TA Lärm erfüllt sind, lässt sich dieser Rechtsprechung (vgl. auch Beschl. v. 13.12.2007, a.a.O.) nicht entnehmen (vgl. hierzu auch OVG NW, Beschl. v. 24.10.2003 - 21 A 2723/01 -, NVwZ 2004, 366).
78 
Nach der Planbegründung hat der Gemeinderat seiner Abwägungsentscheidung im Anschluss an das schalltechnische Gutachten vom 19.02.2009 zwar nur die für die Zulassung von Anlagen maßgebliche TA Lärm zugrundegelegt (S. 6). Die Verkehrsgeräusche auf der B 34 - einschließlich der Aufstellfläche für Linksabbieger - hat der Gemeinderat im Hinblick auf Nr. 7.4 dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift nicht mehr unmittelbar in den Blick genommen, obwohl sich die Antragsteller auch gegen den zusätzlichen Lärm auf der Bundesstraße gewandt hatten. Lediglich im Zusammenhang mit den zu erwartenden Luftschadstoffen hat der Gemeinderat - unter ergänzender Bezugnahme auf die „Abschätzende Berechnung der CO2“ - darauf abgehoben, dass eine etwa geringfügige Verkehrszunahme durch neu hinzukommende Kunden durch die bereits absehbare deutliche Verkehrsentlastung der B 34 mit Fertigstellung der Ortsumfahrung im Zuge der A 98 wieder um ein Mehrfaches kompensiert würde (vgl. Planbegründung, S. 3; Anlage zur Verwaltungsvorlage).
79 
Ein Ermittlungs- und ein damit ggf. einhergehendes Bewertungsdefizit läge insofern jedoch nur dann vor, wenn die von der Bundesstraße - einschließlich der Aufstellfläche für Linksabbieger - zusätzlich ausgehenden Lärmwirkungen (ggf. zusammen mit dem Parkplatzlärm) überhaupt zu einer Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen führen konnten. Davon kann indes nach den, auf entsprechende Nachfragen des Senats nochmals bekräftigten übereinstimmenden Aussagen der in der mündlichen Verhandlung gehörten Vertreter der Ingenieurgesellschaft für Akustik und Bauphysik G. + M. und des Büros für Umwelt-Engineering nicht (mehr) ausgegangen werden. Nach deren Einschätzung kommt es vor dem Hintergrund der DTV-Belastung der Bundesstraße (B 34) mit ca. 13.000 bis 14.000 Fahrzeugen, von der auch nach den bereits eingetretenen Entlastungen immer noch auszugehen war, auch bei einer den Kundenverkehr (Parkplatz, Abbiegeverkehr auf der B 34) einbeziehenden Gesamtlärmbetrachtung rechnerisch zu keiner Erhöhung des Lärmpegels. Dies gelte selbst dann, wenn entsprechend der RLS-90 (Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen) für die Aufstellfläche für Linksabbieger ein Zuschlag von 3 dB(A) wie bei einer lichtzeichengeregelten Kreuzung oder Einmündung berücksichtigt würde. Denn dies ergebe selbst bei 1.500 Fahrzeugbewegungen am Tag lediglich einen Pegel von 53 dB(A), welcher aufgrund der erheblichen Differenz zu keiner Erhöhung des von der Bundesstraße im Übrigen verursachten Immissionswerts von ca. 70 dB(A) führen könnte. Diese ohne Weiteres nachvollziehbaren Aussagen der Gutachter anzuzweifeln, hat der Senat keinen Anlass, zumal ihnen auch die Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten sind. Zwar blieben die den Parkplatz des Getränkemarkts anfahrenden zusätzlichen Fahrzeugmengen unberücksichtigt, jedoch hat schon bisher ein nicht unerheblicher Teil der Kunden sowohl die dem Lebensmittel- wie auch die dem Getränkemarkt zugeordneten Parkplätze in der Weber- bzw. Hauptstraße über die Bundesstraße angefahren (vgl. die „Abschätzende Berechnung der CO2-Emissionen“ v. 18.06.2009: ca. 300 dem Lebensmittelmarkt zuzurechnende Fahrzeugbewegungen). Insofern stellt die Annahme von 1.500 zusätzlichen Fahrbewegungen eine mehr als konservative Betrachtung dar. Schließlich wird ohnehin nur ein Teil des Kundenverkehrs (vgl. die „Abschätzende Berechnung der CO2-Emissionen“ v. 18.06.2009, a.a.O.: allenfalls 75 %) gerade über den Aufstellstreifen für Linksabbieger abgewickelt, für den allenfalls ein Zuschlag (wegen besonderer Lästigkeit) gerechtfertigt wäre. Dass schließlich bei der von der Antragsgegnerin angeführten weiteren Entlastung der B 34 (um weitere ca. 1.600 Fahrzeuge, vgl. den Vermerk des Planungsbüros K. v. 05.06.2009) nach Fertigstellung der Ortsumfahrung O. anderes gelten könnte, ist ebenso wenig zu erkennen, nachdem die Gutachter bereits bei Pegeldifferenzen von mehr als 15 dB(A) jegliche Relevanz im Rahmen einer Gesamtlärmbetrachtung verneint haben.
80 
Führen aber auch die aufgrund der Zufahrtsänderung erhöhten Verkehrsstärken auf der B 34 - einschließlich der Aufstellfläche für Linksabbieger - im Hinblick auf die schon bisher von der stark befahrenen B 34 (einschließlich des Andienungsverkehrs) ausgehenden Verkehrslärmimmissionen bei einer Gesamtlärmbetrachtung (unter Einbeziehung des Parkplatzlärms) jedenfalls zu keiner abwägungserheblichen Verschlechterung der bereits bestehenden Lärmsituation, bedurfte es auch keiner weiteren Lärmberechnungen und darauf bezogener Bewertungen mehr. Daran ändert nichts, dass tatsächlich bereits von Immissionswerten an der Grenze zur Gesundheitsgefährdung auszugehen sein dürfte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.01.2008 - 9 B 7.07 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 48; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 5.07 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 66).
81 
Dass die in der Verkehrsuntersuchung 2003 ermittelten Verkehrsmengen als Grundlage für eine Ermittlung der zu erwartenden Lärmwirkungen ungeeignet gewesen wären, weil sie seinerzeit der Entwicklung einer Plankonzeption (Neugestaltung, Dimensionierung der Hauptstraße) gedient hatte bzw. nicht mehr aktuell wäre, vermag der Senat nicht festzustellen. Insbesondere lässt der Umstand, dass die Verkehrsstärken - wie allgemein üblich - an einem Dienstag erhoben worden waren, nicht erkennen, dass aus diesem Grund die durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärken (DTV) unzutreffend prognostiziert worden sein könnten, wie sie auch der Berechnung der maßgeblichen Beurteilungspegel nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) bzw. der RLS-90 (Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen) zugrunde zu legen sind. Auch wenn die Verkehrsstärken, die immerhin durch die Erhebungen am 15.10.2009 bestätigt wurden, zu gering angesetzt sein sollten, führte dies auf keinen Bewertungsfehler. Denn höhere Verkehrsstärken auf der B 34 führten zu noch höheren Pegeldifferenzen, die eine planungsbedingte Verschlechterung der Immissionslage erst recht ausschlössen.
82 
Vor dem Hintergrund der von den Gutachtern in der mündlichen Verhandlung angestellten Gesamtlärmbetrachtung kann der Antragsgegnerin auch kein Ermittlungs- oder Bewertungsdefizit im Hinblick darauf angelastet werden, dass das Baugebiet nördlich der B 34, welches überwiegend durch Wohnbebauung geprägt erscheint, von ihr ohne Weiteres als allgemeines Wohngebiet behandelt wurde. Auf die konkrete Schutzwürdigkeit der Belange der Antragsteller, die davon abhinge, ob das Baugebiet durch einem reinen Wohngebiet widersprechende Nutzungen und/oder durch die Bebauung südöstlich der B 34, insbesondere den vorhandenen Lebensmittel- und Getränkemarkt mitgeprägt ist, wäre es nur dann angekommen, wenn überhaupt eine Lärmerhöhung zu besorgen war. Eben davon kann vor dem Hintergrund der von der B 34 ohnehin ausgehenden Lärmwirkungen nicht (mehr) ausgegangen werden.
83 
(c) Dass das private Interesse der Antragsteller, von weiteren Verkehrsimmissionen verschont zu bleiben, hinsichtlich der künftig zu erwartenden Schadstoffimmissionen nur defizitär berücksichtigt wurde, lässt sich ebenso wenig feststellen. Inwiefern die zur CO2-Belastung vorgenommene Abschätzung zu Beanstandungen Anlass geben sollte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Solches ergibt sich insbesondere nicht schon daraus, dass die Weber- und Siegfriedstraße als „durchschnittliche Innerortsstraßen“ bewertet wurden. Auch die der Abschätzung zugrundegelegten Verkehrsmengen, die auf der Verkehrsuntersuchung 2003 und den im schalltechnischen Gutachten in Anlehnung an die Parkplatzlärmstudie angesetzten maximalen Fahrzeugbewegungen beruhen, erscheinen für eine bloße Abschätzung der künftigen CO2-Belastung, hinsichtlich der es keine Grenz- oder Richtwerte gibt, durchaus geeignet (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 16.10.2001 - 4 VR 20.01 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 165). Diese erscheinen auch keineswegs willkürlich oder unrealistisch, sondern ohne Weiteres nachvollziehbar. Dies gilt auch für die Annahme, dass 50% der Marktbesucher schon bisher über die B 34 angefahren sind. Inwiefern demgegenüber für den Planungs-Nullfall lediglich ein symbolischer Wert von 0,1 kg/d anzusetzen wäre, ist schon im Ansatz nicht zu erkennen. Aufgrund der eher geringfügigen Zunahme der CO2-Emissionen durfte die Antragsgegnerin zu Recht annehmen, dass auch die CO2-Immissionen nur unerheblich zunehmen würden. Die an unterschiedlicher Quelle entstehende Schadstoffemissionen können auch nicht einfach addiert werden können, wie die Antragsteller dies tun.
84 
(d) Ob vor dem Hintergrund einer nur geringfügigen CO2-Zunahme sonstige typischerweise durch den Straßenverkehr hervorgerufene Luftschadstoffe nicht mehr gesondert in den Blick zu nehmen waren, weil auch insoweit allenfalls eine nicht erhebliche Zunahme zu erwarten wäre, könnte zwar insofern zweifelhaft sein, als diese Schadstoffe anderen Gesetzmäßigkeiten unterliegen, für sie - anders als für CO2 - Grenzwerte existieren (vgl. hierzu die 22. u. 33. BImSchV) und der Belang der Einhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 h BauGB; hierzu Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB <78. Lfg. Sept. 2005>, § 1 Rn. 155; Schrödter, BauGB 7. A. 2006, § 1 Rn. 167 ff.) berührt ist. Nachdem sich deren Einhaltung jedoch in aller Regel mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.05.2004 - 9 A 6.03 -, BVerwGE 121, 57, Urt. v. 18.11.2004 - 4 CN 11.03 -, BVerwGE 122, 207, Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 5.04 -, BVerwGE 123, 23), ist dem Grundsatz der Problembewältigung - wie in einem Planfeststellungsverfahren für ein Straßenbauvorhaben (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.05.2004, a.a.O.) - regelmäßig bereits dann hinreichend Rechnung getragen, wenn nicht absehbar ist, dass das Vorhaben die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - lediglich eine verhältnismäßig geringfügige Verkehrszunahme in Rede steht. Vor diesem Hintergrund waren auch insoweit weitere Ermittlungen und Bewertungen entbehrlich.
85 
2. Der Bebauungsplan weist jedoch materiell-rechtliche Fehler auf, die zur Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen führen.
86 
a) Davon, dass der Bebauungsplan, wie die Antragsteller meinen, nicht i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich gewesen wäre, kann allerdings nicht die Rede sein. Erkennbares Ziel der Antragsgegnerin war es, mit der Ausweisung des Sondergebiets „Lebensmittel- und Getränkemarkt“ den Ausbau bzw. die Erweiterung des bereits bestehenden Lebensmittel- und Getränkemarkts als sog. Vollversorger in integrierter Lage zu ermöglichen und dadurch die Nahversorgung im Gemeindegebiet zu stabilisieren, zu verbessern und langfristig zu sichern (vgl. Planbegründung, S. 1). Inwiefern darin ein planerischer Missgriff liegen sollte, ist nicht zu erkennen. Dass die Antragsgegnerin Alternativstandorte nicht mehr weiter in den Blick nahm, weil der Projektträger und Marktbetreiber die Erweiterung seines Markts ausschließlich im Plangebiet zu verwirklichen bereit war, führt jedenfalls nicht dazu, dass die Planung ausschließlich im privaten Interesse, d.h. nicht mindestens auch im Allgemeininteresse (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB) gelegen hätte. Insbesondere war es der Antragsgegnerin nicht verwehrt, hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass ihrer Planung zu nehmen und sich dabei auch an den Wünschen des Grundstückseigentümers zu orientieren, sofern sie nur zugleich städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.06.1996 - 8 S 487/96 -, VBlBW 1996, 376; BayVGH, Urt. v. 07.06.2000 -26 N 99.2961 -, BayVBl 2001, 175; HessVGH, Urt. v. 25.09.2006 - 9 N 844/06 -, ESVGH 57, 72). Dies ist im Hinblick auf die städtebaulichen „Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung“ (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB) nicht zweifelhaft. Ein aktueller Bedarf an einer verbesserten Grundversorgung war hierfür - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 01.10.2008, a.a.O.). Da keine nahversorgungs- bzw. zentrenrelevanten Sortimente beschränkenden Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 ff. BauNVO in Rede standen, bedurfte es auch keines Einzelhandelskonzepts.
87 
b) Letztlich hat die Antragsgegnerin auch nicht gegen ihre Pflicht verstoßen, ihre Bauleitplanung den Zielen der Raumordnung anzupassen (vgl. § 1 Abs. 4 BauGB).
88 
Der maßgebliche Regionalplan 2000 des Regionalverbands Hochrhein-Bodensee enthält selbst kein die Erhaltung, Erweiterung und Ansiedlung von sog. Einzelhandelsgroßprojekten betreffendes verbindliches Ziel. Vielmehr verweist er in Plansatz 2.6.4 „Einzelhandelsgroßprojekte“ lediglich nachrichtlich auf den Plansatz 2.2.34 des Landesentwicklungsplans, wonach in den Städten und Gemeinden die traditionellen innerstädtischen und innergemeindlichen Einkaufsbereiche als wichtiger Bestandteil der zentralörtlichen Versorgungskerne erhalten und weiterentwickelt werden sollen, um die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung und die Funktionsfähigkeit der Versorgungskerne zu gewährleisten. In seiner aktuell geltenden Fassung von 2002 enthält der Landesentwicklungsplan in Plansatz 3.3.7 zwar nunmehr das Ziel, wonach sich Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher (Einzelhandelsgroßprojekte) in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen sollen; in der Regel dürfen diese nur in Ober-, Mittel und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Hiervon abweichend kommen jedoch auch Standorte in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion dann in Betracht, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten „zur Sicherung der Grundversorgung geboten“ ist oder diese in Verdichtungsräumen liegen und mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober- Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen sind.
89 
Bei dem ausdrücklich als „Ziel“ gekennzeichneten Plansatz Nr. 3.3.7 handelt es sich entsprechend seiner formalen Bezeichnung auch materiell um ein Ziel der Raumordnung, das die Antragsgegnerin ungeachtet dessen zu beachten hatte, dass eine Konkretisierung auf Regionalplanebene nicht erfolgt ist. Als Ziel ist dieser Plansatz hinreichend bestimmt; auch dass es sich um eine Sollvorschrift handelt, die darüber hinaus bereits zwei ausdrückliche Ausnahmen vorsieht, steht dem Zielcharakter nicht entgegen (vgl. hierzu ausführlich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357; Urt. v. 21.09.2010 - 3 S 324/08 -, NuR 2011, 149; BVerwG, Urt. v. 18.09.2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54; Urt. v. 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25; Urt. v. 22.06.2011 - 4 CN 4.10 -, BVerwGE 140, 54; HessVGH, Urt. v. 24.08.2006 - 3 N 2489/05 -, BRS 70 Nr. 5).
90 
Ob aufgrund der im Plansatz verwandten und unter dem Begriff „Einzelhandelsgroßprojekte“ zusammengefassten „Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher“, mit denen ersichtlich an die Begrifflichkeiten in § 11 Abs. 3 BauNVO angeknüpft werden sollte (vgl. auch die Begründung zu Nr. 3.3.7 und den in Bezug genommenen Einzelhandelserlass; hierzu auch Nds. OVG, Urt. 15.03.2012 - 1 KN 152/10 -; BVerwG, Urt. v. 22.06.2011, a.a.O.), bereits jegliche großflächige Einzelhandelsbetriebe (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 10.04 -, BVerwGE 124, 364) oder nur solche Betriebe erfasst werden, die sich nach Art, Lage oder Umfang - regelmäßig (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO) oder auch nur im Einzelfall (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO) - auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung nicht nur unwesentlich auswirken k ö n n e n (vgl. § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO; so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.09.2010, a.a.O; wohl auch bereits Urt. v. 17.09.2009, a.a.O.), kann letztlich dahinstehen. Für letzteres sprächen Sinn und Zweck des Plansatzes, die Errichtung, Erweiterung und Ansiedlung r a u m b e d e u t s a m e r Vorhaben zu steuern, sowie die damit verbundene Einschränkung der gemeindlichen Planungshoheit, die durch ein überörtliches Interesse gerechtfertigt sein muss. Dem entsprechend findet sich in Nr. 2.3 des in der von der LEP-Begründung in Bezug genommenen Einzelhandelserlasses vom 21.02.2001 - Az.: 6-2500.4/7 - GABl. 2001, 290, ergänzt durch die Erlasse des IM v. 13.06.2006 - 6-2500.4/7 - bzw. des WiM v. 14.06.2006 - 5R-4325/68 -) auch die Wendung, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe dann als Einzelhandelsgroßprojekte gälten, wenn sie nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung oder auf die städtebauliche Entwicklung haben können (a.a.O., S. 293). Auch die hinreichende Bestimmtheit wäre bei einer solchen Auslegung nicht in Frage gestellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 -, 4 C 54.80 -, BVerwGE 68, 342; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.09.2010 - 3 S 324/08 -, NuR 2011, 149). Um im Einzelfall zu klären, ob ein bestimmter großflächiger Einzelhandelsbetrieb von dem Plansatz Nr. 3.3.7 erfasst wird, können dann freilich weitere Ermittlungen nötig sein. Erforderlichenfalls könnte dies auch in einem Raumordnungsverfahren geklärt werden (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 ROG i.V.m. § 1 Satz 2 Nr. 19 ROV, hierzu Söfker, a.a.O., § 11 BauNVO Rn. 69).
91 
Auch bei einer entsprechenden einschränkenden Auslegung des Plansatzes (zu einer entsprechenden Auslegung auch HessVGH, Urt. v. 25.09.2006, a.a.O.) war dieser vorliegend zu beachten, weil das mit der Ausweisung eines Sondergebiets ermöglichte Vorhaben entsprechend der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Verwirklichung der Raumordnung haben kann. Auf die Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung kann es in vorliegendem Zusammenhang freilich nicht ankommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.09.2010, a.a.O.). Warum die Regelvermutung im vorliegenden Zusammenhang ohnehin keine Anwendung finden sollte, wie der Vertreter der Antragsgegnerin meint, vermag der Senat allerdings nicht zu erkennen (vgl. hierzu die Planbegründung zu 3.37, S. B 36 und den Einzelhandelserlass a.a.O. Nr. 2.3).
92 
Soweit das Regierungspräsidium in seiner Stellungnahme vom 20.05.2009 die Festsetzung eines Sondergebiets für einen Lebensmittel- und Getränkemarkt aus raumordnerischer Sicht für „grundsätzlich unbedenklich“ gehalten hat, weil es um die Erweiterung einer bereits vorhandenen Einzelhandelsnutzung an einem städtebaulich völlig integrierten Standort gehe, kann daraus noch nicht geschlossen werden, dass eine von der Regelvermutung abweichende Beurteilung angezeigt war, sondern lediglich, dass eine Neuerrichtung des Lebens- und Getränkemarkts ungeachtet seiner potentiellen Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung noch raumverträglich sei. Abgesehen davon, dass nicht zu erkennen ist, warum allein schon deshalb entsprechende Auswirkungen nicht zu besorgen sein sollten, weil bereits ein (wohl noch nicht die Großflächigkeit überschreitender) Lebens- und Getränkemarkt vorhanden war (siehe hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.2005 - 3 S 479/05 -, NJOZ 2005, 3862) und dieser an integrierter Lage neu errichtet werden sollte (anders möglicherweise HessVGH, Urt. v. 25.09.2006 - 9 N 844/06 -, ESVGH 57, 72), hat das Regierungspräsidium seine Zustimmung immerhin davon abhängig gemacht, dass der Bebauungsplan „Im Ried - Auf dem Ried“ spätestens bei Inkrafttreten des Bebauungsplans 'Weberstraße' geändert werde, weil eine sonst mögliche Ansiedlung weiterer großflächiger Einzelhandelsbetriebe zu einem aus raumordnerischer Sicht nicht hinnehmbaren erheblichen Bedeutungsüberschuss des nicht zentralen Orts L. führte.
93 
Doch selbst dann, wenn bereits aufgrund des Umstands, dass lediglich ein Erweiterungsvorhaben an einem integrierten, gut erreichbaren Standort in Rede steht, eine von der Regelvermutung abweichende Beurteilung in Betracht kommen sollte (vgl. HessVGH, Urt. v. 25.09.2006 , a.a.O.), weil vor allem der Errichtung großflächiger Einzelhandelsbetriebe in peripherer Lage („auf der grünen Wiese“) entgegengewirkt werden soll, wäre hier gleichwohl von potentiellen Auswirkungen auszugehen (vgl. allerdings den Einzelhandelserlass, a.a.O., Nr. 2.3.2, S. 294, wonach die Abschätzung möglicher Auswirklungen auf konkrete Untersuchungen gestützt werden müsse). Auch wenn eine konkrete Beeinträchtigung der Versorgungssituation - der benachbarten Gemeinden einschließlich des Mittelzentrums Waldshut-Tiengen (vgl. hierzu deren Stellungnahmen, /369, /389, /391, /393) - wenig wahrscheinlich sein mag, kann ein aus einem Lebensmittel- und Getränkemarkt (einschließlich einer vorgelagerten Mall) bestehender einheitlicher (lediglich über einen gemeinsamen Anlieferungsbereich verfügender) Betrieb (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 14.04 -, BVerwGE 124, 376 u. Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 8.05 -, Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 31) mit einer Verkaufsfläche von insgesamt 1.650 m2 und einer guten Verkehrsanbindung (B 34), wie er dem Bebauungsplan zugrundeliegt, aufgrund der ihm zukommenden überörtlichen, über den Einzugsbereich der Standortgemeinde hinausgehenden Bedeutung (vgl. die Stellungnahmen des Einzelhandelsverbands und der Industrie- und Handelskammer) zumindest zu einer Erhöhung des überörtlichen Verkehrsaufkommens führen und insofern dem Grundsatz der effektiven Nutzung und Bündelung der Infrastruktur und des Verkehrs widersprechen. U. a. solches zu vermeiden ist gerade Sinn des anerkannten Zentrale-Orte-Prinzips, das sich auch in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 ROG findet, der anordnet, dass die Siedlungstätigkeit auf ein System leistungsfähiger zentraler Orte auszurichten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301; OVG Bln.-Brbg., Urt. v. 12.05.2006 - OVG 12 A 28.05 -, BRS 70 Nr. 4). Potentielle Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung können bei einer einschränkenden Auslegung des Plansatzes freilich nicht schon deshalb angenommen werden, weil gegen den Plansatz Nr. 3.3.7 verstoßen würde (so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.2005 - 3 S 479/05 -, NJOV 2005, 3861). Denn dies stellte im Hinblick auf den zunächst zu bestimmenden Geltungsanspruch einen Zirkelschluss dar.
94 
Auch wenn der Plansatz Nr. 3.3.7 grundsätzlich zu beachten war, konnte von diesem doch aufgrund der in Satz 2 ausdrücklich vorgesehenen Ausnahme abgewichen werden. Auch vor dem Hintergrund der Stellungnahmen des Einzelhandelsverbands und der Industrie- und Handelskammer kann die Erweiterung des Einzelhandelsbetriebs nach den raumstrukturellen Gegebenheiten „zur Sicherung der Grundversorgung“ (der aus ca. 7.580 Einwohnern bestehenden Bevölkerung von L.) noch als geboten angesehen werden. Zwar wurde in diesen angesichts der offenbaren Überschreitung der ermittelten Angebotsfläche nicht mehr von einer bloßen Sicherung, sondern von einer erheblichen Verbesserung der Grundversorgung gesprochen (vgl. zu diesem Begriff Nds. OVG, Urt. v. 15.03.2012, a.a.O.; HessVGH, Urt. v. 24.08.2006 - 3 N 2489/05 -, BRS 70 Nr. 5). Doch kann in diesem Zusammenhang nicht außer Betracht bleiben, dass, worauf die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung überzeugend hingewiesen hat, die verbrauchernahe Grundversorgung der in der Ortsmitte wohnenden, insbesondere nicht mobilen Bevölkerung von L. mit den in peripher Lage vorhandenen zwei Discount-Märkten (mit jeweils ca. 800 m2) noch nicht gewährleistet erscheint. Insofern durfte die Antragsgegnerin auch ungeachtet des bereits an einem weiteren, weniger integrierten Standort vorhandenen Vollsortimenters (mit ca. 800 m2) die Erweiterung zur (nachhaltigen) Sicherung gerade der verbrauchernahen Grundversorgung an diesem integrierten Standort als geboten ansehen (vgl. die Planbegründung zu 3.3.7, a.a.O.; § 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB).
95 
Unabhängig davon käme auch ein atypischer Ausnahmefall in Betracht. Da es sich bei dem Plansatz um eine Sollvorschrift handelt, kann von diesem auch in atypischen Fällen abgewichen werden (vgl. auch Begründung LEP 2002 zu 3.3.7, S. B36; VG Freiburg, Urt. v. 24.02.2010 - 1 K 1204/08 -, BauR 2010, 950). Ein solcher dürfte im Hinblick auf das Ziel, Einzelhandelsgroßprojekte vorrangig in integrierten Lagen zu erweitern und der hier nur geringen über-örtlichen verkehrlichen Auswirkungen der Planung anzunehmen sein.
96 
c) Rechtsfehlerhaft erweisen sich allerdings die unter I. 7.4 und I. 7.5 getroffenen Festsetzungen zum Lärmschutz. Die dort vorgenommenen Einschränkungen der Anlieferungs- und Betriebszeiten für den Lebensmittel- und Getränkemarkt finden keine Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB. Weder stehen „Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen“ noch „zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Verminderung solcher Einwirkungen zu treffende bauliche und sonstige technische Vorkehrungen“ in Rede (vgl. hierzu bereits Senat, Urt. v. 14.11.1996 - 5 S 5/95 -, VBlBW 1997, 178). Auch eine anderweitige Rechtsgrundlage für die Anlieferungs- und Betriebszeitenfestsetzung ist nicht erkennbar.
97 
d) Inwiefern schließlich ein sonstiger (materieller) Fehler im Abwägungsvorgang vorläge, hinsichtlich der die Frist des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB mangels ordnungsgemäßer Belehrung („Mängel in der Abwägung“, /593) nicht in Lauf gesetzt worden wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen.
98 
(1) Ein solcher lässt sich insbesondere nicht schon daraus herleiten, dass sich die Antragsgegnerin dazu gedrängt gesehen hätte, jedenfalls den Vorstellungen des Investors T. zu folgen („subjektive Abwägungssperre“). Ein Bebauungsplan leidet nicht schon deshalb unter einem Abwägungsmangel, weil die Gemeinde ihn auf der Grundlage eines vom Bauherrn vorgelegten Projektentwurfs für ein Großvorhaben aufgestellt hat, das im Geltungsbereich des Plans verwirklicht werden soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.08.1987 - 4 N 1.86 -, NVwZ, 1988, 351; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.05.2006 - 8 S 1367/05 -). Grundsätzlich spricht eine gewisse Vermutung für eine trotz der einen oder anderen Bindung freie Entscheidung des zur Abwägung berufenen Gemeinderats (vgl. BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309). Die aus der Planbegründung ersichtlichen Erwägungen legen vorliegend nichts anderes nahe. Insbesondere kann nicht beanstandet werden, dass im Hinblick auf die fehlende Bereitschaft des Projektträgers und Marktbetreibers, den Markt ggf. auch an einem anderem Standort zu verwirklichen, von einer nochmaligen Untersuchung von Alternativstandorten abgesehen wurde.
99 
Doch selbst dann, wenn aufgrund einer eingeschränkten, etwaige Standortalternativen ausblendenden Abwägungsbereitschaft von einem Abwägungsdefizit auszugehen wäre, läge immer noch kein Verstoß gegen das Gebot gerechter Abwägung vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 - „Flachglasurteil“). Ersichtlich läge eine zulässige Vorabbindung vor.
100 
(2) Auch sonst sind keine materiellen Fehler im Abwägungsvorgang zu erkennen. Auf einen solchen könnte zwar die Erwägung führen, dass eine etwaige vorübergehende Verschlechterung der Lärmsituation für die Anwohner der Bundesstraße durch eine künftig eintretende weitere Verkehrsentlastung im Zuge der Ortsumfahrung O. jedenfalls wieder kompensiert würde. Denn dass eine damit verbundene weitere Entlastungswirkung (teilweise) dem Marktbetreiber und nicht ausschließlich den Anwohnern der Bundesstraße zugutekommen sollte, wäre vor dem Hintergrund der bereits jetzt die Schwelle der Gesundheitsgefährdung erreichenden Immissionswerte abwägungsfehlerhaft. Ein Abwägungsfehler scheidet jedoch schon deshalb aus, weil es - wie ausgeführt - planungsbedingt auch nicht nur vorübergehend zu einer Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen zu Lasten der Anwohner der B 34 kommt.
101 
e) Für einen Fehler im gefundenen Abwägungsergebnis ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nichts ersichtlich. Insbesondere kann danach - auch im Hinblick auf den in § 50 BImSchG enthaltenen Trennungsgrundsatz - nicht beanstandet werden, dass in unmittelbarer Nähe von Wohngebieten ein Sondergebiet „Lebensmittel- und Getränkemarkt“ festgesetzt wurde.
102 
Nach alldem ist der Bebauungsplan lediglich hinsichtlich der Festsetzungen unter Nrn. I.7.4 und I.7.5 für unwirksam zu erklären. Nachdem diese bereits einer Rechtsgrundlage entbehren und das vom Gemeinderat der Antragsgegnerin verfolgte Anliegen auch durch entsprechende Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung Rechnung getragen werden konnte (und letztlich auch wurde), ist nicht ersichtlich, dass die Abwägungsentscheidung bei Kenntnis vom Fehlen einer entsprechenden Rechtsgrundlage auch im Übrigen anders ausgefallen sein könnte.
103 
Nach alldem war der Bebauungsplan lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange für unwirksam zu erklären.
104 
Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1 u. 3, § 159 Satz 1 VwGO. Der Senat sieht davon ab, sie entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
105 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
106 
Beschluss vom 2. August 2012
107 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 20.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004).
108 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

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Tenor

Der Antrag, den Bebauungsplan „G...“ der Stadt Selters vom 22. März 2012 für unwirksam zu erklären, wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen den im ergänzenden Verfahren abgeänderten Bebauungsplan „G...“ der Stadt Selters, der am 9. Februar 2012 als Satzung beschlossen und am 22. März 2012 ortsüblich bekannt gemacht worden ist.

2

Er ist Eigentümer des im räumlichen Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes gelegenen Grundstücks Gemarkung Selters, Flur ..., Parzelle-Nr. .../... Auf diesem Grundstück, welches nach Süden hin an die D... Landstraße (L 267) angrenzt, befinden sich u.a. die Lagerstätten eines Gerüstbaubetriebes, ein Verputzer- und Malerbetrieb sowie ein Steinmetzbetrieb.

3

Die ursprüngliche Fassung des Bebauungsplanes vom 14. Oktober 2010 wies nördlich dieses gewerblich genutzten Grundstücks ein allgemeines Wohngebiet aus und setzte für das vorgenannte Grundstück des Antragstellers ein eingeschränktes Gewerbegebiet fest, in welchem nur Vorhaben zugelassen waren, die ein näher bestimmtes Lärmkontingent nicht überschritten. Die Fassung des Bebauungsplanes „G...“ vom 14. Oktober 2010 wurde aufgrund einer vom Antragsteller erhobenen Normenkontrollklage durch Urteil des erkennenden Senates vom 8. Juni 2011 (Az.: 1 C 11199/10.OVG) für unwirksam erklärt, weil sich die Festsetzung eines Emissionskontingents für das ausgewiesene eingeschränkte Gewerbegebiet auf keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage stützen konnte.

4

Daraufhin beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin unter dem 14. November 2011 den Bebauungsplanentwurf zu ändern und ein ergänzendes Verfahren durchzuführen, welches zum Erlass der hier angegriffenen Bebauungsplanfassung führte.

5

Die abgeänderte Fassung des Bebauungsplanes „G...“ setzt nunmehr das Grundstück des Antragstellers als Gewerbegebiet und das nördlich davon gelegene weitere Plangebiet als „allgemeines Wohngebiet“ fest. Das unmittelbar an das Gewerbegebiet sich im Norden anschließende Baufenster ist als „WA 1-Gebiet“ ausgewiesen, in welchem die Zahl der Vollgeschosse auf 1, die Firsthöhe auf 5,5 m sowie die Draufhöhe auf 4 m begrenzt wird. Ferner sieht der Bebauungsplan zwischen dem Gewerbegebiet und dem allgemeinen Wohngebiet einen Lärmschutzwall mit einer Höhe von 3,50 m über dem Urgelände vor. Diese Festsetzungen beruhen auf den Vorgaben des von der Antragsgegnerin eingeholten schalltechnischen Gutachtens des Ingenieurbüros P... vom 27. Oktober 2011, welches davon ausgeht, dass der Betrieb des Antragstellers schon jetzt durch die bestehende Wohnbebauung entlang der O...straße und dem Wohngebäude des L... H... hinsichtlich der Lärmemissionen eingeschränkt ist und mithin bei Umsetzung der vorgenannten Festsetzungen im Plangebiet keine weiteren Einschränkungen zu erwarten hat, zumal bei Einhaltung der Vorgaben die zulässigen Immissionsrichtwerte im geplanten WA-Gebiet nicht überschritten würden.

6

Mit seinem am 5. April 2012 bei Gericht eingegangen Normenkontrollantrag wendet sich der Antragsteller gegen den abgeänderten Bebauungsplan und macht im Wesentlichen geltend:

7

Der Bebauungsplan erweise sich als nicht erforderlich gemäß § 1 Abs. 3 BauGB. Es lägen keine besonderen städtebaulichen Gründe - sowie sie im Urteil des 8. Senates des erkennenden Gerichts vom 18. Juni 2008 gefordert würden - für die vorliegende Planung vor, mit der erstmalig eine Konfliktlage zwischen seiner Betriebsstätte und der Wohnbebauung geschaffen werde. Denn gerade in den Nachtstunden komme es in seinem Betrieb durch das nächtliche Verladen, welches wegen der teilweise entfernten Einsatzorte für die effektive Durchführung des Betriebs unerlässlich sei, zu erheblichen Lärmentwicklungen, durch die er Gefahr laufe, durch die heranrückende Wohnbebauung zukünftig an der Ausführung seines Gewerbebetriebes gehindert bzw. gravierend eingeschränkt zu werden.

8

Abgesehen davon gehe die Planung von falschen städtebaulichen Voraussetzungen aus. Das gelte beispielsweise für die bestehende Wohnbebauung, bei der es sich lediglich um diejenige in der O...straße handele.

9

Aber auch die Aussagen im Rahmen der Begründung zum Bebauungsplan hinsichtlich der vorgeschlagenen Grundstückszuschnitte und der damit verbundenen Bebauungsdichte, durch die gewährleistet werden solle, dass die Grundstücke für junge Familien bezahlbar blieben, korrespondierten weder mit der nach der Planbegründung zu erwartenden demografischen Entwicklung noch mit den Bedürfnissen der beim Unternehmen Schütz beschäftigten Arbeitnehmer.

10

Ferner seien die abwägungserheblichen Belange nicht ausreichend ermittelt worden. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf den Umfang der Immissionen, die von seinem Gewerbebetrieb ausgingen. Zwar habe das eingeholte schalltechnische Gutachten Straßenverkehrsdaten und Straßenverkehrsimmissionen berücksichtigt. Daten zum Gewerbelärm seien in die Berechnung jedoch nicht einbezogen worden.

11

Bedenken gegen eine hinreichende Ermittlung bestünden auch im Zusammenhang mit dem Fachbeitrag Naturschutz, der lediglich den Stand vom September 2010 wiedergebe und mögliche weitere Entwicklungen von Biotopen und Lebensräumen nicht berücksichtigen könne.

12

Auch ansonsten weise der „Fachbeitrag Naturschutz“ Ermittlungsmängel auf, da zum einen faunistische Erhebungen nicht vorlägen und zum anderen keine nachgehende Auseinandersetzung mit der Feststellung stattfinde, dass die vorkommenden Tierarten der Offenlandfläche verdrängt würden.

13

Schließlich sei die Planung auch abwägungsfehlerhaft. So habe der Plangeber die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Belange der Wirtschaft nicht ausreichend beachtet. Dies zeige insbesondere, dass vorgesehene Zusammentreffen von Wohnnutzung und seiner betrieblichen Tätigkeit, wodurch eine Konfliktlage erstmals geschaffen werde. Trotz des geplanten Erdwalls und der Bebauung mit lediglich einem Vollgeschoss sei von einem erheblichen Konfliktpotential auszugehen. Der Plangeber könne nicht aufgrund des eingeholten schalltechnischen Gutachtens davon ausgehen, dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse zukünftig gewahrt seien, da das Gutachten die tatsächlich von dem Betrieb ausgehenden Störungen überhaupt nicht berücksichtige. Daher könne hier auch nicht einfach davon ausgegangen werden, dass es sich bei seinem konkreten Gewerbebetrieb um einen nicht erheblich belästigenden Betrieb im Sinne von § 8 BauNVO handele. Aufgrund des Fehlens eines Lärmkontingents gehe die Antragsgegnerin zu Unrecht davon aus, dass es sich bei seinem Unternehmen um einen nicht erheblichen belästigenden Gewerbebetrieb handele. Im Übrigen beachte die Planung nicht hinreichend den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG.

14

Des Weiteren gehe aus den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht hervor, auf welche Rechtsgrundlage die Festsetzung des Erdwalls gestützt werde, sodass dies bereits einen Verstoß gegen das Zitiergebot darstelle. Darüber hinaus sei der Bebauungsplan im Hinblick auf die nicht hinreichend beachteten Belange der Wirtschaft abwägungsfehlerhaft. Denn das als Gewerbegebiet festgesetzte Grundstück werde bereits seit vielen Jahren als Lagerstätte sowie als Verputzer- und Malerbetrieb sowie Steinmetzbetrieb genutzt. Abwägungsfehler bestünden zudem hinsichtlich der Belange des Umweltschutzes, da – wie oben bereits angesprochen – der Fachbeitrag Naturschutz noch aus dem Jahre 2010 stamme.

15

Der Antragsteller beantragt,

16

den Bebauungsplan „G...“ der Stadt Selters vom 22. März 2012 für unwirksam zu erklären.

17

Die Antragsgegnerin beantragt,

18

den Antrag abzulehnen.

19

Sie trägt insbesondere vor:

20

Entgegen der Ansicht des Antragstellers sei die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung gegeben. Sie beruhe nämlich auf einem schon vor über 20 Jahren entwickelten städtebaulichen Konzept, das dahingehe, im fraglichen Bereich ein Wohngebiet zu schaffen, zumal die letzte Ausweisung von Wohnbebauung Ende der 90er Jahre erfolgt sei und eine erhebliche Nachfrage nach Wohnraum bestehe. Die in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz sei hier nicht einschlägig, da sie sich auf eine an eine privilegierte Außenbereichsnutzung heranrückende Wohnbebauung beziehe.

21

Auch treffe der Vorwurf nicht zu, die Planer seien von falschen städtebaulichen Voraussetzungen ausgegangen. Insbesondere liege der behauptete Widerspruch in der Planbegründung nicht vor.

22

Ebenso wenig sei ein Ermittlungsdefizit gegeben. Was die behauptete unzureichende Ermittlung der Lärmimmissionen des bestehenden Gewerbebetriebes durch Messung angehe, so sei der TA-Lärm zu entnehmen, dass eine Prognose zugrunde zu legen sei. Im Übrigen seien die zu erwartenden Gewerbegeräuschimmissionen im Plangebiet unter Ziffer 3.1 des Gutachtens ausführlich behandelt worden.

23

Ferner bestünden auch keine Bedenken hinsichtlich der aus dem Fachbeitrag Naturschutz vom September 2010 zugrunde gelegten Ermittlungen. An die Aktualität von Naturschutzdaten dürften keine überspannten Anforderungen gestellt werden, zumal Bestandsaufnahmen vor Ort letztlich den wahren Bestand nie vollständig wiedergeben könnten. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass sich das Bild von Natur- und Landschaft in dem Zeitraum ab September 2010 erheblich verändert habe. Auch fehle es nicht an faunistischen Erhebungen.

24

Des Weiteren werde der Gewerbebetrieb des Antragstellers durch die geplante heranrückende Wohnbebauung nicht erheblich beeinträchtigt. Das Gutachten P... beruhe auf der Annahme, dass der vorhandene Gewerbebetrieb bereits jetzt durch die Wohnbebauung in der O...straße und durch das Wohnhaus des landwirtschaftlichen Betriebs, dessen nachwirkender Bestandsschutz noch bestehe, lärmrechtlich eingeschränkt sei. Der Gutachter P... habe bezogen auf diese beiden Immissionsorte ermittelt, welche Geräuschemissionen vom Betriebsgelände S... maximal abgestrahlt werden dürfen, ohne dass an diesen beiden vorgenannten Immissionsorten eine Überschreitung der Immissionswerte erfolge. Hiernach werde für das geplante Wohngebiet der einzuhaltende Tages-Immissionswert bei diesen Emissionen unterschritten, wenn ein Lärmschutzwall von 3,50 m Höhe über Urgelände die Erdgeschosse dieser Wohnbebauung abschirme und im Nahebereich nur eine eingeschossige Bebauung zulässig sei. An der Emissionssituation des Betriebes verändere sich dadurch nichts. Zudem habe der Gutachter unterstellt, dass der Betrieb auch zur Nachtzeit teilweise arbeite. Da aber der Betrieb zur Nachtzeit schon jetzt auf die bestehende Umgebungsbebauung Rücksicht nehmen müsse, schränke der Bebauungsplan den Antragsteller nicht weiter ein. Daher sei auch der Trennungsgrundsatz ausreichend beachtet worden.

25

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie aus den beigezogenen Planaufstellungsunterlagen der Antragsgegnerin (1 Aktenordner). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

26

Der zulässige Normenkontrollantrag ist unbegründet.

27

Hinsichtlich der Antragsbefugnis des Antragstellers gemäß § 47 Abs. 2 VwGO bestehen keine Bedenken. Dies folgt bereits daraus, dass er sich als Eigentümer eines Grundstücks, welches im Plangebiet gelegen ist, gegen Festsetzungen des Bebauungsplanes wendet, die die Nutzung seines Grundstücks betreffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2000, NVwZ 2000, 1413). Auch ansonsten sind entgegenstehende Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht ersichtlich.

28

Der Normenkontrollantrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

29

In formell-rechtlicher Hinsicht sind beachtliche Rechtsverstöße weder geltend gemacht worden noch ersichtlich.

30

Aber auch die vom Antragsteller gerügten Verstöße gegen materielles Recht liegen nicht vor.

31

Entgegen der Auffassung des Antragstellers fehlt es dem angegriffenen Bebauungsplan nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Das Merkmal der Erforderlichkeit ist nicht dahin zu verstehen, dass für die konkrete Planung ein akutes Bedürfnis bestehen oder gar zwingende Gründe vorliegen müssten. Erforderlich ist eine Planung vielmehr dann, wenn sie nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden kann. Insoweit besitzt die Gemeinde ein weites planerisches Ermessen. Sie soll gerade bewusst Städtebaupolitik betreiben; einer „Bedarfsanalyse“ bedarf es unter dem Blickwinkel der städtebaulichen Erforderlichkeit nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 1995 – 4 B 21.95 – Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen stellt das Merkmal der Erforderlichkeit eine Schranke der Planungsbefugnis dar (s. OVG RP, Urteil vom 01. Oktober 2008 – 8 C 10611/08.OVG – in ESOVG unter Bezugnahme auf das Urteil vom 16. Januar 1985 – 10 C 13/84 – NVwZ 1985, 766). Keinesfalls lässt sich aus dem Erforderlichkeitsmerkmal ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend wichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 – 4 BN 15.99 – NVwZ 1999, 1338).

32

Gemessen an diesen Grundsätzen kann vorliegend die Erforderlichkeit der Ausweisung des neuen (Wohn-)Baugebietes nicht verneint werden. Die Antragsgegnerin hat hierzu in der Begründung zum Bebauungsplan (S. 3 der Begründung) ausgeführt, dass sie sich bereits seit über 20 Jahren bemüht, im Bereich „G...“ ein Wohngebiet zu entwickeln und dies aus rechtlichen Gründen erst nach Erwerb des L... H... möglich geworden sei. Da eine große Nachfrage nach Baugrundstücken bestehe – was in der mündlichen Verhandlung vom Stadtbürgermeister der Antragsgegnerin nochmals unwidersprochen dargelegt wurde – und zudem aufgrund einer durchgeführten Untersuchung keine nennenswerte Leerstandsproblematik vorhanden sei, habe man – auch im Hinblick auf sehr hohe Einpendlerzahlen – eine Ausweisung von Neubauflächen in diesem Bereich als erforderlich angesehen, zumal die Erschließung eines Baugebietes am südlichen Rand der Stadtlage in Richtung Nordhofen wegen der topografischen Verhältnisse nicht in Betracht gekommen sei. Angesichts dieser Darlegungen sind unter Berücksichtigung des der Antragsgegnerin zustehenden Planungsermessens hinreichend gewichtige städtebauliche Belange im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB gegeben.

33

Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf das von dem Antragsteller in Bezug genommene Urteil des 8. Senats des erkennenden Gerichts vom 18. Juni 2008 – 8 C 10128/08.OVG –. Denn dieses Urteil trifft keine Aussage zur Frage der Erforderlichkeit eines Hineinplanens in eine Konfliktlage, sondern es handelt vielmehr den Grundsatz der planerischen Konfliktvermeidung im Rahmen der Abwägung ab.

34

Ebenso wenig ist der Bebauungsplan deshalb fehlerhaft, weil – so die Rüge des Antragstellers – aus dessen textlichen Festsetzungen nicht hervorgehe, auf welche Rechtsgrundlage sich die Festsetzung des Erdwalls stütze, und aus diesem Grunde das Zitiergebot verletzt sei. Der Antragsteller übersieht dabei, dass das Zitiergebot für Satzungen – also auch für den Bebauungsplan, der gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen wird – nicht gilt (s. OVG RP, Urteil vom 01. Oktober 2008 – 1 A 10362/08.OVG – in ESOVG). Im Übrigen kann nicht zweifelhaft sein, dass die Ausweisung eines Lärmschutzwalls ihre Ermächtigungsgrundlage im BauGB findet, da es sich dabei um eine bauliche Vorkehrung zur Vermeidung oder Minderung schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB handelt.

35

Darüber hinaus liegt auch kein Verstoß gegen das Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungserheblichen Belange gemäß § 2 Abs. 3 BauGB vor, welches als Verfahrensnorm selbständig vor die (inhaltlichen) Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB tritt. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die zu berücksichtigenden Lärmimmissionen des bestehenden Gewerbebetriebes des Antragstellers. In diesem Zusammenhang kann der Antragsteller den diesbezüglichen Aussagen der Antragsgegnerin hinsichtlich der störenden Auswirkungen seines Gewerbebetriebes nicht mit Erfolg entgegenhalten, diese beruhten nicht auf Messungen der tatsächlichen Immissionen, sondern lediglich auf Berechnungen und außerdem sei nicht dargelegt, woraus das schalltechnische Gutachten des Ing.-Büros P... die Erkenntnisse gewonnen habe, dass von dem Gewerbegebiet keine störende Wirkung ausgehe. Denn zum einen ist nach Nr. 3.2.1 der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – regelmäßig von einer Prognose der Geräuschimmissionen auszugehen. Zum anderen ist gegen die vom Ing.-Büro P... gewählte Methode, um den Lärmschutz für das geplante allgemeine Wohngebiet sicherzustellen, nichts zu erinnern. Nach den Ausführungen im Gutachten (s. S. 18 bis 21), die auch teilweise in der mündlichen Verhandlung nochmals erläutert wurden, hat man alle relevanten baulichen und topografischen Gegebenheiten lage- und höhenmäßig in ein digitales Modell überführt. Daneben wurden die nahegelegensten Punkte der bestehenden Bebauung (IP 1: Wohngebäude, O...straße, Parzelle ... und IP 2: Wohnhaus, L... H...) ermittelt, an denen der Betrieb des Antragstellers schon jetzt die jeweils geltenden Werte der TA Lärm einzuhalten hat (am IP 1 die Werte eines WA-Gebiets und am IP 2 die Werte für ein MI-Gebiet). Sodann wurde iterativ ermittelt, welche Geräuschemissionen vom Betriebsgelände des Antragstellers ausgehen dürfen, bis der jeweilige (einzuhaltende) Immissionsrichtwert an den beiden Immissionspunkten ausgeschöpft ist. Daraus ergaben sich die zulässigen Emissionskennwerte. Daraus wurden dann flächenhaft die im Plangebiet zu erwartenden Gewerbegeräuschimmissionen berechnet, die sich aus der so entstandenen Rasterlärmkarte entnehmen lassen.

36

Vermag der Antragsteller mithin mit seiner Rüge gegen die Ermittlung der im Plangebiet zu erwartenden Lärmimmissionen nicht durchzudringen, so gilt entsprechendes hinsichtlich seines Vorbringens, es habe keine hinreichende Ermittlung bezüglich der Naturschutzbelange stattgefunden. Soweit er diesbezüglich rügt, es lägen keine faunistischen Erhebungen vor, ist auf die artenschutzrechtliche Vorprüfung zu verweisen, die in den Fachbeitrag Naturschutz integriert und zum Gegenstand des Umweltberichts in der Planbegründung gemacht wurde (s. S 26 ff.) der Begründung.

37

Auch die Bedenken bezüglich der Aktualität des Fachbeitrages zum Naturschutz, der vom September 2010 stammt, greifen nicht durch. Denn ein zeitlicher Abstand von weniger als 2 Jahren zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (Satzungsbeschluss des Stadtrates im Februar 2012) erscheint auch bei Ermittlungen zum Naturschutz ohne weiteres vertretbar, zumal dieser Zeitrahmen schon allein bei Durchführung eines Planverfahrens entsteht. Hinzu kommt, dass eine Nachbegutachtung nur dann zu fordern ist, wenn sich die der Abwägungsentscheidung zugrunde liegenden Tatsachen so erheblich ändern, dass ein Einfluss auf das Abwägungsergebnis greifbar erscheint (vgl. Urteil des Senats vom 29. Juni 2012 – 1 C 10048/12.OVG – in ESOVG). Solche erheblichen Änderungen sind hier weder ersichtlich, noch substantiiert vorgetragen worden. Allein die abstrakte Möglichkeit, dass sich ein neues Biotop entwickelt haben könnte bzw. dass inzwischen ein neuer Lebensraum für geschützte Vögel oder Fledermäuse entstanden sein könnte, führt noch nicht zu der Annahme einer insoweit tatsächlich stattgefundenen Änderung vor Ort. Die bloße Behauptung, dass eine solche Änderung vorliegen könnte, reicht daher nicht aus. Vielmehr bedarf es insoweit eines dezidierten Vortrages, der nicht nur vage für den Eintritt einer solchen Änderung spricht. Hieran fehlt es aber im vorliegenden Fall.

38

Ferner verstößt der Bebauungsplan nicht gegen die übergeordneten Ziele der Raumordnung, die im Landesentwicklungsprogramm (LEP IV) konkretisiert worden und an welche die Bauleitpläne gemäß § 1 Abs. 4 BauGB anzupassen sind. Zwar hat der Antragsteller erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass der angegriffene Bebauungsplan unwirksam sei, weil er gegen die im LEP IV niedergelegten Ziele der nachhaltigen Siedlungsentwicklung verstoße, insbesondere gegen die Ziele Z 31 und Z 32. Dem vermag der erkennende Senat jedoch nicht zu folgen. Raumordnerische Zielvorgaben können eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nämlich nur dann auslösen, wenn sie hinreichend bestimmt und rechtlich verbindlich sind. Die von dem Antragsteller genannten Ziele Z 31 und Z 32 erfüllen diese Voraussetzungen indes nicht. Dazu hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 06. Oktober 2011 – 1 C 11322/10.OVG – folgendes ausgeführt:

39

„Das … in Anspruch genommene Ziel 31 des LEP IV erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Nach dieser Regelung ist bis zum Jahr 2015 die quantitative Flächenneuinanspruchnahme landesweit zu reduzieren sowie die notwendige Flächeninanspruchnahme über ein Flächenmanagement qualitativ zu verbessern und zu optimieren. Dabei ist der Innenentwicklung ein Vorrang vor der Außenentwicklung einzuräumen. Die regionalen Planungsgemeinschaften und die Gebietskörperschaften sollen hierzu einen an den regionalen unterschiedlichen Ausgangsbedingungen orientierten Beitrag leisten. Vorliegend fehlt es insofern an verbindlichen und vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen Vorgaben im Sinne des § 7 Abs. 2 ROG. Vielmehr handelt es sich lediglich um einen Handlungsauftrag an die regionalen Planungsgemeinschaften sowie die Gebietskörperschaften, ein entsprechendes Flächenmanagement in der Zukunft einzuführen. Die Unwirksamkeit des vorliegenden Bebauungsplanes kann daraus mithin schon mangels Bestimmtheit und abgeschlossener Abwägung dieser Regelung nicht abgeleitet werden.

40

Gleiches gilt für Ziel 32 LEP IV, wonach „Schwellenwerte als Ziele der Raumordnung zur weiteren Wohnbauflächenentwicklung vor dem Hintergrund der absehbaren demografischen Entwicklung“ einzuführen sind. Hierfür sind die Regionalpläne vorgesehen, so dass eine Auswirkung auf den Bebauungsplan der Antragsgegnerin nicht ersichtlich ist. Adressat der Regelung sind vielmehr auch insofern die regionalen Planungsgemeinschaften, die die Schwellenwerte als Ziele der Raumordnung zur weiteren Wohnbauflächenentwicklung vor dem Hintergrund der absehbaren demografischen Entwicklung (künftig) festzulegen haben.“

41

Daran ist weiterhin festzuhalten. Richten sich mithin die Ziele Z 31 und Z 32 des LEP IV an die regionalen Planungsgemeinschaften, so können die vorgenannten Ziele nur bei Umsetzung in einen regionalen Raumordnungsplan für die Wirksamkeit des vorliegenden Bebauungsplans von Bedeutung sein.

42

Ein für die Antragsgegnerin verbindlicher regionaler Raumordnungsplan, der die obigen Vorgaben sowie die vorgenannten Schwellenwerte nach Z 32 regelt, ist aber derzeit – wie der Antragsteller selbst eingeräumt hat – (noch) nicht rechtswirksam erlassen. Von daher verletzt der Bebauungsplan keine ihn bindenden raumordnerischen Zielvorgaben.

43

Schließlich verstößt der Bebauungsplan auch nicht gegen die Abwägungspflichten des § 1 Abs. 7 BauGB.

44

Das in dieser Vorschrift normierte Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung in Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss; ferner dann, wenn die Bedeutung der betroffenen und öffentlichen und privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen in unverhältnismäßiger Art und Weise vorgenommen worden ist. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969, BVerwG E 34, 301).

45

Wie schon oben ausgeführt, ist die Antragsgegnerin dem in den vorerwähnten Abwägungsgrundsätzen enthaltenen Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungserheblichen Belange, welches nunmehr in § 2 Abs. 3 BauGB als Verfahrensnorm ausgestaltet ist, hinreichend nachgekommen. Aber auch im Übrigen ist ein Abwägungsmangel nicht festzustellen.

46

Dies gilt zunächst hinsichtlich des Einwands des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe bei der Abwägung den abwägungsbeachtlichen Belang des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) nicht hinreichend beachtet, da sie die von seinem Betrieb durch Verladearbeiten zu späten Abendstunden und frühmorgens tatsächlich ausgehenden Störungen nicht berücksichtigt habe, und dadurch zu Unrecht davon ausgehe, dass es sich bei seinem Betrieb um einen „nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieb“ im Sinne von § 6 Abs. 1 BauNVO handele. Wie aus den Planaufstellungsunterlagen ersichtlich, hat sich nämlich die Antragsgegnerin mit diesem Problem auseinander gesetzt und ist im Ergebnis dem Gutachten des Ing.-Büros P... gefolgt, wonach der Antragsteller durch die Heranplanung des Wohngebiets bei Ausweisung eines Erdwalls mit entsprechender Höhe und der Festsetzung von Baubeschränkungen im WA 1-Gebiet keine weitergehenden Einschränkungen als bisher erfahre, weil er schon jetzt aufgrund der Nähe seines Betriebsgrundstücks zum Wohnhaus des L... H... und der Wohnbebauung an der O...straße entsprechende Lärmwerte einhalten müsse. Aus diesem Grunde vermag auch die Rüge, die Antragsgegnerin habe die Belange der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB) nicht beachtet, nicht zu einem Abwägungsfehler zu führen.

47

Ebenso wenig kann der Antragsteller mit dem Vortrag durchdringen, dass die Belange des Umweltschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) nicht hinreichend abgewogen worden seien, da zwar festgestellt werde, dass vorhandene Tierarten der Offenlandfläche verdrängt würden, eine Auseinandersetzung hiermit aber nicht erfolge. Dies ist nicht zutreffend. Denn eine Auseinandersetzung mit der Feststellung der Verdrängung von Tierarten der Offenlandfläche ist entgegen der vorstehenden Behauptung auf S. 28 der Planbegründung erfolgt. Dort wird nach der vorgenannten Feststellung folgendes ausgeführt:

48

„Tierarten des Siedlungsbereichs werden sich stattdessen in den verbleibenden Biotopflächen ansiedeln. Aufgrund der umliegenden, weiträumigen Grünlandflächen stehen den verdrängten Tierarten unmittelbare Ersatzflächen zur Verfügung.“

49

Letztendlich kann der Antragsteller auch nicht mit seinem Vorbringen gehört werden, bei der Heranplanung des Wohngebietes an das bestehende Gewerbegebiet sei der Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG nicht beachtet worden. Bezüglich dieses Trennungsgrundsatzes bleibt vorab anzumerken, dass dieser kein zwingendes Gebot darstellt, sondern es sich dabei lediglich um eine Abwägungsdirektive handelt (s. BVerwG, Urteile vom 19. April 2012 – 4 CN 3.11 – und vom 13. Mai 2009 – 9 A 71.07 –, in juris).

50

Ob sich eine Abwägungsdirektive – wie der Grundsatz der Trennung unverträglicher Raumnutzungen – in der Abwägung durchsetzt, entscheidet sich daher erst in einer Bewertung der konkreten Einzelfallumstände (BVerwG, Urteile vom 19. April 2012, a.a.O., und vom 16. März 2006 – 4 A 1075/04 –, beide in juris). Da gemäß § 50 BImSchG bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, worunter auch die Bauleitplanung fällt, die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen (hier: GE-Gebiet und WA-Gebiet) einander so zuzuordnen sind, dass u.a. schädliche Umwelteinwirkungen auf ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebieten soweit wie möglich vermieden werden, muss die Kommune, wenn derartige Gebiete nach der planerischen Entscheidung der Gemeinde aneinander grenzen sollen, durch die Art und Weise der planerischen Festsetzungen den künftigen Konflikt auflösen und damit vermeiden (vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2006 – ZfBR 2007, 69). Dazu können beispielsweise auch planerische Festsetzungen gehören, mit denen bestimmte bauliche und sonstige technische Vorkehrungen getroffen werden, um schädlichen Umwelteinwirkungen zu begegnen (s. OVG NRW, a.a.O.). Dies ist hier dadurch geschehen, dass in Übereinstimmung mit dem eingeholten schalltechnischen Gutachten des Ing.-Büros P... insbesondere ein Schallschutzwall mit einer Höhe von 3,50 m sowie eine Beschränkung auf ein Erdgeschoss für die dem Gewerbegebiet nahegelegenen Wohngebäude im WA 1-Gebiet festgesetzt worden sind. Angesichts dieser festgesetzten Vorkehrungen ist der Konflikt zwischen Gewerbegebiet und allgemeines Wohngebiet aufgelöst und damit dem Trennungsgrundsatz in der Abwägung hinreichend Genüge getan worden.

51

Für seine gegenteilige Meinung kann sich der Antragsteller nicht auf das Urteil des 8. Senates des erkennenden Gerichts vom 18. Juni 2008 – 8 C 10128/08.OVG – stützen. Dort handelte es sich um eine Heranplanung einer Wohnbebauung an einen sich im Außenbereich befindenden privilegierten landwirtschaftlichen Aussiedlerhof, dessen Interesse an einem ungestörten Wirtschaften ein besonderes Gewicht bei der Abwägung zuerkannt wurde und von dem durch die Planung zukünftig Rücksichtnahme auf die herangerückte Wohnbebauung abverlangt wurde. Demgegenüber wird im vorliegenden Fall dem Antragsteller durch das an seinen Betrieb herangeplante Wohngebiet – ausweislich der schalltechnischen Begutachtung des Ing.-Büros P... P... vom 27. Oktober 2011 – nicht mehr an Rücksichtnahme zugemutet, als er schon jetzt aufgrund der bestehenden Bebauung (an der O...straße und im Bereich des L... H...) üben muss. Dafür, dass das Ing.-Büro hinsichtlich der Einhaltung von Immissionsrichtwerten an den jeweiligen Immissionsorten IO.1 und IO.2 sowie bei Bestimmung der Emissionskennwerte von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist, bestehen keine Anhaltspunkte. Insbesondere ist nichts dagegen zu erinnern, dass auch das Wohngebäude des L... H... als derzeit bestehende schutzwürdige Bebauung zur Bestimmung der schon jetzt einzuhaltenden Immissionsrichtwerte herangezogen wurde. Zwar ist der L... H... im Jahre 2007 nach Verkauf an die Antragsgegnerin aufgegeben worden. Gleichwohl wird man in Anlehnung an § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1c BauGB bei dem hier vergangenen Zeitraum von 4 bis 5 Jahren noch einen bei der Planung und der Abwägung zu berücksichtigenden Bestandsschutz annehmen müssen, zumal angesichts der in der mündlichen Verhandlung gemachten Ausführungen der Antragsgegnerin bezüglich einer erwogenen Nachnutzung des Anwesens nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Außenbereichsbebauung schon jetzt endgültig aufgegeben worden ist. Durch das Heranplanen des WA-Gebiets an die Nordgrenze des GE-Gebiets haben die dortigen Betriebe mithin keine weitergehenden Einschränkungen zu befürchten, sodass vorliegend eine zusätzliche Konfliktlage durch die Planung nicht geschaffen wird.

52

Nach alledem war der Normenkontrollantrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

53

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

54

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

55

Beschluss

56

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf 15.000,00 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 51 Abs.1 GKG).

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Juli 2006 - 5 K 1408/04 - geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die baurechtliche Genehmigung der Nutzung einer bestehenden Turnhalle auch als Festhalle.
Er ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. .../..., Jahnstraße ..., auf der Gemarkung der Beigeladenen. Entlang der Jahnstraße, die an der Ostseite dieses Grundstücks vorbeiführt, befinden sich Wohnhäuser sowie gewerblich genutzte Grundstücke, darunter - im Nordwesten - eine Autowerkstatt mit Tankstelle und - im Südosten - eine Schlosserei. Im Westen und Nordwesten grenzt das Grundstück an das der Beigeladenen gehörende, etwa 20.000 m 2 große Grundstück Flst. Nr. .../..., das im Wesentlichen als Schul- und Sportgelände genutzt wird. Im nordwestlichen Grundstücksbereich befindet sich das Feuerwehrgerätehaus mit Vereinsheim. Daran schließt sich nach Südosten die Grundschule und das Schulsportgelände an. Im südlichen Bereich ist ein Rasenspielfeld angelegt. Im mittleren Bereich, zwischen dem Pausenhof der Grundschule und diesem Rasenspielfeld steht seit 1967 eine Turnhalle, die zum Wohnhaus des Klägers eine Entfernung von etwa 30 m aufweist. Zu dieser Halle führt von der Jahnstraße aus eine etwa 45 m lange Zufahrt entlang der Nordgrenze des Grundstücks des Klägers. An dieser Zufahrt sind sieben Stellplätze angelegt, entlang der Jahnstraße befinden sich weitere 59 Stellplätze. Ein Bebauungsplan existiert für diesen Bereich nicht.
Der Kläger beschwerte sich im Jahre 1997 darüber, dass die Turnhalle in jüngster Zeit immer häufiger für Festveranstaltungen genutzt werde. Deshalb beantragte die Beigeladene unter dem 15.12.1998 die baurechtliche Genehmigung zur Nutzung der Turnhalle auch als Festhalle und zum Einbau einer Küche. Der Kläger erhob hiergegen Einwendungen. Schon die vorhandene Schule mit Turn- und Schwimmhalle füge sich in die Umgebung, die als reines Wohngebiet zu qualifizieren sei, nicht ein. Die geplante Nutzung verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme, zumal die Störungen während der Ruhezeiten erfolgten. Veranstaltungen wie die ins Auge gefassten seien allenfalls in einem Mischgebiet zulässig.
Auf der Grundlage einer schalltechnischen Untersuchung und einer darauf gestützten Stellungnahme des Gewerbeaufsichtsamtes erteilte das Landratsamt Sigmaringen nach ergebnislosen Versuchen, eine einvernehmliche Nutzungsregelung zu finden, am 25.8.1999 die beantragte Baugenehmigung unter Beifügung u. a. folgender Nebenbestimmungen (30327):
„1. Pro Jahr dürfen in der Halle nicht mehr als 12 Veranstaltungen - an jeweils nicht mehr als 2 aufeinander folgenden Wochenenden - durchgeführt werden. In den nächsten 3 Jahren ist bis 31.1. jeden Jahres der Genehmigungsbehörde jeweils eine Liste der Veranstaltungen des Vorjahres zu übersenden. Im ersten Jahr sind stattfindende Veranstaltungen jeweils 4 Wochen vor Beginn der Genehmigungsbehörde und der technischen Fachbehörde schriftlich mitzuteilen.
2. Während der Veranstaltungen dürfen die Beurteilungspegel folgende Grenzwerte nicht überschreiten.
- 70 dB(A) tagsüber (= 6.00 bis 22.00 Uhr)
- 55 dB(A) nachts (= 22.00 bis 6.00)
- kurzzeitige Geräuschspitzen tagsüber 90 dB(A), nachts 65 dB(A)
Die Beurteilungspegel sind nach den Vorgaben der TA Lärm (GMBl 1998,
S. 503) zu bilden. Die Nachtzeit kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse um eine Stunde vorverlegt (= 21.00 bis 5.00 Uhr) oder hinausgeschoben (= 23.00 bis 7.00 Uhr) werden. Dies ist vorab mit der Genehmigungs- und Fachbehörde abzustimmen.
3. Die Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen sind durch organisatorische Maßnahmen soweit als möglich zu verringern (z. B. Verkehrsregelung, Einbahnstraße). Die Gemeinde Neufra hat der Genehmigungsbehörde und der technischen Fachbehörde hierzu innerhalb von 3 Monaten ein Konzept vorzulegen.
4. Die Fenster der Halle sind während den Veranstaltungen geschlossen zu halten. Abweichend hiervon können bei Bedarf zur Unterstützung der Lüftungsanlage je 3 Fensterflügel in der oberen Fensterreihe der Lichtbänder an der Nordwest- und Südostfassade - gleichmäßig verteilt auf die gesamte Länge - geöffnet werden.
10 
5. Zwischen 22.00 und 6.00 Uhr dürfen lärmende Tätigkeiten (z. B. Abstellen von Getränkekisten im Freien, Transport von Getränken oder Speisen, Auf- und Abbau) nicht durchgeführt werden.“
11 
Ferner enthält die Baugenehmigung als Nebenbestimmung „13. (32326)“ folgende Regelung:
12 
„Das Baurechtsamt behält sich vor, sofern erforderlich, weitere Auflagen und Bedingungen nachzuschieben.“
13 
Die Einwendungen des Klägers wurden mit im Wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen: Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig. Bei der näheren Umgebung des Baugrundstücks handle es sich um ein Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO, welches durch Wohnhäuser, eine Schlosserei, ein Autohaus mit Werkstatt und Tankstelle, die Schule und das Feuerwehrgerätehaus geprägt werde. Die genehmigte Turn- und Festhalle sei als Anlage für kulturelle und sportliche Zwecke in diesem Gebiet zulässig. Dies gelte auch dann, wenn die Umgebungsbebauung ein allgemeines Wohngebiet darstelle. Die genehmigte Nutzung als Festhalle verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Sie erweitere die bisherige Nutzung nur wenig; die hinzutretenden kulturellen Nutzungen hätten nur teilweise erhöhte Störungen zur Folge. Die Immissionswerte für seltene Ereignisse der TA Lärm würden eingehalten. Soweit Geräusche des nächtlichen Abfahrtsverkehrs diese überschritten, könne dem durch organisatorische Maßnahmen begegnet werden. Schließlich sei bei Abwägung der Interessen der Bauherrin und der Nachbarn zu berücksichtigen, dass Vereinsfeste, Konzerte und andere Feste in einer gemeindlichen Halle zur Daseinsvorsorge für die Bürger gehörten und das Zusammenleben in der Gemeinde förderten.
14 
Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers, der im Wesentlichen geltend machte, bei der fraglichen Umgebung handle es sich um ein allgemeines Wohngebiet, Veranstaltungen mit überregionaler Bedeutung und entsprechend hohen Besucherzahlen gehörten nicht in ein solches Gebiet, der durch derartige Veranstaltungen hervorgerufene Lärm sei nicht hinreichend berücksichtigt und in den Auflagen nur unzureichend bewältigt worden, wies das Regierungspräsidium Tübingen nach Einholung weiterer schalltechnischer Stellungnahmen mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.2000 zurück. Die Umgebung der Halle sei als Mischgebiet einzustufen, in dem Anlagen für kulturelle, soziale und sportliche Zwecke allgemein zulässig seien. Die genehmigte Nutzungsänderung sei aber auch in einem allgemeinen Wohngebiet bauplanungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Es liege ferner kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Das Baugebiet sei schon bisher maßgebend von den vorhandenen öffentlichen Einrichtungen und den damit notwendigerweise verbundenen Geräuschen geprägt. Die Verwendung einer zentral gelegenen Turnhalle auch zu anderen Zwecken entspreche bei kleineren Gemeinden einer weit verbreiteten Praxis, sie diene der Daseinsvorsorge für die Bürger. Die damit verbundenen Geräuschbelästigungen entsprächen dem herkömmlichen Leben in einer Gemeinde. Sie seien sozialadäquat und deshalb von den Anwohnern grundsätzlich als typische Erscheinungsformen des Gemeindelebens im Gegensatz zu gewerblichen Lärmimmissionen hinzunehmen. Die erteilte Genehmigung halte sich unter Berücksichtigung der mit ihr verbundenen Auflagen innerhalb des dafür geltenden Rahmens. Zu dessen Ausfüllung sei die 18. BImSchV heranzuziehen, die der Problematik selten durchgeführter Festveranstaltungen mehr gerecht werde als die zur Beurteilung von Lärmimmissionen ansonsten grundsätzlich geeigneten Richtlinien wie die TA-Lärm oder die VDI-Richtlinie 2058. In entsprechender Anwendung des Regelwerks der 18. BImSchV seien Feiern örtlicher Vereine oder auch Konzerte anderer Veranstalter in einer hierfür gewidmeten Gemeindehalle auch dann noch hinzunehmen, wenn sie in seltenen Fällen die sonst im Allgemeinen anzuwendenden gebietsbezogenen Orientierungswerte überschritten. Die für solche seltenen Ereignisse in der 18. BImSchV vorgesehenen Nachtwerte würden nicht überschritten. Die Besonderheit der genehmigten Nutzungsänderung liege ferner darin, dass pro Jahr nicht mehr als zwölf Festveranstaltungen durchgeführt werden dürften. Das Regierungspräsidium sehe keinen Anlass, an der Richtigkeit der der Genehmigung zugrunde gelegten gutachtlichen Aussagen zu zweifeln.
15 
Der Kläger hat am 14.11.2000 Klage erhoben und beantragt, die erteilte Nutzungsänderungsgenehmigung in der Fassung des Widerspruchsbescheids aufzuheben. Die Halle stehe in einem allgemeinen Wohngebiet. Dort stelle sie einen Fremdkörper dar. Sie diene überregionalen kulturellen Bedürfnissen, was aus den festgestellten Fahrzeug-Kennzeichen der jüngsten Veranstaltung des Motorradclubs hervorgehe. Dem Gutachten lägen unzutreffende Daten zugrunde. So sei die vorgesehene Bestuhlung nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Ferner dürfe die Halle auch ohne Bestuhlung genutzt werden. Die Annahme, dass mit maximal 78 Abfahrten in der lautesten Nachtstunde gerechnet werden müsse, sei nicht realistisch. Seine Ermittlungen in der Nacht vom 2. zum 3.12.2000 hätten eine weitaus höhere Anzahl von An- und Abfahrten ergeben. Um 2.00 Uhr seien noch 181 Fahrzeuge an der Halle und in der Straße geparkt gewesen. Schon bei einer Erhöhung auf 100 Abfahrten steige aber der Lärmpegel um 3 dB(A). Insgesamt seien vom 2.12.2000, 14.00 Uhr, bis zum 3.12.2000, 7.00 Uhr, 1.131 Fahrzeugbewegungen festgestellt worden. Parkverbotsschilder seien nicht beachtet, verkehrslenkende Maßnahmen nicht durchgeführt worden. Schließlich sei unberücksichtigt geblieben, dass bei diskoähnlichen Veranstaltungen ein Großteil der Besucher mit Motorrädern anfahre.
16 
Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt und dem gegenüber geltend gemacht: Bei den in der Halle stattfindenden Veranstaltungen handle es sich überwiegend um Veranstaltungen örtlicher Vereine ohne überregionalen Charakter. Die sich aus den Bauvorlagen bei Bestuhlung oder Möblierung mit Tischen ergebende Besucherzahl stelle nicht die maximale Anzahl an Hallenbenutzern dar. Die nach der VwV-Stellplätze notwendigen Stellplätze seien vorhanden. Dennoch würden nach aller Erfahrung zusätzliche Fahrzeuge auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellt. Allerdings seien nach der TA-Lärm Verkehrsgeräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen im Umkreis von 500 m um die Halle nicht dem Hallenlärm zuzurechnen, sondern sollten durch organisatorische Maßnahmen soweit möglich vermindert werden. Der Nichtbeachtung von Parkverbotsschildern müsse durch verkehrsrechtliche Maßnahmen begegnet werden. Durch Gespräche auftretende Zugangsgeräusche seien nicht gesondert untersucht worden, da sie überwiegend an Tageszeiten aufträten, für die erheblich höhere Lärmwerte gälten. Für die Nachtzeit habe der Gutachter bei besonders lärmintensiven Veranstaltungstypen einen Zuschlag von 3 dB(A) wegen des erhöhten Störungspotentials eingerechnet. Der Baugenehmigung sei die TA-Lärm zugrunde gelegt worden. Lediglich für die Höchstzahl der seltenen Ereignisse sei auf die 18. BImSchV zurückgegriffen worden. Da die zulässigen Lärmwerte auch bei einer Öffnung genau bezeichneter Fenster eingehalten werden könnten, sei von der Forderung nach einer Änderung der Lüftungsanlage abgesehen worden.
17 
Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen. Sie entgegnet: Soweit bei der Veranstaltung des Motorradclubs auswärtige Kennzeichen festgestellt worden seien, habe es sich um Firmenfahrzeuge oder Fahrzeuge ehemaliger Bürger von Neufra und Mitglieder des Clubs gehandelt, die ihren Heimatort verlassen hätten. Die Angaben des Klägers zu einer Veranstaltung am 2.12.2000, bei der eine Musikkapelle gespielt habe, könnten zutreffen. Dies sei aber ebenso normal wie der von ihm erwähnte Parksuchverkehr. Sollten Verbotsschilder von dem einen oder anderen Besucher nicht beachtet worden sein, habe dies jedenfalls zu keinerlei Behinderungen geführt. Der Veranstalter könne schließlich keine Verantwortung für Stereoanlagen in Besucherfahrzeugen übernehmen.
18 
Das Verwaltungsgericht hat nach Einnahme eines Augenscheins, erfolgloser Durchführung eines Mediationsverfahrens und Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Lärmimmissionen mit Urteil vom 12.7.2006 die erteilte Baugenehmigung und den Widerspruchsbescheid aufgehoben, soweit mit ihnen die Durchführung von Veranstaltungen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr genehmigt wurde. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die nähere Umgebung um die Halle sei als Mischgebiet i. S. d. § 6 BauNVO einzustufen. Deshalb sei die gemeindliche Festhalle als Anlage für kulturelle Zwecke nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO grundsätzlich zulässig. Ihr Betrieb sei jedoch zur Nachtzeit nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO rechtswidrig, weil dieser zulasten des Klägers das darin enthaltene Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verletze. Die Kammer halte die in der 18. BImSchV genannten Werte für geeignet, die Grenze dessen zu beschreiben, was dem Kläger an Lärmimmissionen aus der Hallenbenutzung zugemutet werden könne. Die Baurechtsbehörde habe zwar dem entsprechend in der Baugenehmigung Lärmgrenzwerte durch die Nebenbestimmung 3.2 festgeschrieben, die diesen Anforderungen genügten. Es bestünden aber Anhaltspunkte dafür, dass diese Werte in der Realität nicht eingehalten werden könnten. Denn nach dem durch die Kammer eingeholten schalltechnischen Gutachten und den Erläuterungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung würden die maßgeblichen Immissionsrichtwerte zwar bei den regelmäßig in der Halle stattfindenden Veranstaltungen eingehalten, nicht dagegen bei dem Veranstaltungstyp „Disco oder discoähnliche Veranstaltung mit bis zu 500 Personen“. Auch die durch Schreie erzeugten Spitzenpegel würden den nach § 5 Abs. 5 Nr. 2 der 18. BImSchV zulässigen Spitzenwert um mehr als 5 dB(A) überschreiten. Ferner werde der den Veranstaltungen zurechenbare Verkehrslärm den Immissionsrichtwert nach der 16. BImSchV überschreiten. Der vom Gericht hinzugezogene Gutachter habe für eine konkrete Veranstaltung am 26./27.11.2005 („5-Nationen-Biker-Schlemmer-Meeting“ des Motorradclubs) eine Überschreitung des Immissionsrichtwerts für seltene Ereignisse festgestellt. Vor allem seien Pegelspitzen aufgetreten, die den zulässigen Wert um 28 dB(A) überschritten hätten. Deshalb sei davon auszugehen, dass die bisher mit der Baugenehmigung verbundenen Auflagen die Einhaltung der zulässigen Grenzwerte nicht sicherstellen könnten.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die mit Beschluss des Senats vom 20.11.2006 - 8 S 2165/06 - zugelassene Berufung des beklagten Landes, das beantragt,
20 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Juli 2006 - 5 K 1408/04 - zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
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Das beklagte Land macht geltend: Mit dem Verwaltungsgericht sei davon auszugehen, dass die Eigenart der näheren Umgebung des Turnhallengrundstücks insbesondere wegen des Vorhandenseins einer Schlosserei und einer Autowerkstatt einem Mischgebiet entspreche. In diesem sei die Nutzung der Halle (auch) als Festhalle zulässig. Diese Nutzung führe zu keinen Störungen oder Belästigungen, die das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme zulasten des Klägers verletzten. Diese Frage dürfe nicht anhand einer schematischen Anwendung der heranzuziehenden Immissionsrichtwerte beantwortet werden, vielmehr sei eine Einzelfallabwägung entscheidend. Diese ergebe keine unzumutbare Beeinträchtigung des Klägers. Der TÜV Süd habe zwar in seinem Messbericht vom 27.2.2006 und seinem Schallimmissionsgutachten vom 22.3.2006 teilweise Überschreitungen der herangezogenen Richtwerte konstatiert. Hinsichtlich der Dauerschallpegel habe er dies jedoch nur bezogen auf Discos oder discoähnliche Veranstaltungen ermittelt. Die Beigeladene veranstalte in der Halle aber keine Discos. Zum anderen würden die Richtwerte nur um maximal 2 dB(A) überschritten, was für einen Durchschnittsbürger nicht wahrnehmbar sei. Bei den Spitzenpegeln könne es dem Gutachten zufolge zu Überschreitungen um bis zu 7 dB(A) kommen, wobei sich aber die Frage stelle, inwiefern dies dem Veranstalter noch in vollem Umfang zugerechnet werden könne. Überlaute Schreie und Böllerschüsse hätten mit dem Widmungszweck der Halle und dem jeweiligen Veranstaltungstyp nichts zu tun. Ziehe man diese nicht mehr zurechenbaren Spitzen ab, komme es auch insoweit nur zu geringen Überschreitungen der Richtwerte, die ebenfalls unter der Hörbarkeitsschwelle lägen. Ferner habe die Messung des TÜV bei der nur einmal jährlich stattfindenden Veranstaltung des örtlichen Motorradclubs stattgefunden, bei der erfahrungsgemäß die größte Lärmbelästigung aller Veranstaltungen verzeichnet werde. Auch im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass nur zwölf Feste im Jahr abgehalten werden dürften, während nach der 18. BImSchV bis zu 18 Veranstaltungen als seltene Ereignisse anzusehen seien. Zu erwähnen sei ferner die Vorbelastung durch die bestehende Mehrzweckhalle mit einer langjährigen Tradition von Vereinsfesten, wobei nur örtliche Vereine zum Zuge kämen. Feiern solcher Vereine gehörten zu den typischen Erscheinungsformen gemeindlichen Lebens, deren Auswirkungen von den Anwohnern in höherem Maße zu tolerieren seien als etwa gewerblicher Lärm. Die Festhalle sei die einzige Begegnungsstätte in der kleinen und finanzschwachen Gemeinde. Eine Beschränkung ihrer Nutzung auf die Tagzeit bedeute, dass keine Vereinsfeste mehr stattfinden könnten, was gravierende Auswirkungen auf das örtliche Vereinsleben hätte. Die in der Baugenehmigung festgesetzten Immissionswerte könnten auch tatsächlich eingehalten werden. Es sei eine Reihe von Maßnahmen möglich, die zu einer weiteren Lärmreduzierung führten. Man könne - wie der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gehörte Gutachter des TÜV SÜD ausgeführt habe - eine Lärmschutzwand zum Grundstück des Klägers hin errichten oder mobile Lärmschutzvorkehrungen treffen, die Zuwegung zur Halle anders organisieren, bestimmte Stellplätze sperren und die Fenster geschlossen halten. Schon eine einfache Bretterwand bewirke eine Lärmdämpfung um mindestens 25 dB(A). Verkehrslenkende Maßnahmen für die Jahnstraße seien bereits in der Benutzungsordnung für die Turn- und Festhalle vom 23.9.2003 enthalten. Ein entsprechendes Maßnahmenbündel sei anlässlich des neunten „Fünf Nationen Biker Schlemmer Meetings“ am 2.12.2006 erfolgreich erprobt worden. Schließlich sei das Urteil des Verwaltungsgerichts auch deshalb zu beanstanden, weil es die Baugenehmigung für jegliche Veranstaltungen nach 22 Uhr aufgehoben habe, obwohl nach dem zugrunde gelegten Gutachten des TÜV SÜD nur für „Discos und discoähnlichen Veranstaltungen“ Richtwertüberschreitungen ermittelt worden seien, nicht jedoch für Theaterabende und sonstige Vereinsfeste.
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Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Juli 2006 - 5 K 1408/04 - zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
24 
Sie trägt vor: In der Halle würden seit Anfang der 70er Jahre gemeindliche Fastnachtsveranstaltungen als geselliger Höhepunkt des Gemeindelebens und seit den 90er Jahren ein Fest des örtlichen Motorradclubs veranstaltet. Dem habe das Verwaltungsgericht durch eine schematische Anwendung der Lärmrichtwerte und ohne Abwägung der sich im Einzelfall gegenüber stehenden Interessen nicht hinreichend Rechnung getragen. So habe es nicht berücksichtigt, dass das Grundstück des Klägers aufgrund der jahrzehntelangen - unwidersprochen gebliebenen - Benutzung der Halle auch zu Zwecken der Abhaltung örtlicher Feste vorbelastet sei und sich die Zumutbarkeitsschwelle für den Kläger hinsichtlich der daraus resultierenden Belastungen wegen des örtlichen Bezugs erhöhe. Dies gelte nicht nur für die seit 35 Jahren dort stattfindenden traditionellen Fastnachtsveranstaltungen, sondern auch für das nun schon zum neunten Mal veranstaltete „Fünf Nationen Biker Schlemmer Meeting“ des ortsansässigen Motorradclubs. Das Verwaltungsgericht habe zudem einzelne Spitzenpegel (Böllerschuss, Klopfen an Laternen, spitze Mädchenschreie) in die Betrachtung mit einbezogen, die weder mit dem Widmungszweck der Halle noch mit dem Veranstaltungszweck etwas zu tun hätten. Dabei handle es sich vielmehr um einen auch von der Beigeladenen bekämpften Missbrauch der Nutzung einer gemeindlichen Einrichtung. Hilfsweise sei darauf abzustellen, dass keinesfalls jegliche nächtliche Veranstaltung in der Halle untersagt werden könne, wie es das Verwaltungsgericht getan habe. Schließlich treffe es nicht zu, dass die der Baugenehmigung beigefügten Nebenbestimmungen nicht eingehalten werden könnten.
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Der Kläger beantragt,
26 
die Berufung zurückzuweisen.
27 
Er erwidert: Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Umgebungsbebauung weise die Prägung eines Mischgebiets auf, könne nicht gefolgt werden, vielmehr handle es sich um ein allgemeines Wohngebiet. Auf die Frage, wem die Halle zur Nutzung überlassen werde, komme es nicht entscheidend an. Vielmehr sei der Charakter der jeweiligen Veranstaltung maßgebend. Deshalb gehe die Bewertung, es fänden keine Discos oder discoähnliche Veranstaltungen statt, an der Sache vorbei, zumal die erteilte Genehmigung solche nicht ausschließe. Damit könne letztlich eine Nutzung stattfinden, welche einer auch in einem Mischgebiet nicht zulässigen Vergnügungsstätte gleichkomme. Wenn die Beigeladene eine Nutzung eröffne, bei der Lärm, der die Spitzenpegel überschreite, typisch sei, so müsse sie sich dies unabhängig vom Widmungszweck der Halle zurechnen lassen. Auf die Frage, ob mit nur geringfügigen Überschreitungen der „normalen“ Lärmpegel zu rechnen sei, komme es nicht an, weil ihm wegen der Verankerung bestimmter Veranstaltungen in der örtlichen Gemeinschaft bereits ein erhöhtes Maß an Rücksichtnahme abverlangt werde. Dass die Spitzenpegel in wesentlichem Umfang überschritten würden, sei unstreitig. Dies müsse sich die Beigeladene auch zurechnen lassen. Es treffe ferner nicht zu, dass nur zwölf und damit „seltene“ Veranstaltungen genehmigt worden seien. Denn die Baugenehmigung besage nichts zur Dauer solcher Veranstaltungen, sie könnten sich deshalb auch über mehrere Tage hinziehen. Auf das ganze Jahr bezogen könnten so Lärmbeeinträchtigen wie die vom Sachverständigen festgestellten über 48 Tage andauern. Die streitigen Veranstaltungen, insbesondere diejenige des Motorradvereins, hätten nichts mit der Stärkung der örtlichen Gemeinschaft und deren Zusammenhalt zu tun. Soweit sich das beklagte Land auf mögliche Maßnahmen zur Lärmminderung berufe, spielten diese vorliegend keine Rolle, weil sie nicht Gegenstand der erteilten Baugenehmigung seien. Schließlich sei nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht eine Nutzung der Halle nach 22 Uhr für sämtliche Veranstaltungen für unzulässig gehalten habe, denn das Problem des Soziallärms sei von der Anzahl der Besucher unabhängig. Der Kläger legt eine schalltechnische Untersuchung bezüglich der Festveranstaltung vom 2./3.12.2006 („5-Nationen-Biker-Schlemmer-Meeting“) vor, wonach die Beurteilungspegel ohne Messabschlag zwischen 52 dB(A) und 56 dB(A) lagen und mit einem Messabschlag von 3 dB(A) den Richtwert von 55 dB(A) nicht überschritten. Geräuschspitzen durch Schreie, Hupen und Türenschlagen sowie Schläge gegen ein Schild erreichten bis zu 83 dB(A) und überschritten die zulässigen Werte um bis zu 18 dB(A). Diese Überschreitung sei während des Messzeitraums zwischen 3 und 10 mal pro Stunde aufgetreten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die dem Senat vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Der nachgereichte Schriftsatz des Klägers vom 24.1.2008 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, denn er enthält kein neues Vorbringen, dessen Berücksichtigung bei der zu treffenden Entscheidung einer Erörterung in einer mündlichen Verhandlung bedürfte. Soweit der Kläger darin unter Berufung auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29.7.2005 (- 3 UZ 239/05 - BRS 69 Nr. 152) geltend macht, die Baurechtsbehörde habe aufgrund einer Lärmprognose eine konfliktträchtige Nutzung zugelassen, ohne sich Kontrollen und Reaktionen auf solche Kontrollen vorzubehalten, ist sein Einwand nicht verständlich. Denn unter Nr. 13 der Nebenbestimmungen zu der angefochtenen Baugenehmigung hat sich die Behörde ausdrücklich vorbehalten, sofern erforderlich, weitere Auflagen und Bedingungen nachzuschieben.
30 
Die - fristgemäß eingelegte und begründete - Berufung des beklagten Landes hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in vollem Umfang abweisen müssen, denn die angefochtene Baugenehmigung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die mit ihr zugelassene Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten der bestehenden gemeindlichen Turnhalle auch für Festveranstaltungen steht nicht in Widerspruch zu dem Charakter der Umgebungsbebauung. Der Kläger hat deshalb keinen Abwehranspruch gegen ihre zusätzlich zugelassene Nutzung als Festhalle unter dem Gesichtspunkt der Gebietswahrung (nachfolgend 1.). Unter Berücksichtigung ihrer vorliegend allein streitigen Nebenbestimmungen zur Bewältigung der Lärmproblematik verletzt die angefochtene Baugenehmigung auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme zulasten des Klägers (nachfolgend 2.).
31 
1. Unabhängig von tatsächlichen Beeinträchtigungen hätte der Kläger einen Abwehranspruch gegen die Nutzung der als solche unstreitig bestandskräftig genehmigten Turnhalle auch als Festhalle, wenn sich diese hinzutretende Nutzung in die vorhandene, einem Baugebietstyp der Baunutzungsverordnung entsprechende Umgebungsbebauung mit Blick auf die Art der baulichen Nutzung nicht einfügen würde (BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151; Beschluss vom 13.5.2002 - 4 B 86.01 - NVwZ 2002, 1284). Das ist jedoch nicht der Fall. Denn die Eigenart der näheren Umgebung der Halle entspricht einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO und in einem solchen sind Anlagen für kulturelle und sportliche Zwecke ohne weiteres zulässig (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO). Für die Gebietseinstufung bedarf es keines Augenscheins des Senats. Vielmehr reichen die vorliegenden Erkenntnisquellen für eine hinreichend belastbare Qualifizierung der näheren Umgebung als Mischgebiet durch den Senat aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.5.2007 - 4 B 9.07 - BauR 2007, 2040). Denn aus den vom Verwaltungsgericht in dem von ihm am 7.5.2002 eingenommenen Augenschein getroffenen Feststellungen und den sich aus dem Übersichtsplan vom 18.1.2000 im Maßstab 1:2500 ( /214 der Verfahrensakten des Landratsamtes) ergebenden Nutzungen auf den Grundstücken in der näheren Umgebung, die unstreitig sind, folgt, dass der Bereich um die Turnhalle zwar einerseits durch die Wohnbebauung entlang der Jahnstraße und der Hohenzollernstraße, andererseits aber auch durch gewerbliche Nutzung geprägt ist. Vor allem die südöstlich der Halle und des Wohnhauses des Klägers in einer Entfernung von etwa 50 m zu diesem befindliche Schlosserei auf dem Grundstück Flst. Nr. .../... und die Autowerkstatt mit Tankstelle beiderseits der Hohenzollernstraße (B 32) aber auch das Feuerwehrhaus im nordwestlichen Bereich des Baugrundstücks zählen zu jenen Anlagen, die in einem Wohngebiet typischerweise nicht zulässig sind (OVG Berlin, Urteil vom 15.8.2003 - 2 B 18.01 - NVwZ-RR 2004, 556; VG Hamburg, Beschluss vom 10.5.2006 - 6 E 1150/06 - juris; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Auflage 2002, § 4 RdNr. 4.4 und § 6 RdNr. 13).
32 
Aber auch dann, wenn der Auffassung des Klägers folgend von einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO ausgegangen wird, kann von einem Widerspruch zum Gebietscharakter keine Rede sein. Denn nach § 4 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO sind auch in einem allgemeinen Wohngebiet Anlagen für kulturelle und sportliche Zwecke allgemein zulässig. Es trifft allerdings zu, dass diese Regelung solche Anlagen nicht vorbehaltlos erfasst. Vielmehr müssen sie nach Art und Umfang der Eigenart des Gebiets entsprechen und dürfen die Zweckbestimmung des Gebiets, vorwiegend dem Wohnen zu dienen (§ 4 Abs. 1 BauNVO), nicht gefährden (BVerwG, Beschluss vom 2.7.1991 - 4 B 1.91 - BauR 1991, 569 m. w. N.). Davon, dass diese Voraussetzungen eingehalten werden, ist aber schon deshalb auszugehen, weil die Halle seit 40 Jahren besteht und Turnhallen jedenfalls in kleineren Gemeinden des Landes seit jeher auch für - in die Nacht hineinreichende - Festveranstaltungen genutzt zu werden pflegen. Darüber hinaus wird die Gebietsart maßgebend mitgeprägt durch das Feuerwehrgerätehaus. Die Umgebung einer solchen Einrichtung muss - auch bei „stillen Alarmierungen“ - immer damit rechnen, dass zeitlich nicht planbare, mit einer erheblichen Lärmentwicklung verbundene Aktivitäten stattfinden werden. In Ansehung dieser Besonderheiten gibt es keinen Grund für die Annahme, die bisher gebietsverträgliche Sporthalle wandle sich dadurch in eine gebietsunverträgliche und damit den Gebietserhaltungsanspruch des Klägers auslösende Einrichtung, weil in ihr an wenigen Tagen im Jahr auch Vereinsveranstaltungen stattfinden dürfen, die weiter in die Nachtzeit hineinreichen als übliche Sportereignisse.
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2. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt auch nicht zulasten des Klägers das sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO i. V. m. § 34 Abs. 2 BauGB ergebende Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme. Davon wäre - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nur dann auszugehen, wenn mit der in ihr zugelassenen erweiterten Nutzung der Halle Einwirkungen auf das Wohnanwesen des Klägers verbunden wären, die ihm billigerweise nicht zugemutet werden können (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 25.2.1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23.9.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.2003 - 5 S 2751/01 - BauR 2003, 1539). Dies ist aber nicht der Fall, denn die angegriffene Baugenehmigung stellt sicher, dass durch die mit ihr zusätzlich zugelassene Nutzung keine Lärmimmissionen - nur diese sind streitig - hervorgerufen werden, die für den Kläger unzumutbar wären.
34 
a) Zur Bestimmung dessen, was dem Kläger im Hinblick auf die Störungen der Wohnruhe durch die in der Mehrzweckhalle stattfindenden Veranstaltungen zugemutet werden kann, hat das Verwaltungsgericht wie schon das Regierungspräsidium die Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV vom 18.7.1991 (BGBl. I S. 1588), insbesondere die Regelungen über besondere Ereignisse in § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV und in Nr. 1.5 ihrer Anlage, als Orientierungshilfe herangezogen. Dagegen bestehen keine Bedenken. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs besitzen die in der 18. BImSchV enthaltenen Regeln über seltene Ereignisse indizielle Aussagekraft für die Bewertung der Lärmimmissionen von Veranstaltungen, die - entsprechend der Definition für seltene Ereignisse in Nr. 1.5 der Anlage zu dieser Verordnung - nur an höchstens 18 Kalendertagen stattfinden (Beschluss vom 14.10.1999 - 8 S 2396/99 - VBlBW 2000, 193; Urteil vom 18.7.1995 - 3 S 1983/94 - VBlBW 1996, 108; Urteil vom 13.12.1993 - 8 S 1800/93 - VBlBW 1994, 197). Daran hält der Senat fest; denn es gibt keinen ersichtlichen Grund, Lärmbelästigungen, die von einer gemeindlichen Sporthalle an wenigen Tagen im Jahr ausgehen können und nicht durch eine Sportveranstaltung ausgelöst werden, anders zu bewerten als Lärmimmissionen, die mit sportlichen Ereignissen in derselben Halle verbunden sind.
35 
Die der Baugenehmigung vom 25.8.1999 beigefügten Auflagen 3.1. bis 3.5. bleiben in mehrerlei Hinsicht - zugunsten des Klägers - sogar weit hinter dem Rahmen zurück, den die 18. BImSchV als Zumutbarkeitsgrenze definiert. Denn zum einen werden nur zwölf Veranstaltungen pro Jahr zugelassen, während nach Nr. 1.5 der Anlage zu dieser Verordnung Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach § 2 der 18. BImSchV an bis zu 18 Kalendertagen noch als „selten“ gelten. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegen halten, die Verordnung spreche von Kalendertagen, die Auflage 3.1. dagegen von Veranstaltungen. Solche könnten jeweils bis zu vier Tage andauern, so dass er an bis zu 48 Tagen im Jahr mit erhöhten Lärmbelästigungen rechnen müsse. Denn zugelassen werden nur die in der Gemeinde üblichen Veranstaltungen, die - mit Ausnahme der Fastnacht - sich nicht über mehrere Tage erstrecken. Im Übrigen hat es die Beigeladene als Eigentümerin der Halle in der Hand, Wünsche nach mehrtägigen Benutzungen abzulehnen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Zumutbarkeitsrahmen der 18. BImSchV um ein Drittel unterschritten wird. Zum anderen begrenzt die Auflage 3.1. die Veranstaltungsfolge auf nicht mehr als zwei aufeinander folgende Wochenenden. Eine vergleichbare Begrenzung enthält die Sportanlagenlärmschutzverordnung - im Gegensatz zu Nr. 7.2 der TA Lärm vom 26.8.1998 (GMBl. S. 503) - ausdrücklich nicht (vgl. Ketteler, Sportanlagenlärmschutzverordnung, S. 127). Darüber hinaus verlangt die Auflage 3.3. der angefochtenen Baugenehmigung von der Beigeladenen die Vorlage eines Konzeptes über organisatorische Maßnahmen zur Verringerung der Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb von drei Monaten. Auch derartiges sieht die 18. BImSchV - im Gegensatz zu Nr. 7.4 der TA Lärm - nicht vor. Ob ein solches Konzept fristgerecht entwickelt und vorgelegt wurde, spielt im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle. Denn sollte dies nicht der Fall sein, wäre ein Vollzugsproblem betroffen, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung in Frage gestellt.
36 
b) Der Kläger hält die Festlegung von Grenzwerten in der Auflage 3.2. der angefochtenen Baugenehmigung für nicht problemangemessen. Er will damit wohl zum einen die hinreichende Bestimmtheit dieser Auflage in Zweifel ziehen. Dem vermag der Senat aber nicht zu folgen. Im Zusammenhang mit festgelegten Lärmgrenzwerten ist in der Rechtsprechung zwar geklärt, dass eine Baugenehmigung zu unbestimmt ist, wenn sie solche Werte nur abstrakt einzelnen Baugebieten zuordnet. Solche Aussagen einer Baugenehmigung lassen sich bestenfalls als Hinweise, aber nicht als Nebenbestimmungen mit Regelungscharakter verstehen (BVerwG, Urteil vom 16.5.2001 - 7 C 16.00 - NVwZ 2001, 1167; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.2002 - 5 S 1706/01 - juris). So verhält es sich im vorliegenden Fall aber nicht. Vielmehr legt die Auflage unmissverständlich fest, welche Immissionsgrenzwerte die Beurteilungspegel der der Hallennutzung zuzurechnenden Geräusche nicht überschreiten dürfen (zum maßgeblichen Immissionsort vgl. Nr. 1.2 a) des Anhangs zur 18. BImSchV; ähnlich: Nr. 2.3 der TA Lärm i. V. m. Nr. A.1.3 a) ihres Anhangs). Solche Vorgaben werden in der Rechtsprechung allgemein als ausreichend angesehen (BVerwG, Urteil vom 16.5.2001, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.2002, a. a. O.; Urteil vom 16.5.2002 - 3 S 1637/01 - VBlBW 2003, 18; Beschluss vom 19.10.1999 - 5 S 1824/99 - VBlBW 2000, 161; Urteil vom 21.4.1995 - 3 S 2514/94 - VBlBW 1995, 481; Beschluss vom 23.8.1996 - 10 S 1492/96 - VBlBW 1997, 62). Der vorliegende Fall weist keine Besonderheiten auf, die ein Abweichen hiervon erforderlich machen würde.
37 
Zum anderen hält der Kläger die (bloße) Festlegung von Grenzwerten für unzureichend, weil ihm als Nachbar die Last ihrer Überwachung aufgebürdet werde. Nach seiner Auffassung hätten die durch die Baugenehmigung vom 25.8.1999 zugelassenen zusätzlichen Hallennutzungen durch eine verbale Umschreibung der jeweiligen Veranstaltungstypen präzisiert werden müssen. Diese Auffassung scheint zwar in Übereinstimmung zu stehen mit einer Reihe von Entscheidungen, in denen entsprechende Belastungen des Nachbarn beanstandet werden (vgl. etwa: OVG Lüneburg, Urteil vom 29.8.1995 - 1 L 3462/94 - BauR 1996, 79; BayVGH, Urteil vom 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - BayVBl. 2003, 503, OVG Magdeburg, Urteil vom 12.7.2007 - 2 L 176/02 - juris). Weitgehend übereinstimmend heißt es in diesen Urteilen, eine Baugenehmigung, die bei problematischen Immissionsverhältnissen nur schematisch die Einhaltung bestimmter Immissionsrichtwerte aufgebe, stelle nicht wirklich sicher, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Bauvorhaben erfüllt werden; solche Auflagen dürften den Nachbarn nicht in unzumutbarer Weise mit dem gesamten Risiko belasten, dass der Bauherr die Auflage auch einhält, ohne dass es zu einer echten nachbarlichen Konfliktschlichtung komme. Überschritten die bei der Nutzung einer Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze, genüge es nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Grenzwert festzulegen; vielmehr müsse die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden. Das bedeute allerdings nicht, dass jede Baugenehmigung auch dann detaillierte Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Betriebsweise und zur Emissionsbegrenzung enthalten müsse, wenn sich nachhaltige Interessenskonflikte nicht abzeichnen; Voraussetzung sei vielmehr, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit spürbare Immissionen auftreten werden, die zumindest in die Nähe der maßgeblichen Grenz- oder Richtwerte reichten.
38 
Diese Entscheidungen betrafen aber sämtlich den regelmäßigen Betrieb einzelner gewerblicher Vorhaben. Der jeweilige Betriebsablauf einschließlich der dominierenden Lärmquellen konnte deshalb ermittelt werden und war somit präzisierenden Auflagen zugänglich. Das ist aber vorliegend nicht der Fall. Die angegriffene Baugenehmigung lässt gerade keine einheitliche, im Wesentlichen auf Dauer gleich bleibende Nutzung der Halle zu, sondern ermöglicht völlig heterogene Nutzungsvarianten mit gänzlich unterschiedlichen Abläufen, die sich einem einheitlichen Betriebsreglement entziehen. Dementsprechend sah sich auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung außerstande, auch nur ansatzweise Vorschläge zu machen, wie die von ihm vermissten Präzisierungen abgefasst sein könnten. Im Übrigen ist es kein seltenes Phänomen, dass eine Baugenehmigung im Rahmen ihrer Realisierung einer vollziehenden Begleitung bedarf. Ihrer Rechtmäßigkeit steht nicht entgegen, dass dazu eventuell behördliche Aufsichtsmaßnahmen, die möglicherweise von Nachbarn eingefordert werden müssen, erforderlich werden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.5.2002 - 3 S 1637/01 - VBlBW 2003, 18). Vor allem aber betrafen die genannten Entscheidungen regelmäßige, also täglich sich in gleicher Weise wiederholende Lärmbelastungen. Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend. Denn die Baugenehmigung lässt nur zwölf über das ganze Jahr verteilte lärmintensive Veranstaltungen zu. Letztlich setzt sich der Kläger sogar nur gegen eine einzige Veranstaltung, das „5-Nationen-Biker-Schlemmer-Meeting“ des örtlichen Motorradclubs, zur Wehr. Hieran wird deutlich, dass er die angefochtene Baugenehmigung missversteht. Denn sie lässt keine (einzelnen) Veranstaltungen zu, sondern gestattet die Nutzung der bestehenden Halle auch zu anderen als sportlichen Veranstaltungen. Sollte dieses Meeting regelmäßig oder bei einem Einzelereignis die Vorgaben der Baugenehmigung verletzt haben, so besagt dies nichts über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der angegriffenen Baugenehmigung. Vielmehr könnte daraus lediglich folgen, dass die jeweilige Veranstaltung durch diese nicht gedeckt war. Eine vereinzelte „überschießende“ Nutzung vermag dagegen die Rechtmäßigkeit einer Genehmigung nicht insgesamt in Frage zu stellen.
39 
c) Das Verwaltungsgericht ist schließlich zwar zutreffend davon ausgegangen, dass Grenzwertfestsetzungen in einer Baugenehmigung dann nicht geeignet sind, den schützenswerten Belangen des Nachbarn ausreichend Rechnung zu tragen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die festgesetzten Werte nicht eingehalten werden können. Es hat aber zu Unrecht angenommen, vorliegend sei eine derartige Konstellation gegeben. Denn aus der Stellungnahme des TÜV SÜD vom 22.11.2006, die dem Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - 8 S 2663/06 - als Anlage 3 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 23.11.2006 vorgelegt worden ist, ergibt sich, dass bei Vornahme bestimmter Maßnahmen (Aufstellung einer mobilen Lärmschutzwand aus „Container-Lkw“ entlang des Zugangsweges zur Halle, Schließung der verbleibenden Lücken durch Holzplatten und Einsatz von Ordnern, die sicherstellen, dass sich keine Personen zwischen der mobilen Lärmschutzwand und der Grenze des Grundstücks des Klägers aufhalten und keine außergewöhnlichen Schallereignisse wie Böllerknallen oder Schlagen von Laternenpfählen auftreten) die Beurteilungspegel eingehalten werden können. Dabei handelt es sich zwar um eine gutachterliche Stellungnahme, die im Auftrag der Beigeladenen erstellt wurde. Das hindert den Senat aber nicht, sich auf diese zu stützen (BVerwG, Beschluss vom 13.3.1992 - 4 B 39.92 - NVwZ 1993, 268 m. w. N.). Ihre inhaltliche Belastbarkeit wird nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass der Kläger im Hinblick auf diese Stellungnahme das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für erledigt erklärt hat (Schriftsatz vom 24.11.2006 im Verfahren - 8 S 2663/06 -).
40 
Daran ändert auch der seitens des Klägers mit Schriftsatz vom 7.2.2007 vorgelegte Messbericht des Ingenieurbüros für Umweltplanung H. + J. vom 20.12.2006 nichts, der sich auf dieselbe Veranstaltung bezieht wie die erwähnte Stellungnahme des TÜV SÜD vom 22.11.2006. In ihm werden zwar für den Messpunkt 0,5 m vor dem geöffneten Fenster an der Nordwestseite des ausgebauten Dachgeschosses des Wohngebäudes des Klägers unter Berücksichtigung des Messabschlages nach Nr. 1.6 des Anhangs zur 18. BImSchV von 3 dB(A) keine Überschreitungen des Richtwertes durch die ermittelten Beurteilungspegel ermittelt, wohl aber mehrfache Überschreitungen des zulässigen Spitzenpegels. Diese Messung leidet aber an dem entscheidenden Mangel, dass sie an einem Immissionsort vorgenommen wurde, der für die Belastung des Wohnanwesens des Klägers durch von der Hallennutzung hervorgerufene Geräusche nicht maßgebend ist. Maßgeblich ist nach Nr. 1.2 a) des Anhangs zur 18. BImSchV (im Wesentlichen übereinstimmend mit Nr. A.1.3 a) des Anhangs zur TA Lärm) ein Punkt etwa vor der Mitte des geöffneten, vom Geräusch am stärksten betroffenen Fensters eines zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Raumes einer Wohnung. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung aber ausdrücklich eingeräumt, dass das „Messfenster“ dasjenige seines häuslichen Arbeitszimmers im Dachgeschoss sei. Es liegt jedoch auf der Hand, dass ein solcher Raum nicht für die Beantwortung der Frage entscheidend sein kann, ob das Wohnen im gesamten Haus des Klägers durch den von den Veranstaltungen in der streitigen Halle ausgehenden Lärm unzumutbar belastet wird. Daran ändert auch der Hinweis seines Prozessbevollmächtigten in dem nachgereichten Schriftsatz vom 24.1.2008 nichts, er „wäre wenig angetan, würde er bei nächtlichen Diktaten im häuslichen Arbeitszimmer den Beeinträchtigungen der mehr oder weniger nüchternen Besucherschar einer feucht-fröhlichen Veranstaltung ausgesetzt.“ Denn dabei übersieht er, dass sich die gesamte Problematik auf eine einzige Veranstaltung im Jahr verengt, und es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass die einschlägigen Regelungen eine durchgängige Störungsfreiheit garantieren wollen. Dagegen spricht bereits entscheidend das in allen Regelwerken berücksichtigte Phänomen der seltenen Ereignisse. Darüber hinaus verkennt der Kläger mit dieser Argumentation, dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht eindimensional ist, sondern auch dem Rücksichtnahmebegünstigten Einschränkungen auferlegt. Er kann deshalb nicht - wie der Kläger offenbar meint - mit Erfolg darauf pochen, jeden Bereich seines Anwesens unbeeinflusst von der potenziell störenden Nutzung in der Nachbarschaft auch zukünftig jeder Art von störungssensiblen Nutzungen zuführen zu dürfen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165 m. w N.). Vielmehr ist ihm aufgrund des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses, aus dem sich letztlich das Gebot der Rücksichtnahme ableitet, eine gewisse „Selbsthilfe“ in dem Sinne zuzumuten, dass er sich in den neuralgischen Stunden nicht ohne Not gerade dort aufhält, wo die stärkste Lärmlast zu erwarten ist. Angesichts der Jahreszeit, in der die am meisten streitige Veranstaltung stattfindet, kann ihm insbesondere ohne weiteres angesonnen werden, das Fenster seines Arbeitszimmers zu schließen, falls unaufschiebbare nächtliche Arbeiten anfallen, die er nur dort verrichten kann.
41 
Nach allem ist der Berufung des beklagten Landes mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO stattzugeben.
42 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
43 
Beschluss
44 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 71 Abs. 1 Satz 2 GKG in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 (VBlBW 2004, 467, 469) auf EUR 7.500,-- festgesetzt.
45 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
29 
Der nachgereichte Schriftsatz des Klägers vom 24.1.2008 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, denn er enthält kein neues Vorbringen, dessen Berücksichtigung bei der zu treffenden Entscheidung einer Erörterung in einer mündlichen Verhandlung bedürfte. Soweit der Kläger darin unter Berufung auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29.7.2005 (- 3 UZ 239/05 - BRS 69 Nr. 152) geltend macht, die Baurechtsbehörde habe aufgrund einer Lärmprognose eine konfliktträchtige Nutzung zugelassen, ohne sich Kontrollen und Reaktionen auf solche Kontrollen vorzubehalten, ist sein Einwand nicht verständlich. Denn unter Nr. 13 der Nebenbestimmungen zu der angefochtenen Baugenehmigung hat sich die Behörde ausdrücklich vorbehalten, sofern erforderlich, weitere Auflagen und Bedingungen nachzuschieben.
30 
Die - fristgemäß eingelegte und begründete - Berufung des beklagten Landes hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in vollem Umfang abweisen müssen, denn die angefochtene Baugenehmigung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die mit ihr zugelassene Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten der bestehenden gemeindlichen Turnhalle auch für Festveranstaltungen steht nicht in Widerspruch zu dem Charakter der Umgebungsbebauung. Der Kläger hat deshalb keinen Abwehranspruch gegen ihre zusätzlich zugelassene Nutzung als Festhalle unter dem Gesichtspunkt der Gebietswahrung (nachfolgend 1.). Unter Berücksichtigung ihrer vorliegend allein streitigen Nebenbestimmungen zur Bewältigung der Lärmproblematik verletzt die angefochtene Baugenehmigung auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme zulasten des Klägers (nachfolgend 2.).
31 
1. Unabhängig von tatsächlichen Beeinträchtigungen hätte der Kläger einen Abwehranspruch gegen die Nutzung der als solche unstreitig bestandskräftig genehmigten Turnhalle auch als Festhalle, wenn sich diese hinzutretende Nutzung in die vorhandene, einem Baugebietstyp der Baunutzungsverordnung entsprechende Umgebungsbebauung mit Blick auf die Art der baulichen Nutzung nicht einfügen würde (BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151; Beschluss vom 13.5.2002 - 4 B 86.01 - NVwZ 2002, 1284). Das ist jedoch nicht der Fall. Denn die Eigenart der näheren Umgebung der Halle entspricht einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO und in einem solchen sind Anlagen für kulturelle und sportliche Zwecke ohne weiteres zulässig (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO). Für die Gebietseinstufung bedarf es keines Augenscheins des Senats. Vielmehr reichen die vorliegenden Erkenntnisquellen für eine hinreichend belastbare Qualifizierung der näheren Umgebung als Mischgebiet durch den Senat aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.5.2007 - 4 B 9.07 - BauR 2007, 2040). Denn aus den vom Verwaltungsgericht in dem von ihm am 7.5.2002 eingenommenen Augenschein getroffenen Feststellungen und den sich aus dem Übersichtsplan vom 18.1.2000 im Maßstab 1:2500 ( /214 der Verfahrensakten des Landratsamtes) ergebenden Nutzungen auf den Grundstücken in der näheren Umgebung, die unstreitig sind, folgt, dass der Bereich um die Turnhalle zwar einerseits durch die Wohnbebauung entlang der Jahnstraße und der Hohenzollernstraße, andererseits aber auch durch gewerbliche Nutzung geprägt ist. Vor allem die südöstlich der Halle und des Wohnhauses des Klägers in einer Entfernung von etwa 50 m zu diesem befindliche Schlosserei auf dem Grundstück Flst. Nr. .../... und die Autowerkstatt mit Tankstelle beiderseits der Hohenzollernstraße (B 32) aber auch das Feuerwehrhaus im nordwestlichen Bereich des Baugrundstücks zählen zu jenen Anlagen, die in einem Wohngebiet typischerweise nicht zulässig sind (OVG Berlin, Urteil vom 15.8.2003 - 2 B 18.01 - NVwZ-RR 2004, 556; VG Hamburg, Beschluss vom 10.5.2006 - 6 E 1150/06 - juris; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Auflage 2002, § 4 RdNr. 4.4 und § 6 RdNr. 13).
32 
Aber auch dann, wenn der Auffassung des Klägers folgend von einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO ausgegangen wird, kann von einem Widerspruch zum Gebietscharakter keine Rede sein. Denn nach § 4 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO sind auch in einem allgemeinen Wohngebiet Anlagen für kulturelle und sportliche Zwecke allgemein zulässig. Es trifft allerdings zu, dass diese Regelung solche Anlagen nicht vorbehaltlos erfasst. Vielmehr müssen sie nach Art und Umfang der Eigenart des Gebiets entsprechen und dürfen die Zweckbestimmung des Gebiets, vorwiegend dem Wohnen zu dienen (§ 4 Abs. 1 BauNVO), nicht gefährden (BVerwG, Beschluss vom 2.7.1991 - 4 B 1.91 - BauR 1991, 569 m. w. N.). Davon, dass diese Voraussetzungen eingehalten werden, ist aber schon deshalb auszugehen, weil die Halle seit 40 Jahren besteht und Turnhallen jedenfalls in kleineren Gemeinden des Landes seit jeher auch für - in die Nacht hineinreichende - Festveranstaltungen genutzt zu werden pflegen. Darüber hinaus wird die Gebietsart maßgebend mitgeprägt durch das Feuerwehrgerätehaus. Die Umgebung einer solchen Einrichtung muss - auch bei „stillen Alarmierungen“ - immer damit rechnen, dass zeitlich nicht planbare, mit einer erheblichen Lärmentwicklung verbundene Aktivitäten stattfinden werden. In Ansehung dieser Besonderheiten gibt es keinen Grund für die Annahme, die bisher gebietsverträgliche Sporthalle wandle sich dadurch in eine gebietsunverträgliche und damit den Gebietserhaltungsanspruch des Klägers auslösende Einrichtung, weil in ihr an wenigen Tagen im Jahr auch Vereinsveranstaltungen stattfinden dürfen, die weiter in die Nachtzeit hineinreichen als übliche Sportereignisse.
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2. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt auch nicht zulasten des Klägers das sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO i. V. m. § 34 Abs. 2 BauGB ergebende Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme. Davon wäre - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nur dann auszugehen, wenn mit der in ihr zugelassenen erweiterten Nutzung der Halle Einwirkungen auf das Wohnanwesen des Klägers verbunden wären, die ihm billigerweise nicht zugemutet werden können (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 25.2.1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23.9.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.2003 - 5 S 2751/01 - BauR 2003, 1539). Dies ist aber nicht der Fall, denn die angegriffene Baugenehmigung stellt sicher, dass durch die mit ihr zusätzlich zugelassene Nutzung keine Lärmimmissionen - nur diese sind streitig - hervorgerufen werden, die für den Kläger unzumutbar wären.
34 
a) Zur Bestimmung dessen, was dem Kläger im Hinblick auf die Störungen der Wohnruhe durch die in der Mehrzweckhalle stattfindenden Veranstaltungen zugemutet werden kann, hat das Verwaltungsgericht wie schon das Regierungspräsidium die Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV vom 18.7.1991 (BGBl. I S. 1588), insbesondere die Regelungen über besondere Ereignisse in § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV und in Nr. 1.5 ihrer Anlage, als Orientierungshilfe herangezogen. Dagegen bestehen keine Bedenken. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs besitzen die in der 18. BImSchV enthaltenen Regeln über seltene Ereignisse indizielle Aussagekraft für die Bewertung der Lärmimmissionen von Veranstaltungen, die - entsprechend der Definition für seltene Ereignisse in Nr. 1.5 der Anlage zu dieser Verordnung - nur an höchstens 18 Kalendertagen stattfinden (Beschluss vom 14.10.1999 - 8 S 2396/99 - VBlBW 2000, 193; Urteil vom 18.7.1995 - 3 S 1983/94 - VBlBW 1996, 108; Urteil vom 13.12.1993 - 8 S 1800/93 - VBlBW 1994, 197). Daran hält der Senat fest; denn es gibt keinen ersichtlichen Grund, Lärmbelästigungen, die von einer gemeindlichen Sporthalle an wenigen Tagen im Jahr ausgehen können und nicht durch eine Sportveranstaltung ausgelöst werden, anders zu bewerten als Lärmimmissionen, die mit sportlichen Ereignissen in derselben Halle verbunden sind.
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Die der Baugenehmigung vom 25.8.1999 beigefügten Auflagen 3.1. bis 3.5. bleiben in mehrerlei Hinsicht - zugunsten des Klägers - sogar weit hinter dem Rahmen zurück, den die 18. BImSchV als Zumutbarkeitsgrenze definiert. Denn zum einen werden nur zwölf Veranstaltungen pro Jahr zugelassen, während nach Nr. 1.5 der Anlage zu dieser Verordnung Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach § 2 der 18. BImSchV an bis zu 18 Kalendertagen noch als „selten“ gelten. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegen halten, die Verordnung spreche von Kalendertagen, die Auflage 3.1. dagegen von Veranstaltungen. Solche könnten jeweils bis zu vier Tage andauern, so dass er an bis zu 48 Tagen im Jahr mit erhöhten Lärmbelästigungen rechnen müsse. Denn zugelassen werden nur die in der Gemeinde üblichen Veranstaltungen, die - mit Ausnahme der Fastnacht - sich nicht über mehrere Tage erstrecken. Im Übrigen hat es die Beigeladene als Eigentümerin der Halle in der Hand, Wünsche nach mehrtägigen Benutzungen abzulehnen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Zumutbarkeitsrahmen der 18. BImSchV um ein Drittel unterschritten wird. Zum anderen begrenzt die Auflage 3.1. die Veranstaltungsfolge auf nicht mehr als zwei aufeinander folgende Wochenenden. Eine vergleichbare Begrenzung enthält die Sportanlagenlärmschutzverordnung - im Gegensatz zu Nr. 7.2 der TA Lärm vom 26.8.1998 (GMBl. S. 503) - ausdrücklich nicht (vgl. Ketteler, Sportanlagenlärmschutzverordnung, S. 127). Darüber hinaus verlangt die Auflage 3.3. der angefochtenen Baugenehmigung von der Beigeladenen die Vorlage eines Konzeptes über organisatorische Maßnahmen zur Verringerung der Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb von drei Monaten. Auch derartiges sieht die 18. BImSchV - im Gegensatz zu Nr. 7.4 der TA Lärm - nicht vor. Ob ein solches Konzept fristgerecht entwickelt und vorgelegt wurde, spielt im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle. Denn sollte dies nicht der Fall sein, wäre ein Vollzugsproblem betroffen, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung in Frage gestellt.
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b) Der Kläger hält die Festlegung von Grenzwerten in der Auflage 3.2. der angefochtenen Baugenehmigung für nicht problemangemessen. Er will damit wohl zum einen die hinreichende Bestimmtheit dieser Auflage in Zweifel ziehen. Dem vermag der Senat aber nicht zu folgen. Im Zusammenhang mit festgelegten Lärmgrenzwerten ist in der Rechtsprechung zwar geklärt, dass eine Baugenehmigung zu unbestimmt ist, wenn sie solche Werte nur abstrakt einzelnen Baugebieten zuordnet. Solche Aussagen einer Baugenehmigung lassen sich bestenfalls als Hinweise, aber nicht als Nebenbestimmungen mit Regelungscharakter verstehen (BVerwG, Urteil vom 16.5.2001 - 7 C 16.00 - NVwZ 2001, 1167; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.2002 - 5 S 1706/01 - juris). So verhält es sich im vorliegenden Fall aber nicht. Vielmehr legt die Auflage unmissverständlich fest, welche Immissionsgrenzwerte die Beurteilungspegel der der Hallennutzung zuzurechnenden Geräusche nicht überschreiten dürfen (zum maßgeblichen Immissionsort vgl. Nr. 1.2 a) des Anhangs zur 18. BImSchV; ähnlich: Nr. 2.3 der TA Lärm i. V. m. Nr. A.1.3 a) ihres Anhangs). Solche Vorgaben werden in der Rechtsprechung allgemein als ausreichend angesehen (BVerwG, Urteil vom 16.5.2001, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.2002, a. a. O.; Urteil vom 16.5.2002 - 3 S 1637/01 - VBlBW 2003, 18; Beschluss vom 19.10.1999 - 5 S 1824/99 - VBlBW 2000, 161; Urteil vom 21.4.1995 - 3 S 2514/94 - VBlBW 1995, 481; Beschluss vom 23.8.1996 - 10 S 1492/96 - VBlBW 1997, 62). Der vorliegende Fall weist keine Besonderheiten auf, die ein Abweichen hiervon erforderlich machen würde.
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Zum anderen hält der Kläger die (bloße) Festlegung von Grenzwerten für unzureichend, weil ihm als Nachbar die Last ihrer Überwachung aufgebürdet werde. Nach seiner Auffassung hätten die durch die Baugenehmigung vom 25.8.1999 zugelassenen zusätzlichen Hallennutzungen durch eine verbale Umschreibung der jeweiligen Veranstaltungstypen präzisiert werden müssen. Diese Auffassung scheint zwar in Übereinstimmung zu stehen mit einer Reihe von Entscheidungen, in denen entsprechende Belastungen des Nachbarn beanstandet werden (vgl. etwa: OVG Lüneburg, Urteil vom 29.8.1995 - 1 L 3462/94 - BauR 1996, 79; BayVGH, Urteil vom 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - BayVBl. 2003, 503, OVG Magdeburg, Urteil vom 12.7.2007 - 2 L 176/02 - juris). Weitgehend übereinstimmend heißt es in diesen Urteilen, eine Baugenehmigung, die bei problematischen Immissionsverhältnissen nur schematisch die Einhaltung bestimmter Immissionsrichtwerte aufgebe, stelle nicht wirklich sicher, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Bauvorhaben erfüllt werden; solche Auflagen dürften den Nachbarn nicht in unzumutbarer Weise mit dem gesamten Risiko belasten, dass der Bauherr die Auflage auch einhält, ohne dass es zu einer echten nachbarlichen Konfliktschlichtung komme. Überschritten die bei der Nutzung einer Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze, genüge es nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Grenzwert festzulegen; vielmehr müsse die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden. Das bedeute allerdings nicht, dass jede Baugenehmigung auch dann detaillierte Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Betriebsweise und zur Emissionsbegrenzung enthalten müsse, wenn sich nachhaltige Interessenskonflikte nicht abzeichnen; Voraussetzung sei vielmehr, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit spürbare Immissionen auftreten werden, die zumindest in die Nähe der maßgeblichen Grenz- oder Richtwerte reichten.
38 
Diese Entscheidungen betrafen aber sämtlich den regelmäßigen Betrieb einzelner gewerblicher Vorhaben. Der jeweilige Betriebsablauf einschließlich der dominierenden Lärmquellen konnte deshalb ermittelt werden und war somit präzisierenden Auflagen zugänglich. Das ist aber vorliegend nicht der Fall. Die angegriffene Baugenehmigung lässt gerade keine einheitliche, im Wesentlichen auf Dauer gleich bleibende Nutzung der Halle zu, sondern ermöglicht völlig heterogene Nutzungsvarianten mit gänzlich unterschiedlichen Abläufen, die sich einem einheitlichen Betriebsreglement entziehen. Dementsprechend sah sich auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung außerstande, auch nur ansatzweise Vorschläge zu machen, wie die von ihm vermissten Präzisierungen abgefasst sein könnten. Im Übrigen ist es kein seltenes Phänomen, dass eine Baugenehmigung im Rahmen ihrer Realisierung einer vollziehenden Begleitung bedarf. Ihrer Rechtmäßigkeit steht nicht entgegen, dass dazu eventuell behördliche Aufsichtsmaßnahmen, die möglicherweise von Nachbarn eingefordert werden müssen, erforderlich werden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.5.2002 - 3 S 1637/01 - VBlBW 2003, 18). Vor allem aber betrafen die genannten Entscheidungen regelmäßige, also täglich sich in gleicher Weise wiederholende Lärmbelastungen. Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend. Denn die Baugenehmigung lässt nur zwölf über das ganze Jahr verteilte lärmintensive Veranstaltungen zu. Letztlich setzt sich der Kläger sogar nur gegen eine einzige Veranstaltung, das „5-Nationen-Biker-Schlemmer-Meeting“ des örtlichen Motorradclubs, zur Wehr. Hieran wird deutlich, dass er die angefochtene Baugenehmigung missversteht. Denn sie lässt keine (einzelnen) Veranstaltungen zu, sondern gestattet die Nutzung der bestehenden Halle auch zu anderen als sportlichen Veranstaltungen. Sollte dieses Meeting regelmäßig oder bei einem Einzelereignis die Vorgaben der Baugenehmigung verletzt haben, so besagt dies nichts über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der angegriffenen Baugenehmigung. Vielmehr könnte daraus lediglich folgen, dass die jeweilige Veranstaltung durch diese nicht gedeckt war. Eine vereinzelte „überschießende“ Nutzung vermag dagegen die Rechtmäßigkeit einer Genehmigung nicht insgesamt in Frage zu stellen.
39 
c) Das Verwaltungsgericht ist schließlich zwar zutreffend davon ausgegangen, dass Grenzwertfestsetzungen in einer Baugenehmigung dann nicht geeignet sind, den schützenswerten Belangen des Nachbarn ausreichend Rechnung zu tragen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die festgesetzten Werte nicht eingehalten werden können. Es hat aber zu Unrecht angenommen, vorliegend sei eine derartige Konstellation gegeben. Denn aus der Stellungnahme des TÜV SÜD vom 22.11.2006, die dem Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - 8 S 2663/06 - als Anlage 3 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 23.11.2006 vorgelegt worden ist, ergibt sich, dass bei Vornahme bestimmter Maßnahmen (Aufstellung einer mobilen Lärmschutzwand aus „Container-Lkw“ entlang des Zugangsweges zur Halle, Schließung der verbleibenden Lücken durch Holzplatten und Einsatz von Ordnern, die sicherstellen, dass sich keine Personen zwischen der mobilen Lärmschutzwand und der Grenze des Grundstücks des Klägers aufhalten und keine außergewöhnlichen Schallereignisse wie Böllerknallen oder Schlagen von Laternenpfählen auftreten) die Beurteilungspegel eingehalten werden können. Dabei handelt es sich zwar um eine gutachterliche Stellungnahme, die im Auftrag der Beigeladenen erstellt wurde. Das hindert den Senat aber nicht, sich auf diese zu stützen (BVerwG, Beschluss vom 13.3.1992 - 4 B 39.92 - NVwZ 1993, 268 m. w. N.). Ihre inhaltliche Belastbarkeit wird nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass der Kläger im Hinblick auf diese Stellungnahme das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für erledigt erklärt hat (Schriftsatz vom 24.11.2006 im Verfahren - 8 S 2663/06 -).
40 
Daran ändert auch der seitens des Klägers mit Schriftsatz vom 7.2.2007 vorgelegte Messbericht des Ingenieurbüros für Umweltplanung H. + J. vom 20.12.2006 nichts, der sich auf dieselbe Veranstaltung bezieht wie die erwähnte Stellungnahme des TÜV SÜD vom 22.11.2006. In ihm werden zwar für den Messpunkt 0,5 m vor dem geöffneten Fenster an der Nordwestseite des ausgebauten Dachgeschosses des Wohngebäudes des Klägers unter Berücksichtigung des Messabschlages nach Nr. 1.6 des Anhangs zur 18. BImSchV von 3 dB(A) keine Überschreitungen des Richtwertes durch die ermittelten Beurteilungspegel ermittelt, wohl aber mehrfache Überschreitungen des zulässigen Spitzenpegels. Diese Messung leidet aber an dem entscheidenden Mangel, dass sie an einem Immissionsort vorgenommen wurde, der für die Belastung des Wohnanwesens des Klägers durch von der Hallennutzung hervorgerufene Geräusche nicht maßgebend ist. Maßgeblich ist nach Nr. 1.2 a) des Anhangs zur 18. BImSchV (im Wesentlichen übereinstimmend mit Nr. A.1.3 a) des Anhangs zur TA Lärm) ein Punkt etwa vor der Mitte des geöffneten, vom Geräusch am stärksten betroffenen Fensters eines zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Raumes einer Wohnung. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung aber ausdrücklich eingeräumt, dass das „Messfenster“ dasjenige seines häuslichen Arbeitszimmers im Dachgeschoss sei. Es liegt jedoch auf der Hand, dass ein solcher Raum nicht für die Beantwortung der Frage entscheidend sein kann, ob das Wohnen im gesamten Haus des Klägers durch den von den Veranstaltungen in der streitigen Halle ausgehenden Lärm unzumutbar belastet wird. Daran ändert auch der Hinweis seines Prozessbevollmächtigten in dem nachgereichten Schriftsatz vom 24.1.2008 nichts, er „wäre wenig angetan, würde er bei nächtlichen Diktaten im häuslichen Arbeitszimmer den Beeinträchtigungen der mehr oder weniger nüchternen Besucherschar einer feucht-fröhlichen Veranstaltung ausgesetzt.“ Denn dabei übersieht er, dass sich die gesamte Problematik auf eine einzige Veranstaltung im Jahr verengt, und es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass die einschlägigen Regelungen eine durchgängige Störungsfreiheit garantieren wollen. Dagegen spricht bereits entscheidend das in allen Regelwerken berücksichtigte Phänomen der seltenen Ereignisse. Darüber hinaus verkennt der Kläger mit dieser Argumentation, dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht eindimensional ist, sondern auch dem Rücksichtnahmebegünstigten Einschränkungen auferlegt. Er kann deshalb nicht - wie der Kläger offenbar meint - mit Erfolg darauf pochen, jeden Bereich seines Anwesens unbeeinflusst von der potenziell störenden Nutzung in der Nachbarschaft auch zukünftig jeder Art von störungssensiblen Nutzungen zuführen zu dürfen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165 m. w N.). Vielmehr ist ihm aufgrund des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses, aus dem sich letztlich das Gebot der Rücksichtnahme ableitet, eine gewisse „Selbsthilfe“ in dem Sinne zuzumuten, dass er sich in den neuralgischen Stunden nicht ohne Not gerade dort aufhält, wo die stärkste Lärmlast zu erwarten ist. Angesichts der Jahreszeit, in der die am meisten streitige Veranstaltung stattfindet, kann ihm insbesondere ohne weiteres angesonnen werden, das Fenster seines Arbeitszimmers zu schließen, falls unaufschiebbare nächtliche Arbeiten anfallen, die er nur dort verrichten kann.
41 
Nach allem ist der Berufung des beklagten Landes mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO stattzugeben.
42 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
43 
Beschluss
44 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 71 Abs. 1 Satz 2 GKG in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 (VBlBW 2004, 467, 469) auf EUR 7.500,-- festgesetzt.
45 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

Die Gemeinden überwachen die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen; Gegenstand der Überwachung ist auch die Durchführung von Darstellungen oder Festsetzungen nach § 1a Absatz 3 Satz 2 und von Maßnahmen nach § 1a Absatz 3 Satz 4. Sie nutzen dabei die im Umweltbericht nach Nummer 3 Buchstabe b der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch angegebenen Überwachungsmaßnahmen und die Informationen der Behörden nach § 4 Absatz 3.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Ausschnitt: Wacholder, Teilgebiet: Sonnenhof“ der Antragsgegnerin vom 14.12.2004.
Der weitgehend unbebaute Planbereich liegt im Süden des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin. Er umfasst 16,2 ha. Im Norden wird er von der Sonnenhof-Bebauung, im Osten durch den Steinacker Weg, im Süden durch ein Landschaftsschutzgebiet und im Westen durch die B.er Straße (L 562) begrenzt. Der mittlere und der östliche Teil des Plangebiets sind als allgemeines Wohngebiet, der westliche Teil ist bis zum Wirtschaftsweg Flst.Nr. 2832/2 als öffentliche Grünfläche (Wiese) mit Pflanzgeboten und Pflanzbindungen sowie als Fläche zum Schutz von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Zur B.er Straße hin ist ein (bestehender) Lärmschutzwall ausgewiesen. Im allgemeinen Wohngebiet sind Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen. Soweit dort zweigeschossige Bebauung vorgesehen ist, ist als Grundflächenzahl 0,4 und als Geschossflächenzahl 0,7 festgesetzt. Soweit in den Randbereichen eingeschossige Bebauung festgesetzt ist, betragen Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl jeweils 0,4, teilweise - zum Landschaftsschutzgebiet hin - auch nur 0,3. Festgesetzt ist ferner eine offene Bauweise. Das Plangebiet soll ausschließlich von Norden her in Form einer Schleife durch je eine Verlängerung der Kurt-Schumacher-Straße (auf der Trasse des weiter nach B. führenden „Wacholderwegs“) sowie der Carl-Schurz-Straße, die durch mehrere Querstraßen verbunden sind, erschlossen werden. Außerhalb des Plangebiets ist eine Reihe von Flächen festgesetzt, auf denen weitere naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen erfolgen sollen. Die Ausgleichsflächen mit den entsprechenden Maßnahmen im sonstigen Gemeindegebiet sind pauschal zu 19,28 % den Erschließungsflächen und zu 80,72 % den Bauflächen zugeordnet. Im Flächennutzungsplan 1983 ist das gesamte Plangebiet bis auf einen Randstreifen entlang der L 562 als Wohnbaufläche dargestellt.
Der Antragsteller ist Miteigentümer des unbebauten Grundstücks Flst.Nr. 2710/1, das im Plangebiet liegt, und des außerhalb gelegenen, nördlich angrenzenden, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. 24076. Das Grundstück Flst.Nr. 2710/1 wird mit einer Teilfläche von 16 m² von der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche (Fortsetzung der Kurt-Schumacher-Straße) erfasst.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 12.05.1992, einen Bebauungsplan aufzustellen. Eine 1992 und 1993 erfolgte sowie 1994 und 2001 ergänzte (freiwillige) Umweltverträglichkeitsprüfung ergab, dass im westlichen Plangebiet besonders wertvolle und gefährdete Biotope (Nasswiesen und Magerrasen bodensaurer Standorte, Hochstaudenfluren quelliger und sumpfiger Standorte, Grauweiden-Gebüsch) und bis zum „Wacholderweg“ hin insektenreiche Magerwiesen vorhanden waren. Ferner wurden im westlichen Plangebiet bis zum Feldweg auf Flurstück Nr. 2832/2 Fortpflanzungshabitate des Dunklen Wiesenknopf-Bläulings = Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling = Schwarzblauer Moorbläuling (Maculinea nausithous) festgestellt. Flächen im Plangebiet wurden vom Land Baden-Württemberg zunächst nicht in die vorläufige Vorschlagsliste für die von der Bundesrepublik Deutschland an die EU-Kommission zu meldenden FFH-Gebiete aufgenommen. Im Oktober 2000 vereinbarte die Antragsgegnerin mit dem Ministerium Ländlicher Raum jedoch im sogenannten Konsultationsverfahren, dass im Austausch für andere Flächen im Gemeindegebiet der als öffentliche Grünfläche festgesetzte Teil des Plangebiets und die südlich angrenzende Fläche in die Meldeliste aufgenommen werden sollten. Diese Flächen wurden als Teil des FFH-Gebiets „Würm-Nagold-Pforte (Nr. 7118-301)“ der Europäischen Kommission gemeldet.
Im Bebauungsplanverfahren erfolgte im Jahr 1994 eine frühzeitige Bürgerbeteiligung. Nach langjähriger Diskussion der eingegangenen Anregungen und verschiedener Varianten beschloss der Gemeinderat im Juni 2001 einen Entwurf („Variante G“), der anschließend öffentlich ausgelegt wurde. Am 11.03.2003 beschloss der Gemeinderat einen in verschiedener Hinsicht geänderten Entwurf, der vom 28.04. bis 30.05.2003 öffentlich auslag. In seiner Sitzung vom 16.12.2003 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan als Satzung. Am Satzungsbeschluss wirkte ein Mitglied des Gemeinderats mit, dessen Neffe 2001 Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet geworden war. Der Satzungsbeschluss wurde am 28.01.2004 öffentlich bekannt gemacht.
Der Antragsteller hat am 12.11.2004 das Normenkontrollverfahren eingeleitet und u. a. gerügt, dass am Satzungsbeschluss ein befangener Gemeinderat mitgewirkt habe.
Hierauf beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 14.12.2004 auf der Grundlage der Vorlage O 153 vom 03.12.2004 mit Rückwirkung zum 28.01.2004 die „Gemeindesatzung über den Bebauungsplan „Teilgebiet: Sonnenhof, Ausschnitt: Wacholder“ erneut. In der Vorlage heißt es: Der Satzungsbeschluss sowie alle nachfolgenden Verfahrensschritte seien zu wiederholen. Da es sich um einen reinen Verfahrensfehler handele, sei eine neue Abwägung in der Sache nicht erforderlich. Es reiche aus, den Bebauungsplan, der bereits im Dezember 2003 der Abstimmung zu Grunde gelegt worden sei, erneut zu beschließen. Als Bestandteile des Satzungsbeschlusses werden der Bebauungsplan mit textlichen Festsetzungen vom Dezember 2002 und die Begründung zum Bebauungsplan vom 18.02.2003 aufgeführt. Die „1. Fertigung“ des Bebauungsplans, die in einem mit drei Schraubverschlüssen zusammengehaltenen Ringordner aufbewahrt wird, enthält laut Inhaltsverzeichnis „I. Textliche Festsetzungen mit Genehmigungspflicht von Grundstücksteilungen und örtlichen Bauvorschriften (mit Datum 18.02.2003), Begründung (Datum 18.02.2003), Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan, II. Bebauungsplan mit Zeichenerklärung, ...“ und „III. Ausgleichsflächenpläne, Blatt Nr. 02-11 ... (ohne Datum)“. Es folgt eine Seite mit Verfahrensvermerken mit der vom Beigeordneten U. unter dem 14.12.2004 unterzeichneten Erklärung: „Dieser Bebauungsplan wurde ... unter Beachtung der gesetzlichen Verfahrensvorschriften vom Gemeinderat am 14.12.2004 als Gemeindesatzung beschlossen“. Der gleiche Vermerk ist auf der Rückseite des (Haupt-)Lageplans angebracht. Als letztes Blatt ist ein vom Beigeordneten U. unterzeichneter Vermerk vom 14.12.2004 eingeheftet, in dem es heißt, dass der Gemeinderat die „Feststellung des Bebauungsplans ... als Satzung beschlossen“ habe und dass Bestandteile des Beschlusses seien „a) der Bebauungsplan vom Dezember 2002 mit textlichen Festsetzungen, b) die Begründung zum Bebauungsplan vom 18.02.2003“. Der Beschluss des Bebauungsplans wurde am 15.12.2004 öffentlich bekannt gemacht.
Im Umlegungsverfahren erhielten der Antragsteller und seine Ehefrau mit Beschluss des Umlegungsausschusses vom 17.02.2005 für die Inanspruchnahme einer Teilfläche von 16 m² des Grundstücks Flst.Nr. 2710/1 eine Fläche von 30 m² im Süden des Grundstücks zugeteilt. Gegen den Umlegungsbeschluss haben sie beim Landgericht Karlsruhe - Kammer für Baulandsachen - Klage erhoben (16 O 3/05 Baul.), über die noch nicht entschieden ist. Die Anträge des Antragstellers und seiner Ehefrau auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die bereits im Dezember 2004 erfolgte vorzeitige Besitzeinweisung hat das Landgericht Karlsruhe am 31.05.2005 (16 O 1/05 Baul.) zurückgewiesen. Ihre sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 27.09.2005 (21 W 1/05) zurückgewiesen.
10 
Der Antragsteller beantragt im Normenkontrollverfahren,
11 
den Bebauungsplan „Ausschnitt: Wacholder, Teilgebiet: Sonnenhof“ der Stadt Pforzheim vom 14. Dezember 2004 für unwirksam zu erklären.
12 
Er trägt vor:
13 
Durch den Bebauungsplan werde er hinsichtlich einer Teilfläche des Grundstücks Flst.Nr. 2710/1 unmittelbar und hinsichtlich seines Wohnbaugrundstücks mittelbar betroffen. Die Kurt-Schumacher-Straße sei nicht geeignet, den Erschließungsverkehr für das ganze Baugebiet aufzunehmen. Die vorgesehene Buslinie werde unmittelbar vor seinem Haus verkehren. Die Zunahme des Verkehrs werde zu einer erheblichen Lärmbelästigung führen.
14 
Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die Antragsgegnerin habe zwar den Satzungsbeschluss wiederholt, aber ausdrücklich keine (neue) Abwägung vorgenommen. Einer (neuen) Abwägung hätte es schon deshalb bedurft, weil sich die Zusammensetzung des Gemeinderats seit dem nichtigen Satzungsbeschluss vom Dezember 2003 geändert habe. Dem Gemeinderat hätten beim neuen Satzungsbeschluss auch nicht alle Einwendungen vorgelegen. Die Beschlussvorlage O 153 habe den Inhalt früherer Vorlagen nicht vollständig wiedergegeben. Außerdem habe sich zwischen den beiden Satzungsbeschlüssen das Baugesetzbuch geändert. Dabei habe sich insbesondere die Bedeutung der Umweltverträglichkeitsprüfung gehandelt. Die Antragsgegnerin hätte auch entscheiden müssen, ob sie das Bebauungsplanverfahren nach neuem oder nach altem Recht zu Ende führe. Unwirksam sei der Bebauungsplan auch deshalb, weil bei der öffentlichen Auslegung des geänderten Planentwurfs im Frühjahr 2003 die teilweise geänderten Pläne zu den Ausgleichsflächen nicht berücksichtigt worden seien. Die Gemeinderatssitzung vom 14.12.2004 sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden. Aus den Verfahrensakten ergebe sich nicht, dass den Mitgliedern des Gemeinderats Beschlussvorlagen übersandt und dass sie persönlich angeschrieben und über die Sitzung informiert worden seien. Jedenfalls seien nicht sämtliche erforderliche Unterlagen beigefügt gewesen. Die Einberufungsfrist von etwa einer Woche sei zu knapp gewesen. Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzung seien nicht rechtzeitig ortsüblich bekannt gegeben worden. Die angeblich am 14.12.2004 erfolgte Ausfertigung des Bebauungsplans habe ihren Zweck nicht erreicht. Wenn sie überhaupt vom 14.12.2004 stamme, könne doch eine Prüfung, ob die Verfahrensschritte eingehalten worden seien, nicht erfolgt sein. Verfahrensfehlerhaft sei der Bebauungsplan auch deshalb, weil an ihm der Ortschaftsrat von B. beteiligt gewesen sei, obwohl das Plangebiet nur teilweise auf Gemarkung B. liege. Zweifelhaft sei, ob die Stadträte B. und S., die an der Abstimmung über den Satzungsbeschluss nicht teilgenommen hätten, befangen bzw. ob sie zu Unrecht ausgeschlossen worden seien.
15 
Der Bebauungsplan verstoße auch gegen materielles Recht. Er sei nicht erforderlich. Es treffe nicht zu, dass im Gebiet der Antragsgegnerin neuer Wohnraum benötigt werde. Die Bevölkerungszahl gehe seit langem zurück. Große Teile des Plangebiets seien als potentielles FFH-Gebiet einzustufen. Insoweit fehle es an einer Verträglichkeitsprüfung gemäß Art. 6 Abs. 3 FFH-RL. Es habe sich aufgedrängt, dass das Land Baden-Württemberg das gesamte Plangebiet für das kohärente Netz „Natura 2000“  melde. Die Umweltverträglichkeitsprüfung habe ergeben, dass sich insbesondere im westlichen und teilweise auch im mittleren Plangebiet feuchte Hochstaudenfluren,  magere Flachland-Mähwiesen und artenreiche Borstgraswiesen befänden und dass dort der Dunkle Wiesenknopf-Bläuling vorkomme. Mittlerweile hätten sich diese Vorkommen sogar auf das östliche Plangebiet ausgedehnt. Es handele sich um eine landesweit einzigartige Populationsgröße und -dichte dieser Schmetterlingsart. Bezeichnend sei, dass die Antragsgegnerin den im Westen liegenden Teil des Plangebiets selbst als potentielles FFH-Gebiet einstufe, ebenso wie das südlich angrenzende Gebiet. Sie klammere lediglich den zur Bebauung vorgesehenen Bereich aus. Damit sei die Abgrenzung des potentiellen FFH-Gebiets geradezu willkürlich. Die Bebauung beeinträchtige das besonders schutzwürdige Gebiet in unverträglicher Weise. In der Beschlussvorlage O 153 führe die Antragsgegnerin selbst aus, dass westlich des Wacholderwegs artenreiche Wiesen dominierten und Flora und Fauna dort besonders schützenswert seien. Erschwerend komme hinzu, dass der Bebauungsplan eine Erschließung des Gebiets nach Süden über den Wacholderweg auf Veranlassung des Ortschaftsrats B. ermögliche. Die gemäß der Ergänzungsbeschlussvorlage Nr. 1420 vom 12.12.2002 am Ende des zum Ausbau vorgesehenen Wacholderwegs geplanten Parkplätze könnten zu gegebener Zeit als Fahrstraße umgestaltet werden. Eine Fahrstraße durch das südlich angrenzende FFH-Gebiet führe dort zu Beeinträchtigungen. Es fehle auch an einer unvoreingenommenen Abwägung. Die Antragsgegnerin habe sich an Verträge mit Grundstückseigentümern im Plangebiet gebunden gefühlt, die in den Jahren 1977 und 1978 abgeschlossen worden seien. Jenen seien  für die Abgabe von Teilflächen zur Erstellung des Lärmschutzwalles entlang der B.er Straße Baugrundstücke versprochen worden. Die Antragsgegnerin habe die Eingriffe in Natur und Landschaft nicht hinreichend ermittelt. Die herangezogenen Grundlagen, insbesondere die Ergebnisse der später nicht aktualisierten Umweltverträglichkeitsprüfung aus den Jahren 1992 und 1993, seien im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses veraltet gewesen. Die festgesetzten Ausgleichsflächen stünden weder räumlich noch funktionell hinreichend mit den Eingriffen im Gebiet „Wacholder“ in Zusammenhang. So weise etwa die Sanierung eines Flusslaufs keinen Zusammenhang zu den Eingriffen im Plangebiet auf. Einzelne Ausgleichsmaßnahmen seien nicht hinreichend gesichert. Der Gemeinderat habe bei der Abwägung nicht berücksichtigt, dass erhebliche Ausgleichsmaßnahmen auf fremden Grundstücken ausgeführt werden sollten. Die Zuordnung von Ausgleichs- zu Eingriffsflächen habe nicht pauschal erfolgen dürfen. Der Gemeinderat habe sich schließlich nicht hinreichend mit den entstehenden Verkehrsbelastungen auseinander gesetzt. Mit Alternativen für die Erschließung habe er sich nicht befasst.
16 
Die Antragsgegnerin beantragt,
17 
den Antrag abzuweisen.
18 
Sie trägt vor: Die Zunahme der vom Kraftfahrzeugverkehr ausgehenden Lärmimmissionen für den Antragsteller sei vergleichsweise sehr gering. Es sei von etwa 200 Wohneinheiten im Plangebiet auszugehen. Außerdem sei schon bei Errichtung des Baugebiets „Sonnenhof“ vorgesehen gewesen, dass die Kurt-Schumacher-Straße in ein Wohngebiet „Wacholder“ fortgeführt werden.
19 
Der Bebauungsplan sei ohne Verfahrensfehler beschlossen worden. Bei der öffentlichen Auslegung des geänderten Planentwurfs vom 28.04. bis zum 30.05.2003 seien die Änderungen bei den Flächen für Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt worden. Die Sitzung des Gemeinderats am 14.12.2004 sei ordnungsgemäß einberufen worden. Die Einladung sei den Mitgliedern des Gemeinderats mit der Beschlussvorlage O 153 am Montag, dem 06.12.2004, persönlich in den Fraktionssitzungen oder auf dem Postweg oder zur persönlichen Abholung in ihr Geschäftszimmer zugestellt worden. Eine Frist von einer Woche sei ausreichend. Kein Mitglied des Gemeinderats habe eine nicht ausreichende Frist geltend gemacht. Die Vorlage O 153 habe die erforderlichen Informationen enthalten. In ihr sei auch auf die Vorlage N 1420 hingewiesen worden, welche die Mitglieder des Gemeinderats auf Nachfrage hätten erhalten können. Auch die Öffentlichkeit sei in angemessener Frist über den Tagesordnungspunkt informiert worden. Die Ausfertigung des Plans sei noch am Tag des Satzungsbeschlusses erfolgt. Für die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses am folgenden Tag sei der Text mit einem Sperrvermerk der Presse zugeleitet worden. Für die Ausfertigung sei keine bestimmte Prüfungsdauer vorgeschrieben. Im Übrigen habe dem zuständigen Beigeordneten die langwierige und gründlich diskutierte Verfahrensgeschichte unmittelbar vor Augen gestanden.  Der Ortschaftsrat von B. sei zu Recht beteiligt worden, da sich das Plangebiet teilweise auf der Gemarkung von B. befinde. Die Gemeinderäte B. und S. hätten sich für befangen erklärt, weil sie Eigentümer von Grundstücken im angrenzenden Baugebiet „Sonnenhof“ seien. Sie seien aber nicht ausgeschlossen worden, sondern hätten die Sitzung am 14.12.2004 freiwillig verlassen. 
20 
Ein Abwägungsmangel liege nicht vor. Der Gemeinderat habe sich mehrheitlich die in der Beschlussvorlage enthaltene Abwägung zu eigen gemacht. Es sei lediglich kein neues Abwägungsmaterial zusammengestellt worden. Sie sei nicht gehindert gewesen, den Bebauungsplan nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs in der alten Fassung zu erlassen. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen FFH-Recht. Das Plangebiet sei nicht als potentielles FFH-Gebiet einzustufen. Nicht jeder Lebensraum, in dem sich Lebensraumtypen im Sinne des Anhangs I der Richtlinie oder Arten im Sinne ihres Anhangs II nachweisen ließen, sei ein solches Gebiet. Der im Anhang III der Richtlinie aufgeführte Kriterienkatalog für die Erstellung der Gebietskulisse schließe einen mitgliedstaatlichen Beurteilungsspielraum nicht aus. Er sei für unterschiedliche fachliche Wertungen offen. Die Aufnahme des Plangebiets in das kohärente Netz „Natura 2000“ dränge sich nicht auf. Es sei schon 1983 im damals geltenden Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt worden. Auch habe sie den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan schon vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie gefasst. Die zur Bebauung vorgesehene Fläche des Plangebiets sei nie zur Meldung als FFH-Gebiet vorgesehen gewesen. Im Übrigen sei das Nachmeldeverfahren für FFH-Gebiete in der Zwischenzeit so gut wie abgeschlossen. Mit weiteren Ergänzungen sei nicht zu rechnen. Die vom Land Baden-Württemberg vorgenommene Gebietsabgrenzung sei nicht zu beanstanden. Aufgenommen worden seien die besonders wertvollen Flächen im Westen des Plangebiets. Zwar gingen die FFH-Lebensräume teilweise darüber hinaus. Das Gesamtgebiet erscheine aber aus fachlichen Gründen nicht für die Aufnahme in die Vorschlagsliste geeignet. Eine vollständige Meldung aller FFH-würdigen Gebiete sei im Übrigen nicht erforderlich. In Bezug auf den Lebensraumtyp „Magere Flachland-Mähwiese“ habe das Land hinreichende Flächen gemeldet. Die Ausweisung des Gebietskomplexes „Würm-Nagold-Pforte“ stehe oder falle auch nicht mit der Einbeziehung des Plangebiets. Gleiches gelte im Hinblick auf das Vorkommen von Maculinea nausithous. Für diese Art sehe die EU-Kommission keinen Nachmeldebedarf. Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan sei die Erheblichkeit von etwaigen Beeinträchtigungen des angrenzenden FFH-Gebiets geprüft und verneint worden. Eine Verträglichkeitsprüfung sei danach nicht notwendig gewesen. Die naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen müssten im Rahmen der Bauleitplanung nicht in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit den Eingriffen stehen. Deshalb seien Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle auf ihrer Gemarkung im Rahmen einer Ausgleichsflächenplanung rechtsverbindlich durch den Bebauungsplan ausgewiesen worden. Auch der funktionelle Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich sei gewahrt. Ausgleichsmaßnahmen auf ihr nicht gehörenden Grundstücken seien nicht nur vertraglich (mit der Staatsforstverwaltung) gesichert, sondern auch als Maßnahmen zum Ausgleich festgesetzt worden. Die in den Jahren 1977 und 1978 abgeschlossenen Verträge mit einigen Eigentümern von Grundstücken im Plangebiet enthielten keine vertragliche Verpflichtung, einen Bebauungsplan aufzustellen. Sie habe sich auch nicht an eine solche Verpflichtung bei der Aufstellung des Plans gebunden gefühlt.
21 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung den Diplom-Biologen Dr. ... einen Mitarbeiter des Umweltamts der Antragsgegnerin, zu der Frage angehört, in welchem Umfang der Dunkle Wiesenknopf-Bläuling im Plangebiet und an anderen Stellen im Stadtgebiet vorkommt.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der zur Sache gehörenden Gerichts- und Behördenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Der Antrag erfasst nur den Bebauungsplan und nicht auch die vom Satzungsbeschluss vom 14.12.2004 umfassten, gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften. Denn diese sind mit den Festsetzungen des Bebauungsplans, was zulässig ist, nur äußerlich in einer Satzung zusammengefasst (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.04.2002 - 8 S 177/02 - VBlBW 2003, 123; Senatsurt. v. 09.08.2002 - 5 S 818/00 - VBlBW 2003, 208). Das Gleiche gilt für die auf § 19 Abs. 1 BauGB gestützte Bestimmung, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans die Teilung eines Baugrundstücks zu ihrer Wirksamkeit einer Genehmigung bedarf. Insoweit bemerkt der Senat nur, dass die Möglichkeit, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ein Genehmigungserfordernis für Grundstücksteilungen vorzuschreiben, mit dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau - EAG Bau - vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359) am 20.07.2004 entfallen ist und nunmehr nur noch in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen unter den Voraussetzungen des § 22 BauGB 2004 besteht (vgl. auch § 244 Abs. 5 BauGB 2004).
24 
Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller als Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, für das teilweise eine öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt ist, antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
25 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Weder beruht der Bebauungsplan auf beachtlichen Verfahrensfehlern (I.) noch steht er in Widerspruch zum materiellen Recht (II.). 
26 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 14.12.2004. Abzustellen ist hierbei auf die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau geltenden Fassung. Denn gemäß der Übergangsvorschrift des § 233 Abs. 1 BauGB werden Verfahren „nach diesem Gesetz“, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Insoweit können gemäß § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB, wenn mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden ist, diese auch nach den Vorschriften des jeweils geltenden Baugesetzbuchs durchgeführt werden. Von dieser Befugnis hat die Antragsgegnerin jedoch in Bezug auf die Neufassung des Baugesetzbuchs durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau ersichtlich keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr hat sie auf der Grundlage des erst durch den Satzungsbeschluss vom 16.12.2003 fehlerhaft gewordenen Aufstellungsverfahrens im ergänzenden Verfahren allein den Satzungsbeschluss am 14.12.2004 neu gefasst und auch die anschließenden Verfahrensschritte nach dem bisher geltenden Recht vorgenommen. Maßgeblich ist allerdings auch nicht das im Zeitpunkt der förmlichen Einleitung des Verfahrens durch den Aufstellungsbeschluss vom 12.05.1992 geltende Bauplanungsrecht. Denn die Antragsgegnerin hat für das weitere Verfahren ab der ersten öffentlichen Auslegung des Plans im Jahr 2001 die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der Fassung des Bau- und Raumordnungsgesetzes 1998 - BauROG - vom 18.08.1997 (BGBl. I S. 2081) angewandt. Das ergibt sich aus dem Einleitungssatz zum Satzungsbeschluss selbst wie auch aus der Begründung zum Bebauungsplan, in der ausgeführt wird, dass „bei der weiteren Bearbeitung der Grünordnungsplanung ... das aktuelle BauGB vom 27.08.1997 angewendet wird“.
27 
I. Beachtliche Verfahrensfehler liegen nicht vor.  
28 
1. Einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 1998 vermag der Senat nicht festzustellen. Nach dieser Vorschrift ist der Entwurf eines Bebauungsplans mit der Begründung auf die Dauer eines Monats auszulegen. Der Antragsteller macht geltend, bei der zweiten öffentlichen  Auslegung des Planentwurfs in der Zeit vom 28.04. bis zum 30.05.2003 sei (insbesondere) nicht berücksichtigt gewesen, dass auf Wunsch des Ortschaftsrats H. (Sitzung am 12.12.02) einige Ausgleichsmaßnahmen (HU 2, 3, 18 und 19) gegenüber der Vorlage N 1420 vom 19.11.2002 nebst Ergänzungsvorlage für die Sitzung des Gemeinderats am 11.03.2003 entfallen seien. Die Antragsgegnerin bestätigt, dass diese und andere Änderungen im Anschluss an die Fertigung der erwähnten Vorlagen vorgenommen worden seien, versichert aber, dass die ausgelegten Pläne, die nicht auffindbar seien, dem geänderten Ausgleichskonzept entsprochen hätten, und führt hierfür auch eine Reihe von Indizien an. Insbesondere weist sie darauf hin, dass im Schreiben des Stadtplanungsamts an die Träger öffentlicher Belange, in dem jene über die öffentliche Auslegung informiert wurden, das geänderte Ausgleichskonzept erläutert werde. Im Übrigen habe die Sachbearbeiterin die Änderung der Pläne Anfang März in den Akten vermerkt.  Ferner weist sie darauf hin, dass die Ausgleichsflächenpläne nach ihrer Änderung nicht mehr in ihrer alten Fassung elektronisch gespeichert gewesen seien und deshalb auch nicht für die Auslegung hätten ausgedruckt werden können. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass gleichwohl die Pläne in der Fassung der Vorlage N 1420 mit Ergänzungsvorlage ausgelegen hätten, zumal es in diesem Fall nahe gelegen hätte, dass die Betroffenen auf die fehlenden, ihnen in Aussicht gestellten Änderungen in der Folge hingewiesen hätten.
29 
2. Fehlerhaft war es ferner nicht, dass der Ortschaftsrat von Büchenbronn gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO an der Planung beteiligt wurde. Der Antragsteller weist darauf hin, dass nur ein Teil des Plangebiets auf Gemarkung Büchenbronn entfalle. Freilich reicht schon dies aus, um eine Anhörungspflicht der Antragsgegnerin auszulösen. Denn die Überplanung der Gemarkung einer Ortschaft auch nur mit einem Teil eines Bebauungsplans stellt in jedem Falle im Sinne von § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO eine wichtige Angelegenheit dar, welche die Ortschaft betrifft.
30 
3. Entgegen der Auffassung des Antragstellers wurden die Mitglieder des Gemeinderats der Antragsgegnerin entsprechend § 34 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 GemO mit angemessener Frist zur Sitzung am 14.12.2004 geladen. Die Antragsgegnerin hat den Zeitpunkt der Ladung mit der Vorlage des Einladungsschreibens vom 03.12.2004 und mit Hinweis auf die Umstände dessen Bekanntgabe an die jeweiligen Gemeinderäte belegt. Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, bei so umfangreichen und komplexen Bebauungsplanverfahren bedürfe es einer längeren Frist, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Grundsätzlich wird eine Einladungsfrist von drei Tagen für angemessen erachtet. Abzustellen ist im Einzelfall aber auch auf die Ortsgröße, den Umfang der Tagesordnung und die Bedeutung und Schwierigkeit des jeweiligen Beratungsgegenstands. Auch Vorbehandlungen des Beratungsgegenstands in früheren Sitzungen können den Aufwand für die Vorbereitung der Sitzung mindern (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.1999 - 8 S 5/99 - NuR 2000, 153; Urt. v. 12.02.1990 - 1 S 588/89 - NVwZ-RR 1990, 369; Urt. v. 24.02.2002 - 1 S 896/00 - VBlBW 2003, 119).
31 
Nach diesen Grundsätzen ist die hier gewahrte Einladungsfrist von mindestens einer Woche nicht zu beanstanden. Zwar fand eine Vorbehandlung des Planentwurfs nur unmittelbar vor der Sitzung des Gemeinderats am selben Tag durch dessen Umwelt- und Planungsausschuss statt. Es kann auch nicht auf die Befassung des Gemeinderats im Planverfahren bis zum ersten - fehlerhaften - Satzungsbeschluss im Dezember 2003 abgestellt werden. Denn dessen Zusammensetzung hatte sich infolge der Gemeinderatswahl 2004 geändert. Dennoch erscheint dem Senat die eingehaltene Frist für die Einladung als angemessen. Hierfür spricht insbesondere auch, dass in der Sitzung am 14.12.2004 kein Mitglied des Gemeinderats eine Vertagung des Satzungsbeschlusses wegen ungenügender Zeit zur Vorbereitung beantragt hat (weitergehend VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.1999 - 8 S 5/99 - a.a.O. unter Hinweis darauf, dass die Einhaltung der Einladungsfrist nur den Interessen der Gemeinderäte diene). 
32 
4. Entgegen der Auffassung des Antragstellers waren der Einladung der Mitglieder des Gemeinderats zur Sitzung am 14.12.2004 die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GemO beigefügt. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs hat der einzelne Gemeinderat keinen Anspruch darauf, dass ihm mit der Ladung sämtliche Bestandteile eines u.U. komplexen Verhandlungs- bzw. Beschlussgegenstands übermittelt werden. Die beizufügenden Unterlagen sollen den einzelnen Gemeinderat nur in den Stand versetzen, sich ein vorläufiges Bild zu verschaffen. Gegebenenfalls kann er, sofern sich ihm bei pflichtgemäßer Vorbereitung Unklarheiten oder Ungewissheiten über Einzelheiten ergeben, vor oder in der Sitzung Fragen an die Verwaltung stellen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.02.1990 - 1 S 588/89 - a.a.O.; Urt. v. 14.12.1987 - 1 S 2832/86 - ESVGH 38, 320 = NVwZ-RR 1989, 153).
33 
Diesen Anforderungen trägt die Vorlage O 153 Rechnung. Im Text der Vorlage wird insbesondere auf die Beilage N 1420 nebst Ergänzungsvorlage verwiesen, die Grundlage des - fehlerhaften - Satzungsbeschlusses vom 16.12.2003 war. Auf Seite 60 ff. der Vorlage O 153 sind die erhobenen Formblatt-Einwendungen abgedruckt, ferner wird auf S. 66 bis 96 auf einzelne Einwände eingegangen. Auf Seite 97 ff. folgt eine Individual-Einwendung mit Stellungnahme der Verwaltung der Antragsgegnerin. Ausgeführt wird in der Vorlage O 153 ferner, dass (weitere) einzelne Einwendungen den Fraktionen und den fraktionslosen Gemeinderäten zugegangen seien. Ferner werden im „Bezug“ der Vorlage O 153 als „Beilagen“ die im gesamten Planverfahren gefertigten Vorlagen angeführt. Diese älteren Vorlagen lagen zwar tatsächlich nicht mehr der Vorlage 0153 bei. Ebenso waren die erwähnten weiteren Individual-Einwendungen nicht dem 2004 neu gewählten Gemeinderat zugegangen. Dennoch genügte die Vorlage O 153 für eine sachgerechte Vorbereitung. Aus ihr ergab sich hinreichend, dass auf Nachfrage weitere ältere Vorlagen zur Verfügung gestellt werden konnten, sei es in dem stadteigenen elektronischen Informationssystem oder als Kopien aus den Akten. Dass die Gemeinderäte über wesentliche Gesichtspunkte der Planung nicht unterrichtet worden seien, macht der Antragsteller im Übrigen nicht geltend. Er trägt nicht etwa vor, dass die erwähnten Einzeleinwendungen Gesichtspunkte beträfen, die in der Abwägung nicht berücksichtigt worden seien. Er weist lediglich darauf hin, dass sich die Zusammensetzung des Gemeinderats und das Bauplanungsrecht seit der letzten Beschlussfassung geändert hätten. Diese Umstände änderten aber am Abwägungsmaterial nichts. Dass die Verwaltung den Gemeinderat nicht darauf hingewiesen hat, dass gemäß § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB das Bebauungsplanverfahren auch nach neuem Bauplanungsrecht hätte weitergeführt werden können, betrifft nicht die Unterrichtung über die Umstände, die Gegenstand der Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB 1998 waren.
34 
5. Des Weiteren wurde die Sitzung am 14.12.2004 rechtzeitig im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 7 GemO ortsüblich bekannt gemacht. Entsprechend der Ortsüblichkeit wurde die Tagesordnung der Sitzung an der öffentlichen Anschlagtafel des neuen Rathauses vom 07. bis 15.12.2004 ausgehängt; ferner wurde die Tagesordnung in zwei örtlichen Tageszeitungen am 10.12.2004 bekannt gemacht. Auch im Blick auf die vorausgegangene Beteiligung der Bürger ist dies trotz der Bedeutung und der Schwierigkeiten des Bebauungsplanverfahrens nicht zu beanstanden.
35 
6. Dass mehrere Gemeinderäte für die Dauer der Behandlung des einschlägigen Tagesordnungspunkts die Sitzung am 14.12.2004 verlassen haben, führt nicht zu einem beachtlichen Verstoß gegen Befangenheitsvorschriften. Ein Beschluss ist gemäß § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO nur rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 5 verletzt worden sind, also ein ehrenamtlich tätiger Bürger obwohl befangen mitgewirkt oder die Sitzung nicht verlassen hat, oder wenn ein ehrenamtlich tätiger Bürger ohne einen der Gründe der Absätze 1 und 2 ausgeschlossen war. Ein solcher Ausschluss liegt hier jedoch nicht vor; vielmehr haben die erwähnten Gemeinderäte die Sitzung freiwillig verlassen.
36 
7. Keine durchgreifenden Bedenken hat der Senat schließlich hinsichtlich der rechtsstaatlich gebotenen, die Authentizität des Norminhalts sichernden Ausfertigung des Satzungsbeschlusses.
37 
Allerdings sind nicht alle Bestandteile des Bebauungsplans selbst ausgefertigt. Ein entsprechender, vom zuständigen Beigeordneten der Antragsgegnerin unterschriebener Vermerk ist in dem Ordner „1. Fertigung“ nur auf der Rückseite des (Haupt-)Lageplans vorhanden. Nicht mit einem entsprechenden Vermerk versehen sind die textlichen Festsetzungen des Plans sowie die Lagepläne über Ausgleichsflächen und -maßnahmen.
38 
Auch der Satzungsbeschluss ist nicht - ersatzweise - ordnungsgemäß ausgefertigt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -VBlBW 1991, 90). Denn in dem insoweit in Betracht kommenden Vermerk, der in die „1. Fertigung“ des Plans am Ende  eingeheftet ist, sind die Bestandteile des Bebauungsplans nicht hinreichend in Bezug genommen. Es fehlt insoweit an der notwendigen „gedanklichen Schnur“. In Bezug genommen wird dort lediglich der „Bebauungsplan vom Dezember 2002 mit textlichen Festsetzungen“. Weder ergibt sich hieraus, in welcher Fassung die textlichen Festsetzungen in Bezug genommen werden, noch, dass „der Bebauungsplan“ darüber hinaus nicht nur aus dem (Haupt-)Lageplan, sondern auch aus einer Reihe von Lageplänen über Ausgleichsflächen und -maßnahmen besteht. Überdies tragen die textlichen Fassungen, die Bestandteil des Plans sein sollen, abweichend von der Bezugnahme „Dezember 2002“ das Datum „18.02.2003“. Auch die Ausgleichsflächenpläne wurden im Jahr 2003 zum Teil überarbeitet.
39 
Auch die Niederschrift der Sitzung des Gemeinderats am 14.12.2004 kann nicht an die Stelle der Ausfertigung der Planbestandteile treten (vgl. Senatsurt. v. 24.09.1999 - 5 S 823/97 - BWGZ 2000, 77). In dieser heißt es sinngemäß lediglich, dass der Gemeinderat dem Beschlussvorschlag in der Vorlage O 153 mehrheitlich gefolgt sei. Die Bestandteile der Satzung in der maßgeblichen Fassung sind in der Niederschrift jedoch nicht bezeichnet. Ob insoweit die Bezugnahme auf die Vorlage hinreichend sein könnte, welche alle Planbestandteile - wohl in der aktuellen Fassung - enthält, kann dahinstehen. Denn auch in der Vorlage sind diese Bestandteile nicht vollständig und zutreffend bezeichnet.
40 
Den Mindestanforderungen an eine ihren Zweck erfüllende Ausfertigung von Bebauungsplänen wird nach Auffassung des Senats hier aber noch dadurch genügt, dass der vom zuständigen Beigeordneten unterzeichnete Vermerk mit den normativen Bestandteilen des Plans, auf die er sich beziehen soll, dauerhaft verbunden ist. Eine solche Verbindung besteht im vorliegenden Fall, obwohl sie nicht zuverlässig ausschließt, dass der in der Art eines Ringbuchs angelegten „1. Fertigung“ des Bebauungsplans nach dem Lösen von drei Schrauben einzelne Planbestandteile entnommen werden, und obwohl eine solche Art der Zusammenfassung von Bestandteilen einer Urkunde nicht den Anforderungen an eine notarielle Beurkundung entspricht; neben der festen Zusammenfassung durch eine Schnur muss insoweit ein Prägesiegel als Sicherung gegen ein Lösen der Verbindung und eine teilweise Entfernung oder einen Austausch von Teilen der Gesamturkunde treten (§ 44 BeurkundungsG). Entsprechende gesetzliche Vorschriften für die Ausfertigung eines Bebauungsplans fehlen jedoch. Derart strikte Anforderungen lassen sich auch nicht dem bundes- oder landesrechtlichen Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 25 Abs. 2 LVwVfG) entnehmen.
41 
Aus sonstigen Gründen erweist sich die Ausfertigung des Plans nicht als fehlerhaft. Unschädlich ist, dass der erwähnte Vermerk des zuständigen Beigeordneten nicht den Begriff Ausfertigung verwendet (BVerwG, Beschl. v. 27.10.1998 - 4 BN 46.98 - NVwZ-RR 1999, 161). Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Ausfertigung noch am Tag des Satzungsbeschlusses erfolgt ist. Trotzdem kann eine Ausfertigung die ihr zugedachte Funktion erfüllen. Dies gilt ohne Weiteres für die Authentizitätsfunktion. Ob eine Ausfertigung auch Legalitätsfunktion hat (Senatsurt. v. 10.08.1994 - 5 S 3119/83 - NVwZ 1985, 206; vgl. aber Schenk, VBlBW 1999, 161) kann offen bleiben, Denn auch die Legalitätsfunktion könnte durch eine Ausfertigung unmittelbar im Anschluss an den Satzungsbeschluss gewahrt werden. Einer aufwändigen, einen oder mehrere Tage dauernden Prüfung bedürfte es dazu regelmäßig nicht, zumal der Verfahrensgang bis auf den Satzungsbeschluss mit vorausgegangener Abwägung zuvor auf seine Rechtmäßigkeit geprüft werden kann.
42 
Anhaltspunkte dafür, dass die Ausfertigung tatsächlich zu früh, nämlich vor dem Satzungsbeschluss, erfolgt ist, hat der Senat nicht. Der entsprechende Vermerk des zuständigen Beigeordneten in Verbindung mit den nachgehefteten Planbestandteilen ist eine öffentliche Urkunde. In ihr wird bestätigt, dass der voraus gegangene Satzungsbeschluss einen bestimmten Inhalt hat. Allein mit Vermutungen über das Zustandekommen dieser öffentlichen Urkunde lässt sich der Beweis, der Vorgang sei vom Beigeordneten unrichtig beurkundet worden, nicht führen (§ 415 ZPO). Die Ausfertigung ist auch rechtzeitig vor der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgt. Dass der Satzungsbeschluss schon am folgenden Tag öffentlich bekannt gemacht wurde, ist kein starkes oder gar ausschlaggebendes Indiz dafür, dass die Ausfertigung erst später erfolgt sein kann (vgl. zu Ausfertigung und öffentlicher Bekanntmachung am selben Tag, BVerwG, Beschl. v. 27.01.1999 - 4 B 129.98 - NVwZ 1999, 878). Im Übrigen hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, dass sie den Auftrag zur öffentlichen Bekanntmachung der örtlichen Presse vorsorglich und mit Sperrfrist erteilt hatte.
43 
II. Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen materielles Recht.
44 
1. Er ist erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB 1998. Nach der städtebaulichen Konzeption der Antragsgegnerin, wie sie sich auch aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt, soll im Plangebiet ein Angebot an Bauflächen für junge Familien bereit gestellt werden (§ 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 6 BauGB 1998), auch um ihrer Abwanderung in Umlandgemeinden zu begegnen. Insoweit kommt es also nicht darauf an, ob insgesamt die Nachfrage nach Wohnraum im Stadtgebiet zurückgeht. Im Übrigen besitzt eine Gemeinde hinsichtlich ihrer städtebaulichen Ziele ein sehr weites Ermessen. Eine Bedarfsanalyse muss sie nicht betreiben (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Juris). Des Weiteren dient die Planung nach den Erläuterungen der Antragsgegnerin auch dazu, die Versorgungs- und die kulturellen und sozialen Einrichtungen in der nördlich gelegenen Sonnenhofbebauung auszulasten, was infolge der Änderung der Altersstruktur in diesem Stadtteil und des damit verbundenen Wegzugs von Einwohnern nicht mehr gesichert erscheint (§ 1 Abs. 6 Satz 2 Nrn. 3 und 8 BauGB 1998). Dieses Erfordernis zieht der Antragsteller nicht in Zweifel.
45 
2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen die Vorschriften über besondere Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - FFH-RL -.
46 
Dies folgt freilich nicht schon daraus, dass die Antragsgegnerin das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans bereits 1992 und damit vor Ablauf der Umsetzungsfrist für die FFH-Richtlinie eingeleitet hat. Denn wie bereits ausgeführt, hat sie das Planverfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs 1998 fortgesetzt, welche die zur Umsetzung der erwähnten Richtlinie ergangenen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes in Bezug nehmen.
47 
Gemäß dem hier anzuwendenden § 1a Abs. 2 Nr. 4 BauGB 1998 sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie). Die Antragsgegnerin hat diese Vorschrift nicht verletzt, weil es sich bei dem zur Wohnbebauung vorgesehenen Teil des Plangebiets nicht um ein solches Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung handelt. Offen bleiben kann somit, ob und ggf. mit welchen Folgen der Gesetzgeber die Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der planerischen Abwägung unterstellen darf (vgl. dagegen § 1 Abs. 4 BauGB 2004).
48 
Unstreitig sind die Wohnbauflächen des Plangebiets nicht in die von der Europäischen Kommission zu erstellende Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 Abs. 2 FFH-RL aufgenommen. Sie genießen auch nicht als potentielles FFH-Gebiet vorwirkenden Schutz. Es lässt sich schon nicht feststellen,  dass das Land Baden-Württemberg mit der unterlassenen Aufnahme dieser Flächen in seine Vorschlagliste für die Meldung an die Kommission gemäß Art. 4 Abs. 1 FFH-RL und § 33 BNatSchG (§ 19b BNatSchG a.F.) seinen ihm zustehenden, gerichtlich nicht zu kontrollierenden fachwissenschaftlichen Beurteilungsspielraum für die Gebietsmeldung überschritten und politische oder wirtschaftliche Gesichtspunkte oder sonstige Zweckmäßigkeitserwägungen seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hätte (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urt. v. 31.01.2002 - 4 A 15.01 - NVwZ 2002, 1103; Urt. v. 15.01.2004 - 4 A 11.02 - BVerwGE 120, 1 = NVwZ 2004, 732; Beschl. v. 24.02.2004 - 4 B 101.03 - Juris). Anhaltspunkte für fachfremde Motive des Landes insoweit ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass eine Meldung der erwähnten Fläche aus fachwissenschaftlichen Gründen zwingend geboten wäre. Nicht jedes Vorkommen eines der in der FFH-Richtlinie genannten Lebensraumtyps oder einer dort genannten Art erfordert eine Meldung durch den Mitgliedstaat an die Kommission. Dies gilt sogar für prioritäre Lebensraumtypen oder Arten. Der auf der zur Wohnbebauung vorgesehenen Fläche im Plangebiet vorhandene Lebensraumtyp “Magere Flachland-Mähwiese“ (Anhang I Nr. 6510 FFH-RL) und die dort vorkommende Art „Maculinea nausithous“ (Anhang II FFH-RL) sind zwar - jeweils nicht prioritär - von gemeinschaftlichem Interesse. Die Antragsgegnerin hat jedoch Umstände dargelegt und ihr Vorbringen insoweit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat durch den Mitarbeiter ihres Umweltamts den Diplom-Biologen Dr. ... vertieft, dass es nach den Kriterien gemäß Anhang III Phase 1 FFH-RL zumindest als fachwissenschaftlich vertretbar erscheint, die im Streit stehenden Flächen nicht als Teil eines FFH-Gebiets zu melden.
49 
Für den Lebensraumtypus „Magere Flachland-Mähwiese“, dessen Zeigerpflanze, der Große Wiesenknopf („Sanguisorba officinalis“), die Wirtspflanze von Maculinea nausithous ist, folgt dies insbesondere daraus, dass dieser Lebensraumtyp anderswo in Baden-Württemberg und auch auf dem Gebiet der Antragsgegnerin zahlreich und in besserem Zustand (größere zusammenhängende Flächen, geringerer Besucherdruck) als auf der streitigen Fläche vorhanden ist. Dementsprechend hat das Land die Meldung anderer Flächen, die diesen Lebensraumtypus aufweisen, aus naturschutzfachlichen Gründen für ausreichend gehalten. Im von der Europäischen Kommission veranlassten Nachmeldeverfahren sind zudem gerade Flächen dieses Lebensraumtyps in großem Umfang in die Gebietskulisse des Landes aufgenommen worden, ohne dass nach Auskunft des Landes insoweit bei den Abstimmungsgesprächen mit der Kommission weitere Forderungen erhoben worden sind.
50 
Das im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung 1992 festgestellte vergleichsweise kleine Vorkommen des Dunklen Wiesenknopf-Bläulings - an sieben Fundorten wurden nur jeweils ein bis fünf Falter angetroffen, wobei drei Fundorte in dem in die FFH-Gebietskulisse aufgenommenen westlichen Teil des Plangebiets liegen - hat sich bei zahlreichen Bestandsaufnahmen in den vergangen Jahren als instabil und als Randvorkommen in Bezug auf vergleichsweise starke Vorkommen (bis zu 350 Exemplare) auf anderen Flächen im Gebiet der Antragsgegnerin erwiesen. Die Antragsgegnerin hat auch nachvollziehbar aufgezeigt, dass Vieles dafür spricht, dass es sich wegen der Nähe zum Siedlungsraum und aus weiteren Gründen um eine für sich nicht lebensfähige, labile Teilpopulation handelt, die auf Zuflug angewiesen ist und die deshalb keine ausschlaggebende Bedeutung für die Sicherung des Artenbestands haben kann. Dass demgegenüber der Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg in seiner gemeinsam mit den Landesverbänden von NABU und BUND verfassten Beschwerde an die Europäische Kommission das „Gewann Wacholder“ beispielhaft dafür anführt, dass für Maculinea nausithous die Zahl der vorgeschlagenen Gebiete (47 %) zu gering sei, um ein kohärentes Netz sicherzustellen, wenngleich 75% des geschätzten Bestands berücksichtigt worden seien, macht allenfalls deutlich, dass eine fachwissenschaftlich begründete Entscheidung in Bezug auf die hier in Rede stehende Randfläche auch anders ausfallen könnte. Im Übrigen wird nicht dargelegt, dass gerade diese Fläche mit einem vergleichsweise geringen und labilen Bestand für das kohärente Netz in Bezug auf Maculinea nausithous wesentlich sein sollte.
51 
Dass die Abgrenzung der gemeldeten Flächen genau entlang der Grenzen der vorgesehenen Wohnbauflächen erfolgt, ist kein Indiz für eine willkürliche Gebietsmeldung, zumal die im Plangebiet und südlich davon gemeldeten Flächen aus fachwissenschaftlichen Gründen ebenfalls nicht zwingend zu melden waren. Im Übrigen zeichnet sich das als FFH-Fläche vorgesehene westliche Plangebiet durch das Vorkommen nicht nur eines, sondern mehrerer Lebensraumtypen gemäß Anhang I FFH-RL aus, darunter des Lebensraumtyps „artenreiche Borstgrasrasen“ (Nr. 6230), und erweist sich deshalb als ökologisch deutlich wertvoller als die östlich angrenzende Fläche. 
52 
Selbst wenn sich feststellen ließe, dass andere als fachwissenschaftliche Erwägungen für die unterlassene Aufnahme der streitigen Flächen in die sogenannte Gebietskulisse ausschlaggebend waren, unterlägen diese keinem vorwirkenden Gebietsschutz. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die von der sich nur auf gemeldete Gebiete beziehenden jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof unmittelbar nicht berührt wird und durch die der vorläufige Schutzstatus von potentiellen FFH-Gebieten eher abgeschwächt wird (EuGH, Urt. v. 13.01.2005 - C-117/03 - NVwZ 2005, 311, und hierzu BVerwG, Beschl. v. 07.09.2005 - 4 B 49.05 -), unterliegen potentielle FFH-Gebiete, die (nur) über nicht prioritäre Lebensraumtypen oder Arten verfügen, keiner Veränderungssperre, die einer Vorwegnahme von Art. 6 Abs. 2 FFH-RL gleichkommt. Vielmehr gebietet das Gemeinschaftsrecht lediglich ein Schutzregime, durch das verhindert wird, dass Gebiete, deren Schutzwürdigkeit nach der FFH-Richtlinie auf der Hand liegt, zerstört oder anderweitig so nachhaltig beeinträchtigt werden, dass sie als Ganzes für eine Meldung nicht mehr in Betracht kommen; das soll nur der Fall sein, wenn mit ihrer Einbeziehung ein FFH-Gebiet steht oder fällt, wenn also sein Schutz als Ganzes ohne die streitige Teilfläche vereitelt würde (BVerwG, Urt. v. 27.10.2000 - 4 A 18.99 - NVwZ 2001, 67; Urt. v.  17.05.2002 - 4 A 28.01 - NVwZ 2002, 1243; Urt. v. 15.1.2004 - 4 A 11.02 - BVerwGE 120, 1 = NVwZ 2004, 732; Urt. v. 22.01.2004 - 4 A 32.02 - BVerwGE 120, 87 = NVwZ 2004, 722). Eine dementsprechende Würdigung verbietet sich in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem allenfalls Randgebiete des gemeldeten Gebiets „Nagold-Würm-Pforte“ in Frage stehen, das zudem wesentlich stärkere Vorkommen von Maculinea nausithous und des Lebensraumtyps „Magere Flachland-Mähwiese“ an anderer Stelle aufweist.
53 
Aus diesen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass dem hilfsweise gestellten Beweisantrag nicht stattzugeben war. Abgesehen davon, dass er unsubstantiiert und ohne Bezeichnung von näheren Umständen „ins Blaue hinein“ gestellt worden ist, ist es angesichts der Randlagen der Flächen nicht erheblich, ob in den vorgesehenen Wohnbauflächen „besonders schutzwürdige Arten und Lebensraumtypen im Sinne der FFH-Richtlinie vorkommen“, womit im Übrigen nur der erwähnte Lebensraumtyp “Magere Flachland-Mähwiese“ und die Art „Dunkler Wiesenknopf-Bläuling“ gemeint sein kann.
54 
3. Der Bebauungsplan steht auch nicht in Widerspruch zu Artenschutzrecht.
55 
Zwar handelt es sich bei Maculinea nausithous um eine in Anlage IV FFH-RL aufgeführte und damit besonders geschützte Art (vgl. § 10 Abs. 2 Nr. 10b aa BNatSchG); freilich ist sie keine streng geschützte Art (§ 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG). Damit gilt für Maculinea nausithous § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, wonach es verboten ist, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Solche Beeinträchtigungen wären beim Vollzug des Bebauungsplans auf den Wohnbauflächen selbst dann unausweichlich, wenn die Baumaßnahmen außerhalb der Flugzeiten des Falters stattfänden, gesetzt den Fall, er pflanzte sich auch auf diesen Flächen fort, was wegen des Vorkommens des Großen Wiesenknopfs wahrscheinlich ist; dementsprechend wurden für den „östlichen“ Teil des Untersuchungsgebiets (Plangebiets), gemeint ist jedoch der westliche Teil, im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung im Jahr 1992 auch Eiablagen von Maculinea nausithous festgestellt (Zwischenbericht vom 07.08.1992, S. 75).
56 
Dennoch bedurfte es insoweit keiner Befreiung nach § 62 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. Art. 16 FFH-RL (vgl. zu einem Bebauungsplanverfahren, in dem eine entsprechende Befreiung erteilt worden war, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.12.2003 - 3 S 2827/02 - ESVGH 54, 190 - nur Leitsatz -). Denn gemäß § 43 Abs. 4 Alt. 2 BNatSchG gelten die Verbote des § 42 Abs. 1 und 2 BNatSchG u.a. nicht für den Fall, dass die (verbotenen) Handlungen bei der Ausführung eines nach § 19 BNatSchG zugelassenen Eingriffs vorgenommen werden, soweit hierbei Tiere, einschließlich ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten und Pflanzen der besonders geschützten Arten nicht absichtlich beeinträchtigt werden. Diese gesetzliche Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten des § 42 Abs. 1 und 2 BNatSchG Regelung greift auch dann ein, wenn der Eingriff durch einen Bebauungsplan zugelassen wird. Ein Bebauungsplan lässt zwar einen Eingriff noch nicht unmittelbar zu, sondern schafft lediglich mittelbar die Voraussetzungen für die bauplanungsrechtliche Zulassung von Vorhaben im Einzelfall. Im Bauplanungsrecht ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung aber in die Planung vorgezogen. Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs zu entscheiden (§ 21 Abs. 1 BNatSchG, § 1a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BauGB 1998, § 1 Abs. 3 BauGB 2004). Demzufolge sind u.a. auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB die §§ 18 bis 20 BNatSchG nicht anzuwenden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BNatSchG). Dies rechtfertigt die Anwendung von § 43 Abs. 4 Alt. 2 BNatSchG auch für den Erlass eines Bebauungsplans; denn der Vorschrift liegt die Erwägung zu Grunde, dass die Artenschutzbelange bei der Entscheidung über die Zulassung des Eingriffs durch Ausgleichs- und ggf. Ersatzmaßnahmen gewahrt werden. Dies ist im Bebauungsplanverfahren der Fall, wobei die gemäß § 1a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 BauGB 1998 festzusetzenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen allerdings der Erhaltung der jeweils betroffenen besonders geschützten Art dienen müssen. Dies ist beim hier zu beurteilenden Bebauungsplan auch geschehen. Mit der Ausgleichsmaßnahme „W 38“ (Nass- und Feuchtwiesenentwicklung, Artenschutzmaßnahmen für Maculinea nausithous) hat die Antragsgegnerin entsprechende Maßnahmen vorgesehen. Dass diese nicht hinreichend für den Artenschutz von Maculinea nausithous wären, hat der Antragsteller weder substantiiert dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich.
57 
§ 43 Abs. 4 BNatSchG greift allerdings nur ein, wenn die (verbotene) Handlung nicht absichtlich erfolgt. Dies ist beim Erlass eines Bebauungsplans regelmäßig anzunehmen. Der Senat folgt insoweit der zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben im Innenbereich ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach im Blick auf Beeinträchtigungen besonders geschützter Arten der Begriff „absichtlich“ in einem objektivierenden Sinne zu verstehen ist. Mit dem Artenschutz unvereinbar sind nur „gezielte“ Beeinträchtigungen, nicht aber Handlungen, die sich als unausweichliche Konsequenz rechtmäßigen Handelns ergeben (BVerwG, Urt. v. 11.01.2002 - 4 C 6.00 - BVerwGE 112, 321 = NVwZ 2001, 1040; vgl. auch, zum Vollzug eines Planfeststellungsbeschlusses, BVerwG, Beschl. v. 12.04.2005 - 9 VR 41.04 - NVwZ 2005, 943). Soweit in der Literatur gegen diese Auslegung des Absichtsbegriffs eingewandt wird, aus der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 30.01.2002 - C-103/00 - EuGHE I 2002, 1147 - caretta caretta) ergebe sich, dass Absicht schon dann vorliege, wenn der Handelnde wisse, dass sein Handeln Beeinträchtigungen für besonders geschützte Arten zur Folge habe (Gellermann, NuR 2005, 504 m.w.N.), folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Die in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs angeführten Beeinträchtigungen sind besonderer Art. Eine Vertragsverletzung Griechenlands wurde festgestellt, weil es gegen nach griechischem Recht verbotene Handlungen Dritter (u.a. Errichtung illegaler Bauwerke in Strandnähe, verbotenes Mopedfahren am Strand) an einer für die Fortpflanzung einer Meeresschildkrötenart außerordentlich wichtigen Stelle nicht genügend eingeschritten war und es so versäumt hatte, ein strenges Schutzsystem im Sinne des Art. 12 Abs. 1 FFH-RL einzuführen, das für diese Art Störungen während der Fortpflanzungszeit sowie sonstige Aktivitäten verhindern soll, durch die ihre Fortpflanzungsstätten geschädigt oder zerstört werden können. Der Bestand eines strengen Schutzsystems für die hier in Rede stehende Schmetterlingsart steht aber nicht in Frage, wenn - wie im vorliegenden Fall - allenfalls einzelne Exemplare eines Randvorkommens der Art beim Vollzug eines Bebauungsplans beeinträchtigt werden, der zugleich Ausgleichsmaßnahmen durch Verbesserungen der Lebensbedingungen für diese Art auf anderen Flächen vorsieht. Soweit der Europäische Gerichtshof in diesem Zusammenhang den nicht nur in Einzelfällen festgestellten Verkehr mit Mopeds auf dem Strand und das Vorhandensein von Booten in Strandnähe als „absichtlich“ bezeichnet hat, hat er damit ersichtlich allein bewusste, in Kenntnis der Zweckrichtung der Verbote begangene Verstöße als „absichtlich“ eingestuft, nicht aber jegliches eine Art beeinträchtigendes Handeln im Rahmen des Baurechts eines Mitgliedstaates.
58 
4. Auch die Abwägung weist keine beachtlichen Mängel auf.
59 
Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat der Gemeinderat bei seinem Satzungsbeschluss am 14.12.2004 die öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 Abs. 6 BauGB 1998 gegeneinander und untereinander abgewogen. Ein Abwägungsausfall lässt sich nicht deshalb feststellen, weil es in der maßgeblichen Verwaltungsvorlage heißt, eine neue Abwägung in der Sache selbst sei nicht erforderlich und es reiche aus, den Bebauungsplan erneut zu beschließen, da es sich bei der Mitwirkung eines befangenen Gemeinderats am 16.12.2003 um einen reinen Verfahrensfehler handele und nur dieser Beschluss und die nachfolgenden Verfahrensschritte zu wiederholen seien. Vielmehr liegt fern, dass einzelne Mitglieder des Gemeinderats diese für sich betrachtet freilich missverständlichen Ausführungen dahin verstanden haben könnten, sie dürften oder sollten das Für und Wider des Plans, das in der für diese Sitzung gefertigten Verwaltungsvorlage auf 101 Seiten nochmals umfassend dargelegt worden ist, nicht mehr erwägen, sondern lediglich gewissermaßen formal einen einmal gefassten Beschluss bestätigen.
60 
Es liegt auch kein Abwägungsdefizit vor. Mit der Vorlage zur Sitzung am 14.12.2004 war den Gemeinderäten - wie oben ausgeführt - das wesentliche Abwägungsmaterial an die Hand gegeben. Sie mussten auch nicht auf etwaige Änderungen des Bauplanungsrechts durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau und ihre Bedeutung für den vorliegenden Bebauungsplan hingewiesen werden. Denn § 233 Abs. 1 BauGB erfordert insoweit gerade nicht die jeweilige Beachtung des neuen Bauplanungsrechts und erlaubt die Fortführung des Verfahrens gemäß dem nach dem Aufstellungsbeschluss außer Kraft getretenen alten Bauplanungsrecht bzw. wahlweise nach dem Baugesetzbuch 1998. Im Übrigen hätte eine Wiederaufnahme des Aufstellungsverfahrens mit Überarbeitung des Planentwurfs und erneuter öffentlicher Auslegung gerade Sinn und Zweck des ergänzenden Verfahrens mit Rückwirkung (§ 215a BauGB 1998, § 214 Abs. 4 BauGB 2004) widersprochen.
61 
Es trifft auch nicht zu, dass die Antragsgegnerin sich unter Verstoß gegen § 2 Abs. 3 Halbs. 2 BauGB gegenüber Eigentümern von Grundstücken vertraglich verpflichtet hätte, den Bebauungsplan aufzustellen, oder dass sie in der Annahme einer solchen Bindung den Bebauungsplan aufgestellt hätte. Die Antragsgegnerin hat umfassend dargelegt, dass nach ihrer Beurteilung aus den in den Jahren 1977 und 1978 zum Zwecke der Errichtung eines Lärmschutzwalles an der L 562 abgeschlossenen Nutzungsüberlassungsverträgen, die die Anrechnung der überlassenen Flächen in einem künftigen Umlegungsverfahren im Gebiet „Wacholder“ vorsehen, kein Anspruch auf Aufstellung des Bebauungsplans folgt und dass sie dies im Laufe des Planaufstellungsverfahrens immer wieder, so auch in der für den Satzungsbeschluss maßgeblichen Vorlage O 153 (Seite 67), hervorgehoben hat. Ob es Äußerungen der Antragsgegnerin in einem frühen Stadium des Aufstellungsverfahrens gibt, die auf ein anderes Verständnis der Vereinbarungen und darauf schließen lassen, dass es der Antragsgegnerin mit der Planung auch darum gegangen sei,    „eventuelle Ansprüche der Vertragspartner“ zu befriedigen, bedarf im Hinblick auf die eindeutige Haltung der Antragsgegnerin jedenfalls in den letzten Jahren vor Erlass des Satzungsbeschlusses keiner Klärung.  Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin den Plan aufgestellt hätte, um etwaigen, im Übrigen auch nicht erkennbaren, Ersatzansprüchen aus jenen Verträgen zu begegnen.
62 
Auch die gemäß § 1a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3, § 9 Abs. 1a und § 200a BauGB 1998 vorgenommene Eingriffs-/Ausgleichsregelung ist nicht zu beanstanden. Die insoweit recht allgemein gehaltenen Einwendungen des Antragstellers sind nicht begründet. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die 1992 und 1993 vorgenommene und in Teilen mehrfach aktualisierte Umweltverträglichkeitsprüfung insgesamt hätte wiederholt werden müssen. Allein der Zeitablauf zwingt nicht zu der Annahme, dass sich insbesondere die ökologische Bedeutung des Gebiets bis zum Satzungsbeschluss wesentlich geändert haben könnte.  Soweit der Antragsteller beanstandet, dass Ausgleichsmaßnahmen, die für die festgesetzten Flächen in den jeweiligen Lageplänen bestimmt und auf den Seiten 47 und 48 der Verwaltungsvorlage zum Satzungsbeschluss auch in ihrer Wertigkeit beschrieben sind, zum Teil weit außerhalb des Plangebiets erfolgen sollen und keinen funktionalen Zusammenhang mit den im Plangebiet vorgenommenen Eingriffen aufwiesen, ist ein Verstoß gegen die eingangs genannten Vorschriften nicht aufgezeigt. Nach § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 können die Festsetzungen zum Ausgleich auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. § 200a BauGB 1998 sieht gerade vor, dass Maßnahmen zum Ausgleich auch Ersatzmaßnahmen umfassen und dass ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich nicht erforderlich ist, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. Im Übrigen wären ein räumlicher Bezug zwischen dem Ort des Eingriffs in die Natur und Landschaft und dessen Kompensation durch Ersatzmaßnahmen auch großzügig zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 17.08.2004 - 9 A 1.03 - NuR 2005, 177). Die Ausgleichsmaßnahme „Enz 01 - Sanierung der Aue von Reynoutria j., Gehölzpflanzung“ dient der Wiederherstellung der Artenvielfalt am Gewässerrand durch Bekämpfen des neophyten Riesenknöterichs und steht damit im notwendigen funktionalen Zusammenhang mit dem Eingriff in wechselfeuchte Wiesen im Plangebiet. Der Einwand, einzelne Maßnahmen, die nicht auf Grundstücken der Antragsgegnerin erfolgten, seien nicht hinreichend gesichert im Sinne von § 1a Abs. 3 und § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB 1998, trifft nicht zu. Die entsprechenden Flächen- und Maßnahmenfestsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB 1998 gewährleisten, dass die jeweiligen Flächen nicht für andere Zwecke baulich genutzt werden können, und genügen § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998. Die Antragsgegnerin hat für die dem Land gehörenden Grundstücke mit der Staatsforstverwaltung entsprechende Verträge abgeschlossen, wonach jene die Ausgleichsmaßnahmen zu dulden hat. Eine dingliche Sicherung dieser Verpflichtung ist nicht vorgeschrieben.
63 
Die Antragsgegnerin hat ferner nicht gegen § 9 Abs. 1a BauGB 1998 verstoßen, indem sie die Ausgleichsflächen außerhalb des Plangebiets pauschal den Eingriffsflächen im Plangebiet, getrennt nach Erschließungsflächen und Wohnbauflächen, zugeordnet hat. Nach der genannten Vorschrift kann die Gemeinde die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zuordnen; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen. Mit ihrer Zuordnungsentscheidung übt eine Gemeinde ein eigenständiges städtebauliches Ermessen aus. Sie hat zu erwägen, ob und in welchem Umfang sie die Voraussetzungen dafür schaffen will, die Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB selbst anstelle des Vorhabenträgers oder des Eigentümers auszuführen und von jenem die Kosten erstattet zu verlangen. Eine hier vorliegende pauschale Zuordnung der Ausgleichs- zu den Eingriffsflächen ist nicht zu beanstanden, wenn die zu erwartenden Eingriffe im Baugebiet auf den jeweiligen Grundstücken sich nicht wesentlich unterscheiden (Senatsbeschl. v. 31.03.2005 - 5 S 2507/04 - NuR 2005, 591). Dies ist hier ausweislich der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung der Fall. Insoweit ist unerheblich, dass Teilflächen des Gebiets jeweils eine unterschiedliche Vegetations- und Nutzungsstruktur aufweisen und sich auch nach den Fundorten landesweit gefährdeter Arten und nach dem Vorkommen besonders erhaltenswerter Habitate in Einzelheiten unterscheiden. Denn diese auf einzelne Teilflächen oder Fundorte bezogenen Besonderheiten, welche zumindest zum Teil auch auf Wechselwirkungen beruhen können, ändern nichts daran, dass die weitgehend unbebauten künftigen Wohnbau- und Erschließungsflächen als ein einheitliches Gebiet („Wacholder“) mit vergleichsweise hohem ökologischen und hohem Erholungswert erscheinen.
64 
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die bei der verkehrlichen Erschließung des Plangebiets zu beachtenden Belange fehlerhaft abgewogen hätte. Insbesondere drängte sich insoweit keine vorzugswürdige Alternative zu der gewählten „Schlingenlösung“ auf. Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung hat vortragen lassen, möglich sei etwa eine Erschließung nach Süden durch Ausbau des Wacholderwegs gewesen, liegt auf der Hand, dass diese Alternative wegen ihrer nachteiligen Auswirkungen auf die Landschaftsschutz und voraussichtlich künftig auch FFH-Schutz genießende Grünfläche nicht vorzugswürdig wäre. Im Übrigen weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass die durch den künftigen Verkehr insbesondere auf der Kurt-Schumacher-Straße hervorgerufenen Beeinträchtigungen vergleichsweise gering sind. Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass der Antragsteller und andere Anwohner dieser Straße darauf hätten vertrauen können, dass sie nicht als künftige Erschließungsstraße für die im Flächennutzungsplan dargestellte Bebauung im Gebiet „Wacholder“ ausgebaut würde.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
66 
Die Revision ist nicht gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

Gründe

 
23 
Der Antrag erfasst nur den Bebauungsplan und nicht auch die vom Satzungsbeschluss vom 14.12.2004 umfassten, gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften. Denn diese sind mit den Festsetzungen des Bebauungsplans, was zulässig ist, nur äußerlich in einer Satzung zusammengefasst (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.04.2002 - 8 S 177/02 - VBlBW 2003, 123; Senatsurt. v. 09.08.2002 - 5 S 818/00 - VBlBW 2003, 208). Das Gleiche gilt für die auf § 19 Abs. 1 BauGB gestützte Bestimmung, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans die Teilung eines Baugrundstücks zu ihrer Wirksamkeit einer Genehmigung bedarf. Insoweit bemerkt der Senat nur, dass die Möglichkeit, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ein Genehmigungserfordernis für Grundstücksteilungen vorzuschreiben, mit dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau - EAG Bau - vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359) am 20.07.2004 entfallen ist und nunmehr nur noch in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen unter den Voraussetzungen des § 22 BauGB 2004 besteht (vgl. auch § 244 Abs. 5 BauGB 2004).
24 
Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller als Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, für das teilweise eine öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt ist, antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
25 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Weder beruht der Bebauungsplan auf beachtlichen Verfahrensfehlern (I.) noch steht er in Widerspruch zum materiellen Recht (II.). 
26 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 14.12.2004. Abzustellen ist hierbei auf die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau geltenden Fassung. Denn gemäß der Übergangsvorschrift des § 233 Abs. 1 BauGB werden Verfahren „nach diesem Gesetz“, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Insoweit können gemäß § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB, wenn mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden ist, diese auch nach den Vorschriften des jeweils geltenden Baugesetzbuchs durchgeführt werden. Von dieser Befugnis hat die Antragsgegnerin jedoch in Bezug auf die Neufassung des Baugesetzbuchs durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau ersichtlich keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr hat sie auf der Grundlage des erst durch den Satzungsbeschluss vom 16.12.2003 fehlerhaft gewordenen Aufstellungsverfahrens im ergänzenden Verfahren allein den Satzungsbeschluss am 14.12.2004 neu gefasst und auch die anschließenden Verfahrensschritte nach dem bisher geltenden Recht vorgenommen. Maßgeblich ist allerdings auch nicht das im Zeitpunkt der förmlichen Einleitung des Verfahrens durch den Aufstellungsbeschluss vom 12.05.1992 geltende Bauplanungsrecht. Denn die Antragsgegnerin hat für das weitere Verfahren ab der ersten öffentlichen Auslegung des Plans im Jahr 2001 die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der Fassung des Bau- und Raumordnungsgesetzes 1998 - BauROG - vom 18.08.1997 (BGBl. I S. 2081) angewandt. Das ergibt sich aus dem Einleitungssatz zum Satzungsbeschluss selbst wie auch aus der Begründung zum Bebauungsplan, in der ausgeführt wird, dass „bei der weiteren Bearbeitung der Grünordnungsplanung ... das aktuelle BauGB vom 27.08.1997 angewendet wird“.
27 
I. Beachtliche Verfahrensfehler liegen nicht vor.  
28 
1. Einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 1998 vermag der Senat nicht festzustellen. Nach dieser Vorschrift ist der Entwurf eines Bebauungsplans mit der Begründung auf die Dauer eines Monats auszulegen. Der Antragsteller macht geltend, bei der zweiten öffentlichen  Auslegung des Planentwurfs in der Zeit vom 28.04. bis zum 30.05.2003 sei (insbesondere) nicht berücksichtigt gewesen, dass auf Wunsch des Ortschaftsrats H. (Sitzung am 12.12.02) einige Ausgleichsmaßnahmen (HU 2, 3, 18 und 19) gegenüber der Vorlage N 1420 vom 19.11.2002 nebst Ergänzungsvorlage für die Sitzung des Gemeinderats am 11.03.2003 entfallen seien. Die Antragsgegnerin bestätigt, dass diese und andere Änderungen im Anschluss an die Fertigung der erwähnten Vorlagen vorgenommen worden seien, versichert aber, dass die ausgelegten Pläne, die nicht auffindbar seien, dem geänderten Ausgleichskonzept entsprochen hätten, und führt hierfür auch eine Reihe von Indizien an. Insbesondere weist sie darauf hin, dass im Schreiben des Stadtplanungsamts an die Träger öffentlicher Belange, in dem jene über die öffentliche Auslegung informiert wurden, das geänderte Ausgleichskonzept erläutert werde. Im Übrigen habe die Sachbearbeiterin die Änderung der Pläne Anfang März in den Akten vermerkt.  Ferner weist sie darauf hin, dass die Ausgleichsflächenpläne nach ihrer Änderung nicht mehr in ihrer alten Fassung elektronisch gespeichert gewesen seien und deshalb auch nicht für die Auslegung hätten ausgedruckt werden können. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass gleichwohl die Pläne in der Fassung der Vorlage N 1420 mit Ergänzungsvorlage ausgelegen hätten, zumal es in diesem Fall nahe gelegen hätte, dass die Betroffenen auf die fehlenden, ihnen in Aussicht gestellten Änderungen in der Folge hingewiesen hätten.
29 
2. Fehlerhaft war es ferner nicht, dass der Ortschaftsrat von Büchenbronn gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO an der Planung beteiligt wurde. Der Antragsteller weist darauf hin, dass nur ein Teil des Plangebiets auf Gemarkung Büchenbronn entfalle. Freilich reicht schon dies aus, um eine Anhörungspflicht der Antragsgegnerin auszulösen. Denn die Überplanung der Gemarkung einer Ortschaft auch nur mit einem Teil eines Bebauungsplans stellt in jedem Falle im Sinne von § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO eine wichtige Angelegenheit dar, welche die Ortschaft betrifft.
30 
3. Entgegen der Auffassung des Antragstellers wurden die Mitglieder des Gemeinderats der Antragsgegnerin entsprechend § 34 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 GemO mit angemessener Frist zur Sitzung am 14.12.2004 geladen. Die Antragsgegnerin hat den Zeitpunkt der Ladung mit der Vorlage des Einladungsschreibens vom 03.12.2004 und mit Hinweis auf die Umstände dessen Bekanntgabe an die jeweiligen Gemeinderäte belegt. Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, bei so umfangreichen und komplexen Bebauungsplanverfahren bedürfe es einer längeren Frist, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Grundsätzlich wird eine Einladungsfrist von drei Tagen für angemessen erachtet. Abzustellen ist im Einzelfall aber auch auf die Ortsgröße, den Umfang der Tagesordnung und die Bedeutung und Schwierigkeit des jeweiligen Beratungsgegenstands. Auch Vorbehandlungen des Beratungsgegenstands in früheren Sitzungen können den Aufwand für die Vorbereitung der Sitzung mindern (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.1999 - 8 S 5/99 - NuR 2000, 153; Urt. v. 12.02.1990 - 1 S 588/89 - NVwZ-RR 1990, 369; Urt. v. 24.02.2002 - 1 S 896/00 - VBlBW 2003, 119).
31 
Nach diesen Grundsätzen ist die hier gewahrte Einladungsfrist von mindestens einer Woche nicht zu beanstanden. Zwar fand eine Vorbehandlung des Planentwurfs nur unmittelbar vor der Sitzung des Gemeinderats am selben Tag durch dessen Umwelt- und Planungsausschuss statt. Es kann auch nicht auf die Befassung des Gemeinderats im Planverfahren bis zum ersten - fehlerhaften - Satzungsbeschluss im Dezember 2003 abgestellt werden. Denn dessen Zusammensetzung hatte sich infolge der Gemeinderatswahl 2004 geändert. Dennoch erscheint dem Senat die eingehaltene Frist für die Einladung als angemessen. Hierfür spricht insbesondere auch, dass in der Sitzung am 14.12.2004 kein Mitglied des Gemeinderats eine Vertagung des Satzungsbeschlusses wegen ungenügender Zeit zur Vorbereitung beantragt hat (weitergehend VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.1999 - 8 S 5/99 - a.a.O. unter Hinweis darauf, dass die Einhaltung der Einladungsfrist nur den Interessen der Gemeinderäte diene). 
32 
4. Entgegen der Auffassung des Antragstellers waren der Einladung der Mitglieder des Gemeinderats zur Sitzung am 14.12.2004 die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GemO beigefügt. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs hat der einzelne Gemeinderat keinen Anspruch darauf, dass ihm mit der Ladung sämtliche Bestandteile eines u.U. komplexen Verhandlungs- bzw. Beschlussgegenstands übermittelt werden. Die beizufügenden Unterlagen sollen den einzelnen Gemeinderat nur in den Stand versetzen, sich ein vorläufiges Bild zu verschaffen. Gegebenenfalls kann er, sofern sich ihm bei pflichtgemäßer Vorbereitung Unklarheiten oder Ungewissheiten über Einzelheiten ergeben, vor oder in der Sitzung Fragen an die Verwaltung stellen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.02.1990 - 1 S 588/89 - a.a.O.; Urt. v. 14.12.1987 - 1 S 2832/86 - ESVGH 38, 320 = NVwZ-RR 1989, 153).
33 
Diesen Anforderungen trägt die Vorlage O 153 Rechnung. Im Text der Vorlage wird insbesondere auf die Beilage N 1420 nebst Ergänzungsvorlage verwiesen, die Grundlage des - fehlerhaften - Satzungsbeschlusses vom 16.12.2003 war. Auf Seite 60 ff. der Vorlage O 153 sind die erhobenen Formblatt-Einwendungen abgedruckt, ferner wird auf S. 66 bis 96 auf einzelne Einwände eingegangen. Auf Seite 97 ff. folgt eine Individual-Einwendung mit Stellungnahme der Verwaltung der Antragsgegnerin. Ausgeführt wird in der Vorlage O 153 ferner, dass (weitere) einzelne Einwendungen den Fraktionen und den fraktionslosen Gemeinderäten zugegangen seien. Ferner werden im „Bezug“ der Vorlage O 153 als „Beilagen“ die im gesamten Planverfahren gefertigten Vorlagen angeführt. Diese älteren Vorlagen lagen zwar tatsächlich nicht mehr der Vorlage 0153 bei. Ebenso waren die erwähnten weiteren Individual-Einwendungen nicht dem 2004 neu gewählten Gemeinderat zugegangen. Dennoch genügte die Vorlage O 153 für eine sachgerechte Vorbereitung. Aus ihr ergab sich hinreichend, dass auf Nachfrage weitere ältere Vorlagen zur Verfügung gestellt werden konnten, sei es in dem stadteigenen elektronischen Informationssystem oder als Kopien aus den Akten. Dass die Gemeinderäte über wesentliche Gesichtspunkte der Planung nicht unterrichtet worden seien, macht der Antragsteller im Übrigen nicht geltend. Er trägt nicht etwa vor, dass die erwähnten Einzeleinwendungen Gesichtspunkte beträfen, die in der Abwägung nicht berücksichtigt worden seien. Er weist lediglich darauf hin, dass sich die Zusammensetzung des Gemeinderats und das Bauplanungsrecht seit der letzten Beschlussfassung geändert hätten. Diese Umstände änderten aber am Abwägungsmaterial nichts. Dass die Verwaltung den Gemeinderat nicht darauf hingewiesen hat, dass gemäß § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB das Bebauungsplanverfahren auch nach neuem Bauplanungsrecht hätte weitergeführt werden können, betrifft nicht die Unterrichtung über die Umstände, die Gegenstand der Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB 1998 waren.
34 
5. Des Weiteren wurde die Sitzung am 14.12.2004 rechtzeitig im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 7 GemO ortsüblich bekannt gemacht. Entsprechend der Ortsüblichkeit wurde die Tagesordnung der Sitzung an der öffentlichen Anschlagtafel des neuen Rathauses vom 07. bis 15.12.2004 ausgehängt; ferner wurde die Tagesordnung in zwei örtlichen Tageszeitungen am 10.12.2004 bekannt gemacht. Auch im Blick auf die vorausgegangene Beteiligung der Bürger ist dies trotz der Bedeutung und der Schwierigkeiten des Bebauungsplanverfahrens nicht zu beanstanden.
35 
6. Dass mehrere Gemeinderäte für die Dauer der Behandlung des einschlägigen Tagesordnungspunkts die Sitzung am 14.12.2004 verlassen haben, führt nicht zu einem beachtlichen Verstoß gegen Befangenheitsvorschriften. Ein Beschluss ist gemäß § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO nur rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 5 verletzt worden sind, also ein ehrenamtlich tätiger Bürger obwohl befangen mitgewirkt oder die Sitzung nicht verlassen hat, oder wenn ein ehrenamtlich tätiger Bürger ohne einen der Gründe der Absätze 1 und 2 ausgeschlossen war. Ein solcher Ausschluss liegt hier jedoch nicht vor; vielmehr haben die erwähnten Gemeinderäte die Sitzung freiwillig verlassen.
36 
7. Keine durchgreifenden Bedenken hat der Senat schließlich hinsichtlich der rechtsstaatlich gebotenen, die Authentizität des Norminhalts sichernden Ausfertigung des Satzungsbeschlusses.
37 
Allerdings sind nicht alle Bestandteile des Bebauungsplans selbst ausgefertigt. Ein entsprechender, vom zuständigen Beigeordneten der Antragsgegnerin unterschriebener Vermerk ist in dem Ordner „1. Fertigung“ nur auf der Rückseite des (Haupt-)Lageplans vorhanden. Nicht mit einem entsprechenden Vermerk versehen sind die textlichen Festsetzungen des Plans sowie die Lagepläne über Ausgleichsflächen und -maßnahmen.
38 
Auch der Satzungsbeschluss ist nicht - ersatzweise - ordnungsgemäß ausgefertigt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -VBlBW 1991, 90). Denn in dem insoweit in Betracht kommenden Vermerk, der in die „1. Fertigung“ des Plans am Ende  eingeheftet ist, sind die Bestandteile des Bebauungsplans nicht hinreichend in Bezug genommen. Es fehlt insoweit an der notwendigen „gedanklichen Schnur“. In Bezug genommen wird dort lediglich der „Bebauungsplan vom Dezember 2002 mit textlichen Festsetzungen“. Weder ergibt sich hieraus, in welcher Fassung die textlichen Festsetzungen in Bezug genommen werden, noch, dass „der Bebauungsplan“ darüber hinaus nicht nur aus dem (Haupt-)Lageplan, sondern auch aus einer Reihe von Lageplänen über Ausgleichsflächen und -maßnahmen besteht. Überdies tragen die textlichen Fassungen, die Bestandteil des Plans sein sollen, abweichend von der Bezugnahme „Dezember 2002“ das Datum „18.02.2003“. Auch die Ausgleichsflächenpläne wurden im Jahr 2003 zum Teil überarbeitet.
39 
Auch die Niederschrift der Sitzung des Gemeinderats am 14.12.2004 kann nicht an die Stelle der Ausfertigung der Planbestandteile treten (vgl. Senatsurt. v. 24.09.1999 - 5 S 823/97 - BWGZ 2000, 77). In dieser heißt es sinngemäß lediglich, dass der Gemeinderat dem Beschlussvorschlag in der Vorlage O 153 mehrheitlich gefolgt sei. Die Bestandteile der Satzung in der maßgeblichen Fassung sind in der Niederschrift jedoch nicht bezeichnet. Ob insoweit die Bezugnahme auf die Vorlage hinreichend sein könnte, welche alle Planbestandteile - wohl in der aktuellen Fassung - enthält, kann dahinstehen. Denn auch in der Vorlage sind diese Bestandteile nicht vollständig und zutreffend bezeichnet.
40 
Den Mindestanforderungen an eine ihren Zweck erfüllende Ausfertigung von Bebauungsplänen wird nach Auffassung des Senats hier aber noch dadurch genügt, dass der vom zuständigen Beigeordneten unterzeichnete Vermerk mit den normativen Bestandteilen des Plans, auf die er sich beziehen soll, dauerhaft verbunden ist. Eine solche Verbindung besteht im vorliegenden Fall, obwohl sie nicht zuverlässig ausschließt, dass der in der Art eines Ringbuchs angelegten „1. Fertigung“ des Bebauungsplans nach dem Lösen von drei Schrauben einzelne Planbestandteile entnommen werden, und obwohl eine solche Art der Zusammenfassung von Bestandteilen einer Urkunde nicht den Anforderungen an eine notarielle Beurkundung entspricht; neben der festen Zusammenfassung durch eine Schnur muss insoweit ein Prägesiegel als Sicherung gegen ein Lösen der Verbindung und eine teilweise Entfernung oder einen Austausch von Teilen der Gesamturkunde treten (§ 44 BeurkundungsG). Entsprechende gesetzliche Vorschriften für die Ausfertigung eines Bebauungsplans fehlen jedoch. Derart strikte Anforderungen lassen sich auch nicht dem bundes- oder landesrechtlichen Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 25 Abs. 2 LVwVfG) entnehmen.
41 
Aus sonstigen Gründen erweist sich die Ausfertigung des Plans nicht als fehlerhaft. Unschädlich ist, dass der erwähnte Vermerk des zuständigen Beigeordneten nicht den Begriff Ausfertigung verwendet (BVerwG, Beschl. v. 27.10.1998 - 4 BN 46.98 - NVwZ-RR 1999, 161). Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Ausfertigung noch am Tag des Satzungsbeschlusses erfolgt ist. Trotzdem kann eine Ausfertigung die ihr zugedachte Funktion erfüllen. Dies gilt ohne Weiteres für die Authentizitätsfunktion. Ob eine Ausfertigung auch Legalitätsfunktion hat (Senatsurt. v. 10.08.1994 - 5 S 3119/83 - NVwZ 1985, 206; vgl. aber Schenk, VBlBW 1999, 161) kann offen bleiben, Denn auch die Legalitätsfunktion könnte durch eine Ausfertigung unmittelbar im Anschluss an den Satzungsbeschluss gewahrt werden. Einer aufwändigen, einen oder mehrere Tage dauernden Prüfung bedürfte es dazu regelmäßig nicht, zumal der Verfahrensgang bis auf den Satzungsbeschluss mit vorausgegangener Abwägung zuvor auf seine Rechtmäßigkeit geprüft werden kann.
42 
Anhaltspunkte dafür, dass die Ausfertigung tatsächlich zu früh, nämlich vor dem Satzungsbeschluss, erfolgt ist, hat der Senat nicht. Der entsprechende Vermerk des zuständigen Beigeordneten in Verbindung mit den nachgehefteten Planbestandteilen ist eine öffentliche Urkunde. In ihr wird bestätigt, dass der voraus gegangene Satzungsbeschluss einen bestimmten Inhalt hat. Allein mit Vermutungen über das Zustandekommen dieser öffentlichen Urkunde lässt sich der Beweis, der Vorgang sei vom Beigeordneten unrichtig beurkundet worden, nicht führen (§ 415 ZPO). Die Ausfertigung ist auch rechtzeitig vor der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgt. Dass der Satzungsbeschluss schon am folgenden Tag öffentlich bekannt gemacht wurde, ist kein starkes oder gar ausschlaggebendes Indiz dafür, dass die Ausfertigung erst später erfolgt sein kann (vgl. zu Ausfertigung und öffentlicher Bekanntmachung am selben Tag, BVerwG, Beschl. v. 27.01.1999 - 4 B 129.98 - NVwZ 1999, 878). Im Übrigen hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, dass sie den Auftrag zur öffentlichen Bekanntmachung der örtlichen Presse vorsorglich und mit Sperrfrist erteilt hatte.
43 
II. Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen materielles Recht.
44 
1. Er ist erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB 1998. Nach der städtebaulichen Konzeption der Antragsgegnerin, wie sie sich auch aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt, soll im Plangebiet ein Angebot an Bauflächen für junge Familien bereit gestellt werden (§ 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 6 BauGB 1998), auch um ihrer Abwanderung in Umlandgemeinden zu begegnen. Insoweit kommt es also nicht darauf an, ob insgesamt die Nachfrage nach Wohnraum im Stadtgebiet zurückgeht. Im Übrigen besitzt eine Gemeinde hinsichtlich ihrer städtebaulichen Ziele ein sehr weites Ermessen. Eine Bedarfsanalyse muss sie nicht betreiben (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Juris). Des Weiteren dient die Planung nach den Erläuterungen der Antragsgegnerin auch dazu, die Versorgungs- und die kulturellen und sozialen Einrichtungen in der nördlich gelegenen Sonnenhofbebauung auszulasten, was infolge der Änderung der Altersstruktur in diesem Stadtteil und des damit verbundenen Wegzugs von Einwohnern nicht mehr gesichert erscheint (§ 1 Abs. 6 Satz 2 Nrn. 3 und 8 BauGB 1998). Dieses Erfordernis zieht der Antragsteller nicht in Zweifel.
45 
2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen die Vorschriften über besondere Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - FFH-RL -.
46 
Dies folgt freilich nicht schon daraus, dass die Antragsgegnerin das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans bereits 1992 und damit vor Ablauf der Umsetzungsfrist für die FFH-Richtlinie eingeleitet hat. Denn wie bereits ausgeführt, hat sie das Planverfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs 1998 fortgesetzt, welche die zur Umsetzung der erwähnten Richtlinie ergangenen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes in Bezug nehmen.
47 
Gemäß dem hier anzuwendenden § 1a Abs. 2 Nr. 4 BauGB 1998 sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie). Die Antragsgegnerin hat diese Vorschrift nicht verletzt, weil es sich bei dem zur Wohnbebauung vorgesehenen Teil des Plangebiets nicht um ein solches Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung handelt. Offen bleiben kann somit, ob und ggf. mit welchen Folgen der Gesetzgeber die Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der planerischen Abwägung unterstellen darf (vgl. dagegen § 1 Abs. 4 BauGB 2004).
48 
Unstreitig sind die Wohnbauflächen des Plangebiets nicht in die von der Europäischen Kommission zu erstellende Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 Abs. 2 FFH-RL aufgenommen. Sie genießen auch nicht als potentielles FFH-Gebiet vorwirkenden Schutz. Es lässt sich schon nicht feststellen,  dass das Land Baden-Württemberg mit der unterlassenen Aufnahme dieser Flächen in seine Vorschlagliste für die Meldung an die Kommission gemäß Art. 4 Abs. 1 FFH-RL und § 33 BNatSchG (§ 19b BNatSchG a.F.) seinen ihm zustehenden, gerichtlich nicht zu kontrollierenden fachwissenschaftlichen Beurteilungsspielraum für die Gebietsmeldung überschritten und politische oder wirtschaftliche Gesichtspunkte oder sonstige Zweckmäßigkeitserwägungen seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hätte (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urt. v. 31.01.2002 - 4 A 15.01 - NVwZ 2002, 1103; Urt. v. 15.01.2004 - 4 A 11.02 - BVerwGE 120, 1 = NVwZ 2004, 732; Beschl. v. 24.02.2004 - 4 B 101.03 - Juris). Anhaltspunkte für fachfremde Motive des Landes insoweit ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass eine Meldung der erwähnten Fläche aus fachwissenschaftlichen Gründen zwingend geboten wäre. Nicht jedes Vorkommen eines der in der FFH-Richtlinie genannten Lebensraumtyps oder einer dort genannten Art erfordert eine Meldung durch den Mitgliedstaat an die Kommission. Dies gilt sogar für prioritäre Lebensraumtypen oder Arten. Der auf der zur Wohnbebauung vorgesehenen Fläche im Plangebiet vorhandene Lebensraumtyp “Magere Flachland-Mähwiese“ (Anhang I Nr. 6510 FFH-RL) und die dort vorkommende Art „Maculinea nausithous“ (Anhang II FFH-RL) sind zwar - jeweils nicht prioritär - von gemeinschaftlichem Interesse. Die Antragsgegnerin hat jedoch Umstände dargelegt und ihr Vorbringen insoweit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat durch den Mitarbeiter ihres Umweltamts den Diplom-Biologen Dr. ... vertieft, dass es nach den Kriterien gemäß Anhang III Phase 1 FFH-RL zumindest als fachwissenschaftlich vertretbar erscheint, die im Streit stehenden Flächen nicht als Teil eines FFH-Gebiets zu melden.
49 
Für den Lebensraumtypus „Magere Flachland-Mähwiese“, dessen Zeigerpflanze, der Große Wiesenknopf („Sanguisorba officinalis“), die Wirtspflanze von Maculinea nausithous ist, folgt dies insbesondere daraus, dass dieser Lebensraumtyp anderswo in Baden-Württemberg und auch auf dem Gebiet der Antragsgegnerin zahlreich und in besserem Zustand (größere zusammenhängende Flächen, geringerer Besucherdruck) als auf der streitigen Fläche vorhanden ist. Dementsprechend hat das Land die Meldung anderer Flächen, die diesen Lebensraumtypus aufweisen, aus naturschutzfachlichen Gründen für ausreichend gehalten. Im von der Europäischen Kommission veranlassten Nachmeldeverfahren sind zudem gerade Flächen dieses Lebensraumtyps in großem Umfang in die Gebietskulisse des Landes aufgenommen worden, ohne dass nach Auskunft des Landes insoweit bei den Abstimmungsgesprächen mit der Kommission weitere Forderungen erhoben worden sind.
50 
Das im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung 1992 festgestellte vergleichsweise kleine Vorkommen des Dunklen Wiesenknopf-Bläulings - an sieben Fundorten wurden nur jeweils ein bis fünf Falter angetroffen, wobei drei Fundorte in dem in die FFH-Gebietskulisse aufgenommenen westlichen Teil des Plangebiets liegen - hat sich bei zahlreichen Bestandsaufnahmen in den vergangen Jahren als instabil und als Randvorkommen in Bezug auf vergleichsweise starke Vorkommen (bis zu 350 Exemplare) auf anderen Flächen im Gebiet der Antragsgegnerin erwiesen. Die Antragsgegnerin hat auch nachvollziehbar aufgezeigt, dass Vieles dafür spricht, dass es sich wegen der Nähe zum Siedlungsraum und aus weiteren Gründen um eine für sich nicht lebensfähige, labile Teilpopulation handelt, die auf Zuflug angewiesen ist und die deshalb keine ausschlaggebende Bedeutung für die Sicherung des Artenbestands haben kann. Dass demgegenüber der Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg in seiner gemeinsam mit den Landesverbänden von NABU und BUND verfassten Beschwerde an die Europäische Kommission das „Gewann Wacholder“ beispielhaft dafür anführt, dass für Maculinea nausithous die Zahl der vorgeschlagenen Gebiete (47 %) zu gering sei, um ein kohärentes Netz sicherzustellen, wenngleich 75% des geschätzten Bestands berücksichtigt worden seien, macht allenfalls deutlich, dass eine fachwissenschaftlich begründete Entscheidung in Bezug auf die hier in Rede stehende Randfläche auch anders ausfallen könnte. Im Übrigen wird nicht dargelegt, dass gerade diese Fläche mit einem vergleichsweise geringen und labilen Bestand für das kohärente Netz in Bezug auf Maculinea nausithous wesentlich sein sollte.
51 
Dass die Abgrenzung der gemeldeten Flächen genau entlang der Grenzen der vorgesehenen Wohnbauflächen erfolgt, ist kein Indiz für eine willkürliche Gebietsmeldung, zumal die im Plangebiet und südlich davon gemeldeten Flächen aus fachwissenschaftlichen Gründen ebenfalls nicht zwingend zu melden waren. Im Übrigen zeichnet sich das als FFH-Fläche vorgesehene westliche Plangebiet durch das Vorkommen nicht nur eines, sondern mehrerer Lebensraumtypen gemäß Anhang I FFH-RL aus, darunter des Lebensraumtyps „artenreiche Borstgrasrasen“ (Nr. 6230), und erweist sich deshalb als ökologisch deutlich wertvoller als die östlich angrenzende Fläche. 
52 
Selbst wenn sich feststellen ließe, dass andere als fachwissenschaftliche Erwägungen für die unterlassene Aufnahme der streitigen Flächen in die sogenannte Gebietskulisse ausschlaggebend waren, unterlägen diese keinem vorwirkenden Gebietsschutz. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die von der sich nur auf gemeldete Gebiete beziehenden jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof unmittelbar nicht berührt wird und durch die der vorläufige Schutzstatus von potentiellen FFH-Gebieten eher abgeschwächt wird (EuGH, Urt. v. 13.01.2005 - C-117/03 - NVwZ 2005, 311, und hierzu BVerwG, Beschl. v. 07.09.2005 - 4 B 49.05 -), unterliegen potentielle FFH-Gebiete, die (nur) über nicht prioritäre Lebensraumtypen oder Arten verfügen, keiner Veränderungssperre, die einer Vorwegnahme von Art. 6 Abs. 2 FFH-RL gleichkommt. Vielmehr gebietet das Gemeinschaftsrecht lediglich ein Schutzregime, durch das verhindert wird, dass Gebiete, deren Schutzwürdigkeit nach der FFH-Richtlinie auf der Hand liegt, zerstört oder anderweitig so nachhaltig beeinträchtigt werden, dass sie als Ganzes für eine Meldung nicht mehr in Betracht kommen; das soll nur der Fall sein, wenn mit ihrer Einbeziehung ein FFH-Gebiet steht oder fällt, wenn also sein Schutz als Ganzes ohne die streitige Teilfläche vereitelt würde (BVerwG, Urt. v. 27.10.2000 - 4 A 18.99 - NVwZ 2001, 67; Urt. v.  17.05.2002 - 4 A 28.01 - NVwZ 2002, 1243; Urt. v. 15.1.2004 - 4 A 11.02 - BVerwGE 120, 1 = NVwZ 2004, 732; Urt. v. 22.01.2004 - 4 A 32.02 - BVerwGE 120, 87 = NVwZ 2004, 722). Eine dementsprechende Würdigung verbietet sich in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem allenfalls Randgebiete des gemeldeten Gebiets „Nagold-Würm-Pforte“ in Frage stehen, das zudem wesentlich stärkere Vorkommen von Maculinea nausithous und des Lebensraumtyps „Magere Flachland-Mähwiese“ an anderer Stelle aufweist.
53 
Aus diesen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass dem hilfsweise gestellten Beweisantrag nicht stattzugeben war. Abgesehen davon, dass er unsubstantiiert und ohne Bezeichnung von näheren Umständen „ins Blaue hinein“ gestellt worden ist, ist es angesichts der Randlagen der Flächen nicht erheblich, ob in den vorgesehenen Wohnbauflächen „besonders schutzwürdige Arten und Lebensraumtypen im Sinne der FFH-Richtlinie vorkommen“, womit im Übrigen nur der erwähnte Lebensraumtyp “Magere Flachland-Mähwiese“ und die Art „Dunkler Wiesenknopf-Bläuling“ gemeint sein kann.
54 
3. Der Bebauungsplan steht auch nicht in Widerspruch zu Artenschutzrecht.
55 
Zwar handelt es sich bei Maculinea nausithous um eine in Anlage IV FFH-RL aufgeführte und damit besonders geschützte Art (vgl. § 10 Abs. 2 Nr. 10b aa BNatSchG); freilich ist sie keine streng geschützte Art (§ 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG). Damit gilt für Maculinea nausithous § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, wonach es verboten ist, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Solche Beeinträchtigungen wären beim Vollzug des Bebauungsplans auf den Wohnbauflächen selbst dann unausweichlich, wenn die Baumaßnahmen außerhalb der Flugzeiten des Falters stattfänden, gesetzt den Fall, er pflanzte sich auch auf diesen Flächen fort, was wegen des Vorkommens des Großen Wiesenknopfs wahrscheinlich ist; dementsprechend wurden für den „östlichen“ Teil des Untersuchungsgebiets (Plangebiets), gemeint ist jedoch der westliche Teil, im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung im Jahr 1992 auch Eiablagen von Maculinea nausithous festgestellt (Zwischenbericht vom 07.08.1992, S. 75).
56 
Dennoch bedurfte es insoweit keiner Befreiung nach § 62 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. Art. 16 FFH-RL (vgl. zu einem Bebauungsplanverfahren, in dem eine entsprechende Befreiung erteilt worden war, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.12.2003 - 3 S 2827/02 - ESVGH 54, 190 - nur Leitsatz -). Denn gemäß § 43 Abs. 4 Alt. 2 BNatSchG gelten die Verbote des § 42 Abs. 1 und 2 BNatSchG u.a. nicht für den Fall, dass die (verbotenen) Handlungen bei der Ausführung eines nach § 19 BNatSchG zugelassenen Eingriffs vorgenommen werden, soweit hierbei Tiere, einschließlich ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten und Pflanzen der besonders geschützten Arten nicht absichtlich beeinträchtigt werden. Diese gesetzliche Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten des § 42 Abs. 1 und 2 BNatSchG Regelung greift auch dann ein, wenn der Eingriff durch einen Bebauungsplan zugelassen wird. Ein Bebauungsplan lässt zwar einen Eingriff noch nicht unmittelbar zu, sondern schafft lediglich mittelbar die Voraussetzungen für die bauplanungsrechtliche Zulassung von Vorhaben im Einzelfall. Im Bauplanungsrecht ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung aber in die Planung vorgezogen. Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs zu entscheiden (§ 21 Abs. 1 BNatSchG, § 1a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BauGB 1998, § 1 Abs. 3 BauGB 2004). Demzufolge sind u.a. auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB die §§ 18 bis 20 BNatSchG nicht anzuwenden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BNatSchG). Dies rechtfertigt die Anwendung von § 43 Abs. 4 Alt. 2 BNatSchG auch für den Erlass eines Bebauungsplans; denn der Vorschrift liegt die Erwägung zu Grunde, dass die Artenschutzbelange bei der Entscheidung über die Zulassung des Eingriffs durch Ausgleichs- und ggf. Ersatzmaßnahmen gewahrt werden. Dies ist im Bebauungsplanverfahren der Fall, wobei die gemäß § 1a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 BauGB 1998 festzusetzenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen allerdings der Erhaltung der jeweils betroffenen besonders geschützten Art dienen müssen. Dies ist beim hier zu beurteilenden Bebauungsplan auch geschehen. Mit der Ausgleichsmaßnahme „W 38“ (Nass- und Feuchtwiesenentwicklung, Artenschutzmaßnahmen für Maculinea nausithous) hat die Antragsgegnerin entsprechende Maßnahmen vorgesehen. Dass diese nicht hinreichend für den Artenschutz von Maculinea nausithous wären, hat der Antragsteller weder substantiiert dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich.
57 
§ 43 Abs. 4 BNatSchG greift allerdings nur ein, wenn die (verbotene) Handlung nicht absichtlich erfolgt. Dies ist beim Erlass eines Bebauungsplans regelmäßig anzunehmen. Der Senat folgt insoweit der zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben im Innenbereich ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach im Blick auf Beeinträchtigungen besonders geschützter Arten der Begriff „absichtlich“ in einem objektivierenden Sinne zu verstehen ist. Mit dem Artenschutz unvereinbar sind nur „gezielte“ Beeinträchtigungen, nicht aber Handlungen, die sich als unausweichliche Konsequenz rechtmäßigen Handelns ergeben (BVerwG, Urt. v. 11.01.2002 - 4 C 6.00 - BVerwGE 112, 321 = NVwZ 2001, 1040; vgl. auch, zum Vollzug eines Planfeststellungsbeschlusses, BVerwG, Beschl. v. 12.04.2005 - 9 VR 41.04 - NVwZ 2005, 943). Soweit in der Literatur gegen diese Auslegung des Absichtsbegriffs eingewandt wird, aus der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 30.01.2002 - C-103/00 - EuGHE I 2002, 1147 - caretta caretta) ergebe sich, dass Absicht schon dann vorliege, wenn der Handelnde wisse, dass sein Handeln Beeinträchtigungen für besonders geschützte Arten zur Folge habe (Gellermann, NuR 2005, 504 m.w.N.), folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Die in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs angeführten Beeinträchtigungen sind besonderer Art. Eine Vertragsverletzung Griechenlands wurde festgestellt, weil es gegen nach griechischem Recht verbotene Handlungen Dritter (u.a. Errichtung illegaler Bauwerke in Strandnähe, verbotenes Mopedfahren am Strand) an einer für die Fortpflanzung einer Meeresschildkrötenart außerordentlich wichtigen Stelle nicht genügend eingeschritten war und es so versäumt hatte, ein strenges Schutzsystem im Sinne des Art. 12 Abs. 1 FFH-RL einzuführen, das für diese Art Störungen während der Fortpflanzungszeit sowie sonstige Aktivitäten verhindern soll, durch die ihre Fortpflanzungsstätten geschädigt oder zerstört werden können. Der Bestand eines strengen Schutzsystems für die hier in Rede stehende Schmetterlingsart steht aber nicht in Frage, wenn - wie im vorliegenden Fall - allenfalls einzelne Exemplare eines Randvorkommens der Art beim Vollzug eines Bebauungsplans beeinträchtigt werden, der zugleich Ausgleichsmaßnahmen durch Verbesserungen der Lebensbedingungen für diese Art auf anderen Flächen vorsieht. Soweit der Europäische Gerichtshof in diesem Zusammenhang den nicht nur in Einzelfällen festgestellten Verkehr mit Mopeds auf dem Strand und das Vorhandensein von Booten in Strandnähe als „absichtlich“ bezeichnet hat, hat er damit ersichtlich allein bewusste, in Kenntnis der Zweckrichtung der Verbote begangene Verstöße als „absichtlich“ eingestuft, nicht aber jegliches eine Art beeinträchtigendes Handeln im Rahmen des Baurechts eines Mitgliedstaates.
58 
4. Auch die Abwägung weist keine beachtlichen Mängel auf.
59 
Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat der Gemeinderat bei seinem Satzungsbeschluss am 14.12.2004 die öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 Abs. 6 BauGB 1998 gegeneinander und untereinander abgewogen. Ein Abwägungsausfall lässt sich nicht deshalb feststellen, weil es in der maßgeblichen Verwaltungsvorlage heißt, eine neue Abwägung in der Sache selbst sei nicht erforderlich und es reiche aus, den Bebauungsplan erneut zu beschließen, da es sich bei der Mitwirkung eines befangenen Gemeinderats am 16.12.2003 um einen reinen Verfahrensfehler handele und nur dieser Beschluss und die nachfolgenden Verfahrensschritte zu wiederholen seien. Vielmehr liegt fern, dass einzelne Mitglieder des Gemeinderats diese für sich betrachtet freilich missverständlichen Ausführungen dahin verstanden haben könnten, sie dürften oder sollten das Für und Wider des Plans, das in der für diese Sitzung gefertigten Verwaltungsvorlage auf 101 Seiten nochmals umfassend dargelegt worden ist, nicht mehr erwägen, sondern lediglich gewissermaßen formal einen einmal gefassten Beschluss bestätigen.
60 
Es liegt auch kein Abwägungsdefizit vor. Mit der Vorlage zur Sitzung am 14.12.2004 war den Gemeinderäten - wie oben ausgeführt - das wesentliche Abwägungsmaterial an die Hand gegeben. Sie mussten auch nicht auf etwaige Änderungen des Bauplanungsrechts durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau und ihre Bedeutung für den vorliegenden Bebauungsplan hingewiesen werden. Denn § 233 Abs. 1 BauGB erfordert insoweit gerade nicht die jeweilige Beachtung des neuen Bauplanungsrechts und erlaubt die Fortführung des Verfahrens gemäß dem nach dem Aufstellungsbeschluss außer Kraft getretenen alten Bauplanungsrecht bzw. wahlweise nach dem Baugesetzbuch 1998. Im Übrigen hätte eine Wiederaufnahme des Aufstellungsverfahrens mit Überarbeitung des Planentwurfs und erneuter öffentlicher Auslegung gerade Sinn und Zweck des ergänzenden Verfahrens mit Rückwirkung (§ 215a BauGB 1998, § 214 Abs. 4 BauGB 2004) widersprochen.
61 
Es trifft auch nicht zu, dass die Antragsgegnerin sich unter Verstoß gegen § 2 Abs. 3 Halbs. 2 BauGB gegenüber Eigentümern von Grundstücken vertraglich verpflichtet hätte, den Bebauungsplan aufzustellen, oder dass sie in der Annahme einer solchen Bindung den Bebauungsplan aufgestellt hätte. Die Antragsgegnerin hat umfassend dargelegt, dass nach ihrer Beurteilung aus den in den Jahren 1977 und 1978 zum Zwecke der Errichtung eines Lärmschutzwalles an der L 562 abgeschlossenen Nutzungsüberlassungsverträgen, die die Anrechnung der überlassenen Flächen in einem künftigen Umlegungsverfahren im Gebiet „Wacholder“ vorsehen, kein Anspruch auf Aufstellung des Bebauungsplans folgt und dass sie dies im Laufe des Planaufstellungsverfahrens immer wieder, so auch in der für den Satzungsbeschluss maßgeblichen Vorlage O 153 (Seite 67), hervorgehoben hat. Ob es Äußerungen der Antragsgegnerin in einem frühen Stadium des Aufstellungsverfahrens gibt, die auf ein anderes Verständnis der Vereinbarungen und darauf schließen lassen, dass es der Antragsgegnerin mit der Planung auch darum gegangen sei,    „eventuelle Ansprüche der Vertragspartner“ zu befriedigen, bedarf im Hinblick auf die eindeutige Haltung der Antragsgegnerin jedenfalls in den letzten Jahren vor Erlass des Satzungsbeschlusses keiner Klärung.  Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin den Plan aufgestellt hätte, um etwaigen, im Übrigen auch nicht erkennbaren, Ersatzansprüchen aus jenen Verträgen zu begegnen.
62 
Auch die gemäß § 1a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3, § 9 Abs. 1a und § 200a BauGB 1998 vorgenommene Eingriffs-/Ausgleichsregelung ist nicht zu beanstanden. Die insoweit recht allgemein gehaltenen Einwendungen des Antragstellers sind nicht begründet. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die 1992 und 1993 vorgenommene und in Teilen mehrfach aktualisierte Umweltverträglichkeitsprüfung insgesamt hätte wiederholt werden müssen. Allein der Zeitablauf zwingt nicht zu der Annahme, dass sich insbesondere die ökologische Bedeutung des Gebiets bis zum Satzungsbeschluss wesentlich geändert haben könnte.  Soweit der Antragsteller beanstandet, dass Ausgleichsmaßnahmen, die für die festgesetzten Flächen in den jeweiligen Lageplänen bestimmt und auf den Seiten 47 und 48 der Verwaltungsvorlage zum Satzungsbeschluss auch in ihrer Wertigkeit beschrieben sind, zum Teil weit außerhalb des Plangebiets erfolgen sollen und keinen funktionalen Zusammenhang mit den im Plangebiet vorgenommenen Eingriffen aufwiesen, ist ein Verstoß gegen die eingangs genannten Vorschriften nicht aufgezeigt. Nach § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 können die Festsetzungen zum Ausgleich auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. § 200a BauGB 1998 sieht gerade vor, dass Maßnahmen zum Ausgleich auch Ersatzmaßnahmen umfassen und dass ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich nicht erforderlich ist, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. Im Übrigen wären ein räumlicher Bezug zwischen dem Ort des Eingriffs in die Natur und Landschaft und dessen Kompensation durch Ersatzmaßnahmen auch großzügig zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 17.08.2004 - 9 A 1.03 - NuR 2005, 177). Die Ausgleichsmaßnahme „Enz 01 - Sanierung der Aue von Reynoutria j., Gehölzpflanzung“ dient der Wiederherstellung der Artenvielfalt am Gewässerrand durch Bekämpfen des neophyten Riesenknöterichs und steht damit im notwendigen funktionalen Zusammenhang mit dem Eingriff in wechselfeuchte Wiesen im Plangebiet. Der Einwand, einzelne Maßnahmen, die nicht auf Grundstücken der Antragsgegnerin erfolgten, seien nicht hinreichend gesichert im Sinne von § 1a Abs. 3 und § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB 1998, trifft nicht zu. Die entsprechenden Flächen- und Maßnahmenfestsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB 1998 gewährleisten, dass die jeweiligen Flächen nicht für andere Zwecke baulich genutzt werden können, und genügen § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998. Die Antragsgegnerin hat für die dem Land gehörenden Grundstücke mit der Staatsforstverwaltung entsprechende Verträge abgeschlossen, wonach jene die Ausgleichsmaßnahmen zu dulden hat. Eine dingliche Sicherung dieser Verpflichtung ist nicht vorgeschrieben.
63 
Die Antragsgegnerin hat ferner nicht gegen § 9 Abs. 1a BauGB 1998 verstoßen, indem sie die Ausgleichsflächen außerhalb des Plangebiets pauschal den Eingriffsflächen im Plangebiet, getrennt nach Erschließungsflächen und Wohnbauflächen, zugeordnet hat. Nach der genannten Vorschrift kann die Gemeinde die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zuordnen; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen. Mit ihrer Zuordnungsentscheidung übt eine Gemeinde ein eigenständiges städtebauliches Ermessen aus. Sie hat zu erwägen, ob und in welchem Umfang sie die Voraussetzungen dafür schaffen will, die Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB selbst anstelle des Vorhabenträgers oder des Eigentümers auszuführen und von jenem die Kosten erstattet zu verlangen. Eine hier vorliegende pauschale Zuordnung der Ausgleichs- zu den Eingriffsflächen ist nicht zu beanstanden, wenn die zu erwartenden Eingriffe im Baugebiet auf den jeweiligen Grundstücken sich nicht wesentlich unterscheiden (Senatsbeschl. v. 31.03.2005 - 5 S 2507/04 - NuR 2005, 591). Dies ist hier ausweislich der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung der Fall. Insoweit ist unerheblich, dass Teilflächen des Gebiets jeweils eine unterschiedliche Vegetations- und Nutzungsstruktur aufweisen und sich auch nach den Fundorten landesweit gefährdeter Arten und nach dem Vorkommen besonders erhaltenswerter Habitate in Einzelheiten unterscheiden. Denn diese auf einzelne Teilflächen oder Fundorte bezogenen Besonderheiten, welche zumindest zum Teil auch auf Wechselwirkungen beruhen können, ändern nichts daran, dass die weitgehend unbebauten künftigen Wohnbau- und Erschließungsflächen als ein einheitliches Gebiet („Wacholder“) mit vergleichsweise hohem ökologischen und hohem Erholungswert erscheinen.
64 
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die bei der verkehrlichen Erschließung des Plangebiets zu beachtenden Belange fehlerhaft abgewogen hätte. Insbesondere drängte sich insoweit keine vorzugswürdige Alternative zu der gewählten „Schlingenlösung“ auf. Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung hat vortragen lassen, möglich sei etwa eine Erschließung nach Süden durch Ausbau des Wacholderwegs gewesen, liegt auf der Hand, dass diese Alternative wegen ihrer nachteiligen Auswirkungen auf die Landschaftsschutz und voraussichtlich künftig auch FFH-Schutz genießende Grünfläche nicht vorzugswürdig wäre. Im Übrigen weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass die durch den künftigen Verkehr insbesondere auf der Kurt-Schumacher-Straße hervorgerufenen Beeinträchtigungen vergleichsweise gering sind. Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass der Antragsteller und andere Anwohner dieser Straße darauf hätten vertrauen können, dass sie nicht als künftige Erschließungsstraße für die im Flächennutzungsplan dargestellte Bebauung im Gebiet „Wacholder“ ausgebaut würde.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
66 
Die Revision ist nicht gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

Sonstige Literatur

 
67 
Rechtsmittelbelehrung
68 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
69 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
70 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
71 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
72 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
73 
Beschluss
74 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-  EUR festgesetzt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Tenor

Der Bebauungsplan „Wiedholz-Teiländerung und Erweiterung“ der Stadt Überlingen vom 13. Mai 2009 wird für unwirksam erklärt, soweit er Festsetzungen für das „Quartier 3“ trifft.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „W. -Teiländerung und Erweiterung“ der Antragsgegnerin vom 13.05.2009.
Das Plangebiet liegt im Osten der Kernstadt von Ü. an einem Südhang mit vielfältigen Blickbeziehungen zum Bodensee. Es wird im Norden von der R.-straße und im Süden von der Trasse des ehemaligen Riedmühlenkanals begrenzt. Im Westen grenzt es an die Parkanlage des Schlosses R. sowie die K.. Der östliche Siedlungsrand wird durch ein Rebgelände und die Straße Z.R. markiert. Das Plangebiet ist weitgehend mit Wohngebäuden bebaut.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des 896 qm großen Grundstücks Flst.Nr. xxx, xxx xx, welches mit einem Wohngebäude nebst Anbau sowie einem überdachten Schwimmbad bebaut ist. Das Grundstück liegt am nordöstlichen Rand des Plangebiets und im Geltungsbereich des Vorgängerbebauungsplans „W.“ der Antragsgegnerin vom 12.03.1975. Dieser setzte für das Grundstück der Antragstellerin zwei Vollgeschosse, eine Grundflächenzahl von 0,4, eine Geschossflächenzahl von 0,8, offene Bauweise und eine Dachneigung von 12 bis 32 Grad fest. Die festgesetzten Baugrenzen auf dem Grundstück der Antragstellerin ergaben ein großzügiges “Baufenster“, das die vorhandene Bebauung einschloss.
Der angegriffene Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung reine und allgemeine Wohngebiete fest und nimmt das zulässige Maß der baulichen Nutzung im gesamten Plangebiet deutlich zurück. Das Plangebiet wird in 17 verschiedene Quartiere aufgeteilt, in denen unterschiedliche Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung getroffen werden. In dem aus dem Grundstück der Antragstellerin und den Grundstücken xxx xx, xx und xx sowie xxx xxx und xxx bestehenden Quartier 3 setzt der angegriffene Bebauungsplan ein Vollgeschoss sowie Grund- und Geschossflächenzahlen von jeweils nur noch 0,2 fest. Die “Baufenster“ wurden verkleinert. Der Gebäudebestand auf dem Grundstück der Antragstellerin wird nicht mehr vollständig erfasst. Das Planungserfordernis wird im Wesentlichen damit begründet, dass der langjährig gewachsene Charakter des Wohngebiets mit seinen Grünstrukturen, der in Teilen villenartigen Bebauung und der Höhenstaffelung der Gebäude am Hang erhalten und eine massive Nachverdichtung des Gebiets verhindert werden solle. Ebenso solle die Anpassung der Erschließungsanlagen an den heutigen Stand der Technik und eine Verbesserung der fußläufigen Vernetzung innerhalb des Gebiets und zu den Naherholungsgebieten erreicht werden.
Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde: Ein erster Beschluss zur Aufstellung eines Änderungsbebauungsplans wurde bereits im Jahre 1984 gefasst, das Verfahren allerdings nach einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung im Jahre 1989 nicht weitergeführt. Mit Blick auf einen steigenden Trend zu einer verdichteten Bebauung wurde das Verfahren später wieder aufgenommen. Es wurde die Dichte des vorhandenen Baubestands, bezogen auf die Grundflächen, Geschossflächen und Zahl der Vollgeschosse untersucht und das Plangebiet in verschiedene Quartiere eingeteilt, denen hinsichtlich der städtebaulich verträglichen Bebauungsdichte unterschiedliche städtebauliche Gegebenheiten beispielsweise in Bezug auf die Topografie, die Erschließung, den Grundstückszuschnitt und andere Kriterien zugeschrieben wurden. Die Öffentlichkeit und die Behörden wurden erneut frühzeitig beteiligt. Ein Satzungsentwurf in einer Fassung von April 2006 lag vom 18.09. bis zum 17.10.2006 öffentlich aus. Die Antragstellerin erhob neben anderen betroffenen Grundstückseigentümern verschiedene Einwendungen. Der Bebauungsplanentwurf wurde überarbeitet und sodann in seiner Fassung von Januar 2009 nach vorheriger amtlicher Bekanntmachung vom 16.02. bis zum 06.03.2009 erneut öffentlich ausgelegt. Die Antragstellerin erhob mit Anwaltsschriftsatz vom 04.03.2009 erneut Einwendungen. Sie kritisierte im Wesentlichen die Reduzierung des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Fläche ihres Grundstücks.
In seiner Sitzung vom 13.05.2009 behandelte der Gemeinderat die von der Öffentlichkeit und den Trägern öffentlicher Belange abgegebenen Stellungnahmen und beschloss den Bebauungsplan unter Zurückweisung der eingegangenen Bedenken als Satzung. Die Beschlussfassung wurde nach Ausfertigung der Satzung durch die Oberbürgermeisterin am 20.05.2009 ortsüblich bekannt gemacht.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 04.06.2009, eingegangen am 05.06.2009, Normenkontrollantrag gestellt und dargelegt, dass den von ihr mit Anwaltsschriftsatz vom 04.03.2009 erhobenen „Einwendungen nicht entsprochen worden“ sei; insoweit hat sie auf eine dem Normenkontrollantragsschriftsatz beigefügte Kopie des Anwaltsschriftsatzes vom 04.03.2009 verwiesen. Mit einem am 20.09.2010 beim erkennenden Gerichtshof eingegangenen weiteren Schriftsatz hat sie ihre im Planaufstellungsverfahren erhobenen Einwendungen wiederholt und vertieft. Sie bezweifelt die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung und beanstandet die Abwägungsentscheidung des Gemeinderats. Dieser habe nicht der aktuelle Gebäudebestand zugrunde gelegen. Der Gemeinderat habe nicht berücksichtigt, dass sich im Plangebiet, insbesondere im Quartier 3, noch während der Planungsphase eine rege Bautätigkeit entwickelt habe, die im Maß der baulichen Nutzung über die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans hinausgehe. Insbesondere in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft seien noch verschiedene mehrgeschossige Wohngebäude genehmigt worden, ohne dass irgendwelche Plansicherungsinstrumente eingesetzt worden seien. Dadurch hätten für die Planung sprechende Allgemeinbelange an Gewicht verloren. Es gebe auch keine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung gegenüber dem zweigeschossig bebauten Nachbargrundstück, xxx xx. Die Lage der Grundstücke sei von der Höhe her identisch. Die Sichtbarkeit der Gebäude vom Bodensee aus unterscheide sich nicht. Das Gebäude auf ihrem Grundstück sei das einzige eingeschossige Gebäude im Plangebiet. Das Ziel der Planung erfordere eine so starke Reduzierung des Maßes der baulichen Nutzung auf ein Vollgeschoss und eine GFZ und GRZ von 0,2 auf ihrem Grundstück nicht. Eine Aufstockung ihres Gebäudes müsse auch deshalb möglich bleiben, damit sie und ihr Ehemann bei Pflegebedürftigkeit Pflegepersonen unterbringen könnten.
Die Antragstellerin beantragt,
den Bebauungsplan „W.-Teiländerung und Erweiterung“ der Stadt Ü. vom 13.05.2009 für unwirksam zu erklären, soweit dieser Festsetzungen für das „Quartier 3“ trifft.
10 
Die Antragsgegnerin beantragt,
11 
den Antrag abzuweisen.
12 
Sie trägt vor: Die städtebauliche Erforderlichkeit des Bebauungsplans nach § 1 Abs. 3 BauGB sei entgegen der Auffassung der Antragstellerin gegeben. Der Bebauungsplan verfolge ein positives städtebauliches Ziel. Mit ihm solle einer aus Sicht der Antragsgegnerin negativen Entwicklung, die seit Ende der 1990er Jahre verstärkt zu beobachten gewesen sei, entgegengetreten werden, nämlich einer immer stärkeren Nachverdichtung in einem gewachsenen Gebiet, dessen städtebauliche Qualität durch eine aufgelockerte Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern mit verhältnismäßig großen Grundstücken gekennzeichnet sei. Zudem solle die Erschließung verbessert werden. Speziell für Grundstücke wie dasjenige der Antragstellerin, die sich an der Grenze von Bebauung zu offener Landschaft befänden, solle durch den Bebauungsplan ein „sanfter“ Übergang sichergestellt werden. Mit dem Vollzug des Bebauungsplans sei auch innerhalb absehbarer Zeit zu rechnen. Dem stehe nicht entgegen, dass vor Inkrafttreten des Bebauungsplans einige neue Bauvorhaben genehmigt worden seien, die aufgrund höherer Nutzungsmaße der städtebaulichen Zielsetzung widersprächen. Durch Einnahme eines Augenscheins lasse sich feststellen, dass der Gesamtcharakter des Plangebiets dadurch nicht insgesamt so beeinträchtigt werde, dass das primäre städtebauliche Ziel - Erhaltung der moderaten Bebauung auf großzügigen durchgrünten Grundstücken - nicht mehr erreicht werden könne. Die Tatsache, dass eine Entwicklung eingeleitet worden sei, die unerwünscht sei und dazu führe, dass das Ziel stellenweise nicht mehr vollständig erreicht werden könne, lasse das Planungserfordernis nicht insgesamt entfallen, sondern mache im Gegenteil eine Steuerung der weiteren Entwicklung durch Bebauungsplan gerade erforderlich. Dies gelte auch mit Blick auf das Quartier 3. Hier sei vor Inkrafttreten des Bebauungsplans neue zweigeschossige Wohnbebauung zugelassen worden, die der Zielsetzung des Bebauungsplans teilweise entgegenstehe. Auf dem Grundstück der Antragstellerin, das durch seine Lage an der „Süd-Ost-Ecke“ des Bebauungsplans besonders exponiert sei, sei dieses Ziel aber kurzfristig erreichbar. Wegen der besonders exponierten Lage dieses Grundstücks trage die Festsetzung dort in besonderem Maße zur Zielerreichung bei. Dass das Ziel an anderer Stelle bereits beeinträchtigt worden sei, bedeute nicht, dass auf dem besonders exponiert liegenden Grundstück der Antragstellerin eine zusätzliche Beeinträchtigung zugelassen werden müsse.
13 
Der Bebauungsplan leide auch nicht an Abwägungsfehlern. Die Abwägungsentscheidung entspreche den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht für die Einschränkung von Nutzungsrechten durch Bebauungsplan aufgestellt habe. Die Antragsgegnerin habe, wie sich der Planbegründung entnehmen lasse, die Belange der Antragstellerin zutreffend erkannt und bewertet. Sie habe die Auswirkungen auf die planbetroffenen Grundstücke, insbesondere auf das Grundstück der Antragstellerin untersucht und die Bedeutung der erheblichen Reduzierung des zulässigen Nutzungsmaßes und des damit möglicherweise einhergehenden Wertverlustes des Grundstücks für das grundrechtlich geschützte Eigentum der Antragstellerin zutreffend erkannt und bewertet. Die erhebliche Einschränkung der baulichen Ausnutzbarkeit sei durch gewichtige städtebauliche Gründe gerechtfertigt und damit nicht unverhältnismäßig. Das Grundstück der Antragstellerin sei im Hinblick auf das städtebauliche Ziel, durch restriktive Festsetzungen einen sanften Übergang von freier Landschaft zur Wohnbebauung zu realisieren, durch eine Sondersituation geprägt. Es befinde sich an einem steil abfallenden Hang und sei südlich und östlich von freier Landschaft umgeben. Dadurch sei der Beitrag zur Erreichung des städtebaulichen Ziels größer als bei den angrenzenden Grundstücken. Dem Grundstückseigentümer bleibe aber nach wie vor die Möglichkeit, sein Grundstück substantiell baulich zu nutzen. Eine GRZ und GFZ von 0,2 bei eingeschossiger Bauweise seien für ein reines Wohngebiet mit gehobenem Wohnanspruch keineswegs untypisch und unzumutbar niedrig. Bei der Größe des Grundstücks ergebe sich eine Grund- und Geschossfläche von 180 qm, die zusätzlich dadurch deutlich erweitert werden könne, dass Untergeschoss und Dachgeschoss, die nicht Vollgeschosse seien, errichtet werden könnten.
14 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung das Plangebiet und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten einschließlich der Akten der Vorgängerbebauungspläne und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
17 
Er wurde innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Denn sie wendet sich als Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen Festsetzungen des Bebauungsplans, die ihr Eigentum betreffen.
18 
Für den auf das Quartier 3 beschränkten Teilangriff besteht auch ein Rechtsschutzinteresse. Dieses hängt nicht davon ab, ob der antragsgemäß für unwirksam zu erklärende Teil mit den anderen nicht angegriffenen Teilen in einem untrennbaren Zusammenhang steht und die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans zur Folge hätte. Diese Frage bedarf im Rahmen der Zulässigkeit - noch - keiner Klärung. Denn das Gericht könnte den Bebauungsplan auch über den gestellten Antrag hinaus insgesamt für unwirksam erklären. Ist die Zulässigkeit eröffnet, steht die Reichweite der objektiven Rechtskontrolle des Bebauungsplans durch das Normenkontrollgericht nicht mehr zur Disposition des Antragstellers (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20.08.1991 - 4 NB 3.91 - NVwZ 1992, 567 und Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7.98 - BVerwGE 110, 193, juris RdNr. 15).
19 
II. Der Antrag ist auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan verstößt zwar nicht gegen § 1 Abs. 3 BauGB (1.). Er beruht jedoch auf einer beachtlichen Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB (2.), die zu seiner teilweisen Unwirksamkeit in Bezug auf die Festsetzungen für das Quartier 3 führt (3.).
20 
1. Die Wirksamkeit des Bebauungsplans scheitert nicht bereits an dem Erforderlichkeitsgebot des § 1 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der Planung liegt ein ausreichendes städtebauliches Konzept zugrunde. Sie dient der Planbegründung zufolge dem Ziel, den langjährig gewachsenen Gebietscharakter mit aufgelockerter Bebauung weitgehend zu sichern, die bestehenden Grünstrukturen zu erhalten und eine - auf der Grundlage der bisherigen planungsrechtlichen Festsetzungen mögliche – massive Nachverdichtung der Bebauung durch Reduzierung der baulichen Nutzungsmöglichkeiten zu verhindern, damit sich der entstandene Konflikt zwischen großzügiger villenartiger Bebauung mit parkähnlichen und stadtbildprägenden Grünflächen einerseits und einer erheblich verdichteten, städtebaulich unbekümmerten und bauträgertypischen Maximalausnutzung mit einer großen Zahl von Wohneinheiten und entsprechendem Stellplatzbedarf sowie erheblich gesteigertem Anliegerverkehr andererseits nicht weiter verschärft. Speziell für Grundstücke wie das der Antragstellerin, die sich an der Grenze der Bebauung zur offenen Landschaft befänden, solle durch den Bebauungsplan außerdem ein harmonischer Übergang zur freien Landschaft sichergestellt werden.
21 
Mit diesen Planungszielen wird eine positive, den Planungsgrundsätzen des § 1 Abs. 6 BauGB entsprechende städtebauliche Konzeption verfolgt. Es geht um den Schutz eines vorhandenen Orts- und Landschaftsbilds im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB. Ein schützenswertes (vgl. zu diesem Erfordernis Gierke in Brügelmann, BauGB, Komm., Stand Okt. 2011, § 1 RdNr. 810 m. w. N.) Orts- und Landschaftsbild kann auch durch ein Wohnquartier gebildet werden, das geprägt ist von aufgelockerter überwiegender Ein- und Zweifamilienhausbebauung, einer starken Durchgrünung und seiner Lage am Rande zur offenen Landschaft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.1999 - 3 S 3244/98 - juris RdNr. 41 zu einer erhaltenswerten lockeren Villen-Einzelhausbebauung). Wie der vom Senat eingenommene Augenschein gezeigt hat, weist das Gebiet insgesamt noch einen aus städtebaulicher Sicht schützenswerten Charakter auf. Es hat trotz der in den vergangenen Jahren entstandenen, die großzügigeren Festsetzungen des Vorgängerbebauungsplans voll ausschöpfenden oder gar überscheitenden Bebauung, namentlich auf den Grundstücken xxx x, x, xx und xx, xx und xx den Charakter einer aufgelockerten und durchgrünten Bebauung im Wesentlichen noch beibehalten, wenngleich das für die Ränder des Plangebiets verfolgte Ziel, einen harmonischen Übergang zur freien Landschaft zu erhalten, im Quartier 3 infolge der dort zuletzt entstandenen Bebauung nur noch in sehr eingeschränktem Umfang Aussicht auf Verwirklichung hat (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - juris). Wie der Augenschein ergeben hat, ist das Ziel eines harmonischen Übergangs von der bebauten Lage zum benachbarten Rebgelände im Quartier 3 bereits erheblich durch die Bebauung auf dem dem Grundstück der Antragstellerin benachbarten Grundstück xxx xx sowie durch den zusammenhängenden Gebäudekomplex auf den Grundstücken xxx xx und xx beeinträchtigt. Dies lässt die Plausibilität der planerischen Konzeption, die in Gang gesetzte Entwicklung zu einer intensiveren Bebauung der Grundstücke im Plangebiet aufzuhalten, insgesamt aber nicht entfallen. Frühere Versäumnisse zwingen den Plangeber nicht, die von ihm verfolgte städtebauliche Zielsetzung für das betroffene Gebiet gleich ganz aufzugeben. Zu dem Planungsziel einer aufgelockerten durchgrünten Bebauung des gesamten Plangebiets und eines harmonischen Übergangs zur freien Landschaft tragen die das Maß der Bebaubarkeit und die überbaubare Grundstücksflächen einschränkenden Festsetzungen im Quartier 3 gleichwohl bei. Ob dieser Beitrag die die Bebaubarkeit einschränkenden Festsetzungen im vorgenommenen Umfang rechtfertigt und die Antragsgegnerin den von diesen Festsetzungen berührten privaten Belangen der betroffenen Grundstückseigentümer gerecht geworden ist, ist keine Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung, sondern der gerechten Abwägung der von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB). Darüber hinaus rechtfertigen die befürchteten städtebaulichen Spannungen durch eine sich abzeichnende verdichtete Bebauung mit entsprechendem Stellplatzbedarf sowie erheblich gesteigertem Anliegerverkehr die Planung.
22 
2. Der angefochtene Bebauungsplan verstößt aber gegen die materiellen Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB. Danach sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Abwägung ist fehlerhaft, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die Gemeinde im Widerspruch verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet (ständige Rechtsprechung; grundlegend: BVerwG, Urteil vom 14.02.1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56). Die Grenzen des Gestaltungsspielraums werden erst überschritten, wenn einer der beteiligten Belange in unvertretbarer Weise zu kurz kommt (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301). Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
23 
Gemessen daran verletzt die erhebliche Reduzierung der baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks der Antragstellerin unter Berücksichtigung der bei Beschlussfassung über den Bebauungsplan vorhandenen baulichen Situation im Quartier 3 das Abwägungsgebot (a)) und dieser Abwägungsmangel ist für die Rechtswirksamkeit der Satzung auch beachtlich (b)).
24 
a) Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Abwägung die öffentlichen Belange, welche die im Vergleich mit anderen Grundstücken im Plangebiet noch stärkere Reduzierung der baulichen Nutzbarkeit im Quartier 3, insbesondere auf dem Grundstück der Antragstellerin, rechtfertigen sollen, im Verhältnis zu den entgegenstehenden privaten Eigentümerbelangen objektiv fehlgewichtet. Diese öffentlichen Belange haben nicht das erforderliche Gewicht, um den mit der erheblichen Reduzierung des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche einhergehenden Eingriff in das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu rechtfertigen.
25 
Bei einer Überplanung bereits beplanter und bebauter Grundstücke ist das Interesse an der Erhaltung des bestehenden Baurechts in die Abwägung einzubeziehen und entsprechend zu gewichten (BVerfG, Beschluss vom 22.02.1999 - 1 BvR 565/91 - NVwZ 1999, 979). Das private Interesse am Erhalt dieses Rechts muss mit dem öffentlichen Interesse an einer Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727). Zwar darf die Gemeinde durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern, einschränken oder sogar aufheben; einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht (BVerwG, Urteil vom 31.08.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41 und Beschluss vom 20.08.2009 - 4 BN 35.09 - juris). Für eine Einschränkung bestehenden Baurechts müssen aber gewichtige, städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange sprechen. Diese müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen. Denn das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002, a.a.O.). Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 350 und BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 7 C 25.93 – BVerwGE 93, 143).
26 
Hiervon ausgehend sind die von der Antragsgegnerin zur Begründung der besonders restriktiven Festsetzungen im Quartier 3 angeführten öffentlichen Belange nicht von hinreichendem städtebaulichen Gewicht, um den Eingriff in das Eigentum der Antragstellerin im vorgenommenen Umfang rechtfertigen zu können.
27 
Das Grundstück der Antragstellerin gehört zu den Grundstücken im Quartier 3, die besonders restriktiven Einschränkungen der baulichen Nutzbarkeit unterworfen werden. Gegenüber den Festsetzungen des Vorgängerbebauungsplans wird die Zahl der Vollgeschosse von 2 auf 1, die Grundflächenzahl von 0,4 auf 0,2 und die Geschossflächenzahl von 0,8 auf ebenfalls 0,2 reduziert. Die überbaubare Grundstücksfläche (“Baufenster“) wird von ca. 358 qm auf ca. 180 qm reduziert. Damit werden zwei Ziele verfolgt. Zunächst soll - wie mit der Reduzierung der baulichen Nutzbarkeit in sämtlichen Quartieren des Plangebiets - der bestehende attraktive, teils villenartige Charakter des Wohngebiets mit hohem Grünanteil erhalten werden. Mit den besonders res-triktiven Festsetzungen im Quartier 3 soll außerdem ein harmonischer, weicher Übergang zur Landschaft sichergestellt werden. Diese Begründung wird darauf gestützt, dass die Grundstücke des Quartiers 3 am östlichen Rand des Plangebiets liegen und von der freien Landschaft und dem Rebgelände besonders gut einsehbar seien. Einige Grundstücke hätten eine ausgeprägte Hanglage, teilweise falle der Hang nach Süden, teils nach Osten um bis zu 5 Meter ab. Das Quartier 3 schiebe sich quasi wie eine “Nase“ aus dem Bebauungszusammenhang in die Landschaft hinein. Diese Besonderheiten des Quartiers 3 im Vergleich mit den benachbarten Quartieren begründete die mit 0,2 niedriger festgesetzte Grundflächenzahl als die angestrebte durchschnittliche Dichte. Städtebauliches Ziel dieser Festsetzung sei die Sicherstellung eines harmonischen, weichen Übergangs vom Wohngebiet zur Landschaft. Die Reduzierung auf ein Vollgeschoss wurde damit gerechtfertigt, dass aufgrund der bestehenden Hangsituation die Möglichkeit bestehe, Hang- und Dachgeschosse ebenfalls zu Wohnzwecken zu nutzen, so dass zusätzlich Wohnraum geschaffen werden könne. Ziel sei es, eine optische Überhöhung der Baukörper in den sensiblen Hanglagen zu vermeiden. Die Baupraxis der vergangenen Jahre habe gezeigt, dass eingeschossige Gebäude talseitig in der Regel zweigeschossig wirkten, da das Hang- bzw. Gartengeschoss zu Wohnzwecken genutzt werde. Aus Gründen der Gleichbehandlung werde diese Regelung einheitlich für die Hanglagen getroffen. Bei relativ ebenem Gelände hingegen würden zwei Vollgeschosse angestrebt, die dann aufgrund des fehlenden Hanggeschosses auch zweigeschossig in Erscheinung träten. Diese Erwägungen rechtfertigen es nicht, die baulichen Nutzungsmöglichkeiten im Quartier 3 stärker zu reduzieren als in den benachbarten Quartieren. Denn sie beruhen auf einer objektiven Fehlgewichtung des öffentlichen Belangs des Orts- und Landschaftsbildes im Verhältnis zu den entgegenstehenden privaten Eigentümerbelangen.
28 
Zwar kann auch das Interesse am Erhalt eines harmonischen Übergangs der Bebauung in die freie Landschaft unter dem Gesichtspunkt eines Orts- und Landschaftsbildschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB grundsätzlich und abhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls einen ausreichend gewichtigen Allgemeinbelang darstellen, der eine zusätzliche Einschränkung der baulichen Nutzbarkeit rechtfertigt (vgl. auch § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Ein solches Interesse kann sich jedenfalls dann gegenüber Eigentümerinteressen durchsetzen, wenn die Fläche bislang nicht bebaubar war. An das Gewicht des öffentlichen Interesses am Erhalt des jeweiligen Orts- und Landschaftsbildes und an das Ausmaß der damit begründeten baulichen Einschränkungen sind aber mit Blick auf das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG höhere Anforderungen zu stellen, wenn die Festsetzungen bestehendes Baurecht einschränken oder sie in ihren Wirkungen - wie hier durch erhebliche Rücknahme der Baugrenzen - gar einem Baulandentzug jedenfalls partiell gleichkommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.09.2010 - 3 S 1381/09 - BauR 2010, 2158 zu einer Freihalteplanung zum Schutz eines Bauerngartens m. w. N.). Wird - wie hier - im Plangebiet bestehendes Baurecht unterschiedlich stark eingeschränkt, bedarf es mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG außerdem einer besonderen Rechtfertigung für die zusätzlichen Einschränkungen der baulichen Nutzbarkeit.
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Gemessen daran stehen dem sehr weitgehenden Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten im Quartier 3 entgegen der Annahme der Antragsgegnerin keine öffentlichen Belange von einem solchen Gewicht gegenüber, die den Eigentumseingriff im vorgesehenen Umfang rechtfertigen können. Die im Vergleich zu der angestrebten durchschnittlichen Bebauungsdichte besonders restriktiven Festsetzungen zur baulichen Nutzbarkeit der Grundstücke im Quartier 3 können nicht hinreichend mit den Besonderheiten der Grundstückssituation am Rande der Bebauung zur freien Landschaft gerechtfertigt werden. Das dortige Orts- und Landschaftsbild hatte seine Schutzwürdigkeit in Bezug auf das mit den restriktiven Festsetzungen im Quartier 3 verfolgte Ziel, einen sanften Übergang zur freien Landschaft zu erhalten, im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan bereits stark eingebüßt. Nach dem Ergebnis des Augenscheins ist das Orts- und Landschaftsbild im betroffenen Bereich in Folge der in den 1990er Jahren sowie in den Jahren 2001, 2004 und 2008 entstandenen verdichteten Bebauung im Quartier 3 und im Nachbarquartier 7 nicht mehr vorrangig durch aufgelockerte Bebauung und einen weichen, harmonischen Übergang zum benachbarten freien Rebgelände geprägt. Der Rand des Quartiers 3, dessen Erscheinungsbild für das Planungsziel eines weichen Übergangs zum freien Gelände besonders wichtig sei, weist die ausladende und mehrgeschossige Bebauung, die durch den Bebauungsplan verhindert werden soll, weitgehend bereits auf. Da diese Bebauung erst ab den 1990er Jahren und im Wesentlichen in den Jahren 2001 - 2008 entstanden ist, kann auch nicht mit einer Veränderung dieser Situation in absehbarer Zeit gerechnet werden. Nach Süden ist der Randbereich zur freien Landschaft mit den zweigeschossigen Gebäuden xxx xx und xx, nach Osten mit den einen einheitlichen Baukomplex bildenden Gebäuden xxx xx und xx bebaut. Im Innern dieser ein Dreieck oder eine „Nase“ bildenden Gebäudezeilen befindet sich auf der Hügelkuppe der von Norden, Osten und Südosten dominant in Erscheinung tretende dreigeschossige Wohngebäudekomplex xxx x und das westlich daran anschließende zweigeschossige Mehrfamilienwohnhaus xxx x. Durch diese Bebauung ist der Eindruck eines harmonischen, weichen Übergangs in die freie Landschaft bereits weitgehend zerstört. Diese Vorschädigungen mindern das Gewicht der mit der Planung im Quartier 3 verfolgten städtebaulichen Ziele. Vor dem Hintergrund dieser Vorbelastungen ist auch der Beitrag, den eine Reduzierung der Bebauung auf dem Grundstück der Antragstellerin noch zu einem weichen Übergang der Bebauung in die freie Landschaft nach Süden und Osten leisten kann, nicht mehr von erheblichem Gewicht. Das Grundstück liegt zwar in einer besonders exponierten Lage an der äußersten Spitze des beschriebenen Bebauungsdreiecks im Übergang zur freien Landschaft. Es erscheint aber so eingebettet in die bereits verdichtete, einem harmonischen Übergang zur freien Landschaft zuwiderlaufende Randbebauung bzw. auf den Rand einwirkende Bebauung, dass die Reduzierung seiner baulichen Nutzung den Gesamteindruck einer verdichteten Randbebauung nur noch unwesentlich zu mildern vermag. Das öffentliche Interesse am Erhalt des Orts- und Landschafsbildes zum Schutz eines weichen Übergangs zwischen Bebauung und Landschaft besitzt damit jedenfalls im Quartier 3 objektiv nicht das erforderliche besondere städtebauliche Gewicht, um die erhebliche Einschränkung des Eigentumsgrundrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu rechtfertigen.
30 
Zudem liegt in den besonders restriktiven Festsetzungen zur baulichen Nutzbarkeit der Grundstücke im Planquartier 3 eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Quartieren des Plangebiets, in denen zweigeschossige Bebauung und/oder höhere Grundflächen- und Geschossflächenzahlen festgesetzt wurden. Die Festsetzung nur eingeschossiger Bebauung im Quartier 3 und die starke Zurücknahme des Baufensters auf dem Grundstück der Antragstellerin ist im Verhältnis zu den Festsetzungen in den Nachbarquartieren nicht durch ausreichende städtebauliche Gründe sachlich gerechtfertigt. Auch die im Vergleich mit den benachbarten Quartieren niedriger festgesetzte Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl von jeweils 0,2 wird nicht hinreichend mit Besonderheiten des Quartiers 3 begründet. Die Planbegründung, welche die die stärkeren Nutzungseinschränkungen rechtfertigende Besonderheit allein darin sieht, dass sich das Quartier quasi wie eine Nase aus dem Bebauungszusammenhang in die Landschaft schiebe, weshalb die baulichen Restriktionen in diesem Bereich besonders geeignet seien, zum Planungsziel eines harmonischen Übergangs vom Wohngebiet zur Landschaft beizutragen, verkennt, dass sich der angestrebte harmonische Übergang aufgrund der dem entgegenstehenden bereits vorhandenen Bebauung in einem für die Bauleitplanung relevanten absehbaren Zeitraum gar nicht mehr verwirklichen lässt und daher keine die Ungleichbehandlung rechtfertigende Besonderheit darstellen kann.
31 
b) Der aufgezeigte materielle Fehler im Abwägungsvorgang ist für die Rechtswirksamkeit der Satzung auch nach §§ 214, 215 BauGB beachtlich.
32 
aa) Der Mangel im Abwägungsvorgang ist i. S. des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich. Er ist offensichtlich, da er sich aus den Planungsakten ergibt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33 <38>). Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Letzteres ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 - NVwZ 2008, 899 ff., m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier schon nach der Planbegründung ohne Weiteres. Denn danach erscheint es konkret möglich, dass der Gemeinderat bei zutreffender Berücksichtigung der im Quartier 3 bereits bestehenden Vorbelastungen des Orts- und Landschaftsbildes und bei sodann richtiger Einschätzung dieses - weniger - gewichtigen öffentlichen Belangs im Verhältnis zu den entgegenstehenden Eigentümerbelangen, insbesondere der Antragstellerin, weniger einschneidende Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche jedenfalls auf dem Grundstück der Antragstellerin getroffen hätte.
33 
bb) Der Abwägungsmangel ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden.
34 
Nach dieser Vorschrift werden beachtliche materielle Mängel im Abwägungsvorgang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Diese Rechtsfolge tritt allerdings nur ein, wenn in der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Mangels sowie auf die Rechtsfolgen ordnungsgemäß hingewiesen worden ist (§ 215 Abs. 2 BauGB). Der Mangel muss konkretisiert und substantiiert schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Der Gemeinde soll durch die Darstellung des maßgebenden Sachverhalts ermöglicht werden, auf dieser Grundlage begründeten Anlass zu haben, in die Frage einer Fehlerbehebung, insbesondere in einem ergänzenden Verfahren (§ 214 Abs. 4 BauGB), einzutreten. Das schließt eine nur pauschale Rüge aus (BVerwG, Beschluss vom 19.01.2012 - 4 BN 35.11 - ZfBR 2012, 261 m.w.N.). Ausreichend ist aber, wenn ein Betroffener mit erkennbarem Rügewillen konkretisiert und substantiiert Einwendungen wiederholt, die er in dieser Weise bereits während der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) geltend gemacht hat (a.A. der 3. Senat des erkennenden Gerichtshofs im Urteil vom 30.11.2011 - 3 S 895/10 - juris RdNr. 44 sowie Bayerischer VGH, Urteil vom 25.05.2011 - 15 N 10.1568 - juris RdNr. 27). Denn auch aufgrund einer solchen Rüge kann die Gemeinde begründeten Anlass haben, in die Frage einer Fehlerbehebung einzutreten (vgl. auch § 47 Abs. 2 a VwGO). Die Wiederholung der Einwendung ermöglicht der Gemeinde jedenfalls die Kontrolle, ob sie alle Einwendungen tatsächlich berücksichtigt und ob sie sie “gerichtsfest“ behandelt hat. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB verlangt darüber hinaus nicht auch eine argumentativ angereicherte Auseinandersetzung mit den die Abwägungsentscheidung der Gemeinde tragenden Gründen. Dem steht bereits entgegen, dass diese Gründe dem Betroffenen nicht ohne Weiteres bekannt sein müssen. Denn das Gesetz verpflichtet die Gemeinde lediglich dazu, das Ergebnis ihrer Prüfung mitzuteilen (§ 3 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 BauGB). Eine sachgerechte Auseinandersetzung mit den Gründen der Abwägungsentscheidung dürfte ohne Einsicht in die Akten über das Planaufstellungsverfahren daher nicht möglich sein. Demzufolge scheidet auch ein Rückgriff auf die - formellen - Anforderungen an die Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO aus (so aber der 3. Senat des erkennenden Gerichtshofs im Urteil vom 30.11.2011, a.a.O. „mit Vorsicht und Zurückhaltung“). Denn § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB verlangt gerade nicht die Darlegung von Gründen, sondern nur die Geltendmachung einer Gesetzesverletzung unter “Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts“. In diesem Sinne “geltend gemacht“ ist eine Gesetzesverletzung aber bereits dann, wenn ein Sachverhalt geschildert wird, aus dem sich der Mangel herleiten lässt, und wenn aus den Erklärungen des Rügenden auch dessen Wille deutlich wird, sich für die angestrebte Unwirksamerklärung des Bebauungsplans auf die konkrete Gesetzesverletzung zu berufen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17.08.1989 - 4 NB 22.89 - juris und Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, 4. Aufl., § 215 RdNr. 7 sowie zur Erforderlichkeit eines solchen Rügewillens auch BVerwG, Beschluss vom 11.11.1998 - 4 BN 50.98 - juris und Stock in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Komm., Stand März 2011, § 215 RdNr. 34). Weitergehende Anforderungen an den Inhalt der Rüge können nicht gestellt werden. Die Rügepflicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat nur eine Anstoßfunktion. Es reicht aus, dass sie einen bestimmten, für die Gültigkeit der Satzung erheblichen Sachverhalt als "wunden Punkt " in seinem Kern so anspricht, dass sie der Gemeinde eine Prüfung und Entscheidung über daraus zu ziehende Folgerungen ermöglicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.1998 - 3 S 2784/96 - juris). Das ist bereits der Fall, wenn der Rügende seine im Planaufstellungsverfahren konkret und substantiiert geltend gemachte Einwendung wiederholt und zu erkennen gibt, dass er an ihr auch in Bezug auf die beschlossene Satzung festhält.
35 
Gemessen daran hat die Antragstellerin den Abwägungsmangel rechtzeitig und hinreichend innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht.
36 
Die Jahresfrist nach § 215 Abs. 1 Satz 1 begann mit der Bekanntmachung über die Beschlussfassung des Bebauungsplans am 20.05.2009 zu laufen, da der dieser Bekanntmachung beigefügte Hinweis den Anforderungen nach § 215 Abs. 2 BauGB entspricht. Innerhalb der danach bis zum 20.05.2010 laufenden Jahresfrist hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 04.06.2009, welcher der Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist zugegangen ist (vgl. zu dieser Möglichkeit Senatsbeschluss vom 24.10.1996 - 8 S 3336/95 - VBlBW 1997, 137 und Stock, a.a.O. § 215 RdNr. 33 m. w. N.), zwar lediglich den Normenkontrollantrag gestellt. Denn der Schriftsatz vom 20.09.2010, mit dem sie diesen Antrag im Einzelnen begründet hat, ging erst nach Ablauf der Jahresfrist beim erkennenden Gerichtshof ein. Die Antragstellerin hat jedoch bereits im Antragsschriftsatz vom 04.06.2009 unter Verweis auf ihre während der öffentlichen Auslegung mit Anwaltsschriftsatz vom 04.03.2009 erhobenen Einwendungen erklärt: „Diesen Einwendungen ist nicht entsprochen worden.“. Damit hat sie bei der entsprechend § 133 BGB gebotenen Auslegung ihrer Erklärung jedenfalls diejenigen Gesetzesverletzungen unter Darlegung des sie begründenden Sachverhalts wiederholt gerügt, die sie bereits im Schriftsatz vom 04.03.2009 - unstreitig - konkretisiert und substantiiert eingewandt hat, wie insbesondere den oben (2. a)) bezeichneten beachtlichen Abwägungsmangel. Denn die Erklärung „Diesen Einwendungen ist nicht entsprochen worden.“ konnte die Antragsgegnerin bei verständiger Würdigung ihres unmittelbaren Zusammenhangs mit der Stellung eines Normenkontrollantrags nicht anders als Geltendmachung einer Gesetzesverletzung mit dem insoweit erforderlichen Rügewillen verstehen. Da die Antragstellerin ihrem Normenkontrollantrag zugleich eine Mehrfertigung des Schriftsatzes mit den Einwendungen vom 04.03.2009 beigefügt und darauf verwiesen hat, sind auch die Anforderungen an eine hinreichend konkretisierte und substantiierte Darlegung des Sachverhalts, der die Gesetzesverletzung begründet, erfüllt. Der Verweis auf den Inhalt des Einwendungsschriftsatzes bringt zumindest konkludent zum Ausdruck, dass die Antragstellerin die darin enthaltenen Einwendungen aus dem Planaufstellungsverfahren auch nach Erlass der Satzung als Rügen i. S. des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufrechterhält. Auch hat sich die Antragstellerin im Einwendungsschriftsatz vom 04.03.2009 u.a. konkret und substantiiert gegen die drastische Reduzierung der baulichen Ausnutzbarkeit ihres Grundstücks gewandt und schon damals explizit einen Abwägungsmangel mit der Begründung geltend gemacht, diese Reduzierung sei ausweislich der Planbegründung durch keinerlei stichhaltige, nachvollziehbare öffentliche Belange gerechtfertigt. Mit der zumindest konkludenten Bezugnahme darauf wird auch der der Rüge zugrunde liegende Sachverhalt jedenfalls in seinem Kern noch so angesprochen, dass die mit der Rügepflicht bezweckte Anstoßfunktion hinreichend erfüllt ist und die Antragsgegnerin in den Stand versetzt wird, ihre Abwägungsentscheidung zu überprüfen.
37 
3. Der hiernach beachtliche Abwägungsmangel führt aber nur zur Unwirksamkeit der Festsetzungen für das Quartier 3. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck kommenden Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 30.96 - NVwZ 1997, 896). Beides ist hier der Fall. Der Bebauungsplan ist objektiv teilbar. Dies lässt sich bereits der vorgenommenen Binnendifferenzierung des Gesamtplangebiets in 17 verschiedene Quartiere entnehmen, die in Bezug auf die mit der Planung verfolgten Ziele jeweils einer gesonderten Beurteilung unterzogen wurden, die auch zu differenzierten, auf die jeweiligen städtebaulichen Erfordernisse bezogenen, planerischen Festsetzungen geführt hat. Es unterliegt keinem Zweifel, dass die verbleibenden Teile des Plangebiets noch geeignet sind, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Nach der Planbegründung ist ferner mit der gebotenen Sicherheit (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97 - NVwZ 1998, 1067) davon auszugehen, dass der Gemeinderat den Bebauungsplan im Zweifel auch ohne die rechtsunwirksamen Festsetzungen im Quartier 3 beschlossen hätte. Denn sein städtebauliches Primärziel, den langjährig gewachsenen Charakter des Wohngebiets mit seinen Grünstrukturen zu erhalten und eine massive Nachverdichtung des Gebiets zu verhindern, sowie sein Ziel, die Erschließungsanlagen an den heutigen Stand der Technik anzupassen und die fußläufige Vernetzung innerhalb des Gebiets und zu den Naherholungsgebieten zu verbessern, wird auch mit den verbleibenden Festsetzungen für die übrigen 16 Planquartiere erreicht.
38 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
39 
Beschluss
vom 29. März 2012
40 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,--EUR festgesetzt.
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
17 
Er wurde innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Denn sie wendet sich als Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen Festsetzungen des Bebauungsplans, die ihr Eigentum betreffen.
18 
Für den auf das Quartier 3 beschränkten Teilangriff besteht auch ein Rechtsschutzinteresse. Dieses hängt nicht davon ab, ob der antragsgemäß für unwirksam zu erklärende Teil mit den anderen nicht angegriffenen Teilen in einem untrennbaren Zusammenhang steht und die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans zur Folge hätte. Diese Frage bedarf im Rahmen der Zulässigkeit - noch - keiner Klärung. Denn das Gericht könnte den Bebauungsplan auch über den gestellten Antrag hinaus insgesamt für unwirksam erklären. Ist die Zulässigkeit eröffnet, steht die Reichweite der objektiven Rechtskontrolle des Bebauungsplans durch das Normenkontrollgericht nicht mehr zur Disposition des Antragstellers (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20.08.1991 - 4 NB 3.91 - NVwZ 1992, 567 und Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7.98 - BVerwGE 110, 193, juris RdNr. 15).
19 
II. Der Antrag ist auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan verstößt zwar nicht gegen § 1 Abs. 3 BauGB (1.). Er beruht jedoch auf einer beachtlichen Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB (2.), die zu seiner teilweisen Unwirksamkeit in Bezug auf die Festsetzungen für das Quartier 3 führt (3.).
20 
1. Die Wirksamkeit des Bebauungsplans scheitert nicht bereits an dem Erforderlichkeitsgebot des § 1 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der Planung liegt ein ausreichendes städtebauliches Konzept zugrunde. Sie dient der Planbegründung zufolge dem Ziel, den langjährig gewachsenen Gebietscharakter mit aufgelockerter Bebauung weitgehend zu sichern, die bestehenden Grünstrukturen zu erhalten und eine - auf der Grundlage der bisherigen planungsrechtlichen Festsetzungen mögliche – massive Nachverdichtung der Bebauung durch Reduzierung der baulichen Nutzungsmöglichkeiten zu verhindern, damit sich der entstandene Konflikt zwischen großzügiger villenartiger Bebauung mit parkähnlichen und stadtbildprägenden Grünflächen einerseits und einer erheblich verdichteten, städtebaulich unbekümmerten und bauträgertypischen Maximalausnutzung mit einer großen Zahl von Wohneinheiten und entsprechendem Stellplatzbedarf sowie erheblich gesteigertem Anliegerverkehr andererseits nicht weiter verschärft. Speziell für Grundstücke wie das der Antragstellerin, die sich an der Grenze der Bebauung zur offenen Landschaft befänden, solle durch den Bebauungsplan außerdem ein harmonischer Übergang zur freien Landschaft sichergestellt werden.
21 
Mit diesen Planungszielen wird eine positive, den Planungsgrundsätzen des § 1 Abs. 6 BauGB entsprechende städtebauliche Konzeption verfolgt. Es geht um den Schutz eines vorhandenen Orts- und Landschaftsbilds im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB. Ein schützenswertes (vgl. zu diesem Erfordernis Gierke in Brügelmann, BauGB, Komm., Stand Okt. 2011, § 1 RdNr. 810 m. w. N.) Orts- und Landschaftsbild kann auch durch ein Wohnquartier gebildet werden, das geprägt ist von aufgelockerter überwiegender Ein- und Zweifamilienhausbebauung, einer starken Durchgrünung und seiner Lage am Rande zur offenen Landschaft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.1999 - 3 S 3244/98 - juris RdNr. 41 zu einer erhaltenswerten lockeren Villen-Einzelhausbebauung). Wie der vom Senat eingenommene Augenschein gezeigt hat, weist das Gebiet insgesamt noch einen aus städtebaulicher Sicht schützenswerten Charakter auf. Es hat trotz der in den vergangenen Jahren entstandenen, die großzügigeren Festsetzungen des Vorgängerbebauungsplans voll ausschöpfenden oder gar überscheitenden Bebauung, namentlich auf den Grundstücken xxx x, x, xx und xx, xx und xx den Charakter einer aufgelockerten und durchgrünten Bebauung im Wesentlichen noch beibehalten, wenngleich das für die Ränder des Plangebiets verfolgte Ziel, einen harmonischen Übergang zur freien Landschaft zu erhalten, im Quartier 3 infolge der dort zuletzt entstandenen Bebauung nur noch in sehr eingeschränktem Umfang Aussicht auf Verwirklichung hat (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - juris). Wie der Augenschein ergeben hat, ist das Ziel eines harmonischen Übergangs von der bebauten Lage zum benachbarten Rebgelände im Quartier 3 bereits erheblich durch die Bebauung auf dem dem Grundstück der Antragstellerin benachbarten Grundstück xxx xx sowie durch den zusammenhängenden Gebäudekomplex auf den Grundstücken xxx xx und xx beeinträchtigt. Dies lässt die Plausibilität der planerischen Konzeption, die in Gang gesetzte Entwicklung zu einer intensiveren Bebauung der Grundstücke im Plangebiet aufzuhalten, insgesamt aber nicht entfallen. Frühere Versäumnisse zwingen den Plangeber nicht, die von ihm verfolgte städtebauliche Zielsetzung für das betroffene Gebiet gleich ganz aufzugeben. Zu dem Planungsziel einer aufgelockerten durchgrünten Bebauung des gesamten Plangebiets und eines harmonischen Übergangs zur freien Landschaft tragen die das Maß der Bebaubarkeit und die überbaubare Grundstücksflächen einschränkenden Festsetzungen im Quartier 3 gleichwohl bei. Ob dieser Beitrag die die Bebaubarkeit einschränkenden Festsetzungen im vorgenommenen Umfang rechtfertigt und die Antragsgegnerin den von diesen Festsetzungen berührten privaten Belangen der betroffenen Grundstückseigentümer gerecht geworden ist, ist keine Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung, sondern der gerechten Abwägung der von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB). Darüber hinaus rechtfertigen die befürchteten städtebaulichen Spannungen durch eine sich abzeichnende verdichtete Bebauung mit entsprechendem Stellplatzbedarf sowie erheblich gesteigertem Anliegerverkehr die Planung.
22 
2. Der angefochtene Bebauungsplan verstößt aber gegen die materiellen Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB. Danach sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Abwägung ist fehlerhaft, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die Gemeinde im Widerspruch verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet (ständige Rechtsprechung; grundlegend: BVerwG, Urteil vom 14.02.1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56). Die Grenzen des Gestaltungsspielraums werden erst überschritten, wenn einer der beteiligten Belange in unvertretbarer Weise zu kurz kommt (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301). Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
23 
Gemessen daran verletzt die erhebliche Reduzierung der baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks der Antragstellerin unter Berücksichtigung der bei Beschlussfassung über den Bebauungsplan vorhandenen baulichen Situation im Quartier 3 das Abwägungsgebot (a)) und dieser Abwägungsmangel ist für die Rechtswirksamkeit der Satzung auch beachtlich (b)).
24 
a) Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Abwägung die öffentlichen Belange, welche die im Vergleich mit anderen Grundstücken im Plangebiet noch stärkere Reduzierung der baulichen Nutzbarkeit im Quartier 3, insbesondere auf dem Grundstück der Antragstellerin, rechtfertigen sollen, im Verhältnis zu den entgegenstehenden privaten Eigentümerbelangen objektiv fehlgewichtet. Diese öffentlichen Belange haben nicht das erforderliche Gewicht, um den mit der erheblichen Reduzierung des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche einhergehenden Eingriff in das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu rechtfertigen.
25 
Bei einer Überplanung bereits beplanter und bebauter Grundstücke ist das Interesse an der Erhaltung des bestehenden Baurechts in die Abwägung einzubeziehen und entsprechend zu gewichten (BVerfG, Beschluss vom 22.02.1999 - 1 BvR 565/91 - NVwZ 1999, 979). Das private Interesse am Erhalt dieses Rechts muss mit dem öffentlichen Interesse an einer Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727). Zwar darf die Gemeinde durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern, einschränken oder sogar aufheben; einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht (BVerwG, Urteil vom 31.08.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41 und Beschluss vom 20.08.2009 - 4 BN 35.09 - juris). Für eine Einschränkung bestehenden Baurechts müssen aber gewichtige, städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange sprechen. Diese müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen. Denn das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002, a.a.O.). Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 350 und BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 7 C 25.93 – BVerwGE 93, 143).
26 
Hiervon ausgehend sind die von der Antragsgegnerin zur Begründung der besonders restriktiven Festsetzungen im Quartier 3 angeführten öffentlichen Belange nicht von hinreichendem städtebaulichen Gewicht, um den Eingriff in das Eigentum der Antragstellerin im vorgenommenen Umfang rechtfertigen zu können.
27 
Das Grundstück der Antragstellerin gehört zu den Grundstücken im Quartier 3, die besonders restriktiven Einschränkungen der baulichen Nutzbarkeit unterworfen werden. Gegenüber den Festsetzungen des Vorgängerbebauungsplans wird die Zahl der Vollgeschosse von 2 auf 1, die Grundflächenzahl von 0,4 auf 0,2 und die Geschossflächenzahl von 0,8 auf ebenfalls 0,2 reduziert. Die überbaubare Grundstücksfläche (“Baufenster“) wird von ca. 358 qm auf ca. 180 qm reduziert. Damit werden zwei Ziele verfolgt. Zunächst soll - wie mit der Reduzierung der baulichen Nutzbarkeit in sämtlichen Quartieren des Plangebiets - der bestehende attraktive, teils villenartige Charakter des Wohngebiets mit hohem Grünanteil erhalten werden. Mit den besonders res-triktiven Festsetzungen im Quartier 3 soll außerdem ein harmonischer, weicher Übergang zur Landschaft sichergestellt werden. Diese Begründung wird darauf gestützt, dass die Grundstücke des Quartiers 3 am östlichen Rand des Plangebiets liegen und von der freien Landschaft und dem Rebgelände besonders gut einsehbar seien. Einige Grundstücke hätten eine ausgeprägte Hanglage, teilweise falle der Hang nach Süden, teils nach Osten um bis zu 5 Meter ab. Das Quartier 3 schiebe sich quasi wie eine “Nase“ aus dem Bebauungszusammenhang in die Landschaft hinein. Diese Besonderheiten des Quartiers 3 im Vergleich mit den benachbarten Quartieren begründete die mit 0,2 niedriger festgesetzte Grundflächenzahl als die angestrebte durchschnittliche Dichte. Städtebauliches Ziel dieser Festsetzung sei die Sicherstellung eines harmonischen, weichen Übergangs vom Wohngebiet zur Landschaft. Die Reduzierung auf ein Vollgeschoss wurde damit gerechtfertigt, dass aufgrund der bestehenden Hangsituation die Möglichkeit bestehe, Hang- und Dachgeschosse ebenfalls zu Wohnzwecken zu nutzen, so dass zusätzlich Wohnraum geschaffen werden könne. Ziel sei es, eine optische Überhöhung der Baukörper in den sensiblen Hanglagen zu vermeiden. Die Baupraxis der vergangenen Jahre habe gezeigt, dass eingeschossige Gebäude talseitig in der Regel zweigeschossig wirkten, da das Hang- bzw. Gartengeschoss zu Wohnzwecken genutzt werde. Aus Gründen der Gleichbehandlung werde diese Regelung einheitlich für die Hanglagen getroffen. Bei relativ ebenem Gelände hingegen würden zwei Vollgeschosse angestrebt, die dann aufgrund des fehlenden Hanggeschosses auch zweigeschossig in Erscheinung träten. Diese Erwägungen rechtfertigen es nicht, die baulichen Nutzungsmöglichkeiten im Quartier 3 stärker zu reduzieren als in den benachbarten Quartieren. Denn sie beruhen auf einer objektiven Fehlgewichtung des öffentlichen Belangs des Orts- und Landschaftsbildes im Verhältnis zu den entgegenstehenden privaten Eigentümerbelangen.
28 
Zwar kann auch das Interesse am Erhalt eines harmonischen Übergangs der Bebauung in die freie Landschaft unter dem Gesichtspunkt eines Orts- und Landschaftsbildschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB grundsätzlich und abhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls einen ausreichend gewichtigen Allgemeinbelang darstellen, der eine zusätzliche Einschränkung der baulichen Nutzbarkeit rechtfertigt (vgl. auch § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Ein solches Interesse kann sich jedenfalls dann gegenüber Eigentümerinteressen durchsetzen, wenn die Fläche bislang nicht bebaubar war. An das Gewicht des öffentlichen Interesses am Erhalt des jeweiligen Orts- und Landschaftsbildes und an das Ausmaß der damit begründeten baulichen Einschränkungen sind aber mit Blick auf das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG höhere Anforderungen zu stellen, wenn die Festsetzungen bestehendes Baurecht einschränken oder sie in ihren Wirkungen - wie hier durch erhebliche Rücknahme der Baugrenzen - gar einem Baulandentzug jedenfalls partiell gleichkommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.09.2010 - 3 S 1381/09 - BauR 2010, 2158 zu einer Freihalteplanung zum Schutz eines Bauerngartens m. w. N.). Wird - wie hier - im Plangebiet bestehendes Baurecht unterschiedlich stark eingeschränkt, bedarf es mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG außerdem einer besonderen Rechtfertigung für die zusätzlichen Einschränkungen der baulichen Nutzbarkeit.
29 
Gemessen daran stehen dem sehr weitgehenden Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten im Quartier 3 entgegen der Annahme der Antragsgegnerin keine öffentlichen Belange von einem solchen Gewicht gegenüber, die den Eigentumseingriff im vorgesehenen Umfang rechtfertigen können. Die im Vergleich zu der angestrebten durchschnittlichen Bebauungsdichte besonders restriktiven Festsetzungen zur baulichen Nutzbarkeit der Grundstücke im Quartier 3 können nicht hinreichend mit den Besonderheiten der Grundstückssituation am Rande der Bebauung zur freien Landschaft gerechtfertigt werden. Das dortige Orts- und Landschaftsbild hatte seine Schutzwürdigkeit in Bezug auf das mit den restriktiven Festsetzungen im Quartier 3 verfolgte Ziel, einen sanften Übergang zur freien Landschaft zu erhalten, im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan bereits stark eingebüßt. Nach dem Ergebnis des Augenscheins ist das Orts- und Landschaftsbild im betroffenen Bereich in Folge der in den 1990er Jahren sowie in den Jahren 2001, 2004 und 2008 entstandenen verdichteten Bebauung im Quartier 3 und im Nachbarquartier 7 nicht mehr vorrangig durch aufgelockerte Bebauung und einen weichen, harmonischen Übergang zum benachbarten freien Rebgelände geprägt. Der Rand des Quartiers 3, dessen Erscheinungsbild für das Planungsziel eines weichen Übergangs zum freien Gelände besonders wichtig sei, weist die ausladende und mehrgeschossige Bebauung, die durch den Bebauungsplan verhindert werden soll, weitgehend bereits auf. Da diese Bebauung erst ab den 1990er Jahren und im Wesentlichen in den Jahren 2001 - 2008 entstanden ist, kann auch nicht mit einer Veränderung dieser Situation in absehbarer Zeit gerechnet werden. Nach Süden ist der Randbereich zur freien Landschaft mit den zweigeschossigen Gebäuden xxx xx und xx, nach Osten mit den einen einheitlichen Baukomplex bildenden Gebäuden xxx xx und xx bebaut. Im Innern dieser ein Dreieck oder eine „Nase“ bildenden Gebäudezeilen befindet sich auf der Hügelkuppe der von Norden, Osten und Südosten dominant in Erscheinung tretende dreigeschossige Wohngebäudekomplex xxx x und das westlich daran anschließende zweigeschossige Mehrfamilienwohnhaus xxx x. Durch diese Bebauung ist der Eindruck eines harmonischen, weichen Übergangs in die freie Landschaft bereits weitgehend zerstört. Diese Vorschädigungen mindern das Gewicht der mit der Planung im Quartier 3 verfolgten städtebaulichen Ziele. Vor dem Hintergrund dieser Vorbelastungen ist auch der Beitrag, den eine Reduzierung der Bebauung auf dem Grundstück der Antragstellerin noch zu einem weichen Übergang der Bebauung in die freie Landschaft nach Süden und Osten leisten kann, nicht mehr von erheblichem Gewicht. Das Grundstück liegt zwar in einer besonders exponierten Lage an der äußersten Spitze des beschriebenen Bebauungsdreiecks im Übergang zur freien Landschaft. Es erscheint aber so eingebettet in die bereits verdichtete, einem harmonischen Übergang zur freien Landschaft zuwiderlaufende Randbebauung bzw. auf den Rand einwirkende Bebauung, dass die Reduzierung seiner baulichen Nutzung den Gesamteindruck einer verdichteten Randbebauung nur noch unwesentlich zu mildern vermag. Das öffentliche Interesse am Erhalt des Orts- und Landschafsbildes zum Schutz eines weichen Übergangs zwischen Bebauung und Landschaft besitzt damit jedenfalls im Quartier 3 objektiv nicht das erforderliche besondere städtebauliche Gewicht, um die erhebliche Einschränkung des Eigentumsgrundrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu rechtfertigen.
30 
Zudem liegt in den besonders restriktiven Festsetzungen zur baulichen Nutzbarkeit der Grundstücke im Planquartier 3 eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Quartieren des Plangebiets, in denen zweigeschossige Bebauung und/oder höhere Grundflächen- und Geschossflächenzahlen festgesetzt wurden. Die Festsetzung nur eingeschossiger Bebauung im Quartier 3 und die starke Zurücknahme des Baufensters auf dem Grundstück der Antragstellerin ist im Verhältnis zu den Festsetzungen in den Nachbarquartieren nicht durch ausreichende städtebauliche Gründe sachlich gerechtfertigt. Auch die im Vergleich mit den benachbarten Quartieren niedriger festgesetzte Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl von jeweils 0,2 wird nicht hinreichend mit Besonderheiten des Quartiers 3 begründet. Die Planbegründung, welche die die stärkeren Nutzungseinschränkungen rechtfertigende Besonderheit allein darin sieht, dass sich das Quartier quasi wie eine Nase aus dem Bebauungszusammenhang in die Landschaft schiebe, weshalb die baulichen Restriktionen in diesem Bereich besonders geeignet seien, zum Planungsziel eines harmonischen Übergangs vom Wohngebiet zur Landschaft beizutragen, verkennt, dass sich der angestrebte harmonische Übergang aufgrund der dem entgegenstehenden bereits vorhandenen Bebauung in einem für die Bauleitplanung relevanten absehbaren Zeitraum gar nicht mehr verwirklichen lässt und daher keine die Ungleichbehandlung rechtfertigende Besonderheit darstellen kann.
31 
b) Der aufgezeigte materielle Fehler im Abwägungsvorgang ist für die Rechtswirksamkeit der Satzung auch nach §§ 214, 215 BauGB beachtlich.
32 
aa) Der Mangel im Abwägungsvorgang ist i. S. des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich. Er ist offensichtlich, da er sich aus den Planungsakten ergibt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33 <38>). Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Letzteres ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 - NVwZ 2008, 899 ff., m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier schon nach der Planbegründung ohne Weiteres. Denn danach erscheint es konkret möglich, dass der Gemeinderat bei zutreffender Berücksichtigung der im Quartier 3 bereits bestehenden Vorbelastungen des Orts- und Landschaftsbildes und bei sodann richtiger Einschätzung dieses - weniger - gewichtigen öffentlichen Belangs im Verhältnis zu den entgegenstehenden Eigentümerbelangen, insbesondere der Antragstellerin, weniger einschneidende Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche jedenfalls auf dem Grundstück der Antragstellerin getroffen hätte.
33 
bb) Der Abwägungsmangel ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden.
34 
Nach dieser Vorschrift werden beachtliche materielle Mängel im Abwägungsvorgang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Diese Rechtsfolge tritt allerdings nur ein, wenn in der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Mangels sowie auf die Rechtsfolgen ordnungsgemäß hingewiesen worden ist (§ 215 Abs. 2 BauGB). Der Mangel muss konkretisiert und substantiiert schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Der Gemeinde soll durch die Darstellung des maßgebenden Sachverhalts ermöglicht werden, auf dieser Grundlage begründeten Anlass zu haben, in die Frage einer Fehlerbehebung, insbesondere in einem ergänzenden Verfahren (§ 214 Abs. 4 BauGB), einzutreten. Das schließt eine nur pauschale Rüge aus (BVerwG, Beschluss vom 19.01.2012 - 4 BN 35.11 - ZfBR 2012, 261 m.w.N.). Ausreichend ist aber, wenn ein Betroffener mit erkennbarem Rügewillen konkretisiert und substantiiert Einwendungen wiederholt, die er in dieser Weise bereits während der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) geltend gemacht hat (a.A. der 3. Senat des erkennenden Gerichtshofs im Urteil vom 30.11.2011 - 3 S 895/10 - juris RdNr. 44 sowie Bayerischer VGH, Urteil vom 25.05.2011 - 15 N 10.1568 - juris RdNr. 27). Denn auch aufgrund einer solchen Rüge kann die Gemeinde begründeten Anlass haben, in die Frage einer Fehlerbehebung einzutreten (vgl. auch § 47 Abs. 2 a VwGO). Die Wiederholung der Einwendung ermöglicht der Gemeinde jedenfalls die Kontrolle, ob sie alle Einwendungen tatsächlich berücksichtigt und ob sie sie “gerichtsfest“ behandelt hat. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB verlangt darüber hinaus nicht auch eine argumentativ angereicherte Auseinandersetzung mit den die Abwägungsentscheidung der Gemeinde tragenden Gründen. Dem steht bereits entgegen, dass diese Gründe dem Betroffenen nicht ohne Weiteres bekannt sein müssen. Denn das Gesetz verpflichtet die Gemeinde lediglich dazu, das Ergebnis ihrer Prüfung mitzuteilen (§ 3 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 BauGB). Eine sachgerechte Auseinandersetzung mit den Gründen der Abwägungsentscheidung dürfte ohne Einsicht in die Akten über das Planaufstellungsverfahren daher nicht möglich sein. Demzufolge scheidet auch ein Rückgriff auf die - formellen - Anforderungen an die Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO aus (so aber der 3. Senat des erkennenden Gerichtshofs im Urteil vom 30.11.2011, a.a.O. „mit Vorsicht und Zurückhaltung“). Denn § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB verlangt gerade nicht die Darlegung von Gründen, sondern nur die Geltendmachung einer Gesetzesverletzung unter “Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts“. In diesem Sinne “geltend gemacht“ ist eine Gesetzesverletzung aber bereits dann, wenn ein Sachverhalt geschildert wird, aus dem sich der Mangel herleiten lässt, und wenn aus den Erklärungen des Rügenden auch dessen Wille deutlich wird, sich für die angestrebte Unwirksamerklärung des Bebauungsplans auf die konkrete Gesetzesverletzung zu berufen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17.08.1989 - 4 NB 22.89 - juris und Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, 4. Aufl., § 215 RdNr. 7 sowie zur Erforderlichkeit eines solchen Rügewillens auch BVerwG, Beschluss vom 11.11.1998 - 4 BN 50.98 - juris und Stock in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Komm., Stand März 2011, § 215 RdNr. 34). Weitergehende Anforderungen an den Inhalt der Rüge können nicht gestellt werden. Die Rügepflicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat nur eine Anstoßfunktion. Es reicht aus, dass sie einen bestimmten, für die Gültigkeit der Satzung erheblichen Sachverhalt als "wunden Punkt " in seinem Kern so anspricht, dass sie der Gemeinde eine Prüfung und Entscheidung über daraus zu ziehende Folgerungen ermöglicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.1998 - 3 S 2784/96 - juris). Das ist bereits der Fall, wenn der Rügende seine im Planaufstellungsverfahren konkret und substantiiert geltend gemachte Einwendung wiederholt und zu erkennen gibt, dass er an ihr auch in Bezug auf die beschlossene Satzung festhält.
35 
Gemessen daran hat die Antragstellerin den Abwägungsmangel rechtzeitig und hinreichend innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht.
36 
Die Jahresfrist nach § 215 Abs. 1 Satz 1 begann mit der Bekanntmachung über die Beschlussfassung des Bebauungsplans am 20.05.2009 zu laufen, da der dieser Bekanntmachung beigefügte Hinweis den Anforderungen nach § 215 Abs. 2 BauGB entspricht. Innerhalb der danach bis zum 20.05.2010 laufenden Jahresfrist hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 04.06.2009, welcher der Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist zugegangen ist (vgl. zu dieser Möglichkeit Senatsbeschluss vom 24.10.1996 - 8 S 3336/95 - VBlBW 1997, 137 und Stock, a.a.O. § 215 RdNr. 33 m. w. N.), zwar lediglich den Normenkontrollantrag gestellt. Denn der Schriftsatz vom 20.09.2010, mit dem sie diesen Antrag im Einzelnen begründet hat, ging erst nach Ablauf der Jahresfrist beim erkennenden Gerichtshof ein. Die Antragstellerin hat jedoch bereits im Antragsschriftsatz vom 04.06.2009 unter Verweis auf ihre während der öffentlichen Auslegung mit Anwaltsschriftsatz vom 04.03.2009 erhobenen Einwendungen erklärt: „Diesen Einwendungen ist nicht entsprochen worden.“. Damit hat sie bei der entsprechend § 133 BGB gebotenen Auslegung ihrer Erklärung jedenfalls diejenigen Gesetzesverletzungen unter Darlegung des sie begründenden Sachverhalts wiederholt gerügt, die sie bereits im Schriftsatz vom 04.03.2009 - unstreitig - konkretisiert und substantiiert eingewandt hat, wie insbesondere den oben (2. a)) bezeichneten beachtlichen Abwägungsmangel. Denn die Erklärung „Diesen Einwendungen ist nicht entsprochen worden.“ konnte die Antragsgegnerin bei verständiger Würdigung ihres unmittelbaren Zusammenhangs mit der Stellung eines Normenkontrollantrags nicht anders als Geltendmachung einer Gesetzesverletzung mit dem insoweit erforderlichen Rügewillen verstehen. Da die Antragstellerin ihrem Normenkontrollantrag zugleich eine Mehrfertigung des Schriftsatzes mit den Einwendungen vom 04.03.2009 beigefügt und darauf verwiesen hat, sind auch die Anforderungen an eine hinreichend konkretisierte und substantiierte Darlegung des Sachverhalts, der die Gesetzesverletzung begründet, erfüllt. Der Verweis auf den Inhalt des Einwendungsschriftsatzes bringt zumindest konkludent zum Ausdruck, dass die Antragstellerin die darin enthaltenen Einwendungen aus dem Planaufstellungsverfahren auch nach Erlass der Satzung als Rügen i. S. des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufrechterhält. Auch hat sich die Antragstellerin im Einwendungsschriftsatz vom 04.03.2009 u.a. konkret und substantiiert gegen die drastische Reduzierung der baulichen Ausnutzbarkeit ihres Grundstücks gewandt und schon damals explizit einen Abwägungsmangel mit der Begründung geltend gemacht, diese Reduzierung sei ausweislich der Planbegründung durch keinerlei stichhaltige, nachvollziehbare öffentliche Belange gerechtfertigt. Mit der zumindest konkludenten Bezugnahme darauf wird auch der der Rüge zugrunde liegende Sachverhalt jedenfalls in seinem Kern noch so angesprochen, dass die mit der Rügepflicht bezweckte Anstoßfunktion hinreichend erfüllt ist und die Antragsgegnerin in den Stand versetzt wird, ihre Abwägungsentscheidung zu überprüfen.
37 
3. Der hiernach beachtliche Abwägungsmangel führt aber nur zur Unwirksamkeit der Festsetzungen für das Quartier 3. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck kommenden Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 30.96 - NVwZ 1997, 896). Beides ist hier der Fall. Der Bebauungsplan ist objektiv teilbar. Dies lässt sich bereits der vorgenommenen Binnendifferenzierung des Gesamtplangebiets in 17 verschiedene Quartiere entnehmen, die in Bezug auf die mit der Planung verfolgten Ziele jeweils einer gesonderten Beurteilung unterzogen wurden, die auch zu differenzierten, auf die jeweiligen städtebaulichen Erfordernisse bezogenen, planerischen Festsetzungen geführt hat. Es unterliegt keinem Zweifel, dass die verbleibenden Teile des Plangebiets noch geeignet sind, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Nach der Planbegründung ist ferner mit der gebotenen Sicherheit (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97 - NVwZ 1998, 1067) davon auszugehen, dass der Gemeinderat den Bebauungsplan im Zweifel auch ohne die rechtsunwirksamen Festsetzungen im Quartier 3 beschlossen hätte. Denn sein städtebauliches Primärziel, den langjährig gewachsenen Charakter des Wohngebiets mit seinen Grünstrukturen zu erhalten und eine massive Nachverdichtung des Gebiets zu verhindern, sowie sein Ziel, die Erschließungsanlagen an den heutigen Stand der Technik anzupassen und die fußläufige Vernetzung innerhalb des Gebiets und zu den Naherholungsgebieten zu verbessern, wird auch mit den verbleibenden Festsetzungen für die übrigen 16 Planquartiere erreicht.
38 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
39 
Beschluss
vom 29. März 2012
40 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,--EUR festgesetzt.
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

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Tenor

Der Antrag, den Bebauungsplan „G...“ der Stadt Selters vom 22. März 2012 für unwirksam zu erklären, wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen den im ergänzenden Verfahren abgeänderten Bebauungsplan „G...“ der Stadt Selters, der am 9. Februar 2012 als Satzung beschlossen und am 22. März 2012 ortsüblich bekannt gemacht worden ist.

2

Er ist Eigentümer des im räumlichen Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes gelegenen Grundstücks Gemarkung Selters, Flur ..., Parzelle-Nr. .../... Auf diesem Grundstück, welches nach Süden hin an die D... Landstraße (L 267) angrenzt, befinden sich u.a. die Lagerstätten eines Gerüstbaubetriebes, ein Verputzer- und Malerbetrieb sowie ein Steinmetzbetrieb.

3

Die ursprüngliche Fassung des Bebauungsplanes vom 14. Oktober 2010 wies nördlich dieses gewerblich genutzten Grundstücks ein allgemeines Wohngebiet aus und setzte für das vorgenannte Grundstück des Antragstellers ein eingeschränktes Gewerbegebiet fest, in welchem nur Vorhaben zugelassen waren, die ein näher bestimmtes Lärmkontingent nicht überschritten. Die Fassung des Bebauungsplanes „G...“ vom 14. Oktober 2010 wurde aufgrund einer vom Antragsteller erhobenen Normenkontrollklage durch Urteil des erkennenden Senates vom 8. Juni 2011 (Az.: 1 C 11199/10.OVG) für unwirksam erklärt, weil sich die Festsetzung eines Emissionskontingents für das ausgewiesene eingeschränkte Gewerbegebiet auf keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage stützen konnte.

4

Daraufhin beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin unter dem 14. November 2011 den Bebauungsplanentwurf zu ändern und ein ergänzendes Verfahren durchzuführen, welches zum Erlass der hier angegriffenen Bebauungsplanfassung führte.

5

Die abgeänderte Fassung des Bebauungsplanes „G...“ setzt nunmehr das Grundstück des Antragstellers als Gewerbegebiet und das nördlich davon gelegene weitere Plangebiet als „allgemeines Wohngebiet“ fest. Das unmittelbar an das Gewerbegebiet sich im Norden anschließende Baufenster ist als „WA 1-Gebiet“ ausgewiesen, in welchem die Zahl der Vollgeschosse auf 1, die Firsthöhe auf 5,5 m sowie die Draufhöhe auf 4 m begrenzt wird. Ferner sieht der Bebauungsplan zwischen dem Gewerbegebiet und dem allgemeinen Wohngebiet einen Lärmschutzwall mit einer Höhe von 3,50 m über dem Urgelände vor. Diese Festsetzungen beruhen auf den Vorgaben des von der Antragsgegnerin eingeholten schalltechnischen Gutachtens des Ingenieurbüros P... vom 27. Oktober 2011, welches davon ausgeht, dass der Betrieb des Antragstellers schon jetzt durch die bestehende Wohnbebauung entlang der O...straße und dem Wohngebäude des L... H... hinsichtlich der Lärmemissionen eingeschränkt ist und mithin bei Umsetzung der vorgenannten Festsetzungen im Plangebiet keine weiteren Einschränkungen zu erwarten hat, zumal bei Einhaltung der Vorgaben die zulässigen Immissionsrichtwerte im geplanten WA-Gebiet nicht überschritten würden.

6

Mit seinem am 5. April 2012 bei Gericht eingegangen Normenkontrollantrag wendet sich der Antragsteller gegen den abgeänderten Bebauungsplan und macht im Wesentlichen geltend:

7

Der Bebauungsplan erweise sich als nicht erforderlich gemäß § 1 Abs. 3 BauGB. Es lägen keine besonderen städtebaulichen Gründe - sowie sie im Urteil des 8. Senates des erkennenden Gerichts vom 18. Juni 2008 gefordert würden - für die vorliegende Planung vor, mit der erstmalig eine Konfliktlage zwischen seiner Betriebsstätte und der Wohnbebauung geschaffen werde. Denn gerade in den Nachtstunden komme es in seinem Betrieb durch das nächtliche Verladen, welches wegen der teilweise entfernten Einsatzorte für die effektive Durchführung des Betriebs unerlässlich sei, zu erheblichen Lärmentwicklungen, durch die er Gefahr laufe, durch die heranrückende Wohnbebauung zukünftig an der Ausführung seines Gewerbebetriebes gehindert bzw. gravierend eingeschränkt zu werden.

8

Abgesehen davon gehe die Planung von falschen städtebaulichen Voraussetzungen aus. Das gelte beispielsweise für die bestehende Wohnbebauung, bei der es sich lediglich um diejenige in der O...straße handele.

9

Aber auch die Aussagen im Rahmen der Begründung zum Bebauungsplan hinsichtlich der vorgeschlagenen Grundstückszuschnitte und der damit verbundenen Bebauungsdichte, durch die gewährleistet werden solle, dass die Grundstücke für junge Familien bezahlbar blieben, korrespondierten weder mit der nach der Planbegründung zu erwartenden demografischen Entwicklung noch mit den Bedürfnissen der beim Unternehmen Schütz beschäftigten Arbeitnehmer.

10

Ferner seien die abwägungserheblichen Belange nicht ausreichend ermittelt worden. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf den Umfang der Immissionen, die von seinem Gewerbebetrieb ausgingen. Zwar habe das eingeholte schalltechnische Gutachten Straßenverkehrsdaten und Straßenverkehrsimmissionen berücksichtigt. Daten zum Gewerbelärm seien in die Berechnung jedoch nicht einbezogen worden.

11

Bedenken gegen eine hinreichende Ermittlung bestünden auch im Zusammenhang mit dem Fachbeitrag Naturschutz, der lediglich den Stand vom September 2010 wiedergebe und mögliche weitere Entwicklungen von Biotopen und Lebensräumen nicht berücksichtigen könne.

12

Auch ansonsten weise der „Fachbeitrag Naturschutz“ Ermittlungsmängel auf, da zum einen faunistische Erhebungen nicht vorlägen und zum anderen keine nachgehende Auseinandersetzung mit der Feststellung stattfinde, dass die vorkommenden Tierarten der Offenlandfläche verdrängt würden.

13

Schließlich sei die Planung auch abwägungsfehlerhaft. So habe der Plangeber die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Belange der Wirtschaft nicht ausreichend beachtet. Dies zeige insbesondere, dass vorgesehene Zusammentreffen von Wohnnutzung und seiner betrieblichen Tätigkeit, wodurch eine Konfliktlage erstmals geschaffen werde. Trotz des geplanten Erdwalls und der Bebauung mit lediglich einem Vollgeschoss sei von einem erheblichen Konfliktpotential auszugehen. Der Plangeber könne nicht aufgrund des eingeholten schalltechnischen Gutachtens davon ausgehen, dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse zukünftig gewahrt seien, da das Gutachten die tatsächlich von dem Betrieb ausgehenden Störungen überhaupt nicht berücksichtige. Daher könne hier auch nicht einfach davon ausgegangen werden, dass es sich bei seinem konkreten Gewerbebetrieb um einen nicht erheblich belästigenden Betrieb im Sinne von § 8 BauNVO handele. Aufgrund des Fehlens eines Lärmkontingents gehe die Antragsgegnerin zu Unrecht davon aus, dass es sich bei seinem Unternehmen um einen nicht erheblichen belästigenden Gewerbebetrieb handele. Im Übrigen beachte die Planung nicht hinreichend den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG.

14

Des Weiteren gehe aus den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht hervor, auf welche Rechtsgrundlage die Festsetzung des Erdwalls gestützt werde, sodass dies bereits einen Verstoß gegen das Zitiergebot darstelle. Darüber hinaus sei der Bebauungsplan im Hinblick auf die nicht hinreichend beachteten Belange der Wirtschaft abwägungsfehlerhaft. Denn das als Gewerbegebiet festgesetzte Grundstück werde bereits seit vielen Jahren als Lagerstätte sowie als Verputzer- und Malerbetrieb sowie Steinmetzbetrieb genutzt. Abwägungsfehler bestünden zudem hinsichtlich der Belange des Umweltschutzes, da – wie oben bereits angesprochen – der Fachbeitrag Naturschutz noch aus dem Jahre 2010 stamme.

15

Der Antragsteller beantragt,

16

den Bebauungsplan „G...“ der Stadt Selters vom 22. März 2012 für unwirksam zu erklären.

17

Die Antragsgegnerin beantragt,

18

den Antrag abzulehnen.

19

Sie trägt insbesondere vor:

20

Entgegen der Ansicht des Antragstellers sei die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung gegeben. Sie beruhe nämlich auf einem schon vor über 20 Jahren entwickelten städtebaulichen Konzept, das dahingehe, im fraglichen Bereich ein Wohngebiet zu schaffen, zumal die letzte Ausweisung von Wohnbebauung Ende der 90er Jahre erfolgt sei und eine erhebliche Nachfrage nach Wohnraum bestehe. Die in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz sei hier nicht einschlägig, da sie sich auf eine an eine privilegierte Außenbereichsnutzung heranrückende Wohnbebauung beziehe.

21

Auch treffe der Vorwurf nicht zu, die Planer seien von falschen städtebaulichen Voraussetzungen ausgegangen. Insbesondere liege der behauptete Widerspruch in der Planbegründung nicht vor.

22

Ebenso wenig sei ein Ermittlungsdefizit gegeben. Was die behauptete unzureichende Ermittlung der Lärmimmissionen des bestehenden Gewerbebetriebes durch Messung angehe, so sei der TA-Lärm zu entnehmen, dass eine Prognose zugrunde zu legen sei. Im Übrigen seien die zu erwartenden Gewerbegeräuschimmissionen im Plangebiet unter Ziffer 3.1 des Gutachtens ausführlich behandelt worden.

23

Ferner bestünden auch keine Bedenken hinsichtlich der aus dem Fachbeitrag Naturschutz vom September 2010 zugrunde gelegten Ermittlungen. An die Aktualität von Naturschutzdaten dürften keine überspannten Anforderungen gestellt werden, zumal Bestandsaufnahmen vor Ort letztlich den wahren Bestand nie vollständig wiedergeben könnten. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass sich das Bild von Natur- und Landschaft in dem Zeitraum ab September 2010 erheblich verändert habe. Auch fehle es nicht an faunistischen Erhebungen.

24

Des Weiteren werde der Gewerbebetrieb des Antragstellers durch die geplante heranrückende Wohnbebauung nicht erheblich beeinträchtigt. Das Gutachten P... beruhe auf der Annahme, dass der vorhandene Gewerbebetrieb bereits jetzt durch die Wohnbebauung in der O...straße und durch das Wohnhaus des landwirtschaftlichen Betriebs, dessen nachwirkender Bestandsschutz noch bestehe, lärmrechtlich eingeschränkt sei. Der Gutachter P... habe bezogen auf diese beiden Immissionsorte ermittelt, welche Geräuschemissionen vom Betriebsgelände S... maximal abgestrahlt werden dürfen, ohne dass an diesen beiden vorgenannten Immissionsorten eine Überschreitung der Immissionswerte erfolge. Hiernach werde für das geplante Wohngebiet der einzuhaltende Tages-Immissionswert bei diesen Emissionen unterschritten, wenn ein Lärmschutzwall von 3,50 m Höhe über Urgelände die Erdgeschosse dieser Wohnbebauung abschirme und im Nahebereich nur eine eingeschossige Bebauung zulässig sei. An der Emissionssituation des Betriebes verändere sich dadurch nichts. Zudem habe der Gutachter unterstellt, dass der Betrieb auch zur Nachtzeit teilweise arbeite. Da aber der Betrieb zur Nachtzeit schon jetzt auf die bestehende Umgebungsbebauung Rücksicht nehmen müsse, schränke der Bebauungsplan den Antragsteller nicht weiter ein. Daher sei auch der Trennungsgrundsatz ausreichend beachtet worden.

25

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie aus den beigezogenen Planaufstellungsunterlagen der Antragsgegnerin (1 Aktenordner). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

26

Der zulässige Normenkontrollantrag ist unbegründet.

27

Hinsichtlich der Antragsbefugnis des Antragstellers gemäß § 47 Abs. 2 VwGO bestehen keine Bedenken. Dies folgt bereits daraus, dass er sich als Eigentümer eines Grundstücks, welches im Plangebiet gelegen ist, gegen Festsetzungen des Bebauungsplanes wendet, die die Nutzung seines Grundstücks betreffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2000, NVwZ 2000, 1413). Auch ansonsten sind entgegenstehende Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht ersichtlich.

28

Der Normenkontrollantrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

29

In formell-rechtlicher Hinsicht sind beachtliche Rechtsverstöße weder geltend gemacht worden noch ersichtlich.

30

Aber auch die vom Antragsteller gerügten Verstöße gegen materielles Recht liegen nicht vor.

31

Entgegen der Auffassung des Antragstellers fehlt es dem angegriffenen Bebauungsplan nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Das Merkmal der Erforderlichkeit ist nicht dahin zu verstehen, dass für die konkrete Planung ein akutes Bedürfnis bestehen oder gar zwingende Gründe vorliegen müssten. Erforderlich ist eine Planung vielmehr dann, wenn sie nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden kann. Insoweit besitzt die Gemeinde ein weites planerisches Ermessen. Sie soll gerade bewusst Städtebaupolitik betreiben; einer „Bedarfsanalyse“ bedarf es unter dem Blickwinkel der städtebaulichen Erforderlichkeit nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 1995 – 4 B 21.95 – Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen stellt das Merkmal der Erforderlichkeit eine Schranke der Planungsbefugnis dar (s. OVG RP, Urteil vom 01. Oktober 2008 – 8 C 10611/08.OVG – in ESOVG unter Bezugnahme auf das Urteil vom 16. Januar 1985 – 10 C 13/84 – NVwZ 1985, 766). Keinesfalls lässt sich aus dem Erforderlichkeitsmerkmal ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend wichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 – 4 BN 15.99 – NVwZ 1999, 1338).

32

Gemessen an diesen Grundsätzen kann vorliegend die Erforderlichkeit der Ausweisung des neuen (Wohn-)Baugebietes nicht verneint werden. Die Antragsgegnerin hat hierzu in der Begründung zum Bebauungsplan (S. 3 der Begründung) ausgeführt, dass sie sich bereits seit über 20 Jahren bemüht, im Bereich „G...“ ein Wohngebiet zu entwickeln und dies aus rechtlichen Gründen erst nach Erwerb des L... H... möglich geworden sei. Da eine große Nachfrage nach Baugrundstücken bestehe – was in der mündlichen Verhandlung vom Stadtbürgermeister der Antragsgegnerin nochmals unwidersprochen dargelegt wurde – und zudem aufgrund einer durchgeführten Untersuchung keine nennenswerte Leerstandsproblematik vorhanden sei, habe man – auch im Hinblick auf sehr hohe Einpendlerzahlen – eine Ausweisung von Neubauflächen in diesem Bereich als erforderlich angesehen, zumal die Erschließung eines Baugebietes am südlichen Rand der Stadtlage in Richtung Nordhofen wegen der topografischen Verhältnisse nicht in Betracht gekommen sei. Angesichts dieser Darlegungen sind unter Berücksichtigung des der Antragsgegnerin zustehenden Planungsermessens hinreichend gewichtige städtebauliche Belange im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB gegeben.

33

Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf das von dem Antragsteller in Bezug genommene Urteil des 8. Senats des erkennenden Gerichts vom 18. Juni 2008 – 8 C 10128/08.OVG –. Denn dieses Urteil trifft keine Aussage zur Frage der Erforderlichkeit eines Hineinplanens in eine Konfliktlage, sondern es handelt vielmehr den Grundsatz der planerischen Konfliktvermeidung im Rahmen der Abwägung ab.

34

Ebenso wenig ist der Bebauungsplan deshalb fehlerhaft, weil – so die Rüge des Antragstellers – aus dessen textlichen Festsetzungen nicht hervorgehe, auf welche Rechtsgrundlage sich die Festsetzung des Erdwalls stütze, und aus diesem Grunde das Zitiergebot verletzt sei. Der Antragsteller übersieht dabei, dass das Zitiergebot für Satzungen – also auch für den Bebauungsplan, der gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen wird – nicht gilt (s. OVG RP, Urteil vom 01. Oktober 2008 – 1 A 10362/08.OVG – in ESOVG). Im Übrigen kann nicht zweifelhaft sein, dass die Ausweisung eines Lärmschutzwalls ihre Ermächtigungsgrundlage im BauGB findet, da es sich dabei um eine bauliche Vorkehrung zur Vermeidung oder Minderung schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB handelt.

35

Darüber hinaus liegt auch kein Verstoß gegen das Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungserheblichen Belange gemäß § 2 Abs. 3 BauGB vor, welches als Verfahrensnorm selbständig vor die (inhaltlichen) Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB tritt. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die zu berücksichtigenden Lärmimmissionen des bestehenden Gewerbebetriebes des Antragstellers. In diesem Zusammenhang kann der Antragsteller den diesbezüglichen Aussagen der Antragsgegnerin hinsichtlich der störenden Auswirkungen seines Gewerbebetriebes nicht mit Erfolg entgegenhalten, diese beruhten nicht auf Messungen der tatsächlichen Immissionen, sondern lediglich auf Berechnungen und außerdem sei nicht dargelegt, woraus das schalltechnische Gutachten des Ing.-Büros P... die Erkenntnisse gewonnen habe, dass von dem Gewerbegebiet keine störende Wirkung ausgehe. Denn zum einen ist nach Nr. 3.2.1 der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – regelmäßig von einer Prognose der Geräuschimmissionen auszugehen. Zum anderen ist gegen die vom Ing.-Büro P... gewählte Methode, um den Lärmschutz für das geplante allgemeine Wohngebiet sicherzustellen, nichts zu erinnern. Nach den Ausführungen im Gutachten (s. S. 18 bis 21), die auch teilweise in der mündlichen Verhandlung nochmals erläutert wurden, hat man alle relevanten baulichen und topografischen Gegebenheiten lage- und höhenmäßig in ein digitales Modell überführt. Daneben wurden die nahegelegensten Punkte der bestehenden Bebauung (IP 1: Wohngebäude, O...straße, Parzelle ... und IP 2: Wohnhaus, L... H...) ermittelt, an denen der Betrieb des Antragstellers schon jetzt die jeweils geltenden Werte der TA Lärm einzuhalten hat (am IP 1 die Werte eines WA-Gebiets und am IP 2 die Werte für ein MI-Gebiet). Sodann wurde iterativ ermittelt, welche Geräuschemissionen vom Betriebsgelände des Antragstellers ausgehen dürfen, bis der jeweilige (einzuhaltende) Immissionsrichtwert an den beiden Immissionspunkten ausgeschöpft ist. Daraus ergaben sich die zulässigen Emissionskennwerte. Daraus wurden dann flächenhaft die im Plangebiet zu erwartenden Gewerbegeräuschimmissionen berechnet, die sich aus der so entstandenen Rasterlärmkarte entnehmen lassen.

36

Vermag der Antragsteller mithin mit seiner Rüge gegen die Ermittlung der im Plangebiet zu erwartenden Lärmimmissionen nicht durchzudringen, so gilt entsprechendes hinsichtlich seines Vorbringens, es habe keine hinreichende Ermittlung bezüglich der Naturschutzbelange stattgefunden. Soweit er diesbezüglich rügt, es lägen keine faunistischen Erhebungen vor, ist auf die artenschutzrechtliche Vorprüfung zu verweisen, die in den Fachbeitrag Naturschutz integriert und zum Gegenstand des Umweltberichts in der Planbegründung gemacht wurde (s. S 26 ff.) der Begründung.

37

Auch die Bedenken bezüglich der Aktualität des Fachbeitrages zum Naturschutz, der vom September 2010 stammt, greifen nicht durch. Denn ein zeitlicher Abstand von weniger als 2 Jahren zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (Satzungsbeschluss des Stadtrates im Februar 2012) erscheint auch bei Ermittlungen zum Naturschutz ohne weiteres vertretbar, zumal dieser Zeitrahmen schon allein bei Durchführung eines Planverfahrens entsteht. Hinzu kommt, dass eine Nachbegutachtung nur dann zu fordern ist, wenn sich die der Abwägungsentscheidung zugrunde liegenden Tatsachen so erheblich ändern, dass ein Einfluss auf das Abwägungsergebnis greifbar erscheint (vgl. Urteil des Senats vom 29. Juni 2012 – 1 C 10048/12.OVG – in ESOVG). Solche erheblichen Änderungen sind hier weder ersichtlich, noch substantiiert vorgetragen worden. Allein die abstrakte Möglichkeit, dass sich ein neues Biotop entwickelt haben könnte bzw. dass inzwischen ein neuer Lebensraum für geschützte Vögel oder Fledermäuse entstanden sein könnte, führt noch nicht zu der Annahme einer insoweit tatsächlich stattgefundenen Änderung vor Ort. Die bloße Behauptung, dass eine solche Änderung vorliegen könnte, reicht daher nicht aus. Vielmehr bedarf es insoweit eines dezidierten Vortrages, der nicht nur vage für den Eintritt einer solchen Änderung spricht. Hieran fehlt es aber im vorliegenden Fall.

38

Ferner verstößt der Bebauungsplan nicht gegen die übergeordneten Ziele der Raumordnung, die im Landesentwicklungsprogramm (LEP IV) konkretisiert worden und an welche die Bauleitpläne gemäß § 1 Abs. 4 BauGB anzupassen sind. Zwar hat der Antragsteller erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass der angegriffene Bebauungsplan unwirksam sei, weil er gegen die im LEP IV niedergelegten Ziele der nachhaltigen Siedlungsentwicklung verstoße, insbesondere gegen die Ziele Z 31 und Z 32. Dem vermag der erkennende Senat jedoch nicht zu folgen. Raumordnerische Zielvorgaben können eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nämlich nur dann auslösen, wenn sie hinreichend bestimmt und rechtlich verbindlich sind. Die von dem Antragsteller genannten Ziele Z 31 und Z 32 erfüllen diese Voraussetzungen indes nicht. Dazu hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 06. Oktober 2011 – 1 C 11322/10.OVG – folgendes ausgeführt:

39

„Das … in Anspruch genommene Ziel 31 des LEP IV erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Nach dieser Regelung ist bis zum Jahr 2015 die quantitative Flächenneuinanspruchnahme landesweit zu reduzieren sowie die notwendige Flächeninanspruchnahme über ein Flächenmanagement qualitativ zu verbessern und zu optimieren. Dabei ist der Innenentwicklung ein Vorrang vor der Außenentwicklung einzuräumen. Die regionalen Planungsgemeinschaften und die Gebietskörperschaften sollen hierzu einen an den regionalen unterschiedlichen Ausgangsbedingungen orientierten Beitrag leisten. Vorliegend fehlt es insofern an verbindlichen und vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen Vorgaben im Sinne des § 7 Abs. 2 ROG. Vielmehr handelt es sich lediglich um einen Handlungsauftrag an die regionalen Planungsgemeinschaften sowie die Gebietskörperschaften, ein entsprechendes Flächenmanagement in der Zukunft einzuführen. Die Unwirksamkeit des vorliegenden Bebauungsplanes kann daraus mithin schon mangels Bestimmtheit und abgeschlossener Abwägung dieser Regelung nicht abgeleitet werden.

40

Gleiches gilt für Ziel 32 LEP IV, wonach „Schwellenwerte als Ziele der Raumordnung zur weiteren Wohnbauflächenentwicklung vor dem Hintergrund der absehbaren demografischen Entwicklung“ einzuführen sind. Hierfür sind die Regionalpläne vorgesehen, so dass eine Auswirkung auf den Bebauungsplan der Antragsgegnerin nicht ersichtlich ist. Adressat der Regelung sind vielmehr auch insofern die regionalen Planungsgemeinschaften, die die Schwellenwerte als Ziele der Raumordnung zur weiteren Wohnbauflächenentwicklung vor dem Hintergrund der absehbaren demografischen Entwicklung (künftig) festzulegen haben.“

41

Daran ist weiterhin festzuhalten. Richten sich mithin die Ziele Z 31 und Z 32 des LEP IV an die regionalen Planungsgemeinschaften, so können die vorgenannten Ziele nur bei Umsetzung in einen regionalen Raumordnungsplan für die Wirksamkeit des vorliegenden Bebauungsplans von Bedeutung sein.

42

Ein für die Antragsgegnerin verbindlicher regionaler Raumordnungsplan, der die obigen Vorgaben sowie die vorgenannten Schwellenwerte nach Z 32 regelt, ist aber derzeit – wie der Antragsteller selbst eingeräumt hat – (noch) nicht rechtswirksam erlassen. Von daher verletzt der Bebauungsplan keine ihn bindenden raumordnerischen Zielvorgaben.

43

Schließlich verstößt der Bebauungsplan auch nicht gegen die Abwägungspflichten des § 1 Abs. 7 BauGB.

44

Das in dieser Vorschrift normierte Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung in Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss; ferner dann, wenn die Bedeutung der betroffenen und öffentlichen und privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen in unverhältnismäßiger Art und Weise vorgenommen worden ist. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969, BVerwG E 34, 301).

45

Wie schon oben ausgeführt, ist die Antragsgegnerin dem in den vorerwähnten Abwägungsgrundsätzen enthaltenen Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungserheblichen Belange, welches nunmehr in § 2 Abs. 3 BauGB als Verfahrensnorm ausgestaltet ist, hinreichend nachgekommen. Aber auch im Übrigen ist ein Abwägungsmangel nicht festzustellen.

46

Dies gilt zunächst hinsichtlich des Einwands des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe bei der Abwägung den abwägungsbeachtlichen Belang des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) nicht hinreichend beachtet, da sie die von seinem Betrieb durch Verladearbeiten zu späten Abendstunden und frühmorgens tatsächlich ausgehenden Störungen nicht berücksichtigt habe, und dadurch zu Unrecht davon ausgehe, dass es sich bei seinem Betrieb um einen „nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieb“ im Sinne von § 6 Abs. 1 BauNVO handele. Wie aus den Planaufstellungsunterlagen ersichtlich, hat sich nämlich die Antragsgegnerin mit diesem Problem auseinander gesetzt und ist im Ergebnis dem Gutachten des Ing.-Büros P... gefolgt, wonach der Antragsteller durch die Heranplanung des Wohngebiets bei Ausweisung eines Erdwalls mit entsprechender Höhe und der Festsetzung von Baubeschränkungen im WA 1-Gebiet keine weitergehenden Einschränkungen als bisher erfahre, weil er schon jetzt aufgrund der Nähe seines Betriebsgrundstücks zum Wohnhaus des L... H... und der Wohnbebauung an der O...straße entsprechende Lärmwerte einhalten müsse. Aus diesem Grunde vermag auch die Rüge, die Antragsgegnerin habe die Belange der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB) nicht beachtet, nicht zu einem Abwägungsfehler zu führen.

47

Ebenso wenig kann der Antragsteller mit dem Vortrag durchdringen, dass die Belange des Umweltschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) nicht hinreichend abgewogen worden seien, da zwar festgestellt werde, dass vorhandene Tierarten der Offenlandfläche verdrängt würden, eine Auseinandersetzung hiermit aber nicht erfolge. Dies ist nicht zutreffend. Denn eine Auseinandersetzung mit der Feststellung der Verdrängung von Tierarten der Offenlandfläche ist entgegen der vorstehenden Behauptung auf S. 28 der Planbegründung erfolgt. Dort wird nach der vorgenannten Feststellung folgendes ausgeführt:

48

„Tierarten des Siedlungsbereichs werden sich stattdessen in den verbleibenden Biotopflächen ansiedeln. Aufgrund der umliegenden, weiträumigen Grünlandflächen stehen den verdrängten Tierarten unmittelbare Ersatzflächen zur Verfügung.“

49

Letztendlich kann der Antragsteller auch nicht mit seinem Vorbringen gehört werden, bei der Heranplanung des Wohngebietes an das bestehende Gewerbegebiet sei der Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG nicht beachtet worden. Bezüglich dieses Trennungsgrundsatzes bleibt vorab anzumerken, dass dieser kein zwingendes Gebot darstellt, sondern es sich dabei lediglich um eine Abwägungsdirektive handelt (s. BVerwG, Urteile vom 19. April 2012 – 4 CN 3.11 – und vom 13. Mai 2009 – 9 A 71.07 –, in juris).

50

Ob sich eine Abwägungsdirektive – wie der Grundsatz der Trennung unverträglicher Raumnutzungen – in der Abwägung durchsetzt, entscheidet sich daher erst in einer Bewertung der konkreten Einzelfallumstände (BVerwG, Urteile vom 19. April 2012, a.a.O., und vom 16. März 2006 – 4 A 1075/04 –, beide in juris). Da gemäß § 50 BImSchG bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, worunter auch die Bauleitplanung fällt, die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen (hier: GE-Gebiet und WA-Gebiet) einander so zuzuordnen sind, dass u.a. schädliche Umwelteinwirkungen auf ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebieten soweit wie möglich vermieden werden, muss die Kommune, wenn derartige Gebiete nach der planerischen Entscheidung der Gemeinde aneinander grenzen sollen, durch die Art und Weise der planerischen Festsetzungen den künftigen Konflikt auflösen und damit vermeiden (vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2006 – ZfBR 2007, 69). Dazu können beispielsweise auch planerische Festsetzungen gehören, mit denen bestimmte bauliche und sonstige technische Vorkehrungen getroffen werden, um schädlichen Umwelteinwirkungen zu begegnen (s. OVG NRW, a.a.O.). Dies ist hier dadurch geschehen, dass in Übereinstimmung mit dem eingeholten schalltechnischen Gutachten des Ing.-Büros P... insbesondere ein Schallschutzwall mit einer Höhe von 3,50 m sowie eine Beschränkung auf ein Erdgeschoss für die dem Gewerbegebiet nahegelegenen Wohngebäude im WA 1-Gebiet festgesetzt worden sind. Angesichts dieser festgesetzten Vorkehrungen ist der Konflikt zwischen Gewerbegebiet und allgemeines Wohngebiet aufgelöst und damit dem Trennungsgrundsatz in der Abwägung hinreichend Genüge getan worden.

51

Für seine gegenteilige Meinung kann sich der Antragsteller nicht auf das Urteil des 8. Senates des erkennenden Gerichts vom 18. Juni 2008 – 8 C 10128/08.OVG – stützen. Dort handelte es sich um eine Heranplanung einer Wohnbebauung an einen sich im Außenbereich befindenden privilegierten landwirtschaftlichen Aussiedlerhof, dessen Interesse an einem ungestörten Wirtschaften ein besonderes Gewicht bei der Abwägung zuerkannt wurde und von dem durch die Planung zukünftig Rücksichtnahme auf die herangerückte Wohnbebauung abverlangt wurde. Demgegenüber wird im vorliegenden Fall dem Antragsteller durch das an seinen Betrieb herangeplante Wohngebiet – ausweislich der schalltechnischen Begutachtung des Ing.-Büros P... P... vom 27. Oktober 2011 – nicht mehr an Rücksichtnahme zugemutet, als er schon jetzt aufgrund der bestehenden Bebauung (an der O...straße und im Bereich des L... H...) üben muss. Dafür, dass das Ing.-Büro hinsichtlich der Einhaltung von Immissionsrichtwerten an den jeweiligen Immissionsorten IO.1 und IO.2 sowie bei Bestimmung der Emissionskennwerte von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist, bestehen keine Anhaltspunkte. Insbesondere ist nichts dagegen zu erinnern, dass auch das Wohngebäude des L... H... als derzeit bestehende schutzwürdige Bebauung zur Bestimmung der schon jetzt einzuhaltenden Immissionsrichtwerte herangezogen wurde. Zwar ist der L... H... im Jahre 2007 nach Verkauf an die Antragsgegnerin aufgegeben worden. Gleichwohl wird man in Anlehnung an § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1c BauGB bei dem hier vergangenen Zeitraum von 4 bis 5 Jahren noch einen bei der Planung und der Abwägung zu berücksichtigenden Bestandsschutz annehmen müssen, zumal angesichts der in der mündlichen Verhandlung gemachten Ausführungen der Antragsgegnerin bezüglich einer erwogenen Nachnutzung des Anwesens nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Außenbereichsbebauung schon jetzt endgültig aufgegeben worden ist. Durch das Heranplanen des WA-Gebiets an die Nordgrenze des GE-Gebiets haben die dortigen Betriebe mithin keine weitergehenden Einschränkungen zu befürchten, sodass vorliegend eine zusätzliche Konfliktlage durch die Planung nicht geschaffen wird.

52

Nach alledem war der Normenkontrollantrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

53

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

54

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

55

Beschluss

56

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf 15.000,00 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 51 Abs.1 GKG).

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Bebauungsplan „Weberstraße“ der Gemeinde Lauchringen vom 25. Juni 2009 wird hinsichtlich seiner Festsetzungen unter Ziff. I.7.4 (zeitliche Beschränkungen für Lkw-Anlieferungen) und Ziff. I.7.5 (zeitliche Einschränkungen der Betriebszeiten der Märkte) für unwirksam erklärt.

Im Übrigen werden die Anträge der Antragsteller abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit des Bebauungsplans „Weberstraße“ der Antragsgegnerin vom 25.06.2009.
Die Antragstellerinnen zu 1 und 4 sind Miteigentümerinnen des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. 456/7 („.........“), die Antragsteller zu 2 und 3 Miteigentümer des ebenfalls mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. 456/2 („.........“); beide Wohnhäuser bilden ein Doppelhaus. Die in der Ortsmitte des Ortsteils U. der Antragsgegnerin liegenden Grundstücke grenzen im Südwesten unmittelbar an die Bundesstraße (B 34) an.
Das den Grundstücken der Antragsteller gegenüberliegende, aus den Grundstücken Flst. Nrn. 492, 493, 495 und (teilweise) 494 gebildete, ca. 1,18 ha große, bislang nicht mit einem Bebauungsplan überplante Plangebiet „Weberstraße“ wird nordöstlich durch die Bundestraße (B 34), nordwestlich durch die Weberstraße, südöstlich durch die Siegfriedstraße und südwestlich von der Hauptstraße begrenzt. Vor der inzwischen erfolgten Umsetzung des Bebauungsplans befand sich im südlichen Teil des Plangebiets auf den Grundstücken Flst. Nrn. 492 und 493 bereits ein von der Weberstraße aus erschlossener EDEKA-Markt mit einer Verkaufsfläche von ca. 750 m²; diesem war ein von der Hauptstraße aus erschlossener Getränkemarkt angegliedert. Der nördliche Teil des Plangebiets lag brach.
Sowohl die Grundstücke der Antragsteller als auch das Plangebiet liegen in einem Bereich, der im Flächennutzungsplan der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Waldshut Tiengen, Dogern, Lauchringen und Weilheim (Stand: 14.05.2008) zunächst als Wohnbaufläche dargestellt war. Der für den Lebensmittel- und Getränkemarkt vorgesehene Bereich sollte im Rahmen einer bereits eingeleiteten Fortschreibung des Flächennutzungsplans als Sonderbaufläche für Einzelhandel (Lebensmittel- und Getränkemarkt) dargestellt werden.
Der von der Antragsgegnerin am 25.06.2009 beschlossene und von den Antragstellern mit dem vorliegenden Antrag angegriffene Bebauungsplan „Weberstraße“ setzt im Wesentlichen ein Sondergebiet „Lebensmittel- und Getränkemarkt mit Verkaufsflächen- und Sortimentsbeschränkung, Anlieferzone und Parkierung“ fest. In dem entsprechenden Baufenster sollen Verkaufsflächen bis zu 970 m² für einen Lebensmittelmarkt, bis zu 130 m² für eine vorgelagerte Mall (inkl. Backshop und Windfang) und bis zu 550 m² für einen Getränkemarkt zulässig sein. Die Parkierungsfläche für den Lebensmittelmarkt - ca. 70 Stellplätze - ist im nördlichen Teil des Plangebiets unmittelbar südwestlich der Bundesstraße vorgesehen und kann ausschließlich über diese angefahren werden. Die einzige Zufahrt - mit einer neu anzulegenden Aufstellfläche für Linksabbieger - befindet sich unmittelbar gegenüber den Grundstücken der Antragsteller. Die Andienung des Marktes ist wie bisher über die Weberstraße vorgesehen. Die täglichen Lkw-Anlieferungen wurden auf tagsüber maximal sechs beschränkt; in den „Ruhezeiten“ sind höchstens fünf, nachts sind überhaupt keine Anlieferungen zulässig (I.7.4). Die Betriebszeiten wurden für den Lebensmittelmarkt auf 06.30 bis 21.30 Uhr und für den Getränkemarkt auf 06.30 bis 20.30 Uhr oder 07.30 bis 21.00 Uhr beschränkt (I.7.5). Der gemeinsame Anlieferbereich ist komplett zu überdachen; sämtliche Einkaufswagenboxen müssen eingehaust werden. Ein kleinerer Teil des Plangebiets im Südosten ist als Mischgebiet ausgewiesen.
Nach der Planbegründung soll mit dem Ausbau des Lebensmittel- und Getränkemarkts als sog. Vollversorger die Nahversorgung in der Gemeinde stabilisiert, verbessert sowie mittel- bis langfristig gesichert werden. Für die vorgesehene Dimensionierung der Verkaufsflächen bestehe auch ein Bedarf. Derzeit seien noch erhebliche Kaufkraftabflüsse zu verzeichnen. Trotz intensiver Bemühungen seien bislang alle Versuche gescheitert, die erforderliche Erweiterung des bestehenden Marktes und den Ausbau zu einem effektiven Lebensmittel-Vollversorger an einem genehmigungsfähigen, städtebaulich vertretbaren Standort zu realisieren. Erst 2008 habe sich die Möglichkeit eröffnet, die an den bestehenden Markt unmittelbar angrenzenden Flächen zu erwerben und hier die gewünschte Erweiterung vorzunehmen.
Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen das folgende Verfahren zugrunde: Nachdem der Eigentümer der Grundstücke Flst. Nrn. 492, 493 und 495/1 den Rückbau des bestehenden EDEKA-Marktes in der Hauptstraße zu einem Getränkemarkt und die Neuerrichtung eines überwiegend eingeschossigen Lebensmittelmarkts an der Weberstraße auf den bisherigen Freiflächen beantragt hatte, um diesen für die Zukunft zu „ertüchtigen“, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 24.07.2008, den Bebauungsplan „Weberstraße“ im beschleunigten Verfahren aufzustellen. Der entsprechende Vor-entwurf sah eine Zufahrt zu den entlang der B 34 vorgesehenen neuen Parkplätzen noch über die Weberstraße vor. Von der gleichzeitig beschlossenen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung wurde im Hinblick auf die im Angrenzerbenachrichtigungsverfahren erhoben Einwendungen abgesehen. In diesen war u. a. der über die Weberstraße vorgesehene Liefer- und Kundenverkehr beanstandet worden, der zu erheblichen Lärmbeeinträchtigungen für die benachbarte Wohnbebauung führe.
Aufgrund dieser Bedenken und einer Reihe von Vorgesprächen - u. a. mit dem Regierungspräsidium Freiburg (Fachbereich Raumordnung und Straßenbau) - überarbeitete die Antragsgegnerin ihren Planentwurf und holte ein neues schalltechnisches Gutachten ein. Nach dem neuen Planentwurf soll die Parkierungsfläche für den Lebensmittelmarkt nunmehr ausschließlich über die Bundesstraße (B 34) angefahren werden können. Zu diesem Zweck soll auf dieser eine Aufstellfläche für Linksabbieger hergestellt werden. Ferner soll die Anlieferzone aus Lärmschutzgründen überdacht werden.
Am 31.03.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan „Weberstraße“ nunmehr auf der Grundlage des von ihm gebilligten geänderten Planentwurfs vom 22.03.2009 aufzustellen und das Bebauungsplanverfahren als beschleunigtes Verfahren durchzuführen. Gleichzeitig wurde beschlossen, diesen Planentwurf auszulegen und der Öffentlichkeit und den von der Planung berührten Behörden sowie den sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
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Der erneute Aufstellungsbeschluss wurde am 09.04.2009 im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass der Entwurf des Bebauungsplans der Innenentwicklung vom 20.04. bis einschließlich 22.05.2009 öffentlich ausgelegt werde. Von einer Umweltprüfung werde wegen Unterschreitens des Schwellenwerts von 20.000 m2 abgesehen.
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Gleichzeitig gab die Antragsgegnerin den von der Planung berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit, bis zum 22.05.2009 zum Bebauungsplanentwurf Stellung zu nehmen.
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Unter dem 20.05.2009, eingegangen bei der Antragsgegnerin am 25.05.2009, nahm das Regierungspräsidium Freiburg - Abteilung Wirtschaft, Raumordnung, Bau-, Denkmal- und Gesundheitswesen - dahin Stellung, dass die Planung aus raumordnerischer Sicht „grundsätzlich unbedenklich“ sei. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass es sich um die Erweiterung einer bereits vorhandenen Einzelhandelsnutzung an einem städtebaulich völlig integrierten Standort handle. Die raumordnerische Zustimmung sei allerdings davon abhängig, dass der Bebauungsplan „Im Ried - Auf dem Ried“ geändert werde, da für diesen noch die Baunutzungsverordnung von 1962 gelte. Danach zulässige weitere (ggf. auch großflächige) Einzelhandelsbetriebe führten zu einem raumordnerisch nicht hinnehmbaren erheblichen Bedeutungsüberschuss des nicht zentralen Orts L..
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Die Antragsteller zu 2 und 3 sowie zu 1 und 4 erhoben mit im Wortlaut nahezu übereinstimmenden Schreiben vom 18. bzw. 19.05.2009 im Wesentlichen die nachstehenden Einwendungen: Als Eigentümer der dem Plangebiet gegenüber liegenden Grundstücke lehnten sie den Planentwurf ab. Ihre Einwendungen aus der Angrenzeranhörung seien unberücksichtigt geblieben. Die Situation werde ihnen gegenüber sogar noch verschärft. Da die Ein- und Ausfahrt zum Parkplatz des Lebensmittelmarkts ihrer Grundstückszufahrt unmittelbar gegenüberliege, werde die Ein- bzw. Ausfahrt hier nahezu unmöglich. Ohne Änderung der Verkehrsführung würden ihre Grundstücke wertlos. Staus und Verkehrsunfälle seien auf der ohnehin stark befahrenen B 34 vorprogrammiert, zumal der gesamte Verkehr der Umfahrung mehrmals im Jahr über Tage und Wochen auf diese umgeleitet werde. Durch das ständige An- und Abfahren vor ihrer Grundstückseinfahrt entstehe ein nochmals gesteigerter Ausstoß von Schadstoffen, insbesondere des „Klimagifts“ CO2. Die ohnehin schon hohe Vorbelastung durch Verkehrslärm und Luftschadstoffe werde wesentlich erhöht. Warum - anders als an der Weber- und Siegfriedstraße - zur Bundesstraße hin keine Schutzvorrichtungen vorgesehen seien, sei unerfindlich. Insofern bestünden sie auf der Einholung eines auf aktuellen Verkehrszählungen basierenden Gutachtens über den zu erwartenden veränderten Verkehrsfluss und erhöhten Abgasausstoß. Offenbar seien ihre Grundstücke weniger entwertende Alternativen nicht erwogen worden.
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Am 25.06.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander die in der Auswertung (Anlage vom 15.06.2009) genannten, bereits in den Bebauungsplan eingearbeiteten Stellungnahmen zu berücksichtigen bzw. den übrigen Stellungnahmen nicht zu entsprechen. Daraufhin beschloss er den Bebauungsplan der Innenentwicklung „Weberstraße“ sowie die örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung und setzte beide durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 10.07.2009 in Kraft.
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Mit im Wortlaut nahezu identischen Schreiben vom 30.06.2009 teilte die Antragsgegnerin den Antragstellern im Wesentlichen mit, dass die der Beschlussvorlage beigefügte und in der Gemeinderatssitzung gezeigte maßstäbliche Skizze des Planungs- und Vermessungsbüros K. anhand der eingetragenen Schleppkurven erweise, dass eine Einfahrt auf ihre bzw. eine Ausfahrt aus ihren Grundstücken weiterhin möglich sei. Durch die Einrichtung einer Aufstellfläche für Linksabbieger und die Versetzung der Querungshilfe nach Osten werde die Situation zumindest so weit verbessert, dass die Effekte der Verkehrsverlagerung von der Einmündung der Weberstraße an die neue Zu- und Ausfahrt kompensiert würden. Es sei im Übrigen davon auszugehen, dass der Verkehr auf der B 34 durch den Weiterbau der Ortsumfahrung im Zuge der A 98 wesentlich entlastet werde. Die nächste Baumaßnahme werde bereits 2009 begonnen, von ihrer Fertigstellung sei spätestens bis 2012 auszugehen. Nach dem maßgeblichen Gutachten des Ingenieurbüros für Verkehrswesen K., L. und Partner vom Mai 2003 sei im maßgeblichen Abschnitt der B 34 mit einer Reduzierung um mindestens 2.900 Kfz/24h zu rechnen. Dieser Entlastungseffekt werde durch den neuen Lebensmittelmarkt nur geringfügig kompensiert, weil dieser nur der örtlichen Grundversorgung diene und nur in geringem Umfang neue Kundenkreise erschließe. So finde lediglich eine Verlagerung eines Teils des bisherigen Markts an einen neuen Standort mit direkter Zufahrt von der B 34 und eine teilweise Umlenkung des bisherigen Kundenverkehrs statt; auch die Weberstraße werde tendenziell entlastet und die Situation für Linksabbieger von der B 34 in die Weberstraße entschärft. Da die Verlagerung des Lebensmittelmarktes der Verbesserung der örtlichen Nahversorgung diene, sei davon auszugehen, dass der über die B 34 anfahrende Kundenverkehr nur geringfügig zunehme. Derzeit träten diese Kundenfahrzeuge als Linksabbieger in die Weberstraße in Erscheinung. Durch die neue Zu- und Ausfahrt finde lediglich eine Verlagerung um ca. 30 m nach Osten statt. Da künftig eine Aufstellfläche für Linksabbieger zur Verfügung stehe, werde der Verkehrsfluss auf der B 34 verbessert. Eine möglicherweise geringfügige Verkehrszunahme durch neu hinzukommende Kunden werde durch eine deutliche Verkehrsentlastung der B 34 um ein Mehrfaches kompensiert, die mit der konkret absehbaren Fertigstellung der Ortsumfahrung im Zuge der A 98 eintrete. Insofern könne unterstellt werden, dass sich die Luftschadstoffemissionen insgesamt nicht erhöhten, sondern verringerten. Die im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen seien aus dem schalltechnischen Gutachten der Ingenieurgesellschaft G. + M. vom 19.02.2009 übernommen worden, welches im Beteiligungsverfahren öffentlich ausgelegt worden sei. Nach Rücksprache mit dem Gutachter würden die zulässigen Immissionswerte an ihren Anwesen nicht erreicht. Zu den zu erwartenden Schadstoffemissionen sei noch eine fachliche Stellungnahme des Büros für Umwelt-Engineering eingeholt worden, die dem Gemeinderat ebenfalls als Entscheidungsgrundlage zur Verfügung gestanden habe. Danach hebe der durch den geplanten Lebensmittelmarkt induzierte Straßenverkehr die CO2-Emissionen im Vergleich zum Ist-Zustand nur geringfügig um 1% an. Die Inbetriebnahme der geplanten Ortsumfahrung werde demgegenüber eine deutliche Verringerung dieser Emissionen um rund 12% bewirken. Die maßgeblichen Basiszahlen zur Verkehrsentwicklung entstammten der Verkehrsuntersuchung des Ingenieurbüros für Verkehrswesen K., L. und Partner zur Umgestaltung der Hauptstraße vom Mai 2003. Auch Alternativen seien insofern erwogen worden, als das Planungskonzept gegenüber dem ursprünglichen Bauantrag vom Sommer 2008 in erheblichem Umfang geändert worden sei. Ob auf dem Parkplatz des Lebensmittelmarktes zur B 34 hin ebenfalls eine Lärmschutzwand zu erstellen sei, sei zwar nochmals thematisiert, jedoch unter Berücksichtigung des schalltechnischen Gutachtens nicht zuletzt deshalb verneint worden, weil eine solche wegen der hohen Verkehrsmengen auf der B 34 möglicherweise erhebliche Reflexionswirkungen in Richtung ihres Anwesens erzeugen könnte. Im Bereich der geplanten Zufahrt und der freizuhaltenden Sichtflächen könnte ohnehin keine Lärmschutzwand erstellt werden.
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Mit im Wesentlichen inhaltsgleichen Schreiben vom 16.07.2009 haben die Antragsteller daraufhin noch Folgendes bemerkt: Offenbar interessierten nur die Belange der Anwohner in der Weberstraße. Dass eine ordentliche Umweltprüfung durchgeführt worden wäre, sei nicht erkennbar. Die Ausführungen zu den Schleppkurven gingen fehl. Das eigentliche Problem sei die Verkehrsdichte auf der B 34, welche durch den stockenden Verkehr infolge der direkten Anbindung des Lebensmittelmarktes noch erhöht werde. Die Ausführungen zu den Auswirkungen der Aufstellfläche für Linksabbieger, zur Verlagerung der Querungshilfe und zu den Verkehrsverlagerungen seien zumindest erläuterungsbedürftig. Offenbar sei kein qualifizierter Verkehrsplaner hinzugezogen worden. Auf nur möglicherweise eintretende Verkehrsentlastungen ließen sie sich nicht verweisen. Sollte der neue Lebensmittelmarkt tatsächlich nur der örtlichen Grundversorgung dienen, sei der geplante große Parkplatz überflüssig. Die angeblich nur geringfügigen Verlagerungen des bisherigen Kundenverkehrs seien durch nichts belegt. Von Interesse sei nicht, welche Lärmzunahme gerade durch die geplante Baumaßnahme zu erwarten sei, sondern wie hoch die Lärmbelastung nach deren Verwirklichung sei. Überschreite diese schon jetzt oder nach Inbetriebnahme einen gesundheitskritischen Grenzwert, dürfe die Baumaßnahme nicht realisiert werden. Ein Schallgutachten müsse daher auch den Ist-Zustand an der Bundesstraße und die aus der direkten Anbindung über diese zu erwartenden zusätzlichen Brems- und Anfahrgeräusche des Kundenverkehrs berücksichtigen. Sollte nach Fertigstellung der Ortsumfahrung 2012 alles besser werden, möge die Erweiterung des Lebensmittelmarkts eben bis dahin zurückgestellt werden. Aktuelle Zahlen über den Verkehrsfluss auf der Bundesstraße stünden offenbar nicht zur Verfügung. Die vorgenommenen Planänderungen brächten lediglich Verbesserungen für die Bewohner in der Weberstraße. Für sie seien sie mit nicht hinzunehmenden Nachteilen verbunden.
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Am 25.06.2010 haben die Antragsteller beim erkennenden Gerichtshof ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie seien Eigentümer eines Sechsfamilien(doppel)hauses. Bis auf eine nicht prägende Tankstelle in der weiteren westlichen Umgebung fänden sich in dem im Süden durch die B 34 begrenzten Wohngebiet keine einem reinen Wohngebiet fremde Nutzungen. In der Gemeinde der Antragsgegnerin mit den Ortsteilen O. und U., in der es weder ein ausgeprägtes Zentrum noch ein Kerngebiet gebe, finde sich in leicht erreichbarer Entfernung ein überwiegend dezentral verteiltes, zumindest durchschnittlich breit gefächertes Lebensmittelangebot. Dass „bis 22. Mai" eine Offenlage stattgefunden habe, ergebe sich lediglich aus einem handschriftlichen Vermerk. Die Aufstempelung „EXEMPLAR OFFENLEGUNG" finde sich allein auf dem Deckblatt des Bebauungsplanentwurfs. Weder das schalltechnische Gutachten vom 19.02.2009 oder dessen Kopie noch die Kopien eines Vermerks betreffend die Verkehrsuntersuchung vom 05.06.2009 und einer „Abschätzenden Berechnung der CO2-Emissionen“ vom 18.06.2009 sowie die Lagepläne vom 10.06.2009 zur Anbindung an die B 34 trügen einen solchen Stempel. Die Nahversorgungslage in der Gemeinde sei weder durch ein Einzelhandelskonzept noch sonst erhoben und bewertet worden. Zur Beschlussfassung hätten den Gemeinderäten nur verkleinerte Pläne vorgelegen.
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Ihre Antragsbefugnis folge daraus, dass sie im Hinblick auf die zu erwartenden Immissionen (Lärm, Schmutz, Schadstoffe, insbesondere Feinstaub, CO2 und NOx) sowie einen Gebietsbewahrungsanspruch möglicherweise in ihren Rechten verletzt seien.
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Der Bebauungsplan leide bereits an formellen Fehlern. Obwohl es eine „tragende Planbegründung“ gewesen sei, sei nicht vertraglich abgesichert, dass der Antragsgegnerin durch das Planverfahren keine Kosten entstünden. Solches wäre auch bei einem „kombinierten Verfahren nach §§ 12, 13a BauGB“ beachtlich. Unklar sei, worauf sich der Offenlagevermerk beziehe. Jedenfalls sei nur der Planentwurf vom 31.03.2009 selbst offengelegt worden. Der Zeitraum bleibe unklar. Da „bis 22. Mai“ ausschließlich dieses Tages bedeute, sei die Frist jedenfalls zu kurz gewesen. Darüber hinaus sei das Lärmschutzgutachten vom 19.02.2009 nicht offengelegt worden, was sie frühzeitig gerügt hätten. Die „Abschätzende Berechnung" zu den CO2-Emissionen könne schon deshalb nicht ausgelegt worden sein, weil sie erst am 18.06.2009 erstellt worden sei. Auch die genaue Verkehrsplanung bzw. Erschließung des Marktes vom 10.06.2009 habe erst später vorgelegen. Hier bestehe zudem ein Widerspruch zum Datum des Anschreibens. Der Bebauungsplan hätte deshalb erneut ausgelegt werden müssen. Weil die Beschlussvorlage wesentliche Planzeichnungen nur in einem verkleinerten Maßstab enthalten habe, sei eine sachgerechte Prüfung nicht möglich gewesen. Schließlich seien die wesentlichen Belange nur unzureichend ermittelt worden. Weder seien hinreichend belastbare Verkehrsdaten und Verkehrsprognosen noch Daten über die bestehenden und zu erwartenden Umweltbelastungen erhoben worden. Entsprechende Ermittlungsansätze seien nicht belastbar, weil sie nicht im Original zu den Akten gelangt seien. Auch inhaltlich seien sie nicht nachvollziehbar, widersprüchlich und offenkundig fehlerhaft. In den Akten fänden sich auch nur Entwürfe von Sitzungsprotokollen. Dass tatsächlich Gemeinderatsbeschlüsse gefasst worden seien, sei nicht nachvollziehbar. Insofern sei die Satzung überhaupt nicht wirksam zustande gekommen. Da der Grund für eine Befangenheit des Gemeinderats W. nicht mitgeteilt worden sei, seien möglicherweise noch weitere Gemeinderäte befangen gewesen, zumal jener am 24.07.2008 noch mitgewirkt habe. Die Gemeinderatssitzung vom 24.03.2009 beziehe sich schließlich auf einen nicht aufzufindenden Planentwurf vom 22.03.2009. Da das schalltechnische Gutachten dem Gemeinderat nicht vorgelegen habe, habe dieser Lücken und Widersprüche nicht erkennen können. Der Bebauungsplan sei ausweislich der Akten auch nicht ausgefertigt worden.
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Nachdem die örtliche Versorgungssituation nicht ermittelt sei, könne von einer städtebaulichen Erforderlichkeit nicht ausgegangen werden. Aus der Planbegründung gehe zudem hervor, dass der private Investor den Lebensmittelmarkt nur am bisherigen Standort habe erweitern wollen, obwohl die Gemeinde zunächst andere Standorte erwogen hätte. Dass die Gemeinde anderenfalls einen „Vollversorger" verloren hätte, sei nicht ersichtlich. Um die Nahversorgung könne es jedenfalls nicht gegangen sein, wenn Alternativstandorte in einer Entfernung von mindestens 1,4 km erwogen worden seien. Bestenfalls werde eine - freilich nicht tragfähige - Konzeption behauptet.
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Ferner sei gegen raumordnerische Grundsätze verstoßen worden. Ob bei einem Wegfall des vorhandenen „Vollversorgers" die Grundversorgung in der Gemeinde in Frage gestellt gewesen wäre, sei nicht zu erkennen. Die Stellungnahme des Regierungspräsidiums sei insoweit unergiebig. Die für erforderlich gehaltene Änderung der Bebauungspläne im Bereich der Riedstraße solle nun offenbar doch nicht durchgeführt werden, wie sich aus einer Stellungnahme an das Regierungspräsidium vom 30.06.2009 ergebe. Einwendungen Dritter seien verfahrensfehlerhaft unberücksichtigt geblieben. Nach Gliederung und Größe der Gemeinde sowie ihrer Ortsteile, der verbrauchernahen Versorgungssituation und des bestehenden Warenangebotes, liege die Gefahr nachteiliger Auswirkungen jedenfalls nahe.
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Daraus, dass die von der Planung berührten Belange fehlerhaft ermittelt worden seien, ergäben sich auch Abwägungsfehler. Nachdem sich die Planbegründung wegen der verkehrlichen Auswirkungen in wesentlichen Punkten auf die Verkehrsuntersuchung 2003 beziehe, komme es letztlich darauf an, ob sich die dortigen Prognosen bestätigt hätten. Dies hätte durch eine exemplarische Verkehrszählung ermittelt werden können. Die nachstehenden Umstände sprächen jedenfalls gegen eine aktuelle Verwertung jener Untersuchung. Nach der „Verkehrsprognose“ von 2003 (Anlage B 14 zur Verkehrsuntersuchung) sollte die Verkehrsbelastung nur bei Durchführung der ihr zugrunde gelegten Maßnahmen um insgesamt 2.700 Kfz/24h sinken. Die nunmehr davon abweichenden Angaben der Antragsgegnerin seien nicht nachvollziehbar. Offenbar habe die Antragsgegnerin einfach die Angaben des Planungsbüros K. übernommen. Auf dessen Vermerk vom 05.06.2009 habe sich die Antragsgegnerin jedoch schon deshalb nicht stützen können, weil es sich hierbei um kein Originalschriftstück handle. Wie sich aus der „Verkehrsanalyse - Lage der Zählstellen" ( Anlage 2 zur Verkehrsuntersuchung) ergebe, beruhe diese auf einer punktuellen Zählung an verschiedenen Knotenpunkten am 22.10.2002, mithin einem Dienstag. Typischerweise werde jedoch eher zum Ende der Woche eingekauft. Für die aktuelle Planung gebe die Verkehrsuntersuchung daher keine belastbare Tatsachengrundlage her. Jene stelle ohnehin nur einen groben Anhalt dar und sei vor dem Hintergrund der Förderung nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz zu sehen. An den für ihr Grundstück maßgeblichen Messstellen K 1 und K 12 sei in den besonders ruhebedürftigen Zeiten überhaupt nicht gezählt worden. Für die Nutzzeiten des neu entstehenden Marktes könnten die Zählungen daher nicht herangezogen werden. Gerade die innerörtlichen Verkehrsflüsse in der Mittagszeit und nach 19.00 Uhr seien nicht analysiert worden. Insofern könnten sie auch nicht zu neuen Erhebungen mit einer völlig anderen Zielrichtung in Bezug gesetzt werden. Die neue Verkehrsknotenzählung 2009 (Anlage AG 2) sei schon deshalb unergiebig, weil der gesamte innerörtliche Verkehr unberücksichtigt geblieben sei. Auch seien die Messmethodik und das Ziel der neuerlichen Erhebungen nicht offengelegt worden. Ohne Erfolg versuche die Antragsgegnerin die Plausibilität der Verkehrsprognose 2003 damit zu begründen, dass sich auch aus den Erhebungen vom 15.10.2009 eine rückläufige Entwicklung ergebe. Nachdem noch keine der den Verkehrsfluss ändernden Maßnahmen durchgeführt worden sei, wie sie seinerzeit in der Anlage B 14 vorausgesetzt worden wären, belege dies jedoch gerade die Fehlerhaftigkeit der Verkehrsprognose 2003. Auch wenn die Autobahn A 98 oder eine Ortsumgehung zeitnah fertiggestellt werde, sei doch bundesweit zu beobachten, dass sich der Lkw-Verkehr wegen der eingeführten Maut auf die Bundes- und Landesstraßen verlagere. Eine Verkehrsprognose, die nur die Weiterführung der A 98 voraussetze, gehe auch nur von Reduktionen um maximal 2.000 Kfz/24h aus (Anlage B 10). Die Argumentation der Antragsgegnerin, wonach die erhebliche Lärmvorbelastung insofern (rechtlich) unerheblich sei, als eine spürbare Steigerung der Gesamtbelastung durch den Zu- und Abgangsverkehr jedenfalls ausgeschlossen sei, greife nicht durch. So könne eine solche Aussage ohne Ermittlung der Vorbelastung überhaupt nicht getroffen werden. Entgegen der herangezogenen TA Lärm sei der Beurteilungspegel für den Straßenverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 - RLS-90 - ermittelt worden. Ermittelt worden seien nur die unmittelbar durch das Bauvorhaben voraussichtlich entstehenden Lärmemissionen durch Fahrzeuge oder damit zusammenhängende Tätigkeiten (Parkplatzlärm). Alles andere sei ausgeblendet worden. Es habe lediglich am 27.11.2008 eine Messung der Lärmvorbelastung stattgefunden, deren Ergebnis freilich nicht mitgeteilt worden sei. Damit lasse sich jedoch nicht abschätzen, ob die Voraussetzungen für weitere Maßnahmen nach Nr. 7.4 TA Lärm gegeben seien. Insbesondere sei ungeklärt, ob die Grenzwerte für reine Wohngebiete durch die jetzt hinzukommende Belastungsquelle erstmals oder weitergehend überschritten würden. Durch die Anlage des Parkplatzes und des Linksabbiegerstreifens werde jedenfalls eine deutlich „gesteigerte Linksabbiegersituation“ geschaffen. Nicht zuletzt erhöhten die Geräusche von Einkaufswagen, das Türenschlagen und weitere Parkplatzgeräusche die Gesamtlärmbelastung. Soweit die Antragsgegnerin behaupte, schon bislang sei ein „erheblicher“ Kundenanteil über die B 34 zum EDEKA-Markt gefahren, wohingegen Kunden des neuen Getränkemarktes diesen nunmehr „teilweise“ über die Hauptstraße anführen, sei dies schwer nachvollziehbar. So führen Kunden typischerweise von dort an, von wo es für sie einfacher sei, nämlich von dort, wo der Eingang näher liege. Dies sei früher die Hauptstraße gewesen; jetzt sei es die B 34. Auch würden Kunden, die den Getränkemarkt nutzten, ihr Kraftfahrzeug zunächst umsetzen, wenn sie noch den EDEKA-Markt aufsuchen wollten. Dies sei auch im umgekehrten Fall anzunehmen. All dies bewirke erheblichen zusätzlichen Verkehr, der bislang unberücksichtigt geblieben sei.
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Das schalltechnische Gutachten vom 19.02.2009 sei auch sonst nicht nachvollziehbar. Die Lärmbelastung durch die Aufstellfläche für Linksabbieger (Bremsen, erneutes Anfahren) sei nicht berücksichtigt worden. Obwohl 5 von 6 Anlieferungen und damit die Entladevorgänge zwischen 06.00 und 07.00 Uhr sowie 20.00 und 22.00 Uhr erfolgten, seien sie rechnerisch auf die Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr verteilt worden. Hinsichtlich der Einkaufswagenboxen seien die Besucher des Getränkemarkts nicht berücksichtigt worden, obwohl es nahe liege, den Besuch beider Märkte zu verbinden. Auf diese besondere Situation seien die „Durchschnittszahlen“ der Parkplatzstudie nicht zugeschnitten. Schließlich sei der Lärm lediglich in einer Höhe von 4 m über Gelände berechnet worden. Ihr Gebäude sei jedoch weit höher. An dem für sie maßgeblichen Immissionspunkt IP 2 ergäben sich bei Berücksichtigung der Standardabweichung maximale Werte von 56,9 dBA tags und 39,8 dB(A) nachts, womit der Tagesgrenzwert von 55 dB(A) für ein allgemeines Wohngebiet deutlich überschritten werde. Ein Spitzenpegelwert für das - in der Lebenswirklichkeit häufig anzutreffende - „Hineinfeuern" der Einkaufswagen sei dabei noch gar nicht berücksichtigt. Soweit die kurzzeitigen Spitzenpegel bei den Immissionspunkten IP 5/6 und IP 1 weit höher als bei den Immissionspunkten IP 2/3 ausfielen, sei dies nicht plausibel, nachdem die Belastungen durch den Lieferverkehr dabei nicht berücksichtigt und die Immissionspunkte IP 5/6 durch Lärmschutzwände abgeschirmt würden. Die zeichnerischen Darstellungen in den Anlagen 2.1 und 2.2 legten nahe, dass die hierzu in Widerspruch stehenden Tabellenwerte unrichtig wiedergegeben seien. Auch verschiedene Eingabewerte seien nicht nachvollziehbar. Warum bei der Ermittlung des Parkplatzlärms für die Ruhezeit ein Wert von -51,8 dB(A) eingegeben worden sei, erschließe sich nicht.
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Ihr Wohngebiet stelle schließlich ein reines und nicht nur ein allgemeines Wohngebiet dar, sodass richtigerweise die Grenzwerte für ein reines Wohngebiet zugrundezulegen gewesen wären. Demgegenüber werde im schalltechnischen Gutachten ohne nähere Ermittlung und Begründung von einem allgemeinen Wohngebiet ausgegangen. Die Anlage AG 1 sei offenbar erst nach der Stellungnahme der Lörracher Stadtbau GmbH vom 05.02.2010 erstellt worden, nachdem in dieser darauf verwiesen worden sei, dass die anderen Nutzungen noch detailliert belegt würden. Damit habe die Antragsgegnerin offenbar erst während des Eilverfahrens mit einer groben Ermittlung des Gebietscharakters begonnen, ohne diese freilich mit einem tragfähigen Ergebnis abzuschließen.
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Hinsichtlich der CO2-Immissionen könne nicht auf die „Abschätzende Berechnung der CO2-Emissionen zum Bebauungsplan 'Weberstraße'" vom 18.06.2009 abgehoben werden, weil sie offenkundig noch nicht einmal ansatzweise belastbar sei. So würden die Weber- und Siegfriedstraße als „durchschnittliche Innerortsstraßen" bewertet, obwohl die Antragsgegnerin vorgetragen habe, der Getränkemarkt werde direkt über den ihm zugeordneten Parkplatz angefahren. Aufgrund des naheliegenden zusätzlichen Besuchs des Lebensmittelmarkts entstehe zudem ein Stellplatzwechselverkehr, der offenbar nicht berücksichtigt worden sei. Wieso täglich nur 750 und nicht 1.500 Pkw (100 Fahrzeugbewegungen/15 h) angesetzt und davon auch noch ein Abschlag auf 80 v. H vorgenommen worden sei, sei unerfindlich. Der Ansatz von 50 v. H., also nur noch 300 Pkw, für die Linksabbiegerspur sei völlig willkürlich. Bislang dürften die überwiegenden Zufahrten zum EDEKA-Markt von der Hauptstraße aus erfolgt sein; dafür, dass es sich anders verhalten haben könnte, gebe es keine Hinweise. In der Berechnung würden schließlich Fahrzeugmengen, welche über die B 34 den Getränkemarkt aufsuchten, völlig ausgeblendet. Nichts anderes gelte für die Fahrzeugmengen, welche vom Getränkemarkt auf die B 34 aufführen oder auf den Parkplatz des Lebensmittelmarktes wechselten. Die Grundlage der dann weiter verwendeten Zahlen bleibe vollends unklar. Der Verkehrsuntersuchung 2003 seien diese jedenfalls nicht zu entnehmen. Obwohl es die Abbiegespur noch gar nicht gebe, würden sowohl die „Anfahrt Abbiegespur" als auch die „Abbiegespur" im Ist-Zustand berücksichtigt. Insofern werde auch die Vergleichbarkeit mit dem Planfall verfälscht. Es sei aber mehr als unwahrscheinlich, dass der bisherige EDEKA-Markt über die B 34 eine derartige Anzahl an Pkw angezogen haben könnte. Gerade wegen des sehr dichten Verkehrs auf der B 34 werde er von dieser allenfalls aus westlicher Richtung angefahren worden sein. Insofern sei es sachgerecht, für den Fall 1 zumindest 3,3 und 3,2 kg/d CO2 durch einen „symbolischen Wert“ von 0,1 zu ersetzen. Dann ergäben sich lediglich 295,9 kg/d CO2. Im Fall 2 ergäben sich weitere 305,2 kg/d CO2, was eine beachtliche Steigerung von zumindest 3,14 v. H. gegenüber Fall 1 bedeute. Daraus folge auch eine entsprechend höhere Belastung durch Staub und weitere Umweltgifte. Rechne man die 54,0 kg/d CO2 des Parkplatzes hinzu, ergäben sich 359,2 kg/d CO2, was einer zu berücksichtigenden Steigerung von insgesamt 11,22 v. H. entspreche. Selbst wenn nach Herstellung einer Ortsumgehung von einer Belastungsminderung auszugehen wäre, ergäbe sich immer noch eine abwägungserhebliche Steigerung von 8,04 v. H.. Die Gefahr eines Staus werde überhaupt nicht berücksichtigt, obwohl es bei einem DTV von ca. 15.000 Kfz/24h auf der Hand liege, dass das Abbiegen und Wiederauffahren zu Stauungen führe. Demgegenüber unterstelle die „Abschätzende Berechnung“ im Wesentlichen einen fließenden Verkehr auf der B 34. Die Erhebung der Emissionen sage schließlich noch nichts über die Auswirkungen an ihrem Grundstück aus, was Anlass für weitere Ermittlungen hätte sein müssen. Sonstige Schadstoffimmissionen seien schon gar nicht erhoben worden. Insofern komme es nicht mehr darauf an, dass die „Abschätzende Berechnung" schon deshalb nicht hätte herangezogen werden dürfen, weil sie nicht unterschrieben und mangels eines erkennbaren Urhebers wertlos sei. Soweit die Antragsgegnerin darauf abhebe, Gefährdungen und die Gefahr von Staus fielen nicht ins Gewicht, weil es durch den Bebauungsplan jedenfalls zu keiner Verschlechterung komme, treffe dies nicht zu. So werde es künftig zwei einfachere Möglichkeiten zum Linksabbiegen geben. Aufgrund der sehr hohen Verkehrsströme auf der B 34 sei die Neigung von Marktbesuchern, über die B 34 den EDEKA-Markt anzufahren, bislang sehr gering gewesen.
26 
Da die Fahrbahnbreite auf der B 34 infolge der Aufstellfläche für Linksabbieger vor ihrem Grundstück auf rund 2,50 m verengt werde, liege die Gefahr von Stauereignissen auf der Hand. Dadurch würde ihr Grundstück „abgeriegelt“. Auch dieser Konflikt sei nicht bewältigt worden.
27 
Nach alledem leide der Plan an einem Abwägungsausfall. Da sich die Antragsgegnerin von den Vorstellungen des Investors habe leiten lassen, sei bereits von einer „subjektiven Abwägungssperre“ auszugehen. Die Antragsgegnerin könne auch nicht auf die inzwischen erteilte Baugenehmigung verweisen, die Störungen zu einer bestimmten Tageszeit ausschließe. Vielmehr müssten die entstehenden bodenrechtlichen Spannungen bereits auf Planungsebene gelöst werden. Offenbar habe sich der Satzungsgeber auf die „oberflächlich beruhigenden“ Informationen der Verwaltung verlassen und dabei übersehen, dass eigentlich eine über das Plangebiet hinausgehende planerische Entscheidung geboten gewesen wäre. Dies ergebe sich letztlich aus der in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO enthaltenen Wertung, die ein entsprechendes Schutzbedürfnis beschreibe. Ein Planungserfordernis bestehe gerade deshalb, weil die bodenrechtlichen Spannungen in einem bauordnungsrechtlichen Verfahren nicht mehr aufgefangen werden könnten. Insbesondere dürfe ein Sondergebiet nicht unmittelbar neben einem Wohngebiet festgesetzt werden. Da infolge der neuen Verkehrsführung mit Querungshilfe die trennende Wirkung der B 34 entfalle, werde das Bauvorhaben auch ihr Wohngebiet verändern, wodurch ihr Gebietserhaltungsanspruch verletzt werde. Unabhängig davon sei das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, weil die Auswirkungen des im Bau befindlichen Einkaufszentrums die sie treffende Gesamtbelastung voraussichtlich auf ein unerträgliches Maß erhöhten.
28 
Die Antragsteller beantragen,
29 
den Bebauungsplan „Weberstraße“ der Antragsgegnerin vom 25. Juni 2009 für unwirksam zu erklären.
30 
Die Antragsgegnerin beantragt,
31 
die Anträge abzuweisen.
32 
Sie weist zunächst darauf hin, dass sich auf einer Teilfläche des festgesetzten Sondergebiets schon bisher ein EDEKA-Lebensmittel- und Getränkemarkt befunden habe. Mit der Planung werde lediglich dessen Bestand gesichert. Im Wesentlichen solle ein separater Getränkemarkt und eine Verschiebung und Erweiterung des bestehenden Lebensmittelmarkts nach Norden ermöglicht werden. Insofern seien nur die durch das Vorhaben verursachten zusätzlichen, nicht aber sämtliche Belastungen von Bedeutung. Dass sich in der näheren Umgebung des Grundstücks der Antragsteller keine einem reinen Wohngebiet fremden Nutzungen fänden, treffe nicht zu. Die räumliche Trennung durch die Bundesstraße stehe einem gebietsprägendem Einfluss der südlich von ihr belegenen Nutzungsarten nicht entgegen. Die von den Antragstellern angeführten Zahlen zur Verkehrsbelastung auf der B 34 träfen nicht zu. Sie beruhten auf einer fehlerhaften Analyse der Anlagen B 2 und B 14 zur Verkehrsuntersuchung 2003 und beträfen offenbar einen anderen Abschnitt. Auch treffe nicht zu, dass bis heute keine der verkehrsplanerischen Änderungen nach der Anlage B 14 verwirklicht worden seien. Vielmehr sei der Umbau der Hauptstraße in U. einschließlich Straßenverengungen und -verschwen-kungen bereits seit 2007 abgeschlossen. Auch die beiden schon seit Jahren als Verkehrslenkungsmaßnahmen geplanten Kreisverkehrsplätze auf der B 34 seien bis 2006 vollständig hergestellt gewesen. Im Sommer 2008 sei schließlich auf der A 98 im kompletten Bereich der Ortsumfahrung U. eine wechselseitige Überholspur gebaut worden, die bereits seit Mai 2009 voll befahrbar sei. Als weiterer Abschnitt werde derzeit die Ortsumfahrung O. gebaut; diese werde voraussichtlich noch 2012 fertiggestellt sein. Wie aus einer aktuellen Bestandsaufnahme vom 15.10.2009 („Bestandsaufnahme Knotenbelastungen 2009 im Bereich L." der Fa. M......... GmbH, Anlage AG 2) hervorgehe, seien die durchgeführten Entlastungsmaßnahmen auch verkehrswirksam. Entgegen der Wahrnehmung der Antragsteller sei auch der bisherige Lebensmittelmarkt von den Kunden hauptsächlich über die B 34 angefahren worden. Dies ergebe sich schon daraus, dass sich neben dem bisherigen Eingang des Marktes in der Hauptstraße lediglich fünf Parkplätze befunden hätten. Der Großteil der Parkplätze (über 30) habe sich demgegenüber an der Weberstraße befunden. Dementsprechend führen die Kunden überwiegend von der B 34 in die Weberstraße ein. Das tatsächliche Kundenverhalten sei 2006/2007 auch der Grund für einen Ausbau der Weberstraße gewesen. Worauf sich der Offenlagevermerk beziehe, ergebe sich ohne weiteres aus den Akten, nämlich auf alle im Register 10 enthaltenen Unterlagen einschließlich des schalltechnischen Gutachtens; eines gesonderten Auslegungsvermerks habe es nicht bedurft. Die Zeitspanne für die Offenlage ergebe sich aus der öffentlichen Bekanntmachung. Danach sei die gesetzliche Auslegungsfrist gewahrt. Die abschätzende CO2-Berechnung und die genaue Verkehrsplanung hätten schon deshalb nicht öffentlich ausgelegt werden müssen, weil sie noch gar nicht vorgelegen hätten. Anlass zu einer erneuten Auslegung habe nicht bestanden. Planungsänderungen seien nicht veranlasst gewesen. Gleiches gelte für die die Zufahrtsituation an der B 34 lediglich näher darstellenden bzw. klarstellenden Unterlagen. Aufgrund der Beschlussvorlage sei durchaus eine sachgerechte Prüfung möglich gewesen. Die Aussagen der Verkehrsprognose 2003 würden durch aktuelle Verkehrszahlen bestätigt. Soweit die Verfahrensakten „nicht originale" Protokolle enthielten, seien diese inhaltsgleich mit den Originalniederschriften, die jährlich als „Protokollbuch" gebunden würden. Der Gemeinderat W. habe an der Beschlussfassung nur deshalb nicht mitgewirkt, weil er - anders als die übrigen Gemeinderäte - Eigentümer eines im Plangebiet liegenden Grundstücks gewesen sei. Sämtliche Unterlagen, die Gegenstand der Beschlussfassung vom 31.03.2009 gewesen seien, seien auf dem Stand vom 22.03.2009 gewesen. Das schalltechnische Gutachten sei den Gemeinderäten zwar erst am 02.04.2009 zugegangen, doch hätten sie ausreichend Gelegenheit gehabt, sich mit diesem bis zum Satzungsbeschluss auseinanderzusetzen. Der Bebauungsplan sei am 07.07.2009 ordnungsgemäß ausgefertigt worden.
33 
Auch die städtebauliche Erforderlichkeit sei offenkundig gegeben. Das städtebauliche Konzept diene der Sicherung des Erhalts und der Entwicklung eines Lebensmittel- und Getränkemarktes als sog. Vollversorger in integrierter städtebaulicher Lage.
34 
Die Ausführungen der Antragsteller zur raumordnungsrechtlichen Zulässigkeit erschöpften sich in unsubstantiierten Behauptungen. Die Planung sei sehr wohl i.S.d. § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung angepasst. So habe die zuständige Raumordnungsbehörde die Festlegung des Sondergebietes ausdrücklich für raumordnerisch unbedenklich gehalten. Damit setzten sich die Antragsteller nicht auseinander. Die dort für erforderlich gehaltene Änderung des Bebauungsplanes „Im Ried - Auf dem Ried" habe sie bereits Anfang März 2010 veranlasst.
35 
Für die Frage, ob sie die abwägungserheblichen Belange i.S.d. § 2 Abs. 3 BauGB zutreffend ermittelt und bewertet habe, komme es nicht auf die Belastbarkeit der Verkehrsuntersuchung 2003, sondern darauf an, von welcher Verkehrsbelastung im hier interessierenden Bereich zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auszugehen war und ob diese durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan in erheblicher Weise erhöht würde. Ebendies sei jedoch nicht der Fall. Die in Anlage B 14 zur Verkehrsuntersuchung enthaltene Prognose sehe für den hier betroffenen Abschnitt der B 34 eine Entlastung von insgesamt 2.900 Fahrzeugen/24 Stunden vor. Dass die seinerzeitige Analyse auf einer Zählung der Fahrzeuge an einem Dienstag beruht habe, sei irrelevant. Dass die Verkehrszählung nicht die besonders ruhebedürftigen Zeiten betrachtet habe, sei unschädlich, da zu diesen Zeiten ohnehin nur von einem geringeren Verkehrsaufkommen als zur Hauptverkehrszeit auszugehen gewesen wäre. Die „innerörtlichen Verkehrsflüsse" spielten im Verhältnis zur Belastung der B 34 mit Durchgangsverkehr keine Rolle. Dass die Verkehrszahlen rückläufig seien, bestätige letztlich die Richtigkeit der seinerzeitigen Prognose. Die Antragsteller übersähen, dass sich die Antragsgegnerin im Zuge des Bebauungsplanverfahrens primär mit der Frage habe befassen müssen, welcher zusätzliche Verkehr durch den Bebauungsplan „Weberstraße" hervorgerufen werde und ob die dadurch eintretenden zusätzlichen Belastungen zumutbar seien. Insofern sei letztlich die Gesamtbelastung durch den Zu- und Abfahrtsverkehr zum erweiterten Markt entscheidend. Nach dem Gutachten würden jedoch die maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten. Verkehrslärmimmissionen außerhalb des Betriebsgrundstücks - auf den öffentlichen Straßen, speziell der B 34 - seien nur nach Maßgabe der Nr. 7.4 der TA Lärm zu berücksichtigen. Deren Voraussetzungen seien hier jedoch nicht erfüllt. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass zumindest ein Teil des Zu- und Abfahrtsverkehrs schon bisher über die B 34 stattgefunden habe. Auch dieser Umstand spreche gegen eine beachtliche Erhöhung des Verkehrslärms auf der B 34, welche dem Vorhaben angelastet werden könnte. Die geplante Aufstellfläche für Linksabbieger sei dem allgemeinen Straßenverkehr zuzurechnen. Die Angabe der Standardabweichung habe lediglich informative Funktion. Deren Berücksichtigung sei in der TA Lärm nicht vorgesehen. Insbesondere sei eine Addition nicht statthaft. Der Immissionsansatz für die Einkaufswagenboxen sei ausreichend statistisch abgesichert. Ein gesonderter Spitzenpegelwert für das „Hineinfeuern" sei weder vorgesehen noch erforderlich. Die Einstellungen der Berechnungskonfiguration seien korrekt. Der für die Ruhezeit eingegebene Beurteilungspegel von -51,8 dB(A) sei gemäß den Vorgaben der TA Lärm im Beurteilungspegel (Tag) enthalten; eine separate Betrachtung sei in der TA Lärm jedoch nicht vorgesehen. Das Prognoseprogramm berechne diesen speziellen „Beurteilungspegel" für die Ruhezeiten nicht. Insofern stelle der eingetragene Wert letztlich kein Berechnungsergebnis, sondern lediglich einen Platzhalter dar.
36 
Die „Abschätzende Berechnung der CO2-Emissionen zum Bebauungsplan 'Weberstraße'" stelle eine geeignete Grundlage für die planerische Abwägungsentscheidung dar, zumal es insoweit keine gesetzlich festgelegten Grenzwerte oder auch nur Richtwerte gebe. Eine Abschätzung sei allenfalls geboten, um festzustellen, ob durch den Plan in Bezug auf den Schadstoff CO2 eine signifikante unzumutbare Verschlechterung eintrete. Hierfür sei jedoch nichts ersichtlich. Die von den Antragstellern angestellten Überlegungen zum „Stellplatzwechselverkehr" beruhten auf bloßen Vermutungen. Dass sich daraus eine beachtliche Verschlechterung der Immissionssituation ergäbe, sei nicht dargetan. Die Berechnung gehe für den Ist-Zustand von einer Fahrzeugmenge von 600 Pkw für den Lebensmittelmarkt aus. Diese Zahl ergebe sich aus dem für den geplanten, größeren Markt errechneten Zahl von 750 Kraftfahrzeugen. Der Abschlag von 20 % sei der geringeren Größe des derzeitigen Marktes geschuldet. Der Divisor „2" entspreche der Tatsache, dass ein Fahrzeug stets zwei Fahrbewegungen verursache. Da jedoch schon jetzt ein großer Teil des Anfahrtsverkehrs über die B 34 stattfinde, sei auch die Annahme einer hälftigen Verteilung des Verkehrs auf die Anfahrtswege B 34 bzw. Hauptstraße plausibel und noch vorsichtig angesetzt. Selbst wenn die Fahrzeugmengen des Getränkemarktes nicht berücksichtigt worden sein sollten, fiele dies bei der bauplanerischen Abwägungsentscheidung letztlich nicht ins Gewicht. Von einer relevanten Fehleinschätzung der Luftschadstoff- und CO2-Emissionen könne jedenfalls nicht die Rede sein. Maßgeblich für die Berechnung seien die in der Verkehrsuntersuchung 2003 für den Abschnitt zwischen Weber- und Siegfriedstraße ausgewiesenen Daten. Eine belastbare Grundlage, bestimmte Emissionswerte des Gutachtens durch einen „symbolischen Wert“ zu ersetzen, sei nicht zu erkennen. Die „Abschätzende Berechnung" differenziere zwischen den verkehrsbedingten Emissionen auf der B 34 und den Emissionen auf dem Parkplatz. Eine schlichte Addition verbiete sich. Dass im Plangebiet insgesamt eine unerträgliche, den Anliegern nicht mehr zumutbare Situation entstünde, sei nicht zu erkennen. Die neu zu schaffende Ein- und Ausfahrtssituation fördere auch weder zusätzliche Staus noch zusätzliche Unfallgefahren. Vielmehr werde sich die Situation durch die Aufstellfläche für Linksabbieger letztlich verbessern. Auch der verbleibende, nach links in die Weberstraße abbiegende Verkehr erhalte eine eigene Aufstellfläche. Dass lediglich CO2-Emissionen, nicht aber die entsprechenden Immissionen und Schadstoffbelastungen am Grundstück der Antragsteller ermittelt worden seien, stelle keinen beachtlichen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler dar. Auch die ermittelte Emissionssituation lasse hinreichend abgesicherte Rückschlüsse auf die Gesamtbelastung zu. Das Original der „Abschätzenden Berechnung der CO2-Emissionen“ sei unterschrieben. Die von den Antragstellern befürchtete Erhöhung der Staugefahr beruhe auf einer falschen Einschätzung der bisherigen Verkehrssituation.
37 
Die nähere Umgebung des Grundstücks der Antragsteller stelle kein reines Wohngebiet dar. Bereits den Gutachtern sei mitgeteilt worden, dass es sich bei dem Gebiet nördlich des Plangebiets um ein „allgemeines Wohngebiet" handle. Bodenrechtliche Spannungen, die bereits auf Planungsebene gelöst werden müssten, lägen nicht vor. Die Rechtmäßigkeit einer Planung sei nicht im Hinblick auf einen „Gebietsbewahrungsanspruch" zu prüfen. Der nunmehr überplante Bereich sei ohnehin bereits durch den vorhandenen Markt geprägt gewesen. Mit dessen Erweiterung werde daher kein „gebietsunverträglicher" Fremdkörper zugelassen. Die Heranziehung des „Gebots der Rücksichtnahme" sei dogmatisch verfehlt.
38 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die - auch im Eilverfahren 5 S 222/11 - angefallenen Gerichtsakten, insbesondere auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
39 
Die zulässigen Normenkontrollanträge der Antragsteller haben in der Sache lediglich zu einem geringen Teil Erfolg.
I.
40 
Die Anträge sind nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor.
41 
1. Die Anträge sind am 25.06.2010, mithin noch innerhalb der mit öffentlicher Bekanntmachung des angegriffenen Bebauungsplans im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin am 10.07.2009 in Lauf gesetzten Jahresfrist beim erkennenden Gerichtshof gestellt worden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
42 
2. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
43 
Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). Wer sich – wie die Antragsteller – als (Mit-)Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks gegen einen Bebauungsplan wendet, muss zumindest substantiiert darlegen, dass sein aus dem (insofern dritt-schützenden) Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) folgendes subjektiv öffentliches Recht auf gerechte Abwägung seiner Belange verletzt sein kann. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung gerade seiner abwägungsbeachtlichen - insbesondere nicht nur geringwertigen sowie schutzwürdigen - Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.).
44 
Die Antragsteller, deren Wohngrundstücke unmittelbar der Zufahrt zu den festgesetzten, der vorgesehenen Nutzung durch einen großflächigen Lebensmittelmarkt zugeordneten Stellplatzflächen gegenüberliegen, tragen substantiiert Tatsachen vor, die es jedenfalls möglich erscheinen lassen, dass ihre abwägungsbeachtlichen privaten Belange in der Abwägung durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin fehlerhaft behandelt wurden.
45 
Das Interesse eines (Mit-)Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks, von Lärm-/Luftschadstoffimmissionen der im Plangebiet zugelassenen Nutzungen - hier: insbesondere der dem Lebensmittelmarkt zugeordneten Stellplatzflächen - oder des durch sie verursachten An- und Abgangsverkehrs einschließlich des Andienungsverkehrs verschont zu bleiben, ist grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher privater Belang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 4 NB 18.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 42; Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144).
46 
Dass dieses Interesse durch die vorliegende Planung betroffen ist, folgt bereits aus dem von der Antragsgegnerin eingeholten schalltechnischen Gutachten vom 19.02.2009, wonach für den Immissionsort IP 02 (.........) ein allein auf den vorgesehenen Lebensmittel- und Getränkemarkt zurückzuführender Beurteilungspegel von 54,3 dB(A) tags und 37,2 dB(A) nachts zu erwarten ist; auf eine möglicherweise nicht unerhebliche Zunahme von Luftschadstoffimmissionen, insbesondere von CO2, kommt es insofern nicht mehr an.
47 
An der Schutzwürdigkeit ihres Interesses, von weiteren Verkehrslärmimmissionen verschont zu belieben, ändert nichts, dass die für ein allgemeines Wohngebiet nach der TA Lärm bzw. der DIN 18005 geltenden Immissionsricht- bzw. Orientierungswerte von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) (gerade) noch eingehalten werden. Dies gilt umso mehr, als sich die Antragsteller auf das höhere Schutzniveau eines reinen Wohngebiets berufen haben. Hinzukommt, dass im schalltechnischen Gutachten keine - auch die durch den An- und Abfahrtsverkehr erhöhten Verkehrsgeräusche auf der B 34 einbeziehende - Gesamtbetrachtung vorgenommen wurde. Dass mit der Fertigstellung der Ortsumfahrung für die Grundstücke der Antragsteller weitere Entlastungseffekte verbunden sein mögen, vermag an der Schutzwürdigkeit ihres Interesses, von weiteren, gerade auf den Bebauungsplan „Weberstraße“ zurückzuführenden Lärmimmissionen verschont zu bleiben, ebenfalls nichts zu ändern.
48 
Davon, dass ihr privater Belang vor dem Hintergrund der derzeitigen Verkehrssituation auf der B 34 von vornherein allenfalls geringfügig und damit nicht abwägungserheblich betroffen wäre, kann im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht die Rede sein. Da Immissionswerte an der Grenze zur Gesundheitsgefährdung in Rede stehen, wäre auch eine nicht wahrnehmbare Erhöhung abwägungserheblich. Ohne nähere Prüfung der umfangreichen Einwendungen lässt sich aber nicht feststellen, ob die zusätzlichen Lärmwirkungen, die auf die hinzukommende Parkplatznutzung und den infolge der Zufahrtsänderung erhöhten An- und Abgangsverkehr auf der B 34 zurückzuführen sind, durch die derzeit von der B 34 ausgehenden Verkehrslärmimmissionen jedenfalls derart „überlagert“ würden, dass sich für die Wohngrundstücke der Antragsteller keine erhebliche Verschlechterung ergibt. Insbesondere kann solches nicht ohne entsprechende Aussagen der Verfasser des schalltechnischen Gutachtens vom 19.02.2009 angenommen werden.
49 
Dass sich aufgrund der mit der Zufahrtsänderung verbundenen Zunahme des An- und Abfahrtsverkehrs nachteilige Veränderungen der Verkehrsverhältnisse auf der B 34 ergäben, die die Zufahrt zu ihren Grundstücken nachhaltig bzw. unzumutbar erschwerten, erscheint demgegenüber von vornherein fernliegend. Zwar stellt auch ihr Interesse, als Folge des Bebauungsplans von der Überlastung einer auch der Erschließung ihrer Grundstücke dienenden Straße - hier: der Bundesstraße (B 34) - verschont zu bleiben, grundsätzlich ein abwägungsrelevantes, schutzwürdiges Privatinteresse dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144). Doch ist nicht ersichtlich, inwiefern es ungeachtet der vorgesehenen separaten Aufstellfläche für Linksabbieger zu einer solchen Überlastung kommen sollte, nachdem für den Durchgangsverkehr auf der B 34 noch eine ausreichende Fahrbahnbreite von mindestens 3 m (und nicht nur 2,5 m) verbleibt. Denn für die entsprechenden Änderungen an der Straße sollen auch Teilflächen der Grundstücke Flst. Nrn. 492, 493 und 495/1 in Anspruch genommen werden. Dass ein Linksabbiegen zeitweise erschwert sein mag, könnte ihnen noch keine Antragsbefugnis vermitteln.
50 
Auf den sog. Gebietserhaltungsanspruch können sich die Antragsteller gegenüber einem Bebauungsplan von vornherein nicht berufen (vgl. BayVGH, Urt. v. 03.08.2010 - 15 N 09.1106 -). Zwar könnte es einen - ebenfalls von jeglichen spürbaren Beeinträchtigungen unabhängigen - Belang geben, den Gebietscharakter zu wahren (vgl. BayVGH, Urt. v. 26.05.2008 - 1 N 07.3143-), doch könnte ein solcher den Antragstellern ebenso wenig eine Antragsbefugnis vermitteln. Abgesehen davon, dass ein Nachbar, dessen Grundstück nicht in demselben Baugebiet liegt, von vornherein keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen in einem angrenzenden Baugebiet hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 32; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 24.03.2011 - 1 C 11128/10 -; Urt. v. 24.02.2011 - 1 C 10610/10 -), stünde im Hinblick auf die besondere Zweckbestimmung des vorgesehenen Sondergebiets auch keine (sonder)gebietsfremde Nutzung in Rede.
51 
Dem Gebot der Rücksichtnahme, auf das sich die Antragsteller schließlich noch berufen, kommt in der Bauleitplanung neben dem Gebot gerechter Abwägung (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB) keine eigenständige Bedeutung mehr zu, da es bereits durch die Anforderungen an die planerische Abwägung gewährleistet wird (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB <103. Erglfg. 2012>, § 1 BauGB Rn. 210; BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215).
52 
3. Den Antragstellern kann im Hinblick auf die vom Landratsamt Waldshut am 02.12.2009 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarkts und die Neuanlage von Kfz-Stellplätzen auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden. Denn diese ist noch nicht bestandskräftig geworden. Über den von den Antragstellern erhobenen Widerspruch ist nach einer fernmündlichen Auskunft des Regierungspräsidiums Freiburg noch nicht entschieden worden; vielmehr „ruht“ das Widerspruchsverfahren. Insofern kann das Rechtsschutzbedürfnis auch nicht im Hinblick darauf verneint werden, dass das Bauvorhaben inzwischen fertiggestellt ist.
II.
53 
Die Normenkontrollanträge sind jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
54 
1. Der Bebauungsplan „Weberstraße“ ist nicht schon verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
55 
a) Dass der Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden wäre, trifft nicht zu. So wurden die Satzung vom 25.06.2009, der zeichnerische Teil des Bebauungsplans „Weberstraße“ und seine textlichen Festsetzungen vom Bürgermeister der Antragsgegnerin jeweils unter dem 07.07.2009 eigenhändig unterschrieben. Dass die ausgefertigte Fassung des Bebauungsplans erst nachträglich vorgelegt wurde, ändert nichts.
56 
b) Dass der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der von ihr ungeachtet der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens beschlossenen öffentlichen Auslegung (vgl. § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) ein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlicher Fehler unterlaufen wäre, ist entgegen den Ausführungen des Antragsteller-Vertreters ebenso wenig zu erkennen. So ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 31.03.2009 entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB beschlossene öffentliche Auslegung des Planentwurfs den an eine solche zu stellenden Anforderungen nicht genügt, insbesondere die Frist von einem Monat unterschritten haben sollte. Anhaltspunkte dafür, dass der Entwurf des Bebauungsplans entgegen der öffentlichen Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 09.04.2009 nicht „vom 20. April 2009 bis einschließlich 22. Mai 2009“ ausgelegen haben könnte, werden auch vom Antragsteller-Vertreter nicht dargelegt. Solches lässt sich auch aus dem handschriftlichen Vermerk „Offenlage bis 22. Mai“ nicht herleiten. Soweit die Antragsteller behaupten, das schalltechnische Gutachten vom 19.02.2009 sei nicht zusammen mit dem Planentwurf ausgelegt worden, stellt dies eine bloße, nicht näher begründete Vermutung dar. Demgegenüber spricht alles dafür, dass sämtliche unter der lfd. Nr. 10 der Verfahrensakten abgelegten Unterlagen ausgelegt wurden, wie dies von der Lörracher Stadtbau-GmbH der Antragsgegnerin im Schreiben vom 08.04.2009 empfohlen worden war. Dass lediglich das Deckblatt des Planentwurf den Stempel „EXEMPLAR OFFENLEGUNG“ trägt, steht dem nicht entgegen. Dass sich der Offenlagebeschluss vom 31.03.2009 auch auf den - der Beschlussvorlage vom 23.03.2009 allein beigefügten - Planentwurf vom gleichen Tage bezog, ist nicht zweifelhaft.
57 
Dass das schalltechnische Gutachten nicht im Original, sondern lediglich als Kopie ausgelegt wurde, ist grundsätzlich unerheblich, da die Auslegung des Originals nicht vorgeschrieben ist. Problematisch könnte allenfalls sein, dass aus den lediglich in Schwarz-Weiß kopierten Anlagen 2.1 und 2.2. (Rasterlärmkarten tags und nachts) die im Original farblich dargestellten Pegelbereiche nicht mehr ohne Weiteres unterschieden werden können. Dies haben die Antragsteller - im Rahmen der Begründung ihres Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO (vgl. AS 183 der Eilverfahrensakten) - auch noch rechtzeitig gegenüber der Antragsgegnerin gerügt. Auf einen beachtlichen Verfahrensfehler führt dies gleichwohl nicht. Zwar könnte das schalltechnische Gutachten im Hinblick auf diesen Umstand möglicherweise als nicht vollständig ausgelegt anzusehen sein, doch wurde der Zweck der Auslegung, die Informationsmöglichkeiten der Bürger und die Transparenz der Planung zu verbessern (vgl. BT-Drucks. 15/2250, S. 43; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.09.2010 - 8 S 2801/08 -) dadurch auch nicht teilweise verfehlt. Abgesehen davon, dass für die beteiligte Öffentlichkeit bereits aufgrund der an 16 repräsentativen Immissionspunkten explizit berechneten Beurteilungspegel hinreichend zu erkennen war, welche Immissionen allenfalls zu gewärtigen sind, konnten die aufgrund weiterer Berechnungen und Interpolationen zusätzlich erstellten Rasterlärmkarten unter Heranziehung der explizit berechneten Beurteilungspegel durchaus nachvollzogen und damit für jeden Punkt im Rechengebiet die zu erwartenden Beurteilungspegel abgelesen werden.
58 
Dass die „Abschätzende Berechnung der CO2-Emissionen“ vom 18.06.2009 nicht ausgelegt worden war, ist im Zusammenhang mit der erhobenen Rüge einer nicht ordnungsgemäßen Auslegung schon deshalb unbeachtlich, weil § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB lediglich die Auslegung „bereits vorliegender“ umweltbezogener Stellungnahmen vorsieht. Wie die Antragsteller indes selbst erkennen, wurde die entsprechende Stellungnahme erst nach der Offenlage auf ihre Rüge eingeholt.
59 
Dass die mit dem Datum „10.06.2009“ versehenen Detailpläne zur Verkehrsplanung bzw. Erschließung des Marktes nicht ausgelegt worden waren, führt ebenso wenig auf einen Verfahrensfehler. Diese waren ersichtlich auf die Einwendungen der Antragsteller - und damit erst nach der Offenlage - zur näheren Erläuterung der Zufahrtsituation (Schleppkurven Pkw) zu ihren Grundstücken erstellt worden; eine Änderung des Bebauungsplanentwurfs, die möglicherweise eine erneute Auslegung erfordert hätte (vgl. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB), war damit nicht verbunden. Dass das entsprechende Schreiben des Planungsbüros K. das Datum „14.05.2009“ trägt, dürfte auf einen offenbaren Schreibfehler zurückzuführen sein. Doch auch dann, wenn dieses Datum richtig und demzufolge auch die Pläne bereits früher, spätestens am 14.05.2009 gefertigt worden wären, mussten diese nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht ausgelegt werden. Bei diesen handelte es sich ersichtlich um keine „umweltbezogene Stellungnahme“.
60 
Einer öffentlichen Bekanntmachung der verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen bedurfte es bei einem beschleunigten Verfahren nicht (vgl. § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
61 
Soweit die Antragsteller in ihren Schreiben vom 16.07.2009 noch gerügt hatten, dass keine ordentliche Umweltprüfung durchgeführt worden sei, lässt auch dies einen beachtlichen Verfahrensfehler nicht erkennen. Von einer solche Prüfung wurde in Anwendung von § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 3 BauGB ausdrücklich abgesehen (vgl. hierzu die Planbegründung, S. 8). Dass die Antragsgegnerin zu Unrecht von den Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 BauGB ausgegangen sein könnte, ist von den Antragstellern nicht aufgezeigt worden. Abgesehen davon wäre ein solcher Fehler ohnehin unbeachtlich (vgl. § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB). Dass der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB zu Unrecht verneint worden wäre, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich (vgl. § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB).
62 
Soweit die Antragsteller darüber hinaus rügen, dass nicht vertraglich abgesichert sei, dass der Antragsgegnerin aufgrund des Bebauungsplanverfahrens keine Kosten entstünden, wird schon keine im vorliegenden Bebauungsplanverfahren zu beachtende Verfahrensvorschrift bezeichnet. Rechtsirrig scheinen die Antragsteller von einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan auszugehen, der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Abschluss eines Durchführungsvertrags voraussetzt, der eine entsprechende Verpflichtung des Vorhabenträgers zum Inhalt haben kann. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan stand indessen zu keiner Zeit in Rede. Insofern geht auch der Hinweis auf ein „kombiniertes Verfahren nach §§ 12, 13a BauGB“ fehl. Dass ein konkreter Bauantrag Anlass für die Festsetzung des Sondergebiets „Lebensmittel- und Getränkemarkt“ gewesen war, führte nicht dazu, dass ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufzustellen gewesen wäre. Vielmehr konnte die Antragsgegnerin das Verfahren frei wählen (vgl. Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB 4. A. 2005, § 12 Rn. 3; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 01.10.2008 - 8 C 10611/08 -, LKRZ 2008, 477). Das Fehlen eines Durchführungsvertrags führte im Übrigen auch bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht auf einen Verfahrensfehler, sondern auf einen materiellen Fehler, da eine Wirksamkeitsvoraussetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans in Rede steht.
63 
c) Der Bebauungsplan ist auch nicht deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil entgegen § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ein befangener Gemeinderat an der Beschlussfassung mitgewirkt hätte. Gründe, die zur Befangenheit von an der Beratung und Beschlussfassung über den Bebauungsplan mitwirkenden Gemeinderäten geführt haben könnten (vgl. § 18 Abs. 1 u. 2 GemO), haben die Antragsteller nicht aufgezeigt. Darauf, ob ein Gemeinderat - etwa der Gemeinderat W. - möglicherweise unter Verletzung des § 18 Abs. 1 GemO bei dem ersten, ohnehin überholten Aufstellungsbeschluss vom 25.07.2008 mitgewirkt haben könnte, kommt es für die Frage, ob der Satzungsbeschluss vom 25.06.2009 verfahrensfehlerfrei zustande kam, jedenfalls nicht mehr an.
64 
d) Der Antragsgegnerin ist auch im Hinblick auf die in die Abwägung einzustellenden Belange kein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 BauGB beachtlicher und nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich gebliebener Ermittlungs- oder Bewertungsfehler unterlaufen.
65 
(1) Dass der Gemeinderat aufgrund der ihm lediglich in verkleinertem Maßstab oder in Kopie zur Verfügung gestellten Pläne und Unterlagen die betroffenen Belange nur unzureichend hätte erfassen und gegeneinander abwägen können, ist nicht ersichtlich. Auch dass dem Gemeinderat lediglich eine Schwarz-Weiß-Kopie des schalltechnischen Gutachtens vorlag, war vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen ausreichend; dass das Gutachten dem Gemeinderat nicht bereits vor dem Offenlagebeschluss am 31.03.2009, sondern erst seit dem 02.04.2009 vorlag, war vor dem Hintergrund der erst am 25.06.2009 zu treffenden Abwägungsentscheidung ohne Belang. Zwar wurde den Gemeinderäten vor dem Satzungsbeschluss keine Kopie der „Abschätzenden Berechnung der CO2-Emissionen“ zur Verfügung gestellt (/525), jedoch war diese ausweislich des Sitzungsprotokolls Gegenstand der Beratung im Gemeinderat; dies genügte, zumal sie von der Antragsgegnerin nur zur Bestätigung ihrer Erwägungen herangezogen wurde.
66 
(2) Ein Ermittlungsfehler ist auch nicht darin begründet, dass das private Interesse der Antragsteller, von zusätzlichen Immissionen im Zuge der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weberstraße“ verschont zu bleiben, unzutreffend ermittelt bzw. noch weitere Ermittlungen und ggf. darauf bezogene Bewertungen erforderlich gewesen wären (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3, 1 Abs. 6 Nrn. 1, 7 c u. h BauGB).
67 
(a) Die von den Antragstellern erhobenen Einwände gegen das schalltechnische Gutachten vom 19.02.2009 führen hinsichtlich des darin beurteilten Anlagelärms weder auf ein Ermittlungs- noch ein Bewertungsdefizit.
68 
Zwar war eine - noch nicht einmal vorhabenbezogene - Planung und nicht eine konkrete Anlage zu beurteilen - dies war erst Gegenstand des nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren -, doch war die schalltechnische Untersuchung, da sie sich auf einen typischen Lebensmittel- und Getränkemarkt bezog, im Grundsatz geeignet, die Auswirkungen sachgerecht zu beurteilen, soweit sie von dem maßgeblichen Regelwerk erfasst wurden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 128).
69 
Soweit dem Gutachten ein „ganztägiger“ Betrieb des Lebensmittelmarkts zugrunde gelegt wurde (S. 17, /139), wurde dies von den Gutachtern in der mündlichen Verhandlung dahin erläutert, dass damit ein die gesamte Tageszeit von 6.00 bis 22.00 Uhr ausschöpfender Betrieb gemeint sei; allerdings sei realistischerweise nur von einer in die Ruhezeit fallenden Betriebsstunde ausgegangen worden. Die Behauptung der Antragsteller, die Anlieferungen und Entladevorgänge wären ungeachtet der hierfür vorgesehenen Zeiten auf die gesamte Tagzeit verteilt worden, konnte von den Gutachtern widerlegt werden. Bei dem für die Ruhezeit angesetzten Wert von -51,8 dB(A) (vgl. Anl. Nr. 1 S. 3 des Gutachtens) handle es sich um einen bloßen Platzhalter, der für die weitere Berechnung nach der TA Lärm ohne Bedeutung sei.
70 
Soweit die Antragsteller beanstanden, in Anwendung der Nr. 7.4 der TA Lärm wären auch die Verkehrsgeräusche auf der B 34 zu berücksichtigen gewesen, trifft dies nicht zu, weil es schlechterdings ausgeschlossen war, dass sich die Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche auf der stark befahrenen B 34 rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen könnten; denn dies setzte letztlich eine Verdoppelung des Verkehrs voraus. Die in den drei Anstrichen genannten Voraussetzungen müssen indes kumulativ vorliegen, um die Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Straßen zum Anlass organisatorischer Maßnahmen des Anlagenbetreibers zu nehmen. Dies bedeutet freilich noch nicht, dass damit die Verkehrsgeräusche auf der B 34 nicht weiter in den Blick zu nehmen waren (dazu sogleich).
71 
Die spekulativen Ausführungen der Antragsteller, wonach beim Besuch sowohl des Lebensmittel- als auch des Getränkemarkts Pkws umgesetzt und zusätzliche Einkaufswagen benutzt würden, führen auf kein Ermittlungsdefizit. So liegen dem Berechnungsverfahren - in Anlehnung an die Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz (6. A. 2007) -, um „auf der sicheren Seite“ zu sein (a.a.O., S. 84), an der „Nettoverkaufsfläche“ des jeweiligen Markts orientierte maximale - nicht durchschnittliche - Bewegungshäufigkeiten zugrunde. Insofern geht es nicht an, vermeintliche Besonderheiten durch nicht vorgesehene weitere Zuschläge zu berücksichtigen. Dass die für die Ermittlung der Anzahl der Fahrbewegungen nach der Parkplatzlärmstudie bedeutsame „Nettoverkaufsfläche“ mit ca. 1.000 m2 unzutreffend angesetzt worden wäre, vermag der Senat nicht festzustellen. Soweit im Bauantrag vom 13.06.2008 noch von einer „Netto-Verkaufsfläche“ von 1084,60 m2 die Rede war, war augenscheinlich die Verkaufsfläche ohne den Getränkemarkt gemeint.
72 
Soweit die Antragsteller Zuschläge für das „Hineinfeuern“ der Einkaufswagen fordern, lässt dies keinen Bewertungsfehler erkennen. So wurde im schalltechnischen Gutachten das Ein- bzw. Ausstapeln von Einkaufswagen nach Maßgabe des „Technischen Berichts zur Untersuchung von Geräuschemissionen durch Lastkraftwagen auf Betriebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern, Speditionen und Verbrauchermärkten sowie weiterer typischer Geräusche, insbesondere von Verbrauchermärkten“ des Hessischen Landes-amtes für Umwelt und Geologie (Ausgabe 2005) durch entsprechende Schallleistungspegel von 72 dB(A)/h berücksichtigt (a.a.O., S. 19). Dass dies gegenüber den in der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz vorgesehenen Zuschläge für die Impulshaltigkeit im Hinblick auf die Parkplatzart „Parkplatz an einem Einkaufsmarkt“, die ebenfalls mit den in Rede stehenden Geräusche durch Einkaufswagen begründet werden (vgl. Parkplatzlärmstudie, S. 74 ff.), für die Betroffenen nachteiliger wäre, ist nicht zu erkennen, nachdem hier nur Schallleistungspegel von 65,4 bzw. 67,2 dB(A)/h anzusetzen gewesen wären (S. 75, Tab. 30).
73 
Dass sich die Lärmberechnungen an den repräsentativen Immissionspunkten jeweils nur auf eine Höhe von 4,00 m über Gelände bezögen, trifft nicht zu. Lediglich die zusätzlichen Rasterlärmkarten wurden für diese Höhe erstellt. Die repräsentativen Immissionspunkte wurden demgegenüber in einem Abstand von 0,5 m vor dem am stärksten betroffenen Fenster der jeweiligen Wohngebäude angeordnet. Auch geht es nicht an, den errechneten Beurteilungspegeln - wohl i. S. einer worst-case-Betrachtung - die jeweils mitgeteilten, u. a. aus der „Standardabweichung“ berechneten Prognosegenauigkeits-Werte hinzuzurechnen. Solches sieht die TA Lärm nicht vor.
74 
Die gegenüber dem Immissionspunkt IP 1 niedrigeren kurzzeitigen Spitzenpegel konnten die Verfasser des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar damit begründen, dass dieser anders als das Wohngrundstück der Antragsteller (IP 2) nicht durch das Marktgebäude gegenüber dem vom Andienungsverkehr im Verladebereich ausgehenden Lärm abgeschirmt sei. Die höheren Spitzenpegel bei den Immissionspunkten 5 und 6 wurden schließlich nachvollziehbar auf das Türenschlagen auf den dort näher gelegenen Stellplatzflächen des Kundenparkplatzes zurückgeführt, die trotz der dort vorgesehenen Schallschutzwände noch deutlich wahrnehmbar blieben. Der von den Antragstellern in diesem Zusammenhang ausgemachte „Widerspruch“ zu den Rasterlärmkarten besteht schon deshalb nicht, weil aus diesen lediglich die Beurteilungspegel (äquivalente Dauerschallpegel) in 4 Meter Höhe und keine kurzzeitigen Spitzenpegel abgelesen werden können.
75 
Inwiefern sich der Verzicht auf die Berücksichtigung einer etwaigen Geräuschvorbelastung (durch andere Anlagen i. S. der TA Lärm, vgl. S. 12 des Gutachtens) für die Antragsteller nachteilig ausgewirkt haben könnte, ist nicht zu erkennen.
76 
Ihre Einwände gegen verschiedene Parameter der Berechnungskonfiguration (max. Reflexionsordnung: 1, Seitenbeugung: nur ein Obj., Min. Abstand Quelle - Reflektor: 0.00) und die von ihnen daraus gezogenen Schlussfolgerungen haben die Antragsteller vor dem Hintergrund der hierzu in der Antragserwiderung gegebenen plausiblen Erläuterungen nicht mehr aufrecht erhalten.
77 
(b) Ein Ermittlungsdefizit liegt auch nicht deshalb vor, weil die Antragsgegnerin die Verkehrslärmwirkungen auf der B 34 unberücksichtigt gelassen hat. Allerdings waren grundsätzlich sämtliche Auswirkungen der Planung und nicht nur - wie im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren - die der im Plangebiet vorgesehenen Anlage nach der TA Lärm zurechenbaren Immissionen in den Blick zu nehmen waren. Zwar kann - wie ausgeführt - zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen künftigen Zu- und Abfahrtsverkehrs, der einem im Plangebiet typischerweise zulässigen Vorhaben zuzurechnen ist, auch im Rahmen der Bauleitplanung die TA Lärm herangezogen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 128). Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Antragsgegnerin solche Auswirkungen ohne Weiteres unberücksichtigt lassen darf, die nach Nr. 7.4 der TA Lärm nicht mehr der Anlage zugerechnet werden können. Dies gilt umso mehr, als solche Auswirkungen im anschließenden Baugenehmigungsverfahren nicht mehr ohne Weiteres bewältigt werden können. Dies folgt bereits aus dem Gebot gerechter Abwägung (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB); diese hat sämtliche Auswirkungen i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO in den Blick zu nehmen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO , § 11 Rn. 43). Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass auch der unter Inanspruchnahme einer öffentlichen Straße abgewickelte Zu- und Abgangsverkehr (einschließlich des Andienungsverkehrs) der Anlage, durch deren Nutzung er ausgelöst wird, zuzurechnen ist, sofern er sich innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190; Beschl. v. 23.07.1992 - 7 B 103.92 -; Beschl. v. 06.05.1998 - 7 B 437.97 -). Dass dies nur für den Fall gälte, dass sämtliche Voraussetzungen der Nr. 7.4 der TA Lärm erfüllt sind, lässt sich dieser Rechtsprechung (vgl. auch Beschl. v. 13.12.2007, a.a.O.) nicht entnehmen (vgl. hierzu auch OVG NW, Beschl. v. 24.10.2003 - 21 A 2723/01 -, NVwZ 2004, 366).
78 
Nach der Planbegründung hat der Gemeinderat seiner Abwägungsentscheidung im Anschluss an das schalltechnische Gutachten vom 19.02.2009 zwar nur die für die Zulassung von Anlagen maßgebliche TA Lärm zugrundegelegt (S. 6). Die Verkehrsgeräusche auf der B 34 - einschließlich der Aufstellfläche für Linksabbieger - hat der Gemeinderat im Hinblick auf Nr. 7.4 dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift nicht mehr unmittelbar in den Blick genommen, obwohl sich die Antragsteller auch gegen den zusätzlichen Lärm auf der Bundesstraße gewandt hatten. Lediglich im Zusammenhang mit den zu erwartenden Luftschadstoffen hat der Gemeinderat - unter ergänzender Bezugnahme auf die „Abschätzende Berechnung der CO2“ - darauf abgehoben, dass eine etwa geringfügige Verkehrszunahme durch neu hinzukommende Kunden durch die bereits absehbare deutliche Verkehrsentlastung der B 34 mit Fertigstellung der Ortsumfahrung im Zuge der A 98 wieder um ein Mehrfaches kompensiert würde (vgl. Planbegründung, S. 3; Anlage zur Verwaltungsvorlage).
79 
Ein Ermittlungs- und ein damit ggf. einhergehendes Bewertungsdefizit läge insofern jedoch nur dann vor, wenn die von der Bundesstraße - einschließlich der Aufstellfläche für Linksabbieger - zusätzlich ausgehenden Lärmwirkungen (ggf. zusammen mit dem Parkplatzlärm) überhaupt zu einer Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen führen konnten. Davon kann indes nach den, auf entsprechende Nachfragen des Senats nochmals bekräftigten übereinstimmenden Aussagen der in der mündlichen Verhandlung gehörten Vertreter der Ingenieurgesellschaft für Akustik und Bauphysik G. + M. und des Büros für Umwelt-Engineering nicht (mehr) ausgegangen werden. Nach deren Einschätzung kommt es vor dem Hintergrund der DTV-Belastung der Bundesstraße (B 34) mit ca. 13.000 bis 14.000 Fahrzeugen, von der auch nach den bereits eingetretenen Entlastungen immer noch auszugehen war, auch bei einer den Kundenverkehr (Parkplatz, Abbiegeverkehr auf der B 34) einbeziehenden Gesamtlärmbetrachtung rechnerisch zu keiner Erhöhung des Lärmpegels. Dies gelte selbst dann, wenn entsprechend der RLS-90 (Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen) für die Aufstellfläche für Linksabbieger ein Zuschlag von 3 dB(A) wie bei einer lichtzeichengeregelten Kreuzung oder Einmündung berücksichtigt würde. Denn dies ergebe selbst bei 1.500 Fahrzeugbewegungen am Tag lediglich einen Pegel von 53 dB(A), welcher aufgrund der erheblichen Differenz zu keiner Erhöhung des von der Bundesstraße im Übrigen verursachten Immissionswerts von ca. 70 dB(A) führen könnte. Diese ohne Weiteres nachvollziehbaren Aussagen der Gutachter anzuzweifeln, hat der Senat keinen Anlass, zumal ihnen auch die Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten sind. Zwar blieben die den Parkplatz des Getränkemarkts anfahrenden zusätzlichen Fahrzeugmengen unberücksichtigt, jedoch hat schon bisher ein nicht unerheblicher Teil der Kunden sowohl die dem Lebensmittel- wie auch die dem Getränkemarkt zugeordneten Parkplätze in der Weber- bzw. Hauptstraße über die Bundesstraße angefahren (vgl. die „Abschätzende Berechnung der CO2-Emissionen“ v. 18.06.2009: ca. 300 dem Lebensmittelmarkt zuzurechnende Fahrzeugbewegungen). Insofern stellt die Annahme von 1.500 zusätzlichen Fahrbewegungen eine mehr als konservative Betrachtung dar. Schließlich wird ohnehin nur ein Teil des Kundenverkehrs (vgl. die „Abschätzende Berechnung der CO2-Emissionen“ v. 18.06.2009, a.a.O.: allenfalls 75 %) gerade über den Aufstellstreifen für Linksabbieger abgewickelt, für den allenfalls ein Zuschlag (wegen besonderer Lästigkeit) gerechtfertigt wäre. Dass schließlich bei der von der Antragsgegnerin angeführten weiteren Entlastung der B 34 (um weitere ca. 1.600 Fahrzeuge, vgl. den Vermerk des Planungsbüros K. v. 05.06.2009) nach Fertigstellung der Ortsumfahrung O. anderes gelten könnte, ist ebenso wenig zu erkennen, nachdem die Gutachter bereits bei Pegeldifferenzen von mehr als 15 dB(A) jegliche Relevanz im Rahmen einer Gesamtlärmbetrachtung verneint haben.
80 
Führen aber auch die aufgrund der Zufahrtsänderung erhöhten Verkehrsstärken auf der B 34 - einschließlich der Aufstellfläche für Linksabbieger - im Hinblick auf die schon bisher von der stark befahrenen B 34 (einschließlich des Andienungsverkehrs) ausgehenden Verkehrslärmimmissionen bei einer Gesamtlärmbetrachtung (unter Einbeziehung des Parkplatzlärms) jedenfalls zu keiner abwägungserheblichen Verschlechterung der bereits bestehenden Lärmsituation, bedurfte es auch keiner weiteren Lärmberechnungen und darauf bezogener Bewertungen mehr. Daran ändert nichts, dass tatsächlich bereits von Immissionswerten an der Grenze zur Gesundheitsgefährdung auszugehen sein dürfte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.01.2008 - 9 B 7.07 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 48; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 5.07 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 66).
81 
Dass die in der Verkehrsuntersuchung 2003 ermittelten Verkehrsmengen als Grundlage für eine Ermittlung der zu erwartenden Lärmwirkungen ungeeignet gewesen wären, weil sie seinerzeit der Entwicklung einer Plankonzeption (Neugestaltung, Dimensionierung der Hauptstraße) gedient hatte bzw. nicht mehr aktuell wäre, vermag der Senat nicht festzustellen. Insbesondere lässt der Umstand, dass die Verkehrsstärken - wie allgemein üblich - an einem Dienstag erhoben worden waren, nicht erkennen, dass aus diesem Grund die durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärken (DTV) unzutreffend prognostiziert worden sein könnten, wie sie auch der Berechnung der maßgeblichen Beurteilungspegel nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) bzw. der RLS-90 (Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen) zugrunde zu legen sind. Auch wenn die Verkehrsstärken, die immerhin durch die Erhebungen am 15.10.2009 bestätigt wurden, zu gering angesetzt sein sollten, führte dies auf keinen Bewertungsfehler. Denn höhere Verkehrsstärken auf der B 34 führten zu noch höheren Pegeldifferenzen, die eine planungsbedingte Verschlechterung der Immissionslage erst recht ausschlössen.
82 
Vor dem Hintergrund der von den Gutachtern in der mündlichen Verhandlung angestellten Gesamtlärmbetrachtung kann der Antragsgegnerin auch kein Ermittlungs- oder Bewertungsdefizit im Hinblick darauf angelastet werden, dass das Baugebiet nördlich der B 34, welches überwiegend durch Wohnbebauung geprägt erscheint, von ihr ohne Weiteres als allgemeines Wohngebiet behandelt wurde. Auf die konkrete Schutzwürdigkeit der Belange der Antragsteller, die davon abhinge, ob das Baugebiet durch einem reinen Wohngebiet widersprechende Nutzungen und/oder durch die Bebauung südöstlich der B 34, insbesondere den vorhandenen Lebensmittel- und Getränkemarkt mitgeprägt ist, wäre es nur dann angekommen, wenn überhaupt eine Lärmerhöhung zu besorgen war. Eben davon kann vor dem Hintergrund der von der B 34 ohnehin ausgehenden Lärmwirkungen nicht (mehr) ausgegangen werden.
83 
(c) Dass das private Interesse der Antragsteller, von weiteren Verkehrsimmissionen verschont zu bleiben, hinsichtlich der künftig zu erwartenden Schadstoffimmissionen nur defizitär berücksichtigt wurde, lässt sich ebenso wenig feststellen. Inwiefern die zur CO2-Belastung vorgenommene Abschätzung zu Beanstandungen Anlass geben sollte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Solches ergibt sich insbesondere nicht schon daraus, dass die Weber- und Siegfriedstraße als „durchschnittliche Innerortsstraßen“ bewertet wurden. Auch die der Abschätzung zugrundegelegten Verkehrsmengen, die auf der Verkehrsuntersuchung 2003 und den im schalltechnischen Gutachten in Anlehnung an die Parkplatzlärmstudie angesetzten maximalen Fahrzeugbewegungen beruhen, erscheinen für eine bloße Abschätzung der künftigen CO2-Belastung, hinsichtlich der es keine Grenz- oder Richtwerte gibt, durchaus geeignet (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 16.10.2001 - 4 VR 20.01 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 165). Diese erscheinen auch keineswegs willkürlich oder unrealistisch, sondern ohne Weiteres nachvollziehbar. Dies gilt auch für die Annahme, dass 50% der Marktbesucher schon bisher über die B 34 angefahren sind. Inwiefern demgegenüber für den Planungs-Nullfall lediglich ein symbolischer Wert von 0,1 kg/d anzusetzen wäre, ist schon im Ansatz nicht zu erkennen. Aufgrund der eher geringfügigen Zunahme der CO2-Emissionen durfte die Antragsgegnerin zu Recht annehmen, dass auch die CO2-Immissionen nur unerheblich zunehmen würden. Die an unterschiedlicher Quelle entstehende Schadstoffemissionen können auch nicht einfach addiert werden können, wie die Antragsteller dies tun.
84 
(d) Ob vor dem Hintergrund einer nur geringfügigen CO2-Zunahme sonstige typischerweise durch den Straßenverkehr hervorgerufene Luftschadstoffe nicht mehr gesondert in den Blick zu nehmen waren, weil auch insoweit allenfalls eine nicht erhebliche Zunahme zu erwarten wäre, könnte zwar insofern zweifelhaft sein, als diese Schadstoffe anderen Gesetzmäßigkeiten unterliegen, für sie - anders als für CO2 - Grenzwerte existieren (vgl. hierzu die 22. u. 33. BImSchV) und der Belang der Einhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 h BauGB; hierzu Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB <78. Lfg. Sept. 2005>, § 1 Rn. 155; Schrödter, BauGB 7. A. 2006, § 1 Rn. 167 ff.) berührt ist. Nachdem sich deren Einhaltung jedoch in aller Regel mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.05.2004 - 9 A 6.03 -, BVerwGE 121, 57, Urt. v. 18.11.2004 - 4 CN 11.03 -, BVerwGE 122, 207, Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 5.04 -, BVerwGE 123, 23), ist dem Grundsatz der Problembewältigung - wie in einem Planfeststellungsverfahren für ein Straßenbauvorhaben (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.05.2004, a.a.O.) - regelmäßig bereits dann hinreichend Rechnung getragen, wenn nicht absehbar ist, dass das Vorhaben die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - lediglich eine verhältnismäßig geringfügige Verkehrszunahme in Rede steht. Vor diesem Hintergrund waren auch insoweit weitere Ermittlungen und Bewertungen entbehrlich.
85 
2. Der Bebauungsplan weist jedoch materiell-rechtliche Fehler auf, die zur Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen führen.
86 
a) Davon, dass der Bebauungsplan, wie die Antragsteller meinen, nicht i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich gewesen wäre, kann allerdings nicht die Rede sein. Erkennbares Ziel der Antragsgegnerin war es, mit der Ausweisung des Sondergebiets „Lebensmittel- und Getränkemarkt“ den Ausbau bzw. die Erweiterung des bereits bestehenden Lebensmittel- und Getränkemarkts als sog. Vollversorger in integrierter Lage zu ermöglichen und dadurch die Nahversorgung im Gemeindegebiet zu stabilisieren, zu verbessern und langfristig zu sichern (vgl. Planbegründung, S. 1). Inwiefern darin ein planerischer Missgriff liegen sollte, ist nicht zu erkennen. Dass die Antragsgegnerin Alternativstandorte nicht mehr weiter in den Blick nahm, weil der Projektträger und Marktbetreiber die Erweiterung seines Markts ausschließlich im Plangebiet zu verwirklichen bereit war, führt jedenfalls nicht dazu, dass die Planung ausschließlich im privaten Interesse, d.h. nicht mindestens auch im Allgemeininteresse (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB) gelegen hätte. Insbesondere war es der Antragsgegnerin nicht verwehrt, hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass ihrer Planung zu nehmen und sich dabei auch an den Wünschen des Grundstückseigentümers zu orientieren, sofern sie nur zugleich städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.06.1996 - 8 S 487/96 -, VBlBW 1996, 376; BayVGH, Urt. v. 07.06.2000 -26 N 99.2961 -, BayVBl 2001, 175; HessVGH, Urt. v. 25.09.2006 - 9 N 844/06 -, ESVGH 57, 72). Dies ist im Hinblick auf die städtebaulichen „Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung“ (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB) nicht zweifelhaft. Ein aktueller Bedarf an einer verbesserten Grundversorgung war hierfür - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 01.10.2008, a.a.O.). Da keine nahversorgungs- bzw. zentrenrelevanten Sortimente beschränkenden Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 ff. BauNVO in Rede standen, bedurfte es auch keines Einzelhandelskonzepts.
87 
b) Letztlich hat die Antragsgegnerin auch nicht gegen ihre Pflicht verstoßen, ihre Bauleitplanung den Zielen der Raumordnung anzupassen (vgl. § 1 Abs. 4 BauGB).
88 
Der maßgebliche Regionalplan 2000 des Regionalverbands Hochrhein-Bodensee enthält selbst kein die Erhaltung, Erweiterung und Ansiedlung von sog. Einzelhandelsgroßprojekten betreffendes verbindliches Ziel. Vielmehr verweist er in Plansatz 2.6.4 „Einzelhandelsgroßprojekte“ lediglich nachrichtlich auf den Plansatz 2.2.34 des Landesentwicklungsplans, wonach in den Städten und Gemeinden die traditionellen innerstädtischen und innergemeindlichen Einkaufsbereiche als wichtiger Bestandteil der zentralörtlichen Versorgungskerne erhalten und weiterentwickelt werden sollen, um die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung und die Funktionsfähigkeit der Versorgungskerne zu gewährleisten. In seiner aktuell geltenden Fassung von 2002 enthält der Landesentwicklungsplan in Plansatz 3.3.7 zwar nunmehr das Ziel, wonach sich Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher (Einzelhandelsgroßprojekte) in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen sollen; in der Regel dürfen diese nur in Ober-, Mittel und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Hiervon abweichend kommen jedoch auch Standorte in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion dann in Betracht, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten „zur Sicherung der Grundversorgung geboten“ ist oder diese in Verdichtungsräumen liegen und mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober- Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen sind.
89 
Bei dem ausdrücklich als „Ziel“ gekennzeichneten Plansatz Nr. 3.3.7 handelt es sich entsprechend seiner formalen Bezeichnung auch materiell um ein Ziel der Raumordnung, das die Antragsgegnerin ungeachtet dessen zu beachten hatte, dass eine Konkretisierung auf Regionalplanebene nicht erfolgt ist. Als Ziel ist dieser Plansatz hinreichend bestimmt; auch dass es sich um eine Sollvorschrift handelt, die darüber hinaus bereits zwei ausdrückliche Ausnahmen vorsieht, steht dem Zielcharakter nicht entgegen (vgl. hierzu ausführlich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357; Urt. v. 21.09.2010 - 3 S 324/08 -, NuR 2011, 149; BVerwG, Urt. v. 18.09.2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54; Urt. v. 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25; Urt. v. 22.06.2011 - 4 CN 4.10 -, BVerwGE 140, 54; HessVGH, Urt. v. 24.08.2006 - 3 N 2489/05 -, BRS 70 Nr. 5).
90 
Ob aufgrund der im Plansatz verwandten und unter dem Begriff „Einzelhandelsgroßprojekte“ zusammengefassten „Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher“, mit denen ersichtlich an die Begrifflichkeiten in § 11 Abs. 3 BauNVO angeknüpft werden sollte (vgl. auch die Begründung zu Nr. 3.3.7 und den in Bezug genommenen Einzelhandelserlass; hierzu auch Nds. OVG, Urt. 15.03.2012 - 1 KN 152/10 -; BVerwG, Urt. v. 22.06.2011, a.a.O.), bereits jegliche großflächige Einzelhandelsbetriebe (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 10.04 -, BVerwGE 124, 364) oder nur solche Betriebe erfasst werden, die sich nach Art, Lage oder Umfang - regelmäßig (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO) oder auch nur im Einzelfall (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO) - auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung nicht nur unwesentlich auswirken k ö n n e n (vgl. § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO; so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.09.2010, a.a.O; wohl auch bereits Urt. v. 17.09.2009, a.a.O.), kann letztlich dahinstehen. Für letzteres sprächen Sinn und Zweck des Plansatzes, die Errichtung, Erweiterung und Ansiedlung r a u m b e d e u t s a m e r Vorhaben zu steuern, sowie die damit verbundene Einschränkung der gemeindlichen Planungshoheit, die durch ein überörtliches Interesse gerechtfertigt sein muss. Dem entsprechend findet sich in Nr. 2.3 des in der von der LEP-Begründung in Bezug genommenen Einzelhandelserlasses vom 21.02.2001 - Az.: 6-2500.4/7 - GABl. 2001, 290, ergänzt durch die Erlasse des IM v. 13.06.2006 - 6-2500.4/7 - bzw. des WiM v. 14.06.2006 - 5R-4325/68 -) auch die Wendung, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe dann als Einzelhandelsgroßprojekte gälten, wenn sie nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung oder auf die städtebauliche Entwicklung haben können (a.a.O., S. 293). Auch die hinreichende Bestimmtheit wäre bei einer solchen Auslegung nicht in Frage gestellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 -, 4 C 54.80 -, BVerwGE 68, 342; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.09.2010 - 3 S 324/08 -, NuR 2011, 149). Um im Einzelfall zu klären, ob ein bestimmter großflächiger Einzelhandelsbetrieb von dem Plansatz Nr. 3.3.7 erfasst wird, können dann freilich weitere Ermittlungen nötig sein. Erforderlichenfalls könnte dies auch in einem Raumordnungsverfahren geklärt werden (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 ROG i.V.m. § 1 Satz 2 Nr. 19 ROV, hierzu Söfker, a.a.O., § 11 BauNVO Rn. 69).
91 
Auch bei einer entsprechenden einschränkenden Auslegung des Plansatzes (zu einer entsprechenden Auslegung auch HessVGH, Urt. v. 25.09.2006, a.a.O.) war dieser vorliegend zu beachten, weil das mit der Ausweisung eines Sondergebiets ermöglichte Vorhaben entsprechend der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Verwirklichung der Raumordnung haben kann. Auf die Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung kann es in vorliegendem Zusammenhang freilich nicht ankommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.09.2010, a.a.O.). Warum die Regelvermutung im vorliegenden Zusammenhang ohnehin keine Anwendung finden sollte, wie der Vertreter der Antragsgegnerin meint, vermag der Senat allerdings nicht zu erkennen (vgl. hierzu die Planbegründung zu 3.37, S. B 36 und den Einzelhandelserlass a.a.O. Nr. 2.3).
92 
Soweit das Regierungspräsidium in seiner Stellungnahme vom 20.05.2009 die Festsetzung eines Sondergebiets für einen Lebensmittel- und Getränkemarkt aus raumordnerischer Sicht für „grundsätzlich unbedenklich“ gehalten hat, weil es um die Erweiterung einer bereits vorhandenen Einzelhandelsnutzung an einem städtebaulich völlig integrierten Standort gehe, kann daraus noch nicht geschlossen werden, dass eine von der Regelvermutung abweichende Beurteilung angezeigt war, sondern lediglich, dass eine Neuerrichtung des Lebens- und Getränkemarkts ungeachtet seiner potentiellen Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung noch raumverträglich sei. Abgesehen davon, dass nicht zu erkennen ist, warum allein schon deshalb entsprechende Auswirkungen nicht zu besorgen sein sollten, weil bereits ein (wohl noch nicht die Großflächigkeit überschreitender) Lebens- und Getränkemarkt vorhanden war (siehe hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.2005 - 3 S 479/05 -, NJOZ 2005, 3862) und dieser an integrierter Lage neu errichtet werden sollte (anders möglicherweise HessVGH, Urt. v. 25.09.2006 - 9 N 844/06 -, ESVGH 57, 72), hat das Regierungspräsidium seine Zustimmung immerhin davon abhängig gemacht, dass der Bebauungsplan „Im Ried - Auf dem Ried“ spätestens bei Inkrafttreten des Bebauungsplans 'Weberstraße' geändert werde, weil eine sonst mögliche Ansiedlung weiterer großflächiger Einzelhandelsbetriebe zu einem aus raumordnerischer Sicht nicht hinnehmbaren erheblichen Bedeutungsüberschuss des nicht zentralen Orts L. führte.
93 
Doch selbst dann, wenn bereits aufgrund des Umstands, dass lediglich ein Erweiterungsvorhaben an einem integrierten, gut erreichbaren Standort in Rede steht, eine von der Regelvermutung abweichende Beurteilung in Betracht kommen sollte (vgl. HessVGH, Urt. v. 25.09.2006 , a.a.O.), weil vor allem der Errichtung großflächiger Einzelhandelsbetriebe in peripherer Lage („auf der grünen Wiese“) entgegengewirkt werden soll, wäre hier gleichwohl von potentiellen Auswirkungen auszugehen (vgl. allerdings den Einzelhandelserlass, a.a.O., Nr. 2.3.2, S. 294, wonach die Abschätzung möglicher Auswirklungen auf konkrete Untersuchungen gestützt werden müsse). Auch wenn eine konkrete Beeinträchtigung der Versorgungssituation - der benachbarten Gemeinden einschließlich des Mittelzentrums Waldshut-Tiengen (vgl. hierzu deren Stellungnahmen, /369, /389, /391, /393) - wenig wahrscheinlich sein mag, kann ein aus einem Lebensmittel- und Getränkemarkt (einschließlich einer vorgelagerten Mall) bestehender einheitlicher (lediglich über einen gemeinsamen Anlieferungsbereich verfügender) Betrieb (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 14.04 -, BVerwGE 124, 376 u. Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 8.05 -, Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 31) mit einer Verkaufsfläche von insgesamt 1.650 m2 und einer guten Verkehrsanbindung (B 34), wie er dem Bebauungsplan zugrundeliegt, aufgrund der ihm zukommenden überörtlichen, über den Einzugsbereich der Standortgemeinde hinausgehenden Bedeutung (vgl. die Stellungnahmen des Einzelhandelsverbands und der Industrie- und Handelskammer) zumindest zu einer Erhöhung des überörtlichen Verkehrsaufkommens führen und insofern dem Grundsatz der effektiven Nutzung und Bündelung der Infrastruktur und des Verkehrs widersprechen. U. a. solches zu vermeiden ist gerade Sinn des anerkannten Zentrale-Orte-Prinzips, das sich auch in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 ROG findet, der anordnet, dass die Siedlungstätigkeit auf ein System leistungsfähiger zentraler Orte auszurichten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301; OVG Bln.-Brbg., Urt. v. 12.05.2006 - OVG 12 A 28.05 -, BRS 70 Nr. 4). Potentielle Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung können bei einer einschränkenden Auslegung des Plansatzes freilich nicht schon deshalb angenommen werden, weil gegen den Plansatz Nr. 3.3.7 verstoßen würde (so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.2005 - 3 S 479/05 -, NJOV 2005, 3861). Denn dies stellte im Hinblick auf den zunächst zu bestimmenden Geltungsanspruch einen Zirkelschluss dar.
94 
Auch wenn der Plansatz Nr. 3.3.7 grundsätzlich zu beachten war, konnte von diesem doch aufgrund der in Satz 2 ausdrücklich vorgesehenen Ausnahme abgewichen werden. Auch vor dem Hintergrund der Stellungnahmen des Einzelhandelsverbands und der Industrie- und Handelskammer kann die Erweiterung des Einzelhandelsbetriebs nach den raumstrukturellen Gegebenheiten „zur Sicherung der Grundversorgung“ (der aus ca. 7.580 Einwohnern bestehenden Bevölkerung von L.) noch als geboten angesehen werden. Zwar wurde in diesen angesichts der offenbaren Überschreitung der ermittelten Angebotsfläche nicht mehr von einer bloßen Sicherung, sondern von einer erheblichen Verbesserung der Grundversorgung gesprochen (vgl. zu diesem Begriff Nds. OVG, Urt. v. 15.03.2012, a.a.O.; HessVGH, Urt. v. 24.08.2006 - 3 N 2489/05 -, BRS 70 Nr. 5). Doch kann in diesem Zusammenhang nicht außer Betracht bleiben, dass, worauf die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung überzeugend hingewiesen hat, die verbrauchernahe Grundversorgung der in der Ortsmitte wohnenden, insbesondere nicht mobilen Bevölkerung von L. mit den in peripher Lage vorhandenen zwei Discount-Märkten (mit jeweils ca. 800 m2) noch nicht gewährleistet erscheint. Insofern durfte die Antragsgegnerin auch ungeachtet des bereits an einem weiteren, weniger integrierten Standort vorhandenen Vollsortimenters (mit ca. 800 m2) die Erweiterung zur (nachhaltigen) Sicherung gerade der verbrauchernahen Grundversorgung an diesem integrierten Standort als geboten ansehen (vgl. die Planbegründung zu 3.3.7, a.a.O.; § 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB).
95 
Unabhängig davon käme auch ein atypischer Ausnahmefall in Betracht. Da es sich bei dem Plansatz um eine Sollvorschrift handelt, kann von diesem auch in atypischen Fällen abgewichen werden (vgl. auch Begründung LEP 2002 zu 3.3.7, S. B36; VG Freiburg, Urt. v. 24.02.2010 - 1 K 1204/08 -, BauR 2010, 950). Ein solcher dürfte im Hinblick auf das Ziel, Einzelhandelsgroßprojekte vorrangig in integrierten Lagen zu erweitern und der hier nur geringen über-örtlichen verkehrlichen Auswirkungen der Planung anzunehmen sein.
96 
c) Rechtsfehlerhaft erweisen sich allerdings die unter I. 7.4 und I. 7.5 getroffenen Festsetzungen zum Lärmschutz. Die dort vorgenommenen Einschränkungen der Anlieferungs- und Betriebszeiten für den Lebensmittel- und Getränkemarkt finden keine Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB. Weder stehen „Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen“ noch „zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Verminderung solcher Einwirkungen zu treffende bauliche und sonstige technische Vorkehrungen“ in Rede (vgl. hierzu bereits Senat, Urt. v. 14.11.1996 - 5 S 5/95 -, VBlBW 1997, 178). Auch eine anderweitige Rechtsgrundlage für die Anlieferungs- und Betriebszeitenfestsetzung ist nicht erkennbar.
97 
d) Inwiefern schließlich ein sonstiger (materieller) Fehler im Abwägungsvorgang vorläge, hinsichtlich der die Frist des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB mangels ordnungsgemäßer Belehrung („Mängel in der Abwägung“, /593) nicht in Lauf gesetzt worden wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen.
98 
(1) Ein solcher lässt sich insbesondere nicht schon daraus herleiten, dass sich die Antragsgegnerin dazu gedrängt gesehen hätte, jedenfalls den Vorstellungen des Investors T. zu folgen („subjektive Abwägungssperre“). Ein Bebauungsplan leidet nicht schon deshalb unter einem Abwägungsmangel, weil die Gemeinde ihn auf der Grundlage eines vom Bauherrn vorgelegten Projektentwurfs für ein Großvorhaben aufgestellt hat, das im Geltungsbereich des Plans verwirklicht werden soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.08.1987 - 4 N 1.86 -, NVwZ, 1988, 351; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.05.2006 - 8 S 1367/05 -). Grundsätzlich spricht eine gewisse Vermutung für eine trotz der einen oder anderen Bindung freie Entscheidung des zur Abwägung berufenen Gemeinderats (vgl. BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309). Die aus der Planbegründung ersichtlichen Erwägungen legen vorliegend nichts anderes nahe. Insbesondere kann nicht beanstandet werden, dass im Hinblick auf die fehlende Bereitschaft des Projektträgers und Marktbetreibers, den Markt ggf. auch an einem anderem Standort zu verwirklichen, von einer nochmaligen Untersuchung von Alternativstandorten abgesehen wurde.
99 
Doch selbst dann, wenn aufgrund einer eingeschränkten, etwaige Standortalternativen ausblendenden Abwägungsbereitschaft von einem Abwägungsdefizit auszugehen wäre, läge immer noch kein Verstoß gegen das Gebot gerechter Abwägung vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 - „Flachglasurteil“). Ersichtlich läge eine zulässige Vorabbindung vor.
100 
(2) Auch sonst sind keine materiellen Fehler im Abwägungsvorgang zu erkennen. Auf einen solchen könnte zwar die Erwägung führen, dass eine etwaige vorübergehende Verschlechterung der Lärmsituation für die Anwohner der Bundesstraße durch eine künftig eintretende weitere Verkehrsentlastung im Zuge der Ortsumfahrung O. jedenfalls wieder kompensiert würde. Denn dass eine damit verbundene weitere Entlastungswirkung (teilweise) dem Marktbetreiber und nicht ausschließlich den Anwohnern der Bundesstraße zugutekommen sollte, wäre vor dem Hintergrund der bereits jetzt die Schwelle der Gesundheitsgefährdung erreichenden Immissionswerte abwägungsfehlerhaft. Ein Abwägungsfehler scheidet jedoch schon deshalb aus, weil es - wie ausgeführt - planungsbedingt auch nicht nur vorübergehend zu einer Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen zu Lasten der Anwohner der B 34 kommt.
101 
e) Für einen Fehler im gefundenen Abwägungsergebnis ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nichts ersichtlich. Insbesondere kann danach - auch im Hinblick auf den in § 50 BImSchG enthaltenen Trennungsgrundsatz - nicht beanstandet werden, dass in unmittelbarer Nähe von Wohngebieten ein Sondergebiet „Lebensmittel- und Getränkemarkt“ festgesetzt wurde.
102 
Nach alldem ist der Bebauungsplan lediglich hinsichtlich der Festsetzungen unter Nrn. I.7.4 und I.7.5 für unwirksam zu erklären. Nachdem diese bereits einer Rechtsgrundlage entbehren und das vom Gemeinderat der Antragsgegnerin verfolgte Anliegen auch durch entsprechende Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung Rechnung getragen werden konnte (und letztlich auch wurde), ist nicht ersichtlich, dass die Abwägungsentscheidung bei Kenntnis vom Fehlen einer entsprechenden Rechtsgrundlage auch im Übrigen anders ausgefallen sein könnte.
103 
Nach alldem war der Bebauungsplan lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange für unwirksam zu erklären.
104 
Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1 u. 3, § 159 Satz 1 VwGO. Der Senat sieht davon ab, sie entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
105 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
106 
Beschluss vom 2. August 2012
107 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 20.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004).
108 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
39 
Die zulässigen Normenkontrollanträge der Antragsteller haben in der Sache lediglich zu einem geringen Teil Erfolg.
I.
40 
Die Anträge sind nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor.
41 
1. Die Anträge sind am 25.06.2010, mithin noch innerhalb der mit öffentlicher Bekanntmachung des angegriffenen Bebauungsplans im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin am 10.07.2009 in Lauf gesetzten Jahresfrist beim erkennenden Gerichtshof gestellt worden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
42 
2. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
43 
Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). Wer sich – wie die Antragsteller – als (Mit-)Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks gegen einen Bebauungsplan wendet, muss zumindest substantiiert darlegen, dass sein aus dem (insofern dritt-schützenden) Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) folgendes subjektiv öffentliches Recht auf gerechte Abwägung seiner Belange verletzt sein kann. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung gerade seiner abwägungsbeachtlichen - insbesondere nicht nur geringwertigen sowie schutzwürdigen - Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.).
44 
Die Antragsteller, deren Wohngrundstücke unmittelbar der Zufahrt zu den festgesetzten, der vorgesehenen Nutzung durch einen großflächigen Lebensmittelmarkt zugeordneten Stellplatzflächen gegenüberliegen, tragen substantiiert Tatsachen vor, die es jedenfalls möglich erscheinen lassen, dass ihre abwägungsbeachtlichen privaten Belange in der Abwägung durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin fehlerhaft behandelt wurden.
45 
Das Interesse eines (Mit-)Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks, von Lärm-/Luftschadstoffimmissionen der im Plangebiet zugelassenen Nutzungen - hier: insbesondere der dem Lebensmittelmarkt zugeordneten Stellplatzflächen - oder des durch sie verursachten An- und Abgangsverkehrs einschließlich des Andienungsverkehrs verschont zu bleiben, ist grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher privater Belang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 4 NB 18.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 42; Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144).
46 
Dass dieses Interesse durch die vorliegende Planung betroffen ist, folgt bereits aus dem von der Antragsgegnerin eingeholten schalltechnischen Gutachten vom 19.02.2009, wonach für den Immissionsort IP 02 (.........) ein allein auf den vorgesehenen Lebensmittel- und Getränkemarkt zurückzuführender Beurteilungspegel von 54,3 dB(A) tags und 37,2 dB(A) nachts zu erwarten ist; auf eine möglicherweise nicht unerhebliche Zunahme von Luftschadstoffimmissionen, insbesondere von CO2, kommt es insofern nicht mehr an.
47 
An der Schutzwürdigkeit ihres Interesses, von weiteren Verkehrslärmimmissionen verschont zu belieben, ändert nichts, dass die für ein allgemeines Wohngebiet nach der TA Lärm bzw. der DIN 18005 geltenden Immissionsricht- bzw. Orientierungswerte von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) (gerade) noch eingehalten werden. Dies gilt umso mehr, als sich die Antragsteller auf das höhere Schutzniveau eines reinen Wohngebiets berufen haben. Hinzukommt, dass im schalltechnischen Gutachten keine - auch die durch den An- und Abfahrtsverkehr erhöhten Verkehrsgeräusche auf der B 34 einbeziehende - Gesamtbetrachtung vorgenommen wurde. Dass mit der Fertigstellung der Ortsumfahrung für die Grundstücke der Antragsteller weitere Entlastungseffekte verbunden sein mögen, vermag an der Schutzwürdigkeit ihres Interesses, von weiteren, gerade auf den Bebauungsplan „Weberstraße“ zurückzuführenden Lärmimmissionen verschont zu bleiben, ebenfalls nichts zu ändern.
48 
Davon, dass ihr privater Belang vor dem Hintergrund der derzeitigen Verkehrssituation auf der B 34 von vornherein allenfalls geringfügig und damit nicht abwägungserheblich betroffen wäre, kann im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht die Rede sein. Da Immissionswerte an der Grenze zur Gesundheitsgefährdung in Rede stehen, wäre auch eine nicht wahrnehmbare Erhöhung abwägungserheblich. Ohne nähere Prüfung der umfangreichen Einwendungen lässt sich aber nicht feststellen, ob die zusätzlichen Lärmwirkungen, die auf die hinzukommende Parkplatznutzung und den infolge der Zufahrtsänderung erhöhten An- und Abgangsverkehr auf der B 34 zurückzuführen sind, durch die derzeit von der B 34 ausgehenden Verkehrslärmimmissionen jedenfalls derart „überlagert“ würden, dass sich für die Wohngrundstücke der Antragsteller keine erhebliche Verschlechterung ergibt. Insbesondere kann solches nicht ohne entsprechende Aussagen der Verfasser des schalltechnischen Gutachtens vom 19.02.2009 angenommen werden.
49 
Dass sich aufgrund der mit der Zufahrtsänderung verbundenen Zunahme des An- und Abfahrtsverkehrs nachteilige Veränderungen der Verkehrsverhältnisse auf der B 34 ergäben, die die Zufahrt zu ihren Grundstücken nachhaltig bzw. unzumutbar erschwerten, erscheint demgegenüber von vornherein fernliegend. Zwar stellt auch ihr Interesse, als Folge des Bebauungsplans von der Überlastung einer auch der Erschließung ihrer Grundstücke dienenden Straße - hier: der Bundesstraße (B 34) - verschont zu bleiben, grundsätzlich ein abwägungsrelevantes, schutzwürdiges Privatinteresse dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144). Doch ist nicht ersichtlich, inwiefern es ungeachtet der vorgesehenen separaten Aufstellfläche für Linksabbieger zu einer solchen Überlastung kommen sollte, nachdem für den Durchgangsverkehr auf der B 34 noch eine ausreichende Fahrbahnbreite von mindestens 3 m (und nicht nur 2,5 m) verbleibt. Denn für die entsprechenden Änderungen an der Straße sollen auch Teilflächen der Grundstücke Flst. Nrn. 492, 493 und 495/1 in Anspruch genommen werden. Dass ein Linksabbiegen zeitweise erschwert sein mag, könnte ihnen noch keine Antragsbefugnis vermitteln.
50 
Auf den sog. Gebietserhaltungsanspruch können sich die Antragsteller gegenüber einem Bebauungsplan von vornherein nicht berufen (vgl. BayVGH, Urt. v. 03.08.2010 - 15 N 09.1106 -). Zwar könnte es einen - ebenfalls von jeglichen spürbaren Beeinträchtigungen unabhängigen - Belang geben, den Gebietscharakter zu wahren (vgl. BayVGH, Urt. v. 26.05.2008 - 1 N 07.3143-), doch könnte ein solcher den Antragstellern ebenso wenig eine Antragsbefugnis vermitteln. Abgesehen davon, dass ein Nachbar, dessen Grundstück nicht in demselben Baugebiet liegt, von vornherein keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen in einem angrenzenden Baugebiet hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 32; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 24.03.2011 - 1 C 11128/10 -; Urt. v. 24.02.2011 - 1 C 10610/10 -), stünde im Hinblick auf die besondere Zweckbestimmung des vorgesehenen Sondergebiets auch keine (sonder)gebietsfremde Nutzung in Rede.
51 
Dem Gebot der Rücksichtnahme, auf das sich die Antragsteller schließlich noch berufen, kommt in der Bauleitplanung neben dem Gebot gerechter Abwägung (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB) keine eigenständige Bedeutung mehr zu, da es bereits durch die Anforderungen an die planerische Abwägung gewährleistet wird (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB <103. Erglfg. 2012>, § 1 BauGB Rn. 210; BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215).
52 
3. Den Antragstellern kann im Hinblick auf die vom Landratsamt Waldshut am 02.12.2009 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarkts und die Neuanlage von Kfz-Stellplätzen auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden. Denn diese ist noch nicht bestandskräftig geworden. Über den von den Antragstellern erhobenen Widerspruch ist nach einer fernmündlichen Auskunft des Regierungspräsidiums Freiburg noch nicht entschieden worden; vielmehr „ruht“ das Widerspruchsverfahren. Insofern kann das Rechtsschutzbedürfnis auch nicht im Hinblick darauf verneint werden, dass das Bauvorhaben inzwischen fertiggestellt ist.
II.
53 
Die Normenkontrollanträge sind jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
54 
1. Der Bebauungsplan „Weberstraße“ ist nicht schon verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
55 
a) Dass der Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden wäre, trifft nicht zu. So wurden die Satzung vom 25.06.2009, der zeichnerische Teil des Bebauungsplans „Weberstraße“ und seine textlichen Festsetzungen vom Bürgermeister der Antragsgegnerin jeweils unter dem 07.07.2009 eigenhändig unterschrieben. Dass die ausgefertigte Fassung des Bebauungsplans erst nachträglich vorgelegt wurde, ändert nichts.
56 
b) Dass der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der von ihr ungeachtet der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens beschlossenen öffentlichen Auslegung (vgl. § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) ein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlicher Fehler unterlaufen wäre, ist entgegen den Ausführungen des Antragsteller-Vertreters ebenso wenig zu erkennen. So ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 31.03.2009 entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB beschlossene öffentliche Auslegung des Planentwurfs den an eine solche zu stellenden Anforderungen nicht genügt, insbesondere die Frist von einem Monat unterschritten haben sollte. Anhaltspunkte dafür, dass der Entwurf des Bebauungsplans entgegen der öffentlichen Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 09.04.2009 nicht „vom 20. April 2009 bis einschließlich 22. Mai 2009“ ausgelegen haben könnte, werden auch vom Antragsteller-Vertreter nicht dargelegt. Solches lässt sich auch aus dem handschriftlichen Vermerk „Offenlage bis 22. Mai“ nicht herleiten. Soweit die Antragsteller behaupten, das schalltechnische Gutachten vom 19.02.2009 sei nicht zusammen mit dem Planentwurf ausgelegt worden, stellt dies eine bloße, nicht näher begründete Vermutung dar. Demgegenüber spricht alles dafür, dass sämtliche unter der lfd. Nr. 10 der Verfahrensakten abgelegten Unterlagen ausgelegt wurden, wie dies von der Lörracher Stadtbau-GmbH der Antragsgegnerin im Schreiben vom 08.04.2009 empfohlen worden war. Dass lediglich das Deckblatt des Planentwurf den Stempel „EXEMPLAR OFFENLEGUNG“ trägt, steht dem nicht entgegen. Dass sich der Offenlagebeschluss vom 31.03.2009 auch auf den - der Beschlussvorlage vom 23.03.2009 allein beigefügten - Planentwurf vom gleichen Tage bezog, ist nicht zweifelhaft.
57 
Dass das schalltechnische Gutachten nicht im Original, sondern lediglich als Kopie ausgelegt wurde, ist grundsätzlich unerheblich, da die Auslegung des Originals nicht vorgeschrieben ist. Problematisch könnte allenfalls sein, dass aus den lediglich in Schwarz-Weiß kopierten Anlagen 2.1 und 2.2. (Rasterlärmkarten tags und nachts) die im Original farblich dargestellten Pegelbereiche nicht mehr ohne Weiteres unterschieden werden können. Dies haben die Antragsteller - im Rahmen der Begründung ihres Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO (vgl. AS 183 der Eilverfahrensakten) - auch noch rechtzeitig gegenüber der Antragsgegnerin gerügt. Auf einen beachtlichen Verfahrensfehler führt dies gleichwohl nicht. Zwar könnte das schalltechnische Gutachten im Hinblick auf diesen Umstand möglicherweise als nicht vollständig ausgelegt anzusehen sein, doch wurde der Zweck der Auslegung, die Informationsmöglichkeiten der Bürger und die Transparenz der Planung zu verbessern (vgl. BT-Drucks. 15/2250, S. 43; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.09.2010 - 8 S 2801/08 -) dadurch auch nicht teilweise verfehlt. Abgesehen davon, dass für die beteiligte Öffentlichkeit bereits aufgrund der an 16 repräsentativen Immissionspunkten explizit berechneten Beurteilungspegel hinreichend zu erkennen war, welche Immissionen allenfalls zu gewärtigen sind, konnten die aufgrund weiterer Berechnungen und Interpolationen zusätzlich erstellten Rasterlärmkarten unter Heranziehung der explizit berechneten Beurteilungspegel durchaus nachvollzogen und damit für jeden Punkt im Rechengebiet die zu erwartenden Beurteilungspegel abgelesen werden.
58 
Dass die „Abschätzende Berechnung der CO2-Emissionen“ vom 18.06.2009 nicht ausgelegt worden war, ist im Zusammenhang mit der erhobenen Rüge einer nicht ordnungsgemäßen Auslegung schon deshalb unbeachtlich, weil § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB lediglich die Auslegung „bereits vorliegender“ umweltbezogener Stellungnahmen vorsieht. Wie die Antragsteller indes selbst erkennen, wurde die entsprechende Stellungnahme erst nach der Offenlage auf ihre Rüge eingeholt.
59 
Dass die mit dem Datum „10.06.2009“ versehenen Detailpläne zur Verkehrsplanung bzw. Erschließung des Marktes nicht ausgelegt worden waren, führt ebenso wenig auf einen Verfahrensfehler. Diese waren ersichtlich auf die Einwendungen der Antragsteller - und damit erst nach der Offenlage - zur näheren Erläuterung der Zufahrtsituation (Schleppkurven Pkw) zu ihren Grundstücken erstellt worden; eine Änderung des Bebauungsplanentwurfs, die möglicherweise eine erneute Auslegung erfordert hätte (vgl. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB), war damit nicht verbunden. Dass das entsprechende Schreiben des Planungsbüros K. das Datum „14.05.2009“ trägt, dürfte auf einen offenbaren Schreibfehler zurückzuführen sein. Doch auch dann, wenn dieses Datum richtig und demzufolge auch die Pläne bereits früher, spätestens am 14.05.2009 gefertigt worden wären, mussten diese nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht ausgelegt werden. Bei diesen handelte es sich ersichtlich um keine „umweltbezogene Stellungnahme“.
60 
Einer öffentlichen Bekanntmachung der verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen bedurfte es bei einem beschleunigten Verfahren nicht (vgl. § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
61 
Soweit die Antragsteller in ihren Schreiben vom 16.07.2009 noch gerügt hatten, dass keine ordentliche Umweltprüfung durchgeführt worden sei, lässt auch dies einen beachtlichen Verfahrensfehler nicht erkennen. Von einer solche Prüfung wurde in Anwendung von § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 3 BauGB ausdrücklich abgesehen (vgl. hierzu die Planbegründung, S. 8). Dass die Antragsgegnerin zu Unrecht von den Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 BauGB ausgegangen sein könnte, ist von den Antragstellern nicht aufgezeigt worden. Abgesehen davon wäre ein solcher Fehler ohnehin unbeachtlich (vgl. § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB). Dass der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB zu Unrecht verneint worden wäre, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich (vgl. § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB).
62 
Soweit die Antragsteller darüber hinaus rügen, dass nicht vertraglich abgesichert sei, dass der Antragsgegnerin aufgrund des Bebauungsplanverfahrens keine Kosten entstünden, wird schon keine im vorliegenden Bebauungsplanverfahren zu beachtende Verfahrensvorschrift bezeichnet. Rechtsirrig scheinen die Antragsteller von einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan auszugehen, der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Abschluss eines Durchführungsvertrags voraussetzt, der eine entsprechende Verpflichtung des Vorhabenträgers zum Inhalt haben kann. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan stand indessen zu keiner Zeit in Rede. Insofern geht auch der Hinweis auf ein „kombiniertes Verfahren nach §§ 12, 13a BauGB“ fehl. Dass ein konkreter Bauantrag Anlass für die Festsetzung des Sondergebiets „Lebensmittel- und Getränkemarkt“ gewesen war, führte nicht dazu, dass ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufzustellen gewesen wäre. Vielmehr konnte die Antragsgegnerin das Verfahren frei wählen (vgl. Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB 4. A. 2005, § 12 Rn. 3; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 01.10.2008 - 8 C 10611/08 -, LKRZ 2008, 477). Das Fehlen eines Durchführungsvertrags führte im Übrigen auch bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht auf einen Verfahrensfehler, sondern auf einen materiellen Fehler, da eine Wirksamkeitsvoraussetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans in Rede steht.
63 
c) Der Bebauungsplan ist auch nicht deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil entgegen § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ein befangener Gemeinderat an der Beschlussfassung mitgewirkt hätte. Gründe, die zur Befangenheit von an der Beratung und Beschlussfassung über den Bebauungsplan mitwirkenden Gemeinderäten geführt haben könnten (vgl. § 18 Abs. 1 u. 2 GemO), haben die Antragsteller nicht aufgezeigt. Darauf, ob ein Gemeinderat - etwa der Gemeinderat W. - möglicherweise unter Verletzung des § 18 Abs. 1 GemO bei dem ersten, ohnehin überholten Aufstellungsbeschluss vom 25.07.2008 mitgewirkt haben könnte, kommt es für die Frage, ob der Satzungsbeschluss vom 25.06.2009 verfahrensfehlerfrei zustande kam, jedenfalls nicht mehr an.
64 
d) Der Antragsgegnerin ist auch im Hinblick auf die in die Abwägung einzustellenden Belange kein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 BauGB beachtlicher und nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich gebliebener Ermittlungs- oder Bewertungsfehler unterlaufen.
65 
(1) Dass der Gemeinderat aufgrund der ihm lediglich in verkleinertem Maßstab oder in Kopie zur Verfügung gestellten Pläne und Unterlagen die betroffenen Belange nur unzureichend hätte erfassen und gegeneinander abwägen können, ist nicht ersichtlich. Auch dass dem Gemeinderat lediglich eine Schwarz-Weiß-Kopie des schalltechnischen Gutachtens vorlag, war vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen ausreichend; dass das Gutachten dem Gemeinderat nicht bereits vor dem Offenlagebeschluss am 31.03.2009, sondern erst seit dem 02.04.2009 vorlag, war vor dem Hintergrund der erst am 25.06.2009 zu treffenden Abwägungsentscheidung ohne Belang. Zwar wurde den Gemeinderäten vor dem Satzungsbeschluss keine Kopie der „Abschätzenden Berechnung der CO2-Emissionen“ zur Verfügung gestellt (/525), jedoch war diese ausweislich des Sitzungsprotokolls Gegenstand der Beratung im Gemeinderat; dies genügte, zumal sie von der Antragsgegnerin nur zur Bestätigung ihrer Erwägungen herangezogen wurde.
66 
(2) Ein Ermittlungsfehler ist auch nicht darin begründet, dass das private Interesse der Antragsteller, von zusätzlichen Immissionen im Zuge der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weberstraße“ verschont zu bleiben, unzutreffend ermittelt bzw. noch weitere Ermittlungen und ggf. darauf bezogene Bewertungen erforderlich gewesen wären (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3, 1 Abs. 6 Nrn. 1, 7 c u. h BauGB).
67 
(a) Die von den Antragstellern erhobenen Einwände gegen das schalltechnische Gutachten vom 19.02.2009 führen hinsichtlich des darin beurteilten Anlagelärms weder auf ein Ermittlungs- noch ein Bewertungsdefizit.
68 
Zwar war eine - noch nicht einmal vorhabenbezogene - Planung und nicht eine konkrete Anlage zu beurteilen - dies war erst Gegenstand des nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren -, doch war die schalltechnische Untersuchung, da sie sich auf einen typischen Lebensmittel- und Getränkemarkt bezog, im Grundsatz geeignet, die Auswirkungen sachgerecht zu beurteilen, soweit sie von dem maßgeblichen Regelwerk erfasst wurden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 128).
69 
Soweit dem Gutachten ein „ganztägiger“ Betrieb des Lebensmittelmarkts zugrunde gelegt wurde (S. 17, /139), wurde dies von den Gutachtern in der mündlichen Verhandlung dahin erläutert, dass damit ein die gesamte Tageszeit von 6.00 bis 22.00 Uhr ausschöpfender Betrieb gemeint sei; allerdings sei realistischerweise nur von einer in die Ruhezeit fallenden Betriebsstunde ausgegangen worden. Die Behauptung der Antragsteller, die Anlieferungen und Entladevorgänge wären ungeachtet der hierfür vorgesehenen Zeiten auf die gesamte Tagzeit verteilt worden, konnte von den Gutachtern widerlegt werden. Bei dem für die Ruhezeit angesetzten Wert von -51,8 dB(A) (vgl. Anl. Nr. 1 S. 3 des Gutachtens) handle es sich um einen bloßen Platzhalter, der für die weitere Berechnung nach der TA Lärm ohne Bedeutung sei.
70 
Soweit die Antragsteller beanstanden, in Anwendung der Nr. 7.4 der TA Lärm wären auch die Verkehrsgeräusche auf der B 34 zu berücksichtigen gewesen, trifft dies nicht zu, weil es schlechterdings ausgeschlossen war, dass sich die Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche auf der stark befahrenen B 34 rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen könnten; denn dies setzte letztlich eine Verdoppelung des Verkehrs voraus. Die in den drei Anstrichen genannten Voraussetzungen müssen indes kumulativ vorliegen, um die Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Straßen zum Anlass organisatorischer Maßnahmen des Anlagenbetreibers zu nehmen. Dies bedeutet freilich noch nicht, dass damit die Verkehrsgeräusche auf der B 34 nicht weiter in den Blick zu nehmen waren (dazu sogleich).
71 
Die spekulativen Ausführungen der Antragsteller, wonach beim Besuch sowohl des Lebensmittel- als auch des Getränkemarkts Pkws umgesetzt und zusätzliche Einkaufswagen benutzt würden, führen auf kein Ermittlungsdefizit. So liegen dem Berechnungsverfahren - in Anlehnung an die Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz (6. A. 2007) -, um „auf der sicheren Seite“ zu sein (a.a.O., S. 84), an der „Nettoverkaufsfläche“ des jeweiligen Markts orientierte maximale - nicht durchschnittliche - Bewegungshäufigkeiten zugrunde. Insofern geht es nicht an, vermeintliche Besonderheiten durch nicht vorgesehene weitere Zuschläge zu berücksichtigen. Dass die für die Ermittlung der Anzahl der Fahrbewegungen nach der Parkplatzlärmstudie bedeutsame „Nettoverkaufsfläche“ mit ca. 1.000 m2 unzutreffend angesetzt worden wäre, vermag der Senat nicht festzustellen. Soweit im Bauantrag vom 13.06.2008 noch von einer „Netto-Verkaufsfläche“ von 1084,60 m2 die Rede war, war augenscheinlich die Verkaufsfläche ohne den Getränkemarkt gemeint.
72 
Soweit die Antragsteller Zuschläge für das „Hineinfeuern“ der Einkaufswagen fordern, lässt dies keinen Bewertungsfehler erkennen. So wurde im schalltechnischen Gutachten das Ein- bzw. Ausstapeln von Einkaufswagen nach Maßgabe des „Technischen Berichts zur Untersuchung von Geräuschemissionen durch Lastkraftwagen auf Betriebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern, Speditionen und Verbrauchermärkten sowie weiterer typischer Geräusche, insbesondere von Verbrauchermärkten“ des Hessischen Landes-amtes für Umwelt und Geologie (Ausgabe 2005) durch entsprechende Schallleistungspegel von 72 dB(A)/h berücksichtigt (a.a.O., S. 19). Dass dies gegenüber den in der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz vorgesehenen Zuschläge für die Impulshaltigkeit im Hinblick auf die Parkplatzart „Parkplatz an einem Einkaufsmarkt“, die ebenfalls mit den in Rede stehenden Geräusche durch Einkaufswagen begründet werden (vgl. Parkplatzlärmstudie, S. 74 ff.), für die Betroffenen nachteiliger wäre, ist nicht zu erkennen, nachdem hier nur Schallleistungspegel von 65,4 bzw. 67,2 dB(A)/h anzusetzen gewesen wären (S. 75, Tab. 30).
73 
Dass sich die Lärmberechnungen an den repräsentativen Immissionspunkten jeweils nur auf eine Höhe von 4,00 m über Gelände bezögen, trifft nicht zu. Lediglich die zusätzlichen Rasterlärmkarten wurden für diese Höhe erstellt. Die repräsentativen Immissionspunkte wurden demgegenüber in einem Abstand von 0,5 m vor dem am stärksten betroffenen Fenster der jeweiligen Wohngebäude angeordnet. Auch geht es nicht an, den errechneten Beurteilungspegeln - wohl i. S. einer worst-case-Betrachtung - die jeweils mitgeteilten, u. a. aus der „Standardabweichung“ berechneten Prognosegenauigkeits-Werte hinzuzurechnen. Solches sieht die TA Lärm nicht vor.
74 
Die gegenüber dem Immissionspunkt IP 1 niedrigeren kurzzeitigen Spitzenpegel konnten die Verfasser des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar damit begründen, dass dieser anders als das Wohngrundstück der Antragsteller (IP 2) nicht durch das Marktgebäude gegenüber dem vom Andienungsverkehr im Verladebereich ausgehenden Lärm abgeschirmt sei. Die höheren Spitzenpegel bei den Immissionspunkten 5 und 6 wurden schließlich nachvollziehbar auf das Türenschlagen auf den dort näher gelegenen Stellplatzflächen des Kundenparkplatzes zurückgeführt, die trotz der dort vorgesehenen Schallschutzwände noch deutlich wahrnehmbar blieben. Der von den Antragstellern in diesem Zusammenhang ausgemachte „Widerspruch“ zu den Rasterlärmkarten besteht schon deshalb nicht, weil aus diesen lediglich die Beurteilungspegel (äquivalente Dauerschallpegel) in 4 Meter Höhe und keine kurzzeitigen Spitzenpegel abgelesen werden können.
75 
Inwiefern sich der Verzicht auf die Berücksichtigung einer etwaigen Geräuschvorbelastung (durch andere Anlagen i. S. der TA Lärm, vgl. S. 12 des Gutachtens) für die Antragsteller nachteilig ausgewirkt haben könnte, ist nicht zu erkennen.
76 
Ihre Einwände gegen verschiedene Parameter der Berechnungskonfiguration (max. Reflexionsordnung: 1, Seitenbeugung: nur ein Obj., Min. Abstand Quelle - Reflektor: 0.00) und die von ihnen daraus gezogenen Schlussfolgerungen haben die Antragsteller vor dem Hintergrund der hierzu in der Antragserwiderung gegebenen plausiblen Erläuterungen nicht mehr aufrecht erhalten.
77 
(b) Ein Ermittlungsdefizit liegt auch nicht deshalb vor, weil die Antragsgegnerin die Verkehrslärmwirkungen auf der B 34 unberücksichtigt gelassen hat. Allerdings waren grundsätzlich sämtliche Auswirkungen der Planung und nicht nur - wie im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren - die der im Plangebiet vorgesehenen Anlage nach der TA Lärm zurechenbaren Immissionen in den Blick zu nehmen waren. Zwar kann - wie ausgeführt - zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen künftigen Zu- und Abfahrtsverkehrs, der einem im Plangebiet typischerweise zulässigen Vorhaben zuzurechnen ist, auch im Rahmen der Bauleitplanung die TA Lärm herangezogen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 128). Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Antragsgegnerin solche Auswirkungen ohne Weiteres unberücksichtigt lassen darf, die nach Nr. 7.4 der TA Lärm nicht mehr der Anlage zugerechnet werden können. Dies gilt umso mehr, als solche Auswirkungen im anschließenden Baugenehmigungsverfahren nicht mehr ohne Weiteres bewältigt werden können. Dies folgt bereits aus dem Gebot gerechter Abwägung (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB); diese hat sämtliche Auswirkungen i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO in den Blick zu nehmen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO , § 11 Rn. 43). Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass auch der unter Inanspruchnahme einer öffentlichen Straße abgewickelte Zu- und Abgangsverkehr (einschließlich des Andienungsverkehrs) der Anlage, durch deren Nutzung er ausgelöst wird, zuzurechnen ist, sofern er sich innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190; Beschl. v. 23.07.1992 - 7 B 103.92 -; Beschl. v. 06.05.1998 - 7 B 437.97 -). Dass dies nur für den Fall gälte, dass sämtliche Voraussetzungen der Nr. 7.4 der TA Lärm erfüllt sind, lässt sich dieser Rechtsprechung (vgl. auch Beschl. v. 13.12.2007, a.a.O.) nicht entnehmen (vgl. hierzu auch OVG NW, Beschl. v. 24.10.2003 - 21 A 2723/01 -, NVwZ 2004, 366).
78 
Nach der Planbegründung hat der Gemeinderat seiner Abwägungsentscheidung im Anschluss an das schalltechnische Gutachten vom 19.02.2009 zwar nur die für die Zulassung von Anlagen maßgebliche TA Lärm zugrundegelegt (S. 6). Die Verkehrsgeräusche auf der B 34 - einschließlich der Aufstellfläche für Linksabbieger - hat der Gemeinderat im Hinblick auf Nr. 7.4 dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift nicht mehr unmittelbar in den Blick genommen, obwohl sich die Antragsteller auch gegen den zusätzlichen Lärm auf der Bundesstraße gewandt hatten. Lediglich im Zusammenhang mit den zu erwartenden Luftschadstoffen hat der Gemeinderat - unter ergänzender Bezugnahme auf die „Abschätzende Berechnung der CO2“ - darauf abgehoben, dass eine etwa geringfügige Verkehrszunahme durch neu hinzukommende Kunden durch die bereits absehbare deutliche Verkehrsentlastung der B 34 mit Fertigstellung der Ortsumfahrung im Zuge der A 98 wieder um ein Mehrfaches kompensiert würde (vgl. Planbegründung, S. 3; Anlage zur Verwaltungsvorlage).
79 
Ein Ermittlungs- und ein damit ggf. einhergehendes Bewertungsdefizit läge insofern jedoch nur dann vor, wenn die von der Bundesstraße - einschließlich der Aufstellfläche für Linksabbieger - zusätzlich ausgehenden Lärmwirkungen (ggf. zusammen mit dem Parkplatzlärm) überhaupt zu einer Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen führen konnten. Davon kann indes nach den, auf entsprechende Nachfragen des Senats nochmals bekräftigten übereinstimmenden Aussagen der in der mündlichen Verhandlung gehörten Vertreter der Ingenieurgesellschaft für Akustik und Bauphysik G. + M. und des Büros für Umwelt-Engineering nicht (mehr) ausgegangen werden. Nach deren Einschätzung kommt es vor dem Hintergrund der DTV-Belastung der Bundesstraße (B 34) mit ca. 13.000 bis 14.000 Fahrzeugen, von der auch nach den bereits eingetretenen Entlastungen immer noch auszugehen war, auch bei einer den Kundenverkehr (Parkplatz, Abbiegeverkehr auf der B 34) einbeziehenden Gesamtlärmbetrachtung rechnerisch zu keiner Erhöhung des Lärmpegels. Dies gelte selbst dann, wenn entsprechend der RLS-90 (Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen) für die Aufstellfläche für Linksabbieger ein Zuschlag von 3 dB(A) wie bei einer lichtzeichengeregelten Kreuzung oder Einmündung berücksichtigt würde. Denn dies ergebe selbst bei 1.500 Fahrzeugbewegungen am Tag lediglich einen Pegel von 53 dB(A), welcher aufgrund der erheblichen Differenz zu keiner Erhöhung des von der Bundesstraße im Übrigen verursachten Immissionswerts von ca. 70 dB(A) führen könnte. Diese ohne Weiteres nachvollziehbaren Aussagen der Gutachter anzuzweifeln, hat der Senat keinen Anlass, zumal ihnen auch die Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten sind. Zwar blieben die den Parkplatz des Getränkemarkts anfahrenden zusätzlichen Fahrzeugmengen unberücksichtigt, jedoch hat schon bisher ein nicht unerheblicher Teil der Kunden sowohl die dem Lebensmittel- wie auch die dem Getränkemarkt zugeordneten Parkplätze in der Weber- bzw. Hauptstraße über die Bundesstraße angefahren (vgl. die „Abschätzende Berechnung der CO2-Emissionen“ v. 18.06.2009: ca. 300 dem Lebensmittelmarkt zuzurechnende Fahrzeugbewegungen). Insofern stellt die Annahme von 1.500 zusätzlichen Fahrbewegungen eine mehr als konservative Betrachtung dar. Schließlich wird ohnehin nur ein Teil des Kundenverkehrs (vgl. die „Abschätzende Berechnung der CO2-Emissionen“ v. 18.06.2009, a.a.O.: allenfalls 75 %) gerade über den Aufstellstreifen für Linksabbieger abgewickelt, für den allenfalls ein Zuschlag (wegen besonderer Lästigkeit) gerechtfertigt wäre. Dass schließlich bei der von der Antragsgegnerin angeführten weiteren Entlastung der B 34 (um weitere ca. 1.600 Fahrzeuge, vgl. den Vermerk des Planungsbüros K. v. 05.06.2009) nach Fertigstellung der Ortsumfahrung O. anderes gelten könnte, ist ebenso wenig zu erkennen, nachdem die Gutachter bereits bei Pegeldifferenzen von mehr als 15 dB(A) jegliche Relevanz im Rahmen einer Gesamtlärmbetrachtung verneint haben.
80 
Führen aber auch die aufgrund der Zufahrtsänderung erhöhten Verkehrsstärken auf der B 34 - einschließlich der Aufstellfläche für Linksabbieger - im Hinblick auf die schon bisher von der stark befahrenen B 34 (einschließlich des Andienungsverkehrs) ausgehenden Verkehrslärmimmissionen bei einer Gesamtlärmbetrachtung (unter Einbeziehung des Parkplatzlärms) jedenfalls zu keiner abwägungserheblichen Verschlechterung der bereits bestehenden Lärmsituation, bedurfte es auch keiner weiteren Lärmberechnungen und darauf bezogener Bewertungen mehr. Daran ändert nichts, dass tatsächlich bereits von Immissionswerten an der Grenze zur Gesundheitsgefährdung auszugehen sein dürfte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.01.2008 - 9 B 7.07 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 48; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 5.07 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 66).
81 
Dass die in der Verkehrsuntersuchung 2003 ermittelten Verkehrsmengen als Grundlage für eine Ermittlung der zu erwartenden Lärmwirkungen ungeeignet gewesen wären, weil sie seinerzeit der Entwicklung einer Plankonzeption (Neugestaltung, Dimensionierung der Hauptstraße) gedient hatte bzw. nicht mehr aktuell wäre, vermag der Senat nicht festzustellen. Insbesondere lässt der Umstand, dass die Verkehrsstärken - wie allgemein üblich - an einem Dienstag erhoben worden waren, nicht erkennen, dass aus diesem Grund die durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärken (DTV) unzutreffend prognostiziert worden sein könnten, wie sie auch der Berechnung der maßgeblichen Beurteilungspegel nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) bzw. der RLS-90 (Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen) zugrunde zu legen sind. Auch wenn die Verkehrsstärken, die immerhin durch die Erhebungen am 15.10.2009 bestätigt wurden, zu gering angesetzt sein sollten, führte dies auf keinen Bewertungsfehler. Denn höhere Verkehrsstärken auf der B 34 führten zu noch höheren Pegeldifferenzen, die eine planungsbedingte Verschlechterung der Immissionslage erst recht ausschlössen.
82 
Vor dem Hintergrund der von den Gutachtern in der mündlichen Verhandlung angestellten Gesamtlärmbetrachtung kann der Antragsgegnerin auch kein Ermittlungs- oder Bewertungsdefizit im Hinblick darauf angelastet werden, dass das Baugebiet nördlich der B 34, welches überwiegend durch Wohnbebauung geprägt erscheint, von ihr ohne Weiteres als allgemeines Wohngebiet behandelt wurde. Auf die konkrete Schutzwürdigkeit der Belange der Antragsteller, die davon abhinge, ob das Baugebiet durch einem reinen Wohngebiet widersprechende Nutzungen und/oder durch die Bebauung südöstlich der B 34, insbesondere den vorhandenen Lebensmittel- und Getränkemarkt mitgeprägt ist, wäre es nur dann angekommen, wenn überhaupt eine Lärmerhöhung zu besorgen war. Eben davon kann vor dem Hintergrund der von der B 34 ohnehin ausgehenden Lärmwirkungen nicht (mehr) ausgegangen werden.
83 
(c) Dass das private Interesse der Antragsteller, von weiteren Verkehrsimmissionen verschont zu bleiben, hinsichtlich der künftig zu erwartenden Schadstoffimmissionen nur defizitär berücksichtigt wurde, lässt sich ebenso wenig feststellen. Inwiefern die zur CO2-Belastung vorgenommene Abschätzung zu Beanstandungen Anlass geben sollte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Solches ergibt sich insbesondere nicht schon daraus, dass die Weber- und Siegfriedstraße als „durchschnittliche Innerortsstraßen“ bewertet wurden. Auch die der Abschätzung zugrundegelegten Verkehrsmengen, die auf der Verkehrsuntersuchung 2003 und den im schalltechnischen Gutachten in Anlehnung an die Parkplatzlärmstudie angesetzten maximalen Fahrzeugbewegungen beruhen, erscheinen für eine bloße Abschätzung der künftigen CO2-Belastung, hinsichtlich der es keine Grenz- oder Richtwerte gibt, durchaus geeignet (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 16.10.2001 - 4 VR 20.01 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 165). Diese erscheinen auch keineswegs willkürlich oder unrealistisch, sondern ohne Weiteres nachvollziehbar. Dies gilt auch für die Annahme, dass 50% der Marktbesucher schon bisher über die B 34 angefahren sind. Inwiefern demgegenüber für den Planungs-Nullfall lediglich ein symbolischer Wert von 0,1 kg/d anzusetzen wäre, ist schon im Ansatz nicht zu erkennen. Aufgrund der eher geringfügigen Zunahme der CO2-Emissionen durfte die Antragsgegnerin zu Recht annehmen, dass auch die CO2-Immissionen nur unerheblich zunehmen würden. Die an unterschiedlicher Quelle entstehende Schadstoffemissionen können auch nicht einfach addiert werden können, wie die Antragsteller dies tun.
84 
(d) Ob vor dem Hintergrund einer nur geringfügigen CO2-Zunahme sonstige typischerweise durch den Straßenverkehr hervorgerufene Luftschadstoffe nicht mehr gesondert in den Blick zu nehmen waren, weil auch insoweit allenfalls eine nicht erhebliche Zunahme zu erwarten wäre, könnte zwar insofern zweifelhaft sein, als diese Schadstoffe anderen Gesetzmäßigkeiten unterliegen, für sie - anders als für CO2 - Grenzwerte existieren (vgl. hierzu die 22. u. 33. BImSchV) und der Belang der Einhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 h BauGB; hierzu Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB <78. Lfg. Sept. 2005>, § 1 Rn. 155; Schrödter, BauGB 7. A. 2006, § 1 Rn. 167 ff.) berührt ist. Nachdem sich deren Einhaltung jedoch in aller Regel mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.05.2004 - 9 A 6.03 -, BVerwGE 121, 57, Urt. v. 18.11.2004 - 4 CN 11.03 -, BVerwGE 122, 207, Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 5.04 -, BVerwGE 123, 23), ist dem Grundsatz der Problembewältigung - wie in einem Planfeststellungsverfahren für ein Straßenbauvorhaben (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.05.2004, a.a.O.) - regelmäßig bereits dann hinreichend Rechnung getragen, wenn nicht absehbar ist, dass das Vorhaben die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - lediglich eine verhältnismäßig geringfügige Verkehrszunahme in Rede steht. Vor diesem Hintergrund waren auch insoweit weitere Ermittlungen und Bewertungen entbehrlich.
85 
2. Der Bebauungsplan weist jedoch materiell-rechtliche Fehler auf, die zur Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen führen.
86 
a) Davon, dass der Bebauungsplan, wie die Antragsteller meinen, nicht i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich gewesen wäre, kann allerdings nicht die Rede sein. Erkennbares Ziel der Antragsgegnerin war es, mit der Ausweisung des Sondergebiets „Lebensmittel- und Getränkemarkt“ den Ausbau bzw. die Erweiterung des bereits bestehenden Lebensmittel- und Getränkemarkts als sog. Vollversorger in integrierter Lage zu ermöglichen und dadurch die Nahversorgung im Gemeindegebiet zu stabilisieren, zu verbessern und langfristig zu sichern (vgl. Planbegründung, S. 1). Inwiefern darin ein planerischer Missgriff liegen sollte, ist nicht zu erkennen. Dass die Antragsgegnerin Alternativstandorte nicht mehr weiter in den Blick nahm, weil der Projektträger und Marktbetreiber die Erweiterung seines Markts ausschließlich im Plangebiet zu verwirklichen bereit war, führt jedenfalls nicht dazu, dass die Planung ausschließlich im privaten Interesse, d.h. nicht mindestens auch im Allgemeininteresse (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB) gelegen hätte. Insbesondere war es der Antragsgegnerin nicht verwehrt, hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass ihrer Planung zu nehmen und sich dabei auch an den Wünschen des Grundstückseigentümers zu orientieren, sofern sie nur zugleich städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.06.1996 - 8 S 487/96 -, VBlBW 1996, 376; BayVGH, Urt. v. 07.06.2000 -26 N 99.2961 -, BayVBl 2001, 175; HessVGH, Urt. v. 25.09.2006 - 9 N 844/06 -, ESVGH 57, 72). Dies ist im Hinblick auf die städtebaulichen „Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung“ (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB) nicht zweifelhaft. Ein aktueller Bedarf an einer verbesserten Grundversorgung war hierfür - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 01.10.2008, a.a.O.). Da keine nahversorgungs- bzw. zentrenrelevanten Sortimente beschränkenden Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 ff. BauNVO in Rede standen, bedurfte es auch keines Einzelhandelskonzepts.
87 
b) Letztlich hat die Antragsgegnerin auch nicht gegen ihre Pflicht verstoßen, ihre Bauleitplanung den Zielen der Raumordnung anzupassen (vgl. § 1 Abs. 4 BauGB).
88 
Der maßgebliche Regionalplan 2000 des Regionalverbands Hochrhein-Bodensee enthält selbst kein die Erhaltung, Erweiterung und Ansiedlung von sog. Einzelhandelsgroßprojekten betreffendes verbindliches Ziel. Vielmehr verweist er in Plansatz 2.6.4 „Einzelhandelsgroßprojekte“ lediglich nachrichtlich auf den Plansatz 2.2.34 des Landesentwicklungsplans, wonach in den Städten und Gemeinden die traditionellen innerstädtischen und innergemeindlichen Einkaufsbereiche als wichtiger Bestandteil der zentralörtlichen Versorgungskerne erhalten und weiterentwickelt werden sollen, um die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung und die Funktionsfähigkeit der Versorgungskerne zu gewährleisten. In seiner aktuell geltenden Fassung von 2002 enthält der Landesentwicklungsplan in Plansatz 3.3.7 zwar nunmehr das Ziel, wonach sich Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher (Einzelhandelsgroßprojekte) in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen sollen; in der Regel dürfen diese nur in Ober-, Mittel und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Hiervon abweichend kommen jedoch auch Standorte in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion dann in Betracht, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten „zur Sicherung der Grundversorgung geboten“ ist oder diese in Verdichtungsräumen liegen und mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober- Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen sind.
89 
Bei dem ausdrücklich als „Ziel“ gekennzeichneten Plansatz Nr. 3.3.7 handelt es sich entsprechend seiner formalen Bezeichnung auch materiell um ein Ziel der Raumordnung, das die Antragsgegnerin ungeachtet dessen zu beachten hatte, dass eine Konkretisierung auf Regionalplanebene nicht erfolgt ist. Als Ziel ist dieser Plansatz hinreichend bestimmt; auch dass es sich um eine Sollvorschrift handelt, die darüber hinaus bereits zwei ausdrückliche Ausnahmen vorsieht, steht dem Zielcharakter nicht entgegen (vgl. hierzu ausführlich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357; Urt. v. 21.09.2010 - 3 S 324/08 -, NuR 2011, 149; BVerwG, Urt. v. 18.09.2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54; Urt. v. 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25; Urt. v. 22.06.2011 - 4 CN 4.10 -, BVerwGE 140, 54; HessVGH, Urt. v. 24.08.2006 - 3 N 2489/05 -, BRS 70 Nr. 5).
90 
Ob aufgrund der im Plansatz verwandten und unter dem Begriff „Einzelhandelsgroßprojekte“ zusammengefassten „Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher“, mit denen ersichtlich an die Begrifflichkeiten in § 11 Abs. 3 BauNVO angeknüpft werden sollte (vgl. auch die Begründung zu Nr. 3.3.7 und den in Bezug genommenen Einzelhandelserlass; hierzu auch Nds. OVG, Urt. 15.03.2012 - 1 KN 152/10 -; BVerwG, Urt. v. 22.06.2011, a.a.O.), bereits jegliche großflächige Einzelhandelsbetriebe (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 10.04 -, BVerwGE 124, 364) oder nur solche Betriebe erfasst werden, die sich nach Art, Lage oder Umfang - regelmäßig (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO) oder auch nur im Einzelfall (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO) - auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung nicht nur unwesentlich auswirken k ö n n e n (vgl. § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO; so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.09.2010, a.a.O; wohl auch bereits Urt. v. 17.09.2009, a.a.O.), kann letztlich dahinstehen. Für letzteres sprächen Sinn und Zweck des Plansatzes, die Errichtung, Erweiterung und Ansiedlung r a u m b e d e u t s a m e r Vorhaben zu steuern, sowie die damit verbundene Einschränkung der gemeindlichen Planungshoheit, die durch ein überörtliches Interesse gerechtfertigt sein muss. Dem entsprechend findet sich in Nr. 2.3 des in der von der LEP-Begründung in Bezug genommenen Einzelhandelserlasses vom 21.02.2001 - Az.: 6-2500.4/7 - GABl. 2001, 290, ergänzt durch die Erlasse des IM v. 13.06.2006 - 6-2500.4/7 - bzw. des WiM v. 14.06.2006 - 5R-4325/68 -) auch die Wendung, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe dann als Einzelhandelsgroßprojekte gälten, wenn sie nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung oder auf die städtebauliche Entwicklung haben können (a.a.O., S. 293). Auch die hinreichende Bestimmtheit wäre bei einer solchen Auslegung nicht in Frage gestellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 -, 4 C 54.80 -, BVerwGE 68, 342; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.09.2010 - 3 S 324/08 -, NuR 2011, 149). Um im Einzelfall zu klären, ob ein bestimmter großflächiger Einzelhandelsbetrieb von dem Plansatz Nr. 3.3.7 erfasst wird, können dann freilich weitere Ermittlungen nötig sein. Erforderlichenfalls könnte dies auch in einem Raumordnungsverfahren geklärt werden (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 ROG i.V.m. § 1 Satz 2 Nr. 19 ROV, hierzu Söfker, a.a.O., § 11 BauNVO Rn. 69).
91 
Auch bei einer entsprechenden einschränkenden Auslegung des Plansatzes (zu einer entsprechenden Auslegung auch HessVGH, Urt. v. 25.09.2006, a.a.O.) war dieser vorliegend zu beachten, weil das mit der Ausweisung eines Sondergebiets ermöglichte Vorhaben entsprechend der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Verwirklichung der Raumordnung haben kann. Auf die Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung kann es in vorliegendem Zusammenhang freilich nicht ankommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.09.2010, a.a.O.). Warum die Regelvermutung im vorliegenden Zusammenhang ohnehin keine Anwendung finden sollte, wie der Vertreter der Antragsgegnerin meint, vermag der Senat allerdings nicht zu erkennen (vgl. hierzu die Planbegründung zu 3.37, S. B 36 und den Einzelhandelserlass a.a.O. Nr. 2.3).
92 
Soweit das Regierungspräsidium in seiner Stellungnahme vom 20.05.2009 die Festsetzung eines Sondergebiets für einen Lebensmittel- und Getränkemarkt aus raumordnerischer Sicht für „grundsätzlich unbedenklich“ gehalten hat, weil es um die Erweiterung einer bereits vorhandenen Einzelhandelsnutzung an einem städtebaulich völlig integrierten Standort gehe, kann daraus noch nicht geschlossen werden, dass eine von der Regelvermutung abweichende Beurteilung angezeigt war, sondern lediglich, dass eine Neuerrichtung des Lebens- und Getränkemarkts ungeachtet seiner potentiellen Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung noch raumverträglich sei. Abgesehen davon, dass nicht zu erkennen ist, warum allein schon deshalb entsprechende Auswirkungen nicht zu besorgen sein sollten, weil bereits ein (wohl noch nicht die Großflächigkeit überschreitender) Lebens- und Getränkemarkt vorhanden war (siehe hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.2005 - 3 S 479/05 -, NJOZ 2005, 3862) und dieser an integrierter Lage neu errichtet werden sollte (anders möglicherweise HessVGH, Urt. v. 25.09.2006 - 9 N 844/06 -, ESVGH 57, 72), hat das Regierungspräsidium seine Zustimmung immerhin davon abhängig gemacht, dass der Bebauungsplan „Im Ried - Auf dem Ried“ spätestens bei Inkrafttreten des Bebauungsplans 'Weberstraße' geändert werde, weil eine sonst mögliche Ansiedlung weiterer großflächiger Einzelhandelsbetriebe zu einem aus raumordnerischer Sicht nicht hinnehmbaren erheblichen Bedeutungsüberschuss des nicht zentralen Orts L. führte.
93 
Doch selbst dann, wenn bereits aufgrund des Umstands, dass lediglich ein Erweiterungsvorhaben an einem integrierten, gut erreichbaren Standort in Rede steht, eine von der Regelvermutung abweichende Beurteilung in Betracht kommen sollte (vgl. HessVGH, Urt. v. 25.09.2006 , a.a.O.), weil vor allem der Errichtung großflächiger Einzelhandelsbetriebe in peripherer Lage („auf der grünen Wiese“) entgegengewirkt werden soll, wäre hier gleichwohl von potentiellen Auswirkungen auszugehen (vgl. allerdings den Einzelhandelserlass, a.a.O., Nr. 2.3.2, S. 294, wonach die Abschätzung möglicher Auswirklungen auf konkrete Untersuchungen gestützt werden müsse). Auch wenn eine konkrete Beeinträchtigung der Versorgungssituation - der benachbarten Gemeinden einschließlich des Mittelzentrums Waldshut-Tiengen (vgl. hierzu deren Stellungnahmen, /369, /389, /391, /393) - wenig wahrscheinlich sein mag, kann ein aus einem Lebensmittel- und Getränkemarkt (einschließlich einer vorgelagerten Mall) bestehender einheitlicher (lediglich über einen gemeinsamen Anlieferungsbereich verfügender) Betrieb (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 14.04 -, BVerwGE 124, 376 u. Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 8.05 -, Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 31) mit einer Verkaufsfläche von insgesamt 1.650 m2 und einer guten Verkehrsanbindung (B 34), wie er dem Bebauungsplan zugrundeliegt, aufgrund der ihm zukommenden überörtlichen, über den Einzugsbereich der Standortgemeinde hinausgehenden Bedeutung (vgl. die Stellungnahmen des Einzelhandelsverbands und der Industrie- und Handelskammer) zumindest zu einer Erhöhung des überörtlichen Verkehrsaufkommens führen und insofern dem Grundsatz der effektiven Nutzung und Bündelung der Infrastruktur und des Verkehrs widersprechen. U. a. solches zu vermeiden ist gerade Sinn des anerkannten Zentrale-Orte-Prinzips, das sich auch in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 ROG findet, der anordnet, dass die Siedlungstätigkeit auf ein System leistungsfähiger zentraler Orte auszurichten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301; OVG Bln.-Brbg., Urt. v. 12.05.2006 - OVG 12 A 28.05 -, BRS 70 Nr. 4). Potentielle Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung können bei einer einschränkenden Auslegung des Plansatzes freilich nicht schon deshalb angenommen werden, weil gegen den Plansatz Nr. 3.3.7 verstoßen würde (so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.2005 - 3 S 479/05 -, NJOV 2005, 3861). Denn dies stellte im Hinblick auf den zunächst zu bestimmenden Geltungsanspruch einen Zirkelschluss dar.
94 
Auch wenn der Plansatz Nr. 3.3.7 grundsätzlich zu beachten war, konnte von diesem doch aufgrund der in Satz 2 ausdrücklich vorgesehenen Ausnahme abgewichen werden. Auch vor dem Hintergrund der Stellungnahmen des Einzelhandelsverbands und der Industrie- und Handelskammer kann die Erweiterung des Einzelhandelsbetriebs nach den raumstrukturellen Gegebenheiten „zur Sicherung der Grundversorgung“ (der aus ca. 7.580 Einwohnern bestehenden Bevölkerung von L.) noch als geboten angesehen werden. Zwar wurde in diesen angesichts der offenbaren Überschreitung der ermittelten Angebotsfläche nicht mehr von einer bloßen Sicherung, sondern von einer erheblichen Verbesserung der Grundversorgung gesprochen (vgl. zu diesem Begriff Nds. OVG, Urt. v. 15.03.2012, a.a.O.; HessVGH, Urt. v. 24.08.2006 - 3 N 2489/05 -, BRS 70 Nr. 5). Doch kann in diesem Zusammenhang nicht außer Betracht bleiben, dass, worauf die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung überzeugend hingewiesen hat, die verbrauchernahe Grundversorgung der in der Ortsmitte wohnenden, insbesondere nicht mobilen Bevölkerung von L. mit den in peripher Lage vorhandenen zwei Discount-Märkten (mit jeweils ca. 800 m2) noch nicht gewährleistet erscheint. Insofern durfte die Antragsgegnerin auch ungeachtet des bereits an einem weiteren, weniger integrierten Standort vorhandenen Vollsortimenters (mit ca. 800 m2) die Erweiterung zur (nachhaltigen) Sicherung gerade der verbrauchernahen Grundversorgung an diesem integrierten Standort als geboten ansehen (vgl. die Planbegründung zu 3.3.7, a.a.O.; § 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB).
95 
Unabhängig davon käme auch ein atypischer Ausnahmefall in Betracht. Da es sich bei dem Plansatz um eine Sollvorschrift handelt, kann von diesem auch in atypischen Fällen abgewichen werden (vgl. auch Begründung LEP 2002 zu 3.3.7, S. B36; VG Freiburg, Urt. v. 24.02.2010 - 1 K 1204/08 -, BauR 2010, 950). Ein solcher dürfte im Hinblick auf das Ziel, Einzelhandelsgroßprojekte vorrangig in integrierten Lagen zu erweitern und der hier nur geringen über-örtlichen verkehrlichen Auswirkungen der Planung anzunehmen sein.
96 
c) Rechtsfehlerhaft erweisen sich allerdings die unter I. 7.4 und I. 7.5 getroffenen Festsetzungen zum Lärmschutz. Die dort vorgenommenen Einschränkungen der Anlieferungs- und Betriebszeiten für den Lebensmittel- und Getränkemarkt finden keine Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB. Weder stehen „Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen“ noch „zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Verminderung solcher Einwirkungen zu treffende bauliche und sonstige technische Vorkehrungen“ in Rede (vgl. hierzu bereits Senat, Urt. v. 14.11.1996 - 5 S 5/95 -, VBlBW 1997, 178). Auch eine anderweitige Rechtsgrundlage für die Anlieferungs- und Betriebszeitenfestsetzung ist nicht erkennbar.
97 
d) Inwiefern schließlich ein sonstiger (materieller) Fehler im Abwägungsvorgang vorläge, hinsichtlich der die Frist des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB mangels ordnungsgemäßer Belehrung („Mängel in der Abwägung“, /593) nicht in Lauf gesetzt worden wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen.
98 
(1) Ein solcher lässt sich insbesondere nicht schon daraus herleiten, dass sich die Antragsgegnerin dazu gedrängt gesehen hätte, jedenfalls den Vorstellungen des Investors T. zu folgen („subjektive Abwägungssperre“). Ein Bebauungsplan leidet nicht schon deshalb unter einem Abwägungsmangel, weil die Gemeinde ihn auf der Grundlage eines vom Bauherrn vorgelegten Projektentwurfs für ein Großvorhaben aufgestellt hat, das im Geltungsbereich des Plans verwirklicht werden soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.08.1987 - 4 N 1.86 -, NVwZ, 1988, 351; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.05.2006 - 8 S 1367/05 -). Grundsätzlich spricht eine gewisse Vermutung für eine trotz der einen oder anderen Bindung freie Entscheidung des zur Abwägung berufenen Gemeinderats (vgl. BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309). Die aus der Planbegründung ersichtlichen Erwägungen legen vorliegend nichts anderes nahe. Insbesondere kann nicht beanstandet werden, dass im Hinblick auf die fehlende Bereitschaft des Projektträgers und Marktbetreibers, den Markt ggf. auch an einem anderem Standort zu verwirklichen, von einer nochmaligen Untersuchung von Alternativstandorten abgesehen wurde.
99 
Doch selbst dann, wenn aufgrund einer eingeschränkten, etwaige Standortalternativen ausblendenden Abwägungsbereitschaft von einem Abwägungsdefizit auszugehen wäre, läge immer noch kein Verstoß gegen das Gebot gerechter Abwägung vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 - „Flachglasurteil“). Ersichtlich läge eine zulässige Vorabbindung vor.
100 
(2) Auch sonst sind keine materiellen Fehler im Abwägungsvorgang zu erkennen. Auf einen solchen könnte zwar die Erwägung führen, dass eine etwaige vorübergehende Verschlechterung der Lärmsituation für die Anwohner der Bundesstraße durch eine künftig eintretende weitere Verkehrsentlastung im Zuge der Ortsumfahrung O. jedenfalls wieder kompensiert würde. Denn dass eine damit verbundene weitere Entlastungswirkung (teilweise) dem Marktbetreiber und nicht ausschließlich den Anwohnern der Bundesstraße zugutekommen sollte, wäre vor dem Hintergrund der bereits jetzt die Schwelle der Gesundheitsgefährdung erreichenden Immissionswerte abwägungsfehlerhaft. Ein Abwägungsfehler scheidet jedoch schon deshalb aus, weil es - wie ausgeführt - planungsbedingt auch nicht nur vorübergehend zu einer Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen zu Lasten der Anwohner der B 34 kommt.
101 
e) Für einen Fehler im gefundenen Abwägungsergebnis ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nichts ersichtlich. Insbesondere kann danach - auch im Hinblick auf den in § 50 BImSchG enthaltenen Trennungsgrundsatz - nicht beanstandet werden, dass in unmittelbarer Nähe von Wohngebieten ein Sondergebiet „Lebensmittel- und Getränkemarkt“ festgesetzt wurde.
102 
Nach alldem ist der Bebauungsplan lediglich hinsichtlich der Festsetzungen unter Nrn. I.7.4 und I.7.5 für unwirksam zu erklären. Nachdem diese bereits einer Rechtsgrundlage entbehren und das vom Gemeinderat der Antragsgegnerin verfolgte Anliegen auch durch entsprechende Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung Rechnung getragen werden konnte (und letztlich auch wurde), ist nicht ersichtlich, dass die Abwägungsentscheidung bei Kenntnis vom Fehlen einer entsprechenden Rechtsgrundlage auch im Übrigen anders ausgefallen sein könnte.
103 
Nach alldem war der Bebauungsplan lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange für unwirksam zu erklären.
104 
Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1 u. 3, § 159 Satz 1 VwGO. Der Senat sieht davon ab, sie entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
105 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
106 
Beschluss vom 2. August 2012
107 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 20.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004).
108 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

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Tenor

Der Antrag, den Bebauungsplan „G...“ der Stadt Selters vom 22. März 2012 für unwirksam zu erklären, wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen den im ergänzenden Verfahren abgeänderten Bebauungsplan „G...“ der Stadt Selters, der am 9. Februar 2012 als Satzung beschlossen und am 22. März 2012 ortsüblich bekannt gemacht worden ist.

2

Er ist Eigentümer des im räumlichen Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes gelegenen Grundstücks Gemarkung Selters, Flur ..., Parzelle-Nr. .../... Auf diesem Grundstück, welches nach Süden hin an die D... Landstraße (L 267) angrenzt, befinden sich u.a. die Lagerstätten eines Gerüstbaubetriebes, ein Verputzer- und Malerbetrieb sowie ein Steinmetzbetrieb.

3

Die ursprüngliche Fassung des Bebauungsplanes vom 14. Oktober 2010 wies nördlich dieses gewerblich genutzten Grundstücks ein allgemeines Wohngebiet aus und setzte für das vorgenannte Grundstück des Antragstellers ein eingeschränktes Gewerbegebiet fest, in welchem nur Vorhaben zugelassen waren, die ein näher bestimmtes Lärmkontingent nicht überschritten. Die Fassung des Bebauungsplanes „G...“ vom 14. Oktober 2010 wurde aufgrund einer vom Antragsteller erhobenen Normenkontrollklage durch Urteil des erkennenden Senates vom 8. Juni 2011 (Az.: 1 C 11199/10.OVG) für unwirksam erklärt, weil sich die Festsetzung eines Emissionskontingents für das ausgewiesene eingeschränkte Gewerbegebiet auf keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage stützen konnte.

4

Daraufhin beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin unter dem 14. November 2011 den Bebauungsplanentwurf zu ändern und ein ergänzendes Verfahren durchzuführen, welches zum Erlass der hier angegriffenen Bebauungsplanfassung führte.

5

Die abgeänderte Fassung des Bebauungsplanes „G...“ setzt nunmehr das Grundstück des Antragstellers als Gewerbegebiet und das nördlich davon gelegene weitere Plangebiet als „allgemeines Wohngebiet“ fest. Das unmittelbar an das Gewerbegebiet sich im Norden anschließende Baufenster ist als „WA 1-Gebiet“ ausgewiesen, in welchem die Zahl der Vollgeschosse auf 1, die Firsthöhe auf 5,5 m sowie die Draufhöhe auf 4 m begrenzt wird. Ferner sieht der Bebauungsplan zwischen dem Gewerbegebiet und dem allgemeinen Wohngebiet einen Lärmschutzwall mit einer Höhe von 3,50 m über dem Urgelände vor. Diese Festsetzungen beruhen auf den Vorgaben des von der Antragsgegnerin eingeholten schalltechnischen Gutachtens des Ingenieurbüros P... vom 27. Oktober 2011, welches davon ausgeht, dass der Betrieb des Antragstellers schon jetzt durch die bestehende Wohnbebauung entlang der O...straße und dem Wohngebäude des L... H... hinsichtlich der Lärmemissionen eingeschränkt ist und mithin bei Umsetzung der vorgenannten Festsetzungen im Plangebiet keine weiteren Einschränkungen zu erwarten hat, zumal bei Einhaltung der Vorgaben die zulässigen Immissionsrichtwerte im geplanten WA-Gebiet nicht überschritten würden.

6

Mit seinem am 5. April 2012 bei Gericht eingegangen Normenkontrollantrag wendet sich der Antragsteller gegen den abgeänderten Bebauungsplan und macht im Wesentlichen geltend:

7

Der Bebauungsplan erweise sich als nicht erforderlich gemäß § 1 Abs. 3 BauGB. Es lägen keine besonderen städtebaulichen Gründe - sowie sie im Urteil des 8. Senates des erkennenden Gerichts vom 18. Juni 2008 gefordert würden - für die vorliegende Planung vor, mit der erstmalig eine Konfliktlage zwischen seiner Betriebsstätte und der Wohnbebauung geschaffen werde. Denn gerade in den Nachtstunden komme es in seinem Betrieb durch das nächtliche Verladen, welches wegen der teilweise entfernten Einsatzorte für die effektive Durchführung des Betriebs unerlässlich sei, zu erheblichen Lärmentwicklungen, durch die er Gefahr laufe, durch die heranrückende Wohnbebauung zukünftig an der Ausführung seines Gewerbebetriebes gehindert bzw. gravierend eingeschränkt zu werden.

8

Abgesehen davon gehe die Planung von falschen städtebaulichen Voraussetzungen aus. Das gelte beispielsweise für die bestehende Wohnbebauung, bei der es sich lediglich um diejenige in der O...straße handele.

9

Aber auch die Aussagen im Rahmen der Begründung zum Bebauungsplan hinsichtlich der vorgeschlagenen Grundstückszuschnitte und der damit verbundenen Bebauungsdichte, durch die gewährleistet werden solle, dass die Grundstücke für junge Familien bezahlbar blieben, korrespondierten weder mit der nach der Planbegründung zu erwartenden demografischen Entwicklung noch mit den Bedürfnissen der beim Unternehmen Schütz beschäftigten Arbeitnehmer.

10

Ferner seien die abwägungserheblichen Belange nicht ausreichend ermittelt worden. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf den Umfang der Immissionen, die von seinem Gewerbebetrieb ausgingen. Zwar habe das eingeholte schalltechnische Gutachten Straßenverkehrsdaten und Straßenverkehrsimmissionen berücksichtigt. Daten zum Gewerbelärm seien in die Berechnung jedoch nicht einbezogen worden.

11

Bedenken gegen eine hinreichende Ermittlung bestünden auch im Zusammenhang mit dem Fachbeitrag Naturschutz, der lediglich den Stand vom September 2010 wiedergebe und mögliche weitere Entwicklungen von Biotopen und Lebensräumen nicht berücksichtigen könne.

12

Auch ansonsten weise der „Fachbeitrag Naturschutz“ Ermittlungsmängel auf, da zum einen faunistische Erhebungen nicht vorlägen und zum anderen keine nachgehende Auseinandersetzung mit der Feststellung stattfinde, dass die vorkommenden Tierarten der Offenlandfläche verdrängt würden.

13

Schließlich sei die Planung auch abwägungsfehlerhaft. So habe der Plangeber die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Belange der Wirtschaft nicht ausreichend beachtet. Dies zeige insbesondere, dass vorgesehene Zusammentreffen von Wohnnutzung und seiner betrieblichen Tätigkeit, wodurch eine Konfliktlage erstmals geschaffen werde. Trotz des geplanten Erdwalls und der Bebauung mit lediglich einem Vollgeschoss sei von einem erheblichen Konfliktpotential auszugehen. Der Plangeber könne nicht aufgrund des eingeholten schalltechnischen Gutachtens davon ausgehen, dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse zukünftig gewahrt seien, da das Gutachten die tatsächlich von dem Betrieb ausgehenden Störungen überhaupt nicht berücksichtige. Daher könne hier auch nicht einfach davon ausgegangen werden, dass es sich bei seinem konkreten Gewerbebetrieb um einen nicht erheblich belästigenden Betrieb im Sinne von § 8 BauNVO handele. Aufgrund des Fehlens eines Lärmkontingents gehe die Antragsgegnerin zu Unrecht davon aus, dass es sich bei seinem Unternehmen um einen nicht erheblichen belästigenden Gewerbebetrieb handele. Im Übrigen beachte die Planung nicht hinreichend den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG.

14

Des Weiteren gehe aus den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht hervor, auf welche Rechtsgrundlage die Festsetzung des Erdwalls gestützt werde, sodass dies bereits einen Verstoß gegen das Zitiergebot darstelle. Darüber hinaus sei der Bebauungsplan im Hinblick auf die nicht hinreichend beachteten Belange der Wirtschaft abwägungsfehlerhaft. Denn das als Gewerbegebiet festgesetzte Grundstück werde bereits seit vielen Jahren als Lagerstätte sowie als Verputzer- und Malerbetrieb sowie Steinmetzbetrieb genutzt. Abwägungsfehler bestünden zudem hinsichtlich der Belange des Umweltschutzes, da – wie oben bereits angesprochen – der Fachbeitrag Naturschutz noch aus dem Jahre 2010 stamme.

15

Der Antragsteller beantragt,

16

den Bebauungsplan „G...“ der Stadt Selters vom 22. März 2012 für unwirksam zu erklären.

17

Die Antragsgegnerin beantragt,

18

den Antrag abzulehnen.

19

Sie trägt insbesondere vor:

20

Entgegen der Ansicht des Antragstellers sei die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung gegeben. Sie beruhe nämlich auf einem schon vor über 20 Jahren entwickelten städtebaulichen Konzept, das dahingehe, im fraglichen Bereich ein Wohngebiet zu schaffen, zumal die letzte Ausweisung von Wohnbebauung Ende der 90er Jahre erfolgt sei und eine erhebliche Nachfrage nach Wohnraum bestehe. Die in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz sei hier nicht einschlägig, da sie sich auf eine an eine privilegierte Außenbereichsnutzung heranrückende Wohnbebauung beziehe.

21

Auch treffe der Vorwurf nicht zu, die Planer seien von falschen städtebaulichen Voraussetzungen ausgegangen. Insbesondere liege der behauptete Widerspruch in der Planbegründung nicht vor.

22

Ebenso wenig sei ein Ermittlungsdefizit gegeben. Was die behauptete unzureichende Ermittlung der Lärmimmissionen des bestehenden Gewerbebetriebes durch Messung angehe, so sei der TA-Lärm zu entnehmen, dass eine Prognose zugrunde zu legen sei. Im Übrigen seien die zu erwartenden Gewerbegeräuschimmissionen im Plangebiet unter Ziffer 3.1 des Gutachtens ausführlich behandelt worden.

23

Ferner bestünden auch keine Bedenken hinsichtlich der aus dem Fachbeitrag Naturschutz vom September 2010 zugrunde gelegten Ermittlungen. An die Aktualität von Naturschutzdaten dürften keine überspannten Anforderungen gestellt werden, zumal Bestandsaufnahmen vor Ort letztlich den wahren Bestand nie vollständig wiedergeben könnten. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass sich das Bild von Natur- und Landschaft in dem Zeitraum ab September 2010 erheblich verändert habe. Auch fehle es nicht an faunistischen Erhebungen.

24

Des Weiteren werde der Gewerbebetrieb des Antragstellers durch die geplante heranrückende Wohnbebauung nicht erheblich beeinträchtigt. Das Gutachten P... beruhe auf der Annahme, dass der vorhandene Gewerbebetrieb bereits jetzt durch die Wohnbebauung in der O...straße und durch das Wohnhaus des landwirtschaftlichen Betriebs, dessen nachwirkender Bestandsschutz noch bestehe, lärmrechtlich eingeschränkt sei. Der Gutachter P... habe bezogen auf diese beiden Immissionsorte ermittelt, welche Geräuschemissionen vom Betriebsgelände S... maximal abgestrahlt werden dürfen, ohne dass an diesen beiden vorgenannten Immissionsorten eine Überschreitung der Immissionswerte erfolge. Hiernach werde für das geplante Wohngebiet der einzuhaltende Tages-Immissionswert bei diesen Emissionen unterschritten, wenn ein Lärmschutzwall von 3,50 m Höhe über Urgelände die Erdgeschosse dieser Wohnbebauung abschirme und im Nahebereich nur eine eingeschossige Bebauung zulässig sei. An der Emissionssituation des Betriebes verändere sich dadurch nichts. Zudem habe der Gutachter unterstellt, dass der Betrieb auch zur Nachtzeit teilweise arbeite. Da aber der Betrieb zur Nachtzeit schon jetzt auf die bestehende Umgebungsbebauung Rücksicht nehmen müsse, schränke der Bebauungsplan den Antragsteller nicht weiter ein. Daher sei auch der Trennungsgrundsatz ausreichend beachtet worden.

25

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie aus den beigezogenen Planaufstellungsunterlagen der Antragsgegnerin (1 Aktenordner). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

26

Der zulässige Normenkontrollantrag ist unbegründet.

27

Hinsichtlich der Antragsbefugnis des Antragstellers gemäß § 47 Abs. 2 VwGO bestehen keine Bedenken. Dies folgt bereits daraus, dass er sich als Eigentümer eines Grundstücks, welches im Plangebiet gelegen ist, gegen Festsetzungen des Bebauungsplanes wendet, die die Nutzung seines Grundstücks betreffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2000, NVwZ 2000, 1413). Auch ansonsten sind entgegenstehende Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht ersichtlich.

28

Der Normenkontrollantrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

29

In formell-rechtlicher Hinsicht sind beachtliche Rechtsverstöße weder geltend gemacht worden noch ersichtlich.

30

Aber auch die vom Antragsteller gerügten Verstöße gegen materielles Recht liegen nicht vor.

31

Entgegen der Auffassung des Antragstellers fehlt es dem angegriffenen Bebauungsplan nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Das Merkmal der Erforderlichkeit ist nicht dahin zu verstehen, dass für die konkrete Planung ein akutes Bedürfnis bestehen oder gar zwingende Gründe vorliegen müssten. Erforderlich ist eine Planung vielmehr dann, wenn sie nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden kann. Insoweit besitzt die Gemeinde ein weites planerisches Ermessen. Sie soll gerade bewusst Städtebaupolitik betreiben; einer „Bedarfsanalyse“ bedarf es unter dem Blickwinkel der städtebaulichen Erforderlichkeit nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 1995 – 4 B 21.95 – Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen stellt das Merkmal der Erforderlichkeit eine Schranke der Planungsbefugnis dar (s. OVG RP, Urteil vom 01. Oktober 2008 – 8 C 10611/08.OVG – in ESOVG unter Bezugnahme auf das Urteil vom 16. Januar 1985 – 10 C 13/84 – NVwZ 1985, 766). Keinesfalls lässt sich aus dem Erforderlichkeitsmerkmal ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend wichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 – 4 BN 15.99 – NVwZ 1999, 1338).

32

Gemessen an diesen Grundsätzen kann vorliegend die Erforderlichkeit der Ausweisung des neuen (Wohn-)Baugebietes nicht verneint werden. Die Antragsgegnerin hat hierzu in der Begründung zum Bebauungsplan (S. 3 der Begründung) ausgeführt, dass sie sich bereits seit über 20 Jahren bemüht, im Bereich „G...“ ein Wohngebiet zu entwickeln und dies aus rechtlichen Gründen erst nach Erwerb des L... H... möglich geworden sei. Da eine große Nachfrage nach Baugrundstücken bestehe – was in der mündlichen Verhandlung vom Stadtbürgermeister der Antragsgegnerin nochmals unwidersprochen dargelegt wurde – und zudem aufgrund einer durchgeführten Untersuchung keine nennenswerte Leerstandsproblematik vorhanden sei, habe man – auch im Hinblick auf sehr hohe Einpendlerzahlen – eine Ausweisung von Neubauflächen in diesem Bereich als erforderlich angesehen, zumal die Erschließung eines Baugebietes am südlichen Rand der Stadtlage in Richtung Nordhofen wegen der topografischen Verhältnisse nicht in Betracht gekommen sei. Angesichts dieser Darlegungen sind unter Berücksichtigung des der Antragsgegnerin zustehenden Planungsermessens hinreichend gewichtige städtebauliche Belange im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB gegeben.

33

Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf das von dem Antragsteller in Bezug genommene Urteil des 8. Senats des erkennenden Gerichts vom 18. Juni 2008 – 8 C 10128/08.OVG –. Denn dieses Urteil trifft keine Aussage zur Frage der Erforderlichkeit eines Hineinplanens in eine Konfliktlage, sondern es handelt vielmehr den Grundsatz der planerischen Konfliktvermeidung im Rahmen der Abwägung ab.

34

Ebenso wenig ist der Bebauungsplan deshalb fehlerhaft, weil – so die Rüge des Antragstellers – aus dessen textlichen Festsetzungen nicht hervorgehe, auf welche Rechtsgrundlage sich die Festsetzung des Erdwalls stütze, und aus diesem Grunde das Zitiergebot verletzt sei. Der Antragsteller übersieht dabei, dass das Zitiergebot für Satzungen – also auch für den Bebauungsplan, der gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen wird – nicht gilt (s. OVG RP, Urteil vom 01. Oktober 2008 – 1 A 10362/08.OVG – in ESOVG). Im Übrigen kann nicht zweifelhaft sein, dass die Ausweisung eines Lärmschutzwalls ihre Ermächtigungsgrundlage im BauGB findet, da es sich dabei um eine bauliche Vorkehrung zur Vermeidung oder Minderung schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB handelt.

35

Darüber hinaus liegt auch kein Verstoß gegen das Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungserheblichen Belange gemäß § 2 Abs. 3 BauGB vor, welches als Verfahrensnorm selbständig vor die (inhaltlichen) Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB tritt. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die zu berücksichtigenden Lärmimmissionen des bestehenden Gewerbebetriebes des Antragstellers. In diesem Zusammenhang kann der Antragsteller den diesbezüglichen Aussagen der Antragsgegnerin hinsichtlich der störenden Auswirkungen seines Gewerbebetriebes nicht mit Erfolg entgegenhalten, diese beruhten nicht auf Messungen der tatsächlichen Immissionen, sondern lediglich auf Berechnungen und außerdem sei nicht dargelegt, woraus das schalltechnische Gutachten des Ing.-Büros P... die Erkenntnisse gewonnen habe, dass von dem Gewerbegebiet keine störende Wirkung ausgehe. Denn zum einen ist nach Nr. 3.2.1 der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – regelmäßig von einer Prognose der Geräuschimmissionen auszugehen. Zum anderen ist gegen die vom Ing.-Büro P... gewählte Methode, um den Lärmschutz für das geplante allgemeine Wohngebiet sicherzustellen, nichts zu erinnern. Nach den Ausführungen im Gutachten (s. S. 18 bis 21), die auch teilweise in der mündlichen Verhandlung nochmals erläutert wurden, hat man alle relevanten baulichen und topografischen Gegebenheiten lage- und höhenmäßig in ein digitales Modell überführt. Daneben wurden die nahegelegensten Punkte der bestehenden Bebauung (IP 1: Wohngebäude, O...straße, Parzelle ... und IP 2: Wohnhaus, L... H...) ermittelt, an denen der Betrieb des Antragstellers schon jetzt die jeweils geltenden Werte der TA Lärm einzuhalten hat (am IP 1 die Werte eines WA-Gebiets und am IP 2 die Werte für ein MI-Gebiet). Sodann wurde iterativ ermittelt, welche Geräuschemissionen vom Betriebsgelände des Antragstellers ausgehen dürfen, bis der jeweilige (einzuhaltende) Immissionsrichtwert an den beiden Immissionspunkten ausgeschöpft ist. Daraus ergaben sich die zulässigen Emissionskennwerte. Daraus wurden dann flächenhaft die im Plangebiet zu erwartenden Gewerbegeräuschimmissionen berechnet, die sich aus der so entstandenen Rasterlärmkarte entnehmen lassen.

36

Vermag der Antragsteller mithin mit seiner Rüge gegen die Ermittlung der im Plangebiet zu erwartenden Lärmimmissionen nicht durchzudringen, so gilt entsprechendes hinsichtlich seines Vorbringens, es habe keine hinreichende Ermittlung bezüglich der Naturschutzbelange stattgefunden. Soweit er diesbezüglich rügt, es lägen keine faunistischen Erhebungen vor, ist auf die artenschutzrechtliche Vorprüfung zu verweisen, die in den Fachbeitrag Naturschutz integriert und zum Gegenstand des Umweltberichts in der Planbegründung gemacht wurde (s. S 26 ff.) der Begründung.

37

Auch die Bedenken bezüglich der Aktualität des Fachbeitrages zum Naturschutz, der vom September 2010 stammt, greifen nicht durch. Denn ein zeitlicher Abstand von weniger als 2 Jahren zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (Satzungsbeschluss des Stadtrates im Februar 2012) erscheint auch bei Ermittlungen zum Naturschutz ohne weiteres vertretbar, zumal dieser Zeitrahmen schon allein bei Durchführung eines Planverfahrens entsteht. Hinzu kommt, dass eine Nachbegutachtung nur dann zu fordern ist, wenn sich die der Abwägungsentscheidung zugrunde liegenden Tatsachen so erheblich ändern, dass ein Einfluss auf das Abwägungsergebnis greifbar erscheint (vgl. Urteil des Senats vom 29. Juni 2012 – 1 C 10048/12.OVG – in ESOVG). Solche erheblichen Änderungen sind hier weder ersichtlich, noch substantiiert vorgetragen worden. Allein die abstrakte Möglichkeit, dass sich ein neues Biotop entwickelt haben könnte bzw. dass inzwischen ein neuer Lebensraum für geschützte Vögel oder Fledermäuse entstanden sein könnte, führt noch nicht zu der Annahme einer insoweit tatsächlich stattgefundenen Änderung vor Ort. Die bloße Behauptung, dass eine solche Änderung vorliegen könnte, reicht daher nicht aus. Vielmehr bedarf es insoweit eines dezidierten Vortrages, der nicht nur vage für den Eintritt einer solchen Änderung spricht. Hieran fehlt es aber im vorliegenden Fall.

38

Ferner verstößt der Bebauungsplan nicht gegen die übergeordneten Ziele der Raumordnung, die im Landesentwicklungsprogramm (LEP IV) konkretisiert worden und an welche die Bauleitpläne gemäß § 1 Abs. 4 BauGB anzupassen sind. Zwar hat der Antragsteller erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass der angegriffene Bebauungsplan unwirksam sei, weil er gegen die im LEP IV niedergelegten Ziele der nachhaltigen Siedlungsentwicklung verstoße, insbesondere gegen die Ziele Z 31 und Z 32. Dem vermag der erkennende Senat jedoch nicht zu folgen. Raumordnerische Zielvorgaben können eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nämlich nur dann auslösen, wenn sie hinreichend bestimmt und rechtlich verbindlich sind. Die von dem Antragsteller genannten Ziele Z 31 und Z 32 erfüllen diese Voraussetzungen indes nicht. Dazu hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 06. Oktober 2011 – 1 C 11322/10.OVG – folgendes ausgeführt:

39

„Das … in Anspruch genommene Ziel 31 des LEP IV erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Nach dieser Regelung ist bis zum Jahr 2015 die quantitative Flächenneuinanspruchnahme landesweit zu reduzieren sowie die notwendige Flächeninanspruchnahme über ein Flächenmanagement qualitativ zu verbessern und zu optimieren. Dabei ist der Innenentwicklung ein Vorrang vor der Außenentwicklung einzuräumen. Die regionalen Planungsgemeinschaften und die Gebietskörperschaften sollen hierzu einen an den regionalen unterschiedlichen Ausgangsbedingungen orientierten Beitrag leisten. Vorliegend fehlt es insofern an verbindlichen und vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen Vorgaben im Sinne des § 7 Abs. 2 ROG. Vielmehr handelt es sich lediglich um einen Handlungsauftrag an die regionalen Planungsgemeinschaften sowie die Gebietskörperschaften, ein entsprechendes Flächenmanagement in der Zukunft einzuführen. Die Unwirksamkeit des vorliegenden Bebauungsplanes kann daraus mithin schon mangels Bestimmtheit und abgeschlossener Abwägung dieser Regelung nicht abgeleitet werden.

40

Gleiches gilt für Ziel 32 LEP IV, wonach „Schwellenwerte als Ziele der Raumordnung zur weiteren Wohnbauflächenentwicklung vor dem Hintergrund der absehbaren demografischen Entwicklung“ einzuführen sind. Hierfür sind die Regionalpläne vorgesehen, so dass eine Auswirkung auf den Bebauungsplan der Antragsgegnerin nicht ersichtlich ist. Adressat der Regelung sind vielmehr auch insofern die regionalen Planungsgemeinschaften, die die Schwellenwerte als Ziele der Raumordnung zur weiteren Wohnbauflächenentwicklung vor dem Hintergrund der absehbaren demografischen Entwicklung (künftig) festzulegen haben.“

41

Daran ist weiterhin festzuhalten. Richten sich mithin die Ziele Z 31 und Z 32 des LEP IV an die regionalen Planungsgemeinschaften, so können die vorgenannten Ziele nur bei Umsetzung in einen regionalen Raumordnungsplan für die Wirksamkeit des vorliegenden Bebauungsplans von Bedeutung sein.

42

Ein für die Antragsgegnerin verbindlicher regionaler Raumordnungsplan, der die obigen Vorgaben sowie die vorgenannten Schwellenwerte nach Z 32 regelt, ist aber derzeit – wie der Antragsteller selbst eingeräumt hat – (noch) nicht rechtswirksam erlassen. Von daher verletzt der Bebauungsplan keine ihn bindenden raumordnerischen Zielvorgaben.

43

Schließlich verstößt der Bebauungsplan auch nicht gegen die Abwägungspflichten des § 1 Abs. 7 BauGB.

44

Das in dieser Vorschrift normierte Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung in Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss; ferner dann, wenn die Bedeutung der betroffenen und öffentlichen und privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen in unverhältnismäßiger Art und Weise vorgenommen worden ist. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969, BVerwG E 34, 301).

45

Wie schon oben ausgeführt, ist die Antragsgegnerin dem in den vorerwähnten Abwägungsgrundsätzen enthaltenen Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungserheblichen Belange, welches nunmehr in § 2 Abs. 3 BauGB als Verfahrensnorm ausgestaltet ist, hinreichend nachgekommen. Aber auch im Übrigen ist ein Abwägungsmangel nicht festzustellen.

46

Dies gilt zunächst hinsichtlich des Einwands des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe bei der Abwägung den abwägungsbeachtlichen Belang des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) nicht hinreichend beachtet, da sie die von seinem Betrieb durch Verladearbeiten zu späten Abendstunden und frühmorgens tatsächlich ausgehenden Störungen nicht berücksichtigt habe, und dadurch zu Unrecht davon ausgehe, dass es sich bei seinem Betrieb um einen „nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieb“ im Sinne von § 6 Abs. 1 BauNVO handele. Wie aus den Planaufstellungsunterlagen ersichtlich, hat sich nämlich die Antragsgegnerin mit diesem Problem auseinander gesetzt und ist im Ergebnis dem Gutachten des Ing.-Büros P... gefolgt, wonach der Antragsteller durch die Heranplanung des Wohngebiets bei Ausweisung eines Erdwalls mit entsprechender Höhe und der Festsetzung von Baubeschränkungen im WA 1-Gebiet keine weitergehenden Einschränkungen als bisher erfahre, weil er schon jetzt aufgrund der Nähe seines Betriebsgrundstücks zum Wohnhaus des L... H... und der Wohnbebauung an der O...straße entsprechende Lärmwerte einhalten müsse. Aus diesem Grunde vermag auch die Rüge, die Antragsgegnerin habe die Belange der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB) nicht beachtet, nicht zu einem Abwägungsfehler zu führen.

47

Ebenso wenig kann der Antragsteller mit dem Vortrag durchdringen, dass die Belange des Umweltschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) nicht hinreichend abgewogen worden seien, da zwar festgestellt werde, dass vorhandene Tierarten der Offenlandfläche verdrängt würden, eine Auseinandersetzung hiermit aber nicht erfolge. Dies ist nicht zutreffend. Denn eine Auseinandersetzung mit der Feststellung der Verdrängung von Tierarten der Offenlandfläche ist entgegen der vorstehenden Behauptung auf S. 28 der Planbegründung erfolgt. Dort wird nach der vorgenannten Feststellung folgendes ausgeführt:

48

„Tierarten des Siedlungsbereichs werden sich stattdessen in den verbleibenden Biotopflächen ansiedeln. Aufgrund der umliegenden, weiträumigen Grünlandflächen stehen den verdrängten Tierarten unmittelbare Ersatzflächen zur Verfügung.“

49

Letztendlich kann der Antragsteller auch nicht mit seinem Vorbringen gehört werden, bei der Heranplanung des Wohngebietes an das bestehende Gewerbegebiet sei der Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG nicht beachtet worden. Bezüglich dieses Trennungsgrundsatzes bleibt vorab anzumerken, dass dieser kein zwingendes Gebot darstellt, sondern es sich dabei lediglich um eine Abwägungsdirektive handelt (s. BVerwG, Urteile vom 19. April 2012 – 4 CN 3.11 – und vom 13. Mai 2009 – 9 A 71.07 –, in juris).

50

Ob sich eine Abwägungsdirektive – wie der Grundsatz der Trennung unverträglicher Raumnutzungen – in der Abwägung durchsetzt, entscheidet sich daher erst in einer Bewertung der konkreten Einzelfallumstände (BVerwG, Urteile vom 19. April 2012, a.a.O., und vom 16. März 2006 – 4 A 1075/04 –, beide in juris). Da gemäß § 50 BImSchG bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, worunter auch die Bauleitplanung fällt, die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen (hier: GE-Gebiet und WA-Gebiet) einander so zuzuordnen sind, dass u.a. schädliche Umwelteinwirkungen auf ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebieten soweit wie möglich vermieden werden, muss die Kommune, wenn derartige Gebiete nach der planerischen Entscheidung der Gemeinde aneinander grenzen sollen, durch die Art und Weise der planerischen Festsetzungen den künftigen Konflikt auflösen und damit vermeiden (vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2006 – ZfBR 2007, 69). Dazu können beispielsweise auch planerische Festsetzungen gehören, mit denen bestimmte bauliche und sonstige technische Vorkehrungen getroffen werden, um schädlichen Umwelteinwirkungen zu begegnen (s. OVG NRW, a.a.O.). Dies ist hier dadurch geschehen, dass in Übereinstimmung mit dem eingeholten schalltechnischen Gutachten des Ing.-Büros P... insbesondere ein Schallschutzwall mit einer Höhe von 3,50 m sowie eine Beschränkung auf ein Erdgeschoss für die dem Gewerbegebiet nahegelegenen Wohngebäude im WA 1-Gebiet festgesetzt worden sind. Angesichts dieser festgesetzten Vorkehrungen ist der Konflikt zwischen Gewerbegebiet und allgemeines Wohngebiet aufgelöst und damit dem Trennungsgrundsatz in der Abwägung hinreichend Genüge getan worden.

51

Für seine gegenteilige Meinung kann sich der Antragsteller nicht auf das Urteil des 8. Senates des erkennenden Gerichts vom 18. Juni 2008 – 8 C 10128/08.OVG – stützen. Dort handelte es sich um eine Heranplanung einer Wohnbebauung an einen sich im Außenbereich befindenden privilegierten landwirtschaftlichen Aussiedlerhof, dessen Interesse an einem ungestörten Wirtschaften ein besonderes Gewicht bei der Abwägung zuerkannt wurde und von dem durch die Planung zukünftig Rücksichtnahme auf die herangerückte Wohnbebauung abverlangt wurde. Demgegenüber wird im vorliegenden Fall dem Antragsteller durch das an seinen Betrieb herangeplante Wohngebiet – ausweislich der schalltechnischen Begutachtung des Ing.-Büros P... P... vom 27. Oktober 2011 – nicht mehr an Rücksichtnahme zugemutet, als er schon jetzt aufgrund der bestehenden Bebauung (an der O...straße und im Bereich des L... H...) üben muss. Dafür, dass das Ing.-Büro hinsichtlich der Einhaltung von Immissionsrichtwerten an den jeweiligen Immissionsorten IO.1 und IO.2 sowie bei Bestimmung der Emissionskennwerte von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist, bestehen keine Anhaltspunkte. Insbesondere ist nichts dagegen zu erinnern, dass auch das Wohngebäude des L... H... als derzeit bestehende schutzwürdige Bebauung zur Bestimmung der schon jetzt einzuhaltenden Immissionsrichtwerte herangezogen wurde. Zwar ist der L... H... im Jahre 2007 nach Verkauf an die Antragsgegnerin aufgegeben worden. Gleichwohl wird man in Anlehnung an § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1c BauGB bei dem hier vergangenen Zeitraum von 4 bis 5 Jahren noch einen bei der Planung und der Abwägung zu berücksichtigenden Bestandsschutz annehmen müssen, zumal angesichts der in der mündlichen Verhandlung gemachten Ausführungen der Antragsgegnerin bezüglich einer erwogenen Nachnutzung des Anwesens nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Außenbereichsbebauung schon jetzt endgültig aufgegeben worden ist. Durch das Heranplanen des WA-Gebiets an die Nordgrenze des GE-Gebiets haben die dortigen Betriebe mithin keine weitergehenden Einschränkungen zu befürchten, sodass vorliegend eine zusätzliche Konfliktlage durch die Planung nicht geschaffen wird.

52

Nach alledem war der Normenkontrollantrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

53

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

54

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

55

Beschluss

56

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf 15.000,00 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 51 Abs.1 GKG).

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Juli 2006 - 5 K 1408/04 - geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die baurechtliche Genehmigung der Nutzung einer bestehenden Turnhalle auch als Festhalle.
Er ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. .../..., Jahnstraße ..., auf der Gemarkung der Beigeladenen. Entlang der Jahnstraße, die an der Ostseite dieses Grundstücks vorbeiführt, befinden sich Wohnhäuser sowie gewerblich genutzte Grundstücke, darunter - im Nordwesten - eine Autowerkstatt mit Tankstelle und - im Südosten - eine Schlosserei. Im Westen und Nordwesten grenzt das Grundstück an das der Beigeladenen gehörende, etwa 20.000 m 2 große Grundstück Flst. Nr. .../..., das im Wesentlichen als Schul- und Sportgelände genutzt wird. Im nordwestlichen Grundstücksbereich befindet sich das Feuerwehrgerätehaus mit Vereinsheim. Daran schließt sich nach Südosten die Grundschule und das Schulsportgelände an. Im südlichen Bereich ist ein Rasenspielfeld angelegt. Im mittleren Bereich, zwischen dem Pausenhof der Grundschule und diesem Rasenspielfeld steht seit 1967 eine Turnhalle, die zum Wohnhaus des Klägers eine Entfernung von etwa 30 m aufweist. Zu dieser Halle führt von der Jahnstraße aus eine etwa 45 m lange Zufahrt entlang der Nordgrenze des Grundstücks des Klägers. An dieser Zufahrt sind sieben Stellplätze angelegt, entlang der Jahnstraße befinden sich weitere 59 Stellplätze. Ein Bebauungsplan existiert für diesen Bereich nicht.
Der Kläger beschwerte sich im Jahre 1997 darüber, dass die Turnhalle in jüngster Zeit immer häufiger für Festveranstaltungen genutzt werde. Deshalb beantragte die Beigeladene unter dem 15.12.1998 die baurechtliche Genehmigung zur Nutzung der Turnhalle auch als Festhalle und zum Einbau einer Küche. Der Kläger erhob hiergegen Einwendungen. Schon die vorhandene Schule mit Turn- und Schwimmhalle füge sich in die Umgebung, die als reines Wohngebiet zu qualifizieren sei, nicht ein. Die geplante Nutzung verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme, zumal die Störungen während der Ruhezeiten erfolgten. Veranstaltungen wie die ins Auge gefassten seien allenfalls in einem Mischgebiet zulässig.
Auf der Grundlage einer schalltechnischen Untersuchung und einer darauf gestützten Stellungnahme des Gewerbeaufsichtsamtes erteilte das Landratsamt Sigmaringen nach ergebnislosen Versuchen, eine einvernehmliche Nutzungsregelung zu finden, am 25.8.1999 die beantragte Baugenehmigung unter Beifügung u. a. folgender Nebenbestimmungen (30327):
„1. Pro Jahr dürfen in der Halle nicht mehr als 12 Veranstaltungen - an jeweils nicht mehr als 2 aufeinander folgenden Wochenenden - durchgeführt werden. In den nächsten 3 Jahren ist bis 31.1. jeden Jahres der Genehmigungsbehörde jeweils eine Liste der Veranstaltungen des Vorjahres zu übersenden. Im ersten Jahr sind stattfindende Veranstaltungen jeweils 4 Wochen vor Beginn der Genehmigungsbehörde und der technischen Fachbehörde schriftlich mitzuteilen.
2. Während der Veranstaltungen dürfen die Beurteilungspegel folgende Grenzwerte nicht überschreiten.
- 70 dB(A) tagsüber (= 6.00 bis 22.00 Uhr)
- 55 dB(A) nachts (= 22.00 bis 6.00)
- kurzzeitige Geräuschspitzen tagsüber 90 dB(A), nachts 65 dB(A)
Die Beurteilungspegel sind nach den Vorgaben der TA Lärm (GMBl 1998,
S. 503) zu bilden. Die Nachtzeit kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse um eine Stunde vorverlegt (= 21.00 bis 5.00 Uhr) oder hinausgeschoben (= 23.00 bis 7.00 Uhr) werden. Dies ist vorab mit der Genehmigungs- und Fachbehörde abzustimmen.
3. Die Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen sind durch organisatorische Maßnahmen soweit als möglich zu verringern (z. B. Verkehrsregelung, Einbahnstraße). Die Gemeinde Neufra hat der Genehmigungsbehörde und der technischen Fachbehörde hierzu innerhalb von 3 Monaten ein Konzept vorzulegen.
4. Die Fenster der Halle sind während den Veranstaltungen geschlossen zu halten. Abweichend hiervon können bei Bedarf zur Unterstützung der Lüftungsanlage je 3 Fensterflügel in der oberen Fensterreihe der Lichtbänder an der Nordwest- und Südostfassade - gleichmäßig verteilt auf die gesamte Länge - geöffnet werden.
10 
5. Zwischen 22.00 und 6.00 Uhr dürfen lärmende Tätigkeiten (z. B. Abstellen von Getränkekisten im Freien, Transport von Getränken oder Speisen, Auf- und Abbau) nicht durchgeführt werden.“
11 
Ferner enthält die Baugenehmigung als Nebenbestimmung „13. (32326)“ folgende Regelung:
12 
„Das Baurechtsamt behält sich vor, sofern erforderlich, weitere Auflagen und Bedingungen nachzuschieben.“
13 
Die Einwendungen des Klägers wurden mit im Wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen: Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig. Bei der näheren Umgebung des Baugrundstücks handle es sich um ein Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO, welches durch Wohnhäuser, eine Schlosserei, ein Autohaus mit Werkstatt und Tankstelle, die Schule und das Feuerwehrgerätehaus geprägt werde. Die genehmigte Turn- und Festhalle sei als Anlage für kulturelle und sportliche Zwecke in diesem Gebiet zulässig. Dies gelte auch dann, wenn die Umgebungsbebauung ein allgemeines Wohngebiet darstelle. Die genehmigte Nutzung als Festhalle verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Sie erweitere die bisherige Nutzung nur wenig; die hinzutretenden kulturellen Nutzungen hätten nur teilweise erhöhte Störungen zur Folge. Die Immissionswerte für seltene Ereignisse der TA Lärm würden eingehalten. Soweit Geräusche des nächtlichen Abfahrtsverkehrs diese überschritten, könne dem durch organisatorische Maßnahmen begegnet werden. Schließlich sei bei Abwägung der Interessen der Bauherrin und der Nachbarn zu berücksichtigen, dass Vereinsfeste, Konzerte und andere Feste in einer gemeindlichen Halle zur Daseinsvorsorge für die Bürger gehörten und das Zusammenleben in der Gemeinde förderten.
14 
Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers, der im Wesentlichen geltend machte, bei der fraglichen Umgebung handle es sich um ein allgemeines Wohngebiet, Veranstaltungen mit überregionaler Bedeutung und entsprechend hohen Besucherzahlen gehörten nicht in ein solches Gebiet, der durch derartige Veranstaltungen hervorgerufene Lärm sei nicht hinreichend berücksichtigt und in den Auflagen nur unzureichend bewältigt worden, wies das Regierungspräsidium Tübingen nach Einholung weiterer schalltechnischer Stellungnahmen mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.2000 zurück. Die Umgebung der Halle sei als Mischgebiet einzustufen, in dem Anlagen für kulturelle, soziale und sportliche Zwecke allgemein zulässig seien. Die genehmigte Nutzungsänderung sei aber auch in einem allgemeinen Wohngebiet bauplanungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Es liege ferner kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Das Baugebiet sei schon bisher maßgebend von den vorhandenen öffentlichen Einrichtungen und den damit notwendigerweise verbundenen Geräuschen geprägt. Die Verwendung einer zentral gelegenen Turnhalle auch zu anderen Zwecken entspreche bei kleineren Gemeinden einer weit verbreiteten Praxis, sie diene der Daseinsvorsorge für die Bürger. Die damit verbundenen Geräuschbelästigungen entsprächen dem herkömmlichen Leben in einer Gemeinde. Sie seien sozialadäquat und deshalb von den Anwohnern grundsätzlich als typische Erscheinungsformen des Gemeindelebens im Gegensatz zu gewerblichen Lärmimmissionen hinzunehmen. Die erteilte Genehmigung halte sich unter Berücksichtigung der mit ihr verbundenen Auflagen innerhalb des dafür geltenden Rahmens. Zu dessen Ausfüllung sei die 18. BImSchV heranzuziehen, die der Problematik selten durchgeführter Festveranstaltungen mehr gerecht werde als die zur Beurteilung von Lärmimmissionen ansonsten grundsätzlich geeigneten Richtlinien wie die TA-Lärm oder die VDI-Richtlinie 2058. In entsprechender Anwendung des Regelwerks der 18. BImSchV seien Feiern örtlicher Vereine oder auch Konzerte anderer Veranstalter in einer hierfür gewidmeten Gemeindehalle auch dann noch hinzunehmen, wenn sie in seltenen Fällen die sonst im Allgemeinen anzuwendenden gebietsbezogenen Orientierungswerte überschritten. Die für solche seltenen Ereignisse in der 18. BImSchV vorgesehenen Nachtwerte würden nicht überschritten. Die Besonderheit der genehmigten Nutzungsänderung liege ferner darin, dass pro Jahr nicht mehr als zwölf Festveranstaltungen durchgeführt werden dürften. Das Regierungspräsidium sehe keinen Anlass, an der Richtigkeit der der Genehmigung zugrunde gelegten gutachtlichen Aussagen zu zweifeln.
15 
Der Kläger hat am 14.11.2000 Klage erhoben und beantragt, die erteilte Nutzungsänderungsgenehmigung in der Fassung des Widerspruchsbescheids aufzuheben. Die Halle stehe in einem allgemeinen Wohngebiet. Dort stelle sie einen Fremdkörper dar. Sie diene überregionalen kulturellen Bedürfnissen, was aus den festgestellten Fahrzeug-Kennzeichen der jüngsten Veranstaltung des Motorradclubs hervorgehe. Dem Gutachten lägen unzutreffende Daten zugrunde. So sei die vorgesehene Bestuhlung nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Ferner dürfe die Halle auch ohne Bestuhlung genutzt werden. Die Annahme, dass mit maximal 78 Abfahrten in der lautesten Nachtstunde gerechnet werden müsse, sei nicht realistisch. Seine Ermittlungen in der Nacht vom 2. zum 3.12.2000 hätten eine weitaus höhere Anzahl von An- und Abfahrten ergeben. Um 2.00 Uhr seien noch 181 Fahrzeuge an der Halle und in der Straße geparkt gewesen. Schon bei einer Erhöhung auf 100 Abfahrten steige aber der Lärmpegel um 3 dB(A). Insgesamt seien vom 2.12.2000, 14.00 Uhr, bis zum 3.12.2000, 7.00 Uhr, 1.131 Fahrzeugbewegungen festgestellt worden. Parkverbotsschilder seien nicht beachtet, verkehrslenkende Maßnahmen nicht durchgeführt worden. Schließlich sei unberücksichtigt geblieben, dass bei diskoähnlichen Veranstaltungen ein Großteil der Besucher mit Motorrädern anfahre.
16 
Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt und dem gegenüber geltend gemacht: Bei den in der Halle stattfindenden Veranstaltungen handle es sich überwiegend um Veranstaltungen örtlicher Vereine ohne überregionalen Charakter. Die sich aus den Bauvorlagen bei Bestuhlung oder Möblierung mit Tischen ergebende Besucherzahl stelle nicht die maximale Anzahl an Hallenbenutzern dar. Die nach der VwV-Stellplätze notwendigen Stellplätze seien vorhanden. Dennoch würden nach aller Erfahrung zusätzliche Fahrzeuge auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellt. Allerdings seien nach der TA-Lärm Verkehrsgeräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen im Umkreis von 500 m um die Halle nicht dem Hallenlärm zuzurechnen, sondern sollten durch organisatorische Maßnahmen soweit möglich vermindert werden. Der Nichtbeachtung von Parkverbotsschildern müsse durch verkehrsrechtliche Maßnahmen begegnet werden. Durch Gespräche auftretende Zugangsgeräusche seien nicht gesondert untersucht worden, da sie überwiegend an Tageszeiten aufträten, für die erheblich höhere Lärmwerte gälten. Für die Nachtzeit habe der Gutachter bei besonders lärmintensiven Veranstaltungstypen einen Zuschlag von 3 dB(A) wegen des erhöhten Störungspotentials eingerechnet. Der Baugenehmigung sei die TA-Lärm zugrunde gelegt worden. Lediglich für die Höchstzahl der seltenen Ereignisse sei auf die 18. BImSchV zurückgegriffen worden. Da die zulässigen Lärmwerte auch bei einer Öffnung genau bezeichneter Fenster eingehalten werden könnten, sei von der Forderung nach einer Änderung der Lüftungsanlage abgesehen worden.
17 
Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen. Sie entgegnet: Soweit bei der Veranstaltung des Motorradclubs auswärtige Kennzeichen festgestellt worden seien, habe es sich um Firmenfahrzeuge oder Fahrzeuge ehemaliger Bürger von Neufra und Mitglieder des Clubs gehandelt, die ihren Heimatort verlassen hätten. Die Angaben des Klägers zu einer Veranstaltung am 2.12.2000, bei der eine Musikkapelle gespielt habe, könnten zutreffen. Dies sei aber ebenso normal wie der von ihm erwähnte Parksuchverkehr. Sollten Verbotsschilder von dem einen oder anderen Besucher nicht beachtet worden sein, habe dies jedenfalls zu keinerlei Behinderungen geführt. Der Veranstalter könne schließlich keine Verantwortung für Stereoanlagen in Besucherfahrzeugen übernehmen.
18 
Das Verwaltungsgericht hat nach Einnahme eines Augenscheins, erfolgloser Durchführung eines Mediationsverfahrens und Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Lärmimmissionen mit Urteil vom 12.7.2006 die erteilte Baugenehmigung und den Widerspruchsbescheid aufgehoben, soweit mit ihnen die Durchführung von Veranstaltungen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr genehmigt wurde. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die nähere Umgebung um die Halle sei als Mischgebiet i. S. d. § 6 BauNVO einzustufen. Deshalb sei die gemeindliche Festhalle als Anlage für kulturelle Zwecke nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO grundsätzlich zulässig. Ihr Betrieb sei jedoch zur Nachtzeit nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO rechtswidrig, weil dieser zulasten des Klägers das darin enthaltene Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verletze. Die Kammer halte die in der 18. BImSchV genannten Werte für geeignet, die Grenze dessen zu beschreiben, was dem Kläger an Lärmimmissionen aus der Hallenbenutzung zugemutet werden könne. Die Baurechtsbehörde habe zwar dem entsprechend in der Baugenehmigung Lärmgrenzwerte durch die Nebenbestimmung 3.2 festgeschrieben, die diesen Anforderungen genügten. Es bestünden aber Anhaltspunkte dafür, dass diese Werte in der Realität nicht eingehalten werden könnten. Denn nach dem durch die Kammer eingeholten schalltechnischen Gutachten und den Erläuterungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung würden die maßgeblichen Immissionsrichtwerte zwar bei den regelmäßig in der Halle stattfindenden Veranstaltungen eingehalten, nicht dagegen bei dem Veranstaltungstyp „Disco oder discoähnliche Veranstaltung mit bis zu 500 Personen“. Auch die durch Schreie erzeugten Spitzenpegel würden den nach § 5 Abs. 5 Nr. 2 der 18. BImSchV zulässigen Spitzenwert um mehr als 5 dB(A) überschreiten. Ferner werde der den Veranstaltungen zurechenbare Verkehrslärm den Immissionsrichtwert nach der 16. BImSchV überschreiten. Der vom Gericht hinzugezogene Gutachter habe für eine konkrete Veranstaltung am 26./27.11.2005 („5-Nationen-Biker-Schlemmer-Meeting“ des Motorradclubs) eine Überschreitung des Immissionsrichtwerts für seltene Ereignisse festgestellt. Vor allem seien Pegelspitzen aufgetreten, die den zulässigen Wert um 28 dB(A) überschritten hätten. Deshalb sei davon auszugehen, dass die bisher mit der Baugenehmigung verbundenen Auflagen die Einhaltung der zulässigen Grenzwerte nicht sicherstellen könnten.
19 
Gegen dieses Urteil richtet sich die mit Beschluss des Senats vom 20.11.2006 - 8 S 2165/06 - zugelassene Berufung des beklagten Landes, das beantragt,
20 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Juli 2006 - 5 K 1408/04 - zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
21 
Das beklagte Land macht geltend: Mit dem Verwaltungsgericht sei davon auszugehen, dass die Eigenart der näheren Umgebung des Turnhallengrundstücks insbesondere wegen des Vorhandenseins einer Schlosserei und einer Autowerkstatt einem Mischgebiet entspreche. In diesem sei die Nutzung der Halle (auch) als Festhalle zulässig. Diese Nutzung führe zu keinen Störungen oder Belästigungen, die das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme zulasten des Klägers verletzten. Diese Frage dürfe nicht anhand einer schematischen Anwendung der heranzuziehenden Immissionsrichtwerte beantwortet werden, vielmehr sei eine Einzelfallabwägung entscheidend. Diese ergebe keine unzumutbare Beeinträchtigung des Klägers. Der TÜV Süd habe zwar in seinem Messbericht vom 27.2.2006 und seinem Schallimmissionsgutachten vom 22.3.2006 teilweise Überschreitungen der herangezogenen Richtwerte konstatiert. Hinsichtlich der Dauerschallpegel habe er dies jedoch nur bezogen auf Discos oder discoähnliche Veranstaltungen ermittelt. Die Beigeladene veranstalte in der Halle aber keine Discos. Zum anderen würden die Richtwerte nur um maximal 2 dB(A) überschritten, was für einen Durchschnittsbürger nicht wahrnehmbar sei. Bei den Spitzenpegeln könne es dem Gutachten zufolge zu Überschreitungen um bis zu 7 dB(A) kommen, wobei sich aber die Frage stelle, inwiefern dies dem Veranstalter noch in vollem Umfang zugerechnet werden könne. Überlaute Schreie und Böllerschüsse hätten mit dem Widmungszweck der Halle und dem jeweiligen Veranstaltungstyp nichts zu tun. Ziehe man diese nicht mehr zurechenbaren Spitzen ab, komme es auch insoweit nur zu geringen Überschreitungen der Richtwerte, die ebenfalls unter der Hörbarkeitsschwelle lägen. Ferner habe die Messung des TÜV bei der nur einmal jährlich stattfindenden Veranstaltung des örtlichen Motorradclubs stattgefunden, bei der erfahrungsgemäß die größte Lärmbelästigung aller Veranstaltungen verzeichnet werde. Auch im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass nur zwölf Feste im Jahr abgehalten werden dürften, während nach der 18. BImSchV bis zu 18 Veranstaltungen als seltene Ereignisse anzusehen seien. Zu erwähnen sei ferner die Vorbelastung durch die bestehende Mehrzweckhalle mit einer langjährigen Tradition von Vereinsfesten, wobei nur örtliche Vereine zum Zuge kämen. Feiern solcher Vereine gehörten zu den typischen Erscheinungsformen gemeindlichen Lebens, deren Auswirkungen von den Anwohnern in höherem Maße zu tolerieren seien als etwa gewerblicher Lärm. Die Festhalle sei die einzige Begegnungsstätte in der kleinen und finanzschwachen Gemeinde. Eine Beschränkung ihrer Nutzung auf die Tagzeit bedeute, dass keine Vereinsfeste mehr stattfinden könnten, was gravierende Auswirkungen auf das örtliche Vereinsleben hätte. Die in der Baugenehmigung festgesetzten Immissionswerte könnten auch tatsächlich eingehalten werden. Es sei eine Reihe von Maßnahmen möglich, die zu einer weiteren Lärmreduzierung führten. Man könne - wie der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gehörte Gutachter des TÜV SÜD ausgeführt habe - eine Lärmschutzwand zum Grundstück des Klägers hin errichten oder mobile Lärmschutzvorkehrungen treffen, die Zuwegung zur Halle anders organisieren, bestimmte Stellplätze sperren und die Fenster geschlossen halten. Schon eine einfache Bretterwand bewirke eine Lärmdämpfung um mindestens 25 dB(A). Verkehrslenkende Maßnahmen für die Jahnstraße seien bereits in der Benutzungsordnung für die Turn- und Festhalle vom 23.9.2003 enthalten. Ein entsprechendes Maßnahmenbündel sei anlässlich des neunten „Fünf Nationen Biker Schlemmer Meetings“ am 2.12.2006 erfolgreich erprobt worden. Schließlich sei das Urteil des Verwaltungsgerichts auch deshalb zu beanstanden, weil es die Baugenehmigung für jegliche Veranstaltungen nach 22 Uhr aufgehoben habe, obwohl nach dem zugrunde gelegten Gutachten des TÜV SÜD nur für „Discos und discoähnlichen Veranstaltungen“ Richtwertüberschreitungen ermittelt worden seien, nicht jedoch für Theaterabende und sonstige Vereinsfeste.
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Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Juli 2006 - 5 K 1408/04 - zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
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Sie trägt vor: In der Halle würden seit Anfang der 70er Jahre gemeindliche Fastnachtsveranstaltungen als geselliger Höhepunkt des Gemeindelebens und seit den 90er Jahren ein Fest des örtlichen Motorradclubs veranstaltet. Dem habe das Verwaltungsgericht durch eine schematische Anwendung der Lärmrichtwerte und ohne Abwägung der sich im Einzelfall gegenüber stehenden Interessen nicht hinreichend Rechnung getragen. So habe es nicht berücksichtigt, dass das Grundstück des Klägers aufgrund der jahrzehntelangen - unwidersprochen gebliebenen - Benutzung der Halle auch zu Zwecken der Abhaltung örtlicher Feste vorbelastet sei und sich die Zumutbarkeitsschwelle für den Kläger hinsichtlich der daraus resultierenden Belastungen wegen des örtlichen Bezugs erhöhe. Dies gelte nicht nur für die seit 35 Jahren dort stattfindenden traditionellen Fastnachtsveranstaltungen, sondern auch für das nun schon zum neunten Mal veranstaltete „Fünf Nationen Biker Schlemmer Meeting“ des ortsansässigen Motorradclubs. Das Verwaltungsgericht habe zudem einzelne Spitzenpegel (Böllerschuss, Klopfen an Laternen, spitze Mädchenschreie) in die Betrachtung mit einbezogen, die weder mit dem Widmungszweck der Halle noch mit dem Veranstaltungszweck etwas zu tun hätten. Dabei handle es sich vielmehr um einen auch von der Beigeladenen bekämpften Missbrauch der Nutzung einer gemeindlichen Einrichtung. Hilfsweise sei darauf abzustellen, dass keinesfalls jegliche nächtliche Veranstaltung in der Halle untersagt werden könne, wie es das Verwaltungsgericht getan habe. Schließlich treffe es nicht zu, dass die der Baugenehmigung beigefügten Nebenbestimmungen nicht eingehalten werden könnten.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er erwidert: Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Umgebungsbebauung weise die Prägung eines Mischgebiets auf, könne nicht gefolgt werden, vielmehr handle es sich um ein allgemeines Wohngebiet. Auf die Frage, wem die Halle zur Nutzung überlassen werde, komme es nicht entscheidend an. Vielmehr sei der Charakter der jeweiligen Veranstaltung maßgebend. Deshalb gehe die Bewertung, es fänden keine Discos oder discoähnliche Veranstaltungen statt, an der Sache vorbei, zumal die erteilte Genehmigung solche nicht ausschließe. Damit könne letztlich eine Nutzung stattfinden, welche einer auch in einem Mischgebiet nicht zulässigen Vergnügungsstätte gleichkomme. Wenn die Beigeladene eine Nutzung eröffne, bei der Lärm, der die Spitzenpegel überschreite, typisch sei, so müsse sie sich dies unabhängig vom Widmungszweck der Halle zurechnen lassen. Auf die Frage, ob mit nur geringfügigen Überschreitungen der „normalen“ Lärmpegel zu rechnen sei, komme es nicht an, weil ihm wegen der Verankerung bestimmter Veranstaltungen in der örtlichen Gemeinschaft bereits ein erhöhtes Maß an Rücksichtnahme abverlangt werde. Dass die Spitzenpegel in wesentlichem Umfang überschritten würden, sei unstreitig. Dies müsse sich die Beigeladene auch zurechnen lassen. Es treffe ferner nicht zu, dass nur zwölf und damit „seltene“ Veranstaltungen genehmigt worden seien. Denn die Baugenehmigung besage nichts zur Dauer solcher Veranstaltungen, sie könnten sich deshalb auch über mehrere Tage hinziehen. Auf das ganze Jahr bezogen könnten so Lärmbeeinträchtigen wie die vom Sachverständigen festgestellten über 48 Tage andauern. Die streitigen Veranstaltungen, insbesondere diejenige des Motorradvereins, hätten nichts mit der Stärkung der örtlichen Gemeinschaft und deren Zusammenhalt zu tun. Soweit sich das beklagte Land auf mögliche Maßnahmen zur Lärmminderung berufe, spielten diese vorliegend keine Rolle, weil sie nicht Gegenstand der erteilten Baugenehmigung seien. Schließlich sei nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht eine Nutzung der Halle nach 22 Uhr für sämtliche Veranstaltungen für unzulässig gehalten habe, denn das Problem des Soziallärms sei von der Anzahl der Besucher unabhängig. Der Kläger legt eine schalltechnische Untersuchung bezüglich der Festveranstaltung vom 2./3.12.2006 („5-Nationen-Biker-Schlemmer-Meeting“) vor, wonach die Beurteilungspegel ohne Messabschlag zwischen 52 dB(A) und 56 dB(A) lagen und mit einem Messabschlag von 3 dB(A) den Richtwert von 55 dB(A) nicht überschritten. Geräuschspitzen durch Schreie, Hupen und Türenschlagen sowie Schläge gegen ein Schild erreichten bis zu 83 dB(A) und überschritten die zulässigen Werte um bis zu 18 dB(A). Diese Überschreitung sei während des Messzeitraums zwischen 3 und 10 mal pro Stunde aufgetreten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die dem Senat vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Der nachgereichte Schriftsatz des Klägers vom 24.1.2008 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, denn er enthält kein neues Vorbringen, dessen Berücksichtigung bei der zu treffenden Entscheidung einer Erörterung in einer mündlichen Verhandlung bedürfte. Soweit der Kläger darin unter Berufung auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29.7.2005 (- 3 UZ 239/05 - BRS 69 Nr. 152) geltend macht, die Baurechtsbehörde habe aufgrund einer Lärmprognose eine konfliktträchtige Nutzung zugelassen, ohne sich Kontrollen und Reaktionen auf solche Kontrollen vorzubehalten, ist sein Einwand nicht verständlich. Denn unter Nr. 13 der Nebenbestimmungen zu der angefochtenen Baugenehmigung hat sich die Behörde ausdrücklich vorbehalten, sofern erforderlich, weitere Auflagen und Bedingungen nachzuschieben.
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Die - fristgemäß eingelegte und begründete - Berufung des beklagten Landes hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in vollem Umfang abweisen müssen, denn die angefochtene Baugenehmigung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die mit ihr zugelassene Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten der bestehenden gemeindlichen Turnhalle auch für Festveranstaltungen steht nicht in Widerspruch zu dem Charakter der Umgebungsbebauung. Der Kläger hat deshalb keinen Abwehranspruch gegen ihre zusätzlich zugelassene Nutzung als Festhalle unter dem Gesichtspunkt der Gebietswahrung (nachfolgend 1.). Unter Berücksichtigung ihrer vorliegend allein streitigen Nebenbestimmungen zur Bewältigung der Lärmproblematik verletzt die angefochtene Baugenehmigung auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme zulasten des Klägers (nachfolgend 2.).
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1. Unabhängig von tatsächlichen Beeinträchtigungen hätte der Kläger einen Abwehranspruch gegen die Nutzung der als solche unstreitig bestandskräftig genehmigten Turnhalle auch als Festhalle, wenn sich diese hinzutretende Nutzung in die vorhandene, einem Baugebietstyp der Baunutzungsverordnung entsprechende Umgebungsbebauung mit Blick auf die Art der baulichen Nutzung nicht einfügen würde (BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151; Beschluss vom 13.5.2002 - 4 B 86.01 - NVwZ 2002, 1284). Das ist jedoch nicht der Fall. Denn die Eigenart der näheren Umgebung der Halle entspricht einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO und in einem solchen sind Anlagen für kulturelle und sportliche Zwecke ohne weiteres zulässig (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO). Für die Gebietseinstufung bedarf es keines Augenscheins des Senats. Vielmehr reichen die vorliegenden Erkenntnisquellen für eine hinreichend belastbare Qualifizierung der näheren Umgebung als Mischgebiet durch den Senat aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.5.2007 - 4 B 9.07 - BauR 2007, 2040). Denn aus den vom Verwaltungsgericht in dem von ihm am 7.5.2002 eingenommenen Augenschein getroffenen Feststellungen und den sich aus dem Übersichtsplan vom 18.1.2000 im Maßstab 1:2500 ( /214 der Verfahrensakten des Landratsamtes) ergebenden Nutzungen auf den Grundstücken in der näheren Umgebung, die unstreitig sind, folgt, dass der Bereich um die Turnhalle zwar einerseits durch die Wohnbebauung entlang der Jahnstraße und der Hohenzollernstraße, andererseits aber auch durch gewerbliche Nutzung geprägt ist. Vor allem die südöstlich der Halle und des Wohnhauses des Klägers in einer Entfernung von etwa 50 m zu diesem befindliche Schlosserei auf dem Grundstück Flst. Nr. .../... und die Autowerkstatt mit Tankstelle beiderseits der Hohenzollernstraße (B 32) aber auch das Feuerwehrhaus im nordwestlichen Bereich des Baugrundstücks zählen zu jenen Anlagen, die in einem Wohngebiet typischerweise nicht zulässig sind (OVG Berlin, Urteil vom 15.8.2003 - 2 B 18.01 - NVwZ-RR 2004, 556; VG Hamburg, Beschluss vom 10.5.2006 - 6 E 1150/06 - juris; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Auflage 2002, § 4 RdNr. 4.4 und § 6 RdNr. 13).
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Aber auch dann, wenn der Auffassung des Klägers folgend von einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO ausgegangen wird, kann von einem Widerspruch zum Gebietscharakter keine Rede sein. Denn nach § 4 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO sind auch in einem allgemeinen Wohngebiet Anlagen für kulturelle und sportliche Zwecke allgemein zulässig. Es trifft allerdings zu, dass diese Regelung solche Anlagen nicht vorbehaltlos erfasst. Vielmehr müssen sie nach Art und Umfang der Eigenart des Gebiets entsprechen und dürfen die Zweckbestimmung des Gebiets, vorwiegend dem Wohnen zu dienen (§ 4 Abs. 1 BauNVO), nicht gefährden (BVerwG, Beschluss vom 2.7.1991 - 4 B 1.91 - BauR 1991, 569 m. w. N.). Davon, dass diese Voraussetzungen eingehalten werden, ist aber schon deshalb auszugehen, weil die Halle seit 40 Jahren besteht und Turnhallen jedenfalls in kleineren Gemeinden des Landes seit jeher auch für - in die Nacht hineinreichende - Festveranstaltungen genutzt zu werden pflegen. Darüber hinaus wird die Gebietsart maßgebend mitgeprägt durch das Feuerwehrgerätehaus. Die Umgebung einer solchen Einrichtung muss - auch bei „stillen Alarmierungen“ - immer damit rechnen, dass zeitlich nicht planbare, mit einer erheblichen Lärmentwicklung verbundene Aktivitäten stattfinden werden. In Ansehung dieser Besonderheiten gibt es keinen Grund für die Annahme, die bisher gebietsverträgliche Sporthalle wandle sich dadurch in eine gebietsunverträgliche und damit den Gebietserhaltungsanspruch des Klägers auslösende Einrichtung, weil in ihr an wenigen Tagen im Jahr auch Vereinsveranstaltungen stattfinden dürfen, die weiter in die Nachtzeit hineinreichen als übliche Sportereignisse.
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2. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt auch nicht zulasten des Klägers das sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO i. V. m. § 34 Abs. 2 BauGB ergebende Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme. Davon wäre - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nur dann auszugehen, wenn mit der in ihr zugelassenen erweiterten Nutzung der Halle Einwirkungen auf das Wohnanwesen des Klägers verbunden wären, die ihm billigerweise nicht zugemutet werden können (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 25.2.1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23.9.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.2003 - 5 S 2751/01 - BauR 2003, 1539). Dies ist aber nicht der Fall, denn die angegriffene Baugenehmigung stellt sicher, dass durch die mit ihr zusätzlich zugelassene Nutzung keine Lärmimmissionen - nur diese sind streitig - hervorgerufen werden, die für den Kläger unzumutbar wären.
34 
a) Zur Bestimmung dessen, was dem Kläger im Hinblick auf die Störungen der Wohnruhe durch die in der Mehrzweckhalle stattfindenden Veranstaltungen zugemutet werden kann, hat das Verwaltungsgericht wie schon das Regierungspräsidium die Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV vom 18.7.1991 (BGBl. I S. 1588), insbesondere die Regelungen über besondere Ereignisse in § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV und in Nr. 1.5 ihrer Anlage, als Orientierungshilfe herangezogen. Dagegen bestehen keine Bedenken. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs besitzen die in der 18. BImSchV enthaltenen Regeln über seltene Ereignisse indizielle Aussagekraft für die Bewertung der Lärmimmissionen von Veranstaltungen, die - entsprechend der Definition für seltene Ereignisse in Nr. 1.5 der Anlage zu dieser Verordnung - nur an höchstens 18 Kalendertagen stattfinden (Beschluss vom 14.10.1999 - 8 S 2396/99 - VBlBW 2000, 193; Urteil vom 18.7.1995 - 3 S 1983/94 - VBlBW 1996, 108; Urteil vom 13.12.1993 - 8 S 1800/93 - VBlBW 1994, 197). Daran hält der Senat fest; denn es gibt keinen ersichtlichen Grund, Lärmbelästigungen, die von einer gemeindlichen Sporthalle an wenigen Tagen im Jahr ausgehen können und nicht durch eine Sportveranstaltung ausgelöst werden, anders zu bewerten als Lärmimmissionen, die mit sportlichen Ereignissen in derselben Halle verbunden sind.
35 
Die der Baugenehmigung vom 25.8.1999 beigefügten Auflagen 3.1. bis 3.5. bleiben in mehrerlei Hinsicht - zugunsten des Klägers - sogar weit hinter dem Rahmen zurück, den die 18. BImSchV als Zumutbarkeitsgrenze definiert. Denn zum einen werden nur zwölf Veranstaltungen pro Jahr zugelassen, während nach Nr. 1.5 der Anlage zu dieser Verordnung Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach § 2 der 18. BImSchV an bis zu 18 Kalendertagen noch als „selten“ gelten. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegen halten, die Verordnung spreche von Kalendertagen, die Auflage 3.1. dagegen von Veranstaltungen. Solche könnten jeweils bis zu vier Tage andauern, so dass er an bis zu 48 Tagen im Jahr mit erhöhten Lärmbelästigungen rechnen müsse. Denn zugelassen werden nur die in der Gemeinde üblichen Veranstaltungen, die - mit Ausnahme der Fastnacht - sich nicht über mehrere Tage erstrecken. Im Übrigen hat es die Beigeladene als Eigentümerin der Halle in der Hand, Wünsche nach mehrtägigen Benutzungen abzulehnen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Zumutbarkeitsrahmen der 18. BImSchV um ein Drittel unterschritten wird. Zum anderen begrenzt die Auflage 3.1. die Veranstaltungsfolge auf nicht mehr als zwei aufeinander folgende Wochenenden. Eine vergleichbare Begrenzung enthält die Sportanlagenlärmschutzverordnung - im Gegensatz zu Nr. 7.2 der TA Lärm vom 26.8.1998 (GMBl. S. 503) - ausdrücklich nicht (vgl. Ketteler, Sportanlagenlärmschutzverordnung, S. 127). Darüber hinaus verlangt die Auflage 3.3. der angefochtenen Baugenehmigung von der Beigeladenen die Vorlage eines Konzeptes über organisatorische Maßnahmen zur Verringerung der Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb von drei Monaten. Auch derartiges sieht die 18. BImSchV - im Gegensatz zu Nr. 7.4 der TA Lärm - nicht vor. Ob ein solches Konzept fristgerecht entwickelt und vorgelegt wurde, spielt im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle. Denn sollte dies nicht der Fall sein, wäre ein Vollzugsproblem betroffen, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung in Frage gestellt.
36 
b) Der Kläger hält die Festlegung von Grenzwerten in der Auflage 3.2. der angefochtenen Baugenehmigung für nicht problemangemessen. Er will damit wohl zum einen die hinreichende Bestimmtheit dieser Auflage in Zweifel ziehen. Dem vermag der Senat aber nicht zu folgen. Im Zusammenhang mit festgelegten Lärmgrenzwerten ist in der Rechtsprechung zwar geklärt, dass eine Baugenehmigung zu unbestimmt ist, wenn sie solche Werte nur abstrakt einzelnen Baugebieten zuordnet. Solche Aussagen einer Baugenehmigung lassen sich bestenfalls als Hinweise, aber nicht als Nebenbestimmungen mit Regelungscharakter verstehen (BVerwG, Urteil vom 16.5.2001 - 7 C 16.00 - NVwZ 2001, 1167; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.2002 - 5 S 1706/01 - juris). So verhält es sich im vorliegenden Fall aber nicht. Vielmehr legt die Auflage unmissverständlich fest, welche Immissionsgrenzwerte die Beurteilungspegel der der Hallennutzung zuzurechnenden Geräusche nicht überschreiten dürfen (zum maßgeblichen Immissionsort vgl. Nr. 1.2 a) des Anhangs zur 18. BImSchV; ähnlich: Nr. 2.3 der TA Lärm i. V. m. Nr. A.1.3 a) ihres Anhangs). Solche Vorgaben werden in der Rechtsprechung allgemein als ausreichend angesehen (BVerwG, Urteil vom 16.5.2001, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.2002, a. a. O.; Urteil vom 16.5.2002 - 3 S 1637/01 - VBlBW 2003, 18; Beschluss vom 19.10.1999 - 5 S 1824/99 - VBlBW 2000, 161; Urteil vom 21.4.1995 - 3 S 2514/94 - VBlBW 1995, 481; Beschluss vom 23.8.1996 - 10 S 1492/96 - VBlBW 1997, 62). Der vorliegende Fall weist keine Besonderheiten auf, die ein Abweichen hiervon erforderlich machen würde.
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Zum anderen hält der Kläger die (bloße) Festlegung von Grenzwerten für unzureichend, weil ihm als Nachbar die Last ihrer Überwachung aufgebürdet werde. Nach seiner Auffassung hätten die durch die Baugenehmigung vom 25.8.1999 zugelassenen zusätzlichen Hallennutzungen durch eine verbale Umschreibung der jeweiligen Veranstaltungstypen präzisiert werden müssen. Diese Auffassung scheint zwar in Übereinstimmung zu stehen mit einer Reihe von Entscheidungen, in denen entsprechende Belastungen des Nachbarn beanstandet werden (vgl. etwa: OVG Lüneburg, Urteil vom 29.8.1995 - 1 L 3462/94 - BauR 1996, 79; BayVGH, Urteil vom 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - BayVBl. 2003, 503, OVG Magdeburg, Urteil vom 12.7.2007 - 2 L 176/02 - juris). Weitgehend übereinstimmend heißt es in diesen Urteilen, eine Baugenehmigung, die bei problematischen Immissionsverhältnissen nur schematisch die Einhaltung bestimmter Immissionsrichtwerte aufgebe, stelle nicht wirklich sicher, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Bauvorhaben erfüllt werden; solche Auflagen dürften den Nachbarn nicht in unzumutbarer Weise mit dem gesamten Risiko belasten, dass der Bauherr die Auflage auch einhält, ohne dass es zu einer echten nachbarlichen Konfliktschlichtung komme. Überschritten die bei der Nutzung einer Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze, genüge es nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Grenzwert festzulegen; vielmehr müsse die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden. Das bedeute allerdings nicht, dass jede Baugenehmigung auch dann detaillierte Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Betriebsweise und zur Emissionsbegrenzung enthalten müsse, wenn sich nachhaltige Interessenskonflikte nicht abzeichnen; Voraussetzung sei vielmehr, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit spürbare Immissionen auftreten werden, die zumindest in die Nähe der maßgeblichen Grenz- oder Richtwerte reichten.
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Diese Entscheidungen betrafen aber sämtlich den regelmäßigen Betrieb einzelner gewerblicher Vorhaben. Der jeweilige Betriebsablauf einschließlich der dominierenden Lärmquellen konnte deshalb ermittelt werden und war somit präzisierenden Auflagen zugänglich. Das ist aber vorliegend nicht der Fall. Die angegriffene Baugenehmigung lässt gerade keine einheitliche, im Wesentlichen auf Dauer gleich bleibende Nutzung der Halle zu, sondern ermöglicht völlig heterogene Nutzungsvarianten mit gänzlich unterschiedlichen Abläufen, die sich einem einheitlichen Betriebsreglement entziehen. Dementsprechend sah sich auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung außerstande, auch nur ansatzweise Vorschläge zu machen, wie die von ihm vermissten Präzisierungen abgefasst sein könnten. Im Übrigen ist es kein seltenes Phänomen, dass eine Baugenehmigung im Rahmen ihrer Realisierung einer vollziehenden Begleitung bedarf. Ihrer Rechtmäßigkeit steht nicht entgegen, dass dazu eventuell behördliche Aufsichtsmaßnahmen, die möglicherweise von Nachbarn eingefordert werden müssen, erforderlich werden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.5.2002 - 3 S 1637/01 - VBlBW 2003, 18). Vor allem aber betrafen die genannten Entscheidungen regelmäßige, also täglich sich in gleicher Weise wiederholende Lärmbelastungen. Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend. Denn die Baugenehmigung lässt nur zwölf über das ganze Jahr verteilte lärmintensive Veranstaltungen zu. Letztlich setzt sich der Kläger sogar nur gegen eine einzige Veranstaltung, das „5-Nationen-Biker-Schlemmer-Meeting“ des örtlichen Motorradclubs, zur Wehr. Hieran wird deutlich, dass er die angefochtene Baugenehmigung missversteht. Denn sie lässt keine (einzelnen) Veranstaltungen zu, sondern gestattet die Nutzung der bestehenden Halle auch zu anderen als sportlichen Veranstaltungen. Sollte dieses Meeting regelmäßig oder bei einem Einzelereignis die Vorgaben der Baugenehmigung verletzt haben, so besagt dies nichts über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der angegriffenen Baugenehmigung. Vielmehr könnte daraus lediglich folgen, dass die jeweilige Veranstaltung durch diese nicht gedeckt war. Eine vereinzelte „überschießende“ Nutzung vermag dagegen die Rechtmäßigkeit einer Genehmigung nicht insgesamt in Frage zu stellen.
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c) Das Verwaltungsgericht ist schließlich zwar zutreffend davon ausgegangen, dass Grenzwertfestsetzungen in einer Baugenehmigung dann nicht geeignet sind, den schützenswerten Belangen des Nachbarn ausreichend Rechnung zu tragen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die festgesetzten Werte nicht eingehalten werden können. Es hat aber zu Unrecht angenommen, vorliegend sei eine derartige Konstellation gegeben. Denn aus der Stellungnahme des TÜV SÜD vom 22.11.2006, die dem Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - 8 S 2663/06 - als Anlage 3 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 23.11.2006 vorgelegt worden ist, ergibt sich, dass bei Vornahme bestimmter Maßnahmen (Aufstellung einer mobilen Lärmschutzwand aus „Container-Lkw“ entlang des Zugangsweges zur Halle, Schließung der verbleibenden Lücken durch Holzplatten und Einsatz von Ordnern, die sicherstellen, dass sich keine Personen zwischen der mobilen Lärmschutzwand und der Grenze des Grundstücks des Klägers aufhalten und keine außergewöhnlichen Schallereignisse wie Böllerknallen oder Schlagen von Laternenpfählen auftreten) die Beurteilungspegel eingehalten werden können. Dabei handelt es sich zwar um eine gutachterliche Stellungnahme, die im Auftrag der Beigeladenen erstellt wurde. Das hindert den Senat aber nicht, sich auf diese zu stützen (BVerwG, Beschluss vom 13.3.1992 - 4 B 39.92 - NVwZ 1993, 268 m. w. N.). Ihre inhaltliche Belastbarkeit wird nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass der Kläger im Hinblick auf diese Stellungnahme das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für erledigt erklärt hat (Schriftsatz vom 24.11.2006 im Verfahren - 8 S 2663/06 -).
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Daran ändert auch der seitens des Klägers mit Schriftsatz vom 7.2.2007 vorgelegte Messbericht des Ingenieurbüros für Umweltplanung H. + J. vom 20.12.2006 nichts, der sich auf dieselbe Veranstaltung bezieht wie die erwähnte Stellungnahme des TÜV SÜD vom 22.11.2006. In ihm werden zwar für den Messpunkt 0,5 m vor dem geöffneten Fenster an der Nordwestseite des ausgebauten Dachgeschosses des Wohngebäudes des Klägers unter Berücksichtigung des Messabschlages nach Nr. 1.6 des Anhangs zur 18. BImSchV von 3 dB(A) keine Überschreitungen des Richtwertes durch die ermittelten Beurteilungspegel ermittelt, wohl aber mehrfache Überschreitungen des zulässigen Spitzenpegels. Diese Messung leidet aber an dem entscheidenden Mangel, dass sie an einem Immissionsort vorgenommen wurde, der für die Belastung des Wohnanwesens des Klägers durch von der Hallennutzung hervorgerufene Geräusche nicht maßgebend ist. Maßgeblich ist nach Nr. 1.2 a) des Anhangs zur 18. BImSchV (im Wesentlichen übereinstimmend mit Nr. A.1.3 a) des Anhangs zur TA Lärm) ein Punkt etwa vor der Mitte des geöffneten, vom Geräusch am stärksten betroffenen Fensters eines zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Raumes einer Wohnung. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung aber ausdrücklich eingeräumt, dass das „Messfenster“ dasjenige seines häuslichen Arbeitszimmers im Dachgeschoss sei. Es liegt jedoch auf der Hand, dass ein solcher Raum nicht für die Beantwortung der Frage entscheidend sein kann, ob das Wohnen im gesamten Haus des Klägers durch den von den Veranstaltungen in der streitigen Halle ausgehenden Lärm unzumutbar belastet wird. Daran ändert auch der Hinweis seines Prozessbevollmächtigten in dem nachgereichten Schriftsatz vom 24.1.2008 nichts, er „wäre wenig angetan, würde er bei nächtlichen Diktaten im häuslichen Arbeitszimmer den Beeinträchtigungen der mehr oder weniger nüchternen Besucherschar einer feucht-fröhlichen Veranstaltung ausgesetzt.“ Denn dabei übersieht er, dass sich die gesamte Problematik auf eine einzige Veranstaltung im Jahr verengt, und es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass die einschlägigen Regelungen eine durchgängige Störungsfreiheit garantieren wollen. Dagegen spricht bereits entscheidend das in allen Regelwerken berücksichtigte Phänomen der seltenen Ereignisse. Darüber hinaus verkennt der Kläger mit dieser Argumentation, dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht eindimensional ist, sondern auch dem Rücksichtnahmebegünstigten Einschränkungen auferlegt. Er kann deshalb nicht - wie der Kläger offenbar meint - mit Erfolg darauf pochen, jeden Bereich seines Anwesens unbeeinflusst von der potenziell störenden Nutzung in der Nachbarschaft auch zukünftig jeder Art von störungssensiblen Nutzungen zuführen zu dürfen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165 m. w N.). Vielmehr ist ihm aufgrund des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses, aus dem sich letztlich das Gebot der Rücksichtnahme ableitet, eine gewisse „Selbsthilfe“ in dem Sinne zuzumuten, dass er sich in den neuralgischen Stunden nicht ohne Not gerade dort aufhält, wo die stärkste Lärmlast zu erwarten ist. Angesichts der Jahreszeit, in der die am meisten streitige Veranstaltung stattfindet, kann ihm insbesondere ohne weiteres angesonnen werden, das Fenster seines Arbeitszimmers zu schließen, falls unaufschiebbare nächtliche Arbeiten anfallen, die er nur dort verrichten kann.
41 
Nach allem ist der Berufung des beklagten Landes mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO stattzugeben.
42 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
43 
Beschluss
44 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 71 Abs. 1 Satz 2 GKG in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 (VBlBW 2004, 467, 469) auf EUR 7.500,-- festgesetzt.
45 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
29 
Der nachgereichte Schriftsatz des Klägers vom 24.1.2008 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, denn er enthält kein neues Vorbringen, dessen Berücksichtigung bei der zu treffenden Entscheidung einer Erörterung in einer mündlichen Verhandlung bedürfte. Soweit der Kläger darin unter Berufung auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29.7.2005 (- 3 UZ 239/05 - BRS 69 Nr. 152) geltend macht, die Baurechtsbehörde habe aufgrund einer Lärmprognose eine konfliktträchtige Nutzung zugelassen, ohne sich Kontrollen und Reaktionen auf solche Kontrollen vorzubehalten, ist sein Einwand nicht verständlich. Denn unter Nr. 13 der Nebenbestimmungen zu der angefochtenen Baugenehmigung hat sich die Behörde ausdrücklich vorbehalten, sofern erforderlich, weitere Auflagen und Bedingungen nachzuschieben.
30 
Die - fristgemäß eingelegte und begründete - Berufung des beklagten Landes hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in vollem Umfang abweisen müssen, denn die angefochtene Baugenehmigung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die mit ihr zugelassene Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten der bestehenden gemeindlichen Turnhalle auch für Festveranstaltungen steht nicht in Widerspruch zu dem Charakter der Umgebungsbebauung. Der Kläger hat deshalb keinen Abwehranspruch gegen ihre zusätzlich zugelassene Nutzung als Festhalle unter dem Gesichtspunkt der Gebietswahrung (nachfolgend 1.). Unter Berücksichtigung ihrer vorliegend allein streitigen Nebenbestimmungen zur Bewältigung der Lärmproblematik verletzt die angefochtene Baugenehmigung auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme zulasten des Klägers (nachfolgend 2.).
31 
1. Unabhängig von tatsächlichen Beeinträchtigungen hätte der Kläger einen Abwehranspruch gegen die Nutzung der als solche unstreitig bestandskräftig genehmigten Turnhalle auch als Festhalle, wenn sich diese hinzutretende Nutzung in die vorhandene, einem Baugebietstyp der Baunutzungsverordnung entsprechende Umgebungsbebauung mit Blick auf die Art der baulichen Nutzung nicht einfügen würde (BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151; Beschluss vom 13.5.2002 - 4 B 86.01 - NVwZ 2002, 1284). Das ist jedoch nicht der Fall. Denn die Eigenart der näheren Umgebung der Halle entspricht einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO und in einem solchen sind Anlagen für kulturelle und sportliche Zwecke ohne weiteres zulässig (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO). Für die Gebietseinstufung bedarf es keines Augenscheins des Senats. Vielmehr reichen die vorliegenden Erkenntnisquellen für eine hinreichend belastbare Qualifizierung der näheren Umgebung als Mischgebiet durch den Senat aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.5.2007 - 4 B 9.07 - BauR 2007, 2040). Denn aus den vom Verwaltungsgericht in dem von ihm am 7.5.2002 eingenommenen Augenschein getroffenen Feststellungen und den sich aus dem Übersichtsplan vom 18.1.2000 im Maßstab 1:2500 ( /214 der Verfahrensakten des Landratsamtes) ergebenden Nutzungen auf den Grundstücken in der näheren Umgebung, die unstreitig sind, folgt, dass der Bereich um die Turnhalle zwar einerseits durch die Wohnbebauung entlang der Jahnstraße und der Hohenzollernstraße, andererseits aber auch durch gewerbliche Nutzung geprägt ist. Vor allem die südöstlich der Halle und des Wohnhauses des Klägers in einer Entfernung von etwa 50 m zu diesem befindliche Schlosserei auf dem Grundstück Flst. Nr. .../... und die Autowerkstatt mit Tankstelle beiderseits der Hohenzollernstraße (B 32) aber auch das Feuerwehrhaus im nordwestlichen Bereich des Baugrundstücks zählen zu jenen Anlagen, die in einem Wohngebiet typischerweise nicht zulässig sind (OVG Berlin, Urteil vom 15.8.2003 - 2 B 18.01 - NVwZ-RR 2004, 556; VG Hamburg, Beschluss vom 10.5.2006 - 6 E 1150/06 - juris; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Auflage 2002, § 4 RdNr. 4.4 und § 6 RdNr. 13).
32 
Aber auch dann, wenn der Auffassung des Klägers folgend von einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO ausgegangen wird, kann von einem Widerspruch zum Gebietscharakter keine Rede sein. Denn nach § 4 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO sind auch in einem allgemeinen Wohngebiet Anlagen für kulturelle und sportliche Zwecke allgemein zulässig. Es trifft allerdings zu, dass diese Regelung solche Anlagen nicht vorbehaltlos erfasst. Vielmehr müssen sie nach Art und Umfang der Eigenart des Gebiets entsprechen und dürfen die Zweckbestimmung des Gebiets, vorwiegend dem Wohnen zu dienen (§ 4 Abs. 1 BauNVO), nicht gefährden (BVerwG, Beschluss vom 2.7.1991 - 4 B 1.91 - BauR 1991, 569 m. w. N.). Davon, dass diese Voraussetzungen eingehalten werden, ist aber schon deshalb auszugehen, weil die Halle seit 40 Jahren besteht und Turnhallen jedenfalls in kleineren Gemeinden des Landes seit jeher auch für - in die Nacht hineinreichende - Festveranstaltungen genutzt zu werden pflegen. Darüber hinaus wird die Gebietsart maßgebend mitgeprägt durch das Feuerwehrgerätehaus. Die Umgebung einer solchen Einrichtung muss - auch bei „stillen Alarmierungen“ - immer damit rechnen, dass zeitlich nicht planbare, mit einer erheblichen Lärmentwicklung verbundene Aktivitäten stattfinden werden. In Ansehung dieser Besonderheiten gibt es keinen Grund für die Annahme, die bisher gebietsverträgliche Sporthalle wandle sich dadurch in eine gebietsunverträgliche und damit den Gebietserhaltungsanspruch des Klägers auslösende Einrichtung, weil in ihr an wenigen Tagen im Jahr auch Vereinsveranstaltungen stattfinden dürfen, die weiter in die Nachtzeit hineinreichen als übliche Sportereignisse.
33 
2. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt auch nicht zulasten des Klägers das sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO i. V. m. § 34 Abs. 2 BauGB ergebende Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme. Davon wäre - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nur dann auszugehen, wenn mit der in ihr zugelassenen erweiterten Nutzung der Halle Einwirkungen auf das Wohnanwesen des Klägers verbunden wären, die ihm billigerweise nicht zugemutet werden können (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 25.2.1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23.9.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.2003 - 5 S 2751/01 - BauR 2003, 1539). Dies ist aber nicht der Fall, denn die angegriffene Baugenehmigung stellt sicher, dass durch die mit ihr zusätzlich zugelassene Nutzung keine Lärmimmissionen - nur diese sind streitig - hervorgerufen werden, die für den Kläger unzumutbar wären.
34 
a) Zur Bestimmung dessen, was dem Kläger im Hinblick auf die Störungen der Wohnruhe durch die in der Mehrzweckhalle stattfindenden Veranstaltungen zugemutet werden kann, hat das Verwaltungsgericht wie schon das Regierungspräsidium die Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV vom 18.7.1991 (BGBl. I S. 1588), insbesondere die Regelungen über besondere Ereignisse in § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV und in Nr. 1.5 ihrer Anlage, als Orientierungshilfe herangezogen. Dagegen bestehen keine Bedenken. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs besitzen die in der 18. BImSchV enthaltenen Regeln über seltene Ereignisse indizielle Aussagekraft für die Bewertung der Lärmimmissionen von Veranstaltungen, die - entsprechend der Definition für seltene Ereignisse in Nr. 1.5 der Anlage zu dieser Verordnung - nur an höchstens 18 Kalendertagen stattfinden (Beschluss vom 14.10.1999 - 8 S 2396/99 - VBlBW 2000, 193; Urteil vom 18.7.1995 - 3 S 1983/94 - VBlBW 1996, 108; Urteil vom 13.12.1993 - 8 S 1800/93 - VBlBW 1994, 197). Daran hält der Senat fest; denn es gibt keinen ersichtlichen Grund, Lärmbelästigungen, die von einer gemeindlichen Sporthalle an wenigen Tagen im Jahr ausgehen können und nicht durch eine Sportveranstaltung ausgelöst werden, anders zu bewerten als Lärmimmissionen, die mit sportlichen Ereignissen in derselben Halle verbunden sind.
35 
Die der Baugenehmigung vom 25.8.1999 beigefügten Auflagen 3.1. bis 3.5. bleiben in mehrerlei Hinsicht - zugunsten des Klägers - sogar weit hinter dem Rahmen zurück, den die 18. BImSchV als Zumutbarkeitsgrenze definiert. Denn zum einen werden nur zwölf Veranstaltungen pro Jahr zugelassen, während nach Nr. 1.5 der Anlage zu dieser Verordnung Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach § 2 der 18. BImSchV an bis zu 18 Kalendertagen noch als „selten“ gelten. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegen halten, die Verordnung spreche von Kalendertagen, die Auflage 3.1. dagegen von Veranstaltungen. Solche könnten jeweils bis zu vier Tage andauern, so dass er an bis zu 48 Tagen im Jahr mit erhöhten Lärmbelästigungen rechnen müsse. Denn zugelassen werden nur die in der Gemeinde üblichen Veranstaltungen, die - mit Ausnahme der Fastnacht - sich nicht über mehrere Tage erstrecken. Im Übrigen hat es die Beigeladene als Eigentümerin der Halle in der Hand, Wünsche nach mehrtägigen Benutzungen abzulehnen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Zumutbarkeitsrahmen der 18. BImSchV um ein Drittel unterschritten wird. Zum anderen begrenzt die Auflage 3.1. die Veranstaltungsfolge auf nicht mehr als zwei aufeinander folgende Wochenenden. Eine vergleichbare Begrenzung enthält die Sportanlagenlärmschutzverordnung - im Gegensatz zu Nr. 7.2 der TA Lärm vom 26.8.1998 (GMBl. S. 503) - ausdrücklich nicht (vgl. Ketteler, Sportanlagenlärmschutzverordnung, S. 127). Darüber hinaus verlangt die Auflage 3.3. der angefochtenen Baugenehmigung von der Beigeladenen die Vorlage eines Konzeptes über organisatorische Maßnahmen zur Verringerung der Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb von drei Monaten. Auch derartiges sieht die 18. BImSchV - im Gegensatz zu Nr. 7.4 der TA Lärm - nicht vor. Ob ein solches Konzept fristgerecht entwickelt und vorgelegt wurde, spielt im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle. Denn sollte dies nicht der Fall sein, wäre ein Vollzugsproblem betroffen, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung in Frage gestellt.
36 
b) Der Kläger hält die Festlegung von Grenzwerten in der Auflage 3.2. der angefochtenen Baugenehmigung für nicht problemangemessen. Er will damit wohl zum einen die hinreichende Bestimmtheit dieser Auflage in Zweifel ziehen. Dem vermag der Senat aber nicht zu folgen. Im Zusammenhang mit festgelegten Lärmgrenzwerten ist in der Rechtsprechung zwar geklärt, dass eine Baugenehmigung zu unbestimmt ist, wenn sie solche Werte nur abstrakt einzelnen Baugebieten zuordnet. Solche Aussagen einer Baugenehmigung lassen sich bestenfalls als Hinweise, aber nicht als Nebenbestimmungen mit Regelungscharakter verstehen (BVerwG, Urteil vom 16.5.2001 - 7 C 16.00 - NVwZ 2001, 1167; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.2002 - 5 S 1706/01 - juris). So verhält es sich im vorliegenden Fall aber nicht. Vielmehr legt die Auflage unmissverständlich fest, welche Immissionsgrenzwerte die Beurteilungspegel der der Hallennutzung zuzurechnenden Geräusche nicht überschreiten dürfen (zum maßgeblichen Immissionsort vgl. Nr. 1.2 a) des Anhangs zur 18. BImSchV; ähnlich: Nr. 2.3 der TA Lärm i. V. m. Nr. A.1.3 a) ihres Anhangs). Solche Vorgaben werden in der Rechtsprechung allgemein als ausreichend angesehen (BVerwG, Urteil vom 16.5.2001, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.2002, a. a. O.; Urteil vom 16.5.2002 - 3 S 1637/01 - VBlBW 2003, 18; Beschluss vom 19.10.1999 - 5 S 1824/99 - VBlBW 2000, 161; Urteil vom 21.4.1995 - 3 S 2514/94 - VBlBW 1995, 481; Beschluss vom 23.8.1996 - 10 S 1492/96 - VBlBW 1997, 62). Der vorliegende Fall weist keine Besonderheiten auf, die ein Abweichen hiervon erforderlich machen würde.
37 
Zum anderen hält der Kläger die (bloße) Festlegung von Grenzwerten für unzureichend, weil ihm als Nachbar die Last ihrer Überwachung aufgebürdet werde. Nach seiner Auffassung hätten die durch die Baugenehmigung vom 25.8.1999 zugelassenen zusätzlichen Hallennutzungen durch eine verbale Umschreibung der jeweiligen Veranstaltungstypen präzisiert werden müssen. Diese Auffassung scheint zwar in Übereinstimmung zu stehen mit einer Reihe von Entscheidungen, in denen entsprechende Belastungen des Nachbarn beanstandet werden (vgl. etwa: OVG Lüneburg, Urteil vom 29.8.1995 - 1 L 3462/94 - BauR 1996, 79; BayVGH, Urteil vom 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - BayVBl. 2003, 503, OVG Magdeburg, Urteil vom 12.7.2007 - 2 L 176/02 - juris). Weitgehend übereinstimmend heißt es in diesen Urteilen, eine Baugenehmigung, die bei problematischen Immissionsverhältnissen nur schematisch die Einhaltung bestimmter Immissionsrichtwerte aufgebe, stelle nicht wirklich sicher, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Bauvorhaben erfüllt werden; solche Auflagen dürften den Nachbarn nicht in unzumutbarer Weise mit dem gesamten Risiko belasten, dass der Bauherr die Auflage auch einhält, ohne dass es zu einer echten nachbarlichen Konfliktschlichtung komme. Überschritten die bei der Nutzung einer Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze, genüge es nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Grenzwert festzulegen; vielmehr müsse die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden. Das bedeute allerdings nicht, dass jede Baugenehmigung auch dann detaillierte Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Betriebsweise und zur Emissionsbegrenzung enthalten müsse, wenn sich nachhaltige Interessenskonflikte nicht abzeichnen; Voraussetzung sei vielmehr, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit spürbare Immissionen auftreten werden, die zumindest in die Nähe der maßgeblichen Grenz- oder Richtwerte reichten.
38 
Diese Entscheidungen betrafen aber sämtlich den regelmäßigen Betrieb einzelner gewerblicher Vorhaben. Der jeweilige Betriebsablauf einschließlich der dominierenden Lärmquellen konnte deshalb ermittelt werden und war somit präzisierenden Auflagen zugänglich. Das ist aber vorliegend nicht der Fall. Die angegriffene Baugenehmigung lässt gerade keine einheitliche, im Wesentlichen auf Dauer gleich bleibende Nutzung der Halle zu, sondern ermöglicht völlig heterogene Nutzungsvarianten mit gänzlich unterschiedlichen Abläufen, die sich einem einheitlichen Betriebsreglement entziehen. Dementsprechend sah sich auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung außerstande, auch nur ansatzweise Vorschläge zu machen, wie die von ihm vermissten Präzisierungen abgefasst sein könnten. Im Übrigen ist es kein seltenes Phänomen, dass eine Baugenehmigung im Rahmen ihrer Realisierung einer vollziehenden Begleitung bedarf. Ihrer Rechtmäßigkeit steht nicht entgegen, dass dazu eventuell behördliche Aufsichtsmaßnahmen, die möglicherweise von Nachbarn eingefordert werden müssen, erforderlich werden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.5.2002 - 3 S 1637/01 - VBlBW 2003, 18). Vor allem aber betrafen die genannten Entscheidungen regelmäßige, also täglich sich in gleicher Weise wiederholende Lärmbelastungen. Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend. Denn die Baugenehmigung lässt nur zwölf über das ganze Jahr verteilte lärmintensive Veranstaltungen zu. Letztlich setzt sich der Kläger sogar nur gegen eine einzige Veranstaltung, das „5-Nationen-Biker-Schlemmer-Meeting“ des örtlichen Motorradclubs, zur Wehr. Hieran wird deutlich, dass er die angefochtene Baugenehmigung missversteht. Denn sie lässt keine (einzelnen) Veranstaltungen zu, sondern gestattet die Nutzung der bestehenden Halle auch zu anderen als sportlichen Veranstaltungen. Sollte dieses Meeting regelmäßig oder bei einem Einzelereignis die Vorgaben der Baugenehmigung verletzt haben, so besagt dies nichts über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der angegriffenen Baugenehmigung. Vielmehr könnte daraus lediglich folgen, dass die jeweilige Veranstaltung durch diese nicht gedeckt war. Eine vereinzelte „überschießende“ Nutzung vermag dagegen die Rechtmäßigkeit einer Genehmigung nicht insgesamt in Frage zu stellen.
39 
c) Das Verwaltungsgericht ist schließlich zwar zutreffend davon ausgegangen, dass Grenzwertfestsetzungen in einer Baugenehmigung dann nicht geeignet sind, den schützenswerten Belangen des Nachbarn ausreichend Rechnung zu tragen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die festgesetzten Werte nicht eingehalten werden können. Es hat aber zu Unrecht angenommen, vorliegend sei eine derartige Konstellation gegeben. Denn aus der Stellungnahme des TÜV SÜD vom 22.11.2006, die dem Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - 8 S 2663/06 - als Anlage 3 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 23.11.2006 vorgelegt worden ist, ergibt sich, dass bei Vornahme bestimmter Maßnahmen (Aufstellung einer mobilen Lärmschutzwand aus „Container-Lkw“ entlang des Zugangsweges zur Halle, Schließung der verbleibenden Lücken durch Holzplatten und Einsatz von Ordnern, die sicherstellen, dass sich keine Personen zwischen der mobilen Lärmschutzwand und der Grenze des Grundstücks des Klägers aufhalten und keine außergewöhnlichen Schallereignisse wie Böllerknallen oder Schlagen von Laternenpfählen auftreten) die Beurteilungspegel eingehalten werden können. Dabei handelt es sich zwar um eine gutachterliche Stellungnahme, die im Auftrag der Beigeladenen erstellt wurde. Das hindert den Senat aber nicht, sich auf diese zu stützen (BVerwG, Beschluss vom 13.3.1992 - 4 B 39.92 - NVwZ 1993, 268 m. w. N.). Ihre inhaltliche Belastbarkeit wird nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass der Kläger im Hinblick auf diese Stellungnahme das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für erledigt erklärt hat (Schriftsatz vom 24.11.2006 im Verfahren - 8 S 2663/06 -).
40 
Daran ändert auch der seitens des Klägers mit Schriftsatz vom 7.2.2007 vorgelegte Messbericht des Ingenieurbüros für Umweltplanung H. + J. vom 20.12.2006 nichts, der sich auf dieselbe Veranstaltung bezieht wie die erwähnte Stellungnahme des TÜV SÜD vom 22.11.2006. In ihm werden zwar für den Messpunkt 0,5 m vor dem geöffneten Fenster an der Nordwestseite des ausgebauten Dachgeschosses des Wohngebäudes des Klägers unter Berücksichtigung des Messabschlages nach Nr. 1.6 des Anhangs zur 18. BImSchV von 3 dB(A) keine Überschreitungen des Richtwertes durch die ermittelten Beurteilungspegel ermittelt, wohl aber mehrfache Überschreitungen des zulässigen Spitzenpegels. Diese Messung leidet aber an dem entscheidenden Mangel, dass sie an einem Immissionsort vorgenommen wurde, der für die Belastung des Wohnanwesens des Klägers durch von der Hallennutzung hervorgerufene Geräusche nicht maßgebend ist. Maßgeblich ist nach Nr. 1.2 a) des Anhangs zur 18. BImSchV (im Wesentlichen übereinstimmend mit Nr. A.1.3 a) des Anhangs zur TA Lärm) ein Punkt etwa vor der Mitte des geöffneten, vom Geräusch am stärksten betroffenen Fensters eines zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Raumes einer Wohnung. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung aber ausdrücklich eingeräumt, dass das „Messfenster“ dasjenige seines häuslichen Arbeitszimmers im Dachgeschoss sei. Es liegt jedoch auf der Hand, dass ein solcher Raum nicht für die Beantwortung der Frage entscheidend sein kann, ob das Wohnen im gesamten Haus des Klägers durch den von den Veranstaltungen in der streitigen Halle ausgehenden Lärm unzumutbar belastet wird. Daran ändert auch der Hinweis seines Prozessbevollmächtigten in dem nachgereichten Schriftsatz vom 24.1.2008 nichts, er „wäre wenig angetan, würde er bei nächtlichen Diktaten im häuslichen Arbeitszimmer den Beeinträchtigungen der mehr oder weniger nüchternen Besucherschar einer feucht-fröhlichen Veranstaltung ausgesetzt.“ Denn dabei übersieht er, dass sich die gesamte Problematik auf eine einzige Veranstaltung im Jahr verengt, und es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass die einschlägigen Regelungen eine durchgängige Störungsfreiheit garantieren wollen. Dagegen spricht bereits entscheidend das in allen Regelwerken berücksichtigte Phänomen der seltenen Ereignisse. Darüber hinaus verkennt der Kläger mit dieser Argumentation, dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht eindimensional ist, sondern auch dem Rücksichtnahmebegünstigten Einschränkungen auferlegt. Er kann deshalb nicht - wie der Kläger offenbar meint - mit Erfolg darauf pochen, jeden Bereich seines Anwesens unbeeinflusst von der potenziell störenden Nutzung in der Nachbarschaft auch zukünftig jeder Art von störungssensiblen Nutzungen zuführen zu dürfen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165 m. w N.). Vielmehr ist ihm aufgrund des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses, aus dem sich letztlich das Gebot der Rücksichtnahme ableitet, eine gewisse „Selbsthilfe“ in dem Sinne zuzumuten, dass er sich in den neuralgischen Stunden nicht ohne Not gerade dort aufhält, wo die stärkste Lärmlast zu erwarten ist. Angesichts der Jahreszeit, in der die am meisten streitige Veranstaltung stattfindet, kann ihm insbesondere ohne weiteres angesonnen werden, das Fenster seines Arbeitszimmers zu schließen, falls unaufschiebbare nächtliche Arbeiten anfallen, die er nur dort verrichten kann.
41 
Nach allem ist der Berufung des beklagten Landes mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO stattzugeben.
42 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
43 
Beschluss
44 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 71 Abs. 1 Satz 2 GKG in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 (VBlBW 2004, 467, 469) auf EUR 7.500,-- festgesetzt.
45 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

Die Gemeinden überwachen die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen; Gegenstand der Überwachung ist auch die Durchführung von Darstellungen oder Festsetzungen nach § 1a Absatz 3 Satz 2 und von Maßnahmen nach § 1a Absatz 3 Satz 4. Sie nutzen dabei die im Umweltbericht nach Nummer 3 Buchstabe b der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch angegebenen Überwachungsmaßnahmen und die Informationen der Behörden nach § 4 Absatz 3.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.